{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T17:08:59.310+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004125","registerEntryDetails":{"registerEntryId":75075,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004125/75075","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/4a/721445/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004125-2026-04-10_14-25-15.pdf","validFromDate":"2026-04-10T14:25:15.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-04-06T14:00:31.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-24T16:36:26.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-08T13:15:05.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-04-10T14:25:15.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":75075,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/75075","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-10T14:25:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74440,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/74440","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-06T14:00:31.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-10T14:25:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65208,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/65208","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-15T09:18:13.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-06T14:00:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64400,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/64400","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T11:21:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-15T09:18:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54105,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/54105","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-19T07:43:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T11:21:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47285,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/47285","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-29T18:39:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-19T07:43:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":33695,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004125/33695","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-24T16:36:26.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-29T18:39:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e. 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Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - 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Die Möglichkeit, künftig Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmen zu können, wird begrüßt. Hinsichtlich der Qualitätskriterien wird der überwiegende Fokus auf Strukturkriterien und die langfristigen Ausnahmenregelungen für bedarfsnotwendige Einrichtungen als kritisch bewertet. Ausnahmen sollten nur befristet möglich und zwingend an konkrete Planungen zur Zielerreichung gebunden sein. Die Finanzierung sollte durch Steuermittel erfolgen. Die Evaluation der Reform sollte durch eine unabhängige externe Stelle erfolgen und die Selbstverwaltung dabei eingebunden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013428","title":"Referentenentwurf der ersten Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (1. 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Hierzu bedarf es weiterer Forschungsarbeit, die unterstützt werden muss. Insbesondere die Forschung zu den Kosten, Nutzen und den vielen Effekten von E-Health-Anwendungen ist hier zu nennen. Die dggö unterstützt diese Schritte durch die Etablierung einer Roadmap zur Evaluierung von E-Health-Anwendungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung","shortTitle":"GIGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gigv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013429","title":"Verbesserung der Nutzung von Gesundheitsdaten in der Wissenschaft nötig","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (20. 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Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten sieht sie einen weiteren wichtigen Schritt zur maßgeblichen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten, der es der Wissenschaft ermöglichen wird, zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Gesundheitsversorgung beizutragen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz","shortTitle":"DaTraV 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/datrav_2020"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019582","title":"Update zur Empfehlung, die Vorhaltevergütung KHVVG in Verbindung mit dem Referentenentwurf zum KHAG besser auszugestalten.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die dggö weist nochmals auf zentrale Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 28.04.2024 hin und reflektiert die relevanten Aspekte des Koalitionsvertrags sowie des KHAG. In der vorliegenden Form ist das Instrument der sogenannten Vorhaltevergütung negativ zu bewerten. Eine grundlegende Überarbeitung wird empfohlen. Im KHAG wird dieser wichtige Aspekt nicht adressiert.  Es ist noch nicht erkennbar, wie der Gedanke von Planfallzahlen in ein praktikables und rechtssicheres Verfahren überführt werden kann.  Die Einführung von Leistungsgruppen hat verschiedene positiv zu bewertende Potenziale. Je-doch sind auch nach Vorliegen des LG-Groupers zentrale Probleme wie eine starke Abhängigkeit der Fallzuordnung von Fachabteilungsschlüsseln ungelöst. Es besteht dringender Bedarf der Weiterentwicklung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004850","regulatoryProjectTitle":"Vorhaltevergütung im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz besser ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/2c/308270/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180043.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der dggö zum Referentenentwurf des BMG des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG\r\nFederführung: Prof. Dr. Jürgen Wasem, Prof. Dr. Annika Herr, Robert Messerle\r\n\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökonomen organisiert. Zum Referentenentwurf des KHVVG nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökonomischer Perspektive Stellung.\r\nDie dggö begrüßt grundsätzlich die Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit, Strukturreformen im Krankenhausbereich einzuleiten. Regional heterogene Unter- und Überversorgung, grundlegende Entwicklungen in der Medizin sowie der sich immer weiter verschärfende Fachkräftemangel und die wirtschaftliche Situation des Gesundheitssystems erfordern tiefgreifende Reformen.\r\nDementsprechend werden verschiedene Maßnahmen, die die Regierungskommission Krankenhaus in mehreren Gutachten vorgeschlagen hat, grundsätzlich positiv bewertet. Der vorliegende Referentenentwurf zum KHVVG hat sich jedoch in zentralen Punkten sehr weit von den dort ursprünglich formulierten Maßnahmen entfernt. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich intendierten Ziele bei Umsetzung der vorliegenden Fassung nur noch eingeschränkt erreicht werden, während andererseits der administrative Aufwand erheblich steigen wird.\r\nIm Folgenden wird der Schwerpunkt auf die Einführung der Vorhaltevergütung gelegt, auf weitere Punkte wird am Ende eingegangen.\r\n\r\n\r\nVorhaltevergütung\r\nGrundsätzlich\r\nDer Einsatz pauschalierender Vergütungsbestandteile im Rahmen eines Mischvergütungssystems wäre eine wichtige und positive Entwicklung. Internationale Erfahrungen und die gesundheitsökonomische Forschung bestätigen, dass ein ausgewogener Mix verschiedener Vergütungselemente anstelle der bisherigen nahezu ausschließlichen Fokussierung auf Fallpauschalen Anreize für eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung setzen kann. Aus gesundheitsökonomischer Sicht ist allerdings nicht unmittelbar nachvollziehbar, warum Vorhaltevergütungen pauschal für alle Leistungsbereiche der Krankenhäuser erforderlich sein sollen. Insbesondere bei gut planbaren, ambulantisierbaren Leistungen könnten casemix- oder mengenorientierte Vorhaltevergütungen nicht bedarfsgerechte stationäre Strukturen zementieren und einen der Reform vorausgehenden Ambulantisierungsprozess verzögern. Die Krankenhäuser sehen sich durch die Reformankündigung bereits heute einem Anreiz ausgesetzt, Ambulantisierungsbemühungen zurückzufahren und zu versuchen, einen möglichst günstigen Ausgangswert für die Erstberechnung der Vorhaltevergütung zu erreichen.\r\nDarüber hinaus handelt es sich bei dem im Referentenentwurf beschriebenen Ansatz – trotz entsprechender Bezeichnung – nicht um Vorhaltevergütung im (gesundheits-)ökonomischen Sinne. Anders als von der Regierungskommission intendiert, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Vergütungshöhe. Eine echte Vorhaltevergütung würde die reine Vorhaltung eines Versorgungsangebots – unabhängig von der erbrachten Leistungsmenge – finanziell abgelten. Entsprechend verfehlt die Vorhaltevergütung die Ziele des Konsolidierungsanreizes sowie der Sicherstellung kleiner bedarfsnotwendiger Einrichtungen. Mit Ausnahme des bereits etablierten Pflegebudgets sind somit alle Komponenten der zukünftigen Krankenhausvergütung weiterhin von der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen abhängig. \r\nDas Ziel, Mengenanreize zu reduzieren, wird voraussichtlich vor allem durch die Anreize des Fallzahlkorridors (s.u.) erreicht; allerdings pauschal und unabhängig von der Bedarfsnotwendigkeit der Leistungen. Die vorgeschlagene Umsetzung beeinträchtigt zudem die Planungssicherheit der Krankenhäuser, da die endgültige Höhe der Vorhaltevergütung aufgrund von Faktoren schwanken kann, die in keinem Bezug zur tatsächlichen Vorhalteleistung eines Krankenhauses stehen. Zugleich werden – ergänzend zum bisherigen Vergütungssystem – erhebliche neue administrative Aufwände erzeugt, die bei allen Beteiligten zu einem weiteren Bürokratieaufwuchs führen könnten. \r\nIn der vorliegenden Form ist das Instrument der sogenannten Vorhaltevergütung negativ zu bewerten. Eine grundlegende Überarbeitung wird empfohlen, um einen sinnvollen Beitrag zu leisten. \r\nDas Papier der Regierungskommission Krankenhaus oder die Vorschläge der Monopolkommission könnten als Grundlage für alternative Konzepte dienen, die dem eigentlichen Gedanken einer Vorhaltevergütung näher kommen und sich an einem Bevölkerungsbezug orientieren.  Eine auch kurzfristig umsetzbare Alternative, noch ohne Bevölkerungsbezug aber unabhängig von der Fallzahl, wäre eine mengenunabhängige Vergütung der Vorhaltekosten für die Erstversorgung eines Patienten, um die Krankenhäuser zu motivieren, die notwendigen Grundkapazitäten vorzuhalten. Die Höhe der Vergütung könnte aus den Strukturvorgaben der Leistungsgruppen abgeleitet werden. \r\nDie Einführung mengenunabhängiger Vergütungselemente sollte sich insbesondere auf bedarfsnotwendige Bereiche, mit schwer planbarem Fallaufkommen wie die Notfallversorgung oder die Pädiatrie konzentrieren und mit den geplanten Strukturreformen insbesondere zur Ambulantisierung und Notfallversorgung verknüpft werden. Sollte an einer mengenbezogenen Bemessung der Vorhaltevergütung festgehalten werden, müsste für die erstmalige Ermittlung ein Indexjahr in der Vergangenheit gewählt werden, um Anpassungsreaktionen der Krankenhäuser wie verzögerte Ambulantisierungsbemühungen oder kurzfristige Fallzahlmaximierungen zu vermeiden.\r\nFallzahlkorridor\r\nInnerhalb eines Fallzahlenkorridors von +/- 20 % soll keine automatische Anpassung der Vorhaltevergütung erfolgen. Die Überprüfung erfolgt nach einer Anlaufphase alle drei Jahre. Hierdurch entsteht ein massiver Anreiz, das Leistungsangebot um bis zu -20 % zu reduzieren, wobei kurzfristig sogar größere Abweichungen möglich sind. Dieser Anreiz ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt, dass es im Krankenhaus kaum echte Fixkosten gibt (die Kosten für Gebäude sollten im Kern ja bereits durch die Investitionskostenfinanzierung der Länder gedeckt sein). Je länger der Betrachtungshorizont gewählt wird, desto größer ist der Teil der Kosten, der in einem Krankenhaus reduziert werden kann. Dadurch können sich Krankenhäuser durch eine Leistungsreduktion wirtschaftlich besserstellen. Der Anreiz wirkt losgelöst von regionalen oder indikationsspezifischen Versorgungsbedarfen. Entsprechend besteht das Risiko, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen versuchen den Zugang für (bestimmte) Patienten / Patientengruppen zu erschweren und die Kapazität in der Breite zurückzufahren. In Deutschland existieren neben Regionen und Indikationen mit erheblicher Überversorgung auch selbige mit Unterversorgung. Ein in dieser Hinsicht undifferenziert wirkender Anreiz ist höchst problematisch und widerspricht auch dem Ziel der Entökonomisierung, das heißt der Vermeidung einer aufgrund finanzieller Anreize heraus erfolgenden Unter-, Über- oder Fehlversorgung.\r\nFerner besteht das Risiko, dass Krankenhäuser, die ihre Fallzahlen ausdehnen (z.B. aufgrund steigenden Bedarfs oder strategischem, fallzahlreduzierendem Verhalten anderer Leistungserbringer) einen permanenten Erlösabschlag hinnehmen müssen (permanenter „Fixkostendegressionsabschlag“). Sie werden für ein versorgungsseitig möglicherweise wünschenswertes Verhalten wirtschaftlich sanktioniert.\r\nDie Vorhaltevergütung in Kombination mit dem derzeit beschriebenen Mechanismus des Fallzahlkorridors ist negativ zu bewerten.\r\nMindestvorhaltezahl\r\nDa das Instrument der Vorhaltevergütung für sich genommen in der vorgeschlagenen Ausgestaltung keinen Konsolidierungsanreiz setzt, wurde das Instrument der Mindestvorhaltezahl ergänzt. Wiederum begründet durch das Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern, wird vorgeschlagen, je Leistungsgruppe die Standorte von der Versorgung auszuschließen, welche die wenigsten Fälle behandeln. Die Festlegung der Grenze soll als Perzentil erfolgen.\r\nBei kontinuierlicher Anwendung dieses Instruments wäre der Konsolidierungseffekt enorm, da jedes Jahr weitere Krankenhäuser aus der Versorgung ausscheiden würden, unabhängig von der absoluten Menge der erbrachten Leistungen und damit auch ohne konkreten Bezug zur Qualität der Leistungen. Angesichts der bereits vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Länder ist die Steuerungswirkung jedoch grundsätzlich in Frage zu stellen. \r\nEs fehlt ferner ein Hinweis darauf, auf welcher wissenschaftlichen Evidenz entsprechende Mindestvorhaltezahlen mit Bezug auf ganze Leistungsgruppen basieren sollen. Anders als bei Mindestmengen umfassen Leistungsgruppen zum Teil viele Indikationen, sodass ein kausaler Zusammenhang nur äußerst schwer herzustellen sein dürfte. Angesichts der begrenzten wissenschaftlichen Evidenz könnte die Verteilung der Vorhaltevergütung durch die Länder ggf. vielversprechender an entsprechende „Mindestzuteilungen“ oder eine maximale Anzahl an Standorten gebunden werden.\r\nDa außer der Formulierung eines Auftrags an IQWiG und IGTiG aktuell noch keine weiteren Informationen zum intendierten methodischen Ansatz vorliegen, ist eine abschließende Bewertung nicht möglich. Wenn Festlegungen getroffen werden, um die Qualität der Versorgung zu sichern, dürfen Ausnahmen nur befristet möglich und zwingend an konkrete Planungen zur Zielerreichung gebunden sein, um eine qualitativ hochwertige Versorgung aller Teile der Bevölkerung zu gewährleisten. \r\nSektorenübergreifende Versorger\r\nDie dggö begrüßt die Möglichkeit, künftig Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmen zu können. Diese könnten einen wichtigen Beitrag zur bedarfsgerechten Umgestaltung der Versorgungsstrukturen leisten.\r\nDie den sektorenübergreifenden Versorgern zugrunde liegenden Konzepte betonen die Notwendigkeit für eine wohnortnahe Versorgung geeigneter Patienten insbesondere auch in peripheren Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Einrichtungen sind entsprechend eher klein (z.B. 15 – 30 Betten) und behandeln wenig komplexe, gut beherrschbare Erkrankungen. Damit diese Konzepte auch in dünn besiedelten Regionen, in denen der Bedarf für derartige Einrichtungen am höchsten ist, funktionieren können, müssen die Einrichtungen möglichst aufwandsarm und ohne unnötigen Overhead betrieben werden. Da ein sich deutlich von den regulären Leistungsgruppen unterscheidendes Patientenspektrum in diesen Einrichtungen behandelt wird, wäre es nicht zielführend, vergleichbare Strukturanforderungen zu stellen. \r\nDas neue Versorgungsmodell wird begrüßt, eine Weiterentwicklung ist anzustreben. Insbesondere für den Start, müssen jedoch einfache und mit geringem Overhead betreibbare Einrichtungen entstehen können. Zum Beispiel sollten anstelle eines bundesweiten Mindestleistungskatalogs Versorgungsbedarfe regional bestimmt werden.\r\n\r\nErfüllungsaufwand und Einsparungspotentiale\r\nSchließlich ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Reform entgegen dem Ziel der Entbürokratisierung zu einem erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten (Krankenhäuser, Krankenkassen, Bundesländer, Bundesinstitute usw.) führen wird. Es kommen neue, sehr komplexe Regelungsinhalte hinzu, mit Ausnahme des Fixkostendegressionsabschlags entfällt jedoch kein wesentlicher vergütungsbezogener Erfüllungsaufwand. Ein wesentlicher Aufwandstreiber ist die vorliegende Ausgestaltung der sogenannten Vorhaltevergütung.\r\nEs ist nicht ersichtlich, woraus sich konkret die Einsparpotentiale in Höhe 1 Mrd. Euro pro Jahr ergeben sollen. Insbesondere in der sich über Jahre hinziehenden Transformationsphase ist davon auszugehen, dass die Effizienz zumindest kurzfristig leidet und sich erst mittelfristig die erhofften Einsparungen realisieren lassen.\r\nDurch das Gesetz wird die Komplexität des Systems weiter erhöht, der bürokratische Aufwand steigt. Ein zentraler Treiber ist die sogenannte Vorhaltevergütung.\r\n\r\nPlanzahlen\r\nDie Länder müssen für das Erreichen struktureller Veränderungen die Zuteilung der Vorhaltevergütung durch die Festlegung von Planfallzahlen steuern. Eine korrekte Prognose von Fallzahlentwicklungen ist – unabhängig von der Institution – eine ambitionierte Aufgabe. Es bleibt offen, wie bei längerfristig divergierenden Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. Der Mechanismus stellt für alle Beteiligten einen erheblichen Zusatzaufwand dar, gleichzeitig werden neue Probleme generiert.\r\nFerner ist zu bedenken, dass damit eine staatliche Lenkung weit über eine grundlegende Krankenhausplanung hinaus erfolgt.\r\nEs ist noch nicht erkennbar, wie der Gedanke von Planfallzahlen in ein praktikables und rechtssicheres Verfahren überführt werden kann.\r\n\r\nLeistungsgruppen\r\nGrundsätzlich\r\nEin Ziel der Einführung von Leistungsgruppen ist eine bundesweit einheitliche und deutlich differenziertere Darstellung des Leistungsspektrums von Krankenhäusern. Dies erleichtert eine zielgerichtete Krankenhausplanung. Inwiefern geprüft wurde, ob sich der Zuschnitt der Leistungsgruppen auch für die Verbindung mit einer Vorhaltevergütung eignen, ist nicht bekannt.\r\nDie Einführung von Leistungsgruppen hat verschiedene positiv zu bewertende Potentiale. Allerdings ist der im KHVVG abgebildete Stand nur ein erster Schritt und bedarf weiterer Ausarbeitung, da einige Leistungsgruppen sehr groß, andere sehr eng gefasst sind. Eine abschließende Bewertung ist erst nach Vorliegen des vom InEK zu konzipierenden Groupers – und damit vermutlich erst im Oktober 2024 – möglich. Erst dann ist absehbar, wie der Zuschnitt der Leistungsgruppen erfolgt. \r\n\r\n\r\nQualitätskriterien\r\nHinsichtlich der Qualitätskriterien ist anzumerken, dass der überwiegende Fokus auf ärztliches Personal nur einen kleinen Teil der qualitätsrelevanten Faktoren abdeckt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kriterien evidenzbasiert entwickelt wurden. Der exklusive Fokus auf Strukturvoraussetzungen – mit besonderem Fokus auf Mindestpersonalvorgaben – schränkt Innovationspotentiale ein, wie mit alternativen Prozessen, Teamkonzepten oder Technologien trotz Fachkräftemangel ein hohes Qualitätsniveau im Ergebnis erreicht werden könnte.\r\nGerade mit Blick auf den Fachkräftemangel hat der Fokus auf Mindestpersonalvorgaben das Potential, einen Konsolidierungsdruck zu erzeugen. Inwiefern dieser zielgenau nicht zwingend versorgungsrelevante Einrichtungen trifft, ist nicht prognostizierbar. Deshalb wird das Instrument durch langfristige Ausnahmen für bedarfsnotwendige Einrichtungen ergänzt. Dies kann zu einer systematisch und dauerhaft schlechteren personellen Ausstattung von bedarfsnotwendigen Einrichtungen führen. Dies kann nicht dem Ziel einer flächendeckenden Versorgung dienen, wenn für als versorgungsnotwendig anerkannte Einrichtungen ein niedrigeres Qualitätsniveau akzeptiert wird. \r\nDer exklusive Fokus auf Strukturkriterien und die langfristigen Ausnahmenregelungen für bedarfsnotwendige Einrichtungen werden kritisch bewertet. Wenn Festlegungen getroffen werden, um die Qualität der Versorgung zu sichern, dürfen Ausnahmen nur befristet möglich und zwingend an konkrete Planungen zur Zielerreichung gebunden sein, um eine qualitativ hochwertige Versorgung aller Teile der Bevölkerung zu gewährleisten.\r\n\r\nFinanzierung\r\nZur Förderung der Strukturverbesserung in der Krankenhausversorgung sollen dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, also von den Beitragszahlern der gesetzlichen Krankenversicherung, zugeführt werden. Die vorgesehene Mittelverwendung betrifft dabei insbesondere Aspekte, die als Investitionsfinanzierung zu verstehen sind und damit durch die Bundesländer zu finanzieren wären. Als Voraussetzung ist dafür weitestgehend lediglich das durchschnittliche, nominale Investitionsniveau der Jahre 2021 bis 2025 beizubehalten, welches aber in allen Bundesländern unter dem benötigten Niveau an Investitionsmitteln liegt und darüber hinaus nicht inflationsbereinigt wird.\r\nGesamtgesellschaftliche Aufgaben sind grundsätzlich durch Steuermittel zu finanzieren. Die Einführung pauschaler Vorhaltevergütungen darf nicht dazu genutzt werden, weiterhin bei der Investitionskostenfinanzierung zu sparen. Wenn die Finanzierung dennoch maßgeblich durch die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen soll, müssen entsprechende Mitspracherechte bei der Planung und Verwendung eingeräumt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEvaluation\r\nDie Evaluation des KHVVG soll durch die Selbstverwaltung erstmals zum 31. Dezember 2029 erfolgen, zwei weitere Evaluationen sind über einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Der Evaluationszeitraum von fünf Jahren ist sehr lang. Die gesundheitsökonomische Forschung hat gezeigt hat, dass Krankenhäuser schnell auf veränderte Anreize reagieren. Über einen Zeitraum von fünf Jahren könnten daher starke Verwerfungen auftreten, ohne dass entsprechende Handlungsoptionen durch einen Evaluationsbericht offen lägen; die Gesundheitspolitik würde von den Folgen der Reform überrannt bevor irgendeine Art von Evaluation vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn sich zuvor die Selbstverwaltung auf eine gemeinsame Interpretation der Evaluationsergebnisse einigen muss.\r\nAußerdem scheint es bereits jetzt zu Anpassungsreaktionen der Krankenhäuser zu kommen. Hier ist ein geeigneter Evaluationsansatz zu identifizieren, der auch diese Effekte berücksichtigen kann. \r\nDie Evaluation der Reform sollte durch eine unabhängige externe Stelle erfolgen und die Selbstverwaltung dabei mit ihrem Know-how eingebunden werden. Die großen, umfangreichen Evaluationen sollten außerdem durch ein kontinuierliches Monitoring mit regelmäßigen kurzfristigen Analysen ergänzt werden.\r\nWeiterentwicklung anderer Vergütungsbereiche\r\nDie als Folge der Vorhaltekostenvergütung ohnehin notwendige Neukalkulation des DRG-Fallpauschalensystems sollte zum Anlass genommen werden, Weiterentwicklungsbedarfe im DRG-System zu adressieren. Denn das DRG-System wird mit voraussichtlich weiterhin ca. 40-50 % der Erlöse auch in Zukunft eine tragende Rolle in der Krankenhausvergütung spielen. Als Überarbeitungsbedarf sind insbesondere eine stärkere Berücksichtigung der Prozess- und Ergebnisqualität sowie eine Abkehr von der Prozedurenorientierung zu nennen. Eine Weiterentwicklung der Kalkulationsbasis sowie eine zielgenauere Berücksichtigung regionaler Kostenunterschiede sind dabei sowohl für die DRG- als auch die Vorhaltevergütung von Bedeutung. \r\nDer Fokus auf die Vorhaltevergütung darf nicht verhindern, seit Jahren bekannten Weiterentwicklungsbedarf am DRG-System zu adressieren.\r\n\r\n\r\nDer Vorstand der dggö\r\nProf. Dr. Amelie Wuppermann\r\nProf. Dr. Jürgen Wasem\r\nProf. Dr. Juliane Köberlein-Neu\r\nProf. Dr. Hendrik Schmitz\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013428","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf der ersten Verordnung zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (1. GIGVÄndV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/bf/377317/Stellungnahme-Gutachten-SG2411290007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV)\r\nStellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. \r\n\r\nFederführung: Prof. Dr. Cordula Kreuzenbeck, Stefan-Müller-Mielitz\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökono-men organisiert. Zum Referentenentwurf nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökono-mischer Perspektive Stellung. \r\nDie dggö begrüßt den Vorstoß des Bundesministeriums für Gesundheit zur GIGV.\r\n•\tInteroperabilität im Gesundheitswesen bedeutet Interdisziplinarität.\r\n•\tInteroperabilität im Gesundheitswesen bedeutet, bestehende Effizienzreserven zu he-ben.\r\nEin wesentlicher Effekt von Digitalisierung ist die mehrfache Datennutzung. Die mehrfache Datennutzung führt zur Betrachtung des Datenlifecycles von der elektronischen Quelle bis in das elektronische Archiv. Die Erzeugung, Nutzung und datenschutzkonforme Verarbeitung elektronischer Patientendaten aus Versorgung und Forschung bieten die Möglichkeit zur vielfältigen Verbesserung des deutschen Gesundheitssystems.\r\nUm diese Verbesserungen gesundheitsökonomisch messen zu können, bedarf es strukturierter, semantisch annotierter Datenelemente, zusätzlicher Metadaten und Nutzungsdaten. Es sollte daher auch das Ziel sein, diese Nachnutzung von erhobenen Daten nicht nur aus medizinischer und versorgungsprozessbezogener Sicht in den Fokus von künftigen Verordnungen zu nehmen. Dazu steht die dggö aus gesundheitsökonomischer Perspektive für den Dialog bereit.\r\nKlinische Forscher und Professionals aus der Versorgung sind direkt auf medizinischen Daten angewiesen. Gesundheitsökonomen, Versorgungsforscher, Datenanalysten und weitere Professionals können die oben beschriebenen Daten (secondary use) ebenfalls für Fragestellungen nutzen. Hierauf muss in Zukunft ein Fokus gelegt werden und der Datenlifecycle und die Interprofessionalität unterstützt werden.\r\nDie Datennutzung führt zu einer Trennung von der bisherigen Dokumentenbetrachtung. MIOs sind zunächst elektronifizierte Dokumente. Damit ist ein wichtiger Schritt der digitalen Transformation gelungen und wird durch die GIGV verstetigt. Das begrüßen wir sehr!\r\nDer interoperable Datenaustausch kann nur auf international anerkannten Vorgehensweisen gelingen, nationale Anforderungen sind mit internationalen Standards zu harmonieren. Dabei sind Standards von HL7, FHIR und IHE-Profile als relevantes Rahmenwerk zu nennen.\r\nPolitisches Ziel sollte auch eine auf internationalen Standards basierende deutsche Rahmenarchitektur sein, die durch ein deutschlandweites Dokumenten-Daten-Architekturbild ergänzt wird und damit ein Modell vorgibt, an dem sich die Akteure orientieren können. Ein Dokumenten-Daten-Architekturbild ermöglicht den Akteuren eine datenschutzkonforme Übersicht der aktuellen Dokumenten- und künftigen Datenaustauschbeziehungen der einzelnen Institutionen und Aktensysteme im Gesundheitswesen. Nur dann kann secondary use funktionieren.\r\nIm Gesundheitswesen muss die elektronische Erzeugung, Verarbeitung und die Archivierung von Daten das Ziel sein, um die positiven Effekte der mehrfachen Nutzung von „eDaten“ zu heben. Hierzu bedarf es weiterer Forschungsarbeit, die unterstützt werden muss. Insbesondere die Forschung zu den Kosten, Nutzen und den vielen Effekten von E-Health-Anwendungen ist hier zu nennen. Die dggö unterstützt diese Schritte durch die Etablierung einer Roadmap zur Evaluierung von E-Health-Anwendungen.\r\nWenn für die Versorgung die Effekte digitaler Anwendungen besser beschrieben werden können, steht der Gesundheitspolitik, der Selbstverwaltung und allen weiteren Akteuren des Gesundheitswesens eine rationale Diskussions- und Arbeitsgrundlage zur Verfügung.\r\nVorstand der dggö: \r\nProf. Dr. Amelie Wuppermann  \r\nProf. Dr. Jürgen Wasem \r\nProf. Dr. Juliane Köberlein-Neu \r\nProf. Dr. Hendrik Schmitz\r\n\r\nRückfragen: \r\nvorstand@dggoe.de \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013429","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Nutzung von Gesundheitsdaten in der Wissenschaft nötig","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/22/377319/Stellungnahme-Gutachten-SG2411290008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten\r\n\r\nStellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. \r\nFederführung: XXXXXXXXXXXXXXXX, Prof. Dr. Hannes Ullrich, Prof. Dr. Amelie Wuppermann\r\nDie Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökono-men organisiert. Zum Referentenentwurf nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökono-mischer Perspektive Stellung. \r\nDie dggö begrüßt die Anstrengungen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verbesserung der Nutzung von Gesundheitsdaten in der Wissenschaft. In dem vorgelegten Entwurf der 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten sieht sie einen weiteren wichtigen Schritt zur maßgeblichen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten, der es der Wissenschaft ermöglichen wird, zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Gesundheitsversorgung beizutragen.\r\nInsbesondere begrüßt die dggö die Umstellung der Datenübermittlungsfrequenz von Berichtsjahren auf Berichtsquartale sowie die Erweiterung des durch die Krankenkassen zu liefernden Datenkranzes in Artikel 1, §3, beispielsweise um Informationen zum Sterbedatum, den Grad der Pflegebedürftigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit. Gerade die Arbeitsunfähigkeit ist für die gesundheitsökonomische Forschung eine wesentliche Ergebnisgröße. Wichtig sind auch die Erweiterung um die Hybrid-DRGs sowie die Informationen zum ambulanten Operieren mit sektorengleicher Vergütung. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass der Datenkranz in Zukunft zur Ermöglichung gesundheitsökonomischer Forschung weiter ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise sollte neben der Information zur Arbeitsunfähigkeit auch die Information zur Höhe des bezogenen Krankengelds aufgenommen werden. Des Weiteren könnte der Datenkranz um Merkmale zum sozioökonomischen Status der Versicherten ergänzt werden. Idealerweise sollten Informationen zur Zuzahlungsbefreiung nach §62 SGB V und das beitragsrelevante Einkommen des Versicherten bzw. für Familienmitversicherte das Einkommen des Mitglieds, über das Versicherte familienversichert sind, in den Datenkranz aufgenommen werden. Eine weitere Information, die bislang nicht in dem Datenkranz enthalten ist, aber essentiell ist für Forschungsprojekte zu Wirkung von Versorgungsleistungen während der Schwangerschaft bzw. für Vorsorgeleistungen, die erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden können, ist der Geburtsmonat der Versicherten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Geburtsmonat darüber bestimmt, ob Versicherte (oder ihre Mütter) eine bestimmte Leistung als Regelleistung der GKV in Anspruch nehmen können, bspw. weil die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit eingeführt wurde. Zusätzlich ist der Geburtsmonat relevant, um bspw. für Kinder und Jugendliche das wahrscheinliche Einschulungsalter und die Klassenstufe zu ermitteln, was wiederum wesentliche Informationen über Gesundheitsdeterminanten und das Umfeld der Versicherten liefert (siehe z.B. Wuppermann et al., 2015). \r\nGenerell sieht die dggö die Notwendigkeit der Pseudonymisierung der Angaben der Leistungserbringer in §5. Positiv bewertet die dggö, dass nach der Verordnung relevante Informationen über die Leistungserbringer wie die regionale Zuordnung oder die Kennzeichnung besonderer Versorgungsbereiche und der fachärztlichen Spezialisierung der Leistungserbringer explizit separat übermittelt werden sollen. Dennoch besteht durch die Pseudonymisierung die Gefahr, dass weitere relevante Informationen über die Leistungserbringer nicht in Analysen herangezogen werden können. So ist es beispielsweise für Analysen zur onkologischen Versorgung von Bedeutung, ob der Leistungserbringer ein zertifiziertes Organkrebszentrum ist (siehe z.B. Schmitt et al, 2023).Für einige Vorhaben von großer gesellschaftlicher Bedeutung, wie für die Evaluation von Reformen der Versorgungsstruktur, ist es darüber hinaus zentral, weitere Informationen über die Leistungserbringer – bspw. aus der Krankenhausstatistik oder den Qualitätsberichten der Krankenhäuser – hinzuspielen zu können. Um in Zukunft die Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur auf eine breitere Evidenz stützen zu können, wäre eine Verknüpfung mit den genannten und weiteren externen Daten auf Ebene der Leistungserbringer von wesentlicher Bedeutung. Um dies generell zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, die Pseudonymisierung nicht – wie geplant – auf Ebene Spitzenverbands Bund der Krankenkassen durchzuführen. Stattdessen sollte zum Beispiel über die Vertrauensstelle ermöglicht werden, weitere Informationen zu den Leistungserbringern anzuspielen. Es sei betont, dass es nicht um die Identifikation einzelner Leistungserbringer geht, sondern lediglich um das Hinzuspielen kategorisierter Informationen auf Ebene der Leistungserbringer, die es erlauben, verlässliche Erkenntnisse über Auswirkungen der Versorgungsstruktur zu generieren. Um zu verhindern, dass die Datennutzung durch gewerbliche Nutzer zu Wettbewerbsverzerrungen führt, könnten zudem die Anforderungen an die Pseudonymisierung nach Nutzerkreis unterschiedlich gestaltet werden. \r\nDie dggö begrüßt ausdrücklich den in §8 des Entwurfs geregelten Opt-Out bei der Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte. Neben der generellen Umstellung auf das Opt-Out ist vor allem auch die Möglichkeit des Teilwiderspruchs gegen die Datenübermittlung für bestimmte Nutzungszwecke positiv hervorzuheben. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass insbesondere Teilwidersprüche einfach und unmissverständlich abzugeben sind, damit die Gefahr reduziert wird, dass Teilwidersprüche als Gesamtwidersprüche gewertet werden müssen. \r\nPositiv bewertet die dggö auch die Konkretisierung zu den im Datennutzungsantrag zu machenden Angaben in §17 sowie zur Antragserfassung und -prüfung in §18. Hierdurch wird eine rasche und transparente Entscheidung sowie durch Beratung und die Bereitstellung von Testdatensätzen an die Nutzungsberechtigten eine effiziente Durchführung der Projekte ermöglicht. Die dggö hält es für nachvollziehbar, dass Auswertungen auf Ebene einzelner Krankenkassen die Zustimmung der betroffenen Kasse bedürfen. Sie weist aber darauf hin, dass Fragen zum Krankenkassensystem nur untersucht werden können, wenn generell Analysen auf Krankenkassenebene möglich sind. Analog zur Situation der Leistungserbringer geht es hier nicht um die Identifikation der Situation einzelner Krankenkassen, sondern um Auswertungen anhand bestimmter Merkmale auf Kassenebene (wie bspw. Kassengröße oder Höhe der Zusatzbeiträge, jeweils gruppiert, so dass keine Rückschlüsse über einzelne Kassen möglich sind).\r\nNeben der Regelung der Verpflichtungen für den Antragstellenden unter §17 (3) wäre es aus Sicht der dggö zusätzlich sinnvoll zu regeln, welche Konsequenzen auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgen. Hier könnten bspw. die in anderen Ländern geltenden Regelungen als Vorbild dienen. \r\nGrundsätzlich sollte in Zukunft dringend weiter daran gearbeitet werden, auch die Verknüpfung mit anderen Daten auf Leistungserbringer-, Versicherten- und Krankenkassenebene zu ermöglichen. Neben den Krebsregisterdaten könnten dies bspw. Daten des Forschungsdatenzentrums des Statistischen Bundesamtes wie die Krankenhausstatistik, der Mikrozensus oder der Einkommensteuerstatistik sowie die Daten des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung sein. Solche Datenverknüpfungen würde die Analyse sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Fragen zu Gesundheit und dem Gesundheitssystem ermöglichen, die in unseren Nachbarländern bereits möglich sind (siehe Fischer et al., 2023).\r\nKritisch sieht die dggö die pauschale Beschränkung der Nutzung der gesicherten Analyseumgebung für die pseudonymisierten Daten auf maximal 30 Arbeitstage (§20) sowie die Erhebung von Nutzungsgebühren pro Arbeitstag. Generell erscheint es zwar sinnvoll, die Nutzerinnen und Nutzer zu einer ressourcenschonenden Nutzung und Auswertung der Daten anzuhalten, um möglichst viele Projekte zu ermöglichen. Eine pauschale Beschränkung auf 30 Arbeitstage kann aber die Auswertung der Daten für datengetriebene Projekte z.B. die Anwendung von Machine Learning Methoden oder komplizierter statistischer Schätzverfahren unmöglich machen. Diese Beschränkung scheint angesichts der nach Nutzungstagen oder -Intensität gestaffelten Gebühren unnötig und sollte aufgehoben werden. An ihre Stelle könnte eine standardisierte Dauer der Projektlaufzeit treten wie bspw. beim Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes. Alternativ wäre es sinnvoll und notwendig, ein transparentes und einfaches Verfahren für eine Projekterweiterung über die 30 Arbeitstage hinaus festzulegen. \r\nDie Nutzungsgebühren pro Arbeitstag erscheinen nicht sinnvoll, weil die Auslastung und Nutzung der Umgebung sich nicht nur in der Dauer an Tagen widerspiegelt, sondern von der zu jedem Zeitpunkt benutzten Rechenleistung abhängt (Anzahl der genutzten CPUs oder GPUs). Da Auswertungsskripte komplizierterer Schätzverfahren auch mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen können, scheint es sinnvoller, die Abrechnung nach Stunden vorzunehmen als nach Tagen. Damit könnten auch „angefangene Arbeitstage“ bei über mehrere Tage laufenden Auswertungsskripten angemessen berücksichtigt werden. Sinnvoll erscheint es zudem generell, einen Standardumfang an Rechenkapazitäten zu definieren, der in den Basiskosten pro Stunde (oder Tag) verfügbar ist und die Auslastung durch Warteschlangen bei gleichzeitigen Nutzern zu optimieren. Für Projekte mit höherem Bedarf an Rechenleistung sollte die Möglichkeit bestehen, für zusätzliche Gebühren weitere Rechenleistung zu erhalten und diese dann ohne Warteschlangen nutzen zu können. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob es möglich sein wird, über den Beitrag eigener finanzieller Mittel an das FDZ die vorhandenen Rechenkapazitäten in der sicheren Datenumgebung zu erweitern. Dies sollte potentiell zum Aufbau weiterer Rechenkapazitäten, die dann auch anderen Projekten zu Gute kommen könnten, als Finanzierungsquelle ermöglicht werden.\r\n\r\nVorstand der dggö: \r\nProf. Dr. Amelie Wuppermann  \r\nProf. Dr. Jürgen Wasem \r\nProf. Dr. Juliane Köberlein-Neu \r\nProf. Dr. Hendrik Schmitz\r\n\r\nRückfragen: \r\nvorstand@dggoe.de \r\n\r\nLiteratur\r\nFischer, M., Jürges, H., Mangelsdorf, S., Reif, S., Ullrich, H., & Wuppermann, A. (2023). Gesundheitsdaten: Von Nachbarländern lernen. Wirtschaftsdienst, 103(11), 737-740.\r\nSchmitt, J., Klinkhammer-Schalke, M., Bierbaum, V., Gerken, M., Bobeth, C., Rößler, M., ... & Schoffer, O. (2023). Initial cancer treatment in certified versus non-certified hospitals: results of the WiZen comparative cohort study. Deutsches Ärzteblatt International, 120(39), 647. \r\nWuppermann, A., Schwandt, H., Hering, R., Schulz, M., & Bätzing-Feigenbaum, J. (2015). Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-störung (ADHS) bei Kindern und Jugendlichen in der ambulanten Versorgung in Deutschland. Versorgungsatlas-Bericht, 15(11), 1-23.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019582","regulatoryProjectTitle":"Update zur Empfehlung, die Vorhaltevergütung KHVVG in Verbindung mit dem Referentenentwurf zum KHAG besser auszugestalten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/4c/614428/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Update zur Empfehlung, die Vorhaltevergütung KHVVG in Verbindung mit dem Referentenentwurf zum KHAG besser auszugestalten.\r\n\r\n\r\n\r\n Aktualisierte Stellungnahme der dggö zum Krankenhausversor-gungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Verbindung mit dem Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) \r\nDie Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesund-heitsökonominnen und Gesundheitsökonomen organisiert. Die Fachgesellschaft hat bereits am 28.04.2024 zum Referentenentwurf des KHVVG Stellung genommen.1 \r\n1https://dggoe.de/aktuelles/stellungnahme-der-dggoe-zum -referentenentwurf-des-bmg-des-krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg . Am 12.12.2024 wurde das KHVVG verabschiedet und die wesentlichen Bestandteile der Kran-kenreform somit beschlossen. Weiterhin wurde der politische Wille zur Fortführung der Reform im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD bekräftigt. Die dggö begrüßt den hierin postulierten Reformwillen der neuen Koalitionsregierung. Mit dem Referentenent-wurf zum KHAG erfährt dieser nun eine Konkretisierung, die jedoch im Kontext der Gesamtreform zu betrachten ist, zumal zentrale Kri-tikpunkte am KHVVG durch das KHAG nicht adressiert werden. \r\nDie Fachgesellschaft weist im Folgenden nochmals auf zentrale Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 28.04.2024 hin und re-flektiert die – für die Krankenhausreform relevanten – Aspekte des Koalitionsvertrags sowie des KHAG. \r\nVorhaltevergütung und Fallzahlkorridor \r\n\tIn der vorliegenden Form ist das Instrument der sogenannten Vorhaltevergütung negativ zu bewerten. Eine grundlegende Überarbeitung wird empfohlen. Im KHAG wird dieser wichtige As-pekt nicht adressiert. \r\n\r\n\tDie schrittweise Einführung einer Vorhaltevergütung in Richtung eines Mischvergütungssystems, das sowohl Strukturqualität als auch die Vorhaltung notwendiger Versorgungsstrukturen honorieren kann, wird von der dggö aus-drücklich begrüßt. Statt eines solchen Paradigmenwechsels hält das KHVVG jedoch im We-sentlichen an der Leistungsmenge als zentralem Vergütungskriterium fest und überfrachtet das ohnehin schon mit enormem Aufwand verbundene bestehende Regelungsgeflecht mit zu-sätzlicher Komplexität. Außerdem fehlt bisher die dringend notwendige Abstimmung in Bezug auf andere bereits erfolgte oder geplante Gesetzesinitiativen, insbesondere zur Ambulantisie-rung/Hybrid-DRGs und zur Notfallversorgung. \r\n\tDurch die Fallzahlkorridore und die Anknüpfung an die Leistungsmenge können sich Kranken-häuser durch Leistungsabbau unabhängig vom Versorgungsbedarf wirtschaftlich besserstel-len. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, den Zugang für (bestimmte) Patientengruppen zu erschweren und Kapazitäten in der Breite abzubauen. Diese Fehlanreize gilt es zu vermeiden. \r\n\tAlternative Konzepte, die dem eigentlichen Gedanken einer Vorhaltevergütung näherkommen, sollten daher in einer Überarbeitung des KHVVG etabliert werden und könnten die Komplexität des Systems deutlich reduzieren. Denkbar wäre auch, diese dann in einem weiteren Entwick-lungsschritt mit einem Bevölkerungsbezug, wie z.B. auch von der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vorgeschlagen, auszustatten. \r\n\tPlanzahlen \r\n\tEs ist noch nicht erkennbar, wie der Gedanke von Planfallzahlen in ein praktikables und rechtssicheres Verfahren überführt werden kann. \r\n\t\r\n\tDie Länder müssen für das Erreichen struktureller Veränderungen die Zuteilung der Vorhalte-vergütung durch die Festlegung von Planfallzahlen steuern. Eine korrekte Prognose von Fall-zahlentwicklungen ist – unabhängig von der Institution – eine ambitionierte Aufgabe. Es bleibt außerdem offen, wie bei längerfristig divergierenden Plan- und Ist-Zahlen zu verfahren ist. Der Mechanismus stellt einen erheblichen Zusatzaufwand dar, gleichzeitig werden neue Probleme generiert. Zudem ist zu bedenken, dass damit eine staatliche Lenkung über eine grundlegende Krankenhausplanung hinaus erfolgt. \r\n\tLeistungsgruppen und Qualitätskriterien \r\n\tDie Einführung von Leistungsgruppen hat verschiedene positiv zu bewertende Potenziale. Je-doch sind auch nach Vorliegen des LG-Groupers zentrale Probleme wie eine starke Abhän-gigkeit der Fallzuordnung von Fachabteilungsschlüsseln ungelöst. Es besteht dringender Be-darf der Weiterentwicklung. Dieser wichtige Aspekt wird im KHAG nicht adressiert. \r\n\tDer exklusive Fokus auf Strukturkriterien und die langfristigen Ausnahmenregelungen für bedarfsnotwendige Einrichtungen werden kritisch bewertet. Wenn Festlegungen getroffen werden, um die Qualität der Versorgung zu sichern, dürfen Ausnahmen nur befristet möglich und zwingend an konkrete Planungen zur Zielerreichung gebunden sein, um eine qualitativ hochwertige Versorgung aller Teile der Bevölkerung zu gewährleisten. Der hohe diskretio-näre Spielraum, der den Ländern im Zuge des KHAG eingeräumt wird, ist kritisch zu bewer-ten. \r\n\t\r\n\tEin Ziel der Einführung von Leistungsgruppen ist eine bundesweit einheitliche und deutlich differenziertere Darstellung des Leistungsspektrums von Krankenhäusern. Dies erleichtert eine zielgerichtete Krankenhausplanung und wird positiv bewertet. Die im KHVVG hinterlegte Definition ist allerdings noch nicht ausgereift.\r\n\r\n\tHinsichtlich der Qualitätskriterien ist anzumerken, dass der überwiegende Fokus auf ärztliches Personal nur einen kleinen Teil der qualitätsrelevanten Faktoren abdeckt. Es ist nicht ersicht-lich, inwiefern die Kriterien evidenzbasiert entwickelt wurden. Der exklusive Fokus auf Struk-turvoraussetzungen schränkt Innovationspotentiale ein, wie mit alternativen Prozessen, Team-konzepten oder Technologien ein hohes Qualitätsniveau im Ergebnis erreicht werden könnte.\r\n\tDas KHAG sieht eine Verlängerung der Konvergenzphase vor. Diese sollte genutzt werden, um die Kriterien für die Leistungsgruppen zu überarbeiten.\r\n\tSektorenübergreifende Versorger\r\n\t\r\n\tDas neue Versorgungsmodell wird begrüßt, eine Weiterentwicklung ist anzustreben. Es müs-sen jedoch einfache und mit geringem Overhead betreibbare Einrichtungen entstehen kön-nen. Dieser wichtige Aspekt wird im KHAG nicht adressiert.\r\n\tDie dggö begrüßt die Möglichkeit, künftig Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versor-gungseinrichtungen bestimmen zu können. Durch ihren im KHVVG vorgesehenen Status als Krankenhaus steht zu erwarten, dass auch von sektorenübergreifenden Versorgern das um-fassende für Krankenhäuser geltende Regelwerk umzusetzen ist. Damit diese Konzepte auch in dünn besiedelten Regionen, in denen der Bedarf an solchen Einrichtungen am größten ist, funktionieren können, müssen diese Einrichtungen jedoch möglichst kostengünstig und ohne unnötigen Overhead betrieben werden. Der Koalitionsvertrag betont als einziges Element zur Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung die Hybrid-DRGs. Wesentliche Bedarf besteht aber auch bei den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der sektorenübergreifenden Versorgungsplanung.\r\n\tFinanzierung\r\n\t\r\n\tDie dggö begrüßt den mit den KHAG vollzogenen Verzicht auf Beitragsmittel im Transforma-tionsfonds, sieht jedoch Risiken für einen weiteren Rückzug der Länder aus der Investitions-finanzierung.\r\n\tDie dggö begrüßt die Absicht, dass der bisher von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanzierte Anteil für den Transformationsfonds für Krankenhäuser künftig aus dem Sondervermögen finanziert werden soll. Als Voraussetzung für die Förderung ist durch die Länder aktuell jedoch lediglich das durchschnittliche, nominale Investitionsniveau der Jahre 2021 bis 2023 beizubehalten. Dieses liegt in allen Bundesländern unter dem benötigten Ni-veau an Investitionsmitteln und soll darüber hinaus nicht inflationsbereinigt werden. Damit setzt der Transformationsfonds Anreize für einen weiteren schleichenden Rückzug der Länder aus der Investitionsfinanzierung, anstatt zusätzliche Investitionen auszulösen.\r\n\tEvaluation der Reform\r\n\t\r\n\tDie Evaluation der Reform sollte durch eine unabhängige externe Stelle erfolgen und die Selbstverwaltung dabei mit ihrem Know-how eingebunden werden.\r\n\t\r\n\tDie großen, umfangreichen Evaluationen sollten außerdem durch ein kontinuierliches Moni-toring mit regelmäßigen kurzfristigen Analysen ergänzt werden.\r\n\t\r\n\tBeide Aspekte werden im KHAG nicht adressiert.\r\n\tDie Evaluation der Reform soll im Wesentlichen durch gemeinsame Berichte der Selbstver-waltung erfolgen. Eine transparente und erkenntnisoffene Evaluation ist aufgrund der stark divergierenden Interessen kaum zu erwarten. Anstelle eines Berichts der Selbstverwaltung\r\n\tsollte die Evaluation durch eine unabhängige externe Stelle erfolgen, in die die Selbstverwal-tung mit ihrer Expertise eingebunden wird. Darüber hinaus sollte die Evaluation zumindest in Form von jährlichen Zwischenberichten erfolgen, da angesichts der enormen Regelungskom-plexität mit unvorhergesehenen Entwicklungen zu rechnen ist und belastbare Prognosen der-zeit nicht möglich sind. Eine Situation wie nach der DRG-Reform 2004, deren Auswirkungen erst Jahre nach der Einführung mit zwischenzeitlich veralteten Daten wissenschaftlich aufge-arbeitet wurden, sollte vermieden werden. \r\n\tDie ebenfalls im KHVVG vorgesehene einmalige Berichterstattung durch den Sachverständi-genrat Gesundheit und Pflege wird von der dggö begrüßt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die für die Erstellung des Berichtes erforderliche umfassende Datenexpertise gewähr-leistet ist. \r\n\tWeiterentwicklung anderer Vergütungsbereiche \r\n\tDer Fokus auf die Vorhaltevergütung darf nicht verhindern, seit Jahren bekannten Weiter-entwicklungsbedarf am DRG-System zu adressieren. \r\n\tEin ambitioniertes Vorgehen im Bereich der Hybrid-DRG ist begrüßenswert, entsprechende Erweiterungen sollten aber mit entsprechenden Vorlaufzeiten und einem ausreichenden Maß an Planungssicherheit verbunden sein. \r\n\tBeide Aspekte werden im KHAG nicht adressiert. \r\n\t\r\n\tDer seit Jahren bekannte Weiterentwicklungsbedarf des DRG-Systems muss trotz der um-fangreichen Arbeiten infolge des KHVVG angegangen werden. \r\n\tDie politische Vorgabe, die Zahl der Hybrid-Fälle derartig stark auszuweiten, erscheint zu am-bitioniert. Ein ambitioniertes Vorgehen im Bereich der Hybrid-DRG soll nicht in Abrede gestellt werden. Es besteht aber die Gefahr, dass eine massive Ausweitung eines noch nicht vollstän-dig eingeschwungenen Systems (so bestehen noch große Herausforderungen bei der sach-gerechten Kalkulation) zu unintendierten Verwerfungen im System führt. Des Weiteren fehlt bisher eine Abstimmung mit der zeitgleichen Einführung der Vorhaltevergütung. \r\n\tUm auch strukturelle Veränderungen in der Versorgung anzustoßen wird ein gewisser Pla-nungshorizont benötigt, der in den aktuellen zumeist sehr kurzfristigen Festlegungen fehlt. Gleichzeitig besteht hohe Unsicherheit über die zukünftige Vergütungsentwicklung. Einerseits wird eine Vergütung auf Niveau des EBM bis 2030 vorgeschrieben, andererseits soll ab 2030 empirisch kalkuliert werden. Inwiefern dies dann dem Niveau des EBM entsprechen wird, ist unklar, somit könnten hier große Verwerfungen entstehen. \r\n\tOnco-Chirurgische Indikationsbereiche (§40 KHG) \r\n\tDie Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den verschiedenen Indikationsbereichen wird als sinnvoll erachtet. \r\n\tKritisch bewertet wird die fehlende wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung einer Min-destvorhaltezahl von 15 Prozent sowie die fehlende Transparenz in der Abwägung gegenüber anderen Versorgungzielen. \r\n\tEs erscheint ferner dringend geboten frühzeitig – spätestens mit Veröffentlichung des Grou-pers für 2026 im Herbst 2025 – Transparenz über die Auswirkungen der Mindestvorhaltezahl herzustellen. \r\n\t\r\n\tEine Zentralisierung von onco-chirurgischen Eingriffen, deren Qualität durch einer derartige Zentralisierung in relevantem Umfang gesteigert werden kann ohne andere Versorgungsziele dabei zu gefährden, ist zu begrüßen. Die bisherige Regelung des § 40 KHG war zu undiffe-renziert und überarbeitungsbedürftig. So wären in bereits stark zentralisierten Indikationsbe-reichen in erheblichem Umfang auch große Zentren durch die Mindestvorhaltezahl in Frage gestellt worden. Die Option, dass der G-BA hier abweichende Mindestvorhaltezahlen festlegen kann, wirkt diesem Defizit entgegen. \r\n\tKritisch bewertet wird der Fortbestand einer wissenschaftlich nicht fundierten Mindestvorhal-tezahl von 15 Prozent. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb genau dieser Wert eine sinnvolle Größe darstellt. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber oder in der weiteren Ausarbeitung (z.B. in der Abgrenzung der Indikationsbereiche) durch das InEK weitere Ver-sorgungsziele wie der flächendeckende Zugang zur Versorgung oder die wohnortnahe Ver-sorgung palliativ zu versorgender Patienten berücksichtigt wurden. \r\n\tDringend empfohlen wird im Zuge des KHAG das InEK zu verpflichten, mit Veröffentlichung des Groupers für 2026 im Herbst 2025 für jeden der Indikationsbereiche Auswertungen vorzu-legen, die zeigen, wie sich eine Mindestvorhaltezahl auswirken würde. Exemplarische wäre hier zu nennen die Zahl der im Indikationsbereich im Status quo tätigen Standorte, die Zahl der von einer Mindestvorhaltezahl von 15 % betroffenen Standorte, die mit einer Mindestvor-haltezahl von 15 % resultierende Fallzahlgrenze. Diese Zahlen werden vom InEK routinemä-ßig bei der Validierung des Groupers erzeugt, sind bisher aber nicht zur Veröffentlichung vor-gesehen. Zur Schaffung von Transparenz und Planungssicherheit würden diese Informationen einen wesentlichen Beitrag leisten. \r\n\tFusionskontrolle \r\n\tDas Fehlen von Wettbewerb führt im Zeitverlauf zu suboptimalen Ergebnissen hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit. Entsprechend ist die pauschale Ausnahme von Krankenhäu-sern von der Fusionskontrolle bei Transaktionen mit Bezug zum Struktur- bzw. Transforma-tionsfonds kritisch zu bewerten. \r\n\tNeben den erhofften positiven Effekten auf Qualität und Wirtschaftlichkeit durch die Schaf-fung größerer Einheiten dürfen die sich erst über die Zeit manifestierenden wettbewerbsöko-nomischen Effekte im Abwägungsprozess nicht ignoriert werden. \r\n\t\r\n\tIm KHAG werden mit Blick auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen primär redaktionelle Änderungen vorgenommen, die den Beteiligten die Umsetzung erleichtern. Entsprechend sind diese per se aus gesundheitsökonomischer Sicht unkritisch. Unzureichend differenziert erscheint jedoch die pauschale Ausnahme von Krankenhausfusionen aus der Fusionskontrolle. Wird dieser Weg weiter beschritten, wird empfohlen, sich intensiver mit möglichen Surrogaten für wettbewerbliche Effekte zu beschäftigen. Dies würde auch in Regionen mit bereits heute quasi-monopolistischen Anbieterstrukturen positive Wirkung entfalten. Denn die wettbewerbsökonomische Literatur zeigt sehr deutlich, dass ceteris paribus das Fehlen wettbewerblicher Strukturen für die Konsumenten bzw. die Verbraucher negative Auswirkungen nach sich zieht.\r\n\t\r\n\t\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/f3/721443/Verhaltenskodex-dggo.pdf"}}