{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:27:49.331+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004103","registerEntryDetails":{"registerEntryId":54194,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004103/54194","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/11/514704/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004103-2025-05-05_21-08-57.pdf","validFromDate":"2025-05-05T21:08:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-10T19:33:41.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-04-14T18:00:52.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-27T10:42:33.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-07T13:41:58.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-05-05T21:08:57.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":54194,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004103/54194","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-05T21:08:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-10T19:33:41.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48047,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004103/48047","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-15T13:43:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-05T21:08:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43331,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004103/43331","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-27T10:42:33.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-15T13:43:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"PsyFaKo e.V. 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Als Verein vertreten wir die politischen Interessen von\r\nüber 80.000 Studierenden auf Bundes- und Landesebene. Durch Austausch und Zusammenarbeit mit\r\nverschiedenen berufspolitischen Interessenverbänden und politischen Entscheidungstragenden\r\narbeiten wir aktiv daran die Zukunft des Berufsfeldes Psychologie sowie die Studienbedingungen\r\nnach den Bedürfnissen der Studierenden zu formen. Darüber hinaus unterstützen wir die örtlichen\r\nFachschaftsvertretungen in ihren Belangen und vernetzen diese untereinander. Unsere Konferenzveranstaltung bietet jedes Semester den Studierenden Raum, um sich auf persönlicher Ebene zu treffen und auszutauschen. 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Die Reduktion auf zwei Stationen sehen wir als zweckmäßig an, jedoch schlagen wir vor die Kompetenzbereiche fest den beiden Stationen zuzuteilen. Die vorgesehene Vorbereitungszeit begrüßen wir. 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Wir fordern die gleichzeitige Gewährleistung fachlicher Standards und größtmögliche Sorgfalt bei der Durchführung von videogestützter Psychotherapie. Erstgespräche und Probatorik müssen weiterhin in Präsenz stattfinden. Übergänge zwischen Präsenz- und online-Psychotherapie müssen ohne Therapeut*innenwechsel oder andere Brüche in der Behandlungskontinuität möglich sein. 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Die Vergütung der Psychotherapeut*innen in Ausbildung ist mindestens an die Inflation seit 2019 anzugleichen. Sie ist jedoch in Anbetracht des hohen Qualifikationsniveaus und der erbrachten Versorgungsleistungen eigentlich noch deutlich darüber hinaus anzuheben. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Psychologie Fachschaften Konferenz e.V. (PsyFaKo) zum Referentenent-\r\nwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) des\r\nBundesministeriums für Gesundheit\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Psychologie Fachschaften Konferenz (PsyFaKo e.V.) ist die Interessensvertretung aller Psy-\r\nchologiestudierenden im deutschsprachigen Raum. Als künftiger psychotherapeutischer\r\nNachwuchs möchten wir zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheits-\r\nversorgung in der Kommune (GVSG) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12.04.2024\r\nStellung beziehen.\r\nWir begrüßen die im Referentenentwurf weiterhin enthaltene separate Bedarfsplanung für\r\nKinder und Jugendliche. Mit großer Sorge sehen wir jedoch die nach wie vor fehlende gesetz-\r\nliche Regelung der Finanzierung der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Wei-\r\nterbildung sowie die fehlende Reform der Bedarfsplanung für vertragspsychotherapeutische\r\nKassensitze.\r\nFinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung\r\nDie Reform des Psychotherapeutengesetzes 2019 hatte zum Ziel, die prekären bisherigen Aus-\r\nbildungsverhältnisse zu beenden und eine angemessene Bezahlung der Psychotherapeut*in-\r\nnen in Weiterbildung sicherzustellen. Die fünfjährige Weiterbildung ist künftig die Vorausset-\r\nzung, um als Fachpsychotherapeut*in zur Versorgung beizutragen. Die Finanzierung sowohl\r\ndes ambulanten als auch des stationären Teils der psychotherapeutischen Weiterbildung ist\r\njedoch derzeit unzureichend geregelt. Dies hat zur Folge, dass es bislang nahezu keine Wei-\r\nterbildungsplätze für Psychotherapeut*innen gibt. Eine fehlende Regelung zur Finanzierung\r\nder Weiterbildung kommt effektiv einem Ausbildungsstopp des psychotherapeutischen Nach-\r\nwuchses gleich, da das bisherige Ausbildungssystem mit der Reform des PsychThG 2019 ab-\r\ngeschafft wird. Derzeit legen Masterabsolvierende ihre Approbationsprüfungen ab, ohne ei-\r\nnen Weiterbildungsplatz in Aussicht zu haben. Ab 2025 ist jährlich mit mindestens 2.500 neu\r\napprobierten Psychotherapeut*innen zu rechnen. Diesen Studierenden fehlt es an entschei-\r\ndender Planungssicherheit für ihren weiteren Berufsweg in die psychotherapeutische Gesund-\r\nheitsversorgung.\r\nAngehende Psychotherapeut*innen leisten schon in ihrer Aus- bzw. Weiterbildung einen ent-\r\nscheidenden Beitrag zur psychotherapeutischen Versorgung. Ohne eine finanzielle Förderung\r\nder ambulanten und stationären Weiterbildung kann die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland nicht sichergestellt werden. Damit die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung\r\nim Rahmen der Weiterbildung und darüber hinaus zur psychotherapeutischen Gesundheits-\r\nversorgung beitragen können, benötigt es gesetzliche Rahmenbedingungen für deren Finan-\r\nzierung, die im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz geregelt werden müssen.\r\nEntsprechende Konzepte für eine Finanzierung der ambulanten und stationären Weiterbil-\r\ndung wurden bereits unter anderem von der Bundespsychotherapeutenkammer vorgelegt\r\nund müssen nun dringend umgesetzt werden. Im Folgenden möchten wir näher auf die not-\r\nwendigen Regelungen für die einzelnen Teile der psychotherapeutischen Weiterbildung ein-\r\ngehen.\r\nFinanzierung der Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen\r\nMit der Reform des PsychThG 2019 wurde die Vergütung der Weiterbildungsambulanzen in\r\n§ 117 Abs. 3c SGB V geregelt. Dieser sieht eine Auszahlung von mindestens 40 % der Kassen-\r\nvergütung an die Aus- und Weiterbildungsteilnehmenden vor. Während diese Regelung eine\r\ngewisse (wenngleich weiterhin unzureichende) Verbesserung der finanziellen Situation der\r\nPsychotherapeut*innen in Ausbildung nach PsychThG alte Fassung bedeutet, ist sie für die\r\nneuen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht sinnvoll anwendbar und mit deren\r\nrechtlicher Stellung nicht kompatibel. Anders als die bisherige Ausbildung findet die Weiter-\r\nbildung in sozialversicherungspflichtiger Anstellung mit einem festen monatlichen Gehalt\r\nstatt. Die Weiterbildungsteilnehmenden werden also nicht nach abrechenbaren Therapie-\r\nstunden vergütet, sondern nach Arbeitszeit und müssen auch im Urlaubs- und Krankheitsfall\r\nweiter bezahlt werden. Um die Umsetzung der neuen Weiterbildung überhaupt zu ermögli-\r\nchen, besteht daher ein dringender Regelungsbedarf. Die Regelung für die Weiterbildungsteil-\r\nnehmenden ist aus § 117 Abs. 3c zu streichen und dafür eine auskömmliche Finanzierung der\r\nWeiterbildungsambulanzen sicherzustellen. Diese sind wiederum bereits in den Heilberufsge-\r\nsetzen der Länder zu einer angemessenen Bezahlung der Weiterbildungsteilnehmenden ver-\r\npflichtet. Eine Regelung zur Finanzierung der Weiterbildungsambulanzen kann etwa in § 120\r\nAbs. 2 und 3 SGB V erfolgen, die bereits die Vergütung von Hochschul- und psychiatrischen\r\nInstitutsambulanzen regeln.\r\nBei der Veranschlagung des Finanzierungsbedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Weiterbil-\r\ndungsteilnehmenden nur in einem Teil der Arbeitszeit Behandlungsleistungen erbringen kön-\r\nnen, damit sie neben der Behandlung von Patient*innen ausreichend Zeit für die weiteren\r\nPflichtbestandteile der Weiterbildung, wie Theorievermittlung und Supervision, haben.\r\nIn vielen Kommunen leisten die Hochschul- und Weiterbildungsambulanzen einen erheblichen\r\nTeil der psychotherapeutischen Versorgung. Mit dem Auslaufen der bisherigen psychothera-\r\npeutischen Ausbildung wird diese große Versorgungsleistung schon in wenigen Jahren weg-\r\nfallen, sofern deren Finanzierung nicht zeitnah sichergestellt wird. Angesichts des akut gefähr-\r\ndeten Fortbestehens der Aus- und Weiterbildungsinstitute ist eine Regelung im GVSG drin-\r\ngend erforderlich.\r\nFinanzierung der Weiterbildung in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)\r\nNeben den Weiterbildungsambulanzen kann der ambulante Teil der psychotherapeutischen\r\nWeiterbildung auch in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) absolviert wer-\r\nden. Auch hier besteht jedoch derzeit eine Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Wei-\r\nterbildung und der erbrachten Leistung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung. Um\r\ndiese zu decken, ist eine Förderung in Form eines Gehaltszuschusses für die Weiterbildungs-\r\nteilnehmenden notwendig. Eine Regelung könnte analog zur bereits bestehenden finanziellen\r\nFörderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin innerhalb des § 75a SGB V erfolgen.\r\nDabei muss sichergestellt werden, dass die von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung er-\r\nbrachte Leistung nicht als Vergrößerung des Kassensitzes berechnet wird und die Psychothe-\r\nrapeut*innen in Weiterbildung zusätzlich zu den Leistungen der Weiterbildungsbefugten ver-\r\ngütet werden. Die näheren Regelungen der Förderung sollten zwischen der Kassenärztlichen\r\nBundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Einbindung der\r\nBundespsychotherapeutenkammer erörtert werden.\r\nDie ambulante Weiterbildung in Praxen und MVZ spielt insbesondere im ländlichen Raum, der\r\ndurch Weiterbildungsambulanzen weniger erschlossen ist, eine zentrale Rolle. Daher ist auch\r\nhier eine Regelung innerhalb des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz unabdingbar, um\r\ndie Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung in allen Regionen zu sichern. Zu berück-\r\nsichtigen sind auch hier die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, beispiels-\r\nweise durch die Festlegung einer Mindestzahl geförderter Plätze im Bereich der Kinder- und\r\nJugendlichenpsychotherapie. Ähnliches gilt auch für den Bereich der Neuropsychologischen\r\nPsychotherapie.\r\nFinanzierung der stationären Weiterbildung in Kliniken\r\nDerzeit leisten Psychotherapeut*innen in Ausbildung einen bedeutenden Anteil der stationä-\r\nren Psychotherapie. Bis zum Auslaufen der Übergangsfrist 2032 (Härtefälle: 2035) wird die\r\nZahl der Ausbildungsteilnehmenden stetig sinken. Ohne Psychotherapeut*innen in Weiterbil-\r\ndung kann die psychotherapeutische Versorgung in stationären Einrichtungen nicht sicherge-\r\nstellt werden. Diese kann nur durch eine entsprechende Finanzierung der stationären Weiter-\r\nbildungsstellen ermöglicht werden. Insbesondere in der Übergangszeit, in der sowohl Psycho-\r\ntherapeut*innen in Aus- sowie in Weiterbildung in der stationären Versorgung tätig sind, be-\r\nsteht ein besonderer Finanzierungsbedarf, um neue Weiterbildungsstellen zu schaffen. Die\r\nnotwendigen Personalmehrausgaben für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung sind ohne\r\ngesetzliche Vorgaben für stationäre Einrichtungen nicht leistbar.\r\nDaher muss die Refinanzierung der Personalkosten für die Psychotherapeut*innen in Weiter-\r\nbildung für den stationären Teil der Weiterbildung in die Bundespflegesatzverordnung aufge-\r\nnommen werden, wie es für die Vergütung der Psychotherapeuten*innen in Ausbildung in § 3\r\nAbs. 3 Nr. 7 BPflV bereits geschehen ist. Dabei sollte die Berücksichtigung der Personalkosten der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung geregelt werden, wobei eine Vergütung in tarif-\r\nvertraglicher Höhe sichergestellt werden muss. Denn ohne gesetzliche Regelungen können die\r\nbenötigten Weiterbildungsstellen nicht in ausreichender Zahl geschaffen werden. Nur durch\r\ngesetzliche Vorgaben zur Finanzierung der stationären Weiterbildung kann die stationäre psy-\r\nchotherapeutische Versorgung der Patient*innen langfristig sichergestellt werden.\r\nAmbulante psychotherapeutische Bedarfsplanung\r\nPositiv ist hervorzuheben, dass der Referentenentwurf den im Zuge der COVID-19-Pandemie\r\ngestiegenen Bedarf an Psychotherapie für Kinder und Jugendliche anerkennt. Auch deren Be-\r\nnachteiligung bei der Suche nach einem Psychotherapieplatz aufgrund ihrer geringeren Mobi-\r\nlität wird berücksichtigt. Daher begrüßen wir die Ausgliederung von hautpsächlich kinder- und\r\njugendlichenpsychotherapeutisch Tätigen aus der bisherigen psychotherapeutischen Bedarf-\r\nsplanung und deren Anerkennung als eigene Arztgruppe. Für die Ermittlung der Verhältnis-\r\nzahlen sollte auch der Umfang außervertraglich erbrachter Leistungen gemäß § 13 Abs. 3 SGB\r\nV berücksichtigt werden. Um eine repräsentative Datenbasis über die Inanspruchnahme au-\r\nßervertraglicher Leistungen zu schaffen, sollte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\r\nverpflichtet werden, die Anzahl bewilligter und abgelehnter Anträge auf Kostenerstattung\r\njährlich frei zugänglich zu veröffentlichen.\r\nNicht nachvollziehbar ist für uns die fehlende Berücksichtigung des psychotherapeutischen\r\nBedarfs Erwachsener. Punktuelle Anpassungen durch Sonderbedarfszulassungen, deren Ein-\r\nrichtung zudem von zeitaufwendigen Einzelfallentscheidungen abhängt, können die flächen-\r\ndeckend langen Wartezeiten auf Psychotherapie nicht reduzieren. Insbesondere vorüberge-\r\nhende Ermächtigungen lösen das Problem nicht nachhaltig. Eine durch den G-BA geförderte\r\nEvaluation (Singer et al., 2022) kommt zu dem Schluss, dass auch die Psychotherapie-Struk-\r\nturreform von 2017 als aktuellstes Reformpaket der ambulanten psychotherapeutischen Ver-\r\nsorgung die Wartezeiten nicht verkürzen konnte. Dementsprechend ist eine Neubestimmung\r\nder regionalen Verhältniszahlen, orientiert am aktuellen realen Bedarf, notwendig. Dieser Be-\r\ndarf sollte analog zur Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche basierend auf aktuellen Da-\r\nten bestimmt werden. Nicht zuletzt käme die Bundesregierung mit einer Reform der psycho-\r\ntherapeutischen Bedarfsplanung dem eigenen Versprechen in ihrem Koalitionsvertrag nach\r\n(Deutsche Bundesregierung, 2021; S. 86). Darin wird neben einer besseren Versorgung von\r\nKindern und Jugendlichen auch die Reduzierung von Wartezeiten in ländlichen und struktur-\r\nschwachen Gebieten genannt. Zur Erreichung dieses Ziels muss das nötige Versorgungsange-\r\nbot in diesen Regionen durch eine Anpassung der Verhältniszahlen und die Einrichtung neuer\r\nKassensitze geschaffen werden (Gesprächskreis II, 2023). Zugleich ist die Umsetzung einer sol-\r\nchen Reform realistisch und angesichts der mittel- und langfristigen Kosteneffizienz von Psy-\r\nchotherapie (Wittman et al., 2011) auch finanziell tragfähig. Das GVSG sollte deshalb nicht nur\r\nfür die Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche, sondern für alle Altersgruppen einen ge-\r\nsetzlichen Auftrag an den G-BA beinhalten.\r\nUm die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland zu sichern, benötigt es noch in die-\r\nser Legislaturperiode eine Finanzierung der ambulanten und stationären Weiterbildung sowie\r\neine erneuerte und stärker differenzierte Bedarfsplanung. Beides muss durch das Bundesmi-\r\nnisterium für Gesundheit im Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\ngeregelt werden.\r\nWir bitten um Beachtung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004211","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Approbationsprüfung unter Beibehaltung des Prüfungsformats mit Schauspielpersonen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/8c/304634/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210263.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Psychologie-Fachschaften-Konferenz e. V. (PsyFaKo) zum\r\nReferentenentwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für\r\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Psychologie-Fachschaften-Konferenz ist die Interessensvertretung aller Psychologiestudie-\r\nrenden im deutschsprachigen Raum. Als künftige Psychotherapeut*innen und Teilnehmer*in-\r\nnen der Approbationsprüfungen danken wir für die Gelegenheit, zum o. g. Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Gesundheit Stellung zu beziehen.\r\nWir begrüßen, dass der Änderungsentwurf die Beibehaltung des bisherigen Formates einer\r\nParcoursprüfung mit Schauspielpersonen vorsieht, und plädieren dringend dafür, dieses auch\r\nlangfristig zu erhalten. Die Reduktion auf zwei Stationen erscheint uns als ein angemessener\r\nKompromiss zwischen praktischer Durchführbarkeit und Prüfungsgüte, wobei wir eine feste\r\nZuteilung der Kompetenzbereiche auf die beiden Stationen vorschlagen. Die vorgesehene Vor-\r\nbereitungszeit begrüßen wir. Ergänzt werden sollte aus unserer Sicht die Möglichkeit für die\r\nPrüfer*innen, Rückfragen zu stellen. Dies könnte in Verbindung mit einer leichten Kürzung der\r\nVorbereitungszeit kostenneutral erfolgen und die Validität der Prüfung deutlich steigern.\r\nPrüfungsformat und Reduktion der Prüfungsdauer\r\nMit dem Prüfungsformat der anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat der Gesetzgeber\r\nin der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der zugehörigen Approba-\r\ntionsordnung (PsychThApprO) eine Prüfung geschaffen, die therapeutische Handlungskompe-\r\ntenzen praxisorientiert prüft.\r\nNach den ersten Prüfungsdurchläufen an mehreren Standorten konnten wir mittlerweile erste\r\nErfahrung von Studierenden und Prüfer*innen sammeln. Bei einer Befragung von Prüfungs-\r\nteilnehmenden durch die PsyFaKo zeigte sich eine deutliche Präferenz für das aktuelle Prü-\r\nfungsformat mit Schauspielpatient*innen, gerade auch im Vergleich zu möglichen anderen\r\nFormaten. Die Studierenden heben durchweg die realistische Gesprächssituation und die Pra-\r\nxisnähe hervor, die dieses Prüfungsformat ermöglicht. Dadurch können Kompetenzen geprüft\r\nwerden, die für angehende Psychotherapeut*innen in ihrem späteren Berufsfeld relevant\r\nsind. Angesichts der großen Bedeutung dieser Prüfung, die zur Heilerlaubnis führt, begrüßt die\r\nPsyFaKo ausdrücklich, dass das Format mit Schauspielpersonen auch im vorliegenden Refe-\r\nrentenentwurf erhalten bleibt. Insbesondere zeitweise vorgeschlagene Alternativformate, die\r\netwa die Präsentation von Videosequenzen beinhalten, können das Schauspielformat hin-\r\nsichtlich der Validität und Übertragbarkeit auf reale Behandlungssituationen keinesfalls erset-\r\nzen.\r\nGleichzeitig sehen auch wir den im Referentenentwurf dargelegten Bedarf nach einer Reduk-\r\ntion des Prüfaufwandes im Sinne der Durchführbarkeit, der auch in den ersten Prüfungsdurch-\r\nläufen deutlich wurde. Wichtig ist uns dabei zu betonen, dass eine Reduktion nicht zulasten\r\nder Prüfungsqualität gehen darf. Bei einer Staatsprüfung zur Erteilung der Approbation ist da-\r\nbei nicht nur die Vergleichbarkeit der Bewertung entscheidend, sondern vor allem auch die\r\nAussagekraft der Prüfung über die Eignung der Prüfungskandidat*innen als Psychothera-\r\npeut*in, also die prädiktive und ökologische Validität. Ein Verzicht auf das bestehende Schau-\r\nspielformat würde daher nicht nur die bisher geleistete Vorarbeit bei der Erstellung der Prü-\r\nfungsaufgaben unbrauchbar machen, sondern potenziell auch die Patientensicherheit gefähr-\r\nden. Daher ist es für uns essenziell, dass das Prüfungsformat mit Schauspielpatient*innen\r\nlangfristig erhalten bleibt und keinesfalls nur als Übergangslösung dient.\r\nDie Kombination mehrerer Kompetenzbereiche in einer Station erscheint uns hingegen sinn-\r\nvoll und zweckmäßig. Die PsyFaKo begrüßt dabei, dass die therapeutische Beziehungsgestal-\r\ntung als Grundlage jeder Psychotherapie eine zentrale Rolle erhält, indem diese als Teil beider\r\nStationen geprüft wird. Wir halten es jedoch für sinnvoll, die Aufteilung der restlichen vier\r\nKompetenzbereiche auf die beiden Stationen fest vorzugeben. Dies dient nicht nur der Ver-\r\ngleichbarkeit, sondern ermöglicht den Studierenden eine bessere Vorbereitung auf die Prü-\r\nfungssituation, die ohnehin schon einen großen Druck bedeutet. Unter inhaltlichen Gesichts-\r\npunkten würden wir dabei vorschlagen, die folgenden Kompetenzbereiche miteinander zu\r\nkombinieren: „Patienteninformation und Patientenaufklärung“ mit „Leitlinienorientierte Be-\r\nhandlungsempfehlungen“ sowie die Bereiche „Diagnostik“ mit „Patientensicherheit“.\r\nAuch bei der Evaluation dieser neuen Aufteilung sowie möglichen Weiterentwicklungen des\r\nPrüfungsformates sind zwingend die Studierenden frühzeitig einzubinden und zu beteiligen.\r\nVorbereitungszeit und Rückfragemöglichkeit\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht im Vergleich zum bisherigen Prüfungsformat eine\r\nzusätzliche „angemessene“ Vorbereitungszeit vor. Bislang waren das Einlesen und die Vorbe-\r\nreitung auf das Gespräch mit der Schauspielperson bereits Bestandteil der Station und gingen\r\nzulasten der Gesprächsdauer. Daher begrüßen wir die vorgesehene Vorbereitungszeit, die\r\nauch der Behandlungsrealität entspricht, in der vor dem therapeutischen Gespräch eine Vor-\r\nbereitung stattfindet. Die in der Verordnungsbegründung angenommene Vorbereitungszeit\r\nvon 20 bis 30 Minuten halten wir dabei für länger als notwendig; diese könnte aus unserer\r\nSicht gekürzt werden. In der Regel handelt es sich bei den Aufgaben der anwendungsorien-\r\ntierten Parcoursprüfung um Erstgespräche bzw. probatorische Sitzungen. In solchen Gesprä-\r\nchen stehen Psychotherapeut*innen in der realen Arbeit mit Patient*innen normalerweise\r\nnur begrenzte Vorabinformationen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sollte sicherge-\r\nstellt sein, dass die Aufgabenstellungen im Vergleich zum jetzigen Stand nicht länger werden\r\nund keine übermäßig lange Vorbereitungszeit notwendig ist, damit sich die anschließende Be-\r\nhandlungssituation möglichst frei entfalten kann.\r\nEs ist zudem unbedingt sicherzustellen, dass eine Vorbereitungszeit nicht vor Beginn der Prü-\r\nfung, sondern jeweils vor jeder der beiden Stationen zu integrieren ist. Die Vorbereitungszeit\r\nist nur sinnvoll, wenn den Studierenden bereits die Aufgabenstellung vorliegt und sie mit die-\r\nser arbeiten können. Dies entspricht wohl auch der Intention des Verordnungsgebers, wie aus\r\nder Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c hervorgeht. Die aktuell vorgesehene Formulierung\r\nfür § 51 Abs. 5 PsychThApprO ist hier jedoch möglicherweise nicht hinreichend eindeutig. Eine\r\nklarstellende Formulierung wäre hierbei sinnvoll, etwa: „Den Prüfungskandidatinnen und Prü-\r\nfungskandidaten ist vor Beginn jeder Station nach Aushändigung der Prüfungsaufgabe eine\r\nangemessene Vorbereitungszeit zu gewähren.“\r\nIn unseren Befragungen wurde von den Studierenden häufig das Fehlen einer Möglichkeit für\r\nRückfragen der Prüfer*innen am Ende der Station beklagt. In den Stationen gibt es oftmals\r\nverschiedene Möglichkeiten, die Prüfungsaufgaben zu bewältigen und mit Herausforderun-\r\ngen umzugehen. Eine Möglichkeit für Rückfragen nach dem Ende der Gesprächssituation\r\nwürde den Prüfungskandidat*innen die Gelegenheit geben, ihr Vorgehen fachlich zu begrün-\r\nden, was auch zu einer höheren Validität der Prüfung führen würde. Hierfür würde auch eine\r\nkurze Zeitdauer von fünf bis zehn Minuten pro Station. Bei einer gleichzeitigen Kürzung der\r\nVorbereitungszeit würde diese im Vergleich zum aktuellen Referentenentwurf die Prüfung\r\nnicht verlängern und wäre somit kostenneutral umsetzbar.\r\nMindestanteile für Prüfungsaufgaben mit Bezug auf Kinder und Jugendliche\r\nDer Referentenentwurf sieht einen Mindestanteil von 20 Prozent der Prüfungsaufgaben vor,\r\ndie sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Diese Vorgabe ist nach Auffassung der PsyFaKo\r\nangemessen, um die große Bedeutung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in der\r\nVersorgung widerzuspiegeln. Auch in den bisherigen Prüfungsparcours waren regelhaft Stati-\r\nonen mit Bezug auf Kinder und Jugendliche enthalten. So können die Schauspielpersonen bei-\r\nspielsweise Jugendliche oder Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen darstellen. Diese\r\nBezugspersonengespräche spielen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine zent-\r\nrale Rolle. Prüfungsaufgaben, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, sind also im\r\nSchauspielformat gut umsetzbar und können angemessen geprüft werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004213","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) des Bundesministeriums für Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/ba/304636/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210264.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Psychologie Fachschaften Konferenz e.V. (PsyFaKo) zum Referentenent-\r\nwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) des Bundesministeriums\r\nfür Gesundheit\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Psychologie-Fachschaften-Konferenz (PsyFaKo e.V.) ist die Interessensvertretung aller Psy-\r\nchologiestudierenden im deutschsprachigen Raum. Als künftiger psychotherapeutischer\r\nNachwuchs möchten wir zum vorgelegten Referentenentwurf des Krankenhausversorgungs-\r\nverbesserungsgesetzes (KHVVG) des Bundesministeriums für Gesundheit Stellung beziehen.\r\nPsychotherapie ist in der stationären Patientenversorgung Mittel der Wahl bei der Behand-\r\nlung fast aller psychischen Erkrankungen gemäß wissenschaftlichen Leitlinien. Die Mindest-\r\nvorgaben für Psychotherapie werden jedoch in vielen Kliniken unterschritten. Angesichts des\r\ndringenden Handlungsbedarfs haben wir mit Irritation zur Kenntnis genommen, dass der Re-\r\nferentenentwurf nahezu keine Regelungen für den Bereich der psychiatrischen und psychoso-\r\nmatischen Krankenhäuser enthält. Ausdrücklich zu begrüßen ist dabei die vorgesehene voll-\r\nständige Refinanzierung von Tariferhöhungen aller Beschäftigtengruppen sowie die volle An-\r\nwendung des Orientierungswerts in der Verhandlung des Gesamtbetrags für psychiatrische\r\nund psychosomatische Krankenhäuser. Beide Regelungen tragen zumindest zu einer gewissen\r\nVerbesserung der finanziellen Situation dieser Kliniken bei.\r\nUnverständlich ist für uns jedoch, dass auch der vorgelegte Referentenentwurf weiterhin\r\nkeine Finanzierungsregelung für die neue psychotherapeutische Weiterbildung enthält. Die\r\nReform des Psychotherapeutengesetzes 2019 hatte zum Ziel, die bisherigen prekären Ausbil-\r\ndungsverhältnisse zu beenden und eine angemessene Bezahlung der Psychotherapeut*innen\r\nin Weiterbildung sicherzustellen. Die fünfjährige Weiterbildung ist künftig die Voraussetzung,\r\num als Fachpsychotherapeut*in zur Versorgung beizutragen. Die Finanzierung sowohl des am-\r\nbulanten als auch des zweijährigen stationären Teils der psychotherapeutischen Weiterbil-\r\ndung ist jedoch derzeit unzureichend geregelt. Dies hat zur Folge, dass es bislang nahezu keine\r\nWeiterbildungsplätze für Psychotherapeut*innen gibt. Eine fehlende Regelung zur Finanzie-\r\nrung der Weiterbildung kommt effektiv einem Ausbildungsstopp des psychotherapeutischen\r\nNachwuchses gleich, da das bisherige Ausbildungssystem mit der Reform des PsychThG 2019\r\nabgeschafft wird.\r\nDerzeit leisten Psychotherapeut*innen in Ausbildung einen großen Anteil der stationären Psy-\r\nchotherapie. Bis zum Auslaufen der Übergangsfrist 2032 (Härtefälle: 2035) wird die Zahl der\r\nAusbildungsteilnehmenden stetig sinken. Ohne Psychotherapeut*innen in Weiterbildung\r\nkann die psychotherapeutische Versorgung in stationären Einrichtungen nicht sichergestellt\r\nwerden. Diese kann nur durch eine entsprechende Finanzierung der Weiterbildungsstellen in\r\nKliniken ermöglicht werden. Insbesondere in der Übergangszeit, in der sowohl Psychothera-\r\npeut*innen in Aus- sowie in Weiterbildung in der stationären Versorgung tätig sind, besteht\r\nein besonderer Finanzierungsbedarf, um neue Weiterbildungsstellen zu schaffen.\r\nDamit dieser in den Budgetverhandlungen ausreichend berücksichtigt werden kann, muss die\r\nRefinanzierung der Personalkosten für die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in die\r\nBundespflegesatzverordnung (BPflV) aufgenommen werden. Dies kann etwa durch eine Er-\r\ngänzung der Aufzählung in § 3 Abs. 3 BPflV erfolgen, der bereits die Refinanzierung der Ver-\r\ngütung der Psychotherapeuten*innen in Ausbildung regelt. Sicherzustellen ist in der Formu-\r\nlierung eine Vergütung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in tarifvertraglicher\r\nHöhe.\r\nAngesichts der allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie der schon bisher völlig un-\r\nzureichenden Bezahlung der Psychotherapeut*innen in Ausbildung (nach PsychThG alte Fas-\r\nsung) ist in diesem Zuge auch deren bisher vorgesehene Vergütung von 1.000 € pro Monat\r\ndringend deutlich anzuheben. Die bisherige 1.000-Euro-Regelung wurde schon 2019 mit der\r\nReform des PsychThG eingeführt und seitdem in keiner Form an die Inflation angepasst. In der\r\nÜbergangszeit werden die Psychotherapeut*innen in Ausbildung auch in den nächsten Jahren\r\nnoch in den Kliniken arbeiten und sind angesichts hoher Ausbildungskosten dringend auf eine\r\nangemessene Bezahlung angewiesen. Die vorgesehene Vergütung ist mindestens an die In-\r\nflation seit 2019 anzugleichen, aber in Anbetracht des hohen Qualifikationsniveaus und der\r\nschon in der Ausbildung erbrachten Versorgungsleistungen noch deutlich darüber hinaus an-\r\nzuheben.\r\nNur durch eine angemessenen Finanzierung der stationären Aus- und Weiterbildung kann die\r\npsychotherapeutische Versorgung der Patient*innen in psychiatrischen und psychosomati-\r\nschen Kliniken langfristig sichergestellt werden. Damit die Psychotherapeut*innen in Weiter-\r\nbildung im Rahmen der Weiterbildung und darüber hinaus zur psychotherapeutischen Ge-\r\nsundheitsversorgung beitragen können, müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für de-\r\nren Finanzierung jetzt im KHVVG geregelt werden, denn ohne gesetzliche Regelungen können\r\ndie dringend benötigten Weiterbildungsstellen nicht in ausreichender Zahl geschaffen wer-\r\nden.\r\nNeben dem stationären Teil sind auch für den ambulanten Teil der psychotherapeutischen\r\nWeiterbildung zwingend gesetzliche Regelungen zur Finanzierung erforderlich, da auch die-\r\nser Pflichtbestandteil der Weiterbildung als Fachpsychotherapeut*in ist. Sowohl in Praxen und\r\nMedizinischen Versorgungszentren als auch in Weiterbildungsambulanzen ist eine flächendeckende Umsetzung der neuen Weiterbildung ohne eine Förderfinanzierung unmög-\r\nlich. Da es bereits seit 2022 die ersten Absolvent*innen der neuen Studiengänge gibt, ist eine\r\ngesetzliche Regelung der Finanzierung längst überfällig. Entsprechende Konzepte für eine Fi-\r\nnanzierung der ambulanten und stationären Weiterbildung wurden bereits unter anderem\r\nvon der Bundespsychotherapeutenkammer vorgelegt und müssen nun dringend umgesetzt\r\nwerden.\r\nWir bitten um Beachtung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}