{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:14.592+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004073","registerEntryDetails":{"registerEntryId":68240,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004073/68240","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/d2/643161/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004073-2025-11-24_14-21-20.pdf","validFromDate":"2025-11-24T14:21:20.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-21T08:58:44.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T17:24:30.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-30T19:05:20.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-06T07:19:37.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-11-24T14:21:20.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":68240,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/68240","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-24T14:21:20.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-21T08:58:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64758,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/64758","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T12:34:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-24T14:21:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60386,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/60386","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:27:26.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T12:34:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60329,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/60329","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:24:30.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:27:26.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52988,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/52988","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-02T17:42:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:24:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48742,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/48742","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-06T15:40:24.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-02T17:42:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40288,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004073/40288","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-30T19:05:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-06T15:40:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. 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Darüber hinaus wird der fachliche Austausch in digitalen oder Präsenztreffen umgesetzt. Dies mit dem Ziel, Soziale Arbeit in den verschiedenen Arbeitsfeldern des Gesundheits- und Sozialwesens zu stärken und weiterzuentwickeln sowie die Profession und Disziplin mit ihrem biopsychosozialen Verständnis von Gesundheit und Krankheit übergreifend und in den einzelnen Handlungsfeldern zu fördern. 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Das Ziel unseres Fachverbandes ist es, die Krankenhausversorgung sozial zu gestalten im Sinne einer bedarfsgerechten Patient*innenorientierung. Bei der Diskussion wird oftmals die medizinische Indikation in den Mittelpunkt der Behandlungs und Bedarfserkennung gestellt. Dabei sind psychosoziale Indikatoren der Lebenssituation aus unserer Sicht systematisch mitzuberücksichtigen, insbesondere im Kontext der zunehmenden Ambulantisierung, der Erforderlichkeit der Verbesserung der Notfallversorgung und der nachhaltigen Behandlungsqualität. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000262","title":"Weiterentwicklung der Versorgung für psychisch erkrankte Menschen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Psychiatrie-Dialog und Weiterentwicklung/Fortführung des Psychiatrie-Dialogs: Es gilt, Schnittstellenprobleme (z. 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Auch wenn die Würde des Menschen das Recht einschließt seinem Leben ein Ende zu setzen, ist aus unserer Sicht das Angebot von Beratung und Unterstützung im Rahmen der Suizidpräventionsstrategie der Bundesregierung vorrangig. Sterbehilfe und Suizidprävention müssen zwingend gesetzlich geregelt werden. Bisher gibt es keine neue gesetzliche Regelung. Im Juli 2023 scheiterten im Bundestag zwei Anträge für ein neues Sterbehilfegesetz. Der assistierte Suizid ist somit weiterhin eine „Grauzone“, es gibt keinerlei Rechtssicherheit. 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Dies ist im Sozialstaat Deutschland nicht für alle Menschen gleichermaßen und ausreichend sichergestellt. Dringender Handlungsbedarf ist gegeben, insbesondere für vulnerable Personengruppen wie Geflüchtete, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen ohne Krankenversicherungsschutz oder Menschen ohne festen Wohnsitz. Der Zugang zu Beratung sowie zu medizinischen und psychosozialen Gesundheitsleistungen ist durch unterschiedliche Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem durch angemessene existenzsichernde Leistungen, niedrischwellige Unterstützungsleistungen und die Verringerung von gesundheitszlicher und sozialer Ungleichheit. Gesundheit ist unteilbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DVSG-Geschäftsstelle  Haus der Gesundheitsberufe\r\nAlt-Moabit 91  10559 Berlin  T: 030 394064540  Fax: 030 394064545\r\nE-Mail: info@dvsg.org  Internet: www.dvsg.org\r\nStellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) und des Deutschen Berufsverbands für Soziale Arbeit e. V. (DBSH) zum Referentenentwurf (RefE) für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 15.04.2024\r\nDie Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) und der Deut-sche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. (DBSH) begrüßen die Initiative des Bundesministe-riums für Gesundheit zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Krankenhäusern. Die DVSG und der DBSH unterstützen die Ziele einer modernen, bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen und sektorenübergreifenden Krankenversorgung. Voraussetzung dafür ist je-doch, dass auch folgende Aspekte Berücksichtigung finden:\r\n\r\nSicherung der psychosozialen Versorgung durch die Verankerung von Sozialdiensten mit Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen als Qualitätskriterium und Mindeststruktur-merkmal\r\n\r\nLebensweltorientierte Ausrichtung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen durch eine enge Verzahnung mit regional vorhandenen Strukturen und Angeboten und ent-sprechender Fallsteuerung\r\nIm Folgenden werden diese Forderungen näher ausgeführt.\r\nSicherung der psychosozialen Versorgung durch die Verankerung von Sozialdiensten mit Sozi-alarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen als Qualitätskriterium und Mindeststrukturmerkmal\r\nFachkräfte der Sozialen Arbeit in Sozialdiensten nehmen drei zentrale Funktionen in der Kran-kenhausversorgung ein:\r\n1. Im Rahmen des multiprofessionellen Entlassmanagements leisten sie regelhaft einen wichtigen Beitrag zur Überleitung in die nachstationäre Versorgung, z. B. im Rahmen von Anschlussheilbehandlungen, ambulanter und stationärer Pflegeleistungen (vgl. DVSG 2022).\r\n2. Die Expertise der Sozialen Arbeit ist insbesondere bei Menschen mit komplexen Prob-lemlagen erforderlich. Es ist zu erwarten, dass die Häufung komplexer Problemlagen im Zuge der Ambulantisierung zunehmen wird, da leichte Fälle in der Regel ambulant ver-sorgt werden können und sollen. Die Komplexität besteht nicht nur aufgrund medizini-scher Behandlungserfordernisse, sondern sie liegt zusätzlich in einer Vielzahl an beglei-tenden, indikationsunabhängigen, die Behandlung und Nachsorge erschwerenden Fakto-ren begründet. Dazu zählen beispielsweise erhöhte patient*innenindividuelle Anforde-rungen an die Nach- bzw. Anschlussversorgung, z. B. aufgrund von extremer Adipositas, Demenz, Multimorbidität, Suchtproblematik, Immobilität oder kognitiver Beeinträchti-gungen. Auch die Erforderlichkeit zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung oder ein unklarer Versichertenstatus bzw. aufwändige Kostenträgerermittlung (neben SGB V auch SGB II, VI, IX, XI, XII, Asylbewerberleistungsgesetz) sind Aspekte komplexer Problemlagen.\r\nDVSG-Stellungnahme zum RefE KHVVG vom 15.04.2024 - 2 -\r\n3. Darüber hinaus trägt die Soziale Arbeit indikationsbezogen mit ihren Kompetenzen in psychosozialer Beratung, Krisenintervention, Case Management und Koordination zur Reduktion individueller, psychosozialer Belastungen und damit zur Sicherstellung des Be-handlungserfolges bei. Schwere und chronische körperliche Erkrankungen sind regelhaft mit hohen psychischen und sozialen Belastungen verbunden. Werden diese nicht frühzei-tig und fachgerecht identifiziert, können sie z. B. durch vermeidbare Folgeerkrankungen, Chronifizierungen oder andauernde Arbeitsunfähigkeit zu hohen Folgekosten für das Ge-sundheitssystem führen. Frühzeitige Unterstützung, Intervention und Beratung fördert den Genesungsprozess und befähigt Patient*innen und ihre Bezugspersonen, neue Be-wältigungsstrategien zu entwickeln. Sie wirken präventiv und somit kostensenkend und unterstützen den Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Ein Überblick zur fallbezogenen Arbeit leistet die Produkt- und Leistungsbeschreibung der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen (DVSG 2019)\r\nEntsprechende psychosoziale Leistungen und die hierfür erforderlichen Strukturmerkmale sind im KHVVG bislang nicht enthalten. Die DVSG und der DBSH mahnen dringend an, im Rahmen der Entwicklung von Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbe-handlung gemäß § 135e SGB V Sozialdienste mit Expertise Sozialer Arbeit (Sozialarbeiter*in-nen/Sozialpädagog*innen gemäß Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Sozialer Arbeit) verpflichtend vorzusehen. Der Sozialdienst war in dem ursprünglichen Ent-wurf der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversor-gung enthalten (vgl. Dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission, Min-deststrukturvoraussetzungen in Tabelle 1b).\r\nFachkräfte der Sozialen Arbeit in Sozialdiensten sind grundsätzlich in allen somatischen, psy-chosomatischen und psychiatrischen Leistungsgruppen sowie in den geplanten sektoren-übergreifenden Versorgungseinrichtungen nach §115g SGB V als Struktur- und Qualitätskrite-rium zu benennen und vorzusehen.\r\nDarüber hinaus sind Fachkräfte der Sozialen Arbeit in Sozialdiensten indikationsunabhängig vorzuhalten und entsprechend im Rahmen der Vorhaltepauschalen zu berücksichtigen.\r\nLebensweltorientierte Ausrichtung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen durch enge Verzahnung mit regional vorhandenen Strukturen und Angeboten und entspre-chender Fallsteuerung\r\nDie DVSG und der DBSH begrüßen grundsätzlich die vorgesehenen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach §115g SGB V. Diese bieten eine Chance für eine wohnort-nahe Versorgung von Personen, die aufgrund ihrer Lebenssituation nicht rein ambulant be-handelt werden können oder vorübergehender Pflege und Betreuung bedürfen.\r\nDiese Einrichtungen bilden vor allem dann einen Mehrwert und Einstieg in eine sektoren-übergreifende Versorgung, wenn\r\n\r\n Leistungen verschiedener Sozialgesetzbücher zum Portfolio gehören. Daher sollte neben dem Angebot von Kurzzeitpflege auch Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI möglich sein.\r\n\r\n ambulante und stationäre Leistungen bedarfsbezogen und flexibel verknüpft werden. Dies erfordert eine gute Vernetzung und transsektorales Fallmanagement.\r\nDVSG-Stellungnahme zum RefE KHVVG vom 15.04.2024 - 3 -\r\nAuch für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind psychosoziale Beratung, Krisenintervention und ein multiprofessionelles Entlassmanagement unter Beteiligung der Sozialen Arbeit sicherzustellen. Es bedarf der Anpassung von Strukturvorgaben für Perso-nal und ggf. für die Finanzierung mittels Komplexziffern mit Blick auf multiprofessionelle Teams und Fallbesprechungen.\r\nDie sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sind im Zusammenhang mit weite-ren geplanten Neuerungen (z. B. Primärversorgungszentren, integrierte Gesundheitszen-tren, Gesundheitsregionen, Gesundheitskioske) sinnvoll miteinander zu verknüpfen.\r\nBerlin, 30.04.2024\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. (DBSH)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000259","regulatoryProjectTitle":"Steigerung der Behandlungsqualität im Gesundheitswesen durch Änderungen der Krankenhausreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/27/610033/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) und des Deutschen Berufsverbands für Soziale Arbeit e. V. (DBSH) zum\r\n Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 30.07.2025\r\n\r\nDie Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) und der Deutsche Berufs-verband für Soziale Arbeit e. V. (DBSH) unterstützen die im Referentenentwurf benannten Ziele, eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist je-doch, dass folgende Aspekte Berücksichtigung finden: \r\n•\tSicherung des Behandlungserfolges durch Berücksichtigung psychosozialer Faktoren mittels \r\nBenennung von Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen als Qualitätskriterium und Mindeststruk-turmerkmal in den Leistungsgruppen \r\n•\tSicherung der leitliniengerechten Behandlung\r\nEinhaltung der Anforderungen multiprofessioneller Standards durch die Ergänzung weiterer Profes-sionen im Krankenhausreformanpassungsgesetz mit verbindlicher Konnotation. Entsprechend sind die benannten Angaben als Qualitätskriterien und Strukturqualität nicht ausreichend, um eine leitli-niengerechte Behandlung zu gewährleisten.\r\n•\tSicherung der Zertifizierungsvorgaben z. B. in onkologischen Zentren durch Einhaltung und Über-nahme der Anforderungen aus den Erhebungsbögen in die entsprechenden Leistungsgruppen\r\nFachkräfte der Sozialen Arbeit nehmen drei wesentliche Funktionen in der Krankenhausversorgung ein: \r\n1.\tIm Rahmen des multiprofessionellen Entlassmanagements leisten sie einen zentralen Beitrag zur Überleitung in die nachstationäre Versorgung, z. B. im Rahmen von Anschlussheilbehandlungen, ambulanter und stationärer Pflegeleistungen (vgl. DVSG 2022) und sichern somit den nachhaltigen Behandlungserfolg.\r\n2.\tDie Expertise der Sozialen Arbeit ist insbesondere bei Menschen mit komplexen Problemlagen er-forderlich. Es ist zu erwarten, dass die Häufung komplexer Problemlagen im Zuge der Ambulantisie-rung zunehmen wird. Die Komplexität besteht nicht nur aufgrund medizinischer Behandlungserfor-dernisse, sondern sie liegt zusätzlich in einer Vielzahl an begleitenden, indikationsunabhängigen, die Behandlung und Nachsorge erschwerenden Faktoren begründet. Dazu zählen beispielsweise erhöh-te patient*innenindividuelle Anforderungen an die Nach- bzw. Anschlussversorgung, z. B. aufgrund von extremer Adipositas, Demenz, Multimorbidität, Suchtproblematik, Immobilität oder kognitiver Beeinträchtigungen. Auch die Erforderlichkeit zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung oder ein unklarer Versichertenstatus bzw. aufwändige Kostenträgerermittlung (neben SGB V auch SGB II, VI, IX, XI, XII, Asylbewerberleistungsgesetz) sind Aspekte komplexer Problemlagen.\r\n\r\nDarüber hinaus trägt die Soziale Arbeit indikationsbezogen mit ihren Kompetenzen in psychosozia-ler und sozialrechtlicher Beratung, Krisenintervention, Case Management und Koordination zur Reduktion individueller, psychosozialer Belastungen und damit zur Sicherstellung des Behandlungs-erfolges bei. Schwere und chronische körperliche Erkrankungen sind regelhaft mit hohen psychi-schen und sozialen Belastungen verbunden. Werden diese nicht frühzeitig und fachgerecht identifi-ziert, können sie z. B. durch vermeidbare Folgeerkrankungen, Chronifizierungen oder andauernde Arbeitsunfähigkeit zu hohen Folgekosten für das Gesundheitssystem führen. Frühzeitige Unterstüt-zung, Intervention und Beratung fördert den Genesungsprozess und befähigt Patient*innen und ihre Bezugspersonen, neue Bewältigungsstrategien zu entwickeln. Sie wirken präventiv und somit kos-tensenkend und unterstützen den Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe. \r\n\r\n3.\tEntsprechende psychosoziale Leistungen und die hierfür erforderlichen Strukturmerkmale sind im KHAG bislang nicht enthalten. Die DVSG und der DBSH mahnen dringend an, im Rahmen der Ent-wicklung von Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung gemäß § 135e SGB V Sozialdienste mit Expertise Sozialer Arbeit (Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen gemäß Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Sozialer Arbeit) verpflichtend vorzusehen. Der Sozialdienst war in dem ursprünglichen Entwurf der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung enthalten (vgl. Dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission, Mindeststrukturvoraussetzungen in Tabelle A2). \r\nFachkräfte der Sozialen Arbeit in Sozialdiensten sind grundsätzlich in allen somatischen, psychosomati-schen und psychiatrischen Leistungsgruppen als Struktur- und Qualitätskriterium zu benennen und vor-zusehen. Darüber hinaus sind Fachkräfte der Sozialen Arbeit in Sozialdiensten indikationsunabhängig vorzuhalten und entsprechend bei den Vorhaltepauschalen zu berücksichtigen. \r\nEine hohe und am Bedarf orientierte Behandlungsqualität ist leitliniengerecht und gemäß der Anforde-rungen an zertifizierte Zentren sowie gemäß der Vorgaben der externen Qualitätssicherung sicherzustel-len. Dafür ist ein multiprofessionelles Behandlungsteam unter Berücksichtigung verschiedener Berufsgruppen für die psychosoziale Versorgung erforderlich. Strukturvorgaben sind entsprechend anzupassen in der Anlage 1.\r\n\r\nBerlin, 18.08.2025\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) und\r\nFunktionsbereich Gesundheit des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit e. V. (DBSH)\r\n\r\nLiteratur\r\n•\tDVSG (2022): Entlassmanagement durch Soziale Arbeit in Krankenhäusern und Rehabilitationsklini-ken. Berlin.\r\n•\tDVSG (2019): Produkt- und Leistungsbeschreibung der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen. Berlin.\r\n•\tFachbereichstag Soziale Arbeit (2016): Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb). Würzburg.\r\n•\tRegierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung (2022): Dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsge-rechte Krankenhausversorgung. Berlin.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000259","regulatoryProjectTitle":"Steigerung der Behandlungsqualität im Gesundheitswesen durch Änderungen der Krankenhausreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/4c/643157/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung\r\nKrankenhausreform weiterhin auf einem Auge blind: \r\nBerücksichtigt endlich angemessen die Sozialdienste!\r\nNach dem Willen der Bundesregierung soll die Krankenhausreform an einigen Stellen nachjustiert werden. Am 12. November 2025 wurde in der ersten Lesung das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beraten. In Krankenhaussozialdiensten leisten Sozialarbeiter*innen /Sozialpädagog*innen u. a. im Rah-men des multiprofessionellen Entlassmanagements hochkomplexe Beratungs- und Koordinierungsarbeit. Nach wie vor werden sie jedoch im KHAG mit keiner Silbe benannt. \r\nUlrike Kramer, 2. Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG), kritisiert: „Es ist ein Skandal, dass die Politik im Rahmen der Krankenhausreform eine wesentliche Berufsgruppe völlig außeracht lässt. Entgegen der Empfehlung der Krankenhaus-Kommission wird der Sozialdienst auch im KHAG weiterhin nicht als Qualitätsmerkmal vorgesehen.“ Kramer fordert: „Sozial-dienste müssen als Mindestanforderung an die Struktur- und Prozessqualität im Rahmen der sächlichen und personellen Ausstattung für alle Leistungsgruppen verankert werden.“\r\nBereits heute fehlt es flächendeckend an Versorgungsangeboten insbesondere in der Kurzzeit- und Dau-erpflege – zwei Bereiche, die regelmäßig im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderlich wer-den (vgl. DVSG-Studie 2024). Um trotzdem eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten, haben Patient*innen einen Anspruch auf ein multipro-fessionelles Entlassmanagement im Krankenhaus gemäß § 39 Abs. 1a SGB V. \r\nSozialdienste übernehmen im Rahmen des Entlassmanagements insbesondere für Patient*innen mit ei-nem komplexen Versorgungsbedarf die Erschließung, Beantragung und Koordination der notwendigen Anschlussversorgung. Sie entlasten dadurch unmittelbar Ärzt*innen und Pflege, damit diese Zeit für ihre originären Aufgaben haben. Darüber hinaus beraten Fachkräfte der Sozialen Arbeit Patient*innen zur sozialen Sicherung und fördern die Stärkung persönlicher und sozialer Ressourcen. \r\nDer Aufwand im Entlassmanagement steigt mit den spezifischen Bedarfen der Patient*innen. Die Kom-plexität entsteht aus\r\n•\tden begrenzten Versorgungsmöglichkeiten (Wartezeiten!)\r\n•\tder persönlichen Situation (z. B. Menschen ohne Angehörige oder soziales Netz, hohes Alter, \r\nmangelnde Sprachkompetenz) \r\n•\tpatient*innenindividuellen Anforderungen (z. B. Menschen mit extremer Adipositas, Demenz, \r\npsychischer Begleiterkrankung, Suchtproblematik oder kognitiven Beeinträchtigungen)\r\n•\tdem spezifischen Versorgungsbedarf (z. B. Intensivpflege, Psychotherapie, Maßnahmen außerhalb SGB V oder XI) \r\n•\tden beteiligten Kostenträgern (z. B. verzögerte Kostenzusagen aufgrund unklaren Versichertenstatus bzw. aufwändiger Kostenträgerermittlung). \r\nAuch die systematische Berücksichtigung psychosozialer Faktoren wird mit Blick auf Behandlung und An-schlussversorgung noch nicht ausreichend sichergestellt. Je komplexer der Bedarf für die Betroffenen, desto komplizierter die Organisation der erforderlichen Anschlussversorgung. Zugleich soll das Wunsch- und Wahlrecht der Patient*innen gewährleistet werden. \r\nSozialdienste übernehmen in diesem Rahmen die Information und Beratung der Patient*innen und ihrer Angehörigen sowie die Kommunikation mit möglichen Anschlussversorgern. Sie sind damit zentraler Teil der Patient*innenversorgung und tragen zur Sicherung der Behandlungsqualität bei.\r\nBerlin, 18.11.2025\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000260","regulatoryProjectTitle":"Flexibiliserung der Leistungen und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung durch das GVSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/6e/271732/Stellungnahme-Gutachten-SG2405080002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Keine Gesundheitskioske mehr: Eine verpasste Chance, Gesundheit und Soziales zusam-menzubringen\r\nAm 13.04.2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den aktuellsten Refe-rentenentwurf zu dem Gesetz zur Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversor-gungsstärkungsgesetz - GVSG). Von den vielversprechenden Impulsen einer sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und Gesundheitsversorgung – wie sie mit den Gesundheitskiosken, Primärversor-gungszentren und Gesundheitsregionen angedacht waren – ist nichts übriggeblieben. Dabei hatten sie das Potential zu mehr gesundheitlicher Chancengleichheit beizutragen und Gesundheit mehrdi-mensional, nämlich bio-psycho-sozial, zu fördern.\r\nDie gesundheitliche Versorgung und Behandlung darf sich nicht nur auf rein medizinische Anliegen beschränken. Sie muss auch psychosoziale Belange in den Blick nehmen, die bekanntermaßen mit medizinischen Gesundheitsproblemen und mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen. Aus Sicht der DVSG und der DGSMP sollte die Beratung zu Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention, Alltagsbewältigung, Rehabilitations- und Teilhabebedarfen, zur sozialen Sicherung und zur Leistungserschließung durch ein multiprofessionelles Team etablierter Bestandteil einer zukunfts-fähigen Versorgung sein. Die beabsichtigte Stärkung der Beratung durch Krankenkassen kann ein ers-ter sinnvoller Schritt sein, sofern diese multiprofessionell durch geeignete Fachkräfte erfolgt. Dar-über hinaus sind weitere Möglichkeiten und Handlungsspielräume zu schaffen, insbesondere zur Si-cherstellung der psychosozialen Beratung und Versorgung in der Kommune (z. B. Soziale Arbeit in in-tegrierten Versorgungszentren, Medizinischen Versorgungszentren oder Hausarztpraxen).\r\nVor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels erfordert eine patient*innenorientierte Gesundheitsversorgung die gute Vernetzung aller Akteur*innen im Sozial-raum. Auf diese Weise können bestehende Angebote bedarfsgerecht verknüpft und erweitert wer-den. Waren in der ursprünglichen Fassung des Versorgungsgesetzes Impulse für eine stärkere Ver-netzung zur Qualitätsverbesserung in der Versorgung in der Region vorhanden, fehlen diese Anreize nun völlig. Damit werden erkannte Versorgungs- und Beratungslücken weiterhin nicht geschlossen.\r\nDie gemeinsame Verantwortungsübernahme von Kommunen und Gesetzlichen Krankenversicherun-gen, beispielsweise durch eine Mischfinanzierung von Leistungen wie der psychosozialen Beratung in der Kommune, ist dringend erforderlich, um die vielfältigen Herausforderungen im Gesundheits- und Sozialwesen zu bewältigen.\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP) Berlin, 24. April 2024\r\nDVSG-Geschäftsstelle, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, 030 394064540, info@dvsg.org, www.dvsg.org\r\nDGSMP-Geschäftsstelle, Schumannstr. 9, 10117 Berlin 030 209669860, gs@dgsmp.de, www.dgsmp.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000262","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der Versorgung für psychisch erkrankte Menschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/cf/264774/Stellungnahme-Gutachten-SG2404070001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG)\r\nzum dritten Themenfeld im Dialog zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte\r\nMenschen - Schnittstelle der Behandlung zur Teilhabe an Arbeit, Beschäftigung und Bildung\r\n\r\nDie Schnittstellen der Behandlung gem. SGB V weisen zu den Lebensbereichen Arbeit, Beschäftigung und Bildung gravierende Handlungsbedarfe auf. In einer bundesweiten Studie mit über 1900 Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, die Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nahmen, berichten nur 11 % über ein reguläres Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. LSP M-V et al. 2018). Trotz dessen haben Arbeit und Beschäftigung für die Mehrheit der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen eine hohe Bedeutung. Laut einer aktuellen Befragung haben rund 65 % der unbeschäftigten psychisch erkrankten Personen einen starken Wunsch nach einer erwerbsfähigen Beschäftigung (vgl. Gühne et al. 2021). Die Daten\r\nverdeutlichen, dass es in Deutschland im Sinne des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht gelungen ist, geeignete Rahmenbedingungen herzustellen, damit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ihrem Recht auf Arbeit vollumfänglich nachkommen können. Die DVSG begrüßt daher ausdrücklich, dass dieses hochrelevante Themenfeld im Rahmen des Dialogs zur Weiterentwicklung berücksichtigt wird.\r\nEtwa 74 % der manifesten psychischen Erkrankungen treten bereits vor dem 18. Lebensjahr und 50 % vor dem 15. Lebensjahr auf (vgl. Kessler et al. 2005; Kim-Cohen et al. 2003). Die Erkrankung selbst, ihre Folgen und die zeitintensive Behandlung führen häufig dazu, dass Bildungs- oder Ausbildungsabschlüsse später oder gar nicht erlangt werden. Studien zeigen, dass psychische Erkrankungen das größte Risiko für Leistungsbeeinträchtigungen in der Schule, für Ausbildungs- und Schulabbrüche sowie für Beschäftigungslosigkeit im Erwachsenenalter darstellen (vgl. Hale et al. 2015). Darüber hinaus gehören psychische Erkrankungen bei Menschen, die einer Beschäftigung nachgehen, mit einem Anteil von 43 % zu den häufigsten Ursachen für frühzeitige Rentenzugänge (vgl. DRV 2023). Viele dieser Menschen haben ein großes Interesse an der Teilhabe am ersten Arbeitsmarkt, erleben aber Hürden bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer akuten\r\nErkrankungsphase oder dem Finden eines neuen Arbeitsplatzes. Zu häufig führen psychische Erkrankungen in die Erwerbsminderungsrente, ohne dass alle zur Verfügung stehenden Hilfen ausgeschöpft wurden. In der Behandlung bemängeln Expert*innen unter anderem, dass berufs- und ausbildungsbezogene Bedarfe häufig nur unzureichend in der Behandlungsplanung, ihrer Durchführung und der Vorbereitung zur Entlassung berücksichtigt werden, wodurch sich Exklusionstendenzen erhöhen. Darüber hinaus besteht bei Arbeitgeber*innen oft Unsicherheit, wie mit psychischen Erkrankungen der Arbeitnehmer*innen umzugehen ist.\r\nUm nachhaltig die Teilhabe an Arbeit, Beschäftigung und Bildung zu sichern, ist eine multidimensionale Perspektive auf die Situation von psychisch erkrankten Menschen notwendig. Diese beinhaltet die Unterstützung bei der Anpassung an die Gegebenheiten des ersten Arbeitsmarktes ebenso, wie die Bereitstellung individueller und bedarfsgerechter Hilfen. Neben Anti-Stigma-Interventionen zum gesellschaftlichen Abbau von Vorbehalten gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen, muss der Arbeitsmarkt vielfältig und inklusiv gestaltet werden, um stabile Erwerbssituationen zu ermöglichen. Dies erfordert die Umkehr von einer Maßnahmen- hin zu einer Personenorientierung.\r\nDas Nachgehen einer Beschäftigung schafft Identität, Sinn und Status. Neben finanzieller Entlohnung und Anerkennung erhöht eine stabile Erwerbssituation die soziale Teilhabe, bietet eine feste Wochenstruktur und wirkt auch bei Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen nachhaltig gesundheitsfördernd und präventiv auf den weiteren Erkrankungsverlauf. Die DVSG fordert deshalb, dass in der Behandlung von psychisch erkrankten Menschen die sozialen Determinanten von Gesundheit gleichwertig und aktiv avisiert werden. Die Sicherstellung von Teilhabe ist stringent als Behandlungsziel zu verfolgen. Dafür bedarf es einer sektoren- und systemübergreifenden Beratung, Begleitung und Unterstützung, die an den vielfältigenStellungnahme der DVSG fließende Übergänge schafft und auf diese Weise eine bedarfsgerechte und lückenlose Versorgung sicherstellt. Hierfür ist die Expertise von Fachkräften der Sozialen Arbeit regelhaft einzubeziehen. Die ambulante\r\nSoziotherapie gem. § 37a SGB V könnte entsprechend im Sinne bereits bestehender klinisch-sozialarbeiterischer Interventionen ausgestaltet und gestärkt werden. Zusätzlich sollte eine (behandlungsbegleitende) ambulante psychosoziale Beratung systemunabhängig/-übergreifend fester Bestandteil der Versorgung psychisch erkrankter Menschen sein.\r\nFür die umfassende Teilhabe an Arbeit, Beschäftigung und Bildung für psychisch erkrankte Personen und Personen mit psychiatrischer Komorbidität sind Art. 27 UN-BRK sowie die Bedarfsorientierung des BTHG konsequent umzusetzen. Die DVSG fordert hierfür:\r\n- einen stärkeren Fokus auf die Teilhabesituation von psychisch erkrankten Menschen im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Bildung bereits während der Behandlung gem. SGB V.\r\n- die verbindliche Umsetzung des Teilhabeplanverfahrens in Deutschland durch gesetzliche Reformpro-\r\nzesse zur Integration des SGB V in das Verfahren (siehe hierzu den Vorschlag des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie e.V. (vgl. Greve 2023).\r\n- Maßnahmen zur Prävention, Früherkennung, Frühbehandlung, Begleitung und Unterstützung von jun-\r\ngen psychisch erkrankten Menschen, um eine höhere Quote an erfolgreichen Bildungs- und Ausbil-\r\ndungsabschlüssen für diese Personengruppe zu erreichen und Bildungsexklusion zu vermeiden.\r\n- barrierearme Strukturen und ein niedrigschwelliges Antragswesen mit weiterhin unterschiedlichen,\r\npersonengerechten Zugängen für die Antragsaufnahme mit persönlicher Unterstützung an relevanten\r\nSchnittstellen, wie z. B. Sozialämtern und Jobcentern, sowie die flächendeckende Qualifizierung von\r\nMitarbeiter*innen zum Erwerb fundierter Kenntnisse zu psychischen Erkrankungen und Ko-Morbiditä-\r\nten.\r\n- die Sensibilisierung und Berücksichtigung der speziellen Bedarfe von Menschen mit bestimmten somatischen, insbesondere neurologischen, Erkrankungen, die im Verlauf gehäuft zu psychischen Erkrankungen führen können. (vgl. Reuther, 2014).\r\n- individuelle und zeitnahe Unterstützungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Menschen, beispiels-\r\nweise in Form von ad-hoc-coachings durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit, wenn vorhandene Angebotsstrukturen beispielsweise im ländlichen Raum nicht erreichbar sind oder nicht zeitnah zur Verfügung stehen.\r\n- die Reduzierung von Stigmatisierung und Diskriminierungserlebnissen am Arbeitsplatz: Unsicherheiten bei Arbeitgeber*innen und Kolleg*innen sind durch entsprechende Aufklärung abzubauen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen sind für das Thema psychische Gesundheit beispielsweise mittels Mental Health First Aid Kampagnen zu sensibilisieren.\r\n- weitere Anpassungen auf betrieblicher Ebene, beispielsweise durch Kombination niedrigschwelliger\r\nmedizinisch-therapeutischer und betrieblicher Maßnahmen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach\r\nakuter Krankheitsphase (vgl. Schwarz, Singer, Stegmann, Wegewitz 2019).\r\n-  individuellere Förderung der Stärken und Kompetenzen psychisch erkrankter Personen durch passgenaue Arbeits-, Beschäftigungs- und Bildungsmaßnahmen.\r\n- individualisierte Zuverdienstmöglichkeiten, um psychisch erkrankten Menschen eine niedrigschwellige\r\nberufliche Perspektive zu bieten sowie eine deutliche Erhöhung der Zuverdienstgrenzen.\r\n- die Auflösung des starren 3-Stufensystem der Erwerbsminderungsrente zugunsten eines linearen, stufenlosen Modells sowie individuelle Möglichkeiten zur schrittweisen, personenorientierten Reintegra-\r\ntion in Arbeit.\r\n- die Individualisierung und Flexibilisierung der beruflichen Wiedereingliederung im Hinblick auf die Ausübung anderer, als der bisherigen Tätigkeiten, sofern von der Person gewünscht.\r\n- Ein intensiviertes sozialarbeiterisches Case Management im Rahmen des Fallmanagements der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Dettmers, Thomas, Streibelt, 2024).\r\n- den verstärkten Fokus auf Ermöglichung von Teilzeitverhältnissen bei Arbeit, Beschäftigung und Bil-\r\ndung, sowie die Möglichkeit zur Teilzeitkrankschreibung.\r\n- den grundsätzlichen Einbezug von Fachkräften der Sozialen Arbeit in Gutachtenverfahren zur Teilhabefähigkeit psychisch kranker Personen, um unterschiedliche Einschätzungen zu vermeiden und eine ganzheitliche Perspektive zu ermöglichen.\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.\r\nBerlin, 28. März 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000262","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der Versorgung für psychisch erkrankte Menschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/4c/393375/Stellungnahme-Gutachten-SG2501060013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Partizipation\r\nStellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) zum fünften Themenfeld in der Fortführung des\r\n Psychiatriedialogs zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen\r\nIm Rahmen der Fortführung des Psychiatrie-Dialogs nimmt die DVSG die Aufforderung zur Stel-lungnahme im fünften Themenfeld zum Anlass für folgende Positionierung:\r\nBetroffenenpartizipation als Qualitätsmerkmal nachhaltig im Gesundheitswesen verankern\r\nDie systematische und strukturierte Partizipation von Betroffenen in Planung, Ausgestaltung, Eva-luation und Weiterentwicklung von Angeboten (z. B. in Form von Betroffenenkontrol-le/betroffenenkontrollierter Ansatz, vgl. Schlingmann 2023) oder in Form von Angeboten des Peer-supportes ist ein Qualitätsmerkmal einer patientenorientierten Gesundheitsversorgung. Aus Sicht der DVSG sind Partizipation, Peersupport und Betroffenenkontrolle daher als Qualitätsstandard im Gesundheitswesen zu verankern (vgl. DGPPN 2018; Trojan 2018; WHO 2021). Damit dieser Standard regelhaft umgesetzt werden kann, sind in der Gesundheitsversorgung verbindliche Strukturen und Prozesse zu implementieren, die eine Partizipation ressourcenschonend und niedrigschwellig er-möglichen und befördern. \r\nWährend damit auf Seiten des Gesundheitswesens eine Pflicht zur Partizipation entsteht, muss die Wahrnehmung von Partizipationsmöglichkeiten für die Betroffenen (z. B. aus der gemeinschaftli-chen Selbsthilfe) jedoch freiwillig bleiben, denn es handelt sich um eine freiwillige und zumeist entgeltfreie und damit ehrenamtliche Tätigkeit. \r\nNiedrigschwellige Strukturen für mehr Partizipation\r\nBetroffene benötigen Rahmenbedingungen, die ihnen Partizipation niedrigschwellig und mit mög-lichst wenig Aufwand ermöglichen. Dazu zählen barrierefreie Zugänge, eine zentrale Ansprechper-son, nachvollziehbare Strukturen und transparente Partizipationsprozesse. Förderlich sind zudem eine neutrale fachliche Unterstützung und Beratung zur Vorbereitung und Begleitung von Partizipa-tionsprozessen, ggf. Fortbildungen (z. B. zu Kommunikation und Verhandlungsführung), die Über-nahme von anfallenden Reise- und Sachkosten, die Verpflegung vor Ort oder auch Aufwandsent-schädigungen.\r\nPartizipation braucht Augenhöhe\r\nPartizipation lebt davon, dass sie für alle Seiten einen Gewinn bringt: \r\n•\tDenjenigen Menschen, die Partizipation ermöglichen, erschließen sich das Erfahrungswissen von Patient*innen und Betroffenen. Diese können wertvolle Rückmeldungen geben z. B. zu (Behandlungs- und Kommunikations-)Prozessen oder zu den alltäglichen Herausforderungen und sozialen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung im Alltag. Dadurch werden wichtige Impulse für Verbesserungen und Weiterentwicklungen von Versorgungsangeboten und -strukturen eingebracht. \r\n•\tDenjenigen Menschen, die partizipieren, wird Zugang zu aktuellen Entwicklungen ermöglicht, um Erfahrungswissen einzubringen und Anliegen zu adressieren. Damit wirken sie unmittelbar an der Verbesserung der Gesundheitsversorgung mit. \r\nDamit Partizipation gelingt, sind Wertschätzung, Geduld und Offenheit gefordert. Partizipations-prozesse bedürfen in der Regel einer sensiblen Moderation, die fachliche Inhalte laiengerecht und laienverständlich wiedergeben kann und die unterschiedlichen Interessen ergebnisorientiert zu-sammenführt.\r\nPartizipation braucht verbindliche Regeln der Zusammenarbeit\r\nHäufig bildet der Wunsch nach mehr Patientenorientierung und Berücksichtigung der Angehörigen die gemeinsame Basis für Beteiligung und Zusammenarbeit. Dabei können die konkreten Anliegen und Interessen der Akteure sehr unterschiedlich sein. Für eine sach- und ergebnisorientierte Zu-sammenarbeit sind Spielregeln der Zusammenarbeit zu vereinbaren, die für alle Beteiligten ver-bindlich sind. Partizipationsprozesse sollten sich an vorhandenen und bereits vielfach erprobten Konzepten wie „Trialog“ oder „Selbsthilfefreundlichkeit“ orientieren (vgl. Trojan 2016). \r\nBeauftragte*r für Partizipation\r\nIn den komplexen Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens ist oft nicht ersichtlich, wer wofür verantwortlich ist. Partizipation wird nur dort dauerhaft möglich, wo konkrete Ansprechper-sonen und „Kümmerer“ in einer Einrichtung vorhanden sind. Es bedarf daher einer verantwortli-chen, den Prozess steuernden Person in der jeweiligen Einrichtung. Diese Person hat zwei zentrale Aufgaben: intern steuert und koordiniert sie abteilungsübergreifend den Partizipationsprozess, informiert Mitarbeiter*innen und Leitungsebene und leistet Entstigmatisierungsarbeit. Nach außen hin ist sie indikationsübergreifend die zentrale Ansprechperson für Betroffene und ihre Anliegen, pflegt aktiv den Kontakt zu Betroffenen bzw. den Betroffenen-/Selbsthilfeorganisationen und dem Gemeinwesen. \r\nEntsprechend beauftragte Personen sind für die Umsetzung des Qualitätsstandards Partizipation von allen Gesundheitseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements in ausreichendem Umfang vorzuhalten und müssen daher voll refinanziert werden. Dies gilt gleichermaßen für ge-sundheitsbezogene Einrichtungen der Kommunen. \r\nFür die Arbeit als Partizipationsbeauftragte*r sind verschiedene Berufsgruppen denkbar. Insbe-sondere eignen sich die vielfach bereits vorhandenen Fachkräfte der Sozialen Arbeit für eine ent-sprechende Tätigkeit: sie verfügen über die notwendigen kommunikativen und methodischen Kompetenzen u. a. in Projektentwicklung, Netzwerkarbeit und Moderation. Darüber hinaus vertritt die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession die Haltung des Empowerments.\r\nSelbsthilfeförderung öffnen für Partizipationsförderung\r\nSelbsthilfekontaktstellen können bereits heute eine Strukturförderung für Prozesse der Koopera-tion von Selbsthilfe und Gesundheitswesen erhalten. Viele Betroffene, wie z. B. Peers sind hier jedoch nicht angebunden. Vielmehr erhalten sie Unterstützung durch landes- oder bundesweite Selbsthilfe- und Betroffenenorganisationen. Sollen sie Partizipationsprozesse verlässlich begleiten und befördern, benötigen sie eine ebenso verlässliche und nahtlose (Basis-)Strukturförderung. Der Leitfaden Selbsthilfeförderung (GKV-Spitzenverband 2022) sollte entsprechenden Organisationen eine Förderung ermöglichen. \r\nGleichzeitig sollten die Antragsverfahren gemeinsam mit den betroffenen Organisationen überar-beitet und vereinfacht werden. Die Praxis zeigt, dass die aktuellen Antragsverfahren häufig keine nahtlose Weiterfinanzierung von Personal im neuen Jahr ermöglichen: hier gibt es zum Teil mona-telange Finanzierungslücken. Eine personelle Konstanz, die für nachhaltige Entwicklung von Selbst-hilfestrukturen notwendig ist, wird hierdurch deutlich erschwert.\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.\r\nBerlin, 02.10.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000262","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der Versorgung für psychisch erkrankte Menschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/a4/393377/Stellungnahme-Gutachten-SG2501060014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Behandlung und Soziale Teilhabe verbinden\r\nStellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) zum vierten Themenfeld in der Fortführung des Psychiatriedialogs zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen\r\nIm Rahmen der Fortführung des Psychiatrie-Dialogs nimmt die DVSG die Aufforderung zur Stellung-nahme im vierten Themenfeld zum Anlass für eine Positionierung. Die erforderliche Verbindung von Gesundheit und Teilhabe wird durch das gegliederte Sozialversicherungssystem und die Trägervielfalt erschwert. Die Gefahr einer Schnittstelle und Lücke für leistungsberechtige Personen ist schon dadurch gegeben, dass die Gesetzliche Krankenversicherung momentan keine erbringende Rehabili-tationsträgerin für Soziale Teilhabe ist. Mit der ICF-Orientierung auf der Grundlage des bio-psycho-sozialen Gesundheitsmodells ist die enge Verbindung von Gesundheit, Krankheit und Teilhabe auch für die Gewährung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen und zu gestalten. Um zu vermeiden, dass Teilhabebedarfe nicht erkannt werden und dass aus Teilhabestörungen funk-tionale Störungen mit der Erforderlichkeit weiterer medizinischer Behandlung resultieren, sind zwin-gend rechtliche Regelungen für Anknüpfungspunkte auszuschöpfen und zu erweitern.\r\nFür Menschen mit psychischen Erkrankungen sind insbesondere mit Bezug zur Sozialen Teilhabe fol-gende träger- und rechtskreisübergreifende Handlungsbedarfe und Lösungsansätze zu benennen.\r\nZugang zur Beratung und zur Inanspruchnahme von Leistungen erleichtern und ermöglichen In der Praxis sind regelhaft Schwierigkeiten im Zugang zur Beratung zu benennen, die sich insbeson-dere durch zu wenig, zu schwer zugängliche Beratungsangebote sowie unpassende und zu wenige Angebotsformen erklären lassen. Vor allem Klient*innen mit komplexen Unterstützungsbedarfen und/oder Menschen, die (noch) nicht in psychiatrischen Hilfesystemen bekannt sind, werden nicht erreicht. Eine rehabilitative und teilhabeorientierte Beratung und Behandlung gelingt oft nicht. Er-gänzend zu den bestehenden Angeboten (z. B. nach § 106 SGB IX, EUTB) bedarf es allgemeiner Psy-chosozialer Beratungsstellen, in denen unabhängig von Kosten- und Leistungsträgern und von jeweili-gen Aufenthaltsorten der Menschen eine (Erst-)Beratung angeboten wird (vgl. DGPPN 2024:17, DVSG 2024). Dabei sollte über unterschiedliche Möglichkeiten zur Unterstützung bei psychischen Erkran-kungen informiert, auf individuelle Anspruchsvoraussetzungen aufmerksam gemacht sowie bedarfs-orientiert der Weg zu geeigneten Hilfsangeboten aufgezeigt und ermöglicht werden (vgl. Beivers, Kramer, 2021; Dettmers, Cosanne, 2020). Eine Möglichkeit zur rechtlichen Regelung innerhalb des SGB V ist beispielsweise in § 11 (4) SGB V Versorgungsmanagement oder in einer Ausweitung des § 37a Soziotherapie auf weitere Personengruppen gegeben. Grundsätzlich wären darüber hinaus in Anlehnung an das Präventionsgesetz weitere Regelungen erforderlich, die die Kommune und eine trägerübergreifende Lösung verpflichtend und niedrigschwellig berücksichtigen (z. B. im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes).\r\nDurch interprofessionelle Konferenzen und Strukturen Anreize schaffen für Soziale Teilhabe Um Soziale Teilhabe zu stärken ist neben der niedrigschwelligen Beratung und der Implementierung von ausreichend Leistungsangeboten im ambulanten Bereich zudem eine offene und inklusionsorien-tierte Haltung bei Akteur*innen erforderlich. Nur wenn die beteiligten Leistungsträger und Leistungs-erbringer überzeugt sind von der hohen Bedeutung von Sozialer Teilhabe für eine gute Lebensquali-tät, wird der Weg zur Leistungsgewährung im erforderlichen Rahmen geebnet. Haltungsänderungen sind durch gemeinsame trialogische fallbezogene Konferenzen, Strukturen für interprofessionelle Teams und Konferenzen sowie Kampagnen zur Entstigmatisierung zu stärken. Die Möglichkeiten zur Teilhabe sind bei SGB V-Leistungen in Verbindung mit dem SGB IX verpflichtend im Leistungskatalog des Gesetzes aufzunehmen. Die Möglichkeiten des Präventionsgesetzes, des SGB IX (z. B. § 42 SGB IX) sowie die Leistungsform des Persönlichen Budgets werden zu wenig ausgestaltet und genutzt.\r\n\r\nLösungsansätze sind beispielsweise sektoren- und trägerübergreifende Konferenzen, wobei verpflich-tend die monetäre und fachliche Leistungsgestaltung der Akteur*innen rechtlich vorzusehen ist (wie ursprünglich beispielsweise bei Gesundheitsregionen oder Gesundheitskiosken).\r\nRegionale Angebote ausgestalten, sicherstellen und verknüpfen Darüber hinaus bestehen für die Inanspruchnahme von Leistungen in verschiedenen Bereichen Ver-besserungsbedarf im Hinblick auf die Verknüpfung, Ausgestaltung und Sicherstellung der Angebote. Die Sach- und Dienstleistungen sind in dem Leistungsbereich des SGB V folgerichtig aufzuzeigen und durch entsprechende Verfahren zu unterstützen.\r\n Eingliederungshilfe: In der Eingliederungshilfe sollte die qualifizierte Assistenz mehr mit sozialthe-rapeutischem Schwerpunkt und psychosozialer Ausrichtung umgesetzt werden. Für die Struktur-qualität sind Fachkräften der Sozialen Arbeit vorzusehen und auch bei der Fachkraftquote zu be-rücksichtigen.\r\n Sozialhilfe: Auch die Beratung und Gewährung von Leistungen gemäß § 67 SGB XII für Personen in besonderen Lebensverhältnissen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten sind stärker be-kannt zu machen, niedrigschwellig vorzusehen und auszubauen.\r\n Öffentlicher Gesundheitsdienst: Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollten stetig ihre beratende Funktion stärken und im Sozialraum, ggf. im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbunds abgestimmt, frühzeitig eingebunden werden.\r\n SGB XI-Leistungen: Pflegekassen sollten als Rehabilitationsträger anerkannt werden. Dadurch könnte zum einen der Grundsatz „Reha vor Pflege“ leichter in die Bedarfsermittlung und Leis-tungsgewährung eingebunden werden; zum anderen ist davon auszugehen, dass Antragsbearbei-tungen durch die verpflichtende Einbeziehung der Pflegekassen schneller unter Vermeidung von Zuständigkeitsklärungen erfolgen würden. Die Pauschalierung der Leistungen in der Pflegeversi-cherung sollte nicht dazu führen, die pflegerischen Aspekte in der Gesamtbetrachtung von Teil-habe allein der Bereitstellung der Leistungserbringung zu überlassen. Zudem ist die Pflegekasse nach § 7a SGB XI zum Fallmanagement verpflichtet, dazu gehören sehr oft Konstellationen, die mit Eingliederungsleistungen einhergehen müssen.\r\n SGB-V-Leistungen: Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind bei Angeboten wie Stationsäquivalenten Leistungen (StäB), Psychiatrischen Institutsambulanzen, Soziotherapie oder Tageskliniken vorzuse-hen und einzubinden. Wartezeiten für ambulante Leistungen, z. B. Psychotherapie oder Soziothe-rapie, sind sehr/zu lang, oftmals wird die gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen ausge-schlossen (vgl. DVSG, Berufsverband der Soziotherapeuten 2022), häufig fehlt die Auswahl für fle-xible, niedrigschwellige und aufsuchende Angebotsformen. Möglichkeiten des Entlassmanage-ments nach § 39 SGB V sind verlässlich auszugestalten, um die Inanspruchnahme von Leistungen zu erreichen, die Behandlungsqualität abzusichern und den Zugang zur Rehabilitation zu erleich-tern.\r\nTeilhabeplanverfahren fördern und einfordern Wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist ein Teilhabeplanverfahren zu initiieren (vgl. BAR 2022). In einem Teilhabeplan müssen die Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang so beschrieben und gestaltet werden, dass sie nahtlos und wie aus einer Hand ineinandergreifen. Obwohl bei Menschen mit wesentlicher seelischer Behin-derung regelhaft leistungsgruppen- und trägerübergreifende Unterstützung erforderlich ist, sind große Unsicherheiten und Mängel in der Umsetzung von Teilhabeplanverfahren zu verzeichnen. Die Trägervielfalt und die systembedingten Barrieren erfordern die stärkere Umsetzung von Teilhabe-planverfahren unter konsequenter Einbindung von Leistungsträgern des SGB V. Das Teilhabe- und das Gesamtplanverfahren sichert den Anspruch auf die umfassende Bedarfsermittlung und perso-\r\nDVSG-Stellungnahme – Behandlung und Soziale Teilhabe verbinden - 3 -\r\nnenzentrierte Leistungsgestaltung. Wenn der*die Leistungsberechtigte zustimmt, können Leistungs-erbringer in die Verfahren einbezogen werden. Dies ist für eine Perspektiverweiterung und eine per-sonenzentrierte Gewährung von Unterstützungsleistungen oftmals hilfreich und entspricht dem aktu-ellen Stand der wissenschaftlichen Leitlinien. Eine weitere Professionalisierung der Bedarfserhebung für Teilhabe im Sinne der personenzentrierten Leistungsgewährung wäre erreicht.\r\nDer mit der UN-BRK, dem SGB IX und dem Bundesteilhabegesetz verbundene Paradigmenwechsel der Förderung der selbstbestimmten Teilhabe ist konsequent zu unterstützen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Folgeproblemen (z. B. Funktionsstörungen) oder von Beeinträchtigungen der Aktivi-täten und Teilhabe sind bei Vorliegen einer Erkrankung Leistungen bedarfsgerecht zu erbringen. Der Mensch in seiner Lebenswelt ist in den Fokus der Leistungsgestaltung zu stellen. Dafür bedarf es ver-bindende rechtskreisübergreifende Regularien, um den Wirkungsgrad des SGB IX zu stärken.\r\nForschungsförderung und Evidenzbasierung\r\nIm öffentlich-rechtlichen Geltungsbereich sind Förderlinien zu entwickeln, die Möglichkeiten bieten, Bedarfe, Hindernisse in der Inanspruchnahme sowie erforderliche und bestehende Leistungsange-bote im Bereich Sozialer Teilhabe wissenschaftlich zu untersuchen. Fehlende Evidenzbasierung bei unterschiedlichen Leitlinienprojekten im Handlungsfeld Psychiatrie/Psychosoziale Therapien sind be-kannt. Um Forschungs- und Handlungsbedarfe entsprechend zu berücksichtigen, braucht es partizi-pative und die Praxis und Hochschulen einbindende Forschungslinien, die speziell die Soziale Teilhabe in den Fokus stellen.\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.\r\nBerlin, 12. August 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014192","regulatoryProjectTitle":"Qualitätssicherung Rechtliche Betreuung: Reform der Vormünder- und Betreuungsvergütung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/cd/393379/Stellungnahme-Gutachten-SG2501060010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuungsvergü-tung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vom 16.09.2024\r\nProfessionalisierung und Qualität der Betreuungstätigkeit ist in Gefahr\r\nEine Reform der Vormünder- und Betreuungsvergütung ist dringend geboten, um die Qualitätsan-sprüche der Betreuungsreform zu stützen und einen attraktiven Rahmen zu gestalten für die Be-treuer*innentätigkeit. Dabei soll es laut Referentenentwurf darum gehen, bürokratiearme, trans-parente und angemessene Grundlagen zu schaffen. Die in dem Entwurf enthaltenen Vorschläge gefährden allerdings eher die Qualität von Betreuungen und bergen massive Risiken der Entprofes-sionalisierung. Insbesondere die fehlende monetäre Aufstockung und die fehlende Dynamisierung der Vergütung für akademische Fachkräfte sind zu kritisieren. Entsprechend ist eine Anpassung in der finalen Fassung des Gesetzes erforderlich. \r\nRechtliche Betreuer*innen brauchen einen gesicherten finanziellen Rahmen, um die rechtlichen Regelungen angemessen umzusetzen, der Mangelsituation zu begegnen, gesellschaftliche Ent-wicklungen aufzugreifen sowie Inflation aktuell und zukünftig auszugleichen. Anforderungen an die Betreuungstätigkeiten sind in mehrfacher Hinsicht gestiegen: Die Lebenswelten der Menschen sind vielfältig, soziale Netzwerke nehmen ab und sind in der Ausgestaltung unterschiedlich, die Ange-botslandschaft und die rechtlichen Regelungen sind unübersichtlich und komplex. Maßgebliche Änderungen der Betreuungsreform, wie beispielsweise die \"Unterstützte Entscheidungsfindung\", erfordern ausreichend Zeit, sozialgesetzbuchübergreifende Fachkenntnis sowie Kompetenz der Betreuer*innen. Für Betreuungen sind daher qualifizierte Fachkräfte vonnöten. Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung bringen diese Eignung mit. Werden nicht ausreichend finanzielle Anreize für die Betreuer*innentätigkeit gesetzt, ist die Gefahr der Abwanderung von qualifizierten Kräften in andere, besser bezahlte Bereiche gegeben. Diese Entwicklung könnte dazu führen, dass Betreuungen künftig wegen der Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen ver-mehrt durch Behörden übernommen werden müssen. Ebendiese Entwicklung sollte durch die seit 1991 angestoßenen Reformprozesse, die Anreize für eine qualifizierte individualisierte Betreuungs-leistung initiierten, vermieden werden.\r\nAls weiteren Kritikpunkt sieht die DVSG die Benachteiligung von Selbstzahler*innen im Vergleich zu mittellosen Menschen, da die Selbstzahler*innen zukünftig mehr für gleiche Leistungen bezahlen müssen. Dieser Aspekt birgt die Gefahr von Fehlanreizen auch im Hinblick auf eine soziale Benach-teiligung.\r\nDie DVSG fordert, die faktische monetäre Benachteiligung von akademisierten Fachkräften im Ver-gleich zu Personen ohne Ausbildung bzw. mit Sachkundenachweis zu korrigieren. Diese Fehlanreize bewirken erwartungsgemäß Einnahmerückgänge bei Betreuungsvereinen und Berufsbetreu-er*innen mit akademischem Abschluss. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass sie leistungs-gerecht ist. Dies ist in dem Referentenentwurf nicht zu erkennen. Nur mit einer angemessenen Leistungsvergütung und ausreichenden zeitlichen Kapazitäten kann die gebotene Qualität im Sinne der betreuten Menschen erfüllt werden.\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. \r\nBerlin, 22.10.2024\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014193","regulatoryProjectTitle":"Suizidprävention gewährleisten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/d3/393381/Stellungnahme-Gutachten-SG2501060015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t1. Juli 2024\r\n\r\n\r\nSuizidpräventionsgesetz jetzt! Suizidprävention in Deutschland muss nachhaltig gefördert werden\r\n\r\nBerlin (dvsg). Menschen in sehr unterschiedlichen Lebenslagen haben den Wunsch nicht mehr leben zu wollen. Es sind Situationen, in denen Menschen keine sinnvolle Lebensperspektive mehr haben, den Tod als Lösung sehen. Auch wenn die Würde des Menschen das Recht ein-schließt seinem Leben ein Ende zu setzen, ist aus Sicht der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) das Angebot von Beratung und Unterstützung im Rah-men der Suizidpräventionsstrategie der Bundesregierung vorrangig. „Sterbehilfe und Suizidprä-vention müssen zwingend gesetzlich geregelt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf“ betont Hans Nau, Sprecher der DVSG-Arbeitsgruppe Hospiz- und Palliativversorgung in der Sozia-len Arbeit anlässlich der Mahnwache für ein Suizidpräventionsgesetz vor dem Bundesgesund-heitsministerium heute in Berlin. Damit soll der Bundesgesundheitsminister daran erinnert wer-den, dass er vom Deutschen Bundestag beauftragt worden ist, bis zum 30. Juni 2024 einen Ge-setzentwurf zur Förderung der Suizidprävention vorzulegen.\r\n\r\nDas Thema Suizid ist häufig ein Tabuthema, darüber zu reden ist für die betroffenen Menschen schwierig. Soziale Arbeit im Gesundheitswesen wird in der Beratung und Begleitung von kranken, behinderten und pflegebedürftigen Menschen oft damit konfrontiert, auch wenn Suizidgedanken meistens nicht offen formuliert werden. „Menschen mit Suizidgedanken haben oft Hemmungen, diese Gedanken auszusprechen. Soziale Arbeit kann mit ihren Kompetenzen die Basis schaffen, dass Suizidgedanken geäußert werden. Gemeinsam mit den betroffenen Menschen können Lösungen erarbeitet werden. Das Angebot und verbindliche Verankerung entsprechender Beratung bedarf baldmöglichst einer gesetzlichen Regelung. Wir brauchen ein Suizidpräventionsgesetz, in dem Strukturen der Beratung und Begleitung benannt sind und die Finanzierung geregelt ist. Wichtig dabei ist auch, dass es keine Einschränkungen geben darf was den Umfang und die Dauer der Begleitung betrifft. Dies muss in ein neues Gesetz aufgenommen werden“, sind die dringenden Forderungen von Hans Nau.\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat bereits 2020 entschieden, dass das Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§217 StGB) einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestim-mungsrecht darstellt und klargestellt: Aus der Würde des Menschen ergibt sich das Recht, seinem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, unabhängig von den Motiven, und dafür die Hilfe ande-rer in Anspruch zu nehmen. Bisher gibt es keine neue gesetzliche Regelung. Im Juli 2023 scheiterten im Bundestag zwei Anträge für ein neues Sterbehilfegesetz. Der assistierte Suizid ist somit weiter-hin eine „Grauzone“, es gibt keinerlei Rechtssicherheit. Die aktuelle Diskussion, die auch von maß-geblichen Fachverbänden unterstützt wird, fokussiert sich auf Stärkung der Suizidprävention als vorrangig, ohne das Recht des Individuums auf selbstbestimmte Beendigung des Lebens in Frage zu stellen. Der assistierte Suizid soll in ein Gesetz zur Suizidprävention integriert werden.\r\n\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG)\r\n1.7.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020797","regulatoryProjectTitle":"Gesundheit sozial gestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/77/643159/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240018.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung\r\nÜber 50 Organisationen warnen: Gesellschaftlicher Zusammenhalt in Gefahr!\r\nMehr Armut, schlechtere Gesundheit: 52 Organisationen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen - darunter Ärzte der Welt, AWO, Diakonie, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Paritätische Wohlfahrtsverband, der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) und die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) - warnen anlässlich des Gesetzesentwurfs zur „Neuen Grundsicherung“  in einer gemeinsamen Stellungnahme vor den Folgen der geplanten Bürgergeldreform. \r\n„Diese Maßnahmen werden niemandem helfen, Armut zu überwinden und in Arbeit zu kommen. Stattdessen werden sie den Druck auf zivilgesellschaftliche Strukturen und soziale Einrichtungen sowie auf das Gesundheitssystem erheblich erhöhen“, heißt es in dem Appell. \r\nDer Gesetzesentwurf sieht eine faktische Kürzung der Grundsicherung vor, die zukünftig nicht mehr an die Inflation angepasst werden soll. Zudem sollen Menschen, die Termine versäumen, schärfer sanktioniert werden - bis hin zur vollständigen Streichung der Leistungen. Dabei deckt die Grundsicherung bereits heute nur das absolute Existenzminimum. Besonders hart treffen die Reformen geflüchtete Menschen aus der Ukraine: Sie sollen rückwirkend ab dem 1. April nur noch die geringeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das bedeutet, dass sie medizinisch nur noch bei akuten Erkrankungen, Schmerzen oder während Schwangerschaft und Geburt versorgt werden dürfen. Für alle anderen Behandlungen müssten sie gesondert Anträge beim Sozialamt stellen - was häufig zu Verzögerungen oder dem völligen Ausbleiben notwendiger medizinischer Hilfe führt. \r\nDabei hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt: Jeder Mensch in Deutschland hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, unabhängig von Herkunft oder Aufenthalts-status. Schon heute wird die Versorgung vieler Menschen, maßgeblich durch ehrenamtliches Engagement, Hilfsorganisationen und private Spenden ermöglicht. Diese Ressourcen können den drohenden Sozialabbau nicht dauerhaft kompensieren. Die Folge: Immer mehr Menschen leben in Armut und unter Bedingungen, die sie krank machen. Das belastet das Gesundheitssystem zusätzlich - personell, räumlich und finanziell. \r\nEs wäre deutlich effizienter und menschlicher, von Anfang an eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen und sozialpolitisch für ein existenzsicherndes Einkommen zu sorgen. Die unter-zeichnenden Organisationen fordern daher eine Sozial-, Migrations- und Gesundheitspolitik, die alle Menschen in den Blick nimmt und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt - statt ihn durch Sozialabbau zu gefährden. \r\n \r\nBerlin, 20.11.2025\r\nDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}