{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:27:08.689+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004061","registerEntryDetails":{"registerEntryId":76835,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004061/76835","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/68/737989/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004061-2026-05-18_13-25-28.pdf","validFromDate":"2026-05-18T13:25:28.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T16:37:13.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-10T15:23:07.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-05T14:55:28.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-05-18T13:25:28.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":76835,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/76835","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-18T13:25:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74952,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/74952","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-08T09:33:31.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-18T13:25:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69162,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/69162","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-24T09:36:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-08T09:33:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64794,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/64794","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-08T14:47:44.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-24T09:36:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62867,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/62867","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-28T14:17:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-08T14:47:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50556,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/50556","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T16:37:13.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-28T14:17:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45043,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/45043","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T16:37:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/31820","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-10T15:23:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"HDF KINO e.V. 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Unser Ziel ist es, die Vielfalt und Qualität der deutschen Kinolandschaft zu stärken und Filmen eine optimale Auswertung auf der großen Leinwand zu ermöglichen. In persönlichen Gesprächen und bei öffentlichen Veranstaltungen klären wir über aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen für die Kinobranche auf. In Stellungnahmen und Positionspapieren formulieren wir Verbesserungsvorschläge und Forderungen im Hinblick auf optimale Rahmenbedingungen für erfolgreiches Kinoschaffen.\r\nIm Austausch mit weiteren Stakeholdern der Branche diskutieren wir unsere Geschäftsmodelle und entwickeln diese kontinuierlich weiter. Als Mitglied in den zentralen Dachverbänden, der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und der Union International des Cinémas (UNIC), fließen nicht nur unsere Sichtweisen auf nationaler und internationaler Ebene ein, wir wissen dadurch auch starke Partner an unserer Seite."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.78},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":90001,"to":100000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":700001,"to":710000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/c7/737985/2_Bericht-2024-HDF.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":3,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0017702","title":"Zukunftsprogramm Kino","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Koalitionsvertrag hat die Regierung eine „verlässliche Investitionsförderung von Kinos in Stadt und Land“ angekündigt. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Beauftragte der Bundesregierung \r\nfür Kultur und Medien (BKM)\r\nReferat K35\r\nPotsdamer Platz 1\r\n10785 Berlin\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPer Mail an: K35@bkm.bund.de     \r\n\r\nBerlin, 03.09.2025\r\n\r\nDeutsche Filme – Groß im Kino?!\r\nWarum die Kinoprogrammprämie nicht auf eine Programmkinoprämie reduziert werden darf\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nder HDF KINO e.V. begrüßt die Initiative des BKM, mit der Einführung einer Kinoprogramm-prämie auf Förderebene eine konsequente Verbindung zwischen der Herstellung von Film und deren Auswertung zu schaffen – und damit die Zugänglich- und Sichtbarmachung filmischer Werke für das Publikum mehr in den Fokus zu rücken. Ganz im Sinne von Walter Benjamin wird Film erst im Zusammenspiel von Produktion, technischer Reproduzierbarkeit und kollektiver Rezeption im Kino zu einem kulturellen Phänomen. \r\nBesonders der deutsche Film verdient dabei Aufmerksamkeit. Er spiegelt unsere Gesellschaft, erzählt Geschichten aus dem eigenen Land, gibt unserer Kultur ein Gesicht und unserer Spra-che einen Klang. Filme made in Germany bereichern die deutsche Filmbranche aber auch öko-nomisch, indem sie uns ein Stück weit unabhängiger von internationalen Produktionen ma-chen. Zugleich ist der deutsche Film besonders verletzlich, denn er tritt oftmals ohne große Werbekampagne, ohne Starkult und ohne den Rückhalt bekannter Marken an. Er braucht den Mut der Kinos, die bereit sind, ihm einen Platz im Programm zu geben. Jede Aufführung ist ein Bekenntnis dazu, Vertrauen ins Publikum zu haben, Neugier zu wecken und Vielfalt sichtbar zu machen.\r\nDiese Verantwortung tragen die Kinos Tag für Tag. Sie sind das Schaufenster unserer Kultur und die Brücke, die deutsche Filme mit den Menschen verbindet. Damit sie diesen Mut auf-bringen können, braucht es verlässliche Anreize, die die Entscheidung für den deutschen Film stärken und die Bereitschaft belohnen, ihm die Aufmerksamkeit zu schenken, die er verdient. \r\nDie Kinoprogrammprämie knüpft an diese Verantwortung an und entwickelt die bisherige Ki-noreferenzförderung konsequent weiter. Die fast dreifache Aufstockung des Budgets auf sie-ben Millionen Euro unterstreicht die Wertschätzung für die Anstrengungen der Kinos in ihrer Programmarbeit. \r\nGleichzeitig birgt das neue System das enorme Risiko einer Konzentration auf zu wenig tat-sächlich erreichbare Häuser. Eine Einengung, die die Lebendigkeit und Widerstandsfähigkeit der       deutschen Kinolandschaft gefährdet, weil sie zulasten zahlreicher regional verankerter Kinos geht, die täglich ein möglichst vielfältiges Programm für ihr Publikum gestalten. Vielfalt ist kein Streuverlust, sie ist das Fundament unserer einmaligen Kinolandschaft in Deutschland.\r\nWenn Regularien, die die Programmarbeit der Kinos würdigen sollen, am Ende große Teile dieser Arbeit kategorisch ausblenden, verliert die Politik an Glaubwürdigkeit und muss gegen-steuern, um den Eindruck einer Klientelpolitik zu vermeiden. Wir brauchen eine echte Kino-programmprämie, und keine Programmkinoprämie. \r\nIm Folgenden konzentrieren wir uns auf die wesentlichen Änderungsvorschläge:\r\n\r\n1. Teilnahmevoraussetzungen nicht auf Programmkinos beschränken\r\nDie geplante Umstellung von einer leinwandbezogenen auf eine standortbezogene Berech-nung der Besucherzahlen birgt erhebliche Nachteile für viele Kinos mit mehreren Sälen, im-merhin knapp die Hälfte der Gesamtbranche. Dazu zählen zahlreiche familiengeführte mittel-ständische           Betriebe, das Rückgrat unserer Filmwirtschaft. Diese Häuser gehören nicht nur zu den wichtigsten Einzahlern der Filmförderungsanstalt, sie erreichen in Summe auch die große Mehrheit der Besucher für den deutschen Film.\r\n\r\nSomit geraten jene Kinos ins Hintertreffen, die mit ihrem Programm die Breite der Bevölke-rung für deutsche Filme im Kino begeistern und einen niedrigschwelligen Zugang zu Kultur in der Fläche ermöglichen. Gerade hier können Filme ein Publikum erreichen, das über das klassi-sche Arthouse-Milieu hinausgeht, und damit eine besondere kulturelle Wirkung entfalten, die in der Mitte der Gesellschaft ankommt. In Zeiten, in denen gesellschaftliche Debatten zuneh-mend von Polarisierung geprägt sind, brauchen wir verstärkt solche Orte und Angebote, die uns als Gemeinschaft mit unterschiedlicher Herkunft und Haltung zusammenbringen. Kultur-förderung muss mehr als Nischenpolitik anbieten, wenn sie die Menschen erreichen möchte. \r\nDer neue Bemessungsansatz verkennt zudem die realen Einsatzmöglichkeiten von Filmen in Kino. Viele Betreiber können ihr Programm nicht annähernd frei disponieren und sehen sich oftmals der Verhandlungsübermacht großer Verleihstudios ausgesetzt. Mit Ausschließlich-keitsvorgaben, Prolongationsverpflichtungen und Koppelgeschäften  verhindern diese eine für den jeweiligen Standort wirtschaftlich vernünftige und im Interesse des Publikums bestmögli-che Filmprogrammierung. Mit einer rein standortbezogenen Berechnung werden diese Ein-schränkungen weiter verschärft, weil auch der Handlungsspielraum der Kinos bei der Erfüllung kultureller Förderkriterien enger wird.\r\nDurch die neu avisierte Systematik sinkt der relative Anteil der kategorisierten Filme nämlich automatisch, sobald das gesamte Haus in die Bewertung einfließt. Ein schwerwiegender Nach-teil, der durch die statische Prozenthürde je Standortkategorie noch verstärkt wird.  Der An-reiz, dem Publikum zusätzliche Spielzeiten anzubieten und die Zugänglichmachung zu verbes-sern, ohne die eigene Wirtschaftlichkeit in Gefahr zu bringen, verschwindet. \r\n\r\nDas bisher einzig vorgetragene Argument der Behörde für eine standortbezogene Betrachtung, nämlich der Bürokratieabbau, kann mit einem einfachen Kniff gelöst werden: Die Berechnung der Besucherzahlen bleibt weiterhin leinwandbezogen, die Antragstellung erfolgt jedoch ge-bündelt pro Standort. Das heißt, ein Kino reicht nur einen Antrag ein, in dem die relevanten Leinwände zusammengefasst ausgewiesen werden können. So wird die tatsächliche Pro-grammarbeit korrekt abgebildet, während der Verwaltungsaufwand niedrig bleibt.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\nI.\tPräambel / Zielsetzung\r\n[…] Diese Ziele sollen erreicht werden, indem auf Grundlage eines referenzbasierten Punk-tesystems die Leistungen der Kinospielstätten des Vorjahres leinwandbasiert anhand ob-jektiv messbarer wirtschaftlicher und kultureller Kriterien bewertet werden […]\r\n\r\nIII.       Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n2. Besondere Teilnahmevoraussetzungen\r\n(1) Vorrausetzung für die Teilnahme ist, dass der Zuschaueranteil eines Kinos pro Lein-wand für deutsche, europäische und künstlerisch kreative-Filme an der im zurückliegen-den Kalenderjahr erreichten Gesamtzuschauerzahl auf dieser Leinwand die folgenden Schwellenwerte erreicht […]\r\n\r\nIV. \tVerfahren\r\n2. Antragsverfahren\r\n(1) Anträge zur Teilnahme an der Vergabe der Kinoprogrammprämie sind gebündelt pro Kino digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen. \r\n\r\n\r\nOhne eine entsprechende Anpassung wird die neue Förderung in der Fläche wenig bis keine       Wirkung erzielen. Wir bezweifeln stark, dass die Hochrechnungen der FFA den realen Markt-bedingungen standhalten. Vielmehr ist zu befürchten, dass viele Kinos, die bisher eine Refe-renzförderung erhielten, künftig leer ausgehen und – im schlimmsten Fall – ihre Bemühungen in der kulturellen Programmarbeit deutlich zurückfahren.\r\n \r\nSollte eine Rückkehr zur Leinwandbetrachtung kategorisch ausgeschlossen bleiben, müssen zwingend die Schwellenwerte der Zuschaueranteile für deutsche, europäische und künstle-risch-kreative Filme angepasst werden. Wir fordern für diesen Fall eine Herabsenkung von mindestens 10 Prozentpunkten über alle Ortsgrößen hinweg. \r\n2. Keine doppelte Hürde für „Kulturelle Booster\r\nNeben dem regulären Spielbetrieb leisten viele Betreiber zusätzliche Programmarbeit, indem sie Filmreihen für einzelne Communities aufsetzen, mit Schulkinoveranstaltungen und Reper-toirefilmen die Filmbildung der nächsten Generation fördern oder Diskussionsrunden zu ge-sellschaftsrelevanten Themen der Zeit führen. Sie werten damit das Kino als Kulturort auf, fes-tigen ihn als sozialen Treffpunkt und Ort der Debatte, der weit über die reine Filmauswertung hinauswirkt. Gerade diese Arbeit ist oftmals ehrenamtlich geprägt, bindet erhebliche personel-le Ressourcen und erfordert eine enge Vernetzung mit Schulen, Vereinen und lokalen Initiati-ven. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Kinoprogrammprämie diesen Teil des kulturellen Engagements besonders honoriert.\r\n\r\nDer Kriterienkatalog setzt dabei anspruchsvolle Anforderungen, die einen Bonus um 20 Pro-zent rechtfertigt. Die zusätzliche Bedingung mindestens zwei Kriterien erfüllen zu müssen, bevor überhaupt ein Booster greif, schafft eine doppelte Hürde.  An dieser werden vor allem jene Kinos in kleineren Städten oder ländlichen Regionen scheitern, die mit viel Engagement einzelne Projekte stemmen, aber nicht die Kapazitäten haben, eine Vielzahl von Maßnahmen gleichzeitig zu leisten. Ausgerechnet die Häuser, die mit begrenzten Mitteln einen unver-zichtbaren Beitrag zur kulturellen Vielfalt leisten, drohen so leer auszugehen.\r\n\r\nUm auch jenseits der Großstadtkultur die Wirkung der „kulturellen Booster“ zu entfalten, sollte bereits die Erfüllung eines einzelnen Kriteriums ausreichen, um den Bonus auszulösen.\r\n\r\n Änderungsvorschlag:\r\n\r\nIII.\tVergabe der Kinoprogrammprämie\r\n6. Besondere kulturelle Programmarbeit („Kultureller Booster“)\r\n(1) Erfüllt ein Kino eines der nachfolgenden Kriterien der kulturellen Programmarbeit, er-höhen sich die mit dem Zuschauererfolg erzielten Prämienpunkte pro Kriterium um 20 % […]\r\n \r\n\r\n3. Europarechtlich konforme und bundeseinheitliche Definition europäischer Filmwerke \r\nIm Sinne einer einheitlichen und verlässlichen Terminologie sollte im Rahmen der Teilnahme-bedingungen keine neue Definition des „Europäischen Films“ geschaffen werden. Stattdessen         erscheint es konsequent, auf eine bereits bestehende und anerkannte Begrifflichkeit zurück-      zugreifen. Besonders geeignet ist hier der Begriff der „europäischen Werke“ nach Artikel 1 Abs. 1 lit. (n) der AVMD-Richtlinie.\r\nDie AVMD-Richtlinie ist nicht nur unionsweit etabliert, sondern wurde auch in den deutschen Medienstaatsvertrag überführt und bildet dort die Grundlage für zentrale Regelungen, etwa für die Programmquote (§ 15 Abs. 2 MStV) oder die Katalogquote (§ 77 MStV). Gleichzeitig enthält sie Bestimmungen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Bezug, die dem Bundesgesetzgeber zugeordnet sind. Besonders relevant ist hier Art. 13 Abs. 2 AVMD-RL, der die Investitionsver-pflichtung von Streamingdiensten in „europäische Werke“ regelt. Genau diese Regelung ist aktuell Grundlage der politischen Diskussion zur Investitionsverpflichtung der Streamer. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend und systematisch geboten, auch in der Kinopro-grammförderung dieselbe Terminologie zu verwenden.\r\nDer in den Teilnahmebedingungen vorgeschlagene Verweis auf die Definition im MEDIA-Programm von Creative Europe greift hingegen zu kurz, da diese nicht auf nationales Recht verweist und somit weniger Rechtssicherheit bietet. Darüber hinaus würde dies zur absurden Situation führen, dass deutsche Filme, die zwar mit Mitteln des BKM hergestellt wurden, im Kino nicht als förderfähig gelten, nur weil die Finanzierung mehrheitlich aus dem Ausland kam. Damit entstünde ein unnötiger Widerspruch im System: Der Staat investiert in die Produktion deutscher Filme, erkennt sie im nächsten Schritt jedoch nicht mehr als „deutsch“ an, sobald sie ins Kino kommen. \r\nAuch der Begriff „europäischer Kinofilm“ nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992) ist weniger geeignet, da er durch ein Punkte-system (mindestens 15 von 19 Punkten) stark formalisiert ist und nicht die gesamte Breite au-diovisueller Werke abdeckt.\r\nDer Begriff „europäische Werke“ nach AVMD-RL ist demgegenüber sowohl präziser als auch inklusiver: Er umfasst sämtliche Formen audiovisueller Produktionen – von Spielfilmen über Dokumentarfilme bis hin zu Kinder- und Animationsfilmen – und trägt damit der kulturellen Vielfalt im europäischen Kontext Rechnung. Gleichzeitig gewährleistet er eine bundeseinheit-liche Terminologie zwischen Medienstaatsvertrag, Filmförderung und einer möglichen Investi-tionsverpflichtung der Streamer.\r\nFür die Teilnahmebedingungen der Kinoprogrammförderung empfehlen wir daher neben der Definition deutscher Filme gemäß FFG, auf „europäische Werke“ im Sinne der AVMD-Richtlinie zu verweisen, sofern es sich um programmfüllende Filme  handelt. Damit wird Kohärenz in-nerhalb der Rechtsordnung hergestellt und ein unnötiger Bruch in der Begrifflichkeit vermie-den.\r\nÄnderungsvorschlag: \r\nII.\tBegriffsbestimmungen\r\n3. Deutsche Filme sind programmfüllende Filme gemäß §§ 41 bis 44 Filmförderungsgesetz (FFG). Europäische Werke sind programmfüllende Filme gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. (n) der AVMD-Richtlinie der Europäischen Union.\r\n \r\nFazit\r\nDas Filmfördersystem befindet sich seit Jahren in einer Schieflage. Auf Produktionsseite wächst das Fördervolumen kontinuierlich, während für die Auswertungsseite die notwendige Unterstützung ausbleibt. Die Folge ist eine immer größere Diskrepanz zwischen dem, was hergestellt wird, und dem, was tatsächlich im Kino beim Publikum ankommt. Gerade wer den deutschen Film stark machen will, darf diese Kluft nicht weiter vertiefen. Vielmehr brauchen wir ein Fördersystem, das echte Synergien zwischen Herstellung und Auswertung schafft und verschiedene Kinotypen nicht          gegeneinander ausspielt, sondern in ihrer Vielfalt unter-stützt.\r\nDie Einführung einer Kinoprogrammprämie ist deshalb ein richtiger und notwendiger Schritt. Doch solange sie sich einseitig auf Programmkinos fokussiert, bleibt sie blind für die Realität der Kinolandschaft in Deutschland. Die größte Bühne für deutsche Filme entsteht nicht im Nischenraum, sondern in der Breite. In den mittelständischen Häusern, die täglich das Vertrau-en aufbringen, diesen Werken ein Publikum zu eröffnen. Wenn solche Kinos geschwächt wer-den, verliert auch der deutsche Film seine stärkste Chance, gesellschaftlich sichtbar und kultu-rell wirksam zu werden.\r\nEs ist deshalb elementar, kulturelle Anreize zu setzen, ohne die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Häuer zu gefährden. Das gelingt nur, wenn die oben genannten Weichenstellungen, insbesondere mit Blick auf die Zugangsvoraussetzungen umgesetzt werden. Damit würde auch die oftmals kritisierte Dichotomie zwischen der stark standortgeprägten wirtschaftlichen Pro-duktionsförderung und der sehr inhaltlich selektiven Kinoförderung ein Stück weit überwun-den werden.\r\nIn jedem Fall muss sich die Kinoprogrammprämie an ihrem Erfolg messen lassen, und zwar durch eine verpflichtende jährliche Evaluation, die Transparenz schafft, Fehlentwicklungen sichtbar macht und Anpassungen ermöglicht. Nur so lässt sich prüfen, ob z.B. Schwellenwerte realistisch gesetzt sind und welchen Einfluss die Überführung der bisherigen Jury-Preisträger*innen in das automatische System hat. Eine erste Analyse sollte bereits nach der Pilotphase zum Ende des Jahres erfolgen. \r\nWie immer stehen wir bei Nachfragen für Sie zur Verfügung!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nChristine Berg                          \r\nVorstandsvorsitzende, HDF Kino e.V.\r\n              \r\nCarolin Lindenmaier\r\nstv. Vorstand HDF Kino e.V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017703","regulatoryProjectTitle":"Kulturelle Kinoförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/90/720428/Stellungnahme-Gutachten-SG2604080001.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Liebling Kino: Auswertung der Pilotphase und Anpassungsbedarf für nächste Förderrunde \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder HDF KINO gratuliert zur erfolgreichen Pilotphase der Kinoprogrammprämie des Bundes. Mit 480 eingereichten Anträgen, einem vorläufigen Gesamtvolumen von 50 Mio. Prämienpunk-ten und einem Punktwert von 0,14 Euro zeigt das Programm eine gute Resonanz in der Kino-landschaft. \r\nGleichwohl macht die FFA-Auswertung vom März 2026 strukturelle Schieflagen sichtbar, die es vor der zweiten Förderrunde zu korrigieren gilt. Wir erinnern deshalb an die explizite Zusage von BKM, das neue Förderinstrument mit der Bereitschaft zur Korrektur an den Start gebracht zu haben und aus dem Testlauf für den Regelbetrieb lernen zu wollen. \r\nIm Folgenden benennen wir zunächst die aus unserer Sicht wesentlichen Befunde und unter-breiten daraufhin konkrete Änderungsvorschläge, die unmittelbar in die Richtlinie übernom-men werden können.\r\nMittelverteilung im Widerspruch zur erklärten Förderabsicht\r\nLiebling Kino löst bekanntlich die Kinoreferenzförderung ab und tritt mit einem fast verdrei-fachten Budget von sieben Millionen Euro an. Inwiefern das neue System eine strukturelle                  Verbesserung darstellt oder ob der Mittelaufwuchs schlicht eine Konzentration auf wenige Häuser finanziert, lässt sich erst mit dem direkten Vergleich der finalen Ergebnisse mit der früheren      Empfängerstruktur sagen. \r\nWas die erste Auswertung bereits zeigt, gibt jedoch Anlass zur Wachsamkeit. Kinos im ländli-chen Raum stellen zwar die Hälfte aller Anträge, kommen jedoch lediglich auf ein Viertel der erreichten Prämienpunkte. Kinos in Orten über 500.000 Einwohnern dagegen, auf die nur 25 Prozent der Anträge fallen, vereinen 44 Prozent der Prämienpunkte auf sich. Das Verhältnis von Engagement und Ertrag ist deutlich ungleich verteilt, und das erklärte Ziel einer Breiten-wirkung des deutschen und europäischen bzw. künstlerisch-kreativem Films wird aufs Spiel gesetzt. \r\nRegionale Ungleichgewichte: Ein flächendeckendes Programm sieht anders aus\r\nBetrachtet man darüber hinaus die Verteilung der Prämienpunkte über die Bundesländer, tre-ten Diskrepanzen hervor, die nachdenklich stimmen. Die ostdeutschen Flächenländer sind ge-messen an ihrer Kinoinfrastruktur und Bevölkerungsstruktur spürbar unterrepräsentiert. Selbst Nordrhein-Westfalen, das bevölkerungsreichste Bundesland mit über 260 Spielstätten, liegt bei den            Prämienpunkten weit unter seinem eigentlichen Gewicht. Auf die Hauptstadt hin-gegen entfallen weniger als zehn Prozent aller Anträge, dafür fast ein Fünftel aller Prämien-punkte. \r\nDas System scheint Eigenschaften zu begünstigen, die in bestimmten Regionen leichter zu erfüllen sind als in anderen. Ein Programm, das sich der flächendeckenden Förderung des deutschen Films verpflichtet hat, sollte diese Effekte kennen und korrigieren.\r\nVollversorger auf dem Land tragen eine Last, die das System nicht sieht\r\nDas Kino in der Kleinstadt ist strukturell ein anderer Betrieb als das Programmkino in der Groß-stadt. Wer das einzige Kino weit und breit ist, kann sein Programm nicht auf ein spezifisches Publikum zuschneiden. Er muss für alle da sein. Deutsche und europäische Qualitätsfilmen in diesem Umfeld einen Platz zu geben, erfordert oftmals besonders viel Mut und Überzeu-gungskraft.\r\nZusätzlich wirken an diesen Standorten strukturelle Zwangsbedingungen, auf die der HDF KI-NO in seiner Stellungnahme vom September 2025 hingewiesen hat: Ausschließlichkeitsvorga-ben, Prolongationspflichten und Koppelgeschäfte großer Verleiher schränken die Dispositions-freiheit vieler mittelständischer Häuser in erheblichem Maße ein. \r\nKultureller Booster verfehlt seine Zielgruppe\r\nDer Booster ist eine elegante Idee, um Programmarbeit, die über den regulären Spielbetrieb hinausgeht, mit einem Punktezuschlag von zwanzig Prozent zu honorieren. Schulkinopro-gramme, Filmgespräche, Repertoirereihen, Veranstaltungen für besondere Zielgruppen – ge-nau das, wofür viele Häuser in der Fläche mit einem besonderen Engagement stehen.\r\nUmso beunruhigender ist der Befund aus der Pilotphase. In Orten unter 50.000 Einwohnern konnten mehr als vierzig Prozent der antragstellenden Kinos den Booster überhaupt nicht nut-zen, weil sie das Mindesterfordernis von zwei erfüllten Kriterien nicht erreichten. Das Problem liegt nicht am fehlenden Willen zur Programmarbeit. Es liegt an der Mindesthürde, die im Zu-sammenspiel mit den konkreten Anforderungen pro Kriterium – bestimmte Anzahlen von Ver-anstaltungen, Vorstellungen oder Filmreihen – für Häuser mit begrenzten Personalressourcen schlicht nicht            erreichbar ist. Wer eine Schulkinoreihe mit großem Aufwand organisiert, aber nicht die Kapazitäten hat, daneben auch noch eine Repertoirereihe aufzubauen, geht komplett leer aus. \r\nBlinder Fleck bei Schwellenwerten: Knapp daneben ist auch vorbei\r\nDie FFA-Auswertung zeigt, welche Kinos die Zugangsschwelle überschritten haben und um wie viel. Was sie nicht zeigt, ist die Kehrseite, nämlich wie viele Häuser knapp daruntergeblie-ben sind und damit komplett leer ausgegangen sind. \r\nIn Orten unter 50.000 Einwohnern haben 39 Häuser den Schwellenwert um weniger als fünf       Prozentpunkte überschritten und weitere 42 um fünf bis zehn Prozentpunkte überschritten.          Zusammen sind das 81 Kinos, mehr als ein Drittel der gesamten Gruppe, die sich in einem sehr engen Korridor knapp oberhalb der Hürde befinden. Wenn man davon ausgeht, dass statisti-sche Verteilungen nicht abrupt abbrechen, muss man damit rechnen, dass unmittelbar unter-halb der Schwelle eine ähnlich dichte Gruppe von Kinos liegen dürfte, die trotz vergleichbarer Programmleistung keinen Zugang erhalten hat. \r\nHinzu kommt ein systemisches Problem, das die HDF-KINO-Stellungnahme vom September 2025 bereits beschrieben hat: Anders als die frühere dynamische Referenzförderung, die auf den tatsächlichen Marktanteil des jeweiligen Jahres reagierte, arbeitet Liebling Kino mit festen Prozenthürden. Das macht das Programm anfällig für externe Einflüsse, auf die Kinos keinen Einfluss haben. Ein außergewöhnliches Jahr – ein Blockbuster, der den Gesamtmarkt ver-schiebt – kann dazu führen, dass Häuser, die ihre Programmarbeit nicht verändert haben, plötzlich unter die Schwelle fallen. \r\nZukunft des Kinoprogrammpreises: Keine Lücke entstehen lassen\r\nNoch ist unklar, wie es mit dem Kinoprogrammpreis des Bundes weitergehen wird. Diskutiert wird eine Integration als Spitzenförderung in Liebling Kino. Was auch immer entschieden wird: Die Auswertung der Pilotphase zeigt, dass 11 Kinos ohne Kinoprogrammpreis 2024 keinen Zugang zu Liebling Kino gehabt hätten.  Was nach einer vernachlässigbaren Zahl im Gesamt-kontext klingen mag, wäre für diese Häuser ein bedeutsamer Einschnitt. \r\nDer Kinoprogrammpreis wird nicht für Besucherzahlen vergeben. Er würdigt Programmleistun-gen, die im System von Liebling Kino strukturell unsichtbar sind, weil sie keine Prozentsätze erzeugt: Kinder- und Jugendfilmprogramme, Filmbildungsarbeit, Kooperationen mit Schulen und sozialen Einrichtungen uvm. \r\nNeben dem Bundespreis vergeben alle Bundesländer eigene Kinoprogrammpreise, die in Lieb-ling Kino bislang keine Rolle spielen. Gerade im Hinblick auf eine flächendeckende Wirkung des Programms – und als Überbrückung für den Fall, dass der Bundespreis in seiner bisherigen Form nicht fortgesetzt wird – wäre die Einbeziehung dieser Landespreise ein naheliegender Schritt.\r\n\r\nKonkrete Änderungsvorschläge in der Richtlinie\r\nDie nachfolgenden Vorschläge sind unmittelbar in die Richtlinie übertragbar formuliert. Die Nummerierung bezieht sich auf die Abschnitte der geltenden Richtlinie.\r\n\r\n1. Standortfaktor für Landkinos\r\nAnalog zum bestehenden Leinwandfaktor, der Kinos mit wenigen Leinwänden einen Punktbo-nus gewährt, sollte ein Standortfaktor eingeführt werden. Damit wird der nachgewiesenen höheren strukturellen Belastung von Vollversorgern in dünn besiedelten Räumen Rechnung getragen, ohne die Qualitätsanforderungen des Programms zu verändern.\r\n\r\nIII. Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n\r\n6. Standort- und Leinwandfaktor\r\n\r\nKinos mit Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohnern bzw. mit höchsten zwei Leinwänden erhalten einen Bonus in Höhe von 20 % der insgesamt erreichten Prämien-punkte. \r\n\r\n\r\n2. Reduzierte Anforderungen beim kulturellen Booster für Landkinos\r\nDie Mindestanzahl an Veranstaltungen, Vorstellungen, Abenden oder Filmreihen, die pro Boos-ter-Kriterium nachzuweisen ist, stellt für Landkinos mit begrenzten personellen Ressourcen eine     unverhältnismäßige Hürde dar. Eine Halbierung der jeweiligen Anforderungen für Ki-nos im ländlichen Raum analog zu kleineren Häusern ist sachgerecht und zielgenau.\r\n\r\nIII. Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n7. Besondere kulturelle Programmarbeit („Kultureller Booster“)\r\n\r\n(3) Bei Kinos mit Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohnern bzw. mit höchs-tens zwei Leinwänden reduziert sich die in Absatz 2 jeweils genannte Anzahl der erforderli-chen Veranstaltungen, Vorstellungen, Abende oder Filmreihen um die Hälfte.\r\n\r\n\r\n3. Absenkung der Schwellenwerte um zehn Prozentpunkte in allen Ortsgrößen\r\nDie Starrheit fester Prozenthürden macht das Programm anfällig für Marktverschiebungen, auf die Kinos keinen Einfluss haben. Die Verteilung der erfolgreichen Anträge lässt auf eine erheb-liche Gruppe knapp gescheiterter Kinos schließen, die trotz vergleichbarer Programmleistung keinen Zugang erhalten hat. Zehn Prozentpunkte sind ein konservativer, sachlich begründbarer Maßstab.\r\n\r\nIII. Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n2. Besondere Teilnahmevoraussetzungen\r\n \r\n(1) Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass der Zuschaueranteil eines Kinos [...] folgende\r\n    Schwellenwerte erreicht:\r\n    Orte bis 50.000 EW:             30 %\r\n    Orte 50.001–500.000 EW:    40 %\r\n    Orte über 500.000 EW:        50 %\r\n\r\n\r\n4. Absenkung der Kappungsgrenze auf 100.000 Euro je Standort\r\nDie derzeitige Kappungsgrenze von 150.000 Euro je Standort begünstigt große Häuser über-mäßig und schränkt den Verteilungsspielraum für kleinere Kinos ein. Eine Absenkung auf 100.000 Euro verbessert die Mittelverteilung, ohne die Leistungsanreize des Programms grundlegend zu verändern.\r\n\r\nIII. Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n8. Höhe der Prämie\r\n\r\n(3) Die Prämie beträgt höchstens 1,50 Euro pro Prämienpunkt, maximal jedoch 100.000 Euro pro Kino. \r\n\r\n\r\n5. Einbeziehung der Kinoprogrammpreise der Länder als Nachweis der Teilnahmeberechtigung\r\nIn allen Bundesländern werden eigene Kinoprogrammpreise vergeben, die inhaltlich ver-gleichbare Qualitätsmaßstäbe anlegen wie der Kinoprogrammpreis des Bundes. Deren Einbe-ziehung als alternativer Nachweis stärkt die flächendeckende Wirkung des Programms und schafft zugleich eine verlässliche Absicherung für den Fall, dass der Kinoprogrammpreis des Bundes in seiner bisherigen Form nicht fortgeführt wird.\r\n\r\nIII. Vergabe der Kinoprogrammprämie\r\n2. Besondere Teilnahmevoraussetzungen\r\n\r\n(2) Wurde ein Kino im Vorjahr mit dem Kinoprogrammpreis des Bundes bzw. mit dem Kinoprogrammpreis eines Bundeslandes ausgezeichnet, gilt der nach Absatz 1 zu erfüllende Mindestschwellenwert als erreicht. \r\n\r\n\r\n\r\nWir bitten um Berücksichtigung der oben aufgeführten Änderungsvorschläge und entspre-chende Anpassungen innerhalb der Richtlinie im Vorfeld der zweiten Antragsrunde. \r\n \r\nBei Nachfragen stehen wir wie gewohnt zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nHerzliche Grüße\r\n\r\nChristine Berg\t\t\t\t\tCarolin Lindenmaier\r\nVorstandsvorsitzende HDF KINO e.V.\t\t\tstv. Vorstand HDF KINO e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024444","regulatoryProjectTitle":"Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz (MedienInvestVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/74/737987/Stellungnahme-Gutachten-SG2605180022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum MedienInvestVG: Entwertung des Kinofilms abwenden\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder HDF KINO sieht im vorliegenden Referentenentwurf zur Förderung europäischer audiovi-sueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (MedienIn-vestVG) eine strukturelle Entwertung des deutschen Kinofilms sowie des Kinostandorts Deutschland. Dies wäre nicht nur kulturpolitisch ein unhaltbarer Verlust.\r\nIndem Investitionen in Kinofilme lediglich als Option am Rande behandelt und substanzielle      Anreize für eine Kinofilmproduktion bzw. -auswertung fehlen, ignoriert der Entwurf die zentra-le Rolle des Kinos im Ökosystem der Filmbranche. Gerade für den deutschen und europäischen Film ist der Start im Kino noch immer die beste Chance auf Sichtbarkeit, gesellschaftliche Wir-kung und wirtschaftlichen Erfolg. \r\nKino ist – nach wie vor – die Lokomotive der Filmwirtschaft. Nur hier sind für unabhängige        Produzenten hohe Gewinnmargen möglich, die in die Refinanzierung neuer Werke fließen          können.  Ein rückläufiger Kinomarkt schwächt hingegen die langfristige finanzielle Stabilität unabhängiger Produzenten  – also genau jene Akteure, die das MedienInvestVG stärken will.\r\nWir fordern daher dringend Nachbesserungen in den folgenden Kernpunkten:\r\n\r\nA)\t§ 4 Abs. 1 – Subquoten ohne Kinopflicht: Die Lücke im System\r\nRegelungsinhalt: § 4 Abs. 1 definiert drei verbindliche Subquoten: mindestens 60 % für neue Werke (Nr. 1), mindestens 80 % mit deutscher kultureller Prägung (Nr. 2) und mindestens 70 % von unabhängigen Filmherstellern (Nr. 3). Der Gesetzentwurf statuiert damit eine differenzier-te Steuerungsarchitektur hinsichtlich der Aktualität der Werke, ihrer kulturellen Herkunft und der wirtschaftlichen Struktur der Produzenten. \r\nAuffällig ist, dass für alle diese Dimensionen eine Pflichtquote eingeführt wird, während die Form der Auswertung keinerlei regulatorische Rolle spielen soll.  Dabei ist Kino nicht nur das einzige      Medium, das Filme als kollektives, öffentliches Erlebnis ermöglicht, das kulturelle Rezeption im sozialen Kontext stiftet und das entscheidend für die gesellschaftliche Wahr-nehmung ist. Kino spielt darüber hinaus die zentrale Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Films und seiner Hersteller. Und damit für den Gesamterfolg der Filmreform. \r\nZwar räumt der Referentenentwurf in seiner Begründung ein, dass Kinoproduktionen als kultu-rell bedeutsame Kategorie audiovisueller Werke sowie als besondere Kunstform eine heraus-gehobene Stellung einnehmen und mit der kulturellen Identität in Deutschland eng verbunden sind, jedoch fehlt die Übersetzung in entsprechende Rechtspflichten. Ohne zielgenaues Steue-rungsinstrument werden jedoch die Investitionen der Mediendiensteanbieter kaum in die Pro-duktion von Kinofilmen fließen, da international skalierbare Exklusivinhalte für ihre Plattfor-men von größerem Wert sind.  Dadurch steigt nicht nur der Druck auf die anspruchsvolle Fi-nanzierung solcher Produktionen, es fehlt auch ein Stück kultureller Vielfalt für die Zuschaue-rinnen und Zuschauer.  \r\nEine kinospezifische Subquote ist deshalb das geeignete Instrument, um die den Kinofilm ge-fährdende Verlagerung der Investitionen auf für die VoD-Dienstangebote besonders kompatib-le       Serien entgegenzuwirken und die Stellung des Kinofilms vor dem Hintergrund auch im Fernsehen rückläufiger Investitionen für den Kinofilm abzusichern. \r\nDas im Auftrag der BKM erstellte Rechtsgutachten bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit von Investitions-Subquoten – explizit auch für eine Kinoquote. Es empfiehlt, die Verhältnis-mäßigkeit durch eine moderate Höhe zu garantieren, damit Diensteanbieter nicht Kinofilme aus Umsatzerträgen anderer Angebotsinhalten entgegen ihrem Gestaltungskonzept fremdfi-nanzieren müssen.  \r\nUnser Vorschlag: Ergänzung von § 4 Abs. 1 um eine Nummer 4 mit einer verpflichtenden Kino-Mindestsubquote von 20 % der Hauptquote.\r\n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 (neu): „mindestens 20 Prozent für Investitionen in die Herstellung neuer europäi-scher audiovisueller Werke aufgewendet werden, die unter Einhaltung der Sperrfrist gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes im Kino ausgewertet werden.“\r\nHinweis: Sollte eine pauschale Subquote politisch nicht durchsetzbar sein, regen wir eine um-satzanteilige Kinoquote als Alternative an, wie sie bereits im Rechtsgutachten vorgeschlagen war.  Dieses Modell knüpft die Investitionspflicht direkt an die wirtschaftliche Nutzung des Kinofilms und schafft so eine belastbare Sachverbindung zwischen Ertrag und Reinvestitions-pflicht.\r\n\r\nB)\t§ 4 Abs. 2 – Faktor 1,5 für Kinoproduktionen: Anreiz ohne Wirkungsgarantie\r\nRegelungsinhalt: § 4 Abs. 2 sieht vor, dass Investitionen in neue europäische audiovisuelle Werke, die unter Einhaltung der Sperrfrist gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 FFG im Kino ausgewertet werden, bei der Erfüllung der Subquote nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Faktor 1,5 angerechnet werden.\r\nPositiv zu vermerken ist, dass der Kinobezug über die FFG-Sperrfrist operationalisiert wird, was eine echte Herausbringungspflicht im Kino garantiert. Neben dem Aspekt der Freiwilligkeit, deren Wirkung wie oben ausgeführt auch von Experten stark angezweifelt wird, ist jedoch vor allem die Höhe des Faktors nicht ausreichend, um einen echten Anreiz und damit Hebel für Kinofilmproduktionen zu gewährleisten. Die Aussicht, dass Mediendienstanbieter ihre gesamte Investitionspflicht erfüllen, ohne einen einzigen Cent in einen Kinofilm zu investieren, konter-kariert eine ganzheitlich gedachte Filmreform.  \r\nAnreizfaktoren werden in der einschlägigen Literatur erst dann als verhaltenssteuernd wirksam bewertet, wenn sie die Entscheidungsrechnung der Adressaten spürbar verändern. Hierzu ist der Faktor 1,5 zu gering angesetzt. Besonders kritisch kommt hinzu, dass § 4 Abs. 3 Investitio-nen in Kinderfilme mit demselben Faktor privilegiert wie den Kinofilm. Damit setzt der Ent-wurf Kinofilm und Kinderfilm auf eine Stufe. Eine Gleichstellung, die weder wirtschaftlich noch systematisch überzeugt.\r\nDer Kinofilm ist das Leitmedium der gesamten Filmwirtschaft. Er ist das risikoreichste Format in der audiovisuellen Produktion, erfordert die größten Investitionen, trägt das höchste Markt-risiko und steht am Beginn der gesamten Verwertungskette, von der alle anderen Auswer-tungsstufen profitieren. Der Entwurf erkennt das selbst an, wenn er das „besonders große wirt-schaftliche Risiko\" von Kinoproduktionen hervorhebt. Der Kinderfilm hingegen ist – bei aller kulturellen Bedeutung – ein Format unter vielen. \r\nUnser Vorschlag: Sollte der Gesetzgeber – entgegen unserem Hauptvorschlag einer Pflichtsubquote nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 – am Faktormodell festhalten, ist die Anhebung auf min-destens 2,0 die notwendige Mindestbedingung. Nur ein Faktor, der die Investitionsentschei-dung betriebswirtschaftlich spürbar verschiebt, kann die strukturelle Benachteiligung des Kino-films im Wettbewerb um Plattform-Investitionen annähernd ausgleichen.\r\n\r\nC)\t§ 9 – Branchenvereinbarungen: Kinos am Verhandlungstisch\r\nRegelungsinhalt: § 9 ermöglicht Mediendiensteanbietern, bei einer Investitionszusage von mindestens 12 % des Nettoumsatzes Branchenvereinbarungen mit „repräsentativen Vereini-gungen der Hersteller“ zu schließen und von den gesetzlichen Subquoten abzuweichen.\r\nDer Verhandlungsrahmen ist auf das Verhältnis zwischen Plattformen und Produzenten be-schränkt. Kinobetreiber – als unverzichtbare Glieder der filmwirtschaftlichen Wertschöpfungs-kette und als die Branchenakteure, die die Auswertungsrealität am unmittelbarsten erleben – sind nicht Teil dieses Verhandlungsrahmens.\r\nUnser Vorschlag: § 9 Abs. 1 sollte ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, dass repräsentative Kino- verbände an Branchenvereinbarungen beteiligt werden können.\r\n\r\nWir bitten um Berücksichtigung der oben aufgeführten Änderungsvorschläge und stehen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nHerzliche Grüße\r\n\r\nChristine Berg\t\t\t\t\tCarolin Lindenmaier\r\nVorstandsvorsitzende HDF KINO e.V.\t\t\tstv. Vorstand HDF KINO e.V.\r\n\r\n 1     Martin Moszkowicz: Der Markt ist ehrlicher geworden, in: Spiegel 20 I 2026 [„Gerade mit dem Kino hat man, wenn man es richtig macht, viele Profitmöglichkeiten. Das unterscheidet Kino fundamental von Streaming und Fernsehen, wo man die erfolgreichste Produktion der Welt abliefern kann und trotzdem kaum verdient“\r\n 2   Vgl. Goldmedia: Gutachten zu den Auswirkungen der Entwicklungen der Plattformökonomie auf audiovisuelle Produktionen in Deutschland vor dem Hintergrund einer mögl. Investitionsverpflichtung, 2022, S.93.  \r\n  3  In Frankreich wird es genau umgekehrt gehandhabt. Hier ist die Höhe der Gesamtinvestitionsverpflichtung der Streamer an die Dauer des eingehaltenen Kinofensters gebunden.\r\n  4  Vgl. Goldmedia (2022), S. 130.\r\n  5   Vgl. Goldmedia (2022), S. 89.\r\n  6  Vgl. Cornils: Verfassungsrechtliche Fragen einer bundesgesetzlichen Investitionsverpflichtung für Videoabrufdienste in Deutschland, 2023, S. 176.\r\n   7 Vgl. Cornils (2023), S. 23.\r\n   8 Vgl. Cornils (2023), S. 23\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/06/737986/Verhaltenskodexe-HDF-Leitlinien-2024.pdf"}}