{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:34.368+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R004061","registerEntryDetails":{"registerEntryId":45043,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R004061/45043","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/3d/481828/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R004061-2025-02-14_11-19-00.pdf","validFromDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T16:37:13.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-10T15:23:07.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-10T15:23:07.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-05T14:55:28.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":45043,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/45043","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T16:37:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R004061/31820","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-10T15:23:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-14T11:19:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"HDF KINO e.V. 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Unser Ziel ist es, die Vielfalt und Qualität der deutschen Kinolandschaft zu stärken und Filmen eine optimale Auswertung auf der großen Leinwand zu ermöglichen. In persönlichen Gesprächen und bei öffentlichen Veranstaltungen klären wir über aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen für die Kinobranche auf. In Stellungnahmen und Positionspapieren formulieren wir Verbesserungsvorschläge und Forderungen im Hinblick auf optimale Rahmenbedingungen für erfolgreiches Kinoschaffen.\r\nIm Austausch mit weiteren Stakeholdern der Branche diskutieren wir unsere Geschäftsmodelle und entwickeln diese kontinuierlich weiter. 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Insbesondere wird für eine faire Filmabgabe (§127 RefE), eine zukunftssichernde Kinoförderung (§§ 113-116, §135 RefE), die Beibehaltung des exklusiven Kinofensters (§ 24, §§54-60 RefE) sowie eine effiziente Verwaltungsstruktur (§6 RefE) innerhalb der FFA geworben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","shortTitle":"FFG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001711","regulatoryProjectTitle":"FFG Novellierung - Einflussnahme zu Gunsten der Kinobetriebe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/a3/286760/Stellungnahme-Gutachten-SG2405060001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n    \t\r\nSTELLUNGNAHME \r\nZUM REFERENTENENTWURF \r\nDES FILMFÖRDERUNGSGESETZES \r\nUNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER WEITEREN DISKUSSIONSVORSCHLÄGE\r\nZUR NEUGESTALTUNG DER FILMFÖRDERINSTRUMENTE DES BUNDES\r\n\r\n[Stand: Berlin, 1. März 2024]\r\n                      \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\nMit ihrem „großen Wurf“ an verschiedenen Gesetzesinitiativen zielt die Beauftragte für Kultur und Medien nach eigenen Aussagen darauf ab, den deutschen Film sowie den hiesigen Filmstandort und damit die Filmbranche insgesamt wirkungsvoller als bisher zu unterstützen. Unbestritten bestätigt der analytische Blick auf die Marktentwicklun-gen unserer Branche die Notwendigkeit, mit einem ganzheitlich abge-stimmten Maßnahmenpaket effektivere Anreize für eine reüssierende Filmwirtschaft zu setzen. Während die vorgelegten Instrumente durchaus versprechen, ein Booster für den produzierenden Teil der Branche zu werden, herrscht mit Blick auf die zur Wertschöpfung von Filmen maßgeblichen Auswertung im Kino noch eine erschreckende Lücke. Der HDF KINO e.V. appelliert vor diesem Hintergrund dafür, im weiteren politischen Prozess komplementär zu den vorgestellten Mei-lensteinen für filmische Inhalte aus Deutschland auch erfolgsverspre-chende Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige inländische Ki-no-Infrastruktur mitzudenken. \r\n \r\nDie Zugkraft des Kinos ist für den notwendigen Aufschwung des Gesamtmarktes nicht zu ersetzen. Zwei Voraussetzungen sind essenziell, um aus dem vorgelegten Referentenentwurf des FFG sowie den Überlegungen zu den weiteren Gesetzes-vorhaben ein Gesamtgefüge zu machen, dessen Zahnräder effektiv ineinandergrei-fen:\r\n1.) Zum einen die Fähigkeit, flächendeckend Investitionen in deutsche Kinostand-orte tätigen zu können – und damit nicht nur das seit der Pandemie zögerliche Publikum wieder zurückzugewinnen, sondern auch den Return of Investment aller Branchenakteure zu steigern. Verschiedene Untersuchungen haben nachweislich belegt, dass investive Förderinstrumente eine veritable Hilfe zur Selbsthilfe der Kinobetreiber*innen sind und unabdingbar, um den enormen Investitionsstau von 112 Mio. Euro pro Jahr stemmen zu können. Nur mit dieser Unterstützung können die Kinos ihrer gesellschaftlichen Aufgabe als niedrigschwelliges Kulturangebot langfristig nachkommen. Gerade im ländlichen Raum stellen sie den oft einzigen Ort kulturellen Austausches dar und tragen somit auch maßgeblich zur Förderung demokratischer Werte bei. Umso fataler ist es, dass neben der abgabefinanzierten Förderung der FFA keine steuermittelfinanzierte Kino- und Verleihinvestitionsför-derung mehr vorgesehen scheint. Dabei hat gerade erst die erneut hohe Nachfrage beim Zukunftsprogramm Kino ganz konkret gezeigt, wie hoch der Bedarf und die Notwendigkeit eines solchen Förderinstruments ist. Die Stärkung des Verleihs sei hier auch von Kinoseite nochmal klar gefordert, die Filmbranche muss die produ-zierten Filme auch sichtbar machen und das kann nur über die Verleihtätigkeit ge-schehen.\r\n2.) Genauso wichtig wie eine ausreichende monetäre Unterstützung ist der ord-nungspolitischer Schutzraum einer exklusiven Auswertung von geförderten Fil-men im Kino. Eine weitere Reduzierung der Sperrfristen, abweichend wie sie in der sog. Branchenvereinbarung geregelt sind, wird den erfolgreichen Einsatz dieser Produktionen auf der großen Leinwand erheblich schmälern. Das auch von den Produzenten ausgesprochene Ziel, mit deutschen Filmen 35 Mio. Zuschauer pro Jahr zu erreichen, wird mit dieser Aufweichung untergraben.\r\nDie Zugkraft des Kinos ist für die Prosperität des Gesamtmarktes nicht zu ersetzen. Die deutsche Filmwirtschaft hat ein Interesse daran, diesen Motor, von dem alle Partner profitieren, nicht zu Schaden kommen zu lassen, damit das Kino weiterhin ein attraktives und niedrigschwelliges Kulturangebot für alle bleibt. Unserem Pub-likum sollte es auch in Zukunft freistehen, großartige Filme auf der großen Lein-wand genießen zu dürfen. Und der Politik muss es ein Anliegen sein, das Ver-mächtnis einer über 127-jährigen Kulturinstitution nicht unter die Räder von glo-balen Plattformen geraten zu lassen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBewertung einzelner Änderungsvorschläge laut FFG-RefE\r\n\r\n\r\n\r\nThema\r\n\t\r\nÄnderung laut Referentenentwurf\t\r\nBewertung\r\n\r\nBarriere-freie\r\nFassung\t\r\n\t§ 46: Verbesserter Zugang zu barrierefreien Filmfas-sung über systemoffene kinounabhängige Wiederga-besysteme\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKino-\r\nförderung\r\n\t\r\n\t§ 113: Teilautomatisierung der Kinoförderung \r\n\r\n\t§ 115: Anhebung des Zuschussanteils auf 50 Prozent\t\r\n\r\n\t\r\n\t§ 113: Wegfall der Abspielförderung für Kurzfilme nach ehem. § 134(6)\r\n\r\n\t§115 Absatz 3: Gleichbehandlung der Antragssteller muss gewährleistet sein.\r\n\r\n\t§ 117: Regelung des Vergabeverfahrens unklar – Mit-wirkung der Kinoverbände sollte festgelegt werden\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\nFilm-\r\nabgabe\r\n\t\r\n\t§ 127: Umstellung von leinwand- auf kinobasierte Ab-rechnung mit veränderten Umsatzschwellen bei gleichbleibenden Abgabesätzen führt zu einer erheb-lichen Mehrbelastung der kleinen und mittleren Film-theater – vor allem im ländlichen Raum\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVerwen-dung der Mittel\r\n\t\r\n\t§ 135: Verdoppelung der Mittel zur Erfüllung des § 3 Abs. 2 nicht notwendig  \r\n\r\n\t10 Prozent der Kinoförderung zuschlagen, damit diese auf 25 Prozent steigt und eine Gleichbehandlung auf Auswertungsseite geschaffen wird\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSperrfristen\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\t§ 24: Verlagerung der Entscheidungskompetenz zum Vorstand anstelle des Präsidiums und damit Wegfall des Vetorechts für Kinoverbände bei Sperrfristenver-kürzungen \r\n\r\n\t§ 58: Reduzierung der Antragsperre von vier auf zwei Jahre\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n\r\nNotwendiger Handlungsbedarf\r\n\r\n \r\nWir begrüßen die Aufnahme der Vor-schläge des HDF KINO in Bezug auf die Ausgestaltung der Kinoförderung. Damit wird die Möglichkeit geschaf-fen eine unbürokratische und effizi-ente Förderung zu beantragen. Aus Sicht des HDF KINO ist der Referen-tenentwurf aufgrund der Erhöhung der Abgabenlast für die Kinos bei gleichzeitiger Stagnation der Förder-mittel unausgewogen und die Film-theater werden übermäßig belastet. Zusätzlich droht eine Aufweichung der etablierten Auswertungsfenster zu Lasten der Kinos.\r\nDer HDF KINO sieht daher vor allem in den folgenden Bereichen dringen-den Korrektur- bzw. Handlungsbe-darf:\t\r\n1.\tAbgabeumstellung der Kinos führt zur Mehrbelastung durch die Hintertür\r\nDie Umstellung der Regelung zur Filmabgabe der Kinos in § 127 FFG-RefE vom bisherigen Lein-wand-Modell hin zum Gesamtum-satz eines Filmtheaterbetriebes und der diesbezüglich vorgesehen Schwellen und Stufen der Abga-bensätze führt vor allem bei klei-neren und mittelgroßen Filmthea-terbetrieben, die insbesondere im ländlichen Raum zu finden sind, zu einer deutlichen Erhöhung der Abgabenlast um bis zu 186 Pro-zent.\r\nDabei kommt es zu einer einseiti-gen Mehrbelastung der Kinos, die weiterhin mit den stärksten Besu-cherrückgängen im Vergleich zu den Jahren vor der Pandemie zu kämpfen haben (siehe FFA-Veröffentlichung „Das Kinojahr 2023“).\r\nDer HDF KINO versteht zwar die  dieser Umstellung zugrunde lie-genden Überlegungen einer Ver-waltungsvereinfachung, aber die-se darf nicht dazu führen, dass nun in nicht unerheblichem Maße Filmtheaterbetriebe mit deutlich höheren Abgaben belastet wer-den. Hierdurch läuft dieses Modell auch dem gemeinsamen Ziel des Ausbaus der Filmtheater-Infrastruktur im ländlichen Raum zuwider. Hier sollten die BKM, FFA und Kinos zusammen ein ausge-wogenes Abgabemodell erarbei-ten.\r\n\r\n2.\tAusgestaltung des Verfahrens der Kinoförderung\r\nDer HDF KINO begrüßt, dass der Referentenentwurf die Vorschläge bezüglich der Kinoförderung wei-testgehend übernommen hat. Al-lerdings können die Regelungen von §§ 113 ff. FFG-RefE nicht iso-liert von den übrigen Maßnahmen der Kinoförderung beurteilt wer-den. Insofern verweist der HDF KINO nochmals auf seine Position bezüglich des Ausbaus des Zu-kunftsprogramms Kino bzw. sons-tiger investitionsstützender Maß-nahmen (wie diese derzeit für die Produktionswirtschaft geplant sind), wonach ein jährlicher För-derungsbedarf in Höhe von 50 Millionen Euro über die nächsten Jahre zur Verbesserung der Ki-noinfrastruktur besteht. \r\nDer HDF KINO plädiert dafür das der §115 Abs. 3 gestrichen wird. Da die fachliche Eignung (§114 Abs. 2) bereits geprüft wurde, ist es nicht ersichtlich, warum es bei den Antragsstellern keine Gleich-behandlung bzgl. des Zuschus-santeils gibt. \r\nEbenso sollten die Regeln zum Verfahren, insbesondere ange-messene Verteilung der Förderhil-fen, in Absprache mit den Kino-verbänden erfolgen.\r\nDer Wegfall der Abspielförderung für Kurzfilme sollte in jedem Fall überdacht werden. Gerade für Ki-nos im ländlichen Raum, aber auch große Kinobetriebe ist die Förderung ein Anreiz, um über-haupt Kurzfilme zu zeigen. Daher plädiert der HDF KINO für die Bei-behaltung mit geringeren Mitteln.\r\n\r\n3.\tKeine weitere Aufweichung des Kinofensters im FFG \r\n§ 54 FFG-RefE sieht nun als re-gelmäßige Sperrfristen die vom HDF KINO mit den anderen Bran-chenverbänden in der sogenann-ten Branchenvereinbarung verab-redeten Sperrfristen vor, die deut-lich unterhalb der bisher gesetz-lich vorgesehenen Sperrfristdau-ern liegen. Einer weiteren Verkür-zung – wie im Referentenentwurf im § 55 Abs. 1 ff vorgesehen – kann daher nur mit Zustimmung der Kinos erfolgen. \r\nGrundsätzlich muss klargestellt werden, dass es eine absolute Ausnahme bleibt, dass Filme, die mit Mitteln der Kinoabgabe finan-ziert werden, auf 6 Monate für Free-TV verkürzt oder überhaupt nicht im Kino gezeigt werden. Um diesem besonderen Ausnahme-charakter gerecht zu werden, kann ein derartiger Antrag von einem Produzenten richtigerweise nur al-le vier Jahre gestellt werden. Der HDF KINO stimmt daher der Re-duzierung der Frist in § 58 Abs. 3 FFG-RefE von vier auf zwei Jahre nicht zu.  \r\nDie Sperrfristen sind für die Film-theater ein essenzielles Element des FFG. Gerade für die kleineren und unabhängigen Kinos, die Filme erst im späteren Verlauf der Kinoauswertung einsetzen kön-nen. Aus diesem Grund ist in § 60 FFG-RefE vorzusehen, dass sämt-liche Richtlinien, die die Sperrfris-ten betreffen, der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände be-dürfen. § 60 Abs. 2 FFG-RefE sieht aber derzeit vor, dass Richtlinien, die der Ausgestaltung der Aus-nahmen von §§ 56-59 FFG-RefE betreffen, im Gegensatz zu den Richtlinien gemäß § 60 Abs. 1 FFG-RefE nicht der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände bedürfen. \r\nAus gleichem Grund plädiert der HDF KINO dafür, dass es bei den bisherigen Regelungen von § 19 FFG bleibt, wonach das Präsidium über außerordentliche Verkürzun-gen der Sperrfristen entscheidet und es insofern der Zustimmung des Vertreters bzw. der Vertreterin der Kinoverbände bedarf. \r\nAuch wenn die weiteren Säulen der Reform noch nicht vorliegen, weisen wir jetzt schon daraufhin, dass alle Kinofilme, welche mit öffentlichen Geldern gefördert werden, den Sperrfristen des FFGs unterliegen müssen!\t\r\n\r\n4.\tBedarfsgerechte Mittelverwen-dung\r\nDie Aufteilung der Einnahmen ist unausgewogen und geht eindeu-tig zu Lasten der Kinos. Gerade diese haben in den letzten Jahren immer wieder nachgewiesen, dass es einen Investitionsbedarf und -willen in Höhe von 112 Mio. Euro pro Jahr gibt. Dieser Investitions-stau kann nicht allein von den Ki-nos getragen werden. Dabei zeigt auch eine aktuelle Ausarbeitung, dass renovierte Häuser bis zu 30% mehr Besucher anlocken. Dies ist vor allen Dingen auch mit Blick auf die zukünftige Abgabe an die FFA elementar, je mehr Besucher ins Kino kommen, umso mehr Ab-gabe zahlen die Kinos. Da keine weitere Förderung über bspw. ein Steueranreizmodell vorgesehen ist und das erfolgreiche Zukunfts-programm Kino in den letzten Jahren nach regelmäßig nach kur-zer Zeit überzeichnet war, muss der prozentuale Anteil der Ki-noförderung an den Gesamtmit-teln um 10% angehoben werden. Damit wird die Auswertungsseite (Verleih & Kino) in sich gleichbe-handelt - wovon letztlich der deutsche Kinofilm profitiert. Eine Verdoppelung der Mittel für § 3 ist aus unserer Sicht nicht notwen-dig, da reine kulturelle Förder-maßnahmen wie „Filmisches Erbe“ über die BKM zukünftig abgedeckt werden soll(t)en.\r\n\r\n \r\nÜBER DEN HDF KINO \r\nDer HDF KINO e.V. ist die zentrale Interessensgemeinschaft der Kinobetrei-ber*innen in Deutschland und vertritt deren Belange gegenüber Politik und Wirt-schaft. Mit mehr als 600 Mitgliedsunternehmen, die etwa 80 Prozent der deut-schen Leinwände       bespielen, repräsentieren wir ein breites Spektrum an Be-triebstypen – von kleinen Lichtspielhäusern auf dem Land über Filmkunsttheater und mittelständische Kinos bis hin zu Multiplexen. Unser Ziel ist es, die Vielfalt und Qualität der deutschen Kinolandschaft zu stärken und Filmen eine optimale Auswertung auf der großen Leinwand zu ermöglichen.\r\nANSPRECHPARTNER ZUM THEMA\r\nVorstandsvorsitzende \t\t\t\t\r\nChristine Berg \t\t\t\t\t\r\nberg@hdf-kino.de \t\t\t\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001711","regulatoryProjectTitle":"FFG Novellierung - Einflussnahme zu Gunsten der Kinobetriebe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/a7/481826/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Verschiedene Untersuchungen haben nachweislich belegt, dass investive Förderinstrumente eine veritable Hilfe zur Selbsthilfe der Kinobetreibenden sind und unabdingbar, um den enormen Investitionsstau von 112 Mio. Euro pro Jahr (FFA-Studie zum Investitionsbedarf der Kinos) stemmen zu können. Nur mit dieser Unterstützung können die Kinos ihrer gesellschaftlichen Aufgabe als niedrigschwelliges Kulturangebot langfristig nachkommen. Gerade im ländlichen Raum stellen sie den oft einzigen Ort kulturellen Austausches dar und tragen somit auch maßgeblich zur Förderung demokratischer Werte bei. Umso fa-taler ist es, dass neben der abgabefinanzierten Förderung der FFA keine steuermit-telfinanzierte Kino- und Verleihinvestitionsförderung mehr vorgesehen scheint. Dabei hat gerade erst die erneut hohe Nachfrage beim Zukunftsprogramm Kino ganz konkret gezeigt, wie hoch der Bedarf und die Notwendigkeit eines solchen Förderinstruments ist. Die Stärkung des Verleihs sei hier auch von Kinoseite noch-mal klar gefordert, die Filmbranche muss die produzierten Filme auch sichtbar ma-chen und das kann nur über die Verleihtätigkeit geschehen.\r\n\r\n2.) Genauso wichtig wie eine ausreichende monetäre Unterstützung ist, der ord-nungspolitischer Schutzraum einer exklusiven Auswertung von geförderten Fil-men im Kino. Eine weitere Reduzierung der Sperrfristen, abweichend wie sie in der Branchenvereinbarung geregelt sind, wird den erfolgreichen Einsatz dieser Pro-duktionen auf der großen Leinwand erheblich schmälern. Das auch von den Pro-duzenten ausgesprochene Ziel, mit deutschen Filmen 35 Mio. Zuschauer pro Jahr zu erreichen, wird mit dieser Aufweichung untergraben.\r\nDie Zugkraft des Kinos ist für die Prosperität des Gesamtmarktes nicht zu ersetzen. Die deutsche Filmwirtschaft hat ein Interesse daran, diesen Motor, von dem alle Partner profitieren, nicht zu Schaden kommen zu lassen, damit das Kino weiterhin ein attraktives und niedrigschwelliges Kulturangebot für alle bleibt. Unserem Pub-likum sollte es auch in Zukunft freistehen, großartige Filme auf der großen Lein-wand genießen zu dürfen. Und der Politik muss es ein Anliegen sein, das Ver-mächtnis einer über 127-jährigen Kulturinstitution nicht unter die Räder von glo-balen Plattformen geraten zu lassen. \r\n \r\n1.\tFilmabgabe der Kinos: Stärkung der FFA: nur mit Fairness\r\nDie FFA beabsichtigt, in einer Phase, in der sich das Kino nur allmählich von den pandemiebedingten Einbußen erholt, eine Erhöhung der Abgabe durchzusetzen und zwingt dabei eine spezifische Gruppe zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Diese einseitige Mehrbelastung trifft ins-besondere die Kinos, die weiterhin mit den gravierendsten Besucherrückgängen seit den Jahren vor der Pandemie zu kämpfen haben (siehe FFA-Bericht „Das Kinojahr 2023“). \r\nIm aktuellen Kabinettsentwurf wird die Kinoabgabe im § 128 FFG von der derzei-tig leinwandbezogenen Abgabe auf ein Modell umgestellt, welches alle Leinwän-de eines Kinos zusammen betrachtet (sog. Center-Modell). Gleich zwei Ziele sollen damit verfolgt werden: eine vereinfachte Handhabung (Entbürokratisierung) sowie ein höheres Abgabevolumen aus dem Be-reich Kino. Aus Sicht von BKM und FFA würden bei dem Kabinettsentwurf beide Ziele erreicht. Die Anzahl der Bescheide würde von 4.800 Leinwänden auf 1.700  Spielstellen (Kinos) reduziert. Die Abgabe würde sich laut Hochrechnung der FFA um 2,2 Mio. Euro mit dem neuen Modell er-höhen. \t\r\nJedoch missachtet dieses Modell die An-zahl der Leinwände eines Kinos und schert, durch die Bündelung aller Kinosä-le, unterschiedlichste Kinotypen über ei-nen Kamm. Die Umstellung zum Center-Modell führt insbesondere bei kleinen und mittleren Kinos mit mehreren Lein-wänden mit jeweils mittleren Umsätzen zu massiven Mehrbelastungen von bis zu 186%. Besonders betroffen sind Kinos, die im eigentlich schutzbedürftigen länd-lichen Raum liegen.\r\nDem HDF KINO ist die Stärkung der FFA für den deutschen Kinofilm wichtig, da er uns eine Unabhängigkeit gegenüber dem US-Film bietet und die dafür erforderliche Erhöhung der Kinoabgabe ist uns nicht nur bewusst, sondern wir sind auch bereit, diese zum Teil leisten. Aber dies darf nicht auf Kosten von einzelnen Kinos gesche-hen, stattdessen müssen überproportiona-le Mehrbelastungen vermieden oder zu-mindest abgeschwächt werden.\t\r\nMit dieser Zielsetzung wurde ein Vor-schlag erarbeitet (s. Seite 4), der die Un-gleichgewichte der Abgabebelastung bei der Umstellung auf das Center-Modell reduziert, indem auf den gemittelten Um-satz eines Kinos nach Leinwandanzahl abgestellt wird, so dass zwar die ange-strebte Erhöhung des Abgabevolumens erfolgt, die Lasten aber ausgewogener verteilt werden. Durch den neuen Vor-schlag werden die o.g. Ausschläge zwar nicht in Gänze behoben, aber für die mitt-leren und kleinen Kinos abgemildert. Mit diesem Modell des HDF KINO kann eben-falls der Paradigmenwechsel vom bisheri-gem Leinwand-Modell hin zum Center-Modell gleitend erfolgen.\t \r\nDie Vorteile zum Kabinettsentwurf liegen auf der Hand: es gibt weiterhin eine Erhö-hung des Abgabevolumens um 1,8 Mio. Euro, jedoch wird diese fairer und gleich-mäßiger auf alle Kinobetreibenden ver-teilt und somit auch der Leistungsfähig-keit der einzelnen Kinos Rechnung getra-gen.\t\r\nWir betonen, dass die Kinos damit in schwierigen Zeiten ein klares Signal ge-ben, wie wichtig die FFA für die gesamte Filmbranche ist, und dies, obwohl es bis heute keine starke und verlässliche Inves-titionsförderung für den Kulturstandort Kino gibt.\r\n \r\n\r\n\r\n \r\nVorschlag zur Anpassung von §128 FFG-Kabinettsentwurf\r\n\r\n§ 128\r\nFilmabgabe der Kinos (Auszug)\r\n\r\n(1)\tWer im Inland entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jedes Kino vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten. Von der Filmabgabepflicht sind Kinos befreit, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz im Mit-tel je Leinwand des Kinos im Jahr 150 000 100 000 Euro nicht übersteigt.\r\n\r\n(2)\tDie Filmabgabe beträgt\r\n1.\tbei einem Jahresumsatz von bis zu 750 000 160 000 Euro 1,8 Prozent,\r\n2.\tbei einem Jahresumsatz von bis zu 1 500 000 250 000 Euro 2,4 Prozent und\r\n3.\tbei einem Jahresumsatz von über 1 500 000 250 000 Euro drei Prozent.\r\n\r\nBei Kinos mit mehreren Leinwänden ist für die Ermittlung des Abgabesatzes ge-mäß Satz   1 der gemittelte Jahresumsatz des Kinos je Leinwand maßgeblich, der dann einheitlich auf den gesamten Jahresumsatz des Kinos angewendet wird. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n \r\n2.\tKeine weitere Aufweichung des Kinofensters im FFG\r\nDie Einführung des neuen § 57 in das Filmförderungsgesetz erlaubt es Fernsehveranstaltenden bei einem überdurchschnittlichen Finanzie-rungsanteil abweichende Auswer-tungsabläufe für geförderte Filme mit Herstellerfirmen zu vereinbaren. Dies eröffnet ein Einfallstor für die Aus-strahlung von deutschen Kinofilmen im Free-TV und Free-VOD bereits nach 6 Monaten, wobei die Bewer-bung im Free-TV sogar schon ab fünf Monaten möglich wäre. Dies sieht der HDF KINO sehr kritisch.\t\r\nMit dem Einzug des §57 in den Ge-setzesentwurf wird weiterhin die langwierig verhandelte Branchen-vereinbarung zur Sperrfristenrege-lung zugunsten einer Partei über-gangen. Die Politik hat die Branche immer wieder aufgefordert eigene Vereinbarungen zu treffen. Dies ha-ben wir mit der Branchenvereinba-rung getan – und uns auf ein weite-res Zusammenarbeiten geeinigt. Durch ihr einseitiges Eingreifen tor-pediert die Beauftragte der Bundes-regierung für Kultur und Medien auch zukünftige Anstrengungen der Bran-che, gemeinsame Lösungen und Ver-einbarungen zu finden.\t\r\nDer HDF KINO fordert deshalb die vollständige Streichung des § 57 über die Möglichkeit zur Vereinba-rung abweichender Auswertungsab-läufe im vorliegenden Kabinettsent-wurf. \r\nDer § 54 FFG sieht nun als regelmä-ßige Sperrfristen die vom HDF KINO mit den anderen Branchenverbänden in der sogenannten Branchenverein-barung verabredeten Sperrfristen vor, die deutlich unterhalb der bisher ge-setzlich vorgesehenen Sperrfristdau-ern liegen. Einer weiteren Verkürzung – wie im Kabinettsentwurf § 55 Abs. 1 ff vorgesehen – kann daher nur mit Zustimmung der Kinos erfolgen. \t\r\nDie Sperrfristen sind für die Filmthea-ter ein essenzielles Element des FFG. Gerade für die kleineren und unab-hängigen Kinos, die Filme erst im späteren Verlauf der Kinoauswertung einsetzen können. Aus diesem Grund ist in § 61 Abs. 2 vorzusehen, dass sämtliche Richtlinien, die die Sperr-fristen betreffen, der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände bedür-fen. \t\r\nGrundsätzlich muss klargestellt wer-den, dass es eine absolute Ausnahme bleibt, dass Filme, die mit Mitteln der Kinoabgabe finanziert werden, auf 6 Monate für Free-TV verkürzt oder überhaupt nicht im Kino gezeigt wer-den. \t\r\n \r\n3.\tDie Kinoauswertung muss För-derziel der FFA bleiben\r\nDurch den möglichen Wegfall einer Kinoauswertung bei den Referenzmit-teln Produktion verlässt das FFG die eigentliche DNA der FFA. Sie steht für die Auswertung im Kino und kann auch bei einer Auswertung auf Festi-vals nicht außer Acht gelassen wer-den. Das Ziel der FFA-Förderung muss weiterhin darin bestehen, dass alle geförderten Filme eine Kinoaus-wertung erhalten. Der HDF KINO for-dert daher eine präzise Formulierung in § 64 Abs. 3 FFG. \r\n§64\r\nErfolge bei Festivals und Preisen (Auszug)\r\n(3) Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 eine Be-sucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Prei-sen fest. Diese müssen zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.\r\n \r\n4.\tKinoförderung: Wiederaufnahme der Abspielförderung für Kurzfil-me ins FFG\r\nDer Wegfall der Abspielförderung für Kurzfilme sollte in jedem Fall über-dacht werden. Gerade für Kinos im ländlichen Raum, aber auch große Kinobetriebe ist die Förderung ein Anreiz Kurzfilme zu zeigen. Um diese besondere Filmkunstform zu schüt-zen und die Vielfalt auf deutschen Leinwänden zu sichern, plädiert der HDF KINO für die Beibehaltung des ehemaligen § 134 Abs. 6 FFG 2024 und dessen Übertragung in das künf-tige Filmförderungsgesetz mit gerin-geren Mitteln.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/70/481825/Verhaltenskodexe-HDF-Leitlinien-2024.pdf"}}