{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:11:25.502+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003978","registerEntryDetails":{"registerEntryId":56949,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003978/56949","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/a2/537119/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003978-2025-06-10_09-59-05.pdf","validFromDate":"2025-06-10T09:59:05.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-10T09:59:05.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-18T16:28:05.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-04-01T09:11:08.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-06-10T09:59:05.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":56949,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003978/56949","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T09:59:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30852,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003978/30852","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-18T16:28:05.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T09:59:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e. 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Wir setzen uns gemeinsam mit Herstellern und Anwendern von Sekundärbrennstoffen sowie weiteren Firmen und Institutionen mit vielfältigen Aktivitäten dafür ein, dieses Ziel zu erreichen.\r\n\r\nIm Rahmen von Fachtagungen wird der Austausch zwischen den SBS-Herstellern, -Anwendern und -Interessierten und der Politik gefördert.\r\n\r\nInformation der MdBs zur Arbeit des BGS e. 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Änderungsvorschläge der Regelungen für die Sortierquote, für §3 Getrennte Sammlung und dessen Überwachung, §4 Vorbehandlung von gewerblichen Abfällen, §6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen sowie §14 Stichprobenkontrollen bei Anlagen zur energetischen Verwertung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016690","title":"Stellungnahme zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) vom 18. Juni 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Berücksichtigung bereits erarbeiteter Novellierungsbedarfe für die Altholzverordnung (vgl. UBA-Texte 95/2020 und Aktualisierungen). Die Rolle der sonstigen insbesondere energetischen Verwertung als Teil der Kreislaufwirtschaft für nicht stofflich verwertbare Stoffströme berücksichtigen und in diesem Zusammenhang eine hochwertige energetische Verwertung konkretisieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0016689","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/64/532265/Stellungnahme-Gutachten-SG2506050012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung - Stellungnahme\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nvielen Dank für die Überlassung des Referentenentwurfs der ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung und den zeitlichen Aufschub für die Abgabe einer Stellungnahme. Zum vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung: zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich…6. Anlage zur energetischen Verwertung: Anlage, in der Abfälle energetisch verwertet werden. Kommentar: Die o. g. Definition, insbesondere mit der Erläuterung auf Seite 42 des Referentenentwurfs, ist nicht ausreichend präzise. Hiernach umfasst der Begriff der energetischen Verwertung „alle Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, die der Verwertung zugeordnet sind, d. h. „…neben Müllverbrennungsanlagen auch weitere Anlagen, in denen die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen zulässig ist. Zu nennen sind insbesondere mechanisch-biologische Anlagen (MBA), Altholzverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS-Anlagen).“ Die Definition unter Berücksichtigung der MBA und Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen ist hier nicht korrekt. MBA dienen der Stoffstromtrennung, wobei sowohl Fraktionen zur stofflichen als auch zur energetischen Verwertung oder auch zur Beseitigung anfallen. Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen dienen der mechanischen Aufbereitung heizwertangereicherter Fraktionen mit dem Ziel, definierte Ersatzbrennstoffqualitäten zu erzeugen sowie eine hochwertige und umweltfreundliche Verwertung dieser zu ermöglichen. Weder in MBA noch in EBS-Anlagen findet hingegen eine energetische Verwertung statt.\r\n7. Sortierquote: …bei zwei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe, der in beiden Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,…\r\nLaut Begründung (Seite 24) dürfen dabei, statt wie bislang nicht begrenzt, gewerbliche Siedlungsabfälle künftig nur noch in zwei hintereinander geschalteten Anlagen vorbehandelt werden.\r\nKommentar: Die Festlegung von zwei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen erfasst sicherlich einen Großteil der Aufbereitungskaskaden, ist in der Praxis aber häufig nicht ausreichend.\r\n§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von\r\ngewerblichen Abfällen\r\n(2) „…Technisch nicht möglich ist eine getrennte Sammlung nur dann, wenn alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht geprüft worden sind und ausscheiden…“\r\n„…eine sehr geringe Menge ist nicht anzunehmen, wenn in einer Woche gewöhnlich mehr als fünf Kilogramm der jeweiligen Abfallfraktion anfallen.“\r\nKommentar: Die Formulierung „alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht…“ sollte konkretisiert werden. Die Gewerbebetriebe sollten darüber hinaus durch pragmatische Vorgaben zur Dokumentation dieser Prüfung unterstützt werden.\r\nDie Definition einer sehr geringen Menge über eine festgelegte Größe begrüßen wir grundsätzlich, hinterfragen aber die angegebenen 5 kg pro Woche und Abfallfraktion. Hier wäre eine sinnvolle Angabe nach den angegeben Abfallfraktionen unter Berücksichtigung entsprechender Schüttgewichte zielführender.\r\n(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:\r\nZugehörige Dokumente aus Anlage 1: \r\n2. Dokumentation über die Getrenntsammlung gemäß §3 Absatz 1 GewAbfV (siehe S. 18f. der Lesefassung) - Dividend zur Volumenermittlung\r\nKommentar: Der genannte Dividend für Kunststoffe ist mit 1,3 zu hoch. Für Kunststoffe sind eher 0,11 (LVP) bis 0,4 (Verbundverpackungen) anzusetzen. Für „weitere getrennt zu sammelnde Abfälle (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GewAbfV)“ wird ein Dividend von 0 angegeben, was mathematisch nicht umgesetzt werden kann.\r\n3.für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung…\r\n„…Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat...“\r\nKommentar: Betriebe, die nach Efb-Verordnung zugelassen sind, könnten die Dokumentation nach der GewAbfV beim jährlichen Efb-Audit mit überprüfen lassen. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde dieses Prüfergebnis anerkennen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit in der Dokumentation wären in diesem Fall nicht mehr gegeben.\r\n§3a Überwachung der getrennten Sammlung\r\n(1)Die zuständige Behörde ermittelt die Erzeuger gewerblicher Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich und erfasst sie in einer Liste. Die Liste ist von der zuständigen Behörde regel-mäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.\r\nKommentar: Die Liste von Erzeugern gewerblicher Abfälle im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Behörde begrüßen wir. Diese sollte allerdings nicht zu einem Mehr-aufwand bei den einzelnen Gewerbebetrieben führen. Hier ist zu prüfen, ob diese über die in der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde bzw. bei den Kommunen vorhandenen Informationen generiert werden kann. Diese liegen aufgrund der An- und Abmeldeverfahren von Gewerbebetrieben dort bereits vor.\r\n(2)Anhand der Liste führt die zuständige Behörde in einer von ihr festgelegten Anzahl an Be-trieben stichprobenmäßige Kontrollen durch. Es sind jährlich mindestens zehn Betriebe pro\r\n100.000 Einwohner zu kontrollieren. Die Kontrollen haben nach dem Zufallsprinzip aufgrund einer vorherigen Risikoanalyse zu erfolgen.\r\nKommentar: Stichprobenartige Kontrollen der Gewerbebetriebe sind grundsätzlich zu begrüßen. Hier ist die in Absatz 2 festgelegte Anzahl von 10 Betrieben pro 100.000 Einwohner allerdings nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen Einwohnerzahl und Anzahl von Gewerbebetrieben ist u. E. nur bedingt gegeben, so dass der vorgeschlagene Weg keine wirkliche Verbesserung im Vollzug bringen kann. Hier wäre es deutlich pragmatischer, die Überprüfung der Papierlage – wie bereits vorgeschrieben – mit ggf. bereits in den Betrieben durchgeführte Audits zu verknüpfen und die Auditberichte zu nutzen.\r\n§4 Vorbehandlung von gewerblichen Abfällen\r\n(4)Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen…\r\nKommentar: Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf im Jahr 2015 angemerkt bedarf der Hinweis auf eine „hochwertige sonstige, insbesondere energetische, Verwertung“ einer Konkretisierung des Begriffs „hochwertige energetische Verwertung“.\r\nFür die hochwertige Verwertung in industriellen Feuerungsanlagen zur Mitverbrennung ist eine vorherige weitergehende Aufbereitung der Brennstoffe zwingend erforderlich ist. Gemischt erfasste Gewerbeabfälle oder in einfachen mechanischen Aufbereitungsprozessen abgetrennte Brennstofffraktionen erreichen die geforderten Qualitäten in der Regel nicht. Dieses ist in der Definition einer hochwertigen energetischen Verwertung ebenso zu berücksichtigen, wie die stoffliche Nutzung der im energetischen Verwertungsprozess anfallenden Reststoffe / Produkte. So findet beim Einsatz von SBS® z. B. in Zementwerken immer eine energetische und stoffliche Nutzung des Brennstoffs statt.\r\nDer BGS e. V. hat seit vielen Jahren Grundlagen erarbeitet, um für Produzenten von Sekundärbrennstoffen Qualitäts- und Gütekriterien zu definieren sowie den Prozess der Qualitätssicherung zu überwachen, zu dokumentieren und die Anforderungen an die Hochwertigkeit des Materials für die nachfolgende energetische Verwertung zu garantieren. Dieses rechtfertigt u. E. in besonderem Maße die Berücksichtigung der anteiligen stofflichen Verwertung in hochwertigen energetischen Verwertungsprozessen für gütegesicherte Sekundärbrennstoffe. Der jeweils stofflich verwertete (recycelte) Anteil kann gesichert analytisch nachgewiesen werden (ISO Norm für den Recyclingindex).\r\n§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen\r\nNach Absatz 1 ist eine Vorbehandlungsanlage mit den in Anlage 3 genannten Komponenten aus-zustatten und die angenommenen Abfälle mit den Komponenten zu behandeln. Die Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf zwei Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Die in Anlage 2 genannten Aggregate sind:\r\n1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie z. B. Vorzerkleinerer\r\n2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Konformen und Korn-dichten, wie z. B. Siebe oder Sichter,\r\n3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie z. B. Sortierband mit Sortierkabine oder Sortierroboter-NEU\r\n4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie\r\n5. Nahinfrarotaggregate zur Ausbringung von - NEU\r\na. Kunststoff mit einer Ausbringung von mindestens 85 Prozent\r\nb. Holz mit einer Ausbringung von mindestens 85 Prozent oder\r\nc. Papier mit einer Ausbringung von mindestens 85 Prozent.\r\nNach § 6 Abs. 1 kann die Behörde abweichend\r\n1. Andere als in der Anlage 3 genannten Komponenten zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass diese gleichwertig sind und\r\n2. Von einer oder mehreren in der Anlage 3 genannten Komponenten absehen, wenn sicher-gestellt ist, dass die Quoten nach Absatz 3 und 5 trotzdem eingehalten werden.\r\nKommentar: Eine Festlegung einzelner Aggregate in einer Abfallaufbereitungsanlage ist unseres Erachtens nicht zielführend, da der Aufbereitungserfolg sowohl vom Input als auch von den an-zustrebenden Outputqualitäten sowie des Anlagendesigns und der angepassten -einstellungen bestimmt wird. Daher halten wir auch die Erweiterung der Anlage 3 für unnötig. Gleichzeitig begrüßen wir es, dass die zuständige Behörde von den Vorgaben abweichen kann.\r\n§6 Abs. 3 „…Sortierquote von mindestens 85 Masse-%.“\r\n§6 Abs. 5 „…Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent…“\r\nKommentar:\r\nEine Verbesserung bzw. Steigerung der Sortierung und des Recyclings ist generell zu begrüßen und die Festlegung einer Sortier- und Recyclingquote über alle Fraktionen ein pragmatischer Weg. Aufgrund der deutlich unterschiedlichen spezifischen Gewichte der Sortierfraktionen (Metalle >> Kunststoffe) ist zu hinterfragen, ob ein hochwertiges Recycling hierdurch tatsächlich für alle Sortierfraktionen erreicht wird. U. E. wäre nach wie vor eine „Ausbringung“ die sinnvollere Größe.\r\nDie Ableitung der Recyclingquote auf Grundlage eines Durchschnittsgemisches und einem Maximalwert ist sehr ambitioniert. Es ist zu hinterfragen, ob diese in der Praxis tatsächlich relevant ist. Darüber hinaus setzen die hier dargestellten Quoten entscheidend auf Quantität und nicht auf Qualität. Für ein hochwertiges Recycling sollte aber auch das Prinzip „Klasse vor Masse“ eingehen. Es ist zu hinterfragen, ob bei den umfassenden Vorgaben zur grundsätzlichen getrennten Erfassung von Siedlungsabfällen bereits an der Anfallstelle tatsächlich 85 Massenprozent der Inputmenge einer Vorbehandlungsanlage hochwertig verwertet und ob davon 30 Massenprozent einem hochwertigen Recycling zugeführt werden können.\r\nFür die Recyclingquote ist darüber hinaus die anteilige stoffliche Verwertung in hochwertigen energetischen Verwertungsprozessen für gütegesicherte Sekundärbrennstoffe zu berücksichtigen (siehe Kommentar zu § 4 Abs. 4).\r\nAbschnitt 3 - Bau- und Abbruchabfälle -§§ 8 ff\r\nKommentar: Die Definitionen einer fehlenden technischen Machbarkeit sowie der sehr geringen Menge wurde bereits für die Gewerbeabfälle kommentiert und gilt hier ebenfalls (siehe oben).\r\nDie Kommentare für die Einbindung von Sachverständigen und die Mindestaggregate für die Ge-werbeabfallaufbereitungsanlagen gelten für die Anlagen zur Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen entsprechend.\r\n§14 Stichprobenkontrollen bei Anlagen zur energetischen Verwertung\r\n(1)Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung haben die angelieferten Abfälle stich-probenartig nach Satz 2 zu kontrollieren, das Ergebnis der Kontrolle zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.\r\n(2)Die Stichprobenkontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung\r\n1.des Namens und der Anschrift des Sammlers und Beförderers,\r\n2.der Masse und des Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls,\r\n3.des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,\r\n4.dass die Abfälle in einer in dem Register nach § 13 enthaltenen Vorbehandlungsanlagevorbehandelt worden sind und\r\n5.dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abfälle offensichtlich nicht vorbehandelt wurden.\r\nKommentar: Da nach aktuellem Referentenentwurf der Begriff Anlagen zur „energetischen Verwertung“ von Abfällen neben Müllverbrennungsanlagen auch weitere Anlagen, siehe Kommentar zu § 1 Ziff. 6, subsumiert sind und hier insbesondere mechanisch-biologische Anlagen (MBA), Altholzverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS-Anlagen) genannt werden, würde diese Vorgabe zukünftig somit auch für diese gelten. Diese Vorgabe ist zu hinterfragen, da die jeweiligen Abfallschlüssel mit denen Abfälle angeliefert werden, bereits verdeutlichen, ob Abfälle aus einer Vorbehandlungsanlage angeliefert wurden (Kapitel 19, AVV). Ein unter einer anderen AVV-Kapitel-Nummer angelieferter Abfall kann aber auch eine für ein Recycling nicht geeignete Qualität aufweisen, so dass eine energetische Verwertung auch hier angezeigt wäre. Es ist zudem zu konkretisieren, wie hier eine Stichprobe definiert ist und welche Bedeutung die Anlieferung eines „offensichtlich nicht behandelten Abfalls“ für den Anlagenbetreiber hat."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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