{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:34:47.190+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003958","registerEntryDetails":{"registerEntryId":46488,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003958/46488","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/b2/552680/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003958-2025-06-26_11-37-02.pdf","validFromDate":"2025-06-26T11:37:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-22T10:42:52.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T11:37:02.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-27T09:04:24.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-31T13:48:50.000+02:00","lastUpdateDate":"2025-06-26T11:37:02.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":46488,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003958/46488","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T11:37:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-22T10:42:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":32713,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003958/32713","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-27T09:04:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T11:37:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bioland e.V. 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Bioland fördert die Entwicklung des ökologischen Landbaus und der Lebensmittelwirtschaft und vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in Politik und Gesellschaft. Ziel sind gute rechtliche Rahmen- und Förderbedingungen für den Ökolandbau und dessen Berücksichtigung in verknüpften politischen und gesellschaftlichen Bereichen und Programmen.\r\nZum Zwecke der Interessensvertretung werden Positionen und Vorschläge erarbeitet, verfasst und über Stellungnahmen, Anschreiben, Briefaktionen, Gespräche, fachliche Austausche und Veranstaltungen in politische Prozesse eingebracht. Über die Vernetzung seiner Mitglieder mit politischen Entscheidungsträgern wird der direkte Dialog über Herausforderungen und Verbesserungspotentiale im Ökolandbau gefördert. Dabei richten wir uns an Mitglieder des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung sowie an Mitarbeitende in den zuständigen Ministerien.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.1},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":120001,"to":130000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Land Baden-Württemberg","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Karlsruhe ","publicAllowanceEuro":{"from":160001,"to":170000},"description":"Förderung von Bildungsveranstaltungen für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg"},{"name":"Landwirtschaftskammer Niedersachsen ","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Hannover ","publicAllowanceEuro":{"from":50001,"to":60000},"description":"Unterstützung von verschiedenen Sortenversuchen, wie z.B. Pastinaken und Wurzelpetersilie."},{"name":"BLE ","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"Messe-Förderungen (Grüne Woche, DLG, Biofach, Regionale Messen)"},{"name":"European Research Executive Agency (REA)","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":1040001,"to":1050000},"description":"Projektförderung für das Projekt „Grenzenlos Regional – Bio in Europa“ im Rahmen des Programms für Informations- und Absatzförderung im Binnenmarkt und in Drittländern für europäische Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden (AGRIP) gemäß Verordnung (EU) 1144/2014, Themenbereich „Organic“ (AGRIP-MULTI-2022-IM-ORGANIC)"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":8540001,"to":8550000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/8c/552658/Bilanzbericht-31-12-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":9,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006804","title":"Anerkennung der Umweltleistungen von Öko-Betrieben im Rahmen der GAP","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung","printingNumber":"501/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0501-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gap-konditionalit%C3%A4ten-verordnung/316400","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anerkennung der Leistungen von gesamtumgestellten Bio-Betrieben bei ausgewählten GLÖZ-Standards im Rahmen der sog. Konditionalität für den Erhalt von Agrarfördergeldern: Umsetzung des Ansatzes “green by concept” über GLÖZ 7 hinaus insbesondere bei GLÖZ 5, 6 und 8 auf EU- und Bundesebene ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006805","title":"Verschärfung der Auflagen zur Pestizidreduktion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Konkretisierung des Zukunftsprogrammes Pflanzenschutz und Anpassung verknüpfter rechtlicher Regelungen hin zu einer Verschärfung der Auflagen zur Pestizidreduktion, Verbesserung der Stellung des Ökolandbaus in der GAP als zentralem Instrument der Pestizidreduktion, Einführung einer Pestizidabgabe, Verbot von Glyphosat","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017277","title":"Berücksichtigung der Bio- und Verbands-Standards bei der nationalen Umsetzung der EmpCo-RL ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung der Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen für Bio-zertifizierte Produkte sowie in Zusammenhang mit den Markenzeichen der Bio-Verbände; Bestimmung einer Aufbrauchfrist zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017278","title":"Beibehaltung und Weiterentwicklung der Tierhaltungskennzeichnung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"21/327","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100327.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierhaltungskennzeichnungsgesetzes/322257","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Beibehaltung der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung mit eigener Bio-Stufe und die Ausweitung auf die gesamte Wertschöpfungskette sowie weitere Tierarten, auch als Grundlage für staatliche Förderprogramme ; Vereinfachungen für Bio-Betriebe und die Ermöglichung von Downgrading","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017279","title":"Verbesserung des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten ökologischer Tierhaltung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"20/12719","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012719.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Verbesserung des Tierschutzes im Tierschutzgesetz und verknüpften rechtlichen Regelungen unter Berücksichtigungen der besonderen Bedarfe ökologischer Tierhaltung wie beispielsweise der Weidetierhaltung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"},{"title":"Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung","shortTitle":"TierSchNutztV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017280","title":"Verbesserung und Weiterentwicklung der ÖkoRegelungen und Kombinierbarkeit ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes","printingNumber":"21/328","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100328.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gap-direktzahlungen-gesetzes/322255","leadingMinistries":[]},{"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung","printingNumber":"502/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0502-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vierte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gap-direktzahlungen-verordnung/316401","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Anpassung der Fördervoraussetzungen und Prämienhöhen bei den Öko-Regelungen, u.A. zur besseren Berücksichtigung von Leguminosen bei der ÖR2; zur Herstellung einer Kombinierbarkeit der ÖR1 mit dem Ökolandbau sowie die Einführung praxistauglicher neuer ÖkoRegelungen wie zur Sommerweidehaltung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen","shortTitle":"GAPDZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen","shortTitle":"GAPDZV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017281","title":"Ausgestaltung der Agrarförderung ab 2028 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beeinflussung der nationalen Position zur Ausgestaltung der EU-Agrarförderung ab 2028 im Rahmen des neuen MFR hin zu mehr Honorierung von Gemeinwohlleistungen anstatt pauschalen Flächenprämien","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen","shortTitle":"GAPDZV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen","shortTitle":"GAPDZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017282","title":"Berücksichtigung von Verbraucherschutz und Ökolandbau bei der Deregulierung der neuen Gentechnik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Übernahme unserer zentralen Forderungen in die nationale Position zur Deregulierung der NGT auf EU-Ebene: Sicherung der Wahlfreiheit durch konsequente Kennzeichnung; Gewährleistung von Risikoprüfung und Zulassungsverfahren, Rückverfolgbarkeit und Haftung; Verhinderung von Patenten auf Pflanzen, Tiere und deren genetische Eigenschaften.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Gentechnik","shortTitle":"GenTG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gentg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017283","title":"Weiterentwicklung des Düngegesetzes und der Stoffstrombilanzverordnung unter Berücksichtigung der Leistungen des Ökolandbaus","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um einerseits das Kreislaufprinzip zu stärken und andererseits den bürokratischen Aufwand mit dem Ziel, dem Verursacherprinzip gerecht zu werden, muss der Geltungsbereich der Stoffstrombilanz Verordnung angepasst und hinsichtlich unterschiedlicher Betriebstypen differenziert werden. Es macht einen Unterschied, ob ein Betrieb einen möglichst geschlossenen Nähr-stoff-Kreislauf anstrebt, oder sehr input-intensiv (im Sinne von externen/ betriebsfremden Nähr-stoffen) wirtschaftet. Diesem Umstand muss von Vornherein Rechnung getragen werden, z.B. durch ein vereinfachtes Prüfverfahren, um den Aufwand einer Stoffstrombilanzierung gering zu halten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"},{"title":"Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen","shortTitle":"StoffBilV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stoffbilv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006804","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung der Umweltleistungen von Öko-Betrieben im Rahmen der GAP","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/5c/552659/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100026.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bioland e.V. zum Referentenentwurf der \r\nZweiten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten\u0002Verordnung (Stand 17.09.2024)\r\nGrundsätzliche Anmerkungen:\r\nBioland e.V. begrüßt, dass die systemischen Leistungen des Ökolandbaus im Rahmen der \r\nKonditionalität nun zumindest teilweise berücksichtigt werden (GLÖZ 5). So können \r\nbestimmte bewährte, alternativ zum Pestizid-Einsatz entwickelte Techniken wie die im \r\nÖkolandbau notwendige raue Pflugfurche speziell bei dem Anbau früher Sommerkulturen\r\nweiterhin Anwendung finden (jedoch ausgenommen Reihenkulturen). Dadurch werden die \r\ninsofern bisher bestehenden Länderregelungen bundesweit vereinheitlicht. Weitere \r\nÄnderungen (s.u.) sind jedoch notwendig, um den AMK-Umlaufbeschluss Nr. 01/2024 (Ziff. \r\nI.b) vollständig zu implementieren: Betrieben mit gesamtbetrieblichem Verzicht auf \r\nchemisch-synthetische PSM soll die mechanische Grundbodenbearbeitung und \r\nBeikrautregulierung bei allen Sommerungen ermöglicht werden - ohne Einschränkung für \r\nden Anbau von Sommerungen in Reihe (wie z.B. Kartoffeln, Rüben, Gemüse). \r\nAuch die Bestrebung, Auflagen stärker an der guten fachlichen Praxis zu orientieren und \r\neine „Datumslandwirtschaft“ möglichst zu vermeiden, wird begrüßt. Dabei darf es jedoch \r\nnicht zu einer Rechtsunsicherheit aufgrund widersprüchlicher Regelungen kommen (s.u.).\r\nDer generelle Abbau von Umweltstandards wie beim Fruchtwechsel oder der Pflichtbrache \r\nkonterkariert dagegen die Ziele des Green Deals. Wenn Umweltauflagen gesenkt werden, \r\nohne dass Umweltleistungen stärker gefördert werden, führt das zu einem Wettbewerb nach \r\nunten: hin zu weniger Schutz für Umwelt und Arten. Anbauformen wie der Ökolandbau, der \r\nbesonders naturschonend arbeitet, geraten ins Hintertreffen.\r\nWer mehr für die Umwelt leistet, muss entsprechend honoriert oder entsprechend \r\nentlastet werden. Die Anerkennung des Ökolandbaus im Sinne eines „green by concept“ \r\nmuss konsequent umgesetzt werden und Vereinfachungen tatsächlich im betrieblichen \r\nAlltag zu Tragen kommen:\r\nÄnderungsvorschläge:\r\nZu Nr. 8 (Änderung des § 16 GAPKondV):\r\nIn § 16 Absatz 2 Satz 3 ist der letzte Teilsatz zu streichen: „… sofern der Anbau nicht \r\nmit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.“\r\nIn § 16 Absatz 3 Satz 4 ist der letzte Teilsatz zu streichen: „… sofern der Anbau nicht \r\nin Reihenkultur erfolgt.“\r\nBegründung: Der Pflug ist für viele ökologisch zertifizierte Betriebe maßgeblich für \r\nPflanzengesundheit und Pflanzenschutz sowie die Bodenstruktur und damit für den Anbau\u0002Erfolg. Das Pflugverbot in einem bestimmten kalendarischen Zeitraum kann zu einer \r\nVerengung der Bio-Fruchtfolge führen, mit der Konsequenz, dass wichtige Kulturen nicht \r\nmehr angebaut und Bio-Betriebe dadurch wirtschaftlich gefährdet werden können. Die \r\nmechanische Grundbodenbearbeitung durch die sog. „raue Winterfurche“ wird situativ \r\ninsbesondere erforderlich, sofern der Boden für eine rechtzeitige pflügende Bearbeitung im \r\nFrühjahr (also nach dem 15.2.) zu feucht ist. Eine solche Frühjahrsfurche birgt das Risiko \r\ndrastischer Strukturschäden und kann dramatische Folgen für die Ertrags- und \r\nQualitätsentwicklung der jeweiligen Kulturen haben (erhebliche Belastung durch \r\nKlutenbildung und brockige Strukturen). Die raue Winterfurche hinterlässt dagegen einen\r\ngrobscholligen offener Boden, der aufgrund seiner Oberflächenrauheit sehr aufnahmefähig \r\nfür Regen- und Schmelzwasser ist. Damit gilt er sogar als weniger erosionsgefährdet als ein \r\nmit Zwischenfrüchten oder Wintergetreide frisch eingesäter, feinkrümeliger Acker. Dies gilt, \r\nneben den in der GAPKondV nun geregelten sonstigen frühen Sommerkulturen, auch für die \r\nmit hoher Wertschöpfung verbundenen Sommerungen im Reihenanbau, wie insbesondere \r\nKartoffel, Gemüse und Rüben. Der AMK-Umlaufbeschluss 01/2024 nimmt entsprechend \r\nauch keine Ausdifferenzierung von Reihenkulturen vor. In Umsetzung des \r\nUmlaufbeschlusses ist daher die Rückausnahme bei Reihenkulturen für die rauen \r\nWinterfurche vor frühen Sommerkulturen, auf dauerhaft ohne chemisch-synthetische PSM \r\nbewirtschafteten Bio-Flächen, zu streichen. Der Erosionsschutz wird nicht wesentlich \r\nbeeinträchtigt, denn neben den positiven Wirkung der rauen Winterfurche auf die \r\nErosionsgefahr (s.o.) sind ökologisch bewirtschaftete Flächen auch insgesamt weniger \r\nerosionsgefährdet, aufgrund ihres durchschnittlich höheren Humusgehaltes und einem \r\ndurchschnittlich höheren Wasserhaltevermögen. Mit der aktuellen Formulierung würde die\r\nMöglichkeit zum Anbau unkrautfreier, gesunder Reihenkulturen mit guten Erträgen und unter \r\nVerzicht auf chemisch-synthetische PSM innerhalb der Erosionskulissen in vielen Fällen in \r\nFrage gestellt.\r\nZu Nr. 9 (Änderung des § 17 GAPKondV):\r\n§ 17 Absatz 1 Satz 2 (neu) ist wie folgt zu fassen: „(1) In der Zeit vom 15. November \r\nbis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstigte auf \r\nmindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine \r\nMindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz \r\n1 gilt als erfüllt hat zu erfolgen durch: …“\r\nBegründung: Ausweislich der Begründung in Teil B. soll mit der Neuformulierung des GLÖZ \r\n6 künftig „im Grundsatz auf ein feststehendes Datum für den Beginn des Zeitraumes der \r\nMindestbodenbedeckung verzichtet“ werden. Die aktuelle Formulierung weist – wohl aus \r\nGründen der Rechtsklarheit – weiterhin den 15.11. als (grundsätzlichen) Beginn des \r\nVerpflichtungszeitraumes aus. Um nun tatsächlich zu erreichen, dass für den Zeitpunkt der\r\nEtablierung der verschiedenen Fallgruppen der Mindestbodenbedeckung (Satz 2) die gute \r\nfachliche Praxis maßgeblich ist; und um mögliche Widersprüche mit dem „Startdatum“\r\n15.11. zu vermeiden (insb.: Aussaat oder Auflaufen entscheidend?); ist die Formulierung \r\n„gilt als erfüllt“ (Geltungsfiktion) anzuwenden. Nur so wird klargestellt, dass \r\ninsbesondere in den Fallgruppen Nr. 2 und 3 (Winterkulturen, \r\nBegrünungen/Zwischenfrüchte) der Verpflichtungszeitraum ab 15.11. als eingehalten gilt, \r\nsofern die Etablierung gemäß der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der \r\nHauptkultur erfolgt, selbst wenn bei einem solchen Vorgehen die entsprechende \r\nMindestbodenbedeckung am 15.11. noch nicht vollständig vorhanden/aufgelaufen sein \r\nsollte. So formuliert es im Übrigen auch der NSP: „Als Arten der Mindestbodenbedeckung\r\nauf Ackerflächen gelten...:“; diese Formulierung ist unverändert zu übernehmen. Bei der \r\njetzigen Formulierung „hat zu erfolgen durch“ bliebe dagegen der Startzeitraum der \r\nVerpflichtung am 15.11. fixiert, und die Etablierung nach guter fachlicher Praxis möglichst \r\nfrüh nach der Hauptkultur wäre insofern keine Flexibilisierung, sondern eine Verschärfung \r\nder Anforderungen und darüber hinaus möglicherweise sogar ein Widerspruch, da \r\neinerseits eine Etablierung mindestens möglichst früh nach der Hauptkultur und nach guter \r\nfachlicher Praxis (ggf. also auch später) erfolgen muss, aber zugleich/mindestens ein \r\n„Vorhandensein“ ab dem 15.11. erforderlich ist.\r\n§ 17 Absatz 1 Satz 2, Nummer 3 und 4: Der jeweilige Teilsatz „(der) mindestens bis \r\nzum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres (auf der Fläche vorhanden ist)“ ist \r\nzu streichen.\r\nBegründung: Das Ende der Verpflichtung am 31.12. ist schon in § 17 Absatz 1 Satz 1 \r\ndefiniert. Die nochmalige Auflistung stellt insofern eine Doppelung dar. Auch in Nr. 5 ist die \r\nnochmalige Nennung des Enddatums verzichtbar, dient aber aufgrund des alternativen \r\nEnddatums des Reihenschlusses der besseren Verständlichkeit.\r\n§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 (neu) ist wie folgt zu fassen: „… Nr.4 den Verzicht auf \r\nPflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des \r\nAntragsjahres vorhandene, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, \r\nBelassen von Ernteresten oder mulchende nichtwendende Bodenbearbeitung oder“\r\n[Variante: § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 (neu) ist wie folgt zu fassen: „… Nr.4 den Verzicht auf Pflügen \r\nab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich in \r\nVerbindung mit Stoppelbrachen, Mulchauflagen, Belassen von Ernteresten oder mulchende \r\nnichtwendende Bodenbearbeitung oder“]\r\nBegründung: Es ist auszuschließen, dass mit der in der GAPKondÄndV vorgeschlagenen \r\nFormulierung zum Pflugverzicht ein einfacher Pflugverzicht zur Erfüllung der \r\nMindestbodenbedeckung, und damit auch eine z.B. durch Herbizide vegetationsfrei \r\ngehaltene Schwarzbrache, zulässig wird. Zwar ist nach § 17 Absatz 4 eine Brache \r\ngrundsätzlich der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. \r\nAllerdings sind Begrünungen als Fallgruppe der Mindestbodenbedeckung bereits durch Nr. \r\n3 erfasst; diese sollen nach guter fachlicher Praxis möglichst früh nach Ernte der \r\nHauptkultur etabliert werden. Dies spricht dafür, dass mit dem o.g. „Pflugverzicht“ als\r\neigenständige Art der Mindestbodenbedeckung eine zusätzliche, andere Fallgruppe geregelt \r\nwerden soll als die Brachebegrünung, also eine pfluglose Fläche ohne weitere \r\nAnforderungen. Eine „Mindestbodenbedeckung“ wäre in diesem Fall nicht vorhanden, \r\nGLÖZ 6 insofern ad absurdum geführt. Der Teilsatz zum Pflugverzicht als Art der \r\nMindestbodenbedeckung sollte daher entfallen oder mindestens an das Vorhandensein \r\neiner Stoppelbrache, Mulchauflage, Belassen von Ernteresten oder mulchende nicht \r\nwendende Bodenbearbeitung geknüpft werden; Begrünungen sind dagegen bereits von \r\nNummer 3 erfasst, sodass ein Pflugverzicht keine eigenständige Form der \r\nMindestbodenbedeckung darstellt (darstellen darf).\r\n§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 (neu) ist wie folgt zu fassen: „… Nr. 5 das Abdecken \r\ndurch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder ähnlichem zur Sicherung der \r\nlandwirtschaftlichen Produktion bis zum Ablauf des 31. Dezember des \r\nAntragsjahres, jedoch mindestens oder bis zum vorhergehenden Reihenschluss der \r\nangebauten Kultur.\r\nBegründung: Die Formulierung aus dem NSP „oder bis zum vorhergehenden \r\nReihenschluss“ muss identisch übernommen werden. Mit der bisher in der GAPKondÄndV \r\nvorgeschlagenen Formulierung „jedoch mindestens“ träte eine andere Regelungsfolge als \r\nim NSP beabsichtigt ein: es würde der Verpflichtungszeitraum über den 31.12. hinaus \r\nverlängert, sofern der Reihenschluss erst im auf das Antragsjahr folgende Jahr erreicht wird. \r\nEine überjährige Verpflichtung soll aber ausweislich der Begründung in Teil B. gerade \r\nvermieden werden.\r\nZu Nr. 10 (Änderung des § 18 GAPKondV):\r\n§ 18 Absatz 4 (neu) ist wie folgt zu fassen: „Die Verpflichtungen nach den Absätzen \r\n1 und 2 gelten in dem Umfang als erfüllt, wenn in dem\r\n1. beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz\u0002oder Zierpflanzen,\r\n2. im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere \r\nKulturen \r\nangebaut werden.“\r\nBegründung: Die Klarstellung ist erforderlich, da der beetweise Anbau und Versuchsflächen \r\nnur insofern von der Einhaltung der Verpflichtungen zum Fruchtwechsel befreien dürfen, als \r\nder Schlag betroffen (Absatz 1) ist bzw. 33 % der Gesamtackerfläche mit diesen \r\nAnbauformen belegt sind (Absatz 2). Der beetweise Anbau oder Versuchsflächen auf z.B. \r\nkleinen Teilflächen eines Betriebes können nicht völlig von der Einhaltung von GLÖZ 7 \r\nbefreien – die aktuell in der GAPKondÄndV vorgeschlagene Formulierung ließe diese \r\nAuslegung aber zu. Mit der obigen Klarstellung gilt: Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel aus \r\nAbs. 1 wird nur auf dem Schlag erfüllt, auf dem beetweise verschiedene Gemüsekulturen \r\noder Versuchskulturen angebaut werden. Auf weiteren Schlägen eines Betriebes ist Abs. 1\r\nweiter anzuwenden und ein Fruchtwechsel entsprechend vorzunehmen. Die Verpflichtung \r\nzum Fruchtwechsel auf 33 % der Gesamt-Ackerfläche aus Abs. 2 wird nur in dem Umfang \r\nerfüllt, als tatsächlich beetweise verschiedene Gemüsekulturen oder Versuchskulturen \r\nangebaut werden. Beträgt der Umfang dieser Flächen weniger als 33 %, so ist auf dem \r\nfehlenden prozentualen Anteil ein Fruchtwechsel durchzuführen.\r\nMainz, 26.09.2024\r\nZum Bioland-Verband und Ansprechpartner: \r\nBioland ist der bedeutendste Verband für ökologischen Landbau in Deutschland und \r\nSüdtirol. Rund 10.000 Betriebe aus Erzeugung, Herstellung und Handel wirtschaften nach \r\nden Bioland-Richtlinien. Gemeinsam bilden sie eine Wertegemeinschaft zum Wohl von \r\nMensch und Umwelt. \r\nBioland e.V., Kaiserstraße 18, 55116 Mainz \r\nGerald Wehde, Geschäftsleiter Agrarpolitik und Kommunikation, E-Mail \r\ngerald.wehde@bioland.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nStellungnahme des Bioland e.V. zur Diskussionsgrundlage \r\neines Zukunftsprogramms Pflanzenschutz\r\n(Stand 03.05.2024)\r\nVorbemerkungen\r\nBioland begrüßt die Zielsetzung des BMEL – „in Anlehnung an die Farm-to-Fork Strategie \r\nder EU Kommission – bis 2030 die Verwendung und das Risiko von chemischen \r\nPflanzenschutzmitteln um 50 Prozent zu verringern.“ Für die Zielerreichung ist ein schnell \r\nwirksames Umsetzungsprogramm notwendig. Dies gilt insbesondere auch vor dem \r\nHintergrund\r\n einer viel zu geringen „Reduktionswirkung“ des 2013 verabschiedeten Nationalen \r\nAktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\r\n und der auf EU-Ebene gescheiterten Verordnung über die nachhaltige Anwendung \r\nvon Pflanzenschutzmitteln – die ‚Sustainable Use Regulation‘ (SUR).\r\nAllerdings muss ein wirksames „Zukunftsprogramm“ gegenüber der vorgelegten \r\nDiskussionsgrundlage an fast allen Stellen konkretisiert werden und zwar in Hinsicht auf:\r\n Konkrete Beschreibung der Maßnahmen mit verbindlichen Umsetzungsschritten/ \r\nMeilensteinen\r\n Zeitpläne\r\n Finanzmittel/Budgets\r\n Priorisierung, was in dieser Legislatur umgesetzt wird.\r\nGenau diese Konkretisierungen fehlen bisher. So bleibt die Vorlage sehr unverbindlich und \r\neine Auflistung von Willensbekundungen.\r\nDie große zeitliche Verzögerung zwischen der Ankündigung eines „Pestizid\u0002Reduktionsprogramms” (Herbst 2022) und der erst Mitte März 2024 vom BMEL vorgelegten \r\n„Diskussionsgrundlage für die Erarbeitung eines Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“ ist vor \r\ndem Hintergrund der fehlenden Konkretisierung sehr unverständlich. \r\nUmso mehr besteht die Notwendigkeit, die verbleibende Zeit dieser Legislaturperiode für die \r\nUmsetzung wirksamer Maßnahmen zur Reduktion der Einsatzes chemisch-synthetischer \r\nPestiziden zu nutzen – und diese dazu entsprechend zu priorisieren.\r\nAuch die bisher unvollständige Umsetzung der Vorgaben der EU-Pestizid-Rahmenrichtlinie \r\n2009/128/EG „Sustainable Use Directive“ (SUD) zum Integrierten Pflanzenschutz zwingen \r\nzum sofortigen Handeln. So ist es dringend geboten, im vorgelegten Papier enthaltene \r\nMaßnahmen unabhängig von der Diskussion zum Zukunftsprogramm voranzutreiben.\r\n \r\nA-Maßnahmen in dieser Legislaturperiode\r\nA1 Verpflichtende Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz (IPS) \r\nendlich umsetzen\r\nDie allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutz (IPS) sind ordnungsrechtlich \r\ndurch die EU-Pestizid-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG, Artikel 14 und Anhang III festgelegt. \r\nDie nationale Umsetzung der SUD und des § 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der \r\n„guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (gfP) und dem NAP ist allerdings ungenügend. \r\nSo hat die verbindliche Vorgabe zum IPS in den letzten 13 Jahren zu keiner relevanten \r\nPestizidreduktion geführt. Ein Beleg der ungenügenden Umsetzung der SUD sowie der \r\nresultierenden Praxisanwendung des IPS ist der seit viele Jahren konstant hohe \r\nInlandsabsatz von Pflanzenschutzmitteln.\r\nDringender Handlungsbedarf besteht bei:\r\n Neudefinition des notwendigen Maßes\r\n Neufassung der gfP \r\n Anpassung der Leitlinien IPS.\r\nA1.1 Neudefinition des notwendigen Maßes\r\nIn § 2 PflSchG ist „Integrierter Pflanzenschutz“ definiert als „eine Kombination von Verfahren, \r\nbei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, \r\npflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung \r\nchemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.“\r\n„Notwendig“ kann der Einsatz chemisch-synthetischer PSM also nur sein, wenn zuvor \r\nsämtliche anderen Elemente der integrierten Produktion (Standort- und Sortenwahl, weite \r\nFruchtfolge, nicht-chemische Verfahren etc.) ausgereizt wurden und wenn der danach zu \r\nerwartende Schaden tatsächlich eine relevante Dimension erreichen würde.\r\nIm NAP wird in Kap. 6.1.4 die Definition des „notwendigen Maßes“ jedoch abweichend von \r\nder Vorgabe der SUD unter das Primat der Wirtschaftlichkeit gestellt: „[…] Dabei beschreibt \r\ndas notwendige Maß bei der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln die \r\nIntensität der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die notwendig ist, um den Anbau der \r\nKulturpflanzen, besonders auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit, zu sichern. \r\n[…]“ \r\nEine Neudefinition des notwendigen Maßes im Sinne der SUD sowie die Klarstellung \r\ndes § 3 PflSchG muss umgehend durch eine grundsätzliche Überarbeitung der gfP \r\nund der entsprechenden Passagen im NAP vorgenommen werden. \r\nA1.2 Überarbeitung der guten fachlichen Praxis \r\nDie derzeit gültigen Grundsätze der gfP aus 2010 enthalten keine vollzugsfähige \r\nKonkretisierung der EU-weit seit 2011 gültigen Grundsätze des integrierten \r\nPflanzenschutzes. Die SUD gebietet eine längst überfällige Überarbeitung. Der letzte \r\nVersuch einer Anpassung der gfP scheiterte 2015. Sowohl die EU-Kommission als auch der \r\nEuropäische Rechnungshof bemängeln die Durchsetzung der EU-weit verbindlichen \r\n \r\nGrundsätze des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten, darunter auch \r\nDeutschland. Nicht-chemische PSM sollten als Norm, nicht wie bislang als Alternative, \r\ndefiniert werden.\r\nEine grundsätzliche Überarbeitung der gfP ist eine prioritäre Aufgabe in dieser \r\nLegislatur. Zudem muss ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis nach § 3 PflSchG \r\nin Zukunft sanktioniert werden (bisher nur Ordnungswidrigkeit).\r\nA1.3 Anpassung der Sektorspezifischen Leitlinien\r\nEntsprechend der oben beschriebenen Anpassung der Definition des „Notwendigen Maßes“ \r\nund der grundsätzlichen Überarbeitung der gfP sind die sektorspezifischen Leitlinien mit dem \r\nFokus auf nicht-chemische Alternativen anzupassen. \r\nA2 Öko-Landbau bis 2030 auf 30 Prozent ausbauen\r\nDas Ziel der Bundesregierung, den Ökolandbau auf 30 Prozent der landwirtschaftlichen \r\nFläche bis 2030 auszuweiten, muss über entsprechende Maßnahmen/Budgets zu einem \r\nzentralen Instrument der Pestizidreduktion werden. Die „Verzahnung“ der ‚Bio-Strategie 2030 \r\n– Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030‘ \r\nmit dem Zukunftsprogramm wird zu Recht genannt. Zur Umsetzung fehlen jedoch personelle \r\nund finanziellen Ressourcen. Im Haushalt 2025 und für die Folgejahre ist daher eine \r\nausreichende Finanzierung/Personalausstattung zur Zielerreichung sicherzustellen. \r\n Ein ausreichendes Budget zur Umsetzung der vielfältigen Maßnahmen der Bio\u0002Strategie inkl. einer deutlichen Erhöhung des Budgets für das Bundesprogramm \r\nÖkologischer Landbau (BÖL)\r\n Entsprechend dem Koalitionsvertrag müssen 30 Prozent der Agrarforschungsmittel \r\nfür den Biolandbau genutzt werden. Aktuell liegt der Anteil der Mittel für die Öko\u0002Forschung bei rund 2 Prozent. Das BMEL muss deshalb in der eigenen \r\nRessortforschung und in anderen Haushaltstiteln dafür sorgen, dass wirklich 30 \r\nProzent der Ressourcen für Bio genutzt werden.\r\nZudem werden Ökobetriebe in der nationalen Umsetzung der europäischen Agrarpolitik \r\n(GAP) benachteiligt. Daher muss die Honorierung der ökologischen Leistungen des \r\nÖkolandbaus im Rahmen der GAP-Förderung über höhere Fördersätze, bessere \r\nKombinationsmöglichkeiten mit Eco-Schemes und AUKM und eine Erleichterungen bei der \r\nErfüllung der GLÖZ-Standards (green by concept) deutlich gesteigert werden. Ziel muss es \r\nsein, die relative Vorzüglichkeit in der Fördersystematik gegenüber konventionellen \r\nAnbausystemen zu erhöhen und somit Anreize für die Umstellung neuer Betriebe zu \r\nschaffen. \r\nA3 Pestizidabgabe einführen – Finanzmittel gezielt einsetzen\r\nAls ein schnell wirksames Instrument zur Reduktion des Einsatzes von chemisch\u0002synthetischen Pestiziden fordert Bioland die Einführung einer Pestizidabgabe noch in \r\ndieser Legislatur. Ohne bürokratischen Aufwand für landwirtschaftliche Betriebe könnten so \r\n \r\nGelder für deren Unterstützung bei der Pestizidreduktion generiert werden. Die Wirkung \r\neines solchen Instruments ist durch Studien und Erfahrungen in anderen Ländern erfolgreich \r\nbelegt. Zudem leistet eine Pestizid-Abgabe einen Beitrag zur Internalisierung externer \r\nKosten und wendet das Verursacherprinzip an. Die Zukunftskommission Landwirtschaft weist \r\nauf externe Kosten der derzeitigen landwirtschaftlichen Produktion in Höhe von 90 Milliarden \r\nEuro/Jahr hin. Auch angesichts der aktuell angespannten Haushaltslage ist die Einführung \r\nneuer marktwirtschaftlicher Lenkungsinstrumente wie einer Pestizid-Abgabe auch zur \r\nErreichung der beiden folgenden Vorschläge des Diskussionspapiers notwendig. \r\nSo werden für die Umsetzung der Vorschläge \r\n „Erweiterung des GAK-Fördergrundsatzes ‘Erschwernisausgleich \r\nPflanzenschutz‘“ und\r\n „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in \r\nTrinkwasserschutzgebieten fördern“\r\nzusätzliche Finanzmittel benötigt. Mittelaufstockungen in der GAK sind für den Haushalt \r\n2025 und die Folgejahre nicht zu erwarten. Beide Vorschläge sollten aber in dieser \r\nLegislatur umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag führt dazu aus: „Analog zu \r\nbestehenden Reglungen zu Pestiziden in Naturschutzgebieten, bei den Landwirtinnen und \r\nLandwirte einen Erschwernisausgleich bekommen, wollen wir Regeln für die \r\nTrinkwasserschutzgebiete finden.“\r\nBioland fordert ein Konzept, das den Verzicht auf chemisch-synthetische Pestizide in \r\nTrinkwasserschutzgebieten in dieser Legislatur konkret umgesetzt. Der gezielten \r\nAusdehnung des Ökolandbaus in diesen Schutzgebieten sollte dabei eine hohe \r\nBedeutung zukommen.\r\nB Weitere Maßnahmen \r\nIm Folgenden geben wir weitere Hinweise zu ausgewählten Punkten der Diskussionsvorlage, \r\ndie unter A noch nicht angesprochen wurden. \r\nZüchtung resistenterer Sorten \r\nEs fehlen die notwendigen Konkretisierungen (siehe Vorbemerkungen), wie und mit welchen \r\nRessourcen die gewünschten Verbesserungen „gefördert“ werden sollen. Die ökologische \r\nPflanzenzüchtung wird bisher nicht adressiert, obwohl sie zur Erreichung des 30-%-\r\nÖkolandbauziels eine wichtige Grundlage darstellt. Dabei sind ganzheitliche Strategien zur \r\nErhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich, da genetische Resistenzen in offenen \r\nAgrarökosystemen kurz- oder mittelfristig von den Schadorganismen durchbrochen werden. \r\nII. NAP weiterentwickeln \r\nGemäß Artikel 4 der SUD müssen die EU-Mitgliedstaaten Aktionspläne entwickeln, mit \r\ndenen nicht nur die Risiken chemisch-synthetischer PSM für Mensch und Umwelt verringert \r\nwerden sollen, sondern auch die Abhängigkeit der Betriebe von der Verwendung derartiger \r\nPSM. Der NAP wird diesem Anspruch nicht gerecht, er weist sowohl strukturell als auch \r\ninhaltlich große Mängel auf. Auf die kontraproduktive Definition des „notwendigen Maßes“ im \r\nNAP wurde unter Punkt A1.1 hingewiesen. \r\n \r\nIm Koalitionsvertrag steht: “[…] entwickeln den Nationalen Aktionsplan weiter.“ Aktivitäten für \r\neine konkrete Überarbeitung des NAP in dieser Legislatur sind aber bisher nicht erkennbar. \r\nPraxisverfügbarkeit biologischer Pflanzenschutzverfahren \r\nBioland begrüßt die Entwicklung einer Verordnung zum rechtssicheren Einsatz von \r\nNützlingen auch vor dem Hintergrund einer durch den Klimawandel sich verändernden \r\nAusdehnung von Schädlingen. \r\nAuf Anwendung des Totalherbizids Glyphosat verzichten \r\nDer Koalitionsvertrag verspricht: „Wir nehmen Glyphosat bis Ende 2023 vom Markt.“ Es \r\nreicht daher nicht, „nur die in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bestehenden \r\nEinschränkungen für die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel \r\nweiter[zu]führen“. \r\nDas BMEL muss seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und ein vollständiges \r\nnationales Anwendungsverbot erlassen. Glyphosat ist mit der jährlichen Einsatzmenge von \r\nrund 4000 t das am meisten ausgebrachte Herbizid – mit großen negativen Auswirkung auf \r\ndie Biodiversität. \r\nDie geplant verstärkte Forschungsförderung für die Entwicklung praxisnaher Strategien für \r\ndie konservierende, erosionsmindernde Bodenbearbeitung sowie für Mulch- und \r\nDirektsaatverfahren sollte nur für Verfahren gewährt werden, die ohne den Einsatz von \r\nHerbiziden auskommen. \r\nUmgang mit behandeltem Saatgut verbessern \r\nGrundsätzlich handelt es sich bei gebeiztem Saatgut um eine präventive Maßnahme, was \r\nden Prinzipien des IPS widerspricht. Zudem können PSM-Wirkstoffe aus der Beizung weit \r\nüber den ursprünglich vorgesehene Anwendungsbreich hinaus ökologische Schäden \r\nverursachen. Eine Verbesserung allein des Risikomanagements greift daher zu kurz. \r\nStattdessen müsste auch bei der Saatgutbehandlung die gezielte Förderung von alternativen \r\nVerfahren im Vordergrund stehen. \r\nPrognosemodelle / Entscheidungshilfen \r\nEs bleibt offen, mit welchen (zusätzlichen) personellen oder finanziellen Ressourcen die \r\ngewünschte „Verbesserung“ bzw. „Intensivierung“ von Zugang oder Wissenstransfer \r\nrealisiert werden soll. Dabei sind die spezifischen Bedürfnisse des Ökolandbaus zu \r\nberücksichtigen, da andere Handlungsoptionen bestehen, als im konventionellen Anbau. \r\nForschung fördern und Erkenntnisse in der Praxis zur Anwendung bringen \r\nFragestellungen zum ökologischen Anbauverfahren wurden in der Agrarforschung \r\ngegenüber einem traditionell starken Fokus auf der Weiterentwicklung von chemisch\u0002synthetischen Wirkstoffen und darauf ausgerichteter Applikationstechnik vernachlässigt. \r\nWir verweisen auf unsere Ausführungen zu Punkt A2 hin: Entsprechend dem \r\nKoalitionsvertrag müssen 30 % der Agrarforschungsmittel für den Biolandbau genutzt \r\nwerden. Der Aufbau einer langfristig handlungsfähigen Forschungsinfrastruktur mit dauerhaft \r\nabgesicherten Personalstellen und der Ausbau der Praxisforschung sind dabei von zentraler \r\nBedeutung. \r\n \r\nModellregionen und Modellbetriebe weiterführen und ausbauen \r\nAngesichts der historischen Verzögerungen bei der Umsetzung des IPS steht die breite \r\nImplementierung im Vordergrund. Es sollte nicht noch viel Zeit mit unnötigen „Erprobungen“ \r\nvergeudet werden. Modellbetriebe und -regionen sollten sich daher auf eine schnelle \r\nVerbreitung von langjährig erprobten Verfahren und Ansätzen konzentrieren. \r\nAus- und Weiterbildung \r\nAuch hier fehlt die Konkretisierung wie, und vor allem mit welchen Ressourcen, diese \r\nMaßnahmen (zeitnah) umgesetzt werden sollen. Eine Breitenwirkung wird nur mit \r\nerheblichen zusätzlichen Personal- und Finanzmitteln erreichbar sein. \r\nIndikatoren-Mix \r\nDie Weiterentwicklung von Indikatoren ist ein wichtiger Baustein für eine zukunftsfähige \r\nPflanzenschutzpolitik. Es braucht eine klare Definition, wie der Fortschritt des 50-%-\r\nReduktionszieles gemessen werden kann. Der „harmonized risk indicator 1“ (HRI1) ist als \r\nHauptindikator in der Richtlinie 2009/128/EG zur nachhaltigen Anwendung von PSM \r\nungeeignet, die tatsächliche Gesamtbelastung an PSM darzustellen. Der HRI1 ermöglicht \r\nallein keine Aussagen zum ökologischen Risiko oder zu den Auswirkungen auf die \r\nBiodiversität in Agrarökosystemen. Er führt zu massiven Verzerrungen der realen Situation \r\nund muss dringend durch bessere Indikatoren abgelöst werden. \r\nMonitoring ausbauen \r\nBioland begrüßt, dass ein Monitoring luftverfrachteter Pflanzenschutzmittel, das \r\nKleingewässermonitoring und das Monitoring der biologischen Vielfalt in Agrarlandschaften \r\n(MonViA) auf- und ausgebaut werden soll. Woher die Finanzmittel dafür kommen sollen, wird \r\nallerdings nicht benannt und muss daher unbedingt zeitnah geklärt werden. \r\nEs kommt immer wieder zur Kontamination von Bio-Erzeugnissen durch chemisch\u0002synthetische PSM – bei leicht flüchtigen Wirkstoffen sogar über größere Distanzen. Bioland \r\nkritisiert, dass ein aussagekräftiges Monitoring luftverfrachteter Pflanzenschutzmittel immer \r\nnoch nicht installiert wurde. \r\nDie bereits verfügbaren Daten aus dem Kleingewässermonitoring müssen bei der Zulassung \r\nvon PSM berücksichtigt werden. \r\nAnsprechperson: \r\nGerald Wehde, Geschäftsleiter Agrarpolitik und Kommunikation, Bioland e.V., Kaiserstraße \r\n18, 55116 Mainz, E-Mail gerald.wehde@bioland.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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März 2024 werden Umweltaus-sagen und Nachhaltigkeitssiegel in der Europäischen Union explizit wettbewerbsrechtlich geregelt. So schafft dieser Rechtsakt neue Legaldefinitionen für den Bereich der Umwelt-kommunikation und erweitert die schwarze Liste an stets unlauteren Geschäftspraktiken in Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie). Diese Änderungen müssen bis zum 27. März 2026 in das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Eingang finden. Am 09. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Diskussionsentwurf zur entsprechenden Anpassung des UWG vorgelegt.\r\nEin Rechtsgutachten1, welches im Rahmen des Forschungsprojekts „Überprüfung der Res-sourceneffizienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint (PEF) und Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie” (Öko-PEF)2 erstellt wurde, zeigt in die-sem Zusammenhang, dass regulatorische Widersprüche zwischen der Richtlinie (EU) 2024/825 und der EU-Öko-Verordnung 2018/848 bestehen. Diese Widersprüche sind im Zuge der deutschen Umsetzung in das UWG wie folgt aufzulösen:\r\n-\r\nIm neuen § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG ist die (nicht abschließende) Beispielaufzählung von Rechtsnormen, bei deren Einhaltung eine „anerkannte hervorragenden Um-weltleistung“ vorliegt, um die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergänzen: „Im Sinne dieses Gesetzes ist eine … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 […] über das EU-Umweltzeichen, mit na-tionalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I […],\r\n1 Scharl L et al. (2024): Kurzdarstellung des Rechtsgutachtens zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)“ und zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“, Abrufbar unter: https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Kurzdarstellung-Rechtsgutachten-Green-Claims-Directive.pdf\r\n2 Wirz A et al. (2024): Gemeinsamer Abschlussbericht des Projektes „Überprüfung der Ressourceneffi-zienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint und Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie“, online abrufbar unter: https://orgprints.org/id/eprint/53185/1/Abschlussbe-richt%20gesamt.pdf\r\n2\r\nmit der Verordnung (EU) 2018/848\r\n3 oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem gel-tenden Unionsrecht;“ (Vgl. Punkt 1.)\r\n- In der Gesetzesbegründung ist die Zulässigkeit allgemeiner Umweltaussagen, die sich auf die Umweltleistungen (z.B. hinsichtlich Biodiversität, Boden, Gewässer) ökologisch zertifizierter Produkte beziehen, explizit klarzustellen. Denn in diesem Fall ist das konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umwelt-leistung durch die Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2018/848 nachweisbar. (Vgl. Punkt 2.)\r\n-\r\nIm Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG (neu) ist klarzustellen, dass allgemeine Umweltaussagen in Beziehung auf über die EU-Öko-Verordnung hinausgehende Standards der deutschen Bio-Verbände erst Recht zulässig sind, weil die Irrefüh-rungsgefahr bei strengeren als den gesetzlich definierten Anforderungen nicht be-steht, sofern letztere notwendig in den strengeren Standard eingeschlossen sind. (Vgl. Punkt 3.)\r\n-\r\nUm die Verschwendung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien zu ver-meiden, sollten ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen von mind. 24 Mo-naten bei der deutschen Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 im UWG geschaffen werden. (Vgl. Punkt 4.)\r\n1.\r\nRegulatorische Widersprüche zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 im UWG auflösen\r\nDurch Nr. 4 a) und b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG (Diskussionsentwurf) sollen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 in den Anhang des UWG – welcher die schwarze Liste an stets unterlauteren Geschäftspraktiken enthält – vier neue Irrefüh-rungstatbestände integriert werden. Durch diese Änderungen wird zukünftig auch „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervor-ragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussage bezieht, nicht nachweisen kann“, stets irreführend sein.\r\nEine allgemeine Umweltaussage wird im neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG (entsprechend Art. 1 Abs. 1 Buchst. p) Richtlinie (EU) 2024/825) definiert als „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nach-haltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“. Diese Definition wird in der Ge-setzesbegründung unter Bezugnahme auf Erwgr. Nr. (9) der Richtlinie (EU) 2024/825 durch Beispiele konkretisiert. Unter die Definition der allgemeinen Umweltaussagen sol-len z.B. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „umwelt-verträglich“ oder „biobasiert“ fallen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezi-fizierten allgemeinen Umweltaussage soll sein, dass die allgemeine Umweltaussage ent-weder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium\r\n3 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die\r\nökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen\r\nErzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom\r\n14.6.2018, S. 1).\r\n3\r\nerläutert wird. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit seien allgemeinen Umweltaus-sagen für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders einprägsam. Aus ihnen gehe nicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt des Lebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret erreicht werden soll. Damit sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaus-sagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich defi-nierte Anforderungen unterlegt sind. (s. hierzu die Gesetzesbegründung, Teil B. zu Art. 1 Absatz 2 Nr. 1 des neuen § 2 UWG)\r\nDemnach dürfen diese Begriffe – wie u.A. „ökologisch“ – künftig nur unter der Be-dingung genutzt werden, dass der Gewerbetreibende eine „anerkannte hervorra-gende Umweltleistung“ nachweisen kann. Diese Art der Umweltleistung liegt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. s) Richtlinie (EU) 2024/825 – welcher durch § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG (neu) ins deutsche Recht umgesetzt werden soll – (nur) dann vor, wenn sie im Einklang mit der EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010, nationalen oder regionalen Umwelt-kennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht steht.\r\nGleichzeitig wird die Verwendung des EU-Bio-Logos und der Begriffe „ökologisch“, „bi-ologisch“ (sowie daraus abgeleiteter Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert), für Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und Verar-beitung sowie deren Bewerbung bereits ausdrücklich in Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 gestattet. Genau hier erzeugt die neue Richtlinie (EU) 2024/825 einen regula-torischen Widerspruch, indem sie für ebenjene Begriffe für alle Produktkategorien ein-schließlich Lebensmittel eine anerkannte hervorragende Umweltleistung fordert. Der rechtliche Widerspruch zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 besteht also darin, dass erstere allgemeine Umweltaussagen wie „ökologisch“ oder „biobasiert“ verbietet, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vor-liegt; während laut EU-Bio-Verordnung sämtliche Erzeugnisse, die nach den Produktions-regeln ebendieser Verordnung produziert wurden, als „ökologisch“, „biologisch“ oder mit bedeutungsgleichen Formulierungen gekennzeichnet werden dürfen.\r\nBei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ins deutsche UWG ist daher unerlässlich, das Verhältnis von UWG und dem Kennzeichnungsrecht nach EU-Öko-Verordnung rechtssicher zu klären. Die nach EU-Öko-Verordnung erlaubte – und bei verpackten Wa-ren in Bezug auf das EU-Bio-Logo sogar verpflichtende – Kennzeichnung von Erzeugnissen aus ökologischer Landwirtschaft mit den entsprechenden Begriffen darf nicht vom UWG kannibalisiert werden. Dies würde zu einer hohen Rechtsunsicherheit in der gesamten Bio-Branche führen und die Unternehmer und Unternehmerinnen mit ungerechtfertigten Abmahnungen konfrontieren, deren sie sich erst ressourcenintensiv erwehren müssten. Im Entwurf der Green Claims Richtlinie, welche die Richtlinie (EU) 2024/825 als lex specialis ergänzen soll, wurde dieses Problem erkannt und bereits auf europäischer Ebene gelöst: sie sieht in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) einen Anwendungsausschluss bei Umweltaussagen vor, die durch die Verordnung (EU) 2018/848 geregelt oder gestützt werden. Entsprechende Klarheit ist auch im Verhältnis zum UWG zu schaffen.\r\nWie eben ausgeführt, ist die Verordnung (EU) 2018/848 unter den Rechtsakten, die in der Richtlinie (EU) 2024/825 als anerkannte hervorragende Umweltleistung definiert werden,\r\n4\r\nnicht explizit aufgeführt. Die Beispielaufzählung von EU-Ecolabel oder Umweltkennzei-chenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I ist ausdrücklich aber nicht abschließend und ermöglicht auch die Einbeziehung von weiteren „Umwelthöchstleistungen nach sonsti-gem Unionsrecht“ (s. zur diesbezüglichen Einordnung der EU-Öko-Verordnung 2018/848 sogleich). Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2018/848 in die Beispielaufzählung in § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG (neu) kann daher deklaratorisch ohne inhaltliche Abweichung von der Richtlinie (EU) 2024/825 erfolgen, um die durch den regulatorischen Widerspruch zwischen den Auslobungsvorgaben nach EU-Öko-Verordnung versus Richtlinie (EU) 2024/825 ge-schaffene Rechtsunsicherheit bzgl. des Anwendungsverhältnisses beider Normen bei der Umsetzung ins deutsche UWG von vornherein auszuräumen.\r\nUnzweifelhaft stellt die biologische/ökologische Lebensmittelproduktion nach EU-Öko-Verordnung eine anerkannte hervorragende Umweltleistung (Umwelthöchst-leistung) im Sinne der Beispielaufzählung dar:\r\nZiel der biologischen/ökologischen Produktionsweise ist es eine umweltfreundliche, res-sourcenschonende und artgerechte Form der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten (Vgl. Art. 4 und 5 Verordnung (EU) 2018/848). Ihre Umweltleistungen, z.B. Umwelt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaanpassung und Ressourceneffizienz, konnten vielfach wissenschaftlich verifiziert werden.4 5 Aus diesem Grund werden biologische Lebensmittel sowohl auf europäischer Ebene (Green Deal, Farm to Fork Strategy) als auch deutscher Ebene (Ernährungs- und Bio-Strategie) auf besondere Weise politisch gefördert.\r\nAuch rechtlich wurde die biologische/ökologische Lebensmittelproduktion von der Euro-päischen Union in Form der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verankert. Sie regelt neben der pflanzlichen und tierischen Primärproduktion, auch die Weiterverarbeitung und den Import von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs. Diese Vorgaben werden jähr-lich von zugelassenen Öko-Kontrollstellen entlang der gesamten Wertschöpfungskette kontrolliert.\r\nFür eine Einordnung als „Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht“ und damit eine explizite Aufnahme in den beispielhaften Regelkatalog im UWG spricht auch, dass die ausdrücklich erwähnte EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010 keine Kriterien für\r\n4 Sanders J, Heß J (2019): Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft. 2. über-arbeitete und ergänzte Auflage. Braunschweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, 398 p, Thünen Rep 65, DOI:10.3220/REP1576488624000\r\n5 Hülsbergen et. al (2023): Umwelt- und Klimawirkungen des ökologischen Landbaus\r\nUm den Widerspruch aufzulösen und Rechtsklarheit hinsichtlich des Verhältnisses von UWG und den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung 2018/848 zur Kennzeichnung öko-logisch produzierter Lebensmittel zu schaffen, ist die EU-Öko-Verordnung explizit in die Beispielaufzählung der anerkannten hervorragenden Umweltleistungen in § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG aufzunehmen (s.o. Spiegelstrich 1): „Im Sinne dieses Gesetzes ist eine … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 […] über das EU-Umweltzeichen, mit nationalen oder regi-onalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I […], […], mit der Ver-ordnung (EU) 2018/848 oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Uni-onsrecht;“\r\n5\r\nLebensmittel enthält und in Bezug auf diese Produktkategorie direkt auf die EU-Öko-Verordnung verweist.\r\nIn der Gesetzesbegründung, Teil A., Ziff. VII, Nr. 4.2.2 wird bei der Berechnung des Erfül-lungsaufwandes für die Wirtschaft für u.A. die Lebensmittelbranche der Marktanteil von Produkten mit Umweltaussagen auf knapp 30 % geschätzt, davon ca. die Hälfte (14 %) reguliert durch staatliche Umweltzeichen wie der Energieverbrauchskennzeichnung, den „Bio-Siegeln“ und dem Blauen Engel.6 Die Lebensmittelbranche gehört zu den größten Industriezweigen des produzierenden Gewerbes in Deutschland und mit Bio-Lebensmit-teln wurde 2024 ein Rekordumsatz von 17 Mrd. € erwirtschaftet.7\r\nDies dient auch der Harmonisierung der deutschen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 im UWG mit der aktuell im europäischen Gesetzgebungsprozess befindlichen Green Claims-Richtlinie. Es wäre inkonsistent, wenn die Green Claims Richtlinie einen An-wendungsausschluss für die EU-Bio-Verordnung vorsieht und sie damit deutlich privile-giert, während sie in der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht einmal Erwähnung findet.\r\n2.\r\nZulässigkeit der Bewerbung der besonderen Leistungen ökologischer Landwirtschaft klarstellen\r\nMit der ökologischen Landwirtschaft nach Verordnung (EU) 2018/848 sind vielfältige (wis-senschaftlich verifizierte, s.o.) Umweltleistungen verbunden, z.B. im Bereich von Um-welt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaan-passung und Ressourceneffizienz. Diese Leistungen müssen von den Betrieben finanziert werden, sodass der Ladenpreis für ökologische Produkte im Vergleich mit konventionel-len Produkten häufig teurer ist. Um die höheren Preise gegenüber den Verbrauchern und Verbraucherinnen zu rechtfertigen, ist es essenziell, dass die Umweltleistungen ökologi-scher Produkte im Wettbewerb mit den weniger umweltfreundlichen konventionellen Produkten plakativ herausgestellt werden dürfen. Auch Begriffe wie „umweltfreund-\r\n6 Abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_A-endG_UWG_EmpCo.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15\r\n7 Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BöLW) (2025): Branchenreport 2025 – Bio entlang der Wertschöpfungskette, S. 8\r\nDamit sind Bio-Lebensmittel ein wesentlicher Anwendungsbereich der neuen UWG-Vor-schriften, was die Wichtigkeit der Auflösung des regulatorischen Widerspruchs zwi-schen UWG und EU-Öko-Verordnung auf Gesetzesebene weiter betont (Vorschlag s.o.). Für die Bio-Lebensmittelbranche wäre es unzumutbar, wenn die Beseitigung von Rechtsun-klarheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen bei der Auslobung von Bio-Lebensmitteln einem ungewissen gerichtlichen Urteil überlassen würde. Mindes-tens aber ist die EU-Öko-Verordnung neben der Verordnung (EU) 2017/13693 (Energie-verbrauchskennzeichnung) konsequenterweise als ein weiteres Beispiel für die „Um-welthöchstleistungen nach anderem gültigen Unionsrecht“ in die Gesetzesbegrün-dung, Teil B, Zu Absatz 2 Nr. 2 aufzunehmen.\r\n6\r\nlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltge-recht“, „umweltverträglich“, oder „bodenschonend“, „gewässerschonend/gewäs-serschützend“, „insektenfreundlich“, „artenschützend“, „umweltschützend“, „re-generativ“ etc. müssen für die Bewerbung der Leistungen ökologischer Landwirt-schaft zulässig sein.\r\nIm Entwurf der Green Claims Richtlinie, welche die Richtlinie (EU) 2024/825 als lex specialis ergänzen soll, wurde auch dieses Problem erkannt und in den Erwägungsgründen aufge-griffen. Ein geplanter Anwendungsausschluss von den Vorgaben der Green Claims Richt-linie soll für alle Umweltaussagen greifen, die durch die Verordnung (EU) 2018/848 ge-regelt oder gestützt werden. Gemäß Erwgr. Nr. (9) des Entwurfes der Green Claims Richt-linie dürfen damit Umweltaussagen zu den Besonderheiten und den positiven Um-weltauswirkungen der ökologischen Produktionsweise (z.B. Schutz der biologischen Vielfalt, des Bodens oder des Wassers) auch ohne Zulassung genutzt werden, sofern sie sich auf ökologisch zertifizierte Produkte beziehen und auf der Grundlage der EU-Öko-Verordnung begründet wurden. Laut der Gesetzesbegründung der UWG-Änderung sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaussagen aufgrund ihrer Kürze und Schlagwortigkeit sowie dem feh-lendem Bezug zum betroffenen Umweltaspekt, Lebenszyklus und behaupteter Wirkung besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich definierte Anforderungen unterlegt sind. Genau diese Unterlegung durch gesetzlich definierte An-forderungen ist bei nach der EU-Öko-Verordnung zertifizierten Lebensmitteln aber der Fall. Nicht nur die Auslobung als biologisch/ökologisch, sondern auch die Bewerbung der be-sonderen Umweltleistungen ökologischer Produkte muss daher explizit zugelassen werden, um eine diesbezügliche große Rechtsunsicherheit durch die UWG-Änderung zu vermeiden. Der ökologische Landbau sollte daher als exemplarisches Beispiel, wann allgemeine Umweltaussagen sich auf (nachweisbare) anerkannte hervorragende Umwelt-leistungen beziehen, in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden:\r\nIm Urteil 2 U 103/22 zu einem Bio-Teehersteller „hat das OLG Bremen obiter dictum aus-geführt, dass es durchaus zulässig sein mag, „eine ausgelobte Nachhaltigkeit damit zu begründen, dass das erzeugte pflanzliche Produkt nach den strengen Vorgaben des Der Gesetzesbegründung zu B. Besonderer Teil, Artikel 1 Nr. 4b) zum neuen UWG-Anhang, Nr. 4a), ist folgender Absatz anzufügen: „Nach diesem Maßstab zulässig sind beispielsweise allgemeine Umweltaussagen [wie „nachhaltig“, „umweltbewusst/verantwor-tungsbewusst“, „bodenschonend“, „gewässerschützend“, „insektenfreundlich“, „regenera-tiv“] die sich auf die Umweltleistungen ökologisch zertifizierter Produkte beziehen. Sie kön-nen beispielsweise den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln oder etwa die positiven Auswirkungen der ökologischen Landwirtschaft auf die Umwelt, die Biodiversität, den Boden oder das Wasser betreffen. Denn in diesem Fall ist das konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung durch die Zertifizie-rung nach Verordnung (EU) 2018/848 nachweisbar.“\r\n7\r\nökologischen Landbaus erzeugt worden ist, weil diese Erzeugungsform wegen des weit-gehenden Verzichts auf Schadstoffe stärker als konventionelle landwirtschaftliche Pro-duktion natürliche Ressourcen wie etwa den Boden oder die Biodiversität schont.“ Im kon-kreten Fall wurde die Bewerbung des Tees als „nachhaltig“ aber deshalb als irreführend angesehen, weil kein ausreichender Bezug zu der Bio-Zertifizierung hergestellt wurde: „Dass aber die Auslobung der beworbenen Kräuterteeprodukte als „nachhaltig“ auf eben diesen Nutzen gestützt ist, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Bei Betrachtung des Produktes erscheint eine solche Verknüpfung zwar denkbar, jedoch fehlt eine Klarstel-lung, die den vorstehend beschriebenen strengen Anforderungen genügte.“ Aufgrund der Vorteile für Insekten durch den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz im ökologischen Landbau wurde im selben Urteil die Bewerbung der Tees als biodiversitäts-fördernd als zulässig erklärt. Sofern sie ausreichenden Bezug zur Bio-Zertifizierung ausweisen, sind allgemeine Umweltaussagen über Bio-Produkte daher zulässig, weil das damit konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleis-tung nach EU-Öko-Verordnung durch die Zertifizierung nachweisbar ist und somit keine Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers besteht.\r\n3.\r\nBewerbung weitergehender Standards der Bio-Verbände muss möglich bleiben\r\nEine große Rolle in der deutschen Bio-Landwirtschaft spielen die Bio-Verbände wie Bio-land, Naturland und Demeter. 2024 erfüllten 66 % aller Bio-Flächen in Deutschland die Richtlinien der Bio-Verbände, die strengere Vorgaben enthalten als von der EU-Öko-Verordnung vorgegeben8. Die Einhaltung der Richtlinien der Verbände wird über die Öko-Kontrollstellen, welche auch die Zertifizierung nach EU-Öko-Verordnung vornehmen, jähr-lich kontrolliert.\r\nViele deutsche Bio-Verbände gibt es schon seit mehr als 50 Jahren – sie waren schon „Bio“, bevor es die EU-Öko-Verordnung überhaupt gab. Sie waren maßgebliche Treiber für die Schaffung eines EU-weiten einheitlichen gesetzlichen Rahmens für Bio-Produkte. In der EU-Öko-Verordnung wurden EU-weit Mindestanforderungen an die ökologische Lebens-mittelherstellung formuliert. Grundlage für eine Verbandsmitgliedschaft und damit Aus-lobung eines Produktes mit den Logos der Bio-Verbände ist zunächst die Bio-Zertifizie-rung nach diesen Standards der EU-Öko-Verordnung 2018/848. Alle Verbandsbetriebe er-füllen aber auch die darüber hinausgehenden Verbandsrichtlinien; z.B. setzen einige Bio-Verbände anders als die EU-Öko-Verordnung eine Gesamtbetriebsumstellung voraus, stellen höhere Anforderungen an die Tierhaltung oder machen Vorgaben zu Biodiversität. Die Logos der Bio-Verbände bieten für die Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland eine wichtige Orientierung: bei einer aktuellen Yougov-Umfrage gaben beispielsweise 48 % der Befragten, die Bioware kaufen, an, auf das Logo des Verbandes\r\n8 Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BöLW) (2025): Branchenreport 2025 – Bio entlang der Wertschöpfungskette, S. 6\r\n8\r\nBioland zu achten; auf das EU-Bio-Logo achteten dagegen nur 32 %.9 Dies zeigt ein ent-sprechendes Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher über die „Bio-Plus“ Leistungen der Verbandsbetriebe.\r\nLaut Gesetzesbegründung sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaus-sagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich defi-nierte Anforderungen unterlegt sind. (s. hierzu die Gesetzesbegründung, Teil B. zu Art. 1 Absatz 2 Nr. 1 des neuen § 2 UWG) Im Fall der Bio-Verbände gehen die Produkte im Gegenteil aber sogar über die gesetzlich definierten Anforderungen hinaus.\r\nErst Recht muss daher für Verbandsware die Nutzung allgemeiner Umweltaussagen zu-lässig sein, wenn sie in der Verbandsmitgliedschaft, die die Bio-Zertifizierung gemäß Verordnung (EU) 2018/848 notwendig miteinschließt, begründet werden. Die Bio-Ver-bände dürfen nicht dafür „bestraft“ werden, dass sie über die Mindestanforderungen der EU-Öko-Verordnung hinaus gehen.\r\n4.\r\nAusreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen für Lebensmittel und Verpackungsmaterialen\r\nDie Richtlinie (EU) 2024/825 schafft neue Regeln, die die werbliche Umweltkommunika-tion maßgeblich verändern wird. So schafft sie neue Zertifizierungsanforderungen für Nachhaltigkeitssiegel, die zukünftig viele Siegelgeber zum Nachrüsten oder, bei Nichtein-haltung, zur Aufgabe zwingen werden. Des Weiteren müssen allgemeine Umweltaussa-gen entfernt werden, wenn der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorragende Um-weltleistung nachweisen kann. Darüber hinaus sind Umweltaussagen, wenn man sie kom-munizieren möchte, auf dem gleichen Medium zu erklären. Diese neuen Regeln müssen von den Lebensmittelunternehmen sowohl auf den Etiketten als auch in der gesamten Werbekommunikation umgesetzt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 müssen die Regeln ebendieser Richtlinie bis zum 27. März 2026 von den Mit-gliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt und spätestens bis zum 27. September 2026 angewendet werden.\r\nDie Umsetzung dieser Regelung im vorgegebenen Zeitrahmen ist jedoch besonders für Hersteller von Lebensmitteln mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) von bis zu 24 Monaten (z.B. Konserven, Nudeln, Trockenprodukte) problematisch, da diese Produkte theoretisch bereits am 27.09.2024 produziert wurden und am 27.09.2026 noch im Markt\r\n9 Yougov-Exklusivumfrage: Wo die Wachstumschancen im Bio-Markt liegen, abrufbar unter: https://www.lebensmittelzeitung.net/industrie/sortimente/yougov-exklusiv-fuer-lz-bei-bio-zaehlt-mehr-als-der-preis-182394\r\nEs ist daher im Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG klarzustellen, dass über die EU-Öko-Verordnung hinausgehende Standards der Bio-Verbände erst Recht eine anerkannte hervorragende Umweltleistung darstellen und somit mangels Irrefüh-rungsgefahr in Form allgemeiner Umweltaussagen kommuniziert werden dürfen: „Im Sinne dieses Gesetzes ist … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang […], mit der Verordnung (EU) 2018/848 und darüber hinausgehenden Stan-dards oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;“\r\n9\r\nbefindlich sein werden. Dieses Problem potenziert sich besonders bei kleineren und mitt-leren Unternehmen (KMU), da sie, im Vergleich zu großen Unternehmen (Vgl. Anwen-dungsbeispiel10):\r\n-\r\nProdukte nur in geringen Mengen/kleinen Chargen produzieren,\r\n-\r\nPackmittel eher in großen Mengen (z.B. Jahresbedarf) bestellen, um trotz geringer Mengen Kostenvorteile zu generieren,\r\n-\r\ndie gleichen Kosten für Artworks und Druckkartuschen haben.\r\nDer kurze Umsetzungszeitraum von Richtlinie (EU) 2024/825 trifft also vor allem KMUs, denn die Umstellung der Umweltkommunikation und der Verpackungen hat eine lange Vorlaufzeit und die betroffenen Lebensmittel weisen z.T. lange Haltbarkeiten auf.\r\nHinzu kommt, dass die Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 durch die der Green Claims Richtlinie um Substantiierungsregel für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen, Zulas-sungsanforderungen für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen sowie Regeln zur Be-reitstellung der Informationen zur Substantiierung an die Verbraucher erweitert werden. Da die Green Claims Richtlinie zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nur als Entwurf vorliegt, kann sie von den Unternehmen noch nicht sinnvoll umgesetzt werden. Die Regeln der Green Claims Richtlinie werden, kurz nach der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825, erneut eine Umstellung der Etiketten und der gesamten Werbekommunikation nach sich ziehen.\r\n10 Anwendungsbeispiel: Ein am 09.10.24 beauftragtes Artwork für ein neues Packmittel wird im No-vember 2024 in eine Druckkartusche geprägt, die im Dezember 2024 Packmittel für die Jahresproduk-tion 2025 herstellt. Diese werden letztmalig im Dezember 2025 für eine Produktionscharge verwendet und sind dann mit einem MHD bis Dezember 2027 im Markt.\r\nDie Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 sollen bis zum 27. September 2026 von den Unternehmen angewendet werden, ohne dass zum aktuellen Zeitpunkt ein finaler Re-ferentenentwurf zur nationalen Umsetzung in Deutschland vorliegt. Dieser kurze Um-setzungszeitraum trifft vor allem KMUs schwer, denn die Umstellung der Umweltkom-munikation und der Verpackungen hat eine lange Vorlaufzeit und die betroffenen Le-bensmittel weisen z.T. lange Haltbarkeiten auf. Zudem treten mit Richtlinie (EU) 2024/825 und der Green Claims Richtlinie zwei sich aufeinander beziehende Rechts-akte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und ziehen jeweils unterschiedliche Umstellungen der werblichen Umweltkommunikation nach sich. Um die Verschwen-dung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialen zu vermeiden, sollten aus-reichende Übergangs- und Aufbrauchfristen von mindesten 24 Monaten bei der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 in das UWG geschaffen werden.\r\n10\r\nAssoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V.\r\nDie Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL) repräsentiert die Interessen der ökologisch ausgerichteten verarbeitenden Lebensmittelindustrie im deutschsprachi-gen europäischen Raum. Das Aufgabengebiet der AöL umfasst die politische Interessensvertretung sowie die Förderung von Austausch und Kooperation unter den Mitgliedern. Die knapp 130 AöL-Un-ternehmen, von klein- und mittelständischen bis hin zu international tätigen Betrieben, erwirtschaften einen Umsatz von über 5 Milliarden Euro mit biologischen Lebensmitteln. Die AöL ist in sämtlichen Belangen der ökologischen Lebensmittelverarbeitung Gesprächspartner für Politik, Wirtschaft, Wis-senschaft und Medien.\r\nAssoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V.| Untere Badersgasse 8 97769 Bad Brückenau | Tel: +49 (0) 9741 93332 0 | anne.baumann@aoel.org | www.aoel.org\r\nZum Bioland-Verband\r\nBioland ist der bedeutendste Verband für ökologischen Landbau in Deutschland und Südtirol. Mehr als 10.000 Betriebe aus Erzeugung, Herstellung und Handel wirtschaften nach den Bioland-Richtlinien. Gemeinsam bilden sie eine Wertegemeinschaft zum Wohl von Mensch und Umwelt.\r\nBioland e.V. | Kaiserstraße 18, 55116 Mainz |Gerald Wehde, Geschäftsleiter Agrarpolitik und Kom-munikation, E-Mail gerald.wehde@bioland.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mai 2025\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur \r\nVision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR\r\nGemeinsam Qualitätsproduktion \r\nwettbewerbsfähig machen –\r\nErnährung krisenfest sichern!\r\nAm 12. Februar veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Eckpunkte zum Mehrjährigen \r\nFinanzrahmen (MFR) 2028 – 2034 der Europäischen Union (EU)1\r\n. Am 19. Februar folgte die \r\nVeröffentlichung ihrer \"Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam einen \r\nattraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten\"\r\n2\r\n.\r\nAus beiden Dokumenten geht hervor, dass die in den Europäischen Verträgen verankerte \r\nGemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU zukünftig als eine wirklich leistungsorientierte Politik \r\nausgestaltet werden soll. Zudem verdichten sich die Hinweise darauf, dass die Europäische \r\nKommission für den nächsten MFR eine weitgehende Umstellung plant, wonach mehrere der \r\nheute eigenständigen Fonds, einschließlich der beiden GAP-Fonds, in den Mitgliedstaaten \r\ndurch jeweils einen nationalen Plan umgesetzt werden sollen. In diesen Plänen sollen die \r\nMitgliedstaaten auf Basis von Indikatoren erläutern, mit welchen Maßnahmen sie die\r\njeweiligen Ziele der EU erreichen wollen. Dabei soll stärker als bisher auf wirtschaftliche \r\nAnreize und weniger auf allgemeine Regulierungen gesetzt werden. Der Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission sieht damit nicht nur einen deutlich erweiterten Spielraum für die \r\nMitgliedstaaten, sondern ggf. auch eine generelle Neustrukturierung des EU-Haushalts samt \r\neiner Auflösung der bisherigen Säulenstruktur der GAP und ihrer Instrumente vor. Als Gründe \r\nfür diesen Vorschlag nennt die Europäische Kommission vor allem die notwendige \r\nEntbürokratisierung, sowie eine höhere Flexibilität der EU im Umgang mit Krisensituationen\r\nbzw. sich schnell ändernden Herausforderungen.\r\n1. Europa als gemeinsamen Akteur stärken, nicht schwächen\r\nUnabhängig von der bisherigen Struktur der GAP und ihrer Instrumente greift die Europäische\r\nKommission mit ihrem Vorschlag einer stärker leistungsorientierten Politik im Grundsatz eine \r\nzentrale Forderung der zeichnenden Verbände, des Strategischen Dialoges und der \r\nZukunftskommission Landwirtschaft (ZKL) auf. Danach muss die GAP sehr viel stärker als \r\nbisher dazu beitragen, die ökologischen, sozialen und tierschutzbezogenen \r\nHerausforderungen der EU zu lösen. Die Vorschläge könnten bei konsequenter Ausrichtung \r\ndaher die Chance bieten, die im Zuge der vergangenen Reformen bzgl. ihrer ökologischen, \r\nsozialen und tierschutzbezogenen Leistungen viel zu zaghaft weiterentwickelte GAP endlich \r\n1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0046\r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0075\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 2\r\neiner grundsätzlichen Reform zu unterziehen und neu auszurichten. Dass diese \r\nNeuausrichtung notwendiger ist denn je, zeigt sich nicht nur in der immer spürbarer\r\nwerdenden Klimakrise, dem anhaltenden Rückgang der Biodiversität sowie weiteren \r\nnegativen Entwicklungen bzw. unzureichenden Fortschritten im Bereich von Ökologie und \r\nländlicher Entwicklung, sondern besonders auch in dem sich immer weiter zuspitzenden\r\nVerlust an landwirtschaftlichen Betrieben und jungen Menschen, die Betriebe gründen,\r\nübernehmen und fortführen.\r\nDie zeichnenden Verbände weisen vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten GAP\u0002Reform im Jahr 2023 allerdings darauf hin, dass ein stärkerer Fokus auf Ziele, Indikatoren, \r\nLeistungen und Anreize nicht automatisch zu Verbesserungen führt. So wurde die GAP bereits \r\nmit Beginn der laufenden Förderperiode auf ein „delivery model“ umgestellt, welches auf \r\nBasis von Indikatoren die Umsetzung von Zielen sicherstellen soll. Die Praxis zeigt jedoch, dass\r\ndies bislang nicht zu einer Trendwende bei den ökologischen, sozialen und\r\ntierschutzbezogenen Herausforderungen in der Landwirtschaft geführt hat – im Gegenteil. \r\nAnstatt die EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Genehmigung und der regelmäßigen Überprüfung \r\nder Nationalen GAP-Strategiepläne wirklich an ihren konkreten Leistungen sowie der \r\nkonsequenten Einhaltung der vorgegebenen Verpflichtungen zu messen und bei \r\nUnterschreitung dieser Leistungen für Nachbesserungen zu sorgen, wurden vereinbarte \r\nZielwerte herabgesetzt oder schöngerechnet. Beispielhaft verwiesen sei hier auf die Vorgabe \r\nder EU, dass in der laufenden Förderperiode mindestens 40 Prozent der MFR-Mittel für den \r\nKlimaschutz aufgewendet werden müssen. Dabei wird die Einkommensgrundstützung der \r\nGAP pauschal mit 40 Prozent als „klimabezogene Ausgabe“ gewertet, was aufgrund \r\nmangelnder Gegenleistung nicht gerechtfertigt ist.\r\nEin weiteres Beispiel: Das ebenfalls 2023 neu eingeführte Instrument der Öko-Regelungen ist \r\nals Ergänzung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) bei kohärenter Ausgestaltung\r\nbereits heute geeignet, wirksame ökologische und tierschutzbezogene Leistungen von \r\nBäuerinnen und Bauern flächendeckend und einkommenswirksam und damit anreizbasiert zu \r\nentlohnen. Warum haben die Mitgliedstaaten, aber eben auch die EU-Kommission im Zuge \r\nder Genehmigung und regelmäßigen Überprüfung der Nationalen GAP-Strategiepläne nicht \r\ndafür gesorgt, dass die Öko-Regelungen innerhalb der EU flächendeckend ökologisch wirksam \r\nund einkommenswirksam ausgestaltet werden?\r\nDie angeführten Beispiele zeigen aus Sicht der zeichnenden Verbände, dass gerade in der \r\nvorgeschlagenen Flexibilisierung und Re-Nationalisierung auch eine große Gefahr für \r\ndrohende Fehlentwicklungen liegen kann. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine \r\nVerlagerung von noch mehr Verantwortung in die einzelnen EU-Mitgliedsaaten mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass\r\n• das Ambitionsniveau für die ökologischen, sozialen und tierschutzbezogenen Ziele \r\nder Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sinkt, da der Anreiz steigt, über niedrige \r\nStandards die jeweils eigene Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 3\r\n• es innerhalb der EU gerade aus Sicht der landwirtschaftlichen Praxis einen \r\nFlickenteppich an Regelungen gibt, der noch weniger als heute nachvollzogen \r\nwerden kann;\r\n• die offenbar bereits in der aktuellen Förderperiode der GAP vielfach überforderten \r\nnationalen Behörden mit zusätzlichen bürokratischen Lasten konfrontiert sind, da \r\nmit der Übertragung von Verantwortung auch der Regelungsbedarf in den einzelnen \r\nEU-Mitgliedstaaten ansteigt;\r\n• es zu Rückschritten bei der vielfach gewünschten und an vielen Stellen sinnvollen \r\nHarmonisierung des EU-Binnenmarkts kommt;\r\n• die Erreichung der EU-Ziele nicht gewährleistet wird, da die EU-Kommission die \r\nBewertung und Kontrolle der Ziele nicht in ausreichendem Umfang sicherstellen \r\nkann;\r\n• die Europäische Kommission als Prüfinstanz politisch und technisch gestärkt werden \r\nmuss, um die Messlatte bei der Genehmigung nationaler Strategiepläne\r\nentsprechend höher zu legen und über delegierte Rechtsakte regulierend eingreifen \r\nzu können.\r\nEin besonderes Risiko für Natur, Umwelt, Tiere und ländliche Entwicklung zeichnet sich zudem \r\ndadurch ab, dass im Ringen zwischen der Europäischen Kommission, dem Agrarministerrat \r\nund dem Agrarausschuss des Europäischen Parlaments um den Erhalt der eigenständigen GAP \r\nam Ende der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL, heutige 1. Säule) \r\nerhalten bleibt und ausgerechnet der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \r\ndes ländlichen Raums (ELER, heutige 2. Säule) auf EU-Ebene den Kürzeren zieht und im \r\nTauziehen zur Gestaltung des einen nationalen Plans vollends auf der Strecke bleibt. Das wäre \r\nfatal und muss verhindert werden. \r\nDie zeichnenden Verbände weisen überdies mit Nachdruck auf den besonderen Wert der GAP \r\nals das am weitesten vergemeinschaftete Politikfeld der EU hin. In Zeiten zunehmender \r\nglobaler Krisen muss das GEMEINSAME innerhalb der auch gemeinsam finanzierten GAP \r\ndaher unbedingt weiter ausgebaut statt abgebaut werden. Nur so kann der Zusammenhalt \r\nder EU gestärkt und langfristig erhalten werden.\r\n➢ Die EU-Kommission muss den EU-Mitgliedstaaten auch in Zukunft im MFR und \r\nder GAP klare Vorgaben für die Verwendung öffentlicher GAP-Mittel im Sinne \r\ndes Umwelt-, Klima- und Tierschutzes sowie der sozialen Gerechtigkeit und \r\nwirtschaftlichen Stabilität machen. Diese müssen ein ansteigendes \r\nAmbitionsniveau zum Erhalt der natürlichen Produktionsgrundlagen \r\ngewährleisten, um unsere Ernährung langfristig sicherzustellen und krisenfest zu \r\nmachen. \r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 4\r\n2. Ernährungssicherheit ist ohne Ressourcenschutz nicht umsetzbar\r\nDie EU-Kommission verzichtet in ihren Vorschlägen auf eine Nennung der Ziele des „Green \r\nDeal“ und der „Farm to Fork-Strategie“. Stattdessen wird die globale Wettbewerbsfähigkeit \r\nwieder stärker als strategisches Ziel betont. Die zeichnenden Verbände sehen in dieser \r\nPrioritätenverschiebung einen großen Rückschritt. Ernährungssicherheit braucht Umwelt-, \r\nKlima- und Tierschutz. Die natürlichen Ressourcen als maßgebliche Produktionsfaktoren der \r\nLandwirtschaft müssen so geschützt und erhalten werden, dass sie auch mittel- und langfristig \r\nnoch eine ausreichende, qualitativ hochwertige und bezahlbare Versorgung mit\r\nLebensmitteln sicherstellen. Ohne den Schutz unserer natürlichen Ressourcen ist \r\nErnährungssicherheit nicht erreichbar, sondern wird massiv gefährdet. Die vom Europäischen \r\nRechnungshof im Jahr 2024 vorgelegten Sonderberichte zum Klima, und Umweltschutz in der \r\nGAP3 und zur Anpassung an den Klimawandel4\r\nsowie der OECD-Bericht zu den \r\nUmweltleistungen der Landwirtschaft5 machen beispielhaft deutlich, wie groß die Lücke \r\nzwischen Anspruch und Wirklichkeit der EU beim Umwelt-, Klima- und Tierschutz ist. Ein \r\nweiteres Auseinanderklaffen dieser Lücke kann sich die EU gerade vor dem Hintergrund einer \r\nnachhaltigen Ernährungssicherung nicht leisten.\r\nDie zeichnenden Verbände sind auch aus wirtschaftlicher Sicht davon überzeugt, dass eine\r\nisolierte Ausrichtung der GAP auf globale Wettbewerbsfähigkeit eine Sackgasse darstellt. Die \r\nGründe hierfür liegen (1) in den vergleichsweise hohen Arbeitskosten der europäischen \r\nLandwirtschaft die voraussichtlich weiter ansteigenden werden und (2) in der vergleichsweise \r\nkleinteiligen Flächenstruktur bzw. den damit verbunden hohen Produktionskosten. Kurz: die \r\ngroße Mehrzahl der Bäuerinnen und Bauern der EU wird am Weltmarkt langfristig nicht \r\nkonkurrenzfähig sein. Dies gilt umso mehr in Zeiten zunehmend knapper Finanzmittel und der \r\ndrohenden Gefahr eines reduzierten GAP-Budgets, welches in der Vergangenheit vielfach \r\ndazu beigetragen hat, die europäische Landwirtschaft auf dem Weltmarkt künstlich \r\nkonkurrenzfähig zu halten.\r\nDas Ziel der „Farm to Fork“-Strategie, „jene Landwirte, Fischer und anderen Akteure der \r\nLebensmittelkette, die den Übergang zu nachhaltigen Verfahren bereits vollzogen haben, zu \r\nentlohnen, den anderen den Übergang zu ermöglichen sowie zusätzliche \r\nGeschäftsmöglichkeiten zu schaffen“ hat aus Sicht der zeichnenden Verbände daher nicht an \r\nAktualität verloren. Mehr noch: die mit diesem Ziel verbundene Stärkung der \r\nWettbewerbsfähigkeit von Bäuerinnen und Bauern und des Lebensmittelhandwerks, die unter \r\nbesonderer Achtung der planetaren Grenzen qualitativ hochwertige Lebensmittel erzeugen,\r\ndarf nicht aufgegeben, sondern muss gestärkt werden. Garanten für die Ernährungssicherung\r\nund eine krisenfeste Landwirtschaft sind diejenigen Betriebe, die in besonderem Maße \r\nöffentliche Güter im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit bereitstellen indem sie an \r\nÖko-Regelungen und Agrarumwelt- Klima- und Tierwohlmaßnahmen (AUKM) teilnehmen;\r\nBetriebe des Ökologischen Landbaus; Betriebe in benachteiligten Gebieten und solche, die \r\n3 https://www.eca.europa.eu/de/publications/SR-2024-20\r\n4 https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2024-15/SR-2024-15_DE.pdf\r\n5\r\nhttps://www.oecd.org/en/publications/environmental-performance-of-agriculture-in-oecd-countries_2679ba38-en.html\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 5\r\nihre Tiere besonders artgerecht und umweltschonend halten; Betriebe, die für das Label \r\n„ohne Gentechnik“ produzieren; Betriebe mit Feldgehölzen und Agroforstflächen; Betriebe,\r\ndie ihre Erzeugnisse selbst weiterverarbeiten und direktvermarkten; Betriebe, die Naturschutz \r\nin überbetrieblichen Kooperativen betreiben; Betriebe der solidarischen Landwirtschaft sowie \r\ndas mit diesen Betrieben verbundene Lebensmittelhandwerk. Die GAP der Zukunft muss die \r\nFörderung dieser Betriebe bei klarer Entbürokratisierung daher deutlich ausweiten, um deren \r\nlangfristige Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss ein deutlich erhöhtes und im Laufe der Förderperiode \r\nkontinuierlich ansteigendes Mindestbudgets für die Öko-Regelungen und AUKM \r\n(aktuell bei 25 % bzw. 35 % der jeweiligen Säule) vorschreiben, beginnend mit \r\nder sofortigen Streichung der sogenannten Österreichregelung, durch welche \r\ndas Budget der Öko-Regelungen unter bestimmten Bedingungen nochmals \r\nreduziert wird.\r\n➢ Die EU-Kommission muss ein eigenständiges und hohes Budget für die ländliche \r\nEntwicklungspolitik (aktuell 2. Säule) sicherstellen, welches klar auf den \r\n(Wieder-) Aufbau einer dezentralen handwerklichen Lebensmittelverarbeitung \r\nund die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten ausgerichtet ist. \r\n3. Notwendige Marktregulierung und Förderung nicht gegeneinander ausspielen\r\nDie zeichnenden Verbände stimmen mit der EU-Kommission überein, dass die Bäuerinnen und \r\nBauern sehr viel stärker als bisher in die Lage versetzt werden müssen, ihr Einkommen aus \r\ndem Verkauf ihrer Produkte zu generieren. Entsprechend unverständlich ist es, dass sich die \r\nEU-Kommission bei der Nennung von Instrumenten für die Stärkung von Bäuerinnen und \r\nBauern innerhalb der Wertschöpfungsketten bislang auf den Abschluss von schriftlichen \r\nVerträgen innerhalb der Gemeinsamen Marktordung der EU (GMO) und den Schutz vor \r\nunlauteren Handelspraktiken in der UTP-Richtlinie beschränkt. Zwar teilen die zeichnenden \r\nVerbände die Position der EU-Kommission, dass diese Instrumente bei richtiger Ausgestaltung \r\neinen wichtigen Beitrag für gewinnbringende Erzeugerpreise leisten können und unterstützen \r\ndaher deren Umsetzung im Zuge der bereits laufenden Reform6 der Marktordnung. Die \r\nBeschränkung auf diese Instrumente greift gleichwohl deutlich zu kurz, um Marktkrisen \r\nnachhaltig zu vermeiden.\r\nDie zeichnenden Verbände sehen in gewinnbringenden Erzeugerpreisen eine wichtige \r\nVoraussetzung für die notwendige Fokussierung der GAP auf die „Förderung positiver \r\ngesellschaftlicher Leistungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Tierwohl“, wie es der \r\nStrategische Dialog empfohlen hat. Erst wenn die große Mehrzahl der Bäuerinnen und Bauern \r\nin die Lage versetzt wird, am Markt auf Augenhöhe mit Molkereien, Schlachthöfen, Mühlen \r\nusw. sowie dem Lebensmitteleinzelhandel zu verhandeln und dabei gewinnbringende \r\nErzeugerpreise durchzusetzen, wird die Akzeptanz des landwirtschaftlichen Berufsstandes für \r\neine entsprechende Weiterentwicklung der GAP in dem Maße vorhanden sein, wie es \r\nnotwendig ist.\r\n6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52024PC0577\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 6\r\nDie zeichnenden Verbände weisen mit Nachdruck darauf hin, dass eine Verbesserung der \r\naktuell vergleichsweise unterdurchschnittlichen Einkommenssituation von Bäuerinnen und \r\nBauern7 durch verbesserte Marktregeln nicht dazu führen darf, die bereitgestellten \r\nFördermittel der GAP zu reduzieren. Die von der EU-Kommission selbst angesprochene \r\n„Investitionslücke im Agrarsektor“ für „die digitale, grüne und energetische Transformation“ \r\nin Höhe von „rund 62 Milliarden Euro“ verdeutlich vielmehr, dass die Fördermittel der GAP in \r\nIhrer aktuellen Höhe für die Transformation der Landwirtschaft dringend benötigt werden. Die \r\nMittel der GAP sind gleichwohl zwingend zielgerichteter einzusetzen als bisher. Ihre \r\nökologische und soziale Wirksamkeit muss deutlich erhöht werden. Dies gilt umso mehr vor \r\ndem Hintergrund, dass die GAP einen direkten Beitrag zur Umsetzung der EU-Verordnung zur \r\nWiederherstellung der Natur8\r\nleisten muss. In den von der EU-Kommission genannten \r\n„ergänzenden Einkommensquellen“ wie z.B. „nature credits“ oder einer Ausweitung des \r\nZertifikatehandels sehen die zeichnenden Verbände keinen angemessenen Ersatz für eine \r\nQualifizierung der GAP, sondern vielmehr die Gefahr des Greenwashings.\r\n➢ Die EU-Kommission muss ein eigenständiges GAP-Budget im aktuellen \r\nBudgetumfang beibehalten, aber die Mittel entsprechend der ökologischen und \r\nsozialen Herausforderungen zwingend gezielter und wirksamer einsetzen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss ein Marktkrisen-Frühwarnsystem für sämtliche \r\nSektoren der Agrarerzeugung und Kriseninstrumente bis hin zu zeitlich \r\nbefristeten, verbindlich vorgegebenen Mengenbegrenzungen etablieren.\r\n➢ Die EU-Kommission muss, mindestens für schnell verderbliche Lebensmittel wie \r\nz.B. Milch, verbindliche schriftliche Lieferverträge europaweit vorschreiben und \r\ndie Weitergabe der gesteigerten Wertschöpfung nachhaltiger Produkte entlang \r\nder Kette erleichtern.\r\n4. Leistungsorientierung und anreizbasierte Förderung bieten große Chance\r\nDie EU-Kommission schlägt vor, den bereits mit der Reform der GAP im Jahr 2023 \r\neingeschlagenen Weg der „Leistungsorientierung“ sowie einer GAP, die verstärkt auf Anreize \r\nsetzt, weiterzuentwickeln und zu verstärken. Die zeichnenden Verbände begrüßen diesen \r\nAnsatz im Grundsatz ausdrücklich. Sie weisen darauf hin, dass insbesondere das in der \r\nletzten GAP neu eingeführte Instrument der Öko-Regelungen bei richtiger Ausgestaltung dazu \r\nin der Lage ist, Umwelt-, Klima-, und Tierwohlleistungen von Bäuerinnen und \r\nBauern in der 1. Säule der GAP einkommenswirksam zu honorieren. Hierzu bedarf es \r\ngleichwohl einer konsequenten Anwendung des für die Öko-Regelungen vorgeschriebenen \r\nBewertungssystems9\r\nsowie einer konsequenten Genehmigungspraxis der EU-Kommission, \r\ninsbesondere für deren anreizbasierte Honorierung10\r\n.\r\n7 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0075 (siehe Seite 3)\r\n8\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj?locale=de\r\n9 Siehe Art. 31 Abs. 8 SP-VO\r\n10 Siehe Art. 31 Abs. 7a SP-VO\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 7\r\nDie zeichnenden Verbände sind sich einig, dass die bisher weitestgehend pauschal gezahlten\r\nFördermittel der sogenannten Einkommensgrundstützung (Basisprämie) klar im Widerspruch \r\nzu der angestrebten „Leistungsorientierung“ stehen. Die EU-Kommission wird daher \r\naufgefordert, schnellstmöglich einen Zeitplan vorzulegen, wie die Gelder der Basisprämie \r\nschrittweise in Instrumente im Sinne der angestrebten „Leistungsorientierung“ (Öko\u0002Regelungen und AUKM) überführt werden sollen. Die sich damit reduzierenden Mittel der \r\nBasisprämie müssen zudem schnellstmöglich im Sinne der Empfehlungen des Strategischen \r\nDialoges auf „diejenigen Landwirtinnen und Landwirte, die sie am dringendsten benötigen“ \r\nausgerichtet werden. Die Aussage der EU-Kommission „Degressivität und Kappung wird in \r\nBetracht gezogen“ greift diesbezüglich deutlich zu kurz und muss präzisiert werden. Die \r\nVerbände schlagen daher einen Faktor für Agrarstruktur vor, der in allen Maßnahmen dazu \r\nbeiträgt, dass sich gerade für die Betriebe mit dem größten Unterstützungsbedarf eine \r\nTeilnahme an der GAP besonders lohnt und die Agrargelder damit effektiv ausgegeben \r\nwerden.\r\nAuch wenn die zeichnenden Verbände dem Ansatz einer verstärkten „Leistungsorientierung“ \r\nklar zustimmen, darf dies aus ihrer Sicht nicht dazu führen, die bestehenden \r\nMindestanforderungen (Konditionalität) für den Erhalt von Fördermitteln in der GAP einfach \r\nabzuschaffen. Die zeichnenden Verbände sprechen sich in Anerkennung der angestrebten \r\nEntbürokratisierung vielmehr dafür aus, diese auf die wesentlichen Vorgaben zu verschlanken \r\nund dabei deren Effizienz zu erhöhen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss sicherstellen, dass die Prämienhöhen der Öko\u0002Regelungen für die landwirtschaftlichen Betriebe flächendeckend \r\neinkommenswirksam ausgestaltet werden.\r\n➢ Die EU-Kommission muss sicherstellen, dass bei der Prämienberechnung der \r\nÖko-Regelungen und AUKM agrarstrukturelle, sozioökonomische und \r\nstandortspezifische Gesichtspunkte berücksichtigt werden.\r\n➢ Die EU-Kommission muss einen Zeitplan für ein Übergangsmodell vorlegen, in \r\nwelchen Schritten die Einkommensgrundstützung zugunsten wirksamer \r\nleistungsorientierter Zahlungen vollständig abgebaut und bis dahin zielgerichtet \r\neingesetzt wird. \r\n➢ Die EU-Kommission muss an den wesentlichen Grundanforderungen für den \r\nErhalt von Fördermitteln festhalten. Diese umfassen mindestens die Einhaltung\r\neiner Mindestfruchtfolge, den Erhalt von Dauergrünland, die Bereitstellung \r\nnicht-produktiver Flächen, den Schutz von Mooren und Feuchtgebieten sowie \r\ndie Vorgaben der aktuellen sozialen Konditionalität.\r\n5. Fokussierung auf Generationenwechsel mit konkreten Maßnahmen unterlegen\r\nDie EU-Kommission gibt dem Ziel, den Agrarsektor für kommende Generationen attraktiver \r\nzu machen, eine hohe Bedeutung. Die zeichnenden Verbände unterstützen dieses Ziel \r\nausdrücklich und betonen dabei, dass eine zielgerichtete Förderung junger Menschen, die sich \r\neine Existenz in der Landwirtschaft aufbauen möchten, nicht nur wichtig ist, um den stark \r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 8\r\nüberalterten landwirtschaftlichen Berufsstand zu verjüngen, sondern dass viele junge \r\nMenschen in der Landwirtschaft auch deren Innovationskraft in Richtung des ökologischen \r\nund sozialen Wandels stärken. Zudem ist der Erhalt und die Förderung einer bäuerlichen und \r\neigentümergeführten Agrarstruktur mit vielen und vielfältigen landwirtschaftlichen Betrieben \r\neng mit der Herausforderung verbunden, in den kommenden Jahren eine ausreichende \r\nAnzahl an Hofnachfolgenden für die vielen Betriebe zu finden, bei denen die Nachfolge aktuell \r\nnoch ungeklärt ist.\r\nAufgrund der im Vergleich mit anderen Bereichen der Wirtschaft überdurchschnittlich hohen \r\nKapitalintensität der Landwirtschaft liegen die ökonomischen Hürden für die Gründung eines \r\nlandwirtschaftlichen Betriebes im Agrarsektor extrem hoch. Die Folge ist, dass viele junge \r\nMenschen selbst dann wirtschaftlich nicht in der Lage sind, einen landwirtschaftlichen \r\nBetrieb neu zu gründen oder zu übernehmen, wenn sie über einen tragfähigen Geschäftsplan\r\nverfügen, da ihnen aufgrund des hohen Kapitalbedarfes das notwendige Eigenkapital fehlt,\r\num einen Kredit zu erhalten. Die vielfach schlechte Rentabilität des Agrarsektors verschärft \r\ndiese Situation nochmals. Die Förderung des Generationenwechsels in der Landwirtschaft \r\nmuss daher zwingend Maßnahmen umfassen, die jungen Menschen den Zugang zu Kapital \r\ndeutlich vereinfacht. Der Aufschlag für Junglandwirt:innen auf die weitestgehend pauschale \r\nFlächenprämie, welcher die Junglandwirt:innen-Förderung bisher prägt, ist aus Sicht der \r\nzeichnenden Verbände hierfür nicht nur ungeeignet, sondern führt vielmehr zu \r\nMitnahmeeffekten, die am tatsächlichen Bedarf vorbeigehen. \r\nFür eine gezielte Förderung des Generationenwechsels reicht es auch nicht aus, wie in der \r\nletzten GAP-Reform geschehen, einfach das Mindestbudget der Junglandwirt:innen\u0002Förderung auszuweiten, ohne gleichzeitig Vorgaben für eine gezielte Verwendung der Gelder \r\nzu machen. Auch die von der EU-Kommission im Kontext des Generationenwechsels vielfach \r\nangesprochene Förderung moderner Technologien sowie der Digitalisierung lösen nicht die \r\nwirtschaftlichen Herausforderungen junger Menschen, die sich eine Existenz in der \r\nLandwirtschaft aufbauen möchten. Mehr noch: die Förderung des Generationenwechsels in \r\nder Landwirtschaft darf nicht als unreguliertes Einfallstor für Risikotechnologien wie z.B. die \r\nNeue Gentechnik missbraucht werden, die für viele Betriebe Abhängigkeiten und \r\nWettbewerbsnachteile schaffen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss bei der Förderung junger und neuer \r\nBetriebsleiterinnen und Betriebsleiter den Schwerpunkt auf eine \r\nkonzeptbasierte, nicht flächenbezogene Existenzgründungsprämie legen und \r\ndiese in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend vorschreiben.\r\n➢ Die EU-Kommission muss europaweit ein zinsfreies Bürgschaftsprogramm mit\r\nsehr langen Laufzeiten anbieten.\r\n6. Bürokratieabbau ohne Abbau von ökologischen, sozialen und Tierschutzstandards\r\nDie zeichnenden Verbände begrüßen das Vorhaben, den bürokratischen Aufwand in der \r\nLandwirtschaft zu reduzieren, im Grundsatz ausdrücklich. Dies gilt insbesondere für die \r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 9\r\nlandwirtschaftliche Praxis. Die zeichnenden Verbände betonen gleichzeitig, dass der Abbau \r\nbürokratischer Lasten nicht zu einer weiteren Absenkung des Ambitionsniveaus der GAP im \r\nUmwelt-, Klima und Tierschutz führen darf, wie es im Zuge des Rollbacks im vergangenen Jahr\r\npassiert ist. Damals wurden im Eilverfahren unter dem Vorwand der Vereinfachung \r\nökologische Mindeststandards für den Erhalt von Direktzahlungen geschliffen, ohne\r\ngleichzeitig das Budget für die freiwilligen Maßnahmen in den Öko-Regelungen oder den \r\nAUKM entsprechend anzuheben. Dies führte zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich der \r\nUmwelt- und Klimawirkung der GAP, ohne dass sich der bürokratische Aufwand für die \r\nBäuerinnen und Bauern damit spürbar reduziert hat.\r\nDie zeichnenden Verbände sind davon überzeugt, dass das Kernproblem des bürokratischen \r\nAufwandes für die landwirtschaftlichen Betriebe insbesondere auf der Umsetzungsebene\r\nliegt. So müssen bei der Beantragung von Fördermitteln vielfach dieselben Daten angegeben \r\nwerden, die in anderen Zusammenhängen bereits abgefragt werden. Die Benutzer\u0002oberflächen sind zudem weder intuitiv gestaltet noch fehlertolerant, sondern vielfach so \r\nkomplex, dass häufig die Hinzuziehung von externer Beratung als notwendig empfunden wird.\r\nOb ein Förderangebot für eine Maßnahme des Umwelt-, Klima- oder Tierschutzes aus der 1. \r\nSäule oder der 2. Säule der GAP stammt, ist aus praktischer Perspektive zweitrangig. Trotzdem \r\nsind die landwirtschaftlichen Betriebe vielfach mit vollkommen unterschiedlichen \r\nAntragsformularen konfrontiert. Und das, obwohl es gerade für die Kombination von \r\nMaßnahmen aus beiden Säulen wichtig wäre, gerade diese im Zuge der Antragstellung \r\ngemeinsam abzubilden. Nicht einmal die zu erwartende Prämienhöhe einzelner Maßnahmen \r\noder des Gesamtbetriebes kann dem Antragssystem bislang entnommen werden. Mehr noch: \r\nBetriebe, die besonders viele Öko-Regelungen und AUKM umsetzen, unterliegen \r\neinem besonders hohen Kontroll- und Sanktionsrisiko, anstatt für ihr Engagement besonders \r\nhonoriert zu werden.\r\nDie zeichnenden Verbände weisen ausdrücklich darauf hin, dass die GAP ihre gesellschaftliche \r\nLegitimation daraus zieht, dass konkrete öffentliche Leistungen honoriert werden. Sie \r\nwiederholen zudem, dass gerade durch die Förderung umweltschonender \r\nBewirtschaftungsmaßnahmen langfristig die Grundlage unserer Ernährung gesichert wird. \r\nWird der Rollback unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung weitergeführt, so wird dies \r\nsowohl die Legitimation der GAP als auch unsere Ernährungssicherheit massiv gefährden. \r\n➢ Die EU-Kommission muss in den EU-Mitgliedsstaaten eine einheitliche und\r\nbürokratiearme Umsetzung der Antragsstellung sicherstellen, bei der die zu \r\nerwartende Prämienhöhe bereits im Zuge der Antragstellung abgebildet ist.\r\n➢ Die EU-Kommission muss für eine kohärente Abstimmung der Förderangebote \r\nder 1. und 2. Säule sorgen und diese auf Antragsebene zusammenführen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss einen Mechanismus umsetzen, der sicherstellt, dass\r\nsich die Umsetzung besonders vieler Förderangebote für die entsprechenden \r\nBetriebe wirtschaftlich besonders auszahlt, anstatt deren bürokratischen \r\nAufwand überproportional zu erhöhen.\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 10\r\n7. Handelspolitik und Tierhaltung konsequent auf Qualitätsproduktion ausrichten \r\nDie Ausrichtung der Agrarpolitik auf die Produktion günstiger Rohstoffe für den Weltmarkt \r\nsowie die gleichzeitige Abhängigkeit von Importen ist eine generelle Fehlausrichtung, unter \r\nder die Mehrzahl der Bäuerinnen und Bauern weltweit sowie der Umwelt-, Klima- und \r\nTierschutz seit langer Zeit massiv leiden. In Zeiten zunehmender globaler Krisen kommt hinzu, \r\ndass die Ausrichtung auf Export und die Abhängigkeit von Importen ein hohes Risiko für die \r\nNahrungsmittelsicherheit darstellen. Die zeichnenden Verbände halten es daher für den \r\nrichtigen Weg, dass die EU-Kommission „eine stärkere Angleichung der Produktionsstandards \r\nfür importierte Produkte“ anstrebt. Eine Absenkung hiesiger Produktionsstandards wäre \r\ndemgegenüber ein Fehler. Für die von der EU-Kommission angestrebte Schaffung \r\nneuer Exportchancen muss sichergestellt werden, dass Exporte der europäischen Agrar- und\r\nErnährungswirtschaft andernorts – besonders in den Ländern des globalen Südens –\r\nErzeugerpreise nicht unterbieten und dass auch sonst keine Dumpingeffekte von ihnen \r\nausgehen.\r\nDie von der EU-Kommission angekündigte Schaffung eines „Arbeitsbereichs Tierhaltung“ \r\nsowie die ebenfalls angekündigten „Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden\r\nTierschutzvorschriften“ bieten die Chance, den tierhaltenden Betrieben endlich eine \r\nwirtschaftliche Perspektive zu geben und gleichzeitig dem dringend anstehenden Umbau der \r\nTierhaltung in Richtung artgerecht und umweltverträglich neuen Schwung zu verleihen. Die \r\nheutige GAP bietet bereits eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Umbau der Tierhaltung in den \r\neinzelnen Mitgliedstaaten deutlich stärker zu forcieren als bisher und die Bäuerinnen und \r\nBauern mit Tierhaltung darin gleichzeitig wirtschaftlich zu stärken.\r\n➢ Die EU-Kommission muss für die Förderung einer art- und umweltgerechten \r\nTierhaltung neben der Bezugsgröße „Hektar“ auch die Bezugsgröße\r\n„Großvieheinheit“ in der Förderung stets berücksichtigen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss die Investitionsförderung stets auf eine besonders \r\nartgerechte und umweltverträgliche Tierhaltung ausrichten.\r\n➢ Die EU-Kommission muss eine verbindliche Kennzeichnung der Herkunft, und der \r\nQualität von Lebensmitteln und deren Erzeugungsprozess einführen. Für \r\nLebensmittel tierischen Ursprungs muss sie hierfür ein europäisches\r\nTierschutzlabel einführen.\r\n➢ Die EU-Kommission muss in Handelspolitik und Handelsabkommen dafür \r\nsorgen, dass die ökologischen und sozialen Standards der EU streng \r\neingehalten werden. Darüber hinaus müssen Handelsvereinbarungen so wirken, \r\ndass sie die Einkommenssituation für Bäuerinnen und Bauern in Europa und bei \r\nden Handelspartnerländern verbessern. Insbesondere, wenn die Betriebe in \r\nLändern des globalen Südens liegen. Zudem ist sicherzustellen, dass Importe \r\ntierischer Erzeugnisse unter Bedingungen produziert wurden, die den \r\neuropäischen Tierschutzstandards gleichwertig sind. Die Einhaltung dieser \r\nStandards muss durch verbindliche und überprüfbare Mechanismen garantiert \r\nwerden.\r\nStellungnahme der Verbände-Plattform zur Vision der EU-Kommission zur Landwirtschaft und zum MFR 11\r\nDiese Stellungnahme wurde von den Verbänden der Verbände-Plattform zur Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen \r\nUnion gemeinsam erarbeitet. Die Koordination wurde vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) \r\nin Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) übernommen. Über die Basis dieser \r\nStellungnahme hinaus haben und verfolgen die einzelnen Verbände zum Teil weitergehende und spezifische \r\nForderungen. Alle Stellungnahmen der Verbände-Plattform zur laufenden sowie den vergangenen Förderperioden finden \r\nSie auf deren Homepage: www.verbaende-plattform.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017281","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung der Agrarförderung ab 2028 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/3f/552665/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200074.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stufenmodell zur Neugestaltung der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik ab 2028\r\nEinfach und wirksam zu mehr Gemeinwohl mit der Landwirtschaft (Langversion)\r\nDie GAP zwischen ökologischem Anspruch und Wirklichkeit\r\nWährend bei der Gründung der GAP 1962 vor allem die Ernährungssicherung Europas im Fokus stand, soll die GAP heutzutage auch dazu beitragen, umwelt- und klimapolitische Ziele der EU zu erreichen. Im Zuge dessen sind die seit den 1990er Jahren bestehenden Direktzahlungen mit jeder Reform immer stärker umweltpolitisch qualifiziert worden, zuerst über die Cross Compliance (ab 2003), das Greening (ab 2014) und mit der aktuellen Reform durch die Konditionalität (seit 2023). Doch der umwelt- und klimapolitische Anspruch der GAP spiegelt nicht die Realität wider, wie auch der Europäische Rechnungshof in seinen Berichten wiederholt bemängelt hat1. Allein in Deutschland verursacht die Landwirtschaft Schäden in Höhe von 90 Mrd. € jährlich an Gemein-gütern, wie die Zukunftskommission Landwirtschaft (ZKL) zitiert. Dem gegenüber steht (nur) eine jährliche Wertschöpfung von ca. 50 Mrd. € durch landwirtschaftliche Waren2. Die Auszahlung der GAP-Milliarden an die Landwirtschaft wird auch aufgrund dieses Widerspruchs immer grundsätz-licher in Frage gestellt, denn sie ist in ihrer jetzigen Form nicht in der Lage, den immer drängen-deren umwelt- und gesellschafts-politischen Herausforderungen angemessen zu begegnen.\r\nIm Folgenden wird zunächst die aktuelle GAP aus deutscher Perspektive bewertet. Im zweiten Schritt wird dargestellt, welche Konsequenzen aus den Fehlern der aktuellen GAP für die Neuge-staltung der europäischen Agrarförderung folgen, die Aufgaben, Ziele und Strukturprinzipien einer neuen GAP 2028. Wie dieses neue GAP-Modell ganz konkret aussehen kann, wird schließlich im dritten Schritt beschrieben. Dieses neue Modell ist dabei zunächst für die deutsche Landwirtschaft entworfen, kann aber europaweit angepasst und umgesetzt werden.\r\n1. Konstruktionsfehler der GAP 2023 bis 2027\r\nDie sogenannte „Grüne Architektur“ der GAP ab 2023 mit den drei Elementen Konditionalität, Eco-Schemes und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) ist ausgesprochen komplex und wird voraussichtlich weiterhin europäische Umweltziele verfehlen3456. Für Betriebe ist sie hochgradig intransparent und sie führt sowohl bei Verwaltung als auch Betrieben zu sehr hohen bürokrati-schen Belastungen. Die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung der GAP trifft daher seit Jahren auf einen breiten Konsens7. Aus der uneinheitlichen Finanzkraft und der unterschiedlichen\r\n1 z.B.: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53892\r\n2 BMEL 2020: Landwirtschaft verstehen, S. 4.\r\n3 Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, acatech – Deutsche Akademie der\r\nTechnikwissenschaften, Union der deutschen Akademien der Wissenschaften (2020):\r\nBiodiversität und Management von Agrarlandschaften – Umfassendes Handeln ist jetzt wichtig.\r\nHalle (Saale).\r\n4 Indikatoren Bericht 2019 der Bundesregierung zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Naturschutz/nbs_indikatorenbericht_2019_bf.pdf\r\n5 UBA (2022): Klimaschutz in der GAP 2023-2027 (https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimaschutz-in-der-gap-2023-2027, Abruf am 18.10.2022).\r\n6 z.B.: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53892\r\n7 Martínez J., et al. (2019): Möglichkeiten, Ansatzpunkte und Grenzen einer Verwaltungsvereinfachung der Gemein-samen Agrarpolitik der EU. Berichte über Landwirtschaft. Sonderheft 226, 2019.\r\n2\r\nUmsetzung von AUKM in den Bundesländern resultieren zudem relevante Wettbewerbsverzer-rungen für die Betriebe. Im Detail heißt das:\r\nHohe Komplexität\r\n• Prämien von AUKM und für den Ökolandbau bzw. Eco-Schemes gleichen in Deutsch-land nur den Einkommensverlust gegenüber der konventionellen Bewirtschaftung aus – damit werden die Möglichkeiten eingeschränkt, Umweltleistungen angemessen zu hono-rieren (fehlende Anreizfunktion).\r\n• Das Verbot der Doppelförderung von Umweltleistungen führt zu weitgehenden Aus-schlüssen von Fördermaßnahmen bzw. sehr komplizierten Prämienberechnungen und der Notwendigkeit von Prämienabzügen bei den AUKMs.\r\n• Jede Prämienberechnung eines Eco-Schemes bzw. einer AUKM muss als Grundlage die spezifischen Konditionalitäts-Anforderungen berücksichtigen.\r\nGeringe Umweltwirkung der Eco-Schemes bei erhöhtem Verwaltungsaufwand\r\n• Die nur einjährige Bindungspflicht der Eco-Schemes hat eine weitaus geringere Umwelt-wirkung im Vergleich zur fünfjährigen Bindung der AUKM in der 2. Säule.\r\n• Die jährliche Wechselmöglichkeit erhöht den Verwaltungsaufwand für die Bundesländer.\r\n• Die freiwillige jährliche Maßnahmenauswahl erfolgt überwiegend nach betriebswirtschaft-lichen Gesichtspunkten und nicht nach ökologischen Erfordernissen.\r\n• Geringe Wirkung auf mehrere Umweltziele\r\nHeterogene Ausgestaltungen in Bund und Bundesländern:\r\n• Die Prämienberechnung für Eco-Schemes und für AUKM erfolgen mit unterschiedlichen Methoden.\r\n• Maßnahmenangebote und deren Ausgestaltung im Bereich der AUKM (2. Säule) als Er-gänzung zu Eco-Schemes gehen sehr weit auseinander.\r\n• Die Kombinationsmöglichkeiten von Eco-Schemes mit AUKM in den Bundesländern sind unterschiedlich (Kombinationstabellen).\r\nNegative Wirkung auf AUKM der 2. Säule:\r\n• Hohe Komplexität und Wechselwirkungen zwischen Konditionalität, Eco-Schemes und AUKM führen zu erhöhtem Programmierungsaufwand in den Ländern und verhindern den Ausbau gezielter spezifischer AUKM-Maßnahmen in der 2. Säule.\r\n• Bei der Überführung bestimmter AUKM in die 1. Säule wurden Prämienhöhen (beispiels-weise Eco-Scheme 2 „Vielfältige Kulturen“) deutlich gekürzt bzw. Auflagen bei gleichzeiti-ger Kürzung der Prämien verschärft (beispielsweise Eco-Scheme 4 „extensives Grün-land“). Dies führt zu einer geringeren Akzeptanz auf Betriebsebene bzw. schränkt den potenziellen Nutzerkreis ein. Bestimmte Länder bieten inhaltsgleiche Fördermaßnahmen nun mehrjährig in der 2. Säule mit höheren Prämien an. Dies führt zu deutlichen Wettbe-werbsverzerrungen zwischen den Bundesländern.\r\nFazit zur Grünen Architektur:\r\n3\r\n• Die Administrierbarkeit der GAP ab 2023 hat sowohl für die Verwaltung als auch die Be-triebe ein unverhältnismäßiges Maß angenommen.\r\n• Der benötigte hohe Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der „Grünen Architektur“ führt aber nicht zu einer besseren Erreichung von Umweltzielen.\r\n• Die Umweltwirkung wird insgesamt als gering eingeschätzt.\r\n• Die Grüne Architektur ist in ihrer Komplexität nicht zukunftsfähig und muss grundsätzlich neu aufgesetzt werden.\r\n2. Für mehr Umweltwirkung und weniger Bürokratie: Aufgaben, Ziele und Struktur-prinzipien für die Gestaltung eines neuen Fördermodells\r\nAus den Konstruktionsfehlern der GAP und den negativen Folgen einer komplexen nationalen Umsetzung müssen die landwirtschaftlichen, die bisherigen flächenbezogenen Förderungen der 1. und 2. Säule nach einem neuen Modell erfolgen.\r\n2.1 Die GAP ab 2028 an den Zielen der „Farm to Fork“-Strategie (F2F) und an nationalen Bio-Zielen ausrichten\r\nMit der Veröffentlichung des “Green Deal”8 2019 als zentrale Umwelt- und Klimastrategie der EU-Kommission hat auch die GAP einen strategischen Überbau bekommen. Landwirtschaft ist mit der Teilstrategie “Farm to Fork (F2F)”9 Kern des „Green Deals“. Grundlage für ein neues GAP-Modell sind die in der F2F-Strategie genannten Leitziele, deren Umsetzung und Zielerreichung auch für weitere EU-Ziele wie die EU-Biodiversitätsstrategie, aber auch für verbindliche EU-Ge-setzgebungen wie die Wasserrahmen- oder die Nitratrichtlinie von zentraler Bedeutung sind:\r\n• Bis 2030 den Einsatz von und das Risiko durch chemische Pestizide insgesamt um 50 % und den Einsatz von Pestiziden mit höherem Risiko um 50 % zu verringern\r\n• Reduzierung der Nährstoffverluste um mindestens 50 %, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass es zu keiner Verschlechterung der Bodenfruchtbarkeit kommt. Dadurch wird der Einsatz von Düngemitteln bis 2030 um mindestens 20 % reduziert.\r\n• Ökologische Bewirtschaftung von 25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis 2030\r\n• Verringerung der Gesamtverkäufe von antimikrobiellen Mitteln für Nutztiere und Aquakul-tur in der EU um 50 % bis 2030\r\nDiese EU-Ziele stellen eine wichtige Grundlage bei der konkreten Ausgestaltung des GAP-Mo-dells ab 2028 dar. Berücksichtigt werden aber auch zentrale nationale Ziele wie der Ausbau der ökologisch bewirtschafteten Fläche auf 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis 2030 oder Öko-Flächenziele der Bundesländer, die teilweise sogar über das Ziel der Bundesregierung hin-ausgehen.\r\n2.2 Die GAP systemisch aufbauen und damit wirkungsvoller machen\r\n8 EC 2022: Europäischer Grüner Deal (https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de, Zugriff am 13.05.2022).\r\n9 EC 2022: Farm to Fork Strategy (https://food.ec.europa.eu/horizontal-topics/farm-fork-strategy_de), Zugriff am 13.05.2022).\r\n4\r\nIn der bisherigen GAP gibt es im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen grundsätzlich zwei Maß-nahmentypen: Einzelflächenbezogene Maßnahmen wie Blühflächen oder betriebszweigbezo-gene wie etwa vielfältige Fruchtfolgen. Zunehmend wird deutlich, dass spezifische Einzelmaßnah-men den großen Herausforderungen, vor denen wir stehen, nicht gerecht werden, da sie eine zu geringe synergistische Wirkung auf verschiedene Umweltziele erreichen. Zudem fehlt eine aus-reichende Breitenwirkung in der Fläche. Ein guter, weit gefasster Indikator könnte etwa die in der F2F-Strategie vorgeschlagene Halbierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der EU bis 2030 sein. In der Praxis umsetzbar wird ein Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz-mittel jedoch erst, wenn weitere Kulturmaßnahmen wie die Fruchtfolge, Düngung und Sortenwahl angepasst werden. Kurz: es muss das gesamte Anbausystem angepasst werden, und zwar über mehrere Jahre hinweg. Ganz im Gegensatz zum gegenwärtigen System der GAP, das kaum sy-nergetische Wirkungen zwischen verschiedenen Umweltmaßnahmen erzielt und somit vor dem Hintergrund der Ziele der Europäischen Union ineffizient ist10 11 12. Anders als das heutige Förder-instrumentarium isolierter Einzelmaßnahmen wie Eco-Schemes und AUKM bietet der Ökolandbau die Möglichkeit, synergistische Umwelt- und Klimaschutzziele wesentlich effektiver zu erreichen. Diese systemischen Vorteile des Öko-Landbaus hinsichtlich seiner Umweltleistungen wurden 2019 in einer Studie des Thünen Instituts klar herausgearbeitet13. Ein über den ökologischen Landbau hinaus gedachter Systemansatz für die gesamte Landwirtschaft kann also helfen, Um-welt- und Klimaschutzziele, wesentlich effektiver zu erreichen.\r\n2.3 Öffentliches Geld für öffentliche Leistungen Im Kern der künftigen GAP muss neben dem Systemansatz das Prinzip „öffentliches Geld für öffentliche Leistungen“ stehen. Mit dem neuen GAP-Modell soll deshalb der gesamte landwirt-schaftliche Betrieb angesprochen werden. Das ist auch deshalb sinnvoll, da der landwirtschaftli-che Betrieb eine Wirtschaftseinheit darstellt, dessen Inhaber mit dem Ziel der Nutzenmaximierung wirtschaftet und sein System idealerweise optimal an den gegebenen Ressourcen ausrichtet. Demnach müssen Klima-, Ressourcen- und Artenschutz bei gleichzeitig ausreichender Lebens-mittelproduktion gewährleistet werden. Die Lebensmittelproduktion stellt individuell käufliche Gü-ter her, deren Produktion auf dem Markt entlohnt wird. Für öffentliche Güter wie sauberes Wasser, Artenvielfalt und Klimaschutz gibt es keinen Markt. Die Bereitstellung dieser Güter muss deshalb von der Gesellschaft entlohnt werden und es müssen finanzielle Anreize geschaffen werden, da-mit diese öffentlichen Leistungen erbracht werden.\r\n2.4 Vereinfachung für Betriebe und Verwaltung\r\n10 Pe’er, G., Bonn, A., Bruelheide, H., Dieker, P., Eisenhauer, N., Feindt, P. H., Hagedorn, G., Hansjürgens, B., Her-zon, I., Lomba, A., Marquard, E., Moreira, F., Nitsch, H., Oppermann, R., Perino, A., Röder, N., Schleyer, C., Schind-ler, S., Wolf, C., Zinngrebe, Y., Lakner, S., 2020. Action needed for the EU Common Agricultural Policy to address sustainability challenges, People and Nature.\r\n11 Peter H. Feindt, Christine Krämer, Andrea Früh-Müller, Alois Heißenhuber, Claudia Pahl-Wostl, Kai P. Purnhagen, Fabian Thomas, Caroline van Bers, Volkmar Wolters (2019) Ein neuer Gesellschaftsvertrag für eine nachhaltige Landwirtschaft. Wege zu einer integrativen Politik für den Agrarsektor.\r\n12 Norbert Röder, Andrea Ackermann, Sarah Baum, Maren Birkenstock, Marcel Dehler*, Sandra Ledermüller, Sebas-tian Rudolph, Thomas Schmidt Thünen-Institut für Ländliche Räume, (2019) Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes – GAPEval.\r\n13 Sanders / Heß (Hrsg.), 2019: Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft. Thünen Report 65.\r\n5\r\nDie GAP kann nur erfolgreich sein, wenn Betriebe und Verwaltung sie auch umsetzen können. Ziele eines neuen GAP-Modells müssen daher sein:\r\n• Die Komplexität der Förderangebote und deren vielfältige Verknüpfungen deutlich zu re-duzieren\r\n• Für Betriebe ein transparentes und überschaubares Förderangebot schaffen, welches Planungssicherheit für die gesamte Förderperiode bietet\r\n• Durch ein schwerpunktmäßig bundesweit einheitliches Förderangebot die Wettbewerbs-verzerrungen für Betriebe reduzieren\r\n• Entlastung der Länderverwaltungen von der Programmierung bestimmter AUKM (bun-desweites Angebot) und damit Potential zum Ausbau und zur Verbesserung länderspezi-fischer Maßnahmen schaffen\r\n• Die Honorierung der ökologischen Leistungen sollte sich an der Erreichung der Ziele der F2F-Strategie ausrichten), statt an der bisherigen Prämienberechnung über Einkom-mensausgleich. Über eine attraktive Honorierung von ökologischen Leistungen würde so auch eine Einkommenswirkung erzielt.\r\n2.5. Budget- und Planungsräume für die Transformation schaffen\r\n• Im neuen Transformationsmodell wird es eine Zusammenführung aller flächenbezoge-nen Direktzahlungen der aktuellen 1. Säule (Einkommensgrundstützung für Nachhaltig-keit, ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, Eco-Schemes) mit den AUKM der jetzigen 2. Säule geben, um einen gemeinsamen Budget- und Pla-nungsraum für flächenbezogene Umweltleistungen zu schaffen. (siehe Grafik 1)\r\n• In Verantwortung der Bundesländer gibt es weiterhin ein Budget für alle nicht flächenbe-zogenen landwirtschaftlichen Maßnahmen und die ländliche Entwicklung. Dies umfasst weiterhin ein breites Maßnahmenset von Investitionsförderung bis Dorferneuerung. Hier-unter zählt beispielsweise auch der Aufbau von regionalen Wertschöpfungsketten.\r\n• Die bisher praktizierten Finanzierungsinstrumente (EU-, Bund- uns Länderbudgets etc.) sollen weiterhin genutzt werden.\r\no Für das „Hauptbudget“ der flächenbezogenen Zahlungen ist zukünftig auch eine niederschwellige Kofinanzierung des Bundes und der Länder vorzusehen (GAK-Mittel, Länderbudgets für AUKM).\r\no Für nicht flächenbezogene landwirtschaftliche Maßnahmen & ländliche Ent-wicklung ist (wie bisher) ein höherer Kofinanzierungsatz von Bund und Ländern notwendig.\r\n6\r\nGrafik 1: Schematische Überführung der aktuellen GAP in das GAP-Modell ab 2028\r\n3. Ein systemisches Stufenmodell für die Transformation: Vorschlag für eine neue GAP ab 2028\r\nIm Folgenden wird die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Modells beschrieben:\r\n• Die künftige GAP fußt auf drei mehrjährigen Förderstufen (Basis, Basis Plus und Bio [Ge-samtbetriebsumstellung nach EU-Öko-VO]), welche durch bundesweite und länderspezi-fische Zusatzmaßnahmen (Top-ups) ergänzt werden (siehe Grafik 2).\r\n• Die Anforderung der Förderstufen adressieren ein unterschiedliches Niveau des Grund-schutzes der Ressourcen Wasser, Boden, Luft/Klima (THG, NH3) und Biodiversität über eindeutige Regelungen für die Bereiche Pflanzenschutz, Düngung, Viehbesatz, Frucht-folge und Leguminoseneinsatz (im Ackerbau), siehe Tabelle 1.\r\n• Die ökologischen Leistungen werden mit jeder Förderstufe anspruchsvoller und entspre-chend höher honoriert.\r\n• Die Betriebe können zu jeder Leistungsstufe betriebsindividuell Top-ups wählen. Es wird zwischen bundesweit und länderspezifisch angeboten Maßnahmen unterschieden. Bei-spiele für bundesweite Maßnahmen sind unter der Überschrift „Bundes- und Ländertop-ups“ aufgeführt.\r\n• Die Fördermaßnahmen der drei Leistungsstufen müssen mehrjährig (analog zu den aktu-ellen 5-Jahres-Verpflichtungen der AUKMs) über den gesamten Verpflichtungszeitraum erbracht werden. Dies gilt in der Regel auch für die Einzelmaßnahmen der bundesweiten bzw. länderspezifischen Top-ups.\r\n• Ein Aufstieg in eine höhere Stufe ist innerhalb der Förderperiode jedes Antragsjahrs mög-lich, ein Abstieg nicht.\r\n• Nur Betriebe, die die Anforderungen einer der drei Stufen (mindestens Basis) erfüllen, be-kommen finanzielle Unterstützung aus der GAP.\r\n7\r\n• Agrarstrukturelle Unterstützung: Betriebe bekommen für die ersten 50 Hektare mehr Geld pro Stufe durch die Anwendung eines Faktors (bspw.: 1,3) pro Hektar.\r\n• Unterstützung für „benachteiligte Gebiete“: Betriebe, die auf Ungunststandorten wirtschaf-ten, bekommen mehr Geld pro Stufe durch die Anwendung eines Faktors pro Hektar\r\nGrafik 2: Stufen der Transformation - Modell zur Neuausrichtung der landwirtschaftlichen Förderung\r\n8\r\nTabelle 1: Anforderung an die Stufen der Transformation:\r\nSchutz von Boden, Gewässer, Klima und Biodiversität\r\n9\r\nBundes- und Länder-top-ups\r\nZusätzlich zu den Grundanforderungen (siehe Tabelle 1), beinhaltet das Transformationsmodell die Möglichkeit, verschiedene zusätzlich wirksame Umweltmaßnahmen auf Bundes- und Länder-ebene zu wählen. Bundes-top-ups werden bundesweit einheitlich angeboten. Länder-top-us bie-ten sich in den Bereichen an, in denen regionalspezifische Standortbedingungen nicht ausrei-chend durch Bundes-top-ups berücksichtigt werden14.\r\nBeispiele für Bundestop-ups:\r\n• Förderung für Junglandwirte und -wirtinnen\r\n• Förderung für Existenzgründer- und gründerinnen\r\n• Agroforst\r\n• Hoftorbilanz (besonders niedrige N und P Salden)\r\n• Extensiver Viehbesatz (0,3 - 1,4 GV)\r\n• Kleinteilige Bewirtschaftung\r\n• Fruchtfolge zum Humuserhalt und -aufbau (hohe Anteile Klee- und Luzernegras)\r\n• Artenreiches und extensives Grünland (Kennarten u.a.)\r\n• Weidehaltung\r\n• Nichtproduktive Flächen und Altgrasstreifen\r\n• Reduzierter Bodendruck (bei Landmaschinen)\r\n• Sommergetreide\r\n• Hecken\r\nBeispiele für Ländertop-ups:\r\n• Regionale Kennarten und Schnittzeitpunkt auf Grünland\r\n• Spezifische Artenschutzprogramme\r\n• Insektenschonende Mahd\r\n• Förderung von regional angepassten Blüh- und Wildmischungen\r\nOrdnungsrecht und bisherige Konditionalität\r\nUm zukünftig GAP-Gelder zu erhalten, gelten ab der Stufe „Basis“ neue ambitionierte Anforderun-gen. Es könnte sein, dass zukünftig mehr Betriebe auf diese Zahlungen verzichten werden, bei-spielsweise aufgrund von guten Bedingungen am Markt. Parallel zur Weiterentwicklung der GAP muss daher dem Ordnungsrecht und dessen Verknüpfungen mit der GAP eine besondere Auf-merksamkeit geschenkt werden. Dabei ist zukünftig eine „Entflechtung“ von Ordnungsrecht und GAP anzustreben.\r\n14 Maßnahmen zur Moorwiedervernässung werden durch andere Programme finanziert (bspw. Aktionsprogramm Na-türlicher Klimaschutz (ANK)).\r\n10\r\n• Für Betriebe, die aus der GAP-Förderung aussteigen, müssen Mindeststandards (Ord-nungsrecht EU, Bund, Länder) gelten, die in den nächsten Jahren weiterentwickelt wer-den müssen. In diesem Zusammenhang ist auch ein geeigneter Kontroll- und Sanktions-rahmen zu entwickeln.15 Denn nur über gesetzliche Regelungen können wesentliche Grundanforderungen für alle Betriebe sichergestellt werden.\r\n• Zukünftig wird es keine Verknüpfung der gesetzlichen Anforderungen (Grundanforderun-gen an die Betriebsführung - GAB) mit der GAP-Förderung mehr geben.\r\n• Die weiteren Anforderungen der Konditionalität (GLÖZ) in der aktuellen GAP müssen auf ihre Umweltwirkung hin überprüft und zukünftig in geeignete Umsetzungsinstrumente überführt werden:\r\n1. Überführung ins Ordnungsrecht\r\n2. Überführung als Anforderung in die drei Stufen\r\n3. Überführung in Fördermodell als Top-ups\r\nStand: 08.06.2023\r\n15 Dieses Papier adressiert die Inhalte eines GAP-Modells nach 2027. Die Standards und der Umgang mit Betrieben, die nicht Teil des GAP-Modells sein werden, ist nicht Teil dieses Papiers."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-01-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017282","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung von Verbraucherschutz und Ökolandbau bei der Deregulierung der neuen Gentechnik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/7f/552667/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sicherstellen gentechnikfreier Saatgut- & Lebensmittelerzeugung im Koalitionsvertrag\r\nSehr geehrte,\r\nwir gratulieren Ihnen und Ihren Parteien zum Wahlerfolg und wünschen Ihnen viel Erfolg in\r\nden laufenden Koalitionsverhandlungen.\r\nWir wenden uns heute als Bündnis verschiedener Landwirtschafts- und Umweltverbände an\r\nSie, um zu betonen, dass sich die neue Bundesregierung dringend für strenge Regeln im\r\nUmgang mit Pflanzen, die mit Neuer Gentechnik (NGT) erzeugt wurden, einsetzen muss.\r\nWeder der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission, noch die Verhandlungspositionen des\r\nEuropaparlaments und des Ministerrates sind zielführend, um dem Wunsch der Verbrauche-rinnen und Verbraucher und der ökologischen und konventionellen Land- und Lebensmittel-wirtschaft in Deutschland und Europa nach gentechnikfreier konventioneller und ökologi-scher Erzeugung nachzukommen.\r\nWir appellieren an Sie und den zukünftigen Agrarminister bzw. die zukünftige Agrarministe-rin, die gentechnikfreie Lebensmittelerzeugung sicherzustellen. Dafür braucht es wirksame\r\nKoexistenzregeln und -maßnahmen. Der Rat hat vorgeschlagen, dass diese Verantwortung\r\nin den Händen der Mitgliedstaaten liegen soll. Es ist gut und richtig, dass die EU-Kommis-sion, Rat und EU-Parlament den Einsatz neuer Gentechniken in der ökologischen Produktion\r\nweiterhin ausschließen wollen. Wirksame und europaweit geltende Koexistenz- und Haf-tungsregelungen brauchen aber sowohl die ökologischen, als auch die konventionell wirt-schaftenden Akteure, angefangen bei der Saatgutzüchtung.\r\nUm eine gentechnikfreie Erzeugung sicherzustellen, die über 90% der Bevölkerung befür-wortet, braucht es wirksame europaweite Koexistenzregelungen, die die gentechnikfreie öko-logische und konventionelle Saatgut- und Lebensmittelerzeugung sicherstellen und den Ein-trag von NGT-Verunreinigungen sicher verhindern. Obwohl Koexistenz in einem offenen\r\nSystem grundsätzlich schwierig ist, müssen wichtige Eckpfeiler des bestehenden Gentech-nikgesetzes erhalten bleiben. Die Basis bildet dabei eine verpflichtende Kennzeichnung von\r\nNGT-Erzeugnissen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis zum Ladenregal, und\r\nverpflichtende Nachweisverfahren, ohne die die Rückverfolgbarkeit und damit die kontrol-lierte Trennung von Warenströmen nicht gewährleistet werden kann. Im Anbau braucht es\r\nStandortregister (Flurstücks-genau bis zur Gemarkung), Sicherstellen der gentechnikfreien\r\n2\r\nSaatguterzeugung und Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO, wirksame Abstandsregelun-gen, die Verunreinigungen tatsächlich verhindern, Reinigungsauflagen bei gemeinsamer Ma-schinen- und Lagerraumnutzung für die Gentechnik-Anwender*innen, um auch hier Ver-schleppungen zu verhindern. Grundvoraussetzung ist auch die verschuldensunabhängige\r\nund gesamtschuldnerische Haftung im Schadensfall sowie Haftung im Schadensfall für die\r\nGesundheit von Mensch, Tier und Umwelt durch die Verursachenden.\r\nWeder im Verordnungsvorschlag der Kommission noch in dem des Parlaments und des Ra-tes ist geregelt, wer für etwaige Schäden und Kontaminationen durch NGT-Pflanzen im An-bau und in der Wertschöpfungskette haftet. Verursacher können laut Vorschlag nicht zur Re-chenschaft gezogen werden. Marktteilnehmerinnen müssen Kosten tragen, die sie nicht ver-ursacht haben. Diese Umkehr des Verursacherprinzips ist ein Angriff auf die gesamte gen-technikfreie Lebensmittelwirtschaft. Tauchen Verunreinigungen auf, werden die Bäuerinnen\r\nund Bauern und die Züchter ihre gentechnikfreien Märkte verlieren. Können sie die gentech-nikfreie Produktion nicht mehr sicherstellen, werden sie ihre Wettbewerbsvorteile verlieren\r\nund zu austauschbaren Rohstofflieferanten. Es wird zu sozialen und rechtlichen Konflikten\r\nauf dem Land kommen. Europa würde noch mehr Betriebe verlieren - das kann nicht das\r\nZiel der Bundesregierung sein. Ein Rechtsgutachten, beauftragt vom Verband für Lebensmit-tel ohne Gentechnik (VLOG), zeigt Wege auf, wie gerechte Verhältnisse gewahrt bleiben\r\nkönnen. Aktuell rufen 376 Unternehmen die Politik auf, diese gravierenden Wirtschaftsrisiken\r\nabzuwenden.\r\nNeben Kennzeichnung, Koexistenz und Haftung bleiben auch Zulassungsverfahren mit Risi-koprüfung aller NGT zum Schutz vor Gesundheits- und Umweltrisiken und die wirksame und\r\nrechtssichere Lösung der Patentproblematik unerlässlich. Ansonsten ist der freie und unge-hinderte Zugang zu genetischem Material nicht mehr sichergestellt und die Abhängigkeit von\r\nwenigen Saatgutkonzernen droht. Eine Lösung dieses schwerwiegenden Problems bewegt\r\naktuell alle Landwirtschafts- und Zuchtverbände. Es bedarf einer Klarstellung in der EU-Pa-tentrichtlinie, dass zumindest Pflanzen aus klassischer Zucht (inklusive Zufallsmutagenese)\r\nnicht patentiert werden dürfen. Wird die Verwendung von Marker-Genen zur Auswahl von\r\nPflanzen patentiert, ist sicherzustellen, dass europäische Züchter und öffentliche Einrichtun-gen in Europa freien Zugang zu entsprechenden Nachweisverfahren haben. Darüber hinaus\r\nsollte eine internationale Konferenz einberufen werden, um im Europäischen Patentüberein-kommen grundsätzliche Verbote der Patentierung von Pflanzen und Tieren zu verankern.\r\nAngesichts der Entwicklungen in der EU muss die neue Bundesregierung eine vorsorge ori-entierte und verantwortungsvolle Regulierung neuer Gentechniken sichern. Die Bundesregie-rung muss eine führende Rolle bei der Entwicklung eines wirksamen Koexistenz-Konzepts\r\nfür die gesamte gentechnikfreie Branche und der Einführung verbindlicher verbraucherorien-tierter Haftungsregelungen übernehmen, denn Deutschland ist der größte Wachstumsmarkt\r\nfür Bio-Lebensmittel in Europa. 100 Prozent des konventionellen Pflanzenanbaus ist aktuell\r\ngentechnikfrei. Ein weiteres wichtiges Wachstumssegment ist der “ohne Gentechnik”-Markt.\r\nDiese wichtigen Wettbewerbsvorteile sind zu sichern. Nur mit einem starken gentechnik-freien Wirtschaftssektor können die Wachstumspotenziale der Lebensmittelwirtschaft in\r\nDeutschland mit ihren Millionen von Arbeitsplätzen gehoben und damit die Zukunft unseres\r\nLandes als wirtschaftspolitisches Herz Europas gesichert werden. Zudem müssen das EU-Vorsorgeprinzip, Risikoprüfung aller NGTs vor Markteinführung, verpflichtende Nachweisver-fahren, Rückverfolgbarkeit und Rückholbarkeit gesichert werden.\r\n3\r\nFür Rückfragen und Gespräche stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen im Namen der unterzeichnenden Organisationen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017283","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Düngegesetzes und der Stoffstrombilanzverordnung unter Berücksichtigung der Leistungen des Ökolandbaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/28/552669/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200075.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nKURZSTELLUNGNAHME\r\nKernforderungen zum Dünge-Gesetz, insbesondere der geplanten Stoffstrombilanz-Verordnung\r\nBerlin, 31.10.2023. Die Bio-Verbände begrüßen die grundsätzliche Zielsetzung einer gründlichen Erfassung der Nährstoffströme zum Monitoring und zur Kontrolle von „Problem-Betrieben“. Eine Stoffstrombilanz (SSB) kann eine sinnvolle Grundlage für die Entwicklung und Evaluierung von Verbesserungen im Betriebsmanagement darstellen. Auch um das Verursacherprinzip zu stär-ken, kann die SSB ein hilfreiches Instrument sein.\r\nVoraussetzung für ein Gelingen der Stoffstrombilanz ist jedoch, dass Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dazu müssen folgende Punkte beachtet und umgesetzt werden:\r\nLow-Input-Systeme1 berücksichtigen und fördern\r\nUm einerseits das Kreislaufprinzip zu stärken und andererseits den bürokratischen Aufwand mit dem Ziel, dem Verursacherprinzip gerecht zu werden, muss der Geltungsbereich der Stoff-strombilanz Verordnung angepasst und hinsichtlich unterschiedlicher Betriebstypen differen-ziert werden. Es macht einen Unterschied, ob ein Betrieb einen möglichst geschlossenen Nähr-stoff-Kreislauf anstrebt, oder sehr input-intensiv (im Sinne von externen/ betriebsfremden Nähr-stoffen) wirtschaftet. Diesem Umstand muss von Vornherein Rechnung getragen werden, z.B. durch ein vereinfachtes Prüfverfahren, um den Aufwand einer Stoffstrombilanzierung gering zu halten.\r\nBetriebe sollten keine SSB erstellen müssen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:\r\n1.\r\nKleinbetriebsregelungen analog zur DüV:\r\na.\r\nBetriebe ≤ 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. ≤ 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein\r\nb.\r\nUND zugleich ≤ 750 kg Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung oder Wirtschaftsdün-geraufnahme\r\n2.\r\nODER Unterschreiten tatsächlich ausgebrachter Nährstoffmengen nach DüV: max. 50 kg N/ha bzw. 30 kg P2O5/ha\r\n3.\r\nODER Erfüllung der folgenden Kriterien für „low-input“ Betriebe: maximal zulässiger Stickstoffanfall in Höhe von 120 kg N/ha (aus eigener Tierhaltung2 oder aus Zukauf organi-scher Düngemittel3), kein N-Mineraldünger-Einsatz\r\n1 Auf Grund einer um 28-39% verminderten Stickstoffauswaschung sowie einer höheren Stickstoffeffizienz kann der Ökolandbau als „Low-Input-System“ betrachtet werden: „Mineralischer Stickstoffdünger darf nicht verwendet werden, und der Zukauf von Futter, Bio-masse und organischen Düngern ist reglementiert. Weitere Gründe sind Bewirtschaftungsvorgaben, vielseitige Betriebsstrukturen und artenreiche Fruchtfolgen. Auch die flächengebundene Nutztierhaltung trägt zu niedrigen Stickstoffüberschüssen bei. Flächenlose Nutz-tierhaltung ist in der ökologischen Landwirtschaft nicht erlaubt.“ (acatech POSITION 2023: „Nachhaltige Stickstoffnutzung in der Ag-rarlandschaft“)\r\n2 120 kg N/ ha Stickstoffanfall (Brutto, d.h. ohne Abzug von Verlusten) entspricht einem Viehbesatz von ca. 1,1 GV bei extensiver Milchleistung (max. 6000 kg Jahresmilchleistung) (vgl. https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/315948/index.php).\r\n3 bei Kompost im Dreijahres-Durchschnitt\r\n2\r\nDie Bio-Verbände erwarten von einer Stoffstrombilanzierung bzw. niedrigen Nährstoff-Salden zu-künftige Erleichterungen beim Düngerecht (z.B. Wegfall der Düngebedarfsermittlung/ Dünge-Dokumentation; Streichung der Roten-Gebiete-Konstrukte, etc.).\r\nZudem ist die kurzfristige Einführung einer neuen Ökoregelung, welche auf Basis der Ergeb-nisse der Stoffstrombilanz jene Betriebe mit geringen Nährstoffüberschüssen honoriert, ein sinn-volles Instrument, um die Stoffstrombilanz positiv zu begleiten.\r\nPragmatische Lösungen für den Gemüsebau\r\nDas Experten-Gutachten für den Deutschen Bundestag zur Evaluierung und Verbesserung der StoffBilV (Bundestags-Drucksache 20/411) belegt eindeutig, dass durch die geplanten Änderun-gen vor allem vielfältig produzierende und vermarktende ökologische Gemüsebaubetriebe mit hohen Belastungen durch die StoffBilV rechnen müssen, insbesondere durch eine im Vergleich mit Ackerbau- oder Intensivtierhaltungs-betrieben wesentlich komplexere Dokumenta-tion der Nährstoffausfuhren aus dem Betrieb über den Verkauf der zahlreichen unterschiedlichen Erzeugnisse. Diese Betriebe produzieren oft 40 bis 50 verschiedene Kulturen und vermarkten diese in unterschiedlichsten Gebinden über Hofläden, Marktstände oder Abo-Kisten, den Natur-kostgroßhandel, die Großhandlungen des traditionellen Lebensmitteleinzelhandels (LEH), Ein-richtungen der Außer-Haus-Verpflegung oder größere regionale Einzelhändler.\r\nBisher sind keine Maßnahmen bekannt, mit denen diese Betriebe bei der Umsetzung der künfti-gen StoffBilV unterstützt werden sollen. Im Gespräch sind beispielsweise das Zusammenstellen und Aus- bzw. Rückrechnen der Kassenbelege. Selbst wenn man diesen Aufwand durchführt, ist aufgrund der nicht präzisen Verknüpfung zwischen Belegen und Verkaufsgewicht keine qualifi-zierte Aussage möglich.\r\nDie Bio-Verbände fordern daher eine Ausnahme der – ohnehin inputlimitierten – direktver-marktenden Bio-Betriebe auch oberhalb der 2 ha Grenze, analog zum Kriterium Nummer 3 (s.o.): „Gemüsebaubetriebe mit einer maximal zulässigen Ausbringung im Gesamtbe-triebsdurchschnitt in Höhe von 120 kg N/ha und ohne N-Mineraldünger-Einsatz sollten von der Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz befreit werden.“\r\nFazit\r\nUm die Akzeptanz einer verpflichtenden Stoffstrombilanzierung zu erhöhen, braucht es\r\n•\r\nein vereinfachtes, vorgeschaltetes Prüfverfahren nach den o.g. Kriterien, welches extensive Betriebe von der Verpflichtung zur Erstellung einer umfangreichen SSB ausnimmt\r\n•\r\neine einfache und praktikable Umsetzung\r\n•\r\neine Lösung, um den Aufwand für diversifizierte Gemüsebau-Betriebe erträglich zu halten\r\n•\r\neine Einbeziehung der Bio-Verbände in die Ausarbeitung der StoffBilV\r\n•\r\neine Honorierung ausgeglichener bzw. niedriger Nährstoff-Salden in Form von bürokra-tischen Erleichterungen (mittelfristig) sowie von finanziellen Anreizen im Rahmen einer Öko-Regelung (kurzfristig). Der Weg einer möglichen Sanktionierung bleibt davon unbe-rührt.\r\n3\r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Friedhelm von Mering\r\nTeamleitung Politik & Recht\r\nBund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. (BÖLW)\r\nMarienstr. 19-20, 10117 Berlin\r\nTel. 030.28482 306, Fax 030.28482 309\r\nmering@boelw.de, www.boelw.de\r\nDer BÖLW ist der Spitzenverband deutscher Erzeugerinnen, Verarbeiter und Händlerinnen von Bio-Lebensmitteln und vertritt als Dachverband die Interessen der Ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft in Deutschland. Mit Bio-Lebensmitteln und -Getränken werden jährlich von über 55.000 Bio-Betrieben 15,3 Milliarden Euro umgesetzt. Die BÖLW-Mitglie-der sind unter anderem: Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller, Biokreis, Bio-land, Biopark, Bundesverband Naturkost Naturwaren, Dachverband ökologische Pflanzen-züchtung in Deutschland, Demeter, Ecoland, ECOVIN, GÄA, Interessensgemeinschaft der Biomärkte, Naturland, Arbeitsgemeinschaft der Ökologisch engagierten Lebensmittel-händler und Drogisten, Reformhaus®eG und Verbund Ökohöfe.\r\nWer wir sind: https://www.boelw.de/ueber-uns/mitglieder"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}