{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T22:35:45.076+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003945","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71485,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003945/71485","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/05/702156/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003945-2026-03-05_14-20-36.pdf","validFromDate":"2026-03-05T14:20:36.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-02-13T14:55:34.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-27T08:43:50.000+02:00","untilDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00"},{"fromDate":"2025-02-13T14:55:34.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","untilDate":"2025-02-13T14:55:34.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-31T10:34:48.000+02:00","lastUpdateDate":"2026-03-05T14:20:36.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71485,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003945/71485","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-05T14:20:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50520,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003945/50520","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-27T12:45:25.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-05T14:20:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48632,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003945/48632","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-13T14:55:34.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-27T12:45:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50519,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003945/50519","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-13T14:55:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":44697,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003945/44697","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-27T08:43:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Tierschutzbund e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Dies umfasst sämtliche Regelungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der Haltung von Heimtieren, der Durchführung von Tierversuchen, dem Umgang mit Wildtieren sowie Fragen des praktischen Tierschutzes, also der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Tierschutzbund e.V.\r\nIn der Raste 10\r\n53129 Bonn\r\nTel . 0228 60 49 6-0\r\nFax 0228 60 49 6-40\r\nbg@tierschutzbund.de\r\nwww.tierschutzbund.de\r\nStellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung\r\n(Drucksache 20/12719) vom 04.09.2024 zur Änderung des Tierschutzgesetzes\r\nund des Tiererzeugnisse-Handels-\r\nVerbotsgesetzes\r\nGrundsätzlich bewerten wir es als Deutscher Tierschutzbund e.V. positiv, dass nach\r\nmittlerweile elf Jahren eine Novellierung des Tierschutzgesetzes vorgenommen\r\nwird. Leider bleibt der Entwurf jedoch stellenweise hinter unseren Erwartungen zurück.\r\nSo bleibt das im Koalitionsvertrag angekündigte vollumfängliche Verbot der\r\nAnbindehaltung von Rindern aus. Obwohl auch der Bundesrat sich bereits 2016 für\r\nein Ende der Anbindehaltung ausgesprochen hat (Drucksache 187/16), fehlt im Entwurf\r\nder Mut zu einer konsequenten, aus Tierschutzsicht dringend gebotenen, politischen\r\nEntscheidung. Eine verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von\r\nHunden und Katzen wird laut Entwurf nicht im Gesetz verankert, sondern soll lediglich\r\nin Form einer Ermächtigungsgrundlage geregelt werden. Das grundsätzlich sehr\r\npositive Verbot mancher Tierarten im Zirkus verliert an Kraft, da nicht alle Wildtiere\r\nberücksichtigt werden und eine Ausnahmeregelung das Verbot zudem stark abschwächt.\r\nAuch die enttäuschend langen Übergangsfristen, etwa bei der Qualzucht\r\nvon 15 Jahren und der ganzjährigen Anbindehaltung von zehn Jahren, sind aus Tierschutzsicht\r\nnicht zu rechtfertigen.\r\nZusammenfassend greift der Gesetzentwurf der Bundesregierung zahlreiche wichtige\r\nTierschutzaspekte auf, ohne diese jedoch in der notwendigen Konsequenz zu\r\nregeln. Unserer anliegenden Bewertung können Sie die Details entnehmen.\r\n1. Folgende, bisher im Entwurf fehlende Punkte sollten aufgenommen\r\nwerden:\r\nBereich Tierversuche\r\n• Reduktionsstrategie als Zwischenschritt zum Ausstieg aus Tierversuchen\r\n(wurde im Koalitionsvertrag angekündigt; momentan in Arbeit, unter Federführung\r\ndes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und organisiert\r\nvom Bf3R unter Beteiligung von Stakeholdern aus Wissenschaft, Industrie,\r\nTierschutzorganisationen, Behörden und Ministerien).\r\n• Wie im Koalitionsvertrag genannt bedarf es der Festlegung konkreter Maßnahmen\r\nzur Erreichung des Zieles der Beendigung aller Tierversuche,\r\nv.a. Förderung von tierversuchsfreien Methoden im Sinne von finanzieller sowie\r\nstruktureller Förderung.\r\nSeite - 2 -\r\n•\r\n§8 sollte so angepasst werden, dass er die Vorgaben der EU-Tierversuchs-richtlinie 2010/63/EU korrekt wiedergibt und den Genehmigungsbehörden eine unabhängige und umfassende Bewertung von Tierversuchsanträgen möglich ist, nicht nur eine Plausibilitätsprüfung der von den Antragstellern vor-gebrachten Erläuterungen zu Unerlässlichkeit und ethischer Vertretbarkeit.\r\n•\r\nVerbot stark belastender Tierversuche ohne Ausnahmen → die Schutzklausel der EU-Tierversuchsrichtlinie §55 Abs. 3 würde das schon jetzt ermöglichen.\r\nBereich Wildtiere\r\n•\r\nImportverbot von Wildfängen für den Heimtiermarkt\r\n•\r\nBetäubung als Vorschrift beim Schlachten sollte grundsätzlich nicht mehr nur für „warmblütige Tiere“, sondern für alle „Tiere“ gelten und damit auch für Fische oder Dekapoden. Tötung von Fischen nur mit Sachkunde, erforder-lich von jeder ausführenden Person, auch an Bord von Fischereifahrzeugen.\r\n•\r\nAufnahme eines Verbots der Haltung und Zucht von Pelztieren\r\nBereich Heimtiere\r\n•\r\nRechtsgrundlage für eine Positivliste sollte geschaffen werden.\r\n•\r\nEine Kastrationsverpflichtung für Freigängerkatzen muss dringend ergänzt werden. Aktuelle Erhebungen des Deutschen Tierschutzbundes sowie ein ak-tuelles Gutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) belegen, dass das Leid der frei lebenden Katzen entgegen der weit-läufigen Meinung ein bundesweit auftretendes Tierschutzproblem ist und der Erlass einer bundesweiten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungs-pflicht für Freigängerkatzen aus Privathaushalten u.a. verhältnismäßig wäre und nicht gegen die Grundrechte von Katzenhalter*innen verstoße. Die Kast-rationsverpflichtung sollte über eine Änderung des § 13b vorgenommen wer-den, so dass dieser auch wirksam bundesweit anwendbar ist und der Umgang mit frei lebenden Katzen auf landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Zustän-digkeit für frei lebende Katzen eindeutig geregelt sind. Bei der Evaluierung des Tierschutzgesetzes sollte die Anzahl der frei lebenden Katzen als Prüfpunkt aufgenommen werden. Der Deutsche Tierschutzbund hat einen entsprechen-den Formulierungsvorschlag erarbeitet (Anhang 1).\r\nDer Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des TSchG, dass der § 13b dahingehend formuliert werden soll, dass die Vorgaben zur Umset-zung einer Katzenschutzverordnung weniger restriktiv sind. Die Bundesregie-rung hat diesen Vorschlag zur Kenntnis genommen und will prüfen, ob eine klarstellende Anpassung der Anforderungen zielführend ist.\r\n•\r\nVerpflichtende theoretische Sachkunde für Privatpersonen vor der An-schaffung eines Haustieres, zusätzlich braucht es eine Heimtierschutzverord-nung.\r\n•\r\nEine weiterhin bestehende Ausnahme von jagdlich geführten Hunden vom Ku-pierverbot ist nicht zu rechtfertigen. Damit entspricht Deutschland nicht in\r\nSeite - 3 -\r\nvollem Umfang Art. 10 I a des EÜ zum Schutz von Heimtieren. Diese Aus-\r\nnahme muss gestrichen werden.\r\n•\r\nDas Kappen einer Ohrspitze, das sog. „Ear Tipping” ist eine international sehr verbreitete Methode, um frei lebende Katzen nach erfolgter Kastration zu markieren. Katzen mit gekappter Ohrspitze können mit bloßem Auge und auch aus größerer Distanz als frei lebend und bereits kastriert identifiziert werden. Die Identifizierung neu in einen Bestand eingewanderter und unkastrierter Kat-zen wird deutlich erleichtert. In Deutschland verstößt diese Methode jedoch gegen das Amputationsverbot nach § 6 TierSchG. Frei lebende Katzen werden somit im Rahmen von Kastrationsaktionen mittels Transponder mit Mikrochip und/oder Tätowierung gekennzeichnet. Um Katzen auf eine evtl. vorhandene Kennzeichnung und ihre Fortpflanzungsfähigkeit (kastriert/unkastriert) hin zu überprüfen, ist ein Einfangen der Tiere und ein Handling durch den Menschen – u.U. unter Sedation oder Narkose – und eine Inobhutnahme notwendig. Für die meist auf den Menschen nicht sozialisierten und daher sehr scheuen Tiere sind diese Maßnahmen mit großem Stress verbunden. Um diesen Stress und unnötige Sedationen/Narkosen zu vermeiden sollte es möglich sein, eine äu-ßerliche Markierungsmethode zusätzlich zur Kennzeichnung mittels Trans-ponder mit Mikrochip vornehmen zu können. Daher sollte die Möglichkeit der Ausnahmeregelung für „Ear Tipping” bei Katzen im Rahmen von Kastrations-aktionen frei lebender Katzen implementiert werden.\r\nBereich Landwirtschaft\r\n•\r\nVollständiges Verbot tierschutzwidriger Haltungssysteme wie Käfig-, Kasten-stand- und Anbindehaltung\r\n•\r\nVerbot schmerzhafter Eingriffe und Amputationen ohne medizinische In-dikation (Bsp. chirurgische Ferkelkastration, Schwanzkupieren und Abschlei-fen der Eckzähne beim Ferkel).\r\no\r\nSchmerzhafte Eingriffe dürfen nur unter Schmerzausschaltung und mit anschließender Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Das Tier-schutzgesetz in der geltenden Fassung sowie auch der vorliegende Ent-wurf erlauben beispielsweise eine sehr schmerzhafte Amputation des Schwanzes bei unter vier Tage alten Ferkeln ohne Betäubung und ohne Schmerzmittelgabe. Dasselbe gilt für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, was Studien zufolge in über 90 % der Fälle zu erheblichen Schmerzen beim Tier führt.\r\no\r\nAuch die betäubungslose Kastration von unter 4 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern soll entsprechend der BReg weiterhin zulässig sein. Obwohl die BReg in der Begründung anerkennt, dass eine Kastration ohne Betäubung mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden ist, überwiegt der “erhebliche Mehraufwand für den Tierhalter” und damit wirtschaftliche Interessen. Diese Beurteilung ist aus Tierschutzsicht nicht zu rechtfertigen.\r\n•\r\nEin Verbot von Tiertransporten in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union\r\nSeite - 4 -\r\n•\r\nErlaubnispflicht für Züchten und Halten von Tieren in der Landwirtschaft, sowie Sachkunde- und Fortbildungspflicht für Tierhalter ist einzuführen, um ein gleich hohes Niveau in der Betreuung und im Umgang mit den Tieren sicher-zustellen. Ergänzend sollte ein staatliches Beratungsangebot mit Schwerpunkt Tierschutz etabliert werden.\r\n•\r\nEine Konkretisierung des § 11b Qualzucht ist erforderlich, so dass er auf Tiere in der Landwirtschaft anwendbar ist: eine züchterische Selektion auf sehr hohe Leistungen kann nachweislich die physische oder psychische Anpassungsfä-higkeit der Tiere übersteigen und ist damit erwiesenermaßen mitverantwortlich für das vorhersehbare Auftreten zahlreicher Erkrankungen sowie für Schmer-zen, Leiden und Schäden.\r\n•\r\nMit der Etablierung einer nationalen Datenbank mit tierartspezifischen tierbe-zogenen Indikatoren auf Haltungsbetrieben, VTN- und Schlachthofbefunden können Missständen erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet wer-den.\r\nSonstiges\r\n•\r\nEinrichtung eines Zentralregisters für ausgesprochene Tierhalteverbote (besser noch inklusive schwere Tierquälerei) als Ermächtigungsgrundlage in § 2a TierSchG.\r\n•\r\nProduktions-, Anwendungs- und Importverbot für PMSG\r\n2.\r\nFolgende, bereits im Entwurf vorhandene Punkte sollten ent-sprechend unserer Hinweise angepasst werden:\r\nBereich Tierversuche\r\n•\r\nDas Töten von Überschusstieren darf nicht pauschal als vernünftiger Grund gelten und die entsprechende Ergänzung in der Begründung zu Nummer 21, zu Buchstabe b, zu Absatz 2 sollte entsprechend entfernt werden. Eine Klar-stellung in § 1 TierSchG, dass wirtschaftliche Gründe keinen vernünftigen Grund darstellen, wie im ersten Entwurf vorgesehen, ist dringend notwendig. Die Erzeugung von Überschusstieren ist ein systemimmanentes Problem von Tierversuchen. Sie gelten als nicht für die vorgesehenen Versuchszwecke ge-eignet, da sie nicht das gewünschte Geschlecht oder Alter haben oder da sie die beabsichtigte Veränderung des Erbguts nicht tragen. Diese Einschätzung ist jedoch rein subjektiv. Die Tiere sind in der Regel lebensfähig und ihr Ge-sundheitszustand würde keine Tötung erfordern, die Tiere könnten entspre-chend bis an ihr natürliches Lebensende tierschutzgerecht gehalten, gepflegt und versorgt werden. Somit kann eine beabsichtigte Tötung dieser Tiere nur durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein. Bei der Frage, ob ein vernünf-tiger Grund für eine Tötung vorliegt, sind diese aber explizit ausgenommen. Das Töten von Überschusstieren ist vergleichbar mit dem Töten männlicher Küken, das 2019 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts untersagt wurde. In beiden Fällen beruht bzw. beruhte die Tötung auf wirtschaftlichen\r\nSeite - 5 -\r\nInteressen, was im Urteil zur Kükentötung nicht als vernünftiger Grund aner-\r\nkannt wurde. Zusätzlich sind diverse Juristen ebenfalls der Meinung, dass im Falle der Tötung von Überschusstieren ein vernünftiger Grund nicht vorausge-setzt werden kann (u. C. Maisack). Es gibt diverse Alternativen, die einer Tö-tung entgegenstehen: Vermittlung der Tiere in Privathand (sofern aufgrund des genetischen Status und des Gesundheitszustands möglich); tiergerechte Hal-tung der Tiere bis zu deren Lebensende durch die Züchter; aus Tierschutzsicht muss zudem allen Tierversuchen eine vorausschauende statistische Planung der wirklich “benötigten” Tierzahl vorausgehen. Versuchsdurchführer/Züchter sollten vor Versuchsbeginn bzw. bei der Antragstellung bereits Pläne vorlegen, was mit evtl. anfallenden Überschusstieren passieren soll, also wie und wo diese untergebracht werden sollen.\r\nGeplante Neuregelungen in der Tierschutzversuchstierverordnung sehen im Falle der sog. “Überschusstiere” vor, den vernünftigen Grund zur Tötung mit einer Kaskadenregelung zu verknüpfen (Schaffung des § 28a), so dass im Prinzip die “Überschusstiere” aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet wer-den dürften. Diese Vorgehensweise ist sowohl aus ethischen Gründen, als auch aus rechtlicher Sicht abzulehnen.\r\n•\r\nDie pauschale Ausnahme vom Verbot der Anbindehaltung für Versuchstiere (neueingeführter §2b) sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Haltung von Ver-suchstieren schränkt in der Regel ohnehin bereits die artspezifischen Bewe-gungsbedürfnisse stark ein. Eine weitere Beschränkung der Bewegungsmög-lichkeiten von Versuchstieren bei der Haltung sollte demnach vermieden wer-den. Sollte eine Anbindehaltung als notwendig erachtet werden, sollte dies hier vielmehr durch den Halter begründet werden müssen und sollte nur für den geringst notwendigen Zeitraum gewährt werden.\r\nBereich Wildtiere\r\n•\r\nGreifvögel sollen gemäß §21 Abs. 1b) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen angebunden gehalten werden dürfen. Dies gilt, wenn die Tiere für den Freiflug ausgebildet sind oder werden sowie regelmäßig Freiflug erhalten und die Anbindevorrichtungen ausreichend Möglichkeit zum Fliegen bieten. Die Begriffe “regelmäßig” und “ausreichend” sind hier sehr vage und lassen in der Praxis zu viel Interpretationsspielraum. Darüber hinaus soll die Anbindehaltung von Greifvögeln zulässig sein, wenn dadurch im Einzelfall keine Schmerzen, Schäden oder erhebliche Leiden verursacht werden. “Erhebliche” Leiden sind bereits jetzt gemäß Tierschutz-gesetz untersagt und stehen damit im Widerspruch zur Schutzwirkung des Ge-setzes. Klar ist, dass eine Anbindehaltung die Vögel in ihrem natürlichen Ver-halten erheblich einschränkt und rein für menschliche Nutzungsinteressen er-folgt. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind daher nicht zu rechtferti-gen und müssen gestrichen werden.\r\n•\r\nEin Verbot von Wildtieren im Zirkus wäre zu begrüßen, wird im Entwurf (§11 Abs. 4) jedoch direkt dahingehend eingeschränkt, dass es in der Praxis na-hezu wirkungslos sein wird. Die Haltung und Zurschaustellung sollen (u.a. mit Verweis auf § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG) weiterhin erlaubt sein, wenn diese nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese Vorgaben gelten allerdings bereits jetzt, dennoch waren bisher sowohl der Vollzug für die zuständigen Veterinärämter aus verschiedensten Gründen schwierig und\r\nSeite - 6 -\r\ninsbesondere auch die Wegnahme von Zirkustieren in der Praxis nahezu un-\r\nmöglich. Insofern wird es mit der vorliegenden Formulierung nur ein Wildtier-verbot auf dem Papier bleiben, zumal die Liste der Tierarten auf alle Tiere wildlebender Arten ausgeweitet werden müsste. Denn während sich be-stimmte Arten wie Großbären oder Nashörner ohnehin nicht mehr in deutschen Zirkussen finden, werden Strauße, Kängurus und andere Wildtierarten weiter-hin eingesetzt, sind von der Regelung aber nicht betroffen. Nicht nachvollzieh-bar ist auch der vorgesehene unbefristete Bestandsschutz für jetzige Zirkus-tiere gemäß § 21 Abs. 6b) TierSchG-E. Hier sollte es stattdessen eine ange-messene Übergangsfrist von wenigen Jahren geben, um die Tiere in artge-mäße Haltungseinrichtungen zu überführen. Ein dauerhafter Verbleib in rei-senden Unternehmen ist dagegen nicht im Sinne des Tierschutzes.\r\n•\r\nDas in § 13 Abs. 2 TierSchG-E formulierte grundsätzliche Verbot, private Ra-sen- und Grünflächen in der Dämmerung und bei Dunkelheit zu mähen, ist im Sinne des Schutzes von Igeln und anderen Tieren zwar zu begrüßen, wird jedoch durch den entsprechenden Zusatz wieder abgeschwächt, dass dies nicht gelte, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an dortigen Wirbeltieren zu verhindern. Au-ßerdem sind damit durch Mahd bedingte Verluste von Rehkitzen, Feldhasen oder Bodenbrütern auf landwirtschaftlichen Flächen nicht tangiert, obgleich auch dies nach wie vor ein erhebliches Tierschutzproblem darstellt, welches jährlich Tausenden Tieren das Leben kostet.\r\n•\r\nDas Verbot Wildfänge bei Tierbörsen anzubieten, enthält Einschränkungen, die das Verbot unnötig abschwächen. Der Ausschluss vorhandener oder nicht vorhandener erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren wie Reptilien, die optisch nur schwer erkennbare Leidenszeichen aufzeigen, dürfte in der Praxis und insbesondere im Trubel einer Börse kaum nachvollziehbar sein, zudem ist das Tier dann bereits der Natur entnommen. Nur ein vollstän-diges Verbot in Verbindung mit dem oben genannten Importverbot von Wild-fängen kann wirksam sein. Zudem wird hiermit nur ein minimaler Teil der bei Tierbörsen bestehenden Missstände berücksichtigt. Wichtig wäre die Schaf-fung einer rechtlich verbindlichen Tierbörsen-Verordnung, gemäß den Emp-fehlungen der Exopet Studie, und diese über § 11 TierSchG zu verankern.\r\n•\r\nIn § 16 TierSchG soll festgeschrieben werden, dass die Kontrolle von Tier-börsen mit gewerblichen Händlern durch die zuständige Behörde vor Ort zu erfolgen hat, aber nicht, wie im ersten Entwurf vorgesehen “während der Dauer der Tierbörse”. Das bedeutet, dass es wie bisher ausreicht, wenn der Amtsve-terinär kurz vor Beginn der eigentlichen Börse durch die Halle läuft und dann verschwindet. Händler wissen genau, wann die Behörde wieder weg ist und können dann weitere Ware aus den Autos / unter dem Tisch hervorholen etc. nötig wäre eine Anwesenheit während der gesamten Dauer der Börse, so wie auch von der Exopet Studie gefordert. Neu vorgesehen ist die Anzeigepflicht für Tierschauen und Ausstellungen. Konsequenter wäre gewesen, diese direkt erlaubnispflichtig zu machen, erst dann hätte die Behörde Einfluss auf die Be-dingungen auf Ausstellungen.\r\nBereich Heimtiere\r\nSeite - 7 -\r\n•\r\nDie Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden und Katzen sollte direkt im Tierschutzgesetz verankert werden und nicht nur mit einer Er-mächtigungsgrundlage berücksichtigt werden. Ein Vorangehen der Bundesre-publik Deutschland bei einer Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht würde nicht zwingend zu einem Kollisionsfall mit Europarecht führen. Zudem ist nicht klar, bis wann das Vorhaben auf EU-Ebene umgesetzt wird. Wie im Gutachten der DJGT dargestellt, stellen die übrigen Bedenken keine Hinderungsgründe dar.\r\n•\r\nDie erstmaligen Vorgaben zum Onlinehandel sind im Grundsatz zu begrüßen. Auch wenn wichtige Punkte, wie bspw. ein Verbot des Anbietens von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen, sowie des Anbietens von tierschutzwidrig amputierten Tieren enthalten sind, bietet der Paragraf in seiner jetzigen Form etliche Schlupflöcher und Vollzugslücken die den ursprünglichen Zweck der Einfüh-rung, nämlich u.a. die Einschränkung des illegalen Handels verfehlen, folgende Punkte müssen daher dringend angepasst werden:\r\no\r\nGeltungsbereich § 11d TierSchG-E nur für Wirbeltiere – Im Erstentwurf bezogen sich die Regularien noch auf alle Tiere, denn anders als die Bun-desregierung in ihrer Gegenäußerung der Empfehlungen des Bundesrates angibt, werden Wirbellose online nicht nur zu Futterzwecken verkauft. Ins-besondere durch die Anerkennung der Schmerz- und Leidensfähigkeit von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen in anderen Paragrafen des TierSchG ist diese Formulierung als inkonsistent anzusehen und eine Ausweitung des Paragrafen auf alle Tiere zu fordern. Auch die Begründung der Bundesre-gierung, Wirbellose nicht in § 11 TierSchG miteinzubeziehen, da es keine ausreichenden Belege für Tierschutzverstöße im Rahmen des gewerbsmä-ßigen Handels mit wirbellosen Heimtieren vorliegen, ist aus Tierschutzsicht nicht haltbar (z.B. tierschutzwidrige Transportbedingungen von Insekten).\r\no\r\nVerkäufer*innenidentifikation über Name und Anschrift - Diese Art der Identifizierung ist als nicht ausreichend sicher und leicht fälschbar zu bewer-ten. Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates hierfür einen gültigen amtlichen Ausweis zu verwenden in ihrer Gegenäußerung abge-lehnt, mit der Begründung, dass dies europarechtswidrig sei. Diese Ein-schätzung teilen wir nicht, auch die Bundestierschutzbeauftragte Ariane Kari kommt in ihrer Stellungnahme zum Tierschutzgesetz zu einer anderen Ein-schätzung, weshalb wir weiterhin eine sichere Identifikation über ein Aus-weisdokument für Onlinehändler*innen von Tieren fordern.\r\no\r\nHinterlegung der Kennzeichnung des angebotenen Tiers – Die Bundes-regierung begrüßt den Vorschlag des Bundesrates, dass grundsätzlich nur gekennzeichnete Hunde und Katzen online angeboten werden dürfen und will einen Formulierungsvorschlag vorlegen. Dieses Vorhaben sollte unbe-dingt umgesetzt und zusätzlich an eine verpflichtende Registrierung gekop-pelt werden. Bei anderen kennzeichnungspflichtigen Tieren, die häufig on-line verkauft werden, handelt es sich in der Regel um artgeschützte Tiere, die überhaupt nicht online gehandelt werden sollten. Ein Verbot des Handels mit Wildtieren im Onlinehandel ist daher dringend zu fordern.\r\nSeite - 8 -\r\no\r\nDie Beschränkung der Vorgaben auf Plattformen mit Sitz in Deutschland sollte gestrichen werden.\r\n•\r\nEine Konkretisierung und Erweiterung des Qualzuchtparagrafen waren längst überfällig und die Überarbeitung ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Erstentwurfes hat es bereits zusätz-liche Verbesserungen gegeben, allerdings bestehen weiterhin Einschränkun-gen, die die Bemühungen abschwächen:\r\no\r\nErlaubnis der Rassezucht wie bisher: Zuchtkonzept nur auf Nachfrage durch Veterinäramt vorzulegen, Beurteilung durch Amtstierärzte vermut-lich unzureichend (besser durch fachliches Gremium beurteilt und bundes-weit einheitlich),\r\no\r\nZuchtuntersuchungen nur wenn „geeignet und zumutbar“ und das Zucht-konzept nur nach Wissen und Maßstab des Züchters (weder im Sinne des Tieres noch des Tierschutzes. Ein Fachgremium muss die verpflichtenden Untersuchungen festlegen. Es kann nicht sein, dass sich Züchter ihre ei-genen Vorgaben machen)\r\no\r\nÜbergangsfrist von 15 Jahren ist zu lang: es darf weiter gezüchtet werden wie bisher,\r\no\r\neine Umsetzung und Verbesserung wird voraussichtlich nicht erfolgen, wie man der Begründung entnehmen kann, denn hier wird weiter davon ge-sprochen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen auf Landesebene handelt.\r\no\r\nDer neu eingefügte Absatz 1c sieht vor, dass die Verpaarung zweier Wir-beltiere, die grundsätzlich den Tatbestand der Qualzucht erfüllt, weiterhin zulässig ist, sofern es sich um eine Verpaarung handelt, die zum Zwecke der Beseitigung von vorhandenen, mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen, Veränderungen oder Störungen erfolgt. Dies ist aus Tier-schutzsicht nicht hinnehmbar. Dies ermöglicht auch zukünftig eine unver-änderte Rassezucht wie bisher.\r\no\r\nWas als Qualzucht gilt, muss in der neuen Verordnung durch eine unab-hängige Qualzuchtkommission, bestehend aus Fachleuten wie Geneti-kern, Tierärzten usw., erarbeitet werden.\r\no\r\nIn § 11d TierSchG (Verbot des Anbietens von Tieren mit Qualzuchtmerk-malen online), sollte es eine Ausnahme für Tierschutztiere geben.\r\no\r\nBei den Ordnungswidrigkeiten (22 a und 22 b) wurde die Zucht mit Tieren, die unter § 11b Abs. 1 b TierSchG fallen, aufgenommen (neben bereits vorhandener OWI zur Ausstellung von Qualzuchttieren). Das ist positiv zu sehen. Es wäre allerdings besser, wenn die OWI für den gesamten § 11b TierSchG gilt und nicht nur für einen Absatz.\r\no\r\nUm die Umsetzung des Qualzuchtverbotes von allen Seiten anzugehen, fehlt zudem ein Halteverbot mit Übergangsregelung sowie ein Import- und Verbringungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Ansonsten würde sich der Züchtermarkt lediglich auf das Ausland verlagern.\r\n•\r\nDas Verkaufsverbot an öffentlichen Plätzen in § 11c Absatz 3 Satz 1 TierSchG-E beschränkt sich auf den gewerbsmäßigen Verkauf von Wirbeltie-ren, außer Nutztieren oder Pferden. Um illegalen Handel bspw. mit Hunde- und Katzenwelpen, aber auch Wildtieren wie bspw. Reptilien auf öffentlichen Plätzen zu verhindern sollte das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen werden und\r\nSeite - 9 -\r\ndas Verbot unabhängig der Tierart oder Nutzung auf alle Tiere ausgeweitet\r\nwerden.\r\nBereich Landwirtschaft\r\n•\r\nVorbehaltlich der Forderung, Amputationen gänzlich zu verbieten, ist es grundsätzlich inhaltlich positiv zu bewerten, dass der Entwurf erhöhte Anfor-derungen an das Halten von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen mit gekürzten Schwänzen stellt und die Unerlässlichkeit des Schwänzeku-pierens konkretisiert. Ein abruptes und ausnahmsloses Verbot des in Deutschland vom Gesetzgeber seit Jahrzehnten geduldeten und daher rou-tinemäßig durchgeführten Eingriffs wäre in Anbetracht der aktuell tierschutz-widrigen Haltungsstandards in der deutschen Schweinehaltung und dem da-mit verbundenen hohen Risiko regelmäßiger Schwanzbeißausbrüche dem Schutz von Schweinen nicht förderlich. Was jedoch fehlt ist ein klarer Zeitho-rizont, bis wann der vollständige Ausstieg aus dem Schwänzekupieren in Deutschland vollzogen sein soll und ein ausnahmsloses Verbot des Eingriffs formuliert werden kann. Darüber hinaus müssen die neu formulierten Anfor-derungen an die Betriebe nachhaltig und engmaschig von der zuständigen Behörde auf Plausibilität kontrolliert werden. Dass den zuständigen Behör-den durch Änderungen im Tierschutzgesetz keine zusätzliche Belastung ent-stehen sollen, ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar. Eine Personalauf-stockung der Veterinärbehörden zur Kontrolle und Betreuung der entspre-chenden Betriebe ist in diesem Fall unerlässlich.\r\n•\r\nDie Kennzeichnungspflicht für Falltiere sollte auf alle Tierarten (auch Ge-flügel! Z.B. durch Chargen/Containerkennzeichnung) ausgeweitet werden und auch Totgeburten umfassen (sonst besteht u.a. das Risiko, dass nach der Geburt verendete Jungtiere als Totgeburten deklariert und nicht gekenn-zeichnet werden). Weitere Konkretisierungen bezüglich Frequenz und Um-fang der behördlichen Kontrollen sind erforderlich. Eine Meldepflicht für TBA-Mitarbeiter*innen im Falle von Auffälligkeiten von Tierkörpern bei Abholung oder in den TBA ist einzuführen. Zudem sollte eine Rechtsgrundlage ge-schaffen werden für eine bundesweit einheitliche und zentrale Dokumenta-tion der Falltiere in allen deutschen TBA. Darüber hinaus ist eine Rechts-grundlage zu schaffen zur lückenlosen Meldeverpflichtung von tierhaltenden Betrieben bei Tierverlusten für alle landwirtschaftlichen Tierarten jeden Alters (z.B. durch eine entsprechende Erweiterung der HI-Tier-Datenbank). Die Zu-gänglichkeit für Veterinärbehörden zu diesen Daten muss gegeben sein. Das Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern ist zu begrüßen, eine Übergangsfrist von 10 Jahren ist allerdings zu lang und muss dringend deut-lich reduziert werden (maximal fünf Jahre).\r\n•\r\nSaisonale Anbindehaltung für Betriebe mit bis zu 50 Tieren und bei Auslauf zweimal pro Woche bleibt unbefristet lange erlaubt. Dies ist mit keinen Sach-argumenten zu rechtfertigen. Auch in der saisonalen Anbindehaltung wird die Bewegungsfreiheit und das Ausleben arteigener Verhaltensweisen über die Maße eingeschränkt und ist deshalb als tierschutzwidrig abzulehnen. Eine Übergangsfrist von maximal zehn Jahren bei täglichem Auslauf muss einge-führt werden.\r\nSeite - 10 -\r\n•\r\nAusreichende behördliche Kontrollen sind unerlässlich, um Tierschutzprob-leme zu verhindern und bei Missständen geeignete Maßnahmen und Sank-tionen einleiten zu können. So sollten mindestens zwei angekündigte Kon-trollen jährlich stattfinden, risikoorientiert auch häufiger. Positiv ist grund-sätzlich, dass Videoaufzeichnungen an Schlachthöfen verpflichtend einge-führt werden sollen, jedoch dürfen hierbei kleinere oder mittlere Schlachthöfe nicht ausgenommen werden. Die Verpflichtung sollte für alle Schlachthöfe gelten.\r\nBereich Bußgelder und Strafmaß\r\nBußgeldhöhen und Strafmaße wurden zum Teil erheblich reduziert, was nicht nach-vollziehbar ist und rückgängig gemacht werden sollte. Eine abschreckende Wirkung bleibt sonst fraglich.\r\nWir begrüßen den Vorschlag des Bundesrates für einen Verstoß gegen § 11c Abs. 3 TierSchG-E eine Ordnungswidrigkeit vorzusehen. Sonst stellt die Regelung einen zahnlosen Tiger dar. Wenn die Bundesregierung der Ansicht ist, dass die Regelung nicht bestimmt genug für eine Bußgeldvorschrift ist, dann sollte sie hier nacharbeiten und die erforderliche Bestimmtheit der Regelung herstellen.\r\nEine Klarstellung, dass wirtschaftliche Gründe keinen vernünftigen Grund nach § 1 TierSchG und § 17 TierSchG darstellen, ist aufgrund der geplanten Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung zwingend erforderlich.\r\nSeite - 11 -\r\nAnhang 1 Formulierungsvorschlag §13b:\r\n(1) Wer Katzen mit unkontrolliertem Zugang ins Freie hält, hat männliche und weib-liche Tiere grundsätzlich vor Eintritt der Geschlechtsreife von einem Tierarzt kastrie-ren zu lassen. Bei unkastrierten Tieren, die bereits geschlechtsreif sind, ist der Ein-griff nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kat-zen, die zur kontrollierten Zucht eingesetzt werden oder bei denen tiermedizinische Gründe gegen einen solchen Eingriff stehen, soweit dies der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde (z. B. durch eine schriftliche Dokumentation der Zuchtvorgänge bzw. Vorlage tierärztlicher Bescheinigungen). Zum Zwecke der Rückführung entlaufener Katzen sowie zum Zwecke der Überprüfung und Verfolg-barkeit von auf das Tier bezogene Pflichten ist eine Kennzeichnung mittels Trans-ponder mit Mikrochip durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen und das Tier in einer Haustierdatenbank zu registrieren.\r\n(2) Einem Halter im Sinne des Abs. 1 ist gleichgestellt, wer Katzen regelmäßig füttert oder auf seinem Grund in einer Weise duldet, dass die Tiere ihm zugeordnet werden können, insbesondere im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe. Ausgenommen hiervon sind neu zugewanderte Katzen, an denen der fiktive Halter kein eigenes Interesse hat, soweit dies unverzüglich der Behörde angezeigt wurde.\r\n(3) Für frei lebende Katzen, denen kein Halter zugeordnet werden kann, gilt:\r\n1. Die für Tierschutz zuständige Behörde hat festzustellen, ob sich in ihrem Zustän-digkeitsgebiet frei lebende Katzen aufhalten und deren Zahl und Gesundheitszu-stand laufend festzustellen (Monitoring). Die Maßnahmen und Ergebnisse sind zu dokumentieren.\r\n2. Wenn in einem Gebiet frei lebende Katzen nachgewiesen werden, sind diese durch die Tierschutzbehörde in Abstimmung mit der Gemeinde einzufangen, zu kastrieren, zu kennzeichnen, als frei lebend zu registrieren und wieder im Her-kunftsgebiet frei zu lassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/b7/686455/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierheime als kritische Infrastruktur\r\n\r\n\r\nÄhnlich Einrichtungen zur notwendigen Daseinsvorsorge sind Tierheim der kritischen Infrastruktur zuzurechnen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.1\r\n\r\nTierheime in Deutschland erfüllen diese Definition. Ähnlich wie die Einrichtung von Schulen und Kitas ist auch die Erhaltung von Tierheimen von hohem gesellschaftlichem Rang.\r\n\r\nNicht nur steigt die Zahl an Haustieren Jahr für Jahr2, 2023 wurden in Deutschland 24,3 Mio. Haustiere gehalten. Im Jahr 2000 waren es noch 20 Mio.3 Auch wurde mehrfach geäußert dass das Halten von Haustieren wichtiger Bestandteil der persönlichen Lebensgestaltung und damit grundrechtlich geschütztes Gut ist. Ausdruck hat das in § 2 Tierschutzgesetz gefunden. Dadurch ist es jedem gestattet (Haus-) Tiere zu halten, wenn er nur die notwenigen Kenntnisse hierfür hat. In der Folge muss der Staat aber auch garantieren, dass entlaufene oder weggenommene Tiere in Einrichtungen untergebracht werden können, da dies sonst Gefahren darstellen würden.\r\n\r\n\r\nTierschutz ist ein Belang im öffentlichen Interesse, wie von Der Rechtsprechung immer wieder bestätigt wurde. Tierheime bieten eine flächendeckende Vorsorge zur amtlichen Verwahrung von Tieren (Aufnahme von Fund-/Einziehungs- und Unterbringungstieren) an. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Aufnahme von Tieren aus privaten Haushalten angeboten, die aus den unterschiedlichsten Gründen abgegeben werden müssen. Dadurch stellen die Tierschutzvereine dem staatlichen Gemeinwesen eine systemrelevante Infrastruktur zur Verfügung.\r\n\r\nDas Halten von Haustieren ist ein Individualgrundrecht. Auch wenn für die tiergerechte Unterbringung ihre Tiere vor allem die Halter zuständig sind, muss der Staat gewährleisten, dass Tiere nicht unnötig zu leiden haben, was auch vom Staatsziel Tierschutz gestützt wird.\r\n\r\nDies betrifft aber nicht nur einen ethischen Schutz – umfasst sind auch ganz konkrete Schutzverpflichtungen des Staates: So ist etwa die Unterbringung von Gefahrtieren eine wichtige Aufgabe des Sicherheitsrechts. Ebenso ist sowohl die Verwahrung von Fundtieren als auch von beschlagnahmten Tieren eine öffentliche Aufgabe der Kommunen bzw. Landkreise oder auch Polizeibehörden, die an private Tierheime ausgelagert wird. Müssten diese\r\n\r\nschließen, wäre die Folge, dass eigene staatliche Einrichtungen errichtet und betrieben werden müssten. Nicht nur wäre dies mit hohen Kosten verbunden. Es ist auch völlig unklar, wie sich eine Übergangsphase auswirken würde. Dadurch ist die oben genannte Definition erfüllt wonach ein Ausfall auch nur eines Teils der Tierheime eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nach sich ziehen würde.\r\n\r\nFazit:\r\n\r\nDadurch ist die oben genannte Definition für kritische Infrastruktur erfüllt, wonach ein Ausfall auch nur eines Teils der Tierheime eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nach sich ziehen würde. Der Ausfall dieser Einrichtungen oder auch nur eine Beeinträchtigung des dortigen Regelbetriebes aus den unterschiedlichsten Gründen zieht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach sich, weil dann die bei den Kommunen liegende Amtsaufgaben der tierschutzgerechten Unterbringung und Versorgung von Fundtieren, Einziehungstieren und amtlichen Unterbringungstieren nicht mehr oder nur eingeschränkt geleistet werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/a0/686457/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierschutzpolitische Forderungen des Deutschen Tierschutzbundes\r\nfür die Wahlprogramme zur Bundestagswahl 2025\r\nTiere sind durch Artikel 20a des Grundgesetzes besonders zu schützen. Doch die Realität \r\nzeigt: Noch immer müssen viele Tiere z.B. in der Wissenschaft, in der Landwirtschaft, durch \r\nden illegalen Handel, die Zucht und auch in der privaten Heimtierhaltung leiden. Als Deut\u0002scher Tierschutzbund ist uns daran gelegen, dass das Staatsziel Tierschutz kontinuierlich \r\numgesetzt wird. \r\nWir senden Ihnen hiermit unsere tierschutzpolitischen Forderungen zu und möchten Sie \r\nbitten, diese in Ihrem Wahlprogramm für die kommende Bundestagswahl zu berücksich\u0002tigen.\r\nMit Blick auf die aktuell laufende Novellierung des Tierschutzgesetzes hoffen wir, dass noch \r\nviele der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag mit der Novelle umgesetzt werden. Da der \r\nVorgang derzeit noch nicht abgeschlossen ist, beinhaltet unser Papier daher gegebenenfalls \r\nForderungen, die mit Abschluss der Novelle nicht mehr bestehen.\r\nGrundsätzliches\r\nSeitens der Bundesregierung wird der komplette Bereich Tierschutz aktuell durch eine Abtei\u0002lung im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verwaltet. Dem BMEL \r\nangegliedert ist aktuell auch die Stelle der Bundestierschutzbeauftragten. Der Tierschutz ist \r\njedoch nicht nur ein Staatsziel, sondern auch eine Querschnittsaufgabe verschiedener Res\u0002sorts. Deshalb ist es dringend notwendig, die Stelle der/des Bundestierschutzbeauftragten \r\nzukünftig im Bundeskanzleramt anzusiedeln.\r\nForderungen:\r\n• Beibehaltung des Amtes einer/eines Bundestierschutzbeauftragten und\r\ninstitutionelle Ansiedelung im Bundeskanzleramt (als Stabsstelle) im Rang eines \r\nStaatssekretärs\r\n• Einführung der Verbandsklage auf Bundesebene für anerkannte Tierschutzvereine\r\n• Überprüfung aller Gesetze und Verordnungen mit Bezug zu Tieren auf Vereinbarkeit \r\nmit dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG\r\nTiere in der Landwirtschaft\r\nHohe Falltierzahlen, tierschutzrelevante Auffälligkeiten bei Betriebskontrollen, leistungsbe\u0002dingte Erkrankungen und haltungsbedingte Verletzungen werden in der Tierhaltung regel\u0002mäßig festgestellt. Dies sind die Folgen einer Tierhaltung, die das Tier dem jeweiligen Hal\u0002tungssystem anpasst, in welcher es aber nicht seinen arteigenen Bedürfnissen entsprechend \r\ngehalten wird. Mit dem heutigen Wissen um die Verhaltensbedürfnisse und kognitiven sowie \r\nemotionalen Fähigkeiten von landwirtschaftlich gehaltenen Tieren, ist eine tiergerechte Hal\u0002tung dringend notwendig und ethisch geboten. Darüber hinaus ist die landwirtschaftliche \r\nTierhaltung für eine hohe Zahl der Treibhausgase, überdüngte Böden und negative Folgen für \r\ndie Umwelt und die Biodiversität verantwortlich. In Anbetracht dessen sind aus tierschutz-\r\nSeite 2\r\npolitischer Sicht dringend sofortige Verbesserungsmaßnahmen notwendig, um die Landwirt\u0002schaft zukunftsfähig zu gestalten:\r\nForderungen:\r\n• Abschlussbericht der Zukunftskommission Landwirtschaft als Richtschnur für agrar\u0002politische Entscheidungen nutzen\r\n• auch zukünftig die Verbände aus Wissenschaft, Landwirtschaft, Umwelt- und Tier\u0002schutz an einen Tisch holen und gemeinsame Lösungen für die Branche erarbeiten\r\n• Umbau des Agrarsektors zu einer nachhaltigen tierschutzgerechteren Landwirtschaft\r\no Reduktion der Tierbestandszahlen\r\no Umgehende Anhebung des Ordnungsrechts bzw. Erweiterung auf alle feh\u0002lenden Tierarten hinsichtlich Haltung, Transport und Schlachtung (u.a. Ver\u0002bot tierschutzwidriger Haltungssysteme wie Vollspaltenböden, Anbindehal\u0002tung, Kastenstand, Verbot von Amputationen, Abkehr von Hochleistungs\u0002zucht)\r\no Maßnahmen zur Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung z.B. durch Erhö\u0002hung des Mehrwertsteuersatzes auf tierische Produkte\r\no Sofortige Einführung einer verpflichtenden nationalen Tierschutzkennzeich\u0002nung, die die gesamte Lebensspanne der Tiere umfasst und tierbezogene In\u0002dikatoren beinhaltet sowie Einsatz für die Einführung einer solchen Tier\u0002schutzkennzeichnung auf EU-Ebene\r\no Verstärkte Förderung einer pflanzlichen Ernährungsweise, z.B. durch Sen\u0002kung der Mehrwertsteuer auf pflanzliche Produkte\r\no Kontrollen tierschutzrechtlicher Vorgaben ausweiten\r\no Angebot tierischer Produkte als Billigware gesetzlich verbieten\r\n• Förderung der Haltung auf der Weide durch Weideprämien\r\n• Haltung im Auslauf unterstützen (Erleichterung bei Baugenehmigungen)\r\n• verbindliche Regelungen für den Brandschutz in Stallanlagen\r\n• Verbot von Tiertransporten in Drittstaaten außerhalb Europas\r\n• Einsatz auf EU-Ebene für bessere Tierschutzbestimmungen, insbesondere bei der \r\nÜberarbeitung der EU-Schlacht-VO und der Transport-VO, sowie Schließung der ge\u0002setzlichen Lücken für alle landwirtschaftlich genutzten Tiere\r\n• Verbot der Gewinnung, des Einsatzes von PMSG, der Anwendung von Arzneimitteln \r\nzur Leistungssteigerung ohne medizinische Indikation\r\n• Verbot von gentechnischen Veränderungen an Tieren\r\n• Verpflichtende Berücksichtigung des Tierschutzes in bilateralen und EU\u0002Handelsabkommen \r\nWildtiere\r\nDer Schutz wildlebender Arten und der Erhalt von Ökosystemen sind wichtige Faktoren zur \r\nEindämmung des Artensterbens und zur Vorbeugung von Zoonosen. Des Weiteren muss bei \r\nder Haltung von Wildtieren immer eine artgerechte Haltung ermöglicht werden. In vielen \r\nFällen, z.B. in Privathaushalten, ist dies nicht leistbar, weshalb strengere gesetzliche Vorga\u0002ben benötigt werden, um die Tiere zu schützen.\r\nSeite 3\r\nForderungen:\r\n• Einführung eines sofortigen Nachstellverbots für alle Wildtiere und ein konsequen\u0002tes Wildtierverbot im Zirkus\r\n• Sofortiges Verbot des kommerziellen Handels mit wild gefangenen Tieren sowie \r\nstrengere Regulierung für nachgezüchtete Tiere\r\n• Einführung einer Positivliste für die Privathaltung\r\n• Generelles Verbot von Pelztierhaltung und -zucht in Deutschland, sowie Engage\u0002ment für ein EU-weites Verbot der Haltung von Pelztieren und des Handels mit \r\nZuchtpelzen\r\n• Umfassende Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes\r\n• Verankerung des „vernünftigen Grundes\" zur Tötung von Tieren in der Jagdgesetzge\u0002bung\r\n• Priorität bei der Förderung und Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen, keine \r\npauschale Bejagung von Wölfen und anderen Beutegreifern\r\n• Verbot der Lebendhälterung von Krustentieren und Fischen in Geschäften und Res\u0002taurants und Lebendabgabe von Krustentieren an Endverbraucher\r\n• Verbot des Tötens von Krustentieren in kochendem Wasser\r\nHeimtiere\r\nHeimtiere und im Besonderen auch alle Arten von Tierheimtieren bedürfen eines umfassen\u0002deren Schutzes. Dem illegalen Handel mit Hunde- und Katzenwelpen sowie dem unkontrol\u0002lierten Handel mit exotischen Tieren muss Einhalt geboten werden.\r\nForderungen:\r\n• Eindämmung des illegalen Tierhandels\r\n• Verbot des Verkaufs von Tieren im Internet mit Ausnahme der Präsentation von \r\nTierheimtieren, die vor Ort kennengelernt und vermittelt werden (gilt auch für exoti\u0002sche Tiere)\r\n• Einführung einer Heimtierschutzverordnung (inkl. verpflichtendem theoretischen \r\nSachkundenachweis für Tierhalterinnen und Tierhalter vor Anschaffung eines Tieres \r\nund Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen)\r\n• Bundesweite Kastrationspflicht für Freigängerkatzen aus Privathaushalten\r\n• Konkretisierung und Verbesserung der Umsetzung des bestehenden Qualzuchtverbo\u0002tes\r\n• Einführung eines zentralen Registers von Menschen mit Tierhaltungsverbot und im \r\nIdealfall auch von Menschen, die wegen Tierquälerei verurteilt sind\r\n• Bundesweit einheitliche Ausbildung auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher \r\nKenntnisse gemäß § 11 Tierschutzgesetz für Hundetrainer*innen\r\n• Verbesserung der finanziellen Lage von Tierheimen sowie Verbesserungen beim \r\nFundrecht oder Gewährleistungsrecht\r\n• Überarbeitung der Regelungen zum Sachkundenachweis für Tierheime in § 11 \r\nTierSchG, und ergänzender Erlass einer erneuerten Verwaltungsvorschrift (AVV zum \r\nTierSchG)\r\nSeite 4\r\nTierversuchsfreie Wissenschaft\r\nImmer noch leiden und sterben jedes Jahr Millionen Tiere in deutschen Tierversuchslaboren. \r\nDie erarbeitete Reduktionsstrategie zu Tierversuchen ist ein wichtiger Anfang, die Zahl der in \r\nTierversuchen verwendeten Tiere und die Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste, die ihnen \r\nzugefügt werden, zu reduzieren. Darüber hinaus ist eine Gesamtstrategie für einen Ausstieg \r\naus Tierversuchen und einen Wandel hin zu vollständig tierversuchsfreier Wissenschaft al\u0002lerdings dringend nötig, um das von der EU vorgegebene Ziel eines vollständigen Ersatzes \r\nvon Tierversuchen in die Realität umzusetzen.\r\nForderungen:\r\n• Formulierung einer Ausstiegsstrategie hin zu einem Wandel zu tierversuchsfreier \r\nWissenschaft\r\n• massive Ausweitung der staatlichen Förderung von tierversuchsfreien Methoden, \r\nUmschichtung der Vergabe von Fördergeldern (mit höchster Priorität müssen tier\u0002versuchsfreie Projekte gefördert werden; in absteigender Priorität dann Projekte zur \r\nReduktion und dann zum Refinement von Tierversuchen; reine Tierversuchsprojekte \r\nsollten mit niedrigster Priorität gefördert werden)\r\n• Korrektur der Mängel bei der nationalen Umsetzung von EU-Richtlinie 2010/63/EU, \r\ninsbesondere in Bezug auf die Behebung der aktuell vorliegenden Beschränkung der \r\nbehördlichen Prüfung von Tierversuchsanträgen auf eine reine Plausiblitätskontrolle \r\nder von den Antragsteller*innen vorgelegten Begründungen zur Unerlässlichkeit ei\u0002nes Versuchsvorhabens\r\n• Sofortiges Verbot von schwer belastenden Tierversuchen (Verzicht auf Inanspruch\u0002nahme Schutzklausel EU-Richtlinie 20210/63/EU Artikel 55 Absatz 3)\r\n• Sofortiges Verbot von Versuchen an nichtmenschlichen Primaten (Verzicht auf Inan\u0002spruchnahme Schutzklausel EU-Richtlinie 20210/63/EU Artikel 55, Absatz 1)\r\nRechtliches:\r\nAls Staatsziel muss dem Tierschutz auch rechtlich der entsprechende Stellenwert eingeräumt \r\nwerden. Daher ist folgendes rechtlich sicherzustellen:\r\nForderungen:\r\n• Einführung eines zentralen Registers von Menschen mit Tierhaltungsverbot und im \r\nIdealfall auch von Menschen, die wegen Tierquälerei verurteilt sind\r\n• Erhöhung des Strafrahmens für Tierquälerei\r\n• Einführung einer Versuchsstrafbarkeit\r\n• Strafbarkeit der Qualzucht\r\n• Neuregelung der Beschlagnahme und Verwahrung von Tieren, damit eindeutig ist, \r\nwie lange die sicherstellende Behörde bezahlen muss und wann zu verwahrende Tie\u0002re übereignet werden können; die Einziehung muss grundsätzlich gegenüber ande\u0002ren Sachen erleichtert werde"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/d2/686459/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wichtigkeit einer bundesweiten \r\nKastrationspflicht für Freigängerkatzen\r\nDas Problem \r\nDas Leid der schätzungsweise mehreren Millionen Straßenkatzen hat sich zu einem der größten \r\nunbemerkten Tierschutzprobleme in Deutschland entwickelt. Tierschutzvereine und Tierheime \r\nkommen an ihre Grenzen und können das Katzenelend nicht allein bewältigen. Unkastrierte \r\nFreigängerkatzen aus Privathaushalten sind maßgebliche Treiber dieses Problems. \r\nEntwicklung der Population an Straßenkatzen\r\n• 2024 berichten 71% der Tierschutzvereine von steigenden \r\nStraßenkatzenpopulationen (2022 waren es noch 53 %).*\r\n• Insgesamt ist die Situation für 78% der Tierschutzvereine ein Problem.* \r\nKatzenschwemmen und Ausnahmestopps \r\n• 81% der Tierschutzvereine hatten in den letzten 12 Monaten eine stärkere Anfrage \r\nfür die Aufnahme von Katzen.*\r\n• 97 % der örtlichen Tierschutzvereine kommen bei der wachsenden Aufnahme von \r\nKatzen an ihre Kapazitätsgrenzen.* Sie sind überbelegt oder komplett ausgelastet. \r\n• 72% der Tierschutzvereine mussten in den letzten 12 Monaten (viel) mehr Kitten \r\naufnehmen als im Jahr zuvor.*\r\nÜberlebenschancen von Straßenkitten\r\n• 99 % der Straßenkätzchen sind krank.* \r\n• Lediglich 17 % der befragten Tierschutzvereine geben an, dass sie in der Regel davon \r\nausgehen, den ganzen Wurf gerettet zu haben.* \r\nKatzenbesitzer\r\n• Es gibt in Deutschland schätzungsweise 1,57 Millionen unkastrierte Katzen.* \r\n• Unkastrierte Freigängerkatzen aus Privathaushalten spielen eine maßgebliche Rolle \r\nbei der Entwicklung von Straßenkatzenpopulationen. \r\nFinanzielle Belastung\r\n• Tierheime und Tierschutzvereine führen oft auf eigene Kosten \r\nKastrationsaktionen bei freilebenden Katzen durch, lassen sie bei Bedarf \r\ntiermedizinisch versorgen und betreuen sie an Futterstellen weiter. \r\n• Von Ländern, Städten oder Kommunen evtl. bereitgestellte Fördergelder reichen \r\nbei Weitem nicht aus.\r\nBisherige Maßnahmen unzureichend\r\n• Gemäß §13b TierSchG können Katzenschutzverordnungen nur für definierte \r\nGebiete erlassen werden. Außer Acht gelassen wird dabei der sog. „Vakuum\u0002Effekt“: nimmt in einem Gebiet die Anzahl an frei lebenden Katzen ab, \r\nwandern neue Katzen aus anderen Gebieten ein. Regional begrenzte \r\nKastrationspflichten und -maßnahmen können daher nicht effektiv wirken. \r\n• Grundsätzlich unklarer Status frei lebender Katzen und damit verbunden \r\nunklare Zuständigkeit für frei lebende Katzen (Veterinärämter? \r\nOrdnungsbehörden?)\r\n• Uneinheitliche Definition des Halterbegriffes und dadurch z.B. unklarer\r\nUmgang mit Katzen auf landwirtschaftlichen Betrieben („Bauernhofkatzen“) \r\nDie Lösung\r\nEinführung einer bundesweiten Kastrationspflicht für Freigängerkatzen.\r\nParagraf 13b TierSchG ist in seiner jetzigen Form weder wirkungsvoll noch effizient und darum \r\nbesteht dringend Handlungsbedarf. So muss die Kastrationspflicht für Freigängerkatzen im \r\nTierschutzgesetz verankert werden und daher schlagen wir eine Neuformulierung des Paragrafen \r\n13b vor. \r\nVorschlag für Gesetzestext: www.jetzt-katzen-helfen.de/tierschutzgesetz-details \r\nDieses Gutachten bestätigt Machbarkeit. \r\nVorteile einer bundesweiten Kastrationspflicht\r\nKostenersparnis \r\nEine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen wäre nicht mit wesentlichen finanziellen und \r\npersonellen Aufwänden verbunden. Im Gegenteil: Mittel- und langfristig entlastet eine solche Pflicht \r\nKommunen, Tierschutzvereine und Tierheime finanziell.\r\n1) Die Kosten für die verpflichtende Kastration trägt der Katzenbesitzer. \r\n2) Fördergelder können erst nach der Einführung einer flächendeckenden \r\nKastrationspflicht effektiv wirken \r\nEinige Bundesländer und auch Städte und Kommunen stellen Fördergelder für die Kastration \r\nvon Straßenkatzen zur Verfügung. Sie tun dies sicherlich in guter Absicht berücksichtigen \r\njedoch nicht, dass diese nicht effektiv wirken können, solange unkastrierte Freigängerkatzen \r\nsich weiterhin am Wachstum der Straßenkatzenpopulationen beteiligen können. \r\nBereitgestellte Fördergelder für die Kastration von Straßenkatzen können nur dann \r\nnachhaltig und effektiv wirken, wenn die Kastrationsaktionen regelmäßig und \r\nflächendeckend durchgeführt werden können und ebenso flächendeckende \r\nKastrationspflichten für Freigängerkatzen aus Privathaushalten aufgestellt werden. Nur \r\ndurch diese zwei Ansätze kann es zu einer langfristigen Lösung kommen.\r\n3) Bürokratieabbau/Reduktion Verwaltungsaufwand\r\n• Kommunen müssen keine eigenen Verordnungen ausarbeiten\r\n• In 10 Jahren haben nur 13 % eine Pflicht eingeführt.*\r\n• Die befragten Tierschutzvereine haben durchschnittlich 3 Jahre für eine \r\nKastrationspflicht in ihrer Gemeinde gekämpft, bis sie erlassen wurde.*\r\n• Die Mehrheit der Vereine bestätigt, dass es sehr große Hürden bei der Einführung \r\ngab: Mehr als die Hälfte (55 %) gab an, dass viele Gespräche und große \r\nÜberzeugungsarbeit nötig waren. 45 % beurteilen den Prozess als insgesamt langwierig. \r\nFast ein Viertel (24 %) gab an, dass der bürokratische Aufwand hoch sei und knapp 20 % \r\ngaben an, dass die Behörde nicht für Argumente offen war. Lediglich 12 % der befragten \r\nTierschutzvereine hatten keinerlei Probleme, ihre Gemeinde zur Kastrationspflicht zu \r\nbewegen.* \r\n• Aktuell setzen sich parallel 77 % der Tierschutzvereine aktiv für eine regionale \r\nKastrationspflicht ein.* \r\n4) Langfristig werden weniger Kastrationsaktionen nötig sein \r\nZahl der kastrierten und registrierten Freigänger wird zunehmen > Freigänger\r\nwerden sich seltener mit Straßenkatzen paaren > Population der Straßenkatzen sinkt > \r\nweniger Kastrationsaktionen notwendig.* \r\n5) Keine Kontrollen nötig \r\nHinweise zu Verstößen gegen die Kastrationspflicht kommen aus der Bevölkerung und von \r\nden Tierschutzvereinen und Tierheimen. Letztere hätten eine rechtliche Befugnis, die \r\nVerstöße den Behörden zu melden. Proaktive, mit zusätzlichem personellem Aufwand \r\nverbundene Kontrollen wären seitens der zuständigen Behörden nicht notwendig. \r\n6) Weniger Fundtiere und damit weniger Fundkosten \r\nDie Kastrationspflicht verhindert unerwünschten Katzennachwuchs, der ausgesetzt oder im \r\nTierheim abgegeben wird, was ebenfalls zu einer langfristigen Kostenersparnis führt.\r\n7) Vorteil von Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht\r\nDurch eine an die Kastrationspflicht gekoppelte Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht \r\nwird die Durchsetzung der Kastrationspflicht dem Halter gegenüber vereinfacht.\r\nGekennzeichnete und registrierte Fundkatzen können schneller an ihre Halter rückvermittelt \r\nwerden. Das führt zu einer Entlastung der Tierheime und Kommunen. Alle angefallenen \r\nKosten sind vom Halter zu übernehmen. \r\nWeitere Vorteile \r\n• Der Gesundheitszustand von Straßenkatzen verbessert sich.\r\n• Die Populationen von Straßenkatzen werden weniger.\r\n• Überbelastung und Aufnahmestopps von Tierheimen werden verhindert.\r\n• Es bringt Tierschutzvereinen eine Handlungssicherheit, wenn sie im Auftrag der zuständigen \r\nBehörde aufgegriffene unkastrierte und nicht registrierte Katzen kastrieren lassen. Die \r\nProzessschritte verkürzen sich \r\n• Einführung führt zu großem Medienecho > Katzenbesitzer wissen, dass sie alle betroffen \r\nsind > Katzenbesitzer können einfacher und effektiver über ihre Rechten und Pflichten \r\naufgeklärt werden > pflichtbewusste Katzenbesitzer werden der Forderung nachkommen. \r\nZuspruch von Tierschutzvereine, Katzenbesitzer und Tierärzten für bundesweite \r\nKastrationspflicht (mit Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht) \r\n• 91 % der befragten Tierschutzvereine eine solche Regelung als die geeignetste Maßnahme \r\nan.*\r\n• 94 % der Vereine davon aus, dass eine solche Regelung einen entlastenden Effekt auf ihre \r\nArbeit haben wird.*\r\n• Die Mehrheit (62 %) der Katzenbesitzer befürwortet eine generelle Kastrationspflicht.*\r\n• Die deutliche Mehrheit (92 %) der befragten Tierärzte, die bereits mit uns in Kontakt stehen, \r\ngeht davon aus, dass eine solche Regelung die Population der Straßenkatzen mindert als \r\nauch ihre Situation verbessert.**\r\n• Die Mehrheit der befragten Tierärzte (70 %), die bereits mit uns in Kontakt stehen, geht \r\ndavon aus, dass eine solche Regelung auch ihren Praxisalltag erleichtert.**\r\nParteiübergreifende politische Initiativen für eine Kastrationspflicht\r\n• Gerade erst hat Schleswig-Holstein unter Minister Schwarz (CDU) eine Katzenschutz-VO mit \r\neiner Kastrationspflicht für Freigängerkatzen eingeführt, unterstützt wurde dies auch vom \r\nJagdverband S.-H.\r\nWeitere Infos \r\nPolitische Broschüre zur Wichtigkeit der Kastrationspflicht \r\nQuellen \r\n*Der große Katzenschutzreport inkl. Ergänzungspapier 2024 \r\n**Umfrage bei uns bekannten Tierärzten 20024/25 (Ergebnisse wurden noch nicht veröffentlicht)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/e7/686461/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180016.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mehr Transparenz und Tierschutz durch Kennzeichnung?\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/81/686463/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte ,\r\n\r\nim Auftrag von Thomas Schröder sende ich Ihnen gerne unsere tierschutzpolitischen Forderungen (1x in Langform, 1x die „eingedampften“ Forderungen) sowie ein Infoblatt für unsere Forderung nach einer bundesweiten Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang. \r\n\r\n\r\n* Erhalt und Verankerung des Amtes \"Bundestierschutzbeauftragte*r\"\r\n* Novellierung Tierschutzgesetz \r\n\r\n* sofern die Novelle nicht gesamt machbar, hier einzelne Themen, die es auch mit Blick auf Staatsziel seit 2002 und Rechtsgutachten notwendig machen, geregelt zu werden: \r\n\r\n* Anbindehaltung ganzjährig und saisonal verbieten\r\n•\tTiertransporte (wenn kein nationales Verbot, dann Transport von gefrorenem Fleisch und Zuchtmaterial stattdessen)\r\n* Haltungsverordnung Rinder und Puten \r\n* Klarstellung Begriff \"Qualzucht\" und Verbot des Handels und des Verkaufs, auch anwendbar auf Nutztiere\r\n•\tVerbot von nicht-kurativen Eingriffen (z.B. ist nach EU-Schweine-VO das Kupieren der Ringelschwände grundsätzlich verboten)\r\n\r\n* Beendigung des staatlichen Haltungskennzeichens, mindestens aber massive Überarbeitung des heutigen Standes inklusive Öffnung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung\r\n* Umbau der Tierhaltung inkl. Finanzierungsmodell (z.B. über eine Abgabe und die Weiterfinanzierung des Bundesprogramms Umbau der Tierhaltung)\r\n* Finanzielle Unterstützung der Infrastruktur des praktischen Tierschutzes vor Ort (notwendig als \"Daseinsvorsorge\" und Zuständigkeit Bund wegen Staatsziel und u.a. Seuchenschutz und energetische Maßnahmen Klimaschutzstärkung)\r\n\r\n* Falls keine finanzielle Unterstützung durch Bund, dann sicherstellen, dass die Tierheime bei den - bisher - 100 Mrd. an Land und Kommunen mitgedacht werden (Teil der Infrastruktur / Daseinsvorsorge)\r\n* Zudem, wenn kein Geld direkt machbar, dann ordnungsrechtlicher Rahmen: \r\n\r\n* Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang mit einer Kennzeichnung und Registrierung\r\n* Positivliste für Tiere in privater Hand\r\n* Verpflichtende Sachkunde für Tierhalter\r\n\r\n* Erstellung einer Ausstiegsstrategie zu Tierversuchen (erste - wenige - Schritte in Form einer Reduktionsstrategie im BMEL begonnen unter Özdemir)\r\n\r\nAllgemein: \r\n\r\n* Erstellung eines Gutachtens, welche Gesetze mit Blick auf Staatsziel seit 2002 zu überarbeiten sind\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nDeutscher Tierschutzbund e.V.\r\nHauptstadtbüro\r\nGerman Animal Welfare Federation\r\nBerlin Office \r\nReinhardtstr. 47\r\nD-10117 Berlin-Mitte\r\n\r\nTel.: +49(0)30-23456988-\r\nFax: +49(0)30-23456988-15\r\nschlosser@tierschutzbun.de\r\nwww.tierschutzbund.de\r\n________________________________________\r\nWussten Sie, dass der Deutsche Tierschutzbund e.V., Europas älteste und größte Tier- \r\nund Naturschutzdachorganisation ist?\r\n\r\nWussten Sie, dass wir bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben auf \r\nMitgliedsbeiträge und Spenden tierliebender Menschen angewiesen sind? \r\n\r\nWir bitten Sie: Helfen auch Sie uns. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir für die Tiere \r\naktiv sein. Sie können uns - online spenden oder per Überweisung auf das Spendenkonto \r\ndes Deutschen Tierschutzbundes e.V., IBAN: DE88370501980000040444 bei der Sparkasse \r\nKölnBonn (BIC: COLS DE 33). Spenden sind steuerlich absetzbar - Gemeinnützigkeit anerkannt.\r\n\r\nOder werden Sie Mitglied im Deutschen Tierschutzbund.\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass wir Ihre Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) \r\nvertraulich behandeln. Weitere Informationen über unsere Datenschutzbestimmungen erhalten \r\nSie unter: https://www.tierschutzbund.de/datenschutz/ \r\n________________________________________\r\n Bitte denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail drucken\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/aa/686465/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180022.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte  ,\r\n\r\nunser Präsident, Herr Thomas Schröder, und meine Kollegin      hatten in den vergangenen Tagen Kontakt zu     aufgenommen und sie bezüglich der wichtigsten Tierschutzthemen gebrieft. Ich möchte mich anschließen und die anhängende Einschätzung unserer Rechtsabteilung zur Bedeutung der Tierheime als kritische Infrastruktur übersenden. Die heutige Abstimmung im Plenum entscheidet ja auch darüber, welche Mittel den Ländern und Kommunen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Da die Tierheime wichtige kommunale Pflichtaufgaben erfüllen, sollten sie ebenso bedacht werden wie etwa Schulen oder Kitas. Bisher werden diese Pflichtaufgaben durch die Tierschutzvereine mit Spenden finanziert, wobei die Tierschutzvereine zunehmend an ihre Grenzen geraten. Sollten die Tierschutzvereine ihre Arbeit einstellen müssen, wären die Kommunen verpflichtet, eigene Tierheime zu errichten und zu unterhalten, was für die öffentliche Hand ungleich teurer wäre.\r\n\r\n\r\nViele Grüße!\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDeutscher Tierschutzbund e.V.\r\nGerman Animal Welfare Federation\r\nBerlin Office \r\nReinhardtstr. 47\r\nD-10117 Berlin-Mitte\r\n\r\nTel.: +49(0)30-23456988-\r\nFax: +49(0)30-23456988-15\r\n\r\nwww.tierschutzbund.de\r\n________________________________________\r\nWussten Sie, dass der Deutsche Tierschutzbund e.V., Europas Ã¤lteste und größte Tier- \r\nund Naturschutzdachorganisation ist?\r\n\r\nWussten Sie, dass wir bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben auf \r\nMitgliedsbeitrÃ¤ge und Spenden tierliebender Menschen angewiesen sind? \r\n\r\nWir bitten Sie: Helfen auch Sie uns. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir für die Tiere \r\naktiv sein. Sie können uns - online spenden oder per Überweisung auf das Spendenkonto \r\ndes Deutschen Tierschutzbundes e.V., IBAN: DE88370501980000040444 bei der Sparkasse \r\nKölnBonn (BIC: COLS DE 33). Spenden sind steuerlich absetzbar - Gemeinnützigkeit anerkannt.\r\n\r\nOder werden Sie Mitglied im Deutschen Tierschutzbund.\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass wir Ihre Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) \r\nvertraulich behandeln. Weitere Informationen über unsere Datenschutzbestimmungen erhalten \r\nSie unter: https://www.tierschutzbund.de/datenschutz/ \r\n________________________________________\r\n Bitte denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail drucken\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/af/686467/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190001.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Katze – ist sie wirklich des Deutschen liebstes Haustier? \r\nMan könnte meinen, dass es Katzen grundsätzlich in Deutschland gut geht: So leben hierzulande schät\u0002zungsweise 15,7 Millionen Katzen in 25% der Haushalte, was die Katze zum beliebtesten Haustier macht. Zu\u0002sammengenommen investieren Katzenbesitzer alleine für Futter und Zubehör jedes Jahr 2.892 Millionen Euro \r\nin ihre Lieblinge und die Katzen, die auf der Suche nach einem neuen Zuhause sind, werden – bis es soweit \r\nist – in Tierheimen und Pflegestellen liebevoll umsorgt (Industrieverband Heimtierbedarf [IVH], Zentralverband \r\nZoologischer Fachbetriebe [ZZF], 2024). Die Mehrheit der Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutz\u0002bund angeschlossen sind, setzen sich tagtäglich für den Katzenschutz ein – dann kann das Leid der Katzen \r\ndoch gar nicht so groß sein, oder? Die Realität sieht anders aus: So sind Katzen nicht nur Opfer von Tierquälerei, \r\nsie landen auch immer häufiger im Tierheim. Zudem leben Millionen Katzen ungeschützt auf der Straße. \r\nGeliebt & gequält \r\nFür Deutschland liegen keine aussagekräftigen Zahlen zum Thema Tierquälerei vor. Die Tierschutzvereine \r\nhaben jedoch einen guten Überblick darüber, da sie zwangsläufig mit vielen unterschiedlichen Schicksalen \r\nkonfrontiert werden – auch mit misshandelten Tieren. Daher hat der Deutsche Tierschutzbund sie dazu befragt. \r\nFast ein Drittel der Tierschutzvereine ist sich sicher, dass Katzen mehr als andere Tierarten Opfer von Tier\u0002quälerei und/oder Tötungen werden.1\r\n 18% gaben an, dass die Fälle von Tierquälerei und/oder vorsätzlicher \r\nTötung von Katzen in ihrem Einzugsgebiet in den letzten 3 Jahren zugenommen haben.2\r\nDie Ergebnisse der Befragung decken sich mit den Erkenntnissen des Deutschen Tierschutzbundes. Nach \r\naktuellen Auswertungen des Deutschen Tierschutzbundes zu Animal Hoarding-Fällen (Tiersammelsucht) in \r\nDeutschland, waren Katzen im Zeitraum von 2012 bis 2023 mit 301 Fällen die am häufigsten betroffene Tierart \r\n(47,5%). Insgesamt 8.829 Katzen wurden regelrecht gehortet. Animal Hoarding ist immer mit Tierleid verbun\u0002den. Die Tiere sind oftmals schwer krank, viele Tiere werden nur noch tot gefunden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/d9/686469/Stellungnahme-Gutachten-SG2503190002.pdf","pdfPageCount":46,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Katzenschutz durch Katzenschutzverordnungen nach § 13b \r\nTierschutzgesetz – Möglichkeiten und Alternativen für einen \r\neffektiven Tierschutz\r\nGutachten\r\nInhaltsverzeichnis\r\nI. Einleitung und Zusammenfassung ......................................................................... 2\r\nII. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 13b TierSchG........................................ 3\r\nIII. Ermächtigung für Ordnungswidrigkeitentatbestände und Ahndung von \r\nVerstößen gegen die Katzenschutzverordnung mittels Bußgeld?...................... 13\r\nIV. Regelungsgegenstände von Katzenschutzverordnungen................................... 15\r\nV. Verhältnis von Katzenschutzverordnungen nach § 13b TierSchG und solchen \r\naufgrund allgemeinen Ordnungsrechts................................................................ 16\r\nVI. Gründe für Katzenschutzverordnungen ............................................................... 20\r\n1. Populationen freilebender Katzen in Deutschland eindämmen ................................. 20\r\n2. Gesundheit der Tiere................................................................................................ 21\r\n3. Überbelastung der Tierheime ................................................................................... 21\r\n4. Kostenbelastung der Gemeinde ............................................................................... 22\r\n Seite 2 von 46\r\nVII. Vorteile von Katzenschutzverordnungen ............................................................. 22\r\nVIII. Rechtliche Gebotenheit des Erlasses von Katzenschutzverordnungen............. 23\r\nIX. Vereinbarkeit einer in der Katzenschutzverordnung normierten \r\nKastrationspflicht mit höherrangigem Recht ....................................................... 24\r\n1. Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG................................................................ 24\r\n2. Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ............................................ 27\r\n3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ...... 27\r\n4. Ergebnis ................................................................................................................... 28\r\nX. Zuständigkeiten für frei in einem Gemeindegebiet lebende \r\nKatzenpopulationen ............................................................................................... 28\r\nXI. Verhältnismäßigkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung .......................... 29\r\nXII. Ausgestaltung – Muster Katzenschutzverordnung.............................................. 32\r\nXIII. Bundesweite Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen – \r\nmöglich? ................................................................................................................. 39\r\nXIV. Vorschlag für einen neuen § 13b........................................................................... 44\r\nI. Einleitung und Zusammenfassung\r\nSie fallen in der Regel nicht auf, aber sie sind da – freilebende Katzen in Deutschland, im \r\nVolksmund Streuner genannt – und es sind Schätzungen zufolge ca. 2 Millionen. Oft sind sie \r\nkrank und verwahrlost und ihr Leben ist meist viel kürzer als das ihrer Artgenossen, die ein \r\nZuhause beim Menschen gefunden haben. Der Katzenschutz ist daher ein zentrales Thema \r\nim Tierschutz. Doch wie lässt sich dieser effektiv regeln und effizient umsetzen? \r\n Seite 3 von 46\r\nIn Deutschland gibt es hierzu zum einen Katzenschutzverordnungen auf Basis des § 13b \r\nTierSchG und zum anderen ordnungsrechtliche Katzenschutzregelungen. In diesem \r\nGutachten werden § 13b TierSchG, der Inhalt von Katzenschutzverordnungen auf Basis des \r\n§ 13b TierSchG und deren Verhältnis zu ordnungsrechtlich ausgestalteten \r\nKatzenschutzregelungen erläutert. Zudem wird begründet, warum Katzenschutzverordnungen \r\nbenötigt werden, welche Vorteile sie haben, warum sie rechtlich geboten sind und dass die in \r\nKatzenschutzverordnungen vorzufindende Kastrationspflicht von Freigängerkatzen nicht \r\ngegen höherrangiges Recht verstößt.\r\nWeiter wird diskutiert, ob Bußgelder und Ordnungswidrigkeitentatbestände in \r\nKatzenschutzverordnungen geregelt werden können, was verneint wird, da es sich bei \r\nVerordnungen um materielle Gesetze handelt und ein Anknüpfungspunkt zu einem formellen \r\nGesetz für eine Bußgeldandrohung fehlt.\r\nDarüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob eine bundeseinheitliche Vorschrift für den \r\nKatzenschutz möglich wäre. Dies wird bejaht, wenn der Zweck des Gesetzes bereits an die \r\nVerhinderung der Entstehung von Populationen freilebender Katzen anknüpft. \r\nSchließlich enthält dieses Gutachten Formulierungsvorschläge für eine \r\nKatzenschutzverordnung, bundesweite Kennzeichen- und Registrierungspflichten sowie für \r\neinen überarbeiteten § 13b TierSchG. \r\nII. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 13b TierSchG\r\nSeit 20131\r\nist es den Landesregierungen – und durch Subdelegation auch anderen Behörden, \r\nzumeist den durch die konkrete Delegationsverordnung genannten kommunalen Behörden –\r\n1 § 13b TierSchG wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 in das \r\nTierschutzgesetz eingefügt (BGBl. I Nr. 36, S. 2182).\r\n Seite 4 von 46\r\ndurch § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) möglich, sogenannte \r\nKatzenschutzverordnungen zu erlassen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass im \r\nZusammenhang mit einer großen Anzahl freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet \r\nüber das gesamte Bundesgebiet verteilt, auch über Ländergrenzen hinweg, \r\nTierschutzprobleme auftreten.\r\n2 Um diesen Tierschutzproblemen zu begegnen, sollten mit der \r\nSchaffung von § 13b TierSchG\r\n„[…] Bedingungen festgelegt [werden], die Voraussetzung für den Erlass einer \r\nVerordnung durch die Landesregierungen sind, nämlich die Ursächlichkeit der \r\nPopulationsdichte für die Tierschutzprobleme bei den freilebenden Katzen zum einen \r\nund die Unwirksamkeit anderer Maßnahmen zum anderen. Auf diese Weise wird der \r\nbundesweiten Verbreitung oben genannter Tierschutzprobleme Rechnung getragen \r\nund ein Rahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen gesetzt, den die \r\nLandesregierungen unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse ausfüllen \r\nkönnen.“3\r\nDie Begründung für die konkrete Ausgestaltung des § 13b TierSchG lautet:\r\n„Die vorgesehene Regelung in dem neu geschaffenen § 13b soll es den \r\nLandesregierungen ermöglichen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien \r\nAuslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies \r\nzur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem \r\nbetroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. \r\nZahlreiche Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden, von \r\nTierschutzorganisationen und in den Medien zeugen davon, dass auch in Deutschland \r\n2 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 21.\r\n3 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 21.\r\n Seite 5 von 46\r\nKolonien herrenloser, verwilderter Katzen zunehmen. Verlässliche Informationen über \r\ndie Zahl solcher Tiere in Deutschland existieren nicht, Erhebungen haben aber gezeigt, \r\ndass die Problematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und örtlich begrenzt aus \r\nGründen des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht. Bei den betroffenen Tieren \r\nhandelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und \r\nderen Nachkommen. Anders als Wildtiere sind diese Tiere einer domestizierten Art \r\nnicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst, so dass sie häufig \r\nSchmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren. Die \r\nLebenserwartung der Tiere ist ohne menschliche Betreuung und medizinische \r\nVersorgung erheblich geringer als die von Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten \r\nwerden. Krankheiten wie zum Beispiel Katzenschnupfen oder Verletzungen und \r\nTraumata treten signifikant häufiger auf und führen zu erheblichen Leiden. Auch der \r\nAnteil abgemagerter oder unterernährter Katzen ist deutlicher höher. In einer \r\nUntersuchung in Berlin lag die Welpensterblichkeit bei etwa 50 Prozent während des \r\nersten Lebensjahres, Todesursachen waren vor allem Unfälle und Krankheiten. Das \r\nAusmaß dieser Erscheinungen, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bei \r\nden Tieren verursachen, nimmt mit steigender Populationsdichte zu. International wird \r\ninzwischen die gezielte Populationskontrolle durch das Einfangen, die tierärztliche \r\nVersorgung (Impfung, Entwurmung etc.), Kastration und das Freisetzen an der \r\nEinfangstelle mit nachfolgender Betreuung (Fütterung, tierärztlicher Versorgung) als \r\nerfolgversprechender Ansatz zur Lösung der Problematik angesehen. Die Vermittlung \r\nin Haushalte ist nur in Einzelfällen möglich, da die Tiere zumeist nicht ausreichend \r\nsozialisiert sind. Die konsequente Durchführung dieses Ansatzes (Einfangen –\r\nKastrieren – Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden \r\nTierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere. Jährlich werden in \r\nDeutschland auf diese Weise bereits mehrere tausend Tiere kastriert. Dabei hat sich \r\njedoch gezeigt, dass der Erfolg dieser Maßnahme nicht nachhaltig ist, wenn aus den \r\nReihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere \r\n Seite 6 von 46\r\nzuwandern beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrecht erhalten. Zudem wird \r\nfür den ungewollten Nachwuchs auch von Hauskatzen häufig keine Verantwortung \r\nübernommen, sondern die Katzen werden sich selbst überlassen und stellen den \r\nAusgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen dar. Deswegen kann es als \r\nzusätzliche Maßnahme erforderlich sein, den unkontrollierten freien Auslauf \r\nfortpflanzungsfähiger Katzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu \r\nverbieten. Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß \r\nauftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Nur wo nachweislich eine \r\nentsprechende Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich. Ob \r\nentsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die \r\nLandesregierungen für ihre jeweiligen Gebiete entscheiden und begründen. Dabei \r\nermöglicht die vorgesehene Regelung im Tierschutzgesetz eine entsprechende \r\nRechtsverordnung nur dann, wenn gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen. \r\nHier sind in jedem Fall gezielte Maßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten \r\nTiere selbst zu fordern, daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das \r\nHinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige \r\nchirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen \r\nRegelungen in einer Verordnung sein. Um den Vollzug hinsichtlich der Beschränkung \r\noder des Verbots des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu ermöglichen, \r\nkann in der Verordnung auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen \r\ngeregelt werden.“4\r\n§ 13b TierSchG lautet:\r\n§ 13b [Ermächtigung Landesregierungen]\r\n4 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 32. \r\n Seite 7 von 46\r\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz \r\nfreilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen\r\n1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die \r\nhohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und\r\n2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen \r\nGebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.\r\nIn der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung \r\nder Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. \r\nInsbesondere können in der Rechtsverordnung\r\n1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen \r\nGebiet verboten oder beschränkt sowie\r\n2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die \r\nunkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung \r\nnach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere \r\nsolche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die \r\nLandesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere \r\nBehörden übertragen.\r\nNach dem Wortlaut der Vorschrift des § 13b TierSchG können Katzenschutzverordnungen \r\nnicht pauschal erlassen werden, sondern es bedarf zuerst der Feststellung, dass freilebende \r\nKatzen in einem bestimmten Gebiet leben; an diesen Katzen müssen erhebliche Schmerzen, \r\nLeiden oder Schäden festgestellt werden und es muss der Rückschluss begründet werden, \r\ndass diese erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in \r\ndem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und dass durch eine Verminderung der Anzahl der \r\n Seite 8 von 46\r\nfreilebenden Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder \r\nSchäden verringert werden können.\r\nFür diese Feststellungen ist die Kommune, die auf ihrem Gebiet eine Katzenschutzverordnung \r\nerlassen will, zuständig, wobei sie sich auf Auswertungen und Feststellungen von \r\nTierschutzvereinen stützen und diese sich zu Eigen machen kann. Da viele örtliche \r\nTierschutzvereine Erhebungen zu dem Problem der freilebenden Katzen durchgeführt und \r\nkonkrete Zahlen und Ergebnisse vorliegen haben, ist es zum Teil bereits Praxis, dass \r\nKommunen auf die zum Teil sehr professionell erhobenen Daten von Tierschutzvereinen \r\nzurückgreifen. \r\nAn die Feststellungen sind aber keine überzogenen Anforderungen zu stellen: \r\nFür die Feststellung, dass freilebende Katzen in einem bestimmten Gebiet (z. B. auf einem \r\nalten Fabrikgelände, in einer verlassenen Wohnsiedlung, auf einem Friedhof, einem \r\nCampingplatz o. ä.) vorzufinden sind, bedarf es insbesondere keiner numerischen Erfassung \r\nder freilebenden Katzen; auch gibt es keine (zahlenmäßige) Grenze, ab deren Erreichen erst \r\nder Erlass einer Katzenschutzverordnung gerechtfertigt ist. In der Antwort auf eine Kleine \r\nAnfrage im Bundestag im Jahr 2017 berichtet das Bundesministerium für Ernährung und \r\nLandwirtschaft (BMEL) davon, dass die Möglichkeit, Katzenschutzverordnungen zu erlassen, \r\nThema beim „Runden Tisch Tierheime“ sowie in einer Sitzung des Staatssekretärausschusses \r\ngewesen sei und verneint die dort aufgeworfene Frage nach einer numerischen Grenze zum \r\nErlass einer Katzenschutzverordnung: \r\n„Von einigen Teilnehmern wurde problematisiert, dass der Bestand wildlebender \r\nKatzen erst numerisch erfasst werden müsse, um ab einer kritischen Anzahl \r\n Seite 9 von 46\r\nMaßnahmen ergreifen zu können. Aus Sicht des BMEL besteht eine derartige Pflicht \r\nnicht.“5\r\nAuch eines Nachweises über die Kausalität zwischen einerseits der festgestellten großen \r\nAnzahl freilebender Katzen und deren erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden sowie \r\nandererseits zwischen einer verminderten Anzahl von Katzen und der Verminderung der \r\nerheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden bei den freilebenden Katzen bedarf es nicht; \r\ndiese Kausalitäten werden vom Gesetzgeber vermutet.6\r\nEinzig festgestellt und nachgewiesen werden muss das Vorhandensein einer freilebenden \r\nKatzenpopulation in einem bestimmten Gebiet einer Gemeinde. Das kann eine \r\nIndustriebrache, ein Friedhof, ein Campingplatz oder aber ein (verlassener) Bauernhof sein, \r\naber auch Feldscheunen im Außenbereich o. ä. \r\nIn der dann ggfs. erlassenen Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die \r\nVerminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, \r\nwobei das abgegrenzte Gebiet auch durch die Gemeindegrenzen markiert werden kann. In \r\neinem nicht abschließenden Katalog in § 13b Satz 3 TierSchG sind dann \r\nRegelungsgegenstände aufgelistet, die als Maßnahmen in die Rechtsverordnung integriert \r\nwerden können. Da der Katalog nicht abschließend ist, können auch andere Regelungen \r\nGegenstand der Rechtsverordnung sein. „Insbesondere“ aber können in der \r\nRechtsverordnung\r\n5 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner, Friedrich \r\nOstendorff, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11611 –, BT-Drs. \r\n18/11890 vom 7. April 2017 S. 12 f.\r\n6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 32. So auch die Landesbeauftragte für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg, Häufig \r\ngestellte Fragen zur Umsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz, S. 3, \r\nabrufbar unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/2018-07-\r\n27_SLT_FAQ_Katzenschutzverordnung.pdf. \r\n Seite 10 von 46\r\n• der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen \r\nGebiet verboten oder beschränkt sowie\r\n• eine Kennzeichnung und Registrierung der dort (in dem jeweiligen Gebiet) \r\ngehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können,\r\nvorgeschrieben werden.\r\nMit § 13b Satz 4 TierSchG wird klargestellt, dass der unkontrollierte freie Auslauf \r\nfortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet nur dann verboten oder beschränkt\r\nwerden darf, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf \r\ndie freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Das bedeutet, dass die Regelung eines Verbots \r\noder der Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen in \r\ndem jeweiligen Gebiet nur dann in einer Rechtsverordnung festgeschrieben werden darf, \r\nwenn und soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die \r\nfreilebenden Katzen, bereits ergriffen wurden, aber nicht ausreichen, um das Ziel \r\n(Verringerung der Anzahl der freilebenden Katzen in dem jeweiligen Gebiet und dadurch \r\nVerringerung deren Schmerzen, Leiden oder Schäden) zu erreichen. Als „andere\r\nMaßnahmen“ wurden bereits in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannt: „gezielte \r\nMaßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst […], daneben kann auch \r\ndie Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des \r\nAuslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein \r\nerster Schritt […] sein.“7 Auch in Bezug auf die „anderen Maßnahmen“ macht das Wort \r\n„insbesondere“ klar, dass die Nennung der Maßnahmen, die vor der Regelung eines Verbots \r\noder der Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs nur eine beispielshafte \r\nBenennung ist. Es können mithin andere/weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Regelung \r\neines Verbots oder der Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs\r\n7 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 32.\r\n Seite 11 von 46\r\nfortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet (§ 13b Satz 3 Nr. 1 TierSchG) steht \r\nmithin unter dem Vorbehalt, dass vorher „andere“, insbesondere gezielt auf die freilebenden \r\nKatzen selbst bezugnehmende Maßnahmen oder andere, beispielsweise \r\nAufklärungsmaßnahmen oder ggfs. freiwillige Beschränkungen, ergriffen wurden, um das Ziel, \r\nwelches § 13b TierSchG verfolgt, zu erreichen. \r\nHier kann oft auf sogenannte „Catch – Castrate – Release“ Aktionen von Tierschutzvereinen \r\noder gar Privatpersonen zurückgegriffen werden, die zum Teil in sehr großem Umfang \r\nbetrieben werden. Eine Gemeinde kann sich diese Maßnahmen „zu Eigen“ machen und so \r\nbegründen, dass „andere Maßnahmen“ bereits ergriffen, aber nicht zu einem nachhaltigen \r\nErfolg geführt haben.8 Sie kann aber auch selbst „andere Maßnahmen“ ergreifen, was ein \r\ndeutliches Zeichen an die Tierschutzvereine vor Ort wäre, dass diese nicht allein gelassen \r\nbzw. sämtliche Vorfeldmaßnahmen nicht auf die meist in privater Trägerschaft befindlichen \r\nVereine abgewälzt werden.\r\nZuletzt ist in § 13b Satz 5 TierSchG die Möglichkeit der Subdelegation der \r\nVerordnungsermächtigung enthalten. Den Landesregierungen ist es erlaubt, die eigentlich \r\nihnen zustehende Ermächtigung zum Erlass einer Katzenschutzverordnung auf andere \r\nBehörden zu übertragen.9\r\nZweck des § 13b TierSchG ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen sie sich \r\nangesiedelt haben und in hoher Anzahl leben und beispielsweise infolge von Krankheiten, \r\nVerletzungen, Unterernährung und/oder erhöhter Welpensterblichkeit erheblichen \r\nSchmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind.10 „Schutz“ bedeutet, dass das Leben, das \r\n8 Zum Teil werden solche „CCR“-Projekte durch die Landesverbände des Deutschen Tierschutzbundes \r\nunterstützt und auch landesweit erfasst, vgl. z. B. das „CATch&release“-Projekt des Landestierschutzverbands \r\nHessen e. V., https://www.ltvh.de/catchandrelease. \r\n9\r\nIn Hessen sieht § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im \r\nBereich der hessischen Landesverwaltung vom 12. Dezember 2007 (Delegationsverordnung) die Subdelegation \r\nauf die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten und die Magistrate bzw. Gemeindevorstände in den übrigen \r\nGemeinden vor. Diese sind somit zuständige Behörden in Hessen. \r\n10 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, § 13b TierSchG Rn. 1.\r\n Seite 12 von 46\r\nWohlbefinden und die Unversehrtheit der freilebenden Katzen in den bestimmten Gebieten\r\ngeschützt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass zur Verminderung oder Begrenzung hoher \r\nKatzenpopulationen nur tierschutzgerechte Maßnahmen erlaubt sind. Es ist und bleibt \r\ndagegen verboten (und ist nach § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar), Katzen zu töten, auch dann, \r\nwenn sie konzentriert und in großer Zahl auftreten.11\r\nKastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen gibt es heute in \r\nDeutschland in mehr als 1.000 Städten und Gemeinden.12 Folgende Bundesländer orientieren \r\nsich hierfür an § 13b TierSchG: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg\u0002Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen\u0002Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.13\r\nAndere Gemeinden und Städte haben ordnungsrechtliche Regelungen erlassen.14\r\nOrdnungsrechtliche Regelungen dienen nicht primär dem Schutz der Katzen, sondern der \r\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es geht hierbei insbesondere um Vermeidung von \r\nGefahren für die Bevölkerung durch Übertragung von Krankheiten auf den Menschen, von \r\nGefährdungen für Vögel und andere Beutetiere der Katzen sowie der Vermeidung von \r\nGefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs.15\r\n11 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, § 13b TierSchG Rn. 1.\r\n12 Einen Überblick bietet die Zusammenstellung der Kommunen mit Katzenschutzverordnungen des Deutschen \r\nTierschutzbund e. V., \r\nhttps://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit\u0002katzenkastrationspflicht/.\r\n13 https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit\u0002katzenkastrationspflicht/. Eine Auflistung der Städte und Gemeinden mit Verordnungen zum Katzenschutz sind \r\nebenfalls auf dieser Seite zu finden.\r\n14 Eine der ersten Städte mit einer ordnungsrechtlich begründeten Katzenschutzverordnung ist die Stadt \r\nPaderborn; vgl. auch DJGT, Kastrationspflicht für Katzen durch Gefahrenabwehrverordnung, Januar 2011, \r\nabrufbar unter https://djgt.web19.s60.goserver.host/wp-content/uploads/2020/11/katzenkastration3.pdf; DJGT, \r\nKastrationspflicht für Freigänger-Katzen durch ordnungsbehördliche Verordnung in Nordrhein-Westfalen, Februar \r\n2011, liegt den Verfasserinnen vor und kann bezogen werden über poststelle@djgt.de.\r\n15 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, § 13b TierSchG Rn. 9.\r\n Seite 13 von 46\r\nIII. Ermächtigung für Ordnungswidrigkeitentatbestände und Ahndung von Verstößen \r\ngegen die Katzenschutzverordnung mittels Bußgeld?\r\nOrdnungswidrigkeitentatbestände können nach einer Ansicht in einer \r\nKatzenschutzverordnung in Annexkompetenz aufgenommen werden.16 Diese müssen danach \r\njedoch hinreichend bestimmt formuliert sein, um dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 \r\nGG gerecht zu werden. \r\nKatzenschutzverordnungen sind jedoch keine formellen, sondern als Rechtsverordnungen nur \r\nmaterielle Gesetze. Wegen des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine\r\nlege)“, der aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt und der auch für Ordnungswidrigkeiten gilt, kann in \r\neiner Rechtsverordnung (die ein materielles, aber kein formelles Gesetz ist) nur dann ein \r\nVerhalten als Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden, wenn es eine Anknüpfung in einem \r\nformellen Gesetz gibt. „Art. 103 Abs. 2 enthält einen Gesetzesvorbehalt, dh er bestimmt, dass \r\ndie Strafbarkeit eines Verhaltens und die mögliche Strafe in einem Gesetz geregelt sein muss, \r\nwobei ein Gesetz i. S. d. Art. 103 Abs. 2 grundsätzlich ein Parlamentsgesetz \r\n(Parlamentsvorbehalt) bedeutet“.17 Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung \r\nüber die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens der Legislative, die aus den vom Volk \r\ngewählten Vertretern besteht, also dem Parlamentsgesetzgeber, vorbehalten bleibt und nicht \r\nim Nachhinein von der Exekutive – z. B. einer Gemeinde oder einer Stadt – oder der Judikative \r\ngetroffen wird.18\r\nProblematisch ist diesbezüglich die fehlende Erwähnung des § 13b TierSchG in der \r\nformalgesetzlichen Vorschrift des § 18 TierSchG. § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG als \r\nParlamentsgesetz normiert die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten in Rechtsverordnungen zu \r\nimplementieren, wenn die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG genannt \r\nund in der entsprechenden Rechtsverordnung auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG verwiesen wird. \r\n16 Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, 7. Auflage 2019, § 13b TierSchG Rn. 8.\r\n17 Radtke in: BeckOK GG, 53. Ed. 15. August 2022, Art. 103 GG Rn. 23 m. w. N.\r\n18 Radtke in: BeckOK GG, 53. Ed. 15. August 2022, Art. 103 GG Rn. 23 m. w. N.\r\n Seite 14 von 46\r\nIn § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG werden Verordnungsermächtigungen genannt. § 13a \r\nTierSchG wird dort genannt, § 13b TierSchG jedoch nicht. \r\nFür Rechtsverordnungen nach § 13b TierSchG gibt es daher keine (formal-)gesetzliche \r\nAnknüpfung, da § 18 TierSchG die Vorschrift des § 13b TierSchG an keiner Stelle nennt.19\r\nDaher sollte tierschutzpolitisch darauf hingewirkt werden, dass § 13b TierSchG in die \r\nrelevante Vorschrift des § 18 TierSchG (konkreter Standort: § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) hinter der \r\nAngabe „§§ 13a,“) aufgenommen wird. Katzenschutzverordnungen müssten dann ihrerseits \r\nin dem dort festzuschreibenden Ordnungswidrigkeitentatbestand auf die Vorschrift des § 18 \r\nAbs. 1 Nr. 3 b) TierSchG verweisen. \r\nNichtsdestotrotz ist eine Katzenschutzverordnung aber auch ohne Bußgeldvorschrift ein \r\nwirksames Mittel, um die große Tierschutzproblematik der freilebenden Katzenpopulationen \r\neinzudämmen.\r\nDie nicht zu unterschätzende Signalwirkung von Katzenschutzverordnungen wird \r\nperspektivisch dazu führen, dass der rechtstreue Bürger seine Freigängerkatze unfruchtbar \r\nmachen lassen wird und sich an die Vorgaben der Katzenschutzverordnung halten wird. Hier \r\nist beispielsweise die “soziale Kontrolle” hilfreich. Katzenhalter thematisieren die Kastration \r\nggf. untereinander und werden sich so gegenseitig zur Kastration ihrer Katzen motivieren.20\r\n19 So auch Die Landesbeauftragte für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg, Häufig gestellte Fragen zur \r\nUmsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz, S. 6, abrufbar unter \r\nhttps://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/2018-07-\r\n27_SLT_FAQ_Katzenschutzverordnung.pdf.\r\n20 FAQ-Papier – Umsetzung des § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Hessen, S. 4, abrufbar unter \r\nhttps://tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/2022-11/faq\u0002papier_umsetzung_13b_erg_gs_2022_0.pdf.\r\n Seite 15 von 46\r\nIV. Regelungsgegenstände von Katzenschutzverordnungen\r\nRegelungsgegenstände in einer Katzenschutzverordnung können beispielsweise sein:\r\n• Ein Verbot oder die Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs \r\nfortpflanzungsfähiger Katzen auf dem in der Verordnung festzulegenden Gebiet, \r\nvgl. §13b Satz 3 Nr. 1 TierSchG (dieser Regelungsgegenstand steht aber unter \r\ndem Vorbehalt, dass „andere Maßnahmen“, insbesondere solche mit \r\nunmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen, vgl. § 13b Satz \r\n4 TierSchG);\r\n• Eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der dort (in dem in der \r\nVerordnung festzulegenden Gebiet) gehaltenen Katzen, vgl. § 13b Satz 3 Nr. 2 \r\nTierSchG;\r\nMangels abschließenden Charakters der Aufzählung der Regelungsgegenstände in § 13b \r\nSatz 3 TierSchG sind auch andere Regelungen möglich, wie etwa folgende:\r\n• Die grundsätzliche Pflicht zur Kastration von freilaufenden Katzen, die sich faktisch \r\naber bereits aus einem Verbot des freien unkontrollierten Auslaufs \r\nfortpflanzungsfähiger Katzen ergibt;21\r\n• Betretungsrechte für Behörden und durch diese beauftragte Dritte (z. B. \r\nTierschutzvereine, die Kastrationsaktionen durchführen) und Mitwirkungs- bzw. \r\nDuldungspflichten der Grundstückseigentümer.\r\n21 So auch BT-Drs. 18/7782 vom 3. März 2016, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der \r\nAbgeordneten Oliver Krischer u. a. – Drs. 18/7430 –, S. 4: „Dies [Die Verordnungsermächtigung des § 13b \r\nTierSchG] umfasst auch die Möglichkeit der Regelung einer allgemeinen Verpflichtung, dass Katzen mit \r\nunkontrolliertem freiem Auslauf fortpflanzungsunfähig zu machen sind.“ So auch BT-Drs. 19/15940 vom 12. \r\nDezember 2019, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über den Stand der Entwicklung des \r\nTierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019), S. 22: „(….), also eine Kastrationspflicht für in einem Besitzverhältnis \r\nstehende, freilaufende Katzen anzuordnen (…).“\r\n Seite 16 von 46\r\nIm Zusammenhang mit einem Verbot oder der Beschränkung des unkontrollierten freien \r\nAuslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen ist darauf zu achten, dass das Verbot oder die \r\nBeschränkung wiederum mit dem Tierschutzrecht im Einklang stehen muss. Zu \r\nberücksichtigen sind in diesem Zusammenhang mögliche Verhaltensprobleme, die durch das \r\nUntersagen oder Beschränken des Freilaufs entstehen können (z. B. Verhaltensstörungen wie \r\nständige Lautäußerungen, Unsauberkeit, Kratzverhalten). Das Verbot oder die Beschränkung \r\ndes Auslaufs dürfen also nicht gegen § 2 TierSchG verstoßen, wonach Tiere \r\nverhaltensgerecht unterzubringen sind.\r\nV. Verhältnis von Katzenschutzverordnungen nach § 13b TierSchG und solchen \r\naufgrund allgemeinen Ordnungsrechts\r\nDie Möglichkeit, ordnungsrechtlich begründete Verordnungen, die die Eindämmung von \r\nPopulationen wildlebender Katzen zum Gegenstand haben, zu erlassen, wird durch § 13b \r\nTierSchG nicht verdrängt oder gar ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen Verordnungen \r\nnach § 13b TierSchG zu Verordnungen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht richtet sich nach \r\nden Zwecken, die primär verfolgt werden. Bei ordnungsrechtlichen Verordnungen geht es \r\nnicht in erster Linie um den Schutz der freilebenden Katzen, sondern um andere Gefahren: \r\nVerwilderte Katzen sind, wenn sie in großer Zahl auftreten, häufig krank und scheiden in \r\nhohem Maß Krankheitserreger aus, was die Ausbreitung von Katzenkrankheiten begünstigt \r\nund so die Gesundheit von Freigänger-Katzen (und damit zugleich das Eigentum der Halter) \r\ngefährdet. Dies kann auch dazu führen, dass Zoonosen auf den Menschen übertragen \r\nwerden; auch können hohe Populationen verwilderter Katzen eine gewisse Gefahr für Vögel, \r\nKleinsäuger und Reptilien darstellen und auch den Bestand gefährdeter Arten beeinträchtigen.\r\nSchließlich lassen sich auch Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht \r\nausschließen. Besteht das hauptsächliche Ziel des Verordnungsgebers darin, für diese (nicht \r\nspezialgesetzlich geregelten und damit dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht \r\nzuzuordnenden) Gefahren eine Regelung zu treffen, so kann er Kastrations-, \r\n Seite 17 von 46\r\nKennzeichnungs- und Registrierungsgebote weiterhin in Form ordnungsrechtlicher \r\nVerordnungen erlassen. Die Kompetenz der Kommunen (als Teil der Länder), zur Abwehr \r\ndieser Gefahren ordnungsrechtlich tätig zu werden, kann und soll durch § 13b TierSchG nicht \r\nausgeschlossen oder eingeschränkt werden.22 Verordnungen, deren hauptsächliches Ziel im \r\nSchutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen besteht, sind \r\ntierschutzrechtlicher Natur und auf § 13b TierSchG zu stützen.23\r\nNach anderer Ansicht sollen auf landesrechtlichem Ordnungsrecht begründete \r\nKatzenschutzverordnungen seit dem Inkrafttreten des § 13b TierSchG kompetenzwidrig und \r\ndamit unwirksam sein.24\r\nDem ist in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Soweit – wie oben – der Zweck einer \r\nKatzenschutzverordnung primär der Abwehr von Gefahren für Menschen, den \r\nStraßenverkehr, artenschutzrechtlicher Belange, öffentlicher Hygiene und Moral zugrunde \r\nliegt, liegt keinerlei Kompetenzwidrigkeit vor. \r\nDie Regelungskompetenz zum Erlass ordnungsrechtlicher Katzenschutzverordnungen \r\n(richtigerweise: Gefahrenabwehrverordnungen, die nicht in erster Linie dem „Schutz“ der \r\nKatzen dienen; insoweit ist der Name „Katzenschutzverordnung“ für ordnungsrechtlich \r\nbegründete Verordnungen missverständlich, so dass im Weiteren von \r\nGefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr von Gefahren, die von wild lebenden Katzen \r\nausgehen oder schlicht: Katzenverordnungen gesprochen wird) verbleibt selbstverständlich \r\n22 So auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft u. a. die Deutsche \r\nJuristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.: „Auch ergibt sich daraus, dass der Bund von seiner \r\nGesetzgebungskompetenz im Bereich Tierschutz Gebrauch gemacht hat, keine Einschränkung der \r\nRegelungskompetenz der Länder für das Polizei- und Ordnungsrecht. (…) Soweit von freilebenden Katzen (..) \r\nGefahren ausgehen, können weiterhin ordnungsbehördliche Regelungen erlassen werden bzw. bleibt die \r\nRechtsgrundlage für die bestehenden Regelungen unberührt. (…) Sie [Katzenschutzverordnung nach § 13b und \r\nnach allgemeinem Ordnungsrecht] schließen sich somit nicht gegenseitig aus, entscheidend für die Wahl der \r\nRechtsgrundlage ist die Motivation für eine Regelung (Gefahrenabwehr oder Tierschutz).“\r\n23 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, § 13b TierSchG Rn. 9.\r\n24 Wagner, Verordnungen zum Schutz frei lebender Katzen – Zulässigkeit und Regelungsmöglichkeiten nach \r\n§ 13b TierSchG und nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, NWVBl. 2019, S. 9 ff., S. 17.\r\n Seite 18 von 46\r\nim allgemeinen Ordnungsrecht – von ihr kann weiterhin Gebrauch gemacht werden.25 Davon \r\ngeht wohl auch Wagner aus, wenn er schreibt, dass der Bundesgesetzgeber die \r\n„tierschutzspezifische Materie gewissermaßen aus der Länderdomäne des allgemeinen \r\nGefahrenabwehrrechts herausgeschnitten“ habe und „im Rahmen ihres Anwendungsbereichs \r\n(...) die Norm [gemeint: § 13b TierSchG] die landesrechtlichen Bestimmungen zum Erlass von \r\nallgemeinen Gefahrenabwehrverordnungen verdrängt“26 und feststellt, dass § 13b TierSchG \r\nnur die tierschutzspezifische Stoßrichtung betrifft und ein anderer Weg (der des Erlasses nicht \r\ntierschutzspezifischer ordnungsrechtlicher Verordnungen) kompetenzrechtlich gangbar ist.\r\n27\r\nDass Gefahren für Menschen, artenschutzrechtliche Belange, den Straßenverkehr nur schwer \r\nnachweisbar sein sollen bzw. nur sehr aufwändig begründet werden können, und dass \r\ndeswegen generell auf das Ordnungsrecht gestützte Katzenverordnungen unwirksam sein \r\nsollen – so Wagner –,\r\n28 ist kein Argument für die generelle Unwirksamkeit dieser \r\nVerordnungen, sondern lediglich für den relativ hohen Begründungsaufwand, so dass dem \r\nBefund von Wagner, dass sämtliche auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützte \r\nKatzenverordnungen unwirksam sein sollen, nicht zu folgen ist. Im Übrigen ist die von Wagner \r\nbefundete „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ durch Menschen, die ihrerseits eine \r\nordnungsgemäß geimpfte, entwurmte und in artgerechter Haltung befindliche Katze halten,\r\nkaum haltbar. Spätestens bei den Menschen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit \r\n25 So auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Referat 331 \r\n(Tierschutz) in einem Brief vom 7. September 2012 an u. a. die Deutsche Juristische Gesellschaft für \r\nTierschutzrecht e. V.: „Auch ergibt sich daraus, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich \r\nTierschutz Gebrauch gemacht hat, keine Einschränkung der Regelungskompetenz der Länder für das Polizei\u0002und Ordnungsrecht. (…) Soweit von freilebenden Katzen (..) Gefahren ausgehen, können weiterhin\r\nordnungsbehördliche Regelungen erlassen werden bzw. bleibt die Rechtsgrundlage für die bestehenden \r\nRegelungen unberührt. (…) Sie [Katzenschutzverordnung nach § 13b und nach allgemeinem Ordnungsrecht] \r\nschließen sich somit nicht gegenseitig aus, entscheidend für die Wahl der Rechtsgrundlage ist die Motivation für \r\neine Regelung (Gefahrenabwehr oder Tierschutz).“\r\n26 Wagner, Verordnungen zum Schutz frei lebender Katzen – Zulässigkeit und Regelungsmöglichkeiten nach \r\n§ 13b TierSchG und nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, NWVBl. 2019, S. 9 ff., S. 17.\r\n27 Wagner, Verordnungen zum Schutz frei lebender Katzen – Zulässigkeit und Regelungsmöglichkeiten nach \r\n§ 13b TierSchG und nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, NWVBl. 2019, S. 9 ff., S. 17.\r\n28 Wagner, Verordnungen zum Schutz frei lebender Katzen – Zulässigkeit und Regelungsmöglichkeiten nach \r\n§ 13b TierSchG und nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, NWVBl. 2019, S. 9 ff., S. 18.\r\n Seite 19 von 46\r\nden kranken Katzen aus freilebenden Populationen in Kontakt kommen (Tierheim-Mitarbeiter, \r\nMitarbeiter des Veterinäramts, Tierärzte, ggfs. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die \r\nfreilebenden Katzen leben), kann kaum von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung \r\ngesprochen werden; die Ansicht von Wagner ist daher zu eng gedacht und kann nicht tragen. \r\nEine Verdrängungswirkung von ordnungsrechtlichen Katzenverordnungen findet folglich \r\nlediglich dann statt, wenn eine auf allgemeinem Ordnungsrecht beruhende \r\nKatzenschutzverordnung primär Tierschutz-Erwägungen zum Zwecke hat. Somit ist lediglich \r\nbei tierschutzrechtlich begründeten Katzenschutzverordnungen nicht mehr das allgemeine \r\nlandesrechtliche Ordnungsgesetz und die Verordnungsermächtigung daraus (z. B. §§ 71, 74 \r\nHessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)), sondern die \r\nErmächtigung des § 13b TierSchG i. V. m. der jeweiligen Delegationsverordnung des Landes \r\nnunmehr Ermächtigungsgrundlage. Ob hier die möglicherweise (vor Inkrafttreten des § 13b \r\nTierSchG) auf der Grundlage des Ordnungsrechts erlassene, aber tierschutzrechtlich \r\nbegründete Katzenschutzverordnung nach dem Gedanken einer geltungserhaltenden \r\nReduktion unter der nunmehr einschlägigen Rechtsgrundlage des § 13b TierSchG \r\nweiterbestehen kann, ist im Einzelfall zu prüfen. \r\nDer Erlass von ordnungsrechtlich begründeten Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr \r\nvon Gefahren, die von wild lebenden Katzen ausgehen, deren Hauptzweck nicht \r\ntierschutzrechtliche Belange sind, sondern Gefahren für die menschliche Gesundheit, den\r\nStraßenverkehr, den Artenschutz oder die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung, auf \r\ndie Wagner dann gar nicht mehr eingeht29 und somit wichtige Rechtsgüter schlicht ausblendet, \r\nim Blick hat, sind folglich auch nach dem Inkrafttreten des § 13b TierSchG nicht \r\nkompetenzwidrig erlassen worden.\r\n29 Wagner, Verordnungen zum Schutz frei lebender Katzen – Zulässigkeit und Regelungsmöglichkeiten nach \r\n§ 13b TierSchG und nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, NWVBl. 2019, S. 9 ff., S. 18.\r\n Seite 20 von 46\r\nVI. Gründe für Katzenschutzverordnungen \r\nFür den Erlass von Katzenschutzverordnungen sprechen viele Gründe. \r\n1. Populationen freilebender Katzen in Deutschland eindämmen\r\nSchätzungen zufolge gibt es in Deutschland ca. zwei Millionen freilebende Katzen.30\r\nUnkastrierte Katzen können sich zwei Mal im Jahr fortpflanzen. Ein Wurf besteht aus bis zu \r\nfünf Kitten, die ihrerseits in einem Alter von sechs bis zehn Monaten fortpflanzungsfähig sind.31\r\nDies führt zu einem steten Anstieg wildlebender Katzenpopulationen. Zwar ist die \r\ndurchschnittliche Lebenserwartung wildlebender Katzen aufgrund von Krankheiten und den \r\nGefahren, denen diese ausgesetzt sind, geringer als die derjenigen, die in einem Haushalt \r\nleben.32 Dennoch steigen die Populationen stetig an.33\r\nBei den wildlebenden Katzen handelt es sich nicht um Tiere der Gattung der Wildkatze (felis \r\nsilvestris), sondern um verwilderte Hauskatzen (felis catus), also um Tiere einer \r\ndomestizierten Art, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst ist, so \r\ndass sie – freilebend – häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß \r\nausgesetzt sind.34\r\n30 Deutscher Tierschutzbund, Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, August 2021, \r\nhttps://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Heimtiere/Frei_lebende_Katze\r\nn.pdf. \r\n31 https://www.welt-der-katzen.de/katzenhaltung/biologie/fortpflanzung/; https://www.tiere\u0002online.de/katzen/katzen-ratgeber/fortpflanzung\u0002katze/#:~:text=Fortpflanzung%20bei%20Katzen%201%20Das%20Weibchen%20wehrt%20sich,der%20Phase%2\r\n0der%20Rolligkeit%20zumeist%20mit%20mehreren%20Katern; \r\n32 BT-Drs. 17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32.\r\n33 Deutscher Tierschutzbund, Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, August 2021, \r\nhttps://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Heimtiere/Frei_lebende_Katze\r\nn.pdf.\r\n34 BT-Drs. 17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32.\r\n Seite 21 von 46\r\n2. Gesundheit der Tiere\r\nVerwilderten Katzen wird naturgemäß nicht dieselbe medizinische Versorgung zuteil wie ihren \r\nin einem Zuhause lebenden Artgenossen. Schwerwiegende Krankheiten können sich \r\nunkontrolliert ausbreiten. Gesunde freilaufende Katzen – also sowohl Freigänger als auch \r\nverwilderte Katzen – sind einem hohen Risiko ausgesetzt, durch kranke Tiere infiziert zu \r\nwerden. Man nenne hier beispielsweise die (potenziell) tödlich verlaufenden Krankheiten wie \r\nFeline Leukose, Felines Immuninsuffizienz Virus und Katzenschnupfen. Aber auch parasitäre \r\nErkrankungen wie Giardien, Floh- und Wurmbefall verbreiten sich ungehindert aus. Die \r\nZunahme der Populationsdichte ist hierbei ein immenser Faktor.35 Die Katzen leiden stark \r\nunter diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bei wildlebenden Katzen ist ein Ende \r\ndes Elends nicht in Sicht.\r\nSchließlich können die widrigen Umstände, unter denen verwilderte Katzen leben müssen, ein \r\nimmenses Leid für die Tiere bedeuten. So sterben zahlreiche verwilderte Katzen – auch \r\nbereits im Welpenalter – an Unterernährung, Krankheit und mangelnder Versorgung.36\r\n3. Überbelastung der Tierheime\r\nVerpaart sich eine Freigängerkatze mit einer freilebenden Katze, werden die Welpen oftmals \r\nim Tierheim abgegeben. In vielen traurigen Fällen werden die ungewollten Tiere auch einfach \r\nsich selbst überlassen, ausgesetzt (wenn nicht gar getötet) und sodann vom Finder dem \r\nTierheim überlassen. Auch die Nachkommen verwilderter Katzen werden in manchen Fällen \r\nim Tierheim abgegeben, um ihnen ein Leben auf der Straße zu ersparen. Bei ihnen hängt es \r\njedoch vom Einzelfall ab, ob sie noch gezähmt werden können. Ist dies nicht der Fall, ist eine \r\nVermittlung in einen Haushalt schier unmöglich. Jedes Jahr sind die Tierheime auf’s Neue \r\n35 BT-Drs.17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32.\r\n36 BT-Drs. 17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32; Deutscher Tierschutzbund, Position zum Umgang mit frei \r\nlebenden Katzen, August 2021, \r\nhttps://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Heimtiere/Frei_lebende_Katze\r\nn.pdf.\r\n Seite 22 von 46\r\ndurch die Kittenflut überfordert und müssen mangels Kapazitäten Aufnahmestopps \r\naussprechen. \r\n4. Kostenbelastung der Gemeinde\r\nOftmals bestehen zwischen Gemeinden und den örtlichen Tierschutzvereinen \r\nVereinbarungen, wonach die Gemeinden die Kosten für die Versorgung von verwilderten \r\nKatzen und deren Nachkommen, die ggf. im Tierheim landen, freiwillig (evtl. anteilig) tragen. \r\nDies stellt für die Gemeinden eine hohe Kostenbelastung dar, die durch eine Verminderung \r\nder Population durch Kastration verringert werden könnte.\r\nVII. Vorteile von Katzenschutzverordnungen\r\nDer Vorteil von Katzenschutzverordnungen ist insbesondere die – nicht zu unterschätzende –\r\nSignalwirkung. Der rechtstreue Bürger wird sich an die Inhalte der Verordnung halten und die \r\nVorgaben beachten. \r\nEin weiterer Vorteil von Katzenschutzverordnungen, die eine Kastrationspflicht für \r\nFreigängerkatzen beinhalten, ist die Rechtssicherheit, die insbesondere Tierschutzvereinen \r\nvermittelt wird, die – sofern sie eine Katze, die in den Tierheim-Bestand aufgenommen wird, \r\nkastrieren – sich keiner Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar machen. \r\nEntgegen weitläufig verbreiteter Meinung haben die Gemeinden mit Katzenschutzverordnung \r\nkeinerlei höhere Personalkosten und auch sonst keine Kosten durch den Erlass der \r\nKatzenschutzverordnung. Insbesondere ist es nicht primärer Zweck von \r\nKatzenschutzverordnungen, die Einhaltung durch die Katzenhalterinnen und Katzenhalter \r\ndurch eigens bereitgestelltes Behördenpersonal zu überprüfen. Das viel genutzte Argument \r\n„Wer soll das denn kontrollieren?“ trägt nicht. Ähnlich wie bei der Gurtpflicht im Straßenverkehr \r\nsind für deren Einhaltung auch keine personellen Ressourcen geschaffen worden; \r\n Seite 23 von 46\r\nflächendeckend jeden Tag kontrolliert wird die Einhaltung der Gurtpflicht auch nicht. Hier sind \r\nes ebenfalls die „Zufallsbefunde“, die zu Maßnahmen und Bußgeldern führen, wenn die \r\nGurtpflicht im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht beachtet wird. \r\nVIII. Rechtliche Gebotenheit des Erlasses von Katzenschutzverordnungen\r\nArt. 20a GG, der seit 2002 das Staatsziel Tierschutz normiert, richtet sich auch an Gemeinden.\r\nAus Art. 20a GG wird eine staatliche Schutzpflicht abgeleitet; da der Staat „die Tiere schützt“, \r\nmuss er Maßnahmen zu ihrem Schutz ergreifen.37 Ähnlich wie zur Problematik der \r\nfreilebenden Katzenpopulationen und deren Eindämmung wird bereits in der \r\nrechtswissenschaftlichen Literatur vertreten, dass die Gemeinde ihre aus Art. 20a GG \r\nresultierenden Schutzpflicht nicht gerecht wird, wenn sie sich nicht um die frei auf ihrem \r\nGemeindegebiet lebenden Tiere kümmert – z. B. in Form von betreuten Taubenschlägen, in \r\ndenen die Tiere gefüttert werden und in denen eine tierschutzgerechte Bestandsbetreuung \r\nerfolgt.\r\n38Dieser Schutzauftrag muss durch die staatlichen Organe auch effektiv umgesetzt \r\nwerden können. Dieses Effektivitätsgebot erfordert mithin ein effektives gesetzliches \r\nInstrumentarium zur Verwirklichung des Schutzauftrages.39 Katzenschutzverordnungen \r\nstellen ein effektives Instrument dar, um freilebende Katzenpopulationen und das hieraus \r\nentstehende Leid freilebender Katzen zu vermindern. \r\n37 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 18. \r\n38 Von Loeper, Tierschutzkonforme Taubenhäuser, kommunale Taubenfütterungsverbote und Nothilfe für Tiere; \r\nNuR 2020, S. 827 ff., 829; derselbe, Warum die Tierethik kraft Verfassungsrang auch für Stadttauben gelten \r\nmuss, NuR 2021, S. 159 ff., 164.; Arleth/Hübel, Gutachten zu der Frage: (A) Existieren rechtliche Pflichten des \r\nStaates im Zusammenhang mit den Herausforderungen der dauerhaften tierschutzrechtlichen Problematik bei \r\nsogenannten „Stadttauben“ (columba livia forma domestica)?\r\n(B) Wenn ja, bei welchen Behörden liegen die Zuständigkeiten für die Erfüllung dieser Pflichten im Land Berlin?, \r\n29. Oktober 2021, abrufbar unter \r\nfile:///D:/Downloads/rechtsgutachten_stadttaubenschutz_rechtlicherstatus_kommunale-pflichten-und\u0002zustaendigkeiten-2-1.pdf. \r\n39 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 23.\r\n Seite 24 von 46\r\nDarüber hinaus ist der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Optimierungsgebot aus Art. 20a \r\nGG verpflichtet. Er muss daher das Leben, das Wohlbefinden und die Unversehrtheit der Tiere \r\nso gut schützen, wie dies rechtlich und faktisch möglich ist, und die Rechtsordnung so \r\nausgestalten ist, dass der Schutz dieser Belange bestmöglich verwirklich wird.40\r\nIX. Vereinbarkeit einer in der Katzenschutzverordnung normierten Kastrationspflicht \r\nmit höherrangigem Recht\r\nAls geeignete Maßnahme zur Verringerung wildlebender Katzenpopulationen kommt die \r\nKastrationspflicht freilaufender Katzen in einer Katzenschutzverordnung in Betracht. Durch \r\nkonsequente Kastration kann die unkontrollierte Fortpflanzung und somit viel Leid für die \r\nKatzen verhindert werden. \r\nGegen die Kastrationspflicht wird zuweilen eingewandt, dass diese gegen höherrangiges \r\nRecht – konkret: gegen Grundrechte der Katzenhalter – verstoßen würde – namentlich \r\ninsbesondere gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), die Allgemeine \r\nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 \r\nAbs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). \r\nDie Regelung einer Kastrationspflicht ist jedoch rechtlich zulässig und verstößt nicht gegen \r\ndie Grundrechte der Katzenhalter.\r\n1. Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG\r\nDie Pflicht, seine Katze kastrieren zu lassen, greift in das Eigentumsrecht des Katzenhalters \r\nein. Es handelt sich bei der Regelung der Pflicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung \r\n40 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 19.\r\n Seite 25 von 46\r\ndes Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,\r\n41 da diese eine abstrakt-generelle \r\nVerpflichtung enthält, die den Inhalt des Eigentums in allgemeiner Weise bestimmt.42\r\nAls Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss die Kastrationspflicht den \r\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, also ein (verfassungs-)legitimes Regelungsziel \r\nverfolgen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein.43\r\nDie Kastrationspflicht dient der Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden bei \r\nherrenlosen Katzen. Bei freilebenden Katzen handelt es sich um Tiere einer domestizierten \r\nArt, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst ist, so dass sie häufig \r\nSchmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß ausgesetzt sind.44 Verwilderten \r\nKatzen wird zudem naturgemäß nicht dieselbe medizinische Versorgung zuteil wie ihren in \r\neinem Zuhause lebenden Artgenossen. Schwerwiegende Krankheiten (wie z.B. Feline \r\nLeukose, Felines Immuninsuffizienz Virus und Katzenschnupfen) können sich so unkontrolliert \r\nausbreiten. Die Zunahme der Populationsdichte ist hierbei ein immenser Faktor.45\r\nDie Regelung einer Kastrationspflicht für Freigängerkatzen ist geeignet, die Populationsdichte \r\nfreilebender Katzen zu verringern und somit den Katzenleiden entgegenzuwirken. \r\nEine Kastrationspflicht ist ebenso erforderlich, da kein gleich geeignetes milderes Mittel \r\nersichtlich ist, um der Populationsdichte Einhalt zu gebieten und die Katzen vor den \r\nSchmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Insbesondere die Unterbringung sämtlicher \r\nwildlebenden Katzen in Deutschland in Tierheimen kommt nicht in Betracht. Schätzungen \r\n41 Auch Rechtsverordnungen und exekutive Normen können Inhalt und Schranken des Eigentumes bestimmen, \r\nsoweit parlamentsgesetzliche Vorgaben dies vorsehen, vgl. BVerfGE 8, 71 (79); 9, 338 (343); Axer in: \r\nEpping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 53. Ed., Stand 15.11.2022, Art. 14 GG Rn. 82.\r\n42 Zum Begriff der Inhalts- und Schrankenbestimmung BVerfGE 72, 66 (76).\r\n43 Vgl. nur BVerfGE 75, 78 (97 f.); 76, 220 (238); 92, 262 (273).\r\n44 BT-Drs. 17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32.\r\n45 BT-Drs. 17/10572 zu § 13b TierSchG, S. 32.\r\n Seite 26 von 46\r\nzufolge gibt es in Deutschland zwei Millionen freilebende Katzen46 und die Kapazitätsgrenzen \r\nder Tierheime werden bereits regelmäßig erreicht.\r\nDie Kastrationspflicht ist schließlich auch angemessen, wenn sie bestimmte Ausnahmefälle \r\nberücksichtigt. Von der Pflicht ausgenommen sind von vornherein Eigentümer von \r\nWohnungskatzen und von Katzen mit gesichertem Freigang. Auch Halter, die einen \r\nNachwuchs ihrer Katze wünschen – sei es zur Zucht oder zur eigenen Haltung –, und \r\nglaubhaft machen können, dass sie die Nachkommen nicht aussetzen, sondern unter \r\nBeachtung von § 2 TierSchG halten werden oder an ebenso verantwortungsvolle Halter \r\nweitergeben werden, können auf Antrag mit einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht \r\nausgenommen werden – eine solche Ausnahmeregelung muss mithin in einer \r\nKatzenschutzverordnung implementiert werden. Schließlich regelt Art. 14 Abs. 2 GG die \r\nSozialbindung des Eigentums: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle \r\nder Allgemeinheit dienen.“ Daher kann die Zurückstellung von Einzelinteressen gegenüber \r\nGemeininteressen verlangt werden; der Kernbereich der Eigentumsgarantie wird dadurch \r\nnicht berührt. Bei dem Tierschutz handelt es sich um ein Gemeinwohlbelang in Form einer \r\nStaatszielbestimmung von Verfassungsrang (Art. 20a GG).47\r\nWie dargestellt ist das Leid der wildlebenden Katzen immens und überwiegt das Interesse \r\neines Katzenhalters, seine freilaufende Katze (außer zur gewünschten Vermehrung) nicht zu \r\nkastrieren. Nur durch Eindämmung der Population kann das Leid der Tiere gemindert und der \r\nTierschutz gefördert werden.\r\n46 Deutscher Tierschutzbund, Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, August 2021, \r\nhttps://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Heimtiere/Frei_lebende_Katze\r\nn.pdf. \r\n47 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. November 1985 (1 BvL 22/83); BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 1985 (1 BvL 57/79); \r\nDeutscher Bundestag, Gutachten zum verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und \r\nTierschutz im Zusammenhang mit dem Schächten vom 19. Juli 2007.\r\n Seite 27 von 46\r\n2. Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG\r\nDie Verpflichtung eines Katzenhalters zur Kastration seiner Katze greift ebenfalls in die \r\nAllgemeine Handlungsfreiheit ein, die jedes menschliche Handeln und Nichthandeln erfasst, \r\nohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt48\r\n. \r\nGemäß der Schrankentrias nach Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG wird die allgemeine Handlungsfreiheit \r\nnur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffen nicht die Rechte anderer verletzt und \r\nweder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt. Die \r\nverfassungsmäßige Ordnung meint die Gesamtheit aller Normen, die formell oder materiell \r\nmit der Verfassung in Einklang stehen, also auch Rechtsverordnungen.49 Wie bereits oben \r\ndargelegt, wäre eine solche Rechtsverordnung auch verhältnismäßig und der Eingriff in Art. 2 \r\nAbs. 1 GG damit gerechtfertigt.\r\n3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG\r\nDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Grundrechtsinhaber, dem Katzenhalter, \r\nSchutz für „konstituierende Elemente der Persönlichkeit“.\r\n50 Es geht an dieser Stelle um „das \r\nSein der Person im Unterschied zum Tun“,\r\n51 wie beispielsweise den Schutz der Privatsphäre, \r\nder Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit und das Recht auf informationelle \r\nSelbstbestimmung.52\r\n48 Rixen, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Auflage 2021, Art. 2, Rn. 52.\r\n49 Rixen, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Auflage 2021, Art. 2, Rn. 89 f.\r\n50 BVerfGE 54, 148 (153).\r\n51 Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Auflage 2021, Art. 2, Rn. 59.\r\n52 Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Auflage 2021, Art. 2, Rn. 68 ff.\r\n Seite 28 von 46\r\nEine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen berührt diesen Schutz des Allgemeinen \r\nPersönlichkeitsrechts nicht. Es legt dem Katzenhalter eine Pflicht zum Handeln auf, tangiert \r\naber nicht dessen Elemente der Persönlichkeit.\r\n4. Ergebnis\r\nEine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen, die durch eine von § 13b TierSchG vorgesehene \r\nRechtsverordnung ausgestaltet ist und gewisse Ausnahmefälle beispielsweise für zur Zucht \r\nverwendete Katzen beinhaltet, steht mit den Grundrechten des Eigentumsrechts, der \r\nallgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Einklang.\r\nX. Zuständigkeiten für frei in einem Gemeindegebiet lebende Katzenpopulationen\r\nIm Zusammenhang mit der Frage, wer für die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration \r\nfreilebender Katzen zuständig ist, kann unterschieden werden zwischen \r\nKatzenschutzverordnungen auf Basis des § 13b TierSchG und Katzenverordnungen aufgrund \r\nallgemeinen Ordnungsrechts.\r\nIm Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechts ist grundsätzlich die Gefahrenabwehrbehörde \r\nzuständig, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet/gestört wird. Es kommt \r\nallerdings auf den Inhalt der jeweiligen Gefahrenabwehrverordnung an.\r\nDie Vorschriften einer Katzenschutzverordnung sowohl nach § 13b TierSchG als auch nach \r\nallgemeinem Ordnungsrecht knüpfen regelmäßig an die Haltereigenschaft an. Verpflichtet zur \r\nKennzeichnung oder Kastration werden also die Halter der Freigängerkatzen. Eine Gemeinde \r\noder Kommune kann aber nicht ohne Weiteres als Halter freilebender Katzen qualifiziert \r\nwerden, ebensowenig der Bewohner eines Hofes, auf dessen Hof (ggfs. in Scheunen oder \r\n Seite 29 von 46\r\nleerstehenden Ställen) sich freilebende Katzen ohne das Zutun des Hofbewohners/-\r\neigentümers angesiedelt haben. Daher ist derzeit vor allem Freiwilligkeit der Bundesländer \r\nund Gemeinden gefragt, wenn es um den Schutz von freilebenden Katzen geht.\r\nIn Niedersachsen beispielsweise gibt es seit dem Jahr 2018 Großaktionen, bei denen \r\nfreilebende Katzen kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Ende des Jahres 2022 \r\nwurden zum sechsten Mal freilebende Katzen in Tierarztpraxen des Bundeslandes kastriert; \r\nseit 2018 waren es insgesamt 13.236 Katzen. Teilnehmen an der Aktion dürfen \r\nTierschutzvereine, Tierheime und ehrenamtliche Betreuer kontrollierter Futterstellen. \r\nNiedersachsen stellt dafür 150.000 Euro zur Verfügung.53 Es ist wünschenswert, wenn die \r\nRegierungen aller Bundesländer auf freiwilliger Basis solche Aktionen organisieren würden, \r\num ihrer Schutzpflicht aus Art. 20a GG nachzukommen. Ein Abwälzen dieser Maßnahmen \r\nallein auf private Tierschutzvereine ist nicht mit der Schutzpflicht aus Art. 20a GG vereinbar. \r\nIn Ergänzung hierzu finden seit Jahrzehnten in vielen Gemeinden von Tierschutzvereinen \r\norganisierte Fangaktionen statt, bei denen freilebende Katzen eingefangen, kastriert, \r\ngekennzeichnet und registriert und sodann wieder freigelassen werden. \r\nXI. Verhältnismäßigkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung\r\nIn Österreich gibt es bereits seit dem 1. Januar 2005 eine bundesweite gesetzliche \r\nKastrationspflicht für Katzen (Anlage 1 Ziffer 2 Abs. 10 2. Tierhaltungsverordnung Österreich). \r\nJede Katze mit Freigang, ob männlich oder weiblich, muss kastriert werden. Ausgenommen \r\n53 Erfolgreiche Aktion für Streunerkatzen startet erneut, 04.11.2022, abrufbar unter \r\nhttps://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/erfolgreiche-aktion-fur-streunerkatzen\u0002startet-erneut-216833.html. \r\n Seite 30 von 46\r\nsind reine Wohnungskatzen sowie Katzen, die zur Zucht verwendet werden. Katzen in \r\n“bäuerlicher Haltung”54 wurden 2016 in die Kastrationspflicht einbezogen. \r\nAusweislich der Gesetzesbegründung zu § 13b TierSchG sei eine bundesweit einheitliche \r\nRegelung zur Eindämmung der freilaufenden Katzenpopulationen in Deutschland \r\nunverhältnismäßig, so das BMEL.\r\n55 Das BMEL begründet dies damit, dass die \r\nzugrundeliegende Tierschutzproblematik der streunenden und herrenlosen Katzen regional \r\nsehr unterschiedlich ausgeprägt sei.56\r\nDem kann nicht gefolgt werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die \r\nProblematik beispielsweise in ländlichen Gegenden Deutschlands durchaus eine andere \r\nDimension annimmt als in einer weniger ländlich gelegenen Stadt. Dennoch ist das Problem \r\ndem Grunde nach dasselbe: Freilebende Katzen leiden in den überwiegenden Fällen und \r\nvermehren sich. Es ist nicht ersichtlich, warum mit der Normierung einer Kastrationspflicht \r\ngewartet werden muss, bis sich eine ganze Population freilebender und leidender Katzen \r\ngebildet hat. Das Tierschutzrecht soll als besonderes Gefahrenabwehrrecht auch präventiv \r\nwirken und nicht erst dann, wenn das Leid schon Ausmaße erreicht hat, die es dann wieder \r\neinzudämmen gilt. Die aus dem Staatsziel Tierschutz gemäß Art. 20a GG folgende staatliche \r\nSchutzpflicht beinhaltet ein frühzeitiges Einschreiten gegen die Gefahr von Schmerzen, Leider \r\noder Schäden.57 Das heißt, es kann bereits die Gefahr der Anknüpfungspunkt einer staatlichen \r\nMaßnahme sein – dies ist dem gesamten Gefahrenabwehrrecht und damit auch dem \r\n54 Katzen in ”bäuerlicher Haltung” sind Katzen, die am bzw. in der Nähe von Bauernhöfen leben und nur eventuell \r\ndort Futterreste oder Milch bekommen, aber keinem Halter in dem Sinn zu-zuordnen sind, dass dieser die Tiere \r\ntatsächlich in seiner Obhut hat und daher für sie verantwortlich ist (vgl. Erläuterungen zur Novelle der 2. \r\nÖsterreichischen Tierhaltungsverordnung, abrufbar unter \r\nhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1115813/COO_2026_100_2_1118123.h\r\ntml).\r\n55 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, \r\nBT- Drs. 17/10572, S. 32.\r\n56 Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, S. 23, abrufbar unter \r\nhttps://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Tierschutzbericht\u00022019.pdf?__blob=publicationFile&v=8. \r\n57 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 18.\r\n Seite 31 von 46\r\nTierschutzrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht immanent. Es muss nicht gewartet \r\nwerden, bis bereits Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden sind. Weiter ist das einzelne \r\nTier nicht weniger wert als eine Population. Tierschutz im Sinne des Art. 20a GG erfordert \r\nbereits den Schutz des einzelnen Tieres.\r\nSo wird auch in Österreich die bundeseinheitliche Regelung begründet: \r\n“Ziel des Gesetzes sollte es eigentlich sein, grundsätzlich ausgewilderte \r\nKatzenpopulationen zu verhindern, bereits ausgewilderte Populationen zu durch \r\nKastrationsaktionen zu begrenzen und damit auf natürlichem Weg aussterben und um \r\nin Österreich ein generelles Bewusstsein für den Umgang mit Katzen zu schaffen bzw. \r\nnachhaltig zu verankern. Ziel kann es nur sein, keine neuen bzw. unkastrierten \r\nausgewilderten Katzenpopulationen nachkommen zu lassen (…)”58\r\nVor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der präventiven Verhinderung freilebender \r\nKatzenpopulationen ist auch eine bundeseinheitliche Regelung in Deutschland möglich und \r\nauch verhältnismäßig. Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung darf es also nicht sein, \r\nlediglich bereits vorhandene Katzenpopulationen einzudämmen. Vielmehr muss sich \r\nVerordnung darauf ausgerichtet sein, Populationen freilebender Katzen bereits nicht \r\nentstehen zu lassen. Insofern müsste eine bundesweit geltende Regelung so gestaltet \r\nwerden, dass die Norm gerade nicht mehr die Feststellung von freilebenden \r\nKatzenpopulationen voraussetzt. \r\nDarüber hinaus würde eine bundesweit einheitliche Katzenschutzverordnung auch praktische \r\nVorteile in der Umsetzung bieten. Die Praxis zeigt, dass der Erlass einer \r\nKatzenschutzverordnung nicht immer reibungslos von Statten geht und oftmals einige Hürden \r\nüberwunden werden müssen. Wird der Erlass einer Katzenschutzverordnung (zum Beispiel \r\n58 Entschließungsantrag betreffend ”Kastrationspflicht für Katzen und Kater – Klarstellung der Textpassage in der \r\n2. Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz, 24. September 2014, abrufbar unter \r\nhttps://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/A/642/imfname_366022.pdf. \r\n Seite 32 von 46\r\nvon einem Tier- oder Katzenschutzverein) beantragt, wird er zuweilen mit der Begründung \r\nabgelehnt, es bestünde keine ausreichend konkrete Datenlage über den tatsächlichen \r\nBestand und den Zustand freilebender Katzen. Dass eine numerische Erfassung der \r\nfreilebenden Katzen nicht erforderlich ist, hat das BMEL zwar ausdrücklich angegeben.59\r\nDennoch wird sich mancherorts geweigert, ohne das Vorliegen von Zahlen bzw. einer \r\nbestimmten Höhe der Zahlen, eine Katzenschutzverordnung zu erlassen. Die Tierheime oder \r\nPrivatpersonen, die sich den verwilderten Katzen und deren zahlreichen Nachwuchs \r\nannehmen, sind mit dem Problem auf sich alleine gestellt.\r\nEine bundesweite Katzenschutzverordnung würde schließlich dem Staatsziel Tierschutz aus \r\nArt. 20a GG Rechnung tragen. Wie bereits oben dargelegt, obliegt dem Staat ein \r\nSchutzauftrag für die Tiere, der durch die staatlichen Organe auch effektiv umgesetzt werden \r\nmuss.60 Eine bundesweite Katzenschutzverordnung würde ein effektives Instrument \r\ndarstellen, um freilebende Katzenpopulationen und das hieraus entstehende Leid freilebender \r\nKatzen von vornherein zu verhindern. Dem Effektivitätsgebot würde durch Prävention \r\nRechnung getragen. Wie oben dargestellt, würden auch Grundrechte der Tierhalter nicht \r\nverletzt. \r\nXII. Ausgestaltung – Muster Katzenschutzverordnung\r\nDas folgende Muster für eine Katzenschutzverordnung aufgrund § 13b TierSchG ist angelehnt \r\nan die Katzenschutzverordnung der Stadt Köln,\r\n61 an das Muster, welches auf der Website der \r\n59 Tierschutzbericht der Bundesregierung 2019, S. 23 f., abrufbar unter \r\nhttps://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Tierschutzbericht\u00022019.pdf?__blob=publicationFile&v=8.\r\n60 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 20a GG Rn. 23.\r\n61 Abrufbar unter https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/katzenschutzverordnung\u000220180216.pdf. \r\n Seite 33 von 46\r\nHessischen Landestierschutzbeauftragten abrufbar ist62 und der geltenden Verordnung über \r\nden Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Berlin vom 20. Mai 2021, GVBl. 2021, 534.\r\nVerordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gemeinde-/Stadtgebiet XYZ\r\n(Katzenschutzverordnung Gemeinde XYZ)\r\nvom [Datum]\r\n– Veröffentlichungsstelle –\r\nAuf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. \r\nMai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), FNA 7833-3, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 \r\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom \r\n20.12.2022 (BGBl. I S. 2752)\r\nwird vom/von der [jeweils zuständige Behörde der Stadt XYZ/ der Gemeinde XYZ/…] folgende \r\nVerordnung erlassen:\r\n§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich\r\n(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, \r\nLeiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des\r\nStadtgebiets/Gemeindegebiets XYZ zurückzuführen sind.\r\n62 https://tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/2022-\r\n11/magistratsvorlage_neu_anonym_15022022gs_0.pdf.\r\n Seite 34 von 46\r\n(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet/Gemeindegebiet XYZ (Schutzgebiet). Die \r\nGemeinde/Stadtgrenzen stellen damit die Grenzen des Schutzgebiets dar. \r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nIm Sinne dieser Verordnung ist eine\r\n1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),\r\n2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,\r\n3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem\r\nInteresse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des\r\nVerlusts des Tieres trägt,\r\n4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,\r\n5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,\r\n6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht\r\nfortpflanzungsunfähig gemacht worden ist,\r\n7. unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn \r\nweder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person \r\nunmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen und eine unbeaufsichtigte \r\nBewegung zu verhindern.\r\n Seite 35 von 46\r\n§ 3 Kennzeichnung und Registrierung\r\n(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder \r\nOhrtätowierung auf ihre Kosten kennzeichnen zu lassen und zu registrieren. Die \r\nKennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. \r\n(2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat alternativ bei den privaten Haustier-Registern \r\nDeutsches Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn oder TASSO e.V., Otto-Vogler-Str. \r\n15, 65843 Sulzbach zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende \r\nÜbermittlung der Tierdaten durch die vorbezeichneten Registerstellen an die Stadt/Gemeinde \r\nXYZ oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche \r\nEinwilligung zu erteilen. Bei dem Register werden das Geschlecht der Katze, die Nummer der \r\nTätowierung oder die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson \r\nerfasst. Darüber hinaus können Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit sowie als \r\nIdentifikationsmerkmale der Katze dienende Kennzeichnungen, z. B. die Fellfarbe oder -\r\nzeichnung, gemacht werden.\r\n§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen\r\n(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb\r\ndes Stadt-/Gemeindegebietes XYZ gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf \r\nhaben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze\r\nfortpflanzungsunfähig zu machen.\r\n(2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 können auf Antrag Ausnahmen durch das X-Amt \r\nzugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur \r\ngeringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft \r\nmacht, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die \r\n Seite 36 von 46\r\nKontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des § 3 \r\nbleiben hiervon unberührt.\r\n§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen\r\n(1) Freigängerkatzen, derer die Stadt/Gemeinde XYZ oder von ihr Beauftragte innerhalb des\r\nSchutzgebiets habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut \r\ngenommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem \r\nAufgreifen der Katze begonnen werden.\r\n(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann die \r\nStadt/Gemeinde XYZ anordnen, die Katze durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen. \r\nVor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine \r\nschriftliche Bestätigung eines Tierarztes, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht\r\nwurde, vorzulegen.\r\n(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet \r\nund registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die \r\nStadt/Gemeinde XYZ oder die von ihr Beauftragte Dritte mit der Kennzeichnung und \r\nRegistrierung beauftragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Freigängerkatze noch\r\nfortpflanzungsfähig, so kann die Stadt/Gemeinde XYZ oder die von ihr Beauftragte darüber \r\nhinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann \r\ndie Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Eine Unfruchtbarmachung hat durch einen \r\nTierarzt zu erfolgen. \r\n(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach \r\nAbsatz 1 bis 3 zu dulden.\r\n Seite 37 von 46\r\n§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen\r\n(1) Die Stadt/Gemeinde XYZ oder eine von ihr Beauftragte kann freilebende Katzen\r\na) kennzeichnen, registrieren und\r\nb) unfruchtbar machen lassen.\r\nZu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der\r\nUnfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung \r\nin die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.\r\n(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes\r\nerforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die \r\nStadt/Gemeinde XYZ oder die von ihr Beauftragte bei einem Zugriff auf die freilebenden \r\nKatzen zu unterstützen.\r\n§ 7 Kosten\r\n(1) Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz \r\n3 Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson.\r\nIm Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme \r\nin Auftrag gibt.\r\n(2) Für Kastrationsaktionen freilebende Katzen betreffend durch als gemeinnützig anerkannte \r\nTierschutzvereine werden im gemeindlichen Haushalt jährlich ….. Euro bereitgestellt, die den \r\nTierschutzvereinen gegen Nachweis der Kastration, die durch einen Tierarzt oder eine \r\nTierärztin ausgestellt worden sein muss, erstattet werden.\r\n Seite 38 von 46\r\n§ 8 Übergangsregelung\r\n(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach\r\n§ 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in \r\nKraft.\r\n(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der\r\nHaltungsperson in das Gebiet der Stadt/Gemeinde XYZ.\r\n§ 9 Inkrafttreten\r\nDie Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.\r\nVorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.\r\n[Unterschrift]\r\nAnmerkung: Das von uns abgedruckte Muster enthält keine Ordnungswidrigkeiten\u0002Tatbestände. Diese sind nach der von uns vertretenen Ansicht aktuell nicht zulässig bzw. erst \r\nin die Katzenschutzverordnungen integrierbar, wenn § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG entsprechend \r\ngeändert wurde, was ein tierschutzpolitisches Ziel sein kann. \r\n Seite 39 von 46\r\nXIII. Bundesweite Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen – möglich?\r\nForderungen nach einer rechtsverbindlichen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht („K & \r\nR“) für Heimtiere auf Bundesebene, insbesondere Hunde und Katzen, gibt es seit vielen \r\nJahren, beispielsweise durch das Experten-Netzwerk Kennzeichnung und Registrierung (K & \r\nR).63\r\n \r\nFür Heimtiere gibt es bislang keine staatliche Datenbank zur Kennzeichnung und \r\nRegistrierung von Heimtieren. Für Landwirtschaftstiere existiert die Datenbank HIT \r\n(Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere), in denen Tiere deutschlandweit \r\nanhand einer individuellen Identifikationsnummer registriert sind. Freiwillige Möglichkeiten in \r\nentsprechenden Datenbanken, sein Heimtier zu registrieren, gibt es jedoch bereits; so z. B. \r\ndas Heimtierregister TASSO oder das Register FINDEFIX des Deutschen Tierschutzbundes.\r\nEntsprechend zu der fehlenden staatlichen Datenbank existiert bislang auch keine \r\nbundesrechtliche/bundeseinheitliche Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für \r\nbestimmte Heimtiere. Eine entsprechende Regelung könnte aber in das Tierschutzgesetz \r\nimplementiert werden.64 Felde/Gregori/Maisack schlagen in ihrem Gutachten aus dem Jahr \r\n2021 folgenden Normkomplex für die Implementierung einer Kennzeichnungs- und \r\nRegistrierungspflicht von Hunden und Katzen vor:\r\n„§ 78\r\nKennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen\r\n(1) Jeder Halter von Hunden und Katzen im Bundesgebiet ist verpflichtet, jeden Hund und jede \r\nKatze auf seine Kosten mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Transponders, \r\n63 Vgl. K & R, https://www.heimtierverantwortung.net/netzwerk-k-r/das-netzwerk-k-r/ oder Deutscher \r\nTierschutzbund e. V., https://www.tierschutzbund.de/news-storage/europa/250216-eu-fuer-kennzeichnung-und\u0002registrierung-von-heimtieren/. \r\n64 Vgl. zu einem Vorschlag für eine bundeseinheitliche Kennzeichnungs- und Registrierungsregelung für Hunde\r\nund Katzen Felde/Gregori/Maisack, Staatsziel Tierschutz endlich wirksam umsetzen, in: Bülte/Felde/Maisack, \r\nReform des Tierschutzrechts – Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, 2021, S. 102 ff., 340 ff.\r\n Seite 40 von 46\r\nder den ISO-Normen 11784 und 11785 entspricht, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf \r\nnur durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Hundewelpen sind spätestens mit einem Alter \r\nvon drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe an einen anderen Halter \r\nkennzeichnen zu lassen. Katzenwelpen sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden \r\nEckzähne, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe an einen anderen Halter kennzeichnen \r\nzu lassen. \r\n(2) Hunde und Katzen sind spätestens vier Wochen nach ihrer Kennzeichnung unter Angabe \r\nder Daten nach § 80 in einem Heimtierregister nach § 79, das ausgehend von dem Code des \r\nTransponders auch die Halterdaten erfasst, zu registrieren. Die Veranlassung zur \r\nRegistrierung hat durch den Halter selbst oder im Auftrag des Halters durch den Tierarzt, der \r\ndie Kennzeichnung vorgenommen hat, zu erfolgen. \r\n(3) Die Registrierung dient der Rückführung entlaufener Hunde und Katzen, der Verfolgbarkeit \r\nvon auf das Tier bezogenen tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch \r\ndie zuständigen Behörden sowie der Überprüfung und Verfolgbarkeit von auf das Tier \r\nbezogenen Pflichten wie etwa einer kommunalen Kastrationspflicht für Freigängerkatzen \r\ndurch die zuständigen Behörden. \r\n§ 79\r\nHeimtierregister, Clearingstelle und Registerverbund \r\n(1) Für die Registrierung nach § 78 Absatz 2 gibt es mehrere Heimtierregister, die ihre \r\nAufgaben unter Zuhilfenahme einer Clearingstelle, die den privaten wie den behördlichen \r\nNutzern kostenlos zur Verfügung steht, erfüllen. \r\n(2) Die Clearingstelle nach Absatz 1 ist eine vom Bundesministerium beliehene Arbeitseinheit, \r\ndie die Halter- und Behördenanfragen durch eine zentrale Steuerung erleichtern soll. \r\n Seite 41 von 46\r\nRegelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Clearingstelle sind vom Bundesministerium \r\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die \r\nRechtsverordnung nach Satz 2 ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bis \r\nzum [einsetzen: Datum, das zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] zu \r\nerlassen.\r\n(3) Alle Heimtierregister im Bundesgebiet sind über die Clearingstelle nach Absatz 1 \r\nmiteinander zu vernetzen. Durch die Clearingstelle ist zu gewährleisten, dass die einzelnen \r\nRegister die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.\r\n§ 80\r\nErhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n(1) Zur Erreichung der in § 78 Absatz 3 genannten Zwecke dürfen die folgenden \r\npersonenbezogenen Daten in dem Heimtierregister nach § 79 erhoben, verarbeitet und \r\nverwendet werden:\r\n1. Name und Vorname des Tierhalters,\r\n2. zustellungsfähige Anschrift des Tierhalters,\r\n3. Telefonnummer und soweit vorhanden E-Mail-Adresse des Tierhalters,\r\n4. im Fall von Hunden: Sachkundenachweis nach § 84 des Hundehalters,\r\n5. Zeitpunkt des Beginns der Haltung,\r\n6. ggfs. neuer Halter, an den das Tier weitergegeben wurde und Datum der Weitergabe,\r\n7. Mikrochipnummer des Transponders, mit welchem der Hund oder die Katze \r\ngekennzeichnet wurde,\r\n Seite 42 von 46\r\n8. Tierart und Rasse,\r\n9. Geschlecht, kastriert/sterilisiert,\r\n10. Geburtsdatum des Tieres,\r\n11. Farbe/n,\r\n12. Rufname des Tieres,\r\n13. Nummer eines Heimtierausweises im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 576/2013 des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von \r\nHeimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) \r\nNummer 998/2003, sofern vorhanden.\r\n(2) Jeder Wechsel in der Person des Hunde- oder Katzenhalters und ggfs. eines davon \r\npersonenverschiedenen Eigentümers ist von dem Hunde- oder Katzenhalter unverzüglich in \r\ndem Heimtierregister nach § 79 zu melden. Dasselbe gilt für die Änderung anderer in Absatz \r\n1 genannter Daten. Wird der Tod des Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem \r\nGeburtsdatum des Hundes und 25 Jahre nach dem Geburtsdatum der Katze eine \r\nautomatische Löschung der auf dieses Tier bezogenen Daten. Sind auf den Halter keine \r\nweiteren Tiere gemeldet, erfolgt auch die Löschung der halterbezogenen Daten. \r\n(3) Zu den in § 78 Absatz 3 genannten Zwecken dürfen die erhobenen Daten von den jeweils \r\nzuständigen Behörden eingesehen und verarbeitet werden. \r\n§ 81\r\nEinsichts- und Auskunftsrecht\r\n(1) Jeder Hunde- oder Katzenhalter ist berechtigt, bei dem Heimtierregister nach § 79 Auskunft \r\nüber seine gespeicherten Daten zu verlangen. Die gespeicherten Daten zu einem Tier sind zu \r\n Seite 43 von 46\r\nlöschen, wenn der Tod des Tieres durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird. Die \r\nhalterbezogenen Daten sind zu löschen, wenn dieser nachweislich keine weiteren Hunde oder \r\nKatzen hält.\r\n§ 82\r\nErmächtigung\r\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des \r\nBundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften zur Kennzeichnung \r\nvon weiteren Heimtieren zu erlassen, um die in § 78 Absatz 3 genannten Zwecke zu \r\nverfolgen.“\r\n65\r\nNach den jahrzehntelangen Erfahrungen der bundesdeutschen Tierschutzvereine mit der \r\nProblematik wildlebender Katzenpopulationen ist es möglich, eine generelle –\r\nbundesdeutsche – Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht von \r\nFreigängerkatzen zu normieren. Ein Vorschlag für eine Vorschrift für die generelle \r\nKastrationspflicht für Freigängerkatzen wird in § 89 Abs. 6 des Tierschutzgesetzentwurfs \r\ngemacht:\r\n„(6) Wer Katzen mit Zugang ins Freie hält, hat männliche und weibliche Tiere grundsätzlich \r\nvor Eintritt der Geschlechtsreife von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Bei unkastrierten \r\nTieren, die bereits geschlechtsreif sind, ist der Eingriff nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. \r\n65 Felde/Gregori/Maisack, Staatsziel Tierschutz endlich wirksam umsetzen, in: Bülte/Felde/Maisack, Reform des \r\nTierschutzrechts – Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, 2021, S. 340 ff.\r\n Seite 44 von 46\r\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Katzen, die zur kontrollierten Zucht eingesetzt werden, \r\nsoweit dies der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde (z. B. durch eine \r\nschriftliche Dokumentation der Zuchtvorgänge).“66\r\nAn eine solche Vorschrift, die im Tierschutzgesetz implementiert werden sollte, können auch \r\nOrdnungswidrigkeiten-Tatbestände angekoppelt werden. \r\nXIV. Vorschlag für einen neuen § 13b\r\nEine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Landesregierungen und durch Subdelegation \r\nauch den Gemeinden und Städten sollte dennoch im Tierschutzgesetz erhalten bleiben, um \r\ndie herrenlosen freilebenden Katzen zu erfassen; denn diese Katzen haben keine Halter, \r\ndenen die Pflicht auferlegt werden kann, die Katzen zu kennzeichnen, zu registrieren und \r\nkastrieren zu lassen. \r\nHier sind insbesondere Betretungsrechte und Mitwirkungspflichten von \r\nGrundstückseigentümern wesentlich, die in einer durch Landesregierungen oder \r\nGemeinden/Städte erlassenen Katzenschutzverordnung geregelt werden sollten, um \r\nGemeinden/Städten (bzw. durch diese Beauftragte – ggfs. Tierschutzvereine) zu ermöglichen, \r\ndie herrenlosen Katzen und deren Populationen erreichen zu können, um die Tiere fangen, \r\nkastrieren und wieder freilassen zu können. \r\nIn dem Gutachten zur Reform des Tierschutzgesetzes ist ein Vorschlag eines verbesserten \r\n§13b TierSchG enthalten:\r\n66 Felde/Gregori/Maisack, Staatsziel Tierschutz endlich wirksam umsetzen, in: Bülte/Felde/Maisack, Reform des \r\nTierschutzrechts – Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, 2021, S. 346. \r\n Seite 45 von 46\r\n„§ 83\r\nErmächtigung der Landesregierungen\r\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender \r\nKatzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen\r\n1. an diesen Katzen festgestellte Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl \r\ndieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und\r\n2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes \r\nderen Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.\r\nIn der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der \r\nAnzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können \r\nin der Rechtsverordnung der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem \r\njeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt werden. § 89 Absatz 6 bleibt unberührt. Eine \r\nRegelung nach Satz 3 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit \r\nunmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen \r\nkönnen ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“67\r\nDer in § 83 Satz 4 in Bezug genommene § 89 Abs. 6 sieht eine grundsätzliche Pflicht zur \r\nUnfruchtbarmachung freilaufender Katzen vor: \r\n„(6) Wer Katzen mit Zugang ins Freie hält, hat männliche und weibliche Tiere grundsätzlich \r\nvor Eintritt der Geschlechtsreife von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Bei unkastrierten \r\n67 Felde/Gregori/Maisack, Staatsziel Tierschutz endlich wirksam umsetzen, in: Bülte/Felde/Maisack, Reform des \r\nTierschutzrechts – Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, 2021, S. 342 f. \r\n Seite 46 von 46\r\nTieren, die bereits geschlechtsreif sind, ist der Eingriff nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. \r\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Katzen, die zur kontrollierten Zucht eingesetzt werden, \r\nsoweit dies der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde (z. B. durch eine \r\nschriftliche Dokumentation der Zuchtvorgänge).“68\r\nBerlin, der 15. März 2023\r\nDr. Barbara Felde\r\nStellvertretende Vorsitzende \r\nLinda Gregori\r\nStellvertretende Vorsitzende \r\n68 Felde/Gregori/Maisack, Staatsziel Tierschutz endlich wirksam umsetzen, in: Bülte/Felde/Ma"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/13/686471/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nDer Deutsche Tierschutzbund e.V. vertritt als Dachverband die Interessen der Tierschutzvereine \r\nund Tierheime in Deutschland. Wir sind daher sehr dankbar für das im Koalitionsvertrag von \r\nCDU, CSU und SPD verankerte Versprechen, die Tierheime bei den dringend notwendigen In\u0002vestitionen in ihre Infrastruktur zu unterstützen. Diese Investitionen werden so dringend be\u0002nötigt wie nie zuvor, da die Tierheime in Deutschland seit Jahrzehnten unterfinanziert sind \r\nund unter einem massivem Investitionsstau leiden. Daher möchten wir Ihnen anbieten, zeitnah \r\nmiteinander ins Gespräch zu kommen.\r\nEine Unterstützung aus dem Bundeshaushalt ist daher dringend nötig und wird dazu führen, \r\ndass Tierheime endlich in den Erhalt und Ausbau von Infrastruktur und in die Daseinsvorsorge \r\ninvestieren können, da sie ganz überwiegend Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrneh\u0002men, und zwar ausdrücklich auch aus der politischen Verantwortung des Bundes heraus.\r\nAls Beispiele aus der Praxis für eine Bundeszuständigkeit seien genannt:\r\n1. Die Optimierung der Unterbringung von Tieren (u.a. Erfüllen der Tierschutz-Hunde\u0002verordnung, Unterbringungen). Zudem ist die durchschnittliche Verweildauer der \r\nTiere, auch als Folge der Covid-19-Pandemie, gestiegen. Dadurch werden größere \r\nZwinger/Freiläufe nötig, die insgesamt höhere Kosten pro Tier verursachen.\r\n2. Extrem gestiegene Tierarztkosten, auch aufgrund der angepassten tierärztlichen Ge\u0002bührenordnung.\r\n3. Adäquate Unterbringung von Wildtieren, gestiegener Platzbedarf und gestiegene \r\nKosten für die Behandlung durch den Tierarzt, da kein Kostenträger (im Besonderen \r\nbetroffen sind z.B. Igel, Reptilien).\r\nSeite 2\r\n4. Seuchenschutz/Ausbau von Kranken- und Quarantänestationen (auch als Folge ge\u0002stiegener veterinärmedizinischer Auflagen). Für viele Tiere ist eine Quarantäne nötig, \r\nz.B. durch den illegalen Welpenhandel und Animal Hoarding-Fällen. Zudem werden \r\nRäumlichkeiten zur vorübergehenden Unterbringung nicht vermittelbarer freileben\u0002der Katzen (z.B. im Rahmen von Kastrationsaktionen oder zur Behandlung kran\u0002ker/verletzter Tiere) benötigt.\r\n5. Energetische Gebäudesanierungen, da viele Tierheimgebäude durch fehlendes Geld \r\nlange nicht saniert werden konnten. Viele Heizungen sind alt, so dass viele Gebäude \r\nentsprechend hohe Energiekosten verursachen und keinen Beitrag zum Klimaschutz \r\nleisten können.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nals Präsident des Deutschen Tierschutzbundes ist mir sehr daran gelegen, den engen Austausch \r\nmit dem für den Tierschutz zuständigen Bundesminister auch in dieser Legislaturperiode fort\u0002zusetzen. Mit Blick auf die bevorstehende Aufstellung des Bundeshaushaltes möchten wir \r\nIhnen anbieten, die dringend benötigten Investitionen in die Tierheime in Deutschland in ei\u0002nem persönlichen Gespräch mit Ihnen zu erörtern und Ihnen einen Überblick über die Heraus\u0002forderungen des praktischen Tierschutzes in Deutschland zu geben.\r\nÜber eine positive Antwort würde ich mich sehr freuen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nThomas Schröder"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Relevante Tierschutzthemen aus Sicht des \r\nDeutschen Tierschutzbundes e.V.\r\n\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tStand 09/2025\r\nInvestitionshilfe Tierheime\r\nIst-Zustand:\r\n•\tTierheime sind unterfinanziert, bekommen immer noch keine Bundesmittel.\r\n•\tIm aktuellen KOA-Vertrag findet sich (mal wieder) das Versprechen, dass Tierhei-me bei Investitionen finanziell unterstützt werden sollen.\r\n•\tIm Bundeshaushalt für 2025 sind aber keine Gelder eingestellt worden.\r\n\r\nForderungen:\r\n•\tBundeszuständigkeit zur Förderung der Errichtung und dem Ausbau einer Tier-heiminfrastruktur anerkennen.\r\n•\tFinanzhilfen für investive Maßnahmen für den Bau und Ausbau von Tierheimen in den kommenden Bundeshaushalt für 2026 einstellen und zusätzlich durch politi-sche Maßnahmen wie z.B. eine verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung für Hunde und Katzen, eine Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang, ein Sach-kundenachweis vor Anschaffung eines Tieres und ein Verbot des Onlinehandels mit Tieren flankieren. Nur so kann die Situation für die Tierheime verbessert wer-den und langfristig auch finanzielle Mittel wieder eingespart werden.\r\n•\tStärkung der ehrenamtlichen Strukturen im Tierschutz, durch vermehrte Zuschüsse für die Tätigkeit der Tierheime und bessere Regulierungen im Tierschutzbereich.\r\n\r\n\r\nGebührenordnung Tierärzte\r\nIst-Zustand:\r\n•\tZur Novellierung der Tierärztlichen Gebührenordnung 2022 hat der Deutsche Tier-schutzbund ausführlich in einer Stellungnahme kommentiert.\r\n•\tEine Trendumfrage unter angeschlossenen Tierheimen 2024 ergab:\r\no\tVermehrte Abgaben bzw. Aussetzen von Tieren aus Kostengründen, weil sich Tierhalter*innen ihre Tiere oder auch notwendige tierärztliche Behand-lungen nicht mehr leisten können. Das ist u.a. auf die für viele Tierhalten-den nicht zu erwartenden Kostensteigerungen durch die GOT-Erhöhung zurückzuführen.\r\no\t74 Prozent der Tierheime gaben an, dass vermehrt kranke Tiere im Heim landen. Besonders alte und kranke Tiere haben eine schlechtere Chance auf eine schnelle Weitervermittlung und belegen Plätze im Tierheim oft auf lange Zeit. Letztlich müssen die Tierheime, Tierschutzvereine, Auffangsta-tionen, das Versäumnis hier vorzubeugen nun ausbaden. \r\n•\tauch sind Tierheime, Tierschutzvereine und Auffangstationen selbst stärker durch gestiegene Kosten nach der GOT Erhöhung 2022 belastet.\r\n•\tvon möglichen Ausnahmen für Abweichungen vom einfachen Satz gemäß §5 Abs.2, sowie Absatz 4 für Tierschutztiere wird zu selten Gebrauch gemacht.\r\n \r\nForderung des DTSchB für die geplante Reevaluierung der GOT 2026: \r\n•\tAusnahmen für Tierschutztiere und für die Kastration frei lebender Katzen unbe-dingt beibehalten.\r\n•\tSchaffung weiterer konkreter Möglichkeiten zur Abrechnung der Behandlung von Tierheimtieren die zu einer Entlastung der Tierheime beitragen würden.\r\n•\tKonkretisierung der GOT hinsichtlich der Ausnahmen für den Tierschutz, insbe-sondere für die Betreuung von Tieren im öffentlichen Interesse in Tierheimen: zu-sätzliche integrierte Leistungen in den Betreuungsverträgen gemäß § 5 wün-schenswert. Die bisher darin enthaltenen wiederkehrenden Leistungen decken nur einen geringen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Hier existiert nach unserer Auf-fassung von Seiten der Tierärzteschaft mitunter Unsicherheit, welche Leistungen in einem Betreuungsvertrag inkludiert werden können.\r\n•\tErgänzend ist zur finanziellen Entlastung von Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen eine Erweiterung des § 4 Absatz 3 aus Tierschutzsicht erforderlich. So sollte die Behandlung von Tierschutztieren explizit als begründeter Einzelfall für das Abse-hen von der Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro genannt werden.\r\n•\tMehrwertsteuererlassung für tierärztliche Behandlungen (Gleichstellung der Tier- mit der Humanmedizin).\r\n•\tFür bedürftige Besitzer*innen braucht es mehr Unterstützungsmöglichkeit, etwa über die Anerkennung als Mehrbedarf bei Sozialleistungen, damit dies nicht die Tierheime, Tierschutzvereine und Auffangstationen abfangen müssen. Auch darf es nicht sein, dass Tierhalter*innen aus Kostengründen nicht mit ihren Tieren zum Tierarzt gehen, obwohl die Tiere Behandlung benötigen, daraus ergibt sich eine Tierschutzrelevanz.\r\n•\tEinführung theoretischer Sachkundenachweis vor Anschaffung eines Tiers könnte künftig ebenfalls zur Entlastung der Tierheime beitragen, da im Rahmen eines solches Kurses auch über entstehende Kosten in der Tierhaltung aufgeklärt wür-de.\r\n\r\n\r\nTierschutzstrafbarkeit\r\n\r\nIst-Zustand:\r\n•\tStrafbarkeit nur bis zu drei Jahre.\r\n•\tKeine Versuchsstrafbarkeit.\r\n•\tUnklarheiten bei der Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe.\r\n\r\nForderung des DTSchB:\r\n•\tErhöhung Strafmaß auf fünf Jahre, Erhöhung der Owi-Bußgelder in § 18, Festle-gung von Mindeststrafen für besonders gelagerte Fälle.\r\n•\tEinführung besonders schwerer Fälle von Tierquälerei (z.B. gewerbsmäßige Tier-quälerei) und von Leichtfertigkeit.\r\n•\tVersuchsstrafbarkeit aufnehmen.\r\n•\tKlarstellung, dass vernünftiger Grund nicht wirtschaftliche Interessen sein können und dass es auch bei der Tötung aus legitimen Gründen einer Interessenabwä-gung bedarf, wie Tiere getötet werden. \r\n \r\nPositivliste\r\nIst-Zustand:\r\nDie EU-Kommission hat Ende 2023 zwei Studien in Auftrag gegeben: Eine Machbarkeits-studie zu einer EU-weiten Positivliste und eine Untersuchung zur Reduktion der Nachfrage nach exotischen Haustieren. Um die Ergebnisse der Studien sinnvoll nutzen zu können, ist die Aufnahme der Möglichkeit einer Einführung einer Positivliste ins EU “Cats and Dogs proposal”, so wie vom EU-Parlament vorgeschlagen, wichtig.\r\n\r\nForderung des DTSchB:\r\nDer Deutsche Tierschutzbund fordert seit Jahren die Einführung einer Positivliste, welche festlegt, dass nur Tiere in Privathaushalten untergebracht werden dürfen, gegen deren Haltung keine Bedenken aus Tier-, Natur- oder Artenschutzsicht oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bestehen.  \r\n\r\nWir bitten die Bundesregierung, sich in den Trilog-Verhandlungen zum Cats and Dogs-Proposal dafür einzusetzen, dass in Artikel 26 der Verordnung aufgenommen wird, dass die Kommission eine Bewertung (impact assessment) durchführen soll, hinsichtlich einer möglichen Einführung einer Liste an Tierarten, welche in der EU gehalten und gehandelt werden dürfen. \r\n\r\n\r\nKatzenkastration\r\nIst-Zustand:\r\n·\tAnzahl an frei lebenden Katzen in Deutschland mittlerweile im siebenstelligen Be-reich.\r\n·\tFrei lebende Katzen leben meist im Verborgenen und unter dramatischen Bedin-gungen.\r\n·\tDie politischen Förderungen für Katzenschutz sind unzureichend.\r\n\r\nProbleme für Tierheime:\r\n•\tTierheime und Tierschutzvereine können das Problem nicht alleine bewältigen und kommen an ihre Grenzen.\r\n•\tTierheime sind überfüllt mit Fundkatzen, verwaisten Kitten von frei lebenden Kat-zen und unerwünschtem Nachwuchs von Halterkatzen. Aufnahmestopps für Kat-zen sind keine Seltenheit mehr. \r\n•\tTierheime und Tierschutzvereine führen oft auf eigene Kosten Kastrationsaktionen bei frei lebenden Katzen durch, lassen sie bei Bedarf tiermedizinisch versorgen und betreuen sie an Futterstellen weiter.\r\n•\tTierheime nehmen Fundkatzen für die Gemeinden auf, wofür meist nicht kosten-deckend bezahlt wird.\r\n•\tDie ohne hin angespannte finanzielle Situation der Tierheime und Tierschutzverei-ne hat sich mit der Novellierung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im No-vember 2022 und der aktuellen Inflationsentwicklung verschärft.\r\n\r\nLösung:\r\nEine langfristige Lösung für die unkontrollierte Vermehrung frei lebender Katzen, des da-mit verbundenen Tierleids und der damit verbundenen Überbelastung der Tierheime und Tierschutzvereine kann nur durch zwei Ansätze erfolgen:\r\n\r\n•\tFlächendeckende Kastrationspflichten für Freigängerkatzen aus Privathaushalten und gleichzeitige Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht.\r\n•\tKonsequente und flächendeckende Kastrationsaktionen bei frei lebenden Katzen mit anschließender sachkundiger Betreuung an einer Futterstelle.\r\n\r\nForderung DTSchB:\r\n•\tDie Einführung einer bundesweiten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrie-rungspflicht für Katzen mit Freigang.\r\n•\tEine auskömmliche Finanzierung von Tierschutzvereinen und Tierheimen, die Kast-rationen sowie tiermedizinische und allgemeine Versorgungen frei lebender Katzen gewährleistet.\r\n\r\n\r\nKennzeichnung/Registrierung von Hunden & Katzen\r\nIm Rahmen der Trilogverhandlungen des Cats & Dogs-Proposal wäre es zu wünschen, dass sich das BMLEH für die Beibehaltung der geplanten Kennzeichnung &Registrierungs-Pflicht für alle gehaltenen Hunde und Katzen in der EU einsetzt (siehe auch separate Stellungnahme Trilogverhandlungen).\r\n\r\n\r\nUmbau der Tierhaltung\r\nIst-Zustand:\r\n•\tDer Umbau der Tierhaltung ist ein unumstößlich gesamtgesellschaftlich formulier-ter Auftrag.\r\n•\tUm gesellschaftliche Akzeptanz für die Nutztierhaltung zu erlangen, sind hohe Tierschutzstandards, Transparenz und wirksame Kontrolle unerlässlich. \r\n•\tEs fehlt an Planungssicherheit und einer verlässlichen Finanzierung. \r\n•\tDer Koalitionsvertrag verspricht: “Bereitstellung notweniger Mittel für tierwohlge-rechten Stallbau”.\r\n•\tIn den Koalitionsverhandlungen waren 1,5 Milliarden Euro jährlich angedacht, im nächsten Haushalt aber nicht berücksichtigt, da keine prioritäre Aufgabe.\r\n•\tFörderungsprogramm Umbau der Landwirtschaft wird vorzeitig beendet. Dies ist ein falsches Signal und führt zu weiteren Verzögerungen, da Betriebe, die derzeit auf eine tiergerechtere Haltung umstellen wollen, bald keine Förderung mehr erhal-ten.\r\n\r\nForderungen DTSchB:\r\n•\tLücken in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schließen, Eckpunkte für Mastputen, Junghennen und Bruderhähne sind bereits vorhanden; Regelungen für adulte Rinder, kleine Wiederkäuer und Wassergeflügel fehlen.\r\n•\tTierschutzniveau in der Tierhaltung verbessern: Tierschutzwidrige Haltung (Eng-aufstallung, Anbindehaltung, Kastenstände, Vollspaltenböden, routinemäßige, nicht kurative Amputationen) und Qualzuchten verbieten.\r\n•\tStufenweise Anhebung der Tierschutzgesetzgebung entsprechend Borchert-Empfehlungen.\r\n•\tFinanzierung des Umbaus sicherstellen entsprechend Machbarkeitsstudie zu den Borchert-Empfehlungen (hierzu waren 4,3 Milliarden Euro jährlich veranschlagt). \r\n•\tInvestive und konsumtive Förderungen zum Umbau müssen auch zukünftig in vol-lem Umfang und ohne höheren bürokratischen Aufwand abgerufen werden kön-nen. Hierbei darf es auch zu keiner Verschlechterung der zugrundeliegenden Tier-schutzkriterien kommen. \r\n\r\n\r\nAnbindehaltung von Rindern\r\nIst-Zustand:\r\n•\tSchätzungsweise stehen immer noch ca. zehn Prozent der deutschen Rinder in ganzjähriger Anbindehaltung, was über einer Millionen Tieren entspricht. \r\n•\tKein arteigenes Verhalten möglich, sie können weder umherlaufen noch sich um-drehen, nicht einmal liegen, ohne sich gegenseitig zu behindern. \r\n•\tEs handelt sich hierbei um einen eindeutigen Verstoß gegen § 2 Tierschutzgesetz.\r\n•\tDer Bundesrat forderte bereits 2016 die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern zu verbieten (Ds.187/16). \r\n•\tDas Thünen-Institut legte 2018 zudem ein Gutachten zur Folgenabschätzung eines Verbots vor (Folgenabschätzung eines Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung von Milchkühen - Thünen Working Paper 111, Dezember 2018). Es kommt zu dem Schluss, dass zwingend auf politischer Ebene Maßnahmen eingeleitet werden müssen, die den Ausstieg aus der tierschutzwidrigen Haltungsform beschleuni-gen. \r\n•\tMehreren Betrieben mit ganzjähriger Anbindehaltung wurde inzwischen per Ge-richtsentscheid vorgeschrieben, den Rindern Auslauf zu gewähren, da sonst na-hezu alle Grundbedürfnisse der Tiere stark eingeschränkt würden und arteigene Verhaltensweisen nicht ausgeführt werden könnten. \r\n•\tMittlerweile ordnen auch einige Veterinärämter bei ganzjähriger Anbindung einen Auslauf an.\r\n•\tAuch die saisonale Anbindehaltung ist tierschutzwidrig: zu diesem Schluss kommt die EFSA in ihrer Scientific Opinion on the Welfare of Dairy Cows.\r\n\r\nForderung DTSchB:\r\n•\tEin unverzügliches Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung ist hinsichtlich dieser Urteile überfällig. \r\n•\tAuch die saisonale Anbindehaltung muss nach einer Übergangsfrist von maximal 5 Jahren beendet werden, da es sich hierbei ebenfalls um einen eindeutigen Ver-stoß gegen das Tierschutzgesetz handelt. Darüber hinaus dürfen keine Ausnah-men für Kleinbetriebe geschaffen werden, jeder einzelne Rinderbetrieb muss ein Verbot der Anbindehaltung umsetzen. \r\n•\tWir verweisen ausdrücklich auf das „Konsenspapier der ersten Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz und der bundesweit agierenden wissenschaftli-chen relevanten Verbände sowie der Lehrstühle für Tierschutz an den veterinärme-dizinischen Fakultäten zur Anbindehaltung von Tieren im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes“ (insbesondere Rinder) vom 24. September 2024. Auch hier wird ein umfassendes und zeitnahes Verbot gefordert. \r\n\r\n \r\nFalltiere\r\nIst-Zustand:\r\n•\tEs fehlt eine statistische Übersicht aller in Deutschland verendeten/getöteten und an deutsche VTN-Betriebe gelieferten Tiere (Ausnahme Rinder). \r\n•\tHohe Zahlen untermauern die Tierschutzrelevanz: 2022 betrugen die Abgänge bei Rindern 542.791. \r\n•\tStudien weisen auf einen hohen Anteil tierschutzrelevanter Befunde bei Tierkör-pern in VTN-Betrieben hin. \r\n•\tVersprochen im Koalitionsvertrag: ‘Wir werden den Tierschutz stärken und schaf-fen eine praxistaugliche Rechtsgrundlage für Kontrolle und Kennzeichnung von toten Tieren in Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte’.\r\n\r\nForderung DTSchB:\r\n•\tBundesweit verpflichtende Kennzeichnung und Erfassung aller Falltiere und ver-pflichtende amtliche Kontrollen zu tierschutzrelevanten Befunden in den Tierkör-perbeseitigungsanlagen. Dies ermöglicht die Rückverfolgung und Behebung von Tierschutzproblemen auf Haltungsbetrieben. \r\n\r\n\r\nStaatliches Tierhaltungskennzeichen\r\nIst-Zustand:\r\n•\tDas Tierhaltungskennzeichen sortiert lediglich den Markt und gibt Verbrau-cher*innen eine grobe Orientierung bezüglich der Art der Tierhaltung.\r\nEs führt nicht zu mehr Tierschutz.\r\n•\tKeine umfängliche Aussagekraft zum Tierschutz selbst in höhere Stufen (kein Amputationsverbot, keine Verpflichtung zur Erfassung von tierbezogenen Indika-toren, umfasst nicht die gesamte Kette).\r\n•\tEindeutig tierschutzwidrige Haltungssysteme (Engaufstallung, Kastenstand) wer-den dauerhaft besiegelt und legitimiert mit den Stufen Stall und Stall+Platz.\r\n•\tKeine ausreichende Transparenz für den Verbraucher (Kriterien z.B. hinsichtlich Beschäftigung und Auslauf in den Stufen sind schwer voneinander abgrenzbar, wodurch sich die Stufen nicht eindeutig voneinander unterscheiden lassen. \r\n•\tKein Anreiz für Verbesserungen und Umstellung auf höhere Standards (nur ein kleiner Anteil der Landwirte hat die Förderungen abgerufen).\r\n•\tOhne tiefgreifende Verbesserung wird das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz nicht gesellschaftlich akzeptiert, die Kritik wird insbesondere bei Tierschutzorga-nisationen, dem Verbraucherschutz und den Bundesländern nicht abebben.\r\n\r\nForderungen DTSchB: \r\n•\tIntensive Überarbeitung der Standards (siehe oben) und Erhebung tierbezogener Indikatoren inkl. Maßnahmenkataloge für Abweichungen.\r\n•\tÜberarbeitung der Vorgaben zur Kontrolle der Tierhaltung im In- und Ausland. \r\n•\tRasche Erweiterung auf andere Tierarten sowie den vor- und nachgelagerten Be-reich (Zucht, Aufzucht, Transport & Schlachtung).\r\n•\tEinbindung in eine Transformation der Landwirtschaft: Förderung nur der hohen Stufen, Fristsetzung für einen Ablauf der Stufen Stall und Stall&Platz entspre-chend der Empfehlung der Borchert-Kommission, Hemmnisse für den Umbau auf tiergerechtere Haltungssysteme beseitigen.\r\n\r\nTierschutz-TÜV\r\nIst-Zustand: \r\n•\tFehlen eines Systems, das serienmäßig hergestellte Stallsysteme, Stalleinrich-tungen und Betäubungsgeräte für die Schlachtung vor Inbetriebnahme überprüft, ob sie tiergerecht bzw. im Falle der Betäubung so schonend wie möglich erfol-gen. \r\n•\tErmächtigungsgrundlage im Tierschutz-Gesetz seit 2009 vorhanden.\r\n•\tVorarbeiten wie Verordnungsentwürfe bezogen auf Legehennen liegen bereits vor.\r\n•\tDen langjährigen Ankündigungen der Politik muss endlich entsprochen werden.\r\n\r\nLösung: \r\n•\tSicherstellung tiergerechterer Haltungssysteme und schonenderer Schlachtung, Vermeidung von Investitionen in für die Tiere ungeeignete Systeme, Planungssi-cherheit für Landwirte und Stall, Akzeptanz der Verbraucher.\r\n\r\nForderungen DTSchB:\r\nVerordnung für ein Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Stallsys-teme, Stalleinrichtungen und Betäubungsgeräte für die Schlachtung.\r\n\r\nVoraussetzungen für ein Prüf- und Zulassungsverfahren: \r\n•\tgetrennte Prüf- und Zulassungsstellen.\r\n•\tUnabhängige, akkreditierte Prüfstellen mit Prüfern aus dem Bereich Tiermedizin und Ethologie. \r\n•\tPrüfung der Tiergerechtheit (Befriedigung arteigener Verhaltensweisen und Be-dürfnisse, Tiergesundheit) wissenschaftliches Gutachten basierend auf Literatur-recherche und erforderlichenfalls praktischer wissenschaftlicher Überprüfung. \r\n•\tBeratende Prüfkommission aus Tiermedizinern und Ethologen.\r\n•\tGegenstand der Prüfung sind, dass essenzielle arteigenen Bedürfnisse und Ver-haltensweisen sichergestellt werden müssen. \r\n•\tZulassung nach Empfehlung der Prüfkommission und einer beratenden Zulas-sungskommission durch eine dem Bundesministerium angegliederte staatliche Stelle.\r\n \r\n\r\nTiertransporte\r\nIst Zustand:\r\n•\tSeit Jahrzehnten sind gravierende Tierschutzprobleme bei Tiertransporten v.a. in Drittländer bekannt.\r\n•\tTransportzeiten von mehreren Tagen bis Wochen. \r\n•\tKeine Ausreichende Versorgung mit Futter, Wasser, keine ausreichenden Ruhe-phasen, kein ausreichender Schutz vor Witterungsbedingungen usw. \r\n•\tTierschutzwidrige Schlachtbedingungen in vielen Drittländern.\r\n•\tAngeblich Export von Zuchttieren um in Zielländern Zucht aufzubauen. Wenn dem so wäre, wäre nicht regelmäßiger Export seit Jahrzehnten nötig.\r\n•\tImmer wieder Probleme bei der Einreise in Drittländer aufgrund von bürokrati-schen Hürden. Immer wieder müssen Tiere an der Außengrenze der EU getötet werden, da weder die Einreise ins Drittland noch die Rückreise in die EU gestattet werden. \r\n\r\n\r\nLösung:\r\nExport von Lebendtieren erfolgt aus rein wirtschaftlichen Interessen. Wirtschaftliche Inte-ressen dürfen aber nicht über dem Tierschutz stehen. Deutschland sollte eine Vorreiterrol-le einnehmen und die tierquälerischen Tiertransporte in Drittländer unterbinden. Es beste-hen Rechtsgutachten, die die Möglichkeit eines Verbots von Lebendtierexporten in Dritt-länder bestätigen. \r\n\r\nForderung DTSchB:\r\nVerbot von Lebendtierexporten in Drittländer. \r\n\r\n\r\nStrategie Ausstieg Tierversuche (Reduktionsstrategie)\r\nIst Zustand: \r\nUnter der vorherigen Regierung wurde im Herbst 2024 durch das damalige Bundesministe-rium für Ernährung und Landwirtschaft und unter Federführung des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) mit der Erarbeitung einer Reduktionsstrategie zu Tierversuchen begonnen. Hieran waren Stakeholder aus Wissenschaft, Industrie und Tier-schutz beteiligt.\r\nGemeinsam wurden in einer Auftaktveranstaltung Kernpunkte sowie Konzeptideen für ein Strategiepapier gesammelt, aufgeteilt in drei Arbeitsbereiche: Ausbildung, regulatorische Sicherheitsprüfungen und biomedizinische Lebenswissenschaften.\r\nWährend in den AGs zu Ausbildung und Regulatorik schnell ein Konsens erreicht werden konnte, zeichnete sich im Bereich medizinische Lebenswissenschaften ein deutlicher Dis-sens zwischen Industrie und Tierschutz auf der einen Seite und Vertretern der Lebenswis-senschaften auf der anderen Seite ab, der trotz Bemühungen nicht zu überwinden war.\r\nBasierend auf den von den AGs eingereichten Teilkonzepten wurde durch das Bf3R ein Gesamtkonzept erarbeitet und in die Ressortabstimmung gegeben. Durch das vorzeitige Aus der vorherigen Koalition konnte das Strategiepapier jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden. \r\nEine Weiterführung der Bemühungen, die Reduktionsstrategie fertigzustellen, ist aktuell durch die neue Regierung noch nicht bestätigt.\r\nLösung: \r\nEine Umstellung auf eine tierversuchsfreie Wissenschaft mit einer schrittweisen Reduktion von Tierversuchen und einem verstärkten Einsatz und einer intensivierten finanziellen För-derung von tierversuchsfreien Methoden (wie z.B. Zell- Gewebe- und Organkulturen, in silico Methoden, Omics-Technologien) sind essenzielle Maßnahmen, um sowohl den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu verbessern, als auch den wissenschaftlichen Fortschritt voranzutreiben und Deutschland als Industrie- und Wissenschaftsstandort zu-kunftsfähig zu machen. Eine derartige Umstellung bedarf selbstverständlich der Bereit-schaft und Offenheit aller Beteiligten, diesen Wandel zu verwirklichen und ihn nicht als Einschränkung, sondern als Chance zu verstehen.\r\nForderungen DTSchB: \r\nDer DTSchB begrüßt die Erarbeitung einer Reduktionsstrategie zu Tierversuchen und sieht dies als wichtigen Schritt zur Erreichung des von der Europäischen Union (EU) in Richtli-nie 2010/63/EU1 vorgegebenen Ziels, Tierversuche langfristig vollständig durch tierver-suchsfreie Ansätze zu ersetzen.\r\nGleichzeitig kann eine Reduzierung von Tierversuchen nur ein Zwischenschritt auf diesem Weg sein und muss beständig weitergedacht und erweitert werden, um letztendlich auch national einen Ausstieg aus Tierversuchen und eine flächendeckende Anwendung von tierversuchsfreien Methoden, also solchen Alternativmethoden, die ohne die Verwendung von Tieren auskommen, zu realisieren.\r\nSowohl aus wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht, sowie aus Tierschutz Sicht ist somit dringend geboten, die Arbeit an der Reduktionsstrategie unter Weiterbeteiligung der Stakeholder fortzusetzen und abzuschließen.\r\n\r\nFur Free Europe – Umsetzung der EU-Bürgerinitiative\r\nIst Zustand:\r\n•\tIm März 2022 startete die u.a. von der Fur Free Alliance und der Eurogroup for Animals eingereichte EU Bürgerinitiative “Fur Free Europe”, die in kurzer Zeit 1,7 Millionen Unterschriften sammelte und vorzeitig geschlossen werden konnte. Deutschland hat die meisten Unterschriften beigesteuert (577.710 Unterschriften).\r\n•\tDie Europäische Bürgerinitiative #FurFreeEurope fordert von der EU:\r\n\tein EU-weites Pelzfarm-Verbot\r\n\tein EU-weites Handelsverbot von Produkten aus Pelztierzucht\r\n•\tEin als Reaktion auf die Initiative von der EU-Kommission in Auftrag gegebenes EFSA Gutachten, das Ende Juni 2025 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass in den aktuell bestehenden Käfighaltungssystemen Tierschutzverstöße an der Ta-gesordnung sind und es auch keine Möglichkeiten gibt, diesen wirksam entge-genzuwirken.\r\n•\tDie Kommission wird bis März 2026 weiter evaluieren und dann mitteilen, ob sie es für angemessen hält, nach einem Übergangszeitraum ein EU-weites Pelzfarm-verbot vorzuschlagen. Dabei wurden drei Szenarien erarbeitet:\r\n1. Ein Pelzfarmverbot ohne Pelzhandelsverbot\r\n2. Ein Pelzfarmverbot mit Pelzhandelsverbot\r\n3. Eine EU-Gesetzgebung mit Haltungsstandards\r\n•\tPelztierfarmen sind in der EU in 16 von 27 Staaten bereits verboten. Darüber hin-aus gibt es vier weitere Länder mit Teilverboten. In Deutschland hat die letzte Pelzfarm 2019 den Betrieb eingestellt. \r\n\r\nForderungen DTSchB:\r\nDie EU-Kommission muss sich in den nächsten Monaten entscheiden, welches der drei von der Kommission erarbeiteten Szenarien weiterverfolgt werden soll. Aus Sicht des DTSchB, aber auch aus Sicht einer großen Mehrheit der deutschen Bevölkerung, die sich in großer Zahl an der EU-Bürgerinitiative beteiligt hat, darf die Konsequenz nur ein EU-weites Verbot der Haltung von Pelztieren sein. Eine Diskussion um Haltungsstandards wird weder den Wünschen der Bevölkerung noch den Tieren gerecht. Wie das EFSA Gut-achten klarstellt, würde auch eine Verdopplung oder Verdreifachung der aktuellen Hal-tungsmaße nichts an den eklatanten Tierschutzverstößen ändern. \r\nDie Bundesregierung hat sich zuletzt auf der Sitzung des Agrarministerrats unter Führung von CDU Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner am 28./ 29. Jun1 2021 zusammen mit 12 weiteren EU- Mitgliedsstaaten dafür ausgesprochen, ein EU-weites Ende der Pelztier-zucht herbeizuführen (10111/21).\r\nDieser Weg muss nun weitergeführt werden und wir hoffen, dass auch die aktuelle Bun-desregierung hier ein klares Signal setzen wird.\r\n\r\n\r\nTötung überzähliger Zootiere\r\nEnde Juli tötete der Tiergarten Nürnberg 12 gesunde Guinea-Paviane. Begründet wurde dies seitens des Zoos mit dem Artenschutz, der Zoos verpflichte, Tiere zu erhalten und zu züchten. Alternative Möglichkeiten wie Abgabe oder Verhütung seien nicht möglich gewe-sen. Der Deutsche Tierschutzbund wertet die Tötung als Verstoß gegen das Tierschutzge-setz, das einen “vernünftigen” Grund für die Tötung von Tieren fordert und hat deshalb Strafanzeige gestellt. Ein “vernünftiger Grund” ist in der Regel dann gegeben, wenn ein Tier schwer krank oder von vornherein für den Verzehr gedacht ist. Teile der Paviane hat der Zoo nach der Tötung zwar an Beutegreifer verfüttert, einen “vernünftigen Grund” für die Tötung stellt dies aus Sicht des DTSchB jedoch nicht dar. Der Verband der zoologi-schen Gärten (VdZ) möchte die Tötung überzähliger Tiere jedoch als Maßnahme des Po-pulationsmanagements etablieren. Weitere Tötungen sind somit geplant.\r\n\r\nForderungen DTSchB:\r\n•\trechtliche Klarstellung, dass Vorgang nicht mit dem TierSchG vereinbar ist.\r\n•\tDistanzierung der Politik vom Vorgehen der Zoos.\r\n•\tKeine finanzielle Unterstützung, sofern VdZ nicht von seinem Vorhaben ablässt.\r\n\r\n\r\nJagdgesetzgebung\r\nIst-Zustand:\r\nSeit 2002 hat der Tierschutz Verfassungsrang und muss auch bei der Jagd seine Berech-tigung haben. Tatsächlich basiert das Bundesjagdgesetz in vielerlei Hinsicht auf densel-ben Regelungen seit der letzten großen Novelle 1976. Diese Diskrepanz spiegelt sich in einer Vielzahl veralteter und tierschutzwidriger Jagdmethoden sowie der Bejagung ver-schiedener Tierarten. Jedes Jahr wird die unfassbar hohe Zahl von über vier Millionen Wildtieren durch die Jagd getötet. Derzeit unterliegen im Bundesjagdgesetz etwa 100 Tierarten dem Jagdrecht. Und auch wenn nicht alle mit einer Jagdzeit versehen sind, so erschließt sich der Sinn, Arten wie das Blässhuhn, das Mauswiesel oder die Türkentaube zu bejagen, weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick. Handelt es sich doch um Tierarten, die weder verwertet werden (können), Schäden anrichten oder andere Arten ge-fährden – unabhängig davon, dass die aufgeführten Gründe aus Tierschutzsicht ohnehin nicht alle als Rechtfertigung ausreichen würden. Sämtliche Tiere, die dem Jagdrecht unter-liegen oder im Rahmen des Jagdschutzes rechtlich getötet werden dürfen, sind schmerz- und leidensfähige Wirbeltiere. \r\nLösung:\r\nDie rechtlichen Voraussetzungen, die Jagdmethoden wie auch die Jagdzeiten müssen so ausgelegt sein, dass nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen für das Tier entstehen. Ein “Vernünftiger Grund” zur Tötung eines Tieres, wie im Tierschutzgesetz festgelegt, muss an vorderster Stelle stehen.\r\nForderungen DTSchB:\r\n•\tUmfassende Novellierung des Bundesjagdgesetzes und Verankerung des “ver-nünftigen Grunds” gemäß TierSchG.\r\n•\tVerbot tierschutzwidriger Jagdmethoden (z.B. Fangjagd, Beizjagd, Baujagd).\r\n•\tVerbot der Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren.\r\n•\tKürzung der Liste jagdbarer Tierarten.\r\n•\tVerbot des Haustierabschusses.\r\n\r\nWolf\r\nWissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der wachsenden Anzahl von Wölfen und Verlusten von Schafen durch Wolfsübergriffe gibt. Es gibt auch keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass durch eine Bejagung die Schä-den deutlich und nachhaltig verringert werden, es sei denn, der Bestand von Wölfen wird drastisch reduziert oder ganz ausgelöscht. Vielmehr hängt die Zunahme der Weidetierver-luste durch Wölfe mit der Ausbreitung der Wolfspopulation - also der Zunahme an Wolfs-territorien – zusammen und findet insbesondere dort statt, wo sich Tierhalter noch nicht auf die Anwesenheit von Wölfen eingestellt haben oder Herdenschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden. Eine Bestandsregulierung und somit die reine Verringerung der Anzahl von Wölfen verringert damit nicht das Risiko von Übergriffen. Wölfe mit problematischen Verhalten, also u.a. solche, die ordnungsgemäß errichtete Herdenschutzmaßnahmen überwinden, können in Deutschland nach geltender Rechtslage bereits jetzt per Ausnah-megenehmigung getötet werden. Um Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere zu reduzieren, sind nicht-letale Herdenschutzmethoden deutlich effektiver als letale Entnahmen. Obwohl Wölfe nicht bejagt wurden, sank die Anzahl der Wolfsübergriffe auf Nutztiere 2024 gegen-über dem Vorjahr deutschlandweit um 13% und die Anzahl der geschädigten Nutztiere um 25%. Entsprechend zeigen auch die Erfahrungen aus Europa, dass korrekt angewandte Herdenschutzmaßnahmen erheblich dazu beitragen, etwaige Risse von Weidetieren zu minimieren. Bewährt haben sich elektrische Zäune, die Kombination von elektrischen Zäu-nen und Herdenschutzhunden und wolfsabweisende Nachtpferche, ebenso eine Behirtung, die in bestimmten Regionen auch für Deutschland denkbar wäre.\r\n \r\nForderungen DTSchB:\r\n•\tVerstärkte Förderung von Herdenschutzmaßnahmen und Unterstützung der Wei-detierhalter.\r\n•\tKeine Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht, stattdessen anlassbezogenes Wild-tiermanagement, um auf verstärktes Rissgeschehen adäquat reagieren zu können.\r\n•\tWolfsmanagement muss im Rahmen der Naturschutzgesetzgebung bleiben.\r\n•\tFeststellung eines (noch) ungünstigen Erhaltungszustands für Deutschland ge-mäß FFH-Richtlinie.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/4f/686475/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes \r\nDas Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH) hat am \r\n24.11.2025 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des \r\nBundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ im Rahmen \r\nder Verbändeanhörung übersandt. Der Deutsche Tierschutzbund bedankt sich für die \r\nMöglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme und bittet darum, die \r\nnachfolgenden Hinweise im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. \r\nUnsere Stellungnahme gliedert sich im Folgenden in einen Teil mit allgemeinen \r\nHinweisen sowie einen zweiten Teil mit direktem Bezug zu den vorgesehenen \r\ngesetzlichen Änderungen. Darüber hinaus legen wir noch eine – von mehreren \r\nVerbänden gemeinsam beauftragte - rechtliche Bewertung der Kanzlei PNT Partner \r\nbei, die sich mit der (Un)Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht, \r\ninsbesondere der FFH-Richtlinie, auseinandersetzt. \r\nAllgemeine Hinweise \r\nDas Bundesjagdgesetz wurde zuletzt 1976 umfassend novelliert. Das gesetzliche Ziel \r\nsollte es sein, dass die Jagd möglichst störungsarm, effektiv, wildtiergerecht und \r\ninsbesondere tierschutzkonform ausgeübt wird. Viele der noch immer üblichen \r\nJagdmethoden orientieren sich aber weiterhin nicht am Tierschutzgedanken, obgleich \r\nder Tierschutz bereits seit 2002 in der Verfassung verankert ist. Entsprechend wäre es \r\ndas Mindeste, dass die Verankerung des „vernünftigen Grundes“ zur Tötung von Tieren \r\nin Anlehnung an das Tierschutzgesetz im Jagdrecht erfolgt. Auch neueste \r\nwildbiologische Erkenntnisse finden nach wie vor keine Berücksichtigung. Somit \r\nwurde abermals eine Möglichkeit vertan, die veralteten und längst überholten \r\nRegelungen zum Umgang mit „Wild“(Tieren) zu erneuern. \r\nDie nun geplante Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht steht dabei symptomatisch für \r\nden Umgang mit vielen Mensch-Wildtier-Konflikten: Obwohl nicht-letale \r\nAlternativen zur Verfügung stehen, setzt das Ministerium auf den vermeintlich \r\neinfachen Ansatz der Bejagung von Wölfen - mit der Begründung, dass man so Risse \r\nan Nutztieren reduzieren wolle. Dabei ist längst bekannt, dass Versuche, Übergriffe \r\nauf Weidetiere mittels Bejagung und/oder Abschussquote zu verringern, in mehreren \r\nLändern nicht erfolgreich gewesen sind. Untersuchungen zeigen beispielsweise für die \r\nSlowakei1, Schweden und Norwegen2, Spanien3 oder Slowenien4, dass das angestrebte \r\n1\r\n Kutal et al. 2023. Testing a conservation compromise: No evidence that public wolf hunting in Slovakia reduced livestock \r\nlosses. Conservation Letters, Volume17, Issue1. January/February 2024. \r\n2\r\n Linnell JDC, Cretois B. 2018. Research for AGRI Committee – The revival of wolves and other large predators and its impact on \r\nfarmers and their livelihood in rural regions of Europe. European Parliament. Policy Department for Structural and Cohesion \r\nPolicies, Brussels. \r\n3\r\n Fernandez-Gil A, Naves J, Ordiz A, Quevedo M, Revilla E, Delibes M (2016) Conflict misleads large carnivore management and \r\nconservation: brown bears and wolves in Spain. PLoS ONE 11(3). \r\nIn der Raste 10 \r\n53129 Bonn \r\nTel: 0228/60496-0 \r\nFax: 0228/60496-40 \r\nE-Mail: \r\nbg@tierschutzbund.de \r\nInternet: \r\nwww.tierschutzbund.de \r\nSeite - 2 - Stellungnahme DTSchB zur Änderung BJagdG/BNatSchG vom 03.12.2025 \r\nZiel – weniger Risse - auf diese Weise nicht erreicht werden kann. Auch in Frankreich \r\nsind die Risszahlen trotz Abschussquoten von 19% der Wolfspopulation weiterhin \r\nhoch5. Nicht zuletzt zweifeln Studien aus den USA einen wirksamen Reduktionseffekt \r\nbei Nutztierrissen durch die Tötung von Wölfen an6. Und auch in Deutschland sehen \r\nExperten keine Notwendigkeit der Bejagung von Wölfen, um Nutztierrisse nachhaltig \r\nzu minimieren7. \r\nDabei ist es auch aus unserer Sicht notwendig, die Weidetierhaltung als grundsätzlich \r\nbesonders tiergerechte Haltungsform zu schützen und Tierhalter in Ihren jeweiligen \r\nBemühungen diesbezüglich zu unterstützen. Mit entsprechenden \r\nHerdenschutzmaßnahmen, darunter Elektrozäune oder Herdenschutzhunde, ist es in \r\nden allermeisten Fällen möglich, Risse an Schafen und Ziegen, wie auch anderen \r\nWeidetieren, zu verhindern. Das zeigen Beispiele aus der Praxis in verschiedenen \r\nBundesländern wie auch wissenschaftliche Studien. Wenn es Wölfen dennoch gelingt, \r\nordnungsgemäß umgesetzte Herdenschutzmaßnahmen mehrfach zu überwinden, \r\nkann eine Entnahme bereits jetzt erfolgen und wird als letztes Mittel sowie unter \r\nBerücksichtigung fachlicher Kriterien auch von unserer Seite toleriert. Dazu haben wir \r\nmit verschiedenen Verbänden bereits 2017 ein entsprechendes Eckpunktepapier8\r\nvorgelegt. \r\nMittlerweile wurde zwar der Schutzstatus des Wolfes sowohl in der Berner \r\nKonvention als auch auf EU-Ebene gemäß der Richtlinie 92/43/EWG heruntergesetzt, \r\njedoch besteht für die Bundesregierung keinerlei Notwendigkeit, entsprechende \r\nAnpassungen im nationalen Recht vorzunehmen. Dass man dennoch daran festhält \r\nund darüber hinaus angibt, dass keine Alternativen zum vorgeschlagenen Vorgehen \r\nzur Verfügung stehen würden (Punkt C des Entwurfs „Alternativen“), ist mehr als \r\nfragwürdig. Denn tatsächlich geht es offenkundig rein darum, etwaige Versprechen \r\naus dem Koalitionsvertrag zu erfüllen. \r\nIn der einleitenden Problembeschreibung und Zielsetzung werden nicht nur veraltete \r\nDaten verwendet, sondern auch mehrfach irreführende Aussagen getroffen: \r\n Mit dem Hinweis auf die Anzahl gerissener Nutztiere im Jahr 2023 \r\nwird außer Acht gelassen, dass 2024 sowohl die Anzahl der Übergriffe \r\ndeutschlandweit um 13 % und die Anzahl der geschädigten Nutztiere \r\nsogar um 25 % gegenüber dem Vorjahr gesunken ist9. Warum man \r\nnicht die aktuellen Zahlen heranzieht, bleibt offen. \r\n Die angeführte Behauptung, dass immer mehr Weidetierhalter \r\naufgrund der psychischen Belastungen durch Wolfsrisse ihre Tätigkeit \r\naufgeben, mag vielleicht in Einzelfällen zutreffen, ist insgesamt jedoch \r\n4\r\n Krofel M, Černe R, Jerina K (2011) Učinkovitost odstrela volkov (Canis lupus) kot ukrepa za zmanjševanje škode na domačih \r\nživalih — Effectiveness of wolf (Canis lupus) culling to reduce livestock depredations. Zb gozdarstva Lesar 95:11–22. 5\r\n Marsden, K. 2023. Case study: Livestock depredation and large carnivores in Europe: France -livestock damages and wolf. \r\nProduced by the EU Large Carnivore Platform Secretariat (adelphi consult GmbH and Callisto) as part of the services provided to\r\nDG Environment for Service Contract 07.0202/2020/835172/SER/ENV.D.\r\n6\r\n Merz et al. 2025. Elusive effects of legalized wolf hunting on human-wolf interactions. Sci. Adv.11, eadu8945. 7\r\n Reinhardt, I., Knauer, F., Herdtfelder, M., Kluth, G., Kaczensky, P. (2023). Wie lassen sich Nutztierübergriffe durch Wölfe \r\nnachhaltig minimieren? – Eine Literaturübersicht mit Empfehlungen für Deutschland. In: Voigt, C.C. (eds) Evidenzbasiertes \r\nWildtiermanagement. Springer Spektrum, Berlin, Heidelberg. \r\n8 http://vielfaltbewahren.org/eckpunktepapier 9\r\nDokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (2025): Wolfsverursachte Schäden, Präventions- und \r\nAusgleichszahlungen in Deutschland 2024. 49 S. \r\nSeite - 3 - Stellungnahme DTSchB zur Änderung BJagdG/BNatSchG vom 03.12.2025 \r\nunbelegt. Angesichts der vielen Mängel im Bereich der Umsetzung des \r\nHerdenschutzes (vgl. nächster Punkt) sollte die Unterstützung der \r\nWeidetierhalter eher dort verstärkt werden, anstatt durch Abschüsse \r\nvon Wölfen falsche Hoffnungen bei den Betroffenen zu wecken. \r\n Im Entwurf wird zwar immerhin festgehalten, dass „präventiver“ \r\nHerdenschutz weiterhin erforderlich sein wird, jedoch wird hier gleich \r\nwieder eingeschränkt, dass vielerorts der „zumutbare“ Herdenschutz \r\nvon Wölfen überwunden wird. Auch dies ist mindestens irreführend, \r\nweil hier zum einen Begrifflichkeiten („präventiv“ vs. „zumutbar“) \r\nmiteinander vermengt werden, obwohl diese jeweils unterschiedliche \r\nMaßnahmen beinhalten. Zum anderen stellt der letzte Jahresbericht \r\nder Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema \r\nWolf (DBBW) auch hier klar, dass nach wie vor in vielen \r\nBundesländern „bei deutlich über der Hälfte, teilweise in drei Viertel der \r\nÜbergriffe auf Schafe und Ziegen kein bzw. nur ein eingeschränkter \r\nMindestschutz vorhanden“ war10. \r\n Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs ist in manchen Regionen \r\nein präventiver Herdenschutz nicht möglich oder nicht zumutbar. \r\nDieser pauschalen Aussage ist zu widersprechen. Tatsächlich zeigen \r\ndie Ergebnisse von zwei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im \r\nAuftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN), dass verschiedene \r\nBetriebe auch in geographisch schwierigen Gebirgslagen wie auch an \r\nDeichen durchaus Herdenschutzmaßnahmen umsetzen können11,12. \r\n Des Weiteren wird im Text sowie der Begründung suggeriert, dass das \r\nAusbreiten des Wolfes und der Anstieg der Population damit einher \r\ngehe, dass es mehr an den Menschen gewöhnte Wölfe mit \r\nentsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit geben könne. Dass in \r\nDeutschland in mehr als 25 Jahren seit der Rückkehr und Ausbreitung \r\nder Wölfe kein einziger bestätigter Fall eines Angriffs eines Wolfs auf \r\neinen Menschen verzeichnet wurde, sich sämtliche Experten bzgl. des \r\ngeringen Risikos einig sind, ebenso das Bundesumweltministerium13\r\nmit Verweis auf entsprechende Statistiken und auch die DBBW in \r\nihren FAQs klar sagt, dass „von einem wildlebenden Wolf […] in der \r\nRegel keine Gefahr für Menschen aus [geht]14, zeigt einmal mehr, dass \r\nim vorliegenden Entwurf Fakten offenkundig nur eine untergeordnete \r\nRolle spielen. \r\nNicht unerwähnt bleiben sollte, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium zudem \r\nanführt, dass bei jedem Wolfsübergriff im Durchschnitt etwa vier Weidetiere verletzt \r\noder getötet werden, und durch die Bejagung somit vielen Weidetieren erspart \r\nwerden könnte, einen gewaltsamen und qualvollen Tod durch den Wolf zu erleiden. \r\nEbenso würde Weidetieren, die solche Angriffe überleben, wie auch ihren Haltern, die \r\nentsprechende Traumatisierung erspart bleiben. Für uns als Tierschutzorganisation, \r\n10 Ebd. \r\n11 Röhl et al. 2024. Herdenschutz am Steilhang in der Praxis. BfN-Schriften 692. 12 Röhl et al. 2024. Herdenschutz am Deich in der Praxis. BfN-Schriften 680. 13 https://www.bundesumweltministerium.de/faq/ist-der-wolf-gefaehrlich-fuer-den-menschen 14 https://www.dbb-wolf.de/mehr/faq/sind-woelfe-fuer-menschen-gefaehrlich \r\nSeite - 4 - Stellungnahme DTSchB zur Änderung BJagdG/BNatSchG vom 03.12.2025 \r\ndie sich seit Jahrzehnten für strengere gesetzliche Regelungen zum Schutz von \r\nlandwirtschaftlich gehaltenen Tieren einsetzt, die oft wider besseres Wissen und \r\ninsbesondere aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der Politik, des \r\nBundeslandwirtschaftsministeriums oder von Halterverbänden abgelehnt werden, \r\nscheint dieses Argument im besten Falle weit hergeholt oder gar realitätsfern zu sein. \r\nWer „Nutztieren“ einen gewaltsamen oder qualvollen Tod oder eine Traumatisierung \r\nersparen möchte, sollte dafür sorgen, dass Tiere nicht mehr in intensiven, \r\ntierschutzwidrigen Haltungssystemen leiden, keine zuchtbedingten Schäden haben, \r\nihnen nicht durch Verstümmelung oder bei fehleranfälligen Tötungs- bzw. \r\nSchlachtungsmethoden erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden \r\noder sie nicht auf tage- bzw. wochenlange Transporte geschickt werden und dort \r\nimmense Qualen erleiden. \r\n„Günstiger“ Erhaltungszustand \r\nDer vorliegende Entwurf setzt voraus, dass jagdliche Eingriffe in die Wolfspopulation \r\nrechtlich möglich sind, da in Deutschland mittlerweile der günstige \r\nErhaltungszustand für den Wolf erreicht sei. Diesen meldete das \r\nBundesumweltministerium am 13.10.2025 auch für die kontinentale geographische \r\nRegion an die EU-Kommission, nachdem dies zuvor bereits für die atlantische \r\ngeographische Region erfolgt war. Dass diese Meldung rein politisch motiviert und \r\nentgegen dem Votum der von den Bundesländern benannten Fachpersonen erfolgte, \r\ngeht aus dem Bericht15 auf Basis des Protokolls der Sitzung der im Monitoring von \r\nGroßraubtieren erfahrene Personen zur Vorlage in der Bund-Länder-AG Referenzwert \r\nvom November 2023 hervor: Für den Referenzwert für die günstige Population hatten \r\ndie Fachpersonen der Bundesländer einvernehmlich (!) zwei Vorschläge auf \r\nwissenschaftlicher Basis und unter Berücksichtigung der ökologischen und \r\ngenetischen Diversität für die jeweiligen biogeografischen Regionen erarbeitet. Diese \r\nlagen zumindest für die kontinentale Region weit über der Anzahl an Rudeln bzw. \r\nPaaren, die nun an die EU-Kommission als Referenzwert gemeldet wurden: \r\nEbene Referenzwert 2023 \r\n(Anzahl Rudel/Paare) \r\n Vorschlag 1 \r\nReferenzwert 2023 \r\n(Anzahl Rudel/Paare) \r\n Vorschlag 2 \r\nReferenzwert 2025 \r\n(Meldung an EU\u0002Kommission)16\r\nalpin 4 3 - \r\natlantisch 53 44 44 \r\nkontinental 282 232 187 \r\nDeutschland gesamt 339 279 231 \r\nEntsprechend fragwürdig ist das Vorgehen der Bundesregierung einzustufen, wenn \r\nsämtliche mit dem Monitoring befassten Experten und Wissenschaftler zu einer völlig \r\nanderen Einschätzung kommen, wie der günstige Erhaltungszustand nach \r\nwissenschaftlichen Kriterien auszusehen hat. \r\nHinzu kommt: Selbst, wenn man die sehr viel geringeren Werte aus der Meldung an \r\ndie EU-Kommission mit 231 Rudeln/Paaren als Mindestgröße des günstigen \r\n15 https://anca.at/buchregal/#flipbook-berichtsentwurf-ehz-von-wolf-zur-vorlage-in-der-bund-laender-ag-referenzwert/1/ 16 https://reportnet.europa.eu/public/dataflow/1525 \r\nSeite - 5 - Stellungnahme DTSchB zur Änderung BJagdG/BNatSchG vom 03.12.2025 \r\nErhaltungszustands („favourable reference population\") mit den aktuellen \r\nMonitoringdaten für 2024/25 von insgesamt 262 Rudeln/Paaren17 vergleicht, wird \r\nschnell deutlich, wie gering der Spielraum für jagdliche Eingriffe ist. Dieser ist \r\nvermutlich sogar noch geringer, da man annehmen muss, dass die (Unter)Grenze des \r\ngemeldeten „günstigen“ Erhaltungszustands von 231 Rudeln/Paaren gar nicht erst \r\nerreicht werden darf, sondern darüber bleiben muss. \r\nDie Wolfspopulation ist in den letzten Jahren nur noch langsam gewachsen, erstmals \r\nist 2024/25 eine Stagnation zu beobachten. Die Zahl der durch den Straßenverkehr \r\ngetöteten Wölfe ist in Deutschland jedoch unverändert hoch, daneben greifen auch \r\nillegale Abschüsse sowie die natürliche Mortalität in den Bestand ein. Im Rahmen der \r\nStudie von Kramer-Schadt et al. (2024)18 konnte „ein klarer Kipppunkt für die \r\nÜberlebensfähigkeit der Population festgestellt werden, die bei Adulten bei ca. 0,7 \r\njährliche Überlebenswahrscheinlichkeit lag, also wenn über lange Zeiträume hinweg \r\ndie jährlichen Überlebensraten derart niedrig lägen“. Starke Eingriffe, wie sie durch \r\nden vorliegenden Gesetzentwurf vorprogrammiert sind, sowie fehlende \r\nSicherheitsspannen (wie im Bericht vom November 2023 einbezogen und von der \r\nEuropäischen Kommission in ihren Dokumenten für die Ableitung von Referenzwerten \r\nfestgelegt) erhöhen damit das Risiko einer negativen Populationsentwicklung \r\ndrastisch. \r\nDieses Risiko wird durch die in § 43 BJagdG-E vorgegebene Berichtspflicht - wonach \r\ndes BMLEH im Einvernehmen mit dem BMUKN alle fünf Jahre die im Gesetz \r\ngeregelten Maßnahmen evaluieren und ihre Auswirkungen auf den Wolfsbestand \r\nüberwachen soll - noch auf die Spitze getrieben. Denn tatsächlich ist dieser Zeitraum \r\nviel zu lang, um auf etwaige negative Entwicklungen rechtzeitig reagieren zu können. \r\nIn Verbindung damit, dass künftig die Unteren Jagdbehörden nach § 22c Abs. 2 \r\nBJagdG-E dafür zuständig sein sollen, einen revierübergreifenden Managementplan \r\naufzustellen, welcher die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines \r\ngünstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten hat und nur „bei Bedarf“ zu \r\nüberprüfen und zu aktualisieren ist, ist in der Praxis davon auszugehen, dass die \r\nUntergrenze des „günstigen“ Erhaltungszustands bereits nach einem Jahr der \r\nBejagung erreicht werden könnte. Entsprechend müsste eigentlich eine bundesweite \r\nObergrenze von Entnahmen festgelegt und ständig aktuell gehalten werden, damit \r\ndieses Szenario nicht eintritt. Der Entwurf sieht jedoch keinerlei Sicherung durch die \r\nBundesregierung oder die Obersten Jagdbehörden vor. \r\nInsgesamt kann der Entwurf damit keineswegs sicherstellen, dass die Wolfspopulation \r\nnicht gefährdet wird oder in einem „günstigen“ Erhaltungszustand verbleibt. Wenn \r\ndie Unteren Jagdbehörden unabhängig voneinander Managementpläne erarbeiten, \r\nAbschüsse von Wölfen auch außerhalb der eigentlichen Jagdzeit zulassen und de \r\nfacto „Weidegebiete“ zu wolfsfreien Zonen deklarieren können, werden die Eingriffe \r\nentsprechend erheblich sein. \r\n17 https://www.dbb-wolf.de/mehr/pressemitteilungen/details/ergebnisse-des-wolfsmonitorings-2024-25-veroeffentlicht\u0002bestandsentwicklung-stagniert 18 Kramer-Schadt et al. 2024. Populationsgefährdungsanalyse für die Art Wolf (Anhang II und IV FFH-Richtlinie) - Grundlage für \r\ndie Ableitung des Referenzwertes für die günstige Gesamtpopulation. BfN-Schriften 715. \r\nSeite - 6 - Stellungnahme DTSchB zur Änderung BJagdG/BNatSchG vom 03.12.2025 \r\nDer Gesetzentwurf steht somit nicht im Einklang mit den Vorgaben der FFH\u0002Richtlinie, insbesondere Art. 14 und Art 16., wie nachfolgend noch einmal ausführlich \r\ndargelegt und in der beigefügten rechtlichen Bewertung der Kanzlei PNT Partner \r\ndeutlich wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/bd/702150/Stellungnahme-Gutachten-SG2601300007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierversuchsgesetz\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Bär, \r\n\r\ndie Bundesregierung plant ein im Koalitionsvertrag angekündigtes eigenständiges Gesetz für Tierversuche, dessen Realisierung und konkrete Ausgestaltung aktuell geprüft werden. Wir, die unterzeichnenden Tierschutzorganisationen, sind darüber sehr besorgt.\r\n\r\nUnserer Einschätzung nach sollen durch das Vorhaben Genehmigungsverfahren für Tierversuche zentralisiert, vereinfacht und in kürzerer Zeit durch die Behörden durchgeführt werden. Zudem könnte versucht werden, einen spezialgesetzlichen „vernünftigen Grund“ für die Tötung von Millionen sogenannter Überschusstiere zu schaffen. Das mutmaßliche Ziel dabei: Den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu umgehen bzw. auszuschließen, der es unter Strafandrohung verbietet, Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Durch die Herausnahme der Tierversuchsvorschriften und Überführung in ein eigenes Gesetz scheint zusätzlich beabsichtigt zu werden, bestimmte tierschützende Vorgaben des TierSchG auszuhebeln. Laut Koalitionsvertrag ist dieses Vorhaben im Verantwortlichkeitsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt untergebracht, in der Praxis scheint die Federführung derzeit noch ungeklärt zu sein.\r\n \r\nMit einem solchen Vorhaben würde die aktuelle Rechtslage im Tierschutzrecht verschlechtert, sodass das Vorhaben in wesentlichen Punkten gegen das in Art. 20a Grundgesetz (GG) verankerte Staatsziel Tierschutz – konkret das darin enthaltene Verschlechterungsverbot – verstoßen würde und somit verfassungswidrig sein dürfte.\r\n\r\nWir weisen darauf hin, dass nicht nur ein Verstoß gegen Art. 20a GG im Raum steht, sondern auch ein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Im Rahmen des 2018 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland musste diese bereits das Tierschutzrecht richtlinienkonform nachbessern und Verstöße gegen die Richtlinie beheben.\r\n\r\nDringend notwendig und zudem schneller sowie rechtssicher umsetzbar ist es aus Sicht der unterzeichnenden Verbände, die veraltete Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 im Sinne eines fortschrittlichen Tierschutzes zu aktualisieren und so den Forderungen nach einer verbesserten und einheitlichen Genehmigungspraxis nachzukommen. Betroffen sind insbesondere die in der AVV geregelten Vorgaben zu Genehmigung, Überwachung und Durchführung von Tierversuchen. Das tierschutzrechtliche Niveau kann durch eine Aktualisierung der AVV geschärft und ein Verstoß gegen das aus dem Staatsziel Tierschutz hergeleitete Verschlechterungsverbot vermieden werden.\r\n\r\nSollte das Vorhaben dennoch den skizzierten Weg als herausgelöstes Gesetz nehmen, werden wir genau prüfen, ob es gemäß der Staatszielbestimmung Tierschutz verfassungskonform ist, und werden bei berechtigten Zweifeln die zuständigen Stellen darauf hinweisen\r\n\r\nWir bitten darum, uns, die unterzeichnenden Tierschutzorganisationen, bei einer etwaigen Verbändeanhörung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) zu beteiligen. Zudem bitten wir um Stellungnahme zu den von uns vorgetragenen Rechtsfragen wie der möglichen Verschlechterung der Rechtslage im Tierschutzrecht und dem damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 20a GG.\r\n\r\nFür eine Antwort bedanken wir uns bereits jetzt\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen und im Namen der mitzeichnenden Organisationen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/58/702152/Stellungnahme-Gutachten-SG2602200001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH) hat am 24.11.2025 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Der Deutsche Tierschutzbund bedankt sich für die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme und bittet darum, die nachfolgenden Hinweise im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Unsere Stellungnahme gliedert sich im Folgenden in einen Teil mit allgemeinen Hinweisen sowie einen zweiten Teil mit direktem Bezug zu den vorgesehenen gesetzlichen Änderungen. Darüber hinaus legen wir noch eine – von mehreren Verbänden gemeinsam beauftragte - rechtliche Bewertung der Kanzlei PNT Partner bei, die sich mit der (Un)Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht, insbesondere der FFH-Richtlinie, auseinandersetzt.\r\n\r\nAllgemeine Hinweise\r\n\r\nDas Bundesjagdgesetz wurde zuletzt 1976 umfassend novelliert. Das gesetzliche Ziel sollte es sein, dass die Jagd möglichst störungsarm, effektiv, wildtiergerecht und insbesondere tierschutzkonform ausgeübt wird. Viele der noch immer üblichen Jagdmethoden orientieren sich aber weiterhin nicht am Tierschutzgedanken, obgleich der Tierschutz bereits seit 2002 in der Verfassung verankert ist. Entsprechend wäre es das Mindeste, dass die Verankerung des „vernünftigen Grundes“ zur Tötung von Tieren in Anlehnung an das Tierschutzgesetz im Jagdrecht erfolgt. Auch neueste wildbiologische Erkenntnisse finden nach wie vor keine Berücksichtigung. Somit wurde abermals eine Möglichkeit vertan, die veralteten und längst überholten Regelungen zum Umgang mit „Wild“(Tieren) zu erneuern.\r\n\r\nDie nun geplante Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht steht dabei symptomatisch für den Umgang mit vielen Mensch-Wildtier-Konflikten: Obwohl nicht-letale Alternativen zur Verfügung stehen, setzt das Ministerium auf den vermeintlich einfachen Ansatz der Bejagung von Wölfen - mit der Begründung, dass man so Risse an Nutztieren reduzieren wolle. Dabei ist längst bekannt, dass Versuche, Übergriffe auf Weidetiere mittels Bejagung und/oder Abschussquote zu verringern, in mehreren Ländern nicht erfolgreich gewesen sind. Untersuchungen zeigen beispielsweise für die Slowakei , Schweden und Norwegen , Spanien  oder Slowenien , dass das angestrebte Ziel – weniger Risse - auf diese Weise nicht erreicht werden kann. Auch in Frankreich sind die Risszahlen trotz Abschussquoten von 19% der Wolfspopulation weiterhin hoch . Nicht zuletzt zweifeln Studien aus den USA einen wirksamen Reduktionseffekt bei Nutztierrissen durch die Tötung von Wölfen an . Und auch in Deutschland sehen Experten keine Notwendigkeit der Bejagung von Wölfen, um Nutztierrisse nachhaltig zu minimieren . \r\n\r\nDabei ist es auch aus unserer Sicht notwendig, die Weidetierhaltung als grundsätzlich besonders tiergerechte Haltungsform zu schützen und Tierhalter in Ihren jeweiligen Bemühungen diesbezüglich zu unterstützen. Mit entsprechenden Herdenschutzmaßnahmen, darunter Elektrozäune oder Herdenschutzhunde, ist es in den allermeisten Fällen möglich, Risse an Schafen und Ziegen, wie auch anderen Weidetieren, zu verhindern. Das zeigen Beispiele aus der Praxis in verschiedenen Bundesländern wie auch wissenschaftliche Studien. Wenn es Wölfen dennoch gelingt, ordnungsgemäß umgesetzte Herdenschutzmaßnahmen mehrfach zu überwinden, kann eine Entnahme bereits jetzt erfolgen und wird als letztes Mittel sowie unter Berücksichtigung fachlicher Kriterien auch von unserer Seite toleriert. Dazu haben wir mit verschiedenen Verbänden bereits 2017 ein entsprechendes Eckpunktepapier  vorgelegt.\r\n\r\nMittlerweile wurde zwar der Schutzstatus des Wolfes sowohl in der Berner Konvention als auch auf EU-Ebene gemäß der Richtlinie 92/43/EWG heruntergesetzt, jedoch besteht für die Bundesregierung keinerlei Notwendigkeit, entsprechende Anpassungen im nationalen Recht vorzunehmen. Dass man dennoch daran festhält und darüber hinaus angibt, dass keine Alternativen zum vorgeschlagenen Vorgehen zur Verfügung stehen würden (Punkt C des Entwurfs „Alternativen“), ist mehr als fragwürdig. Denn tatsächlich geht es offenkundig rein darum, etwaige Versprechen aus dem Koalitionsvertrag zu erfüllen.\r\n\r\nIn der einleitenden Problembeschreibung und Zielsetzung werden nicht nur veraltete Daten verwendet, sondern auch mehrfach irreführende Aussagen getroffen: \r\n\r\n•\tMit dem Hinweis auf die Anzahl gerissener Nutztiere im Jahr 2023 wird außer Acht gelassen, dass 2024 sowohl die Anzahl der Übergriffe deutschlandweit um 13 % und die Anzahl der geschädigten Nutztiere sogar um 25 % gegenüber dem Vorjahr gesunken ist . Warum man nicht die aktuellen Zahlen heranzieht, bleibt offen.\r\n•\tDie angeführte Behauptung, dass immer mehr Weidetierhalter aufgrund der psychischen Belastungen durch Wolfsrisse ihre Tätigkeit aufgeben, mag vielleicht in Einzelfällen zutreffen, ist insgesamt jedoch unbelegt. Angesichts der vielen Mängel im Bereich der Umsetzung des Herdenschutzes (vgl. nächster Punkt) sollte die Unterstützung der Weidetierhalter eher dort verstärkt werden, anstatt durch Abschüsse von Wölfen falsche Hoffnungen bei den Betroffenen zu wecken.\r\n•\tIm Entwurf wird zwar immerhin festgehalten, dass „präventiver“ Herdenschutz weiterhin erforderlich sein wird, jedoch wird hier gleich wieder eingeschränkt, dass vielerorts der „zumutbare“ Herdenschutz von Wölfen überwunden wird. Auch dies ist mindestens irreführend, weil hier zum einen Begrifflichkeiten („präventiv“ vs. „zumutbar“) miteinander vermengt werden, obwohl diese jeweils unterschiedliche Maßnahmen beinhalten. Zum anderen stellt der letzte Jahresbericht der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) auch hier klar, dass nach wie vor in vielen Bundesländern „bei deutlich über der Hälfte, teilweise in drei Viertel der Übergriffe auf Schafe und Ziegen kein bzw. nur ein eingeschränkter Mindestschutz vorhanden“ war .\r\n•\tGemäß der Begründung des Gesetzentwurfs ist in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz nicht möglich oder nicht zumutbar. Dieser pauschalen Aussage ist zu widersprechen. Tatsächlich zeigen die Ergebnisse von zwei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN), dass verschiedene Betriebe auch in geographisch schwierigen Gebirgslagen wie auch an Deichen durchaus Herdenschutzmaßnahmen umsetzen können , . \r\n•\tDes Weiteren wird im Text sowie der Begründung suggeriert, dass das Ausbreiten des Wolfes und der Anstieg der Population damit einher gehe, dass es mehr an den Menschen gewöhnte Wölfe mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit geben könne. Dass in Deutschland in mehr als 25 Jahren seit der Rückkehr und Ausbreitung der Wölfe kein einziger bestätigter Fall eines Angriffs eines Wolfs auf einen Menschen verzeichnet wurde, sich sämtliche Experten bzgl. des geringen Risikos einig sind, ebenso das Bundesumweltministerium  mit Verweis auf entsprechende Statistiken und auch die DBBW in ihren FAQs klar sagt, dass „von einem wildlebenden Wolf […] in der Regel keine Gefahr für Menschen aus [geht] , zeigt einmal mehr, dass im vorliegenden Entwurf Fakten offenkundig nur eine untergeordnete Rolle spielen. \t \r\n\r\nNicht unerwähnt bleiben sollte, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium zudem anführt, dass bei jedem Wolfsübergriff im Durchschnitt etwa vier Weidetiere verletzt oder getötet werden, und durch die Bejagung somit vielen Weidetieren erspart werden könnte, einen gewaltsamen und qualvollen Tod durch den Wolf zu erleiden. Ebenso würde Weidetieren, die solche Angriffe überleben, wie auch ihren Haltern, die entsprechende Traumatisierung erspart bleiben. Für uns als Tierschutzorganisation, die sich seit Jahrzehnten für strengere gesetzliche Regelungen zum Schutz von landwirtschaftlich gehaltenen Tieren einsetzt, die oft wider besseres Wissen und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der Politik, des Bundeslandwirtschaftsministeriums oder von Halterverbänden abgelehnt werden, scheint dieses Argument im besten Falle weit hergeholt oder gar realitätsfern zu sein. Wer „Nutztieren“ einen gewaltsamen oder qualvollen Tod oder eine Traumatisierung ersparen möchte, sollte dafür sorgen, dass Tiere nicht mehr in intensiven, tierschutzwidrigen Haltungssystemen leiden, keine zuchtbedingten Schäden haben, ihnen nicht durch Verstümmelung oder bei fehleranfälligen Tötungs- bzw. Schlachtungsmethoden erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder sie nicht auf tage- bzw. wochenlange Transporte geschickt werden und dort immense Qualen erleiden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002182","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/4f/702154/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nmit großer Sorge nehmen wir Bezug auf den vor wenigen Wochen bekannt gewordenen Tollwutfall1 bei einem Hund in Deutschland. Dieser Vorfall zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell durch illegale Importe von Tieren erhebliche Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier entstehen können. Der Deutsche Tierschutzbund warnt seit vielen Jahren vor den drastischen Folgen des illegalen Tierhandels, der insbesondere durch den vollkommen unregulierten Onlinehandel mit Tieren ermöglicht wird. Der aktuelle Fall veranschaulicht, dass es sich hierbei nicht um theoretische Gefahren handelt, sondern um reale Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit. Mit diesem Schreiben möchten wir auf die mit solchen Tierimporten verbundenen Tierschutzprobleme und Gesundheitsrisiken, genauso wie die daraus resultierende Belastung der seriös arbeitenden Tierheime, aufmerksam machen und dringenden politischen Handlungsbedarf aufzeigen.\r\nHunde und Katzen gelangen aus verschiedenen Quellen aus dem Ausland nach Deutschland. Von Zuchttieren aus gewerblichen Zuchten, über Tiere aus reinen Vermehrerbetrieben (illegalem Heimtierhandel) bis hin zu seriösem und leider auch teilweise unseriösem Auslandstierschutz. Bei illegalem Heimtierhandel werden die gesetzlichen Vorgaben absichtlich nicht eingehalten. Zu junge, kranke Welpen werden bei entsprechenden Transporten aufgegriffen und nach Beschlagnahmung durch die Behörden auf deutsche Tierheime verteilt. Im Falle von unseriösem Auslandstierschutz werden Tierschutztiere aus verschiedensten Herkunftsländern meist direkt an ihre neuen Besitzer vermittelt. Die Auswahl der Tiere erfolgt ungesehen, meist anhand von Fotos über das Internet. Die neuen Besitzer*innen sind schnell überfordert, wenn das Verhalten oder die Gesundheit des Tieres nicht zur Beschreibung des Vereins passt. Eine Rücknahme erfolgt durch unseriöse Vereine nicht, weshalb auch diese Tiere in deutschen Tierheimen landen, wenn sich die Vereine jeglicher Verantwortung entziehen. In manchen Fällen bedeutet dies sogar, dass Hunde aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden und unvermittelbar sind.\r\nNeben dem Tierleid, das hierbei entsteht, besteht auch für Menschen ein Gesundheitsrisiko. Tollwut ist nur eine der potenziellen Erkrankungen, die durch den Handel mit Hunden und Katzen nach Deutschland kommen kann, und ist aufgrund ihrer Gefährlichkeit als besonders relevantes Risiko zu nennen. Jedoch gibt es zahlreiche weitere, deutlich häufiger auftretende\r\n1 Auslandstierschutz mit Risiko: Tollwutfall alarmiert / Bundestierärztekammer e.V., abgerufen am 03.03.2026\r\nSeite 2\r\nInfektionskrankheiten, die auf Menschen und heimische Tiere übertragbar sind und bedacht werden müssen. Die Tierheime in Deutschland arbeiten seit Jahren an ihren Belastungsgrenzen. Der aktuelle Fall, bei dem das betroffene Tier ebenfalls in einem Tierheim landete, sollte Anlass sein, diese bekannten Tierschutzproblematiken auf verschiedenen Ebenen anzugehen.\r\nAls Dachverband von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen setzen wir mit einer Tierheimordnung und einer daraus resultierenden Richtlinie zum Auslandstierschutz wissenschaftlich basierte Qualitätsstandards. Wir möchten unsere zentralen Forderungen (siehe Anhang) daher erneut bekräftigen, dazu anregen die Arbeit im Rahmen des von der vorherigen Bundestierschutzbeauftragten initiierten Runden Tisches zur Lage der Tierheime wieder aufzunehmen und diesbezüglich mit Ihnen in den Austausch gehen.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, der aktuelle Tollwutfall sollte als dringender Weckruf verstanden werden. Deutschland darf sich nicht auf bestehenden Regularien ausruhen. Der Schutz von Mensch und Tier erfordert entschlossenes und zeitnahes Handeln.\r\nWir bitten Sie daher nachdrücklich, die genannten Maßnahmen prioritär voranzutreiben und die berechtigten Forderungen des Tierschutzes endlich umfassend umzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nThomas Schröder\r\nPräsident Deutscher Tierschutzbund e. 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