{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:49:34.176+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003796","registerEntryDetails":{"registerEntryId":47707,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003796/47707","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/3b/405854/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003796-2024-12-06_15-16-05.pdf","validFromDate":"2024-12-06T15:16:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-03T13:13:09.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-16T18:07:22.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-16T18:07:22.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-24T16:13:32.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-12-06T15:16:05.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":47707,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003796/47707","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-06T15:16:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-03T13:13:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":37175,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003796/37175","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-16T18:07:22.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-06T15:16:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"TIERSCHUTZNETZWERK KRÄFTE BÜNDELN","legalFormType":{"code":"NETWORK_PLATFORM_OR_OTHER","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Network, platform or other form of collective activity"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_UNDEFINED","de":"Netzwerk, Plattform oder andere Form kollektiver Tätigkeit","en":"Networks, platforms or other forms of collective activity","legalFormText":"Netzwerk"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+491722895384","emails":[{"email":"b.felde@tnkb.de"}],"websites":[{"website":"www.tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Sanddornweg","streetNumber":"4","zipCode":"30900","city":"Wedemark","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Preuß-Ueberschaer","firstName":"Claudia","function":"1. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n \t\r\n\t\r\n\r\n\r\n\tSTELLUNGNAHME\r\n\tzu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\n\r\n\tVerbändeanhörung Februar 2024\r\n\r\n\taus dem\r\n \r\n\r\n\tFebruar 2024\r\n\r\n\tSprecherin des Netzwerks:\r\n\tClaudia Preuß-Ueberschär\r\nc.preuss-ueberschaer@tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de\r\n\r\n\thttps://www.tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de/ \r\n\t\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Schertl,\r\nsehr geehrte Frau Jagli,\r\n\r\n\r\nvielen Dank für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung zu dem Referentenentwurf des BMEL zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nehmen zu dürfen. \r\n\r\nZu dem Referentenentwurf des BMEL zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nehmen wir, das Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln, wie folgt Stellung:\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nFür das Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln\r\n\r\n\r\nDr. med. vet. Claudia Preuß-Ueberschär\r\nDr. med. vet. Claudia Preuß-Ueberschär \r\nSprecherin des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln\r\nc.preuss-ueberschaer@tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de\r\nDr. jur. Barbara Felde\r\nDr. jur. Barbara Felde\r\nStellv. Sprecherin des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln\r\nb.felde@tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de\r\n \r\nInhaltsverzeichnis\r\n\r\nInhalt\tSeite\r\nZusammenfassung\t5\r\nEinleitung\t9\r\nStellungnahme\t12\r\nErster Abschnitt – Grundsatz\t12\r\n§ 1 Ref-E TierSchG: Wirtschaftliche Gründe sind kein vernünftiger Grund\t12\r\nZweiter Abschnitt – Tierhaltung\t13\r\n1. Ernsthaftes und tierschutzgesetzkonformes Verbot der Anbindehaltung von Rindern und Verbot von Kuhtrainern\t13\r\n2. Wirksame Brandschutzvorgaben\t17\r\nDritter Abschnitt – Töten von Tieren\t21\r\n1. Betäubungspflicht für Kopffüßer und Zehnfußkrebse vor deren Tötung\t21\r\n2. Verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen, § 4d Ref-E TierSchG\t23\r\n3. Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen unter Anwendung einer Elektrokurzzeitbetäubung\t31\r\n4. Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung\t33\r\nVierter Abschnitt – Eingriffe an Tieren\t35\r\nKeine Verstümmelungen mehr, um Tiere an das Haltungssystem anzupassen\t35\r\nFünfter Abschnitt – Tierversuche\t37\r\nSiebenter Abschnitt – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren\t39\r\n1. Verbot, trächtigen Tieren, besonders Stuten, Blut abzunehmen, um hieraus das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen, soweit den trächtigen Tieren oder ihren Embryonen oder Föten hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen und Verbot der Einfuhr bzw. Verwendung von derartigen Präparaten\t39\r\n2. Tiere im sozialen Einsatz durch § 11 TierSchG erfassen\t42\r\n3. Verbot der Haltung, des Zurverfügungstellens sowie der Zurschaustellung von Wildtieren an wechselnden Orten\t43\r\n4. Überarbeitung des Qualzuchtparagrafen\t46\r\n5. Tierhandel auf Online-Plattformen\t59\r\nAchter Abschnitt – Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot\t61\r\nFehlendes Exportverbot lebender sog. Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten und weitere unzureichende Vorgaben\t61\r\nNeunter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere\t67\r\n1. Schutz für Igel, Rehkitz und andere\t67\r\n2. Zur Möglichkeit, Katzenschutzverordnungen nach § 13b TierSchG zu erlassen\t68\r\nZehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes\t70\r\n1. Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Maßnahmen nach § 16a TierSchG\t70\r\n2. Einführung des Amts eines/einer Bundestierschutzbeauftragten\t75\r\n3. Tierschutzkontrollen in VTN-Betrieben\t76\r\nElfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldverfahren\t79\r\n1. Erweiterung der Straftatbestände auf das Einstellen und Verbreiten von tierschutzwidrigen Taten im digitalen Raum\t79\r\n2. Reformierung des § 17 TierSchG\t81\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nZusammenfassung\r\n\r\nErster Abschnitt – Grundsatz\r\nDurch den vagen Begriff „vernünftiger Grund“ wird Tierschutz in vielen Bereichen verhindert. Das Tierschutzgesetz regelt die Ausbeutung der Tiere und nicht deren Schutz. \r\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen wirtschaftliche Gründe allein keinen vernünftigen Grund dar. Wir fordern die (Wieder)Aufnahme dieser Klarstellung in einem § 1 Satz 3 TierSchG, die noch in dem ersten Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 enthalten war. \r\n\r\nZweiter Abschnitt – Tierhaltung\r\nDie Regelungen des Tierschutzrechts zur Haltung von Tieren sind völlig unzureichend, insbesondere, da sie nicht auf Basis neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse beruhen. So werden die arteigenen Bedürfnisse der Tiere – gerade in den Vorgaben für landwirtschaftlich genutzte Tiere – nicht im Ansatz angemessen berücksichtigt. \r\nDer in dem Ref-E TierSchG enthaltene Vorstoß für ein grundsätzliches Verbot der Anbindehaltung von Rindern, nachweislich eine der schlimmsten noch existierenden Qualhaltungsformen, ist mit Ausnahmen und zu langen Übergangsfristen versehen und will offenbar rechtswidrige Zustände über weitere Jahrzehnte zementieren.\r\nWir fordern ein ernsthaftes Verbot dieser Haltungsform ohne Ausnahmen und lange Übergangsfristen. \r\nAngesichts hunderttausender verbrannter und erstickter Tiere allein in den letzten vier Jahren fordern wir die Aufnahme wirksamer Brandschutz- und Lüftungsvorgaben, die für Tierställe einzuhalten sind. \r\n\r\nDritter Abschnitt – Töten von Tieren\r\nDas Tierschutzgesetz ist an die Rechtsprechung von EuGH und EGMR anzupassen – Schächtungen ohne Elektrokurzzeitbetäubung sind ausnahmslos zu verbieten. Es ist kein Menschenrecht, Tiere zu quälen.\r\nDie Regelungen zur Betäubungspflicht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen stellen einen guten Ansatz dar – der Wille des Gesetzgebers, dass diese Tiere vor der Tötung zu betäuben sind, muss aber deutlicher werden.\r\nDie geplante Videoüberwachung in Schlachthöfen muss ausnahmslos für alle Betriebe gelten – Kamerasysteme sind erschwinglich und deren Betrieb kein großer Aufwand mehr. \r\nFür die Betäubung und Tötung von Tieren darf es keine Akkordlöhne oder Stückprämien geben. \r\n\r\nVierter Abschnitt – Eingriffe an Tieren\r\nBei Eingriffen an Tieren, die beschönigend „nicht-kurative Eingriffe“ genannt werden, handelt es sich in der Realität um Verstümmelungen und Amputationen von Körperteilen, um Tiere den Haltungssystemen anzupassen. Das war schon immer dem Grunde nach verboten, wird jedoch aufgrund zahlreicher Ausnahmevorschriften legitimiert und über die Maßen in der Praxis ausgenutzt. \r\nDie Lösung besteht darin, weniger Tiere artgerecht auf mehr Fläche zu halten und die Haltungssysteme, insbesondere der landwirtschaftlich genutzten Tiere an deren Bedürfnisse anzupassen. Hierzu gibt es seit langem bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse, die immer noch ignoriert werden.\r\nMit der Änderung des Tierschutzgesetzes ist ein „Eingriff an Tieren“ nur noch legitimiert durch eine notwendige tierärztliche Indikation zu erlauben. \r\n\r\nFünfter Abschnitt – Tierversuche\r\nDas durch den Ref-E TierSchG nicht angetastete Tierversuchsrecht ist an vielen Stellen immer noch nicht richtlinienkonform umgesetzt worden. Hier sind viele Verbesserungen nötig, damit das Tierschutzgesetz an dieser Stelle dem Unionsrecht entspricht. \r\n\r\nSiebenter Abschnitt – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren\r\nDer überarbeitete Qualzuchtparagraph des § 11b Ref-E TierSchG bleibt hinter den Erwartungen zurück – es fehlen z. B. in der Auflistung zuchtbedingter Qualzuchtmerkmale weitere wesentliche Merkmale, insbesondere diejenigen, die bei sogenannten Nutztieren auftreten, auf die diese Vorschrift auch anzuwenden ist. Für die verpflichtende Anwendung des geänderten Qualzuchtparagraphen ist eine inakzeptabel lange Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen, so dass bis dahin mit Tieren, die qualzuchtbedingte Merkmale aufweisen, weiter gezüchtet werden darf, was aber bereits jetzt gegen das Gesetz verstößt.\r\nDas Verbot des Haltens und Zurschaustellens von Wildtieren an wechselnden Orten ist stark verbesserungsbedürftig. Es ist auf alle Tiere wildlebender Arten auszudehnen, um die Umgehung der Vorschrift durch Umsteigen auf andere Wildtierarten zu verhindern. Weiter muss auch die Haltung und zur Schaustellung von bereits vorhandenen Tieren verboten werden – auch diese Tiere unterfallen dem Tierschutzgesetz. Es ist eine kurze Übergangsfrist zur Abgabe in artgerechte Haltungen vorzusehen. \r\nAuch die ehrenamtliche Arbeit mit Tieren im sozialen Bereich („Tiergestützte Dienstleistungen“) muss der Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG unterfallen. \r\nMit einem neuen § 11d soll begrüßenswerter Weise der Online-Handel mit Tieren nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Hier sind jedoch Nachschärfungen in den Begriffsbestimmungen bzw. Definitionen unbestimmter Begrifflichkeiten notwendig. Insbesondere müssen ein verpflichtender Identitätsnachweis von Anbietern und den angebotenen Tieren in die Vorschrift aufgenommen und die sozialen Medien ebenfalls von der Vorschrift erfasst werden.\r\n\r\nAchter Abschnitt – Verbringungs-, Verkehrs- und Handelsverbot\r\nWie auch dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg erschließt sich dem Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln nicht, warum es noch kein bundesgesetzliches Exportverbot lebender sogenannter Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten gibt. Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes ist ein solches Verbot in das deutsche Tierschutzrecht aufzunehmen. \r\n\r\nNeunter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere\r\nZum Schutz von Wildtieren soll das Mähen auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen in Dämmerung und Dunkelheit ohne Vorrichtungen zum Schutz dieser Tiere untersagt sein – ein begrüßenswerter Schritt, der jedoch auf wirtschaftlich genutzte Flächen, auch landwirtschaftlich genutzte Wiesen und Felder, sowie auf den ganzen Tag ausgedehnt werden muss. \r\nWeiter ist eine bundesweit geltende Regelung im Hinblick auf die Kastration von Freigängerkatzen zu schaffen – die bisherige Auslagerung der Möglichkeit der Schaffung von Katzenschutzverordnungen auf die Länder und Kommunen reicht nicht aus, um den Schutz von Katzen zu gewährleisten und unkontrollierte Fortpflanzungen zu verhindern. \r\n\r\nZehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes\r\nWiderspruch und Anfechtungsklagen gegen bestimmte verwaltungsbehördliche Anordnungen zum Schutz der Tiere dürfen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Dadurch beschleunigen sich die Verfahren, die Anordnungen sind schneller durchsetzbar und die Veterinärbehörden werden entlastet. \r\nDas Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln begrüßt die gesetzliche Verankerung des Amts einer/s Bundestierschutzbeauftragten. Für eine wirksame Ausübung muss das Amt aber ergänzend mit ausreichenden Entscheidungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden und darf zur Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit nicht organisatorisch in das BMEL eingegliedert sein. \r\nErforderlich ist die Einführung verpflichtender Kontrollintervalle und -inhalte im Rahmen der geplanten Tierschutzkontrollen in den sog. VTN-Betrieben und die anschließende Nutzungspflicht der Ergebnisse zur Verbesserung des Tierschutzes in den Haltungsbetrieben.\r\n\r\nElfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften\r\nErfreulich ist, dass die Versuchsstrafbarkeit in die Strafnorm des § 17 TierSchG aufgenommen werden soll. \r\nHinsichtlich des Strafrahmens für die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund und die Tierquälerei ist der Strafrahmen auf fünf Jahre zu erhöhen; es ist enttäuschend, dass dies offenbar nicht geplant ist. \r\nMit der Strafbarkeit der Tiertötung/der Tierquälerei aus Gründen der Gewinnsucht und in Bezug auf eine große Zahl von Wirbeltieren kann die organisierte Agrarkriminalität leichter erfasst und härter bestraft werden, wobei es ausreichen sollte, dass die Tat aus Gewinnstreben begangen wird und lediglich „mehrere“ Tiere betroffen sind. Allein die exzessivsten Ausartungen härter zu bestrafen, ist nicht genug.\r\n\r\nZwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften\r\nViele der in § 21 Ref-E TierSchG vorgesehenen Übergangsvorschriften sind unangemessen lang und stehen nicht im Einklang mit dem Staatsziel Tierschutz.\r\n\r\n\r\n \r\nEinleitung\r\nDer Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe ist seit Langem ein wichtiges Anliegen in der Gesellschaft. Der weitaus größte Teil der Bürgerinnen und Bürger wünscht einen umfänglichen Schutz der Tiere – ja, einige gehen noch darüber hinaus – sie fordern einklagbare Rechte für Tiere als eigenständige Rechtspersönlichkeiten.\r\nDiese Forderungen, Tiere zu schützen und ihnen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der letzten Jahrzehnte. Dieses neue Wissen über Tiere im Allgemeinen, deren Bedürfnisse, Fähigkeiten, Gefühlswelt und deren Sozialverhalten muss Eingang finden in unsere moralischen Abwägungen, in den generellen Umgang mit Tieren und damit auch in die Gesetzgebung.\r\nDazu ist es zwingend notwendig, dass die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen über ausreichende Kenntnisse der Ergebnisse z.B. der Kognitionswissenschaften und der Verhaltensforschung verfügen. Ansonsten werden weiterhin Zustände legitimiert und auf lange Zeit festgeschrieben, die nach eben diesem Wissen als Tierquälerei zu bezeichnen sind. \r\nAm 1. August 2002 – also vor mehr als 20 Jahren – ist der (Individual-)Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert worden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für alle staatlichen Akteure, Tiere nach neuestem Wissen zu schützen. Vor allem die Gesetzgebung, aber auch der Vollzug und die Rechtsprechung müssen diesen Verfassungsrang beachten und danach handeln. Auch nach über 20 Jahren der Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ in das Grundgesetz wird die Gesetzgebung – auch mit dem aktuellen Referentenentwurf – dem geforderten Individualtierschutz allerdings nicht gerecht. \r\nWenn Minister einer amtierenden Bundesregierung sich nicht an die vor der Wahl gemachten Zusagen und Vertreter von amtierenden Koalitionsparteien sich nicht an Beschlüsse im Koalitionsvertrag halten, führt dies zu einem immensen Verlust an Vertrauen in der Gesellschaft. Denn: die Wähle*innen gehen davon aus, dass sie nach der Wahl ihrer Volksvertreter das bekommen, was vor der Wahl versprochen und anschließend in Koalitionsverträgen vereinbart wurde.\r\nBei nicht vorhersehbaren Ereignissen großen und bedrohlichen Ausmaßes, wie z. B. dem Kriegsausbruch in der Ukraine oder dem Ausbruch einer weltweiten Pandemie, sind abweichende Entscheidungen einer Bundesregierung von Koalitionsvereinbarungen, Aussagen und Vorhaben selbstverständlich notwendig und akzeptabel. \r\nDie anstehende Neufassung des Tierschutzgesetzes kann jedoch in keiner Weise durch derartige unvorhersehbaren Großereignisse beeinflusst bzw. in Frage gestellt werden, daher ist die amtierende Bundesregierung an dem zu messen, was bezüglich des Tierschutzes im Koalitionsvertrag vereinbart und auch vor der Wahl versprochen wurde.\r\nDer vorliegende Entwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes erfüllt den Zweck des umfänglichen Schutzes der Tiere nicht, weil er sich maßgeblich an veraltetem Wissen orientiert. Somit wird das Staatsziel „Tierschutz“ auch bei der vorgeschlagenen Reform des Gesetzes völlig unzureichend gewährleistet und ist aus diesem Grund nicht akzeptabel.\r\nEine wirkliche Reform und damit Stärkung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzgedankens unter Berücksichtigung der tierlichen Würde und der tierlichen Eigeninteressen wird mit diesem Gesetzesentwurf nicht erreicht.\r\nNach zwei Jahrzehnten des Ignorierens von grundgesetzlichen Vorgaben sowie der Verhinderung der tatsächlichen Umsetzung von „Tierschutz“ erwarten wir von der aktuellen Regierungskoalition aktives Handeln und Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben – für unsere Mitgeschöpfe. \r\nBereits im März 2022 wurde Herrn Landwirtschafts- und auch Tierschutzminister – Özdemir das umfangreiche Werk „Reform des Tierschutzrechts“ offiziell in Berlin im Bundestag übergeben. Die in dieser Publikation von namhaften Juristen erstellten Gutachten zu einer erforderlichen und längst überfälligen Reform des Tierschutzrechts sowie erstellter Gutachten zu erforderlichen Änderungen im Tierschutzstrafrecht enthalten unter anderem ausformulierte Vorschläge für gesetzliche Vorgaben. \r\nhttps://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748928478/reform-des-tierschutzrechts?page=1\r\nDen Verfassern der im Folgenden erarbeiteten Stellungnahme drängt sich die Frage auf, ob sich im BMEL überhaupt jemand mit dieser juristisch fundierten Publikation auseinandergesetzt hat. \r\nDENN: es sind nur wenige Paragraphen aus dem bestehenden veralteten Tierschutzgesetz (von 1933 bzw. von 1972!) ausgewählt worden, um – mit minimalen Verbesserungen für die Tiere – den Forderungen der Gesellschaft nach einem umfänglichen Schutz derselben formal irgendwie entgegen zu kommen, was aber dort nachvollziehbar auf große Widerstände und Unverständnis stößt.\r\nDas Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln – fordert von der Politik, endlich auch die uns Menschen obliegende Verantwortung für Tiere anzunehmen, indem sie die gesetzlichen Voraussetzungen für deren wirklichen Schutz schafft. \r\nDarum appellieren wir an die zuständigen Akteure in der Bundesregierung, in jedem Fall die nachfolgend dargestellten und ausführlich begründeten Änderungen in den Gesetzentwurf einzuarbeiten. Diese sind für den tatsächlichen Schutz der Tiere von elementarer Bedeutung. Nur damit kann annähernd gewährleistet werden, dass nicht die Interessen der Tiernutzer über das Recht von fühlenden Lebewesen auf Freisein von Schmerzen, Leiden und Schäden gestellt werden. Die nach wie vor vorgesehenen zahlreichen Ausnahmeregelungen stehen einer tatsächlichen Umsetzung des Staatsziels „Tierschutz“ entgegen. Ausnahmen von der Regel sind auf ein unverzichtbares Mindestmaß nach tierärztlicher Indikation zu reduzieren.\r\nWir, das Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln, sehen es als zwingend notwendig an, dass noch in dieser Legislaturperiode eine Reform des Tierschutzgesetzes verabschiedet wird, die ihren Namen auch verdient und dem gesellschaftlichen Wunsch und der staatlichen Pflicht nach Verwirklichung des Staatsziels „Tierschutz“ nachkommt. \r\nAuch wenn der vorliegende Gesetzentwurf durch die Regierungsparteien noch nicht geeint ist, erwarten wir, dass sich die politischen Akteure ohne offensichtliche Verzögerungstaktiken noch vor der Sommerpause auf eine längst überfällige Gesetzgebung im Sinne der Tiere einigen. Ethisch ist es nicht vertretbar, Versuche der persönlichen Profilierungen und politischen Machtkämpfe auf dem Rücken der Tiere auszutragen. \r\n\r\nStellungnahme\r\nErster Abschnitt – Grundsatz\r\n\r\n§ 1 Ref-E TierSchG: Wirtschaftliche Gründe sind kein vernünftiger Grund\r\nDer erste Referentenentwurf von Mai 2023 brachte eine längst fällige Konkretisierung in § 1, dem Grundsatzparagraphen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), der nun im vorliegenden Ref-E TierSchG nicht mehr enthalten ist.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nDie längst überfällige Konkretisierung des vernünftigen Grundes ist beizubehalten und der mit dem Ref-E Mai 2023 ursprünglich geplante § 1 Satz 3\r\n„Bei der Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen mit dem Tierschutz stellt ein wirtschaftliches Interesse für sich genommen keinen vernünftigen Grund für eine Beeinträchtigung von Leben und Wohlbefinden eines Tieres dar.“\r\nist wieder in den aktuellen Entwurf aufzunehmen.\r\nBegründung: \r\nDas deutsche Tierschutzgesetz ist in § 1 zum Teil etwas vage formuliert: Tieren dürfen zwar keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, aber ein „vernünftiger Grund“ rechtfertigt Ausnahmen von diesem Grundsatz. Was als vernünftiger Grund gilt, definiert der Gesetzgeber nicht näher. Vielmehr wird es der Exekutive bzw. den (Staats-)Anwält:innen und Richter:innen überlassen, diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und näher zu konkretisieren. Hier ist bereits viel Arbeit getan worden. \r\nDas Bundesverwaltungsgericht stellte im Jahr 2019 fest, dass allein wirtschaftliche Interessen keinen vernünftigen Grund für die Tötung männlicher Küken darstellen.  \r\nDie Konkretisierung im (ersten) Referentenentwurf war daher folgerichtig und setzt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um: Sie besagt, dass „vernünftig“ nicht unbedingt gleichzusetzen ist mit „wirtschaftlichen Interessen“. \r\nDie Aufnahme des ursprünglich geplanten § 1 Satz 3 würde zusätzliche Klarheit in die Rechtsprechung und in die Formulierung rechtlicher Mindestanforderungen im Tierschutz bringen. \r\nIn dem aktuell vorliegenden Ref-E TierSchG ist der ursprünglich geplante § 1 Satz 3 herausgenommen worden. Letztjährig ist bekannt geworden, dass der Deutsche Bauernverband (DBV) gegen diesen Passus opponiert. Begründung: „nicht konkret genug“, er hat jedoch auch keinen Gegenvorschlag unterbreitet – offenbar kann er mit der aktuell unbestimmt gehaltenen Version des § 1 TierSchG gut leben.\r\nKritiker:innen des vorgeschlagenen § 1 Satz 3 müssen sich offen zu ihrem Anliegen bekennen, die Gründe für die Streichung offen benennen, und eine Alternative formulieren. Denn: Dass § 1 weiter konkretisiert werden muss, ist spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019 unabdingbar. Die Debatte um den Grundsatz in § 1 hat die Chance, das Zielbild für den Tierschutz in Deutschland zu schärfen, und damit für alle Planungssicherheit zu bringen. Umso wichtiger ist es, die Debatte offen und transparent zu führen.\r\n\r\nZweiter Abschnitt – Tierhaltung\r\n\r\n1. Ernsthaftes und tierschutzgesetzkonformes Verbot der Anbindehaltung von Rindern und Verbot von Kuhtrainern\r\nMit dem Ref-E TierSchG soll die Anbindehaltung von Rindern in einem neuen § 2b i. V. m. § 21 Abs. 1a TierSchG reguliert werden.\r\nDie Anbindehaltung von Kühen und Mastrindern ist als eine der schlimmsten noch existenten Qualhaltungsformen in Deutschland zu betrachten. Sie enthält den betroffenen Tieren sowohl physische (Bewegung, Juckreizlinderung, artgerechtes Ruhen und Nahrungsaufnahme etc.) als auch psychische Grundbedürfnisse (freie Kontaktaufnahme zu anderen Tieren, Einhalten eines selbst gewählten Abstands zu diesen) vor und setzt sie gravierenden Gesundheitsrisiken (Gelenksverletzungen, Klauenerkrankungen, Erkrankungen des Euters, der Geschlechtsorgane, des Verdauungsapparats etc.) aus.  \r\nAnbindeställe sind darüber hinaus häufig gekennzeichnet von unbefriedigenden Lichtverhältnissen, einem schlechten Stallklima und einer unzureichenden Liegefläche. Letzteres ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Anbindeställe nicht mit den zuchtbedingt größer gewordenen Tieren „mitgewachsen“ sind. Berichtet wird auch von miserablen hygienischen Verhältnissen, die dazu führen können, dass die Tiere in ihren eigenen Exkrementen stehen oder liegen müssen. Ein Ausweichen ist für die Tiere wegen der Fixierung im Gegensatz zu einer Unterbringung in anderen Haltungsformen nicht möglich.\r\nGanzjährige Anbindehaltung und Kombinationshaltung ohne Weidehaltung\r\nDie ganzjährige Anbindehaltung verstößt daher bereits jetzt gegen den Grundsatz einer verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG, wie ein Gutachten der Kanzlei Günther im Auftrag von Greenpeace zeigt.  \r\nDas Verwaltungsgericht Münster trägt diesem Faktum in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2019  (in der Hauptsache bestätigt am 3. Februar 2022 ) Rechnung und verpflichtete einen Landwirt dazu, seinen Tieren zumindest für vier Monate im Jahr eine Auslaufmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, da die von ihm praktizierte ganzjährige Anbindehaltung gegen das Tierschutzgesetz verstoße.\r\nEs ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber das implizit bereits bestehende Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung in einem neuen § 2b Abs. 1 ausdrücklich verankern will. Die angesetzte Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten, mit dem wegen der Abstimmungsprozesse in Regierung und Bundestag und der anschließenden EU-Notifizierung nicht vor Ende 2024 gerechnet werden kann, ist wegen des oben beschriebenen Tierleids sowie aus folgenden Gründen aber deutlich zu lange bemessen: \r\nIm Gegensatz zu anderen Haltungssystemen werden Anbindeställe seit Jahrzehnten nicht mehr neu errichtet. Alle noch betriebenen Anbindeställe können damit als abgeschrieben betrachtet werden. Die Gewährung längerer Übergangszeitraum kann sich daher nicht auf das Argument ausstehender Amortisationen stützen.  \r\nAufgrund der fehlenden Vereinbarkeit der (ganzjährigen) Anbindehaltung mit dem Tierschutzgesetz leben betroffene Landwirt*innen mit dem Risiko, jederzeit von Mitbürger*innen angezeigt oder von Veterinärämtern mit zusätzlichen Auflagen belangt zu werden (wie die Ermöglichung von regelmäßigem Auslauf, siehe oben). Auch eine Strafverfolgung auf Grundlage von § 17 TierSchG ist denkbar, denn den Tieren werden länger anhaltende und erhebliche Leiden zugefügt.  \r\nDen hier diskutierten Neuregelungen geht eine jahrzehntelange gesellschaftliche Debatte inkl. eines nicht umgesetzten Bundesratsentscheids zulasten der ganzjährigen Anbindehaltung im Jahr 2016 voraus. Den betroffenen Landwirt*innen ist daher seit langem bewusst, dass die ganzjährige Anbindehaltung ein Auslaufmodell ist. Spätestens durch den Koalitionsvertrag 2021 besteht für alle Seiten Planungssicherheit in der Frage eines Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nWir fordern die Festsetzung einer Frist für den Ausstieg aus der ganzjährigen Anbindehaltung von max. 12 Monaten ab Inkrafttreten der Neuregelungen, längstenfalls bis zum 31. Dezember 2025.\r\nVon der 12-monatigen Frist sollten auch alle Anbindeställe ohne Weidehaltung, die der sog. Kombinationshaltung zugeordnet werden, erfasst werden, da auch diese Systeme den Tieren monatelang wesentliche Grundbedürfnisse vorenthalten und nur geringfügige Tierschutz-Verbesserungen gegenüber der ganzjährigen Variante vorsehen. Diese umfassen im Wesentlichen die Gewährleistung von 2h Auslauf pro Tag an 90-120 Tagen pro Jahr, also Regelungen, deren Einhaltung kaum durch die Veterinärämter überprüft werden kann.  \r\nSaisonale Anbindehaltung in Verbindung mit Weidehaltung nach § 21 Abs. 1a Ref-E TierSchG\r\nDie geplante Aufrechterhaltung der saisonalen Anbindehaltung in Verbindung mit mind. sommerlicher Weidehaltung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a Ref-E TierSchG steht ebenfalls im Widerspruch zum Grundsatz einer verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nach § 2 Nr.1 TierSchG und ist daher abzulehnen.\r\nEin Ausgleich der durch die Anbindehaltung erlittenen Qualen durch Weidegang während der warmen Jahreszeit ist weder ethisch gerechtfertigt (keinem Lebewesen ist monatelanges, erhebliches Leid zuzumuten) noch mit dem Wesen von Rindern vereinbar, da diese solche langen Zeiträume nicht überblicken können und daher ihre Leiden während der meist 6-7 Monate langen Anbindehaltung nicht mit der Aussicht auf Weidegang im Sommer lindern können.  \r\nAuch aus folgenden Gründen lehnen wir die geplante unbefristete Fortführung der Kombinationshaltung im Sinne des § 21 Abs. 1a Ref-E TierSchG ab:\r\nFür die Bewirtschaftung von Grünflächen während der Weideperiode ist die Aufrechterhaltung der Anbindehaltung in den übrigen Monaten keineswegs notwendig. Stattdessen ist die Implementierung eines passgenauen Förderkonzepts das Gebot der Stunde. Dieses sollte dem Großteil der betroffenen Landwirte – ggf. durch Betriebszusammenlegungen – den Umbau auf Laufställe oder andere tiergerechtere Systeme ermöglichen. Die Höhe der Förderung sollte dabei vom angestrebten Tierschutzniveau der Unterbringung bestimmt werden. Die Einrichtung eines ganzjährigen Auslaufs berechtigt z. B. zur Inanspruchnahme höherer Mittel. Praxis-Beispiele zeigen allerdings, dass ein Umstieg für einige Landwirte bereits unter den aktuellen (Förder-)bedingungen machbar ist. \r\nNicht einmal die betroffenen Landwirt*innen selbst profitieren von einer unbefristeten Aufrechterhaltung der Kombinationshaltung, da Handel und Verbraucher*innen sich schrittweise auch von der saisonalen Variante der Anbindehaltung abwenden.  Ein vollständiger öffentlich geförderter (echter!) Ausstieg aus der Anbindehaltung sorgt dagegen für Planungssicherheit bei allen Beteiligten.\r\nDavon abgesehen ist der Ansatz, die Pflege von Kulturlandschaften dauerhaft und einseitig auf Kosten einer bestimmten Gruppe fühlender Wesen zu betreiben, als solcher nicht akzeptabel und unvereinbar mit unserem europäischen Wertesystem, das sich auch in Art. 20a GG widerspiegelt.\r\nEin Übergangszeitraum von max. fünf Jahren ab Inkrafttreten der Neuregelungen, längstenfalls bis zum 31. Dezember 2029, erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen, um einen Umbau auf anbindefreie Systeme bei gleichzeitigem Erhalt der mindestens sommerlichen Weidehaltung zu ermöglichen. \r\nFür die Inanspruchnahme der festgelegten Fristen müssen in allen Anbindeställen – sowohl im Rahmen der ganzjährigen als auch der saisonalen Variante – grundlegende Tierschutzstandards während der Übergangszeit eingehalten werden. Zu diesen zählen das Verbot von Halsrahmen, die Gewährleistung einer weichen und ausreichend eingestreuten Liegefläche, Maßnahmen zur Ermöglichung einer artgerechteren Nahrungsaufnahme sowie täglicher Auslauf.  Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung auf Basis von § 2b, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Ref-E TierSchG zu verankern. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nErsatzlose Streichung von § 2b Abs. 2 Ref-E sowie von § 21 Abs. 1a Ref-E TierSchG.  \r\n\r\nWeiter müssen Kuhtrainer verboten werden, ein entsprechendes Verbot könnte in § 3 TierSchG eingefügt werden. Die Forderung nach einem Verbot des Kuhtrainers ermöglicht, dass der Kuhtrainer auch während der Übergangsfristen und bei möglichen Ausnahmen zu einem Anbindeverbot nicht mehr zum Einsatz kommt.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nEs wird vorgeschlagen, in § 3 Satz 1 TierSchG eine neue Nummer 11a einzufügen mit folgendem Wortlaut:\r\n„(Es ist verboten,)\r\n11a. Kuhtrainer oder ähnlich funktionierende Geräte oder Vorrichtungen, die das Verhalten von Tieren im Stall beeinflussen sollen, zu verwenden.“ \r\nDer Verstoß gegen dieses Verbot muss entsprechend in § 18 mit der Möglichkeit der Sanktionierung versehen werden. Hierfür besteht aber bereits der Verweis in § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG, der besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.\r\n\r\n2. Wirksame Brandschutzvorgaben\r\nGAR NICHT verhält sich der Ref-E TierSchG zu dringend notwendigen Brandschutzvorgaben. \r\nJedes Jahr fallen in Deutschland hunderttausende, meist landwirtschaftliche Nutztiere Stallbränden oder Havarien von Zwangsbelüftungsanlagen für die Stallgebäude zum Opfer. Trotz Bestehens der Ermächtigungsgrundlage in § 2a Absatz 1 Nr. 6 TierSchG seit dem Jahr 2013 reichen die bislang bestehenden Regelungen offensichtlich nicht aus. Vielfach ist keine ausreichende Löschwasserversorgung vor Ort gegeben und/oder Gebäude stehen bei Eintreffen der Feuerwehr, trotz Einhaltung der regionalen Hilfsfristen, bereits in Vollbrand. Eine Rettung bzw. Evakuierung der Tierbestände, die je nach Tierart und Größe der Bestände ohnehin schwierig ist, wird in solchen Fällen unmöglich.  \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs ist eine neue Vorschrift ins Tierschutzgesetz aufzunehmen, die Landwirte zu einem wirksamen Brandschutz verpflichtet: \r\n„§ 2b, Brandschutz, Frischluftversorgung\r\n(1) Werden Tiere in geschlossenen Gebäuden gehalten, die an eine Zwangsbelüftung angeschlossen sind, so muss eine geeignete und funktionsfähige Ersatzlüftungsanlage oder ein anderes geeignetes und funktionsfähiges System, welches bei einem Ausfall der Belüftung für ausreichend Frischluftzufuhr im Gebäude sorgt, vorgesehen sein sowie ein Alarmsystem, welches einen Ausfall der Lüftungsanlage sowie Feuer- oder Rauchentwicklung im Gebäude an den Betriebsinhaber meldet. Die Meldung von Feuer- und Rauchentwicklung muss ebenfalls an die örtliche Feuerwehr erfolgen. Es muss ein funktionsfähiges Notstromaggregat vorgehalten werden, welches bei einem Ausfall der Lüftungsanlage automatisch in Betrieb genommen wird. Ersatzlüftungsanlage, Alarmsystem und Notstromaggregat sind zweimal im Kalenderjahr auf ihre Funktionsfähigkeit durch einen Sachkundigen nach Absatz 3 überprüfen zu lassen und die Überprüfung ist durch einen Prüfbericht nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 4 sind zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung zuständigen Behörde vorzulegen. Die in den Sätzen 1 bis 5 in Bezug auf das Alarmsystem über die Meldung von Feuer- und Rauchentwicklung genannten Pflichten gelten auch für Tierhaltungsanlagen mit mehr als einhundert Tieren, die nicht an eine Zwangsbelüftung angeschlossen sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gebäude nach Satz 1 und Satz 6 müssen bis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens von § 2b folgt] entsprechend den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 nachgerüstet werden.\r\n(2) Elektrische Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsbetrieben und -einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen durch Sachkundige gemäß Absatz 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebstauglichkeit geprüft werden, und zwar:\r\n1. bei der Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage,\r\n2. nach Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage alle zwei Jahre als wiederkehrende Prüfung.\r\nZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen bis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens von § 2b folgt] erstmals nach Satz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Überprüfung ist durch einen Prüfbericht nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 3 sind zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung zuständigen Behörde vorzulegen.\r\n(3) Sachkundige gemäß Absatz 1 und 2 sind\r\n1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und\r\n2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung im Fach Elektrotechnik oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung Elektrotechnik.\r\nEine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen der Feststellung von Mängeln nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.\r\n(4) Das Bundesministerium erlässt durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften über Anforderungen an weitergehende Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall, an präventive Sicherheitsvorkehrungen vor dem Brandfall, insbesondere an verpflichtende Blitzschutzvorrichtungen, die ausreichende Löschwasserversorgung in unmittelbarer Näher der Gebäude und an die nähere Ausgestaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Prüfverfahren.“\r\nBegründung: \r\nDurch die vorgeschlagene Regelung wird Artikel 4 in Verbindung mit Nummer 13 des Anhangs der EU-Richtlinie Nr. 98/58 (EU-Nutztierhaltungsrichtlinie) umgesetzt.\r\nEine Regelung zur Vorhaltung bestimmter Anlagen, die eine Havarie der Lüftungsanlage und eine Feuer- oder Rauchentwicklung im Stallgebäude, welches an eine Zwangsbelüftung angeschlossen ist, meldet bzw. eine havarierte Lüftungsanlage ersetzt, ist angesichts der Zahlen von Tieren, die bei solchen Unfällen getötet werden, dringend erforderlich. In den Jahren 2019 bis 2023 sind, nach Recherchen der Initiative Stallbrände, ca. eine halbe Million Wirbeltiere durch knapp 11.000 solcher Ereignisse allein in Deutschland getötet worden. Nicht berücksichtigt wurden dabei Insekten (mehrere hundert Bienenvölker). Ebenso sind Fische und andere Wasserlebewesen nicht in diesen Zahlen enthalten, die in unmittelbarer Folge von Bränden durch z.B. den Eintrag von Löschwasser und anderen Wasserverunreinigungen getötet werden. Die (finanzielle) Schadenshöhe durch Brandereignisse betrug im gleichen Zeitraum insgesamt mehr als zwei Milliarden Euro.  Bereits im April 2018 hat die für Landwirtschaft zuständige Ministerin des Landes Sachsen-Anhalt den Bund in der Agrarministerkonferenz (AMK) aufgefordert, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um Tierverluste in Nutztierhaltungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall zu vermeiden.  Am 11. Juni 2021 hat die Agrarministerkonferenz festgestellt, dass in Tierhaltungen die Prävention von Bränden und der Schutz der Tiere im Falle von Bränden verbessert werden müssen.  Dazu hat eine ad-hoc-AG der AMK einen Ergebnis-Bericht erarbeitet und die Schlussfolgerung gezogen: „Bei landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen ergeben sich insbesondere Mängel beim vorbeugenden Brandschutz.“ Weiter heißt es darin: „Bisher fehlen im Tierschutzrecht hinreichend konkrete Anforderungen zu Sicherheitsvorkehrungen in Tierhaltungen im Falle technischer Störungen und im Brandfall.“  Das Fazit der ad-hoc-AG der AMK lautet: „Für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen sind rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, mit denen Grundlagen zum vorbeugenden Brandschutz sowie die Voraussetzungen für ein effektives Vorgehen der Feuerwehren im Brandfall geschaffen werden.“ Es werden insgesamt 31 Lösungsmöglichkeiten zur Verbesserung der wirksamen Brandvorbeugung, Brandbekämpfung und Tierrettung konkret bezeichnet.  Im DLG-Merkblatt Nummer 422 (Alarmierungs- und Sicherungseinrichtungen in Stallanlagen)  wird deutlich darauf hingewiesen, dass bei geschlossenen Stallanlagen bei einem Stromausfall die Versorgung der Tiere mit Luft essentiell ist. Auch das Erfordernis eines Notstromaggregats wird dort hervorgehoben. \r\nZum Teil ist die neue Vorschrift angelehnt an die nordrhein-westfälische Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen vom 11. August 2020.  Die Vorschrift ist zum Schutz der Tiere erforderlich und wird ins Gesetz aufgenommen, weil der Verordnungsgeber trotz Ermächtigung – abgesehen von § 3 Abs. 6 TierSchNutztV – bislang nicht tätig geworden ist.\r\n\r\nDritter Abschnitt – Töten von Tieren\r\n\r\n1. Betäubungspflicht für Kopffüßer und Zehnfußkrebse vor deren Tötung\r\nNach dem Ref-E TierSchG soll nunmehr auch eine Betäubungspflicht für Kopffüßer (Cephalopoden) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) vor deren Tötung im Tierschutzgesetz verankert werden (§ 4 Abs. 4 Ref-E TierSchG). \r\nZu den Kopffüßern zählen z. B. Kalmare, Sepien und Tintenfische. Zu den Zehnfußkrebsen gehören Krabben, Garnelen, Langusten und Hummer.\r\nDiese Tiere werden regelmäßig für den menschlichen Verzehr getötet. Bislang dürfen Krebstiere, Schnecken und Muscheln – ohne sie zuvor zu betäuben – durch lebendiges Hineinwerfen in kochendes Wasser getötet werden. Dies wird seit Jahrzehnten nicht nur von Tierschutzorganisationen, sondern auch von Wissenschaftlern kritisiert als ein Verfahren, das den Tieren mehr als notwendig Schmerzen zufüge und damit gegen § 3 Abs. 1 TierSchlV verstoße, wonach Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben und zu töten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden. Das Töten in heißem Wasser ohne vorherige Betäubung dauert mehrere Minuten und ist mit sichtbaren Qualen verbunden, so dass auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 TierSchG naheliegt.  Auch der Bundesrat hat bereits festgestellt, dass das Töten von Krebstieren durch kochendes Wasser tierschutzwidrig ist.  \r\nEs ist auch wissenschaftlich belegt, dass eine Betäubung dieser Tiere durchaus möglich ist. \r\nIn der Schweiz ist folgerichtig gem. Art. 178 Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) vorgeschrieben, Panzerkrebse wie Hummer nur noch nach vorheriger Betäubung zu töten. \r\nBislang ist in Deutschland eine vor der Tötung erfolgende Betäubung von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen rechtlich nicht erforderlich. \r\nDaher ist § 4 Abs. 4 Ref-E TierSchG ausdrücklich zu begrüßen und führt zu einer wesentlichen Verbesserung im Tierschutz, die durch den Bundesrat bereits im Jahr 2012 gefordert wurde.  Aufgrund der Tatsache, dass bei einer weiteren Perpetuierung einer Rechtslage, nach der keine vorherige Betäubung von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen erfolgen müsste, bevor diese Tiere getötet werden, gegen § 3 Abs. 1 TierSchlV sowie gegen § 18 Abs. 2 TierSchG verstoßen würde, muss diese Vorgabe unbedingt in dem Ref-E TierSchG erhalten bleiben.\r\n\r\nJedoch wird eine Änderung vorgeschlagen, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG nicht auf Kopffüßer und Zehnfußkrebse Anwendung finden sollte. Denn die Regelung der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG auf diese Tiere würde es dem BMEL leicht machen, eine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne der Norm in den Tierschutz-Schlachtverordnung zu schaffen, die die Erstreckung der Betäubungspflicht auf Kopffüßer und Zehnfußkrebse wieder aushebeln könnte. Der bereits bestehende § 12 Abs. 11 TierSchlV kann mangels Aussage über eine vorherige Betäubung nicht als „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG angesehen werden. In § 12 Abs. 1 TierSchlV wird allein das WIE der Tötung der dort genannten Tiere geregelt. Dass Kopffüßer und Zehnfußkrebse nunmehr vor dieser Tötung betäubt sein müssen, regelt sodann § 4 Abs. 1 TierSchG, der gem. § 4 Abs. 4 TierSchG auf Kopffüßer und Zehnfußkrebse anwendbar sein wird. \r\n\r\nDaher wird vorgeschlagen, § 4 Abs. 4 Ref-E TierSchG wie folgt zu fassen:\r\n„(4) Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 1a Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten für Kopffüßer und Zehnfußkrebse entsprechend.“\r\n\r\nPositiv ist letztlich auch zu bewerten, dass die für die Betäubung und Tötung erforderlichen Sachkundeanforderungen in § 4 Abs. 1a Ref-E TierSchG auf die Betäubung und Tötung von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen erstreckt werden, wobei es unverständlich ist, wieso an Bord von Fischereifahrzeugen noch anderes gelten soll. \r\nDem folgend sind daher auch das Verbot der Abgabe von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen an Kinder und Jugendliche (§ 11c Abs. 1 Ref-E TierSchG) und Verbot der Abgabe lebender Kopffüßer und Zehnfußkrebse an den Endverbraucher (§ 11c Abs. 2 Ref-E TierSchG) ausdrücklich zu begrüßen, u. a. weil unnötiges Tierleid verhindert wird, welches durch die unsachgemäße Behandlung dieser Tiere hervorgerufen würde.\r\n\r\n2. Verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen, § 4d Ref-E TierSchG\r\nDie Aufnahme einer datenschutzkonformen, verpflichtenden Videoüberwachung der Vorgänge in Schlachthöfen in das Tierschutzgesetz ist zu begrüßen. Allerdings reicht die Verpflichtung nicht weit genug, da viele Betriebe nicht erfasst werden (sollen), vgl. § 4d Abs. 2 Ref-E TierSchG (dazu a). Weiter ist die Speicherdauer der Aufzeichnungen zu kurz bemessen und sind die Kontrollpflichten der zuständigen Behörde zu schwammig und unscharf formuliert (dazu b und c). Die Übergangsfrist ist angesichts der einfachen Beschaffung und Installation der Kamerasysteme zu lang (dazu d). Weiter werden einzelne Änderungen im Wortlaut angeregt (dazu e). \r\n\r\na) Ausnahme für Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009  ist nicht gerechtfertigt\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nDie Ausnahme des geplanten § 4d Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. \r\nNach dem geplanten § 4d Abs. 2 gilt, dass die Pflicht zu Videoaufzeichnungen nach Abs. 1 nicht für Einrichtungen gilt, die nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (EU-Tierschlachtverordnung) keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, die zuständige Behörde die Videoüberwachung aber für diese Betriebe im Einzelfall anordnen kann, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss kein Tierschutzbeauftragter benannt werden in solchen Betrieben, in denen jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden (im Folgenden: Betrieb nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009).\r\nDiese Ausnahme für Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 – und auf der anderen Seite die zusätzliche Belastung für die Behörde, für diese Betriebe im Einzelfall per Anordnung tätig werden zu müssen, um den Betreiber einer Einrichtung nach § 4d Abs. 2 Ref-E TierSchG zu entsprechenden Videoaufzeichnungen zu verpflichten – ist nicht gerechtfertigt. \r\nVideoaufzeichnungen sind in Schlachthöfen bereits – verdeckt – durch Organisationen wie SOKO Tierschutz oder das Deutsche Tierschutzbüro vorgenommen worden. Viele Schlachthöfe sind seit den Veröffentlichungen dieser Videos geschlossen worden. Verdeckte Videoaufzeichnungen wurden beispielsweise in Schlachtbetrieben in Hürth,  Neuruppin,  Laatzen-Gleidingen,  Oldenburg,  Landshut, Dudenbüttel bei Stade,  Hakenberg,  Eschweiler,  Fürstenfeldbruck, Bad Iburg,  Aschaffenburg,  Gärtringen,  Backnang, Tauberbischofsheim, Biberach, Flintbek  und Miltenberg aufgenommen und sodann veröffentlicht. In sechs Jahren hat allein SOKO Tierschutz 16 Schlachthofskandale mittels verdeckter Videoaufzeichnungen aufgedeckt.  Die Schlachtbetriebe in Hürth, Hakenberg und Miltenberg  waren solche im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, also Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009, in denen weniger als 1.000 GVE im Jahr geschlachtet werden. \r\nIn der Gesetzesbegründung heißt es zu dem geplanten § 4d TierSchG:\r\n„Tiere sind so zu schlachten, dass sie ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist insbesondere durch geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden zu überprüfen und sicherzustellen. Durch Videoaufzeichnungen in den Schlachteinrichtungen werden die Möglichkeiten der Überwachung durch die zuständigen Behörden deutlich verbessert. Betreiber von Schlachteinrichtungen werden daher zur Aufzeichnung tierschutzsensibler Vorgänge am Schlachthof verpflichtet.“ \r\nUnd:\r\n„Die Verpflichtung [der Aufzeichnung tierschutzsensibler Vorgänge am Schlachthof] ist erforderlich, um eine umfassendere und wirksamere Kontrolle durch die zuständige Behörde über Schlachteinrichtungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 zu ermöglichen. Bei der Kontrolle tierschutzsensibler Bereiche durch Personal der zuständigen Behörde in der Schlachteinrichtung können immer nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume wahrgenommen werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Dies erfordert die technische Unterstützung des Kontrollpersonals, die durch den neuen § 4d eingeführt wird. Insbesondere werden durch die Ergänzung der Kontrollen durch Videoaufzeichnungen aus den Schlachteinrichtungen die Möglichkeiten der zuständigen Behörde verbessert, etwaige strukturelle Defizite in Schlachteinrichtungen zu identifizieren und die den Kontrollen zugrundeliegende Risikoanalyse zu optimieren. Zusätzlich kann die offene Einrichtung von Kameras das betriebliche Personal dazu anhalten, die tierschutzrechtlichen Vorgaben jederzeit einzuhalten.“ \r\n(Hervorhebung durch Verfasser)\r\nInsbesondere der letzte Satz, der angesichts der u. a. durch SOKO Tierschutz aufgedeckten Umgangsweisen mit Tieren – auch in Betrieben nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 – noch sehr nett formuliert ist, ist Begründung dafür, dass gerade auch in diesen Betrieben eine Verpflichtung zur Videoüberwachung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Ref-E TierSchG angezeigt ist und nicht erst durch die Behörde im Einzelfall bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen, angeordnet werden kann. Denn auch das haben die Aufdeckungen von SOKO Tierschutz gezeigt – dass durchaus Schlachteinrichtungen durch die zuständige Behörde kontrolliert werden, sich aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ergeben. Die krassen, eklatanten und sehr schweren Verstöße in dieser Schlachteinrichtung – in Flintbek in Schleswig-Holstein – sind nicht während der Anwesenheit der kontrollierenden Behördenvertreter begangen worden; sie sind nur durch die verdeckten Kameras von SOKO Tierschutz aufgedeckt worden. Es kann damit in der Praxis und ohne eine nach § 4d Abs. 1 Ref-E TierSchG für diese Betriebe bestehende Verpflichtung, tierschutzsensible Vorgänge aufzuzeichnen, schlicht unmöglich sein, dass sich tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ergeben. \r\nIn der weiteren Begründung stellt der Ref-E TierSchG sogar auf diese Aufdeckungen ab: \r\n„Zahlreiche vergangene Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auf Schlachthöfen zeigen, dass im Umgang mit Tieren in einer Schlachteinrichtung eine gesteigerte abstrakte Gefahr für das Tierwohl besteht,…“. \r\nIn der Begründung wird auch dargelegt, dass es gerechtfertigt ist, auch die oft so genannten „Kleinbetriebe“ (Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009) der Videoüberwachung nach § 4d Abs. 1 Ref-E TierSchG zu unterwerfen. Denn dass von den Aufdeckungen von SOKO Tierschutz und anderen auch Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 betroffen waren, hat die Begründung richtig erkannt: \r\n„Da in der Vergangenheit bekannt gewordene gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auch auf vergleichsweise kleinen Schlachthöfen vorkamen, …“. \r\nAus diesem Grund sind gerade auch Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 mit in die Verpflichtung zur Videoüberwachung aufzunehmen, der Wortlaut des Gesetzes ist an die Begründung anzupassen. \r\nIm Ergebnis ist es gerade auch für eine wirksame Kontrolle von Betrieben nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 unbedingt erforderlich, dass auch diese der Verpflichtung des § 4d Abs. 1 Ref-E TierSchG unterworfen werden. \r\nHeutzutage gibt es auch erschwingliche und gute Kamerasysteme, so dass finanzielle Auswirkungen auch für Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009, die ihre Investitionen ebenso abschreiben können wie ein Betrieb, in dem mehr als die in Art. 17 Abs. 6 Verordnung /EG) Nr. 1099/2009 genannten Mengen an Tieren geschlachtet werden, keine Ausrede für die Verhinderung der dringend erforderlichen Videoüberwachungspflicht sein kann. Diese Ausrede wird aber in Begründung des § 4d Abs. 2 Ref-E-TierSchG versucht. Es heißt dort: \r\n„Der mit der Videoüberwachung verbundene Erfüllungsaufwand belastet die Wirtschaftsbeteiligten mit zunehmender Betriebsgröße in der Regel weniger.“  \r\nDen einmaligen Erfüllungsaufwand  bezeichnet der Ref-E TierSchG mit 4.000.000 Euro für geschätzte 4.000 Schlachtbetriebe in Deutschland,  das sind 1.000 Euro pro Betrieb. Dabei umfassen die 1.000 Euro die geschätzten Installationskosten eines Videoüberwachungssystems. Die Anschaffungskosten werden auf ca. 3.500 Euro je Betrieb geschätzt, wobei diese Kosten innerhalb von 7 Jahren nach der AfA-Tabelle abschreibbar sind.  Für kleinere Betriebe wird es auch schlicht nicht so viele Kameras brauchen wie für einen Großbetrieb, so dass die Zahl der Anschaffungskosten durchaus nach unten korrigiert werden darf. Laufende, jährliche Kosten je Betrieb, z. B. zur Wartung des Systems und zur Pflege werden mit 500 Euro angenommen.  \r\nTatsächlich sind widerstandsfähige Kamerasysteme auch für „Kleinbetriebe“ – an dieser Stelle soll noch einmal betont werden, dass Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 keine kleinen Betriebe sind – durchaus erschwinglich. Eine einstündige Recherche hat gezeigt, dass es verschiedene, geeignete Modelle, z. T. speziell für landwirtschaftliche Tätigkeiten, gibt:\r\n•\tReolink Kameras für 120-240 € sind bei IP 65 (völlig Staubsicher und Schutz gegen Strahlwasser (Düse) aus beliebigem Winkel); \r\n•\tAbus für 340 €, IP 67 (staubsicher wie gehabt, zudem Schutz gegen zeitweiliges Untertauchen); \r\n•\tagracom für 240 €, IP 69K (staubsicher wie gehabt, Schutz gegen Wasser bei Hochdruck-/Dampfstrahlreinigung, spezifisch für Straßenfahrzeuge) – extra Landwirtschaft.  \r\nEs gibt also erschwingliche, wasserfeste Kamerasysteme, sogar geeignet in Räumen mit regelmäßiger Hochdruckreinigung. Für Betriebe nach Art. 17 Abs. 6 VO (EG) 1099/2009 fallen damit auch nicht so hohe Kosten an wie für einen Großbetrieb. \r\nEs kann auch nicht darauf ankommen, wie viele Tiere die Tierquälereien des Personals erdulden müssen. Dieses Argument in der Begründung („Von der Betriebsgröße hängt auch ab, wie viele Tiere von etwaigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mit systematischer Ursache betroffen sind.“)  muss somit unberücksichtigt bleiben und kann nicht Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift sein, die bestimmte Betriebe, weil diese weniger Tiere schlachten (und ggfs: quälen!) als andere Betriebe. Das Tierschutzgesetz schützt jedes einzelne Tier. Der Tierschutz wird nicht erst wirksam, wenn in einem Großbetrieb viele Tiere (wie viele?) den Tierquälereien zum Opfer fallen; unerheblich ist dabei auch, ob der Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften „systematische Ursachen“ hat, wie es in der Begründung heißt, oder aber einfach den Handlungen von verrohten und solchen Menschen zugrunde liegen, die keinerlei Respekt vor Tieren haben und die ihre Rohheit und ihren Hang zur Gewalt in einem Schlachthof ausleben. \r\nDie durch den Betreiber auf dessen Kosten durchzuführende Videoüberwachung ist daher ab dem ersten Tier, welches in dem Betrieb geschlachtet wird, vorzuschreiben, die Ausnahme des geplanten § 4d Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. \r\n\r\nb) Zu kurze Speicherdauer, § 4 Abs. 4 S. 1 Ref-E TierSchG\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\n\tLängere Speicherdauer der Videoaufzeichnungen für mindestens 90 Tage. \r\nDie in § 4 Abs. 4 Satz 1 Ref-E TierSchG normierte Speicherdauer der Videoaufzeichnungen ist mit 30 Tagen zu kurz. Der Behörde muss die Möglichkeit gegeben werden, bis zu 90 Tage alte Videoaufzeichnungen zu sichten. Die Speicherdauer von 90 Tagen trägt der hohen Belastung der Behörde Rechnung, die ggfs. zeitlichen Spielraum benötigt, die Aufzeichnungen mit der erforderlichen Genauigkeit zu sichten. \r\nErgebnis: Eine Speicherdauer von nur 30 Tagen ist zu kurz. \r\nLösung: § 4 Abs. 4 Satz 1 Ref-E TierSchG muss daher lauten:\r\n„(4) 1Die jeweilige Videoaufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Schlachteinrichtung für die letzten 90 Tage, an denen Schlachtungen stattfanden, zuzüglich der Zeit der jeweiligen Anlieferung der Tiere, sofern sie nicht am Schlachttag erfolgte, zu speichern und der zuständigen Behörde arbeitstäglich zum Abruf bereitzustellen.“\r\n\r\nc) Unscharfe Kontrollpflicht der Behörde in § 4 Abs. 4 Satz 6 Ref-E TierSchG\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\n\tGenauere Vorgabe der Kontrolltätigkeit und –intensität der Behörden.\r\n§ 4 Abs. 4 Satz 6 Ref-E TierSchG lautet: „Die Videoaufzeichnungen sind durch die zuständige Behörde stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten.“\r\nPositiv an dem Gesetzestext fällt auf, dass der Behörde kein Ermessen eingeräumt wird über die Frage, ob sie die Videoaufzeichnungen überhaupt sichtet. Vielmehr sind die Videoaufnahmen zu sichten, die Behörde wird mithin zur Sichtung verpflichtet.  \r\nJedoch ist der Gesetzestext zu unscharf, um eine wirksame Kontrolle durch die Behörde sicherstellen zu können. Denn das Wort „stichprobenartig“ erlaubt der Behörde, Stichproben von sehr kleinem Umfang zu sichten, ggfs. das Videomaterial „stichprobenartig“ in Form von zwei Sekunden von jeder Woche, in der geschlachtet wird, zu sichten. \r\nErgebnis: Um die Videoüberwachung auch entsprechend ihrem Zweck zu nutzen, sollte die Behörde verpflichtet werden, das Videomaterial für jeden Schlachttag zu sichten und insbesondere die Teile der Aufzeichnungen, in denen aktiv mit Tieren umgegangen wird, umfassender als nur „stichprobenartig“ zu prüfen. \r\nLösung: Ein entsprechender Wortlaut für § 4 Abs. 4 Satz 6 Ref-E TierSchG muss daher – erweitert um einen weiteren Satz 7 – wie folgt lauten:\r\n„(4) 6Die zuständige Behörde hat die Videoaufzeichnungen jeweils von dem Zeitpunkt der Anlieferung und der Entladung der Tiere sowie des Treibens in den Wartestall, sofern diese nicht am Schlachttag angeliefert werden, zu sichten, sowie von jedem Schlachttag die Videoaufzeichnungen der relevanten Bereiche nach Absatz 3 so zu sichten, dass mindestens dreimal für jeweils 15 Minuten für verschiedene Zeiten eines Schlachttags, in denen aktiver Umgang mit Tieren stattfindet, zu sichten und zu überprüfen sind. 7Weiter hat die zuständige Behörde, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen oder mehrere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen, anlassbezogen sämtliches Videomaterial, auf das sich die konkreten Anhaltspunkte, beispielsweise in Bezug auf eine Person, einen Ort, eine Zeit oder einen Zeitraum, beziehen, zu sichten und auf tierschutzrechtliche Verstöße zu überprüfen.“\r\n\r\nd) Zu lange Übergangsfrist in § 21 Abs. 3 Ref-E TierSchG\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\n\tKürzung der Übergangsfrist auf 6 Monate. \r\nFür die Planung und Installation der vorgegebenen Videoüberwachung sind 6 Monate Übergangsfrist ausreichend. Die Beschaffung und Installation der Videosysteme ist schnell und einfach zu realisieren.\r\nLösung: Die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 3 Ref-E TierSchG ist folglich um 6 Monate zu kürzen, der Wortlaut muss wie folgt lauten: \r\n„(3) § 4d ist ab dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] anzuwenden.“ \r\n\r\ne) Lückenschluss zwischen Betäubung und Entblutung\r\n\r\nNach § 4d Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 Ref-E TierSchG sind der Vorgang der Betäubung und – dann erst wieder – das Setzen des Entblutungsschnitts von den Videoaufzeichnungen zu erfassen. Dazwischen besteht eine Lücke, nämlich die, in der die Tiere angeschlungen und hochgezogen werden bzw. in verschiedenartigen Vorgängen – je nach Tierart – der Entblutung in einem weiteren Zwischenschritt nach der Betäubung, erst zugeführt. Diese ganzen Vorgänge müssen – lückenlos – aufgezeichnet werden. Insbesondere die Zeitspanne zwischen Betäubung und Entblutung ist zu erfassen, da es hierfür festgelegte Maximalzeiten gibt und bei ungenügender Betäubung und/oder verzögerter Entblutung Vitalzeichen genau in diesem Zeitraum wieder einsetzen. Dass die lückenlose Aufzeichnung der Vorgänge zu erfolgen hat, sieht auch die Begründung des Ref-E TierSchG so vor.  \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\n§ 4d Abs. 3 Nr. 3 Ref-E TierSchG ist konkreter zu fassen. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut: \r\n„Nr. 3 bei der Betäubung und der Zuführung zur Entblutung“ \r\n\r\nf) Klarstellende Änderungen des Wortlauts von § 4d Ref-E TierSchG\r\n\r\n•\tIn § 4 Abs. 3 Satz 1 Ref-E TierSchG ist nach den Worten „und angemessener Weise“ das Wort „lückenlos“ einzufügen.\r\nBegründung: \r\nDas Wort „lückenlos“ ist zwingend einzufügen, um klarzustellen, dass es zwischen den einzelnen im Folgenden nummerisch benannten Bereichen keine Lücke geben darf, die von den Videoaufzeichnungen ausgespart wird. \r\n•\tIn § 4d Abs. 5 Nr. 1 Ref-E TierSchG ist das Wort „erhebliche“ ersatzlos zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDas Wort „erheblich“ ist zu streichen, denn die Erheblichkeit, die hier nicht näher definiert ist, wäre Auslegungssache. Vielmehr muss eine erneute Prüfung bei jeder Änderung der Schlachteinrichtung in baulicher, technischer oder verfahrensmäßiger Hinsicht erfolgt sind. \r\n\r\n3. Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen unter Anwendung einer Elektrokurzzeitbetäubung\r\nMit Urteil vom 17. Dezember 2020  hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass das Schächten unter Anwendung einer Elektrokurzzeitbetäubung die konkurrierenden Interessen der Religionsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 4 Abs. 2 GG) und des Tierschutzes (Art. 13 EU-Arbeitsweisevertrag – AEUV – bzw. Art. 20a GG) zu einem angemessenen Ausgleich bringt, dass also ein Mitgliedstaat nicht gegen die Religionsfreiheit verstößt, wenn er das Schächten nur unter Anwendung einer Elektrokurzzeitbetäubung zulässt. Mit Urteil vom 13. Februar 2024  hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Anfechtungen eines belgischen (in der flämischen und wallonischen Region geltenden) Schächtverbotes zurückgewiesen und dieses Verbot zum Schutz der Tiere für zulässig erklärt. Der EGMR hat entschieden, dass solch ein Verbot nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit verstößt und dass auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: § 4a TierSchG ist wie folgt zu fassen: \r\n „§ 4a\r\n(1) Ein Wirbeltier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs irreversibel betäubt worden ist.\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine umkehrbare Elektrokurzzeitbetäubung mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden (reversible Betäubung) bei Schafen und Ziegen zulässig, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für eine reversible Betäubung im Rahmen von religiösen Schlachtungen erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass\r\n1.\tsie nach Art und Umfang erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft den Verzehr von Fleisch unter irreversibler Betäubung geschlachteter Tiere untersagen, und\r\n2.\tdass vor, während und nach dem Schlachtschnitt bei dem Tier im Vergleich zu dem Schlachten mit der nach Abs. 1 vorgeschriebenen irreversiblen Betäubung keine zusätzlichen Schmerzen, Leiden oder Ängste auftreten,\r\n3. die Betäubung fachgerecht von einer dafür sachkundigen Person durchgeführt wird. \r\n(3) Rinder sind weiterhin auch bei einer rituellen Schlachtung vorher mit einem Bolzenschussgerät mit für die Gewichtskategorie ausreichendem Kaliber zu betäuben.“    \r\nBegründung: \r\nDie Erweiterung des Schutzes des Abs. 1 von (bisher) warmblütigen Tieren auf alle Wirbeltiere ist zwingend geboten, da das Tierschutzgesetz bei allen Wirbeltieren von einem Schmerzempfinden ausgeht. \r\nMit dem Erfordernis, dass die Betäubung irreversibel sein muss, wird der Gefahr begegnet, dass reversibel betäubte Tiere vor dem Entblutungsschnitt oder vor dem Abschluss des Ausblutens wiedererwachen und dann schweren Schmerzen und Leiden ausgesetzt sind.\r\nDie Neufassung von Abs. 2 stellt einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) und dem Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) her und betrifft Schafe und Ziegen; Rinder müssen weiterhin irreversibel betäubt werden (vgl. Abs. 3). Durch die Elektrokurzzeitbetäubung wird das Tier weder verletzt noch in seiner Ausblutung beeinträchtigt, vielmehr schlägt das Herz der so betäubten Tiere unbeeinflusst weiter, so dass sie ebenso gut ausbluten wie betäubungslos geschlachtete Tiere. Es findet auch keine nachhaltige Schädigung statt, vielmehr erholen sich elektrokurzzeitbetäubte Tiere, wenn sie nicht geschlachtet werden, schon nach 10-15 Minuten wieder vollständig und leben anschließend normal und unversehrt weiter. Die Tiere sind also im Zeitpunkt ihrer Schlachtung unversehrt und sterben ausschließlich durch den Blutentzug, was ggf. auch durch bei der Schlachtung anwesende Geistliche überprüft werden kann. Die Betäubung ist fachgerecht und von einer dafür sachkundigen Person durchzuführen.\r\nMit Urteil vom 17. Dezember 2020  hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU zur Förderung des Tierwohls im Rahmen der rituellen Schlachtung – ohne damit gegen die in der Charta der Grundrechte der EU verankerte Religionsfreiheit zu verstoßen – ein Verfahren der Betäubung vorschreiben können, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen. Ausdrücklich verweist der EuGH auf wissenschaftliche Untersuchungen, wonach „die Befürchtung, dass die Betäubung die Entblutung negativ beeinflussen würde, unbegründet ist [und] die Elektronarkose eine nicht tödliche und umkehrbare Betäubungsmethode ist, so dass der Tod des Tieres, wenn ihm unmittelbar nach der Betäubung die Kehle durchtrennt wird, allein auf das Entbluten zurückzuführen ist“.  Auch können elektrokurzzeitbetäubte Tiere nicht als versehrt oder verletzt angesehen werden, da sie – wenn ihnen nicht nach der Betäubung die Kehle durchtrennt würde - nach kurzer Zeit das Bewusstsein wiedererlangen und danach ohne negative Auswirkungen der Betäubung unversehrt weiterleben. Deshalb ist nach Ansicht des EuGH die Einführung einer Pflicht zu einer solchen umkehrbaren, nicht zum Tod führenden Betäubung nicht unverhältnismäßig, sondern gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Tierschutzes und der Freiheit der Religionsausübung. Der EGMR hat dies mit Urteil vom 13. Februar 2024 auch so gesehen. \r\nIn Deutschland gilt nichts Anderes. Zwar ist das Grundrecht auf Religionsfreiheit in Art. 4 Abs. 2 GG im Gegensatz zu Art. 10 der Grundrechte-Charta der EU vorbehaltlos gewährleistet; nachdem aber der Tierschutz 2002 zum verfassungsrechtlich verbürgten Staatsziel in Art. 20a GG aufgestuft worden ist, sind auch die durch Art. 20a GG geschützten Belange geeignet, Einschränkungen der Religionsfreiheit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. \r\n\r\n4. Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung\r\nEs besteht ein unbestreitbarer Zusammenhang zwischen Zeitdruck beim Schlachten einerseits und Fehlbetäubungen, die bei Schlachttieren auftreten, auf der anderen Seite. Um das Risiko von Fehlbetäubungen zu minimieren, dürfen Arbeitsvorgänge, die am noch lebenden Tier stattfinden, nicht so entlohnt werden, dass durch die Art der Entlohnung Zeitdruck hervorgerufen wird. Es sind nicht nur Wirbeltiere zu erfassen, sondern in Anbetracht des neu vorgeschlagenen § 4 Abs. 4 Ref-E TierSchG (Geltung bestimmter Vorschriften auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse) auch Wirbellose, weswegen im Wortlaut nur „Tiere“ genannt werden.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: § 4 TierSchG muss ein Verbot der Zahlung von Stückprämien enthalten. Der Wortlaut für einen neuen § 4 Abs. 5 TierSchG könnte wie folgt lauten:\r\n„Werden an Personen, die mit dem Schlachten oder sonstigen Töten von Tieren beschäftigt sind, Stückprämien oder Akkordlöhne bezahlt, so müssen die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung hiervon ausgenommen bleiben.“\r\nBegründung: \r\nFehlbetäubungen stellen ein großes Problem im Zusammenhang mit der Tötung und dem Schlachten von Tieren dar. Bei der Betäubung mit elektrischem Strom liegt die Fehlbetäubungsrate in Deutschland nach offiziellen Zahlen bei Schweinen zwischen 3,3 und 12,5 % (das sind bis zu 7,5 Mio. Schweine jährlich); bei den mittels Bolzenschuss betäubten Rindern sind 4-9 % (also über 300.000 Rinder jährlich) bei dem Entblutungsschnitt durch ihre Kehle nicht ausreichend betäubt.  Eine im Landkreis Darmstadt erstellte Studie spricht mit Bezug auf kleine Schlachthöfe sogar von einer Fehlbetäubungsrate von bis zu 44 %. \r\nEs besteht ein nicht zu bestreitender Zusammenhang zwischen Zeitdruck und fehlerhafter oder unzureichender Betäubung sowie auch zwischen Zeitdruck und einem erhöhten Risiko für Schmerzen und Leiden, die Tieren vor ihrer Tötung zugefügt werden. Die Entlohnung der Schlachthofarbeitskräfte im Akkord verursacht sowohl beim Zutrieb der Tiere zur Betäubungsanlage als auch bei der Ruhigstellung und der Betäubung einen erheblichen Zeitdruck, der zu Fehlbetäubungen führt oder diese zumindest begünstigt. Dasselbe gilt für die Zufügung vermeidbarer Schmerzen und Leiden gegenüber den Tieren.\r\nDie vorgeschlagene Vorschrift soll sicherstellen, dass der Zutrieb zur Betäubungsanlage, die Ruhigstellung, die Betäubung und die Tötung so weit wie möglich ohne Schmerzen, Leiden, Ängste und Aufregungen durchgeführt werden. Weil die Entlohnung der Schlachthofarbeitskräfte im Akkord oder nach Stückzahlen einen erheblichen Zeitdruck verursacht, durch den Fehlbetäubungen verursacht werden können und außerdem der Einsatz von schmerzhaften Elektrotreibern und anderen missbräuchlich verwendeten Treibhilfen begünstigt wird, soll diese Art der Entlohnung für Arbeitsvorgänge, die am noch lebenden Tier stattfinden, verboten werden.  Das Verbot entspricht sowohl Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – also dem Gebot, den Schlachtprozess so zu organisieren, dass die Tiere bei der Tötung und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden – als auch § 3 TierSchlV – d. h. dem Gebot, Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten und zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden. Wegen des Zusammenhangs zwischen Zeitdruck einerseits und fehlerhafter oder unzureichender Betäubung sowie der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Ängsten und Aufregungen auf der anderen Seite ist es notwendig, Absatz 5 – berücksichtigt ist an dieser Stelle schon § 4 Abs. 4 Ref-E TierSchG (Geltung bestimmter Vorgaben auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse) – in das Gesetz aufzunehmen.  \r\n\r\nVierter Abschnitt – Eingriffe an Tieren\r\n\r\nKeine Verstümmelungen mehr, um Tiere an das Haltungssystem anzupassen\r\nDie vorgesehenen Verbote bei „nicht-kurativen Eingriffen“, der Klarheit wegen als Amputationen und Verstümmelungen zu bezeichnen, sind dringend erforderlich – jedoch ist die mit dem Ref-E TierSchG vorgesehene Reduzierung nicht ausreichend.\r\nDie vielfältigen Ausnahmen dieser Tier-Verstümmelungen und Nicht-Betäubungsgebote sind dringend im Tierschutzgesetz zu verbieten:\r\n•\tdas Kürzen des Schwanzes ohne Betäubung von unter vier Tage alten Ferkeln\r\n•\tdas Abschleifen der Eckzähne ohne Betäubung von unter acht Tage alten Ferkeln\r\n•\tdas Kastrieren ohne Betäubung von unter vier Wochen alten männlichen Schafen und Ziegen\r\n•\tdas Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken\r\n•\tdas Kürzen der Schnabelspitzen bei „Nutzgeflügel“ (was für ein beschämender Begriff für ein Lebewesen)\r\n•\tdas Absetzen von Zehengliedern bei Geflügel ohne Betäubung\r\n•\tdie Ohr- oder Schenkeltätowierung ohne Betäubung aller Tiere\r\nEine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand ist insgesamt zu verbieten (Verstoß gegen § 1 und § 17 Tierschutzgesetz)\r\nAlle im § 6 vorgesehenen Ausnahmen eines Verbotes betreffend vollständiger oder teilweiser Amputationen/Verstümmelungen entsprechen schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und sind aus dem Gesetz zu streichen:\r\n•\tKürzen der Schwänze von Schweinen (auch „nicht mehr als ein Drittel des Schwanzes“!)\r\n•\tEnthornung von Rindern/Verhinderung von Hornwachstum durch Ausbrennen der Hornknospen\r\nGenerell sind tatsächliche „Ausnahmen“ nur durch notwendige tierärztliche Indikation im Einzelfall zu erlauben.\r\nGenerell sind auch Kastrationen von allen Tieren (unabhängig vom Alter) nur von einem Tierarzt vorzunehmen. (Fragwürdige Ausnahme-Regelung bei der Kastration von Ferkeln)  \r\nLandwirtschaftlich genutzte Tiere werden aufgrund ungenügender und inakzeptabler Mindestanforderungen in den Haltungsbedingungen an die Haltungssysteme „angepasst“ und verstümmelt. Das ist nicht erlaubt. \r\nDie Ursache der Probleme (zu hohe Besatzdichte, Vollspaltenböden, ungeeignete/nicht ausreichende Liegeflächen etc.) ist dringend anzugehen – im ersten Schritt durch eine ausreichende Finanzierung der Stallumbauten bzw. Freiland-/Weidehaltung.\r\nBis das passiert, bedarf es einer grundlegenden Änderung im Gesetz zum Schutz der Tiere! \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nDie Verstümmelungen, Amputationen und tierschutzwidrigen Eingriffe sind ausnahmslos zu verbieten.\r\nAlle im Entwurf stehenden Übergangsfristen sind ausnahmslos für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten vorzusehen.\r\nBegründung:\r\nDie präventive Verstümmelung und Schädigung von Tieren, die jeglichem Schutz der Tiere durch das Staatsziel Tierschutz und auch dem Unionsrecht widerspricht, muss innerhalb kürzester Frist beendet werden. \r\nBereits seit 2008 ist das routinemäßige Kupieren von Schweineschwänzen durch EU-Recht gemäß Anhang I Kap. 1 Nr. 8 der RL 2008/120/EG zum Verhindern von Schwanzbeißen verboten. Diese Vorgaben sind in Deutschland zwar unter §§ 5 und 6 TierSchG in nationales Recht überführt worden, werden aber bis heute nicht umgesetzt. So wurden im Jahr 2018 i. R. eines Audits der EU-Kommission flächendeckende und erhebliche Verstöße gegen die vorliegenden Vorschriften festgestellt. Der Aktionsplan Schwänzekupieren hat sich zu einer bürokratischen Farce entwickelt, ohne, dass sich der Anteil der Schweine mit intakten Schwänzen tatsächlich signifikant verbessert hätte. Ursachen sind weiterhin anhaltende und erhebliche Verstöße gegen Mindestanforderungen vorliegender Rechtverordnungen sowie die fehlende Umsetzung von betriebsindividuellen Optimierungsmaßnahmen i. V. mit unzureichenden amtlichen Kontrollen.\r\nIn allen Fällen der sogenannten nicht-kurativen Eingriffe handelt es sich um tierquälerische Eingriffe und Verstümmelungen, die den Tieren erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und damit verbunden erhebliche und länger anhaltende Leiden zufügen. Es gibt keinen vernünftigen Grund und es ist auch aus moralisch/ethischer Sicht inakzeptabel, den Tieren weiterhin noch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ab Inkrafttreten des Gesetzes diese tierquälerischen Maßnahmen anzutun!\r\nZudem gilt für alle Gesetzesvorhaben nach Ankündigung, dass diese erst nach 6 Monaten in Kraft treten. Das bedeutet, dass ohnehin in allen Gesetzesänderungen die Tiere in der Realität mindestens 12 Monate weiter leiden.\r\nZu beachten ist auch, dass seit mindestens 15 Jahren allen Tierhaltern in landwirtschaftlichen Betrieben bewusst sein sollte – insbesondere aus wissenschaftlichen Studien und Gutachten, aus ausführlichen Stellungnahmen von Ethik-Kommissionen, aus Nicht-mehr-Akzeptanz der Bevölkerung und letztlich aus eigener Verantwortung für die Tiere –, dass diese Verstümmelungen und tierquälerischen Eingriffe an Tieren schnellstmöglich beendet werden müssen.\r\nEine geduldete weitere Verlängerung – über die geplanten 6 Monate (einschl. bis zum Inkrafttreten: insgesamt 12 Monate) hinaus, ist nach dem Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz nicht zu akzeptieren. \r\n\r\nFünfter Abschnitt – Tierversuche\r\nIn dem bestehenden Fünften Abschnitt des Tierschutzgesetzes, den §§ 7 bis 9, sind keinerlei Änderungen geplant, obwohl diese Vorschriften zum Teil immer noch nicht im Einklang mit der Richtlinie 2010/63/EU stehen. \r\nForderungen des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs sind – um eine Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie 2010/63/EU zu gewährleisten – insbesondere folgende Punkte zu verwirklichen: \r\no\tKeine fingierte Genehmigung für Tierversuche, die regulatorisch vorgeschrieben sind oder zu Produktions- oder diagnostischen Zwecken durchgeführt werden – dies ist durch die ersatzlose Streichung von § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 TierSchG zu verwirklichen;\r\no\tVerpflichtend paritätische Besetzung der Tierversuchs-/ bzw. Ethikkommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG mit der gleichen Anzahl von Tierschutzvertretern wie derjenigen Vertreter, die die Wissenschaft – und damit zum Teil auch den Tierversuch – vertreten;\r\no\tEinführung einer absoluten Schmerz-Leidens-Grenze bei Tierversuchen durch die Einführung folgender Vorgabe:\r\n„Tierversuche, die den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursachen, die voraussichtlich länger anhalten oder sich wiederholen, dürfen nicht genehmigt werden.“\r\nBegründung: \r\nObwohl nach Art. 36, 38 und Art. 42 der Richtlinie 2010/63/EU alle Tierversuche an Wirbeltieren – auch solche, die zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen oder zu Produktions- oder diagnostischen Zwecken durchgeführt werden – der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, wird in § 8a Abs. 1 S. 2 und 3 TierSchG für die letztgenannten Tierversuche vorgesehen, dass die Genehmigung als erteilt gilt – also fingiert wird – wenn die Behörde über den Genehmigungsantrag nicht binnen der in der Tierschutz-Versuchstierverordnung festgelegten Bearbeitungszeit von 20 Arbeitstagen entschieden hat. Diesen Verstoß gegen die Richtlinie 2010/63/EU, die das Rechtsinstitut einer fiktiven Genehmigung nicht kennt, gilt es aufzuheben.\r\nDie Richtlinie 2010/63/EU sieht in Art. 15 Abs. 2 als Grundsatz vor, dass ein Tierversuch nicht durchgeführt werden darf, wenn er bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Die Mitgliedstaaten werden allerdings ermächtigt, von dieser absoluten Schmerz-Leidens-Grenze Ausnahmen nach Maßgabe der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie zuzulassen. Von dieser Ermächtigung soll in Deutschland kein Gebrauch mehr gemacht werden, so dass Tierversuche, die die in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Schmerz-Leidens-Grenze erreichen, in Deutschland absolut verboten sind.\r\nWie eine aktuelle Recherche der Berliner Zeitung vom 9. Juli 2023 belegt,  ist das System der die Behörden bei der Genehmigung von Tierversuchen beratenden Kommissionen nach § 15 TierSchG nicht geeignet, den rechtlich verankerten Schutz der Tiere auch nur im Ansatz zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der Schwere der Belastungen sowie der Reduktion der Anzahl von Tierversuchen. Es bedarf daher einer grundlegenden Novellierung der Genehmigungspraxis sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise der die Behörden beratenden Tierversuchskommissionen – insbesondere sind Tierschutzvertreterinnen und -vertreter immer noch so unterrepräsentiert, dass sie nichts zu Gunsten der Tiere erreichen können. Für eine objektive Antragsevaluierung in der Kommission ist jedoch eine ausgeglichene Interessensberücksichtigung essentiell.  Vertreter für den Tierschutz in der Kommission sollten nicht zugleich auch beruflich im Tierversuchsbereich tätig sein (z. B. als Experimentatoren, Tierhausleiter oder Tierschutzbeauftragte tierexperimenteller Einrichtungen), um Interessenskonflikte auszuschließen. \r\n\r\nSiebenter Abschnitt – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren\r\n\r\n1.\tVerbot, trächtigen Tieren, besonders Stuten, Blut abzunehmen, um hieraus das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen, soweit den trächtigen Tieren oder ihren Embryonen oder Föten hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen und Verbot der Einfuhr bzw. Verwendung von derartigen Präparaten\r\nPMSG (Pregnant Mare Serum Gonadotropin) -auch equines Choriongonadotropin (eCG) genannt – ist ein Hormon, welches von Stuten während der frühen Phase der Trächtigkeit (40. Bis 140. Tag) gebildet wird. Die Menge des gebildeten PMSG fällt während der weiteren Trächtigkeit bis unter die Nachweisgrenze im Serum ab. Um PMSG aus dem Serum zu isolieren, wird innerhalb des genannten Zeitfensters von tragenden Stuten regelmäßig Blut in möglichst großen Mengen entnommen. Der Wirkstoff PMSG in den in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln stammt aus Island, Argentinien und Uruguay.  In den Jahren 2015, 2018 und 2021 wurden dort regelmäßig beim Handling der halbwilden Stuten massive Tierquälereien aufgedeckt. Hierbei werden nicht nur körperliche Schmerzen, Leiden und Schäden provoziert, sondern durch den brutalen Umgang durch z. T. unqualifiziertes Personal werden Stress und psychische Schäden hervorgerufen. Diese Tiere, die den Umgang mit Menschen nicht gewöhnt sind oder durch Negativerlebnisse mit dem Menschen geprägt sind, gehen nicht freiwillig in die Entnahmeboxen, sie haben einen hohen Stresslevel und wehren sich gegen den brutalen Umgang mit ihnen. \r\nZu den üblichen Umgangsmethoden gehören z. B. Schläge auf Kopf und Körper sowie Stechen mit Eisenhaken in die Genitalien. Erhöhte Verletzungsgefahr besteht in den Fixierboxen, Blutentnahmen durch großvolumige Kanülen führen zu Thrombophlebitiden und weiteren Infektionen. Durch den hohen Blutverlust (über zwei Monate wöchentlich 15 bis 20 % des gesamten Blutvolumens) sind die Tiere insgesamt anämisch, abgemagert, schwach und z. T. krank. Einige verenden sogar. Es handelt sich hierbei eindeutig um das Zufügen von langandauernden Schmerzen, Leiden und Schäden. Tiermedizinische Versorgung/Kontrollen gibt es nicht. Feten werden systematisch z. T. unter Anwendung von Gewalt abgetrieben (Einritzen des Uterus mit den Fingern), um eine weitere Trächtigkeit einleiten zu können und so eine erneute Blutgewinnung und damit Gewinnsteigerung pro Tier und Zeiteinheit zu sichern. Die größte Menge des in Deutschland verwendeten Serums stammt aus Island. \r\nDas aus dem Serum entwickelte Präparat wird zur Steuerung des Zyklusgeschehens bei weiblichen Tieren eingesetzt. Seine einfache einmalige Anwendung als Injektion macht es zur Auslösung der Deckbereitschaft sehr beliebt. Es kann bei fast allen Säugetierarten eingesetzt werden, vorzugsweise findet es in der Schweinezucht Anwendung. Die Tiere können so exakt besamt werden, dass sich der Geburtszeitpunkt auch und gerade großer Tiergruppen genau vorausplanen lässt. Weitere Vorteile sieht die Ferkel produzierende Branche in der Reduktion des Absatz-/Brunst-Intervalls und die durchschnittliche Erhöhung der Ferkelzahl pro Geburt. Ca. 30 % der Sauen haltenden Betriebe setzen in Deutschland PMSG (eCG) ein. Nachteile für die hormonbehandelten Sauen sind Superovulationen, gesteigerte Wurfgrößen, die gar nicht wünschenswert sind, weil sie zu geringeren Geburtsgewichten und damit zu unterentwickelten Ferkeln führen können (IUGR, Intrauterine Growth Restriction), die letztlich während der Aufzuchtphase verenden oder getötet und „entsorgt“ werden.  Verlängerte Geburten und schlechtere Milchaufnahme werden ebenfalls beobachtet. Die Mortalitätsrate steigt mit der Wurfgröße an. Die hormonelle Zyklussteuerung zielt auf eine maximale Leistungssteigerung der Sau ab und führt durch die verkürzten Abstände zwischen den Trächtigkeiten häufig zu Problemen wie Gebärmuttererkrankungen und Abmagerung sowie Fruchtbarkeitsstörungen und dadurch zu einer Verkürzung der Lebens-/ bzw. Nutzungsdauer der Sau.\r\nIm Rahmen der Schweinezucht wurden bei deutschen Sauen im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2019 etwa 6,4 Millionen Einzeldosen PMSG zur Brunststimulation und zur Zyklussteuerung eingesetzt, obwohl sich der Zyklus auch anders (durch Licht- und Fütterungszyklen, Eberkontakt und/oder synthetisch hergestellte Wirkstoffe) beeinflussen lässt. Die PMSG-Dosen wurden in Südamerika, aber auch in Deutschland, den Niederlanden und Island gewonnen.  \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs ist ein Verbot, trächtigen Stuten Blut zur PMSG-Herstellung abzunehmen, im Tierschutzgesetz aufzunehmen. Dies könnte wie folgt lauten: \r\n„<Es ist verboten,> trächtigen Tieren, insbesondere Stuten, Blut abzunehmen, um hieraus das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Tiere zu gewinnen,.“ \r\n\r\nZusätzlich sind ein Importverbot von PMSG aus dem Ausland und/oder ein Anwendungsverbot zu normieren. Ein solches könnte wie folgt lauten:\r\n„Es ist verboten, das Blut trächtiger Tiere, insbesondere Stuten, oder das hieraus gewonnene Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Tiere in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.“ \r\nBegründung: \r\nDie Gewinnung von PMSG ist wegen der genannten, tierschutzwidrigen, Zustände, sowohl in Südamerika wie auch in Europa bzw. in Deutschland, ethisch nicht zu vertreten und daher zwingend abzulehnen. Weiter stellt die Abnahme des Bluts bei Stuten einen nicht genehmigungsfähigen Tierversuch dar.  Insbesondere ist der Einsatz von PMSG auch deshalb abzulehnen, weil es sich um eine Hormonbehandlung ohne medizinische Indikation (nicht kurative Maßnahme) handelt. Dieser dient lediglich der Taktung der Arbeitsabläufe und damit der Effizienzsteigerung. Die Umweltschädigung durch den Eintrag von Hormonen z. B. in den Boden bzw. in das Grundwasser ist anzunehmen und muss wissenschaftlich überprüft werden.\r\nPMSG wird in Island, Argentinien und Uruguay produziert.  Obgleich die PMSG Produktion ein nicht genehmigungsfähiger Tierversuch ist,  ist die Produktion in Deutschland in mindestens einem den Verfassern bekannten Fall bis 2025 weiterhin möglich. Ein Fall in Deutschland hatte das Thema vor wenigen Jahren in die Öffentlichkeit gebracht. \r\nNach Nr. 2.1.2 der Leitlinien des BVL zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Verabreichung von Blut und Blutprodukten  darf ein Pferd, das als Blutspender dient, nicht trächtig sein. Obwohl diese Vorschrift auf die Gewinnung von PMSG nicht angewendet wird, bringt sie zum Ausdruck, dass trächtige Stuten durch die Abnahme gewisser Blutmengen einen Schaden erleiden können. Wenn diesem Gesichtspunkt bei der Gewinnung von Spenderblut, das zu gesundheitlichen Zwecken eingesetzt werden soll, Rechnung getragen wird, muss er auch bei Blutentnahmen für landwirtschaftliche Zwecke Beachtung finden.\r\nDer Einsatz von PMSG in der Zucht landwirtschaftlicher Tiere ist nicht erforderlich. In Bio-Betrieben (dort ist der Einsatz von PMSG untersagt) wird der Zyklus durch Licht- und Fütterungszyklen und Eberkontakt beeinflusst. Zudem kann auf synthetisch hergestellte Wirkstoffe zurückgegriffen werden. Es gibt 36 Arzneimittel, die alternativ zu PMSG-haltigen Präparaten verwendet werden können. \r\n\r\n2. Tiere im sozialen Einsatz durch § 11 TierSchG erfassen\r\nAufnahme eines Erlaubnistatbestandes, Tiere im Rahmen des sozialen Einsatzes anzubieten und hierfür einzusetzen, wobei der Einsatz nicht an eine Gewerbsmäßigkeit gekoppelt sein darf, sondern an die Ausübung von Tätigkeiten mit Tieren im Rahmen des sozialen Einsatzes. Dies muss grundsätzlich auch für landwirtschaftlich genutzte Tiere gelten.\r\nForderung des Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln: \r\nEs ist in § 11 TierSchG ein Erlaubnisvorbehalt für jeglichen sozialen Einsatz von Tieren vorzusehen. Die Vorgabe könnte wie folgt lauten: \r\n„(1) Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer\r\n(…)\r\n9.\tTiere zu sozialen Zwecken in Altenheimen, Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen oder im Rahmen von Therapie- oder Bildungseinrichtungen oder -projekten oder zur organisierten Freizeitgestaltung heranziehen will.“\r\nBegründung: \r\nMit der Erlaubnispflicht auch für die nicht gewerbsmäßige Nutzung von Tieren im sozialen Einsatz soll der immer bekannter werdende Bereich der sogenannten „tiergestützten Dienstleistungen“, vor allem in der sozialen, der therapeutischen und der Bildungsarbeit und auch die organisiert betriebene Freizeitgestaltung erfasst werden.   In diesen Bereichen werden oft – nicht nur gewerbs- oder geschäftsmäßig, sondern auch ehrenamtlich – Tiere genutzt, ohne dass entsprechende Kenntnisse über die Tierart, die Bedürfnisse der Tiere und die einschlägigen Haltungsvorschriften bekannt wären. Dies hat u. a. die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) dazu veranlasst, eine ganze Reihe von Merkblättern zu dem Thema „Tiere im sozialen Einsatz“ herauszugeben. Weiter gibt es immer mehr Bestrebungen, Zertifizierungen und Sachkundevermittlung für diesen Bereich anzubieten.  Mit der ESAAT (European Society for Animal Assisted Therapy) sowie der ISAAT (International Society for Animal-Assisted Therapy) gibt es bereits einen Europäischen Dachverband bzw. eine international arbeitende Non-Profit-Organisation für tiergestützte Therapie. Hierauf muss der Gesetzgeber reagieren, um dieses neue, vielgestaltige Feld der Tiernutzung zum Schutz der Tiere zu regulieren. Dieses bislang – gerade hinsichtlich des Umgangs mit Tieren im Rahmen dieser Tätigkeiten – ungeregelte Feld soll mit der hier normierten Erlaubnispflicht alle Tiernutzungen im Bereich der tiergestützten Dienstleistungen (auch „tiergestützte Interventionen“, „tiergestützte Arbeit“, „sozialer Einsatz mit Tieren“ oder „soziale Arbeit mit Tieren“ genannt) erfassen, egal, ob sie gewerbs- oder geschäftsmäßig oder ehrenamtlich durchgeführt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Tiere, die durch ehrenamtliche Personen für diese Zwecke genutzt werden, weniger schutzbedürftig sind als Tiere, die durch gewerbs- oder geschäftsmäßig handelnde Personen für soziale, karitative, therapeutische oder Bildungszwecke genutzt werden. Gerade im ehrenamtlichen Bereich gibt es eine Vielzahl an Tätigkeiten, so dass der Gesetzgeber gerade auch den ehrenamtlichen, nicht-gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bereich regulieren muss. Weiterhin besteht die (menschliche) Zielgruppe der sozialen Einsätze oft aus kranken, alten, jungen oder behinderten Menschen, bei denen es ganz besonders erforderlich ist, dass die mit Tieren handelnden bzw. die Tiere nutzenden Personen die erforderliche Sachkunde haben, die primär dem Schutz des Tieres zu dienen bestimmt ist, sich aber gerade auch in Bildungszwecken mittels einer gewissen Vorbildwirkung auf die Zielgruppe, z. B. Kinder und Jugendliche und deren Verhalten gegenüber Tieren, auswirkt. \r\n\r\n3. Verbot der Haltung, des Zurverfügungstellens sowie der Zurschaustellung von Wildtieren an wechselnden Orten\r\n\r\na) Verbot des Haltens und Zurschaustellens von Tieren aller wildlebender Arten an wechselnden Orten\r\nDas Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln ist der Ansicht, dass die Aufnahme eines generellen Verbotes der Haltung, der Zurschaustellung sowie des Zurverfügungstellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden muss anstatt einer abschließenden Aufzählung von Tieren, die an wechselnden Orten nicht (mehr) gehalten werden dürfen.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs ist in § 11 Abs. 4 Ref-E TierSchG ein Verbot der Haltung sowie der Zurschaustellung von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten vorzusehen. Die Vorgabe könnte wie folgt lauten: \r\n„(4) Es ist verboten, Tiere wildlebender Arten an wechselnden Orten zu halten, \tzur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen.“\r\nBegründung: \r\nDie Haltung von Wildtieren ist auf Grund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen sowie ihrer Ansprüche an die Unterbringung höchst anspruchsvoll. Die Anforderungen an eine artgerechte Haltung haben sich entsprechend des Grundgedankens des Tierschutzgesetzes daran zu orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, und nicht daran, ob das Tier sich unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster an andere Lebensbedingungen anpassen kann.\r\nTiere müssen gemäß § 2 TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Den Schutz dieser Grundbedürfnisse hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 6. Juli 1999   ausdrücklich bestätigt und ist grundsätzlich in allen Tierhaltungen zu gewährleisten, so auch an wechselnden Orten.\r\nTiere wildlebender Arten haben im Gegensatz zu in Menschenhand gehaltenen Tieren keine entwicklungsgeschichtliche Anpassung an das Leben in der Obhut des Menschen. Daher stellen sie besonders hohe Ansprüche u. a. an ihre Haltung, dort z. B. bezüglich des Platzbedarfes, ihrer Unterbringung, an das Klima, das Ausleben können ihres artspezifischen Sozialverhaltens, an ihre Ernährung. \r\nAuch wenn Wildtiere sich in bestimmten Grenzen in menschlicher Obhut an restriktive Haltungen adaptieren können, ist insbesondere der Forderung des § 2 TierSchG, indem u. a. eine verhaltensgerechte Unterbringung gefordert wird, vom Gesetzgeber hinreichend Rechnung zu tragen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in einem Urteil ausgeführt:\r\n„Verhaltensgerecht ist eine Unterbringung nur dann, wenn sie sich […] soweit wie möglich an die natürlichen Lebensverhältnisse und Lebensräume der jeweiligen Art annähert.“  \r\nUnd im Umkehrschluss: „Verhaltensgerecht ist eine Unterbringung […] nicht, wenn das Tier zwar unter dem ihm angebotenen Bedingungen überleben kann und auch keinen Leiden, Schmerzen oder Schäden davonträgt, dass Tier aber seine angeborenen Verhaltensmuster soweit ändern und an seine Haltungsbedingungen anpassen muss, dass es praktisch mit seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemeinsam hat.“\r\nDies bedeutet, dass bei der Bewertung einer Haltung von Tieren wildlebender Arten in menschlicher Obhut die Natur grundsätzlich als Referenzwert herangezogen werden muss. Neben erheblichen Einschränkungen ganz wesentlicher artspezifischer Verhaltensweisen (bspw. Sozial-, Sexual-, Mutter-Kind-, Bewegungs- und Territorialverhalten) kann eine tolerierbare Qualität der Haltung an wechselnden Orten nicht erreicht werden.\r\nAus diesem Grund ist ein generelles Verbot zur Haltung und Zurschaustellung sowie eine hierfür zur Verfügung Stellung in das TierSchG aufzunehmen. Durch ein generelles Verbot, Tiere wildlebender Arten an wechselnden Orten zu halten, wird darüber hinaus verhindert, dass auf andere als in der im Ref-E TierSchG genannten Auflistung genannten Wildtierarten „umgestiegen“ wird.\r\n\r\nb) Nachstellverbot ist zu löschen\r\nDie Übergangsvorschrift zur Zurschaustellung von Tieren, die an wechselnden Orten gehalten werden (§ 21 Abs. 6b Ref-E TierSchG) enthält ein Nachstellverbot, mit dem die aktuell an wechselnden Orten gehaltenen und zur Schau gestellten Tiere nicht geschützt werden können. \r\nDie Vorschrift des § 21 Abs. 6b Ref-E TierSchG normiert, dass alle Tiere, die in § 11 Abs. 4 Ref-E TierSchG aufgelistet sind und bereits an wechselnden Orten gehalten werden oder zur Schau gestellt werden, weiterhin bis an ihr Lebensende an wechselnden Orten gehalten und zur Schau gestellt werden können. Darüber hinaus können bis zum Inkrafttreten des geänderten TierSchG noch Tiere wildlebender Arten gemäß § 11 Abs. 4 Ref-E TierSchG angeschafft werden, die ebenfalls bis an ihr Lebensende an wechselnden Orten gehalten, zur Schau oder hierfür zur Verfügung gestellt werden können.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nDas Nachstellverbot des § 21 Abs. 6b Ref-E TierSchG ist ersatzlos zu streichen und keine Übergangsvorschriften zuzulassen. \r\nBegründung:\r\nMit einem Nachstellverbot würden für die Bestandstiere Zustände zementiert, die der Gesetzgeber offenbar nicht mehr für durch das Tierschutzgesetz legitimiert betrachtet und verleitet Zirkusse dazu, sich vor Inkrafttreten des geänderten TierSchG Tiere der in § 11 Abs. 4 Ref-E TierSchG genannten Arten anzuschaffen, damit sie unter das Nachstellverbot fallen und der Zirkusbetrieb mit diesen Tieren an wechselnden Orten noch so lange wie möglich aufrecht erhalten bleiben kann. Diese Umgehung des Willens des Gesetzgebers ist zu verhindern. \r\n\r\n4. Überarbeitung des Qualzuchtparagrafen\r\n\r\na) § 11b, unzureichender Schutz qualgezüchteter Tiere\r\nGrundsätzlich ist die Erweiterung des § 11b Ref-E TierSchG mit \r\n•\tder Konkretisierung möglicher zuchtbedingter Merkmale bzw. Defekte (Abs. 1a) und mit der Erfassung der Elterngeneration (Abs. 1b) und damit der Beweiserleichterung, \r\n•\tder Erweiterung der Tatbestände, die die Anordnung einer Unfruchtbarmachung rechtfertigen (Abs. 2 Nr. 2), \r\n•\tund dem Verbot des zur Schau Stellens von und des Werbens mit Tieren mit Qualzucht-Merkmalen (Abs. 3a) zu begrüßen, geht jedoch nicht weit genug.\r\n \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nFür einen wirksamen Tierschutz ist der § 11b Ref-E TierSchG – statt der geplanten Änderung – noch umfassender zu ändern. Insbesondere ist\r\n•\tdie Übergangsfrist von 15 Jahren gemäß § 21 Abs. 6c Ref-E TierSchG für das Inkrafttreten des § 11b Abs. 1b und des § 11b Abs. 2 Nr. 2 zu streichen, \r\n•\tdie Verbotstatbestände unter § 11b Abs. 3a Ref-E TierSchG sind in Anlehnung an das österreichische Tierschutzgesetz zu erweitern und \r\n•\tdie Listung der zuchtbedingten Qualzucht-Merkmale nach § 11 Abs. 1a Ref-E TierSchG ist zu erweitern, wobei die sogenannten Nutztiere nicht vergessen werden dürfen. Insbesondere die Merkmale, die die physiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des („Nutz“)tieres überfordern, sind im § 11b Ref-E TierSchG zwingend mit aufzunehmen, will man die sogenannten Nutztiere nicht unter den Tisch fallen lassen.\r\n\r\nDer Wortlaut für § 11b Abs. 1 und Abs. 1a Ref-E TierSchG wird wie folgt vorgeschlagen: \r\n„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, wenn es nach den objektiven Verhältnisse ernsthaft möglich erscheint, dass als Folge der Zucht oder Veränderung\r\n1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden auftreten; das gilt auch für Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden, die sich voraussichtlich erst in höherem Lebensalter einstellen oder \r\n2. bei den Nachkommen \r\na) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, \r\nb) der artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden, Ängsten oder Schäden führt oder \r\nc) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Ängsten möglich ist oder zu Schäden führt oder nur unter Bedingungen möglich ist, die nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 entsprechen\r\nd) die Fortpflanzung oder das Gebären auf natürliche Weise erheblich erschwert oder nicht mehr möglich sind.\r\n(1a) Auf Grund von Zucht oder einer Veränderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden in der Regel insbesondere mit dem regelmäßigen oder nicht nur vorübergehenden Auftreten eines oder mehrerer der folgenden zuchtbedingten Merkmale  verbunden: \r\n1. Abweichungen vom Normalzustand eines Tieres gleicher Art mit sichtbaren oder verdeckten negativen Folgen oder Beeinträchtigungen in Form von Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Leiden oder anderen Schäden, die nicht mit weiterer Symptomatik verbunden sein müssen, insbesondere Abweichungen\r\na) an Sinnesorganen wie Augen (z. B. Einschränkungen des Visus, Ektropium, Entropium, Macroblepharon, Microphthalmie, Exophthalmus) oder Ohren (z. B. Einschränkung der Hörfähigkeit, fehlende oder funktionseingeschränkte Vibrissen),\r\nb) an der Haut und den Hautanhangsorganen (z. B. Haarlosigkeit, Zu- oder Faltenbildungen, übermäßige, lose Haut, insbesondere im Gesichtsbereich und an den Gliedmaßen),\r\nc) am Nervensystem oder Gehirn (z. B. Chiari Malformation, Epilepsie) mit oder ohne bereits vorliegende neurologische Symptome oder Ausfälle,\r\nd) im Hinblick auf arteigene physiologische Körperfunktionen wie Fortbewegung, Fortpflanzung (z. B. Körperformen, bei denen angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht mehr möglich sind), Kommunikation, artgemäße Verhaltensabläufe,\r\ne) am Muskel-, Skelettsystem und Bewegungsapparat, insbesondere am Schädel (z. B. Brachycephalie, Kiefermissbildungen, offene Fontanellen), an den Gelenken, den Knochen (z.B. Brustbeindeformationen und -brüche) oder an der Wirbelsäule einschließlich der Rute,\r\nf) am Herz-Kreislaufsystem, insbesondere angeborene Herzerkrankungen,\r\ng) am Harn- und Geschlechtsapparat, insbesondere Polyzystische Nierenerkankung (PKD) und Amyloidose ,\r\nh) am Atmungssystem (z. B. Brachycephales Obstructives Syndrom [BOAS], Larynxparese, Atemnot),\r\ni) im Verhalten (z. B. Sättigungsdeprivation, Hyperphagie),\r\nj) Dysfunktion von inneren Organen oder des inneren Organsystems, \r\nk) Verringerung der Lebenserwartung.\r\n2. sonstige Belastungen für das Tier selbst oder die Nachzuchten durch z. B.\r\na) hohe Inzuchtkoeffizienten,\r\nb) zu niedriges oder extrem hohes Körpergewicht (z. B. Hunde unter 1,5 kg), \r\nGenotypen, die das Risiko von Erkrankungen weitervererben (z. B. MDR-1 Defekt), \r\nc) Zucht von Wild-Hybriden, \r\nd) Merkmale, welche die physiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des Tieres überfordern, insbesondere überproportionale Bemuskelung einzelner Körperpartien, Schnellwüchsigkeit, übermäßiges Körpergewicht, übergroße Euter, übermäßige Milch- oder Eierlegeleistung, übermäßige Anzahl von Zitzen und Merkmale, bei denen die Anzahl der Nachkommen (Zucht auf große Würfe) die Fähigkeit des Muttertieres, die Nachkommen zu ernähren, übersteigt und zuchtbedingte Veränderungen, die Integument-Schäden oder Technopathien begünstigen.\r\nUm einen Verstoß gegen Absatz 1 handelt es sich in der Regel auch bei\r\n1. Zuchten mit Tieren unterschiedlicher Rassen, bei denen das Muttertier wesentlich kleiner ist als der männliche Zuchtpartner;\r\n2. Zuchten zwischen unterschiedlichen Arten, z. B. Hybridzuchten mit\r\nWildtieren, insbesondere Wildkatzen und Wölfen;\r\n3. Verpaarungen, wenn zum Erreichen einer bestimmten Form, Farbe oder Konfiguration das Absterben von Früchten im Embryonalstadium in Kauf genommen wird (Letalfaktoren);\r\n4. Erzeugung von Farbmutanten, wenn damit nachteilige Wirkungen auf die physische oder psychische Gesundheit verbunden sein können.“\r\n\r\nBegründung: \r\nMit der hier vorgeschlagenen Neufassung des Wortlautes des § 11b TierSchG soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass für ein Verbot künftig ausreicht, wenn das Auftreten eines der in Absatz 1 beschriebenen Nachteile ernsthaft möglich erscheint, wenn also eine entsprechende naheliegende, realistische Möglichkeit besteht.  Mit „ernsthaft möglich erscheint“ wird deutlich gemacht, dass, um den Tatbestand einer Qualzucht zu erfüllen, das Auftreten nachteiliger körperlicher Veränderungen zwar eine realistische und nicht nur fernliegende Möglichkeit darstellen muss, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich zu sein braucht. Mit dem Hinweis auf die objektiven Verhältnisse und der Formulierung „erscheint“ wird verdeutlicht, dass dafür die ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters maßgebend ist, der mit dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vertraut ist – was von einem Tierhalter, der Tiere im Sinne der Vorschrift züchtet, erwartet werden kann – und der die im Zeitpunkt der Züchtung dem Züchter bekannten und erkennbaren Tatsachen in seine Prognose einbezieht . Durch die vorgeschlagene Neufassung wird überdies klargestellt, dass von einer negativen erbbedingten Veränderung auch dann auszugehen ist, wenn sich Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden erst in höherem Lebensalter einstellen oder wenn ungewiss ist, ob die Veränderung schon in der nächsten Generation oder erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten wird. Insbesondere sind dabei auch Arten überspringende Zuchten von Hybriden (z. B. Hund/Wolf, Hauskatze/Serval) zu berücksichtigen.\r\nNachzucht: Hier muss klar definiert werden, dass die Nachzucht bzw. die Nachkommen nicht nur die nachfolgende Generation umfasst, sondern die folgenden Generationen, sprich mit der Nachzucht die Nachkommen, ein Teil der Nachkommen oder auch die Nachkommen oder einen Teil der Nachkommen der folgenden Generationen gemeint ist. \r\n\r\nAuch muss klargestellt werden, ab welchem Entwicklungsstadium von Nachzucht bzw. Nachkommen gesprochen werden kann bzw. welche embryonalen bzw. fetalen Entwicklungsstadien man mit dem Gesetz erfassen will.  Das Qualzuchtgutachten von 1999 legt dar, dass bei Säugetieren lediglich Feten etwa mit Ende des ersten Drittels der Gravidität, bei Vögeln etwa nach der Hälfte der Bebrütungszeit als Nachzucht im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, da dann die embryonale Organogenese als abgeschlossen gilt .  Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Nachkommen Empfindungsfähigkeit entwickeln. Fortan sind zur Nachzucht im Sinne des § 11b auch abgestorbene Feten und Totgeburten zu rechnen, während früher embryonaler Fruchttod nicht erfasst wird. Will man frühere Entwicklungsstadien mit erfassen (z. B. Letalfaktoren, die zu embryonalem Fruchttod führen), muss dies ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. \r\nAngst/Ängste:  Im Gegensatz zu den anderen deutschsprachigen Ländern (Schweiz, Liechtenstein, Österreich) schützt die bundesdeutsche Tierschutzgesetzgebung Tiere nicht ausdrücklich vor der Zufügung von Ängsten. Von der Lehre und Rechtsprechung wird der Begriff jedoch seit Jahrzehnten unbestritten als Unterbegriff des Leidens verstanden und daher unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumiert. Vor dem Hintergrund, dass sich die Zufügung von Ängsten in der Regel in denselben Verhaltensauffälligkeiten äußern kann wie jene von Leiden, ist die entsprechende rechtliche Gleichbehandlung und damit auch die Erwähnung als Schutzobjekt im Rechtstext angemessen.\r\nDer Begriff „Symptome“ in § 11b Abs. 1a wurde ersetzt durch „zuchtbedingte Merkmale“.  Zuchtbedingte Merkmale können mit gesundheitlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und /oder mit Einschränkungen des arteigenen Verhaltens der betroffenen Tiere einhergehen. \r\nBei den zuchtbedingten Merkmalen im Sinne des § 11b Tierschutzgesetz handelt es sich um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar als Zuchtziel (Rassestandard) festgelegte Merkmale, die selbst tierschutzrelevant sind oder mit tierschutzrelevanten Merkmalen assoziiert sind oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abiotrophien) führen. \r\nVoraussetzung für die Anwendung von § 11b ist die Erblichkeit des oder der relevanten Merkmale, wobei es auf den Vererbungsmodus nicht ankommt.\r\n\r\nZuchtbedingte Merkmale sollten auch als solche – und nicht als Symptome – benannt werden. \r\nDie Aufzählung möglicher hier als „Symptome“ bezeichneter zuchtbedingter Merkmale in § 11b Abs. 1a Ref-E TierSchG als Beweiserleichterung ist zu begrüßen, kann aber nie abschließend sein.\r\n\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\n\r\nDie Merkmale, die sogenannte Nutztiere betreffen, sind in § 11 Abs. 1a Ref-E TierSchG unbedingt mit aufzunehmen.\r\nEs ist seit 1987 Konsens, dass der Tatbestand des aktuell gültigen \r\n§ 11b des Tierschutzgesetzes erfüllt ist, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und / oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind . \r\nMerkmale, die die physiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des Tieres überfordern, sind im Nutztierbereich insbesondere \r\n•\tüberproportionale Bemuskelung einzelner Körperpartien, Schnellwüchsigkeit, übermäßiges Körpergewicht, übergroße Euter, übermäßige Milch- und Eierlegeleistung, übermäßige Anzahl von Zitzen;\r\n•\tMerkmale, bei denen die Anzahl der Nachkommen (Zucht auf große Würfe) die Fähigkeit des Muttertieres, die Nachkommen zu ernähren, übersteigt (z.B. Sau: häufig weniger Zitzen als lebend geborene Ferkel).\r\n\r\nWeitere, mit aufzunehmende zuchtbedingte Merkmale im Nutztierbereich sind: \r\n•\tStörungen und zuchtbedingte Veränderungen, die Integument-Schäden oder Technopathien begünstigen,\r\n•\tVerhaltensstörungen (Sättigungsdeprivation und Polyphagie bei allen Generationen von Masthühnern einschl. Eltern, Großeltern, Pedigreetieren),\r\n•\tMerkmale, die Störungen des Skelettsystems (z. B. Brustbeinbrüche oder -deformationen bei Legehennen) oder des Herzkreislaufsystems (z. B. bei Masthühnern und Mastputen einschl. deren Eltern- und Großeltern und Pedigreetieren) begünstigen. \r\n\r\nDiese müssen im § 11 b Abs. 1a Ref-E TierSchG zwingend mit aufgeführt werden.\r\n\r\nWeitere zuchtbedingte Merkmale und Symptome, die für die Tiere besonders belastend sind, sollten im Detail in Ergänzung zu § 11b Abs. 1a Ref-E TierSchG in einer Anlage 1 aufgeführt werden. Auch alle zuchtbedingten Merkmale, die nicht direkt in § 11b Abs. 1a TierSchG mit aufgenommen werden, müssen in der Anlage gelistet werden. \r\nIn einer Anlage 1 zu § 11b Abs. 1a Ref-E TierSchG  sollten folgende weitere zuchtbedingte Merkmale und Symptome aufgelistet werden, die für die Tiere besonders belastend sind:\r\n•\tAtemnot, Störung der Thermoregulation und alle mit dem BOAS-Syndrom einhergehenden pathologischen Zustände;\r\n•\tSchwanzlosigkeit; verkürzte Rute (Brachyurie); Fehlen einer frei beweglichen Rute ohne Verdrehungen oder Abknickungen (Korkenzieherrute); Rute, die nicht mindestens das Geschlechtsteil beider Geschlechter vollständig bedeckt, insbesondere bei brachycephalen Tieren, bei denen häufig weitere Missbildungen im Bereich der Wirbelsäule vorkommen (Robinow-like-Syndrom);\r\n•\tHaarlosigkeit, vollständig oder teilweise; Veränderungen der Haar-, Fell-, Schuppen-oder Federstruktur, wenn dadurch die artgerechte Bewegung, das artgerechte Verhalten oder das Wohlbefinden des Tieres oder die der Hautbedeckung zugedachte Schutzfunktion oder weitere arteigene Funktionen beeinträchtigt werden;\r\n•\tFehlen oder Funktionsbeeinträchtigungen von Hautanhangsgebilden oder Sinnesorganen, insbesondere Vibrissen;\r\n•\tHyper- und Parakeratosen, insbesondere an den Pfoten und am Nasenspiegel von Hunden und am Schnabel von Vögeln; übermäßige Faltenbildung der Haut, insbesondere im Gesicht, über den Nasenrücken ziehend und an den Gliedmaßen; übermäßig lose, schwere und reichliche Haut, insbesondere im Kopfbereich (Hängelefzen);\r\n•\tHaut- und Fellstrukturveränderungen (zu viel oder zu wenig) mit pathologischen oder die Schutzfunktion des Fells, der Befiederung oder der Beschuppung beeinträchtigenden Folgen; Faltendermatitis;\r\n•\tFehlbildungen der Schädeldecke, der Kopfform und des Gesichts- und Hirnschädels; Brachycephalie unter 1/3 Nasenlänge im Verhältnis zur Gesamtlänge des Oberkopfes; Chiari-Malformation; Fehlbildungen der Kiefer;\r\n•\tFehlbildungen des Gebisses; Kulissengebiss; querstehende Zähne; Fehlen mehrerer Zähne außer p1;\r\n•\tunphysiologische Gelenkstellungen; Steilstellung von Gliedmaßen (Beispiel: Positurkanarien);\r\n•\tBlindheit; nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung des Sehvermögens; Vorverlagerung des Augapfels (Exophthalmus); Schielen (Strabismus, konvergent oder divergent); Entropium; Ektropium; Microphthalmie; Macroblepharus; weitere Augenkrankheiten wie z. B. primäre Linsenluxationen, Fehlbildungen, Verlegungen oder Fehlfunktion der Tränendrüsen, der Nickhautdrüsen (cherry eye) und des Tränen-Nasenkanals;\r\n•\tTaubheit; nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung des Hörvermögens; Fehlbildungen oder erhebliche Verengungen des äußeren Gehörganges oder des Innenohres; zu große, zu lange (z. B. bei gesenktem Kopf den Boden berührende), zu schwere oder umgestaltete Ohren, mit deren Erscheinungsform entweder weitere Defekte (Ektropium) oder Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder bei denen es nach den objektiven Verhältnissen ernsthaft möglich erscheint, dass Schäden oder Leiden (z. B. Behinderungen des Bewegungsablaufs oder Verletzungen) auftreten;\r\n•\tVerzwergung;\r\n•\tzu kurze oder übergroße Extremitäten;\r\n•\tMerkmale, die die physiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des Tieres überfordern, wie überproportionale Bemuskelung einzelner Körperpartien, Schnellwüchsigkeit, übermäßiges Körpergewicht, übergroße Euter, übermäßige Milch- und Eierlegeleistung, übermäßige Anzahl von Zitzen;\r\n•\tMerkmale, bei denen die Anzahl der Nachkommen (Zucht auf große Würfe) die Fähigkeit des Muttertieres, die Nachkommen zu ernähren, übersteigt (z.B. Sau: häufig weniger Zitzen als lebend geborene Ferkel);\r\n•\tStörungen und zuchtbedingte Veränderungen, die Integument-Schäden oder Technopathien begünstigen;\r\n•\tVerhaltensstörungen (Sättigungsdeprivation und Polyphagie bei allen Generationen von Masthühnern einschl. Eltern, Großeltern, Pedigreetieren);\r\n•\tMerkmale, die Störungen des Skelettsystems (z. B. Brustbeinbrüche oder -deformationen bei Legehennen) oder des Herzkreislaufsystems (z. B. bei Masthühnern und Mastputen einschl. deren Eltern- und Großeltern und Pedigreetieren) begünstigen.\r\nDer Wortlaut von § 11 Abs. 1b Ref-E TierSchG wird wie folgt vorgeschlagen:\r\n„(1b) Ein Wirbeltier darf nur zur Zucht verwendet werden, wenn nach züchterischen Erkenntnissen, einschließlich solcher, die auf Grund von zumutbaren Untersuchungen erlangt werden können, keine erblich bedingten, mit Schmerzen, Leiden, Ängsten oder Schäden verbundenen Störungen oder Veränderungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bei dem Tier selbst vorliegen; die Unzumutbarkeit einer Untersuchung kann nicht damit begründet werden, dass diese Kosten verursacht oder dem Züchter einen Zeit- oder Arbeitsaufwand abverlangt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die erblich bedingten Störungen oder Veränderungen vor dem Zeitpunkt des Züchtungsaktes behoben wurden.“\r\nBegründung: \r\nMit der im Referentenentwurf gewählten Formulierung „..., die auf Grund von nach Zucht- und Rassestandards üblicher Untersuchungen erlangt werden können,...“ wird die Auswahl, welche Untersuchungen an dem Zuchttier vor der Züchtung durchgeführt werden müssen, weitgehend in die Hand der Züchter gelegt. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nDie Worte „nach Zucht- und Rassestandards üblicher“ sind zu ersetzen durch das Wort „zumutbaren“ und zugleich in einem weiteren Halbsatz klarzustellen, dass die Unzumutbarkeit einer Untersuchung nicht damit begründet werden kann, dass die Kosten verursacht oder dem Züchter einen Zeit- oder Arbeitsaufwand abverlangt.\r\n\r\nDer Wortlaut von § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a Ref-E TierSchG wird wie folgt vorgeschlagen:\r\n\r\n„(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von für die Zucht oder für biotechnische Maßnahmen bestimmten oder verwendeten Wirbeltieren anordnen, soweit \r\nes nach den objektiven Verhältnissen ernsthaft möglich erscheint, \r\n1. dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, zeigen werden oder\r\n2. ein Wirbeltier entgegen des Absatzes 1b zur Zucht verwendet wurde oder eine solche Verwendung unmittelbar droht.\r\n(3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, soweit die Veränderung für wissenschaftliche Zwecke unerlässlich im Sinne von § 7a Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und ethisch vertretbar im Sinne von § 7a Absatz 2 Nr. 3 ist und nicht damit gerechnet zu werden braucht, dass bei den Tieren starke Schmerzen oder schwere Leiden oder Ängste verursacht werden, die voraussichtlich länger anhalten oder sich wiederholen, und soweit für die Veränderung die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Genehmigung erteilt wurde.\r\nEs muss sichergestellt sein, dass solche Tiere entsprechend ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gepflegt und veterinärmedizinisch versorgt werden.\r\n\r\n \t(3a) Es ist verboten, \r\n1. Wirbeltiere zur Schau zu stellen, zu handeln, zu verkaufen, weiterzugeben, einzuführen oder auszuführen, mit denen nach Absatz 1 oder 1b nicht gezüchtet werden darf oder die das Ergebnis einer nach Absatz 1 oder 1b verbotenen Verpaarung, Vermehrung oder Veränderung sind oder bei denen erblich bedingt\r\na) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schädenauftreten,\r\n\tb) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,\r\nc) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder\r\nd) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder \tzu Schäden führt.\r\n2. mit Wirbeltieren zu werben oder diese in einer anderen Form in der Öffentlichkeit bildlich zur Schau zu stellen oder mit diesen an öffentlichen Wettbewerben teilzunehmen, welche Merkmale aufweisen, die regelmäßig die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen oder mit denen nach Absatz 1 oder 1b nicht gezüchtet werden darf oder die das Ergebnis einer nach Absatz 1 oder 1b verbotenen Verpaarung, Vermehrung oder Veränderung sind.\r\nDie Verbote nach Nr. 1 und 2 gelten auch für Wirbeltiere, deren Verwendung zur Zucht z. B. wegen vorhandener Inzuchtkoeffizienten oder Risikogene oder bei der Zucht von Wildhybriden zu Belastungen für die Nachzucht führen kann.“\r\n\r\nBegründung:\r\nZur Streichung des letzten Satzes des § 11 Abs. 3a Nr. 2: Hierbei handelt es sich um eine Relativierung des gewollten Verbots, die der zuständigen Behörde eine weitere, unnötige Beweispflicht auferlegt. \r\nDie Verbotstatbestände unter § 11 Abs. 3a sind in Anlehnung an den § 8 des österreichischen TSchG, der auch die Weitergabe, den Erwerb und den Import von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verbietet, zu erweitern.\r\n\r\nVorschlag für die Aufnahme eines neuen Absatzes (bevorzugt auf Absatz 2 folgend):\r\n„Die zuständige Behörde kann \r\n1. die Zucht mit Tieren untersagen, wenn diese Anlageträger von Risikogenen sind. Risikogene sind Gene, deren Vorhandensein nach den objektiven Verhältnissen die ernsthafte Möglichkeit begründet, dass entweder der Anlageträger selbst oder bei Verpaarung mit einem Anlageträger des anderen Geschlechts die Nachkommen oder ein Teil der Nachkommen oder die Nachkommen oder Teile der Nachkommen der folgenden Generationen Störungen oder Veränderungen im Sinne des\r\nAbsatzes 1 zeigen (z. B. Robinow-like-Syndrom).\r\n2. anordnen, dass vor der Verwendung eines Tieres zur Zucht der genetische Inzuchtkoeffizient des Tieres berechnet werden muss und dass das Zuchtvorhaben zur Vermeidung von Inzucht oder Linienzucht von der Teilnahme an überwachten Zuchtprogrammen inclusive Outcross-Verfahren abhängig gemacht wird.“\r\nFür die Verordnungsermächtigung in § 11b Abs. 4 Ref-E TierSchG ist es angebracht, einen Zeithorizont zur notwendigen Umsetzung der Verordnungsermächtigung festzulegen. \r\n\r\nb) Stellungnahme zu § 21 Abs. 6c, Übergangsvorschrift zu § 11b Ref-E TierSchG\r\nFür die Umsetzung des sog. Qualzuchtparagraphen des § 11b Ref-E TierSchG (hier konkret § 11b Abs. 1b und Abs. 2 Nr. 2 Ref-E TierSchG ) sieht der Regierungsentwurf eine Übergangsfrist von 15 Jahren vor, d. h. die geänderten Vorschriften sind bei Inkrafttreten des Gesetzes erst nach weiteren 15 Jahren verpflichtend anzuwenden. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nDiese lange Übergangsfrist ist inakzeptabel und ersatzlos zu streichen. \r\nBegründung: \r\nBereits in der Gesetzesbegründung wird einleitend festgestellt: \r\n„Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt und für die betroffenen Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.“ \r\n(Unterstreichung durch Verfasser).\r\nIm weiteren Verlauf der Begründung wird angeführt, dass das bestehende Qualzuchtverbot \r\n„sich bisher als nicht hinreichendes Mittel erwiesen hat“, den ursprünglichen Gesetzeszweck, „die Qualzucht umfassend zu verhindern“\r\nzu erreichen.  Es wird ferner angeführt: \r\n„Die Wirkung gegenwärtiger Regelungen zum Verbot der Qualzucht ist unzureichend. Trotz der zuletzt vorgenommenen Änderung des § 11b im Jahr 2013 hat sich keine signifikante Verbesserung des Status quo ergeben“. \r\nDie Gesetzesbegründung lässt daher die Schlussfolgerung zu, dass eine Änderung der derzeit geltenden Lage dringend erforderlich ist. \r\nDer österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine ähnlich lange Übergangsvorschrift im österreichischen Tierschutzrecht für verfassungswidrig erklärt.  In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass in den letzten Jahrzehnten ein Wertewandel eingetreten sei, nach dem nach heutiger Auffassung der Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames Interesse verkörpere. Mit dem Verbot in § 18 Abs. 2a TSchG habe der Gesetzgeber somit eine Wertung getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche aus Tierschutzgründen verboten sein soll. Dieses Verbot erfahre durch die Übergangsfrist von 17 Jahren (§ 44 Abs. 29 bis 23 TSchG) eine Relativierung. Es sei zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsfrist bereitstelle. Dies dürfe aber nicht zu unsachlichen Unterscheidungen führen und müsse auch bezogen auf die Dauer sachlich gerechtfertigt sein. Die hier geschaffene Übergangsfrist von 17 Jahren sei nicht angemessen. Selbst der von der Bundesregierung angeführte Investitionsschutz vermöge keine derart lange Übergangsfrist zu rechtfertigen. \r\nDiese Überlegungen können auch auf das Verbot der Qualzucht in Deutschland übertragen werden. Grundsätzlich wurde der Tierschutz im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen und ihm damit ein eigenständiger Verfassungsrang eingeräumt. Dies sollte auch dem Bewusstseinswandel in der Bevölkerung Rechnung tragen, nach dem Tiere Lebewesen mit physischen und psychischen Empfindungen sind.  Dieser Bewusstseinswandel hat sich bis heute weiter fortgesetzt. Vor dem Kauf und der Haltung eines aus der Qualzucht stammenden Tieres ist vielen Tierhaltern nicht bekannt, welche Schmerzen, Leiden und Schäden die Tiere mit zunehmendem Lebensalter haben. Viele spüren es erst an den hohen Tierarztkosten und unerwartet frühen Todesfällen ihrer Tiere. Aus den Erfahrungen im Tierheimalltag ist bekannt, dass Tierhalter bei vorherigem Wissen auf den Kauf solcher Tiere verzichtet hätten. Letztere landen nicht zuletzt aus Kostengründen häufig in einem Tierheim. \r\nBetrachtet man allein das Zuchtverhalten bei Hunden und Katzen dann würden bei der vorgesehenen Übergangsfrist von 15 Jahren noch viele Tier-Generationen qualvoller Leiden entstehen. Nach der VDH-Zuchtordnung dürfen Hündinnen etwa einen Wurf pro Jahr haben.  Bei Katzen geht man von höchstens drei Würfen innerhalb von zwei Jahren aus.   \r\nEin in dem vorgenannten Urteil diskutierter Investitionsschutz – der vom Verfassungsgerichtshof aber auch abgelehnt wurde – ist bei einem Verbot der Qualzucht nicht relevant. Die Haltung und Zucht von „Nicht“-Qualzuchttieren erfordert keinerlei bauliche oder sonstige organisatorischen Anpassungen. Bezüglich der Züchter „handelt es sich lediglich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz bzw. um eine Berufsausübungsregelung“  und nicht um eine Einschränkung ihrer Grundrechte. Dies wurde bereits in der Gesetzesbegründung festgeschrieben. Die schädigenden Folgen für die Tiere waren in den meisten Fällen nicht zufällig aufgetreten, „sondern nach züchterischen Erkenntnissen zu erwarten“. Nach der Gesetzesbegründung dürfte damit bereits gegen das Qualzuchtverbot nach § 11b Absatz 1 – und damit geltendes Recht - verstoßen worden sein.  Ein Züchter kann daher nicht darauf vertrauen, die Zucht mit dem qualgezüchteten Tier fortführen zu dürfen. \r\nEs verbleiben allein wirtschaftliche Gründe beim Züchter, dass er nämlich die vorhandenen Tiere weiter für die Qualzucht verwenden kann. Wie bereits zum Ersten Abschnitts des Ref-E TierSchG erläutert, stellen allein wirtschaftliche Gründe keinen vernünftigen Grund für eine Beeinträchtigung von Leben und Wohlbefinden eines Tieres dar.   \r\n\r\n5. Tierhandel auf Online-Plattformen\r\nDie neu geplante Vorschrift in § 11d Ref-E TierSchG bzw., damit zusammenhängend, § 16 Abs. 2 S. 2 Ref-E TierSchG ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie erfasst aber nicht alle relevanten Bereiche, die sie offenbar erfassen will und ist an einigen Stellen verbesserungsbedürftig.\r\nTierhandel findet nicht nur auf den klassischen, auf S. 35 der Begründung des Ref-E TierSchG genannten „Online-Marktplätzen“ wie Kleinanzeigen, dhd24.de oder Quoka statt, sondern auch und gerade auf den Plattformen der sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder auch über Apps wie Telegram oder Whats App. Da am Wortlaut des § 11d Ref-E TierSchG nicht klar wird, dass auch diese, den sogenannten sozialen Medien zuzuordnenden Plattformen mit „Online-Plattform“ gemeint sind und generell wegen völligen Fehlens einer Definition des Begriffs „Online-Plattform, wird vorgeschlagen, eine Legaldefinition dieses Begriffs in die Norm einzufügen, die wie folgt lauten könnte:\r\n„Online-Plattform im Sinne dieses Gesetzes ist jede Website und Applikation, auf der Tiere zur Abgabe mit Beschreibung und/oder Abbildung per Foto oder Video eingestellt werden können. Dies sind insbesondere Websites und Applikationen, die dazu bestimmt sind und dafür zur Verfügung gestellt werden, dass Sachen und/oder Tiere darauf zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe angeboten werden und auch Websites und Applikationen der sozialen Medien, auf denen primär die Eigendarstellung von Personen und/oder Organisationen erfolgt.“\r\nDes Weiteren ist zu begrüßen, dass das Anbieten von lebenden Tieren zum Kauf auf Online-Plattformen grundsätzlich unzulässig ist, vgl. § 11d Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz Ref-E TierSchG. Die Vorgaben für die Ausnahmen sind jedoch zu schwammig und leicht umgehbar gefasst. So ist lediglich für die Anbieter die Pflicht normiert, (s)einen Namen und (s)eine Anschrift bei dem Betreiber zu hinterlegen. Ob der korrekte Name und die richtige Anschrift hinterlegt werden, ist nicht nachzuvollziehen. Es ist aber ernsthaft damit zu rechnen, dass viele Anbieter schlicht falsche Namen und Adressen hinterlegen. Es ist daher eine Identitätskontrolle einzufügen, die unproblematisch über Dienste wie z. B. PostIdent gewährleistet werden können. Weiter ist der alphanumerische Code bzw. ein gleichwertiges Äquivalent zur Identifikation des Tieres nur dann bei dem Betreiber zu hinterlegen, „sofern“ das Tier freiwillig oder verpflichtend gekennzeichnet ist. Sofern dies nicht der Fall ist – was in den allermeisten Fällen der Fall sein wird, insbesondere weil es eine verpflichtende Kennzeichnung nur für wenige Tiere, z. B. gefährliche Hunde oder einige artgeschützte Tiere, überhaupt gibt. Ist ein Tier daher nicht gekennzeichnet, so muss der Transpondercode oder das gleichwertige Äquivalent auch nicht hinterlegt werden. \r\nDiese Vorgaben reichen nicht aus. Sie sind zu verbessern (siehe unten). \r\nWeiter sollte die Pflicht für gewerbsmäßig Handelnde, ihre § 11-Erlaubnis zu hinterlegen, normiert werden.\r\nUm die Vorgabe nicht auf den Kauf einzuengen, sollte § 11d Ref-E TierSchG für jegliche Abgabe, auch für eine Leihe oder eine unentgeltliche Abgabe, gelten. Auch insoweit ist der Wortlaut zu schärfen (siehe unten).\r\nLetztlich sollte auch der immer stärker werdende Missbrauch der Tiere durch sogenannte Petfluencer, die mit der Schaustellung ihrer Tiere im Internet Geld verdienen, von § 11d Ref-E TierSchG erfasst werden, jedenfalls, wenn die Schaustellung gewerbsmäßig erfolgt. Dazu ist der Anwendungsbereich auch auf die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren auf Online-Plattformen zu erweitern. \r\n\r\nForderung des Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln:\r\n§ 11d Abs. 1 S. 1 Ref-E TierSchG sollte wie folgt lauten:\r\n„(1) Das Anbieten von lebenden Tieren zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe sowie das gewerbsmäßige Zurschaustellen auf Online-Plattformen ist unzulässig. Online-Plattform im Sinne dieses Gesetzes ist jede Website und Applikation, auf der Tiere zur Abgabe mit Beschreibung und/oder Abbildung per Foto oder Video eingestellt werden können. Dies sind insbesondere Websites und Applikationen, die dazu bestimmt sind und dafür zur Verfügung gestellt werden, dass Sachen und/oder Tiere darauf zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe angeboten werden und auch Websites und Applikationen der sozialen Medien, auf denen primär die Eigendarstellung von Personen und/oder Organisationen erfolgt.\r\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Anbieter bei den Betreibern der jeweiligen Online-Plattformen die nachfolgenden Daten hinterlegen: \r\n1. ihren durch Identitätsbestätigung nachgewiesenen, vollständigen Namen und ihre Anschrift,\r\n2. eine Identifikation des oder der auf der Online-Plattform angebotenen oder zur Schau gestellten Tieres; dies kann\r\na) der alphanumerische Code, den der implantierte Transponder des Tieres anzeigt (Transpondernummer), oder\r\nb) ein je nach Tierart gleichwertiges Äquivalent, anhand dessen das Tier eindeutig identifizierbar ist, sein;\r\n3. bei gewerbsmäßigem Anbieten oder Zurschaustellen die jeweils auf den Anbieter ausgestellte, gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 b) bzw. d).“ \r\n\r\nAchter Abschnitt – Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot\r\n\r\nFehlendes Exportverbot lebender sog. Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten und weitere unzureichende Vorgaben \r\n\r\na) Exportverbot lebender sog. Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten \r\nEs wird an dieser Stelle angesichts der aktuellen Ereignisse, die sich seit 30 Jahren wiederholen\r\n(Tiertransport vor Marokko für 3 Wochen festgehalten – ohne die Tiere von dem LKW zu lassen: https://www.animals-angels.de/neuigkeiten/beitrag/tiertransporte-nach-marokko-notsituation-fuer-portugiesische-schlachtbullen-am-hafen-von-tanger-med.html\r\nund\r\nTierquälerischer Schiffstransport mit 19.000 Rindern vor Kapstadt gesichtet: https://www1.wdr.de/nachrichten/tiertransporte-in-deutschland-und-in-der-eu-100.html)\r\nganz vehement gefordert, deutsche Tiere endlich vor diesen Qualen zu schützen, wie es das Staatsziel Tierschutz vorgibt!\r\nEs muss nunmehr im Anschluss an § 12 ein folgender, neuer § 12a in das Tierschutzgesetz eingefügt werden (und zugleich die Überschrift des achten Abschnitts wie folgt neu gefasst werden: „Achter Abschnitt. Ausfuhr-, Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot“) \r\n„§ 12a Verbot der Ausfuhr von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen, Geflügeltieren und Kaninchen in Tierschutz-Hochrisikostaaten\r\n(1) Es ist verboten, lebende Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügeltiere und Kaninchen in folgende Staaten auszuführen: Ägypten, Algerien, Aserbaidschan, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Kirgistan, Libanon, Libyen, Marokko, Russland, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Turkmenistan und Usbekistan.\r\n(2) Das Verbot gilt auch für die Ausfuhr lebender Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügeltiere und Kaninchen in andere Staaten, wenn bekannt ist oder damit gerechnet werden kann, dass die Tiere von dort aus in einen in Absatz 1 genannten Staat weitertransportiert werden. \r\n(3) Über die in Absatz 1 genannten Staaten hinaus sind Beförderungen in andere Drittstaaten, die nicht der Europäischen Union angehören, vor der Genehmigung durch die Behörde am Versandort nach Art. 2 Buchst. r) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport darauf zu überprüfen, ob in dem jeweiligen Drittstaat, in dem der Bestimmungsort nach Art. 2 Buchst. s) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport liegt, in der Regel die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport, der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung eingehalten werden oder dass Vorschriften eingehalten werden, die den Vorgaben der genannten Verordnungen gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall oder kann dies wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte nicht bewertet werden, darf eine Beförderung in den entsprechenden Drittstaat nicht genehmigt werden. Erkenntnisse von Nicht-Regierungs-Organisationen sind zu berücksichtigen.\r\n(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 3 und teilen dem Bundesministerium die verwendeten Erkenntnisse und Quellen mit. Bei dem Bundesministerium wird eine Datenbank mit Erkenntnisquellen zu der Einhaltung der in Absatz 3 genannten tierschutzrechtlichen Vorgaben in Drittstaaten eingerichtet und geführt. Diese Erkenntnisquellen werden den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt. Erkenntnisse von Nicht-Regierungs-Organisationen sind zu berücksichtigen.\r\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, über das in Absatz 1 und 2 geregelte Verbot hinaus das Verbringen oder die Ausfuhr bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten.“\r\nBegründung:\r\nSeit nunmehr über 30 Jahren werden Tiere, insbesondere Rinder und Schafe, unter schweren Verstößen gegen das geltende europäische und deutsche Tierschutzrecht in Drittländer exportiert und dort in aller Regel ohne Betäubung geschlachtet (geschächtet), wie es in diesen Ländern üblich ist. \r\nDas EU-Parlament weist in Nummer 81 seiner Entschließung vom 14. Februar 2019  ausdrücklich darauf hin, „dass Schlachtungen in bestimmten Drittländern, in die Tiere von der EU aus transportiert werden, mit extremem und langdauerndem Leiden und Ängsten und regelmäßigen Verstößen gegen internationale Normen der OIE für den Tierschutz bei Schlachtungen einhergehen“.\r\nTiere, die als angebliche Zuchttiere in diese Länder exportiert werden, werden auch – meist schon nach kurzer Zeit – geschlachtet; die Fleischproduktion z. B. in Marokko wird aus der Milchviehhaltung – und damit aus den „Zuchttieren“ gespeist.  Ein Aufbau von Herden, für den die als Zuchttiere deklarierten Tiere in die oben genannten Länder transportiert werden, lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen fehlt eine geeignete und eine ausreichende Futtergrundlage für die Vielzahl der transportierten Tiere.  \r\nZuletzt haben das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 11 ME 506/23 –  sowie das OVG Münster in einem Beschluss vom 10. Dezember 2020 (20 B 1958/20) ein bundesdeutsches Verbot der Tiertransporte angeregt und Unverständnis geäußert, dass es ein solches nicht längst gibt, indem sie ausgeführt haben: „(…) vermitteln die vorliegenden Erkenntnisse allenfalls ein generelles Bild von in Marokko auch üblichen Methoden des Umgangs mit Rindern. (…) Eine solche Erkenntnislage mag zum Erlass abstrakt-genereller Regelungen in der Art etwa von verordnungsrechtlichen Verbringungsverboten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TierSchG ermächtigen.“  Das OVG Lüneburg hat – insbesondere mit dem Satz „Warum von dieser Regelungsmöglichkeit [gemeint: der Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der, gestützt auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG, der Transport lebender Tiere in Staaten, in denen das Schlachten üblicherweise durch Schächten erfolgt, verboten wird] bisher kein Gebrauch gemacht worden ist, erschließt sich dem Senat nicht“ – deutlich zu erkennen gegeben, dass es für eine Rechtsverordnung, mit der solche Transporte verboten werden, nach seiner Einschätzung keine rechtlichen Hindernisse gibt. \r\nEin entsprechendes Verbot wird hier für das Tierschutzgesetz empfohlen. Alles, was per Rechtsverordnung geregelt werden kann, kann auch durch den Gesetzgeber selbst – durch Gesetz – geregelt werden.  \r\nEin gesetzliches Verbot des Exports lebender sogenannter Nutztiere wäre mit Art. 207 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vereinbar. Ein Exportverbot in Drittstaaten berührt zwar nicht das Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen in Art. 35 AEUV, da sich dessen Anwendungsbereich auf Ausfuhrbeschränkungen im Binnenmarkt zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt. Gem. Art. 207 Abs. 1 AEUV wird aber eine ausschließliche Zuständigkeit der EU für die Gestaltung von Exportvorschriften angenommen.  Trotzdem können Mitgliedstaaten eine Beschränkung des Außenhandels hinsichtlich bestimmter Waren mit Bezug auf bestimmte Drittstaaten beschließen, soweit sie hierzu durch eine sog. Öffnungsklausel ermächtigt sind. Eine solche Öffnungsklausel bildet Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/479.  Nach Art. 10 Verordnung (EU) 2015/479 ist die Einführung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen u. a. zulässig, wenn sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt ist. Unter den Begriff „Leben von Tieren“ fällt, wie der rechtssystematische Zusammenhang mit Art. 13 AEUV (Tierschutz-Artikel) zeigt, auch das Wohlergehen und Wohlbefinden von Tieren.  Das Ziel einer Rechtsverordnung, die einen Export von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen, Geflügeltieren und Kaninchen in Staaten, in denen das Schlachten von Tieren üblicherweise durch Schächten erfolgt, verbietet, ist es, tierquälerische Schlachtungen, Haltungen und Behandlungen und damit Vorgänge, die für aus der Union stammende, dort geborene und aufgezogene Tiere mit (erheblichen) und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden verbunden sind, zu verhindern. Damit aber handelt es sich bei einer solchen Rechtsverordnung um eine Regelung, die zum Schutz des Wohlergehens von in der EU gezüchteten und aufgewachsenen Tieren erforderlich ist und die auch der Durchsetzung europäischer Zielvorstellungen dient. Diese Zielvorstellung der Union zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit auch an Art. 12 Abs. 2 EU-Tierschlacht-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) . Nach dieser Vorschrift muss bei der Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung vorgelegt werden, die belegt, dass bei der Schlachtung Vorschriften eingehalten worden sind, die denen in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechen. Zu Kapitel II dieser Verordnung gehört u. a. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach „bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden“ müssen. Daraus folgt, dass es zu den Zielen der EU gehört, Tierschlachtungen, die in Drittländern unter Zufügung vermeidbarer Schmerzen und Leiden – insbesondere durch Schächten – durchgeführt werden, nicht zu unterstützen, weder unmittelbar noch mittelbar und noch nicht einmal dadurch, dass Fleisch, das durch eine solche Schlachtung bereits erzeugt worden ist, danach in das Unionsgebiet eingeführt wird; die Einfuhr von Fleisch, das durch eine tierquälerisch durchgeführte Schlachtung erzeugt wurde, in die Union ist durch Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verboten (denn die Bescheinigung fehlt in diesem Fall entweder völlig oder sie ist inhaltlich falsch und damit kein „Beleg“ i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009). Wenn es damit aber ein Unionsziel ist, tierquälerische Schlachtungen – insbesondere Schächtungen – in Drittländern nicht einmal mittelbar und ex post dadurch zu unterstützen, dass das so erzeugte Fleisch nach der Schlachtung in das Unionsgebiet eingeführt wird, dann stellt es erst recht ein Unionsziel dar, solche tierquälerischen Schlachtungen nicht dadurch ex ante erst zu ermöglichen, dass in der Union geborene und aufgezogene Tiere mit der Folge einer am Nutzungsende des Tieres jedenfalls eintretenden Schlachtung in ein Drittland transportiert werden. Wenn man etwas, was bereits geschehen ist, nicht einmal ex post und nachträglich unterstützen will, dann will man es erst recht nicht ex ante erst möglich machen.  \r\n„Gerechtfertigt“ i. S. v. Art. 10 der VO (EU) 2015/479 ist das Verbot, weil nicht ersichtlich ist, dass es ein milderes, d. h. weniger stark in die Freiheit des Handelsverkehrs und in die Berufsausübungsfreiheit der beteiligten Personen eingreifendes Mittel geben könnte, mit dem die tierquälerischen Schlachtungen der in einen dieser Staaten exportierten Tiere mit gleicher Wirksamkeit verhindert werden könnten. Dass das Verbot „gerechtfertigt“ ist, folgt auch daraus, dass man nach den vorliegenden Informationen die Gefahr, dass lebende Tiere, wenn sie in eines dieser Länder exportiert werden, dort früher oder später unter Verstoß gegen Vorschriften, die denen in Kap. II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechen, und unter Zufügung erheblicher, vermeidbarer Schmerzen und Leiden geschächtet werden, als sehr groß, ja sogar als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretend, einschätzen muss.\r\nEin Verbot des Transports lebender Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügeltiere und Kaninchen in Staaten, in denen das Schlachten von Tieren durch Schächten erfolgt, ist auch mit den Vorgaben des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) vereinbar. Die Vereinbarkeit eines solchen Exportverbots mit den Grundprinzipien des GATT folgt aus Art. 20 lit. b GATT, wonach keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden darf, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen („necessary to protect public morals und necessary to protect human, animal or plant life or health“) zu beschließen. Auch hier müssen das Wohlergehen und das Wohlbefinden von Tieren als Bestandteil des Rechtsgutes „Leben von Tieren“ angesehen und folglich diesem Begriff zugeordnet werden. Da sich das hier vorgeschlagene Verbot auf solche Länder beschränkt, in denen mit Bezug auf die Schlachtung von Tieren gleichartige Verhältnisse herrschen (insbesondere die Tierschlachtung ohne Betäubung durch Schächten und mit extrem tierquälerischen Begleitmaßnahmen durchgeführt wird), kann das Verbot auch nicht als willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des internationalen Handels angesehen werden. Es ist vielmehr aus denselben Gründen, die für eine Vereinbarkeit mit Art. 10 Verordnung (EU) 2015/479 sprechen, gerechtfertigt.\r\n\r\n\r\n\r\nb) weitere unzureichende Regelungen durch Vorgaben ersetzen, die den Schutz der Tiere gewährleisten\r\n\r\nForderungen des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs sind folgende Punkte direkt ins Tierschutzgesetz aufzunehmen:\r\no\tTransport von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, nur bis zum nächsten geeigneten Schlachthof, wobei der Transport nicht länger als 4 Stunden (Art. 3 der EU Tiertransport-Verordnung 1/2005) dauern darf. \r\no\tDie Gesamtzeit der Beförderung inklusive Aufladen des ersten Tieres und Abladen des letzten Tieres ist auf eine maximale Zeit von 6 Stunden zu begrenzen.\r\no\tKein Tiertransport, wenn die vorhergesagten Temperaturen 25° C überschreiten oder 5° C unterschreiten.\r\no\tAusstattung aller für Tiertransporte verwendeten Transportmittel mit einem Navigations- und Temperaturüberwachungssystem.\r\no\tVerbot von Hilfsmitteln sowie Handlungen (z. B. Schwänze verdrehen), die den Tieren Schmerzen oder Leiden verursachen.\r\no\tVerbot des Transportes nicht entwöhnter (= noch keine Aufnahme von Festfutter) Jungtiere. Gilt zum Beispiel für Kälber unter 12 Wochen, Schweine unter 30 Tagen und Kaninchen unter 6 Wochen.\r\n\r\nNeunter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere\r\n\r\n1. Schutz für Igel, Rehkitz und andere\r\nDer nach den Referentenentwürfen von Mai und Juni 2023 neu geplante § 13 Abs. 2, wonach\r\n„derjenige, der Rasen- oder Grünlandflächen mäht, [..] geeignete, für die jeweilige Mähtechnik in der Praxis verfügbare und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen [hat], um erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an den dortigen Wirbeltieren weitgehend zu verhindern“\r\nwäre ein wichtiger und ausdrücklich begrüßenswerter Schritt zum Schutz nicht nur von Igeln, sondern auch von Rehkitzen, Bodenbrütern und anderem Niederwild, welches jährlich von landwirtschaftlichen Maschinen und auch auf öffentlichen und privaten Wiesen und Rasen zu Tausenden zu Tode gemäht wird, gewesen. \r\nDer aktuelle Ref-E TierSchG enthält diese Vorgabe in sehr viel verschlechterter Form. Geplant ist nunmehr folgende Vorschrift:\r\n§ 13 Abs. 2 Ref-E TierSchG\r\n„(2) Auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen darf während der Dämmerung und bei Dunkelheit nicht gemäht werden, es sei denn, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an den dortigen Wirbeltieren zu verhindern.“ \r\nDurch den nunmehr veränderten Wortlaut fallen alle wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus, also auch sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen jährlich abertausende Tiere getötet werden. Das ist nicht gerechtfertigt, denn auch und gerade für landwirtschaftliche Mähmaschinen gibt es gute und geeignete Maßnahmen, die das Ausmähen – mit anderen Worten: Das Verstümmeln und Töten – vieler, vieler Tiere verhindern können. Mit dem nunmehrigen Wortlaut erfasst die Vorschrift allein noch den Mähroboter im Privatgarten. \r\nWeiter ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Dämmerung und bei Dunkelheit zu beschränken, da auch am Tage Tiere verletzt und verstümmelt werden können. Es ist eine umfassende – für Privatpersonen und Landwirte und andere wirtschaftlich Tätige – Verpflichtung zur Installation von Vorrichtungen, die den Schutz der Tiere gewährleisten, zu implementieren.  \r\n\tForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\n\t§ 13 Abs. 2 TierSchG ist wie folgt zu fassen:\r\n„Derjenige, der Rasen-, Grün-, Grünland- oder Ackerflächen, auch solche, die landwirtschaftlich genutzt werden, mäht, mulcht, eggt oder erntet, hat geeignete, für die jeweils verwendete Technik in der Praxis verfügbare und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Schmerzen, Leiden oder Schäden an den dortigen Wirbeltieren zu verhindern.“\r\n\r\nWeiter muss ein Verstoß gegen diese Vorschrift mit einer Geldbuße geahndet werden, § 13 Abs. 2 also in den Katalog des § 18 Abs. 1 (nach § 18 Abs. 1 Nr. 25) aufgenommen werden.\r\n\r\n2. Zur Möglichkeit, Katzenschutzverordnungen nach § 13b TierSchG zu erlassen \r\nEs ist erfreulich und wird vom Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln ausdrücklich begrüßt, dass in dem aktuellen Ref-E durch die ausdrückliche Nennung von § 13b in § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG die Möglichkeit gewährt wird, Verstöße gegen Katzenschutzverordnungen, die aufgrund § 13b TierSchG erlassen worden sind, mit Bußgeldern zu ahnden. \r\n§ 13b TierSchG selbst bleibt jedoch im aktuellen Ref-E unangetastet. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Vorschrift klarer gefasst werden.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\n§ 13b TierSchG ist wie folgt zu fassen:\r\n„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen festzulegen, dass zum Schutz freilebender Katzen vor Schmerzen, Leiden und Schäden durch eine unkontrollierte Vermehrung entsprechende Maßnahmen angeordnet werden können, um die Populationen tierschutzgerecht zu verringern.\r\n(2) 1In der Rechtsverordnung sind nicht nur Vorgaben für freilebende Katzen zu treffen, sondern auch für weibliche und männliche Katzen aus Privathaushalten.\r\n \t\t\t2Insbesondere können in der Rechtsverordnung\r\n1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen \tverboten oder beschränkt sowie\r\n\t2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen \tKatzen vorgeschrieben\r\nwerden. \r\n(3) Eine Regelung nach Absatz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. \r\n(4) Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“\r\nBegründung: \r\nDie Festlegung, dass bei freilebenden Katzen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch deren hohe Anzahl nur in „bestimmten Gebieten“ auftreten, berücksichtigt nicht, dass es örtlich unterschiedlich ausgeprägte Problematiken geben kann. Hierbei spielen die umfassenden Streifgebiete fortpflanzungsfähiger Hauskatzen eine entscheidende Rolle. Die einzelnen Gebiete, in denen sich fortpflanzungsfähige Hauskatzen aufhalten, unterliegen letztendlich einer hohen Zu- und Abwanderung mit räumlich weit umfassenden Streifgebieten, so dass gebiets- und kommunenübergreifend aus benachbarten Gebieten Hauskatzen, ggf. auch nur vorübergehend, einwandern können. \r\nDurch die umfassenden Streifgebieten ist im Grunde nicht eindeutig feststellbar, welches ein „bestimmtes Gebiet“ mit einer „hohen Anzahl“ von freilebenden Hauskatzen darstellt. Somit kann die Festlegung „bestimmter Gebiete“ entfallen.\r\nÄhnlich verhält es sich mit der „hohen Anzahl“, sprich: der nummerisch festgelegten Anzahl, von Katzen. Hierzu lassen sich zwei Problematiken festhalten: Zum einen ist eine „hohe Anzahl“ nicht definiert. Zum anderen unterliegt die Feststellung einer „hohen Anzahl“ wie die „bestimmten Gebiete“ den umfassenden Streifgebieten nicht kastrierter freilebenden und freilaufenden Katzen. \r\nDarüber hinaus ist bereits in der Bundesratsdrucksache 18/11890 vom 7. April 2017, Frage 38, darauf hingewiesen worden, dass \r\n„[…] Von einigen Teilnehmern wurde problematisiert, dass der Bestand wildlebender Katzen erst numerisch erfasst werden müsse, um ab einer kritischen Anzahl Maßnahmen ergreifen zu können. Aus Sicht des BMEL besteht eine derartige Pflicht nicht. […].“  \r\n(Hervorhebungen durch Verfasser) \r\nSomit kann die Erhebung einer „hohen Anzahl“ an freilebenden Katzen im Gesetzestext entfallen.\r\nDie in der Stellungnahme des Tierschutznetzwerkes Kräfte bündeln geforderte Neufassung des § 13b bezieht die bisher im TierSchG nicht berücksichtigten freilaufenden nicht kastrierten Hauskatzen aus Privathaushalten ein. Dies verfolgt die Absicht zu vermeiden, dass durch nicht kastrierte freilaufende Katzen aus Privathaushalten die Population der freilebenden nicht kastrierten Katzen stetig aufgefüllt wird. Diese Neufassung verfolgt die Absicht zu vermeiden, dass nicht kastrierte freilaufende Katzen, sogenannte Freigängerkatzen aus Privathaushalten, einen nicht unerheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Fortpflanzungskette bei freilebenden nicht kastrierten Katzen leisten.\r\n\r\nZehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes\r\n\r\n1. Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Maßnahmen nach § 16a TierSchG\r\nFür dringend erforderlich hält das Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln die Einführung einer Vorschrift, mit der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Anordnungen nach § 16a TierSchG durch Gesetz entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) – dies würde zur Entlastung der Veterinärbehörden führen.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEinfügung eines neuen § 16a Abs. 4 TierSchG:\r\n„(4) Die Anfechtung einer Anordnung nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 gilt nicht für Anordnungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, soweit die Anordnung darauf gerichtet ist, ein Tier zu töten oder töten zu lassen.“ \r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine verwaltungsbehördliche Anordnung aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der hierdurch bewirkten Vollzugshemmung ist der Status quo des von einer belastenden Anordnung Betroffenen (einstweilen) sichergestellt,  das heißt, mit der Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung der Anfechtungsklage darf die Anordnung grundsätzlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht vollzogen werden. \r\nNach § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung – bzw. kann erst gar nicht erst herbeigeführt werden – nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 VwGO ist der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung direkt angeordnet. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 3a VwGO verweisen u. a. auf spezialgesetzliche Vorschriften des Bundes, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnen können. Im Gegensatz zu der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, die jeweils im Einzelfall nach einer zum Teil komplexen Prüfung und Abwägung der gegenläufigen Interessen durch die Behörde erfolgt, erachtet der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3a und Abs. 2 S. 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts generell und pauschal als höherrangiger als das private Aufschubinteresse. \r\nIn einigen Rechtsgebieten hat die Anfechtung (durch Widerspruch bzw. Klage) bestimmter behördlicher Anordnungen und Entscheidungen aufgrund gesetzlicher Anordnung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Fallbeispiele sind z. B. Anordnungen im Tiergesundheitsrecht (z. B. auf Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere u. ä., vgl. § 37 Tiergesundheitsgesetz) oder im Asylrecht (vgl. § 75 AsylG, wonach Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG bis auf wenige, dort genannte, Ausnahmen keine aufschiebende Wirkung haben). Zweck dieser Regelungen sind beabsichtigte Beschleunigungen der Verfahren  angesichts der zum Teil sehr langen Zeit, bis der Verwaltungsakt nach Widerspruchsverfahren und ggfs. langwierigen Klageverfahren durch mehrere Instanzen vollziehbar würde. Die Wichtigkeit der schnellen Durchsetzbarkeit der Anordnungen aus den jeweiligen Rechtsgebieten und die pauschale Höhergewichtung des Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse durch den Gesetzgeber ist somit der Grund für die gesetzliche Anordnung, dass eine Anfechtung von bestimmten behördlichen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung hat.\r\nDagegen ist bei fehlender gesetzlicher Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung die Behörde im Einzelfall durch § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ermächtigt, für den vorliegenden – und jeweils immer nur für den gerade vorliegenden konkreten – Einzelfall zu prüfen, ob es das besondere öffentliche Interesse es rechtfertigt, in diesem Einzelfall die sofortige Vollziehung der Anordnung anzuordnen. Die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Allgemeinheit und das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers müssen in einer nicht besonders scharf konturierten und damit z. T. schwierigen Prüfung einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden.  Die Behörde ist daher, wenn sie eine Anordnung erlassen will, die nicht per gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar ist, stets mit der umfassenden und komplexen Prüfung der Frage, ob zu der Anordnung deren sofortige Vollziehung angeordnet werden soll. Sollen mehrere Anordnungen nach § 16a TierSchG getroffen werden, so ist diese Prüfung für jede einzelne Maßnahme durchzuführen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sodann einzelfallbezogen schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Mit der Prüfung der Frage, ob zu einer Anordnung zusätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen kann oder sogar muss, und der im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlichen schriftlichen Begründung im jeweiligen Einzelfall ist somit ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. \r\nIm Rahmen von tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a TierSchG muss die Behörde – um ein Verfahren wegen des öffentlichen und verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG geschützten, hochrangigen Interesses des Tierschutzes zu beschleunigen und den Tieren sofort helfen zu können – sehr oft die sofortige Vollziehung der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung für jede einzelne Anordnung sorgfältig prüfen, für gewichtiger als das Aussetzungsinteresse befinden und diesen Befund schriftlich begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). In vielen Fällen folgen auf für sofort vollziehbar angeordnete Anordnungen von Veterinärbehörden verwaltungsgerichtliche Eilverfahren, die nicht selten wegen des formalisierten Verfahrens zur Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Lasten der Behörde und damit auch zu Lasten des zu schützenden Rechtsguts ausgehen: Denn in der Praxis besteht für viele Veterinärbehörden die Schwierigkeit, dass sie durch die obergerichtliche Rechtsprechung in einigen Ländern dazu gezwungen werden, die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO grundsätzlich vor Ort im Rahmen der – oft gefährlichen  – Bestandskontrolle und sofort in schriftlicher Form fertigen müssen, andernfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltungsgerichte kassiert wird. So haben das OVG Schleswig und andere Obergerichte  entschieden, die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung der Anordnung müsse bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen und könne nicht nachgeschoben werden.  In Folge sind bereits Anordnungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren aufgehoben worden. Das kann zur Folge haben, dass der Adressat der tierschutzrechtlichen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens z. B. weiterhin Tiere halten oder darf oder dass Tiere in der Obhut desjenigen verbleiben, der die Tiere mit verwaltungsrechtlicher Grundverfügung zu Recht fortgenommen bekommen soll, aber die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs aus rein formalen Gründen – z. B. wegen einer nachgeschobenen schriftlichen Begründung des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung und in Folge deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht – wiederhergestellt wurde. \r\nDer Beschleunigung tierschutzrechtlicher Verfahren im Sinne einer effektiven Durchsetzung des Tierschutzrechts – der Tierschutz ist seit 2002 Rechtsgut von Verfassungsrang – und der Vermeidung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die o. g. praktischen Unsicherheiten und auch der Schwierigkeiten, vor Ort im Tierbestand eine schriftliche Begründung fertigen zu können, nicht zuletzt aber auch der Entlastung der Veterinärbehörden, die die komplexen Interessenabwägungen nicht mehr durchzuführen hätten, würde die gesetzliche Anordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO des Entfalls der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen bzw. Anfechtungsklagen gegen bestimmte Anordnungen nach § 16a TierSchG dienen. Es ist legitim, ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Rechtsgut wie den Tierschutz als generell höhergewichtiger zu qualifizieren als das Aussetzungsinteresse der Adressaten von tierschutzrechtlichen Verfügungen. Hinzu kommt, dass Tiere Lebewesen sind und in den meisten Fällen ein Zuwarten der Behörde zu Lasten von Gesundheit, Wohlbefinden und ggfs. sogar dem Leben der betroffenen Tiere geht.  \r\nFolgende Anordnungen in § 16a TierSchG dienen dem Schutz der Tiere und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, jeweils muss eine konkrete Gefahr vorliegen:\r\n•\tDie zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG), \r\n•\tdie Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG),\r\n•\tdie Fortnahme von Tieren und deren anderweitige pflegliche Unterbringung aufgrund § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG,\r\n•\tdie Veräußerung der fortgenommenen Tiere durch die Behörde gem. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG,\r\n•\tdie Untersagung des Haltens und/oder Betreuens von Tieren einer bestimmten oder jeden Art nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG,\r\n•\tdie Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG,\r\n•\tdie Untersagung der Durchführung eines Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16 Abs. 2 TierSchG,\r\n•\terforderliche Anordnungen nach § 16a Abs. 3 TierSchG zur Sicherstellung des Wohlergehens der dort genannten Tiere.\r\nDa der Tierschutz als Rechtsgut von Verfassungsrang ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist, ist es angezeigt, eine generelle Verfahrensbeschleunigung durch die gesetzliche Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen bzw. Anfechtungsklagen gegen die Durchsetzung des Tierschutzes zum Gegenstand habende Anordnungen herbeizuführen. \r\nEinzig die Tötungsanordnung von Tieren, zu der § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. E. TierSchG ermächtigt, sollte von der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ausgenommen werden. Denn mit einer Tötung wird einem Tier der größtmögliche Schaden zugefügt.  Für eine Tötungsanordnung, mit deren Durchführung irreversible Zustände geschaffen werden, sollte es keine (automatische) Beschleunigungswirkung durch gesetzlichen Entfall der aufschiebenden Wirkung geben. Hier erscheint es weiterhin angezeigt, dass die sofortige Vollziehung solch einer Anordnung eigens durch die Behörde, die dadurch noch einmal ihrer großen Verantwortung für den Tierschutz bewusst werden soll, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden muss. \r\n\r\n2. Einführung des Amts eines/einer Bundestierschutzbeauftragten\r\nWir begrüßen es, dass die Bestellung einer/eines Bundestierschutzbeauftragten künftig gesetzlich verankert sein wird. Im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit ist vorgesehen, dass die/der Beauftragte unabhängig handeln kann. Ihr bzw. ihm wird für die Erfüllung der Aufgaben eine notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt. Organisatorisch ist die/der Beauftragte im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingegliedert. Dies führt nach unserer Einschätzung zu großen Interessenskonflikten mit den tiernutzenden Akteuren. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass diesem Amt keine selbstständigen Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse eingeräumt werden. \r\nBeginn und Ende der Amtszeit werden entsprechend vergleichbarer Regelungen für andere sog. Beauftragte der Bundesregierung festgelegt. Das Amt endet danach mit dem Ende einer Legislaturperiode und ist mit dem Beginn einer neuen Legislaturperiode jeweils neu auszusprechen. Darüber hinaus kann die oder der Beauftragte durch Kabinettsbeschluss im Laufe einer Legislaturperiode grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen entlassen werden, wenn die politische Situation dies nach der Meinung der Bundesregierung gebietet.  \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln:\r\nZur Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit fordern wir, das Amt der/des Bundestierschutzbeauftragten (ebenso wie der gesamte Bereich des Tierschutzes) aus dem Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herauszunehmen. Für eine wirksame Ausübung muss das Amt ergänzend mit ausreichenden Entscheidungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden. Das Amt sollte ferner eine feste Laufzeit, die über das Ende der jeweiligen Legislaturperiode hinausgeht, umfassen.  \r\nBegründung: \r\nEs bestehen große Interessenkonflikte zwischen Tiernutzung und Tierschutz. Aufgrund des immensen politischen Lobby-Einflusses der Agrarindustrie führt dies regelmäßig zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Tierschutzes. Auch in der tiernutzungsbasierten Wissenschaft nimmt der tierschutzrechtliche Aspekt oft keinen großen Raum ein.   Demgegenüber besteht inzwischen ein überwältigender gesellschaftlicher Konsens, dass den Bürgern ein tiergerechtes Leben der Tiere, auch in der sog. „Nutztier“haltung wichtig ist. Gerade dort, wo sich die Lebensräume des Menschen und der Tiere überschneiden, ist Tierschutz von besonderer Bedeutung. Dies zu gewährleisten und den Tieren eine faire Repräsentation einzuräumen erfordert, dass das Amt der/ des Bundestierschutzbeauftragten nicht im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingebunden ist, sondern in ein anderes Ministerium, z. B. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) integriert wird. Hier könnte auch die bedeutsame Rolle der Tiere in der Landwirtschaft beim Klimawandel berücksichtigt werden. \r\nUm die Interessen des Tierschutzes entsprechend dem Ziel des Tierschutzgesetzes – nämlich aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen - wirksam zu vertreten, ist es darüber hinaus erforderlich, das Amt mit originären Entscheidungs- und Eingriffsbefugnissen auszustatten, z. B. durch die Möglichkeit zur Beteiligung an einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren. Nur so können Verbesserungen zu Gunsten der Tiere wirksam durchgesetzt werden. Vorbild für die Ausgestaltung könnte die Tierschutzombudsperson nach § 41 des Tierschutzgesetzes in Österreich sein. Die derzeit vorgesehene reine Beratungsfunktion und Unterstützung bei tierschutzrelevanten Fragestellungen ist für die Zielerreichung unzureichend. \r\nBei der Ausgestaltung der Stelle wäre es ferner bedeutsam, eine feste Amtsperiode zu verankern. Andersfalls kann die gesetzliche Regelung durch das Entlassen der/ des Bundestierschutzbeauftragten während einer Legislaturperiode vollständig ausgehöhlt werden. Begrüßenswert wäre eine über die Legislaturperiode hinaus laufende Amtszeit. Hierdurch könnte die Kontinuität der Tätigkeit gewahrt und gleichzeitig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der neuen Bundesregierung aufgebaut werden.\r\n\r\n3. Tierschutzkontrollen in VTN-Betrieben\r\nBereits im Jahr 2019 hat der Bundesrat in einer Entschließung Kontrollen der sogenannten Falltiere bzw. deren Kadaver in den sogenannten VTN-Betrieben (Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte, ehemals bekannt unter TBA – Tierkörperbeseitigungsanstalten) befürwortet,  wobei mit den daraus gewonnenen Daten der Tierschutz in den Haltungsbetrieben weiter gestärkt werden solle. Der Bundesrat befürwortet in dieser Entschließung die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Einführung einer routinemäßigen und stichprobenhaften Überprüfung von Tierkadavern unter Tierschutzgesichtspunkten und die damit auch zu regelnde Zurückverfolgbarkeit der Kadaver zu den Haltungsbetrieben. \r\nEntsprechende Studien legen das Erfordernis und die Sinnhaftigkeit der Kontrolle der sogenannten Falltiere nahe. \r\nGeplant sind ein neuer § 16l TierSchG, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Herkunft der in den VTN-Betrieben befindlichen Falltieren ermöglicht wird, sowie ein neuer § 16m, der Rechtsgrundlagen für die Behörde enthält, in VTN-Betrieben Kontrollen durchzuführen. \r\n\r\na) § 16l Ref-E ist auf Tierkörper anderer Tierarten zu erstrecken\r\nDie Kennzeichnungspflicht von Tierkörpern sogenannter Falltiere wird in § 16l Abs. 1 Ref-E TierSchG nur für Rinder und Schweine angeordnet – bzw. die Legaldefinition von „Tierkörper“ nur auf die Körper von Rindern und Schweinen bezogen. \r\nAuch Tierkörper anderer Tierarten müssen in die Legaldefinition von „Tierkörper“ einbezogen und die Verpflichtung zur Kennzeichnung auch auf Tierkörper anderer Tierarten erstreckt werden, so dass auch bei anderen Tierarten die Rückverfolgbarkeit zum Haltungsbetrieb gewährleistet ist. Denn tierschutzwidrige Zustände gibt es bei weitem nicht nur in Rinder- und Schweinehaltungsbetrieben.\r\nMit in die Legaldefinition von Tierkörper sowie in die Kennzeichnungspflicht einzubeziehen sind Kaninchen, sämtliche Geflügeltiere (z. B. Hühner, Puten, Gänse, Enten und Wachteln), Ziegen und Schafe. Im Folgenden sind auch die Kontrollbefugnisse in § 16m Abs. 1 Ref-E TierSchG auf die genannten Tierarten bzw. diese Tierkörper zu erstrecken. \r\n\r\nb) Kontrollintensität und -inhalt sind nicht geregelt\r\nIn § 16m Ref-E TierSchG sollte eingefügt werden, wie oft die Behörde und in welcher Intensität sie die Kontrollen in VTN-Betrieben durchzuführen hat. Dies wird durch § 16m Ref-E TierSchG völlig offengelassen, womit es fraglich ist, ob die zuständige Behörde überhaupt jemals die tierschutzbezogenen Kontrollen in VTN-Betrieben durchführen wird. Auch die Anzahl der Tierkörper, die zu kontrollieren sind und die Frage, worauf die Tierkörper zu kontrollieren sind, bleibt offen. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nFür eine Klarstellung der dringend erforderlichen verpflichtenden Kontrollintervalle sowie die Inhalte der Kontrolle kann folgender § 16m Abs. 1 Satz 2 eingefügt werden:\r\n„Kontrollen nach Satz 1 finden mindestens dreimal im Jahr in jedem im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegenden Betrieb und in jeder im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegenden Anlage während der Geschäfts- oder Betriebszeit statt; die zuständige Behörde hat mindestens 20 Prozent der im Überprüfungszeitpunkt dort vorhandenen Tierkörper stichprobenartig auf den Ernährungszustand, Veränderungen der Haut, Läsionen am Bewegungsapparat, Verletzungen, zu Lebzeiten erlittene Leiden, Krankheiten oder entsprechende Entbehrungen sowie auf die vorschriftsmäßige Tötung zu untersuchen.“\r\n\r\nc) Hinweis auf Einschränkung des Grundrechts des Art. 13 GG fehlt\r\nNach § 16m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bb) Ref-E TierSchG ist der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen; weiter muss folgender Satz angefügt werden:\r\n„das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nDieser Hinweis fehlt in § 16m Ref-E TierSchG völlig. Der Hinweis auf die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung findet sich zwar auch in § 16 Abs. 3 2. Halbsatz TierSchG. Das in § 16 Abs. 3 TierSchG normierte Betretungsrecht (und die damit zusammenhängende Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung) bezieht sich jedoch nur auf „Zwecke der Aufsicht über die in [§ 16] Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des [§ 16] Absatzes 2“. Weder in § 16 Abs. 1 noch in § 16 Abs. 2 TierSchG sind Betriebe oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, genannt. \r\nEs wird daher empfohlen, den Hinweis auf die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung in § 16m Ref-E TierSchG noch einmal aufzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt alle Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten. Dazu gehören auch Betriebs- und Geschäftsräume. \r\n\r\nd) Folge einer positiven Kontrolle fehlt\r\nIn § 16m Ref-E TierSchG ist keinerlei Folgepflicht der Behörde geregelt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn im Rahmen von tierschutzbezogenen Kontrollen in VTN-Betrieben Befunde festgestellt werden, die auf tierschutzwidrige Handlungen oder Haltungsbedingungen im Haltungsbetrieb hinweisen. Es ist daher in einem zu ergänzenden Absatz die Behörde zu verpflichten, eine anlassbezogene Tierschutzkontrolle im Haltungsbetrieb durchzuführen, wenn entsprechende Befunde im Rahmen einer tierschutzbezogenen Kontrolle im VTN-Betrieb festgestellt wurden. \r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEs ist ein neu anzufügender Absatz 5 in § 16m Ref-E TierSchG anzufügen:\r\n„(5) Werden im Rahmen einer Kontrolle nach Absatz 1 Satz 1 bei mehr als zehn Tieren aus einem Haltungsbetrieb Feststellungen getroffen, nach denen Anhaltspunkte für tierschutzrelevante Defizite im Haltungsbetrieb bestehen, so hat die Behörde binnen eines Monats eine anlassbezogene Kontrolle in diesem Betrieb durchzuführen.“ \r\nEin entsprechender Befund, der im Rahmen einer tierschutzbezogenen Kontrolle im VTN-Betrieb festgestellt wird, muss – um dem Instrument der tierschutzbezogenen Kontrollen in VTN Betrieben Wirksamkeit zu verleihen – als Anlass gewertet werden und die Behörde verpflichtet werden, eine Kontrolle des Haltungsbetriebs durchzuführen. Damit könnte der Untätigkeit vieler Veterinärbehörden bei Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen entgegengewirkt werden. Das Gebrauchmachen des sinnvollen Instruments der tierschutzbezogenen Kontrolle im VTN-Betrieb muss daher erstens durch die Verpflichtung der Behörde, diese Kontrollen auch durchzuführen, sichergestellt werden. Weiter muss etwaigen Befunden die – weitere – Verpflichtung der Behörde zur Folgekontrolle in der Tierhaltung folgen, zu deren Durchführung die Behörde ebenfalls zu verpflichten ist.  \r\n\r\nElfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldverfahren\r\n\r\n1. Erweiterung der Straftatbestände auf das Einstellen und Verbreiten von tierschutzwidrigen Taten im digitalen Raum\r\nDas Tierschutzgesetz verbietet unter Strafandrohung mit § 17, dass Wirbeltiere vorsätzlich ohne vernünftigen Grund getötet werden oder ihnen aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.\r\nDabei fehlt aber für die Darstellung und Verbreitung dieser Taten im digitalen Raum zum aktuellen Zeitpunkt noch jedwede rechtliche Grundlage. \r\nRegelmäßig ist die Gesellschaft mit Fotos und Videos im digitalen Raum konfrontiert, in denen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren ohne informativen oder dokumentarischen Zweck dargestellt werden.\r\nIm Mai 2023 wurde beispielsweise zunächst auf Twitter und wenig später auf Facebook, Tik Tok und YouTube ein verstörendes Video geteilt, in dem eine junge Katze in einem laufenden Mixer brutal getötet wurde. In wenigen Tagen hatte das Video eine Reichweite von über 10 Millionen Nutzerinnen und Nutzern erreicht. Inzwischen ist das Originalvideo zwar gelöscht, doch kursieren weiterhin zahlreiche Kopien in Bewegtbildern und Bildschirmaufnahmen weiter – ohne juristische Konsequenzen für die eigentliche Tat oder ihre Verbreitung.\r\nDaher fordern wir, diese gesetzliche Lücke dringend zu schließen.\r\nForderung des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln: \r\nEine gute Option sehen wir in der Erstellung eines § 17a TierSchG. Dafür empfehlen wir eine Nachbildung analog zu § 131 StGB, der bereits die verherrlichende und verharmlosende Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen unter Strafe stellt. \r\nDer Wortlaut könnte wie folgt lauten:\r\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer \r\n1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten gegen Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder darstellt,\r\na) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\r\nb) anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder \r\n2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. \r\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. \r\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.“\r\n\r\n\r\n2. Reformierung des § 17 TierSchG\r\nSehr zu begrüßen ist die Normierung der Versuchsstrafbarkeit mit § 17 Abs. 3 Ref-E TierSchG. Diese sollte in jedem Fall bestehen bleiben.\r\n§ 17 Abs. 2 Ref-E TierSchG sieht bei Vorliegen besonderer Erschwernisgründen eine erhöhte Strafdrohung vor, konkret eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und verzichtet dabei auf die Möglichkeit einer Geldstrafe. Dies ist zu begrüßen. Eine große Enttäuschung ist hingegen, dass der Strafrahmen für den Grundtatbestand in § 17 Abs. 1 Ref-E TierSchG nicht angehoben wurde, sondern bei den bisherigen drei Jahren verbleibt. Bereits hier ist eine erhöhte Strafdrohung aufgrund des besonderen Unwertgehalts wünschenswert und durchaus valide begründbar.\r\nEbenfalls grundsätzlich zu begrüßen ist die Aufnahme der konkreten Erschwernisgründe in § 17 Abs. 2 Ref-E TierSchG. Angesichts der immer wieder geäußerten Kritik an § 17 TierSchG verwundert es jedoch, dass mit dem Abstellen auf ein beharrliches Wiederholen nun ein weiterer recht unbestimmter Rechtsbegriff Einzug in den Tatbestand des § 17 TierSchG halten soll. Gewiss ist die Bestimmtheit dieses verwendeten Tatbestandsmerkmals im Vergleich zu anderen Merkmalen etwas einfacher durch Auslegung zu erreichen, denn das Merkmal „beharrlich“ findet auch in anderen Vorschriften, etwa § 184 f StGB, Anwendung, was insofern einen hilfreichen Anhaltspunkt für die Begriffsbestimmung bieten kann. Eine Heranziehung der Definition bei § 184 f StGB führt allerdings zu der Frage, warum der Wortlaut bei § 17 TierSchG auf „beharrlich wiederholt“ abstellt, wenn doch bereits das Merkmal beharrlich für sich eine wiederholte Zuwiderhandlung voraussetzt.  Ungeachtet des Umstandes, dass bereits die konkreten Anforderungen an ein wiederholtes Zuwiderhandeln weiter auslegungsbedürftig sind, ist insofern besonders unklar, welche zusätzlichen Anforderungen an ein beharrliches Wiederholen zu stellen sind. Hier ist mehr Klarheit erstrebenswert. Jedenfalls sollte aber zumindest auf eines der beiden Merkmal verzichtet, d. h. entweder auf ein beharrlich oder auf wiederholt abgestellt werden.\r\nZu begrüßen ist grundsätzlich auch, dass § 17 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 Ref-E TierSchG den Strafrahmen für gewinnsüchtiges Verhalten erhöht und damit auf die besonders verwerfliche Motivation des Täters abstellt. Auch das besondere persönliche Merkmal der Gewinnsucht ist als Strafzumessungsregel bereits in anderen Vorschriften normiert (vgl. §§ 236 Abs. 4 Nr. 1, 283a S. 2 Nr. 1 und § 283d Abs. 3 S. 2 Nr. 1 sowie § 330 Abs. 1 StGB) und liegt vor bei einem rücksichtslosen zielgerichteten Streben nach Gewinn um jeden Preis in einem sittlich anstößigen Maß, das über das „übliche“ kaufmännische Gewinnstreben hinausgeht. \r\nUnter Gewinnsucht ist demnach ein auf ein sittlich anstößiges Ausmaß gesteigertes Gewinnstreben zu verstehen, welches über die bloße Bereicherungsabsicht hinausgeht. Der Begriff deckt sich nicht mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit, sondern geht darüber hinaus.  Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. \r\nDa eine besondere kriminelle Energie bei der Tatbegehung aber bereits durch das besondere Gewinnstreben in Form der gewerbsmäßigen Tatbegehung zum Ausdruck kommt, ist eine Ausweitung auf auch gewerbsmäßiges Handeln sinnvoll, weil Tierschutzstraftaten häufig im Rahmen einer Erwerbstätigkeit begangen werden. Denn insbesondere in der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltung ist die Verletzung der Strafgesetze jedenfalls typische Begleiterscheinung eines hinreichend profitablen Wirtschaftens. Der Gesetzgeber hat bereits in zahlreichen anderen Vorschriften zum Ausdruck gebracht, dass die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten einen generell erhöhten Unrechtsgehalt aufweist, der es rechtfertigt und als erforderlich erscheinen lässt, eine Strafdrohung anzuordnen, die über den Strafrahmen des Grunddeliktes hinausgeht.  Um das Unrecht struktureller und systematischer Tierquälerei in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben zu erfassen, ist eine entsprechende Differenzierung zwischen Gewinnsucht und Gewerbsmäßigkeit geboten.\r\nProblematisch an dem Merkmal in § 17 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 Ref-E TierSchG ist, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wann eine „große“ Zahl von Tieren betroffen sein soll und sich eine große Zahl nicht einfach numerisch festsetzen lässt. Zwar findet sich auch dieses Merkmal bereits in anderen Vorschriften normiert, etwa §§ 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2, 267 Abs. 3 Nr. 3, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wo es allerdings nicht weniger Auslegungsprobleme bereitet. Ferner helfen Parallelen zu anderen Vorschriften aufgrund der Unterschiedlichkeit der Tathandlungen hier nicht ohne weiteres weiter.\r\nSchließlich ist auch zu begrüßen, dass in § 17 Abs. 4 Ref-E TierSchG jedenfalls die leichtfertige Begehung von Tierschutzstraftaten unter Strafe gestellt und damit eine weitere Rechtslücke geschlossen werden soll. Inwiefern eine Beschränkung auf die Leichtfertigkeit als besonders schwere Form der Fahrlässigkeit ausreichend ist, scheint allerdings zumindest fraglich. \r\nLetztlich ist weiter – dem Koalitionsvertrag folgend – zu fordern, dass § 17 TierSchG in das StGB überführt wird. Dies hätte – wie bei anderen Strafnormen auch, z. B. im Bereich der Umweltstraftaten oder der Korruptionsstraftaten – zur Folge, dass die Norm mehr beachtet würde. \r\n\r\n\r\nFür das Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln\r\n\r\n\r\nDr. med. vet. Claudia Preuß-Ueberschär\r\nDr. med. vet. Claudia Preuß-Ueberschär \r\nSprecherin des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln\r\nc.preuss-ueberschaer@tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de\r\nDr. jur. Barbara Felde\r\nDr. jur. Barbara Felde\r\nStellv. Sprecherin des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln\r\nb.felde@tierschutznetzwerk-kraefte-buendeln.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}