{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-08-25T00:01:38.835+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003790","registerEntryDetails":{"registerEntryId":50797,"legislation":"GL2024","version":7,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003790/50797","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/54/563195/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003790-2025-06-30_13-46-36.pdf","validFromDate":"2025-06-30T13:46:36.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-30T07:37:47.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T13:46:36.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-26T12:14:54.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-24T14:22:12.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-30T13:46:36.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":50797,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003790/50797","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T13:46:36.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-30T07:37:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30723,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003790/30723","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-26T12:14:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T13:46:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. 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Sie fordern u.a. eine Klarstellung zur Anwendung der ICF, die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung, den Verzicht auf Befristungen bei GdB-Feststellungen, die Beibehaltung der Heilungsbewährung und eine verbesserte Berücksichtigung von Befunden im laufenden Verfahren. 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Die geplanten Vergütungssätze reichen nicht aus, um den höheren Aufwand der assistierenden Betreuung abzudecken. 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Sie begrüßen u.a. die Klarstellung zur Finanzierung nichtärztlicher Leistungen in SPZ und MZEB, die Wiedereinführung von Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren sowie Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Sie fordern Nachbesserungen bei Versorgungspauschalen, Vorhaltepauschalen, Mitbestimmungsrechten, Bedarfsplanung und der Umsetzung des Aktionsplans für ein inklusives Gesundheitswesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich","shortTitle":"BMGBGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmgbgebv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017579","title":"Stellungnahme der Fachverbände - RefEI KJHG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung nehmen Stellung zum Referentenentwurf des KJHG. Sie fordern u.a. die Verankerung des Teilhabebegriffs in § 1 SGB VIII, die Sicherung der Fachstandards der Eingliederungshilfe, eine einheitliche Gerichtsbarkeit in der Sozialgerichtsbarkeit, die tarifliche Refinanzierung, die Beibehaltung der Schiedsstellenfähigkeit und die vollständige Integration der Leistungen der Eingliederungshilfe in das Vertragsrecht des SGB VIII. 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Der Entwurf betrifft unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, neue Wohnformen und die Umwandlung von Sachleistungen. Die Fachverbände kritisieren den geplanten Pflegevorbehalt (§ 15a SGB V-neu) und fordern die Anerkennung von Heilerziehungspfleger*innen sowie mehr Flexibilität bei Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Gesetz über die Pflegezeit","shortTitle":"PflegeZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017581","title":"Positionspapier der Fachverbände für Menschen mit Behinderung anlässlich der Inklusionstage 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Fachverbände fordern eine umfassende Reform der Mobilitätsleistungen für Menschen mit Behinderung. § 83 SGB IX soll um Leistungen für Mobilitätsassistenz, Mobilitätstrainings, sichere Rollstuhlbeförderung und alternative Mobilitätsmittel (z.B. E-Bikes) ergänzt werden. Zudem sollen Fahrtzeiten gesetzlich begrenzt, Schutz vor Gewalt in Beförderungsdiensten und ÖPNV gestärkt und Mobilitätsleistungen auch bei fehlender ÖPNV-Infrastruktur gewährt werden. Ziel ist eine barrierefreie, selbstbestimmte und zeitgemäße Mobilität.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017582","title":"Stellungnahme zum Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung unter Bezugnahme auf den Forschungsbericht (VOLE)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die Fachverbände nehmen Stellung zur geplanten Neufassung der VOLE, die den Zugang zur Eingliederungshilfe regelt. Sie kritisieren, dass der Entwurf nicht den Anforderungen der UN-BRK, der ICF und des SGB IX entspricht. Die Wesentlichkeit der Behinderung dürfe nicht allein aus der Schwere medizinischer Diagnosen abgeleitet werden. Stattdessen müsse die individuelle Teilhabeeinschränkung im Kontext von Barrieren berücksichtigt werden. Die Fachverbände fordern eine rechtskonforme, praxistaugliche und bundeseinheitliche Regelung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017583","title":"Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune ","customDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Das GVSG soll die Gesundheitsversorgung auf kommunaler Ebene stärken. Die Fachverbände begrüßen u.a. die Beschleunigung von Hilfsmittelbewilligungen und die Stärkung der Patientenvertretung. Kritisch sehen sie Versorgungspauschalen für chronisch Kranke ab dem ersten Arztkontakt. Sie fordern u.a. verbindliche Barrierefreiheitskriterien für Arztpraxen, ein Mitbestimmungsrecht für Patientenvertretungen, die Förderung barrierefreier Praxen aus dem Strukturfonds sowie die Wiedereinführung der telefonischen Pflegeberatung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017584","title":"Stellungnahme - Verbesserung der Versorgungsqualität m Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen","customDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Das KHVVG soll die Versorgungsqualität im Krankenhaus verbessern und Vergütungsstrukturen reformieren. Der BeB fordert, die stationäre Versorgung von Menschen mit Behinderung stärker zu berücksichtigen. Es braucht flächendeckende Strukturen, Kompetenzteams in allen Krankenhäusern, Kooperation mit MZEB und Betreuungseinrichtungen sowie bauliche und personelle Voraussetzungen. Die Fachkliniken für Menschen mit Behinderung sollen erhalten und angemessen vergütet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung","shortTitle":"SGB5ÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb5_bv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017585","title":"Stellungnahme Bundesverband evangelische Behindertenhilfe IKJHG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","printingNumber":"20/14343","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014343.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und/318124","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes (IKJHG). Ziel ist es, die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII so zu gestalten, dass sowohl gemeinsame als auch bedarfsspezifische Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gleichrangig berücksichtigt werden. Der BeB fordert die Festlegung inklusiver Leistungsgrundsätze, klare Rahmenbedingungen im Leistungserbringungsrecht sowie die Sicherstellung spezifischer Angebote zur Wahrung individueller Teilhabebedarfe.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017586","title":"BeB Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB) hat zur Bundestagswahl 2025 umfassende politische Forderungen veröffentlicht. Ziel ist es, die gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung zu stärken. Die Forderungen betreffen unter anderem bezahlbaren und barrierefreien Wohnraum, Fachkräftesicherung, Entbürokratisierung, diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung sowie digitale und berufliche Teilhabe. Der BeB appelliert an die demokratischen Parteien, diese Themen in ihren Programmen und künftigen Regierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":10,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0017573","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/c3/563174/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.12.2024:\r\nEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.\r\nA. Vorbemerkung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die Möglichkeit zu dem o. g. Referentenentwurf (RefE) Stellung zu nehmen.\r\nVorgesehen sind im Wesentlichen Änderungen an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in Teil A der Anlage zu § 2 VersMedV. Diese allgemeinen Grundsätze gelten für alle Begutachtungen zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) oder eines Merkzeichens und bilden somit die Grundlage für die besonderen Begutachtungsgrundsätze in Teil B der Anlage.\r\nVor diesem Hintergrund beurteilen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die Bezugnahme auf die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) in den Vorbemerkungen ambivalent. Sofern nur hinsichtlich der Begrifflichkeiten ein Bezug zur ICF hergestellt werden soll, ist dies aus Sicht der Fachverbände unschädlich. Die ICF sollte aber keinesfalls als konzeptionelle Rechtfertigung herangezogen werden können, um im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Teils B die Höhe der GdB abzusenken, weil etwa abstrakt von einer guten Hilfsmittelversorgung oder einer zunehmend barrierefreien Standardumwelt ausgegangen wird.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass viele der proble-matischen Regelungen aus dem früheren RefE vom 28.08.2018 in dem vorliegenden RefE nicht mehr enthalten sind.\r\nB. Im Einzelnen\r\n1. Bezugnahme auf die ICF konkretisieren\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen die Bezugnahme auf die ICF in den Vorbemerkungen des Teils A der Anlage zu § 2 VersMedV kritisch. Zwar ist die ICF grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um Teilhabebeeinträchtigungen zu beschreiben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei der Feststellung einer Schwerbehinderung nach der VersMedV derzeit um Massenverfahren handelt, bei denen eine standardisierte Betrachtungsweise zugrunde gelegt wird. Diese Praxis steht im Widerspruch zur ICF, nach der die individuellen Einschränkungen unter Berücksichtigung personenbezogener und umweltbezogener Faktoren, wie z. B. persönliche Einstellungen, geographische Gegebenheiten, die Versorgung mit Hilfsmitteln, die Barrierefreiheit der Umgebung etc. beschrieben werden.\r\nEntsprechende Einzelfallbegutachtungen wären im Feststellungsverfahren einer Schwerbehinderung derzeit mit den bestehenden Kapazitäten nicht umsetzbar. Die nach § 152 SGB IX zu treffenden Feststellungen können daher keinesfalls mit einer ICF-konformen Begutachtung des individuellen Teilhabebedarfs im konkreten Einzelfall gleichgesetzt werden.\r\nDementsprechend kann die ICF auch nicht als konzeptionelle Rechtfertigung herangezogen werden, wenn in Teil B die Höhe der GdB abstrakt für eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung festgelegt bzw. abgesenkt wird.\r\nEs ist insoweit zu begrüßen, dass die Bezugnahmen auf die ICF im Vergleich zum früheren RefE vom 28.08.2018 nunmehr wesentlich reduziert wurden und bei der Festlegung der GdB-Höhe in Teil B nicht mehr abstrakt ein bestmögliches Behandlungsergebnis unter Einsatz von Hilfsmitteln und allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zugrunde gelegt werden soll.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern dennoch, in den Vorbemerkungen bzw. in der Verordnungsbegründung Folgendes klarzustellen: Zwar orientiert sich die VersMedV hinsichtlich der Begrifflichkeiten an der ICF, die nach § 152 SGB IX zu treffenden Feststellungen des GdB können aber keinesfalls mit einer ICF-konformen Begutachtung des individuellen Teilhabebedarfs im konkreten Einzelfall gleichgesetzt werden. Daher kann die ICF auch nicht als konzeptionelle Rechtfertigung für die abstrakte Festlegung/Absenkung der GdB-Werte in Teil B herangezogen werden.\r\n2. Erläuterungen zur Verordnung veröffentlichen\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung regen an, zur besseren Handhabbarkeit und zum besseren Verständnis die versorgungsmedizinischen Grundsätze, um Erläuterungen zu ergänzen. Erläuterungen ergeben sich bereits in gewissem Maße aus der Verordnungsbegründung.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, zumindest die Verordnungsbegründung zu veröffentlichen.\r\n3. Befristungsmöglichkeit entfallen\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass viele problematische Regelungen aus dem früheren RefE vom 28.08.2018 im aktuellen RefE nicht mehr enthalten sind. So war im Jahr 2018 noch vorgesehen, dass die Feststellung des GdB in bestimmten Fällen befristet erfolgen kann (S. 12 RefE von 2018). Dies hätte für Betroffene eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen Rechtslage dargestellt. Derzeit kann eine Herabsetzung des GdB nur durch eine Neufeststellung nach vorheriger Anhörung erfolgen. Zudem wird die Herabsetzung erst mit der Bestandskräftigkeit des Bescheides wirksam. Ist sie streitig, können Betroffene ihren GdB somit zumindest bis zum Abschluss der von ihnen eingelegten Rechtsmittel und je nach Ausgang des Verfahrens auch darüber hinaus behalten. Bei einer Befristung wird diese verfahrensrechtliche Stellung der Betroffenen beseitigt. Es ist somit erfreulich, dass der aktuelle RefE keine Regelung mehr zur befristeten GdB-Feststellung enthält.\r\n4. Heilungsbewährung bleibt\r\nEbenfalls positiv ist, dass am Konstrukt der Heilungsbewährung festgehalten wird und der Zeitraum der Heilungsbewährung in Teil A weiterhin regelhaft auf fünf Jahre bestimmt wird (S. 6 RefE von 2025). Im Jahr 2018 war noch geplant, in Teil A keinen regelhaften Zeitraum von fünf Jahren mehr vorzusehen, sondern in Teil B spezifische Zeiträume für die jeweiligen Gesundheitsstörungen festzulegen (S. 9, 61f. RefE von 2018).\r\nAllerdings ist verwunderlich, dass der Zeitraum laut der Begründung auf S. 13 des aktuellen RefE zwar in der Regel fünf Jahre dauert, aber „bei Neubildungen in niedrigeren Krankheitsstadien und mit geringerem Progressionsrisiko sowie bei Transplantationen innerer Organe zwei Jahre“ beträgt. Dieser Zusatz findet sich nur in der Begründung, nicht aber im Text der Regelung selbst.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, eine Kongruenz zwischen Regelung und Begründung herzustellen und die zusätzliche Begrenzung des Zeitraums der Heilungsbewährung, die sich nur in der Begründung findet, zu streichen.\r\n5. Vorgaben zur Bildung des Gesamt-GdB\r\nDarüber hinaus ist zu begrüßen, dass auch die Vorgaben zur Bildung des Gesamt-GdB nicht, wie noch im RefE aus dem Jahr 2018 geplant, geändert wurde. Während damals vorgesehen war, dass Einzel-GdB von 20 nur noch „in Ausnahmefällen“ zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen und dies eingehend zu begründen ist (S. 11 RefE von 2018), bleibt es nun bei der bisherigen, weicheren Formulierung. Danach können zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 eine Erhöhung des Gesamt-GdB nur „vielfach nicht rechtfertigen“ (S. 7 RefE von 2025).\r\n6. Klarstellung zur Berücksichtigung von Befunderhebungen nach Antragstellung\r\nAbschließend soll noch auf eine Problematik hingewiesen werden, die ggf. auch mit einer Änderung in Teil A behoben werden könnte:\r\nWird noch während des laufenden Feststellungsverfahrens, aber erst längere Zeit nach dem Tag der Antragstellung, ein aktueller Befund zu einer Gesundheitsstörung erhoben, die bereits im Antrag angegebenen wurde, entstehen Unsicherheiten, ab wann dieser Befund bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigen ist. Behörden lehnen in diesen Fällen oftmals die Berücksichtigung des erhobenen Befundes ab dem Tag der Antragstellung mit dem Einwand ab, dass die angegebene Gesundheitsstörung erst ab dem Tag der Befunderhebung nachgewiesen worden sei. Liegen zudem die Voraussetzungen für eine rückwirkende Feststellung des GdB ab einem Zeitpunkt vor Antragsstellung vor, wird diese durch die Unsicherheiten einer späteren Befunderhebung zusätzlich erschwert. Trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes geht eine verspätete Sachver-haltsaufklärung derzeit somit oftmals zu Lasten der Antragsteller*innen, obwohl die Beeinflussung dieses Risikos nicht in ihrer Macht liegt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, in Teil A klarzustellen, dass Befunderhebungen und Begutachtungen, die erst während des Verfahrens zur Feststellung von GdB oder Merkzeichen durchgeführt werden, bereits ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen sind, wenn die Gesundheitsstörung bereits im Antrag angegebenen wurde. Im Falle einer rückwirkenden Feststellung sollte vorgesehen werden, dass die ab Antragseingang getroffenen Feststellungen ohne weitere Prüfung bis zu einem Jahr rückwirkend bzw. bei entsprechendem Nachweis auch für weiter zurückliegende Zeiträume angenommen werden können.\r\nEtwas anderes sollte nur gelten, wenn die betreffenden Gesundheitsstörungen in den jeweiligen Zeiträumen offensichtlich noch nicht vorgelegen haben, z. B. weil sie auf einer später eingetretenen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse beruhen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017577","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme - Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/e7/563176/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Justiz\r\nGesetz zur Neuregelung der Vormünder- und\r\nBetreuervergütung und zur Entlastung\r\nvon Betreuungsgerichten und Betreuern\r\nStand: 23.10.2024\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer Bundesverband evangelische Behindertenhilfe – der evangelische\r\nFachverband für Teilhabe e.V. (BeB) bedankt sich ausdrücklich für die\r\nMöglichkeit in diesem Gesetzgebungsverfahren Stellung nehmen zu dürfen.\r\nDer BeB ist ein Fachverband der Diakonie. Auf der Grundlage seiner\r\nethischen Haltung, seines christlichen Menschenbildes sowie der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention setzt er sich für die Belange von Menschen mit\r\nBehinderung oder psychischer Erkrankung und deren Angehörigen ein. Zwei\r\ngewählte Beiräte aus diesen Personengruppen begleiten den BeB im\r\nkritisch-konstruktiven Dialog. Als Interessenvertretung von über 600\r\nevangelischen Einrichtungen, Diensten und Initiativen der\r\nEingliederungshilfe und Sozialpsychiatrie arbeitet der BeB daran, die\r\ngesellschaftlichen und sozialpolitischen Rahmenbedingungen zu\r\nStellungnahme verbessern, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe aller\r\nMenschen in ihrer Vielfalt zu fördern sowie umfassende Mitbestimmung von\r\nMenschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung zu realisieren.\r\nII. Bewertung\r\nDer BeB begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf zur Neuregelung der\r\nVormünder- und Betreuervergütung.\r\nGrundsätzlich positiv wird die geplante Abschaffung der Differenzierung\r\nnach der Wohnform (§ 9 VBVG) bewertet. Diese Unterscheidung wurde\r\nbereits von Anfang an als nicht sachgerecht angesehen und hat sich in der\r\nPraxis als streitanfällig und schwer umsetzbar erwiesen. Die\r\nVersorgungslandschaft hat sich seit der Einführung dieses Kriteriums\r\nerheblich verändert, insbesondere durch den Trend zur Ambulantisierung\r\nund die zunehmende Schwierigkeit, Heimplätze zu finden. Die Abschaffung\r\ndieses Differenzierungsmerkmals stärkt die vergütungsrechtliche\r\nGleichstellung von Heimbewohnern und betont, dass diese genauso wie\r\nMenschen in eigenen Wohnungen grundsätzlich Anspruch darauf haben,\r\ndass ihre Betreuer die gleiche Zeit für sie aufwenden.\r\nGefährdung des Wunsch- und Wahlrechts\r\nJedoch teilt der BeB die Bedenken seines Beirats sowie anderer\r\nFachverbände hinsichtlich der sozialen Folgen der Reform.\r\nDie Abschaffung der Differenzierung nach der Wohnform wird zwar\r\ngrundsätzlich begrüßt, die Vergütungssätze für mittellose Personen werden\r\nallerdings nicht ausreichend angehoben, um den höheren\r\nBetreuungsaufwand für Menschen, die in ihrer eigenen Wohnung leben,\r\nauszugleichen. Waren die Vergütungssätze für Betreute in eigenen\r\nWohnungen aufgrund des nachweislich höheren Zeitaufwands bislang\r\nhöher, bestünde bei Inkraftreten des vorliegenden Entwurfs die Gefahr, dass\r\nBetreuungsvereine und Berufsbetreuer, die auf eine ausreichende\r\nVergütung angewiesen sind, insbesondere mittellose Betreute in eigenen\r\nWohnungen nicht mehr betreuen können. Unter anderem für sucht- oder\r\npsychisch kranke Menschen wird es dadurch schwieriger qualifizierte\r\nBetreuer zu finden. Dies würde das Wunsch- und Wahlrecht aller Betreuten\r\nfaktisch infragestellen.\r\nVereine, die die hier angesprochenen Betreuungen derzeit noch\r\nübernehmen, haben bereits kalkuliert, dass die geplanten Vergütungssätze\r\nSeite 3\r\nzu einer durchschnittlichen Verschlechterung von rund 25 % führen könnten.\r\nEs muss damit gerechnet werden, dass Betreuungsvereine aufgrund dieser\r\nwirtschaftlichen Situation ihr Angebot stark einschränken müssen, was zu\r\neinem erheblichen Mangel an Betreuern und einer Überlastung der\r\nBetreuungsstellen führen würde. Da viele Betreuungsstellen in den\r\nvergangenen Jahren Personal abgebaut haben, um sich auf externe\r\nBerufsbetreuer zu stützen, würden somit Kapazitätsengpässe drohen.\r\nAngemessene Vergütung für assistierende Betreuung\r\nEin wichtiges Anliegen des BeB ist die assistierende Betreuung, die im\r\nRahmen der Betreuungsrechtsreform gestärkt werden soll. Assistierende\r\nBetreuung zielt darauf ab Betreute zu befähigen eigenständige\r\nEntscheidungen zu treffen. Dies erfordert jedoch erheblich mehr\r\nZeitaufwand, da die Betreuer die Betreuten intensiver in\r\nEntscheidungsprozesse begleiten müssen.\r\nDie zusätzliche Ressource Zeit wird im vorliegenden Entwurf nicht\r\nausreichend vergütet. Der BeB befürchtet, dass die Rechtsprechung\r\ndennoch zukünftig vom Grundsatz der assistierenden Betreuung ausgehen\r\nwird, obwohl sie unter den aktuellen Vergütungssätzen nicht wirtschaftlich\r\ntragbar ist. Dies könnte unter anderem dazu führen, dass weniger Menschen\r\nsich für den Beruf des Betreuers entscheiden, was die ohnehin angespannte\r\nPersonalsituation weiter verschärfen würde.\r\nSchlussbemerkungen\r\nDer BeB fordert den Gesetzgeber auf die notwendigen Anpassungen\r\nvorzunehmen, um eine faire und auskömmliche Vergütung sicherzustellen.\r\nEs muss gewährleistet werden, dass der erhöhte Zeitaufwand in der\r\nassistierenden Betreuung angemessen berücksichtigt wird. Das Wunsch-\r\nund Wahlrecht muss unabhängig von der Vermögenssituation der Betreuten\r\nsichergestellt werden. Andernfalls droht eine Verschlechterung der\r\nBetreuungssituation.\r\nDer BeB steht in der weiteren Diskussion gerne als Partner zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017578","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme - der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu den Empfehlungen des Bundesrates - GVSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/f0/563178/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260004.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung zu den Empfehlungen des\r\nBundesrates vom 24.06.2024 (Br-Drs. 234/1/24) und\r\ndem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom\r\n22.05.2024 eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca.\r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger,\r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.\r\nEthisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie\r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und\r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der\r\nGesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung\r\nder Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer,\r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort\r\nverändernden Gesellschaft.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung nutzen die Möglichkeit,\r\nzu einzelnen Empfehlungen des Bundesrates vom 24.06.2024 (Br-Drs.\r\n234/1/24) und dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22.05.2024\r\neines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Stellung zu nehmen.\r\nA) Stellungnahme zu den Empfehlungen des Bundesrates\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen ausdrücklich die\r\nEmpfehlungen, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen in § 43 a SGB V\r\nklarstellend als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)\r\nzuzuordnen. Die Empfehlung des Bundesrates zur Änderung des 9\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher eine eindeutige\r\ngesetzliche Regelung, dass die Belange von Menschen mit Behinderung und\r\npsychischer Erkrankung zu berücksichtigen sind und barrierefreie Zugänge bzw.\r\nangemessene Vorkehrungen zu gewährleisten sind. Dies schließt auch die Schulung\r\ndes Personals in Bezug auf die Behandlung und die Möglichkeit zur barrierefreien\r\nKommunikation und Information ein.\r\nAußerdem ist das multiprofessionelle medizinische und nicht medizinische Team\r\nüber die besonderen Bedarfe, Erkrankungsbilder und häufige Komorbiditäten von\r\nMenschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung zu schulen.\r\n2. Vernetzung muss auch mit MZEB erfolgen\r\nEin Fokus der Primärversorgungszentren soll laut der Empfehlungen des Bundesrates auf\r\nder Kooperation mit anderen medizinischen und nicht medizinischen Leistungserbringern\r\nliegen.\r\nBislang nicht vorgesehen ist die Einbindung der MZEB. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es\r\nfehlt an flächendeckenden MZEB, gerade auch im ländlichen Bereich. Umso notwendiger\r\nist hier bei Einführung der Primärversorgungszentren, dass die Mitarbeitenden der PVZ\r\nMenschen mit Behinderung bei primärer Versorgung mitdenken und entsprechend\r\ngeschult und eingestellt sind und für die weitergehende Behandlung eine enge Vernetzung\r\nzu den MZEB besteht.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, auch die\r\nVernetzung der PVZ mit MZEB vorzusehen.\r\nB) Stellungnahme zu dem Kabinettentwurf vom 22.05.2024 eines\r\nGesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(GVSG)\r\nDarüber hinaus möchten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung auf einzelne\r\nÄnderungsbedarfe im Hinblick auf den Kabinettentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) vom 22.05.2024 hinweisen.\r\nI. Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 28 Abs. 3 SGB V-neu)\r\nKonsiliarbericht bei Kurzzeittherapie\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vorgesehene Regelung,\r\ndie die Einholung eines ärztlichen Konsiliarberichts bei vertragsärztlicher Überweisung\r\nauf psychotherapeutische Behandlung entfallen lässt, sehr. Dadurch ist eine\r\nVereinfachung und Beschleunigung zur Aufnahme einer Kurzzeittherapie möglich.\r\nDarüber hinaus wäre eine Erweiterung auf den Verzicht eines Konsiliarberichts bei\r\nAufnahme einer ambulanten Psychotherapie direkt nach Entlassung aus einem\r\npsychiatrisch-psychosomatischen Krankenhaus begrüßenswert.\r\nDer § 28 Abs. 3 könnte dann wie folgt lauten:\r\n„Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die\r\npsychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt\r\noder direkt nach Entlassung aus einem psychiatrisch-psychosomatischen\r\nKrankenhaus aufgenommen wird.“\r\nII. Zu Art. 1 Nr. 6 a (§ 87 Abs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu)\r\nVersorgungspauschalen für chronisch kranke Patient*innen\r\nGemäß § 87 Abs. 2 b, S. 5 und 6 SGB V-neu wird der Bewertungsausschuss beauftragt,\r\nabweichend von der quartalsabhängigen Versichertenpauschale für die kontinuierliche\r\nVersorgung chronisch kranker Patient*innen eine jahresbezogene Versorgungspauschale\r\nim Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beschließen. Ärzt*innen könnten dann die\r\nPauschale für das gesamte Kalenderjahr bereits nach dem ersten Patientenkontakt\r\nabrufen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen diese Regelung kritisch. Zum\r\neinen erschwert die jährliche - statt quartalsweiser - Abrechnung die Möglichkeit der\r\nPatient*innen, ihre Hausarztpraxis unterjährig zu wechseln. Denn die\r\nVersorgungspauschale darf je Patient*in nur von einer Hausarztpraxis abgerechnet\r\nwerden. Kontaktieren chronisch kranke Versicherte also künftig mehr als eine\r\nHausarztpraxis im Jahr, blieben die folgenden Praxen trotz erfolgter Behandlungsleistung\r\nohne entsprechende Vergütung.\r\nZum anderen besteht durch die Schaffung falscher finanzieller Anreize die Gefahr der\r\nUnterversorgung von chronisch kranken Patient*innen. Denn bei der jährlichen\r\nAbrechnungsmöglichkeit ab dem ersten Patientenkontakt erhielten Ärzt*innen für\r\nPatient*innen, die sich nur einmal pro Jahr vorstellen, nahezu das Dreifache der bisherigen\r\nVergütung, während sie für die Behandlung von Patient*innen, die auch künftig einen\r\nArzttermin in jedem Quartal benötigen, entsprechend weniger bekämen. Es ist zu\r\nbefürchten, dass in der Folge gegebenenfalls auch notwendige Patientenkontakte\r\nunterbleiben.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, es bei der derzeit\r\nvierteljährlich abrechenbaren Pauschale zu belassen. Sollte an der im\r\nGesetzesentwurf vorgesehenen Regelung festgehalten werden, so ist zumindest in\r\nder Gesetzesbegründung vorzusehen, dass in Fällen des Umzuges, der\r\nPraxisschließung und eines unterjährigen Arztwechsels eine Ausnahme von der\r\njährlichen Abrechnung der Pauschale gelten muss.\r\nIII. Zu Art. 1 Nr. 6 c (§ 87 Abs. 2 q SGB V-neu)\r\nVorhaltepauschalen\r\nGemäß § 87 Abs. 2 q SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss sog. Vorhaltepauschalen im\r\nEBM beschließen. Mit diesen Pauschalen soll die Vorhaltung von Strukturen vergütet\r\nwerden, die für die hausärztliche Versorgung notwendig sind. Ärzt*innen werden die\r\nPauschale künftig abrechnen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die für eine\r\nbedarfsgerechte hausärztliche Versorgung erforderlich sind. Für die Abrechnung der\r\nPauschale müssen nicht alle Kriterien zwingend erfüllt sein. Vielmehr kann der\r\nBewertungsausschuss die Höhe der Vorhaltepauschale gestaffelt, in Abhängigkeit zur\r\nAnzahl der von den Praxen erfüllten Kriterien, beschließen. Praxen, die bspw. nur ein oder\r\nzwei Kriterien erfüllen, könnten die Pauschale somit ebenfalls abrechnen, wenn auch in\r\nverringerter Höhe. Als mögliche Kriterien werden in § 87 Abs. 2 q SGB V-neu unter anderem\r\nbedarfsgerechte Öffnungszeiten oder die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und\r\nPflegeheimbesuchen genannt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen hinsichtlich der genannten\r\nKriterien Ergänzungsbedarf. Sie sollten zwingend auch die Barrierefreiheit von Arztpraxen\r\numfassen. Denn um eine bedarfsgerechte hausärztliche Versorgung sicherzustellen, ist es\r\nnotwendig, dass Arztpraxen barrierefrei sind. Derzeit sind nur etwa 21 % der Haus- und\r\nFacharztpraxen barrierefrei. Hier besteht somit dringender Handlungsbedarf, den zuletzt\r\nauch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen\r\nabschließenden Bemerkungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in\r\nDeutschland aus dem Jahr 2023 aufgezeigt hat.\r\nHinzu kommt, dass die Schaffung von mehr barrierefreien Arztpraxen ein Schwerpunkt des\r\nAktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen ist, den die\r\nBundesregierung aktuell erarbeitet. Vor dem Hintergrund, dass bereits in dieser nur noch\r\nsehr kurzen Legislatur auch mit der Umsetzung des Aktionsplans begonnen werden soll,\r\nmuss bereits das vorliegende Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Anreize für\r\nbarrierefreie Praxen zu setzen.\r\nZwar könnte der Bewertungsausschuss das Kriterium der Barrierefreiheit bereits nach der\r\ngeplanten Neureglung aufnehmen, da es sich bei den in § 87 Abs. 2 q SGB V-neu vom\r\nGesetzgeber benannten Kriterien um keine abschließende Aufzählung handelt. Es\r\nbestünde aber keine diesbezügliche Pflicht und damit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit.\r\nErst wenn im gesetzlichen Auftrag ausdrücklich steht, dass die Kriterien für die Auszahlung\r\nbeziehungsweise Bemessung der Vorhaltepauschale auch die Barrierefreiheit der Praxis\r\nenthalten müssen, bestünde eine entsprechende Verpflichtung des\r\nBewertungsausschusses.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die Neuregelung in\r\n§ 87 Abs. 2 q S. 3 SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte\r\nVersorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte\r\nPraxisöffnungszeiten, die Barrierefreiheit der Praxen, die vorrangige Erbringung von\r\nLeistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu\r\nversorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der\r\nTelematikinfrastruktur umfassen.\r\nIV. Zu Art. 1 Nr. 10 f (§ 92 Abs. 6 a SGB V- neu)\r\nVereinfachtes Antragsverfahren Kurzzeittherapie\r\nDie vorgesehene Umstellung des Antragsverfahren für die Kurzzeittherapie von\r\neinem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren unterstützen die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung uneingeschränkt.\r\nV. Zu Art. 1 Nr. 14 RefE vom 08.04.2024 (§ 96 Abs. 2a SGB V-neu)\r\nMitberatungsrecht der Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\nIm Referentenentwurf des GVSG vom 08.04.2024 war in § 96 Abs. 2a SGB V-neu noch\r\nvorgesehen, das Beteiligungsrecht der obersten Landesbehörden, die für die\r\nSozialversicherung zuständig sind, in Zulassungsverfahren zu stärken. Sie sollten künftig\r\nnicht nur mitberaten, sondern auch mitbestimmen können. Diese Regelung ist im\r\nGesetzentwurf ersatzlos gestrichen worden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sprechen sich ausdrücklich für die\r\nWiederaufnahme dieser Regelung in den Gesetzentwurf aus. Die bisherige Unterstützung\r\nder obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren für MZEB wurde von den\r\nAntragsteller*innen als sehr hilfreich empfunden. Eine Verstärkung des bisherigen\r\nMitberatungsrechts zu einem Mitbestimmungsrecht könnte zu weiteren positiven\r\nEffekten führen. Vor dem Hintergrund, dass die Zulassung von MZEB derzeit sehr\r\nschleppend verläuft und bisher keine flächendeckende Versorgung besteht, wäre die\r\nStärkung der neutralen Position der Landesoberbehörden in Zulassungsverfahren\r\ndringend erforderlich.\r\nZudem ist im derzeitigen Entwurf des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und\r\nbarrierefreies Gesundheitswesen erfreulicherweise vorgesehen, die Länder aufzufordern,\r\nim Rahmen ihres Mitberatungsrechts bei Zulassungsverfahren verstärkt auf die\r\nBerücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung zu achten (Maßnahme I.9).\r\nDie Belange von Menschen mit Behinderung könnten mit einem Mitbestimmungsrecht in\r\nZulassungsverfahren noch wesentlich besser durchgesetzt werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die im\r\nReferentenentwurf vorgesehene Regelung des § 96 Abs. 2a SGB V-neu in den\r\nGesetzentwurf aufzunehmen und das Beratungsrecht der obersten\r\nLandesbehörden in Zulassungsverfahren in ein Mitbestimmungsrecht\r\numzuwandeln.\r\nVI. Zu Art. 1 Nr. 12b (§ 101 Abs. 4a SGB V-neu)\r\nSeparate Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie\r\nDie vorgesehene besondere Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung\r\nvon Kindern und Jugendlichen sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nals sinnvollen Schritt, um die Niederlassungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und\r\nzielgenauer zu steuern und der bestehenden Unterversorgung entgegenzuwirken.\r\nVII. Zu Art. 1 Nr. 13 (§ 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu)\r\nKlarstellung zur Nutzung von Mitteln des Strukturfonds\r\nGemäß § 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu wird gesetzlich klargestellt, dass die Verwendung der\r\nMittel des Strukturfonds zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht erst\r\nmöglich ist, wenn eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf\r\nfestgestellt wurde. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass der\r\nGesetzgeber das Abrufen der Förderung erleichtern möchte, indem er bestehende\r\nUnsicherheiten zur Verwendung der Fördermittel beseitigt. Allerdings besteht in der Praxis\r\ngleichermaßen die Unsicherheit, inwieweit die Mittel des Strukturfonds auch zur Förderung\r\nvon barrierefreien Arztpraxen eingesetzt werden können.1 Auch diesbezüglich ist eine\r\nKlarstellung dringend erforderlich. Im Entwurf des Aktionsplans für ein diverses, inklusives\r\nund barrierefreies Gesundheitswesen ist zudem bereits vorgesehen, dass sich das BMG für\r\neine entsprechende Regelung kurzfristig einsetzen wird (Maßnahme I.8). Mit dem\r\nvorliegenden Gesetzgebungsverfahren könnte diese Maßnahme des Aktionsplans bereits\r\numgesetzt werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass § 105 Abs. 1a\r\nS. 3 SGB V um eine Nr. 9 „Förderung der Barrierefreiheit“ ergänzt wird. Zusätzlich\r\nsollte vorgesehen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen einen gewissen\r\nProzentsatz des Fördervolumens aus dem Strukturfonds für die Förderung der\r\nBarrierefreiheit aufwenden müssen.\r\n1 Universität Bielefeld, Abschlussbericht zur „Evaluation von Spezialambulanzen und gynäkologischen\r\nSprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung von Frauen mit\r\nBehinderung“, Juni 2019, S. 48 f.\r\nVIII. Zu Art. 1 Nr. 24b (§ 217 Abs. 4 SGB V-neu)\r\nPflicht zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätskennzahlen\r\n(§ 217 Abs. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 217f Abs. 4 SGB V-neu wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, Kennzahlen zur\r\nLeistungstransparenz und Servicequalität zu erheben und den Versicherten auf einer\r\nbarrierefreien Informationsplattform zur Verfügung zu stellen. Wenn Krankenkassen bspw.\r\nInformationen zur Anzahl der bewilligten und abgelehnten Leistungsanträge im Verhältnis\r\nzur Anzahl der insgesamt gestellten Anträge ausweisen müssten, könnten Versicherte\r\neinen Eindruck von der Bewilligungspraxis der Krankenkassen bekommen. Diese\r\nEinschätzung können sie dann bei der Wahl ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Mit der\r\nNeuregelung wird der GKV-Spitzenverband außerdem beauftragt, in einer Richtlinie die\r\nBereiche festzulegen, zu denen die Daten erhoben werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Regelung. Allerdings ist\r\neine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit\r\nBehinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zwingend notwendig, damit diese die\r\nDatenerhebung zu Bereichen vorsieht, die für Versicherte auch wirklich von hohem\r\nInteresse sind (z.B. eine gesonderte Ausweisung der Bewilligungspraxis bei Anträgen auf\r\ndie Versorgung mit Hilfsmitteln).\r\nEine entsprechende Beteiligung ist bislang aber nicht vorgesehen. Sie ist weder in der\r\nNeuregelung selbst noch ist sie in § 140f Abs. 4 SGB V benannt. § 140f Abs. 4 SGB V sieht\r\neine Beteiligung nur für Richtlinien nach § 217f Abs. 4a SGB V vor. Bei der hier\r\nvorgesehenen Richtlinie wird es sich aber nicht um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB\r\nV, sondern um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4 SGB V-neu handeln.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entweder in der\r\nRegelung des § 217f Abs. 4 SGB V-neu selbst oder in § 140f Abs. 4 SGB V eine Beteiligung\r\nder Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit Behinderung an\r\nder Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und Qualitätsdaten der\r\nKrankenkassen vorzusehen.\r\n\r\nIX. Zu Art. 6 (§ 31 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)\r\nErmächtigung von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zur Versorgung von\r\nPersonen mit psychosozialen Funktionseinschränkungen\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vorgesehene\r\nErmächtigung von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zur Versorgung von Personen\r\nmit kognitiver Beeinträchtigung, Suchterkrankungen oder psychosozialen\r\nFunktionseinschränkungen in Kooperation mit MZEB, Einrichtungen der Suchthilfe, der\r\nKrisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder vergleichbaren Einrichtung.\r\nWas genau hier unter einer vergleichbaren Einrichtung verstanden wird, erschließt\r\nsich allerdings nicht. Daher weisen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\ndarauf hin, dass auch Kooperationen mit Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe\r\nund mit Strafvollzugsanstalten anerkannt werden müssen. Zudem sollte die\r\ngeplante Ermächtigung auch für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern\r\nund Jugendlichen mit psychosozialen Belastungen gelten.\r\nC. Aufnahme bestimmter Regelungen, die für ein diverses, inklusives und\r\nbarrierefreies Gesundheitswesen geplant sind, in das GVSG\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung regen darüber hinaus an, bestimmte\r\nRegelungen, die das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Entwurf eines\r\nAktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen\r\naufgenommen hat und die zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung für\r\nMenschen mit Behinderung beitragen, im GVSG aufzunehmen. Dies trägt zu einer\r\nschnelleren Umsetzung des Aktionsplans bei. Dazu bieten sich folgende Regelungen in\r\nbesonderem Maße an:\r\n1. Terminvereinbarung barrierefrei ermöglichen (Nr. I.2)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die vom BMG vorgesehene\r\ngesetzliche Reglung, die Vertragsarztpraxen und Zahnarztpraxen dazu verpflichten, neben\r\nder telefonischen Terminvereinbarung auch weitere digitale Möglichkeiten, bspw. per E-\r\nMail vorzuhalten.\r\n\r\n2. Informationspflichten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (Nr. I.3)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen darüber hinaus das\r\nVorhaben des BMG, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen durch eine gesetzliche\r\nRegelung zu verpflichten, bundesweit, in geeigneter Weise und einheitlich Informationen\r\nüber die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zu zahnärztlichen\r\nPraxen bereitzustellen.\r\n3. Verpflichtende Meldung zur Barrierefreiheit von Vertragsärzt*innen und\r\nVertragszahnärzt*innen (Nr. I.5)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das Bestreben,\r\nVertragsärzt*innen und Vertragszahnärzt*innen zur Meldung zur Barrierefreiheit der\r\nPraxis gemäß der Richtlinie nach § 75 Abs. 7 S. 1 Nr. 3a SGB V in den Daten des Zahnarzt-\r\nund Arztregisters zu verpflichten, mit dem Ziel, diese Angaben nach Zusammenführung im\r\nBundesarztregister und im Bundeszahnarztregister barrierefrei und bundesweit einheitlich\r\nauf den Webseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen\r\nBundesvereinigung zu veröffentlichen.\r\n4. Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen nur mit barrierefreien Praxen (I.11)\r\nDie Fachverbände begrüßen den Vorschlag, gesetzlich zu regeln, dass die Barrierefreiheit\r\neiner Praxis in Nachbesetzungsverfahren verstärkt zu berücksichtigen ist. Vorzugswürdiger\r\nwäre aber eine Regelung, nach der zumindest in überversorgten Gebieten eine\r\nNachbesetzung nur mit barrierefreien Arztpraxen erfolgen darf.\r\n5. Anpassung von EBM und BEMA (Nr. I.13)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen den Vorschlag, die\r\nBewertungsausschüsse zu verpflichten, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und\r\nden Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) zu überprüfen und\r\nanzupassen, um den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen\r\nRechnung zu tragen.\r\n6. Barrierefreiheit in der Rehabilitation (Nr. I.20)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das Bestreben des BMG, den\r\nRahmenempfehlungspartnern den Auftrag zu erteilen, das Thema Barrierefreiheit in der\r\nRehabilitation (der GKV) zu adressieren.\r\n\r\n7. Weiterversorgung in einem SPZ bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\r\n(Nr. I.43)\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung unterstützen das Vorhaben, eine\r\ngesetzliche Regelung zu schaffen, die Versicherten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\r\ndie Möglichkeit zur Weiterversorgung in einem SPZ ermöglicht. Die Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung weisen allerdings darauf hin, dass die Weiterversorgung in\r\neinem SPZ voraussetzen sollte, dass eine Weiterbehandlungsmöglichkeit in einem MZEB\r\nnicht möglich ist bzw. nicht sichergestellt werden kann. Die Fachverbände regen daher an,\r\ndie Nr. I.43 wie folgt zu ergänzen: Das BMG wird eine Regelung vorsehen, die Versicherten\r\nbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zusätzlich die Möglichkeit zur Weiterversorgung\r\nin einem SPZ ermöglicht, sofern die Weiterbehandlung in einem MZEB nicht möglich ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017579","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme der Fachverbände - RefEI KJHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/4b/563180/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260005.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände\r\nfür Menschen mit Behinderung\r\nBerlin, 2. Oktober 2024\r\nI. Vorbemerkung\r\nFür die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist es ein zentrales\r\nAnliegen, ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht im System des SGB\r\nVIII gemäß den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention\r\n(UN-BRK) mitzugestalten. Mit Blick auf die UN-BRK ist Kindern,\r\nJugendlichen mit Behinderung und ihren Familien eine gleichberechtigte\r\nTeilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen.\r\nDafür sind insbesondere die Regelungen unter Buchstabe r), der\r\nPräambel, Artikel 1 und Artikel 7 der UN-BRK im Kinder- und\r\nJugendhilfeinklusionsgesetz umzusetzen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen ihre vorrangige\r\nAufgabe in der Wahrung der individuellen Teilhaberechte von jungen\r\nMenschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher\r\nBehinderung. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das\r\ngemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf\r\nSelbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte\r\nTeilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft.\r\nDie Fachverbände repräsentieren ca. 90 % der Dienste und\r\nEinrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder\r\nmehrfacher Behinderung in Deutschland.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung beanstanden, dass die\r\nkurze Fristsetzung zur Einreichung von Stellungnahmen zum\r\nReferentenentwurf (RefE) kein wirkliches Beteiligungsverfahren\r\nermöglicht. Die gewählte Vorgehensweise entspricht nicht der\r\ngemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Bundes (§ 47) und\r\nbenachteiligt insbesondere kleinere Verbände und die\r\nSelbstvertretungsverbände der Menschen mit Behinderung.\r\nAngesichts der sehr kurzen Stellungnahmefrist beschränken sich die\r\nFachverbände auf bestimmte Themenkomplexe, welche die Belange von\r\nKindern und Jugendlichen mit Behinderung vorrangig betreffen.\r\nBesonders hervorheben möchten die Fachverbände die folgenden drei\r\nunverzichtbaren Forderungen:\r\n1. die Einbeziehung aller Leistungen der Eingliederungshilfe an junge\r\nMenschen, insbesondere der ambulanten Leistungen in § 78a SGB VIII und\r\ndamit die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zum\r\nVereinbarungsabschluss im Bereich der ambulanten Leistungen und den\r\nErhalt der Schiedsstellenfähigkeit\r\n2. die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zur Bezahlung von\r\ntarifvertraglich vereinbarten Vergütungen und entsprechender Vergütungen\r\nnach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sowie die Weiterentwicklung des\r\nVertragsrechts sowie\r\n3. die Regelung einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für alle Leistungen im SGB\r\nVIII in der Sozialgerichtsbarkeit\r\nÜberdies regen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung an:\r\n- den Begriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII zu verankern\r\n- die Inklusion für alle alten und neuen Leistungen des SGB VIII in § 4 SGB VIII\r\nfestzuschreiben,\r\n- die Fachkräfte der Eingliederungshilfe mit den entsprechenden Berufsgruppen\r\nals Fachkräfte anzuerkennen und\r\n- einen sorgfältigen Abgleich der Regelungen des SGB VIII mit denen des SGB\r\nIX vorzunehmen\r\nII. Grundvoraussetzungen für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe\r\nUm die inklusive Kinder- und Jugendhilfe praxistauglich zu gestalten, muss eine\r\nentsprechende Finanzierung der Jugendämter und der freien Träger sichergestellt\r\nwerden. Der Zuständigkeitswechsel als Verwaltungsreform kann nur dann erfolgreich\r\nsein, wenn finanziell gewährleistet ist, dass Kinder mit Behinderung und deren Familien\r\ndie für sie erforderlichen individuellen Leistungen als Nachteilsausgleich erhalten.\r\nDie Verwaltungsreform obliegt den Ländern und Kommunen, in denen momentan\r\nunterschiedliche länderspezifische Strukturen bestehen. In NRW und Bayern ist die\r\nEingliederungshilfe überörtlich organisiert (die Hälfte aller Kinder in Deutschland lebt in\r\ndiesen beiden Bundesländern), in anderen Bundesländern ist sie kommunal\r\norganisiert. Die Jugendämter sind grundsätzlich in kommunaler Hand. Teilweise sind\r\nJugendämter schon jetzt überlastet.\r\n3\r\nDie Träger der Eingliederungshilfe weisen eine höhere Fallzahlbearbeitung auf als die\r\nJugendämter1. Familien befürchten, dass Kommunen mit der Übernahme der neuen\r\nAufgabe der Eingliederungshilfe für alle Kinder mit Behinderungen überfordert werden\r\nkönnten und die Gewährung der Leistungen nicht sichergestellt werden würde; zumal\r\nab dem 1. Januar 2028 erstmals die Leistungen für zusätzlich über 320.000 Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderung bewilligt werden müssen.\r\nIm Jahr 2023 lag die Zahl der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und\r\nJugendliche mit (drohender) körperlicher und/oder geistiger Behinderung nach SGB\r\nIX Teil 2 laut Statistischem Bundesamt bei ca. 321.1702. Im Bereich der Leistungen für\r\nKinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII\r\nwurden Ende 2021 ca. 143.0003 Leistungen bewilligt. Durch die Verwaltungsreform\r\nwürde die Zahl der Leistungsberechtigten in den Jugendämtern um mehr als das\r\nDoppelte ansteigen.\r\nFür Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Angehörigen steht die\r\nSicherstellung der Leistungen und die Verbesserung ihrer Lebensumstände im\r\nVordergrund. Da die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderung nach der Umstellung künftig nach dem SGB VIII erfolgt,\r\ndarf die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung nicht durch\r\netwaige Leistungs- bzw. Finanzierungslücken gefährdet werden, sondern muss\r\nfachlich fortgeführt werden. Essenziell für die Sicherstellung der Leistungen sind die\r\nbisherigen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, so dass eine Anknüpfung an\r\ndas Leistungserbringungsrecht des SGB IX mit den entsprechenden Fachkräften\r\nneben der Finanzierung maßgeblich ist.\r\nWichtig ist zudem, dass bei allen Regelungen die öffentliche Jugendhilfe Teil des\r\nallgemeinen Rehabilitationssystems bleibt und als Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1\r\nNr. 6 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen\r\nRehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur\r\nSozialen Teilhabe gewährt.\r\nFür eine Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderung und der Kinder- und Jugendhilfe unter dem Dach des\r\nSGB VIII bedarf es nicht nur einer neuen Regelung der Anspruchsgrundlage, sondern\r\nder gesetzlichen Festlegung der Zielvorgaben für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe\r\nsowie der rechtlichen und finanzierungsbezogenen Maßnahmen.4\r\nAus Sicht der Fachverbände ist es zwingend notwendig, dass sich auch die\r\ninfrastrukturellen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie zum Beispiel die\r\nErziehungsberatung oder die Jugendsozialarbeit, inklusiv weiterentwickeln.\r\nFür Familien mit Kindern mit Behinderung ist das Versprechen wichtig, dass es im\r\nRahmen dieser Reform nicht zu Verschlechterungen für Kinder mit Behinderungen und\r\nihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten kommen darf.\r\nDurch das IKJHG wird eine kostenintensive Verwaltungsreform erfolgen, die unter der\r\nBeibehaltung der Vorgaben des § 108 SGB VIII nicht zu realisieren sein wird. Die\r\nVorgabe, dass einerseits die inklusive Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt werden\r\nsoll und andererseits an der Nichtausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten\r\nund der Ausgestaltung der Leistungen festgehalten werden muss, ist ein Widerspruch\r\nin sich. Das IKJHG wird bei den Jugendämtern erhebliche Mehrkosten produzieren,\r\num dem Anspruch des Gesetzes gerecht zu werden. Diese müssen so umfänglich\r\nrefinanziert werden, dass die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen mit\r\nBehinderungen keine Leistungseinbußen zu befürchten haben.\r\nIII. Artikel 1 Ziff. 8 RefE: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\r\nAnspruchsgrundlagen für Leistungen § 27 SGB VIII RefE\r\n1. § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE\r\nIn § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE werden die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen für\r\nKinder und Jugendliche mit Behinderung als „Leistungen zur Entwicklung, zur\r\nErziehung und zur Teilhabe“ zusammengeführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für\r\ndie Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 27 Abs. 3, 3a, 3b und 4 SGB VIII\r\nRefE beschrieben und die Rechtsfolgen in §§ 35a ff. SGB VIII RefE. Es handelt sich um eine komplexe Neukonstruktion der Leistungen zur Teilhabe, die lediglich auf\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe (aus SGB IX Teil 2) beschränkt werden.\r\nIn § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE werden „Leistungen zur Teilhabe“ eingeführt, obwohl der\r\nBegriff der Teilhabe bei den Zielen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in §§ 1,\r\n2 SGB VIII nicht definiert ist. Auch die „Leistungen zur Entwicklung“ werden nicht\r\nkonkret beschrieben. Die Anspruchsgrundlage sollte klare Rechtsbegriffe beinhalten,\r\num die Rechtsansprüche zu sichern.\r\nBei den Leistungen der Eingliederungshilfe handelt es sich um selbständige Ansprüche\r\nim Rahmen des individuellen Nachteilsausgleichs, der unabhängig vom\r\nErziehungsauftrag der Eltern besteht. Es ist daher grundlegend wichtig, dass der\r\nBegriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII und sodann auch in § 27 Abs. 1 SGB VIII\r\nRefE verortet wird. Den Kindern mit Behinderung steht nicht allein das Recht auf\r\nFörderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu5, sondern ebenso das Recht auf\r\nselbstbestimmte Teilhabe, die keine Unterkategorie von Erziehung und Entwicklung\r\ndarstellt. Das berücksichtigt bisher weder § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE noch der\r\nderzeitige § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Hierzu wird daher eine besondere Regelung\r\nbenötigt. Im Sinne der UN-BRK und einer einheitlichen Begriffsverwendung in der\r\nSozialgesetzgebung ist es erforderlich, in § 1 SGB VIII entsprechend § 1 Abs. 1 SGB\r\nIX den Anspruch auf „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der\r\nGesellschaft“ festzulegen. Dieser darf nicht nur als ein Aspekt im Aufgabenkatalog des\r\n§ 2 SGB VIII oder – wie in § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII – als Form zur Verwirklichung des\r\nbisherigen Rechts aus § 1 Abs. 1 SGB VIII betrachtet werden.\r\nFerner müssen die Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe aus § 90 SGB IX in der\r\ninklusiven Kinder- und Jugendhilfe zur Vereinfachung der Regelung des § 27 SGB VIII\r\nRefE in einem eigenen Paragrafen geregelt werden (vgl. Vorschlag unten unter Nr.5)\r\n§ 27 Abs. 1 SGB VIII RefE stellt ausschließlich als (gemeinsame) Zielsetzung bei der\r\nTeilhabeleistung „auf das programmatische Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe der\r\nVerwirklichung des Rechts auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung“6 ab.\r\nDiese Zielsetzung ist eine andere als die durch Art. 1 UN-BRK und § 1 SGB IX\r\nbegründete Zielsetzung der Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe, die sich auf die\r\nSelbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\r\nausrichtet. Es ist zu befürchten, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe im\r\nzukünftigen inklusiven SGB VIII eine andere und neue Zielsetzung erhalten, die nicht\r\nmit § 1 SGB IX korrespondiert. Die Teilhabe ist kein Unterfall der Entwicklung oder der\r\nErziehung und auch kein Mittel zur Förderung der Entwicklung und Erziehung. In der\r\njetzt geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE taucht die Teilhabe als Leistung zur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung auf; nicht\r\naber als eigene Zielsetzung der Jugendhilfe. Dies wird dem inklusiven Ansatz und dem\r\nGesamtauftrag der Jugendhilfe nicht gerecht.\r\nFolgende UN-BRK-konforme Formulierung des § 1 Abs. 1 VIII wird vorgeschlagen:\r\n§ 1 Recht auf Erziehung und Teilhabe, Elternverantwortung, Jugendhilfe\r\n(1) 1\r\nJeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf\r\nErziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und\r\ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2\r\nJunge Menschen mit Behinderungen\r\noder drohenden Behinderungen haben ein Recht auf Leistungen zur Förderung\r\nihrer Selbstbestimmung und ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten\r\nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Beseitigung\r\nvon Benachteiligungen.\r\n§ 27 Abs. 1 SGB VIII RefE muss ebenso auf diese Zielsetzung verweisen. Daher\r\nschlagen die Fachverbände unter der Bedingung, dass § 1 Abs. 1 SGB VIII wie\r\nvorgeschlagen geändert wird, vor, § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE wie folgt zu fassen:\r\n§ 27 Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe\r\n(1) Zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen gem. § 1 Abs. 1 auf\r\nFörderung seiner Entwicklung und auf Erziehung sowie seiner Teilhabe am Leben in\r\nder Gesellschaft haben Kinder, Jugendliche oder Personensorgeberechtigte einen\r\nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach\r\nMaßgabe der Absätze 2 und 3.\r\nSollte § 1 Abs. 1 SGB VIII nicht in der hier vorgeschlagenen Version geändert werden,\r\nmuss die Zielsetzung der Eingliederungshilfe, sprich das Recht von jungen Menschen\r\nmit Behinderungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer vollen, wirksamen\r\nund gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung\r\nund Beseitigung von Benachteiligungen, auch in § 27 Abs. 1 SGB VIII RefE\r\nübernommen werden.\r\n2. § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE Leistungen der Eingliederungshilfe\r\na) Kein Antrag\r\n§ 27 Abs. 3 und 3a SGB VIII RefE regeln den Anspruch auf Eingliederungshilfe.\r\n§ 27 Abs. 3 bis 3b SGB VIII RefE sieht keinen Antrag auf Leistungen der\r\nEingliederungshilfe vor. Der Verzicht auf das förmliche Antragsverfahren für alle\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der Fachverbände begrüßt. Der\r\nZugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe wird damit erleichtert. Wichtig ist jedoch, dass die Regelung des § 14 SGB IX auf das Fehlen des Antragserfordernisses\r\nnach dem SGB VIII angepasst wird. Für diese Leistungen muss dann für den Beginn\r\ndes Fristenlaufes die Kenntnis des Leistungsträgers ausreichen (vgl. § 14 Abs. 4 SGB\r\nIX a.F. vor 2016).\r\nb) Keine Prüfung der Wesentlichkeit\r\nDie Fachverbände haben im Beteiligungsverfahren wiederholt formuliert, dass wie\r\nbisher bereits für Kinder mit Behinderungen bis zum 6. Lebensjahr und für junge\r\nMenschen mit seelischen Behinderungen das Merkmal der Wesentlichkeit der\r\nBehinderung aus § 99 SGB IX nicht in § 27 SGB VIII RefE überführt werden soll. Eine\r\nÜbernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit würde den leistungsberechtigten\r\nPersonenkreis der Eingliederungshilfe einschränken.\r\nDiesem Appell ist das Ministerium im Referentenentwurf zunächst gefolgt, indem das\r\nWesentlichkeitskriterium nicht im Gesetzestext auftaucht. Allerdings wird in der Norm\r\nstatt des Kriteriums der Wesentlichkeit das neue Kriterium der „Notwendigkeit“ der\r\nLeistung in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE eingeführt.\r\nDas Erfordernis der Notwendigkeit ist neu, da es dieses im Rahmen des § 99 SGB IX\r\nnicht gibt. Nach § 27 Abs. 3a SGB VIII RefE soll bereits beim Zugang zur Leistung die\r\nPrüfung der Eignung und Notwendigkeit der Leistungen insbesondere die\r\nWechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder\r\nSinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im\r\nEinzelfall und deren konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen\r\nam Leben in der Gesellschaft erfolgen. Neben der Feststellung der Behinderung nach\r\n§ 7 Abs. 2 SGB VIII oder einer drohenden Behinderung ist des Weiteren zu prüfen, ob\r\nLeistungen geeignet und notwendig sind, d.h. wie sich diese individuell und konkret auf\r\ndie Möglichkeiten zur Teilhabe auswirken. An dieser Stelle erfolgt eine Verknüpfung\r\nder Leistungen mit der Behinderung, ohne dass ein individueller Bedarf feststeht.\r\nDie Leistungen der Eingliederungshilfe sind zu gewähren, „wenn und solange nach der\r\nBesonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht“, den Leistungsberechtigten eine\r\nindividuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht\r\nund die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\r\nfördert (§ 99 Abs.1 i.V.m. § 90 SGB IX). Allein diese Voraussetzung ist in § 27 SGB VIII\r\nRefE zu übernehmen. Jedes weitere Kriterium, das zu einer Einschränkung des\r\nleistungsberechtigten Personenkreises führen kann, widerspricht der Festlegung des\r\n§ 108 Abs. 2 SGB VIII, den leistungsberechtigten Personenkreis nicht einzuschränken.\r\nIn der bisherigen Praxis der Eingliederungshilfe erhalten Kinder mit Behinderungen im\r\nvorschulischen Alter uneingeschränkt und möglichst früh, d.h. ohne Geltung des\r\nWesentlichkeitsprinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX,\r\ninsbesondere nach § 46 SGB IX im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und\r\nFrühförderung. Bezüglich dieser Leistungen wird besonders deutlich, dass jede weitere Zugangsvoraussetzung eine Einschränkung darstellt und zum Ausschluss der Kinder\r\nund Jugendlichen von notwendigen Leistungen führen kann.\r\nZiel der Kinder- und Jugendhilfe muss die frühestmögliche Leistungsgewährung bei\r\njungen Menschen sein.\r\nDie Fachverbände fordern daher, die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB VIII wie folgt zu\r\nformulieren:\r\n(3) Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen\r\nim Sinne des § 7 Absatz 2 erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und\r\nsolange nach Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der\r\nEingliederungshilfe erfüllt werden kann.\r\nc) Hilfsweise Neufassung des § 27 Abs. 3, 3a und 3b SGB VIII RefE\r\nFerner wird hilfsweise vorgeschlagen, die bisherige Norm des § 27 Abs. 3, 3a SGB VIII\r\nRefE verständlicher und anwenderfreundlicher zu formulieren und zu strukturieren und\r\ndie Widersprüchlichkeiten zwischen dem Gesetzeswortlaut und der\r\nGesetzesbegründung zu vermeiden.\r\n(1) Bezugnahme ist missverständlich\r\nWie oben bereits erläutert, ist die in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE erfolgte Bezugnahme\r\nmissverständlich, da sich die Eignung und Notwendigkeit auf die Erfüllung der Aufgabe\r\nder Eingliederungshilfe beziehen. Nach Absatz 3a ist für die Eignung und\r\nNotwendigkeit auf die konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die\r\nTeilhabe des jungen Menschen abzustellen. Hiermit ist etwas anderes gemeint, als mit\r\ndem Erfordernis, die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen zu können. Um hier keine\r\nMissverständnisse aufkommen zu lassen, sollte der Text eindeutig gefasst werden\r\n(siehe dazu Formulierungsvorschlag unten).\r\n(2) Unterschiedliches Verständnis von Notwendigkeit\r\nWidersprüchlich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der\r\nGesetzesbegründung zur Notwendigkeit. Diese stimmen nicht mit dem\r\nGesetzeswortlaut überein und sind daher anzupassen. In der Gesetzesbegründung\r\nheißt es, dass die Notwendigkeit der Leistungen dann gegeben ist, wenn die\r\nangestrebten Ziele der Eingliederungshilfe nicht auch durch andere gleich geeignete\r\nund zumutbare Maßnahmen erreichbar sind. Nach § 27 Absatz 3a SGB VIII RefE soll\r\nallerdings auf die Wechselwirkungen der Beeinträchtigung und deren konkrete\r\nAuswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesellschaft abgestellt\r\nwerden. Eine Gesetzesbegründung sollte dazu dienen, zu erklären, warum bestimmte\r\nBegrifflichkeiten genutzt werden, nicht aber vom Gesetzestext abweichende\r\nDefinitionen einführen.\r\nDie Fachverbände fordern daher,\r\ndie in der Gesetzesbegründung enthaltene Definition zur Notwendigkeit zu\r\nstreichen und deutlich zu machen, dass es bei der Notwendigkeit im Sinne des\r\n§ 27 Abs. 3 SGB VIII RefE um etwas anderes geht als das bisher in der Kinder-\r\nund Jugendhilfe geltende Verständnis.\r\n(3) Neue Definition der Wesentlichkeit\r\nIn diesem Zusammenhang ist die Gesetzesbegründung ebenfalls widersprüchlich.\r\nDanach konkretisiere Absatz 3a die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung und\r\nNotwendigkeit des Absatzes 3 und greife damit den Begriff der Wesentlichkeit des §\r\n99 Absatz 1 SGB IX inhaltlich auf. Die sich oft wiederholende Bezugnahme auf das\r\nWesentlichkeitskriterium in der Gesetzesbegründung kann Rechtsstreitigkeiten\r\nhervorrufen. Zudem besteht die Gefahr, dass, anstelle – wie von Absatz 3a eigentlich\r\ngefordert – auf die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe, auf die Definitionen der\r\nWesentlichkeit in der Eingliederungshilfe-Verordnung abgestellt wird.\r\nUm derartigen Missverständnissen und Widersprüchen dahingehend vorzubeugen,\r\ndass damit der Wesentlichkeitsbegriff aus § 99 Abs. 1 SGB IX gemeint ist und dieser\r\nüber die „Hintertür der Gesetzesbegründung“ doch in den Gesetzestext eingeführt wird,\r\nist es erforderlich, deutlich zu machen, dass der Begriff der Notwendigkeit an die Stelle\r\nder Wesentlichkeit aus § 99 Abs. 1 SGB IX tritt bzw. in Abgrenzung zu diesem steht.\r\nDenn anders als der Wesentlichkeitsbegriff wird mit dem Begriff der Notwendigkeit\r\ngerade keine Schwelle der Teilhabebeeinträchtigung festgelegt, sondern entscheidend\r\nist die konkrete Auswirkung auf die Teilhabe. Insofern stimmen der Gesetzeswortlaut\r\nund die Gesetzesbegründung nicht überein, sondern sie widersprechen sich. Der\r\nVerweis in der Begründung auf den Wesentlichkeitsbegriff könnte mit Blick auf die\r\nRechtsprechung des BVerfG zur subjektiven Auslegungslehre somit die\r\nLeistungsberechtigung beschränken.\r\n(4) Redundante Formulierung\r\nDie gewählte Formulierung in § 27 Abs. 3 SGB VIII RefE ist redundant. Dies wird\r\ninsbesondere dann deutlich, wenn die in Bezug genommenen Normen ausformuliert\r\nwerden. Es bestehen viele Wiederholungen und Doppelungen, die das Verständnis\r\nder Norm erschweren und sicherlich auch nicht so zu verstehen sind, dass sich\r\nwiederholende Tatbestandsmerkmale mehrmals geprüft werden müssen (5) Ermessensanspruch aus § 99 Abs. 3 SGB IX ins\r\n§ 27 Abs. 3 SGB VIII RefE überführen\r\nDarüber hinaus ist gesetzlich festzulegen, dass Kinder und Jugendliche, die bisher\r\nnach § 99 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf Ermessensentscheidung haben,\r\nweiterhin Zugang zu Leistungen erhalten können und nicht wie durch die Regelung des\r\n§ 27 Abs. 3 SGB VIII RefE ausgeschlossen sind. Daher ist für diese zumindest ein\r\nErmessensanspruch wie in § 99 Abs. 3 SGB IX vorzusehen.\r\nAufbauend darauf fordern die Fachverbände hilfsweise, § 27 Abs. 3 und 3a SGB\r\nVIII RefE verständlicher und neu zu formulieren und die Widersprüchlichkeiten\r\nzwischen Gesetz und Gesetzesbegründung zu beseitigen.\r\nDie Fachverbände schlagen vor, § 27 Abs. 3 und 3a SGB VIII RefE wie folgt zu\r\nfassen:\r\n(3) Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen\r\nim Sinne von § 7 Absatz 2 oder die in der gleichberechtigten Teilhabe an der\r\nGesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,\r\nhaben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange\r\ndiese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles nach Maßgabe des Absatz\r\n3a notwendig sind und die Leistungen nach Maßgabe des Absatz 3b geeignet sind.\r\nKinder und Jugendliche mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder\r\nSinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und\r\numweltbedingten Barrieren in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe\r\nan der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nerhalten. geeignet und notwendig sind, den jungen Menschen eine individuelle\r\nLebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, ihre volle,\r\nwirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern\r\nund sie zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und\r\neigenverantwortlich wahrnehmen zu können.\r\n(3a) Maßgeblich für die Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe sind\r\ninsbesondere die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder\r\nSinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im\r\nEinzelfall und deren drohende konkrete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen\r\nMenschen an der Gesellschaft.\r\n(3b) Maßgeblich für die Eignung der Leistung ist, dass nach den Besonderheiten des\r\nEinzelfalls Aussicht besteht, dass die Leistungen die Aufgabe der Eingliederungshilfe\r\nnach §§ xxx SGB VIII RefE (Verweis auf den eigenständigen Paragrafen im SGB VIII,\r\nder die Aufgabe der Eingliederungshilfe definiert) erfüllen können.\r\nDaher sollte im Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII (das auch in andere\r\nBereiche wie §§ 79, 45, SGB VIII hineinwirkt) ausdrücklich festgelegt werden, dass\r\nAusbildungen und Kenntnisse, die im Umgang mit Menschen mit Behinderungen\r\nnotwendig sind und in der Eingliederungshilfe anerkannt werden (z.B.\r\nHeilerziehungspflege, Pflegefachkräfte, Heilpädagogik, therapeutische Qualifikationen\r\nwie Musiktherapie oder Ergotherapie), als fachlich qualifizierend gelten.\r\nVorschlag für § 72 Abs. 1 SGB VIII:\r\n„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und\r\nLandesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die\r\njeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe\r\nentsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer\r\nErfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.\r\nFachkraft ist insbesondere, wer eine Ausbildung als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter,\r\nErzieher, Psychologe, Pädagoge, Heilerziehungspfleger, Pflegefachkraft,\r\nHeilpädagoge oder eine therapeutische Qualifikation abgeschlossen hat. Sie müssen\r\nüber die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die\r\nLeistungsberechtigten verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form\r\nverfügen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung\r\nnur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen.\r\nFachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die\r\njeweilige Aufgabe dies erfordert.“\r\n2. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII RefE:\r\nFörderung freier Träger – Subventionierung der Leistungsanbieter\r\nBei der Subventionsfinanzierung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII RefE) wird die\r\ninklusive Ausrichtung von Angeboten als zusätzliches Auswahlkriterium eingeführt.\r\nDiese Regelung betrifft insbesondere Leistungen, bei denen der Leistungsanbieter\r\nkeinen Anspruch auf Finanzierung hat, wie ambulante Leistungen für Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderung (Freizeitangebote, Schul-/Individualbegleitung). Träger,\r\nderen Angebote inklusiv sind, sollen bevorzugt gefördert werden. Das bedeutet, dass\r\nbei der Konkurrenz um Fördermittel diejenigen Träger bevorzugt werden, deren\r\nAngebote inklusiv sind. Diese Bevorzugung der Träger kann dazu führen, dass\r\nspezialisierte Angebote, z.B. für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung oder\r\nLeistungen in Zentren für Autismus, keine Finanzierung erhalten.\r\nDie Entscheidung über die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen der\r\nJugendämter, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Es besteht kein\r\nAnspruch auf die Förderung in bestimmter Höhe. Daher müssen auch im ambulanten\r\nBereich Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, s.u.\r\n3. § 75 Abs. 2 SGB VIII RefE: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe\r\nNach § 75 Abs. 2 SGB VIII RefE werden zukünftig Leistungsanbieter aus der\r\nEingliederungshilfe als Träger der Jugendhilfe anerkannt, wenn sie mindestens drei\r\nJahre im Bereich der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen tätig\r\nsind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch spezialisierte Träger aus dem\r\nBereich der Eingliederungshilfe Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe erhalten.\r\nLeistungserbringer, die keine anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind, werden\r\nvon Zuwendungen gem. § 74 SGB VIII ausgeschlossen und nehmen nicht an der\r\nkommunalen Jugendhilfeplanung teil.\r\nZu begrüßen ist, dass durch die Änderungen auch Leistungserbringer der\r\nEingliederungshilfe als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt werden. Hiermit wurde\r\neine wesentliche Forderung der Behindertenverbände aufgegriffen. Kritisch gesehen\r\nwird allerdings, dass die Anerkennung sich ausschließlich auf das Gebiet des jeweils\r\nanerkennenden Jugendamtes erstreckt, d.h. für jedes Jugendamt muss neu das\r\nAnerkennungsverfahren in Gang gesetzt werden. Bereits im Verfahren zum Kinder-\r\nund Jugendstärkungsgesetz wurde für eine länderübergreifende Anerkennung plädiert.\r\nEin entsprechender Vorschlag des Bundesrates wurde in 2021 nicht angenommen, ist\r\naber vor dem Hintergrund der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe\r\nerst recht erforderlich, um eine einheitliche Rechtspraxis und Rechtssicherheit zu\r\nschaffen. Ein zentrales Anerkennungsregister soll zudem Transparenz gewährleisten\r\nund Rechtsunsicherheiten vermeiden.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, in § 75 Abs. 4 einzufügen:\r\n„(4) Für die Anerkennung eines über das Gebiet eines Landes hinauswirkenden\r\nTrägers (länderübergreifende Anerkennung) ist die fachlich zuständige oberste\r\nBundesbehörde zuständig; diese kann die Aufgabe auf eine andere Behörde\r\nübertragen. Die Anerkennung hat im Einvernehmen mit den betroffenen obersten\r\nLandesjugendbehörden zu erfolgen. Über die nach Satz 1 anerkannten Träger ist ein\r\nRegister (Anerkennungsregister) zu führen.“\r\n4. Absicherung der Leistungen der Eingliederungshilfe durch\r\nLeistungsvereinbarungen, Verankerung eines öffentlich-rechtlichen\r\nZahlungsanspruchs, Anpassung der tariflichen Bindung und Geeignetheit\r\nvon Leistungserbringern\r\nAlle Leistungen der Eingliederungshilfe müssen durch Leistungsvereinbarungen nach\r\n§ 78a SGB VIII abgesichert und in den Leistungskatalog aufgenommen werden.\r\nEs darf nicht passieren, dass Teilhabeleistungen in einzelnen Bundesländern als\r\nfreiwillige Leistungen deklariert werden, die nicht ausreichend refinanziert sind. Um\r\ndie Rechtssicherheit hinsichtlich eines bedarfsgerechten Leistungsangebots zu\r\ngewährleisten, müssen die Leistungen durch verbindliche Regelungen im\r\nLeistungserbringungsrecht abgesichert werden. Dies ist entscheidend, um die\r\nindividuellen Leistungsansprüche der Eingliederungshilfe durchzusetzen. Dazu ist der\r\nAnspruch der Leistungserbringer auf den Abschluss einer Vereinbarung, wie es in\r\nden §§ 123 ff. SGB IX festgelegt ist, im SGB VIII zu verankern.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78a SGB VIII wie folgt zu ändern:\r\n„78a Anwendungsbereich\r\n(1) Die Regelungen der §§ 78 b bis 78 g gelten für die Erbringung von\r\n1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten\r\nWohnform (§ 13 Absatz 3),\r\n2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),\r\n3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder\r\nJugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),\r\n4. Hilfe zur Erziehung\r\na) in einer Tagesgruppe (§ 32),\r\nb) in einer betreuten Wohnform (§ 34),\r\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der\r\neigenen Familie erfolgt,\r\nd) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),\r\n5. Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 4 Nr. 1. Dies gilt auch dann, wenn der\r\nLeistungserbringer von seinem Leistungsprofil her neben anderen Hilfen und\r\nLeistungen solche nach § 35 a Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII erbringt.\r\n6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5\r\ngenannten Leistungen entspricht, sowie\r\n7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39c), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen\r\nnach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39c Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.\r\n(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere\r\nLeistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von\r\nKindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.“\r\nDarüber hinaus sollte im Rahmen eines inklusiven SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher\r\nZahlungsanspruch verankert werden, analog zu § 123 Abs. 6 SGB IX.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78 c Abs. 2 um den folgenden Satz 5\r\nzu ergänzen:\r\n(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung\r\nsind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten\r\nLeistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen\r\nkann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen\r\n\r\nJugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus\r\nöffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Der Träger der freien Jugendhilfe hat\r\ngegenüber dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf\r\nVergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.“\r\nBei der Anpassung des Leistungserbringungsrechts muss die tarifliche Bindung gemäß\r\n§ 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX explizit im SGB VIII berücksichtigt werden, um\r\nsicherzustellen, dass die Bezahlung tarifvertraglich oder kirchlich vereinbarter\r\nVergütungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt wird, wenn Verträge auf Basis des\r\nSGB VIII abgeschlossen werden.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78b Abs. 1 SGB VIII wie folgt zu\r\nändern:\r\n(1) Mit dem Träger der Leistungen oder seinem Verband wird eine Vereinbarung über\r\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung)\r\n2. Differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen\r\nInvestitionen (Entgeltvereinbarung) und\r\n3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote\r\nsowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung\r\n(Qualitätsentwicklungsvereinbarung) geschlossen. Die Bezahlung tariflich\r\nvereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen\r\nArbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.“\r\nMit Blick auf die Verwaltungsebene zeigt sich, dass kleinere Jugendamtsbezirke oft\r\nnicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um Vereinbarungen mit\r\nLeistungserbringern effizient abzuschließen. Hier sollten überörtliche Vereinbarungen\r\nin Betracht gezogen werden.\r\n5. Schiedsverfahren\r\nDie Integration des Leistungserbringungsrechts sollte als Chance zur Modernisierung\r\ndes SGB VIII genutzt werden, damit inklusive Angebote auch praktisch umgesetzt\r\nwerden können. Aus Sicht der Leistungserbringer ist sicherzustellen, dass die\r\nÜberleitung ins SGB VIII keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition mit sich bringt\r\nund die Errungenschaften des Bundesteilhabegesetzes erhalten bleiben, einschließlich\r\neines durchsetzbaren Rechts auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen im\r\nambulanten Bereich (Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung\r\noder Schul- und Individualbegleitung). Die bestehende Regelung in § 77 SGB VIII ist\r\nunzureichend und erfordert effektivere und rechtssichere Verfahren. Die Reform sollte\r\nauch eine Überarbeitung des Schiedsverfahrens umfassen. Es sollte möglich sein,\r\nLeistungserbringungsverfahren vor der Schiedsstelle nach den Regelungen des\r\nSGB IX durchzusetzen. Zudem bedarf es einer Anpassung der instanziellen\r\nZuständigkeit für Klagen gegen Schiedssprüche analog zum SGB IX. Als\r\nEingangsinstanz für Klagen gegen Schiedssprüche sollte das Landessozialgericht\r\nfungieren, um eine höhere Spezialisierung und eine schnellere Verfahrensabwicklung\r\nzu gewährleisten.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 78g Abs. 2 SGB VIII wie folgt zu fassen:\r\nKommt eine Vereinbarung nach 78c innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,\r\nnachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die\r\nSchiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die\r\nkeine Einigung erreicht werden konnte.\r\nGegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Landesozialgerichten gegeben. Die\r\nKlage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die\r\nSchiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es\r\nnicht.“\r\nXI. Artikel 1 Ziff. 53\r\n§ 109 SGB VIII RefE Übergangsregelungen\r\nDie Fachverbände begrüßen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift einen\r\ngesetzlichen Rahmen für die Übergangsphase geschaffen hat und mit dem Ziel der\r\nHerstellung von Rechtssicherheit das Fortbestehen der Leistungsbescheide, der\r\nLeistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie der Kostenbeitragsbescheide, die\r\nauf der Grundlage der bis zum 31.12.2027 geltenden Rechtslage erlassen wurden,\r\nregelt.\r\nGleichwohl erachten es die Fachverbände für notwendig, die Vorschrift um weitere\r\nInhalte zu ergänzen und zu konkretisieren.\r\n1. § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen\r\nDie Vorschrift in § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE regelt, dass die Leistungs- und\r\nVergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches für die in\r\n§ 78a benannten Leistungen als Vereinbarungen nach § 78b und bei ambulanten\r\nLeistungen als Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII bis zum 31. Dezember 2032\r\nfortgelten. Die Vereinbarungen umfassen die Leistungen für minderjährige\r\nLeistungsberechtigte, auf die sich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im\r\nSinne des Satz 1 bisher bezogen haben, sowie Leistungen nach § 41, die inhaltlich den\r\nbisher vereinbarten Leistungen entsprechen.\r\nDie Fachverbände begrüßen ausdrücklich, dass die Leistungs- und\r\nVergütungsvereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches mit\r\nInkrafttreten des IKJHG und dem damit verbundenen Trägerwechsel (Jugendamt als\r\nneuer Vertragspartner) fortgelten.\r\nDie Fachverbände weisen allerdings darauf hin, dass sich die Fortgeltung zwingend\r\nauch auf die den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zugrunde liegenden\r\nRahmenverträge nach § 131 SGB IX beziehen muss. Denn zu den schriftlichen\r\nVereinbarungen nach Kapitel 8 des Teils 2 des Neunten Buches (§ 134 SGB IX)\r\nwerden nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGB IX einheitliche Rahmenverträge abgeschlossen,\r\ndie wesentliche Leistungs- und Vergütungsinhalte im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 2 SGB\r\nIX regeln. Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten des IKJHG neben den Vereinbarungen\r\nnach § 134 SGB IX auch die Rahmenverträge nach SGB IX bis zur Neuverhandlung\r\nfortgelten müssen.\r\nSofern die Vorschrift in Abs. 1 darauf verweist, dass die Vereinbarungen als\r\nVereinbarungen nach § 78b und bei ambulanten Leistungen als Vereinbarungen nach\r\n§ 77 SGB VIII gelten, bedarf es darüber hinaus der dringenden Klarstellung, dass mit\r\nFortgeltung der Verträge auch das Vertragsrecht des 8. Kapitels des SGB IX (§§ 123,\r\n124, 126 bis § 134 SGB IX) bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach dem\r\nSGB VIII bzw. Neuverhandlung einer Vereinbarung/eines Rahmenvertrages nach dem\r\nSGB VIII, zur Anwendung kommen muss. Ohne eine entsprechende Regelung finden\r\nnotwendige Anpassungen fachlicher, faktischer oder ökonomischer Natur\r\n(Fortschreibungen, Personal, Platzzahlen, Konzepte etc.) keine Rechtsgrundlage.\r\nDaher gilt es, bis zum Abschluss einer Neuverhandlung Rechtsklarheit mit dem Ziel\r\nherzustellen, die bis zum 31. Dezember 2032 geltenden Vereinbarungen mit dem\r\nVertragsrecht des SGB IX zu harmonisieren.\r\n2. Fehlende Übergangsregelung für Rahmenverträge nach SGB IX\r\n§ 109 SGB VIII RefE enthält keine Übergangsregelungen für die Geltung und\r\nNeuverhandlung von Rahmenverträgen nach SGB IX. Einige Leistungen der\r\nEingliederungshilfe, wie z. B. die Schulassistenz, sind in manchen Bundesländern über\r\nRahmenverträge im SGB IX geregelt. Für diese Rahmenverträge bedarf es einer\r\nverbindlichen Fortgeltung im Rahmen der Übergangsregelungen von § 109 SGB VIII\r\nRefE.\r\nDie Fachverbände schlagen vor, die Rahmenverträge in § 109 SGB VIII RefE\r\naufzunehmen.\r\n3. § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE\r\nDie Fachverbände begrüßen ebenfalls die in § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE enthaltene\r\nRegelung, die vorsieht, die erlassenen Bescheide für Kinder und Jugendliche mit\r\nBehinderungen im Sinne des § 99 SGB IX mit Inkrafttreten des IKHG als Bescheide im\r\nSinne des SGB VIII gelten zu lassen.\r\nZur Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für alle am\r\nleistungsrechtlichen Dreieck Beteiligten, erachten es die Fachverbände allerdings für\r\nnotwendig, die Regelung in Abs. 3 durch Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB\r\nIX und SGB VIII zu den Leistungsbescheiden zu konkretisieren.\r\nNach den Regelungen des SGB IX wird der bewilligende Bescheid auf Grundlage der\r\nim Gesamtplan festgestellten Leistungen nach den §§ 120 Abs. 2 S. 1 SGB IX, 15 Abs.\r\n3 SGB IX erlassen. Entsprechende Regelungen finden sich auch im SGB VIII RefE, in\r\n§ 36a Abs. 2 S. 1 SGB VIII RefE, woraus zu schließen ist, dass dies die\r\nRechtsgrundlage für den bewilligenden Bescheid im SGB VIII RefE sein soll.\r\nZur Herstellung von Rechtssicherheit sollten die Regelungen zur Weitergeltung der\r\nBescheide daher auf diese Vorschriften verweisen.\r\nDie Fachverbände schlagen daher vor, § 109 Abs. 3 SGB VIII RefE wie folgt zu\r\nfassen:\r\nDie erlassenden Leistungsbescheide gemäß § 121 SGB IX, für nach § 99 SGB IX\r\nanspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, gelten mit\r\nInkrafttreten des IKJHG, Leistungsbescheide gemäß 36a Abs. 2 S. 1 SGB VIII für\r\nKinder und Jugendliche mit Behinderungen nach § 7 Abs. 2 SGB VIII fort.\r\n4. § 109 Abs. 4 SGB VIII RefE\r\nDie grundsätzlich mit Abs. 4 verbundene Möglichkeit beider Vertragsparteien, neue\r\nLeistungs- und Vergütungsvereinbarungen unbeschadet der Laufzeit der nach Absatz\r\n1 u. 2 geltenden Verträge zu verhandeln, ermöglicht es beiden Vertragsparteien, die\r\nsich aus dem IKJHG ergebenden neuen Anforderungen auf der Grundlage des SGB\r\nVIII schon vor Auslaufen des 31. Dezember 2032 zu verhandeln. Diese Option trägt\r\ndazu bei, dass sukzessive, d.h. ab Inkrafttreten sowohl auf Seiten der\r\nLeistungserbringer als auch auf Seiten der Kostenträger Neuverhandlungen\r\nangestoßen und Vereinbarungen abgeschlossen werden können.\r\nGleichwohl bedarf es aus Sicht der Fachverbände dringender Nachsteuerung mit Blick\r\nauf den Verweis der für die Neuverhandlung geltenden Rechtsgrundlage des\r\n§ 78b SGB VIII RefE und § 77 SGB VIII RefE. Sie müssen dringend um Regelungen\r\naus dem Vertragsrecht des 8. Kapitels des Neunten Buches ergänzt werden (vgl.\r\nhierzu die Ausführungen unter dem Teil des Leistungserbringungsrechts).\r\nOhne eine entsprechende Ergänzung und Anpassung des Abs. 4 steht überdies zu\r\nbefürchten, dass alle ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und\r\nJugendliche mit Behinderungen, die nach § 109 Abs. 1 SGB VIII RefE fortgelten sollen,\r\nvon der Möglichkeit der Neuverhandlung ausgeschlossen sind. Dies gilt es unbedingt\r\nzu vermeiden.\r\n5. Kostenbescheide\r\nDie in § 109 Abs. 5 und 6 SGB VIII RefE enthalten Bestimmungen und\r\nSonderbestimmungen für die Bescheide zur Kostenheranziehung. Hierbei macht\r\nAbsatz 6 deutlich, dass es nach dem 1. Januar 2028 zu Verschlechterungen im\r\nVergleich zur jetzigen Rechtslage kommen kann. Nach Absatz 6 gelten für den\r\nKostenbeitrag abweichend von den §§ 91 bis 94 SGB VIII für Leistungsberechtigte auf\r\nGrundlage von Leistungsbescheiden im Sinne des Absatz 2 Sonderreglungen. Da sich\r\nAbsatz 2 auf Leistungsberechtigte bezieht, die vor dem 01. Januar 2028 volljährig\r\ngeworden sind und demnach im Leistungssystem des SGB IX bleiben, gilt für sie auch\r\nweiterhin das Kostenrecht nach dem SGB IX. Für diese bedarf es keiner\r\nSonderregelungen. Der Verweis aus Absatz 6 muss sich daher auf Absatz 3 beziehen.\r\nGleiches gilt auch für § 109 Abs. 5 SGB VIII RefE, der ebenfalls auf Absatz 3 und nicht\r\nauf Absatz 2 verweisen müsste.\r\nDie Fachverbände bitten daher, in § 109 Abs. 5 und Abs. 6 SGB VIII RefE Absatz\r\n2 zu streichen und stattdessen einen Verweis auf Absatz 3 einzufügen.\r\nDer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 109 Abs. 5 SGB VIII RefE\r\nverpflichtet, die auf Grundlage des SGB IX erlassenen Kostenbescheide bis zum 31.\r\nDezember 2028 rückwirkend zum 1. Januar 2028 aufzuheben und entsprechend der\r\nNeuregelungen im SGB VIII neu zu bescheiden. Hierbei gelten sodann\r\nSonderregelungen nach Absatz 6. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da diese\r\nverhindern, dass es für die kostenbeitragspflichtigen Personen zu Verschlechterungen\r\nkommt.\r\nAllerdings gilt das nur für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen\r\nKostenbescheide. Kostenbescheide, die nach dem 1. Januar 2029 vom Träger der\r\nöffentlichen Jugendhilfe für junge Menschen, die sich bereits vor dem 1. Januar 2028\r\n– sprich dem Inkrafttreten des Gesetzes – im jeweiligen Hilfe- und Leistungssystem\r\nbefunden haben, müssten dann nach der neuen Rechtslage beschieden werden. Für\r\ndiese Personen kann es, da die Sonderregelung des Absatz 6 nicht mehr greift, zu\r\nVerschlechterungen bei der Kostenheranziehung kommen. Denn die noch in der\r\nKostenverordnung zu regelnder Pauschale weicht von den bisherigen Grundsätzen der\r\nhäuslichen Ersparnis ab, da neben der Aufwendung noch das Einkommen\r\nberücksichtigt wird und sich die Höhe der Beträge nach Einkommensklassen richtet.\r\nDie tatsächlichen und reellen Aufwendungen bilden nicht die Grundlage für den Betrag.\r\nEbenso werden Eltern junger Volljähriger in Höhe des Kindergeldes herangezogen,\r\nwenn für den jungen Menschen Kindergeld bezogen wird. Im SGB IX werden Eltern mit\r\nVolljährigkeit ihres Kindes nicht mehr herangezogen.\r\nDaher wird gebeten zu prüfen, wie hier im Sinne des Gleichklangs mit den Regelungen\r\ndes SGB IX die Heranziehung der Eltern mit Volljährigkeit des Kindes bei Vorliegen\r\neines entsprechenden Sachverhalts entfallen kann. Dies würde auch Fehlanreize bei\r\neinem absehbaren Wechsel der Systeme (SGB VIII zu SGB IX) minimieren.\r\nEine solche Verschlechterung steht im Widerspruch zu § 108 Abs. 2 SGB VIII, wonach\r\nes durch den Systemwechsel für kostenbeitragspflichtige Personen zu keinen\r\nVerschlechterungen im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 kommen darf.\r\nZwar beinhaltet § 108 Abs. 2 SGB VIII keinen Bestandsschutz dahingehend, dass das\r\nKostenbeitragsrecht für immer in der derzeitigen Form fortbesteht. § 108 Abs. 2 SGB\r\nVIII findet auf Leistungsberechtigte, die erst nach dem Systemwechsel, d.h. ab dem 1.\r\nJanuar 2028 in das Hilfe- und Leistungssystem des SGB VIII eintreten, keine\r\nAnwendung. § 108 Abs. 2 SGB VIII gilt aber für alle kostenbeitragspflichtigen\r\nPersonen, die sich am 31. Dezember 2027 bereits im Hilfe- und Leistungssystem des\r\nSGB VIII oder SGB IX befinden. Daher muss in § 109 Abs. 6 SGB VIII RefE klargestellt\r\nwerden, dass die Sonderreglung für alle Leistungsberechtigten gilt, die zum 31.\r\nDezember 2027 bereits Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB IX bezogen haben.\r\nFür sie gilt also weiterhin das bis dahin geltende Kostenrecht. Andernfalls läge ein\r\nVerstoß gegen § 108 Abs. 2 SGB VIII vor.\r\nDie Fachverbände fordern daher, in § 108 Abs. 6 SGB VIII RefE klarzustellen, dass\r\ndie Sonderregelungen für alle kostenbeitragspflichtigen Personen gelten, die\r\nsich zum 31. Dezember 2027 bereits im Hilfe- und Leistungssystem des SGB VIII\r\noder SGB IX befunden haben und demnach das neue Kostenbeitragsrecht für die\r\nPersonen anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2028 Hilfe und Leistungen nach\r\ndem SGB VIII erhalten.\r\nXII. Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\r\nGerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Ziff. 6 b SGG RefE\r\nDie Fachverbände sprechen sich für die Zuweisung der inklusiven Kinder- und\r\nJugendhilfe an die Sozialgerichtsbarkeit aus. Die Sozialgerichtsbarkeit ist nach\r\n§ 1 SGG eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 51 SGG sind die\r\nSozialgerichte für fast alle Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig, insbesondere\r\ndie Angelegenheiten der Sozialversicherungen, der Rehabilitation und Teilhabe sowie\r\nder Sozialhilfe.\r\nMenschen mit Behinderung sind neben den Leistungen der Eingliederungshilfe sehr\r\nhäufig auf andere Rehabilitations- und Teilhabeleistungen angewiesen, weshalb eine\r\nTeilhabeplanung im SGB IX vorgesehen ist. Daher muss auch die Zuständigkeit hierfür\r\neinheitlich beim Sozialgericht liegen.\r\nDer Deutsche Sozialgerichtstag hat sich in seinem Positionspapier -Von der\r\nAnkündigung zur Umsetzung zur Gesamtzuständigkeit und Inklusion in der Kinder- und\r\nJugendhilfe - vom 20. Dezember 2022 mit unterstützenswerter Argumentation für eine\r\nGesamtzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die IKJHG ausgesprochen. Insoweit\r\nbegrüßen die Fachverbände die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht nur für\r\nalle Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit\r\nBehinderung betreffen, sondern darüber hinaus für Streitigkeiten, die neben der\r\nEingliederungshilfe andere Leistungen aus dem SGB VIII berühren.\r\nDie Fachverbände sehen es als konsequent und zielführend an, wenn alle\r\nStreitigkeiten aus dem SGB VIII, nicht nur solche, die die heutigen SGB IX-Leistungen\r\nerhalten, den Sozialgerichten zugeordnet werden. Ein wirklich inklusiver Gedanke\r\nspiegelt sich in der gleichen Gerichtsbarkeit für alle Kinder, Jugendlichen und jungen\r\nErwachsene, unabhängig von einer Behinderung, wider. Es ist der\r\nSozialgerichtsbarkeit mit ihrer Erfahrung auf den Gebieten des SGB II, III, V, VI, VII, IX,\r\nXI, XII und XIV eine fundierte Rechtsprechung zuzutrauen.\r\nDie Fachverbände sehen daher keinen Grund, hier die Gerichtsbarkeit zwischen\r\nSGB VIII- und SGB IX-Leistungen weiter zu splitten, sondern das SGB VIII,\r\nwelches als einziges Sozialgesetzbuch den Verwaltungsgerichten zugewiesen\r\nist, nun auch den Sozialgerichten zuzuordnen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017580","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz - Pflegekompetenzgesetz - PKG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/0d/563182/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260007.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums für Gesundheit vom 03.09.2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflege-\r\nkompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca.\r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger,\r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.\r\nEthisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie\r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und\r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der\r\nGesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung\r\nder Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer,\r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort\r\nverändernden Gesellschaft.\r\nVorbemerkung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die\r\nMöglichkeit, zu dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nStellung nehmen zu dürfen.\r\n„Sonderbericht über die Qualität der Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen\r\nKrankenversicherung“ aus dem Jahr 2022 auf S. 30 folgendes aus:\r\n„Die Prüfung, inwieweit die Preisvorstellungen der Krankenkassen kostendeckend sind, ist\r\ngrundsätzlich keine Aufgabe der Aufsichtsbehörde. (…) Offensichtlich unzureichende\r\nVersorgungspauschalen in der Inkontinenzversorgung hat das BAS aber zum Anlass genommen,\r\nim aufsichtsrechtlichen Dialog auf eine Anpassung des Preisniveaus hinzuwirken.“\r\nDie bisherigen Versuche des Gesetzgebers, Fehlentwicklungen im Vertragsrecht durch\r\ngesetzliche Vorgaben zu beseitigen (z. B. durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und\r\nHilfsmittelversorgung), waren nicht erfolgreich.\r\nDaher fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, das wettbewerbs-\r\nbasierte Vertragsmodell zur Behebung der Qualitätsdefizite in der Inkontinenz-Versorgung\r\naufzugeben. Stattdessen könnten Leistungserbringer per Verwaltungsakt zugelassen und\r\nlandesweit einheitliche und auskömmliche Versorgungsverträge für die jeweiligen\r\nHilfsmittelbereiche vorgesehen werden (so auch BAS, Sonderbericht über die Qualität der\r\nHilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, 2022, S. 5).\r\n6. Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit - § 44a Abs. 1 S. 7 SGB XI-neu\r\nDie Vorschrift soll wie folgt ergänzt werden: „Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der\r\nPflegezeit, werden die Zuschüsse nach Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.“ Durch diese\r\nErgänzung soll in Zukunft vermieden werden, dass die Pflegeperson spätestens in der\r\nfünften Woche nach dem Tod der gepflegten Person keine Zuschüsse mehr bekommt\r\n(§ 4 Abs. 2 S. 1 PflegezeitG). Das ist bislang der Fall und wird nur im Kulanzwege von der\r\nPflegeversicherung zum Teil anders gehandhabt. Dass der neue Satz 7 die Weiterzahlung\r\ndes Zuschusses bis zum Ende der regulären Pflegezeit ausdrücklich regelt, ist zu begrüßen.\r\n7. Angebote zur Unterstützung im Alltag - § 45a SGB XI-neu\r\nDie Vorschrift wird weitgehend neu gefasst. Dabei fällt jedoch auf, dass die Länge und\r\nKomplexität der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Ziel von Vereinfachung und\r\nFlexibilisierung steht. Eine Vereinfachung der Norm wäre in jedem Fall wünschenswert,\r\nmöglicherweise auch durch die Aufteilung der Norm, die in ihren verschiedenen Absätzen\r\ndoch sehr unterschiedliche Leistungen beschreibt.\r\nDie neue Regelung lockert die Anforderungen an Konzepte, nimmt die Einzelhelfer*innen\r\nstärker in den Blick und lässt Schulungen der Helfer*innen ausdrücklich auch\r\ntätigkeitsbegleitend zu. Diese Maßnahmen im Einsatz der Helfer*innen begrüßen die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich. Bisher gilt, dass die\r\nEhrenamtler*innen die Pflegetätigkeit „unter pflegefachlicher Anleitung“ übernehmen, vgl.\r\n§ 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI. Dies ändert der Entwurf dahingehend ab, dass die Helfenden\r\n(nur) „bei Bedarf“ mit einer pflegefachlichen Begleitung oder mit Supervision tätig werden.\r\nFür die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag (AUA) soll zwar weiterhin\r\nein Konzept verlangt werden. Insgesamt jedoch sollen bürokratische Hürden abgebaut\r\nwerden. Zutreffend hebt die Gesetzesbegründung jedoch hervor, dass nach den\r\nLandesverordnungen auch in Zukunft die Einholung eines Führungszeugnisses bzw. eines\r\nerweiterten Führungszeugnisses angezeigt sein kann, wenn es um besonders vulnerable\r\nPersonen geht. Diesen Hinweis zum Gewaltschutz halten die Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung für besonders wichtig. Insgesamt sollen die Anforderungen an das AUA\r\nzukünftig auch noch stärker von der zu unterstützenden Person bzw. Personengruppe\r\nabhängen. Beispielhaft nennt der Entwurf auf S. 93 erneut Kinder und Jugendliche mit\r\nBehinderung als eine Gruppe, für die es qualifiziertere Helfer*innen braucht.\r\nNeu erlaubt § 45a Abs. 2 S. 3 SGB XI-neu tätigkeitsbegleitende Schulungen und überlässt\r\ndie konkrete Ausgestaltung den Landesverordnungen. Die Schulungen sollen innerhalb\r\nvon 12 Monaten abgeschlossen sein oder modular erfolgen (Begründung, S. 93 f.). Die\r\nSchulung muss noch nicht begonnen sein, ehe die Tätigkeit aufgenommen werden darf.\r\nZum Schutz der genannten besonders schutzbedürftigen Personengruppen halten die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderungen zumindest die Aufnahme einer\r\nbegleitenden Grundqualifikation für erforderlich. Die Landesverordnungsgeber sollten\r\ndaher verpflichtet werden, die Reglungen dafür zu konkretisieren. Die bislang enthaltene\r\nErmächtigung des Landesverordnungsgebers allein halten die Fachverbände für Menschen\r\nmit Behinderung nicht für hinreichend.\r\nBeim Umgang mit Menschen mit einer sog. geistigen oder auch mehrfachen Behinderung\r\nist zumindest ein Grundverständnis auch beim Verhalten bei Notfällen zu fordern. Sofern\r\ndie Helfer*innen diesbezüglich keine anderweitig erlangte Erfahrung nachweisen können,\r\nsollte zumindest die Hälfte der Schulung absolviert worden sein, ehe die Helfer*innen tätig\r\nwerden dürfen. Zu Recht weist der PKG-Entwurf auf die unverzichtbare Fähigkeit zu einer\r\n„angemessenen Kommunikation“ sowie auf „Kenntnisse zum Umgang mit\r\nherausforderndem Verhalten“ hin (Begründung, S. 96).\r\n§ 45a Abs. 3 SGB XI-neu regelt AUA, die sich nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten,\r\nsondern an alle Pflegebedürftigen. Die Regelung vereinfacht die in § 45a Abs. 2 SGB XI/E\r\ngenannten Anforderungen an die AUA deutlich. Die Erfüllung der Anforderungen nach\r\n§ 45a Abs. 2 SGB XI-neu wird unter bestimmten Voraussetzungen vermutet. Problematisch\r\nerscheint die in § 45a Abs. 3 S. 3 SGB XI-neu zum Ausdruck kommende Erwartungshaltung,\r\ndass die AUA bzw. die für sie handelnden ehrenamtlichen Helfer*innen die\r\nPflegebedürftigen wie „Lotsen“ durch den Pflegedschungel führen und somit als\r\n„Türöffner“ dienen können (Begründung S. 96). Die Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung bezweifeln, dass hierfür das nötige Fachwissen vorhanden sein wird.\r\nMit § 45a Abs. 4 SGB XI-neu wird die Zulässigkeit von „Einzelhelfenden“ ausführlich\r\ngeregelt. Bisher findet sich eine gesetzliche Erwähnung dieser Helfergruppe nur in\r\n§ 45a Abs. 1 S. 5 SGB XI und teilweise in Landesverordnungen (vgl. z. B. § 4a der\r\nPflegeunterstützungsverordnung Hessen; abrufbar unter\r\nhttps://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UntAngVHErahmen; § 2a der\r\nVerordnung Mecklenburg-Vorpommern; abrufbar unter: https://www.lagus.mv-\r\nregierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/F%C3%B6rderungen/Anerkennungen/Angebote\r\n%20zur%20Unterst%C3%BCtzung%20im%20Alltag/Dokumente/24.02.2023/UntAngLVO_M\r\nV.pdf).\r\nNach dem PKG-Entwurf ist zwischen zwei Gruppen von Einzelhelfenden zu unterscheiden:\r\nWährend sich manche an einen offenen Adressatenkreis wenden, gibt es auch Angebote,\r\ndie nur für bestimmte, persönlich benennbare Pflegebedürftige gedacht sind (Begründung,\r\nS. 97; sog. personenbezogen anerkannte Einzelhelfende; oder auch Nachbarschaftshilfe,\r\nobwohl die Beteiligten nicht Nachbarn sein müssen). Nur diese letztgenannte Variante der\r\nEinzelhelfenden-Tätigkeit wird durch Neuregelung in Absatz 4 näher ausgestaltet und\r\nlockert ebenfalls die in Absatz 2 der Norm genannten Voraussetzungen für die\r\nAnerkennung. Zugleich betont der Entwurf, dass die bisherigen\r\nAnerkennungsmöglichkeiten für die anderen Einzelhelfenden-Angebote nicht\r\neingeschränkt werden sollen (Begründung, S. 97).\r\nAllgemein gilt für die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden: Es darf sich bei den\r\nEinzelhelfenden nicht um Angehörige handeln (Begründung, S. 98). Zudem stellt die neue\r\nFassung klar, dass die Einzelhelfenden für maximal vier persönlich benannte\r\nPflegebedürftige in Betracht kommen (Begründung, S. 98). Zu bedauern – und mit Blick auf\r\nden Pflegekräftemangel nicht mehr zeitgemäß – ist, dass Angehörige pauschal als\r\n„Einzelhelfende“ ausgeschlossen werden, vgl. § 45a Abs. 4 S. 3 SGB XI/E. (Begründung,\r\nS. 98).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, den Ausschluss der\r\nLeistungserbringung durch Angehörige ersatzlos zu streichen. Solange es keine\r\nLohnersatzleistung für pflegende Angehörige gibt, obwohl diese bereits im\r\nKoalitionsvertrag angedacht wurde, sollten zumindest andere Leistungen oder\r\nMöglichkeiten wie z. B. die, als Einzelhelfer*in zu fungieren, auf die Angehörigen erstreckt\r\nwerden, um die enorme Unterstützung durch diesen Personenkreis anzuerkennen. Das\r\nPflegegeld reicht hierfür nicht aus.\r\nWeiterhin darf auch ein (erweitertes) Führungszeugnis verlangt werden, „soweit dies\r\ngeboten erscheint“ (Begründung, S. 99). Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nplädieren aus den bereits o. g. Gründen für eine standardmäßige Einholung eines\r\nFührungszeugnisses.\r\nPositiv zu werten ist die von den Einzelhelfenden verlangte Erklärung, dass sie über die\r\nStelle informiert wurden, die im Streitfall weiterhilft (Nr. 3). Gleiches gilt für die\r\nPflegebedürftigen, die darüber unterrichtet sein sollen, an wen sie sich bei Schwierigkeiten\r\nwenden können (Nr. 4 – Begründung, S. 100 f.). Auch in diesem Kontext ist die Bedeutung\r\nder Leichten Sprache bzw. leicht verständlichen Sprache für Menschen mit einer sog.\r\ngeistigen Behinderung zu betonen, die auch für andere Personengruppen wichtig ist.\r\n8. Anspruch auf Umwandlung eines ambulanten Sachleistungsbetrags - § 45f SGB XI-neu\r\nDie bisher in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelte Umwandlung soll nunmehr in einem\r\neigenständigen § 45f SGB XI-neu verortet werden. Im Zuge dessen sollen nach dem Entwurf\r\nzukünftig 50 % des Sachleistungsbetrags umgewandelt und auf diese Weise für die\r\nNutzung von AUA verwendet werden dürfen. Bisher ist die Umwandlung nur i. H. v. 40 %\r\ndes Sachleistungsbetrags zulässig. Diese Aufstockung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nNicht zu überzeugen vermag die Neuregelung nach Meinung der Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung insofern, als die Pflegebedürftigen den „Wunsch äußern“\r\nkönnen, eine Information über die jeweils zur Abrechnung eingereichten Leistungen zu\r\nerhalten - vgl. § 45f Abs. 2 S. 4 SGB XI-neu – und nur im Fall der Wunschäußerung die\r\nInformation erhalten. Schon jetzt muss angenommen werden, dass den wenigsten\r\nPflegebedürftigen diese Wunschmöglichkeit bekannt sein wird. Vor diesem Hintergrund\r\nsollte es nicht auf eine Wunsch-Äußerung durch die pflegebedürftigen Personen\r\nankommen. Vielmehr sollte die ambulante Pflegeeinrichtung gegenüber der gepflegten\r\nPerson verpflichtet sein, diese Information regelmäßig zur Verfügung zu stellen, vgl. auch\r\n§ 120 Abs. 3 S. 4 SGB XI. Die Frage, ob für einen Unterstützungs-Mix noch die nötigen\r\nfinanziellen Mittel vorhanden sind, lässt sich nur entscheiden, wenn die hierfür\r\nnotwendigen Informationen vorliegen. Ohne diese fehlt es an der Entscheidungs-\r\ngrundlage, ob ein Mix an Leistungen realisierbar ist.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern vor diesem Hintergrund die\r\nstandardmäßige Übersendung der Informationen zur Abrechnung (für Menschen mit einer\r\nsog. geistigen Behinderung oder Lernbehinderung in Leichter bzw. leicht verständlicher\r\nSprache; dazu gehört auch ein großes Schriftbild).\r\n9. Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags - § 45g SGB XI-\r\nneu\r\nNeu eingeführt werden soll der Anspruch für Menschen ab dem Pflegegrad 2, bis zu 50 %\r\ndes Budgets für die Tages- und Nachtpflege gem. § 41 SGB XI als Kostenerstattung für die\r\nInanspruchnahme von Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) nutzen\r\nzu dürfen. Bei Pflegegrad 5 stünden damit z.B. für solche Angebote bis zu 998 Euro im\r\nMonat zur Verfügung. Dieser neue Leistungsanspruch wird nicht auf Pflegesachleistungen\r\noder Pflegegeld angerechnet und bedeutet somit eine Leistungserweiterung, die vielen\r\nMenschen zugutekommen könnte. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nbegrüßen dies im Grundsatz. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs ist hingegen noch\r\nan die Bedarfe von Menschen mit Behinderung anzupassen.\r\nZu bedauern ist die Beschränkung des Umwandlungsanspruchs auf Angebote, die an\r\n§ 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI anknüpfen und eine „regelmäßige, mehrstündige Betreuung\r\nin Gruppen“ anbieten. Menschen mit Behinderung werden zwar oftmals in Gruppen\r\nbetreut und unterstützt. Jedoch gibt es einen ebenso großen Bedarf an der Einzel-\r\nBetreuung. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber auf die o. g.\r\nBeschränkung verzichtet und den Weg für eine Nutzung der AUA auch für andere Formate\r\nfreigibt. Dafür spricht, dass auch diese – nicht in Gruppen betreuten – Pflegebedürftigen\r\nMitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Angebote der Tages- und Nachtpflege\r\nstehen für sie in der Regel nicht zur Verfügung, weshalb der Anspruch nach § 41 SGB XI bei\r\nihnen ins Leere läuft. Die Flexibilisierung dieser Leistung durch eine teilweise\r\n„Umwandlung für Tagesbetreuung“ nach § 45g SGB XI-neu sollte deshalb nicht an zu hohe\r\nAnforderungen geknüpft werden.\r\nFür eine Erstreckung des neuen Anspruchs auf Angebote, die keinen zusätzlichen\r\nEinschränkungen unterliegen, spricht außerdem, dass Pflegebedürftige aufgrund\r\nallgemeiner Preissteigerungen schon seit Jahren weniger Leistungen für den gleich\r\ngebliebenen Entlastungsbetrag erhalten. Die für 2025 geplante Erhöhung durch\r\nDynamisierung wird keinen nennenswerten Unterschied machen.\r\nDer Hinweis in der Gesetzesbegründung, für nicht regelmäßig und nicht mehrstündig\r\nstattfindende Angebote könne der Umwandlungsanspruch nach § 45f SGB XI-neu in\r\nAnspruch genommen werden, vermag nicht zu überzeugen (Begründung, S. 111). Er\r\nübersieht, dass der Anspruch nach § 45f SGB XI-neu mit einer Anrechnung des\r\nPflegesachleistungsbetrags einhergeht. Folglich stehen weniger Pflegesachleistungen zur\r\nVerfügung, wenn Pflegebedürftige sich für den Umwandlungsanspruch gem. § 45f SGB XI-\r\nneu entscheiden.\r\nSollte der Gesetzgeber an der Vorgabe des Gruppenangebots festhalten, sollte zumindest\r\ndie weitere Vorgabe der Regelmäßigkeit aufgegeben werden. Allein der Verzicht auf dieses\r\nKriterium würde es wesentlich mehr Menschen mit Behinderung erlauben, auch\r\nunregelmäßig stattfindende Gruppenangebote zu nutzen und hierfür die Mittel der Tages-\r\nund Nachtpflege einzusetzen. Es darf nicht übersehen werden, dass auch unregelmäßig\r\nstattfindende Angebote wie bspw. die Betreuung von Kindern mit Behinderung während\r\nder Schulferien oder mehrtägige Reisen erheblich zur Entlastung der pflegenden\r\nAngehörigen beitragen.\r\nFalls der Gesetzgeber an der o. g. Beschränkung auf regelmäßige Gruppenangebote\r\nfesthält, fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung zumindest konkrete\r\nAngaben zu den auslegungsbedürftigen Begriffen wie Regelmäßigkeit, Mehrstündigkeit\r\nund Gruppen. Wünschenswert wären bundesweit einheitliche Maßstäbe. Denn die aus den\r\nunterschiedlichen Landesverordnungen bekannten Auseinandersetzungen zur Dauer,\r\nRegelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots sollten für die Zukunft vermieden werden\r\n(vgl. dazu: Die Landesverordnungen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung\r\nim Alltag, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2018, S. 186 ff.):\r\nIm Ergebnis fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung somit die\r\nBeschränkung des § 45g SGB XI-neu auf die Inanspruchnahme von regelmäßigen,\r\nmehrstündigen Gruppenangeboten zu streichen. Gegebenenfalls müssten die Kriterien\r\nder Regelmäßigkeit, Mehrstündigkeit und das Vorliegen einer Gruppe wenigstens näher\r\ndefiniert werden.\r\nNach § 45g Abs. 2 S. 3 SGB XI-neu müssen die Pflegebedürftigen erst den Wunsch äußern,\r\neine Abrechnung über die Leistungen zu erhalten (Begründung, S. 112).\r\nWie schon bei der Neuregelung zu § 45f SGB XI-neu fordern die Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung, dass die Pflegebedürftigen regelmäßig eine Übersicht über\r\ndie bereits verbrauchten Leistungen erhalten – und nicht erst den Wunsch danach äußern\r\nmüssen, vgl. auch schon die Ausführungen zu § 45f SGB XI-neu.\r\n10.Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen - §\r\n45h SGB XI-neu\r\nDer bisherige § 38a SGB XI soll als § 45h SGB XI-neu fortbestehen. Da es trotz der\r\nGrundsatz-Entscheidungen des BSG von 2020 (Urteile vom 10.09.2020 – Az: B 3 P 2/19 R; B\r\n3 P 3/19 R; B 3 P 1/20 R) immer wieder Streitigkeiten um diesen Anspruch gibt, ist zu\r\nüberlegen, verschiedene Klarstellungen in den Wortlaut des Gesetzes aufzunehmen. Zum\r\nBeispiel könnte eine Klarstellung im Sinne von Menschen mit Behinderung sein, dass die\r\nPflege kein Hauptzweck des Wohnens in der WG sein muss. Grund für diese Ergänzung ist\r\ndie wiederholte Ablehnung beantragter Zuschläge für Menschen mit Behinderung mit der\r\nBegründung, bei diesen gehe es nicht in erster Linie um die Pflege, sondern um die\r\nEingliederungshilfe.\r\n11.Aufgabenerledigung durch Dritte - § 47b SGB XI-neu\r\nDie Neuregelung soll es den Pflegekassen zukünftig erlauben, die Erledigung von Aufgaben\r\nauf Dritte zu übertragen. Damit wird die Rechtslage an die des SGB V angeglichen. Ob sich\r\nqualifizierte Dritte finden, die es hierfür braucht, bleibt abzuwarten. Zu Recht betont der\r\nEntwurf des PKG, dass dies nicht zu Verzögerungen oder einer komplizierten\r\nAntragstellung führen darf. Positiv zu werten ist ferner, dass der Entwurf wesentliche\r\nAufgaben zur Versorgung von Versicherten von der Aufgabenübertragung ausnimmt. Für\r\ndie Einzelheiten sollen die Vorgaben des BSG beachtet werden.\r\n12.Leben in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen\r\nVersorgung gemäß § 92c i. V. m. § 45j SGB XI-neu.\r\nDie Einführung einer neuen Wohnform zur selbstbestimmten Pflege halten die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung für einen sinnvollen Ansatz. Das Verhältnis\r\ndieser neuen Wohnform zu den bestehenden Wohnformen der Eingliederungshilfe, die\r\nnicht § 71 Abs. 4 SGB XI unterfallen und damit von der neuen „gemeinschaftlichen\r\nWohnform“ ausdrücklich abgegrenzt sind, wird noch zu klären sein.\r\nAus Sicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben die „gemeinschaftlichen\r\nWohnformen“ jedoch nicht die bestehenden Wohnformen der Eingliederungshilfe, in\r\ndenen Pflege und Eingliederungshilfe nebeneinander erbracht wird, im Blick und stellt eher\r\nein weiteres Angebot insbesondere für alte pflegebedürftige Menschen dar.\r\nB) Artikel 2 PKG (Weitere Änderung des SGB XI)\r\n1. Ruhen der Leistungsansprüche - § 34 SGB XI neu\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI\r\nvorgesehene Änderung, wonach der Zeitraum zur Weiterzahlung des Pflegegeldes\r\nwährend einer vollstationären Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren\r\nVersorgungssituationen von vier auf acht Wochen verlängert werden soll. Noch besser\r\nwäre es allerdings, wenn das Zeitlimit in diesen Fällen für alle Pflegebedürftigen ganz\r\nentfiele, wie dies in § 34 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB XI bereits seit vielen Jahren für\r\nPflegebedürftige vorgesehen ist, die ihre Pflege im sogenannten Arbeitgebermodell\r\nsicherstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit Planungssicherheit für die\r\nPflegebedürftigen und die beschäftigten Pflegekräfte im Sinne eines dauerhaften\r\nBestandes des Beschäftigungsverhältnisses und einer Vermeidung von\r\n„Versorgungsbrüchen“ geschaffen werden (BT-Drs. 16/12855, S. 8).\r\nAuch in anderen Fallkonstellationen geraten jedoch die häuslichen Versorgungsstrukturen\r\nunter Druck, wenn deren durchgehende Finanzierung nicht hinreichend sichergestellt ist.\r\nDas gilt insbesondere für Familien mit Kindern mit Behinderung, in denen häufig ein\r\nElternteil – in der Regel die Mutter – auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet. Hinzu\r\nkommt, dass gerade bei pflegedürftigen Kindern mit Behinderung und hohem\r\nUnterstützungsbedarf Krankenhausaufenthalte häufig deutlich länger als acht Wochen\r\ndauern.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, Pflegegeld nach § 37\r\nSGB XI bei allen Pflegebedürftigen unbegrenzt für die gesamte Dauer der Aufnahme in ein\r\nKrankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weiterzuzahlen.\r\nDie in § 34 Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Fristverlängerungen von vier bzw. sechs auf jeweils\r\nacht Wochen werden ebenfalls begrüßt. Noch besser wäre es jedoch, wenn Rentenbeiträge\r\nund andere Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a SGB XI während der\r\ngesamten Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären\r\nLeistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt würden und zeitlich nicht limitiert\r\nwären. Denn viele Eltern begleiten ihre Kinder in der Klinik für die gesamte Dauer einer oft\r\nlänger als acht Wochen andauernden Krankenhausbehandlung. Sie leisten in dieser Zeit\r\nPflege, Assistenz und andere Unterstützung und verbringen durchwachte Nächte am\r\nKrankenbett. Das Klinikpersonal wird hierdurch erheblich entlastet. Nicht nachvollziehbar\r\nist es deshalb, weshalb die Zahlung von Rentenbeiträgen in diesen Fällen auf einen\r\nbestimmten Zeitraum befristet ist.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, zu regeln, dass die\r\nLeistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a SGB XI für die gesamte Dauer\r\neiner vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur\r\nmedizinischen Rehabilitation nicht ruhen, sondern unbegrenzt weiterzuzahlen sind.\r\n2. Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung - § 55 SGB XI\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung nehmen den vorgelegten Gesetzentwurf\r\nzum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die neue Beitragssatzregelung in § 55 SGB XI Eltern\r\nvon erwachsenen Kindern mit Behinderung benachteiligt. Es handelt sich dabei um die\r\nneue Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, wonach sich für Eltern der Beitragssatz für\r\njedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe\r\nvon 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das\r\n25. Lebensjahr vollendet hat, reduziert. Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres entfällt\r\nder Abschlag für das jeweilige Kind also wieder. Die Altersbegrenzung hält der Gesetzgeber\r\ndeshalb für gerechtfertigt, weil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes der\r\nwirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt und am größten ist\r\n(vgl. Gesetzesbegründung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in BT-\r\nDrs. 165/23, Seite 74 f.).\r\nIm Hinblick auf erwachsene Kinder ohne Behinderung halten die Fachverbände für\r\nMenschen mit Behinderung diese Begründung für sehr gut nachvollziehbar. Auf\r\nerwachsene Kinder mit Behinderung ist diese Begründung aber nicht uneingeschränkt\r\nübertragbar. Vielmehr ist bei Kindern mit Behinderung nach Auffassung der Fachverbände\r\nfür Menschen mit Behinderung danach zu differenzieren, ob die Kinder finanziell dazu\r\nimstande sind, sich selbst zu unterhalten oder ob das nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber\r\nnimmt diese Differenzierung jedenfalls selbst in ähnlichen Regelungszusammenhängen\r\nvor. So gibt es diesbezüglich z.B. in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Sonderregelung beim\r\nKindergeld. Auch wird bei der Vorschrift zur Familienversicherung, auf die sich der\r\nGesetzgeber zur Festlegung der Altersgrenze in Bezug auf die neue Beitragsregelung in\r\n§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB V bezieht, in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V eine Sonderregelung für\r\nMenschen mit Behinderung getroffen. Diese sind in der Familienversicherung ohne\r\nAltersgrenze mitversichert, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.\r\nHintergrund der genannten Sonderregelungen ist, dass die betreffenden erwachsenen\r\nKinder mit Behinderung im Gegensatz zu erwachsenen Kindern ohne Behinderung gerade\r\nnicht finanziell selbstständig sind.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, in § 55 Abs. 3 SGB XI\r\neinen neuen Satz 6 anzufügen, der vorsieht, dass Satz 4 für das jeweilige Kind ohne\r\nAltersgrenze gilt, wenn es als Mensch mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten\r\nBuches) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017582","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung unter Bezugnahme auf den Forschungsbericht (VOLE)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/19/563184/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nZur Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung unter\r\nBezugnahme auf den Forschungsbericht „Untersuchung\r\nder Auswirkungen der Neufassung der den\r\nLeistungszugang in der Eingliederungshilfe\r\nkonkretisierenden Verordnung“ (Vorabevaluation\r\nLeistungsberechtigter Personenkreis, Januar 2024)\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca.\r\n90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger,\r\nseelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethi-\r\nsches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie\r\nzum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberech-\r\ntigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft.\r\nIhre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte\r\nund Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder\r\nmehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die\r\nMöglichkeit zur Vorabevaluation der Verordnung über die Leistungsberech-\r\ntigung in der Eingliederungshilfe (VOLE) Stellung zu nehmen sowie für das\r\numfassende Gespräch zur Neuformulierung der VOLE am 23.04.2024. Die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung gehen davon aus, dass sie\r\nauch nach Vorlage einer neu formulierten VOLE im Herbst 2025 erneut be-\r\nteiligt werden.\r\nII. Zusammenfassung\r\nAus dem Bundesteilhabegesetz hatte sich für den Verordnungsgeber gemäß § 99 Abs. 4\r\nSGB IX der Auftrag ergeben, auf Grundlage des Behinderungsbegriffs in § 2 Abs.1 SGB IX\r\nund insbesondere des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX durch eine Rechtsverordnung die\r\nKriterien der Leistungsberechtigung für die Eingliederungshilfe neu zu bestimmen, um die\r\nbisherige Eingliederungshilfe-Verordnung – zuletzt substanziell im Jahre 1975, noch zur Zeit\r\nder Geltung des Bundessozialhilfegesetzes, geändert – abzulösen.\r\nDas sollte gemäß Art. 25 Abs. 5 und Art. 25a BTHG ausdrücklich im Einklang mit der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) (UN 2006) und der Internationalen Klassifikation der\r\nFunktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) (WHO 2001) erfolgen.\r\nDie maßgebliche Vorgabe des Parlaments-Ausschusses lautete: „Eine Neudefinition im Lichte\r\nder UN-Behindertenrechtskonvention und in Orientierung an der ICF soll erst dann in Kraft tre-\r\nten, wenn gesichert ist, dass sie nicht zu einer Verschlechterung führt.“1\r\nEin erster Versuch, über eine quasi quantitative Herangehensweise die Wesentlichkeit der\r\nBehinderung bzw. Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen, indem für die Leistungsbe-\r\nrechtigung eine bestimmte Anzahl von Teilhabebereichen der insgesamt neun Teilhabebe-\r\nreiche der ICF, die in § 113 SGB IX aufgenommen worden waren, beeinträchtigt sein sollte,\r\nhat sich nach wissenschaftlicher Prüfung2 als ungeeignet erwiesen.\r\nSeit 2018 wurde deshalb in einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einberu-\r\nfenen Arbeitsgruppe ein neuer Verordnungsentwurf erarbeitet. Der Entwurf der VOLE\r\nwurde bereits von Teilen der Arbeitsgruppe als unbefriedigend angesehen, da darin die\r\nWesentlichkeit der Behinderung unmittelbar aus der Erheblichkeit der zugrundeliegenden\r\nGesundheitsstörungen oder der Beeinträchtigung der Funktionen hergeleitet wurde, was\r\nnicht den konzeptionellen Anforderungen der Art. 1 Abs. 2 UN-BRK und § 2 Abs. 1 SGB IX,\r\nabgeleitet aus der ICF, entspricht. Vielmehr sieht das bio-psycho-soziale Modell von Behin-\r\nderung vor, dass stets die Wechselwirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der\r\nPerson mit ihren einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu berücksichtigen ist.\r\n1 Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/10523, S. 84.\r\n2 Abschlussbericht zum Forschungsprojekt Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99\r\nBTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe:2018, 3.\r\nDie vom BMAS beauftragte „Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leis-\r\ntungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung\"3 hat ergeben (vgl. dazu\r\nim Detail unter III.),\r\n• dass die Formulierungen des VOLE-Entwurfs weder den konzeptionellen noch den ter-\r\nminologischen Anforderungen gerecht werden, die sich aus dem geforderten Bezug\r\nauf ICF, UN-BRK und aus § 99 Abs. 1 SGB IX ergeben,\r\n• dass insbesondere die gewählten Begrifflichkeiten für Beeinträchtigungen nicht durch-\r\ngängig mit der ICF kompatibel sind und die aufgeführten Diagnosen nicht dem aktuel-\r\nlen Stand der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheits-\r\nprobleme (ICD) in der derzeit noch in Deutschland gültigen 10. Fassung der ICD (ICD-10)\r\nentsprechen.\r\nDer auf die Verwaltungspraxis bezogene Teil der Untersuchung zeigte, dass sich die an der\r\nErprobung des VOLE-Entwurfs im Vergleich mit der Eingliederungshilfe-Verordnung betei-\r\nligten Verwaltungspraktiker:innen bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Behinde-\r\nrung am ehesten von der Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung leiten las-\r\nsen.4\r\nIn Anlehnung an die Entscheidungen der deutschen Obergerichte5, die bislang zur Frage\r\nder Wesentlichkeit der Behinderung entschieden haben, dass es zur Bestimmung der We-\r\nsentlichkeit einer Behinderung nicht darauf ankommt, wie stark die Beeinträchtigung ist\r\nund in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchti-\r\ngung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt, zeigt sich eine Diskrepanz zum vorliegenden\r\nVOLE-Entwurf.\r\nBei einem erneuten Versuch, eine gesetzeskonforme und praxistaugliche VOLE zu\r\nformulieren, ist aus Sicht der Fachverbände Folgendes zu beachten:\r\n• Eine an ICF und UN-BRK orientierte gesetzliche Grundlage verlangt ein grundsätzlich\r\nganz anderes methodisches Herangehen an die Formulierung der Anspruchsberechti-\r\ngung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in der VOLE als in der früheren Eingliede-\r\nrungshilfeverordnung, die noch auf dem Hintergrund des Bundessozialhilfegesetzes\r\nentstanden war.\r\n• Die Wesentlichkeit einer Behinderung muss im Einzelfall anhand des Ausmaßes der\r\nindividuellen Teilhabeeinschränkung bestimmt werden.\r\n3 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis, 2023,\r\nS. 107.\r\n4 Ebd., S. 101.\r\n5 BSG 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, BeckRS 2013, 67081; 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R, BeckRS 2012, 71596;\r\n13.7.2017 – B 8 SO 1/16 R, NZS 2017, 905.\r\n• Das Ausmaß der individuellen Teilhabeeinschränkung muss wiederum konsequent an-\r\nhand des bio-psycho-sozialen Modells individuell bestimmt werden. Dabei müssen\r\nstets die mit den Beeinträchtigungen wechselwirkenden Barrieren berücksichtigt wer-\r\nden. Die Erläuterung des bio-psycho-sozialen Modells von Behinderung sollte daher im\r\nRahmen der VOLE erfolgen.\r\n• Eine neue Verordnung kann darüber hinaus zur Orientierung, Diagnosen bzw. Beein-\r\nträchtigungen aufführen, die im Sinne einer nicht abschließenden und beispielhaften\r\nAufzählung in Betracht kommen können, um in Wechselwirkung mit den konkret vor-\r\nliegenden Kontextfaktoren eine wesentliche Behinderung zu begründen. Eine abschlie-\r\nßende Aufzählung widerspricht der ICF.\r\n• Für eine solche beispielhafte zur Verwaltungsvereinfachung gegebenenfalls für not-\r\nwendig erachtete Aufzählung von relevanten Diagnosen bzw. Beeinträchtigungen,\r\nmüssen die diagnostischen Begriffe gemäß dem in Deutschland gültigen Klassifikati-\r\nonssystem (aktuell ICD-10) sowie der in Betracht kommenden Beeinträchtigungen von\r\nKörperfunktionen und -strukturen in der Begrifflichkeit der ICF6 verwendet werden.\r\n• Auf den Versuch, die Wesentlichkeit einer Behinderung unmittelbar oder vorrangig aus\r\nder Erheblichkeit oder Schwere in dieser Aufzählung benannter oder nicht benannter\r\nBeeinträchtigungen oder Diagnosen abzuleiten, muss verzichtet werden.\r\n• Vor allem hinsichtlich der intellektuellen Beeinträchtigungen (§ 3 VOLE-Entwurf) sollte\r\nkeine Engführung durch die Nennung bestimmter IQ-Grenzwerte oder einer bestimm-\r\nten diagnostischen Kategorie (z. B. Intelligenzminderung gemäß ICD-10) vorgenommen\r\nwerden.\r\nIII. Die wesentlichen Forschungsergebnisse aus Sicht der Fachverbände\r\nDie folgenden Ausführungen über die Position der Fachverbände und ihre Begründungen\r\nknüpfen an wesentliche Erkenntnisse der „Untersuchung der Auswirkungen der Neufas-\r\nsung der den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung“,\r\nzusammengefasst im Forschungsbericht, an.\r\n1. Vereinbarkeit der VOLE mit den §§ 2, 99 SGB IX, UN-BRK und ICF herstellen\r\nDurchgängig bemängelt der Forschungsbericht, dass sowohl der Text des VOLE-Entwurfs\r\nselbst als auch die in den Evaluierungsworkshops erfasste vorherrschende Verwaltungs-\r\npraxis darauf abzielen, die Erheblichkeit, das Ausmaß von Beeinträchtigungen oder den\r\n6 Dazu gehört auch, unter Berücksichtigung der nomenklatorischen Zielstellung der ICF einheitlich und aus-\r\nnahmslos den Begriff Beeinträchtigung und nicht (wie leider im VOLE-Entwurf immer wieder geschehen) dafür\r\nBegriffe Einschränkung, Beschränkung usw. zu verwenden. Der korrekte Umgang mit der ICF ergibt sich aus den\r\nVerpflichtungen Deutschlands als WHO-Mitgliedsstaat.\r\nSchweregrad einer medizinischen Diagnose zum Kriterium der Wesentlichkeit einer Behin-\r\nderung zu machen.\r\nIm Forschungsbericht heißt es: „Die VOLE definiert weiterhin lediglich die ‚Gesundheitsprob-\r\nleme/Beeinträchtigungen‘, die als Auslöser für eine Teilhabeeinschränkung und damit für eine\r\nwesentliche Behinderung in Betracht kommen. Kriterien für die Prüfung des Ausmaßes der Ein-\r\nschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft enthält die VOLE indes – ebenso\r\nwie die EinglHV – nicht.“7\r\nDas aus der ICF hergeleitete und in das SGB IX eingeführte Konzept, Teilhabebeeinträchti-\r\ngung bzw. Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung einer Beeinträchtigung von Kör-\r\nperfunktionen und -strukturen mit den individuellen Kontextfaktoren (einstellungs- und\r\numweltbedingten Barrieren) zu verstehen, ist mit dem VOLE-Entwurf nicht umgesetzt wor-\r\nden.\r\nNachdem dieser Befund über den gesamten Forschungsbericht hinweg immer wieder kri-\r\ntisch erörtert wird, heißt es am Schluss wörtlich: „… die Formulierungen der §§ 2-4 im Verord-\r\nnungsentwurf sind im Widerspruch zum Gesetzestext, zur UN-BRK und zur ICF überwiegend vom\r\nBemühen geprägt, die Wesentlichkeit der Teilhabeeinschränkung unmittelbar aus der Wesent-\r\nlichkeit oder Erheblichkeit der Beeinträchtigung herzuleiten.“ 8\r\nIm medizinischen Teil des Forschungsberichts wird dargelegt, dass die im VOLE-Entwurf\r\nverwendeten Begriffe für die Bezeichnung von Beeinträchtigungen nicht immer mit der ICF\r\nvereinbar sind. Dazu gehört auch die inkonsistente Verwendung von Begriffen wie Beein-\r\nträchtigung, Beschränkung, Einschränkung usw., obwohl die WHO mit der ICF auf dem Hin-\r\ntergrund der nomenklatorischen Absicht allein den Begriff Beeinträchtigung zu verwenden\r\nvorgibt.9 Vor allem ist die medizinische Terminologie in Gestalt der angeführten Diagnosen\r\nan mehreren Stellen veraltet. Die ICD-10, die in Deutschland noch immer und auf Jahre\r\nhinaus verpflichtend anzuwenden ist, wird nicht durchgängig verwendet. Es wird im Kon-\r\ntext der intellektuellen Beeinträchtigungen sogar der untaugliche Versuch unternommen,\r\ndas in Deutschland nicht verbindliche DSM10-5 heranzuziehen.\r\n7 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\n57.\r\n8 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis:2023,\r\n106.\r\n9 Bei strengster Orientierung an der Nomenklatur der ICF ist der Begriff Beeinträchtigung sogar nur im Zusam-\r\nmenhang mit Aktivitäten und Teilhabe vorgesehen. Im Zusammenhang mit Körperfunktionen und -strukturen ist\r\ngemäß ICF der Begriff Schädigung anzuwenden.\r\n10 Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders.\r\nEine beabsichtigte Neuregelung muss unbedingt darauf hinweisen, dass die von der WHO\r\nbereits 2019 verabschiedete ICD-11 erst in einigen Jahren in Deutschland für die Morbidi-\r\ntätsstatistik verbindlich sein wird, dass bis dahin ausschließlich die ICD-10 zu verwenden\r\nist. Anders ist die für Hinzuziehung von Befunden usw. notwendige Kommunikation und\r\nKooperation mit dem Gesundheitssystem nicht verlässlich sicherzustellen.\r\n2. Erhebliche und unzulässige Einschränkungen der Leistungsberechtigung für\r\nMenschen mit Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen ausschlie-\r\nßen\r\nDer § 3 des VOLE-Entwurfs bezieht sich auf die Beeinträchtigungen der intellektuellen Funk-\r\ntionen. Alle drei dafür vorgelegten Formulierungsalternativen versuchen – wenn auch mit\r\nUnterschieden im Detail –, die Wesentlichkeit von Teilhabebeeinträchtigungen aufgrund\r\neines bestimmten Ausmaßes der Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen zu be-\r\nstimmen, indem sie entweder bestimmte diagnostische Kategorien wie „geistige Behinde-\r\nrung“ (veraltet), Intelligenzminderung (ICD-10) etc. oder Grenzwerte für die Ergebnisse der\r\nIntelligenzdiagnostik (IQ ≤ 70) verwenden.\r\nDamit weicht der § 3 des VOLE-Entwurfs grundlegend von der bisherigen Offenheit des § 2\r\nEinglHV ab. Dort heißt es ausdrücklich weitgefasst: „Geistig wesentlich behindert im Sinne des\r\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwä-\r\nche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in\r\nder Gesellschaft eingeschränkt sind.“\r\nAlle drei Formulierungsvorschläge zu § 3 VOLE schränken den leistungsberechtigten Per-\r\nsonenkreis im Vergleich zur bisherigen Regelung durch § 2 EinglHV erheblich ein.\r\nDie Auslegungs- bzw. Anwendungspraxis des § 2 EinglHV in Deutschland weist allerdings\r\nsehr große Unterschiede auf. Wo die Eingliederungshilfeverordnung bisher rechtsförmig\r\nentsprechend ihrem Wortlaut ausgelegt wurde, also keine Einengung durch anderweitige\r\nArbeitshilfen, Handreichungen oder auch Verwaltungsanweisungen erfolgte, erlangten\r\nauch Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, deren IQ beispielsweise oberhalb von\r\n70 lag, wenn sie dennoch wesentlich in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beein-\r\nträchtigt waren.\r\nHierzu heißt es im Abschlussbericht: „Der Verordnungsgeber engte in keiner Fassung der\r\nEinglHV (1964, 1971, 1975, 201911) den anspruchsberechtigten Personenkreis durch einen IQ-\r\n11 Die Bezeichnung EinglHV 2019 diente im Bericht der Bezugnahme auf die Version der Eingliederungshilfever-\r\nordnung, die am 31.12.2019 galt. Sie war gleichlautend mit der Version von 1975.\r\n\r\nGrenzwert oder durch die Nennung einer bestimmten diagnostischen Kategorie der jeweils gül-\r\ntigen ICD-Version ein. Der Verordnungsgeber räumte damit auch Personen mit weniger beein-\r\nträchtigten kognitiven Funktionen – sofern dadurch ihre Fähigkeit zur Eingliederung in die Ge-\r\nsellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist – einen Leistungsanspruch ein.“ 12\r\n3. Grundlegende Bedeutung der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung\r\nim Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte durchset-\r\nzen\r\nSowohl die EinglHV als auch eine künftige VOLE sind untergesetzliches Recht. Die Ausle-\r\ngung des unbestimmten Rechtsbegriffs wesentliche Behinderung (= wesentliche Beein-\r\nträchtigung der Teilhabe) durch die Verwaltung ist in jedem einzelnen Fall gerichtlich über-\r\nprüfbar und muss in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, also der UN-BRK sowie\r\nden §§ 2 und 99 SGB IX erfolgen.\r\nDie deutschen Obergerichte sind sich in ihrer Auffassung darüber, wie die Wesentlichkeit\r\neiner Behinderung zu bestimmen ist, mittlerweile einig.\r\nDas Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht haben in ihrer Rechtspre-\r\nchung den Weg gewiesen, auf dem die Wesentlichkeit der Behinderung im Einzelfall be-\r\nstimmt werden muss, wenn sie im Einklang mit den §§ 2 und 99 SGB IX, sowie der ICF und\r\nder UN-BRK stehen soll. Der Untersuchungsbericht zitiert dazu die vier maßgeblichen Ent-\r\nscheidungen.\r\nDie Gerichte verlangen eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die nicht auf das Ausmaß\r\nder Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Ausmaß der darauf beruhenden Teilhab-\r\nebeeinträchtigung abhebt.\r\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1995, also vor Einführung des SGB IX\r\n(2001), formuliert, dass die Feststellung der Wesentlichkeit der Behinderung nicht vom Aus-\r\nmaß, in dem die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit\r\nvom alterstypischen Zustand abweicht, maßgeblich ist, sondern darauf, ob diese Abwei-\r\nchung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt.13\r\nDas Bundessozialgericht hat diese Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs we-\r\nsentliche Behinderung bestätigt. In seiner Entscheidung vom 22.03.2012 heißt es wörtlich:\r\n12 Vgl. Forschungsbericht 630 Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\nS. 48.\r\n13 BVerwG, 28.09.1995 – 5 C 21.93, Rz. 22.\r\n„Bei der Beurteilung der für eine Pflicht-Eingliederungshilfeleistung erforderlichen Wesentlichkeit\r\neiner geistigen Behinderung ist auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeit,\r\nnicht auf das der Regelwidrigkeit bzw. des Funktionsdefizits abzustellen.“ 14\r\nEine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft die Frage, ob auch Personen,\r\nderen Behinderung die Überwindung ihrer Folgen nicht zulässt, zum leistungsberechtigten\r\nPersonenkreis der Eingliederungshilfe gehören. Die Ziele der Eingliederungshilfe können\r\ndemgemäß auch dann noch erreicht werden, wenn „durch die Leistungen der Eingliederungs-\r\nhilfe die Behinderungsfolgen gemildert werden und in diesem Rahmen eine Teilhabe ermöglicht\r\nwird.“ 15\r\nAuch das Bundesverfassungsgericht folgt diesem Ansatz und bestimmt das Ausmaß einer\r\nBehinderung nicht am Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Eine Behinderung\r\nim verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, „wenn eine Person infolge eines regelwidrigen kör-\r\nperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbstän-\r\ndigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.“ 16\r\nSoweit im Bundesgebiet Arbeits- und Auslegungshilfen genutzt werden, die diesen Anfor-\r\nderungen nicht entsprechen, verstoßen diese gegen höherrangiges Recht.\r\nEs ist eher nicht zu erwarten, dass die Obergerichte von ihrer (UN-BRK-konformen) Rechts-\r\nauslegung künftig wieder abrücken werden. Folgerichtig müssen untergesetzliches Recht\r\nund Verwaltungspraxis an diese Maßstäbe angepasst werden.\r\n4. Bundeseinheitlichen Regelung durchsetzen\r\nEs war im Einklang mit vielfältigen Praxiserfahrungen zu erwarten, dass es bei der Bearbei-\r\ntung der acht Fallvignetten (einmal nach der Eingliederungshilfe-Verordnung und einmal\r\nnach dem VOLE-Entwurf) durch Verwaltungspraktiker:innen zu sehr unterschiedlichen Er-\r\ngebnissen und Bewertungen kommen würde, sowohl zwischen den Bundesländern als\r\nauch innerhalb der Bundesländer.\r\nEine signifikante Anzahl der Verwaltungspraktiker:innen haben die zur Entscheidung ge-\r\nstellten Fallvignetten nach der VOLE anders beurteilt und widersprüchlich als nach der Ein-\r\ngliederungshilfe-Verordnung.17 Das spiegelt die unterschiedlichen Entscheidungskriterien\r\n14 zweiter Leitsatz der Entscheidung BSG Urt.v.22.03.2012 – B 8 SO 30/ R.\r\n15 BSG-Urt. vom 13.07.17 - B 8 SO 1/16 R, Rz 30.\r\n16 BVerfG, Urt.v.22.11.2023 – 1BvR 2577/15, Rz. 36.\r\n17 Vgl. Forschungsbericht 630, Untersuchung der Auswirkungen der Neufassung der den Leistungszugang in der\r\nEingliederungshilfe konkretisierenden Verordnung (Vorabevaluation Leistungsberechtigter Personenkreis: 2023,\r\n91.\r\n9\r\nund Vorgaben im jeweiligen Verwaltungshandeln wider. Als Gründe für die Anwendungs-\r\nunsicherheit bezüglich der VOLE wurden u. a. die neuen Begrifflichkeiten (Auslegungs- und\r\nErmessensspielräume) sowie das Fehlen von Verwaltungsanweisungen und Routinen an-\r\ngegeben. Erwartungsgemäß wurde nicht klar zwischen Erheblichkeit einer Gesundheitsbe-\r\neinträchtigung und Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung unterschieden.\r\nDie Verwaltungspraktiker:innen wünschen sich eine klare und unmissverständliche Formu-\r\nlierung der VOLE sowie bundeseinheitliche Arbeitshilfen und Fortbildungen.18\r\nInsgesamt gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass abgesehen von § 3 VOLE-Entwurf die\r\nVOLE systematisch zu Veränderungen des leistungsberechtigten Personenkreises führen\r\nwürde.\r\nIV. Überarbeitungsbedarf des § 99 SGB IX\r\nDer aktuell geltende § 2 SGB IX bestimmt in Verbindung mit der UN-BRK, unter welchen\r\nVoraussetzungen Menschen Zugang zum Leistungssystem des SGB IX haben.\r\nAlternativ zu der hier bearbeiteten Frage der Überarbeitung der VOLE sollte daher der Re-\r\ngelungsmechanismus des § 99 SGB IX grundsätzlich überdacht werden.\r\nDenn der Begriff der Wesentlichkeit in § 99 SGB IX lässt vermuten, dass es für die Leistungs-\r\nberechtigung in der Eingliederungshilfe nicht genügt, wenn Menschen körperliche, seeli-\r\nsche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstel-\r\nlungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-\r\nschaft hindern können. Das Merkmal der Wesentlichkeit ist vor dem Hintergrund der UN-\r\nBRK, des § 2 SGB IX und der obergerichtlichen Rechtsprechung19 weder zu rechtfertigen\r\nnoch praktikabel. Überdies hat die Begleitforschung zum Bundesteilhabegesetz ergeben,\r\ndass das Merkmal der Wesentlichkeit sowohl in der Praxis20 als auch in der Rechtspre-\r\nchung21 wenig Relevanz entfaltet, da eine Prüfung der „Wesentlichkeit“ der Behinderung in\r\nder Sachverhaltsermittlung eine nur untergeordnete Rolle spielt.22 Der Wunsch eine\r\nGrenze zur Beanspruchung von Leistungen der Eingliederungshilfe hiermit einzuführen, ist\r\ndamit auch unter Kostenaspekten nicht erforderlich. Denn Leistungen der Eingliederungs-\r\nhilfe entfalten keine Mitnahmeeffekte.\r\n18 Ebd.,103 f.\r\n19 BVerwG, 28.09.1995 – 5 C 21.93, Rz. 22; zweiter Leitsatz der Entscheidung BSG Urt.v.22.03.2012 – B 8 SO 30/ R.\r\n20 Ergebnisse des Workshops : „Eine Prüfung der „Wesentlichkeit“ der Behinderung in der Sachverhaltsermitt-\r\nlung eine nur untergeordnete Rolle spielt.“ in: Unterrichtung durch die Bundesregierung Abschlussbericht zu\r\nden rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023)\r\nauf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe vom 13.09.2018, BT-Drs. 19/4500, S. 73\r\n21 Ebda., S. 71 „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Wesentlichkeit der Behinderung in der\r\nRechtsprechung seit 1975 kein stark umstrittener Gegenstand gewesen ist.“.\r\n22 Ebda., S. 73."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017583","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/49/563186/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260010.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit\r\nBehinderung zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nStand: 08.04.2024\r\nBerlin, 30.04.2024\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nrepräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für\r\nMenschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher\r\nBehinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der\r\nZusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung\r\nist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum\r\nRecht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und\r\ngleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am\r\nLeben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die\r\nFachverbände für Menschen mit Behinderung in der Wahrung der\r\nRechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer,\r\nkörperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort\r\nverändernden Gesellschaft. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die\r\nMöglichkeit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nGesundheitsversorgung in der Kommune (RefE) Stellung zu nehmen.\r\nSie begrüßen ausdrücklich die geplante Beschleunigung von\r\nBewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich. Die Regelung kann wesentlich dazu\r\nbeitragen, eine zeitnahe Versorgung von Kindern und jungen Erwachsenen mit\r\nden benötigten Hilfsmitteln sicherzustellen. So werden Begleit- und\r\nFolgeerkrankungen vermieden, die Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten\r\nverbessert und der bürokratische Aufwand der Krankenkassen reduziert.\r\nDaneben sind im RefE weitere positive Regelungsansätze vorhanden, die jedoch\r\nteilweise noch zu ergänzen sind. Dies betrifft die Stärkung der\r\nPatientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Klarstellung\r\nzur Verwendung der Mittel des Strukturfonds, die Verpflichtung der\r\nKrankenkassen zur Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätsdaten, die\r\ngeplanten Vorhaltepauschalen für hausärztliche Leistungen, das\r\nMitbestimmungsecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren und\r\ndie Möglichkeit, der digitalen Inanspruchnahme der Pflegeberatung.\r\nKritisch sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die jährliche\r\nAbrechnungsmöglichkeit einer Versorgungspauschale für die Behandlung von\r\nchronisch kranken Menschen ab dem ersten Patientenkontakt. Die jährliche\r\nAbrechnungsmöglichkeit kann gegenüber der bisherigen quartalsweisen\r\nAbrechnung der Versichertenpauschale zu einer Verschlechterung der\r\nVersorgung dieses Personenkreises führen und unterjährige Arztwechsel\r\nerschweren.\r\nII. Im Einzelnen:\r\n1. Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich (§\r\n33 Abs. 5 c SGB V-neu)\r\nGemäß § 33 Abs. 5b SGB V müssen Anträge auf die Bewilligung von Hilfsmitteln\r\ngrundsätzlich durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dafür prüfen sie die\r\nAnträge mit eigenem weisungsgebundenen Personal. Zusätzlich können sie in\r\ngeeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das\r\nHilfsmittel erforderlich ist. Der RefE sieht mit § 33 Abs. 5c SGB V-neu eine\r\nVereinfachung dieses Verfahrens vor: Die Erforderlichkeit des beantragten\r\nHilfsmittels wird sowohl für die Prüfung der Krankenkassen (RefE, S. 31f.) als auch\r\nfür die Prüfung des Medizinischen Dienstes vermutet, wenn es von einem\r\nSozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder von einem Medizinischen\r\nBehandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren\r\nMehrfachbehinderungen (MZEB) empfohlen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn\r\ndie Erforderlichkeit des Hilfsmittels offenkundig nicht vorliegt, z. B. bei\r\noffensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen\r\n(RefE, S. 40).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Vereinfachung\r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Denn die zum\r\ngegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Rechtslage führt dazu, dass sowohl Kinder\r\nund Jugendliche als auch Erwachsene mit einer Behinderung ihre benötigten\r\nHilfsmittel in vielen Fällen hart und vor allem langwierig erkämpfen müssen. Oft\r\nwerden Hilfsmittel ärztlich verordnet, aber von den Krankenkassen nicht\r\ngenehmigt. Teilweise wird die Genehmigung unter Hinweis auf die fehlende\r\nListung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis verweigert, obwohl bereits seit\r\nlangem höchstrichterlich klargestellt ist, dass der Anspruch auf Hilfsmittel gem.\r\n§ 33 SGB V nicht auf die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte beschränkt\r\nist. Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen bleibt in diesen Fällen nur\r\ndie Möglichkeit, gegen die Entscheidung den Rechtsweg zu beschreiten. Dies\r\nstellt für die ohnehin erheblich geforderten Familien eine zusätzliche Belastung\r\ndar, die sie allzu oft scheuen. In der Folge erhalten Betroffene nicht die benötigte\r\nVersorgung. Dies kann zu Begleit- und Folgeerkrankungen sowie zu einer\r\nMinderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer Teilhabe führen.\r\nDie geplante Änderung ist auch aus medizinischer Sicht sachgerecht, denn das in\r\nden SPZ und MZEB arbeitende, medizinische Fachpersonal verfügt aufgrund der\r\nSpezialisierung der Zentren über zusätzliche Expertise in der Behandlung von\r\nMenschen mit Behinderung. Diese Expertise dürfte bei Prüfenden des\r\nMedizinischen Dienstes oder der Krankenkassen in der Regel nicht vorliegen.\r\nZudem ist das medizinische Personal in den SPZ aufgrund der vorangegangenen\r\nBehandlung wesentlich vertrauter mit den entsprechenden Bedarfen der\r\nBetroffenen.\r\nAllerdings ist derzeit immer noch keine flächendeckende Versorgung mit MZEB\r\nvorhanden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen die Beschleunigung\r\nvon Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich ausdrücklich. Damit die\r\nNeuregelung nicht ins Leere läuft, müssen aber flankierend Maßnahmen\r\nergriffen werden, um den weiteren Aufbau von MZEB voranzutreiben. Es kann\r\nzudem in Erwägung gezogen werden, auch die Empfehlung eines Facharztes oder\r\neiner Fachärztin für die Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels\r\nausreichen zu lassen, sofern diese*r die betroffene Person bereits langjährig\r\nbehandelt.\r\n2. Versorgungspauschalen für chronisch kranke Patient*innen (§ 87\r\nAbs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu)\r\nGemäß § 87 Abs. 2b, S. 5 und 6 SGB V-neu wird der Bewertungsausschuss\r\nbeauftragt – abweichend von der bisherigen quartalsabhängigen\r\nVersichertenpauschale – eine jahresbezogene Versorgungspauschale für die\r\nkontinuierliche Versorgung chronisch kranker Patient*innen zu beschließen.\r\nÄrzt*innen könnten dann die Pauschale für das gesamte Kalenderjahr bereits\r\nnach dem ersten Patientenkontakt abrufen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen diese Regelung kritisch.\r\nZum einen erschwert die jährliche statt der quartalsweisen Abrechnung die\r\nMöglichkeit der Patient*innen, ihre Hausarztpraxis unterjährig zu wechseln. Denn\r\ndie Versorgungspauschale darf je Patient*in nur von einer Hausarztpraxis\r\nabgerechnet werden. Kontaktieren chronisch kranke Versicherte also künftig\r\nmehr als eine Hausarztpraxis im Jahr, blieben die folgenden Praxen trotz erfolgter\r\nBehandlungsleistung ohne entsprechende Vergütung.\r\nZum anderen besteht durch die Schaffung falscher finanzieller Anreize die Gefahr\r\nder Unterversorgung von chronisch kranken Patient*innen. Denn bei der\r\njährlichen Abrechnungsmöglichkeit ab dem ersten Patientenkontakt erhielten\r\nÄrzt*innen für Patient*innen, die sich nur einmal pro Jahr vorstellen, nahezu das\r\nDreifache der bisherigen Vergütung, während sie für die Behandlung von\r\nPatient*innen, die auch künftig einen Arzttermin in jedem Quartal benötigen,\r\nentsprechend weniger bekämen. Es ist zu befürchten, dass in der Folge\r\ngegebenenfalls auch notwendige Patientenkontakte unterbleiben.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, es bei der\r\nderzeit vierteljährlich abrechenbaren Pauschale zu belassen. Sollte an der im\r\nRefE vorgesehenen Regelung festgehalten werden, so ist zumindest in der\r\nGesetzesbegründung vorzusehen, dass nicht nur in Fällen des Umzuges oder der\r\nPraxisschließung eine Ausnahme von der jährlichen Abrechnung der Pauschale\r\ngelten muss, sondern auch für Fälle des unterjährigen Arztwechsels.\r\n3. Vorhaltepauschalen (§ 87 Abs. 2n SGB V-neu)\r\nGemäß § 87 Abs. 2n SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss sog.\r\nVorhaltepauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschließen. Mit\r\ndiesen Pauschalen soll die Vorhaltung von Strukturen vergütet werden, die für\r\ndie hausärztliche Versorgung notwendig sind. Ärzt*innen werden die Pauschale\r\nkünftig abrechnen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die für eine\r\nbedarfsgerechte hausärztliche Versorgung erforderlich sind. Für die Abrechnung\r\nder Pauschale müssen nicht alle Kriterien zwingend erfüllt sein. Vielmehr kann\r\nder Bewertungsausschuss die Höhe der Vorhaltepauschale gestaffelt in\r\nAbhängigkeit zur Anzahl der von den Praxen erfüllten Kriterien beschließen.\r\nPraxen, die bspw. nur ein oder zwei Kriterien erfüllen, könnten die Pauschale\r\nsomit ebenfalls abrechnen, wenn auch in verringerter Höhe. Als mögliche\r\nKriterien werden in § 87 Abs. 2n SGB V-neu unter anderem bedarfsgerechte\r\nÖffnungszeiten oder die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und\r\nPflegeheimbesuchen genannt.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen hinsichtlich der\r\ngenannten Kriterien Ergänzungsbedarf. Sie sollten zwingend auch die\r\nBarrierefreiheit von Arztpraxen umfassen. Denn um eine bedarfsgerechte\r\nhausärztliche Versorgung sicherzustellen ist es notwendig, dass Arztpraxen\r\nbarrierefrei sind. Derzeit sind nur etwa 21 % der Haus- und Facharztpraxen\r\nbarrierefrei. Somit besteht hier dringender Handlungsbedarf, den zuletzt auch\r\nder UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung in seinen\r\nabschließenden Bemerkungen aus dem Jahr 2023 zur Umsetzung der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention in Deutschland aufgezeigt hat.\r\nHinzu kommt, dass die Schaffung von mehr barrierefreien Arztpraxen ein\r\nSchwerpunkt des Aktionsplans für ein barrierefreies, diverses und inklusives\r\nGesundheitswesen ist, den die Bundesregierung aktuell erarbeitet. Vor dem\r\nHintergrund, dass bereits in dieser nur noch sehr kurzen Legislatur auch mit der\r\nUmsetzung des Aktionsplans begonnen werden soll, muss bereits das\r\nvorliegende Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Anreize für\r\nbarrierefreie Praxen zu setzen.\r\nZwar könnte der Bewertungsausschuss das Kriterium der Barrierefreiheit bereits\r\nnach der geplanten Neureglung aufnehmen, da es sich bei den in § 87 Abs. 2n S.\r\n2 SGB V-neu vom Gesetzgeber benannten Kriterien um keine abschließende\r\nAufzählung handelt. Es bestünde aber keine diesbezügliche Pflicht und damit nur\r\neine geringe Wahrscheinlichkeit. Erst wenn im gesetzlichen Auftrag ausdrücklich\r\nsteht, dass die Kriterien für die Auszahlung beziehungsweise Bemessung der\r\nVorhaltepauschale auch die Barrierefreiheit der Praxis enthalten müssen,\r\nbestünde eine entsprechende Verpflichtung der Bewertungsausschusses.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die\r\nNeuregelung in § 87 Abs. 2n S. 2 SGB V wie folgt zu fassen:\r\n„Die Kriterien\r\nmüssen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus-\r\nund Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten,\r\ndie\r\nBarrierefreiheit der Praxen, die vorrangige Versorgung der Versicherten mit\r\nLeistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine festzulegende\r\nMindestanzahl an zu versorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung\r\nvon Anwendungen nach § 334 umfassen.“\r\n4. Mitbestimmungsecht der Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\n(§ 96 Abs. 2a SGB V-neu)\r\nGemäß § 96 Abs. 2a SGB V-neu wird das Beteiligungsrecht der obersten\r\nLandesbehörden, die für die Sozialversicherung zuständigen sind, in\r\nZulassungsverfahren gestärkt. Sie sollen künftig nicht nur mitberaten, sondern\r\nauch mitbestimmen können.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Neuregelung.\r\nDie bisherige Unterstützung der obersten Landesbehörden in\r\nZulassungsverfahren für MZEB wurde von den Antragssteller*innen als sehr\r\nhilfreich empfunden. Eine Verstärkung des bisherigen Mitberatungsrechts zu\r\neinem Mitbestimmungsrecht könnte zu weiteren positiven Effekten führen. Vor\r\ndem Hintergrund, dass die Zulassung von MZEB derzeit sehr schleppend verläuft\r\nund bisher keine flächendeckende Versorgung besteht, ist die Stärkung der\r\nneutralen Position der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren\r\ndringend erforderlich.\r\nUm weitere positive Effekte zu erzielen, sollte daneben auch das in § 140f Abs. 3\r\nNr. 3c SGB V geregelte Mitberatungsrecht der Interessenvertretungen von\r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung in Zulassungsverfahren ebenfalls\r\nin ein Mitbestimmungsrecht umgewandelt werden. Die Bundesregierung käme\r\nmit dieser Regelung dem im Koalitionsvertrag erklärten Ziel, MZEB in allen\r\nBundesländern auszubauen (KoaV, S. 67), ein wesentliches Stück näher.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen das geplante\r\nMitbestimmungsrecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren.\r\nDaneben sollte auch ein Mitbestimmungsrecht der Interessenvertretungen von\r\nPatient*innen und Menschen mit Behinderung vorgesehen werden.\r\n5. Klarstellung zur Nutzung von Mitteln des Strukturfonds (§ 105 Abs.\r\n1a S. 5 SGB V-neu)\r\nGemäß § 105 Abs. 1a S. 5 SGB V-neu wird gesetzlich klargestellt, dass die\r\nVerwendung der Mittel des Strukturfonds zur Sicherstellung der\r\nvertragsärztlichen Versorgung nicht erst möglich ist, wenn eine Unterversorgung\r\noder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Diesbezüglich\r\nbestanden laut RefE in der Praxis bislang Unsicherheiten bei den\r\nKassenärztlichen Vereinigungen (RefE, S. 53).\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass der\r\nGesetzgeber das Abrufen der Förderung erleichtern möchte, indem er\r\nbestehende Unsicherheiten zur Verwendung der Fördermittel beseitigt.\r\nAllerdings besteht in der Praxis gleichermaßen die Unsicherheit, inwieweit die\r\nMittel des Strukturfonds auch zur Förderung von barrierefreien Arztpraxen\r\neingesetzt werden können (vgl. Universität Bielefeld, Abschlussbericht zur\r\n„Evaluation von Spezialambulanzen und gynäkologischen\r\nSprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung\r\nvon Frauen mit Behinderung“, Juni 2019, S. 48 f.)\r\nAuch diesbezüglich ist eine Klarstellung dringend erforderlich. Zudem sollte\r\ngerade auch vor dem Hintergrund des Aktionsplans für ein diverses, inklusives\r\nund barrierefreies Gesundheitswesen (s.o.) ein zusätzlicher Anreiz für die\r\nKassenärztlichen Vereinigungen gesetzt werden, die Mittel bevorzugt für die\r\nFörderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen einzusetzen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, dass § 105 Abs.\r\n1a S. 3 SGB V um eine Nummer 9 „Förderung der Barrierefreiheit“ ergänzt wird.\r\nZusätzlich sollte vorgesehen werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen\r\neinen gewissen Prozentsatz des Fördervolumens aus dem Strukturfonds für die\r\nFörderung der Barrierefreiheit aufwenden müssen.\r\n6. Stärkung der Patientenvertretung (§ 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu)\r\nGemäß § 140f Abs. 2 S. 8ff. SGB V-neu werden die Rechte der Patientenvertretung\r\nim G-BA gestärkt. Sie soll Beschlüsse des Gremiums künftig einmalig mit einem\r\n„Veto-Recht“ hemmen und eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung\r\nherbeiführen können.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Stärkung der\r\nPatientenvertretung. Um das vorgesehene „Veto-Recht“ sachgerecht und effektiv\r\nausüben zu können, muss die Patientenvertretung allerdings mit den\r\nerforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Es wird regelmäßig nicht\r\nausreichen, nur das „Veto-Recht“ geltend zu machen und damit eine erneute\r\ninhaltliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Vielmehr wird die\r\nPatientenvertretung die neue Beratung des Themas entsprechend inhaltlich\r\nvorbereiten müssen, damit auch wirklich die Möglichkeit besteht, dass die\r\nstimmberechtigten Mitglieder des G-BA von ihrem ursprünglichen Beschluss\r\nabweichen.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, die\r\nPatientenvertretung mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um\r\nsicherzustellen, dass sie das geplante „Veto-Recht“ auch effektiv und sachgerecht\r\nausüben kann.\r\n7. Pflicht zur Erhebung und Veröffentlichung von Leistungs- und\r\nQualitätskennzahlen (§ 217f Abs. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 217f Abs. 4 SGB V-neu wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet,\r\nKennzahlen zur Leistungstransparenz und Servicequalität zu erheben und den\r\nVersicherten auf einer barrierefreien Informationsplattform zur Verfügung zu\r\nstellen. Wenn Krankenkassen bspw. Informationen zur Anzahl der bewilligten\r\nund abgelehnten Leistungsanträge im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt\r\ngestellten Anträge ausweisen müssen, können Versicherte einen Eindruck von\r\nder Bewilligungspraxis der Krankenkassen bekommen. Diese Einschätzung\r\nkönnen sie dann bei der Wahl ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Mit der\r\nNeuregelung wird der GKV-Spitzenverband außerdem beauftragt, in einer\r\nRichtlinie die Bereiche festzulegen, zu denen die Daten erhoben werden.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen diese Regelung.\r\nAllerdings ist eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und\r\nMenschen mit Behinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zwingend\r\nnotwendig, damit diese die Datenerhebung zu Bereichen vorsieht, die für\r\nVersicherte auch wirklich von hohem Interesse sind (z. B. eine gesonderte\r\nAusweisung der Bewilligungspraxis bei Anträgen auf die Versorgung mit\r\nHilfsmitteln).\r\nEine entsprechende Beteiligung ist bislang aber nicht vorgesehen. Sie ist weder in\r\nder Neuregelung selbst noch in § 140f Abs. 4 SGB V benannt. § 140f Abs. 4 SGB V\r\nsieht eine Beteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und\r\nMenschen mit Behinderung nur für Richtlinien nach § 217f Abs. 4a SGB V vor. Bei\r\nder hier vorgesehenen Richtlinie wird es sich aber nicht um eine Richtlinie nach\r\n§ 217f Abs. 4a SGB V, sondern um eine Richtlinie nach § 217f Abs. 4 SGB V-neu\r\nhandeln.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, entweder in der\r\nRegelung des § 217f Abs. 4 SGB V-neu selbst oder in § 140f Abs. 4 SGB V eine\r\nBeteiligung der Interessenvertretungen von Patient*innen und Menschen mit\r\nBehinderung an der Erarbeitung der Richtlinie zur Erhebung von Leistungs- und\r\nQualitätsdaten der Krankenkassen vorzusehen.\r\n8. Digitale Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu)\r\nGemäß § 37 Abs. 3 S. 4 SGB V-neu wird die befristete Möglichkeit, jede zweite\r\nPflegeberatung per Videokonferenz durchzuführen, bis zum 31.03.2027\r\nverlängert.\r\nAuch wenn eine Entfristung der Regelung vorzuziehen wäre, ist das Argument\r\ndes Gesetzgebers, erst die Sammlung entsprechender Daten für die Evaluation\r\ndieser Art der Beratung abwarten zu wollen, nachvollziehbar. Die Fachverbände\r\nfür Menschen mit Behinderung begrüßen daher die Verlängerung der Befristung.\r\nDarüber hinaus wäre es sinnvoll, auch die Möglichkeit einer telefonischen\r\nPflegeberatung wieder einzuführen. Ausweislich des Berichts des GKV-\r\nSpitzenverbandes gem. § 7a Abs. 9 S. 1 SGB V vom Juni 2023 zur Pflegeberatung\r\nwurde die telefonische Pflegeberatung, die während der Corona-Pandemie\r\nmöglich war, im Gegensatz zur Beratung per Videokonferenz vielfach genutzt\r\n(RefE, S. 64). Diese Zahlen verwundern nicht, denn die telefonische Beratung ist\r\ngerade für ältere Menschen oder Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, die\r\nteilweise nicht über die entsprechenden technischen Kenntnisse verfügen,\r\nwesentlich niedrigschwelliger nutzbar als die Beratung per Videokonferenz.\r\nDie Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern daher, in § 37 Abs. 3 S.\r\n4 SGB XI-neu die Möglichkeit der telefonischen Pflegeberatung vorzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017584","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme - Verbesserung der Versorgungsqualität m Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/28/563188/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des evangelischen Fachverbandes für Teilhabe (BeB)\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität\r\nim Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)\r\nStand: 13.03.2024\r\nBerlin, den 30.04.2024\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer evangelische Fachverband für Teilhabe (BeB) bedankt sich für die\r\nMöglichkeit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der\r\nVersorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der\r\nVergütungsstrukturen (RefE) Stellung zu nehmen.\r\nDer BeB begrüßt die mit dem RefE geplante Zielsetzung, eine\r\nflächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und\r\nPatienten sicherstellen zu wollen, Behandlungsqualitäten zu steigern und\r\nBrücken zur Entbürokratisierung zu bauen.\r\nIn Umsetzung dieser Zielvorgaben sind im RefE positive Regelungsansätze\r\nvorhanden, die jedoch dringend zu ergänzend sind.\r\nDies betrifft vor allem die stationären Versorgungsstrukturen für die\r\nBehandlung von Menschen mit Behinderung.\r\nII. Im Einzelnen\r\nKritisch sieht der BeB vor allem, dass sich die derzeitigen stationären\r\nStrukturen auf die wenigen, spezialisierten Angebote konzentrieren und\r\nkeine flächendeckende sowie standardisierte stationäre Versorgung, die\r\nsich an den konkreten Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen\r\nausrichtet, vorgesehen ist.\r\nIm überwiegenden Teil der Fälle erfolgt die stationäre Behandlung der\r\nPersonen daher in Krankenhäusern ohne die erforderliche Expertise für\r\nzum Teil komplexe Krankheitsbilder und medizinische Fragestellungen\r\nauf der einen Seite und die speziellen kommunikativen Bedürfnissen der\r\nMenschen mit Behinderungen und ihres sozialen Umfeldes auf der\r\nanderen Seite.\r\nIm Zeitalter einer zunehmend technisierten und ökonomisierten\r\nmedizinischen Versorgungslandschaft stellen die individuellen\r\nBedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung die medizinischen\r\nLeistungsanbieter daher vor erhebliche Herausforderungen.\r\nHierbei zeigt die Erfahrung im klinischen Alltag, dass sich die daraus\r\nergebenden häufigen Kommunikationsabbrüche einschließlich der\r\nmedizinischen und sozialmedizinischen Konsequenzen, sowohl auf die\r\nArzt-Patienten wie auch auf die interdisziplinäre bzw. interstrukturelle\r\nEbene auswirkt.\r\nNicht selten führen dabei diagnostische und therapeutische\r\nUnsicherheiten sowie kommunikative und emotionale Einschränkungen\r\nund die strukturellen Kooperationsdefizite der zergliederten Hilfesysteme\r\nzu Konflikten zwischen Betroffenen, Betreuenden und\r\nmedizinischen Leistungsanbietern.\r\nDaher ist der Bedarf nach einem Ausbau der medizinischen\r\nVersorgungsstrukturen für die Behandlung von Menschen mit\r\nBehinderung, die Entwicklung eines vernetzen Case Managements und\r\n\r\nstrukturierter Kooperationsformen für Betroffene, Angehörige,\r\nBetreuende und medizinische Leistungsanbieter dringend notwendig.\r\nBei der angedachten Neustrukturierung und geplanten Verbesserung der\r\nKrankenversorgung gilt es daher unbedingt die Medizin von Menschen\r\nmit Behinderung im Rahmen der Krankenhausversorgung\r\nweiterzuentwickeln und Strukturen zu etablieren, die es ermöglichen,\r\ndass Menschen mit Behinderung auf allen Ebenen der\r\nKrankenhausversorgung bedarfs- sowie fachgerecht behandelt werden.\r\nUm dies sicher stellen zu können, besteht die Notwendigkeit in allen\r\nKrankenhäusern, innerhalb der relevanten Fachgruppen, „Kompetenz-\r\nTeams“ zur Verfügung zu stellen, die über grundlegende Fähigkeiten und\r\ndas notwendige Fachwissen bzgl. der Behandlung von Menschen mit\r\nBehinderung verfügen. Dies schließt die Fachexpertise für die zum Teil\r\nkomplexen Krankheitsbilder sowie kommunikative Kompetenzen im\r\nAustausch mit Patienten*innen und ihrem sozialen Umfeld auf der einen\r\nSeite und interne sowie sozialraumbezogene Netzwerke und\r\nKooperationsstrukturen auf der anderen Seite ein.\r\nZur Umsetzung dieser Maßgaben sind die Strukturen der\r\nKrankenhausplanung zu nutzen und die entsprechenden Qualitäten dort\r\nzu implementieren.\r\nIn Ergänzung dazu gilt es die Zusammenarbeit von Krankenhäusern und\r\nMedizinischen Zentren für Erwachsene mit mehrfacher und geistiger\r\nBehinderung (MZEB) und den Betreuungseinrichtungen in Bezug auf die\r\nVor- und Nachbereitung von stationären Behandlungen bzw.\r\nKrankenhausaufenthalten auszubauen, auch in Form von\r\nKonsiltätigkeiten.\r\nGleichzeitig müssen die Besonderen Krankenhäuser bzw. Fachkliniken\r\nsowie spezialisierten Abteilungen für die Medizin von Menschen mit\r\nBehinderung unbedingt erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt\r\nwerden. Insbesondere gilt es die dazu bereits in Ansätzen im RefE\r\naufgegriffenen Strukturen mit entsprechend auskömmlichen\r\nVergütungen zu verbinden.\r\n\r\nSchließlich gilt es auf allen Ebenen der Krankenhausversorgung neben\r\ndem geforderten Kompetenzausbau und der Etablierung von\r\nKooperationsstrukturen die baulichen, apparativen, räumlichen,\r\nzeitlichen sowie finanziellen Voraussetzungen für die Behandlung von\r\nMenschen mit Behinderungen zu schaffen.\r\nDie Entwicklung von entsprechend neuen Strukturen und Maßnahmen als\r\nVoraussetzung für die fachgerechte Behandlung von Menschen mit\r\nBehinderung ist somit unerlässlich für die Neustrukturierung einer\r\nKrankenhausversorgung, die Versorgungs- und Behandlungsqualitäten\r\nverbessern und bedarfsgerecht sicherstellen will."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017585","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme Bundesverband evangelische Behindertenhilfe IKJHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/32/563190/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300058.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und\r\nJugend\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven\r\nKinder- und Jugendhilfe\r\n(Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)\r\nStand: 16.09.2024\r\nBerlin, den 02.10.2024\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer Bundesverband evangelische Behindertenhilfe – der evangelische\r\nFachverband für Teilhabe e.V. (BeB) bedankt sich ausdrücklich für die\r\nMöglichkeit in diesem Gesetzgebungsverfahren Stellung nehmen zu dürfen.\r\nDer BeB ist ein Fachverband der Diakonie. Auf der Grundlage seiner\r\nethischen Haltung, seines christlichen Menschenbildes sowie der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention setzt er sich für die Belange von Menschen mit\r\nBehinderung oder psychischer Erkrankung und deren Angehörigen ein. Zwei\r\ngewählte Beiräte aus diesen Personengruppen begleiten den BeB im kritisch-\r\nStellungnahme konstruktiven Dialog. Als Interessenvertretung von über 600 evangelischen\r\nEinrichtungen, Diensten und Initiativen der Eingliederungshilfe und\r\nSozialpsychiatrie arbeitet der BeB daran, die gesellschaftlichen und\r\nsozialpolitischen Rahmenbedingungen zu verbessern, die volle, wirksame\r\nund gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in ihrer Vielfalt zu fördern\r\nsowie umfassende Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung oder\r\npsychischer Erkrankung zu realisieren.\r\nFür den Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB) ist es ein\r\nzentrales Anliegen, die inklusive Kinder- und Jugendhilfe im System des SGB\r\nVIII mitzugestalten und die Anforderungen der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention in diesem Gesetzgebungsprozess verankert zu\r\nwissen. Maßstab der Bewertung ist somit insbesondere die mit der UN-\r\nBehindertenrechtskonvention einhergehende Verpflichtung, Kindern und\r\nJugendlichen mit Behinderung sowie ihren Familien die gleichberechtigte,\r\nvolle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. In\r\ndiesem Sinne gilt es auch die Regelungen unter Buchstabe r), der Präambel,\r\nArtikel 1 und Artikel 7 des Abkommens im Kinder- und\r\nJugendhilfeinklusionsgesetz umzusetzen.\r\nDiesem Versprechen verpflichtet, hat der BeB gemeinsam mit den anderen\r\nFachverbänden für Menschen mit Behinderung eine Stellungnahme\r\nerarbeitet, auf die der BeB hiermit ausdrücklich Bezug nimmt.\r\nErgänzend zu den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme,\r\nmöchte der BeB mit den nachfolgenden Konkretisierungen auf einen aus\r\nunserer Sicht weiteren, dringenden gesetzliche Nachsteuerungs- und\r\nKonkretisierungsbedarf zu der im SGB VIII RefE vorgesehenen Regelung zur\r\nvorrangigen Inanspruchnahme (inklusiver) Angebote hinweisen.\r\nDenn zur Wahrung, wie auch zur Stärkung der individuellen Teilhabebedarfe\r\nvon jungen Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher\r\nBehinderung muss aus Sicht des BeB unbedingt auch gewährleistet sein,\r\ndass bedarfsspezifische Leistungen durch Einrichtungen, Dienste und\r\nPersonen erbracht und in Anspruch genommen werden können und kein\r\nNachrangverhältnis dieser Angebote durch die formulierte Vorrangigkeit\r\ninklusiver, nach § 35a Abs.4 Satz 2 SGB VIII RefE als gemeinsame\r\nInanspruchnahme von Kindern mit und ohne Behinderung, bezeichnet\r\nAngebote statuiert wird. Die Regelung des § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE\r\nwird daher abgelehnt.\r\nStattdessen sind folgende Regelungen notwendig:\r\n1) Festlegung der inklusiven Weiterentwicklung in den Leistungsgrundsätzen\r\ndes SGB VIII für alle Kinder- und Jugendhilfeangebote\r\n2) Klärung der Rahmenbedingungen der inklusiven Ausrichtung im\r\nLeistungserbringungsrecht\r\n3) Gleichrang zwischen gemeinsamer und bedarfsspezifischer Leistung zur\r\nSicherstellung der Bedarfe\r\nII. Zur Vorrangstellung der inklusiven Ausrichtung in § 35a Abs. 4 Satz\r\n2 SGB VIII RefE im Einzelnen:\r\nPrimär gilt die Sicherstellungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe für die\r\ninklusiven Angebote, d.h. alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe müssten\r\nzugänglich und barrierefrei sein und die öffentliche Jugendhilfe muss zum\r\nAusbau der inklusiven Strukturen verpflichtet werden. Die inklusiven\r\nStrukturen gewährleisten nicht nur die Leistungen für Kinder mit und ohne\r\nBehinderung in Einrichtungen und im Sozialraum, sondern müssen auch den\r\nindividuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen decken. Eine so\r\nverstandene inklusive Ausrichtung bedeutet nicht zwangsläufig eine\r\ngemeinsame Leistungserbringung in einer Einrichtung von Kindern mit und\r\nohne Behinderung, sondern kann alternativ in der inklusiven Ausrichtung im\r\nSozialraum, der kulturelle, soziale und politischen Teilhabe für Kinder und\r\nJugendliche barrierefrei bereithält, liegen.\r\nZu 1) Festlegung der inklusiven Weiterentwicklung in den\r\nLeistungsgrundsätzen des SGB VIII für alle Kinder- und Jugendhilfeangebote\r\nNach Auffassung des BeB müsste die inklusive Ausrichtung in den\r\nLeistungsgrundsätzen des SGB VIII festgelegt werden, damit sie für alle\r\nKinder- und Jugendhilfeangebote gilt. Warum mit dem Referentenentwurf\r\neine Engführung in § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE auf die\r\nEingliederungshilfeangebote erfolgt ist, erschließt sich nicht, zumal die mit der\r\n„soll“ Formulierung einhergehende Vorrangstellung einen Eingriff in die in § 4\r\nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII gewährte Trägerhoheit darstellen würde.\r\nMit einer Weiterentwicklung der infrastrukturellen Leistungen der Kinder und\r\nJugendhilfe (z.B. die Unterstützungsleistungen sowie Beratungsstellen nach\r\nden §§ 16ff und 28 SGB VIII) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung\r\nsowie deren Personensorgeberechtigten könnten gute Grundlagen für eine\r\ninklusive Ausrichtung des SGB VIII geschaffen werden.\r\nDaher sprechen wir uns dafür aus, statt dem Regelfall der inklusiven\r\nAusrichtung in § 35a Abs. 2 Satz 4 SGB VIII RefE die folgende, dem § 4 Abs.\r\n3 SGB IX entsprechende Formulierung, für alle Kinder- und\r\nJugendhilfeleistungen in den Leistungsgrundsätzen (zum Beispiel in § 4 SGB\r\nVIII) voranzustellen:\r\n„Leistungen werden so vom öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger\r\ngeplant und gemeinsam mit den freien Kinder- und Jugendhilfeträgern\r\ngestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder und Jugendliche mit und ohne\r\nBehinderung unterstützt werden können und die Bedarfe der Kinder und\r\nJugendlichen mit Behinderung im Rahmen der Unterstützungs- und\r\nBeratungsleistungen umfänglich berücksichtigt werden.“\r\nDamit ist gewährleistet, dass sich alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe\r\ninklusiv weiterentwickeln und die UN-BRK umgesetzt wird.\r\nZu 2) Klärung der Rahmenbedingungen der inklusiven Ausrichtung im\r\nLeistungserbringungsrecht\r\nDarüber hinaus ist unklar, welche Qualität und welche Rahmenbedingungen\r\nfür eine inklusive Ausrichtung gelten sollen. Inklusion erfordert eine\r\ngemeinsame Anstrengung aller Beteiligten. Eine gut durchdachte sowie\r\nsorgfältig umgesetzte inklusive Ausrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe\r\nkann dazu beitragen, dass Kinder mit und ohne Behinderung gefördert\r\nwerden und voneinander profitieren können. Um eine kohärente\r\nRechtsanwendung sicherzustellen, ist aber eine Festlegung der\r\nRahmenbedingungen notwendig.\r\nRechtssystematisch gehören die Rahmenbedingungen der jetzt in § 35a Abs.\r\n4 Satz 2 RefE vorgesehenen inklusiven Ausrichtung auf die Ebene der\r\nVereinbarungen zwischen Leistungserbringer und öffentliche Kinder- und\r\nJugendhilfe. Ausgehend von den in § 79a SGB VIII noch festzulegenden\r\nQualitätsmerkmalen der inklusiven Ausrichtung, sind diese Gegenstand der\r\nRahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 78f SGB VIII sowie der in\r\nder Folge abzuschließenden Einzelvereinbarungen.\r\nIn der jetzigen Form vermischt § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII RefE die\r\nleistungsrechtliche und die leistungserbringungsrechtliche Ebene.\r\nWir bitten den Gesetzgeber zu konkretisieren, mit welchen finanziellen Mitteln\r\nambulante und (teil)stationäre Einrichtungen dauerhaft Kinder mit und ohne\r\nBehinderung gemeinsam in einer Einrichtung unterstützen sollen. Unklar ist,\r\naus welchen öffentlichen Mitteln insbesondere die Unterstützung von Kindern\r\nohne Behinderung, die die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen,\r\nfinanziert werden soll. Denn die Finanzierung und Inanspruchnahme der\r\nambulanten und (teil)stationären Einrichtungen erfolgt gerade unter der\r\nVoraussetzung, dass Kinder und Jugendliche einen Bedarf nach den §§ 27ff\r\nSGB VIII haben. So ist die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach § 35a\r\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 2. Alternative und 4 SGB VIII RefE daran geknüpft,\r\ndass dort Kinder und Jugendliche mit Behinderung unterstützt werden, die die\r\nVoraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllen. Sofern der Gesetzgeber\r\nwill, dass neue Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne\r\nBehinderung entstehen, muss gerade hierfür die Finanzierung sichergestellt\r\nsein.\r\nZu 3) Gleichrang zwischen gemeinsamer und bedarfsspezifischer Leistung\r\nzur Sicherstellung der Bedarfe\r\nWie mehrfach im Prozess „Mitreden, mitgestalten“ betont, muss es auch\r\nweiterhin spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung\r\n(z.B. Zentren für taubblinde Kinder und Jugendliche, Angebote für Kinder und\r\nJugendliche mit Hörbeeinträchtigung, Asperger-Syndrom oder Autismus,\r\nKinder und Jugendliche mit besonders herausfordernden Verhaltensweisen\r\nund/oder Pflegebedarfe und/oder intensiven Assistenzbedarfen) geben muss.\r\nDie als Regelfall oder Vorrangstellung formulierte inklusive Inanspruchnahme\r\nder ambulanten und (teil)stationären Einrichtungen durch den öffentlichen\r\nJugendhilfeträger kann diesen Bedarfen in der Praxis nicht gerecht werden.\r\nWir weisen darauf hin, dass schon jetzt Eltern für ihre Kinder mit intensiven\r\noder herausfordernden Assistenzbedarfen\r\n(zum Beispiel bei Vorliegen einer Doppeldiagnose wie einer psychischen\r\nErkrankung und einer geistigen Beeinträchtigung) händeringend nach\r\nspezifischen Angeboten suchen, die nicht in ausreichendem Maße zur\r\nVerfügung stehen.\r\nVorstellbar ist für den BeB, dass zukünftig Kinder und Jugendliche, bei denen\r\nsowohl ein Erziehungshilfe-, als auch ein Teilhabebedarf besteht, in\r\nambulanten und (teil)stationären Angeboten bedarfsgerecht unterstützt\r\nwerden. Der BeB würde eine solche Ausrichtung begrüßen und bittet um\r\nKlarstellung, wenn dies mit der Regelung in § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII\r\ngemeint sein sollte. Gleichwohl sollte auch dann ein spezifisches Angebot als\r\nRegelfall anerkannt sein. Die Teilhabe im Sozialraum zum Beispiel in\r\nbarrierefreien Vereinen oder inklusiven Angeboten der Jugend(sozial-)arbeit\r\nmuss dann gewährleistet sein.\r\nDer BeB schlägt daher vor, die spezifischen Angebote in einem anzufügenden\r\n§ 35a Abs. 2, Satz 3 RefE neu zu berücksichtigen:\r\n„Daneben sollen Einrichtungen, Dienste oder Personen in Anspruch\r\ngenommen werden oder Leistungen erbringen, die bedarfsspezifische\r\nLeistungen und Angebote vorhalten, die die Aufgabe der Eingliederungshilfe\r\nerfüllen.“\r\nNur mit einem Gleichrang zwischen gemeinsamer und spezifischer\r\nUnterstützung ist gewährleistet, dass sich Einrichtungen inklusiv\r\nweiterentwickeln und gleichzeitig ausreichend spezifische Angebote\r\nvorgehalten werden, die den besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe\r\noder der Erziehungshilfe Rechnung tragen.\r\nAußerdem kann eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe kann nur mit der\r\nentsprechenden Festlegung in den Leistungsgrundsätzen für alle Kinder- und\r\nJugendhilfeangebote und im Leistungserbringungsrecht erfolgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017586","regulatoryProjectTitle":"BeB Bundestagswahl 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/23/563192/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300081.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundestagswahl 2025 – \r\nMenschlichkeit stärken\r\nDer evangelische Bundesfachverband für Teilhabe (BeB) orientiert sich am christlichen Men\u0002schenbild. Im Mittelpunkt stehen dabei die Nächstenliebe und die Unterstützung von Menschen \r\nin Notlagen – beides zentrale Elemente für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.\r\nDieses christliche Menschenbild spiegelt sich im Sozial- und Rechtsstaat unseres Grundgesetzes \r\nwider. Mit wachsender Sorge beobachtet der BeB jedoch, wie in Krisenzeiten soziale Ansprüche \r\nhinterfragt und wirtschaftliche gegen soziale Interessen ausgespielt werden.\r\nDer BeB appelliert daher an die Parteien, wirtschaftliche und soziale Sicherung als gleichwertige \r\nZiele zu verfolgen. Eine starke Gesellschaft braucht beides: die Besinnung auf soziale Grund\u0002werte ebenso wie wirtschaftliche Stabilität. Diese Bereiche sind eng verwoben – beispiels\u0002weise wenn ausländische Fachkräfte durch ihre Beiträge zum Sozialversicherungssystem und \r\nihre Arbeitsleistung Deutschland sowohl sozial als auch wirtschaftlich stärken. Daher müssen \r\nWirtschafts- und Sozialpolitik Hand in Hand gehen.\r\nVor diesem Hintergrund konzentriert der BeB seine Forderungen auf Maßnahmen, die gleicher\u0002maßen der sozialen Sicherung, der Sozialversicherung und dem Wirtschaftsstandort Deutsch\u0002land zugutekommen. Bezahlbarer Wohnraum ist gerade in Ballungsräumen knapp. Das Woh\u0002nungsdefizit betrug im Jahr 2023 insgesamt 800.000 Wohnungen mit \r\nsteigender Tendenz. Die Anzahl der Sozialwohnungen ist auf ca. 1 Mio. \r\ngeschrumpft, während ca. 13 Mio. Menschen einen Anspruch auf Sozial\u0002wohnungen haben. Aufgrund steigender Mieten und Lebenshaltungs\u0002kosten birgt zu wenig bezahlbarer Wohnraum soziale Sprengkraft.\r\nDarüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an barrierefreien Woh\u0002nungen, obwohl der Bedarf angesichts der alternden Bevölkerung zu\u0002nimmt. Gleichzeitig werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft \r\nnach § 35 SGB XII von Menschen mit Behinderung häufig nicht über\u0002nommen.\r\nMenschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung sind von dem \r\nWohnungsmangel und der fehlenden Übernahme der tatsächlichen \r\nKosten der Unterkunft in mehrfacher Weise betroffen. Nach Artikel 19 \r\nder UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) muss gewährleistet \r\nsein, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit \r\nhaben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit \r\nwem sie leben. Auch müssen sie Zugang zu gemeindenahen Unterstüt\u0002zungsdiensten haben. Art. 19 UN-BRK wird aufgrund des Wohnungs\u0002mangels nicht umgesetzt. Menschen mit Behinderung müssen entwe\u0002der dauerhaft in Haushalten ihrer Familien leben oder in – oftmals mit \r\nbis zu 24 Personen zu großen – besonderen Wohnformen. \r\nDER BeB FORDERT FOLGENDE MASSNAHMEN \r\nVON DEN DEMOKRATISCHEN PARTEIEN ZUR BEHEBUNG DES \r\nWOHNUNGSMANGELS\r\nIntensivieren der Finanzierung des Sozialen Wohnungsbaus durch den Bund auf Grundlage des Art. 104d GG\r\nEinführen neuer Bundesförderprogramme zur gezielten Schaffung von Wohnraum für Menschen mit \r\nBehinderung, da bisherige Programme wie „Altersgerecht Umbauen 455-B der KfW“ nicht ausreichen.\r\nAusbauen staatlicher Förderprogramme für die energetische Sanierung und den barrierefreien Umbau.\r\nKlarstellen der gesetzlichen Regelung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten \r\ngemäß § 35 SGB XII.\r\nSicherstellen der Gemeinnützigkeit von Anbietern inklusiver Wohnprojekte für Menschen mit und ohne \r\nBehinderung sowie steuerrechtliche Begünstigung gemeinwohlorientierter inklusiver Wohnformen.\r\nEinführen einer Quote für barrierefreie Wohnungen und deren Vergabe an Menschen mit Behinderung.\r\nDurchsetzen der Finanzierung sozialraumbezogener Leistungen wie Quartiersmanagement \r\ndurch die Leistungsträger.\r\nÄndern der Verbilligungsrichtlinie zur Gewährung eines Erstzugriffsrechts auf Bundesimmobilien \r\nfür gemeinnützige Unternehmen analog zu Gebietskörperschaften.\r\nFachkräfte in der Behindertenhilfe, Heilerziehungspfleger*innen so\u0002wie Heilpädagogen*innen, leisten Großartiges in ihrem beruflichen \r\nAlltag. Sie sind wichtige Fachkräfte. Ihre Tätigkeit ist von zentraler \r\nBedeutung, damit Menschen mit Assistenzbedarfen ihre Teilhabe\u0002wünsche realisieren können. Mit anderen Worten, Heilerziehungs\u0002pfleger*innen sorgen jeden Tag dafür, dass die UN-BRK sowie das \r\nBundesteilhabegesetz in Deutschland umgesetzt wird. \r\nViele Leistungserbringer der Eingliederungshilfe haben zunehmend \r\nSchwierigkeiten bei der Besetzung von freien Stellen und Ausbil\u0002dungsplätzen, so dass in der kommenden Legislaturperiode unbe\u0002dingt in die Gewinnung dieser für unsere Gesellschaft so wertvollen \r\nFachkräfte investiert werden muss. Problematisch ist insbesondere, \r\ndass Heilerziehungspfleger*innen in den ersten beiden Jahren kei\u0002ne Ausbildungsvergütung erhalten. In einigen Bundesländern muss \r\nsogar Schulgeld gezahlt werden. Hierdurch wird der Beruf deutlich \r\nunattraktiv im Vergleich zu anderen sozialen Berufen.\r\nDarüber hinaus fehlen neben den Fachkräften in den Einrichtungen \r\nder Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie insgesamt Arbeitskräfte.\r\nViele Einrichtungen bemühen sich mit einem enormen Aufwand um \r\ndie Gewinnung von Arbeits- und Fachkräften im In- und Ausland. \r\nLeider scheitern sie allzu oft an bürokratischen Hürden, wie zum \r\nBeispiel der Probleme bei der Anerkennung der Ausbildung und der \r\nunterschiedlichen Handhabung in den Bundesländern. \r\nDaher ist aus Sicht des BeB eine Gesamtstrategie von Bund und Ländern für die Fach- und Arbeitskräftegewinnung \r\nerforderlich. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind erste Schritte gegangen worden. Eine vom Bund ge\u0002steuerte Strategie für eine Gewinnung und Anerkennung von ausländischen Fachkräften für die Eingliederungshilfe \r\nist ebenso notwendig. \r\nBAUSTEINE FÜR DIE GEWINNUNG UND BINDUNG \r\nVON FACHKRÄFTEN SIND VOR ALLEM:\r\nBieten einer kostenfreien und vergüteten Ausbildung.\r\nAbbauen von Bürokratie bei der Anerkennung von inländischen und ausländischen Fachkräften.\r\nSchaffen eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und entsprechender Vereinbarungen \r\nmit anderen Ländern für die Eingliederungshilfe.\r\nVerankern einer zentralen Stelle in Bund und Ländern für die Gewinnung von Fachkräften im Ausland.\r\nVereinfachen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.\r\nEtablieren einer Bund-Länderübergreifenden Heilerziehungshelfer-Ausbildung, \r\ndie insbesondere für Quereinsteiger*innen geeignet ist.\r\nVerbessern des Angebots für Sprachkurse.\r\nBürokratieaufwand gibt es in verschiedenen Bereichen der Eingliede\u0002rungshilfe und Sozialpsychiatrie. Dieser ist sinnvoll, wenn sie der Sicher\u0002heit und dem Schutz der Bewohner*innen und Mitarbeitenden (z. B. \r\nBrandschutz, Gewaltschutz, Sicherheitsvorkehrungen) oder auch der \r\nPartizipation (z. B. der Einrichtungs- und Angehörigenbeiräte) dient. \r\nDie gesamten bürokratischen Anforderungen an Arbeitskräfte, An\u0002gehörige und gesetzliche Betreuer*innen steigen kontinuierlich und \r\nunverhältnismäßig. Angesichts des schon bestehenden und sich ver\u0002schärfenden Arbeitskräftemangels müssen zeitnah sämtliche Möglich\u0002keiten, Bürokratie abzubauen und der Teilhabe von Menschen mit Be\u0002hinderung zugutekommen zu lassen, genutzt werden, damit das Ziel \r\ndes SGB IX der personenzentrierten Assistenz auch erreicht werden \r\nkann. Erwartungen, Kosten im System der Eingliederungshilfe einsparen \r\nzu können, ist entgegenzutreten. Eine Kultur der partnerschaftlichen \r\nZusammenarbeit ist nach Auffassung des BeB wichtiger als verstärkte \r\nDokumentation und Prüfung. \r\nInsbesondere Fachkräfte leiden unter dem enormen Dokumentations\u0002aufwand. Dieser hat durch die Einführung des neuen SGB IX deutlich \r\nzugenommen. \r\nFOLGENDE DOKUMENTATIONS\u0002AUFWÄNDE BEI DEN LEISTUNGS\u0002ERBRINGERN SIND ZU REDUZIEREN \r\nBZW. ABZUSCHAFFEN:\r\nVermeiden von doppelten Verfahren zur Bedarfserhebung \r\ngemäß ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, \r\nBehinderung und Gesundheit), da dies Aufgabe der \r\nLeistungsträger ist.\r\nReduzierung der Berichtshäufigkeit (monatlich/quartalsweise) \r\naufgrund der geringen Veränderungen der Teilhabebedarfe von \r\nMenschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung.\r\nVereinfachung der zu detaillierten Einzelleistungsdokumentation \r\naufgrund fehlender digitaler Hilfsmittel.\r\nAbbau von Dokumentationspflichten, die keine praktischen \r\nKonsequenzen nach sich ziehen.\r\nTeilweise werden von Angehörigen, die gleichzeitig gesetzliche \r\nBetreuer*innen sind, quartalsweise schriftliche Berichte von den \r\nLeistungsträgern gefordert. Dies steht in keinem Verhältnis zum \r\neventuellen Nutzen.\r\nDer BeB fordert die Bundesregierung auf, die Dokumentations\u0002und Prüfungsaufwände in der Eingliederungshilfe wissenschaft\u0002lich erheben zu lassen und konkrete Lösungsvorschläge zur Ver\u0002ringerung zu erarbeiten.\r\nWirkung, Wirkungskontrolle und Wirksamkeit fanden in ver\u0002schiedenen Kapiteln des SGB IX Eingang. Allerdings gibt es keine \r\nwissenschaftlichen Studienergebnisse, wie man Wirkung oder \r\nWirksamkeit bestimmt. Die Erfahrungen der Praxis zeigen nicht \r\nlösbare Konflikte bezüglich der Wirksamkeit und deren Prüfung. \r\nDies bindet erhebliche Ressourcen bei den Trägern der Ein\u0002gliederungshilfe und den Leistungserbringern, auch weil jedes \r\nBundesland versucht, unterschiedliche Lösungen zu finden, die \r\nletztendlich nicht erfolgsversprechend sind.\r\nDer BeB fordert die zukünftige Bundesregierung auf, die Teil\u0002habeforschung zur Bestimmung der Faktoren von Wirkung im \r\nEinzelfall und Wirksamkeit zu fördern. Bis zur hinreichenden Be\u0002stimmung der Begriffe werden die Aktivitäten (Verhandlungen \r\nauf Landesebene, Prüfungen der Wirksamkeit, Erarbeitung von \r\nMaßstäben zur Wirkung) ruhend gestellt. Außerdem müssen die Gesamtplanverfahren effektiver gestaltet \r\nwerden. Der Aufwand für 16 verschiedene Bedarfsermittlungs\u0002instrumente ist enorm. Es sollte ein Instrument verbindlich für \r\nalle Bundesländer vorgegeben werden.\r\nTeilhabe ist ein Menschenrecht. Es gilt für alle, überall und in allen \r\nBereichen des Lebens. So wurde es in der UN-BRK festgeschrieben. \r\nDeutschland hat sich verpflichtet, diese Teilhaberechte konsequent \r\numzusetzen. \r\nAus der Perspektive der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Men\u0002schen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung heißt das, dass \r\nsie nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Arbeitsleben, von Mobili\u0002tät, Gesundheitsvorsorge sowie politischen bzw. gesellschaftlichen \r\nEntscheidungsprozessen ausgeschlossen werden dürfen. Ihnen muss \r\nmit allen Kräften der Gesellschaft Partizipation ermöglich werden. \r\nDer BeB erwartet vom Bund, dass er auf die Länder Einfluss nimmt, \r\ndamit Vereinbarungen für mehr Empowerment sowie Mitwirkung \r\nund Mitentscheidung geschlossen werden.\r\nErarbeiten eines Gesamtkonzepts mit Ländern und Bildungsträgern für Fort- und Weiterbildungen zur \r\nUnterstützung von Fachkräften in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit intensivem \r\nAssistenzbedarf.\r\nSchaffen von Maßnahmen für einen besseren Zugang zur beruflichen Bildung und zum inklusiven Arbeitsmarkt \r\nfür Menschen mit Behinderung sowie Weiterentwickeln der beruflichen Bildung innerhalb der Werkstätten \r\nfür Menschen mit Behinderung (z. B. Teilqualifizierung und zeitliche Flexibilisierung der Maßnahmen).\r\nFinanzieren der (infrastrukturellen) Angebote der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, damit Leistungen \r\ntatsächlich bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ankommen.\r\nAbschaffen des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeit, damit insbesondere Menschen mit \r\nintensivem Assistenzbedarf Zugang zu beruflicher Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben haben.\r\nWerben für die Attraktivität des Budgets für Arbeit für Arbeitgeber (schnelle Zusage zur Zuzahlung) \r\nund Werkstattbeschäftigte (Gewährung der Rente nach 20 Jahren) \r\nGarantieren, dass beim Übergang aus der WfbM Leistungen der Mobilität weiterhin zur Verfügung stehen\r\nVerbessern von Assistenzleistungen bei der Ausbildung und am Arbeitsplatz durch Bereitstellung \r\nvon ausreichend Personal.\r\nGewährleisten einer auskömmlichen Bezahlung für Werkstattbeschäftigte.\r\nFestschreiben der Regelbedarfsstufe 1 für Bewohner*innen in besonderen Wohnformen.\r\nDer BeB setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderung oder \r\npsychischer Erkrankung in allen Lebensbereichen personenzentrierte \r\nTeilhabe erfahren. Gerade die in der digitalen Transformation liegen\u0002den Chancen z. B. bei Anwendungen, um Lese-Schreib-Beschränkungen \r\nzu überwinden oder Smart Home-Elemente für eine selbstständigere \r\nLebensführung einzuführen, sollten endlich genutzt werden.\r\nDAHER FORDERT DER BeB:\r\nKlarstellen im SGB IX, dass ein Rechtsanspruch auf digitale \r\nTeilhabeleistungen besteht.\r\nSicherstellen, dass Webseiten und mobile Angebote \r\nbedienbar, verständlich und robust sind, sodass sie von allen \r\ngenutzt werden können, und Einführen einer verbindlichen \r\nsowie einklagbaren Verpflichtung für private Anbieter \r\nauf Barrierefreiheit.\r\nAufnehmen von „digitaler Teilhabe“ als festem Bestandteil \r\nin alle schulischen oder betrieblichen Ausbildungspläne für \r\nErzieherinnen, Sozialarbeiterinnen oder Heilerziehungspfleger*innen.\r\nMenschen mit schwerer oder mehrfacher Behinderung haben ein deut\u0002lich höheres Erkrankungsrisiko und sind daher häufiger auf Leistungen \r\ndes Gesundheitssystems angewiesen. Deutschland hat sich in der UN\u0002Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, Menschen mit \r\nBehinderung eine umfassende, diskriminierungsfreie Gesundheitsver\u0002sorgung zu garantieren. \r\nDabei stellen sich sowohl an die Diagnostik als auch die fachgerechte \r\nBehandlung der Betroffenen wegen behinderungsbedingter Beson\u0002derheiten hohe Anforderungen. Leider wird auch 15 Jahre nach In\u0002krafttreten der UN-BRK den besonderen Bedarfen von Menschen mit \r\nBehinderung vielerorts nicht ausreichend Rechnung getragen. \r\nNach Auffassung des BeB brauchen wir dringend mehr Plätze zur psy\u0002chiatrischen Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. \r\nGerade niedrigschwellige und flächendeckende Kriseninterventions\u0002stellen sind wichtig, weil die Möglichkeiten kurzfristig psychiatrische \r\nBehandlung zu erhalten, oft nicht gegeben sind.\r\nWeiterhin mangelt es insbesondere an einer ausreichenden Versorgung \r\nvon Frauen mit Behinderung: Es braucht dringend mehr barrierefreie \r\ngynäkologische Angebote.\r\nDARÜBER HINAUS FORDERT DER BeB FOLGENDE \r\nVERBESSERUNGEN:\r\nAufbau und Sicherung flächendeckender Medizinischer Behandlungszentren (MZEB) für umfassende \r\nDiagnostik und Behandlung von Menschen mit geistiger und schwerer Mehrfachbehinderung\r\nEinrichtung von Kompetenzteams zur Behandlung von Menschen mit Behinderung \r\nin allen Krankenhäusern\r\nErhalt und finanzielle Absicherung von spezialisierten Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen \r\ndurch auskömmliche Vergütung\r\nVerbesserung der medizinischen Rehabilitationsleistungen durch Schaffung flächendeckender mobiler \r\nAngebote (aktuell nur 20 Standorte bundesweit)\r\nAbbau von Barrieren in der gesundheitlichen Versorgung, da nur 11% der Arzt- und \r\nPsychotherapiepraxen barrierefrei sind\r\nSicherstellung einer personenzentrierten und menschenrechtsbasierten psychiatrischen \r\nVersorgung nach WHO-Richtlinien (Zwangsbehandlung nur als absolute Ultima Ratio und nicht \r\nin Wohnformen der Eingliederungshilfe)\r\nSchließung bestehender Versorgungslücken für Menschen mit psychischer Erkrankung\r\nEinführen einer neuen Lohnersatzleistung für pflegebedingte Auszeiten, ähnlich dem \r\nElterngeld, auch für Angehörige von Menschen mit Behinderung, die in bestimmten \r\nLebensphasen Zeit für die Betreuung und Unterstützung ihrer Angehörigen benötigen.\r\nWeiterentwickeln des Präventionsgesetzes mit Blick auf die Förderung der seelischen \r\nGesundheit, die Familienorientierung und die Belange von Kindern mit psychisch oder \r\nsuchtkranken Eltern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/3d/563173/2024-04-17-TOP-4-4-Anlage-Verhaltenskodex-des-BeB-FINAL.pdf"}}