{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T21:23:44.122+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003763","registerEntryDetails":{"registerEntryId":51115,"legislation":"GL2024","version":4,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003763/51115","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/21/485575/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003763-2025-02-28_15-18-26.pdf","validFromDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-02T00:22:27.000+02:00","untilDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-23T16:32:43.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":51115,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003763/51115","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51121,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003763/51121","version":3,"legislation":"GL2022","validFromDate":"2024-07-02T00:22:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-28T15:18:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":false}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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V. wurde 1989 gegründet und besteht als im Kieler Vereinsregister unter VR 4075 KI eingetragener Verein seit 1991. Er ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Initiativen, Gruppen, Organisationen sowie Einzelpersonen, die sich in der solidarischen Flüchtlingshilfe, in Kampagnen für Bleiberecht und gegen Abschiebungen, im Antirassismus und in der Integrationsförderung in Schleswig-Holstein engagieren.\r\nGrundlagen der Arbeit sind Satzung, Leitbild sowie\r\ndie Beschlüsse des Vereinsvorstands und der Mitgliederversammlung. Im Berichtszeitraum hat sich\r\nder Koordinationskreis, einem Gremium bestehend aus Vertreter*innen des Vorstands, der Mitarbei-\r\ntenden, der Mitgliedschaft und der Geschäftsführung, gebildet, der den Verein in der inhaltlichen\r\nWeiterentwicklung der Arbeit berät. Der Flüchtlingsrat berät und unterstützt seine Mitglieder, Geflüchtete, Unterstützungsinitiativen, Migrationsfachdienste, Flüchtlings- und Migrant*innenorganisationen sowie andere in der Solidaritätsarbeit und oder der Integrationsförderung Tätige. Der Verein engagiert sich als Träger integrationsfördernder Projekt- und Netzwerkarbeit für Migrant*innen mit und ohne Fluchtmigrationshintergrund, von Beratungs-, Bildungs- und Schulungsangeboten sowie in bündnisgetragenen Kampagnen und im Rahmen eigener Maßnahmen der flüchtlings-, migrations- und antidiskriminierungspolitischen Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein arbeitet für Aufnahme, Integration und dauerhaftes Bleiberecht von Geflüchteten und anderen Migrant*innen in prekärer Aufenthaltssituation. Ziel der Vereinsarbeit ist ein diskriminierungsfreies gesellschaftliches Klima, das sich durch eine von gegenseitigem Respekt und einer chancengleichen Teilhabe aller Menschen gekennzeichnete Anerkennungskultur auszeichnet. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ENTWURF - Stand 14.01.2025\r\n\r\nAsylrecht bewahren, Bleiberecht durchsetzen, Integration fördern! \r\nDiskriminierung und Fluchtursachen bekämpfen!\r\nZivilgesellschaftliche Forderungen aus Schleswig-Holstein zur Bundestagswahl 2025 \r\n\r\nAnlässlich der anstehenden Bundestagswahl am 23. Februar 2024 hat ein Bündnis von schleswig-holsteinischen Geflüchteten-, Migrations-, Integrations- und Antidiskriminierungsfachdiensten und anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen dringende Handlungsbedarfe und Forderungen an die wahlkämpfenden Parteien und die Öffentlichkeit adressiert.\r\nDerzeit befinden sich so viele Menschen wie noch nie auf der Flucht. Zahlen des UNHCR gehen von mindestens 120 Millionen Menschen auf der Flucht weltweit aus. Menschen fliehen vor Kriegsgewalt, politischer und nichtstaatlicher Verfolgung, vor Epidemien und den Verwüstungen ihrer Heimaten durch Globalisierungsfolgen und Klimaveränderungen.\r\nDurch Gewalt oder politische Verfolgung aus der Heimat getrieben, werden sie zahlreich auf den Fluchtwegen gekidnappt, als Opfer sexueller und anderer Formen der Versklavung vermarktet, auf seeuntaugliche Schiffe verklappt und allzu oft hilflos dem nassen Tod überlassen. Sie sind an den Grenzen der EU Push-backs ausgeliefert, in Lagern interniert oder werden sich selbst überlassen. \r\nNur die allerwenigsten Schutzsuchenden haben eine Möglichkeit, Deutschland auf regulärem und gefahrfreiem Weg zu erreichen. Daher ist die Zahl der Asylanträge in Europa und Deutschland diesjährig auf unter 1 Mio. bzw. 240 Tsd. abgesunken. In Schleswig-Holstein werden die ersten Erstaufnahmeeinrichtungen wieder abgebaut. Deutschland als viertgrößte Wirtschaftskraft der Welt könnte aber ohne Probleme mehr Flüchtlinge aufnehmen. Bund und Länder beschließen indes restriktive, v.a. auf soziale Exklusion Geflüchteter und ihre Aufenthaltsbeendigung abstellende Rechtslagen.\r\nHier muss politisches Handeln klare Zeichen setzen und mit rechtlichen und exekutiven Maßnahmen einer von Grund- und Menschenrechtstreue, Vielfalt und Gleichbehandlung gekennzeichneten Gesellschaft den Boden bereiten. Bei der Entwicklung und Identifizierung hier zielführender rechtspolitischer und struktureller Strategien ist die künftige Bundesregierung gut beraten, auf die Expertise von Migrations-, Integrations-, Geflüchteten- und Antidiskriminierungsfachdiensten und ebenso auf die Miteinbeziehung von Migrant*innenorganisationen zu setzen. \r\nFür diejenigen Schutzsuchenden, die es bis dato trotz alledem nach Deutschland schaffen, sind die Aufnahmebedingungen zum Teil besorgniserregend. Wohnverpflichtungen z.T. jahrelang und dauerhaft in Gemeinschaftsunterkünften, Sanktionen wie Leistungskürzungen oder -streichungen und die Abschiebungshaft sind ausgeweitet worden. Vulnerable Gruppen unter den Geflüchteten sind u.a. bzgl. ihrer Familienrechte, im Gewaltschutz und regelmäßig bei der Gesundheitsversorgung benachteiligt. Die Integration in Arbeit und Bildung und der damit ggf. mögliche Spurwechsel werden allen gesellschaftlichen Bedarfen zum Trotz nicht selten durch eine ermessensnegative Bürokratie konterkariert. Der Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung – die darüber hinaus nicht auskömmlich öffentlich gefördert wird – ist für die meisten kaum möglich. \r\nDemgegenüber fordern die Unterzeichnenden dieses Positionspapiers zur Bundestagswahl 2025: Integration, Bleiberecht, Teilhabe und Zusammenhalt anstatt Ausgliederung, Entrechtung und „Rückkehrmanagement“ von Anfang an!\r\nAlle populistischen Debatten können nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland zur Aufnahme von Geflüchteten grund- und völkerrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus begründet die demographische und die Arbeitskräftebedarfslage, dass Deutschland ein Staat ist, der dringend auf Einwanderung – nicht nur der von Geflüchteten – und auf eine kluge Politik angewiesen ist, die auch im ureigensten Interesse auf Bleiberechtssicherung und Integrationsförderung anstatt auf gesellschaftliche Segregation und Aufenthaltsbeendigung setzt.\r\nDass Deutschland stark auf den Zuzug von Fachkräften angewiesen ist, wurde spätestens mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erkannt. Allerdings nicht zuletzt die im politischen Diskurs sich offenbarende migrationsfeindliche Stimmung verantwortet eher Zurückhaltung bei der Einwanderung internationaler Fachkräfte. Bevor unter dem Eindruck der gegenwärtigen migrationsfeindlichen Stimmung in Politik und Gesellschaft auch die für sich hierzulande keine Zukunft mehr sehen, dürfen die Drittstaatler*innen nicht vergessen werden, die schon als Migrant*innen und Geflüchtete in Deutschland leben. Wenn diese Personen hier Arbeit finden, muss es einfacher werden, unabhängig vom Aufenthaltsstatus ein Bleiberecht zu bekommen. Darüber hinaus muss die (Wieder-)Einwanderung auch von Arbeitsmigrant*innen, die zwar keine formellen Berufsabschlüsse haben, jedoch hier gebraucht werden, deutlich erleichtert werden. \r\nNach wie vor besorgniserregend sind die Ausbeutungsverhältnisse, die insbesondere bei der Beschäftigung von EU-Bürger*innen herrschen. Hier müssen die sozialen Rechte gestärkt werden und mehr Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme und Absicherung gerechter Arbeitsbedingungen erfolgen.\r\nIn dem hier vorgelegten Positionspapier möchten wir - als Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen in der Asyl-, Migrations-, Integrations- und Antidiskriminierungsarbeit dringende Handlungsbedarfe aufzeigen und entsprechende Forderungen zur Bundestagswahl 2025 an die Politik und Öffentlichkeit adressieren. \r\nDie Texte dienen darüber hinaus als Themensammlung zum „Geflüchteten- und Einwanderungspolitischem Podium zur Bundestagswahl 2025“ am 6.2.2025 im Baukulturforum in Kiel. \r\nMigrationspolitischer Runder Tisch zur Bundestagswahl 2025\t\t\t\t\tKiel, 14.1.2025\r\n\r\n \r\nInhalt\r\n\r\n\r\n1.\tZugang zum Recht auf Asyl – GEAS-Umsetzung, nationales Asylverfahren, Erstaufnahme und Aufnahmebedingungen, Widerruf\t4\r\n2.\tRechtsstaat und Aufenthaltsrecht\t8\r\n3.\tAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)\t13\r\n4. Zugang und Qualität von (Rechts-)Beratung und Betreuung\t14\r\n5. Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Sprache\t16\r\n6. Gesundheitsversorgung\t19\r\n7. Menschen in Situationen besonderer Vulnerabilität\t22\r\n7. 1. Geflüchtete Frauen\t23\r\n7. 2. Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder sexuellen Orientierung besonders gefährdet sind\t25\r\n7. 3. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete (UMF)\t25\r\n7. 4. Geflüchtete Menschen mit Behinderung\t31\r\n9.\tPolitische Partizipation und gesellschaftliche Teilhabe von Migrant*innenorganisationen\t34\r\n10.\tAntidiskriminierung und Antirassismus\t37\r\n11.\tBundespolitische Handlungsbedarfe zur Verbesserung der Situation an den Außengrenzen Europas\t41\r\n12.\tSeenotrettung ist Pflicht\t44\r\n13.\tFluchtursachenbekämpfung nachhaltig und entwicklungsfördernd gestalten und legale Wege der Migration ermöglichen\t45\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nThemenfeld 01: \r\n1.\tZugang zum Recht auf Asyl – GEAS-Umsetzung, nationales Asylverfahren, Erstaufnahme und Aufnahmebedingungen, Widerruf\r\n\r\nEinleitung\r\nDie Entwicklung der letzten Jahre war geprägt von immer weiter gehenden gesetzlichen Verschärfungen und Hürden zulasten von Flüchtlingen. \r\nDurch die am 11. Juni 2024 verabschiedete Reform des ab Sommer 2026 anzuwendenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) begegnet das Asylrecht neuen Herausforderungen. Das als „Asylkompromiss“, dem auch die restriktivsten Mitgliedstaaten zustimmen können, konzipierte GEAS enthält zahlreiche neue Verschärfungen, Einschränkungen und Hürden für Asylsuchende.\r\nEs wäre wünschenswert gewesen, dass die Bundesregierung mit ihren erst kürzlich im Oktober 2024 vorgelegten und am 6. November 2024 als Kabinettsentwurf verabschiedeten Gesetzentwürfen für die bevorstehende Umsetzung der GEAS-Regelungen in nationales Recht mit gutem Beispiel vorangegangen wäre und zumindest nur Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen hätte, soweit sie zwingend erforderlich sind, und ggf. Bedenken zur Vereinbarkeit mit grundlegenden Menschenrechten in den Europäischen Gremien vorgebracht hätte.\r\nStattdessen sieht der Kabinettsentwurf weitergehende Verschärfungen vor. Humanitäre, außenpolitische und die positiven Aspekte der Fluchtimmigration spielen in der aktuellen Debatte kaum mehr eine Rolle. Kaum gesehen wird, dass die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen Vorbildcharakter für andere Nationen hat und haben muss, wenn man auch andere, insbesondere ärmere Nationen, glaubwürdig in die Pflicht nehmen will.  \r\nEs scheint in der politischen Debatte keine Rolle mehr zu spielen, dass Flucht vor autoritären und repressiven Systemen immer auch eine „Abstimmung mit den Füßen“ gegen die entsprechenden Regime und für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist. Wer Flüchtlingen mit Abweisung, der Beschneidung und Einschränkung von Rechten und Integrationsmöglichkeiten begegnet, stärkt die antiwestliche, anti-europäische Propaganda in den Herkunftsländern und treibt die Zurückgewiesenen in die Arme von Extremisten.\r\nWeitgehend ausgeblendet wird in der Asyl-Debatte auch vielfach der Bedarf an Zuwanderung aufgrund des demografischen Wandels und des Mangels an Fach- und Arbeitskräften und die Vorteile der Integration von Menschen, die bereits teils seit Jahren in Deutschland leben. \r\nEine der schwer nachvollziehbaren Folgen ist, dass Menschen, die sich seit Jahren in Deutschland eingelebt haben, zur Ausreise gezwungen werden, während im Ausland umgekehrt neue Arbeitskräfte im Ausland angeworben werden müssen. \r\n\r\nZUGANG ZUM RECHT AUF ASYL / GEAS-UMSETZUNG\r\nBei der anstehenden Anpassung nationalen Rechts an die GEAS-Reform wird besonders darauf zu achten sein, dass Menschenrechte und rechtstaatliche Grundätze gewahrt werden, bestehende Spielräume bei der Umsetzung im positiven Sinne genutzt und Bedenken, die sich nicht durch Ausnutzen der Spielräume ausräumen lassen, auf europäischer Ebene eingebracht werden.\r\n•\tScreening-Verfahren\r\nIm Screening-Verfahren sollen eingereiste Personen einer ersten Überprüfung unterzogen werden. Die EU-Screening-VO und deren Umsetzung in § 14 a ff. des Gesetzentwurfs sehen verschiedene Möglichkeiten des Freiheitsentzuges vor. Die Ausweitung der Pflichtbeiordnung eines Anwalts ist hier nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Durchführung und der Bedingungen beim Aufgriff an Außengrenzen bzw. Flughäfen oder im Binnenland sind viele Fragen offen.\r\nHier müssen menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards gewährleistet sein, jederzeit Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung bestehen und besondere Schutzbedarfe besonders sorgfältig berücksichtigt werden.\r\n•\tLSBTIQ*Personen im Asylverfahren\r\nNoch immer gibt es beträchtliche Hürden für verfolgte LSBTIQ*-Personen in Deutschland anerkannt zu werden. Damit für LSBTIQ* faire und qualifizierte Asylverfahren tatsächlich gewährleistet sind, muss ihre Situation kultursensibel kompetent berücksichtigt werden. Doch oft wird die Verfolgungssituation im Herkunftsland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verharmlost oder als unglaubwürdig eingestuft. Dabei ist es vielen LSBTIQ*Asylsuchenden zunächst (noch) nicht möglich, offen über ihre sexuelle Orientierung und entsprechende Verfolgung zu berichten. Das Verschweigen wird ihnen dann negativ ausgelegt. Hiergegen bedarf es klarer Richtlinien von Seiten des BAMF, und es muss mehr als bisher in Aus- und Fortbildung und bessere Einarbeitung des Personals investiert werden. LSBTIQ* müssen bei der Befragung über intime und höchstpersönliche Sachverhalte Auskunft geben. Sie sind besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie. Für sie muss für die Dauer ihres Asylverfahrens ein Rechtsanspruch auf Sprachmittlung durch unabhängige Dolmetscherinnen und Dolmetscher verankert werden.\r\n•\tSichere Herkunfts- und Drittstaaten\r\nDas Konzept „sicherer Herkunftsstaaten“ oder „Drittstaaten“ sieht vor, dass bei solchen Staaten, die als „sicher“ eingestuft werden, ein beschleunigtes und vereinfachtes Asylverfahren stattfindet und die Rechte des Antragstellers während des Verfahrens stark eingeschränkt sind. Die Erfahrung zeigt aber, dass verlässliche Informationen über innerstaatliche Verfolgungstatbestände oft nur schwer, und teilweise erst mit erheblicher Verzögerung, greifbar sind. Die regelmäßigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes werden höchstens jährlich erstellt. Die Sicherheit eines Staates vor politischer Verfolgung lässt sich so kaum aktuell verlässlich beurteilen - eine aktuelle verlässliche Quelle können demgegenüber gerade die Angaben Asylsuchender im Asylverfahren sein. Maßgeblich für die Einstufung als sicherer Staat soll aber die Anerkennungsquote sein. \r\nEs gibt für LSBTIQ* keine „sicheren Herkunftsstaaten“. Betroffenen drohen beschleunigte Verfahren, fehlende Beratung, Verkürzung des Rechtsschutzes und Residenzpflicht in gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Sicherheit und faire Asylverfahren sind damit gerade für LSBTIQ*-Geflüchtete nicht gewährleistet.  Staaten als „sicher“ zu deklarieren, in denen beispielsweise homosexuelle Handlungen strafrechtlich verboten sind, ist verfassungs- und europarechtswidrig. \r\n•\tAusweitung von Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen bei Schutzsuchenden\r\nDie GEAS-Reform sieht weitergehende Haftmöglichkeiten im Rahmen des Asylverfahrens vor. Alle dort vorgesehenen Haftmöglichkeiten, d.h. die „Überprüfungshaft“, die „Asylverfahrenshaft“, die „vorläufige Gewahrsamnahme“ und die Haft im Rückkehrgrenzverfahren, werden im Umsetzungsentwurf übernommen. \r\nEine Ausweitung der Bestimmungen zur Beiordnung eines Pflichtanwalts in § 62 d AufenthG auf diese neuen Haftarten ist im Gesetz nicht vorgesehen. \r\nAußerdem sieht § 68 AsylG die Möglichkeit weiterer Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auch ohne Fluchtgefahr zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung vor. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kommt einer „de-facto-Haft“ durch Anordnung einer Behörde gleich, entgegen dem Richtervorbehalt nach Art 104 GG.\r\nDie Abschiebungshaft begegnet schon grundsätzlichen Bedenken. Eine Ausweitung ist abzulehnen. \r\nForderungen: \r\n•\tScreening-/Grenzverfahren: Gewährleistung \r\no\tder Wahrung menschen- und flüchtlingsrechtlicher Standards\r\no\tdes jederzeitigen Zugangs zu unabhängiger Rechtsberatung\r\no\tder besonders sorgfältigen Prüfung besonderer Schutzbedarfe \r\no\teines Grundrechte-Monitoring mit hohen Anforderungen\r\no\tder Pflichtanwaltsbeiordnung in Haftverfahren\r\n•\tKeine Verschärfungen von GEAS im nationalen Asylverfahren\r\n•\tKeine weiteren Freiheitsbeschränkungen im Asylverfahren\r\no\tMindestforderung: Ausweitung der Pflichtanwaltsbestellung auf die neuen Haftarten.\r\n•\tMenschenrechtsmonitoring:\r\no\t gesetzlich verankern (bisher Vermerk in Gesetzesbegründung mit Verweis auf Erlasse, Weisungen und Vereinbarungen)\r\no\tHohen Standard mit Vorbildfunktion etablieren\r\n•\tAsylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten / Drittstaaten\r\no\tsich für Abschaffung des Konzepts einsetzen\r\n\r\nNATIONALES ASYLVERFAHREN: \r\nDas AsylG enthält zahlreiche gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften strengere Sonderbestimmungen für Asylsuchende. Zum Asylverfahren sind dies unter anderem besondere Anforderungen an die Antragstellung, kürzere Rechtmittelfristen von 2 Wochen sowie erhebliche Einschränkungen der Rechtsmittelmöglichkeiten. \r\nAsylbewerber erhalten besondere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, neuerdings weiter eingeschränkt durch eine Leistung per Bezahlkarte. Es bestehen für Asylbewerber Residenzpflichten, Wohnsitzauflagen, räumliche Beschränkungen und Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt.\r\nDie zahlreichen Sonderbestimmungen tragen erheblich zur Überlastung der Behörden und Gerichte bei. Anstatt immer neue einzelne Einschränkungen einzuführen und damit ohnehin seit Jahrzehnten ausufernden Umfang, Komplexität und Intransparenz von Gesetzen weiter Vorschub zu leisten, sollte die Gelegenheit genutzt werden, das Asyl- und Aufenthaltsrecht grundlegend zu überarbeiten und zu vereinfachen.  \r\nForderungen:\r\n•\tFaires, sicheres, transparentes und rechtstaatliches Asylverfahren\r\no\tAsylverfahren mit angemessenen Rechtsmittelfristen, Rechtsmittelmöglichkeiten nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht\r\no\tRechtzeitiger (vor der Anhörung) Zugang zu unabhängiger, qualifizierter, flächendeckender Asylverfahrensberatung, d.h. deutliche personelle Ausweitung und auskömmliche Finanzierung der bundesgeförderten Asylverfahrensberatung\r\n•\tMehr vielsprachige, übersichtliche und transparente Informationsangebote zum Asylverfahren (Online)\r\n•\tÖffnung des Spurwechselverbots, zumindest Einführung eines Verwaltungsermessens\r\n•\tSchaffung von mehr regulären Fluchtmöglichkeiten durch koordinierte Aufnahmeprogramme / Resettlement \r\n\r\nERSTAUFNAHME UND AUNAHMEBEDINGUNGEN\r\n•\tUnterbringung, räumliche Beschränkungen, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Sprach- und Integrationskursen während des Asylverfahrens\r\nAsylsuchende unterliegen gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl der Unterkunft und des Wohnorts, ihrer Bewegungsfreiheit, des Zugangs zu Arbeit, und teilweise auch zu Sprachkursen und Integrationsmöglichkeiten. Dabei liegen eine möglichst frühzeitige Integration, eine Entlastung der Aufnahmeeinrichtungen und ein möglichst unkomplizierter Zugang zu Arbeit im allseitigen Interesse. \r\nBehörden beklagen seit Jahren eine erhebliche Überlastung. Immer mehr Einschränkungen belasten die Behörden aber noch mehr, bremsen die Integration und führen zu Frustration bei integrationswilligen Betroffenen, Arbeitgebern, Vermietern, Unterstützern. Wie entlastend ein offenerer Umgang mit Wohnregelungen und Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Studium sein kann, hat die Bewältigung der hohen Anzahl ukrainischer Flüchtlinge gezeigt, die in den Genuss der offeneren Regelungen bei Anwendung der „Massenzustromrichtlinie“ der EU gekommen sind. \r\nLSBTIQ* werden bisweilen in Aufnahmeeinrichtungen von anderen Geflüchteten oder aus dem Personal diskriminiert. Gewaltschutzkonzepte müssen Gruppen mit erhöhtem Diskriminierungsrisiko wie LSBTIQ* besser berücksichtigen.  Grundsätzlich müssen Schutzräume zur Verfügung stehen und eine Verlegung in Einzelzimmer oder Unterkünfte speziell für LSBTIQ*-Geflüchtete ermöglicht werden. Auch müssen die Residenzpflicht wie von Wohnsitzauflagen aufgehoben werden. \r\nForderungen:\r\n•\tAufhebung /Reduzierung von Wohnverpflichtungen auf ein Mindestmaß,\r\n•\tAufhebung von gesetzlichen räumlichen Beschränkungen\r\n•\tKeine Unterbringung von Kindern und ihren Familien in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in für Familien geeignete Familienunterkünfte, hilfsweise verpflichtende Präsenz von Mitarbeiter:innen des zuständigen Jugendamtes\r\n•\tÖffnungen für Ausnahmen im Ermessen der Behörden (z.B. Unterbringungsmöglichkeiten bei Verwandten außerhalb der Kernfamilie, Freunden, …)\r\n•\tErmöglichung vorläufiger Arbeitserlaubnisse \r\n\r\nWIDERRUFSVERFAHREN\r\nPersonen mit einem Schutzstatus oder einem Abschiebungsverbot, die in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts reisen, droht wegen der gesetzlichen Vermutung in § 73 Abs. 7 S. 1 AsylG ein Widerruf des Schutzstatus oder der Feststellung des Abschiebungsverbotes. Bei Reisen aus „sittlichen Gründen“ besteht die gesetzliche Vermutung nicht (§ 73 Abs. 7 S. 2 AsylG). Für die Betroffenen bleibt die Unsicherheit, ob ihre Gründe vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „sittliche Gründe“ qualifiziert werden und eine Nachweispflicht. \r\nForderung:\r\n•\tAbschaffung der Vermutung gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, hilfsweise Etablierung einer Regelung, die die Widerrufsmöglichkeit aufgrund einer kurzen Reise aus sittlichen Gründen nach vorheriger Anzeige für unschädlich erklärt, es sei denn, das Bundesamt widerspricht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Anzeige.\r\n \r\nThemenfeld 02 \r\n2.\tRechtsstaat und Aufenthaltsrecht\r\n\r\nRECHTSSTAAT\r\nEin Rechtsstaat zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass gesetzliche Ansprüche, Verpflichtungen und Sanktionen im Einklang mit höherrangigem Recht (Völkerrecht, Europarecht, Grundgesetz) einfach und bestimmt geregelt sind, die Exekutive personell durch qualifiziertes und gut geschultes Personal so ausgestattet ist, dass sie die Gesetze rechtssicher anwendet und die Menschen, auf die die Gesetze angewandt werden, eine realistische Chance haben, ihre Rechte und Pflichten zu kennen und zu beachten sowie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\r\nForderungen:\r\n•\tVereinfachung des Migrationsrechts.\r\n•\tKeine Verabschiedung von Gesetzen, die europarechts- oder verfassungswidrig sind, wie z.B. der durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 eingeführte Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG.\r\n•\tKeine Verabschiedung von Gesetzen, die so unbestimmt sind, dass die Anwendung durch die zuständigen Behörden trotz vorliegender Anwendungshinweise nicht voraussehbar und berechenbar ist, wie z.B. die durch Art. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 eingeführten Vorschriften § 10 Abs. 1 S. 3, § 11 S. 1 Nr. 1a, Nr. 3b StAG. \r\n•\tHerausgegebene Anwendungshinweise praxistauglicher gestalten durch lebensnahe Beispiele aus der alltäglichen Wirklichkeit\r\n•\tTransparenz des Handelns der Exekutive, sodass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Insbesondere Gewährleistung, dass Betroffene bei Abschiebungen in zeitlicher und logistischer Hinsicht die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Anwaltskanzleien und/oder Beratungsstellen haben. \r\n•\tAusreichende personelle Ausstattung der Zuwanderungsbehörden sowie Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen / Schulungen über die sich verändernde Rechtslage und zur Kenntnisnahme von Anwendungshinweisen.\r\n•\tAuskömmliche und langfristige Finanzierung der bundesgeförderten Beratungsangebote der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte, des Jugendmigrationsdienstes sowie der Asylverfahrensberatung.\r\n\r\nAUFENTHALTSRECHT\r\nGeflüchtete\r\n•\tBleibeperspektiven\r\nMenschen, die nach einem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, müssen eine realistische Chance haben, die Voraussetzungen für humanitäre Aufenthaltstitel zu erfüllen (humanitäre Bleiberechtsregelungen) oder ohne eine Ausreise und Wiedereinreise nach Durchlaufen eines Visumsverfahrens einen Aufenthaltstitel als Fachkraft zu erwerben (Spurwechsel).\r\nNach dem sog. „Spurwechselverbot“ darf abgelehnten Asylbewerber*innen vor Ihrer Ausreise grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen erteilt werden. Vielfach sind diese Menschen gezwungen, auszureisen, um dann anschließend mit einem passenden Visum wieder einreisen zu können.\r\nForderungen:\r\n•\tSchaffung einer dauerhaften, stichtagsunabhängigen Regelung nach dem Vorbild des Chancenaufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG), die geduldeten Menschen die Möglichkeit gibt, die Voraussetzungen für eine Bleiberechtsregelung zu erfüllen. \r\n•\tWeitere Förderung und Ausbau von Sprach- und Integrationskursangeboten, insbesondere Fortführung von Frauen- und Jugendintegrationskursen, Möglichkeit einer Kurswiederholung sowie Maßnahmen, um jungen Menschen auch über den 18. Geburtstag hinaus einen Schulabschluss zu ermöglichen.\r\n•\tGewährleistung eines raschen Zugangs zum Arbeitsmarkt durch die Abschaffung von Arbeitsverboten (insbesondere § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 60a Abs. 6 und § 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG) und einem Paradigmenwechsel vom Arbeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt hin zur Arbeitserlaubnis mit Verbotsvorbehalt nach einer Anzeige der Beschäftigung durch eine entsprechende Änderung des § 4a Abs. 4 AufenthG.\r\n•\tErleichterung der Identitätsklärung durch gesetzliche Verankerung einer Eidesstattlichen Versicherung sowie Abschaffung der Fristen zur Identitätsklärung bei der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG) und bei der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (§§ 60c, 60d AufenthG). \r\n•\tErmöglichung eines Spurwechsels in die Fachkräftespur durch Abschaffung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG.\r\n\r\n•\tAufnahmeprogramme\r\nBehörden und Gerichte können erheblich entlastet werden durch die organisierte reguläre Aufnahme von Flüchtlingen über Resettlement sowie Bundes- und Landesaufnahmeprogramme. Zu den Aufnahmeprogrammen wäre eine engere Abstimmung des Bundes mit den Ländern wünschenswert.\r\nHumanitäre Aufnahmeprogramme sowie das sog. Resettlement bieten Schutzsuchende einen sicheren und legalen Zugang nach Deutschland, entziehen Schleppern den Nährboden und sind gut planbar und beugen damit einer Überlastung der Kommunen vor.\r\nForderungen:\r\n•\tSchaffung von mehr regulären Zugangswegen über Resettlement-Programme und ein auszubauendes System von Bundes- und Landesaufnahmeprogrammen\r\n•\tWeiterfinanzierung und Beschleunigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan\r\n•\tErlasse von Aufnahmeanordnungen für Angehörige von Minderheiten in Syrien, abhängig von der politischen Entwicklung in Syrien\r\n\r\n•\tAbschiebungsstoppregelungen für Länder\r\nDie Realität zeigt, dass in den Bundesländern immer wieder bestimmte Personengruppen leben, die aufgrund von Kriegen bzw. kriegerischen Auseinandersetzungen im Herkunftsland oder anderen Ereignissen wie z. B. Erdbeben oder Pandemien nicht die Möglichkeit haben, dorthin zurückzukehren. Es besteht die gesetzliche Vorgabe, dass nach dem Aufenthaltsgesetz ein Bundesland für längstens drei Monate einen Abschiebestopp erteilen kann. Die Praxis zeigt, dass dieses kurze Zeitfenster oft an der Realität im betroffenen Herkunftsland nichts verändert. Auch werden dreimonatige Abschiebungsstopps oft dem artikulierten Willen der entsprechenden Bundesländer, bestimmten Personengruppen zumindest vorübergehend zu helfen, nicht ausreichend gerecht. \r\nForderung:\r\n•\tÄnderung § 60a Absatz 1 AufenthG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit eines Abschiebestopps in Länderhoheit auf sechs Monate zzgl. der rechtlichen Möglichkeit, die erstmalige Verlängerung für weitere sechs Monate auch ohne Beteiligung des Bundes zu ermöglichen. \r\n\r\n•\tBundesweiter Abschiebestopp für Jezid:innen\r\nIrakische Staatsangehörige jesidischer Volks-/Religionszugehörigkeit sind vor einer Verfolgung durch den Islamischen Staat („IS“) aus dem Irak geflohen und häufig bis heute stark traumatisiert. Im Falle einer Rückkehr in den Irak erwartet sie eine ungewisse Zukunft. Ihre Sicherheit ist nicht gewährleistet.\r\nForderung:\r\n•\tErlass eines bundesweiten Abschiebestopps für Jezid:innen irakischer Staatsangehörigkeit \r\n\r\n•\tAbschiebungshaft \r\nDie Inhaftierung von Menschen ist in Deutschland der schwerwiegendste staatliche Eingriff in die Grund- und Menschenrechte jedes Einzelnen. Bei der Durchsetzung der Abschiebungshaft geht es nicht um das Verbüßen einer Strafhaft, sondern um eine Freiheitsentziehung, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. \r\nHingegen bestehen wesentlich mildere Mittel, um die Ausreisepflicht von ausreisepflichtigen Ausländer*innen durchzusetzen. So zeigen die statistischen Erhebungen der letzten Jahre, insbesondere in Schleswig-Holstein, dass mehr Menschen im Rahmen der freiwilligen Ausreise das Land verlassen als durch Abschiebungen. Auch zeigt die Praxis der letzten Jahre, dass Abschiebungen ohne die Inhaftierung von Menschen durchsetzbar sind. Nicht zuletzt ist die Abschiebungshaft für alle Seiten eine sehr kostspielige Maßnahme, um Menschen außer Landes zu schaffen.\r\nStatt die Abschiebungshaft grundsätzlich abzuschaffen, wurden die Möglichkeiten der Anordnung einer Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG), eines Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) sowie einer Ergänzenden Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG) durch das Rückkehrverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 erweitert. Positiv sind nur Einführung eines „Pflichtanwaltes“ gemäß § 62d AufenthG sowie die generelle Ausnahme von Minderjährigen und Familien von der Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 1 S. 3 AufenthG). \r\nGrundsätzlich wird von uns das Rechtsinstitut der Abschiebungshaft abgelehnt und sollte abgeschafft werden.\r\nForderungen:\r\n•\tBis zu einer künftigen Abschaffung der Abschiebungshaft muss vorläufig gesetzlich festgeschrieben werden, dass vulnerable Personen – z.B. Traumatisierte, Kranke, Alte – grundsätzlich nicht inhaftiert und abgeschoben werden dürfen. \r\n•\tEs dürfen grundsätzlich keine Frauen während der Schwangerschaft (vom ersten Tage des Bekanntwerdens der Schwangerschaft an) und keine Mütter von minderjährigen oder heranwachsenden Kindern in Abschiebungshaft genommen und abgeschoben werden.\r\n•\tMänner und Frauen dürfen nicht getrennt von noch in Deutschland verbleibenden Ehepartnern oder Kindern abgeschoben werden.\r\n\r\nMIGRATION UND INTEGRATION\r\n•\tFamiliennachzug erleichtern \r\nDie Einheit der Familie ist ein zentraler Baustein für das Gelingen von Integration und dem Neubeginn einer Einwanderungsbiographie von Zugewanderten hier in Deutschland. Dafür muss ein umfassender und zeitnaher Nachzug von Familienangehörigen für Menschen mit internationalem Schutz sowie für Migrant*innen mit langfristiger Bleibeperspektive gewährleistet werden. Die Sorge um Familienangehörige im Herkunftsland oder in anderen Zufluchtsstaaten verhindert alle Bemühungen um nachhaltige Integration von hier lebenden Geflüchteten. In den Fällen mancher Staaten, wie Eritrea oder Afghanistan, fehlt es den betroffenen Menschen praktisch am Zugang zu den geforderten Dokumenten, wie Eheurkunde oder Geburtsurkunde. Durch das Beharren auf verwaltungsrechtliche Vorgaben wird dann das Grundrecht auf Familiennachzug ausgehebelt.\r\nDer Nachweis der Familienzusammengehörigkeit muss von vornherein durch diverse Nachweise, wie DNA-Gutachten, ID-Karten mit Foto, religiöse Tauf- und Heiratsurkunden, Fotos und Videos von Hochzeitsfeiern, Zeugenaussagen, etc. erbracht werden können. Die alleinige Anerkennung von behördlichen Dokumenten der Verfolgerstaaten ist realitätsfremd. Dies gilt insbesondere für Menschen aus Herkunftsländern mit unsicherer Dokumentenlage und unzumutbaren Anforderungen an die Ausstellung von behördlichen Dokumenten.\r\nMenschen, die für einen Familiennachzug in Frage kommen, dürfen diesen Anspruch nicht verlieren wegen Umständen, die außerhalb ihres Einflusses sind. Dazu gehören insbesondere überlange Verwaltungsverfahren.\r\nForderungen:\r\n•\tUm das Grundrecht auf Familieneinheit herzustellen, müssen schnellstmöglich gesetzliche und administrative Hürden beim Familiennachzug abgebaut werden. \r\n•\tAuf Grundlage von außenamtlichen Anwendungshinweisen muss der Zugang zu den zuständigen Deutschen Botschaften rechtlich und tatsächlich unter Berücksichtigung der Situation der beantragenden Familien sichergestellt werden.\r\n•\tKünftige Anwendungshinweise müssen gewährleisten, dass die Anforderungen an Nachweis und Legalisierung der Identität und des Verwandtschaftsgrades herkunftsstaatliche Begebenheiten realistisch berücksichtigen und ein Härtefallermessen großzügig eröffnen.\r\n•\tIm Zuge eines Erlasses muss Eritreer*innen eine regelmäßige Härtefallregelung zugestanden werden, die auch andere Familienstandsnachweise als lediglich behördliche Dokumente des Verfolgerstaates anerkennt. \r\n•\tDer vollständige Rechtsanspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte muss wieder eingeführt werden. \r\n•\tVorgezogene Sondertermine für den Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus für Eltern und Geschwister sobald der Zeitraum bis zur Volljährigkeit der stammberechtigen Person weniger als ein Jahr beträgt. \r\n•\tEs bedarf der Einführung eines Rechts zum Geschwisternachzug unabhängig von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Nachweises ausreichenden Wohnraums. Antragsberechtigt sollte jede*r in der Kernfamilie bis zur Erreichung des 21. Lebensjahrs sein. \r\n\r\n•\tNiederlassungserlaubnis \r\nDie Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Deutschland, der in der Regel einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel, eine mindestens 60-monatige Beitragszahlung an die Rentenversicherung, die eigenständige Lebensunterhaltssicherung und eine gute Integration voraussetzt. Bei Ehepartner*innen genügt es, wenn ein/e Partner*in die Leistungen an die Rentenversicherung erbracht hat. \r\nIn der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass Personen mit höherem Lebensalter nach Zuwanderung nach Deutschland die Voraussetzung der mindestens 60-monatigen Einzahlung in die deutsche Rentenversicherung nicht erreichen können und ihnen somit die Möglichkeit die Niederlassungserlaubnis zu erwerben, nicht gegeben ist.\r\nForderung:\r\n•\tWir fordern daher die Anpassung der gesetzlichen Regelung im Wege einer Differenzierung der Dauer des Aufenthaltes gekoppelt an das Lebensalter oder alternativ auf den Verzicht auf die Voraufenthaltszeit von 60 Monaten bei Vorliegen eines höheren Lebensalters der Betroffenen nach der Zuwanderung.\r\n\r\n•\tEinbürgerung\r\nWer seit fünf oder in privilegierten Fällen seit drei Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, kann nach der Vorlage bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Einbürgerung bei der örtlichen Einwanderungsbehörde stellen. \r\nDie Herabsetzung der Voraufenthaltszeit durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts auf fünf bzw. drei Jahre begrüßen wir. Die verkürzten Fristen führen jedoch nur dann zu frühestmöglichen Einbürgerungen, wenn die Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsanträgen ebenfalls deutlich verkürzt werden. Sonst werden gesetzlich bestehende Ansprüche durch das Verwaltungshandeln konterkariert.\r\nIm Falle mancher Staaten, wie Somalia, ist es nicht möglich die Anforderungen der Identitätsklärung mittels der Beschaffung eines Nationalpasses zu erfüllen. Dadurch wird der Anspruch auf Einbürgerung dauerhaft verletzt.\r\nForderungen:\r\n•\tWir fordern daher verbindliche Fristen und klare Kriterien für die behördliche Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen und eine bessere personelle Ausstattung der Einbürgerungsbehörden. \r\n•\tWir fordern die praktische Etablierung alternativer Identitätsklärungen, bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Beschaffung eines anerkennungsfähigen Nationalpasses, zum Beispiel durch die flächendeckende Anwendung des Stufenmodells.\r\n\r\n \r\nThemenfeld 03  \r\n3.\tAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)\r\n\r\nDas Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bildet für Asylsuchende und andere Betroffene die Rechtsgrundlage für die finanziellen Rahmenbedingungen der Existenz in Deutschland. Das Gesetz, welches eine Ungleichbehandlung zu Hilfebedürftigen nach dem SGB II oder SGB XII in Bezug auf die Leistungshöhe der Geldleistungen, die Versorgung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Gewährung von Mehrbedarfen sowie die Anrechnung von Einkommen vorsieht, fristet ein Schattendasein in der Rechtsprechung, da trotz offensichtlich rechtswidriger Leistungsgewährung vergleichsweise wenige Verfahren den Weg vor die Landessozialgerichte, das Bundessozialgericht oder das Bundesverfassungsgericht finden.\r\nDas Vorgehen der Leistungsbezieher*innen gegen unrichtige Bescheide erfolgt seltener, weil es geprägt ist von Angst vor ausländerrechtlichen Repressalien. Eine Aufklärung insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften zu den tatsächlichen bestehenden Ansprüchen findet auch durch örtliche Beratungsstellen in der Regel nicht statt, da die Finanzierung der Beratungsstellen oft auch durch die Betreiber der Einrichtung (Städte / Gemeinden) erfolgt.\r\nDas Asylbewerberleistungsgesetz wird für die sozialrechtliche Versorgung der Leistungsbezieher nicht benötigt.\r\nNicht vereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums sind insbesondere vier Regelungen:\r\n1. Das Sanktionssystem des § 1 a AsylbLG, hier insbesondere der vollständige Leistungsausschluss unter bestimmten Bedingungen von Menschen im Dublin-Verfahren\r\n2. Die Gewährung des reduzierten Regelbedarfes bei Hilfebedürftigen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben (§ 2 Abs.1 Satz 4 Nr. 1, § 3 a Abs. 1 Nr. 2.b.)\r\n3. Die Einführung der Bezahlkarte, welche die persönliche Handlungsfreiheit im Umgang mit den Leistungen massiv einschränkt\r\n4. Das Absenken der Regelleistungen des § 3 AsylbLG ab 2025\r\nForderungen:\r\n•\tAbschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes als ein in weiten Passagen verfassungswidriges Sondergesetz. \r\n•\tHilfsweise die Aufhebung der offensichtlich verfassungswidrigen Regelungen:\r\no\tStreichung des § 1 a AsylbLG, da ein Sanktionssystem, welches darauf abzielt, migrationspolitische Ziele umzusetzen, nicht mit der Verfassung vereinbar ist.\r\no\tStreichung der Sonderregelungen, die niedrigere Regelleistungen für Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften mit dem Argument vorsehen, dass Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften generell gemeinschaftlich wirtschaften.\r\no\tAbschaffung bzw. nicht-Einführung der Bezahlkarte, stattdessen Auszahlung der Leistungen vorrangig auf Bankkonten\r\n•\tAnhebung des Regelsatzes gem. § 3 AsylbLG auf das im SGB II festgelegte Existenzminimum  \r\nThemenfeld 04\r\n4. Zugang und Qualität von (Rechts-)Beratung und Betreuung\r\n\r\nGUTE BERATUNG BRAUCHT AUSREICHENDE FINANZIERUNG \r\n\r\n•\tMigrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)\r\nDie bundesgeförderte Migrationsberatung (Kapitel 0603, Titel 68413) wurde im Jahr 2024 mit 77,5 Mio. Euro reduziert gefördert, während die Förderung im Jahr 2023 noch ein Volumen von 81,5 Millionen hatte. Aufgrund der Vorgaben zur Einhaltung der Schuldenbremse droht für 2025 erneut eine erhebliche Reduzierung der Haushaltsmittel, fatalerweise in einer Zeit stark ansteigenden Beratungsbedarfs. Wir fordern deshalb eine gesicherte Finanzierung im Bundeshaushalt und einen Mittelansatz, der den Beratungsbedarfen entspricht. Für das Jahr 2025 braucht es Bundesmittel in Höhe von mindestens 81,5 Mio. Euro entsprechend dem Niveau von 2023, um den Ist-Stand zu halten. Die MBE ist ein wichtiger Baustein zur Integration; auch zur Integration in den Arbeitsmarkt. Hier leistet die bundesgeförderte Migrationsberatung einen unverzichtbaren Beitrag, sie schafft Zugänge zu bestehenden Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch die Weiterleitung in Sprachkurse oder die Beratung zur Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen. Damit ist die bundesgeförderte Migrationsberatung ein wichtiger Hebel einer schnelleren und gleichzeitig nachhaltigen Arbeitsmarktintegration vor Ort.\r\nDie bundesgeförderte Migrationsberatung stärkt das Gemeinwesen vor Ort und schafft Willkommenskultur. Die MBE trägt zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts bei und unterstützt eine Willkommenskultur sowie die interkulturelle Öffnung der Regeldienste. Ohne Absicherung des Angebots bleiben viele Ratsuchende ohne Beratung Die Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte findet sich aktuell in einer äußerst herausfordernden und kritischen Situation. Die Zuwanderung nach Deutschland ist nach wie vor hoch: Mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine 2022 hat Deutschland die höchste Zahl von Neuzugewanderten seit der großen Fluchtbewegung nach dem II. Weltkrieg erlebt. Die Zahl der Hilfesuchenden in den Beratungsdiensten ist damit weiter gestiegen ebenso wie die Nachfrage nach qualitativer Beratung. Die Konsequenz: die Migrationsberatungsstellen vor Ort sind stark ausgelastet. Ohne eine Absicherung des Angebots würden viele Ratsuchende ohne qualifizierte Beratung bleiben.\r\nWir fordern, eine bedarfsgerechte Förderung der Migrationsberatung, und dass der Bund sich nicht weiter aus der Förderung der Migrationsberatung zurückzieht.\r\n•\tJugendmigrationsdienste (JMD)\r\nRund 500 Jugendmigrationsdienste (JMD) bundesweit unterstützen junge Menschen mit Einwanderungsgeschichte zwischen 12 und 27 Jahren durch Beratung, Bildungs- und Gruppenangebote. Einen Schwerpunkt bildet die langfristige, individuelle Begleitung Jugendlicher auf ihrem schulischen und beruflichen Weg. Ziel ist es, die soziale Teilhabe der jungen Menschen zu fördern und ihre Perspektiven zu verbessern. Die JMD sind darüber hinaus verlässliche Netzwerkpartner für Behörden, relevanten Dienste und Einrichtungen in der Region. 2023 wurden bundesweit und verbändeübergreifend mehr als 130.000 junge Menschen aus 180 Nationen beraten und unterstützt. Der Bundeszuschuss beläuft sich 2024 trotz eines kontinuierlich steigenden Bedarfs und trotz stark steigender Kosten seit 2022 auf 68,8 Mio. €. Deshalb muss mit einem deutlichen Stellenabbau gerechnet werden, wenn die Fördersumme 2025 nicht auf mindestens 73 Mio. € aufgestockt wird.\r\n \r\n•\tAsylverfahrensberatung (AVB)\r\nSeit dem letzten Jahr 2023 trägt das Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (AVB) durch die individuelle Beratung von Schutzsuchenden zu fairen und effizienten Asylverfahren sowie der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe bei. Durch die AVB können sich Asylverfahren verkürzen und die Qualität der Entscheidungen verbessern. Sie hilft, aussichtslose Asylverfahren zu vermeiden und Schutzbedarfe schnell und bereits im behördlichen Verfahren erkennbar zu machen. Die Asylverfahrensberatung unterstützt zudem bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten und kann die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen. Schnellere Verfahren fördern die Teilhabe, besonders am Arbeitsmarkt. Bereits im ersten Jahr wurden in 200 Beratungsstellen ca. 34.000 Personen beraten und 1.800 im Asylverfahren zu beachtende besondere Schutzbedarfe gemeldet, obwohl die meisten Standorte erst im Verlauf des Jahres starteten. Geplant war ein deutlicher Ausbau des Programms, um den Bedarf sukzessive decken zu können. Dieser Ausbau ist mit den aktuell eingeplanten Mittel nicht möglich, wodurch zahlreichen geflüchteten Menschen der Zugang zu einer individuellen Beratung fehlt. Unter dem Infragestellen der Planung hin zu einem flächendeckenden Programm leidet auch das Vertrauen der Träger in die Bundesförderung und damit die Bereitschaft, sich daran zu beteiligen. \r\nForderung:\r\n•\tEine auskömmlich und langfristig gesicherte Finanzierung der bundesgeförderten Beratungsangebote (MBE, JMD, AVB) im Bundeshaushalt und einen Mittelansatz, der den Beratungsbedarfen entspricht.\r\n•\tBedarfsgerechter Ausbau der bundesgeförderten Beratungsstrukturen (MBE, JMD und AVB)\r\n\r\n \r\nThemenfeld 05 \r\n5. Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Sprache\r\n\r\nARBEITSMARKTINTEGRATION VON ANFANG AN \r\nArbeitsverbote halten Schutzsuchende in Abhängigkeit von Sozialleistungen, deshalb gehören sie abgeschafft. Hilfreich für die Arbeitsmarktintegration ist hingegen der gleichberechtigte Zugang von Asylsuchenden und Geduldeten zu Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB II und SGB III. Alle sollten zudem unabhängig von Aufenthaltsstatus oder Herkunft einen Zugang zu den regulären Sozialgesetzbüchern haben. Sog. “Ausländerklauseln” in den Sozialgesetzbüchern, die den diskriminierungsfreien Zugang zu Leistungen wie Kindergeld oder BAföG verhindern, sollten gestrichen werden. Damit der Zugang zu Sozialleistungen nicht an der Sprachbarriere scheitert, müssen Dolmetscherdienste verlässlich angeboten werden. Bei der Umsetzung des Job-Turbos werben wir für eine nachhaltige qualifizierte Arbeitsmarktintegration und eine auskömmliche Finanzierung von berufsbegleitenden Sprachkursen. \r\n1.\tKeine Abschiebungen, wenn Geflüchtete in Arbeit sind\r\nGeflüchtete haben eine hohe Motivation, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren und leisten einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Zwar gibt es durch die Ausbildungs- und die Beschäftigungsduldung die Möglichkeit für Geduldete, ihren Aufenthalt zu sichern, allerdings sind hier die Erteilungshürden sehr hoch. Dementsprechend sind viele Geduldete, obwohl sie erwerbstätig sind, weiterhin von Abschiebungen bedroht. Dies wirkt sich negativ auf ihr Wohlbefinden und auf die Planungssicherheit der Arbeitgebenden aus. \r\n2.\tAufenthaltsrechtliche Perspektiven schaffen, sicherer Aufenthalt für Menschen in Schule, Praktika, Ausbildung und Arbeit!\r\nDerzeit gibt es eine Reihe von rechtlichen Instrumenten, die es Geflüchteten mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus ermöglichen, über die Integration in den Arbeitsmarkt und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ihren Aufenthalt zu sichern. \r\nAls Netzwerk aus Expert*innen für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten plädieren wir dafür die unterschiedlichen Möglichkeiten in diesem Bereich weiter auszubauen und die folgenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen umzusetzen: \r\nAufenthaltserlaubnis statt Duldung für Menschen in Ausbildung und Beschäftigung und echten Spurwechsel ermöglichen!\r\n3.\tAutomatische Aufenthaltsverfestigung nach Ausbildungsabschluss\r\nDie sogenannte Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG wird für die Dauer der Ausbildung erteilt und soll Geduldeten und Arbeitgebenden Planungssicherheit geben. Danach sollen Geduldete die Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG zu erhalten, die für zwei Jahre erteilt wird. Allerdings kommt es hier in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten: Lange Bearbeitungszeiten der zuständigen Zuwanderungsbehörden, hohe Erteilungsvoraussetzungen an § 19d AufenthG und die daraus resultierenden Unsicherheiten führen dazu, dass für Geduldete eine Aufenthaltsverfestigung nicht immer möglich ist. Somit können sie erneut in die dreimonatige Duldung zurückfallen und ihr Aufenthalt ist nicht gesichert, obwohl sie in Deutschland zu Fachkräften ausgebildet wurden und arbeiten. \r\n \r\n4.\tChancen-Aufenthaltsrecht verfestigen und ausbauen\r\nDas sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG hat vielen Geduldeten, die sich schon lange in Deutschland aufgehalten haben, eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht. Dies zeigen auch die Zahlen: Als das Chancen-Aufenthaltsrecht in Deutschland eingeführt wurde, hatten 248.145 Personen eine Duldung. Ende Juni 2024 ist diese Zahl auf 182.727 gesunken. Allerdings können bedingt durch die Stichtagsregelung und die Befristung des Gesetzes bis Ende 2025 nur begrenzt Geflüchtete davon profitieren.\r\n5.\tAnpassung der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 16g AufenthG\r\nMit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt es seit März 2024 die Möglichkeit für Geduldete, eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG zu erhalten. Problematisch ist in der Praxis die zu hohen Erteilungshürden, vor allem die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung und der fehlende BAföG-Anspruch.\r\n6.\tAuskömmliches Sprachkursangebot \r\nSprachkenntnisse sind der Weg in den Arbeitsmarkt für Geflüchtete. Dementsprechend ist es essentiell, dass es ein auskömmliches Sprachkursangebot für Geflüchtete gibt. Dies betrifft Integrationskurse aber auch die Berufssprachkurse (BSKs) vom BAMF. Von den geplanten Kürzungen bei den Integrationskursen für Eltern, Frauen und Jugendlichen sollte deswegen abgesehen werden. \r\nDie sogenannten Job-BSKs sind in der Theorie ein gutes Mittel, um Geflüchteten den Spracherwerb auch in der Beschäftigung zu ermöglichen. Allerdings sind die Zugangsvoraussetzungen in der Praxis zu hochschwellig. \r\n7.\tNachhaltige Arbeitsmarktintegration\r\nDer Job-Turbo, ins Leben gerufen vom BMAS, hat das Ziel, Geflüchtete möglichst schnell in Arbeit zu vermitteln. Wenngleich wir den Ansatz einer frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt begrüßen, besteht die Gefahr, dass dies auf Kosten einer nachhaltigen Vermittlung geht. Deutschland hat einen signifikanten Fachkräftemangel und die Vermittlung von Geflüchteten vornehmlich in Hilfstätigkeiten ist hier kein sinnvoller Lösungsansatz, sondern erhöht die Gefahr von prekären Beschäftigungsverhältnissen.\r\n8.\tBesondere Bedarfe geflüchteter Frauen bei der Beschäftigungsintegration\r\nDer zentrale Leitgedanke bei der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Frauen sollte sein, ihren Fluchthintergrund zu berücksichtigen und zielgruppengerechte Angebote zu gestalten. Die individuelle Situation sowie die Wünsche und Ziele von geflüchteten Frauen müssen bei der Arbeitsmarktintegration klar im Vordergrund stehen.\r\nArbeitsmarktintegration soll mit dem Ziel der Nachhaltigkeit erfolgen. Sonst droht die Gefahr von prekären Beschäftigungsverhältnissen und Ausbeutung.\r\nEin auskömmliches Angebot für Kinderbetreuung ist entscheidend. Auch frühzeitige Informationsangebote über Kinderbetreuung in mehreren Sprachen sind wichtig.\r\nEin verbesserter Zugang zur Gesundheitsversorgung und Maßnahmen zur Vermeidung psychischer Erkrankungen und Trauma-Bewältigung sind notwendig und müssen mit Partizipation der Zielgruppe stattfinden.\r\nSpracherwerb darf nicht zu Gunsten von Beschäftigung benachteiligt werden, da sonst eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration nicht möglich ist. Der Ausbau von Sprachkursangeboten mit Kinderbetreuung und individuellen Lernkonzepten für Frauen mit Alphabetisierungsbedarf ist essentiell. Die Kürzungen der Integrationskurse sind hier fatal. Bei Sprachniveau unter B1 braucht es vorrangig weitere Sprachkurse, da mit geringen Sprachkenntnissen fast ausschließlich Hilfstätigkeiten möglich sind, die nicht zu einer eigenständigen Existenzsicherung führen.\r\nDas Konzept der Job-BSKs, die einen Spracherwerb neben dem Beruf ermöglichen sollen, ist zu begrüßen. Hier fordern wir die besondere Förderung der Teilnahme geflüchteter Frauen und die Anpassung an ihre Bedürfnisse. Außerdem muss es auch hier eine auskömmliche Förderung geben.\r\nDas Anerkennungsverfahren für ausländische Abschlüsse muss reformiert werden, sodass geflüchtete Frauen keine Benachteiligung erfahren. Die Kostenübernahme für die Anerkennung und die Zeugnisbewertung durch die Jobcenter darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.\r\nTeilzeitausbildungsplätze sowie Grundbildungsangebote für geflüchtete Frauen ohne formalen Bildungsabschluss sind erforderlich.\r\nSoziale Netzwerke und individuelles Mentoring sowie Coaching sind entscheidend für die Arbeitsmarktintegration und das Selbstvertrauen geflüchteter Frauen.\r\nForderungen:\r\n•\tAlle Geflüchteten sollen unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrem Aufenthaltsstatus eine Arbeitserlaubnis erhalten sowie Zugang zu den Fördermöglichkeiten nach dem SGB II und III.\r\n•\tAbschiebungsverbot für alle Geduldeten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. \r\n•\tDie Anforderungen an die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer müssen abgesenkt werden, sodass mehr Geduldete davon profitieren können. Außerdem soll auch die Beschäftigungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis überführt werden.\r\n•\tEin unkomplizierter Spurwechsel, wenn Geflüchtete, egal ob sie geduldet oder noch im Asylverfahren sind, eine Ausbildung absolvieren oder beschäftigt sind. Der Übergang in Aufenthaltstitel muss erleichtert werden.\r\n•\tGeduldete, die erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, sollen automatisch in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln. \r\n•\tStreichung der Stichtagsregelung des §104c AufenthG und eine Verlängerung der Befristung, um eine nachhaltige Senkung der Duldungszahlen zu ermöglichen.  \r\n•\tEin niedrigschwelliger Zugang für alle Geflüchteten in Arbeit zu einem passenden Sprachkursangebot, dass die Finanzierung der Integrationskurse für Frauen, Eltern und Jugendliche weitergeführt wird und dass Fahrtkosten für Integrationskurse weiterhin erstattet werden, um Geflüchteten in ländlichen Regionen den Zugang zu Integrationskursen zu ermöglichen.\r\n•\tGeflüchtete sollen zwar schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden, aber gleichzeitig muss es ein auskömmliches und bedarfsgerechtes Angebot von Qualifizierungen und Spracherwerbsmöglichkeiten geben. \r\n\r\n \r\nThemenfeld 06\r\n6. Gesundheitsversorgung\r\n „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 25\r\n1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.\r\n2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.“\r\n\r\n1. Keine Einschränkung der Gesundheitsleistungen für Zugewanderte\r\nDie Unterzeichnenden betrachteten mit Sorge, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung die eingeschränkten Leistungen nach §§ 4 und ggf. 6 AsylbLG nunmehr 36 Monate gewährt werden und somit eine Verdoppelung des Zeitraumes gegeben ist, bis die sogenannten Analogleistungen erhalten werden können. Wie bekannt, decken die Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG vom Grundsatz nur die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Eine angemessene Behandlung in dem Umfang wie bei ordentlich Krankenversicherten wird nicht gewährt, mit der Folge, dass etliche physische und psychische Erkrankungen nun noch länger als bisher unbehandelt bleiben. Dies gilt in vielen Fällen auch für Traumafolgen.\r\n2. Bedarfsgerechte psychosoziale Versorgung auch für Geflüchtete\r\nEine gute psychosoziale, psychotherapeutische und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Allgemeinen, aber auch von Geflüchteten im Speziellen ist notwendig, um Erkrankungen zu erkennen und behandeln zu können, bevor sie zu tiefgreifenden Einschränkungen für die betroffenen Individuen und die übrige Bevölkerung führen. Darum sind auch unter Sicherheitsaspekten eine frühzeitige Erkennung und adäquate medizinische und psychotherapeutische Behandlung sowie psychosoziale Beratung geboten.\r\n3. Keine Flüchtlingspolitik, die nur auf Abschreckung setzt\r\nWir Vertreter*innen von Flüchtlingsorganisationen, psychosozialen Zentren, Wohlfahrtsverbänden, Beratungsstellen, Politik, der Verwaltung und des Gesundheitswesens halten eine Flüchtlingspolitik, die mit verringerten Gesundheitsleistungen auf Abschreckung setzt, für unverantwortlich. Denn sie verursacht sowohl individuelles Leid als auch Langzeitfolgen für das Gesundheitssystem. Wir appellieren an die Wahlkreiskandidaten und -kandidatinnen der demokratischen Parteien zum 21. Deutschen Bundestag sich für eine gute medizinische und psychosoziale Versorgung gerade von traumatisierten Geflüchteten einzusetzen.\r\nForderungen:\r\n•\tVerbesserung der medizinischen und therapeutischen Situation von Geflüchteten\r\n•\tAbbau von Defiziten in der Sprachmittlung und Finanzierung eines qualifizierten medizinischen Dolmetschens von Anfang an\r\n•\tAusbau des Angebots an Beratungsstellen mit therapeutischer Begleitung in ganz Schleswig-Holstein, auch im ländlichen Raum\r\n•\tspezifische psychosoziale Versorgung für Familien, Frauen und (kleine) Kinder, ergänzt durch Möglichkeiten der Kinderbetreuung in den psychosozialen Zentren\r\n•\tVerbesserung der Situation in den Aufnahmeeinrichtungen und kommunalen\r\n•\tGemeinschaftsunterkünften\r\n•\tpsychologische und psychiatrische, speziell kinderpsychologische und kinderpsychiatrische Versorgung\r\n•\tZugang zu psychosozialen Beratungsangeboten für alle Geflüchteten\r\n•\tSchaffung von Strukturen zur Erkennung und Behandlung besonderer Versorgungs- und Schutzbedarfe, vor allem bei Traumafolgestörungen\r\n•\tVerbesserung des Kontaktes zwischen traumatisierten Geflüchteten und Behörden\r\n•\tWeiterer engagierter Abbau von strukturellem Rassismus und Diskriminierung in Institutionen\r\n•\tpsychologisch geschulte Prozessbegleitung für traumatisierte Geflüchtete im Behördenkontakt\r\n•\tAbschaffung der Abschiebehaft für traumatisierte und nicht nachhaltig therapierte Patient*innen\r\n•\tGeflüchtete Trans*-Personen müssen Zugang zu Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen zu bedarfsgerechten geschlechtsangleichenden Maßnahmen sowie psychosoziale Versorgung - über die § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes hinaus- erhalten. \r\n\r\n5. Gesundheitsversorgung für vulnerable Gruppen und traumatisierte Gruppen muss sichergestellt sein \r\nSolange das Asylbewerberleistungsgesetz weiter besteht, rufen wir Sie dazu auf, sich dafür einzusetzen, dass im Rahmen eines verlängerten Bezugszeitraumes von Leistungen nach dem AsylbLG zumindest für traumatisierte Geflüchtete und Angehörige vulnerabler Gruppen eine Gesundheitsversorgung, die derjenigen der Gesamtbevölkerung nicht nachgestellt ist, zugänglich wird. Außerdem fordern wir, dass die Kosten für qualifizierte Sprachmittlung über die gesetzliche Krankenversicherung im SGB V geregelt werden, um eine angemessene psychotherapeutische und gesundheitliche Versorgung von traumatisierten Geflüchteten sicherzustellen.\r\n6. Psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (PSZ) leisten einen wichtigen Beitrag zur psychosozialen Unterstützung und Therapie von traumatisierten, bzw. psychisch erkrankten geflüchteten Menschen.\r\nGeflüchtete Menschen erleben vor und während ihrer oft lebensgefährlichen Flucht extreme Belastungssituationen und machen vielmals traumatisierende Erfahrungen. Aber auch in Deutschland ist für viele ihre Lebenswirklichkeit wie etwa ein langer Aufenthalt in Flüchtlingsunterkünften ohne Privatsphäre und ohne klare Zukunftsperspektive sehr belastend und kann zu psychischen Erkrankungen führen.\r\nWie bereits oben erwähnt, ist die medizinische und psychosoziale Regelversorgung für diese Menschen nach wie vor nicht sichergestellt. Die PSZ leisten bundesweit mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der psychosozialen und therapeutischen Versorgung von traumatisierten und psychisch erkrankten geflüchteten Menschen und sind darum unverzichtbare Akteure im Gesundheitswesen vor Ort.\r\nDie PSZ finanzieren sich häufig aus mehreren Quellen. Dabei ist die Bundesförderung durch das Bundesprogramm „Beratung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge“ eine zentrale Säule in der Finanzierung. Nach Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) braucht es derzeit etwa 27 Millionen Euro aus Bundesmitteln, um die PSZ flächendeckend weiterführen zu können. Im Haushaltsentwurf 2025 ist jedoch eine Kürzung um 6 Millionen Euro vorgesehen, sodass im o.g. Bundesprogramm nur noch 7,1 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Damit ist sowohl die Versorgung traumatisierter Geflüchteter gefährdet als auch die Strukturen der PSZ selbst. Unter dem Dach der BAfF sind derzeit 48 Mitgliedszentren organisiert.\r\n7. Entlastung von Gesundheits-& Sozialsystem durch vernünftige Versorgung von Anfang an\r\nWir betrachten die derzeitige Verschiebung der flüchtlingspolitischen Debatte in die Themenfelder „Abwehr“ und „Ausgrenzung“ mit großer Sorge und stellen fest, dass sie schon jetzt die humanitäre Arbeit der Vereine und Verbände gefährdet. Langfristig sehen wir unverantwortliche Belastungen für das Sozialsystem und die psychosoziale und gesundheitliche Versorgung. Deshalb fordern wir alle Kandidaten für den 21. Deutschen Bundestag auf, sich deutlich erkennbar hinter die humanitären Belange zu stellen, für die wir in unseren verschiedenen Tätigkeitsfeldern zum Wohl der Gesellschaft tätig sind. Gemeinsam mit Ihnen als politische Mandatsträger*innen wollen wir das Gesundheits- und Sozialwesen gestalten und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken.\r\nForderungen:\r\n•\tAbschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Versorgung leistungsberechtigter Geflüchteter nach dem SGB\r\n•\tRücknahme der geplanten Mittelkürzung für die Arbeit der PSZ und Erhöhung und Verstetigung deren Finanzierung.\r\n•\tEinbeziehung der Expertise migrationsgesundheitlicher Fachdienste in eine bedarfsgerechte Novellierung der relevanten Rechtslagen und Systeme.\r\n\r\n \r\nThemenfeld 07 \r\n7. Menschen in Situationen besonderer Vulnerabilität\r\n\r\nThematisiert werden im Folgenden die Bedarfe besonders schutzbedürftiger Personengruppen (Frauen, Menschen, die allgemein unter den Initialen LSBTIQ* zusammengefasst sind, unbegleitete minderjährige Geflüchtete, Menschen mit Behinderungen) wie sie gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) sowie weiterer höherrangiger internationaler Abkommen zum Schutz der Menschenrechte umgesetzt werden müssen. Die Umsetzungsverpflichtung bedeutet, dass die EU-Mitgliedsstaaten die jeweils besonderen Bedürfnisse dieser vulnerablen und von Mehrfachdiskriminierungen betroffenen Menschen im Asylverfahren, in der Unterbringung und der Rehabilitation sowie bei Integrationsmaßnahmen zu berücksichtigen haben.\r\nBesondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen ergibt sich aus dem hohen Maß an Bedrohung durch Gewalt und (Mehrfach-)Diskriminierung und den ihnen geltenden rechtlichen Ausschlüssen. \r\n\r\nALLGEMEINE POLITISCHE HANDLUNGSBEDARFE\r\n•\tUnterbringung und Projekte: Verbindliche Schutzstandards einfordern\r\nVorrangigste Forderung ist für diese Personengruppe aus unserer Sicht der Gewaltschutz in jeglicher Art der Unterbringung sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene sowie für alle Projekte. Es braucht genügend Schutzräume bei der Unterbringung von geflüchteten Menschen mit Behinderung, geflüchteten Frauen, unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, LSBTIQ*Geflüchteten und geschlechterinklusive Möglichkeiten in den Sanitäreinrichtungen. Es ist sicherzustellen, dass LSBTIQ*Geflüchtete nicht mit LSBTIQ*-feindlichen Menschen zusammen untergebracht werden.\r\n•\tAsylverfahrensberatung: Unabhängige und geschlechtersensible Beratung sicherstellen\r\nDarüber hinaus wird auch im Zusammenhang besonders vulnerabler Personen der Fortbestand und Ausbau der unabhängigen parteilichen Asylverfahrensberatung gefordert, die von Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wird. Weiterhin sollte die Inanspruchnahme der Asylverfahrensberatung dadurch praktikabel und möglich werden, dass die Anhörung im Asylverfahren zeitlich deutlich nach hinten verschoben wird, insbesondere auch im Hinblick auf vulnerable Gruppen, damit diese erst einmal „ankommen können“, sich orientieren und Hilfsangebote sortieren und wahrnehmen können. Eine individualisierte Verfahrensberatung auch zu geschlechtsspezifischer Verfolgung sollte verpflichtend sein, wovon insbesondere auch Frauen und LSBTIQ* profitieren können. Alle LSBTIQ* Geflüchtete müssen das Recht erhalten, in allen Einrichtungen von LSBTIQ*-Fachstellen beraten zu werden und an Selbsthilfeprogrammen /-projekten teilzunehmen. Auch in Artikel 60,3 der Istanbul-Konvention werden geschlechtersensible Asylverfahren eingefordert.\r\n•\tAbschiebungshaft und Abschiebung von vulnerablen Personen\r\nBeim Thema der Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung von vulnerablen Personen verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen im Themenfeld 2 und betonen hier nur, dass wir Abschiebungen vulnerabler Personen grundsätzlich ablehnen. \r\n7. 1. Geflüchtete Frauen \r\nStrukturelle Verbesserungen insbesondere für geflüchtete Frauen müssen über folgende Maßnahmen erfolgen:\r\nEinwanderung und Aufenthalt im familiären Kontext\r\nUnbürokratisch ermöglicht werden sollte grundsätzlich der Nachzug von volljährigen ledigen Kindern oder Enkeln bzw. Großeltern oder auch Geschwistern, zumindest dann, wenn es Verpflichtungserklärungen für den Zeitraum von fünf Jahren gibt. Bis dato ist nur der Nachzug von Mitglieder*innen der Kernfamilie möglich, sprich minderjähriger Kinder und oder Verpartnerten / Eheleuten. Ein zu enger Familienbegriff entspricht nicht den Familienvorstellungen von vielen zugewanderten Frauen und führt auch zu Ungerechtigkeiten dahingehend, dass beispielsweise die unverheirateten und damit nicht selten besonders ungeschützten 19-jährigen und älteren Kinder oder auch die Großeltern im Herkunftsland verbleiben müssen. \r\nBeim Ehegattennachzug wird grundsätzlich der Nachweis des Deutsch-Sprachstandniveaus A1 gefordert. In vielen Fällen kann dieser Nachweis jedoch nicht von den Frauen erbracht werden, weil die Umstände im Herkunftsland den erfolgreichen Spracherwerb nicht zulassen, beispielsweise, weil es keine oder nur weitgehend ungeeignete Sprachkurse gibt, diese zu weit entfernt angeboten werden oder aber Restriktionen durch Dritte eine Teilnahme nicht ermöglichen. Es sollte gänzlich auf den A1-nachweis verzichtet werden. Nach einem erfolgten Nachzug kann die/der Ehepartner*in zu einem Integrationskurs im Inland verpflichtet werden. Dies wäre wesentlich einfacher umzusetzen und somit praktikabler.\r\nObwohl die Motivation zum Spracherwerb vieler eingewanderter Frauen hoch ist, ist die Teilnahmequote an den Sprachkursen insbesondere von Müttern gering. Als ein Grund wurde die mangelnde Ausfinanzierung der Kinderbetreuung ausgemacht. Die durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgestellten Finanzierungsbedingungen verlangen einen erheblichen Eigenmittelanteil vom Sprachkursträger, der oft nicht geleistet werden kann. Die Motivation der Frauen wird im Keim erstickt. Die Finanzierungsbedingungen müssen auskömmlich mit den Trägern verhandelt werden, damit Kinderbetreuung angeboten werden kann. Beispielrechnungen liegen vor. Unabhängig davon bedarf es eines weiteren Ausbaus der Kita-Plätze, um allen Kindern die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes zu ermöglichen. \r\nUmsetzung der Istanbul-Konvention\r\nDie Rücknahme der zuvor bestehenden Vorbehalte gegen die Istanbul-Konvention durch Deutschland ist zu begrüßen. Dennoch ist es noch ein weiter Weg zur wirksamen Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Insbesondere ist es notwendig die Kapazitäten der Frauenschutz-Häuser sowie der Frauenberatungsstellen auszubauen und diese auskömmlich zu finanzieren, damit Betroffene von häuslicher Gewalt eine effektive Möglichkeit des Schutzes haben. \r\nEhegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht: Ehebestandszeit reduzieren\r\nDas ehegattenunabhängige Aufenthaltsrecht, das es auch im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a oder § 25 b AufenthG gibt, ist vom Grundsatz erst möglich nach einem dreijährigen Zusammenleben in Deutschland oder aber, wenn das Festhalten an der Ehe aufgrund einer besonderen Härte nicht zumutbar ist. Die Härte kann sowohl in einer wegen der aufgelösten ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Rückkehrverpflichtung liegen oder aber auch, wenn die Frau Opfer häuslicher Gewalt ist.\r\nEs gibt aber Konstellationen, bei denen keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, die Frauen sich aber dennoch von der Ehe lösen möchten, dann aber das Risiko eingehen, mit „leeren Händen“ oder als „gescheiterte Ehefrau“ in das Herkunftsland – möglicherweise in Gefährdungsrisiken – zurückkehren zu müssen, ggf. abgeschoben zu werden. Die geltende Rechtslage bedeutet eine zusätzliche normierte Diskriminierung von Frauen, die Kraft Gesetzes zur Aufrechterhaltung eines ihnen unzumutbaren ehelichen Status Quo gezwungen werden. Der Zwang zum Durchhalten der Dreijahresfrist ist im Ergebnis frauenfeindlich und nicht zumutbar. Wenn überhaupt eine Mindestfrist zum Zusammenleben gesetzt werden soll, ist diese deutlich zu reduzieren. Regelmäßig sollte ein eigenständiger Aufenthalt gewährt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine Bleibeperspektiven schaffende Berufs- oder Schulausbildung begonnen oder abgeschlossen werden soll.\r\nWohnsitzregelung: Gewaltschutz vor Wohnverpflichtung priorisieren\r\nAnerkannte Flüchtlinge unterliegen, ähnlich wie Asylsuchende, bisweilen einer Wohnverpflichtung. Das Gesetz ermöglicht eine Aufhebung der Wohnverpflichtung zur Vermeidung einer Härte. Zu diesen Härten gehört auch häusliche Gewalt. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, wenn es ein zügigeres Verfahren gäbe und nicht erst die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden muss, in deren Zuständigkeitsbereich die Frau umziehen möchte. Hier wäre eine Globalzustimmung aller Länder sinnvoll oder aber eine Gesetzesänderung dahingehend, dass grundsätzlich die Wohnverpflichtung aufgehoben wird und es nicht auf die Zustimmung der Ausländerbehörde ankommt, in deren Bereich die Frau ziehen möchte.\r\nIn Deutschland müssen viele geflüchtete und migrierte Frauen, die von Gewalt betroffen sind, besondere Hürden überwinden, um wirksamen Schutz zu erhalten. In dem aktuellen Entwurf des „Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“, der wichtige Verbesserungen des Schutzsystems für Frauen vorsieht, werden diese spezifischen Hindernisse jedoch nicht angegangen. Indem das Gesetz die besonders prekäre Situation geflüchteter und migrierter Frauen und Kinder und bestehende diskriminierende Zugangshürden ignoriert, wird die Chance verpasst, ihre erhöhte Gefährdung zu beenden.\r\n„Die Ungleichbehandlung von gewaltbetroffenen Frauen muss dringend korrigiert werden! Gerade geflüchtete Frauen und Kinder in Asylverfahren leben oft in besonders prekären Situationen und brauchen dringend einen besseren Zugang zu Schutz vor Gewalt. Das ergibt sich auch aus der Istanbul Konvention, die den Staat verpflichtet, ausnahmslos alle Frauen vor Gewalt zu schützen. Wer in einem Gewalthilfegesetz versäumt, die Hürden für geflüchtete Frauen zu Schutz anzugehen, akzeptiert den Zustand ihrer erhöhten Gefährdung“ Andrea Kothen, PRO ASYL, 19.12.2024 - https://tinyurl.com/2c4v87zc \r\nForderungen:\r\n•\tRegelmäßige Erweiterung des Familienbegriffs über die Kernfamilie hinaus beim Familiennachzug.\r\n•\tGesetzesnovelle mit dem Ziel, bei nachziehenden Frauen auf die A1-Voraussetzung zu verzichten.\r\n•\tBundesförderungsprogramm für Kinderbetreuungsangebote bei Trägern der Sprachförderung.\r\n•\tAusbau der Kita-Plätze\r\n•\tEffektive Umsetzung der Istanbul-Konvention, insbesondere durch Ausbau und Finanzierung von Frauenschutz-Häusern und Frauenberatungsstellen.\r\n•\tNovelle mit dem Ziel des Verzichts auf Ehebestandszeit bei nachgezogenen Ehepartner*innen und regelmäßiger Erteilung eines ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts.\r\n•\tAbschaffung des Zustimmungsvorbehalts der Ausländerbehörde beim Zuzug von Frauen nach Trennung vom Ehepartner.\r\n•\tEntwurf des Gewaltschutzgesetzes mit Blick auf den Schutz geflüchteter und migrierter Frauen anpassen.\r\n\r\n7. 2. Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder sexuellen Orientierung besonders gefährdet sind\r\nGeschlechtersensible Beratung und Anhörung im Asylverfahren sicherstellen\r\nDie Situation von LSBTIQ* mit Fluchterfahrungen sind oft von besonderer Benachteiligung gekennzeichnet. Diese Mehrfachdiskriminierungen hängen oft mit den Erfahrungen dieser Personen zusammen. Sie kommen aus Ländern, in denen Verfolgung wegen ihrer geschlechtlichen Identität und / oder ihrer sexuellen Orientierung bis hin zur Todesstrafe herrscht. Es ist wichtig, diese Erfahrungen insbesondere im Asylverfahren zu berücksichtigen, wo diese Erfahrungen als Fluchtursache angeben werden müssten. Infolge des auf vorherigen Erfahrungen gegründeten Misstrauens gegenüber staatlichen und weiteren Autoritäten geben LSBTIQ* ihre Fluchtgründe oft nicht sofort an. \r\nDaher braucht es entsprechende persönliche sowie Sachkompetenzen im Umgang mit LSBTIQ*-Lebenswelten bei den Entscheider*innen des BAMF u. a. durch entsprechende Weiterbildungen. Entsprechendes Fachpersonal muss in allen Etappen des Verfahrens erreichbar sein. Gleiches gilt für die Dolmetscher*innen. Denn nicht in allen Sprachen und Kulturen entspricht das Verständnis von geschlechtlicher und sexueller Vielfalt dem im Westeuropa, so gibt es nicht in allen Sprachen Formulierungen für Transgeschlechtlichkeit.\r\nBesondere medizinische und psychotherapeutische Bedarfe von LSBTIQ* im Zusammenhang von Abschiebungen berücksichtigen\r\nSollten Abschiebungen für diese Personen nicht grundsätzlich verboten werden können, gilt es zu berücksichtigen, inwieweit im wahrscheinlichen Zielland eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung sichergestellt ist (z. B. für Transition, Therapie bei HIV / Aids, u. a.). \r\nForderung:\r\n•\tNovelle des AsylG mit dem Ziel, die geschlechtersensible Beratung und Anhörung im Asylverfahren verbindlich sicherzustellen.\r\n\r\n7. 3. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete (UMG)\r\nBleiberechtsregelungen für Kinder und junge Volljährige ausweiten\r\nDie verkürzten Fristen und erweiterten Zugangsmöglichkeiten in den Regelungen der §§ 25 a und b AufenthG sind zu begrüßen. Als großes Hemmnis erweist sich jedoch die geforderte einjährige Vorduldungszeit im § 25 a AufenthG. Dies führt in der Praxis dazu, dass junge gut integrierte Menschen, die alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllen, sich dennoch vor Abschiebung fürchten müssen. Ihre weitere Integration und Teilhabe wird für diesen Zeitraum gehemmt und konterkariert damit die vorhergehenden Bemühungen und Erfolge im Bereich der Integration. \r\nForderung:\r\n•\tDie Vorduldungszeit im § 25a sollte abgeschafft werden.\r\n\r\nAusweitung der Personengruppe bei § 25a AufenthG\r\n§ 25 a AufenthG und die hierin aufgezeigten Möglichkeiten eines Bleiberechtes bei einem dreijährigen Schulbesuch greifen nur bei Jugendlichen und Heranwachsenden, nicht jedoch bei Kindern unter 14 Jahren. Jedoch kann bei Kindern, die jünger als 14 Jahre alt sind und bereits drei Jahre eine Schule besuchen, oder in einer Kindertageseinrichtung waren und anschließend seit mindestens zwei Jahren die Schule besuchen, von einer vergleichbaren Integration ausgegangen werden wie bei Jugendlichen, möglicherweise sogar einer stärkeren Verwurzelung, wenn man den prozentualen Anteil der Lebenszeit in Deutschland bedenkt. \r\nDie Formulierung einer Novelle des § 25 a AufenthG könnte lauten: „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. (1) Geduldeten unter 26 Jahren soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn...“. So wären bei § 25 a Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres eingeschlossen.\r\nForderung: \r\n•\t§ 25 a AufenthG sollte auf die Personengruppe der unter 14-jährigen ausgeweitet werden. Von dieser Regelung würden nicht nur unbegleitete minderjährige Geflüchtete, sondern auch Kinder innerhalb von Familien profitieren. \r\n \r\nErteilungsvoraussetzungen für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG verringern\r\nDie oben genannten Instrumente längerfristiger Duldungsregelungen und Regelungen für eine Aufenthaltsperspektive bei guter Integration können nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch grundsätzlich ein Spurwechsel vom Aufenthalt aus humanitären Gründen in einen Aufenthalt zum Zwecke von Ausbildung, Studium oder Beschäftigung ermöglicht werden muss.\r\nDie neue Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ist hier ein wichtiger Schritt.  Jedoch profitieren in der Praxis sehr wenig Geduldete von der Einführung der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis. Dies liegt an verschiedenen Umständen. Zurzeit existieren die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG parallel nebeneinander, mit wenigen Unterschieden in den Erteilungsvoraussetzungen. Die zwei Hauptprobleme bei den Erteilungsvoraussetzungen für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sind 1) die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss und 2) dass es keinen BAföG Anspruch gibt. Insbesondere schulische Ausbildungen werden dadurch quasi unmöglich. \r\nForderungen:\r\n•\tDie Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG, der einen Wechsel des Aufenthaltszweckes nach abgelehntem Asylverfahren verhindert, muss aufgehoben werden. \r\n•\tDie Beschäftigungsduldung ist in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln.\r\n•\tDie Lebensunterhaltssicherung soll als Voraussetzung für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG gestrichen werden und ein BAföG Anspruch geschaffen werden\r\n\r\nFristhemmung durch Mutterschutz und Elternzeit für junge Frauen, die Kinder erziehen\r\nJunge Mädchen und junge Volljährige, die als unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach Deutschland eingereist sind, minderjährig oder sehr jung schwanger werden und Kinder erziehen, sollten Erleichterungen bei der Erfüllung der Bedingungen von § 25a AufenthG bekommen. \r\nJunge Mütter können die Integrationsleistungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen erfüllen, da sie mit der Kindererziehung voll beansprucht sind. Oft fallen für sie sowohl § 25a AufenthG als auch Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung und § 25b AufenthG als Aufenthaltsperspektiven weg, da sie die Voraussetzungen in den vorgegebenen Zeiten nicht erfüllen können. \r\nDarüber hinaus müssten durch die Ausweitung der Kinderbetreuung der Spracherwerb und Schulbesuch ermöglicht werden (s.o.).\r\nForderung:\r\n•\tGesetzesnovelle mit dem Ziel, dass die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit hemmend für den Ablauf gesetzlicher Fristen wirken. \r\n\r\nIdentitätsklärung\r\nFür als Kinder und Jugendliche unbegleitet Eingereiste ist die Klärung der Identität innerhalb der ersten Monate, möglicherweise innerhalb des ersten Jahres des Aufenthaltes in vielen Fällen faktisch und rechtlich gar nicht möglich (fehlende Mitwirkung der Eltern und kein weiterer Verwandter im Herkunftsland, etc.).\r\nBei Kindern und Jugendlichen, die mit Familienangehörigen (Erziehungsberechtigten oder sonstigen nahen Verwandten, wie beispielsweise volljährigen Geschwistern) einreisen, darf die mangelnde Mitwirkung der Eltern bei der Klärung der Identität, insbesondere aber auch bei der Beschaffung eines Nationalpasses kein Ausschlussgrund sein, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG oder aus sonstigen Gründen zu erhalten. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis ist gegebenenfalls unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass diese erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit die entsprechenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen werden.\r\nForderung:\r\n•\tBei unbegleitet eingereisten Minderjährigen und bei im Familienverbund eingereiste Minderjährigen ist die gesetzliche Frist für die Identitätsklärung auf frühestens zwei Jahre nach Volljährigkeit zu verlängern. \r\n•\tEine Ausnahmeregelung sollte für unbegleitete Minderjährige und alle jungen Menschen aus Somalia sowie die in Deutschland geborenen Kinder somalischer Eltern, deren Identität nicht geklärt werden konnte, geschaffen werden.\r\n\r\nAufnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ausweiten\r\nDie Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten aus EU-Mitgliedstaaten und an den EU-Außengrenzen sollte bundesweit ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten die Kommunen über die zusätzliche Aufnahme (über die Bundesvorgaben hinaus) von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen eigenmächtig entscheiden können.\r\nForderung:\r\n•\tGesetzesinitiative mit dem Ziel, dass Kommunen eigenständig ohne Zustimmungsvorbehalt des Bundes minderjährige unbegleitete geflüchtete aus Staaten der EU-Außengrenze aufnehmen können.\r\n\r\nFamiliennachzug zu UMG weiterhin ermöglichen\r\nFür UMG mit subsidiärem Schutz gilt, anders als für UMG mit GFK Anerkennung, dass der Elternnachzug gem. §36a AufenthG bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt sein muss. Andernfalls erlischt das Recht auf Familiennachzug. Die Wartezeiten bei den Botschaften, die auf Grund ihrer regionalen Zuständigkeit schwerpunktmäßig für den Familiennachzug zu Geflüchteten, zuständig sind, weit mehr als 12 Monate lang. \r\nIn der Praxis wurden daher in der Vergangenheit immer Sondertermine für Familienangehörige von UMG mind. ab 6 Monate vor Volljährigkeit gewährt. Damit war es möglich das Recht auf Familiennachzug in der Regel noch vor Eintritt der Volljährigkeit umzusetzen.\r\nVon dieser Verwaltungspraxis weicht das Auswärtige Amt aber seit November 2024 ab. Es wird darauf verwiesen, dass nur allein auf Grund der drohenden Volljährigkeit keine Sondertermine mehr vergeben werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Familienangehörigen von UMG in sehr vielen Fällen keine Möglichkeit mehr haben ihre Visaanträge rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit zu stellen. Somit erlischt das Recht auf Familiennachzug auf Grund von zu langen Verwaltungswegen. \r\nHinzu kommt, dass es keine gesetzliche Regelung zum Nachzug von Geschwistern gibt. Auch dies führt in der Praxis dazu, dass eine Familieneinheit nicht möglich ist, da die Eltern sich zwischen einem Zusammenleben mit den Kindern im Herkunftsland und dem Kind in Deutschland entscheiden müssen.\r\nFür unbegleitete minderjährige Geflüchtete ist es aufgrund ihrer Minderjährigkeit und als nicht erwerbstätige Schüler*innen nicht möglich, den Lebensunterhalt und Wohnraum für den Familiennachzug sicher zu stellen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung zum Nachzug von Geschwistern muss daher von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, damit der Familiennachzug für UMG nicht von vornherein unmöglich ist. Der Erlass zum Nachzug von minderjährigen, ledigen Geschwisterkindern des Landes Schleswig-Holstein vom 9.3.2020, sieht dies bereits vor, wird aber aktuell aufgrund einer Anweisung des Auswärtigen Amtes nicht mehr umfassend umgesetzt. Das AA hat zuletzt die Auslandsvertretungen angewiesen, nicht von der Wohnraumerfordernis abzusehen, da dies im Widerspruch zu Bundesrecht stehe. Statt konstruktive Lösungen der Länder zu torpedieren, sollte auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Geschwisternachzug ermöglicht.\r\nForderungen:\r\n•\tWieder Sondertermine für alle UMG mit subsidiärem Schutz mind. 6 Monate vor eintretender Volljährigkeit zu ermöglichen\r\n•\tOder alternativ einen Familiennachzug auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs (analog zur Regelung für UMG mit GFK Anerkennung zu ermöglichen\r\n•\tEine gesetzliche Regelung schaffen, die den Geschwisternachzug ermöglicht.\r\n•\tFür den Nachzug von Geschwistern ist die gesetzliche Regelung so auszugestalten, dass von den Erteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie schon beim Elternnachzug - abgesehen werden soll. \r\n\r\nKonkrete Maßnahmen für den Schutz von Kindern im Zusammenhang mit GEAS\r\nIm Zusammenhang mit der häufig nicht zweifelsfrei feststellbaren Minderjährigkeit von jungen Geflüchteten fordern wir dringend auch hier besondere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“. Es besteht das große Risiko, dass Minderjährige als volljährig eingeschätzt werden, und so inhaftiert und abgewiesen werden. So kann dieses System zu einer massiven Einschränkung des Zugangs zum Asylantrag für UMG führen.\r\nForderung:\r\n•\tInsbesondere junge Mädchen* und Frauen*, aber auch männlich gelesene Geflüchtete müssen nachhaltig vor Übergriffen und Gewalt geschützt und dürfen nicht ohne Zugang zum Asylverfahren interniert werden.\r\n•\tEin Menschenrechts-Monitoring muss eingesetzt werden, das speziell die Umsetzung der Rechte vulnerabler Personengruppen überwacht.\r\n•\tMinderjährige, die als volljährig eingeschätzt werden, müssen Zugang zum Widerspruch gegen ihre Alterseinschätzung und eine erneute, von dafür ausgebildetem Personal durchgeführte Alterseinschätzung erhalten.\r\n\r\nRücknahme der geänderten BAMF-Dienstanweisung\r\nDurch eine geänderte Dienstanweisung des BAMF (https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2024/07/kommentierung-da-bamf.pdf) werden nunmehr Dritte, die als Erziehungsberechtigte mit den minderjährigen gemeinsam einreisen als ausreichende Vertretung im Asylverfahren angesehen. Es wird hier für die Vertretung im Asylverfahren keine Bestellung eines Vormunds mehr vorgenommen. Jugendbehörden prüfen diese Erziehungsberechtigungen jedoch nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt und von daher entsteht eine Schutzlücke die dringend geschlossen werden muss. Darüber hinaus ist als massiver Rückschritt anzusehen, dass diese Minderjährigen, die in Begleitung von Dritten einreisen, im Rahmen des Asylverfahrens auch von Dublin-Rücküberstellungen betroffen sein können. Damit ist die Rechtssituation dieser Minderjährigen sehr verschlechtert worden. Eine Erziehungsberechtigung ist nicht gleichermaßen verpflichtend für die Angehörigen/Begleitpersonen, wie eine Bestellung zum Vormund, und kann jederzeit niedergelegt werden. Es droht hier die Gefahr, dass minderjährige Geflüchtete die in Begleitung Dritter einreisen, ohne Vertretung im laufenden Asylverfahren oder aber auch ohne Vertretung nach einer Dublin-Rücküberstellung zurückgelassen werden. \r\nAuch werden die Anhörungen im Asylverfahren bei diesen Minderjährigen laut geänderter Dienstanweisung nicht von speziell für unbegleitete Minderjährige geschulten Sonderbeauftragten durchgeführt. Auch dies ist eine Verschlechterung der Situation dieser Minderjährigen.\r\nForderungen:\r\n•\tDie angemessene Vertretung im Asylverfahren muss für alle Kinder und Jugendlichen sichergestellt werden. Die Minderjährigen, die ohne sorgeberechtigtes Elternteil einreisen, müssen von Sonderbeauftragten angehört werden.\r\n•\tDer Schutz von Minderjährigen, die in Begleitung Dritter einreisen, muss umfassend sichergestellt werden: Keine Dublin-Rücküberstellungen, Anhörung durch Sonderbeauftragte, sorgfältige Prüfung von Erziehungsberechtigten.\r\n•\tDie geänderte Dienstanweisung des BAMF ist zurückzunehmen oder dahin gehend wieder abzuändern, dass der Schutz der Kinder und Jugendlichen sichergestellt wird.\r\n\r\nGesellschaftliche Teilhabe junger Geflüchteter sicherstellen!\r\nGesellschaftliche und politische Teilhabe von jungen Geflüchteten ist nur möglich, wenn sie umfassenden Zugang zum Bildungssystem erhalten. Gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist das Recht auf Bildung ein universelles Menschenrecht. Bildung umfasst sowohl formale als auch nonformale Angebote.\r\nRecht auf Regelschulbesuch vom ersten Tag bundesweit umsetzen\r\nAufgrund der föderalen Struktur besteht in Deutschland keine bundeseinheitliche Regelung bezüglich einer Verpflichtung zum Schulbesuch. Im Grundgesetz ist lediglich der staatliche Erziehungsauftrag gemäß Art 7 Abs. 1 GG geregelt. Die Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Bundesländern. Grundsätzlich werden geflüchtete Kinder und Jugendliche zwar in allen Bundesländern zum Schulbesuch verpflichtet, es bestehen jedoch Unterschiede, wann die Schulpflicht greift (nach dem Verlassen der Erstaufnahme oder davor) und wie das Schulrecht (in Lagerschulprovisorien oder im Regelschulsystem) umgesetzt wird. \r\nFür die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist der Besuch einer regulären Schule mit entsprechender sprachlicher Förderung vom ersten Tag an erforderlich. Segregierende Unterrichtsangebote in einer Erstaufnahmeeinrichtung ermöglichen keinen Kontakt zu Gleichaltrigen ohne Fluchtmigrationshintergrund, der für die sprachliche und soziale Entwicklung und das Ankommen in der neuen Umgebung elementar ist.\r\nEinheitlicher Regelungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Regelung zur Erfüllung der Schulpflicht. In einigen Bundesländern ist die Schulpflicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit erfüllt, sodass die Möglichkeit des Erlangens eines Schulabschlusses nicht für alle jungen Geflüchteten gewährleistet ist, weil diese nach ihrer Ankunft oft mehrere Jahre benötigen, um den sprachlichen und unterrichtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten bestimmt maßgeblich die persönliche Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe junger Geflüchteter. \r\nDer Schulbesuch junger Geflüchteter muss daher auf eine neue Grundlage gestellt werden, welche den Zugang zum Bildungssystem von Anfang an und auf vollumfänglicher Grundlage der geltenden Curricula (auch während der Zeit in Erstaufnahmeeinrichtungen) gewährleistet. Dies gilt es durch ein gut finanziertes Berufsschulprogramm für geflüchtete ältere Jugendliche und junge Erwachsene zu ergänzen.\r\nJungen Geflüchteten Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten im In- und Ausland ermöglichen\r\nFür die Entwicklung in der Jugendphase sind nicht nur formale, sondern auch nonformale und informelle Lerngelegenheiten wichtig. In der außerschulischen Jugendarbeit können Kinder und Jugendliche Gemeinschaft erleben, Freizeit gestalten, sich selbst organisieren und politisch aktiv werden. Auf diese Art und Weise wird dieser besonders schutzbedürftigen Gruppe gesellschaftliche Teilhabe und persönliche Weiterentwicklung ermöglicht. Dafür braucht es jedoch einen gleichberechtigten Zugang zu den entsprechenden Angeboten. Jugendverbände und Jugendringe engagieren sich längst dabei, ihre Angebote verstärkt für junge Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen zu öffnen. Jugendarbeit und insbesondere Jugendverbandsarbeit ist auf langfristiges Engagement, Kontinuität und Nachhaltigkeit ausgerichtet. In der Arbeit mit jungen Geflüchteten kann dies ohne einen dauerhaften Aufenthaltstitel und eine damit einhergehende langfristige Bleibeperspektive nicht gewährleistet werden. Insbesondere wird die Teilhabe von jungen Menschen mit Fluchterfahrungen an Ferienfreizeiten maßgeblich durch deren eingeschränkte Reiseerlaubnis erschwert. An dieser Stelle entstehen erhebliche Hürden für Angebote der Jugendarbeit. Geflüchtete Kinder und Jugendliche müssen uneingeschränkt und ohne notwendige Einzelfallregelungen an Maßnahmen der Jugendarbeit wie z. B. Ferienfreizeiten im In- und Ausland teilnehmen können, auch wenn sie erst kurze Zeit in Deutschland sind. \r\nIn einer Migrationsgesellschaft ist die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb muss dieser Themenkomplex innerhalb der Bundesregierung und in der Exekutive eigenständig verankert werden. \r\nForderungen: \r\n•\tRecht auf Schulbesuch vom ersten Tag an bundesweit umsetzen und ein auskömmlich finanziertes Berufsschulprogramm für geflüchtete ältere Jugendliche und junge Erwachsene einrichten.\r\n•\tJungen Geflüchteten ohne Daueraufenthalt Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten im In- und Ausland ermöglichen.\r\n\r\n7. 4. Geflüchtete Menschen mit Behinderung\r\nTeilhabechancen für Geflüchtete mit einer Behinderung verbessern!\r\nDie Lebenslage von Geflüchteten mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen unterliegt u. a. multiplen Diskriminierungen, weil der Zugang zu Sozialleistungen im Schnittfeld des Rehabilitationsrechts sowie gleichermaßen des Asyl- und Aufenthaltsrechts geregelt ist. Bei bestimmten Konstellationen bestehen massive Ausschlüsse, die sich aus einem bestimmten Aufenthaltspapier, dem Einreisedatum, der Aufenthaltsdauer oder dem Herkunftsland ergeben. Die Anwendung dieser Kriterien steht im Widerspruch zu den bestehenden völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die vor allem durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sowie das Grundgesetz festgeschrieben sind. Die für Geflüchtete geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen konterkarieren zudem die Intention des Bundesteilhabegesetzes, mit dem die Selbstbestimmung, Wahlrechte für Menschen mit Behinderung sowie die Beratung gestärkt werden sollen.\r\nDer Zweite Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit einer Beeinträchtigung hatte bereits 2016 auf die besonderen Risiken für betroffene Zugewanderte hingewiesen und Exklusionsmechanismen benannt. Dennoch ist Fakt, dass der Behinderungsbegriff, der auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention darauf abzielt, eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person zu begreifen, sondern sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen der betroffenen Menschen zu sehen ist, bislang für einen hohen Anteil der Geflüchteten nicht verwirklicht wird. \r\nIdentifizierung behinderungsspezifischer Schutzbedarfe und Abbau von Hürden im Asylverfahren\r\nUm die unzureichenden Standards zu einer systematischen und flächendeckenden Identifizierung der besonderen Schutz- und Versorgungsbedarfe in den Ländern zu verbessern, muss der Bund ein qualitätsgesichertes Verfahren unter Beteiligung der Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen sowie relevanten Fachverbänden entwickeln, erproben und implementieren. Eine gesetzliche Verankerung im AsylG sowie ein regelmäßiges Monitoring wäre zielführend. Damit asylsuchende Menschen mit Behinderung ihre Rechte wahrnehmen können, müssen Barrieren im Asylverfahren abgebaut werden. Sicherzustellen ist: ein barrierefreier Zugang zu behördenunabhängiger Verfahrensberatung, genügend Zeit, um eine Identifizierung von Schutz- und Unterstützungsbedarfen zu gewährleisten; die Einrichtung spezieller Verfahrensgarantien (z. B. barrierefreie Informationen, adressatengerechte sprachliche Kommunikation). Das Personal im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Anhörung, Entscheidungsfindung) ist entsprechend zu schulen. \r\nForderung:\r\n•\tNovelle zum Abbau von normierten Benachteiligungen und Implementierung behinderungsspezifischer Schutzinstrumente im AsylG und im Verwaltungsverfahren von Asylsuchenden mit Behinderung.\r\n\r\nAusschlüsse beim Zugang zu Sozial- und Teilhabeleistungen beseitigen\r\nDas Asylbewerberleistungsgesetz und die Zugangsregelungen im SGB IX führen zu zahlreichen Ausschlüssen von Sozial- und Teilhabeleistungen, die medizinische Rehabilitation, Pflege, soziale Teilhabe sowie Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben gewährleisten sollen. Ausschlüsse erfolgen u. a. auch deswegen, weil nach dem AsylbLG der Erhalt von Leistungen mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Ermessensentscheidungen verbunden ist, die für Willkür und Intransparenz anfällig sind.\r\nBetroffen sind hier insbesondere Personen im Asylverfahren sowie geduldete Menschen, die u. a. in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts keinen Zugang zum Regelsystem (Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Trägers der Eingliederungshilfe etc.) haben. Um den Zugang zu zentralen Grundrechten zu gewährleisten, ist es zielführend, das diskriminierende Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen sowie den § 100 im SGB IX ersatzlos zu streichen, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren, indem der Anspruch auf Leistungen vom Aufenthaltstitel und dem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt entkoppelt wird. \r\nAußerdem muss Asylsuchenden der Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung offenstehen. Übergangsweise müssen zumindest rechtliche Justierungen wie folgt vorgenommen werden: (1) Statt § 4 AsylbLG sollte ein Zugang zu medizinischen Leistungen wie für gesetzlich Krankenversicherte erfolgen. (2) Personen, deren Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 1a AsylbLG gekürzt wurden, muss weiterhin Zugang zu Leistungen nach § 6 AsylbLG gewährt werden. (3) Im AsylbLG muss eine Regelung geschaffen werden, die einen Zugang zu Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zur Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff SGB IX von Anfang an ermöglicht. (4) Die Voraussetzung für die Anerkennung einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX), dass der gewöhnliche Aufenthalt rechtmäßig im Inland sein muss, ist ersatzlos zu streichen.\r\nForderungen:\r\n•\tErsatzlose Streichung des Asylbewerberleistungsgesetzes, des § 100 im SGB IX und der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im § 2 Abs. 2 SGB IX.\r\n•\tNovelle zur Gewährleistung vollen Zugangs zur uneingeschränkten gesetzlichen Krankenversicherung für Geflüchtete mit einer Behinderung.\r\n•\tInklusion bei der Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben auch für Geflüchtete ermöglichen\r\n\r\nDazu bedarf es einer bundesweiten Teilhabeoffensive im Rahmen der Inklusionsstrategie, um die Bedarfe der Geflüchteten aufzugreifen und die Landschaft der Institutionen und ihre rehabilitationsspezifischen Bildungs- und Qualifizierungsangebote adressatengerecht auszugestalten. \r\nD.h.: (1) der Ausbau von flächendeckenden Angeboten der Sprachförderung, die auch Personen mit kognitiven und / oder seelischen Behinderungen einschließen; insbesondere für diese Teilgruppe gilt es, adäquate Kurskonzepte sowie barrierefreie Didaktik und geeignete Lernmaterialen zu entwickeln, zu erproben und zu evaluieren sowie das Lehrpersonal mit Blick auf sonderpädagogische Förderbedarfe zu qualifizieren. Auch die Integrationskurse müssen allen Asylsuchenden und Geduldeten, unabhängig vom Herkunftsland und dem Duldungsgrund offenstehen. \r\n(2) Die Zugangs- und Diagnoseverfahren bei Einmündung in das Reha-System der Bundesagentur für Arbeit sind mit Blick auf die Passgenauigkeit auf den Prüfstand zu stellen, weil die arbeitspsychologischen Werkzeuge und Testformate wegen zu geringer Deutschkenntnisse der Betroffenen nicht angewandt werden. Zudem werden sie mit der Begründung abgewiesen, dass die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme die Laufzeit des Aufenthaltspapiers überschreitet, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt. \r\n(3) In die Strategien zur Förderung der Inklusion und Sensibilisierung bei Wirtschaftsbetrieben sollten Geflüchtete explizit einbezogen werden. Gleichwohl sind (4) rechtliche Barrieren für asylsuchende und geduldete Personen mit einer Behinderung im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III sowie in der Berufsausbildungsförderung abzubauen. Gestrichen werden müssten aufenthaltsrechtliche Ausschlüsse bei der Förderung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (§ 52 Abs. 2 SGB III), der Vorphase der Assistierten Ausbildung (§ 75a Abs. 1 SGB III), der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 SGB III) sowie der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 Abs. 3 SGB III) und im Zugang zu BAföG-Leistungen (§ 8 BAföG). \r\nForderungen:\r\n•\tBundesförderungsprogramm für behinderungsspezifisch qualifizierte Integrationskurs- und Orientierungskurskonzepte und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal.\r\n•\tZielgruppenspezifische Qualitätsentwicklung der Zugangs- und Diagnoseverfahren bei Einmündung in das Reha-System der Bundesagentur für Arbeit für Geflüchtete mit einer Behinderung.\r\n•\tErsatzlose Streichung aufenthaltsrechtlicher Ausschlüsse bei der Förderung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (§ 52 Abs. 2 SGB III), der Vorphase der Assistierten Ausbildung (§ 75a Abs. 1 SGB III), der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 SGB III) sowie der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 Abs. 3 SGB III) und im Zugang zu BAföG-Leistungen (§ 8 BAföG).\r\n\r\n \r\nThemenfeld 08 \r\n8.\tPolitische Partizipation und gesellschaftliche Teilhabe von Migrant*innenorganisationen\r\n\r\nMigrant*innenorganisationen sind wichtige Kräfte von zivilgesellschaftlichen Selbstorganisationen in Deutschland. Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) hat in einer 2020 veröffentlichten Studie herausgefunden, dass Migrant*innenorganisationen unterschiedliche Kompetenzen und Strukturen haben und damit in verschiedenen Bereichen sehr aktiv sind. Zum Beispiel zeigen sie großen Einsatz im Bereich der Pflege kultureller Identitäten und gleichberechtigen Teilhabe. Außerdem bilde die Beratung und Antidiskriminierungsarbeit der multifunktionalen Migrant*innenorganisationen fachspezifische Potenziale für die Gesellschaft und Politik. \r\nDas Thema Diskriminierung wird maßgeblich von den Migrant*innenorganisationen in die öffentliche Debatte und auf die politische Agenda gebracht. Deshalb müssen Migrant*innenorganisationen in der Gestaltung einer aktiven Einwanderungsgesellschaft miteinbezogen werden.\r\nAuf Bundesebene sollten die Migrant*innenorganisationen mehr eingebunden werden. Laut der Studie vom SVR werden in den Fachgremien und Informationsketten Migrant*innenorganisationen selten angehört, z. B. in den Bereichen Soziales, Bildung, Gesundheit, Arbeit. Migrant*innenorganisationen stehen dabei in einer von ihnen ungewollten, aber faktischen Konkurrenz mit etablierten nicht-migrantischen Vereinen und Verbänden. Damit fehlt regelmäßig die aus der Betroffenenperspektive generierte Expertise für diversitätssensible bzw. diskriminierungskritische Strukturen. Andere Formen des Engagements, die nicht minder gesellschaftlich relevant sind und damit ebenso zur gleichberechtigten Teilhabe beitragen, gehen verloren. Eine engere Einbindung führt zu einem erleichterten Zugang zu anderen Förderprogrammen als im Bereich Antidiskriminierung und Integration. \r\nMigrant*innenorganisationen (inkl. Migrant*innenjugendorganisationen) brauchen nicht zuletzt mit Blick auf klamme Landeshaushalte finanzielle und strukturelle Bundesförderung. In der Beratungsarbeit wird immer wieder deutlich, dass die Förderantragstellung insbesondere bei kleinen, ehrenamtlich aufgestellten Vereinen oder nicht formalisierten Gruppen eine Hürde ist. Zudem gibt es häufig keinen Zugang zu Räumlichkeiten und dem Bedarf an Qualifizierung der Akteur*innen kann nicht zielführend abgeholfen werden. Deshalb sollten die Sonderprogramme (House of Resources, Partizipation vor Ort) für Migrant*innenorganisationen weiterentwickelt und in die Regeförderung transferiert werden. Dabei ist die Einbeziehung der bis dato nur defizitär versorgten ländlichen Räume essentiell. \r\nOben genannte SVR-Studie führt aus, dass die Beratungsstrukturen für die Erstintegration von Geflüchteten lediglich im Rahmen befristeter Projekte mit kurzen Laufzeiten und unter damit großem Verschleiß an Kompetenzen gefördert werden. Migrant*innenselbstorganisationen verausgaben sich immer wieder in kurz getakteten Projektantragstellungen und können in dieser Struktur integrationsprozessorientierten  Bedarfen nicht in der erforderlichen Weise gerecht werden. Deshalb müssen nachhaltige integrationspolitische Strukturen aufgebaut werden, damit Teilnehmende langfristig Integrationsprozesse begleitet werden können, z. B. im SVR-Bericht zu Arbeitsmarktintegration, Empowerment und Bildungsgerechtigkeit (SVR 2020-2, s. 92).\r\nWahlen gewährleisten eine faire Mitgestaltungsmöglichkeit in Demokratien. Deshalb bleibt die Entkoppelung von Staatsangehörigkeit und Wahlrecht eine dringende Forderung zur Verbesserung der politischen Beteiligung aller Menschen mit Migrationsgeschichte. Ansonsten laufen Aufforderungen zur politischen Partizipation in Richtung Migrant*innen fehl, da von ihnen als allenfalls Zaungäste des demokratischen Rechtsstaats eines der wichtigsten Instrumente der demokratischen Beteiligung nicht ausgeübt werden kann.\r\nDer Mediendienst Integration meldete im Mai 2024, dass bei ca. einem Viertel migrantischem Bevölkerungsanteil nur 11 Prozent der BT-Abgeordneten einen Migrationshintergrund hätten. Auch in den Bundesbehörden sind Migrant*innen unterrepräsentiert. In den Chefetagen und auch in den Stufen darunter, fehlen die Menschen, die Schwarz, People of Color und / oder muslimisch sind oder dafür vermeintlich gehalten werden und nicht „typische deutsche Namen“ haben. Alle zentralen Stellen in Parteien, Behörden, Medien, Wissenschaft und Kultureinrichtungen sind i.d.R. weiß. Zur Durchsetzung von mehr Diversität und Gleichstellung im Staat ist eine Migrant*innenquote unumgänglich.\r\nForderungen:\r\n•\tAktive Einbindung Migrant*innenorganisationen in die Gestaltung einer aktiven Einwanderungsgesellschaft.\r\n•\tMigrant*innenorganisationen (inkl. Migrant*innenjugendselbstorganisationen) in Regelstrukturen einbinden und ihre Repräsentanz stärken.\r\n•\tInterkulturelle Öffnung von Behörden voranbringen und Tätigkeiten von Migrant*innenorganisationen auch jenseits vom Themenbereich Integration fördern.\r\n•\tStrukturförderung für Migrant*innenorganisationen gezielt einsetzen und ausbauen.\r\n•\tDie Beteiligung an Förderprogrammen niedrigschwellig gestalten (z. B. Verringerung des Eigenmittelanteils, z. B. ehrenamtliches Engagement als rechnerische Kofinanzierung).\r\n•\tEinführung eines Wahlrechts für Drittstaatenangehörige.\r\n•\tEinführung eines Bundesweiten Partizipationsgesetzes (Gleichstellung durch Quoten im Öffentlichen Dienst).\r\n•\tDie standardisierte Veröffentlichung von Informationen der Bundesregierung mindestens auch in den Sprachen der größten neu eingewanderten Communities (z.B. Türkisch, Arabisch, Farsi, Russisch, Ukrainisch, Polnisch, Rumänisch etc.).\r\n•\tSchaffung eines Bundesministeriums für Diversität, Teilhabe und Migration, das zum einen migrantisch besetzt ist und zum anderen in enger Partnerschaft mit Migrant*innenorganisationen zusammenarbeitet.\r\n\r\n \r\nThemenfeld 09\r\n9.\tAntidiskriminierung und Antirassismus\r\n\r\nRechtlichen Diskriminierungsschutz stärken unter Einbindung und Förderung der Zivilgesellschaft\r\nSachstand: Das mittlerweile 18 Jahre alte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat eine gute Grundlage für den Ausbau des Antidiskriminierungsrechtes in Deutschland geschaffen. Die von Betroffenen und Beratungsstellen registrierte Zunahme und Eskalation von Diskriminierungsvorfällen insbesondere in den letzten Jahren, die vor dem Hintergrund einer wachsenden gesellschaftlichen Polarisierung und konfliktsteigernden Enthemmung in vielen Lebensbereichen zutage treten, haben jedoch deutlich gemacht, dass es einen Bedarf an erweiterten Diskriminierungstatbeständen und an einer Erstreckung der rechtlichen Schutzwirkung auf Bereiche gibt, die das AGG bisher nicht anspricht.\r\nUm Diskriminierungstatbestände im Allgemeinen und insbesondere rassistisch motivierte Diskriminierungen justiziabel zu machen, bedarf es der Überarbeitung und Ergänzung entsprechender Rechtsgrundlagen. Insbesondere die dringliche Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die seit Jahren zu den beständigen Forderungen aus Fachöffentlichkeit und engagierter Zivilgesellschaft gehört, ist jedoch in der ablaufenden Legislaturperiode des Bundestages erneut nicht über einen Referentenentwurf im Bundesjustizministerium hinausgekommen. Eine beispielsweise am Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) des Landes Berlin orientierte Erweiterung des AGG um Kategorien zum Diskriminierungsschutz wie u. a. Sprache, Staatsangehörigkeit, chronische Erkrankung und sozialer Status ist nicht absehbar. Eine Ausweitung des AGG-Anwendungsbereiches auf staatliches Handeln des Bundes (wo der Bundesgesetzgeber handeln kann) wäre ein wichtiges Signal an alle staatlichen Ebenen und könnte auch die Länderebene dazu motivieren, in die landesrechtliche Regelungszuständigkeit fallende wichtige Bereiche der öffentlichen Verwaltung, wie beispielsweise Schule und Landespolizeien, in denen Staat und Bürger*innen direkt aufeinandertreffen und ein diskriminierungssensibles Verhalten der staatlichen Akteur*innen leider nicht immer umstandslos vorausgesetzt werden kann, mit der Schaffung eigener LADGs nachzuziehen.\r\nGleichermaßen unverzichtbar ist es, die Grundlagen für eine zielführende Beratungs- und Unterstützungsstruktur zu regeln. Diskriminierung ist in Deutschland verboten. Und dennoch passiert sie alltäglich. Diskriminierungserfahrungen sind Verletzungen der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in Deutschland lebenden Menschen ihre diesbezüglichen Rechte kennen und wahrnehmen können. Dafür braucht es entsprechende Unterstützungsangebote. Mit Hilfe der Förderung durch das von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) aufgelegte Förderprogramm respekt*land ist es zwar seit Mai 2023 gelungen, dem Ziel näherzukommen, eine tragende Säule des demokratischen Miteinanders zu etablieren und von Diskriminierung betroffenen Menschen in Deutschland den Zugang zu einer professionellen Antidiskriminierungsberatung in zivilgesellschaftlicher Trägerschaft zu ermöglichen. Dem Bundesprogramm respekt*land ist es gelungen, Projekte mit einem konkreten regionalen oder überregionalen Bezug in allen Bundesländern zu initiieren, die an den je spezifischen Entwicklungsstand des Beratungsangebotes anknüpfen und Impulse für ein flächendeckendes und merkmalsübergreifendes Unterstützungsangebot für Betroffene von Diskriminierung liefern. Aber mit dem Ende der bisherigen Regierungskoalition und dem auf unabsehbare Zeit fehlenden Bundeshaushalt für 2025, wird die Projektförderung im Rahmen von respekt*land bereits nach nur 26 Monaten spätestens zum 30.06.2025 auslaufen. Gerade erst etablierte hauptamtliche Antidiskriminierungsberatungsstrukturen werden ohne stabile Finanzierungsgrundlagen wieder wegbrechen und die Unterstützung von Diskriminierung Betroffener und die Auseinandersetzung mit Diskriminierung und die Bekämpfung von Rassismus und menschenfeindlichem Verhaltensweisen in weiten Teilen ausschließlich dem engagierten Ehrenamt überantwortet.\r\nForderung:\r\n•\tStärkung und Ausweitung des Antidiskriminierungsrechtes, insbesondere durch eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)\r\n•\tStärkung der ADS des Bundes, insbesondere angemessene finanzielle Ausstattung zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben unter der Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen in geeigneter Form im Sinne von § 29 AGG \r\n•\tAuflage eines Bundesprogramms zur Förderung von Angeboten gegen Diskriminierung und Rassismus.\r\n\r\nVerabschiedung eines sog. Demokratiefördergesetzes unter Einbindung und Förderung der Zivilgesellschaft \r\nRechtsextreme Ideologie und zugehörige Narrative finden in der deutschen Gesellschaft und bisweilen auch in deutschen Parlamenten zunehmend Verbreitung. Laut aktueller Erhebung der Mitte-Studie (2023) verfügt bereits ein nicht unerheblicher Teil von 8% der deutschen Bevölkerung über ein geschlossen rechtsextremes Weltbild - Tendenz steigend. Auch im Alltag begegnen uns immer wieder rechtsextreme und menschenfeindliche Äußerungen. Angesichts des Anwachsens von menschenfeindlichen Haltungen und demokratiefeindlichen Bestrebungen bis in die Mitte der Gesellschaft wird zunehmend deutlich, dass zu den Themen Rechtsextremismus, Menschenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Islam-Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus, Antifeminismus sowie Homosexuellen- und Transfeindlichkeit in die Expertise der zivilgesellschaftlichen Träger, Projekte und Netzwerke investiert werden muss. \r\nProfessionelle zivilgesellschaftliche Arbeit in diesen Themenfeldern sowie Angebote zur Demokratieförderung brauchen Verlässlichkeit und eine Verstetigung der Arbeit durch eine materiell-rechtliche Grundlage, weg von der befristeten Projektförderung hin zu einer gesetzlich abgesicherten Planungssicherheit.\r\nForderungen: \r\n•\tEntsprechende Programme durch ein Demokratiefördergesetz unter dauerhafter Einbindung der Zivilgesellschaft auf eine materiell-rechtliche Grundlage stellen.\r\n•\tEin Demokratiefördergesetz ohne Extremismuskonstrukt schaffen.\r\n•\tRassismus, Rassismuskritik und gesamtgesellschaftliche Herausforderungen als Perspektive bedenken und entsprechend bundespolitisch querschnittthematisch verankern.\r\n\r\nBedingungsloses Aufenthaltsrecht für Betroffene rassistischer, antisemitischer und anderer rechter Gewalttaten\r\nSeit Jahren registrieren Melde-, Informations- und Beratungsstellen in ansteigender Zahl rassistische, antisemitische sowie andere rechts motivierte Gewalttaten. Rassismus war das bei weitem häufigste Tatmotiv. Die Mehrzahl aller Angriffe war rassistisch motiviert und richtete sich überwiegend gegen Menschen mit Migrations- oder Fluchterfahrung. Regelmäßig sind die Betroffenenberatungsstellen in ihrer Praxis damit konfrontiert, dass Betroffene von rassistisch motivierten Gewalttaten ohne gesicherten Aufenthaltstitel kaum in der Lage sind, die langfristigen Folgen der erlebten Angriffserfahrungen zu verarbeiten und zu biographisieren. Eine gesetzliche Regelung zur Gewährung eines sicheren Aufenthaltsstatus ist dringend erforderlich. \r\nDer deutsche Staat muss sich klar gegen rassistisches Gedankengut positionieren und sich solidarisch schützend vor die Betroffenen stellen. Dies ist auch als eine Form der „Entschädigung“ zu sehen für einen mangelnden effektiven Schutz vor rassistischer Gewalt und für gesellschaftliche, politische und staatliche Versäumnisse in Bezug auf die Bekämpfung von Rassismus und rechter Gewalt in der Bundesrepublik. Vor diesem Hintergrund fordern wir eine Erweiterung des Aufenthaltsgesetzes. \r\nForderung:\r\n•\tGesetz zur Gewährleistung eines bedingungslosen Aufenthaltsrechts für von rassistischer, antisemitischer und anderen rechten Gewalttaten Betroffene.\r\n\r\nSensibilisierung von Polizei, Zoll und weiteren Bundesbehörden\r\nDie Lebenswelten von Geflüchteten und Menschen mit tatsächlichen oder angenommenen Migrationserfahrungen sind äußerst heterogen. Neben der Vielfalt bei antizipierten und tatsächlichen Herkunftsländern gibt es, wie in der Gesellschaft insgesamt, unterschiedliche Eigenschaften bei der körperlichen Verfassung, Religion / Weltanschauung, geschlechtlichen Identität, sexuellen Orientierung, materiellen und immateriellen Ressourcen usw. \r\nEs braucht für die Mitarbeitenden der Bundesbehörden entsprechende verpflichtende Weiterbildungen, um mit der Vielfalt der Menschen mit und ohne Fluchterfahrung umgehen zu können. Gerade in den Bereichen von Ordnungsbehörden auf Bundesebene ist ein transparentes Wissen darüber unerlässlich, mit welchen Einstellungen die Beamt*innen und Angestellten in der Bundespolizei, beim Zoll etc. tätig sind. Denn es ist nicht hinnehmbar, wenn z. B. People of Color (PoC) oder Menschen mit einer (angenommenen) muslimischen Religionszugehörigkeit davon berichten, übermäßig oft kontrolliert zu werden. Entsprechendes Monitoring von unabhängiger Seite und diversitätssensibilisierende Maßnahmen gegen gruppenspezifische Menschenfeindlichkeiten unterstützen auch alle Beamt*innen und Angestellten, die hier bereits sensibel und unvoreingenommen agieren.\r\nForderung:\r\n•\tAuflage eines Bundesprogramms zur antirassistischen Sensibilisierung von Bediensteten bei Polizei, Zoll und weiteren Bundesbehörden.\r\n\r\nZum Begriff „Rasse“ im Grundgesetz und zu diskriminierenden kategorisierenden Zuschreibungen\r\nNach der auf politischer, zivilgesellschaftlicher und wissenschaftlicher Ebene erfolgten langjährigen Befassung mit der Frage, ob der Begriff „Rasse“ aus Gesetzestexten, namentlich auch dem Grundgesetz gestrichen werden sollte, ist eine Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in die Formulierung von allen relevanten Rechtstexten erneut anzumahnen. \r\nDer Begriff entbehrt einer wissenschaftlichen Grundlage und seine Verwendung ist historisch überholt. Gleichwohl birgt das Streichen des Begriffs aus bestehenden Gesetzestexten die Gefahr, die Auseinandersetzung mit dem Begriff und seinen historischen Belastungen zu verkürzen. \r\nIn der Argumentation seriöser Gegner*innen einer Streichung wird darauf hingewiesen, dass der Begriff, obgleich er keinen Sachbezug hat, eine Funktion erfüllt, die insbesondere für die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichem Rassismus relevant ist. Die politische Debatte um die Streichung oder „Ersetzung“ des Begriffs birgt zudem die Gefahr, zu einer Stellvertreterhandlung und einem vermeintlich einfachen Erfolg zu werden. \r\nWeiterreichende kategorisierende Fremdbezeichnungen wie der im Integrations- und Teilhabegesetz für Schleswig-Holstein verwendete Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ werden in dieser Debatte nicht infrage gestellt oder problematisiert. Der Wunsch, die Rasse aus dem Gesetz zu streichen und die verstärkte Anwendung des Begriffes „Menschen mit Migrationshintergrund“ schafft aus statistischen und rechtlichen Gründen mehr Schwierigkeiten bei der Erfassung und Bekämpfung von Rassismus. So schreibt Cengiz Barkanzman 2011, \"Das Argument ‚Rasse‘ existiere nicht, daher ist es als Rechtsbegriff untauglich“ und ist rassismustheoretisch schlicht nicht vertretbar sowie rechtsmethodisch mangelhaft\".\r\nUnter Betroffenen und Interessenvertreter*innen besteht Uneinigkeit über die Streichung oder den Erhalt des Rassebegriffs in Gesetzestexten. Die Debatte um eine Streichung des Begriffs „Rasse“ aus Gesetzestexten sollte nur nachrangig eine politische sein und vordergründig in den Fachbereich verlegt werden. Politiker*innen sollten sich indes dafür einsetzen, dass fremdkategorisierende Begriffe aufgegeben werden, die individuelle Werdegänge nicht genügend berücksichtigen und zu Stigmatisierungen führen können. Insbesondere sollten Politiker*innen entsprechende Begriffe nicht zur Grundlage politischen Handelns und neuer Gesetze machen. Des Weiteren ist die fortgesetzte Verwendung des Begriffs \"Person mit Migrationshintergrund\" als Ersatz für \"nicht-deutscher ethnischer Hintergrund\" oder \"People of Color\" eine Debatte, die auf der politischen Ebene vertieft werden sollte. Eine Ersetzung des Wortes \"Rasse\" auf jeglicher gesetzlicher Ebene sollte auch eine Re-Kategorisierung oder ein Verfahren zur Erhebung von Daten über die ethnischen Minderheiten bzw. PoC als Mittel zur Bekämpfung von Rassismus beinhalten.\r\nDass spätestens mit der anstehenden AGG-Reform der dort verwendete unsägliche Begriff „Rasse“ durch eine geänderte Formulierung, wie etwa „Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen“, ersetzt werden sollte, ist längst überfällig und stellt klar, dass es um Rassismus (der sich des fatalen biologistischen Konstrukts der menschlichen Rassen bedient) geht, der entschieden bekämpft werden muss. Der Kampf gegen Rassismus (mit dem rechtlichen Instrument AGG) muss endlich auch in einer Abkehr von einem überkommenen juristischen Sprachgebrauch zum Ausdruck kommen!\r\n\r\n \r\nThemenfeld 10\r\n10.\tBundespolitische Handlungsbedarfe zur Verbesserung der Situation an den Außengrenzen Europas\r\n\r\nPush-Backs an europäischen Außengrenzen \r\nDie anhaltenden völkerrechtswidrigen und gewaltsamen Zurückweisungen Schutzsuchender an Europas Land- und Seegrenzen sind gut dokumentiert. Das Grenzmanagement der EU setzt mittlerweile substanziell auf Push-Backs, um Menschen, die schon europäischen Boden unter ihren Füßen haben und damit berechtigt sind einen Asylantrag zustellen, gezielt zurückzudrängen. Auch die europäisch finanzierte Grenzschutzagentur Frontex ist in illegale Push-Backs verwickelt und verletzt Menschenrechte, indem sie andere Grenzschutzbehörden durch Informationsweitergabe und Nicht-Einschreiten unterstützt oder es versäumt, mitangesehene Push-Backs zu melden. Trotz bestehender Ermittlungen und einem Untersuchungsausschuss gegen Frontex werden die Kompetenzen und Einsatzbereiche der European Border and Coast Guard Agency laufend erweitert. Unter anderem soll Frontex zukünftig auch für Rückführungen aus EU Staaten verantwortlich sein.\r\nForderungen:\r\n•\tAbschaffung von Frontex, es sei denn das ursprüngliche Ziel der effektiven Seenotrettung wird wieder aufgenommen. \r\n•\tStattgefundenen Push-backs aufklären und sofortige Beendigung dieser völkerrechtswidrigen Praxis! Konsequenzen für Frontex bei nachweislichen Verstößen gegen Menschenrechte Geflüchteter und das eigene Mandat\r\n•\tKeine Involvierung von Frontex in die innereuropäische und deutsche Grenz- und Asylangelegenheiten. \r\n•\tKeine deutsche Beteiligung an Frontex. Keine deutsche Unterstützung für den Grenzschutz von Staaten, wenn im entsprechenden Land Push-Backs durchgeführt werden.\r\n•\tEinsatz für eine stärkere Transparenz von Grenzschutz auf europäischer Ebene mit dem Ziel, unabhängige Kontrolle über Frontex-Aktivitäten und den Grenzschutz in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie die Einhaltung von Menschenrechten an den Grenzen zu erreichen.\r\n•\tEinsatz für die Schaffung eines effektiven Monitoringmechanismus auf EU-Ebene.\r\n•\tWas in anderen EU-Staaten zur Sicherung der Grenzen unternommen wird, geht auch Deutschland an. Einsatz für menschenwürdige Bedingungen, gegen Gewalt, gegen Schießereien und gegen Gewalt an den Außengrenzen.\r\nLagerwesen und GEAS\r\nDie humanitäre Katastrophe in Flüchtlingslagern an den EU-Außengrenzen ist seit vielen Jahren bekannt. In Griechenland ist sie unter anderem Folge des EU-Türkei-Deals und äußert sich in den bekannten desaströsen Bedingungen sowohl für Asylbewerber*innen als auch für als schutzberechtigt anerkannte Menschen. In einigen EU Staaten sind die Zustände so schlecht, das Dublin Rückführungen ausgesetzt sind, da Rückführungen aus humanitären Gründen nicht vertretbar sind. Diese Zustände werden sich auch durch die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nicht ändern. \r\nDiese Situation an den Außengrenzen der EU ist Ausdruck einer Abschreckungsstrategie und wesentlich durch das fehlerhafte europäische Verteilungssystem bedingt. Das System belastet zum einen die Staaten an den EU-Außengrenzen unverhältnismäßig, zum anderen führt es zu einem erheblichen Schaden für die Betroffenen, zu erschwerten Zugängen zum Asylverfahren und insgesamt zu einem niedrigen Schutzstandard in der EU. Die geplante GEAS Reform untermauert und verstetigt das vorhandene Lagerwesen und wird in dieser Hinsicht keine Verbesserung bringen. Leider wurde es verpasst die Dublin Verordnung grundlegend zu verändern, sodass die ungleiche Belastung der Staaten weiterhin besteht. Dass der geplante Solidaritätsmechanismus funktioniert und die ggf. zu leistende Ausgleichzahlungen dem entgegenwirken, ist angesichts der bisherigen Debatten und der klaren Weigerungen einzelner Staaten unwahrscheinlich. \r\nDie geplanten geschlossenen Lager an den Außengrenzen der EU führen zu einer faktischen Inhaftierung von Asylsuchenden und verletzen mit der Freiheitsentziehung ganzer Familien nicht nur Grund- und Menschenrechte, sondern auch Kinderrechte. Damit wird es verpasst vulnerable Gruppen hinreichend zu schützen und das Risiko der Retraumatisierung billigend in Kauf genommen. Die Closed Controlled Access Center auf den griechischen Inseln werden als Modellprojekt für die GEAS-Lager gehandelt. Sie lindern zwar die sanitäre Notlage und stellen bspw. feste Wohncontainer zur Verfügung, allerdings ähneln sie mit doppelten Zäunen, samt Stacheldraht und einer ständigen und umfassenden Videoüberwachung des gesamten Lagers eher Hochsicherheitsgefängnissen.\r\nDurch Schnellverfahren wird das individuelle Recht auf Asyl gefährdet und es besteht die dringende Gefahr pauschaler Ablehnungen bei Staatsangehörigen aus Staaten mit geringen Schutzquoten. Hier besteht die dringende Gefahr einer selbsterfüllenden Prophezeiung. Genauere Informationen und Forderungen zu den Auswirkungen auf den Zugang zu Asyl finden sich in Themenfeld 1.\r\nForderungen:\r\n•\tFaire und sorgfältige Asylverfahren und angemessene Unterbringung\r\n•\tDer Zugang zu den Untergebrachten muss für Sozialdienste, Asylverfahrensberatung und Rechtsberater*innen gegeben sein. Ein bedingungsloses Recht auf Unterstützung durch diese Dienste muss garantiert sein.\r\n•\tEine Monitoring-Stelle muss eingerichtet werden und Zugang zu den Einrichtungen erhalten, um die Einhaltung der Standards kontinuierlich zu überprüfen. Diese muss aus externem und der Behörde nicht zugehörigem Personal bestehen. Die Berichte der Monitoring Stelle müssen öffentlich zugänglich sein. \r\n•\tVulnerable Gruppen identifizieren und schützen. Für sie dürfen keine Schnellverfahren gelten und eine bedürfnisorientierte Unterbringung muss gewährleistet sein.\r\n•\tKeine neuen sicheren Drittstaaten, keine Ausweitung des Konzepts der sicheren Herkunftsstaaten\r\n\r\nLegale Fluchtwege statt vorgelagertem Grenzschutz\r\nIn den letzten 10 Jahren wurden Staaten wie Tunesien, Libyen, Niger, Libanon, die Türkei und andere noch stärker in den europäischen Grenzschutz involviert. Statt Grenzzugänge zu ermöglichen und Schutzsuchenden die Möglichkeit zur Beantragung von Asyl zu geben, wird Ihnen der Zutritt auf europäischen Boden und damit die Möglichkeit hier um Asyl zu bitten verwehrt. \r\nDiese Externalisierungsstrategie, die u.a. durch Pull-Backs verhindern soll, dass es überhaupt zu unzulässigen Zurückweisungen kommt, führt seit Jahren zu menschenfeindlichen Bedingungen und dem Tod zahlloser Menschen. Die geschlossenen Grenzen und versperrten Wege zwingen Menschen auf noch gefährlichere Fluchtrouten wie die Atlantikroute oder den Weg durch die Sahara. \r\nSo war das vergangene Jahr 2023 das tödlichste seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2014 und die Berichte über gewaltsame Pull-backs, Schüsse auf Geflüchtete auf offenem Meer, Schießerlaubnis in Polen, Menschenhandel, Sklaverei, Verdurstende und Ertrinkende reißen nicht ab.\r\nTrotz des Wissens um solche Zustände und Gefahren fördern Deutschland und die EU weiterhin die Auslagerung des Grenzschutzes. Damit wird nicht nur die Sicherung der Grenzen ausgelagert, sondern auch die Verantwortung für entstehende Menschenrechtsverletzungen. Gleichzeitig machen sich Europa und Deutschland verletzbar und erpressbar, da den teilweise autoritär Herrschenden der entsprechenden Länder eine große Macht zugestanden wird, wie sich insbesondere im Fall der Türkei zeigt. \r\nDie Unterstützung durch externe Akteure führt dazu, dass das Sterben in immer größerer Entfernung von den europäischen Außengrenzen stattfindet, dort aber weiterhin verursacht wird. Zusammen mit der Behinderung der zivilen Seenotrettung führen diese Maßnahmen dazu, dass Flucht bis zur letzten Etappe lebensgefährlich bleibt.\r\nFehlende legale Möglichkeiten legal nach Europa zu gelangen, zwingen Flüchtende, auf illegale und riskante Fluchtwege auszuweichen. Stattdessen bedarf es legaler Fluchtwege, um Flüchtende vor den tödlichen Bedingungen auf den derzeit bekannten Routen zu schützen, sie vor Menschenhandel zu bewahren sowie die teuren Dienste krimineller Schlepper überflüssig zu machen. \r\nForderungen:\r\n•\tSchaffung sicherer Fluchtrouten in eigener Initiative und Einsatz für ihre Schaffung auf europäischer Ebene.\r\n•\tVermehrte und erleichterte Visavergabe im Heimatland.\r\n•\tVermehrte Einrichtung von Aufnahmeprogrammen.\r\n•\tÄchtung der Kriminalisierung und Behinderung von ziviler Seenotrettung \r\n•\tVon schleswig-holsteinischen Abgeordneten erwarten wir, dass sie sich im Bundestag dafür einsetzen, dass der im Bundesland eingeschlagenen Weg der humanitären Aufnahme durch (Landes-)Aufnahmeprogramme ausgebaut wird.\r\n\r\nExternalisierung von Asylverfahren\r\nDie verschärfte Idee, nicht nur den Grenzschutz, sondern die Statusfeststellung von Geflüchteten (also das Asylverfahren) oder gleich die gesamte Schutzverantwortung auszulagern zeigte sich im UK-Ruanda-Deal und seit dessen Stopp im italienisch-albanischen Modell. Diese Idee wurde seitdem erschreckend ernst als neues Modell für Asylverfahren bezeichnet. Seit der Eröffnung des italienischen Lagers in Albanien Anfang Oktober 2024 wurden jedoch nur 25 Menschen dort untergebracht, die längstens 48 h dortblieben, da ihre Unterbringung im albanischen Lager von italienischen Gerichten als rechtswidrig befunden wurde. Das eingeflogene Personal hat das Lager mittlerweile wieder verlassen und das millionenschwere Lager steht derzeit leer. Das Beispiel zeigt, dass die Idee der externalisierten Asylpolitik aufgrund humanitärer Verantwortung, der europäischen Gesetzgebung und den Menschenrechten, die unsere staatliche Grundordnung ausmachen zum Scheitern verurteilt ist. \r\nDie zukünftige Regierung der Bundesrepublik muss dringend verhindern den gleichen Fehler zu begehen und Millionen von Euro in angebliche Lösungen zu stecken die rechtlich, praktisch und humanitär nicht haltbar sind. Stattdessen müssen echte Lösungen gefunden werden, die das Recht auf Asyl schützen, Menschen unter menschenwürdigen Bedingungen aufnehmen und ihnen die Möglichkeit zum Ankommen geben.\r\nForderungen: \r\n•\tKeine Externalisierung von Asylverfahren. Faire und sorgfältige Asylverfahren in Deutschland, bei geeigneter Unterbringung.\r\n•\tVollständige Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention und Einhaltung der Grund-& Menschenrechts-Charta.\r\n•\tLösungen vor Ort statt Auslagern von Verantwortung.\r\n•\tBekämpfung von Fluchtursachen statt Bekämpfung von Flüchtenden.\r\n\r\n\r\n \r\nThemenfeld 11\r\n11.\tSeenotrettung ist Pflicht\r\n\r\nEuropäische staatliche Seenotrettung für Geflüchtete\r\nDeutschland muss sich für eine europäische staatliche Seenotrettung einsetzen, die den klaren Auftrag hat, möglichst vielen Menschen im Mittelmeer das Leben zu retten. Die humanitären Organisationen sind nur Lückenfüller. Es ist Aufgabe der EU-Mitgliedsstaaten, Seenotrettung zu betreiben. \r\nForderung: \r\n•\tSchaffung einer europäischen staatlichen Seenotrettung\r\n\r\nLegale Fluchtwege – humanitäre Visa\r\nNiemand soll erst auf ein völlig untaugliches Boot steigen müssen, um Schutz zu finden. Wir brauchen legale und sichere Fluchtwege für flüchtende Menschen. Humanitäre Visa wären ein sinnvoller Anfang, um die gefährliche Flucht über Land und See zu verhindern. \r\nForderung: \r\n•\tSchaffung sicherer Fluchtrouten\r\n\r\nAbschaffung der Lager – kommunale Aufnahme fördern\r\nViele Lager in EU-Mitgliedsstaaten erfüllen keine menschenrechtlichen Mindeststandards. Menschen leben in diesen Lagern unter unmenschlichen Bedingungen, werden krank und sterben aufgrund der Zustände dort. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen endlich gemeinsam solidarisch handeln und flüchtende Menschen aufnehmen. Hunderte aufnahmebereite Kommunen und Städte haben sich als Sichere Häfen bereit erklärt, Menschen auf der Flucht Schutz zu bieten. In Deutschland sollen sich hierfür nicht nur einzelne Kommunen einsetzen. Es braucht Maßnahmen auf Bundesebene, die sich gegen solch menschenunwürdige Unterbringung einsetzen. \r\nForderung: \r\n•\tEvakuierung von geflüchteten Menschen aus Lagern ohne menschenrechtliche Mindeststandards\r\n\r\nKeine Kollaboration mit Libyen\r\nDie EU-Mitgliedsstaaten, und damit auch Deutschland, finanzieren und unterstützen die sogenannte libysche Küstenwache, damit diese Menschen auf dem Mittelmeer abfängt und zurück in das Bürgerkriegsland Libyen bringt. Diese menschenverachtende Praxis muss beendet werden. Libyen ist kein sicherer Ort! Deutschland muss sich gegen klar gegen eine Unterstützung und Finanzierung dieser Praxis positionieren.\r\nForderung: \r\n•\tBeendigung der Unterstützung für die sogenannte lybische Küstenwache\r\n\r\nSchluss mit der Kriminalisierung humanitärer Nothilfe\r\nDie zivile Seenotrettung darf nicht kriminalisiert werden. Anstatt gegen die humanitären Organisationen zu arbeiten, brauchen wir den ausdrücklichen Schutz, um weiter Menschenrechte überwachen und durchsetzen zu können.\r\nForderung: \r\n•\tUnterstützung der humanitären Organisationen\r\n\r\nGegen Waffenexporte und neokoloniale Ausbeutung\r\nMillionen von Menschen werden jährlich aufgrund verschiedener Ursachen aus ihren Heimatländern vertrieben. Um diese Vertreibungen zu beenden, ist es dringend nötig, Fluchtursachen in Kooperation mit den Herkunftsländern aktiv zu bekämpfen. Dazu gehört, dass keine weiteren Fluchtursachen geschaffen werden; zum Beispiel durch direkte oder indirekte Waffenlieferungen in Kriegsgebiete oder die wirtschaftliche Ausbeutung aufbauend auf kolonialen Strukturen.\r\nForderung: \r\n•\tAktive Bekämpfung von Fluchtursachen\r\n\r\nAsyl ist Menschenrecht\r\nAsylverfahren müssen umfassend, fair, zügig, vernünftig, angemessen und human durchgeführt werden, unter Berücksichtigung des Schutzes und der Einhaltung der Menschenrechte.\r\nForderung: \r\n•\tFaire Asylverfahren\r\n\r\nAufarbeitung der Frontex-Praxis\r\nSeit Jahren existieren Vorwürfe gegenüber Frontex, schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen begangen zu haben. Die EU muss diese Vorwürfe unabhängig untersuchen lassen und Konsequenzen aus den Ergebnissen der Untersuchung ziehen. Deutschland muss sich hierbei für die Rechte von Menschen auf der Flucht positionieren.\r\nForderung: \r\n•\tMenschenrechtsverstöße müssen untersucht werden\r\n\r\n \r\nThemenfeld 12\r\n12.\tFluchtursachenbekämpfung nachhaltig und entwicklungsfördernd gestalten und legale Wege der Migration ermöglichen\r\nHeute fliehen die meisten Menschen vor Gewalt bzw. vor gewaltsamen Konflikten, die sich militärisch nicht lösen lassen und teilweise schon seit Jahren andauern. Der menschengemachte Klimawandel hat bereits jetzt weite Teile der Welt unbewohnbar gemacht, Menschen fliehen vor Extremwetterereignissen, dem Anstieg des Meeresspiegels, Trockenheit, Wasserknappheit aber auch Überschwemmungen und Bodenerosion. Der Kampf um Ressourcenknappheit prägt Konflikte bspw. In der Sahelregion, aber auch in anderen Konflikt- und Kriegsgebieten wie Syrien und Südsudan. Die internationale Handelspolitik die auf Marktliberalisierung, Industrialisierung der Landwirtschaft und Exportsubventionen von Rohstoffen setzt, hat die bestehenden Ungleichheitsverhältnisse verstärkt. Landvertreibung, Armut und Perspektivlosigkeit insbesondere für die Jugend sind die Folge. Es ist auch abzusehen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Covid-19-Pandemie die strukturellen Treiber von Flucht und Migration weiter verstärken werden. \r\nDie Bundesregierung verstärkt seit 2015 ihr Engagement in der „Fluchtursachenbekämpfung“. Darunter fallen nicht nur nachhaltige entwicklungspolitische Investitionen in Herkunfts-, Aufnahme- und Ankunftsländern, sondern auch der Kampf gegen irreguläre Migration durch Grenzschutzmaßnahmen und Rückkehrförderungsprogramme. Im Fokus stehen nicht mehr die Länder, die besonders von den Auswirkungen des Klimawandels, Armut und Hunger betroffen sind, sondern die Länder, aus denen sich besonders viele Menschen auf den Weg nach Europa machen. Auch Gelder der humanitären Hilfe fließen hier hinein, anstatt diese für den Ausbau der Schutzinfrastruktur für Binnenvertriebene zur Verfügung zu stellen. Umso gravierender ist es, dass der Etat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) um 930 Millionen Euro gekürzt werden soll, während die humanitäre Hilfe um etwa 500 Millionen Euro reduziert wird. Diese drastischen Kürzungen betreffen insbesondere Mittel für die Ernährungssicherung, ländliche Entwicklung und humanitäre Hilfe. Die Unterstützung für die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs) ist rückläufig, wobei ein Großteil der verbleibenden Hilfe als kurzfristige Krisenhilfe statt als langfristige Entwicklungsförderung geleistet wird. \r\nEU-Afrika-Partnerschaften mit Bedingungen der Migrationskontrolle:\r\nGleichzeitig stellt sich die Entwicklungszusammenarbeit (EZ) zunehmend in den Dienst von Innenpolitik und Migrationsabwehr. Sogenannte Migrationspartnerschaften zwischen der EU und afrikanischen Staaten werden zunehmend an Bedingungen der Migrationskontrolle geknüpft. Diese Partnerschaften beinhalten Maßnahmen zur Grenzsicherung, Rückführungsabkommen und legislative Reformen in den Partnerländern, die primär der Migrationsabwehr dienen. Damit verbunden sind gravierende menschenrechtliche Bedenken: Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert die Verschärfungen im Migrationsrecht und eine Politik, die auf Abwehr und Abschreckung von Schutzsuchenden setzt. Die Externalisierungspolitik und die Auslagerung von Asylverfahren bergen die Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen. Zudem sind mit der aktuellen Politik grundlegende Rechte wie das individuelle Asylrecht und das menschenwürdige Existenzminimum in Frage gestellt.\r\nDie Entwicklungszusammenarbeit (EZ) stellt sich damit in den Dienst von Innenpolitik und Migrationsabwehr und entfernt sich so von einer nachhaltigen und gerechten Entwicklungspolitik, die Frieden fördert, Zivilgesellschaft stärkt und Menschenrechte bewahrt. Der Umgang mit Flucht, Vertreibung und irregulären Migrationsbewegungen sollte nicht in einer restriktiven Migrationspolitik gesucht werden, sondern in umfassenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen, die humanitäre und menschenrechtliche Normen berücksichtigen. Dafür ist es auch von zentraler Bedeutung, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als eigenständiges Ministerium zu erhalten.\r\nAnstatt in friedensfördernde und nachhaltige Projekte zu investieren und lokale Subsistenzen zu sichern, setzen die Bundesregierung und EU auf den Ausbau und die Förderung von privaten Investitionen in Infrastruktur. Durch die Investitionsoffensiven wird an der gleichen Handelspolitik festgehalten, die maßgeblich zur Verstärkung struktureller Ungleichheit geführt hat. Mit den „Compacts with Africa“ stehen weder die Stärkung der lokalen Wirtschaftsintegration noch die Wertschöpfungsketten im Fokus. Nicht berücksichtigt wird zudem, dass die Förderung funktionierender sozialer Grunddienste und eine ernährungssichernde Landwirtschaft zentrale Pfeiler einer nachhaltigen Entwicklungszusammenarbeit sind.\r\nForderungen: \r\n•\tKeine auf Migrationsabwehr abzielende Zweckentfremdung von Geldern der Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Eine nachhaltige und menschenrechtsbasierte Entwicklungszusammenarbeit, die bedarfsorientiert ist und sich nicht an innenpolitischen Interessen Deutschlands orientiert. Keine EZ-Gelder für Rückkehrförderung und Grenzschutz. \r\n•\tstattdessen Aufstockung der Mittel für langfristige Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Ernährungssicherung und ländliche Entwicklung.\r\n•\tumfassende Strategie zur Bekämpfung von Fluchtursachen, die auf nachhaltige Entwicklung, Klimaschutz und die Förderung von Menschenrechten in den Herkunftsländern abzielt.\r\n•\tStrategien gegen Treiber von Flucht und Migration wie Klimawandel, Armut und Hunger müssen vor Ort unter Beteiligung der Zivilgesellschaft entwickelt werden und vor allem langfristig vor Ort angegliedert werden.\r\n•\tkritische Überprüfung und Neuausrichtung der EU-Afrika-Partnerschaften: echte Entwicklungszusammenarbeit statt Migrationskontrolle \r\n•\tKeine Kooperation mit autoritären Regimen im Bereich der Rückkehrförderung und Grenzschutz – Menschenrechtslage vor Ort beachten.\r\n•\tDer Export von Waffen an Drittstaaten sollte durch ein Rüstungsexportgesetz eingestellt werden.\r\n•\tFrieden und zivile Konfliktbeilegung in Ländern mit fragilen Kontexten müssen gestärkt werden. Dafür muss auch die Finanzierung gesichert werden.\r\n•\tKeine Ertüchtigung von Partnerarmeen und Apparaten im Globalen Süden, die zur weiteren Destabilisierung des Landes beitragen könnten (z. B. sogenannte „Küstenwache“ Libyen). \r\n•\tInitiativen zur Schaffung legaler Migrationswege und zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Deutschland. wie unter Ziel 7 der Sustainable Development Goals (SDGs) aufgeführt.\r\n•\tKeine Absicherung der Investitionsrisiken von Unternehmen, die die Lebensgrundlagen von Menschen im globalen Süden zerstören. \r\n•\tBeibehaltung und Stärkung des deutschen Lieferkettengesetzes ein, um Menschenrechtsstandards in globalen Lieferketten zu gewährleisten. Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang der Lieferketten sicherstellen durch zivilrechtliche Haftungspflicht von Unternehmen. Wir fordern die Regulierung der Sorgfaltspflichten und Recht auf Widergutmachung.\r\n•\tReform des europäischen Asylsystems ein, die auf Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Wahrung der Menschenrechte von Schutzsuchenden basiert. Mehr Transparenz und parlamentarische Kontrolle bei der Ausgestaltung von Migrationspartnerschaften und Rückführungsabkommen mit Drittstaaten.\r\n•\tVerantwortungsübernahme im Bereich klimabedingte Migration und Flucht; Schutzkonzepte sowie politischer Lösungsansätze für klimabedingte Migration und Flucht: u. a. humanitäre Korridore, bilaterale Abkommen und verschiedene Visaoptionen. \r\n•\tErhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als eigenständiges Ministerium mit ausreichend Mitteln\r\n•\tEin verstärktes Engagement für Investitionen in klimaveränderungsspezifische Anpassungsmaßnahmen und Umsiedlungsprozesse in den Herkunftsländern.\r\n•\tGesamtpolitische Maßnahmen, um das 1,5 Grad Ziel zu erreichen und Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen. \r\n•\tRobuste bi- und multilaterale Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer und legaler Wege der Migration wie unter Ziel 7 der Sustainable Development Goals (SDGs) aufgeführt.\r\n•\tKoloniale Aufarbeitung und Reparationszahlungen: Für die sozioökonomische Situation im Trikont muss historisch Verantwortung übernommen werden.\r\n\r\n \r\nUnterzeichnende:\r\n•\tAfghanischer Stammtisch Schleswig-Holstein\r\n•\tAfrodeutscher Verein Schleswig-Holstein e.V.\r\n•\tAmnesty International Kiel\r\n•\tADVSH – Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.V.\r\n•\tArbeiterwohlfahrt Landesverband Schleswig-Holstein\r\n•\tDeutsche Sinti und Roma Landesverband Schleswig-Holstein e.V.\r\n•\tDiakonisches Werk Schleswig-Holstein\r\n•\tFlüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.\r\n•\tFremde brauchen Freunde Husum \r\n•\tGegenwind Redaktion Kiel\r\n•\tHAKI e.V. – Treffpunkt f. LSBTIQ*Personen in Schleswig-Holstein\r\n•\tkulturgrenzenlos e.V.\r\n•\tLandesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Schleswig-Holstein\r\n•\tlifeline – Vormundschaftsverein für unbegleitete minderjährige Geflüchtete e.V.\r\n•\tLübecker Flüchtlingsforum e.V.\r\n•\tMedibüro Kiel e.V.\r\n•\tOekumenewerk der Ev. Luth. Landeskirche in Norddeutschland\r\n•\tOmas gegen Rechts Kiel\r\n•\tPARITÄTISCHER Schleswig-Holstein\r\n•\tRefugee Law Clinic Kiel\r\n•\tRefugio Stiftung Schleswig-Holstein\r\n•\tSEEBRÜCKE Kiel\r\n•\tZBBS – Zentrale Bildungs- und Beratungsstelle f. Migrant*innen in Schleswig-Holstein e.V.\r\n•\tZEBRA – Zentrum für Betroffene rechter Angriffe e.V.\r\n•\tZEIK - Zentrum für Empowerment und interkulturelle Kreativität\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}