{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T22:35:27.469+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003707","registerEntryDetails":{"registerEntryId":56282,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003707/56282","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/02/579345/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003707-2025-07-07_17-20-48.pdf","validFromDate":"2025-07-07T17:20:48.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-07T17:20:48.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-17T10:01:05.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-22T12:30:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-07T17:20:48.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":56282,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003707/56282","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-07T17:20:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48415,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003707/48415","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T13:02:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-07T17:20:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31851,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003707/31851","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-17T10:01:05.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-20T13:02:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Sea-Watch e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Sea-Watch e.V. betreibt Seenotrettungsschiffe zur unmittelbaren Rettung von Menschen aus Seenot und Aufklärungsflugzeuge zur Sichtung von Seenotfällen und zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im zentralen Mittelmeer. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002440","regulatoryProjectTitle":"Facilitation Directive (EU)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/26/293257/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Briefing zum Vorschlag der Kommission für ein neues Facilitators-Package\r\nMärz 2024\r\nDieses Dokument bietet eine kritische Analyse des Vorschlags der Kommission für eine\r\n\"Richtlinie zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Einreise,\r\nDurchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der EU\".\r\nDie bestehende Richtlinie wurde von UN-Experten wegen \"wichtiger Inkonsistenzen mit\r\ninternationalen Standards\" und \"der Grundlage für die Kriminalisierung von Solidarität\"\r\nkritisiert1; von Amnesty International wegen \"der Unbestimmtheit ihrer Bestimmungen und\r\ndem Umfang des Ermessensspielraums, den sie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung\r\neinräumen\", was \"zu strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen Personen führte, die\r\nhumanitäre Hilfe für Flüchtlinge und Migranten leisteten\"2; und in einer vom Europäischen\r\nParlament in Auftrag gegebenen Studie für die Begründung der Kriminalisierung auf\r\n\"allgemeine Abschreckung\" anstelle der \"Verhinderung von Schäden für diejenigen, die\r\nUnterstützung erhalten\"3.\r\nLeider adressiert der Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie keine dieser Punkte\r\neffektiv. Er folgt dem Weg der allgemeinen Abschreckung und verschärft die Situation sogar\r\ndrastisch. Im Widerspruch zur - in begrenzten Aspekten vielversprechenden - Formulierung\r\nin der Präambel spiegelt die Formulierung der rechtlich bindenden Teile diese Absichten\r\nnicht wider. Im Gegenteil, es mangelt an Klarheit und wird keine Lösungen für die\r\nübermäßige Kriminalisierung von sowohl flüchtenden Menschen als auch\r\nMenschenrechtsverteidigern bieten. Es wird das proklamierte Ziel der Harmonisierung\r\nzwischen den Mitgliedstaaten und damit auch das Prinzip der Gesetzesmäßigkeit gefährden4.\r\nIm Gegensatz zu dem, was in der Präambel festgestellt wird, schlägt der Vorschlag fehl, das\r\nEU-Recht mit den relevanten UN-Protokollen in Einklang zu bringen.\r\nHauptpunkte:\r\n• In der Präambel des Vorschlags behauptet die Kommission, im Einklang mit dem UNProtokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu\r\nsein. Das UN-Protokoll bestimmt finanzielle oder andere materielle Vorteile als\r\nkonstitutiven Bestandteil der Straftat. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b des Vorschlags\r\nerweitert jedoch die Straftat auch auf Fälle, in denen \"eine hohe Wahrscheinlichkeit\r\nbesteht, dass einer Person ernsthafter Schaden zugefügt wird.\" Finanzieller oder\r\nmaterieller Vorteil ist daher kein konstitutiver Bestandteil mehr. Aufgrund der\r\nfortschreitenden Militarisierung der Grenzen und des Mangels an legalen Wegen sind\r\nirreguläre Grenzübertritte fast immer mit einem gewissen Risiko für ernsthafte\r\n1 Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechtsverteidiger, Mary\r\nLawlor\r\n2Amnesty International: “Italy – A slippery slope for human rights: The Iuventa Case”\r\n3LIBE Committee: “Fit for purpose? The Facilitation Directive and the criminalisation of humanitarian\r\nassistance to irregular migrants”\r\n4 Gesetzesmäßigkeit bedeutet auch die \"Voraussehbarkeit\" der Strafe, wie in Artikel 49 Absatz 1 der EUGrundrechtecharta (im Folgenden CFR) vorgesehen.\r\n— Zivile Seenotrettung an Europas Grenzen\r\nAdresse: Sea-Watch e.V. · Moosdorfstraße 7-9, 12435 Berlin · Tel.:030-120821940 · eMail: info@sea-watch.org · VR 34179 B (AG Berlin Charlottenburg)\r\nSpenden: IBAN: DE77 1002 0500 0002 0222 88 · Bank für Sozialwirtschaft Berlin · BIC: BFSWDE33BER · Sea-Watch e.V. ist gemeinnützig anerkannt.Schäden verbunden. Dies bedeutet, dass in der Praxis in vielen Fällen eine\r\nstrafrechtliche Haftung gegeben wäre, auch wenn kein finanzieller oder materieller\r\nVorteil besteht. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b muss daher abgelehnt werden. Um mit\r\ndem UN-Protokoll konsistent zu sein, muss finanzieller oder materieller Vorteil ein\r\nkonstitutiver Bestandteil der Straftat bleiben.\r\n• Der Vorschlags der Kommission sieht keine Ausschlussgründe für die Haftung für\r\ndiejenigen vor, die Hilfe für Familienangehörige leisten oder aus humanitären\r\nGründen handeln. Dies ist ein entscheidender Rückschritt im Vergleich zur aktuellen\r\nRichtlinie. Gemäß Art. 1 Abs. 2 gestattete die aktuelle Richtlinie den Mitgliedstaaten,\r\neine Ausschlussgründe einzuführen, wenn es um humanitäre Hilfe ging5. In vielen\r\nMitgliedstaaten werden Menschen, die humanitäre Hilfe oder Hilfe für\r\nFamilienangehörige leisten, systematisch verfolgt6. Anstelle die freiwillige Klausel\r\n(\"kann\") zu beseitigen, muss die neue Richtlinie eine obligatorische Klausel\r\n(\"muss\") enthalten, die Handlungen während humanitärer Hilfe und Hilfe für\r\nFamilienmitglieder von der strafrechtlichen Haftung ausschließt. Hilfe für Menschen\r\nin Not und Hilfe für Familienmitglieder ist eine zutiefst menschliche Handlung und\r\ndarf unter keinen Umständen kriminalisiert werden. Insbesondere rechtsgerichtete\r\nRegierungen könnten anderenfalls dieses Gesetz nutzen, um\r\nMenschenrechtsgruppen systematisch zu unterdrücken.\r\n• Bei Fragen der Kriminalisierung von humanitärer Hilfe wird oft argumentiert, dass\r\ngesetzliche Bestimmungen zu einem rechtfertigenden Notstand beispielsweise\r\nMitglieder von zivilen Such- und Rettungsorganisationen vor strafrechtlicher Haftung\r\nschützen. Die Existenz der Rechtfertigung müsste jedoch erst in einem\r\nGerichtsverfahren festgestellt werden. Es würde also dennoch zu einer\r\nabschreckenden Wirkung kommen. Daher muss das strafbare Verhalten selbst so\r\nformuliert sein, dass es humanitäre Hilfe und familiäre Unterstützungshandlungen\r\nausschließt.\r\n• Der Vorschlag der Kommission erweitert den Anwendungsbereich der\r\nStraftatbestände, indem er das neue Vergehen der öffentlichen Anstiftung von\r\nAusländern zur illegalen Einreise, zum Aufenthalt oder zur Durchreise auf dem\r\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einführt (Art. 3 Abs. 2). Dies birgt das Risiko,\r\nzahlreiche Formen des Widerspruchs gegen die Migrationspolitik eines Staates oder\r\nder Union zu kriminalisieren, die stattdessen als Ausübung des Rechts auf\r\nMeinungsfreiheit geschützt werden sollten (Art. 11 CFR). Eine neue Richtlinie sollte\r\ndaher das Vergehen der öffentlichen Anstiftung nicht einführen. Das Recht auf\r\nMeinungsfreiheit darf nicht eingeschränkt werden.\r\n5„Ein Mitgliedstaat kann beschließen, keine Sanktionen für das Verhalten gemäß Absatz 1 Buchstabe a\r\nanzuwenden, indem er sein nationales Recht und seine Praxis für Fälle anwendet, in denen das Ziel des\r\nVerhaltens darin besteht, humanitäre Hilfe für die betreffende Person zu leisten.\", Art. 1 (2), Richtlinie\r\n2002/90/EG des Rates\r\n6Kriminalisierung in Mitgliedstaaten, die SAR-NGOs betrifft: https://fra.europa.eu/en/publication/2023/2023-\r\nupdate-ngo-ships-sar-activities .\r\n— Zivile Seenotrettung an Europas Grenzen\r\nAdresse: Sea-Watch e.V. · Moosdorfstraße 7-9, 12435 Berlin · Tel.:030-120821940 · eMail: info@sea-watch.org · VR 34179 B (AG Berlin Charlottenburg)\r\nSpenden: IBAN: DE77 1002 0500 0002 0222 88 · Bank für Sozialwirtschaft Berlin · BIC: BFSWDE33BER · Sea-Watch e.V. ist gemeinnützig anerkannt.• Einige Teile der erschwerenden Straftatbestände, die im Vorschlag dargelegt sind\r\n(Art. 4), sind unvernünftig. Es gibt zum Beispiel keine vernünftige Rechtfertigung\r\ndafür, die Hilfe für schutzbedürftige Personen oder Minderjährige als erschwerenden\r\nStraftatbestand zu betrachten (Art. 4 Buchstabe d), da diese Personen oft besonders\r\nauf humanitärer Hilfe angewiesen sind. Dieses Element sollte daher abgelehnt\r\nwerden. Auch der Verweis auf Absicht oder grobe Fahrlässigkeit (Art. 4 Buchstabe b)\r\nist sehr besorgniserregend, da Mitgliedstaaten fortlaufend unbegründete\r\nSicherheitsargumente nutzen, um NGOs, insbesondere SAR-NGOs, zu behindern und\r\nzu kriminalisieren7. Die Kriterien dürfen daher nicht in Situationen anwendbar sein,\r\nin denen die Gefahr versehentlich aus Rettungsmaßnahmen oder anderen Formen\r\nvon Hilfeleistungen entsteht.\r\n• Der Vorschlag ermöglicht die Kriminalisierung juristischer Personen (Art. 7) und legt\r\neine breite Palette von Sanktionen gegen Organisationen fest, einschließlich\r\nVerwaltungssanktionen (Art. 8). Angesichts von Hetzkampagnen und Hassreden\r\ngegen NGOs, die oft von staatlichen Stellen angestoßen werden, und in Verbindung\r\nmit dem Fehlen von Ausschlussgründen für die strafrechtliche Haftung für\r\nhumanitäre Hilfe, wird dies zu einer noch stärker politisch motivierten Verfolgung\r\nvon NGOs führen, die an Such- und Rettungsmaßnahmen beteiligt sind. Es besteht\r\nein hohes Risiko für die Repression von beispielsweise nichtstaatlichen\r\nOrganisationen, Vereinigungen verschiedener Art und Bürgerkomitees, was erneut\r\ndas Recht auf Meinungsäußerung und Vereinigung betrifft (Art. 12 CFR). Die\r\nAusweitung der strafrechtlichen Haftung auf juristische Personen sollte daher\r\nabgelehnt werden.\r\n• In Art. 9 Buchstabe d wird das obskure Konzept der \"Instrumentalisierung eines\r\nDrittstaatsangehörigen\" als erschwerender Umstand aufgeführt. Im Zusammenhang\r\nmit den Verhandlungen über das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde das\r\nKonzept der Instrumentalisierung von verschiedenen Menschenrechtsexperten\r\nkritisiert8. Zu beachten ist, dass die endgültige Einigung über die Crisis-Regulation die\r\nhumanitäre Hilfe aus dem Konzept der Instrumentalisierung nur in der Präambel und\r\nnicht in den rechtlich bindenden Elementen der Regelung ausschließt. Die\r\nVerbindung, die die Kommission hier herzustellen versucht, ist äußerst\r\nbesorgniserregend. Das obskure Konzept der Instrumentalisierung sollte daher\r\nnicht Bestandteil der Richtlinie sein.\r\n• Der Vorschlag der Kommission legt Mindeststandards fest, um eine sehr breite\r\nPalette von Aktivitäten zu kriminalisieren. Während der Vorschlag bereits in\r\nunverhältnismäßiger Weise überkriminalisiert, können die Mitgliedstaaten noch\r\n7Siehe beispielsweise den Missbrauch von \"Hafenstaatkontrollen\" durch italienische Behörden, um NGOSchiffe festzuhalten: https://ilmanifesto.it/come-hanno-fermato-le-navi-delle-ong, https://ilmanifesto.it/lacorte-ue-no-alla-persecuzione-delle-navi-ong\r\n8Siehe zum Beispiel: https://verfassungsblog.de/migrant-instrumentalisation-facts-and-fictions/,\r\nhttps://ecre.org/wp-content/uploads/\r\n— Zivile Seenotrettung an Europas Grenzen\r\nAdresse: Sea-Watch e.V. · Moosdorfstraße 7-9, 12435 Berlin · Tel.:030-120821940 · eMail: info@sea-watch.org · VR 34179 B (AG Berlin Charlottenburg)\r\nSpenden: IBAN: DE77 1002 0500 0002 0222 88 · Bank für Sozialwirtschaft Berlin · BIC: BFSWDE33BER · Sea-Watch e.V. ist gemeinnützig anerkannt.strengere nationale Gesetze umsetzen. Die Richtlinie sollte daher in Bezug auf die\r\nkriminalisierten Handlungen viel begrenzter und klarer sein und Höchststrafen\r\nfestlegen. Andernfalls würde dies ein Tor für die nahezu uneingeschränkte\r\nKriminalisierung extrem verwundbarer Menschen und unbequemer Zivilgesellschaft\r\nin einigen Mitgliedstaaten schaffen und damit dem proklamierten Ziel der\r\nHarmonisierung widersprechen.\r\nWährend hinreichend bewiesen wurde, dass die Kriminalisierung illegaler Einreisen in die EU\r\nkeinen abnehmenden Einfluss auf irreguläre Grenzübertritte hat, gibt es substantielle\r\nBeweise für einen anderen Ansatz: Sichere und legale Wege in die EU sind der effektivste\r\nWeg, um Menschenschmuggel zu bekämpfen und Leben zu retten9. Anstatt die\r\nschwächsten Teile der Gesellschaft übermäßig zu kriminalisieren und\r\nMenschenrechtsverletzungen zu legalisieren, sollte sich die Europäische Union darauf\r\nkonzentrieren, die Rechtsstaatlichkeit in ihren Mitgliedstaaten sicherzustellen und effektive\r\nund langfristige Lösungen wie sichere Einreisemöglichkeiten zu schaffen. Die Kommission als\r\n\"Hüterin der Verträge\" sollte darauf achten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der\r\nvon ihr vorgeschlagenen Strafmaßnahmen, der in Artikel 49 Abs. 3 CFR vorgesehen ist,\r\neingehalten wird"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}