{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:02:10.579+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003698","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70700,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003698/70700","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/a8/679970/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003698-2026-01-09_13-49-11.pdf","validFromDate":"2026-01-09T13:49:11.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-25T16:38:38.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-01T15:53:50.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-22T10:16:40.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-09T13:49:11.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70700,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/70700","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-09T13:49:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69668,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/69668","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-17T17:19:28.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-09T13:49:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67949,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/67949","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-17T14:47:28.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-17T17:19:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65756,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/65756","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-25T15:26:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-17T14:47:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63332,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/63332","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-11T15:50:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-25T15:26:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49219,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/49219","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T16:38:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-11T15:50:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48207,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/48207","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-17T15:46:40.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-25T16:38:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44879,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003698/44879","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-01T15:53:50.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-17T15:46:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"SenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4997216510","emails":[{"email":"info@senertec.com"}],"websites":[{"website":"www.senertec.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"SenerTec GmbH","street":"Carl-Zeiß-Straße","streetNumber":"18","zipCode":"97424","city":"Schweinfurt","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Wrobel","firstName":"Josef","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Feijen","firstName":"Erik","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Ing. 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V.)"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_ORGANIZATION_V2","de":"Sonstiges Unternehmen","en":"Other company"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}],"activityDescription":"Die SenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH ist ein Unternehmen im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche (mittels Briefen, E-Mails und Telefon und Präsenz- oder Online-Terminen) mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und deren Mitarbeitern geführt. In diesen Gesprächen werden Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern erläutert, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und bezüglich verwandter Technologien von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um die Gesetzgebung zu KWK selbst, zu Wärmepumpen, Brennstoffzellen, Batteriespeichern und um die Themen Energie und Klimaschutz allgemein. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der Lage im energiepolitischen Bereich zu geben. Zudem soll mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesministerien und deren Mitarbeitern über Gesetzesvorhaben und Verordnungen in diesem Bereich diskutiert werden. In diesem Zuge werden auch Stellungnahmen erarbeitet und übermittelt und in Einzelfällen auch Gutachten oder Studien an die genannten Adressaten weitergeleitet."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.35},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":70001,"to":80000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel, Belgien","publicAllowanceEuro":{"from":800001,"to":810000},"description":"Fördergelder für das EU-Förderprojekt \"PACE\" (Pathway to a Competitive European Fuel Cell micro-CHP Market, GA 700339)\r\n"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/26/679969/Jahresabschluss-SIGNATURE_DEE00136649-1-1_613144_Endexemplar_20250507.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":12,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002210","title":"Anpass. Network Codes f. Netzanschl. stromerzeug. Syst. (NC RfG) EU bzgl. KWK","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderungsempfehlung des Network Codes für den Netzanschluss von stromerzeugenden Systemen (NC RfG) seitens ACER würde praktisch einem Netzanschlussverbot für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Brennstoffzellen gleichkommen. Begründung: Reaktionszeitanforderungen bei netzstabilisierenden Maßnahmen können von KWK- und Brennstoffzellenanlagen technologiebedingt nicht erreicht werden und sollten an die reale Machbarkeit angepasst werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002211","title":"Anpass. Rahmenbeding. BEG-Förderung für Brennstoffzellenheiz.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassungsvorschlag der derzeit gültigen BEG (Bundesförderung für effizienten Gebäude): Verwendung von normalem Biomethan statt GEG-konformem Biomethan in Brennstoffzellenheizungen zur Erfüllung der BEG-Förderbedingungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012634","title":"Zeitw. Rücknahm., Überarb. u. Neueinreich. d. PFAS-Beschränkungsverf. unter REACH","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel: Einberufung eines PFAS-Gipfels im Kanzleramt und Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung mit Herstellern von Hightech-Anwendungen, außerdem: Zeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des von Deutschland mitinitiierten PFAS-Beschränkungsvorschlags und gesonderte Beachtung der Fluorpolymere","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012635","title":"Anpassung des KWKG, GEG, BEG, EnWG u. der CO2-Abgabe zum Nutzen d. KWK","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nVerlängerung des KWKG bis 2030; Technologieoffenheit im GEG; Dezentrale Flexibilität; Klimaneutrale Energieträger den anderen EE gleichstellen; Gleichstellung von PV und KWK; Ermöglichen von Einsatz von „normalem“ Biomethan in der BEG-Förder","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013799","title":"Bitte um Ablehn. d. Referentenentw. 241122 zum KWSG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung","customDate":"2024-11-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bitte um Ablehnung des Gesetzentwurfs, da die enthaltenen Regelungen die Kraft-Wärme-Kopplung diskriminieren würden. Gründe: Keine Verlängerung des KWKG über 2026 hinaus; Förderzeitraum von 30.000 Vbh wird faktisch reduziert; Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel. durch Streichung des KWKG §15 Absatzes 4 Satz 3","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017226","title":"Droh. Diskrimin. d. KWK geg. PV im KWKG-Entwurf","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschlag, dass § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 des KWKG nicht aufgehoben werden, da dies eine Benachteiligung der KWK gegenüber PV durch den Wegfall des KWK-Zuschlages bei negativen Stundenkontrakten und die Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel. bedeuten würde. Stattdessen Vorschlag der Aufnahme von Zusätzen in die oben genannten Paragraphen: Solange bei KWK bis 50 kWel keine intelligenten Messsysteme zur Verfügung stehen, sollen § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG keine Anwendung finden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017227","title":"Rückn. GEG 2024, Ford. Techn.offenheit u. Novelle KWKG, Grüngasquote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung der Rücknahme des GEG 2024; Beseitigung von Hemmnissen bzgl. Technologieoffenheit; Forderung einer Novelle des KWKG, da kleinere und mittlere KWK-Anlagen benachteiligt wurden; Forderung von praktikablen und einfachen Lösungen bzgl. der Grüngasquote, über die man sich im Gesetzentwurf geeinigt hatte","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017228","title":"Kein Ausschluss v. Flüssiggas im KWKG 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Gesetzestext wird allgemein von gasförmigen Brennstoffen und nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gesprochen. In der Erläuterung zu dieser Gesetzestextstelle allerdings wird ausdrücklich nur noch Erdgas als fossiler gasförmiger Brennstoff zugelassen und als Begründung auf die Richtlinie EU 2023/1791 Artikel 26 Abs. 4 Buchstabe b) iVm Absatz 14 sowie Anhang III Buchstabe a UnterAbsatz 2 verwiesen. Flüssiggas erfüllt das Hocheffizienzkriterium und ist laut 1. BImSchV ein gasförmiger Brennstoff, deshalb fordern wir, dass Flüssiggas als gasförmiger Brennstoff im KWKG 2025 förderfähig bleibt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017229","title":"Regeln zu KWK ins KWKG, Rücknah. §9 EEG, Vorschlag Anreizsyst. im KWKG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§9 EEG ist praktisch nicht umsetzbar, deswegen soll dieser auf die vorherige Formulierung zurückgesetzt werden. Allgemein sollen Regelungen zur KWK ins KWKG und nicht in andere Gesetze. Statt Sanktionierung von Kleinst-KWK-Anlagen bei negativen Börsenpreisen und umfassenden Erfassungs- und Meldepflichten in §7 Abs. 4 und §15 Abs. 4 KWKG: Vorschlag zur Schaffung eines optionalen Anreizsystems zur Maximierung der Systemdienlichkeit und CO2-Vermeidung durch KWK-Anlagen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017230","title":"Änderung an §2 Nr. 26 KWKG, §3 Nr. 30a GEG u. §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Folgende Formulierungsvorschläge für die genannten Gesetze: Aufnahme der Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach §2 Nr. 26 KWKG in die Definition der \"unvermeidbaren Abwärme\" und Änderungen des §3 Nr. 30a GEG; zudem Streichung der 60-prozentigen Leistungsdrosselung bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW in §9 Abs. 2  Nr. 2 EEG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019788","title":"Gleichberecht. v. KWK u. WP bei unvermeidb. Abwärme im GEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung, dass sich eine gesunde und wirtschaftliche Koexistenz von KWK und Wärmepumpe im GEG wiederfinden sollte, da es unerheblich für die Systemstabilität ist, ob die KWK und die Wärmepumpe in ein und demselben Gebäude verbaut sind. Die Wärmepumpe profitiert im Nachbargebäude auch vom dezentral erzeugten KWK-Strom. So ist für jedes Gebäude die technisch ideale Lösung möglich. Daher soll es im GEG so geregelt werden, dass es gestattet ist, nur eine KWK-Anlage zu installieren und deren Wärme als unvermeidbare Abwärme lt. GEG zu werten. Argument hierfür ist auch, dass es im Bereich von verdichtetem Gebäudebestand oft schwer oder unmöglich ist, zusätzlich zur KWK eine Wärmepumpe zu installieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021417","title":"Kraft-Wärme-Kopplung ins Gebäudeenergiegesetz (GEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) soll dahingehend geändert werden, dass die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wieder als Erfüllungsoption ins Gesetz aufgenommen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":12,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002210","regulatoryProjectTitle":"Anpass. Network Codes f. Netzanschl. stromerzeug. Syst. (NC RfG) EU bzgl. KWK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/86/291079/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050038.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme:\r\n„ACER-Empfehlungen für Änderungen der Verordnung (EU) 2016/631 der \r\nKommission vom 24. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex über \r\nAnforderungen an den Netzanschluss von Generatoren (NC RfG)“ (am 19. \r\nDezember 2023 an die Europäische Kommission übergeben) \r\nDie ACER-Empfehlungen zu Anforderungen an den Netzanschluss von Generatoren (NC RfG) \r\nenthalten mehrere Vorschläge, die für Mikro-KWK-Geräte sehr problematisch sind.\r\nIm Folgenden beschreiben wir die kritischsten Punkte. \r\nArtikel 13, 3 (g), (i) und (ii) erfordern sehr kleine Werte für die Wirkleistungs-Reaktionszeit in der \r\nLFSM-O-Funktion, sowohl für synchrone Stromerzeugungsmodule (SPGM) als auch für nicht \r\nsynchrone Stromerzeugungsmodule (PPM power park modules). Diese schnellen Reaktionszeiten \r\n(hohe Wirkleistungsgradienten) können von KWK- und Brennstoffzellentechnologien nicht erreicht \r\nwerden und würden daher das Ende oder zumindest eine Diskriminierung dieser Technologien \r\nbedeuten. Dies liegt an den physikalischen Prozessen in Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen, \r\ndie nicht in dem derzeit geforderten Maße beschleunigt werden können. Wir empfehlen einen \r\ntechnologiespezifischen Ansatz, der den Energieumwandlungsprozess berücksichtigt und \r\nReaktionszeiten gemäß EN 50549-1/-2:2019/A1:2023 fordert: \r\n• Für PV- und Batteriewechselrichter unter 1 s für ΔP von 100 % Pmax.\r\n• Für Windkraftanlagen 2 s für ΔP < 50 % Pmax.\r\n• Für Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, Brennstoffzellen unter 2 MW \r\n66 % /min bei 100 % Änderung.\r\n• Für Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, Brennstoffzellen über 2 MW \r\n20 % /min bei 100 % Änderung. \r\nDie Möglichkeit von Ausnahmeregelungen (die bilateral zwischen Kraftwerkseigentümer und \r\nÜbertragungsnetzbetreiber ausgehandelt werden) könnte eine Lösung für (wenige) große Kraftwerke \r\nsein, ist jedoch keine sinnvolle/geeignete Lösung für den Massenmarkt. In der Praxis würde dies \r\nbedeuten, dass man zunächst Eigentümer werden müsste, um mit dem Übertragungsnetzbetreiber \r\nverhandeln zu können. Es ist nicht praktikabel, zunächst eine Anlage erwerben zu müssen, um mit \r\ndem Übertragungsnetzbetreiber über die Betriebserlaubnis verhandeln zu können. \r\nArtikel 13, 3 (b) sieht weiterhin die Möglichkeit einer randomisierten Abschaltung für \r\nErzeugungsanlagen des Typs A vor, diese wird jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten angewendet und \r\nstellt damit in diesem Punkt auch keine Lösung dar. \r\nFRT – Fault-Ride-Through-Fähigkeiten, die in Artikel X, 1 für synchrone Stromerzeugungsmodule \r\n(SPGM) vom Typ A und in Artikel Y, 1-4 für nicht synchrone Stromerzeugungsmodule (PPM power \r\npark modules) vom Typ A beschrieben sind, sollten nicht für Mikro-KWK-Generatoren unter 50 kW \r\ngelten, da diese Geräte im Falle eines Netzfehlers eine sofortige Abschaltung erfordern.\r\nStromerzeugungsmodule, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/426 der Kommission über Geräte zur \r\nVerbrennung gasförmiger Brennstoffe als Gasgeräte zugelassen und CE-gekennzeichnet sind, sind für \r\nden Einsatz in Privathaushalten konzipiert und müssen strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen.\r\nBei diesen Modulen handelt es sich typischerweise um Mikro-KWK-Systeme mit einer elektrischen \r\nLeistung von weniger als 50 kW. Die Gassicherheit ist ein zentrales Thema für heimische Mikro-KWKAnlagen. FRT-Anforderungen würden jedoch die Gassicherheit direkt gefährden. Ein Ereignis wie eine \r\nUnter- (oder Über-)Spannungssituation bedeutet genau genommen, dass die Stromversorgung des \r\nGassicherheitssystems unterbrochen wird. In dieser Situation muss das Gassicherheitssystem das \r\nGerät abschalten – das Gegenteil der FRT-Anforderung, die erfordert, dass das Gasgerät diesen \r\nSpannungsfehler übersteht. Zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung gehört: „Anhang I \r\n(3.1.6): Anormale Schwankungen oder ein Ausfall der Hilfsenergie oder deren Wiederherstellung \r\ndürfen nicht zu einer unsicheren Situation führen.“ In den harmonisierten Normen (EN 50465, EN \r\n60335-2-102) wird dies mit einer Immunität gegen Spannungsunterbrechungen von mindestens \r\n0,02 s übersetzt. In der Praxis schließen Gas-Sicherheitsabsperrventile innerhalb von 0,1 s, und es ist \r\nnicht zulässig, eine Verzögerung oder eine andere Art und Weise zu verwenden, um das GasSicherheitsventil offen zu halten, z. B. durch Nutzung der Notstromversorgung aus einer Batterie zur \r\nVersorgung des Sicherheitsventils und des Sicherheitskreises. Diese Gassicherheitsanforderungen \r\nsind das Ergebnis der EU-Gesetzgebung. Es handelt sich um solide Anforderungen, die jedoch nicht \r\nmit den FRT-Anforderungen kompatibel sind. Kleine Mikro-KWK-Generatoren unter 50 kW sollten \r\ndaher von den FRT-Anforderungen ausgenommen werden. \r\nNetzbildende Kapazitäten für nicht synchrone Stromerzeugungsmodule (PPM power park modules), \r\nwie in Artikel Y, 5 beschrieben und im Detail in Artikel Y, 7 beschrieben, sollten von Mikro-KWKGeneratoren unter 50 kW nicht verlangt werden, da diese noch anspruchsvollere Anforderungen \r\ndarstellen als die oben beschriebenen Fault-Ride-Through.\r\nKontakt:\r\nDieter Kehren\r\nLeiter Fachabteilung Kraft-Wärme-Kopplung / Brennstoffzelle\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH)\r\nEmail: dieter.kehren@bdh-industrie.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002211","regulatoryProjectTitle":"Anpass. Rahmenbeding. BEG-Förderung für Brennstoffzellenheiz.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/3f/291081/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Brachliegendes THG-Minderungspotential im Gebäudesektor mit Brennstoffzellen heben\r\nSehr geehrter Herr Acker,\r\nwir möchten das gelungene BEG-Förderprogramm im Rahmen des GEG anerkennen, welches \r\n- wie der Bundesminister für Wirtschaft und Klimapolitik es in seiner Pressemitteilung vom 15. \r\nMärz ausführte - einen wesentlichen Beitrag zur THG-Minderung im Gebäudesektor leistet. Herr \r\nHabeck betont in derselben Pressemitteilung aber auch, dass damit die Erreichung der Sektorziele im Gebäudebereich noch nicht gesichert und weitere Anstrengungen erforderlich sind. \r\nDaher möchten wir auf eine Produktgruppe hinweisen, bei der die BEG bisher noch nicht zur \r\nRealisierung des brachliegenden THG-Minderungspotentials geführt hat: Brennstoffzellenheizgeräte. Förderfähig nach BEG – und GEG konform - sind diese Produkte gemäß DIN 18599 \r\nBeiblatt 2 beim Betrieb mit ca. 65% GEG-konformem Biomethan, was ausreicht, um im Gebäude den kompletten Wärmebedarf erneuerbar bereitzustellen. Die restlichen ca. 35% des Betriebsmittels wären dann Erdgas, welches für die Stromerzeugung genutzt würde. Der Haken\r\ndabei ist, dass entsprechende Ökogastarife kaum verfügbar und für den Nutzer unwirtschaftlich\r\nsind, so dass sie für die meisten Kunden keine reelle Option darstellen und der Markt für Brennstoffzellenheizgeräte im Jahr 2023 um - 82 % annähernd komplett eingebrochen ist. \r\nUm das mit Brennstoffzellenheizungen verbundene THG-Einsparpotential zu realisieren, müssen wir die BEG auch bei Brennstoffzellenheizgeräten zum Erfolg führen. Hierzu sehen wir \r\neine einfache Stellschraube, über die mit geringem Aufwand – und ohne Änderungen an GEG \r\noder BEG – sogar erheblich höhere CO2-Einsparungen als im GEG vorgesehen realisiert \r\nwerden könnten. Tarife mit 100% „normalem“ Biomethan sind auf dem Markt zu vertretbaren \r\nPreisen verfügbar und hätten den Vorteil, dass das komplette Betriebsmittel - und damit nicht \r\nnur die Wärmeerzeugung, sondern auch die Stromerzeugung - dann zu 100% aus grünen Gasen stammt. Der marginale Nachteil, der bei der Herstellung im Vergleich zu GEG-konformem Biomethan entsteht, würde im Betrieb durch die sofortigen CO2-Einsparungen gegenüber dem \r\nMischbetrieb mit Erdgas um ein Vielfaches kompensiert/übertroffen werden. So ergibt sich eine \r\nLösung mit wesentlich höherer CO2-Einsparung, die im Rahmen der BEG tatsächlich vom Endkunden nachgefragt werden würde und ihren Beitrag zu den Zielen des GEG leisten könnte.\r\nDiese Option könnte man durch eine einfache Klarstellung in den FAQ zum BEG legitimieren, \r\nohne dass ein Änderungsbedarf in GEG oder BEG entsteht. \r\nDiese Vorgehensweise würde auch an die sehr erfolgreiche Förderung dieser hocheffizienten \r\nTechnologie in Deutschland in den Vorläufern der BEG anknüpfen. Erst mit dem Ausbruch der \r\nUkraine-Krise im Jahr 2022 und mit den oben beschriebenen Randbedingungen im BEG wurde \r\ndas Brennstoffzellenheizgerät für viele Kunden unattraktiv. Dieses geänderte Marktumfeld hat \r\nzu ersten Insolvenzen geführt, wie beispielsweise bei SolydEra. Zukünftig ist zu befürchten, \r\ndass weitere Hersteller den Vertrieb von Brennstoffzellen einstellen werden, da die aktuelle \r\nMarktlage ein profitables Geschäft bei solch geringen Absätzen nicht möglich macht. Dabei bieten Brennstoffzellenheizgeräte, beim Betrieb mit 100% „normalem“ Biomethan ein maximales\r\nCO2-Einsparpotenziale im Gebäudebestand und sind mit Blick auf einen zukünftigen Betrieb \r\nmit grünem Wasserstoff (s. Nationale Wasserstoffstrategie) zudem eine wichtige Technologiebrücke für deutsche Hersteller.\r\nWir würden Ihnen diese Möglichkeit zur sofortigen THG-Einsparung kombiniert mit den langfristigen systemdienlichen Vorteilen für das Energiesystem gerne im Gespräch weiter erläutern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nDieter Kehren\r\nLeiter Fachabteilung KWK / Brennstoffzelle\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH)\r\nTel. +49 151 61320515\r\ndieter.kehren@bdh-industrie.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012634","regulatoryProjectTitle":"Zeitw. Rücknahm., Überarb. u. Neueinreich. d. PFAS-Beschränkungsverf. unter REACH","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/12/361634/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010049.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dringender Handlungsbedarf: Rückkehr zum risikobasierten Regulierungsansatz beim PFASBeschränkungsverfahren unter REACH\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\ndie Unterzeichnenden dieses Briefes sind in großer Sorge um die gravierenden wirtschaftlichen Folgen des \r\nlaufenden PFAS-Beschränkungsverfahrens unter REACH. Chemikalienregulierung betrifft nicht nur die \r\nchemische Industrie, sondern hat Auswirkungen auf die Versorgung mit und die Herstellung von HightechProdukten in Deutschland und Europa. \r\nWir begrüßen ausdrücklich die Erklärung „Eine neue Agenda zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und \r\nWachstum in der Europäischen Union“, die Ende Mai auf Schloss Meseberg gemeinsam mit Frankreich \r\nverabschiedet wurde, besonders das Bekenntnis zu einem risikobasierten Ansatz in der \r\nChemikalienregulierung und die Ablehnung pauschaler Produktverbote.\r\nIm Gegensatz dazu ist das von Deutschland federführend mitinitiierte PFAS-Beschränkungsverfahren nicht \r\nrisikobasiert und nicht in Deckung mit der geltenden REACH-Verordnung. Das laufende Verfahren führt \r\nschon jetzt zu erheblicher Planungsunsicherheit für die Unternehmen, zu weiteren Investitionsstopps und \r\nProduktabkündigungen sowie Lieferkettenabbrüchen. Langfristig befürchten wir den Verlust von ganzen \r\nIndustriezweigen. Das Ende des Verfahrens ist nicht absehbar und darf nicht abgewartet werden. \r\nDeutschland als Mitinitiator des Verfahrens kann und muss jetzt handeln. Tatsächlich risikoreiche \r\nAnwendungen von Chemikalien sollen gezielt reguliert werden, unbedenkliche Anwendungen von Stoffen \r\ndürfen hingegen nicht pauschal beschränkt werden (z.B. Fluorpolymere, ohne die Hightech-Anwendungen \r\nund das Erreichen wichtiger strategischer Ziele wie Klimaschutz, Gesundheit und technologische \r\nSouveränität nicht möglich sind).\r\nUnsere drei Kernforderungen sind:\r\n1. Zeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des Dossiers: Um zu einem \r\nrisikobasierten Regulierungsansatz zurückzukehren und gleichzeitig die risikoreichen PFAS \r\nschnellstmöglich zu regulieren, ist die kurzfristige Rücknahme des Beschränkungsvorschlags \r\n(vergleichbar zum Vorgehen beim Dossier für Bisphenol A) mit anschließender grundlegender \r\nÜberarbeitung und sukzessiver Neueinreichung einzelner Abschnitte, entsprechend den Risken der \r\nStoffgruppen und Anwendungen, unumgänglich.\r\n2. Gesonderte Betrachtung der Fluorpolymere: Bei der Überarbeitung des Dossiers sollten die in der \r\nVerwendungsphase unbedenklichen Fluorpolymere von der Beschränkung ausgenommen werden, \r\nwas neunzig Prozent der Probleme der Hightech-Industrien mit dem Dossier lösen würde und ein \r\nwichtiges und angemessenes Signal für die Planungssicherheit unserer Unternehmen wäre. \r\nIdentifizierte Risiken in der Herstellungs- und Abfallphase von Fluorpolymeren sollen durch gezielte \r\nMaßnahmen in Emissions- und Abfallrecht reduziert werden.\r\n3. PFAS-Gipfel im Kanzleramt und kontinuierlicher Dialog zur Chemikalienregulierung mit \r\nHerstellern von Hightech-Anwendungen: Wir fordern die Einberufung eines PFAS-Gipfels im \r\nBundeskanzleramt, insbesondere mit den Herstellerbranchen komplexer Erzeugnisse und deren \r\nKomponenten (z.B. Elektro- und Digitalindustrie inkl. Halbleiterindustrie, Maschinen- und Anlagenbau, Photonik sowie Analysen- und Medizintechnik) sowie die Etablierung eines \r\nkontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung unter Einbeziehung der \r\nEndanwenderbranchen von Chemikalien.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler, wir bitten Sie, eine zügige Ressortabstimmung und Positionierung der \r\nBundesregierung herbeizuführen und die zeitweise Rücknahme des Beschränkungsdossiers zu \r\nveranlassen. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist dringender Handlungsbedarf geboten, damit \r\ntechnologische Errungenschaften, der gesellschaftliche Zusammenhalt und letztlich die Existenz von \r\nUnternehmen nicht aufs Spiel gesetzt werden.\r\nDie Namen und Logos aller Unterzeichnenden und eine ergänzende Faktensammlung finden Sie auf den \r\nfolgenden Seiten.\r\nWir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben in gespannter Erwartung Ihrer Antwort.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012635","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des KWKG, GEG, BEG, EnWG u. der CO2-Abgabe zum Nutzen d. KWK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/d4/361636/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010050.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"8 Punkte, damit die KWK wieder ihren Beitrag zur Energiewende leisten kann und hilft die Klimaziele zu erreichen\r\n\r\n1)\tVerlängerung des KWKG bis 2030 unter Beibehaltung der aktuellen Fördermöglichkeiten für KWK\r\n2) GEG (Technologieoffenheit):\r\na.\tKWK als Erfüllungsoption im GEG, dabei muss Wärme aus KWK als unvermeidbare Abwärme angerechnet werden. \r\nb.\tKeine Ungleichbehandlung von Stromerzeugung in Gebäuden und Quartieren im Vergleich zur Stromerzeugung in der Fernwärme nach dem WPG. Definition unvermeidbare Abwärme identisch zu WPG\r\nc.\tStromgutschriftmethode im GEG beibehalten, bis letztes Kohlekraftwerk vom Netz geht. \r\n3) Dezentrale Flexibilität:\r\na.\tEinführung eines einfachen Vergütungsmodells, welches den flexiblen Betrieb anreizt. Heute wird dezentrale Flexibilität von der KWK in Gebäuden und Quartieren kostenfrei erbracht.\r\nb.\tFlexible Einspeisevergütung anhand des EEX Day-Ahead Spotmarktpreises als Wahloption zum EEX Baseloadpreis (analog zu dynamischen Stromtarifen).\r\n\r\n4) Klimaneutrale Energieträger den anderen EE gleichstellen\r\na.\tWasserstoff allen Bereichen zugänglich machen und Aufbau Wasserstoffnetz forcieren (technologieoffene Farbenlehre)\r\nb.\tEntwicklung von Grüngasquoten\r\nc.\tKeine Nutzungseinschränkungen für klimaneutrale Gase\r\nd.\tKeine CO2-Abgabe auf klimaneutrale Brennstoffe wie Biomethan, Biogas, biogenes Flüssiggas und grünen/blauen Wasserstoff.\r\n\r\n5) Gleichstellung von PV und KWK\r\na.\tMieterstrom mit PV- und KWK-Strom gleich behandeln\r\nb.\tErhaltung der Gewerbesteuerprivilegien für Immobilienunternehmen bei Einsatz von klimaneu-tralem Strom), wenn KWK mit EE betrieben wird \r\nc.\tLiebhaberei Regelung im Einkommensteuergesetz Leistungsregelung für KWK anheben PV von 10 kW auf 30 kW KWK von 2 kW auf 15 kW\r\n\r\n6) BEG-Förderung:\r\na.\tEinsatz von normalem Biomethan statt des teuren und nur in geringen Mengen erhältlichem GEG-konformem Biomethan für die Erfüllung der BEG-Förderbedingungen\r\nb.\tBEG-Förderung nicht nur für Brennstoffzellenheizungen, sondern auch für motorische KWK ermöglichen, wenn diese die gleichen Bedingungen wie Brennstoffzellenheizungen bezüglich GEG-Anforderungen erfüllen (Gleichbehandlung).\r\n\r\n7) Bürokratieabbau: Das Markstammdatenregister zur zentralen Meldestelle erweitern, um Mehr-fachmeldungen gleicher Daten und Infos an verschiedene Institutionen, Energieversorgern, Behörden etc. zu vermeiden. Nutzungspflicht statt Nutzungsgebot.\r\n\r\n8) Netzentgelte nicht nur für steuerbare Verbraucher im EnWG §14a, sondern auch für steuerbare Erzeuger wie z.B. KWK ermöglichen\r\n\r\n                                                                                        Fuhl/Merz SenerTec Stand 17.09.24\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013799","regulatoryProjectTitle":"Bitte um Ablehn. d. Referentenentw. 241122 zum KWSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/b5/386048/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170078.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"E-Mail: Re: Verlängerung des KWKG\r\n\r\nSehr geehrte XXX,\r\n \r\nnochmals herzlichen Dank für die Zusendung des Gesetzentwurfs der Union und auch für Ihr Engagement und das Ihrer Kolleginnen und Kollegen, diese Änderungen in den Bundestag einzubringen und somit\r\nden Ausbau der KWK voranzutreiben.\r\nMit Bestürzung haben wir den Referentenentwurf (siehe Anhang 241122_Referentenentwurf KWSG_final...) des KWSG, das auch Änderungen zum KWKG enthält, gelesen.\r\nWir bitten Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen von der Union diesen Änderungen des BMWK bezüglich des KWKG nicht zuzustimmen!\r\nEs enthält massive Einschränkungen und stellt letztendlich eine Diskriminierung der KWK dar:\r\n \r\n-> So findet faktisch keine Verlängerung des KWKG über 2026 hinaus statt, denn KWK-Anlagen bis 50 kWel. sind Serienanlagen und werden nicht auf Jahre hinaus bestellt! \r\n    D.h. für KWK, die ab 2027 bestellt werden gibt es keine KWK- Förderung mehr (siehe KWKG §6 Absatz 1) !\r\n-> Der Förderzeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden wird durch die Streichung des KWKG §7 Absatz 5 Satz 2 faktisch reduziert, da die Ausfallzeiten, in denen aufgrund negativer Strompreise keine Zuschlagszahlung des KWK-Bonus erfolgt,\r\n    von dem zur Verfügung stehende Vollbenutzungsstundenkontingent einfach abgezogen werden.\r\n-> Die Streichung des KWKG §15 Absatzes 4 Satz 3 ist nichts anderes als die Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte  für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel. Aufgrund eines hohen nicht zumutbaren bürokratischen Aufwandes\r\n    für Betreiber (Betreiber muss dem Netzbetreiber stundenscharf nachweisen, ob seine Anlage während negativer Strompreise ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist hat und auch wie viel Leistung er in diesem Zeitraum erzeugt hat) \r\n    und auch für Netzbetreiber, die das Ganze prüfen und abrechnen müssen, hat man diese Meldepflicht für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel (Kleinstanlagen zu der auch der Dachs zählt) aus dem KWKG entfernt.\r\n   Jetzt soll dieser bürokratische Unsinn wieder eingeführt werden. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017226","regulatoryProjectTitle":"Droh. Diskrimin. d. KWK geg. PV im KWKG-Entwurf","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/e2/551106/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte XXX,\r\n\r\nwir beziehen uns mit unserem Anliegen auf den KWKG-Entwurf, der am Mittwoch, den 29.01.25, nochmals in dem zuständigen Ausschuss beraten und abschließend am Freitag,\r\nden 31.01.25 im Bundestag verabschiedet werden soll.\r\nWir möchten zum einen auf eine deutliche Ungleichbehandlung von KWK-Anlagen bis 50 kWel. gegenüber PV in Bezug auf negative Strompreise und die daraus resultierenden Pönalen\r\nhinweisen und zum anderen einen Vorschlag (siehe Ende der E-Mail) unterbreiten, der allen Beteiligten gerecht wird.\r\n \r\n---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------\r\nUngleichbehandlung von KWK-Anlagen bis 50 kWel. gegenüber PV\r\n--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- \r\n \r\nIm Entwurf zum KWKG soll § 7 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben werden\r\n \r\nKWKG § 7 Absatz 5\r\n \r\n(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf Null. \r\nSatz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt. -> (dieser Satz soll zukünftig aus dem KWKG gestrichen werden)\r\n\r\n\r\nFolgen: Damit wird der Förderzeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden durch die Streichung des KWKG §7 Absatz 5 Satz 2 faktisch reduziert, da die Ausfallzeiten, in denen aufgrund negativer Strompreise keine Zuschlagszahlung des KWK-Bonus erfolgt, von dem zur Verfügung stehenden Vollbenutzungsstundenkontingent einfach abgezogen werden. \r\n\r\nWARUM IST DIES BEI DER PV ANDERS?\r\nIm neuen EnWG-Entwurf (siehe Drucksache 20/14235), das zur Verabschiedung ansteht, wird die PV allerdings besser gestellt, hier wird im EnWG § 51a Verlängerung des Vergütungs-zeitraums bei negativen Preisen eine Kompensationsregelung (Seite 27 Drucksache 20/14235) getroffen, so dass die Zeiten negativer Preise an den Förderzeitraum angehängt werden.\r\n \r\n=> Wir sehen mit der Streichung des §7 Abs. 5 Satz 2  eine klare Ungleichbehandlung der KWK, die keine Kompensationsregelung bekommt, gegenüber der PV\r\n \r\n \r\nIm Entwurf zum KWKG soll § 15 Absatz 4 Satz 3 aufgehoben werden\r\n \r\n(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. \r\nDie Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.-> (dieser Satz soll zukünftig aus dem KWKG gestrichen werden)\r\n \r\nFolgen: Die Streichung des KWKG §15 Absatzes 4 Satz 3 ist nichts anderes als die Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel.\r\nAufgrund eines hohen nicht zumutbaren bürokratischen Aufwandes für Betreiber (Betreiber muss dem Netzbetreiber stundenscharf nachweisen, ob seine Anlage während negativer Strompreise ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist hat und auch wie viel Leistung er in diesem Zeitraum erzeugt hat -> sonst wird er per Pauschalpönale 5% Reduktion des möglichen KWK-Zuschlags pro Kalendertag in einem Kalendermonat bestraft (siehe §15 Absatz 4 Satz 1 und 2). Auch für Netzbetreiber, die das Ganze prüfen und abrechnen müssen, hat man diese Meldepflicht für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel (Kleinstanlagen, zu denen auch der Dachs zählt) seinerzeit aus dem KWKG entfernt. Nun soll dieses \"Bürokratie-monster\" wieder eingeführt werden!\r\n \r\nWARUM GIBT ES BEI DER PV KEINE PÖNALE, WENN TROTZ NEGATIVER STROMPREISE EINGESPEIST WIRD?\r\nBei der PV sind die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommengen um ein Vielfaches höher gegenüber der KWK bis 50 kWel. und deutlich problematischer hinsichtlich Überlastung des Verteilnetzes!\r\n => Auch hier wird die KWK bis 50 kWel. gegenüber der PV schlechter gestellt: Obwohl sie im Gegensatz zur PV keine Gefahr für das Verteilnetz (viel zu geringe Leistungen) darstellt, muss die KWK eine Pönale zahlen,\r\ndie PV jedoch nicht (Diskriminierung)!\r\n \r\n------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------\r\nVorschlag für eine Neuformulierung des § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 4\r\n--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------\r\nNatürlich will sich die Mini-KWK nicht aus der Verantwortung für unser Stromsystem ziehen, daher schlagen wir vor:\r\n \r\nWas beim Strombezug mit dynamischen Stromtarifen möglich ist, sollte auch bei der Einspeisung von KWK Anlagen gelten.\r\nMit der Überarbeitung und Ausrichtung des KWKG für die zukünftige Energiewende, muss der § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 4 auch für KWK bis 50 kWel. mit einem Zusatz versehen werden, der die Ansprüche aller Parteien, des BMWK, der Netzbetreiber und der Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel. in sich vereinigt. \r\nSobald moderne iMessSys zur Verfügung stehen, die auch auf Signale reagieren können, denen negative Strompreise oder Null zugrunde liegen, lassen sich damit sowohl eine automatische Abrechnung der Einspeisevergütung bewerkstelligen (damit wird eine manuelle Melde- und Auswertepflicht mit hohem Bürokratieaufwand sowohl für KWK-Betreiber als auch für Netzbetreiber verhindert), als auch die Kompensationsregelungen hinsichtlich Förderzeit-ansprüchen unbürokratisch lösen.\r\n \r\nDaher bitten wir Sie, in Anbetracht des unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwandes für KWK-Betreiber und Netzbetreiber als auch hinsichtlich der Gleichbehandlung von Stromerzeugern (PV und KWK) in Bezug auf negative Strompreise und daraus resultierenden Pönalen KWK-Anlagen bis 50 kWel. nicht zu diskriminieren und der Neuformulierung des KWKG mit einem Zusatz in § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 4 zuzustimmen.\r\n \r\n=> Neuformulierung des KWKG § 7 Absatz 5\r\n \r\n(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion Null oder negativ ist,\r\nverringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf Null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt, \r\nsolange keine intelligenten Messsysteme (iMessSys) zur Verfügung stehen, die auf Signale von negativen Strompreisen oder Strompreis Null reagieren können.\r\n => Neuformulierung des KWKG § 15 Absatz 4\r\n \r\n(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung\r\nnach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Null\r\noder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht\r\nanzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt,\r\nsolange keine intelligenten Messsysteme (iMessSys) zur Verfügung stehen, die auf Signale von negativen Strompreisen oder Strompreis Null reagieren können.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nSenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017227","regulatoryProjectTitle":"Rückn. GEG 2024, Ford. Techn.offenheit u. Novelle KWKG, Grüngasquote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/b8/551108/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270028.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wichtiger Input zur Verhandlung des Koalitionsvertrags\r\n\r\nSehr geehrte XXX,\r\n\r\nmit Blick auf die heute anstehenden Koalitionsverhandlungen möchten wir Sie, als unsere Bun-destagabgeordnete und ehemalige Klimadachspreisträgerin, dringend bitten, sich im Arbeitskreis für folgende Vorschläge für den Koalitionsvertrag einzusetzen:\r\n\r\nGebäudeenergiegesetz (GEG):\r\nPunkt 8 des Sofortprogrammes der CDU/CSU ist die Rücknahme des Heizungsgesetzes. Wir bitten Sie, auf die Umsetzung zu drängen.\r\nDas sogenannte „Heizungsgesetz“ bezeichnet die 2. Novelle des GEG, welches durch die Ampel initiiert wurde und zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Diese Regelungen sind praxisfern und haben laut BDH-Statistik im Jahr 2024 zu einer Verminderung der Sanierungsquote an Heizungen von fast 50 % geführt. Zeitgleich war eine Absatzsteigerung von klimaschädlichen Heizölheizungen zu verzeichnen. Klimafreundliche Heiztechnologien wie Wärmepumpen und KWK-Anlagen hatten dagegen große Absatzminderungen – Mitarbeiter mussten in Kurzarbeit geschickt oder gar entlassen werden!\r\nKorrekturen am aktuellen Stand des GEG helfen nicht. Nur die Rücknahme des Heizungsgesetzes, wie auch von Friedrich Merz versprochen, können diese Fehlentwicklungen zügig und ohne die Gefahr von neuen Konflikten beseitigen.\r\nNur mit einem Neuanfang kann eine zielorientierte technologie- und marktoffene Ausgestaltung des GEG aufgesetzt werden. Diese kann sich dann auf volkswirtschaftlich effizienten Einsatz von Finanzmitteln zur CO2 Reduktion konzentrieren, ohne die Stabilität der Stromnetze zu gefährden.\r\nZudem ist das GEG in der heutigen Form insbesondere im § 71 in Teilen unpräzise und Fachexperten streiten, wie die Regelungen (auch in Verbindung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und Landesplanungsgesetzen) auszulegen sind. Der Vorschlag im Sofortprogramm - Rücknahme des Heizungsgesetzes und damit GEG-Rücksetzung auf den Stand von Dezember 2023 - hat einen praktikablen Weg aufgezeigt, der die vorgenannten Probleme beseitigt. \r\n\r\n\r\nTechnologieoffenheit:\r\nTechnologieoffenheit wurde in der zurückliegenden Legislatur behauptet, aber im Gesetzge-bungsverfahren nicht praktiziert.\r\nSo hat man sich im Wärmemarkt auf Wärmepumpen und Fernwärme fokussiert. KWK-Anlagen, insbesondere in Gebäuden und Quartieren, wurden systematisch benachteiligt und nicht einmal als Erfüllungsoption genannt, obwohl diese mit die höchste und sofort wirksame Einsparung von THG-Emissionen ermöglichen. Im Strommarkt wurden, beispielsweise mit dem Solarpaket, Vereinfachungen nur für PV-Anlagen implementiert, die KWK-Anlagen nicht gewährt wurden.\r\nMit dem Bekenntnis zur Technologieoffenheit im Koalitionsvertrag wäre eine Vereinbarung getroffen, bestehende Hemmnisse der Technologieoffenheit in Gesetzen konsequent zu beseitigen. Gerne stellen wir Ihnen eine in den Verbänden erarbeitete Liste zur Verfügung, die alle uns bekannten Verstöße gegen die Technologieoffenheit beinhaltet, die in der der kommenden Legislaturperiode gleich zu Beginn zu beseitigen wären.\r\nÜberbordende Anforderungen an Meldepflichten, Mess- und Steuerungstechnik sowie Sanktionsregime wurden in der aktuellen Novelle des KWKG und EEG noch mit „untergebracht“.\r\nHier gibt es einfache und effizientere Ansätze, die auf marktwirtschaftliche Anreize setzen und nicht auf Sanktionen, z.B. dynamische Einspeisevergütungen anhand des Spottmarktes.\r\nAllein dies würde kostenneutral netzdienliche Anlagenkombinationen wie z.B. Hybridanlagen aus KWK und Wärmepumpen anreizen.\r\n\r\nNovelle Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):\r\nDie Novelle zum KWKG 2025 zum Jahresanfang hat einige Probleme von großen KWK-Anlagen und des Fernwärmeausbaus durch eine Neuinterpretation der bestehenden Beihilfegenehmigung gelöst. \r\nMittlere und kleinere KWK-Anlagen sind jedoch außen vor und wurden stattdessen mit mehr Bürokratie belastet. Es gibt weiterhin ein Auslaufen der Förderung für KWK-Anlagen zum Jahresende 2026.\r\nFür den Koalitionsvertrag bitten wir, eine zeitnahe Novelle des KWKG mit dem Ziel der deutlichen Verlängerung der Förderung vorzuschlagen. KWK-Anlagen ermöglichen Bezahlbarkeit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz in allen Einsatzfällen und dieses Potential sollte dauerhaft genutzt und erweitert werden.\r\nIm Zuge einer Novelle sollte eine Fortentwicklung erfolgen, wobei auf die Belange der unter-schiedlichen Einsatzfälle von KWK-Anlagen, dem direkten Einsatz in Gebäuden, Quartieren und Industriebetrieben und dem indirekten Einsatz in der Fernwärme Rücksicht zu nehmen ist.\r\nAlle Regelungen zur KWK sollten sich im KWKG wiederfinden und sich nicht teilweise im EEG verstecken (z.B. §9 EEG Vorgaben zur Mess- und Steuerpflicht auch für KWK-Anlagen).\r\n\r\nGrüngasquote:\r\nIm Sondierungspapier erfolgte bereits eine Einigung auf die Grüngasquote als ein Leitmarkt für klimaneutrale Produkte. In der praktischen Ausgestaltung im Arbeitskreis bitten wir Sie, sich für praktikable und einfache Lösungen einzusetzen, die in anderen EU-Ländern praktiziert werden und beispielsweise in Dänemark bereits zu einer Grüngasquote von 38 % im Jahr 2024 geführt haben.\r\nIn der praktischen Umsetzung der Grüngasquote sollten inländische Potentiale zu Grüngasen, welche in beachtlicher Höhe in BDEW-, DVGW- und BEE-Studien ermittelt wurden, nutzbar gemacht werden. Wird dabei konsequent auf Rest- und Abfallstoffe, wie in anderen europäischen Staaten, fokussiert, kann das deutsche NARAWO-Dilemma, dem aktuell mit praxishemmendem Bürokratismus durch die Teller-Tank-Diskussion begegnet wird, beseitigt werden.\r\nMit der Grüngasquote wird ein Mix aus Biomethan, synthetischem Methan und Wasserstoff als Ersatz für fossiles Erdgas geschaffen. Die bestehende Gasinfrastruktur kann weiter genutzt werden und einher gehen geringere Infrastrukturkosten. KANU 2.0 kann rückabgewickelt werden und damit die Kostenbelastung von Bürgern und Unternehmen gesenkt werden.\r\nWir wären Ihnen sehr verbunden, wenn unsere Eingaben bei den heutigen Koalitionsverhandlungen noch Berücksichtigung fänden.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSENERTEC Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017228","regulatoryProjectTitle":"Kein Ausschluss v. Flüssiggas im KWKG 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/e9/551110/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280134.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hallo Hr. XXX, und hallo Hr. XXX,\r\n \r\nin der Erläuterung zum KWKG-Beschluss auf Seite 21 wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuschlagsberechtigung nur noch für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen gilt, die ab 01.01.2024 erstmalig in Betrieb gehen\r\ndie keine anderen fossilen Brennstoffe mehr als Erdgas verwenden dürfen!\r\n-----------------------------------------------------------------------------------\r\nKWKG-Beschluss Drucksache  20/14776 auf Seite 21 unten Erläuterungen zu den Änderungen im KWKG 2025\r\n\r\nZu Dreifachbuchstabe bbb\r\nMit der Ersetzung der flüssigen Brennstoffe aus der enumerativen Aufzählung der förderfähigen Brennstoffe in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KWKG 2020 durch nicht fossile flüssige Brennstoffe wird Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b) iVm Absatz 14 sowie Anhang III Buchstabe a UnterAbsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. 2023 L 231/1 umgesetzt, wonach in neuen Wärmequellen keine anderen fossilen Brennstoffe mehr als Erdgas genutzt werden dürfen. Über die Übergangsregelung des neuen § 35 Absatz 23 KWKG 2025 wird sichergestellt, dass dies nur für Anlagen gilt, die nach Inkrafttreten dieser Regelung in Dauerbetrieb genommen werden.\r\n--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- \r\n\r\nIst das so beabsichtigt worden, dass für den ländlichen Raum, wo es keinen Erdgasanschluss gibt, jetzt zukünftig auch kein Flüssiggas mehr verwendet werden darf, wenn man KWK-Zuschläge nach dem KWKG 2025 haben möchte  ?Obwohl Flüssiggas - genauso wie Erdgas das Hocheffizienzkriterium (weniger als 270 gCO2/kWh CO2-Emissionen) nach der EU-Richtlinie 2023/1791 erfüllt, wird es trotzdem ausgeschlossen ?! Damit wird der ländliche Raum gegenüber der Stadt, wo es Erdgas gibt, klar benachteiligt !!! \r\n----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------\r\nKWKG-Beschluss Drucksache  20/14776 auf Seite 8 oben Gesetzesänderungen im KWKG 2025\r\n\r\nBeschlüsse des 25. Ausschusses:\r\nAuszug:\r\n\r\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen“ durch die Wörter „, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen“ ersetzt.\r\n--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------\r\nAus dem Gesetzestext selbst kann man nicht herauslesen, dass es sich bei  \" gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen\" bei dem Begriff \"gasförmig\" als Voraussetzung für die Zuschlagszahlungen nur noch um Erdgas handeln soll?\r\nPer Definition nach 1.BImSchV ist Flüssiggas ein gasförmiger Brennstoff, der genauso wie LNG (verflüssigtes Erdgas) hinsichtlich besserer Lager- und Transporteigenschaften im flüssigen Zustand gehalten wird.\r\nBeim Verbrauch treten diese Gase (Flüssiggas und LNG) vom flüssigen in den gasförmigen Zustand über. Alle diese Gase (Erdgas, LNG und Flüssiggas) erfüllen das Hocheffizienzkriterium nach Richtlinie (EU) 2023/1791.\r\n\r\n§ 3 Brennstoffe\r\n(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:\r\n 1.   Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,\r\n 2.   Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,\r\n 3.   Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,\r\n 3a.   Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,\r\n 4.   naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,\r\n 5.   naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,\r\n 5a.   Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplusZertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,\r\n 6.   gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine\r\nHolzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine\r\nhalogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,\r\n 7.   Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,\r\n 8.   Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,\r\n 9.   Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit\r\ngleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,\r\n10.   Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren\r\nSchwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, (…)\r\n\r\nDer Ausschluss von Flüssiggas  als förderfähiger Brennstoff für KWK-Anlagen im KWKG 2025 wäre katastrophal und im höchsten Maße diskriminierend für die ländliche Bevölkerung!!!\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017229","regulatoryProjectTitle":"Regeln zu KWK ins KWKG, Rücknah. §9 EEG, Vorschlag Anreizsyst. im KWKG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/33/551112/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EEG und KWKG\r\nSehr geehrter Herr MdB Jung, lieber Klimadachsträger Andreas Jung,\r\nich hoffe Ihnen geht es gut und sie haben die aufregende Wahl unseres neunen Kanzlers gut gemeistert.\r\nDie Wahlen sind natürlich auch bei uns beherrschendes Thema.\r\nWie stellt sich die neue Bundesregierung zur KWK auf?\r\nSchaffen wir es die Altlasten der Ampel möglichst schnell zu beseitigen und den Markt wieder in Schwung zu bringen?\r\nViel Unsicherheit haben die jüngsten Änderungen am KWKG und EEG mit sich gebracht und den ohnehin am Boden liegenden Markt weiter belastet.\r\nUmso mehr, weil keine technisch akzeptable Lösung zur Verfügung steht die neuen geforderten Pflichten zu erfüllen.\r\nQuasi über Nacht und ohne Beteiligung der Verbände wurden durch das \"Solarspitzengesetz\" auch KWK- Kleinstanlagen mit Verpflichtungen des EEG auferlegt und mit neuen Hürden und Hindernissen \"beglückt\".\r\nDer neue §9 EEG greift nun auf Anlagen nach KWKG über und verlangt Drosselung auf 60% der Einspeiseleistung. Obwohl die Leistung doch zu den winterlichen KWK-Betriebszeiten dringend benötigt wird.\r\nDies ist völlig neu und technisch kaum umsetzbar. Mit der Folge, dass lange geplante Anlagen und fertiggestellte Anlagen aktuell nicht ans Netz gelassen werden.\r\nDie Alternative, teuere, intelligente Messsysteme und deren Steuerboxen sind nicht verfügbar, bzw. werden nur durch horrende Kosten auf Kundenwunsch angeboten.\r\nDa unsere Anlagen mit 5,5 kW die 7 kW Leistungsgrenze zum Pflichtrollout im MsbG unterschreiten können wir nur auf Wunsch mit immensen Wartezeiten und Kosten bestellen.\r\nSelbst wenn dies möglich wäre, würde es keine Steuerboxen geben. Diese sind noch nicht mal auf dem Markt!\r\nEs wurden also, sicherlich außerhalb des politisch Gewollten, kurzerhand Verhinderungstatbestände in die Gesetze mit eingebracht, die nun die letzten verbliebenen Interessenten abschrecken.\r\nMit jedem einzelnen Netzbetreiber führen wir derzeit Diskussionen und drehen uns im Kreis! Dies muss unbedingt bereinigt werden.\r\nRegelungen zur KWK sollten ins KWKG und nicht in andere Gesetze. § 9 EEG muss wieder wie vorher formuliert werden:\r\n\r\n3.        Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.\r\nWeiterhin wurden Regelungen zur Sanktionierung bei negativen Börsenpreisen in §7 Abs. 4 und §15 Abs. 4 KWKG eingebracht und in §15 Abs. 4 mit umfassenden Erfassungs- und Meldepflichten erweitert. Wie oben ist auch hier die Frage der Messung und Erfassung offen. \r\nMuss man hier mit dem Sanktionsschwert drohen und massenhaft Bürokratie und Meldepflichten für Kleinstanlagen ab 0 kW einführen?\r\nViel einfacher ist doch ein optionales Anreizsystem, welches anstatt den EEX Baseloadpreis des vorangegangen Quartals den tatsächlichen stündlichen Börsenpreis auszahlt.\r\nDamit ist ein natürlicher marktwirtschaftlicher Anreiz geschaffen, die Anlagen bei hohen Börsenpreisen zu betreiben und bei negativen abzuschalten.\r\nHierdurch würden sowohl Systemdienlichkeit, als auch CO2-Vermeidung maximiert. Und die Anlagen volkswirtschaftlich am besten eingesetzt. Und das muss doch unser gemeinsames Ziel sein.\r\nIch hätte zwei Bitten an Sie:\r\n-\tIch würde mich sehr gerne mit Ihnen zu diesen Themen austauschen. Wäre z.B. am 20. - 21. 5. sowie von 25. bis 26.5. in Berlin und für ein Gespräch mit Ihnen und ihren Mitarbeitern verfügbar.\r\n-\tWir treffen uns in der kommenden Woche mit unserem bundesweiten Vertriebsteam zur Vertriebstagung. Vielleicht könnten Sie einige motivierende Worte in Form einer Videobotschaft an uns richten, um unseren Centern, die täglich an der vordersten Front für die Energiewende kämpfen etwas Motivation und Perspektive zurückzugeben. Möglich wäre auch eine Live-Schalte, sofern sie am Donnerstag den 15. Mai verfügbar wären.\r\nIch freue mich sehr über eine positive Antwort.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen aus Schweinfurt\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017230","regulatoryProjectTitle":"Änderung an §2 Nr. 26 KWKG, §3 Nr. 30a GEG u. §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/c7/551114/Stellungnahme-Gutachten-SG2506240026.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Text der Präsentation: „Mit der KWK die Klimaziele erreichen“ vom 28.05.2025\r\nAktuelle Marktzahlen\r\nDas Allroundtalent der Energiewende\r\nGEG „Heizungsgesetz“\r\nFür die Erreichung der Klimaziele ist der Gebäudesektor zentral. \r\nBezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz sind unsere Ziele für die Modernisierung der Wärmeversorgung. \r\nWir werden das Heizungsgesetz abschaffen. \r\nDas neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher. \r\nDie erreichbare CO2-Vermeidung soll zur zentralen Steuerungsgröße werden.\r\nGEG (Technologieoffenheit): \r\n1.\tKWK als Erfüllungsoption im GEG, dabei muss Wärme aus KWK als unvermeidbare Abwärme angerechnet werden.\r\n2.\tKeine Ungleichbehandlung von Stromerzeugung in Gebäuden und Quartieren im Vergleich zur Stromerzeugung in der Fernwärme nach dem WPG. Definition unvermeidbare Abwärme identisch zu WPG\r\n3.\tStromgutschriftmethode im GEG beibehalten, bis letztes Kohlekraftwerk vom Netz geht.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nAufnahme der Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach § 2 Nummer 26 KWKG in die Definition der „unvermeidbaren Abwärme“. Vorschlag für Änderungen (rot hervorgehoben) in § 3 Nummer 30a GEG:\r\n„unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist, und ohne den Zugang zu einem Heizungsverteilnetz, Gebäudenetz, Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, und die Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach § 2 Nummer 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,“\r\nEEG „Solarspitzengesetz“\r\n•\tMit dem Solarspitzengesetz wurden zum einige Änderungen eingeführt, die vor Netzüberlastung schützen und zur Systemstabilität beitragen sollen.\r\n•\tBei negativen Strompreisen oder Nullwerten wird keine EEG Vergütung mehr gezahlt.\r\n•\t§ 9 EEG wurde auf Anlagen kleiner 25 kW und KWK- Anlagen ausgeweitet\r\n•\tBalkonkraftwerke sind ausgenommen\r\n\r\n•\tGrundsätzlich gilt:\r\n•\tWer nicht steuern kann, muss drosseln: Bei PV und KWK- Anlagen, die keinen Smart Meter und keine Steuerbox haben, muss die Einspeiseleistung auf 60 % der Erzeugungsleistung gedrosselt werden.\r\nEEG §9 Gesetzestext\r\n•\tAbs. 1 …Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.\r\n•\tAbs.(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen …\r\n•\t…3.Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.\r\nEEG § 9\r\nSituation A\r\nBetreiber ignoriert die Vorgaben\r\nAnlagenbetreiber die gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 & 2 EEG (Anforderungen an Steuerbarkeit) verstoßen (vgl. § 52a EEG)\r\nIn diesen Fällen muss der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber schriftlich informieren und eine Frist von 1 Monat zur Behebung der Pflichtverletzung gewähren, wobei die Frist einmalig um einen Monat verlängert werden kann. Der Netzbetreiber darf Vorkehrungen gegen ungewolltes Wiedereinschalten vornehmen. Der Anlagenbetreiber duldet den Zugang des Netzbetreibers auf das Grundstück und in notwendige Räume, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, und stellt dem Netzbetreiber notwendige Anlageninformationen zur Verfügung. \r\nWeiterhin besteht Sanktionsmöglichkeit\r\n10€/kW/Monat rückwirkend bis zur Inbetriebnahme\r\nEEG § 9\r\nSituation B\r\nAnlagenbetreiber baut Rundsteuerempfänger ein\r\nNetzbetreiber kann die Anlage bei drohender Netzüberlastung abregeln.\r\nIn der übrigen Zeit kann der Betreiber die Anlage nach seinem Ermessen nutzen.\r\nVorteile:\r\nVerfügbare, bewährte Technik (die der Netzbetreiber versteht und beherrscht)\r\nGeringe Abschaltzeiten\r\nVolle Erzeugungsleistung nutzbar\r\nNachteile:\r\nKosten\r\nTechnik veraltet\r\nKeine Abrufbarkeit der Einspeiseleistung\r\nEEG § 9\r\nSituation B\r\nAnlagenbetreiber baut Rundsteuerempfänger ein\r\nNetzbetreiber kann die Anlage bei drohender Netzüberlastung abregeln.\r\nIn der übrigen Zeit kann der Betreiber die Anlage nach seinem Ermessen nutzen.\r\nVorteile:\r\nVerfügbare, bewährte Technik (die der Netzbetreiber versteht und beherrscht)\r\nGeringe Abschaltzeiten\r\nVolle Erzeugungsleistung nutzbar\r\nNachteile:\r\nKosten\r\nTechnik veraltet\r\nKeine Abrufbarkeit der Einspeiseleistung\r\nEEG § 9\r\nSituation C\r\nBetreiber baut Intelligentes Messsystem und Steuerbox ein.\r\nNetzbetreiber kann die Anlage bei drohender Netzüberlastung über Gateway und Steuerbox abregeln.\r\nIn der übrigen Zeit kann der Betreiber die Anlage nach seinem Ermessen nutzen.\r\nVorteile: \r\nZukunftsweisende Technik\r\nEinfache Erfüllung der Meldepflichten (neg. Strompreise KWKG)\r\nDynamische Tarife nutzbar\r\nNachteile:\r\nEingeschränkte Verfügbarkeit\r\nFür viele Messstellenbetreiber neue (oder unbekannte!!) Technik\r\nErzeuger < 7 kW außerhalb des Pflicht-Rollout\r\nBei Einbauwunsch können bei gMsB hohe Kosten entstehen \r\nSteuerbox aktuell nicht verfügbar!\r\nEEG § 9\r\nSituation D\r\nBetreiber regelt auf 60% der Wirkleistungseinspeisung \r\nDurch Einstellung auf Leistungsstufe 1\r\nVorteile:\r\nEinfach umsetzbar\r\nOhne Zusatzkosten\r\nNachteile:\r\nWenig flexibel\r\nWenig netzdienlich\r\nVolle Leistung kann nicht genutzt werden\r\nEEG § 9\r\nSituation E\r\nBetreiber regelt auf 60% der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung durch Einbau unseres Leistungsmessgeräts\r\nVorteile:\r\nEinfach umsetzbar\r\nPunktgenaue Regelung am Netzübergabepunkt\r\nNachteile:\r\nWenig netzdienlich\r\nKosten durch Leistungsmessgerät\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs wird vorgeschlagen, die 60 %ige Leistungsdrosselung bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt zu streichen. Zudem sollten technische Vorgaben für KWK-Anlagen nicht im EEG, sondern im KWKG aufgenommen werden; dieser Wechsel wäre mit der kommenden KWKG-Novelle vollziehbar.\r\nVorschlag für Änderungen (rot hervorgehoben) in § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG:\r\n„Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.“\r\nKWKG 2026\r\nKoalitionsvertrag:\r\nDie Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) müssen konsequent und langfristig genutzt werden.\r\nDafür wird das KWKG noch 2025 an die Herausforderungen einer klimaneutralen Wärmeversorgung,\r\nan Flexibilitäten sowie hinsichtlich eines Kapazitätsmechanismus angepasst.\r\nDezentrale Flexibilität: \r\nAnreize schaffen\r\na. Einführung eines einfachen Vergütungsmodells, welches den flexiblen Betrieb anreizt. Heute wird dezentrale Flexibilität von der KWK in Gebäuden und Quartieren kostenfrei erbracht. \r\nb. Flexible Einspeisevergütung anhand des EEX Day-Ahead Spotmarktpreises als Wahloption zum EEX Baseloadpreis (analog zu dynamischen Stromtarifen). \r\nSanktionen abschaffen\r\nKürzung und Meldepflichten nach §§ 7 und 15 KWKG\r\nAnforderungen nach §9 EEG\r\nEinsatz grüner Gase\r\nKlimaneutrale Energieträger den anderen EE gleichstellen \r\na. Wasserstoff allen Bereichen zugänglich machen und Aufbau Wasserstoffnetz forcieren (technologieoffene Farbenlehre) \r\nb. Entwicklung von Grüngasquoten \r\nc. Keine Nutzungseinschränkungen für klimaneutrale Gase \r\nd. Keine CO2-Abgabe auf klimaneutrale Brennstoffe wie Biomethan, Biogas, biogenes Flüssiggas und grünen/blauen Wasserstoff.\r\nGleichstellung in der Objektversorgung\r\nGleichstellung von PV und KWK \r\nMieterstrom mit PV- und KWK-Strom gleich behandeln \r\nb. Erhaltung der Gewerbesteuerprivilegien für Immobilienunternehmen bei Einsatz von klimaneutralem Strom, wenn KWK mit EE betrieben wird \r\nc. Liebhaberei Regelung im Einkommensteuergesetz Leistungsregelung für KWK anheben PV von 10 kW auf 30 kW KWK von 2 kW auf 15 kW"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019788","regulatoryProjectTitle":"Gleichberecht. v. KWK u. WP bei unvermeidb. Abwärme im GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/6c/619099/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250034.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr …,\r\nvielen Dank für den offenen Austausch heute Mittag.\r\nAnbei sende ich ihnen die versprochenen Unterlagen.\r\nErgänzend:\r\nJedes aktuell ausgelieferte BHKW ist schon jetzt für 20% H2 zertifiziert und mit überschaubaren Aufwand auf 100% Wasserstoff umrüstbar. Hier sind wir bereits in in Vorleistung zur vollständigen Klimaneutralität gegangen.\r\nAuf der anderen Seite ist der aktuelle Strommix aus dem die Wärmepumpen in den Winterstunden beziehen alles andere als regenerativ.\r\nWir sehen daher eine gesunde und wirtschaftliche Koexistenz für beide Technologien, die sich auch im GEG wiederfinden sollte.\r\nInvestitionskosten: Für die Systemstabilität ist es unerheblich, ob KWK und WP in einem Gebäude verbaut sind.\r\nWenn in der Nachbargebäude einer WP eine KWK-Anlage installiert ist, so profitiert auch diese vom dezentral erzeugten KWK Strom im Nachbargebäude.\r\nSomit könnte für jedes Gebäude eine technisch ideale Lösung installiert werden.\r\nGerade im verdichteten Bereich ist es aus unserer Erfahrung oft schwer bzw. unmöglich zusätzlich eine WP zu installieren. (Aufstellraum, Schall, Anschluss, Vandalismus, Systemtemperatur)\r\nHier muss es auch gestattet sein, nur eine KWK Anlage zu installieren und die Wärme als unvermeidbare Abwärme im GEG zu werten.\r\nUnabhängig davon stellt sich die Kombination beider Technologiern als die wirtschaftlichste Variante dar. Daher habe ich in der Präsentation noch eine Folie zur Wirtschaftlichkeit ergänzt.\r\nDen angesprochenen Artikel finden Sie hier:\r\nhttps://www.welt.de/wirtschaft/article256358834/Aus-fuer-Waermepumpen-Privileg-Jetzt-wird-die-Rueckkehr-der-Gasheizung-gefordert.html\r\nGerne würden wir das Thema in einem Folgetermin vertiefen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021417","regulatoryProjectTitle":"Kraft-Wärme-Kopplung ins Gebäudeenergiegesetz (GEG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/2f/659438/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170093.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Text der Präsentation: „KWK ins GEG – Argumente - SenerTec_finale Version_mit Steigerung des Gesamtwirkungsgrades als mögliche Erfüllungsoption“\r\nBild Produktsortiment „HyPer Dachs“\r\nFolien für Gespräch mit BMWE Nov 25 / Fuhl / Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in dieser Präsentation kann nicht übernommen werden - Änderungen und Irrtümer vorbehalten\r\nÜBER 32.000 aktive Dachse im Markt\r\n32.000 Dachs Anlagen produzieren jährlich im Schnitt ca. 1 TWh Strom / 2,4 TWh Wärme und ersparen der Umwelt damit bis zu 0,54 Mio. Tonnen CO2 (Stand 2022)\r\nZentrale Forderungen der EPBD und der Vereinbarkeit mit dem Zieldreieck „Bezahlbarkeit, Versorgungssicher-heit und Umweltverträglichkeit“\r\nIm Kern geht es bei der EU-Gebäuderichtlinie um die „Einführung der Gesamtprimärenergie als zentrale Steuerungsgröße“!\r\nDie KWP (Kommunale Wärmeplanung) als auch das GEG (Gebäudeenergiegesetz) zielen hingegen auf den Einsatz von erneuerbaren Energien (EE) ab – ohne dabei den Gesamtprimärenergieverbrauch eines Gebäudes zu betrachten.\r\nLaut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll zukünftig der CO2-Fußabdruck als neue Steuerungsgröße im GEG herangezogen werden.\r\nGanz im Sinne des EPBD und des Koalitionsvertrages wäre daher ein degressiv abgestufter CO2-Einspa-rungspfad  bis 2045/2050 auf Basis der Gesamtprimärenergie durch einen Äquivalenz-Ansatz zielführend.\r\nFernwärme stammt zu über 80% aus KWK\r\nBilder zu „Anteil Kraft-Wärme-Kopplung an der Fernwärmeerzeugung“ und „Gemeinsam stärker! Fernwärme und Sektorenkopplung“\r\nQuelle: AGFW (DER ENERGIEEFFIZIENZ VERB A ND FÜR WÄRME, KÄLTE UND KWK E. V.) Hauptbericht 2023\r\nKWK muss ins GEG, wenn die Wärmewende gelingen soll!\r\nGrafiken: Vergleich der Nutzung von Abwärme in KWK und Verlust von Abwärme in Gaskraftwerken\r\nGEG 2024 §3 30a) Begriffsdefinition:\r\n„Unvermeidbare Abwärme“, der Anteil der Wärme, der als Ne-benprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im ter-tiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik ver-mieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde.\r\n=> Wärme aus KWK wurde jedoch  ausgenommen, obwohl sie die Anforderungen laut Begriffsdefinition erfüllt!\r\nBegriffsdefinition: Tertiärer Sektor sind Dienstleistungen aller Art gemeint, dazu gehören auch Erzeugung von Wärme und Strom.\r\nBegriffsdefinition: KWK ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie und nutzbarer Wärme, die in einem gemeinsamen thermodynamischen Prozess entstehen.\r\nWärme aus KWK als „unvermeidbare Abwärme“ im neuen GEG anerkennen!\r\nWie könnte eine solche Lösung im GEG aussehen und welche Vorteile hätte dies?\r\nLösung: \r\nDie Wärme aus einer hocheffizienten fossil betriebenen KWK als „unvermeidbare Abwärme“ im neuen GEG 2026 einstufen.\r\nUm die Klimaneutralität bis 2045/2050 zu gewährleisten, ist die Einführung einer Grüngasquote (wie sie sowohl von der Union als auch von der SPD befürwortet wird) ein geeignetes Instrument, um den Brennstoff für die KWK schrittweise zu dekarbonisieren.\r\nVorteile: \r\nKWK liefert neben Wärme auch noch Strom versorgungssicher und bezahlbar und ist damit eine ideale Ergänzung zu den erneuerbaren Energien, wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint. \r\nMit der Grüngasquote erfüllt die KWK sowohl die EPBD als auch die Klimaziel-Anforderungen der Bundes-regierung  und die Wärmeversorgung bleibt dabei sicher und bezahlbar (keine hohen Investitionen in Infra-strukturmaßnahmen erforderlich).  \r\nGerade für Kommunen, Stadtwerken, Fernwärmeversorger, Mehrfamilienhausbesitzer und Wohnbaugesell-schaften ist die KWK ein unverzichtbares Schlüsselelement ihrer Energieversorgung in der Nah- und Fernwärme sowie in der Quartierslösung.\r\nWas bedeutet die Grüngasquote für KWK!\r\nBilder: Vergleich KWK früher und neu mit Einsatz von biogenen Gasen und Wasserstoff\r\n1. Stufe des GEG 2026 „Unvermeidbare Abwärme“ aus fossiler KWK der erneuerbaren Energie gleichgestellt\r\n1. Stufe bis Ende 2027/2028:\r\nWärme aus fossil betriebener hocheffizienter KWK gilt als  „Unvermeid-bare Abwärme“ und wird der erneuerbaren Energien gleichgestellt.\r\nVorlaufzeit bis 2027/2028 ist notwendig, um eine Grüngasquote einzuführen, damit die Verfügbarkeit von biogenen Gasen und H2 sichergestellt wird.\r\n2. Stufe des GEG 2026: Fossiler Brennstoff wird stufenweise aufgrund einer Grüngasquote durch biogene Gasanteile oder H2 ersetzt\r\n2.Stufe ab 2028/2029 – 2045/2050:\r\nFossiler Brennstoff wie Flüssiggas und Erdgas werden schrittweise durch biogene Gase wie Biomethan, Bio-Flüssiggas oder H2 bis 2045/2050 ersetzt. Damit ist dann auch die Wärme und der Strom aus KWK 100% klimaneutral. Anforderungen des EPBD und der Klimazielerreichung der Bundesregierung damit erfüllt.\r\nCO2-Einsparungspfad über Grüngasquote\r\n2027/2028 100% fossil          2045/2050 100% klimaneutral\r\nBMWE-Führungskräfte sichern festen Platz der KWK zu – auch im GEG?\r\nBild: BMWE-Führungskräfte beim B.KWK-Kongress\r\nBildunterschrift: Von links Stephanie von Ahlefeldt (BMWE) und Barbara Minderjahn (BKWK) auf dem Kongress. Quelle: Susanne Harmsen\r\n…Auch Stephanie von Ahlefeldt, Abteilungsleiterin für Energieeffizienz, Wärme und Energieforschung im BMWE, versicherte die Branche ihrer Unterstützung. …\r\n…KWK als Erfüllungsmöglichkeit ins Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu integrieren. Forderung auf dem BKWK-Kongress in Berlin 11. -12. November …\r\nQuelle: E&M powernews - Aktuelle Meldungen - 12.11.2025\r\nRückführung auf das ursprüngliche GEG von 2020 mit entsprechender Verschärfung des Hocheffizienzkriteriums für KWK!\r\nIm GEG 2020 war die KWK im §43 noch als Erfüllungsoption aufgeführt. Damals unter Berücksichtigung des Hocheffizienzkriteriums von mind. 70 % des eingesetzten Brennstoffes.\r\nDezentrale KWK neueren Datums können mehr als 90% der eingesetzten Energie in Wärme und Strom umwandeln und haben damit einen deutlich höheren Gesamtwirkungsgrad als noch vor einigen Jahren. Der Grund liegt in der Nutzung der Brennwerttechnologie, die mittlerweile in der modernen KWK-Technologie Einzug gefunden hat. Dies könnte im neuen GEG als Kriterium für die Erfüllungsoption herangezogen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}