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Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) enthaltenen korrekturbedürftigen Ungenauigkeiten und Fehler im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz müssen korrigiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"},{"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe","shortTitle":"SprengG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020199","title":"Verbesserung des Opferschutzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","printingNumber":"21/4082","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104082.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-der-elektronischen-aufenthalts%C3%BCberwachung-und-der-t%C3%A4terarbeit-im/329548","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","publicationDate":"2025-08-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Gewaltschutzgesetz.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die bereits in der letzten Legislaturperiode vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes fortentwickelt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021006","title":"Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen","publicationDate":"2025-11-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_KO_Tropfen.html?nn=110518"}]},"description":"Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Bundesjustizministerium auf die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Taten ausgeht, und schlägt eine Anpassung der Rechtslage im Lichte aktueller Rechtsprechung vor. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006170","regulatoryProjectTitle":"Änderung des StVG, Cannabis-Grenzwert","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/21/314067/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130032.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Öffentliche Anhörung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages am 3. Juni 2024 zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 20/11370)\r\nA. Allgemeine Vorbemerkungen\r\nRauschmittel gehören mittlerweile zu einer der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr und haben sich ausweislich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Langzeitentwicklung in den letzten 30 Jahren mehr als verfünffacht. Bedauerlicherweise kann aufgrund dieser statistischen Erfassung bislang keine Differenzierung zwischen den einzelnen Stoffgruppen erfolgen, da sich die Auswertung auf Bundesebene lediglich auf „andere berauschende Mittel“ bezieht und insofern keine geeignete Ausgangsstatistik für eine Evaluation der Teillegalisierung von Cannabis und ihre Auswirkungen auf den Straßenverkehr darstellt. Eine feingliedrige Auswertung ist somit nur mit den in den Ländern geführten Verfahren möglich. Besorgniserregend ist zudem die Entwicklung der beim Kraftfahrt-Bundesamt dokumentierten Drogenverstöße im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die ebenfalls deutliche Anstiege aufweisen und die Zahl der Alkoholverstöße bereits signifikant übertroffen haben. Letztlich ist auch hier keine Differenzierung zwischen den einzelnen Stoffgruppen oder detektierten Mischintoxikationen möglich, sodass an dieser Stelle ebenfalls eine bedeutsame Lücke in der Ausgangsstatistik für eine mögliche Evaluation besteht.\r\nEinen ersten Anhalt hierfür bieten jedoch die wissenschaftlich dokumentierten Erfahrungen aus den USA und Kanada, die eindrucksvoll belegen, dass die Legalisierung von Cannabis zugleich mit einem signifikanten Anstieg der Fahrten unter dem Einfluss des Rauschmittels einhergeht (Beirness D, Porath, A., Clearing the Smoke on Cannabis, Cannabis use and Driving – An Update, Canadian Centre on Substance Use and Addiction, 2019) und in einem direkten Zusammenhang mit der dadurch bedingten Steigerung der Verkehrsunfallzahlen steht. Demnach stieg beispielsweise die Anzahl der durch THC beeinflussten und an tödlichen Verkehrsunfällen beteiligten Fahrenden in dem Bundesstaat Washington von 9,3 auf\r\n19,1 Prozent (Tefft/Arnold, Estimating Cannabis Involvement in Fatal Crashes in Washington State Before and After the Legalization of Recreational Cannabis Consumption, American Journal of Epidemiology 12/2021).\r\nB. Anmerkungen zum Gesetzesentwurf\r\nI. Anhebung des THC-Grenzwertes\r\nBasierend auf den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe soll der Grenzwert für THC in dem zugrundeliegenden Entwurf von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben und zugleich in einem neu geschaffenen § 24a Abs. 1a StVG-E verankert werden. Hierbei handelt es sich um ein straßenverkehrsrechtliches Novum mit Alleinstellungsmerkmal, denn bislang werden die in der Anlage zu § 24a StVG benannten Stoffgruppen lediglich im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit den von der Grenzwertkommission empfohlenen Werten beziffert. Der Bundestag würde mit der gesetzlichen Verankerung eines isolierten Grenzwertes für THC die bestehende Systematik aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchbrechen und zugleich ein berechtigtes Interesse der Konsumenten von den übrigen Rauschmitteln an der Festschreibung des jeweils einschlägigen Grenzwertes im StVG hervorrufen.\r\nÜberdies entbehrt die Anhebung des THC-Grenzwertes in § 24a StVG einem wissenschaftlichen Konsens, da in großen Teilen der renommierten Forschung erhebliche Bedenken gegen die Simplifizierung einer Grenzwertanhebung\r\nkommuniziert wird (vgl. Auwärter et al.: Stellungnahme der Grenzwertkommission zur Frage einer Änderung des Grenzwertes für Δ⁹-Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a (2) StVG, Blutalkohol 59/2022, S. 331-339; Daldrup: Cannabis Grenzwerte – naturwissenschaftliche Aspekte, Ziele und Wege, Blutalkohol 61/2024, S. 159-163).\r\nDemgegenüber besteht einhelliger Konsens darüber, dass die Nachweisdauer von THC im Blut sowie die jeweilige Beeinträchtigung von dem Wirkstoffgehalt des Konsumproduktes, von der Rauchdynamik und dem Konsumverhalten abhängt. Zugleich fällt die THC-Konzentration im Gehirn deutlich langsamer ab als im Blut, sodass eine exakte Rückrechnung, vergleichbar mit der Widmark'schen Formel bei Alkohol, nicht möglich ist. Insofern verwundert es doch sehr, dass genau mit dieser Vergleichbarkeit zum Alkohol für die Festsetzung des neuen Grenzwertes argumentiert wird. Vielmehr variieren die Auswirkungen nach dem Konsum von Cannabis individuell erheblich, wodurch es bereits aktuell zu signifikanten und in Teilen auch gefährlichen Fehleinschätzungen der Konsumenten im Hinblick auf ihre Fahrtüchtigkeit kommt. Im Falle einer Anhebung des THC-Grenzwertes in § 24a Abs. 1a StVG-E würden nach einer statistischen Auswertung der Rechtsmedizin der Universität Leipzig ca. 36 % der bisherigen Zuwiderhandlungen gegen die in § 24a Abs. 2 StVG verankerte Rechtsnorm entfallen, wodurch vornehmlich Gelegenheitskonsumenten profitieren (Becker et al.: Wie wirkt sich eine Erhöhung des THC-Grenzwertes auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei gelegentlichen und chronischen Cannabiskonsumenten aus?, Die POLIZEI 1/2024, S. 1 ff.).\r\nZugleich widerspricht eine solche Anhebung der aktuell geltenden Rechtsprechung des BVerwG, wonach kein Spielraum für eine „akzeptable Risikoerhöhung“ durch Cannabis im Straßenverkehr besteht (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13). Unter Berücksichtigung der bestehenden Literatur sowie den polizeilichen Erfahrungen ist der aktuelle Grenzwert für THC in Höhe von 1,0 ng/ml maßvoll und hochvalide. Vor diesem Hintergrund hat sich auch der polizeiliche Vertreter in der vom BMDV eingesetzten Expertengruppe gegen eine Anhebung des THC-Grenzwertes\r\nausgesprochen und ein entsprechendes Votum als Beauftragter des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz dokumentieren lassen.\r\nII. Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten\r\nWeiterhin ist auf der Grundlage der Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten in § 24a Abs. 2a StVG-E vorgesehen, wonach Kraftfahrzeugführende, die 3,5 ng/ml oder mehr im Blutserum aufweisen, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke antreten dürfen. Hierdurch möchte der Gesetzgeber nachvollziehbarerweise den besonderen Gefahren durch Mischkonsum begegnen, allerdings bleibt unklar, wie sich der einzelne Verkehrsteilnehmende in seinem nicht selten zuvor stattgefundenen Alkoholkonsum auf eine etwaige Überschreitung des neuen THC-Grenzwertes einstellen soll. Vielmehr bleibt zu befürchten, dass an dieser Stelle eine individuelle Überprüfung des eigenen Konsumverhaltens unterbleibt und eine gefahrenerhöhende Teilnahme am Straßenverkehr in Kauf genommen wird.\r\nProblematisch erscheint zudem die in § 24a Abs. 4 StVG-E verankerte Ausnahme vom Alkoholverbot, sofern die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. In diesen Fällen darf von dem Alkoholverbot abgewichen werden, obwohl das sog. Medikamentenprivileg keinerlei Grenzwert kennt und der Gesetzgeber zurecht eine gefährliche Wechselwirkung zwischen Cannabis und Alkohol bescheinigt.\r\nIII. Fahranfängerinnen und Fahranfänger\r\nAufgrund der fehlenden Fahrpraxis und der positiven Erfahrungen mit dem Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger hat der Gesetzgeber auch ein faktisches THC-Verbot für diese Personengruppe in § 24c StVG-E implementiert und insofern eine analoge Anwendung des bewährten Grenzwertes in Höhe von 1,0 ng/ml verankert. Folgerichtig sollen in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen an die Begleitperson zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren in § 48a Abs. 6 FeV-E\r\nangepasst werden, wonach diese den Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin nicht begleiten darf, wenn sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Letztlich ergeben sich hierdurch kaum begründbare Wertungswidersprüche zu den Alkoholgrenzwerten in § 48a Abs. 6 Nr. 1 FeV, da hiernach eine Begleitung unzulässig ist, wenn die begleitende Person 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. In den Begründungen zur Anhebung des THC-Grenzwertes wird hingegen erläutert, dass 3,5 ng/ml mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille korreliert und insofern eher eine Reduzierung der Alkoholgrenzwerte in § 48a Abs. 6 FeV geboten erscheint. Zugleich hat es der Verordnungsgeber auch an dieser Stelle wieder versäumt, die Überwachung einer möglichen Alkohol- oder Drogenintoxikation der Begleitperson mit vollstreckbaren Sanktionsinstrumentarien zu hinterlegen. Bedauerlicherweise handelt es sich hierbei um keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 75 FeV, deren Umsetzung in der polizeilichen Überwachungspraxis lediglich durch gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen möglich ist. Letztlich kann die festgeschriebene THC-Grenze in § 48a Abs. 6 Nr. 1a FeV-E nur mit einer Blutprobe zweifelsfrei festgehalten werden, die jedoch aufgrund der rechtlichen Vorgaben in § 81a StPO i. V. m. § 46 Abs. 4 OWiG nicht bei der Begleitperson entnommen werden darf. Insofern handelt es sich hierbei um eine reine Symbolvorschrift, die keinerlei Durchsetzbarkeit ermöglicht und somit ins Leere läuft.\r\nIV. Sonstige Anmerkungen\r\nAbschließend sei der Hinweis erlaubt, dass durch die zahlreichen Neuerungen nunmehr auch ein Geflecht aus unterschiedlichen THC-Grenzwerten im Straßenverkehrsrecht entsteht, das erhebliche Umsetzungsproblematiken für die polizeiliche Verkehrsüberwachung mit sich bringt. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesetzesentwurfs ergeben sich dabei folgende Unterteilungen:\r\n ab 1,0 ng/ml in den Fällen einer Handlung nach §§ 316, 315c StGB, § 24c StVG-E und § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft\r\n ab 3,5 ng/ml in den Anwendungsfällen des § 24a Abs. 1a StVG\r\nUnklar bleibt, ob der Gesetzgeber bewusst auf eine Anpassung des § 28 Nr. 13 GGVSEB verzichtet hat, denn nach der zugrundeliegenden Gesetzesausgestaltung existiert für die Fahrzeugführenden von Gefahrguttransporten keine spezifische Grenzwertregelung, sodass hier der Auffangtatbestand in § 24a Abs. 1a StVG-E und der darin geregelte THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für diesen Adressatenkreis greift. Letztlich entstehen hierdurch jedoch kaum begründbare Wertungswidersprüche zur Regelung im gewerblichen Personentransport (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft), der mit der besonderen Verantwortung und den mit dem Transport von Gefahrgütern einhergehenden Gefahren im Straßenverkehr nicht in Einklang zu bringen ist.\r\nZugleich führen die unterschiedlichen Grenzwerte zu erheblichen Problemen in der Einsatzmittelbeschaffung für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, denn eine zielgenaue Detektion ist nur mit zwei unterschiedlichen Drogenvortestversionen möglich, die in ihren Cut-Off-Werten an die spezifischen Grenzwerte angepasst werden müssten. Mit Blick auf die von der interdisziplinären Expertengruppe empfohlene Verwendung von kostenintensiveren Speicheltests und der hier angesprochenen Erforderlichkeit von zwei unterschiedlichen Testversionen entstehen nicht unerhebliche Kosten für die Länder, die insofern Einfluss in die nicht belegten Abschnitte des „Erfüllungsaufwandes der Verwaltung“ und die hierdurch entstehenden „Kosten“ des Gesetzesentwurfs finden sollten.\r\nC. Schlussbetrachtungen\r\nNach Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft stellt die Anhebung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr ein Schritt in die falsche Richtung dar und ist mit der von Bundesregierung adaptierten „Vision Zero“ nicht in Einklang zu bringen. Nicht zuletzt die Erfahrungen in den USA und Kanada belegen eindrucksvoll, dass die Legalisierung von Cannabis zugleich auch einen deutlichen Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre vielmehr eine Anpassung der Alkoholgrenzwerte erforderlich gewesen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011972","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/52/351643/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemein-wohl dienenden Tätigkeiten\r\n\r\nIhre E-Mail vom 05.07.2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nin der vorbezeichneten Angelegenheit danken wir für die Möglichkeit einer Stellungnahme und teilen Ihnen die Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) wie folgt mit:\r\n\r\nZu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung)\r\n\r\nDie DPolG begrüßt sehr, dass die Geeignetheit der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden soll. Auch wenn dies bislang schon möglich war, ist die Hervorhebung und präzise Formulierung ein wichtiges Signal, vor allem an ehrenamtlich tätige Menschen in unserem Land. \r\n\r\nSo unterschiedlich ehrenamtliches Engagement in Deutschland auch sein mag, wäre unser Land ohne diese Millionen von Menschen in Vereinen, Initiativen, Gewerkschaften, Parteien oder an-deren Organisationen kaum vorstellbar. Sie erzielen nicht nur konkrete positive Ergebnisse für hilfsbedürftige Menschen, für Kinder und Jugendliche, zugewanderte Menschen oder unsere Landschaft und Kultur, sie schaffen auch eine nicht zu unterschätzende Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in unserem Land. Viele junge Menschen erleben diesen Zusammen-halt, Orientierung und Vorbild im Zusammenwirken ehrenamtlicher Akteure unterschiedlicher Generationen. \r\n\r\nAngriffe auf Menschen, die dem Gemeinwohl dienen, sind in besonderer Weise perfide und schädlich für unser Gemeinwesen. Deshalb ist zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unmissverständlich klarstellt, was er von der Strafzumessung eines überführten Täters durch die Gerichtsbarkeit erwartet. Diese Verdeutlichung der Strafzumessung, die auch in einer Urteilsbegründung verdeutlicht, was zu einer bestimmten Strafe geführt hat, dürfte ihre general-präventive Wirkung nicht verfehlen, das ist mehr als notwendig. \r\n\r\nDie erweiterte Vorschrift stellt erhöhte Anforderungen an die Ermittlungskräfte von Polizei und Staatsanwaltschaften, die den vom Gesetzgeber formulierten Aspekt bei der Ermittlungsarbeit zu berücksichtigen haben werden, um den gewünschten Effekt auch zu erzielen. Immerhin sollen die Ermittlungskräfte in einem möglichst frühen Stadium in den Blick nehmen, welche Auswirkungen das oder die Opfer oder Dritte haben könnte und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese aus Angst vor künftigen Attacken ihre dem Gemeinwohl dienende Arbeit ganz aufgeben oder möglicherweise einschränken könnten. Diese Erwartungshaltung des Gesetzgebers ist bei der personellen Ausstattung der Behörden zu berücksichtigen.\r\n\r\nErgänzung in § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) \r\n\r\nEs ist dringend notwendig, den Schutz derer zu verbessern, die in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten angegriffen werden, dazu zählen neben den Vollstreckungsbeamten auch die in § 115 Abs. 3 StGB genannten Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, Rettungsdienstes, ärztlichen Notdienstes oder den Beschäftigten in einer Notaufnahme. Sie alle erleiden immer wieder und leider in steigenden Fallzahlen tätliche Angriffe übelster Art und mit mitunter schwerwiegenden Folgen für die Verletzten. \r\n\r\nDer besonderen Verwerflichkeit dieser Taten trägt die vorliegende Erweiterung um ein neues Regelbeispiel des „hinterlistigen Überfalls“ Rechnung, dies ist richtig und notwendig. Die Verschleierung der tatsächlichen Absicht des Täters und das Ausnutzen des besonderen beruflichen Engagements der Einsatzkräfte sind Aspekte, die einen solchen Angriff zu einem besonderen Fall machen, der mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden sein wird. \r\n\r\nIn der Vergangenheit hat es beispielsweise immer wieder Situationen gegeben, in denen Einsatzkräfte unter Vortäuschung einer Notsituation in einen Hinterhalt gelockt wurden, um sie dort mit Gewalt zu attackieren. Andere Situationen waren die Angriffe auf Rettungsdienste, die in gefahrengeneigter Atmosphäre tätig werden und sich dabei voll und ganz auf ihre lebensrettende Arbeit konzentrieren müssen. Sie in einer solchen Situation hinterrücks zu attackieren und ihre besondere Vulnerabilität auszunutzen, ist Anlass genug, eine erhöhte Mindeststrafe zu verhängen.\r\n\r\nInsgesamt sind die im Referentenentwurf angekündigten Ergänzungen zu begrüßen. Ihre Wirksamkeit werden sie allerdings erst voll entfalten können, wenn die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt werden, mit einer lückenlosen Beweiskette die spezifischen Beweggründe oder Vorgehensweisen auch nachzuweisen. \r\n\r\nAußerdem müssen Gerichte technisch und personell so ausgestattet sein, dass sie in angemessener Zeit nach der Tat überhaupt tätig werden können. Hier sind die Haushaltsgesetzgeber der Länder in besonderer Weise in der Pflicht. Wenn zwischen der Tat und der Reaktion der Justiz ein unverhältnismäßig langer Zeitraum vergeht, werden nicht nur Zeugenaussagen unsicherer, es verblassen Spuren und Tatfeststellungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen getroffen wurden. Tatnachweise und Schuldfeststellungen können so beeinträchtigt werden, das gilt es zu vermeiden. \r\n\r\nGeneralpräventive Wirkungen von Rechtsprechung sind direkt von der Wahrnehmung der Zusammenhänge von Tatbegehung, öffentlicher Kenntnisnahme und der Reaktion des Staates in Form einer funktionierenden Justiz abhängig. Auch und gerade an dieser Stelle sind der Ausbau digitaler Kompetenzen und Ressourcen von Ermittlungsbehörden und die personelle Stärkung dieser Institutionen unerlässlich, um die richtige Absicht des Gesetzgebers zum gewünschten Erfolg zu führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011973","regulatoryProjectTitle":"Effektivere Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/e8/351645/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze\r\n\r\nKM5.53103/58#5; Ihr Schreiben vom 19.07.2024\r\n\r\n\t\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nin der vorbezeichneten Angelegenheit danken wir für die Möglichkeit einer Stellungnahme und teilen Ihnen die Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) wie folgt mit:\r\n\r\nI. Vorbemerkungen\r\nDie mit dem Referentenentwurf beabsichtigte effektivere Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere teilt die DPolG die Einschätzung, dass insoweit (auch) ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben-)strafrechtlichen sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen besteht.\r\n\r\nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Sprengung von Geldautomaten. In Deutschland stehen rund 54.000 Geldautomaten . Schätzungsweise lagern etwa 50.000 bis 100.000 Euro in ihnen – oft nicht ausreichend gesichert. Viele Schutzmaßnahmen wie Farb-Kleb-Patronen, die bei Erschütterung von außen die Scheine unbrauchbar machen, sind in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben, anders als in anderen europäischen Ländern.\r\n\r\nStatistisch gesehen wird jeden Tag in Deutschland mindestens ein Geldautomat gesprengt. 2022 vermeldete das Bundeskriminalamt (BKA) 496 versuchte oder vollendete Sprengungen .\r\n\r\nDie Geldautomaten wurden im Jahr 2022 weit überwiegend mithilfe fester Explosivstoffe gesprengt (399 Fälle; 2021: 250, +59,6 Prozent). Damit setzte sich der bereits in den Vorjahren registrierte Anstieg der Fälle mit diesem Modus Operandi, der erhebliche Schäden verursacht und Unbeteiligte einer hohen Gefahr aussetzt, fort. Zudem wurde auf Täterseite eine gesteigerte Gewaltbereitschaft festgestellt, welche neben Bedrohungen und Körperverletzungen auch freiheitsberaubende Handlungen umfasst.\r\n\r\nBetroffen sind hauptsächlich die Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen. Geldautomaten-Sprengungen finden zu 80 Prozent in diesen vier Bundesländern statt. Das liegt insbesondere an den organisierten Tätergruppierungen aus den Niederlanden und der damit zusammenhängenden örtlichen Nähe. Während die Niederlande durch vernünftige Ge-genmaßnahmen wie\r\n\r\n•\tSchließung von 470 Geldautomaten\r\n•\tAußerbetriebnahme von Geldautomaten zwischen 23 und 7 Uhr\r\n•\tVerpflichtende Maßnahmen für die Banken zur Sicherung von Geldautomaten\r\n•\tFlächendeckende Präventionsmaßnahmen einer Taskforce niederländischer Banken\r\n\r\ndie Gefahr von Sprengungen nahezu beseitigt haben, wird Deutschland verstärkt Zielscheibe organisierter Banden; mit weiter steigenden Fallzahlen ist zu rechnen.\r\n\r\nDie DPolG hat in der Vergangenheit wiederholt angemahnt, sich im Kampf gegen das Phänomen an den Niederlanden zu orientieren – besonders durch den Einsatz von Farb-Kleb-Patronen und nächtlich geschlossenen Filialen. Die bisherigen Absprachen zwischen Landeskriminalämtern, Innenministerien und Banken sind völlig unzureichend, seit 2019 in einer Prüfungsphase und beruhen auf der Freiwilligkeit der Banken.\r\n\r\nDie Notwendigkeit politischen Handelns ergibt sich insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:\r\n\r\n•\tDie unkalkulierbare Art und Menge des Sprengstoffs gefährdet mögliche Anwohner im Haus des Geldautomaten.\r\n•\tDie Verletzung oder der Tod von unbeteiligten Menschen wird billigend in Kauf genommen, deshalb werden z.B. die Taten in Hessen durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt bearbeitet, die Sprengungen bereits als versuchten Mord eingestuft hat.\r\n•\tIm Zusammenhang mit den Sprengungen sind nicht nur wegen lebensbedrohlicher Verfolgungsfahrten Polizisten gefährdet, sondern auch und vor allem unbeteiligte Dritte. Eine waghalsige Flucht der Täter in Verbindung mit hochmotorisierten Fahrzeugen kann schwere Verkehrsunfälle auslösen.\r\n\r\n\r\nUnabhängig von den mit dem vorliegenden Referentenentwurf beabsichtigten Rechtsänderungen sind daher aus polizeilicher Sicht \r\n\r\n•\tPolizeiliche Präventions- und Strafverfolgungsmaßnahmen zu vereinheitlichen\r\n•\tGesetzliche Verpflichtungen von Banken und Sparkassen zu bundeseinheitlichen Sicherungs- und Präventionsmaßnahmen zu schaffen\r\n•\tDie Schließung des Selbstbedienungs-Bereichs und eine Reduzierung des Bargeldaufkommens vorzusehen\r\n•\tDer Einsatz von Ereignis-gesteuerter elektronischer Überwachungstechnik sowie Bildübertragung zu forcieren\r\n•\tDie sofortige und flächendeckende Ausstattung der Landespolizeien mit sogenannten Stop-Sticks vorzunehmen sowie die\r\n•\tEinführung der Mindestanforderung CEN IV für Wertschutzschränke festzuschreiben.\r\n\r\n\r\nII. Zu den vorgesehenen Rechtsänderungen\r\n\r\nIn Anbetracht der vorstehenden Vorbemerkungen wird die wesentliche Änderung, wonach der Tatbestand des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden soll, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten erfasst, auch hinsichtlich der vorgesehenen Strafandrohungen begrüßt.\r\n\r\nDie damit einhergehende vorgesehene Erweiterung der Überwachungsbefugnisse für die Ermittlungsbehörden durch Aufnahme des neu gefassten § 308 StGB in die Liste der schweren Straftaten in § 100a StPO wird ebenso ausdrücklich begrüßt, da dem in Rede stehenden Kriminalitätsphänomen nur durch verstärkte polizeiliche Ermittlungstätigkeit begegnet werden kann.\r\n\r\nDie zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität vorgesehene Schaffung eines Qualifikationstatbestandes im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten (§ 40 Abs. 3a SprengG n.F.) wird zwar grundsätzlich begrüßt. Die vorgesehene Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erscheint jedoch angesichts der vor-stehend beschriebenen Delikts- und (international agierenden) Täterstrukturen als zu gering. \r\n\r\nUm das in der Begründung des Entwurfs richtigerweise herausgestellte erhöhte kriminelle Unrecht in diesen Fällen angemessen zu ahnden, wäre die Festschreibung eines Verbrechenstatbestandes (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) nur folgerichtig und die Ausweisung der Versuchsstrafbarkeit (§ 40 Abs. 3b SprengG n.F.) nicht erforderlich.\r\n\r\nNicht überzeugend ist demzufolge auch die unverändert vorgesehene Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für den Fall, dass jemand in den Fällen des § 13 Abs. 1 AusgStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet (§ 13 Abs. 2 AusgStG n.F.).\r\n\r\nAus den vorgenannten Gründen wäre aus Sicht der DPolG auch insofern die Festschreibung eines Verbrechenstatbestandes in diesen Fällen richtig, und die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AusgStG n.F. wäre entbehrlich.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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Körperliche Gewalt sowie psychische, wirtschaftliche und se-xuelle Gewalt – sowohl offline als auch online – gegen Frauen werden seit dem In-krafttreten der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 14.05.2024 in der gesamten EU unter Strafe gestellt. Zudem wird der Zugang der Opfer zur Justiz verbessert.\r\n\r\nIn diesem Kontext zeigt das erste Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 19.11.2024 zu geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten alarmieren-de Zahlen auf: Gewalt und Hass gegen Frauen nehmen in Deutschland weiter zu. Es stellt zum ersten Mal Zahlen aus unterschiedlichen Datenquellen zusammen und stellt umfassend dar, dass Frauen und Mädchen in vielerlei Hinsicht Opfer von Straftaten und Gewalt werden, weil sie Frauen und Mädchen sind.\r\n\r\nDie DPolG nimmt das BKA-Lagebild mit großer Besorgnis zur Kenntnis und fordert umfassendere Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt. Nicht nur am 25. November jeden Jahres, dem „Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen“, muss es deutliche Signale aus den Reihen der Politik zur Durchsetzung des Schutzverspre-chens des Staates geben.\r\n\r\nRückblick – Häusliche Gewalt ist keine Privatsache!\r\n\r\nBis in die 90er Jahre hinein galt häusliche Gewalt eher als private Angelegenheit, in die sich der Staat nur in Ausnahmefällen einzumischen habe. Der polizeilich genannte Einsatzanlass lautete in diesen Fällen entsprechend dieser Sichtweise „Familienstrei-tigkeit“. Die polizeilichen Einsatzkonzeptionen waren eher auf Zurückhaltung und La-gebereinigung im Sinne einer sofort wirkenden Trennung der Parteien gerichtet. Der Täter – in der Regel der prügelnde Ehemann - wurde in Gewahrsam genommen und für wenige Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht. Ziel der Maßnahme war die „Ausnüchterung“ des regelmäßig stark unter Alkoholeinfluss stehenden Täters. \r\n\r\nDie „Lagebereinigung“ war meistens die einzige polizeiliche Maßnahme, zumal das Opfer häufig kein Interesse an einer Strafverfolgung signalisierte, was nachvollziehbar war. Immerhin kam der Täter wenige Stunden nach der Ingewahrsamnahme wieder nach Hause und war trotz „Ausnüchterung“ wenig entspannt über das Erlebte. Vor den Augen seiner Frau, gelegentlich unter den neugierigen Blicken von Nachbarn, war er gefesselt und abgeführt worden, um ihn dem Polizeigewahrsam zuzuführen. \r\n\r\n\r\nDas Opfer war vorher darüber informiert worden, dass der Mann in wenigen Stunden wieder zurückkehren würde. Es brauchte für die Frau nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, wie der Mann „gelaunt“ sein würde. Entsprechend wurde ihr seitens der Polizei geraten, für eine gewisse Zeit zur Schwester, zu Nachbarn oder zu Freunden zu gehen, bis „sich wieder alles beruhigt“ habe. \r\n\r\nBei den Tätern war zu dieser Zeit ein Unrechtsbewusstsein so gut wie nicht erkenn-bar, im Gegenteil. Vielmehr herrschte bei ihm eine gewisse Empörung darüber, dass die Polizei ihn darüber aufklärte, dass es verboten sei, seine Frau zu schlagen; eine Information, die der Täter unter Hinweis darauf, dass es doch schließlich „seine Frau“ sei, über die er eine Verfügungsgewalt habe, zurückwies. \r\n\r\nErst in den 90er Jahren änderte die Polizei ihre Sichtweise und wandte sich den Er-kenntnissen von Forschung und Wissenschaft in diesem Phänomenbereich zu. Der „Familienstreit“ wurde aus seiner angeblichen Privatheit ins öffentliche Interesse und den handelnden Personen richtigerweise die Opfer-Täter-Rollen zugewiesen. Außer-dem wurde in unzähligen Fortbildungsveranstaltungen der Polizei die bislang gültige Sichtweise korrigiert. Nicht mehr die geschlagene Frau sollte demnach die Wohnung verlassen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. Vielmehr war als Instrument die „Wegweisung“ geschaffen worden, die es der Polizei ermöglichte, den Täter aus der Wohnung zu weisen und ihm ein Annäherungs- und Betretungsverbot zu erteilen. \r\n\r\nAußerdem wurde den Einsatzkräften die Notwendigkeit der Opferbetreuung vermittelt, die Beratung über Hilfsangebote, die rechtlichen Möglichkeiten der dauerhaften Zu-weisung der „ehelichen Wohnung“ für das Opfer und die mitfühlende Kommunikation mit allen auf der Opferseite beteiligten Personen. Auch die Unterbringung des Täters sollte und musste gewährleistet werden, um keine neuen Konfliktsituationen zu schaf-fen. \r\n\r\nDie neue Einsatzkonzeption, mit der auch die ausführliche schriftliche Begründung einer „Gefahrenprognose“ verbunden war, um die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Opfers sicherzustellen, stieß anfangs nicht auf ungeteilte Zustimmung, war sie doch mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden, der nicht mit der Zu-weisung entsprechender Personalressourcen verbunden war. Aber rasch setzte sich das neue Vorgehen auch als Optimierung qualitativen Polizeihandelns flächendeckend durch. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie Lage der Gegenwart ist erschreckend und unakzeptabel\r\n\r\nEs ist erschreckend, dass Frauen – aber auch Schwache, hilf- oder wehrlose Perso-nen - in unserer Gesellschaft immer häufiger Opfer von vielen verschiedenen Formen der Gewalt werden. Es existieren unzählige Angebote zur Aufklärung über häusliche Gewalt, die öffentliche Ächtung des Handelns ist allgegenwärtig – und doch ist häusli-che Gewalt ein größer werdendes Phänomen. \r\n\r\nDer signifikante Anstieg von Taten mit frauenfeindlichem Motiv, wie auch die steigen-de Zahl an Übergriffen in privaten, öffentlichen und digitalen Räumen, zeigt, dass es die Politik in den letzten Jahren versäumt hat, das Schutzversprechen gegenüber dem genannten Personenkreis in geeigneter Weise zu gewährleisten. \r\n\r\nDie DPolG mahnt seit Jahren die Bereitstellung von Ressourcen bei Polizei, Justiz, Familienhilfe, Jugendhilfe, Beratungsstellen und Schutzräumen an, zumal die Polizei immer nur einer der Akteure sein kann, um diesem gesellschaftlichen Problem zu be-gegnen. \r\n\r\nDer öffentliche Raum als Gefahrenzone \r\n\r\nAuch die Verwahrlosung öffentlicher Räume trägt zu einem sinkenden Sicherheitsge-fühl bei. Immer mehr Menschen, insbesondere Frauen, meiden bestimmte Plätze und Stadtteile aus Angst vor Übergriffen oder Belästigungen. Präsenz von Polizei und kommunalen Ordnungskräften und der Einsatz moderner Videotechnik im öffentlichen Raum wirken präventiv und können im Einzelfall die Aufklärung von Taten erleichtern und Beweise sichern.\r\n\r\nDie DPolG fordert seit langem neben größeren Anstrengungen zur Sicherung des öf-fentlichen Raumes auch die Durchsetzung und Verschärfung einschlägiger Sicher-heitsgesetze. Dazu gehört auch die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr vorgesehene Verschärfung bestehender Strafgesetze u.a. Vorschriften. \r\n\r\nZwar bieten - leider viel zu häufig genutzte - soziale Einrichtungen und Beratungsstel-len, einschließlich der Angebote von Hilfetelefonen, Opferanwälten, psychologischen oder psychotraumatischen Betreuungen, Frauenhäuser etc. Opfern eine vielfältige und oftmals dringend notwendige Unterstützung. Frauenhäuser sind eine wichtige An-laufstelle für Frauen und Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Allerdings fehlen in Deutschland über 14.000 Frauenhausplätze. Zu häufig müssen Schutzsu-chende aufgrund von Platzmangel abgewiesen werden. \r\n\r\n\r\nDurch das von der bisherigen Bundesregierung geplante Gewalthilfegesetz sollen Frauen, die Gewalt erfahren, kostenlos Schutz und Beratung erhalten. Die Bundes-länder sollen das Angebot in Frauenhäusern und Beratungsstellen bis 2030 ausbauen, ab dann würde ein Rechtsanspruch auf Schutz gelten. Nach dem Bruch der Koalition droht das Gewalthilfegesetz allerdings zu scheitern. Daher ist die mit dem vorliegen-den Gesetzentwurf beabsichtigte Zielsetzung umso dringlicher.\r\n\r\nAuch die nach den Polizeigesetzen der Länder bestehenden Möglichkeiten von Platz- und Wohnungsverweisen, Rückkehr- und Annäherungsverboten stellen geeignete (präventive) Maßnahmen dar, um vor häuslicher und anderer Gewalt zu schützen. Die Polizei in Deutschland nutzt diese gefahrenabwehrenden Möglichkeiten flächende-ckend und hat eigene Ressourcen und Kompetenzen zur umfangreichen Beratung und Betreuung von Opfer aufgebaut. \r\n\r\nDer politische Blickwinkel muss aber noch mehr als bisher sowohl aus general-, als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auf die Täterseite gerichtet werden, was die erforderliche strafrechtliche Ahndung von Fehlverhalten ausdrücklich mit um-fasst. \r\n\r\nVerschärfung der Strafrahmen\r\n\r\n(Potentiellen) Straftätern muss klar sein, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen und andere verletzliche Personen ein schweres Verbrechen ist und der Staat dieses mit der rechtsstaatlich gebotenen Härte ahndet. \r\n\r\nDemzufolge begrüßt die DPolG die vorgesehenen Strafschärfungen ausdrücklich.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nQualifikationsmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“\r\n\r\nDie Einführung dieses Qualifikationsmerkmals, bzw. Mordmerkmals, verbessert den Schutz von besonders vulnerablen Personen oder Personengruppen. Dies können solche mit körperlichen Einschränkungen durch Alter, Behinderungen oder Krankhei-ten sein. Die Tathandlung wird dadurch als besonders verwerflich herausgestellt und geahndet; bei Mord wird dieses Merkmal ebenfalls neu geschaffen, um die Verurtei-lung ggf. zu lebenslanger Haft zu sichern. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStrafrahmen bei Gruppenvergewaltigungen\r\n\r\nEine solche besonders grausame Tatbegehung soll durch den Gesetzesvorschlag stärker als bisher geahndet werden; die Mindestfreiheitsstrafe soll künftig vier bzw. fünf Jahre betragen. Insbesondere die schwere körperliche Misshandlung und die Herbeiführung einer Lebensgefahr werden dabei durch eine hohe Mindeststraße be-sonders geahndet. \r\n\r\nMindeststrafe bei Körperverletzung gemäß § 223 StGB\r\n\r\nDie Mindeststrafe von drei Monaten grenzt die Möglichkeiten der Einstellung von Ver-fahren deutlich ein; die Tatbegehung wird in ihrer Bedeutung hervorgehoben. Mit der Einführung eines „minder schweren Falls“ sollte eine Begründungspflicht dazu führen, dass diese Annahme die Ausnahme bleibt. Selbst die „leichte Ohrfeige“ kann wegen der herabwürdigenden Wirkung durchaus erhebliches körperliches wie psychisches Unwohlsein hervorrufen. \r\n\r\nDie Strafverfolgung muss insgesamt deutlich machen, dass der Rechtsstaat auch zu-nächst geringfügig erscheinende Übergriffe nicht duldet, zumal sie häufig erst der Be-ginn einer Reihe schwerer Attacken auf die vermeintlich schwächere Partnerin oder den Partner sind. \r\n\r\nKörperverletzung mit Waffe oder Messer wird Verbrechen\r\n\r\nHäufig führen Körperverletzungsdelikte mittels Waffen oder einem Messer zu Einstel-lungen und/oder vergleichsweise milden Strafen, wenn der Angriff keine tödlichen Fol-gen hervorgerufen hat. Tatsächlich ist diese Tatfolge eher Zufall und liegt keinesfalls in der Entscheidung des Täters, für den sie aber durchaus strafmildernd sein kann, bzw. ihn häufig genug komplett von Strafe befreit. \r\n\r\nDie neue Regelung verhindert mit der Qualifizierung als Verbrechen, dass es zu einer geringen Strafe kommt. Mit der Höchststrafe von 15 Jahren hat das Gericht viele Möglichkeiten der tatangemessenen Strafgestaltung; die Mindeststrafe von einem Jahr zeigt aber deutlich, dass die Nutzung von Waffen oder Messern jeglicher Art im-mer als besonders verwerflich angesehen und entsprechend geahndet wird. \r\n\r\nStrafverschärfung wegen Nachstellung („Stalking“)\r\n\r\nDiese Tat kann Opfer nicht nur kurzfristig in ihrer persönlichen Lebensführung beein-trächtigen, sondern Schäden verursachen, die ein ganzes Leben lang bleiben. Der psychische Druck auf die Opfer soll genau diese Wirkung entfalten; der Täter will stra-fen und zugleich verletzen und glaubt subjektiv, dass er durch sein Handeln ein weni-ger verwerfliches, weil angeblich gewaltfreies Handeln zeigt. \r\nTatsächlich bringt er sein Opfer immer wieder in psychische Ausnahesituationen, die der Wirkung tatsächlich physischer Gewalt in nichts nachstehen. \r\n\r\nAuch und insbesondere die erleichterte Möglichkeit der Anordnung von Untersu-chungshaft zur Sicherung des Strafverfahrens kann die Gefahr von Wiederholungs-handlungen reduzieren und dem Täter die Dimension seiner Tat konkretisieren. \r\n\r\n„Elektronische Fußfessel“\r\n\r\nMit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) haben andere Länder gute Erfahrungen gemacht, um ein Annäherungsverbot durchzusetzen. Das ist aufwändig und gelegentlich auch personalintensiv, aber es ist das Mindeste, was ein Rechtsstaat zu leisten imstande sein muss, Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen.\r\n\r\nZum besseren Schutz der vorgenannten Opfergruppen benötigen wir neben einer ver-stärkten Präventionsarbeit eine noch engere Kooperation zwischen den Sicherheits-behörden und eine konsequente Strafverfolgung, einschließlich der mit dem Gesetz-entwurf vorgesehenen strafprozessualen Maßnahmen. \r\n\r\nWeitere Maßnahmen erforderlich\r\n\r\nDie DPolG hält die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Ressourcen zur Optimierung der Situation der Opfer häuslicher Gewalt für unerlässlich. Schon wegen der Zustän-digkeiten für die Gefahrenabwehr insgesamt und für die Polizei und Justiz in besonde-rer Weise sind an dieser Stelle vor allem die Länder in der Verantwortung:\r\n\r\n•\tAllein die Realisierung der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundenen Optimierung der Strafverfolgung und des Vollzugs von verhängten Strafen be-darf eines Aufwuchses von personellen Ressourcen bei Staatsanwaltschaften, Gerichten und Strafvollzug. \r\n\r\n•\tPolizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Opfern vor Gewalt, einer wirksamen Strafverfolgung und Sicherstellung der Durchsetzung von Auflagen und Anord-nungen erfordern umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit betroffenen Men-schen. Die hierfür kontinuierlich durchzuführenden Fortbildungen sind unbe-dingte Voraussetzung dafür, dass die Einsatzkräfte vor Ort durch hoch profes-sionellen Umgang mit Opfern, Angehörigen und Tätern die Situation rasch be-wältigen und gerade für besonders schutzbedürftige Betroffene wie Kinder in besonderer Weise geschult sind. Es ist nicht damit getan, diese Thematik in der Ausbildung zu vermitteln; sie muss ständig aktualisiert und in ständiger Fortbildung auf dem neuesten Stand gehalten werden. \r\n\r\nDie Polizei ist in den allermeisten Fällen der erste staatliche Akteur, der natur-gemäß eine herausragende Verantwortung für die spätere Bewältigung dieser für die Opfer traumatischen Tat trägt. \r\n\r\n•\tHinzu kommt die „Täterarbeit“, also die Befassung mit dem Krankheits- und Persönlichkeitsbilds des Täters und der systematischen therapeutischen Auf-arbeitung der Tat, um künftige Gewaltausbrüche dieser Art zu verhindern (z.B. Anti-Gewalt-Trainings). \r\n\r\n•\tDie längerfristige Betreuung von Opfern, die Möglichkeiten der Verarbeitung des Geschehenen und die Ermöglichung eines „Neuanfangs“ und einem Leben ohne Gewalterfahrung sind wichtige Voraussetzungen zur Vermeidung langfris-tiger Traumatisierungen und den damit verbundenen Folgen. Es sind die Opfer, die noch mehr in den Fokus von Hilfemaßnahmen gehören. \r\n\r\n•\tMit der Zuwanderung vieler Familien aus anderen Kulturräumen nach Deutsch-land sind neue Herausforderungen Realität geworden. Frauen aus Zuwanderer-familien haben häufig die Erwartungshaltung, hier ein selbstbestimmtes Leben ohne die verfestigten traditionellen Rollenbilder ihrer Heimatländer führen zu können. Die daraus resultierenden Konflikte mit Ehemännern sind vielfach er-kennbar. Es ist daher erforderlich, Beratungs- und Hilfsangebote kultursensibel zu gestalten und in ausreichender Form zur Verfügung zu stellen. \r\n\r\n•\tFehlende Plätze in Schutzräumen müssen sukzessive geschaffen und dauer-haft finanziell gesichert werden. Die Entfernung des Täters aus der Wohnung des Opfers („Wegweisung und Annäherungsverbot“) kann eine ausreichende Schutzmaßnahme sein, und auch die begleitende Beratung und Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Verboten kann dazu führen, dass dem Opfer auch bei der juristischen und psychologischen Bewältigung der Tat hinreichend geholfen werden kann. Dort, wo dies nicht der Fall ist, müssen den Opfern auch Wahlmöglichkeiten für die Inanspruchnahme verschiedener Hilfsangebote zur Verfügung stehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020198","regulatoryProjectTitle":"Reform des Waffen- und Sprengstoffgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/65/627312/Stellungnahme-Gutachten-SG2510090005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) befürwortet grundsätzlich alle rechtlichen Maßnahmen, die einer Umgehung der gesetzlichen Regelungsgehalte vorbeugen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor Geschäftemachern zu schützen ist, die durch Nutzung rechtlicher Lücken bewusst tödlich wirkende und deliktisch besonders geeignete Schusswaffen in großer Menge auf den Markt zu bringen beabsichtigen.\r\n\r\nUnsere Sichtung eines öffentlich zugänglichen Werbevideos bestätigt uns in unserer Auffassung: Der Konstrukteur/Importeur preist seine Waffe euphorisch-höhnisch mit dem Hinweis an, dass diese gezielt entwickelt wurde, um unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen gezielt und tödlich gegen Menschen zu wirken. Neben einer praktischen Vorführung der Waffenwirkung wird zudem betont, dass die Waffe durch ihren niedrigen Preis und hohe Fertigungszahlen im fünfstelligen Bereich in Deutsch-land weit verbreitet werden soll – und dass man dabei die missbräuchliche Nutzung in Kauf nimmt.\r\nAls Reaktion auf dieses Gesetzesvorhaben hat dieselbe Person ein weiteres Video veröffentlicht und zeigt sich nicht nur uneinsichtig, sondern überlegt zudem, ob man die Waffe u.a. in den Niederlanden auf den Markt bringen sollte, was letztendlich auch zur Einfuhr der Waffen in das Bundesgebiet führen würde. Die gezeigte Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit verdeutlichen uns die Eilbedürftigkeit dieses Gesetzesvorhabens. Nur so kann einem derartigen Treiben, welches diametral zu unseren Werten steht, Einhalt geboten werden.\r\n\r\nViele der im vorliegenden Entwurf aufgeführten Rechtsänderungen, die insbesondere den Änderungen der EU-Richtlinie geschuldet sind, erscheinen vor diesem Hintergrund fragwürdig und wenig geeignet. Es ist zu befürchten, dass durch die Schaffung unnötiger bürokratischer Aufwände wertvolle Ressourcen gebunden werden, die an anderen Orten sinnvoller eingesetzt werden können. So wird in der Begründung des Änderungsgesetzes dargelegt, dass von den künftig verbotenen Magazinen keine besondere Gefahr ausgeht. Zudem ist auch die Verwendung von Vorderladern, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, bei der Begehung schwerster Straftaten äußerst selten festzustellen.\r\nDie EU hat hier eine Chance vertan, geschlossen und pragmatisch Maßnahmen zu beschließen. Es erscheint äußerst fragwürdig, in Deutschland Steinschlosswaffen und Modellkanonen zu registrieren, während in anderen Mitgliedsstaaten, insbesondere im östlichen Bereich der EU, kreativ immer neue Umgehungsmöglichkeiten ersonnen und gezielt Gesetzeslücken gesucht werden. Weder die bei den Terroranschlägen in Paris und Brüssel, noch die bei dem Amoklauf in München verwendeten Tatwaffen entsprachen den immer schon strengen deutschen Abänderungsnormen, sondern stammten aus Quellen in EU-Staaten, die polizeilich und leider auch allgemein als Staaten mit einem äußerst laxen Waffenrecht bekannt sind.\r\n\r\nIn dem immer komplizierter werdenden deutschen Waffenrecht, das inzwischen in einem kaum noch lesbaren und teilweise unsystematischen Dschungel aus sich zum Teil widersprechenden Normen besteht, verfangen sich viele eigentlich gesetzestreue Bürger. Eine nicht geringe Anzahl von Straftaten nach dem Waffengesetz wird von Personen begangen, die gutgläubig erlaubnisfreie Waffen erworben und die immer wieder vorgenommenen Änderungen nicht mitbekommen haben. So werden auch die neuen Verbote des 3. WaffRÄndG neue Straftäter produzieren und die PKS belasten, ohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen.\r\n\r\nDie übrigen Änderungen sind dem von uns seinerzeit abgelehnten fehlerhaften Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geschuldet und stellen ein „Reparaturpaket“ dar.\r\n\r\nDie letzten Änderungen des Waffenrechts führten zu einer Vielzahl von Fehlern, Ungenauigkeiten und Lücken, die mit diesen wenigen Änderungen nicht geschlossen werden können.\r\nSo erwarten wir u.a. die Anpassung der §§ 1 und 2 WaffG auf Messer und auch eine entsprechende Ergänzung der Begriffsbestimmungen der Anlage 1. Bis heute ist der Messerbegriff rechtlich nicht definiert, während unsere Kolleginnen und Kollegen Messerverbote durchsetzen sollen.\r\nWir weisen diesbezüglich ausdrücklich auf unsere Stellungnahmen und Ergänzungs-/Verbesserungsvorschläge zu den letzten Waffenrechtsänderungen hin.\r\nAufgrund der Eilbedürftigkeit unterstützen wir dieses Gesetzesvorhaben ausdrücklich, gehen aber davon aus, dass innerhalb absehbarer Zeit umfassendere Korrekturen und Ergänzungen zum Waffen- und Sprengstoffrecht folgen und die deutlich veralteten Verwaltungsvorschriften angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020199","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Opferschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/3c/627314/Stellungnahme-Gutachten-SG2510090008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\r\nVorbemerkungen\r\nMehr als 180.000 Frauen oder Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer häuslicher Gewalt (plus 5,6 Prozent), das sind 17,1 Prozent mehr Opfer gegenüber 2019. Opfer versuchter Femizide wurden 938 Frauen oder Mädchen; 360 von ihnen wurden getötet. Das Lagebild des Bundeskriminalamtes stellt ein aussagekräftiges und bundeseinheitliches Bild der Gesamtsituation von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten vor.\r\nDie Autoren unterscheiden in ihrer Definition\r\na)\r\nStraftaten der Hasskriminalität, welche aufgrund einer von Vorurteilen gegen Frauen oder das weibliche Geschlecht geleiteten Tatmotivation heraus begangen wurden.\r\nb)\r\nSpezifische Delikte, die überwiegend zum Nachteil von Frauen begangen wer-den oder in ihrer Ausprägung primär Frauen betreffen. Derartige Delikte können insbesondere alle strafrechtlich relevanten Handlungen umfassen, welche geeignet sind, zu einem körperlichen, psychischen oder ökonomischen Schaden zu führen, oder mit sexualisierter Gewalt einhergehen (BKA-Bundeslagebild 2023, geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten).\r\nSchon in den 90er Jahren hat die Polizei in den Ländern in ihrem Vorgehen bei häuslicher Gewalt einen wichtigen Paradigmenwechsel vollzogen. Anders als vorher wurde das Beratungsangebot für Opfer häuslicher Gewalt erheblich ausgebaut, die Polizeikräfte werden seitdem in Aus- und Fortbildung entsprechend geschult und sensibilisiert.\r\nZudem richtete sich der Blick auf die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr, die weit über die augenblickliche Gefahrensituation hinausging. Kam der Täter binnen weniger Stunden nach der Tat wieder frei und konnte ungehindert seine häusliche Umgebung wieder aufsuchen, wurde er nunmehr mit einer mehrtägigen Wegweisung aus der Wohnung und einem Annäherungsverbot belegt; die Opfer wurden eingehend über ihre Möglichkeiten der Zuweisung der gerichtlichen Hilfe und sozialen Ansprechpartner informiert und durch die Polizei begleitet.\r\nDie verstärkt wahrgenommene Opferperspektive führte dazu, dass nicht etwa die geschädigte Frau die häusliche Umgebung verlassen musste, um einer weiteren Gefahr zu entgehen, sondern der Täter weggewiesen wurde, sodass das Opfer mit den Kindern regelmäßig in der eigenen Wohnung verbleiben konnte.\r\n\r\nDiese wichtige Änderung im polizeilichen Vorgehen reicht angesichts der Entwicklungen der Gegenwart nicht aus. Nahezu 1.000 versuchte Tötungsdelikte an Frauen oder Mädchen sind ein alarmierendes Zeichen; die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt und unterstützt daher alle Bemühungen, den Opferschutz weiter zu verbessern und Straftaten zu verhindern.\r\nIn Fortentwicklung des 2001 eingeführten Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf künftig in „Hochrisiko-Fällen“ nicht mehr nur auf die bloße Abschreckungswirkung zivilrechtlicher Gewaltschutzanordnungen vertraut, sondern mit der Möglichkeit der Anordnung einer \"elektronischen Aufenthaltsüberwachung\" (eAÜ) ein präventiver Schutz eingeführt werden.\r\nDiese Möglichkeit wird aus polizeilicher Sicht grundsätzlich begrüßt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung war bislang ein Instrument der Überwachung von Straftätern, etwa nach Entlassung aus der Haft oder zur Kontrolle der Einhaltung von Auflagen, etwa Betretungsverboten bestimmter Räume. Mit der Erweiterung der Möglichkeit der eAÜ auf Sachverhalte zur Gefahrenabwehr in Fällen häuslicher Gewalt ist nach der Erweiterung auf terroristische Gewalttäter die dritte Ausweitung dieser Maßnahme geplant.\r\n2.\r\nGesetzgebungskompetenz\r\nEtwaige Bedenken an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes teilt die DPolG nicht, auch wenn es sich bei den vorgesehenen Neuregelungen in der Sache um Re-gelungen zur Gefahrenabwehr handelt. Die sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ergebende Zuständigkeit des Bundes führt zu einer sinnvollen bundeseinheitlichen Regelung anstelle nicht einheitlicher Bestimmungen in (einzelnen) Landespolizeigesetzen.\r\n3.\r\nMaterielle Aspekte\r\nDas sogenannte „spanische Modell“, bei dem nicht nur (i.d.R.) der Mann einen GPS-Sender trägt, sondern auch die Frau stets einen Sender bei sich hat, verfolgt das legitime Ziel, dass nicht nur die Wohnung als Schutzraum geschützt wird, sondern jeglicher Aufenthaltsort. Die dahinterstehende Idee, dass die Frau ihr normales Leben weiterführen kann, weil um sie herum stets eine „Schutzzone“ besteht, ist schon deswegen nachvollziehbar, weil ein umfassender polizeilicher (Personen-)Schutz außerhalb der Wohnung nicht gewährleistet werden kann.\r\nDie im Fall einer unzulässigen Annäherung vorgesehene, zunächst in Betracht kommende Information der Betroffenen durch die gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) lässt ein unverzügliches behördliches Handeln erkennen, noch bevor es zu einem – ggf. auch nicht mehr notwendigen – polizeilichen Ein-schreiten kommt.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erscheint es angemessen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung auf „Hochrisiko-Fälle“ zu beschränken, also auf Sachverhalte, bei denen die Fußfessel \"unerlässlich\" ist, weil es tatsächlich Anhaltspunkte für neue Gewalttaten gibt. Fiskalische Überlegungen dürfen nach Auffassung der DPolG in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.\r\nAuch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene befristete Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für zunächst sechs Monate erscheint angemessen. Zwar sind beliebig viele Verlängerungen um jeweils drei Monate möglich, und eine absolute Höchstfrist wird im Gesetz nicht genannt.\r\nDie vom Gesetzgeber abstrakt vorgesehene Beendigung der Maßnahme, wenn die Gefahr nicht mehr besteht, kann aber angesichts insofern nur möglicher Prognosen nicht anders ausgestaltet werden. Zu hinterfragen ist allenfalls die Art und Weise der Informationsweitergabe an das Familiengericht, dass eine Gefahr nicht mehr besteht, zumal der Einsatz von Gutachtern (wie bei der Sicherungsverwahrung) im Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist.\r\nDie zukünftig vorgesehene Möglichkeit, wonach Familiengerichte als Gewaltschutzanordnung auch die Teilnahme an einem „Anti-Gewalt-Training“ vorschreiben können, erscheint zwar nicht von vornherein als ungeeignet. Gleichwohl darf bezweifelt wer-den, ob in den einschlägigen „Hochrisiko-Fällen“ eine solche Maßnahme den gewünschten Erfolg erzielt.\r\nDie vorgesehene Regelung, wonach Familiengerichte zur Gefährdungsanalyse künftig Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen, wird ebenso begrüßt wie die geplanten höheren Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen. Das ist allerdings kaum ausreichend. Es sollten sämtliche polizeilichen Erkenntnisquellen genutzt werden, um ein Gesamtbild über die Täterpersönlichkeit zu erhalten, wenn eine tat-sächlich realistische Gefahrenanalyse erstellt werden soll. Es wäre fatal, wenn eventuell vorhandene Erkenntnisse, etwa in Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft, hätten bekannt sein können, wegen der Beschränkung auf das Waffenregister aber unbeachtet bleiben.\r\nHinzu kommt, dass Polizeivollzugskräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gefahrenabwehr eine intensive Ausbildung erhalten, die zudem durch umfangreiches Erfahrungswissen und Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert und erweitert wird. Auch Familiengerichte sollten wenigstens ansatzweise eine entsprechende Fortbildung erhalten, zumal Kenntnisse in der Gefahrenabwehr und Einschätzung von Gefahrenstufen nicht mit der Verleihung des Richteramtes vermittelt werden.\r\n4.\r\nKriminologische Aspekte\r\nNach kriminologischen Erkenntnissen hatten zwar die meisten Frauen, die von Partnern und Ex-Partnern getötet wurden, vorher kein Kontakt- und Annäherungsverbot beantragt, sodass auch keine elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Durchsetzung der Gewaltschutzanordnungen hätte vorgeschrieben werden können. Das neue Gesetz nützt insofern vor allem Frauen, die sich wehren und staatliche Institutionen einschalten. Sofern das gesetzgeberische Vorhaben aber dazu beiträgt, dass zukünftig mehr Frauen von der Möglichkeit Gebrauch machen, Gewaltschutzanordnungen anzuordnen, ist es als sinnvoll zu betrachten.\r\nDerzeit sind bundesweit 129 Straftäter mit einer elektronischen Fußfessel zur Aufenthaltsüberwachung belegt. Angesichts der dramatischen Zahlen bei versuchten Femiziden und den zigtausendfach belegten anderen Versuchen von Gewaltdelikten dürften die Zahlen ebenso drastisch steigen.\r\nBislang ist es so, dass alle eingesetzten Fußfesseln zentral überwacht werden. In der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt laufen alle Daten zusammen, von dort wird bei einem Alarm die Polizei informiert. Bislang ist in keinem Bundesland vorgesehen, die Zahl der Einsatzkräfte angesichts steigender Anforderungen zur Bewältigung von Notrufen zu erhöhen.\r\nDies wird in der Anfangsphase möglicherweise noch unproblematisch sein, dürfte aber mit zunehmenden Anforderungen zu Engpässen führen, zumal die Akzeptanz dieser Maßnahme unmittelbar davon abhängt, ob ein rasches Einschreiten von Einsatzkräften der Polizei im Bedarfsfall möglich ist. Die Annahme jedenfalls, dass die Einsatzfähigkeit der Polizei durch guten Willen oder auch richtige Gesetze verbessert wird, ist noch nie richtig gewesen. Für zusätzliche Aufgaben wird es entweder an anderen Stellen zu Entlastungen oder zu einem Personalaufwuchs insgesamt kommen müssen.\r\n5.\r\nVerweis\r\nIn diesem Zusammenhang wird schließlich auf die am 27. November 2024 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, ins-besondere für Frauen und verletzliche Personen (BT-Drucksache 20/12085 vom 02.07.2024) verwiesen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020199","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Opferschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/df/647147/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\r\nDie Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt die mit dem vorliegenden Referentenentwurf vorgesehene Strafverschärfung für (Sexual-)Straftaten, die unter Verwendung sogenannter K.-o.-Tropfen begangen werden. Solche Taten sind besonders gefährlich und verwerflich. Es ist daher auch geboten, die durch die Rechtsprechung deutlich gewordene Rechtslücke zu schließen, damit die nunmehr vorgesehene Mindeststrafe im Falle einer Verurteilung zur Anwendung kommt. \r\n\r\nLeider nimmt insbesondere die Gewalt gegen Frauen in Deutschland zu: 53.451 Frauen und Mädchen wurden 2024 Opfer sexueller Gewalt – ein Anstieg um 2,1 Prozent. Fast jede zweite Betroffene war minderjährig. Die meisten litten unter sexueller Belästigung oder wurden Opfer von Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder Missbrauch.\r\n\r\nBislang gibt es bundesweit keine verlässliche Statistik darüber, wie viele Menschen jährlich Opfer von K.-o.-Mittel werden. Das liegt vor allem daran, dass die meisten Betroffenen erst zu spät oder gar nicht bemerken, dass sie Opfer geworden sind. Zudem sind K.-o.-Tropfen nur wenige Stunden im Blut oder im Urin nachweisbar.\r\n\r\nAus Sicht der DPolG belegen aber ausgewählte Erhebungen durchaus die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns:\r\n\r\na) Wie aus einem Antrag der CDU-Landtagsfraktion Baden-Württemberg an das Innenministerium  hervorgeht, werden in den Bars und Clubs im Land immer häufiger heimlich K.-o.-Tropfen verabreicht. Demnach erfasste die Polizei im Jahr 2023 im Zusammenhang mit solchen Substanzen 171 Straftaten (+ 6,9 Prozent). Im Vorjahr waren es noch 160 und im Jahr 2021 lediglich 98 Fälle. Meist geht es um Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte.\r\n\r\nDie Zahl der registrierten Opfer stieg den Angaben zufolge im Jahr 2023 auf 162, davon waren 129 Frauen. Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Kriminalität grundsätzlich seit dem Ende der Pandemie und dem Wegfall der Corona-Beschränkungen wieder steigt.\r\n\r\nb) Laut dem Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) wurden 88 Straftaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen registriert, wobei nur die angezeigten Fälle polizeilich registriert und damit statistisch erfasst werden. \r\n\r\nDa sich auch in dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich viele Opfer schämen und auf eine Anzeige verzichten, ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen. \r\n\r\nDie hohe Dunkelziffer im Bereich von Sexualstraftaten ist insgesamt ein bedrückendes Phänomen und sollte durch intensivere wissenschaftliche Befassung weiter aufgehellt werden. Dazu zählt auch die Identifizierung von Gründen, die Opfer von einer Anzeigenerstattung abhalten und die Entwicklung von Handlungskonzepten, die diese Defizite beseitigen helfen.\r\n \r\n2.\r\nBundesweit ist die Thematik K.-o.-Tropfen in vielschichtiger Weise in der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst (mPVD) und im Studium zum gehobenen Polizeivollzugsdienst (gPVD) berücksichtigt. Während der Ausbildung werden beispielsweise im Fach Kriminalistik zum Thema Betäubungsmittel die wichtigsten und gängigsten Drogenarten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes behandelt.\r\n\r\nAuch die polizeilichen Beratungsstellen halten umfangreiches Material zur Aufklärung bereit. Die DPolG macht in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung des Gastgewerbes für die Gäste aufmerksam. Mitunter sind junge Frauen und Mädchen trotz vieler Informationsangebote und Warnhinweise nicht sehr aufmerksam oder sogar leichtfertig im Umgang mit Getränken, die sie in einschlägigen Gastronomieeinrichtungen zu sich nehmen. \r\n\r\nEs ist die Pflicht von Betreibern und Servicepersonal solcher Betriebe, die Situationen aufmerksam im Blick zu behalten und ggf. einzuschreiten oder mindestens weibliche Gäste darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten geeignet ist, ihre persönliche Sicherheit einzuschränken. \r\n\r\nDazu zählt auch die Schulung von Personal, das über die Gefahren aufgeklärt und in der Lage sein muss, entsprechende Situationen zu erkennen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass K.-o.-Tropfen bereits verabreicht wurden und bei den Opfern eine betäubende Wirkung bereits einsetzt. Servicepersonal in Schankbetrieben müssen für solche Situationen sensibilisiert und geschult sein. \r\n\r\nAufklärung und Information über dieses besonders abscheuliche Verbrechen sollten nicht nur für junge Menschen, sondern auch für Eltern aufbereitet und vermittelt werden. Ihnen obliegt es zuallererst, ihren Kindern gefahrenbewusstes Verhalten zu vermitteln, bevor sie sich in vermeintlich unterhaltsame Lebenssituationen begeben. \r\n\r\n3.\r\nAngesichts des vorliegenden Zahlenmaterials, der Gefährlichkeit der Taten und nicht zuletzt im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundegerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal „gefährliches Werkzeug“ besteht aus Sicht der DPolG über den präventiv-polizeilichen Ansatz hinaus Bedarf an gesetzgeberischem Handeln mit dem Ziel der Strafverschärfung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}