{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T23:55:51.336+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003633","registerEntryDetails":{"registerEntryId":59868,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003633/59868","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/c4/557909/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003633-2025-06-27_15-09-55.pdf","validFromDate":"2025-06-27T15:09:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-05T20:56:13.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-02-08T18:21:30.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-10T14:58:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-20T12:18:29.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-27T15:09:55.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":59868,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/59868","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T15:09:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-05T20:56:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50498,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/50498","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-29T18:46:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-27T15:09:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50387,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/50387","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-11T21:45:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-29T18:46:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50264,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/50264","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-08T18:24:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-11T21:45:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44771,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/44771","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-08T18:21:30.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-08T18:24:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41344,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003633/41344","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-10T14:58:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-08T18:21:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4954066720872","emails":[{"email":"geschaeftsstelle@tierschutz-tvt.de"}],"websites":[{"website":"www.tierschutz-tvt.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Bodelschwinghweg","streetNumber":"6","zipCode":"49191","city":"Belm","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Franzky","firstName":"Andreas","function":"Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Triphaus","firstName":"Matthias","function":"stellv. Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":false,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Franzky","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Triphaus","firstName":"Matthias","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":1570,"organizations":5,"totalCount":1575,"dateCount":"2025-02-08"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bundestierärztekammer e. V. (Beobachter)"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PROFESSION_ASSOC","de":"Berufsverband","en":"Professional association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}],"activityDescription":"Die TVT hat Tierärzt:innen als ordentliche Mitglieder. Sie unterstützt Tierärzt:innen in den Verwaltungen und freien Praxen bei der Berufsausübung, erarbeitet Analysen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Tierhaltung und des Tierschutzes. Sie berät bei Gesetzesvorhaben."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.05},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1,"to":10000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":70001,"to":80000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ed/f5/557905/Abschluss-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":5,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0014631","title":"Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung","customDate":"2024-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"- Es sollte rechtlich geprüft werden, inwieweit überzählige Versuchstiere, sofern sie nicht anderweitig untergebracht oder in einem Versuch eingesetzt werden können, als Futtertiere abgegeben werden, um die Tiere somit einem sinnvollen Zweck zuzuführen.\r\n- Ein Übersetzungfehler „Überdosis eines Betäubungsmittels\" ist in die Formulierung: „Überdosis eines Narkosemittels“ oder „Überdosis eines Anästhetikums“ zu korrigieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren","shortTitle":"TierSchVersV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014632","title":"Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes","customDate":"2024-08-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"- Es sollte eine Dokumentation der Zweckbestimmung umgangssprachlich bisher „Haltererklärung“ genannt, in das TAMG aufgenommen werden, wenn Tiere der Tierart nach der Lebensmittelgewinnung\r\ndienen können, es aber dem Zweck nach nicht mehr tun. \r\n- Es sollte eine Kennzeichnung und Registrierung in das TAMG aufgenommen werden, wenn Tiere\r\nder Tierart nach der Lebensmittelgewinnung dienen können, es aber dem Zweck nach nicht\r\nmehr tun.\r\n- Haltererklärungen sollten bei der zuständigen Veterinärbehörden anzeigepflichtig sein.\r\n- Haltererklärungen, die im Rahmen eines Therapienotstandes entstehen, bedürfen der\r\nBestätigung durch die behandelnde Tierärzt:in. \r\n- Eine Aufbewahrungspflicht der Dokumentation von drei Jahren ist festzulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz","shortTitle":"TierImpfStV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierimpfstv_2006"},{"title":"Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen","shortTitle":"TierGesG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014633","title":"Exportverbot lebender landwirtschaftlicher Nutztiere - Schreiben an den Bundesminister vom 25.10.2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Exportverbot lebender landwirtschaftlicher Nutztiere, Schreiben mit der Aufforderung, bei der der Überarbeitung des TierSchutzG, weitere Regelungen aufzunhemen. Die Bundesländer haben vor Jahren Exportverbote in bestimmte Länder beschlossen. Infolgedessen haben die Länder per Erlass geregelt, welche Bedingungen Transporte erfüllen müssen, um abgefertigt werden zu können. TierärztInnen der Veterinärämter stehen bei jedem Transport aufs Neue vor der Aufgabe zu prüfen, ob sie eine Ablehnung rechtfertigen können oder eine Transporterlaubnis aussprechen müssen. Diese Erlasse können nicht alle Widrigkeiten ausschließen und reichen nicht aus, um eine Situation wie die aktuelle, sicher zu verhindern. Denkbare Szenarien für nicht kalkulierbare Verzögerungen sind z. B. ein unerwarteter Streik u.v.m.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015415","title":"Verbot von Langstreckentransporten von Rindern - Offener Brief an den Bundesminister vom 12.02.2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die TVT fordert die Bundesregierung auf, ihrer Verpflichtung nach § 20 a des Grundgesetzes\r\nnachzukommen und ein Exportverbot von landwirtschaftlichen Nutztieren in Länder außerhalb\r\nEuropas bzw. sogenannte Tierschutz-Hochrisikostaaten, zu erlassen.\r\nDie Veterinärbehörden sollten es nicht zulassen, dass die Diskussionen über den vermeintlichen Rechtsanspruch der Exportunternehmen auf Abfertigung einerseits\r\nund andererseits einer nicht zu verifizierenden Plausibilität der Route bei höchster\r\nWahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere ausgetragen werden. Sie sollten nicht bereit sein, unkalkulierbare Transporte in die Türkei und andere Tierschutz-Hochrisikostaaten zu genehmigen und für Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere mitverantwortlich zu sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates","shortTitle":"TierSchTrV 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017426","title":"Überarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Überarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)","customDate":"2025-06-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Stellungnahme zum Entwurf des Gutachtens, Ergänzung des Anwendungsbereiches um haltungsbedingte Schäden und um Transporte, Ergänzung der Leitsätze, Ergänzungen zum Managment, Ernährung und Pflege, Hinweise zur Anwendung von Tierarzneimitteln und zur tierschutzgerechten Tötung, Ergänzungen zur Einrichtug des Aquariums","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0014631","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/f5/454145/Stellungnahme-Gutachten-SG2409280002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)\r\nBodelschwinghweg 6,\r\n49191 Belm\r\ninfo@tierschutz-tvt.de\r\nStellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)\r\nzum Referentenentwurf des BMEL einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-\r\nVersuchstierverordnung\r\nStand: 25.07.2024\r\nZu Punkt A. Problem und Ziel wird angemerkt, dass diese „sogenannte Kaskadenregelung“\r\n(Chmielewska et al. Der „vernünftige Grund“ zur Tötung von überzähligen Tieren. Eine klassische Frage\r\ndes Tierschutzrechts im Kontext der biomedizinischen Forschung, NuR 2015, 677-682) in der Praxis\r\ndurchaus nicht einheitlich angewendet wird. Auch sollen die dort erwähnten verschiedenen Maßnahmen\r\neben nicht sukzessive angewendet werden, sondern gleichzeitig und gleichwertig.\r\nZu § 28 a (neu)\r\nZunächst ist zu bedenken, dass es auch Inzuchtlinien oder transgene Linien gibt, die als nicht belastet\r\ngelten. Solche „unbelasteten“ Tiere könnten als Futtertiere abgegeben werden (vernünftiger Grund,\r\nnicht von der Änderung erfasst). Es sollte daher rechtlich geprüft werden, inwieweit überzählige\r\nVersuchstiere, sofern sie nicht anderweitig untergebracht oder in einem Versuch eingesetzt werden\r\nkönnen, als Futtertiere abgegeben werden, um die Tiere somit einem sinnvollen Zweck zuzuführen.\r\nEs wird vorangestellt, dass ein Tier nur aufgrund seiner individuellen Eigenschaften getötet werden darf,\r\nd.h. es sind Einzelfallentscheidungen. Erst nach Prüfung aller im Verordnungsentwurf genannten Punkte\r\ndarf ein Tier getötet werden.\r\nAllerdings fehlt jeder Hinweis darauf, nach welchen Kriterien diese Punkte abgeprüft werden sollen. Hier\r\nsticht besondere der Begriff „alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen“ heraus. Ohne\r\neine Legaldefinition (z. B. in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift- AVV), was darunter zu verstehen\r\nist. besteht die Gefahr, dass jede Einrichtung und jede Behörde andere Maßstäbe anlegt - und die\r\nRechtsunsicherheit bestehen bleibt.\r\nWeiterhin stellt sich bei der Formulierung des Absatzes 1 die Frage, warum explizit ein Tierarzt (z.B.\r\nBestandstierärzte einer Einrichtung, Tierschutzbeauftragte) die (alleinige und damit verantwortliche)\r\nEntscheidung darüber zu treffen hat, ob ein vernünftiger Grund zur Tötung von nicht verwendeten\r\nVersuchstieren vorliegt oder nicht. Der Tierarzt ist nach der Systematik und nach Sinn und Zweck der\r\ntierschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 28 Abs. 2 TierSchVersV) zunächst nur dafür zuständig\r\naufgrund seines tiermedizinischen Sachverstands und seiner erworbenen Sachkunde eine auf das\r\neinzelne Tier bezogene Entscheidung darüber zu treffen, ob eine tiermedizinische Indikation vorliegt, die\r\nes rechtfertigt, ob ein Tier weiterleben darf oder tierschutzgerecht getötet werden muss.\r\nBei genehmigungspflichtigen Zuchten hat allein der Versuchsleiter die Verantwortung über\r\nZuchtplanung, Tierhaltung, Versuchsplanung, Versuchsdurchführung und die ihm zugeteilte\r\nHaltungskapazität. Seine Kompetenz steht außer Frage, ansonsten hätte er die Versuchsgenehmigung\r\nnicht bekommen dürfen.\r\nAnaloges gilt für die nicht genehmigungspflichtigen Zuchten, wo es einen oder mehrere kompetente\r\nZuchterlaubnisinhaber gibt. Nur diese beiden Personengruppen können entscheiden und müssen\r\nverantworten, ob – nach Prüfung aller Kriterien - ein vernünftiger Grund zur Tötung vorliegt.\r\nDer Tierschutzbeauftragte kann die Funktion des Entscheiders nicht übernehmen. Er hat zu überwachen,\r\nob die Entscheidungen richtig getroffen wurden.\r\nIm Falle von § 28a TierSchVersV ist die Entscheidung, ob das Tier mit maximal geringfügigen Schmerzen,\r\nLeiden und Schäden weiterleben kann, schon getroffen. Fraglich ist zum Anwendungszeitpunkt des § 28a\r\nTierSchVersV, ob der weitere Umgang bzw. eine anderweitige Verwendung des Tieres innerhalb oder\r\naußerhalb der jeweiligen Versuchstiereinrichtung möglich ist oder das Tier doch getötet werden\r\ndarf/muss. Die berufliche Qualifikation des Tierarztes spielt daher für die vorzunehmende Entscheidung\r\nkeine vorzugswürdige Rolle, da der Gesundheitszustand des Tieres für die zu treffende\r\nEntscheidung/Prüfung nach § 28a TierSchVersV nicht mehr beurteilt werden muss. Diese erfolgt alleine\r\nüber § 28 Abs.2 TierSchVersV, auf den auch in § 28a Abs. 2 TierSchVersV verwiesen wird.\r\nEntscheidend ist unseres Erachtens vielmehr, dass die Person, die die Entscheidung treffen muss,\r\nsachkundig ist oder auch die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung tragen muss. Dies könnte\r\nje nach Einzelfall eher die Versuchsleitung oder beispielsweise auch die Inhaberin/ der Inhaber der\r\nErlaubnis nach § 11 TierSchG (Tierhausleitung) sein. Hier läge ggf. schon die Verantwortung für den\r\njeweiligen Versuch, für den die überzähligen Tiere erzeugt wurden und nicht allgemein bei einem\r\nTierarzt, der in diesen Konstellationen eher wie ein Dritter zu sehen ist. Er sollte nicht die alleinige\r\nVerantwortung für eine mögliche Tötungsentscheidung nach § 28a TierSchVersV tragen und damit\r\nVerantwortlichkeiten anderer übernehmen müssen.\r\nFormulierungsvorschlag für Abs. 1 S. 1: statt \"ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person\", würden\r\nwir vorschlagen \"eine für die Zucht, Haltung oder Verwendung verantwortliche Person\" einzufügen.\r\nÜberlegenswert wäre es ggf. auch, die Entscheidung, dem Tierschutzausschuss, den es in eh jeder\r\nEinrichtung geben muss (§ 6 TierSchVerV), zu übertragen.\r\nZur Änderung der Anlage 2:\r\nIm englischen Text der Richtlinie heißt es: „Anaesthetic overdose“, im Französischen Text „Surdose\r\nd´anesthetic“.\r\nÜbersetzt ins Deutsche wird irrtümlich daraus „Überdosis eines Betäubungsmittels\". Rein formal wäre\r\ndamit eine Tötung durch Überdosis Ketamin-Xylazin oder Propofol oder Isofluran nicht möglich, da diese\r\nSubstanzen keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.\r\nUnmissverständlich wäre die Formulierung: „Überdosis eines Narkosemittels“ oder „Überdosis eines\r\nAnästhetikums“ zu verwenden.\r\nBelm, den 20. September 2024\r\nDr. Andreas Franzky\r\nVorsitzender der TVT"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014632","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/15/454147/Stellungnahme-Gutachten-SG2410030001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)\r\nBodelschwinghweg 6,\r\n49191 Belm\r\ninfo@tierschutz-tvt.de\r\nStellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)\r\nzum Referentenentwurf des BMEL eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und zur\r\nÄnderung des Tierarzneimittelgesetzes\r\nStand: 19. 08. 2024\r\nDie tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) begrüßt die Harmonisierung von Tierarzneimittelrecht\r\nund Tiergesundheitsrecht auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.\r\nNeben den Impfstoffen, die im aktuellen Referentenentwurf maßgeblich bearbeitet werden, wurde es\r\nbisher auf nationaler Ebene verpasst, eine Option, die die VO (EU) 2019/6 bietet, zu nutzen und vor allem\r\nnational zu regeln. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Haltererklärung.\r\nWir möchten auf mögliche Folgen für die Arzneimittelversorgung bestimmter Tiergruppen hinweisen. Die\r\nBeeinträchtigung der Wiederherstellung der Tiergesundheit aufgrund arzneimittelrechtlicher\r\nBeschränkungen ist ein tierschutzrechtliches Problem und bedarf einer Rechtsgüterabwägung mit\r\nbeispielsweise dem Lebensmittelrecht.\r\nIm Tierarzneimittelrecht ist mit der VO (EU) 2019/6 in Art. 4 Nr. 38 geregelt worden, was „der\r\nLebensmittelgewinnung dienende Tiere“ sind. Mit dem Verweis im Tierarzneimittelrecht auf Art. 2 Bst. b\r\nder VO (EG) Nr. 470/2009 fand eine Harmonisierung des EU-Rechts statt. Darin heißt es: „…‚der\r\nLebensmittelgewinnung dienende Tiere‘ sind Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung\r\ngezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden“. Das EU-Recht legt sich somit\r\neindeutig auf den Zweck und nicht auf die Tierart fest. National wurde bisher nicht geklärt, wie diese\r\nZweckbestimmung dokumentiert werden muss, um sie einer Überprüfung zugänglich zu machen.\r\nBesonders Tierarten, die zwar dem Zweck einer Lebensmittelgewinnung dienen können, bei denen es aber\r\nim konkreten Fall nicht oder nicht mehr so ist, führen zu Unsicherheiten sowohl im Vollzug als auch in den\r\nTierarztpraxen hinsichtlich der legalen Anwendung von Tierarzneimitteln, deren Wirkstoffe nicht im\r\nAnhang Tabelle 1 der VO (EG) 37/2010 gelistet sind. Selbst die Konkretisierung hinsichtlich Heimtiere, hat\r\nbeispielsweise für Kaninchen keine Klarheit gebracht, da die Zweckbestimmung nicht dokumentiert\r\nwerden muss.\r\nBeim Pferd wurde mit dem europäischen Equidenpass ein eindeutiges Dokument geschaffen, dass diese\r\nZweckbestimmung überprüfbar macht. National kann das für die anderen betroffenen Tierarten mit einer\r\nsogenannten Haltererklärung geschaffen werden, wie sie bereits in vielen Bundesländern vor Einführung\r\nder VO (EU) 2019/6 in Abstimmung mit den zuständigen Veterinärämtern gelebte Praxis war und bis heute\r\nist, der aber die rechtliche Grundlage fehlt. Beispiele dafür sind Zwergkaninchen, Minipigs, Schafe zur\r\nLandschaftspflege („Rasenmäherschafe“), Zwergziegen, Legehennen in Auffangstationen mit hormoneller\r\nKastration und/oder Entfernung des Legedarms, freilebende Haustauben in betreuten Schlägen, generell\r\nZier-/Rassegeflügel, Tiere auf Gnadenhöfen und im „Ruhestand“ sowie Rinder im Zoo. All diese Tiere\r\ndienen nicht der Lebensmittelgewinnung und werden vergleichbar wie Heimtiere gehalten. Die\r\nbestehenden Unsicherheiten sowohl in den Tierarztpraxen als auch in den Vollzugsbehörden führen\r\njedoch dazu, dass zahlreiche Tiere allein aufgrund der Tierart weiterhin als der Lebensmittelgewinnung\r\ndienende Tiere eingestuft werden und ihnen die notwendigen kurative Tierarzneimittel verwehrt werden.\r\nStatistiken dazu sind nicht bekannt. Sowohl die Zweckbestimmung in der Verordnung (EU) 2019/6 als auch\r\ndas sich wandelnde Verhältnis des Menschen zu landwirtschaftlichen Nutztieren, einhergehend z. B. mit\r\neiner verlängerten Lebensdauer, führt zu einem Anstieg des Bedarfs einer adäquaten\r\nArzneimittelversorgung dieser Tiere.\r\nEine Klarstellung bedarf auch der Umgang mit Impfungen in solchen Fällen.\r\nWenn sich aus der Tierart nicht eindeutig ergibt, dass es sich um nicht der Lebensmittelgewinnung\r\ndienende Tiere handelt, bedürfen diese Tiere einer Kennzeichnung und einer verbindlichen\r\nHaltererklärung. Diese Haltererklärung stellt sicher, dass das Tier zeitlebens nicht mehr der\r\nLebensmittelgewinnung dient inkl. seiner Produkte wie Eier oder Milch. Diese Erklärung könnte ab Geburt\r\noder Schlupf gegeben werden oder ab dem Zeitpunkt, dass das Tier Arzneimittel erhält, die nicht der\r\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren vorbehalten sind. Von letzterem wird in mehreren\r\nBundesländern bisher in Vereinbarung zwischen der zuständigen Kreisveterinärbehörde und den\r\nTierhalter*innen Gebrauch gemacht.\r\nIm Falle von Tieren, die noch legefähig sind und Eier für den menschlichen Verzehr entwickeln können,\r\nsind ggf. weitere Maßnahmen wie eine Kastration und/oder Hormonbehandlung angezeigt, um sicher zu\r\nstellen, dass keine Eier in die Lebensmittelkette gelangen.\r\nEine Haltererklärung mit entsprechender Kennzeichnung und Registrierung der Tiere ermöglicht eine\r\nÜberwachung dieser Arzneimittelpraxis.\r\nBeispiele für Erkrankungen, für die ein Therapienotstand besteht, weil keine wirksamen Wirkstoffe in\r\nTabelle 1 des Anhangs der VO (EG) 37/2010 gelistet sind oder ggf. Einschränkungen unterliegen (z. B. keine\r\nAnwendung bei Tieren, die Eier legen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind):\r\n Histomonadose bei Zierputen\r\n Trichomonadose bei Rassetauben und freilebenden Haustauben in betreuten Taubenschlägen\r\n Giardiose bei Kunstflugtauben (Rassetauben)\r\n Darmflagellaten bei seltenen Hühnerrassen\r\n Legedarmentzündung mit Entfernung des Legedarms beim Huhn (hormonelle Therapie notwendig\r\nzur Verhinderung einer Ovulation in die Bauchhöhle und folgender Eidotterperitonitis)\r\n präventive Hormongaben bei Viellegern zur Entlastung der Stoffwechselsituation beim Huhn\r\n Aspergillose bei Gänsen im Zoo\r\nBeispiele für Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen, die nicht für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung\r\ndienen, angewendet werden dürfen:\r\n Chloramphenicol\r\n Nitrofurane wie Furazolidon\r\n Nitroimidazole wie Metronidazol, Ronidazol, Carnidazol, Dimetridazol\r\n Systemische Azol-Antimykotika wie Itraconazol, Ketoconazol, Voriconazol, Fluconazol\r\n Lactulose\r\n Fipronil\r\n Hormone (Ausnahmen eng definiert) z. B. Deslorelin, Progesteron, Testosteron\r\nAus diesem Grund fordert die TVT:\r\n Es sollte eine Dokumentation der Zweckbestimmung nach Art. 4 Nr. 38 VO (EU) 2019/6 i.V.m.\r\nArt. 2 Bst. b der VO (EG) Nr. 470/2009, umgangssprachlich bisher „Haltererklärung“ genannt, in\r\ndas TAMG aufgenommen werden, wenn Tiere der Tierart nach der Lebensmittelgewinnung\r\ndienen können, es aber dem Zweck nach nicht mehr tun. Dies kann entweder mit der Geburt\r\nbzw. dem Schlupf erfolgen oder sobald Tierarzneimittel angewendet werden sollen, die das Tier\r\naus der Lebensmittelkette ausschließen.\r\n Es sollte eine Kennzeichnung und Registrierung in das TAMG aufgenommen werden, wenn Tiere\r\nder Tierart nach der Lebensmittelgewinnung dienen können, es aber dem Zweck nach nicht\r\nmehr tun. Dies kann entweder mit der Geburt / dem Schlupf erfolgen oder sobald\r\nTierarzneimittel angewendet werden sollen, die das Tier aus der Lebensmittelkette nehmen, um\r\ndie Dokumentation einem Einzeltier eindeutig zuordnen zu können.\r\n Als Vorlage für eine solche Dokumentation wird auf die Publikation von Emmerich 20141\r\nverwiesen.\r\n Haltererklärungen sollten bei der zuständigen Veterinärbehörden anzeigepflichtig sein.\r\n Haltererklärungen, die im Rahmen eines Therapienotstandes entstehen, bedürfen der\r\nBestätigung durch den behandelnden Tierarzt bzw. die behandelnde Tierärztin.\r\n Eine Anwendung, Abgabe oder Verschreibung von Tierarzneimitteln für solche Tiere darf\r\nnur gegen Vorlage einer Haltererklärung erfolgen.\r\n Eine Aufbewahrungspflicht der Dokumentation von drei Jahren ist festzulegen,\r\nbeginnend mit dem 1.1. des auf das Todesjahr folgenden Jahres für den bzw. die\r\nTierhalter:in sowie die ausstellende Tierarztpraxis.\r\nBelm, den 30. September 2024\r\nDr. Andreas Franzky\r\nVorsitzender der TVT\r\n1 Emmerich, I.U. Haltererklärung - für welche Tiere ist sie nach derzeitiger Rechtslage zulässig?\r\nAmtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle. 2014;21(2):116-8."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017426","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/e5/557907/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270046.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierschutz;\r\nÜberarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von\r\nZierfischen (Süßwasser) - Beteiligungsverfahren\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nherzlichen Dank, dass Sie uns die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\r\nZu dem vorliegenden Entwurf haben wir folgende Anmerkungen:\r\nGrundsätzlich befürworten wir es, wenn eine gendergerechte Sprache verwendet wird, also\r\nbspw. nicht vom Tierhalter, sondern von Tierhaltenden gesprochen wird. daher sollte auch\r\nauf S. 4 unter\r\nI.1 Anwendungsbereich und Rechtsstellung im 2. Abschnitt nicht von „Jeder, der ein Tier\r\nhält…“, sondern von „Wer ein Tier hält…“ sprechen.\r\nHier unsere Anmerkungen im Einzelnen:\r\nI.1 Anwendungsbereich und Rechtsstellung\r\nAuch wenn die meisten Infektionskrankheiten schlechte Haltungsbedingungen als\r\nprädisponierende Faktoren haben, sollte darauf beim Punkt Bestandsschutz, Unterpunkt\r\nhaltungsbedingte Schäden hingewiesen werden. Zu diesen Schäden gehört u. E. auch die\r\nAbmagerung.\r\nKritisch sehen wir, dass bei der vorübergehenden Haltung im Rahmen der Quarantäne ein\r\nZeitraum von 14 Tagen angegeben wird. Dies ist für eine ordnungsgemäße Quarantäne zu\r\nkurz und bedeutet, dass die Fische nach zweiwöchiger Quarantäne in andere\r\nHaltungssysteme umgesetzt werden müssen, um dort die restliche Quarantänezeit (wir\r\nempfehlen hier vier Wochen) zu verbringen.\r\nNachdem es sich bei der Haltung von Garra rufa zu kosmetischen Zwecken um eine\r\ngewerbsmäßige Haltung von Fischen handelt, sollte diese Haltungsform auch im Gutachten\r\nBerücksichtigung finden.\r\nFür den Hin- und Rücktransport, das Handling und die Haltung auf Börsen gelten nicht nur\r\ndie „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMLEH\r\nin der jeweils aktuellen Fassung, sondern auch die Tierschutztransportverordnung.\r\nStatt „therapeutischer Maßnahmen“ empfehlen wir die allgemein verwendete Bezeichnung\r\n„tiergestützte Aktivitäten“\r\nU.E. sollte der Passus „Bei der Haltung von Wildfängen sollte auf eine nachhaltige Nutzung\r\nder natürlichen Bestände…“ strikter gefasst werden, bspw. „Bei der Haltung von Wildfängen\r\nist auf eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände…“\r\nI.2.1. Einleitung\r\nDie Beschreibung der Fortbewegung kann missverständlich sein, ergänzend dazu sollte\r\nerwähnt werden, dass Fische die Schwanzflosse als Antrieb nutzen, während Brust- und\r\nRückenflossen zum Gleichgewicht halten, lenken und bremsen dienen. Der erste Absatz\r\nkönnte vereinfacht und dadurch aber auch vervollständigt werden, wenn statt „Der\r\nStoffwechsel der Fische ist an die Temperaturschwankungen der Jahreszeiten (ergänzt mit:\r\nund der täglichen Temperaturschwankungen in den natürlichen Biotopen) angepasst“ der\r\nSatz „der Stoffwechsel passt sich der Umgebungstemperatur im Habitat an“ lautet.\r\nFür das Wohlbefinden ist eine den Bedürfnissen der gehaltenen Arten angepasste\r\nStrukturierung (statt „gute Strukturierung“) erforderlich.\r\nI.2.2 Lärmempfinden von Fischen\r\nWir begrüßen diesen Abschnitt, möchten aber darauf hinweisen, dass Aquarienfische auch\r\nin zoologischen Gärten gehalten werden. Bei der jetzigen Formulierung wäre diese Haltung\r\nauch betroffen. Außerdem erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass es beträchtliche\r\nUnterschiede bei den genannten Lokalen gibt (lauter Pub bis zum gediegenen Sternelokal).\r\nDaher sollte da Hauptaugenmerk nicht auf dem Lärm (welcher zuerst von der\r\nAquarientechnik ausgeht) sondern auf von tiefen Frequenzen ausgehenden Erschütterungen\r\n(Bässe) gelegt werden.\r\nI.2.4 Lebenserwartung von Fischen in Aquarien\r\nDie erwähnte natürliche Lebensspanne ist wildlebenden Fischen schon aufgrund der\r\nPrädatoren im Schnitt deutlich unter der von gehaltenen Tieren.\r\nI.1.2.5 Invasive Arten\r\nNeben den Wasserpflanzen sollten auch Wirbellose (z.B. Apfelschnecken) Erwähnung\r\nfinden.\r\nII. Leitsatz\r\nIm Bereich der Kenntnisse sollten u.E. noch die Tötung und der Umgang mit Neuzugängen\r\nmit aufgenommen werden.\r\nAktuelle Literatur ist nicht nur im Zoofachhandel, sondern auch im Buch- und\r\nZeitschriftenhandel zu finden.\r\nEs wäre hilfreich, wenn Beispiele für die notwendigen schriftlichen Informationen nach § 21\r\nAbs. 5. Nr. 2 TierSchG genannt werden. Bei den Zoofachhändlern ist die Bandbreite der\r\nInformationstiefe beträchtlich.\r\nIII. Management, Ernährung und Pflege\r\nWir regen beim zweiten Unterpunkt die Ergänzung „artspezifisches“ Futter (statt nur Futter)\r\nan.\r\nZum Management zählt u.E. nicht nur die Überprüfung der Wasserparameter, sondern auch\r\ndas Ergreifen von Maßnahmen, wenn diese vom Normwert abweichen. Auch die Temperatur\r\nsollte regelmäßig überprüft werden und ein regelmäßiger Teil-Wasserwechsel vorgenommen\r\nwerden.\r\nEine Heilbehandlung sollte nur nach Diagnosestellung erfolgen.\r\nIII1.2.\r\nBei unklaren Todesursachen sollte jede/r Tierhalter*in die Todesursache abklären lassen,\r\nunabhängig von einer § 11 Erlaubnis.\r\nIII.1.2.1 Tierwohlindikatoren\r\nZu den Indikatoren können auch immer wieder einzeln auftretende Todesfälle zählen.\r\nIII.1.4 Durchführung der Kontrolle von Technik und Einrichtung\r\nBei der Aquarienpflege wird ein Intervall von ein bis vier Wochen angegeben. Jedoch gibt es\r\nso viele unterschiedliche Arten, Wassermengen im Verhältnis zur Fischzahl und dem\r\nFütterungsintervall oder sogar ein dauerhafter Durchfluss mit Frischwasser, dass eine\r\ngenauere Angabe schwierig wird. Es erscheint uns sinnvoller, öfter Wasserparameter zu\r\ntesten.\r\nBei den sonstigen Auffälligkeiten sollten neben den technischen Ausfällen auch\r\nWasserveränderungen in Geruch und Farbe, sowie Schwebstoffgehalt im Wasser und\r\nSchlieren an der Wasseroberfläche genannt werden.\r\nAn dieser Stelle erscheint es uns auch sinnvoll darauf einzugehen, dass Stäbchentests nur\r\ngrobe Richtungsweiser sind und qualifizierte Wassertests (entweder Tröpfchentests zu\r\nHause oder photometrische Messungen im Zoofachhandel) notwendig sind.\r\nIII.2.2 Futterangebot\r\nDer Energiebedarf wird in Joule/kg angegeben. Es erscheint uns sachgerechter von\r\nTrockenfuttermenge zu sprechen. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass alle im\r\nAquarium befindlichen Tiere ausreichend Futter bekommen (bspw. Bodenlebende Fische).\r\nIII. 3 Gesundheitsvorsorge Leitsatz\r\nDiese pauschale Aussage halten wir für nicht zielführend. Denn sie unterstützt in ihrer\r\nAbsolutheit die schnelle Anwendung von verschiedensten (freiverkäuflichen) (Arznei-) Mitteln\r\nohne zuvor eine sichere Diagnose zu haben, was Resistenzen fördert.\r\nIII.3.1 Management der Gesundheitsvorsorge\r\nWir würden den tierärztlichen Rat gerne so ergänzt wissen, dass es sich hierbei um\r\nfischkundige Tierärztinnen und Tierärzte, bzw. Fachtierärztinnen und Tierärzte handeln\r\nsollte.\r\nHier wird auf eine Quarantänisierung von „drei Wochen“ hingewiesen, bei der\r\nvorübergehenden Haltung wird von „zwei Wochen“ gesprochen. Ein Quarantäneaquarium\r\nsollte auf jeden Fall von der guten Praxis abweichen: Es sollte kein Bodengrund vorhanden\r\nsein, sodass sich Keime/Parasiten nicht anreichern können und die Medikamente im\r\nBodengrund/Mulm nicht unkontrolliert abgebaut werden. Ein Versteck/Sichtschutz muss\r\ndesinfizierbar sein (keine Pflanzen etc).\r\nIII.3.2 Hygiene\r\nWir halten den Hinweis für sinnvoll, dass nur für Aquarien geeignete Desinfektionsmittel oder\r\nChemikalien verwendet werden sollten und nicht auf handelsübliche „Putzmittel“\r\nzurückgegriffen werden darf.\r\nIII.3.3 Transport und Verpackung\r\nKranke und verletzte Fische dürfen u.E. nur aus tiermedizinischen Gründen transportiert\r\nwerden.\r\nBeim Hinweis auf die Kunststoffbehälter könnte man noch anfügen, dass diese Methode\r\npräferiert werden sollte.\r\nDas Einsetzen von Fischen sollte u.E. bei ausgeschaltetem Licht (nicht nur gedimmt)\r\nerfolgen.\r\nÜber den Fang von Fischen haben wir eine andre Meinung. Sie sollten nicht während ihrer\r\nRuhephase im Dunkeln gefangen werden. Die schonendste Methode ist mit zwei Keschern.\r\nWenn zwei Tiere gleichzeitig im Kescher landen, dann ist dies natürlich zu akzeptieren.\r\nDaher bedarf der Satz „Fische sind einzeln zu fangen“ noch einer Erläuterung.\r\nIII.3.4 Qualzuchten und andere tierschutzwidrige Praktiken\r\nUm auch eventuelle zukünftige Entwicklungen mit zu erfassen, erscheint es sinnvoll, zu\r\nerwähnen, dass alle Zuchtformen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden einhergehen,\r\nals Qualzucht gewertet werden können. Dabei sollte noch darauf hingewiesen werden, dass\r\nbei Fischlarven Mutationen sehr häufig vorkommen.\r\nBei gesunden, anatomisch unauffälligen Fischen können daher stets Missbildungen bei den\r\nNachzuchten, sowohl in der Aquaristik als auch in der Natur auftreten.\r\nBetroffene Einzeltiere gelten daher nicht als Qualzucht, sondern es sind einzelne\r\nmissgebildete Tiere, die von der weiteren Zucht ausgeschlossen werden müssen.\r\nFarbmutationen, die mit einer erhöhten Anfälligkeit für Hauterkrankungen einhergehen,\r\nsollten ebenfalls Erwähnung finden.\r\nIV.1 Anwendung von Tierarzneimitteln\r\nUnserer Ansicht nach ist der Hinweis, dass vor der Anwendung freiverkäuflicher Arzneimittel\r\neine sorgfältige Abklärung der Krankheitsursache erfolgen sollte, nicht streng genug\r\nformuliert. Gerade wegen der Gefahr der Resistenzbildung ist hier zumindest ein „soll“\r\nvertretbar.\r\nDa es auch schon bei Anthelmintika viele Resistenzen gibt, sollten diese bei der\r\nbeispielhaften Aufzählung der verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel ebenfalls\r\nErwähnung finden.\r\nIV.2 Tierschutzgerechte Tötung\r\nHier sollte das Töten zum Verfüttern als vernünftiger Grund ergänzt werden.\r\nBei der tierschutzgerechten Tötung sollte u. E. nach dem Narkosebad ergänzt werden „unter\r\nVerwendung eines für diese Indikation zugelassenen Arzneimittels.\r\nAuch halten wir es für sinnvoll, weitere tierschutzgerechte Methoden des Tötens nach\r\nerfolgter Betäubung zu erwähnen: „Dekapitation bis zu einer Körperlänge von 7-8 cm,\r\nKopfschlag mit anschließendem Entbluten bei Fischen > 8 cm. Der Kopfschlag wird gezielt\r\nund fachgerecht im Bereich des Hinterkopfes, hinter die Verbindungslinie der Augen in\r\nRichtung des Gehirns, ausgeführt. Die verwendete Gerätschaft, z.B. ein Fischtöter mit\r\nMessingkopf, ist der Größe der Fische angepasst zu wählen. Das anschließende Entbluten\r\nmuss innerhalb des Betäubungszeitraums erfolgen, z.B. durch die Entnahme der inneren\r\nOrgane.“\r\nUnseres Erachtens kann der Abschnitt über die Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig\r\nregelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten gestrichen werden, da er nicht zutreffend für\r\nZierfischhaltungen ist.\r\nWie die ordnungsgemäße Entsorgung verstorbener Tiere zu erfolgen hat, wäre eine\r\nhilfreiche Ergänzung.\r\nV.1.1.2 Einrichtung des Aquariums\r\nIn der Klammer sollte die Reihenfolge geändert werden, damit das Wort Belüftung nicht\r\nhinter den ggf. notwendigen Geräten erscheint: (Filter, Belüftung, ggf. Heizung,\r\nKühlaggregate etc.).\r\nNach „eine Sicht durch den Boden nicht möglich ist“ ist „und eine Spiegelung\r\nausgeschlossen wird“ zu ergänzen.\r\nEs wäre hilfreich nach dem Satz „Ein geeigneter Bodengrund sollte vorhanden sein.“ noch\r\nfolgendes zu ergänzen: „In einem Quarantänebecken ist dies nicht förderlich (Akkumulierung\r\nvon Krankheitserregern und ggf. Medikamentenabbau im Mulm) und sollte für die Zeit der\r\nQuarantäne vermieden werden.“\r\nBei den Erschütterungen sollte das Klopfen gegen die Scheiben gesondert erwähnt werden.\r\nBei den Diskotheken kommen auch die flackernden Lichter/Lichtblitze erschwerend hinzu.\r\nDie geschlossene Rückwand ist bei großen Schaubecken, welche insbesondere in der Mitte\r\nausreichend strukturiert sind entbehrlich.\r\nV.1.1.3 Technische Ausstattung\r\nU. E. sollte ein Belüfter standartmäßig vorhanden sein.\r\nHeizer müssen zusätzlich so angebracht sein, dass sie nicht bruchgefährdet sind.\r\nV.1.1.7 Tierschutzwidriges Zubehör\r\nNanoaquarien: Hier sei auf die Stellungnahme der TVT zur Haltung von Fischen in\r\nNanoaquarien verwiesen. Unserer Definition nach sind alle Becken unter 54 l\r\nFassungsvermögen als Nanoaquarien zu bezeichnen.\r\nZubehör: Im 5. Unterpunkt ist von Kies die Rede. Der Satz sollte geändert werden in\r\n„gefärbter Sand oder Kies für den Aquariengrund, der je nach Färbemittel Giftstoffe ins\r\nWasser abgeben kann:“\r\nV.1.2. Wasserparameter\r\nHandelsübliche Schnelltests ist ein weiter Begriff. Sticktests sind zu ungenau. Sie können\r\nnur grobe Anhaltswerte liefern. Tröpfchentests sind hier weitaus genauer.\r\nV.1.2.2 Wasserhärte\r\nDie Karbonathärte sollte mindestens 4°dKH betragen, damit ein Säuresturz ausbleibt.\r\nV.1.2.4 Stickstoffverbindungen\r\nBeim Wort Testkits sollte wieder auf Tröpfchentests verwiesen werden.\r\nDie Ammoniumkonzentration sollte unter 0,05 mg/l liegen, eine konkrete Zahl ist deutlicher\r\nals „möglichst gering“. Dasselbe gilt für den pH-Wert, welcher besser satt „im optimalen\r\nBereich“ mit 6,5 – 7,5 angegeben werden sollte. Der Wert für Nitrit ist ab Konzentrationen\r\nvon > 0,1 mg/L giftig.\r\nZum Start des neuen Aquariums sollte erwähnt werden, dass die Bakterien „Futter“\r\nbenötigen, um sich zu vermehren. Daher sollte erwähnt werden, dass das Aquarium bereit\r\nvoll eingerichtet sein soll, inkl. Wasserpflanzen. Auch sollten nach der Einlaufphase zunächst\r\nnur einzelne Fische eingesetzt werden, da durch deren Ausscheidungen sich die\r\nnitrifizierenden Bakterien ansiedeln.\r\nV.1.2.5 Sauerstoff/Kohlendioxid\r\nDie Sauerstoffkonzentration kann auch bei zu hohen Wassertemperaturen, zu vielen\r\nPflanzen (welche im Dunkeln Sauerstoff verbrauchen) absinken. Statt zu starker Fütterung\r\nund ungenügender Filterung erscheint es sachgerechter von starker Verschmutzung bzw.\r\nhoher Mulmbelastung (also vom organischen Material, bei welchem die Zersetzung durch\r\nBakterien viel Sauerstoff verbraucht) zu sprechen.\r\nDie gezielte Erhöhung des CO₂-Gehalts sollte am besten pH-gesteuert eingestellt werden.\r\nGgf. sind auch weitere Gasdruckübersättigungen anzusprechen.\r\nV.1.3. Licht\r\n„Genügend helles“ Licht ist zu unspezifisch. Hier sollte die Vollspektrumbeleuchtung\r\nangesprochen werden.\r\nDie wenigen Tipp- und Kommafehler finden hier keine Erwähnung. Sollte es gewünscht sein,\r\nreichen wir das gerne noch nach.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Andreas Franzky\r\nVorsitzender der TVT"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/b6/557906/Bestatigungsdokument-mit-Unterschrift-2023.pdf"}}