{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:27:29.476+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003536","registerEntryDetails":{"registerEntryId":55118,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003536/55118","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/d7/520029/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003536-2025-01-03_00-01-48.pdf","validFromDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":true,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-10T11:17:57.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":false,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-04T08:51:36.000+02:00","untilDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00"}],"inactiveDateRanges":[{"fromDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00"}],"inactiveLobbyistStartDate":"2025-01-03T00:01:48.760+01:00","firstPublicationDate":"2022-03-16T15:04:34.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":55118,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003536/55118","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","activeUntilDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":false},{"registerEntryId":40908,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003536/40908","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-04T08:51:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-03T00:01:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"wp.net e.V. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wp.net e.V. | Theatinerstr. 11 | 80333 München\r\nPer E-Mail an: IIIA3@bmj.bund.de\r\n\r\nBundesministerium der Justiz\tTelefon:\t+49 (89) 552693-44\r\nHerrn Dr. Jan Techert\tFax:\t+49 (89) 552693-46\r\nMohrenstr. 37\tE-Mail:\tvorstand@wp-net.com\r\n\r\n11015 Berlin\t\r\n\r\nMünchen, 19. April 2024\r\n\r\nStellungnahme von wp.net e.V., München,\r\nzum Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD EU-Richtlinie 2022/2464 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.\r\n537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nach- haltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) mit Anlage\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Techert,\r\nanbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD EU-Richtlinie 2022/22464 vom 14.12.2022.\r\nIn unserer Stellungnahme haben wir einige Schwerpunkte gesetzt, um die Stellung der mit telständischen Wirtschaftsprüfung zu stärken.\r\nBesonders besorgniserregend ist die Werbung der BIG4-Gesellschaften in den sozialen Me- dien für die Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, die offensichtlich auf die Mandate der mittelständischen Wirtschaftsprüfung abzielt. Diese Entwicklung bestätigt die Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Stärkung des Big4-Oligopols bei Nichtzulas- sung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen. Leider müssen wir feststellen, dass der vorliegende Referentenentwurf genau in diesem Punkt zu einer weiteren Verdrängung mittelständischer Wirtschaftsprüfer führen wird.\r\nEs ist zu bemerken, dass die derzeit vorliegenden Gesetzentwürfe innerhalb der EU darauf hinweisen, dass Länder wie Frankreich, Spanien und die Niederlande unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen neben den Wirtschaftsprüfern zulassen werden. In der beigefügten Anlage finden Sie eine Auswertung der IFAC aus Februar 2024 über den Anteil von Service Providern bei der Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichten der größten Industrienationen der Welt.\r\nDie Zulassung unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ist eine Kernforderung unseres Verbands zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaftsprüfer und ist entscheidend für die Qualität der Prüfung.\r\n\r\n\r\nwp.net e.V.\r\nTheatinerstr. 11\tVerband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung Vereinsregister München 18850\tBankverbindung\r\nSparkasse Aichach-Schrobenhausen\r\n80333 München\tGeschäftsführender Vorstand:\tIBAN DE91 7205 1210 0040 0717 48\r\nwww.wp-net.com\r\nWP StB RA Holger Friebel (Sprecher)\tBIC\tBYLADEM1AIC\r\nUSt-ID: DE244412859\tWP StB Michael Gschrei\t\r\nSeite 1 von 2\r\n \r\nInsbesondere im Hinblick auf die anstehende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte börsenno- tierter Unternehmen im Jahr 2024 ist die fachliche Kompetenz der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen im Bereich der technischen Themen des Nachhaltigkeitsberichts unerlässlich.\r\nEin Mangel an fachlicher Kompetenz in technischen Themen wird zu erhöhten Fehlerquoten führen und dem Gesamtprojekt „Nachhaltigkeitsberichtsprüfung“ erheblichen Schaden zufügen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Auswirkungen des Wirecard-Skandals. Hier wurden - laut APAS- die fachlichen Regeln und fundamentalen Berufspflichten bei der Prüfung außen vorgelassen.\r\nIn unserer Stellungnahme haben wir zudem einige Hinweise bezüglich Aus- und Fortbildung aufgenommen, um sicherzustellen, dass auch zukünftig kleine und mittlere Wirtschaftsprüferkanzleien die Anforderungen in der Ausbildung erfüllen können und so für den Nachwuchs attraktiv bleiben.\r\nWir bitten um entsprechende Beachtung. Mit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\t\r\nHolger Friebel, WP/StB/RA Sprecher des wp.net /GFg\r\nDr. Richard Wittsiepe WP/StB Leiter AK CSRD-EU-Richtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAnlage:\r\n-\tStellungnahme wp.net e.V.\r\n-\tAuszug aus IFAC vom 19. Februar 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nwp.net e.V. | Theatinerstr. 11 | 80333 München\r\nPer E-Mail an: IIIA3@bmj.bund.de\r\n\r\nBundesministerium der Justiz\tTelefon:\t+49 (89) 552693-44\r\nHerrn Dr. Jan Techert\tFax:\t+49 (89) 552693-46\r\nMohrenstr. 37\tE-Mail:\tvorstand@wp-net.com\r\n\r\n11015 Berlin\t\r\n\tMünchen, 19. April 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme von wp.net e.V., München, zum Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD EU-Richtlinie 2022/2464 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nach- haltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) mit Anlage\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Techert,\r\nanbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD EU-Richtlinie 2022/22464 vom 14.12.2022.\r\nIn unserer Stellungnahme haben wir einige Schwerpunkte gesetzt, um die Stellung der mit- telständischen Wirtschaftsprüfung zu stärken.\r\nBesonders besorgniserregend ist die Werbung der BIG4-Gesellschaften in den sozialen Me- dien für die Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, die offensichtlich auf die Mandate der mittelständischen Wirtschaftsprüfung abzielt. Diese Entwicklung bestätigt die Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Stärkung des Big4-Oligopols bei Nichtzulassung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen. Leider müssen wir feststellen, dass der vorliegende Referentenentwurf genau in diesem Punkt zu einer weiteren Verdrängung mittelständischer Wirtschaftsprüfer führen wird.\r\nEs ist zu bemerken, dass die derzeit vorliegenden Gesetzentwürfe innerhalb der EU darauf hinweisen, dass Länder wie Frankreich, Spanien und die Niederlande unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen neben den Wirtschaftsprüfern zulassen werden. In der beigefügten Anlage finden Sie eine Auswertung der IFAC aus Februar 2024 über den Anteil von Service Providern bei der Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichten der größten Industrienationen der Welt.\r\nDie Zulassung unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ist eine Kernforderung un- seres Verbands zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschafts- prüfer und ist entscheidend für die Qualität der Prüfung.\r\n\r\n\r\n\r\nSeite 1 von 2\r\n \r\nInsbesondere im Hinblick auf die anstehende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte börsennotierter Unternehmen im Jahr 2024 ist die fachliche Kompetenz der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen im Bereich der technischen Themen des Nachhaltigkeitsberichts unerlässlich.\r\nEin Mangel an fachlicher Kompetenz in technischen Themen wird zu erhöhten Fehlerquoten führen und dem Gesamtprojekt „Nachhaltigkeitsberichtsprüfung“ erheblichen Schaden zufü- gen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Auswirkungen des Wirecard-Skandals. Hier wurden - laut APAS- die fachlichen Regeln und fundamentalen Berufspflichten bei der Prüfung außen vorgelassen.\r\nIn unserer Stellungnahme haben wir zudem einige Hinweise bezüglich Aus- und Fortbildung aufgenommen, um sicherzustellen, dass auch zukünftig kleine und mittlere Wirtschaftsprü- ferkanzleien die Anforderungen in der Ausbildung erfüllen können und so für den Nachwuchs attraktiv bleiben.\r\nWir bitten um entsprechende Beachtung. Mit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\t\r\nHolger Friebel, WP/StB/RA Sprecher des wp.net /GFg\tDr. Richard Wittsiepe WP/StB Leiter AK CSRD-EU-Richtlinie\r\n__________________________________________________________________________________\r\n \r\nA.\t§ 289 Abs. 3a und § 315 Abs. 3a (Inhalt des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts)\r\n\r\nNach den o.g. Vorschriften sind Angaben zu Ressourcen ohne physische Substanz zu ma- chen, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft bzw. des Konzerns abhängt.\r\n\r\nHinweis:\r\n\r\nGemäß ESRS 1 Kapitel 7.7 Ziffer 106 kann das Unternehmen bestimmte Informationen, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen beziehen, weglassen, wenn u.a. diese Informationen von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind.\r\n\r\nDabei dürfte es sich um Ressourcen ohne physische Substanz handeln, die wesentlich für das Geschäftsmodell des Unternehmens sind. Hier besteht ein Widerspruch des Referen- tenentwurfs zu ESRS 1 Tz. 106.\r\nB.\t§ 289 c HGB (Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts); § 289e HGB (Weglassen nachteiliger Angaben); § 315c HGB (Inhalt des Konzernlageberichts); Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch: Nr. 1 Abs. 4 (S. 200 des RefE), Abs. 3 (S. 207 des RefE)\r\n\r\nDie o.g. Vorschriften betreffen den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts. Gem. § 289c Abs. 2 bis Abs. 6 werden Angabepflichten genannt, die im Wesentlichen dem Inhalt des Standard ESRS 2 entsprechen (Allgemeine Angabepflichten). Das Einführungsgesetz zum HGB bein- haltet inhaltlich Übergangsvorschriften der Standards ESRS 1 und 2. Hinzu kommt § 289e HGB, der das Weglassen nachteiliger Angaben regelt.\r\n\r\nDie o.g. Vorschriften bilden das Konzept der ESRS-Berichtsstandards für die Pflichtangaben eines Nachhaltigkeitsberichts sowie für das Weglassen von Angaben nicht vollständig ab. Damit besteht die Gefahr, dass Wahlmöglichkeiten der ESRS-Standards zum Weglassen von Angaben bzw. ESRS-Vorschriften, nach denen Pflichtangaben wegzulassen sind, nicht an- gewendet werden dürfen, was eine deutliche Einschränkung der Anwendung der ESRS- Berichtsstandards zu Folge hätte.\r\n\r\nDie Systematik der ESRS-Standards zur Bestimmung der Pflichtangaben und des endgülti- gen Inhalts des Nachhaltigkeitsberichts gliedert sich wie folgt:\r\n\r\nZunächst erfolgt eine Bestimmung der Pflichtangaben auf Basis der Anwendung der Doppel- ten Wesentlichkeit nach ESRS 1\r\n\r\nESRS 1 Tz. 130-137 enthält Übergangsvorschriften. Danach können u.a. unternehmensspe- zifische Angaben und Angaben zur Wertschöpfungskette für die ersten drei Jahre weggelas- sen werden. Diese Übergangsvorschriften gelten nicht, sofern andere EU-Richtlinien oder Verordnungen eine entsprechende Informationspflicht vorschreiben. ESRS 2 enthält in Anla- ge B eine Auflistung weiterer EU-Richtlinien und Verordnungen. Das trifft zum Beispiel zu in Bezug auf Menschenrechte, Zwangsarbeit und Kinderarbeit. Für die in Anlage B zu ESRS 2 genannten Datenpunkte gelten die Übergangsvorschriften nicht.\r\nFür bestimmte Unternehmen ist dennoch ein Weglassen dieser Angaben im Rahmen der schrittweisen Einführung möglich. Gemäß ESRS 1 Tabelle C besteht diese Möglichkeit für\r\n \r\n\r\n \r\nUnternehmen mit bis zu 750 Beschäftigen. Diese können u.a. in den ersten beiden Jahren alle Angabepflichten aus ESRS S 2 (Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Endnutzer) weglassen.\r\n\r\nDaneben gibt es weitere Regelungen die dazu führen, dass Angaben weggelassen werden können. Dazu zählen u.a.:\r\n\r\nESRS 1 Tz. 32 und ESRS 2 Tz. 57: Falls Klimawandel für das Unternehmen nicht wesentlich ist, können die Angaben zu ESRS E1 weggelassen werden unter ausführlicher Darstellung der Gründe. Das kann z.B. auf Dienstleistungsunternehmen zutreffen, die in gemieteten Räumen und mit geleasten Anlagevermögen tätig sind.\r\n\r\nNach ESRS 2 Anlage B müssen die Informationen des Nachhaltigkeitsberichts bestimmte qualitative Merkmale erfüllen. Dazu zählen u.a. Vollständigkeit und Neutralität, Vergleichbar- keit, Überprüfbarkeit, Verständlichkeit. Der Nachhaltigkeitsbericht soll kein Sammelbecken nicht quantifizierbarer Angaben werden. Werden die qualitativen Merkmale nicht erfüllt, ist die Angabe zu unterlassen.\r\n\r\nSofern das Unternehmen die Beste zur Verfügung stehende Technik einsetzt (BVT), entfallen diverse Angabepflichten. Bei Einsatz der BVT macht es keinen Sinn, Pläne und Maßnahmen etwa zur Co2 Reduktion zu bestimmen, da diese von vornherein nicht umgesetzt werden können. Z.B. trifft dies auf Zementwerke oder die Kiesindustrie zu. Auf der Seite des Bun- desumweltamts gibt es Merkblätter zu BVT auf Basis von EU-Beschlüssen zu diversen Sek- toren.\r\n\r\nEmpfehlung:\r\n\r\nNach den vorgenannten Gründen sollte in § 289c Abs.2 folgende Ergänzung eingeführt wer- den. „Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben müssen folgendes beinhalten, sofern die von der EU-Kommission angenommenen Berichtsstandards nicht Ausnahmen in Bezug auf Standardsetzung zulassen….“\r\n\r\nGgfs. könnten die vorgesehenen Vorschriften im Einführungsgesetz zum HGB entfallen.\r\n\r\nC.\t§ 315 h Abs. 1 Nr. 2 HGB (Tochterunternehmen mit Sitz im Inland eines Mutterunter- nehmens mit Sitz im Drittstaat); § 315i Abs. 1 Nr. 2 (Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat); § 315j Abs. 1 Nr. 2 (Inländi- sche Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)\r\n\r\nDie o.g. Regelungen betreffen die Anerkennung eines Bestätigungsurteils (Anm. besser\r\n„Prüfungsurteil“) eines Nachhaltigkeitsberichts, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem Recht des Sitzstaates oder eines Mitglied- staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats zur Abgabe eines Urteils über Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist.\r\n\r\nDamit werden Prüfurteile, die von Unabhängigen Erbringern für Bestätigungsleistungen (auch Service Provider genannt) erteilt wurden, für diese Fälle anerkannt. Dies impliziert, dass die Prüfung auch der jeweiligen inländischen Gesellschaften oder Niederlassungen durch Service Provider durchgeführt werden können.\r\n \r\n\r\nEin wesentlicher Fall ist nicht geregelt. Er betrifft den Umstand, dass bei einer Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts einer deutschen Muttergesellschaft Tochtergesellschaften oder Teil- konzerne in Ländern, in denen unabhängige Erbringer für Bestätigungsleistungen als Prüfer zugelassen sind, durchgeführt werden können.\r\n\r\nBeispiel Deutsche Lufthansa – Sitz Köln Tochtergesellschaften mit Sitz außerhalb von Deutschland:\r\nSWISS – Sitz Basel, Schweiz Austrian – Sitz Wien, Österreich\r\nBrussels Airlines – Sitz Brüssel, Belgien Eurowings Europe Limited – Sitz San Giljan, Malta Air Dolomiti – Sitz Villafranca di Verona, Italien Edelweiss Air – Sitz Kloten, Schweiz\r\n\r\nDie Nachhaltigkeitsberichte der genannten Tochtergesellschaften können, soweit das natio- nale Recht der jeweiligen Länder es zulässt, von Service Providern geprüft werden. Der je- weilige Prüfvermerk wird damit Bestandteil des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts der Deutschen Lufthansa AG.\r\n\r\nDie genannte Fallgestaltung wird als häufig anzutreffende Konstellationen auftreten. Nach einer Analyse der IFAC (International Federation of Accountants) vom Februar 2024 (Anlage) über die Veröffentlichung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten der Jahre 2019 - 2022 ist der Anteil von Prüfungen durch Service Provider teilweise sehr hoch (S. 17), insbesonde- re in wichtigen Industrienationen. So beträgt der Anteil der Prüfungen durch Service Provider in den USA ca. 80%, United Kingdom ca. 60%, China ca. 50%, Hong Kong ca. 70%, Indien ca. 50%, Japan ca. 60%, Korea ca. 90%.\r\n\r\nDanach ist zu erwarten, dass auch zukünftig ein hoher Anteil von Prüfungen durch Service Provider und damit durch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen durchgeführt werden und deren Prüfungsergebnis in den Nachhaltigkeitsbericht deutscher Konzernober- gesellschaften eingehen. Dieser Trend wird dadurch verstärkt, dass Frankreich, Spanien und Italien Service Provider zulassen werden.\r\n\r\nHierzu fehlt eine Regelung im vorliegenden Referentenentwurf. Sinnvoll ist eine Ergänzung im Bereich der §§ 324ff. HGB, etwa in § 324e Absatz 3 (Neuer Absatz), z.B. dergestalt, dass Tochtergesellschaften mit Sitz in Ländern in denen unabhängige Erbringer für Bestätigungs- leistungen als Prüfer zugelassen sind, auch von diesen geprüft werden dürfen. wenn das jeweilige nationale Recht der Tochtergesellschaften dies zulässt.\r\n\r\nFür diesen Fall sollte eine Kennzeichnung oder Nennung im Nachhaltigkeitsbericht vorge- nommen werden. Dies sollte zumindest für den Fall wesentlicher Beteiligungen im Prüfver- merk in einem gesonderten Abschnitt darauf verwiesen werden.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nD.\tZulassung von unabhängigen Erbringern für Bestätigungsleistungen – Umweltaudit- gesetz\r\n\r\nAusgangslage:\r\n\r\nDas in der EU VO 2021/1119 genannte Ziel der Klimaneutralität zur Reduktion von Treib- hausgasen durch Umstellung der Produktion bis zum Jahr 2050 erfordert zahlreiche Anpas- sungen der Produktionsprozesse sowie der Umstellung der Lieferketten.\r\n\r\nEs handelt sich dabei um eine technische Herausforderung für die Unternehmen. Ebenfalls müssen neue Verfahren durch Einsatz von Ersatzstoffen, Veränderungen der Zusammenset- zung von Materialen etc. erreicht werden. Hinzu kommt die Einordnung Taxonomie- konformer Investitionen nach der EU VO 2019/2088.\r\n\r\nDiese Veränderungen und die Einhaltung des Dekarbonisierungspfad durch die Unterneh- men bildet den Kern der Nachhaltigkeitsberichterstattung und wird damit Gegenstand dessen Prüfung und des Prüfvermerks.\r\n\r\nWirtschaftsprüfer sind ca. 80 % der Volkswirte, Betriebswirte oder Juristen\r\n\r\nWirtschaftsprüfer sind zu weniger als 10 % Ingenieure, sollen aber einen Prüfvermerk genau über diese Thematik abgeben.\r\n\r\nOffensichtlich gibt es hier eine Diskrepanz bezüglich der notwendigen zu den vorhandenen Fachkenntnissen. In diesem Zusammenhang wird öfter auf die Pensionsgutachten zum Jah- resabschluss verwiesen, auf die sich ein Wirtschaftsprüfer bezieht und die damit Bestandteil seines Prüfurteils werden. Allerdings kennt jeder Wirtschaftsprüfer die Berechnungsgrundla- gen aus dem Bewertungsgesetz, die Technik der Abzinsung der Ansprüche auf Basis der Lebenserwartung und kann demnach das Ergebnis des Gutachtens beurteilen.\r\n\r\nIm Nachhaltigkeitsberichts sieht das völlig anders aus. Betrachtet man den Kern des Nach- haltigkeitsberichts, der Reduzierung von Co2, so sind diese in ESRS E1 „Klimaschutz“ gere- gelt. Danach werden Angaben zu insgesamt 7 Treibhausgasen genannt:\r\n\r\n1.)\tCo2 (Kohlendioxid)\r\n2.)\tMethan CH4\r\n3.)\tDickstoffstoffoxid (N2O - Lachgas)\r\n4.)\tTeilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW - Kälte- und Klimaanlagen)\r\n5.)\tPerlfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC - Wasserabweisende Stoffe)\r\n6.)\tSchwefelhexafluorid (SF6 - Isoliergas)\r\n7.)\tStickstofftrifluorid (NF3 – Halbleiter)\r\n\r\nDiese zentralen Angabepflichten bewegen sich offensichtlich außerhalb des Know-how der Wirtschaftsprüfer.\r\n \r\n\r\nErhöhte Fehlerquote von Prüfvermerken und Reputationsschaden des Berufsstands wahrscheinlich\r\n\r\nBei den angeführten technischen Beurteilungen der Umstellung von Produktionsketten fehlt es an diesen Kenntnissen und so können der Inhalt eines Gutachtens oder Aussage von Messwerten nicht wirklich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft oder eingeschätzt werden. Damit erhöht sich die Fehlergefahr in der Beurteilung des Nachhaltigkeitsberichts und es muss mit einer erhöhten Fehlerquote im Prüfvermerk gerechnet werden, was insgesamt der Reputation des Vorhabens, der Nachhaltigkeitsberichte selbst sowie der Prüfurteile und da- mit auch der Reputation des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer sowie der berichtenden Un- ternehmen erheblichen Schaden zufügt. Nicht zu vergessen sind die daraus resultierenden Haftungsansprüche an den Berufsstand.\r\n\r\n\r\nUnabhängige Erbringer für Bestätigungsleistungen unabdingbar für Qualität des Prüfvermerks\r\n\r\nUm diese Wissenslücke zu schließen und die o.g. Qualitätsprobleme zu vermeiden ist die direkte Einbindung unabhängiger Erbringer für Bestätigungsleistungen unabdingbar.\r\n\r\nZulassung von Umweltgutachtern und anderen Organisationen\r\n\r\nAus diesem Grund ist der Vorschlag zur Zulassung von Umweltgutachtern nach dem Um- weltauditgesetz zu begrüßen.\r\n\r\nAllerdings ist die Anzahl der Zulassung von Umweltgutachtern durch die Deutsche Akkredi- tierungsstelle und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH DAU ist völlig unzu- reichend und kann die fachlichen Wissenslücken der Wirtschaftsprüfer nicht annähernd ab- decken.\r\n\r\nIn Deutschland gibt es ca. 150 Umweltgutachter als Einzelsachverständige, also in der Regel ohne große organisatorische Infrastruktur und damit wenig geeignet zur Prüfung großer Ge- sellschaften. Überdies wird mit dem Umweltgutachten nur ein sehr kleiner Teil der Angaben eines Nachhaltigkeitsberichts abgedeckt.\r\nDerzeit lassen sich ca. 1.100 Unternehmen in Deutschland freiwillig nach der Umweltaudit- VO prüfen.\r\nBetrachtet man die Prüfung nach ISO 14000 der Umweltmanagementsysteme, die z.B. durch den TÜV zertifiziert werden, so werden derzeit ca. 13.000 Unternehmen in Deutsch- land durch unabhängige und akkreditierte Stellen bezüglich ihrer Umweltmanagementsyste- me geprüft. Nimmt man Prüfungen der Energiemanagementsysteme, Compliance und Ar- beitsschutz hinzu, die ebenfalls durch akkreditierte Dienstleister wie dem TÜV geprüft wer- den, so beträgt das Verhältnis von Prüfungen nach der Umweltaudit-VO und den genannten Prüfungen etwa 1:100. Es versteht sich von selbst, dass für die Prüfung von Umweltaspek- ten großer Unternehmen nur Dienstleister in Betracht kommen, die über eine entsprechende Infrastruktur verfügen, die ein Umweltgutachter als Einzelsachverständiger nicht hat.\r\n \r\n\r\n \r\nAngesichts von erwarteten ca. 15.000 berichtspflichtigen Unternehmen ist die ausschließli- che Zulassung von Umweltgutachtern nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken. Es ist zwingend erforderlich, auch die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkks in Berlin ak- kreditierten Unternehmen als unabhängige Erbringer für Bestätigungsleistungen zuzulassen. Wie die oben genannten Beispiele der bereits heute üblichen Prüfungen von Energiemana- gementsystemen, Compliance und Arbeitsschutz belegen, verfügen diese Dienstleister über entsprechende Erfahrung und Kompetenz und tragen damit wesentlich zur Qualität der Prü- fung des Nachhaltigkeitsberichts sowie der Aussagekraft des Prüfvermerks bei.\r\n\r\nHinzu kommt, dass die Akkreditierung bei der DAkks gemäß der EU VO 765/2008 als hoheit- liche Aufgabe ein Zulassungsverfahren erfordert und der DAkks weitreichende Überwa- chungs- und Sanktionsmöglichkeiten überträgt, die deutlich weitergehender sind als die der Wirtschaftsprüferkammer und im Gesetz über die Akkreditierungsstellen geregelt ist.\r\n\r\nInsbesondere zählen gemäß dem Gesetz über die Akkreditierungsstellen Konformitätsbewer- tungen und darunter fallen die Erklärungen zu Treibhausgasemissionen nach der DIN EN ISO 14065 und damit genau den zentralen Punkt des Nachhaltigkeitsberichts.\r\nEU-Kommission empfiehlt Zulassung von Service Providern zur Stärkung der Unab- hängigkeit der Abschlussprüfer\r\n\r\nIn Tz. 61 der CSRD-Richtlinie (EU-RL 2022/2464 vom 14.12.2022) hat die EU-Kommission die Gefahr der Marktkonzentration und die damit verbundene Gefährdung der Unabhängig- keit der Abschlussprüfer deutlich benannt. Es handelt sich hierbei um ein Kernthema der EU- Kommission, das bereits in der Reform der Abschlussprüfung 2016 als Problem definiert wurde. Auch in den Änderungen durch das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkinteg- rität) sollte die Stellung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers als Folge des Wirecard- Skandals gestärkt werden. Um dieses Ziel zu unterstützen ist eine weitreichende Zulassung von Service Providern notwendig.\r\n\r\nDen Bedenken der EU-Kommission ist zuzustimmen. Betrachtet man die Werbung der BIG4 Gesellschaften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den sozialen Medien, so richtet sich diese in erster Linie an die Mandanten der mittelständischen Wirtschaftsprüfer. Für die be- stehenden Mandate der BIG4 ist eine solche Werbung nicht notwendig, da der Mandant di- rekt angesprochen werden kann.\r\n\r\nGeworben wird mit dem Expertenteam, dass aus hunderten Personen diverser Fachrichtun- gen besteht und dem Angebot der Dienstleistung aus einer Hand. Für kleine und mittelstän- dische Wirtschaftsprüfer ist der Aufbau einer solchen Infrastruktur für die Prüfung von Nach- haltigkeitsberichten betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da es in der Regel nur um vereinzel- te Mandate geht. Die Kanzleien sind auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen, wollen sie die Aufträge auch weiterhin betreuen.\r\n\r\nAus den genannten Gründen hat wp.net eine Kooperation mit dem TÜV-Süd geschlossen, um mittelständischen Wirtschaftsprüfern das notwendige Know-how für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zur Verfügung zu stellen. Das Angebot stößt auf entsprechend posi- tive Resonanz.\r\n \r\n\r\n\r\nAus einer Befragung von Teilnehmern an bereits durchgeführten Seminaren zur Aufstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts ist zu entnehmen, dass ein Joint Audit zwischen Wirtschaftsprüfer und Service Provider wünschenswert ist, da alle technischen und wirt- schaftlichen Aspekte des Nachhaltigkeitsberichts glaubhaft im Prüfvermerk abgedeckt wer- den.\r\n\r\nFazit:\r\n\r\nDie Zulassung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen wird mit den o.g. Argu- menten vom Verband der mittelständischen Wirtschaftsprüfer wp.net als sehr positiv einge- schätzt. Diese Lösung fördert den Mittelstand insgesamt, die Glaubwürdigkeit der Nachhal- tigkeitsberichte und damit auch den Informationswert für die Nutzer des Nachhaltigkeitsbe- richts und stützt nachhaltig die Ziele der EU-Kommission zur Stärkung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer.\r\n\r\nErgänzend erlauben wir uns weitere kurze Hinweise und Empfehlungen für uns feh- lende Änderungen der WPO\r\n\r\nAnrechnung von Zeiten theoretischer Ausbildung auf die erforderliche Praxiserfah- rung von Prüfern: Anrechnung ist im RefE nicht vorgesehen, die Praxiserfahrung muss voll- ständig durch praktische Berufstätigkeit erfolgen.\r\n\r\nHinweis: Diese vorgesehene Regelung wird zum Problem für die Nachwuchsgewinnung des Berufsstands, insbesondere für kleinere und mittlere Praxen, denn 8 Monate stellen einen großen Zeitaufwand dar. Dazu muss man bedenken, dass Uni-Absolventen nach dem Ein- stieg in den WP-Beruf als Assistent zunächst die Steuerberaterprüfung anstreben. Dadurch erspart sich die Kandidaten beim WP-Examen 2 Klausuren. Zur Vorbereitung auf das StB Examen werden Kurse bekannter Anbieter besucht, üblich ist etwa die Belegung eines Samstag-Kurses, der fast ein Jahr läuft.\r\n\r\nDanach folgt die Vorbereitung auf das WP-Examen selbst und erneut werden Vorbereitungs- kurse, meist auch ein Samstag-Kurs, der etwa 1 Jahr dauert, belegt.\r\n\r\nIn dieser gesamten Zeit der Vorbereitung auf das Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexa- men wird man wohl kaum nebenbei 8 Monate praktische Erfahrung im Bereich Nachhaltig- keit ansammeln können, was dann im Endeffekt eine deutliche Erschwernis und weitere zeit- liche Verzögerung darstellt. Bei kleineren und mittleren Praxen dürfte zudem die Anzahl der Mandate mit Nachhaltigkeitsberichten gering sein, was die Erfüllung der 8 Monate prakti- scher Erfahrung erschwert.\r\n\r\nEs wäre sinnvoll, wie bereits jetzt beim WP-Examen, Leistungen während des Studiums an- zurechnen. Es ist zu erwarten, dass die Universitäten mit Schwerpunkt Wirtschaftsprüfung auch Nachhaltigkeit in die Ausbildung aufnehmen. Ebenfalls sind an vielen Universitäten Praktika vorgeschrieben, die in aller Regel bei WP-Gesellschaften durchgeführt werden. Es bietet sich an, solche Zeiten auf die 8 Monate anzurechnen, um die o.g. praktischen Proble- me für kleine und mittlere Praxen abzumildern.\r\n \r\n\r\n\r\nIntegration der Nachhaltigkeitsprüfung in das WP-Examen: Integration in WP-Examen durch Einführung einer neuen Zusatzqualifikation für die Nachhaltigkeitsprüfung neben dem regulären WP-Examen, die zur gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Nachhaltigkeitsbe- richte berechtigt.\r\n\r\nHinweis: Die CSRD RL erfordert die Zusatzqualifikation und eine gesonderte Prüfung, es ist aber nicht vorgeschrieben wie man das macht. Das WP-Examen besteht derzeit aus 4 Mo- dulen mit 7 Klausuren:\r\n\r\nRecht 1 Klausur, BWL 2 Klausuren, Steuern 2 Klausuren und Prüfungswesen 2 Klausuren.\r\n\r\nFür Steuerberater entfallen die beiden Steuerklausuren, Leistungen in Studiengängen kön- nen angerechnet werden.\r\n\r\nDie vorgesehene Regelung kann zu einer Ausdehnung der gesamten Prüfung, etwa 9 Klau- suren anstatt 7 Klausuren führen. Das macht den Zugang zum Beruf noch schwerer als er ohnehin schon ist. Das sollte vermieden werden, weil es das Nachwuchsproblem des Be- rufsstands verschärfen wird. Zwingend ist diese Ausdehnung nach der CSRD-RL nicht, des- halb sollte eine BWL-Klausur entfallen und dafür eine Nachhaltigkeits-Klausur eingeführt werden. Somit verbliebe die Anzahl bei 7 Klausuren und 5 anstatt 4 Modulen. Wer die o.g. 4 Module besteht wird als Wirtschaftsprüfer bestellt, wer dann das 5 Modul Nachhaltigkeit ab- solviert wird als Nachhaltigkeits-Prüfer in das Berufsregister eingetragen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass BWL-Absolventen ohne den o.g. Aufwand in der Finanzindustrie oder der Unternehmensberatung sehr schnell nach vorne kommen können, auch finanziell. Wer dann eine Familie gründen möchte wird sich überlegen, ob er den WP-Weg beschreitet und erhebliche private Einschränkungen, auch für die Familie, ein- geht.\r\n\r\nMünchen, 19.04.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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