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außerhochschulischen Forschungseinrichtungen nach Ablauf der Übergangsfrist zu §2b UStG mit dem Ziel der finanziellen Entlastung und des Bürokratieabbaus in Wissenschaftseinrichtungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014352","title":"Abbau von bürokratischen Hürden bei der Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)","printingNumber":"497/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0497-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erleichterung bei der Implementierung des CBAM in Wissenschaftsorganisationen durch die folgenden Maßnahmen: 1) Bereitstellung kostenloser CO2-Zertifikate wie dies bis 2034 für bestimmte Industriezweige ermöglicht wird. 2) Meldung von „Rohmassedaten“ getätigter Importe in den einschlägigen Bereichen und anschließende Hochrechnung auf die Emissionsdaten durch die fachlich verantwortliche Stelle für das CBAM-Melderegister.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014353","title":"Integration der Exportkontrolle in das Zuschlagsverfahren von EU-/EDA-Projekten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Integration der Exportkontrolle in das Zuschlagsverfahren von EU-/EDA-Projekten: Mit dem Zuschlag für das Projekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner – aus Sicht aller beteiligten Staaten für alle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsverordnung","shortTitle":"AWV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014354","title":"Befreiung wissenschaftlicher Publikationen von der Exportkontrollprüfung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist (Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn der Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung stellt, d.h. insbesondere sich keine Rechte an der Publikation vorbehält und keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes (vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsverordnung","shortTitle":"AWV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014355","title":"Verbesserungen bei Genehmigungsverfahren für Tierversuche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes 2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher Antragsformulare für Tierversuchsvorhaben 3) Es sollte ermöglicht werden, dass Forschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvorhaben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute). 4) Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage (inklusive EU-Recht).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014356","title":"Vereinfachung von Berichtspflichten über die Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie die Leistungshonorierung nach § 18 TVöD bzw. der BLBV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reduktion des Aufwandes durch die Berichtspflichten durch einfache Abfrage anhand von Daten, die ohnehin im System vorhanden sind und Vermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente","shortTitle":"BLBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/blbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014357","title":"Modifizierte Regelungen für den Betrieb gentechnischer Anlange nach Sicherheitsstufe S1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige ausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage betreibenden Forschungseinrichtung und Wis-senschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Regelungen und Vollzug sollten unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des aktuellen Stands der Forschung modifiziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Gentechnik","shortTitle":"GenTG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gentg"},{"title":"Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen","shortTitle":"GenTAufzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gentaufzv"},{"title":"Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen","shortTitle":"GenTSV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014358","title":"Umsatzsteuerfreiheit von Kooperationen zwischen Wissenschaftseinrichtungen mit entgeltlicher Nutzung von Infrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, sollen umsatzsteuerfrei gestellt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014359","title":"Bürokratieabbau bei vergaberechtlichen Regelungen: signifikante Erhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"591/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0591-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Signifikante Erhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge entsprechend der in vielen Bundesländern aktuell für deren Behörden bzw. Hochschulen festgesetzten bzw. geplanten Grenzen:\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Verhandlungsvergaben bei Liefer- und Dienstleistungen (im Geschäftsbereich des BMBF bisher 30.000 EUR gem. UVgO i.V.m. den einschlägigen Ausführungsbestimmungen)\r\n2. Wertgrenze von mindestens 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen (bisher 1.000 EUR gem. UVgO)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014360","title":"Bürokratieabbau bei vergaberechtlichen Regelungen bei Bauleistungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratieabbau bei vergaberechtlichen Regelungen bei Bauleistungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014361","title":"Anpassungen bei den Regelungen zur Erstattung von Betreuungskosten für die Pflege von Familienangehörigen bei dienstlichen Verpflichtungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Voraussetzung sollte grundsätzlich das Vorliegen und der Nachweis über einen Pflegegrad gemäß SGB XI ausreichen. Zusätzlich sollte auch die Erstattung von Betreuungskosten für pflegebedürftige Angehörige unterhalb der formellen Schwelle eines Pflegegrades im Sinne des § 14 SGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen Pflegebedarfs (wie z.B. aufgrund eines Unfalls) unterhalb der für die Leistungen der Pflegekasse erforderlichen Dauerhaftigkeit, ermöglicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes","shortTitle":"BGleiG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014362","title":"Anpassungen bei den Regelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Voraussetzung sollte grundsätzlich das Vorliegen und der Nachweis über einen Pflegegrad gemäß SGB XI ausreichen. Zusätzlich sollte auch die Erstattung von Betreuungskosten für pflegebedürftige Angehörige unterhalb der formellen Schwelle eines Pflegegrades im Sinne des § 14 SGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen Pflegebedarfs (wie z.B. aufgrund eines Unfalls) unterhalb der für die Leistungen der Pflegekasse erforderlichen Dauerhaftigkeit, ermöglicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes","shortTitle":"BGleiG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014767","title":"Schaffung wissenschafts- und innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderungen der Allianz der Wissenschaftsorganisationen an eine künftige Bundesregierung zur Schaffung wissenschafts- und innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen durch stabile Finanzierung, Bürokratieabbau, ein ausdifferenziertes Wissenschaftssystem, Internationalität im Wissenschaftssystem und ein Ministerium mit neuem Zuschnitt zur Verzahnung von Wissenschafts- und Innovationspolitik.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015021","title":"Erhöhung Investitionen für Forschung und Innovation im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Offener Brief zur Zukunft von Forschung und Innnovation in der Europäischen Union der Allianz der Wissenschaftsorganisationen: Erhöhung von Investitionen für Forschung und Innovation im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004845","regulatoryProjectTitle":"Novelle WissZeitVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/f9/308258/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210167.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergebnis des Austauschs der Präsidenten und Vertreter*innen der Statusgruppen von MPG und HGF\r\nUnsere Prüfsteine für ein gelungenes Wissenschaftszeitvertragsgesetz\r\nEin Gesetz, das Missbrauch verhindert, nicht wissenschaftliche Laufbahnen:\r\n➢ Es entsteht auf Basis eines Dialogs mit den Betroffenen, adressiert das Grundproblem\r\nfortwährender Unsicherheiten und schafft die Möglichkeit konkreter Wege für eine gut\r\nplanbare wissenschaftliche Laufbahn. Vertretungen von Wissenschaftler:innen aller\r\nKarrierestufen müssen deshalb an den laufenden Gesetzesberatungen beteiligt werden.\r\n➢ Es nimmt die Bedürfnisse nationaler und internationaler Wissenschaftler:innen in\r\nDeutschland gleichsam in den Blick und erkennt an, dass wir in Deutschland attraktiv für alle\r\nPersonenkreise bleiben müssen. Ein gutes Wissenschaftszeitvertragsgesetz etabliert\r\nübersichtliche und auch für internationale Forschende gut verständliche Karrierestufen und\r\nRegelungen. Transparenz kann dabei vor allem anhand des Abbaus von Sprachbarrieren in\r\nder politischen Gesetzesberatung hergestellt werden. Anspruch sollte es sein, exzellente\r\nForschende auch aus dem Ausland erfolgreich zu rekrutieren und zu binden.\r\n➢ Ein bisher nicht erfülltes grundlegendes Bedürfnis von Wissenschaftler:innen in den\r\nKarrierestufen R1–R3, ist das nach Planbarkeit, transparenten Regeln und angemessenen\r\nZeiträumen in den jeweiligen Karrierestufen. Dies lässt sich nicht ausschließlich durch\r\nHöchstbefristungsgrenzen realisieren. Stattdessen stellen Mindestvertragslaufzeiten eine\r\nsinnvollere Alternative für den Erstvertrag auf jeder Karrierestufe dar, beispielsweise drei\r\nJahre für Promotionen. Diese sollen Missbrauch durch unangemessen kurze\r\nVertragslaufzeiten verhindern. Orientierungs-, Qualifizierungsziele und Tätigkeitsprofile von\r\nForschenden auf R1-, R2- und R3-Stellen müssen klar definiert und eindeutig beschrieben\r\nsein.\r\n➢ Ein weiteres grundlegendes Bedürfnis ist, eine nur als Qualifizierungsphase legitimer Weise\r\nzu befristende Postdoc-Phase (R2) auch wirklich zur eigenen Weiterqualifizierung und\r\nOrientierung nutzen zu können. Diese eigene Qualifizierung und Orientierung besteht für die\r\nweitere wissenschaftliche Laufbahn darin, zunehmend unabhängige Forschungsideen zu\r\nentwickeln und zu realisieren – bzw. sich bewusst für einen nicht-akademischen Karriereweg\r\nzu entscheiden und darauf hin zu arbeiten. Dafür müssen entsprechende Bedingungen\r\ngeschaffen werden: Die Wissenschaftler:innen brauchen Zeit für diese Orientierungsphase,\r\nund sie brauchen Unterstützung durch Beratung und Feedback. Die Postdoc-Zeit ist eine\r\nVorbereitung auf die unabhängige R3-Phase oder alternative Karrierewege. Das bedeutet\r\nauch, den missbräuchlichen Einsatz für Aufgaben einzudämmen, die nicht der eigenen\r\nProfilierung und Qualifikation dienen. Wir halten eine Mindestlaufzeit eines Erstvertrags in\r\ndieser Phase von 2 Jahren und eine maximale Dauer dieser Phase von 4 Jahren für sinnvoll,\r\nfachspezifische Unterschiede sollten hier aber möglich sein.\r\n➢ Für Daueraufgaben muss es einen deutlichen Ausbau dezidierter Dauerpositionen geben, die\r\ndie Forschenden aller Karrierephasen von Service-orientierten Aufgaben entlasten,\r\nTechnologie- und Methodenentwicklung vorantreiben und Kontinuität in Langfristvorhaben\r\nherstellen. Auch dies ist ein Karriereweg, den es mit transparenten Kriterien\r\nauszudifferenzieren gilt.\r\n➢ Für eine Qualifikation auf eine Professur im Anschluss an die Postdoc-Phase müssen klare\r\nPfade definiert werden. Der Eintritt in diese R3-Phase muss in einer kompetitiven\r\ninternationalen Auswahl erfolgen. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit dieser Position ist\r\nfür die Vorbereitung auf die Professur von zentraler Bedeutung. Dies bedeutet eine adäquat\r\nausgestattete Arbeitsgruppe, freies Verfügen über die eigene Zeit, Führungskräftetraining\r\nund die Möglichkeit, eine Gruppe zu führen. Die R3-Phase dauert mindestens fünf Jahre, da\r\neine vorherige tenure Begutachtung weitgehend aussichtslos ist und zudem genug Zeit für\r\nErgebnis des Austauschs der Präsidenten und Vertreter*innen der Statusgruppen von MPG und HGF\r\neine Habilitation oder die Leitung einer Forschungsgruppe sein muss. Sie sollte mit einer\r\nRückfalloption auf eine E14/E1-Position bei negativem Ausgang abgesichert werden. Eine\r\nBeschränkung von Tenure-Verfahren auf die eigene Organisation würde die Zahl der\r\nVerfahren extrem einschränken und besonders den internationalen Austausch hemmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004848","regulatoryProjectTitle":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/16/398112/Stellungnahme-Gutachten-SG2501210001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"c/o Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.\r\neingetragene Interessenvertreterin gemäß §5 LobbyRG (R002061)\r\nHofgartenstraße 8\r\n80539 München\r\nDeutschland\r\nPostfach 10 10 62\r\n80084 München\r\nTel +49 89 2108 -1211\r\nFax +49 89 2108 -1112\r\npraesident@gv.mpg.de\r\nc/o Max-Planck-Gesellschaft, Postfach 10 10 62, 80084 München\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\r\nBundesminister für Arbeit und Soziales\r\nHerrn Hubertus Heil\r\n10117 Berlin\r\nausschließlich per E-Mail\r\nMünchen, 31.07.2024\r\nAnwendbarkeit des auf Basis der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zu novellierenden LkSG auf außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Heil,\r\n\r\ndie Hochschulen und außeruniversitären Wissenschaftsorganisationen sind mit ihren Leistungen in\r\nForschung, Innovation und Transfer wesentliche Eckpfeiler des deutschen Wissenschafts- und Innovationssystems. Um sich weiterhin erfolgreich im internationalen Wettbewerb zu behaupten, benötigen\r\nsie Freiräume für die Fokussierung auf ihre Kernaufgaben. Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen setzt sich aus diesem Grund dafür ein, Regulierungen und die damit verbundenen Dokumentationsund Berichtspflichten wissenschaftsadäquat auszugestalten.\r\nDie kürzlich beschlossene EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit gilt nur für Kapitalgesellschaften. Das ist auch angemessen, denn den erheblichen durch diese gesetzlichen Anforderungen induzierten Umsetzungsaufwand können gewinnorientierte Kapitalgesellschaften an ihre Kunden weitergeben. In der Gesetzesbegründung wird entsprechend ausdrücklich festgehalten, dass sich „[d]urch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht […] bei vollständiger Überwälzung sämtlicher Kosten die Preise für einige Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen“ (BT-Drs. 19/28649, S. 3) können. Gemeinnützige Organisationen im Bereich der Wissenschaft\r\nbesitzen diese Möglichkeit nicht und wären gezwungen, die satzungsgemäß primär für Forschung zur\r\nVerfügung stehenden Ressourcen für den hohen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung des LkSG zu\r\nverwenden.\r\nAls Sprecher der Allianz bitte ich Sie vor diesem Hintergrund darum, im Zuge der anstehenden Novellierung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes den Anwendungsbereich des LkSG eng zu fassen,\r\nso dass außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen nicht in diesen fallen. Dies erscheint uns auch\r\naus Gründen der Rechtseinheitlichkeit geboten. Das BMBF hat für unser Anliegen bereits Unterstützung signalisiert.\r\nEine zur EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) kompatible Fassung des Anwendungsbereichs des LkSG\r\nim Zuge der Gesetzesnovellierung wäre aus unserer Sicht ein wichtiger Beitrag, eine in der Sache nicht\r\n2\r\nerforderliche Belastung der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen mit Berichts- und Dokumentationspflichten zu vermeiden, die unsere Leistungsfähigkeit in Forschung und Innovation einschränkt.\r\nFür einen Austausch zu diesem Thema stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPatrick Cramer\r\nPräsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.\r\nSprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014350","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des EU-Entsenderechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/3b/398114/Stellungnahme-Gutachten-SG2501210008.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"c/o Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.\r\neingetragene Interessenvertreterin gemäß §5 LobbyRG (R002061)\r\nHofgartenstraße 8\r\n80539 München\r\nDeutschland\r\nPostfach 10 10 62\r\n80084 München\r\nTel +49 89 2108 -1211\r\nFax +49 89 2108 -1112\r\npraesident@gv.mpg.de\r\nc/o Max-Planck-Gesellschaft, Postfach 10 10 62, 80084 München\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\r\nBundesminister für Arbeit und Soziales\r\nHerrn Hubertus Heil\r\n10117 Berlin\r\nausschließlich per E-Mail\r\nMünchen, 10.07.2024\r\nBürokratischer Aufwand bei der grenzüberschreitenden Mobilität von Forschenden in\r\nder Europäischen Union\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Heil,\r\n\r\nfür eine starke und erfolgreiche europäische Wissenschaftslandschaft ist die internationale Mobilität\r\nder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Europäischen Forschungsraum unerlässlich. Als\r\nSprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen möchte ich mit diesem Schreiben darauf\r\nhinweisen, dass der Mobilität von Forschenden in der EU nach wie vor bürokratische Hürden im Weg\r\nstehen, die auf die EU-Verordnung 883/2004/EG und die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU zur EUEntsenderichtlinie sowie die Änderung der EU-Entsenderichtlinie 2018/957/EU zurückgehen. Die dort\r\nfestgehaltenen Regelungen sind mit einem hohen administrativen Aufwand und externem\r\nBeratungsbedarf verbunden. Anknüpfend an die bisherige Korrespondenz zu diesem Thema (siehe\r\nunsere Schreiben vom 5. Juni 2019 sowie vom 17. August 2022) möchte ich Sie bitten, auf\r\neuropäischer Ebene erneut auf den Abbau dieser Belastungen hinzuwirken. Dies würde im Übrigen\r\nden Zielen des Nationalen Aktionsplans für den Europäischen Forschungsraum entsprechen. Darin\r\nformuliert die Bundesregierung ausdrücklich das Vorhaben, sich „für eine wissenschaftsfreundliche\r\nAuslegung und Weiterentwicklung der EU-Gesetzgebung zur Freizügigkeit von Dienstleistungen im\r\nBinnenmarkt“ einzusetzen (siehe Seite 13 des Aktionsplans). Sie nennt dabei explizit einige der von\r\nuns genannten bürokratischen Hemmnisse wie die A1-Bescheinigung und die Meldepflichten.\r\nAus Sicht der Allianz wären die folgenden Maßnahmen für den Abbau dieser Hemmnisse zielführend:\r\n- die Abschaffung der A1-Bescheinigung bei Geschäfts- oder Dienstreisen ins EU-Ausland sowie für\r\nForschungsreisen jeglicher Art, hilfsweise die Schaffung einer Ausnahmeregelung für kürzere\r\nAufenthalte\r\n- die Abschaffung der Meldepflichten bei EU-Auslandsentsendungen, hilfsweise die Schaffung\r\neuropaweit einheitlicher, standardisierter Rahmenbedingungen sowie eine weitere Zentralisierung\r\nund Optimierung der Auffindbarkeit von Informationen für die Erfüllung von Meldepflichten\r\n2\r\n- der Verbleib im inländischen Sozialversicherungssystem mindestens während der ersten 24\r\nMonate des Aufenthalts im EU-Ausland\r\n- die Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bei einer „Homeoffice“-\r\nTätigkeit aus einem anderen EU-Mitgliedstaat\r\n- die Umsetzung des gemäß REST-Richtlinie vereinbarten Verfahrens für Forschende und die\r\nAnerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung\r\nWeitere Hinweise und eine ausführliche Begründung dieser Maßnahmen bitte ich der hier noch\r\neinmal beigefügten Anlage zu unserem Schreiben vom 17. August 2022 zu entnehmen, da die darin\r\nvorgebrachten Argumente nach wie vor relevant und gültig sind.\r\nDie Freizügigkeit und Mobilität von Forschenden im EU-Kontext ist nicht nur ein essenzieller\r\nAusdruck der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, sondern zugleich auch ein\r\nbedeutender Standortvorteil der Wissenschaft in Deutschland und Europa im zunehmend globalen\r\nWettbewerb um wissenschaftliche Erkenntnisse und Innovationen. Der bisherigen Korrespondenz zu\r\ndiesem Thema entnehme ich, dass dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Ihrer\r\nLeitung sehr daran gelegen ist, bürokratische Hürden für die Mobilität von Forschenden abzubauen.\r\nIm Namen der Allianz der Wissenschaftsorganisationen bitte ich Sie, das politische\r\nGelegenheitsfenster nach der Wahl zum Europäischen Parlament zu nutzen, um sich für diese\r\nEntlastung der Wissenschaft einzusetzen.\r\nFür einen weitergehenden Austausch zu unseren Anliegen stehe ich Ihnen sehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPatrick Cramer\r\nPräsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.\r\nSprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen\r\nAllianz der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\nAlexander von Humboldt-Stiftung\r\nDeutsche Forschungsgemeinschaft\r\nFraunhofer-Gesellschaft\r\nHochschulrektorenkonferenz\r\nLeibniz-Gemeinschaft\r\nNationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina\r\nDeutscher Akademischer Austauschdienst\r\nHelmholtz-Gemeinschaft\r\nMax-Planck-Gesellschaft\r\nWissenschaftsrat\r\nBundesminister für Arbeit und Soziales\r\nHerrn Hubertus Heil\r\nWilhelmstraße 49\r\n10117 Berlin\r\nHürden für die grenzüberschreitende Mobilität von Forschenden\r\nAnlage zum Schreiben der Allianz vom 16. August 2022\r\n16. August 2022\r\nI. Administrative Hürden bei der grenzüberschreitenden\r\nMobilität von Forschenden\r\na. A1-Bescheinigung der Sozialversicherungspflicht\r\nWie bereits im Schreiben der Allianz von 2019 dargestellt, ist\r\nbei jeder Dienstreise oder Entsendung von beschäftigten\r\nPersonen ins Ausland eine A1-Bescheinigung zu\r\nbeantragen. Auch wenn einige Organisationen diesbezüglich\r\nelektronische Workflows etabliert haben und der\r\nReiseverkehr in den Zeiten der Pandemie deutlich geringer\r\nwar als zu normalen Zeiten, finden dienstlich erforderliche\r\nReisen nach wie vor statt und nehmen aktuell wieder zu. Der\r\nadministrative Aufwand allein für die Beantragung einer A1-\r\nBescheinigung liegt bei 20-30 Minuten pro Fall. Zuletzt\r\nfanden im Dezember 2021 Trilog-Verhandlungen zum Thema\r\nA1-Bescheinigungen statt, ohne dass Erleichterungen für den\r\nWissenschaftsbereich oder sonst wesentliche Änderungen\r\nerreicht wurden.\r\nWir würden es sehr begrüßen, wenn\r\nWissenschaftseinrichtungen von der Verpflichtung der\r\nA1 Formulare komplett ausgenommen werden könnten.\r\nc/o Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), Kennedyallee 40, 53175 Bonn\r\n2\r\nWenn dies nicht umfassend möglich ist, sollten zumindest für\r\nkürzere Aufenthalte (z. B. Workshops, Konferenzen,\r\nDienstreisen bis zu 14 Tagen) die A1-Formulare für\r\nWissenschaftseinrichtungen entfallen. Dies würde zu einer\r\nVerschlankung in der Administration und Erleichterung der\r\ndienstlich erforderlichen Reisen führen, die eine\r\nentscheidende Bedeutung für die wissenschaftliche Arbeit\r\nhaben.\r\nb. EU-Meldepflichten\r\nAuslandsentsendungen sind aufwändig und komplex; hier\r\nbenötigen die Wissenschaftsorganisationen dringend\r\nErleichterungen bzgl. der administrativen Aufwände.\r\nEntsendungen haben eine hohe Relevanz für co-kreative\r\nForschungsansätze, internationale wissenschaftliche\r\nKooperationen, den fachlichen Austausch sowie für die\r\nLaufbahnentwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses\r\ndurch strukturell integrierte Forschungs-Aufenthalte im\r\nAusland.\r\nDie EU-Entsenderichtlinie gibt einen verbindlichen Rahmen\r\nvor, innerhalb dessen jeder Mitgliedstaat der EU und des EWR\r\nsowie die Schweiz und Großbritannien die Anforderungen\r\nbzgl. der Meldepflicht bei Entsendungen von\r\nMitarbeitenden umsetzen muss. Der Richtliniencharakter\r\ngewährt den betroffenen Staaten Gestaltungsspielraum in\r\nder Umsetzung, was zu Folge hat, dass große Unterschiede\r\nhinsichtlich des administrativen Ablaufs der Meldungen\r\nbestehen. Zum ersten sind keine einheitlichen Maßstäbe\r\ndafür vorhanden, wann es sich bei einer Dienstreise um eine\r\nEntsendung handelt und nicht lediglich um eine (nicht\r\nmeldepflichtige) Geschäftsreise. Des Weiteren setzen einige\r\nEU-Mitgliedstaaten neben der Meldung der entsandten\r\nMitarbeitenden voraus, dass der Arbeitsvertrag in der\r\nAmtssprache des EU-Mitgliedstaates vorliegen muss. Auch\r\ndie Nutzerfreundlichkeit der Meldesysteme ist sehr\r\nunterschiedlich: Belgien z.B. ermöglicht englischsprachige\r\nMeldungen, wohingegen Griechenland eine Meldung in\r\ngriechischer Sprache fordert. Es entstehen mithin\r\n3\r\nerhebliche administrative Mehraufwände, da\r\nEinzelfallprüfungen erforderlich und in vielen Fällen nicht\r\nohne Einschaltung externer Dienstleister möglich sind.\r\nDer Arbeitsaufwand (und damit einhergehend die\r\nKosten) für solche Einzelfallprüfungen sind erheblich. So\r\nnimmt die Überprüfung eines einzelnen Entsendefalls\r\nmindestens 30-45 Minuten in Anspruch, da beurteilt werden\r\nmuss, ob überhaupt eine meldepflichtige Entsendung\r\nvorliegt, ggf. ein Firmen-Account angelegt, etwaige\r\nÜbersetzungsarbeiten vorgenommen, administrativ\r\nnachbearbeitet werden muss usw. Dies ist eine große\r\nBelastung für den Wissenschaftsverwaltungsbetrieb.\r\nBei Nichteinhaltung dieser Meldepflichten drohen\r\nArbeitgebern z.T. sehr hohe Geldstrafen. Aus Sicht der\r\ndeutschen Wissenschaft ist es jedoch von großer Wichtigkeit,\r\nMobilität über Grenzen hinweg weiterhin unbürokratisch und\r\nohne Verzögerungen durch administrative Prozesse\r\ngewährleisten zu können, insbesondere in Europa und dem\r\nEuropäischen Forschungsraum. Sollte eine komplette\r\nAbschaffung der Meldepflichten innerhalb der EU nicht\r\nmöglich sein, dann sind europaweit einheitliche,\r\nstandardisierte Rahmenbedingungen bzgl. des Erfordernisses\r\neiner Meldung sowie zentral auffindbare und in den EUSprachen abgefasste Informationen bzgl. der jeweiligen\r\nMeldepflichten unabdingbar.\r\nc. Grundsatz „Gleiche Bezahlung, gleiche\r\nArbeitsbedingungen\" (Equal Pay)\r\nDer Themenkomplex „Gleiche Bezahlung, gleiche\r\nArbeitsbedingungen\" (Equal Pay) birgt ebenfalls große\r\nHerausforderungen und führt bei den betroffenen\r\nOrganisationen zu einem erheblichen administrativen\r\nMehraufwand, hohen Kosten für Dienstleister und\r\nabrechnungstechnisch komplizierten Verfahren. Bei\r\nlängerfristigen Entsendungen (12 bzw. 18 Monate und mehr)\r\nmuss je Zielstaat gesondert geprüft werden, ob günstigere\r\nArbeitsbedingungen als in Deutschland herrschen.\r\nIn einigen Ländern liegen besondere Schwierigkeiten darin,\r\n4\r\nden Vergleichslohn zu identifizieren, in anderen gibt es\r\nbesondere arbeitsrechtliche Regelungen (z.B. spezielle\r\nUrlaubstage), die beachtet bzw. gewährt werden müssen.\r\nDiese aufwändigen Prüfungen haben bei\r\nWissenschaftsorganisationen bereits zu Kosten in Höhe von\r\n6.000 bis 12.000 € pro Einzelfall geführt. Nicht nur, aber\r\ninsbesondere in der Schweiz, wird die Einhaltung dieses\r\nGrundsatzes sehr scharf kontrolliert (dort über das\r\nStaatssekretariat der schweizerischen Eidgenossenschaft,\r\nSECO) und kann zu empfindlichen Bußgeldern bis hin zu\r\nEinreiseverboten führen.\r\nAus Sicht der Wissenschaftsorganisationen gilt es,\r\nRechtsunsicherheit für Wissenschaftlerinnen und\r\nWissenschaftler zu beseitigen und grenzüberscheitende\r\nMobilität als wesentlichen Bestandteil erfolgreicher\r\nWissenschaft und Forschung praktikabel durchführbar zu\r\nerhalten. Die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre\r\nwird gemäß Art. 5 Grundgesetz besonders geschützt. Die derzeit\r\ngeltende Rechtslage schränkt diese Freiheit jedoch hinsichtlich\r\nder genannten Probleme ein. Gerade internationale Mobilität ist\r\nein wesentlicher Bestandteil für wissenschaftliche Forschung und\r\nBasis erfolgreichen Wirtschaftens, insbesondere auf dem\r\neuropäischen Kontinent. Auch aus diesem Grund wird internationale\r\nForschung im EU-Forschungsrahmenprogramm finanziell unterstützt\r\nund grenzüberschreitende Mobilität ausdrücklich gefordert und\r\ngefördert. Die Umsetzung der genannten EU-Richtlinien steht jedoch\r\nim Widerspruch zu den derzeitigen EU-Förderprogrammen für\r\nForschung und Innovation, insbesondere bei Marie-SkłodowskaCurie-Programmen, die zunehmend längerdauernde\r\nAuslandsaufenthalte beinhalten sollten. Die Attraktivität dieser\r\nFörderlinien wird durch die administrativen Erfordernisse aus\r\nden o.g. Regularien massiv beeinträchtigt.\r\nII. Mobile Arbeit bzw. „Homeoffice“ aus dem Ausland\r\nEin weiteres komplexes Themenfeld ist die mobile Arbeit bzw.\r\n„Homeoffice“ aus dem Ausland, entweder für kürzere Zeiträume oder\r\nsogar dauerhaft (und auch ohne jemals in Deutschland gewesen zu\r\n5\r\nsein). Für einige Forschungsbereiche ist es nicht mehr erforderlich,\r\ndass die Forschenden (dauerhaft) physisch vor Ort sind. Vielmehr\r\nkönnen die Forschenden ihre Arbeit von jedem beliebigen Ort\r\nweltweit erbringen. Spätestens seit der Pandemie ist dies vermehrt\r\nauch die Erwartungshaltung bei internationalen Rekrutierungen und\r\ngilt als Attraktivitätsfaktor und somit als Wettbewerbsvorteil bei der\r\nAnwerbung von Talenten und Fachkräften. Aufgrund von arbeits-,\r\nsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Hürden ist es jedoch\r\näußerst schwer, diese Erwartungshaltung zu erfüllen und\r\nrechtlich tragfähige Lösungen zu finden. Hierin sehen wir\r\nebenfalls ein entscheidendes Hemmnis für die\r\ngrenzüberschreitende Mobilität von Forschenden und auf lange\r\nSicht einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die\r\nWissenschaft in Deutschland.\r\nDie Bewilligung einer regelmäßigen Tätigkeit in zwei EUMitgliedstaaten kann nur nach einer aufwendigen Prüfung\r\nunterschiedlicher Aspekte (Exportkontrolle, IT-Sicherheit, Steuern,\r\nArbeitsrecht / Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung,\r\nGehaltsbuchhaltung) erfolgen. Sie birgt außerdem in aller Regel die\r\nGefahr, eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen. Eine Tätigkeit\r\nausschließlich aus dem EU-Ausland ist nach derzeitigen fehlenden\r\nEU-einheitlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im\r\nSozialversicherungsrecht, nicht ohne Einbindung erhöhter\r\npersoneller Ressourcen und erhebliche finanzielle Aufwendungen\r\nmöglich. In der Pandemiezeit widersprach das der generell\r\nbundesweit angeordneten „Homeoffice-Pflicht“ für Mitarbeitende,\r\ndie z.B. aufgrund von Grenznähe ihren festen Wohnsitz im EUAusland haben. Aber auch nach der Pandemie bleibt der Wunsch,\r\nvom Ausland aus arbeiten zu können, bestehen. Hier wäre eine neue\r\nRegelung seitens der EU wünschenswert, die z.B. die Regelungen\r\nin der VO (EU) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der\r\nsozialen Sicherheit dahingehend ausweitet, dass für eine\r\n„Homeoffice“-Tätigkeit auch nach der Pandemie aus dem EUAusland für einen (hier: deutschen) Arbeitgeber weiterhin die\r\ndeutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten. Darüber\r\nhinaus bedarf es massiver Anstrengungen auf internationaler\r\nEbene des Steuerrechts. „Homeoffice“ sollte ein\r\nAusnahmetatbestand bei der Begründung von Betriebsstätten\r\n6\r\nim jeweiligen Land, zumindest innerhalb Europas, darstellen. Die\r\nBetriebsstätten-Gründung im Ausland ist keine zielführende\r\nOption und soll gänzlich vermieden werden.\r\nIII. Anerkennung deutscher Aufenthaltstitel für mobile Forschende\r\nAufgrund der sog. REST-Richtlinie von 2016 (Richtlinie (EU)\r\n2016/801) können Forschende aus Drittstaaten mit der\r\nentsprechenden Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr in\r\neinem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten und müssen dort nur die\r\nentsprechende Arbeitsgenehmigung einholen. Im Gegenzug gilt dies\r\nauch für Forschende mit entsprechenden Aufenthaltstiteln aus\r\nanderen EU-Mitgliedstaaten für die Bundesrepublik. Mit dem neuen\r\nFachkräfte-Einwanderungsgesetz wird dies seit dem 1. März 2020 in\r\nDeutschland auch umgesetzt1\r\n,. Leider ist es in anderen EUMitgliedstaaten weiterhin erforderlich, bei Aufnahme einer\r\nErwerbstätigkeit in einem weiteren Mitgliedsstaat ein neues\r\nentsprechendes Visum zu beantragen. Beispielsweise werden\r\ndeutsche Aufenthaltstitel u.a. in Frankreich nicht entsprechend\r\nanerkannt. Dabei würde die gegenseitige Anerkennung der\r\nAufenthaltstitel helfen, lange Wartezeiten bei den Botschaften zu\r\nvermeiden. Es wäre daher wünschenswert, dass die EUMitgliedstaaten das gemäß der REST-Richtlinie vereinbarte\r\nVerfahren für Forschende umsetzen und eine von einem anderen\r\nEU-Staat ausgestellte einschlägige Aufenthaltsgenehmigung\r\nanerkennen, ohne dass nochmals ein zweiter Aufenthaltstitel für\r\nden eigenen Staat beantragt werden muss.\r\nIV. Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen\r\nIm November 2021 wurde das Verfahren zur Bewertung von\r\nausländischen Bildungsabschlüssen durch die Zentralstelle für\r\nausländisches Bildungswesen (ZAB) geändert. Die Notwendigkeit zur\r\nÜberprüfung von ausländischen Hochschulabschlüssen ergibt sich\r\naus dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes. Ein\r\nausländischer Hochschulabschluss gilt demnach nur dann als\r\nwissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund,\r\n1\r\nvgl. die Vorschriften der §§ 18e, f AufenthG (kurz- und langfristige Mobilität für Forschende)\r\n7\r\nwenn er von der zuständigen staatlichen Stelle (Zentralstelle für\r\nausländisches Bildungswesen, ZAB) als dem deutschen\r\nHochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Bislang konnten\r\nöffentliche Arbeitgeber im Wege der Amtshilfe die ZAB um\r\nBewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen bitten, wenn\r\ndiese nicht in der Datenbank anabin aufgeführt waren oder die\r\nEntsprechung zu einem deutschen Bildungsabschluss anhand von\r\nanabin nicht eindeutig festgestellt werden konnte.\r\nMit den Durchführungshinweisen zu den neuen\r\nEingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der\r\nachten Ergänzung vom 9. September 2021 (D 5 – 31003/2#4) gab\r\ndas BMI jedoch bekannt, dass Bewertungen für die Vergleichbarkeit\r\nder Abschlüsse für öffentliche Arbeitgeber bei der ZAB nicht mehr\r\nmöglich sein werden. Seitdem kann die Zeugnisbewertung nur\r\nnoch gebührenpflichtig durch die bewerbende Person selbst\r\nund nicht mehr kostenfrei durch die Arbeitgeber beantragt\r\nwerden.\r\nDie Regelung, dass sich die zukünftigen Beschäftigten nun selbst um\r\ndie Überprüfung ihrer Abschlüsse kümmern und die Kosten hierfür\r\naufbringen müssen, führt zu erheblichen Hürden bei der Einstellung\r\nhochqualifizierter Forscherinnen und Forscher. Die Gebühren von\r\n200 € für einen Erstantrag und 100 € für jeden weiteren Antrag sind\r\nfür eine Privatperson aus dem internationalen Umfeld nicht\r\nunerheblich, wenn man die sonstigen mit einem Wechsel über\r\nStaatsgrenzen hinweg einhergehenden Aufwände oder auch die\r\nAusgangssituation in manchen Herkunftsländern berücksichtigt. Die\r\nVerfahrensdauer von in der Regel drei Monaten kommt erschwerend\r\nhinzu. Auch vor dem Hintergrund der Konkurrenz insbesondere\r\nzu Arbeitgebern der Privatwirtschaft im Rahmen des\r\nWettbewerbs um die besten Köpfe, erachten wir dies als großen\r\nWettbewerbsnachteil für die Wissenschaftsorganisationen, den\r\nes dringend zu beheben gilt.\r\nAktuell wird der Europäische Forschungsraum (ERA) neu ausgerichtet\r\nund beinhaltet insbesondere in der ERA Policy Action 04 „Research\r\ncareer, talent circulation, inter-sectorial mobility“ eine Vielzahl an\r\nMaßnahmen, die sich auf die Beschäftigung von Forschenden im\r\nnationalen und internationalen Kontext auswirken werden. Die\r\n8\r\nPrinzipien von Charta & Kodex für Forschende insbesondere in den\r\nPunkten „Wertschätzung von Mobilität“ sowie „Anerkennung von\r\nBefähigungsnachweisen“ können jedoch mit Blick auf die genannten\r\nHerausforderungen zunehmend nicht eingehalten werden. Aus\r\nSicht der Forschungsorganisationen ist genau jetzt der\r\nentscheidende Zeitpunkt, die hier benannten Hürden der\r\ngrenzüberschreitenden Mobilität von Forschenden in den Fokus\r\nund auf europäischer Ebene diesbezüglich Einfluss zu nehmen.\r\nVor dem Hintergrund der globalen Herausforderungen wie dem\r\nKlimawandel, der geopolitischen Sicherheitslage und der\r\nDigitalisierung bedarf es in Europa einer kontinuierlichen\r\nWeiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit und\r\neiner zielgerichteten Stärkung der gemeinsamen Basis im\r\nWissenschaftsbereich, um künftig international\r\nkonkurrenzfähig zu bleiben. Nachhaltige, schlanke\r\nRahmenbedingungen für die Forschung sind daher im größten\r\nstrategischen Interesse des deutschen und des europäischen\r\nWissenschaftsstandortes. Der erforderliche Austausch,\r\nWettbewerb und die Kooperation der weltweit besten\r\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schafft Synergien für\r\nwissenschaftliche Exzellenz. Als diesjähriger Vorsitz der Allianz der\r\ndeutschen Wissenschaftsorganisationen bitte ich Sie deshalb im\r\nNamen der Allianz-Mitglieder um Unterstützung bei diesen äußerst\r\nwichtigen Anliegen für eine zukunftsfähige europäische\r\nForschungslandschaft. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014351","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung der Umsatzsteuerbarkeit von Wissenschaftskooperationen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/74/398116/Stellungnahme-Gutachten-SG2501210012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"c/o Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.\r\neingetragene Interessenvertreterin gemäß §5 LobbyRG (R002061)\r\nHofgartenstraße 8\r\n80539 München\r\nDeutschland\r\nPostfach 10 10 62\r\n80084 München\r\nTel +49 89 2108 -1211\r\nFax +49 89 2108 -1112\r\npraesident@gv.mpg.de\r\nc/o Max-Planck-Gesellschaft, Postfach 10 10 62, 80084 München\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nBundesminister der Finanzen\r\nHerrn Christian Lindner\r\n10116 Berlin\r\nausschließlich per E-Mail\r\nMünchen, 02.08.2024\r\nVerlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Lindner,\r\ndas BMBF hat uns im Zusammenhang mit der Ressortabstimmung für den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 mitgeteilt, dass darin eine Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG für weitere\r\nzwei Jahre vorgesehen ist. Als Sprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen möchte ich Ihnen\r\nfür die Aufnahme dieser Regelung in den Gesetzentwurf herzlich danken.\r\nDie Allianz teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass mit Blick auf die Einführung des § 2b UStG\r\nweiterhin erhebliche und grundlegende Rechtsanwendungsfragen bestehen. Zu erwarten sind mit dem\r\nAufheben der Übergangsfrist zudem ein erheblicher finanzieller Mehraufwand wie auch zusätzliche Verwaltungsanforderungen durch die damit verbundenen Pflichten zur Dokumentation und finanziellen Bewertung sowie die Rechnungslegung für gemeinsame Aktivitäten mit anderen Wissenschaftsorganisationen.\r\nBelastet werden insbesondere Kooperationen unter Beteiligung von Hochschulen und nur teilweise oder\r\ngar nicht vorsteuerabzugsberechtigten außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei der Rechnungsstellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Umsatzsteuer.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, die mit der Verlängerung der Übergangsfrist gewonnene Zeit zu\r\nnutzen, um eine nachhaltige Lösung der Problematik der Umsatzsteuerbarkeit und daraus resultierenden Umsatzsteuerpflicht bei jeglichen wissenschaftlichen Kooperationen (unter anderem bei Kooperationen mit gemeinsamer Infrastrukturnutzung und finanzieller Beteiligung der Kooperationspartner,\r\ngemeinsamen Berufungen etc.) zu entwickeln. Gern möchten wir dazu mit dem BMBF und dem BMF in\r\nDialog treten. Wir schlagen vor, in diesen Austausch auch die Arbeitsgruppe „Umsatzsteuer“ des Hochschulausschusses der KMK einzubeziehen, die sich seit längerem intensiv mit der Problematik befasst.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPatrick Cramer "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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V.\r\neingetragene Interessenvertreterin gemäß §5 LobbyRG (R002061)\r\nHofgartenstraße 8\r\n80539 München\r\nDeutschland\r\nPostfach 10 10 62\r\n80084 München\r\nTel +49 89 2108 -1211\r\nFax +49 89 2108 -1112\r\npraesident@gv.mpg.de\r\nc/o Max-Planck-Gesellschaft, Postfach 10 10 62, 80084 München\r\nBundesministerium für Bildung und Forschung\r\nBundesministerin für Bildung und Forschung\r\nFrau Bettina Stark-Watzinger\r\n10117 Berlin\r\nausschließlich per E-Mail\r\nMünchen, 02.08.2024\r\nVerlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nliebe Frau Stark-Watzinger,\r\nals Sprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen danke ich Ihnen für die Information und Ihren Einsatz für die geplante Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG für weitere zwei Jahre.\r\nDie Allianz teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass mit Blick auf die Einführung des § 2b UStG\r\nweiterhin erhebliche und grundlegende Rechtsanwendungsfragen bestehen. Zu erwarten sind mit dem\r\nAufheben der Übergangsfrist zudem ein erheblicher finanzieller Mehraufwand wie auch zusätzliche Verwaltungsanforderungen durch die damit verbundenen Pflichten zur Dokumentation und finanziellen Bewertung sowie die Rechnungslegung für gemeinsame Aktivitäten mit anderen Wissenschaftsorganisationen.\r\nBelastet werden insbesondere Kooperationen unter Beteiligung von Hochschulen und nur teilweise oder\r\ngar nicht vorsteuerabzugsberechtigten außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei der Rechnungsstellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Umsatzsteuer.\r\nWir begrüßen Ihr Anliegen, die mit der erneuten Verlängerung der Übergangsfrist gewonnene Zeit zu\r\nnutzen, um eine nachhaltige Lösung der Problematik der Umsatzsteuerbarkeit und daraus resultierenden Umsatzsteuerpflicht bei jeglichen wissenschaftlichen Kooperationen (unter anderem bei Kooperationen mit gemeinsamer Infrastrukturnutzung und finanzieller Beteiligung der Kooperationspartner,\r\ngemeinsamen Berufungen etc.) zu entwickeln. Gern möchten wir dazu mit dem BMBF und dem BMF in\r\nDialog treten. Wir schlagen vor, in diesen Dialog auch die Arbeitsgruppe „Umsatzsteuer“ des Hochschulausschusses der KMK einzubeziehen, die sich seit längerem intensiv mit der Problematik befasst.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPatrick Cramer "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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März 2025\r\nFür eine verantwortungsvolle und wettbewerbsfähige tierexperimentelle Forschung\r\nin Deutschland – zur Stärkung des Gesundheitssektors und der deutschen Wirtschaft\r\nDer Gesundheitssektor steuert etwa zwölf Prozent zum Bruttoinlandsprodukt in Deutschland bei\r\nund wird aufgrund des demografischen Wandels weiterhin wachsen müssen. Dank einer starken\r\nGrundlagenforschung sowie zahlreicher innovativer Medizintechnikunternehmen, Pharma- und\r\nBiotech-Firmen, darunter viele Weltmarktführer und Hidden Champions, ist die deutsche Gesundheitswirtschaft hervorragend aufgestellt. Sie genießt international großes Ansehen für ihre\r\nProdukte und Dienstleistungen. Tierversuche sind für die Entwicklung und Testung vieler medizinischer Produkte, aber auch für die Grundlagenforschung, die die Basis für jede Produktentwicklung darstellt, immer noch unerlässlich. In Deutschland bestehen Wettbewerbsnachteile durch Überregulierung, mangelnde Rechtssicherheit und ineffiziente Verwaltungsverfahren. Diese müssen reformiert werden, um höchste Tierschutzstandards zu bewahren und gleichzeitig die Rahmenbedingungen der Spitzenforschung insbesondere für den Gesundheitssektor zu optimieren.\r\nVerantwortungsvolle Tierforschung und Förderung von Tierwohl\r\nDie Wissenschaft hat eine besondere Verantwortung im Umgang mit Versuchstieren und in der\r\ntierethischen Durchführung ihrer Forschung. Sie verfolgt in diesem Sinne vermehrt und nachhaltig Forschungsansätze, die das Tierwohl im Sinne des 3R-Prinzips (1. Replace/Vermeiden, 2.\r\nReduce/Verringern, 3. Refine/Verbessern) kontinuierlich verbessern und den Einsatz sowie die\r\nBelastung von Versuchstieren minimieren, wo immer dies durch die Entwicklung innovativer Methoden möglich ist. In den letzten Jahren haben insbesondere die Forschungsorganisationen der\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen große Erfolge in der Entwicklung von Ergänzungsmethoden erzielt. Dazu gehört beispielsweise die Entwicklung humaner Organoid-Systeme u.a. für\r\nMagen, Leber, Pankreas und Retina, die für Krankheitsmodelle und Drug-Discovery genutzt werden können. Auch durch die stetige Weiterentwicklung innovativer Imaging-Verfahren in lebenden Tieren konnte die Anzahl invasiver Eingriffe an Versuchstieren bedeutend reduziert und die\r\nBelastung gesenkt werden.\r\nTechnologieentwicklungen fördern und Methodenvielfalt zulassen\r\nUm die enormen Herausforderungen für Mensch, Tier und Natur auch in der Zukunft bewältigen\r\nzu können, ist die biologische, tiermedizinische und biomedizinische Grundlagenforschung auf\r\neine freie Wahl ihres Methodenspektrums angewiesen. Die Gegenüberstellung von Tierversuchen\r\nund tierversuchsfreien Methoden ist verfehlt und bildet nicht die Forschungspraxis ab, denn für\r\ndie Beantwortung einer konkreten, wissenschaftlichen Fragestellung werden in der Forschung\r\nhäufig sowohl tierfreie Technologien als auch tierexperimentelle Ansätze eingesetzt. Erkenntnisgewinn entsteht aus der Zusammenführung verschiedener, sich komplementär ergänzender Methoden. Bezogen auf die Erkenntnisprinzipien der Grundlagenforschung bedeutet dies, dass kreative und freie Forschung – unter Berücksichtigung des 3R-Prinzips - automatisch eine Entwicklung der besten Technologien und Methoden fördert und selektiert.\r\nVerbesserung der Rahmenbedingungen für tierexperimentelle Forschung\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten bestehen in Deutschland erhebliche Probleme bei\r\nder Auslegung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Durchführung und Umsetzung von\r\ntierexperimentellen Genehmigungsverfahren. Durch steigende bürokratische Anforderungen, die\r\ndem Tierwohl abträglich sind, und daraus folgender Rechtsunsicherheit in Sach- und Verfahrensfragen wird das Innovationspotenzial der Grundlagen- und Anwendungsforschung massiv behindert. Das Fehlen von Planungs- und Rechtssicherheit für die Genehmigung und Durchführung\r\nvon Tierversuchsvorhaben führt zu einer vermehrten Abwanderung von Wissenschaftler*innen\r\n2\r\nins Ausland oder einer Neuorientierung ihrer Forschungsausrichtung. Diese fehlgeleitete Entwicklung bewirkt einen Verlust der Souveränität über Innovationspotenziale und Tierschutz durch die Verlagerung der wissenschaftlichen Innovationskraft in andere Länder. Die Wissenschaft in Deutschland benötigt verlässliche Rahmenbedingungen, um grundlegende Prozesse des Lebens und ursächliche Mechanismen von Erkrankungen durch tierexperimentelle Forschung aufzuklären.\r\nForderungen der Wissenschaft an die Politik\r\nDie Mitglieder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen betonen die akute Notwendigkeit,\r\ndie Rahmenbedingungen für tierexperimentelle Forschung deutlich und nachhaltig zu\r\nverbessern. Entscheidende Voraussetzung für Innovation und Fortschritt in der technologischen\r\nEntwicklung tierversuchsfreier und tierbasierter Forschungsansätze ist eine freie, erkenntnisgeleitete Wahl des hierfür erforderlichen Methodenspektrums unter Beachtung des 3R-Prinzips.\r\nEine einseitige Priorisierung von Replace/Vermeiden und Reduction/Verringern ist\r\nnicht sinnvoll.\r\nBürokratische Hürden für die tierexperimentelle Forschung müssen abgebaut werden.\r\nUm die internationale Spitzenstellung von Deutschland im Gesundheitssektor und in den Lebenswissenschaften zu erhalten, ist ein Abbau von Wettbewerbsnachteilen und Forschungshindernissen dringend erforderlich. Dazu braucht es Rechtssicherheit sowie effiziente und harmonisierte Verwaltungsverfahren, die gleichzeitig optimale Rahmenbedingungen für\r\nTierschutz und Forschung schaffen. Das zuständige Ministerium sollte eine führende Rolle\r\nbei einer bundesweiten Harmonisierung der Verfahren einnehmen.\r\nDie Wissenschaft fordert von der nächsten Bundesregierung zugleich neue und stetige Austauschformate über die Zukunft und Stärkung der biologischen und biomedizinischen\r\nGrundlagenforschung als treibende Kraft für Fortschritt, Wohlstand und Sicherstellung des\r\nmedizinischen Fortschritts. Sie fordert den Erhalt und Ausbau der pharmazeutischen und biotechnologischen Industrie in unserem Land. Änderungen müssen schnell erfolgen, damit die lebenswissenschaftliche Forschung nicht aus Deutschland abwandert und damit die Innovationskraft der Grundlagen- und Anwendungsforschung erhalten bleibt.\r\nFormulierung für den Koalitionsvertrag:\r\nUm das enorme Innovationspotenzial im Gesundheitssektor langfristig für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, wird der freie, verantwortungsbewusste Zugang zur Nutzung eines\r\nvielfältigen Methodenspektrums in den Lebenswissenschaften sichergestellt. Bürokratische Hürden für Tierversuche werden systematisch abgebaut, Verfahren und Regelungen harmonisiert\r\nsowie Rechtssicherheit für Forschende hergestellt. Anerkannte Prinzipien (3R Prinzip) zum\r\nSchutz von Labortieren werden in allen Aspekten gefördert.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen ist ein Zusammenschluss der bedeutendsten Wissenschaftsorganisationen in Deutschland. Sie nimmt regelmäßig Stellung zu wichtigen Fragen der Wissenschaftspolitik.\r\nDie Fraunhofer-Gesellschaft ist Mitglied der Allianz und hat für 2025 die Sprecherrolle übernommen. Weitere\r\nMitglieder sind die Alexander von Humboldt-Stiftung, der Deutsche Akademische Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft, die Hochschulrektorenkonferenz, die LeibnizGemeinschaft, die Max-Planck-Gesellschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der\r\nWissenschaftsrat.\r\nKontakt\r\nProf. Dr. Brigitte Vollmar\r\nVorsitzende der DFG-Senatskommission für tierexperimentelle Forschung\r\nDirektorin des Rudolf-Zenker-Instituts für Experimentelle Chirurgie\r\nUniversitätsmedizin Rostock\r\nbrigitte.vollmar@uni-rostock.de\r\nTel: +49 381 494 2500 / 2501 (Sekretariat) "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014356","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung von Berichtspflichten über die Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie die Leistungshonorierung nach § 18 TVöD bzw. der BLBV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/11/398128/Stellungnahme-Gutachten-SG2501210026.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n2. Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). 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Dezember 2024\r\nWissenschaft braucht Freiheit!\r\nVorschläge der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Bürokratieabbau\r\nPräambel\r\nWissenschaftliche Erkenntnisse sind von zentraler Bedeutung für die Stärkung der deutschen\r\nWirtschaft im internationalen Wettbewerb und für die erfolgreiche Bewältigung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen. Die in der Allianz verbundenen Wissenschaftsorganisationen leisten hierzu\r\neinen wesentlichen Beitrag. Politische Verantwortungsträger*innen im Bund und in den Ländern\r\nsowie die Leitungen der Allianz-Organisationen stimmen darin überein, dass der Erfolg der deutschen Wissenschaft neben der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit auch auf konkreten Freiräumen basiert, in denen Durchbrüche zu neuen Erkenntnissen gelingen, Wissensbestände konsolidiert und in die Praxis transferiert werden können.\r\nDiesen Freiräumen, die ihren Ausdruck im Wissenschaftsfreiheitsgesetz finden, steht zunehmend\r\neine hohe Regelungsdichte entgegen. Die oft über das notwendige Maß hinausgehenden Regulierungen binden Ressourcen der Einrichtungen, die für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt\r\nwerden sollten. Sie haben zudem eine demotivierende und verlangsamende Wirkung auf die\r\nBestrebungen von Forschenden, wissenschaftliches und technologisches Neuland zu betreten.\r\nNeben diesen Regulierungen gilt es auch, einen kritischen Blick auf die vielfältigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu werfen. Eine Reduktion auf das erforderliche Maß würde die Arbeit\r\nder Wissenschaftsorganisationen sehr unterstützen.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen hat den Abbau besonders schwerwiegender bürokratischer Belastungen unter der Federführung der MPG im laufenden Jahr zu einem Schwerpunkt gemacht und konkrete Vorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet.\r\nFür die Entwicklung vielversprechender Lösungsansätze ist ein enger Dialog mit der Politik (Bundesressorts und Länder) zielführend. Die Allianz begrüßt die derzeit laufenden politischen Initiativen zum Bürokratieabbau im Bund und in den Ländern ausdrücklich und strebt an, sich hierzu\r\nmit der Politik weiterhin eng auszutauschen. In einem ersten Schritt konnten im Austausch mit\r\ndem BMBF, dem BMEL und dem BMWK bereits Klärungen und Erleichterungen bei der Novellierung der gesetzlichen Grundlagen zu den Genehmigungsverfahren für Tierversuche und bei der\r\nAnwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erreicht werden.\r\nDie folgende Darstellung enthält weitere konkrete Vorschläge zum Abbau bürokratischer Belastungen in Wissenschaft und Forschung, die die Generalsekretär*innen der Allianz-Organisationen als besonders vordringlich ansehen. Die Liste ist alphabetisch sortiert. Die Reihenfolge bildet\r\nkeine Priorisierung der Vorschläge ab.\r\nThema Rechtsnorm(en) Bürokratische Belastungen Änderungsvorschläge Zu erwartende Effekte\r\nCO2-Grenzausgleichssystem\r\n(Carbon\r\nBorder Adjustment\r\nMechanism\r\n– CBAM)\r\nEntwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\r\nan die Änderung der\r\nRichtlinie 2003/87/EG“\r\n(TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz\r\n2024)\r\nAuf Basis des CBAM sollten ab Ende 2024\r\nfür gelistete Waren aus den definierten\r\nSegmenten ab einem Auftragswert von\r\n150 EUR bei der Einfuhr aus EU-Drittstaaten Meldeverpflichtungen über Art und\r\nUmfang der Emissionen eingeführt werden. Ab 2026 soll dann die Einfuhr derartiger Waren nur noch dann möglich sein,\r\nwenn über einen sog. „zugelassenen\r\nCBAM-Anmelder“ in der Organisation\r\nCBAM-Zertifikate gekauft und ein Monitoring/Melden der Emissionen erfolgt.\r\nBei der Umsetzung dieser Regelungen\r\nkommen weitreichende bürokratische\r\nVerpflichtungen auf die betroffenen Institutionen zu. Allein schon die Meldung der\r\nEmissionsdaten macht den bürokratischen Zusatzaufwand deutlich. Diese Meldung setzt (ab 150 EUR Auftragswert)\r\nvoraus, dass entsprechende Daten bei\r\ndem Lieferanten abgefragt (und auch von\r\ndiesem abgegeben) werden. Bei fehlenden Daten wird eine aufwändige Hochrechnung der entsprechenden Emissionswerte erforderlich.\r\nNach aktuellem Stand sind die Forschungseinrichtungen als Einführer und\r\nZollanmelder vollumfänglich berichtspflichtig. Ab 2026 wird der „zugelassene\r\nCBAM-Anmelder“ benötigt, um überhaupt\r\nnoch aus Drittstaaten importieren zu können. Gerade die Bedarfe der Forschungseinrichtungen sind äußerst heterogen,\r\noftmals kleinvolumig und erfordern Lieferungen und Partner aus der ganzen Welt.\r\nDer zu betreibende bürokratische AufBereitstellung kostenloser CO2-\r\nZertifikate wie dies bis bis 2034 für\r\nbestimmte Industriezweige ermöglicht wird.\r\nAnstelle von Emissionsdaten sollte\r\neine Meldung von „Rohmassedaten“\r\ngetätigter Importe in den\r\neinschlägigen Bereichen und eine\r\nHochrechnung auf die\r\nEmissionsdaten durch die fachlich\r\nverantwortliche Stelle für das CBAMMelderegister erfolgen.\r\nReduktion erheblicher administrativer und organisatorischer Aufwände, die\r\nsonst für die Wissenschafsorganisationen etnstehen\r\nwürden.\r\n3\r\nwand wird demnach gemessen am jeweiligen Auftragsvolumen besonders hoch\r\nsein.\r\nExportkontrolle: EU-\r\n/EDA-Projekte\r\n§§ 8, 11 AWV\r\nArt. 3 Abs. 1, Art. 8,\r\nArt. 10, Art. 11 VO\r\n(EU) 2021/821\r\nExportkontrollprüfung umfasst zahlreiche\r\nbeteiligte Partner und Länder; v.a. als\r\nKoordinator Einholung vieler Informationen bei den Partnern erforderlich; allgemeine Genehmigungen des BAFA/der EU\r\nhelfen oft nur teilweise und verursachen\r\nihrerseits hohen Prüfaufwand und Meldepflichten.\r\nIntegration der Exportkontrolle in das\r\nZuschlagsverfahren von EU-/EDAProjekten: mit dem Zuschlag für das\r\nProjekt sollte es – z.B. nach Unterzeichnung eines speziellen Endverbleibsdokuments durch alle Partner –\r\naus Sicht aller beteiligten Staaten für\r\nalle beteiligten Partner exportkontrollrechtlich als genehmigt gelten.\r\nGgf. ist hierfür jeweils eine Abstimmung der EU mit BMWK und BMVg\r\nerforderlich.\r\nKeine Verzögerungen bereits gestarteter EU-/EDAProjekte aufgrund laufender BAFA-Genehmigungsverfahren oder interner Export-Compliance\r\nExportkontrolle: Publikationen\r\nAlle außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten und\r\nVerbote aus nationalem und EU-Recht\r\nExportkontrollprüfung aller Publikationen\r\n(Technologieausfuhr) mit weltweiter Verbreitung in Forschungseinrichtungen nicht\r\ndarstellbar; > 95% der Publikationen erfahrungsgemäß unkritisch, aber prüfpflichtig\r\n1) Klarstellung, dass der Verlag jeweils Ausführer der Technologie ist\r\n(Verlag verkauft die Abos und bestimmt über die Verbreitung der Publikation).\r\n2) Anlehnung an US-Recht: Die „intention to publish“ befreit von der Exportkontrolle jedenfalls dann, wenn\r\nder Autor die Publikation der Wissenschaftsgemeinschaft zur Verfügung\r\nstellt, d.h. insbesondere sich keine\r\nRechte an der Publikation vorbehält\r\nund keine Beschränkungen aus Gründen des amtlichen Geheimschutzes\r\n(vgl. § 734.8 (a) u. (c) Export Administration Regulations (EAR))\r\nWissenschaftliche Publikationen müssten nicht mehr\r\ngenerell eine Exportkontrollprüfung durchlaufen.\r\nGenehmigungsverfahren für\r\nTierversuche\r\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur\r\nDurchführung des\r\nTierschutzgesetzes\r\n(AVV)\r\nDie letzte Fassung der AVV stammt aus\r\ndem Jahr 2000 und verursacht mangels\r\nAnpassung an die aktuelle Rechtslage erhebliche Unsicherheiten und Divergenzen\r\nbei der Auslegung der Tierschutzgesetzgebung durch die Kontrollbehörden.\r\n1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes\r\n2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher\r\nAntragsformulare für Tierversuchsvorhaben\r\n1) Harmonisierung zwischen den Ländern\r\n2) Verbesserung der Genehmi-gungsverfahren\r\n3) Vereinfachung von Genehmi-gungs- und Antragsbearbeitungsverfah-\r\n4\r\nIn Deutschland werden 80% der eingereichten Tierversuchsanträge nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist\r\nvon 40 Tagen bearbeitet (drittletzte Stelle\r\nin der EU).\r\n3) Es sollte ermöglicht werden, dass\r\nForschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvor-haben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute).\r\n4) Aktualisierung der AVV durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage\r\n(inklusive EU-Recht).\r\nren. Vermeidung von kleinteiligen Genehmigungsprozessen\r\n4) Anpassung an EU-Recht\r\nHalte- und\r\nLeistungszulagen\r\nBerichtspflichten über\r\ndie Vergabe von außertariflichen Sonderzahlungen sowie über\r\ndie Leistungshonorierung nach § 18 TVöD\r\nbzw. nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\r\n(BLBV) sowie nach\r\nden Bewirtschaftungsgrundsätzen der GWK\r\nZusätzlicher Aufwand bei der Datenpflege\r\nnur aufgrund der Berichte\r\nErheblicher Aufwand bei gewünschten Änderungen (Programmierung, Testphase)\r\nZeitaufwand bei der Kontrolle und beim\r\nNacharbeiten (aufgrund unzureichender\r\nDatenpflege)\r\nEinfache Abfrage anhand von Daten,\r\ndie ohnehin im System vorhanden\r\nsind\r\nVermeidung zusätzlicher Programmierungen und zusätzlichem Pflegeaufwand\r\nZeitersparnis\r\nFehlerminimierung\r\nNeue Züchtungstechniken/\r\nGentechnikrecht/S1-Labore\r\nDas Gentechnikgesetz\r\n(GenTG) und die darauf beruhenden\r\nRechtsverordnungen,\r\nnamentlich die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GentAufzV) und die\r\nGentechnik-Sicherheitsverordnung\r\n(GenTSV)\r\nDer Betrieb einer gentechnischen Anlage\r\nnach Sicherheitsstufe S1 für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken erfordert neben einer einmaligen Anzeige\r\nausgesprochen umfangreiche Aufzeichnungspflichten auf Seiten der die Anlage\r\nbetreibenden Forschungseinrichtung und\r\nWissenschaftler*innen nach der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\r\n(GenTAufzV) sowie umfangreiche Überwachungspflichten auf Seiten der zuständigen Landesbehörden. Die Überwachungs-, Auskunfts-, Duldungspflichten\r\nergeben sich aus § 25 GenTG. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, die Überwachungsbehörden ggf. mit Personal und\r\nMaterialien in ihrer Überwachung zu unterstützen. Eine je nach Bundesland ggf.\r\nModifizierte Regelung und modifizierter Vollzug unter Berücksichtigung\r\nder Mindestanforderungen des europäischen Gentechnikrechts und des\r\naktuellen Stands der Forschung\r\nKeine Einbußen bei\r\nder Sicherheit, jedoch erhebliche Einsparungen personeller und finanzieller\r\nRessourcen; damit\r\neine spürbare Entlastung sowohl für die\r\nForschenden als auch\r\ndie zuständigen Landesbehörden\r\n5\r\nunterschiedliche Umsetzung der Bestimmungen des GenTG erhöht den Erfüllungsaufwand für Wissenschaftler*innen\r\nzusätzlich, wenn sie sich nach einem\r\nOrtswechsel auf andere Vollzugsregeln\r\neinstellen müssen.\r\nUmsatzsteuerpflicht der\r\nWissenschaftsorganisationen\r\n§2b UstG Kooperationen, bei denen eine entgeltliche Nutzung von Infrastruktur (z. B.\r\nReinraumlabor) unter Wissenschaftseinrichtungen vereinbart wird, unterliegen\r\nder Umsatzsteuerpflicht.\r\nSolche Kooperationen (siehe Spalte\r\n3) umsatzsteuerfrei stellen wie bereits in einer Entscheidung des Finanzamts Hamburg geschehen. Ein\r\nLeistungsaustausch erfolgt hier nämlich nicht.\r\nDies sollte rechtlich kodifiziert und\r\ndamit bundesweit für alle Wissenschaftskooperationen dieses Typs\r\nverbindlich gemacht werden.\r\nErleichterung von Kooperationen zwischen Wissenschaftsorganisationen\r\nVergabeverfahren\r\nallgemein\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben und Direktaufträge\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVergabeverfahren\r\nim Baubereich\r\nsiehe Anlage 1: Formulierungsvorschläge\r\nzur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen\r\nErhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen, Direktaufträge\r\nAufweichung des Wechselgebots und des\r\nGebots zur Losvergabe, Einführung eines\r\nSchwellwerts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch\r\nEinstufung als „soziale und besondere\r\nDienstleistung“ im Sinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV der Richtlinie\r\n2024/14/EU\r\nsiehe Anlage 1 siehe Anlage 1\r\nVorschläge zu Anpassungen bei der Erstattung von Betreuungskosten\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nDeckelung des Erstattungsbetrages sowohl für die kurzfristige Betreuung von\r\nKindern als auch von pflegebedürftigen\r\nAngehörigen auf den nicht zu versteuernden Betrag (derzeit maximal 600,- € pro\r\nAufhebung des starren\r\nMaximalbetrags in dieser Regelung:\r\nDa einerseits eine Höchstgrenze\r\ngrundsätzlich für die internen Abläufe\r\nsinnvoll erscheint, andererseits die\r\nHöhere Akzeptanz (die Erstattung erscheint aufwändig und kompliziert, daher\r\nwenig genutzt).\r\n6\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nKalenderjahr gemäß § 3 Ziffer 34a\r\nBuchst. b) EstG). Diese Deckelung ist bei\r\nden Wissenschaftsorganisationen in\r\nverschiedenen Konstellationen nicht\r\nsachgerecht und führt zu einer\r\nBenachteiligung von Mitarbeiter*innen\r\nmit Betreuungspflichten.\r\nUnterschiede zwischen den\r\nOrganisationen und Konstellationen\r\nim Detail nicht unerheblich sind,\r\nsollten die Organisationen in eigener\r\nVerantwortung stattdessen\r\nHöchstbeträge festsetzen dürfen, die\r\ndiese steuerliche Grenze\r\nüberschreiten dürfen (mit den\r\nentsprechenden steuerlichen Folgen).\r\nSollte dies nicht generell erreichbar\r\nsein, sollte eine Anhebung der\r\nHöchstgrenze für besonders\r\nbenachteiligte Gruppen (etwa\r\nAlleinerziehende oder\r\nForschungsfeldreisende) erfolgen. Die\r\nderzeitige Höchstgrenze benachteiligt\r\ninsbesondere Mitarbeitende mit niedriger Eingruppierung, da sie nicht\r\nkostendeckend ist.\r\nErhöhte Transparenz\r\nund Rechtssicherheit\r\n(s.u. Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen).\r\nErstattung\r\nvon Kosten\r\nfür die\r\nPflege von\r\nFamilienangehörigen\r\nbei dienstlichen Verpflichtungen\r\nEmpfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder\r\noder pflegebedürftige\r\nPersonen nach § 10\r\nAbsatz 2 Satz 4 Nr. 2\r\nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)\r\nRegelungen zur Erstattung von Betreuungskosten bei pflegebedürftigen Angehörigen bedürfen einer grundsätzlichen\r\nÜberarbeitung, da sie in der Praxis nicht\r\noder nur in wenigen theoretisch denkbaren Fällen umsetzbar sind. Gerade die\r\nVoraussetzung, dass für eine Erstattung\r\ndurch den Arbeitgeber ein Ablehnungsbescheid des zuständigen Leistungsträgers\r\n(z.B. der Pflegeversicherung) vorliegen\r\nmuss, lässt sich in der Praxis nur bei einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf\r\numsetzen. Diese Voraussetzung erscheint\r\ninsbesondere dann übertrieben, wenn die\r\ntatbestandlichen Voraussetzungen für die\r\nVerhinderungspflege und damit für die\r\nLeistungen der Pflegekasse nicht vorliegen (§ 39 SGB XI), z.B. weil „nur“ der\r\nPflegegrad 1 vorliegt oder die Betreuung\r\nerst weniger als 6 Monate geleistet wird.\r\nUm zu einem praxistauglichen\r\nVerfahren zu kommen, sollte\r\ngrundsätzlich das Vorliegen und der\r\nNachweis über einen Pflegegrad\r\ngemäß SGB XI ausreichen. Sollte\r\neine solche Regelung nicht bei Bund\r\nund Ländern zu erreichen sein,\r\nkönnte geprüft werden, ob\r\nwenigstens eine Vorausleistung des\r\nArbeitgebers möglich ist und das\r\nVerfahren bei der Pflegekasse\r\nnachlaufend erfolgen könnte.\r\nDarüber hinaus und langfristig\r\nkönnte es auch sinnvoll sein, über die\r\nErstattung von Betreuungskosten für\r\npflegebedürftige Angehörige\r\nunterhalb der formellen Schwelle\r\neines Pflegegrades im Sinne des § 14\r\nSGB XI, z.B. wegen nur kurzzeitigen\r\nPflegebedarfs (wie z.B. aufgrund\r\neines Unfalls) unterhalb der für die\r\nLeistungen der Pflegekasse\r\nDie hier entwickelten Ansätze weichen von den geltenden „Empfehlungen zur\r\nErstattung von Betreuungskosten für Kinder oder\r\npflegebedürftige Personen\r\nnach § 10 Absatz 2 Satz 4\r\nNr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)“ des\r\nBundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen\r\nund Jugend (BMFSFJ), auf\r\ndenen die Regelungen für\r\ndie Wissenschaftsorganisationen beruhen, ab. Damit\r\nstellt sich formal die Frage\r\nnach einer Besserstellung\r\nder Beschäftigten der Wissenschaftsorganisationen\r\ngegenüber vergleichbaren\r\nBeschäftigten des Bundes.\r\nMit guten Argumenten\r\nkönnte eine Besserstellung\r\n7\r\nerforderlichen Dauerhaftigkeit\r\nnachzudenken.\r\nfür die Wissenschaftler*innen der Forschungsorganisationen verneint werden,\r\netwa weil häufige Forschungsaufenthalte im Inund Ausland – anders als\r\ntypischerweise bei Beschäftigten des Bundes –\r\nelementarer Bestandteil\r\nder Forschungstätigkeit\r\nund der Karrierebildung\r\nsind oder familieninterne\r\nBetreuungsmöglichkeiten\r\naufgrund der Internationalität der Beschäftigten so\r\nnicht vorhanden sind. Für\r\ndas Verwaltungspersonal\r\nund vor allem auch die Beschäftigten der Forschungsförderorganisationen ist diese Argumentation aber nicht im selben\r\nMaße möglich.\r\nGespräche auf Arbeitsebene mit dem\r\nBMBF und BMFSJ\r\nlaufen.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n1\r\nRechtstext/Rechtsquelle Adressat Regelungsvorhaben/\r\nZielsetzung\r\n(Um)Formulierungsvorschläge\r\nVorteile i.S.d. Bürokratieabbaus\r\nI. Bauleistungen (VOB/A)\r\n1. Wertgrenze für Freihändige\r\nVergaben\r\n§ 3a VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(3) (…) Freihändige Vergabe kann\r\naußerdem bis zu einem\r\nAuftragswert von 10 000 Euro\r\nohne Umsatzsteuer erfolgen.\r\n2. Wertgrenze für beschränkte\r\nAusschreibungen\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(2) Beschränkte Ausschreibung\r\nohne Teilnahmewettbewerb kann\r\nerfolgen,\r\n1. bis zu folgendem Auftragswert\r\nder Bauleistung ohne\r\nUmsatzsteuer:\r\na) 50.000 Euro für\r\nAusbaugewerke (ohne\r\nEnergie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und\r\nStraßenausstattung,\r\nb) 150.000 Euro für Tief-,\r\nVerkehrswege- und\r\nIngenieurbau,\r\nc) 100.000 Euro für alle\r\nübrigen Gewerke\r\nBMWSB Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nFreihändige Vergaben,\r\nbeschränkte\r\nAusschreibungen,\r\nDirektaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nFreihändige Vergaben bei\r\nBauleistungen (bisher\r\n10.000 EUR gem. VOB/A).\r\n2. Wertgrenze von 1.000.000\r\nEuro (ohne Umsatzsteuer) für\r\nBeschränkte Ausschreibung\r\nbei Bauleistungen (bisher max.\r\n150.000 EUR – abhängig von der\r\nArt des Gewerks gem. VOB/A)\r\nQuer durch die Bundesländer bestehen\r\nSonderregelungen hinsichtlich der in den\r\nVergaberechtsbestimmungen verankerten\r\nWertgrenzen-Vorgaben; am weitesten\r\ndarüber hinaus geht dabei, soweit\r\nersichtlich, der Freistaat Bayern. Allen\r\nLandes-Sonderbestimmungen gemein ist\r\ndas Ziel, Verfahren zu vereinfachen,\r\nBürokratie abzubauen und den Mittelstand\r\nzu fördern. Mit den hier eingebrachten\r\nVorschlägen werden sehr maßvolle\r\nAufweichungen vorgeschlagen, die ihren\r\nAnknüpfungspunkt in den bereits zu Zeiten\r\nder COVID-Pandemie geltenden\r\n„Verbindlichen Handlungsleitlinien für die\r\nBundesverwaltung für die Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge zur Beschleunigung\r\ninvestiver Maßnahmen\" haben, und die sich\r\nbereits seinerzeit bewährt hatten.\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n2\r\n3. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 3a VOB/A\r\n(Zulässigkeitsvoraussetzungen)\r\n(4) Bauleistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n3.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). Der\r\nAuftraggeber soll zwischen den\r\nbeauftragten Unternehmen\r\nwechseln.\r\n3. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei\r\nBauleistungen (bisher 3.000 EUR\r\ngem. VOB/A)\r\n4. Wechselgebot\r\n§ 3b VOB/A (Ablauf der Verfahren)\r\n(4) Bei Beschränkter\r\nAusschreibung ohne\r\nTeilnahmewettbewerb und\r\nFreihändiger Vergabe soll unter\r\nden Unternehmen möglichst\r\ngewechselt werden.\r\nBMWSB Abschaffung des\r\nfaktischen\r\nWechselgebotes bei\r\nAngebotsaufforderungen zur Vergabe von\r\nBauaufträgen –\r\nexplizite Erlaubnis,\r\nauch den derzeitigen\r\nVertragspartner\r\nzumindest zur Abgabe\r\neines Angebotes bei\r\ndem Wettbewerb zur\r\nerneuten Vergabe einer\r\nLeistung auffordern zu\r\ndürfen.\r\nVorschrift streichen Das sehr weitgehend formulierte\r\nWechselgebot führt in der Praxis häufig\r\ndazu, dass guten und wirtschaftlichen\r\nAnbietern noch nicht einmal der Zugang zu\r\nFolgewettbewerben eröffnet werden soll. Je\r\nnach lokalen Gegebenheiten ist zudem die\r\nZahl \"guter\" Anbieter vor Ort mitunter sehr\r\nbegrenzt, so dass auch die Zielsetzung,\r\nmind. drei Vergleichsangebote zu erhalten,\r\nleidet. Es ist nicht ersichtlich, warum ein\r\nVorauftragnehmer pauschal von der\r\nWettbewerbsteilnahme um einen Auftrag\r\nausgeschlossen sein soll. Eine qualitätsvolle\r\nund wirtschaftliche Auftragsvergabe wird\r\ndamit unnötig beeinträchtigt. Sie ist mit\r\nBlick auf den Pauschalausschluss auch\r\nwettbewerbsrechtlich fragwürdig, da solche\r\nVorauftragnehmer auf die gleiche Stufe\r\ngestellt werden wie solche Anbieter, die\r\nwegen Ausschlussgründen (auf der\r\nEignungsebene oder wegen\r\nSchlechtleistung) nicht am Verfahren\r\nbeteiligt werden (dürfen).\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n3\r\n5. Losvergabe\r\n§ 5 VOB/A (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet\r\n(Fachlose) zu vergeben. Bei der\r\nVergabe kann aus wirtschaftlichen\r\noder technischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden.\r\nBMWSB Aufweichung des\r\nGebots zur Losvergabe\r\n– explizite Zulässigkeit\r\nvon unterschwelligen\r\nGU und GÜ-Vergaben\r\n§ 5 (Vergabe nach Losen,\r\nEinheitliche Vergabe)\r\n(2) Bauleistungen sind in der\r\nMenge aufgeteilt (Teillose) und\r\ngetrennt nach Art oder\r\nFachgebiet (Fachlose) zu\r\nvergeben. Bei der Vergabe kann\r\naus wirtschaftlichen oder\r\ntechnischen Gründen auf eine\r\nAufteilung oder Trennung\r\nverzichtet werden, insbesondere\r\nsoweit dies aus Gründen der\r\nNachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz vorteilhaft ist.\r\nDer Grundsatz der Losvergabe im\r\nBaubereich führt zu vielen Schnittstellen\r\nund gerade bei kleineren Bauaufträgen zur\r\nSegmentierung von Vergaben und damit zur\r\nMultiplikation von Aufwänden auf beiden\r\nSeiten. Auch sind gerade übergreifende\r\nAspekte wie Nachhaltigkeit und\r\nEnergieeffizienz deutlich schwerer zu\r\nerreichen und noch dazu bürokratischer\r\nerheblich aufwändiger zu verankern, als\r\nwenn es alternativ eine\r\nvergaberechtskonforme Möglichkeit gäbe,\r\nBauvergaben gesamthaft in Form von\r\nfunktionalen Generalunternehmern oder\r\nGeneralübernehmervergaben zu realisieren.\r\nAlleine die Schaffung einer rechtskonformen\r\nMöglichkeit zur Nutzung dieser\r\nBaualternativen würde die Vergaben\r\nverschlanken und die Baumaßnahme als\r\nGanzes signifikant beschleunigen.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund immer\r\nknapper werdender erfahrener\r\nPersonalressourcen kommt diesem Aspekt\r\neine zunehmend hohe Bedeutung zu.\r\nZudem könnte hiermit ein höheres Maß an\r\nmonetärer/ budgetärer Planungssicherheit\r\nund Kosten-Einhaltung angestrebt werden.\r\n6. Schwellenwertberechnung\r\nnach Maßgabe der § 106 GWB\r\nund § 3 VgV\r\nBMWSB Einführung eines\r\nSchwellenwertes von\r\n750.000€ (netto) für\r\ndie Vergabe von\r\nArchitekten- und\r\nIngenieursleistungen\r\ndurch ihre Einstufung\r\nals \"soziale und andere\r\nbesondere\r\nDienstleistung\" im\r\nSinne von § 130 (1)\r\nGWB und Anhang XIV\r\nDie Umsetzung einer\r\nentsprechenden Modifikation auf\r\nEU-Ebene könnte z.B. in § 74\r\nVgV (Verfahrensarten) verankert\r\nwerden: Architekten- und\r\nIngenieurs-leistungen werden\r\nals soziale und andere\r\nbesondere Dienstleistungen im\r\nSinne von § 130 (1) GWB in der\r\nRegel im Verhandlungsverfahren\r\nmit Teilnahmewettbewerb nach\r\n§ 17 oder im wettbewerblichen\r\nDialog nach § 18 vergeben.\r\nBauen überschreitet Grenzen - allerdings\r\nerst ab relevanten Größenordnungen. Das\r\njeweils nationalstaatliche Baurecht ist der\r\ngrenzüberschreitenden Vergabe von\r\nArchitekten- und Ingenieursleistungen\r\nrealistischerweise erst ab gewissen\r\nAuftragswerten zugänglich - ähnlich wie bei\r\nRechtsdienstleistungen, die daher auch als\r\nAnhang XIV-Leistung eigestuft sind. Der\r\nadäquate Schwellenwert von 750.000€\r\nmacht zudem auch die erfolgte Umsetzung\r\nder EuGH-Rechtsprechung für die Praxis\r\nhandhabbar (mit Streichung des Satzes 2\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n4\r\nder Richtlinie\r\n2014/24/EU\r\ndes § 3 Abs. 7 VgV und der infolgedessen\r\nerforderlichen Addition der Werte von\r\nPlanerleistungen sind erheblich mehr\r\nLeistungen EU-weit zu vergeben - mit allen\r\ndamit verbundenen Aufwänden für\r\nAuftraggeber und auch für Bieter).\r\nII. Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)\r\n1. Wertgrenze für\r\nVerhandlungsvergaben\r\n§ 8 UVgO (Wahl der\r\nVerfahrensart)\r\n(4) Der Auftraggeber kann\r\nAufträge im Wege der\r\nVerhandlungsvergabe mit oder\r\nohne Teilnahmewettbewerb\r\nvergeben, wenn (…)\r\nNr. 17: dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder\r\nLandesministeriums bis zu einem\r\nbestimmten Höchstwert\r\n(Wertgrenze) zugelassen ist; (…).\r\nDie aktuell gültigen Ausführungsbestimmungen des BMBF für\r\ninstitutionell geförderte\r\nZuwendungsempfänger legen den\r\nHöchstwert auf 30.000 EUR (ohne\r\nUmsatzsteuer) fest.\r\nBMBF Signifikante Erhöhung\r\nder Wertgrenzen für\r\nVerhandlungsvergaben\r\nund Direktaufträge\r\n1. Wertgrenze von 100.000 Euro\r\n(ohne Umsatzsteuer) für\r\nVerhandlungsvergaben bei\r\nLiefer- und Dienstleistungen (im\r\nGeschäftsbereich des BMBF\r\nbisher 30.000 EUR gem. UVgO\r\ni.V.m. den einschlägigen\r\nAusführungsbestimmungen).\r\nDie Vorteile einer Erhöhung der\r\nWertgrenzen sind dieselben wie oben zu\r\nden Bauleistungen ausgeführt. Die hier für\r\nLiefer- und Dienstleistungen\r\nvorgeschlagenen neuen Wertgrenzen\r\nentsprechen den in vielen Bundesländern\r\naktuell für deren Behörden bzw.\r\nHochschulen festgesetzten bzw. geplanten\r\nGrenzen:\r\n 100.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nVerhandlungsvergaben: BY, BB, HB,\r\nHH, HE, MV, SN, ST, SH; NRW (für\r\nHochschulen), Nds (geplant), BW\r\n 10.000 EUR (z.T. auch mehr) für\r\nDirektaufträge: z.B. HE, SA, Nds (in\r\nPlanung), NRW (bis 15.000 für\r\nHochschulen), Bayern bis 25.000 EUR\r\n(geplant ab 1.1.2025: 100.000 EUR;\r\nGesetzgebungsverfahren läuft noch),\r\nBW seit 1.10.2024: 100.000 € mit\r\nlandesspezifischen Ausnahmen).\r\n2. Wertgrenze für\r\nDirektaufträge\r\n§ 14 UVgO (Direktauftrag)\r\nLeistungen bis zu einem\r\nvoraussichtlichen Auftragswert von\r\n1.000 Euro ohne Umsatzsteuer\r\nkönnen unter Berücksichtigung der\r\nHaushaltsgrundsätze der\r\nBMWK 2. Wertgrenze von mindestens\r\n15.000 Euro (ohne\r\nUmsatzsteuer) für\r\nDirektaufträge bei Liefer- und\r\nDienstleistungen (bisher\r\n1.000 EUR gem. UVgO).\r\n Wir appellieren, eine Harmonisierung\r\nder Regelungen von Bund und Ländern\r\ninsbesondere bei den Direktaufträgen\r\nherbeizuführen. Eine höhere\r\nWertgrenze als 15.000 € für die\r\nDirektaufträge sehen wir ebenfalls als\r\nsinnvoll an, solange daraus keine\r\nzusätzlichen anderweitigen\r\nVerpflichtungen im Vergabe–,\r\nAllianz der Wissenschaftsorganisationen – Stellungnahme „Wissenschaft braucht Freiheit!“\r\nAnlage 1: Formulierungsvorschläge zur Anpassung vergaberechtlicher Regelungen (Stand 24.10.2024)\r\n5\r\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\r\nohne die Durchführung eines\r\nVergabeverfahrens beschafft\r\nwerden (Direktauftrag). (…)\r\nHaushalts- und Zuwendungsrecht\r\nresultieren.\r\nDie Umsetzung ist in Bezug auf\r\nVerhandlungsvergaben im Übrigen mit sehr\r\ngeringem Aufwand umsetzbar, da es keiner\r\nGesetzesänderung bedarf (bloße Änderung\r\nder Ausführungsbestimmungen des\r\nzuständigen Ministeriums erforderlich). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Ihr Erfolg fußt auf einem differenzierten\r\nHochschul- und Forschungssystem, grundgesetzlich garantierter Autonomie und der\r\nverlässlichen Förderung durch Bund und Länder. Um in Zeiten geopolitischer Spannungen,\r\nglobalen Wettbewerbs um Talente und rasanter technologischer Entwicklungen weiterhin\r\nSpitzenleistungen zu ermöglichen, braucht es nun umso mehr wissenschafts- und\r\ninnovationsfreundliche Rahmenbedingungen und eine klare politische Unterstützung der\r\nWissenschaft. Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen fordert daher:\r\n1. Stabile Finanzierung für Forschung und Lehre\r\nEs braucht eine nachhaltige Steigerung der Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf\r\nmindestens 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts, eine gestärkte Fortführung des\r\nZukunftsvertrages Studium und Lehre, eine gesicherte Finanzierung der Exzellenzstrategie\r\nsowie eine verlässliche Dynamisierung des Pakts für Forschung und Innovation. Dies muss\r\neine Verstetigung und Erhöhung der DFG-Programmpauschale auf mindestens 30 Prozent\r\ndurch zusätzliche Mittel einschließen. Zudem bedarf es einer verlässlichen Finanzierung der\r\nakademischen Mittlerorganisationen analog zum Pakt für Forschung und Innovation. Die\r\nBundesregierung muss zudem für eine starke europäische Forschungsförderung und ein\r\nsubstanzielles, eigenständiges EU-Budget für Forschung und Entwicklung streiten.\r\n2. Bürokratie abbauen und Autonomie stärken\r\nHochschulen und Forschungseinrichtungen brauchen flexiblere rechtliche und finanzielle\r\nRahmenbedingungen. Eine konsequente Umsetzung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes,\r\neine wissenschaftsfreundliche Anpassung des Umsatzsteuergesetzes sowie die Reduzierung\r\nbürokratischer Hürden und Berichtspflichten müssen dringend erfolgen. Die Allianz hat\r\nkonkrete Vorschläge zu Bürokratieabbau und Prozessbeschleunigung gemacht, die nun\r\nzügig umgesetzt werden müssen.\r\n3. Ein ausdifferenziertes Wissenschaftssystem fördern\r\nDie Vielfalt der deutschen Wissenschaftslandschaft mit den unterschiedlichen\r\nHochschultypen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen muss erhalten\r\nbleiben, ohne durch vereinheitlichende Vorgaben eingeschränkt zu werden.\r\n4. Infrastrukturen für Forschung und Lehre gezielt stärken\r\nDeutschland braucht exzellente und konkurrenzfähige Forschungs- und Lehrinfrastrukturen,\r\ndie internationalen Standards entsprechen. Dies erfordert nachhaltige Investitionen in\r\ndigitale, apparative und bauliche Infrastrukturen für Forschung und Lehre, insbesondere\r\n2\r\nmuss dringend und großflächig in die Sanierung von Wissenschaftsgebäuden investiert\r\nwerden, um die Organisationen auf ihrem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität zu\r\nunterstützen und die Attraktivität der Standorte für Forschung und Lehre zu erhalten.\r\n5. Internationalität des Wissenschaftssystems fördern\r\nInternationalisierung ist unverzichtbare Voraussetzung für die Wettbewerbs- und\r\nZukunftsfähigkeit des Wissenschafts- und Innovationsstandorts Deutschland. Insbesondere\r\nbedarf es der Gewinnung hervorragend qualifizierter Studierender und\r\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch attraktive Rahmenbedingungen wie einer\r\nbeschleunigten Visavergabe und der Stärkung der weltweiten Hochschul- und\r\nForschungskooperationen in geopolitisch komplexen Zeiten.\r\n6. Ein starkes Ministerium mit neuem Zuschnitt\r\nFür die Bewältigung der großen Transformationsprozesse braucht es die stärkere\r\nPriorisierung und Verzahnung von Wissenschafts- und Innovationspolitik. Daher sollten\r\nForschung, Lehre und Innovation in einem Ministerium vereint werden.\r\nDie Allianz der Wissenschaftsorganisationen ist ein Zusammenschluss der bedeutendsten\r\nWissenschaftsorganisationen in Deutschland. Sie nimmt regelmäßig Stellung zu wichtigen\r\nFragen der Wissenschaftspolitik. Die Fraunhofer-Gesellschaft ist Mitglied der Allianz und hat für\r\n2025 die Sprecherrolle übernommen. Weitere Mitglieder sind die Alexander von HumboldtStiftung, der Deutsche Akademische Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft,\r\ndie Helmholtz-Gemeinschaft, die Hochschulrektorenkonferenz, die Leibniz-Gemeinschaft, die\r\nMax-Planck-Gesellschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der\r\nWissenschaftsrat.\r\nMedienkontakt\r\nMonika Landgraf\r\nFraunhofer-Gesellschaft\r\nHansastraße 27 c\r\n80686 München\r\nTelefon +49 89 1205-1333\r\npresse@zv.fraunhofer.de\r\nwww.fraunhofer.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014767","regulatoryProjectTitle":"Schaffung wissenschafts- und innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/ec/489798/Stellungnahme-Gutachten-SG2503120019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZEHN FORDERUNGEN AN DIE NEUE BUNDESREGIERUNG\r\n1\r\nZehn Forderungen an die neue Bundesregierung\r\nZehn-Punkte-Plan der Max-Planck-Gesellschaft\r\nfür die neue Bundesregierung\r\nFür einen neuen Aufbruch der Wissenschaft\r\nInnovation und Wertschöpfung basieren auf Bildung und Spitzenforschung. Um\r\nDeutschlands führende Rolle in der Wissenschaft zu sichern, muss die neue Bundesregierung zum einen eine verlässliche Finanzierung gewährleisten und die institutionelle\r\nAutonomie und Wissenschaftsfreiheit wahren und zum anderen die Rahmenbedingungen für Forschung schnell an die Herausforderungen des globalen Wettbewerbs anpassen. Nur so lassen sich bahnbrechende Erkenntnisse gewinnen, technologische\r\nDurchbrüche erzielen und innovative Lösungen für den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt entwickeln. Die Max-Planck-Gesellschaft fordert daher\r\ndie rasche Umsetzung dieses 10-Punkte-Plans.\r\n1. Ein Bundesministerium für Forschung, Innovation und Transformation (BMFIT) schaffen\r\n2. Eine wissenschaftliche Chefberatung (Chief Scientific Advisor) einsetzen\r\n3. Überregulierung umgehend abschaffen\r\n4. In Forschung und Infrastruktur investieren\r\n5. Für eine starke europäische Forschungspolitik eintreten\r\n6. Bedingungen für Talentgewinnung und Karriereentwicklung verbessern\r\n7. Ein Tierversuchsgesetz einführen\r\n8. Das Forschungsdatengesetz verabschieden\r\n9. Forschungspartnerschaften in Mittel- und Osteuropa stärken\r\n10. Diskurs und Wissenschaftskommunikation schützen\r\nZEHN FORDERUNGEN AN DIE NEUE BUNDESREGIERUNG\r\n2\r\n1. Ein Bundesministerium für Forschung, Innovation und Transformation\r\n(BMFIT) schaffen\r\nUm das politische Potenzial zu heben, sollte das bisherige BMBF aufgewertet werden. Dafür sollten\r\nBereiche anderer Ressorts integriert werden. So kann das Ministerium erfolgreich dazu beitragen, die Autonomie der Grundlagenforschung und die Innovationskraft gleichsam zu stärken, die oft bestehende Lücke\r\nzwischen Forschung und Anwendung zu überwinden, die Transformationen der Industrie zu meistern und\r\nWirtschaftswachstum zu generieren. Die Leitungsebene muss fachpolitisch hervorragend ausgewiesen,\r\ninternational orientiert und im Wissenschaftssystem solide verankert sein.\r\n2. Eine wissenschaftliche Chefberatung (Chief Scientific Advisor)\r\neinsetzen\r\nDas derzeitige System der wissenschaftlichen Politikberatung gleicht einem vielstimmigen Chor und ist im\r\ninternationalen Vergleich ineffizient und langsam. Zudem bestehen Hürden im Austausch zwischen Wissenschaft und Politik, die die Handlungsfähigkeit in Krisensituationen einschränken. Wir fordern daher die\r\nEinsetzung einer wissenschaftlichen Chefberatung mit Kabinettsrang nach dem Vorbild des Chief Scientific Advisor in Großbritannien, USA oder Kanada. Diese Person soll unabhängig von Parteien und Institutionen mit einem kleinen Team die gesamte Breite der Wissenschaft für den politischen Beratungsprozess\r\nerschließen, damit Politik schnell zu informierten Entscheidungen gelangen kann.\r\n3. Überregulierung umgehend abschaffen\r\nDie von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen in ihrem Papier „Wissenschaft braucht Freiheit“\r\nbenannten konkreten Maßnahmen zum Abbau von Überregulierung müssen schnell und konsequent umgesetzt werden. Zudem muss das Wissenschaftsfreiheitsgesetzes angewandt und erweitert werden, damit\r\nvorhandene Ressourcen weitestgehend der Forschung zugutekommen und nicht in unnötige Bürokratie\r\nfließen. Die regulatorischen Auflagen für den Wissenschaftsbetrieb haben ein Ausmaß erreicht, das die\r\nLeistungsfähigkeit der Forschung beeinträchtigt. Deshalb müssen Berichtspflichten umgehend auf das notwendige Minimum zurückgeführt, gesetzliche Regelungen wissenschaftsfreundlich gestaltet und die Selbstverwaltung der Institutionen respektiert werden.\r\n4. In Forschung und Infrastruktur investieren\r\nDer Pakt für Forschung und Innovation mit einem Aufwuchs von jährlich 3% muss fortgesetzt werden,\r\num Inflation und Kostensteigerungen auszugleichen. Darüber hinaus muss an der Zielmarke von mindestens\r\n3,5% FuE-Ausgaben vom BIP festgehalten werden. Zudem wird ein Investitions-Sonderprogramm für\r\nGebäude, KI und Infrastruktur benötigt, auch um die Wissenschaft auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität voranzubringen. Zudem sollten steuerliche Anreize für private Mittel zur flexiblen Forschungsförderung verbessert werden, denn diese werden in viel größerem Umfang benötigt, um in kompetitiven\r\nFeldern schnell und unbürokratisch neue Projekte anzustoßen.\r\nZEHN FORDERUNGEN AN DIE NEUE BUNDESREGIERUNG\r\n3\r\n5. Für eine starke europäische Forschungspolitik eintreten\r\nUm die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wissensökonomie zu erhalten, müssen die Investitionen in\r\nFuE erhöht werden. Die Bundesregierung sollte die exzellenzorientierte Forschungsförderung auf EU-Ebene\r\nvorantreiben und eine Verdopplung des Budgets für den überaus erfolgreichen Europäischen Forschungsrat\r\n(ERC) unter Wahrung seiner institutionellen Unabhängigkeit einfordern, ebenso wie eine Erhöhung für die\r\nMittel des Europäischen Innovationsrats (EIC), der eine gute Möglichkeit zur Finanzierung und Unterstützung von Start-ups aus der Forschung bietet. Zur Sicherung der technologischen Souveränität Europas\r\nsollte eine Förderung von KI-Forschung und -Ausbildung eingefordert werden, insbesondere im Rahmen des\r\nEuropean Laboratory for Learning and Intelligent Systems (ELLIS). Zudem wird mehr Risikokapital benötigt, um Innovationen zu kommerzialisieren, weshalb die nötigen Schritte hin zu einer Kapitalmarktunion mit\r\nNachdruck verfolgt werden sollten.\r\n6. Bedingungen für Talentgewinnung und Karriereentwicklung\r\nverbessern\r\nUm exzellente Talente aus dem internationalen Pool zu gewinnen, ist eine vereinfachte Visavergabe für\r\nFachkräfte und eine Willkommenskultur essentiell. Insbesondere das organisationsübergreifende Erfolgsprogramm Max Planck Schools soll mit Unterstützung von Bund und Ländern auf neue Zukunftsfelder ausgeweitet werden. Um Karrierewege zu eröffnen, sollten Mindestlaufzeiten von Verträgen in frühen Karrierestufen eingeführt und Missbrauch durch lange Drittmittel-Kettenverträge abgeschafft werden. Zudem\r\nmuss der Wechsel von Talenten zwischen Wissenschaft und Wirtschaft vereinfacht werden. Um die besten\r\ninternationalen Talente bei uns zu halten, ist die Möglichkeit für eine doppelte Staatsbürgerschaft unerlässlich.\r\nDarüber hinaus sind junge Talente in der Familiengründungsphase auf verlässliche Vereinbarkeitsstrukturen angewiesen, die durch das Besserstellungsverbot erheblich eingeschränkt werden und flexibilisiert werden müssen.\r\n7. Ein Tierversuchsgesetz einführen\r\nEthisch verantwortliches Arbeiten mit Versuchstieren sollte durch ein eigenständiges Tierversuchsgesetzes\r\nfür Forschung und Industrie klar geregelt werden. So kann die Überregulierung durch das derzeit geltende\r\nTierschutzgesetz abgebaut und optimaler Tierschutz mit Rechtssicherheit für Wissenschaftler gewährleistet werden. Zudem müssen Antragsverfahren bundesweit vereinheitlicht werden. Die derzeitige Praxis, dass\r\nein Großteil von Anträgen auf Tierversuchsvorhaben nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist bearbeitet werden, ist inakzeptabel und wird zu einer Abwanderung von Forschungsvorhaben ins Ausland führen.\r\n8. Das Forschungsdatengesetz verabschieden\r\nUm die Zugänglichkeit und Wiederverwendbarkeit von Daten – einschließlich Registerdaten von Bund und\r\nLändern – zu verbessern, ist das Forschungsdatengesetz erforderlich. Gleichzeitig muss das Datenschutzrecht so angepasst werden, dass die Nutzung anonymisierter personenbezogener Daten nach Zustimmung\r\nfür Forschungszwecke erleichtert wird. Gerade im Bereich der Medizin müssen viele Daten in standardisierter und anonymisierter Form für die Forschung verfügbar werden.\r\nZEHN FORDERUNGEN AN DIE NEUE BUNDESREGIERUNG\r\n4\r\n9. Forschungspartnerschaften in Mittel- und Osteuropa stärken\r\nUm den Europäischen Forschungsraum zu stärken, soll das erfolgreiche Dioscuri-Programm zur Stärkung\r\nder Forschung in Polen und Tschechien und ihrer Vernetzung fortgeführt sowie auf weitere Länder wie\r\nSlowenien und die baltischen Staaten ausgedehnt werden. Für die Ukraine wird ein Sonderprogramm für\r\nForschungspartnerschaften benötigt, um das Wissenschaftssystems zu unterstützen und die wissenschaftlichen Kapazitäten für den Wiederaufbau der Ukraine zu stärken.\r\n10. Diskurs und Wissenschaftskommunikation schützen\r\nDie Politik muss die großen Online-Plattformen mit ihren intransparenten Algorithmen regulatorisch einschränken, indem sie u.a. offene Standards und den Digital Service Act durchsetzt, um den Diskursraum für\r\nWissenschaftskommunikation zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und so\r\ndie Medienvielfalt und faktenbasierten Wissenschaftsjournalismus zu erhalten. Social Media schwächen\r\ndas Vertrauen in Wissenschaft, Demokratie und Medien. Sie fördern Populismus und Polarisierung und\r\ngefährden damit den demokratischen und akademischen Diskurs.\r\nANSPRECHPARTNER IN BERLIN\r\nChristian Kobsda\r\nLeitung Büro Berlin\r\nTelefon: +49 30 4990 5652\r\nMobil: +49 173 7043 580\r\nE-Mail: christian.kobsda@gv.mpg.de\r\nMax-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.\r\nMarkgrafenstraße 37\r\n10117 Berlin\r\nwww.mpg.de\r\n3. März 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief zur Zukunft von Forschung und Innnovation in der Europäischen Union\r\nSehr geehrte Frau Präsidentin von der Leyen,\r\nin meiner Rolle als Sprecher der Allianz der Wissenschaftsorganisationen in Deutschland für das laufende\r\nJahr wende ich mich an Sie mit diesem offenen Brief zur Zukunft von Forschung und Innovation in der\r\nEuropäischen Union.\r\nDie jüngsten Berichte von Mario Draghi, Manuel Heitor und Enrico Letta heben die strukturelle\r\nBedeutung von Innovation, Technologieentwicklung und nicht zuletzt der Wissensökonomie für\r\nWachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU hervor. Wir begrüßen ausdrücklich, dass Sie Ansätze aus\r\ndiesen Berichten in Ihren Planungen für Ihre zweite Amtszeit als Kommissionspräsidentin aufgreifen,\r\num Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der europäischen Wachstumsagenda zu stellen. Im\r\nBewusstsein der aktuellen geopolitischen Herausforderungen sehen wir ebenfalls die Notwendigkeit,\r\nder Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas höchste politische Priorität einzuräumen.\r\nEntsprechend blicken wir mit hohen Erwartungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ab 2028.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir drei Grundsätze bekräftigen, die für den Erfolg einer solchen\r\neuropäischen Agenda für Forschung und Innovation elementar sind:\r\n1) Europa braucht ambitionierte Investitionen in Forschung und Innovation sowie Planungssicherheit.\r\nAls Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wissensökonomie müssen die Investitionen\r\nfür Forschung und Innovation im nächsten MFR maßgeblich erhöht werden. Die Agilität des MFR ist\r\nwichtig, aber gleichzeitig sollte die Kommission das Budget für Forschung und Innovation vor\r\nkurzfristigen Umschichtungen zugunsten anderer Sektoren schützen. Ein klar definiertes\r\nRahmenprogramm im Sinne von Artikel 182 AEUV muss die angekündigten Investitionsabsichten\r\nkonsequent absichern. Wissenschaftliche Durchbrüche und Exzellenz sind nicht kurzfristig planbar,\r\nsondern das Ergebnis langfristiger, stabiler Investitionen. Planungssicherheit ist für die\r\nWeiterentwicklung und Stärkung eines florierenden Forschungsökosystems daher unverzichtbar. 2) Der Mehrwert von Forschung und Innovation geht über ihren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit\r\nhinaus. Nur eine langfristige, risikobereite, themenoffene und am Kriterium der wissenschaftlichen\r\nExzellenz orientierte Förderung sichert die kreativen Freiräume, um Forschung und Innovationen in\r\nEuropa voranzutreiben. Eine Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation —\r\ngeleitet von Wissenschaftsfreiheit und verantwortungsvoller Internationalisierung — bürgt dabei für\r\nQualität.\r\n3) Um die größtmögliche Wirkung zu entfalten, muss ein Europäisches Forschungsrahmenprogramm\r\nFördermaßnahmen entlang der gesamten Innovationskette umfassen. Der Innovationsprozess ist\r\nsystemisch, interaktiv und nichtlinear. Er umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte\r\nForschung sowie den Transfer der Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft. Die\r\neuropäische Verbundforschung spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie alle relevanten Akteure aus\r\nForschung, Industrie und Gesellschaft gleichermaßen in den Blick nimmt, den transnationalen\r\nAustausch von Wissen und Ressourcen fördert und internationale Kooperationen ermöglicht.\r\nFür die Allianz der Wissenschaftsorganisationen ist die Berücksichtigung dieser Grundsätze unerlässlich,\r\ndamit die Förderung von Forschung und Innovation zuverlässig, zukunftsweisend und unabhängig Wirkung\r\nentfalten kann.\r\nFür die Aufnahme eines weiterführenden Dialogs stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.\r\ne\r\nHoige\r\nSp e\r\nPr s\r\na\r\ner\r\nt\r\ns\r\nn Grüßen\r\nlii Wissenschaftsorganisationen\r\nofe esellschaft zur Förderung der angewan"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. 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