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Dies verstößt gegen die UN-Kinderrechtskonvention. 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Qualifikation, Bestell- und Auftragsabwicklung, Honorar und Qualitätssicherung sollen analog zum bereits bestehenden Rechtsanspruch auf Gebärdensprachdolmetschen geregelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. 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Die aktuell geltende Einzelfallbetrachtung stellt für Auftraggebende eine hohe Unsicherheit und ein kaum kalkulierbares Risiko dar. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine Beauftragung als scheinselbständig eingestuft wird, muss ein Auftraggebender mit Nachzahlungen und Strafen rechnen. Dies hat zur Folge, dass Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Ein-Personen-GmbH aus reiner Vorsicht zunehmend nicht mehr beauftragt werden. Das darf nicht die Wirkung von Sozialgesetzgebung sein. Dies schadet der Wirtschaft und der Innovationskraft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002309","title":"Faire Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Plattformrichtlinie soll prekäre Arbeitsverhältnisse in sichere abhängige Beschäftigung wandeln. Wir begrüßen den Schutz vor prekärer Beschäftigung und Ausbeutung. Die Richtlinie ist jedoch so schwammig, dass sie alle Bereiche der Wirtschaft treffen wird. Bei der Umsetzung in deutsches Reht darf diese EU-Regelung nicht zu noch größerer Verunsicherung der Wirtschaft führt, als es die Statusfeststellung in Deutschland bereits tut. Freiberuflichkeit und Solo-/Selbstständigkeit müssen rechtssicher und modern möglich sein. Gemäß der aktuellen Regelung kann jeder\r\nAuftraggeber, der eine digitale Projektmanagementsoftware verwendet, in die Situation kommen, als Plattform zu gelten. Das wollen wir verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 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Die ungerechte Mehrbelastung von freiwillig Versicherten in der GKV gegenüber Angestellten muss beendet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002311","title":"Entschädigungsregelung im Falle des Einkommensverlustes durch staatliche Einschränkungen verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während der Coronapandemie und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung mussten viele Solo-/Selbstständige und Freiberufler den Geschäftsbetrieb einstellen, ohne dass ein Berufsverbot galt. Dadurch kamen sehr viele, gerade kleine und Kleinstunternehmen - darunter insbesondere Dolmetscher - in existenzielle Notlagen. Das Entwickeln und Aufbauen von finanziellen Hilfsmaßnahmen war langwierig und für viele sehr unklar. Hier muss eine Regelung im Infektionsschutzgesetz vorgesehen werden, die im Falle des Wiederauftretens einer vergleichbaren Situation eine klare Regelung der Entschädigung für den Eingriff in den Betriebsablauf dieser Unternehmen bereitstellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002312","title":"Vorgaben und Prozess zur Beantragung der A1-Bescheinigung vereinfachen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Beantragungsverfahren für eine A1-Bescheinigung zum Nachweis einer Krankenversicherung bei SV-Pflicht in Deutschland bei vorübergehender Erwerbstätigkeit im Ausland ist zu umständlich und dauert zu lange. International mobile Freiberufler und Solo-/Selbstständige, darunter auch Konferenzdolmetscher, verschwenden Ressourcen druch die konktete Ausgestaltung des Beantragungsprozesses, gerade bei Auslandeinsätzen mit mehrern Stationen bzw. Tagen. Gerade bei kurzfristiger Auftragsvergabe dauert die Ausstellung zu lange, was zu Unsicherheiten führt..","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002638","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der weiteren Digitalisierung der Justiz berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz","printingNumber":"20/10943","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010943.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz/309835","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verfahren mit Dolmetschern & Übersetzern unterscheiden sich von ausschließlich deutschsprachigen auch in Arbeitsprozessen, in der Kommunikation mit mehr Beteiligten (nämlich D & Ü) und entsprechender Übermittllung von Informationen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgt und der Bestätigungsprozess (\"Beglaubigung\") von Übersetzungen digitalisiert wird; dass bei Verhandlungen, die teilweise/vollständig online (hybrid/virtuell) geführt werden bzw. an denen einzelne Personen virtuell teilnehmen, Norm-Technik zum Einsatz kommt und korrekt angwandt wird und solche Rahmenbdedingungen geschaffen werden, dass die Hör-/Gesundheit der Dolmetscher nicht gefährdet wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002639","title":"Fairer Mutterschaftsschutz von Freiberuflerinnen und Selbstständigen verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates \"Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten\"","printingNumber":"109/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0109-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-mutterschutz-muss-auch-f%C3%BCr-selbst%C3%A4ndige-gelten/309563","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Freiberuflerinnen und Selbstständige sind in der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt eines Kindes gegenüber Angestellten in mehrerer Hinsicht benachteiligt. Alle Frauen müssen in gleichem Maße unbürokratische, zeitnah, effizient und effektiv unterstützt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002640","title":"Verbesserung des Gesundheitsversorgung durch Aufnahme von Sprachmittlung in SGB V","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) - Drucksache 20/11853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung","printingNumber":"20/12664","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012664.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass der Rechtsanspruch auf qualifiziertes Übersetzen und Dolmetschen in der Gesundheitsversorgung verankert wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003575","title":"Existenzsichernde Honorare für Dolmetscher und Übersetzer bei Beauftragung durch die öffentliche Hand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Qualifizierte Dolmetscher & Übersetzer sind in unterschiedlichsten Situationen, in denen Menschen in Deutschland mit dem Staat (oder viceversa) in Kontakt kommen, für die rechtssichere und rechtewahrende Kommunikation unerlässlich. Nur in den wenigsten Fällen haben Menschen, die (noch) nicht/nicht mehr ausreichend Deutsch sprechen, einen Anspruch darauf (zB §17 AsylG, §§7, 8 ProstG). Wenn Ämter und Behörden Dolmetscher & Übersetzer beauftragen, so werden sie in diesen Verwaltungsverfahren nach JVEG bezahlt. Statt §8 JVEG anzuwenden ist meist ein Rahmenvertrag nach §14 JVEG Voraussetzung, um überhaupt erstmals beauftragt zu werden. §14 JVEG sieht zwar eine Ober-, aber keine Untergrenze vor; überwiegend werden \"Dumpinghonorare\" gezahlt, teils als Entschädigung für (vermeintliche) Ehrenamtler","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten","shortTitle":"ProstG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostg"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and 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Ebenso fehlen Maßnahmen zum Schutz von Dolmetschern.\r\nWir sprechen uns gegen eine Gefährdung und für den Gesundheits-/Schutz von Dolmetschern aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003580","title":"Selbstständige Dolmetscher vor Hörschäden schützen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Selbstständige Dolmetscher - ob im Gemeinwesen, in der Wirtschaft, der internationalen Zusammenarbeit und Politik - sind für eine funktionierende Kommunikation unerlässlich; dies gilt auch dann, wenn diese teilweise oder vollständig online per Videokonferenz o.ä. erfolgt. Als Selbstständige sind sie für die Einschätzung der Gesundhetisgefährdung bei der Ausübung ihrer Arbeit selbst verantwortlich, haben aber meist geringen Einfluss auf die verwendete Technik und keinen Einfluss auf die sachgerechte Verwendung dieser Technik. Seit einigen Jahren häufen sich die Meldungen von Hörschädigungen, darunter auch aus den Parlamenten der Europäischen Union und Kanadas.\r\nWir sprechen uns gegen eine Gefährdung und für den Gesundheitsschutz von Dolmetschern aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003581","title":"Dolmetscher und Übersetzer, die als Ortskräfte bzw. lokal Beschäftigte im Dienst Deutschlands stehen, schützen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei militärischen/humanitären/entwicklungspolitischen Einsätzen sind die Mitarbeiter staatlicher Insititutionen oder von ihnen beauftragten Organisationen für die Arbeit vor Ort meist auf Dolmetscher und Übersetzer für die Kommunikation mit der lokalen Bevölkerung angewiesen. Dabei setzen sie sich dem Risiko aus, in bestimmten oder den meisten Teilen der Bevölkerung als Verräter angesehen zu werden. Sie gefährden damit ihre Sicherheit und das ihrer Angehörigen.\r\nDies geschieht unabhängig von der Dauer und Art ihrer Beauftragung (direkt angestellt oder über Untervergabe), sondern allein durch die Zusammenarbeit an sich. Dies ist unabhängig davon, welches Ansehen Deutschland in anderen, auch herrschenden Teilen der Bevölkerung genießt.\r\nWir setzen uns für den Schutz von Ortskräften ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_DEFENSE_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verteidigung\"","en":"Other in the field of \"Defense\""},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010919","title":"Schnelle Umsetzung des Registers für Unternehmensbasisdaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV)","customDate":"2024-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Künftig soll eine eindeutige und registerübergreifende Identifizierung von Unternehmen im Register für Unternehmensbasisdaten möglich sein, wodurch der bürokratische Aufwand von Unternehmen reduziert werden soll, indem alle Ämter und Behörden auf diesen einen Datensatz zurückgreifen können.\r\nWir fordern eine schnelle und sichere Umsetzung dieses Registers, um Freiberufler bzw. Solo-Selbstständige von Verwaltungsaufwand zu entlasten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einführungsgesetz zur Abgabenordnung","shortTitle":"AOEG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977"},{"title":"Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen","shortTitle":"UBRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012882","title":"Kostenübernahme für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen von Betreuten und Mündel einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14525","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014525.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/319420","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn Menschen auf einen Vormund oder Betreuer angewiesen sind, mit denen sie keine gemeinsame Sprache haben, benötigen sie zur Kommunikation Dolmetscher für Laut- bzw. Gebärdensprache. Die Kosten dafür tragen sie selbst oder - sofern sie mittellos sind - die Betreuer und Vormünder, weswegen sie oft von diesen abgelehnt werden. Wir fordern die Übernahme dieser Mehrkosten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014330","title":"Kostenerstattung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für Verfahrensbeteiligte einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)","printingNumber":"20/14264","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014264.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetzes-und-des-justizkostenrechts-kostenrechts%C3%A4nderungsgesetz-2025/318786","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn für Minderjährige Verfahrensbeteiligte bestellt werden, die keine gemeinsame Sprache mit den Minderjährigen, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten oder andere Personen haben, benötigen sie zur Kommunikation Dolmetscher für Laut- bzw. Gebärdensprache. Die Kosten dafür müssen die Verfahrensbeistände tragen, die pauschal vergütet werden. Daher werden Nichtdeutschsprachige oft benachteiligt, auch dadurch, dass nicht qualifizierte dolmetschen sollen, weil sie eben nichts kosten. Wir fordern die Erstattung der Kosten für qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer für die Verfahrensbeteiligten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018482","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Schwarzarbeitsbekämpfung berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","printingNumber":"361/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0361-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-digitalisierung-der-schwarzarbeitsbek%C3%A4mpfung/324744","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-07-SchwarzArbMoDiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-07-SchwarzArbMoDiG/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","printingNumber":"21/1930","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101930.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-digitalisierung-der-schwarzarbeitsbek%C3%A4mpfung/324744","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-07-SchwarzArbMoDiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-07-SchwarzArbMoDiG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Kommunikationssituationen mit Dolmetschern & Übersetzern unterscheiden sich von ausschließlich deutschsprachigen auch in Arbeitsprozessen, in der Kommunikation und entsprechender Übermittllung von Informationen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgt; dass bei Kommunikation mit Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung, Norm-Technik zum Einsatz kommt und korrekt angewandt wird und solche Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass die Hör-/Gesundheit der Dolmetscher nicht gefährdet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"},{"title":"Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","shortTitle":"ZFdG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018483","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der elektronischen Präsenzbeurkundung berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","printingNumber":"372/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0372-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-elektronischen-pr%C3%A4senzbeurkundung/324805","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","publicationDate":"2025-06-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Einfuerung_elektronische_Praesenzbeurkundung.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Elektronische_Praesenzbeurkundung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Beurkundungen mit Dolmetschern & Übersetzern unterscheiden sich von ausschließlich deutschsprachigen auch in Arbeitsprozessen, in der Kommunikation mit mehr Beteiligten (nämlich D & Ü) und entsprechender Übermittlung von Informationen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgt, D & Ü in die Kommunikationsplattform eingebunden werden und die digitale Bestätigung (\"Beglaubigung\") von Übersetzungen kompatibel sind; dass bei Online-Beurkundungen Norm-Technik zum Einsatz kommt und korrekt angewandt wird und solche Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass die Hör-/Gesundheit der Dolmetscher nicht gefährdet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018484","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Einführung der E-Akte und Beeidigung nach GDolmG berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts","printingNumber":"21/1852","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101852.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-vorschriften-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-der-elektronischen/325605","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern","publicationDate":"2025-07-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_Akten_Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_E-Akten-Gesetz.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung von D & Ü und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgen; dass der Zugang zu qualifizierten Ü & D im Strafvollzug gewährleistet wird; dass die Kapazitätsengpässe der Staatlichen Prüfungsstellen durch Verlängerung Übergangsfrist des GDolmG und die Anerkennung von Dolmetschprüfungen an einschlägigen Hochschulen als fachlicher Eignungsnachweis behoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern","shortTitle":"GDolmG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg"},{"title":"Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","shortTitle":"StVollzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere 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zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit","publicationDate":"2025-06-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Online_Verfahren_Zivilgerichtsbarkeit.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Online_Verfahren_Zivilgerichtsbarkeit.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn auch nicht vom Staat beauftragt, so werden auch im Rahmen von Zivilsachen regelmäßig Dolmetscher und Übersetzer beauftragt. Damit ein Onlinezivilverfahren auch dann noch effizient funktioniert und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen stimmen, müssen die Interessen von Übersetzern, Gebärden- und Lautsprachendolmetscher berücksichtigt werden. Dafür setzen wir uns ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von 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Recht auf ein faires Verfahren durch Hinzuziehung qualifizierter Übersetzer und Dolmetscher muss auch bei der GEAS-Reform gewährt sein. Dies gilt für den gleichberechtigten Zugang aller Minderjähriger in Deutschland zum Gesundheitswesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG-DV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg-dv"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Die Interessen von Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmern müssen berücksichtigt werden, insbesondere die von freiberuflich bzw. selbstständig tätigen Übersetzern und Dolmetschern, wenn sie durch den Bund bzw. den Staat beauftragt werden, gerade im Hinblick auf § 14 JVEG. Dafür setzen wir uns ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022143","title":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistung bei der Bundespolizei verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes","printingNumber":"21/3051","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103051.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-bundespolizeigesetzes/326806","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dolmetscher und Übersetzer werden von der Bundespolizei zwar regelmäßig beauftragt, wenn es um Ermittlungen geht; für Menschen, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, besteht unseres Wissens außerhalb von Straf- und Asylverfahren kein Rechtsanspruch auf Sprachmittlungsleistungen.\r\nGleichzeitig sollen analog zum Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern in der Justiz die Qualifikation (GDolmG), Beauftragung und Honorierung nach §8 JVEG gelten.\r\nDiese Lücke muss geschlossen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022144","title":"Schutz von Dolmetschern und Übersetzern im Gemeinwesen verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Dolmetscher und Übersetzer sichern die Kommunikation mit Menschen, die (noch) nicht/nicht mehr (ausreichend) Deutsch sprechen auch in Konfliktsituationen, z.B. bei Razzien, Verfahren gegen Organisierte Kriminalität, in der Terrorismusabwehr, aber auch bei Kindesentziehung, Kindeswohlgefährdung oder häuslicher Gewalt, oder wenn die Existenz eines Menschen von bestimmten behördlichen Entscheidungen abhängt, z.B. im Asyl-/Aufenthaltsrecht. Sie dolmetschen und übersetzen für Antragsteller, (zu Recht oder Unrecht) Beklagte, Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte wie für Neben-/Kläger, Opfer und Zeugen. Dabei werden Dolmetscher und Übersetzer auch eingeschüchtert, bedroht oder angegriffen. Wir setzen uns für rechtliche Rahmenbedingungen ein, die sie davor schützen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil 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Zum anderen werden Dolmetscher herangezogen, wenn zu Verpflichtende nicht (ausreichend) des Deutschen mächtig sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen","shortTitle":"VerpflG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg"},{"title":"Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern","shortTitle":"GDolmG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium 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Rürup-Rente, die jedoch zu teuer, unflexibel und unzulänglich ist. Wir setzen uns dafür ein, das Selbstständige bessere Möglichkeiten zur Altersvorsorge bekommen, z.B. ein AV-Depot, das auch staatlich als solches Instrument anerkannt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":26,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002306","regulatoryProjectTitle":"Abschaffen von Kinderdolmetschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/74/292102/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nSeite 1 von 5\r\nZum Kinderdolmetschen\r\nWenn Menschen mit medizinischen Fachkräften, Lehrpersonal oder Mitarbeitern von Behörden\r\nkommunizieren, ihre Deutschkenntnisse dafür aber nicht ausreichen, sind sie auf die Hilfe Dritter\r\nangewiesen. Qualifizierte Kommunikation ist in unserer Gesellschaft zur Wahrung von\r\nMenschenrechten unabdingbar – dazu zählen auch die Patientenrechte im medizinischen Kontext\r\noder die Wahrnehmung der Teilhaberechte Bedürftiger im Bereich der sozialen Sicherung. Der\r\nSchutz dieser Rechte ist Aufgabe und Rechtspflicht des Gesetzgebers. Da es in Deutschland immer\r\nnoch keine entsprechenden Strukturen gibt, in denen systematisch qualifizierte Dolmetscher für\r\ndiese Tätigkeit bestellt werden können1, wird oft spontan auf Anwesende zurückgegriffen oder Eltern\r\nbringen ihre Kinder mit, die in Alltagssituationen bereits besser Deutsch sprechen als sie selbst, um\r\ndie Verständigung zu gewährleisten.\r\nFür Deutschland liegen keine Studien vor, in denen der Einsatz von Kindern und Jugendlichen als\r\nDolmetscher quantifiziert wird2. Das Kinderdolmetschen3 ist jedoch nicht nur ein Phänomen der\r\nVergangenheit wie bei der ersten Generation der sogenannten Gastarbeiter, sondern auch heute\r\nnoch (unsichtbarer) Alltag in Deutschland4. Bedingt durch die globalen Entwicklungen, die in\r\nFlucht und Migration münden, wiederholt sich diese Erscheinung ständig, wobei sich höchstens die\r\nSprachen ändern. Analogien aus internationalen Studien legen nahe, dass Kinder und Jugendliche in\r\nAlltagssituationen und bei Ämtern, vor allem aber in Schulen und im Gesundheitswesen\r\ndolmetschen.\r\nUnvollständige und fehlerhafte Kommunikation\r\nEbenso wenig wie bei erwachsenen Laiendolmetschern kann in diesen und anderen\r\nGesprächssituationen von einer korrekten, vollständigen, allparteilichen Verdolmetschung\r\ngesprochen werden, wie sie durch qualifizierte Dolmetscher erfolgen würde. Dass dies den\r\nGesprächspartnern durchaus bewusst ist, wird klar, wenn sie aus Rücksicht auf das dolmetschende\r\nKind beispielsweise bestimmte schambehaftete Fragen nicht stellen oder nicht beantworten, und so\r\nauch noch das Gespräch als solches unvollständig bleibt.\r\nDie Fehlerquote ist aufgrund der inhaltlichen, sprachlichen und situativen Überforderung der Kinder\r\nund Jugendlichen noch höher als bei anderen Laiendolmetschern, was vielfach unterschätzt wird.\r\nDiese Überforderung entsteht, weil Kinder und Jugendliche mit Begriffen, Themen, Situationen und\r\nEmotionen konfrontiert sind, die ihren eigenen Erfahrungshorizont übersteigen und ihrem Alter\r\nnicht angemessen sind.\r\nWenn Kinder und Jugendliche dolmetschen, hat dies also Folgen für das geführte Gespräch:\r\nEs kann nicht von einer adäquaten medizinischen Versorgung, einem rechtssicheren\r\nAmtsgespräch oder der professionellen Erbringung von Beratungsleistung gesprochen\r\nwerden. Damit werden hier lebenden Menschen, die (noch) nicht ausreichend Deutsch\r\nsprechen, Rechte verwehrt.\r\n1 vgl. Positionspapiere der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (2020), des bundesweiten Netzwerks\r\nFlucht, Migration und Behinderung (2020), des Paritätischen Gesamtverbandes (2018) und des BDÜ (2019)\r\n2 In Pohl (2006) sind rückblickende Erfahrungsberichte ehemaliger Kinderdolmetscher zu finden; qualitative Studien aus\r\nÖsterreich: Pöchhacker (2000), Rajić (2006), Ahamer (2013); Schmidt-Glenewinkel (2013) hat internationale Studien integrativ\r\nausgewertet.\r\n3 Zum Kinderdolmetschen zählt auch das Stegreifübersetzen von Post und das Ausfüllen von Formularen durch Kinder und\r\nJugendliche, es umfasst also auch Aspekte der schriftlichen Kommunikation von Institutionen.\r\n4 z. B. bei Arens (2020), Rebmann (2020), Steinle/Woytowicz (2020:244)\r\nPositionspapier: Kinderdolmetschen / Stand: Februar 2021 Seite 2 von 5\r\nWirtschaftliche Ausbeutung\r\nDie Praxis des Kinderdolmetschens ist ein mitunter schon institutionalisierter Notbehelf, der\r\nweitere bedenkliche Aspekte mit sich bringt: Den dolmetschenden Kindern und Jugendlichen fehlt\r\nfür ihre Entwicklung wichtige freie Zeit zum Lernen und Spielen. Sie üben stattdessen eine Tätigkeit\r\naus, die sonst von ausgebildeten Dienstleistern erbracht wird. Diese anspruchs- und\r\nverantwortungsvolle Dienstleistung ist entsprechend und angemessen5 zu vergüten; sie muss\r\nbeschafft und finanziert werden. Dabei ist das Interesse der Institutionen, die eine qualifizierte\r\nKommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen müssen, evident auf eine\r\nkostengünstige Beschaffung gerichtet. Aus diesem Blickwinkel ist die Hinzuziehung von\r\nFamilienangehörigen, die sich in der deutschen Sprache verständigen können, für die verpflichteten\r\nInstitutionen von wirtschaftlichem Vorteil6.\r\nWerden Kinder und Jugendliche als „Dienstleister“ herangezogen, so muss die Frage gestellt werden,\r\nob dies im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention7 zulässig sein kann. Laut Art. 3 Abs. 1 der\r\nKonvention ist „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder\r\nprivaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder\r\nGesetzgebungsorgan getroffen werden, […] das Wohl des Kindes […] vorrangig zu berücksichtigen“.\r\nDie Kinderrechtskonvention nimmt zudem in den Artikeln 32 und 36 die Ausbeutung von Kindern in\r\nden Fokus. Vor diesem Hintergrund muss klar benannt werden, dass Kinderdolmetschen eine\r\nForm von Ausbeutung gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ist.\r\n(Spät-)Folgen für die Kinderdolmetscher selbst\r\nKinderdolmetscher nehmen in der Gruppe der Laiendolmetscher aufgrund ihres Alters eine\r\nbesondere Rolle ein – sie gehören gleich in zweifacher Weise der Gruppe der vulnerablen\r\nPersonen an: Migranten und Kinder/Jugendliche. Das Einstiegsalter liegt bei 6 bis 8 Jahren, meist\r\ntrifft es das älteste Kind bzw. die älteste Tochter. Studien gehen davon aus, dass Folgen für die\r\nEntwicklung und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen davon abhängen, wie oft und in welchen\r\nSettings sie dolmetschen und ob sie dies freiwillig tun bzw. wie hoch der Druck vonseiten der Eltern\r\noder anderer ist.\r\nInternationale Untersuchungen kommen bei den Folgen für die Kinder und Jugendlichen nur\r\nscheinbar zu widersprüchlichen Ergebnissen. Befragte Kinder und Jugendliche geben auch positive\r\nGefühle wie Stolz, Zugehörigkeit zur Welt der Erwachsenen und ein höheres Selbstwertgefühl durch\r\ndie Dolmetschtätigkeit an, doch nicht bei allen Kindern überwiegen diese. Stärker fallen die\r\nnegativen Konsequenzen für die Kinder und für das Gefüge innerhalb der Familie ins Gewicht,\r\nvor allem langfristig. Dazu gehören Überforderung, auch durch zu viel Verantwortung, Scham für die\r\nHilflosigkeit der Eltern, irrationale Schuldgefühle, Übernahme elterlicher Aufgaben (Parentifizierung).\r\nZu berücksichtigen sind auch daraus resultierende „psychosomatische Störungen und diffuse\r\nÄngste, Schlafstörungen, Übelkeit, Kopfschmerzen, aggressive, regressive oder depressive\r\nReaktionen“ bei den Kindern; gleichzeitig besteht die Gefahr, dass solche Beschwerden und\r\nVerhalten anderen Ursachen wie der Pubertät zugeschrieben werden (Kuljuh 2003:144, 147).\r\n5 Unter angemessen sind mindestens die in § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) verankerten Sätze und Regelungen zu verstehen.\r\n6 Wie groß dieser wirtschaftliche Aspekt bei Dolmetschdienstleistungen ist, zeigen die Diskussionen um das JVEG.\r\n7 Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 06.03.1992 ratifiziert, sodass sie für die Bundesrepublik am 05.04.1992 in Kraft getreten ist. Eine Aufnahme in das Grundgesetz ist sicherlich wünschenswert, die Kinderrechtskonvention ist aber bereits jetzt geltendes nationales Recht in der Bundesrepublik.\r\n\r\nKinder und Jugendliche verstehen die Mechanismen und Auswirkungen meist erst rückblickend – in\r\neinigen Studien wird dieser altersbedingt noch nicht ausgebildete Reflexionsgrad nicht hinterfragt.\r\nInsgesamt kontrastieren die längerfristigen negativen Folgen die bei einigen zunächst eher positive\r\nWahrnehmung. In anderen Studien von Psychologen fällt auf, dass die Autoren ohne empirische\r\nUntersuchungen oder den Verweis darauf schlicht davon ausgehen, dass die für die Kinder\r\nschädlichen Aspekte, wie Entwicklungsstörungen und Verlust von Kindheit, überwiegen. Die Frage\r\nnach dem Kindeswohl durch die Belastung als Folge der Dolmetschtätigkeit ist umso\r\ndrängender zu stellen.\r\nAus der Perspektive der Eltern ist das Einsetzen der eigenen Kinder als Dolmetscher ambivalent –\r\nzum einen Stolz auf die Leistung des Kindes, zum anderen Hilflosigkeit, Scham, Abhängigkeitsgefühl\r\nund Ohnmacht. Meist sind die Eltern aber nicht in der Lage, diese Situation zu verändern, vor allem\r\naufgrund der eben existierenden Sprachbarriere.\r\nPosition des BDÜ\r\nDeutschland als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention ist in der Verantwortung, Kinder zu\r\nschützen. Sie dürfen laut Artikel 32 nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die Gefahren mit\r\nsich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine\r\nkörperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.\r\nViele Gespräche, die einer Verdolmetschung bedürfen, lassen sich nach Terminvereinbarung führen,\r\nsodass Zeit zum Organisieren von qualifizierten Dolmetschern ist; in Notfallsituationen gewährleistet\r\ndas Video-/Telefondolmetschen qualifizierter Dienstleister zuverlässige Kommunikation. Eine\r\nNotwendigkeit für den Einsatz von Kindern als Dolmetscher besteht nicht, wenn entsprechende, die\r\nKinder schützende Strukturen aufgebaut, qualifizierte Dolmetscher eingesetzt werden und deren\r\nTätigkeit angemessen honoriert wird.\r\n• Der BDÜ fordert den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor wirtschaftlicher\r\nAusbeutung.\r\n• Der BDÜ fordert daher die Schaffung eines Systems, in dem die Verantwortung der\r\nSprachmittlung nicht Kindern aufgebürdet, sondern in die Hände qualifizierter,\r\nangemessen vergüteter Kräfte gelegt wird.\r\n• Der BDÜ fordert das Ende des Einsatzes von Kinderdolmetschern.\r\n\r\nPositionspapier: Kinderdolmetschen / Stand: Februar 2021 Seite 4 von 5\r\nQuellen\r\nUN-Kinderrechtskonvention (1992). Übereinkommen über die Rechte des Kindes:\r\nhttps://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinko\r\nmmen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf (Stand 20.02.21)\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG (2021):\r\nhttps://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html (Stand 20.02.21)\r\nPositionspapiere\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (29.6.2020). „BAGFW-Position:\r\nSprachmittlung – Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer und gesundheitlicher\r\nLeistungen“: https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/bagfwposition-\r\nsprachmittlung-voraussetzung-fuer-die-inanspruchnahme-sozialer-undgesundheitlicher-\r\nleistungen (Stand 20.02.2021)\r\nBundesweites Netzwerk Flucht, Migration und Behinderung (2020). „Zur Finanzierung qualitativer\r\nDolmetschleistungen für Menschen mit Behinderung bei medizinischer Behandlung“:\r\nhttps://www.hi-deutschland-projekte.de/crossroads/wp-content/uploads/sites/3/2020/12/zurfinanzierung-\r\nqualitativer-dolmetschleistungen-fuer-menschen-mit-behinderung-beimedizinischer-\r\nbehandlung.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (Juli 2019). „Zur Finanzierung und\r\nQualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen“:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen\r\n_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nDer Paritätische Gesamtverband (05.10.2018). „Sicherstellung der Sprachmittlung als Voraussetzung\r\nfür Chancengleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen“:\r\nhttp://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/e768e7842201bc4bc125831d0036105a/$FILE/20\r\n18_10_05_Positionspapier_Sprachmittlung.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nFachliteratur (Auswahl)\r\nAhamer, Vera (2013). Unsichtbare Spracharbeit. Jugendliche Migranten als Laiendolmetscher. Integration\r\ndurch „Community Interpreting“. Bielefeld: Transcript.\r\nAraujo, Liliana (2008). A Voice: The Role of Child Interpreters in their Parents’ Immigration and Settlement\r\nExperience in Canada. Masterarbeit vorgelegt an der Ryerson University.\r\nArens, Stefan (2020). „Ungewöhnlich heftiger Verlauf. Interview mit Dr. med. Johann Grolle“. In: DER\r\nSPIEGEL 29/2020. 112–113.\r\nBafF e.V. (2016). Versorgungsbericht. Zur psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern in\r\nDeutschland. 3. aktualisierte Auflage.\r\nChristians, Gundula, Meißner, Tilo, Romer, Georg und Möller, Birgit (2017). Dolmetscherinneneinsatz in\r\nder Arbeit mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen, ihren Familien und Bezugspersonen im\r\npsychotherapeutischen Versorgungskontext. Empfehlungen für die klinische Praxis. 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März 2004. 55-66."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002307","regulatoryProjectTitle":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistung im Gesundheitswesen verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/22/301451/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180117.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen\r\nBeim Dolmetschen im Gesundheitswesen herrscht seit Jahrzehnten eine höchst unbefriedigende Situation, die aus der fehlenden gesetzlichen Regelung zur Finanzierung und Qualitätssicherung der Leistungen resultiert. Mit der besonderen Zuwanderungssituation ab 2015 gelangte das Thema auch in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Die Problematik besteht jedoch bereits deutlich länger und muss insbesondere für die Zukunft gelöst werden. Die zentrale Frage lautet: Wie kann das Gesundheitssystem dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung aller Patienten – also auch derjenigen ohne ausreichende Deutschkenntnisse1 – auf möglichst kosteneffiziente Weise gerecht werden?\r\nDer BDÜ fordert daher eine bundesweit einheitliche Regelung zur Finanzierung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen. Zudem sollten dringend Mindestkriterien für die Ausübung dieser äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit formuliert werden.\r\nAls Referenz kann man das Dolmetschen in der Justiz heranziehen, für das im Justizvergütungs- und\r\n-entschädigungsgesetz (JVEG) angemessenes Honorar, Reiseersatz u. a. geregelt sind. Die Abrechnung der Dolmetschleistungen sollte über die Krankenkassen erfolgen. Eine Abwicklung auf diesem Weg ist nicht nur sinnvoll, sondern geradezu angezeigt, da für das Gebärdensprachdolmetschen bereits erste Abrechnungsstrukturen existieren (s. weiter unten). Das Kassensystem selbst wird dadurch sogar finanziell entlastet, wenn ggf. als Folge mangelhafter Verständigung erforderliche Mehrfach- bzw. Fehluntersuchungen vermieden werden können. Um alle an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu beteiligen, könnten die Krankenkassen einen Zuschuss aus Steuermitteln erhalten.\r\nMit einer Übernahme der Kosten für den Einsatz von Dolmetschern im Gesundheitswesen durch die Allgemeinheit sollten dann konsequenterweise auch Mindestanforderungen für Qualitätsstandards verknüpft werden. Bei Ärzten, Therapeuten, Pflegekräften sowie für sonstige Kassenleistungen – z. B. Behandlungen, Medizinprodukte – ist dies bereits ganz selbstverständlich. Unter anderem ergäbe sich aus einer festen Kostenregelung auch für bisher nicht bzw. unter dem Standard ausgebildete Dolmetscher eine – oft gewünschte – Möglichkeit, über Aus- bzw. Weiterbildung die eigenen Berufsaussichten zu verbessern und zum Beispiel Zugang zu einem qualitätsgesicherten Markt mit verantwortungs- und leistungsgerechtem Honorar zu erhalten. Eine Bereitschaft, in solche Schulungen zu investieren, ist seitens der Betroffenen erkennbar.\r\nNicht zuletzt muss medizinisches Personal im Umgang mit Dolmetschern geschult werden, idealerweise bereits in der Ausbildung, spätestens aber als Weiterbildungskomponente.\r\nEine Lösung wird schon seit Langem von verschiedenen Seiten gefordert, darunter:\r\n• 2010 von der damaligen Staatsministerin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer2,\r\n• 2015 vom 118. Deutschen Ärztetag3,\r\n• 2015 vom Gesundheitsministerium des Landes Niedersachsen4,\r\n• 2015 von der Piratenpartei als Antrag an das Abgeordnetenhaus Berlin5 (Anm.: Für das Dolmetschen im Gesundheitswesen ist die für das Dolmetschen für die Justiz vorausgesetzte allgemeine Beeidigung ohne entsprechende Aus- und Weiterbildung keine ausreichende Qualifikation, s. weiter unten),\r\n• 2015 von mehreren Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als Antrag an den Bundestag6,\r\n• 2016 im Referentenentwurf des BMAS und des BMI zum Integrationsgesetzentwurf7,\r\n• 2016 vom 119. Deutschen Ärztetag8,\r\n• 2017 vom 120. Deutschen Ärztetag9,\r\n• 2018 von der Bundespsychotherapeutenkammer10,\r\n• 2018 vom 121. Deutschen Ärztetag11,\r\n• 2019 vom 122. Deutschen Ärztetag12.\r\nEs besteht also eindeutig dringender Handlungsbedarf für eine bundesweit einheitliche Regelung zur Finanzierung, Abrechnung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen.\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, Stand: Juli 2019\r\nHintergrund\r\nVoraussetzung für den Erfolg einer Behandlung ist zweifelsfrei die reibungslose Verständigung im gesamten Prozess, von der Anamnese über die Therapie bis hin zur Nachsorge.\r\nSchwierigkeiten in der Kommunikation mit Patienten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ergeben sich aus verschiedenen Gründen:\r\nZum einen handelt es sich dabei häufig um Menschen, die erst seit relativ kurzer Zeit Deutsch lernen und schlichtweg aufgrund der dafür erforderlichen Zeit noch nicht auf einem Stand angelangt sind, um komplexe Gespräche wie zu medizinischen Themen führen zu können. Zum anderen können auch Menschen, die bereits länger hier leben und in Alltag und Beruf (sehr) gut auf Deutsch kommunizieren, in gesundheits- und lebensbedrohlichen Ausnahmesituationen auf Unterstützung durch professionelle Dolmetscher angewiesen sein. Auch im Alter bzw. bei entsprechenden neurodegenerativen Erkrankungen kann es vorkommen, dass schon seit Längerem hier lebende Menschen ihr im Erwachsenenalter erlerntes Deutsch wieder „vergessen“. Letzterem Aspekt kommt insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung in Zukunft eine zunehmend bedeutende Rolle zu.13\r\nHinzu kommen weitere besondere Faktoren, die die Kommunikation in derartigen Situationen grundsätzlich erschweren: spezifisches (Fach-)Vokabular, eine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit bei (starken) Schmerzen, die emotionale, nicht selten angstbehaftete persönliche Lage.\r\nDiese Einflussgrößen sind umso gewichtiger, je ernsthafter der Gesundheitszustand des Patienten bedroht ist und/oder wenn psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Flüchtlinge mit Behinderung und für psychisch belastete bzw. traumatisierte Flüchtlinge.\r\nAktuell stellt diese ungeregelte Situation nicht nur eine Belastung der Patienten, sondern auch des Gesundheitssystems insgesamt dar – und zwar in fachlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht.\r\nOhne bundesweit einheitliche gesetzliche Strukturen zum Abruf und zur Finanzierung von Dolmetschleistungen muss jede Gesundheitseinrichtung eine individuelle Lösung für das Kommunikationsproblem finden. Woher (auf die Schnelle14) einen Dolmetscher nehmen, was qualifiziert diese Personen für eine so verantwortungsvolle Tätigkeit, und wer soll das bezahlen?\r\nIn größeren Krankenhäusern lässt sich dies ggf. (teilweise) organisieren, kleinere Einrichtungen und insbesondere niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten aller Fachrichtungen sowie Physiotherapeuten stehen diesbezüglich vor kaum überwindbaren Hürden. Zwar wird erkannt, dass man sich nur unzureichend mit dem Patienten verständigen kann. Die Anforderungen der Situation und deren mögliche Konsequenzen werden jedoch häufig unterschätzt, sodass viele Einrichtungen als vermeintliche Lösung auf Angehörige, nicht entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder andere Patienten usw. als Dolmetscher zurückgreifen. Auch im Jahr 2019 werden immer noch Kinder mit dieser Aufgabe betraut, obwohl Untersuchungen wiederholt gezeigt haben, dass hiermit nicht nur eine Gefährdung für die Patienten, sondern mitunter auch für die weitere Entwicklung des Kindes und die Eltern-Kind-Beziehung einhergeht.\r\nWelche Defizite bringt die aktuelle Situation mit sich?\r\nEs fehlt erstens ein Qualitätssicherungssystem, das Mindestkriterien für das Dolmetschen im Gesundheitswesen definiert. Da die Berufsbezeichnung „Dolmetscher“ rechtlich nicht geschützt ist, sind Angebot und Qualität entsprechender Dienstleistungen sehr schwer einzuschätzen. Dem medizinischen Personal und den Patienten ist meist nicht klar, auf welcher Grundlage und mit welchen Kompetenzen eine Person als Dolmetscher hinzugezogen wird. Gerade bei Sprachen, für die es keine bzw. zu wenige ausgebildete Dolmetscher gibt, hat man sich an Substandards gewöhnt und die Bedeutung von Qualität und Professionalität beim Dolmetschen wird entsprechend vernachlässigt.\r\nHäufig wird als Nachweis der Befähigung die allgemeine Beeidigung gesehen, die jedoch auf das Dolmetschen für die Justiz abzielt und ohne entsprechende fachliche Aus- oder Weiterbildung für das Dolmetschen im medizinischen Bereich keine ausreichende Qualifikation darstellt.15\r\nMehrsprachiges medizinisches Fachpersonal wiederum ist zwar eine wichtige und wertvolle Ressource in der Gesundheitsversorgung. Für qualifiziertes Dolmetschen ist jedoch mehr als Mehrsprachigkeit erforderlich: Hinsichtlich der Sprach- und Dolmetschkompetenz stellen sich bei diesen Personen dieselben Fragen wie bei anderen Laiensprachmittlern auch. Somit sollten mehrsprachige Mitarbeiter nur dann als Dolmetscher eingesetzt werden, wenn sie auch diesbezügliche Qualifikationen vorweisen können.\r\nZweitens ist die Finanzierung der unbestreitbar notwendigen Dolmetschleistung rechtlich nicht definiert. Eine Ausnahme bildet das Gebärdensprachdolmetschen, für das die Kosten vom jeweils zuständigen Sozialleistungsträger übernommen werden müssen16 und für dessen Leistungserfassung im Krankenhaus seit 2014 auch entsprechende OPS-Kodierungen vorliegen.\r\nIm Asylbewerberleistungsgesetz ist der Anspruch auf einen Dolmetscher zwar formuliert, die für die Anträge zuständigen Sozialämter entscheiden jedoch nach ihren eigenen Kriterien und die Verfahren sind sehr langwierig.\r\nAngesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Patienten müssen oft die Dolmetscher, also die beauftragten Dienstleister selbst, jeden Einzelfall mit den Behörden, Krankenkassen und medizinischen Einrichtungen verhandeln. Eine untragbare Situation, denn aus menschlichen Gründen werden Dolmetscher Patienten nicht erst wochen- oder gar monatelang warten lassen, bis die Finanzierung geklärt ist. Stattdessen haben die Dolmetscher den Schaden und müssen die Bezahlung anmahnen. Wo größere Einrichtungen die Kosten selbst übernehmen, wird oft ein Honorar auf Niveau von Ehrenamtspauschalen oder unwesentlich darüber gezahlt. Qualifizierte und als Selbstständige tätige Dolmetscher können zu solchen Stundensätzen jedoch nicht kostendeckend arbeiten (Steuern, Versicherungen, Altersvorsorge). Daher wird oft auf Laien zurückgegriffen, was wiederum auf Kosten von Qualität und Sicherheit geht.\r\nDrittens machen fehlende Strukturen die Gleichbehandlung im Sinne einer gleichen Behandlung für alle Patienten schlichtweg unmöglich: Ohne Standards, die den Einsatz und die Finanzierung von Dolmetschern regeln, wird jedes Mal ad hoc nach einer Einzelfalllösung gesucht, was nur suboptimal und manchmal gänzlich ungeeignet ist.\r\nEs ist willkürlich, wenn die Untersuchung und Therapie bzw. deren Erfolg davon abhängen, in welches Krankenhaus ein Patient kommt, ob in einer Arztpraxis mehrsprachiges Personal arbeitet, oder bei welcher Krankenkasse der Patient versichert ist. Noch absurder ist es, wenn einzelne Krankenversicherungen bei bestimmten Erkrankungen nach unterschiedlichen Maßstäben Dolmetscher\r\nbezahlen oder nicht: Ist der Patient also schon „ausreichend krank“ oder hat er die „richtige“ Krankheit, um ihm einen Dolmetscher zu stellen? Es darf im Sinne der Gleichbehandlung nicht auf die Frage hinauslaufen, ob sich Patienten – neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen und dem damit verbundenen Anspruch auf eine zielführende Behandlung – auch einen qualifizierten Dolmetscher leisten können.\r\nKonsequenzen\r\nDie beschriebene Situation wirkt sich auf unterschiedlichen Ebenen auf die Beteiligten und auf das Gesundheitssystem aus. Die Gefährdung der Patientensicherheit (und ihrer gesamten Umgebung) liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.\r\nAuch wenn im Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (2013)17 von Informations- und Aufklärungspflichten des Arztes und der notwendigen Einwilligung des Patienten die Rede ist, so wird in einem vom Bundesgesundheitsministerium mitherausgegebenen Ratgeber18 diese im Gesetz genannte notwendige „Verständlichkeit“ offenbar auf das Vermeiden von Fachsprache (im Deutschen) beschränkt.\r\nÄrzte handeln in einem juristischen Kontext und die derzeit gängige Praxis des dauerhaften Provisoriums sorgt für Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Frage, wer im Schadensfall wegen Verständnisproblemen haftet. Daher ergeht auch aus der Ärzteschaft seit einigen Jahren regelmäßig die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Finanzierung von Dolmetschleistungen (s. o. Deutsche Ärztetage 2015 bis 2019).\r\nFür dolmetschende Angehörige ist die Sekundärbelastung, insbesondere eine mögliche Traumatisierung von Kindern, untragbar.\r\nAuch wenn mehrsprachiges medizinisches Personal das Dolmetschen übernimmt, kann nicht von einer qualifizierten Verdolmetschung ausgegangen werden, solange die dafür erforderlichen Kompetenzen wie Sprach- und Dolmetschkompetenz oder die Fähigkeit zur Rollenreflexion nicht erlernt bzw. nachgewiesen wurden. Außerdem entstehen so nur vermeintlich keine Kosten, da die eigentliche Arbeit in der Zwischenzeit liegenbleibt oder von Kollegen zusätzlich erledigt werden muss. Das bis ins Kleinste durchgetaktete System Krankenhaus gerät damit aus den Fugen.\r\nBei mangelhafter Kommunikation entstehen dem Gesundheitssystem darüber hinaus Mehrkosten aufgrund unnötiger Mehrfach- oder Fehluntersuchungen bzw. -behandlungen. Dies gilt insbesondere bei bildgebenden Verfahren oder Operationen. Eine Therapie kann auch dann deutlich teurer werden, wenn sie erst spät einsetzt, da nicht von Anfang an ein Dolmetscher hinzugezogen wurde. All dies belastet wiederum das Solidarsystem, die Kosten dafür tragen letztlich die Versicherten bzw. Steuerzahler.\r\nFazit\r\nEine einwandfreie und eindeutige Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Grundlage für den Erfolg einer Therapie und sorgt damit für mehr Kosteneffizienz im Gesundheitssystem. Erfolgt diese Kommunikation mehrsprachig, leisten professionelle und entsprechend qualifizierte Dolmetscher hierzu einen wichtigen und verantwortungsvollen Beitrag, der leistungsgerecht honoriert werden muss.\r\n1 Siehe Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Hervorhebung BDÜ e.V.)\r\n2 Dokumentation zur Jahrestagung des Deutschen Ethikrates, 2010, Beitrag Maria Böhmer, S. 17: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Dokumentationen/DER_TD2010_Online.pdf\r\n3 Bericht zum 118. Deutschen Ärztetag im Deutschen Ärzteblatt, 13.05.2015: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62808/Aerztetag-Foerderung-der-aerztlichen-Kommunikationskompetenz-gefordert\r\n4 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.06.2015: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/fluechtlinge-traumatherapien-mit-dolmetschern-13665114.html\r\n5 Antrag der Piratenpartei, 24.06.2015: http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2367.pdf\r\n6 Antrag Abgeordnete u. Bündnis 90/Die Grünen, 23.09.2015, S. 6: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/060/1806067.pdf\r\n7 Stellungnahme des BDÜ zum Integrationsgesetzentwurf 2016: https://bdue.de/positionspapiere/#acc18729\r\n8 Beschlussprotokoll des 119. Deutschen Ärztetages in Hamburg, 2016, S. 259: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/119.DAET/119DAETBeschlussprotokoll20160603.pdf\r\n9 Beschlussprotokoll des 120. Deutschen Ärztetages in Freiburg, 2017, S. 126/127: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/120.DAET/Beschlussprotokoll_120_DAET.pdf\r\n10 Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) vom 30.01.2018: https://www.bptk.de/dolmetscher-undsprachmittler-finanzieren/\r\n11 Beschlussprotokoll des 121. Deutschen Ärztetages in Erfurt, 2018, S. 256: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf\r\n12 Beschlussprotokoll des 122. Deutschen Ärztetages in Münster, 2019, S. 212: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/122.DAET/122DAETBeschlussprotokoll.pdf\r\n13 Siehe auch die Absichtserklärung der aktuellen Bundesregierung im Koalitionsvertrag von 2018 zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für die erste Generation der Arbeitsmigranten, S. 106, Zeilen 4937 bis 4942: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1\r\n14 Zu den Chancen und Risiken des zunehmend eingesetzten Telefon- und Videodolmetschens, auch mit Bezug auf die Diskussionen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen (telemedizinische Versorgung), siehe BDÜ-Positionspapier: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n15 Zumal die Voraussetzungen dafür je nach Bundesland sehr unterschiedlich sind; Details siehe im BDÜ-Positionspapier zur Harmonisierung der Beeidigungsvoraussetzungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Harmonisierung_Beeidigung_2018.pdf\r\n16 Siehe §17 Abs. 2 SGB I und §19 Abs. 1 Satz 2 SGB X\r\n17 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0277.pdf\r\n18 Ratgeber für Patientenrechte, Februar 2019, S. 16, „Wie sollte der Arzt mit Ihnen sprechen?“: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Ratgeber_Patientenrechte.pdf?__blob=publicationFile&v=22\r\n\r\nFORDERUNGSPAPIER\r\nZum Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nGesetzesinitiative\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“. Sie setzt damit die langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern unterschiedlicher Parteien.1\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nDer BDÜ ist mit mehr als 7.500 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert ca. 80 % aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland. Als Berufsverband von Kommunikationsexperten verfügt der BDÜ über Expertise und Erfahrung zum Dolmetschen und Übersetzen auch im Gesundheitswesen. Der BDÜ begrüßt diese Gesetzesinitiative2. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise müssen aus Sicht des BDÜ folgende Inhalte im Gesetzentwurf formuliert sein:\r\nBerücksichtigung der Interessen von Patienten (Patientenrechtegesetz) und der Angehörigen der Heilberufe, auch bezüglich der Haftung\r\nAuch wenn die berechtigte Forderung ist, dass nach Deutschland Zugewanderte Deutschkenntnisse erwerben, sollen ausnahmslos alle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung erhalten. Dies gilt grundsätzlich für alle ambulanten wie stationären Leistungen des Gesundheitswesens, denn alle Angehörigen der Gesundheitsberufe tragen für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist. Wenn eine Behandlung notwendig ist und der Patient/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch spricht, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung eingeschlossen. Nur so können das Patientenrecht auf Verständigung3 und die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden.\r\nQualifikationsanforderungen analog zu denen im Gerichtsdolmetschergesetz (§ 3 GDolmG)\r\nDa das derzeit verbreitete nicht-professionelle Dolmetschen die Gefahr der Kulturalisierung birgt und eine Parteinahme für den Patienten bis hin zur Bevormundung fördert, kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten und deren Selbstbestimmtheit gelten, „Sprachmittlung“ nur „qualifizierte Sprachmittlung“ bedeuten. Nur so ist die praktische Einhaltung des Berufsethos und ein klares Rollenverständnis der Dolmetscher gesichert.\r\nKonkrete Anforderungen an qualifiziertes Dolmetschen sind für das Dolmetschen bei Gericht festgelegt worden. Diese sind analog auf das Dolmetschen im Gesundheitssystem zu übertragen: Neben Grundkenntnissen aus der Medizin und dem Gesundheitswesen sind alle für das Dolmetschen erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen4, in Form eines translationswissenschaftlichen Studienabschlusses mit Dolmetschprüfungen oder einer Staatliche Prüfung für Dolmetschen. Dies ist für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) bereits Voraussetzung, auch im Gesundheitswesen. Analog zu den Gesundheitsberufen ist eine Fortbildungspflicht festzulegen, wobei eine Durchführung der fachlichen Fortbildungen über die Ärztekammer vorstellbar ist.\r\nZulassungsverfahren durch die GKV und weitere regulatorisch-organisatorische Vorgaben analog zu anderen, nicht verkammerten Berufsgruppen\r\nDie Zulassung der Dolmetscher muss analog zu anderen Berufsgruppen über den GKVLandesverband, in dem die Dolmetscher ihren Sitz haben, erfolgen und über die Bundeslandgrenze hinaus auch von anderen anerkannt werden. Entsprechend soll die Beantragung des Institutionskennzeichens der Dolmetscher als Leistungserbringer wie bei GSD erfolgen (§ 293 SGB V). Der GKV-Spitzenverband soll eine öffentlich zugängliche Datenbank aufbauen und pflegen, entsprechend z. B. der Hebammenliste oder der Liste Justiz-Dolmetscher. Nach Rücksprache mit den bzw. auf Wunsch der Patienten bzw. bei ärztlichen Zweifeln fordern die Angehörigen der Gesundheitsberufe Dolmetscher an. Die Dolmetscher sollen ihre Leistung dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wie es bei GSD bereits lang erprobte Praxis ist.\r\nEinhaltung der technischen Normen beim Ferndolmetschen\r\nDolmetschen ist – wie medizinische Versorgung und Pflege – hochgradig situations- und kontextgebunden und setzt damit multisensorische Wahrnehmung voraus. Da es in der Patientenversorgung immer auch um Gefühle (Angst, Hoffnung/-slosigkeit, Wut, Erleichterung) geht, scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen als digitales Hilfsmittel aus. Darüber hinaus stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich auch über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, und daraus entstehende ethische Implikationen5. Als digitales Hilfsmittel kann über eine Online-Video- oder Telefon-Verbindung gedolmetscht werden, wenn datenschutzrechtliche und technische6 Voraussetzungen erfüllt und eine Fülle an Aspekten berücksichtigt werden, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.7 Anhand verschiedener Parameter8 lässt sich beurteilen, ob das sogenannte Ferndolmetschen ausnahmsweise eingesetzt werden kann. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.\r\nWenn Ferndolmetschen zum Einsatz kommen soll, ist zwingend auf die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zu achten, um die Hörgesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.\r\nSchutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDamit qualifizierte und von der GKV zugelassene Dolmetscher schnell und eindeutig für Gesundheitsfachkräfte und Patienten als solche erkennbar sind, ist im Gesetz die Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person vom GKV-Landesverband zugelassen wurde]“ rechtlich zu schützen. Der Missbrauch dieser Bezeichnung muss sanktioniert werden können, wie das bei den entsprechenden Bezeichnungen in der Justiz der Fall ist (§ 6 GDolmG).\r\nHonorare gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\nAnalog zum Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist auf das Justizvergütungs- und -ntschädigungsgesetz (JVEG)9 zu verweisen, nach dem auch jetzt schon Gebärdensprachdolmetscher im Gesundheitswesen bezahlt werden. Dies sorgt nicht nur für ein angemessenes Einkommen10, sodass ausreichend qualifizierte Dolmetscher langfristig zur Verfügung stehen, sondern bietet auch einen Anreiz zur Qualifizierung. Damit eröffnen sich echte Chancen auf einen Beruf und damit ein Ankommen auch für diejenigen Zugewanderten, die als Dolmetscher tätig sind.\r\nWeitere Informationen und Hintergründe zu diesem Thema finden sich in den Antworten auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon +49 30 88712830 | Telefax +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2.\r\n2 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021).\r\n3 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021)\r\n4 Vgl. DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\n5 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. 407–430; Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats zu „Robotik für gute Pflege“ (2020) und „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“ (2023).\r\n6 DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen; vgl. auch BDÜ-Positionen zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023) und zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten (2023).\r\n7 Vgl. BDÜ-Position zum Telefon- und Videodolmetschen im Gemeinwesen und im Gesundheitswesen (2018).\r\n8 Vgl. Entscheidungshilfe Gesundheitswesen (2023).\r\n9 Vgl. § 8 JVEG.\r\n10 Vgl. BDÜ-Handreichung Beispielkalkulation (2023).\r\n\r\nHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN\r\nZum Gesetzgebungsverfahren in Umsetzung des Koalitionsvertrags: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“.1 Sie setzt damit die vielfältigen und langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern, allen voran bereits im Jahr 2010 von der damaligen Staatssekretärin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer (CDU) 2.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt dieses Vorhaben3 und bietet der Exekutive und der Legislative seine aktive Unterstützung mit dem Einbringen des berufsständischen Know-hows an. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern wie Australien, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise hat der BDÜ ein praktikables Modell zum Zugang, zur Qualitätssicherung und zu den Abläufen entwickelt.\r\nIm Folgenden werden die häufigsten Fragen dazu beantwortet:\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen? \r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus? \r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten? \r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen? \r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten? \r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen? \r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden? \r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können? \r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen? \r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen? \r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen? \r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben? \r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen? \r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig? \r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und\r\nÜbersetzer?\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden? \r\nWie soll die Abrechnung erfolgen? \r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden? \r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen?\r\nPatienten, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehören in Praxen und Kliniken zum Alltag.4 Oft dolmetschen dann Familienangehörige, nicht selten auch Kinder5, oder andere Laien das Gespräch mit Arzt, Logopäde, Therapeut oder Hebamme, um nur einige Gesundheitsberufe zu nennen6. Dies führt regelmäßig zu Problemen in der Kommunikation.7 Zum einen sind Laien schnell persönlich involviert und dolmetschen nicht alles oder interpretieren das Gesagte, zum anderen kommt es zu Fehlern, weil sie selbst nicht alles richtig verstehen oder ausdrücken können. Dies kann Konsequenzen für die Patienten und ihre Versorgung wie Fehl- und Mehrfachbehandlungen, Abbruch von Behandlungen, falsche oder keine Medikamenteneinnahme, unnötig lange Behandlungsdauer haben – im schlimmsten Fall kommt es zu schwerwiegenden Folgeschäden. Darüber hinaus werden Vorsorgeangebote aufgrund der Sprachbarriere nicht oder deutlich seltener wahrgenommen. So gelten die Patientenrechte nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BGBl. I 2013, 277) faktisch nicht für alle Patienten in Deutschland.\r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus?\r\nBei medizinischen Fachkräften stellen sich bei nicht gegebener oder nicht funktionierender Kommunikation Frust und Ohnmachtsgefühle ein, da sie keinen (ausreichenden) Zugang zu Patienten erhalten und ihre Arbeit nicht (zufriedenstellend) erledigen können; es kommt in einem ohnehin schon sehr eng getakteten System zu Verzögerungen im Betriebsablauf. Nicht zuletzt tragen Vertreter der Gesundheitsberufe im Sinne der Aufklärungspflichten nach § 630e BGB die Verantwortung für das Gespräch mit allen entsprechenden Konsequenzen, bis hin zu Haftungsansprüchen.\r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten?\r\nDer Einsatz von qualifizierten Dolmetschern stellt diesen Zugang durch unparteiliches und effizientes Dolmetschen auf ein sicheres Fundament: Denn Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensaufbaus in der asymmetrischen Arzt-Patienten-Beziehung und damit eine Grundlage für alle Heilbehandlungen. Qualifizierte Dolmetscher haben ein breites medizinisches Sprach- und Fachwissen und übertragen das Gesagte vollständig in die andere Sprache und Kultur. Dabei lassen sie keine Informationen aus und arbeiten empathisch. (Fach-)Ausdrücke, für die es keine wörtliche Entsprechung in der jeweils anderen Sprache gibt, werden angemessen übertragen. Sie wissen mit schambehafteten und tabuisierten Themen umzugehen. Damit gibt der Einsatz ausgebildeter Dolmetscher medizinischen Fachkräften Rechtssicherheit und unterstützt die adäquate Versorgung aller Patienten.\r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen?\r\nSprachmittlung ist in der einschlägigen Disziplin, der Translationswissenschaft, der Überbegriff für Dolmetschen und Übersetzen.\r\nLandläufig hat Sprachmittlung eine weitere Bedeutung erhalten, nämlich die des nichtprofessionellen Dolmetschens. Konzepte wie Sprach- und Kulturmittlung beschreiben neben der Dolmetschaufgabe weitere Aufgaben, so beispielsweise eine Beratungsfunktion. Diese widerspricht dem Rollenverständnis von ausgebildeten Dolmetschern und birgt die Gefahr der Kulturalisierung. Insbesondere im Gesundheitswesen droht daraus mit der eigenständigen Vermittlung von Informationen durch nicht-professionelle Dolmetscher ein ernsthaftes Risiko für die Patienten. Dies gilt erst recht für Ehrenämter wie Integrationslotsen, Stadtteileltern oder MiMis (Migranten für Migranten), da bei diesen Laiendolmetschern von vorneherein eine Parteinahme für die Patienten zum Rollenverständnis dazugehört. Diese Bedeutung von Sprachmittlung kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten gelten, nicht gemeint sein. Patientensicherheit ist kein Hobby, sondern braucht qualifizierte Akteure. Die Kommunikation von Experten kann nicht von Laien gedolmetscht (oder übersetzt) werden.\r\nDaher bedeutet „Sprachmittlung“ grundsätzlich „qualifizierte Sprachmittlung“ im hier beschriebenen Sinne.\r\nDa in der medizinischen Kommunikation mit Patienten Gespräche die schriftliche Kommunikation bei weitem überwiegen, richtet sich dieses Positionspapier entsprechend danach; das Übersetzen ist mitgemeint. Umsetzungsvorschläge und die notwendigen gesetzlichen Regelungen gelten analog.\r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten?\r\nAlle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die nicht ausreichend Deutsch sprechen, sollen Zugang zu qualifizierter Dolmetsch- und Übersetzungsleistung erhalten. Das Ziel einer Stärkung der Patientenrechte und ein Einbeziehen aller Patienten, unabhängig von deren Sprachkenntnissen, kann nur erreicht werden, wenn keine  Personengruppe aufgrund fehlender Deutschkompetenz ausgeschlossen wird.\r\nDas Durchführen von speziellen Deutschtests für medizinische Kommunikation ist nicht praktikabel. Gleiches gilt für den Nachweis von „Nicht-Deutsch-Kompetenz“. Zudem sind allgemeine Deutschzertifikate für die Gesundheitskommunikation ohnehin nur bedingt aussagekräftig, denn es wird kein medizinischer Wortschatz geprüft. Noch dazu ist ein Gespräch für Patienten zu ihrer Gesundheit emotional, und Stress schränkt Sprachkompetenz ein.\r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nGrundsätzlich sind die Leistungen aller Angehörigen von Gesundheitsberufen eingeschlossen, also nicht nur von Ärzten in Krankenhäusern und im niedergelassenen Bereich, sondern auch von Hebammen, Logopäden, Ergo-, Physio-, Psychotherapeuten usw. sowie Pflegekräften und Praxisassistenzen. Schließlich tragen alle für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Wie für andere Bereiche auch entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist, im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Parameter. Wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist und Patienten/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung mit eingeschlossen. Wenn beispielsweise bei Diabetespatienten eine Ernährungsberatung, ein Kochkurs o. ä. medizinisch notwendig sind, dann gilt der Anspruch auf Sprachmittlung auch dafür, da die Patienten sonst nicht adhärent sein können.\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nGrundsätzlich besteht der Anspruch auf qualifizierte Sprachmittlung in allen Situationen der ambulanten und stationären Kassenleistungen, sodass die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden und die jeweiligen fachlichen Leitlinien befolgt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kommunikationssituation als vermeintlich einfach eingeschätzt wird.\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nDa man im Vorhinein nie weiß, wie sich ein Gespräch entwickelt und welche weiteren Aspekte darin angesprochen oder Informationen vermittelt werden, lässt sich kein Gespräch grundsätzlich als einfach einstufen. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung von Terminen, bei denen vonseiten der Gesundheitsexperten eine erste Einschätzung zur Dringlichkeit der Vorstellung oder der Fachlichkeit bzw. eine Einschätzung über die mögliche Dauer des Gesprächs erfolgt.\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nAlle Angehörigen von Gesundheitsberufen sollen – auch unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Patienten/Angehörigen – qualifizierte Sprachmittlung anfordern können. Medizinische Fachkräfte haben Erfahrung im Umgang mit fremdsprachigen Patienten und können meist einschätzen, ob die Kommunikation funktioniert, auch wenn sie manchmal die Fachlichkeit oder die Emotionalität der Kommunikationssituation unterschätzen.\r\nIhnen obliegt auch die Organisation, also die Suche nach entsprechend qualifizierten Dienstleistern, die Buchung und die weitere vertragliche Abwicklung, um leitliniengerechte Verfahren gewährleisten zu können.\r\nWird trotz des ausdrücklichen gegenteiligen Patientenwunsches keine Fachkraft für qualifiziertes Dolmetschen bestellt, so bleibt der allgemeine Verweis auf die freie Arztwahl, die entsprechend auch für alle anderen Gesundheitsberufe gilt.\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen?\r\nUnter digitalen Anwendungen können unterschiedliche Lösungen verstanden werden: KI-gestützte Lösungen, Telefon- oder Videodolmetschen.\r\nWie medizinische Versorgung und Pflege ist auch Dolmetschen hochgradig individuell, situations- und kontextgebunden: Es geht um eine bestimmte Patientin bzw. einen bestimmten Patienten mit jeweils spezifischem Symptombild bzw. der Erkrankung in diesem Moment, nicht wie im Lehrbuch um alle insgesamt möglichen Symptome dieser Erkrankung allgemein. Dies setzt multisensorische Wahrnehmung voraus, für alle Kommunikationsbeteiligten. Vor allen Dingen stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich intensiv über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, wofür Empathie und Kommunikation zentral sind. Aus all diesen Punkten ergeben sich ethische Implikationen8.\r\nSo versteht sich von selbst, dass „automatisiertes Dolmetschen“ nicht funktioniert: Für komplexere Inhalte oder für von Emotionen geprägte Gespräche scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen aus, die mit Spracherkennung und -ausgabe arbeiten. Dies gilt erst recht in einer von Unruhe und Störgeräuschen geprägten Umgebung und noch viel mehr bei eingeschränkter Artikulation.9 Zudem findet die Entwicklung solcher Applikationen vornehmlich auf bzw. mit Englisch statt; sog. Seltene Sprachen, die für den Bereich der Migration relevant sind, werden dabei nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.10 Grundsätzlich wäre auch die Haftungsfrage zu klären, damit es beispielsweise bei Fehlübersetzung durch sog. Künstliche Intelligenz nicht zur Verantwortungserosion kommt.11\r\nVor diesem Hintergrund ist unter digitalen Anwendungen das Dolmetschen durch qualifizierte Personen über eine Online-Video- oder Telefonverbindung zu verstehen. Damit ein solches Ferndolmetschen überhaupt konstruktiv funktioniert, gilt es, neben datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch etliche technische Voraussetzungen zu erfüllen sowie eine Fülle an Aspekten zu berücksichtigen, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.12\r\nBei den technischen Voraussetzungen sind alle einschlägigen Normen13 zu erfüllen, auch um die (Hör-)Gesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.14\r\nDarüber hinaus müssen die Dolmetscher beim Ferndolmetschen nicht nur die gleichen Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation erfüllen wie beim Vor-Ort-Dolmetschen, sondern zusätzlich eine Fortbildung zum Ferndolmetschen absolviert haben, denn am Telefon fehlt der visuelle Kommunikationskanal vollständig, und beim Videodolmetschen ist je nach Situation die Gesprächsdynamik eine andere, sodass entsprechend die Dolmetschstrategien anzupassen sind. Anhand verschiedener Parameter15 ist abzuwägen, ob Präsenz- oder Ferndolmetschen angemessener ist. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.16\r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscher bzw. Übersetzer sind nicht geschützt, sodass jede und jeder von sich selbst behaupten kann, diese Tätigkeiten „gut“ auszuführen. Es gibt so gut wie keine gesetzlichen Regelungen, egal ob die Sprachdienstleister für staatliche Institutionen wie Behörden oder im Strafvollzug, für Nichtregierungsorganisationen oder für die Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für die allgemeine Beeidigung für einen wiederholten Einsatz bei Gericht müssen bestimmte Qualifikationen nachgewiesen und Voraussetzungen erfüllt werden, die durch das 2019 verabschiedete und am 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) bundesweit einheitlich geregelt sind. Jedoch gab und wird es auch weiterhin Ausnahmen davon geben.\r\nBisher legt jede Einrichtung bzw. jeder (kommunale, privatwirtschaftliche oder gemeinnützige) Dolmetschpool selbst Kriterien fest, die Dienstleister erfüllen müssen. Sofern es solche überhaupt gibt, sind dies meist ein Nachweis über Deutschkenntnisse (in der Regel B2 nach GERS) und ein Vorstellungsgespräch. Weitere Nachweise über die Kenntnisse der anderen Sprache, Fachkenntnisse oder über wichtige, für das Dolmetschen grundlegende Kompetenzen werden meist nicht verlangt, obwohl diese notwendigen Kompetenzen in der Translationswissenschaft längst erforscht und unbestritten sind.\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nFür die Sprachmittlung im Gesundheitswesen ist eine hohe Qualität der Verdolmetschung bzw. Übersetzung zum Schutz und Wohle der Patienten unabdingbar. Entsprechend müssen diejenigen, die diese Dienstleistung erbringen, qualifiziert sein.\r\nGrundlage hierfür bilden die allgemeinen für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen (s. o.). Weitere notwendige Kompetenzen beim Dolmetschen bzw. deren konkrete Ausgestaltung für das Gesundheitswesen können der DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen entnommen werden. Hinzu kommen rechtliche Rahmenbedingungen, die etwa medizinische Voraussetzungen (z. B. Masernimpfpflicht), Haftung/Versicherungen, Datenschutz, ggf. polizeiliches Führungszeugnis (Pädiatrie) betreffen.\r\nIn Deutschland gibt es bislang keine einheitliche oder gar flächendeckende umfassende Dolmetschausbildung. Die vorhandenen Angebote decken nur einige wenige Sprachen ab. Als höchster Abschluss ist ein einschlägiges Studium der Translationswissenschaft zu betrachten (Universitäten Mainz/Germersheim, Heidelberg, Leipzig, TU Köln, Hochschule München); jedoch wird das Studium an den meisten Hochschulen lediglich in ein paar wenigen, höchstens in einem knappen Dutzend Sprachen angeboten.\r\nAnalog zu den Staatsprüfungen der Gesundheitsberufe gibt es bereits seit Jahrzehnten die sog. Staatliche Prüfung für Dolmetschen und Übersetzen17. Bereits heute ist diese die Voraussetzung für Gebärdensprachdolmetscher, wenn sie von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Der Nachweis einer Staatlichen Prüfung liegt auch dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zugrunde. Diese Staatliche Prüfung stellt einen grundlegenden Nachweis über die Kompetenzen des Dolmetschens bzw. Übersetzens dar. Sie kann je nach Sprache und Bundesland in unterschiedlichen Fachgebieten abgelegt werden.\r\nEine Staatliche Prüfung im Fachgebiet Medizin ist für das Dolmetschen im Gesundheitswesen nicht praktikabel: Qualifizierte Dolmetscher sind grundsätzlich in der Lage, sich in unterschiedliche Fachgebiete einzuarbeiten, also sich das notwendige institutionelle und fachliche Hintergrundwissen sowie den zugehörigen Fachwortschatz anzueignen, unterstützt durch einschlägige Fortbildungen. Wenn Dolmetscher wie meistens üblich in mehreren Settings tätig sind, müssten sie zudem möglicherweise mehrere Staatliche Prüfungen für jedes Fachgebiet ablegen, was ein hoher finanzieller und bürokratischer Aufwand wäre.\r\nNeben den einschlägigen Studienabschlüssen und der Staatlichen Prüfung gibt es in Deutschland keine anderen Prüfungen, die umfänglich die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen feststellen. Es gibt zwar eine Fülle lokaler oder regionaler Projekte, die nach eigener Aussage Qualifizierungen anbieten, aber diese sind bei näherer Betrachtung Sensibilisierungen für die Aufgabe von Dolmetschern im Umfang von wenigen Stunden bis wenigen Tagen; keinesfalls eine wirkliche Qualifizierung, auch wenn im Anschluss irreführend von „Zertifizierung“ oder „zertifiziert“ gesprochen wird.18\r\nAllein aus arzthaftungsrechtlichen Gründen bieten daher nur der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines einschlägigen translationswissenschaftlichen Studiums mit Dolmetschprüfungen bzw. der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher/Übersetzer und außerdem nachgewiesene Fachsprachenkenntnisse die Sicherheit, dass eine Person für das professionelle Dolmetschen und Übersetzen ausreichend qualifiziert ist.\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWenn die Patientenrechte gestärkt und der Schutz von Patienten gesichert sein sollen, dann dürfen\r\nausschließlich ausgebildete und geprüfte Dolmetscher eingesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn hier öffentliche Gelder verwendet werden und eine Qualitätskontrolle notwendig ist und über den Nachweis von Qualifikation(en) auch stattfinden kann. Dies ist auch mit Blick auf die Arzthaftung durchaus relevant.\r\nDie Idee, „Dolmetscher in Ausbildung“ oder lediglich Personen mit einer Basisqualifizierung oder nur wenigen Stunden Sensibilisierung in echten Dolmetschsituationen tätig werden und sie durch Coaching und/oder Supervision betreuen zu lassen, mag auf den ersten Blick interessant erscheinen. Allerdings handelt es sich dabei um echte Kommunikationssituationen mit echten Patienten und eben nicht um Simulationspersonen wie in der Medizinausbildung, sodass diese Option zur Überbrückung eines Engpasses an Dolmetschern aus unterschiedlichen Gründen weder möglich noch sinnvoll oder gar ethisch vertretbar ist.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen?\r\nIn allen Bundesländern sollten Staatliche Prüfungen für Dolmetscher angeboten werden, in einem breiteren fachlichen und sprachlichen Spektrum, als das bisher der Fall ist. Auch wenn Bildung Ländersache ist und somit Ländergesetze notwendig sind, sollten die Bundesländer nicht von der (bundesweiten) Muster-Prüfungsordnung abweichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bundesweit einheitliche Standards gelten und – anders als bisher bisweilen – die Staatliche Prüfung, die in einem Bundesland abgelegt wird, auch in einem anderen Bundesland anerkannt wird. Darüber hinaus ist eine Entkopplung der Dolmetsch- von der Übersetzungsprüfung notwendig, wie dies an den einschlägigen Universitäten bereits seit Jahr(zehnt)en der Fall ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine bestandene Übersetzungsprüfung Voraussetzung für das Ablegen einer Dolmetschprüfung sein soll.\r\nDa es außerhalb eines ordentlichen Hochschulstudiums keinerlei Vorbereitungskurse auf die Staatliche Dolmetsch- bzw. Übersetzungsprüfung gibt, ist für ein entsprechendes qualitätsgesichertes Ausbildungsangebot zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass (zukünftige) Selbstständige meist keinen Zugang zu den üblichen staatlichen Fördermöglichkeiten für solche Qualifizierungsmaßnahmen haben.\r\nAll dies sollte – unabhängig vom Gesundheitswesen – bereits im Zuge der Umsetzung des GDolmG\r\ngeschehen.\r\nNachdem die Voraussetzungen, um als Dolmetscher im Gesundheitswesen zugelassen zu werden, notwendigerweise hoch sein müssen und entsprechende Aus- und Weiterbildungen Zeit brauchen, ist für eine ausreichend lange Übergangsfrist zu sorgen.\r\nDurch eine ansprechende Honorargestaltung (s. u.) kann außerdem dafür gesorgt werden, dass qualifizierte Dolmetscher, die bislang in anderen Fachgebieten bzw. Branchen tätig sind, sich für das Dolmetschen im Gesundheitswesen interessieren und entsprechend einarbeiten. Dies gilt besonders für weit verbreitete Ausbildungssprachen wie Englisch, Französisch und ggf. Spanisch, die oft als Brückensprache fungieren.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben?\r\nWie überall tragen viele unterschiedliche Faktoren dazu bei, ob eine Person in ihrem Beruf arbeitet oder die Branche wechselt. Für einen Berufsstand lassen sich diese Faktoren näher eingrenzen: Einkommensmöglichkeit und Arbeitsbedingungen sind zentral. Daher muss für eine auskömmliche Vergütung und praktikable Auftragsgestaltung gesorgt werden (s. u.). Dies stellt auch sicher, dass gut ausgebildete Mehrsprachige nicht aufgrund lukrativerer Angebote in andere Branchen abwandern. Eine inhaltlich notwendigerweise hohe Qualifikation erscheint hierbei nur vordergründig paradox: Wenn Aus- und Weiterbildung sowie das Ablegen von Prüfungen für das Ausüben eines Berufs vorausgesetzt werden, erfolgt eine bewusste Entscheidung dazu, ob dieser Beruf ergriffen wird oder nicht. Wer sich bewusst für diesen Weg entscheidet, ändert dies auch nicht aus einer Laune heraus, weil bereits Geld und viel Zeit investiert wurden. Zugleich sorgt die Abgrenzung zwischen ausgebildet und nicht-ausgebildet für eine Statussteigerung der Ausgebildeten, was ein zusätzlicher Faktor für den Verbleib in einem Beruf sein kann.\r\nGerade bei den Sprachen, für die es in Deutschland (noch) keine einschlägige Ausbildung gibt und kurzfristig hoher Bedarf besteht, sind erfahrungsgemäß öfter solche Personen als Dolmetscher tätig, deren ausländische schulische oder berufliche Qualifikation nicht (schnell) anerkannt wird, die sich entsprechend gerade in einer Umschulung oder in einem schlecht bezahlten Beruf befinden und sich etwas hinzuverdienen wollen oder die innerhalb ihrer Gruppe am schnellsten am besten Deutsch gelernt haben. Von einer „freiwilligen“ Entscheidung für das Dolmetschen als Beruf zwischen vielen Alternativen kann in diesem Bereich meist nicht die Rede sein.\r\nDarüber hinaus ist der Zugang zu Inter- und Supervision, wie sie von den Berufsverbänden bereits angeboten werden, eine präventive Maßnahme zur Unterstützung, damit Dolmetscher lange in ihrem Beruf bleiben.\r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nUm Kenntnisse laufend an die neuesten Entwicklungen in der Medizin anzupassen, ist bei den Heilberufen der Fortbestand einer entsprechenden Zulassung an eine Fortbildungspflicht gebunden. Diese dient laut den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags „dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten“.19 Entsprechend kann die Zulassung als Dolmetscher im Gesundheitswesen an eine zu definierende Anzahl an Fortbildungspunkten geknüpft werden. Eine Durchführung der fachlichen Fortbildung wäre bspw. über die Ärztekammern vorstellbar. Hier lohnt sich außerdem sicher der Blick über die Grenze bzw. in die Berufsordnungen der verkammerten Berufe und in die DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\nDie Bezeichnung „Fachdolmetscher Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person zugelassen ist]“ muss jedenfalls analog zu § 6 GDolmG für Gerichtsdolmetscher rechtlich geschützt werden, damit Qualität klar erkennbar bleibt bzw. Missbrauch sanktioniert werden kann – es geht um die Sicherheit der Patienten.\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nNachdem die Abrechnung über die GKV erfolgt, sollte die Zulassung analog zu anderen Berufsgruppen erfolgen, die ebenfalls über die GKV abrechnen. Bei verkammerten Berufen sind die jeweiligen Berufskammern zuständig, daher ist die Analogie zu den nicht-verkammerten Berufsgruppen sinnvoll, wie etwa Ergotherapeuten. Zuständig ist der jeweilige GKV-Landesverband, in dem z. B. Ergotherapeuten ihre Praxis eröffnen, also der Berufssitz. Entsprechend soll die Regelung auch für Dolmetscher gelten. Nachdem diese in mehreren Bundesländern tätig werden können – im Gegensatz zu den Angehörigen der Heilberufe bewegen sich Dolmetscher ja ausschließlich zum Patienten hin – sollte die Zulassung durch einen Landesverband auch über die Bundeslandgrenze hinaus von anderen anerkannt sein.\r\nNotwendig ist dann wie bei allen, auch nicht-medizinischen Berufsgruppen, die mit der GKV abrechnen, ein Institutionskennzeichen der Dolmetscher als Leistungserbringer (IK; § 293 SGB V), wie dies bei Gebärdensprachdolmetschern bereits der Fall ist („Sonstige therapeutische Hilfspersonen“).20\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer?\r\nAnalog zur öffentlich geführten Liste der für die Gerichte zugelassenen, also allgemein beeidigten Dolmetscher21 ist vom GKV-Spitzenverband eine entsprechende öffentlich einsehbare Datenbank aufzubauen und zu pflegen, wie dies beispielsweise für Hebammen bereits der Fall ist (sog. Hebammenliste22).\r\nDarin sollten Dolmetscher einzelne Angaben auch selbst eintragen können, z. B. Urlaubszeiten oder\r\nBereitschaft zur Nacht- und Wochenendarbeit o. ä.\r\nDie Öffentlichkeit dieser Datenbank ist auch für diejenigen wichtig, die Sprachmittlung für Leistungen im Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. So können sich z. B. Patientinnen in Kinderwunschkliniken darauf verlassen, qualifizierte Dolmetscher beauftragen zu können.\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nMit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht bereits ein umfassender „Gebührenkatalog“ für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in der Justiz, der neben den eigentlichen Tarifen auch Feiertags-/Nachtzuschläge und Regelungen für den Umgang mit Anfahrt, Terminabsagen und sonstigen Spesen enthält. Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme seines umstrittenen § 1423, so lückenlos und unstreitig, dass auch andere Gesetze darauf verweisen. So etwa die Kommunikationshilfeverordnung24, nach der bereits seit Jahren Gebärdensprachdolmetscher vergütet werden, auch im Gesundheitswesen25. Darunterliegende Tarife, wie sie im Gemeinwesen oder auch jetzt schon in vielen Kliniken üblich sind, sind deutlich zu niedrig und bieten keine Perspektive, weder im Hinblick auf Aus- und Weiterbildung noch auf den Verbleib im Beruf.26\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nFür eine schnelle Umsetzbarkeit ist es wichtig, kein bürokratisches Monster zu schaffen, daher liegt die Analogie zum Gebärdensprachdolmetschen auf der Hand: Die Dolmetscher rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nDie Sprachmittlungsleistung darf nicht in die Fallpauschalen oder in das Budget der Niedergelassenen inkludiert werden. Denn dann würde Dolmetschleistung gegen Praxisgewinn oder medizinische Handlungen oder Geräte verrechnet, was den Patientenschutz verringert. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern müssen die Kosten für das Gesamtpaket „Qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen“ aus Steuermitteln getragen werden.\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nAufgrund einer mangelnden Datengrundlage und in Unkenntnis zukünftiger Entwicklungen lässt sich der Bedarf nicht seriös prognostizieren. Die Entwicklung hängt zudem von Migrationsbewegungen ab, verursacht durch wirtschaftliche, politische und klimatische Entwicklungen. Es muss auch mitberücksichtigt werden, dass der Erwerb der deutschen Sprache bei den meisten Patienten im Laufe der Zeit voranschreitet und somit der Bedarf nach Sprachmittlung sich verringert oder endet.27\r\nWahrscheinlich wird die Nachfrage im Laufe der ersten Jahre steigen, bevor sie sich stabilisiert, denn das Angebot muss erst bekannt gemacht werden – sowohl bei Patienten der Rechtsanspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen als auch bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe, auch mit Blick auf Abrechnung und Verwaltung.\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nEine Ausweitung des Anspruchs auf andere Sozialgesetzbücher ist notwendig, wie dies bereits beim Anspruch von Gehörlosen auf Gebärdensprachdolmetschen der Fall ist. Nur so kann damit an Schnittstellen der Patientenversorgung diese optimal weitererfolgen – etwa bei Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitation, Erwerbsminderung/Berentung oder in der Pflege. Auch sind alle Patientengruppen mitzudenken, also beispielsweise auch Personen ohne Krankenversicherung oder Menschen, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes medizinisch versorgt werden.\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nDie Verankerung eines Rechtsanspruchs auf den Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung in SGB V stärkt nicht nur einzelne Menschen, die so sicheren Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Vielmehr sind solche Integrationsmaßnahmen wie in anderen Einwanderungsländern auch ein Pull-Faktor für qualifizierte Migranten. Somit wird die Attraktivität des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen Ländern hinsichtlich der Anwerbung von Arbeits- und Fachkräften aus dem Ausland gesteigert.\r\nDer BDÜ e.V. begrüßt das Vorhaben der Regierung zur Kostenübernahme von Dolmetschleistungen\r\nim Gesundheitswesen. Eine umfassende und vorurteilsfreie Gesundheitsversorgung ist die Kernaufgabe von Ärzten28, die nur durch gelingende Kommunikation erfüllt werden kann. Daher ermöglicht Sprachmittlung im Gesundheitswesen die Wahrung von Rechten und Sicherheit aller Patienten in Deutschland.\r\nDer BDÜ e.V. unterstützt das Gesetzgebungsverfahren gern als konstruktiver Gesprächspartner mit seiner Expertise. Die BDÜ-Mitglieder stehen für die Realisierung dieses gesellschaftlich wichtigen Vorhabens zur Verfügung.\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon: +49 30 88712830 | Telefax: +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, S. 65: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf\r\n2 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n3 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_DolmUebers_Gesundheitswesen_SGB_V_2021.pdf\r\n4 Dies gilt analog auch für Ärzte und Pflegekräfte, deren Perspektive an dieser Stelle aber zu weit führen würde.\r\n5 Siehe auch BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n6 Einige von ihnen sind zwar womöglich auch der Sprache einiger Patienten mächtig oder behelfen sich mit Englisch. Von einer fachlich fundierten, empathischen und rechtssicheren Sprachkompetenz kann hier in den allermeisten Fällen jedoch nicht die Rede sein, sodass dies keine geeignete Kommunikationsform darstellt.\r\n7 Vgl. BDÜ-Positionspapier zur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen (2019): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n8 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. S. 407–430. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1007/s00481-019-00545-2\r\n9 Vgl. die Ausführungen des Deutschen Ethikrats in seiner Stellungnahme „Robotik für gute Pflege“ 2020, S. 20.\r\n10 Hierfür gelten auch die Ausführungen des Deutschen Ethikrats zu Bias und Diskriminierung in seiner Stellungnahme „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“. 2023. S. 281-283 (Vorabfassung).\r\n11 Vgl. Deutscher Ethikrat. Robotik für gute Pflege. Stellungnahme. 2020. S. 49-50.\r\n12 Siehe BDÜ-Positionspapier zum Telefon- und Videodolmetschen (2018): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n13 DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang; DIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen; DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen\r\n14 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf und Stellungnahme zum BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_Gesetzentwurf_BMJ_Videokonferenztechnik_2023.pdf\r\n15 Siehe Entscheidungshilfe zum qualifizierten Dolmetschen im Gesundheitswesen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/INTERPRET_BDUe_Flyer_Entscheidungshilfe_Gesundheitswesen.pdf\r\n16 Viele der von Remmers (2019) angeführten Überlegungen, insbesondere zu Situationsvarianz, Fragmentierung und Entfremdung, lassen sich auch auf das Ferndolmetschen übertragen bzw. dabei beobachten.\r\n17 Nur in Bayern findet in Vorbereitung darauf eine systematische Ausbildung an sog. Fachakademien statt, wenn auch nur für sehr wenige Sprachen.\r\n18 Für Übersetzer gibt es meist nicht einmal diese.\r\n19 Ausarbeitung zur Fortbildungspflicht in ausgewählten Heilberufen. Aktenzeichen WD 9 - 3000 - 058/18. 02.08.2018: https://www.bundestag.de/resource/blob/569576/6fa92423f1b001e02fd0b46f4bc8361e/WD-9-058-18-pdf-data.pdf. Vgl. auch https://www.berliner-sparkasse.de/fi/home/ratgeber/ratgeber-heilberufe/alltag/fortbildungspflicht-fuer-heilberufler-einueberblick.html\r\n20 Siehe https://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp und https://www.dguv.de/arge-ik/wer-benoetigt-ein-ik/index.jsp\r\n21 https://www.justiz-dolmetscher.de\r\n22 https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hebammenliste/hebammenliste.jsp\r\n23 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Folgen des § 14 JVEG (2022): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf\r\n24 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/khv/\r\n25 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html\r\n26 Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n27 Uns ist weltweit keine Studie zu dieser Entwicklung bekannt, weil Menschen, die eine Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen, in der Regel nicht statistisch erfasst werden.\r\n28 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021):\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/baek-gesundheit-ist-ein-menschenrecht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002308","regulatoryProjectTitle":"Statusfeststellungsverfahren gem. §7 SGB IV novellieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/ee/366212/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Verhindert wird dies jedoch durch die immer größere Rechtsunsicherheit aufgrund des aus der Zeit gefallenen Statusfeststellungsverfahrens (SFV) der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Es sorgt für eine extreme Bürokratisierung und verhindert zunehmend komplett die Beauftragung von Selbstständigen.\r\nIm Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) arbeiten rund 35 Berufs-/Selbstständigenverbände und -initiativen zusammen. Sie haben insgesamt über 100.000 Mitglieder und spiegeln eine große Bandbreite an Branchen, Berufen und Einkommenshöhen wider.\r\nDie Reform des SFV vom 1.4.2022 ist nach einhelliger Expertensicht gescheitert. Die Ampelregierung hat einen in ihrem Koalitionsvertrag vorgesehenen Dialog über eine wirksame Reform des SFV bis heute nicht begonnen und Ankündigungen zum Trotz auch nicht bei der Wachstumsinitiative der Bundesregierung berücksichtigt.\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir eine wirksame Reform des SFV, die die die Arbeitswirklichkeit Selbstständiger wiederspiegelt. Diese muss eine Schnellprüfung umfassen, die bei einer mit Angestellten vergleichbaren sozialen Absicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein SFV überflüssig macht. Die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie berufs-/branchenüblichen Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht als Negativkriterien gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden. Das unternehmerische Risiko und die Freiwilligkeit der selbstständigen Tätigkeit müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\nDaraus ergibt sich die folgende Liste an Positivkriterien, die branchenübergreifend gelten sollten:\r\n1. Im Vergleich zum Mindestlohn und vor allem auch dem Bruttolohn vergleichbar qualifizierter und erfahrener Arbeitnehmer deutlich höheres Stundenhonorar (Vorsorgefähigkeit)\r\n2. Bestehen einer ausreichenden Altersvorsorge, in jedem Fall erfüllt bei (Schnellprüfung):\r\na. Freiwilliger einkommensabhängiger Einzahlung in die DRV oder\r\nb. aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen oder arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit oder als Pflichtmitglied der Künstlersozialversicherung\r\nc. im Fall nebenberuflicher Selbstständigkeit (durch GKV festzustellen) oder\r\nd. Erfüllung der Bedingungen der geplanten Altersvorsorgepflicht\r\n3. Bestehen einer Kapitalgesellschaft\r\n4. Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter\r\n5. Mehrere Auftraggeber bzw. keine Abhängigkeit von einem einzelnen Auftraggeber\r\n6. Nachweis über Spezialwissen\r\n7. Nachweis der Absicherung gegen branchen- oder berufstypische Risiken\r\n8. Werkvertrag bzw. überwiegend erfolgsabhängige Bezahlung (aber kein Negativkriterium!)\r\n9. Nachweis über die Mitgliedschaft in einem (oder mehreren) Branchen-/Berufsverbänden\r\n10. Eidesstattliche Versicherung über die freiwillige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit\r\n11. Meldung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt\r\n12. Nachweis einer Krankenversicherung\r\nRechts- und damit Planungssicherheit von Auftraggebern wird geschaffen, indem die Prüfung nicht in die Vergangenheit, sondern in die Zukunft gerichtet ist. Daher muss mit Blick auf Sanktionen der mit Ende 2007 abgeschaffte §7b SGB IV wieder eingeführt werden.\r\n\r\nZum Hintergrund\r\nWas ist das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (SFV) und warum geht davon eine so hohe Rechtsunsicherheit aus?\r\nDas SFV soll Auftraggebern helfen, zu erkennen, welchen Erwerbsstatus für sie Tätigwerdende haben: Handelt es sich um die Beauftragung eines Selbstständigen oder um eine abhängige Beschäftigung? Rechtsgrundlage dafür ist §7a SGB IV \"Feststellung des Erwerbsstatus\". Dieser Status kann auf Antrag von Auftraggeber oder -nehmer geprüft werden, aber auch auf Initiative der Deutschen Rentenversicherung (DRV), zum Beispiel im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen. Seit 2008 sind im letzteren Fall bei einer abhängigen Beschäftigung immer Nachzahlungen der Sozialabgaben durch den Auftraggeber für das laufende und mindestens die letzten vier Jahre fällig (sofern in dieser Zeit ein Auftragsverhältnis bestand).\r\nEs gibt in keinem deutschen Gesetz eine Definition von Selbstständigkeit. Im Rahmen des SFV entscheidend sind nach §7a SGB IV eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und Weisungsgebundenheit. Diese Vorgaben sind jedoch unbestimmt und nur auf die abhängige Beschäftigung ausgerichtet. Aufgrund fehlender genauerer gesetzlicher Vorgaben besteht daher ein großer Gestaltungsspielraum für die DRV und für das Bundessozialgericht (BSG), dessen Urteile wiederum von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger interpretiert werden.\r\nDabei kommt es immer wieder zu völlig überraschenden Urteilen, die jahrzehntelang bewährte, bei Betriebsprüfungen der DRV zuvor nie angezweifelte Formen der Zusammenarbeit rückwirkend in Frage stellen und zu hohen, teils existenzbedrohenden Nachzahlungen führen. Die Entscheidungen der DRV basieren oft auf subjektiver Auswahl und Gewichtung von Kriterien durch die Prüfenden: So kommt es bei identischen Verträgen und Sachverhalten immer wieder zu sich widersprechenden Entscheidungen unterschiedlicher Prüfender, aber auch widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen. Oft werden Kriterien von der DRV so angewendet, dass sie in einem Fall als starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung, im entgegengesetzten Fall aber nur als schwache Kriterien für eine Selbstständigkeit gewertet werden. Viele Kriterien wirken zudem aus der Zeit gefallen, weil sie von einem engen, teilweise überholten Unternehmerbegriff ausgehen und die Entwicklung von der Industrie- zur Wissensgesellschaft nicht widerspiegeln. Zudem werden Urteile bzw. Kriterien oft von einer Tätigkeit oder Branche auf andere übertragen, ohne deren Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen. Anders als in anderen Bereichen der Verwaltung (z.B. Bundesagentur für Arbeit) werden die Durchführungsanweisungen von der DRV nicht veröffentlicht.\r\nNach dem Rechtsstaatsgebot ist der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit in seinen Regelungen zu gewährleisten, um widersprüchliche gesetzliche Verhaltensanforderungen zu vermeiden. Derzeit gibt es keine (einheitliche) Definition von Selbstständigkeit. Vielmehr führen unterschiedliche Rechtsbegriffe im Arbeitsrecht, Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Dies führt dazu, dass Selbstständige einer permanenten Gefahr der Bestrafung ausgesetzt sind, obwohl selbst für Experten unklar ist, welche Regelungen in welchem Fall gelten.\r\nDie aktuelle Situation verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet wird. Der Gesetzgeber muss seine Regelungen so präzise fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage verstehen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Genau das fehlt jedoch bei der Definition der Selbstständigkeit in Deutschland und folglich auch für das SFV. Der Gesetzgeber hat es versäumt, klare Kriterien zur Abgrenzung zu formulieren, an denen sich Auftraggeber, -nehmer, Verwaltung und Gerichte orientieren können.\r\nWelche Auswirkungen hat diese Rechtsunsicherheit auf Auftraggeber, Auftragnehmer und die Volkswirtschaft?\r\nDie eigentliche Intention der SFV, nämlich durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eine unbefristete Anstellung zu erreichen, wird nur in Ausnahmefällen erreicht. Vielmehr wird bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in aller Regel sofort die Zusammenarbeit mit den Selbstständigen beendet. Stattdessen führt das SFV in seiner jetzigen Form zu hoher Rechtsunsicherheit und damit einem enormen wirtschaftlichen Kollateralschaden.\r\nBSG-Entscheidungen wie das sog. Herrenberg-Urteil (Az.: B 12 R 3/20 R) und ihre Interpretation durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger führen immer wieder zu überraschenden nachträglichen Auslegungen der Rechtslage. In der Folge forciert dann die DRV Prüfungen in der jeweiligen Branche, die zu hohen Nachzahlungen führen. In Verbindung mit dem Einsatz der Nettolohnfiktion und Verzugszinsen von 12 Prozent p.a. gefährden sie die wirtschaftliche Existenz vieler Auftrag- und damit auch Arbeitgeber. Zudem müssen deren Führungskräfte nach §266a SGB (\"Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt\") mit einer strafrechtlichen Verfolgung und ab einem bestimmten Rückzahlungsbetrag mit Gefängnisstrafen rechnen. Zunehmend steht zudem eine Verlängerung des Verjährungszeitraums auf 30 Jahre wegen Vorsatzes im Raum.\r\nUm sich zu schützen, ergreifen Auftraggeber umfangreiche Compliance-Maßnahmen. Statt kurzer Absprachen müssen umfangreiche Vertragswerke erstellt und die Zusammenarbeit aufwändig dokumentiert werden. Dies führt bei Auftraggebern und -nehmern zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand – ohne jedoch tatsächlich Rechtssicherheit zu bieten. Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen führt zudem dazu, dass Vorstände größerer Unternehmen zunehmend konzernweit die Beauftragung von Selbstständigen ohne und teils sogar mit bis zu drei Mitarbeitern verbieten. Wenn Aufträge an Selbstständige vergeben werden, dann erfolgt dies oft nur notgedrungen und damit tendenziell sehr kurzfristig.\r\nAnstelle zuvor gut bezahlter Aufträge erhalten Selbstständige auf Freelancer-Plattformen fast nur noch Angebote in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Diese sind typischerweise deutlich schlechter bezahlt und schränken naturgemäß die Flexibilität ein, weitere Aufträge anzunehmen, gefährden also die Selbstständigkeit. Solo-Selbstständigen und kleinen Unternehmen wird der Marktzugang erschwert und damit der Wettbewerb behindert. Trotz Fachkräftemangels und des dringend benötigten Know-hows erhalten Selbstständige immer seltener Aufträge.\r\nInnovative Projekte – für diese ist das Spezialwissen von Selbstständigen unverzichtbar – werden aus diesen Gründen zunehmend ins Ausland verlagert, und damit nicht nur Fachwissen, Innovationskraft und Wertschöpfung, sondern auch Arbeitsplätze, Steuern und Sozialabgaben. Junge, gut ausgebildete Freelancer verlagern in der Folge ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Hierzu trägt deren überdurchschnittliche Mobilität bei. Zudem sind solche Projektteams fast immer international besetzt. Dies schadet massiv der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, weil sie nicht mehr mithilfe selbstständiger Experten im Inland auf zeitgemäße Art und Weise Innovationen entwickeln kann.\r\nWie ist die Rückkehr zu angemessenen Sanktionen möglich?\r\nAngesichts der überraschenden Natur vieler BSG-Urteile zur Statusfeststellung ist es notwendig, zu angemessenen Sanktionen zurückzukehren. Wir fordern deshalb mit Nachdruck, den Ende 2007 abgeschafften §7b SGB IV (\"Beitragsrückstände\") wieder in Kraft zu setzen. Er lautete:\r\n\"Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach §7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte:\r\n1. zustimmt;\r\n2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und\r\n3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.\"\r\nDiese Regelung entspricht der in §7a SGB IV für das Antragsverfahren und hatte sich über viele Jahre bewährt. Ihre Abschaffung markierte den Beginn der immer weiter zunehmenden Rechtsunsicherheit. Sie schuf zudem finanzielle Anreize, SFV bevorzugt nicht mehr bei sozial schutzbedürftigen sondern tendenziell gut vorsorgenden Selbstständigen durchzuführen.\r\nMöglicherweise erklärt diese Entwicklung den zu beobachtenden Vertrauensverlust in die DRV. Eine im Juni 2024 von der BAGSV durchgeführte Expertenbefragung hat ergeben, dass die SFV-Prüfpraxis der DRV von den befragten Fachanwälten für Sozialrecht und Rentenberatern zu 79 % als nicht oder eher nicht unabhängig wahrgenommen wird. 62 % gaben an, die DRV behandle öffentliche und private Auftraggeber ungleich. Die befragten Experten haben in den letzten 24 Monaten mehr als 5.000 SFV durchgeführt.\r\nWelche Grundsätze müssen für die Entwicklung und Anwendung von Abgrenzungskriterien gelten, damit sie sich nicht in Widerspruch zur Lebensrealität geraten?\r\nDie Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie berufs-/branchenüblicher Methoden dürfen nicht länger gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden. Beispiele hierzu:\r\n• Rahmenlehrpläne, Prüfungsordnungen, Kompetenzniveaus bei Fremdsprachen dienen im Bildungsbereich der Standardisierung und Qualitätssicherung und sind keine Weisungen des Auftraggebers.\r\n• Im Herrenberg-Urteil werden Ausfallhonorare als Merkmal abhängiger Beschäftigung gewertet, auch wenn sie vom Auftraggeber oder Endkunden (Schüler) zu verantworten sind. Dies widerspricht dem BGB. Spätestens beim Auftreten solcher Widersprüche muss das BMAS unseres Erachtens rechtsaufsichtlich tätig werden.\r\n• Die agile Methodik hat sich als weltweiter Standard für die Software-Entwicklung durchgesetzt und darf nicht gegen eine Selbstständigkeit sprechen.\r\n• Unabhängig davon, ob Selbstständige über eigene Arbeitsmittel verfügen, können Sicherheitsvorschriften die Arbeit mit Systemen eines Kunden notwendig machen.\r\nDie Vorstellungen von unternehmerischem Risiko, die die DRV ihren Entscheidungen zugrunde legt, entsprechen nicht mehr der Realität: Ein Selbstständiger kann heute ohne Mitarbeiter und ohne großen Kapitaleinsatz, oft nur mit Smartphone und Laptop, eine erhebliche Wertschöpfung entwickeln und sich auch ohne eigene bzw. gemeinsame Arbeitsstätte zum Arbeitgeber entwickeln. Sein unternehmerisches Risiko besteht in erster Linie in dem Zeitaufwand zum Erwerb spezialisierten Wissens, dem Sammeln von Erfahrungen mit dessen Anwendung in unterschiedlichen Zusammenhängen sowie dem Risiko, dass dieses Wissen durch technische und rechtliche Entwicklungen plötzlich überholt und damit wertlos sein kann. Bei der Bewertung eines solchen Selbstständigen können nicht dieselben Maßstäbe wie etwa bei einem Bauunternehmer gelten.\r\nZudem finden SFV aktuell rein auftragsbezogen statt. Damit wird das Vorhandensein anderer Auftraggeber ignoriert, ebenso die für deren Aufträge eingegangenen Risiken und Investitionen des Selbstständigen, um überhaupt mit einer bestimmten Spezialisierung am Markt tätig zu werden. Sie lassen auch das zeitliche Davor und Danach außer Acht, dass z.B. ein zur Zufriedenheit erledigter Auftrag zu Folgeaufträgen mit möglicherweise höheren Honoraren führt. Obwohl unternehmerisches Risiko durch viele externe, nicht selbst beeinflussbare Risiken geprägt ist, wird bei SFV vorausgesetzt, dass unternehmerische Chancen und Risiken sich in jedem einzelnen Auftrag abbilden und vom Selbstständigen selbst steuerbar sind.\r\nIm Sinne einer praxisnäheren Ausgestaltung der Kriterien fordern wir in Übereinstimmung mit dem 74. Deutschen Juristentags (DJT): \"Für die Erleichterung von Statusfeststellungen wird bei den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger ein gemeinsames aus Arbeitgebern und Selbstständigen bestehendes Beratungsgremium eingerichtet.\"\r\nZur Beschleunigung des SFV fordern wir: Die umfangreichen DRV-Fragebögen müssen weniger missverständlich formuliert werden, die Durchführungsanweisungen veröffentlicht werden. Bei Anträgen von Auftraggeber und -nehmer mit Selbstständigkeit als gleichlautendem Ziel muss der Antrag als genehmigt gelten, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ein entgegen gesetzter Bescheid ergangen ist. Die Fragebögen müssen online ausgefüllt werden können.\r\nWelche Kriterien sollten zur Abgrenzung herangezogen werden und warum?\r\nOberstes Ziel muss die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen sein, die inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt sicherstellen, dass Selbstständige in Deutschland tätig sein können, ohne gegenüber Arbeitnehmern im Finanz-, Gewerbe-, Arbeits- und Sozialrecht unangemessen benachteiligt zu werden, und dass ihre Kunden sie rechtssicher beauftragen können.\r\nEs ist selbstverständlich, dass sozial Schutzbedürftige vor Ausbeutung geschützt werden müssen: Arbeit soll so bezahlt werden, dass bei einer Vollzeittätigkeit Lebenshaltung sowie eine angemessene soziale Absicherung möglich sind. Eine Unterschreitung des Mindestlohns durch Scheinselbstständigkeit muss verhindert werden. Zugleich soll die Solidargemeinschaft dadurch geschützt werden, dass Selbstständige auch tatsächlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorsorgen.\r\nDas SFV muss folglich auf diese beiden Aspekte – Vorsorgefähigkeit und tatsächliche Vorsorge – fokussieren und entsprechende Entscheidungskriterien zur Grundlage haben. Vorsorgefähigkeit heißt hierbei, dass die absolute Höhe des vereinbarten bzw. realistischerweise erzielbaren Stundenhonorars deutlich über dem Mindestlohn liegen muss und vor allem die relative Höhe des Stundenhonorars im Vergleich zum Gehalt bzw. Tariflohn von Angestellten mit vergleichbarer Erfahrung als Kriterium stärker berücksichtigt wird. Eine entsprechend hohe Differenz zwischen Stundenhonorar und Stundenlohn ist wirtschaftlich gesehen das maßgebliche Merkmal von Selbstständigkeit, denn Selbstständige müssen über den Bruttolohn eines Angestellten hinaus auch für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die Betriebsausgaben inklusive Investitionen, ggf. Vor- und Nacharbeitung der fakturierten Arbeitsleistung, Rücklagen für Krankheit, Urlaub sowie Akquise- und Administrationsaufwand aufkommen. Das tatsächliche Bestehen einer angemessenen Altersvorsorge wiederum zeigt, dass die Honorare für eine Altersvorsorge ausreichend hoch sind und auch für diese genutzt werden.\r\nEin 1) ausreichend hohes Honorar (Vorsorgefähigkeit) und 2) der Nachweis der tatsächlichen Altersvorsorge sind deshalb im Sinne der Zielerreichung die zwei am höchsten zu wertenden Positivkriterien. Sie ermöglichen zudem Schnellprüfungen, die zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen können. Bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien muss von einem SFV abgesehen werden. Andernfalls können weitere, gut operationalisierbare Positivkriterien angewandt werden, die Ausdruck von unternehmerischem Risiko bzw. der Freiwilligkeit (und damit auch implizit Weisungsfreiheit) der Selbstständigkeit sind.\r\nSchnellprüfung: Ist ein SFV überhaupt notwendig?\r\nIn den folgenden Fällen kann davon ausgegangen werden, dass Selbständige tatsächlich als solche tätig sind und ausreichend sozial abgesichert sind, sodass sich ein SFV erübrigt:\r\nSchnellprüfung 1: Ein Selbstständiger zahlt freiwillig einkommensabhängig in die DRV ein (Arbeitgeber- und -nehmerbeitrag). Durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung würde sich keine höhere Einzahlung ergeben. Um eine finanzielle Überforderung zu verhindern, sollten die Sozialversicherungsbeiträge in Summe nicht höher sein als die von vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern. Analog zu den Regelungen beim Gründungszuschuss und den geplanten AVP-Regelungen sollte eine dreijährige Karenzzeit bestehen, um Gründer nicht zu überfordern.\r\nSchnellprüfung 2: Ein Selbstständiger ist rentenversicherungspflichtig aufgrund seiner Tätigkeit (selbstständiger Handwerker, Lehrer, Kindertagespflegeperson, Hebamme) bzw. weil er arbeitnehmerähnlich selbstständig oder Pflichtmitglied der Künstlersozialversicherung ist und kommt dieser Pflicht nach. Durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung würde sich keine höhere Einzahlung ergeben.\r\nSchnellprüfung 3: Es handelt sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit (Feststellung durch zuständige gesetzliche Krankenkasse). In diesem Fall ist die soziale Absicherung definitionsgemäß durch die zeitlich und einkommensmäßig überwiegenden Anstellung gegeben und die selbstständige Nebentätigkeit nicht versicherungspflichtig.\r\nSchnellprüfung 4: Falls die geplante AVP in Kraft tritt und ein Selbstständiger ihr entsprechend vorsorgt, muss von einem SFV abgesehen werden.\r\nDie AVP ist nur für künftige Selbstständige geplant, um für Bestandsselbstständige Vertrauensschutz sicherzustellen für ihre in der Vergangenheit getroffenen langfristigen Altersvorsorge-Dispositionen (z.B. Immobilienfinanzierungen, private Rentenversicherungen), so dass sie entstandene Verpflichtungen weiter bedienen können und die AVP nicht zu einer Verschlechterung ihrer Altersvorsorge führt. Das SFV darf nicht dazu missbraucht werden, diesen Vertrauensschutz auszuhebeln. Entsprechend muss bei der Prüfung von Bestandsselbstständigen auch deren private Altersvorsorge, Vermögen sowie die Absicherung im Familienkontext berücksichtigt und auf Nicht-Bedürftigkeit abgestellt werden.\r\nWeitere Positivkriterien zum Abbilden von unternehmerischem Risiko und Freiwilligkeit, je nach Branche/Beruf\r\n3. Bestehen einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH: Neben erheblichen Gründungskosten ist sie auch mit hohen laufenden Kosten bzw. Verpflichtungen verbunden. Dadurch, aber auch durch die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung ist sie Ausdruck des bestehenden unternehmerischen Risikos.\r\n4. Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter: Das Vorhandensein von Mitarbeitern ist Ausdruck eines unternehmerischen Risikos und zugleich auch rein praktisch nicht damit vereinbar, dass man selbst abhängig beschäftigt sein soll.\r\n5. Mehrere Auftraggeber/keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber: Ein typisches Merkmal vieler Selbstständiger ist ein Tätigwerden für mehr als nur einen Kunden. Zugleich ist damit praktisch nur sehr schwer vereinbar, bei einem oder mehreren dieser Kunden abhängig beschäftigt zu sein, da die resultierenden zeitlichen und räumlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Selbstständigkeit nicht erfüllbar sind. Bei komplexen Projekten ist es möglich, dass Selbstständige längere Zeit für nur einen Auftraggeber tätig sein müssen. Sie gelten in diesem Fall als arbeitnehmerähnlich selbstständig und sind rentenversicherungspflichtig (vgl. Schnellprüfung 2). Wer nebenberuflich selbstständig ist, hat deshalb evtl. nur einen Auftraggeber, sorgt aber anderweitig vor (vgl. Schnellprüfung 3).\r\n6. Spezialwissen: Selbstständige bilden sich eigenverantwortlich fort und erwerben Spezialwissen. Dies kann wie bei Freiberuflern aus Studium und Weiterbildungen bestehen, in sich schnell entwickelnden Wissensbereichen ist oft eine andere Form der Weiterbildung erforderlich, beispielsweise über intra- oder interprofessionellen Austausch oder kollegiale Beratung in einem Netzwerk oder Berufsverband. Die Investition in spezialisiertes Wissen ist Ausdruck des unternehmerischen Risikos.\r\n7. Mitgliedschaft in einem Berufsverband: Sie ist ein starkes Indiz für die Freiwilligkeit der Selbstständigkeit.\r\n8. Vorhandensein einer Berufshaftpflicht- oder sonstigen branchentypischen Versicherung: Der Abschluss einer Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung spricht für das Vorliegen von erheblichen unternehmerischen Risiken, gegen die man sich eigenverantwortlich schützt.\r\n9. Werkvertragliche Regelungen und überwiegend erfolgsabhängige Bezahlung: Die Bezahlung nach Zeit ist der Normalfall und i.d.R. das einträglichste Geschäftsmodell. Eine Bezahlung nach Zeit darf keinesfalls als Negativkriterium gewertet werden. Eine erfolgsabhängige Bezahlung kann zu einem deutlich niedrigeren effektiven Stundenhonorar führen und ggf. die Vorsorgefähigkeit (vgl. oben) gefährden. Das ihr innewohnende unternehmerische Risiko ist in diesem Fall jedoch ausschlaggebend.\r\n10. Meldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt Die Erfüllung dieser Verpflichtung spricht für eine Selbstständigkeit aus eigenem Willen.\r\n11. Eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung des Selbstständigen, dass er aus eigener Wahl selbstständig ist, sollte als Nachweis der Freiwilligkeit anerkannt werden.\r\n12. Nachweis einer Krankenversicherung: Selbstständige sind verpflichtet, sich privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern, soweit sie nicht pflichtversichert sind. Schon jetzt spielt im Rahmen des SFV-Antragsverfahrens nach §7a SGB IV der Nachweis einer Krankenversicherung und bestehenden Altersvorsorge eine wichtige Rolle in Hinblick auf den Schutz vor Nachzahlungen im Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.\r\nDie Kriterien 2 (bestehende Altersvorsorge) bis 9 (werkvertragliche Regelungen) sind dabei reine Positivkriterien. Ihr Vorliegen spricht für eine Selbstständigkeit, ihr Fehlen dagegen nicht gegen eine Selbstständigkeit.\r\nUnsere Forderungen decken sich somit weitgehend mit denen des 74. DJT, der im September 2024 einen dringenden Novellierungsbedarf des SFV feststellte und folgenden Antrag beschloss: \"Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sollte folgendermaßen fortentwickelt werden: eine selbstständige Tätigkeit wird widerlegbar vermutet, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgehen, weitere für Selbstständigkeit sprechende tatsächliche und/oder rechtliche Kriterien vorliegen und der Auftragnehmer eine ausreichende, Bedürftigkeit vermeidende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nachweist.\"\r\nFazit: Wir brauchen eine wirksame Reform – jetzt!\r\nDie 20. Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Von den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen für Solo- und Kleinstunternehmen wurde bisher keine wichtige umgesetzt, der darin vorgesehene Dialog über eine wirksame Reform des SFV noch nicht einmal begonnen. Auch die Wachstumsinitiative der Bundesregierung vom Juli 2024 enthält keine einzige Maßnahme, die spezifisch Solo- und Kleinstunternehmen zugute kommen würde.\r\nEine Reform des SFV ist in Hinblick auf die wirtschaftliche Situation von Solo- und Kleinstunternehmen, zugleich aber auch in Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands unbedingt erforderlich. Sie verursacht keine Kosten, wirkt aber wie ein Konjunkturprogramm. Die Ampel-Regierung muss hier ihre Handlungsfähigkeit beweisen.\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nJörn Freynick, freynick@bagsv.de, +49 176 704 979 38\r\nLeiter Politik VGSD und Koordinator BAGSV\r\nDr. Andreas Lutz lutz@vgsd.de\r\nVorstandsvorsitzender VGSD und Sprecher BAGSV\r\nMarcus Pohl m.pohl@isdv.net\r\nErster Vorsitzender isdv und Sprecher BAGSV\r\nJan-Peter Wahlmann wahlmann@maple-park.de\r\nZweiter Vorsitzender AGD und Sprecher BAGSV\r\n\r\nUnterstützende Verbände\r\n1. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\n2. Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. (bdfm)\r\n3. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands e.V. (VGSD)\r\n4. Bundesverband Selbstständige Wissensarbeit e.V. (ADESW)\r\n5. Bundesverband Filmschnitt Editor e.V. (BFS)\r\n6. Interessengemeinschaft der selbstständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V. (isdv)\r\n7. Deutscher Bundesverband Informationstechnologie für Selbstständige e.V.\r\n8. German Stunt Association e.V. (GSA)\r\n9. Bayerischer Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft e.V. (BLVKK)\r\n10. Landesverband Kultur- und Kreativwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (Kreative MV)\r\n11. Bundesverband der Kultur und Kreativwirtschaft e.V. (Kreative Deutschland)\r\n12. Gesellschaft zur Förderung Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Aktivierender Lehr- und Lernmethoden in Hochschule und Praxis e.V. (Gabal)\r\n13. Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP)\r\n14. Berufsverband für Integrations- und Berufssprachkurse e.V. (BVIB)\r\n15. Arbeitgebervereinigung für Unternehmen aus dem Bereich EDV und Kommunikationstechnologie e.V. (AGEV)\r\n16. Interessenverband freier und kritischer Handwerkerinnen und Handwerker e.V. (IFHandwerk)\r\n17. Fachverband Deutscher Sprachschulen und Sprachreise-Veranstalter e.V. (FDSV)\r\n18. IT-Projektgenossenschaft eG\r\n19. Verband Deutscher Tonmeister e.V. (VDT)\r\n20. Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Berlin e.V. (DTKV LV Berlin)\r\n21. Deutscher Tonkünstlerverband e.V. (DTKV)\r\n22. Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen e.V. (VNN)\r\n23. Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)\r\n24. Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e.V. 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(BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz“\r\nBT-Drucksache: 20/10943\r\nSehr geehrter Frau Vorsitzende Winkelmeier-Becker,\r\nsehr geehrte Abgeordnete und Mitglieder des Rechtsausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz ist es, die in den vergangenen Jahren angestoßenen Reformen der Justiz – mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung und auf die Erfordernisse der Praxis –weiter zu entwickeln. Damit soll ein weiterer Beitrag dazu geleistet werden, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (UN-SDG 16). Dies begrüßen wir ausdrücklich und möchten in unserer Berufsgruppe zur Zielerreichung beitragen. Dies gilt umso mehr, als dass außerhalb der Arbeit für Justiz und Behörden die Berufsausübung ohnehin hochgradig digitalisiert ist.\r\nDie im Referentenentwurf formulierten Vorschläge beziehen sich auf viele unterschiedliche Gesetze und Verordnungen und enthalten viele unterschiedliche Aspekte. Wir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen. Dies sind die Rechtsanpassungen im Bereich der (I) elektronischen Aktenführung in der Justiz, des (II) Elektronischen Rechtsverkehrs (Artikel 43) und die vorgeschlagene Änderung im Strafverfahrensrecht mit dem (III) Einsatz von Videokonferenztechnik bei der Revisionshauptverhandlung in Ergänzung des § 350 StPO.\r\n(I) Elektronische Aktenführung in der Justiz\r\nWenn beeidigte bzw. ermächtigte- Übersetzerinnen und Übersetzern Schriftstücke aller Art für die Justiz übersetzen, wird diese Übersetzung elektronisch erstellt, ausgedruckt mit einem Stempel bzw. Rundsiegel und einem entsprechenden Vermerk versehen, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist (Natürlich sind die Vorgehensweisen und Vorgaben, auch zur Formulierung, in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt); Name von Übersetzer/-in, Sprache(n) und beeidigende Stelle gehen aus Stempel/Siegel bzw. dem Bestätigungsvermerk hervor.\r\nSchon für eine (sichere) elektronische Übermittlung (s. II ERV) muss die bestätigte Übersetzung wieder eingescannt, entsprechend umbenannt und abgelegt werden. Dies ist zum einen umständlich, zum anderen kann je nach „Sauberkeit“ des Stempels und Scanqualität die Lesbarkeit leiden, ggf. ist dieser Vorgang zu wiederholen. Dieses Vorgehen ist anachronistisch und steht im Widerspruch zum Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nDer Verzicht auf einen Stempel bzw. dessen digitales Äquivalent durch den ERV allein ist auch keine Lösung. So kann eine qualifiziert bestätigte Übersetzung nicht mehr als solche identifiziert werden. Wenn Übersetzungsagenturen/Dolmetschbüros mit einer bestätigen Übersetzung beauftragt werden, so kann zudem lediglich die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Postfachs identifiziert werden, nicht jedoch die eigentlichen (angestellten oder meist unterbeauftragten) Übersetzerinnen und Übersetzer – und damit steht deren Qualifikation und Ermächtigung bzw. Beeidigung in Zweifel.\r\nAus diesen sehr unterschiedlichen Gründen sollte an allen entsprechenden Gesetzesstellen die Möglichkeit und Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) eingeräumt werden. Die angefertigte Übersetzung kann damit zeitsparend bestätigt werden. Eine qeS ist eindeutig einer einzelnen Person unabhängig vom Übertragungsweg zugeordnet, auch nach Weiterleitung.\r\n(II) Elektronischer Rechtsverkehr (Artikel 43)\r\nIn allen angeführten Bereichen bezieht sich der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) vornehmlich auf die Kommunikation zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft. An den entsprechenden Stellen werden auch die Naturalparteien erwähnt.\r\nUnerwähnt und womöglich nicht im Prozess berücksichtigt bleibt die Kommunikation mit ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern sowie beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern – zur Ladung, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde der zum 01.01.2022 für die Bürger- und Organisationen eröffnete ERV ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als Verfahrensbeteiligte teilnehmen. Dazu wurde eigens ein sog. „Dolmetscher-eBO“ geschaffen, jedoch als mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Bislang ist dessen Nutzung fakultativ. Noch werden ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer und beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nur selten digital beauftragt und Akten auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden. So wird ihnen zudem eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung ermöglicht, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlastet.\r\nAn allen entsprechenden Gesetzesstellen sollten daher nicht nur ein „besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach“ eingefügt werden, sondern auch ein „besonderes Übersetzer- und Dolmetscherpostfach“ ergänzt werden, sodass der ERV auch in der Kommunikation mit Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern verpflichtend und für die Geschäftsstellen sichtbar wird.\r\n(III) Einsatz von Videokonferenztechnik bei Revisionshauptverhandlungen\r\nVideoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen sollen eine schnellere, kostengünstige\r\nund ressourcenschonende Verfahrensführung ermöglichen. Beim Einsatz der Videokonferenztechnik in (Revisionshaupt-) Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierungen im Regierungsentwurf lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Spruchkörpers und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\nder Dolmetscher befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich auch in diesem Regierungsentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter Bedingung 3 Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern knapp die Hälfte2 unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und\r\nGeräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität). Von entsprechenden Vorkommnissen werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese werden im Folgenden weiter ausgeführt und näher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die\r\nebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle die oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Ein chronisches Lärmtrauma entsteht durch eine ständige hohe Lärmbelastung und kann langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher am Verfahren unter Einsatz von Videokonferenztechnik virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen, DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und DIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nBei der Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nFür den Einsatz von Videokonferenztechnik bei einem Verfahren ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Einsatz von Videokonferenztechnik ist dies nicht automatisch der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die über Videokonferenzverbindung anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für den Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor: Das Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert3 als bisher vor Ort.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle\r\nPersonen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.4 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.5\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videokonferenztechnik bei einer Verhandlung eingesetzt werden soll, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beim Setup beratend mit einbezogen wird, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während des Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die dieser vom Blatt dolmetschen6 soll. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach (s. II Elektronischer Rechtsverkehr) übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem er die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbricht und die Äußerung überträgt. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei\r\ngedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen.\r\nIn Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Verhandlungen empfiehlt sich, vor Beginn der Videokonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen kann, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreift.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik Falls im Laufe eines Verfahrens Angeklagte und Verteidigerinnen bzw. Verteidiger miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Verfahrensbeteiligten nicht gehört werden soll, erforderlich sein. In einem Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn Angeklagte, Verteidigerinnen oder Verteidiger und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich der Verteidiger im Gerichtssaal befindet und der Angeklagte über Videokonferenztechnik zugeschaltet hat – etwa, weil das Gericht auf die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten verzichtet -, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Einsatz von Videokonferenztechnik die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigerinnen bzw. Verteidigern einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz und Aufzeichnung bei Verhandlungen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Videokonferenztechnik allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Einsatz von Videokonferenztechnik in einer Verhandlung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. So ist es möglich und realistisch, dass sich außerhalb des von der Kamera erfassten Raumausschnitts weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung\r\nDer Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren.\r\nDer Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Einsatz der Videokonferenztechnik in Revisionshauptverhandlungen unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern überhaupt sinnvoll ist. Auch wenn wir die Stärkung der Mitwirkungsrechte von inhaftierten Angeklagten begrüßen, müssen auch in einer JVA die vorstehend genannten Bedingungen zwingend erfüllt sein, wenn das Gericht auf eine Vorführung verzichtet und Angeklagte per Videokonferenz an der Revisionshauptverfahren teilnehmen.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das\r\nSimultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Abweichende Zahlen bezogen sich auf die damals in den Medien kursierenden Zahlen, bevor die Auswertung dieser internen Befragung im Herbst 2022 abgeschlossen war. Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf.\r\n3 Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung hinzukommt.\r\n4 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n5 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n6 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-14"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002639","regulatoryProjectTitle":"Fairer Mutterschaftsschutz von Freiberuflerinnen und Selbstständigen verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/68/294974/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170149.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die mit einer Schwangerschaft verbundenen existenziellen finanziellen Risiken lassen vielen Frauen Unternehmertum und Familiengründung als unvereinbar erscheinen. Um den Herausforderungen des demografischen Wandels begegnen zu können, ist unsere Gesellschaft jedoch sowohl auf wachsende Geburtenraten, als auch auf die Partizipation von Frauen als Unternehmerinnen am Arbeitsmarkt angewiesen. Mutterschutz für Selbstständige ist daher nicht nur eine Voraussetzung für die Berufsfreiheit von Frauen, sondern unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit.\r\n• Faire Beitragsbemessung für Selbstständige ist zwingende Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen\r\nSelbstständige zahlen schon jetzt etwa zwanzig Prozent höhere Sozialversicherungsbeiträge, als dies der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil entspricht. Zusätzlich unterliegen sie als freiwillig Versicherte in der GKV – das betrifft zwei Drittel aller Selbstständigen – einer breiteren Bemessungsgrundlage für die Berechnung ihrer Beiträge. Zwingende Voraussetzung für jede weitere Belastung durch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge ist daher für die unterzeichnenden Verbände eine faire Beitragsbemessung und die Korrektur der bisherigen Missstände. Dies erfordert insbesondere die steuerliche Anerkennung von fünfzig Prozent der gesamten Sozialversicherungsbeiträge als Betriebskosten wie bei den Arbeitgebern, strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge gemäß Koalitionsvertrag sowie eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Einkommen in der GKV, so dass auch Selbstständige zukünftig nur ihr Arbeitseinkommen verbeitragen müssen (und nicht etwa auch zusätzlich noch das Einkommen ihres Partners).\r\n• Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige laut Koalitionsvertrag umsetzen\r\nSelbstständige können ihren Rechtsanspruch auf Elterngeld bislang oft nur eingeschränkt oder gar  nicht geltend machen, weil die Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten ausgerichtet sind. Unbedingt erforderlich ist die Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige\r\nA) Mutterschutz ist Voraussetzung für Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt und eine demografieresistente Volkswirtschaft\r\nKnapp zehn Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland sind Selbstständige, rund ein Drittel davon Frauen. Von den rund 1,85 Mio. Soloselbstständigen sind sogar über 40 Prozent Frauen. Eine Selbstständigkeit ist für viele Frauen aufgrund der Selbstbestimmtheit und Flexibilität die ideale Erwerbsform, um Karriere und Mutterschaft vereinen zu können, da kaum ein Arbeitgeber entsprechende Arbeitsbedingungen zu bieten vermag.\r\nEine Schwangerschaft tritt typischerweise in einem Alter ein, in dem noch keine ausreichenden finanziellen Rücklagen gebildet werden konnten, um mögliche Ausfallzeiten während der Schwangerschaft und frühen Elternschaft abzufedern. Dies gilt insbesondere auch für Gründerinnen. Die finanziellen Risiken betreffen bei selbstständigen Frauen nicht nur die Absicherung des Lebensunterhalts, sondern zusätzlich die betrieblichen Fixkosten (Mieten, Versicherungen, Leasing-Raten, Löhne für Angestellte/Auszubildende). Schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten der Unternehmerin bergen daher ein deutlich erhöhtes Insolvenzrisiko für den Betrieb. Aufgrund der fehlenden Absicherung sind Selbstständige häufig in der Zwangslage, entweder trotz gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind arbeiten zu müssen, oder aber die finanzielle Existenz ihres Betriebes zu gefährden. Zudem unterliegen sie durch die mit der Schwangerschaft verbundenen Risiken erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber ihren männlichen Kollegen. Denn Ausfallzeiten während der Schwangerschaft führen nicht nur zum Verlust von Aufträgen und Umsatz. Die Kosten für Lebensunterhalt und Betriebskosten müssen weiterhin finanziert werden und die hierfür aufgewendeten Rücklagen stehen dann nicht mehr für alternative Verwendungen wie Investitionen zur Verfügung – eine Situation, von der männliche Wettbewerber nicht betroffen sind.\r\nViele selbstständige Frauen fühlen sich durch diese Rahmenbedingungen letztlich vor die Wahl zwischen Familiengründung oder Beruf gestellt. Um den Herausforderungen des demografischen Wandels begegnen zu können, ist unsere Gesellschaft aber sowohl auf wachsende Geburtenraten, als auch auf die Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt angewiesen. Mutterschutz für Selbstständige ist daher nicht nur eine Voraussetzung für die Berufsfreiheit von Frauen, sondern unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit.\r\nB) Bestehende Lücken bei der Absicherung durch Mutterschutz und Elterngeld schließen\r\nSowohl bei der finanziellen Absicherung während der Schwangerschaft (Mutterschutz) als auch in der Frühelternschaft (Elterngeld) bestehen für Selbstständige erhebliche Leistungslücken, da die Regelungen sie entweder aktiv ausschließen oder durch ihre Ausgestaltung faktisch nur ein eingeschränkter Zugang zu den Leistungen besteht.\r\nB.1 Absicherung des Lebensunterhaltes in der Schwangerschaft\r\nSelbstständige Frauen sind nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst und genießen im Vergleich zu angestellten Frauen nach wie vor nur eine sehr eingeschränkte finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts. 2010 legte die EU-Richtlinie 2010/41/EU fest, dass auch selbstständigen Frauen „ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen“. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit großer Verspätung erst 2017 umgesetzt. Selbstständige können nun unter bestimmten Bedingungen während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) anstatt Mutterschaftsgeld Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten, sofern sie einen Kranken(tage-)geldtarif abgeschlossen haben. Entgegen der Maßgabe der Richtlinie sind viele Selbstständige aber immer noch nicht abgesichert und fallen durch das Sicherheitsnetz.\r\nB.1.1 Leistungslücken GKV\r\nDas Krankengeld von GKV-Versicherten beträgt nur 70 Prozent des Einkommens und maximal 113 Euro täglich (nicht 100 Prozent wie bei Angestellten) und ist abhängig vom Gewinn des Vorjahrs. War der Gewinn nach einer Gründung oder aus konjunkturellen Gründen gering, besteht auch keine Absicherung. Außerdem wird der Anspruch gemindert, wenn ein Teil der Schwangerschaft in das Vorjahr fällt, schwangerschaftsbedingt weniger gearbeitet werden konnte und daher Umsatz und Gewinn entsprechend geringer ausfallen.\r\nB.1.2 Leistungslücken PKV: privat Versicherte erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro durch das Bundesamt für Soziale Sicherung und Krankentagegeld nach Maßgabe ihres Versicherungstarifs. Die bei der Inanspruchnahme des Krankentagegelds geltenden Karenzzeiten gelten bei den meisten Versicherungen auch für das Mutterschaftsgeld, wodurch sich der eigentlich 14-wöchige Anspruch entsprechend verringert (z.B. um 28 Tage). Zudem gilt eine acht-monatigen Wartezeit für Schwangere, die einen Krankengeldtarif abschließen wollen. Frauen mit einer ungeplanten Schwangerschaft haben daher überhaupt keinen Zugang zu Mutterschutzgeld. Hinzu kommt das Problem des möglichen Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach einer Gesundheitsprüfung.\r\nB1.3 Absicherung des Lebensunterhalts bei Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind in der Schwangerschaft\r\nKein Anspruch besteht analog zum Beschäftigungsverbot für Angestellte, wenn während der Schwangerschaft aufgrund gesundheitlicher Risken für Mutter/Kind nicht gearbeitet werden kann (schwere körperliche Arbeit, Chemikalien etc). Bislang sind Schwangere darauf angewiesen, einen verständnisvollen Arzt zu finden, der sie aus eigenem Ermessen krankschreibt. Dies gelingt nicht immer und zudem gibt es große Leistungslücken aufgrund der Karenzzeiten in GKV/PKV zwischen Krankschreibung und Leistungsbezug, die einen leistungsfreien Zeitraum von mehreren Wochen zur Folge haben.\r\nB.2 Absicherung der Betriebskosten\r\nBetriebskosten sind nicht abgesichert. Die Fixkostenbelastung ist stark branchenabhängig und im Handwerk von größerer Relevanz, als z.B. bei Wissensberufen in der Dienstleistungsbranche, wo häufig aus dem Home-Office gearbeitet wird. Private Versicherungsmöglichkeiten existieren nach unseren Informationen nicht. Im Gegenteil schließen Anbieter von sogenannten Inhaber-Ausfallversicherungen jede Leistung mit einem kausalen Bezug zu einer Schwangerschaft ausdrücklich aus. Ein entsprechendes Angebot scheint für die Versicherungswirtschaft nicht rentabel zu sein, da es zu einer Risikohäufung durch die Inanspruchnahme von betroffenen Frauen in der Familienphase käme (sog. Versicherungsversagen aufgrund adverser Selektion). Dies würde den Beitrag für diese Altersgruppe so hochtreiben, dass mit keiner entsprechenden Nachfrage mehr zu rechnen wäre.\r\nB.3 Absicherung in der Früh-Elternschaft durch Elterngeld\r\nSelbstständige Eltern haben nach der Geburt zwar formal einen Rechtsanspruch auf Elterngeld wie Angestellte, können aber faktisch oft nur eingeschränkt oder gar nicht von der Leistung profitieren. Denn die Ausgestaltung des Elterngeldes orientiert sich an den Beschäftigungsverhältnissen von Angestellten. Die für die Erwerbssituation Selbstständiger typischen Merkmale (schwankende Einkommen und Arbeitszeiten, unerwartete Zahlungseingänge, Betriebskosten) werden nicht angemessen berücksichtigt und führen häufig dazu, dass selbstständige Eltern durch von ihnen nicht zu beeinflussende Faktoren den Anspruch verlieren oder eine nicht ausreichende finanzielle Absicherung erhalten. Auch wenn während der Schwangerschaft weniger gearbeitet werden kann, führt dies zu einem verminderten Elterngeld, da dieses ebenfalls am Vorjahresgewinn anknüpft. Die im Koalitionsvertrag beschlossene „Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige“ ist dringend erforderlich, wurde aber bislang nicht in Angriff genommen. Wir haben die Probleme schon vor längerer Zeit zusammengefasst (https://www.vgsd.de/wp-content/uploads/2020/04/Stellungnahme-Referentenentwurf-BEEG.pdf), entwickeln aktuell zusammen mit Elterngeld-Experten Lösungsvorschläge für eine Reform und stehen jederzeit für Gespräche zur Verfügung.\r\nB.4 Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten\r\nDa Soloselbstständige Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin in einer Person sind, können sie nicht einfach wie Angestellte unter Garantie des Arbeitsplatzes in Elternzeit gehen, um ihre Kinder selbst zu betreuen. Soll das Unternehmen weiter existieren, muss auf eine Kinderbetreuung zurückgegriffen werden und die Kinderbetreuungskosten bekommen damit faktisch den Charakter von Betriebskosten. Sie können aber bislang nur begrenzt geltend gemacht werden (maximal zwei Drittel der Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Kind jährlich).\r\nC) Faire Beitragsbemessung ist Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen durch Selbstständige\r\nDie Finanzierung zusätzlicher Mutterschutzleistungen könnte beitragsfinanziert innerhalb der Krankenversicherungssysteme (wie bislang das Mutterschaftsgeld), über steuerfinanzierte Leistungen oder über ein Umlagesystem analog zur U2-Umlage finanziert werden.\r\nC.1 Selbstständige unterliegen schon jetzt einer mindestens zwanzig Prozent höheren Beitragsbelastung in allen Zweigen der Sozialversicherung\r\nViele unserer Mitglieder unterstützen grundsätzlich die Forderung nach einem besseren Mutterschutz, artikulieren aber gleichzeitig große Sorge und absolutes Unverständnis bei der Aussicht auf zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Denn kaum bekannt ist, dass Selbstständige schon jetzt aufgrund einer abweichenden Bemessungsgrundlage zwanzig Prozent höhere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben, als dies der Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil in einem Angestelltenverhältnis entspricht. Dies gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. (für eine Darstellung dieses komplexen Sachverhalts verweisen wir auf Anlage 1). In der Konsequenz bedeutet dies, dass Selbstständige unter sonst gleichen Bedingungen (Stundensatz, Mitgliedschaft in der Sozialversicherung) im Vergleich zu Angestellten deutlich mehr arbeiten müssen, um bei einem gegebenen Einkommen (Gewinn) das gleiche Nettoeinkommen zu erzielen.\r\nEntsprechend zeigen Berechnungen, dass unter den derzeitigen Rahmenbedingungen eine Finanzierung von zusätzlichen Mutterschutzleistungen (beispielsweise über eine U2-Umlage, wie sie derzeit für Angestellte gilt) bei Selbstständigen daher auch zu deutlich höheren effektiven Beitragssätzen führen würde, als sie derzeit die Arbeitgeber für die U2-Umlage zu tragen haben. Zudem käme es aufgrund der unterschiedlichen Altersstruktur und Leistungsinanspruchnahme in einem gemeinsamen U2-System zu einer Quersubventionierung von Angestellten durch Selbstständige (siehe hierzu Anlage 2). Im Ergebnis käme es zu einer überproportionalen Belastung von Selbstständigen mit niedrigen (Teilzeit-) Einkommen, die sozial- und wirtschaftspolitisch nicht gewollt sein kann.\r\nDie systemimmanent höhere Belastung von Selbstständigen bei Sozialversicherungsbeiträgen ist ungerecht und willkürlich und schädigt ihre Bereitschaft, sich solidarischen Sicherungssystemen anzuschließen. Zusätzliche Belastungen – für Mutterschutzleistungen oder eine Altersvorsorgepflicht – sind daher für uns nicht tragbar, solange nicht eine faire Beitragsbemessung herbeigeführt wird.\r\nHierfür gibt es zwei einfache Lösungen, die rechnerisch zum gleichen Ergebnis wie bei\r\nArbeitgebern und -nehmern führen (siehe hierzu die detaillierte Darstellung in Anlage 1):\r\n1. Bemessungsgröße anpassen, z.B. durch Anerkennung des rechnerischen Arbeitgeberanteils als Betriebsausgabe analog zu den Arbeitgebern auch bei EinzelunternehmerInnen, so dass 50 Prozent der gesamten Sozialversicherungsabgaben abzugsfähig sind.\r\n2. Beitragssätze anpassen: um die höhere Bemessungsgrundlage auszugleichen, müssten die Beitragssätze für Selbstständige entsprechend kalibriert werden.\r\nC.2 Faire Beitragsbemessung in der GKV für Selbstständige unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze umsetzen\r\nVerschärfende Faktoren für diese systemimmanente Beitragsüberlastung gelten für freiwillig GKV-Versicherte mit niedrigen (Teilzeit-)Einkommen, beispielsweise in der Familienphase. Zwei Drittel aller Selbstständigen sind freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie unterliegen zusätzlich zu dem unter C.1 dargestellten Effekt, der für alle Selbstständigen gilt, in Abhängigkeit ihrer Lebensumstände weiteren finanziellen Beitragsbelastungen: hohe Mindestbeiträge, zusätzlich die Verbeitragung von Zinsen und Mieteinkünften und auch der Verpflichtung, nicht nur für ihr eigenes, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für das Einkommen des Ehepartners Beiträge zu zahlen\r\nC.2.1 Strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge umsetzen\r\nDie GKV-Beiträge sind für Selbstständige sind immer noch nicht strikt einkommensabhängig, wie dies im Koalitionsvertrages für Selbstständige angekündigt, aber immer noch nicht umgesetzt wurde.\r\nC.2.2 Breitere Beitrags-Bemessungsgrundlage für Selbstständige angleichen\r\nHinzu kommt: in der GKV freiwillig Versicherte Selbstständige müssen nicht nur ihr Arbeitseinkommen verbeitragen, sondern auch Einkünfte aus Zinsen, Mieten oder Unterhalt. Zudem muss zusätzlich zu ihrem eigenen Arbeitseinkommen auch das Einkommen des Partners verbeitragt werden, sofern dieser mehr verdient und privat krankenversichert ist. Sie unterliegen diesen zusätzlichen Beitragslasten schon bei einem geringen (Teilzeit-) Einkommen. Die Betroffenen sind vor allem auch Frauen in der Familienphase, deren Nettoeinkommen zusätzlich zu dem unter C) geschilderten Effekt auch durch die zwangsweise Verbeitragung des Partnereinkommens verringert wird.\r\nBeispiel: Eine selbstständige Übersetzerin im Home-Office arbeitet nach der Geburt des ersten Kindes in Teilzeit. Das Einkommen ihres privat versicherten Mannes beträgt 4.500 Euro monatlich. Sie selbst verdient mit ersten Projekten 600 Euro monatlich. Ihr Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wird jedoch auf ihr eigenes Einkommen, sondern auf der Basis eines hypothetischen, von der GKV errechneten „Familien-Einkommens“ in Höhe von 2.231,50 Euro berechnet, in das auch das Einkommens ihres Mannes einfließt. Damit hat sie monatlich einen Beitrag von rund 428 Euro zu entrichten. Ihr Einkommen wird also praktisch von dem hohen Krankenversicherungsbeitrag aufgezehrt und dies lässt keinen finanziellen Spielraum mehr für eine zusätzliche Altersvorsorge. Eine Angestellte unter gleichen familiären Bedingungen muss hingegen lediglich einen Beitrag von rund 57 Euro auf ihr eigenes Arbeitseinkommen von 600 Euro entrichten.\r\nErwähnt werden muss an dieser Stelle auch, dass Selbstständige in Teilzeit typischerweise phasenweise nur für einen Auftraggeber arbeiten können und damit zwangsläufig in die Scheinselbstständigkeits-Falle und das Statusfeststellungsverfahren hineinlaufen. Beruflich ist dies häufig eine Katastrophe.\r\nDie Konsequenz ist, dass hochqualifizierte selbstständige Frauen ihr Arbeitsangebot einstellen und lieber zu Hause bleiben, weil es sich für sie finanziell einfach nicht mehr lohnt, in Teilzeit zu arbeiten.\r\nD. Unsere Forderungen und Lösungsvorschläge:\r\nD.1 Selbstständige Frauen müssen in der Schwangerschaft abgesichert werden\r\nWir unterstützen die Forderung einer besseren Absicherung von selbstständigen Frauen während der Schwangerschaft. Nicht nur ethische, sondern auch rechtliche Gründe verlangen eine solidarische Finanzierung von Mutterschutzleistungen, denn EU-Recht verbietet die finanzielle Diskriminierung aufgrund geschlechtsspezifischer Gesundheitsrisiken. Eine solidarische Finanzierung kann über Steuern oder umlagefinanziert innerhalb der Sozialversicherungssysteme geschehen (Krankenversicherung oder U2-Umlage).\r\nD.2 Faire Beitragsbemessung für Selbstständige ist zwingende Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen\r\nZwingende Voraussetzung für jede weitere Belastung durch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge ist für uns eine faire Beitragsbemessung und die Korrektur der unter C) dargestellten Missstände (insbesondere die steuerliche Anerkennung von 50 Prozent aller Sozialversicherungsbeiträge als Betriebskosten, strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge gemäß Koalitionsvertrag, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Versicherten in der GKV, so dass auch Selbstständige nur ihr eigenes Arbeitseinkommen verbeitragen müssen).\r\nEine Auslagerung des bislang in der GKV als versicherungsfremde Leistung angesiedelten\r\nMutterschaftsgeldes (beispielsweise in eine U2-Umlage) würde auch zu einer finanziellen Entlastung der Kassen führen, die für eine Korrektur der Beitragslasten für Selbstständige verwendet werden müssen. Anderes ist unseren Mitgliedern nicht vermittelbar. Durch sinkende Beitragslasten steigt wiederum die Erwerbsbeteiligung insbesondere im Teilzeit-Einkommens-Bereich und dies führt für die Krankenkassen zu steigenden Einnahmen.\r\nD.3 Neben Absicherung des Lebensunterhalts ist auch Absicherung des Insolvenzrisikos durch Betriebshelfer erforderlich\r\nD.3.1 Lebensunterhalt\r\n• Selbstständige Frauen sollten in der Schwangerschaft genauso gut abgesichert sein, wie Angestellte. Sie sollten neben dem Mutterschaftsgeld auch Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind erhalten in Höhe von 100 Prozent ihres Einkommens (Gewinn). Um eine Absicherung bei niedrigem Vorjahresgewinn (Gründerinnen etc.) zu gewährleisten, ist eine Mindestabsicherung vorzusehen.\r\n• Die Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken von Mutter/Kind ist grundsätzlich individuell durch ärztliches Attest festzustellen und nicht branchenspezifisch zu definieren.\r\n• Ein vollständiges Beschäftigungsverbot ist für Selbstständige häufig nicht umsetzbar, Arbeiten im geringen Ausmaß müssen erlaubt sein, um den Betrieb aufrechtzuerhalten (Umsatzsteueranmeldung, Führung eines Betriebshelfers etc).\r\nD.3.2 Betriebskosten\r\n• Alternativ zur Einkommensersatzleistung sollte ein Betriebshelfer zur Absicherung des Insolvenzrisikos (Betriebskosten) finanziert werden (Wahlrecht). Die Organisation des Betriebshelfers könnte fachspezifisch auf Branchenebene (Handwerk) oder über das Arbeitsamt, Jobbörsen oder den Senior Experten Service erfolgen (hierzu aktuelle Überlegungen des BMWK). Sofern aufgrund Fachkräftemangels kein Betriebshelfer verfügbar ist, müssten die Betriebskosten anderweitig aufgefangen werden. Eine Vergemeinschaftung von Betriebskosten über ein Umlagesystem ist strikt abzulehnen. Aufgrund von übergeordneten wirtschaftspolitischen und familienpolitischen Gesichtspunkten (Geburtenraten, Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt) besteht eine Begründung für eine steuerfinanzierte Absicherung über eine Inhaberausfallversicherung für junge selbstständige Frauen. Denn eine private Absicherung ist wegen Versicherungsversagen und Diskriminierungsverbot aufgrund geschlechtsspezifischer Gesundheitsrisiken nicht möglich. Denkbar wäre hier die staatliche Zusammenarbeit mit privaten Anbietern von Inhaberausfallversicherungen im Sinne einer Wirtschaftsförderung für junge selbstständige Frauen (beispielsweise die Finanzierung der Versicherungsbeiträge über einen Fonds bei der KfW etc.)\r\nD.4 Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige\r\nD.5 Vollständige steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten\r\n\r\nDie folgenden Verbände tragen diese Stellungnahme ausdrücklich mit:\r\nVGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland) e.V.\r\nAltheimer Eck 13 VH, 2. Etage, 80331 München\r\nbdfm (Bundesverband der freien Musikschulen) e.V.\r\nHardenbergstr. 9a, 10623 Berlin\r\nBfS Bundesverband Filmschnitt Editor e.V.\r\nHeinrich-Roller-Strasse 23, 10405 Berlin\r\nBDÜ (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) e.V.\r\nUhlandstr. 4-5, 10623 Berlin\r\nBündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte\r\nhttps://www.dafdaz-lehrkraefte.de\r\nBundesverband Deutscher Innovations- und Gründerzentren\r\nCharlottenstrasse 65, 10117 Berlin\r\nBvS (German Stunt Association) e.V.\r\nEiswerder Str. 18, 13585 Berlin\r\nDeutscher Verband der freien Übersetzer und Dolmetscher e.V.\r\nc/o Carolin Veiland\r\nFranz-Mehring-Str. 70, 08058 Zwickau\r\nGABAL e.V.\r\nAdventusstrasse 4, 55545 Bad Kreuznach\r\nIllustratoren Organisation\r\nMartin-Luther-Strasse 7, 60316 Frankfurt\r\nisdv (Interessengemeinschaft der selbstständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft) e.V.\r\nLilistr. 83b, 63067 Offenbach am Main\r\nVFLL (Verband der freien Lektorinnen und Lektoren) e.V.\r\nMariannenstr. 9-10 (c/o Textetage) 10999 Berlin\r\nVPSA (Vereinigung der Profession Soziale Arbeit) e.V.\r\nKönigstrasse 20, 66740 Saarlouis\r\nAnsprechpartnerin:\r\nDr. Vera Dietrich, Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) e.V., (dietrich@vgsd.de)\r\nVGSD e.V., Altheimer Eck 13 VH, 2. Etage, 80331 München\r\n\r\nAnlage 1 nicht maschinenlesbar\r\nAnlage 2: Szenario U2-Umlage für Selbstständige\r\nHöhere effektive Beitragsbelastung für Selbstständige\r\nEine Beispielrechnung zeigt, dass bei Einführung einer U2-Umlage Selbstständige deutlich höhere (effektive) Beitragssätze zu tragen hätten, als dies den aktuellen Sätzen der U2-Umlage für Arbeitgeber entspricht. Angenommen wird bei diesem Szenario, dass die U2-Umlage (wie bisher alle anderen Sozialversicherungsabgaben für Selbstständige auch) am Gewinn anknüpft, welcher dem Bruttolohnäquivalent entspricht (zum Verständnis siehe Anlage 1). Die Verbeitragung erfolgt zwischen 13.580 Euro (GKV Mindestbemessungsgrenze, 2023) und 59.850 Euro (GKV-Beitragsbemessungsgrenze, 2023).\r\nDie Tabelle gibt die zusätzliche jährliche Belastung für Selbstständige beiderlei Geschlechts für die Beitragssätze verschiedener Kassen an. Die Zeilen B) und C) zeigen die absoluten Zusatzkosten (in Euro) für den Mindestbeitrag (ab der Mindestbemessungsgrenze) und den Höchstbeitrag (Beitragsbemessungsgrenze). Die Zeile D) und E) geben entsprechend die effektive Beitragsbelastung (als Prozentsatz des Bruttolohnäquivalents) an.\r\nTabelle: Zusätzliche jährliche Kostenbelastung für Selbstständige durch U2-Umlage\r\nAOK Niedersachsen (günstigste AOK)\r\nAOK Plus (teuerste AOK)\r\nIKK Innovationskasse (Handwerker!)\r\nA) Aktueller Beitragssatz 0,5 Prozent 0,79 Prozent 1,29 Prozent\r\nB) Höchstbeitrag 299,25 Euro 472,82 Euro 772,07 Euro\r\nC) Mindestbeitrag 67,90 Euro 107,28 Euro 175,18 Euro\r\nD) Effektive Beitragsbelastung (auf Bruttolohnäquivalent) mindestens* 0,6 Prozent 0,95 Prozent 1,55 Prozent\r\nE) ...bei einem Gewinn von 6.240 Euro** 1,3 Prozent 2,1 Prozent 3,4 Prozent\r\n*) Da Selbstständige anders als Angestellte auch auf Kapital- und Mieterträge, Unterhaltszahlungen und\r\nPartnereinkommen Beiträge zahlen müssen, erhöht sich die effektive Belastung für sie noch zusätzlich.\r\n**Geringfügigkeits-(Minijob-)grenze bei Angestellten.\r\nEs wird deutlich, dass die effektive Beitragsbelastung für Selbstständige (Zeile D) um ein Fünftel größer ist, als die allgemein von den Arbeitgebern zu entrichtenden U2-Beitragssätze (Zeile A). Dies ist auf den in Anlage 1 erläuterten Mechanismus zurückzuführen, der für Selbstständige im Vergleich zu Arbeitgebern die Kosten von Sozialversicherungsbeiträgen um 20 Prozent erhöht, weil der rechnerische Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsabgaben nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.\r\nEs zeigt sich weiterhin, dass Selbstständige mit einem niedrigen (Teilzeit-) Einkommen unterhalb der derzeit geltenden Mindestbemessungsgrenze von 13.580 Euro (angenommen hier als Beispiel die Geringfügigkeitsgrenze für Angestellte von 6.240 Euro) sogar einer noch deutlich höheren effektiven Beitragsbelastung unterliegen (Zeile E). Diese überproportionale Belastungswirkung für niedrige Einkommen ist eine Folge der nach wie vor nicht strikt einkommensabhängigen Beitragssätze für Selbstständige (Abschnitt A.2. in diesem Text). Neben den Kosten für die Umlage selbst entstünden für die Krankenkassen und auch für die privat versicherten Soloselbstständigen bürokratischer Aufwand. Anders als die freiwillig gesetzlich versicherten Soloselbstständigen und Selbstständige mit Angestellten haben sie beitragsseitig noch keine Anbindung an die durchführenden Kassen und müssten erst neu erfasst werden.\r\nQuersubventionierung durch Selbstständige\r\nZusätzlich zur dargestellten höheren effektiven finanziellen Belastung käme es bei einer Integration der Selbstständigen in das bestehende U2-System auch zu einer Quersubventionierung der Angestellten durch Selbstständige. Dies ist auf Unterschiede in der Altersstruktur und den zu erwartenden Unterschieden bei der Inanspruchnahme von Mutterschaftsleistungen zurückzuführen.\r\nDas Durchschnittsalter der Solo-Selbstständigen lag 2018 bei 51,4 Jahren, das von Selbstständigen mit Arbeitnehmern sogar bei 52 Jahren. Zum Vergleich: Das Durchschnittsalter aller Erwerbstätigen lag bei 44,8 Jahren und damit deutlich unter dem der Selbstständigen. Das Durchschnittsalter der Solo-Selbstständigen hat zudem seit 2001 um 0,406 Jahre pro Kalenderjahr zugenommen, läge bei entsprechender Fortschreibung in 2023 also bei 53,4 Jahren.\r\nBei dieser Altersstruktur ist die Wahrscheinlichkeit von Schwangerschaften wesentlich geringer als bei der Gruppe der deutlich jüngeren Angestellten. Zudem ist auch aus anderen Gründen davon auszugehen, dass selbstständige Frauen im Vergleich zu Angestellten insgesamt weniger Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen und damit weniger Kosten verursachen würden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002640","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Gesundheitsversorgung durch Aufnahme von Sprachmittlung in SGB V","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/61/294976/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170153.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz)\r\nReferentenentwurf, Bearbeitungsstand: 21.03.2024\r\nSehr geehrter Herr Weller,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit möchten wir zum Entwurf des im Betreff genannten Gesetzes Stellung nehmen.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit rund 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Sprachmittlerinnen und Sprachmittler organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nZiel des Gesetzes ist die Stärkung der Gesundheitsversorgung, womit das zentrale Problem gelöst werden soll, dass „nicht überall in Deutschland […] Menschen die gleichen Chancen, ihre Ansprüche auf Beratung, auf Vermittlung von Angeboten der Prävention und der medizinischen Versorgung sowie auf unbürokratische Hilfe bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen zu verwirklichen“,\r\nhaben.\r\nWir begrüßen das grundsätzliche Vorhaben, das Gesundheitswesen zu stärken, damit den Zugang zu niedrigschwelliger Beratung, Prävention und Versorgung zu erleichtern bzw. herzustellen, und so auch die Rechte der Patientinnen und Patienten zu stärken, ausdrücklich.\r\nBei fast allen im Referentenentwurf formulierten Zielen ist Kommunikation zwischen Angehörigen des Gesundheitssystems und Patientinnen und Patienten erforderlich. Dazu gehören im Einwanderungsland Deutschland auch solche Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen (noch) nicht oder nicht mehr ausreichend Deutsch sprechen. Dies findet auch beim Angebot der Gesundheitskioske mit § 65g (2) Eingang. Wir begrüßen, dass erstmals überhaupt an fremdsprachige Patientinnen und Patienten und an die Herausforderungen, die sich aufgrund der Sprachbarriere für sie wie für das medizinische Personal und andere Berufsgruppen im Gesundheitswesen stellen, gedacht wird. Es fehlt jedoch im Weiteren eine Konkretisierung, wie diese Leistung fremdsprachig zu erbringen sei.\r\nEs ist illusorisch, mehrsprachiges medizinisches Personal an allen Standorten und für alle jeweils benötigten Sprachen vorzuhalten. Im vorliegenden Referentenentwurf finden sich keine Regelungen dazu, wie alternativ und über die Kommunikationssituation im Gesundheitskiosk hinaus mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten kommuniziert werden soll, sprich: Wer mit welcher Qualifikation in welchem Prozess gegen welche Vergütung übersetzen bzw. dolmetschen soll.\r\nDies ist jedoch laut Koalitionsvertrag erklärtes Ziel der Bundesregierung: „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen wird im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V.“\r\nDafür sind die gesetzlichen Regelungen, Verträge und Prozesse von Zulassung bis Abrechnung, wie sie seit 10 Jahren für das Gebärdensprachdolmetschen auch für Leistungen nach SGB V gelten, entsprechend zu übernehmen:\r\n• unkomplizierte Feststellung des Dolmetsch-/Übersetzungsbedarfes\r\n• keine weitere Beschränkung auf bestimmte medizinische Einrichtungen oder Kommunikationssituationen\r\n• Zulassung von qualifizierten Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern bei den GKV\r\n• einschlägiger Studienabschluss oder Staatliche Prüfung Dolmetschen/Übersetzen als Voraussetzung\r\n• Institutionskennzeichen (§ 293 SGB V) und direkte Abrechnung zwischen Dolmetsch-/Übersetzungsdienstleister und Krankenkasse\r\n• Vergütung nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\n• bei Einsatz von Videodolmetschen sachgemäße Verwendung und normgerechte technische Ausstattung zum Schutz der Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\n• öffentlich zugängliche Datenbank zugelassener Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, damit Patientinnen und Patienten auch bei medizinischen Leistungen, die nicht Teil des Leistungskatalogs der GKV sind, auf entsprechend qualifizierte Dienstleister zurückgreifen können\r\n• Schutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDie Hintergründe und Begründungen zu diesen Rahmenbedingungen finden Sie zusammengefasst unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf und ausführlicher unter\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003575","regulatoryProjectTitle":"Existenzsichernde Honorare für Dolmetscher und Übersetzer bei Beauftragung durch die öffentliche Hand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/39/301455/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180080.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen\r\nDas Ehrenamt ist laut Glossar des Bundesfinanzministeriums (BMF o.J.) „ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft“ und strukturell fest in Deutschland verankert. Auch das Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen wird von vielen unterschiedlichen Akteuren als „ehrenamtliches Engagement“ gesehen oder so bezeichnet: Allerdings stimmen hier grundsätzlicher Anspruch und gelebte Wirklichkeit meist nicht miteinander überein.\r\nEhrenamt – was ist es?\r\nDas „Ehrenamt wird definiert als Tätigkeiten, die freiwillig und nicht auf materiellen Gewinn gerichtet, sowie gemeinwohlorientiert sind, öffentlich beziehungsweise im öffentlichen Raum stattfinden und in der Regel gemeinschaftlich oder kooperativ ausgeübt werden“ (Hollstein 2017; vgl. auch BMFSFJ 2021).\r\nInsbesondere im europäischen Vergleich fällt auf, wie viele Aufgaben und Tätigkeiten in Deutschland von Freiwilligen übernommen werden. Der deutsche Staat fördert das bürgerschaftliche Engagement durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen und steuerliche Anreize, vor allem die sog. Ehrenamtspauschale. Diese wird oft als (niedriger) pauschaler Stundensatz begriffen, ist aber ein sozialversicherungsfreier Steuerfreibetrag, der zum 01.01.2021 auf 840 € pro Jahr erhöht wurde. Alle Einkünfte aus einer oder mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten zusammen, die darüber hinausgehen, sind sozialabgaben-, einkommen- und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig (BMF 2013, 2020).\r\nEhrenamt – was ist es nicht?\r\nSteuerlich sind Tätigkeiten, für die die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden darf, an Bedingungen geknüpft. Die „Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken“ muss durch die Tätigkeit erfüllt sein (BMF 2013). Bei einigen Dolmetschsettings mag das der Fall sein, bei anderen nicht, insbesondere nicht bei denen, die eigentlich Aufgabe des Staates sind und bei denen es um Rechtsansprüche geht. Denn nur weil Träger von Dolmetschpools den Status der Gemeinnützigkeit erlangt haben, heißt das nicht automatisch, dass alle Tätigkeiten dafür das ebenso\r\nsind.\r\nWeiterhin muss die Tätigkeit „nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen“ (BMF 2013). Dies ist dann nicht gegeben, wenn Menschen für die Dolmetschtätigkeit, also den Einsatz im Gespräch zuzüglich der damit verbundenen Tätigkeiten (Buchhaltung, Fahrtzeiten, Fortbildung), regelmäßig mehr Zeit aufwenden, um so ihr Einkommen daraus zu bestreiten. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Ehrenamt nie eine hauptamtliche Tätigkeit ersetzen soll (Caritas Köln et al. 2013).\r\n„Ehrenamt“ als Deckmäntelchen für „Honorardumping“\r\nBei Dolmetschpools von freien Trägern wird oft von „ehrenamtlichen Dolmetschern“ gesprochen; tatsächlich werden über Rahmenverträge Stundenhonorare für Dolmetschleistungen vereinbart und gegen Rechnung bezahlt. Je nach Ort und Pool liegen diese Tarife bei 20–50 €/h. Wenn jemand regelmäßig bei einem bzw. mehreren Pools dolmetscht, kann davon ausgegangen werden, dass die Grenze des Steuerfreibetrags überschritten wird, sodass auf diese Einnahmen entsprechend Sozialabgaben nachzuzahlen und die Einnahmen zu versteuern sind.\r\nAllerdings sind diese Honorare zu niedrig, um davon leben zu können. Selbst bei einem Stundensatz\r\nvon 60 € wird kein auskömmliches Einkommen erzielt, das Betriebsausgaben, Sozialversicherungen,\r\nAltersvorsorge, Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und die Lebenshaltung für sich und die Familie\r\nabdeckt. Bei einem Stundensatz von 35 € oder gar 25 € ist dies unmöglich.\r\nDamit besteht für den einzelnen Dolmetscher weder ein Anreiz noch der finanzielle Spielraum für eine Qualifizierung bzw. Professionalisierung im Bereich des Dolmetschens im Gesundheits- und im Gemeinwesen. Vielmehr erfolgt eine De-Professionalisierung dieses Bereichs durch Rückzug qualifizierter Dolmetscher, die sich solch niedrige Honorare nicht leisten können. Dies ist insbesondere in den Settings gravierend, in denen hoheitliche Aufgaben erbracht werden.\r\nDie Koppelung einer hochwertigen Dienstleistung mit dem Begriff Ehrenamt, mit dem eine mildtätige und gemeinnützige Tätigkeit assoziiert wird, entwertet einen ganzen Berufsstand und die Menschen, die diesen Beruf ausüben. Im Fokus stehen damit nicht die benötigte Qualifikation und Professionalität, sondern die in der Freizeit erbrachte gute Tat. Diese Diskrepanz wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass die Fachkräfte in diesen Gesprächen – also Mitarbeiter von Ämtern und Behörden, Beratungsstellen und medizinischen Einrichtungen – ihre Leistung in der Regel nicht ehrenamtlich, sondern hauptberuflich erbringen.\r\nPerspektivwechsel: Ehrenamt als diskriminierende Struktur\r\nViele der vermeintlich ehrenamtlichen Dolmetscher sind qualifizierte Fachkräfte und Akademiker, deren Abschluss in Deutschland nicht (schnell) anerkannt wird (z. B. im Bereich Medizin oder Recht)\r\noder für deren Kompetenzen keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht (Geisteswissenschaften), oder es sind Frauen, deren Kinder mittlerweile eigenständiger sind und die nun (wieder) erwerbstätig sein können. Diese Menschen sind oft in prekären Arbeitsverhältnissen tätig oder abhängig von staatlicher Unterstützung. Daher kann kaum von Freiwilligkeit gesprochen werden, wenn sie keine andere sinnvolle, befriedigende Beschäftigungsmöglichkeit haben. Durch zu niedrige Dolmetschhonorare werden Zugewanderte in prekäre Einkommensverhältnisse gezwungen, die ihnen keine Entwicklungsperspektive bieten.\r\nFür die öffentliche Hand ist damit nichts gewonnen, denn diese Menschen kommen zwar jetzt möglicherweise gerade so über die Runden, aber durch unzureichende soziale Absicherung und mangelnde Altersvorsorge sind sie spätestens im Alter von staatlicher Unterstützung abhängig.\r\nSo wird die Integration von Klienten und Patienten durch die Bereitstellung von Dolmetschleistungen zwar punktuell gefördert. Aber aufgrund der Unterfinanzierung und damit nicht leistungsgerechten angemessenen Bezahlung von Dolmetschern ist diese Situation für viele gleichbedeutend mit dem Gegenteil: Ausnutzen von wirtschaftlichen Notlagen und Verfestigung diskriminierender Strukturen.\r\nForderungen des BDÜ\r\n• Anerkennung des Dolmetschens in allen Settings als anspruchs- und verantwortungsvolle Erwerbstätigkeit\r\n• Schutz der Berufsbezeichnung in den Bereichen, in denen es um die Gewährung verbriefter Rechte und Erfüllung gesetzlicher Ansprüche geht\r\n• Leistungsgerechte und angemessene Vergütung von Dolmetschleistungen nach § 8 JVEG\r\n• Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen, die den Erwerb eines anerkannten Abschlusses im Bereich des Dolmetschens ermöglichen\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, November 2021\r\nQuellen\r\nBMF o.J. Glossar, Stichwort Ehrenamt. https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=b980f293-bb4b-47f1-8e4d-5303a4e1fd1a&lv3=be2f379c-fd0b-495e-8a73-9b5aab424ff6#glossarbe2f379c-fd0b-495e-8a73-9b5aab424ff6 (Stand 28.11.2021).\r\nBMF 07.05.2013. Bürgerschaftliches Engagement. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html (Stand 13.06.2021; nicht mehr verfügbar).\r\nBMF 16.12. 2020. Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Buergerschaftliches_Engagement/2020-12-16-steuerliche-verbesserungenehrenamtliche-taetigkeiten.html (Stand 28.11.2021).\r\nBMFSFJ. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hg. 2021. Freiwilliges Engagement in Deutschland. Zentrale Ergebnisse des Fünften Deutschen Freiwilligensurveys (FWS 2019). https://www.bmfsfj.de/resource/blob/176836/7dffa0b4816c6c652fec8b9eff5450b6/frewilligesengagement-in-deutschland-fuenfter-freiwilligensurvey-data.pdf (Stand 28.11.2021).\r\nCaritasverband für die Stadt Köln e.V. et al. 2013. Leitlinien für das Ehrenamt im Caritasverband für die Stadt Köln e.V. und den Fachverbänden IN VIA, katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit Köln e.V., Malteser Hilfsdienst e.V. Köln, Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln und Sozialdienst katholischer Männer e.V. Köln. https://www.caritaskoeln.de/export/sites/ocv/.content/.galleries/images/Ehrenamt/Leitlinien_Ehrenamt.pdf (Stand 28.11.2021).\r\nHollstein, Bettina. 2017. Das Ehrenamt. Empirie und Theorie des bürgerschaftlichen Engagements. http://www.bpb.de/apuz/245597/das-ehrenamt-empirie-und-theorie-des-buergerschaftlichenengagements (Stand 28.11.2021).\r\nJVEG. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. https://www.gesetze-iminternet.de/jveg/__8.html (Stand 28.11.2021).\r\n\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen. Da keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur wenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit Geltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt.\r\nZudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit. Obwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge\r\nuntervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut\r\nBeschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von NGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im\r\ndeutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung\r\nzwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil,\r\nwenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife\r\nkein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne\r\nnennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und Gemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen, sodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder\r\nFrauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch\r\nEinsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020). Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts\r\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG). Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003578","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei Videokonferenz in ZIvil-/Fachverfahren berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/ee/301457/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200116.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“\r\nAktenzeichen: 155011#00025#0005\r\nSehr geehrter Herr Dr. Scholz\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem am 23. November 2022 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten Stellung nehmen zu können.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Dolmetscher und Übersetzer organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern und die prozessualen Regelungen vor diesem Hintergrund flexibler und praxistauglicher zu gestalten, was wir grundsätzlich begrüßen Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen sollen in vielen Fällen eine schnellere, kostengünstige und ressourcenschonende Verfahrensführung ermöglichen. Beim Einsatz\r\nder Videokonferenztechnik in Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetschern sind jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscher erhalten bleiben.\r\nUnsere Stellungnahme gliedert sich in drei Teile: zwei allgemeine Vorbemerkungen (I), dolmetschspezifische Bedingungen für den funktionierenden Einsatz von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren (II) und abschließende Implikationen für weitere Gesetze (III).\r\nI Vorbemerkungen\r\nVariable Settings\r\nDie im Referentenentwurf geplanten Formulierungen zu §128a ZPO 1, 2, 4 und 5 lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll; bei den Fachgerichtsbarkeiten findet sich ebenfalls keine Erwähnung. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Spruchkörpers und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich der Dolmetscher befindet:\r\nder Dolmetscher befindet sich mit den meisten bis allen anderen Personen vor Ort, nur ein einzelner Sprecher (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich im Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus der Dolmetscher arbeiten soll: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus seinem privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien oder Zeugen über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und\r\nGeräte verfügen, und auch Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nGesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheitsund im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war, hingegen in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscher teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter II 3. Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nIm Zuge dieser Veränderungen werden Arbeitsumgebung und -bedingungen in der Branche gerade neu verhandelt. Gerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch.\r\nDies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern knapp die Hälfte2 unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter II 1. Akustik und Tonqualität).\r\nUm die Gesundheit von Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit des Dolmetschers.\r\nII Bedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\n1. Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch Dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nAlle die oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potentiell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Ein chronisches Lärmtrauma entsteht durch eine ständige hohe Lärmbelastung und kann langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn der Dolmetscher am Verfahren bei Einsatz von Videokonferenztechnik virtuell teilnimmt, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. 5. Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nFalls die Verbindung einer Videokonferenz zusammenbricht, empfiehlt sich die Verfügbarkeit einer Telefoneinwahl, auf die die Verfahrensteilnehmer und Dolmetscher zurückgreifen können, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 24019:2022Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und\r\nDIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss dem Dolmetscher das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen.\r\nDies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\n2. Bildübertragung\r\nBei der Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht des Sprechenden sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration störten, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Namenseinblendungen.\r\nFür den Einsatz von Videokonferenztechnik bei einem Verfahren ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für alle Personen, also alle Mitglieder des Spruchkörpers, die Parteien, den Dolmetscher sowie alle weiteren möglicherweise anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. 1. Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Einsatz von Videokonferenztechnik ist dies nicht automatisch der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder der jeweilige Sprecher wird groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien oder Zeugen verwirren, und auch der Dolmetscher benötigt mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es wesentlich, den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die über Videokonferenzverbindung anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für den Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[Dolmetscher]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss dem Dolmetscher das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\n3. Dolmetschmodi bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor:\r\nDas Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert3 als bisher vor Ort.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den der Dolmetscher und alle Personen hören,\r\ndie die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.4 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für den Dolmetscher.5\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videokonferenztechnik bei einer Verhandlung eingesetzt werden soll, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Dolmetscher beim Setup beratend mit einbezogen wird, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscher beauftragt werden.\r\n4. Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nHäufig werden dem Dolmetscher während des Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die dieser vom Blatt dolmetschen6 soll. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es auf gesichertem, authentifiziertem elektronischem Weg übermittelt werden (z. B. über Dolmetscher-eBO). Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt. Zudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn der Dolmetscher die Schriftstücke während der stattfindenden Verhandlung vom Blatt dolmetschen soll, dann ist es erforderlich, ihm diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung des Dolmetschers ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und ggf. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\n5. Gesprächssteuerung bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuert der Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem er die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbricht und die Äußerung überträgt. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch den Dolmetscher meist verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person den Dolmetscher weniger im Blick hat. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon angefangen wurde.\r\nAufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation muss der Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich die mindestens zwei Prozessbevollmächtigte gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für den Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich. Wenn die Gesprächsdisziplin aller Anwesenden der im Gerichtssaal entspricht, ist daher das Dolmetschen nicht möglich.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Verhandlungen empfiehlt sich, vor Beginn der Videokonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Aussage jeweils kurze Pausen für die Verdolmetschung eingelegt werden müssen, damit der Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen kann, und dass der Dolmetscher nicht unterbrochen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreift.\r\n6. Vertrauliche Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens der Zivil- oder Fachgerichtsbarkeit eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter kommunizieren, kann diese Kommunikation durchaus vertraulich sein (etwa bei einer Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Dann kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers für dieses Gespräch, das von anderen Verfahrensbeteiligten nicht gehört werden soll, erforderlich sein.\r\nIn einem Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass der Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen kann. Wenn Partei, Bevollmächtigter und Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich der Bevollmächtigte im Gerichtssaal befindet und die Partei über Videokonferenztechnik zugeschaltet hat oder umgekehrt, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Einsatz von Videokonferenztechnik die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch den Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\n7. Datenschutz und Aufzeichnung bei Verhandlungen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Videokonferenztechnik allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Einsatz von Videokonferenztechnik in einer Verhandlung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Einsicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. So ist es möglich und realistisch, dass sich außerhalb des von der Kamera erfassten Raumausschnitts weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung\r\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einsatz von Videokonferenztechnik grundsätzlich nicht für alle Verfahren eignet. Der Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit des Dolmetschers durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für den Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Einsatz der Videokonferenztechnik in Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetschern überhaupt sinnvoll ist, da die vorstehend genannten Bedingungen zwingend zu erfüllen sind. Das Ziel, Verfahren kostengünstiger und ressourcenschonender durchzuführen, wird kaum erreicht werden.\r\nIII Weitere Implikationen\r\n1. Vergütung\r\nDas JVEG sieht den Einsatz von Videokonferenztechnik bislang nicht vor. Daher ist bei der nächsten Novellierung im JVEG festzulegen, dass beispielsweise für einen Technikcheck vor Beginn der Verhandlung (mind.) 30 Minuten einzuplanen und als erforderliche Zeit zu vergüten sind. Sollte der Dolmetscher nicht in einem Gerichtssaal dolmetschen, sondern aus seinem privaten Büro, ist die notwendige technische Einrichtung (Hardware, Software und Leitung) entweder vom Gericht zu stellen oder mit einer Pauschale über das JVEG zu vergüten.\r\n2. Definition der Funktionen\r\ns. Bildübertragung\r\n3. Persönliche Ladung\r\nWir gehen grundsätzlich davon aus, dass die persönliche Ladung des Dolmetschers bestehen bleibt und dass es nicht zu den aus mehreren Gründen zweifelhaften Zuständen wie in der kommunalen Versorgung kommt, nach denen regelmäßig Ausschreibungen an Drittanbieter erfolgen, die sowohl Technik als auch Dolmetscher zur Verfügung stellen.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater und mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.\r\nAbschließend danken wir noch einmal für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Abweichende Zahlen bezogen sich auf die damals in den Medien kursierenden Zahlen, bevor die Auswertung dieser internen Befragung im Herbst 2022 abgeschlossen war. Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf.\r\n3 Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung hinzukommt.\r\n4 Sollten mehrere Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, wie dies z.B. bei Sorgerechtsverfahren der Fall sein kann, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n5 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n6 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist\r\nStegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003579","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der digitalen Dokumentation von Hauptverhandlungen berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/3b/301459/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200120.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. zum\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“\r\nAktenzeichen: 416000#00001#0001\r\nIhr Schreiben vom 22. November 2022\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem am 22. November 2022 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Dolmetscher und Übersetzer organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist es, eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten zu schaffen und auszugestalten. Die Hauptfunktion der digitalen Inhaltsdokumentation soll darin bestehen, den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Hilfsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung zu stellen.\r\nDies ist angesichts der Tatsache, dass es in allen anderen Verfahrensarten in Deutschland und in den allermeisten Mitgliedsstaaten der EU in Strafverfahren bereits eine objektive inhaltliche Dokumentation der Beweisaufnahme gibt, unabdingbar und sinnvoll. Daher ist diese Initiative grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie Verhandlung soll angesichts der technischen Entwicklung effizient in Bild und Ton aufgezeichnet und zeitgleich die Tonaufzeichnung mittels einer Transkriptionssoftware automatisiert in ein Textdokument übertragen werden. Die digitale Inhaltsdokumentation soll neben das Hauptverhandlungsprotokoll treten. Sie soll auch mit Blick auf das Revisionsverfahren keine unmittelbaren prozessualen Wirkungen entfalten.\r\nDarauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichtet der Gesetzentwurf bewusst, da dies nicht Aufgabe einer Verfahrensordnung ist. Ebenso sind Dolmetscher im Gesetzentwurf an keiner Stelle explizit genannt. Gleichwohl weist die Expertengruppe in ihrem Abschlussbericht von Juni 20211 ansatzweise auf Besonderheiten hin, die bei einer Beteiligung von Dolmetschern zu berücksichtigen sind.\r\nWir gehen in unserer Stellungnahme daher auf diese Besonderheiten ein und fordern eine entsprechende Berücksichtigung im Gesetz sowie in den weiteren Vorgaben und Umsetzungen in den Bundesländern, wenn Dolmetscher für die Hauptverhandlung hinzugezogen werden.\r\nI. Vorbemerkung: Überprüfung von Dolmetschleistungen\r\nDolmetschen und Übersetzen unterscheiden sich aufgrund verschiedener Parameter. Dabei ist Mündlichkeit (Dolmetschen) in Gegenüberstellung zu Schriftlichkeit (Übersetzen) nur einer von vielen. Das hat zur Folge, dass eine transkribierte Tonaufzeichnung noch lange kein schriftlicher Text, eine verschriftlichte Verdolmetschung noch lange keine Fachübersetzung ist: Es handelt sich lediglich um eine schriftlich fixierte mündliche Äußerung.\r\nZwei weitere Parameter, anhand derer sich Dolmetschen und Übersetzen unterscheiden, sind die zur Verfügung stehende Zeit für die Anfertigung des Translats und die nutzbaren Hilfsmittel. Beim Übersetzen besteht ausreichend Zeit, sich eine (möglichst) perfekte Formulierung zu überlegen, diese zu korrigieren und später noch einmal eine womöglich bessere Formulierung einzupflegen. Abschließend kann der gesamte Text noch einmal korrekturgelesen werden, auch von einer zweiten qualifizierten Person (Vier-Augen-Prinzip). Dies alles ist beim Dolmetschen nicht möglich. Im Gegenteil, der Zeitdruck, der durch die sofortige Zurverfügungstellung entsteht, steht perfekten Formulierungen meist entgegen.\r\nDem Einsatz von Hilfsmitteln aller Art zur Recherche von Fachinhalten und Terminologie ist beim Übersetzen nur die Grenze der Wirtschaftlichkeit gesetzt. Beim Dolmetschen können kaum Wörterbücher oder Terminologiedatenbanken genutzt werden, schon gar nicht bei Gericht, jedenfalls nicht ohne den Fortgang der Verhandlung zu verzögern oder zu unterbrechen.\r\nAuch eine entsprechende Möglichkeit zur Vorbereitung durch Akteneinsicht wird Dolmetschern häufig verweigert. Je nach Situation werden in der Dolmetschsituation daher unterschiedliche Strategien angewendet (vergleichbar mit pars pro toto oder totum pro parte, um nur ein Beispiel zu nennen) oder Rückfragen gestellt, mit der Bitte um eine andere Formulierung. Eine Verdolmetschung ist daher nie perfekt im Sinne einer schriftlichen Übersetzung, sie kann es nicht sein.\r\nOhne weitere Sensibilisierung für diese Unterschiede besteht bei der Beurteilung des Transkripts einer Verdolmetschung das Risiko, dass Laien der Translationswissenschaft, insbesondere Verteidiger, grundsätzlich die Qualität einer Verdolmetschung anzweifeln. Es ist daher zu regeln, wie mit (vermeintlichen) Dolmetschfehlern umzugehen ist. Eine Überprüfung der Dolmetschleistung muss im Lichte der konkreten Kommunikationssituation beurteilt werden und kann nur von einschlägiger translationswissenschaftlicher Seite, die keinen Nutzen für die aktuelle Verhandlung ziehen kann, – und eben nicht von Strafverteidigern – erfolgen.\r\nII. Stellungnahme – Allgemeine Überlegungen und Forderungen\r\n1. Technik\r\nDie Dolmetscher und ihre Arbeitsbedingungen, also die Art der Verdolmetschung, die akustischen Bedingungen und die bereitgestellte (bidirektionale) Technik müssen bei der digitalen Dokumentation strafrechtlicher Hauptverhandlungen von Anfang an mitgedacht werden. Diese Ausführungen beziehen sich auf das Dolmetschen in und aus gesprochener Sprache. Für die technischen und weiteren Bedingungen beim Dolmetschen von gebärdeten Sprachen verweisen wir auf die Stellungnahmen der Verbände der Kollegen für Gebärdensprachdolmetschen wie dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (bgsd) oder auch des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V. (DGB).\r\nAudiotechnik\r\nWenn die Technik für die Audioaufzeichnung an ein eingeschaltetes Mikrofon gekoppelt ist, muss sichergestellt werden, dass entweder immer nur ein Mikrofon gleichzeitig eingeschaltet sein kann; zeitgleiche Äußerungen werden dann nicht aufgenommen. Oder es ist von allen Anwesenden eine entsprechende Mikrofondisziplin zwingend einzuhalten.\r\nDamit sowohl die fremdsprachige Äußerung als auch deren Verdolmetschung aufgezeichnet werden kann, muss die Aufzeichnung auf zwei Kanälen erfolgen können, wenn insbesondere für die fremdsprachige Person simultan – also zeitgleich zur deutschsprachigen Äußerung – gedolmetscht wird oder sich Äußerungen überschneiden. Dies setzt bereits eine entsprechende Saaltechnik voraus, denn das simultane Flüsterdolmetschen muss weiterhin möglich sein.\r\nTranskriptionstechnik\r\nAus dem übermittelten Entwurf und den Begleittexten geht nicht hervor, ob die Transkription ausschließlich deutschsprachig erfolgen soll, oder ob diese auch fremdsprachige Äußerungen einbezieht bzw. inwiefern eine (Un-)Gleichbehandlung zu Gebärdensprachen, die nicht transkribiert werden können, besteht.\r\nFalls die automatisierte Verschriftlichung von Äußerungen in fremdsprachlichen Lautsprachen angestrebt wird, muss die Transkriptionssoftware grundsätzlich überhaupt in der Lage sein, fremdsprachige Äußerungen zu transkribieren.\r\nEntsprechend ist bei der Transkriptionssoftware zu bedenken, dass die Qualität fremdsprachiger Äußerungen je nach Sprache nicht in gleicher Qualität transkribiert werden kann, weil Software meist nur auf die wirtschaftlich „großen“ Sprachen ausgerichtet sind, nicht jedoch auf die sog. Seltenen Sprachen.\r\nAußerdem muss bei der derzeit am meisten genutzten DSGVO-konformen Transkriptionssoftware zunächst eine Sprache ausgewählt werden; inwiefern es Software gibt, die auch die zu transkribierende Sprache selbst erkennt, ist unklar.\r\nDarüber hinaus sind in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zu einer in einem Büro eingesetzten Spracherkennungssoftware – weitere Aspekte zu bedenken, die zu einer verminderten Transkriptionsqualität führen können: so die andere akustische Raumumgebung (viele Menschen, die Nebengeräusche produzieren, Halleffekte in großen Sälen usw.), und auch die Tatsache, dass solche Software mit Hilfe der Sprecherstimme trainiert wird. Dieser Trainingseffekt mag bei den regelmäßig anwesenden Verfahrensbeteiligten womöglich langfristig der Fall sein, nicht jedoch bei Personen, die nicht berufsmäßig und daher einmalig in Gerichtssälen und noch dazu in den meisten Fällen keine Berufssprecher sind, und für die die Anwesenheit in einem Gerichtssaal häufig eine emotionale Ausnahmesituation darstellt.\r\nVideotechnik\r\nBei der Videoaufzeichnung ist dafür Sorge zu tragen, dass sowohl der ganze Saal als auch der jeweilige Sprecher in Nahaufnahme aufgezeichnet wird, damit die verbale Äußerung durch die nonverbale Äußerung sowie das Raumgeschehen als Kontext vervollständigt wird.\r\nOhne die Berücksichtigung dieser drei Aspekte wird das Ziel einer Inhaltsdokumentation mittels Bild-Ton-Aufzeichnung und automatisierter Transkription beim Hinzuziehen von Lautsprachendolmetschern nicht erreicht.\r\nZwingend einzuhalten sind grundsätzlich die technischen Bedingungen, die in den einschlägigen Normen zu Dolmetschtechnik formuliert werden, darunter insbesondere\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 2603:2017 Simultandolmetschen – Ortsfeste Kabinen – Anforderungen2 und\r\nDIN EN ISO 4043:2017 Simultandolmetschen – Mobile Kabinen – Anforderungen3.\r\nZu weiteren technischen Rahmenbedingungen bei Verhandlungen in sog. Onlinekonferenzen verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren, insbesondere die Seiten 4 bis 7, die unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2023/Downloads/0113_Stellungnahme_BDUE_Videokonferenztechnik.pdf;jsessionid=E21261550304D99D90A97099415C17D8.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2 abrufbar ist.\r\nAufgrund dieser Ausführungen werden die unter E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung angeführten Kostenschätzungen als zu niedrig betrachtet. \r\n2. Technische und organisatorische Vorgaben\r\nDer Gesetzentwurf verzichtet auf technische und organisatorische Vorgaben gegenüber den Bundesländern, die augenscheinlich durch eine späte verpflichtende Einführungsfrist ausgeglichen werden soll. Hierbei besteht einmal mehr das Risiko, dass jedes Bundesland eine eigene technische Lösung mit eigenen Umsetzungsvorgaben definiert und damit für Verwirrung oder gar Widersprüchlichkeiten sorgt. Das Gerichtsdolmetschergesetz und auch der elektronische Rechtsverkehr sollten hier mahnende Beispiele sein. Denn ausschließlich die Gerichte, Richter und Staatsanwälte bleiben innerhalb der eigenen Landesgrenze, Dolmetscher (und Verteidiger) nicht.\r\nJe nach Bundesland unterschiedliche Lösungen sind bei den (technischen und sonstigen) Arbeitsbedingungen von Dolmetschern nicht nur misslich, weil das Sich-Anpassen-Müssen an unterschiedliche Systeme die Arbeit der Dolmetscher zusätzlich erschwert. Vielmehr kann durch falsche Ausstattung oder nicht angemessene Abläufe sogar die Hörgesundheit von Dolmetschern gefährdet werden, etwa durch Knalltraumata. Daher sind in den Pilotphasen Hauptverhandlungen mit Dolmetschern zur Festlegung entsprechender Vorgaben bzw. Regelungen zwingend erforderlich.\r\nVor diesem Hintergrund ist kritisch zu hinterfragen, inwiefern bei Ausschreibung an einen externen Dienstleister (E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) bei Wechsel desselben nach Zeitablauf das Wissen über dolmetschgerechte Arbeits- und Umgebungsbedingungen jedes Mal wieder verloren geht und so die Hörgesundheit der Dolmetscher aufs Spiel gesetzt wird. Eine entsprechende Dokumentation sollte für solche Fälle vorgeschrieben sein.\r\n3. Gefährdung der Persönlichkeitsrechte, Schutz von Dolmetschern\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte sind begrüßenswert.\r\nGrundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch Dolmetscher wie Verfahrensbeteiligte besonders gefährdet sein können. Dies gilt nicht erst ab einer möglichen Aufzeichnung von Hauptverhandlungen, sondern ist je nach Fall, etwa bei organisierter Kriminalität, bereits jetzt Realität. Auch für Dolmetscher sind deshalb – analog zu anderen besonders gefährdeten Verfahrensbeteiligten – ggf. Aufnahmeperspektiven anzupassen oder eine Verpixelung der Video- sowie technische Verzerrung der Audioaufnahme durchzuführen.\r\nDarüber hinaus ist grundsätzlich zu überlegen, inwiefern Dolmetscher, die aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit überwiegend von ihrer Privatadresse aus agieren, ihre vollständigen Personalien angeben müssen oder ob allgemein beeidigte Dolmetscher wie beispielsweise Polizisten über eine Nummer identifiziert werden. Dies ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits der Fall und hat sich als praktikabel erwiesen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die in § 272 vorgeschlagenen Verfahren zu Zugang, Einsichtnahme und Löschung der Aufzeichnungen und Transkripte.\r\n4. Einverständniserklärung zur Aufzeichnung\r\nDer Dolmetscher ist bereits im Ladungsschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung aufgezeichnet wird. Dem geladenen Dolmetscher soll somit die Gelegenheit eingeräumt werden, sich entsprechend vorzubereiten oder die Ladung abzulehnen. Eine Annahme der Ladung gilt damit als Einverständniserklärung zur Aufzeichnung. Dies gilt insbesondere in der Übergangszeit bis 31.12.2025 bei Staatsschutzsenaten bzw. bis 31.12.2029 für alle übrigen Hauptverhandlungen.\r\n5. Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken und Einsicht ins Protokoll\r\nGenerell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung des Dolmetschers ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und ggf. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch die Bild-Ton-Aufzeichnung samt Transkript, wenn der Dolmetscher nicht ab dem ersten Verhandlungstag anwesend war, weil eben lediglich zu einem späteren Termin eine Zeugenaussage zu dolmetschen ist. Die Einsichtnahme in dieses vollständige Protokoll wird die Vorbereitung bzw. Einarbeitung wesentlich erleichtern.\r\nWenn der Dolmetscher während der Hauptverhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen soll, ist es für eine effiziente Verhandlungsführung erforderlich, ihm diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln.\r\nWenn in der laufenden Hauptverhandlung doch ein Dokument spontan vom Blatt gedolmetscht werden soll, das der Dolmetscher zuvor nicht einsehen konnte, so ist dies entsprechend festzuhalten.\r\nIII. Stellungnahme zu einzelnen Formulierungen im Referentenentwurf\r\nIn § 273 Abs. 5 ist die Aufzählung um Dolmetscher zu ergänzen.\r\nIn § 353d Nr. 4 ist neben der Bild-Ton-Aufzeichnung das Transkript zu ergänzen.\r\nIV. Zusammenfassung\r\nGrundsätzlich ist die Einführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen der Hauptverhandlung samt automatisierter Transkription zu begrüßen. Bei der Ausgestaltung und konkreten Umsetzung muss sichergestellt werden, dass alle Personengruppen, die beruflich an einer Hauptverhandlung teilnehmen unter professionellen Rahmenbedingungen tätig sein können. Vor diesem Hintergrund sehen wir dringenden Nachbesserungsbedarf mit Blick auf die Besonderheiten gedolmetschter Hauptverhandlungen und halten ein Einbinden von Dolmetschern in den Pilotphasen der einzelnen Bundesländer bzw. Gerichte für dringend geboten.\r\nBei Bild-Ton-Aufzeichnungen der Hauptverhandlungen mit Dolmetschern muss im Vorfeld eruiert werden, ob eine Aufzeichnung technisch vollständig in Bild und Ton erfolgen kann.\r\nBei Hinzuziehung von Dolmetschern erhöhen sich die Anforderungen an die einzusetzende Technik entsprechend. Zudem bedarf es klarer Regeln für eine etwaige Überprüfung der Dolmetschleistung durch fachlich kompetente Personen. Das Einverständnis des Dolmetschers zur Aufzeichnung ist mit der Ladung einzuholen. Dolmetscher sind bei einer möglichen Gefährdung mit allen technischen und organisatorischen Mitteln zu schützen.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater und mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung. Abschließend danken wir noch einmal für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\n1 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2021/1): Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Juni 2021. 30-31. Abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/0701_Dokumentation_Hauptverhandlu\r\nng.html.\r\n2 Diese Norm wird gerade überarbeitet und von DIN EN ISO 17651-1:2023 Simultandolmetschen – Arbeitsumfeld des Dolmetschers – Anforderungen an und Empfehlungen für ortsfeste Kabinen abgelöst werden.\r\n3 Diese Norm wird gerade überarbeitet und von DIN EN ISO 17651-2:2023 Simultandolmetschen – Arbeitsumfeld des Dolmetschers – Teil 2: Anforderungen an und Empfehlungen für mobile Kabinen abgelöst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010919","regulatoryProjectTitle":"Schnelle Umsetzung des Registers für Unternehmensbasisdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/02/332130/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Rund 90 % der Mitglieder sind freiberuflich oder gewerblich selbstständig tätig.\r\nZiel der WIdV ist die Bestimmung von Aufbau, Zuteilung, Löschfrist, Mitteilung einer steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige (W-IdNr.) sowie des Zeitpunkts der Einführung derselben. Mit einer solchen W-IdNr. soll künftig im Register über Unternehmensbasisdaten eine eindeutige und registerübergreifende Identifizierung von Unternehmen gewährleistet werden.\r\nWir begrüßen die Veröffentlichung des WIdV-RefE ausdrücklich, da damit ein für uns sichtbarer Schritt hin zur Einführung des Registers über Unternehmensbasisdaten vollzogen wird. Dieses zentrale bundesweite Register ist nicht nur ein Schritt hin zu einem modernen Staat und effizienter Verwaltung, sondern trägt – je nach wirtschaftlicher Tätigkeit – substanziell zur Entlastung von Bürokratie bei, insbesondere auch im Sinne von Zeitersparnis. Ein wichtiger Punkt gerade für sog. Solo-Selbstständige wie die meisten unserer Mitglieder.\r\nVor diesem Hintergrund sollte reflektiert werden, an welche über die unter § 5 UBRegG hinaus genannten Stellen zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen, um für eine weitere Bürokratieentlastung bei Selbstständigen zu sorgen. Bei Dolmetschern und Übersetzern handelt es sich um eine Berufsgruppe mit hoher internationaler Mobilität, wobei in diesem Zusammenhang das Thema Kranken- bzw. Sozialversicherung(spflicht) in den Fokus rückt: Zum einen in Form von A1-Bescheinigungen bei vorübergehender Tätigkeit im europäischen Ausland und bestehender Sozialversicherungspflicht in Deutschland zum Nachweis einer bestehenden Sozialversicherung; zum anderen bei Erwerbstätigkeit in zwei (oder mehr) Staaten (EU, EWR, Schweiz) zur Klärung der Zuständigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, also in welchem Land die Sozialversicherungspflicht besteht. Bei nebenberuflich Selbstständigen mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung wird zudem regelmäßig überprüft, inwiefern die angestellte oder selbstständige Tätigkeit überwiegt; auch hier kann eine Datenübermittlung in bestimmten Fällen sinnvoll sein.\r\nDie im WIdV-RefE formulierten Vorschläge zur Einführung einer W-IdNr. sind aus unserer Sicht sinnvoll, da sie auf Bestehendem aufbauen, und so eine zeitnahe, effiziente und praxisnahe Umsetzung fördern: Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als W-IdNr. und Einbeziehung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern, zentrale Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) auch für Aktualisierung und Mitteilung über das Benutzerkonto auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzbehörden (ELSTER-Plattform). Für unsere Mitglieder entsteht so tatsächlich kein Erfüllungsaufwand, während die Bürokratieentlastung durch ein Register über Unternehmensbasisdaten näher rückt.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin \r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012882","regulatoryProjectTitle":"Kostenübernahme für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen von Betreuten und Mündel einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/cc/366216/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern\r\nReferentenentwurf, veröffentlicht am 16.09.2024\r\nSehr geehrte Frau Schnellenbach,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig.\r\nZiel des vorliegenden Referentenentwurfs ist eine Neuregelung der Betreuungsvergütung nach der erfolgten Evaluation durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf der Grundlage des Abschlussberichts der Evaluation, der im Juni 2024 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Erkenntnisse daraus sind zum einen eine notwendig gewordene Erhöhung der Vergütung und zum anderen eine Vereinfachung und damit Entbürokratisierung der Berechnung dieser Vergütung. Auch die Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Betreuern sollen erhöht werden, ebenso wie die Vergütungssätze der berufsmäßigen Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger. Durch den vorliegenden Referentenentwurf soll auch ein Beitrag geleitstet werden, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen, das leistungsfähige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen und einen gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz vorsieht.\r\nWir begrüßen die Absicht, die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung aller im Entwurf genannten Personengruppen strukturell zu vereinfachen und zu erhöhen – leisten sie doch einen wichtigen, oft nicht gesehenen Beitrag zu unserem Gemeinwohl und Rechtsstaat. Inwiefern dieses Ziel tatsächlich durch den vorgelegten Entwurf erfüllt werden kann, dazu sei auf die einschlägigen IFB-Gutachten verwiesen, die Ihnen sicher vorliegen werden. Im Weiteren beziehen wir uns in unserer Stellungnahme ausschließlich auf die Aspekte, die direkt die Berufsausübung von Übersetzern und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen betreffen.\r\nIm eingangs erwähnten „Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019“ werden Umfrageergebnisse auch zu Dolmetscherkosten aufgeführt, ohne dass darauf und vor allem auf die zugrundeliegende Problematik im vorliegenden Referentenentwurf auch nur eingegangen wird. Obwohl Dolmetschkosten seit mindestens 10 Jahren regelmäßig ein Kritikpunkt sind (vgl. Positionspapier des BdB von 2015, abrufbar unter https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/stellungnahmen/stellungnahme-zudolmetscherkosten-fuer-betreuerinnen/), ist in den Befragungen für die Evaluierung nicht gefragt worden, ob/wie viele Betreuungen von Menschen, die die deutsche Sprache nicht (mehr) (ausreichend) beherrschen, abgelehnt werden – sei es, weil sie gehörlos oder schwerhörig sind, sei es, weil sie zugewandert sind und die deutsche Sprache noch nicht oder nie gut (genug) gelernt haben oder sie aufgrund von neurodegenerativen Erkrankungen verlernt haben. Erfahrungsgemäß werden diese Personen von den berufsmäßig tätigen im Entwurf genannten Personengruppen nämlich abgelehnt. Denn aktuell haben Betreuer und Vormünder keine Möglichkeit, Kosten für Sprachmittlung (Übersetzungen und Dolmetschleistungen) zusätzlich zur Vergütung geltend zu machen, was vor allem bei umfangreicheren oder häufiger benötigten Sprachmittlungsleistungen die finanzielle Belastung deutlich erhöht. Dies führt schon heute dazu, dass weniger Menschen bereit oder in der Lage sind, solche Betreuungen zu übernehmen, was eine Benachteiligung der Betroffenen zur Folge hat. Dies gilt umso mehr, als dass „schon jetzt in Teilen Deutschlands ein Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen ist“, wie im Referentenentwurf das zu behebende Problem beschrieben wird.\r\nUmso überraschender ist es, dass sich im Referentenentwurf keine Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Betreuungs- und Vormundschaftsverhältnissen widerspiegelt oder diese Problematik auch nur erwähnt wird. Und dies trotz eines entsprechenden Beschlusses der 95. Justizministerkonferenz vom 5./6. Juni 2024 in Hannover, zumindest für das Gebärdensprachdolmetschen (TOP 1.22).\r\nDabei ist die Problemlage im zuvor genannten Evaluierungsbericht (S. 29–30) explizit geschildert: Die Mehrheit der Befragten gab an, dass sie für die Kommunikation mit Betreuten eben nicht auf qualifizierte Dolmetscher zurückgreifen, sondern mehrheitlich Umgehungsstrategien wählen. In einigen wenigen Kommunikationssituationen mag dies vielleicht eine angemessene Lösung sein, in den meisten ist dadurch die Kommunikation gefährdet, werden Nichtverstehen und Missverständnisse wahrscheinlicher, womit Betreuer ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen können.\r\nWir gehen auf die genannten Umgehungsstrategien und deren Risiken im Einzelnen ein:\r\n- Angehörige oder sonstige nahestehende Personen\r\nhaben eigenes Wissen und eigene Interessen, sodass je nach Situation nicht von einem vollständigen und korrekten Wissenstransfer im Gespräch ausgegangen werden kann. Denn in ihrem Rollenverständnis sind sie zuallererst unterstützende Personen im Näheverhältnis, und eben keine allparteilichen Sprachmittler. Zudem verfügen sie nicht über die notwendigen Dolmetschkompetenzen, sodass sie selbst bei besten Absichten unvollständig, fehlerhaft und verzerrt dolmetschen.\r\n- Technische Hilfsmittel (zum Beispiel App)\r\nliefern – abhängig von der Sprachkombination, für die sie verwendet werden – Ergebnisse von unterschiedlicher Qualität, von unzuverlässig bis völlig unbrauchbar (u. a. unvollständig, missverständlich, halluzinierend, sinnfalsch). Die meisten Anwendungen erfüllen die Anforderungen an den Datenschutz nicht. (Ausführliche Erläuterungen unter https://bdue.de/aktuell/news-detail/uebersetzen-unddolmetschen-mit-ki-machine-in-the-loop).\r\n- Ehrenamtliche Dolmetscher, Mitarbeitende im Betreuungsbüro\r\nverfügen nicht über die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen, sodass die Verdolmetschung zumeist unvollständig, fehlerhaft und verzerrt bleibt.\r\n- Schriftlich (anstatt Gebärdensprachdolmetschen)\r\nDie deutsche Schriftsprache ist für Menschen mit Deutscher Gebärdensprache als Muttersprache eine Fremdsprache und damit keine Lösung des Kommunikationsproblems.\r\n- „Hände und Füße“ (anstatt Lautsprachendolmetschen)\r\nPantomime ist ein Spiel, bei dem es regelmäßig zu Missverständnissen kommt, die für Lachen sorgen – aber keine ernstzunehmende, wertschätzende oder gar rechtssichere Kommunikation.\r\nEine nicht funktionierende Kommunikation kann gravierende Folgen haben; gerade im BMJ ist dies aus anderen Zuständigkeitsbereichen bekannt. Für die vulnerablen Personengruppen, die auf Betreuung und Vormundschaften angewiesen sind, führt das Fehlen einer Kostenübernahme für Dolmetschleistungen zu zwei unterschiedlichen Situationen:\r\n- Entweder (deutlich) längere Wartezeiten bzw. erhöhter Aufwand, einen Betreuer bzw. Vormund mit ausreichender passender Sprachkompetenz oder mit ausreichendem finanziellem Puffer zur Vergütung von Dolmetschern zu finden. Denn im letzteren Fall ist die zu betreuende Person davon abhängig, ob der Betreuer bereit ist, diese Kosten von seiner Vergütung abzuziehen.\r\n- Oder sich mit sprachlicher Diskriminierung aufgrund von Nichtverständigung abzufinden. Laut Artikel 3 Grundgesetz – dessen 75-jähriges Bestehen wir in diesem Jahr feiern – darf jedoch niemand aufgrund von Sprache diskriminiert werden. Taube Menschen sollen zudem durch die UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt werden und Teilhabe ermöglicht bekommen.\r\nEine rechtssichere und kompetente Betreuung oder Vormundschaft darf nicht vom Zufall der Sprachkenntnis abhängig sein oder von der Bereitschaft der Betreuer und Vormünder, das erforderliche Budget von ihrer Vergütung abzuziehen. Erst recht, wenn das SDG 16 – dessen Zielerreichung laut Referentenentwurf gefährdet ist – kein bloßes Lippenbekenntnis sein soll.\r\nDer BDÜ fordert daher eine Kostenübernahme von Sprachmittlungsleistungen mit Vergütung nach § 8 JVEG und erbracht von einschlägig qualifizierten Laut- und Gebärdensprachdolmetschern für alle Betreuungs- und Vormundschaftsgespräche, wenn die beiden Gesprächsparteien nicht über eine gemeinsame Sprache verfügen.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung für die Weiterentwicklung dieses Vorhabens gerne zur Verfügung.\r\nNorma Keßler, Präsidentin \r\nPolitische Geschäftsführung, Elvira Iannone"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014330","regulatoryProjectTitle":"Kostenerstattung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für Verfahrensbeteiligte einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/76/397081/Stellungnahme-Gutachten-SG2501170015.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nwww.bdue.de\r\nAn den Deutschen Bundestag\r\nRechtsausschuss\r\nNur per E-Mail an: rechtsausschuss@bundestag.de\r\nDatum/Date 17.01.2025\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (KostRÄG 2025)“\r\nDrucksache 20/14264, Stand 17.12.2024\r\nSehr geehrter Frau Vorsitzende des Rechtsausschusses,\r\nsehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete und Mitglieder des Rechtsausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, KostRÄG 2025) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 ist es, gemäß dem VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16), Rahmenbedingungen für eine ausreichende Anzahl an Anwälten, Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern sowie\r\nVerfahrensbeistände und andere zu schaffen. Dazu sollen die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht, die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler angehoben und die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen, angepasst werden. Darüber hinaus werden weitere Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts sowie des Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Notarkostenrechts vorgenommen. Auch wird die Vergütung von Verfahrensbeteiligten reformiert.\r\nDie im Gesetzentwurf formulierten Vorschläge beziehen sich auf unterschiedliche Gesetze und Berufsgruppen. Unsere Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Stellen im Entwurfstext, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen betreffen.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass auch die Vergütungssätze für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in einem Kostenrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden und damit mit den Honoraren anderer Berufsgruppen und den Gerichtskosten zusammen gedacht werden. So wird nicht nur der Aufwand im legislativen Verfahren minimiert, sondern es ergibt sich auch ein ganzheitlicher Novellierungsprozess. Es ist von herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass nicht nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften qualifizierte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in ausreichender Zahl und für alle erforderlichen Laut -und Gebärdensprachen zur Verfügung stehen, sondern auch für die betroffenen nichtdeutschsprachigen Personen, darunter auch hör- und sprachbehinderte Personen. Denn nur so kann auch ihnen ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz (SDG 16) – ggf. über Verfahrensbeistände – wie auch zur Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überhaupt erst möglich werden.\r\nIm Folgenden konzentrieren wir uns auf zwei zentrale Aspekte des JVEG (Artikel 6 im Entwurf), nämlich auf die (I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG) und auf die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, also (II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG). Außerdem gehen wir auf den uns betreffenden Aspekt bei den in Artikel 8 des Entwurfes vorgeschlagenen Änderungen zu (III) Vergütung/Kosten von Verfahrensbeiständen (§ 158c FamFG) ein, womit eine Regelungslücke geschlossen werden kann.\r\n(I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG)\r\nDer Geist, der 2003 dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zugrunde lag, stellte „eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert“ (BT-DS 15/1971, S. 139) in den Mittelpunkt der Reform. Dies war jedoch bereits bei der vergangenen JVEG-Novellierung schon nicht mehr der Fall: Die in einer aufwendigen Marktanalyse für das Wirtschaftsjahr 2017 erfragten Honorarsätze lagen aus Gründen, die wir in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines KostRÄG 2025 vom 18.06.2024 ausführlich dargelegt haben, bei Inkrafttreten des novellierten JVEG 2021 mind. 15 % unter dem marktüblichen Honorar.\r\nDennoch begrüßt der BDÜ die zeitgleiche Anpassung von Vergütungshöhen unterschiedlichster Berufsgruppen und der Gerichtskosten ausdrücklich. Dies auch, obwohl an vielen weiteren Stellen im JVEG akuter Bedarf an Klarstellung und vor allem an Modernisierung besteht.\r\nIn Anbetracht der aktuellen Haushalts- und auch politischen Lage begrüßt der BDÜ auch die vorgeschlagene lineare Erhöhung der Honorare um 9 %.\r\n(II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG)\r\nKeine Änderungen finden sich im Gesetzentwurf zur Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ Nach § 14 JVEG behalten sich die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden vor, Rabattierungen vorzunehmen, ohne dass diese jedoch an irgendeine Bedingung (wie Auftragsvolumen) geknüpft sind. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren und der Zugang zur Justiz und zum Recht dürfen nicht von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener abhängen.\r\nBis einschließlich 2020 waren Rahmenvereinbarungen zwischen Gerichten einerseits und Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern andererseits nicht in der Fläche üblich; vgl. Anhang Positionspapier „Zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG“, 2019.\r\nIm Zuge der Vergütungsanpassungen zu 2021 sind in einigen Bundesländern systematisch, insbesondere von Amtsgerichten Rahmenvereinbarungen zum bis einschließlich 2020 geltenden Vergütungssatz geschlossen worden. Diese Gerichte haben sich also bereits der letzten Vergütungserhöhung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern – insbesondere, aber nicht nur von Dolmetscherinnen und Dolmetschern – entzogen. Vielfach erlebten unsere Mitglieder, dass diejenigen, die keine bedingungslose Rahmenvereinbarung geschlossen haben, nicht mehr beauftragt wurden und werden; selbst dann nicht, wenn für diese Sprache keine anderen qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen. Beauftragt werden dann irgendwelche mehr oder weniger zweisprachigen Personen, die ad hoc beeidigt werden – oder der Termin wird verschoben. Sie wissen besser als wir, welche Auswirkungen dies auf den Gerichtsbetrieb bei überlasteten Geschäftsstellen hat, auf Verfahrensdauer und Fristen oder auch auf das Ansehen von Justiz und Rechtsstaat bei den Betroffenen und in der Gesellschaft. Der BDÜ befürchtet daher, dass die nun erfolgende Vergütungserhöhung ohne gleichzeitige Streichung der Möglichkeit zur Schließung von Rahmenvereinbarungen dazu führt, dass mehr Gerichte bzw. Bundesländer diesen Beispielen folgen werden – eine Erhöhung der Vergütung also nur auf dem Papier, aber nicht bei der Auftragsvergabe\r\nerfolgt.\r\nDas JVEG ist zwar für Gerichte und Staatsanwaltschaft gedacht, strahlt jedoch auch auf andere Bereiche aus, weil es das einzige Regelwerk zur Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch die öffentliche Hand ist. So verweisen alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern direkt oder indirekt auf das JVEG, wodurch es bei jeder Beauftragung durch alle Ämter und Behörden in Deutschland anzuwenden ist: Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Ausländerbehörden bis hin zu Sozial- und Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten, um nur einige zu nennen. Damit geht es um unterschiedlichste gesellschaftliche Funktionen wie Vaterschaftsanerkennung, Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, UmF), den Anspruch auf Leistungen bzw. das Nachkommen von Pflichten aller Art bis hin zu existenziellen Fragen wie Arbeit und Aufenthalt in Deutschland.\r\nQualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer trifft man in diesen Settings selten an, wenn der Preis wichtiger ist als nachgewiesene Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis. Dies hat auch mit den Vorgaben im Vergaberecht zu tun, also der Gewichtung von Preis und Qualität, hier: Qualifikation. Die Sprachmittlungsleistung wird in diesen Settings praktisch nie nach § 8 JVEG vergütet, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG vorgegeben – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen. Aus unserer Mitgliedschaft und unserem Netzwerk wissen wir, dass je nach Kommune oder Behörde Vergütungssätze für Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Bereich von 25 bis 45 Euro pro Stunde (ohne Fahrtkostenersatz, ohne Fahrtzeitvergütung, ohne Ausfallentschädigung o.ä.) häufig vorkommen; bei Beauftragung eines sog. Dolmetschbüros (Agentur), die meist an Nichtangestellte untervergeben, liegt die Vergütung auch bei unter 20 Euro pro Stunde (vgl. Hanft-Robert, S., Mösko, M. Community interpreting in Germany: results of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8).\r\nAlle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit bekämpfen und die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. solo-selbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gemeinwesen der Staat selbst jedoch meist einer der schlechtesten Auftraggeber.\r\nZu weiteren Implikationen wie im Zusammenhang der Anwerbung ausländischer Arbeits- und Fachkräfte, die an dieser Stelle zu weit vom KostRÄG 2025 abschweifen würden, die jedoch für das Verständnis von Hintergrund und Auswirkungen erforderlich sind, verweisen wir auf unser Positionspapier „Zum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle“, 2022, das wir als Anhang 2 anfügen.\r\nAus diesen Gründen fordert der BDÜ eine ersatzlose Streichung von § 14 JVEG.\r\n(III) Vergütung/Kosten von Verfahrensbeiständen (§ 158c FamFG)\r\nÄhnlich verhält es sich bei einer Sprachmittlungstätigkeit für Verfahrensbeistände und deren Kostenerstattung – je nach Kommunikationssituation, aber auch je nach Bundesland, Gericht oder Geschäftsstelle. Oft führt dies dazu, dass in der Vorbereitung auf einen Termin bzw. außerhalb des Gerichtssaals auf nahestehende Personen oder andere nicht für das Dolmetschen qualifizierte (vermeintlich) Mehrsprachige zurückgegriffen wird, aus Kostengründen. Die im Begründungstext auf Seite 71 ausgeführten Auswirkungen können nur bestätigt werden, auch die auf Seite 74 dargelegten Probleme der Kostenträgerschaft, mit entsprechenden durch den BGH-Beschluss XII ZB 110/23 vom 25.9.2024 absehbaren Folgen. Aktuell führt die Regelungslücke zu einer systematischen Benachteiligung von Kindern, die selbst bzw. deren Eltern nicht (ausreichend)\r\nDeutsch beherrschen, sodass der Bezug auf SDG 16 zur hohlen Phrase verkommt, um nicht von Artikel 3 GG zu sprechen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßt der BDÜ die neu vorgeschlagenen Änderungen, § 158b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 FamG ebenso wie den Kostenersatz für eine Vergütung nach JVEG in § 185c Absatz 2 FamFG.\r\nGleichzeitig müssen wir darauf hinweisen, dass die vorgeschlagene, zudem pleonastische Formulierung „Dolmetscher oder Übersetzer oder ein anderer geeigneter Sprachmittler, insbesondere Gebärdensprachdolmetscher“ dazu geeignet ist, das ohnehin schon bestehende terminologische Chaos in der Benennung „unserer Berufe“, auch in die Justiz betreffenden Gesetzen, noch zu verschlimmern. Im Einzelnen (und vereinfacht):\r\n- Übersetzer arbeiten mit schriftlich fixierten Texten, Dolmetscher mit gesprochenen oder gebärdeten Texten; Sprachmittlung ist der wissenschaftliche Oberbegriff für beide Berufe bzw. Tätigkeiten, wie er auch von den Sprachendiensten der Bundesministerien oder deren nachgelagerten Behörden wie dem BAMF verwendet wird. Weitere Tätigkeiten wie etwa das Schriftdolmetschen (also das Gesagte in derselben oder auch in einer anderen Sprache schriftlich auf einem Bildschirm wiederzugeben) sind für die in Betracht kommenden Kommunikationssituationen von Verfahrensbeiständen nicht relevant.\r\n- Umgangssprachlich wird von einigen Fachfremden der Begriff Sprachmittlung verwendet, um nicht (ausreichend) qualifiziertes Dolmetschen zu bezeichnen; meist in Verbindung mit (vermeintlich) ehrenamtlicher Tätigkeit. Dies kann in der Justiz jedoch nicht gemeint sein, erst recht nicht in Verfahren, bei denen das Kindeswohl zentral ist.\r\n- Dolmetschen kann zwischen Laut- und Gebärdensprache erfolgen oder zwischen unterschiedlichen Laut- oder unterschiedlichen Gebärdensprachen. Insofern ist Dolmetschen wiederum ein Oberbegriff.\r\nBereits in geltenden Gesetzen werden diese Begriffe inkohärent verwendet: Beim JVEG sind die Kolleginnen und Kollegen, die mit Gebärdensprachen arbeiten bei Dolmetschern „mitgemeint“. Ein Festhalten an der im KostRÄG-E vorgeschlagenen Formulierung für das FamFG würde sogar zum Widerspruch innerhalb ein und desselben Gesetzes führen!\r\nIn den genannten Änderungen im FamFG muss die wiederkehrende Formulierung also „Dolmetscher und Übersetzer“ lauten. Inwiefern die rechtliche Notwendigkeit besteht, dass hierbei auch die allgemeine\r\nBeeidigung genannt werden muss, überlassen wir den Rechtsexperten. Gleichwohl muss klar sein, dass die Anforderungen an die Qualifikation der Übersetzer und Dolmetscher – abgeleitet aus den Anforderungen an Gebärdensprachdolmetscher nach BGG i.V.m. KHV oder aus den im GDolmG formulierten Anforderungen – gewährleistet sein muss.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n\r\nANHANG 1\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG\r\nDie Bezeichnungen Übersetzer und Dolmetscher werden zur besseren Lesbarkeit als inkludierende Form auch für Übersetzerin und Dolmetscherin verwendet.\r\n\r\nDer BDÜ begrüßt ausdrücklich die seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigte Evaluierung und Novellierung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Aus Sicht des Verbandes besteht jedoch nicht nur eine Notwendigkeit, die Stunden- und Honorarsätze an die seit der letzten Angleichung 2013 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Vielmehr bedarf auch die Regelung des § 14 JVEG diesbezüglich dringend einer Überarbeitung. In der derzeit gelebten Fassung ist die Regelung wirtschaftlich für qualifizierte und auf dem außergerichtlichen Markt erfolgreiche Dolmetscher und Übersetzer nicht tragbar. Damit steht zu befürchten, dass der Justiz zunehmend weniger qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer zur Verfügung stehen, so dass die nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\nWie sich auch aus den bisherigen Gesetzesbegründungen ergibt, stellt der Gesetzgeber neben dem Kriterium der „häufigen Heranziehung“ auch in § 14 auf eine leistungsgerechte Vergütung ab, die die Gegebenheiten des außergerichtlichen Marktes zu berücksichtigen hat. In der Praxis führte § 14 JVEG jedoch dazu, dass bei der Vergabe von Rahmenverträgen (Vergütungsvereinbarungen) der angebotene Preis das alleinige Auswahlkriterium geworden ist. Wie beispielsweise eine BDÜ-Mitgliederumfrage zum Dolmetschen für die Polizeibehörden ergab, haben viele qualifizierte Dolmetscher bzw. Übersetzer diesen Tätigkeitsbereich aufgrund der aktuellen Vergütungsvereinbarungen und des dadurch entstandenen unzumutbaren Preisdumpings verlassen, andere müssen um die Wirtschaftlichkeit kämpfen.\r\nDurch diese Rahmenbedingungen wird die Leistung nur nach dem niedrigsten Preis gewertet. Das Merkmal der „häufigen Heranziehung“ tritt vollständig zurück bzw. trifft in der Praxis tatsächlich nur noch auf solche Bieter zu, die so geringe Stundensätze anbieten, dass eine kostendeckende, die eigene Leistung berücksichtigende Honorarkalkulation gänzlich unmöglich erscheint. Dies steht in keinem Verhältnis zu der hohen Verantwortung und den Anforderungen – von Dolmetschern bzw. Übersetzern werden nicht nur hohe Flexibilität, Erreichbarkeit, Rufbereitschaft, spezielle Sprach- und Umfeldkenntnisse, sondern auch Loyalität, Neutralität, Vertraulichkeit und Unbestechlichkeit verlangt –, die bei der Arbeit für Polizei und Justizbehörden vorausgesetzt werden. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist meistens eine realistische Preiskalkulation für diese hochwertige Dienstleistung gar nicht mehr möglich.\r\nDaher sollte sich der Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung auch bei Rahmenverträgen im JVEG wiederfinden. Parallel dazu ist dem BDÜ sehr daran gelegen, Verwaltungs- und Verfahrensvorgänge durch streitvermeidende gesetzliche Regelungen effektiver zu gestalten, um die Behörden und die Gerichte zu entlasten und die Qualität erbrachter Leistungen zu sichern, damit der Grundsatz eines fairen Verfahrens erfüllt, aber teure Überprüfungen und dadurch verlängerte Verfahren vermieden werden können.\r\nDaher schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n§ 14 „Vereinbarung der Vergütung“ sollte gestrichen oder modifiziert werden.\r\nBegründung:\r\nDie vorrangig als Vereinfachung dienende Möglichkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen\r\nhat sich in der Praxis tatsächlich nicht bewährt. Obwohl die Vorschrift ausdrücklich auf eine Vereinfachung der Abrechnung abzielt, enthalten die existierenden Vergütungsvereinbarungen gerade für die in den Geltungsbereich des JVEG fallenden Ermittlungen der Polizei eine Vielzahl von unterschiedlichen Abrechnungsbedingungen, die der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung entgegenwirken (vgl. Beispiele für Rahmenvereinbarungen in Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 7).\r\nDie geforderte „häufigere Heranziehung“ als Kriterium für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist oft nur noch die Folge einer solchen Vereinbarung und nicht mehr deren Voraussetzung. Darüber hinaus kann die Abruffrequenz durch den Auftraggeber ohnehin nicht verlässlich zugesichert werden. Es lässt sich bei bestimmten Sprachrichtungen nicht vorhersagen, wie viel Bedarf an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Zeitraum während der vereinbarten Vertragsdauer entstehen wird. Auch dies führte in der Praxis dazu, dass ausschließlich fiskalische Aspekte bei der Heranziehung Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass das billigste Angebot nicht zwangsläufig das wirtschaftlichste ist.\r\nDer Wortlaut des § 14 JVEG steht einem gerechten Marktpreis entgegen: Danach darf die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden. Dabei ist nach Ansicht der Rechtsprechung die Höhe einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG grundsätzlich der richterlichen Überprüfung entzogen, sofern nicht offenkundig die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staates bei Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich sei. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der nach einer angestrebten gerichtlichen Überprüfung ohnehin befürchten muss, schon deshalb bei der nächsten Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt zu werden. Damit laufen Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige aber ständig Gefahr, für eine Vergütung zu arbeiten, die unter den im JVEG für den Normalfall vorgesehenen Stundensätzen und Auslagenpauschalen liegt und die auf dem freien Markt zu erzielende Vergütung nicht mehr abbildet. Im Übrigen sind Preisnachlässe in Rahmen- bzw. Vergütungsvereinbarungen bei Dienstleistungen wie auch dem Dolmetschen und Übersetzen eher wenig angebracht; solche Vereinbarungen sind im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit vielmehr dazu geeignet, die Grundlagen der Zusammenarbeit zu regeln bzw. ein Mindestauftragsvolumen zuzusichern. Wie bereits erwähnt, können solche seitens der Behörden jedoch nur schwer oder gar nicht zugesichert werden. Daher widerspricht bereits der Tatbestand des § 14 der gängigen außergerichtlichen Praxis.\r\nDer Regelung des § 14 liegt zudem der Gedanke zugrunde, dass der Dolmetscher bzw. Übersetzer eine Pauschalvergütung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die zu erbringende Leistung in der Mehrzahl der betroffenen Fälle auf sich wiederholende, gleich gelagerte Einzelfälle bezieht, bei denen sich möglicherweise aufgrund der häufigen Befassung eine vereinfachte Bearbeitung oder ein geringerer – auch zeitlicher – Aufwand ergäbe, der eine Unterschreitung der Regelsätze rechtfertigen könnte. Eine solche Vereinbarung kann auf Dolmetscherleistungen schon deshalb nicht angewandt werden, da sich der mit der Verdolmetschung verbundene Zeitaufwand nach der Rede- und Sprechgeschwindigkeit der zu Verdolmetschenden richtet und sich gerade nicht durch einen mehrfachen Einsatz verringert.\r\nAuch in Bezug auf Übersetzungen kann die Vorschrift nur auf sich wesentlich gleichende Texte angewendet werden, die in der Regel aufgrund der individuellen Umstände der Fälle, auf die in den Texten (z. B. Anklageschriften, Urteile) einzugehen ist, eher als Teile eines Textes und weniger als Text in seiner Gesamtheit auftreten.\r\nInsgesamt ist festzustellen, dass Vergütungsvereinbarungen weniger von den Gerichten als vielmehr häufig von Polizeibehörden auch für die Ermittlungen, die unter das JVEG fallen, abgeschlossen werden. Darüber hinaus werden entgegen dem Wortlaut §14 JVEG1 Vergütungsvereinbarungen auch mit Übersetzerbüros (sogenannten Agenturen) abgeschlossen. Da die Agenturen einen gewissen Teil (bis zu 30 %, manchmal auch mehr) der Vergütung einbehalten, erhält der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der die Leistung persönlich erbringen muss, eine Vergütung, die am Ende noch deutlich unter den in solchen Vergütungsvereinbarungen festgelegten Honoraren liegt. Listen, nach denen bevorzugt oder ausschließlich die billigsten Anbieter zu beauftragen sind, schränken später nicht nur die richterliche Freiheit unzulässigerweise ein, sondern enthalten nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel auch keine Kriterien zur fachlichen und persönlichen Eignung (allgemeine Beeidigung) des Übersetzers oder Dolmetschers, mit der die gemäß Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen sichergestellt werden könnte. In Anbetracht der aktuell auch in den Medien für Schlagzeilen sorgenden Schwierigkeiten mit der Qualifikation der ermittlungsseitig eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer führt diese Praxis infolge notwendiger gerichtlicher Überprüfungen zu höheren Kosten und verlängerten Verfahren, die allein der Justiz angelastet werden und ihren Vertretern und Einrichtungen eine effiziente Arbeit erschweren.\r\nLetztendlich führen die über § 14 JVEG ermöglichten Niedrigpreisvergütungen dazu, dass sich ein Großteil der qualifizierten Dolmetscher und Übersetzer aus diesem Segment zurückzieht und der Polizei – auch in Anbetracht der oft ungewöhnlichen und nicht planbaren Einsatzzeiten, der psychischen Belastung und dem empfundenen Mangel an Wertschätzung – nicht mehr zur Verfügung steht. Am Ende kann die Justiz nur noch auf solche Dolmetscher oder Übersetzer zurückgreifen, die zwar billig, aber nicht mehr qualifiziert sind. Für einen qualifizierten Dolmetscher oder Übersetzer wird die Tätigkeit für die Justiz aufgrund des durch § 14 verursachten Niedrigpreisgefüges immer uninteressanter, da auf dem freien Markt ein angemessener, deutlich höherer Preis für eine qualifizierte Leistung zu erzielen ist. Damit besteht die Gefahr, dass die in Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 für ein rechtstaatliches Verfahren geforderte Qualität der zu erbringenden Dolmetschleistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\n§ 14 JVEG sollte daher entweder in der derzeitigen Fassung gestrichen oder zumindest insoweit geändert werden, als dass eine Unterschreitung der selbst vom Bundessozialgericht im Beschluss vom 29.07.2014 als taxmäßige Vergütung bezeichneten Stunden- und Vergütungssätze des JVEG untersagt wird.\r\nDr. Thurid Chapman, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, März 2019\r\n\r\n1 Siehe dazu: Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 4; sowie Schneider, Hagen (2018) JVEG 3. Auflage, C.H.Beck Verlag, §14 Rn 4.\r\n\r\nANHANG 2\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\n\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen. Da keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur wenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit Geltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\n\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\n\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt.\r\nZudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit.\r\nObwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge untervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von\r\nNGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung zwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil, wenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife kein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne nennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und\r\nGemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen,\r\nsodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch Einsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\n\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020). Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts\r\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG). Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines Gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018482","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Schwarzarbeitsbekämpfung berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/c6/589029/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220026.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nUhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nAn das Bundesministerium der Finanzen\r\nReferat III A 3\r\nNur per E-Mail an:\r\nIIIA3@bmf.bund.de\r\n21.07.2025\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“\r\nGZ: III A3 – SV 3010/00457/0005/001\r\nDOK: COO.7005.100.3.12226599\r\nSehr geehrter Herr Dr. Hufen,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Über 90 % der Verbandsmitglieder sind selbstständig tätig. Mehr als die Hälfte der Mitglieder im BDÜ sind allgemein beeidigt, viele Mitglieder sind nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Polizei und den Zoll regelmäßig im Einsatz.\r\nZiel des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ist es, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird. So werden insbesondere der Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, der Rechtsstaat sowie betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt und zugleich ein fairer Wettbewerb der redlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährleistet.\r\nMit diesem Gesetzesvorhaben sollen die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarten Vorhaben umgesetzt werden, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen, um unter anderem die Schwarzarbeit künftig effizienter verfolgen zu können und die Arbeit der Zöllnerinnen und Zöllner im Umgang mit den enormen Datenmengen zu erleichtern. Darüber hinaus setzt der Koalitionsvertrag Schwerpunkte auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz.\r\nDas Gesetz unterstützt die nachhaltige Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in mehreren Bereichen: „Armut bekämpfen“, „Gesundheit und Wohlergehen“, „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, „Weniger Ungleichheit“, „Nachhaltige Produktion“.\r\nWir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen, zum einen mit der Perspektive als Selbstständige allgemein, zum anderen mit der Perspektive als Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer der Zollverwaltung bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Unterstützung ihrer Arbeit: (I) Allgemeine Anmerkungen, (II) Beauftragung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern, (III) Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) und (IV) Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung.\r\n(I)  Allgemeine Anmerkungen\r\nWir begrüßen grundsätzlich die im Referentenentwurf formulierten Ziele zum Schutz unseres Sozialstaats, unseres Rechtsstaats, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie redlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und darüber hinaus aller redlicher Unternehmerinnen und Unternehmer. Dies sagen wir auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen als Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer in Settings über Kontrollen im Bereich Schwarzarbeit hinaus, etwa bei Polizei und Gericht, aber auch in der Rechtsberatung und Schutzhäusern für Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel. Wir begrüßen ausdrücklich auch die erwarteten Effizienzsteigerungen\r\ndurch Erweiterung der Befugnisse zur selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren, zielgenauere Kontrollen, wie auch dem angestrebten Bürokratieabbau und der medienbruchfreien Kommunikation.\r\nBei dem Ziel, eine „funktionierende und effiziente Aufgabenerledigung zu gewährleisten“ sollte jedoch nicht nur der Zoll im Blick des Gesetzgebers stehen, sondern auch die Auswirkungen auf andere Betroffenen, auf die die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen nicht abzielen – etwa Selbstständige ohne Angestellte, wie es meist auf Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer zutrifft.\r\nInsbesondere Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr mobil, auch international. Daher ist zu prüfen, inwiefern die durch Änderungsvorschläge in einer Reihe von Gesetzen im vorliegenden Referentenentwurf zu ergänzenden Angaben Auswirkungen auf Selbstständige ohne Angestellte (sog. Solo-Selbstständige) haben, etwa bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung; hier sprechen wir auch für unsere Mitglieder mit Sitz im Ausland wie für unsere nicht in Deutschland ansässigen Kolleginnen und Kollegen.\r\nFür Freiberuflerinnen und Freiberufler in Deutschland, die eine A1-Bescheinigung für Aufträge im Ausland beantragen müssen, ist die aktuelle Lösung zur digitalen Beantragung einer A1-Bescheinigung eine Zumutung: Da sie in der eigentlichen Beantragungsplattform offensichtlich nicht von Beginn an vorgesehen und nachträglich eine Lösung für sie „hineingebastelt“ wurde, sind nun zusätzlich zu den auftragsspezifischen Angaben (Reisedaten und -ziel) insgesamt 35 Einzelangaben zur eigenen Person und Unternehmung jedes Mal aufs Neue einzugeben, für jede unterschiedliche Destination aufs Neue\r\n(Kolleginnen und Kollegen, die viel international tätig sind, stellen auch 100 solcher Anträge pro Jahr!).\r\nUm redliche (solo-) selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer – als Auftraggeber und als Auftragnehmer – zu schützen und Rechtssicherheit herzustellen, um Verwaltung zu vereinfachen und so Bürokratismus abzubauen, ist zudem eine berufsgruppenübergreifende Reform des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung, mit dem Auslaufen des Prüfmoratoriums für Honorarlehrkräfte Ende 2026, zwingend erforderlich. Dabei müssen transparente, leicht überprüfbare und realitätsbezogene Kriterien gelten. Die Vorschläge von über 20 Verbänden\r\nunterschiedlichster Branchen und Berufsgruppen – darunter auch der BDÜ – finden sich im Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/Gms_BAGSV_Positionspapier_SFV_241008.pdf.\r\n(II)  Beauftragung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch den Zoll\r\nZu § 20 SchwarzArbG\r\nFür die effiziente und effektive Arbeit bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit bzw. die Arbeit des Zolls sind in der Kommunikation mit Personen, die der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig sind, nachgewiesen qualifizierte, also nach GDolmG allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. ermächtigte oder allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer zu beauftragen.\r\nBeauftragt der Zoll Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer, sind diese nach § 8 JVEG zu vergüten.\r\nBegründung: Für die Arbeit der FKS ist gerade bei der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse bzw. für die Arbeit des Zolls allgemein unverständlich, warum sie nicht regelhaft auf ermächtigte bzw. allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer bzw. auf allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurückgreifen: Gerade mit Blick auf die Rolle des Zolls ist hervorzuheben, dass für eine Ermächtigung bzw. allgemeine Beeidigung bestätigt werden muss, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben und keine Vorstrafen eingetragen zu haben (vgl. § 3 Absatz 3 GDolmG, für Übersetzer vgl. jeweilige Ländergesetze entsprechend). Zudem ist seit 2023 mit Inkrafttreten des\r\nGerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) erstmals eine Grundlage für bundesweit einheitliche Beeidigungsvoraussetzungen bezüglich der fachlichen Qualifikation geschaffen worden. In vielen Fällen heißt das ein (deutliches) Anheben der Qualifikationsanforderungen. Die Übergangszeit, innerhalb der alle aktuell allgemein nach landesrechtlichen Vorschriften Beeidigte sich nach GDolmG beeidigen lassen müssen bzw. die sich dafür noch nachqualifizieren, ist noch nicht abgeschlossen. Sobald sich allgemein\r\nbeeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht mehr auf ihren (noch gültigen) Eid nach landesrechtlichen Vorschriften berufen können, wird auch die bundesweite Datenbank www.justiz-dolmetscher.de bereinigt sein, sodass bei einer Beauftragung von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erstmals ein bundesweit einheitlicher Qualitätsstandard eingezogen ist.\r\nAngehobenen Qualifikationsanforderungen stehen dabei direkt in einem kausalen Zusammenhang mit der Vergütung von Leistungen: Über § 20 SchwarzArbG wird für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – und so auch für die Honorare von Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Übersetzerinnen und Übersetzer hingegen gelten als Sachverständige) auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) verwiesen.\r\nDas JVEG ist zwar für Gerichte und Staatsanwaltschaft gedacht, gilt jedoch auch für andere Bereiche, weil es das einzige Regelwerk zur Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch die öffentliche Hand ist. So verweisen alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern direkt oder indirekt auf das JVEG, wodurch es bei jeder Beauftragung durch alle Ämter und Behörden in Deutschland\r\nanzuwenden ist.\r\nDie zu vergütenden Leistungen sind in § 8 JVEG (Grundsatz der Vergütung) geregelt. Diese Honorarsätze wurden im Zuge der JVEG-Novellierung 2020 anhand einer bundesweiten Umfrage ermittelt und sollten marktgerecht sein. Seither wurden die Honorare, zusammen mit denen der anderen Justizberufe, prozentual erhöht. Allerdings bietet § 14 JVEG (Vereinbarung der Vergütung) die Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ Nach § 14 JVEG behalten sich die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden also vor, Rabattierungen vorzunehmen, ohne dass diese jedoch an irgendeine Bedingung (wie Auftragsvolumen) geknüpft sind. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit hängen von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener ab: Bei kommunalen Ämtern trifft man qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw.\r\nÜbersetzerinnen und Übersetzer selten an, da dort der Preis wichtiger ist als nachgewiesene Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis. Dies hat auch mit den Vorgaben im Vergaberecht zu tun, also der Gewichtung von Preis und Qualität, hier: Qualifikation. Von Kommunen werden Sprachmittlungsleistungen praktisch nie nach § 8 JVEG bezahlt, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen geschlossen – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze Selbstständiger liegen (vgl. Hanft-Robert, S., Mösko, M. Community interpreting in Germany: results of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8). Die Polizeien wiederum sind nicht an JVEG gebunden, die Honorare sind – je nach Ort – vergleichbar niedrig. Der Zoll wiederum hat bei der Aktualisierung seiner Datenbank alle Sprachmittlerinnen und Sprachmittler kontaktiert, mit denen zu diesem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit bestand, und – neben einer Bestätigung der Stammdaten – aktuelle Sätze erfragt. Wir wissen, dass viele\r\nRahmenvereinbarungen zu Honorarsätzen geschlossen wurden, die um ein Drittel oder gar die Hälfte unterhalb des seit Juni 2025 geltenden JVEG-Satzes liegen.\r\nUm die Beauftragungsstruktur zu vereinfachen, so auch die Verwaltung zu entlasten und gleichzeitig auch für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler vernünftige Bedingungen zu schaffen, ist zu prüfen, ob die Beauftragung wie bei den Gerichten erfolgen kann: Für Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer, die in der Justizdolmetscherdatenbank geführt werden, ist kein Rahmenvertrag erforderlich, da sie entsprechend ge- und überprüft wurden und die hinterlegten Daten aktuell sind. Eine\r\nRahmenvereinbarung ist auch deshalb nicht erforderlich, weil nach § 8 JVEG vergütet wird. Nur bei Beauftragung für eine Sprache, die nicht von der Justizdolmetscherdatenbank abgedeckt wird, muss dann noch eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden.\r\nAlle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit und Ausbeutung bekämpfen sowie die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. solo-selbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gemeinwesen der Staat selbst jedoch meist einer der schlechtesten Auftraggeber. Es wäre absurd, wenn der Zoll die Einhaltung des Mindestlohns von Angestellten überwachen soll, dafür aber gleichzeitig selbst Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zu Honorarsätzen beauftragt, die deutlich unter den eigentlich marktüblichen Sätzen liegen; auch mit Blick auf die in den Erläuterungen zum DNS-Ziel „Gesundheit und Wohlergehen“ formulierten\r\nAusführungen im Referentenentwurf.\r\n(III) Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)\r\nBei den Digitalisierungsbestrebungen beim Zoll müssen Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von vorneherein bei den Prozessen mitgedacht und für einen entsprechenden medienbruchfreien Zugang berücksichtigt werden. Wir fordern die Einführung eines „besonderen Übersetzer- und Dolmetscherpostfachs“, um die lückenlose Einbindung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den ERV zu gewährleisten.\r\nBegründung: Mit dem ERV sollen laut BMJV-Website „die Mitarbeitenden in der Justiz [entlastet werden], da durch die digitale Übermittlung von Dokumenten eine schnellere und effizientere Abwicklung von Verfahren stattfinden kann und die Bearbeitungszeiten erheblich reduziert werden“. Über alle Institutionen und Instanzen hinweg soll medienbruchfrei kommuniziert werden können. Insofern gehen wir davon aus, dass auch Ermittlungen des Zolls bzw. der FKS einbezogen sind bzw. werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die elektronische Akte bei allen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vollständig einsatzfähig und so deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist. Dabei ist eine wesentliche Gruppe professioneller Anwenderinnen und Anwender bislang vom regulären ERV ausgeschlossen: ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und\r\nDolmetscher sind bislang nicht, wie andere Berufsgruppen, verpflichtend im ERV eingebunden. Wären sie vollständig eingebunden, würde auch ihnen eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung möglich, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlasteten würde.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde das zum 01.01.2022 für die Bürger und Organisationen eröffnete elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als\r\nVerfahrensbeteiligte teilnehmen. Dieses sog. „Dolmetscher-eBO“ ist jedoch eine mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Noch werden ermächtigte bzw. allgemein beeidigte Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher nur selten digital beauftragt. Vielmehr werden Informationen auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen und darauf hingewiesen haben. Sie werden – im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen mit besonderem elektronischem Postfach – nur bedingt von den anderen professionellen Anwenderinnen und Anwendern gesehen, um nur ein Beispiel für den geringeren Leistungsumfang gegenüber einem\r\nbesonderen elektronischen Postfach zu nennen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden – für die Kommunikation von Ladungen, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\n(IV) Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nZu Artikel 1 Nummer 7. Buchstabe b) (§ 5Absatz 2a SchwarzArbG-E), § 87a Absatz 1a AO sowie vergleichbaren andere Stellen in Vorschriften, die die Grundlage für die Arbeit des Zolls bilden\r\nEs ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Kommunikation der FKS bzw. des Zolls und der Finanzbehörden unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildaufnahme sinnvoll ist.\r\nDie im Referentenentwurf formulierte Beschränkung auf „Geschäftsunterlagenprüfung von der Amtsstelle“ mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung darf nicht auf andere Kommunikationssituationen, etwa einen Zugriff, ausgeweitet werden.\r\nBegründung: Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung sollen Abläufe beschleunigen.\r\nUnter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen der letzten 10 Jahre sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen (s. Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf). Nur so können eine rechtssichere Kontrolle, die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben – auch im Sinne des DNS-Ziels „Gesundheit und Wohlergehen“.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierung im Referentenentwurf lässt teilweise offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Über die spezifisch beschriebene Situation „von der Amtsstelle“ sind weitere – bereits an anderer Stelle im Zoll praktizierte – Settings denkbar bzw. üblich. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zolls überlassen, wo sich wie viele Personen der Prüfbeteiligten aufhalten und sich zum Gespräch „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu\r\nberücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich gemeinsamen an einem anderen Ort als die Zoll-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten und an einem anderen Ort als die Zoll-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand in einer Amtsstelle.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Verhältnis zu den anderen Gesprächsbeteiligten befinden:\r\ndie Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich zusammen mit den meisten anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich woanders;\r\nalle Personen befinden sich am selben Ort, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich woanders;\r\nein Teil der Personen befindet sich an einem Ort, ein anderer Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher woanders;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nDie technische Ausgestaltung dieser „Orte“ sind im Referentenentwurf nur zum Teil definiert, es sind keine Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: in der Amtsstelle des Zolls, aus einer anderen Dienststelle (anstatt zum Ort der Zoll-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zu reisen, wie dies beispielsweise bei Gerichten in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon\r\nauszugehen, dass nicht alle Prüfbeteiligten über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheitsund im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Je nach angewandtem\r\nDolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen)1 sind andere technische Bedingungen erforderlich.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich Simultandolmetscherinnen und -dolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität); s.a.\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf. Solche Vorkommnisse wurden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat. In Spanien wiederum wird gerade ein großes Forschungsprojekt durchgeführt, bei dem die Hörbedingungen und Auswirkungen daraus auf Dolmetscherinnen und Dolmetscher erfasst werden sollen, die im Gesundheitswesen sowie\r\nbei der Erstversorgung und polizeilichen Erfassung über das Meer Geflüchteter konsekutiv dolmetschen. Je nach zuständiger Stelle und Kommunikationssituation finden sich jeweils Analogien auch bei der Arbeit des Zolls.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton und\r\nBildübertragung\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beim Zoll und nicht zuletz die Handlungsfähigkeit des Zolls zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zwingend erforderlich. Dies gilt nicht nur für Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung, sondern auch für Aufnahmen aus der Telekommunikationsüberwachung. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese Anforderungen werden im Folgenden weiter ausgeführt und\r\nnäher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonübertragung\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn Amtsstellen ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund) etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschwert.\r\nIn typischen Kontrollsituationen des Zolls, die nicht in einer Amtsstelle stattfinden, ist die Lärmbelastung enorm: durch eine hohe Anzahl der vor Ort angetroffenen Personen und der hohen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin des Zolls; durch Gespräche im Freien, bei denen der Ton immer diffus ist (Baustelle, Landwirtschaft, Grenze oder Grenznähe) oder durch die für den Ort typischen Hintergrundgeräusche (Großküche, Industriehalle, Baustelle, Autobahn).\r\nBei Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung kommen zu diesen weiterbestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche).\r\nZweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation. Hinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 4 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata, gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronische Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt, und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum\r\nHörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen DIN EN ISO 20109:2017-03 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen, DIN EN ISO 24019:2022-12 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und DIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Der Zoll hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor Beginn eines Gesprächs einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nBei Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache, Raumverhalten) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nFür Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dafür zu sorgen, dass auf allen Seiten ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem Ort aufhalten, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das\r\nHintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bildern nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch, als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einem Gespräch vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Gesprächsparteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung fehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß wesentlich schneller zu Verwechslungen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zuzuordnen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit eindeutig für Dolmetscherinnen und Dolmetscher identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die von Personen im Verfahren gesprochen werden. Für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Der Zoll hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor Gesprächsbeginn einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 3: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken\r\nOft werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während des Gesprächs vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht werden2 sollen. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz von Videokonferenztechnik die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach (s. (III) Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)) übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um dasselbe Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während des Gesprächs Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, ist die Frage zu klären, inwiefern es für die Rechtssicherheit notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 4: Gesprächssteuerung\r\nBei einem Einsatz vor Ort steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann (sog. turn-taking).\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meistens (bei ausschließlicher Tonübertragung nur) verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Gesprächen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Video- oder Telefonkonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 5: Datenschutz und Aufzeichnung\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei behördlicher Kommunikation zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einem Gespräch vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Kommunikation mittels Ton- und Bildübertragung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nFazit: Je nach Kommunikationssituation ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung (IV) Kommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nKommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich grundsätzlich nicht für alle Kommunikationssituationen. Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich auch nicht für alle Kommunikationssituationen unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führen können. Darüber hinaus sind  gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\n\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die frühzeitige Einbindung in die Digitalisierungsprozesse der FKS bzw. des Zolls.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin, Vorstandsressort Beeidigte\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018483","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der elektronischen Präsenzbeurkundung berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/2c/589031/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBundesgeschäftsstelle: Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nAn das\r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nReferat RA5\r\nNur per E-Mail an:\r\nRA5@bmj.bund.de\r\n27.06.2025\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nAktenzeichen 383404#00008#0003\r\nSehr geehrte Frau Dr. Fellenberg,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit danken wir für die Einladung zur Verbändebeteiligung und nehmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der\r\nBDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur elektronischen Präsenzbeurkundung ist es, im Rahmen der angestrebten und fortschreitenden Digitalisierung der Justiz die Möglichkeiten für elektronische Urkunden und eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung der Dokumente zu schaffen, insbesondere Regelungen zur Aufnahme elektronischer Niederschriften bei der Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson zu treffen. So können Prozesse beschleunigt und Kapazitäten aller Beteiligten eingespart werden.\r\nMit diesem Gesetzesvorhaben soll das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ vom 5. Mai 2025 formulierte Vorhaben umgesetzt werden, digitale Beurkundungsprozesse zu ermöglichen (Zeile 102-104), das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten (Zeile 1.784-1.785) und so die Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen und Medienbrüche abzuschaffen (Zeile 2.024-2.025). Der Entwurf leistet so auch einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030.\r\nWir begrüßen grundsätzlich die Bestrebungen zur Digitalisierung der Justiz und damit auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen in Kommunikation und Verwaltung sehr. Dazu ist es aus unserer Sicht wesentlich, für Abläufe, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte von vorneherein die Einbeziehung von Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetschern und Übersetzern mitzudenken.\r\nIn diesem Sinne begrüßen wir auch die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, die ursprünglich auf einen Vorschlag der Bundesnotarkammer zurückgeht. Entsprechend sind auch bei diesem Vorgang Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher einzubeziehen, wenn es um gedolmetschte Präsenzbeurkundungen geht oder auch die Einbeziehung bestätigter\r\nÜbersetzungen.\r\nIn unserer Stellungnahme gehen wir ausschließlich auf die Aspekte ein, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen. Dies betrifft die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes hinsichtlich (I) Einbindung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und (II) Verweis auf die Beeidigungsgrundlage.\r\n(I) Einbindung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\nZu Artikel 2 Nummer 2 (Änderung des § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BNotO-E) und Artikel 3 Nummer 5 (Änderung von § 13a Absatz 4, 5, § 13b Absatz 1 BeurkG-E)\r\nEs ist zwingend erforderlich, dass das durch die Bundesnotarkammer bereitzustellende Signatursystem kompatibel mit den Möglichkeiten zur qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ist bzw. diese daran angebunden werden kann. Dies gilt auch für solche Präsenzbeurkundungen, bei denen alle Beteiligten vor Ort sind außer der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher, die über das Videokommunikationssystem zugeschaltet sind und so für Verständigung sorgen.\r\n(II) Verweis auf die Beeidigungsrundlage\r\nZu Nummer 8 (Änderung des § 16 BeurkG-E)\r\nWir begrüßen den Verweis auf eine allgemeine Beeidigung im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Zwar ist das Ziel des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG), bundesweit einheitliche Standards für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht einzuführen, mit der Einführung eben dieses GDolmG erreicht. Allerdings haben die Länder weitere Formen der Beeidigung in ihren landesrechtlichen Vorschriften eingeführt.\r\nInsbesondere sind jedoch Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprachen (GSD) – trotz wiederholter Forderungen des BDÜ und seiner Schwesterverbände wie vonseiten der Bundesländer – nach wie vor nicht Teil des GDolmG: Die Rechtsgrundlage zur Heranziehung von GSD findet sich in § 186 GVG, während das GDolmG ausschließlich auf § 185 GVG Bezug nimmt. Es ist sicherzustellen, dass ein Verweis auf § 189 Absatz 2 GVG auch GSD einschließt.\r\nZudem empfiehlt es sich im Sinne der Langlebigkeit der Regelungen zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung im Lichte des Beschlusses zu TOP I.22 der Justizministerkonferenz vom 5./6. Juni 2025 mit der Bitte um Verlängerung der Übergangsfrist wegen mangelnder Kapazitäten der Staatlichen Prüfungsämter, nicht auf das GDolmG und damit auf das konkrete Datum der GDolmG-Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 zu verweisen.\r\nDaneben begrüßen wir auch die terminologischen Änderungen.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die weiterhin frühzeitige Einbindung in die weiteren Digitalisierungsprozesse der Justiz.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin, Vorstandsressort Beeidigte\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018484","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Einführung der E-Akte und Beeidigung nach GDolmG berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/cd/589033/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220029.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBundesgeschäftsstelle: Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nAn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nReferat RB2\r\nNur per E-Mail an:\r\nrb2@bmjv.bund.de und poststelle@bmjv.bund.de\r\n22.07.2025\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern“\r\nAktenzeichen 155011#00027#0017\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit danken wir für die Einladung zur Verbändebeteiligung und nehmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist es, – um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten – über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtlichen\r\nVerfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Strafvollzugsverfahren zu ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Des Weiteren soll zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 31. Dezember 2026 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Zudem soll das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern (GSD) durch eine Regelung für dieselben ergänzt werden.\r\nDer Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Indem die Regelungen im Entwurf den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu einer leistungsfähigen und transparenten Justiz ermöglichen, leistet der Entwurf einen unmittelbaren Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen\r\nMenschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Zudem wird durch die Ausweitung des GDolmG auf GSD auch die Umsetzung des Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewahrt.\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf mit Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen zur allgemeinen Beeidigung – sowohl die überfällige Einbeziehung der GSD als auch die angestrebte Verlängerung der Übergangsfrist betreffend – ausdrücklich und in ganz besonderem Maße.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns auf die Aspekte, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzern und Dolmetschern betreffen und formulieren vor diesem Hintergrund weitere notwendige Ergänzungen: (I) E-Akte und Elektronischer Rechtsverkehr (ERV), (II) Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026 (Artikel 6 RefE), (III) Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes (Artikel 29 RefE) und (IV) Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (Artikel 32 RefE).\r\n\r\n(I)  E-Akte und Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)\r\nWir fordern die Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. In diesem Sinne begrüßen wir die übergangsweise Flexibilisierung zur lückenlosen Einführung der elektronischen Akte und zur Vereinfachung der elektronischen Aktenführung, um durch Einrichtung eines „besonderen Übersetzer- und Dolmetscherpostfachs“ die lückenlose Einbindung von\r\nÜbersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den ERV zu gewährleisten.\r\nBegründung: Die E-Akte ist Teil des ERV, mit dem laut BMJV-Website „die Mitarbeitenden in der Justiz [entlastet werden], da durch die digitale Übermittlung von Dokumenten eine schnellere und effizientere Abwicklung von Verfahren stattfinden kann und die Bearbeitungszeiten erheblich reduziert werden.“. Über alle Institutionen und Instanzen hinweg soll medienbruchfrei kommuniziert werden können. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll nun sichergestellt werden, dass die elektronische Akte bei allen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vollständig einsatzfähig und so deren Funktionsfähigkeit\r\ngewährleistet ist. Dabei ist eine wesentliche Gruppe professioneller Anwenderinnen und Anwender bislang vom regulären ERV ausgeschlossen: ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind bislang nicht, wie andere Berufsgruppen, verpflichtend im ERV eingebunden und nicht für alle professionellen Anwender sichtbar. Wären sie wiederum vollständig eingebunden, würde auch ihnen eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung möglich, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlasten würde.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde das zum 01.01.2022 für die Bürger und Organisationen eröffnete elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als\r\nVerfahrensbeteiligte teilnehmen. Dieses sog. „Dolmetscher-eBO“ ist jedoch eine mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Noch werden ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher nur selten digital beauftragt. Vielmehr werden Informationen auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen und darauf hingewiesen haben. Sie werden – im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen mit besonderem elektronischem Postfach – nur bedingt von den anderen Anwendern gesehen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw.\r\nbeeidigte Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden – für die Kommunikation von Ladungen, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\n(II)  Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026 (Artikel 6 RefE)\r\nIn Bezug auf die Bedürfnisse von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind das Bundesgesetz und die Landesgesetze und -verordnungen, die den Strafvollzug regeln, dahingehend zu prüfen, ob eine Regelung zur Beauftragung von Sprachmittlern entsprechend Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 185, 189 GVG) enthalten ist, bzw. ist an geeigneter Stelle eine entsprechende Formulierung einzufügen. Erforderlich ist die Gewährleistung von Verständigung mindestens in den folgenden Kommunikationssituationen bzw. Gesprächen im Zusammenhang mit:\r\n-  Zugangsgespräch, einschließlich Belehrung sowie weitere Gespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens\r\n-  Rechtsgrundlagen und Hausordnung (schriftlich)\r\n-  Diagnoseverfahren\r\n-  Vollzugs- und Eingliederungsplanung\r\n-  Gespräche im Zusammenhang mit Verlegung, Überstellung, Ausführung, Vorführung und Ausantwortung\r\n-  Medizinische Untersuchungen: Gesundheitsfürsorge, auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich Vorsorgeleistungen und Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln\r\n-  Anordnungen zu Gesundheitsschutz und Hygiene\r\n-  Gespräche im Zusammenhang mit Benachrichtigungspflichten der Anstalt bei schwerer Erkrankung und im Todesfall\r\n-  Sozialtherapie\r\n-  Psychotherapie\r\n-  Arbeitstherapeutische Maßnahmen\r\n-  Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen\r\n-  Arbeitstraining und Bildungsangebote in der Freizeit\r\n-  Gespräche im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen\r\n-  Vorbereitung der Eingliederung und Entlassung\r\n-  Seelsorge\r\n-  Gespräch im Zusammenhang mit besonderen Sicherungsmaßnahmen, auch für ärztliche Überwachung in einem besonders gesicherten Haftraum\r\n-  Disziplinarverfahren und -maßnahmen\r\n-  Beschwerderecht und Interessenvertretung der Gefangenen\r\n-  Zugang zu bzw. Beteiligung bei Evaluation und kriminologischer Forschung.\r\nEntsprechend ist auch zu prüfen, inwiefern der Zugang von Gehörlosen und Schwerhörigen in Haft zu GSD rechtlich geregelt und praktisch gewährleistet ist.\r\nBegründung: Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) beinhaltet unseres Wissens keine Regelung, mit der Kommunikation durch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sichergestellt werden kann. In manchen der entsprechenden Landesgesetze sind ebenfalls keine Regelungen dazu enthalten, in manch anderen divergierende. In der Praxis wiederum gehen die Justizvollzugsanstalten unterschiedlich mit dem Zugang zu Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetschern und Übersetzern um.\r\nIm Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurden in allen Stadien des Asylverfahrens neue Möglichkeiten der Inhaftierung und Haft geschaffen; diese werden aktuell in nationales Recht überführt (vgl. dazu unsere Stellungnahmen zu den BMI-Referentenentwürfen zum GEAS-Anpassungsgesetz und zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz vom 08.07.2025, abrufbar unter https://bdue.de/aktuell/news-detail/verschaerftes-euasylrecht-sprachbarrieren-bei-anpassung-deutscher-gesetze-nicht-beruecksichtigt). Dies heißt im Umkehrschluss, dass davon ausgegangen wird, dass – in nicht absehbarem Umfang – die Anzahl der Personen, die inhaftiert werden bzw. in Haft sind und die nicht\r\n(ausreichend) der deutschen Sprache mächtig sind, potenziell ansteigt. Daher ist eine Regelung zum Zugang zu Sprachmittlung im Strafvollzug dringend erforderlich, für alle Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, einschließlich Gehörloser und Schwerhöriger. \r\n(III) Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes (Artikel 29 RefE)\r\nWir begrüßen die in Artikel 29 des vorliegenden Referentenentwurfs formulierte dringende Anpassung zur Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern in das GDolmG in der vorgeschlagenen Form ausdrücklich.\r\nBegründung: Obwohl das Gebärdensprachdolmetschen eine Unterform des Dolmetschens ist, wird es in\r\neinigen Gesetzen als solche verstanden, in anderen nicht. Hinzu kommen uneinheitliche Bezeichnungen und Verwendungen der Berufe wie der Tätigkeit des Übersetzens und Dolmetschens (auch in Texten des BMJ(V)). Insofern stimmen wir ausnahmslos allen Aussagen, die im vorliegenden Referentenentwurf zum Gebärdensprachdolmetschen gemacht werden, inhaltlich zu. So kann eine Ungleichbehandlung von hörenden und gehörlosen Menschen, die jeweils der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vermieden\r\nwerden, ebenso wie die Ungleichbehandlung von Angehörigen derselben Berufsgruppe je nach Arbeitssprache(n). Eine mögliche Änderung in § 189 Absatz 2 GVG würde – wie im Referentenentwurf besprochen – diese Ungleichbehandlung nicht beenden und das Ziel bundesweit einheitlicher Beeidigungsvoraussetzungen konterkarieren.\r\nIm gesamten Referentenentwurf wird die Bezeichnung Fremdsprachendolmetschen durch die Bezeichnung Lautsprachendolmetschen ersetzt.\r\nBegründung: Redaktionell besteht im gesamten Referentenentwurf Änderungsbedarf in Bezug auf den\r\nTerm Fremdsprachendolmetschen: Gehörlose Menschen mit Deutscher Gebärdensprache (DGS; es gibt ja viele weitere Gebärdensprachen) als Mutter- bzw. Erstsprache bezeichnen logischerweise das Deutsche, in dem auch diese Stellungnahme verfasst ist, als Fremdsprache – zu Recht, denn es ist nicht ihre Erstsprache. Gleichzeitig ist Fremdsprache ein Term, der immer in Gegenüberstellung zu Erstsprache gesehen wird, unabhängig davon, um welche Erstsprache es sich handelt, und unabhängig davon, ob sie gebärdet oder gelautet wird. Die korrekte Bezeichnung für das Gegenstück zu Gebärdensprache bzw. GSD ist der Term Lautsprache(ndolmetschen), weil es die Modalität ausdrückt, wie die Sprachen funktionieren: die einen werden gebärdet, die anderen gelautet.\r\n(IV) Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (Artikel 32 RefE)\r\nWir befürworten die angestrebte Verlängerung der Übergangsfrist wie in Artikel 32 RefE vorgeschlagen.\r\nDem in Artikel 29 enthaltenen Regelungsvorschlag wird die Nummer 1. vorangesetzt.\r\nAls Nummer 2. wird eingefügt: § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder“.\r\nBegründung: Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist unbedingt erforderlich, da aktuell die Kapazitäten zum Ablegen einer Staatlichen Prüfung bei Weitem nicht ausreichen. Allerdings bezweifeln wir, dass die Verlängerung um 1 Jahr ausreichen wird, um ein geordnetes Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Notariate, Standesämter und weiterer Behörden – auch mit Blick auf die erforderliche und auch im aktuellen Koalitionsvertrag festgehaltene Anwerbung ausländischer Fachkräfte – bezüglich des Einsatzes qualifizierter Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu gewährleisten, ohne dass massenhaft und meist ohne Überprüfung der Qualifikation ad hoc beeidigt werden muss.\r\nEine Verlängerung der Übergangsfrist um einen moderat längeren Zeitraum wird das beschriebene Problem aber auch nicht lösen können, wie wir weiter unten ausführen.\r\nWiederholte Verschiebungen der Frist tragen zu weiterer Verunsicherung in der Branche bei, untergraben das Vertrauen in Justiz und Gesetzgeber und führen die Handlungsfähigkeit des Staates vor. Daher schlagen wir mit der Anerkennung von einschlägigen Hochschulabschlüssen eine ergänzende Beeidigungsvoraussetzung vor, die nicht den hohen qualitativen Anspruch kompromittiert.\r\nTrotzdem ist die Bereinigung der Justizdolmetscherdatenbank absolut erforderlich, damit sie aktuell und nutzerfreundlich ist.\r\nEinen allgemeinen Bestandsschutz für alle aktuell allgemein Beeidigten lehnen wir aufgrund der sehr unterschiedlichen Grundlagen dafür ab – in nicht allzu ferner Vergangenheit hatte in manchen Bundesländern bis zur evtl. schrittweisen Anhebung der Qualifikationserfordernisse ein polizeiliches Führungszeugnis als Voraussetzung für eine allgemeine Beeidigung gereicht, ohne jedweden Nachweis von Sprach- oder gar Dolmetschkompetenzen. Dies kann weder im Interesse des Gesetzgebers noch der Justiz sein, und auch nicht der Menschen, die entweder tagtäglich im Berufsalltag oder ausnahmsweise in einer persönlichen, meist schwierigen Situation ganz konkret auf qualifizierte Sprachmittlung angewiesen sind. Gleichzeitig wissen wir mit Sicherheit, dass an einzelnen Orten in Deutschland aufgrund des katastrophalen Engpasses bei den Staatlichen Prüfungen längst auch allgemeine Beeidigungen nach GDolmG ohne den Nachweis einer Staatlichen Prüfung erfolgen, wenn ein einschlägiger, also translationswissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegt. Auch wenn ein pragmatischer Umgang mit den Beeidigungsvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz nachzuvollziehen bzw. zu begrüßen ist, so hintertreibt dieses Vorgehen die Harmonisierung von Beeidigungsvoraussetzungen. Zudem führt ein solches Vorgehen zu Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund des Wohnsitzes, ob man für seinen einschlägigen translationswissenschaftlichen Hochschulabschluss nun nach GDolmG allgemein beeidigt wird oder nicht.\r\nAllerdings erscheint uns in dieser schwierigen Lage für Justiz und Berufsstand zusammenfassend – zusätzlich zur vorgeschlagenen Verlängerung der Übergangsfrist um 1 Jahr – diese vereinzelt pragmatische Herangehensweise ein Ausweg aus der aktuellen Misere zu sein: Die Anerkennung von Dolmetschprüfungen in translationswissenschaftlichen Hochschulstudiengängen. Zumal dies keine neue Idee ist: Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.10.2019, der an den Bundesrat übermittelt\r\nwurde (https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0532-19.pdf und https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0501-0600/0532-19.html) und noch als Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD mit Datum 05.11.2019 die Bundestag-Drucksachennummer 19/14747 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/147/1914747.pdf) und als Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Datum 08.11.2019 die Bundestag-Drucksachennummer 19/14972 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/149/1914972.pdf) trägt, ist eine entsprechende Formulierung noch enthalten. Mit welcher Begründung diese wann entfiel, kann ich in der Kürze der Zeit leider nicht nachvollziehen.\r\nErläuterungen: Das GDolmG wurde 2019 beschlossen, mit Inkrafttreten zu 2021. Dieses wurde kurzfristig\r\num 2 Jahre verschoben – wegen Kapazitätsengpässen bei den Prüfungsstellen bzw. -ämtern. Im vorliegenden Referentenentwurf werden als Begründung für die vorgeschlagene Änderung zur Verlängerung der Übergangsfrist des GDolmG Kapazitätsengpässe bei der Abnahme Staatlicher Prüfungen Dolmetschen angeführt. Diese können wir aus Gesprächen mit den zuständigen Stellen und aufgrund der überbordenden Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft nur bestätigen:\r\n-  In lediglich 5 von 16 Bundesländern gibt es überhaupt staatliche Stellen oder Ämter, die solche Dolmetschprüfungen abnehmen (für das Übersetzen sind es 6). Diese Prüfungsstellen bzw. -ämter sind meist, aber nicht alle dem jeweiligen Kultusministerium unterstellt/nachgeordnet (deren Priorität der Mangel an Lehrkräften für Schulen ist).\r\n-  Für viele Sprachen wird eine Staatliche Prüfung lediglich an einer einzigen Prüfungsstelle angeboten, mit meist lediglich einem Prüfungstermin im Jahr.\r\n-  Im Zuge der Anpassungen an das GDolmG finden sich in vielen entsprechenden Landesgesetzen auch für Übersetzerinnen und Übersetzer neue Anforderungen, nämlich eine Staatliche Prüfung Übersetzen als Voraussetzung für eine allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung; zuvor von den Landesgesetzen akzeptierte Hochschul- oder sonstige Abschlüsse oder alternative Nachweise der Kompetenzbeherrschung wurden in Anpassung an die Regelungen des GDolmG gestrichen.\r\n-  Wir schätzen, dass pro Jahr an allen Prüfungsstellen über alle Sprachen hinweg (weniger als) rund 1.000 Prüfungen abgenommen werden können. In der Justizdolmetscherdatenbank www.justiz-dolmetscher.de sind aktuell jedoch rund 25.000 Personen geführt, von denen sicherlich mehr als die Hälfte noch keine Staatliche Prüfung abgelegt haben wird.\r\n-  Die Wartezeit für die Bewerbung und auf den Prüfungstermin zum Ablegen einer Staatlichen Prüfung ist vielfach länger als 1 Jahr.\r\n-  Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Sitz in einem anderen Bundesland als dem der Prüfungsstelle werden häufig abgelehnt, um den im selben Bundesland ansässigen Kandidatinnen und Kandidaten den Vorzug zu geben.\r\n-  Die Staatlichen Prüfungen sind nicht nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten relevant, die anschließend mit einer allgemeinen Beeidigung eine Tätigkeit für die Justiz anstreben, sondern die einzige Möglichkeit überhaupt, im Quereinstieg die eigene Kompetenz unter Beweis zu stellen und auch nachweisen zu können (abgesehen von der Ausbildung in einschlägigen translationswissenschaftlichen\r\nStudiengängen).\r\nDurch die längst überfällige Einbeziehung der GSD verlängert sich die Liste derjenigen, die für eine allgemeine Beeidigung eine Staatliche Prüfung ablegen müssen: Für eine Beauftragung z. B. durch Krankenkassen, Schulen oder Ämter müssen GSD bisher entweder eine Staatliche Prüfung – wie auch für eine Beeidigung nach GDolmG – nachweisen oder einen einschlägigen Hochschulabschluss, der weit verbreitet ist. Für eine allgemeine Beeidigung nach aktueller Fassung des GDolmG müssten diese GSD ebenfalls noch eine Staatliche Prüfung ablegen. Dies führt wiederum zu dem Schluss, dass trotz Ausweitung des GDolmG auf GSD wie in Artikel 29 RefE vorgeschlagen, dieses Vorhaben durch fehlende\r\nPrüfungskapazitäten gefährdet ist. So blieben Gehörlose dennoch auf längere Zeit schlechter gestellt. Andersherum können GSD den Lautsprachendolmetschern aber auch nicht vorgezogen werden, weil dies Ungleichbehandlung beim Zugang zum Beruf bedeuten würde.\r\nSeit Einführung des GDolmG setzen wir uns für den Ausbau der Prüfungskapazitäten ein, da der Kapazitätsengpass bei den Staatlichen Prüfungen abzusehen war, werden dabei aber in den politischen Strukturen (föderal, mehrere Ressorts, Ministerium vs. Prüfungsstellen vs. Beeidigende Stellen) aufgerieben. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) beschloss erst bei ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz am 5./6. Juni 2025 unter TOP I.22 auf Bitten der KMK-Kommission Berufliche Bildung und Weiterbildung von April 2025, die Prüfungsstellen bei der Bedarfsermittlung zu unterstützen – 6 Jahre nach der ersten Verabschiedung des GDolmG beginnt erst jetzt eine systematische Erhebung des Bedarfs!\r\nIm selben JuMiKo-Beschluss wurde das BMJV gebeten, nach entsprechender Prüfung die Übergangsfrist „angemessen zu verlängern“. Neu ist uns allerdings, dass die Länder auch ein konkretes Datum bzw. einen konkreten Verlängerungszeitraum geäußert hätten (s. S. 20 RefE).\r\nDie in unseren Landesverbänden zuständigen Referentinnen und Referenten sind schon lange im regelmäßigen Austausch mit den Prüfungsstellen und -ämtern sowie im Dialog mit den jeweils übergeordneten Ministerien und auch den Landesjustizministerien. Wir wissen daher, dass in der Vergangenheit der Aufbau einer Prüfungsstelle einen Mindestzeitraum von 5 Jahren umfasste, bevor überhaupt die ersten Prüfungen abgelegt werden konnten.\r\nDa uns selbst für unsere Mitglieder, den Berufsstand und das Funktionieren des Rechtsstaats daran gelegen ist, die aktuelle, unhaltbare Situation aufzulösen, bieten wir mit Blick auf die Umsetzung unsere weitere Unterstützung an. Mit Blick auf die einzuführende Beeidigungsvoraussetzung „Dolmetschprüfung an einer Hochschule“ können wir auf Wunsch eine umfangreiche Liste von translationswissenschaftlichen Hochschulabschlüssen aus aller Welt über einen längeren Zeitverlauf zur Verfügung stellen. Denn im Zuge des Aufnahmeverfahrens in unseren Verband werden die Qualifikationen potenzieller Mitglieder durch spezialisierte, unabhängige Gremien, die Zentrale Bearbeitungsstelle für Aufnahmeanträge (ZBAA) und die Bundesaufnahmekommission (BAK), geprüft und entsprechende Ausbildungsstätten und Studiengänge gelistet.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die weiterhin frühzeitige Einbindung in die weiteren Digitalisierungsprozesse der Justiz.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin, Vorstandsressort Beeidigte\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-22"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018485","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei Onlineverfahren der Zivilgerichtsbarkeiten berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/27/589035/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220031.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit ist es, eine einfache, nutzerfreundliche und niedrigschwellige Geltendmachung von Ansprüchen vor den Amtsgerichten in einem digitalen Gerichtsverfahren zu erproben. Dazu ist es innerhalb des größeren Rahmens der Digitalisierung der Justiz (wie auch in der Verwaltung) erforderlich, dass die elektronische\r\nKommunikation im Zivilprozess nicht lediglich die Papierwelt abbildet, sondern neue digitale Verfahrensabläufe und Plattformlösungen geschaffen werden. Dafür sollen digitale Eingabesysteme und Plattformlösungen bereitgestellt werden, die an bestehende technische Infrastruktur anknüpfen – nutzerfreundlich, barrierefrei und bundeseinheitlich.\r\nZusammen mit der digitalen Rechtsantragsstelle ist das zivilgerichtliche Online-Verfahren wesentlicher Bestandteil des in Konzeption befindlichen Bund-Länder-Justizportals für Onlineleistungen. Für die Akzeptanz durch Bürgerinnen und Bürger zentral sind Nutzerfreundlichkeit und die Inklusion aller Personen, unabhängig von ihrem Zugang zu diesen Technologien.\r\nDie Einführung eines „Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (Z. 2035) sowie die Schaffung einer Kommunikationsplattform für die verfahrensbezogene Kommunikation (Z. 2028, 2038) wurden entsprechend im Koalitionsvertrag vereinbart. Auch die auf Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder eingesetzte Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ hat in ihrem Abschlussbericht vom Januar 2025 empfohlen, den Zugang zum Recht durch das Angebot eines Online-Verfahrens zu stärken und eine Kommunikationsplattform zu erproben. Mit einem niedrigschwelligen Zugang zur Justiz soll nicht zuletzt auch ein Beitrag geleitstet werden, das VN-Ziel für\r\nnachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Artikel 13 der UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK).\r\nWir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen. Dies sind (I) Allgemeine Überlegungen, Erprobung und Evaluierung, (II) Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit, (III) Elektronischer Rechtsverkehr, (IV) Zugang zur Kommunikationsplattform, (V) Kommunikation und Verhandlung mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung und (VI) Reduzierung der Gerichtsgebühr für Online-Verfahren.\r\n(I) Allgemeine Überlegungen, Erprobung und Evaluierung\r\nDer BDÜ begrüßt die Bestrebungen zur Digitalisierung der Justiz und damit auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen in der Kommunikation und der Verwaltung von Verfahren sehr – unter der Bedingung, dass auch Verfahren unter Einbeziehung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen erprobt und evaluiert werden.\r\nDazu ist es aus unserer Sicht wesentlich, dass Abläufe, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte neu gedacht werden. Denn ein schlichtes Abbilden der bestehenden Prozesse, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte löst bestehende Probleme und Überlastungen nicht, sondern trägt zu deren Fossilierung bei – es wäre eine vergeudete Chance. Umso wichtiger ist die bereits im Titel anklingende Erprobung – also ein systematisches Ausprobieren unterschiedlicher Möglichkeiten an definierten pilotierenden Gerichten innerhalb einer vorab definierten Frist – und die begleitende Evaluierung.\r\nDie Erprobung an den pilotierenden Gerichten muss zur Findung der besten Anwendungen und Funktionen selbstverständlich unterschiedliche Wege gehen. Für uns ist es jedoch von herausragender Bedeutung, dass anschließend eine einzige Kommunikationsplattform eingeführt und tatsächlich auch in allen Bundesländern zur Anwendung kommt. Denn die Herausforderung von föderalen Strukturen und heterogenen Anforderungen der technischen Landschaft der Justiz beobachten wir schon länger, insbesondere seit den durch die SARS-CoV-19-Pandemie entstandenen Digitalisierungsprozessen, beispielsweise bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen. Durch die Erprobungsphase darf nicht das\r\nGegenteil dessen eintreten, was eigentlich verhindert werden soll, nämlich föderaler Wildwuchs mit Doppelstrukturen und entsprechenden Mehrfachaufwendungen dafür, weil Einzelne bundesweit erforderliche Kompromisse nicht mittragen bzw. umsetzen. Dies ist deswegen nicht nur für Effizienz und Etat, sondern auch für Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von großer Bedeutung, weil sie fast immer in unterschiedlichen Bundesländern bestellt werden – je seltener die Sprachkombination, desto größer ist das Einsatzgebiet. Die Bundeseinheitlichkeit muss gewährleistet werden.\r\nDaher müssen die über das Justizportal des Bundes und der Länder bereitgestellten digitale Eingabesysteme verpflichtend sein.\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 OVErpG (§§ 1134-1136 ZPO-E)\r\nWir begrüßen die geplante zweistufige Evaluierung, sodass allfällige Nachbesserungen, die sich aus einer ersten Evaluierung ergeben, ebenfalls evaluiert werden können. Inwiefern die vorgesehenen Dauern von jeweils 4 Jahren und damit auch eine Verstetigung nach 10 Jahren ausreichend bzw. realistisch sind, vermögen wir nicht einzuschätzen.\r\nEine Evaluierung nach § 1134 ZPO-E muss auch den Parameter abdecken, inwiefern die Funktionalitäten und Kommunikationsplattform durchgehend barrierefrei und aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern nutzerfreundlich sind.\r\nDabei müssen auch die Anforderungen, die für eine professionelle Einbeziehung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern erforderlich sind, mitgedacht werden. Alle damit befassten Gremien, Strukturen und die pilotierenden Gerichte sind entsprechend dafür zu sensibilisieren.\r\n(II) Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 (§ 1125 Abs. 2 ZPO-E)\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Absicht, dass die digitale Kommunikationsplattform nicht nur nutzerfreundlich, sondern auch explizit barrierefrei ausgestaltet sein soll. Damit dies tatsächlich umgesetzt wird, ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass – auch für professionelle Anwenderinnen und Anwender! – beispielsweise die Möglichkeit besteht, Videos in Gebärdensprache hochzuladen. Aktuell gibt es bei anderen Kommunikationsanlässen oft eine kommunikative Einbahnstraße: Informationen können zwar auf Deutscher Gebärdensprache abgerufen, aber nicht in Deutscher Gebärdensprache übermittelt werden. Analoge Überlegungen gelten für die Verwendung von Leichter Sprache.\r\nInwiefern darüber hinaus überhaupt eine allgemeinverständliche Sprache verwendet werden kann, die dennoch rechtssicher ist, sollte geprüft werden. Denn auch Menschen mit Deutsch als Erst- oder Bildungssprache verstehen nicht selbstverständlich oder gar automatisch die Fachsprache Rechtsdeutsch, unabhängig von der Fachlichkeit der Inhalte.\r\nIn diesem Sinne begrüßen wir auch die Absicht, für nicht anwaltlich vertretene natürliche Personen den analogen Postweg beizubehalten, sodass die fortschreitende barrierefreie Digitalisierung selbst nicht zu einer Barriere wird. Notwendig ist sie auch für Personen, die kein eBO bzw. MeinJustizpostfach (MJP) beantragen können bzw. dürfen.\r\nNicht im Entwurf berücksichtigt ist bislang ein niedrigschwelliger Zugang für Menschen, die (noch) nicht bzw. nicht mehr ausreichend Deutsch oder Deutsche Gebärdensprache beherrschen. Für diese Menschen haben Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit – auch im Sinne des SDG 16 – eine sprachliche Bedeutung. So sollten zumindest der Geltungsbereich für Online-Zivilverfahren bzw. die für ein Zivilverfahren notwendigen anzugebenden Informationen auch in weiteren (Laut-/Gebärden-) Sprachen abrufbar sein. So können diese betroffenen Menschen informiert eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dies steht nicht in Konflikt mit der Tatsache, dass Deutsch Amts- und\r\nGerichtssprache ist; vielmehr handelt es sich dabei um Metatexte. Dies ist insbesondere in Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung festgehaltenen Staatsmodernisierung zu betrachten.\r\nMehrsprachigkeit bedeutet hierbei ausdrücklich nicht ausschließlich Deutsch und Englisch.\r\nGerade Menschen, die aus mehrsprachigen Ländern stammen, beherrschen zwar oft mehrere Sprachen, aber nicht unbedingt Englisch. Für eine praktikable Umsetzung können im Laufe der Zeit immer mehr Sprachen ergänzt werden, ausgehend von den Sprachen, die in Deutschland am häufigsten gesprochen werden. Bei einem mehrsprachigen Setup ist zu berücksichtigen, dass fremdsprachige Übersetzungen qualitätsgesichert sind, also durch einschlägig qualifizierte Übersetzerinnen und Übersetzer angefertigt werden.\r\nAnsprechpartner hierfür können auch und insbesondere die Sprachendienste der Bundesministerien sein, die nicht nur ausführender Dienstleister sind, sondern auch über eine hohe Beratungskompetenz verfügen, die oft übersehen wird.\r\n(III) Elektronischer Rechtsverkehr\r\nIn der Begründung zum vorliegenden Entwurf heißt es bezüglich des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) unter A. I. 1. Gesetzlicher Entwicklungsstand (S. 26-27) „Zentrale Bestandteile der digitalen Transformation der Justiz sind der elektronische Rechtsverkehr von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit den Verfahrensbeteiligten sowie die Einführung der elektronischen Akte.“ und weiter unter A. I. 2. Ergänzungsbedarf (S. 27) „Die Rechtswirklichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist vorwiegend auf\r\nprofessionelle Anwender ausgerichtet, wobei insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), Notarinnen und Notare (besonderes elektronisches Notarpostfach) und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (besonderes elektronisches Behördenpostfach) über besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen. Bürgerinnen und Bürger stehen dagegen bislang nicht\r\nim primären Fokus des elektronischen Rechtsverkehrs.“.\r\nEbenfalls bislang vom regulären ERV ausgeschlossen ist eine weitere wesentliche Gruppe professioneller Anwenderinnen und Anwender: ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher – für die Kommunikation von Ladungen, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde der zum 01.01.2022 für die Bürger und Organisationen eröffnete ERV ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als Verfahrensbeteiligte teilnehmen. Dazu wurde eigens ein sog. „Dolmetscher-eBO“ geschaffen, jedoch als mangelhafte und umständliche Notkonstruktion.\r\nNoch werden ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer und beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nur selten digital beauftragt. Vielmehr werden Informationen auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen und darauf hingewiesen haben. Sie werden – im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen mit besonderem elektronischem Postfach – nicht von den anderen Anwendern gesehen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden. So wird ihnen zudem eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung ermöglicht, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlastet.\r\nAuch Sachverständige wurden zunächst bei der Einführung der besonderen elektronischen Postfächer übersehen, sollten dann aber nachträglich eingebunden werden (der diesbezüglich aktuelle Sachstand entzieht sich unserer Kenntnis). Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher sind nach wie vor nicht eingebunden.\r\nWir fordern daher die Einführung eines „besonderes Übersetzer- und Dolmetscherpostfachs“, sodass der ERV auch in der Kommunikation mit Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern verpflichtend und für alle professionellen Anwender sichtbar wird.\r\n(IV) Zugang zur Kommunikationsplattform\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 (Titel 3 ZPO-E)\r\nIn § 1131 Abs. 1 ZPO-E sollen Verfahrensbeteiligte und das Gericht Zugang zur Kommunikationsplattform erhalten. Entsprechend werden unter § 1132 Abs. 1 bei den Identifizierungsverfahren lediglich Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie alle anderen Nutzerinnen und Nutzer geführt.\r\nNach unserem Kenntnisstand sind Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer in Zivilverfahren keine Verfahrensbeteiligte, mit Ausnahme von von Amts wegen geladenen Dolmetscherinnen und Dolmetschern in Familiensachen. Selbst in Strafverfahren sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher Beteiligte eigener Art. Aus unserer Sichthandelt es sich hier um eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss.\r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen unserer Berufsgruppe mit dem ERV (s. IV) ist unbedingt zu vermeiden, dass sich die Nichteinbindung wiederholt. Es ist daher essenziell, dass Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzer und Dolmetscher als professionelle Anwenderinnen Zugang zur Kommunikationsplattform erhalten. Dies schließt eine Nutzungspflicht nach § 1133 ZPO-E mit ein.\r\nDies auch im Lichte der Tatsache, dass so ein massives Problem in der aktuellen Praxis künftig vermieden werden kann - die Zurverfügungstellung von Unterlagen zur Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf Verhandlungen und damit einhergehende Qualitätseinbußen bei Verweigerung bzw. Qualitätssteigerungen bei Zurverfügungstellung.\r\nInsbesondere mit Blick auf bestätigte Übersetzungen kann ein Medienbruch verhindert und damit die Effizienz im Verfahren für alle davon Betroffenen gesteigert werden.\r\n(V) Kommunikation und Verhandlung mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 (§ 1128 Abs. 3, § 1129 ZPO-E)\r\nKommunikation mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung bzw. Videoverhandlungen sollen Verfahren beschleunigen. Unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierungen im Referentenentwurf lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Gerichts und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\ndie Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich zusammen mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich auch in diesem Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahegelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien über entsprechend\r\nausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheitsund im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter Bedingung 3 Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter\r\nBeeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität); s.a. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf. Solche Vorkommnisse wurden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese Anforderungen werden im Folgenden weiter ausgeführt und näher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonübertragung\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschwert.\r\nBei Kommunikation und Verhandlung mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung kommen zu diesen weiterbestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata, gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronische Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Kommunikation bzw. Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den\r\nIrrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt, und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft\r\nbleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen DIN EN ISO 20109:2017-03 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen, DIN EN ISO 24019:2022-12 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und DIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nFür das Dolmetschen in und aus Gebärdensprachen ist eine Bildübertragung eine conditio sine qua non.\r\nAber auch bei lautsprachlicher Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache, Raumverhalten) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nFür Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes\r\nwahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bildern nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Kommunikation bzw. Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung\r\nfehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß wesentlich schneller zu Verwechslungen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zuzuordnen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die von Personen im Verfahren gesprochen werden. Für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der\r\nanderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor:\r\nDas Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird. Während einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen: Entweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert als bisher vor Ort: Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung, Rückfragen usw. hinzukommt. Oder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle Personen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.2 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.3\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen werden sollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Setup beratend mit einbezogen werden, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während des Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht werden4 sollen. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach (s. (III) Elektronischer Rechtsverkehr und (IV) Zugang zur Kommunikationsplattform) übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihnen vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann (sog. turn-taking).\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meistens (bei ausschließlicher Tonübertragung nur verbal), da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen.\r\nIn Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Video- oder Telefonkonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mandantschaft miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Anwesenden nicht gehört werden soll, erforderlich sein. Bei Kommunikation bzw. Verhandlungen vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn die Gesprächsbeteiligten und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich nur ein Teil der Gesprächsbeteiligten im Gerichtssaal befindet, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur\r\ndann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und ihrer rechtlichen Vertretung einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz und Aufzeichnung\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Verhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Kommunikation und Verhandlungen mittels Ton- und Bildübertragung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung (V) Kommunikation und Verhandlung mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung (§ 1128 Abs. 3, § 1129)\r\nKommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren. Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Kommunikation und Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Kommunikation über Tonbzw. Ton- und Bildaufnahme überhaupt sinnvoll ist.\r\nEine Audioverbindung allein ist bei Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern nicht ausreichend. Bei Einsatz von Lautsprachendolmetscherinnen und -dolmetschern fehlen eventuell entscheidende Informationen für das Verständnis des Gesagten, sodass für ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art davon abzusehen ist.\r\n(VI) Reduzierung der Gerichtsgebühr für Online-Verfahren\r\nZu Artikel 23 und 24 OVErpG (Änderungen im Gerichtskostengesetz (GKG))\r\nEine Reduzierung der Gerichtsgebühr für zivilgerichtliche Online- gegenüber Präsenzverhandlungen als Anreiz zur Erprobung von Online-Verfahren ist nachvollziehbar, um ein Gegengewicht zu Vorbehalten vor technologischen Veränderungen aufzuwiegen. Allerdings wird dies die Bundesländer bzw. Gerichte, wenn auch moderat, so doch weiter belasten.\r\nBereits bei der Erhöhung der Honorare von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) 2021 haben Amtsgerichte die bis Ende 2020 gültigen Honorarsätze mit einer Rahmenvereinbarung nach § 14 JVEG „eingefroren“, um so die Erhöhung zu umgehen.\r\nNoch ist es zu früh eine Aussage darüber zu treffen, wie die Erhöhung der JVEG-Sätze zum 01.06.2025 sich diesbezüglich auswirken. Es ist jedoch zu erwarten bzw. befürchten, dass die alten Rahmenvereinbarungen bestehen bleiben, wenn nicht gar weitere Amtsgerichte zum Zweck der allgemeinen Kostenreduzierung systematisch Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG schließen werden.\r\nVor diesem Hintergrund lehnen wir eine Reduzierung der Gerichtsgebühr für Online-Verfahren vehement ab, da dies – auch vor dem Hintergrund der massiven Probleme bei der Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDOlmG) – nicht der Anreiz zur Erprobung von Online-Verfahren sein kann.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die weiterhin frühzeitige Einbindung in die weiteren Digitalisierungsprozesse der Justiz.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin, Vorstandsressort Beeidigte\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n3 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n4 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018486","regulatoryProjectTitle":"Kommunikationsbedarf und qualifizierte Sprachmittlung im GEAS-Anpassungsgesetz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/9d/589037/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220033.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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(BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems\r\nReferentenentwurf, Stand 24.06.2025, 18:12 Uhr\r\nSehr geehrte Damen und Herren des GEAS-Teams im BMI,\r\nwir bedanken uns für die Einladung zur Beteiligung im Rahmen der Verbändeanhörung und nehmen hiermit zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Unterkünften und Schutzhäusern sowie Beratungsstellen aller Art. Insgesamt werden knapp 100 Sprachen durch BDÜ-Mitglieder abgedeckt.\r\nZiel des GEAS-Anpassungsgesetzes ist die Anpassung des nationalen Rechts an die 11 am 14. Mai 2024 final beschlossenen Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wobei Zuständigkeiten geregelt, Regelungen von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt und ggf. wiederholende nationale Regelungen gestrichen werden müssen. Betroffen sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz.\r\nIn unserer Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf beziehen wir uns ausschließlich auf solche Aspekte, die im Zusammenhang mit unseren Berufen und folglich mit Kommunikation stehen. Für den vorliegenden Referentenentwurf sind dies übergreifend die vorgesehenen Änderungen zu den Themen 1. Behördenkommunikation und 2. Regelung zum Zugang zu Sprachmittlung bei Inhaftierung und in Haft, zum Asylgesetz 3. Sprachbestimmung (AsylG-E), 4. Unentgeltliche Rechtsauskunft (§ 12b AsylG-E), 5. Redaktionelle Änderungen in § 17 AsylG und 6. Veröffentlichung von Tonaufzeichnungen (§ 86 Absatz 1a AsylG-E), sowie zum Aufenthaltsgesetz 7. Kommunikation im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle (§ 71 Absatz 4b AufenthG-E).\r\nUnsere Stellungnahme konnten wir aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (de facto 1.–8. Juli 2025) nicht durch einen Juristen prüfen lassen. Allein für das Lesen und Durchdringen von zwei Referentenentwürfen jeweils im Abgleich mit 11 EU-Rechtsakten und 12 bestehenden nationalen Gesetzen und Verordnungen ist – vermutlich nicht nur – für uns als juristische Laien eine Bearbeitungszeit von nur einer Woche absolut unzureichend. Unspezifische Angaben, fehlende oder evtl. fehlerhafte Bezüge und terminologische Ungenauigkeiten sind zu entschuldigen. Bezüge und Aufzählungen können nicht abschließend sein.\r\n1.  Behördenkommunikation\r\nDie Hinzuziehung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern im Asylverfahren ist in § 17 Asylgesetz geregelt. Diese bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Anhörung im Asylverfahren, nicht auf die Kommunikation mit anderen Behörden, obwohl vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Person bei Einreise und bis zur Anhörung zumeist nicht des Deutschen mächtig ist.\r\nDabei finden schon vor der Anhörung Kommunikationssituationen mit rechtlichen Implikationen statt, vor allem solche, die\r\n- erkennungsdienstliche Maßnahmen mit sich bringen: Mitwirkungspflichten (§§ 15, 15a, 15b AsylG, § 82 AufenthG), Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität (§ 16 AsylG, § 49 Absatz 8 AufenthG-E);\r\n- Bescheinigungen zum Ergebnis haben: über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG), über die Meldung als Asylsuchender (§ 63a AsylG-E);\r\n- mit Rechten und Pflichten einhergehen: Meldepflicht (§ 68 Absatz 3, 4 AsylG), Anzeigepflicht zur Geburt oder nachträglichen Einreise eines Kindes, dessen Elternteil einen Asylantrag gestellt hat (§ 14 Absatz 5 AsylG-E), Ausreisefrist (§ 38 Absatz 5 AsylG-E);\r\n- wesentliche Rechtsfolgen haben können: Entscheidung über Verfahren bei Fällen des Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (§ 36 Absatz 1 AsylG-E), Beschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 68 AsylG-E), Screeningverfahren (§ 14a AufenthG-E);\r\n- oder sogar die Stellung des Asylantrags selbst betreffend (§§ 13, 14 Absatz 2, §§ 18a, 19 und 22 AsylG-E);\r\n- ebenso wie weitere Mitteilungen an die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer, für die das Bundesministerium des Innern zukünftig Rechtsverordnungen zur Zuständigkeit von Behörden bestimmen kann (§ 88 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E).\r\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Person in ihren Grundfreiheiten betroffen ist, also wenn sie durch jegliche genannte Behörde wohin auch immer verbracht (etwa bei Asylgrenzverfahren nach § 18a AsylG-E oder Überprüfungsverfahren nach §§ 14a, 15a AufenthG-E), festgehalten, in Gewahrsam genommen wird, wenn ihre Bewegungsfreiheit dauerhaft eingeschränkt (§ 68 AsylG, § 15a Absatz 5 AufenthG-E) oder sie inhaftiert (s. 2. Regelungen zu Zugang zu Sprachmittlung bei Inhaftierung und in Haft) wird.\r\nDies gilt gleichermaßen für Kommunikationssituationen, in denen Mitarbeiter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und von UNHCR Deutschland, Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in Vollzugseinrichtungen zu gestatten ist, Rechtsbeistand oder Rechtsberater Gespräche mit der Ausländerin oder dem Ausländer führen, sowie für Situationen, in denen die besonderen Bedürfnisse von Inhaftierten überprüft werden.\r\nDie Verständigung durch Übersetzerinnen und Übersetzer und insbesondere Dolmetscherinnen und Dolmetscher muss umso mehr gewährleistet sein, als dass es nach unserem Kenntnisstand im Aufenthaltsgesetz keinerlei Regelung zu Sprachmittlung gibt und nicht alle Kommunikationssituationen durch Gesetze und Verordnungen abgedeckt sind, die nur einzelne Bereiche regeln.\r\nIn allen angeführten Situationen muss die Kommunikation unter Hinzuziehung qualifizierter Dolmetscherinnen und Dolmetscher sichergestellt werden, damit rechtsstaatliche Prinzipien gewahrt bleiben und die Europäische Menschenrechtskonvention eingehalten wird.\r\nDa „Übersetzer“, „Dolmetscher“ und „Sprachmittler“ keine geschützten Berufsbezeichnungen sind, ist der Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, beispielsweise eines translationswissenschaftlichen Studiums oder einer Staatlichen Prüfung Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen, unerlässlich, wie dies auch für die Aufnahme in praktisch alle Berufsverbände in Deutschland erforderlich ist. Bei\r\nKommunikationssituationen im Fachgebiet Recht ist auch der Nachweis entsprechender Kenntnisse oder eine allgemeine Beeidigung geboten. Gerade im Asyl- und Aufenthaltsrecht ist zur Qualitätssicherung der Einsatz allgemein beeidigter Dolmetscherinnen und  Dolmetscher – nach Ende der Übergangsfrist des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) ausschließlich solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nach GDolmG allgemein beeidigt sind – unabdingbar. Zum einen war in der Vergangenheit immer wieder öffentlich geworden, dass Extremisten und Mitarbeiter fremder Geheimdienste gezielt als Dolmetscher bzw. Übersetzer, gerade im Kontext politischer Verfolgung, tätig waren. Zum anderen handelt es sich bei den o. a. Kommunikationssituationen um solche, durch die die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und daher eine Analogie zum Strafrecht gegeben ist – nicht durch das Rechtsgebiet, sondern durch die Folgen für die fremdsprachige Person.\r\n2.  Regelung zum Zugang zu Sprachmittlung bei Inhaftierung und in Haft\r\nIm Strafvollzugsgesetz (StVollzG) findet sich weder eine Regelung zur Sprachmittlung in Haft, noch wird auf § 185 GVG verwiesen (für Menschen mit Beeinträchtigung ist immerhin der Verweis auf § 186 GVG gegeben). Vielmehr wird ein Bezug zu Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hergestellt. In den Landesgesetzen zum Strafvollzug scheint der Zugang zu Sprachmittlung und damit nicht nur die Belehrung über Rechte und Pflichten bei der Aufnahme, sondern auch der Zugang zu Kommunikation und auch Teilhabe nicht (überall) geregelt zu sein, etwa in Hessen. Stattdessen soll der Zugang zu Deutschkursen ermöglicht werden (was langfristig sinnvoll ist). Entsprechend unzureichend ist aktuell der Zugang von verurteilten Straftätern im Vollzug zu Sprachmittlung.\r\nKeinesfalls ist bei Inhaftierung eine schriftliche Kommunikation (§ 70 Absatz 4 AsylG-E) ausreichend. Die im Entwurf beschriebenen Kommunikationssituationen weisen die Merkmale einer sog. Zuführung auf, die Kommunikation vor einem Haftrichter findet nicht schriftlich statt.\r\nWenn ausnahmsweise auf standardisierte schriftliche Kommunikation aus Richtung einer Behörde zur Ausländerin bzw. zum Ausländer zurückgegriffen werden muss, die zwangsläufig immer eine kommunikative Einbahnstraße ist, weil keine Verständnisfragen gestellt werden können, so sind diese Informationen qualitätsgesichert von qualifizierten und beeidigten/ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern nach dem 4-Augen-Prinzip in die jeweilige Sprache zu übertragen.\r\nEs ist zu prüfen, inwiefern die Anwendung von § 17 AsylG anwendbar ist oder bei Überprüfungshaft (§§ 14a, 15a AufenthG-E), Zurückweisungshaft (§ 15 AufenthG), Abschiebungs-/Sicherungshaft (§ 62 AufenthG), Asylverfahrenshaft (§§ 69, 70 AsylG-E), Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen (§ 70a AsylG-E), Haft im Rückkehrgrenzverfahren (§ 70b AsylG-E), Haft zum Zweck der Überstellung (§ 2 Absatz 14 AufenthG-E) auf §§ 185, 186 GVG verwiesen werden muss, um auch nur die grundlegende Kommunikation – Aufnahme, medizinische Versorgung, besonderer Bedarf, Informationen\r\nim Alltag – zu gewährleisten, wenn von vorneherein davon auszugehen ist, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht des Deutschen mächtig sind.\r\n3.  Sprachbestimmung (AsylG-E)\r\nAn mehreren Stellen im vorliegenden Referentenentwurf findet sich bezüglich der Information bzw. Belehrung der Ausländerin bzw. des Ausländers die Formulierung „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“.\r\nDies greift zu kurz, weil beispielsweise bei Menschen aus mehrsprachigen Ländern die Sprachkompetenz in Kolonialsprachen überschätzt wird oder auf Seiten der Behörden überhaupt Unwissenheit über die regional gesprochenen Sprachen herrscht. Wenn Kommunikation zur Einbahnstraße wird – eine Person setzt etwas bei einer anderen voraus – birgt dies Risiken für das Funktionieren dieser Kommunikation und die Rechtssicherheit.\r\nDies gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Kommunikation.\r\nIn § 17 Asylgesetz lautet die Formulierung in Bezug auf die darin behandelten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler: „[…], der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.“\r\nIm vorliegenden Referentenentwurf sind an den Stellen § 14 Absatz 3 AsylG-E (S. 16 im RefE),\r\n§ 47 Absatz 4 AsylG-E (S. 29 im RefE) jeweils die Angabe „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ durch die Angabe „in der Muttersprache des Ausländers oder in einer anderen Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in\r\nder er sich verständigen kann“ zu ersetzen.\r\nIm vorliegenden Referentenentwurf sind an den Stellen § 47a Absatz 3AsylG-E (S. 9 im RefE), § 38 Absatz 5 AsylG-E (S. 27 im RefE), § 68 Absatz 5 AsylG-E (S. 34 im RefE) jeweils die Angabe „Sprache, die er versteht oder deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ durch die Angabe „in der Muttersprache des Ausländers oder in einer anderen Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann“ zu ersetzen.\r\nIm vorliegenden Referentenentwurf sind an den Stellen § 70 Absatz 4 Satz 1 AsylG-E (S. 36 im RefE), § 70 Absatz 4 Satz 2 AsylG-E (S. 36 im RefE), Begründung zu Buchstabe e auf S. 116 im RefE jeweils die Angabe „in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht“ durch die Angabe „in der Muttersprache des Ausländers zu informieren oder in einer anderen Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann“ zu ersetzen.\r\n4.  Unentgeltliche Rechtsauskunft (§ 12b AsylG-E)\r\nMit der Einführung von § 12b AsylG-E soll der in Kapitel II Abschnitt III bzw. in Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1348 verankerte Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft und unentgeltliche Rechtsberatung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens, einschließlich des Asylgrenzverfahrens und des Überprüfungsverfahrens, umgesetzt werden. In den Artikeln 15–19 dieser Verordnung findet sich kein Hinweis zum Thema Sprache bzw. Sprachmittlung. Uns ist nicht klar, inwiefern Rechtsauskunft und -beratung Teil des Asylverfahrens sind.\r\nDamit Rechtsauskunft und -beratung als solche funktionieren und auch rechtssicher erfolgen können, sind hierzu qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuzuziehen; für Antragsteller unentgeltlich, wenn Rechtsauskunft und -beratung unentgeltlich sind (s. Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1348).\r\n5.  Redaktionelle Änderungen in § 17 AsylG\r\nDie Formulierung in § 17 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist bezogen auf die Bezeichnungen und auszuführenden Tätigkeiten von Sprachmittlern nicht korrekt.\r\nSprachmittlung ist in der Translationswissenschaft – und so stets auch in allen Gesetzestexten und im Sprachgebrauch des BAMF – der Überbegriff für Übersetzen (schriftlich) und Dolmetschen (mündlich bzw. gebärdet) mit deren unterschiedlichen Unterformen, wie inter- oder intralingual (Leichte Sprache) oder in Laut- und Gebärdensprachen. Da die Berufsbezeichnungen – leider – nicht rechtlich geschützt sind, sind daran auch keine generischen Anforderungen an Qualifikation, Rollenverständnis, Berufsethik oder anderes geknüpft. Andere Berufsbezeichnungen gibt es – abgesehen von einer weiteren fachlichen Untergliederung – nicht. Auch sagen diese Bezeichnungen allein nichts über eine allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung i. S. v. § 189 GVG, also über eine Beeidigung nach Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) oder eine Beeidigung nach einem der 16 Landesgesetze aus.\r\nZudem wird in § 17 Absatz 1 Satz 1 AsylG für die Person der Überbegriff verwendet, für die Tätigkeit jedoch nur einer der beiden Unterbegriffe, nämlich übersetzen; Übersetzen bezeichnet die schriftliche Übertragung eines schriftlich fixierten Textes in eine andere Sprache. Dies ist bei einer mündlichen Anhörung bzw. bei gesprochener und auch gebärdeter Kommunikation nicht der Fall.\r\nDaher sind zwei redaktionelle Änderungen erforderlich:\r\nIn § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler“ durch die Angabe „Dolmetscher bzw. Übersetzer“ sowie die Angabe „zu übersetzen hat“ durch die Angabe „zu übersetzen bzw. zu dolmetschen hat“ ersetzt.\r\n6.  Veröffentlichung von Tonaufzeichnungen (§ 86 Absatz 1a AsylG-E)\r\nWir begrüßen, dass mit § 86 1a AsylG-E ordnungswidrig handeln soll, „wer die Tonaufzeichnung nach einer Anhörung beim BAMF oder Ausschnitte hieraus veröffentlicht oder anderen Personen […] zugänglich macht.“\r\nDenn im Gegensatz zur bisherigen Praxis der softwaregestützten Transkription in der Anhörung sind auf Tonaufzeichnungen nun erstmals im Asylverfahren auch die Stimmen der Dolmetscherinnen und Dolmetscher konserviert. Diese haben – wie andere Personen auch – ein Recht auf die eigene Stimme und die Nutzung von Aufzeichnungen derselben, was gewahrt bleiben muss.\r\nZudem sehen wir diese geplante Maßnahme auch als eine zum Schutz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern: Bei Verbreitung oder gar Veröffentlichung einer Tonaufzeichnung einer Anhörung stünde zu befürchten, dass gerade bei Seltenen Sprachen eine Identifizierung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher durch Dritte erfolgen kann, für die in den letzten 10 Jahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um sie vor eben einer solchen Identifikation und möglichen Einschüchterungen und Angriffen aufgrund ihrer exponierten Rolle zu schützen.\r\n7.  Zur Umsetzung des Screeningverfahrens (Verordnung (EU) 2024/1356)\r\na.  Screening – Überprüfung, Dauer, Verbringung und Unterbringung\r\nMit §§ 14a, 15a AufenthG-E soll das Screeningverfahren nach Verordnung (EU) 2024/1356 umgesetzt werden, das nicht Bestandteil des Asylverfahrens ist. Laut Begründung (S. 136 RefE) soll eine solche Überprüfung, das sog. Screening, an der EU-Außengrenze „im Regelfall nur wenige Stunden andauern“ und ist auf eine Dauer von höchstens 7 Tagen, im Bundesgebiet auf 3 Tage begrenzt. In diesem Zeitraum wird der ausländischen Person die Ein- bzw. Weiterreise in die EU bzw. Bundesrepublik Deutschland verwehrt, jedoch nicht die Ausreise aus der EU; damit handele es sich nicht um Haft bzw. Freiheitsentziehung i. S. d. Artikel 5 EMRK.\r\nBei jeder Form der Überprüfung, die über wenige Minuten hinaus geht, findet Kommunikation statt: im Screening selbst einschließlich Informationen darüber (Ablauf, Rechte und Pflichten), zur Verbringung an eine andere Stelle in der Nähe oder gar als Transport in eine Unterkunft, aus hygienischen Gründen, zur Aufnahme von Wasser und Lebensmitteln. Je länger ein solches Screening dauert, umso höher ist der Bedarf an Kommunikation.\r\nArtikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 regelt:\r\nDie während der Überprüfung bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernüntiigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich — in Papierform oder in elektronischem Format — und bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Person zur Verfügung gestellt. Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern,\r\nkönnen die Überprüfungsbehörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Kulturvermittlungsdiensten treffen. \r\nDiese bereitzustellenden Informationen sind jedoch nur ein geringer Teil der zwingend erforderlichen Kommunikation innerhalb eines Zeitraums von 3 bzw. 7 Tagen, sei es aus rechtlichen Gründen, sei es zur Unterbringung und Versorgung. Es ist sicherzustellen, dass es für die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Rechtsgrundlage gibt, wenn dieser Screening-Zeitraum weder Teil des Asylverfahrens noch Haft ist. Für uns geht eine solche aus dem vorliegenden Referentenentwurf nicht hervor, ist aber umso wichtiger, da die Regelungen zur Beauftragung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in Deutschland unsystematisch und lückenhaft ist.\r\nIn Bezug auf die Ermittlung der für eine funktionierende Kommunikation erforderlichen Sprache und auf den Unterschied zwischen schriftlicher und mündlicher Kommunikation sind wir bereits in den Punkten 1. –3. dieser Stellungnahme eingegangen und verweisen darauf.\r\nb.  Kommunikation im Rahmen der vorläufigen Gesundheits- und Vulnerabilitätskontrolle (§ 71 Absatz 4b AufenthG-E)\r\nDie Ausführungen unter 7.a. dieser Stellungnahme gelten erst recht für die „Vorläufigen Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität“ (wie es in der Verordnung heißt - wir vermuten einen sprachlichen Bezugsfehler durch Zeitdruck: Richtig muss es Vorläufige Kontrollen von Gesundheit und Vulnerabilität heißen) nach Artikel 12, Absätze 1 und 3 der Screening-Verordnung.\r\nDie zuständige Landesgesundheitsbehörde soll eine körperliche Untersuchung anordnen können, um von dem Ausländer ausgehende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, wobei der Ausländer diese Untersuchung zu dulden haben soll. Die Untersuchung soll laut Artikel 12 Absatz 1 der Screening-Verordnung von medizinisch qualifiziertem Personal vorzunehmen sein, wobei laut § 71 Absatz 4b AufenthG-E körperliche Eingriffe nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden dürfen sollen.\r\nBei diesen medizinischen Untersuchungen, denen sich die zu untersuchende Person nicht entziehen kann, und gegen die sie sich womöglich wehrt, ist es erforderlich, dass qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Kommunikation sicherstellen. Zum einen kann so die zu untersuchende Person überhaupt verstehen, was der Anlass einer solchen Untersuchung ist und welche diagnostischen Verfahren dabei zur Anwendung kommen sollen; so kann beispielsweise eine Blutentnahme kooperativer und damit erfolgreich und vor allem sicherer für alle Beteiligten erfolgen. Zum anderen kann nur so die zu untersuchende Person über die Risiken einer Untersuchung beispielweise bei einer Röntgenuntersuchung etwa bei Tuberkuloseverdacht oder anderen Eingriffen aufgeklärt werden. Und nur so können wiederum Ärzte nicht nur nach den Regeln der ärztlichen Kunst handeln, sondern auch ihrer ethischen Verantwortung gemäß Genfer Gelöbnis gerecht(er) werden.\r\nAllerdings gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei medizinischen Untersuchungen innerhalb des in Rede stehenden Rahmens, auch nicht in den Bundesländern. Entsprechend gibt es keine generelle Kostenübernahme für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Gesundheitswesen für alle Zugewanderten, die (noch) nicht oder nicht mehr ausreichend Deutsch oder die Deutsche Gebärdensprache beherrschen. Entsprechend gibt es unseres Wissens auch in den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer keinerlei Rahmen dafür.\r\nDie einzigen uns bekannten Regelungen, nach denen Gesundheitsämter Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer beauftragen können, sind die im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Es ist dafür zu sorgen, dass es eine entsprechende rechtliche Grundlage auch für die vorläufigen Gesundheitskontrollen im Screeningverfahren gibt:\r\nVor § 71 Absatz 4b Satz 2 AufenthG-E wird der Satz „Die Untersuchung ist von medizinisch qualifiziertem Personal unter Hinzuziehung von qualifizierten Dolmetschern vorzunehmen.“ eingefügt.\r\nDabei sind Schutzmaßnahmen auch für Dolmetscher gemäß ISO 21998:2020 Interpreting services — Healthcare interpreting — Requirements and recommendations einzuhalten.\r\nDie Anforderungen an medizinisches Personal sind klar definiert, dadurch, dass es sich in Deutschland um geschützte, also staatlich reglementierte Berufe handelt. Analog ist für die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität „spezialisiertes, für diesen Zweck geschultes Personal“ einzusetzen.\r\nFür die Sprachmittlungsberufe gibt es weder eine geschützte Berufsbezeichnung noch eine Regulierung hinsichtlich des Zugangs zum Beruf. Auch findet sich im vorliegenden Referentenentwurf weder ein Regelungsvorschlag noch ein Hinweis dazu, welche Qualifikation Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer nachweisen (können) müssen. Ohne eine solche Bedingung besteht das Risiko, dass – wie oft im kommunalen Bereich oder bei Polizeidienststellen – Menschen ohne jede\r\nQualifikation oder nach einem Crashkurs zum Herstellen von Verständigung herangezogen werden und damit – auch unwissentlich oder unwillentlich – entweder Formfehler einleiten oder gar einen Verstoß gegen Grundrechte auslösen.\r\nDolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer müssen daher über einen einschlägigen in- oder ausländischen translationswissenschaftlichen Hochschulabschluss oder den Nachweis einer Staatlichen Prüfung Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen bei einem Staatlichen Prüfungsamt verfügen.\r\nWie die weitere konkrete Ausgestaltung für das Dolmetschen in der medizinischen Versorgung bzw. bei vorläufigen Gesundheitskontrollen aussehen kann, hat der BDÜ auf der Grundlage bestehender Gesetze, die einen Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen formulieren (Justiz, Gebärdensprachdolmetschen) zusammengefasst (s. Anhang 1: Forderungspapier „Zur Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung“ und Anhang 2\r\n„Häufig gestellte Fragen“).\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel Elvira Iannone\r\nVizepräsidentin Politische Geschäftsführung\r\n\r\nAnhang 1\r\nFORDERUNGSPAPIER\r\nZum Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche\r\nGesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nGesetzesinitiative\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“. Sie setzt damit die langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern unterschiedlicher Parteien.1\r\nDer BDÜ ist mit mehr als 7.500 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert ca. 80 % aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland. Als Berufsverband von Kommunikationsexperten verfügt der BDÜ über Expertise und Erfahrung zum Dolmetschen und Übersetzen auch im Gesundheitswesen. Der BDÜ begrüßt diese Gesetzesinitiative2. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise müssen aus Sicht des BDÜ folgende Inhalte im Gesetzentwurf formuliert sein:\r\n- Berücksichtigung der Interessen von Patienten (Patientenrechtegesetz) und der Angehörigen der Heilberufe, auch bezüglich der Haftung\r\nAuch wenn die berechtigte Forderung ist, dass nach Deutschland Zugewanderte Deutschkenntnisse erwerben, sollen ausnahmslos alle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung erhalten. Dies gilt grundsätzlich für alle ambulanten wie stationären Leistungen des Gesundheitswesens, denn alle Angehörigen der Gesundheitsberufe tragen für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist. Wenn eine Behandlung notwendig ist und der Patient/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch spricht, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung eingeschlossen. Nur so können das Patientenrecht auf Verständigung3 und die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden.\r\n- Qualifikationsanforderungen analog zu denen im Gerichtsdolmetschergesetz (§ 3 GDolmG)\r\nDa das derzeit verbreitete nicht-professionelle Dolmetschen die Gefahr der Kulturalisierung birgt und eine Parteinahme für den Patienten bis hin zur Bevormundung fördert, kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten und deren Selbstbestimmtheit gelten, „Sprachmittlung“ nur „qualifizierte Sprachmittlung“ bedeuten. Nur so ist die praktische Einhaltung des Berufsethos und ein klares Rollenverständnis der Dolmetscher gesichert.\r\nKonkrete Anforderungen an qualifiziertes Dolmetschen sind für das Dolmetschen bei Gericht festgelegt worden. Diese sind analog auf das Dolmetschen im Gesundheitssystem zu übertragen: Neben Grundkenntnissen aus der Medizin und dem Gesundheitswesen sind alle für das Dolmetschen erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen4, in Form eines translationswissenschaftlichen Studienabschlusses mit Dolmetschprüfungen oder einer Staatliche Prüfung für Dolmetschen. Dies ist für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) bereits Voraussetzung, auch im Gesundheitswesen. Analog zu den Gesundheitsberufen ist eine Fortbildungspflicht festzulegen, wobei eine Durchführung der fachlichen Fortbildungen über die Ärztekammer vorstellbar ist.\r\n- Zulassungsverfahren durch die GKV und weitere regulatorisch-organisatorische Vorgaben analog zu anderen, nicht verkammerten Berufsgruppen\r\nDie Zulassung der Dolmetscher muss analog zu anderen Berufsgruppen über den GKVLandesverband, in dem die Dolmetscher ihren Sitz haben, erfolgen und über die Bundeslandgrenze hinaus auch von anderen anerkannt werden. Entsprechend soll die Beantragung des Institutionskennzeichens der Dolmetscher als Leistungserbringer wie bei GSD erfolgen (§ 293 SGB V). Der GKV-Spitzenverband soll eine öffentlich zugängliche Datenbank aufbauen und pflegen, entsprechend z. B. der Hebammenliste oder der Liste Justiz-Dolmetscher. Nach Rücksprache mit den bzw. auf Wunsch der Patienten bzw. bei ärztlichen Zweifeln fordern die Angehörigen der Gesundheitsberufe Dolmetscher an. Die Dolmetscher sollen ihre Leistung dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wie es bei GSD bereits lang erprobte Praxis ist.\r\n- Einhaltung der technischen Normen beim Ferndolmetschen\r\nDolmetschen ist – wie medizinische Versorgung und Pflege – hochgradig situations- und kontextgebunden und setzt damit multisensorische Wahrnehmung voraus. Da es in der Patientenversorgung immer auch um Gefühle (Angst, Hoffnung/-slosigkeit, Wut, Erleichterung) geht, scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen als digitales Hilfsmittel aus. Darüber hinaus stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich auch über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, und daraus entstehende ethische Implikationen5. Als\r\ndigitales Hilfsmittel kann über eine Online-Video- oder Telefon-Verbindung gedolmetscht werden, wenn datenschutzrechtliche und technische6 Voraussetzungen erfüllt und eine Fülle an Aspekten berücksichtigt werden, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.7 Anhand verschiedener Parameter8 lässt sich beurteilen, ob das sogenannte Ferndolmetschen ausnahmsweise eingesetzt werden kann. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen. Wenn Ferndolmetschen zum Einsatz kommen soll, ist zwingend auf die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zu achten, um die Hörgesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.\r\n- Schutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDamit qualifizierte und von der GKV zugelassene Dolmetscher schnell und eindeutig für Gesundheitsfachkräfte und Patienten als solche erkennbar sind, ist im Gesetz die Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person vom GKV-Landesverband zugelassen wurde]“ rechtlich zu schützen. Der Missbrauch dieser Bezeichnung muss sanktioniert werden können, wie das bei den entsprechenden Bezeichnungen in der Justiz der Fall ist (§ 6 GDolmG).\r\n- Honorare gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\nAnalog zum Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)9 zu verweisen, nach dem auch jetzt schon Gebärdensprachdolmetscher im Gesundheitswesen bezahlt werden. Dies sorgt nicht nur für ein angemessenes Einkommen10, sodass ausreichend qualifizierte Dolmetscher langfristig zur Verfügung stehen, sondern bietet auch einen Anreiz zur Qualifizierung. Damit eröffnen sich echte Chancen auf einen Beruf und damit ein Ankommen auch für diejenigen Zugewanderten, die als Dolmetscher tätig sind.\r\nWeitere Informationen und Hintergründe zu diesem Thema finden sich in den Antworten auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon +49 30 88712830 | Telefax +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2.\r\n2 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021).\r\n3 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021).\r\n4 Vgl. DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\n5 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. 407–430; Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats zu „Robotik für gute Pflege“ (2020) und „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“ (2023).\r\n6 DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen; vgl. auch BDÜ-Positionen zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023) und zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten (2023).\r\n7 Vgl. BDÜ-Position zum Telefon- und Videodolmetschen im Gemeinwesen und im Gesundheitswesen (2018).\r\n8 Vgl. Entscheidungshilfe Gesundheitswesen (2023).\r\n9 Vgl. § 8 JVEG.\r\n10 Vgl. BDÜ-Handreichung Beispielkalkulation (2023).\r\n\r\nAnhang 2\r\nHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN\r\nZum Gesetzgebungsverfahren in Umsetzung des Koalitionsvertrags: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“.1 Sie setzt damit die vielfältigen und langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern, allen voran bereits im Jahr 2010 von der damaligen Staatssekretärin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer (CDU) 2.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt dieses Vorhaben3 und bietet der Exekutive und der Legislative seine aktive Unterstützung mit dem Einbringen des berufsständischen Know-hows an. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern wie Australien, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise hat der BDÜ ein praktikables Modell zum Zugang, zur Qualitätssicherung und zu den Abläufen entwickelt.\r\nIm Folgenden werden die häufigsten Fragen dazu beantwortet:\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen? \r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus? \r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten? \r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen? \r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten? \r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen? \r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben? \r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und\r\nÜbersetzer?\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus? \r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen?\r\nPatienten, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehören in Praxen und Kliniken zum Alltag.4 Oft dolmetschen dann Familienangehörige, nicht selten auch Kinder5, oder andere Laien das Gespräch mit Arzt, Logopäde, Therapeut oder Hebamme, um nur einige Gesundheitsberufe zu nennen6. Dies führt regelmäßig zu Problemen in der Kommunikation.7 Zum einen sind Laien schnell persönlich involviert und dolmetschen nicht alles oder interpretieren das Gesagte, zum anderen kommt es zu Fehlern, weil sie selbst nicht alles richtig verstehen oder ausdrücken können. Dies kann Konsequenzen für die Patienten und ihre Versorgung wie Fehl- und Mehrfachbehandlungen, Abbruch von Behandlungen, falsche oder keine Medikamenteneinnahme, unnötig lange Behandlungsdauer haben – im schlimmsten Fall kommt es zu schwerwiegenden Folgeschäden. Darüber hinaus werden Vorsorgeangebote aufgrund der Sprachbarriere nicht oder deutlich seltener wahrgenommen. So gelten die Patientenrechte nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BGBl. I 2013, 277) faktisch nicht für alle Patienten in Deutschland.\r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus?\r\nBei medizinischen Fachkräften stellen sich bei nicht gegebener oder nicht funktionierender Kommunikation Frust und Ohnmachtsgefühle ein, da sie keinen (ausreichenden) Zugang zu Patienten erhalten und ihre Arbeit nicht (zufriedenstellend) erledigen können; es kommt in einem ohnehin schon sehr eng getakteten System zu Verzögerungen im Betriebsablauf. Nicht zuletzt tragen Vertreter der Gesundheitsberufe im Sinne der Aufklärungspflichten nach § 630e BGB die Verantwortung für das Gespräch mit allen entsprechenden Konsequenzen, bis hin zu Haftungsansprüchen.\r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten?\r\nDer Einsatz von qualifizierten Dolmetschern stellt diesen Zugang durch unparteiliches und effizientes Dolmetschen auf ein sicheres Fundament: Denn Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensaufbaus in der asymmetrischen Arzt-Patienten-Beziehung und damit eine Grundlage für alle Heilbehandlungen. Qualifizierte Dolmetscher haben ein breites medizinisches Sprach- und Fachwissen und übertragen das Gesagte vollständig in die andere Sprache und Kultur. Dabei lassen sie keine Informationen aus und arbeiten empathisch. (Fach-)Ausdrücke, für die es keine wörtliche Entsprechung in der jeweils anderen Sprache gibt, werden angemessen übertragen. Sie wissen mit schambehafteten und tabuisierten Themen umzugehen. Damit gibt der Einsatz ausgebildeter Dolmetscher medizinischen Fachkräften Rechtssicherheit und unterstützt die adäquate Versorgung aller Patienten.\r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen?\r\nSprachmittlung ist in der einschlägigen Disziplin, der Translationswissenschaft, der Überbegriff für Dolmetschen und Übersetzen. Landläufig hat Sprachmittlung eine weitere Bedeutung erhalten, nämlich die des nichtprofessionellen Dolmetschens. Konzepte wie Sprach- und Kulturmittlung beschreiben neben der Dolmetschaufgabe weitere Aufgaben, so beispielsweise eine Beratungsfunktion. Diese widerspricht dem Rollenverständnis von ausgebildeten Dolmetschern und birgt die Gefahr der Kulturalisierung. Insbesondere im Gesundheitswesen droht daraus mit der eigenständigen Vermittlung von Informationen durch nicht-professionelle Dolmetscher ein ernsthaftes Risiko für die Patienten. Dies gilt erst recht für Ehrenämter wie Integrationslotsen, Stadtteileltern oder MiMis (Migranten für Migranten), da bei diesen Laiendolmetschern von vorneherein eine Parteinahme für die Patienten zum Rollenverständnis dazugehört. Diese Bedeutung von Sprachmittlung kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten gelten, nicht gemeint sein. Patientensicherheit ist kein Hobby, sondern braucht qualifizierte Akteure. Die Kommunikation von Experten kann nicht von Laien gedolmetscht (oder übersetzt) werden. Daher bedeutet „Sprachmittlung“ grundsätzlich „qualifizierte Sprachmittlung“ im hier beschriebenen Sinne. Da in der medizinischen Kommunikation mit Patienten Gespräche die schriftliche Kommunikation bei weitem überwiegen, richtet sich dieses Positionspapier entsprechend danach; das Übersetzen ist mitgemeint. Umsetzungsvorschläge und die notwendigen gesetzlichen Regelungen gelten analog.\r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten?\r\nAlle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die nicht ausreichend Deutsch sprechen, sollen Zugang zu qualifizierter Dolmetsch- und Übersetzungsleistung erhalten. Das Ziel einer Stärkung der Patientenrechte und ein Einbeziehen aller Patienten, unabhängig von deren Sprachkenntnissen, kann nur erreicht werden, wenn keine Personengruppe aufgrund fehlender Deutschkompetenz ausgeschlossen wird. Das Durchführen von speziellen Deutschtests für medizinische Kommunikation ist nicht praktikabel. Gleiches gilt für den Nachweis von „Nicht-Deutsch-Kompetenz“. Zudem sind allgemeine Deutschzertifikate für die Gesundheitskommunikation ohnehin nur bedingt aussagekräftig, denn es wird kein medizinischer Wortschatz geprüft. Noch dazu ist ein Gespräch für Patienten zu ihrer Gesundheit emotional, und Stress schränkt Sprachkompetenz ein.\r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nGrundsätzlich sind die Leistungen aller Angehörigen von Gesundheitsberufen eingeschlossen, also nicht nur von Ärzten in Krankenhäusern und im niedergelassenen Bereich, sondern auch von Hebammen, Logopäden, Ergo-, Physio-, Psychotherapeuten usw. sowie Pflegekräften und Praxisassistenzen. Schließlich tragen alle für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Wie für andere Bereiche auch entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist, im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Parameter. Wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist und Patienten/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung mit eingeschlossen. Wenn beispielsweise bei Diabetespatienten eine Ernährungsberatung, ein Kochkurs o. ä. medizinisch notwendig sind, dann gilt der Anspruch auf Sprachmittlung auch dafür, da die Patienten sonst nicht adhärent sein können.\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nGrundsätzlich besteht der Anspruch auf qualifizierte Sprachmittlung in allen Situationen der ambulanten und stationären Kassenleistungen, sodass die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden und die jeweiligen fachlichen Leitlinien befolgt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kommunikationssituation als vermeintlich einfach eingeschätzt wird.\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nDa man im Vorhinein nie weiß, wie sich ein Gespräch entwickelt und welche weiteren Aspekte darin angesprochen oder Informationen vermittelt werden, lässt sich kein Gespräch grundsätzlich als einfach einstufen. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung von Terminen, bei denen vonseiten der Gesundheitsexperten eine erste Einschätzung zur Dringlichkeit der Vorstellung oder der Fachlichkeit bzw. eine Einschätzung über die mögliche Dauer des Gesprächs erfolgt.\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nAlle Angehörigen von Gesundheitsberufen sollen – auch unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Patienten/Angehörigen – qualifizierte Sprachmittlung anfordern können. Medizinische Fachkräfte haben Erfahrung im Umgang mit fremdsprachigen Patienten und können meist einschätzen, ob die Kommunikation funktioniert, auch wenn sie manchmal die Fachlichkeit oder die Emotionalität der Kommunikationssituation unterschätzen. Ihnen obliegt auch die Organisation, also die Suche nach entsprechend qualifizierten Dienstleistern, die Buchung und die weitere vertragliche Abwicklung, um leitliniengerechte Verfahren gewährleisten zu können. Wird trotz des ausdrücklichen gegenteiligen Patientenwunsches keine Fachkraft für qualifiziertes Dolmetschen bestellt, so bleibt der allgemeine Verweis auf die freie Arztwahl, die entsprechend auch für alle anderen Gesundheitsberufe gilt.\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen?\r\nUnter digitalen Anwendungen können unterschiedliche Lösungen verstanden werden: KI-gestützte Lösungen, Telefon- oder Videodolmetschen. Wie medizinische Versorgung und Pflege ist auch Dolmetschen hochgradig individuell, situationsund kontextgebunden: Es geht um eine bestimmte Patientin bzw. einen bestimmten Patienten mit jeweils spezifischem Symptombild bzw. der Erkrankung in diesem Moment, nicht wie im Lehrbuch um alle insgesamt möglichen Symptome dieser Erkrankung allgemein. Dies setzt multisensorische Wahrnehmung voraus, für alle Kommunikationsbeteiligten. Vor allen Dingen stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich intensiv über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, wofür Empathie und Kommunikation zentral sind. Aus all diesen Punkten ergeben sich ethische Implikationen8. So versteht sich von selbst, dass „automatisiertes Dolmetschen“ nicht funktioniert: Für komplexere Inhalte oder für von Emotionen geprägte Gespräche scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen aus, die mit Spracherkennung und -ausgabe arbeiten. Dies gilt erst recht in einer von Unruhe und Störgeräuschen geprägten Umgebung und noch viel mehr bei eingeschränkter Artikulation.9 Zudem findet die Entwicklung solcher Applikationen vornehmlich auf bzw. mit Englisch statt; sog. Seltene Sprachen, die für den Bereich der Migration relevant sind, werden dabei nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.10 Grundsätzlich wäre auch die Haftungsfrage zu klären, damit es beispielsweise bei Fehlübersetzung durch sog. Künstliche Intelligenz nicht zur Verantwortungserosion kommt.11 Vor diesem Hintergrund ist unter digitalen Anwendungen das Dolmetschen durch qualifizierte Personen über eine Online-Video- oder Telefonverbindung zu verstehen. Damit ein solches Ferndolmetschen überhaupt konstruktiv funktioniert, gilt es, neben datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch etliche technische Voraussetzungen zu erfüllen sowie eine Fülle an Aspekten zu berücksichtigen, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.12 Bei den technischen Voraussetzungen sind alle einschlägigen Normen13 zu erfüllen, auch um die (Hör-)Gesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.14 Darüber hinaus müssen die Dolmetscher beim Ferndolmetschen nicht nur die gleichen Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation erfüllen wie beim Vor-Ort-Dolmetschen, sondern zusätzlich eine Fortbildung zum Ferndolmetschen absolviert haben, denn am Telefon fehlt der visuelle Kommunikationskanal vollständig, und beim Videodolmetschen ist je nach Situation die Gesprächsdynamik eine andere, sodass entsprechend die Dolmetschstrategien anzupassen sind. Anhand verschiedener Parameter15 ist abzuwägen, ob Präsenz- oder Ferndolmetschen angemessener ist. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.16\r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscher bzw. Übersetzer sind nicht geschützt, sodass jede und jeder von sich selbst behaupten kann, diese Tätigkeiten „gut“ auszuführen. Es gibt so gut wie keine gesetzlichen Regelungen, egal ob die Sprachdienstleister für staatliche Institutionen wie Behörden oder im Strafvollzug, für Nichtregierungsorganisationen oder für die Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für die allgemeine Beeidigung für einen wiederholten Einsatz bei Gericht müssen bestimmte Qualifikationen nachgewiesen und Voraussetzungen erfüllt werden, die durch das 2019 verabschiedete und am 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) bundesweit einheitlich geregelt sind. Jedoch gab und wird es auch weiterhin Ausnahmen davon geben. Bisher legt jede Einrichtung bzw. jeder (kommunale, privatwirtschaftliche oder gemeinnützige) Dolmetschpool selbst Kriterien fest, die Dienstleister erfüllen müssen. Sofern es solche überhaupt gibt, sind dies meist ein Nachweis über Deutschkenntnisse (in der Regel B2 nach GERS) und ein Vorstellungsgespräch. Weitere Nachweise über die Kenntnisse der anderen Sprache, Fachkenntnisse oder über wichtige, für das Dolmetschen grundlegende Kompetenzen werden meist nicht verlangt, obwohl diese notwendigen Kompetenzen in der Translationswissenschaft längst erforscht und unbestritten sind.\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nFür die Sprachmittlung im Gesundheitswesen ist eine hohe Qualität der Verdolmetschung bzw. Übersetzung zum Schutz und Wohle der Patienten unabdingbar. Entsprechend müssen diejenigen, die diese Dienstleistung erbringen, qualifiziert sein. Grundlage hierfür bilden die allgemeinen für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen (s. o.). Weitere notwendige Kompetenzen beim Dolmetschen bzw. deren konkrete Ausgestaltung für das Gesundheitswesen können der DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen entnommen werden. Hinzu kommen rechtliche Rahmenbedingungen, die etwa medizinische Voraussetzungen (z. B. Masernimpfpflicht), Haftung/Versicherungen, Datenschutz, ggf. polizeiliches Führungszeugnis (Pädiatrie) betreffen. In Deutschland gibt es bislang keine einheitliche oder gar flächendeckende umfassende Dolmetschausbildung. Die vorhandenen Angebote decken nur einige wenige Sprachen ab. Als höchster Abschluss ist ein einschlägiges Studium der Translationswissenschaft zu betrachten (Universitäten Mainz/Germersheim, Heidelberg, Leipzig, TU Köln, Hochschule München); jedoch wird das Studium an den meisten Hochschulen lediglich in ein paar wenigen, höchstens in einem knappen Dutzend Sprachen angeboten. Analog zu den Staatsprüfungen der Gesundheitsberufe gibt es bereits seit Jahrzehnten die sog. Staatliche Prüfung für Dolmetschen und Übersetzen17. Bereits heute ist diese die Voraussetzung für Gebärdensprachdolmetscher, wenn sie von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Der Nachweis einer Staatlichen Prüfung liegt auch dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zugrunde. Diese Staatliche Prüfung stellt einen grundlegenden Nachweis über die Kompetenzen des Dolmetschens bzw. Übersetzens dar. Sie kann je nach Sprache und Bundesland in unterschiedlichen Fachgebieten abgelegt werden. Eine Staatliche Prüfung im Fachgebiet Medizin ist für das Dolmetschen im Gesundheitswesen nicht praktikabel: Qualifizierte Dolmetscher sind grundsätzlich in der Lage, sich in unterschiedliche Fachgebiete einzuarbeiten, also sich das notwendige institutionelle und fachliche Hintergrundwissen sowie den zugehörigen Fachwortschatz anzueignen, unterstützt durch einschlägige Fortbildungen. Wenn Dolmetscher wie meistens üblich in mehreren Settings tätig sind, müssten sie zudem möglicherweise mehrere Staatliche Prüfungen für jedes Fachgebiet ablegen, was ein hoher finanzieller und bürokratischer Aufwand wäre. Neben den einschlägigen Studienabschlüssen und der Staatlichen Prüfung gibt es in Deutschland keine anderen Prüfungen, die umfänglich die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen feststellen. Es gibt zwar eine Fülle lokaler oder regionaler Projekte, die nach eigener Aussage Qualifizierungen anbieten, aber diese sind bei näherer Betrachtung Sensibilisierungen für die Aufgabe von Dolmetschern im Umfang von wenigen Stunden bis wenigen Tagen; keinesfalls eine wirkliche Qualifizierung, auch wenn im Anschluss irreführend von „Zertifizierung“ oder „zertifiziert“ gesprochen wird.18 Allein aus arzthaftungsrechtlichen Gründen bieten daher nur der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines einschlägigen translationswissenschaftlichen Studiums mit Dolmetschprüfungen bzw. der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher/Übersetzer und außerdem nachgewiesene Fachsprachenkenntnisse die Sicherheit, dass eine Person für das professionelle Dolmetschen und Übersetzen ausreichend qualifiziert ist.\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWenn die Patientenrechte gestärkt und der Schutz von Patienten gesichert sein sollen, dann dürfen ausschließlich ausgebildete und geprüfte Dolmetscher eingesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn hier öffentliche Gelder verwendet werden und eine Qualitätskontrolle notwendig ist und über den Nachweis von Qualifikation(en) auch stattfinden kann. Dies ist auch mit Blick auf die Arzthaftung durchaus relevant.\r\nDie Idee, „Dolmetscher in Ausbildung“ oder lediglich Personen mit einer Basisqualifizierung oder nur wenigen Stunden Sensibilisierung in echten Dolmetschsituationen tätig werden und sie durch Coaching und/oder Supervision betreuen zu lassen, mag auf den ersten Blick interessant erscheinen. Allerdings handelt es sich dabei um echte Kommunikationssituationen mit echten Patienten und eben nicht um Simulationspersonen wie in der Medizinausbildung, sodass diese Option zur Überbrückung eines Engpasses an Dolmetschern aus unterschiedlichen Gründen weder möglich noch sinnvoll oder gar ethisch vertretbar ist.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen?\r\nIn allen Bundesländern sollten Staatliche Prüfungen für Dolmetscher angeboten werden, in einem breiteren fachlichen und sprachlichen Spektrum, als das bisher der Fall ist. Auch wenn Bildung Ländersache ist und somit Ländergesetze notwendig sind, sollten die Bundesländer nicht von der (bundesweiten) Muster-Prüfungsordnung abweichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bundesweit einheitliche Standards gelten und – anders als bisher bisweilen – die Staatliche Prüfung, die in einem Bundesland abgelegt wird, auch in einem anderen Bundesland anerkannt wird. Darüber hinaus ist eine Entkopplung der Dolmetsch- von der Übersetzungsprüfung notwendig, wie dies an den einschlägigen Universitäten bereits seit Jahr(zehnt)en der Fall ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine bestandene Übersetzungsprüfung Voraussetzung für das Ablegen einer Dolmetschprüfung sein soll. Da es außerhalb eines ordentlichen Hochschulstudiums keinerlei Vorbereitungskurse auf die Staatliche Dolmetsch- bzw. Übersetzungsprüfung gibt, ist für ein entsprechendes qualitätsgesichertes Ausbildungsangebot zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass (zukünftige) Selbstständige meist keinen Zugang zu den üblichen staatlichen Fördermöglichkeiten für solche Qualifizierungsmaßnahmen haben. All dies sollte – unabhängig vom Gesundheitswesen – bereits im Zuge der Umsetzung des GDolmG geschehen. Nachdem die Voraussetzungen, um als Dolmetscher im Gesundheitswesen zugelassen zu werden, notwendigerweise hoch sein müssen und entsprechende Aus- und Weiterbildungen Zeit brauchen, ist für eine ausreichend lange Übergangsfrist zu sorgen. Durch eine ansprechende Honorargestaltung (s. u.) kann außerdem dafür gesorgt werden, dass qualifizierte Dolmetscher, die bislang in anderen Fachgebieten bzw. Branchen tätig sind, sich für das Dolmetschen im Gesundheitswesen interessieren und entsprechend einarbeiten. Dies gilt besonders für weit verbreitete Ausbildungssprachen wie Englisch, Französisch und ggf. Spanisch, die oft als Brückensprache fungieren.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben?\r\nWie überall tragen viele unterschiedliche Faktoren dazu bei, ob eine Person in ihrem Beruf arbeitet oder die Branche wechselt. Für einen Berufsstand lassen sich diese Faktoren näher eingrenzen: Einkommensmöglichkeit und Arbeitsbedingungen sind zentral. Daher muss für eine auskömmliche Vergütung und praktikable Auftragsgestaltung gesorgt werden (s. u.). Dies stellt auch sicher, dass gut ausgebildete Mehrsprachige nicht aufgrund lukrativerer Angebote in andere Branchen abwandern. Eine inhaltlich notwendigerweise hohe Qualifikation erscheint hierbei nur vordergründig paradox: Wenn Aus- und Weiterbildung sowie das Ablegen von Prüfungen für das Ausüben eines Berufs vorausgesetzt werden, erfolgt eine bewusste Entscheidung dazu, ob dieser Beruf ergriffen wird oder nicht. Wer sich bewusst für diesen Weg entscheidet, ändert dies auch nicht aus einer Laune heraus, weil bereits Geld und viel Zeit investiert wurden. Zugleich sorgt die Abgrenzung zwischen ausgebildet und nicht-ausgebildet für eine Statussteigerung der Ausgebildeten, was ein zusätzlicher Faktor für den Verbleib in einem Beruf sein kann. Gerade bei den Sprachen, für die es in Deutschland (noch) keine einschlägige Ausbildung gibt und kurzfristig hoher Bedarf besteht, sind erfahrungsgemäß öfter solche Personen als Dolmetscher tätig, deren ausländische schulische oder berufliche Qualifikation nicht (schnell) anerkannt wird, die sich entsprechend gerade in einer Umschulung oder in einem schlecht bezahlten Beruf befinden und sich etwas hinzuverdienen wollen oder die innerhalb ihrer Gruppe am schnellsten am besten Deutsch gelernt haben. Von einer „freiwilligen“ Entscheidung für das Dolmetschen als Beruf zwischen vielen Alternativen kann in diesem Bereich meist nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist der Zugang zu Inter- und Supervision, wie sie von den Berufsverbänden bereits angeboten werden, eine präventive Maßnahme zur Unterstützung, damit Dolmetscher lange in ihrem Beruf bleiben.\r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nUm Kenntnisse laufend an die neuesten Entwicklungen in der Medizin anzupassen, ist bei den Heilberufen der Fortbestand einer entsprechenden Zulassung an eine Fortbildungspflicht gebunden. Diese dient laut den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags „dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten“.19 Entsprechend kann die Zulassung als Dolmetscher im Gesundheitswesen an eine zu definierende Anzahl an Fortbildungspunkten geknüpft werden. Eine Durchführung der fachlichen Fortbildung wäre bspw. über die Ärztekammern vorstellbar. Hier lohnt sich außerdem sicher der Blick über die Grenze bzw. in die Berufsordnungen der verkammerten Berufe und in die DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen. Die Bezeichnung „Fachdolmetscher Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person zugelassen ist]“ muss jedenfalls analog zu § 6 GDolmG für Gerichtsdolmetscher rechtlich geschützt werden, damit Qualität klar erkennbar bleibt bzw. Missbrauch sanktioniert werden kann – es geht um die Sicherheit der Patienten.\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nNachdem die Abrechnung über die GKV erfolgt, sollte die Zulassung analog zu anderen Berufsgruppen erfolgen, die ebenfalls über die GKV abrechnen. Bei verkammerten Berufen sind die jeweiligen Berufskammern zuständig, daher ist die Analogie zu den nicht-verkammerten Berufsgruppen sinnvoll, wie etwa Ergotherapeuten. Zuständig ist der jeweilige GKV-Landesverband, in dem z. B. Ergotherapeuten ihre Praxis eröffnen, also der Berufssitz. Entsprechend soll die Regelung auch für Dolmetscher gelten. Nachdem diese in mehreren Bundesländern tätig werden können – im Gegensatz zu den Angehörigen der Heilberufe bewegen sich Dolmetscher ja ausschließlich zum Patienten hin – sollte die Zulassung durch einen Landesverband auch über die Bundeslandgrenze hinaus von anderen anerkannt sein.\r\nNotwendig ist dann wie bei allen, auch nicht-medizinischen Berufsgruppen, die mit der GKV abrechnen, ein Institutionskennzeichen der Dolmetscher als Leistungserbringer (IK; § 293 SGB V), wie dies bei Gebärdensprachdolmetschern bereits der Fall ist („Sonstige therapeutische Hilfspersonen“).20\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer?\r\nAnalog zur öffentlich geführten Liste der für die Gerichte zugelassenen, also allgemein beeidigten Dolmetscher21 ist vom GKV-Spitzenverband eine entsprechende öffentlich einsehbare Datenbank aufzubauen und zu pflegen, wie dies beispielsweise für Hebammen bereits der Fall ist (sog. Hebammenliste22). Darin sollten Dolmetscher einzelne Angaben auch selbst eintragen können, z. B. Urlaubszeiten oder Bereitschaft zur Nacht- und Wochenendarbeit o. ä. Die Öffentlichkeit dieser Datenbank ist auch für diejenigen wichtig, die Sprachmittlung für Leistungen im Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. So können sich z. B. Patientinnen in Kinderwunschkliniken darauf verlassen, qualifizierte Dolmetscher beauftragen zu können.\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nMit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht bereits ein umfassender „Gebührenkatalog“ für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in der Justiz, der neben den eigentlichen Tarifen auch Feiertags-/Nachtzuschläge und Regelungen für den Umgang mit Anfahrt, Terminabsagen und sonstigen Spesen enthält. Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme seines umstrittenen § 1423, so lückenlos und unstreitig, dass auch andere Gesetze darauf verweisen. So etwa die Kommunikationshilfeverordnung24, nach der bereits seit Jahren Gebärdensprachdolmetscher vergütet werden, auch im Gesundheitswesen25. Darunterliegende Tarife, wie sie im Gemeinwesen oder auch jetzt schon in vielen Kliniken üblich sind, sind deutlich zu niedrig und bieten keine Perspektive, weder im Hinblick auf Aus- und Weiterbildung noch auf den Verbleib im Beruf.26\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nFür eine schnelle Umsetzbarkeit ist es wichtig, kein bürokratisches Monster zu schaffen, daher liegt die Analogie zum Gebärdensprachdolmetschen auf der Hand: Die Dolmetscher rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nDie Sprachmittlungsleistung darf nicht in die Fallpauschalen oder in das Budget der Niedergelassenen inkludiert werden. Denn dann würde Dolmetschleistung gegen Praxisgewinn oder medizinische Handlungen oder Geräte verrechnet, was den Patientenschutz verringert. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern müssen die Kosten für das Gesamtpaket „Qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen“ aus Steuermitteln getragen werden.\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nAufgrund einer mangelnden Datengrundlage und in Unkenntnis zukünftiger Entwicklungen lässt sich der Bedarf nicht seriös prognostizieren. Die Entwicklung hängt zudem von Migrationsbewegungen ab, verursacht durch wirtschaftliche, politische und klimatische Entwicklungen. Es muss auch mitberücksichtigt werden, dass der Erwerb der deutschen Sprache bei den meisten Patienten im Laufe der Zeit voranschreitet und somit der Bedarf nach Sprachmittlung sich verringert oder endet.27\r\nWahrscheinlich wird die Nachfrage im Laufe der ersten Jahre steigen, bevor sie sich stabilisiert, denn das Angebot muss erst bekannt gemacht werden – sowohl bei Patienten der Rechtsanspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen als auch bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe, auch mit Blick auf Abrechnung und Verwaltung.\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nEine Ausweitung des Anspruchs auf andere Sozialgesetzbücher ist notwendig, wie dies bereits beim Anspruch von Gehörlosen auf Gebärdensprachdolmetschen der Fall ist. Nur so kann damit an Schnittstellen der Patientenversorgung diese optimal weitererfolgen – etwa bei Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitation, Erwerbsminderung/Berentung oder in der Pflege. Auch sind alle Patientengruppen mitzudenken, also beispielsweise auch Personen ohne Krankenversicherung oder Menschen, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes medizinisch versorgt werden.\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nDie Verankerung eines Rechtsanspruchs auf den Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung in SGB V stärkt nicht nur einzelne Menschen, die so sicheren Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Vielmehr sind solche Integrationsmaßnahmen wie in anderen Einwanderungsländern auch ein Pull-Faktor für qualifizierte Migranten. Somit wird die Attraktivität des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen Ländern hinsichtlich der Anwerbung von Arbeits- und Fachkräften aus dem Ausland gesteigert.\r\nDer BDÜ e.V. begrüßt das Vorhaben der Regierung zur Kostenübernahme von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen. Eine umfassende und vorurteilsfreie Gesundheitsversorgung ist die Kernaufgabe von Ärzten28, die nur durch gelingende Kommunikation erfüllt werden kann. Daher ermöglicht Sprachmittlung im Gesundheitswesen die Wahrung von Rechten und Sicherheit aller Patienten in Deutschland.\r\nDer BDÜ e.V. unterstützt das Gesetzgebungsverfahren gern als konstruktiver Gesprächspartner mit seiner Expertise. Die BDÜ-Mitglieder stehen für die Realisierung dieses gesellschaftlich wichtigen Vorhabens zur Verfügung.\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon: +49 30 88712830 | Telefax: +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, S. 65: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf\r\n2 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n3 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_DolmUebers_Gesundheitswesen_SGB_V_2021.pdf\r\n4 Dies gilt analog auch für Ärzte und Pflegekräfte, deren Perspektive an dieser Stelle aber zu weit führen würde.\r\n5 Siehe auch BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n6 Einige von ihnen sind zwar womöglich auch der Sprache einiger Patienten mächtig oder behelfen sich mit Englisch. Von einer fachlich fundierten, empathischen und rechtssicheren Sprachkompetenz kann hier in den allermeisten Fällen jedoch nicht die Rede sein, sodass dies keine geeignete Kommunikationsform darstellt.\r\n7 Vgl. BDÜ-Positionspapier zur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen (2019): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n8 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. S. 407–430. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1007/s00481-019-00545-2\r\n9 Vgl. die Ausführungen des Deutschen Ethikrats in seiner Stellungnahme „Robotik für gute Pflege“ 2020, S. 20.\r\n10 Hierfür gelten auch die Ausführungen des Deutschen Ethikrats zu Bias und Diskriminierung in seiner Stellungnahme „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“. 2023. S. 281-283 (Vorabfassung).\r\n11 Vgl. Deutscher Ethikrat. Robotik für gute Pflege. Stellungnahme. 2020. S. 49-50.\r\n12 Siehe BDÜ-Positionspapier zum Telefon- und Videodolmetschen (2018): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n13 DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang; DIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen; DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen\r\n14 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf und Stellungnahme zum BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_Gesetzentwurf_BMJ_Videokonferenztechnik_2023.pdf\r\n15 Siehe Entscheidungshilfe zum qualifizierten Dolmetschen im Gesundheitswesen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/INTERPRET_BDUe_Flyer_Entscheidungshilfe_Gesundheitswesen.pdf\r\n16 Viele der von Remmers (2019) angeführten Überlegungen, insbesondere zu Situationsvarianz, Fragmentierung und Entfremdung, lassen sich auch auf das Ferndolmetschen übertragen bzw. dabei beobachten.\r\n17 Nur in Bayern findet in Vorbereitung darauf eine systematische Ausbildung an sog. Fachakademien statt, wenn auch nur für sehr wenige Sprachen.\r\n18 Für Übersetzer gibt es meist nicht einmal diese.\r\n19 Ausarbeitung zur Fortbildungspflicht in ausgewählten Heilberufen. Aktenzeichen WD 9 - 3000 - 058/18. 02.08.2018: https://www.bundestag.de/resource/blob/569576/6fa92423f1b001e02fd0b46f4bc8361e/WD-9-058-18-pdf-data.pdf. Vgl. auch https://www.berliner-sparkasse.de/fi/home/ratgeber/ratgeber-heilberufe/alltag/fortbildungspflicht-fuer-heilberufler-einueberblick.html\r\n20 Siehe https://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp und https://www.dguv.de/arge-ik/wer-benoetigt-ein-ik/index.jsp\r\n21 https://www.justiz-dolmetscher.de\r\n22 https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hebammenliste/hebammenliste.jsp\r\n23 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Folgen des § 14 JVEG (2022): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf\r\n24 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/khv/\r\n25 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html\r\n26 Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n27 Uns ist weltweit keine Studie zu dieser Entwicklung bekannt, weil Menschen, die eine Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen, in der Regel nicht statistisch erfasst werden.\r\n28 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021): https://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/baek-gesundheit-ist-ein-menschenrecht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018487","regulatoryProjectTitle":"Kommunikationsbedarf und qualifizierte Sprachmittlung im GEAS-Anpassungsfolgegesetz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/50/589039/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220034.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBundesgeschäftsstelle: Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\nArbeitsgruppe MI4 - Asylrecht und Asylverfahren\r\nTeam GEAS-Umsetzung\r\nNur per E-Mail an:\r\nGEAS@bmi.bund.de\r\n08.07.2025\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)\r\nReferentenentwurf, Stand 10.06.2025, 11:18 Uhr\r\nSehr geehrte Damen und Herren im GEAS-Team im BMI,\r\nwir bedanken uns für die Einladung zur Beteiligung im Rahmen der Verbändeanhörung und nehmen hiermit zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und\r\nGebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Unterkünften und Schutzhäusern sowie Beratungsstellen aller Art. Insgesamt werden knapp 100 Sprachen durch BDÜ-Mitglieder abgedeckt.\r\nZiel des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes ist die Anpassung des nationalen Rechts an die 11 am 14. Mai 2024 final beschlossenen Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wobei Zuständigkeiten geregelt, Regelungen von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt und ggf. wiederholende nationale Regelungen gestrichen werden müssen.In unserer Stellungnahme beziehen wir uns auf die Aspekte und Stellen im Referentenentwurf, die unsere Expertise und Berufe direkt betreffen: 1. Aufnahme des Merkmals „Sprachkenntnisse“ ins Ausländerzentralregister und 2. Medizinische Versorgung Minderjähriger (Artikel 3–4 GEAS-Anpassungsfolgegesetz-E).\r\nUnsere Stellungnahme konnten wir aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (de facto 1.–8. Juli 2025) nicht durch einen Juristen prüfen lassen. Allein für das Lesen und Durchdringen von zwei Referentenentwürfen jeweils im Abgleich mit 11 EU-Rechtsakten und 12 bestehenden nationalen Gesetzen und Verordnungen ist – vermutlich nicht nur – für uns als juristische Laien eine Bearbeitungszeit von nur einer Woche absolut unzureichend. Unspezifische Angaben, fehlende oder evtl. fehlerhafte Bezüge und terminologische Ungenauigkeiten sind zu entschuldigen. Bezüge und Aufzählungen können nicht abschließend sein.\r\n1.  Aufnahme des Merkmals „Sprachkenntnisse“ ins Ausländerzentralregister\r\nIm vorliegenden Entwurf soll mit Artikel 2 Nummer 3, Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa), Dreifachbuchstabe ddd) künftig das Merkmal „Sprachkenntnisse“ im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst werden (Anlage Nummer 3a, Spalte A Buchstabe l) Doppelbuchstabe bb) AZRG-Durchführungsverordnung-E).\r\nWir begrüßen grundsätzlich eine frühestmögliche und zentrale Erfassung der von den betroffenen ausländischen Personen beherrschten Sprache(n), eben im Gegensatz zu wiederholten Abfragen und dezentraler Zettelwirtschaft, zum in der Begründung (S. 29 im Ref-E) angegebenen Zweck: der einfacheren und damit schnelleren Organisation von Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetschern und Übersetzern vonseiten all derjenigen, die systemisch mit Ausländerinnen und Ausländern zu tun haben.\r\nGleichzeitig fragen wir uns, inwiefern diese Erfassung tatsächlich für die Personengruppe (1) „Ausländer, die keine Unionsbürger sind“ in diesem Umfang erforderlich bzw. sinnvoll ist, und inwiefern sich nicht die Personengruppe für den in der Begründung genannten Zweck weiter einschränken lässt. Dies auch mit Blick auf bereits bestehende Personalengpässe und die sich weiter verschärfenden Auswirkungen des demografischen Wandels sowie auf das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel der Bundesregierung des Bürokratieabbaus.\r\nDiese Frage stellt sich umso mehr, da auch der Zeitpunkt der Erfassung im AZR laut Regelungsvorschlag in Artikel 2 Nummer 3, Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) mit der Zeitangabe (7) („wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.“) alle Zeitangaben umfassen soll:\r\n(1) = wenn der Antrag gestellt ist,\r\n(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,\r\n(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,\r\n(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,\r\n(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,\r\n(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen\r\n(Anlage Nummer 3a, Spalte B AZRG-Durchführungsverordnung-E). Insofern stellen wir uns auch die Frage, inwiefern sich eine Zeitangabe regeln ließe mit „bei Anlegen des Datensatzes“ und (5). Im Gegensatz zu medizinischen Informationen (z. B. Impfnachweis) oder leicht feststellbaren Merkmalen und Angaben (z. B. Augenfarbe oder Anschrift der Unterkunft), die sich schnell überprüfen lassen, ist die korrekte Erfassung der von der ausländischen Person beherrschten Sprachen sehr fehleranfällig. Dies gilt insbesondere, wenn das Merkmal Sprachkenntnisse nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhoben wird, das damit viel Erfahrung und Routine hat, sondern die Zahl der übermittelnden Stellen nach § 6 AZRG laut Referentenentwurf steigen soll. Und insbesondere gilt dies für in Deutschland wenig verbreitete Sprachen mit Varietäten, die in unterschiedlichen Gebieten gesprochen werden (zum Beispiel Ewe und Fon oder die Varietäten der kurdischen Sprache). Oder für Situationen, in denen zeitgleich viele Personen aus einem mehrsprachigen Land einreisen (zum Beispiel wurde 2014–2016 oft „Syrisch“ statt Arabisch, Kurmandschi oder einer der anderen in Syrien gesprochenen Sprache nachgefragt). Daher muss sichergestellt werden, dass dieses Merkmal im Datensatz im Sinne der Datenpflege nach § 8 AZRG auch unkompliziert berichtigt (korrigiert, ergänzt, gestrichen) werden kann.\r\nAus demselben Grund der Fehleranfälligkeit der Eintragung von Sprachkenntnissen und der schwierigen Überprüfbarkeit muss bei einer Datenübermittlung von der registerführenden Stelle ein für alle Leserinnen und Leser des Datensatzes eindeutiger Hinweis erfolgen, dass die Angabe der Sprachkenntnis gemäß Selbstauskunft und ohne Nachweis eingetragen ist.\r\nGerade in Gegenüberstellung zu Kenntnissen der deutschen Sprache, für die bei Antragstellung auf ein Arbeitsvisum ein Kompetenznachweis zu erbringen ist, ist dieser Hinweis unabdingbar.\r\n2.  Medizinische Versorgung Minderjähriger (Artikel 3–4 GEAS-Anpassungsfolgegesetz-E)\r\nGrund für diese Anpassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des 5. Sozialgesetzbuches ist die Vorgabe in Art. 22 Abs. 2 der EU-Aufnahme-Verordnung (2024/1346) zur Medizinischen Versorgung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. […]\r\nIm vorliegenden Referentenentwurf werden in Artikel 3 und 4 zwar medizinische Leistungen und die Erstattung dieser den Krankenkassen entstandenen Kosten durch die zuständigen Träger und auch der Umgang damit bei Erreichen der Volljährigkeit behandelt.\r\nKeine Berücksichtigung findet jedoch bei der Gleichstellung von minderjährigen Antragstellern bzw. minderjährigen Kindern von Antragstellern (im Folgenden zusammenfassend als Minderjährige im Asylverfahren bezeichnet) mit Minderjährigen deutscher Staatsangehörigkeit in der Gesundheitsversorgung der Aspekt Kommunikation.\r\nGerade bei vulnerablen Personen – und Minderjährige in einem Asylverfahren gehören zu dieser Personengruppe – ist Kommunikation ein entscheidender Faktor, auch und gerade in der Gesundheitsversorgung: Eine funktionierende Kommunikation ist Voraussetzung für eine sorgfältige Anamnese und damit grundlegend für alle weiteren Folgehandlungen im Gesundheitswesen von Diagnostik bis Therapie und Rehabilitation. Implizit beeinflusst werden davon weitere Aspekte der Gesundheitsversorgung – die gerade an anderer Stelle intensiv diskutiert werden – wie Annahme von Präventionsangeboten (hier etwa zur Zahngesundheit oder HPV-Impfungen), aber auch Patientensteuerung in Verbindung mit Fachkräftemangel. Bei nicht funktionierender Kommunikation, insbesondere auch mit dem fehlenden Wissen über das deutsche Gesundheitssystem, kommt es häufiger zu Unter-, Über-, Fehlversorgung und -medikation. Dies geht zu Lasten anderer Patienten, der im Gesundheitswesen tätigen Personen wie auch der GKV-Beitrags- und Steuerzahler.\r\nSelbst wenn zugewanderte Menschen die deutsche Sprache schon etwas oder gut beherrschen, stehen sie in der Gesundheitsversorgung im Hörverstehen und auch Sprechen vor besonderen Herausforderungen: Schmerzen und die Einnahme bestimmter Medikamente erschweren die Kommunikation in einer Fremdsprache deutlich.\r\nKommunikation in der Gesundheitsversorgung ist oft von (starken) Emotionen, meist Unsicherheit und Angst, geprägt; auch Stress erschwert die Kommunikation in einer Fremdsprache.\r\nDarüber hinaus hat Kommunikation in der Gesundheitsversorgung auch eine haftungsrechtliche Dimension. Auch wenn es keine explizite gesetzliche Regelung zu geben scheint, wird bei Untervierzehnjährigen das Einverständnis eines Sorgeberechtigen empfohlen. Im Umkehrschluss heißt das, dass Minderjährige spätestens ab 14 Jahren selbst über ihren Körper, und damit auch über Diagnostik- und Therapieverfahren entscheiden dürfen. Diese Entscheidungen müssen auf informierter Grundlage und vom Patienten selbst getroffen werden. Dafür ist eine funktionierende Kommunikation Bedingung.\r\nDie vorstehenden Aussagen über Kommunikation in der Gesundheitsversorgung sind umfassend durch wissenschaftliche Studien belegt, auf deren jeweilige Nennung aus zeitlichen Gründen verzichtet wird. Auf Nachfrage stellen wir gern eine entsprechende Liste mit internationaler einschlägiger Literatur zur Verfügung.\r\nOhne funktionierende Kommunikation – und bei Menschen im Asylverfahren, die über keinerlei oder nur geringe Sprachkompetenz im Deutschen verfügen, ist dies der Fall – können jedoch die Patientenrechte nach §§ 630c–630e BGB nicht gewahrt werden: Die Mitwirkung (§ 630c Absatz 1 BGB) und Einwilligung (§ 630d BGB) des Patienten sowie vonseiten der Behandelnden die Mitwirkung (§ 630c Absatz 1 BGB), die Erfüllung der Informationspflichten (§ 630c Absatz 2 BGB) und der Aufklärungspflichten (§ 630e BGB) sind ohne funktionierende Kommunikation unmöglich.\r\nEine generelle Kostenübernahme für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Gesundheitswesen für alle Zugewanderten, die (noch) nicht oder nicht mehr ausreichend Deutsch oder die Deutsche Gebärdensprache beherrschen, ist – trotz Verankerung im Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung (20. Legislaturperiode) – nicht umgesetzt worden. Damit haben auch Minderjährige im Asylverfahren keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers bzw. auf Beauftragung einer schriftlichen Übersetzung medizinischer Unterlagen, z. B. auch bei einer dokumentierten Vorerkrankung.\r\nAuch für die Personengruppen, die in den Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, gibt es diesen Rechtsanspruch nicht: Ein Rechtsanspruch auf Verdolmetschung im Rahmen des Asylverfahrens bzw. der eigentlichen Anhörung ist gegeben; im Asylbewerberleistungsgesetz findet sich jedoch kein eindeutiger Rechtsanspruch auf Sprachmittlung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und soll auch mit dem GEAS-Anpassungsgesetz nicht eingeführt werden. Auch in den meisten Bundesländern gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für die Beauftragung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Gesundheitswesen.\r\nAktuell bleibt die Entscheidung, ob und für welche Versorgung Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden dürfen, willkürlich. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden, dann sind solche Einsätze mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, weil zunächst herausgefunden werden muss, ob und wer diesen Auftrag bezahlt. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass qualifizierte\r\nDolmetscherinnen und Dolmetscher (und auch Übersetzerinnen und Übersetzer) nicht zur Verfügung stehen, und weiter dazu, dass vor allem Menschen im Ehrenamt und meist ohne einschlägige Kompetenzen, die zum Dolmetschen und Übersetzen zwingend erforderlich sind, versuchen, Kommunikation herzustellen. Oft funktioniert die Kommunikation dann aber immer noch nicht. Oder es wird auf Kinderdolmetschen zurückgegriffen: Da Kinder eine andere Sprache meist schneller lernen als Erwachsene, sind es oft Kinder und Jugendliche, die auch im Gesundheitswesen die Kommunikation zwischen medizinischen Fachkräften und den Eltern durch das sog. Kinderdolmetschen herstellen – zur Versorgung der Eltern oder auch zur eigenen Versorgung, wenn sie noch keine Entscheidung für sich\r\nselbst treffen dürfen, oder zur Versorgung jüngerer Geschwister. Kinderdolmetschen hat vielfältige psychologische Auswirkungen, kann psychische Belastung hervorrufen oder verstärken und ist ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention (weiterführende Informationen zum Kinderdolmetschen unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf).\r\nNur mit der Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Sprachmittlungsleistungen bei der  Gesundheitsversorgung von Minderjährigen im Asylverfahren und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann der in der zitierten Aufnahme-Verordnung formulierte Anspruch auf Gleichstellung mit Minderjährigen mit deutscher Staatsangehörigkeit tatsächlich erfüllt werden.\r\nWie die konkrete Ausgestaltung aussehen kann, hat der BDÜ auf der Grundlage bestehender Gesetze, die einen Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen formulieren (Justiz, Gebärdensprachdolmetschen) zusammengefasst (s. Anhang 1: Forderungspapier „Zur Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung“ und Anhang 2 „Häufig gestellte Fragen“).\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\nAnhang 1\r\nFORDERUNGSPAPIER\r\nZum Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche\r\nGesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nGesetzesinitiative\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“. Sie setzt damit die langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern unterschiedlicher Parteien.1\r\nDer BDÜ ist mit mehr als 7.500 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert ca. 80 % aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland. Als Berufsverband von Kommunikationsexperten verfügt der BDÜ über Expertise und Erfahrung zum Dolmetschen und Übersetzen auch im Gesundheitswesen. Der BDÜ begrüßt diese Gesetzesinitiative2. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise müssen aus Sicht des BDÜ folgende Inhalte im Gesetzentwurf formuliert sein:\r\n- Berücksichtigung der Interessen von Patienten (Patientenrechtegesetz) und der Angehörigen der Heilberufe, auch bezüglich der Haftung\r\nAuch wenn die berechtigte Forderung ist, dass nach Deutschland Zugewanderte Deutschkenntnisse erwerben, sollen ausnahmslos alle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung erhalten. Dies gilt grundsätzlich für alle ambulanten wie stationären Leistungen des Gesundheitswesens, denn alle Angehörigen der Gesundheitsberufe tragen für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist. Wenn eine Behandlung notwendig ist und der Patient/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch spricht, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung eingeschlossen. Nur so können das Patientenrecht auf Verständigung3 und die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden.\r\n- Qualifikationsanforderungen analog zu denen im Gerichtsdolmetschergesetz (§ 3 GDolmG)\r\nDa das derzeit verbreitete nicht-professionelle Dolmetschen die Gefahr der Kulturalisierung birgt und eine Parteinahme für den Patienten bis hin zur Bevormundung fördert, kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten und deren Selbstbestimmtheit gelten, „Sprachmittlung“ nur „qualifizierte Sprachmittlung“ bedeuten. Nur so ist die praktische Einhaltung des Berufsethos und ein klares Rollenverständnis der Dolmetscher gesichert.\r\nKonkrete Anforderungen an qualifiziertes Dolmetschen sind für das Dolmetschen bei Gericht festgelegt worden. Diese sind analog auf das Dolmetschen im Gesundheitssystem zu übertragen: Neben Grundkenntnissen aus der Medizin und dem Gesundheitswesen sind alle für das Dolmetschen erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen4, in Form eines translationswissenschaftlichen Studienabschlusses mit Dolmetschprüfungen oder einer Staatliche Prüfung für Dolmetschen. Dies ist für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) bereits Voraussetzung, auch im Gesundheitswesen. Analog zu den Gesundheitsberufen ist eine Fortbildungspflicht festzulegen, wobei eine Durchführung der fachlichen Fortbildungen über die Ärztekammer vorstellbar ist.\r\n- Zulassungsverfahren durch die GKV und weitere regulatorisch-organisatorische Vorgaben analog zu anderen, nicht verkammerten Berufsgruppen\r\nDie Zulassung der Dolmetscher muss analog zu anderen Berufsgruppen über den GKVLandesverband, in dem die Dolmetscher ihren Sitz haben, erfolgen und über die Bundeslandgrenze hinaus auch von anderen anerkannt werden. Entsprechend soll die Beantragung des Institutionskennzeichens der Dolmetscher als Leistungserbringer wie bei GSD erfolgen (§ 293 SGB V). Der GKV-Spitzenverband soll eine öffentlich zugängliche Datenbank aufbauen und pflegen, entsprechend z. B. der Hebammenliste oder der Liste Justiz-Dolmetscher. Nach Rücksprache mit den bzw. auf Wunsch der Patienten bzw. bei ärztlichen Zweifeln fordern die Angehörigen der Gesundheitsberufe Dolmetscher an. Die Dolmetscher sollen ihre Leistung dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wie es bei GSD bereits lang erprobte Praxis ist.\r\n- Einhaltung der technischen Normen beim Ferndolmetschen\r\nDolmetschen ist – wie medizinische Versorgung und Pflege – hochgradig situations- und kontextgebunden und setzt damit multisensorische Wahrnehmung voraus. Da es in der Patientenversorgung immer auch um Gefühle (Angst, Hoffnung/-slosigkeit, Wut, Erleichterung) geht, scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen als digitales Hilfsmittel aus. Darüber hinaus stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich auch über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, und daraus entstehende ethische Implikationen5. Als\r\ndigitales Hilfsmittel kann über eine Online-Video- oder Telefon-Verbindung gedolmetscht werden, wenn datenschutzrechtliche und technische6 Voraussetzungen erfüllt und eine Fülle an Aspekten berücksichtigt werden, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.7 Anhand verschiedener Parameter8 lässt sich beurteilen, ob das sogenannte Ferndolmetschen ausnahmsweise eingesetzt werden kann. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen. Wenn Ferndolmetschen zum Einsatz kommen soll, ist zwingend auf die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zu achten, um die Hörgesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.\r\n- Schutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDamit qualifizierte und von der GKV zugelassene Dolmetscher schnell und eindeutig für Gesundheitsfachkräfte und Patienten als solche erkennbar sind, ist im Gesetz die Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person vom GKV-Landesverband zugelassen wurde]“ rechtlich zu schützen. Der Missbrauch dieser Bezeichnung muss sanktioniert werden können, wie das bei den entsprechenden Bezeichnungen in der Justiz der Fall ist (§ 6 GDolmG).\r\n- Honorare gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\nAnalog zum Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)9 zu verweisen, nach dem auch jetzt schon Gebärdensprachdolmetscher im Gesundheitswesen bezahlt werden. Dies sorgt nicht nur für ein angemessenes Einkommen10, sodass ausreichend qualifizierte Dolmetscher langfristig zur Verfügung stehen, sondern bietet auch einen Anreiz zur Qualifizierung. Damit eröffnen sich echte Chancen auf einen Beruf und damit ein Ankommen auch für diejenigen Zugewanderten, die als Dolmetscher tätig sind.\r\nWeitere Informationen und Hintergründe zu diesem Thema finden sich in den Antworten auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon +49 30 88712830 | Telefax +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2.\r\n2 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021).\r\n3 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021).\r\n4 Vgl. DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\n5 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. 407–430; Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats zu „Robotik für gute Pflege“ (2020) und „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“ (2023).\r\n6 DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen; vgl. auch BDÜ-Positionen zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023) und zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten (2023).\r\n7 Vgl. BDÜ-Position zum Telefon- und Videodolmetschen im Gemeinwesen und im Gesundheitswesen (2018).\r\n8 Vgl. Entscheidungshilfe Gesundheitswesen (2023).\r\n9 Vgl. § 8 JVEG.\r\n10 Vgl. BDÜ-Handreichung Beispielkalkulation (2023).\r\n\r\nAnhang 2\r\nHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN\r\nZum Gesetzgebungsverfahren in Umsetzung des Koalitionsvertrags: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“.1 Sie setzt damit die vielfältigen und langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern, allen voran bereits im Jahr 2010 von der damaligen Staatssekretärin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer (CDU) 2.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt dieses Vorhaben3 und bietet der Exekutive und der Legislative seine aktive Unterstützung mit dem Einbringen des berufsständischen Know-hows an. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern wie Australien, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise hat der BDÜ ein praktikables Modell zum Zugang, zur Qualitätssicherung und zu den Abläufen entwickelt.\r\nIm Folgenden werden die häufigsten Fragen dazu beantwortet:\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen? \r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus? \r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten? \r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen? \r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten? \r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen? \r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben? \r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und\r\nÜbersetzer?\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus? \r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen?\r\nPatienten, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehören in Praxen und Kliniken zum Alltag.4 Oft dolmetschen dann Familienangehörige, nicht selten auch Kinder5, oder andere Laien das Gespräch mit Arzt, Logopäde, Therapeut oder Hebamme, um nur einige Gesundheitsberufe zu nennen6. Dies führt regelmäßig zu Problemen in der Kommunikation.7 Zum einen sind Laien schnell persönlich involviert und dolmetschen nicht alles oder interpretieren das Gesagte, zum anderen kommt es zu Fehlern, weil sie selbst nicht alles richtig verstehen oder ausdrücken können. Dies kann Konsequenzen für die Patienten und ihre Versorgung wie Fehl- und Mehrfachbehandlungen, Abbruch von Behandlungen, falsche oder keine Medikamenteneinnahme, unnötig lange Behandlungsdauer haben – im schlimmsten Fall kommt es zu schwerwiegenden Folgeschäden. Darüber hinaus werden Vorsorgeangebote aufgrund der Sprachbarriere nicht oder deutlich seltener wahrgenommen. So gelten die Patientenrechte nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BGBl. I 2013, 277) faktisch nicht für alle Patienten in Deutschland.\r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus?\r\nBei medizinischen Fachkräften stellen sich bei nicht gegebener oder nicht funktionierender Kommunikation Frust und Ohnmachtsgefühle ein, da sie keinen (ausreichenden) Zugang zu Patienten erhalten und ihre Arbeit nicht (zufriedenstellend) erledigen können; es kommt in einem ohnehin schon sehr eng getakteten System zu Verzögerungen im Betriebsablauf. Nicht zuletzt tragen Vertreter der Gesundheitsberufe im Sinne der Aufklärungspflichten nach § 630e BGB die Verantwortung für das Gespräch mit allen entsprechenden Konsequenzen, bis hin zu Haftungsansprüchen.\r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten?\r\nDer Einsatz von qualifizierten Dolmetschern stellt diesen Zugang durch unparteiliches und effizientes Dolmetschen auf ein sicheres Fundament: Denn Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensaufbaus in der asymmetrischen Arzt-Patienten-Beziehung und damit eine Grundlage für alle Heilbehandlungen. Qualifizierte Dolmetscher haben ein breites medizinisches Sprach- und Fachwissen und übertragen das Gesagte vollständig in die andere Sprache und Kultur. Dabei lassen sie keine Informationen aus und arbeiten empathisch. (Fach-)Ausdrücke, für die es keine wörtliche Entsprechung in der jeweils anderen Sprache gibt, werden angemessen übertragen. Sie wissen mit schambehafteten und tabuisierten Themen umzugehen. Damit gibt der Einsatz ausgebildeter Dolmetscher medizinischen Fachkräften Rechtssicherheit und unterstützt die adäquate Versorgung aller Patienten.\r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen?\r\nSprachmittlung ist in der einschlägigen Disziplin, der Translationswissenschaft, der Überbegriff für Dolmetschen und Übersetzen. Landläufig hat Sprachmittlung eine weitere Bedeutung erhalten, nämlich die des nichtprofessionellen Dolmetschens. Konzepte wie Sprach- und Kulturmittlung beschreiben neben der Dolmetschaufgabe weitere Aufgaben, so beispielsweise eine Beratungsfunktion. Diese widerspricht dem Rollenverständnis von ausgebildeten Dolmetschern und birgt die Gefahr der Kulturalisierung. Insbesondere im Gesundheitswesen droht daraus mit der eigenständigen Vermittlung von Informationen durch nicht-professionelle Dolmetscher ein ernsthaftes Risiko für die Patienten. Dies gilt erst recht für Ehrenämter wie Integrationslotsen, Stadtteileltern oder MiMis (Migranten für Migranten), da bei diesen Laiendolmetschern von vorneherein eine Parteinahme für die Patienten zum Rollenverständnis dazugehört. Diese Bedeutung von Sprachmittlung kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten gelten, nicht gemeint sein. Patientensicherheit ist kein Hobby, sondern braucht qualifizierte Akteure. Die Kommunikation von Experten kann nicht von Laien gedolmetscht (oder übersetzt) werden. Daher bedeutet „Sprachmittlung“ grundsätzlich „qualifizierte Sprachmittlung“ im hier beschriebenen Sinne. Da in der medizinischen Kommunikation mit Patienten Gespräche die schriftliche Kommunikation bei weitem überwiegen, richtet sich dieses Positionspapier entsprechend danach; das Übersetzen ist mitgemeint. Umsetzungsvorschläge und die notwendigen gesetzlichen Regelungen gelten analog.\r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten?\r\nAlle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die nicht ausreichend Deutsch sprechen, sollen Zugang zu qualifizierter Dolmetsch- und Übersetzungsleistung erhalten. Das Ziel einer Stärkung der Patientenrechte und ein Einbeziehen aller Patienten, unabhängig von deren Sprachkenntnissen, kann nur erreicht werden, wenn keine Personengruppe aufgrund fehlender Deutschkompetenz ausgeschlossen wird. Das Durchführen von speziellen Deutschtests für medizinische Kommunikation ist nicht praktikabel. Gleiches gilt für den Nachweis von „Nicht-Deutsch-Kompetenz“. Zudem sind allgemeine Deutschzertifikate für die Gesundheitskommunikation ohnehin nur bedingt aussagekräftig, denn es wird kein medizinischer Wortschatz geprüft. Noch dazu ist ein Gespräch für Patienten zu ihrer Gesundheit emotional, und Stress schränkt Sprachkompetenz ein.\r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nGrundsätzlich sind die Leistungen aller Angehörigen von Gesundheitsberufen eingeschlossen, also nicht nur von Ärzten in Krankenhäusern und im niedergelassenen Bereich, sondern auch von Hebammen, Logopäden, Ergo-, Physio-, Psychotherapeuten usw. sowie Pflegekräften und Praxisassistenzen. Schließlich tragen alle für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Wie für andere Bereiche auch entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist, im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Parameter. Wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist und Patienten/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung mit eingeschlossen. Wenn beispielsweise bei Diabetespatienten eine Ernährungsberatung, ein Kochkurs o. ä. medizinisch notwendig sind, dann gilt der Anspruch auf Sprachmittlung auch dafür, da die Patienten sonst nicht adhärent sein können.\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nGrundsätzlich besteht der Anspruch auf qualifizierte Sprachmittlung in allen Situationen der ambulanten und stationären Kassenleistungen, sodass die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden und die jeweiligen fachlichen Leitlinien befolgt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kommunikationssituation als vermeintlich einfach eingeschätzt wird.\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nDa man im Vorhinein nie weiß, wie sich ein Gespräch entwickelt und welche weiteren Aspekte darin angesprochen oder Informationen vermittelt werden, lässt sich kein Gespräch grundsätzlich als einfach einstufen. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung von Terminen, bei denen vonseiten der Gesundheitsexperten eine erste Einschätzung zur Dringlichkeit der Vorstellung oder der Fachlichkeit bzw. eine Einschätzung über die mögliche Dauer des Gesprächs erfolgt.\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nAlle Angehörigen von Gesundheitsberufen sollen – auch unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Patienten/Angehörigen – qualifizierte Sprachmittlung anfordern können. Medizinische Fachkräfte haben Erfahrung im Umgang mit fremdsprachigen Patienten und können meist einschätzen, ob die Kommunikation funktioniert, auch wenn sie manchmal die Fachlichkeit oder die Emotionalität der Kommunikationssituation unterschätzen. Ihnen obliegt auch die Organisation, also die Suche nach entsprechend qualifizierten Dienstleistern, die Buchung und die weitere vertragliche Abwicklung, um leitliniengerechte Verfahren gewährleisten zu können. Wird trotz des ausdrücklichen gegenteiligen Patientenwunsches keine Fachkraft für qualifiziertes Dolmetschen bestellt, so bleibt der allgemeine Verweis auf die freie Arztwahl, die entsprechend auch für alle anderen Gesundheitsberufe gilt.\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen?\r\nUnter digitalen Anwendungen können unterschiedliche Lösungen verstanden werden: KI-gestützte Lösungen, Telefon- oder Videodolmetschen. Wie medizinische Versorgung und Pflege ist auch Dolmetschen hochgradig individuell, situationsund kontextgebunden: Es geht um eine bestimmte Patientin bzw. einen bestimmten Patienten mit jeweils spezifischem Symptombild bzw. der Erkrankung in diesem Moment, nicht wie im Lehrbuch um alle insgesamt möglichen Symptome dieser Erkrankung allgemein. Dies setzt multisensorische Wahrnehmung voraus, für alle Kommunikationsbeteiligten. Vor allen Dingen stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich intensiv über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, wofür Empathie und Kommunikation zentral sind. Aus all diesen Punkten ergeben sich ethische Implikationen8. So versteht sich von selbst, dass „automatisiertes Dolmetschen“ nicht funktioniert: Für komplexere Inhalte oder für von Emotionen geprägte Gespräche scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen aus, die mit Spracherkennung und -ausgabe arbeiten. Dies gilt erst recht in einer von Unruhe und Störgeräuschen geprägten Umgebung und noch viel mehr bei eingeschränkter Artikulation.9 Zudem findet die Entwicklung solcher Applikationen vornehmlich auf bzw. mit Englisch statt; sog. Seltene Sprachen, die für den Bereich der Migration relevant sind, werden dabei nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.10 Grundsätzlich wäre auch die Haftungsfrage zu klären, damit es beispielsweise bei Fehlübersetzung durch sog. Künstliche Intelligenz nicht zur Verantwortungserosion kommt.11 Vor diesem Hintergrund ist unter digitalen Anwendungen das Dolmetschen durch qualifizierte Personen über eine Online-Video- oder Telefonverbindung zu verstehen. Damit ein solches Ferndolmetschen überhaupt konstruktiv funktioniert, gilt es, neben datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch etliche technische Voraussetzungen zu erfüllen sowie eine Fülle an Aspekten zu berücksichtigen, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.12 Bei den technischen Voraussetzungen sind alle einschlägigen Normen13 zu erfüllen, auch um die (Hör-)Gesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.14 Darüber hinaus müssen die Dolmetscher beim Ferndolmetschen nicht nur die gleichen Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation erfüllen wie beim Vor-Ort-Dolmetschen, sondern zusätzlich eine Fortbildung zum Ferndolmetschen absolviert haben, denn am Telefon fehlt der visuelle Kommunikationskanal vollständig, und beim Videodolmetschen ist je nach Situation die Gesprächsdynamik eine andere, sodass entsprechend die Dolmetschstrategien anzupassen sind. Anhand verschiedener Parameter15 ist abzuwägen, ob Präsenz- oder Ferndolmetschen angemessener ist. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.16\r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscher bzw. Übersetzer sind nicht geschützt, sodass jede und jeder von sich selbst behaupten kann, diese Tätigkeiten „gut“ auszuführen. Es gibt so gut wie keine gesetzlichen Regelungen, egal ob die Sprachdienstleister für staatliche Institutionen wie Behörden oder im Strafvollzug, für Nichtregierungsorganisationen oder für die Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für die allgemeine Beeidigung für einen wiederholten Einsatz bei Gericht müssen bestimmte Qualifikationen nachgewiesen und Voraussetzungen erfüllt werden, die durch das 2019 verabschiedete und am 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) bundesweit einheitlich geregelt sind. Jedoch gab und wird es auch weiterhin Ausnahmen davon geben. Bisher legt jede Einrichtung bzw. jeder (kommunale, privatwirtschaftliche oder gemeinnützige) Dolmetschpool selbst Kriterien fest, die Dienstleister erfüllen müssen. Sofern es solche überhaupt gibt, sind dies meist ein Nachweis über Deutschkenntnisse (in der Regel B2 nach GERS) und ein Vorstellungsgespräch. Weitere Nachweise über die Kenntnisse der anderen Sprache, Fachkenntnisse oder über wichtige, für das Dolmetschen grundlegende Kompetenzen werden meist nicht verlangt, obwohl diese notwendigen Kompetenzen in der Translationswissenschaft längst erforscht und unbestritten sind.\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nFür die Sprachmittlung im Gesundheitswesen ist eine hohe Qualität der Verdolmetschung bzw. Übersetzung zum Schutz und Wohle der Patienten unabdingbar. Entsprechend müssen diejenigen, die diese Dienstleistung erbringen, qualifiziert sein. Grundlage hierfür bilden die allgemeinen für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen (s. o.). Weitere notwendige Kompetenzen beim Dolmetschen bzw. deren konkrete Ausgestaltung für das Gesundheitswesen können der DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen entnommen werden. Hinzu kommen rechtliche Rahmenbedingungen, die etwa medizinische Voraussetzungen (z. B. Masernimpfpflicht), Haftung/Versicherungen, Datenschutz, ggf. polizeiliches Führungszeugnis (Pädiatrie) betreffen. In Deutschland gibt es bislang keine einheitliche oder gar flächendeckende umfassende Dolmetschausbildung. Die vorhandenen Angebote decken nur einige wenige Sprachen ab. Als höchster Abschluss ist ein einschlägiges Studium der Translationswissenschaft zu betrachten (Universitäten Mainz/Germersheim, Heidelberg, Leipzig, TU Köln, Hochschule München); jedoch wird das Studium an den meisten Hochschulen lediglich in ein paar wenigen, höchstens in einem knappen Dutzend Sprachen angeboten. Analog zu den Staatsprüfungen der Gesundheitsberufe gibt es bereits seit Jahrzehnten die sog. Staatliche Prüfung für Dolmetschen und Übersetzen17. Bereits heute ist diese die Voraussetzung für Gebärdensprachdolmetscher, wenn sie von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Der Nachweis einer Staatlichen Prüfung liegt auch dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zugrunde. Diese Staatliche Prüfung stellt einen grundlegenden Nachweis über die Kompetenzen des Dolmetschens bzw. Übersetzens dar. Sie kann je nach Sprache und Bundesland in unterschiedlichen Fachgebieten abgelegt werden. Eine Staatliche Prüfung im Fachgebiet Medizin ist für das Dolmetschen im Gesundheitswesen nicht praktikabel: Qualifizierte Dolmetscher sind grundsätzlich in der Lage, sich in unterschiedliche Fachgebiete einzuarbeiten, also sich das notwendige institutionelle und fachliche Hintergrundwissen sowie den zugehörigen Fachwortschatz anzueignen, unterstützt durch einschlägige Fortbildungen. Wenn Dolmetscher wie meistens üblich in mehreren Settings tätig sind, müssten sie zudem möglicherweise mehrere Staatliche Prüfungen für jedes Fachgebiet ablegen, was ein hoher finanzieller und bürokratischer Aufwand wäre. Neben den einschlägigen Studienabschlüssen und der Staatlichen Prüfung gibt es in Deutschland keine anderen Prüfungen, die umfänglich die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen feststellen. Es gibt zwar eine Fülle lokaler oder regionaler Projekte, die nach eigener Aussage Qualifizierungen anbieten, aber diese sind bei näherer Betrachtung Sensibilisierungen für die Aufgabe von Dolmetschern im Umfang von wenigen Stunden bis wenigen Tagen; keinesfalls eine wirkliche Qualifizierung, auch wenn im Anschluss irreführend von „Zertifizierung“ oder „zertifiziert“ gesprochen wird.18 Allein aus arzthaftungsrechtlichen Gründen bieten daher nur der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines einschlägigen translationswissenschaftlichen Studiums mit Dolmetschprüfungen bzw. der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher/Übersetzer und außerdem nachgewiesene Fachsprachenkenntnisse die Sicherheit, dass eine Person für das professionelle Dolmetschen und Übersetzen ausreichend qualifiziert ist.\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWenn die Patientenrechte gestärkt und der Schutz von Patienten gesichert sein sollen, dann dürfen ausschließlich ausgebildete und geprüfte Dolmetscher eingesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn hier öffentliche Gelder verwendet werden und eine Qualitätskontrolle notwendig ist und über den Nachweis von Qualifikation(en) auch stattfinden kann. Dies ist auch mit Blick auf die Arzthaftung durchaus relevant.\r\nDie Idee, „Dolmetscher in Ausbildung“ oder lediglich Personen mit einer Basisqualifizierung oder nur wenigen Stunden Sensibilisierung in echten Dolmetschsituationen tätig werden und sie durch Coaching und/oder Supervision betreuen zu lassen, mag auf den ersten Blick interessant erscheinen. Allerdings handelt es sich dabei um echte Kommunikationssituationen mit echten Patienten und eben nicht um Simulationspersonen wie in der Medizinausbildung, sodass diese Option zur Überbrückung eines Engpasses an Dolmetschern aus unterschiedlichen Gründen weder möglich noch sinnvoll oder gar ethisch vertretbar ist.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen?\r\nIn allen Bundesländern sollten Staatliche Prüfungen für Dolmetscher angeboten werden, in einem breiteren fachlichen und sprachlichen Spektrum, als das bisher der Fall ist. Auch wenn Bildung Ländersache ist und somit Ländergesetze notwendig sind, sollten die Bundesländer nicht von der (bundesweiten) Muster-Prüfungsordnung abweichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bundesweit einheitliche Standards gelten und – anders als bisher bisweilen – die Staatliche Prüfung, die in einem Bundesland abgelegt wird, auch in einem anderen Bundesland anerkannt wird. Darüber hinaus ist eine Entkopplung der Dolmetsch- von der Übersetzungsprüfung notwendig, wie dies an den einschlägigen Universitäten bereits seit Jahr(zehnt)en der Fall ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine bestandene Übersetzungsprüfung Voraussetzung für das Ablegen einer Dolmetschprüfung sein soll. Da es außerhalb eines ordentlichen Hochschulstudiums keinerlei Vorbereitungskurse auf die Staatliche Dolmetsch- bzw. Übersetzungsprüfung gibt, ist für ein entsprechendes qualitätsgesichertes Ausbildungsangebot zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass (zukünftige) Selbstständige meist keinen Zugang zu den üblichen staatlichen Fördermöglichkeiten für solche Qualifizierungsmaßnahmen haben. All dies sollte – unabhängig vom Gesundheitswesen – bereits im Zuge der Umsetzung des GDolmG geschehen. Nachdem die Voraussetzungen, um als Dolmetscher im Gesundheitswesen zugelassen zu werden, notwendigerweise hoch sein müssen und entsprechende Aus- und Weiterbildungen Zeit brauchen, ist für eine ausreichend lange Übergangsfrist zu sorgen. Durch eine ansprechende Honorargestaltung (s. u.) kann außerdem dafür gesorgt werden, dass qualifizierte Dolmetscher, die bislang in anderen Fachgebieten bzw. Branchen tätig sind, sich für das Dolmetschen im Gesundheitswesen interessieren und entsprechend einarbeiten. Dies gilt besonders für weit verbreitete Ausbildungssprachen wie Englisch, Französisch und ggf. Spanisch, die oft als Brückensprache fungieren.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben?\r\nWie überall tragen viele unterschiedliche Faktoren dazu bei, ob eine Person in ihrem Beruf arbeitet oder die Branche wechselt. Für einen Berufsstand lassen sich diese Faktoren näher eingrenzen: Einkommensmöglichkeit und Arbeitsbedingungen sind zentral. Daher muss für eine auskömmliche Vergütung und praktikable Auftragsgestaltung gesorgt werden (s. u.). Dies stellt auch sicher, dass gut ausgebildete Mehrsprachige nicht aufgrund lukrativerer Angebote in andere Branchen abwandern. Eine inhaltlich notwendigerweise hohe Qualifikation erscheint hierbei nur vordergründig paradox: Wenn Aus- und Weiterbildung sowie das Ablegen von Prüfungen für das Ausüben eines Berufs vorausgesetzt werden, erfolgt eine bewusste Entscheidung dazu, ob dieser Beruf ergriffen wird oder nicht. Wer sich bewusst für diesen Weg entscheidet, ändert dies auch nicht aus einer Laune heraus, weil bereits Geld und viel Zeit investiert wurden. Zugleich sorgt die Abgrenzung zwischen ausgebildet und nicht-ausgebildet für eine Statussteigerung der Ausgebildeten, was ein zusätzlicher Faktor für den Verbleib in einem Beruf sein kann. Gerade bei den Sprachen, für die es in Deutschland (noch) keine einschlägige Ausbildung gibt und kurzfristig hoher Bedarf besteht, sind erfahrungsgemäß öfter solche Personen als Dolmetscher tätig, deren ausländische schulische oder berufliche Qualifikation nicht (schnell) anerkannt wird, die sich entsprechend gerade in einer Umschulung oder in einem schlecht bezahlten Beruf befinden und sich etwas hinzuverdienen wollen oder die innerhalb ihrer Gruppe am schnellsten am besten Deutsch gelernt haben. Von einer „freiwilligen“ Entscheidung für das Dolmetschen als Beruf zwischen vielen Alternativen kann in diesem Bereich meist nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist der Zugang zu Inter- und Supervision, wie sie von den Berufsverbänden bereits angeboten werden, eine präventive Maßnahme zur Unterstützung, damit Dolmetscher lange in ihrem Beruf bleiben.\r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nUm Kenntnisse laufend an die neuesten Entwicklungen in der Medizin anzupassen, ist bei den Heilberufen der Fortbestand einer entsprechenden Zulassung an eine Fortbildungspflicht gebunden. Diese dient laut den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags „dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten“.19 Entsprechend kann die Zulassung als Dolmetscher im Gesundheitswesen an eine zu definierende Anzahl an Fortbildungspunkten geknüpft werden. Eine Durchführung der fachlichen Fortbildung wäre bspw. über die Ärztekammern vorstellbar. Hier lohnt sich außerdem sicher der Blick über die Grenze bzw. in die Berufsordnungen der verkammerten Berufe und in die DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen. Die Bezeichnung „Fachdolmetscher Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person zugelassen ist]“ muss jedenfalls analog zu § 6 GDolmG für Gerichtsdolmetscher rechtlich geschützt werden, damit Qualität klar erkennbar bleibt bzw. Missbrauch sanktioniert werden kann – es geht um die Sicherheit der Patienten.\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nNachdem die Abrechnung über die GKV erfolgt, sollte die Zulassung analog zu anderen Berufsgruppen erfolgen, die ebenfalls über die GKV abrechnen. Bei verkammerten Berufen sind die jeweiligen Berufskammern zuständig, daher ist die Analogie zu den nicht-verkammerten Berufsgruppen sinnvoll, wie etwa Ergotherapeuten. Zuständig ist der jeweilige GKV-Landesverband, in dem z. B. Ergotherapeuten ihre Praxis eröffnen, also der Berufssitz. Entsprechend soll die Regelung auch für Dolmetscher gelten. Nachdem diese in mehreren Bundesländern tätig werden können – im Gegensatz zu den Angehörigen der Heilberufe bewegen sich Dolmetscher ja ausschließlich zum Patienten hin – sollte die Zulassung durch einen Landesverband auch über die Bundeslandgrenze hinaus von anderen anerkannt sein.\r\nNotwendig ist dann wie bei allen, auch nicht-medizinischen Berufsgruppen, die mit der GKV abrechnen, ein Institutionskennzeichen der Dolmetscher als Leistungserbringer (IK; § 293 SGB V), wie dies bei Gebärdensprachdolmetschern bereits der Fall ist („Sonstige therapeutische Hilfspersonen“).20\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer?\r\nAnalog zur öffentlich geführten Liste der für die Gerichte zugelassenen, also allgemein beeidigten Dolmetscher21 ist vom GKV-Spitzenverband eine entsprechende öffentlich einsehbare Datenbank aufzubauen und zu pflegen, wie dies beispielsweise für Hebammen bereits der Fall ist (sog. Hebammenliste22). Darin sollten Dolmetscher einzelne Angaben auch selbst eintragen können, z. B. Urlaubszeiten oder Bereitschaft zur Nacht- und Wochenendarbeit o. ä. Die Öffentlichkeit dieser Datenbank ist auch für diejenigen wichtig, die Sprachmittlung für Leistungen im Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. So können sich z. B. Patientinnen in Kinderwunschkliniken darauf verlassen, qualifizierte Dolmetscher beauftragen zu können.\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nMit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht bereits ein umfassender „Gebührenkatalog“ für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in der Justiz, der neben den eigentlichen Tarifen auch Feiertags-/Nachtzuschläge und Regelungen für den Umgang mit Anfahrt, Terminabsagen und sonstigen Spesen enthält. Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme seines umstrittenen § 1423, so lückenlos und unstreitig, dass auch andere Gesetze darauf verweisen. So etwa die Kommunikationshilfeverordnung24, nach der bereits seit Jahren Gebärdensprachdolmetscher vergütet werden, auch im Gesundheitswesen25. Darunterliegende Tarife, wie sie im Gemeinwesen oder auch jetzt schon in vielen Kliniken üblich sind, sind deutlich zu niedrig und bieten keine Perspektive, weder im Hinblick auf Aus- und Weiterbildung noch auf den Verbleib im Beruf.26\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nFür eine schnelle Umsetzbarkeit ist es wichtig, kein bürokratisches Monster zu schaffen, daher liegt die Analogie zum Gebärdensprachdolmetschen auf der Hand: Die Dolmetscher rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nDie Sprachmittlungsleistung darf nicht in die Fallpauschalen oder in das Budget der Niedergelassenen inkludiert werden. Denn dann würde Dolmetschleistung gegen Praxisgewinn oder medizinische Handlungen oder Geräte verrechnet, was den Patientenschutz verringert. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern müssen die Kosten für das Gesamtpaket „Qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen“ aus Steuermitteln getragen werden.\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nAufgrund einer mangelnden Datengrundlage und in Unkenntnis zukünftiger Entwicklungen lässt sich der Bedarf nicht seriös prognostizieren. Die Entwicklung hängt zudem von Migrationsbewegungen ab, verursacht durch wirtschaftliche, politische und klimatische Entwicklungen. Es muss auch mitberücksichtigt werden, dass der Erwerb der deutschen Sprache bei den meisten Patienten im Laufe der Zeit voranschreitet und somit der Bedarf nach Sprachmittlung sich verringert oder endet.27\r\nWahrscheinlich wird die Nachfrage im Laufe der ersten Jahre steigen, bevor sie sich stabilisiert, denn das Angebot muss erst bekannt gemacht werden – sowohl bei Patienten der Rechtsanspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen als auch bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe, auch mit Blick auf Abrechnung und Verwaltung.\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nEine Ausweitung des Anspruchs auf andere Sozialgesetzbücher ist notwendig, wie dies bereits beim Anspruch von Gehörlosen auf Gebärdensprachdolmetschen der Fall ist. Nur so kann damit an Schnittstellen der Patientenversorgung diese optimal weitererfolgen – etwa bei Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitation, Erwerbsminderung/Berentung oder in der Pflege. Auch sind alle Patientengruppen mitzudenken, also beispielsweise auch Personen ohne Krankenversicherung oder Menschen, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes medizinisch versorgt werden.\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nDie Verankerung eines Rechtsanspruchs auf den Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung in SGB V stärkt nicht nur einzelne Menschen, die so sicheren Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Vielmehr sind solche Integrationsmaßnahmen wie in anderen Einwanderungsländern auch ein Pull-Faktor für qualifizierte Migranten. Somit wird die Attraktivität des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen Ländern hinsichtlich der Anwerbung von Arbeits- und Fachkräften aus dem Ausland gesteigert.\r\nDer BDÜ e.V. begrüßt das Vorhaben der Regierung zur Kostenübernahme von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen. Eine umfassende und vorurteilsfreie Gesundheitsversorgung ist die Kernaufgabe von Ärzten28, die nur durch gelingende Kommunikation erfüllt werden kann. Daher ermöglicht Sprachmittlung im Gesundheitswesen die Wahrung von Rechten und Sicherheit aller Patienten in Deutschland.\r\nDer BDÜ e.V. unterstützt das Gesetzgebungsverfahren gern als konstruktiver Gesprächspartner mit seiner Expertise. Die BDÜ-Mitglieder stehen für die Realisierung dieses gesellschaftlich wichtigen Vorhabens zur Verfügung.\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon: +49 30 88712830 | Telefax: +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, S. 65: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf\r\n2 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n3 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_DolmUebers_Gesundheitswesen_SGB_V_2021.pdf\r\n4 Dies gilt analog auch für Ärzte und Pflegekräfte, deren Perspektive an dieser Stelle aber zu weit führen würde.\r\n5 Siehe auch BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n6 Einige von ihnen sind zwar womöglich auch der Sprache einiger Patienten mächtig oder behelfen sich mit Englisch. Von einer fachlich fundierten, empathischen und rechtssicheren Sprachkompetenz kann hier in den allermeisten Fällen jedoch nicht die Rede sein, sodass dies keine geeignete Kommunikationsform darstellt.\r\n7 Vgl. BDÜ-Positionspapier zur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen (2019): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n8 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. S. 407–430. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1007/s00481-019-00545-2\r\n9 Vgl. die Ausführungen des Deutschen Ethikrats in seiner Stellungnahme „Robotik für gute Pflege“ 2020, S. 20.\r\n10 Hierfür gelten auch die Ausführungen des Deutschen Ethikrats zu Bias und Diskriminierung in seiner Stellungnahme „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“. 2023. S. 281-283 (Vorabfassung).\r\n11 Vgl. Deutscher Ethikrat. Robotik für gute Pflege. Stellungnahme. 2020. S. 49-50.\r\n12 Siehe BDÜ-Positionspapier zum Telefon- und Videodolmetschen (2018): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n13 DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang; DIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen; DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen\r\n14 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf und Stellungnahme zum BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_Gesetzentwurf_BMJ_Videokonferenztechnik_2023.pdf\r\n15 Siehe Entscheidungshilfe zum qualifizierten Dolmetschen im Gesundheitswesen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/INTERPRET_BDUe_Flyer_Entscheidungshilfe_Gesundheitswesen.pdf\r\n16 Viele der von Remmers (2019) angeführten Überlegungen, insbesondere zu Situationsvarianz, Fragmentierung und Entfremdung, lassen sich auch auf das Ferndolmetschen übertragen bzw. dabei beobachten.\r\n17 Nur in Bayern findet in Vorbereitung darauf eine systematische Ausbildung an sog. Fachakademien statt, wenn auch nur für sehr wenige Sprachen.\r\n18 Für Übersetzer gibt es meist nicht einmal diese.\r\n19 Ausarbeitung zur Fortbildungspflicht in ausgewählten Heilberufen. Aktenzeichen WD 9 - 3000 - 058/18. 02.08.2018: https://www.bundestag.de/resource/blob/569576/6fa92423f1b001e02fd0b46f4bc8361e/WD-9-058-18-pdf-data.pdf. Vgl. auch https://www.berliner-sparkasse.de/fi/home/ratgeber/ratgeber-heilberufe/alltag/fortbildungspflicht-fuer-heilberufler-einueberblick.html\r\n20 Siehe https://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp und https://www.dguv.de/arge-ik/wer-benoetigt-ein-ik/index.jsp\r\n21 https://www.justiz-dolmetscher.de\r\n22 https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hebammenliste/hebammenliste.jsp\r\n23 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Folgen des § 14 JVEG (2022): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf\r\n24 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/khv/\r\n25 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html\r\n26 Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n27 Uns ist weltweit keine Studie zu dieser Entwicklung bekannt, weil Menschen, die eine Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen, in der Regel nicht statistisch erfasst werden.\r\n28 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021): https://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/baek-gesundheit-ist-ein-menschenrecht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018618","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Beauftragung durch den Bund berücksichtigen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/ff/592201/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250032.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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(BDÜ) ist mit über 7.000 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Über 90 % der Verbandsmitglieder sind selbstständig tätig. Mehr als die Hälfte der Mitglieder im BDÜ sind allgemein beeidigt, viele Mitglieder sind nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Polizei und den Zoll, Ämter und Behörden,\r\nim Gesundheitswesen und bei Beratungsstellen regelmäßig im Einsatz. Unsere Mitglieder sind – angestellt oder freiberuflich – auch tätig für die Sprachendienste der Bundesministerien und für nachgeordnete Behörden, insbesondere Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Generalzolldirektion, Bundessprachenamt, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Bundesnachrichtendienst.\r\nZiel des Tariftreuegesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren.\r\nMit der Einführung des Bundestariftreuegesetzes wird die Grundlage dafür geschaffen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden. Das Bundestariftreuegesetz unterbindet den Verdrängungswettbewerb zwischen Unternehmen über die Lohn- und Personalkosten und schützt die Arbeitsplätze bei tarifgebundenen Arbeitgebern. Für tarifgebundene Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren, besteht künftig in Vergabeverfahren des Bundes kein Wettbewerbsnachteil und kein Grund mehr, die eigene Tarifbindung aufzugeben. Spiegelbildlich entfallen für bislang nicht tarifgebundene Arbeitgeber wirtschaftliche Anreize, von einer Tarifbindung abzusehen. Vielmehr dürften vom Bundestariftreuegesetz Anreize ausgehen, sich generell für eine Tarifbindung zu entscheiden, um durchgehend einheitliche Arbeitsbedingungen für die gesamte Belegschaft während der Ausführung privater und öffentlicher Aufträge zu ermöglichen.\r\nDamit geht der Bund mit gutem Beispiel voran und sendet ein wichtiges Signal für gute Arbeitsbedingungen. Er verbessert soziale Rahmenbedingungen durch eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Diese sozial verantwortliche Vergabe ist im Unionsrecht mit den Vergaberichtlinien (EU) 2014/23, 2014/24 und 2014/25 und (EG) 2009/81 sowie im nationalen Recht mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 verankert.\r\nDas Gesetz unterstützt die nachhaltige Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient, in zwei Bereichen: „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ sowie „Nachhaltiger Konsum und Produktion“.\r\nWir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen:\r\n(I) Beauftragung von Selbstständigen ohne Angestellte durch den Bund und\r\n(II) Beauftragung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch den Bund.\r\n(I)  Beauftragung von Selbstständigen ohne Angestellte durch den Bund\r\nWir begrüßen grundsätzlich die im Referentenentwurf formulierten Ziele zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie redlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und darüber hinaus aller redlichen Unternehmerinnen und Unternehmer. Dies sagen wir auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen als Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer in Settings wie Polizei, Zoll und Justiz, Ämter und Behörden, aber auch Rechtsberatung oder Schutzhäuser. Wir stellen uns ausdrücklich gegen jede Form der Ausbeutung und sprechen uns für Redlichkeit unter Unternehmerinnen und Unternehmern sowie für einen fairen Wettbewerb aus, auch bei Beauftragungen durch den Staat.\r\nDas Tariftreueversprechen (§ 3 BTTG-E) darf keinesfalls dazu führen, dass der Verdrängungswettbewerb dann nicht mehr über das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen weitergeführt wird, sondern indem derzeit Angestellte in die (Schein-) Selbstständigkeit getrieben werden, um so kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abgeben zu können.\r\nUm redliche (solo-)selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer – als Auftraggeberinnen und Auftraggeber wie als Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer – zu schützen und Rechtssicherheit herzustellen sowie um Verwaltung zu vereinfachen und so Bürokratismus abzubauen, ist zusätzlich zum Tariftreuegesetz eine berufsgruppenübergreifende Reform des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung zwingend erforderlich, und zwar spätestens bis zum Auslaufen des Prüfmoratoriums für Honorarlehrkräfte Ende 2026. Dabei müssen transparente, leicht überprüfbare und realitätsbezogene Kriterien gelten. Die Vorschläge von über 20 Verbänden unterschiedlichster Branchen und Berufsgruppen – darunter auch der BDÜ – finden sich im Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/Gms_BAGSV_Positionspapier_SFV_241008.pdf.\r\nSelbstständigen ohne Angestellte darf durch die Regelungen im einzuführenden Tariftreuegesetz und deren Auswirkungen bei Beauftragung durch den Bund zudem kein Nachteil entstehen.\r\nIn Bezug auf detailliertere Ausführungen dazu schließen wir uns der Stellungnahme unseres Partnerverbands Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) an.\r\n(II)  Beauftragung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch den Bund\r\nWir fordern die ersatzlose Streichung von § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).\r\nBeauftragt der Bund durch die in § 1 BTTG-E genannten Stellen Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer, sind diese mindestens nach § 8 JVEG marktüblich zu vergüten. Dazu werden zum 01.01.2026 sämtliche Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG, in denen niedrigere Arbeitsbedingungen formuliert sind, aufgehoben.\r\nDolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer sind direkt zu beauftragen.\r\nErfolgt die Beauftragung über einen Dritten (Nachunternehmung), ist der Aufwand für die Vermittlung gesondert auszuweisen und sicherzustellen, dass die unterbeauftragten Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer mindestens nach § 8 JVEG marktüblich vergütet werden.\r\nBegründung:\r\nMit Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel „Nachhaltiger Konsum und Produktion“ soll eine sozial-nachhaltige Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens gefördert und die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in der sozialen Transformation gestärkt werden. Darüber hinaus sehen wir auch bei diesem Gesetzesvorhaben das Nachhaltigkeitsziel „Gesundheit und Wohlergehen“ verfolgt, wie im Referentenentwurf zur Schwarzarbeitsbekämpfung vom 07.07.2025 ausgeführt wird: „Die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen […] kann mittelbar positive Auswirkungen auf ein gesundes Leben für die Beschäftigten jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern. Umgekehrt können im schlechtesten Fall ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Beschäftigten auswirken.“ Unter Arbeitsbedingungen ist laut § 5 BTTG-E (auch) das Entgelt für erbrachte Leistungen und Nebenleistungen zu verstehen.\r\nDolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer als freiberuflich bzw. selbstständig Tätige verhandeln in der freien Wirtschaft ihr Entgelt. Sind sie jedoch für den Staat tätig, gelten andere Bedingungen, und diese sind meist deutlich schlechter:\r\nDas Entgelt für Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer ist im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Das JVEG ist zwar für Gerichte und Staatsanwaltschaft gedacht, gilt jedoch auch für andere Bereiche, weil es das einzige Regelwerk zur Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch die öffentliche Hand ist. So verweisen alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern direkt oder indirekt auf das JVEG, wodurch es bei jeder Beauftragung durch alle Ämter und Behörden in Deutschland anzuwenden ist.\r\nDas Entgelt – bestehend aus Honorar und Auslagenersatz – ist in § 8 JVEG (Grundsatz der Vergütung) geregelt. Die im JVEG festgeschriebenen Honorarsätze wurden im Zuge der JVEG-Novellierung 2020 anhand einer bundesweiten Umfrage ermittelt und sollten marktgerecht sein. Seither wurden die Honorare, zusammen mit denen der anderen Justizberufe, prozentual erhöht.\r\nMit § 14 JVEG (Vereinbarung der Vergütung) wird jedoch die Möglichkeit geboten, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings meist nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle, denn Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar; vielmehr ist der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung die Voraussetzung dafür, überhaupt einen einzigen Auftrag zu erhalten. Auf unser Drängen hin wurde in der oben erwähnten Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden. Und wenn von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für\r\nbeide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nDie Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG werden insbesondere vom BAMF, je nach Bundesland von Amtsgerichten, vor allem aber von Ländern und Kommunen genutzt. Gerade bei kommunalen Ämtern werden Sprachmittlungsleistungen praktisch nie nach § 8 JVEG bezahlt, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen geschlossen – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze Selbstständiger liegen sowie Reisezeiten und -kosten unberücksichtigt lassen (vgl. Hanft-Robert/Mösko (2024); exemplarisch durchgerechnet in unserer Beispielkalkulation https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf). Letztes aktuelles Beispiel in der Presse war etwa das Jobcenter Duisburg.\r\nErgänzend werden Aufträge – je nach Größe – von einzelnen Ämtern, Behörden wie dem BAMF oder Ländern und Kommunen über Ausschreibungen (die teils auch die in § 1 Absatz 1 BTTG-E formulierte Grenze übersteigen) an Vermittler vergeben (oft als Agentur oder Dolmetschbüro bezeichnet); diese arbeiten nur im geringen Umfang mit Angestellten, zum Großteil mit Selbstständigen. Dabei werden die Kosten für die Vermittlung jedoch nicht bedacht: Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ämtern\r\nund Behörden, die für die Beauftragung von Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer zuständig sind, ist die eigene Arbeitszeit dafür, ausgedrückt in Arbeitgeberbruttoentgelt, unsichtbar – wird also oft nicht eingepreist. So kommt es, dass z. B. ein Jugendamt einen Vermittler beauftragt, so die konkrete Suche, Terminvereinbarung und Einzelabrechnung an diesen auslagert und dafür 50 Euro pro Stunde zahlt – und dann erschrickt, wenn es erfährt, dass die Dolmetscherin vor Ort davon 20 Euro erhält, die für sie wiederum „arbeitgeberbruttoentgelt“-ähnlich sind (s. erneut\r\nunsere oben verlinkte Beispielkalkulation).\r\nDie Polizei- und Finanzbehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG (ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet). In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG generell nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher für 15 Euro pro Stunde beauftragen. Wir wissen, dass beim Zoll viele Rahmenvereinbarungen zu Honorarsätzen geschlossen wurden, die um ein Drittel oder gar die Hälfte unterhalb des seit Juni 2025 geltenden JVEG-Satzes liegen.\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Selbst wenn diese höhere Honorare zahlen könnten, tun sie das nicht – mit der Begründung, sie könnten schwerlich mehr zahlen als der Staat.\r\nIn diesem Zusammenhang spielen auch die – teils von den Bundesländern massiv geförderten – Strukturen eine Rolle, die als Ehrenamt bezeichnet werden, in den meisten Fällen aber eben kein Ehrenamt sind: Bei Dolmetschpools von Kommunen und freien Trägern – die im Grunde aufgrund ihrer Handlung auch als Vermittler zu betrachten sind, jedoch meist mit Steuermitteln gefördert oder vollfinanziert – wird oft von „ehrenamtlichen Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern“ gesprochen; tatsächlich werden über Rahmenverträge Stundenhonorare für Dolmetschleistungen vereinbart und gegen Rechnung bezahlt. Je nach Ort und Pool liegen diese Tarife bei 20–45 Euro pro Stunde. Tatsächlich werden diese (zu niedrigen) pauschalen Stundensätze als sog. Ehrenamtspauschale bezeichnet, auch wenn dies eigentlich ein sozialversicherungsfreier Steuerfreibetrag ist. Wenn jemand regelmäßig bei einem bzw. mehreren Pools dolmetscht, was bei den meisten Dolmetscherinnen und Dolmetschern der Fall ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Grenze des Steuerfreibetrags überschritten wird, sodass auf diese Einnahmen entsprechend Sozialabgaben nachzuzahlen und die Einnahmen zu versteuern sind.\r\nAufgrund fehlender vergaberechtlicher Vorgaben spielt die Qualität, hier: Qualifikation der eingesetzten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler keine Rolle, weil der Preis wichtiger als nachgewiesene Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis ist. Dabei sind die Berufsbezeichnungen Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer– wie auch der Oberbegriff Sprachmittlerinnen und Sprachmittler – nicht rechtlich geschützt und somit an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Entsprechend selten sind qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer bei kommunalen Ämtern anzutreffen. Vielmehr kommen aufgrund der zu geringen Honorarsätze fast ausschließlich solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher zum Einsatz, die über keine Ausbildung verfügen (ein Crashkurs über 3–4 Wochenenden, wie häufig der Fall, kann von niemandem als qualifizierende Ausbildung bezeichnet werden). Dies sind oft Menschen mit eigener (oder familiärer) Zuwanderungsgeschichte. Sobald sie eine lukrativere Beschäftigung finden, stehen sie nicht mehr als vermeintlich ehrenamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung (womit sich auch die Frage nach der Nachhaltigkeit der aufgewendeten Fördermittel stellt).\r\nWerden diese Dolmetscherinnen und Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – für solche Vermittler tätig, können sie davon nicht ihren Lebensunterhalt verdienen und sind oft im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner. So wird ihnen die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen. Und so schafft der Staat selbst einige der prekären Selbstständigen, die nicht ausreichend fürs Alter vorsorgen können.\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und Gemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher kümmern, diese organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Für ein modernes Einwanderungsland ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen. Denn dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nKommunale Ämter, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den fremdsprachigen Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch Einsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit hängen also vom örtlichen parteipolitischen Wind, von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener ab.\r\nAlle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit und Ausbeutung bekämpfen sowie die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. solo-selbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer der Staat selbst jedoch meist der schlechteste Auftraggeber. Es ist absurd, wenn der Staat durch Pochen auf tarifliche Arbeitsbedingungen bei durch den Bund vergebenen Aufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und durch Vorgaben zum Mindestlohn Beschäftigte schützen will, dafür aber gleichzeitig selbst Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zu Honorarsätzen beauftragt, die deutlich unter den marktüblichen und auskömmlichen Sätzen liegen, und so prekäre Arbeit fördert.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Vizepräsidentin\r\nElvira Iannone Politische Geschäftsführung\r\nQuellen\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beckstellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/der-honoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 25.07.2025).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nHanft-Robert, Saskia/Mösko, Mike. 2024. Community interpreting in Germany: esults of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). Abrufbar unter: https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8 (Stand 25.07.2025)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022143","regulatoryProjectTitle":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistung bei der Bundespolizei verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/a7/686217/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260017.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nElvira Iannone\r\nPolitische Geschäftsführung\r\nT: +49 30 88712830\r\nwww.bdue.de\r\niannone@bdue.de\r\n23.01.2026\r\nAn den Deutschen Bundestag\r\nInnenausschuss\r\nper E-Mail an:\r\ninnenausschuss@bundestag.de\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes\r\nBT-Drs. 21/3051\r\nSehr geehrter Herr Amtierender Vorsitzender Oster,\r\nsehr geehrte Mitglieder des Innenausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher1 in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt, ungefähr 90 % aller Mitglieder sind selbstständig tätig. Bei allen politischen Positionen und Forderungen trägt der Verband nicht nur den eigenen Mitgliedern und dem Berufsstand als Gesamtheit Rechnung, sondern bezieht auch die gesellschaftliche Verantwortung und den Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit von Dolmetscherinnen,\r\nDolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern ein.\r\nZiel des Gesetzesvorhabens der Bundesregierung ist es „[d]ie besonderen Fähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei […] an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt [zu stärken] und an die technische Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Gefahrenlagen [anzupassen]“. Dazu soll das Bundespolizeigesetz (BPolG) nicht nur neu strukturiert, sondern umfassend überarbeitet werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Außerdem sollen Befugnisse erweitert und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns ausschließlich auf die Kommunikation zwischen der Bundespolizei (BPOL) und Menschen, die (noch) nicht bzw. nicht mehr ausreichend Deutsch beherrschen, (Gespräche, Vernehmungen, Befragungen, Razzien, Gefährderansprache, Rückführung) sowie auf fremdsprachige Kommunikationssituationen, deren Inhalt für die Bundespolizei zugänglich gemacht werden soll (Telekommunikationsüberwachung, TKÜ). Entsprechend werden Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer unter anderem in den Bereichen Grenzschutz und -fahndung, Schleusungswesen, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Organisierte Kriminalität und Opferschutz beauftragt. Darüber hinaus kommen sie bei der Kooperation der BPOL mit den Behörden anderer Länder zum Einsatz.\r\nEs war uns seit 1994 – dem Jahr, seit dem der Großteil des aktuell geltenden BPolG unverändert gilt – leider nicht möglich, eine umfassende Rechtsgrundlage für die derzeit ausgeübte Verwaltungspraxis der BPOL zum Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern auszumachen. Dies und die bisherige Praxis vor Ort (Beauftragungsprozesse, Vertrags- und Einsatzbedingungen) deuten jedoch darauf hin, dass es eine solche nicht zu geben scheint. Jedenfalls gibt es kein eigenes Gesetz, das das Dolmetschen und Übersetzen im Auftrag des Staates über alle Ressorts oder föderalen Ebenen hinweg regelt. In bestimmten Anwendungsfällen kommen bei der BPOL Regelungen aus anderen Bereichen (Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft, Asyl) zum Tragen; die aktuelle Situation kommt einem Flickenteppich mit großen Löchern gleich. Dies wird sich vermutlich im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reformen weiter verstärken. Daher bietet diese umfassende Überarbeitung des BPolG endlich die Gelegenheit, auch den Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern im Anwendungsbereich der BPOL zu regeln, um Qualität und damit Rechtssicherheit wie Effizienz zu steigern.\r\nEs ist unverzichtbar, dass bei dieser umfassenden Überarbeitung des BPolG auch das Übersetzen und Dolmetschen mit allen zum Thema gehörenden Aspekten mit aufgenommen wird. Diese sind:\r\n1. Verankerung des Einsatzes von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\n2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer\r\n3. Verankerung der Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern nach § 8 JVEG\r\n4. Beschaffung durch eine zentrale Stelle bundesweit\r\n5. Schutz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\n6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nErläuterungen\r\nGrundlage für die oben aufgelisteten und im folgenden ausgeführten Punkte sind Analogien zu bzw. die Harmonisierung mit bestehenden Gesetzen, die den Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in anderen Bereichen (insbesondere der Justiz) regeln. Parallelstrukturen werden somit vermieden, was nicht nur Auswirkung auf die Effizienz von BPOL, Gerichten und Behörden hat, sondern auch auf die Ausbildung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern. Denn in Politik und Verwaltung mögen diese Bereiche strikt voneinander getrennt sein. In der Berufspraxis sind sie es nicht: Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind nicht nur für eine Institution, sondern immer für mehrere, meistens für viele verschiedene im Einsatz und üben dabei stets dieselbe Tätigkeit, nämlich Sprachmittlung, aus.\r\n1. Verankerung des Einsatzes von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nDiese Verankerung kann analog zu bestehenden Gesetzen, etwa § 187 GVG, § 23 Abs. 1 VwVfG oder § 17 Abs. 1 AsylG, formuliert werden. Das Dolmetschen und Übersetzen in der Kommunikation mit Verdächtigen bzw. Beschuldigten, aber auch mit Zeugen und Opfern/Geschädigten dient der Rechtsstaatlichkeit und Durchsetzung des Rechtsanspruchs von Verdächtigen bzw. Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die ausdrückliche Nennung auch im BPolG.\r\nDer BDÜ fordert eine Verankerung des Rechtsanspruchs auf die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern wie in Gerichtsverfahren.\r\n2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer\r\nFür das Erbringen vollständiger und genauer Übersetzungen und Verdolmetschungen reicht eine (tatsächliche oder vermutete) Zweisprachigkeit nicht aus. Nach den gängigen translationswissenschaftlichen Kompetenzmodellen sind die für die Tätigkeit des Übersetzens und Dolmetschens grundsätzlich notwendige Kompetenzen:\r\n- Sprach- und Kulturkompetenz in beiden Sprachen (inkl. unterschiedlicher Sprachregister und Dialekte), kontrastiv\r\n- Fach- und Recherchekompetenz (bezogen auf die Inhalte des zu übertragenden Textes, mündlich wie schriftlich, inkl. Fachsprache)\r\n- Transferkompetenz (Strategien, wie ein Text präzise unter Berücksichtigung von Bedeutung, Kommunikationsziel, Funktion und Wirkung angemessen in die andere Sprache übersetzt bzw. gedolmetscht werden kann)\r\n- Technikkompetenz (technische Hilfsmittel zur Unterstützung beim Sprachtransfer)\r\n- Kommunikations- und Sozialkompetenz (die je nach Tätigkeit und in unterschiedlichen Settings unterschiedlich ausgeprägt ist und unterschiedliche Anforderungen stellt)\r\n- Textkompetenz (Beherrschung von Textsortenkonventionen)\r\nZur kompetenten Berufsausübung werden – neben weiteren Kompetenzen z. B. zur Freiberuflichkeit – immer auch eine berufsethische Fundierung sowie das entsprechende Rollenverständnis genannt. Eine überblicksartige Literaturliste stellen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung.\r\nFür den Einsatz in der Justiz ist nach jahrzehntelangen Forderungen des BDÜ (und kleinerer Verbände für beeidigte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer in den Bundesländern) und nach einem sich über Jahre hinziehenden Gesetzgebungsprozess das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) verabschiedet worden (in Kraft seit 01.01.2023, Ende der Übergangsfrist für Erneuerung einer bestehenden Beeidigung 31.12.2027). Damit wurden die stark unterschiedlichen Anforderungen für die\r\nallgemeine Beeidigung, die bis dahin in den Bundesländern galten und sich teils über die Jahre verändert haben, bundesweit und auf hohem Niveau vereinheitlicht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4).\r\nIm Zuge der laufenden Umstrukturierung des Beschaffungswesens bei den Bundespolizeidirektionen (BPD) werden nun (teils?) erstmalig Qualifikationsnachweise von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern angefordert. Man sei überrascht, wie wenige bereits Gelistete keinerlei Nachweis erbringen könnten. Probleme bei der Qualität von Verdolmetschungen und Übersetzungen betreffen nicht nur einen spezifischen Text, sondern wirken sich immer auch auf die sich daraus ergebende weitere Ermittlungsarbeit und auch darauf aufbauende gerichtliche Strafverfahren aus.\r\nDaher fordert der BDÜ, dass die BPOL zur Qualitätssicherung von Übersetzungen und Verdolmetschungen ab 2028 ausschließlich nach GDolmG allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. nach Landesrecht allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt, oder solche die ihre Qualifikation analog dazu nachgewiesen haben.\r\n3. Verankerung der Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern nach § 8 JVEG\r\nFür die Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch die BPOL gibt es noch keine gesetzliche Regelung. So liegen die Honorarsätze aktuell deutlich unterhalb der Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Reisekosten werden selten voll, mal pauschal, mal gar nicht erstattet, was insbesondere Dolmetscherinnen und Dolmetscher mit sog. Seltenen Sprachen und entsprechend weiten Anreisen trifft. So können Freiberuflerinnen und Freiberufler nicht wirtschaften, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Attraktivität der BPOL als Auftraggeber. So ist es bereits jetzt üblich, dass angefragte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zunehmend eine Beauftragung bei Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft bestätigen, eine Beauftragung bei polizeilichen Ermittlungen jedoch ablehnen bzw. ablehnen müssen. Dies wird in den kommenden Jahren aufgrund des demografischen Wandels, der natürlich auch die Sprachmittlungsbranche trifft, stärkere Auswirkungen haben.\r\nDie Gerichte entschädigen Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer nach JVEG. Die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern verweisen ebenfalls direkt oder über das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz auf das JVEG (§ 23 Abs. 2 VwVfG). Auch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher werden in allen Settings nach JVEG vergütet (§ 17 SGB I i. V. m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Es erschließt sich logisch nicht, warum die BPOL bei der Beauftragung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch den Bund eine Ausnahme bilden sollen (vgl. Überblick in unserem Positionspapier zu § 14 JVEG/“Honorardumping“, abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf).\r\nEine Konkurrenz um qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer mit der Justiz (s. 2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen) ist zu vermeiden. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind auch bei der BPOL nach § 8 JVEG zu vergüten.\r\n4. Beschaffung durch eine zentrale Stelle bundesweit\r\nDie noch nicht abgeschlossenen Reformprozesse in der BPOL haben bei der Beschaffung – also auch bei der Zulassung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern für eine selbstständige Tätigkeit bei der BPOL – unter anderem Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung zum Ziel. Dennoch wird auch in Zukunft jede BPD einzeln Bewerbungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern prüfen, zulassen und listen. Zur besseren Kooperation unter den BPD werden die einzelnen Listen/Datenbanken den anderen BPD an einer zentralen Stelle zugänglich gemacht. Eine gemeinsame Datenbank war nicht geplant.\r\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Praxis der dezentralen Zulassung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern bereits vor Jahren hinter sich gelassen. In der Justiz werden allgemein Beeidigte in einer zentralen öffentlich zugänglichen Datenbank geführt, die im Zuge der GDolmG-Umsetzung umfassend aktualisiert werden wird. Im Vergleich erscheint die Vorgehensweise der BPOL anachronistisch und blendet die schon jetzt in vielen Branchen und auch im Öffentlichen Dienst massiv zu spürenden und sich weiter verstärkenden Auswirkungen des demografischen Wandels aus.\r\nDer BDÜ fordert eine zentrale Stelle zur Beauftragung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern. Wenn Anforderungen an und Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern bei der BPOL an die der Justiz angeglichen werden, so kann ab 2028 auch auf die Datenbank unter www.justiz-dolmetscher.de zurückgegriffen werden, ggf. ergänzt durch nicht öffentlich zugängliche Merkmale bei den einzelnen Einträgen (vgl. 5.c) Schutz und 6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen).\r\n5. Schutz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nAllgemeinsprachlich kann der Schutzbegriff weit gefasst oder unterschiedlich interpretiert werden. Für den BDÜ stehen im Zusammenhang mit BPOL-Einsätzen unterschiedliche Aspekte der Gesundheitsgefährdung im Vordergrund.\r\na) Schutz der Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\nÜber Videokonferenzplattformen geführte Gespräche sind in unterschiedlichen Berufs- und Lebensbereichen Alltag. Zum sog. Ferndolmetschen zählt auch das Telefondolmetschen, bei der BPOL sind auch TKÜ und Abhören in Echtzeit wie auch zeitversetzt zu erfassen.\r\nErkenntnisse aus anderen Bereichen, insbesondere dem Dolmetschdienst des Europäischen Parlaments, legen nahe, dass dabei die Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern gefährdet und teils beeinträchtigt wird. Daher sind verschiedene Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so können rechtssichere Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten bleiben.\r\nDiese Bedingungen betreffen die technische Ausstattung für die Übertragung von Ton und Bild gemäß den einschlägigen Normen wie auch die Anwendung dieser Ausstattung.\r\nDarüber hinaus ändern sich Gesprächsdynamiken und folglich auch die Gesprächssteuerung, Pausenzeiten, beim Simultandolmetschen die Länge der Intervalle vor einem Dolmetscherwechsel, der Umgang mit dem Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken sowie die Mandantengespräche von Anwälten. Hierzu sind eine Reihe von technischen, organisatorischen und Verhaltensmaßnahmen zu berücksichtigen, wozu wir auf die ausführliche Darstellung und Erläuterung in unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung,\r\nAbschnitt IV, verweisen (abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_RefE_Modernisierung_Schwarzarbeitbek%C3%A4mpfung_2025.pdf).\r\nWährend Selbstständige selbst für Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich sind – was in der Entscheidung für oder gegen einen Auftraggeber mündet –, ist für Angestellte der Arbeit- bzw. Dienstgeber dafür verantwortlich.\r\nb) Schutz im Einsatz\r\nJe nach Arbeitsprozessen, Bereich, Setting und Fall sind unterschiedliche konkrete Schutzmaßnahmen erforderlich. Für bestimmte Einsätze wie Festnahmen, Durchsuchungen oder Razzien soll stellvertretend ein Beispiel genannt werden: Für die beteiligten Dolmetscherinnen und Dolmetscher müssen die gleichen Schutzvorkehrungen getroffen werden wie für die Einsatzkräfte – z. B. das verbindliche Tragen einer schusssicheren Weste. Zudem müssen die dafür ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten den Einsatzort als erste betreten und dürfen nicht Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Kommunikation vorschicken – das Dolmetschen ist auch von einer geschützten Position direkt hinter Einsatzkräften möglich.\r\nc) Schutz nach dem Auftrag\r\nDarüber hinaus sind nicht nur Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit überwiegend von ihrer Privatadresse aus agieren, sondern auch deren Angehörige oder weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner (potenziell oder tatsächlich) gefährdet. Für die Erfassung in Protokollen müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher ihren vollständigen Namen angeben, auch bei bestätigten Übersetzungen ist der Name angeführt – die Ermittlung einer Adresse ist im Internetzeitalter eine Sache von Sekunden. Daher sollten Dolmetscherinnen und Dolmetscher wie Polizistinnen und Polizisten und zukünftig auch Angehörige der BPOL über eine Nummer identifiziert werden. Dies ist beim BAMF bereits seit einigen Jahren der Fall und hat sich als praktikabel und rechtssicher erwiesen.\r\nd) Schutz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern als Teil des Gemeinwesens\r\nEinschüchterung, Bedrohung von und Angriffe auf Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer bzw. deren Versuch mögen nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie kommen aber vor – zur Häufigkeit liegen uns keine Daten, aber Erzählungen und Medienberichte vor. Unabhängig von der tatsächlichen Lage wird dieses Risiko aufgrund der exponierten Stellung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern als gegeben wahrgenommen und hält ohne Schutzmaßnahmen Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer davon ab, für\r\nStrafverfolgungsbehörden tätig zu werden. Auch die für Justiz zuständigen Ressorts in den Bundesländern sind der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage keinen ausreichenden Schutz bietet, weshalb die 94. Justizministerkonferenz die Bitte an das Bundesjustizministerium richtete, einen Regelungsvorschlag zur Verbesserung vorzulegen (s. https://bdue.de/aktuell/news-detail/justizministerkonferenz-fordert-bundesweite-regelungen-zum-schutz-von-dolmetschern). Allerdings waren Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gesetzgebungsvorhaben mit Blick auf StGB-Änderungen zur „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ nicht berücksichtigt (20. Legislaturperiode, Diskontinuität), und sind es auch jetzt im aktuellen Vorhaben zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ nicht (s. https://bdue.de/aktuell/news-detail/strafrechtsverschaerfungen-zum-schutz-des-gemeinwesens-geplant).\r\nForderungen des BDÜ:\r\n- Alle Ebenen und Angehörige der BPOL müssen für die Gefährdung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sensibilisiert sein und Schutzmaßnahmen einfordern bzw. durchsetzen.\r\n- Dies gilt unabhängig vom Erwerbsstatus der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer.\r\n- Wenn der Rückgriff auf das Ferndolmetschen erforderlich ist, müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher vor Beeinträchtigungen der Hörgesundheit durch den Einsatz der richtigen Technik und deren korrekten Verwendung geschützt werden.\r\n- Dolmetscherinnen und Dolmetscher müssen im Einsatz bei konkreter Schutzausrüstung und -maßnahmen mitgedacht werden.\r\n- Pseudonymisierung der Namen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in einer bundesweiten Datenbank.\r\n- Berücksichtigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern bei den Änderungen des Strafgesetzbuchs als elementarer Bestandteil des Gemeinwesens.\r\n6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nEine Sicherheitsüberprüfung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, die eine zentrale Stelle in der Kommunikation ausüben und so auch über wesentliche Informationen zu Strukturen und Ermittlungen verfügen, dient weniger dem behördlichen Eigenschutz, vielmehr dem Schutz von Ermittlungen und dem Schutz der fremdsprachigen Personen, mit denen die Bundespolizei kommuniziert. Beispiele politisch-ideologischer Unterwanderung unseres Berufsstandes finden sich in der Presse.\r\nDie Sicherheitsüberprüfung sollte in regelmäßigen zu definierenden Zeitabständen wiederholt werden, soweit dies sinnvoll und praktikabel ist und analogen Regelungen anderer Berufsgruppen entspricht.\r\nDer BDÜ e.V. steht für das Gesetzgebungsverfahren wie für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Präsidentin \r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n1 Auf die Bezeichnung Sprachmittler(-in/nen) als translationswissenschaftlicher Überbegriff für Übersetzen und Dolmetschen wird hier aufgrund des Framings als nicht professionelles Dolmetschen bewusst verzichtet, um Eindeutigkeit herzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022144","regulatoryProjectTitle":"Schutz von Dolmetschern und Übersetzern im Gemeinwesen verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/b2/686219/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nElvira Iannone\r\nPolitische Geschäftsführung\r\nT: +49 30 88712830\r\nwww.bdue.de\r\niannone@bdue.de\r\n16.01.2026\r\nAn das\r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nNur per E-Mail an: poststelle@bmjv.bund.de\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens\r\nStand 27.12.2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und\r\nGebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind – hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich – im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Schutzhäusern und Beratungsstellen aller Art.\r\nZiel des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens ist eine Stärkung der Personengruppen, die sich ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich in den verschiedenen Bereichen für ein funktionierendes Gemeinwesen engagieren und durch verschiedene Änderungen im Strafgesetzbuch – Verschärfung bestehender Regelungen und Ausweitung der Personengruppen – besser geschützt werden sollen.\r\nWir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die Konkretisierung der Personengruppen, die sich ehrenamtlich oder in beruflichem Kontext für das Gemeinwohl engagieren. Denn diese Personen sind für das Funktionieren unseres Staates, unserer Demokratie und unseres Zusammenlebens von zentraler Bedeutung, weswegen wir die diesbezüglich geplanten Änderungen begrüßen. Im Weiteren beschränken wir uns auf einen einzigen, für uns wie für die Kommunikation der im Entwurf genannten Personengruppen zentralen Aspekt, der nicht Teil des vorliegenden Entwurfes ist: Übersetzer und Dolmetscher sind regelmäßig für Vollstreckungsbeamte, Personen, die nach § 115 StGB Vollstreckungsbeamten gleichstehen, oder für die in § 115 Absatz 3 StGB aufgeführten Hilfeleistenden im Einsatz. Dabei setzen sich so insbesondere Dolmetscher denselben Gefahrensituationen aus, denn sie „sprechen für den Staat“, wenn eine fremdsprachige Person des Deutschen nicht mächtig ist. Daher werden auch Übersetzer und Dolmetscher in diesen Settings nicht als Individuum betrachtet, sondern ebenfalls als Repräsentant des Staates bzw. der Staatlichen Gewalt. Wir verzichten an dieser Stelle auf Nennung von Beispielen aus den unterschiedlichen Kommunikationssituationen bei Polizei, Justiz, Ämtern und Behörden, Praxen und Krankenhäusern, Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen. Zu Drohungen und Angriffen kann es dabei nicht nur während des Dolmetschens kommen, sondern auch bzw. je nach Setting insbesondere im Anschluss an die eigentliche berufliche Tätigkeit, etwa beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes, nämlich wenn eine Gesprächspartei nicht mit dem Ergebnis des Gesprächs zufrieden ist. Bei Übersetzern ist dies aufgrund der Art der Tätigkeit immer nach Beendigung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit der Fall, auch längst nachdem eine (bestätigte) Übersetzung abgegeben wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die – praktisch immer öffentlich einsehbare – Geschäftsadresse von Übersetzern und Dolmetschern meist auch ihre Wohnanschrift ist. Übersetzer und Dolmetscher werden also zur „Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen“, sind aber (selbstverständlich) nicht Teil dieser oder einer anderen in §§ 113–115 StGB oder § 116 StGB-E genannten Personengruppen. Jedoch gibt es auch keine andere gesetzliche Regelung zum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern im Einsatz für Gemeinwohl bzw. Staat. Unter Dolmetschen ist auch das\r\nDolmetschen in und aus Gebärdensprachen zu verstehen. Sprachmittlung wiederum ist als Überbegriff von Übersetzen und Dolmetschen zu verstehen.\r\nDie 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 10.11.2023 hat sich unter TOP II.12 „mit der Problematik der Gefährdung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in Ermittlungs- und Strafverfahren auseinandergesetzt. Sie sind zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitige Rechtslage keinen hinreichenden Schutz bietet“. Sie fasste den Beschluss, den Bundesminister der Justiz um einen Regelungsvorschlag zu diesem Thema zu bitten. In der vergangenen Legislaturperiode gab es vonseiten des Bundesministeriums der Justiz keinen entsprechenden Referentenentwurf hierzu; das Vorgängervorhaben „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ (BT-Drs. 20/12950) wurde von der damaligen Bundesregierung als eilbedürftig eingestuft, unterlag aber der Diskontinuität.\r\nDer BDÜ sieht nach wie vor akuten Handlungsbedarf zum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern im Gemeinwesen und fordert daher:\r\n1. Ergänzung von § 116 Abs. 1 StGB-E um Sprachmittler:\r\n3. Sprachmittler im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit\r\n2. Prüfung und ggf. Ergänzung weiterer Regelungen im vorliegenden Referentenentwurf auf die Anwendbarkeit auf Sprachmittler\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nDiese Stellungnahme wird unterstützt vom Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e. V. (BGSD)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022145","regulatoryProjectTitle":"Einschlägige Hochschulabschlüsse in § 3 Abs 2 GDolmG als Qualifikationsnachweis anerkennen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/90/686221/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZur Anerkennung von Hochschulabschlüssen als Beeidigungsvoraussetzung nach GDolmG\r\nZum 01.01.2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten, das die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung für Dolmetscher in der Justiz harmonisieren soll. Voraussetzung für eine allgemeine Beeidigung ist nun in allen Bundesländern die Staatliche oder eine staatliche anerkannte Prüfung im Dolmetschen (§ 3 Abs. 2 GDolmG). Alle Laut- und Gebärdensprachdolmetscher, die sich seither erstmals allgemein beeidigen lassen wollen, müssen die neuen, meist gestiegenen Voraussetzungen erfüllen. Diejenigen, die bereits nach Landesrecht allgemein beeidigt sind, haben bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2027 Zeit, sich ggf. nachzuqualifizieren und ihre Beeidigung nach GDolmG zu erneuern. (Ausnahme: In Nordrhein-Westfalen, wo die Beeidigung auch zuvor nach Landesrecht befristet war, kann eine Erneuerung auch jetzt schon ausschließlich nach GDolmG-Voraussetzungen erfolgen.) Die meisten Bundesländer haben die Einführung des GDolmG zum Anlass genommen, vergleichbare Regelungen zur Voraussetzung für die Beeidigung auch von Übersetzern in ihren Landesgesetzen zu verankern.\r\nFür das Funktionieren der Justiz unter rechtsstaatlichen Bedingungen für alle sind also die Staatliche\r\nPrüfung bzw. die Staatliche Anerkennung anderer Prüfungsleistungen als Qualifikation zentral.\r\nAllerdings werden diese Prüfungen nur in wenigen Bundesländern und nur in wenigen Sprachen Angeboten. Zudem hat sich die Berufsrealität – auch hinsichtlich der technischen Entwicklungen – im Laufe der Zeit immer mehr von den Prüfungsvorgaben entfernt, sodass die zugrundeliegende KMK-Rahmenvereinbarung Staatliche Prüfung Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdensprachdolmetschen (https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_12_17-RV-Pruefungen_Uebersetzer-Dolmetscher.pdf) – zumindest für die ersten beiden genannten Bereiche – ein Anachronismus ist (siehe dazu auch: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Staatliche_Pruefungen_2025.pdf).\r\nGleichzeitig wurde bereits mit der ersten Verabschiedung des GDolmG 2019 ignoriert, dass es in Deutschland und vielen anderen Ländern einschlägige Studiengänge an Hochschulen, vielfach mit einer jahrzehntelangen Tradition und entsprechender Expertise und Renommee, gibt, deren Absolventen ausreichend qualifiziert sind, um von Ministerien, Staats- und Regierungschefs, internationalen Institutionen wie EU, Europarat, NATO oder UNO sowie von Militär, Sicherheits- und Geheimdiensten beauftragt bzw. angestellt zu werden. Die Qualifikation dieser Dolmetscherinnen und Dolmetscher erfüllt die GDolmG-Voraussetzungen aber deswegen nicht, weil ein staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulabschluss kein Staatsexamen ist, das es in translationswissenschaftlichen Studiengängen nicht gibt. Auch sind die Berufsbezeichnungen nicht rechtlich geschützt, weswegen es keine Kammer gibt, die im staatlichen Auftrag den Zugang zum Beruf regelt. Alle, die sich nach GDolmG allgemein beeidigen lassen wollen, müssen also an eine Staatliche Prüfungsstelle herantreten, entweder zum Ablegen einer Staatlichen Prüfung oder um ihr Hochschulzeugnis staatlich anerkennen zu lassen. (Beeidigte mit Wohnsitz in NRW belasten die Prüfungsstellen zusätzlich dadurch, dass sie für die beeidigenden Stellen nachweisen müssen, wann sie über ihre (abgelaufene) Frist hinaus einen Prüfungstermin erhalten haben bzw. dass sie keinen Prüfungstermin erhalten haben.)\r\nErst im Frühjahr/Sommer 2025 hat eine Bestätigung des Prüfungsauftrags im Zusammenhang mit der Erneuerung einer allgemeinen Beeidigung durch die JuMiKo stattgefunden und wurde eine Bedarfsermittlung überhaupt erst eingeleitet (siehe: https://bdue.de/aktuell/news-detail/gerichtsdolmetschergesetz-flaschenhals-staatliche-pruefungen). Wie weit diese Bedarfsermittlung ist, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass rund 25.000 Personen in der offiziellen Datenbank www.justiz-dolmetscher.de als Dolmetscher und/oder Übersetzer eingetragen sind, von denen geschätzt die Hälfte der Personen eine Staatliche Prüfung ablegen oder einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation aus dem Ausland anerkennen lassen müssen. Gleichzeitig können bundesweit jährlich weniger als rund 1.000 Staatliche Prüfungen abgenommen werden, bei hohen Durchfallquoten. Die Prüfungsstellen sind längst völlig überlastet (siehe BDÜ-Stellungnahme vom 13.10.2025: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_GE_E-Akten__GDolmG_2025.pdf, Seiten 7–10).\r\nVor diesem Hintergrund wiederholt der BDÜ seine Forderung, die einschlägigen Hochschulabschlüsse als Nachweis der Fachkenntnisse nach § 3 Abs. 2 GDolmG als Beeidigungsvoraussetzung aufzunehmen. Als einschlägiger Hochschulabschluss ist ein translationswissenschaftliches Studium mit je mindestens zwei Dolmetschprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs zu betrachten.\r\nErläuterungen\r\nBei der Gegenüberstellung der Prüfungsanforderungen der KMK-Rahmenvereinbarung (siehe oben) mit den Prüfungsordnungen der einschlägigen Hochschulstudiengänge in Deutschland im Lautsprachendolmetschen (BRD- und DDR-Diplom, Bachelor und Master) ist eine Unvereinbarkeit offensichtlich: Unterschiede bestehen bei den Voraussetzungen (Abschnitt 3.), Kompetenzprofilen (Abschnitt 4.) und den Prüfungsleistungen (Abschnitt 6.). Dem BDÜ ist im Zeitverlauf und international kein einziger Studiengang bekannt, der deckungsgleich mit der KMK-Rahmenvereinbarung ist. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass sich die Studiengänge im Laufe der Zeit entlang der Erkenntnisse der translationswissenschaftlichen Forschung, der Fremdsprachendidaktik und der Neurowissenschaften sowie mit dem Stand der Technik entwickelt haben, während die KMK-Rahmenvereinbarung den Geist der 1970er Jahre atmet (auch wenn die letzte Aktualisierung 2022 in Kraft trat).\r\nIm Zuge der sog. Bologna-Reformen, die den Studierenden u. a. eine weit stärkere Wahlfreiheit einräumt, wurden die Studiengänge von Diplom auf BA und MA umgestellt und modularisiert, sodass für eine Gegenüberstellung nicht mehr nur der Abschluss als solches, sondern die individuelle Liste der besuchten Lehrveranstaltungen und Module (Transcript of Records, ToR) betrachtet werden muss. Insofern sind auch die Diplom-Studiengänge einerseits und die BA-/MA-Studiengänge andererseits aufgrund von Dauer, Aufbau und Formalia eigentlich kaum, und auch BA-/MA-Studiengänge außerhalb der EU aufgrund der Rahmenbedingungen wie Dauer nur schwer miteinander vergleichbar.\r\nDie einzige Gemeinsamkeit ist die Anzahl praktischer Dolmetschprüfungen (in den Diplom-Studiengängen Abschluss-, in den BA-/MA-Studiengängen Modulprüfungen), die der BDÜ in seiner Forderung oben konkretisiert.\r\nDurch die translationswissenschaftlichen bzw. translationstheoretischen Lehrveranstaltungen, die in dieser Form nicht in einem Nebenfach belegt werden (können), wird sowohl eine ausreichende Qualitätssicherung der Lehre und auch der Prüfungen erreicht als auch eine entsprechende Kompetenzerreichung der Studierenden erzielt. Evaluiert wird – durch die Studierenden selbst wie auch von der Hochschule – also nicht nur das Ergebnis (Translat/Verdolmetschung), sondern auch der zugehörige Prozess einschließlich Reflexion von Transferstrategien, Rollenverhalten und berufsethischer Positionierung. Der konkrete Prüfungsumfang (etwa 15, 18 oder 20 Minuten Textlänge des Ausgangstextes für Simultanprüfungen) ist dabei also unerheblich und unterliegt zudem den Regeln und der Kompetenz der Hochschulen, die über weitere Mechanismen zur Qualitätssicherung verfügen.\r\nTrotz aller Unterschiede besteht mit der vom BDÜ ausformulierten Definition von einschlägigem Studiengang eine Vergleichbarkeit mit der Staatlichen Prüfung: Denn Abschnitt 16.2 der KMK-Rahmenvereinbarung regelt die „Gleichstellung von anderen akademischen oder staatlichen Prüfungen im Bereich Übersetzen und/oder Dolmetschen“. Für das Dolmetschen müssen „zumindest [15 Minuten] Verhandlungsdolmetschen (konsekutiv) und [je 5 Minuten] Vortragsdolmetschen (konsekutiv) aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache (ersatzweise für konsekutives Vortragsdolmetschen gegebenenfalls Simultandolmetschen aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache) auf gleichwertigem Niveau und in entsprechendem Umfang“ nachgewiesen werden.\r\nDer BDÜ-Vorschlag spiegelt zum einen den Berufsalltag vor Gericht wider und stellt sicher, dass die\r\nQualifikationsanforderungen laut GDolmG nicht verwässert werden, im Gegenteil:\r\n- Es gab/gibt praktisch keinen einschlägigen Studiengang/-abschluss ohne Vortragsdolmetschen in beide Sprachrichtungen (üblicherweise als Konsekutivdolmetschen bezeichnet), wobei die Prüfungsdauer im Sinne von Textlänge eher (deutlich) länger ist und bei 8–15 Minuten Vortrag am Stück liegt. Das Niveau im Sinne von Fachsprachlichkeit ist allein dadurch gewährleistet, dass das Sprachniveau C2 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache des Europarats (GERS) erforderlich ist, das Fachsprache einschließt (s. Beschreibung der Niveaustufen: https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/).\r\n- Verhandlungsdolmetschen war bzw. ist in vielen einschlägigen Studiengängen nicht im Pflichtbereich enthalten bzw. kann nicht einzeln als solches nachgewiesen werden, selbst wenn es etwa im Diplom-Studiengang belegt und/oder formal geprüft wurde. Wichtig zu wissen ist, dass Verhandlung hier nicht im Sinne von Gerichtstermin zu verstehen ist, sondern – aus der historischen Entwicklung des Fachs und der zugehörigen Terminologie heraus – als bilaterales Konsekutivdolmetschen, also Dialog-/Gesprächsdolmetschen. Das Dolmetschen vor Gericht ist in den meisten Bestandteilen monologisch, ggf. wird ein monologischer Redebeitrag durch eine Frage eingeleitet (etwa an Zeugen). Zur Überprüfung dieser Kompetenzen sind die beiden Prüfungsteile zum Vortragsdolmetschen ausreichend.\r\n- Ersatzweise kann der Prüfungsteil Verhandlungsdolmetschen durch je einen Prüfungsteil Simultandolmetschen in beide Sprachrichtungen nachgewiesen werden. Fast alles, was im Gericht auf Deutsch gesagt wird, muss simultan in die andere Sprache gedolmetscht werden, sei es mit Technikunterstützung (Kabine), sei es ohne Technikunterstützung (Flüsterdolmetschen, Chuchotage). Dabei ist die Verwendung der Modi simultan bzw. konsekutiv abhängig von der Rolle der fremdsprachigen Person(en): Wenn die fremdsprachige Person (kurz) als Zeuge aussagt, dann wird auch aus dem Deutschen konsekutiv gedolmetscht, weil es sich meist lediglich um kurze Redeabschnitte (Aufforderungen, Fragen) handelt. Wenn die fremdsprachige Person angeklagt ist, dann wird fast die ganze Zeit aus dem Deutschen simultan gedolmetscht (Gericht, Staatsanwaltschaft, ggf. Zeugen, Sachverständige). Somit ist für den Berufsalltag bei Gericht simultan der meistgenutzte Modus. (Hochschulen: je Sprachrichtung 18–30 Minuten, Sprachniveau s. o.).\r\nIn den einschlägigen Studiengängen ist es nicht möglich, 4 Prüfungsteile je Sprachrichtung ausschließlich konsekutiv oder ausschließlich simultan zu prüfen. Der BDÜ-Vorschlag deckt somit die bereits in der KMK-Rahmenvereinbarung verankerte Gleichstellung in beiden Varianten ab. Ein Absenken der im GDolmG formulierten Anforderungen an die nachzuweisenden Fachkenntnisse erfolgt also nicht, die Prüfungsstellen werden aber deutlich entlastet.\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Dezember 2025\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBDÜ – Bundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon +49 30 88712830 | Telefax +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022640","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bzgl. Verpflichtung berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/31/697656/Stellungnahme-Gutachten-SG2602230011.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nAn das\r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nReferat IIA1\r\nNur per E-Mail an:\r\niia1@bmjv.bund.de \r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes\r\nStand 22.01.2026\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind – hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich – im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern und Behörden aller föderalen Ebenen.\r\nZiel des Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes ist bezüglich des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) die Anpassung an Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie eine redaktionelle Bearbeitung. Das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (VerpflG), das die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind, regelt, soll modernisiert werden, sodass diese nicht nur in Präsenz mündlich, sondern in geeigneten Fällen auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, erfolgen kann.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns auf die Aspekte, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Dolmetscherinnen, Übersetzern und Dolmetschern betreffen, hier die entworfenen Änderungen des Verpflichtungsgesetztes (Art. 1 RefE).\r\n1.\tDolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als zu verpflichtende Personengruppe\r\nEine Verpflichtung nach VerpflG kann in sehr vielen sehr unterschiedlichen Kontexten aller föderalen Ebene erfolgen, auch und insbesondere außerhalb dessen, was für die Arbeit im Gerichtssaal erforderlich ist. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer wiederum werden in praktisch allen Kommunikationssituationen, in denen auch Deutscherstsprachige in allen Bereichen ihres Lebens mit dem Staat (oder der Staat mit ihnen) in Kontakt kommen, beauftragt: Natürlich in der Justiz, angefangen bei der ersten Zeugenaussage über Telekommunikationsüberwachung bis zur Entlassung aus der JVA; von der Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses über Vaterschaftsanerkennungen bis zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers und bei Erbstreitigkeiten; von der Anmeldung in der Kita bis zu Lern-/Entwicklungsgesprächen; bei der Vorsorgeuntersuchung, über Notaufnahmen und Klinische Studien bis zum BG-Gutachten nach Arbeitsunfällen; bei Kindeswohlgefährdung, Gefährderansprachen und in Schutzhäusern; beim Hauskauf und in der Winternothilfe; bei Menschenhandel und Schwarzarbeit; in der Pandemie, nach Naturkatastrophen oder anderen Großschadensereignissen. Und natürlich auch bei der Ausländerbehörde, in Visa- wie Abschiebeverfahren und bei der Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen.\r\nUnabhängig davon, wer Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt, tragen diese immer Verantwortung: für die Kommunikation der nichtdeutschsprachigen Person wie für die der deutschsprachigen Person sowie für eine funktionierende Verwaltung, für ein effizientes Gesundheitswesen und den Rechtsstaat. Und für das Wissen über Personen, Prozesse und räumliche wie technische Gegebenheiten, das sie im Zuge ihrer Tätigkeit erlangen. In welchem Ausmaß und wie sensibel diese Kommunikationssituationen bzw. dieses Wissen sind, oder welcher Schaden dabei entstehen kann, unterscheidet sich selbstverständlich von Auftrag zu Auftrag. Dennoch sind die Berufsbezeichnungen nicht geschützt. Dennoch gibt es – Strafverfahren und einige wenige weitere Kommunikationssituationen ausgenommen – keine allgemeinen formalen Voraussetzungen, um diesen Freien Beruf ausüben zu dürfen. Und selbst diese geschützten Bereiche können durch Ad-hoc-Beeidigungen oder den Verzicht auf bestätigte Übersetzungen umgangen werden. Außerdem ist bei Beauftragung über Vermittlungsagenturen in aller Regel nicht transparent oder nachvollziehbar, wer mit welcher Qualifikation beauftragt wird.\r\nSelbstverständlich gehen die meisten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer mit ihrer Verantwortung korrekt um, lassen sich nichts zuschulden kommen, halten sich an vertragliche Vereinbarungen, und Verbandsmitglieder unterwerfen sich freiwillig der Berufs- und Ehrenordnung (die des BDÜ ist unter https://bdue.de/der-bdue/statuten/berufs-und-ehrenordnung abrufbar). Aber wenn es Korruption und Kriminalität in anderen Berufen, auch sensiblen, grundsätzlich geben kann, dann wohl auch unter Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern. Gleiches gilt für nachrichtendienstliche Tätigkeiten für andere Staaten, ein Misstrauen, das insbesondere unserem Berufsstand seit Jahrhunderten entgegenschlägt. Zumal Aufträge in vielen sensiblen Bereichen so schlecht bezahlt werden, dass qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer dort gar nicht tätig sind. Diese Aufträge werden dann oft an sprichwörtlich irgendjemanden oder an vermeintlich Ehrenamtliche vergeben, wodurch nicht nur die Deprofessionalisierung des Berufsstandes vorangetrieben wird, sondern auch Zugewanderte, meistens Frauen, davon abgehalten werden, mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen (Hintergründe unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf i. V. m. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf). Und auch die Institutionen selbst gefährden sich durch diese Praxis. Daher fordern der BDÜ und alle Schwesterverbände seit Jahren die Abschaffung von § 14 JVEG, sowie die Verankerung einer Vergütung nach § 8 JVEG in allen Polizeigesetzen.\r\nForderung des BDÜ:\r\nWissend, dass eine Verpflichtung ein erheblicher staatlicher Eingriff in die Rechtsposition der Verpflichteten ist, aber eingedenk der besonderen Verantwortung für die Kommunikation auch von öffentlichen Institutionen und von ihnen Beauftragten und für das daraus entstehende Wissen und deren Schutz, fordert der BDÜ eine allgemeine Verpflichtung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer: In welcher Formulierung und an welche Stelle im VerpflG oder in einem anderen, geeigneteren Gesetz diese allgemeine Verpflichtung geregelt werden kann, übersteigt unsere Kompetenz als Nichtjuristinnen.\r\nWie aus der eingangs exemplarisch formulierten Auflistung prototypischer Kommunikationssituationen hervorgeht, sind einzelne Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer allein innerhalb eines Monats oder gar einer Woche für viele und viele unterschiedliche öffentliche Stellen, Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, tätig, auch über kommunale, Bundesländer- und Sprengelgrenzen hinweg. Gleichzeitig gibt es keine zentrale „Berufszulassungsstelle“.\r\nDiese allgemeine Verpflichtung soll somit unabhängig vom einzelnen Auftrag bzw. der jeweiligen Institution gelten, also für die gesamte Berufsausübung der allgemein verpflichteten Person für alle öffentlichen Stellen oder deren Beauftragten in Deutschland, gleich welche föderale Ebene oder ob Verwaltung, Sicherheitsbehörden oder Justiz/-vollzug. Das würde auch die bestehenden Schwierigkeiten umgehen, die dadurch entstehen, dass etwa bei einer Verpflichtung durch ein Gericht – je nach Regelung vor Ort – diese Verpflichtung nur für das verpflichtende Gericht selbst oder nur für das Gericht und die direkt untergeordneten Gerichte im selben Zuständigkeitsgebiet gilt, oder für alle Gerichte im Bundesland. In der öffentlichen Verwaltung dürfte es für alle Betroffenen noch unübersichtlicher sein. Aufgrund der kurzen Vorlaufzeit war es mir leider nicht möglich, mir hierzu einen umfassenden systematischen Überblick zu verschaffen. Den Überblick über die Geltungsbereiche der Verpflichtungen zu behalten, kann jedenfalls nicht weiter die Aufgabe der Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sein, noch die Aufgabe derjenigen, die für oder im Auftrag der öffentlichen Stellen solche beauftragen.\r\nDas Procedere für die Verpflichtung selbst bleibt unverändert zum geltenden, das auch durch den vorliegenden Entwurf nicht geändert wird. Wir gehen von den folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches (ältere Verpflichtung durch das Landgericht Berlin) aus:\r\n§ 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94-97, 101 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, Nebenfolgen, § 120 Abs. 2\tGefangenenbefreiung, § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, § 154 Meineid, § 155 Eidesgleiche Bekräftigung, § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt, § 201 Abs 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 2013 Abs. 2, 4, 5\tVerletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332, 335 Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 355\tVerletzung des Steuergeheimnisses, § 358 Nebenfolgen.\r\nAlle öffentlichen Stellen oder von diesen Beauftragten müssen also in ihren oder in zentralen Datenbanken vermerken, ob sie bei Beauftragung nach dem Vorliegen einer allgemeinen Verpflichtung gefragt haben oder eine allgemeine Verpflichtung vornehmen.\r\nSollte nach sorgfältiger Prüfung die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung nicht möglich sein, so wäre zu prüfen, ob alternativ eine reduziertere Version einer allgemeinen Verpflichtung eingeführt werden kann. Diese sollte dann zumindest für alle Gerichte und den Strafvollzug in ganz Deutschland gelten. Diese reduzierte allgemeine Verpflichtung könnte meinem laienhaften Verständnis nach im GVG bei der Hinzuziehung von Dolmetschern für Laut- und für Gebärdensprache verankert werden. Jedenfalls sollte gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch bei Ad-hoc-Beeidigungen durch das Gericht verpflichtet werden. Für allgemein beeidigte Dolmetscher könnte eine Verpflichtung durch Verweis auf das VerpflG im GDolmG erfolgen. \r\n2.\tVerpflichtung unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\nWenn die zu verpflichtende Person des Deutschen nicht (ausreichend) mächtig ist, soll das Verständnis durch Verdolmetschung gesichert werden. Dies kann bei den auf Seite 6 des Referentenentwurfs exemplarisch angeführten Fachgesetzen (§ 193 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 476 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes) der Fall sein.\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscherin bzw. Dolmetscher (wie auch Übersetzerin und Übersetzer) sind nicht geschützt, insofern kann keine Qualifikation als Mindeststandard vorausgesetzt werden. Eine Verpflichtung ist jedoch von herausragender Bedeutung, da sie dem Schutz des Staates und seiner Institutionen dient und gleichzeitig ein Eingriff des Staates in eine Rechtsposition des Verpflichteten ist. Daher dürfen für die Verdolmetschung einer Verpflichtung ausschließlich solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher herangezogen werden, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt sind und damit ihre einschlägige Qualifikation nachgewiesen haben und selbst verpflichtet wurden (s. 1. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als zu verpflichtende Personengruppe). Gleichzeitig kennen wir die zum großen Teil erschütternde Beauftragungspraxis insbesondere von Ämtern auf kommunaler und Landesebene, in der der Aspekt der Qualifikation der beauftragten Dolmetscherinnen und Dolmetscher keinerlei Rolle spielt; oder mit Blick auf die Honorar- bzw. Preisgestaltung sogar explizit nicht gewollt sein kann (s. exemplarisch zuletzt https://bdue.de/aktuell/news-detail/inakzeptable-dolmetschhonorare-bei-oeffentlicher-ausschreibung-in-nrw).\r\nForderung des BDÜ:\r\nAn geeigneter Stelle in § 1 VerpflG ist ein Absatz analog zu § 185  Absatz 1 GVG einzufügen: „Wird eine Person verpflichtet, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, so ist ein Gerichtsdolmetscher zuzuziehen, der nach GDolmG allgemein beeidigt ist.“\r\n3.\tVerpflichtungsprozess\r\nDen im Referentenentwurf beschriebenen Prozess zur Verpflichtung mittels Bild-Ton-Übertragung, einschließlich dem Vorgehen zur Digitalisierung der Unterschrift auch in Präsenz und der Niederschrift – sowie den expliziten Verweis auf die elektronische Präsenzbeurkundung – begrüßen wir.\r\nMit Bezug auf die Verpflichtung mittels Bild-Ton-Übertragung unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern weisen wir erneut auf die erforderliche normgerechte technische Ausstattung und Einhaltung von norm- und sachgerechten Standards hin. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen zu den anderen, teils abgeschlossenen, Gesetzgebungsvorhaben aus dem Bereich der Digitalisierung der Justiz. \r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022738","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Modernisierung des Schiedverfahrensrechts berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/67/699510/Stellungnahme-Gutachten-SG2602270012.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nElvira Iannone\r\nPolitische Geschäftsführung\r\nUhlandstraße 4-5\r\n10623 Berlin\r\nT: +49 30 88712830\r\nwww.bdue.de\r\niannone@bdue.de\r\nAn das\r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nReferat IA7\r\nNur per E-Mail an:\r\nia7@bmjv.bund.de\r\n27.02.2026\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts\r\n373500#00002#0015\r\nSehr geehrte Frau Dr. Lendermann,\r\nwir bedanken uns für die Einbeziehung im Rahmen der Verbändeanhörung und nehmen hiermit zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und\r\nGebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes ist es, mit einem modernisierten Schiedsverfahrensrecht den Streitbeilegungsstandort Deutschland zu stärken und die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren weiter zu erhöhen. Dazu ist das bewährte Schiedsverfahrensrecht nach über 25 Jahren durch punktuelle Änderungen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit, einschließlich der Digitalisierung, anzupassen, sodass dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Berücksichtigt werden dabei auch internationale Entwicklungen sowie die voranschreitende Digitalisierung. Der Entwurf soll dazu beitragen, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen, wozu Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, ein gleichberechtigter Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sind.\r\nWir begrüßen das Vorhaben, den Schiedsstandort Deutschland zu stärken und dabei Entwicklungen der VN und in den europäischen Nachbarstaaten einzubeziehen. In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf die Aspekte, die uns als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer direkt betreffen, die Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts.\r\nUnabhängig davon möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie als Berechnungsgrundlage für den Erfüllungsaufwand bezüglich Übersetzungen unterschiedliche durchschnittliche Kosten pro Seite heranziehen (S. 25-29).\r\n1. Zuständigkeit der Commercial Courts (§ 1062 Abs. 5 und § 1063a Abs. 1 ZPO-E)\r\nWir begrüßen das Vorhaben, dass die durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz ermöglichten Commercial Courts auch für internationale Schiedsverfahren zuständig sein sollen. Dadurch kann nicht nur eine rechtlich-fachliche Spezialisierung entstehen, sondern auch eine sprachliche. Mag die englische Sprache als lingua franca der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gelten, so ist es die kompetente Beherrschung englischer Fachsprachen (in diesem Fall mindestens in den Fachgebieten Recht und Wirtschaft), also ein nachgewiesenes Kompetenzniveau C2+ nach dem Gemeinsamen Europäischen\r\nReferenzrahmen Sprache (GERS), in Deutschland noch lange nicht.\r\nHierzu verweisen wir auf den Offenen Brief vom 19. April 2010 zum vom Bundesrat eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung von § 184 GVG, der von den Berufsverbänden ATICOM, BDÜ, VÜD, VVU und ADÜ Nord sowie vom PT-Forum verfasst wurde (s. Anhang). Dieser enthält generelle Überlegungen zu den notwendigen Kompetenzen der englischen Sprache und der Rechtsvergleichung. Gerade letztere bezieht sich nicht nur auf eine Sprache Englisch, sondern auf die Rechtssysteme gleich mehrerer Dutzend Länder mit Englisch als Amtssprache und darüber hinaus.\r\n2. Englisch als Verfahrenssprache, Übersetzungen und Verdolmetschungen in und aus dem Englischen (§§ 1063a, 1063b, 1065 ZPO-E)\r\nMit der Einführung von § 184a GVG ist in Absatz 3 die Möglichkeit zur Hinzuziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern für eine Übertragung aus dem Englischen ins Deutsche bzw. aus dem Deutschen ins Englische geschaffen worden, auch wenn sich die Parteien auf eine der beiden Sprachen als Verfahrenssprache geeinigt haben. Bei der Hinzuziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern ist jedenfalls sicherzustellen, dass die für eine gewissenhafte Ausführung der Sprachmittlungsleistung erforderlichen Unterlagen zur Einarbeitung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und für die terminologische Konsistenz von Verdolmetschung und Übersetzung bereitgestellt werden und ausreichend Zeit eingeplant und vergütet wird.\r\nBezüglich Urkunden, die in einer anderen Sprache als der deutschen oder der englischen Sprache verfasst sind, und für die ein Übersetzungsbedarf besteht, ist zu berücksichtigen, dass allgemeine Vereidigungen in Deutschland in den meisten Bundesländern ausschließlich in Sprachenpaaren mit Deutsch vorgenommen wurden und werden. Deutsch ist in Deutschland die verbreitetste Arbeitssprache. Wenn nun die Verfahrenssprache Englisch sein soll und Sprachmittlungsbedarf für eine dritte Sprache besteht, darf angezweifelt werden, dass für alle Sprachen in Kombination mit Englisch (!) ausreichend qualifizierte Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sichergestellt werden können, erst recht nicht Sprachmittlerinnen und Sprachmittler mit allgemeiner Beeidigung, die immer für ein konkretes Sprachenpaar erfolgt. Die Parteien sind daher vor der Wahl der Verfahrenssprache darauf hinzuweisen, dass bei einer Festlegung von Englisch als Verhandlungssprache möglicherweise nicht alle Unterlagen eingebracht oder Dritte gehört werden können. Dies widerspräche jedoch SDG 16.\r\n3. Videoverhandlungen (§ 1047 Abs. 2, 3 ZPO-E)\r\nMündliche Verhandlungen nach Anhörung der Parteien per Bild- und Tonübertragung, sog. Videoverhandlungen, sollen Verfahren beschleunigen. Unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch bestimmte Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben. Dabei geht es nicht ausschließlich um eine mögliche Verdolmetschung im Sprachenpaar Deutsch-Englisch, sondern explizit auch um Verdolmetschung in anderen Sprachkombinationen, etwa Deutsch-Arabisch oder Englisch-Chinesisch.\r\nDie Formulierungen im Referentenentwurf (S. 45) lassen alle möglichen technischen Settings zu. Abhängig vom jeweiligen Verfahren bleibt es im praktischen Ergebnis dem Zufall überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien und des Schiedsgerichts aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\ndie Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Vor allem aber ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden. Hingegen findet sich auch in diesem Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass es dafür keine besondere Ausstattung bräuchte, womit der Gesundheitsschutz von Dolmetscherinnen und Dolmetscher hintertrieben wird.\r\nAuch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher, deren Arbeitsstätte bislang der Gerichtssaal ist, nicht ohne weiteres aus dem eigenen Büro oder gar „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nIm vorliegenden Entwurf (S. 22-23) werden keine Kosten für die Wirtschaft veranschlagt bezüglich der „Bereithaltung oder Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung, denn Unternehmen und Selbstständige sind heute standardisiert mit moderner Bürokommunikationstechnik einschließlich geeigneter Endgeräte und Internetzugang ausgestattet“.\r\nWir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine normale, und hier nicht näher definierte Büroausstattung nicht ausreicht, um den Qualitätsanspruch, vor allem aber die Bedingungen an den Gesundheitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu erfüllen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass normgerechte Ausstattung aufseiten der Parteien vorhanden ist (außer eine Partei ist im entsprechenden Marktsegment der Konferenz- bzw. Veranstaltungstechnik tätig).\r\nBedingungen für qualitätsvolles und gesundheitssicherndes Dolmetschen bei Videoverhandlungen\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Denn beim Ferndolmetschen (Remote Interpreting) waren und sind oft noch immer die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen meist suboptimal. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Pandemiejahre zurückgeführt werden, in denen plötzlich fast alle Dolmetschaufträge online stattfanden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (s. u.); s. a. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf. Entsprechende Vorkommnisse werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren. Bei Videoverhandlungen kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronische Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Videoverhandlungen virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie auch durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nFür das Dolmetschen in und aus Gebärdensprachen ist eine Bildübertragung eine conditio sine qua non.\r\nAber auch bei lautsprachlicher Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Blickrichtung, Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können. Bei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nBei Videoverhandlungen ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Videoverhandlungen ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung fehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß\r\nwesentlich schneller zu Verwechslungen Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/-n, die im Verfahren gesprochen werden. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der\r\nanderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Videoverhandlungen\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi1 vor:\r\nDas Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person. Die Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen erfolgt zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können. Es wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden. Bei Videoverhandlungen ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert als bisher vor Ort: Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung, Rückfragen usw. hinzukommt.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle\r\nPersonen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.2 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.3\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetscher/-innen zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videoverhandlungen Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen werden sollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Setup beratend mit einbezogen werden, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Videoverhandlungen\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während eines Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht werden4 sollen. Hierbei handelt es sich um einen physisch vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können. Wenn sich bei Videoverhandlungen die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist zu regeln.\r\nGenerell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihnen vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Videoverhandlungen\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Videoverhandlungen erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist, bei ausschließlicher Tonübertragung nur verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Videoverhandlung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Videoverhandlung alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden.\r\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation bei Videoverhandlungen\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mandantschaft miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann eventuell die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Anwesenden nicht gehört werden soll, erforderlich sein. Bei Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Videoverhandlungen muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn sich die Gesprächsbeteiligten und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich nur ein Teil der Gesprächsbeteiligten im Gerichtssaal befindet, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Videoverhandlungen die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt- und Mandantschaft einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz bei Videoverhandlungen\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Videoverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.\r\nDie Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl an auf dem digitalen Endgerät installierten Programmen beabsichtigt oder ohne Wissen des Nutzers Inhalte der Verhandlung speichert und an den App-Anbieter überträgt, durch KI-Unterstützung auch verschriftlicht, Während bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- und Bildübertragung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet (befinden), der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nBedingung 8: Aufzeichnung von Videoverhandlungen Ebenso ist es möglich und realistisch, dass ohne das Wissen der anderen an der Videoverhandlung Beteiligten ein Aufzeichnungsgerät aktiviert ist bzw. das Aufzeichnen am digitalen Endgerät selbst, auch unbeabsichtigt durch installierte KI-unterstützte Programme erfolgt.\r\nInsofern begrüßen wir den Hinweis, dass das Schiedsgericht die an einer Videoübertragung Beteiligten darauf hinweisen sollte, dass die Aufzeichnung der Verhandlung ohne Zustimmung der anderen Beteiligten unzulässig ist (S. 46 RefE). Das gleiche gilt für die Möglichkeit, dass die Parteien Verabredungen zur Aufzeichnung treffen können. Hierbei sind die Persönlichkeits- und Urheberrechte der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu berücksichtigen.\r\nFazit: Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind über die Aufzeichnung von Videoverhandlungen wie die Parteien nach § 1047 Abs. 3 ZPO-E in Kenntnis zu setzen und ihr Einverständnis einzuholen.\r\nZusammenfassung 3. Videoverhandlungen (§ 1047 Abs. 2, 3 ZPO-E)\r\nVideoverhandlungen eignen sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren.\r\nVideoverhandlungen eigenen sich erst recht nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert; dies kann zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Videoverhandlungen überhaupt sinnvoll ist.\r\nEine Audioverbindung allein ist bei Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und - dolmetschern nicht ausreichend. Bei Einsatz von Lautsprachendolmetscherinnen und - dolmetschern fehlen eventuell entscheidende Informationen für das Verständnis des Gesagten, sodass für ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art davon abzusehen ist.\r\nIm Virtual Hearing Protocol, dessen Institutionalisierung wir ausdrücklich begrüßen, ist festzuhalten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Videoverhandlung unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern an allen Orten normgerechte Technik zu verwenden haben, genauer:\r\n- Kabelgebundene(s) Mikrofon(e),\r\n- kabelgebundene Kamera(s) für die Erfassung der Räume,\r\n- kabelgebundene Kamera(s) für die Erfassung der Gesichter,\r\n- stabile und sichere Internetverbindung(en).\r\nGenauso sind technische Spezifikationen für die Ausstattung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher festzuhalten.\r\nVon allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Onlineverhandlung – sei es das Gericht, eine Partei und deren Vertretung oder die Dolmetscherinnen und Dolmetscher selbst – sind zwingend die einschlägigen Normen zu beachten, darunter\r\nDIN EN ISO 17651-1:2024-04 Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 1: Anforderungen an und Empfehlungen für ortsfeste Kabinen,\r\nDIN EN ISO 17651-2:2024-04 Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 2: Anforderungen an und Empfehlungen für mobile Kabinen,\r\nDIN EN ISO 20109:2025-10 Simultandolmetschen - Ausrüstung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 24019:2022-12 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und\r\nDIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen,\r\nsowie die Normen, die sich aktuell noch im Entwurfsstadium befinden,\r\nDIN EN ISO 17651-3:2024-08 – Entwurf Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 3: Anforderungen an und Empfehlungen für Dolmetsch-Hubs und\r\nDIN EN ISO 17651-4:2026-02 - Entwurf Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 4: Anforderungen an und Empfehlungen für das Gebärdensprachdolmetschen (ISO/DIS 17651-4:2025).\r\nDer BDÜ unterstützt gern mit seiner Expertise in (Fern-)Dolmetschtechnik und Normung die Ausarbeitung standardisierter Virtual Hearing Protocols für Videoverhandlungen unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Auch darüber hinaus steht der Verband für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nCornelia Rösel, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\nFußnoten\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv.\r\n2 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n3 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n4 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen.\r\n\r\nAnhang\r\nAssoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeutschland e.V.\r\nADÜ Nord · Wendenstraße 435 · 20537 Hamburg\r\nE-Mail info@adue-nord.de\r\nTelefon 040 2191001\r\nFax 040 2191003\r\nwww.adue-nord.de\r\nDr. Andreas Remmert\r\nMinisterialrat\r\nJustizministerium des Landes NRW\r\nMartin-Luther-Platz 40\r\n40212 Düsseldorf\r\nMontag, 19. April 2010\r\nEnglisch als Gerichtssprache\r\nSehr geehrter Herr Dr. Remmert,\r\nhiermit möchten wir, die Berufsverbände ATICOM, BDÜ, VÜD, VVU und ADÜ Nord sowie PT, das größte Forum für professionelle Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland, die insgesamt fast 10 000 hoch qualifizierte Sprachmittler repräsentieren und demWeltdachverband FIT (Fédération Internationale des Traducteurs) angehören, Stellung zu dem vom Land Nordrhein-Westfalen und von Hamburg eingereichten Gesetzesentwurf zur Änderung von § 184 GVG nehmen.\r\nDieser Gesetzesentwurf sieht die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) vor, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können.\r\nIn der „NJW-aktuell“, Heft 4/2010, S. 14, erklärt die Justizministerin von NRW, Frau Müller-Piepenkötter, in einem Interview, dass es hierzu keiner Anpassung der richterlichen Ausbildung bedürfe. Laut Frau Müller-Piepenkötter könnten viele Richterinnen und Richter in Deutschland allein kraft ihres im Ausland erworbenen Abschlusses „Master of Laws“ und der anschließend über Jahre hinweg durch international ausgerichtete anwaltliche Tätigkeit erprobten und erweiterten Sprachkenntnisse Gerichtsverfahren in englischer Sprache leiten und entscheiden. Einschränkend führt sie weiter aus: „Das erfordert ggf. eine qualifizierte Fortbildung der in Betracht kommenden Personen, nicht jedoch eine Änderung der richterlichen Ausbildung.“\r\nDiese Einschätzung der Justizministerin zeigt unseres Erachtens die konsequente Unterschätzung der für eine professionelle fremdsprachliche Verfahrensführung notwendigen Kompetenzen und überschätzt die deutschsprachigen Verfahrensbeteiligten. Jeder selbstkritische Sprecher kennt die Grenzen seiner Fremdsprachenkenntnisse. Nur selten beherrscht jemand nach einem nicht sprachbezogenen Auslandsstudium die Fremdsprache ebenso gut wie seine Muttersprache. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Rechtsprechung bei englischsprachigen Gerichtsverhandlungen durch deutsche Richter nur innerhalb dieser Sprachgrenzen erfolgen kann.\r\nDie geplante Gesetzesänderung, die in Ermangelung konkreter Zahlenschätzungen hinsichtlich der Nachfrage nach Gerichtsverfahren in englischer Sprache allein auf der Hoffnung basiert, in Deutschland mehr Verfahren nach deutschem Recht in einer fremden Sprache führen zu können, enthält keinerlei Angaben dazu, ob und nach welchen Kriterien und durch wen festgestellt werden soll, ob die Beteiligten bis hin zu den Protokollanten über ausreichende Englischkenntnisse verfügen. Aus unserer Sicht ist das ein sehr gewagter und hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht zweckdienlicher Schritt. Rechtsprechung ist per definitionem auch eine Frage der Sprache. Ohne eine absolut fehlerfreie und idiomatische Sprache kann es keine ordentliche Rechtsprechung und keine garantierte Rechtssicherheit geben. Das Gefühl der Rechtsunsicherheit kann zudem leicht entstehen, da bei Zweifeln hinsichtlich der Sprachkompetenz häufig automatisch auch die Sachkompetenz angezweifelt wird und die betroffenen Parteien daher fast zwangsläufig die Rechtskompetenz des Gerichts bezweifeln werden.\r\nSprache und Kultur prägen die Gesetzgebung und vice versa. Große englische Sprachräume werden vom Präzedenzrecht regiert. „Mord“ ist nicht gleich „murder“ im angloamerikanischen Rechtssystem, wie auch „Totschlag“ nicht gleich „manslaughter“ ist. Und da Frau Müller-Piepenkötter zu gegebener Zeit prüfen möchte, ob eine „Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch auf andere Prozesse mit internationalem Bezug“ möglich ist, hier noch zwei Beispiele aus anderen europäischen Sprachkreisen: Die russische Gesetzgebung kennt – obwohl nicht vom Präzedenzrecht regiert – keinen Totschlag, und eine französische „Société anonyme“ ist nicht identisch mit der deutschen „Aktiengesellschaft“.\r\nBereits diese wenigen juristischen Fachtermini lassen erahnen, mit welcher Sprachkompetenz und Aufmerksamkeit die Übersetzung oder Verdolmetschung bei Gericht zu erfolgen hat. Hinzu kommen allgemeinsprachliche Besonderheiten und grammatikalische Feinheiten, die bei einer ordentlichen Sachverhaltswürdigung zu berücksichtigen sind und die einem deutschen Richter im Deutschen keinerlei Schwierigkeiten bereiten, während ihre Übertragung in die Fremdsprache nicht nur die gute, sondern die perfekte Beherrschung dieser Fremdsprache voraussetzt. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbeteiligten diese sprachbezogenen Überlegungen synchron zu ihrer rechtlichen Arbeit anstellen müssten. Berechtigterweise wird auch in der Pressemeldung zu dem Interview (http://www.justiz.nrw.de/Presse/PresseJM/10-01-26/index.php) die Frage gestellt: „Wer streitet vor Gericht schon gern in einer ihm nicht geläufigen Sprache?“ Nach demWillen der Initiatoren des Gesetzesentwurfs sollen die deutschen Richter, Anwälte und allgemeinen Prozessbeteiligten genau dies in Zukunft tun.\r\nProfessionelle Sprachmittler (Dolmetscher und Übersetzer) haben sich nicht nur dem Studium der Fremdsprache gewidmet, sondern interkulturelle Kompetenz erworben und Übersetzungs- und Dolmetschtechniken erlernt. Zudemhaben Sprachmittler zusätzlich spezielle Fachgebiete studiert. Hierzu zählt an deutschen Hochschulen u. a. Jura. In den entsprechenden Prüfungsgremien sitzen sowohl Sprach- als auch Rechtswissenschaftler. Nicht ohne Grund dürfen beglaubigte Übersetzungsarbeiten und Dolmetschleistungen für Behörden nur durch Sprachmittler erbracht werden, die einen Nachweis ihrer Qualifikation und jahrelangen Praxis erbracht haben.\r\nWir plädieren daher dafür, den Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form abzulehnen. Sollte § 184 GVG dahingehend abgeändert werden, dass vor einer deutschen KfiHG Verhandlungen auch in einer anderen als der deutschen Sprache geführt werden dürfen, so sollte nach unserem Dafürhalten in einem entsprechenden Änderungsentwurf festgeschrieben sein, dass nur legitimierte Sprachmittler die Dolmetsch- und ggf. die Übersetzungsleistungen bei derartigen Verhandlungen erbringen dürfen. Im Sinne einer effizienten Nutzung der in Deutschland vorhandenen Ressourcen und Strukturen und im Hinblick auf die Qualität und Reputation der deutschen Rechtsprechung wäre es unseres Erachtens sinnvoller, wenn die Kosten für eine solche Sprachmittlung von den zuständigen Behörden getragen werden.\r\nIch verbleibe im Namen der\r\ngenannten Verbände\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nADÜ Nord, Vorstand\r\nNatascha Dalügge-Momme, 1. Vorsitzende\r\nFachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher e.V.\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nVerband der Übersetzer und Dolmetscher e.V.\r\nVerband der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher und der öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer in Baden-Württemberg e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022869","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei Änderungen im Verwaltungs(gerichts)verfahrensrecht berücksichtigen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/b7/702875/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060017.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle: Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nAn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nReferat R A 3\r\nNur per E-Mail an: RA3@bmjv.bund.de\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) Stand 03.02.2026\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit bedanken wir uns für die Einladung zur Verbändeanhörung und nehmen zum „Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind – hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich – im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern und Behörden aller föderalen Ebenen.\r\nZiel der Novellierung im genannten Gesetzgebungsvorhaben ist es, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu effektivieren. Personelle Ressourcen an den Gerichten sollen flexibler als bisher eingesetzt werden können. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen entlastet werden, damit Verfahren beschleunigt werden können. Das Vorhaben soll auch einen weiteren Beitrag zur Planungsbeschleunigung bei Infrastrukturprojekten leisten und positive Effekte für asylgerichtliche Verfahren erreichen. Die geplante Reform des Rechts der Vollstreckung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegenüber Behörden soll einen Beitrag zur Steigerung der Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates und zur Stärkung der Resilienz der Justiz leisten. Darüber hinaus soll in der FGO die Beiladung in Massenverfahren vereinfacht werden (§ 60a Satz 1 FGO-E). Es soll außerdem eine 06.03.2026 Klagerücknahmefiktion für den Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens geregelt werden (§ 72 Absatz 1b FGO-E). Der Streitwert, bis zu dem ein Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden kann, wird erhöht (§ 94a Satz 1 FGO-E). Im SGG wird zur Entlastung der Gerichte die Möglichkeit geschaffen, bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses auf eine Missbrauchsgebühr abhängig zu machen (§ 192 Absatz 2 SGG-E). Die Paragrafen der VwGO und der FGO erhalten amtliche Überschriften und es wird der VwGO und der FGO eine amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Im Übrigen wird insbesondere die VwGO umfassend rechtsbereinigt.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns ausschließlich auf die Aspekte, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen, also auf mehrsprachige Kommunikation und damit verbundene Möglichkeiten, Gerichte massiv zu entlasten, die Institutionen zu schützen und für die Beauftragung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern attraktiver zu werden. Denn Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer werden in praktisch allen Kommunikationssituationen, in denen auch Deutscherstsprachige in allen Bereichen ihres Lebens mit dem Staat (oder der Staat mit ihnen) in Kontakt kommen, beauftragt: Natürlich in der Justiz, angefangen bei der ersten Zeugenaussage über Telekommunikationsüberwachung bis zur Entlassung aus der JVA; von der Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses über Vaterschaftsanerkennungen bis zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers und bei Erbstreitigkeiten; von der Anmeldung in der Kita bis zu Lern-/Entwicklungsgesprächen; bei der Vorsorgeuntersuchung, über Notaufnahmen und Klinische Studien bis zum BG-Gutachten nach Arbeitsunfällen; bei Kindeswohlgefährdung, Gefährderansprachen und in Schutzhäusern; beim Hauskauf und in der Winternothilfe; bei Menschenhandel und Schwarzarbeit; in der Pandemie, nach Naturkatastrophen oder anderen Großschadensereignissen. Und natürlich auch bei der Ausländerbehörde, in Visa- wie Abschiebeverfahren und bei der Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen. Auch wenn die meisten dieser Kommunikationssituationen auf den ersten Blick nicht direkt oder zwangsläufig mit Verwaltungsgerichten zu tun haben, so sind sie doch diesen vorgelagert. Eine Entlastung der Gerichte und Verwaltungsvereinfachung muss also alle Ebenen der Verwaltungsverfahren einbeziehen. Konkret gehen wir auf die folgenden Aspekte ein:\r\n1. Abschaffung von § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\r\n2. Sicherstellung der Qualifikation der beauftragten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer\r\n3. Einbeziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in den elektronischen Rechtsverkehr\r\n4. Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Kommunikation über Videokonferenzplattformen\r\n5. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als zu verpflichtende Personengruppe\r\nIm Übrigen begrüßen wir die Rechtsbereinigung und die Einführung amtlicher Überschriften und Inhaltsübersichten ausdrücklich, da diese uns als Nicht-Juristinnen die Orientierung und den Überblick über die geregelten Inhalte von Gesetzen erleichtert.\r\n1. Abschaffung von § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\r\nIm Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sind die Honorare und Erstattungen von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern geregelt, wenn sie von Gerichten beauftragt werden. Alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern verweisen direkt oder über das Bundesgesetz auf das JVEG, sodass bundesweit einheitlich für Ämter, Behörden und Gerichte (nicht jedoch die Polizeien) dieselben Sätze gelten. Der Geist, der 2003 dem zur Einführung des JVEG ausgearbeiteten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zugrunde lag, stellte „eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert“ (BT-Drs. 15/1971, S. 139) in den Mittelpunkt der Reform. Allerdings beinhaltet das JVEG mit § 14 auch die Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ Nach § 14 JVEG behält sich der Staat also vor, Rabattierungen vorzunehmen, ohne dass diese jedoch an irgendeine Bedingung (wie Auftragsvolumen) geknüpft sind. Auch ein Korridor oder eine Untergrenze sind nicht definiert. In Gegenüberstellung hierzu verweisen wir auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Gerichten waren bis einschließlich 2020 Rahmenvereinbarungen mit Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern nicht in der Fläche üblich. Im Zuge der Vergütungsanpassungen zu 2021 sind in einigen Bundesländern systematisch, insbesondere von Amtsgerichten, Rahmenvereinbarungen zum bis einschließlich 2020 geltenden Vergütungssatz geschlossen worden. Diese Gerichte haben sich also bereits der vorletzten Vergütungserhöhung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (insbesondere, aber nicht nur, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern) entzogen. Vielfach erlebten unsere Mitglieder, dass diejenigen, die keine bedingungslose Rahmenvereinbarung geschlossen haben, nicht mehr beauftragt wurden und werden; selbst dann nicht, wenn für diese Sprache keine anderen qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen. Beauftragt werden dann beliebige mehr oder weniger zweisprachigen Personen, die ad hoc beeidigt werden – oder der Termin wird verschoben. Die Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb bei überlasteten Geschäftsstellen hat, auf Verfahrensdauer und Fristen oder auch auf das Ansehen von Justiz und Rechtsstaat bei den Betroffenen und in der Gesellschaft sind offensichtlich. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren und der Zugang zur Justiz und zum Recht dürfen nicht von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener abhängen. Das JVEG kommt auch bei jeder Beauftragung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch alle Ämter und Behörden in Deutschland zur Anwendung: Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Ausländerbehörden bis hin zu Sozial- und Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten, um nur einige zu nennen. Damit geht es um unterschiedlichste gesellschaftliche Funktionen wie Vaterschaftsanerkennung, Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, UmF), den Anspruch auf Leistungen bzw. das Nachkommen von Pflichten aller Art bis hin zu existenziellen Fragen wie Arbeit und Aufenthalt in Deutschland. Die Sprachmittlungsleistung wird in diesen Settings praktisch nie nach § 8 JVEG vergütet, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG vorgegeben – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen. Qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer trifft man in diesen Settings selten an, wenn der Preis wichtiger ist als nachgewiesene Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis. Dies hat auch mit den Vorgaben im Vergaberecht zu tun, also der Gewichtung von Preis und Qualität, hier: Qualifikation. Aus unserer Mitgliedschaft und unserem Netzwerk wissen wir, dass je nach Kommune oder Behörde Vergütungssätze für Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Bereich von 25 bis 45 Euro pro Stunde (ohne Fahrtkostenersatz, ohne Fahrtzeitvergütung, ohne Ausfallentschädigung o. ä.) häufig vorkommen; bei Beauftragung eines sog. Dolmetschbüros (Agentur), die meist an Nichtangestellte untervergeben, liegt die Vergütung auch bei unter 20 Euro pro Stunde (vgl. Hanft-Robert, S., Mösko, M. Community interpreting in Germany: results of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8). Exemplarisch sei hier eine solche kürzlich publik gewordene Beauftragung genannt, bei der die Vergütung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei 0,65 Cent pro Minute liegt – bei bestehendem Tariftreuegesetz nach Landesrecht (Details s. https://bdue.de/aktuell/news-detail/inakzeptable-dolmetschhonorare-bei-oeffentlicher-ausschreibung-in-nrw). Dass bei diesen Honoraren keine qualifizierte Übersetzung bzw. Verdolmetschung erfolgen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung, lediglich des Verweises auf unsere Beispielkalkulation in Anhang 1. Alle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit bekämpfen und die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. solo-selbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gemeinwesen der Staat selbst jedoch meist einer der schlechtesten Auftraggeber. Zu weiteren Implikationen wie im Zusammenhang mit der Anwerbung ausländischer Arbeits- und Fachkräfte, die an dieser Stelle zu weit führen würden, die jedoch für das Verständnis von Hintergrund und Auswirkungen erforderlich sind, verweisen wir auf unser Positionspapier „Zum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle“, 2022, das wir als Anhang 2 anfügen. Forderung des BDÜ: § 14 JVEG ist ersatzlos zu streichen.\r\n2. Sicherstellung der Qualifikation der beauftragten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscherin bzw. Dolmetscher wie auch Übersetzerin bzw. Übersetzer sind nicht geschützt, insofern kann keine Qualifikation als Mindeststandard vorausgesetzt werden. Lediglich eine allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) bzw. eine allgemeine Beeidigung/Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern nach Landesrecht erfordert den expliziten Nachweis von Qualifikationsanforderungen, die nach Jahrzehnten der Klagen über schlechte Verdolmetschungen und Übersetzungen bei Gericht ab 2018 vom Bundestag beschlossen wurden. Gleichzeitig kennen wir die zum großen Teil erschütternde Beauftragungspraxis insbesondere von Ämtern auf kommunaler und Landesebene, in der der Aspekt der Qualifikation der beauftragten Dolmetscherinnen und Dolmetscher keinerlei Rolle spielt; oder mit Blick auf die Honorar- bzw. Preisgestaltung sogar explizit nicht gewollt sein kann (s. 1. Abschaffung von § 14 JVEG). Ohne die Definition von Anforderungen – oder noch schlimmer: ohne Ansprüche – an Qualifikation bleiben Verfahren ineffizient und nicht rechtssicher, Konflikte entstehen und Situationen eskalieren, Steuermittel werden verschwendet – bei Ämtern und Behörden und nach gelagert auch bei den Verwaltungsgerichten.\r\nForderung des BDÜ:\r\nWenn aus Gründen der Deregulierung schon keine weiteren Berufsbezeichnungen geschützt bzw. Zugangsbeschränkungen eingeführt werden können, so müssen die durch Gerichte, Ämter und Behörden sowie durch von diesen unterbeauftragte (gemeinnützige) Unternehmen, Vereine und Verbände beauftragten Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein nach GDolmG beeidigt bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer allgemein nach Landesrecht beeidigt/ermächtigt sein.\r\n3. Einbeziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in den elektronischen Rechtsverkehr\r\nLaut BMJV-Website soll „der elektronische Rechtsverkehr die Mitarbeitenden in der Justiz [entlasten], da durch die digitale Übermittlung von Dokumenten eine schnellere und effizientere Abwicklung von Verfahren stattfinden kann und die Bearbeitungszeiten erheblich reduziert werden“. Über alle Institutionen und Instanzen hinweg soll medienbruchfrei kommuniziert werden können. Allerdings ist eine wesentliche Gruppe professioneller Anwenderinnen und Anwender bislang vom regulären Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ausgeschlossen: ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind bislang nicht, wie andere Berufsgruppen, verpflichtend im ERV eingebunden und nicht für alle professionellen Anwender sichtbar. Wären sie wiederum vollständig eingebunden, würde auch ihnen eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung möglich, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlasten würde. Für die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde das zum 01.01.2022 für die Bürger und Organisationen eröffnete elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als Verfahrensbeteiligte teilnehmen. Dieses sog. „Dolmetscher-eBO“ ist jedoch eine mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Noch immer werden ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nur selten digital von Gerichten beauftragt. Vielmehr werden Informationen auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen und darauf hingewiesen haben. Sie werden – im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen mit besonderem elektronischem Postfach – nur bedingt von den anderen Anwendern gesehen. Bei Ämtern und Behörden ist keinerlei digitale Kommunikation mit Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vorgesehen. Personenbezogene Daten werden, ohne mit der Wimper zu zucken, unverschlüsselt per E-Mail oder ausländischem Messenger versandt. Dies ist auch darin begründet, dass ein Teil der Kommunikationslast auf die Personen abgewälzt wird, die (noch) nicht (ausreichend) des Deutschen mächtig sind.\r\nForderung des BDÜ:\r\nUm einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von Ämtern, Behörden und Gerichten konsequent in die digitale Kommunikation (ERV) einbezogen werden – für die Kommunikation von Ladungen, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\n4. Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Kommunikation über Videokonferenzplattformen\r\nMündliche Verhandlungen oder vorgelagerte Behördentermine per Bild- und Tonübertragung, sog. Videoverhandlungen, sollen Verfahren beschleunigen. Unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch bestimmte Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf unabhängige Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren – auch an den Verwaltungsgerichten – gewährleistet sowie die für ihre Arbeitsfähigkeit grundlegende Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten bleiben.\r\nFür Videoverhandlungen gibt es bislang noch keine definierten Standards. Abhängig vom jeweiligen Verfahren bleibt es im praktischen Ergebnis dem Zufall überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien und des Gerichts aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“: alle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend; zwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals; zwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals; alle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal. In der translationswissenschaftlichen Forschung wird unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden: die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals; alle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb; ein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort; ein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb; alle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten. Für jede dieser Konstellationen sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Vor allem aber ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt durch die technische Komplexität, und erschwerte Fehlerbehebung ebenso wie durch Intransparenz über Aufzeichnung oder Anwesenheit Dritter die Kontrollierbarkeit der Kommunikation in einer Videoverhandlung. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher, deren Arbeitsstätte bislang der Gerichtssaal ist, nicht ohne weiteres in der Lage sind aus dem eigenen Büro oder gar „von zu Hause aus“ qualitätsvoll zu dolmetschen.\r\nWir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine nicht näher definierte „normale Büroausstattung“ nicht ausreicht, um den Qualitätsanspruch, vor allem aber die Bedingungen an den Gesundheitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit Anforderungen an den Arbeitsschutz zu erfüllen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass normgerechte Ausstattung aufseiten der Parteien vorhanden ist (außer eine Partei ist im entsprechenden Marktsegment der Konferenz- bzw. Veranstaltungstechnik tätig). Bedingungen für qualitätsvolles und gesundheitssicherndes Dolmetschen bei Videoverhandlungen Um die Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Denn beim Ferndolmetschen (Remote Interpreting) waren und sind noch immer die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen meist suboptimal. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Pandemiejahre zurückgeführt werden, in denen plötzlich fast alle Dolmetschaufträge online stattfanden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (s. u.); vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf.\r\nEntsprechende Vorkommnisse werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat. Bedingung 1: Akustik und Tonqualität Nur das, was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu. In einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher: Schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. lassen eine Geräuschkulisse entstehen, die das Dolmetschen erheblich erschwert. Bei Videoverhandlungen kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu: Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich bringt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schlechter ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation. Hinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, das ebenfalls die Tonqualität beeinflusst und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöht. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten. Alle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt. Außerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata, gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronischen Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Videoverhandlungen virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass durch den irrigen Versuch, Verständlichkeit durch Lautstärke zu erreichen, der Eingangston zu laut eingestellt wird. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie auch durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel. Für die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normengerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Eine Tontechnikerin oder ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nFür das Dolmetschen in und aus Gebärdensprachen ist eine Bildübertragung eine conditio sine qua non. Aber auch bei lautsprachlicher Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Blickrichtung, Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur in dieser Gesamtheit die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können. Bei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden. Das Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen. Bei Videoverhandlungen ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen. Die Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können. Auch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen festgelegt. In einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Videoverhandlungen ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung fehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß wesentlich schneller zu Verwechslungen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu erkennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/-n, die im Verfahren gesprochen werden. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden. Fazit: Wie für die Tonübertragung, hat das Gericht auch für die normengerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Eine Technikerin bzw. ein Techniker sollte dafür und während der Videoverhandlung anwesend sein, um eingreifen zu können. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Videoverhandlungen\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi1 vor: Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person. Die Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr. Das Konsekutivdolmetschen erfolgt zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können. Es wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird. Während einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden. Bei Videoverhandlungen ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden. Wenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und die nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen: Entweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert als bisher vor Ort: Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung, Rückfragen usw. hinzukommt. Oder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle Personen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.2 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.3\r\nDarüber hinaus ist insbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetscher/-innen zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist. Fazit: Wenn bei Videoverhandlungen Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen werden sollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Setup beratend mit einbezogen werden, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Videoverhandlungen\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während eines Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht4 werden sollen. Hierbei handelt es sich um einen physisch vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können. Wenn sich bei Videoverhandlungen die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt. Zudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist zu regeln.\r\nGenerell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihnen vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Videoverhandlungen\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann. Bei Videoverhandlungen erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist – bzw. bei ausschließlicher Tonübertragung nur – verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt bei der unterbrochenen Person zu mehr Stress und Nervosität, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten. Gleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. Bereits in Verhandlungen vor Ort ist es eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Videoverhandlung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Videoverhandlung alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden.\r\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation bei Videoverhandlungen\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mandantschaft miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann eventuell die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Anwesenden nicht gehört werden soll, erforderlich sein. Bei Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander. Bei Videoverhandlungen muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn sich die Gesprächsbeteiligten und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras eingeschaltet bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich nur ein Teil der Gesprächsbeteiligten im Gerichtssaal befindet, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Videoverhandlungen die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt- und Mandantschaft einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz bei Videoverhandlungen\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Videoverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls sicherzustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl an auf dem digitalen Endgerät installierten Programmen beabsichtigt oder ohne Wissen des Nutzers Inhalte der Verhandlung möglicherweise speichert und an den App-Anbieter überträgt, durch KI-Unterstützung auch verschriftlicht. Während bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Videoverhandlungen der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet (befinden), der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten. Fazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nBedingung 8: Aufzeichnung von Videoverhandlungen\r\nEbenso ist es möglich und realistisch, dass ohne das Wissen der anderen an der Videoverhandlung Beteiligten ein Aufzeichnungsgerät aktiviert ist bzw. das Aufzeichnen am digitalen Endgerät selbst, auch unbeabsichtigt durch installierte KI-unterstützte Programme, erfolgt. Insofern muss das Gericht die an einer Videoübertragung Beteiligten darauf hinweisen, dass die Aufzeichnung der Verhandlung ohne Zustimmung der anderen Beteiligten unzulässig ist. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind zu berücksichtigen. Fazit: Das Einverständnis von Dolmetscherinnen und Dolmetschern zu einer Aufzeichnung von Videoverhandlungen ist einzuholen.\r\nZusammenfassung 4. Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Kommunikation über Videokonferenzplattformen\r\nVideoverhandlungen eignen sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren. Sie eigenen sich erst recht nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert; dies kann zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Arbeits- und Berufsfähigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen. Daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Videoverhandlung überhaupt sinnvoll ist.\r\nForderung des BDÜ:\r\nEine Audioverbindung allein ist bei Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern nicht ausreichend. Bei Einsatz von Lautsprachendolmetscherinnen und -dolmetschern fehlen eventuell entscheidende Informationen für das Verständnis des Gesagten, sodass für ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art davon abzusehen ist. Analog zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts ist ein sog. Virtual Hearing Protocol auch bei Verwaltungsgerichtsverfahren einzuführen. Darin ist festzuhalten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Videoverhandlung unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern an allen Orten normengerechte Technik zu verwenden haben, genauer: - kabelgebundene(s) Mikrofon(e), - kabelgebundene Kamera(s) für die Erfassung der Räume, - kabelgebundene Kamera(s) für die Erfassung der Gesichter, - stabile und sichere Internetverbindung(en). Genauso sind technische Spezifikationen für die Ausstattung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher festzuhalten.\r\nVon allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Onlineverhandlung – sei es das Gericht, eine Partei und deren Vertretung oder die Dolmetscherinnen und Dolmetscher selbst – sind zwingend die einschlägigen Normen zu beachten, darunter DIN EN ISO 17651-1:2024-04 Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 1: Anforderungen an und Empfehlungen für ortsfeste Kabinen, DIN EN ISO 17651-2:2024-04 Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 2: Anforderungen an und Empfehlungen für mobile Kabinen, DIN EN ISO 20109:2025-10 Simultandolmetschen - Ausrüstung – Anforderungen, DIN EN ISO 24019:2022-12 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und DIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen, sowie die Normen, die sich aktuell noch im Entwurfsstadium befinden, DIN EN ISO 17651-3:2024-08 – Entwurf Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 3: Anforderungen an und Empfehlungen für Dolmetsch-Hubs und DIN EN ISO 17651-4:2026-02 - Entwurf Simultandolmetschen - Arbeitsumfeld des Dolmetschers - Teil 4: Anforderungen an und Empfehlungen für das Gebärdensprachdolmetschen (ISO/DIS 17651-4:2025).\r\n5. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als zu verpflichtende Personengruppe Eine Verpflichtung nach VerpflG kann in sehr vielen sehr unterschiedlichen Kontexten aller föderalen Ebene erfolgen, auch und insbesondere außerhalb dessen, was für die Arbeit im Gerichtssaal erforderlich ist, vgl. Aufzählung der unterschiedlichen Kommunikationssituationen auf Seite 2 dieser Stellungnahme. Unabhängig davon, von wem Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt werden, tragen diese immer Verantwortung: für die Kommunikation der nichtdeutschsprachigen Person wie für die der deutschsprachigen Person sowie für eine funktionierende Verwaltung, für ein effizientes Gesundheitswesen und den Rechtsstaat. Und für das Wissen über Personen, Prozesse und räumliche wie technische Gegebenheiten, das sie im Zuge ihrer Tätigkeit erlangen. In welchem Ausmaß, wie sensibel diese Kommunikationssituationen bzw. dieses Wissen sind, oder welcher Schaden dabei entstehen kann, unterscheidet sich selbstverständlich von Auftrag zu Auftrag. Dennoch sind die Berufsbezeichnungen nicht geschützt, und dennoch gibt es – Strafverfahren und einige wenige weitere Kommunikationssituationen ausgenommen – keine allgemeinen formalen Voraussetzungen, um diesen Freien Beruf ausüben zu dürfen; und selbst diese geschützten Bereiche können durch Ad-hoc-Beeidigungen oder den Verzicht auf bestätigte Übersetzungen umgangen werden. Außerdem ist bei Heranziehung über Vermittlungsagenturen in aller Regel nicht transparent oder nachvollziehbar, wer mit welcher Qualifikation beauftragt wird (vgl. 2. Sicherstellung der Qualifikation der beauftragten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer). Selbstverständlich gehen qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer mit ihrer Verantwortung korrekt um, lassen sich nichts zuschulden kommen, halten sich an vertragliche Vereinbarungen, und Verbandsmitglieder unterwerfen sich freiwillig vorhandenen Berufs- und Ehrenordnungen (die des BDÜ ist unter https://bdue.de/der-bdue/statuten/berufs-und-ehrenordnung abrufbar). Aber wenn es Korruption und Kriminalität in anderen Berufen, auch sensiblen, grundsätzlich geben kann, dann kann dies auch unter Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Unterstellung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten für andere Staaten, wo unserem Berufsstand schon seit je her ein besonderes Misstrauen („traduttore traditore“) entgegenschlägt – und etwa bei Personen, die für das BAMF tätig sind, auch immer wieder publik wird. Werden nun Aufträge – insbesondere in diesen sensiblen Bereichen – so schlecht bezahlt, dass qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer dort gar nicht tätig sind (vgl. 1. Abschaffung von § 14 JVEG), werden diese Aufträge dann an „irgendjemanden“ oder an vermeintlich Ehrenamtliche vergeben. Dies wiederum treibt nicht nur die Deprofessionalisierung des Berufsstandes voran, sondern nimmt auch Zugewanderten – meistens Frauen – die Möglichkeit, mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen zu können (Hintergründe unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf i. V. m. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf).\r\nForderung des BDÜ:\r\nWissend, dass eine Verpflichtung ein erheblicher staatlicher Eingriff in die Rechtsposition der Verpflichteten ist, aber eingedenk der besonderen Verantwortung für die Kommunikation auch von öffentlichen Institutionen und von durch sie Beauftragten und für das daraus entstehende Wissen und deren Schutz, fordert der BDÜ eine allgemeine Verpflichtung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer. Mit welcher Formulierung und an welcher Stelle im VerpflG oder in einem anderen, geeigneteren Gesetz diese allgemeine Verpflichtung geregelt werden kann, übersteigt unsere Kompetenz als Nichtjuristinnen. Wie aus der eingangs exemplarisch formulierten Auflistung prototypischer Kommunikationssituationen hervorgeht, sind einzelne Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer allein innerhalb eines Monats oder gar einer Woche für viele und viele unterschiedliche öffentliche Stellen, Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, tätig, auch über kommunale, Bundesländer- und Sprengelgrenzen hinweg. Gleichzeitig gibt es keine zentrale „Berufszulassungsstelle“.\r\nDiese allgemeine Verpflichtung soll somit unabhängig vom einzelnen Auftrag bzw. der jeweiligen Institution gelten, also für die gesamte Berufsausübung der allgemein verpflichteten Person bundesweit für alle öffentlichen Stellen oder für Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, gleich welche föderale Ebene oder ob Verwaltung, Sicherheitsbehörden oder Justiz/-vollzug. Dies würde auch die bestehenden Schwierigkeiten umgehen, die dadurch entstehen, dass etwa bei einer Verpflichtung durch ein Gericht – je nach Regelung vor Ort – diese Verpflichtung nur für das verpflichtende Gericht selbst oder nur für das Gericht und die direkt untergeordneten Gerichte im selben Zuständigkeitsgebiet, oder für alle Gerichte im Bundesland gilt. In der öffentlichen Verwaltung und bei von dieser beauftragten Trägern dürfte es für alle Betroffenen noch unübersichtlicher sein. Es ist uns unmöglich, uns hierzu einen umfassenden systematischen Überblick zu verschaffen. Den Überblick über die Geltungsbereiche der Verpflichtungen zu behalten, kann jedenfalls nicht weiter die Aufgabe der Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sein, noch die Aufgabe derjenigen, die für oder im Auftrag der öffentlichen Stellen solche beauftragen. Das Procedere für die Verpflichtung selbst bleibt dabei unverändert zum geltenden. Wir gehen von den folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches (ältere Verpflichtung durch das Landgericht Berlin) aus: § 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94-97, 101 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, Nebenfolgen, § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, § 154 Meineid, § 155 Eidesgleiche Bekräftigung, § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt, § 201 Abs 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 2013 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332, 335 Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses, § 358 Nebenfolgen.\r\nAlle öffentlichen Stellen oder von diesen Beauftragten müssen also in ihren oder in zentralen Datenbanken vermerken, ob sie bei Beauftragung nach dem Vorliegen einer allgemeinen Verpflichtung gefragt haben oder eine allgemeine Verpflichtung vornehmen.\r\nDies mag wie ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erscheinen, aber durch einen einzigen erstmaligen Eintrag oder Haken wird der gesamte Verpflichtungsaufwand vermieden, und bei weiterer Beauftragung reicht lediglich ein Kontrollblick. Sollte nach sorgfältiger Prüfung die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung nicht möglich sein, so wäre zu prüfen, ob alternativ eine reduziertere Version einer allgemeinen Verpflichtung eingeführt werden kann. Diese sollte dann zumindest für alle Gerichte und den Strafvollzug in ganz Deutschland gelten. Diese reduzierte allgemeine Verpflichtung könnte einem laienhaften Verständnis nach im GVG bei der Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und für Gebärdensprache verankert werden. Jedenfalls sollte gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch bei Ad-hoc-Beeidigungen durch das Gericht verpflichtet werden. Für allgemein nach GDolmG beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher könnte eine Verpflichtung durch Verweis auf das VerpflG im GDolmG erfolgen.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv.\r\n2 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n3 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n4 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen.\r\n\r\nAnhang 1\r\nHANDREICHUNG\r\nFiktive Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben eines Dolmetschers im Gesundheits- und im Gemeinwesen – Beispielkalkulationen\r\n(Stand: Juni 2025)\r\nGrundannahme: durchschnittlich 15 Stunden Dolmetscheinsatz pro Woche (60 Std./Monat)\r\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vor- und Nachbereitung von Dolmetscheinsätzen, Wegzeiten, die laufende Weiterbildung sowie die allgemeine Unternehmensführung in diesem Zeitansatz nicht berücksichtigt sind. Bei wöchentlich 15 tatsächlich abgerechneten Einsatzstunden ist somit mindestens von einer 40-Stunden-Arbeitswoche auszugehen.\r\nEine regelmäßige Auslastung von durchschnittlich 15 Dolmetschstunden pro Woche (3 Std./Tag) ist nur für Sprachen mit einer hohen Nachfrage realistisch.\r\nNicht in der Kalkulation berücksichtigt ist die Umlegung auf ein gesamtes Jahr: Die Ausgaben und Sozialversicherungen sind 12 Monate im Jahr zu leisten. Einnahmen werden jedoch nur in 10–11 Monaten erwirtschaftet: Feiertage müssen abgezogen werden, angestellt Beschäftigte haben i. d. R. (5–)6 Wochen Urlaub pro Jahr und waren 2024 durchschnittlich 14,8 Tage krank1.\r\nWeiterhin nicht berücksichtigt sind beispielsweise die Aufwendungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge und die Absicherung gegen „Arbeitslosigkeit“, also den Ausfall von Aufträgen, die unternehmerisches Risiko sind. Dieses unternehmerische Risiko lässt sich nicht beziffern und kann daher in der Kalkulation nur unberücksichtigt bleiben. In der Realität nicht, es müssen Rücklagen gebildet werden.\r\nAlle variablen gesetzlich festgelegten Werte beziehen sich auf 2025.\r\nÜber den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nDer BDÜ ist mit rund 7.000 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert etwa 80 Prozent aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland und setzt sich seit 1955 für die Interessen seiner Mitglieder sowie des gesamten Berufsstands ein. Für Auftraggeber stellt eine BDÜ-Mitgliedschaft ein Qualitätssiegel für professionelle Leistungen im Übersetzen und Dolmetschen dar, da eine Aufnahme in den Verband nur mit nachgewiesener fachlicher Qualifikation möglich ist. Die als Kommunikationsexperten bundesweit für rund 90 Sprachen und eine Vielzahl von Fachgebieten gefragten BDÜ-Mitglieder sind in der Online-Datenbank auf der Verbandswebsite schnell und einfach zu finden.\r\nwww.bdue.de\r\nVier Hypothesen zum Stundensatz:\r\nA) 93 Euro gemäß JVEG (seit 01.06.2025);\r\nB) 60 Euro bei persönlichem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG;\r\nC) 35 Euro bei Leistungserbringung für eine Agentur, die eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG zum Stundensatz von 60 Euro geschlossen hat und den Auftrag an einen externen Dolmetscher weiterreicht, oder als „ehrenamtliche“ Leistungserbringung (s. u.);\r\nD) 25 Euro bei „ehrenamtlicher“ Leistungserbringung für einen Pool (in kommunaler, privater oder freier Trägerschaft)\r\nEinnahmen in einem Monat2\r\nHypothese A) 60 x 93 Euro = 5.580 Euro\r\nHypothese B) 60 x 60 Euro = 3.600 Euro\r\nHypothese C) 60 x 35 Euro = 2.100 Euro\r\nHypothese D) 60 x 25 Euro = 1.500 Euro\r\nSteuerlich absetzbare Ausgaben pro Monat:\r\nhäusliches Arbeitszimmer anteilig 150 Euro\r\nTelefonkosten Mobilfunk 35 Euro\r\nSteuerberater anteilig 120 Euro\r\nBankgebühren 25 Euro\r\nBeiträge Berufsverbände 20 Euro\r\nIT 80 Euro\r\nBüromaterial / Porto usw. 50 Euro\r\nPkw inkl. Unterhalt3 470 Euro\r\nDeutschlandticket4 58 Euro\r\nWeiterbildung 20 Euro\r\nVersicherungen (Berufshaftpflicht, Cyber) 50 Euro\r\nGesamt 1.078 Euro\r\nZu versteuerndes Einkommen (Monatsgewinn):\r\nHypothese A) 5.580 Euro – 1.078 Euro = 4.502 Euro\r\nHypothese B) 3.600 Euro – 1.078 Euro = 2.522 Euro\r\nHypothese C) 2.100 Euro – 1.078 Euro = 1.022 Euro\r\nHypothese D) 1.500 Euro – 1.078 Euro = 422 Euro\r\nZu versteuerndes Einkommen abzüglich Einkommensteuer pro Monat5:\r\nHypothese A) 4.502 Euro – 1.012 Euro = 3.490 Euro\r\nHypothese B) 2.522 Euro – 364 Euro = 2.158 Euro\r\nHypothese C) 1.022 Euro – 1 Euro = 1.021 Euro\r\nHypothese D) 422 Euro – 0 Euro = 422 Euro\r\nBeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Sozialversicherung:\r\nBemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen\r\nKranken- und Unfallversicherung6 14,6 %\r\nKassenabhängiger Zusatzbeitrag durchschnittlich 2,5 %\r\nPflegeversicherung (Versicherte ohne Kinder)7 4,2 %\r\nRentenversicherung8 mind. 18,6 %\r\nSV-Beiträge gesamt 39,9 %\r\nHypothese A) 39,9 % von 4.502 Euro = 1.796,30 Euro\r\nHypothese B) 39,9 % von 2.522 Euro = 1.006,28 Euro\r\nHypothese C) und\r\nHypothese D) Für die Kranken - und Unfallversicherung ist der Mindestbeitrag9 fällig von monatlich\r\n213,46 Euro, für die Pflegeversicherung 44,94 Euro und für die Rentenversicherung mind. 103,42 Euro\r\n361,82 Euro\r\nMonatliches Einkommen abzüglich Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Nettoeinkommen):\r\nHypothese A) 3.490 Euro – 1.796,30 Euro = 1.693,70 Euro\r\nHypothese B) 2.158 Euro – 1.006,28 Euro = 1.151,72 Euro10\r\nHypothese C) 1.021 Euro – 361,82 Euro = 659,18 Euro\r\nHypothese D) 422 Euro – 361,82 Euro = 60,18 Euro\r\n\r\n1 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/13441/umfrage/entwicklung-der-jaehrlichen-anzahl-krankheitsbedingterfehltage-je-arbeitnehmer/\r\n2 Wenn der „Gesamtumsatz […] im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“, kann eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht (§ 19 UStG „Kleinunternehmerregelung“) beantragt werden. Gerichte und Ämter müssen bei umsatzsteuerpflichtigen Auftragnehmern auch die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % leisten, die für den Auftragnehmer ein reiner Durchlaufposten ist. Auch wenn gemeinnützige Körperschaften davon befreit sind, Umsatzsteuer zu zahlen, so müssen Auftragnehmer sie dennoch abführen. Entsprechend reduziert sich der Stundensatz um die zu leistende Umsatzsteuer, sodass ein Stundensatz von z. B. 60 Euro für den umsatzsteuerpflichtigen Auftragnehmer auf 50,42 Euro sinkt. Dies bleibt in der Kalkulation der Einnahmen unberücksichtigt.\r\n3 Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind schlecht an den ÖPNV angebunden, insbesondere abends und nachts.\r\n4 Für den ÖPNV vor Ort oder bei Einsätzen in anderen Gemeinden.\r\n5 gerundet; https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml\r\n6 Inkl. Anspruch auf Krankengeld (6 Wochen), ohne Krankengeld: 14,0 %; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege.html. Aus allen vier Hypothesen liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Obergrenze, nach der das diese Einnahmen übersteigenden Einkommen nicht beitragspflichtig ist. Das Einkommen aller vier Hypothesen unterliegt also vollständig der Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherungspflicht.\r\n7 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/diepflegeversicherung/finanzierung.html\r\n8 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_node.html\r\n9 Mindestbemessungsgrundlage ist ein monatliches zu versteuerndes Einkommen von 1.248,33 Euro.\r\n10 Siehe Erläuterungen zu Armutsschwelle im Paritätischen Armutsbericht 2025 (S. 2): https://www.derparitaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/armutsbericht_2025_web_fin.pdf\r\n\r\nAnhang 2\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen.\r\nDa keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur wenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit \r\nGeltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei\r\nBundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt.\r\nZudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit.\r\nObwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge untervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von NGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung zwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil, wenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife kein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne nennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und Gemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen, sodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch Einsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\n\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020). Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG). Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines Gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022871","regulatoryProjectTitle":"Altersvorsorgemöglichkeiten für Selbstständige verbessern: Zugang zu Altersvorsorgedepot ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/d7/702924/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBundesgeschäftsstelle: Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin / T: 030 88712830 / F: 030 88712840 / info@bdue.de\r\nAn den\r\nDeutschen Bundestag\r\nFinanzausschuss,\r\nAusschuss für Arbeit und Soziales\r\nNur per E-Mail an:\r\nfinanzausschuss@bundestag.de\r\narbeitundsoziales@bundestag.de\r\n06.03.2026\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) Stand 11.02.2026, BT-Drs. 21/4088\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit etwa 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Denn dieser Freie Beruf ist in keiner Weise reguliert. Mehr als 80 % der Mitglieder – und der Branche – sind selbstständig tätig.\r\nZiel des Gesetzes ist, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Durch höhere Renditepotenziale und geringere Kosten, eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit sowie neue Produkte und eine Wiederbelebung des Wettbewerbs kann die Attraktivität und damit der Verbreitungsgrad von Altersvorsorgeprodukten erhöht werden.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns auf einen einzigen Aspekt der Reform der privaten Altersvorsorge: den Kreis der Förderberechtigten um die Ergänzung Selbstständiger, wie dies mit Blick auf Grundsatz 15 der Europäischen Säule der Sozialen Rechte erforderlich ist (s. https://commission.europa.eu/system/files/2017-11/socialsummit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf).\r\nIn der Debatte um dieses Gesetzgebungsvorhaben stand bislang die Förderung – und damit auch: Haushaltsausgaben, also die Verteilung von Steuermitteln, die sich auch aus den Zahlungen der Selbstständigen speisen – im Vordergrund. Allerdings kann und wird das Thema Rente und Altersvorsorge allgemein aus mehreren Perspektiven gedacht und diskutiert:\r\n- Ausstattung der Deutschen Rentenversicherung für Rentenansprüche der Versicherten\r\n- Soziale Absicherung und Bekämpfung von Altersarmut\r\n- Schutz der Sozialkassen vor Missbrauch\r\nFür die Reform der privaten Altersvorsorge sind die letzten beiden Punkte relevant, denn bei der privaten Altersvorsorge steht die vielzitierte doppelte Schutzfunktion im Fokus, nämlich sowohl der Schutz der Gesellschaft vor Sozialmissbrauch als auch der Schutz der Einzelnen vor Altersarmut.\r\nAllerdings gibt es für Selbstständige nicht viele Möglichkeiten dafür: Einige wenige Berufsgruppen sind auch als Selbstständige rentenversicherungspflichtig, müssen also in die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) einzahlen, einige wenige sind über berufsständische Versorgungswerke abgesichert. Alle anderen Selbstständigen können freiwillig in die gRV einzahlen, jeweils mit den damit für sie verbundenen Hemmnissen aufgrund der fehlenden Flexibilität und zusätzlich zu den allgemein bekannten Problemen der gRV. Außerhalb des gRV-Systems ist ausschließlich die Basisrente („Rürup“) eine staatlich anerkannte Art der Altersvorsorge, die jedoch unter hohen Kosten, Renditeschwäche und geringer Akzeptanz unter Selbstständigen leidet – ähnlich wie die Riester-Rente für abhängig Beschäftigte. Für letztere soll nun ein neues staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt aufgelegt werden, für Selbstständige aber nicht.\r\nGleichzeitig heißt es regelmäßig „die Selbstständigen“ sorgten nicht oder nicht ausreichend für das Alter vor – so auch in der Stellungnahme des Bundesrats zu diesem Gesetzgebungsvorhaben. Wenn sich diese Aussage allein auf die staatlich anerkannten Arten der Altersvorsorge bezieht, dann mag das stimmen: Selbstständige können aus dieser Perspektive aber auch gar nicht ausreichend für ihr Alter vorsorgen, wenn ihre Formen der Altersrücklagen nicht als solche anerkannt werden, von Wohneigentum über Geldanlagen, Aktien, ETFs, Fondssparpläne bis hin zu Vermietung/Verpachtung und privatwirtschaftlichen Versicherungsverträgen. Und tatsächlich unterliegen diese Formen des Vermögensaufbaus Unsicherheiten, denn in wirtschaftlich schlechten Zeiten ist dieses Vermögen eben nicht unantastbar, was wir in der SARS-CoV2/COVID-19-Pandemie erlebt haben, als sich viele Selbstständige innerhalb kurzer Zeit in einer dramatischen Situation wiederfanden und diese Rücklagen verbrauchen mussten. Bei den gestern vom Bundestag verabschiedeten Änderungen bei Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) ist bei Erwerbsbiografien mit Statuswechseln auch diese Perspektive auf Schonvermögen einzubeziehen.\r\nVerschärfend hinzu kommt, dass die Basisrente eben nicht – wie von vielen fälschlicherweise angenommen – allgemein pfändungssicher ist. Vielmehr hängt es vom konkreten Vertrag ab, ob das darin angesparte Vermögen, das eigentlich für das Alter gedachte war, im Falle einer Insolvenz oder zu deren Abwehr zweckentfremdend aufgelöst werden kann. Aus einer wirtschaftlich schwierigen Zeit oder Fehlentscheidung resultiert dann auch noch Altersarmut.\r\nUmso dringender brauchen auch und insbesondere Selbstständige also eine weitere Form der flexiblen (!) und pfändungssicheren Altersvorsorge, bei der Zahlungen je nach Geschäftslage angepasst werden können, und die die folgenden Merkmale aufweist:\r\n- keine Kündigung,\r\n- keine vorzeitige Auszahlung,\r\n- keine Beleihung,\r\n- kein Verkauf,\r\n- keine Übertragung und damit\r\n- pfändungssicher und\r\n- vererbbar im Sinne der Hinterbliebenenabsicherung.\r\nAus diesem Grund brauchen Selbstständige zwingend Zugang zum geplanten Altersvorsorgedepot. Wie bei der Basisrente könnte das Altersvorsorgedepot für Selbstständige nicht finanziell bezuschusst, sondern durch steuerliche Absetzbarkeit gefördert werden.\r\nZudem enthält auch dieser Koalitionsvertrag das Vorhaben der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, weswegen es auch prozedural unverständlich wäre, hier durch den Ausschluss der Selbstständigen aus dem Altersvorsorgedepot eine dazu widersprüchliche Entscheidung zu treffen und womöglich weiter deren fehlende Altersabsicherung zu beklagen.\r\nDaher begrüßen wir ausdrücklich, dass sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme dafür ausspricht, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Kreis der (unmittelbar) Förderberechtigten im Rahmen der Reform der privaten Altersvorsorge sachgerecht auf Selbständige oder sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter ausgeweitet werden kann.“ (Seite 6) ebenso wie die Gegenäußerung der Bundesregierung, dies zu prüfen.\r\nForderung des BDÜ: Zugang aller Selbstständigen zum geplanten Altersvorsorgedepot.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nCornelia Rösel, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/70/702923/BDUe_Berufs-und-Ehrenordnung.pdf"}}