{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T23:51:44.784+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003523","registerEntryDetails":{"registerEntryId":48938,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003523/48938","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/46/402346/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003523-2025-01-17_14-57-15.pdf","validFromDate":"2025-01-17T14:57:15.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-13T20:33:25.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-14T12:03:24.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-12T18:37:31.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-16T12:58:34.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-17T14:57:15.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":48938,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003523/48938","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-17T14:57:15.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-13T20:33:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48446,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003523/48446","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T13:25:06.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-17T14:57:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47385,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003523/47385","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T12:20:30.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-20T13:25:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45642,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003523/45642","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-19T18:50:54.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-20T12:20:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41495,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003523/41495","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-12T18:37:31.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-19T18:50:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. 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Fällen für ihre Eltern, weitere Angehörige oder Nachbarn, die nicht, noch nicht oder nicht mehr (ausreichend) Deutsch sprechen, weil es an entsprechenden Strukturen zur Überwindung von Sprachbarrieren im Gemeinwesen - Ämter, Behörden, Schule, Kita usw. - mangelt. Dies verstößt gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Durch einen Rechtsanspruch auf qualifizierte Dolmetsch- und Übersetzungsleistung, mehrsprachige Personen und Unterlagen sowie weitere Maßnahmen sollen mehrsprachige Kinder in Deutschland vor Ausbeutung geschützt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002307","title":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistung im Gesundheitswesen verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Sprachmittlung in der Pflege und im Gesundheitssystem für alle einführen","printingNumber":"20/5981","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005981.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/sprachmittlung-in-der-pflege-und-im-gesundheitssystem-f%C3%BCr-alle-einf%C3%BChren/297430","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Qualifizierte Sprachmittlung (Dolmetschen und Übersetzen) sollen Bestandteil aller entsprechender Sozialgesetzbücher werden, sodass für Menschen, die noch nicht, nicht oder nicht mehr (ausreichend) Deutsch sprechen, der Zugang zu Vorsorsorge, Versorgung und Rehabilitation gewährleistet ist. Qualifikation, Bestell- und Auftragsabwicklung, Honorar und Qualitätssicherung sollen analog zum bereits bestehenden Rechtsanspruch auf Gebärdensprachdolmetschen geregelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. 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Die aktuell geltende Einzelfallbetrachtung stellt für Auftraggebende eine hohe Unsicherheit und ein kaum kalkulierbares Risiko dar. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine Beauftragung als scheinselbständig eingestuft wird, muss ein Auftraggebender mit Nachzahlungen und Strafen rechnen. Dies hat zur Folge, dass Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Ein-Personen-GmbH aus reiner Vorsicht zunehmend nicht mehr beauftragt werden. Das darf nicht die Wirkung von Sozialgesetzgebung sein. Dies schadet der Wirtschaft und der Innovationskraft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002309","title":"Faire Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Plattformrichtlinie soll prekäre Arbeitsverhältnisse in sichere abhängige Beschäftigung wandeln. Wir begrüßen den Schutz vor prekärer Beschäftigung und Ausbeutung. Die Richtlinie ist jedoch so schwammig, dass sie alle Bereiche der Wirtschaft treffen wird. Bei der Umsetzung in deutsches Reht darf diese EU-Regelung nicht zu noch größerer Verunsicherung der Wirtschaft führt, als es die Statusfeststellung in Deutschland bereits tut. Freiberuflichkeit und Solo-/Selbstständigkeit müssen rechtssicher und modern möglich sein. Gemäß der aktuellen Regelung kann jeder\r\nAuftraggeber, der eine digitale Projektmanagementsoftware verwendet, in die Situation kommen, als Plattform zu gelten. Das wollen wir verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 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Die ungerechte Mehrbelastung von freiwillig Versicherten in der GKV gegenüber Angestellten muss beendet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002311","title":"Entschädigungsregelung im Falle des Einkommensverlustes durch staatliche Einschränkungen verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während der Coronapandemie und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung mussten viele Solo-/Selbstständige und Freiberufler den Geschäftsbetrieb einstellen, ohne dass ein Berufsverbot galt. Dadurch kamen sehr viele, gerade kleine und Kleinstunternehmen - darunter insbesondere Dolmetscher - in existenzielle Notlagen. Das Entwickeln und Aufbauen von finanziellen Hilfsmaßnahmen war langwierig und für viele sehr unklar. Hier muss eine Regelung im Infektionsschutzgesetz vorgesehen werden, die im Falle des Wiederauftretens einer vergleichbaren Situation eine klare Regelung der Entschädigung für den Eingriff in den Betriebsablauf dieser Unternehmen bereitstellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002312","title":"Vorgaben und Prozess zur Beantragung der A1-Bescheinigung vereinfachen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Beantragungsverfahren für eine A1-Bescheinigung zum Nachweis einer Krankenversicherung bei SV-Pflicht in Deutschland bei vorübergehender Erwerbstätigkeit im Ausland ist zu umständlich und dauert zu lange. International mobile Freiberufler und Solo-/Selbstständige, darunter auch Konferenzdolmetscher, verschwenden Ressourcen druch die konktete Ausgestaltung des Beantragungsprozesses, gerade bei Auslandeinsätzen mit mehrern Stationen bzw. Tagen. Gerade bei kurzfristiger Auftragsvergabe dauert die Ausstellung zu lange, was zu Unsicherheiten führt..","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002637","title":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei der Bundespolizei verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes","printingNumber":"20/10406","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010406.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neustrukturierung-des-bundespolizeigesetzes/307291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dolmetscher und Übersetzer werden von der Bundespolizei zwar regelmäßig beauftragt, wenn es um Ermittlungen geht; für Menschen, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, besteht unseres Wissens außerhalb von Straf- und Asylverfahren kein Rechtsanspruch auf Sprachmittlungsleistungen.\r\nGleichzeitig sollen analog zum Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern in der Justiz die Qualifikation (GDolmG), Beauftragung und Honorierung nach §8 JVEG gelten.\r\nDiese Lücke muss geschlossen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern","shortTitle":"GDolmG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg"},{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"},{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002638","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der weiteren Digitalisierung der Justiz berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz","printingNumber":"20/10943","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010943.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz/309835","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verfahren mit Dolmetschern & Übersetzern unterscheiden sich von ausschließlich deutschsprachigen auch in Arbeitsprozessen, in der Kommunikation mit mehr Beteiligten (nämlich D & Ü) und entsprechender Übermittllung von Informationen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Beauftragung und die Übermittlung schriftlicher Texte verpflichtend ausschließlich über ein bes. elektron. Sprachmittlerpostfach erfolgt und der Bestätigungsprozess (\"Beglaubigung\") von Übersetzungen digitalisiert wird; dass bei Verhandlungen, die teilweise/vollständig online (hybrid/virtuell) geführt werden bzw. an denen einzelne Personen virtuell teilnehmen, Norm-Technik zum Einsatz kommt und korrekt angwandt wird und solche Rahmenbdedingungen geschaffen werden, dass die Hör-/Gesundheit der Dolmetscher nicht gefährdet wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002639","title":"Fairer Mutterschaftsschutz von Freiberuflerinnen und Selbstständigen verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates \"Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten\"","printingNumber":"109/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0109-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-mutterschutz-muss-auch-f%C3%BCr-selbst%C3%A4ndige-gelten/309563","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Freiberuflerinnen und Selbstständige sind in der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt eines Kindes gegenüber Angestellten in mehrerer Hinsicht benachteiligt. Alle Frauen müssen in gleichem Maße unbürokratische, zeitnah, effizient und effektiv unterstützt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002640","title":"Verbesserung des Gesundheitsversorgung durch Aufnahme von Sprachmittlung in SGB V","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) - Drucksache 20/11853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung","printingNumber":"20/12664","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012664.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass der Rechtsanspruch auf qualifiziertes Übersetzen und Dolmetschen in der Gesundheitsversorgung verankert wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SS_ACCIDENT","de":"Unfallversicherung","en":"Accident insurance"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003575","title":"Existenzsichernde Honorare für Dolmetscher und Übersetzer bei Beauftragung durch die öffentliche Hand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Qualifizierte Dolmetscher & Übersetzer sind in unterschiedlichsten Situationen, in denen Menschen in Deutschland mit dem Staat (oder viceversa) in Kontakt kommen, für die rechtssichere und rechtewahrende Kommunikation unerlässlich. Nur in den wenigsten Fällen haben Menschen, die (noch) nicht/nicht mehr ausreichend Deutsch sprechen, einen Anspruch darauf (zB §17 AsylG, §§7, 8 ProstG). Wenn Ämter und Behörden Dolmetscher & Übersetzer beauftragen, so werden sie in diesen Verwaltungsverfahren nach JVEG bezahlt. Statt §8 JVEG anzuwenden ist meist ein Rahmenvertrag nach §14 JVEG Voraussetzung, um überhaupt erstmals beauftragt zu werden. §14 JVEG sieht zwar eine Ober-, aber keine Untergrenze vor; überwiegend werden \"Dumpinghonorare\" gezahlt, teils als Entschädigung für (vermeintliche) Ehrenamtler","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten","shortTitle":"ProstG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostg"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003576","title":"Schutz von Sprachmittlern bei Gerichten, Polizeien und Behörden verankern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printingNumber":"20/12950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-st%C3%A4rkung-des-schutzes-von-vollstreckungsbeamten/315278","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dolmetscher und Übersetzer sichern die Kommunikation mit Menschen, die (noch) nicht/nicht mehr (ausreichend) Deutsch sprechen auch in Konfliktsituationen, z.B. bei Razzien, Verfahren gegen Organisierte Kriminalität, in der Terrorismusabwehr, aber auch bei Kindesentziehung, Kindeswohlgefährdung oder häuslicher Gewalt, oder wenn die Existenz eines Menschen von bestimmten behördlichen Entscheidungen abhängt, z.B. im Asyl-/Aufenthaltsrecht. Sie dolmetschen und übersetzen für Antragsteller, (zu Recht oder Unrecht) Beklagte, Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte wie für Neben-/Kläger, Opfer und Zeugen. Dabei werden Dolmetscher und Übersetzer auch eingeschüchtert, bedroht oder angegriffen. Wir setzen uns für rechtliche Rahmenbedingungen ein, die sie davor schützen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and 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2025","customDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Wir setzen uns für faire und qualifikationsangemessene JVEG-Honorare von Dolmetschern und Übersetzern ein, die von Gerichten und Behörden beauftragt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of 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Ebenso fehlen Maßnahmen zum Schutz von Dolmetschern.\r\nWir sprechen uns gegen eine Gefährdung und für den Gesundheits-/Schut von Dolmetschern aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003579","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der digitalen Dokumentation von Hauptverhandlungen berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)","printingNumber":"20/8096","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008096.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-digitalen-dokumentation-der-strafgerichtlichen-hauptverhandlung-und-zur-%C3%A4nderung/300154","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)","printingNumber":"227/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0227-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-digitalen-dokumentation-der-strafgerichtlichen-hauptverhandlung-und-zur-%C3%A4nderung/300154","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In den Entwürfen fehlen geeignete Regelungen zum Schutz der Hör-/Gesundheit von Dolmetschern, die in Verfahren der Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten beauftragt werden. 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Als Selbstständige sind sie für die Einschätzung der Gesundhetisgefährdung bei der Ausübung ihrer Arbeit selbst verantwortlich, haben aber meist geringen Einfluss auf die verwendete Technik und keinen Einfluss auf die sachgerechte Verwendung dieser Technik. Seit einigen Jahren häufen sich die Meldungen von Hörschädigungen, darunter auch aus den Parlamenten der Europäischen Union und Kanadas.\r\nWir sprechen uns gegen eine Gefährdung und für den Gesundheitsschutz von Dolmetschern aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003581","title":"Dolmetscher und Übersetzer, die als Ortskräfte bzw. lokal Beschäftigte im Dienst Deutschlands stehen, schützen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei militärischen/humanitären/entwicklungspolitischen Einsätzen sind die Mitarbeiter staatlicher Insititutionen oder von ihnen beauftragten Organisationen für die Arbeit vor Ort meist auf Dolmetscher und Übersetzer für die Kommunikation mit der lokalen Bevölkerung angewiesen. Dabei setzen sie sich dem Risiko aus, in bestimmten oder den meisten Teilen der Bevölkerung als Verräter angesehen zu werden. Sie gefährden damit ihre Sicherheit und das ihrer Angehörigen.\r\nDies geschieht unabhängig von der Dauer und Art ihrer Beauftragung (direkt angestellt oder über Untervergabe), sondern allein durch die Zusammenarbeit an sich. Dies ist unabhängig davon, welches Ansehen Deutschland in anderen, auch herrschenden Teilen der Bevölkerung genießt.\r\nWir setzen uns für den Schutz von Ortskräften ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_DEFENSE_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verteidigung\"","en":"Other in the field of \"Defense\""},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010787","title":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei Onlineverfahren der Zivilgerichtsbarkeiten berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit","printingNumber":"20/13082","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013082.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-entwicklung-und-erprobung-eines-online-verfahrens-in-der/315283","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn auch nicht vom Staat beauftragt, so werden auch im Rahmen von Zivilsachen regelmäßig Dolmetscher und Übersetzer beauftragt. 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Solo-Selbstständige von Verwaltungsaufwand zu entlasten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einführungsgesetz zur Abgabenordnung","shortTitle":"AOEG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977"},{"title":"Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen","shortTitle":"UBRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012882","title":"Kostenübernahme für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen von Betreuten und Mündel einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110518"}]},"description":"Wenn Menschen auf einen Vormund oder Betreuer angewiesen sind, mit denen sie keine gemeinsame Sprache haben, benötigen sie zur Kommunikation Dolmetscher für Laut- bzw. Gebärdensprache. Die Kosten dafür tragen sie selbst oder - sofern sie mittellos sind - die Betreuer und Vormünder, weswegen sie oft von diesen abgelehnt werden. Wir fordern die Übernahme dieser Mehrkosten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012883","title":"Altersvorsorgemöglichkeiten für Selbstständige verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Das staatlich anerkannte Instrument zur Altersvorsorge bei Selbstständigen ist die sog. Rürup-Rente, die jedoch zu teuer, unflexibel und unzulänglich ist. Wir setzen uns dafür ein, das Selbstständige bessere Möglichkeiten zur Altersvorsorge bekommen, z.B. ein AV-Depot, das auch staatlich als solches Instrument anerkannt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich 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mehrsprachigen Verfahren sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, darunter die für rechtssichere Verfahren unerlässliche Hinzuziehung qualifizierter Dolmetscher und Übersetzer, die Rahmenbedingungen, wenn Englisch Verfahrenssprache sein soll, sowie die technischen Voraussetzungen und die Einhaltung gängiger, insbesondere die Hörgesundheit von Dolmetschern sichernder Standards bei mehrsprachigen Videoverhandlungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other 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(GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"20/13963","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013963.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Recht auf ein faires Verfahren durch Hinzuziehung qualifizierter Übersetzer und Dolmetscher muss auch bei der GEAS-Reform gewährt sein, vor allem in Haft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im 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Dies gilt für den gleichberechtigten Zugang aller Minderjähriger in Deutschland zum Gesundheitswesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014330","title":"Kostenerstattung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für Verfahrensbeteiligte einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)","printingNumber":"20/14264","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014264.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetzes-und-des-justizkostenrechts-kostenrechts%C3%A4nderungsgesetz-2025/318786","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn für Minderjährige Verfahrensbeteiligte bestellt werden, die keine gemeinsame Sprache mit den Minderjährigen, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten oder andere Personen haben, benötigen sie zur Kommunikation Dolmetscher für Laut- bzw. Gebärdensprache. Die Kosten dafür müssen die Verfahrensbeistände tragen, die pauschal vergütet werden. Daher werden Nichtdeutschsprachige oft benachteiligt, auch dadurch, dass nicht qualifizierte dolmetschen sollen, weil sie eben nichts kosten. Wir fordern die Erstattung der Kosten für qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer für die Verfahrensbeteiligten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Solo-/Selbstständige"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":21,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002305","regulatoryProjectTitle":"Gebärdensprachdolmetschen (GSD) soll Teil des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/fa/330112/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZum geplanten Ausschluss der Gebärdensprachdolmetscher aus dem Gerichtsdolmetschergesetz\r\nDer BDÜ begrüßt die mit dem ab 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) verfolgte bundesweite Vereinheitlichung der Beeidigungsvoraussetzungen, sieht bei der Umsetzung in Landesrecht jedoch noch eine Reihe von Unwägbarkeiten1.\r\nKritisch sieht der Verband, dass das GDolmG gemäß den nun vorliegenden Gesetzentwürfen der Länder2 nur für Lautsprachendolmetscher gelten soll, nicht aber für Gebärdensprachdolmetscher (GSD). Denn das Dolmetschen für Deutsche Gebärdensprache unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom Dolmetschen in andere Sprachen. Zwar haben hör- und sprachbehinderte Menschen als „Behinderte“ einen anderen Status im deutschen Recht; daher haben sie andere Rechte und Ansprüche als Migranten und andere fremdsprachige Menschen. Aber die Tätigkeiten von Dolmetschern aller Arbeitssprachen sind als vollkommen gleichwertig anzusehen.\r\nDa die Deutsche Gebärdensprache eine anerkannte, vollwertige Sprache ist, ist nicht nachvollziehbar, warum diese Dolmetscher nicht unter das GDolmG fallen sollen und es eine separate Regelung in den Landesgesetzen nur für diese Berufsgruppe geben soll. Auch beim Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Trennung der Berufsgruppen entschieden.\r\nEs ist beispielsweise problematisch, dass nun die Beeidigungen der GSD weiterhin Bestand haben sollen, da somit nach wie vor Personen in den Gerichtslisten geführt werden, die nach den heutigen Standards keine GSD sind, da sie keinen Abschluss bzw. keine staatliche Prüfung dafür vorweisen können.\r\nZiel des GDolmG ist eine Vereinheitlichung der Beeidigungsvoraussetzungen für Dolmetscher in Deutschland und damit auch für GSD. Durch die Ausnahme der GSD wird das übergeordnete Ziel der Qualitätssicherung durch das GDolmG verfehlt und folglich auch der in der UN-Behindertenrechtskonvention und im Bundesgleichstellungsgesetz formulierte Gleichheitsanspruch nicht erfüllt.\r\nDer BDÜ fordert daher, dass bei der Umsetzung des GDolmG nicht künstlich und grundlos zwischen GSD und Lautsprachendolmetschern unterschieden wird.\r\nDer BDÜ steht gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.\r\nKathleen Riegert, Bundesreferentin GSD\r\nElvira Iannone, Vizepräsidentin \r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, Juli 2022\r\n1 Siehe BDÜ-Positionspapier zur Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes (2022): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Gerichtsdolmetschergesetz_2022.pdf\r\n2 Siehe z,. B, Gesetzentwurf des Justizministeriums Schleswig-Holstein vom 19.10.2021, Drucksache 19/3340(neu), 1. Absatz (abgerufen am 05.07.2022): https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/03300/drucksache-19-03340.pdf und Beschluss der 93. Justizministerkonferenz am 1./2. Juni 2022, TOP I.13, Punkt 2 (abgerufen am 05.07.2022): https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/top_i.13_-_gdolmg_%C3%9Cbergangsvorschriften.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002306","regulatoryProjectTitle":"Abschaffen von Kinderdolmetschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/74/292102/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nSeite 1 von 5\r\nZum Kinderdolmetschen\r\nWenn Menschen mit medizinischen Fachkräften, Lehrpersonal oder Mitarbeitern von Behörden\r\nkommunizieren, ihre Deutschkenntnisse dafür aber nicht ausreichen, sind sie auf die Hilfe Dritter\r\nangewiesen. Qualifizierte Kommunikation ist in unserer Gesellschaft zur Wahrung von\r\nMenschenrechten unabdingbar – dazu zählen auch die Patientenrechte im medizinischen Kontext\r\noder die Wahrnehmung der Teilhaberechte Bedürftiger im Bereich der sozialen Sicherung. Der\r\nSchutz dieser Rechte ist Aufgabe und Rechtspflicht des Gesetzgebers. Da es in Deutschland immer\r\nnoch keine entsprechenden Strukturen gibt, in denen systematisch qualifizierte Dolmetscher für\r\ndiese Tätigkeit bestellt werden können1, wird oft spontan auf Anwesende zurückgegriffen oder Eltern\r\nbringen ihre Kinder mit, die in Alltagssituationen bereits besser Deutsch sprechen als sie selbst, um\r\ndie Verständigung zu gewährleisten.\r\nFür Deutschland liegen keine Studien vor, in denen der Einsatz von Kindern und Jugendlichen als\r\nDolmetscher quantifiziert wird2. Das Kinderdolmetschen3 ist jedoch nicht nur ein Phänomen der\r\nVergangenheit wie bei der ersten Generation der sogenannten Gastarbeiter, sondern auch heute\r\nnoch (unsichtbarer) Alltag in Deutschland4. Bedingt durch die globalen Entwicklungen, die in\r\nFlucht und Migration münden, wiederholt sich diese Erscheinung ständig, wobei sich höchstens die\r\nSprachen ändern. Analogien aus internationalen Studien legen nahe, dass Kinder und Jugendliche in\r\nAlltagssituationen und bei Ämtern, vor allem aber in Schulen und im Gesundheitswesen\r\ndolmetschen.\r\nUnvollständige und fehlerhafte Kommunikation\r\nEbenso wenig wie bei erwachsenen Laiendolmetschern kann in diesen und anderen\r\nGesprächssituationen von einer korrekten, vollständigen, allparteilichen Verdolmetschung\r\ngesprochen werden, wie sie durch qualifizierte Dolmetscher erfolgen würde. Dass dies den\r\nGesprächspartnern durchaus bewusst ist, wird klar, wenn sie aus Rücksicht auf das dolmetschende\r\nKind beispielsweise bestimmte schambehaftete Fragen nicht stellen oder nicht beantworten, und so\r\nauch noch das Gespräch als solches unvollständig bleibt.\r\nDie Fehlerquote ist aufgrund der inhaltlichen, sprachlichen und situativen Überforderung der Kinder\r\nund Jugendlichen noch höher als bei anderen Laiendolmetschern, was vielfach unterschätzt wird.\r\nDiese Überforderung entsteht, weil Kinder und Jugendliche mit Begriffen, Themen, Situationen und\r\nEmotionen konfrontiert sind, die ihren eigenen Erfahrungshorizont übersteigen und ihrem Alter\r\nnicht angemessen sind.\r\nWenn Kinder und Jugendliche dolmetschen, hat dies also Folgen für das geführte Gespräch:\r\nEs kann nicht von einer adäquaten medizinischen Versorgung, einem rechtssicheren\r\nAmtsgespräch oder der professionellen Erbringung von Beratungsleistung gesprochen\r\nwerden. Damit werden hier lebenden Menschen, die (noch) nicht ausreichend Deutsch\r\nsprechen, Rechte verwehrt.\r\n1 vgl. Positionspapiere der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (2020), des bundesweiten Netzwerks\r\nFlucht, Migration und Behinderung (2020), des Paritätischen Gesamtverbandes (2018) und des BDÜ (2019)\r\n2 In Pohl (2006) sind rückblickende Erfahrungsberichte ehemaliger Kinderdolmetscher zu finden; qualitative Studien aus\r\nÖsterreich: Pöchhacker (2000), Rajić (2006), Ahamer (2013); Schmidt-Glenewinkel (2013) hat internationale Studien integrativ\r\nausgewertet.\r\n3 Zum Kinderdolmetschen zählt auch das Stegreifübersetzen von Post und das Ausfüllen von Formularen durch Kinder und\r\nJugendliche, es umfasst also auch Aspekte der schriftlichen Kommunikation von Institutionen.\r\n4 z. B. bei Arens (2020), Rebmann (2020), Steinle/Woytowicz (2020:244)\r\nPositionspapier: Kinderdolmetschen / Stand: Februar 2021 Seite 2 von 5\r\nWirtschaftliche Ausbeutung\r\nDie Praxis des Kinderdolmetschens ist ein mitunter schon institutionalisierter Notbehelf, der\r\nweitere bedenkliche Aspekte mit sich bringt: Den dolmetschenden Kindern und Jugendlichen fehlt\r\nfür ihre Entwicklung wichtige freie Zeit zum Lernen und Spielen. Sie üben stattdessen eine Tätigkeit\r\naus, die sonst von ausgebildeten Dienstleistern erbracht wird. Diese anspruchs- und\r\nverantwortungsvolle Dienstleistung ist entsprechend und angemessen5 zu vergüten; sie muss\r\nbeschafft und finanziert werden. Dabei ist das Interesse der Institutionen, die eine qualifizierte\r\nKommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen müssen, evident auf eine\r\nkostengünstige Beschaffung gerichtet. Aus diesem Blickwinkel ist die Hinzuziehung von\r\nFamilienangehörigen, die sich in der deutschen Sprache verständigen können, für die verpflichteten\r\nInstitutionen von wirtschaftlichem Vorteil6.\r\nWerden Kinder und Jugendliche als „Dienstleister“ herangezogen, so muss die Frage gestellt werden,\r\nob dies im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention7 zulässig sein kann. Laut Art. 3 Abs. 1 der\r\nKonvention ist „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder\r\nprivaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder\r\nGesetzgebungsorgan getroffen werden, […] das Wohl des Kindes […] vorrangig zu berücksichtigen“.\r\nDie Kinderrechtskonvention nimmt zudem in den Artikeln 32 und 36 die Ausbeutung von Kindern in\r\nden Fokus. Vor diesem Hintergrund muss klar benannt werden, dass Kinderdolmetschen eine\r\nForm von Ausbeutung gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ist.\r\n(Spät-)Folgen für die Kinderdolmetscher selbst\r\nKinderdolmetscher nehmen in der Gruppe der Laiendolmetscher aufgrund ihres Alters eine\r\nbesondere Rolle ein – sie gehören gleich in zweifacher Weise der Gruppe der vulnerablen\r\nPersonen an: Migranten und Kinder/Jugendliche. Das Einstiegsalter liegt bei 6 bis 8 Jahren, meist\r\ntrifft es das älteste Kind bzw. die älteste Tochter. Studien gehen davon aus, dass Folgen für die\r\nEntwicklung und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen davon abhängen, wie oft und in welchen\r\nSettings sie dolmetschen und ob sie dies freiwillig tun bzw. wie hoch der Druck vonseiten der Eltern\r\noder anderer ist.\r\nInternationale Untersuchungen kommen bei den Folgen für die Kinder und Jugendlichen nur\r\nscheinbar zu widersprüchlichen Ergebnissen. Befragte Kinder und Jugendliche geben auch positive\r\nGefühle wie Stolz, Zugehörigkeit zur Welt der Erwachsenen und ein höheres Selbstwertgefühl durch\r\ndie Dolmetschtätigkeit an, doch nicht bei allen Kindern überwiegen diese. Stärker fallen die\r\nnegativen Konsequenzen für die Kinder und für das Gefüge innerhalb der Familie ins Gewicht,\r\nvor allem langfristig. Dazu gehören Überforderung, auch durch zu viel Verantwortung, Scham für die\r\nHilflosigkeit der Eltern, irrationale Schuldgefühle, Übernahme elterlicher Aufgaben (Parentifizierung).\r\nZu berücksichtigen sind auch daraus resultierende „psychosomatische Störungen und diffuse\r\nÄngste, Schlafstörungen, Übelkeit, Kopfschmerzen, aggressive, regressive oder depressive\r\nReaktionen“ bei den Kindern; gleichzeitig besteht die Gefahr, dass solche Beschwerden und\r\nVerhalten anderen Ursachen wie der Pubertät zugeschrieben werden (Kuljuh 2003:144, 147).\r\n5 Unter angemessen sind mindestens die in § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) verankerten Sätze und Regelungen zu verstehen.\r\n6 Wie groß dieser wirtschaftliche Aspekt bei Dolmetschdienstleistungen ist, zeigen die Diskussionen um das JVEG.\r\n7 Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 06.03.1992 ratifiziert, sodass sie für die Bundesrepublik am 05.04.1992 in Kraft getreten ist. Eine Aufnahme in das Grundgesetz ist sicherlich wünschenswert, die Kinderrechtskonvention ist aber bereits jetzt geltendes nationales Recht in der Bundesrepublik.\r\n\r\nKinder und Jugendliche verstehen die Mechanismen und Auswirkungen meist erst rückblickend – in\r\neinigen Studien wird dieser altersbedingt noch nicht ausgebildete Reflexionsgrad nicht hinterfragt.\r\nInsgesamt kontrastieren die längerfristigen negativen Folgen die bei einigen zunächst eher positive\r\nWahrnehmung. In anderen Studien von Psychologen fällt auf, dass die Autoren ohne empirische\r\nUntersuchungen oder den Verweis darauf schlicht davon ausgehen, dass die für die Kinder\r\nschädlichen Aspekte, wie Entwicklungsstörungen und Verlust von Kindheit, überwiegen. Die Frage\r\nnach dem Kindeswohl durch die Belastung als Folge der Dolmetschtätigkeit ist umso\r\ndrängender zu stellen.\r\nAus der Perspektive der Eltern ist das Einsetzen der eigenen Kinder als Dolmetscher ambivalent –\r\nzum einen Stolz auf die Leistung des Kindes, zum anderen Hilflosigkeit, Scham, Abhängigkeitsgefühl\r\nund Ohnmacht. Meist sind die Eltern aber nicht in der Lage, diese Situation zu verändern, vor allem\r\naufgrund der eben existierenden Sprachbarriere.\r\nPosition des BDÜ\r\nDeutschland als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention ist in der Verantwortung, Kinder zu\r\nschützen. Sie dürfen laut Artikel 32 nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die Gefahren mit\r\nsich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine\r\nkörperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.\r\nViele Gespräche, die einer Verdolmetschung bedürfen, lassen sich nach Terminvereinbarung führen,\r\nsodass Zeit zum Organisieren von qualifizierten Dolmetschern ist; in Notfallsituationen gewährleistet\r\ndas Video-/Telefondolmetschen qualifizierter Dienstleister zuverlässige Kommunikation. Eine\r\nNotwendigkeit für den Einsatz von Kindern als Dolmetscher besteht nicht, wenn entsprechende, die\r\nKinder schützende Strukturen aufgebaut, qualifizierte Dolmetscher eingesetzt werden und deren\r\nTätigkeit angemessen honoriert wird.\r\n• Der BDÜ fordert den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor wirtschaftlicher\r\nAusbeutung.\r\n• Der BDÜ fordert daher die Schaffung eines Systems, in dem die Verantwortung der\r\nSprachmittlung nicht Kindern aufgebürdet, sondern in die Hände qualifizierter,\r\nangemessen vergüteter Kräfte gelegt wird.\r\n• Der BDÜ fordert das Ende des Einsatzes von Kinderdolmetschern.\r\n\r\nPositionspapier: Kinderdolmetschen / Stand: Februar 2021 Seite 4 von 5\r\nQuellen\r\nUN-Kinderrechtskonvention (1992). Übereinkommen über die Rechte des Kindes:\r\nhttps://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinko\r\nmmen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf (Stand 20.02.21)\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG (2021):\r\nhttps://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html (Stand 20.02.21)\r\nPositionspapiere\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (29.6.2020). „BAGFW-Position:\r\nSprachmittlung – Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer und gesundheitlicher\r\nLeistungen“: https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/bagfwposition-\r\nsprachmittlung-voraussetzung-fuer-die-inanspruchnahme-sozialer-undgesundheitlicher-\r\nleistungen (Stand 20.02.2021)\r\nBundesweites Netzwerk Flucht, Migration und Behinderung (2020). „Zur Finanzierung qualitativer\r\nDolmetschleistungen für Menschen mit Behinderung bei medizinischer Behandlung“:\r\nhttps://www.hi-deutschland-projekte.de/crossroads/wp-content/uploads/sites/3/2020/12/zurfinanzierung-\r\nqualitativer-dolmetschleistungen-fuer-menschen-mit-behinderung-beimedizinischer-\r\nbehandlung.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (Juli 2019). „Zur Finanzierung und\r\nQualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen“:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen\r\n_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nDer Paritätische Gesamtverband (05.10.2018). „Sicherstellung der Sprachmittlung als Voraussetzung\r\nfür Chancengleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen“:\r\nhttp://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/e768e7842201bc4bc125831d0036105a/$FILE/20\r\n18_10_05_Positionspapier_Sprachmittlung.pdf (Stand 20.02.2021)\r\nFachliteratur (Auswahl)\r\nAhamer, Vera (2013). Unsichtbare Spracharbeit. Jugendliche Migranten als Laiendolmetscher. Integration\r\ndurch „Community Interpreting“. Bielefeld: Transcript.\r\nAraujo, Liliana (2008). A Voice: The Role of Child Interpreters in their Parents’ Immigration and Settlement\r\nExperience in Canada. Masterarbeit vorgelegt an der Ryerson University.\r\nArens, Stefan (2020). „Ungewöhnlich heftiger Verlauf. Interview mit Dr. med. Johann Grolle“. In: DER\r\nSPIEGEL 29/2020. 112–113.\r\nBafF e.V. (2016). Versorgungsbericht. Zur psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern in\r\nDeutschland. 3. aktualisierte Auflage.\r\nChristians, Gundula, Meißner, Tilo, Romer, Georg und Möller, Birgit (2017). Dolmetscherinneneinsatz in\r\nder Arbeit mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen, ihren Familien und Bezugspersonen im\r\npsychotherapeutischen Versorgungskontext. Empfehlungen für die klinische Praxis. Herausgegeben\r\nvon der Kommission Migration von DGKJP, BAG und BKJP.\r\nCorona, Rosalie, Stevens, Lillian F., Halfond, Raquel W., Shaffer, Carla M., Reid-Quiñones, Kathryn und\r\nTanya Gonzalez (2012). „A Qualitative Analysis of What Latino Parents and Adolescents Think and\r\nFeel about Language Brokering”. In: Journal of Child and Family Studies 21, H. 5. 788-798.\r\nCorsellis, Anne (1997). „Training Needs of Public Personnel Working with Interpreters“. In: Carr,\r\nSilvana E./Robert, Roda P./Dufour, Aideen/Steyn, Dini. (Hg). The critical link: Interpreters in the\r\ncommunity. Amsterdam: John Benjamins. 77-89.\r\nPositionspapier: Kinderdolmetschen / Stand: Februar 2021 Seite 5 von 5\r\nGavranidou, Maria, Niemiec, Barbara, Magg, Birgit und Rita Rosner (2008). „Traumatische\r\nErfahrungen, aktuelle Lebensbedingungen im Exil und psychische Belastung junger Flüchtlinge“.\r\nIn: Kindheit und Entwicklung 17 (4). 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März 2004. 55-66."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002307","regulatoryProjectTitle":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistung im Gesundheitswesen verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/22/301451/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180117.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen\r\nBeim Dolmetschen im Gesundheitswesen herrscht seit Jahrzehnten eine höchst unbefriedigende Situation, die aus der fehlenden gesetzlichen Regelung zur Finanzierung und Qualitätssicherung der Leistungen resultiert. Mit der besonderen Zuwanderungssituation ab 2015 gelangte das Thema auch in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Die Problematik besteht jedoch bereits deutlich länger und muss insbesondere für die Zukunft gelöst werden. Die zentrale Frage lautet: Wie kann das Gesundheitssystem dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung aller Patienten – also auch derjenigen ohne ausreichende Deutschkenntnisse1 – auf möglichst kosteneffiziente Weise gerecht werden?\r\nDer BDÜ fordert daher eine bundesweit einheitliche Regelung zur Finanzierung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen. Zudem sollten dringend Mindestkriterien für die Ausübung dieser äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit formuliert werden.\r\nAls Referenz kann man das Dolmetschen in der Justiz heranziehen, für das im Justizvergütungs- und\r\n-entschädigungsgesetz (JVEG) angemessenes Honorar, Reiseersatz u. a. geregelt sind. Die Abrechnung der Dolmetschleistungen sollte über die Krankenkassen erfolgen. Eine Abwicklung auf diesem Weg ist nicht nur sinnvoll, sondern geradezu angezeigt, da für das Gebärdensprachdolmetschen bereits erste Abrechnungsstrukturen existieren (s. weiter unten). Das Kassensystem selbst wird dadurch sogar finanziell entlastet, wenn ggf. als Folge mangelhafter Verständigung erforderliche Mehrfach- bzw. Fehluntersuchungen vermieden werden können. Um alle an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu beteiligen, könnten die Krankenkassen einen Zuschuss aus Steuermitteln erhalten.\r\nMit einer Übernahme der Kosten für den Einsatz von Dolmetschern im Gesundheitswesen durch die Allgemeinheit sollten dann konsequenterweise auch Mindestanforderungen für Qualitätsstandards verknüpft werden. Bei Ärzten, Therapeuten, Pflegekräften sowie für sonstige Kassenleistungen – z. B. Behandlungen, Medizinprodukte – ist dies bereits ganz selbstverständlich. Unter anderem ergäbe sich aus einer festen Kostenregelung auch für bisher nicht bzw. unter dem Standard ausgebildete Dolmetscher eine – oft gewünschte – Möglichkeit, über Aus- bzw. Weiterbildung die eigenen Berufsaussichten zu verbessern und zum Beispiel Zugang zu einem qualitätsgesicherten Markt mit verantwortungs- und leistungsgerechtem Honorar zu erhalten. Eine Bereitschaft, in solche Schulungen zu investieren, ist seitens der Betroffenen erkennbar.\r\nNicht zuletzt muss medizinisches Personal im Umgang mit Dolmetschern geschult werden, idealerweise bereits in der Ausbildung, spätestens aber als Weiterbildungskomponente.\r\nEine Lösung wird schon seit Langem von verschiedenen Seiten gefordert, darunter:\r\n• 2010 von der damaligen Staatsministerin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer2,\r\n• 2015 vom 118. Deutschen Ärztetag3,\r\n• 2015 vom Gesundheitsministerium des Landes Niedersachsen4,\r\n• 2015 von der Piratenpartei als Antrag an das Abgeordnetenhaus Berlin5 (Anm.: Für das Dolmetschen im Gesundheitswesen ist die für das Dolmetschen für die Justiz vorausgesetzte allgemeine Beeidigung ohne entsprechende Aus- und Weiterbildung keine ausreichende Qualifikation, s. weiter unten),\r\n• 2015 von mehreren Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als Antrag an den Bundestag6,\r\n• 2016 im Referentenentwurf des BMAS und des BMI zum Integrationsgesetzentwurf7,\r\n• 2016 vom 119. Deutschen Ärztetag8,\r\n• 2017 vom 120. Deutschen Ärztetag9,\r\n• 2018 von der Bundespsychotherapeutenkammer10,\r\n• 2018 vom 121. Deutschen Ärztetag11,\r\n• 2019 vom 122. Deutschen Ärztetag12.\r\nEs besteht also eindeutig dringender Handlungsbedarf für eine bundesweit einheitliche Regelung zur Finanzierung, Abrechnung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen.\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, Stand: Juli 2019\r\nHintergrund\r\nVoraussetzung für den Erfolg einer Behandlung ist zweifelsfrei die reibungslose Verständigung im gesamten Prozess, von der Anamnese über die Therapie bis hin zur Nachsorge.\r\nSchwierigkeiten in der Kommunikation mit Patienten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ergeben sich aus verschiedenen Gründen:\r\nZum einen handelt es sich dabei häufig um Menschen, die erst seit relativ kurzer Zeit Deutsch lernen und schlichtweg aufgrund der dafür erforderlichen Zeit noch nicht auf einem Stand angelangt sind, um komplexe Gespräche wie zu medizinischen Themen führen zu können. Zum anderen können auch Menschen, die bereits länger hier leben und in Alltag und Beruf (sehr) gut auf Deutsch kommunizieren, in gesundheits- und lebensbedrohlichen Ausnahmesituationen auf Unterstützung durch professionelle Dolmetscher angewiesen sein. Auch im Alter bzw. bei entsprechenden neurodegenerativen Erkrankungen kann es vorkommen, dass schon seit Längerem hier lebende Menschen ihr im Erwachsenenalter erlerntes Deutsch wieder „vergessen“. Letzterem Aspekt kommt insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung in Zukunft eine zunehmend bedeutende Rolle zu.13\r\nHinzu kommen weitere besondere Faktoren, die die Kommunikation in derartigen Situationen grundsätzlich erschweren: spezifisches (Fach-)Vokabular, eine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit bei (starken) Schmerzen, die emotionale, nicht selten angstbehaftete persönliche Lage.\r\nDiese Einflussgrößen sind umso gewichtiger, je ernsthafter der Gesundheitszustand des Patienten bedroht ist und/oder wenn psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Flüchtlinge mit Behinderung und für psychisch belastete bzw. traumatisierte Flüchtlinge.\r\nAktuell stellt diese ungeregelte Situation nicht nur eine Belastung der Patienten, sondern auch des Gesundheitssystems insgesamt dar – und zwar in fachlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht.\r\nOhne bundesweit einheitliche gesetzliche Strukturen zum Abruf und zur Finanzierung von Dolmetschleistungen muss jede Gesundheitseinrichtung eine individuelle Lösung für das Kommunikationsproblem finden. Woher (auf die Schnelle14) einen Dolmetscher nehmen, was qualifiziert diese Personen für eine so verantwortungsvolle Tätigkeit, und wer soll das bezahlen?\r\nIn größeren Krankenhäusern lässt sich dies ggf. (teilweise) organisieren, kleinere Einrichtungen und insbesondere niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten aller Fachrichtungen sowie Physiotherapeuten stehen diesbezüglich vor kaum überwindbaren Hürden. Zwar wird erkannt, dass man sich nur unzureichend mit dem Patienten verständigen kann. Die Anforderungen der Situation und deren mögliche Konsequenzen werden jedoch häufig unterschätzt, sodass viele Einrichtungen als vermeintliche Lösung auf Angehörige, nicht entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder andere Patienten usw. als Dolmetscher zurückgreifen. Auch im Jahr 2019 werden immer noch Kinder mit dieser Aufgabe betraut, obwohl Untersuchungen wiederholt gezeigt haben, dass hiermit nicht nur eine Gefährdung für die Patienten, sondern mitunter auch für die weitere Entwicklung des Kindes und die Eltern-Kind-Beziehung einhergeht.\r\nWelche Defizite bringt die aktuelle Situation mit sich?\r\nEs fehlt erstens ein Qualitätssicherungssystem, das Mindestkriterien für das Dolmetschen im Gesundheitswesen definiert. Da die Berufsbezeichnung „Dolmetscher“ rechtlich nicht geschützt ist, sind Angebot und Qualität entsprechender Dienstleistungen sehr schwer einzuschätzen. Dem medizinischen Personal und den Patienten ist meist nicht klar, auf welcher Grundlage und mit welchen Kompetenzen eine Person als Dolmetscher hinzugezogen wird. Gerade bei Sprachen, für die es keine bzw. zu wenige ausgebildete Dolmetscher gibt, hat man sich an Substandards gewöhnt und die Bedeutung von Qualität und Professionalität beim Dolmetschen wird entsprechend vernachlässigt.\r\nHäufig wird als Nachweis der Befähigung die allgemeine Beeidigung gesehen, die jedoch auf das Dolmetschen für die Justiz abzielt und ohne entsprechende fachliche Aus- oder Weiterbildung für das Dolmetschen im medizinischen Bereich keine ausreichende Qualifikation darstellt.15\r\nMehrsprachiges medizinisches Fachpersonal wiederum ist zwar eine wichtige und wertvolle Ressource in der Gesundheitsversorgung. Für qualifiziertes Dolmetschen ist jedoch mehr als Mehrsprachigkeit erforderlich: Hinsichtlich der Sprach- und Dolmetschkompetenz stellen sich bei diesen Personen dieselben Fragen wie bei anderen Laiensprachmittlern auch. Somit sollten mehrsprachige Mitarbeiter nur dann als Dolmetscher eingesetzt werden, wenn sie auch diesbezügliche Qualifikationen vorweisen können.\r\nZweitens ist die Finanzierung der unbestreitbar notwendigen Dolmetschleistung rechtlich nicht definiert. Eine Ausnahme bildet das Gebärdensprachdolmetschen, für das die Kosten vom jeweils zuständigen Sozialleistungsträger übernommen werden müssen16 und für dessen Leistungserfassung im Krankenhaus seit 2014 auch entsprechende OPS-Kodierungen vorliegen.\r\nIm Asylbewerberleistungsgesetz ist der Anspruch auf einen Dolmetscher zwar formuliert, die für die Anträge zuständigen Sozialämter entscheiden jedoch nach ihren eigenen Kriterien und die Verfahren sind sehr langwierig.\r\nAngesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Patienten müssen oft die Dolmetscher, also die beauftragten Dienstleister selbst, jeden Einzelfall mit den Behörden, Krankenkassen und medizinischen Einrichtungen verhandeln. Eine untragbare Situation, denn aus menschlichen Gründen werden Dolmetscher Patienten nicht erst wochen- oder gar monatelang warten lassen, bis die Finanzierung geklärt ist. Stattdessen haben die Dolmetscher den Schaden und müssen die Bezahlung anmahnen. Wo größere Einrichtungen die Kosten selbst übernehmen, wird oft ein Honorar auf Niveau von Ehrenamtspauschalen oder unwesentlich darüber gezahlt. Qualifizierte und als Selbstständige tätige Dolmetscher können zu solchen Stundensätzen jedoch nicht kostendeckend arbeiten (Steuern, Versicherungen, Altersvorsorge). Daher wird oft auf Laien zurückgegriffen, was wiederum auf Kosten von Qualität und Sicherheit geht.\r\nDrittens machen fehlende Strukturen die Gleichbehandlung im Sinne einer gleichen Behandlung für alle Patienten schlichtweg unmöglich: Ohne Standards, die den Einsatz und die Finanzierung von Dolmetschern regeln, wird jedes Mal ad hoc nach einer Einzelfalllösung gesucht, was nur suboptimal und manchmal gänzlich ungeeignet ist.\r\nEs ist willkürlich, wenn die Untersuchung und Therapie bzw. deren Erfolg davon abhängen, in welches Krankenhaus ein Patient kommt, ob in einer Arztpraxis mehrsprachiges Personal arbeitet, oder bei welcher Krankenkasse der Patient versichert ist. Noch absurder ist es, wenn einzelne Krankenversicherungen bei bestimmten Erkrankungen nach unterschiedlichen Maßstäben Dolmetscher\r\nbezahlen oder nicht: Ist der Patient also schon „ausreichend krank“ oder hat er die „richtige“ Krankheit, um ihm einen Dolmetscher zu stellen? Es darf im Sinne der Gleichbehandlung nicht auf die Frage hinauslaufen, ob sich Patienten – neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen und dem damit verbundenen Anspruch auf eine zielführende Behandlung – auch einen qualifizierten Dolmetscher leisten können.\r\nKonsequenzen\r\nDie beschriebene Situation wirkt sich auf unterschiedlichen Ebenen auf die Beteiligten und auf das Gesundheitssystem aus. Die Gefährdung der Patientensicherheit (und ihrer gesamten Umgebung) liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.\r\nAuch wenn im Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (2013)17 von Informations- und Aufklärungspflichten des Arztes und der notwendigen Einwilligung des Patienten die Rede ist, so wird in einem vom Bundesgesundheitsministerium mitherausgegebenen Ratgeber18 diese im Gesetz genannte notwendige „Verständlichkeit“ offenbar auf das Vermeiden von Fachsprache (im Deutschen) beschränkt.\r\nÄrzte handeln in einem juristischen Kontext und die derzeit gängige Praxis des dauerhaften Provisoriums sorgt für Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Frage, wer im Schadensfall wegen Verständnisproblemen haftet. Daher ergeht auch aus der Ärzteschaft seit einigen Jahren regelmäßig die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Finanzierung von Dolmetschleistungen (s. o. Deutsche Ärztetage 2015 bis 2019).\r\nFür dolmetschende Angehörige ist die Sekundärbelastung, insbesondere eine mögliche Traumatisierung von Kindern, untragbar.\r\nAuch wenn mehrsprachiges medizinisches Personal das Dolmetschen übernimmt, kann nicht von einer qualifizierten Verdolmetschung ausgegangen werden, solange die dafür erforderlichen Kompetenzen wie Sprach- und Dolmetschkompetenz oder die Fähigkeit zur Rollenreflexion nicht erlernt bzw. nachgewiesen wurden. Außerdem entstehen so nur vermeintlich keine Kosten, da die eigentliche Arbeit in der Zwischenzeit liegenbleibt oder von Kollegen zusätzlich erledigt werden muss. Das bis ins Kleinste durchgetaktete System Krankenhaus gerät damit aus den Fugen.\r\nBei mangelhafter Kommunikation entstehen dem Gesundheitssystem darüber hinaus Mehrkosten aufgrund unnötiger Mehrfach- oder Fehluntersuchungen bzw. -behandlungen. Dies gilt insbesondere bei bildgebenden Verfahren oder Operationen. Eine Therapie kann auch dann deutlich teurer werden, wenn sie erst spät einsetzt, da nicht von Anfang an ein Dolmetscher hinzugezogen wurde. All dies belastet wiederum das Solidarsystem, die Kosten dafür tragen letztlich die Versicherten bzw. Steuerzahler.\r\nFazit\r\nEine einwandfreie und eindeutige Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Grundlage für den Erfolg einer Therapie und sorgt damit für mehr Kosteneffizienz im Gesundheitssystem. Erfolgt diese Kommunikation mehrsprachig, leisten professionelle und entsprechend qualifizierte Dolmetscher hierzu einen wichtigen und verantwortungsvollen Beitrag, der leistungsgerecht honoriert werden muss.\r\n1 Siehe Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Hervorhebung BDÜ e.V.)\r\n2 Dokumentation zur Jahrestagung des Deutschen Ethikrates, 2010, Beitrag Maria Böhmer, S. 17: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Dokumentationen/DER_TD2010_Online.pdf\r\n3 Bericht zum 118. Deutschen Ärztetag im Deutschen Ärzteblatt, 13.05.2015: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/62808/Aerztetag-Foerderung-der-aerztlichen-Kommunikationskompetenz-gefordert\r\n4 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.06.2015: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/fluechtlinge-traumatherapien-mit-dolmetschern-13665114.html\r\n5 Antrag der Piratenpartei, 24.06.2015: http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2367.pdf\r\n6 Antrag Abgeordnete u. Bündnis 90/Die Grünen, 23.09.2015, S. 6: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/060/1806067.pdf\r\n7 Stellungnahme des BDÜ zum Integrationsgesetzentwurf 2016: https://bdue.de/positionspapiere/#acc18729\r\n8 Beschlussprotokoll des 119. Deutschen Ärztetages in Hamburg, 2016, S. 259: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/119.DAET/119DAETBeschlussprotokoll20160603.pdf\r\n9 Beschlussprotokoll des 120. Deutschen Ärztetages in Freiburg, 2017, S. 126/127: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/120.DAET/Beschlussprotokoll_120_DAET.pdf\r\n10 Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) vom 30.01.2018: https://www.bptk.de/dolmetscher-undsprachmittler-finanzieren/\r\n11 Beschlussprotokoll des 121. Deutschen Ärztetages in Erfurt, 2018, S. 256: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf\r\n12 Beschlussprotokoll des 122. Deutschen Ärztetages in Münster, 2019, S. 212: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/122.DAET/122DAETBeschlussprotokoll.pdf\r\n13 Siehe auch die Absichtserklärung der aktuellen Bundesregierung im Koalitionsvertrag von 2018 zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für die erste Generation der Arbeitsmigranten, S. 106, Zeilen 4937 bis 4942: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1\r\n14 Zu den Chancen und Risiken des zunehmend eingesetzten Telefon- und Videodolmetschens, auch mit Bezug auf die Diskussionen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen (telemedizinische Versorgung), siehe BDÜ-Positionspapier: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n15 Zumal die Voraussetzungen dafür je nach Bundesland sehr unterschiedlich sind; Details siehe im BDÜ-Positionspapier zur Harmonisierung der Beeidigungsvoraussetzungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Harmonisierung_Beeidigung_2018.pdf\r\n16 Siehe §17 Abs. 2 SGB I und §19 Abs. 1 Satz 2 SGB X\r\n17 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0277.pdf\r\n18 Ratgeber für Patientenrechte, Februar 2019, S. 16, „Wie sollte der Arzt mit Ihnen sprechen?“: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Ratgeber_Patientenrechte.pdf?__blob=publicationFile&v=22\r\n\r\nFORDERUNGSPAPIER\r\nZum Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nGesetzesinitiative\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“. Sie setzt damit die langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern unterschiedlicher Parteien.1\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nDer BDÜ ist mit mehr als 7.500 Mitgliedern der größte deutsche Berufsverband der Branche. Er repräsentiert ca. 80 % aller organisierten Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland. Als Berufsverband von Kommunikationsexperten verfügt der BDÜ über Expertise und Erfahrung zum Dolmetschen und Übersetzen auch im Gesundheitswesen. Der BDÜ begrüßt diese Gesetzesinitiative2. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise müssen aus Sicht des BDÜ folgende Inhalte im Gesetzentwurf formuliert sein:\r\nBerücksichtigung der Interessen von Patienten (Patientenrechtegesetz) und der Angehörigen der Heilberufe, auch bezüglich der Haftung\r\nAuch wenn die berechtigte Forderung ist, dass nach Deutschland Zugewanderte Deutschkenntnisse erwerben, sollen ausnahmslos alle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung erhalten. Dies gilt grundsätzlich für alle ambulanten wie stationären Leistungen des Gesundheitswesens, denn alle Angehörigen der Gesundheitsberufe tragen für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist. Wenn eine Behandlung notwendig ist und der Patient/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch spricht, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung eingeschlossen. Nur so können das Patientenrecht auf Verständigung3 und die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden.\r\nQualifikationsanforderungen analog zu denen im Gerichtsdolmetschergesetz (§ 3 GDolmG)\r\nDa das derzeit verbreitete nicht-professionelle Dolmetschen die Gefahr der Kulturalisierung birgt und eine Parteinahme für den Patienten bis hin zur Bevormundung fördert, kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten und deren Selbstbestimmtheit gelten, „Sprachmittlung“ nur „qualifizierte Sprachmittlung“ bedeuten. Nur so ist die praktische Einhaltung des Berufsethos und ein klares Rollenverständnis der Dolmetscher gesichert.\r\nKonkrete Anforderungen an qualifiziertes Dolmetschen sind für das Dolmetschen bei Gericht festgelegt worden. Diese sind analog auf das Dolmetschen im Gesundheitssystem zu übertragen: Neben Grundkenntnissen aus der Medizin und dem Gesundheitswesen sind alle für das Dolmetschen erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen4, in Form eines translationswissenschaftlichen Studienabschlusses mit Dolmetschprüfungen oder einer Staatliche Prüfung für Dolmetschen. Dies ist für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) bereits Voraussetzung, auch im Gesundheitswesen. Analog zu den Gesundheitsberufen ist eine Fortbildungspflicht festzulegen, wobei eine Durchführung der fachlichen Fortbildungen über die Ärztekammer vorstellbar ist.\r\nZulassungsverfahren durch die GKV und weitere regulatorisch-organisatorische Vorgaben analog zu anderen, nicht verkammerten Berufsgruppen\r\nDie Zulassung der Dolmetscher muss analog zu anderen Berufsgruppen über den GKVLandesverband, in dem die Dolmetscher ihren Sitz haben, erfolgen und über die Bundeslandgrenze hinaus auch von anderen anerkannt werden. Entsprechend soll die Beantragung des Institutionskennzeichens der Dolmetscher als Leistungserbringer wie bei GSD erfolgen (§ 293 SGB V). Der GKV-Spitzenverband soll eine öffentlich zugängliche Datenbank aufbauen und pflegen, entsprechend z. B. der Hebammenliste oder der Liste Justiz-Dolmetscher. Nach Rücksprache mit den bzw. auf Wunsch der Patienten bzw. bei ärztlichen Zweifeln fordern die Angehörigen der Gesundheitsberufe Dolmetscher an. Die Dolmetscher sollen ihre Leistung dann direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wie es bei GSD bereits lang erprobte Praxis ist.\r\nEinhaltung der technischen Normen beim Ferndolmetschen\r\nDolmetschen ist – wie medizinische Versorgung und Pflege – hochgradig situations- und kontextgebunden und setzt damit multisensorische Wahrnehmung voraus. Da es in der Patientenversorgung immer auch um Gefühle (Angst, Hoffnung/-slosigkeit, Wut, Erleichterung) geht, scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen als digitales Hilfsmittel aus. Darüber hinaus stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich auch über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, und daraus entstehende ethische Implikationen5. Als digitales Hilfsmittel kann über eine Online-Video- oder Telefon-Verbindung gedolmetscht werden, wenn datenschutzrechtliche und technische6 Voraussetzungen erfüllt und eine Fülle an Aspekten berücksichtigt werden, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.7 Anhand verschiedener Parameter8 lässt sich beurteilen, ob das sogenannte Ferndolmetschen ausnahmsweise eingesetzt werden kann. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.\r\nWenn Ferndolmetschen zum Einsatz kommen soll, ist zwingend auf die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen zu achten, um die Hörgesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.\r\nSchutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDamit qualifizierte und von der GKV zugelassene Dolmetscher schnell und eindeutig für Gesundheitsfachkräfte und Patienten als solche erkennbar sind, ist im Gesetz die Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person vom GKV-Landesverband zugelassen wurde]“ rechtlich zu schützen. Der Missbrauch dieser Bezeichnung muss sanktioniert werden können, wie das bei den entsprechenden Bezeichnungen in der Justiz der Fall ist (§ 6 GDolmG).\r\nHonorare gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\nAnalog zum Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist auf das Justizvergütungs- und -ntschädigungsgesetz (JVEG)9 zu verweisen, nach dem auch jetzt schon Gebärdensprachdolmetscher im Gesundheitswesen bezahlt werden. Dies sorgt nicht nur für ein angemessenes Einkommen10, sodass ausreichend qualifizierte Dolmetscher langfristig zur Verfügung stehen, sondern bietet auch einen Anreiz zur Qualifizierung. Damit eröffnen sich echte Chancen auf einen Beruf und damit ein Ankommen auch für diejenigen Zugewanderten, die als Dolmetscher tätig sind.\r\nWeitere Informationen und Hintergründe zu diesem Thema finden sich in den Antworten auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon +49 30 88712830 | Telefax +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2.\r\n2 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021).\r\n3 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021)\r\n4 Vgl. DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\n5 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. 407–430; Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats zu „Robotik für gute Pflege“ (2020) und „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“ (2023).\r\n6 DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen; vgl. auch BDÜ-Positionen zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023) und zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten (2023).\r\n7 Vgl. BDÜ-Position zum Telefon- und Videodolmetschen im Gemeinwesen und im Gesundheitswesen (2018).\r\n8 Vgl. Entscheidungshilfe Gesundheitswesen (2023).\r\n9 Vgl. § 8 JVEG.\r\n10 Vgl. BDÜ-Handreichung Beispielkalkulation (2023).\r\n\r\nHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN\r\nZum Gesetzgebungsverfahren in Umsetzung des Koalitionsvertrags: Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung\r\nDie Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom 07.12.2021 vereinbart, dass „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V wird“.1 Sie setzt damit die vielfältigen und langjährigen Forderungen um, u. a. von Ärzteschaft und Psychotherapeuten sowie von Politikern, allen voran bereits im Jahr 2010 von der damaligen Staatssekretärin und Integrationsbeauftragten Maria Böhmer (CDU) 2.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt dieses Vorhaben3 und bietet der Exekutive und der Legislative seine aktive Unterstützung mit dem Einbringen des berufsständischen Know-hows an. In Kenntnis der einschlägigen Forschung, auch aus Ländern wie Australien, in denen qualifiziertes Dolmetschen im Gesundheitswesen schon lange implementiert ist, sowie aufgrund der im Berufsverband vorliegenden Erfahrungen und Expertise hat der BDÜ ein praktikables Modell zum Zugang, zur Qualitätssicherung und zu den Abläufen entwickelt.\r\nIm Folgenden werden die häufigsten Fragen dazu beantwortet:\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen? \r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus? \r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten? \r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen? \r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten? \r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen? \r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden? \r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können? \r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen? \r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen? \r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen? \r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen? \r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben? \r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen? \r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig? \r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und\r\nÜbersetzer?\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden? \r\nWie soll die Abrechnung erfolgen? \r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden? \r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nWelche Probleme will die Bundesregierung mit ihrer Gesetzesinitiative lösen?\r\nPatienten, die (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehören in Praxen und Kliniken zum Alltag.4 Oft dolmetschen dann Familienangehörige, nicht selten auch Kinder5, oder andere Laien das Gespräch mit Arzt, Logopäde, Therapeut oder Hebamme, um nur einige Gesundheitsberufe zu nennen6. Dies führt regelmäßig zu Problemen in der Kommunikation.7 Zum einen sind Laien schnell persönlich involviert und dolmetschen nicht alles oder interpretieren das Gesagte, zum anderen kommt es zu Fehlern, weil sie selbst nicht alles richtig verstehen oder ausdrücken können. Dies kann Konsequenzen für die Patienten und ihre Versorgung wie Fehl- und Mehrfachbehandlungen, Abbruch von Behandlungen, falsche oder keine Medikamenteneinnahme, unnötig lange Behandlungsdauer haben – im schlimmsten Fall kommt es zu schwerwiegenden Folgeschäden. Darüber hinaus werden Vorsorgeangebote aufgrund der Sprachbarriere nicht oder deutlich seltener wahrgenommen. So gelten die Patientenrechte nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BGBl. I 2013, 277) faktisch nicht für alle Patienten in Deutschland.\r\nWie wirkt sich die derzeitige Situation auf die medizinischen Fachkräfte aus?\r\nBei medizinischen Fachkräften stellen sich bei nicht gegebener oder nicht funktionierender Kommunikation Frust und Ohnmachtsgefühle ein, da sie keinen (ausreichenden) Zugang zu Patienten erhalten und ihre Arbeit nicht (zufriedenstellend) erledigen können; es kommt in einem ohnehin schon sehr eng getakteten System zu Verzögerungen im Betriebsablauf. Nicht zuletzt tragen Vertreter der Gesundheitsberufe im Sinne der Aufklärungspflichten nach § 630e BGB die Verantwortung für das Gespräch mit allen entsprechenden Konsequenzen, bis hin zu Haftungsansprüchen.\r\nWas können qualifizierte Dolmetscher leisten?\r\nDer Einsatz von qualifizierten Dolmetschern stellt diesen Zugang durch unparteiliches und effizientes Dolmetschen auf ein sicheres Fundament: Denn Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensaufbaus in der asymmetrischen Arzt-Patienten-Beziehung und damit eine Grundlage für alle Heilbehandlungen. Qualifizierte Dolmetscher haben ein breites medizinisches Sprach- und Fachwissen und übertragen das Gesagte vollständig in die andere Sprache und Kultur. Dabei lassen sie keine Informationen aus und arbeiten empathisch. (Fach-)Ausdrücke, für die es keine wörtliche Entsprechung in der jeweils anderen Sprache gibt, werden angemessen übertragen. Sie wissen mit schambehafteten und tabuisierten Themen umzugehen. Damit gibt der Einsatz ausgebildeter Dolmetscher medizinischen Fachkräften Rechtssicherheit und unterstützt die adäquate Versorgung aller Patienten.\r\nWas ist unter Sprachmittlung zu verstehen?\r\nSprachmittlung ist in der einschlägigen Disziplin, der Translationswissenschaft, der Überbegriff für Dolmetschen und Übersetzen.\r\nLandläufig hat Sprachmittlung eine weitere Bedeutung erhalten, nämlich die des nichtprofessionellen Dolmetschens. Konzepte wie Sprach- und Kulturmittlung beschreiben neben der Dolmetschaufgabe weitere Aufgaben, so beispielsweise eine Beratungsfunktion. Diese widerspricht dem Rollenverständnis von ausgebildeten Dolmetschern und birgt die Gefahr der Kulturalisierung. Insbesondere im Gesundheitswesen droht daraus mit der eigenständigen Vermittlung von Informationen durch nicht-professionelle Dolmetscher ein ernsthaftes Risiko für die Patienten. Dies gilt erst recht für Ehrenämter wie Integrationslotsen, Stadtteileltern oder MiMis (Migranten für Migranten), da bei diesen Laiendolmetschern von vorneherein eine Parteinahme für die Patienten zum Rollenverständnis dazugehört. Diese Bedeutung von Sprachmittlung kann in einem qualitätsorientierten Gesundheitswesen, in dem Normen zur Qualitätssicherung von Medizinprodukten, -geräten und Prozessen, staatlich anerkannte Prüfungen für alle Gesundheitsberufe, Leitlinien von Fachgesellschaften sowie rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Patienten gelten, nicht gemeint sein. Patientensicherheit ist kein Hobby, sondern braucht qualifizierte Akteure. Die Kommunikation von Experten kann nicht von Laien gedolmetscht (oder übersetzt) werden.\r\nDaher bedeutet „Sprachmittlung“ grundsätzlich „qualifizierte Sprachmittlung“ im hier beschriebenen Sinne.\r\nDa in der medizinischen Kommunikation mit Patienten Gespräche die schriftliche Kommunikation bei weitem überwiegen, richtet sich dieses Positionspapier entsprechend danach; das Übersetzen ist mitgemeint. Umsetzungsvorschläge und die notwendigen gesetzlichen Regelungen gelten analog.\r\nWer soll Zugang zu Sprachmittlung im Gesundheitswesen erhalten?\r\nAlle Patienten bzw. deren Angehörige (etwa bei Minderjährigen, Patienten auf Intensivstationen usw.), die nicht ausreichend Deutsch sprechen, sollen Zugang zu qualifizierter Dolmetsch- und Übersetzungsleistung erhalten. Das Ziel einer Stärkung der Patientenrechte und ein Einbeziehen aller Patienten, unabhängig von deren Sprachkenntnissen, kann nur erreicht werden, wenn keine  Personengruppe aufgrund fehlender Deutschkompetenz ausgeschlossen wird.\r\nDas Durchführen von speziellen Deutschtests für medizinische Kommunikation ist nicht praktikabel. Gleiches gilt für den Nachweis von „Nicht-Deutsch-Kompetenz“. Zudem sind allgemeine Deutschzertifikate für die Gesundheitskommunikation ohnehin nur bedingt aussagekräftig, denn es wird kein medizinischer Wortschatz geprüft. Noch dazu ist ein Gespräch für Patienten zu ihrer Gesundheit emotional, und Stress schränkt Sprachkompetenz ein.\r\nFür welche Bereiche des Gesundheitswesens bzw. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll der Zugang bestehen?\r\nGrundsätzlich sind die Leistungen aller Angehörigen von Gesundheitsberufen eingeschlossen, also nicht nur von Ärzten in Krankenhäusern und im niedergelassenen Bereich, sondern auch von Hebammen, Logopäden, Ergo-, Physio-, Psychotherapeuten usw. sowie Pflegekräften und Praxisassistenzen. Schließlich tragen alle für die von ihnen geführten Gespräche und eingeleiteten Handlungen Verantwortung gegenüber ihren Patienten und können haftbar gemacht werden. Wie für andere Bereiche auch entscheiden medizinische Fachkräfte, welche Behandlung medizinisch notwendig ist, im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Parameter. Wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist und Patienten/Angehörige (noch) nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist damit automatisch die qualifizierte Sprachmittlung mit eingeschlossen. Wenn beispielsweise bei Diabetespatienten eine Ernährungsberatung, ein Kochkurs o. ä. medizinisch notwendig sind, dann gilt der Anspruch auf Sprachmittlung auch dafür, da die Patienten sonst nicht adhärent sein können.\r\nWelche Situationen sollen abgedeckt werden?\r\nGrundsätzlich besteht der Anspruch auf qualifizierte Sprachmittlung in allen Situationen der ambulanten und stationären Kassenleistungen, sodass die DIN EN 15224 zu Qualitätsmanagementsystemen für die Gesundheitsversorgung erfüllt werden und die jeweiligen fachlichen Leitlinien befolgt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kommunikationssituation als vermeintlich einfach eingeschätzt wird.\r\nWieso kann man nicht in „einfache“, „mittlere“ und „schwierige“ Gesprächssituationen unterscheiden?\r\nDa man im Vorhinein nie weiß, wie sich ein Gespräch entwickelt und welche weiteren Aspekte darin angesprochen oder Informationen vermittelt werden, lässt sich kein Gespräch grundsätzlich als einfach einstufen. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung von Terminen, bei denen vonseiten der Gesundheitsexperten eine erste Einschätzung zur Dringlichkeit der Vorstellung oder der Fachlichkeit bzw. eine Einschätzung über die mögliche Dauer des Gesprächs erfolgt.\r\nWer soll Sprachmittlung anfordern können?\r\nAlle Angehörigen von Gesundheitsberufen sollen – auch unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Patienten/Angehörigen – qualifizierte Sprachmittlung anfordern können. Medizinische Fachkräfte haben Erfahrung im Umgang mit fremdsprachigen Patienten und können meist einschätzen, ob die Kommunikation funktioniert, auch wenn sie manchmal die Fachlichkeit oder die Emotionalität der Kommunikationssituation unterschätzen.\r\nIhnen obliegt auch die Organisation, also die Suche nach entsprechend qualifizierten Dienstleistern, die Buchung und die weitere vertragliche Abwicklung, um leitliniengerechte Verfahren gewährleisten zu können.\r\nWird trotz des ausdrücklichen gegenteiligen Patientenwunsches keine Fachkraft für qualifiziertes Dolmetschen bestellt, so bleibt der allgemeine Verweis auf die freie Arztwahl, die entsprechend auch für alle anderen Gesundheitsberufe gilt.\r\nWas ist unter digitalen Anwendungen zu verstehen?\r\nUnter digitalen Anwendungen können unterschiedliche Lösungen verstanden werden: KI-gestützte Lösungen, Telefon- oder Videodolmetschen.\r\nWie medizinische Versorgung und Pflege ist auch Dolmetschen hochgradig individuell, situations- und kontextgebunden: Es geht um eine bestimmte Patientin bzw. einen bestimmten Patienten mit jeweils spezifischem Symptombild bzw. der Erkrankung in diesem Moment, nicht wie im Lehrbuch um alle insgesamt möglichen Symptome dieser Erkrankung allgemein. Dies setzt multisensorische Wahrnehmung voraus, für alle Kommunikationsbeteiligten. Vor allen Dingen stellen sich Fragen der Technikakzeptanz in Berufen, die sich intensiv über die Beziehungsarbeit zu den Patienten definieren, wofür Empathie und Kommunikation zentral sind. Aus all diesen Punkten ergeben sich ethische Implikationen8.\r\nSo versteht sich von selbst, dass „automatisiertes Dolmetschen“ nicht funktioniert: Für komplexere Inhalte oder für von Emotionen geprägte Gespräche scheidet die Zuhilfenahme von maschinellen Übersetzungsprogrammen aus, die mit Spracherkennung und -ausgabe arbeiten. Dies gilt erst recht in einer von Unruhe und Störgeräuschen geprägten Umgebung und noch viel mehr bei eingeschränkter Artikulation.9 Zudem findet die Entwicklung solcher Applikationen vornehmlich auf bzw. mit Englisch statt; sog. Seltene Sprachen, die für den Bereich der Migration relevant sind, werden dabei nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.10 Grundsätzlich wäre auch die Haftungsfrage zu klären, damit es beispielsweise bei Fehlübersetzung durch sog. Künstliche Intelligenz nicht zur Verantwortungserosion kommt.11\r\nVor diesem Hintergrund ist unter digitalen Anwendungen das Dolmetschen durch qualifizierte Personen über eine Online-Video- oder Telefonverbindung zu verstehen. Damit ein solches Ferndolmetschen überhaupt konstruktiv funktioniert, gilt es, neben datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch etliche technische Voraussetzungen zu erfüllen sowie eine Fülle an Aspekten zu berücksichtigen, bei denen die Gesprächsumgebung, die im Raum befindliche Personenanzahl und nicht zuletzt die Art des Gesprächs eine Rolle spielen.12\r\nBei den technischen Voraussetzungen sind alle einschlägigen Normen13 zu erfüllen, auch um die (Hör-)Gesundheit der Dolmetscher nicht zu gefährden.14\r\nDarüber hinaus müssen die Dolmetscher beim Ferndolmetschen nicht nur die gleichen Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation erfüllen wie beim Vor-Ort-Dolmetschen, sondern zusätzlich eine Fortbildung zum Ferndolmetschen absolviert haben, denn am Telefon fehlt der visuelle Kommunikationskanal vollständig, und beim Videodolmetschen ist je nach Situation die Gesprächsdynamik eine andere, sodass entsprechend die Dolmetschstrategien anzupassen sind. Anhand verschiedener Parameter15 ist abzuwägen, ob Präsenz- oder Ferndolmetschen angemessener ist. Keinesfalls kann Ferndolmetschen das Dolmetschen vor Ort vollständig ersetzen.16\r\nWelche Voraussetzungen müssen Dolmetscher heute schon allgemein erfüllen?\r\nDie Berufsbezeichnungen Dolmetscher bzw. Übersetzer sind nicht geschützt, sodass jede und jeder von sich selbst behaupten kann, diese Tätigkeiten „gut“ auszuführen. Es gibt so gut wie keine gesetzlichen Regelungen, egal ob die Sprachdienstleister für staatliche Institutionen wie Behörden oder im Strafvollzug, für Nichtregierungsorganisationen oder für die Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für die allgemeine Beeidigung für einen wiederholten Einsatz bei Gericht müssen bestimmte Qualifikationen nachgewiesen und Voraussetzungen erfüllt werden, die durch das 2019 verabschiedete und am 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) bundesweit einheitlich geregelt sind. Jedoch gab und wird es auch weiterhin Ausnahmen davon geben.\r\nBisher legt jede Einrichtung bzw. jeder (kommunale, privatwirtschaftliche oder gemeinnützige) Dolmetschpool selbst Kriterien fest, die Dienstleister erfüllen müssen. Sofern es solche überhaupt gibt, sind dies meist ein Nachweis über Deutschkenntnisse (in der Regel B2 nach GERS) und ein Vorstellungsgespräch. Weitere Nachweise über die Kenntnisse der anderen Sprache, Fachkenntnisse oder über wichtige, für das Dolmetschen grundlegende Kompetenzen werden meist nicht verlangt, obwohl diese notwendigen Kompetenzen in der Translationswissenschaft längst erforscht und unbestritten sind.\r\nWelche Voraussetzungen sollen die Dolmetscher im Gesundheitswesen erfüllen?\r\nFür die Sprachmittlung im Gesundheitswesen ist eine hohe Qualität der Verdolmetschung bzw. Übersetzung zum Schutz und Wohle der Patienten unabdingbar. Entsprechend müssen diejenigen, die diese Dienstleistung erbringen, qualifiziert sein.\r\nGrundlage hierfür bilden die allgemeinen für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen (s. o.). Weitere notwendige Kompetenzen beim Dolmetschen bzw. deren konkrete Ausgestaltung für das Gesundheitswesen können der DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen entnommen werden. Hinzu kommen rechtliche Rahmenbedingungen, die etwa medizinische Voraussetzungen (z. B. Masernimpfpflicht), Haftung/Versicherungen, Datenschutz, ggf. polizeiliches Führungszeugnis (Pädiatrie) betreffen.\r\nIn Deutschland gibt es bislang keine einheitliche oder gar flächendeckende umfassende Dolmetschausbildung. Die vorhandenen Angebote decken nur einige wenige Sprachen ab. Als höchster Abschluss ist ein einschlägiges Studium der Translationswissenschaft zu betrachten (Universitäten Mainz/Germersheim, Heidelberg, Leipzig, TU Köln, Hochschule München); jedoch wird das Studium an den meisten Hochschulen lediglich in ein paar wenigen, höchstens in einem knappen Dutzend Sprachen angeboten.\r\nAnalog zu den Staatsprüfungen der Gesundheitsberufe gibt es bereits seit Jahrzehnten die sog. Staatliche Prüfung für Dolmetschen und Übersetzen17. Bereits heute ist diese die Voraussetzung für Gebärdensprachdolmetscher, wenn sie von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Der Nachweis einer Staatlichen Prüfung liegt auch dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zugrunde. Diese Staatliche Prüfung stellt einen grundlegenden Nachweis über die Kompetenzen des Dolmetschens bzw. Übersetzens dar. Sie kann je nach Sprache und Bundesland in unterschiedlichen Fachgebieten abgelegt werden.\r\nEine Staatliche Prüfung im Fachgebiet Medizin ist für das Dolmetschen im Gesundheitswesen nicht praktikabel: Qualifizierte Dolmetscher sind grundsätzlich in der Lage, sich in unterschiedliche Fachgebiete einzuarbeiten, also sich das notwendige institutionelle und fachliche Hintergrundwissen sowie den zugehörigen Fachwortschatz anzueignen, unterstützt durch einschlägige Fortbildungen. Wenn Dolmetscher wie meistens üblich in mehreren Settings tätig sind, müssten sie zudem möglicherweise mehrere Staatliche Prüfungen für jedes Fachgebiet ablegen, was ein hoher finanzieller und bürokratischer Aufwand wäre.\r\nNeben den einschlägigen Studienabschlüssen und der Staatlichen Prüfung gibt es in Deutschland keine anderen Prüfungen, die umfänglich die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen feststellen. Es gibt zwar eine Fülle lokaler oder regionaler Projekte, die nach eigener Aussage Qualifizierungen anbieten, aber diese sind bei näherer Betrachtung Sensibilisierungen für die Aufgabe von Dolmetschern im Umfang von wenigen Stunden bis wenigen Tagen; keinesfalls eine wirkliche Qualifizierung, auch wenn im Anschluss irreführend von „Zertifizierung“ oder „zertifiziert“ gesprochen wird.18\r\nAllein aus arzthaftungsrechtlichen Gründen bieten daher nur der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines einschlägigen translationswissenschaftlichen Studiums mit Dolmetschprüfungen bzw. der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher/Übersetzer und außerdem nachgewiesene Fachsprachenkenntnisse die Sicherheit, dass eine Person für das professionelle Dolmetschen und Übersetzen ausreichend qualifiziert ist.\r\nWieso kann man nicht mit niedrigen Voraussetzungen/Qualitätsstandards beginnen und nach einigen Jahren, wenn sich mehr Personen qualifiziert haben, die Standards erhöhen?\r\nWenn die Patientenrechte gestärkt und der Schutz von Patienten gesichert sein sollen, dann dürfen\r\nausschließlich ausgebildete und geprüfte Dolmetscher eingesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn hier öffentliche Gelder verwendet werden und eine Qualitätskontrolle notwendig ist und über den Nachweis von Qualifikation(en) auch stattfinden kann. Dies ist auch mit Blick auf die Arzthaftung durchaus relevant.\r\nDie Idee, „Dolmetscher in Ausbildung“ oder lediglich Personen mit einer Basisqualifizierung oder nur wenigen Stunden Sensibilisierung in echten Dolmetschsituationen tätig werden und sie durch Coaching und/oder Supervision betreuen zu lassen, mag auf den ersten Blick interessant erscheinen. Allerdings handelt es sich dabei um echte Kommunikationssituationen mit echten Patienten und eben nicht um Simulationspersonen wie in der Medizinausbildung, sodass diese Option zur Überbrückung eines Engpasses an Dolmetschern aus unterschiedlichen Gründen weder möglich noch sinnvoll oder gar ethisch vertretbar ist.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass ausreichend qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung stehen?\r\nIn allen Bundesländern sollten Staatliche Prüfungen für Dolmetscher angeboten werden, in einem breiteren fachlichen und sprachlichen Spektrum, als das bisher der Fall ist. Auch wenn Bildung Ländersache ist und somit Ländergesetze notwendig sind, sollten die Bundesländer nicht von der (bundesweiten) Muster-Prüfungsordnung abweichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bundesweit einheitliche Standards gelten und – anders als bisher bisweilen – die Staatliche Prüfung, die in einem Bundesland abgelegt wird, auch in einem anderen Bundesland anerkannt wird. Darüber hinaus ist eine Entkopplung der Dolmetsch- von der Übersetzungsprüfung notwendig, wie dies an den einschlägigen Universitäten bereits seit Jahr(zehnt)en der Fall ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine bestandene Übersetzungsprüfung Voraussetzung für das Ablegen einer Dolmetschprüfung sein soll.\r\nDa es außerhalb eines ordentlichen Hochschulstudiums keinerlei Vorbereitungskurse auf die Staatliche Dolmetsch- bzw. Übersetzungsprüfung gibt, ist für ein entsprechendes qualitätsgesichertes Ausbildungsangebot zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass (zukünftige) Selbstständige meist keinen Zugang zu den üblichen staatlichen Fördermöglichkeiten für solche Qualifizierungsmaßnahmen haben.\r\nAll dies sollte – unabhängig vom Gesundheitswesen – bereits im Zuge der Umsetzung des GDolmG\r\ngeschehen.\r\nNachdem die Voraussetzungen, um als Dolmetscher im Gesundheitswesen zugelassen zu werden, notwendigerweise hoch sein müssen und entsprechende Aus- und Weiterbildungen Zeit brauchen, ist für eine ausreichend lange Übergangsfrist zu sorgen.\r\nDurch eine ansprechende Honorargestaltung (s. u.) kann außerdem dafür gesorgt werden, dass qualifizierte Dolmetscher, die bislang in anderen Fachgebieten bzw. Branchen tätig sind, sich für das Dolmetschen im Gesundheitswesen interessieren und entsprechend einarbeiten. Dies gilt besonders für weit verbreitete Ausbildungssprachen wie Englisch, Französisch und ggf. Spanisch, die oft als Brückensprache fungieren.\r\nWie kann sichergestellt werden, dass qualifizierte Dolmetscher langfristig in diesem Beruf bleiben?\r\nWie überall tragen viele unterschiedliche Faktoren dazu bei, ob eine Person in ihrem Beruf arbeitet oder die Branche wechselt. Für einen Berufsstand lassen sich diese Faktoren näher eingrenzen: Einkommensmöglichkeit und Arbeitsbedingungen sind zentral. Daher muss für eine auskömmliche Vergütung und praktikable Auftragsgestaltung gesorgt werden (s. u.). Dies stellt auch sicher, dass gut ausgebildete Mehrsprachige nicht aufgrund lukrativerer Angebote in andere Branchen abwandern. Eine inhaltlich notwendigerweise hohe Qualifikation erscheint hierbei nur vordergründig paradox: Wenn Aus- und Weiterbildung sowie das Ablegen von Prüfungen für das Ausüben eines Berufs vorausgesetzt werden, erfolgt eine bewusste Entscheidung dazu, ob dieser Beruf ergriffen wird oder nicht. Wer sich bewusst für diesen Weg entscheidet, ändert dies auch nicht aus einer Laune heraus, weil bereits Geld und viel Zeit investiert wurden. Zugleich sorgt die Abgrenzung zwischen ausgebildet und nicht-ausgebildet für eine Statussteigerung der Ausgebildeten, was ein zusätzlicher Faktor für den Verbleib in einem Beruf sein kann.\r\nGerade bei den Sprachen, für die es in Deutschland (noch) keine einschlägige Ausbildung gibt und kurzfristig hoher Bedarf besteht, sind erfahrungsgemäß öfter solche Personen als Dolmetscher tätig, deren ausländische schulische oder berufliche Qualifikation nicht (schnell) anerkannt wird, die sich entsprechend gerade in einer Umschulung oder in einem schlecht bezahlten Beruf befinden und sich etwas hinzuverdienen wollen oder die innerhalb ihrer Gruppe am schnellsten am besten Deutsch gelernt haben. Von einer „freiwilligen“ Entscheidung für das Dolmetschen als Beruf zwischen vielen Alternativen kann in diesem Bereich meist nicht die Rede sein.\r\nDarüber hinaus ist der Zugang zu Inter- und Supervision, wie sie von den Berufsverbänden bereits angeboten werden, eine präventive Maßnahme zur Unterstützung, damit Dolmetscher lange in ihrem Beruf bleiben.\r\nWie kann die Qualitätssicherung erfolgen?\r\nUm Kenntnisse laufend an die neuesten Entwicklungen in der Medizin anzupassen, ist bei den Heilberufen der Fortbestand einer entsprechenden Zulassung an eine Fortbildungspflicht gebunden. Diese dient laut den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags „dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten“.19 Entsprechend kann die Zulassung als Dolmetscher im Gesundheitswesen an eine zu definierende Anzahl an Fortbildungspunkten geknüpft werden. Eine Durchführung der fachlichen Fortbildung wäre bspw. über die Ärztekammern vorstellbar. Hier lohnt sich außerdem sicher der Blick über die Grenze bzw. in die Berufsordnungen der verkammerten Berufe und in die DIN ISO 21998:2022-07 Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im Gesundheitswesen – Anforderungen und Empfehlungen.\r\nDie Bezeichnung „Fachdolmetscher Gesundheitswesen für [Sprache, für die die Person zugelassen ist]“ muss jedenfalls analog zu § 6 GDolmG für Gerichtsdolmetscher rechtlich geschützt werden, damit Qualität klar erkennbar bleibt bzw. Missbrauch sanktioniert werden kann – es geht um die Sicherheit der Patienten.\r\nWer ist für die Zulassung von Dolmetschern im Gesundheitswesen zuständig?\r\nNachdem die Abrechnung über die GKV erfolgt, sollte die Zulassung analog zu anderen Berufsgruppen erfolgen, die ebenfalls über die GKV abrechnen. Bei verkammerten Berufen sind die jeweiligen Berufskammern zuständig, daher ist die Analogie zu den nicht-verkammerten Berufsgruppen sinnvoll, wie etwa Ergotherapeuten. Zuständig ist der jeweilige GKV-Landesverband, in dem z. B. Ergotherapeuten ihre Praxis eröffnen, also der Berufssitz. Entsprechend soll die Regelung auch für Dolmetscher gelten. Nachdem diese in mehreren Bundesländern tätig werden können – im Gegensatz zu den Angehörigen der Heilberufe bewegen sich Dolmetscher ja ausschließlich zum Patienten hin – sollte die Zulassung durch einen Landesverband auch über die Bundeslandgrenze hinaus von anderen anerkannt sein.\r\nNotwendig ist dann wie bei allen, auch nicht-medizinischen Berufsgruppen, die mit der GKV abrechnen, ein Institutionskennzeichen der Dolmetscher als Leistungserbringer (IK; § 293 SGB V), wie dies bei Gebärdensprachdolmetschern bereits der Fall ist („Sonstige therapeutische Hilfspersonen“).20\r\nWie finden medizinische Fachkräfte in Praxen und Krankenhäusern schnell qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer?\r\nAnalog zur öffentlich geführten Liste der für die Gerichte zugelassenen, also allgemein beeidigten Dolmetscher21 ist vom GKV-Spitzenverband eine entsprechende öffentlich einsehbare Datenbank aufzubauen und zu pflegen, wie dies beispielsweise für Hebammen bereits der Fall ist (sog. Hebammenliste22).\r\nDarin sollten Dolmetscher einzelne Angaben auch selbst eintragen können, z. B. Urlaubszeiten oder\r\nBereitschaft zur Nacht- und Wochenendarbeit o. ä.\r\nDie Öffentlichkeit dieser Datenbank ist auch für diejenigen wichtig, die Sprachmittlung für Leistungen im Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. So können sich z. B. Patientinnen in Kinderwunschkliniken darauf verlassen, qualifizierte Dolmetscher beauftragen zu können.\r\nWie sollen die Dolmetschleistungen vergütet werden?\r\nMit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) besteht bereits ein umfassender „Gebührenkatalog“ für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in der Justiz, der neben den eigentlichen Tarifen auch Feiertags-/Nachtzuschläge und Regelungen für den Umgang mit Anfahrt, Terminabsagen und sonstigen Spesen enthält. Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme seines umstrittenen § 1423, so lückenlos und unstreitig, dass auch andere Gesetze darauf verweisen. So etwa die Kommunikationshilfeverordnung24, nach der bereits seit Jahren Gebärdensprachdolmetscher vergütet werden, auch im Gesundheitswesen25. Darunterliegende Tarife, wie sie im Gemeinwesen oder auch jetzt schon in vielen Kliniken üblich sind, sind deutlich zu niedrig und bieten keine Perspektive, weder im Hinblick auf Aus- und Weiterbildung noch auf den Verbleib im Beruf.26\r\nWie soll die Abrechnung erfolgen?\r\nFür eine schnelle Umsetzbarkeit ist es wichtig, kein bürokratisches Monster zu schaffen, daher liegt die Analogie zum Gebärdensprachdolmetschen auf der Hand: Die Dolmetscher rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.\r\nWie soll qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen finanziert werden?\r\nDie Sprachmittlungsleistung darf nicht in die Fallpauschalen oder in das Budget der Niedergelassenen inkludiert werden. Denn dann würde Dolmetschleistung gegen Praxisgewinn oder medizinische Handlungen oder Geräte verrechnet, was den Patientenschutz verringert. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern müssen die Kosten für das Gesamtpaket „Qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen“ aus Steuermitteln getragen werden.\r\nWie wird sich der Bedarf nach Sprachmittlung im Gesundheitswesen entwickeln?\r\nAufgrund einer mangelnden Datengrundlage und in Unkenntnis zukünftiger Entwicklungen lässt sich der Bedarf nicht seriös prognostizieren. Die Entwicklung hängt zudem von Migrationsbewegungen ab, verursacht durch wirtschaftliche, politische und klimatische Entwicklungen. Es muss auch mitberücksichtigt werden, dass der Erwerb der deutschen Sprache bei den meisten Patienten im Laufe der Zeit voranschreitet und somit der Bedarf nach Sprachmittlung sich verringert oder endet.27\r\nWahrscheinlich wird die Nachfrage im Laufe der ersten Jahre steigen, bevor sie sich stabilisiert, denn das Angebot muss erst bekannt gemacht werden – sowohl bei Patienten der Rechtsanspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen als auch bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe, auch mit Blick auf Abrechnung und Verwaltung.\r\nDeckt eine Aufnahme der Sprachmittlung in SGB V das gesamte Gesundheitswesen ab?\r\nEine Ausweitung des Anspruchs auf andere Sozialgesetzbücher ist notwendig, wie dies bereits beim Anspruch von Gehörlosen auf Gebärdensprachdolmetschen der Fall ist. Nur so kann damit an Schnittstellen der Patientenversorgung diese optimal weitererfolgen – etwa bei Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitation, Erwerbsminderung/Berentung oder in der Pflege. Auch sind alle Patientengruppen mitzudenken, also beispielsweise auch Personen ohne Krankenversicherung oder Menschen, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes medizinisch versorgt werden.\r\nWelche Auswirkungen hat die Kostenübernahme für qualifizierte Sprachmittlung im Gesundheitswesen darüber hinaus?\r\nDie Verankerung eines Rechtsanspruchs auf den Zugang zu qualifizierter Dolmetschleistung in SGB V stärkt nicht nur einzelne Menschen, die so sicheren Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Vielmehr sind solche Integrationsmaßnahmen wie in anderen Einwanderungsländern auch ein Pull-Faktor für qualifizierte Migranten. Somit wird die Attraktivität des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen Ländern hinsichtlich der Anwerbung von Arbeits- und Fachkräften aus dem Ausland gesteigert.\r\nDer BDÜ e.V. begrüßt das Vorhaben der Regierung zur Kostenübernahme von Dolmetschleistungen\r\nim Gesundheitswesen. Eine umfassende und vorurteilsfreie Gesundheitsversorgung ist die Kernaufgabe von Ärzten28, die nur durch gelingende Kommunikation erfüllt werden kann. Daher ermöglicht Sprachmittlung im Gesundheitswesen die Wahrung von Rechten und Sicherheit aller Patienten in Deutschland.\r\nDer BDÜ e.V. unterstützt das Gesetzgebungsverfahren gern als konstruktiver Gesprächspartner mit seiner Expertise. Die BDÜ-Mitglieder stehen für die Realisierung dieses gesellschaftlich wichtigen Vorhabens zur Verfügung.\r\n© Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\nBerlin, Mai 2023\r\nKontakt:\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nUhlandstr. 4–5 |10623 Berlin\r\nTelefon: +49 30 88712830 | Telefax: +49 30 88712840\r\nE-Mail: info@bdue.de | Web: www.bdue.de\r\n1 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, S. 65: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf\r\n2 Vgl. Auflistung entsprechender Forderungen von 2010 bis 2019 im BDÜ-Positionspapier (2019), S. 2: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n3 Vgl. BDÜ-Position zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Aufnahme der Sprachmittlung ins SGB V (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_DolmUebers_Gesundheitswesen_SGB_V_2021.pdf\r\n4 Dies gilt analog auch für Ärzte und Pflegekräfte, deren Perspektive an dieser Stelle aber zu weit führen würde.\r\n5 Siehe auch BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen (2021): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n6 Einige von ihnen sind zwar womöglich auch der Sprache einiger Patienten mächtig oder behelfen sich mit Englisch. Von einer fachlich fundierten, empathischen und rechtssicheren Sprachkompetenz kann hier in den allermeisten Fällen jedoch nicht die Rede sein, sodass dies keine geeignete Kommunikationsform darstellt.\r\n7 Vgl. BDÜ-Positionspapier zur Finanzierung und Qualitätssicherung von Dolmetschleistungen im Gesundheitswesen (2019): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Dolmetschen_Gesundheitswesen_Finanzierung_Qualitaet_2019.pdf\r\n8 Vgl. Remmers, Hartmut. 2019. Pflege und Technik. Stand der Diskussion und zentrale ethische Fragen. In: Ethik in der Medizin 31 2019. S. 407–430. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1007/s00481-019-00545-2\r\n9 Vgl. die Ausführungen des Deutschen Ethikrats in seiner Stellungnahme „Robotik für gute Pflege“ 2020, S. 20.\r\n10 Hierfür gelten auch die Ausführungen des Deutschen Ethikrats zu Bias und Diskriminierung in seiner Stellungnahme „Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz“. 2023. S. 281-283 (Vorabfassung).\r\n11 Vgl. Deutscher Ethikrat. Robotik für gute Pflege. Stellungnahme. 2020. S. 49-50.\r\n12 Siehe BDÜ-Positionspapier zum Telefon- und Videodolmetschen (2018): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Telefon-_und_Videodolmetschen_im_Gemein-_und_Gesundheitswesen_2018.pdf\r\n13 DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang; DIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen; DIN 8578:2021 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen; DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen\r\n14 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf und Stellungnahme zum BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (2023): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_Gesetzentwurf_BMJ_Videokonferenztechnik_2023.pdf\r\n15 Siehe Entscheidungshilfe zum qualifizierten Dolmetschen im Gesundheitswesen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/INTERPRET_BDUe_Flyer_Entscheidungshilfe_Gesundheitswesen.pdf\r\n16 Viele der von Remmers (2019) angeführten Überlegungen, insbesondere zu Situationsvarianz, Fragmentierung und Entfremdung, lassen sich auch auf das Ferndolmetschen übertragen bzw. dabei beobachten.\r\n17 Nur in Bayern findet in Vorbereitung darauf eine systematische Ausbildung an sog. Fachakademien statt, wenn auch nur für sehr wenige Sprachen.\r\n18 Für Übersetzer gibt es meist nicht einmal diese.\r\n19 Ausarbeitung zur Fortbildungspflicht in ausgewählten Heilberufen. Aktenzeichen WD 9 - 3000 - 058/18. 02.08.2018: https://www.bundestag.de/resource/blob/569576/6fa92423f1b001e02fd0b46f4bc8361e/WD-9-058-18-pdf-data.pdf. Vgl. auch https://www.berliner-sparkasse.de/fi/home/ratgeber/ratgeber-heilberufe/alltag/fortbildungspflicht-fuer-heilberufler-einueberblick.html\r\n20 Siehe https://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp und https://www.dguv.de/arge-ik/wer-benoetigt-ein-ik/index.jsp\r\n21 https://www.justiz-dolmetscher.de\r\n22 https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hebammenliste/hebammenliste.jsp\r\n23 Siehe BDÜ-Positionspapier zu den Folgen des § 14 JVEG (2022): https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf\r\n24 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/khv/\r\n25 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html\r\n26 Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n27 Uns ist weltweit keine Studie zu dieser Entwicklung bekannt, weil Menschen, die eine Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen, in der Regel nicht statistisch erfasst werden.\r\n28 Pressemitteilung der Bundesärztekammer zum Tag der Menschenrechte (10.12.2021):\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/baek-gesundheit-ist-ein-menschenrecht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002308","regulatoryProjectTitle":"Statusfeststellungsverfahren gem. §7a SGB IV novellieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/ee/366212/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier: Rechtssicherheit für Selbstständige – für eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens\r\nStand: 08.10.24 19:00\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen – und damit auch deren Arbeitsplätze – sind massiv bedroht durch Fachkräftemangel, Bürokratie, Rechtsunsicherheit und andere spezifische Standortprobleme. Um wirtschaftlich wieder aufzuholen, sind technologische Anpassungsfähigkeit und Agilität im Umgang mit neuen Herausforderungen entscheidend. Obwohl Solo- und Kleinstunternehmen mit bis zu neun Mitarbeitenden in Deutschland 89 % aller Unternehmen ausmachen, wird ihre Rolle als Betroffene, aber auch als Teil der Lösung in der öffentlichen Diskussion unterschätzt. Dabei kommt ihnen eine Schlüsselrolle zu, Deutschland wieder wettbewerbsfähiger zu machen. Verhindert wird dies jedoch durch die immer größere Rechtsunsicherheit aufgrund des aus der Zeit gefallenen Statusfeststellungsverfahrens (SFV) der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Es sorgt für eine extreme Bürokratisierung und verhindert zunehmend komplett die Beauftragung von Selbstständigen.\r\nIm Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) arbeiten rund 35 Berufs-/Selbstständigenverbände und -initiativen zusammen. Sie haben insgesamt über 100.000 Mitglieder und spiegeln eine große Bandbreite an Branchen, Berufen und Einkommenshöhen wider.\r\nDie Reform des SFV vom 1.4.2022 ist nach einhelliger Expertensicht gescheitert. Die Ampelregierung hat einen in ihrem Koalitionsvertrag vorgesehenen Dialog über eine wirksame Reform des SFV bis heute nicht begonnen und Ankündigungen zum Trotz auch nicht bei der Wachstumsinitiative der Bundesregierung berücksichtigt.\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir eine wirksame Reform des SFV, die die die Arbeitswirklichkeit Selbstständiger wiederspiegelt. Diese muss eine Schnellprüfung umfassen, die bei einer mit Angestellten vergleichbaren sozialen Absicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein SFV überflüssig macht. Die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie berufs-/branchenüblichen Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht als Negativkriterien gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden. Das unternehmerische Risiko und die Freiwilligkeit der selbstständigen Tätigkeit müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\nDaraus ergibt sich die folgende Liste an Positivkriterien, die branchenübergreifend gelten sollten:\r\n1. Im Vergleich zum Mindestlohn und vor allem auch dem Bruttolohn vergleichbar qualifizierter und erfahrener Arbeitnehmer deutlich höheres Stundenhonorar (Vorsorgefähigkeit)\r\n2. Bestehen einer ausreichenden Altersvorsorge, in jedem Fall erfüllt bei (Schnellprüfung):\r\na. Freiwilliger einkommensabhängiger Einzahlung in die DRV oder\r\nb. aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen oder arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit oder als Pflichtmitglied der Künstlersozialversicherung\r\nc. im Fall nebenberuflicher Selbstständigkeit (durch GKV festzustellen) oder\r\nd. Erfüllung der Bedingungen der geplanten Altersvorsorgepflicht\r\n3. Bestehen einer Kapitalgesellschaft\r\n4. Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter\r\n5. Mehrere Auftraggeber bzw. keine Abhängigkeit von einem einzelnen Auftraggeber\r\n6. Nachweis über Spezialwissen\r\n7. Nachweis der Absicherung gegen branchen- oder berufstypische Risiken\r\n8. Werkvertrag bzw. überwiegend erfolgsabhängige Bezahlung (aber kein Negativkriterium!)\r\n9. Nachweis über die Mitgliedschaft in einem (oder mehreren) Branchen-/Berufsverbänden\r\n10. Eidesstattliche Versicherung über die freiwillige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit\r\n11. Meldung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt\r\n12. Nachweis einer Krankenversicherung\r\nRechts- und damit Planungssicherheit von Auftraggebern wird geschaffen, indem die Prüfung nicht in die Vergangenheit, sondern in die Zukunft gerichtet ist. Daher muss mit Blick auf Sanktionen der mit Ende 2007 abgeschaffte §7b SGB IV wieder eingeführt werden.\r\n\r\nZum Hintergrund\r\nWas ist das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (SFV) und warum geht davon eine so hohe Rechtsunsicherheit aus?\r\nDas SFV soll Auftraggebern helfen, zu erkennen, welchen Erwerbsstatus für sie Tätigwerdende haben: Handelt es sich um die Beauftragung eines Selbstständigen oder um eine abhängige Beschäftigung? Rechtsgrundlage dafür ist §7a SGB IV \"Feststellung des Erwerbsstatus\". Dieser Status kann auf Antrag von Auftraggeber oder -nehmer geprüft werden, aber auch auf Initiative der Deutschen Rentenversicherung (DRV), zum Beispiel im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen. Seit 2008 sind im letzteren Fall bei einer abhängigen Beschäftigung immer Nachzahlungen der Sozialabgaben durch den Auftraggeber für das laufende und mindestens die letzten vier Jahre fällig (sofern in dieser Zeit ein Auftragsverhältnis bestand).\r\nEs gibt in keinem deutschen Gesetz eine Definition von Selbstständigkeit. Im Rahmen des SFV entscheidend sind nach §7a SGB IV eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und Weisungsgebundenheit. Diese Vorgaben sind jedoch unbestimmt und nur auf die abhängige Beschäftigung ausgerichtet. Aufgrund fehlender genauerer gesetzlicher Vorgaben besteht daher ein großer Gestaltungsspielraum für die DRV und für das Bundessozialgericht (BSG), dessen Urteile wiederum von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger interpretiert werden.\r\nDabei kommt es immer wieder zu völlig überraschenden Urteilen, die jahrzehntelang bewährte, bei Betriebsprüfungen der DRV zuvor nie angezweifelte Formen der Zusammenarbeit rückwirkend in Frage stellen und zu hohen, teils existenzbedrohenden Nachzahlungen führen. Die Entscheidungen der DRV basieren oft auf subjektiver Auswahl und Gewichtung von Kriterien durch die Prüfenden: So kommt es bei identischen Verträgen und Sachverhalten immer wieder zu sich widersprechenden Entscheidungen unterschiedlicher Prüfender, aber auch widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen. Oft werden Kriterien von der DRV so angewendet, dass sie in einem Fall als starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung, im entgegengesetzten Fall aber nur als schwache Kriterien für eine Selbstständigkeit gewertet werden. Viele Kriterien wirken zudem aus der Zeit gefallen, weil sie von einem engen, teilweise überholten Unternehmerbegriff ausgehen und die Entwicklung von der Industrie- zur Wissensgesellschaft nicht widerspiegeln. Zudem werden Urteile bzw. Kriterien oft von einer Tätigkeit oder Branche auf andere übertragen, ohne deren Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen. Anders als in anderen Bereichen der Verwaltung (z.B. Bundesagentur für Arbeit) werden die Durchführungsanweisungen von der DRV nicht veröffentlicht.\r\nNach dem Rechtsstaatsgebot ist der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit in seinen Regelungen zu gewährleisten, um widersprüchliche gesetzliche Verhaltensanforderungen zu vermeiden. Derzeit gibt es keine (einheitliche) Definition von Selbstständigkeit. Vielmehr führen unterschiedliche Rechtsbegriffe im Arbeitsrecht, Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Dies führt dazu, dass Selbstständige einer permanenten Gefahr der Bestrafung ausgesetzt sind, obwohl selbst für Experten unklar ist, welche Regelungen in welchem Fall gelten.\r\nDie aktuelle Situation verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet wird. Der Gesetzgeber muss seine Regelungen so präzise fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage verstehen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Genau das fehlt jedoch bei der Definition der Selbstständigkeit in Deutschland und folglich auch für das SFV. Der Gesetzgeber hat es versäumt, klare Kriterien zur Abgrenzung zu formulieren, an denen sich Auftraggeber, -nehmer, Verwaltung und Gerichte orientieren können.\r\nWelche Auswirkungen hat diese Rechtsunsicherheit auf Auftraggeber, Auftragnehmer und die Volkswirtschaft?\r\nDie eigentliche Intention der SFV, nämlich durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eine unbefristete Anstellung zu erreichen, wird nur in Ausnahmefällen erreicht. Vielmehr wird bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in aller Regel sofort die Zusammenarbeit mit den Selbstständigen beendet. Stattdessen führt das SFV in seiner jetzigen Form zu hoher Rechtsunsicherheit und damit einem enormen wirtschaftlichen Kollateralschaden.\r\nBSG-Entscheidungen wie das sog. Herrenberg-Urteil (Az.: B 12 R 3/20 R) und ihre Interpretation durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger führen immer wieder zu überraschenden nachträglichen Auslegungen der Rechtslage. In der Folge forciert dann die DRV Prüfungen in der jeweiligen Branche, die zu hohen Nachzahlungen führen. In Verbindung mit dem Einsatz der Nettolohnfiktion und Verzugszinsen von 12 Prozent p.a. gefährden sie die wirtschaftliche Existenz vieler Auftrag- und damit auch Arbeitgeber. Zudem müssen deren Führungskräfte nach §266a SGB (\"Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt\") mit einer strafrechtlichen Verfolgung und ab einem bestimmten Rückzahlungsbetrag mit Gefängnisstrafen rechnen. Zunehmend steht zudem eine Verlängerung des Verjährungszeitraums auf 30 Jahre wegen Vorsatzes im Raum.\r\nUm sich zu schützen, ergreifen Auftraggeber umfangreiche Compliance-Maßnahmen. Statt kurzer Absprachen müssen umfangreiche Vertragswerke erstellt und die Zusammenarbeit aufwändig dokumentiert werden. Dies führt bei Auftraggebern und -nehmern zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand – ohne jedoch tatsächlich Rechtssicherheit zu bieten. Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen führt zudem dazu, dass Vorstände größerer Unternehmen zunehmend konzernweit die Beauftragung von Selbstständigen ohne und teils sogar mit bis zu drei Mitarbeitern verbieten. Wenn Aufträge an Selbstständige vergeben werden, dann erfolgt dies oft nur notgedrungen und damit tendenziell sehr kurzfristig.\r\nAnstelle zuvor gut bezahlter Aufträge erhalten Selbstständige auf Freelancer-Plattformen fast nur noch Angebote in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Diese sind typischerweise deutlich schlechter bezahlt und schränken naturgemäß die Flexibilität ein, weitere Aufträge anzunehmen, gefährden also die Selbstständigkeit. Solo-Selbstständigen und kleinen Unternehmen wird der Marktzugang erschwert und damit der Wettbewerb behindert. Trotz Fachkräftemangels und des dringend benötigten Know-hows erhalten Selbstständige immer seltener Aufträge.\r\nInnovative Projekte – für diese ist das Spezialwissen von Selbstständigen unverzichtbar – werden aus diesen Gründen zunehmend ins Ausland verlagert, und damit nicht nur Fachwissen, Innovationskraft und Wertschöpfung, sondern auch Arbeitsplätze, Steuern und Sozialabgaben. Junge, gut ausgebildete Freelancer verlagern in der Folge ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Hierzu trägt deren überdurchschnittliche Mobilität bei. Zudem sind solche Projektteams fast immer international besetzt. Dies schadet massiv der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, weil sie nicht mehr mithilfe selbstständiger Experten im Inland auf zeitgemäße Art und Weise Innovationen entwickeln kann.\r\nWie ist die Rückkehr zu angemessenen Sanktionen möglich?\r\nAngesichts der überraschenden Natur vieler BSG-Urteile zur Statusfeststellung ist es notwendig, zu angemessenen Sanktionen zurückzukehren. Wir fordern deshalb mit Nachdruck, den Ende 2007 abgeschafften §7b SGB IV (\"Beitragsrückstände\") wieder in Kraft zu setzen. Er lautete:\r\n\"Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach §7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte:\r\n1. zustimmt;\r\n2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und\r\n3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.\"\r\nDiese Regelung entspricht der in §7a SGB IV für das Antragsverfahren und hatte sich über viele Jahre bewährt. Ihre Abschaffung markierte den Beginn der immer weiter zunehmenden Rechtsunsicherheit. Sie schuf zudem finanzielle Anreize, SFV bevorzugt nicht mehr bei sozial schutzbedürftigen sondern tendenziell gut vorsorgenden Selbstständigen durchzuführen.\r\nMöglicherweise erklärt diese Entwicklung den zu beobachtenden Vertrauensverlust in die DRV. Eine im Juni 2024 von der BAGSV durchgeführte Expertenbefragung hat ergeben, dass die SFV-Prüfpraxis der DRV von den befragten Fachanwälten für Sozialrecht und Rentenberatern zu 79 % als nicht oder eher nicht unabhängig wahrgenommen wird. 62 % gaben an, die DRV behandle öffentliche und private Auftraggeber ungleich. Die befragten Experten haben in den letzten 24 Monaten mehr als 5.000 SFV durchgeführt.\r\nWelche Grundsätze müssen für die Entwicklung und Anwendung von Abgrenzungskriterien gelten, damit sie sich nicht in Widerspruch zur Lebensrealität geraten?\r\nDie Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie berufs-/branchenüblicher Methoden dürfen nicht länger gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden. Beispiele hierzu:\r\n• Rahmenlehrpläne, Prüfungsordnungen, Kompetenzniveaus bei Fremdsprachen dienen im Bildungsbereich der Standardisierung und Qualitätssicherung und sind keine Weisungen des Auftraggebers.\r\n• Im Herrenberg-Urteil werden Ausfallhonorare als Merkmal abhängiger Beschäftigung gewertet, auch wenn sie vom Auftraggeber oder Endkunden (Schüler) zu verantworten sind. Dies widerspricht dem BGB. Spätestens beim Auftreten solcher Widersprüche muss das BMAS unseres Erachtens rechtsaufsichtlich tätig werden.\r\n• Die agile Methodik hat sich als weltweiter Standard für die Software-Entwicklung durchgesetzt und darf nicht gegen eine Selbstständigkeit sprechen.\r\n• Unabhängig davon, ob Selbstständige über eigene Arbeitsmittel verfügen, können Sicherheitsvorschriften die Arbeit mit Systemen eines Kunden notwendig machen.\r\nDie Vorstellungen von unternehmerischem Risiko, die die DRV ihren Entscheidungen zugrunde legt, entsprechen nicht mehr der Realität: Ein Selbstständiger kann heute ohne Mitarbeiter und ohne großen Kapitaleinsatz, oft nur mit Smartphone und Laptop, eine erhebliche Wertschöpfung entwickeln und sich auch ohne eigene bzw. gemeinsame Arbeitsstätte zum Arbeitgeber entwickeln. Sein unternehmerisches Risiko besteht in erster Linie in dem Zeitaufwand zum Erwerb spezialisierten Wissens, dem Sammeln von Erfahrungen mit dessen Anwendung in unterschiedlichen Zusammenhängen sowie dem Risiko, dass dieses Wissen durch technische und rechtliche Entwicklungen plötzlich überholt und damit wertlos sein kann. Bei der Bewertung eines solchen Selbstständigen können nicht dieselben Maßstäbe wie etwa bei einem Bauunternehmer gelten.\r\nZudem finden SFV aktuell rein auftragsbezogen statt. Damit wird das Vorhandensein anderer Auftraggeber ignoriert, ebenso die für deren Aufträge eingegangenen Risiken und Investitionen des Selbstständigen, um überhaupt mit einer bestimmten Spezialisierung am Markt tätig zu werden. Sie lassen auch das zeitliche Davor und Danach außer Acht, dass z.B. ein zur Zufriedenheit erledigter Auftrag zu Folgeaufträgen mit möglicherweise höheren Honoraren führt. Obwohl unternehmerisches Risiko durch viele externe, nicht selbst beeinflussbare Risiken geprägt ist, wird bei SFV vorausgesetzt, dass unternehmerische Chancen und Risiken sich in jedem einzelnen Auftrag abbilden und vom Selbstständigen selbst steuerbar sind.\r\nIm Sinne einer praxisnäheren Ausgestaltung der Kriterien fordern wir in Übereinstimmung mit dem 74. Deutschen Juristentags (DJT): \"Für die Erleichterung von Statusfeststellungen wird bei den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger ein gemeinsames aus Arbeitgebern und Selbstständigen bestehendes Beratungsgremium eingerichtet.\"\r\nZur Beschleunigung des SFV fordern wir: Die umfangreichen DRV-Fragebögen müssen weniger missverständlich formuliert werden, die Durchführungsanweisungen veröffentlicht werden. Bei Anträgen von Auftraggeber und -nehmer mit Selbstständigkeit als gleichlautendem Ziel muss der Antrag als genehmigt gelten, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ein entgegen gesetzter Bescheid ergangen ist. Die Fragebögen müssen online ausgefüllt werden können.\r\nWelche Kriterien sollten zur Abgrenzung herangezogen werden und warum?\r\nOberstes Ziel muss die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen sein, die inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt sicherstellen, dass Selbstständige in Deutschland tätig sein können, ohne gegenüber Arbeitnehmern im Finanz-, Gewerbe-, Arbeits- und Sozialrecht unangemessen benachteiligt zu werden, und dass ihre Kunden sie rechtssicher beauftragen können.\r\nEs ist selbstverständlich, dass sozial Schutzbedürftige vor Ausbeutung geschützt werden müssen: Arbeit soll so bezahlt werden, dass bei einer Vollzeittätigkeit Lebenshaltung sowie eine angemessene soziale Absicherung möglich sind. Eine Unterschreitung des Mindestlohns durch Scheinselbstständigkeit muss verhindert werden. Zugleich soll die Solidargemeinschaft dadurch geschützt werden, dass Selbstständige auch tatsächlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorsorgen.\r\nDas SFV muss folglich auf diese beiden Aspekte – Vorsorgefähigkeit und tatsächliche Vorsorge – fokussieren und entsprechende Entscheidungskriterien zur Grundlage haben. Vorsorgefähigkeit heißt hierbei, dass die absolute Höhe des vereinbarten bzw. realistischerweise erzielbaren Stundenhonorars deutlich über dem Mindestlohn liegen muss und vor allem die relative Höhe des Stundenhonorars im Vergleich zum Gehalt bzw. Tariflohn von Angestellten mit vergleichbarer Erfahrung als Kriterium stärker berücksichtigt wird. Eine entsprechend hohe Differenz zwischen Stundenhonorar und Stundenlohn ist wirtschaftlich gesehen das maßgebliche Merkmal von Selbstständigkeit, denn Selbstständige müssen über den Bruttolohn eines Angestellten hinaus auch für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die Betriebsausgaben inklusive Investitionen, ggf. Vor- und Nacharbeitung der fakturierten Arbeitsleistung, Rücklagen für Krankheit, Urlaub sowie Akquise- und Administrationsaufwand aufkommen. Das tatsächliche Bestehen einer angemessenen Altersvorsorge wiederum zeigt, dass die Honorare für eine Altersvorsorge ausreichend hoch sind und auch für diese genutzt werden.\r\nEin 1) ausreichend hohes Honorar (Vorsorgefähigkeit) und 2) der Nachweis der tatsächlichen Altersvorsorge sind deshalb im Sinne der Zielerreichung die zwei am höchsten zu wertenden Positivkriterien. Sie ermöglichen zudem Schnellprüfungen, die zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen können. Bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien muss von einem SFV abgesehen werden. Andernfalls können weitere, gut operationalisierbare Positivkriterien angewandt werden, die Ausdruck von unternehmerischem Risiko bzw. der Freiwilligkeit (und damit auch implizit Weisungsfreiheit) der Selbstständigkeit sind.\r\nSchnellprüfung: Ist ein SFV überhaupt notwendig?\r\nIn den folgenden Fällen kann davon ausgegangen werden, dass Selbständige tatsächlich als solche tätig sind und ausreichend sozial abgesichert sind, sodass sich ein SFV erübrigt:\r\nSchnellprüfung 1: Ein Selbstständiger zahlt freiwillig einkommensabhängig in die DRV ein (Arbeitgeber- und -nehmerbeitrag). Durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung würde sich keine höhere Einzahlung ergeben. Um eine finanzielle Überforderung zu verhindern, sollten die Sozialversicherungsbeiträge in Summe nicht höher sein als die von vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern. Analog zu den Regelungen beim Gründungszuschuss und den geplanten AVP-Regelungen sollte eine dreijährige Karenzzeit bestehen, um Gründer nicht zu überfordern.\r\nSchnellprüfung 2: Ein Selbstständiger ist rentenversicherungspflichtig aufgrund seiner Tätigkeit (selbstständiger Handwerker, Lehrer, Kindertagespflegeperson, Hebamme) bzw. weil er arbeitnehmerähnlich selbstständig oder Pflichtmitglied der Künstlersozialversicherung ist und kommt dieser Pflicht nach. Durch Feststellung einer abhängigen Beschäftigung würde sich keine höhere Einzahlung ergeben.\r\nSchnellprüfung 3: Es handelt sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit (Feststellung durch zuständige gesetzliche Krankenkasse). In diesem Fall ist die soziale Absicherung definitionsgemäß durch die zeitlich und einkommensmäßig überwiegenden Anstellung gegeben und die selbstständige Nebentätigkeit nicht versicherungspflichtig.\r\nSchnellprüfung 4: Falls die geplante AVP in Kraft tritt und ein Selbstständiger ihr entsprechend vorsorgt, muss von einem SFV abgesehen werden.\r\nDie AVP ist nur für künftige Selbstständige geplant, um für Bestandsselbstständige Vertrauensschutz sicherzustellen für ihre in der Vergangenheit getroffenen langfristigen Altersvorsorge-Dispositionen (z.B. Immobilienfinanzierungen, private Rentenversicherungen), so dass sie entstandene Verpflichtungen weiter bedienen können und die AVP nicht zu einer Verschlechterung ihrer Altersvorsorge führt. Das SFV darf nicht dazu missbraucht werden, diesen Vertrauensschutz auszuhebeln. Entsprechend muss bei der Prüfung von Bestandsselbstständigen auch deren private Altersvorsorge, Vermögen sowie die Absicherung im Familienkontext berücksichtigt und auf Nicht-Bedürftigkeit abgestellt werden.\r\nWeitere Positivkriterien zum Abbilden von unternehmerischem Risiko und Freiwilligkeit, je nach Branche/Beruf\r\n3. Bestehen einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH: Neben erheblichen Gründungskosten ist sie auch mit hohen laufenden Kosten bzw. Verpflichtungen verbunden. Dadurch, aber auch durch die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung ist sie Ausdruck des bestehenden unternehmerischen Risikos.\r\n4. Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter: Das Vorhandensein von Mitarbeitern ist Ausdruck eines unternehmerischen Risikos und zugleich auch rein praktisch nicht damit vereinbar, dass man selbst abhängig beschäftigt sein soll.\r\n5. Mehrere Auftraggeber/keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber: Ein typisches Merkmal vieler Selbstständiger ist ein Tätigwerden für mehr als nur einen Kunden. Zugleich ist damit praktisch nur sehr schwer vereinbar, bei einem oder mehreren dieser Kunden abhängig beschäftigt zu sein, da die resultierenden zeitlichen und räumlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Selbstständigkeit nicht erfüllbar sind. Bei komplexen Projekten ist es möglich, dass Selbstständige längere Zeit für nur einen Auftraggeber tätig sein müssen. Sie gelten in diesem Fall als arbeitnehmerähnlich selbstständig und sind rentenversicherungspflichtig (vgl. Schnellprüfung 2). Wer nebenberuflich selbstständig ist, hat deshalb evtl. nur einen Auftraggeber, sorgt aber anderweitig vor (vgl. Schnellprüfung 3).\r\n6. Spezialwissen: Selbstständige bilden sich eigenverantwortlich fort und erwerben Spezialwissen. Dies kann wie bei Freiberuflern aus Studium und Weiterbildungen bestehen, in sich schnell entwickelnden Wissensbereichen ist oft eine andere Form der Weiterbildung erforderlich, beispielsweise über intra- oder interprofessionellen Austausch oder kollegiale Beratung in einem Netzwerk oder Berufsverband. Die Investition in spezialisiertes Wissen ist Ausdruck des unternehmerischen Risikos.\r\n7. Mitgliedschaft in einem Berufsverband: Sie ist ein starkes Indiz für die Freiwilligkeit der Selbstständigkeit.\r\n8. Vorhandensein einer Berufshaftpflicht- oder sonstigen branchentypischen Versicherung: Der Abschluss einer Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung spricht für das Vorliegen von erheblichen unternehmerischen Risiken, gegen die man sich eigenverantwortlich schützt.\r\n9. Werkvertragliche Regelungen und überwiegend erfolgsabhängige Bezahlung: Die Bezahlung nach Zeit ist der Normalfall und i.d.R. das einträglichste Geschäftsmodell. Eine Bezahlung nach Zeit darf keinesfalls als Negativkriterium gewertet werden. Eine erfolgsabhängige Bezahlung kann zu einem deutlich niedrigeren effektiven Stundenhonorar führen und ggf. die Vorsorgefähigkeit (vgl. oben) gefährden. Das ihr innewohnende unternehmerische Risiko ist in diesem Fall jedoch ausschlaggebend.\r\n10. Meldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt Die Erfüllung dieser Verpflichtung spricht für eine Selbstständigkeit aus eigenem Willen.\r\n11. Eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung des Selbstständigen, dass er aus eigener Wahl selbstständig ist, sollte als Nachweis der Freiwilligkeit anerkannt werden.\r\n12. Nachweis einer Krankenversicherung: Selbstständige sind verpflichtet, sich privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern, soweit sie nicht pflichtversichert sind. Schon jetzt spielt im Rahmen des SFV-Antragsverfahrens nach §7a SGB IV der Nachweis einer Krankenversicherung und bestehenden Altersvorsorge eine wichtige Rolle in Hinblick auf den Schutz vor Nachzahlungen im Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.\r\nDie Kriterien 2 (bestehende Altersvorsorge) bis 9 (werkvertragliche Regelungen) sind dabei reine Positivkriterien. Ihr Vorliegen spricht für eine Selbstständigkeit, ihr Fehlen dagegen nicht gegen eine Selbstständigkeit.\r\nUnsere Forderungen decken sich somit weitgehend mit denen des 74. DJT, der im September 2024 einen dringenden Novellierungsbedarf des SFV feststellte und folgenden Antrag beschloss: \"Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sollte folgendermaßen fortentwickelt werden: eine selbstständige Tätigkeit wird widerlegbar vermutet, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgehen, weitere für Selbstständigkeit sprechende tatsächliche und/oder rechtliche Kriterien vorliegen und der Auftragnehmer eine ausreichende, Bedürftigkeit vermeidende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nachweist.\"\r\nFazit: Wir brauchen eine wirksame Reform – jetzt!\r\nDie 20. Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Von den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen für Solo- und Kleinstunternehmen wurde bisher keine wichtige umgesetzt, der darin vorgesehene Dialog über eine wirksame Reform des SFV noch nicht einmal begonnen. Auch die Wachstumsinitiative der Bundesregierung vom Juli 2024 enthält keine einzige Maßnahme, die spezifisch Solo- und Kleinstunternehmen zugute kommen würde.\r\nEine Reform des SFV ist in Hinblick auf die wirtschaftliche Situation von Solo- und Kleinstunternehmen, zugleich aber auch in Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands unbedingt erforderlich. Sie verursacht keine Kosten, wirkt aber wie ein Konjunkturprogramm. Die Ampel-Regierung muss hier ihre Handlungsfähigkeit beweisen.\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nJörn Freynick, freynick@bagsv.de, +49 176 704 979 38\r\nLeiter Politik VGSD und Koordinator BAGSV\r\nDr. Andreas Lutz lutz@vgsd.de\r\nVorstandsvorsitzender VGSD und Sprecher BAGSV\r\nMarcus Pohl m.pohl@isdv.net\r\nErster Vorsitzender isdv und Sprecher BAGSV\r\nJan-Peter Wahlmann wahlmann@maple-park.de\r\nZweiter Vorsitzender AGD und Sprecher BAGSV\r\n\r\nUnterstützende Verbände\r\n1. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\n2. Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. (bdfm)\r\n3. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands e.V. (VGSD)\r\n4. Bundesverband Selbstständige Wissensarbeit e.V. (ADESW)\r\n5. Bundesverband Filmschnitt Editor e.V. (BFS)\r\n6. Interessengemeinschaft der selbstständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V. (isdv)\r\n7. Deutscher Bundesverband Informationstechnologie für Selbstständige e.V.\r\n8. German Stunt Association e.V. (GSA)\r\n9. Bayerischer Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft e.V. (BLVKK)\r\n10. Landesverband Kultur- und Kreativwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (Kreative MV)\r\n11. Bundesverband der Kultur und Kreativwirtschaft e.V. (Kreative Deutschland)\r\n12. Gesellschaft zur Förderung Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Aktivierender Lehr- und Lernmethoden in Hochschule und Praxis e.V. (Gabal)\r\n13. Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP)\r\n14. Berufsverband für Integrations- und Berufssprachkurse e.V. (BVIB)\r\n15. Arbeitgebervereinigung für Unternehmen aus dem Bereich EDV und Kommunikationstechnologie e.V. (AGEV)\r\n16. Interessenverband freier und kritischer Handwerkerinnen und Handwerker e.V. (IFHandwerk)\r\n17. Fachverband Deutscher Sprachschulen und Sprachreise-Veranstalter e.V. (FDSV)\r\n18. IT-Projektgenossenschaft eG\r\n19. Verband Deutscher Tonmeister e.V. (VDT)\r\n20. Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Berlin e.V. (DTKV LV Berlin)\r\n21. Deutscher Tonkünstlerverband e.V. (DTKV)\r\n22. Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen e.V. (VNN)\r\n23. Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)\r\n24. Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e.V. (DDIM"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002637","regulatoryProjectTitle":"Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei der Bundespolizei verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/42/294972/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170121.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes\r\nBearbeitungsstand: 21.02.2024\r\nSehr geehrter Herr Stellvertretender Vorsitzender Castellucci,\r\nsehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Inneres und Heimat,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit rund 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit rund 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher1 in Deutschland. 1 Auf die Bezeichnung Sprachmittler(-in/nen) als translationswissenschaftlicher Überbegriff für Übersetzen und Dolmetschen wird hier aufgrund des Framings als nicht professionelles Dolmetschen bewusst verzichtet, um Eindeutigkeit herzustellen. Im BDÜ sind ausschließlich Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben, ungefähr 90 % sind selbstständig tätig. Bei allen politischen Positionen und Forderungen trägt der Verband nicht nur den eigenen Mitgliedern und dem Berufsstand als Gesamtheit Rechnung, sondern bezieht auch die gesellschaftliche Verantwortung und den Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern ein.\r\nZiel des Gesetzesvorhabens der Bundesregierung ist es „[d]ie besonderen\r\nFähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei […], an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt [zu stärken] und an die technische Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Gefahrenlagen [anzupassen]“. Dazu soll das Bundespolizeigesetz (BPolG) nicht nur neu strukturiert, sondern umfassend überarbeitet werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich.\r\nIn unserer Stellungnahme beziehen wir uns ausschließlich auf die Kommunikation zwischen der Bundespolizei (BPOL) und Menschen, die (noch) nicht bzw. nicht mehr ausreichend Deutsch beherrschen, (Gespräche, Vernehmungen, Befragungen, Razzien, Gefährderansprache, Rückführung) sowie auf fremdsprachige Kommunikationssituationen, deren Inhalt für die Bundespolizei zugänglich gemacht werden soll (Telekommunikationsüberwachung, TKÜ). Entsprechend werden Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer unter anderem in den Bereichen Grenzschutz und -fahndung, Schleusungswesen, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Organisierte Kriminalität und im Opferschutz beauftragt. Darüber hinaus kommen sie bei der Kooperation der BPOL mit den Behörden anderer Länder in Einsatz.\r\nEs war uns seit 1994 – Jahr, seit dem der Großteil des aktuell geltenden BPolG unverändert gilt – leider nicht möglich, eine umfassende Rechtsgrundlage für die derzeit ausgeübte Verwaltungspraxis der BPOL zum Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern zu ergründen. Dies und die bisherige Praxis vor Ort (Beauftragungsprozesse, Vertrags- und Einsatzbedingungen) deuten jedoch darauf hin, dass es eine solche nicht gibt. Jedenfalls gibt es kein eigenes Gesetz, dass das Dolmetschen und Übersetzen im Auftrag des Staates über alle Ressorts oder föderalen Ebenen hinweg regelt. In bestimmten Anwendungsfällen kommen bei der BPOL Regelungen aus anderen Bereichen (Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft, Asyl) zum Tragen, die aktuelle Situation kommt einem Flickenteppich mit großen Löchern gleich. Daher bietet diese umfassende Überarbeitung des BPolG endlich die Gelegenheit, im parlamentarischen Verfahren auch den Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern im Anwendungsbereich der BPOL grundsätzlich zu regeln, um Qualität und damit Rechtssicherheit wie Effizienz zu steigern. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags der Regierungs- wie auch der Oppositionsfraktionen tragen dafür eine große Verantwortung.\r\nEs ist unverzichtbar, dass bei dieser umfassenden Überarbeitung des BPolG auch das Übersetzen und Dolmetschen mit allen zum Thema gehörenden Aspekten eingefügt wird. Diese sind:\r\n1. Verankerung des Einsatzes von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\n2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer analog zu GDolmG\r\n3. Verankerung der Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern nach § 8 JVEG\r\n4. Beschaffung durch eine zentrale Stelle bundesweit\r\n5. Schutz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\n6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nErläuterungen\r\nGrundlage für die oben aufgelisteten und im folgenden ausgeführten Punkte sind Analogien zu bzw. die Harmonisierung mit bestehenden Gesetzen, die den Einsatz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in anderen Bereichen (insbesondere der Justiz) regeln. Parallelstrukturen werden somit vermieden, was nicht nur Auswirkung auf die Effizienz von BPOL, Gerichten und Behörden hat, sondern auch auf die Ausbildung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern.\r\n1. Verankerung des Einsatzes von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nDiese Verankerung kann analog zu bestehenden Gesetzen, etwa § 187 GVG, § 23 Abs. 1 VwVfG oder § 17 Abs. 1 AsylG, formuliert werden. Das Dolmetschen und Übersetzen in der Kommunikation mit Verdächtigen bzw. Beschuldigten, aber auch mit Zeugen und Opfern/Geschädigten dient der Rechtsstaatlichkeit und Durchsetzung des Rechtsanspruchs von Verdächtigen bzw. Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die ausdrückliche Nennung auch im BPolG.\r\n2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer\r\nFür das Erbringen vollständiger und genauer Übersetzungen und Verdolmetschungen reicht eine (tatsächliche oder vermutete) Zweisprachigkeit nicht aus. Nach den gängigen translationswissenschaftlichen Kompetenzmodellen2 sind die für die Tätigkeit des Übersetzens und Dolmetschens grundsätzlich notwendige Kompetenzen: 2 Eine Literaturliste stellen wir auf Wunsch gern zusammen.\r\n• Sprach- und Kulturkompetenz in beiden Sprachen (inkl. unterschiedlicher Sprachregister und Dialekte)\r\n• Fach- und Recherchekompetenz (bezogen auf die Inhalte des zu übertragenden Textes, mündlich wie schriftlich)\r\n• Transferkompetenz (präzise Übertragung aus der einen in die andere Sprache unter Wahrung der Kommunikationsabsicht und Anwendung entsprechender Strategien)\r\n• Technikkompetenz (technische Hilfsmittel zur Unterstützung beim Sprachtransfer)\r\n• Kommunikations- und Sozialkompetenz (die je nach Kontext und Situation unterschiedlich notwendig sind)\r\n• Textkompetenz (Beherrschung von Textsortenkonventionen)\r\nZur kompetenten Berufsausübung werden – neben weiteren Kompetenzen z. B. zur Freiberuflichkeit – immer auch eine berufsethische Fundierung sowie das entsprechende Rollenverständnis genannt.\r\nFür den Einsatz in der Justiz ist nach jahrzehntelangen Forderungen des BDÜ (und der kleineren Verbände für beeidigte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer in den Bundesländern) und nach einem sich über Jahre hinziehenden Gesetzgebungsprozess das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) verabschiedet worden (in Kraft seit 01.01.2023, Ende der Übergangsfrist für Erneuerung einer bestehenden Beeidigung 31.12.2026). Damit wurden die stark unterschiedlichen Anforderungen für die allgemeine Beeidigung, die bis dahin in den Bundesländern galten und sich teils über die Jahre verändert haben, bundesweit und auf hohem Niveau vereinheitlicht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4).\r\nIm Zuge der laufenden Umstrukturierung des Beschaffungswesens bei den Bundespolizeidirektionen (BPD) werden nun (teils?) erstmalig Qualifikationsnachweise von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern angefordert. Man sei überrascht, wie wenige bereits Gelistete keinerlei Nachweis erbringen könnten.\r\nZur Qualitätssicherung von Übersetzungen und Verdolmetschungen sollte die BPOL ab 2027 ausschließlich solche Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragen, die nach GDolmG allgemein beeidigt sind bzw. ihre Qualifikation analog dazu nachgewiesen haben.\r\n3. Verankerung der Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern nach § 8 JVEG\r\nFür die Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch die BPOL gibt es noch keine gesetzliche Regelung. So liegen die Honorarsätze aktuell deutlich unterhalb der JVEG-Sätze. Reisekosten werden selten voll, mal pauschal, mal gar nicht erstattet, was insbesondere Dolmetscherinnen und Dolmetscher mit Seltenen Sprachen und entsprechend weiten Anreisen trifft. So können Freiberuflerinnen und Freiberufler nicht wirtschaften, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Attraktivität der BPOL als Auftraggeber. Dies wird in den kommenden Jahren aufgrund des demographischen Wandels, der natürlich auch die Sprachmittlungsbranche trifft, stärkere Auswirkungen haben.\r\nDie Gerichte entschädigen Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern verweisen ebenfalls direkt oder über das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz auf das JVEG (§ 23 Abs. 2 VwVfG). Auch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher werden in allen Settings nach JVEG vergütet (§ 17 SGB I i. V. m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Es erschließt sich logisch nicht, warum die BPOL bei der Beauftragung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch den Bund eine Ausnahme bilden sollen (vgl. Überblick in unserem Positionspapier zu § 14 JVEG/“Honorardumping“, abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/filesPDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Honorarfolgen_JVEG14_2022.pdf). Eine Konkurrenz um qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer mit der Justiz (s. 2. Verankerung von Qualifikationsanforderungen) ist zu vermeiden. Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind auch bei der BPOL nach § 8 JVEG zu vergüten.\r\n4. Beschaffung durch eine zentrale Stelle bundesweit\r\nDie noch nicht abgeschlossenen Reformprozesse in der BPOL haben bei der Beschaffung – also auch bei der Zulassung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern für eine selbstständige Tätigkeit bei der BPOL – unter anderem Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung zum Ziel. Dennoch wird auch in Zukunft jede BPD einzeln Bewerbungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern prüfen, zulassen und listen. Zur besseren Kooperation unter den BPD werden die einzelnen Listen/Datenbanken den anderen BPD an einer zentralen Stelle zugänglich gemacht.\r\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Praxis der dezentralen Zulassung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern bereits vor Jahren hinter sich gelassen. In der Justiz werden allgemein Beeidigte in einer zentralen öffentlich zugänglichen Datenbank geführt, die im Zuge der GDolmGUmsetzung umfassend aktualisiert wird. Im Vergleich erscheint die Vorgehensweise der BPOL anachronistisch und blendet die schon jetzt in vielen Branchen und auch im Öffentlichen Dienst massiv zu spürenden und sich weiter verstärkenden Auswirkungen des demographischen Wandels aus. Wenn Anforderungen an und Vergütung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern bei der BPOL an die der Justiz angeglichen werden, so kann ab 2027 auch auf die Datenbank, die unter www.justiz-dolmetscher.de abgerufen werden kann, zurückgegriffen werden, ergänzt durch nicht öffentlich zugängliche Merkmale bei den einzelnen Einträgen (vgl. 5.a) Schutz und 6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen).\r\n5. Schutz von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nDer Schutzbegriff kann weit gefasst oder unterschiedlich interpretiert werden. Für den BDÜ stehen dabei zwei unterschiedliche Aspekte der Gesundheitsgefährdung im Vordergrund.\r\na) Schutz vor Angriffen von Kriminellen\r\nEinschüchterung, Bedrohung von und Angriffe auf Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer bzw. der Versuch mögen nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie kommen aber vor – zur Häufigkeit liegen uns keine Daten, aber Erzählungen und Medienberichte vor. Unabhängig von der tatsächlichen Lage wird dieses Risiko aufgrund der exponierten Stellung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern als gegeben wahrgenommen und hält ohne Schutzmaßnahmen Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer davon ab, für Strafverfolgungsbehörden tätig zu werden. Auch die für Justiz zuständigen Ressorts in den Bundesländern sind der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage keinen ausreichenden Schutz bietet, weshalb die 94. Justizministerkonferenz die Bitte an das Bundesjustizministerium richtete, einen Regelungsvorschlag zur Verbesserung vorzulegen (s. https://bdue.de/aktuell/news-detail/justizministerkonferenz-fordertbundesweite-regelungen-zum-schutz-von-dolmetschern). Entsprechende Regelungen müssen auch für die Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer gelten, die für die BPOL und andere Polizeien tätig sind.\r\nJe nach Arbeitsprozessen, Bereich, Setting und Fall sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Für bestimmte Einsätze wie Festnahmen, Durchsuchungen oder Razzien soll stellvertretend ein Beispiel genannt werden: Für die beteiligten Dolmetscherinnen und Dolmetscher müssen die gleichen Schutzvorkehrungen getroffen werden wie für die Einsatzkräfte – z. B. das verbindliche Tragen einer schusssicheren Weste. Zudem müssen die dafür ausgebildeten Polizisten den Einsatzort als erste betreten und dürfen nicht Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Kommunikation vorschicken – das Dolmetschen ist auch von einer geschützten Position direkt hinter ihnen möglich. Für die Gefährdung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern müssen alle Ebenen und Angehörige der BPOL sensibilisiert sein und Schutzmaßnahmen einfordern bzw. durchsetzen.\r\nDarüber hinaus sind nicht nur Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit überwiegend von ihrer Privatadresse aus agieren, sondern auch deren Angehörige oder weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner (potenziell oder tatsächlich) gefährdet. Für die Erfassung in Protokollen müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher ihren vollständigen Namen angeben, auch bei bestätigten Übersetzungen ist der Name angeführt – die Ermittlung einer Adresse ist im Internetzeitalter eine Sache von Sekunden. Daher sollten Dolmetscherinnen und Dolmetscher wie Polizisten und zukünftig auch Angehörige der BPOL über eine Nummer identifiziert werden. Dies ist beim BAMF bereits seit einigen Jahren der Fall und hat sich als praktikabel und rechtssicher erwiesen.\r\nb) Schutz der Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\nÜber Videokonferenzplattformen geführte Gespräche sind in unterschiedlichen Berufs- und Lebensbereichen Alltag. Zum sog. Ferndolmetschen zählt auch das Telefondolmetschen, bei der BPOL sind auch TKÜ und Abhören in Echtzeit wie zeitversetzt zu erfassen.\r\nErkenntnisse aus anderen Bereichen, insbesondere dem Dolmetschdienst des Europäischen Parlaments, legen nahe, dass dabei die Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern gefährdet und teils beeinträchtigt wird. Daher sind verschiedene Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so können rechtssichere Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten bleiben.\r\nDiese Bedingungen betreffen die technische Ausstattung für die Übertragung von Ton und Bild gemäß der einschlägigen Normen wie auch die Anwendung dieser Ausstattung. Darüber hinaus ändern sich Gesprächsdynamiken und folglich auch die Gesprächssteuerung, Pausenzeiten, beim Simultandolmetschen die Länge der Intervalle vor einem Dolmetscherwechsel, der Umgang mit dem Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken sowie die Mandantengespräche von Anwälten. Hierzu sind eine Reihe von technischen, organisatorischen und Verhaltensmaßnahmen zu berücksichtigen, wozu wir auf die ausführliche Darstellung und Erläuterung in unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, Abschnitt II, verweisen, abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_Stellungnahme_Gesetz\r\nentwurf_BMJ_Weitere_Digitalisierung_2023.pdf.\r\nWährend Selbstständige selbst für Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich sind – was in der Entscheidung für oder gegen einen Auftraggeber mündet –, ist für Angestellte der Arbeit- bzw. Dienstgeber dafür verantwortlich. Unabhängig vom Arbeitsstatus sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher vor Beeinträchtigungen der Hörgesundheit zu schützen.\r\n6. Verankerung von Sicherheitsüberprüfungen von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern\r\nEine Sicherheitsüberprüfung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, die eine zentrale Stelle in der Kommunikation ausüben und so auch über wesentliche Informationen zu Strukturen und Ermittlungen verfügen, dient weniger dem behördlichen Eigenschutz, vielmehr dem Schutz von Ermittlungen und dem Schutz der fremdsprachigen Personen, mit denen die Bundespolizei kommuniziert. Beispiele politisch-ideologischer Unterwanderung unseres Berufsstandes finden sich in der Presse.\r\nDie Sicherheitsüberprüfung sollte in regelmäßigen zu definierenden Zeitabständen wiederholt werden, soweit dies sinnvoll und praktikabel ist und analogen Regelungen anderer Berufsgruppen entspricht.\r\nDer BDÜ e.V. steht für das Gesetzgebungsverfahren wie für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002638","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der weiteren Digitalisierung der Justiz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/63/301453/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200132.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz“\r\nBT-Drucksache: 20/10943\r\nSehr geehrter Frau Vorsitzende Winkelmeier-Becker,\r\nsehr geehrte Abgeordnete und Mitglieder des Rechtsausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz ist es, die in den vergangenen Jahren angestoßenen Reformen der Justiz – mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung und auf die Erfordernisse der Praxis –weiter zu entwickeln. Damit soll ein weiterer Beitrag dazu geleistet werden, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (UN-SDG 16). Dies begrüßen wir ausdrücklich und möchten in unserer Berufsgruppe zur Zielerreichung beitragen. Dies gilt umso mehr, als dass außerhalb der Arbeit für Justiz und Behörden die Berufsausübung ohnehin hochgradig digitalisiert ist.\r\nDie im Referentenentwurf formulierten Vorschläge beziehen sich auf viele unterschiedliche Gesetze und Verordnungen und enthalten viele unterschiedliche Aspekte. Wir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen. Dies sind die Rechtsanpassungen im Bereich der (I) elektronischen Aktenführung in der Justiz, des (II) Elektronischen Rechtsverkehrs (Artikel 43) und die vorgeschlagene Änderung im Strafverfahrensrecht mit dem (III) Einsatz von Videokonferenztechnik bei der Revisionshauptverhandlung in Ergänzung des § 350 StPO.\r\n(I) Elektronische Aktenführung in der Justiz\r\nWenn beeidigte bzw. ermächtigte- Übersetzerinnen und Übersetzern Schriftstücke aller Art für die Justiz übersetzen, wird diese Übersetzung elektronisch erstellt, ausgedruckt mit einem Stempel bzw. Rundsiegel und einem entsprechenden Vermerk versehen, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist (Natürlich sind die Vorgehensweisen und Vorgaben, auch zur Formulierung, in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt); Name von Übersetzer/-in, Sprache(n) und beeidigende Stelle gehen aus Stempel/Siegel bzw. dem Bestätigungsvermerk hervor.\r\nSchon für eine (sichere) elektronische Übermittlung (s. II ERV) muss die bestätigte Übersetzung wieder eingescannt, entsprechend umbenannt und abgelegt werden. Dies ist zum einen umständlich, zum anderen kann je nach „Sauberkeit“ des Stempels und Scanqualität die Lesbarkeit leiden, ggf. ist dieser Vorgang zu wiederholen. Dieses Vorgehen ist anachronistisch und steht im Widerspruch zum Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs.\r\nDer Verzicht auf einen Stempel bzw. dessen digitales Äquivalent durch den ERV allein ist auch keine Lösung. So kann eine qualifiziert bestätigte Übersetzung nicht mehr als solche identifiziert werden. Wenn Übersetzungsagenturen/Dolmetschbüros mit einer bestätigen Übersetzung beauftragt werden, so kann zudem lediglich die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Postfachs identifiziert werden, nicht jedoch die eigentlichen (angestellten oder meist unterbeauftragten) Übersetzerinnen und Übersetzer – und damit steht deren Qualifikation und Ermächtigung bzw. Beeidigung in Zweifel.\r\nAus diesen sehr unterschiedlichen Gründen sollte an allen entsprechenden Gesetzesstellen die Möglichkeit und Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) eingeräumt werden. Die angefertigte Übersetzung kann damit zeitsparend bestätigt werden. Eine qeS ist eindeutig einer einzelnen Person unabhängig vom Übertragungsweg zugeordnet, auch nach Weiterleitung.\r\n(II) Elektronischer Rechtsverkehr (Artikel 43)\r\nIn allen angeführten Bereichen bezieht sich der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) vornehmlich auf die Kommunikation zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft. An den entsprechenden Stellen werden auch die Naturalparteien erwähnt.\r\nUnerwähnt und womöglich nicht im Prozess berücksichtigt bleibt die Kommunikation mit ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern sowie beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern – zur Ladung, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde der zum 01.01.2022 für die Bürger- und Organisationen eröffnete ERV ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als Verfahrensbeteiligte teilnehmen. Dazu wurde eigens ein sog. „Dolmetscher-eBO“ geschaffen, jedoch als mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Bislang ist dessen Nutzung fakultativ. Noch werden ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer und beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nur selten digital beauftragt und Akten auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden. So wird ihnen zudem eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung ermöglicht, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlastet.\r\nAn allen entsprechenden Gesetzesstellen sollten daher nicht nur ein „besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach“ eingefügt werden, sondern auch ein „besonderes Übersetzer- und Dolmetscherpostfach“ ergänzt werden, sodass der ERV auch in der Kommunikation mit Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern verpflichtend und für die Geschäftsstellen sichtbar wird.\r\n(III) Einsatz von Videokonferenztechnik bei Revisionshauptverhandlungen\r\nVideoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen sollen eine schnellere, kostengünstige\r\nund ressourcenschonende Verfahrensführung ermöglichen. Beim Einsatz der Videokonferenztechnik in (Revisionshaupt-) Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierungen im Regierungsentwurf lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Spruchkörpers und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\nder Dolmetscher befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich auch in diesem Regierungsentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter Bedingung 3 Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern knapp die Hälfte2 unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und\r\nGeräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität). Von entsprechenden Vorkommnissen werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese werden im Folgenden weiter ausgeführt und näher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die\r\nebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle die oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Ein chronisches Lärmtrauma entsteht durch eine ständige hohe Lärmbelastung und kann langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher am Verfahren unter Einsatz von Videokonferenztechnik virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen DIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen, DIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und DIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nBei der Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nFür den Einsatz von Videokonferenztechnik bei einem Verfahren ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Einsatz von Videokonferenztechnik ist dies nicht automatisch der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die über Videokonferenzverbindung anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für den Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor: Das Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert3 als bisher vor Ort.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle\r\nPersonen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.4 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.5\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videokonferenztechnik bei einer Verhandlung eingesetzt werden soll, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beim Setup beratend mit einbezogen wird, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während des Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die dieser vom Blatt dolmetschen6 soll. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach (s. II Elektronischer Rechtsverkehr) übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem er die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbricht und die Äußerung überträgt. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei\r\ngedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen.\r\nIn Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Verhandlungen empfiehlt sich, vor Beginn der Videokonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen kann, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreift.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik Falls im Laufe eines Verfahrens Angeklagte und Verteidigerinnen bzw. Verteidiger miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Verfahrensbeteiligten nicht gehört werden soll, erforderlich sein. In einem Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn Angeklagte, Verteidigerinnen oder Verteidiger und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich der Verteidiger im Gerichtssaal befindet und der Angeklagte über Videokonferenztechnik zugeschaltet hat – etwa, weil das Gericht auf die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten verzichtet -, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Einsatz von Videokonferenztechnik die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigerinnen bzw. Verteidigern einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz und Aufzeichnung bei Verhandlungen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Videokonferenztechnik allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Einsatz von Videokonferenztechnik in einer Verhandlung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. So ist es möglich und realistisch, dass sich außerhalb des von der Kamera erfassten Raumausschnitts weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung\r\nDer Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren.\r\nDer Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Einsatz der Videokonferenztechnik in Revisionshauptverhandlungen unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern überhaupt sinnvoll ist. Auch wenn wir die Stärkung der Mitwirkungsrechte von inhaftierten Angeklagten begrüßen, müssen auch in einer JVA die vorstehend genannten Bedingungen zwingend erfüllt sein, wenn das Gericht auf eine Vorführung verzichtet und Angeklagte per Videokonferenz an der Revisionshauptverfahren teilnehmen.\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das\r\nSimultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Abweichende Zahlen bezogen sich auf die damals in den Medien kursierenden Zahlen, bevor die Auswertung dieser internen Befragung im Herbst 2022 abgeschlossen war. Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf.\r\n3 Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung hinzukommt.\r\n4 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n5 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n6 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-14"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002639","regulatoryProjectTitle":"Fairer Mutterschaftsschutz von Freiberuflerinnen und Selbstständigen verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/68/294974/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170149.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die mit einer Schwangerschaft verbundenen existenziellen finanziellen Risiken lassen vielen Frauen Unternehmertum und Familiengründung als unvereinbar erscheinen. Um den Herausforderungen des demografischen Wandels begegnen zu können, ist unsere Gesellschaft jedoch sowohl auf wachsende Geburtenraten, als auch auf die Partizipation von Frauen als Unternehmerinnen am Arbeitsmarkt angewiesen. Mutterschutz für Selbstständige ist daher nicht nur eine Voraussetzung für die Berufsfreiheit von Frauen, sondern unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit.\r\n• Faire Beitragsbemessung für Selbstständige ist zwingende Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen\r\nSelbstständige zahlen schon jetzt etwa zwanzig Prozent höhere Sozialversicherungsbeiträge, als dies der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil entspricht. Zusätzlich unterliegen sie als freiwillig Versicherte in der GKV – das betrifft zwei Drittel aller Selbstständigen – einer breiteren Bemessungsgrundlage für die Berechnung ihrer Beiträge. Zwingende Voraussetzung für jede weitere Belastung durch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge ist daher für die unterzeichnenden Verbände eine faire Beitragsbemessung und die Korrektur der bisherigen Missstände. Dies erfordert insbesondere die steuerliche Anerkennung von fünfzig Prozent der gesamten Sozialversicherungsbeiträge als Betriebskosten wie bei den Arbeitgebern, strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge gemäß Koalitionsvertrag sowie eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Einkommen in der GKV, so dass auch Selbstständige zukünftig nur ihr Arbeitseinkommen verbeitragen müssen (und nicht etwa auch zusätzlich noch das Einkommen ihres Partners).\r\n• Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige laut Koalitionsvertrag umsetzen\r\nSelbstständige können ihren Rechtsanspruch auf Elterngeld bislang oft nur eingeschränkt oder gar  nicht geltend machen, weil die Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten ausgerichtet sind. Unbedingt erforderlich ist die Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige\r\nA) Mutterschutz ist Voraussetzung für Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt und eine demografieresistente Volkswirtschaft\r\nKnapp zehn Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland sind Selbstständige, rund ein Drittel davon Frauen. Von den rund 1,85 Mio. Soloselbstständigen sind sogar über 40 Prozent Frauen. Eine Selbstständigkeit ist für viele Frauen aufgrund der Selbstbestimmtheit und Flexibilität die ideale Erwerbsform, um Karriere und Mutterschaft vereinen zu können, da kaum ein Arbeitgeber entsprechende Arbeitsbedingungen zu bieten vermag.\r\nEine Schwangerschaft tritt typischerweise in einem Alter ein, in dem noch keine ausreichenden finanziellen Rücklagen gebildet werden konnten, um mögliche Ausfallzeiten während der Schwangerschaft und frühen Elternschaft abzufedern. Dies gilt insbesondere auch für Gründerinnen. Die finanziellen Risiken betreffen bei selbstständigen Frauen nicht nur die Absicherung des Lebensunterhalts, sondern zusätzlich die betrieblichen Fixkosten (Mieten, Versicherungen, Leasing-Raten, Löhne für Angestellte/Auszubildende). Schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten der Unternehmerin bergen daher ein deutlich erhöhtes Insolvenzrisiko für den Betrieb. Aufgrund der fehlenden Absicherung sind Selbstständige häufig in der Zwangslage, entweder trotz gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind arbeiten zu müssen, oder aber die finanzielle Existenz ihres Betriebes zu gefährden. Zudem unterliegen sie durch die mit der Schwangerschaft verbundenen Risiken erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber ihren männlichen Kollegen. Denn Ausfallzeiten während der Schwangerschaft führen nicht nur zum Verlust von Aufträgen und Umsatz. Die Kosten für Lebensunterhalt und Betriebskosten müssen weiterhin finanziert werden und die hierfür aufgewendeten Rücklagen stehen dann nicht mehr für alternative Verwendungen wie Investitionen zur Verfügung – eine Situation, von der männliche Wettbewerber nicht betroffen sind.\r\nViele selbstständige Frauen fühlen sich durch diese Rahmenbedingungen letztlich vor die Wahl zwischen Familiengründung oder Beruf gestellt. Um den Herausforderungen des demografischen Wandels begegnen zu können, ist unsere Gesellschaft aber sowohl auf wachsende Geburtenraten, als auch auf die Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt angewiesen. Mutterschutz für Selbstständige ist daher nicht nur eine Voraussetzung für die Berufsfreiheit von Frauen, sondern unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit.\r\nB) Bestehende Lücken bei der Absicherung durch Mutterschutz und Elterngeld schließen\r\nSowohl bei der finanziellen Absicherung während der Schwangerschaft (Mutterschutz) als auch in der Frühelternschaft (Elterngeld) bestehen für Selbstständige erhebliche Leistungslücken, da die Regelungen sie entweder aktiv ausschließen oder durch ihre Ausgestaltung faktisch nur ein eingeschränkter Zugang zu den Leistungen besteht.\r\nB.1 Absicherung des Lebensunterhaltes in der Schwangerschaft\r\nSelbstständige Frauen sind nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst und genießen im Vergleich zu angestellten Frauen nach wie vor nur eine sehr eingeschränkte finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts. 2010 legte die EU-Richtlinie 2010/41/EU fest, dass auch selbstständigen Frauen „ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen“. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit großer Verspätung erst 2017 umgesetzt. Selbstständige können nun unter bestimmten Bedingungen während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) anstatt Mutterschaftsgeld Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten, sofern sie einen Kranken(tage-)geldtarif abgeschlossen haben. Entgegen der Maßgabe der Richtlinie sind viele Selbstständige aber immer noch nicht abgesichert und fallen durch das Sicherheitsnetz.\r\nB.1.1 Leistungslücken GKV\r\nDas Krankengeld von GKV-Versicherten beträgt nur 70 Prozent des Einkommens und maximal 113 Euro täglich (nicht 100 Prozent wie bei Angestellten) und ist abhängig vom Gewinn des Vorjahrs. War der Gewinn nach einer Gründung oder aus konjunkturellen Gründen gering, besteht auch keine Absicherung. Außerdem wird der Anspruch gemindert, wenn ein Teil der Schwangerschaft in das Vorjahr fällt, schwangerschaftsbedingt weniger gearbeitet werden konnte und daher Umsatz und Gewinn entsprechend geringer ausfallen.\r\nB.1.2 Leistungslücken PKV: privat Versicherte erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro durch das Bundesamt für Soziale Sicherung und Krankentagegeld nach Maßgabe ihres Versicherungstarifs. Die bei der Inanspruchnahme des Krankentagegelds geltenden Karenzzeiten gelten bei den meisten Versicherungen auch für das Mutterschaftsgeld, wodurch sich der eigentlich 14-wöchige Anspruch entsprechend verringert (z.B. um 28 Tage). Zudem gilt eine acht-monatigen Wartezeit für Schwangere, die einen Krankengeldtarif abschließen wollen. Frauen mit einer ungeplanten Schwangerschaft haben daher überhaupt keinen Zugang zu Mutterschutzgeld. Hinzu kommt das Problem des möglichen Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach einer Gesundheitsprüfung.\r\nB1.3 Absicherung des Lebensunterhalts bei Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind in der Schwangerschaft\r\nKein Anspruch besteht analog zum Beschäftigungsverbot für Angestellte, wenn während der Schwangerschaft aufgrund gesundheitlicher Risken für Mutter/Kind nicht gearbeitet werden kann (schwere körperliche Arbeit, Chemikalien etc). Bislang sind Schwangere darauf angewiesen, einen verständnisvollen Arzt zu finden, der sie aus eigenem Ermessen krankschreibt. Dies gelingt nicht immer und zudem gibt es große Leistungslücken aufgrund der Karenzzeiten in GKV/PKV zwischen Krankschreibung und Leistungsbezug, die einen leistungsfreien Zeitraum von mehreren Wochen zur Folge haben.\r\nB.2 Absicherung der Betriebskosten\r\nBetriebskosten sind nicht abgesichert. Die Fixkostenbelastung ist stark branchenabhängig und im Handwerk von größerer Relevanz, als z.B. bei Wissensberufen in der Dienstleistungsbranche, wo häufig aus dem Home-Office gearbeitet wird. Private Versicherungsmöglichkeiten existieren nach unseren Informationen nicht. Im Gegenteil schließen Anbieter von sogenannten Inhaber-Ausfallversicherungen jede Leistung mit einem kausalen Bezug zu einer Schwangerschaft ausdrücklich aus. Ein entsprechendes Angebot scheint für die Versicherungswirtschaft nicht rentabel zu sein, da es zu einer Risikohäufung durch die Inanspruchnahme von betroffenen Frauen in der Familienphase käme (sog. Versicherungsversagen aufgrund adverser Selektion). Dies würde den Beitrag für diese Altersgruppe so hochtreiben, dass mit keiner entsprechenden Nachfrage mehr zu rechnen wäre.\r\nB.3 Absicherung in der Früh-Elternschaft durch Elterngeld\r\nSelbstständige Eltern haben nach der Geburt zwar formal einen Rechtsanspruch auf Elterngeld wie Angestellte, können aber faktisch oft nur eingeschränkt oder gar nicht von der Leistung profitieren. Denn die Ausgestaltung des Elterngeldes orientiert sich an den Beschäftigungsverhältnissen von Angestellten. Die für die Erwerbssituation Selbstständiger typischen Merkmale (schwankende Einkommen und Arbeitszeiten, unerwartete Zahlungseingänge, Betriebskosten) werden nicht angemessen berücksichtigt und führen häufig dazu, dass selbstständige Eltern durch von ihnen nicht zu beeinflussende Faktoren den Anspruch verlieren oder eine nicht ausreichende finanzielle Absicherung erhalten. Auch wenn während der Schwangerschaft weniger gearbeitet werden kann, führt dies zu einem verminderten Elterngeld, da dieses ebenfalls am Vorjahresgewinn anknüpft. Die im Koalitionsvertrag beschlossene „Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige“ ist dringend erforderlich, wurde aber bislang nicht in Angriff genommen. Wir haben die Probleme schon vor längerer Zeit zusammengefasst (https://www.vgsd.de/wp-content/uploads/2020/04/Stellungnahme-Referentenentwurf-BEEG.pdf), entwickeln aktuell zusammen mit Elterngeld-Experten Lösungsvorschläge für eine Reform und stehen jederzeit für Gespräche zur Verfügung.\r\nB.4 Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten\r\nDa Soloselbstständige Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin in einer Person sind, können sie nicht einfach wie Angestellte unter Garantie des Arbeitsplatzes in Elternzeit gehen, um ihre Kinder selbst zu betreuen. Soll das Unternehmen weiter existieren, muss auf eine Kinderbetreuung zurückgegriffen werden und die Kinderbetreuungskosten bekommen damit faktisch den Charakter von Betriebskosten. Sie können aber bislang nur begrenzt geltend gemacht werden (maximal zwei Drittel der Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Kind jährlich).\r\nC) Faire Beitragsbemessung ist Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen durch Selbstständige\r\nDie Finanzierung zusätzlicher Mutterschutzleistungen könnte beitragsfinanziert innerhalb der Krankenversicherungssysteme (wie bislang das Mutterschaftsgeld), über steuerfinanzierte Leistungen oder über ein Umlagesystem analog zur U2-Umlage finanziert werden.\r\nC.1 Selbstständige unterliegen schon jetzt einer mindestens zwanzig Prozent höheren Beitragsbelastung in allen Zweigen der Sozialversicherung\r\nViele unserer Mitglieder unterstützen grundsätzlich die Forderung nach einem besseren Mutterschutz, artikulieren aber gleichzeitig große Sorge und absolutes Unverständnis bei der Aussicht auf zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Denn kaum bekannt ist, dass Selbstständige schon jetzt aufgrund einer abweichenden Bemessungsgrundlage zwanzig Prozent höhere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben, als dies der Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil in einem Angestelltenverhältnis entspricht. Dies gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. (für eine Darstellung dieses komplexen Sachverhalts verweisen wir auf Anlage 1). In der Konsequenz bedeutet dies, dass Selbstständige unter sonst gleichen Bedingungen (Stundensatz, Mitgliedschaft in der Sozialversicherung) im Vergleich zu Angestellten deutlich mehr arbeiten müssen, um bei einem gegebenen Einkommen (Gewinn) das gleiche Nettoeinkommen zu erzielen.\r\nEntsprechend zeigen Berechnungen, dass unter den derzeitigen Rahmenbedingungen eine Finanzierung von zusätzlichen Mutterschutzleistungen (beispielsweise über eine U2-Umlage, wie sie derzeit für Angestellte gilt) bei Selbstständigen daher auch zu deutlich höheren effektiven Beitragssätzen führen würde, als sie derzeit die Arbeitgeber für die U2-Umlage zu tragen haben. Zudem käme es aufgrund der unterschiedlichen Altersstruktur und Leistungsinanspruchnahme in einem gemeinsamen U2-System zu einer Quersubventionierung von Angestellten durch Selbstständige (siehe hierzu Anlage 2). Im Ergebnis käme es zu einer überproportionalen Belastung von Selbstständigen mit niedrigen (Teilzeit-) Einkommen, die sozial- und wirtschaftspolitisch nicht gewollt sein kann.\r\nDie systemimmanent höhere Belastung von Selbstständigen bei Sozialversicherungsbeiträgen ist ungerecht und willkürlich und schädigt ihre Bereitschaft, sich solidarischen Sicherungssystemen anzuschließen. Zusätzliche Belastungen – für Mutterschutzleistungen oder eine Altersvorsorgepflicht – sind daher für uns nicht tragbar, solange nicht eine faire Beitragsbemessung herbeigeführt wird.\r\nHierfür gibt es zwei einfache Lösungen, die rechnerisch zum gleichen Ergebnis wie bei\r\nArbeitgebern und -nehmern führen (siehe hierzu die detaillierte Darstellung in Anlage 1):\r\n1. Bemessungsgröße anpassen, z.B. durch Anerkennung des rechnerischen Arbeitgeberanteils als Betriebsausgabe analog zu den Arbeitgebern auch bei EinzelunternehmerInnen, so dass 50 Prozent der gesamten Sozialversicherungsabgaben abzugsfähig sind.\r\n2. Beitragssätze anpassen: um die höhere Bemessungsgrundlage auszugleichen, müssten die Beitragssätze für Selbstständige entsprechend kalibriert werden.\r\nC.2 Faire Beitragsbemessung in der GKV für Selbstständige unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze umsetzen\r\nVerschärfende Faktoren für diese systemimmanente Beitragsüberlastung gelten für freiwillig GKV-Versicherte mit niedrigen (Teilzeit-)Einkommen, beispielsweise in der Familienphase. Zwei Drittel aller Selbstständigen sind freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie unterliegen zusätzlich zu dem unter C.1 dargestellten Effekt, der für alle Selbstständigen gilt, in Abhängigkeit ihrer Lebensumstände weiteren finanziellen Beitragsbelastungen: hohe Mindestbeiträge, zusätzlich die Verbeitragung von Zinsen und Mieteinkünften und auch der Verpflichtung, nicht nur für ihr eigenes, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für das Einkommen des Ehepartners Beiträge zu zahlen\r\nC.2.1 Strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge umsetzen\r\nDie GKV-Beiträge sind für Selbstständige sind immer noch nicht strikt einkommensabhängig, wie dies im Koalitionsvertrages für Selbstständige angekündigt, aber immer noch nicht umgesetzt wurde.\r\nC.2.2 Breitere Beitrags-Bemessungsgrundlage für Selbstständige angleichen\r\nHinzu kommt: in der GKV freiwillig Versicherte Selbstständige müssen nicht nur ihr Arbeitseinkommen verbeitragen, sondern auch Einkünfte aus Zinsen, Mieten oder Unterhalt. Zudem muss zusätzlich zu ihrem eigenen Arbeitseinkommen auch das Einkommen des Partners verbeitragt werden, sofern dieser mehr verdient und privat krankenversichert ist. Sie unterliegen diesen zusätzlichen Beitragslasten schon bei einem geringen (Teilzeit-) Einkommen. Die Betroffenen sind vor allem auch Frauen in der Familienphase, deren Nettoeinkommen zusätzlich zu dem unter C) geschilderten Effekt auch durch die zwangsweise Verbeitragung des Partnereinkommens verringert wird.\r\nBeispiel: Eine selbstständige Übersetzerin im Home-Office arbeitet nach der Geburt des ersten Kindes in Teilzeit. Das Einkommen ihres privat versicherten Mannes beträgt 4.500 Euro monatlich. Sie selbst verdient mit ersten Projekten 600 Euro monatlich. Ihr Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wird jedoch auf ihr eigenes Einkommen, sondern auf der Basis eines hypothetischen, von der GKV errechneten „Familien-Einkommens“ in Höhe von 2.231,50 Euro berechnet, in das auch das Einkommens ihres Mannes einfließt. Damit hat sie monatlich einen Beitrag von rund 428 Euro zu entrichten. Ihr Einkommen wird also praktisch von dem hohen Krankenversicherungsbeitrag aufgezehrt und dies lässt keinen finanziellen Spielraum mehr für eine zusätzliche Altersvorsorge. Eine Angestellte unter gleichen familiären Bedingungen muss hingegen lediglich einen Beitrag von rund 57 Euro auf ihr eigenes Arbeitseinkommen von 600 Euro entrichten.\r\nErwähnt werden muss an dieser Stelle auch, dass Selbstständige in Teilzeit typischerweise phasenweise nur für einen Auftraggeber arbeiten können und damit zwangsläufig in die Scheinselbstständigkeits-Falle und das Statusfeststellungsverfahren hineinlaufen. Beruflich ist dies häufig eine Katastrophe.\r\nDie Konsequenz ist, dass hochqualifizierte selbstständige Frauen ihr Arbeitsangebot einstellen und lieber zu Hause bleiben, weil es sich für sie finanziell einfach nicht mehr lohnt, in Teilzeit zu arbeiten.\r\nD. Unsere Forderungen und Lösungsvorschläge:\r\nD.1 Selbstständige Frauen müssen in der Schwangerschaft abgesichert werden\r\nWir unterstützen die Forderung einer besseren Absicherung von selbstständigen Frauen während der Schwangerschaft. Nicht nur ethische, sondern auch rechtliche Gründe verlangen eine solidarische Finanzierung von Mutterschutzleistungen, denn EU-Recht verbietet die finanzielle Diskriminierung aufgrund geschlechtsspezifischer Gesundheitsrisiken. Eine solidarische Finanzierung kann über Steuern oder umlagefinanziert innerhalb der Sozialversicherungssysteme geschehen (Krankenversicherung oder U2-Umlage).\r\nD.2 Faire Beitragsbemessung für Selbstständige ist zwingende Bedingung für die Finanzierung zusätzlicher Sozialleistungen\r\nZwingende Voraussetzung für jede weitere Belastung durch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge ist für uns eine faire Beitragsbemessung und die Korrektur der unter C) dargestellten Missstände (insbesondere die steuerliche Anerkennung von 50 Prozent aller Sozialversicherungsbeiträge als Betriebskosten, strikt einkommensabhängige GKV-Beiträge gemäß Koalitionsvertrag, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Versicherten in der GKV, so dass auch Selbstständige nur ihr eigenes Arbeitseinkommen verbeitragen müssen).\r\nEine Auslagerung des bislang in der GKV als versicherungsfremde Leistung angesiedelten\r\nMutterschaftsgeldes (beispielsweise in eine U2-Umlage) würde auch zu einer finanziellen Entlastung der Kassen führen, die für eine Korrektur der Beitragslasten für Selbstständige verwendet werden müssen. Anderes ist unseren Mitgliedern nicht vermittelbar. Durch sinkende Beitragslasten steigt wiederum die Erwerbsbeteiligung insbesondere im Teilzeit-Einkommens-Bereich und dies führt für die Krankenkassen zu steigenden Einnahmen.\r\nD.3 Neben Absicherung des Lebensunterhalts ist auch Absicherung des Insolvenzrisikos durch Betriebshelfer erforderlich\r\nD.3.1 Lebensunterhalt\r\n• Selbstständige Frauen sollten in der Schwangerschaft genauso gut abgesichert sein, wie Angestellte. Sie sollten neben dem Mutterschaftsgeld auch Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind erhalten in Höhe von 100 Prozent ihres Einkommens (Gewinn). Um eine Absicherung bei niedrigem Vorjahresgewinn (Gründerinnen etc.) zu gewährleisten, ist eine Mindestabsicherung vorzusehen.\r\n• Die Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken von Mutter/Kind ist grundsätzlich individuell durch ärztliches Attest festzustellen und nicht branchenspezifisch zu definieren.\r\n• Ein vollständiges Beschäftigungsverbot ist für Selbstständige häufig nicht umsetzbar, Arbeiten im geringen Ausmaß müssen erlaubt sein, um den Betrieb aufrechtzuerhalten (Umsatzsteueranmeldung, Führung eines Betriebshelfers etc).\r\nD.3.2 Betriebskosten\r\n• Alternativ zur Einkommensersatzleistung sollte ein Betriebshelfer zur Absicherung des Insolvenzrisikos (Betriebskosten) finanziert werden (Wahlrecht). Die Organisation des Betriebshelfers könnte fachspezifisch auf Branchenebene (Handwerk) oder über das Arbeitsamt, Jobbörsen oder den Senior Experten Service erfolgen (hierzu aktuelle Überlegungen des BMWK). Sofern aufgrund Fachkräftemangels kein Betriebshelfer verfügbar ist, müssten die Betriebskosten anderweitig aufgefangen werden. Eine Vergemeinschaftung von Betriebskosten über ein Umlagesystem ist strikt abzulehnen. Aufgrund von übergeordneten wirtschaftspolitischen und familienpolitischen Gesichtspunkten (Geburtenraten, Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt) besteht eine Begründung für eine steuerfinanzierte Absicherung über eine Inhaberausfallversicherung für junge selbstständige Frauen. Denn eine private Absicherung ist wegen Versicherungsversagen und Diskriminierungsverbot aufgrund geschlechtsspezifischer Gesundheitsrisiken nicht möglich. Denkbar wäre hier die staatliche Zusammenarbeit mit privaten Anbietern von Inhaberausfallversicherungen im Sinne einer Wirtschaftsförderung für junge selbstständige Frauen (beispielsweise die Finanzierung der Versicherungsbeiträge über einen Fonds bei der KfW etc.)\r\nD.4 Umsetzung der im Koalitionsvertrag beschlossenen Modernisierung des Elterngeldes für Selbstständige\r\nD.5 Vollständige steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten\r\n\r\nDie folgenden Verbände tragen diese Stellungnahme ausdrücklich mit:\r\nVGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland) e.V.\r\nAltheimer Eck 13 VH, 2. Etage, 80331 München\r\nbdfm (Bundesverband der freien Musikschulen) e.V.\r\nHardenbergstr. 9a, 10623 Berlin\r\nBfS Bundesverband Filmschnitt Editor e.V.\r\nHeinrich-Roller-Strasse 23, 10405 Berlin\r\nBDÜ (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) e.V.\r\nUhlandstr. 4-5, 10623 Berlin\r\nBündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte\r\nhttps://www.dafdaz-lehrkraefte.de\r\nBundesverband Deutscher Innovations- und Gründerzentren\r\nCharlottenstrasse 65, 10117 Berlin\r\nBvS (German Stunt Association) e.V.\r\nEiswerder Str. 18, 13585 Berlin\r\nDeutscher Verband der freien Übersetzer und Dolmetscher e.V.\r\nc/o Carolin Veiland\r\nFranz-Mehring-Str. 70, 08058 Zwickau\r\nGABAL e.V.\r\nAdventusstrasse 4, 55545 Bad Kreuznach\r\nIllustratoren Organisation\r\nMartin-Luther-Strasse 7, 60316 Frankfurt\r\nisdv (Interessengemeinschaft der selbstständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft) e.V.\r\nLilistr. 83b, 63067 Offenbach am Main\r\nVFLL (Verband der freien Lektorinnen und Lektoren) e.V.\r\nMariannenstr. 9-10 (c/o Textetage) 10999 Berlin\r\nVPSA (Vereinigung der Profession Soziale Arbeit) e.V.\r\nKönigstrasse 20, 66740 Saarlouis\r\nAnsprechpartnerin:\r\nDr. Vera Dietrich, Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) e.V., (dietrich@vgsd.de)\r\nVGSD e.V., Altheimer Eck 13 VH, 2. Etage, 80331 München\r\n\r\nAnlage 1 nicht maschinenlesbar\r\nAnlage 2: Szenario U2-Umlage für Selbstständige\r\nHöhere effektive Beitragsbelastung für Selbstständige\r\nEine Beispielrechnung zeigt, dass bei Einführung einer U2-Umlage Selbstständige deutlich höhere (effektive) Beitragssätze zu tragen hätten, als dies den aktuellen Sätzen der U2-Umlage für Arbeitgeber entspricht. Angenommen wird bei diesem Szenario, dass die U2-Umlage (wie bisher alle anderen Sozialversicherungsabgaben für Selbstständige auch) am Gewinn anknüpft, welcher dem Bruttolohnäquivalent entspricht (zum Verständnis siehe Anlage 1). Die Verbeitragung erfolgt zwischen 13.580 Euro (GKV Mindestbemessungsgrenze, 2023) und 59.850 Euro (GKV-Beitragsbemessungsgrenze, 2023).\r\nDie Tabelle gibt die zusätzliche jährliche Belastung für Selbstständige beiderlei Geschlechts für die Beitragssätze verschiedener Kassen an. Die Zeilen B) und C) zeigen die absoluten Zusatzkosten (in Euro) für den Mindestbeitrag (ab der Mindestbemessungsgrenze) und den Höchstbeitrag (Beitragsbemessungsgrenze). Die Zeile D) und E) geben entsprechend die effektive Beitragsbelastung (als Prozentsatz des Bruttolohnäquivalents) an.\r\nTabelle: Zusätzliche jährliche Kostenbelastung für Selbstständige durch U2-Umlage\r\nAOK Niedersachsen (günstigste AOK)\r\nAOK Plus (teuerste AOK)\r\nIKK Innovationskasse (Handwerker!)\r\nA) Aktueller Beitragssatz 0,5 Prozent 0,79 Prozent 1,29 Prozent\r\nB) Höchstbeitrag 299,25 Euro 472,82 Euro 772,07 Euro\r\nC) Mindestbeitrag 67,90 Euro 107,28 Euro 175,18 Euro\r\nD) Effektive Beitragsbelastung (auf Bruttolohnäquivalent) mindestens* 0,6 Prozent 0,95 Prozent 1,55 Prozent\r\nE) ...bei einem Gewinn von 6.240 Euro** 1,3 Prozent 2,1 Prozent 3,4 Prozent\r\n*) Da Selbstständige anders als Angestellte auch auf Kapital- und Mieterträge, Unterhaltszahlungen und\r\nPartnereinkommen Beiträge zahlen müssen, erhöht sich die effektive Belastung für sie noch zusätzlich.\r\n**Geringfügigkeits-(Minijob-)grenze bei Angestellten.\r\nEs wird deutlich, dass die effektive Beitragsbelastung für Selbstständige (Zeile D) um ein Fünftel größer ist, als die allgemein von den Arbeitgebern zu entrichtenden U2-Beitragssätze (Zeile A). Dies ist auf den in Anlage 1 erläuterten Mechanismus zurückzuführen, der für Selbstständige im Vergleich zu Arbeitgebern die Kosten von Sozialversicherungsbeiträgen um 20 Prozent erhöht, weil der rechnerische Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsabgaben nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.\r\nEs zeigt sich weiterhin, dass Selbstständige mit einem niedrigen (Teilzeit-) Einkommen unterhalb der derzeit geltenden Mindestbemessungsgrenze von 13.580 Euro (angenommen hier als Beispiel die Geringfügigkeitsgrenze für Angestellte von 6.240 Euro) sogar einer noch deutlich höheren effektiven Beitragsbelastung unterliegen (Zeile E). Diese überproportionale Belastungswirkung für niedrige Einkommen ist eine Folge der nach wie vor nicht strikt einkommensabhängigen Beitragssätze für Selbstständige (Abschnitt A.2. in diesem Text). Neben den Kosten für die Umlage selbst entstünden für die Krankenkassen und auch für die privat versicherten Soloselbstständigen bürokratischer Aufwand. Anders als die freiwillig gesetzlich versicherten Soloselbstständigen und Selbstständige mit Angestellten haben sie beitragsseitig noch keine Anbindung an die durchführenden Kassen und müssten erst neu erfasst werden.\r\nQuersubventionierung durch Selbstständige\r\nZusätzlich zur dargestellten höheren effektiven finanziellen Belastung käme es bei einer Integration der Selbstständigen in das bestehende U2-System auch zu einer Quersubventionierung der Angestellten durch Selbstständige. Dies ist auf Unterschiede in der Altersstruktur und den zu erwartenden Unterschieden bei der Inanspruchnahme von Mutterschaftsleistungen zurückzuführen.\r\nDas Durchschnittsalter der Solo-Selbstständigen lag 2018 bei 51,4 Jahren, das von Selbstständigen mit Arbeitnehmern sogar bei 52 Jahren. Zum Vergleich: Das Durchschnittsalter aller Erwerbstätigen lag bei 44,8 Jahren und damit deutlich unter dem der Selbstständigen. Das Durchschnittsalter der Solo-Selbstständigen hat zudem seit 2001 um 0,406 Jahre pro Kalenderjahr zugenommen, läge bei entsprechender Fortschreibung in 2023 also bei 53,4 Jahren.\r\nBei dieser Altersstruktur ist die Wahrscheinlichkeit von Schwangerschaften wesentlich geringer als bei der Gruppe der deutlich jüngeren Angestellten. Zudem ist auch aus anderen Gründen davon auszugehen, dass selbstständige Frauen im Vergleich zu Angestellten insgesamt weniger Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen und damit weniger Kosten verursachen würden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002640","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Gesundheitsversorgung durch Aufnahme von Sprachmittlung in SGB V","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/61/294976/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170153.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz)\r\nReferentenentwurf, Bearbeitungsstand: 21.03.2024\r\nSehr geehrter Herr Weller,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit möchten wir zum Entwurf des im Betreff genannten Gesetzes Stellung nehmen.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit rund 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Sprachmittlerinnen und Sprachmittler organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nZiel des Gesetzes ist die Stärkung der Gesundheitsversorgung, womit das zentrale Problem gelöst werden soll, dass „nicht überall in Deutschland […] Menschen die gleichen Chancen, ihre Ansprüche auf Beratung, auf Vermittlung von Angeboten der Prävention und der medizinischen Versorgung sowie auf unbürokratische Hilfe bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen zu verwirklichen“,\r\nhaben.\r\nWir begrüßen das grundsätzliche Vorhaben, das Gesundheitswesen zu stärken, damit den Zugang zu niedrigschwelliger Beratung, Prävention und Versorgung zu erleichtern bzw. herzustellen, und so auch die Rechte der Patientinnen und Patienten zu stärken, ausdrücklich.\r\nBei fast allen im Referentenentwurf formulierten Zielen ist Kommunikation zwischen Angehörigen des Gesundheitssystems und Patientinnen und Patienten erforderlich. Dazu gehören im Einwanderungsland Deutschland auch solche Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen (noch) nicht oder nicht mehr ausreichend Deutsch sprechen. Dies findet auch beim Angebot der Gesundheitskioske mit § 65g (2) Eingang. Wir begrüßen, dass erstmals überhaupt an fremdsprachige Patientinnen und Patienten und an die Herausforderungen, die sich aufgrund der Sprachbarriere für sie wie für das medizinische Personal und andere Berufsgruppen im Gesundheitswesen stellen, gedacht wird. Es fehlt jedoch im Weiteren eine Konkretisierung, wie diese Leistung fremdsprachig zu erbringen sei.\r\nEs ist illusorisch, mehrsprachiges medizinisches Personal an allen Standorten und für alle jeweils benötigten Sprachen vorzuhalten. Im vorliegenden Referentenentwurf finden sich keine Regelungen dazu, wie alternativ und über die Kommunikationssituation im Gesundheitskiosk hinaus mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten kommuniziert werden soll, sprich: Wer mit welcher Qualifikation in welchem Prozess gegen welche Vergütung übersetzen bzw. dolmetschen soll.\r\nDies ist jedoch laut Koalitionsvertrag erklärtes Ziel der Bundesregierung: „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen wird im Kontext notwendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V.“\r\nDafür sind die gesetzlichen Regelungen, Verträge und Prozesse von Zulassung bis Abrechnung, wie sie seit 10 Jahren für das Gebärdensprachdolmetschen auch für Leistungen nach SGB V gelten, entsprechend zu übernehmen:\r\n• unkomplizierte Feststellung des Dolmetsch-/Übersetzungsbedarfes\r\n• keine weitere Beschränkung auf bestimmte medizinische Einrichtungen oder Kommunikationssituationen\r\n• Zulassung von qualifizierten Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern bei den GKV\r\n• einschlägiger Studienabschluss oder Staatliche Prüfung Dolmetschen/Übersetzen als Voraussetzung\r\n• Institutionskennzeichen (§ 293 SGB V) und direkte Abrechnung zwischen Dolmetsch-/Übersetzungsdienstleister und Krankenkasse\r\n• Vergütung nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 8 JVEG)\r\n• bei Einsatz von Videodolmetschen sachgemäße Verwendung und normgerechte technische Ausstattung zum Schutz der Hörgesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern\r\n• öffentlich zugängliche Datenbank zugelassener Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, damit Patientinnen und Patienten auch bei medizinischen Leistungen, die nicht Teil des Leistungskatalogs der GKV sind, auf entsprechend qualifizierte Dienstleister zurückgreifen können\r\n• Schutz der Bezeichnung „Fachdolmetscher/-in Gesundheitswesen für [Sprache]“ analog zum Gerichtsdolmetschergesetz (§ 6 GDolmG)\r\nDie Hintergründe und Begründungen zu diesen Rahmenbedingungen finden Sie zusammengefasst unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf und ausführlicher unter\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_FAQ_Gesetzesvorhaben_Dolmetschen_im_Gesundheitswesen_2023.pdf.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003575","regulatoryProjectTitle":"Existenzsichernde Honorare für Dolmetscher und Übersetzer bei Beauftragung durch die öffentliche Hand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/39/301455/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180080.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nZum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen\r\nDas Ehrenamt ist laut Glossar des Bundesfinanzministeriums (BMF o.J.) „ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft“ und strukturell fest in Deutschland verankert. Auch das Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen wird von vielen unterschiedlichen Akteuren als „ehrenamtliches Engagement“ gesehen oder so bezeichnet: Allerdings stimmen hier grundsätzlicher Anspruch und gelebte Wirklichkeit meist nicht miteinander überein.\r\nEhrenamt – was ist es?\r\nDas „Ehrenamt wird definiert als Tätigkeiten, die freiwillig und nicht auf materiellen Gewinn gerichtet, sowie gemeinwohlorientiert sind, öffentlich beziehungsweise im öffentlichen Raum stattfinden und in der Regel gemeinschaftlich oder kooperativ ausgeübt werden“ (Hollstein 2017; vgl. auch BMFSFJ 2021).\r\nInsbesondere im europäischen Vergleich fällt auf, wie viele Aufgaben und Tätigkeiten in Deutschland von Freiwilligen übernommen werden. Der deutsche Staat fördert das bürgerschaftliche Engagement durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen und steuerliche Anreize, vor allem die sog. Ehrenamtspauschale. Diese wird oft als (niedriger) pauschaler Stundensatz begriffen, ist aber ein sozialversicherungsfreier Steuerfreibetrag, der zum 01.01.2021 auf 840 € pro Jahr erhöht wurde. Alle Einkünfte aus einer oder mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten zusammen, die darüber hinausgehen, sind sozialabgaben-, einkommen- und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig (BMF 2013, 2020).\r\nEhrenamt – was ist es nicht?\r\nSteuerlich sind Tätigkeiten, für die die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden darf, an Bedingungen geknüpft. Die „Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken“ muss durch die Tätigkeit erfüllt sein (BMF 2013). Bei einigen Dolmetschsettings mag das der Fall sein, bei anderen nicht, insbesondere nicht bei denen, die eigentlich Aufgabe des Staates sind und bei denen es um Rechtsansprüche geht. Denn nur weil Träger von Dolmetschpools den Status der Gemeinnützigkeit erlangt haben, heißt das nicht automatisch, dass alle Tätigkeiten dafür das ebenso\r\nsind.\r\nWeiterhin muss die Tätigkeit „nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen“ (BMF 2013). Dies ist dann nicht gegeben, wenn Menschen für die Dolmetschtätigkeit, also den Einsatz im Gespräch zuzüglich der damit verbundenen Tätigkeiten (Buchhaltung, Fahrtzeiten, Fortbildung), regelmäßig mehr Zeit aufwenden, um so ihr Einkommen daraus zu bestreiten. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Ehrenamt nie eine hauptamtliche Tätigkeit ersetzen soll (Caritas Köln et al. 2013).\r\n„Ehrenamt“ als Deckmäntelchen für „Honorardumping“\r\nBei Dolmetschpools von freien Trägern wird oft von „ehrenamtlichen Dolmetschern“ gesprochen; tatsächlich werden über Rahmenverträge Stundenhonorare für Dolmetschleistungen vereinbart und gegen Rechnung bezahlt. Je nach Ort und Pool liegen diese Tarife bei 20–50 €/h. Wenn jemand regelmäßig bei einem bzw. mehreren Pools dolmetscht, kann davon ausgegangen werden, dass die Grenze des Steuerfreibetrags überschritten wird, sodass auf diese Einnahmen entsprechend Sozialabgaben nachzuzahlen und die Einnahmen zu versteuern sind.\r\nAllerdings sind diese Honorare zu niedrig, um davon leben zu können. Selbst bei einem Stundensatz\r\nvon 60 € wird kein auskömmliches Einkommen erzielt, das Betriebsausgaben, Sozialversicherungen,\r\nAltersvorsorge, Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und die Lebenshaltung für sich und die Familie\r\nabdeckt. Bei einem Stundensatz von 35 € oder gar 25 € ist dies unmöglich.\r\nDamit besteht für den einzelnen Dolmetscher weder ein Anreiz noch der finanzielle Spielraum für eine Qualifizierung bzw. Professionalisierung im Bereich des Dolmetschens im Gesundheits- und im Gemeinwesen. Vielmehr erfolgt eine De-Professionalisierung dieses Bereichs durch Rückzug qualifizierter Dolmetscher, die sich solch niedrige Honorare nicht leisten können. Dies ist insbesondere in den Settings gravierend, in denen hoheitliche Aufgaben erbracht werden.\r\nDie Koppelung einer hochwertigen Dienstleistung mit dem Begriff Ehrenamt, mit dem eine mildtätige und gemeinnützige Tätigkeit assoziiert wird, entwertet einen ganzen Berufsstand und die Menschen, die diesen Beruf ausüben. Im Fokus stehen damit nicht die benötigte Qualifikation und Professionalität, sondern die in der Freizeit erbrachte gute Tat. Diese Diskrepanz wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass die Fachkräfte in diesen Gesprächen – also Mitarbeiter von Ämtern und Behörden, Beratungsstellen und medizinischen Einrichtungen – ihre Leistung in der Regel nicht ehrenamtlich, sondern hauptberuflich erbringen.\r\nPerspektivwechsel: Ehrenamt als diskriminierende Struktur\r\nViele der vermeintlich ehrenamtlichen Dolmetscher sind qualifizierte Fachkräfte und Akademiker, deren Abschluss in Deutschland nicht (schnell) anerkannt wird (z. B. im Bereich Medizin oder Recht)\r\noder für deren Kompetenzen keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht (Geisteswissenschaften), oder es sind Frauen, deren Kinder mittlerweile eigenständiger sind und die nun (wieder) erwerbstätig sein können. Diese Menschen sind oft in prekären Arbeitsverhältnissen tätig oder abhängig von staatlicher Unterstützung. Daher kann kaum von Freiwilligkeit gesprochen werden, wenn sie keine andere sinnvolle, befriedigende Beschäftigungsmöglichkeit haben. Durch zu niedrige Dolmetschhonorare werden Zugewanderte in prekäre Einkommensverhältnisse gezwungen, die ihnen keine Entwicklungsperspektive bieten.\r\nFür die öffentliche Hand ist damit nichts gewonnen, denn diese Menschen kommen zwar jetzt möglicherweise gerade so über die Runden, aber durch unzureichende soziale Absicherung und mangelnde Altersvorsorge sind sie spätestens im Alter von staatlicher Unterstützung abhängig.\r\nSo wird die Integration von Klienten und Patienten durch die Bereitstellung von Dolmetschleistungen zwar punktuell gefördert. Aber aufgrund der Unterfinanzierung und damit nicht leistungsgerechten angemessenen Bezahlung von Dolmetschern ist diese Situation für viele gleichbedeutend mit dem Gegenteil: Ausnutzen von wirtschaftlichen Notlagen und Verfestigung diskriminierender Strukturen.\r\nForderungen des BDÜ\r\n• Anerkennung des Dolmetschens in allen Settings als anspruchs- und verantwortungsvolle Erwerbstätigkeit\r\n• Schutz der Berufsbezeichnung in den Bereichen, in denen es um die Gewährung verbriefter Rechte und Erfüllung gesetzlicher Ansprüche geht\r\n• Leistungsgerechte und angemessene Vergütung von Dolmetschleistungen nach § 8 JVEG\r\n• Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen, die den Erwerb eines anerkannten Abschlusses im Bereich des Dolmetschens ermöglichen\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, November 2021\r\nQuellen\r\nBMF o.J. Glossar, Stichwort Ehrenamt. https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=b980f293-bb4b-47f1-8e4d-5303a4e1fd1a&lv3=be2f379c-fd0b-495e-8a73-9b5aab424ff6#glossarbe2f379c-fd0b-495e-8a73-9b5aab424ff6 (Stand 28.11.2021).\r\nBMF 07.05.2013. Bürgerschaftliches Engagement. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html (Stand 13.06.2021; nicht mehr verfügbar).\r\nBMF 16.12. 2020. Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Buergerschaftliches_Engagement/2020-12-16-steuerliche-verbesserungenehrenamtliche-taetigkeiten.html (Stand 28.11.2021).\r\nBMFSFJ. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hg. 2021. Freiwilliges Engagement in Deutschland. Zentrale Ergebnisse des Fünften Deutschen Freiwilligensurveys (FWS 2019). https://www.bmfsfj.de/resource/blob/176836/7dffa0b4816c6c652fec8b9eff5450b6/frewilligesengagement-in-deutschland-fuenfter-freiwilligensurvey-data.pdf (Stand 28.11.2021).\r\nCaritasverband für die Stadt Köln e.V. et al. 2013. Leitlinien für das Ehrenamt im Caritasverband für die Stadt Köln e.V. und den Fachverbänden IN VIA, katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit Köln e.V., Malteser Hilfsdienst e.V. Köln, Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln und Sozialdienst katholischer Männer e.V. Köln. https://www.caritaskoeln.de/export/sites/ocv/.content/.galleries/images/Ehrenamt/Leitlinien_Ehrenamt.pdf (Stand 28.11.2021).\r\nHollstein, Bettina. 2017. Das Ehrenamt. Empirie und Theorie des bürgerschaftlichen Engagements. http://www.bpb.de/apuz/245597/das-ehrenamt-empirie-und-theorie-des-buergerschaftlichenengagements (Stand 28.11.2021).\r\nJVEG. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. https://www.gesetze-iminternet.de/jveg/__8.html (Stand 28.11.2021).\r\n\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen. Da keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur wenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit Geltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone Norma Keßler\r\nVizepräsidentin Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt.\r\nZudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit. Obwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge\r\nuntervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut\r\nBeschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von NGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im\r\ndeutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung\r\nzwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil,\r\nwenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife\r\nkein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne\r\nnennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und Gemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen, sodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder\r\nFrauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch\r\nEinsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020). Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts\r\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG). Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003576","regulatoryProjectTitle":"Schutz von Sprachmittlern bei Gerichten, Polizeien und Behörden verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/73/366214/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten\r\nDrucksache 20/12950, Stand 27.09.2024\r\nSehr geehrter Frau Vorsitzende des Rechtsausschusses,\r\nsehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete und Mitglieder des Rechtsausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügenf und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind – hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich – im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Schutzhäusern und Beratungsstellen aller Art.\r\nZiel des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ist eine Stärkung der Personengruppen, die sich ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich in den verschiedenen Bereichen für ein funktionierendes Gemeinwesen engagieren und durch verschiedene Änderungen im Strafgesetzbuch besser geschützt werden sollen. Damit soll auch ein Beitrag geleistet werden, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen.\r\nWir beziehen uns in unserer Stellungname auf Artikel 1 und 2 im Gesetzesentwurf, die auch wir als „weiteres wichtiges Signal zum Schutz von Personen, die ehrenamtlich oder in beruflichem Kontext für das Gemeinwohl engagieren“ ansehen und ausdrücklich begrüßen. Denn diese Personen sind für das Funktionieren unseres Staates, unserer Demokratie und unseres Zusammenlebens von zentraler Bedeutung. Im Weiteren beschränken wir uns auf einen einzigen, für uns wie für die Kommunikation der im Entwurf genannten Personengruppen zentralen Aspekt, der nicht Teil des vorliegenden Entwurfes ist:\r\nÜbersetzer und Dolmetscher sind regelmäßig für Vollstreckungsbeamte, Personen, die nach § 115 StGB Vollstreckungsbeamten gleichstehen, oder für die in § 115 Absatz 3 StGB aufgeführten Hilfeleistenden im Einsatz. Dabei setzen sich so insbesondere Dolmetscher denselben Gefahrensituationen aus, denn sie „sprechen für den Staat“, wenn eine fremdsprachige Person des Deutschen nicht mächtig ist. Daher werden auch Übersetzer und Dolmetscher in diesen Settings nicht als Individuum betrachtet, sondern ebenfalls als Repräsentant des Staates bzw. der Staatlichen Gewalt. Wir verzichten an dieser Stelle auf Nennung von Beispielen aus den unterschiedlichen Kommunikationssituationen bei Polizei, Justiz, Ämtern und Behörden, Praxen und Krankenhäusern, Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen. Übersetzer und Dolmetscher werden also zur „Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen“, sind aber (selbstverständlich) nicht Teil dieser oder einer anderen in §§ 113–115 StGB genannten Personengruppen. Jedoch gibt es auch keine andere gesetzliche Regelung zum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern im Einsatz für Gemeinwohl bzw. Staat.\r\nDie 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 10.11.2023 hat sich unter TOP II.12 „mit der Problematik der Gefährdung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in Ermittlungs- und Strafverfahren auseinandergesetzt. Sie sind zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitige Rechtslage keinen hinreichenden Schutz bietet“. Sie fasste den Beschluss, den Bundesminister der Justiz um einen Regelungsvorschlag zu diesem Thema zu bitten. Noch hat das Bundesministerium der Justiz keinen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Gleichwohl hat die Bundesregierung die gegenständliche\r\nÄnderung des Strafgesetzbuchs als eilbedürftig eingestuft.\r\nDer BDÜ sieht akuten Handlungsbedarf zum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern im Gemeinwesen (unter Dolmetschen ist auch das Dolmetschen in und aus Gebärdensprache(n) zu verstehen. In den meisten Bundesgesetzen schließt der Begriff Dolmetschen auch Gebärdensprachdolmetschen ein; im Gerichtsdolmetschergesetz sind Gebärdensprachdolmetscher jedoch irritierenderweise nicht eingeschlossen). Daher fordert der BDÜ die Einführung von\r\n§ 115a Tätlicher Angriff auf Übersetzer und Dolmetscher\r\nZum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern, die gemeinsam mit Vollstreckungsbeamten oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, tätig sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003577","regulatoryProjectTitle":"Faire Honorare für Dolmetscher und Übersetzer in Justiz und Verwaltung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/38/330899/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040011.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes und des Justizkostenrechts (KostRÄG 2025)“\r\nAktenzeichen 560000#00005#0004\r\nSehr geehrter Herr May,\r\nsehr geehrte Frau Ritschel,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit danken wir für die Einladung zur Verbändebeteiligung und nehmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, KostRÄG 2025) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 ist es, Erhöhungen der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren linear zu erhöhen, die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler anzuheben und die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen, anzupassen. Darüber hinaus werden weitere Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts sowie des Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Notarkostenrechts vorgenommen. Damit soll auch ein Beitrag geleitstet werden, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen.\r\nDie im Referentenentwurf formulierten Vorschläge beziehen sich auf unterschiedliche Gesetze und Berufsgruppen. Unsere Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Teile des JVEG, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen betreffen.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass auch die Vergütungssätze für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in einem Kostenrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden und damit mit den Honoraren anderer Berufsgruppen und der Gerichtskosten zusammen gedacht werden. So wird nicht nur der Aufwand im legislativen Verfahren minimiert, sondern es ergibt sich auch ein ganzheitlicher Novellierungsprozess. Es ist von herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass nicht nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften qualifizierte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für in ausreichender Zahl und für alle erforderlichen Laut -und Gebärdensprachen zur Verfügung stehen, sondern auch den betroffenen nichtdeutschsprachigen Personen, darunter auch hör- und sprachbehinderte Personen. Denn nur so kann auch ihnen ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz (SDG 16) wie auch zur Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überhaupt erst möglich werden.\r\nIm Folgenden konzentrieren wir uns auf zwei zentrale Aspekte des Referentenentwurfs bzw. des JVEG, nämlich auf die (I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG) und auf die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, also (II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG). Dies sind aus Sicht des BDÜ die beiden Inhalte, die in der Praxis den meisten Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern Probleme bereiten. Darüber hinaus sehen wir (III) Weiteren Korrektur-/Aktualisierungsbedarf im JVEG, sodass für qualifizierte Sprachmittlerinnen und Sprachmittler eine Tätigkeit für die Justiz attraktiver würde. Aus dem gleichen Grund machen wir außerdem auf die aktuelle Situation zur (IV) Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -\r\ndolmetschern aufmerksam.\r\n(I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG)\r\nObwohl der BDÜ die zeitgleiche Anpassung von Vergütungshöhen unterschiedlichster Berufsgruppen und der Gerichtskosten grundsätzlich auf lange Sicht ausdrücklich begrüßt, so steht dieses Vorgehen im Widerspruch zu dem Geist, der 2003 dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zugrunde lag und in dessen Begründung es heißt: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (BT-DS 15/1971, S. 139). Wie Sie auf Seite 47 richtig ausführen, entsprechen die seit 2021 geltenden Vergütungssätze nicht dem marktüblichen Preis. Die zugrundeliegende Marktanalyse 2019 mit Befragungszeitraum im Frühjahr 2018 erfragte die Honorarsätze für das Wirtschaftsjahr 2017, sodass bis zum Inkrafttreten des novellierten JVEG bereits 4 Jahre verstrichen waren und allein aufgrund des Zeitverzugs die 2021 eingeführten Vergütungssätze als zu niedrig zu betrachten sind. Darüber hinaus gab es nicht nur den „Justizrabatt“ in Höhe von 5 %, sondern weitere nicht näher definierte Abzüge im gesamten Verlauf des legislativen Verfahrens, sowohl bei den Vergütungssätzen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 9 JVEG) als auch bei denen für Übersetzerinnen und Übersetzern (§ 11 JVEG). Exemplarisch zeigen wir die Entwicklung anhand der Vergütungssätze für Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf:\r\nMarktanalyse (Median 2017) 100,- €\r\nRefE 2019 95,- €\r\nRegE 2020 90,- €\r\nBundesrat 2020 85,- € → JVEG 2021\r\nSomit lagen die ab 2021 geltenden Vergütungssätze für 2017 schon 15 Euro pro Stunde und damit 15 % unter dem marktüblichen Preis. Wenn nun im vorliegenden Referentenentwurf eine Erhöhung der Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern – analog zu der Erhöhung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – um 9 % vorgeschlagen wird, und so der Dolmetschsatz von 85 € auf 93 € steigen soll, so liegt dieser erhöhte Satz immer noch deutlich unterhalb des Marktpreises von 2017 und immer noch unter dem im RefE 2019 genannten Satz. Wie Sie zurecht festhalten, sind auch für Sprachmittler die Kosten für Betriebsausgaben wie für Lebenshaltungskosten gestiegen – fast alle Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die regelmäßig für die Justiz tätig sind, sind hauptberufliche Solo-Selbstständige. Diese Diskrepanz mag Ihnen den Unmut in den sozialen Medien bei Veröffentlichung des Referentenentwurfes über die – aus der uninformierten Außensicht – großzügige Erhöhung der Vergütung um 9 % erklären. Denn aus Betroffenensicht ist die Basis für eine entsprechende Erhöhung der Wert aus der Marktanalyse, hier in Höhe von 100 Euro, sodass sich bei einer Erhöhung um 9 %, also um einen Prozentwert von 9 Euro, eine neue Vergütung von 109 Euro pro angefangene Stunde ergibt. Für Übersetzerinnen und Übersetzer wies die Marktanalyse zu den Honoraren im Wirtschaftsjahr 2017 einen „normalen“ Zeilenpreis in Höhe von 1,80 Euro (Median) aus, der im JVEG „Grundhonorar“ genannt wird und ohne Rabattierung gleich welcher Art seit 2021 gilt. Seitdem gilt gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 für nicht editierbare Texte auch ein „erhöhtes Honorar“, um Mehraufwand auszugleichen, in Höhe von 1,95 Euro pro Zeile mit 55 Anschlägen (Normzeile). Im Median der Marktanalyse lag ein solcher Zuschlag jedoch bei 25 %, sodass in Bezug auf den Median ein Zuschlag von 45 Cent berechnet wurde, was zu einem Zeilenpreis von 2,25 Euro führt – also 30 Cent mehr als im JVEG von 2021. Nach der nun geplanten Erhöhung um 9 %, also um einen Prozentwert von 20 Cent (abgerundet), müsste der ab 2025 geltende Zeilenpreis folglich 2,45 Euro (abgerundet) betragen. Auch andere Zuschläge – in § 11 Absatz 1 Satz 3 „wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt“ spezifiziert – lagen nach der Marktanalyse im Jahr 2017 bei 25 %. Der eigentliche Grundwert für die 9-prozentige Erhöhung zu 2025 beträgt also beim Grundhonorar 2,25 Euro, beim erhöhten Honorar 2,81 Euro (abgerundet). So müssten sich nun erhöhte Zeilenpreise bei erschwerten Bedingungen im Grundhonorar von 2,45 Euro (abgerundet) und im erhöhten Honorar von 3,06 Euro (abgerundet) ergeben.\r\nDer BDÜ fordert vor diesem Hintergrund eine Erhöhung der Vergütung für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler auf die folgenden Beträge mit entsprechender Änderung in Artikel 6 des KostRÄG 2025:\r\n3. In § 9 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „85 Euro“ durch die Angabe „109 Euro“ ersetzt.\r\n4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\na) In Satz 1 wird die Angabe „1,80 Euro“ durch die Angabe „1,95 Euro“ ersetzt.\r\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,45 Euro“ ersetzt.\r\nc) In Satz 3 wird die Angabe „1,95 Euro“ durch die Angabe „2,45 Euro“ und die Angabe „2,10 Euro“ durch die Angabe „3,06 Euro“ ersetzt.\r\n(II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG)\r\nKeine Änderungen finden sich im Referentenentwurf zur Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ Nach § 14 JVEG behalten sich die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden vor, weitere Rabattierungen vorzunehmen, ohne dass diese jedoch an irgendeine Bedingung (wie Auftragsvolumen) geknüpft sind. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren und der Zugang zur Justiz und zum Recht darf nicht von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener abhängen. Bis einschließlich 2020 waren Rahmenvereinbarungen zwischen Gerichten einerseits und Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern andererseits nicht in der Fläche üblich; vgl. Anhang Positionspapier „Zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG“, 2019. Im Zuge der Vergütungsanpassungen zu 2021 sind in einigen Bundesländern systematisch, insbesondere von Amtsgerichten Rahmenvereinbarungen zum bis einschließlich 2020 geltenden Vergütungssatz geschlossen worden. Diese Gerichte haben sich also bereits der letzten Vergütungserhöhung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern – insbesondere, aber nicht nur von Dolmetscherinnen und Dolmetschern - entzogen. Vielfach erlebten unsere Mitglieder, dass diejenigen, die keine bedingungslose Rahmenvereinbarung geschlossen haben, nicht mehr beauftragt wurden und werden; selbst dann nicht, wenn für diese Sprache keine anderen qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen. Beauftragt werden dann irgendwelche mehr oder weniger zweisprachige Personen, die ad hoc beeidigt werden – oder der Termin wird verschoben. Sie wissen besser als wir, welche Auswirkungen dies auf den Gerichtsbetrieb bei überlasteten Geschäftsstellen hat, auf Verfahrensdauer und Fristen oder auch auf das Ansehen von Justiz und Rechtsstaat bei den Betroffenen und in der Gesellschaft. Der BDÜ befürchtet daher, dass die nun erfolgende Vergütungserhöhung ohne gleichzeitige Streichung der Möglichkeit zur Schließung von Rahmenvereinbarungen dazu führt, dass mehr Gerichte bzw. Bundesländer diesen Beispielen folgen werden – eine Erhöhung der Vergütung also nur auf dem Papier, aber nicht bei der Auftragsvergabe erfolgt.\r\nDas JVEG ist zwar für Gerichte und Staatsanwaltschaft gedacht, strahlt jedoch auch auf andere Bereiche aus, weil es das einzige Regelwerk zur Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch die öffentliche Hand ist. So verweisen alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern direkt oder indirekt auf das JVEG, wodurch es bei jeder Beauftragung durch alle Ämter und Behörden in Deutschland anzuwenden ist: Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Ausländerbehörden bis hin zu Sozial- und Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten, um nur einige zu nennen. Damit geht es um unterschiedlichste gesellschaftliche Funktionen wie Vaterschaftsanerkennung, Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, UmF), den Anspruch auf Leistungen bzw. dem Nachkommen von Pflichten aller Art bis hin zu existenziellen Fragen wie Arbeit und Aufenthalt in Deutschland. Qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer trifft man in diesen Settings selten an, wenn der Preis wichtiger ist als nachgewiesen Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis. Dies hat auch mit den Vorgaben im Vergaberecht zu tun, also der Gewichtung von Preis und Qualität, hier: Qualifikation. Die Sprachmittlungsleistung wird in diesen Settings praktisch nie nach § 8 JVEG vergütet, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG vorgeben – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen. Aus unserer Mitgliedschaft und unserem Netzwerk wissen wir, dass je nach Kommune oder Behörde Vergütungssätze für Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Bereich von 25 bis 45 Euro pro Stunde (ohne Fahrtkostenersatz, ohne Fahrtzeitvergütung, ohne Ausfallentschädigung o.ä.) häufig vorkommen; bei Beauftragung eines sog. Dolmetschbüros (Agentur), die meist an Nichtangestellte untervergeben, liegt die Vergütung auch bei unter 20 Euro pro Stunde. Als wissenschaftlichen Beleg für diese Praxis möchten wir hierzu eine kürzlich erschienene Studie anführen, die bundesweit über alle Dolmetschsettings im Gemeinwesen hinweg unabhängig Daten erhoben hat (Hanft-Robert, S., Mösko, M. Community interpreting in Germany: results of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8). Die Bundesregierung wie alle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Aber gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. soloselbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gemeinwesen der Staat selbst meist einer der schlechtesten Auftraggeber.\r\nZu weiteren Implikationen wie im Zusammenhang der Anwerbung ausländischer Arbeits- und Fachkräfte, die an dieser Stelle zu weit vom KostRÄG 2025 abschweifen würden, die jedoch für das Verständnis von Hintergrund und Auswirkungen erforderlich sind, verweisen wir auf unser Positionspapier „Zum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle“, 2022, das wir als Anhang 2 anfügen. Aus diesen Gründen fordert der BDÜ eine ersatzlose Streichung von § 14 JVEG. (III) Weiterer Korrektur-/Aktualisierungsbedarf im JVEG Über die beiden vorbenannten Aspekte, die grundsätzlich alle Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer betreffen, gibt es weitere unbefriedigende Regelungen im JVEG, die einzelne Gruppen von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern betreffen. Wir können hier nicht alle solche Aspekte aufführen, sondern beziehen uns hier lediglich auf die Entwicklungen, die in den letzten Jahren häufiger aufgetreten oder akut geworden sind.\r\n1. Präzisierung Ausfallentschädigung bei Terminsaufhebung (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 JVEG)\r\nDie Frist für die Ausfallentschädigung bei Terminsaufhebung beträgt aktuell 2 Tage: („Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage“). Während Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die selbstverständlich nicht dauerhaft rund um die Uhr arbeiten, darunter die Gerichtsarbeitstage Montag bis Freitag verstehen, wird diese Frist von vielen Gerichten als Kalendertage ausgelegt. Unter der Woche ist dies unproblematisch, aber am Wochenende führt diese unterschiedliche Auslegung immer wieder zu Unstimmigkeiten – wenn also der Termin am Montagfrüh erst am (späten) Freitagnachmittag aufgehoben wird. Wenn der unter der Woche geltende zeitliche Abstand von zwei Arbeitstagen gleichermaßen für das Wochenende gelten soll, so muss es in § 9, Absatz 5 Ziffer 2 folglich „Gerichtsarbeitstage“ statt „Tage“ heißen.\r\n2. Zählung der Anschläge bei nichtlateinischen Zieltexten (§ 11 Abs. 2 S. 2 JVEG) Für Übersetzerinnen und Übersetzer, die in Sprachenpaaren mit nichtlateinischen Alphabetschriften (z. B. kyrillische Schrift: für die Sprachen wie Russisch, Ukrainisch, Griechisch, Bulgarisch, Serbisch, Georgisch, Armenisch, oder die arabische Schrift für Sprachen wie Arabisch, persische Sprachen, Paschtu, Urdu, Pandschabi) tätig sind, gilt eine analoge Zählung der Anschläge in einer digitalen Welt: Dies mutet nicht nur veraltet, sondern als eklatante wirtschaftliche Schlechterstellung, wenn nicht gar Diskriminierung aufgrund von Sprache an. Weil deutschen Komposita, Erläuterungen von Gerichts- und Behördennamen, die Auflösung von Abkürzungen etc. in der anderen Sprache notwendigerweise eine längere Übersetzung erfordern, aber bei der Zählung unberücksichtigt bleiben, ist die in § 11 Absatz 2 Satz 2 formulierte Art zur Ermittlung der Textlänge eine willkürliche Kürzung von 20-30 % der Vergütung, regelhaft für eine definierte Gruppe an Übersetzerinnen und Übersetzer mit eben diesen Arbeitssprachen. Dieses Problem wurde bereits im Referentenentwurf 2020 zur letzten JVEG-Novellierung erkannt und behoben, findet sich jedoch aus uns unbekannten und daher nicht nachvollziehbaren Gründen nach wie vor im JVEG. Dabei würde es genügen, § 11 Absatz 2 Satz 2 (und in der Folge auch Satz 3) ersatzlos zu streichen, denn das digitale Zählen von Anschlägen ist seit langem auch in nichtlateinischen Schriften problemlos möglich (vgl. Praxiskommentar zum JVEG von Karl Josef Binz).\r\n(IV) Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern\r\nWenn die Begründung für die Anpassung der Vergütung im Referentenentwurf zum KostRÄG 2025 die Sorge des Gesetzgebers ist, dass die Zahl der für Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nicht ausreicht, so möchten wir neben den vergütungsrechtlichen Voraussetzungen auf einen anderen Zusammenhang hinweisen: Im Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), das seit 2023 die Qualifikationsvoraussetzungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für eine allgemeine Beeidigung regelt, werden nur diejenigen als solche verstanden, die mit Lautsprachen arbeiten; diejenigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die mit Gebärdensprachen arbeiten, sind nicht „mitgemeint“. Dies mag in der unterschiedlichen Anführung im Gerichtsverfassungsgesetz begründet sein (§§ 186, 187 GVG) oder im unterschiedlichen Rechtsanspruch (Gehörlose vs. Zugewanderte), für die Praxis ist diese Unterscheidung akademisch. Denn es entstand damit eine Regelungslücke: Es gibt keine einheitliche Beeidigungsvoraussetzung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher in Deutschland, welches jedoch explizites Ziel des GDolmG für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist. Die Reaktion der Bundesländer, für die das Gebärdensprachdolmetschen in den Landesgesetzen immer ein Teil des Dolmetschens war, ist höchst unterschiedlich und führt zu Wildwuchs: Einige Bundesländer regeln das Gebärdensprachdolmetschen nun separat, andere nicht, in einigen Bundesländern wird die allgemeine Beeidigung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher vollständig gestrichen, in anderen – ausschließlich für diese Gruppe an Dolmetscherinnen und Dolmetschern – ein separater Bestandsschutz eingeführt. Ergänzt man diese Rechtslage nun um die je Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher vergleichsweise kurzfristigere und unübersichtlichere Auftragsvergabe in der Justiz im Vergleich zu anderen Dolmetschsettings, zeichnet sich nicht nur eine Verschärfung des Mangels an Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher für die Justiz ab, sondern auch eine Schlechterstellung Gehörloser oder Schwerhöriger. Vor diesem Hintergrund fordert der BDÜ zum wiederholten Male eine Ergänzung des GDolmG bzw. die Richtigstellung, dass das GDolmG auch für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher gilt, auch wenn sie darin nicht explizit als solche benannt werden.\r\nAbschließend danken wir erneut für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die frühzeitige Einbindung in das Novellierungsvorhaben. Der BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin \r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n\r\nAnhang 1\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG\r\nDie Bezeichnungen Übersetzer und Dolmetscher werden zur besseren Lesbarkeit als inkludierende Form auch für Übersetzerin und Dolmetscherin verwendet.\r\nDer BDÜ begrüßt ausdrücklich die seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigte Evaluierung und Novellierung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Aus Sicht des Verbandes besteht jedoch nicht nur eine Notwendigkeit, die Stunden- und Honorarsätze an die seit der letzten Angleichung 2013 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Vielmehr bedarf auch die Regelung des § 14 JVEG diesbezüglich dringend einer Überarbeitung. In der derzeit gelebten Fassung ist die Regelung wirtschaftlich für qualifizierte und auf dem außergerichtlichen Markt erfolgreiche Dolmetscher und Übersetzer nicht tragbar. Damit steht zu befürchten, dass der Justiz zunehmend weniger qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer zur Verfügung stehen, so dass die nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\nWie sich auch aus den bisherigen Gesetzesbegründungen ergibt, stellt der Gesetzgeber neben dem Kriterium der „häufigen Heranziehung“ auch in § 14 auf eine leistungsgerechte Vergütung ab, die die Gegebenheiten des außergerichtlichen Marktes zu berücksichtigen hat. In der Praxis führte § 14 JVEG jedoch dazu, dass bei der Vergabe von Rahmenverträgen (Vergütungsvereinbarungen) der angebotene Preis das alleinige Auswahlkriterium geworden ist. Wie beispielsweise eine BDÜ-Mitgliederumfrage zum Dolmetschen für die Polizeibehörden ergab, haben viele qualifizierte Dolmetscher bzw. Übersetzer diesen Tätigkeitsbereich aufgrund der aktuellen Vergütungsvereinbarungen und des dadurch entstandenen unzumutbaren Preisdumpings verlassen, andere müssen um die Wirtschaftlichkeit kämpfen. Durch diese Rahmenbedingungen wird die Leistung nur nach dem niedrigsten Preis gewertet. Das Merkmal der „häufigen Heranziehung“ tritt vollständig zurück bzw. trifft in der Praxis tatsächlich nur noch auf solche Bieter zu, die so geringe Stundensätze anbieten, dass eine kostendeckende, die eigene Leistung berücksichtigende Honorarkalkulation gänzlich unmöglich erscheint. Dies steht in keinem Verhältnis zu der hohen Verantwortung und den Anforderungen – von Dolmetschern bzw. Übersetzern werden nicht nur hohe Flexibilität, Erreichbarkeit, Rufbereitschaft, spezielle Sprach- und Umfeldkenntnisse, sondern auch Loyalität, Neutralität, Vertraulichkeit und Unbestechlichkeit verlangt –, die bei der Arbeit für Polizei und Justizbehörden vorausgesetzt werden. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist meistens eine realistische Preiskalkulation für diese hochwertige Dienstleistung gar nicht mehr möglich.\r\nDaher sollte sich der Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung auch bei Rahmenverträgen im JVEG wiederfinden. Parallel dazu ist dem BDÜ sehr daran gelegen, Verwaltungs- und Verfahrensvorgänge durch streitvermeidende gesetzliche Regelungen effektiver zu gestalten, um die Behörden und die Gerichte zu entlasten und die Qualität erbrachter Leistungen zu sichern, damit der Grundsatz eines fairen Verfahrens erfüllt, aber teure Überprüfungen und dadurch verlängerte Verfahren vermieden werden können.\r\nDaher schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n§ 14 „Vereinbarung der Vergütung“ sollte gestrichen oder modifiziert werden.\r\nBegründung:\r\nDie vorrangig als Vereinfachung dienende Möglichkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen hat sich in der Praxis tatsächlich nicht bewährt. Obwohl die Vorschrift ausdrücklich auf eine Vereinfachung der Abrechnung abzielt, enthalten die existierenden Vergütungsvereinbarungen gerade für die in den Geltungsbereich des JVEG fallenden Ermittlungen der Polizei eine Vielzahl von unterschiedlichen Abrechnungsbedingungen, die der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung entgegenwirken (vgl. Beispiele für Rahmenvereinbarungen in Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 7).\r\nDie geforderte „häufigere Heranziehung“ als Kriterium für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist oft nur noch die Folge einer solchen Vereinbarung und nicht mehr deren Voraussetzung. Darüber hinaus kann die Abruffrequenz durch den Auftraggeber ohnehin nicht verlässlich zugesichert werden. Es lässt sich bei bestimmten Sprachrichtungen nicht vorhersagen, wie viel Bedarf an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Zeitraum während der vereinbarten Vertragsdauer entstehen wird. Auch dies führte in der Praxis dazu, dass ausschließlich fiskalische Aspekte bei der Heranziehung Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass das billigste Angebot nicht zwangsläufig das wirtschaftlichste ist.\r\nDer Wortlaut des § 14 JVEG steht einem gerechten Marktpreis entgegen: Danach darf die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden. Dabei ist nach Ansicht der Rechtsprechung die Höhe einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG grundsätzlich der richterlichen Überprüfung entzogen, sofern nicht offenkundig die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staates bei Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich sei. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der nach einer angestrebten gerichtlichen Überprüfung ohnehin befürchten muss, schon deshalb bei der nächsten Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt zu werden. Damit laufen Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige aber ständig Gefahr, für eine Vergütung zu arbeiten, die unter den im JVEG für den Normalfall vorgesehenen Stundensätzen und Auslagenpauschalen liegt und die auf dem freien Markt zu erzielende Vergütung nicht mehr abbildet. Im Übrigen sind Preisnachlässe in Rahmen- bzw. Vergütungsvereinbarungen bei Dienstleistungen wie auch dem Dolmetschen und Übersetzen eher wenig angebracht; solche Vereinbarungen sind im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit vielmehr dazu geeignet, die Grundlagen der Zusammenarbeit zu regeln bzw. ein Mindestauftragsvolumen zuzusichern. Wie bereits erwähnt, können solche seitens der Behörden jedoch nur schwer oder gar nicht zugesichert werden. Daher widerspricht bereits der Tatbestand des § 14 der gängigen außergerichtlichen Praxis.\r\nDer Regelung des § 14 liegt zudem der Gedanke zugrunde, dass der Dolmetscher bzw. Übersetzer eine Pauschalvergütung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die zu erbringende Leistung in der Mehrzahl der betroffenen Fälle auf sich wiederholende, gleich gelagerte Einzelfälle bezieht, bei denen sich möglicherweise aufgrund der häufigen Befassung eine vereinfachte Bearbeitung oder ein geringerer – auch zeitlicher – Aufwand ergäbe, der eine Unterschreitung der Regelsätze rechtfertigen könnte. Eine solche Vereinbarung kann auf Dolmetscherleistungen schon deshalb nicht angewandt werden, da sich der mit der Verdolmetschung verbundene Zeitaufwand nach der Rede- und Sprechgeschwindigkeit der zu Verdolmetschenden richtet und sich gerade nicht durch einen mehrfachen Einsatz verringert.\r\nAuch in Bezug auf Übersetzungen kann die Vorschrift nur auf sich wesentlich gleichende Texte angewendet werden, die in der Regel aufgrund der individuellen Umstände der Fälle, auf die in den Texten (z. B. Anklageschriften, Urteile) einzugehen ist, eher als Teile eines Textes und weniger als Text in seiner Gesamtheit auftreten.\r\nInsgesamt ist festzustellen, dass Vergütungsvereinbarungen weniger von den Gerichten als vielmehr häufig von Polizeibehörden auch für die Ermittlungen, die unter das JVEG fallen, abgeschlossen werden. Darüber hinaus werden entgegen dem Wortlaut §14 JVEG1 Vergütungsvereinbarungen auch mit Übersetzerbüros (sogenannten Agenturen) abgeschlossen. Da die Agenturen einen gewissen Teil (bis zu 30 %, manchmal auch mehr) der Vergütung einbehalten, erhält der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der die Leistung persönlich erbringen muss, eine Vergütung, die am Ende noch deutlich unter den in solchen Vergütungsvereinbarungen festgelegten Honoraren liegt. Listen, nach denen bevorzugt oder ausschließlich die billigsten Anbieter zu beauftragen sind, schränken später nicht nur die richterliche Freiheit unzulässigerweise ein, sondern enthalten nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel auch keine Kriterien zur fachlichen und persönlichen Eignung (allgemeine Beeidigung) des Übersetzers oder Dolmetschers, mit der die gemäß Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen sichergestellt werden könnte. In Anbetracht der aktuell auch in den Medien für Schlagzeilen sorgenden Schwierigkeiten mit der Qualifikation der ermittlungsseitig eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer führt diese Praxis infolge notwendiger gerichtlicher Überprüfungen zu höheren Kosten und verlängerten Verfahren, die allein der Justiz angelastet werden und ihren Vertretern und Einrichtungen eine effiziente Arbeit erschweren.\r\nLetztendlich führen die über § 14 JVEG ermöglichten Niedrigpreisvergütungen dazu, dass sich ein Großteil der qualifizierten Dolmetscher und Übersetzer aus diesem Segment zurückzieht und der Polizei – auch in Anbetracht der oft ungewöhnlichen und nicht planbaren Einsatzzeiten, der psychischen Belastung und dem empfundenen Mangel an Wertschätzung – nicht mehr zur Verfügung steht. Am Ende kann die Justiz nur noch auf solche Dolmetscher oder Übersetzer zurückgreifen, die zwar billig, aber nicht mehr qualifiziert sind. Für einen qualifizierten Dolmetscher oder Übersetzer wird die Tätigkeit für die Justiz aufgrund des durch § 14 verursachten Niedrigpreisgefüges immer uninteressanter, da auf dem freien Markt ein angemessener, deutlich höherer Preis für eine qualifizierte Leistung zu erzielen ist. Damit besteht die Gefahr, dass die in Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 für ein rechtstaatliches Verfahren geforderte Qualität der zu erbringenden Dolmetschleistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\n§ 14 JVEG sollte daher entweder in der derzeitigen Fassung gestrichen oder zumindest insoweit geändert werden, als dass eine Unterschreitung der selbst vom Bundessozialgericht im Beschluss vom 29.07.2014 als taxmäßige Vergütung bezeichneten Stunden- und Vergütungssätze des JVEG untersagt\r\nwird.\r\nDr. Thurid Chapman, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, März 2019\r\n1 Siehe dazu: Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 4; sowie Schneider, Hagen (2018) JVEG 3. Auflage, C.H.Beck Verlag, §14 Rn 4.\r\n\r\nAnhang 2\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen. Da keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur\r\nwenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat\r\nbeauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit Geltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt. Zudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit.\r\nObwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge untervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von NGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung zwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil, wenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife\r\nkein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne\r\nnennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und Gemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu\r\neiner Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand\r\naufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von\r\nParallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen, sodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder\r\nFrauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch Einsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020).\r\nAbrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG).\r\nAbrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines Gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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(BDÜ) zum\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“\r\nAktenzeichen: 155011#00025#0005\r\nSehr geehrter Herr Dr. Scholz\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem am 23. November 2022 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten Stellung nehmen zu können.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Dolmetscher und Übersetzer organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern und die prozessualen Regelungen vor diesem Hintergrund flexibler und praxistauglicher zu gestalten, was wir grundsätzlich begrüßen Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen sollen in vielen Fällen eine schnellere, kostengünstige und ressourcenschonende Verfahrensführung ermöglichen. Beim Einsatz\r\nder Videokonferenztechnik in Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetschern sind jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscher erhalten bleiben.\r\nUnsere Stellungnahme gliedert sich in drei Teile: zwei allgemeine Vorbemerkungen (I), dolmetschspezifische Bedingungen für den funktionierenden Einsatz von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren (II) und abschließende Implikationen für weitere Gesetze (III).\r\nI Vorbemerkungen\r\nVariable Settings\r\nDie im Referentenentwurf geplanten Formulierungen zu §128a ZPO 1, 2, 4 und 5 lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll; bei den Fachgerichtsbarkeiten findet sich ebenfalls keine Erwähnung. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Spruchkörpers und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich der Dolmetscher befindet:\r\nder Dolmetscher befindet sich mit den meisten bis allen anderen Personen vor Ort, nur ein einzelner Sprecher (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich im Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus der Dolmetscher arbeiten soll: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus seinem privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien oder Zeugen über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und\r\nGeräte verfügen, und auch Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nGesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheitsund im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war, hingegen in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscher teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter II 3. Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nIm Zuge dieser Veränderungen werden Arbeitsumgebung und -bedingungen in der Branche gerade neu verhandelt. Gerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch.\r\nDies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern knapp die Hälfte2 unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter II 1. Akustik und Tonqualität).\r\nUm die Gesundheit von Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit des Dolmetschers.\r\nII Bedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\n1. Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch Dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBeim Einsatz von Videokonferenztechnik kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nAlle die oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potentiell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Ein chronisches Lärmtrauma entsteht durch eine ständige hohe Lärmbelastung und kann langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn der Dolmetscher am Verfahren bei Einsatz von Videokonferenztechnik virtuell teilnimmt, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. 5. Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nFalls die Verbindung einer Videokonferenz zusammenbricht, empfiehlt sich die Verfügbarkeit einer Telefoneinwahl, auf die die Verfahrensteilnehmer und Dolmetscher zurückgreifen können, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 24019:2022Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und\r\nDIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen Mindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss dem Dolmetscher das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen.\r\nDies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\n2. Bildübertragung\r\nBei der Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht des Sprechenden sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration störten, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Namenseinblendungen.\r\nFür den Einsatz von Videokonferenztechnik bei einem Verfahren ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für alle Personen, also alle Mitglieder des Spruchkörpers, die Parteien, den Dolmetscher sowie alle weiteren möglicherweise anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. 1. Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Einsatz von Videokonferenztechnik ist dies nicht automatisch der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder der jeweilige Sprecher wird groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien oder Zeugen verwirren, und auch der Dolmetscher benötigt mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Für das Verständnis einer Äußerung ist es wesentlich, den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die über Videokonferenzverbindung anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für den Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[Dolmetscher]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss dem Dolmetscher das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\n3. Dolmetschmodi bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor:\r\nDas Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert3 als bisher vor Ort.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den der Dolmetscher und alle Personen hören,\r\ndie die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.4 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für den Dolmetscher.5\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videokonferenztechnik bei einer Verhandlung eingesetzt werden soll, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Dolmetscher beim Setup beratend mit einbezogen wird, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscher beauftragt werden.\r\n4. Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nHäufig werden dem Dolmetscher während des Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die dieser vom Blatt dolmetschen6 soll. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es auf gesichertem, authentifiziertem elektronischem Weg übermittelt werden (z. B. über Dolmetscher-eBO). Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt. Zudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn der Dolmetscher die Schriftstücke während der stattfindenden Verhandlung vom Blatt dolmetschen soll, dann ist es erforderlich, ihm diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung des Dolmetschers ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und ggf. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\n5. Gesprächssteuerung bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuert der Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem er die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbricht und die Äußerung überträgt. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch den Dolmetscher meist verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person den Dolmetscher weniger im Blick hat. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon angefangen wurde.\r\nAufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation muss der Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich die mindestens zwei Prozessbevollmächtigte gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für den Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich. Wenn die Gesprächsdisziplin aller Anwesenden der im Gerichtssaal entspricht, ist daher das Dolmetschen nicht möglich.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Verhandlungen empfiehlt sich, vor Beginn der Videokonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Aussage jeweils kurze Pausen für die Verdolmetschung eingelegt werden müssen, damit der Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen kann, und dass der Dolmetscher nicht unterbrochen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreift.\r\n6. Vertrauliche Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten bei Verhandlungen vor Ort und bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens der Zivil- oder Fachgerichtsbarkeit eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter kommunizieren, kann diese Kommunikation durchaus vertraulich sein (etwa bei einer Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Dann kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers für dieses Gespräch, das von anderen Verfahrensbeteiligten nicht gehört werden soll, erforderlich sein.\r\nIn einem Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass der Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen kann. Wenn Partei, Bevollmächtigter und Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich der Bevollmächtigte im Gerichtssaal befindet und die Partei über Videokonferenztechnik zugeschaltet hat oder umgekehrt, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Einsatz von Videokonferenztechnik die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch den Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\n7. Datenschutz und Aufzeichnung bei Verhandlungen bei Einsatz von Videokonferenztechnik\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Videokonferenztechnik allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Einsatz von Videokonferenztechnik in einer Verhandlung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Einsicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. So ist es möglich und realistisch, dass sich außerhalb des von der Kamera erfassten Raumausschnitts weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung\r\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einsatz von Videokonferenztechnik grundsätzlich nicht für alle Verfahren eignet. Der Einsatz von Videokonferenztechnik eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit des Dolmetschers durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für den Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Einsatz der Videokonferenztechnik in Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetschern überhaupt sinnvoll ist, da die vorstehend genannten Bedingungen zwingend zu erfüllen sind. Das Ziel, Verfahren kostengünstiger und ressourcenschonender durchzuführen, wird kaum erreicht werden.\r\nIII Weitere Implikationen\r\n1. Vergütung\r\nDas JVEG sieht den Einsatz von Videokonferenztechnik bislang nicht vor. Daher ist bei der nächsten Novellierung im JVEG festzulegen, dass beispielsweise für einen Technikcheck vor Beginn der Verhandlung (mind.) 30 Minuten einzuplanen und als erforderliche Zeit zu vergüten sind. Sollte der Dolmetscher nicht in einem Gerichtssaal dolmetschen, sondern aus seinem privaten Büro, ist die notwendige technische Einrichtung (Hardware, Software und Leitung) entweder vom Gericht zu stellen oder mit einer Pauschale über das JVEG zu vergüten.\r\n2. Definition der Funktionen\r\ns. Bildübertragung\r\n3. Persönliche Ladung\r\nWir gehen grundsätzlich davon aus, dass die persönliche Ladung des Dolmetschers bestehen bleibt und dass es nicht zu den aus mehreren Gründen zweifelhaften Zuständen wie in der kommunalen Versorgung kommt, nach denen regelmäßig Ausschreibungen an Drittanbieter erfolgen, die sowohl Technik als auch Dolmetscher zur Verfügung stellen.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater und mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.\r\nAbschließend danken wir noch einmal für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Abweichende Zahlen bezogen sich auf die damals in den Medien kursierenden Zahlen, bevor die Auswertung dieser internen Befragung im Herbst 2022 abgeschlossen war. Vgl. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf.\r\n3 Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung hinzukommt.\r\n4 Sollten mehrere Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, wie dies z.B. bei Sorgerechtsverfahren der Fall sein kann, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n5 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n6 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist\r\nStegreifübersetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003579","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der digitalen Dokumentation von Hauptverhandlungen berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/3b/301459/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200120.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. zum\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“\r\nAktenzeichen: 416000#00001#0001\r\nIhr Schreiben vom 22. November 2022\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem am 22. November 2022 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Dolmetscher und Übersetzer organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist es, eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten zu schaffen und auszugestalten. Die Hauptfunktion der digitalen Inhaltsdokumentation soll darin bestehen, den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Hilfsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung zu stellen.\r\nDies ist angesichts der Tatsache, dass es in allen anderen Verfahrensarten in Deutschland und in den allermeisten Mitgliedsstaaten der EU in Strafverfahren bereits eine objektive inhaltliche Dokumentation der Beweisaufnahme gibt, unabdingbar und sinnvoll. Daher ist diese Initiative grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie Verhandlung soll angesichts der technischen Entwicklung effizient in Bild und Ton aufgezeichnet und zeitgleich die Tonaufzeichnung mittels einer Transkriptionssoftware automatisiert in ein Textdokument übertragen werden. Die digitale Inhaltsdokumentation soll neben das Hauptverhandlungsprotokoll treten. Sie soll auch mit Blick auf das Revisionsverfahren keine unmittelbaren prozessualen Wirkungen entfalten.\r\nDarauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichtet der Gesetzentwurf bewusst, da dies nicht Aufgabe einer Verfahrensordnung ist. Ebenso sind Dolmetscher im Gesetzentwurf an keiner Stelle explizit genannt. Gleichwohl weist die Expertengruppe in ihrem Abschlussbericht von Juni 20211 ansatzweise auf Besonderheiten hin, die bei einer Beteiligung von Dolmetschern zu berücksichtigen sind.\r\nWir gehen in unserer Stellungnahme daher auf diese Besonderheiten ein und fordern eine entsprechende Berücksichtigung im Gesetz sowie in den weiteren Vorgaben und Umsetzungen in den Bundesländern, wenn Dolmetscher für die Hauptverhandlung hinzugezogen werden.\r\nI. Vorbemerkung: Überprüfung von Dolmetschleistungen\r\nDolmetschen und Übersetzen unterscheiden sich aufgrund verschiedener Parameter. Dabei ist Mündlichkeit (Dolmetschen) in Gegenüberstellung zu Schriftlichkeit (Übersetzen) nur einer von vielen. Das hat zur Folge, dass eine transkribierte Tonaufzeichnung noch lange kein schriftlicher Text, eine verschriftlichte Verdolmetschung noch lange keine Fachübersetzung ist: Es handelt sich lediglich um eine schriftlich fixierte mündliche Äußerung.\r\nZwei weitere Parameter, anhand derer sich Dolmetschen und Übersetzen unterscheiden, sind die zur Verfügung stehende Zeit für die Anfertigung des Translats und die nutzbaren Hilfsmittel. Beim Übersetzen besteht ausreichend Zeit, sich eine (möglichst) perfekte Formulierung zu überlegen, diese zu korrigieren und später noch einmal eine womöglich bessere Formulierung einzupflegen. Abschließend kann der gesamte Text noch einmal korrekturgelesen werden, auch von einer zweiten qualifizierten Person (Vier-Augen-Prinzip). Dies alles ist beim Dolmetschen nicht möglich. Im Gegenteil, der Zeitdruck, der durch die sofortige Zurverfügungstellung entsteht, steht perfekten Formulierungen meist entgegen.\r\nDem Einsatz von Hilfsmitteln aller Art zur Recherche von Fachinhalten und Terminologie ist beim Übersetzen nur die Grenze der Wirtschaftlichkeit gesetzt. Beim Dolmetschen können kaum Wörterbücher oder Terminologiedatenbanken genutzt werden, schon gar nicht bei Gericht, jedenfalls nicht ohne den Fortgang der Verhandlung zu verzögern oder zu unterbrechen.\r\nAuch eine entsprechende Möglichkeit zur Vorbereitung durch Akteneinsicht wird Dolmetschern häufig verweigert. Je nach Situation werden in der Dolmetschsituation daher unterschiedliche Strategien angewendet (vergleichbar mit pars pro toto oder totum pro parte, um nur ein Beispiel zu nennen) oder Rückfragen gestellt, mit der Bitte um eine andere Formulierung. Eine Verdolmetschung ist daher nie perfekt im Sinne einer schriftlichen Übersetzung, sie kann es nicht sein.\r\nOhne weitere Sensibilisierung für diese Unterschiede besteht bei der Beurteilung des Transkripts einer Verdolmetschung das Risiko, dass Laien der Translationswissenschaft, insbesondere Verteidiger, grundsätzlich die Qualität einer Verdolmetschung anzweifeln. Es ist daher zu regeln, wie mit (vermeintlichen) Dolmetschfehlern umzugehen ist. Eine Überprüfung der Dolmetschleistung muss im Lichte der konkreten Kommunikationssituation beurteilt werden und kann nur von einschlägiger translationswissenschaftlicher Seite, die keinen Nutzen für die aktuelle Verhandlung ziehen kann, – und eben nicht von Strafverteidigern – erfolgen.\r\nII. Stellungnahme – Allgemeine Überlegungen und Forderungen\r\n1. Technik\r\nDie Dolmetscher und ihre Arbeitsbedingungen, also die Art der Verdolmetschung, die akustischen Bedingungen und die bereitgestellte (bidirektionale) Technik müssen bei der digitalen Dokumentation strafrechtlicher Hauptverhandlungen von Anfang an mitgedacht werden. Diese Ausführungen beziehen sich auf das Dolmetschen in und aus gesprochener Sprache. Für die technischen und weiteren Bedingungen beim Dolmetschen von gebärdeten Sprachen verweisen wir auf die Stellungnahmen der Verbände der Kollegen für Gebärdensprachdolmetschen wie dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (bgsd) oder auch des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V. (DGB).\r\nAudiotechnik\r\nWenn die Technik für die Audioaufzeichnung an ein eingeschaltetes Mikrofon gekoppelt ist, muss sichergestellt werden, dass entweder immer nur ein Mikrofon gleichzeitig eingeschaltet sein kann; zeitgleiche Äußerungen werden dann nicht aufgenommen. Oder es ist von allen Anwesenden eine entsprechende Mikrofondisziplin zwingend einzuhalten.\r\nDamit sowohl die fremdsprachige Äußerung als auch deren Verdolmetschung aufgezeichnet werden kann, muss die Aufzeichnung auf zwei Kanälen erfolgen können, wenn insbesondere für die fremdsprachige Person simultan – also zeitgleich zur deutschsprachigen Äußerung – gedolmetscht wird oder sich Äußerungen überschneiden. Dies setzt bereits eine entsprechende Saaltechnik voraus, denn das simultane Flüsterdolmetschen muss weiterhin möglich sein.\r\nTranskriptionstechnik\r\nAus dem übermittelten Entwurf und den Begleittexten geht nicht hervor, ob die Transkription ausschließlich deutschsprachig erfolgen soll, oder ob diese auch fremdsprachige Äußerungen einbezieht bzw. inwiefern eine (Un-)Gleichbehandlung zu Gebärdensprachen, die nicht transkribiert werden können, besteht.\r\nFalls die automatisierte Verschriftlichung von Äußerungen in fremdsprachlichen Lautsprachen angestrebt wird, muss die Transkriptionssoftware grundsätzlich überhaupt in der Lage sein, fremdsprachige Äußerungen zu transkribieren.\r\nEntsprechend ist bei der Transkriptionssoftware zu bedenken, dass die Qualität fremdsprachiger Äußerungen je nach Sprache nicht in gleicher Qualität transkribiert werden kann, weil Software meist nur auf die wirtschaftlich „großen“ Sprachen ausgerichtet sind, nicht jedoch auf die sog. Seltenen Sprachen.\r\nAußerdem muss bei der derzeit am meisten genutzten DSGVO-konformen Transkriptionssoftware zunächst eine Sprache ausgewählt werden; inwiefern es Software gibt, die auch die zu transkribierende Sprache selbst erkennt, ist unklar.\r\nDarüber hinaus sind in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zu einer in einem Büro eingesetzten Spracherkennungssoftware – weitere Aspekte zu bedenken, die zu einer verminderten Transkriptionsqualität führen können: so die andere akustische Raumumgebung (viele Menschen, die Nebengeräusche produzieren, Halleffekte in großen Sälen usw.), und auch die Tatsache, dass solche Software mit Hilfe der Sprecherstimme trainiert wird. Dieser Trainingseffekt mag bei den regelmäßig anwesenden Verfahrensbeteiligten womöglich langfristig der Fall sein, nicht jedoch bei Personen, die nicht berufsmäßig und daher einmalig in Gerichtssälen und noch dazu in den meisten Fällen keine Berufssprecher sind, und für die die Anwesenheit in einem Gerichtssaal häufig eine emotionale Ausnahmesituation darstellt.\r\nVideotechnik\r\nBei der Videoaufzeichnung ist dafür Sorge zu tragen, dass sowohl der ganze Saal als auch der jeweilige Sprecher in Nahaufnahme aufgezeichnet wird, damit die verbale Äußerung durch die nonverbale Äußerung sowie das Raumgeschehen als Kontext vervollständigt wird.\r\nOhne die Berücksichtigung dieser drei Aspekte wird das Ziel einer Inhaltsdokumentation mittels Bild-Ton-Aufzeichnung und automatisierter Transkription beim Hinzuziehen von Lautsprachendolmetschern nicht erreicht.\r\nZwingend einzuhalten sind grundsätzlich die technischen Bedingungen, die in den einschlägigen Normen zu Dolmetschtechnik formuliert werden, darunter insbesondere\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 2603:2017 Simultandolmetschen – Ortsfeste Kabinen – Anforderungen2 und\r\nDIN EN ISO 4043:2017 Simultandolmetschen – Mobile Kabinen – Anforderungen3.\r\nZu weiteren technischen Rahmenbedingungen bei Verhandlungen in sog. Onlinekonferenzen verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren, insbesondere die Seiten 4 bis 7, die unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2023/Downloads/0113_Stellungnahme_BDUE_Videokonferenztechnik.pdf;jsessionid=E21261550304D99D90A97099415C17D8.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2 abrufbar ist.\r\nAufgrund dieser Ausführungen werden die unter E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung angeführten Kostenschätzungen als zu niedrig betrachtet. \r\n2. Technische und organisatorische Vorgaben\r\nDer Gesetzentwurf verzichtet auf technische und organisatorische Vorgaben gegenüber den Bundesländern, die augenscheinlich durch eine späte verpflichtende Einführungsfrist ausgeglichen werden soll. Hierbei besteht einmal mehr das Risiko, dass jedes Bundesland eine eigene technische Lösung mit eigenen Umsetzungsvorgaben definiert und damit für Verwirrung oder gar Widersprüchlichkeiten sorgt. Das Gerichtsdolmetschergesetz und auch der elektronische Rechtsverkehr sollten hier mahnende Beispiele sein. Denn ausschließlich die Gerichte, Richter und Staatsanwälte bleiben innerhalb der eigenen Landesgrenze, Dolmetscher (und Verteidiger) nicht.\r\nJe nach Bundesland unterschiedliche Lösungen sind bei den (technischen und sonstigen) Arbeitsbedingungen von Dolmetschern nicht nur misslich, weil das Sich-Anpassen-Müssen an unterschiedliche Systeme die Arbeit der Dolmetscher zusätzlich erschwert. Vielmehr kann durch falsche Ausstattung oder nicht angemessene Abläufe sogar die Hörgesundheit von Dolmetschern gefährdet werden, etwa durch Knalltraumata. Daher sind in den Pilotphasen Hauptverhandlungen mit Dolmetschern zur Festlegung entsprechender Vorgaben bzw. Regelungen zwingend erforderlich.\r\nVor diesem Hintergrund ist kritisch zu hinterfragen, inwiefern bei Ausschreibung an einen externen Dienstleister (E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) bei Wechsel desselben nach Zeitablauf das Wissen über dolmetschgerechte Arbeits- und Umgebungsbedingungen jedes Mal wieder verloren geht und so die Hörgesundheit der Dolmetscher aufs Spiel gesetzt wird. Eine entsprechende Dokumentation sollte für solche Fälle vorgeschrieben sein.\r\n3. Gefährdung der Persönlichkeitsrechte, Schutz von Dolmetschern\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte sind begrüßenswert.\r\nGrundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch Dolmetscher wie Verfahrensbeteiligte besonders gefährdet sein können. Dies gilt nicht erst ab einer möglichen Aufzeichnung von Hauptverhandlungen, sondern ist je nach Fall, etwa bei organisierter Kriminalität, bereits jetzt Realität. Auch für Dolmetscher sind deshalb – analog zu anderen besonders gefährdeten Verfahrensbeteiligten – ggf. Aufnahmeperspektiven anzupassen oder eine Verpixelung der Video- sowie technische Verzerrung der Audioaufnahme durchzuführen.\r\nDarüber hinaus ist grundsätzlich zu überlegen, inwiefern Dolmetscher, die aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit überwiegend von ihrer Privatadresse aus agieren, ihre vollständigen Personalien angeben müssen oder ob allgemein beeidigte Dolmetscher wie beispielsweise Polizisten über eine Nummer identifiziert werden. Dies ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits der Fall und hat sich als praktikabel erwiesen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die in § 272 vorgeschlagenen Verfahren zu Zugang, Einsichtnahme und Löschung der Aufzeichnungen und Transkripte.\r\n4. Einverständniserklärung zur Aufzeichnung\r\nDer Dolmetscher ist bereits im Ladungsschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung aufgezeichnet wird. Dem geladenen Dolmetscher soll somit die Gelegenheit eingeräumt werden, sich entsprechend vorzubereiten oder die Ladung abzulehnen. Eine Annahme der Ladung gilt damit als Einverständniserklärung zur Aufzeichnung. Dies gilt insbesondere in der Übergangszeit bis 31.12.2025 bei Staatsschutzsenaten bzw. bis 31.12.2029 für alle übrigen Hauptverhandlungen.\r\n5. Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken und Einsicht ins Protokoll\r\nGenerell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung des Dolmetschers ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und ggf. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch die Bild-Ton-Aufzeichnung samt Transkript, wenn der Dolmetscher nicht ab dem ersten Verhandlungstag anwesend war, weil eben lediglich zu einem späteren Termin eine Zeugenaussage zu dolmetschen ist. Die Einsichtnahme in dieses vollständige Protokoll wird die Vorbereitung bzw. Einarbeitung wesentlich erleichtern.\r\nWenn der Dolmetscher während der Hauptverhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen soll, ist es für eine effiziente Verhandlungsführung erforderlich, ihm diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln.\r\nWenn in der laufenden Hauptverhandlung doch ein Dokument spontan vom Blatt gedolmetscht werden soll, das der Dolmetscher zuvor nicht einsehen konnte, so ist dies entsprechend festzuhalten.\r\nIII. Stellungnahme zu einzelnen Formulierungen im Referentenentwurf\r\nIn § 273 Abs. 5 ist die Aufzählung um Dolmetscher zu ergänzen.\r\nIn § 353d Nr. 4 ist neben der Bild-Ton-Aufzeichnung das Transkript zu ergänzen.\r\nIV. Zusammenfassung\r\nGrundsätzlich ist die Einführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen der Hauptverhandlung samt automatisierter Transkription zu begrüßen. Bei der Ausgestaltung und konkreten Umsetzung muss sichergestellt werden, dass alle Personengruppen, die beruflich an einer Hauptverhandlung teilnehmen unter professionellen Rahmenbedingungen tätig sein können. Vor diesem Hintergrund sehen wir dringenden Nachbesserungsbedarf mit Blick auf die Besonderheiten gedolmetschter Hauptverhandlungen und halten ein Einbinden von Dolmetschern in den Pilotphasen der einzelnen Bundesländer bzw. Gerichte für dringend geboten.\r\nBei Bild-Ton-Aufzeichnungen der Hauptverhandlungen mit Dolmetschern muss im Vorfeld eruiert werden, ob eine Aufzeichnung technisch vollständig in Bild und Ton erfolgen kann.\r\nBei Hinzuziehung von Dolmetschern erhöhen sich die Anforderungen an die einzusetzende Technik entsprechend. Zudem bedarf es klarer Regeln für eine etwaige Überprüfung der Dolmetschleistung durch fachlich kompetente Personen. Das Einverständnis des Dolmetschers zur Aufzeichnung ist mit der Ladung einzuholen. Dolmetscher sind bei einer möglichen Gefährdung mit allen technischen und organisatorischen Mitteln zu schützen.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater und mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung. Abschließend danken wir noch einmal für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\n1 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2021/1): Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Juni 2021. 30-31. Abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/0701_Dokumentation_Hauptverhandlu\r\nng.html.\r\n2 Diese Norm wird gerade überarbeitet und von DIN EN ISO 17651-1:2023 Simultandolmetschen – Arbeitsumfeld des Dolmetschers – Anforderungen an und Empfehlungen für ortsfeste Kabinen abgelöst werden.\r\n3 Diese Norm wird gerade überarbeitet und von DIN EN ISO 17651-2:2023 Simultandolmetschen – Arbeitsumfeld des Dolmetschers – Teil 2: Anforderungen an und Empfehlungen für mobile Kabinen abgelöst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010787","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei Onlineverfahren der Zivilgerichtsbarkeiten berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/c5/334102/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120023.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit ist es, für Kleinforderungen und Massenverfahren eine einfache, nutzerfreundliche und niedrigschwellige Geltendmachung von Ansprüchen vor den Amtsgerichten in einem digitalen Gerichtsverfahren zu erproben, wodurch ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll. Dazu sei es gemäß Forderungen von Justiz und Anwaltschaft erforderlich, dass die elektronische Kommunikation im Zivilprozess nicht lediglich die Papierwelt abbildet, sondern neue digitale Verfahrensabläufe und Plattformlösungen im Zivilprozess geschaffen werden. Dafür sollen digitale Eingabesysteme und Plattformlösungen bereitgestellt werden, die an bestehende technische Infrastruktur anknüpft – nutzerfreundlich, barrierefrei und bundeseinheitlich. Den Rahmen dafür sollen in einem zu ergänzenden 12. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) sogenannte Reallabore bieten, also Testräume zur Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen mit dem Ziel eines regulatorischen Erkenntnisgewinns.\r\nMit einem niedrigschwelligeren Zugang zur Justiz soll auch ein Beitrag geleitstet werden, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).\r\nIn Ihrem Schreiben baten Sie um unsere Einschätzungen und Vorschläge, ob und in welcher Form\r\na)\tweitergehende Erleichterungen bei den Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln im Online-Verfahren und\r\nb)\tmögliche Formabsenkungen, insbesondere zur Möglichkeit einer formwirksamen elektronischen Einreichung von Dokumenten unter Verzicht auf die Anforderungen nach § 130a Abs. 3 und 4 ZPO oder unter Verzicht auf einen Schriftformersatz nach § 1130 Abs. 1 und 2 ZPO-E\r\nbefürwortet werden.\r\nWir beziehen ausschließlich zu den Aspekten Stellung, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern betreffen und in denen wir über Expertise verfügen. Dies sind (I) Allgemeine Überlegungen, Erprobung und Evaluierung, (II) Bundeseinheitlichkeit, (III) Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit, (IV) Elektronischer Rechtsverkehr und (V) Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung (§ 1126 Abs. 3, § 1127).\r\n(I)\tAllgemeine Überlegungen, Erprobung und Evaluierung\r\nDer BDÜ begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen zur Digitalisierung der Justiz und damit auch die zu erwartenden Effizienzsteigerungen in der Kommunikation und der Verwaltung von Verfahren, auch solchen unter Einbeziehung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen, sehr. Dieser Prozess kann auch dazu beitragen, nicht nur die an den Verfahren Beteiligten, sondern auch die Geschäftsstellen der Amtsgerichte zu entlasten.\r\nDazu ist es auch aus unserer Sicht wesentlich, dass Abläufe, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte neu gedacht werden. Denn ein schlichtes Abbilden der bestehenden Prozesse, Strukturen und auch Zuständigkeiten für einzelne Prozessschritte löst bestehende Probleme und Überlastungen nicht, sondern trägt zu deren Fossilierung bei – es wäre eine vertane Chance. Umso wichtiger ist die bereits im Titel anklingende Erprobung – also ein systematisches Ausprobieren unterschiedlicher Möglichkeiten an definierten pilotierenden Gerichten innerhalb einer vorab definierten Frist – und die begleitende Evaluierung, die für den zukünftigen § 1132 geplant ist.\r\nWir sprechen uns für eine zweistufige Evaluierung aus, sodass allfällige Nachbesserungen, die sich aus einer ersten Evaluierung ergeben, ebenfalls evaluiert werden können.\r\nInwiefern die vorgesehen Dauern von jeweils 4 Jahren und damit auch eine Verstetigung nach 10 Jahren ausreichend bzw. realistisch sind vermögen wir nicht einzuschätzen.\r\nZusätzlich sollte im Rahmen der Evaluierung untersucht werden, „ob die Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1129 Absatz 1 durchgehend barrierefrei und aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern nutzerfreundlich sind.“\r\nDabei müssen auch die Anforderungen, die für eine professionelle Einbeziehung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern erforderlich sind, mitgedacht werden. Die pilotierenden Gerichte sind dafür zu sensibilisieren.\r\n(II)\tBundeseinheitlichkeit\r\nDie von unter A. Problem und Ziel beschriebene Herausforderung von föderalen Strukturen und heterogenen Anforderungen der technischen Landschaft der Justiz sehen wir bereits jetzt schon an anderen Stellen, insbesondere bei den seit der SARS-CoV-19-Pandemie bestehenden Digitalisierungsprozesse, beispielsweise bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen. Die Erprobung an den pilotierenden Gerichten muss zur Findung der besten Anwendungen und Funktionalitäten selbstverständlich unterschiedliche Wege gehen. Für uns ist es jedoch von herausragender Bedeutung, dass anschließend eine einzige Kommunikationsplattform in allen Bundesländern zur Anwendung kommt und durch die Erprobungsphase nicht das Gegenteil dessen eintritt, was eigentlich verhindert werden soll, nämlich föderaler Wildwuchs mit Doppelstrukturen und entsprechenden Mehrfachaufwendungen dafür. Dies ist deswegen für Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von so großer Bedeutung, weil sie fast immer in unterschiedlichen Bundesländern bestellt werden – je seltener die Sprachkombination, desto größer ist das Einsatzgebiet. Die Bundeseinheitlichkeit muss gewährleistet werden und daher die über das Justizportal des Bundes und der Länder bereitgestellten digitale Eingabesysteme verpflichtend zu nutzen.\r\n(III)\tBarrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Absicht, dass die digitale Kommunikationsplattform nicht nur nutzerfreundlich, sondern auch explizit barrierefrei ausgestaltet werden soll (§ 1124 Abs. 3). Damit dies tatsächlich umgesetzt wird, ist von vorneherein zu berücksichtigen, dass – auch für professionelle Anwenderinnen und Anwender! – beispielsweise die Möglichkeit besteht, Videos in Gebärdensprache hochzuladen. Aktuell gibt es bei anderen Kommunikationsanlässen oft eine kommunikative Einbahnstraße: Informationen können zwar auf Deutscher Gebärdensprache abgerufen, aber nicht in Deutscher Gebärdensprache übermittelt werden. Analoge Überlegungen gelten für die Verwendung von Leichter Sprache.\r\nInwiefern darüber hinaus überhaupt eine allgemeinverständliche Sprache verwendet werden kann, die dennoch rechtssicher ist, sollte geprüft werden. Denn auch Menschen mit Deutsch als Erst- oder Bildungssprache verstehen nicht selbstverständlich oder gar automatisch die Fachsprache Rechtsdeutsch.\r\nNicht im Entwurf berücksichtigt ist bislang ein niedrigschwelliger Zugang für Menschen, die (noch) nicht bzw. nicht mehr ausreichend Deutsch oder Deutsche Gebärdensprache beherrschen. Für diese Menschen haben Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit – auch im Sinne des SDG 16 – eine sprachliche Bedeutung. So sollten zumindest der Geltungsbereich für Online-Zivilverfahren bzw. die für ein Zivilverfahren notwendigen anzugebenden Informationen auch in weitern (Laut-/Gebärden-) Sprachen abrufbar sein. So können diese Menschen informiert eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen. Mehrsprachigkeit bedeutet hierbei ausdrücklich nicht ausschließlich Deutsch und Englisch. Gerade Menschen, die aus mehrsprachigen Ländern stammen, beherrschen zwar oft mehrere Sprachen, aber nicht unbedingt Englisch. Für eine praktikable Umsetzung können im Laufe der Zeit immer mehr Sprachen ergänzt werden, ausgehend von den Sprachen, die in Deutschland am häufigsten gesprochen werden. Bei einem mehrsprachigen Setup ist zu berücksichtigen, dass fremdsprachige Übersetzungen qualitätsgesichert sind, also durch einschlägig qualifizierte Übersetzerinnen und Übersetzer angefertigt werden. Ansprechpartner hierfür können auch und insbesondere die Sprachendienste der Bundesministerien sein, die nicht nur Dienstleister sind, sondern auch über eine hohe Beratungskompetenz verfügen, die oft übersehen wird.\r\nWir begrüßen die Absicht, für nicht anwaltlich vertretene natürliche Personen den analogen Postweg beizubehalten, sodass die fortschreitende barrierefreie Digitalisierung selbst nicht zu einer Barriere wird. Notwendig ist sie auch für Personen, die kein eBO beantragen können bzw. dürfen.\r\n(IV)\tElektronischer Rechtsverkehr\r\nDer Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist auf professionelle Anwenderinnen und Anwender ausgerichtet (s. Begründung A.I.2.), aufgezählt werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die jeweils über ein gruppenspezifisches besonderes elektronisches Postfach verfügen. Dabei fehlt eine weitere wesentliche Gruppe professioneller Anwenderinnen und Anwender: ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzern sowie beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetschern – für die Kommunikation von Ladung, zur Übermittlung von Unterlagen zur Übersetzung bzw. zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz sowie bestätigter Übersetzungen oder zur Rechnungslegung.\r\nFür die sichere Kommunikation mit beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern wurde der zum 01.01.2022 für die Bürger und Organisationen eröffnete ERV ausgebaut: Seit dem 01.01.2023 können sich auch Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach bestimmten Kriterien authentifizieren, die Berufsträgerschaft eintragen lassen und am ERV als Verfahrensbeteiligte teilnehmen. Dazu wurde eigens ein sog. „Dolmetscher-eBO“ geschaffen, jedoch als mangelhafte und umständliche Notkonstruktion. Noch werden ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer und beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nur selten digital beauftragt. Vielmehr werden Informationen auf Papier an sie übermittelt, selbst dann, wenn sie bereits über ein Dolmetscher-eBO verfügen und darauf hingewiesen haben. Sie werden – im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen mit besonderem elektronischem Postfach – nicht gesehen. Um einen Medienbruch bei digitaler Aktenführung zu vermeiden, müssen in logischer Folge auch ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher konsequent in den ERV einbezogen werden. So wird ihnen zudem eine effiziente Auftrags- bzw. Projektverwaltung ermöglicht, was sie in ihrer Arbeit als Selbstständige von umständlichem Vorgehen entlastet.\r\nEs muss daher ein „besonderes Übersetzer- und Dolmetscherpostfach“ eingeführt werden, sodass der ERV auch in der Kommunikation mit Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern verpflichtend und für die Geschäftsstellen sichtbar wird.\r\n(V)\tVerhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung (§ 1126 Abs. 3, § 1127)\r\nVerhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung sollen Verfahren beschleunigen. Unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierungen im Referentenentwurf lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall bzw. dem Vorsitzenden überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien, des Spruchkörpers und anderer am Verfahren Beteiligter aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\nder Dolmetscher befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich auch in diesem Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter Bedingung 3 Dolmetschmodi)  eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität); s.a. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf. Von entsprechenden Vorkommnissen werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nUm die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese werden im Folgenden weiter ausgeführt und näher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronische Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Verhandlung bzw. Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und\r\nDIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen\r\nMindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nFür das Dolmetschen in und aus Gebärdensprachen ist eine Bildübertragung eine conditio sine qua non.\r\nAber auch bei lautsprachlicher Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können. \r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nFür Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung fehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß wesentlich schneller zu Verwechslungen Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für den Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort und mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor:\r\nDas Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert als bisher vor Ort: Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung, Rückfragen usw. hinzukommt.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle Personen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.  Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.  \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen werden sollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Setup beratend mit einbezogen werden, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort und mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während des Verfahrens bzw. der Beweisaufnahme vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht werden  sollen. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Einsatz der Videokonferenztechnik die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach (s. IV Elektronischer Rechtsverkehr) übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort und mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist, bei ausschließlicher Tonübertragung nur verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Video- oder Telefonkonferenz alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand bei Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort und mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens oder der Beweisaufnahme Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mandantschaft miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Anwesenden nicht gehört werden soll, erforderlich sein. Bei Verfahren und Beweisaufnahme vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Einsatz von Videokonferenztechnik muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn die Gesprächsbeteiligten und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich nur ein Teil der Gesprächsbeteiligten im Gerichtssaal befindet, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt- und Mandantschaft einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz und Aufzeichnung bei Verhandlung und mittels Ton- und Bildübertragung \r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Verhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung und Beweisaufnahme vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- und Bildübertragung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nGrundsätzlich ist das Filmen in einem Gerichtssaal unzulässig. Bei einer Aufzeichnung durch das Gericht muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch eine nicht datenschutzgerechte Übertragung veröffentlicht wird.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung (V) Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung (§ 1126 Abs. 3, § 1127)\r\nKommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren. Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Verhandlung und Beweisaufnahme unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildaufnahme überhaupt sinnvoll ist. \r\nEine Audioverbindung allein ist bei Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern nicht ausreichend. Bei Einsatz von Lautsprachendolmetscherinnen und -dolmetschern fehlen eventuell entscheidende Informationen für das Verständnis des Gesagten, sodass für ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art davon abzusehen ist.\r\n\r\nAbschließend danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf und damit auch für die weiterhin frühzeitige Einbindung in die weiteren Digitalisierungsprozesse der Justiz.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin\t\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010919","regulatoryProjectTitle":"Schnelle Umsetzung des Registers für Unternehmensbasisdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/02/332130/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Referentenentwurf einer „Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV)“, Bearbeitungsstand 25.06.2024 07:39 Uhr\r\nSehr geehrter Frau Zoldak,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV-RefE) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Rund 90 % der Mitglieder sind freiberuflich oder gewerblich selbstständig tätig.\r\nZiel der WIdV ist die Bestimmung von Aufbau, Zuteilung, Löschfrist, Mitteilung einer steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige (W-IdNr.) sowie des Zeitpunkts der Einführung derselben. Mit einer solchen W-IdNr. soll künftig im Register über Unternehmensbasisdaten eine eindeutige und registerübergreifende Identifizierung von Unternehmen gewährleistet werden.\r\nWir begrüßen die Veröffentlichung des WIdV-RefE ausdrücklich, da damit ein für uns sichtbarer Schritt hin zur Einführung des Registers über Unternehmensbasisdaten vollzogen wird. Dieses zentrale bundesweite Register ist nicht nur ein Schritt hin zu einem modernen Staat und effizienter Verwaltung, sondern trägt – je nach wirtschaftlicher Tätigkeit – substanziell zur Entlastung von Bürokratie bei, insbesondere auch im Sinne von Zeitersparnis. Ein wichtiger Punkt gerade für sog. Solo-Selbstständige wie die meisten unserer Mitglieder.\r\nVor diesem Hintergrund sollte reflektiert werden, an welche über die unter § 5 UBRegG hinaus genannten Stellen zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen, um für eine weitere Bürokratieentlastung bei Selbstständigen zu sorgen. Bei Dolmetschern und Übersetzern handelt es sich um eine Berufsgruppe mit hoher internationaler Mobilität, wobei in diesem Zusammenhang das Thema Kranken- bzw. Sozialversicherung(spflicht) in den Fokus rückt: Zum einen in Form von A1-Bescheinigungen bei vorübergehender Tätigkeit im europäischen Ausland und bestehender Sozialversicherungspflicht in Deutschland zum Nachweis einer bestehenden Sozialversicherung; zum anderen bei Erwerbstätigkeit in zwei (oder mehr) Staaten (EU, EWR, Schweiz) zur Klärung der Zuständigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, also in welchem Land die Sozialversicherungspflicht besteht. Bei nebenberuflich Selbstständigen mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung wird zudem regelmäßig überprüft, inwiefern die angestellte oder selbstständige Tätigkeit überwiegt; auch hier kann eine Datenübermittlung in bestimmten Fällen sinnvoll sein.\r\nDie im WIdV-RefE formulierten Vorschläge zur Einführung einer W-IdNr. sind aus unserer Sicht sinnvoll, da sie auf Bestehendem aufbauen, und so eine zeitnahe, effiziente und praxisnahe Umsetzung fördern: Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als W-IdNr. und Einbeziehung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern, zentrale Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) auch für Aktualisierung und Mitteilung über das Benutzerkonto auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzbehörden (ELSTER-Plattform). Für unsere Mitglieder entsteht so tatsächlich kein Erfüllungsaufwand, während die Bürokratieentlastung durch ein Register über Unternehmensbasisdaten näher rückt.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin \r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012882","regulatoryProjectTitle":"Kostenübernahme für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen von Betreuten und Mündel einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/cc/366216/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern\r\nReferentenentwurf, veröffentlicht am 16.09.2024\r\nSehr geehrte Frau Schnellenbach,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig.\r\nZiel des vorliegenden Referentenentwurfs ist eine Neuregelung der Betreuungsvergütung nach der erfolgten Evaluation durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf der Grundlage des Abschlussberichts der Evaluation, der im Juni 2024 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Erkenntnisse daraus sind zum einen eine notwendig gewordene Erhöhung der Vergütung und zum anderen eine Vereinfachung und damit Entbürokratisierung der Berechnung dieser Vergütung. Auch die Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Betreuern sollen erhöht werden, ebenso wie die Vergütungssätze der berufsmäßigen Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger. Durch den vorliegenden Referentenentwurf soll auch ein Beitrag geleitstet werden, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen, das leistungsfähige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen und einen gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz vorsieht.\r\nWir begrüßen die Absicht, die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung aller im Entwurf genannten Personengruppen strukturell zu vereinfachen und zu erhöhen – leisten sie doch einen wichtigen, oft nicht gesehenen Beitrag zu unserem Gemeinwohl und Rechtsstaat. Inwiefern dieses Ziel tatsächlich durch den vorgelegten Entwurf erfüllt werden kann, dazu sei auf die einschlägigen IFB-Gutachten verwiesen, die Ihnen sicher vorliegen werden. Im Weiteren beziehen wir uns in unserer Stellungnahme ausschließlich auf die Aspekte, die direkt die Berufsausübung von Übersetzern und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen betreffen.\r\nIm eingangs erwähnten „Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019“ werden Umfrageergebnisse auch zu Dolmetscherkosten aufgeführt, ohne dass darauf und vor allem auf die zugrundeliegende Problematik im vorliegenden Referentenentwurf auch nur eingegangen wird. Obwohl Dolmetschkosten seit mindestens 10 Jahren regelmäßig ein Kritikpunkt sind (vgl. Positionspapier des BdB von 2015, abrufbar unter https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/stellungnahmen/stellungnahme-zudolmetscherkosten-fuer-betreuerinnen/), ist in den Befragungen für die Evaluierung nicht gefragt worden, ob/wie viele Betreuungen von Menschen, die die deutsche Sprache nicht (mehr) (ausreichend) beherrschen, abgelehnt werden – sei es, weil sie gehörlos oder schwerhörig sind, sei es, weil sie zugewandert sind und die deutsche Sprache noch nicht oder nie gut (genug) gelernt haben oder sie aufgrund von neurodegenerativen Erkrankungen verlernt haben. Erfahrungsgemäß werden diese Personen von den berufsmäßig tätigen im Entwurf genannten Personengruppen nämlich abgelehnt. Denn aktuell haben Betreuer und Vormünder keine Möglichkeit, Kosten für Sprachmittlung (Übersetzungen und Dolmetschleistungen) zusätzlich zur Vergütung geltend zu machen, was vor allem bei umfangreicheren oder häufiger benötigten Sprachmittlungsleistungen die finanzielle Belastung deutlich erhöht. Dies führt schon heute dazu, dass weniger Menschen bereit oder in der Lage sind, solche Betreuungen zu übernehmen, was eine Benachteiligung der Betroffenen zur Folge hat. Dies gilt umso mehr, als dass „schon jetzt in Teilen Deutschlands ein Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen ist“, wie im Referentenentwurf das zu behebende Problem beschrieben wird.\r\nUmso überraschender ist es, dass sich im Referentenentwurf keine Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Betreuungs- und Vormundschaftsverhältnissen widerspiegelt oder diese Problematik auch nur erwähnt wird. Und dies trotz eines entsprechenden Beschlusses der 95. Justizministerkonferenz vom 5./6. Juni 2024 in Hannover, zumindest für das Gebärdensprachdolmetschen (TOP 1.22).\r\nDabei ist die Problemlage im zuvor genannten Evaluierungsbericht (S. 29–30) explizit geschildert: Die Mehrheit der Befragten gab an, dass sie für die Kommunikation mit Betreuten eben nicht auf qualifizierte Dolmetscher zurückgreifen, sondern mehrheitlich Umgehungsstrategien wählen. In einigen wenigen Kommunikationssituationen mag dies vielleicht eine angemessene Lösung sein, in den meisten ist dadurch die Kommunikation gefährdet, werden Nichtverstehen und Missverständnisse wahrscheinlicher, womit Betreuer ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen können.\r\nWir gehen auf die genannten Umgehungsstrategien und deren Risiken im Einzelnen ein:\r\n- Angehörige oder sonstige nahestehende Personen\r\nhaben eigenes Wissen und eigene Interessen, sodass je nach Situation nicht von einem vollständigen und korrekten Wissenstransfer im Gespräch ausgegangen werden kann. Denn in ihrem Rollenverständnis sind sie zuallererst unterstützende Personen im Näheverhältnis, und eben keine allparteilichen Sprachmittler. Zudem verfügen sie nicht über die notwendigen Dolmetschkompetenzen, sodass sie selbst bei besten Absichten unvollständig, fehlerhaft und verzerrt dolmetschen.\r\n- Technische Hilfsmittel (zum Beispiel App)\r\nliefern – abhängig von der Sprachkombination, für die sie verwendet werden – Ergebnisse von unterschiedlicher Qualität, von unzuverlässig bis völlig unbrauchbar (u. a. unvollständig, missverständlich, halluzinierend, sinnfalsch). Die meisten Anwendungen erfüllen die Anforderungen an den Datenschutz nicht. (Ausführliche Erläuterungen unter https://bdue.de/aktuell/news-detail/uebersetzen-unddolmetschen-mit-ki-machine-in-the-loop).\r\n- Ehrenamtliche Dolmetscher, Mitarbeitende im Betreuungsbüro\r\nverfügen nicht über die für das Dolmetschen notwendigen Kompetenzen, sodass die Verdolmetschung zumeist unvollständig, fehlerhaft und verzerrt bleibt.\r\n- Schriftlich (anstatt Gebärdensprachdolmetschen)\r\nDie deutsche Schriftsprache ist für Menschen mit Deutscher Gebärdensprache als Muttersprache eine Fremdsprache und damit keine Lösung des Kommunikationsproblems.\r\n- „Hände und Füße“ (anstatt Lautsprachendolmetschen)\r\nPantomime ist ein Spiel, bei dem es regelmäßig zu Missverständnissen kommt, die für Lachen sorgen – aber keine ernstzunehmende, wertschätzende oder gar rechtssichere Kommunikation.\r\nEine nicht funktionierende Kommunikation kann gravierende Folgen haben; gerade im BMJ ist dies aus anderen Zuständigkeitsbereichen bekannt. Für die vulnerablen Personengruppen, die auf Betreuung und Vormundschaften angewiesen sind, führt das Fehlen einer Kostenübernahme für Dolmetschleistungen zu zwei unterschiedlichen Situationen:\r\n- Entweder (deutlich) längere Wartezeiten bzw. erhöhter Aufwand, einen Betreuer bzw. Vormund mit ausreichender passender Sprachkompetenz oder mit ausreichendem finanziellem Puffer zur Vergütung von Dolmetschern zu finden. Denn im letzteren Fall ist die zu betreuende Person davon abhängig, ob der Betreuer bereit ist, diese Kosten von seiner Vergütung abzuziehen.\r\n- Oder sich mit sprachlicher Diskriminierung aufgrund von Nichtverständigung abzufinden. Laut Artikel 3 Grundgesetz – dessen 75-jähriges Bestehen wir in diesem Jahr feiern – darf jedoch niemand aufgrund von Sprache diskriminiert werden. Taube Menschen sollen zudem durch die UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt werden und Teilhabe ermöglicht bekommen.\r\nEine rechtssichere und kompetente Betreuung oder Vormundschaft darf nicht vom Zufall der Sprachkenntnis abhängig sein oder von der Bereitschaft der Betreuer und Vormünder, das erforderliche Budget von ihrer Vergütung abzuziehen. Erst recht, wenn das SDG 16 – dessen Zielerreichung laut Referentenentwurf gefährdet ist – kein bloßes Lippenbekenntnis sein soll.\r\nDer BDÜ fordert daher eine Kostenübernahme von Sprachmittlungsleistungen mit Vergütung nach § 8 JVEG und erbracht von einschlägig qualifizierten Laut- und Gebärdensprachdolmetschern für alle Betreuungs- und Vormundschaftsgespräche, wenn die beiden Gesprächsparteien nicht über eine gemeinsame Sprache verfügen.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung für die Weiterentwicklung dieses Vorhabens gerne zur Verfügung.\r\nNorma Keßler, Präsidentin \r\nPolitische Geschäftsführung, Elvira Iannone"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012883","regulatoryProjectTitle":"Altersvorsorgemöglichkeiten für Selbstständige verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/63/366218/Stellungnahme-Gutachten-SG2410190004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetzt; Referentenentwurf vom 23.09.2024)\r\nSehr geehrter Herr Dr. Weith,\r\nhiermit nehmen wir als Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbstständigenverbände zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ Stellung.\r\nIm Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) arbeiten rund 35 Berufs-/Selbstständigenverbände und -initiativen zusammen. Sie haben insgesamt über 100.000 Mitglieder und spiegeln eine große Bandbreite an Branchen, Berufen und Einkommenshöhen wider.\r\nZiel des Gesetzes ist die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Zum einen soll der Wettbewerb gestärkt werden, um für breite Bevölkerungsgruppen ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt zu schaffen. Dafür sollen Flexibilität, Transparenz und Rendite gesteigert sowie Kosten gesenkt werden. So sollen die Attraktivität und in der Folge der Verbreitungsgrad der privaten Altersvorsorge erhöht werden. Zudem soll ein Anreiz für mehr Ersparnisbildung in Altersvorsorgeverträgen gesetzt werden. Der Referentenentwurf orientiert sich an den Ergebnissen der Fokusgruppe private Altersvorsorge.\r\nWir gehen in unserer Stellungnahme ausschließlich aus Perspektive von Selbstständigen auf den vorliegenden Referentenentwurf ein, der aus unserer Sicht nur als enttäuschend bezeichnet werden kann. Die Lebensstandardsicherung im Alter und die dafür notwendigen Vorsorgemaßnahmen betreffen nicht ausschließlich solche Menschen in Deutschland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) pflichtversichert sind, sondern auch (weitere) selbstständig Tätige.\r\nDennoch sind Selbstständige vom vorliegenden umfassenden Reformvorhaben explizit ausgenommen (S. 41), sogar solche, die freiwillig in die gRV einzahlen. Reformiert werden soll die sog. Riester-Förderung bzw. die förderfähigen Produkte. Für Selbstständige stünde die sog. Rürup-Rente zur Verfügung – die jedoch selbst aufgrund der Konstruktion für den Rentenbezieher sehr teuer ist, daher ähnliche Mängel aufweist wie die sog. Riester-Rente und aus diesem Grund von vielen Selbstständigen nicht genutzt wird/werden kann, als Altersvorsorge nicht ausreicht und selbst reformbedürftig ist. Es ist unverständlich, warum dieses Reformvorhaben diesen Teil der Wirklichkeit ausblendet, eine große Personengruppe ausschließt und somit ungleich behandelt.\r\nIm Referentenentwurf heißt es weiter, dass die Ausweitung auf Selbstständige bei Einführung einer „allgemeine[n] Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ erfolgen solle. Diese lehnen die Verbände der BAGSV und viele weitere Selbstständigenverbände ab. Dies ist der Wortlaut im zitierten Abschlussbericht der Fokusgruppe private Altersvorsorge – in der keine Selbstständigen vertreten waren, womit deren Interessen nicht berücksichtigt wurden und werden. Eine Pflichtversicherung für alle Selbstständigen in der gRV steht zudem im Widerspruch zum aktuellen Koalitionsvertrag, in dem „eine Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit“ vereinbart ist (Kapitel IV, Abschnitt „Sozialstaat, Altersvorsorge, Grundsicherung“, Absicherung für Selbstständige).\r\nDie BAGSV fordert, dass ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot auch für Selbstständige zugänglich sein muss.\r\nZur Anwendung auf Selbstständige muss es für eine echte Absicherung folgende Kriterien erfüllen:\r\n- insolvenz- und pfändungssicher, auch als Lehre aus der Corona-Pandemie, in der mangels bzw. aufgrund verspäteter anderer Schutzmechanismen viele Selbstständige zur Überbrückung der Krisensituation gezwungen waren, Rücklagen ihrer Altersvorsorge anzugreifen.\r\n- höhere Einzahlbeträge, sodass eine Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus möglich ist\r\n- Möglichkeit eines Entnahmeplans statt einer vorgegebenen Verrentung\r\nGerade wenn die Sorge vor Altersarmut bei Selbstständigen und eine folgende Belastung der Solidargemeinschaft so groß ist, dass seit Jahren eine Pflicht zur Altersvorsorge diskutiert wird, ist umso weniger verständlich, warum Selbstständige beim pAV-Reformgesetz ausgeklammert werden. Dies gilt umso mehr, als dass Selbstständige – auch die, die keine Anwartschaften erwerben, – bereits aktuell durch ihre Steuern wesentlich dazu beitragen, die Zuschüsse zur Deutschen Rentenversicherung und damit zur wichtigsten Säule der Altersfinanzierung abhängig Beschäftigter in Deutschland mitzufinanzieren.\r\nDie BAGSV und die unterstützenden Verbände stehen als konstruktive Gesprächspartner und Berater für die Weiterentwicklung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJörn Freynick, freynick@bagsv.de, +49 176 704 979 38\r\nLeiter Politik VGSD und Koordinator BAGSV\r\nDr. Andreas Lutz lutz@vgsd.de\r\nVorstandsvorsitzender VGSD und Sprecher BAGSV\r\nMarcus Pohl m.pohl@isdv.net\r\nErster Vorsitzender isdv und Sprecher BAGSV\r\nJan-Peter Wahlman wahlmann@maple-park.de\r\nZweiter Vorsitzender AGD und Sprecher BAGSV\r\nUnterstützende Verbände\r\n1. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)\r\n2. Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD)\r\n3. Deutscher Bundesverband für IT-Selbstständige e.V. (DBITS)\r\n4. Allianz Deutscher Designer e.V. (AGD)\r\n5. German Stunt Association e.V. (GSA)\r\n6. Bundesverband Selbständige Wissensarbeit (ADESW)\r\n7. Interessensgemeinschaft der selbstständigen DienstleisterInnen der Veranstaltungswirtschaft\r\ne.V. (isdv)\r\n8. Arbeitgebervereinigung für EDV und Kommunikationstechnologie e.V. (AGEV)\r\n9. Deutscher Berufsverband für Tanzpädagogik e.V. (DBfT)\r\n10. Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen e.V. (VNN)\r\n11. Bundesverband der Fernsehkameraleute e.V. (BVFK)\r\n12. Vereinigung der Profession Soziale Arbeit e.V. (VPSA)\r\n13. Deutscher Tonkünstlerverband Landesverband Berlin e.V. (DTKV LV Berlin)\r\n14. Bundesverband der freie Musikschulen e.V. (BdfM)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014006","regulatoryProjectTitle":"Interessen von Dolmetschern und Übersetzern bei der Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/fa/388631/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200096.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nElvira Iannone\r\nPolitische Geschäftsführung\r\nUhlandstraße 4-5\r\n10623 Berlin\r\nT: +49 30 88712830\r\nwww.bdue.de\r\niannone@bdue.de\r\nDatum / Date 21.10.2024\r\nAn den Deutschen Bundestag\r\nRechtsausschuss\r\nNur per E-Mail an:\r\nrechtsausschuss@bundestag.de\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts\r\nBT-Drucksache 20/13257, 09.10.2024\r\nSehr geehrte Frau Vorsitzende des Rechtsausschusses,\r\nsehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete und Mitglieder des Rechtsausschusses,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Sprachmittlerinnen und Sprachmittler organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Gesetzes ist es, das bewährte Schiedsverfahrensrecht nach über 25 Jahren durch punktuelle Änderungen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, und so dessen Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Streitbeilegungsstandort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren zu stärken. Berücksichtigt werden dabei auch internationale\r\nEntwicklungen sowie die voranschreitende Digitalisierung. Der Entwurf soll dazu beitragen, das VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16) zu erreichen, wozu Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, ein gleichberechtigter Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sind.\r\nWir begrüßen das Vorhaben, den Schiedsstandort Deutschland zu stärken und dabei Entwicklungen der VN und in den europäischen Nachbarstaaten einzubeziehen. In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf die Aspekte, die uns als Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen, Dolmetscher und Übersetzer direkt betreffen, also das Kapitel A. II. 2. Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts.\r\n1. Zuständigkeit der geplanten Commercial Courts (§ 1062 Abs. 5 und § 1063a Abs. 1 ZPO-E)\r\nWir begrüßen das Vorhaben, dass die durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz geplante Einführung von Commercial Courts auch für internationale Schiedsverfahren zuständig sein sollen. Dadurch kann nicht nur eine rechtlich-fachliche Spezialisierung entstehen, sondern auch eine sprachliche. Mag die englische Sprache als lingua franca der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gelten, so ist es die kompetente Beherrschung englischer Fachsprachen (in diesem Fall mindestens in den Fachgebieten Recht und Wirtschaft), also ein nachgewiesenes Kompetenzniveau C2+ nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache (GERS), in Deutschland noch lange nicht.\r\nHierzu verweisen wir auf den Offenen Brief vom 19. April 2010 zum vom Bundesrat eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung von § 184 GVG, der von den Berufsverbänden ATICOM, BDÜ, VÜD, VVU und ADÜ Nord sowie vom PT-Forum verfasst wurde (s. Anhang). Dieser enthält generelle Überlegungen zu den notwendigen Kompetenzen der englischen Sprache und der Rechtsvergleichung. Gerade letztere bezieht sich nicht nur auf eine Sprache Englisch, sondern auf die Rechtssysteme gleich mehrerer Dutzend Länder mit Englisch als Amtssprache und darüber hinaus.\r\n2. Englisch als Verfahrenssprache, Übersetzungen und Verdolmetschungen in und aus dem Englischen (§§ 1063a, 1063b ZPO-E)\r\nWir begrüßen die Regelung, dass alle Parteien mit der Wahl der Verfahrenssprache einverstanden sein müssen bzw. die dafür getroffenen Schutzmaßnahmen.\r\nWir begrüßen die Möglichkeit zur Hinzuziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern für eine Übertragung aus dem Englischen ins Deutsche bzw. aus dem Deutschen ins Englische im Einzelfall, insbesondere bei komplexen und hochspezialisierten Themenbereichen, während jedes Stadium des Verfahrens (§ 184a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1-3 GVG-E). Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Wahl der Verfahrenssprache aufgrund überschätzter Sprachkompetenz falsch getroffen worden sein kann und daher die Notwendigkeit einer Verdolmetschung oder Übersetzung besteht.\r\nBei der Hinzuziehung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern ist jedenfalls sicherzustellen, dass die für eine gewissenhafte Ausführung der Sprachmittlungsleistung erforderlichen Unterlagen zur Einarbeitung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und für die terminologische Konsistenz von Verdolmetschung und Übersetzung bereitgestellt werden und ausreichend Zeit eingeplant und vergütet wird (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 1).\r\nBezüglich Urkunden, die in einer anderen Sprache als der deutschen oder der englischen Sprache verfasst sind, und für die ein Übersetzungsbedarf besteht, zu berücksichtigen, dass allgemeine Vereidigungen in Deutschland in den meisten Bundesländern ausschließlich in Sprachenpaaren mit Deutsch vorgenommen wurden und werden. Deutsch ist in Deutschland die verbreitetste Arbeitssprache. Wenn nun die Verfahrenssprache Englisch sein soll und Sprachmittlungsbedarf für eine dritte Sprache besteht, darf angezweifelt werden, dass für alle Sprachen in Kombination mit Englisch (!) ausreichend qualifizierte Sprachmittlerinnen und Sprachmittler mit allgemeiner Beeidigung sichergestellt werden kann. Die Parteien sind daher vor der Wahl der Verfahrenssprache darauf hinzuweisen, dass bei einer Festlegung von Englisch als Verhandlungssprache möglicherweise nicht alle Unterlagen eingebracht oder Dritte gehört werden können. Dies widerspräche jedoch SDG 16.\r\n3. Videoverhandlungen (§ 1047 Abs. 2, 3 ZPO-E)\r\nVideoverhandlungen sollen Verfahren beschleunigen. Unter Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind dabei jedoch folgende Bedingungen, die sich auf praktische Erfahrungen in und außerhalb des Gerichtssaals sowie auf Forschungsergebnisse stützen, für die erforderliche Qualität der Dolmetschleistungen und zum Arbeitsschutz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zwingend zu erfüllen. Nur so kann ein rechtssicheres Verfahren gewährleistet und die Gesundheit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben.\r\nVorbemerkung 1: Variable Settings\r\nDie Formulierungen im Referentenentwurf lassen offen, wie das technische Grundsetting sein soll. Es bleibt im praktischen Ergebnis dem Zufall überlassen, wo sich wie viele Personen der Parteien und des Schiedsgerichts aufhalten und sich zur Verhandlung „dazuschalten“. Dabei sind schematisch skizziert mehrere Konstellationen denkbar und auch realistisch und daher bei allen weiteren Ausführungen zu berücksichtigen:\r\nalle Personen bis auf eine einzelne sind vor Ort anwesend;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an einem anderen, gemeinsamen Ort außerhalb des Gerichtssaals;\r\nzwei oder mehr Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich an unterschiedlichen Orten, niemand im Gerichtssaal.\r\nIn der translationswissenschaftlichen Forschung wird zudem unterschieden, wo sich die Dolmetscherinnen und Dolmetscher befinden:\r\nder Dolmetscher oder die Dolmetscherin befindet sich mit den meisten bei allen anderen Personen vor Ort, nur eine einzelne Person (oder mehrere nacheinander) befindet sich außerhalb des Gerichtssaals;\r\nalle Personen befinden sich im Gerichtssaal, ausschließlich die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befindet sich außerhalb;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil außerhalb, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist vor Ort;\r\nein Teil der Personen befindet sich im Gerichtssaal, ein Teil und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher außerhalb;\r\nalle Personen und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher befinden sich an jeweils unterschiedlichen Orten.\r\nFür jede dieser Konstellation sind andere Strategien und Mechanismen der Gesprächsführung zu beachten. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die technische Komplexität steigt, je mehr unterschiedliche „Orte“ vorhanden sind und damit Verbindungen hergestellt werden müssen. Gleichzeitig sinkt die technische und sonstige Kontrollierbarkeit. Darüber hinaus wird das Setup umso komplexer, je mehr Dolmetscherinnen und Dolmetscher für unterschiedliche Sprachen eingesetzt werden.\r\nHingegen findet sich auch in diesem Referentenentwurf keine Formulierung, die die technische Ausgestaltung dieser „Orte“ definiert oder auch nur Mindestvoraussetzungen festlegt. Auch ist nicht definiert, von wo aus Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten sollen: im Gerichtssaal, aus einem nahe gelegenen Gerichtssaal (anstatt zum Ort der Verhandlung zu reisen, wie dies beispielsweise in Tirol der Fall ist), aus einem Dolmetschhub, aus dem anwaltlichen oder dem eigenen privaten Büro oder gar aus dem öffentlichen Raum? Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Parteien über entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Umgebungsbedingungen und Geräte verfügen, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht ohne weiteres „von zu Hause aus“ qualitätsvoll dolmetschen können.\r\nVorbemerkung 2: Gesundheitsrisiko Ferndolmetschen\r\nDer Digitalisierungsschub der letzten Jahre, insbesondere durch die SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie, führte zur Entstehung bzw. Verbreitung des Ferndolmetschens im Bereich des Konferenzdolmetschens. Bei letzterem handelt es sich um Kommunikationssituationen mit mehreren oder gar vielen Beteiligten – im Gegensatz zum Dolmetschen im Gesundheits- und im Gemeinwesen, wo das Ferndolmetschen bereits vorher verbreiteter war und in der Regel nicht mehr als 2–3 Personen, die sich alle im gleichen Raum befinden, plus Dolmetscherin oder Dolmetscher audiovisuell teilnehmen. Auch aufgrund des jeweils angewandten Dolmetschmodus (Simultan-/Flüsterdolmetschen oder Konsekutivdolmetschen; ausführlicher unter Bedingung 3 Dolmetschmodi)1 eignet sich das Konferenzdolmetschen als Vergleich zum Dolmetschen bei Gericht.\r\nGerade im ersten Jahr der Corona-Pandemie mussten sich auch Simultandolmetscher mit dem Thema des Ferndolmetschens auseinandersetzen (Remote Simultaneous Interpreting, RSI), was zuvor technisch überhaupt nicht möglich war. Die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen waren meist suboptimal und sind es oft immer noch. Dies hat dazu geführt, dass laut einer internen Befragung unter den angestellten und freiberuflich für das Europäische Parlament tätigen Dolmetschern im Herbst 2022 knapp die Hälfte unter Beeinträchtigungen des Gehörs leiden, die subjektiv direkt auf die Arbeitsbedingungen der vorangegangenen zwei Jahre zurückgeführt werden. Bei allgemeinen und das Gehör betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind es noch mehr. Die Häufigkeit der Nennung aller Formen von gesundheitlicher Beeinträchtigung steigt mit der Ferndolmetsch-Exposition. Bei den Gehörschädigungen wurden meist Ohrgeräusche (Tinnitus) und Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis) genannt (weitere Erläuterungen dazu unter Bedingung 1 Akustik und Tonqualität); s.a. https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_EP_und_RSI.pdf. Von entsprechenden Vorkommnissen werden auch immer wieder aus dem kanadischen Parlament (Englisch-Französisch) bekannt, sodass das Parlament selbst das Dolmetschen aus der Ferne im April 2024 eingestellt hat.\r\nBedingungen für qualitätsvolles Dolmetschen bei Videoverhandlungen Um die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei Gericht und nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Justiz zu erhalten, sind höchste Standards bei technischer Ausstattung, Setup und Verhalten (Mikrofondisziplin) und die Einhaltung der einschlägigen Normen zwingend erforderlich. Zwingend notwendige technische Anforderungen unberücksichtigt zu lassen, gefährdet das Gehör und die Gesundheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Diese werden im Folgenden weiter ausgeführt und näher spezifiziert.\r\nBedingung 1: Akustik und Tonqualität\r\nNur was Dolmetscherinnen und Dolmetscher hören und verstehen können, können sie auch dolmetschen. Daher kommt der Raumakustik und der Qualität des Tons fundamentale Bedeutung zu.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist der Ton oft eine Herausforderung – schlechte Schallisolierung und Hall, Hintergrundgeräusche (raschelndes Papier, klingelndes Telefon, Gespräche im Hintergrund), Abwenden des Sprechers vom Mikrofon etc. –, die das Dolmetschen erheblich erschweren.\r\nBei Videoverhandlungen kommen zu diesen weiter bestehenden akustischen Schwierigkeiten zwei weitere hinzu. Erstens sinkt die Tonqualität allein durch die komprimierte technische Übertragung, die durch eine schlechte oder instabile Verbindung weitere Probleme mit sich führt (Aussetzer und Verzerrungen wegen Bandbreitenschwankungen, Interferenzen und andere technische Störgeräusche). Zweitens werden bei der Tonübertragung via Mikrofon und Kopfhörer alle Geräusche gleich laut übertragen und können schwerer ausgeblendet werden als in einer Vor-Ort-Situation.\r\nHinzu kommt das Verhalten aller an einer Videokonferenz teilnehmenden Personen, die ebenfalls die Tonqualität beeinflussen und so auch das Risiko von Schädigungen des Gehörs erhöhen. Es ist ein ruhiger, möglichst schallisolierter Raum zu wählen, Quellen von Störgeräuschen auszuschalten oder anders zu vermeiden und eine strikte Mikrofon- und Gesprächsdisziplin (s. Bedingung 5 Gesprächssteuerung) einzuhalten.\r\nAlle oben genannten akustischen Schwierigkeiten beeinträchtigen die Konzentrationsleistung, die für das Dolmetschen grundlegend ist, sodass die Qualität der Verdolmetschung sinkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht sach- und normgerechte technische Ausstattung zum Einsatz kommt.\r\nAußerdem wird potenziell das für die Arbeit grundlegende Werkzeug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, das Gehör, durch akustische Traumata, insbesondere Knalltraumata gefährdet. Eine ständige hohe Lärmbelastung wiederum kann zu einem chronische Lärmtrauma und langfristig zu Schwerhörigkeit und Hörverlust führen. Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher an Videoverhandlungen virtuell teilnehmen, besteht bei schlechter Tonqualität und damit geringer Verständlichkeit das Risiko, dass der Eingangston zu laut ist durch den Irrtum, Verständlichkeit durch Lautstäke herzustellen. Ein Knalltrauma wiederum entsteht, wenn der Schalldruck für Sekundenbruchteile zu hoch ist, es also zu einer plötzlichen, starken Lärmentwicklung kommt und durch diese Plötzlichkeit die Schutzmechanismen des Ohres versagen. Dabei bleibt das Trommelfell intakt, verletzt wird das Innenohr. Dies ist bei Videokonferenzen durch Hintergrund- und technische Störgeräusche wie durch stark divergierende Lautstärken der Sprecherinnen und Sprecher der Fall. Zu den Symptomen zählen (vorübergehende) Schmerzen, Ohrgeräusche und Schwerhörigkeit bis hin zum Hörverlust. Diese Symptome können wenige Stunden bis Tage andauern oder dauerhaft bleiben. Geräuschüberempfindlichkeit kann eine Folge anderer Hörschädigungen, insbesondere Tinnitus, sein und ist meist irreversibel.\r\nFür die Qualität der Tonübertragung sind in den einschlägigen Normen\r\nDIN EN ISO 20108:2018 Simultandolmetschen– Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang,\r\nDIN EN ISO 20109:2016 Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen,\r\nDIN EN ISO 24019:2022 Simultandolmetschplattformen – Anforderungen und Empfehlungen und\r\nDIN 8578:2021-11 Konsekutives Ferndolmetschen – Anforderungen und Empfehlungen\r\nMindestanforderungen festgelegt. Diese dienen auch dem Gehörschutz.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der Tonübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Ein Tontechniker muss für eine durchgehende technische Betreuung sorgen. Sollte die Tonübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 2: Bildübertragung\r\nFür das Dolmetschen in und aus Gebärdensprachen ist eine Bildübertragung eine conditio sine qua non.\r\nAber auch bei lautsprachlicher Kommunikation allgemein und so auch beim Dolmetschen spielen nonverbale Elemente (Mimik, Gestik, Körpersprache) eine große Rolle, da nur so die sprachlichen Äußerungen einer Person eingeordnet und Zusammenhänge besser verstanden werden können.\r\nBei einer Videokonferenz ist in der Regel nur das Gesicht der Sprecherinnen und Sprecher sichtbar, wobei die Mimik und Gestik aufgrund der räumlichen Entfernung, der verzögerten Übertragung und manchmal mangelhaften Bildqualität meist nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Hierdurch kann die Kommunikation erschwert werden.\r\nDas Dolmetschen ist eine Tätigkeit, die sehr viel Konzentrationsleistung erfordert. Wenn äußere Einflüsse, wie eine unvollständige Kommunikation durch Fehlen oder Zeitversatz von Bildinformationen, diese Konzentration stören, sinkt die Qualität der Verdolmetschung zwangsläufig. Gleiches gilt, wenn nicht klar ist, wer gerade spricht, beispielsweise bei ausgeschalteten Kameras oder durch fehlende oder nicht eindeutige Einblendung von Namen oder Funktionen.\r\nBei Videoverhandlungen ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Kameras für die Bildübertragung und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden. Alle Personen müssen deutlich zu sehen sein, also Gesicht, Oberkörper und Hände. Wenn sich mehrere Personen an einem „Ort“ aufhalten, beispielsweise im Gerichtssaal, müssen zusätzlich Kameras und Bildschirme zur Verfügung stehen und verwendet werden, um das Raumgeschehen als Ganzes wahrnehmen und so Äußerungen im Zusammenhang verstehen zu können (wer schaut wen an, wer bewegt sich wohin, woher kommt das Hintergrundgeräusch und ist es relevant?). Dies gilt für ausnahmslos alle anwesenden Personen.\r\nDie Übertragung von Bild nimmt ein deutlich größeres Datenvolumen in Anspruch als dies bei der Tonübertragung der Fall ist. Insofern muss die Internetverbindung kabelgebunden und zu bzw. an allen Orten ausreichend stark und ausreichend stabil sein, um eine verlässliche Bildübertragung gewährleisten zu können.\r\nAuch Mindestanforderungen an die Qualität der Bildübertragung sind in den einschlägigen Normen (s. Bedingung 1 Akustik und Tonqualität) festgelegt.\r\nIn einer Verhandlung vor Ort ist allein durch die vorgegebene räumliche Anordnung der Personen im Gerichtssaal jederzeit nachvollziehbar, welche Funktion die gerade sprechende Person hat. Bei Videoverhandlungen ist dies nicht (automatisch) der Fall, alle Personen erscheinen meist gleichberechtigt auf dem Bildschirm oder die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher werden groß eingeblendet. Dann fehlt die Zuordnung zur Funktion. Dies kann Parteien verwirren, und auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher benötigen mehr Konzentration, die Äußerungen der jeweiligen Funktion zuzuordnen. Bei ausschließlicher Tonübertragung fehlen sogar diese visuellen Informationen, es kommt erfahrungsgemäß wesentlich schneller zu Verwechslungen Für das Verständnis einer Äußerung ist es jedoch wesentlich, die Sprecherin oder den Sprecher zu kennen, andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse und Fehler. Es ist daher dafür zu sorgen, dass die nicht physisch anwesenden Personen jederzeit in der Verhandlung eindeutig identifizierbar sind, indem ihre Funktion eingeblendet wird, auf Deutsch und der/den anderen Sprache/n, die im Verfahren gesprochen werden. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist entsprechend nicht der Name, sondern die Funktion „Dolmetscher/[„Dolmetscher“ in der anderen Sprache]“ einzublenden.\r\nFazit: Das Gericht hat für die normgerechte technische Ausstattung der umfassenden Bildübertragung zu sorgen und direkt vor der Verhandlung einen Technikcheck durchzuführen. Sollte die Bildübertragung gestört oder anderweitig nicht ausreichend sein, muss Dolmetscherinnen und Dolmetschern das Recht eingeräumt werden, dies transparent zu machen und ggf. die Verdolmetschung einzustellen. Dies ist entsprechend gesetzlich zu regeln.\r\nBedingung 3: Dolmetschmodi bei Videoverhandlungen\r\nIn einem Gerichtsverfahren vor Ort kommen grundsätzlich beide Modi vor:\r\nDas Simultandolmetschen in der Sonderform des Flüsterdolmetschens kommt immer dann zur Anwendung, wenn lediglich eine oder zwei Personen im Raum die von allen anderen gesprochene Sprache nicht verstehen. Hierbei sitzt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher neben der nicht deutschsprachigen Person (oder bei Nutzung einer Personenführungsanlage, also Headsets mit Talk-Back-Funktion, evtl. an anderer Stelle im Saal) und überträgt die Äußerungen der anderen Personen leise gesprochen ins Ohr.\r\nDas Konsekutivdolmetschen wird immer dann angewendet, wenn mehr als eine Person der gesprochenen Sprache nicht mächtig ist, also wenn nicht Deutsch gesprochen wird.\r\nWährend einer Verhandlung vor Ort überwiegt meist das Simultandolmetschen, da insgesamt die meisten Redebeiträge auf Deutsch geäußert werden.\r\nBei Videoverhandlungen ist das Flüsterdolmetschen nur dann anwendbar, wenn sich Dolmetscherin oder Dolmetscher und eine bis zwei nichtdeutschsprachige Personen physisch am gleichen Ort befinden.\r\nWenn Dolmetscherin oder Dolmetscher und nichtdeutschsprachige Person sich nicht physisch am gleichen Ort befinden oder mehr als eine bis zwei Personen auf die Verdolmetschung in der gleichen Sprache angewiesen sind, gibt es zwei Alternativen:\r\nEntweder erfolgt die Verdolmetschung der gesamten Verhandlung konsekutiv. Dies hat zur Folge, dass eine Verhandlung wesentlich länger dauert als bisher vor Ort: Zusätzlich zu der „doppelten“ Zeit für Äußerungen in zwei Sprachen ist die Zeit zu rechnen, die durch Gesprächssteuerung, Rückfragen usw. hinzukommt.\r\nOder es ist die technische Ausstattung vorhanden, sodass technisch gestütztes Simultandolmetschen erfolgen kann. Dies bedeutet zum einen ein Videokonferenzsystem, das über mehrere Kanäle verfügt, sodass auf einem Kanal der Originalton übertragen wird, den Dolmetscherinnen, Dolmetscher und alle Personen hören, die die gerade gesprochene Sprache verstehen, und auf einem weiteren Kanal die Verdolmetschung übertragen wird.2 Zum anderen impliziert dies eine entsprechend schallisolierte Arbeitsumgebung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.3\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist bei längeren Einsätzen auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zu achten, sodass Pausenzeiten eingehalten werden können, die maximale tägliche Einsatzzeit nicht überschritten wird und beim Simultandolmetschen mind. 2 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher pro Team im Einsatz sind, wie es außerhalb des Gerichtssaals gängige Praxis ist.\r\nFazit: Wenn bei Videoverhandlungen Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen werden sollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Setup beratend mit einbezogen werden, und dass bei längeren Einsätzen ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher beauftragt werden.\r\nBedingung 4: Vom-Blatt-Dolmetschen von Schriftstücken bei Videoverhandlungen\r\nHäufig werden der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher während eines Verfahrens vor Ort Schriftstücke vorgelegt, die vom Blatt gedolmetscht werden4 sollen. Hierbei handelt es sich um einen physischen vorhandenen Gegenstand, der händisch überreicht wird, und den alle im Gerichtssaal Anwesenden sehen können.\r\nWenn sich bei Videoverhandlungen die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht im gleichen Raum befindet, wie die Person, die das Schriftstück vorlegt, so muss es über das besondere Übersetzer- und Dolmetscherpostfach übermittelt werden. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn das Schriftstück auch elektronisch vorliegt.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um das gleiche Dokument handelt.\r\nFazit: Wenn Dolmetscherinnen und Dolmetscher während der stattfindenden Verhandlung Schriftstücke vom Blatt dolmetschen sollen, dann ist es erforderlich, ihnen diese vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Dies ist gesetzlich zu regeln. Generell ist es für die inhaltliche und terminologische Vorbereitung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ratsam, ihm vor der Verhandlung Informationen über das Verfahren und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu klären ist auch die Frage, inwiefern es für die Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig ist, dass sich alle Personen davon überzeugen können, welches Schriftstück gerade vom Blatt gedolmetscht wird (und so z. B. Verwechslungen auszuschließen). Die gleiche Fragestellung gilt auch für zu leistende Unterschriften.\r\nBedingung 5: Gesprächssteuerung bei Videoverhandlungen\r\nBei einem Einsatz in Präsenz im Gerichtssaal steuern Dolmetscherinnen und Dolmetscher in der Regel die Länge der Redeabschnitte, indem sie die sprechende Person bei Bedarf verbal oder nonverbal unterbrechen und die Äußerung übertragen. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und sorgt für eine vollständige und genaue Verdolmetschung. Durch die Raumwahrnehmung ist es allen Anwesenden möglich zu erkennen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die sprechende Person unterbrochen hat bzw. wann die sprechende Person ihren Redebeitrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die Information, dass nun die nächste Person sprechen kann.\r\nBei Videoverhandlungen erfolgt die Unterbrechung der zugeschalteten Person durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher meist, bei ausschließlicher Tonübertragung nur verbal, da bei einer räumlichen Trennung und damit möglicher Entfremdung von der Gesprächssituation die sprechende Person die Dolmetscherinnen und Dolmetscher weniger im Blick hat bzw. überhaupt nicht sehen kann. Eine häufige verbale Unterbrechung führt zu mehr Stress und Nervosität bei der unterbrochenen Person, als wenn die Unterbrechung nonverbal geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung aufgrund unterschiedlicher Latenz (Zeitverzögerung bei der Übertragung von Ton und Bild) zum falschen Zeitpunkt erfolgt, also beispielsweise nach einer kurzen Atempause, wenn der nächste Satz schon begonnen wurde. Aufgrund unterschiedlicher Latenz passiert es häufiger, dass Missverständnisse darüber entstehen, ob eine Person schon zu Ende gesprochen hat oder nicht; die nächste Person fällt ersterer ins Wort. Bei gedolmetschter Kommunikation müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher stärker gesprächssteuernd eingreifen und ggf. um Wiederholung bitten.\r\nGleiches gilt, wenn sich zwei Personen gegenseitig ins Wort fallen und gleichzeitig sprechen. In Verhandlungen vor Ort ist es bereits eine große Herausforderung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, alle Äußerungen zu übertragen und den sprechenden Funktionen korrekt zuzuordnen. Bei einer Videoverhandlung ist das Verstehen von nur zwei gleichzeitig gesprochenen Äußerungen erfahrungsgemäß nicht möglich, und folglich auch kein Dolmetschen.\r\nFazit: Wie bei Vor-Ort-Situationen empfiehlt sich, vor Beginn der Videoverhandlung alle Personen darauf hinzuweisen, dass im Laufe einer Äußerung jeweils kurze Pausen für die Konsekutivverdolmetschung eingelegt werden müssen, damit Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Aussage möglichst genau übertragen können, und dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht unterbrochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher ggf. stärker gesprächssteuernd eingreifen.\r\nBedingung 6: Vertrauliche Kommunikation bei Videoverhandlungen\r\nFalls im Laufe eines Verfahrens Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mandantschaft miteinander kommunizieren, kann diese Kommunikation vertraulich sein. Dann kann eventuell die Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für dieses Gespräch, das von anderen Anwesenden nicht gehört werden soll, erforderlich sein. Bei Verfahren vor Ort flüstern diese Personen miteinander.\r\nBei Videoverhandlungen muss neben der Vertraulichkeit dieses Gesprächs auch gewährleistet sein, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher dieses Gespräch hören und dolmetschen können. Wenn die Gesprächsbeteiligten und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher am gleichen „Ort“ außerhalb des Gerichtssaals aufhalten, so ist dazu lediglich das Mikrofon auszuschalten, während die Kameras an bleiben. Wenn sich diese alle im virtuellen Raum befinden, muss ein separater Raum dafür ermöglicht werden (Break-out-Room). Wenn sich nur ein Teil der Gesprächsbeteiligten im Gerichtssaal befindet, so kann die Vertraulichkeit zum einen und die gedolmetschte Kommunikation zum anderen nur dann hergestellt werden, wenn alle anderen Personen den Gerichtssaal verlassen.\r\nFazit: Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Videoverhandlungen die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt- und Mandantschaft einerseits und die Herstellung von Kommunikation durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher andererseits erhalten bleiben.\r\nBedingung 7: Datenschutz und Aufzeichnung bei Videoverhandlungen\r\nDie DSGVO-Konformität eines Anbieters von Technik zur digitalen Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung allein reicht nicht aus, um Anforderungen an den Schutz bei Videoverhandlungen zu gewährleisten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Sicherheit aller Telekommunikationsleitungen, über die Ton und Bild übertragen werden, ist ebenfalls zu bedenken.\r\nWährend bei einer Verhandlung vor Ort jederzeit für jeden sichtbar ist, wer sich im Raum befindet und wer nicht, entzieht sich bei Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Ton- und Bildübertragung der Raum, in dem sich die virtuell teilnehmende(n) Person(en) befindet, der Sicht und damit der Kontrolle der anderen Anwesenden. Gleiches gilt bei reiner Tonübertragung. So ist es möglich und realistisch, dass sich weitere Personen im Raum aufhalten oder ein Aufzeichnungsgerät vorhanden und aktiviert ist.\r\nFazit: Für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist daher zu prüfen, inwiefern der Einsatz von Videokonferenztechnik überhaupt möglich ist.\r\nZusammenfassung 3. Videoverhandlungen (§ 1047 Abs. 2, 3 ZPO-E)\r\nKommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren. Kommunikation über Ton- bzw. Ton- und Bildübertragung eignet sich auch nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert, die zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen können. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.\r\nDaher ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Beteiligung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine Videoverhandlungen überhaupt sinnvoll ist.\r\nEine Audioverbindung allein ist bei Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern nicht ausreichend. Bei Einsatz von Lautsprachendolmetscherinnen und -dolmetschern fehlen eventuell entscheidende Informationen für das Verständnis des Gesagten, sodass für ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art davon abzusehen ist.\r\nDer BDÜ e.V. steht für die weitere Umsetzung als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n1 Dolmetschmodus bezeichnet die Art und Weise, wie gedolmetscht wird, simultan oder konsekutiv. Das Simultandolmetschen erfolgt zeitgleich zu den Äußerungen einer Person, das Konsekutivdolmetschen zeitversetzt nach Abschluss einer Äußerung oder nach einer Unterbrechung durch die Dolmetscherin oder den Dolmetscher, um auch bei längeren Äußerungen die Vollständigkeit und Genauigkeit der Verdolmetschung gewährleisten zu können.\r\n2 Sollten mehrere Dolmetscherinnen und Dolmetscher gleichzeitig im Einsatz sein, muss auch die Anzahl der Kanäle entsprechend steigen (für jede Sprache ein Kanal).\r\n3 Siehe Positionspapier zu den Arbeitsbedingungen beim Ferndolmetschen https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_VKD_PP_Arbeitsbedingungen_Ferndolmetschen_2023.pdf.\r\n4 Eine andere verbreitete Bezeichnung für das Vom-Blatt-Dolmetschen oder Vom-Blatt-Übersetzen ist Stegreifübersetzen.\r\n\r\nANHANG\r\nAssoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeutschland e.V.\r\nADÜ Nord · Wendenstraße 435 · 20537 Hamburg\r\nE-Mail info@adue-nord.de\r\nDr. Andreas Remmert\r\nMinisterialrat\r\nJustizministerium des Landes NRW\r\nMartin-Luther-Platz 40\r\n40212 Düsseldorf\r\nMontag, 19. April 2010\r\nEnglisch als Gerichtssprache\r\nSehr geehrter Herr Dr. Remmert,\r\nhiermit möchten wir, die Berufsverbände ATICOM, BDÜ, VÜD, VVU und ADÜ Nord sowie PT, das größte Forum für professionelle Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland, die insgesamt fast 10 000 hoch qualifizierte Sprachmittler repräsentieren und dem Weltdachverband FIT (Fédération Internationale des Traducteurs) angehören, Stellung zu dem vom Land Nordrhein-Westfalen und von Hamburg eingereichten Gesetzesentwurf zur Änderung von § 184 GVG nehmen.\r\nDieser Gesetzesentwurf sieht die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) vor, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können.\r\nIn der „NJW-aktuell“, Heft 4/2010, S. 14, erklärt die Justizministerin von NRW, Frau Müller-Piepenkötter, in einem Interview, dass es hierzu keiner Anpassung der richterlichen Ausbildung bedürfe. Laut Frau Müller-Piepenkötter könnten viele Richterinnen und Richter in Deutschland allein kraft ihres im Ausland erworbenen Abschlusses „Master of Laws“ und der anschließend über Jahre hinweg durch international ausgerichtete anwaltliche Tätigkeit erprobten und erweiterten Sprachkenntnisse Gerichtsverfahren in englischer Sprache leiten und entscheiden. Einschränkend führt sie weiter aus: „Das erfordert ggf. eine qualifizierte Fortbildung der in Betracht kommenden Personen, nicht jedoch eine Änderung der richterlichen Ausbildung.“\r\nDiese Einschätzung der Justizministerin zeigt unseres Erachtens die konsequente Unterschätzung der für eine professionelle fremdsprachliche Verfahrensführung notwendigen Kompetenzen und überschätzt die deutschsprachigen Verfahrensbeteiligten. Jeder selbstkritische Sprecher kennt die Grenzen seiner Fremdsprachenkenntnisse. Nur selten beherrscht jemand nach einem nicht sprachbezogenen Auslandsstudium die Fremdsprache ebenso gut wie seine Muttersprache. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Rechtsprechung bei englischsprachigen Gerichtsverhandlungen durch deutsche Richter nur innerhalb dieser Sprachgrenzen erfolgen kann.\r\nDie geplante Gesetzesänderung, die in Ermangelung konkreter Zahlenschätzungen hinsichtlich der Nachfrage nach Gerichtsverfahren in englischer Sprache allein auf der Hoffnung basiert, in Deutschland mehr Verfahren nach deutschem Recht in einer fremden Sprache führen zu können, enthält keinerlei Angaben dazu, ob und nach welchen Kriterien und durch wen festgestellt werden soll, ob die Beteiligten bis hin zu den Protokollanten über ausreichende Englischkenntnisse verfügen. Aus unserer Sicht ist das ein sehr gewagter und hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht zweckdienlicher Schritt. Rechtsprechung ist per definitionem auch eine Frage der Sprache. Ohne eine absolut fehlerfreie und idiomatische Sprache kann es keine ordentliche Rechtsprechung und keine garantierte Rechtssicherheit geben. Das Gefühl der Rechtsunsicherheit kann zudem leicht entstehen, da bei Zweifeln hinsichtlich der Sprachkompetenz häufig automatisch auch die Sachkompetenz angezweifelt wird und die betroffenen Parteien daher fast zwangsläufig die Rechtskompetenz des Gerichts bezweifeln werden.\r\nSprache und Kultur prägen die Gesetzgebung und vice versa. Große englische Sprachräume werden vom Präzedenzrecht regiert. „Mord“ ist nicht gleich „murder“ im angloamerikanischen Rechtssystem, wie auch „Totschlag“ nicht gleich „manslaughter“ ist. Und da Frau Müller-Piepenkötter zu gegebener Zeit prüfen möchte, ob eine „Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch auf andere Prozesse mit internationalem Bezug“ möglich ist, hier noch zwei Beispiele aus anderen europäischen Sprachkreisen: Die russische Gesetzgebung kennt – obwohl nicht vom Präzedenzrecht regiert – keinen Totschlag, und eine französische „Société anonyme“ ist nicht identisch mit der deutschen „Aktiengesellschaft“.\r\nBereits diese wenigen juristischen Fachtermini lassen erahnen, mit welcher Sprachkompetenz und Aufmerksamkeit die Übersetzung oder Verdolmetschung bei Gericht zu erfolgen hat. Hinzu kommen allgemeinsprachliche Besonderheiten und grammatikalische Feinheiten, die bei einer ordentlichen Sachverhaltswürdigung zu berücksichtigen sind und die einem deutschen Richter im Deutschen keinerlei Schwierigkeiten bereiten, während ihre Übertragung in die Fremdsprache nicht nur die gute, sondern die perfekte Beherrschung dieser Fremdsprache voraussetzt. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbeteiligten diese sprachbezogenen Überlegungen synchron zu ihrer rechtlichen Arbeit anstellen müssten. Berechtigterweise wird auch in der Pressemeldung zu dem Interview (http://www.justiz.nrw.de/Presse/PresseJM/10-01-26/index.php) die Frage gestellt: „Wer streitet vor Gericht schon gern in einer ihm nicht geläufigen Sprache?“ Nach dem Willen der Initiatoren des Gesetzesentwurfs sollen die deutschen Richter, Anwälte und allgemeinen Prozessbeteiligten genau dies in Zukunft tun.\r\nProfessionelle Sprachmittler (Dolmetscher und Übersetzer) haben sich nicht nur dem Studium der Fremdsprache gewidmet, sondern interkulturelle Kompetenz erworben und Übersetzungs- und Dolmetschtechniken erlernt. Zudem haben Sprachmittler zusätzlich spezielle Fachgebiete studiert. Hierzu zählt an deutschen Hochschulen u. a. Jura. In den entsprechenden Prüfungsgremien sitzen sowohl Sprach- als auch Rechtswissenschaftler. Nicht ohne Grund dürfen beglaubigte Übersetzungsarbeiten und Dolmetschleistungen für Behörden nur durch Sprachmittler erbracht werden, die einen Nachweis ihrer Qualifikation und jahrelangen Praxis erbracht haben.\r\nWir plädieren daher dafür, den Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form abzulehnen. Sollte § 184 GVG dahingehend abgeändert werden, dass vor einer deutschen KfiHG Verhandlungen auch in einer anderen als der deutschen Sprache geführt werden dürfen, so sollte nach unserem Dafürhalten in einem entsprechenden Änderungsentwurf festgeschrieben sein, dass nur legitimierte Sprachmittler die Dolmetsch- und ggf. die Übersetzungsleistungen bei derartigen Verhandlungen erbringen dürfen. Im Sinne einer effizienten Nutzung der in Deutschland vorhandenen Ressourcen und Strukturen und im Hinblick auf die Qualität und Reputation der deutschen Rechtsprechung wäre es unseres Erachtens sinnvoller, wenn die Kosten für eine solche Sprachmittlung von den zuständigen Behörden getragen werden.\r\nIch verbleibe im Namen der genannten Verbände\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nNatascha Dalügge-Momme, 1. Vorsitzende\r\nADÜ Nord, Vorstand\r\n\r\nFachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher e.V.\r\nBundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.\r\nVerband der Übersetzer und Dolmetscher e.V.\r\nVerband der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher und der öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer in Baden-Württemberg e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014007","regulatoryProjectTitle":"Kommunikationsbedarf und qualifizierte Sprachmittlung im GEAS-Anpassungsgesetz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/0f/388633/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200098.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDÜ e.V. / Uhlandstraße 4–5 / 10623 Berlin\r\nElvira Iannone\r\nPolitische Geschäftsführung\r\nT: +49 30 88712830\r\nwww.bdue.de\r\niannone@bdue.de\r\nDatum / Date 02.12.2024\r\nAn den Deutschen Bundestag\r\nAusschuss für Inneres und Heimat\r\nNur per E-Mail an:\r\ninnenausschuss@bundestag.de\r\nStellungnahme des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems\r\nBT-Drs. 20/13963\r\nSehr geehrter Herr stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Inneres und Heimat,\r\nsehr geehrter Herr Prof. Dr. Castellucci,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nhiermit nehmen wir zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Unterkünften und Schutzhäusern sowie Beratungsstellen aller Art. Insgesamt werden knapp 100 Sprachen durch BDÜ-Mitglieder abgedeckt.\r\nZiel des GEAS-Anpassungsgesetzes ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Rechtsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wobei Zuständigkeiten geregelt, Regelungen von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt und ggf. wiederholende nationale Regelungen gestrichen werden müssen. Betroffen sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz.\r\nIn unserer Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf beziehen wir uns ausschließlich auf solche Aspekte, die im Zusammenhang mit unseren Berufen und folglich mit Kommunikation stehen. Für den vorliegenden Gesetzentwurf dürften dies die vorgesehenen Änderungen im Asylgesetz und im Aufenthaltsgesetz sein. Hierbei unterscheiden wir zwischen 1. Behördenkommunikation, der 2. Kommunikation im Rahmen der vorläuﬁgen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 82 Absatz 3a AufenthG-E) und 3. Sprachbestimmung in der Kommunikation mit dem Ausländer.\r\n1. Behördenkommunikation\r\nDie Hinzuziehung eines Sprachmittlers ist in § 17 Asylgesetz geregelt. Diese bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Anhörung im Asylverfahren, nicht auf die weitere Kommunikation mit Behörden, obwohl vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Person bei Einreise und vor der Anhörung zumeist auch nicht des Deutschen mächtig ist, wie dies für die Anhörung gilt.\r\nDabei finden schon vor der Anhörung wesentliche Kommunikationssituationen statt, die\r\n- erkennungsdienstliche Maßnahmen mit sich bringen,\r\n- mit Rechten und Pflichten einhergehen, Meldepflicht (§ 68 Abs 4 AsylG), Anzeigepflicht zur Geburt oder nachträglichen Einreise eines Kindes, dessen Elternteil einen Asylantrag gestellt hat (§ 14 Abs 5 AsylG-E), Ausreisefrist und entsprechende Antragstellung (§ 38 AsylG-E),\r\n- wesentliche Rechtsfolgen haben können, beispielsweise die Beschränkung des Asylantrags auf die Zuerkennung Internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 1 AsylG-E), die Unterrichtung des Ausländers über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (in § 63 AslyG-E), die Screeningverfahren (§§ 14a, 14b, 14c AufenthG),\r\n- zur Ermittlung besonderer Bedarfe erforderlich sind\r\n- oder sogar die Stellung des Asylantrags selbst betreffen (z. B. § 13 Abs. 2, § 18a, § 14 Abs. 2 S. 1 AsylG-E).\r\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Person in ihren Grundfreiheiten betroffen ist, also die Beschränkung der Bewegungsfreiheit: wenn sie durch jegliche genannte Behörde wohin auch immer verbracht, festgehalten, in Gewahrsam genommen wird, wenn ihre Bewegungsfreiheit dauerhaft eingeschränkt (§ 68 AsylG) oder sie inhaftiert wird – Überprüfungshaft (§§ 14a, 15a AufenthG), Zurückweisungshaft (§ 15 AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG), Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG), Haft zum Zweck der Überstellung (§ 2 Absatz 14 AufenthG) oder Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze (§ 70b AsylG).\r\nDies gilt gleichermaßen für solche Kommunikationssituationen, in denen Mitarbeiter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und von UNHCR Deutschland, Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in Vollzugseinrichtungen zu gestatten ist, Rechtsbeistand oder Rechtsberater Gespräche mit dem Ausländer führen, sowie für solche Situationen, in denen die besonderen Bedürfnisse von Inhaftierten überprüft werden.\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf ist bislang keine Ergänzung des Aufenthaltsgesetztes um eine Regelung analog zu denen im Gerichtsverfassungsgesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehen, die die Kommunikation über die Hinzuziehung von Dolmetschern und Übersetzern sicherstellt. Selbst im Screeningverfahren, das keine Freiheitsentziehung i. S. d. Artikels 5 der EMRK sein soll, findet doch Kommunikation statt. In den angeführten Situationen muss die Kommunikation unter Hinzuziehung qualifizierter Dolmetscher sichergestellt werden, um rechtsstaatliche Prinzipien wahren zu können und die Europäische Menschenrechtskonvention nicht auszuhebeln.\r\nDa Übersetzer, Dolmetscher und Sprachmittler keine geschützten Berufsbezeichnungen sind, ist zur Qualitätssicherung und Rechtssicherheit der Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, beispielsweise eines translationswissenschaftlichen Studiums oder einer Staatlichen Prüfung Übersetzen/Gebärdensprach-/Dolmetschen, unumgänglich, wie es auch für die Aufnahme in praktisch alle Berufsverbände in Deutschland erforderlich ist. Bei Kommunikationssituationen im Fachgebiet Recht ist auch der Nachweis entsprechender Kenntnisse oder eine allgemeine Beeidigung geboten. Gerade im Asyl- und Aufenthaltsrecht ist zur Qualitätssicherung der Einsatz allgemein beeidigter Dolmetscher – nach Ende der Übergangsfrist des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) ausschließlich solche Dolmetscher, die nach GDolmG allgemein beeidigt sind, unabdingbar. Zum einen war in der Vergangenheit immer wieder öffentlich geworden, dass Extremisten und fremde Geheimdienste gezielt als Dolmetscher bzw. Übersetzer, gerade im Kontext politischer Verfolgung, tätig waren. Zum anderen handelt es sich bei den o. a. Kommunikationssituationen um solche, durch die die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und daher eine Analogie zum Strafrecht gegeben ist – nicht durch das Rechtsgebiet, sondern durch die Folgen für die fremdsprachige Person.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch der Schutz von Sprachmittlern vor Bedrohung und Angriffen zu regeln. Für weitere Ausführungen dazu verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1023740/f32841fe47b406772a7c405af744b2e3/Stellungnahme-Iannone.pdf.\r\nKeinesfalls ist bei Inhaftierung eine schriftliche Kommunikation (§ 70 AsylG-E) ausreichend. Die im Entwurf beschriebenen Kommunikationssituationen weisen die Merkmale einer sog. Zuführung auf, die Kommunikation vor einem Haftrichter ist nicht schriftlich.\r\nWenn ausnahmsweise auf standardisierte schriftliche Kommunikation von Richtung einer Behörde zum Ausländer zurückgegriffen werden muss, die zwangsläufig immer eine kommunikative Einbahnstraße ist, weil keine Verständnisfragen gestellt werden können, so sind diese Informationen von qualifizierten Übersetzern nach dem 4-Augen-Prinzip in die jeweilige Sprache zu übertragen.\r\n2. Kommunika+on im Rahmen der vorläuﬁgen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 82 Absatz 3a AufenthG-E)\r\nDie zuständige Landesgesundheitsbehörde soll eine körperliche Untersuchung anordnen können, um von dem Ausländer ausgehende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, wobei der Ausländer diese Untersuchung zu dulden haben soll. Die Untersuchung soll von medizinisch qualifiziertem Personal vorzunehmen sein, wobei körperliche Eingriffe nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden dürfen sollen.\r\nBei diesen Untersuchungen, denen sich die zu untersuchende Person nicht entziehen kann, und gegen die sie sich womöglich wehrt, ist es erforderlich, dass qualifizierte Dolmetscher die Kommunikation sicherstellen. Zum einen kann so die zu untersuchende Person überhaupt verstehen, was der Anlass einer solchen Untersuchung ist und welche diagnostischen Verfahren dabei zur Anwendung kommen sollen; so kann beispielsweise eine Blutentnahme kooperativer und damit erfolgreich und vor allem sicherer für alle Beteiligten erfolgen. Zum anderen kann nur so die zu untersuchende Person über die Risiken einer Untersuchung beispielweise bei einer Röntgenuntersuchung etwa bei Tuberkuloseverdacht oder anderen Eingriffen aufgeklärt werden. Und nur so können wiederum Ärzte nicht nur nach den Regeln der ärztlichen Kunst handeln, sondern auch ihrer ethischen Verantwortung gemäß Genfer Gelöbnis gerecht(er) werden.\r\nEntsprechend ist Satz 3 zu ändern in: „Die Untersuchung ist von medizinisch qualifiziertem Personal im Beisein von qualifizierten Dolmetschern vorzunehmen.“\r\nDabei sind Schutzmaßnahmen auch für Dolmetscher gemäß ISO 21998:2020 Interpreting services — Healthcare interpreting — Requirements and recommendations einzuhalten.\r\n3. Sprachbestimmung\r\nAn mehreren Stellen im vorliegenden Gesetzentwurf findet sich bezüglich der Information bzw. Belehrung des Ausländers die Formulierung „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“.\r\nDies greift zu kurz, weil beispielsweise von Menschen aus mehrsprachigen Ländern die Sprachkompetenz in Kolonialsprachen überschätzt wird oder auf Seiten des Behördenvertreters überhaupt Unwissenheit über die regional gesprochenen Sprachen herrscht.\r\nIn § 17 Asylgesetz lautet die Formulierung in Bezug auf die darin behandelten Sprachmittler: „[…], der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.“\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf sind die entsprechenden Stellen zu ändern in „in der Muttersprache des Ausländers oder einer anderen Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann“ zu ändern.\r\nDie Formulierung in § 17 Asylgesetz ist zudem bezogen auf die auszuführenden Tätigkeiten von Sprachmittlern nicht korrekt. Sprachmittlung ist in der Translationswissenschaft – und so stets auch in allen Gesetzestexten – der Überbegriff für Übersetzen und Dolmetschen. Aktuell wird für die Person des Sprachmittlers der Überbegriff verwendet, für die Tätigkeit jedoch nur einer der Unterbegriffe; übersetzen bezeichnet die schriftliche Übertragung eines schriftlich fixierten Textes in eine andere Sprache. Dies ist bei einer Anhörung nicht der Fall.\r\nEs muss in § 17 Asylgesetz also heißen: „zu übersetzen bzw. zu dolmetschen hat“.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014008","regulatoryProjectTitle":"Kommunikationsbedarf und qualifizierte Sprachmittlung im GEAS-Anpassungsfolgegesetz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/d8/388635/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200101.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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(BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem\r\nBT-Drs. 20/13964\r\nSehr geehrter Herr stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Inneres und Heimat,\r\nsehr geehrter Herr Prof. Dr. Castellucci,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nhiermit nehmen wir zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Stellung.\r\nDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben.\r\nMehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt. Ungefähr zwei Drittel aller im BDÜ organisierten Dolmetscher sind (auch) im Gesundheits- und im Gemeinwesen tätig, darunter auch in Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Notaufnahmen, Unterkünften und Schutzhäusern sowie Beratungsstellen aller Art. Insgesamt werden knapp 100 Sprachen durch BDÜ-Mitglieder abgedeckt.\r\nZiel des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Rechtsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wobei Zuständigkeiten geregelt, Regelungen von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt und ggf. wiederholende nationale Regelungen gestrichen werden müssen.\r\nWir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die Stellen im Gesetzentwurf, die direkt unsere Berufe betreffen, genauer: Artikel 3 und 4 im vorliegenden Gesetzentwurf. Grund für die Anpassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des 5. Sozialgesetzbuchs ist die Vorgabe in Art. 22 Abs. 2 der EU-Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen (2024/1346) über die Medizinische Versorgung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. […]\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf werden in Artikel 3 und 4 zwar medizinische Leistungen und die Erstattung dieser den Krankenkassen entstandenen Kosten durch die zuständigen Träger behandelt. Keine Berücksichtigung findet jedoch bei der Gleichbehandlung von minderjährigen Antragstellern bzw. minderjährigen Kindern von Antragstellern (im Folgenden zusammenfassend als Minderjährige im Asylverfahren bezeichnet) mit Minderjährigen deutscher Staatsangehörigkeit in der Gesundheitsversorgung der Aspekt Kommunikation.\r\nGerade bei vulnerablen Personen – und Minderjährige in einem Asylverfahren weisen gleich mehrere Merkmale von Vulnerabilität auf – ist Kommunikation ein entscheidender Faktor, auch und gerade in der Gesundheitsversorgung: Eine funktionierende Kommunikation ist Voraussetzung für eine sorgfältige Anamnese, und damit grundlegend für alle weiteren Folgehandlungen im Gesundheitswesen von Diagnostik bis Therapie.\r\nImplizit beeinflusst werden davon weitere Aspekte der Gesundheitsversorgung – die gerade an anderer Stelle intensiv diskutiert werden – wie die Annahme von Präventionsangeboten, aber auch Patientensteuerung in Verbindung mit Fachkräftemangel. Bei nicht funktionierender Kommunikation, insbesondere auch mit dem fehlenden Wissen über das deutsche Gesundheitssystem, sind Unter-, Über-, Fehlversorgung und -medikation wahrscheinlicher. Dies geht zu Lasten der Patienten bzw. der GKV-Beitragszahler. \r\nSelbst, wenn zugewanderte Menschen die deutsche Sprache schon etwas oder gut beherrschen, stehen sie in der Gesundheitsversorgung im Hörverstehen und auch Sprechen vor besonderen Herausforderungen: Schmerzen und die Einnahme bestimmter Medikamente erschweren die Kommunikation in einer Fremdsprache deutlich.\r\nKommunikation in der Gesundheitsversorgung ist oft von (starken) Emotionen, meist Unsicherheit und Angst, geprägt; auch Stress erschwert die Kommunikation in einer Fremdsprache.\r\nGleichzeitig fördert Nichtverstehen und Nichtverstandenwerden Konflikte.\r\nDarüber hinaus hat Kommunikation in der Gesundheitsversorgung auch eine haftungsrechtliche Dimension. Auch wenn es keine explizite gesetzliche Regelung zu geben scheint, wird bei unter 14-Jährigen das Einverständnis eines Sorgeberechtigen empfohlen. Im Umkehrschluss heißt das, dass Minderjährige spätestens ab 14 Jahren selbst über ihren Körper, und damit auch über Diagnostik- und Therapieverfahren entscheiden dürfen. Diese Entscheidungen müssen auf informierter Grundlage und vom Patienten selbst getroffen werden. Dafür ist eine funktionierende Kommunikation Bedingung.\r\nDa Kinder eine andere Sprache meist schneller lernen als Erwachsene, sind es oft Kinder und Jugendliche, die auch im Gesundheitswesen die Kommunikation zwischen medizinischem Personal und den Eltern durch das sog. Kinderdolmetschen herstellen – zur Versorgung der Eltern oder auch über die eigene Versorgung, wenn sie selbst noch keine Entscheidungen für sich selbst treffen dürfen. Kinderdolmetschen hat vielfältige psychologische Auswirkungen auf Kinder und Eltern, kann psychische Belastung hervorrufen oder verstärken und ist ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention (weiterführende Informationen zum Kinderdolmetschen unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf).\r\nDie vorstehenden Aussagen über Kommunikation in der Gesundheitsversorgung sind umfassend durch wissenschaftliche Studien belegt, auf deren jeweilige Nennung aus zeitlichen Gründen verzichtet wird.\r\nEine generelle Kostenübernahme für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Gesundheitswesen für alle Zugewanderten, die (noch) nicht oder nicht mehr ausreichend Deutsch oder die Deutsche Gebärdensprache beherrschen, ist – trotz gegenteiligen Versprechens im Koalitionsvertrag 2021 – nicht umgesetzt worden. Damit haben auch Minderjährige im Asylverfahren keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. auf Beauftragung einer schriftlichen Übersetzung medizinischer Dokumentation, auch aus einem anderen Land.\r\nAuch für die Personengruppen, die in den Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, gibt es diesen Rechtsanspruch nicht: Ein Rechtsanspruch auf Verdolmetschung im Rahmen des Asylverfahrens bzw. der eigentlichen Anhörung ist gegeben; im Asylbewerberleistungsgesetz findet sich jedoch kein eindeutiger Rechtsanspruch in Bezug auf die Gesundheitsversorgung.\r\nAuch in den meisten Bundesländern gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für die Beauftragung qualifizierter Übersetzer und Dolmetscher im Gesundheitswesen.\r\nAktuell bleibt die Entscheidung, ob und für welche Versorgung Dolmetscher beauftragt werden dürfen, willkürlich. Wenn Dolmetscher beauftragt werden, dann sind solche Einsätze mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, weil zunächst herausgefunden werden muss, ob und wer diesen Auftrag bezahlt. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass qualifizierte Dolmetscher (und auch Übersetzer) nicht zur Verfügung stehen, und weiter dazu, dass vor allem Menschen im Ehrenamt und meist ohne einschlägige Kompetenzen, die zum Dolmetschen und Übersetzen zwingend erforderlich sind, versuchen, Kommunikation herzustellen. Oft funktioniert die Kommunikation dann ebenfalls nicht, was eine weitere Verschwendung von Ressourcen ist (s. o.). Oder es wird auf Kinderdolmetschen zurückgegriffen, wobei selbst dafür ein gewisses Alter erreicht sein\r\nmuss; bei den meisten Kinder-Vorsorge-Untersuchungen (sog. U-Untersuchungen), um nur ein Beispiel zu nennen, geht das nicht.\r\nNur mit der Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Sprachmittlungsleistungen bei der Gesundheitsversorgung von Minderjährigen im Asylverfahren und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann der in der zitierten Aufnahme-Richtlinie formulierte Anspruch tatsächlich erfüllt werden. Wie die konkrete Ausgestaltung aussehen kann, hat der BDÜ mit Blick auf das Koalitionsversprechen auf der Grundlage bestehender Gesetze, die einen Rechtsanspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen formulieren (Justiz, Gebärdensprachdolmetschen) zusammengefasst (s. Anhang 1: Forderungspapier „Zur Integration Nicht-Deutschsprachiger in das deutsche Gesundheitssystem durch qualifizierte Sprachmittlung“ und Anhang 2 „Häufig gestellte Fragen“).\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014330","regulatoryProjectTitle":"Kostenerstattung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für Verfahrensbeteiligte einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/76/397081/Stellungnahme-Gutachten-SG2501170015.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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(BDÜ) ist mit über 7.500 Mitgliedern der größte deutsche und europäische Berufsverband der Branche. Er repräsentiert damit 80 % aller organisierten Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Deutschland. Im BDÜ sind ausschließlich Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Laut- und Gebärdensprachen organisiert, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen und diese nachgewiesen haben. Mehr als die Hälfte der BDÜ-Mitglieder sind allgemein beeidigt.\r\nZiel des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 ist es, gemäß dem VN-Ziel für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ (SDG 16), Rahmenbedingungen für eine ausreichende Anzahl an Anwälten, Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern sowie\r\nVerfahrensbeistände und andere zu schaffen. Dazu sollen die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht, die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler angehoben und die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen, angepasst werden. Darüber hinaus werden weitere Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts sowie des Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Notarkostenrechts vorgenommen. Auch wird die Vergütung von Verfahrensbeteiligten reformiert.\r\nDie im Gesetzentwurf formulierten Vorschläge beziehen sich auf unterschiedliche Gesetze und Berufsgruppen. Unsere Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Stellen im Entwurfstext, die direkt die Berufsausübung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Laut- und Gebärdensprachen betreffen.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass auch die Vergütungssätze für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in einem Kostenrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden und damit mit den Honoraren anderer Berufsgruppen und den Gerichtskosten zusammen gedacht werden. So wird nicht nur der Aufwand im legislativen Verfahren minimiert, sondern es ergibt sich auch ein ganzheitlicher Novellierungsprozess. Es ist von herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass nicht nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften qualifizierte Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in ausreichender Zahl und für alle erforderlichen Laut -und Gebärdensprachen zur Verfügung stehen, sondern auch für die betroffenen nichtdeutschsprachigen Personen, darunter auch hör- und sprachbehinderte Personen. Denn nur so kann auch ihnen ein gleichberechtigter Zugang zur Justiz (SDG 16) – ggf. über Verfahrensbeistände – wie auch zur Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überhaupt erst möglich werden.\r\nIm Folgenden konzentrieren wir uns auf zwei zentrale Aspekte des JVEG (Artikel 6 im Entwurf), nämlich auf die (I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG) und auf die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, also (II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG). Außerdem gehen wir auf den uns betreffenden Aspekt bei den in Artikel 8 des Entwurfes vorgeschlagenen Änderungen zu (III) Vergütung/Kosten von Verfahrensbeiständen (§ 158c FamFG) ein, womit eine Regelungslücke geschlossen werden kann.\r\n(I) Höhe der Vergütungssätze (§§ 9, 11 JVEG)\r\nDer Geist, der 2003 dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zugrunde lag, stellte „eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert“ (BT-DS 15/1971, S. 139) in den Mittelpunkt der Reform. Dies war jedoch bereits bei der vergangenen JVEG-Novellierung schon nicht mehr der Fall: Die in einer aufwendigen Marktanalyse für das Wirtschaftsjahr 2017 erfragten Honorarsätze lagen aus Gründen, die wir in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines KostRÄG 2025 vom 18.06.2024 ausführlich dargelegt haben, bei Inkrafttreten des novellierten JVEG 2021 mind. 15 % unter dem marktüblichen Honorar.\r\nDennoch begrüßt der BDÜ die zeitgleiche Anpassung von Vergütungshöhen unterschiedlichster Berufsgruppen und der Gerichtskosten ausdrücklich. Dies auch, obwohl an vielen weiteren Stellen im JVEG akuter Bedarf an Klarstellung und vor allem an Modernisierung besteht.\r\nIn Anbetracht der aktuellen Haushalts- und auch politischen Lage begrüßt der BDÜ auch die vorgeschlagene lineare Erhöhung der Honorare um 9 %.\r\n(II) Vereinbarung der Vergütung (§ 14 JVEG)\r\nKeine Änderungen finden sich im Gesetzentwurf zur Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen zu schließen, „deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.“ Nach § 14 JVEG behalten sich die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden vor, Rabattierungen vorzunehmen, ohne dass diese jedoch an irgendeine Bedingung (wie Auftragsvolumen) geknüpft sind. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren und der Zugang zur Justiz und zum Recht dürfen nicht von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener abhängen.\r\nBis einschließlich 2020 waren Rahmenvereinbarungen zwischen Gerichten einerseits und Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern andererseits nicht in der Fläche üblich; vgl. Anhang Positionspapier „Zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG“, 2019.\r\nIm Zuge der Vergütungsanpassungen zu 2021 sind in einigen Bundesländern systematisch, insbesondere von Amtsgerichten Rahmenvereinbarungen zum bis einschließlich 2020 geltenden Vergütungssatz geschlossen worden. Diese Gerichte haben sich also bereits der letzten Vergütungserhöhung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern – insbesondere, aber nicht nur von Dolmetscherinnen und Dolmetschern – entzogen. Vielfach erlebten unsere Mitglieder, dass diejenigen, die keine bedingungslose Rahmenvereinbarung geschlossen haben, nicht mehr beauftragt wurden und werden; selbst dann nicht, wenn für diese Sprache keine anderen qualifizierten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen. Beauftragt werden dann irgendwelche mehr oder weniger zweisprachigen Personen, die ad hoc beeidigt werden – oder der Termin wird verschoben. Sie wissen besser als wir, welche Auswirkungen dies auf den Gerichtsbetrieb bei überlasteten Geschäftsstellen hat, auf Verfahrensdauer und Fristen oder auch auf das Ansehen von Justiz und Rechtsstaat bei den Betroffenen und in der Gesellschaft. Der BDÜ befürchtet daher, dass die nun erfolgende Vergütungserhöhung ohne gleichzeitige Streichung der Möglichkeit zur Schließung von Rahmenvereinbarungen dazu führt, dass mehr Gerichte bzw. Bundesländer diesen Beispielen folgen werden – eine Erhöhung der Vergütung also nur auf dem Papier, aber nicht bei der Auftragsvergabe\r\nerfolgt.\r\nDas JVEG ist zwar für Gerichte und Staatsanwaltschaft gedacht, strahlt jedoch auch auf andere Bereiche aus, weil es das einzige Regelwerk zur Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch die öffentliche Hand ist. So verweisen alle Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern direkt oder indirekt auf das JVEG, wodurch es bei jeder Beauftragung durch alle Ämter und Behörden in Deutschland anzuwenden ist: Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Ausländerbehörden bis hin zu Sozial- und Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten, um nur einige zu nennen. Damit geht es um unterschiedlichste gesellschaftliche Funktionen wie Vaterschaftsanerkennung, Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, UmF), den Anspruch auf Leistungen bzw. das Nachkommen von Pflichten aller Art bis hin zu existenziellen Fragen wie Arbeit und Aufenthalt in Deutschland.\r\nQualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer trifft man in diesen Settings selten an, wenn der Preis wichtiger ist als nachgewiesene Kompetenz und verantwortungsbewusstes Rollenverständnis. Dies hat auch mit den Vorgaben im Vergaberecht zu tun, also der Gewichtung von Preis und Qualität, hier: Qualifikation. Die Sprachmittlungsleistung wird in diesen Settings praktisch nie nach § 8 JVEG vergütet, fast ausschließlich werden Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG vorgegeben – die (weit) unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen. Aus unserer Mitgliedschaft und unserem Netzwerk wissen wir, dass je nach Kommune oder Behörde Vergütungssätze für Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Bereich von 25 bis 45 Euro pro Stunde (ohne Fahrtkostenersatz, ohne Fahrtzeitvergütung, ohne Ausfallentschädigung o.ä.) häufig vorkommen; bei Beauftragung eines sog. Dolmetschbüros (Agentur), die meist an Nichtangestellte untervergeben, liegt die Vergütung auch bei unter 20 Euro pro Stunde (vgl. Hanft-Robert, S., Mösko, M. Community interpreting in Germany: results of a nationwide cross-sectional study among interpreters. BMC Public Health 24, 1570 (2024). https://doi.org/10.1186/s12889-024-18988-8).\r\nAlle demokratischen Parteien wollen zurecht prekäre Arbeit bekämpfen und die Wirtschaft fördern. Darüber hinaus braucht ein funktionierendes Gemeinwesen natürlich Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig ist für freiberuflich tätige bzw. solo-selbstständige Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer im Gemeinwesen der Staat selbst jedoch meist einer der schlechtesten Auftraggeber.\r\nZu weiteren Implikationen wie im Zusammenhang der Anwerbung ausländischer Arbeits- und Fachkräfte, die an dieser Stelle zu weit vom KostRÄG 2025 abschweifen würden, die jedoch für das Verständnis von Hintergrund und Auswirkungen erforderlich sind, verweisen wir auf unser Positionspapier „Zum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle“, 2022, das wir als Anhang 2 anfügen.\r\nAus diesen Gründen fordert der BDÜ eine ersatzlose Streichung von § 14 JVEG.\r\n(III) Vergütung/Kosten von Verfahrensbeiständen (§ 158c FamFG)\r\nÄhnlich verhält es sich bei einer Sprachmittlungstätigkeit für Verfahrensbeistände und deren Kostenerstattung – je nach Kommunikationssituation, aber auch je nach Bundesland, Gericht oder Geschäftsstelle. Oft führt dies dazu, dass in der Vorbereitung auf einen Termin bzw. außerhalb des Gerichtssaals auf nahestehende Personen oder andere nicht für das Dolmetschen qualifizierte (vermeintlich) Mehrsprachige zurückgegriffen wird, aus Kostengründen. Die im Begründungstext auf Seite 71 ausgeführten Auswirkungen können nur bestätigt werden, auch die auf Seite 74 dargelegten Probleme der Kostenträgerschaft, mit entsprechenden durch den BGH-Beschluss XII ZB 110/23 vom 25.9.2024 absehbaren Folgen. Aktuell führt die Regelungslücke zu einer systematischen Benachteiligung von Kindern, die selbst bzw. deren Eltern nicht (ausreichend)\r\nDeutsch beherrschen, sodass der Bezug auf SDG 16 zur hohlen Phrase verkommt, um nicht von Artikel 3 GG zu sprechen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßt der BDÜ die neu vorgeschlagenen Änderungen, § 158b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 FamG ebenso wie den Kostenersatz für eine Vergütung nach JVEG in § 185c Absatz 2 FamFG.\r\nGleichzeitig müssen wir darauf hinweisen, dass die vorgeschlagene, zudem pleonastische Formulierung „Dolmetscher oder Übersetzer oder ein anderer geeigneter Sprachmittler, insbesondere Gebärdensprachdolmetscher“ dazu geeignet ist, das ohnehin schon bestehende terminologische Chaos in der Benennung „unserer Berufe“, auch in die Justiz betreffenden Gesetzen, noch zu verschlimmern. Im Einzelnen (und vereinfacht):\r\n- Übersetzer arbeiten mit schriftlich fixierten Texten, Dolmetscher mit gesprochenen oder gebärdeten Texten; Sprachmittlung ist der wissenschaftliche Oberbegriff für beide Berufe bzw. Tätigkeiten, wie er auch von den Sprachendiensten der Bundesministerien oder deren nachgelagerten Behörden wie dem BAMF verwendet wird. Weitere Tätigkeiten wie etwa das Schriftdolmetschen (also das Gesagte in derselben oder auch in einer anderen Sprache schriftlich auf einem Bildschirm wiederzugeben) sind für die in Betracht kommenden Kommunikationssituationen von Verfahrensbeiständen nicht relevant.\r\n- Umgangssprachlich wird von einigen Fachfremden der Begriff Sprachmittlung verwendet, um nicht (ausreichend) qualifiziertes Dolmetschen zu bezeichnen; meist in Verbindung mit (vermeintlich) ehrenamtlicher Tätigkeit. Dies kann in der Justiz jedoch nicht gemeint sein, erst recht nicht in Verfahren, bei denen das Kindeswohl zentral ist.\r\n- Dolmetschen kann zwischen Laut- und Gebärdensprache erfolgen oder zwischen unterschiedlichen Laut- oder unterschiedlichen Gebärdensprachen. Insofern ist Dolmetschen wiederum ein Oberbegriff.\r\nBereits in geltenden Gesetzen werden diese Begriffe inkohärent verwendet: Beim JVEG sind die Kolleginnen und Kollegen, die mit Gebärdensprachen arbeiten bei Dolmetschern „mitgemeint“. Ein Festhalten an der im KostRÄG-E vorgeschlagenen Formulierung für das FamFG würde sogar zum Widerspruch innerhalb ein und desselben Gesetzes führen!\r\nIn den genannten Änderungen im FamFG muss die wiederkehrende Formulierung also „Dolmetscher und Übersetzer“ lauten. Inwiefern die rechtliche Notwendigkeit besteht, dass hierbei auch die allgemeine\r\nBeeidigung genannt werden muss, überlassen wir den Rechtsexperten. Gleichwohl muss klar sein, dass die Anforderungen an die Qualifikation der Übersetzer und Dolmetscher – abgeleitet aus den Anforderungen an Gebärdensprachdolmetscher nach BGG i.V.m. KHV oder aus den im GDolmG formulierten Anforderungen – gewährleistet sein muss.\r\nDer BDÜ steht als konstruktiver Gesprächspartner und Berater mit fachpraktischer Kompetenz und Erfahrung auch für die weitere Umsetzung gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nElvira Iannone, Politische Geschäftsführung\r\n\r\n\r\nANHANG 1\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG\r\nDie Bezeichnungen Übersetzer und Dolmetscher werden zur besseren Lesbarkeit als inkludierende Form auch für Übersetzerin und Dolmetscherin verwendet.\r\n\r\nDer BDÜ begrüßt ausdrücklich die seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigte Evaluierung und Novellierung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Aus Sicht des Verbandes besteht jedoch nicht nur eine Notwendigkeit, die Stunden- und Honorarsätze an die seit der letzten Angleichung 2013 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Vielmehr bedarf auch die Regelung des § 14 JVEG diesbezüglich dringend einer Überarbeitung. In der derzeit gelebten Fassung ist die Regelung wirtschaftlich für qualifizierte und auf dem außergerichtlichen Markt erfolgreiche Dolmetscher und Übersetzer nicht tragbar. Damit steht zu befürchten, dass der Justiz zunehmend weniger qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer zur Verfügung stehen, so dass die nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\nWie sich auch aus den bisherigen Gesetzesbegründungen ergibt, stellt der Gesetzgeber neben dem Kriterium der „häufigen Heranziehung“ auch in § 14 auf eine leistungsgerechte Vergütung ab, die die Gegebenheiten des außergerichtlichen Marktes zu berücksichtigen hat. In der Praxis führte § 14 JVEG jedoch dazu, dass bei der Vergabe von Rahmenverträgen (Vergütungsvereinbarungen) der angebotene Preis das alleinige Auswahlkriterium geworden ist. Wie beispielsweise eine BDÜ-Mitgliederumfrage zum Dolmetschen für die Polizeibehörden ergab, haben viele qualifizierte Dolmetscher bzw. Übersetzer diesen Tätigkeitsbereich aufgrund der aktuellen Vergütungsvereinbarungen und des dadurch entstandenen unzumutbaren Preisdumpings verlassen, andere müssen um die Wirtschaftlichkeit kämpfen.\r\nDurch diese Rahmenbedingungen wird die Leistung nur nach dem niedrigsten Preis gewertet. Das Merkmal der „häufigen Heranziehung“ tritt vollständig zurück bzw. trifft in der Praxis tatsächlich nur noch auf solche Bieter zu, die so geringe Stundensätze anbieten, dass eine kostendeckende, die eigene Leistung berücksichtigende Honorarkalkulation gänzlich unmöglich erscheint. Dies steht in keinem Verhältnis zu der hohen Verantwortung und den Anforderungen – von Dolmetschern bzw. Übersetzern werden nicht nur hohe Flexibilität, Erreichbarkeit, Rufbereitschaft, spezielle Sprach- und Umfeldkenntnisse, sondern auch Loyalität, Neutralität, Vertraulichkeit und Unbestechlichkeit verlangt –, die bei der Arbeit für Polizei und Justizbehörden vorausgesetzt werden. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist meistens eine realistische Preiskalkulation für diese hochwertige Dienstleistung gar nicht mehr möglich.\r\nDaher sollte sich der Grundsatz der leistungsgerechten Vergütung auch bei Rahmenverträgen im JVEG wiederfinden. Parallel dazu ist dem BDÜ sehr daran gelegen, Verwaltungs- und Verfahrensvorgänge durch streitvermeidende gesetzliche Regelungen effektiver zu gestalten, um die Behörden und die Gerichte zu entlasten und die Qualität erbrachter Leistungen zu sichern, damit der Grundsatz eines fairen Verfahrens erfüllt, aber teure Überprüfungen und dadurch verlängerte Verfahren vermieden werden können.\r\nDaher schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n§ 14 „Vereinbarung der Vergütung“ sollte gestrichen oder modifiziert werden.\r\nBegründung:\r\nDie vorrangig als Vereinfachung dienende Möglichkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen\r\nhat sich in der Praxis tatsächlich nicht bewährt. Obwohl die Vorschrift ausdrücklich auf eine Vereinfachung der Abrechnung abzielt, enthalten die existierenden Vergütungsvereinbarungen gerade für die in den Geltungsbereich des JVEG fallenden Ermittlungen der Polizei eine Vielzahl von unterschiedlichen Abrechnungsbedingungen, die der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung entgegenwirken (vgl. Beispiele für Rahmenvereinbarungen in Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 7).\r\nDie geforderte „häufigere Heranziehung“ als Kriterium für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist oft nur noch die Folge einer solchen Vereinbarung und nicht mehr deren Voraussetzung. Darüber hinaus kann die Abruffrequenz durch den Auftraggeber ohnehin nicht verlässlich zugesichert werden. Es lässt sich bei bestimmten Sprachrichtungen nicht vorhersagen, wie viel Bedarf an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Zeitraum während der vereinbarten Vertragsdauer entstehen wird. Auch dies führte in der Praxis dazu, dass ausschließlich fiskalische Aspekte bei der Heranziehung Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass das billigste Angebot nicht zwangsläufig das wirtschaftlichste ist.\r\nDer Wortlaut des § 14 JVEG steht einem gerechten Marktpreis entgegen: Danach darf die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden. Dabei ist nach Ansicht der Rechtsprechung die Höhe einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG grundsätzlich der richterlichen Überprüfung entzogen, sofern nicht offenkundig die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staates bei Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich sei. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der nach einer angestrebten gerichtlichen Überprüfung ohnehin befürchten muss, schon deshalb bei der nächsten Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt zu werden. Damit laufen Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige aber ständig Gefahr, für eine Vergütung zu arbeiten, die unter den im JVEG für den Normalfall vorgesehenen Stundensätzen und Auslagenpauschalen liegt und die auf dem freien Markt zu erzielende Vergütung nicht mehr abbildet. Im Übrigen sind Preisnachlässe in Rahmen- bzw. Vergütungsvereinbarungen bei Dienstleistungen wie auch dem Dolmetschen und Übersetzen eher wenig angebracht; solche Vereinbarungen sind im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit vielmehr dazu geeignet, die Grundlagen der Zusammenarbeit zu regeln bzw. ein Mindestauftragsvolumen zuzusichern. Wie bereits erwähnt, können solche seitens der Behörden jedoch nur schwer oder gar nicht zugesichert werden. Daher widerspricht bereits der Tatbestand des § 14 der gängigen außergerichtlichen Praxis.\r\nDer Regelung des § 14 liegt zudem der Gedanke zugrunde, dass der Dolmetscher bzw. Übersetzer eine Pauschalvergütung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die zu erbringende Leistung in der Mehrzahl der betroffenen Fälle auf sich wiederholende, gleich gelagerte Einzelfälle bezieht, bei denen sich möglicherweise aufgrund der häufigen Befassung eine vereinfachte Bearbeitung oder ein geringerer – auch zeitlicher – Aufwand ergäbe, der eine Unterschreitung der Regelsätze rechtfertigen könnte. Eine solche Vereinbarung kann auf Dolmetscherleistungen schon deshalb nicht angewandt werden, da sich der mit der Verdolmetschung verbundene Zeitaufwand nach der Rede- und Sprechgeschwindigkeit der zu Verdolmetschenden richtet und sich gerade nicht durch einen mehrfachen Einsatz verringert.\r\nAuch in Bezug auf Übersetzungen kann die Vorschrift nur auf sich wesentlich gleichende Texte angewendet werden, die in der Regel aufgrund der individuellen Umstände der Fälle, auf die in den Texten (z. B. Anklageschriften, Urteile) einzugehen ist, eher als Teile eines Textes und weniger als Text in seiner Gesamtheit auftreten.\r\nInsgesamt ist festzustellen, dass Vergütungsvereinbarungen weniger von den Gerichten als vielmehr häufig von Polizeibehörden auch für die Ermittlungen, die unter das JVEG fallen, abgeschlossen werden. Darüber hinaus werden entgegen dem Wortlaut §14 JVEG1 Vergütungsvereinbarungen auch mit Übersetzerbüros (sogenannten Agenturen) abgeschlossen. Da die Agenturen einen gewissen Teil (bis zu 30 %, manchmal auch mehr) der Vergütung einbehalten, erhält der Dolmetscher bzw. Übersetzer, der die Leistung persönlich erbringen muss, eine Vergütung, die am Ende noch deutlich unter den in solchen Vergütungsvereinbarungen festgelegten Honoraren liegt. Listen, nach denen bevorzugt oder ausschließlich die billigsten Anbieter zu beauftragen sind, schränken später nicht nur die richterliche Freiheit unzulässigerweise ein, sondern enthalten nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel auch keine Kriterien zur fachlichen und persönlichen Eignung (allgemeine Beeidigung) des Übersetzers oder Dolmetschers, mit der die gemäß Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 erforderliche Qualität der zu erbringenden Leistungen sichergestellt werden könnte. In Anbetracht der aktuell auch in den Medien für Schlagzeilen sorgenden Schwierigkeiten mit der Qualifikation der ermittlungsseitig eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer führt diese Praxis infolge notwendiger gerichtlicher Überprüfungen zu höheren Kosten und verlängerten Verfahren, die allein der Justiz angelastet werden und ihren Vertretern und Einrichtungen eine effiziente Arbeit erschweren.\r\nLetztendlich führen die über § 14 JVEG ermöglichten Niedrigpreisvergütungen dazu, dass sich ein Großteil der qualifizierten Dolmetscher und Übersetzer aus diesem Segment zurückzieht und der Polizei – auch in Anbetracht der oft ungewöhnlichen und nicht planbaren Einsatzzeiten, der psychischen Belastung und dem empfundenen Mangel an Wertschätzung – nicht mehr zur Verfügung steht. Am Ende kann die Justiz nur noch auf solche Dolmetscher oder Übersetzer zurückgreifen, die zwar billig, aber nicht mehr qualifiziert sind. Für einen qualifizierten Dolmetscher oder Übersetzer wird die Tätigkeit für die Justiz aufgrund des durch § 14 verursachten Niedrigpreisgefüges immer uninteressanter, da auf dem freien Markt ein angemessener, deutlich höherer Preis für eine qualifizierte Leistung zu erzielen ist. Damit besteht die Gefahr, dass die in Artikel 5 der EU-Richtlinie 2010/64 für ein rechtstaatliches Verfahren geforderte Qualität der zu erbringenden Dolmetschleistungen nicht mehr oder zumindest nicht verlässlich gewährleistet werden kann.\r\n§ 14 JVEG sollte daher entweder in der derzeitigen Fassung gestrichen oder zumindest insoweit geändert werden, als dass eine Unterschreitung der selbst vom Bundessozialgericht im Beschluss vom 29.07.2014 als taxmäßige Vergütung bezeichneten Stunden- und Vergütungssätze des JVEG untersagt wird.\r\nDr. Thurid Chapman, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, März 2019\r\n\r\n1 Siehe dazu: Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke (2018) JVEG. 27. neu bearbeitete Auflage, Carl Heymanns Verlag, §14 Rn 4; sowie Schneider, Hagen (2018) JVEG 3. Auflage, C.H.Beck Verlag, §14 Rn 4.\r\n\r\nANHANG 2\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum „Honorardumping“ durch § 14 JVEG und dessen Folgen: Sparen an der falschen Stelle\r\n\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz. Darüber hinaus findet es auch in Verwaltungsverfahren Anwendung, also in der offiziellen Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden jeder Art. Auch auf die Honorargestaltung von nichtstaatlichen Akteuren, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragen, hat es großen Einfluss. Eine Regelung jedoch hebelt diese Vergütungs- und Entschädigungssätze aus: § 14 JVEG erlaubt das Abschließen von Rahmenvereinbarungen. Da keine Untergrenze definiert ist, liegen diese Sätze vielfach deutlich unter den im Gesetz festgeschriebenen, oftmals sogar im prekären Bereich.\r\nDies steht im Widerspruch zum hohen Anspruch hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Qualität, der an Dolmetscher gestellt wird. Diesen Anforderungen muss eine leistungsgerechte und angemessene Honorierung, wie sie der Staat selbst im JVEG formuliert, gegenüberstehen. Denn der Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung, dem Parteiengehör, Beratungsgesprächen, Anhörungen und Vernehmungen liegt ein qualitativer Anspruch an alle zugrunde, die diese Leistungen erbringen. Nur wenn auch die Dolmetscher darin eingeschlossen sind, können die jeweiligen staatlichen oder vom Staat beauftragten Stellen bzw. öffentlichen Institutionen diesem Anspruch gerecht werden.\r\nForderungen des BDÜ\r\n1. Auskömmliche Honorare nach den Grundsätzen von § 8 JVEG bzw. den Vergütungs- und Entschädigungssätzen in §§ 5–7, 9–11 JVEG\r\n2. Transparenz über Tarife bei öffentlichen Auftraggebern\r\n3. Einheitlichkeit der Verträge mit Bundesbehörden wie der Bundespolizei oder dem Zoll, mit Geltungsbereich für alle Dienststellen\r\n4. Gesetzlich definierte, prozentuale Untergrenze für Honorare in Rahmenvereinbarungen bei öffentlichen Aufträgen, gebunden an einen garantierten Beauftragungsumfang\r\nElvira Iannone, Vizepräsidentin\r\nNorma Keßler, Präsidentin\r\nBerlin, Oktober 2022\r\n\r\nHintergrund\r\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das u. a. die Vergütungen für die Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Geltungsbereich Justiz regelt, ist 2020 novelliert worden. Im Zuge dieser in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Novellierungen soll auch eine Anpassung der Honorare an marktübliche Tarife1 vorgenommen werden. Dazu lässt das Bundesministerium der Justiz jeweils eine unabhängige Marktanalyse durchführen (Hommerich/Reiß 2010; Ekert/Poel 2019).\r\nDie Grundsätze der Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern sind in § 8 JVEG, die konkreten Sätze in §§ 5-7, 9-11 JVEG geregelt. Diese Tarife können aber außer Kraft gesetzt werden: § 14 JVEG gestattet die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen zu Honoraren, die die im JVEG festgelegten Tarife nicht überschreiten dürfen. In der freien Wirtschaft ist das z. B. bei garantierten großen Auftragsvolumina nachvollziehbar: Auftraggeber verpflichten sich zu einem bestimmten Auftragsvolumen, Auftragnehmer verpflichten sich zu einem Preis, der günstiger ist als der Normaltarif („Mengenrabatt“). Somit hat die Rahmenvereinbarung gemäß § 14 JVEG ihren Ursprung in diesem Mechanismus, allerdings nur zum Vorteil der beauftragenden Stelle. Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG stellen ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung dar. Vor diesem Hintergrund war die wichtigste und daher einzige Forderung des BDÜ bei der letzten Novellierung des JVEG die Streichung von § 14.2\r\nAuf Drängen des BDÜ e.V. wurde in der Umfrage zur Marktanalyse erstmalig eine Frage zu Rahmenvereinbarungen von außergerichtlich tätigen Dolmetschern aufgenommen. Mit dem Ergebnis, dass im freien Markt Vergütungsvereinbarungen in der Art, wie § 14 JVEG sie vorsieht, kaum angewendet werden (Ekert/Poel 2019:113). Und wenn von Dolmetschern in der freien Wirtschaft vereinzelt Rahmenverträge abgeschlossen werden, enthalten diese Verpflichtungen für beide Vertragsparteien, sodass Rabattierungen an bestimmte Auftragsvolumina gekoppelt sind.\r\nZum 01.01.2021 trat schließlich das neue JVEG in Kraft. Entgegen dem anderslautenden ersten Referentenentwurf des zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV 2019), das entsprechend der Marktanalyse (Ekert/Poel 2019:100–102) höhere Dolmetschhonorare – 100 €/Std. statt der nun 85 €/Std. – und keine Möglichkeit für Rahmenvereinbarungen vorsah, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das die Bundesländer und andere Ministerien eingebunden waren, § 14 JVEG nicht gestrichen.\r\n\r\nAnwendung von und Orientierung an § 14 JVEG …\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Gerichten\r\nDie Anwendung des § 14 JVEG durch die Gerichte ist bundesweit unterschiedlich. Während einzelne Justizbehörden vollkommen auf dessen Anwendung verzichteten und verzichten, nutzen andere Justizbehörden die Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, ohne den Übersetzern und Dolmetschern ein gewisses Auftragsvolumen zuzusichern. Über § 14 JVEG können tatsächlich alle durch die Novellierung vorgesehenen Honorarerhöhungen wieder zunichte gemacht werden. Inwiefern nach der Erhöhung der Vergütungssätze durch die JVEG-Novellierung vermehrt Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, kann noch nicht eingeschätzt werden.\r\nAnwendung von § 14 JVEG bei Behörden\r\nDa das JVEG das einzige Gesetz in Deutschland ist, in dem Honorare von Dolmetschern (und Übersetzern) aufgeführt sind und das Grundsätzliches wie Reisekosten und -zeiten für diese regelt3, verweisen einige andere Gesetze und Vorschriften auf das JVEG, so z. B. für Gebärdensprachdolmetscher (§ 17 SGB I i.V.m. § 5 KHV und diverse andere Landesgesetzgebungen/-regelungen). Auch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder verweisen (un)mittelbar auf die Vergütung nach JVEG.\r\nBei lokalen Ämtern und Behörden wie der Ausländerbehörde oder in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dem Zoll sowie bei kommunalen Dolmetschpools, die für die Bezahlung von Dolmetschern alle dem JVEG unterliegen, werden jedoch fast nie die dort festgelegten Honorare und Erstattungen gezahlt, sondern nahezu ausschließlich Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG geschlossen. Hierbei geht es aber nicht um Volumenrabatte für einzelne größere Fälle, bei denen mehrere Termine anberaumt werden und über die hinaus die JVEG-Sätze gezahlt werden. Vielmehr ist in behördlichen Bereichen das Schließen solcher Rahmenvereinbarungen die Voraussetzung, um überhaupt den Auftrag für einen einzigen Einsatz zu erhalten. Entsprechend werden diese rabattierten Honorare nicht je nach Fall ausgehandelt, sondern pauschal (für alle Auftragnehmer) von staatlicher Seite vorgegeben und (fast) nie verhandelt.\r\nZudem liegen diese „Rabatthonorare“ weit unterhalb der ursprünglich festgelegten Tarife, denn das JVEG kennt keine Untergrenze. 20–40 € pro Stunde oder gar pauschal pro Auftrag sind keine Seltenheit.\r\nObwohl laut § 8 JVEG als Grundsatz der Vergütung vorgesehen, wird in solchen Rahmenvereinbarungen zudem selten eine Entschädigung für Anfahrt/Reisedauer – bei seltenen Sprachen kann das durchaus quer durch das ganze Land sein – oder Erstattung für Reisekosten gewährt. Bei einem solchen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft würde man von massivem (Lohn-)Dumping sprechen.\r\nObwohl es dem Wortlaut von § 14 JVEG widerspricht, werden Agenturen beauftragt, die diese Aufträge untervergeben. Diese Agenturen, auch Dolmetschbüros genannt, behalten wiederum einen Teil des rabattierten Honorars ein, sodass die Dolmetscher, die tatsächlich zum Einsatz kommen und die Leistung erbringen, noch einmal weniger verdienen.\r\nImmer Ärger mit der Polizei: taxmäßige und übliche Vergütung\r\nDie Polizeibehörden sind, sofern sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, von der Vergütungspflicht nach JVEG ausgenommen (Chapman 2019:78). Orientierungswert für eine angemessene Vergütung muss dann die sogenannte taxmäßige Vergütung sein. Diese findet sich laut Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014 wiederum im JVEG.4 In der Praxis gehen in einigen Bundesländern Polizeidienststellen davon aus, dass sie JVEG nicht betreffe. Aber auch diese schließen Rahmenvereinbarungen ab, zu vergleichbar (zu) niedrigen Sätzen für Honorar und Erstattung wie bei den Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG. Trauriger Rekord sind Polizeidienststellen, die Dolmetscher für 15 €/Std. beauftragen.\r\nOrientierung an § 14 JVEG in anderen Bereichen\r\nDie Wirkung dieser Niedrig(st)honorare strahlt auch in andere Bereiche als die der staatlichen Auftraggeber hinein: Für Einsätze bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder im Gesundheitswesen gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, weder zur Bestellung noch zur Vergütung. Dies gilt auch für solche Bereiche, die die öffentliche Hand Wohlfahrtsverbänden und anderen NGO überantwortet hat, wie etwa Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatung oder die Unterbringung von Geflüchteten oder von Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der besonderen, oft vulnerablen Personengruppen und von (pseudo-)ehrenamtlichen Strukturen5 müsse man in bestimmten Settings schon froh sein, überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Oder es werden Kinder, die für ihre Eltern dolmetschen müssen, in eine nicht alters- und entwicklungsgemäße Tätigkeit gezwungen.6\r\nIn anderen Settings bzw. bei anderen Auftraggebern herrschen ähnlich niedrige Tarife wie oben beschrieben vor: In Orten mit kommunalem Dolmetschpool ist dieser Tarif meist auch für alle anderen Einrichtungen im Ort Leitstern. Oder es wird argumentiert, dass man schwerlich so viel wie oder gar höhere Honorare zahlen könne als die Gemeinde (vgl. Steinle/Woytowicz 2020:262–263). So werden Honorarkräfte zu Billigtarifen unter dem Deckmantel einer (meist vermeintlichen) Ehrenamtlichkeit ausgenutzt (vgl. Iannone 2021:228–232).\r\nSchweigen ist Gold?\r\nEinige Auftraggeber gehen transparent mit den von ihnen gezahlten Honorarsätzen um, meist Pools von\r\nNGO, die allen Dolmetschern den gleichen Satz zahlen. Bei staatlichen Auftraggebern hingegen enthalten praktisch alle Rahmenvereinbarungen eine Klausel, nach der zur Höhe des Honorars Stillschweigen vereinbart wird. So wird systematisch unterbunden, dass der/die Einzelne sich bei Verhandlungen mit einer (neuen) Amts-/Dienststelle dem Preiskampf entziehen kann. Aus Angst, nicht (mehr) beauftragt zu werden, lassen sich viele auf jedes Mal niedrigere Tarife oder den Verzicht auf Abrechnung von Fahrtkosten und -zeiten ein. Denn viele nicht ausgebildete Dolmetscher kalkulieren ihre Stundensätze nicht, sondern orientieren sich an den Niedrigstpreisen der o. g. Dolmetschpools.\r\n\r\n… und dessen Folgen\r\nFolgen für Dolmetscher\r\nTarife, die unterhalb des aktuell gültigen JVEG-Satzes von 85 €/Std. liegen und zudem meist keine Fahrt und ggf. Übernachtungskosten bzw. Fahrt- und Wartezeiten berücksichtigen, sind für qualifizierte Dolmetscher nicht tragbar: Neben der Lebenshaltung müssen Aus- und Weiterbildung, Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie laufende Betriebskosten davon bestritten werden. Hinzu kommt das nicht bezifferbare unternehmerische Risiko, das alle Selbstständigen immer zu tragen haben.7\r\nFür viele Sprachen gibt es keine (translationswissenschaftlichen) Studiengänge in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum, sodass es für diese kaum qualifizierte Personen mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gibt. Qualifizierungsangebote werden auf dem Markt der Erwachsenenbildung zwar angeboten; allerdings besteht kein Anreiz zur Aus-/Weiterbildung mit hohem Eigenkostenanteil, wenn auch nach Abschluss einer entsprechend anerkannten Qualifizierung wegen solch niedriger Tarife kein höheres Einkommen erwirtschaftet werden kann oder der Unterschied zwischen Honoraren „ohne nennenswerte Qualifizierung“ und „mit einschlägigem Studium“ 5 €/Std. beträgt.\r\nFolgen für Patienten/Klienten/Kunden\r\nFür Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Erfahrungen im deutschen Gesundheits- und\r\nGemeinwesen werden der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beratungsleistungen sowie Behördengänge erschwert oder gar vollständig unmöglich gemacht. Da das Angebot einer Verdolmetschung nicht institutionalisiert ist, müssen sie sich in diesem Kontext selbst um einen Dolmetscher kümmern, diesen organisieren und als Auftraggeber auch bezahlen. Damit wird der Zugang zu Versorgungs-/Beratungsleistungen, auf die sie einen rechtlich verankerten Anspruch haben, ihnen überantwortet, während sich die jeweiligen Institutionen aus der Verantwortung stehlen und ggf. die mangelnde Qualität der Verdolmetschung kritisieren können (vgl. Bahadir 2000:51–52). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz steht, wonach niemand aufgrund seiner Sprache benachteiligt werden darf.\r\nFolgen für die Gesellschaft\r\nFür ein „modernes Einwanderungsland“8 ist Integration von größter Bedeutung, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern. Dazu gehört auch das Erlernen der deutschen Sprache. Allerdings ist der Erwerb einer neuen Sprache gerade im Erwachsenenalter nicht einfach und braucht Zeit. Zeit, in der Zugewanderte nicht von staatlichen Leistungen und Angeboten sprachlich ausgegrenzt sein dürfen,\r\nsodass ihnen die Integrationsmöglichkeit de facto verwehrt wird.\r\nWerden aber die Dolmetscher – seien es jene Personen, deren Studium hier nicht anerkannt wird, oder Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Familienpause – im staatlichen Unterstützungssystem und/oder in Abhängigkeit von einem finanziell stärkeren Partner gelassen, wird ihnen darüber hinaus die Ausübung eines Berufs, mit dem man sich einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen kann, verwehrt. Damit sind sie spätestens im Alter auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. So spart der Staat an einem Ende, um am anderen doch für die entsprechende Versorgung bezahlen zu müssen.\r\nFolgen für den Rechtsstaat\r\nBehörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BAMF, die in vielen Fällen aufgrund der geringen Honorare für häufig niedrig qualifizierte Dolmetscher eine qualitativ schlechte Verdolmetschung erhalten, treffen auf dieser Grundlage möglicherweise falsche Entscheidungen. Diese falschen Entscheidungen können bei den verdolmetschten Personen zu einer Beschneidung ihrer Grundrechte führen oder zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Aus dem gleichen Grund kommt es durch Einsprüche oder Wiederaufnahme entsprechend oft zu zeit- und damit kostenaufwendigen nachgelagerten Verfahren. Wenn Kernaufgaben des Staates an einzelne Ämter, karitative Organisationen und private Initiativen ausgelagert werden, ist es trotzdem die Pflicht des Staates, die Rechtsstaatlichkeit in allem Handeln sicherzustellen.\r\n\r\n1 Begründung im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes: „Im Mittelpunkt des Entwurfs eines\r\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert.“ (Bundestag 2003:139; Hervorhebung BDÜ).\r\n2 Siehe BDÜ-Position zu den Vergütungsregelungen für Dolmetscher und Übersetzer im JVEG:\r\nhttps://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_JVEG_Verguetungsregelungen_2019.pdf\r\n3 Allerdings nur dann, wenn die Institution Sprachmittlung beauftragt, nicht der Antragsteller/Klient/Kunde.\r\n4 Ausführlicher werden diese rechtlichen Zusammenhänge von Bauch/Hennig (2018) beleuchtet.\r\n5 Siehe BDÜ-Position zum „ehrenamtlichen“ Dolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Ehrenamtliches_Dolmetschen_2021.pdf\r\n6 Siehe BDÜ-Position zum Kinderdolmetschen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Positionspapiere/BDUe_PP_Kinderdolmetschen_2021.pdf\r\n7 Siehe BDÜ-Handreichung zur Honorarkalkulation Dolmetschen im Gemeinwesen mit Beispielberechnungen: https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_HR_DolmGemeinwesen_Beispielkalkulation.pdf\r\n8 „Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird.“ (Koalitionsvertrag, S. 137)\r\n\r\nQuellen\r\nBGleiG. Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes. Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/BGleiG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nBMJV. 2019. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020). Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_JVEG_Aenderung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand 13.10.2022).\r\nBundessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R. Abrufbar unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/172382?modul=esgb&id=172382 (Stand 13.10.2022)\r\nBundestag. 2003. Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts\r\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG). Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nJVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/JVEG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKHV. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist. Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/KHV.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nKoalitionsvertrag. „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, 07.12.2021. Abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nVwVfG. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf (Stand 13.10.2022).\r\nund entsprechende Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.\r\nLiteratur\r\nBahadır, Şebnem. 2000. „Von natürlichen Kommunikationskrücken zu professionellen Kommunikationsbrücken. Reflexionen zum Berufsprofil und zur Ausbildung professioneller Dolmetscher im medizinischen, sozialen und juristischen Bereich“. In: Bahadır, Şebnem. Hg. 2010. Dolmetschinszenierungen. Kulturen, Identitäten. Akteure. Berlin: Saxa. 51–66.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Umgang mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG. Kein Kraut gewachsen? In: MDÜ 2/18. 36–39.\r\nBauch, Hermann J./Hennig, Michael. 2018. Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG. NJW 17/2018. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/derhonoraranspruch-von-dolmetschern-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2019. Dolmetschen für Justiz und Polizei. In: Luz, Bea/Gätjens, Julia/Osterberg, Sarah (Hg.). Handbuch Dolmetschen. Grundlagen und Praxis. Berlin: BDÜ Fachverlag. 64–80.\r\nChapman, Thurid. 2020. Warum § 14 JVEG nicht für Dolmetscher und Übersetzer gelten sollte. NJW 17/2020. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/warum-paragraf-14-des-justizverguetungs-und (Stand 13.10.2022).\r\nChapman, Thurid. 2021. Sand im Getriebe - Faire Verfahren und die Situation des Dolmetschers bei polizeilichen Vernehmungen. NJW 17/2021. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-und-uebersetzer/sandim-getriebe-faire-verfahren-und-die (Stand 13.10.2022).\r\nConow, Andreas. 2022. Qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer im mehrsprachigen Rechtsverkehr – eine Anmerkung zum KostRÄG 2021. NJW 17/2022. Abrufbar unter: https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/rund-um-die-kanzlei/dolmetscher-unduebersetzer/qualifizierte-dolmetscher-und-uebersetzer (Stand 13.10.2022).\r\nEkert, Stefan/Poel, Lisa. 2019. Abschlussbericht. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen / Dolmetschern und Übersetzerinnen / Übersetzern. Abrufbar unter: https://docplayer.org/184167062-Abschlussbericht-berlin-30-januar-bundesministerium-der-justizund-fuer-verbraucherschutz-mohrenstrasse-berlin.html (Stand 13.10.2022).\r\nHommerich, Christoph/Reiß, Nicole. 2010. Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Abrufbar unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/9592135/marktanalyse-zum-justizvergutungs-undentschadigungsgesetz (Stand 13.10.2022).\r\nIannone, Elvira. 2021. Dolmetschen im Gemeinwesen. Rahmenbedingungen und Praxis in Deutschland. In: Pöllabauer, Sonja/Kadric, Mira Hg. Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext. Translationskultur(en) im DACH-Raum. Tübingen: Narr Francke Attempto. 223–247.\r\nSteinle, Julia/Woytowicz, Lisa. 2020. „Good-Practice-Kriterien für Patientinnengespräche als Dolmetsch-Settings“. In: Bendel, Petra/Krennerich, Michael. Hg. Flucht und Menschenrechte. Ergebnisse eines Gesellschaftswissenschaftlichen Kollegs der Studienstiftung des deutschen Volkes. Erlangen, FAU University Press. 231–2712."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/0d/397079/BDUe_Berufs-und-Ehrenordnung.pdf"}}