{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-08-24T23:37:15.140+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003507","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70077,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003507/70077","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/24/675891/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003507-2026-01-02_13-28-53.pdf","validFromDate":"2026-01-02T13:28:53.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-25T18:13:43.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-01T09:59:56.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-30T15:20:41.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-16T10:50:15.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-02T13:28:53.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70077,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003507/70077","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-02T13:28:53.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-25T18:13:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60417,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003507/60417","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-01T09:59:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-02T13:28:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52107,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003507/52107","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-20T16:55:07.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-01T09:59:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42249,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003507/42249","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-30T15:20:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-20T16:55:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. 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Zudem soll ein individuelles, personzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement für Leistungen zur beruflichen Teilhabe bei der Gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Aus der DVfR wird ausschließlich zum Fallmanagement Stellung genommen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. 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Das Vorhaben der Bundesregierung soll mit dem vorliegenden Referentenentwurf umgesetzt werden. Mit der Stellungnahme aus der DVfR wird die Intention begrüßt, ist aber enttäuscht, dass die vorgesehenen Regelungen dieses Ziel nicht erreichen, da das Verhältnis von Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen im Entwurf nicht richtig ausgestaltet ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0021816","regulatoryProjectTitle":"SGB VI Anpassungsgesetz (BMAS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/8e/675885/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300032.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzstellungnahme aus der DVfR zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)\r\n\r\nDie Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) nimmt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) vom 12.08.2025 Stellung. Die Änderungen durch das SGB VI-AnpG sollen zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats stärken. Zudem soll ein individuelles, personzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement für Leistungen zur beruflichen Teilhabe bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden.\r\nDie DVfR wird sich bei ihrer Stellungnahme ausschließlich auf die Regelungen zur Einführung des Fallmanagements im SGB VI (vgl. § 13a SGB VI im Referentenentwurf – RefE) beschränken. Eine vertiefte Stellungnahme ist aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich. \r\nArtikel 1 Nummer 5: § 13a SGB VI – Fallmanagement\r\nDie DVfR begrüßt die Einführung eines Fallmanagements in § 13a SGB VI. Durch die flächendeckende Implementierung von Fallmanagement wird Personen mit gesundheitsbezogenen Schwierigkeiten und drohenden oder bestehenden Teilhabe-beeinträchtigungen ein personzentriertes, individuell zugeschnittenes und bei Bedarf auch rechtskreisübergreifendes Leistungsangebot ermöglicht. Die Bundesregierung setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Seit Jahren wird in den Fachdiskussionen zur Rehabilitation, wie sie auch im Rahmen der DVfR geführt werden, die Notwendigkeit eines Fallmanagements bei komplexen Problemlagen und hohen und spezifischen Unterstützungsbedarfen betont.  \r\nDie Bestimmungen des neuen § 13a SGB VI regeln das Fallmanagement der Rentenversicherung umfassend. Positiv hervorzuheben ist u. a., dass das Fallmanagement nicht an die persönlichen Voraussetzungen in § 10 SGB VI geknüpft wird, also z. B. an eine positive Erwerbsprognose. Denn oft gelingt es erst durch ein Fallmanagement, in anfangs aussichtslos erscheinenden oder unklaren Fällen eine günstige Erwerbsprognose zu erarbeiten. Es sollte klargestellt werden, dass die Formulierungen „in Bezug auf die berufliche Teilhabe“ und „bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung“ in § 13a Abs. 1 SGB VI nicht einschränkend wirken, wenn noch keine klare Erwerbsprognose besteht.\r\nFerner ist positiv zu werten, dass das Fallmanagement rechtskreisübergreifend konzipiert wird und der Versicherte im Hinblick auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen unterstützt werden kann. Ebenfalls ist es fachlich zu befürworten, dass das Fallmanagement in komplexen bzw. speziellen Fällen auch als externe Leistung erbracht werden kann. Abgesehen davon, dass eine Regelung des Fallmanagements im SGB IX sinnvoll wäre, s. u., erscheint die Einbindung in die Verfahren nach dem SGB IX sachgerecht (Teilhabeplan etc.). Insbesondere kann dadurch die Einbindung anderer Reha-Träger bei Bedarf erreicht werden.\r\nLeider aber gelten die vorgesehenen Regelungen nur für Personen, die versicherungs-rechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllen. Für andere Personen, die ein Fallmanagement benötigen (und nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden), besteht eine solche explizite Rechtsgrundlage weiter nicht, obwohl auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: „Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erleben häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuelle abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt.“ (RefE, S. 1) \r\nDas BMAS folgt hier dem Koalitionsvertrag, indem es sich gegen eine trägerübergreifende Regelung im SGB IX entscheidet. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir führen im SGB VI ein Fall-Management auf Basis der Bewertungen laufender Modellprojekte ein. Wir prüfen zudem die Ausweitung auf weitere Sozialgesetzbücher.“ (Zeilen 626–628). Bei Einbezug weiterer Sozialgesetzbücher sind die Zuständigkeiten anderer Ministerien gegeben und es wären die jeweiligen leistungsrechtlichen Spezifika zu beachten, auch wenn Ergänzungen z. B. in § 42 Abs. 3 und § 49 Abs. 6 SGB IX durchaus die Möglichkeit bieten können, das Fallmanagement für alle Leistungsberechtigten mit einem entsprechenden Bedarf zu stärken.\r\nDie DVfR erwartet, dass dieser im Koalitionsvertrag angekündigte Prüfprozess mit dem Ziel eingeleitet wird, Versicherte mit vergleichbar komplexen Problemlagen und Unterstützungsbedarfen, die vom Fallmanagement der Rentenversicherung nicht erfasst werden, zu identifizieren und auch für diese Personengruppen geeignete Angebote eines bedarfsgerechten Fallmanagements vorzusehen. Die DVfR wird sich an der fachlichen Diskussion dazu beteiligen. \r\nDie DVfR wird ebenfalls die Umsetzung des Fallmanagements gerne unterstützen und begleiten. Bzgl. einzelner Aspekte des Referentenentwurfes wird auf die Stellungnahmen der einzelnen Mitglieder verwiesen. \r\nHeidelberg, 19. August 2025\r\n\r\nÜber die DVfR\r\nDie Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) ist in Deutschland die einzige Vereinigung, in der Vertreterinnen und Vertreter aller Akteure im Bereich Rehabilitation und Teilhabe gleichberechtigt zusammenwirken: Selbsthilfe- und Sozialverbände, Sozialleistungsträger, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Reha-Experten sowie Berufs- und Fachverbände. Die Mitglieder der DVfR, ihre Partner in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter engagieren sich gemeinsam in einem interdisziplinären und sektorenübergreifenden, konsensorientierten Diskurs für die Weiterentwicklung von Rehabilitation, Teilhabe und Selbstbestimmung.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021817","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/9a/675887/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300033.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tVorbemerkung\r\nDie DVfR begrüßt, dass die Bundesregierung bestrebt ist, mit dem Referentenentwurf des BMAS vom 19.11.2025 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weiterzuentwickeln. Das BGG zielt darauf ab, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken, und verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt, alle Lebensbereiche zugänglich und nutzbar zu gestalten (Barrierefreiheit). Der Koalitionsvertrag von 2025  sieht vor, die Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern als auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinzuwirken. Das Vorhaben der Bundesregierung soll mit dem vorliegenden Referentenentwurf umgesetzt werden, indem „die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessert“  wird. Beides unterstützt die DVfR, ist aber enttäuscht, dass die vorgesehenen Regelungen dieses Ziel nicht erreichen und deutlich hinter dem zurückbleiben, was sinnvoll und erforderlich ist, vgl. dazu den Evaluationsbericht zum BGG  . Sie befürchtet sogar, dass sich die Rechtssituation von Menschen mit Behinderungen durch den Entwurf verschlechtern könnte und diese sich weniger gegen Benachteiligungen wehren können. Darüber hinaus genügt der Referentenentwurf weder voll dem Benachteiligungsverbot nach Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) noch dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Seine Umsetzung kann zu Einschränkungen, zumindest zu Unsicherheiten bzgl. bereits geltender gesetzlicher Regelungen und praktischer Umsetzungsbemühungen, z. B. im Gesundheitswesen, führen.\r\nDer Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft soll so geregelt werden, dass Unternehmen dabei nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. Das ist einerseits nachvollziehbar. Der Referentenentwurf bleibt jedoch auch bei der Verantwortung, die von Unternehmen für die Barrierefreiheit und insbesondere auch für die angemessenen Vorkehrungen eingefordert werden könnte, hinter den Erwartungen zurück, indem er das Kriterium der Unverhältnismäßigkeit pauschal und sehr weit fasst. Das kann zur Folge haben, dass sich für Unternehmen, die in Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen investieren, solche Investitionen als Wettbewerbsnachteil auswirken und von daher in Zukunft unterbleiben. Dies dürfte sich auch im Gesundheits- und Sozialwesen auswirken und insofern die Zugänglichkeit und die Nutzbarkeit sozialer Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen gefährden.\r\nII.\tEinleitung\r\nIm Evaluationsbericht zum BGG  war empfohlen worden, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und weitere Gesetze des Zivilrechts so zu reformieren, dass die Ziele des BGG auch dann maßgeblich sind, wenn Private öffentliche Aufgaben erfüllen, und dass Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz gegenüber Privaten den Vorgaben der UN-BRK entsprechen. Weiterhin war empfohlen worden, die Abstimmung von BGG, Zivilrecht und Sozialrecht beim Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen systematisch zu prüfen.  Es ist hier zu berücksichtigen, dass eine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Massengeschäften des täglichen Lebens bereits nach § 19 Abs. 1 AGG verboten ist. \r\nDie Regelung im BGG ist daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, Benachteiligungen bei solchen zivilrechtlichen Beziehungen einzuschränken, die keine Massengeschäfte des täglichen Lebens sind. Dies ist zur Konkretisierung des Benachteiligungsverbots in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und zur effektiven Umsetzung des Benachteiligungsverbots nach Art. 5 UN-BRK sinnvoll und erforderlich. Dies gilt gerade dann, wenn, wie im Sozial- und Gesundheitswesen oder der Verkehrswirtschaft, öffentliche Dienstleistungen von privaten Unternehmen erbracht werden. \r\nIII.\tZu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs\r\nDie Stellungnahme der DVfR konzentriert sich auf einige wichtige Regelungen im Referentenentwurf.\r\n1.\t§ 7 Abs. 2 BGG: Ausweitung des Benachteiligungsverbots\r\nMit dem Entwurf soll geregelt werden, dass Unternehmen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbieten oder Dienst- oder Werkleistungen anbieten oder erbringen, Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen dürfen. Dem ist zuzustimmen.\r\nIm Weiteren wird bei der Regelung angemessener Vorkehrungen aber ausgeführt, dass für Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 BGG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2).\r\nDie vorgeschlagene Regelung ist rechtssystematisch problematisch und deshalb geeignet, zu Rechtsunsicherheit zu führen.\r\n1.1 Angemessenheit von Vorkehrungen: Verhältnis zu Barrierefreiheit, Qualitätssicherung und Produktsicherheit\r\nBauliche Änderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sind sehr häufig keine Frage angemessener Vorkehrungen, sondern eher eine Frage der Barrierefreiheit. Diese ist für private Unternehmen in zahlreichen anderen Regelungen, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder und in weiteren Regelungen des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts geregelt, z. B. mittelbar in § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I und im sozialrechtlichen Leistungserbringungsrecht für Dienste und Einrichtungen des Sozialrechts, in § 554 BGB im Mietrecht oder in der Arbeitsstättenverordnung im Arbeitsrecht. Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BGG könnten nun schwierige Abgrenzungsfragen geschaffen werden, ob es sich bei baulichen Änderungen um gebotene Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder um unverhältnismäßige Vorkehrungen im Einzelfall handelt. Im ungünstigen Fall könnten damit die Durchsetzung bereits bestehender Regelungen zur baulichen Barrierefreiheit gefährdet und unnötige Rechtsstreitigkeiten provoziert werden. \r\nEs wäre daher zum mindesten sinnvoll, explizit klarzustellen, dass durch die Regelung bestehende Pflichten zur Barrierefreiheit unberührt bleiben. \r\nÄnderungen an Gütern und Dienstleistungen sind häufig keine Frage angemessener Vorkehrungen, sondern betreffen eine Vielzahl standardisiert hergestellter Güter und Dienstleistungen. Sie sind dann Fragen der Barrierefreiheit, der Produktsicherheit, der Qualitätssicherung oder des Universellen Designs und werden durch das BFSG oder bereichsspezifische Qualitäts- und Sicherheitsnormen bereits geregelt. Dies betrifft beispielhaft Produkthinweise in Brailleschrift. \r\nMit der vorgeschlagenen Regelung könnte die Durchsetzung bereits bestehender Regeln zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gefährdet werden. Die entstehende Rechtsunsicherheit könnte im ungünstigen Fall zu erheblichen Gefahren führen, wenn beispielsweise bereits rechtlich gebotene Warnhinweise in wahrnehmbarer Form unterblieben. \r\nDa das BFSG und viele Regelungen der Produktsicherheit auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhen, könnte die Regelung auch die effektive Umsetzung von EU-Recht gefährden und insoweit rechtliche Risiken induzieren. Zudem würden, sicherlich ungewollt, Unternehmen ermutigt und bevorzugt, deren Angebote von deutschen und EU-Qualitätsstandards negativ abweichen. Es wäre daher zum mindesten sinnvoll klarzustellen, dass durch die Regelung bestehende Pflichten zur Barrierefreiheit von Gütern und Dienstleistungen unberührt bleiben. Hierzu müsste § 7 Abs. 7 BGG im Entwurf weiter gefasst werden.\r\n1.2\tMassengeschäfte und Individualgeschäfte \r\nBei Massengeschäften des täglichen Lebens ist eine Benachteiligung bereits nach § 19 Abs. 1 AGG verboten. Es ist vermutlich nicht beabsichtigt und nicht zweckmäßig, diese Regelung im BGG einzuschränken. Daher wäre es sinnvoll ausdrücklich klarzustellen, dass § 19 AGG zu den Regelungen gehört, die nach § 7 Abs. 7 BGG unberührt bleiben. Denn es ist zu befürchten, dass die dort sehr allgemein gehaltene Regelung „Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bleiben unberührt.“ in ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit keine ausreichende Wirksamkeit entfaltet.\r\nSoweit Güter und insbesondere Dienstleistungen im Einzelfall angefertigt und konkretisiert werden, ist die Berücksichtigung der Beeinträchtigung/Behinderung von Vertragspartnern in vielen Fällen bereits jetzt aufgrund spezieller Regelungen oder in Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze (Treu und Glauben) geboten, insbesondere bei verfassungs- und konventionskonformer Auslegung, oder zumindest zweckmäßig. Eine Festlegung, dass eine solche Rücksichtnahme auf Vertragspartner immer und ausnahmslos als unverhältnismäßig gilt, erscheint als schwerwiegender Eingriff in das Zivilrecht. Beispielsweise im Gesundheitswesen ist die Berücksichtigung einer bestehenden Behinderung im Rahmen behandlungsvertraglich geregelter Dienstleistungen fachlicher Standard, dessen Verletzung zu lebensgefährlichen und haftungsrelevanten Folgen führen könnte. Hier sind die angemessenen Vorkehrungen bereits bereichsspezifisch und im Rahmen allgemeiner Sorgfaltspflichten geboten, ohne dass es eine explizite Norm zum Benachteiligungsschutz gäbe. Auch solche Konstellationen müssen bedacht werden.\r\n1.3\tBestehende Rücksichtnahmepflichten \r\nRücksichtnahmepflichten auf Menschen mit Behinderungen, etwa die Akzeptanz der Deutschen Gebärdensprache (§ 6 BGG; § 17 Abs. 2 SGB I) und von Assistenzhunden (§ 12e BGG), regeln bereits die Angemessenheit von Vorkehrungen auch gegenüber Privaten im Einzelfall bei Dienstleistungen und beim Handel mit Gütern. Es wäre erforderlich klarzustellen, dass auch diese Regelungen nach § 7 Abs. 7 BGG unberührt bleiben, um keine Verschlechterung gegenüber bisherigen Vorgaben zu bewirken.\r\n \r\n1.4\tAbsehen vom Einzelfall, Verhältnismäßigkeit \r\nAngemessene Vorkehrungen sind nach Art. 2 UN-BRK und nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BGG auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen. Eine Festlegung, dass bestimmte Maßnahmen immer und ausnahmslos als unverhältnismäßig und unbillig gelten, ist mit der Aufnahme des Versagens angemessener Vorkehrungen in die Definition verbotener Benachteiligungen nicht vereinbar. Sie wäre daher auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, wonach die Vertragsstaaten jede Diskriminierung verbieten und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren, wozu nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK gerade angemessene Vorkehrungen gehören. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits die Bindung Privater an das Benachteiligungsverbot unter Bezug auf das Gebot angemessener Vorkehrungen anerkannt hat (Treppenlift-Entscheidung – 1 BvR 1460/99, Assistenzhund-Entscheidung – 2 BvR 1005/18), könnte darin auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegen. Es wäre daher zum mindesten geboten, die Formulierung zu öffnen, so dass sie allenfalls eine widerlegliche Vermutung statuiert, um ihre konventionskonforme Auslegung zu ermöglichen. \r\nBauliche Änderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen als angemessene Vorkehrungen im Einzelfall bestehen häufig in kleinen und kostengünstigen, für Menschen mit Behinderungen aber sehr relevanten Änderungen, z. B. Beschriftungen in Braille, akustischen oder optischen Signalen, Türöffnern, Beschilderungen, die zu einem barrierefreien Zugang führen, Aktivierung von vorhandenen Softwareeinstellungen, Tätigwerden eines ohnehin vorhandenen Pförtners usw. Solche Vorkehrungen sind gerade im Gesundheitswesen sehr wichtig. Es erscheint kaum denkbar, dass beabsichtigt ist, alle diese Vorkehrungen pauschal für unverhältnismäßig und unbillig zu erklären. Das widerspräche auch dem Aktionsplan des BMG für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheits¬wesen. Es ist daher zumindest geboten, die Erklärung auf das Gemeinte zurückzuführen, z. B. „erhebliche bauliche Änderungen“, „grundlegende Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“. \r\nEs wäre systematisch nachvollziehbar, wenn für viele Einzelfälle geltende Vorkehrungen generalisierten Barrierefreiheitsvorschriften vorbehalten blieben. Auch kleinere Änderungen auszuschließen, wäre hingegen weder mit Art. 3 Abs. 3 Satz GG noch mit Art. 5 UN-BRK noch mit allgemeinen vertrags- und verbraucherschutzrechtlichen Grundsätzen vereinbar. \r\n2.\t§ 7 Abs. 5 und 6 BGG: Beschränkung des Rechtsschutzes\r\nEs soll geregelt werden, dass bei einer Verletzung des gesetzlichen Benachteiligungsverbots durch Unternehmen weder Unterlassung noch Schadensersatz, sondern nur die Feststellung des Verstoßes verlangt werden kann. Diese in § 7 Abs. 6 BGG vorgesehene Beschränkung des Rechtsschutzes bei Benachteiligung durch Verstoß gegen Barrierefreiheitsvorschriften auf Feststellung eines Verstoßes erscheint schwer nachvollziehbar. Zwar enthalten §§ 32, 33 BFSG keine unmittelbaren zivilrechtlichen Rechtsbehelfe. Damit sind aber auf Schadensersatz gerichtete Klagen nach allgemeinem Zivilrecht, Deliktsrecht und Verbraucherschutzrecht nicht ausgeschlossen. \r\nDas gilt auch für die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 3 BGG, wonach gegenüber privaten Unternehmen in diesen Fällen kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Verstöße gegen zivilrechtliche Vorschriften haben generell haftungsrechtliche Folgen beispielsweise im Rahmen vertragsrechtlicher Grundsätze (vorvertragliche und nebenvertragliche Schutzpflichten) und der deliktischen Haftung. Dies auch für schwere, z. B. sicherheits- und gesundheitsgefährdende Verstöße auszuschließen, verstößt gegen die Effektivität der Benachteiligungsverbote und erschiene als willkürliche Einschränkung im Vergleich zu Benachteiligungen aus anderen gesetzlich geschützten Gründen. Menschen mit Behinderungen würden damit im Ergebnis schlechter gestellt als Menschen ohne Behinderungen. Es ist zu vermuten, dass dieses Ergebnis nicht gemeint ist. Möglicherweise sollte nur der immaterielle Schadensersatz ausgeschlossen werden, nicht jedoch der Schadensersatz z. B. für benachteiligungsbedingte Vermögens- und Gesundheitsschäden. Eine Regelung entsprechend § 3 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, wonach eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung unberührt bleibt, sollte zumindest eingefügt werden.\r\n3.\t§ 7a Abs. 2 BGG: Maßstab der Ungleichbehandlung\r\nWeiterhin soll geregelt werden, dass für Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 BGG eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht gegeben sei, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 7a Abs. 2 BGG). Diese Regelung weicht von den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben ab, wonach für die besonderen Benachteiligungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG, insbesondere wegen des Geschlechts, der Religion, Rasse und ethnischen Herkunft sowie der Behinderung, strengere Anforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung gelten. Während nach dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, wenn diese verhältnismäßig ist, ist bei den besonderen Gleichheitssätzen eine Ungleichbehandlung regelmäßig verboten; zur Rechtfertigung bedarf es eines zwingenden Grundes. Dies entspricht der Sache nach auch den vom Europäischen Gerichtshof angelegten Maßstäben. Der Entwurf würde daher momentan den verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Vorgaben für ein Benachteiligungsverbot widersprechen und eine Rückkehr zum Rechtszustand vor Einführung des Benachteiligungsverbots in Art. 3 GG im Jahr 1994 markieren. \r\nMöglicherweise sind spezifische sachlich zwingende Gründe gemeint, wie sie für das Arbeitsrecht in §§ 8-10 AGG und das allgemeine Zivilrecht in § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG als legitime Differenzierungsgründe festgeschrieben sind. Solche Gründe, etwa legitime, nicht durch angemessene Vorkehrungen auszuräumende Gründe der Sicherheit von Produkten, müssten als Ausnahmen explizit festgeschrieben werden. \r\n4.\t§ 12e BGG: Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde\r\nMit dem Entwurf soll geregelt werden, die Verweigerung des Zutrittsrechts bei Begleitung mit Assistenzhunden als Benachteiligung im Sinne des § 7 BGG einzuordnen. Dem ist zuzustimmen.\r\nAllerdings soll ein Verstoß dagegen als Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BGG gelten. Hieraus folgt, dass das mit dem BFSG in § 12e Abs. 1 BGG eingeführte Zutrittsrecht bzw. die damit verbundene Duldungspflicht gegenüber Privaten nicht eingeklagt werden kann und die bestehende Regelung faktisch aufgehoben wird. Ansprüche auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Benachteiligung sind nämlich für Benachteiligungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BGG aufgrund von § 7 Abs. 6 BGG ausgeschlossen. Es ist anzunehmen, dass diese erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegen die Verweigerung des Zutrittsrechts in Begleitung durch Assistenzhunde nicht beabsichtigt ist. Der Verweis in § 12e Abs. 2 ist also unbedingt geeignet zu verändern.\r\n \r\n5.\t§§ 17 Abs. 1 und 18 BGG: Rolle des Behindertenbeauftragten\r\nDie Stärkung der Unabhängigkeit der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BGG ist zu begrüßen. Das gilt auch für die Ergänzung zu den Aufgaben der/des Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 3. Die Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der/des Beauftragten durch die Regelungen in § 18 Abs. 2 und § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist ebenfalls sinnvoll.\r\nIV.\tEmpfehlungen zu §§ 7 und 7a BGG\r\nEs ist nachvollziehbar, dass für die Neuregelung eines zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots und der zulässigen unterschiedlichen Behandlung ein Ausgleich widerstreitender Interessen gesucht wird, der auch Differenzierungen im Verhältnis zum öffentlichen Recht einschließt. \r\nDurch die Regelungen in der aktuellen Fassung ist aber nicht auszuschließen, dass die Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen bei Benachteiligungen im Zivilrecht gegenüber der geltenden Rechtslage verschlechtert wird und Unternehmen mit hohen inklusiven Standards Wettbewerbsnachteile erleiden. Dies ist vermutlich politisch nicht gewollt. \r\nEinige Regelungen könnten gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen und die Einhaltung der UN-BRK sowie der EU-rechtlichen Vorgaben zu Barrierefreiheit und Produktsicherheit erschweren. Rechtssystematische Schwierigkeiten und Rechts-unsicherheit sind zu erwarten, könnten aber durch eine Überarbeitung des Referentenentwurfs vermieden werden.\r\nZu den weiteren Regelungen des Referentenentwurfs verweist die DVfR auf die Stellungnahmen ihrer Mitglieder. \r\n\r\nHeidelberg, 8. Dezember 2025\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die DVfR\r\nDie Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) ist in Deutschland die einzige Vereinigung, in der Vertreterinnen und Vertreter aller Akteure im Bereich Rehabilitation und Teilhabe gleichberechtigt zusammenwirken: Selbsthilfe- und Sozialverbände, Sozialleistungsträger, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Reha-Experten sowie Berufs- und Fachverbände. 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