{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-23T03:08:11.587+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003490","registerEntryDetails":{"registerEntryId":79152,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003490/79152","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/55/764890/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003490-2026-06-19_09-52-12.pdf","validFromDate":"2026-06-19T09:52:12.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-19T09:52:12.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-05T17:29:09.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-15T19:59:48.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-06-19T09:52:12.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":79152,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003490/79152","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-19T09:52:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59361,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003490/59361","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T12:32:47.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-19T09:52:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57661,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003490/57661","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-16T15:56:00.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-25T12:32:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34868,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003490/34868","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-05T17:29:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-16T15:56:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\nBT-Drs. 21/323, BR-Drs. 233/25 (B)\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxisorientierte Umsetzung der steuerrechtlichen Vorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ein. \r\n\r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat zu dem Gesetzentwurf keine Anhörung der Verbände gemäß § 47 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durchgeführt. Der Normenkontrollrat hat die praktischen Auswirkungen des Gesetzes nicht prüfen können.\r\n\r\nIm Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu o. g. Gesetzentwurf am 23.06.2025 übersenden wir Ihnen deshalb für das weitere parlamentarische Verfahren nachfolgende Stellungnahme mit praktischen Vorschlägen:\r\n\r\nII.\tBewertung der Maßnahmen und Verbesserungsmöglichkeit\r\n\r\nDer HLBS e. V. begrüßt ausdrücklich das Ziel, durch steuerliche Maßnahmen Investitionen in Deutschland zu fördern und damit den Wirtschaftsstandort nachhaltig zu stärken. In einer Zeit multipler Herausforderungen – konjunkturelle Schwäche, geopolitische Unsicherheiten, Transformationsdruck durch Digitalisierung und Klimawandel – sind steuerliche Impulse ein notwendiges und geeignetes Mittel, um private und unternehmerische Investitionsentscheidungen zu beschleunigen. Die degressive Abschreibung sollte jedoch mit Wirkung ab 01.01.2025 eingeführt werden. \r\n\r\nIII.\tPetitum – Flexibilisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten nach § 6b EStG\r\n\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens eine gezielte und praxisnahe Maßnahme umzusetzen, die ohne Steuerausfälle ein sofortiges Investitionssignal setzt:\r\nWir fordern konkret die Flexibilisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten gemäß § 6b EStG. Die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (§ 6b EStG) sollte - wie bis 1998 - auch auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig sein.\r\n1.\tKurzfristige Investitionsanreize\r\nInvestitionsanreize können eine kurzfristige und direkte Wirkung auf das Investitionsverhalten der Unternehmen entfalten Dies gilt insbesondere dann, wenn steuerliche Regelungen nicht nur künftig wirken, sondern auch bereits eingestellte Rücklagen zur Reinvestition gemäß § 6b EStG genutzt werden können. Hierzu bieten die bestehenden Rücklagen ein konkretes und sofort aktivierbares Instrument.\r\n\r\n2.\tSteuer- und Haushaltsneutralität der Maßnahme\r\nEine Erweiterung der Reinvestitionsmöglichkeiten – wie bis 1998 zulässig – auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter führt nicht zu Steuermindereinnahmen. Denn die Gewinne aus der Veräußerung der ursprünglichen Wirtschaftsgüter sind bereits neutralisiert, da sie in eine § 6b-Rücklage eingestellt wurden. Die Rücklage wird spätestens nach vier Jahren aufgelöst, sodass es sich lediglich um einen steuerlichen Aufschub handelt. Die steuerliche Wirkung der Reinvestition tritt somit nicht zusätzlich, sondern im Rahmen des geltenden Rechts ein. Diese Maßnahme wäre daher haushaltsneutral und dennoch wachstumsfördernd.\r\n\r\n3.\tInvestitionsimpuls für alle Gewinneinkunftsarten\r\nDie Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven auf bewegliche Wirtschaftsgüter ist relevant: \r\n•\tfür die Land- und Forstwirtschaft\r\n•\tfür Gewerbebetriebe\r\n•\tfür Freiberufler und Selbständige.\r\nDie Übertragung wäre eine praktikabel nutzbare Investitionsmöglichkeit, um kurzfristig in Maschinen, Fahrzeuge, IT-Systeme oder andere betrieblich notwendige Wirtschaftsgüter zu investieren.\r\n\r\n4.\tZeitnahe Umsetzung möglich \r\nReinvestitionen in Grund und Boden oder Gebäude – die aktuell primär begünstigt sind – sind mit langen Vorlaufzeiten, Genehmigungsverfahren und erheblichen Investitionshürden verbunden. Dagegen können Investitionen in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter zeitnah realisiert werden. Das schafft Planungssicherheit und eine direkte konjunkturelle Wirkung. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist diese schnelle Umsetzbarkeit ein entscheidender Vorteil und kann einen Investitionsbooster auslösen.\r\n\r\nIV.\tFazit\r\n\r\nDer HLBS e. V. spricht sich mit Nachdruck dafür aus, im Rahmen des o. g. Gesetzgebungsverfahrens die degressive Abschreibung ab 01.01.2025 einzuführen und eine Erweiterung des § 6b EStG vorzunehmen. Die Wiedereinführung der Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven auf bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter – analog zur Rechtslage vor 1999 – ist ein einfach umsetzbares, zielgerichtetes und steuerlich neutrales Instrument, das Investitionen fördert, ohne die Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden zu belasten.\r\n\r\nBerlin, 16.06.2025\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen\r\nund Sachverständigen e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Entwurf eines Standortfördergesetzes \r\n(BT-Drs. 21/2507 und BR-Drs. 550/25) \r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) be-gleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxisgerechte Umsetzung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und darüber hinaus ein. Anlässlich der öffentlichen Sachverständigenanhörung am 01.12.2025 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages nehmen wir aus praktischer Sicht zu dem o. g. Ge-setzentwurf wie folgt Stellung:\r\nII.\tZum Entwurf im Allgemeinen\r\nDie deutsche Wirtschaft steht vor strukturellen Herausforderungen, die das Wachstum dämpfen. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten und Wachstumspotenziale zu heben, bedarf es der Verbesserung allgemeiner Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Abbaus von Investi-tionshemmnissen. Wir begrüßen, dass das Gesetz darauf abzielt, Impulse für Investitionen zu set-zen und unnötige Bürokratie abzubauen. \r\nIII.\tFlexibilisierung von Reinvestitionsmöglichkeiten als Wachstumsimpulse\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens eine gezielte und praxisnahe Zusatzmaßnahme umzusetzen, die ohne Steuerausfälle Wachstumsimpulse setzt:\r\nKonkret schlagen wir die Flexibilisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten gemäß § 6b EStG vor. Die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirt-schaftsgüter (§ 6b EStG) sollte - wie bis 1998 - auch auf abnutzbare bewegliche Wirt-schaftsgüter zulässig sein.\r\n1.\tKurzfristige Investitionsanreize\r\nInvestitionsanreize können eine kurzfristige und direkte Wirkung auf das Investitionsverhalten der Betriebe entfalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn steuerliche Regelungen nicht nur künftig wirken, sondern auch bereits eingestellte Rücklagen zur Reinvestition gemäß § 6b EStG genutzt werden. Hierzu bieten die bestehenden Rücklagen ein konkretes und sofort aktivierbares Instru-ment.\r\n2.\tErweiterung der Reinvestitionsmöglichkeiten ist steuer- und haushaltsneutral\r\nEine Erweiterung der Reinvestitionsmöglichkeiten – wie bis 1998 zulässig – auf abnutzbare be-wegliche Wirtschaftsgüter führt nicht zu Steuermindereinnahmen. Denn die Gewinne aus der Veräußerung der ursprünglichen Wirtschaftsgüter werden neutralisiert, indem sie in eine § 6b-Rücklage eingestellt oder durch Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei den in § 6b EStG definierten Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden. In beiden Fällen handelt es sich ledig-lich um einen steuerlichen Aufschub. Somit tritt keine zusätzliche steuerliche Wirkung ein, son-dern diese wird im Rahmen des geltenden Rechts vorgezogen. 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Gerade in wirt-schaftlich unsicheren Zeiten ist diese schnelle Umsetzbarkeit ein entscheidender Vorteil für Wachstumsimpulse.\r\nIV.\tBürokratieabbau bei geringwertigen Wirtschaftsgütern nutzen \r\nAus praktischer Sicht unterstützen wir nachdrücklich das Anliegen des Bundesrats die Bewer-tungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Absatz 2 EStG zum Zwecke des Büro-kratieabbaus und der Hebung von Wachtstumspotentialen wie folgt zu vereinfachen:\r\nDie bisherigen Grenzen von 800 Euro für die Bewertungsfreiheit und 250 Euro für die Aufzeichnungspflicht sollten auf 1.200 Euro und 500 Euro mit Wirkung vom 01.01.2026 angehoben werden. Als weiteren Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts wird ab diesem Zeitpunkt auf die Poolabschreibung verzichtet.\r\n\r\nWir hoffen, mit unserer fachlichen Stellungnahme und unseren praktischen Hinweisen einen konstruktiven Beitrag zur Standortförderung zu leisten.\r\n\r\nBerlin, 25.11.2025\r\n\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen\r\nund Sachverständigen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"statementNumber":"SG2606150026","regulatoryProjectNumber":"RV0025284","regulatoryProjectTitle":"9. Steuerberateränderungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/4b/764871/Stellungnahme-Gutachten-SG2606150026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines \r\nNeunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxis-gerechte Umsetzung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ein. Zu den geplanten Regelungen nehmen wir aus praktischer Sicht wie folgt Stellung:\r\n\r\nII. Zum Entwurf der Regelungen im Allgemeinen\r\n\r\nWir begrüßen, dass die Regelung des § 4 Nr. 8 Steuerberatungsgesetz zur Gleichbehandlung mit den Lohnsteuerhilfevereinen nunmehr als eigenständige Regelung in § 4a – neu – fortge-führt werden soll. \r\n\r\nII. Zum Entwurf der Regelungen im Einzelnen\r\n\r\nZu Artikel 1 Nummer 4:\r\nZu § 4a Absatz 1 Satz 2\r\n1.\tWir begrüßen, dass die vorliegende Fassung des § 4a StBerG-E den personellen Anwendungsbereich in Bezug auf mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler des § 4 Nr. 8 StBerG übernimmt und durch den Begriff „Betriebsangehörige“ die notwendige Flexibilität zur Hilfeleistung in Steuersachen geschaffen wird. Dies ge-währleistet, dass alle mitarbeitenden Familienangehörigen unabhängig von deren konkreter Entlohnung erfasst werden. \r\n\r\n2.\tWir halten es zur folgerichtigen Umsetzung des Grundkonzepts der Neuregelung für erforderlich, die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 2 StBerG-E wie folgt zu fassen:\r\n„Die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe der Mitglieder umfasst auch die Hilfeleistung in Steuersachen für Betriebs-angehörige und vorherige Betriebsinhaber.“\r\nDer Einschub „land- und forstwirtschaftliche Betriebe der“ stellt die notwendige Verbindung zwischen der betriebsbezogenen Beschränkung der Steuerberatungstä-tigkeit auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe und der daran anknüpfenden, mit-gliederbezogenen Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen für Betriebsange-hörige und vorherige Betriebsinhaber dar. \r\n\r\nZu § 4a Absatz 2 Satz 2\r\n1.\tWir schlagen vor, auch in Absatz 2 Satz 2 den Begriff „Land- und Forstwirten“ zu verwenden, um Abgrenzungsfragen zu Absatz 1 Satz 1 zu vermeiden und eine ein-heitliche Terminologie sicherzustellen.\r\n\r\n2.\tWir schlagen ferner vor, Absatz 2 wie folgt zu fassen:\r\n\r\n\t„(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe-leistung in Steuersachen befugt, soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 genannten Mitglieder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.“ \r\n\r\n3.\tDarüber hinaus schlagen wir vor, die Begründung wie folgt zu ergänzen:\r\n„Die geänderte Vorschrift fokussiert den Anwendungsbereich der Norm stärker auf die Einkommensquellen eines Land- und Forstwirts. Zu den Nebeneinkünften von Land- und Forstwirten gehören grundsätzlich alle Einkommenskombinationen, so-weit sie die nach den methodischen Grundlagen der Landwirtschaftszählung auch statistisch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden (bisher Fachserie 3 Reihe 2 des Statistischen Bundesamts). Darüber hinaus gehende gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten werden nicht erfasst. Soweit in solchen Mischfällen eine spezielle Beratung im originär land- und forstwirtschaftlichen Bereich (z. B. bei Hofübergaben) erforderlich ist, ist dies nach Absatz 2 dennoch möglich.“\r\n\r\nMit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Norm – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – flexibel, aber zugleich zielgenau den Einkommensbereich von Land- und Forstwirten erfassen soll. Zugleich wird sichergestellt, dass als „Nebeneinkünfte“ alle Einkommensquellen berücksichtigt werden, die auch nach den agrarstatistischen Grundlagen den Land- und Forstwirten zugerechnet werden. \r\nDies dient der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von Hilfeleistungen in Steuersa-chen für Land- und Forstwirte, ohne die notwendige Flexibilität einzuschränken. Gleichzeitig wird das zum Bürokratieabbau notwendige „Once-and-only-Prinzip“ re-alitätsgerecht und folgerichtig umgesetzt. Ferner ermöglichen die Tatbestandsmerk-male „soweit“ eine spezielle Beratung bei orginär land- und forstwirtschaftlichen Themen, ohne dass Art und Umfang einer daneben bestehenden gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit schädlich wirken. \r\n\r\nWir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nBerlin, 18.09.2025\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen\r\nund Sachverständigen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"statementNumber":"SG2606150060","regulatoryProjectNumber":"RV0025285","regulatoryProjectTitle":"Steueränderungsgesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/a6/764873/Stellungnahme-Gutachten-SG2606150060.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxis-gerechte Umsetzung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ein. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und merken Folgen-des an:\r\nII. Zum Entwurf im Allgemeinen\r\nMit dem Gesetzentwurf werden wichtige Maßnahmen der die Bundesregierung tragenden Fraktionen CDU/CSU und SPD umgesetzt. Gleichwohl fehlen zentrale weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vom 05.05.2025, die in den Gesetzentwurf aufzunehmen sind. Dies sind insbesondere die Einführung einer „Risikoaus-gleichsrücklage“ [Zeile 1400/1401 – „Wir werden eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage sowie weitere finanzielle Anreize zur Wettbewerbsfähigkeit schaffen“] und die Wiederherstel-lung der Rechtslage zum Agrardiesel [Zeile 1403 – „Wir werden die Agrardiesel-Rückvergütung vollständig wieder einführen“]. Deshalb ist der Gesetzentwurf zur Umset-zung des Koalitionsvertrages wie folgt zu ergänzen:\r\nI.\r\nNach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:\r\nArtikel 2a\r\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\r\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\n1.\tNach § 6e wird folgender § 6f eingefügt:\r\n„§ 6f Rücklage für schwankende Gewinne\r\n(1) Natürliche Personen, Mitunternehmerschaften, juristische Personen und Ver-mögensmassen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 erzielen, können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eine Schwankungsrücklage bilden oder auflösen. Dies gilt auch, wenn die Ein-künfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.  \r\n(2) Voraussetzung für eine Schwankungsrücklage ist, dass \r\n1.\tim Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung kein Verlust ermittelt wurde, und\r\n2.\tder Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt wurde, und \r\n3.\tdie Bildung sowie die Auflösung der jeweiligen Rücklage für jedes Wirt-schaftsjahr gesondert ausgewiesen wird, und \r\n4.\tin der Buchführung sowie der Bilanz nachvollzogen werden kann.\r\nFür die Bildung und Auflösung einer Schwankungsrücklage am Bilanzstichtag gilt der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn eines Wirtschaftsjahres als vor-läufiger Gewinn. \r\n(3) Für jedes volle Wirtschaftsjahr (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) kann eine den vorläufigen Gewinn (Absatz 2 Satz 2) mindernde Schwankungsrücklage von bis zu [Ermittlung der langfristigen Schwankung anhand BMEL-Testbetriebsnetz über XX Jahre] Prozent gebildet werden, die mit dem Wirtschaftsjahr der Bildung zu be-zeichnen ist. Abweichend von Satz 1 kann für jedes volle Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (§ 8c Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), eine den vorläufigen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von [doppelter Betrag von Satz 1] Prozent gebildet werden. Die Bildung ei-ner Schwankungsrücklage darf nicht zu einem Verlust führen. Bei einer Betriebs-veräußerung oder Betriebsaufgabe zum Ende eines Wirtschaftsjahres ist die Bil-dung einer Schwankungsrücklage für dieses Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.\r\n(4) Die jeweils für ein Wirtschaftsjahr gebildete Schwankungsrücklage ist spätes-tens am Ende des dritten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres vollständig aufzulösen. Ergibt sich in einem der drei auf die Bildung der ältesten Schwan-kungsrücklage folgenden Wirtschaftsjahre zum Bilanzstichtag ein Verlust, sind, beginnend mit der ältesten Schwankungsrücklage, sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwankungsrücklagen bis zum Ausgleich des Verlustes aufzulö-sen. Danach verbleibende Schwankungsrücklagen können darüber hinaus maxi-mal bis zur Höhe des im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Gewinns aufgelöst werden. Die Einzelheiten zur Auflösung der Schwankungsrück-lagen im Falle der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung und die damit ver-bundene Besteuerung werden durch Rechtsverordnung bestimmt.\r\n(5) Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 4 entspre-chend anzuwenden. Die Bildung der Rücklage nach Absatz 3 ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 als zusätzliche Betriebsausgabe (Abzug) zu berücksichtigen, die Auflösung nach Absatz 4 als zusätzliche Betriebseinnahme (Zuschlag). Der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat, und ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert im laufend zu führenden Verzeichnis (§ 4 Absatz 3 Satz 5) zeitnah nachzuweisen.“\r\n\r\n2.\tNach § 52 Absatz 14a wird folgender Absatz 14b eingefügt:\r\n„(14b) § 6f in der am [Tag der Verkündung des Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2029 endet.“\r\nII.\r\nNach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:\r\nArtikel 5a\r\nÄnderung des Energiesteuergesetzes\r\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\n§ 57 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\r\n„(5) Die Steuerentlastung für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 beträgt ab 1. Januar 2024: 214,80 Euro.“\r\n\r\nDie Steuerpolitik ist eine zentrale Stellschraube für einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und ein soziales Miteinander. \r\nWir bitten zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, die mit dem Koalitionsvertrag beschlos-senen Maßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft zeitnah umzusetzen, um eindeutige und wichtige Impulse zur Entlastung für diesen Wirtschaftsbereich zu setzen. \r\nSchließlich danken wir für die Möglichkeit zur Stellungnahme.\r\n\r\nBerlin, 05.09.2025\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen\r\nund Sachverständigen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"statementNumber":"SG2606150062","regulatoryProjectNumber":"RV0025286","regulatoryProjectTitle":"Altersvorsorgegesetz vereinfachen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/92/764875/Stellungnahme-Gutachten-SG2606150062.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nEntwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxisorientierte Umsetzung der steuerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichti-gung der Besonderheiten des land- und forstwirtschaftlichen Sektors ein. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme und schlagen das Folgende vor. \r\n\r\nII.\tZum Gesetzentwurf im Allgemeinen \r\n\r\nWir begrüßen, dass die private Altersvorsorge grundlegend reformiert, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden soll. \r\n\r\nAus diesem Grunde sollten die bisherigen Doppelstrukturen aus Zulage und steuerrechtli-cher Günstigerprüfung abgeschafft werden, um das Steuerrecht zu vereinfachen und die steuerliche Beratung zu entlasten. Eine echte Strukturreform erfordert auch, dass andere Vermögensbildungsmaßnahmen kritisch überprüft und in die neue Förderung einbezo-gen wird. \r\n\r\nIII.\tVorschläge zur Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung\r\n\r\n1. \tRiester-Rente\r\nDie Riester-Förderung umfasst jährlich rund 2,7 Mrd. € an Zulagen und ca. 1,1–1,2 Mrd. € Steuerentlastung, d. h. insgesamt knapp 4 Mrd. €. Die bestehende Günstigerprüfung ist steuerlich komplex und für Bürger schwer nachvollziehbar. Im Unterschied zu Kindergeld und Kinderfreibetrag besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, zwei Förderwe-ge nebeneinander zu prüfen. \r\n\r\nVorschlag:\r\n•\tAbschaffung der Günstigerprüfung zur Vereinfachung des Steuerrechts.\r\n•\tZuweisung des aus dem Wegfall der Günstigerprüfung resultierenden Einkom-mensteueraufkommens, um die Förderung effizienter und transparenter zu gestal-ten. \r\n2. Vermögensbildungsgesetz / Arbeitnehmersparzulage\r\nDas Vermögensbildungsgesetz ist komplex, die Inanspruchnahme gering. Das Fördervo-lumen der Arbeitnehmersparzulage beträgt nur 30–40 Mio. € pro Jahr bei Millionen An-spruchsberechtigter.\r\n\r\nVorschlag:\r\n•\tAufhebung des Vermögensbildungsgesetzes mit Bestandsschutz für laufende \r\nVerträge\r\n•\tUmwidmung der freiwerdenden Mittel zur Stärkung der Altersvorsorge.\r\n•\tVereinfachung des Steuerrechts durch Wegfall der Festsetzung der Arbeitnehmer-sparzulage\r\n\r\nIV.\tFazit\r\n\r\nEine Reform, die Riester-Rente und Vermögensbildungsgesetz neu ordnet, vereinfacht das Steuerrecht, entlastet die steuerliche Berater sowie die Verwaltung und stärkt gleichzeitig die private Altersvorsorge. \r\n\r\nBerlin, 10.12.2025\r\n\r\n\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen\r\nund Sachverständigen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"statementNumber":"SG2606150067","regulatoryProjectNumber":"RV0025287","regulatoryProjectTitle":"7. VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/a1/764877/Stellungnahme-Gutachten-SG2606150067.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf einer \r\n„Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\nDer Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) begleitet das deutsche Steuerrecht seit über 100 Jahren und setzt sich seither für eine praxis-gerechte Umsetzung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ein. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nehmen hierzu aus praktischer Sicht wie folgt Stellung:\r\n\r\nII. Zum Entwurf der Regelungen im Einzelnen\r\nZu Artikel 2 Nummer 2 (Änderung des § 8 EStDV)\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung an der Vereinfachungsregelung für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert in § 8 EStDV festhält.\r\nDie Ausgestaltung des § 8 EStDV sollte jedoch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesrechnungshofes, der bereits im Urteil vom 21.02.1990 (X R 174/87, BStBl II 1990, 578) geäußerten Bedenken des BFH zur Rechtsgrundlage sowie der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15 erfolgen.\r\nEine praxisgerechte Lösung erfordert nach der Ausgangslage eine einmalige Prüfung bei An-schaffung/Herstellung oder Einlage des betrieblich genutzten Grundstücksteils, verbunden mit einem Aktivierungsgebot bei höheren Abschreibungen infolge einer Änderung der Ver-hältnisse und einer Auffangregelung bei Vollzugsdefiziten. Maßgeblich sollten die Anschaf-fungs-/Herstellungskosten (AK/HK) oder der Einlagewert zum Zeitpunkt der erstmaligen betrieblichen Nutzung sein. Typisierend kann auf einen Arbeitsraum von ca. 15 m² abgestellt werden. Bei durchschnittlichen Werten von 300 €/m² für Grund und Boden sowie 2.700 €/m² für Gebäude ergibt sich eine AK/HK-Grenze von 45.000 €. Es könnte geregelt werden:\r\n„Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile bebauter Grundstücke brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für den  Grund und Boden sowie das Gebäude im Zeit-punkt der erstmaligen eigenbetrieblichen Nutzung insgesamt nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Wird durch eine eigenbetriebliche Nutzungsänderung die Grenze von 45.000 Euro überschritten, ist der Grundstücksteil ab diesem Zeitpunkt als notwendiges Be-triebsvermögen in der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Unterbleibt die steuer-liche Erfassung nach Satz 2, gilt der Grundstücksteil als notwendiges Betriebsvermögen bis zur Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit.“\r\nUnabhängig von einer anderweitigen Konzeption lehnen wir die in § 8 Satz 2 EStDV vorge-sehene Abzugsbeschränkung aus mehreren Gründen ab:\r\na)\tWidersprüchlicher Verordnungstext\r\n§ 8 Satz 2 EStDV-E („Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, dürfen nicht abgezogen werden“) widerspricht § 4 Abs. 4 und 5 EStG, so dass für diese Einschränkung keine Rechtsgrundlage besteht. Gleichzeitig sollen nach der Be-gründung Strom- und Heizkosten sowie - u. E. anteilige Grundbesitzabgaben - abzugsfä-hig bleiben, obwohl sie mit dem Grundstücksteil in sachlichem Zusammenhang stehen. Dieser Widerspruch sollte durch Streichung des Satzes 2 beseitigt werden.\r\nb)\tAusschluss der Absetzung für Abnutzung sachlich nicht gerechtfertigt\r\nBetrieblich oder beruflich genutzte Grundstücksteile finden sich sowohl bei Gewinnein-künften als auch bei Überschusseinkünften. Während die AfA bei Überschusseinkünften weiterhin möglich bleibt, wird sie bei betrieblich genutzten Grundstücksteilen von unter-geordneter Bedeutung ausgeschlossen, obwohl auch dort Wertsteigerungen unberücksich-tigt bleiben. Dieser Ausschluss ist in Fällen untergeordneter Bedeutung objektiv weder im Verhältnis der Gewinn- zu den Überschusseinkünften noch innerhalb der Gewinneinkünf-te sachlich gerechtfertigt. Zudem kann die jährlich zu prüfende - wenn auch relativ stati-sche - Flächengrenze ohne AfA nicht sinnvoll überprüft werden. Die vorgesehene Rege-lung führt zu zusätzlichen materiell-rechtlichen Ungleichbehandlungen auch im Verhältnis zur Wertgrenze und verstärkt etwaige Vollzugsdefizite.\r\nPetitum:\r\nDie Frage der untergeordneten Bedeutung von Grundstücksteilen sollte systemimmanent nach den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem an deren Stelle tretende Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen betrieblichen Nutzung beantwortet werden. Absetzungen für Ab-nutzungen sind beizubehalten, um im Laufe der Jahre die untergeordnete Bedeutung bei Än-derungen der Verhältnisse mittels der - dann folgerichtig - höher geltend zumachenden Ab-schreibungen verifizieren zu können.\r\n\r\nZu Artikel 2 Nummer 3 (§ 9b EStDV – neu)\r\n§ 7 EStG regelt ausschließlich die Höhe der Absetzungen für Abnutzung und Substanzver-ringerung. Ergänzende Vorschriften enthalten §§ 9a, 10 und 11c EStDV, die auf der Norm aufbauend die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichern. Grundlage sämtlicher Regelungen des § 7 EStG ist die zutreffende Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 255 HGB, die der Abnutzung unterliegen bzw. des an deren Stelle tretenden Werts.\r\nDie Ermächtigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG erlaubt eine Rechtsverordnung nur, „soweit“ dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist für jede Regelung gesondert zu prüfen (vgl. Seiler in Kirch-hof/Söhn/Mellinghoff, § 51 Rz. C 29).\r\nDie vorgelagerte Prüfung, ob die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert nach zivilrechtlichen Vereinbarungen zutreffend ermittelt sind, gehört nicht zum Anwendungsbereich des § 7 EStG. Zivilrechtliche Gestaltungen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen (§ 39 Abs. 1 AO). Missbräuche sind begrenzt durch § 42 AO. Dies entspricht bei der Kaufpreisaufteilung auch ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH v. 16.09.2015 – IX R 12/14; v. 21.07.2020 – IX R 26/19; v. 20.09.2022 – IX R 12/21). Die Kaufpreisaufteilung unterliegt nicht - wie andere zivilrechtliche Verträge - unmittelbar der Ermittlung der Einkünfte und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird vorrangig und aus-reichend durch § 42 AO sichergestellt.\r\nHieraus folgt, dass die Prüfung zivilrechtlicher Kaufpreisaufteilungen nicht vom § 7 EStG erfasst wird. Da die Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 EStG auf einer zutreffenden Kauf-preisaufteilung aufbauen und die Überprüfung zivilrechtlicher Regelungen realitätsgerecht dem § 42 AO unterliegen, besteht folgerichtig keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG für § 9b EStDV-E; ebenso sieht § 7 EStG keine Ermächtigung vor.\r\nPetitum:\r\nWir fordern, Artikel 2 Nummer 3 des Entwurfs mangels verfassungsrechtlich hinreichender Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz und im Hinblick auf den damit verbundenen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die Verwaltung zu streichen.\r\n\r\nIII. Zum Erfüllungsaufwand im Einzelnen\r\nZu Artikel 2 Nummer 2 (§ 8 EStDV)\r\nDer Datenbank OnDEA sind keine Zahlen zum Erfüllungsaufwand zu entnehmen. Die im Entwurf dargestellte Minderung des Aufwands ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nZu Artikel 2 Nummer 3 (§ 9b EStDV – neu)\r\na) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\r\nEine Kaufpreisaufteilung war bislang zwar stets vorzunehmen, jedoch weder gesetzlich noch untergesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Sie erfolgte im Wege der Schätzung und unterlag der freien Beweiswürdigung, ohne eine Informationspflicht auszulösen. \r\nMit Einführung des § 9b EStDV-E würde erstmals ein materiell-rechtlich verbindliches Verfahren vorgeschrieben.\r\nDer standardisierte Erfüllungsaufwand beläuft sich gemäß Anlage bei ca. 354.000 Fäl-len jährlich auf 1,16 Stunden pro Fall und 37,10 € Stundenlohn (mittlere Qualifikation), auf insgesamt rund 15.234.000 € pro Jahr. \r\nSachaufwand wird aufgrund der Berechnungshilfe nicht unterstellt.\r\nDer zusätzliche Aufwand für Gutachten nach § 9b Abs. 2 Satz 3 EStDV-E ist mangels belastbarer Daten derzeit nicht bezifferbar und sollte in einer späteren Evaluation ermittelt werden. \r\nDer im Entwurf genannte „geringfügige Aufwand pro Fall“ ist daher unzutreffend.\r\n\r\nb) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung\r\nAuch der Verwaltungsaufwand ist zu ermitteln. Nach § 9b Abs. 2 EStDV-E gilt die Kaufpreisaufteilungshilfe des BMF als sachverständige Schätzung, die nur durch ein Gut-achten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen widerlegt werden kann. Da die Kaufpreisaufteilung sowohl bei Gewinn- als auch bei Überschusseinkünften in die AfA-Berechnung eingeht, muss sie zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsde-fizits vom Finanzamt stets angefordert werden. Da bisher eine Belegvorhaltepflicht be-steht, erfordert die gesonderte Anforderung des Gutachtens und dessen Überprüfung im Rahmen der eingeführten Informationspflicht eine Ermittlung des Verwaltungsaufwands.\r\n\r\nZu Artikel 2 Nummer 4 (§ 11c Abs. 1a EStDV – neu)\r\nDie Vorschrift führt erstmals eine Informationspflicht ein. Der Erfüllungsaufwand für Sach-verständigengutachten kann aufgrund fehlender Fallzahlen derzeit nicht abgeschätzt werden und sollte zu einem späteren Zeitpunkt evaluiert werden. Entsprechendes gilt für den Erfül-lungsaufwand der Verwaltung.\r\n\r\nWir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nBerlin, 28.08.2025\r\n\r\nHauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V.\r\n\r\nAnlage Erfüllungsaufwand \r\nzur Stellungnahme vom 28.08.2025\r\nzum Entwurf einer „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“\r\n\r\nAufgrund der Berechnungshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung und deren begleitende Unterlagen ermittelt sich für die Wirtschaft nach standardisierter Fallbetrachtung folgender Erfüllungsaufwand:\r\nEinarbeiten in die Informationspflicht\tAnleitung KPA 1\t\t30 Minuten\r\n\t\t\t\t\t\tNebenrechnung\t\t  5 Minuten\r\nDatenbeschaffung und -zusammenstellung \t\t\t\t\t25 Minuten\r\nDateneingabe und Prüfung\t\t\t\t\t\t\t  5 Minuten\r\nBerechnung durchführen und prüfen\t\t\t\t\t\t  3 Minuten\r\nDaten ausdrucken und übertragen\t\t\t\t\t\t  2 Minuten\r\nSumme:\t\t\t\t\t\t\t\t\t70 Minuten\r\nDie durchschnittliche Immobilientransaktionszahl an Wohnimmobilien laut Immobilien-marktbericht 2021 betrug für Wohngebäude 752.300 Fälle. Davon entfielen auf \r\nWirtschaftsimmobilien \t\t  73.900 Fälle,\r\nMehrfamilienhäuser \t\t\t  33.800 Fälle, \r\nEigentumswohnungen\t\t328.160 Fälle,\r\nEin- und Zweifamilienhäuser \t289.910 Fälle,\r\nUnter Berücksichtigung einer steuerrechtlich nicht relevanten Eigennutzung ergeben sich hieraus 73.900 Fälle zuzüglich 33.800 Fälle zuzüglich (328.160 Fälle x 2/3 vermietet =) 218.000 Fälle zuzüglich (289.910 Fälle x 10 % Anteil Zweifamilienhäuser mit Vermietung =) 28.991 Fälle. \r\nSteuerrechtlich relevant\t\t354.000 Fälle\r\nDer aufgrund der Kaufpreisaufteilungshilfe (§ 9b Absatz 2 Satz 1 EStDV-E) standardisierte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft liegt - bei Einführung der Vorschrift - bei 354.000 steu-errechtlich relevanten Fällen, einem Zeitbedarf von 1,16 Stunden sowie einem Stundenlohn (mittlere Qualifikation - branchenunabhängig) von 37,10 € bei rund 15.234.000 € jährlich. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}