{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:39.647+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003413","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69729,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003413/69729","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/b4/660616/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003413-2025-12-18_14-13-20.pdf","validFromDate":"2025-12-18T14:13:20.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-24T14:38:33.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T15:25:24.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-26T16:10:59.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-14T13:57:59.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-18T14:13:20.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69729,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/69729","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-18T14:13:20.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-24T14:38:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65754,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/65754","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T12:37:12.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-18T14:13:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59389,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/59389","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T15:25:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T12:37:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49857,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/49857","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T13:26:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T15:25:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49833,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/49833","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T09:31:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-29T13:26:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49811,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/49811","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-28T16:51:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-29T09:31:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47978,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/47978","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T16:50:59.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T16:51:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44552,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/44552","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T16:36:05.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-12T16:50:59.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39432,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003413/39432","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-26T16:10:59.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-12T16:36:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_JP_INTERNATIONAL","de":"Sonstige juristische Person, auch nach anderem als deutschem Recht","en":"Other juristic person","legalFormText":"Juristische Person des Privatrechts gem. § 85 Handwerksordnung (HWO)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+492315570500","emails":[{"email":"info@biv-ot.org"}],"websites":[{"website":"https://biv-ot.org"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Reinoldistr.","streetNumber":"7-9","zipCode":"44135","city":"Dortmund","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":true,"capitalCityRepresentation":{"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"Aufgang C, 5. 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Ziel ist dabei u.a. mehr Transparenz und reduzierte Bürokratie. Die Leitverträge sollen Leistungsumfänge sowie Ergebnisqualität definieren und einheitliche, überprüfbare Standards für eine wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung – ausgerichtet am Primat einer qualitätsgesicherten, flächendeckenden, wohnortnahen Versorgungsstruktur und einer starken Selbstverwaltung setzen. Hierzu soll der betreffende Paragraf 127 SGB V entsprechend überarbeitet werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014491","title":"Entlastung der Sonderanfertiger in der Gesundheitswirtschaft durch Anpassung der Pflichten aus der MDR","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Orthopädie-Techniker, deren Produkte den indiv. Sonderanfertigungen der RiKl I unterfallen, werden bspw. durch die Notwendigkeit von Gebrauchsanweisungen in Papierform erheblich belastet, obgleich die Patientensicherheit durch die Vorgaben der MDR u. der DurchführungsVO nicht erhöht wird. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014492","title":"Anpassung Entwurf GVSG zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen im Interesse der Patienten u. Leistungserbringer","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kabinettsentwurf eines GVSG bedarf an verschiedenen Stellen einer Überarbeitung. Dies betrifft die Ausweitung der Genehmigungsfunktion von Hilfsmittelverordnungen bei sozialpädiatrischen Zentren auf weitere Bereiche, die TI-Anbindung sämtlicher Hilfsmittelleistungserbringer durch eine neue Befugnisnorm, das Erfordernis einer einheitlichen Plattform für elektronische Kostenvoranschläge, die Gleichbehandlung von Leistungserbringern bei gesetzlicher Zuzahlung zur Vermeidung von Inkassorisiken für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich, die Anerkennung digitaler Unterschriften der Versicherten bei der Beratungsdokumentation und die Verschlankung der Dokumentationspflichten im Allgemeinen unter Änderung der Öffnungsklausel. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Kostenträgern sollte ausschließlich auf einer zentralen, nicht-kommerziellen Plattform der Gematik vorgesehen werden. Drittanbieter-Apps für das eRezept u. die ePA sind abzulehnen. Versicherte müssen auf die eRezept-App der Gematik über die eGK mit PIN zugreifen können. Lese- u. Schreibrechte für die ePA müssen auch den Gesundheitshandwerken eingeräumt werden. Ferner soll für die Erteilung von eBA für fachliche Leiter/innen aus Nichtmeisterbetrieben eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Vorgeschlagen wird dazu die Verbindung der sog. Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes mit dem elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). \r\n\r\nÄnderungen des Digital-Gesetzes angestrebt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dazu zählen auch die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Augenhöhe. \r\nDas Vertrauen der Krankenkassen und der Verbände der Krankenkassen in die Arbeit der Gesundheitshandwerke muss gestärkt werden.   \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019884","title":"Versorgungsforschung bzw. Qualitätssicherung bei Medizinprodukten/Hilfsmitteln ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"RefE Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Der Referentenentwurf zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung betrifft die Datenerfassung und -integration im Rahmen des Implantateregisters. Ziel ist es, die Qualität und Sicherheit der Versorgung durch eine lückenlose digitale Dokumentation zu stärken. Während die vorgesehene Übernahme von Daten aus bestehenden Registern, um Datenverlust zu vermeiden, Doppelstrukturen zu verhindern und bereits etablierte Prozesse nutzbar zu machen, begrüßenswert ist, fehlt es an einer rechtlichen Absicherung der Datenübernahme, um Verzögerungen beim Aufbau eines Registers zu vermeiden. Eine solche Grundlage sollte zeitnah geschaffen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland","shortTitle":"IRegBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":11,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0014491","regulatoryProjectTitle":"Entlastung der Sonderanfertiger in der Gesundheitswirtschaft durch Anpassung der Pflichten aus der MDR","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/50/450411/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter\r\n\r\nam 5. Juni 2024 hat sich der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags mit den medizinprodukterechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesundheitswirtschaft auseinandergesetzt.\r\nWir möchten dies zum Anlass nehmen, um auf die besonderen Bedarfe des Gesundheitshandwerks Orthopädie-Technik als Hersteller von Sonderanfertigungen (sogenannter Sonderanfertiger) im Rahmen der MDR aufmerksam zu machen.\r\nOrthopädietechnische Betriebe versorgen viele Millionen Menschen mit individuell hergestellten und angepassten orthopädischen Hilfsmitteln. Darunter fallen u. a. Orthesen, Prothesen, orthopädische Einlagen oder Sitzschalen für schwerstbehinderte Menschen. Bei allen diesen Produktgruppen handelt es sich um individuelle Sonderanfertigungen der Risikoklasse I.\r\nMit Inkrafttreten der MDR sind eine Vielzahl an neuen Anforderungen auf die Betriebe zugekommen, die im Einzelnen hinsichtlich ihrer Effizienz und ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der Leistbarkeit hinterfragt werden müssen. Nach nunmehr drei Jahren praktischer Umsetzung stellen wir einige Anforderungen deutlich infrage. Die Leitfrage sollte u. E. immer sein: Wird durch die Anforderungen die Patientensicherheit, die ursprüngliche Intention der Verordnung, tatsächlich erhöht?\r\nNachfolgend verweisen wir in diesem Sinne auf einige Verordnungsinhalte, deren Nutzen mit Sicht auf unsere Patienten fragwürdig ist, die aber auf betrieblicher Ebene eine enorme Belastung darstellen:\r\nIn den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I) werden u. a. Themen wie Gebrauchsanweisungen definiert. Es ist nicht einzusehen, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2026 für Medizinprodukte der Risikoklasse I, Gebrauchsanweisungen in Papierform vorsehen, wohingegen Medizinprodukte höherer Risikoklassen mit einer elektronischen Gebrauchsanweisung versehen werden können (siehe Art. 3 I Verordnung 2021/2226 – implantierbare Geräte).\r\n\r\nGemäß Artikel 10 Abs. 2 wird von Herstellern ein Risikomanagementsystem gefordert. Der Prozess der Fortschreibung des Risikomanagementsystems ist für die Sonderanfertiger angelehnt an die ISO 14971, viel zu aufwendig und kaum umsetzbar. Hier sollte ein Verfahren gefunden werden, das den personellen Möglichkeiten der Betriebe entgegenkommt und dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich um Produkte der Risikoklasse 1 handelt, die einzeln angefertigt werden und nicht um Serienprodukte.\r\nDie Hersteller haben eine klinische Bewertung nach Maßgabe der in Artikel 61 und in Anhang XIV festgelegten Anforderungen durchzuführen, die auch eine klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen umfasst.\r\nDie Frage der Sinnhaftigkeit einer klinischen Bewertung bei Produkten in der Sonderanfertigung ist nach wie vor nicht ausreichend geklärt. Art. 61 MDR schreibt vor, dass „…der Umfang des klinischen „Nachweises“ … den Merkmalen des Produktes und seiner Zweckbestimmung angemessen sein muss …“ Daraus ergibt sich für Sonderanfertigungen bereits die Einschränkung, dass Art und Maß auf das „produkt- und risikonotwendige“ zu reduzieren ist; bei einer Vielzahl von „kleineren“ Sonderanfertigungen (Einlagen) könnte eine derartige Bewertung gänzlich entfallen, da der klinische Nutzen und die Wirkungsweise bereits seit Jahren ausreichend vorhanden sind. Hinzu kommt, dass eine Sonderanfertigung immer für einen einzelnen Patienten gefertigt wird, demzufolge dessen spezifische Merkmale (Anatomie, Physiologie und Pathologie) immer von denen anderer zu unterscheiden sind. Bereits daraus folgt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe, die für eine sachgerechte Bewertung notwendig ist, ipso facto und ipso jure fehlt. Es wäre vielmehr sinnvoller, die immanenten Produktrisiken (auch die durch neue Fertigungsmethoden entstehen), patientenindividuell unter der Prüfung möglicher Risiken zu beurteilen. Weiterentwicklungen von Fertigungstechniken oder verwendeten Materialien sollten vielmehr im Rahmen des Risikomanagements betrachtet werden, sodass keine unerwarteten oder inakzeptablen Nebenwirkungen entstehen. Dies gilt auch für die Marktüberwachung nach Abgabe der Produkte.\r\nWir bedanken uns bereits vorab für die Kenntnisnahme unserer Einschätzungen und möchten Sie bitten, diese in dem weiteren Prozess zu berücksichtigen. Gerne stehen wir für weitere Erläuterungen unserer Position zur Verfügung.\r\n\r\nFreundliche Grüße\r\n\r\nBundesinnungsverband\r\nfür Orthopädie.Technik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014491","regulatoryProjectTitle":"Entlastung der Sonderanfertiger in der Gesundheitswirtschaft durch Anpassung der Pflichten aus der MDR","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/87/564776/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250043.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"der Gesundheitshandwerke nach Evaluierung der Medical Device Regulation\r\n(MDR) hinsichtlich des Mehrwerts von klinischen Bewertungen bei Herstellern von Sonderanfertigungen\r\nSehr geehrter Herr Schulte,\r\nherzlichen Dank für das konstruktive Gespräch am 20. Februar 2025.\r\nWir freuen uns über die Bemühungen der Bundesregierung, durch eine Änderung der EUMedizinprodukteverordnung\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes zu stärken.\r\nIm Mittelpunkt unseres Austauschs stand die Verpflichtung zur Erstellung von klinischen Bewertungen\r\nbei Herstellern von Sonderanfertigungen. Sie ist für diese eine erhebliche Belastung,\r\nohne den angestrebten Patientenschutz – das zentrale Ziel der MDR – zu erhöhen.\r\nHandwerksbetriebe können die zurzeit notwendigen klinischen Bewertungen weiterhin\r\nnicht selbst erstellen. Zudem leisten klinische Bewertungen für die Qualitätssicherung keinen\r\nBeitrag. Dies lässt sich eindrucksvoll an den in der Orthopädie(schuh)technik bereits erstellten\r\nklinischen Bewertungen nachvollziehen. Tatsächlich greifen die etablierten Qualitätssicherungsmaßnahmen,\r\nhierzu gehört insbesondere die strenge Meisterpräsenz bei den\r\nGesundheitshandwerken, ohne dass es zusätzlich das Instrument der klinischen Bewertungen\r\nbraucht. Vor allem weil klinische Bewertungen im Grunde nichts anderes als umfangreiche\r\n„Literaturanalysen“ sind, aus denen sich keine konkreten, patientenspezifischen Handlungsempfehlungen\r\nfür die einzelne Versorgung ableiten lassen.\r\nUnsere Kritik richtet sich dabei nicht gegen sämtliche Qualitätssicherungsmaßnahmen der\r\nMDR, sondern gezielt gegen die Anforderung klinischer Bewertungen für Sonderanfertigungen.\r\nAus Sicht der Gesundheitshandwerke sollten diese ersatzlos entfallen.\r\n\r\nIm Gespräch haben wir verschiedene Lösungsansätze diskutiert – sowohl legislative Pfade auf europäischer Ebene als auch untergesetzliche Möglichkeiten. Für eine regulatorische Anpassung im Rahmen einer MDR-Novellierung schlagen wir daher eine Klarstellung in Arti-kel 10 – Allgemeine Pflichten der Hersteller – vor, wobei insbesondere die Absätze 3, 5 und 9 (insbesondere Satz 6 lit. f.) zu berücksichtigen sind.\r\nSo könnte beispielsweise Artikel 10 Abs. 3 wie folgt formuliert werden:\r\n„Die Hersteller von Produkten, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigun-gen handelt, führen eine klinische Bewertung nach Maßgabe der in Artikel 61 und in Anhang XIV festgelegten Anforderungen durch, die auch eine klini-sche Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen umfasst.“\r\nGegebenenfalls sollte auch Artikel 10 Abs. 9 Satz 6 lit. f. dahingehend präzisiert werden, dass er nicht auf Sonderanfertigungen Anwendung findet.\r\nWir hoffen auf Ihre Unterstützung und stehen für Informationen und Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014492","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Entwurf GVSG zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen im Interesse der Patienten u. Leistungserbringer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/b1/450413/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n1. Genehmigungsfiktion von Hilfsmittelverordnungen bei sozialpädiatrischen Zentren\r\nWir begrüßen grundsätzlich die Regelung und die dahinterstehende Intention, den Versorgungsprozess zu beschleunigen. Es besteht hier allerdings die Gelegenheit, diesen Gedanken konsequenterweise auch auf andere Fallgestaltungen anzuwenden. So etwa auf Versicherte mit chronischen Erkrankungen oder Versorgungen, die wirtschaftlich unter einem zu bestimmenden Schwellenwert bleiben. Sogenannte Genehmigungsfreigrenzen sind bereits heute Teil zahlreicher Verträge gem. § 127 SGB V. Allerdings unterscheiden diese sich maßgeblich voneinander. Die Kostenträger verfolgen hier keine einheitliche Linie. So kommt es auch hier, wie in so vielen anderen Regelungsbereichen zu einem Flickenteppich an verschiedenen Vertragsinhalten. Eine gesetzliche Regelung könnte hier Abhilfe schaffen.\r\n2. TI-Anbindung sämtlicher Hilfsmittelleistungserbringer\r\nDie Hilfsmittelleistungserbringer sollen spätestens zum Jahr 2027 ebenfalls elektronische Verordnungen über Hilfsmittel empfangen und einlösen können. Dazu ist eine lückenlose Anbindung aller Betriebe an die Telematik-Infrastruktur erforderlich. Während für die handwerklich geprägten orthopädietechnischen Werkstätten bereits eine Regelung besteht, die die Zuständigkeit der Organisation der Anbindung der jeweiligen Handwerkskammer zuweist (§ 340 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), ist bisher nicht festgesetzt, wie die Anbindung der reinen Sanitätshäuser erfolgen soll. Diese sind gerade nicht Mitglieder einer Handwerks-kammer. Dennoch muss auch ihre Eignung zur Teilnahme an der TI geprüft und die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Hierfür eignet sich die sog. „Präqualifizierungsdatenbank“, die der GKV-Spitzenverband führt. Die Stellen gemäß § 340 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollten daher die Befugnis erhalten, auf diese Datenbank zurückzugreifen, um die Eignung der nicht handwerklich verkammerten Betriebe zu prüfen. Eine solche Befugnisnorm könnte wie folgt formuliert werden:\r\n§ 340 Abs. 2a (neu):\r\nIm Falle von Personen, deren Versorgungsberechtigung sich aus § 126 Abs. 1a SGB V ergibt und deren Bestätigung sich nicht über Abs. 2 herleiten lässt, können die Stellen gem. Abs. 1 Nr. 1 zur Bestätigung der vorhandenen fachlichen Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 auf die Präqualifizierungsdatenbank des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach § 126 Abs. 1a S. 9 zugreifen.\r\n3. Einheitliche Plattform für elektronische Kostenvoranschläge\r\nObgleich Hilfsmittel noch nicht auf Grundlage einer elektronischen Verordnung abgegeben werden können, erfolgt die Erstellung von Kostenvoranschlägen bereits seit einigen Jahren als elektronische Kostenvor-anschläge (eKV). Hierzu haben inzwischen zahlreiche Kostenträger eigene proprietäre Plattformen geschaffen, die sowohl bei der Erstellung als auch bei der Administration und dem fortlaufenden Betrieb enorm kostenintensiv sind. Abermals wirkt sich die starke Fragmentierung der Kostenträger nachteilig aus. Synergien werden nicht genutzt. Jede Kasse erfindet das sprichwörtliche Rad neu.\r\nDies läuft der Festsetzung aus dem Schiedsverfahren gem. § 127 Abs. 9 SGB V entgegen. Darin waren der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene beauftragt, gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln abzugeben. Das Verfahren endete mit einem Schiedsspruch, der zum 01.02.2020 in Kraft getreten ist. Dieser bestimmt unter anderem in § 4, dass Krankenkassen maximal drei Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen eine „offene Schnittstelle für die Abwicklung eines elektronischen Kostenvoranschlages“ vorzusehen haben. Die aktuell bestehenden Schnittstellen sind keineswegs offen in dem Sinne, als dass sie auch vom teilnehmenden Leistungserbringer ein Entgelt für die Nutzung fordern. Auch erfüllen sie den Sinn und Zweck der Vereinheitlichung nicht, da weiterhin zahlreiche verschiedene Plattformen von den Leitungserbringern zu nutzen und damit zu zahlen sind. Hier wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Eine wirklich offene und für alle Kostenträger verbindlich zu nutzende Plattform für diese Zwecke wäre in der Lage, nachhaltig zum Bürokratieabbau beizutragen und einer weitergehenden Zersplitterung der genutzten Technologien entgegenzuwirken.\r\n4. Inkassorisiko bei gesetzlicher Zuzahlung\r\nDer Arzneimittelbereich und der Hilfsmittelbereich werden an zahlreichen Stellen der rechtlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich behandelt, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe. So auch bezüglich der Geltendmachung der gesetzlichen Zuzahlung gem. § 33 Abs. 8 SGB V. Während grundsätzlich in § 43c Abs. 1 SGB V geregelt ist, dass im Fall der Nichtzahlung durch den Versicherten die Zahlung durch den Kostenträger einzuziehen ist, ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ohne Not in § 33 Abs. 8 Satz 2\r\n2. HS SGB V ausgenommen. Damit gilt für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich diesbezüglich eine gänzlich andere Regelung als für alle anderen Leistungserbringer. Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Zuzahlung ultimativ vom Leistungserbringer geltend zu machen ist, obgleich er natürlich nicht Adressat der Zahlung ist. Er ist damit der kostenlose Inkassodienst der Krankenkassen und bleibt bei renitenter Nichtzahlung des Versicherten auf dem Ausfall sitzen. Die Ausnahme in § 33 Abs. 8 SGB V sollte daher gestrichen werden.\r\n5. Digitale Unterschriften verbindlich anerkennen\r\nDie Digitalisierung soll im Gesundheitswesen mit viel Schwung umgesetzt werden. Dass es hierbei zu zahlreichen Schwierigkeiten kommt, ist hinlänglich bekannt. Dazu tragen auch einige Rechtsunsicherheiten bei, die in den umfangreichen Rahmenbedingungen gesetzlich festgelegt sind. So etwa im Fall der erforderlichen Unterschriften des Versicherten anlässlich der Beratungsdokumentation oder der Quittierung des Erhalts der Leistung. Hier heißt es in den gesetzlichen Grundlagen lediglich:\r\n„Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln.“ Hieraus lesen einige Verhandlungsteilnehmer, dass in den Verträgen sowohl die Schriftform (auf Papier) als auch die elektronische Form vereinbart werden kann. Andere lesen heraus, dass die Krankenkasse auf der Schriftform bestehen kann. Die Öffnungsklausel ist ein hervorragendes Beispiel für die völlig ungleichen Rahmenbedingungen, die dem Mitarbeitenden im Sanitätshaus das Leben schwer machen, die unterschiedliche vertragliche Regelungen statt einer einheitlichen gesetzlichen Vorgabe bedeuten. Dies hatten wir auch in unserem gemeinsamen Gespräch betont und herausgearbeitet.\r\n6. Verschlankung der Dokumentationspflichten\r\nInsgesamt ist die Pflicht zur Dokumentation der Beratung ein Instrument, das in der Praxis zum einen sein Ziel nicht erreicht und gleichzeitig zu einer enormen administrativen Belastung führt. Auch hier besteht eine Öffnungsklausel, die den Vertragsparteien erlaubt, das Nähere in den Verträgen gem. § 127 SGB V zu regeln. Und auch hier besteht zwischen den Kassen Uneinigkeit darüber, ob dies bedeutet, von dem Erfordernis komplett abweichen zu können oder lediglich die Ausgestaltung konkretisieren zu können.\r\nHinzu kommt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Hilfsmittelverzeichnis seine eigenen Anforderungen an die Beratungsdokumentation aufstellt. Daher wäre auch hier eine klare gesetzliche Anordnung, statt der gut gemeinten aber Rechtsunsicherheit stiftenden Öffnungsklausel wünschenswert. Der Umstand, dass auch ein großer Teil der Kostenträger und deren Zusammenschlüsse in einem aktuellen Vertragswerk umfangreich auf die Beratungsdokumentation verzichtet haben, zeigt, dass man auch seitens der Kostenträger bereit ist, den Versorgungsablauf stromlinienförmiger zu gestalten und nicht um jeden Preis an einem umfangreichen Unterschriftenwerk festzuhalten.\r\nDortmund, 30. Juli 2024\r\nBundesinnungsverband für Orthopädie-Technik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014499","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen der Regelungen rund um den Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/55/450724/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290022.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nzum Anschluss an die\r\nTelematikinfrastruktur\r\nDigitalisierung vorantreiben und hochwertige Patientenversorgung sicherstellen\r\n\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nUm die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentliche Bestandteile der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVO) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK).\r\nDie Gesundheitshandwerke treiben den geplanten und zeitnahen Anschluss an die TI in eigenen Pilotprojekten aktiv voran. Unser Ziel ist es, die bewährten und zum Wohle der Versichertengemeinschaften durchgeführten Versorgungsprozesse aus einer analogen Welt in die digitale zu überführen. Denn durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen und die geplante Anbindung der Gesundheitshandwerke an die TI soll eine deutliche Verschlankung der Prozesse erfolgen. In einem eigenen und dem derzeitig größten Pilotprojekt „eVerordnung für Hilfsmittel“ erarbeiten die Gesundheitshandwerke gemeinsam mit vielen verschiedenen Stakeholdern aus IT-Unternehmen und Krankenkassen einen Vorschlag zur Umsetzung der eVO. Dabei spielen die Umsetzung der ePA und die damit grundsätzlich verbundenen Lese- und Schreibrechte ebenfalls eine gewichtige Rolle.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke teil eines weiteren Pilotprojekts zur Ausgabe des elektronischen Berufsausweises (eBA), der zur Teilnahme an der TI und deren Anwendungen berechtigt. Hier arbeitet die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke eng mit den Handwerkskammern zusammen. Derzeit befinden sich bereits drei Pilotkammern in der Testphase (Dortmund, Düsseldorf, Rheinhessen).\r\nUm die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und für die Gesundheitshandwerke in der Ausübung ihrer Tätigkeit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wird im Nachfolgenden zu einigen kritischen Punkten Stellung genommen.\r\n\r\nFairen Wettbewerb sichern\r\nMit der Zielrichtung der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs sehen wir zurzeit eine Bevorzugung anderer Leistungserbringer. So bedeutet die Verlängerung des Zeitraumes für die verpflichtende Nutzung der eVO ab Juli 2027 einen klaren Vorteil für z.B. Apotheken. Denn Apotheken sind bereits jetzt an die TI angebunden und in der Lage, eVO entgegenzunehmen und über die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie künftig auch über den Messenger der Telematik (TIM) zu kommunizieren.\r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Pilot-Projekten Arzneimittel und den Projekterfahrungen bei der Umsetzung der eVO Hilfsmittel möchten wir darauf hinweisen, dass wir es bereits bei Pilotprojekten für zwingend erachten, dass die Verwaltung von Patientendaten inkl. ihrer Schnittstellen zu den (nicht-ärztlichen) Leistungserbringern und Kostenträger ausschließlich auf einem den derzeitigen Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik (gematik) entsprechenden Fachdienst aufzusetzen ist. Diese Spezifikationen und Nutzung der entsprechenden Standards stellen sicher, dass die Datensicherheit und der Datenschutz Schnittstellenübergreifend erhalten bleibt. Zudem stellt die Einhaltung der Spezifikationen sicher, dass Versicherte jeden gesetzlich erlaubten Weg zur Einlösung des Rezeptes, sei es die eGK, der Ausdruck, die gematik App oder weitere zertifizierte Apps, sicher nutzen können.\r\nZudem sollten Versicherte die Möglichkeit haben, Empfehlungen der Kostenträger nicht global, sondern ausschließlich für jede einzelne eVO anfordern zu können, um eine negative Versichertensteuerung zu verhindern.\r\nWir halten es zudem gerade für den Hilfsmittelbereich für unabdingbar, dass der Zugriff auf die eRezept-App der gematik weiterhin über die eGK mit Pin möglich sein muss. Neben dem Umstand, dass die Versorgung von Hilfsmitteln vor allem Ältere und Menschen mit Behinderungen betrifft, muss die Freiheit zur Nutzung nicht-digitaler Kommunikationsmittel weiter bestehen bleiben und daher auch in Pilotprojekten vertestet werden. Nicht jeder Versicherte besitzt ein entsprechend fähiges Endgerät oder kann dieses sachgerecht für die Einlösung einer eVO bedienen. Dieser Weg darf daher nicht marginalisiert und damit diskriminiert werden und sollte zwingend in jedem Pilot-Projekt verbindlich integriert sein.\r\nKeine Steuerung von eVO – Zentralisierung der Daten auf der ePA\r\nNeben der gematik erhalten durch das Digitalgesetz (DigiG) auch die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine Benutzeroberfläche und damit eine App anzubieten, über die diese auf die vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen und diese verwalten zu können.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund einer allgemeinen Infrastrukturleistung für das Gesundheitswesen, in dem ein besonderer Schutz der Patientendaten gefordert ist und ein Blick fürs Ganze im Sinne des Sozialgesetzbuches unabdingbar ist, ist es von großer Bedeutung, die erforderliche Konzentration der Patientendaten, auf einer einzigen zentralen Plattform, unter einer neutralen, nicht-kommerziellen und damit für alle Parteien sicheren Stelle sicherzustellen.\r\n\r\nJede Fragmentierung trägt die Gefahr mit sich, dass neue Schnittstellen definiert werden müssen, und damit neue Fehlerquellen und Sicherheitslücken entstehen, die zu Fehlversorgungen führen.\r\nWir sehen diese Unabhängigkeit auch zur Sicherstellung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Verhinderung von Zuweisungsproblematiken (in jede Richtung) als notwendig an. Das Vertrauen in das Gesundheitswesen und die Akzeptanz der eRezept-App und die ePA verlangt die strikte Trennung von ökonomischen Akteuren von den allgemein zugänglichen und zentralen Schnittstellen. Das eRezept und die ePA werden zentrale Instrumente in der Versorgung mit Hilfsmitteln sein und müssen frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen umgesetzt werden.\r\nHinzu kommt, dass Versicherte auch die Wahlfreiheit unter Krankenkassen ausüben dürfen. Ein möglicher Wechsel des Versicherten darf nicht dazu führen, dass der Versicherte mit neuen Abläufen konfrontiert wird oder sogar seine Gesundheitsdaten nicht problemlos migrieren kann.\r\nDie gematik ist der einzige Akteur, welcher dies gewährleisten kann. Eine Vielfalt an App-Anbietern würde beim eRezept und der ePA zu einem versorgungstechnischen Flickenteppich und zu unfairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie zwischen großen und kleinen Leistungserbringern führen.\r\nLese- und Schreibrechte für die ePA\r\nBereits in einer Anfrage eines Bundestagsabgeordneten (BT-Drucksache 20/10021, Frage Nr. 35) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine ablehnende Haltung gegenüber dem Einbezug der Gesundheitshandwerke für Lese- und Schreibrechte bei der ePA deutlich gemacht. Diese wurde in einer branchenspezifischen Fachzeitschrift (MTD-Instant KW6) wiederholt und konkretisiert. Demnach seien Hilfsmittelleistungserbringer weder Angehörige eines Heilberufs noch unterliegen sie der im Interview genannten Schweigepflicht, womit einem entsprechenden Zugriff wegen datenschutzrechtlicher Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung auch rechtliche Hindernisse entgegenstünden.\r\nAus Sicht der Gesundheitshandwerke wird deren Interessenlage von vielen maßgeblichen Akteuren im Gesundheitswesen unterschätzt. Es besteht für eine qualitativ hochwertige und qualitätssichernde Gesundheitsversorgung eine dringende Notwendigkeit, den Gesundheitshandwerken neben anderen Professionen ebenfalls Lese- und Schreibrechte einzuräumen. Dies auch, da Verordnungen nicht nur gelesen, sondern auch be- und verarbeitet werden müssen.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein), welche die Gesundheitshandwerke selbst erstellen, abzugeben. Um diese sachgerecht zu erstellen und in der weiteren Gesundheitsversorgung für andere Professionen sichtbar zu machen, sind entsprechende Lese- und vor allen Dingen Schreibrechte für die ePA notwendig.\r\nEbenso können Vorerkrankungen und/oder die Einnahme von Medikamenten für den Versorgungserfolg durch die Gesundheitshandwerke von entscheidender Bedeutung sein, sodass diese hiervon Kenntnis haben sollten. Denn schon heute müssen die Gesundheitshandwerke entsprechende Verordnungen des Facharztes nicht nur lesen können, sondern auch zwingend ergänzen. Dies ermöglicht eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung, weil die Anamnese eindeutig einsehbar ist und (Vor)Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck oder Diabetes, bei der Patientenversorgung berücksichtig werden können. Als Beispiel ist hier die Sehstärkenmessung des Auges zu nennen: Werden etwaige Erkrankungen nicht berücksichtigt, können diese das Ergebnis verfälschen. Das gilt auch für die Hörakustiker, die darüber hinaus auch auf dem HNO-ärztlichen Rezept (Muster15) die Vergleichsmessungen der verschiedenen getesteten Hörsysteme einzutragen haben. Da alle Versorgungen individuell auf die versicherte Person zugeschnitten sind, können anhand der ePA vorherige Versorgungen bei anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollzogen und bisherige (Miss)Erfolge im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Somit besteht eine Dringlichkeit im Sinne der Patientinnen und Patienten, den entsprechenden Gesetzestext nach § 352 Satz 1 SGB V zu ergänzen, sodass auch sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die über einen elektronischen Heilberufe- oder Berufsausweis verfügen und in Besitz einer Versorgungsberechtigung nach § 126 SGB V sind, Lese- und Schreibrechte erhalten.\r\nSchaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von elektronischen Berufsausweisen (eBA) für Fachliche Leiter/innen aus Nichtmeisterbetrieben\r\nIn der Hilfsmittelversorgung sind neben vollhandwerklichen Betrieben der Gesundheitshandwerke, die Ihre Bestätigung zur Beantragung eines eBA über die zuständigen Handwerkskammern (§ 340 Abs. 2 SGB V) erhalten, auch Betriebe am Markt, die einzig einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zugeordnet sind. Eine Bestätigung über die Berufsbezeichnung gem. § 340 Abs. 1 Nr. 2 SGB V läuft bislang für diese Berufe im Hilfsmittelbereich ins Leere. Eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur – und damit die Nutzung von Fachanwendungen auch jenseits des eRezeptes – setzt allerdings den Besitz und die Verwendung eines eBA voraus.\r\nUm diese Betriebe fristgerecht 2026 an die Telematikinfrastruktur anbinden zu können, bedarf es daher eines neuen, bislang noch nicht gesetzlich legitimierten Verfahrensweges. Unserer Ansicht nach lässt sich die beschriebene Lücke ausschließlich über die Verbindung der sog. Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes mit dem elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) schließen. Einschätzungen verantwortlicher Personen der jeweiligen Institutionen bestätigen uns in unserer Bewertung.\r\nDas Präqualifizierungsverfahren gem. § 126 SGB V ist eine vorvertragliche Eignungsprüfung bei der neben den sachlichen vor allem die fachlichen und personellen Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungsbereiches von einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle festgestellt werden. Diese Daten werden zentral in der Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt und können von einer dritten Stelle bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis abgerufen werden, womit die oben genannte Lücke geschlossen wird.\r\n\r\nVor dem Hintergrund dieses Begründungszusammenhangs könnten wir uns eine\r\nGesetzesänderung im § 340 SGB V mit einem neuen Abs. 2a in folgender Weise\r\nvorstellen:\r\n§ 340 Abs. 2a SGB V (neu): Im Falle von Leistungserbringern deren\r\nVersorgungsberechtigung sich aus § 126 Abs. 1a SGB V ergibt und deren Bestätigung sich\r\nnicht über Abs. 2 herleiten lässt, können die Stellen gem. Abs. 1 Nr. 1 zur Bestätigung\r\nder vorhandenen fachlichen Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 auf die\r\nPräqualifizierungsdatenbank des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 126\r\nAbs. 1a Satz 9 SGB V zugreifen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014499","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen der Regelungen rund um den Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/de/621155/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250038.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nElektronischen Berufsausweis für die Gesundheitshandwerke als\r\nZugangsvoraussetzung beibehalten!\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und\r\nZahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten\r\nMedizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten\r\nGesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der\r\nGesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 190.000 Menschen beschäftigen, davon\r\nsind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nUm die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu\r\ngestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu\r\nvereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen\r\nInfrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im\r\nGesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken,\r\nKrankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und\r\neine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentliche Bestandteile der TI\r\nsind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung\r\n(eVO) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK).\r\nDie Gesundheitshandwerke treiben den geplanten und zeitnahen Anschluss an die TI in\r\neigenen Pilotprojekten aktiv voran. Unser Ziel ist es, die bewährten und zum Wohle der\r\nVersichertengemeinschaften durchgeführten Versorgungsprozesse aus einer analogen\r\nWelt in die digitale zu überführen.\r\nIn einem Projekt aus Handwerksorganisation, IT-Dienstleistern der Handwerkskammern,\r\nqualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (qVDA) und den Verbänden der\r\nGesundheitshandwerke haben die Akteure gemeinsam über mehrere Jahre hinweg die\r\nAusgabe des elektronischen Berufsausweises (eBA), der zur Teilnahme an der TI und\r\nderen Anwendungen berechtigt, auf Grundlage des bisherigen Gesetzestextes\r\nerarbeitet.\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in\r\nder Pflege hat die Bundesregierung einen Kabinettsentwurf verabschiedet, der aus\r\nKosten- und Bürokratiegründen den eBA als Voraussetzung für die Beantragung der\r\nSecurity Modul Card - Typ B (SMC-B) entfallen lässt und lediglich die SMC-B als\r\nZugangsvoraussetzung für die TI-Anbindung vorsieht. So heißt es im Entwurf zu § 340\r\nAbsatz 5: „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen\r\ndürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein\r\nLeistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises\r\nist, zugeordnet werden kann. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Ausgabe von\r\nKomponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an\r\nHilfsmittelerbringer.“\r\nUm die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten zu\r\ngewährleisten und für die Gesundheitshandwerke in der Ausübung ihrer Tätigkeit\r\nbestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wird im Nachfolgenden zu einigen\r\nkritischen Punkten Stellung genommen.\r\n1. eBA als Schlüssel zur sicheren und qualitätsgesicherten Patientenversorgung\r\ndurch Gesundheitshandwerke\r\nDer eBA dient der Sicherstellung der Versorgungsqualität durch Präsenz einer\r\nqualifizierten in die Handwerksrolle eingetragenen Person und ermöglicht perspektivisch\r\nden Zugriff auf weitere TI-Anwendungen wie der ePA.\r\nDurch die Beantragung des eBA durch eine Fachkraft mit Meistertitel und dem damit\r\nverbundenen Abgleich in der Handwerksrolle wird sichergestellt, dass die Qualität in der\r\nVersorgung von Patienten gewahrt ist. Denn jeder Betrieb der gefahrengeneigten\r\nGesundheitshandwerke unterliegt handwerksrechtlichen Bestimmungen, um seine\r\nTätigkeit ausüben zu dürfen. Insofern ist eine vorgeschaltete personenbezogene\r\nIdentifikation durch den eBA für die Beantragung einer SMC-B nicht nur sinnvoll,\r\nsondern auch notwendig. Zudem ist unklar, wie allein mit der SMC-B bei\r\nPersonenwechsel ohne eBA verfahren und gleichzeitig die Versorgung der Patienten\r\npermanent gesichert werden soll.\r\nFür eine qualitativ hochwertige und qualitätssichernde Gesundheitsversorgung besteht\r\naußerdem eine dringende Notwendigkeit, den Gesundheitshandwerken neben anderen\r\nProfessionen ebenfalls Lese- und Schreibrechte der ePA einzuräumen. Dies\r\ninsbesondere, da Verordnungen nicht nur gelesen, sondern auch be- und verarbeitet\r\nwerden müssen.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne\r\nfachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder\r\nsie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die\r\nAugenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von\r\nspeziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein), welche die\r\nGesundheitshandwerke selbst erstellen, abzugeben. Um diese sachgerecht zu erstellen\r\nund in der weiteren Gesundheitsversorgung für andere Professionen sichtbar zu\r\nmachen, sind entsprechende Lese- und vor allen Dingen Schreibrechte für die ePA\r\nnotwendig.\r\nEbenso können Vorerkrankungen und/oder die Einnahme von Medikamenten für den\r\nVersorgungserfolg durch die Gesundheitshandwerke von entscheidender Bedeutung\r\nsein, sodass diese hiervon Kenntnis haben sollten. Denn schon heute müssen die\r\nGesundheitshandwerke entsprechende Verordnungen des Facharztes nicht nur lesen\r\nkönnen, sondern auch zwingend ergänzen. Dies ermöglicht eine schnellere und\r\ninsbesondere bessere Versorgung, weil die Anamnese eindeutig einsehbar ist und (Vor-\r\n)Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck oder Diabetes, bei der Patientenversorgung\r\nberücksichtigt werden können. Als Beispiel ist hier die Sehstärkenmessung des Auges zu\r\nnennen: Werden etwaige Erkrankungen nicht berücksichtigt, können diese das Ergebnis\r\nverfälschen. Das gilt auch für die Hörakustiker, die darüber hinaus auch auf dem HNO-\r\närztlichen Rezept (Muster 15) die Vergleichsmessungen der verschiedenen getesteten\r\nHörsysteme einzutragen haben. Da alle Versorgungen individuell auf die versicherte\r\nPerson zugeschnitten sind, können anhand der ePA vorherige Versorgungen bei anderen\r\nHilfsmittelleistungserbringern nachvollzogen und bisherige (Miss-)Erfolge im Zeitverlauf\r\nvom Fachpersonal erkannt und bewertet werden.\r\nSomit besteht eine Dringlichkeit im Sinne der Patienten, den entsprechenden\r\nGesetzestext nach § 352 Satz 1 SGB V und nach § 203 Abs. 1 StGB zu ergänzen, sodass\r\nauch sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die über einen elektronischen\r\nHeilberufe- oder Berufsausweis verfügen und in Besitz einer Versorgungsberechtigung\r\nnach § 126 SGB V sind, Lese- und Schreibrechte erhalten. Ein eBA ist hierfür die\r\nVoraussetzung.\r\nDer Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, Gesundheitsberufe attraktiver zu gestalten.\r\nDies kann nur gelingen, in dem sie vollständig in den Versorgungsprozess integriert\r\nwerden, um auf einer breiten Datenbasis eine möglichst optimale Versorgung\r\nsicherstellen zu können. Voraussetzung hierfür ist die Einbindung der\r\nGesundheitshandwerke in die TI mit der Möglichkeit, all ihre Anwendungen nutzen zu\r\nkönnen. Ohne eBA wird dies jedoch nicht gelingen.\r\n2. Kosten des eBA-Ausgabesystems\r\nBei der Erarbeitung des eBA-Ausgabesystems waren und sind eine Vielzahl von Akteuren\r\neinbezogen, die auf Basis aktueller gesetzlicher Grundlagen in einem zeit- und\r\nkostenintensiven Projekt eine technische Lösung erarbeitet haben. Mit dem\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), den Handwerkskammern, den IT-\r\nDienstleistern der Handwerkskammern, den Verbänden der Gesundheitshandwerke und\r\nden qVDA sind alle relevanten Akteure eingebunden und in Vorleistung getreten.\r\nSo haben die Handwerkskammern und ihre IT-Dienstleister bereits nicht nur finanzielle\r\nMittel für die Umsetzung des eBA-Ausgabesystems in die Hand genommen, sondern\r\nauch zusätzliche Personalstellen für die Sachbearbeitung in der jeweiligen Kammer vor\r\nOrt geschaffen.\r\nDie qVDAs D-Trust GmbH, T-Systems, medisign GmbH und SHC Care GmbH sind darüber\r\nhinaus in finanzielle Vorleistung getreten, allein die vorproduzierten Karten haben einen\r\nsehr hohen finanziellen Wert. Die Erstellung der Antrags- und Freigabeportale für den\r\neBA lässt sich nicht beziffern, dürfte sich pro Anbieter aber im sechsstelligen Bereich\r\nbewegen. Falls innerhalb der Gesundheitshandwerke nur noch die Zahntechnik einen\r\neBA benötigen sollte, so würde dieses Gewerk überproportional hohe Gebühren und\r\nPreise zahlen müssen, um die entstandenen Kosten auf Seiten der Handwerkskammern\r\nund ggf. weiterer Akteure zu finanzieren.\r\nNachdem das Projekt in den vergangenen Wochen von der Test- in die\r\nProduktivumgebung gewechselt ist, sind die ersten Handwerkskammern angeschlossen\r\nund ausgabefähig. Erste eBAs wurden bereits ausgegeben.\r\n3. Vertrauensverlust für Politik und Handwerksorganisation\r\nWir befürchten einen Vertrauens- und Reputationsverlust, der sich nicht nur auf unsere\r\nVerbände und Handwerkskammern erstreckt, sondern der in der Folge auch das\r\nBundesministerium für Gesundheit treffen wird. Denn der gerade implementierte\r\nProzess zur Beantragung der Karten und schließlich zur damit beabsichtigten TI-\r\nAnbindung wurde über rund zwei Jahren den betroffenen Akteuren vermittelt. \r\nEine kurzfristige Prozessänderung und -anpassung wird zu erheblicher Unsicherheit und\r\nUnklarheit bei den Betrieben aller Hilfsmittelleistungserbringer führen. Dies betrifft\r\ndabei nicht nur den grundsätzlichen Prozess, sondern auch die damit bereits im Vorfeld\r\nder TI-Anbindung entstandenen Kosten für die Betriebe der Gesundheitshandwerke.\r\nDarüber hinaus haben sich auch die Softwareunternehmen, die einen solchen Anschluss\r\ntechnisch ermöglichen, auf die personenbezogene Identifikationskarte eBA sowie die\r\nInstitutionskarte SMC-B eingestellt und vorbereitet.\r\nEine Abänderung des bisherigen Prozesses würde zudem zu einer erneuten\r\nVerschiebung der Ausgabefähigkeit führen. Doch gerade die Gesundheitshandwerke\r\nsind neben der elektronischen Verordnung (eVO) auch auf weitere TI-Anwendungen wie\r\nKommunikation im Medizinwesen (KIM) und den TI-Messenger (TIM) für einen sicheren,\r\ndatengeschützten und reibungslosen Austausch mit der Ärzteschaft angewiesen. Denn\r\nnur über die TI sind die individuellen Patientendaten im Gegensatz zu offenen\r\nKommunikationskanälen, wie Standard-E-Mail oder Fax, geschützt. Solche nicht sicheren\r\nKommunikationswege werden von der Ärzteschaft mittlerweile völlig zu Recht nicht\r\nmehr genutzt. Daran ist diese auch aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorgaben\r\ngehindert.\r\nNicht nur die DSGVO in unmittelbarer Anwendung, sondern auch die\r\nDatenschutzgesetze der Länder sowie die Berufsordnungen verpflichten Arztpraxen und\r\nHilfsmittelleistungserbringer, die Vertraulichkeit und Integrität von medizinischer\r\nKommunikation sicherzustellen. Daher braucht es dringend eine mit dem GKV-SV\r\nfestgelegte TI-Finanzierungsvereinbarung.\r\nDas Handwerk steht vollumfänglich hinter der weiteren Digitalisierung des\r\nGesundheitswesens und der Anbindung der Gesundheitshandwerke als\r\nHilfsmittelleistungserbringer an die TI. So ist es im Interesse der Versorgungsqualität und\r\n-sicherheit sowie in unserem eigenen Interesse den aufgesetzten Prozess im Rahmen\r\ndes eBA-Ausgabesystems und den damit verbundenen eBA als integrale\r\nZugangsvoraussetzung beizubehalten.\r\nAnsprechpartner: Markus Schäfer\r\nBereich: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014499","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen der Regelungen rund um den Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/10/621157/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250042.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik\r\nund der E-Rezept-Enthusiasten zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Streichung des eBA\r\nfür Hilfsmittelerbringer\r\nSehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der uns zustehenden Beteiligung als Verband nehmen wir zum\r\nvorliegenden Referentenentwurf Stellung und beziehen wie folgt Position.\r\nDer Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) vertritt als maßgeblicher Spitzenverband mehr\r\nals 4.500 Sanitätshäuser und orthopädietechnische Werkstätten mit über 48.000 Beschäftigten, die mehr als\r\n25 Millionen Hilfsmittelversorgungen in Deutschland pro Jahr in mehr als 30 Versorgungsbereichen\r\nverantworten.\r\nDer BIV-OT ist Mitglied des am 10. Mai 2022 in Berlin gegründeten Vereins der E-Rezept-Enthusiasten. Der\r\nVerein möchte die Etablierung und Weiterentwicklung des E-Rezepts in Deutschland vorantreiben.\r\nÜbergeordnetes Ziel ist es, die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu unterstützen und die medizinische\r\nVersorgung zu verbessern. Zu den Mitgliedern gehören Vertreter aus Ärzteschaft, Apothekenwesen,\r\nsonstigen Leistungserbringern, Digital-, IT- und Medienunternehmen sowie gemeinnützige Organisationen.\r\nZudem zeichnet der BIV-OT verantwortlich für das Pilotprojekt zur elektronischen Verordnung orthopädischer\r\nHilfsmittel. Dieses testet derzeit mit mehr als 4.000 anonymisierten Rezeptdaten pro Monat die gesamte\r\nProzesskette von der Verordnung bis zur Abrechnung bei der Krankenkasse.\r\nDer Kabinettsentwurf und seine Folgen\r\nDer im Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege\r\n(ehemals Pflegekompetenzgesetz) vorgesehene Verzicht auf den elektronischen Berufsausweis (eBA) für\r\nHilfsmittel-Leistungserbringer führt zu einem erheblichen Qualitätsverlust, wenn er nicht durch eine andere\r\nForm der persönlichen und fachlichen Legitimation ersetzt wird und damit vollumfängliche Nutzung der TI\r\nerlaubt.\r\nHilfsmittel-Leistungserbringer sind Unternehmen oder Personen, die Versicherte mit notwendigen Hilfsmitteln\r\nwie Rollstühlen, Prothesen, Sauerstoffgeräten oder künstlicher Ernährung versorgen. Die Versorgung erfolgt\r\nals Sachleistung, die Krankenkassen rechnen direkt mit den Leistungserbringern ab. Voraussetzung ist die\r\nPräqualifizierung (PQ), die neben der Strukturqualität insbesondere die fachliche Eignung dokumentiert und\r\neine bedarfsgerechte Versorgung nach aktuellem medizinischem Standard sicherstellt.\r\nIm Rahmen der Telematikinfrastruktur ermöglicht der eBA die Nutzung einer qualifizierten elektronischen\r\nSignatur (QES). Diese ist rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und erlaubt es,\r\nDokumente wie Arztbriefe, Abrechnungen oder Rezepte digital, sicher und medienbruchfrei zu\r\nunterzeichnen. Der eBA ist somit der digitale Nachweis der berufsrechtlichen Identität.\r\nDie Bundesregierung bekennt sich zudem zum Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS). Mit der EHDS-\r\nVerordnung soll ein EU-weiter Rechtsanspruch auf einen schnellen und einfachen Zugang zu den\r\nelektronischen Gesundheitsdaten geschaffen werden. Auch Angehörige der Gesundheitsberufe sollen einen\r\numfassenden Zugang zu Daten (z. B. Röntgenbilder, Impfungen etc.) erhalten, die für die optimale\r\nBehandlung von Patientinnen und Patienten (Primärnutzung) notwendig sind.\r\nKonsequenzen einer Streichung\r\nMit dem Verzicht auf den Berufsausweis nach § 340 Absatz 5 Satz 2 SGB V erlaubt der Gesetzgeber die\r\nVersorgung mit Hilfsmitteln ausschließlich über den Nachweis der geprüften Institution und, so unsere Lesart\r\ndes Gesetzes, wird damit auch die QES gänzlich für die Hilfsmittelversorgung in der TI gestrichen. Dabei\r\nhandelt es sich bei einer Hilfsmittelverordnung jedoch um eine veranlasste ärztliche Leistung, die erst durch\r\nden beauftragten Leistungserbringer konkretisiert wird. Prozessual gesehen ist die veranlasste Leistung\r\ndaher ein Verordungsvorschlag, der durch Leistungserbringer in seiner Weiterverarbeitung und Anpassung\r\ndurchaus mit neuen medizinischen Informationen, z.B. Teilhabeaspekten, konkretem Therapiekonzept,\r\nDifferenzialdiagnosen etc. mit spezifischen Bauteilen, Zusätzen etc., versehen wird. Dies kann insbesondere\r\nbei mehrfach-Behinderten Menschen oder chronisch Kranken äußerst komplex werden. Diese Daten gehen\r\ndann vom Leistungserbringer auch im Falle von Rückfragen an den Medizinischen Dienst.\r\nDie Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt in den §§ 7–9 die Pflichten von\r\nLeistungserbringern:\r\n• Wenn das Versorgungsziel nicht erreicht werden kann, ist der Leistungserbringer zu einer\r\nunverzüglichen Rückmeldung an die verordnende Ärztin oder den Arzt verpflichtet, damit die\r\nVerordnung zeitnah angepasst werden kann. Schon dieser Umstand geht davon aus, dass Arzt und\r\nLeistungserbringer auf einer Augenhöhe agieren und der Leistungserbringer die Diagnose und ggf.\r\nTeilhabeaspekte erneut prüft, ggf. eine Anamnese erhebt und als medizinische Fachkraft den\r\nweiteren Versorgungsprozess aktiv mitgestaltet und verändert. Die Versorgung darf bei Problemen\r\nsogar vom Leistungserbringer unterbrochen werden, bis weitere Maßnahmen ergriffen sind, da erst\r\nbeim Leistungserbringer entsprechende Daten erhoben werden, die der Arzt nicht erhebt oder\r\nerheben kann. Auch dies erfordert eine enge interprofessionelle Arbeit unter konkreten\r\nmedizinischen Fachkräften im vollen Umfang.\r\n• Die Abnahme durch die Ärztin oder den Arzt soll sicherstellen, dass das Hilfsmittel den Bedürfnissen\r\ndes Patienten entspricht. Eine Abnahme liegt im Ermessen des Arztes, um der großen Bandbreite\r\nder Hilfsmittelversorgungen gerecht zu werden. Eine Verodnung über Gehstützen erfordert\r\nbeispielsweise keine Abnahme, eine komplexe prothetische Versorgung eines Kindes nahezu immer.\r\nDiese Anforderungen der Richtline verlangen eine klare persönliche Legitimation, auf die sich Ärzte\r\nverlassen können müssen. Ohne QES in der Telematik (derzeit über den eBA) wird die digitale\r\nNachvollziehbarkeit des gesamten Versorgungsprozesses deutlich geschwächt.\r\nStatt Entbürokratisierung droht ein Fortbestand der Papierprozesse und Medienbrüche bzw. paralelle digitale\r\nProzesse. Auch die von der Bundesregierung selbst angestrebte Stärkung der Gesundheitsberufe durch\r\npartielle Delegation ärztlicher Leistungen (z. B. Folge- oder Dauerverordnungen für chronisch Kranke) setzt\r\nvoraus, dass Hilfsmittel-Leistungserbringer qualifiziert digital signieren können. \r\nEntbürokratisierung gelingt nur durch konsistente Versorgungsdokumentation\r\nWahre Entlastung entsteht nicht durch den Ausschluss von Leistungserbringern aus der TI, sondern durch\r\neine konsistente, interprofessionelle Dokumentation, die für alle Beteiligten transparent ist.\r\nSanitätshäuser und orthopädietechnische Werkstätten sind elementarer Teil eines interprofessionellen\r\nVersorgungsprozesses: Sie setzen ärztliche Diagnosen in konkrete Therapiekonzepte um, prüfen\r\nTeilhabeaspekte und nehmen die Ausgestaltungsrechte der Verordnung als veranlasste Leistung wahr.\r\nDiese Rolle muss auch digital abgebildet werden.\r\nBeispiele aus der Versorgungspraxis\r\n• Lymphversorgung / Ulcus Cruris: Aktueller Heilmittelbericht der BARMER: Rund 40 %\r\nUnterversorgung bei Lymphödem und damit großes Risiko auf Ulcus Cruris (ugs. Offene Beine).\r\nDurch Blankorezpete der Lymphtherapeuten für die Manuelle Lymphdrainage kann der Arzt die\r\nVerordnung nicht einsehen und wurde durch die BARMER als zu oft fehlerhaft erkannt.\r\nSanitätshaus, Arzt und Lymphtherapeut können Diagnose und Therapie nicht interprofessionell\r\norganisieren und vor allem controllen. Folge: Klinikaufenthalte und Wundmaterial nachweislich im\r\nWert von bis zu 2 Mrd. € jährlich. Digitale Dokumentation würde diese Versorgungslücken schließen\r\nund deutliche Kosten durch Fehlversorgungen einsparen.\r\n• Orthopädische Einlagen: Versicherte haben Anspruch auf max. zwei Paar Einlagenversorgungen\r\npro Jahr. Heute unkontrollierbar bis zur Abrechnung. Hausarzt weiß nicht ob Orthopäde schon\r\nverordnet hat, Versicherter verwechselt Kalenderjahr und 12-Monatsregelung. Sanitätshaus kann\r\nnicht einsehen, ob eine Verordnung bereits in einem anderen Sanitätshaus eingereicht wurde. Mit\r\nePA: sofortige Einsicht, keine Doppelversorgung, weniger Rückfragen, weniger Kosten. Controlling\r\ndurch den Arzt über eine Abnahme der Versorgung direkt möglich, da die\r\nVersorgungsdokumentation in der ePA abrufbar ist.\r\n• Prothesenversorgung: Arzt verordnet, Orthopädietechniker bestimmt Komponenten und Aufbau.\r\nHeute: Nachforderungen und Diskussionen mit Krankenkassen, da es sich meist um hochpreisige\r\nVersorgungen handelt. Mit Schreibrecht in der ePA: direkte Versorgungsdokumentation mit allen\r\nErhebungsbögen, Transparenz, schnelle Kostenfreigabe. Problemlos an den Medizinischen Dienst\r\nweiterleitbar.\r\n• Dauerverordnungen / Folgerezepte: Heute: jedes Mal neue ärztliche Verordnung. Mit\r\nSignaturrecht: eine Dauerverordnung plus digitale Dokumentation der Abgabe. Ergebnis: Entlastung\r\nfür Ärzte, Kostensenkung bei Kassen, bessere Patientenversorgung.\r\nFazit: Dieser kleine Bereich an Beispielen zeigt, der Bürokratieabbau gelingt nur durch konsistente digitale\r\nVersorgungsdokumentation, in die auch das Sanitätshaus als elementarer Teil des Versorgungspfades\r\nvollständig integriert ist.\r\nUnser Vorschlag: PQ und digitale Identität verknüpfen\r\nDie Präqualifizierung ist heute bereits der etablierte Nachweis für fachliche Eignung. Sie muss als\r\nZugangsvoraussetzung zur TI festgeschrieben werden – ergänzt um eine eindeutige digitale Identität.\r\nSo kann die Fachlegitimation gesichert werden, ohne auf veraltete Kartenlösungen angewiesen zu sein.\r\nEntscheidend ist, dass die fachliche Legitimation nicht entfällt, sondern zuverlässig digital abgebildet wird –\r\nob über den eBA oder über zukunftsfähige digitale Verfahren.\r\nUnsere Forderungen\r\n1. Fachliche Qualifikation sichern: Präqualifizierung als verbindliche Zugangsvoraussetzung zur TI\r\nverankern.\r\n2. Digitale Identität ermöglichen: PQ-Datenbank als Grundlage für die persönliche digitale\r\nLegitimation (QES) nutzen.\r\n3. Hilfsmittel-Leistungserbringer rechtlich verankern: Aufnahme in § 352 SGB V.\r\n4. Bürokratieabbau durch Digitalisierung: „Digital only“ statt Medienbrüche\r\n5. Volle TI-Integration: Gleichberechtigter Zugang aller Hilfsmittel-Leistungserbringer zu allen TI-\r\nFunktionen, insbesondere zur ePA\r\nNur so gelingt eine moderne Hilfsmittelversorgung: vernetzt, qualitätsgesichert und patientenzentriert.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesinnungsverband für Orthopädie-Technik und E-Rezept-Enthusiasten, Berlin, 09.09.2025\r\nKirsten Abel\r\nSprecherin des Präsidiums BIV-OT\r\nUwe Strehlow\r\nVorsitzender E-Rezept-Enthusiasten\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014499","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen der Regelungen rund um den Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/3f/660612/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180095.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz zur Entbürokratisierung in der Pflege: \r\nKeine Fristverschiebung beim TI-Anschluss!\r\nKein Rückschritt für die Hilfsmittelversorgung \r\nin Deutschland.\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, \r\ndas Pilotprojekt eVerordnung für Hilfsmittel der AG Gesundheitshandwerke \r\n(GHW) des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) lehnt die geplante \r\nVerschiebung des TI-Anschlusses der Hilfsmittelerbringer \r\nvom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 entschieden ab.  \r\nRund 80.000 Arbeitsstunden – das entspricht 38,5 Jahren Arbeitszeit – \r\nund rund 3 Millionen Euro hat das Pilotprojekt investiert. Die AG GHW aus \r\nAugenoptikern, Hörakustikern, Orthopädieschuhtechnikern, Orthopädietechnikern \r\nund Zahntechnikern wird zum Ende des Jahres einen gesetzeskonformen und \r\npraxiserprobten Fachdienst für die eVerordnung (eVO) Hilfsmittel an die gematik \r\nübergeben. Unzählige Partner – Abrechnungszentren, Softwarehersteller, \r\nLeistungserbringer, medizinische Fachgesellschaften, Innungen und Kostenträger – \r\nhaben ehrenamtlich die digitale Zukunft der Hilfsmittelversorgung gestaltet.  \r\nZusätzlich investierten der Zentralverband des Deutschen Handwerks \r\n(ZDH), seine Kammern und die AG GHW seit dem Jahr 2023 erhebliche Mittel \r\nund personellen Aufwand in die fristgerechte Einführung der elektronischen \r\nBerufsausweise und die technischen Voraussetzungen für den TI-Anschluss – alles \r\nist für den TI-Anschluss der Gesundheitshandwerke vorbereitet.\r\nNun droht all dieses Engagement der kleinen und mittleren Unternehmen ins Leere \r\nzu laufen. Mit der Fristverschiebung droht zudem die Einführung der eVerordnung\r\nfür Hilfsmittel auf unbestimmte Zeit verzögert zu werden. Verlässliche Auskünfte \r\ndazu gibt es bisher vom Gesetzgeber nicht. Dennoch ist auch für das Pilotprojekt \r\neine Anbindung an die TI bereits ein wichtiger Fortschritt, damit die eVO\u0002Fachanwendung im TI-Umfeld getestet werden kann.\r\nDas Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht \r\nnun eine Verschiebung des Anschlusses der Hilfsmittelleistungserbringer an die \r\nTelematikinfrastruktur (TI) um knapp zwei Jahre vor. Dabei ist der Anschluss der \r\nBetriebe bereits ohne die Fachanwendung der elektronischen Verordnung (eVO) \r\nunerlässlich für ein funktionierendes Gesundheitswesen in Deutschland. \r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker und Orthopädietechniker \r\nsichern jährlich über 30 Millionen Mal den Ausgleich von Behinderungen, \r\nermöglichen Selbstbestimmung, Mobilität und Teilhabe. Die TI-Anbindung ist hierfür \r\ndringend nötig: Rückfragen zu Verordnungen werden heute meist noch per Fax oder \r\nTelefon geklärt – mit großem Aufwand für Ärzte und Handwerksbetriebe. \r\n1\r\nDie Rückfragen ließen sich über die TI-Anwendungen Kommunikation in der Medizin \r\n(KIM) und TI-Messenger (TIM) endlich datenschutzkonform klären – ein echter \r\nSchritt zu weniger Bürokratie und besserer Patientenversorgung. \r\nApotheken sind bereits an KIM und TIM angeschlossen, ebenso \r\nPflegeeinrichtungen, die künftig Hilfsmittel verordnen sollen. Hinzu kommt eine \r\ntechnische Lücke:  Ärzte sollen ab 1. Juli 2027 ausschließlich eVerordnungen für \r\nHilfsmittel ausstellen, während Hilfsmittelerbringer erst ab 1. Oktober 2027 TI-fähig \r\nwären – ein dreimonatiger Systembruch mit Folgen für Patienten und Betriebe.  \r\nDie Leistungserbringer dürfen nicht ausgebremst werden, weil staatliche \r\nInstitutionen hinterherhinken. Eine Verschiebung konterkariert alle Versprechen \r\nzur Entbürokratisierung und verzögert die Refinanzierung der getätigten \r\nInvestitionen. \r\nWir fordern den Bundestag im Interesse der 70 Millionen gesetzlich Versicherten \r\nauf, die Frist 1. Januar 2026 beizubehalten – und damit das Signal zu setzen: Die \r\nDigitalisierung der Hilfsmittelversorgung beginnt jetzt. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nPilotprojekt eVerordnung für Hilfsmittel\r\nEberhard Schmidt\r\nPräsident, Bundesinnung\r\nder Hörakustiker KdöR (biha) \r\nAlf Reuter \r\nPräsident, Bundesinnungsverbandes \r\nfür Orthopädie-Technik \r\nJens Schulte\r\nPräsident, Spitzenverband \r\nOrthopädie-Schuhtechnik e.V. (SpiOST)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014500","regulatoryProjectTitle":"Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke für einen fairen Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/ea/450726/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\n\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende. Das deutsche Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen stehen. Die Gesundheitshandwerke werden ihren Beitrag dazu leisten, die Versorgungslage mit Hilfsmitteln und Zahnersatz zu stabilisieren. Präqualifizierung: Mehr Gerechtigkeit für die Gesundheitshandwerke Nach über sieben Jahren muss das Präqualifizierungsverfahren (PQ-Verfahren) auf gerechte Beine gestellt werden. Während Hilfsmittel abgebende Ärzte und Apotheker überhaupt kein PQ-Verfahren (mehr) zu erwarten haben, müssen sich die Gesundheitshandwerke nach wie vor einem überzogenen PQ-Verfahren mit vielfältigen Doppel- und Dreifachprüfungen unterziehen. So besteht kein Grund, warum alle 20 Monate eine persönliche Kontrolle durch externe Prüfer vorgenommen werden müssen, die mehr einer Hausdurchsuchung als einer sinnvollen Qualitätssicherung gleichen. Forderung der Gesundheitshandwerke Entbürokratisierung durch Verschlankung des Überprüfungsturnus auf alle fünf Jahre und fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern bei Erhaltung hoher Qualitätsstandards. Medizinprodukterecht: Entbürokratisierung für die Gesundheitshandwerke Das aktuelle Medizinprodukterecht (MPG) fordert für Sonderanfertiger ein umfassendes Qualitäts- und Risikomanagementsystem und klinische Bewertungen. Die Anforderungen sind mit der Versorgungsrealität nicht in Einklang zu bringen. Forderung der Gesundheitshandwerke Überprüfung der Anforderungen an Sonderanfertiger auf Sinnhaftigkeit und Reduzierung des bürokratischen Aufwands auf ein angemessenes Grundniveau. Berufsbild: Mehr Kompetenzen für die Gesundheitshandwerke Durch die drastischen demografischen Veränderungen und den räumlichen Strukturwandel wird es immer wichtiger, die Gesundheitshandwerke in die Sicherstellung der Versorgung stärker einzubinden und Prozesse wie beispielsweise Folgerezepte und die Konkretisierung der Versorgung deutlich zu beschleunigen. Die Gesundheitshandwerke dürfen schon heute auf der Grundlage des Handwerksrechts eigenverantwortlich Versorgungen mit Hilfsmitteln durchführen, so zum Beispiel in den Bereichen der Hör- und Sehhilfen. Forderung der Gesundheitshandwerke Anpassung des Verordnungsmonopols der Ärzteschaft an den Versorgungsalltag. Dies muss sich zukünftig stärker im System der gesetzlichen Krankenkassen niederschlagen.\r\n\r\nFachkräftemangel: Investitionen in die Gesundheitshandwerke Mit der Weiterentwicklung der Berufsbilder kann dem Fachkräftemangel, welcher langfristig aufgebaute Versorgungsstrukturen gefährdet und wirtschaftliche Wachstumspotenziale unterminiert, durch die Attraktivitätssteigerung des Gesundheitshandwerks entgegengewirkt werden. So werden Potenziale im System der beruflichen Bildung gehoben und die Attraktivität des Gesundheitshandwerks gesteigert. Forderung der Gesundheitshandwerke Investitionsförderung für den Berufsschulausbau, Ausweitung des Meister-Bafög sowie Bereitstellung von mehr Mitteln für überbetriebliche Ausbildungsstätten. Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips und damit Anerkennung von marktüblichen Stundenverrechnungssätzen, Mindestlohnanhebungen und Inflationsraten in der Kostenerstattung. eRezept: Wettbewerbsfairness zwischen allen Leistungserbringern Während Apotheken bereits heute das elektronische Rezept (eRezept) verarbeiten können, ist dies bei den Gesundheitshandwerken noch nicht möglich. Bei überschneidender Hilfsmittelversorgung führt die zeitliche Verschiebung der Einführung zu massiven Wettbewerbsnachteilen. Zudem ist bei der technischen Umsetzung der elektronischen Verordnung (eVO) für Hilfsmittel krankenkassenseitig die Steuerung von Patientenströmen und die Einschränkung der Wahlfreiheit der Patienten zu verhindern und eine Beaufsichtigung der Prozesse durch die gematik sicherzustellen. Forderung der Gesundheitshandwerke Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Leistungserbringern und neutrale, nicht-kommerzielle technische Umsetzung der eVO für Hilfsmittel. Aktive Unterstützung des Pilotprojektes „eVerordnung für Hilfsmittel“ durch die Politik. ePA: Lese- und Schreibrechte für die Gesundheitshandwerke Anhand der elektronischen Patientenakte (ePA) ist die Anamnese eindeutig einsehbar und (Vor)Erkrankungen können bei der Patientenversorgung berücksichtig werden. Zudem sind vorherige Versorgungen von anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollziehbar und bisherige (Miss)Erfolge können im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Die Konkretisierung der Therapie bleibt somit für Patient und Arzt transparent und es können Kosten durch Überversorgungen gespart werden. Gleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein) durchzuführen. Daneben sollte den Patienten eingeräumt werden, alle relevanten Versorgungsinformationen (Materialien, Pflegehinweise o.ä.) durch von ihnen ausgewählten Leistungserbringern in der ePA dokumentieren zu lassen. Forderung der Gesundheitshandwerke Zuteilung von Lese- und Schreibrechten für die ePA im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung.\r\neKV: Bereitstellung offener Schnittstellen und Entlastung der Gesundheitshandwerke Der elektronische Kostenvoranschlag (eKV) vereinfacht als papierlose und digitale Form des Kostenvoranschlags grundsätzlich die Hilfsmittelversorgung auf Seiten der Leistungserbringer sowie der Kostenträger. Damit diese Vereinfachung ihren Nutzen entfaltet, bedarf es aufgrund der unterschiedlichen Softwareanbieter speziell auf Kassenseite offene kostenfreie Schnittstellen für die Hilfsmittelleistungserbringer. Dabei sind die Kosten für die eKV nicht pauschal und leistungsunabhängig durch die Leistungserbringer zu tragen. Forderung der Gesundheitshandwerke Bereitstellung offener kostenfreier Schnittstellen zur Nutzung der eKV für Gesundheitshandwerke. Vertragswesen: Vereinfachung für die Gesundheitshandwerke Die Krankenkassen entziehen sich mit ihrer Verhandlungsmacht ordentlichen Verhandlungen, verschleppen sie oder ziehen sich auf kosten- und zeitintensive Schiedsverfahren zurück bzw. drängen auf Open-House- und Diktatverträge. Mit den langwierigen Vertragsverhandlungen geht auch enormer bürokratischer Aufwand einher, der die Regelversorgung unangemessen verteuert und zu Versorgungslücken und -engpässen führt. Zudem besteht keine rechtliche Gleichstellung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen bei der Organisation von Verhandlungen. Krankenkassen unterfallen im Gegensatz zu den Leistungserbringern nicht den kartellrechtlichen Regelungen und bilden riesige Nachfragekartelle. Forderung der Gesundheitshandwerke Faire Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Augenhöhe – ohne unverhältnismäßige Forderungen an Leistungserbringer. Neben der Nutzung von Leitverträgen bedarf es zusätzlich einer Vereinheitlichung der nicht-wettbewerblichen Vertragsinhalte. Abschaffung der ausschließlichen Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Normengeflechts (GWB) auf die Leistungserbringer (§ 69 SGB V) und deren Zusammenschlüsse. Festbeträge: Weiterentwicklung im Sinne der Gesundheitshandwerke Festbeträge geben sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern einen wichtigen Orientierungsmaßstab für deren Versorgungsverträge. Sie stellen die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise dar. Laut dem Bundessozialgericht ermittelt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge allerdings fehlerhaft. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die Festbeträge entgegen den Äußerungen der Krankenkassen rechtssicher bestimmt werden können: So hat der GKV-Spitzenverband weder Einkaufspreise von Materialien zu ermitteln noch Kalkulationen durchzuführen, sondern allein die realen Abgabepreise zu ermitteln und daraus Festbeträge zu bilden. Bis heute kommt der GKV-Spitzenverband nicht seiner Pflicht nach, Festbeträge unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen anzupassen. Forderung der Gesundheitshandwerke Ordnungsgemäße Weiterentwicklung und faire Festlegung der Festbeträge – ohne starre Obergrenzen – sowie die jährliche Anpassung an die Inflationsrate. Die bisherigen Festbeträge für Hilfsmittel dürfen zudem nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband gestrichen werden.\r\n\r\nFestzuschüsse: Weiterentwicklung für Augenoptik und Hörakustik Die Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbandes verdeutlichen, dass die Versicherten bereit sind, für langlebige, individuell hergestellte Hilfsmittel private Zuzahlungen zu leisten. Dies gilt besonders für Hilfsmittel, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, da diese einem hohen ästhetischen Anspruch des Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Versichertenbefragungen ergeben immer wieder eine hohe Versorgungszufriedenheit, unabhängig davon, ob eine private Zuzahlung geleistet wurde oder nicht. Gleichzeitig kritisieren die gesetzlichen Krankenkassen eine starke Zunahme der Hilfsmittelausgaben und das Bundessozialgericht fordert von diesen die Zahlung von marktüblichen Versorgungspreisen ein. Forderung der Gesundheitshandwerke Kosteneindämmung und Entbürokratisierung in der Augenoptik und Hörakustik durch ein Umdenken vom Sachleistungs- zum Festzuschussprinzip. Hilfsmittelversorgungen mit Brillen oder Hörgeräten, die nicht die Behandlung oder das Erkennen von Erkrankungen betreffen, müssen durch eine auskömmliche zur Verfügung gestellte Pauschale von den Versicherten eigenverantwortlich genutzt werden können. Beim Zahnersatz ist das schon vor Jahrzehnten erfolgt; bei der Brillenversorgung faktisch auch, da das Sachleistungsprinzip nur die Brillengläser betreffen, diese aber für den Versicherten ohne Brillenfassung nicht nutzbar sind. Hier bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung. Wirtschaftlichkeit: Flexible Preisanpassung für die Zahntechnik Die zahntechnische Preisentwicklung ist gesetzlich durch den § 71 SGB V begrenzt, wodurch eine angemessene Preisanpassung auf Basis tatsächlich nachweisbarer Kostenentwicklungen verhindert wird. Dies führt zu einer Erosion der Löhne für hoch qualifizierte Mitarbeiter und trägt damit zur Schwächung des Zahntechniker-Handwerks im Fachkräftewettbewerb bei. Forderung der Gesundheitshandwerke Flexibilisierung der Preisbildung für Vergütungen auf Grundlage realer Kostenentwicklungen. Mehrwertsteuersatz: Vereinheitlichung über alle Medizinprodukte Es gibt keine Rechtfertigung dafür, Hilfsmittel unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Zudem sind die Gesundheitshandwerke von der Pflicht zu befreien, die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten für die Krankenkassen einzuziehen und damit neben dem Verwaltungsaufwand auch noch das gesamte Inkasso-Risiko zu tragen. Forderung der Gesundheitshandwerke Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Medizinprodukte auf sieben Prozent sowie die bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke.\r\n\r\nSelbstverwaltung: Aktive Beteiligung der Gesundheitshandwerke Die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln und Zahnersatz ist eine gewichtige Säule im deutschen Gesundheitssystem. Gleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke von den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unmittelbar betroffen. So können die Gesundheits-handwerke ihre unbestrittene Fachkompetenz in die Beratungen und Entscheidungen des G-BA einbringen. Forderung der Gesundheitshandwerke Aktive Einbindung durch Mitwirkungs- anstatt Anhörungsrecht für die betroffenen Gesundheits-handwerke. Praxislabore: Evaluierung der zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) Die Herstellung von Zahnersatz ist eine gefahrengeneigte handwerkliche Tätigkeit. Hierfür stehen spezialisierte Meisterbetriebe. Der Zahnarzt darf ein eigenes Praxislabor nur unter engen Voraussetzungen betreiben, und zwar im Fall von persönlich dem Zahnarzt und dessen Patienten zurechenbarer Herstellung unter engmaschiger Anleitung und Überwachung im Herstellungsverfahren. Die Strukturen in Z-MVZ strapazieren diese Anforderungen, denn gerade in Z-MVZ mit mehreren angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten sind die arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Rendite- und investorenorientierte Z-MVZ, die ohne Kontrollrisiko die engen berufsrechtlichen Grenzen für ein Praxislabor überschreiten, sind ein Nährborden für die Gefahren einer gewinn- statt bedarfsorientierten Zahnersatzversorgung. Forderung der Gesundheitshandwerke Konkretisierung des sogenannten ‚Praxislabors‘ des Zahnarztes und die Einrichtung eines Transparenzregisters für Hersteller von Zahnersatz. MVZ: Beschränkung investorenbetriebener Eigentümerstrukturen Zunehmend dringen branchenfremde Kapitalbeteiligungsgesellschaften mit Hilfe komplexer Rechtskonstruktionen und durch vertikale Zukäufe in die Hilfsmittelversorgung und die Versorgung mit Zahntechnik ein, so etwa ausgehend von Krankenhäusern in der post-klinischen Versorgung und bei zahnmedizinischen Versorgungszentren im Bereich von Zahnersatz. Diese renditegetriebenen Entwicklungen führen zu einer drastischen Verschärfung der Zuweisungsproblematik und zu zunehmend intransparenten, zentralisierten Strukturen, in denen Verordner und Leistungserbringer Hand in Hand arbeiten. Das Wahlrecht des Versicherten verkommt zur Makulatur. Eine gewinn- statt bedarfsorientierte Verordnung führt zu systemischer Über- und Fehlversorgung bei wirtschaftlicher Übervorteilung der Patienten sowie des GKV-Systems. Diese Entwicklungen entwerten systematisch die hohen Investitionen der Gesundheitshandwerke in die Ausbildung ihrer qualifizierten Mitarbeiter, beeinträchtigen die Sicherstellung eines flächendeckenden Leistungsangebots und gefährden die Qualität der Patientenversorgung. Forderung der Gesundheitshandwerke Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Leistungserbringern, wodurch die Versorgungsqualität gesichert, das Wahlrecht des Versicherten und die Anbietervielfalt garantiert sowie mittelständische und wohnortnahe Versorgungsstrukturen gestärkt werden.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014500","regulatoryProjectTitle":"Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke für einen fairen Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/bc/621159/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250040.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nzum siebten Bericht über die Entwicklung\r\nder Mehrkosten bei der Versorgung mit\r\nHilfsmitteln des GKV-Spitzenverbandes\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und\r\nZahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten\r\nMedizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten\r\nGesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der\r\nGesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 190.000 Menschen beschäftigen, davon\r\nsind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nIn seinem siebten Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen von\r\nSehhilfen – Berichtszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 – fordert der\r\nGKV-Spitzenverband erneut vom Gesetzgeber, die Hilfsmittelerbringer zu verpflichten,\r\ndie Gründe der Versicherten für eine zu Mehrkosten führende Versorgung zu\r\ndokumentieren. Dies begründet der GKV-Spitzenverband damit, dass er über keine\r\nDaten verfüge, die eine Aussage zulassen, „ob die Mehrkostenzahlungen dem\r\nausdrücklichen Willen der Versicherten entsprechen und von diesen nicht\r\nungerechtfertigt Mehrkosten verlangt werden.“\r\nDiese Forderung lehnt die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke entschieden\r\nab. Die Ausweitung der Dokumentationspflichten für die Betriebe ist mit Blick auf die\r\nanhaltend desolate finanzielle Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen, aufgrund der\r\nohnehin schon ausufernden Bürokratie im Gesundheitswesen und wegen eines\r\nfehlenden Anlasses nicht zu rechtfertigen.\r\nForderung führt zu höheren Ausgaben der Krankenkassen\r\nFür die Auswertung der ausgeweiteten Dokumentation müssen die Krankenkassen\r\nPersonal zur Verfügung stellen, sodass die Verwaltungskosten der gesetzlichen\r\nKrankenversicherungen weiter steigen werden. Dabei ist die finanzielle Lage der\r\ngesetzlichen Krankenkassen bekanntlich derzeit äußerst angespannt. Im Jahr 2024\r\nverbuchte die GKV ein Defizit von 6,2 Milliarden Euro. Während die Einnahmen um 5,6\r\nProzent stiegen, erhöhten sich die Ausgaben im gleichen Zeitraum um 7,7 Prozent – die\r\nFinanzierungslücke vergrößert sich also weiter. Der Bundesrechnungshof warnt bereits,\r\ndass die Einnahmen dauerhaft hinter den Ausgaben zurückbleiben werden. Ohne\r\nGegenmaßnahmen drohen damit bis 2029 jährliche Zusatzbeitragserhöhungen von bis\r\nzu 0,3 Prozentpunkten. Die damalige die GKV-Vorstandsvorsitzende Doris Pfeiffer\r\nforderte deswegen im Mai 2025 ein Ausgabenmoratorium für sämtliche\r\nLeistungsbereiche. Als Arbeitgebervertreter von sehr personalintensiven Branchen\r\nsehen wir es als Aufgabe der Politik an, die Lohnnebenkosten zumindest nicht weiter zu\r\nerhöhen. Aus diesem Grund müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen die\r\nAusgaben in den Griff bekommen und nicht unnötig ihre eigenen Verwaltungskosten\r\nerhöhen.\r\nKein Anlass für Misstrauen\r\nDies gilt vor allem deshalb, weil es keinen Grund gibt, die Dokumentationspflichten für\r\ndie Betriebe der Hilfsmittelerbringer auszuweiten. So zeigen unterschiedliche\r\nVersicherungsbefragungen deutlich, dass die Patienten von der Beratung der\r\nLeistungserbringer profitieren.\r\nSo ist die Versorgungsqualität im Bereich von Hörsystemen in Deutschland sehr gut, das\r\nbestätigt die größte jemals von gesetzlichen Krankenversicherungen unter der\r\nFederführung des GKV-Spitzenverbandes durchgeführten Befragung zur\r\nHörsystemversorgung im Jahr 2019. Rund 90 Prozent der Versicherten waren „sehr\r\nzufrieden“ oder „zufrieden“ mit ihrer individuellen Versorgungssituation. Und das\r\nunabhängig davon, ob sie eine mehrkostenfreie Versorgung gewählt oder eine private\r\nZuzahlung geleistet haben. Eine Versichertenbefragung der IKK Südwest vom April 2024\r\nhat ergeben, dass Schwerhörige mit der Hörgeräteversorgung durch ihren Hörakustiker\r\nhochzufrieden sind. Besonders wichtig war den Befragten die persönliche Beratung\r\ndurch qualifiziertes Fachpersonal vor Ort. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam eine\r\ndurch die AOK PLUS im selben Zeitraum durchgeführte repräsentative Befragung.\r\nDanach vergaben Versicherte wiederholt Bestnoten für die Beratung und Versorgung\r\nbeim Hörakustiker.\r\nAuch in der Orthopädietechnik verdeutlichen regelmäßige Versichertenbefragungen von\r\nGKV-Kostenträgern (z.B. BARMER) die hohe Zufriedenheit mit der orthopädischen\r\nHilfsmittelversorgung. Gefragt wurde beispielsweise nach Stomaversorgungen,\r\nBandagen, Kompressionshilfsmitteln und Anti-Dekubitus-Systemen. Als besonderes\r\nQualitätskriterium hat sich die persönliche Beratung bei der Anpassung und Einweisung\r\nder jeweiligen Hilfsmittel erwiesen.\r\nAufwand reduzieren\r\nDie Bürokratie im Hilfsmittelbereich hat in den vergangenen Jahren ein solches Ausmaß\r\nerreicht, dass sie die Betriebe schon heute massiv hemmt – als Beispiele seien die\r\nbestehende Pflicht zur Dokumentation über die Beratung einer aufzahlungsfreien\r\nVersorgung und die unsinnigen, alle 20 Monate wiederkehrenden Überwachungen im\r\nPräqualifizierungsverfahren genannt. Auch gilt bei den Betrieben der\r\nGesundheitshandwerke nach wie vor die verpflichtende Beratungsdokumentation für\r\nHilfsmittel von geringem Wert, z.B. Gehstöcke für elf Euro oder Bandagen für 50 Euro,\r\nwährend beispielsweise bei Apotheken auf diese verzichtet wird. Insbesondere für\r\nkleinere Betriebe bedeutet dies erhebliche Kraftanstrengungen und deutlich weniger\r\nZeit in der Versorgung, da durch neue Verwaltungsprozesse mehr Personal gebunden\r\nwird. Im Gegenteil: Die bürokratischen Lasten für die Betriebe als systemrelevante\r\nLeistungserbringer müssen reduziert und nicht weiter erhöht werden.\r\nDie ausgeführten Punkte legen eindeutig dar, dass der Schutz der Versicherten durch\r\nAufklärung und Beratung seitens der Leistungserbringer ausreichend sichergestellt ist.\r\nDies wird nach den erfolgten und hier genannten Umfragen unterschiedlicher\r\nInstitutionen – sogar dem GKV-Spitzenverband selbst – von den Versicherten bestätigt.\r\n\r\nDer erneute Vorstoß des GKV-Spitzenverband hinsichtlich einer Benennung der\r\nMehrkostengründe ist insofern erstaunlich, als dass nach dem aktuellen\r\nMehrkostenbericht des GKV- Spitzenverband die überwiegende Mehrheit bei 4 von 5\r\nVersicherten mit der Hilfsmittelversorgung auf Grundlage des Sachleistungsprinzips\r\ndurch die GKV zufrieden ist. So sind nach Berechnungen des GKV-SV im aktuellen\r\nMehrkostenbericht die durchschnittlichen Mehrkosten im Jahr 2024 im Vergleich zum\r\nJahr 2023 zudem um 0,5 Prozent gesunken.\r\nIm Vergleich zum sechsten Mehrkostenbericht ist die aktuelle Veröffentlichung des GKV-\r\nSpitzenverbandes inhaltlich deutlich reduziert worden. So weiß der GKV-Spitzenverband,\r\nwarum es bei den gesundheitshandwerklichen Hilfsmitteln mehrkostenpflichtige\r\nVersorgungen gibt: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die\r\nfür Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen\r\nästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen\r\nist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.\r\nAuch bei den Kompressionsstrümpfen spielen modische Aspekte häufig eine Rolle. In\r\ndiesen Produktgruppen besteht daher grundsätzlich eine höhere Bereitschaft,\r\nMehrkosten für das jeweilige Hilfsmittel zu leisten.“ (Sechster Mehrkostenbericht des\r\nGKV-Spitzenverbandes, S. 36f.)\r\nMit dem siebten Mehrkostenbericht wird abermalig das Misstrauen des GKV-\r\nSpitzenverband gegenüber den Hilfsmittelleistungserbringern sichtbar. Dabei brauchen\r\nwir mehr Vertrauen anstatt Misstrauen in unserem Gesundheitswesen. Für die\r\nSicherung und Überprüfung der Versorgungsqualität steht den Kostenträgern darüber\r\nhinaus auch weiterhin explizit das Instrument der Versichertenbefragung zur Verfügung.\r\n\r\nAnsprechpartner: Markus Schäfer\r\nBereich: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014500","regulatoryProjectTitle":"Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke für einen fairen Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/fc/660614/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180098.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke\r\n2 3\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke Positionspapier: Die Versorgung von morgen sichern!\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke \r\nim Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahn\u0002techniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizin\u0002produkten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. \r\nDeutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber \r\nca. 192.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nDie Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems sind schon heute enorm und \r\nwerden in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Die Gesundheitshandwerke leisten in der \r\nVersorgung von Patienten einen wesentlichen Beitrag, um die Versorgungslage nicht nur \r\nzu stabilisieren, sondern auch aufgrund des demografischen Wandels zukünftig das System \r\nzu entlasten.\r\nEntbürokratisierung\r\nPräqualifizierung: Faire Bedingungen \r\nfür die Gesundheitshandwerke \r\nDas Verfahren zur Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich braucht eine ausgewogene und angemessene Ausgestal\u0002tung. Während Ärzte und Apotheker, die ebenfalls Hilfsmittel abgeben, von diesen Anforderungen ausgenommen \r\nsind, müssen sich die Gesundheitshandwerke immer noch einem umfangreichen Prüfprozess stellen. Dies führt zu \r\nunterschiedlichen Qualitätsanforderungen, je nachdem, ob ein Versicherter durch einen Arzt, eine Apotheke oder \r\neinen Vertreter der Gesundheitshandwerke versorgt wird. Die regelhaft verlangten Doppel- und Dreifachnachweise \r\nblähen die Bürokratie auf und tragen nicht zur Versorgungsqualität bei – im Gegenteil. Es gibt keinen nachvollziehba\u0002ren Grund, weshalb externe Prüfer alle 20 Monate persönlich kontrollieren und diese Überprüfungen eher einer unan\u0002gemessenen Durchsuchung ähneln als einer zielgerichteten Qualitätssicherung.\r\nForderung: \r\nDer Prüfzyklus sollte auf fünf Jahre beschränkt und der Vorgang insgesamt entschlackt werden. Nur so entsteht ein \r\nfairer Wettbewerb unter allen Leistungserbringern, wobei die hohen Qualitätsstandards erhalten bleiben.\r\nDie Prüfkriterien von GKV-Spitzenverband und Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) im Präqualifizierungsverfahren \r\nmüssen zusätzlich dem Stand der Technik angepasst, über die Versorgungsarten vergleichbar deutlich reduziert und \r\nrechtlich sauber formuliert werden. Unklarheiten zwischen GKV-Spitzenverband und DAkkS dürfen nicht auf dem \r\nRücken der Leistungserbringer ausgetragen werden. Die Synchronisierung zwischen den Anforderungen der Präquali\u0002fizierung für die Gesundheitshandwerke und anderen Heil- und Gesundheitsberufen muss sichergestellt werden.\r\nAttraktivität des Handwerks\r\nBerufsbild: Mehr Verantwortung \r\nfür die Gesundheitshandwerke\r\nAuch in der Hilfsmittelversorgung muss gelten, dass die Vertragsärzte nur für die originär medizinischen Belange \r\nzuständig sind. Aufgabe der Gesundheitshandwerke ist es, alle übrigen versorgungsrelevanten Aspekte in den Blick \r\nzu nehmen. Eine klare kompetenzorientierte Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitshandwerkern und Vertrags\u0002ärzten führt zu schnelleren und günstigeren Versorgungen und schont ärztliche Kapazitäten in Zeiten des demografi\u0002schen Wandels.\r\nForderung:\r\nDie Kompetenz der Gesundheitshandwerke sollte genutzt werden, um kostengünstige, qualitätsgesicherte Versor\u0002gung zu sichern. Zudem sollten aus gesundheitsökonomischen Gründen niedrigschwellige Präventionsangebote bei \r\nden Gewerken implementiert werden. \r\nDen Gesundheitshandwerken muss die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Augenhöhe mit dem Arzt Diagnosen \r\nund Versorgungsdokumentation auszutauschen und zu bearbeiten. Daher sollten sie auch auf die elektronische Pati\u0002entenakte (ePA) zugreifen können. Über die entsprechenden Dokumentationen erfahren Vertragsärzte und Gesund\u0002heitshandwerke wechselseitig alle medizinischen und produktspezifischen Informationen, die für die Versorgung \r\nrelevant sind bzw. waren. Zumal auch der Versicherte einen Anspruch darauf haben sollte, die von den Gesundheits\u0002handwerken erstellten Anpass- und Versorgungsdokumente in der ePA wiederzufinden.\r\nFachkräftemangel: Gezielte Investitionen \r\nin die Gesundheitshandwerke\r\nDurch die Weiterentwicklung der Berufsbilder kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, der langfristig \r\ndie Versorgungsstrukturen gefährdet und wirtschaftliche Wachstumschancen einschränkt. Durch eine Steigerung der \r\nAttraktivität des Gesundheitshandwerks werden Potenziale im Bereich der beruflichen Bildung besser genutzt und \r\ndie Berufsbilder gestärkt.\r\nForderung: \r\nEs braucht eine gezielte Förderung zum Ausbau der Berufsschulen, eine Ausweitung des Meister-Bafögs sowie mehr \r\nfinanzielle Mittel für überbetriebliche Ausbildungsstätten. Zudem müssen das Wirtschaftlichkeitsprinzip und die \r\nAnerkennung marktüblicher Stundenverrechnungssätze, angemessener Mindestlohnanpassungen und Inflationsra\u0002ten in der Kostenerstattung berücksichtigt werden.\r\nVergütung und Wirtschaftlichkeit\r\nVertragswesen: Vereinfachung für die Gesundheitshandwerke\r\nDie Krankenkassen nutzen ihre Verhandlungsmacht, um geregelte Verhandlungen zu umgehen, sie zu verzögern oder \r\nauf aufwändige und kostenintensive Schiedsverfahren auszuweichen. Die langwierigen Vertragsprozesse verursachen \r\neinen erheblichen bürokratischen Aufwand, der die reguläre Versorgung unnötig verteuert und zu Engpässen sowie \r\nVersorgungslücken führt. Eine vollständige Abdeckung aller Versorgungsbereiche mit allen gesetzlichen Kranken\u0002kassen ist kaum möglich. Immer wieder sind Verträge veraltet, nicht mehr wirtschaftlich oder werden schlicht durch \r\nKrankenkassen per systematischem Einzelvertrag umgangen. Versicherte, insbesondere von kleinen Krankenkassen, \r\nhaben damit einen immer beschränkteren Zugang zur Versorgung. Zudem besteht keine rechtliche Gleichstellung der \r\n4 5\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke Positionspapier: Die Versorgung von morgen sichern!\r\nLeistungserbringer mit den Krankenkassen bei der Organisation von Verhandlungen. Während Krankenkassen nicht \r\ndem Kartellrecht unterliegen, werden die gemeinsamen Verhandlungen durch Leistungserbringergemeinschaften \r\nund/oder Verbände(n) von den gesetzlichen Zwängen des Kartellrechts nahezu unmöglich gemacht.\r\nForderung: \r\nVertragsverhandlungen mit den Krankenkassen müssen auf Augenhöhe geführt werden, ohne übermäßige Forde\u0002rungen an die Leistungserbringer. Neben der Nutzung von Leitverträgen ist eine Vereinheitlichung der nicht-wettbe\u0002werblichen Vertragsinhalte notwendig. Zudem muss die ausschließliche Anwendung des Kartellrechts auf Leistungs\u0002erbringer (§ 69 SGB V) und deren Zusammenschlüsse abgeschafft werden. \r\nFestbeträge: Weiterentwicklung im Sinne der \r\nGesundheitshandwerke\r\nFestbeträge dienen sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern als wichtige Orientierungshilfe bei \r\nder Gestaltung von Versorgungsverträgen. Sie legen die maximale Höhe der vertraglich zu vereinbarenden Preise fest. \r\nDas Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2022 festgestellt, dass der GKV-Spitzenverband die Festbeträge fehler\u0002haft ermittelt – geschehen ist seither nichts. Entgegen den Aussagen der Krankenkassen können Festbeträge jedoch \r\nrechtssicher bestimmt werden, indem der GKV-Spitzenverband ausschließlich die tatsächlichen Abgabepreise ermit\u0002telt und daraus Festbeträge bildet. Bis heute kommt der GKV-Spitzenverband nicht seiner Pflicht nach, Festbeträge \r\nunter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen anzupassen. \r\nForderung: \r\nEine korrekte Weiterentwicklung und faire Festsetzung der Festbeträge ohne starre Obergrenzen sowie eine jähr\u0002liche Anpassung an die Inflationsrate müssen sichergestellt werden. Darüber hinaus dürfen bestehende Festbeträge \r\nfür Hilfsmittel nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband aufgehoben werden.\r\nFestzuschüsse: Entwicklung auch \r\nfür Augenoptik und Hörakustik\r\nDie Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbands zeigen, dass Versicherte bereit sind, für langlebige, individuell \r\nangefertigte Hilfsmittel private Zuzahlungen zu leisten. Dies betrifft insbesondere Hilfsmittel, die am Körper, aber \r\nvor allem im Gesichtsbereich sichtbar sind. Diese Hilfsmittel unterliegen einem hohen ästhetischen Anspruch, die \r\nmedizinisch nicht immer begründbar sind. Umfragen unter Versicherten belegen eine sehr hohe Zufriedenheit mit der \r\nVersorgung, unabhängig davon, ob private Zuzahlungen erfolgten oder nicht. Gleichzeitig kritisieren die gesetzlichen \r\nKrankenkassen die deutlich gestiegenen Ausgaben für Hilfsmittel, während das Bundessozialgericht von ihnen ver\u0002langt, marktübliche Versorgungspreise zu zahlen. Das erfolgt aber nicht.\r\nForderung: \r\nZur Kostenkontrolle und im Sinne des Bürokratieabbaus muss ein schrittweises Umdenken erfolgen. Für Sehhilfen \r\nund Hörgeräte muss das Sachleistungsprinzip entfallen. Stattdessen müssen die Krankenkassen und die Verbände \r\nder Leistungserbringer Festzuschüsse in Form von auskömmlichen Pauschalen bestimmen, die den Versicherten für \r\neine Versorgung zur Verfügung gestellt werden.\r\nWirtschaftlichkeit: Flexible Preisanpassung \r\nfür die Zahntechnik\r\nDie Preisentwicklung in der Zahntechnik unterliegt gesetzlich den Einschränkungen des § 71 SGB V, wodurch ange\u0002messene Preisanpassungen auf Basis nachweisbarer Kostensteigerungen verhindert werden. Dies führt dazu, dass \r\ndie Löhne hochqualifizierter Fachkräfte sinken und das Zahntechnikerhandwerk im Wettbewerb um Fachkräfte ge\u0002schwächt wird.\r\nForderung: \r\nDie Vergütungen sollten flexibler gestaltet werden und die Preise an die tatsächlichen Kostenentwicklungen an\u0002gepasst werden können, um die Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Zahntechniker-Handwerks zu \r\nsichern.\r\nMehrwertsteuersatz: Einheitliche Regelung \r\nfür alle Medizinprodukte\r\nEs gibt keine sachliche Begründung dafür, Hilfsmittel mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu belegen. Hinzu \r\nkommt, dass das Ansetzen des aktuellen Mehrwertsteuersatzes über eine „unverbindliche Zolltarifauskunft“ er\u0002folgt. Die fehlende Verbindlichkeit beim korrekt anzusetzenden Steuersatz bedeutet bei langjährigen Fallpauschalen \r\nRechtsunsicherheiten bei Steuersatzänderungen. Zudem sollen die Gesundheitshandwerke von der Verpflichtung \r\nentbunden werden, die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten im Auftrag der Krankenkassen einzuziehen und somit \r\nnicht nur administrative Aufgaben zu übernehmen, sondern auch das gesamte Inkasso-Risiko tragen zu müssen.\r\nForderung: \r\nDie Mehrwertsteuersätze für Medizinprodukte sollten vereinheitlicht und auf sieben Prozent festgesetzt werden, \r\num bürokratische und finanzielle Belastungen für die Gesundheitshandwerke zu reduzieren. Die „unverbindliche \r\nZolltarifauskunft“ muss in eine rechtssichere Festlegung eines verbindlichen Steuersatzes für jedes Hilfsmittel über\u0002führt werden.\r\nVollständige Einbindung in die Telematikinfrastruktur \r\neVerordnung: Wettbewerbsfairness zwischen \r\nallen Leistungserbringern\r\nIm Gegensatz zu den Apotheken, die das elektronische Rezept (eRezept) schon seit einiger Zeit verarbeiten können, \r\nsind die Gesundheitshandwerke als Leistungserbringer weiterhin von der Telematikinfrastruktur (TI) ausgeschlossen. \r\nBei überschneidender Hilfsmittelversorgung führt die zeitliche Verschiebung der Anbindung an die TI zu massiven \r\nWettbewerbsnachteilen. Zudem ist bei der technischen Umsetzung der elektronischen Verordnung (eVO) für Hilfsmit\u0002tel krankenkassenseitig die Steuerung von Patientenströmen und die Einschränkung der Wahlfreiheit der Patienten zu \r\nverhindern und eine Beaufsichtigung der Prozesse durch die gematik sicherzustellen.\r\nGleichzeitig verlangt die vollständige Umsetzung der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) \r\neine zeitnahe Einbindung in die TI. Sowohl die Anforderung an eine zeitnahe Kommunikation mit dem Arzt im Falle \r\neiner notwendigen Anpassung der Verordnung als auch die Möglichkeit zur ärztlichen Abnahme über den digitalen \r\nEmpfang der finalen Versorgung verlangt die Nutzung der gesamten TI-Bandbreite. Hierzu gehören beispielsweise \r\nKommunikation im Medizinwesen (KIM) und der TI-Messenger (TIM). \r\nForderung: \r\nEin fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern muss gewährleistet werden, ebenso wie eine neutrale \r\nund nicht-kommerzielle technische Umsetzung der Fachanwendungen eVO, KIM/TIM und ePA für Hilfsmittel.\r\neBA: Gleichstellung aller Gesundheitsberufe in der TI\r\nMit dem Gesetzgebungsverfahren zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) soll der elek\u0002tronische Berufsausweis (eBA) für Hilfsmittelerbringer als Antragsvoraussetzung für die Security Module Card - Typ B \r\n(SMC-B) abgeschafft werden. Damit wird das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel der Bundesregierung konterkariert, \r\n6 7\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke Positionspapier: Die Versorgung von morgen sichern!\r\ndie Kompetenzen aller Gesundheitsberufe zur Entlastung der Ärzteschaft zu erweitern. Während andere Professionen \r\nwie die Pflege bereits kurzfristig von Kompetenzerweiterungen profitieren, werden die Hilfsmittelerbringer mit der \r\nAbschaffung des eBA obendrein herabgestuft. Zusätzlich ist der eBA Ausdruck der Meisterpräsenzpflicht in den ge\u0002fahrengeneigten, zulassungspflichtigen Gesundheitshandwerken. Die qualifizierte elektronische Signatur muss für die \r\nGesundheitshandwerke verfügbar sein. \r\nForderung: \r\nEin Verzicht des eBA verhindert die Gleichstellung mit anderen Gesundheitsberufen. Daher ist die Beibehaltung des \r\neBA für die zukünftige attraktive Ausgestaltung des Gesundheitshandwerks essenziell.\r\nePA: Lese- und Schreibrechte für die \r\nGesundheitshandwerke\r\nAnhand der ePA ist die Anamnese eindeutig einsehbar und (Vor-)Erkrankungen können bei der Patientenversorgung \r\nberücksichtig werden. Zudem sind vorherige Versorgungen von anderen Hilfsmittelerbringern nachvollziehbar und \r\nbisherige (Miss-)Erfolge können im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Die Konkretisierung \r\nder Therapie bleibt somit für Patient und Arzt transparent und es können Kosten durch Über- und Doppelversorgun\u0002gen gespart werden.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung \r\nabzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem \r\nGrund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von \r\nspeziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein) durchzuführen. Zusätzlich verlangen die \r\nKrankenkassen, in den Versorgungsverträgen die Gewährleistung für die abgegebenen Hilfsmittel uneingeschränkt \r\nzu übernehmen. Um dies zu können, sind die Gesundheitshandwerke verpflichtet, in Verordnungen enthaltene Mess\u0002werte abzuändern, um einen hochqualitativen Versorgungserfolg herbeiführen zu können. Die Anpassung von Ver\u0002ordnungen muss seinen Niederschlag in der ePA finden. \r\nForderung: \r\nDen Gesundheitshandwerken müssen Lese- und Schreibrechte in der ePA zugeteilt werden, um eine qualitativ hoch\u0002wertige Versorgung sicherzustellen. Hierfür ist der eBA als Zugangsvoraussetzung obligatorisch und muss daher \r\nbeibehalten werden. \r\neKV: Offene Schnittstellen und Entlastung der \r\nGesundheitshandwerke\r\nDer elektronische Kostenvoranschlag (eKV) erleichtert die Hilfsmittelversorgung durch die digitale und papierlose \r\nAbbildung des Kostenvoranschlags für Leistungserbringer und Kostenträger. Damit diese Erleichterung effektiv wirkt, \r\nmüssen insbesondere auf Seiten der Krankenkassen, die unterschiedliche Softwareanbieter nutzen, offene und kos\u0002tenfreie Schnittstellen für die Hilfsmittelerbringer bereitgestellt werden. Die bisherigen Schnittstellen unterliegen nur \r\ndem Wettbewerb gegenüber den Krankenkassen, nicht aber gegenüber den Leistungserbringern. Leistungserbringer \r\nmüssen alle Schnittstellen buchen bzw. teuer bezahlen, da die Krankenkassen vorschreiben, welche genutzt werden \r\nmüssen. Die Preissteigerungen werden einseitig festgelegt und die Leistungserbringer haben keine Möglichkeit zu \r\nkündigen.\r\nEs ist zudem nicht gerechtfertigt, dass die Kosten für die Nutzung des eKV pauschal und unabhängig von der Leistung \r\nallein von den Leistungserbringern getragen werden.\r\nForderung: \r\nDie Bereitstellung offener, kostenfreier Schnittstellen für die Nutzung des eKV durch die Gesundheitshandwerke \r\nmuss gewährleistet werden. \r\nFairer Wettbewerb \r\nPraxislabore: Evaluierung der zahnärztlichen Medizinischen \r\nVersorgungszentren (Z-MVZ)\r\nDie Herstellung von Zahnersatz ist eine gefahrengeneigte handwerkliche Tätigkeit, für die spezialisierte Meisterbe\u0002triebe zuständig sind. Zahnärzte dürfen ein eigenes Praxislabor nur unter strengen Bedingungen betreiben, nämlich \r\nwenn die Herstellung vom Zahnarzt engmaschig angeleitet und ebenso eng überwacht wird. Diese Anforderungen \r\nwerden durch die Strukturen in Z-MVZ jedoch stark strapaziert, besonders in Zentren mit mehreren angestellten \r\nZahnärzten, da hier die nötigen organisatorischen Bedingungen nicht erfüllt sind. Rendite- und investorenorientierte \r\nZ-MVZ überschreiten häufig die engen berufsrechtlichen Grenzen eines Praxislabors ohne ausreichende Kontrolle. \r\nDies birgt die Gefahr, dass die Zahnersatzversorgung mehr an Gewinnmaximierung als an tatsächlichem Bedarf aus\u0002gerichtet ist.\r\nForderung: \r\nEine klare Definition des Praxislabors für Zahnärzte sowie die Einführung eines Transparenzregisters für Zahnersatz\u0002hersteller sind notwendig, um Qualität und Kontrolle sicherzustellen.\r\nMVZ: Beschränkung investorenbetriebener \r\nEigentümerstrukturen\r\nImmer mehr branchenfremde Kapitalgesellschaften dringen mithilfe komplexer Rechtskonstruktionen und vertika\u0002ler Zukäufe in die Hilfsmittelversorgung und Zahntechnik ein, beispielsweise durch Krankenhäuser in der Nachver\u0002sorgung oder über zahnmedizinische Versorgungszentren. Diese renditeorientierten Entwicklungen verschärfen die \r\nProblematik der Zuweisungen und führen zu undurchsichtigen, zentralisierten Strukturen, in denen Verordner und \r\nLeistungserbringer eng verflochten agieren. Das Wahlrecht der Versicherten wird dadurch faktisch bedeutungslos. \r\nGewinnorientierte Verordnungen fördern systematisch Über- und Fehlversorgung zu Lasten der Patienten und des \r\nGKV-Systems. Gleichzeitig entwerten diese Entwicklungen die beträchtlichen Investitionen der Gesundheitshandwer\u0002ke in die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte, erschweren eine flächendeckende Versorgung und gefährden die Quali\u0002tät der Patientenversorgung.\r\nForderung: \r\nEs muss ein fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern sichergestellt werden, um die Versorgungsquali\u0002tät zu erhalten, das Wahlrecht der Versicherten und die Vielfalt der Anbieter zu garantieren sowie mittelständische \r\nund wohnortnahe Versorgungsstrukturen zu stärken.\r\nwww.zva.de www.biha.de www.spiost.de www.biv-ot.org www.vdzi.de\r\nAnsprechpartner:\r\nMarkus Schäfer\r\nBereich: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber: \r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 · 10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019884","regulatoryProjectTitle":"Versorgungsforschung bzw. 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Wir begrüßen ausdrücklich, dass bereits erhobene Daten aus bestehenden \r\nRegistern überführt und weiterverwendet werden können. Dies gewährleistet eine nahtlose Integration \r\nrelevanter Informationen, vermeidet Datenverlust und sichert die Anschlussfähigkeit bereits geleisteter \r\nDokumentation und Forschung. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass die Verordnung die Möglichkeit \r\nschafft, laufende Registeraktivitäten zu integrieren, sodass keine Doppelstrukturen entstehen und bereits \r\netablierte Prozesse genutzt werden können.\r\nZu Artikel 2\r\nDie rechtliche Grundlage für die Übernahme von Daten aus bestehenden Implantateregistern sollte zeitnah \r\ngeschaffen werden. Angesichts laufender technischer und organisatorischer Vorarbeiten ist eine zügige \r\nUmsetzung wünschenswert, um unnötige Verzögerungen im Aufbau eines Registers zu vermeiden und die \r\nAnschlussfähigkeit von bereits bestehenden Datenstrukturen und Datensätzen zu sichern.\r\nFreundliche Grüße\r\nBundesinnungsverband \r\nfür Orthopädie.Technik\r\nKirsten Abel\r\nSprecherin des Präsidiums"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}