{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Wir fördern ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den LI(V) angehörenden Mitglieder. Hierzu gehört insbesondere auch der Abschluss von Tarifverträgen mit den Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie von Versorgungsverträgen über Sehhilfen mit den gesetzlichen Krankenkassen. 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Insbesondere soll die üverarbeitete EU-Führerscheinrichtlinie, nach der Führerschein-Inhaber über 70 Jahre alle fünf Jahre ihre Fahrtaglichkeit überprüfen sollen, national umgesetzt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008405","title":"Änderung des Festbetrags-Systems für Hilfsmittel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008406","title":"Änderung/Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Hilfsmittel ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen fordert eine Vereinheitlichung des Steuersatzes für Medizinprodukte auf 7 Prozent. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, warum Sehhilfen mi9t 19 Prozent besteuert werden, Hörhilfen aber mit dem ermäßigten Satz. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008407","title":"Einführung der Telematikinfrastrukur unter Einbindung der Leistungserbringer im Gesundheitshandwerk ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die geforderte Einbindung in die Telematikinfrastruktur umfasst auch Lese- und Schreibrechte für die ePA, in der die Datenzentralisiert werden sollte (keine Steuerung durch eVO). Dabei ist die gesetzlich vorgesehene Übernahme der Kosten für die Anbindung der Leistungserbringer an die Telematik-Infrastrukturdurch die Krankenkassen  konsequent durchzusetzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008408","title":"Änderung/Erweiterung des G-BA um festen Sitz der Gesundheitshandwerke","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während Ärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser und Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss repräsentiert sind, sind Augenoptiker und andere Gesundheitshandwerker von den Beschlüssen des G-BA unmittelbar betroffen, ohne dass ihre Fachkompetenz bei den Beratungen auch nur angehört werden muss. Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht eine Erweiterung des G-BA vor die durch eine stärkere Einbindung der Gesundheitshandwerke umgesetzt werden sollte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008409","title":"Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Augenoptiker müssen sich präqualifizieren, um Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können. Die Deutsche Akkreditierungsstelle schreibt den voh  ihr akkreditierten PQ-Stellen u. a. vor, dass betriebe innerhalb des fünfjähriger Geltungsdauer ihres Präqualifizierungszertifikats zweimal - und damit im Schnitt alle 20 Monate - anlasslos zu überwachen sind. Nachdem der Umfang der zur Präqualifizierung  beizubringenden Unterlagen in einem ersten schritt bereits reduziert wurde, muss der bürokratische Aufwand des Verfahrens an sich entschlackt und insb. von dieser Auflage befreit werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019961","title":"Durchsetzung des SGB V zur Entkoppelung der Sehhilfen-Versorgung von der ärztlichen Versorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach § 33 Absatz 5a SGB V ist eine ärztliche Verordnung als Grundlage für eine Sehhilfenversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung  grundsätzlich entbehrlich - es sei denn, dies ist für eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung notwendig. 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Allerdings werden diese optometrischen Leistungen derzeit noch der Augenoptiker nicht von der GKV übernonmmert.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022411","title":"Ergänzung des § 33 Abs. 5s SGB V um eine verordnungsfreie Folgeversorgung durch neue Sätze 2 und 3 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\"Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten is. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen\r\nStellungnahmeverfahren des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 36 Abs. 1 SGB V\r\nDüsseldorf, 13. November 2024\r\n\r\nAnlass der Stellungnahme\r\n\r\nDer GKV-Spitzenverband hat mit Schreiben vom 9. September 2024 mitgeteilt, dass er beabsichtigt, \r\nseinen Beschluss vom 21. Juni 2021 über die Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge für Sehhilfen aufzuheben und von der Festsetzung neuer Festbeträge abzusehen. Gleichzeitig sollen alle vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge für Sehhilfen mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 aufgehoben werden.\r\n\r\nDer GKV-Spitzenverband begründet seinen beabsichtigten Beschluss zur Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen damit, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 7. April 2022 (B 3 KR \r\n4/20) klargestellt habe, dass bei der Festsetzung von Festbeträgen keine kalkulatorischen Vergütungsbestandteile wie Materialkosten, Arbeitszeiten oder Stundenverrechnungssätze einbezogen werden dürfen. Stattdessen dürfen nur die „tatsächlichen Abgabepreise“ der Leistungserbringer zugrunde gelegt werden. Bei der Hilfsmittelversorgung könne der GKV-Spitzenverband lediglich auf Vertragspreise nach § 127 SGB V zurückgreifen, die aber seit 2007 durch die Festbeträge nach oben hin begrenzt werden, sodass es seit diesem Zeitpunkt keine tatsächlichen Abgabepreise im Sinne der Rechtsprechung des BSG gebe.\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\nDer ZVA begrüßt die beabsichtigte Aufhebung des Beschlusses vom 21. Juni 2021 über die Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge für Sehhilfen (hierzu unter Ziffer 1). Entgegen der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes hält der Verband die Festsetzung neuer Festbeträge für Sehhilfen für rechtlich geboten (hierzu unter Ziffer 2). \r\n\r\n1. Aufhebung des Beschlusses vom 21. Juni 2021\r\n\r\nAllein aufgrund des BSG-Urteils vom 7. April 2022 ist der Beschluss vom 21. Juni 2021 über die Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge für Sehhilfen aufzuheben bzw. bis zur Neufestsetzung auszusetzen; der beabsichtigte Beschluss ist insoweit längst überfällig. \r\n\r\nUnabhängig von der Frage, wie der GKV-Spitzenverband die Festbeträge zu ermitteln hat, ist der Beschluss aufzuheben, da eine objektiv ausreichende Versorgung auf der Grundlage der Festbeträge \r\nnicht möglich ist, so dass die Festsetzung der Festbeträge nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08) bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist. \r\n\r\nHervorzuheben ist, dass dem GKV-Spitzenverband bekannt war, dass er die Festbeträge für Sehhilfen zu niedrig festgesetzt hat:\r\n\r\n- Hierauf hat der ZVA den GKV-Spitzenverband bereits in seiner Stellungnahme vom 24. September \r\n2020 hingewiesen: „Die von Ihnen für die Produktgruppe 25 ermittelten Festbeträge sind durchweg zu niedrig und bieten somit keine Möglichkeit, um die gesetzlich Versicherten ausreichend und zweckmäßig mit Sehhilfen zu versorgen“.\r\n\r\n- Nach einem ersten Anlauf zur Neufestsetzung der Festbeträge fand am 4. November 2020 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zu Anträgen verschiedener Bundestagsfraktionen statt. In diesem Rahmen hat der ZVA seine Kritik an den unzureichenden Festbeträgen vorgetragen und hier auch Zustimmung vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. erhalten: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die sind viel zu ZVA | 2- niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“\r\n-\r\n- Seit 2021 hat der ZVA mit fast allen Krankenkassen (89 von 95) Verträge abgeschlossen. In allen Verträgen wurden die höchstmöglichen Vertragspreise nach § 127 Abs. 4 SGB V in Höhe der Festbeträge vereinbart und es wurde von keinem Vertragspartner über Vertragspreise unterhalb der Festbeträge diskutiert, da Einigkeit darüber bestand, dass die Festbeträge zu niedrig sind.\r\n\r\n2. Notwendigkeit neuer Festbeträge\r\n \r\nEntgegen der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes hält der ZVA eine Neufestsetzung von Festbeträgen für rechtlich zwingend erforderlich. § 36 SGB V sieht vor, dass für festbetragsfähige Hilfsmittelbereiche Festbeträge zu ermitteln und festzusetzen sind. Die Entscheidung des BSG vom 7. April 2022 betrifft nicht das „Ob“ der Festbetragsfestsetzung, sondern lediglich das \r\n„Wie“, also die Ermittlungsmethode. \r\n\r\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt der GKV-Spitzenverband zunächst die Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei wird es nicht in das freie Ermessen des GKV-Spitzenverbandes gestellt, ob und für welche Hilfsmittel er Festbeträge festsetzt. Er hat vielmehr zu ermitteln, welche Hilfsmittel festbetragsfähig sind, also in Untergruppen funktionell gleichartiger und gleichwertiger Hilfsmittel zusammengefasst werden können, und damit vergleichbar sind (Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, 9. Auflage 2024, § 36 Rn. 6; Bischofs, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Edition, Stand 1. September 2024, § 36 SGB V, Rn. 1; Clausen/Hartmann/Heil, in: Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht, 2. Auflage 2017, § 31, Rn. 35). \r\n\r\nSchon der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt die Annahme, dass ein Ermessen des GKV-Spitzenverbandes eröffnet wäre, nicht her. Gegen eine freie Entscheidung, für welche Hilfsmittelgruppen Festbeträge festgesetzt werden und für welche nicht, spricht auch Folgendes: Bereits bei der in § 36 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Bestimmung der Hilfsmittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden sollen, ist den Leistungserbringern und Herstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zwingend zu berücksichtigen, § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB V.\r\n\r\nDie Sehhilfen gehören nach wie vor unstreitig zu den festbetragsfähigen Hilfsmitteln. Daran hat sich durch die oben zitierte Rechtsprechung des BSG vom 7. April 2022 nichts geändert. \r\n\r\nIst nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Festbetragsfähigkeit bestimmt worden, so sind im zweiten Schritt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB V entsprechende Festbeträge festzusetzen (Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V,9. Auflage 2024, § 36 Rn. 8; Wagner, in:Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 122. EL Mai 2024, § 36, Rn. 10; Wabnitz, in: Spickho\u001F, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, § 36 SGB V, Rn. 6). Die Option, von einer Festsetzung der Festbeträge für die nach Abs. 1 als grundsätzlich festbetragsfähig bestimmten Hilfsmittel ganz abzusehen, sieht die Vorschrift nicht vor. Die Vorschrift eröffnet dem GKV-SV nur einen Beurteilungsspielraum darüber, welche Dienstleistungen er in die Kalkulation des Festbetrags für bestimmte Hilfsmittel einbezieht und wie er den daraus resultierenden Dienstleistungsanteil berechnet (Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 122. EL Mai 2024, § 36 Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 – L 9 KR 69/12 KL, BeckRS 2016, 66509). \r\nSelbst wenn man dem GKV-Spitzenverband ein Ermessen zubilligen wollte, so könnte er nicht etwa auf die Ermittlung und Festsetzung von Festbeträgen mit der Be\u0002gründung verzichten, Festbeträge seien für Sehhilfen nach der Rechtsprechung des BSG aus 2022 nicht ermittelbar, da es für diese Produkte keine realen Abgabepreise gebe: Tatsächlich lassen sich gerade für die hier in Rede stehenden Produkte, d.h. für Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen, reale Abgabepreise ermitteln. Es gibt sogar verschiedene Möglichkeiten, die realen Abgabepreise zu bestimmen. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass der GKV-Spitzenverband die Abgabepreise aus der Zeit vor 2017, als die Sehhilfen ganz überwiegend nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der GKV waren, heranzieht und diese unter Berücksichtigung der Inflationsrate hochrechnet. Zum anderen erfolgen auch heute über 90 Prozent der Versorgungen mit grundsätzlich festbetragsfähigen Sehhilfen außerhalb des GKV-Systems zu realen Abgabepreisen, die als Referenz für die Festbe\u0002träge herangezogen werden können. \r\n\r\nBei der Ermittlung der Festbeträge kommt dem GKV-Spitzenverband zugute, dass diese nur begrenzt „fehlerempfindlich“ ist: Rechtlich problematisch sind – wie es das BSG zutre\u001Fend festgestellt hat – vor allem zu niedrige Festbeträge, da dann - wie derzeit zu beob\u0002achten - der Vertragswettbewerb sowohl auf Seiten der Krankenkassen als auch auf Seiten der Leistungserbrin\u0002ger völlig zum Erliegen kommt. Entscheidend ist, dass bei den Vertragsverhandlungen auf der zweiten Stufe der Preisfindung noch genügend Spielraum für echte Verhandlungen besteht und die Festbeträge das reale Preisniveau zur Orientierung der Vertragsschließenden sachgerecht abbildet. \r\n\r\nSoweit bekannt, hat der GKV-Spitzenverband seit der Veröffentlichung des BSG-Urteils vom 7. April 2022 jedoch noch nicht einmal den Versuch unternommen, reale Abgabepreise für Sehhilfen zu ermitteln. \r\n\r\nBemerkenswert ist zudem, dass der GKV-Spitzenverband bisher nur für die Hilfsmittelbereiche Einlagen und Sehhilfen angekündigt hat, künftig keine Festbeträge mehr festsetzen zu wollen. Dies sind genau die beiden Hilfsmittelbereiche, die von den Klagen der zuständigen Leistungserbringerverbände betroffen sind. Es ist sachfremd, dies in einem (vermeintlich bestehenden) Ermessen zu berücksichtigen.\r\n\r\n3. Abschaffung des zweistufigen Verfahrens für die Preisfestsetzung bei Sehhilfen\r\nAbschließend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das BSG hat im Urteil vom 7. April 2022 aus § 36 SGB V ein zweistufiges Preisfindungsverfahren – Festbetragsfestsetzung und nachfolgende Preisverhandlungen bei festbetragsfähigen Hilfsmitteln – abgeleitet. Wie schon ausgeführt, hat der GKV-Spitzenverband nichts angeführt, was begründen würde, warum die vom GKV-Leistungskatalog umfassten Sehhilfen nunmehr nicht mehr festbetragsfähig sein sollten. Wenn nun der GKV-Spitzenverband auf Festbetragsfestsetzungen verzichtet, so schafft er eigenmächtig das für festbetragsfähige Hilfsmittel vorgesehene zweistufige Preisfindungsverfahren ab. Dies ist nicht seine Aufgabe, sondern wäre Aufgabe des Gesetzgebers."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008405","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Festbetrags-Systems für Hilfsmittel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/89/692583/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 5. Februar 2026\r\n\r\nBestandsaufnahme\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen\r\nKrankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden\r\nPflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008407","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Telematikinfrastrukur unter Einbindung der Leistungserbringer im Gesundheitshandwerk ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/ca/321567/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050001.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsgemeinschaft Gesundheitshandwerke \r\nzum Anschluss an die Telematikinfrastruktur\r\nDigitalisierung vorantreiben und hochwertige Patientenversorgung sicherstellen\r\n\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende. \r\n\r\nHintergrund\r\nUm die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentliche Bestandteile der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVO) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK).\r\nDie Gesundheitshandwerke treiben den geplanten und zeitnahen Anschluss an die TI in eigenen Pilotprojekten aktiv voran. Unser Ziel ist es, die bewährten und zum Wohle der Versichertengemeinschaften durchgeführten Versorgungsprozesse aus einer analogen Welt in die digitale zu überführen. Denn durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen und die geplante Anbindung der Gesundheitshandwerke an die TI soll eine deutliche Verschlankung der Prozesse erfolgen. In einem eigenen und dem derzeitig größten Pilotprojekt „eVerordnung für Hilfsmittel“ erarbeiten die Gesundheitshandwerke gemeinsam mit vielen verschiedenen Stakeholdern aus IT-Unternehmen und Krankenkassen einen Vorschlag zur Umsetzung der eVO. Dabei spielen die Umsetzung der ePA und die damit grundsätzlich verbundenen Lese- und Schreibrechte ebenfalls eine gewichtige Rolle.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke teil eines weiteren Pilotprojekts zur Ausgabe des elektronischen Berufsausweises, der zur Teilnahme an der TI und deren Anwendungen berechtigt.\r\nUm die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und für die Gesundheitshandwerke in der Ausübung ihrer Tätigkeit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wird im Nachfolgenden zu einigen kritischen Punkten Stellung genommen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFairen Wettbewerb sichern\r\nMit der Zielrichtung der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs sehen wir zurzeit eine Bevorzugung anderer Leistungserbringer. So bedeutet die Verlängerung des Zeitraumes für die verpflichtende Nutzung der eVO ab Juli 2027 einen klaren Vorteil für z.B. Apotheken. Denn Apotheken sind bereits jetzt an die TI angebunden und in der Lage eVO entgegenzunehmen und über die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie künftig auch den Messenger der Telematik (TIM) zu kommunizieren. \r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Pilot-Projekten Arzneimittel und den Projekterfahrungen bei der Umsetzung der eVO Hilfsmittel möchten wir darauf hinweisen, dass wir es bereits bei Pilotprojekten für zwingend erachten, dass die Verwaltung von Patientendaten inkl. ihrer Schnittstellen zu den (nicht-ärztlichen) Leistungserbringern und Kostenträger ausschließlich auf einem den derzeitigen Spezifikationen der der Gesellschaft für Telematik (gematik) entsprechenden Fachdienst aufzusetzen ist. \r\nZudem sollten Versicherte die Möglichkeit haben, Empfehlungen der Kostenträger nicht global, sondern ausschließlich für jede einzelne eVO anfordern zu können, um eine negative Versichertensteuerung zu verhindern.\r\nWir halten es zudem gerade für den Hilfsmittelbereich für unabdingbar, dass der Zugriff auf die eRezept-App der gematik weiterhin über die eGK mit Pin möglich sein muss. Neben dem Umstand, dass die Versorgung von Hilfsmitteln vor allem Ältere und Menschen mit Behinderungen betrifft, muss die Freiheit zur Nutzung nicht-digitaler Kommunikationsmittel weiter bestehen bleiben und daher auch Pilotprojekten vertestet werden. Nicht jeder Versicherte besitzt ein entsprechend fähiges Endgerät oder kann dieses sachgerecht für die Einlösung einer eVO bedienen. Dieser Weg darf daher nicht marginalisiert und damit diskriminiert werden und sollte zwingend in jedem Pilot-Projekt verbindlich integriert sein.\r\n\r\nKeine Steuerung von eVO – Zentralisierung der Daten auf der ePA\r\nNeben der gematik erhalten durch das Digitalgesetz (DigiG) auch die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine Benutzeroberfläche und damit eine App anzubieten, über die diese auf die vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen und diese verwalten zu können.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund einer allgemeinen Infrastrukturleistung für das Gesundheitswesen, in dem ein besonderer Schutz der Patientendaten gefordert ist und ein Blick fürs Ganze im Sinne des Sozialgesetzbuches unabdingbar ist, ist es von großer Bedeutung, die erforderliche Konzentration der Patientendaten, auf einer einzigen zentralen Plattform, unter einer neutralen, nicht-kommerziellen und damit für alle Parteien sicheren Stelle sicherzustellen. \r\nJede Fragmentierung trägt die Gefahr mit sich, dass neue Schnittstellen definiert werden müssen, und damit neue Fehlerquellen und Sicherheitslücken entstehen, die zu Fehlversorgungen führen.\r\n\r\nWir sehen diese Unabhängigkeit auch zur Sicherstellung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Verhinderung von Zuweisungsproblematiken (in jede Richtung) als notwendig an. Das Vertrauen in das Gesundheitswesen und die Akzeptanz der eRezept-App und die ePA verlangt die strikte Trennung von ökonomischen Akteuren von den allgemein zugänglichen und zentralen Schnittstellen. Das eRezept und die ePA werden zentrale Instrumente in der Versorgung mit Hilfsmitteln sein und müssen frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen umgesetzt werden. \r\nHinzu kommt, dass Versicherte auch die Wahlfreiheit unter Krankenkassen ausüben dürfen. Ein möglicher Wechsel des Versicherten darf nicht dazu führen, dass der Versicherte mit neuen Abläufen konfrontiert wird oder sogar seine Gesundheitsdaten nicht problemlos migrieren kann. \r\nDie gematik ist der einzige Akteur, welcher dies gewährleisten kann. Eine Vielfalt an App-Anbietern würde beim eRezept und der ePA zu einem versorgungstechnischen Flickenteppich und zu unfairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie zwischen großen und kleinen Leistungserbringern führen.\r\n\r\nLese- und Schreibrechte für die ePA\r\nBereits in einer Anfrage eines Bundestagsabgeordneten (BT-Drucksache 20/10021, Frage Nr. 35) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine ablehnende Haltung gegenüber dem Einbezug der Gesundheitshandwerke für Lese- und Schreibrechte bei der ePA deutlich gemacht. Diese wurde in einer branchenspezifischen Fachzeitschrift (MTD-Instant KW6) wiederholt und konkretisiert. Demnach seien Hilfsmittelleistungserbringer weder Angehörige eines Heilberufs noch unterliegen sie der im Interview genannten Schweigepflicht, womit einem entsprechenden Zugriff wegen datenschutzrechtlicher Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung auch rechtliche Hindernisse entgegenstünden.\r\nAus Sicht der Gesundheitshandwerke wird deren Interessenlage von vielen maßgeblichen Akteuren im Gesundheitswesen unterschätzt. Es besteht für eine qualitativ hochwertige und qualitätssichernde Gesundheitsversorgung eine dringende Notwendigkeit, den Gesundheitshandwerken neben anderen Professionen ebenfalls Lese- und Schreibrechte einzuräumen. Dies auch, da Verordnungen nicht nur gelesen, sondern auch be- und verarbeitet werden müssen. \r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein), welche die Gesundheitshandwerke selbst erstellen, abzugeben. Um diese sachgerecht zu erstellen und in der weiteren Gesundheitsversorgung für andere Professionen sichtbar zu machen, sind entsprechende Lese- und vor allen Dingen Schreibrechte für die ePA notwendig. \r\n\r\nEbenso können Vorerkrankungen und/oder die Einnahme von Medikamenten für den Versorgungserfolg durch die Gesundheitshandwerke von entscheidender Bedeutung sein, sodass diese hiervon Kenntnis haben sollten. Denn schon heute müssen die Gesundheitshandwerke entsprechende Verordnungen des Facharztes nicht nur lesen können, sondern auch zwingend ergänzen. Dies ermöglicht eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung, weil die Anamnese eindeutig einsehbar ist und (Vor)Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck oder Diabetes, bei der Patientenversorgung berücksichtig werden können. Als Beispiel ist hier die Sehstärkenmessung des Auges zu nennen: Werden etwaige Erkrankungen nicht berücksichtigt, können diese das Ergebnis verfälschen. Das gilt auch für die Hörakustiker, die darüber hinaus auch auf dem HNO-ärztlichen Rezept (Muster15) die Vergleichsmessungen der verschiedenen getesteten Hörsysteme einzutragen haben. Da alle Versorgungen individuell auf die versicherte Person zugeschnitten sind, können anhand der ePA vorherige Versorgungen bei anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollzogen und bisherige (Miss)Erfolge im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Somit besteht eine Dringlichkeit im Sinne der Patientinnen und Patienten, den entsprechenden Gesetzestext nach § 352 Satz 1 SGB V zu ergänzen, sodass auch sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die über einen elektronischen Heilberufe- oder Berufsausweis verfügen und in Besitz einer Versorgungsberechtigung nach § 126 SGB V sind, Lese- und Schreibrechte erhalten.\r\n\r\nSchaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von elektronischen Berufsausweisen (eBA) für Fachliche Leiter/innen aus Nichtmeisterbetrieben\r\nIn der Hilfsmittelversorgung sind neben vollhandwerklichen Betrieben der Gesundheitshandwerke, die Ihre Bestätigung zur Beantragung eines eBA über die zuständigen Handwerkskammern (§ 340 Abs. 2 SGB V) erhalten, auch Betriebe am Markt, die einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zugeordnet sind. Eine Bestätigung über die Berufsbezeichnung gem. § 340 Abs. 1 Nr. 2 läuft bislang für diese Berufe im Hilfsmittelbereich ins Leere. Eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur – und damit die Nutzung von Fachanwendungen auch jenseits des eRezeptes – setzt allerdings den Besitz und die Verwendung eines eBA voraus.\r\nUm diese Betriebe fristgerecht 2026 an die Telematikinfrastruktur anbinden zu können, bedarf es daher eines neuen, bislang noch nicht gesetzlich legitimierten Verfahrensweges. Unserer Ansicht nach lässt sich die beschriebene Lücke ausschließlich über die Verbindung der sog. Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes mit dem elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) schließen. Einschätzungen verantwortlicher Personen der jeweiligen Institutionen bestätigen uns in unserer Bewertung.\r\nDas Präqualifizierungsverfahren gem. § 126 SGB V ist eine vorvertragliche Eignungsprüfung bei der neben den sachlichen vor allem die fachlichen und personellen Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungsbereiches von einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle festgestellt werden. Diese Daten werden zentral in der Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt und können von einer dritten Stelle bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis abgerufen werden, womit die oben genannte Lücke geschlossen wird.\r\nVor dem Hintergrund dieses Begründungszusammenhangs könnten wir uns eine Gesetzesänderung im § 340 SGB V mit einem neuen Abs. 2a in folgender Weise vorstellen:\r\n§ 340 Abs. 2a (neu): Im Falle von Leistungserbringern deren Versorgungsberechtigung sich aus § 126 Abs. 1a SGB V ergibt und deren Bestätigung sich nicht über Abs. 2 herleiten lässt, können die Stellen gem. Abs. 1 Nr. 1 zur Bestätigung der vorhandenen fachlichen Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 auf die Präqualifizierungsdatenbank des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 126 Abs. 1a Satz 9 zugreifen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008407","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Telematikinfrastrukur unter Einbindung der Leistungserbringer im Gesundheitshandwerk ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/71/692585/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100016.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 5. Februar 2026\r\n\r\nBestandsaufnahme\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen\r\nKrankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden\r\nPflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008409","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/2f/528615/Stellungnahme-Gutachten-SG2506040001.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus. \r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand für die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023, S. 38 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/ mehrkostenberichte/2024-05_Mehrkostenbericht_Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/ wp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für Demoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die sind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/ webarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind inhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen\r\nEin Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er\r\ndie „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n\r\n• Verringerung der Prüfkriterien\r\nUm ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht.\r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle\r\neingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, da diese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht\r\nund es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit\r\nvergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe\r\nnur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe\r\nüber ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden Pflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe 9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O. verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\nZentralverband der Augenoptiker und Optometristen\r\nAlexanderstraße 25a\r\n40210 Düsseldorf\r\nTelefon: 0211 863235-0\r\nE-Mail: info@zva.de\r\nwww.zva.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008409","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/36/618346/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240024.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit\r\nflächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten\r\nmit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 15. August 2025\r\n2025\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin- Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand für die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen\r\nEin Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt\r\ndiese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n\r\n• Verringerung der Prüfkriterien\r\nUm ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. Betriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle\r\neingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass\r\ndiese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen.\r\nFür die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, da diese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die\r\nProduktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9 Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht\r\nund es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen. \r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betriebe\r\nan die Telematikinfrastruktur\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden Pflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. 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Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden\r\nPflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008409","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/6e/692589/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100013.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 5. Februar 2026\r\n\r\nBestandsaufnahme\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen\r\nKrankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. 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Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008409","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/b8/750881/Stellungnahme-Gutachten-SG2606050014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"per gleichlautendem Schreiben an:\r\nPStS Gitta Connemann MdB\r\n\r\nBürokratieabbau in der Versorgung gesetzlich Versicherter und\r\nStärkung des gesundheitshandwerklichen Mittelstands\r\n\r\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär,\r\n\r\ndie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke wendet sich an Sie mit der Bitte um\r\nUnterstützung bei einem Anliegen, das für unsere mittelständischen Betriebe von erheblicher\r\npraktischer Bedeutung ist: dem Abbau unnötiger Bürokratie in der Versorgung gesetzlich\r\nVersicherter.\r\nWir erwarten noch für dieses Jahr ein Gesetzgebungsvorhaben, das nach unserer Kenntnis\r\ninsbesondere die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln und handwerklich geprägten\r\nGesundheitsleistungen betreffen könnte – also unter anderem Brillen, Kontaktlinsen,\r\nHörsysteme, orthopädische Einlagen, Prothesen und Zahnersatz. Ein zentrales Thema wird dabei voraussichtlich die Reform des sogenannten Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nsein. Dieses Verfahren müssen die Betriebe der Gesundheitshandwerke\r\ndurchlaufen, um ihre Eignung als Vertragspartner der Krankenkassen nachzuweisen. In der\r\nPraxis ist die Präqualifizierung für viele Betriebe mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere\r\ndurch wiederkehrende Nachweise, formale Prüfungen und Betriebsbegehungen.\r\n\r\nWir begrüßen daher ausdrücklich, dass Bundesgesundheitsministerin Nina Warken MdB im\r\nMärz angekündigt hat, dieses Verfahren deutlich verschlanken zu wollen. Begehungen sollen\r\ndemnach nur noch bei konkretem Anlass stattfinden; zugleich soll die Präqualifizierung\r\nals Instrument der Qualitätssicherung grundsätzlich erhalten bleiben. Dies ist der richtige\r\nAnsatz: Qualität sichern, aber unnötige Bürokratie abbauen.\r\n\r\nIn dieselbe Richtung weist auch der Entschließungsantrag des Freistaats Thüringen zur Überprüfung der Präqualifizierung in der gesetzlichen Krankenversicherung, der am 29. April 2026 als Bundesratsdrucksache 246/26 eingebracht wurde. Auch dies unterstreicht, dass der Reformbedarf partei- und länderübergreifend erkannt wird.\r\n\r\nUmso wichtiger ist es aus unserer Sicht, dass ein künftiges Gesetzgebungsvorhaben tatsäch-lich zu einer Entlastung der Betriebe führt – und nicht an anderer Stelle neue bürokratische Pflichten schafft.\r\nMit Sorge sehen wir allerdings Überlegungen, bei aufzahlungspflichtigen Versorgungen zu-sätzliche Dokumentations- oder Meldepflichten einzuführen. Der Bundesrechnungshof hatte 2022 einen Genehmigungsvorbehalt insbesondere für mehrkostenanfällige Hilfsmittelversorgungen gefordert. Der GKV-Spitzenverband hat diese Forderung zuletzt erneut auf-gegriffen und eine gesetzliche Meldepflicht für die Gründe von Mehrkosten ins Spiel gebracht. Danach sollten die Motive der Versicherten erhoben und dokumentiert werden, weshalb sie sich für eine aufzahlungspflichtige Versorgung entschieden haben.\r\n\r\nEine solche Regelung würde für die Gesundheitshandwerke neue Bürokratie in erheblichem Umfang schaffen. Sie würde die Betriebe verpflichten, in jedem Einzelfall persönliche Be-weggründe der Versicherten zu erfragen, zu dokumentieren und gegebenenfalls an die Krankenkassen zu übermitteln. Dies wäre nicht nur verwaltungsaufwendig, sondern auch praktisch problematisch.\r\nDie Entscheidung für eine aufzahlungspflichtige Versorgung kann sehr unterschiedliche Gründe haben: Komfort, Ästhetik, Materialeigenschaften, besondere berufliche Anforderungen, Gewöhnung, individuelle Beratungsergebnisse oder persönliche Präferenzen. Diese Motive sind häufig subjektiv und lassen sich nicht sinnvoll in standardisierte Meldekatego-rien pressen. Zudem würde eine solche Abfrage in das Vertrauensverhältnis zwischen Be-trieb und Versicherten eingreifen und datenschutzrechtliche sowie kommunikative Folge-fragen aufwerfen.\r\n\r\nBereits heute bestehen umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten. Versicherte sind über aufzahlungsfreie Versorgungsmöglichkeiten zu informieren. Eine weitere Pflicht zur Erhebung persönlicher Entscheidungsgründe würde den Versorgungsalltag unnötig verkomplizieren, ohne dass dadurch automatisch eine bessere Versorgung entstünde. Im Gegenteil: Zusätzliche Genehmigungs-, Melde- oder Dokumentationspflichten könnten Versorgungsprozesse verzögern, Betriebe belasten und Versicherte verunsichern.\r\n\r\nNach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke sollte der Gesetzgeber daher sehr sorgfältig zwischen berechtigtem Informationsinteresse der Krankenkassen und praktischer Umsetzbarkeit in den Betrieben abwägen. So bleibt es den Krankenkassen unbenommen, ihre eigenen Mitglieder zur Qualität der Beratungsleistungen der Gesundheitshandwerke zu befragen. Eine flächendeckende Pflicht zur Erhebung persönlicher Motive in jedem einzelnen Versorgungsfall ist jedoch völlig unverhältnismäßig.\r\n\r\nWir bitten Sie daher, sich bereits in der Phase der Ressortabstimmung eines künftigen Gesetzgebungsvorhabens dafür einzusetzen, dass der angekündigte Bürokratieabbau in der Hilfsmittelversorgung tatsächlich bei den mittelständischen Betrieben ankommt. Die Reform der Präqualifizierung sollte konsequent zur Entlastung der Gesundheitshandwerke ge-nutzt werden. Zugleich sollten neue Dokumentations-, Melde- oder Genehmigungspflichten bei aufzahlungspflichtigen Versorgungen vermieden werden, soweit sie keinen klaren, verhältnismäßigen und praxistauglichen Nutzen haben.\r\n\r\nGerne stehen wir für einen fachlichen Austausch zur Verfügung und bringen die praktischen Erfahrungen der betroffenen Gesundheitshandwerke frühzeitig in das Verfahren ein. Daher wäre es sinnvoll, die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke bereits vor Vorlage eines Referentenentwurfs einzubeziehen, damit bürokratische Folgewirkungen frühzeitig erkannt und vermieden werden können.\r\n\r\nFür Ihre Unterstützung bei diesem wichtigen Anliegen danken wir Ihnen sehr.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nJakob Stephan Baschab\r\nGeschäftsführung, biha\r\n\r\nDipl.-Kfm. Georg Blome\r\nGeschäftsführung, BIV-OT\r\n\r\nDaniel Ernst\r\nGeschäftsführung, SpiOST\r\n\r\nKim Nikolaj Japing\r\nGeschäftsführung, VDZI\r\n\r\nDr. Jan Wetzel\r\nGeschäftsführung, ZVA"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011475","regulatoryProjectTitle":"Einführung des Sehtests für Berufskraftfahrer durch Augenoptiker","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/cc/373344/Stellungnahme-Gutachten-SG2411130011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission Straßengüterverkehr\r\nvom 31. Juli 2024\r\nÜberprüfung des Sehvermögens von Fahrerlaubnisinhabern/-bewerbern einer Fahrerlaubnisklasse C, C1, CE, C1E bzw. D, D1, DE oder D1E durch Augenoptikerinnen und Augenoptiker\r\nDüsseldorf, Oktober 2024\r\n\r\nPosition des Verbandes\r\nDer Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen schlägt vor, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Augenoptikern die Berechtigung einzuräumen, den erweiterten Sehtest nach Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV für Berufskraftfahrer durchzuführen. Hieraus würden sich folgende Vorteile ergeben:\r\n- Berufskraftfahrer erhalten einen schnelleren und einfacheren Zugang zu dem für die Berufsausübung notwendigen Sehtest.\r\n- Durch die Zulassung von Augenoptikern als weitere Anbieter von Sehtests für Berufskraftfahrer erhöht sich der Wettbewerb, so dass mit sinkenden Kosten für die Berufskraftfahrer zu rechnen ist.\r\n- Der Sehtest ist keine originär ärztliche Tätigkeit \r\n- Die Augenarztpraxen werden entlastet.\r\n- Die seit vielen Jahrzehnten bewährte „Infrastruktur“ der Augenoptikbetriebe als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 FeV \r\neinschließlich der Aufsicht durch die örtlich zuständigen Augenoptikerinnungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kann ohne weiteres genutzt werden. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder ist nicht zu erwarten.\r\n- Die fachliche Kompetenz der Augenoptiker als \r\nAngehörige eines streng reglementierten Gesundheitsberufes wird genutzt.\r\n\r\nAbschlussbericht der Kommission Straßengüterverkehr\r\nDie Kommission Straßengüterverkehr hat in ihrem am 31. Juli 2024 veröffentlichten Abschlussbericht eine Reihe konkreter Entbürokratisierungsmaßnahmen aufgelistet, mit denen die Logistikbranche wirksam entlastet werden kann. Insgesamt sieht der Bericht zehn Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So hält es die Kommission Straßengüterverkehr für vordringlich, Erleichterungen bei der Berufskraftfahrerqualifikation und der Fahrerlaubnis zu schaffen. Eine dieser Erleichterungen könnte aus Sicht der Kommission die Einbeziehung von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) \r\nfür Berufskraftfahrer sein.\r\n\r\nZur Zeit kann diese Untersuchung nur von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung \r\n„Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, nicht aber von Augenoptikern oder Hausärzten durchgeführt werden. \r\n\r\nDer Abschlussbericht weist darauf hin, „dass derzeit nur ein Teil der Augenoptiker für die Durchführung \r\nder Sehtests qualifiziert ist und nur ein sehr kleiner Teil der Augenoptikerbetriebe (14 %) über die erforderliche Geräteausstattung verfügt“.\r\n\r\nAls Handlungsrahmen schlägt der Abschlussbericht vor, die vorhandenen Spielräume für die Einbeziehung von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens zu nutzen, sofern gleiche Untersuchungsstandards (hierzu 1.) mit vertretbarem Aufwand (hierzu 2.) gewährleistet werden können.\r\n\r\n1. Gleiche Untersuchungsstandards\r\nAugenoptiker sind in der Lage, die gleichen Untersuchungsstandards zu gewährleisten, wie sie von \r\nden oben genannten Ärzten angeboten werden: \r\n\r\n1.1. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Rahmen des hier in Rede stehenden Sehtests nur zu prüfen ist, ob das Sehvermögen einer Person bestimmten objektiven Anforderungen genügt. Aus welchen Gründen das Sehvermögen möglicherweise nicht ausreicht, muss von der Person, die den Sehtest durchführt, nicht festgestellt werden, so dass keine originär ärztliche Kompetenz im Sinne einer Diagnose erforderlich ist. \r\n\r\n1.2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 müssen Augenoptikermeister in der Lage sein, die Sehleistung zu messen und Verfahren zur Feststellung von Beeinträchtigungen der Sehleistung anzuwenden, die Ergebnisse darzustellen und das weitere Vorgehen zu begründen. Die nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV erforderlichen Untersuchungen können daher von Augenoptikern sachgerecht durchgeführt werden:\r\n\r\n• Prüfung der zentralen Tagessehschärfe nach Anlage 6, Nr. 2.1.1 FeV\r\nDiese Prüfung erfolgt bereits durch Augenoptiker im Rahmen des allgemeinen PKW-Führerscheinsehtests nach Anlage 6, Nr. 1.1 FeV.\r\n\r\n• Prüfung der übrigen Sehfunktionen nach Anlage 6, Nr. 2.1.2 FeV\r\nHierzu gehört die Testung des Farbensehens, des Gesichtsfeldes, des Kontrast- oder Dämmerungssehens sowie des Stereosehens, die ein Augenoptikermeister fachgerecht durchführen kann. \r\n\r\nDiese Untersuchungen sind seit vielen Jahren fester Bestandteil der Ausbildung zum Augenoptikermeister bzw. zu den akademischen Abschlüssen der Augenoptiker und Optometristen. Sie werden im Rahmen der Ausbildung in Theorie und Praxis erlernt. Für alle diese Untersuchungen haben die Augenärzte darüber hinaus allgemein anerkannte Mindeststandards vorgelegt. Die Testung des Farbensehens, des Kontrast- oder Dämmerungssehens sowie des Stereosehens ist technisch leicht durchführbar, da hier einfache Prüftafeln zur Anwendung kommen. Die Prüfung des Gesichtsfeldes erfolgt mit einem Perimeter. Hier kommt es im Wesentlichen auf die richtige Einweisung und Justierung des Prüflings an. Die Messung erfolgt dann automatisch. Auch diese Untersuchung kann von augenoptischem Fachpersonal problemlos durchgeführt werden.\r\n\r\n1.3. Es ist zutreffend, dass heute nicht alle Betriebe über die notwendige Ausstattung - insbesondere hinsichtlich des Perimeters - verfügen, um die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durchführen zu können. Wir gehen davon aus, dass bundesweit bereits ca. 1.000 Augenoptikbetriebe ausreichend ausgestattet sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich weitere Augenoptikbetriebe entsprechend ausstatten werden, sobald sie die Möglichkeit erhalten, die Untersuchung durchzuführen. Die uneinheitliche Ausstattung der Augenoptikbetriebe birgt jedoch nicht die Gefahr, dass die heutigen Untersuchungsstandards unterlaufen werden \r\nkönnten (siehe hierzu Ziffer 2).\r\n\r\n1.4. Augenoptikbetriebe sind nach § 67 Abs. 4 FeV amtlich anerkannte Sehteststellen, die in den meisten Bundesländern von den örtlich zuständigen Augenoptikerinnungen (= Körperschaften des öffentlichen Rechts) überwacht werden. In dieser Funktion haben sich die Augenoptikbetriebe als sehr zuverlässig erwiesen.\r\n\r\n2. Aufwand durch die Einbindung von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6, Nr. 2.1 FeV \r\nDie Einbeziehung von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV führt zu keinem erhöhten Aufwand: Wie beim Führerscheinsehtest nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV könnten die Augenoptikerinnungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufsicht über die Betriebe führen, die berechtigt sind, auch den hier in Rede stehenden Sehtest durchzuführen. So könnte die Durchführung des Sehtests nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV von der erfolgreichen Prüfung der Betriebsausstattung durch die Augenoptikerinnung abhängig gemacht werden. Die Kosten für diese Prüfung sowie für die Überwachung sind von den Betrieben zu tragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016586","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Verpflichtung der Krankenkassen, die Kosten für elektronische Kostenvoranschläge den Leistungserbringern zu erstatten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/7d/692591/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 5. Februar 2026\r\n\r\nBestandsaufnahme\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen\r\nKrankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden\r\nPflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022411","regulatoryProjectTitle":"Ergänzung des § 33 Abs. 5s SGB V um eine verordnungsfreie Folgeversorgung durch neue Sätze 2 und 3 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/99/692593/Stellungnahme-Gutachten-SG2602100023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nFür eine qualitativ hochwertige und bundesweit flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen\r\nDüsseldorf, den 5. Februar 2026\r\n\r\nBestandsaufnahme\r\n\r\nMit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde im Jahr 2017 der Anspruch der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen ausgeweitet. Seitdem erfolgen jährlich ca. 1,2 Millionen Versorgungen zu Lasten der gesetzlichen\r\nKrankenkassen1. Dies sind acht Prozent der insgesamt ca. 15 Millionen Versorgungen mit Brillen und Kontaktlinsen im Jahr2. Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bezifferten sich 2024 auf knapp 152 Millionen Euro – dies sind etwa 0,05 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Bei einem jährlichen Umsatz mit Kontaktlinsen und Brillen von 6,975 Mrd. Euro3 und insgesamt 10.8204 augenoptischen Betriebsstätten macht der Umsatz mit den gesetzlichen Krankenkassen etwa 2,2 Prozent des Gesamtumsatzes in der Augenoptik aus.\r\n\r\nAuffallend ist zunächst, dass die GKV-Versorgungsfälle zwar acht Prozent der gesamten Versorgungen ausmachen, jedoch wertmäßig nur gut zwei Prozent zum betrieblichen Umsatz beitragen. Grund hierfür ist, dass der GKV-Spitzenverband bereits seit Jahren die Festbeträge für Sehhilfen, welche als Preisobergrenze für die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zu verhandelnden Vertragspreise dient, bewusst in rechtswidriger Weise zu niedrig bestimmt hat. Trotz der Kritik an den Festbeträgen - auch durch Patientenvertretungen5 - hat der GKV-Spitzenverband erst auf die seit August 2021 rechtshängige Klage des ZVA beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bestimmten Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben.\r\n\r\n\r\nAufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der GKV-Versorgungen für die Betriebe und wegen des Missverhältnisses zwischen der Zahl der GKV-Versorgungen und dem GKV-Umsatz werden der bürokratische Aufwand\r\nfür die Betriebe, eine Lieferberechtigung zu erhalten und die Versorgungen abrechnen zu können, in besonderem Maße kritisch hinterfragt. Deshalb verzichten bereits 17 Prozent der inhabergeführten Augenoptikbetriebe6 auf eine Präqualifizierung und damit auf die Lieferberechtigung7. Weitere 17 Prozent der inhabergeführten Betriebe beabsichtigen, nach Ablauf ihrer aktuellen Präqualifizierung8 keine weitere mehr anstreben zu wollen. Da vor allem die inhabergeführten Betriebe – nicht die Filialisten – schwer sehbeeinträchtigte Personen mit vergrößernden Sehhilfen und mit Kontaktlinsen versorgen – ist die flächendeckende Versorgung von solchen Versicherten, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, gefährdet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir\r\n• eine spürbare Entbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens,\r\n• die Einführung eines Festzuschusssystems für Sehhilfen,\r\n• die Aufgaben in der Hilfsmittelversorgung kompetenzorientiert zu verteilen,\r\n• eine unbürokratische und kostenneutrale Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlages,\r\n• Augenoptikern den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen und\r\n• eine kostendeckende Erstattung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nEntbürokratisierung des Präqualifizierungsverfahrens\r\n\r\nDas Präqualifizierungsverfahren, also das Verfahren, welches die Betriebe zum Erhalt einer Lieferberechtigung durchlaufen müssen, muss spürbar entbürokratisiert werden:\r\n• Abschaffung der anlasslosen Überwachungen:  Ein Präqualifizierungszertifikat wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, § 126 Abs. 1a, S. 5 SGB V. Um ein solches Zertifikat zu erhalten, muss der Betriebsinhaber gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nachweisen, dass er die „Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllt. Gleichwohl muss der Augenoptiker erstmalig 20 Monate nach Erhalt des Präqualifizierungszertifikates im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme, die in der Regel durch eine physische Betriebsbegehung erfolgt, nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Präqualifizierungszertifikates unverändert erfüllt sind. Einen Anlass für diese Überwachung bedarf es nicht. Zwanzig Monate später erfolgt diese Überwachung erneut. Weitere zwanzig Monate später erlischt das Präqualifizierungszertifikat und der Betrieb muss das gesamte Präqualifizierungsverfahren erneut durchzulaufen, um weiterhin lieferberechtigt zu sein. Die anlasslosen Überwachungsmaßnahmen tragen nicht zur Qualität der Versorgung bei, sie kosten jedes Mal bis zu 500 Euro und nehmen Zeit in Anspruch, in der fehlsichtige Menschen nicht versorgt werden können.\r\n• Verringerung der Prüfkriterien:  Um ein Präqualifizierungszertifikat zu erhalten, muss der Betrieb 23 Vorgaben erfüllen. Der Prüfumfang kann problemlos reduziert werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch leiden würde:\r\nKünftig sollte auf die Vorlage eines Mietvertrages bzw. auf den Nachweis, die Räumlichkeiten des Betriebes nutzen zu dürfen, verzichtet werden. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Betriebsinhaber in der Augenoptik – ein Gewerk, das nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden darf – über Räume verfügen, die sie berechtigterweise als Eigentümer oder als Mieter nutzen dürfen. Zumal die Vorlage eines Mietvertrages niemals beweisen kann, dass aktuell ein Mietverhältnis besteht, da dieses zwischenzeitlich einvernehmlich oder streitig aufgehoben sein kann. Der Mietvertrag könnte dazu dienen, um eine nach § 128 SGB V denkbare unzulässige wirtschaftliche Verflechtung mit einer Arztpraxis aufzudecken. Mittlerweile ist es aber nicht mehr Aufgabe der Präqualifizierungsstellen, sich davon zu überzeugen, dass eine derartige Abhängigkeit nicht besteht. \r\n\r\nBetriebe müssen, um ein Präqualifizierungszertifikat vorzulegen, eine Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Dies ist mit Blick auf den ebenfalls vorzulegenden Nachweis, dass der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, überflüssig.\r\n\r\nForderung: Die anlasslosen Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraumes sind ersatzlos zu streichen und Prüfungskriterien für den Er halt eines Präqualifizierungszertifikates sind zu reduzieren.\r\n\r\nEinführung eines Festzuschusssystems\r\n\r\nMit dem sogenannten Sachleistungsprinzip geben die Krankenkassen ihren Mitgliedern das Versprechen, dass diese eine vollumfängliche Versorgung mit Hilfsmitteln bekommen, ohne dass diese selbst etwas zahlen müssen. Für die Versorgung mit Korrektionsbrillen können die Krankenkassen dieses Versprechen nicht einlösen, dadiese die Kosten für eine Brillenfassung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die Versicherten aus ästhetischen Gründen sehr häufig bei Sehhilfen eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die jenseits dessen liegt, was „erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. So stellt auch der GKV-Spitzenverband in seinem sechsten Mehrkostenbericht fest: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen ästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.“9\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, wenn die Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur Verfügung stellten, der für eine erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ausreicht und es dann der Entscheidung des Versicherten überlassen, die konkrete Versorgung auszuwählen. Dadurch würde auch die Dokumentation der Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung durch die Augenoptikbetriebe entfallen, die bislang gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 SGB V in den Versorgungsverträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern festzuschreiben ist.\r\n\r\nForderung: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen.\r\n\r\nKompetenzorientierte Aufgabenverteilung in der Hilfsmittelversorgung\r\n\r\nMit der Einführung des § 33 Abs. 5a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für Hilfsmittel nur dann erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ziel der Regelung war es, unnötige ärztliche Kontakte und Bürokratie zu vermeiden, ohne die medizinische Versorgung der Versicherten zu gefährden.\r\n\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Ziel insbesondere bei den in § 33 Abs. 2 SGB V genannten therapeutischen Sehhilfen nicht erreicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt hier weiterhin pauschal eine vertragsärztliche Verordnung, auch in Konstellationen, in denen weder eine erneute ärztliche Diagnose noch eine Therapieentscheidung medizinisch erforderlich ist, etwa bei Ersatz- oder Folgeversorgungen.\r\n\r\nDie derzeitige Auslegung verkennt, dass auch sogenannte therapeutische Sehhilfen in zahlreichen Fällen ausschließlich dem dauerhaften Behinderungsausgleich dienen und keine ärztliche Steuerungsfunktion mehr entfalten. \r\n\r\nTypisches Beispiel ist die Keratoplastik (Hornhauttransplantation):\r\n• Es handelt sich um einen dauerhaften, irreversiblen Zustand.\r\n• Die ärztliche Leistung erschöpft sich in der Operation des Versicherten.\r\n• Die Sehhilfe dient allein dem Ausgleich der bestehenden Behinderung, nicht der Behandlung oder Verhinderung des Fortschreitens einer Erkrankung.\r\n\r\nIn solchen Fällen fehlt es offenkundig an einer medizinischen Notwendigkeit für eine erneute vertragsärztliche Verordnung, etwa bei Verlust, Beschädigung oder regulärem Ersatz der Sehhilfe. Die pauschale Verordnungspflicht\r\nläuft dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5a SGB V zuwider.\r\n\r\nUm die Intention des Gesetzgebers eindeutig umzusetzen und eine richtlinienbedingte Überdehnung des Verordnungserfordernisses zu vermeiden, ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich. So wird verhindert, unnötige Arztkontakte ohne medizinisch relevante Entscheidungen aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich zu verlagern. \r\n\r\nForderung: § 33 Abs. 5a SGB sollte wie folgt ergänzt werden: „Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient. Abweichend von Satz 1 [...].“\r\n\r\nKostenerstattung für den elektronischen Kostenvoranschlag\r\n\r\nSeit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranschläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Dies führt für die Krankenkassen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. In der Augenoptik sind die überwiegende Zahl der Versorgungen Massengeschäfte, die ohne Kostenvoranschläge auf der Grundlage von vereinbarten Vertragspreisen abgegeben werden. Somit müssen Augenoptiker lediglich bei der Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen und bei komplexen Versorgungen mit Kontaktlinsen und Brillengläsern Kostenvoranschläge einreichen. Bei den meisten Krankenkassen muss der Betrieb einen Dienstleister beauftragen, der dafür Monatspauschalen in Rechnung stellt. Diese Monatspauschalen sind völlig unwirtschaftlich, wenn die Betriebe nur in sehr wenigen Fällen Kostenvoranschläge einreichen müssen.\r\n\r\nForderung: Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, damit die Betriebe über ihre Branchensoftware ohne unnötige Zusatzgebühren elektronische Kostenvoranschläge einreichen können.\r\n\r\nZugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA)\r\n\r\nAugenoptiker müssen berechtigt werden, auf die elektronische Patientenakte (ePA) zuzugreifen. Nur so kann die Digitalisierung tatsächlich zu einer besseren, effizienteren und wirtschaftlicheren Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\r\n\r\nAugenoptiker können nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bei Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe Folgeversorgungen bei erwachsenen Versicherten vollständig ohne ärztliche Mitwirkung durchführen. Auch diese Versorgungen\r\nmüssen in der ePA dokumentiert werden, um eine lückenlose Versorgungshistorie zu gewährleisten.\r\n\r\nHinzu kommt: Die Krankenkassen verpflichten die Augenoptiker vertraglich zur vollständigen Übernahme der Gewährleistung – selbst dann, wenn die Versorgung auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erfolgt. Eine\r\nEntlastung mit dem Hinweis auf fehlerhafte Messwerte der Verordnung ist gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten nicht möglich. Daher verlangen die Kassen, dass Augenoptiker die ärztlichen Werte prüfen und gegebenenfalls – auch ohne Rücksprache mit dem Augenarzt – korrigieren. Diese Anpassungen sollten konsequenterweise ebenfalls in der ePA dokumentiert werden.\r\n\r\nUmgekehrt gibt es zahlreiche medizinisch relevante Informationen – etwa Erkrankungen oder Medikamente – die für eine sichere Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung wichtig sind, aber von Versicherten nicht immer zuverlässig angegeben werden. Ein strukturiertes Zugriffsrecht auf die ePA würde daher auch die Versorgungsqualität erheblich verbessern und Versorgungsrisiken reduzieren.\r\n\r\nDennoch sind die Augenoptiker derzeit nicht in § 352 SGB V als zugriffsberechtigte Berufsgruppen aufgeführt; möglicherweise, weil ihre Schweigepflicht nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt ist. Tatsächlich ist es aber bereits heute datenschutzrechtlich strikt verboten, Gesundheitsdaten ohne Einwilligung zu verarbeiten oder weiterzugeben – nur handelt es sich dabei bislang nicht um einen Straftatbestand. Es spricht aus Sicht des ZVA nichts dagegen, § 203 Abs. 1. StGB auch auf die Augenoptiker auszuweiten, wenn so ein entsprechendes Zugriffsrecht auf die ePA ermöglicht wird.\r\n\r\nForderung: Augenoptiker müssen als zugriffsberechtigte Berufsgruppe in § 352 SGB V aufgenommen werden.\r\n\r\nÜbernahme der Kosten für die Anbindung der Betrieb an die Telematikinfrastruktur\r\n\r\nAb dem 1. Januar 2026 sind die lieferberechtigten Augenoptikbetriebe verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI ) anzubinden, wenngleich eine sinnvolle Nutzung der TI erst mit der ab dem 1. Juli 2027 geltenden\r\nPflicht zur Annahme einer Hilfsmittelverordnung möglich ist. Mit der Anbindung sind hohe Kosten für die Betriebe verbunden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass die Krankenkassen den Betrieben die Kosten erstatten. Hierzu hätte der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2024 eine vertragliche Grundlage schaffen sollen. Dies hat der GKV-Spitzenverband bislang jedoch abgelehnt. Es steht zu befürchten, dass die Krankenkassen eine vollständige Erstattung ablehnen.\r\n\r\nForderung: Es muss gewährleistet werden, dass die Betriebe von den Krankenkassen eine vollständige Erstattung für die anfallenden Kosten für die Anbindung an TI erhalten.\r\n\r\n\r\n1 GKV-Spitzenverband, Siebter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2024 – 31.12.2024, S. 25 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/\r\n20250805_Mehrkostenbericht-Hilfsmittel_barrierefrei.pdf).\r\n2 2024 gab es zwölf Millionen Versorgungen mit Korrektionsbrillen – ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, (https://www.zva.de/\r\nwp-content/uploads/ZVA-Branchenbericht-2024-Download-1.pdf). Zusätzlich gibt es laut der Brillenstudie 2024 des Instituts für\r\nDemoskopie Allensbach drei Millionen Kontaktlinsenträger (älter als 16 Jahre), die mindestens einmal jährlich versorgt werden.\r\n3 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 6, a.a.O.\r\n4 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 7, a.a.O.\r\n5 So zum Beispiel Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages am 4. November 2020: „Ein ganz gravierendes Problem sind die Festbeträge. Die\r\nsind viel zu niedrig. Damit ist keine Versorgung möglich. Hier muss dringend nachgesteuert werden.“ (https://www.bundestag.de/\r\nwebarchiv/textarchiv/2020/kw45-pa-gesundheit-sehhilfen-799250, ab Minute 49:00)\r\n6 Etwa ein Drittel der insgesamt 10.820 Betriebsstätten gehören zu einem Unternehmen mit mehreren Filialen. Die übrigen sind\r\ninhabergeführte Einzelbetriebe.\r\n7 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 37, a.a.O.\r\n8 ZVA-Branchenbericht 2024/2025, S. 38, a.a.O.\r\n9 GKV-Spitzenverband, Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum\r\n01.01.2023 – 31.12.2023, S. 36, a.a.O."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024851","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der qualifizierten Meisterpräsenz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/39/750883/Stellungnahme-Gutachten-SG2606050013.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Meisterpräsenz und zur Qualitätssicherung in der Augenoptik\r\n\r\nSehr geehrte Frau Borchardt,\r\n\r\nüber den Zentralverband des Deutschen Handwerks haben wir Ihr Schreiben vom 1. Juni 2026 erhalten. Wir danken Ihnen für die darin zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung der augenoptischen Versorgung als wichtigen Bestandteil einer alltags- und bürgernahen Gesundheitsversorgung. Gutes Sehen ist in der Tat eine zentrale Voraussetzung für Mobilität, Bildung, Beruf, gesellschaftliche Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben.\r\n\r\nDie Betriebe des Augenoptiker-Handwerks mit ihrer verfassten Berufsorganisation widmen sich in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern intensiv der Berufs- und Fortbildung, um jetzt und auch in Zukunft eine flächendeckende Versorgung mit qualitativ hochstehenden Korrektionsbrillen und Kontaktlinsen sicherzustellen. In diesen Anstrengungen stehen wir in einem engen Austausch mit den anderen Gesundheits-Handwerken der Hörakustik, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik sowie der Zahntechnik. Der durch die Handwerkordnung sowie die Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen vorgegebene Rechtsrahmen wird unter der Führung des handwerklichen Dachverbands, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, fortlaufend auf Möglichkeiten einer flexiblen und praxisorientierten Auslegung und verwaltungsrechtlichen Handhabung überprüft und durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen umgesetzt.\r\n\r\nIhre Einschätzung, dass sich in der Augenoptik infolge des Fachkräftemangels bereits eine problematische Situation ergeben habe, welche die flächendeckende Versorgung gefährde, teilen wir vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht.\r\n\r\nDeutschland verfügt weiterhin über eine sehr dichte und leistungsfähige augenoptische Versorgungsstruktur. Bundesweit gibt es rund 10.500 Augenoptikbetriebe. Die Branche ist durch einen hohen Wettbewerbsdruck, eine ausgeprägte regionale Präsenz und eine schnelle, niedrigschwellige Versorgung der Kunden gekennzeichnet. In aller Regel erhalten Verbraucher in Deutschland zeitnah und häufig auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine fachkundige Beratung und Versorgung mit Sehhilfen.\r\n\r\nWir haben auch versucht, Ihre Einschätzung nachzuvollziehen, wonach allein XXX und YYY derzeit hunderte fachlich kompetente Mitarbeiter suchen. Tatsächlich schreiben beide Unternehmen Stellen aus – unter anderem für Augenoptikermeister, Augenoptiker, Auszubildende, Verkäufer sowie weitere Tätigkeiten. Angesichts der Größe dieser beiden Filialunternehmen mit rund 16.000 beziehungsweise mehr als 5.000 Beschäftigten in Deutschland erscheint der genannte Personalbedarf jedoch nicht außergewöhnlich hoch. Er lässt insbesondere keinen belastbaren Schluss auf eine flächendeckende Unterversorgung der Bevölkerung mit augenoptischen Leistungen zu.\r\n\r\nHinzu kommt, dass die Branche derzeit – wie viele konsumnahe Handwerke – eine deutliche Kaufzurückhaltung der Verbraucher spürt. Auch die allgemeine konjunkturelle Lage und die geringe Anschaffungsneigung wirken sich auf die Augenoptik aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass sich der Arbeitsmarkt aus Arbeitgebersicht in den kommenden Monaten eher entspannen wird. Einzelne Stellenanzeigen großer Filialisten sollten daher nicht mit einem strukturellen Versorgungsnotstand gleichgesetzt werden.\r\n\r\nUnabhängig davon ist unbestritten: Die Gewinnung, Ausbildung und Bindung qualifizierter Fachkräfte bleibt eine zentrale Aufgabe für die Augenoptik. Gerade deshalb ist es wichtig, politische Maßnahmen so auszurichten, dass sie die Ausbildungsleistung der Betriebe stärken, Meisterqualifikation attraktiv halten, Betriebsnachfolgen erleichtern und bürokratische Belastungen reduzieren. Eine Absenkung fachlicher Anforderungen oder eine Verlagerung der Verantwortung in rein digitale Strukturen ist dagegen aus unserer Sicht der falsche Weg.\r\n\r\nDie Augenoptik zählt unter den zulassungspflichtigen Handwerken zu den besonders gefahrgeneigten Gewerken. Brillen und Kontaktlinsen sind Medizinprodukte. Eine ungeeignete, fehlerhafte oder unzureichend kontrollierte Versorgung kann erhebliche Folgen für die Nutzer haben – mittelbar auch für Dritte, etwa im Straßenverkehr oder bei sicherheitsrelevanten beruflichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang halten wir es auch für bedenklich, wenn die augenoptische Versorgung auf wenige Tätigkeiten reduziert würde. Die auf die Abgabe einer Korrektionsbrille oder von Kontaktlinsen gerichteten Arbeiten sind mit all ihren Facetten ein hochkomplexer Vorgang, der durch reines Anlernen nicht beherrscht werden kann. Aus guten Gründen ist Augenoptiker ein Ausbildungsberuf, der alle grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten strukturiert vermittelt. Die Fortbildung zum Meister komplettiert den Ausbildungsprozess und befähigt Absolventen, Betriebe des Augenoptiker-Handwerks kompetent zu leiten und vermittelt die für viele Prozesse und Versorgungen notwendigen weiteren theoretischen und praktischen Kompetenzen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an den Augenoptikermeister beziehungsweise an den verantwortlichen Betriebsleiter nicht bloßer Formalismus. Sie dienen der Qualitätssicherung und dem Schutz der Verbraucher. Der Betriebsleiter muss den Betriebsablauf durch laufende Anleitung, Kontrolle und – soweit erforderlich – durch eigene Mitarbeit prägen. Er muss in der Lage sein, fachlich lenkend oder korrigierend einzugreifen, wenn und so oft dies erforderlich ist. Dies setzt einen maßgeblichen persönlichen Einfluss auf den tatsächlichen Betriebsablauf voraus.\r\n\r\nDiesen Anforderungen wird ein technischer Betriebsleiter nicht gerecht, wenn er nicht im Betrieb präsent ist, sondern lediglich bei Bedarf per Videoanruf zugeschaltet werden kann. Eine solche Konstruktion würde die handwerksrechtlich geforderte persönliche Verantwortung erheblich relativieren. Gerade bei einem Gesundheitshandwerk darf Verantwortung nicht nur abstrakt bestehen, sondern muss im Versorgungsalltag tatsächlich wahrgenommen werden können.\r\n\r\nDies bedeutet ausdrücklich nicht, dass digitale Mess- und Versorgungstechnologien in der Augenoptik abgelehnt würden. Im Gegenteil: Digitale Verfahren sind seit vielen Jahren fester Bestandteil des augenoptischen Alltags. Automatisierte Vorvermessungen, digitale Zentrier- und Messsysteme, computergestützte Refraktionsunterstützung, digitale Glasbestellung, externe Glasfertigung, Topographie und digitale Parameterübermittlung in der Kontaktlinsenversorgung sind in vielen Betrieben längst etabliert und unterstützen die beruflichen Kompetenzen. Die Augenoptik ist insoweit ein modernes und technologieoffenes Handwerk.\r\n\r\nEntscheidend ist jedoch, dass digitale Technik fachliche Verantwortung nicht ersetzt. Sie kann Prozesse unterstützen, beschleunigen und präzisieren. Sie kann aber nicht die persönliche fachliche Leitung, die Plausibilitätskontrolle, die individuelle Beratung, die Anpassung, die Nachkontrolle und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Versorgung vollständig übernehmen. Dies gilt in besonderer Weise bei Kontaktlinsen, bei Kindern, bei älteren Menschen, bei komplexen Versorgungen, bei Auffälligkeiten im Sehen oder bei Beschwerden.\r\n\r\nAuch der Verweis auf andere europäische Länder sollte mit Vorsicht bewertet werden. Die rechtlichen, beruflichen und versorgungsstrukturellen Rahmenbedingungen unterscheiden sich teils erheblich. Maßstab für Deutschland sollte daher nicht allein sein, ob bestimmte digitale Versorgungspfade andernorts praktiziert werden, sondern ob sie unter den hiesigen Anforderungen an Handwerksrecht, Medizinprodukterecht, Verbraucherschutz, Patientensicherheit und Qualitätssicherung verantwortbar sind.\r\n\r\nWir sind offen für moderne, digitale und teleassistierte Verfahren, sofern sie in ein qualitätsgesichertes Versorgungskonzept eingebettet sind und die persönliche Verantwortung vor Ort erhalten bleibt. Nicht akzeptabel wäre dagegen ein Modell, bei dem qualifizierte Meisterpräsenz im Betrieb faktisch durch eine zentrale Fernaufsicht ersetzt wird. Eine solche Entwicklung würde die Struktur des Gesundheitshandwerks grundlegend verändern und könnte langfristig gerade jene wohnortnahe, handwerklich verantwortete Versorgung schwächen, die politisch erhalten werden soll.\r\n\r\nGerade vor diesem Hintergrund halten wir es für problematisch, wenn Geschäftsmodelle, die weder zur Ausbildung des Fachkräftenachwuchses noch zur sozialrechtlich qualitätsgesicherten Hilfsmittelversorgung beitragen, als Lösung für eine vermeintliche flächendeckende Versorgungskrise dargestellt werden. Wenn Filialen solcher Marktteilnehmer nicht präqualifiziert sind, tragen sie nicht zur Versorgung derjenigen gesetzlich Versicherten bei, die in besonderer Weise auf eine qualitätsgesicherte Versorgung mit Sehhilfen, vergrößernden Sehhilfen oder Kontaktlinsen angewiesen sind. Wer Fachkräftesicherung ernst nimmt, muss die Betriebe stärken, die ausbilden, Meisterqualifikation sichern, Verantwortung vor Ort übernehmen und auch anspruchsvolle Versorgungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten.\r\n\r\nDie Politik kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Aus unserer Sicht sollte der Schwerpunkt nicht auf einer Absenkung bewährter Qualitätsanforderungen liegen, sondern auf einer spürbaren Entlastung der Betriebe. Jede Minute, die nicht für überflüssige Nachweise, Kontrollverfahren, Doppelprüfungen oder Dokumentationspflichten aufgewendet werden muss, kann für Beratung, Versorgung, Ausbildung und die Betreuung besonders versorgungsbedürftiger Menschen genutzt werden.\r\n\r\nDazu gehören insbesondere eine praxisgerechte Verschlankung des Präqualifizierungsverfahrens, der Abbau unnötiger Dokumentationspflichten, die Vermeidung zusätzlicher Melde- und Genehmigungsvorbehalte sowie eine konsequente Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Ebenso wichtig sind bessere Rahmenbedingungen für Ausbildung, Fortbildung und Betriebsnachfolge. Wer die\r\nwohnortnahe Versorgung langfristig sichern will, muss die leistungsfähigen,\r\ninhabergeführten und ausbildenden Betriebe stärken.\r\n\r\nGerne stehen wir für einen persönlichen Austausch zur Verfügung, um die tatsächliche\r\nVersorgungslage, die rechtlichen Anforderungen an die Meisterpräsenz sowie die Chancen\r\nund Grenzen digitaler Verfahren in der Augenoptik näher zu erläutern.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Jan Wetzel\r\nGeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-06-03"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/ae/750880/Kartellrechtlicher-Verhaltenskodex-2025.pdf"}}