{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-31T09:37:10.305+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R003005","registerEntryDetails":{"registerEntryId":61254,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R003005/61254","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/0e/577603/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R003005-2025-07-04_12-54-51.pdf","validFromDate":"2025-07-04T12:54:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T11:09:10.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T19:46:22.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-17T09:51:49.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-07T09:04:03.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-04T12:54:51.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":61254,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003005/61254","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-04T12:54:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T11:09:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59278,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003005/59278","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T19:46:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-04T12:54:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52680,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003005/52680","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T15:39:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T19:46:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44225,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R003005/44225","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-17T09:51:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T15:39:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Zalando ","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_SE","de":"Europäische Aktiengesellschaft (SE)","en":"European stock company (SE)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493027594693","emails":[{"email":"publicaffairs_dach@zalando.de"}],"websites":[{"website":"https://corporate.zalando.com/de/impressum"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"Zalando SE","street":"Valeska-Gert-Str. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betrug im Onlinehandel nicht Tür und Tor öffnen\r\nPositionspapier zum Kabinettsbeschluss zum 1. BDSGÄndG\r\n13. März 2024\r\nDer Entwurf zur Änderung des BDSG beinhaltet neben neuen Regelungen zur Datenschutzkonferenz (DSK) unter anderem auch Änderungen, die vermutlich darauf abzielen, Zahlungsfähigkeitsdiskriminierung abzustellen. Leider ist dabei jedoch der Anwendungsbereich so weit gefasst, dass durch die vorgeschlagenen Regelungen die Betrugsprävention stark eingeschränkt werden würde.\r\nBetrugsprävention ist im Onlinehandel von großer Bedeutung\r\nDurch eine wirksame Betrugsprävention werden Verbraucher*innen vor Identitätsdiebstahl, betrügerischen Transaktionen und finanziellen Verlusten geschützt. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher*innen in den Onlinehandel aufrechtzuerhalten und ihre Sicherheit beim Einkaufen im Internet zu gewährleisten.\r\nBetrug im Onlinehandel kann erhebliche wirtschaftliche Schäden für Unternehmen verursachen, sei es durch finanzielle Verluste, Rückbuchungen von Zahlungen oder die Beeinträchtigung des Markenrufs. Eine wirksame Betrugsprävention hilft Unternehmen, diese Risiken zu minimieren und ihre wirtschaftliche Stabilität zu erhalten.\r\nBetrug kann nicht nur finanzielle Verluste für Verbraucher*innen verursachen, sondern auch den Ruf von Onlinehändlern und den der gesamten Branche beeinträchtigen. Durch die Vermeidung von Betrug wird die Integrität des Onlinehandels gewahrt und ein positives Geschäftsumfeld geschaffen.\r\nEin sicherer und vertrauenswürdiger Onlinehandel fördert das Wachstum der Branche, indem er Verbraucher*innen dazu ermutigt, online einzukaufen und Unternehmen dazu ermutigt, in den Onlinevertrieb zu investieren. Eine effektive Betrugsprävention schafft ein Umfeld, das das Wachstum und die Innovation im Onlinehandel unterstützt.\r\nLetztlich sind Unternehmen im Onlinehandel sogar gesetzlich dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Betrugsprävention zu ergreifen und die Sicherheit ihrer Kunden*innen zu gewährleisten. Die DSGVO erkennt die Betrugsprävention daher ausdrücklich als Grund (legitimes Interesse) für Datenverarbeitung an.\r\nDenn Betrugsprävention im Onlinehandel ist entscheidend, um Verbraucher*innen zu schützen, das Vertrauen in den Onlinehandel aufrechtzuerhalten, wirtschaftliche Schäden zu vermeiden und das Wachstum der Branche zu fördern.\r\n1\r\n   Rechtssicherheit ist gerade im Datenschutzbereich besonders wichtig\r\nRechtssicherheit ist ein entscheidender Aspekt für Unternehmen, da sie eine stabile Grundlage für Geschäftsaktivitäten bietet und das Risiko rechtlicher Unsicherheiten und potenzieller Streitigkeiten minimiert. Insbesondere im Bereich des Datenschutzes ist Rechtssicherheit von großer Bedeutung, da dieser Bereich häufig von divergierenden Auslegungen und Interpretationen geprägt ist, was zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führt.\r\nDie Einführung neuer Klageinstrumente und die verstärkte Überwachung von Unternehmen im Datenschutzbereich sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Verbraucher*innen fördern. Jedoch wird dadurch auch die Notwendigkeit klarer und eindeutiger Formulierungen in den Gesetzen noch dringlicher. Unternehmen müssen in der Lage sein, die Anforderungen des Datenschutzrechts eindeutig zu verstehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Datenverarbeitungen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu bringen.\r\nRechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes kann erhebliche zusätzliche Kosten verursachen, aber auch Innovation behindern, da Unternehmen möglicherweise zögerlich sind, neue Technologien und datenbasierte Produkte zu entwickeln.\r\n§ 37a BDSGÄndG-E ist inhaltlich und handwerklich nicht geglückt\r\nDer Entwurf einer Regelung in § 37a BDSG-E ist aus unserer Sicht inhaltlich und auch handwerklich nicht geglückt. Bei einer falschen Lesart der Vorschrift könnte diese erhebliche negative Auswirkungen auf Onlinehändler haben und auch dem Bedürfnis des Schutzes der Verbraucher*innen zuwiderlaufen. Im Einzelnen:\r\nA. Der EUGH hat die vorgeschlagenen Änderungen gar nicht verlangt\r\nNach unserem Verständnis basiert der Vorschlag auf dem Umstand, dass der EuGH in dem Verfahren „SCHUFA / automatisierte Einzelfallentscheidung“ einen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass die jetzige Vorschrift in § 31 Abs.1 BDSG nicht europarechtskonform sei. Wir nehmen daher an, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine gesetzliche Regelung für die Datenverarbeitungen durch Auskunfteien geschaffen werden soll.\r\nDas hat der EUGH allerdings überhaupt nicht verlangt. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die SCHUFA in bestimmten Situationen automatisierte Einzelentscheidungen trifft, die sich auf Betroffene auswirken, wenn sie von Dritten (z.B. Händlern) verwendet werden ohne dass die Händler die näheren Umstände dieser Entscheidung steuern oder kontrollieren können. Dies ließ eine Schutzlücke bei den Auskunftsansprüchen entstehen, welche der EuGH nunmehr schließen wollte. Ohne das Vorliegen einer automatisierten Einzelfallentscheidung hätte eine betroffene Person kein Recht darauf, von der SCHUFA Auskunft über ihre Scorewertbildung zu erhalten, wie es in Art. 15 Abs. 1 Ziffer h) der DSGVO vorgesehen ist.\r\n2\r\n\r\n   Damit hat der EuGH zur Schließung einer Schutzlücke die automatisierte Einzelfallentscheidung zeitlich auf die Auskunftei vorverlagert. Dogmatisch konsequent muss daher auch die im Massenverkehr (z. B. Onlinehandel) einschlägige Ausnahmeregelung in Art. 22 Abs.2 Ziffer a) DSGVO vorverlegt gelten und der Auskunftei eine vollautomatisierte Entscheidung erlaubt bleiben, wenn diese vor dem Hintergrund eines Vertragsabschlusses eines Händlers erfolgt.\r\nDer Entscheidung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des Art. 22 DSGVO nicht ganzheitlich auf Auskunfteien ausgedehnt oder etwa im Regelungsbereich aufgespalten werden sollte. Der Entwurf des § 37a BDSG-E führt jedoch zu eben jener Aufspaltung. Diese ist weder von der DSGVO gedeckt noch vom EuGH vorgesehen, woraus sich die Europarechtswidrigkeit ergibt.\r\nB. Änderungen müssen auf die richtige Öffnungsklausel gestützt und auf Auskunfteien beschränkt werden\r\nIn dem Entwurf wird die nationale Gesetzgebungskompetenz auf die Öffnungsklausel in Art. 22 Abs.2 Ziffer b) DSGVO gestützt. Diese ist aber sehr „eng“, da sie ausschließlich die automatisierte Einzelfallentscheidung an sich erfasst. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die Öffnungsklausel für die geplante Änderung verwendet werden darf. Dies gilt insbesondere für die einzuhaltenden „materiellrechtlichen“ Voraussetzungen (z.B. keine Nutzung von Anschriftendaten). Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen sollen wohl eine Ausformung der „angemessenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ (Art. 22 Abs.2 Ziffer b) DSGVO) darstellen. Bei den in Art. 22 Abs.2 Ziffer b) DSGVO genannten Maßnahmen kann es sich aber lediglich um „verfahrensrechtliche“ handeln, was sich bereits aus den Vorgaben aus Art. 22 Abs.3 DSGVO ergibt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind materiellrechtliche Vorgaben stets anhand der Vorschrift Art. 6 DSGVO zu messen.\r\nBesser wäre es aus unserer Sicht, eine Regelung – sofern man diese überhaupt schaffen möchte – auf die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs.1 Ziffer e) DSGVO (allgemeines öffentliches Interesse) zu stützen. Dies kann aus unserer Sicht rechtssicher erfolgen, wenn man den § 37a BDSG auf die Datenverarbeitung durch Auskunfteien beschränkt. Hierfür müsste unter anderem die Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E gestrichen werden. Dies wäre logisch konsequent, da im EuGH-Urteil in erster Linie um Datenverarbeitungen durch Auskunfteien geregelt werden.\r\nC. § 37a Abs.2 BDSG-E muss die Ausnahmetatbestände klar benennen\r\nDie Vorschrift in § 37a Abs.2 BDSG-E ist von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig so zu verstehen, dass diese keine Anwendung findet, wenn Verantwortliche sich auf die Ausnahmetatbestände in Art. 22 Abs.2 Ziffer a) und c) DSGVO berufen können. Die Begründung in dem Entwurf ist zwar wohl dahingehend zu verstehen – die Regelung muss aber eindeutig formuliert sein, um in diesem zentralen Punkt Rechtssicherheit und präzise Anwendungsklarheit zu schaffen.\r\n3\r\n\r\n  D. Anschriftendaten müssen für die Betrugsprävention genutzt werden dürfen\r\nDie Nutzung von Anschriftendaten ist im Rahmen der Betrugsprävention essentiell. Es gibt nämlich z.B. anonyme Anschriften (große Wohnblöcke, öffentliche Einrichtungen, etc.), die es Betrügern leichter machen, Bestellbetrug zu begehen.\r\nDass diese Daten im Rahmen der Betrugsprävention bzw. bei der Bildung von Betrugsscores genutzt werden dürfen, haben die Datenschutzbehörden anerkannt. Die Schaffung von Lücken im Bereich der Betrugsprävention läuft auch den Verbraucher*inneninteressen zuwider. Versandhändler sind im Übrigen bereits aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet, Identitätsdiebstähle zu vermeiden. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BGH „Identitätsdiebstahl II“. Hierfür müssen sie die relevanten Daten, zu denen insbesondere auch Anschriftendaten gehören, verarbeiten dürfen. Darüber hinaus steht die Regelung auch im Widerspruch dazu, dass der Europäische Gesetzgeber im Rahmen der KI-Verordnung ausdrücklich festgelegt hat, dass der Einsatz von KI zum Zweck der Betrugsprävention nicht unter die Kategorie „Hochrisiko“ fällt.\r\nE. Zweckbegrenzung ist europarechtswidrig\r\nDie Zweckbegrenzung in § 37a Abs.2 Nr.3 b) BDSG-E ist nicht mit den Grundsätzen aus Art. 6 Abs.4 DSGVO vereinbar. In der Praxis werden dieselben Datenkategorien vollkommen rechtmäßig für eine Vielzahl an Zwecken genutzt.\r\nF. Geschäftsgeheimnisse werden zu weitreichend eingeschränkt\r\n§ 37a Abs.6 BDSG-E soll sich vermutlich auf die Bildung von Scorewerten beziehen. In der aktuellen Formulierung bezieht es sich aber auf die “Verantwortlichen”. Das bedeutet, dass dieser Absatz auch in anderen Fällen – die keine Scorewertbildung sind – Anwendung finden würde, solange der Verantwortliche auch Scorewerte bildet. Ein Unternehmen, das Scorewerte bildet, dürfte sich daher auch in anderen Fällen nicht auf die angedachte Ausnahme für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beziehen. Diese referenziert nämlich auf den Verantwortlichen, der Scorewerte bildet und nicht auf die Scorewertbildung an sich.\r\nWas geändert werden muss:\r\n■ Den neuen § 37a auf Auskunfteien beschränken und § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E streichen.\r\n■ § 37a Abs.2 BDSG-E eindeutig formulieren, damit sich Verantwortliche auf die Ausnahmetatbestände in Art. 22 Abs. 2 a) und c) DSGVO berufen können.\r\n■ Die Nutzung von Daten – insbesondere Anschriftendaten – für die Betrugsprävention weiter zulassen.\r\n■ Zweckbegrenzung in § 37a Abs. 2 Nr.3 b) BDSG-E streichen.\r\n■ § 37a Abs 6 BDSG-E umformulieren und auf die Bildung von Scorewerten\r\nbeziehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009225","regulatoryProjectTitle":"KI-Aufsicht sachgerecht gestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/0b/323798/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270042.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU AI Act – Nationale Umsetzung\r\nPosition Zalando\r\n29. Februar 2024\r\nAls kundenzentriertes Unternehmen, das künstliche Intelligenz entwickelt und einsetzt, handelt es sich in einem wesentlichen Teil unserer Anwendungsfälle um personenbezogene Daten. Die Aufsicht über den Umgang mit diesen Daten liegt derzeit im Zuständigkeitsbereich der Datenschutzaufsichten. Bei der Frage der Aufsicht über künstliche Intelligenz besteht daher die Herausforderung in der potenziellen Fragmentierung der Regelungen, sollte die Regulierung bei einer anderen Aufsicht liegen. In diesem Fall besteht die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung ansonsten einheitlicher Lebenssachverhalte. Dies wiederum birgt das Risiko von Rechtsunsicherheit und verursacht in der Folge Innovationshemmnisse.\r\nEine konsistente Aufsicht und einheitliche Auslegung sind elementar.\r\nDie Frage der Zuständigkeit für die zukünftige Umsetzung des EU AI Act in Deutschland ist von entscheidender Bedeutung. Dabei geht es um zwei wesentliche künftige Aufgaben: die Klärung rechtlicher Fragen und die Standardsetzung.\r\n1. Klärung rechtlicher Fragen: Für die Klärung rechtlicher Fragen würden sich die Datenschutzaufsichten anbieten, die bereits Erfahrung im Bereich der personenbezogenen Daten haben und über die erforderliche Expertise verfügen. Darüber hinaus sind viele Aspekte, die bei künstlicher Intelligenz eine wichtige Rolle spielen – bspw. Fairness oder Bias –, den Datenschutzaufsichten bereits vertraut. Auch hier besteht bei ihnen bereits Sachkompetenz, die bei anderen Behörden erst aufgebaut werden müsste.\r\n2. Standardsetzung: Die Setzung von technischen Standards wird für die erfolgreiche Umsetzung des EU AI Acts elementar sein. Die Standards sollten vollharmonisiert und auch für Behörden verbindlich sein. Für die Setzung von Standards (Datenqualität, Trainingsdaten, Erklärbarkeit und Transparenz, Marktbeobachtung usw.) ist eine technisch arbeitende Behörde auf Bundesebene zu bevorzugen, die bestehende (internationale) Standardisierungsgremien beauftragen und mit ihnen zusammenarbeiten kann. Hier könnte sich beispielsweise die Bundesnetzagentur als geeignete Instanz anbieten.\r\n1\r\n Die erfolgreiche Umsetzung des EU AI Act in Deutschland erfordert eine klare Zuständigkeitsregelung und eine konsistente Auslegung – sowohl des EU AI Acts selbst als auch der berührten Datenschutzbestimmungen. 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To optimise this, EPR fees should only be eco-modulated based on scientific and measurable environmental criteria.\r\nTo date, there is no conclusive evidence showing a direct correlation between extrinsic durability and the likelihood of textiles becoming waste. On the contrary, one of the studies referenced by the Product Environmental Footprint Category Rules (PEFCR)1 shows that the intrinsic quality of a product accounts for 37% of the reason for clothing disposal, while the lack of perceived value accounts for 35% and poor fit accounts for 28%.\r\nFurthermore, the term “extrinsic durability” has not been defined at the EU or at Member State level, nor has it been subject to a proper impact assessment. The potentially varying interpretation between Member States of ambiguous concepts such as \"overproduction\" or \"overgeneration of waste\" could unintentionally harm businesses that respect EU regulations that were not initially targeted by the proposal, regardless of the quality of their products. We therefore strongly advocate for maintaining the focus of the Waste Framework Directive revision on improving the overall environmental outcome of textiles’ waste management and rejecting unclear criteria based on undefined, producer-level criteria.\r\nIt is also important to note that the Council's position on extrinsic durability goes against the need for harmonisation, and is thus not coherent with the Council's amendment on Art. 22c paragraph 4. Indeed, granting Member States the flexibility to choose whether or not to use these criteria would hinder the harmonization objectives of the Directive and send conflicting messages to the industry.\r\nLastly, eco-modulation criteria should be exclusively circumscribed to parameters of the ESPR to ensure harmonisation of the parameters used in the eco-modulation of fees, as well as legal certainty to economic operators. In order to avoid distortion of the internal market and ensure consistency with the ecodesign requirements, Zalando supports that the\r\n1Review of clothing disposal reasons, October 2022. Access:\r\nhttps://clothingresearch.oslomet.no/2022/10/19/review-of-clothing-disposal-reasons/\r\n  1\r\n  Commission shall adopt implementing acts laying down the fee modulation criteria and not modulate the financial EPR contribution based on non-environmental extrinsic durability measures.\r\nOur recommendations:\r\n- Recital 27 and article 22(c)(3)(a): Reject the Council’s proposal to add ecomodulation parameters outside of the ESPR (namely the amount of textile reference numbers made available on the market for the first time);\r\n- Align eco-modulation criteria with the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (2022/0095(COD)) to avoid market distortions and ensure consistency;\r\n- Article 22c(4): Support the Parliament ́s and Council ́s inclusion to oblige the Commission to adopt an implementing act laying down fee modulation criteria by substituting the “may” for a “shall”.\r\n2. Payment of EPR fees: the role of online platforms fulfilling EPR obligations\r\nTo ensure a well-functioning EPR scheme, EPR fees must be paid only once, in the Member State where the textile products are sold to the end consumer (and therefore, most likely to become waste). This will impede the over-financing of certain EPR schemes and ensure that all Producer Responsible Organizations (PRO’s) across the EU will have the financial basis to cover their waste management costs.\r\nFurthermore, allowing online platforms to fulfill EPR obligations on behalf of producers is essential for ensuring efficient and accurate fee collection. Online platforms possess precise data on product sales across Member States, enabling them to make upfront payments and distribute fees equitably based on actual market activities. This approach prevents fee concentration in countries where platforms are based, ensuring fair financial responsibility across the EU. This proposed amendment will also ensure consistency with other EU regulations, namely the Packaging and Packaging Waste Regulation (cf Article 40(3): “Where a producer sells its products via the online marketplace, obligations set out in Article 40(1a) may, on behalf of producers by written mandate, be met by the provider of the online platform”).\r\nAllowing online marketplaces to handle EPR obligations for their partners is also a way to reduce complexities for SMEs, which must navigate multiple compliance processes across 28 national markets, a heavy burden that can hinder their ability to expand within the EU. Since marketplaces are already compliant for their own operations, they can manage reporting and pass on EPR fees to SMEs, preserving the eco-modulation incentives while simplifying market access. This approach would enable SMEs to sell across the EU without needing to establish their own EPR compliance structure, making the single market more accessible and efficient for these smaller businesses.\r\nOur recommendations:\r\n- Ensure the EPR fee is paid in the Member State where the textile product will most likely be disposed of and allow for online marketplaces to fulfill EPR obligations on\r\n  2\r\n\r\n 3\r\nbehalf of the producers selling via the platforms by addin new sub-paragraphs 4a, 4b, 4c to in Article 22a:\r\n4a. Member States shall ensure that Extended Producer Responsibility fees are paid to Producer Responsibility Organisations in the countries where the products are sold to the end user by the obligated producer as it is where the textile products most likely will be disposed of and become waste.\r\n4b. Where producers sell their products via the online marketplace and are not registered in accordance with Article 22b, the online marketplace in which the products are offered for sale may fulfill the obligations under this article in respect of such producers collectively.\r\n4c. Where a producer sells its products via the online marketplace, obligations set out may, on behalf of producers by written mandate, be met by the provider of the online platform"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009228","regulatoryProjectTitle":"EU Verbraucherkreditrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/c0/323800/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270043.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkredit- verträge in Deutschland\r\nEinschätzung und Umsetzungsvorschläge von Zalando\r\nNovember 2023\r\nAm 30. Oktober 2023 wurde die EU Richtlinie über Verbraucherkreditverträge1 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit wird das europäische Verbraucherkreditrecht weitgehend reformiert und insbesondere in Deutschland der beliebte Rechnungskauf vor neue regulatorische Herausforderungen gestellt. Der deutsche Gesetzgeber hat 24 Monate Zeit die EU Vorgaben umzusetzen und praxistaugliche Lösungen zu finden, um den Rechnungskauf als sinnvollen Bezahlvorgang auch im E-Commerce zu erhalten.\r\nAuf den Rechnungskauf fanden bislang die Regelungen des Verbraucherkreditrechts richtigerweise keine Anwendung. Dies schien wohl auch grundsätzlich weiterhin vom EU-Gesetzgeber intendiert. Dennoch lässt der finale EU-Kompromiss vermuten, dass der Rechnungskauf - sogar bei höchstens 14 Tagen Zahlungsfrist - nur noch teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen werden bzw. zukünftig einem Verbraucherkreditvertrag entsprechen könnte.\r\nIn diesem Fall müssten bei einem Kauf auf Rechnung umfangreiche vorvertragliche Informationen (bei Online-Käufen sogar standardmäßig in Papierform) dem Kunden vorab zur Verfügung gestellt sowie eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies stellt Händler und Marktplätze vor enorme Herausforderungen und ist für Kunden umständlich und nicht nachzuvollziehen.\r\nEine zielgenaue und lösungsorientierte Umsetzung der Richtlinie für alle Geschäftsmodelle im E-Commerce ist notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Kundenzufriedenheit zu bewahren. Ansonsten werden unter anderem hybride Marktplätze mit Plattform- und Einzelhandelsgeschäft gegenüber anderen Händlern oder auch BNPL-Anbietern schlechter gestellt.\r\nLangfristig steht zu befürchten, dass Händler und Kunden damit auf andere Bezahlmethoden zurückgreifen. Damit stirbt womöglich gerade die Bezahlmethode aus, die verbraucherorientiert und risikofrei eine Begleichung mit Erhalt der Ware vorsieht. “Convenience” für den Verbraucher geht in erhöhtem Maße verloren. Händler werden gezwungen, vermehrt auf Drittanbieter zur Zahlungsabwicklung zurückzugreifen, anstatt eigene Lösungen anzubieten, die auf den jeweiligen Händler oder Marktplatz abgestimmt sind und damit die größte “Convenience” und den höchsten Sicherheitsstandard gewähren können. Weniger Wettbewerb im Markt für Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten dürfte dann zwangsläufig zu einer höheren Kostenlast für Verbraucher und Händler gleichermaßen führen.\r\nAufgrund dieser weitreichenden und für den Online-Handel nicht zu unterschätzenden Auswirkungen nimmt Zalando im Folgenden Stellung zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditvertragsrichtlinie und bittet den Gesetzgeber um für die Praxis\r\n1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302225 1\r\n  \r\n zielführende Berücksichtigung, um den Rechnungskauf als beliebte Zahlungsabwicklung für Händler und Kunden in Deutschland nachhaltig zu erhalten.\r\nZalando SE und Zalando Payments GmbH\r\nZalando ist eine der führenden Online-Destinationen für Mode und Lifestyle in Europa. Im Jahr 2008 in Berlin gegründet, bietet Zalando heute mehr als 50 Millionen aktiven Kund*innen in 25 Ländern Produkte aus den Bereichen Bekleidung, Schuhe, Accessoires und Kosmetik.\r\nFür Zalando war die Zahlungsabwicklung seit Gründung 2008 ein wesentlicher Treiber für die Kundenzufriedenheit, das Wachstum und die Rentabilität. Um Kunden ein echtes „Umkleidezimmer-Erlebnis zu Hause“ zu bieten, wurden die kostenlose Lieferung und kostenlose Rücksendungen durch den in Deutschland üblichen und beliebten Kauf auf Rechnung ergänzt. Mit der Entwicklung des kuratierten Plattformdienstes Zalando Partner Program, wurden die regulatorischen Hürden höher um dasselbe Angebot gegenüber Partnern (Händlern, die über die Zalando Plattform verkaufen) und Kunden zu bieten, den sie vom Direktkauf bei Zalando gewohnt sind. 2016 wurde die Zalando Payments GmbH (ZPS) als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Zalando SE gegründet. Diese erhielt im Frühjahr 2019 eine E-Geld-Lizenz von der deutschen Finanzaufsicht BaFin.\r\nHeute bietet Zalando in 25 Ländern verteilt 20 verschiedene Zalandungsoptionen an. Beliebt im deutschsprachigen Raum ist dabei weiterhin der Kauf auf Rechnung: Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach der Versandbestätigung fällig. Es werden keine zusätzlichen Gebühren oder Zinsen fällig. Ratenkauf wird weder über Zalando selbst noch über ZPS angeboten.\r\nDieser Kauf auf Rechnung wie Zalando ihn anbietet (zins- und gebührenfreie Zahlung erst nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Versandbestätigung) ermöglicht Verbrauchern ein bequemes Einkaufen im Online-Handel: schnell (keine Angabe von Zahlungsmittelinformationen), sicher (Zahlung erst mit Erhalt der Ware) und liquiditätsschonend (kein Bezahlen in der Zahlungsfrist retournierter Ware). Händlern bietet der Rechnungskauf eine Zahlungsart mit hoher Conversion-Rate2 und ohne die kostenintensive Einbindung und Abhängigkeit weiterer Drittanbieter.\r\nFür die Zahlungsabwicklung innerhalb der Unternehmensgruppe erwirbt die Zalando Payments GmbH die Zahlungsforderung der Zalando SE bzw. der Partner, die über die Plattform verkaufen, gegen den Kunden. Wie bereits erwähnt, ist die 100 prozentige Zalando Tochter Zalando Payments GmbH ein von der Aufsichtsbehörde BaFin reguliertes E-Geld-Institut. Damit werden in höchstmöglichem Maß der Verbraucherschutz, die Finanzstabilität, die Sicherung von entgegengenommenen Geldbeträgen und die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften gewährleistet. Der Beantragungssprozess beinhaltet die Bereitstellung detaillierter Informationen über die Eigentümerstruktur, das Geschäftsmodell, die Risikomanagementpraktiken, Absicherung und die Verbraucherschutzmaßnahmen des Unternehmens. Ferner erfolgen regelmäßig\r\n2 Verhältnis von Besuchern eines Onlineshops zu der Anzahl getätigter Käufe. 2\r\n  \r\n strenge Audits. Ein für Verbraucher entscheidender Vorteil sind die strengen Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen.\r\nIm Gegensatz zu einer Zahlungsabwicklung über einen externen Dienstleister oder Drittanbieter, bleibt der Kauf auf Rechnung über die Zalando Webseite zu jedem Zeitpunkt in der Verantwortung der Zalando Unternehmensgruppe.\r\nEU Richtlinie: Kreditvertrag, Rechnungskauf und BNPL (über Drittanbieter)\r\nDie neue EU Richtlinie über Verbraucherkreditverträge wurde getrieben von dem politischen Ziel, sogenannte “Buy now pay later” (BNPL) Produkte in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Ausgeschlossen von der Richtlinie werden sollten weiterhin “Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben”3. Diese Umschreibung eines Zahlungsaufschubs (“deferred payment”) entspricht dem Rechnungskauf und sollte diesen entsprechend schützen. Der finale Gesetzestext gem. Artikel 2 Abs. 2 h) der Richtlinie ist jedoch in einigen Teilen unklar, so dass es auf den deutschen Gesetzgeber ankommt, eine rechtssichere Anwendung zu gewährleisten.\r\nWirtschaftlich gesehen kann der Rechnungskauf aufgrund seiner Zinsfreiheit und der Vereinbarung kurzer Zahlungsziele keinem Kreditvertrag gleichgesetzt werden. Vielmehr schützt das verlängerte und dennoch sehr kurze Zahlungsziel den Verbraucher vor den besonderen Nachteilen des Fernabsatzkaufs und Vorauszahlung für Ware, die noch geliefert wird oder im Fall von Retouren oder Schlecht-/Falschlieferung vor unnötigen Zahlungen und Rückbuchungen.\r\nDurch den Rechnungskauf kann der Verbraucher erst bezahlen, wenn ein Artikel oder eine Dienstleistung in Empfang genommen und angenommen wurde. Gleichzeitig entstehen keine einem Kreditvertrag entsprechenden Risiken für Verbraucher, insbesondere das Risiko einer Überschuldung durch Aufbau einer Vielzahl parallel und lang laufender Zinsverpflichtungen, denn beim Rechnungskauf, wie Zalando ihn anbietet, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen fällig. Ferner unterliegen alle Verkäufe Risikomanagementprozessen, um sowohl Zalando-Händler als auch Kunden vor Zahlungsausfällen sowie Überschuldung zu schützen.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat diese Argumente anerkannt und für große Händler den Rechnungskauf mit Zahlungsziel bis zu 14 Tagen von der Verbraucherkreditrichtlinie ausgeschlossen (Artikel 2 Abs. 2h der Richtlinie). Fraglich ist jedoch, ob die gleichen Bedingungen auch Händler mit eigener Zahlungsabwicklungsgesellschaft oder für Marktplätze gelten. Denn von einem Rechnungskauf sei nur auszugehen, \"ohne dass ein Dritter Kredit anbietet\" bzw. \"ein Dritter bietet weder einen Kredit an noch erwirbt ein Dritter einen Zahlungsanspruch.” Dabei ist nicht klar, welche Fälle mit der Einbindung von Dritten in die Zahlungsabwicklung des Rechnungskauf gemeint sind und wer Gläubiger im Fall des Marktplatzmodells ist.\r\n3 Artikel 2, Abs. 2, g) Vorschlag der EU Kommission vom 30.06.2021 für eine Richtlinie über Verbraucherkreditverträge, SEC(2021) 281 final\r\n  3\r\n\r\n Unseres Erachtens sollte hier auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt werden, die sich aus den Erwägungsgründen 16 und 17 ergeben: Ein Zahlungsaufschub sollte nicht in den Anwendungsbereich fallen, sondern vielmehr nur BNPL-Produkte, bei denen es sich um “neue digitale Finanzinstrumente” handelt. Ein Rechnungskauf, der in der Händler-Unternehmensgruppe oder über den Marktplatz, auf dem auch verkauft wird, abgewickelt wird, stellt kein solches neues Finanzierungsinstrument dar. Vielmehr handelt es sich um eine jahrzehntealte Zahlmethode des Versandhandels und Fernabsatzes.\r\nDer Kauf auf Rechnung bei Zalando kann auch nicht, wie bei Drittanbietern, in einen Ratenkauf umgewandelt werden und wird nicht automatisch abgebucht, sondern verlangt vielmehr ein Auslösen der Bezahlung.4 Weiterhin ist es bei großen Händlern und Marktplätzen die Konsequenz regulatorischer Auflagen, die Zahlungsabwicklung innerhalb einer eigenständigen Rechtsform zu organisieren. Die gesamte Abwicklung bleibt in der Unternehmensgruppe des Händlers/Marktplatzes bzw. ultimativ beim Händler (SE als Muttergesellschaft).\r\nEin “Dritter” gem. Artikel 2 Abs. 2h sollte insofern als “Drittanbieter” zu verstehen sein, der nicht organisatorisch und gesellschaftsrechtlich in die Händlergruppe oder den Marktplatz integriert ist. Andernfalls drohen starke Wettbewerbsverzerrungen. Händler, die den Rechnungskauf über die (durch die Payment Services Directive 2 regulatorisch erforderliche) Einbindung eines Zahlungsdienstleisters abwickeln, würden ansonsten schlechter gestellt gegenüber Händlern, die Rechnungen stellen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb für einen großen Einzelhändler und einen Zahlungsdienstleister, der die Forderungsabwicklung anderer Händler aufgrund einer regulatorischen Anforderung aggregiert (insbesondere auf einer Plattform), unterschiedliche Regelungen gelten sollten. Durch die Beaufsichtigung des Zahlungsdienstleisters durch die Aufsichtsbehörde BaFin können vielmehr ein höchstmögliches Maß an Verbraucherschutz, Finanzstabilität, Sicherung der entgegengenommenen Gelder und die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften gewährleistet werden.\r\nBei unterschiedlicher Anwendung unter Händlern mit eigener Zahlungsgesellschaft und Marktplätzen wäre zudem für den Verbraucher nicht erkennbar und erklärbar, wann er bei welchem Händler online einen Kauf auf Rechnung oder einen Verbraucherkreditvertrag abschließt und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Zum Beispiel würde bei einem der EU-Richtlinie unterfallenden Rechnungskauf das Verbraucherkredit Widerrufsrecht gelten - im Gegensatz zu dem Fernabsatz Widerrufsrecht, welches andere Belehrungen und Fristen beinhaltet.\r\nSollten Rechnungskäufe bei Marktplätzen und Händlern mit eigener Zahlungsgesellschaft als Verbraucherkreditverträge gewertet werden, drohen deutliche Wettbewerbsverzerrungen. Zum Einen werden diese Geschäftsmodelle gegenüber Wettbewerbern benachteiligt, die weiterhin günstig einen Kauf auf Rechnung anbieten können, den Verbraucher ohne die zusätzlichen Auflagen der Informationen und Kreditprüfung auch gerne weiterhin nutzen, während sie von einem Kauf auf Rechnung\r\n4 So auch die Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/buy-now-pay-later-schuldenf alle-oder-moderner-rechnungskauf-75599#:~:text=%E2%80%9EBuy%20now%2C%20pay%20later %E2%80%9C%20steht%20f%C3%BCr%20die%20M%C3%B6glichkeit%2C,%C3%BCblich%20in %20Raten%20aufteilen%20k%C3%B6nnen.\r\n  4\r\n\r\nbei Marktplätzen abgeschreckt werden und wiederum auf andere für den Marktplatz kostenintensiven Bezahlmethoden über Drittanbieter ausweichen.\r\nZum Anderen werden diese Geschäftsmodelle aber auch gegenüber BNPL Anbietern schlechter gestellt. Denn im Gegensatz zum Marktplatz, bei dem mit jeder Bestellung die Kreditprüfung und Informationswarnung erfolgen müsste, wird es bei BNPL Anbietern über die “Wallet-Lösung” nur einmal bei Einrichten des BNPL-Kontos erfolgen. Damit sind die Hürden und Abschreckung des Rechnungskaufs für Kunden auf Marktplätzen so hoch, dass er nicht mehr genutzt und angeboten wird - während Wettbewerber ohne Zahlungsgesellschaft ihn wie bislang anbieten und BNPL-Anbieter an Zulauf gewinnen.\r\nPetitum:\r\n➢ Die Erwägungsgründe der Richtlinie geben klar vor, dass Verbraucher weiterhin die Möglichkeit haben sollen, innerhalb von 14 Tagen ohne (Zins)Kosten unkompliziert „auf Rechnung“ kaufen zu können. Dies gilt auch, wenn der Rechnungskauf durch große oder sehr große Händler angeboten wird. Klargestellt werden sollte, dass dazu Händler gehören, die unternehmensintern Zahlungen ohne externe Dienstleister abwickeln.\r\n➢ Platform- oder Marktplatzmodelle bzw. Händler, die über solche Vertriebsmöglichkeiten verkaufen, sollten entsprechend gleichlautend behandelt werden.\r\n➢ Im Umsetzungsgesetz sollten klarstellende Ausnahmen aufgenommen werden, dass die in der Richtlinie für „Zahlungsaufschübe“ vorgegebenen Einschränkungen hinsichtlich Dritter (\"ohne dass ein Dritter Kredit anbietet\" / \"ein Dritter bietet weder einen Kredit an noch erwirbt ein Dritter einen Zahlungsanspruch\") nur greifen, soweit dieser Dritte für die betroffene Forderung auch eine – kostenpflichtige – Kreditierung anbietet.\r\n➢ Artikel 2 Abs. 8 gewährt den Mitgliedstaaten entscheidenden Spielraum, bestimmte Vorschriften der Richtlinie u.a. auf zins- und gebührenfreie Kreditverträge nicht umzusetzen. Um der Bedeutung und Vorteile des Rechnungskaufs für den Handel gerecht zu werden, sollte Deutschland von diesem Recht Gebrauch machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}