{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:12.773+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002999","registerEntryDetails":{"registerEntryId":68336,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002999/68336","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/98/644000/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002999-2025-11-26_11-42-08.pdf","validFromDate":"2025-11-26T11:42:08.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T09:53:10.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T11:43:56.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-02T15:00:33.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-07T08:32:32.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-26T11:42:08.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":68336,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/68336","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-26T11:42:08.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T09:53:10.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66935,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/66935","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T09:46:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-26T11:42:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66933,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/66933","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T09:34:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T09:46:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66356,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/66356","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-07T09:01:37.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T09:34:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64007,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/64007","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-26T10:30:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-07T09:01:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62430,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/62430","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-18T13:57:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-26T10:30:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60678,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/60678","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-01T12:00:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-18T13:57:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58037,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/58037","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T11:43:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-01T12:00:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58029,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/58029","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-13T10:36:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T11:43:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51808,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/51808","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-27T09:37:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-13T10:36:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51403,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/51403","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-07T22:49:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-27T09:37:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42448,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002999/42448","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-02T15:00:33.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-07T22:49:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Genossenschaftsverband Bayern e. 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V. (GVB) übernimmt als Interessenvertreter seiner Mitglieder die Aufgabe, den Anliegen der genossenschaftlichen Unternehmen in Bayern gegenüber der Politik Gehör zu verschaffen. Durch direkte Anschreiben, Positionspapiere sowie Austausch- und Informationsveranstaltungen wird unmittelbar der Kontakt mit Politikerinnen und Politikern, insbesondere bayerischen Mitgliedern des Deutschen Bundestages, gesucht. Zudem werden unmittelbar Gutachten und Stellungnahmen veröffentlicht und an Abgeordnete oder Ministerinnen/Minister übermittelt. Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um über die Herausforderungen der europäischen Bankenregulierung für die bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken zu informieren und Vorschläge für mehr Proportionalität in der Bankenregulierung zu machen. Punktuell werden auch andere Themen der Mitglieder aufgegriffen, z. 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XI ZR 26/20) vom April 2021 müssen Banken bei jeder AGB-Änderung die aktive Zustimmung der Kunden einholen. 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EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. 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Grundlage hierfür ist die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung","shortTitle":"ImmVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/immvermv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014959","title":"Verzichtsmöglichkeit auf Kosteninformationen in der Wertpapierberatung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es eine Verzichtsmöglichkeit für Privatkunden auf (nochmalige) Aushändigung von Kosteninformationen bei Wertpapierberatungen zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014960","title":"Jährliche Einlagensicherungsinformation abschaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Laut der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie DGSD müssen Einleger vor Eröffnung eines Kontos und danach einmal jährlich schriftlich über die Zugehörigkeit ihrer Bank zur gesetzlichen Einlagensicherung informiert werden. Die Information erfolgt jährlich auch ohne Anlass, d.h. ohne dass sich an dem grundsätzlichen Schutzniveau der Einlagensicherung etwas ändert. Daher löst die jährliche Einlagensicherungs-Information Unsicherheit darüber aus, ob sich der Schutzumfang der Einlagen geändert hat. 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Die Prämie gemäß §4 Wohnungsbau-Prämiengesetz ist daher zeit- und kostenintensiv jährlich zu beantragen.  Deshalb ist unser Ziel, dass auch für die Wohnungsbauprämie (wie beim Riestervertrag) die Möglichkeit einen Dauerzulagenantrag stellen zu können geschaffen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wohnungsbau-Prämiengesetz","shortTitle":"WoPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wopg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","shortTitle":"WoPDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wopdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014962","title":"Verzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden müssen aufgezeichnet werden.\r\nDie Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des \r\nKunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt.  \r\nDas stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder \r\nabgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der \r\nKommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. \r\nKunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten \r\ndürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine \r\nschriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014963","title":"Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche auf wesentliche Sachverhalte begrenzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Geldwäsche-Meldepflicht ist im deutschen Recht sehr weit gefasst und lastet überwiegend auf den Banken. Nur 15 Prozent der Meldungen wurden bis Ende 2022 an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 0,3 Prozent der Fälle folgte ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Um Banken und Aufsicht von Bürokratie zu entlasten, ist die Meldepflicht der Banken gegenüber der FIU auf gravierende Geldwäschevortaten zu beschränken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014964","title":"Inflationsbedingte Anpassung monetärer Schwellenwerte im Bankaufsichtsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im vergangenen Jahr wurden aufgrund der hohen Inflation seit 2022 handelsrechtliche Größenwerte entsprechend nach oben angepasst. Der Gesetzgeber muss diese Logik nicht nur im HGB, sondern konsistent in damit verbundenen Rechtsbereichen anwenden, um die Unternehmen wirklich zu entlasten, auch im Bankbereich. So muss die Grenze für die Prüfung nach §18 KWG angehoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014966","title":"Meldungen an Handelsregister mit Transparenzregister verbinden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, der registerführenden Stelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Das Register soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. \r\nEs erfolgt nur die Mitteilung an das Handelsregister. Änderungen im Transparenzregister müssen durch den Kunden selbst erfolgen. \r\nMeldungen an das Handelsregister, die auch für das Transparenzregister erforderlich \r\nsind, sollten durch einen automatischen Prozess dort eingefügt werden können. Das spart Zeit, \r\nKosten, Doppelaufwand und fördert den Bürokratieabbau. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister","shortTitle":"TrDüV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/trd_v"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014967","title":"DORA-Vorgaben auf Sinnhaftigkeit und Risiko-Adäquanz prüfen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"DORA sollte vor 2028 überprüft, der Umsetzungszeitraum verlängert und Dokumentationsanforderungen für kleine und mittlere Institute (LSI) reduziert werden. Definition eines schwerwiegenden Vorfalls und Wesentlichkeitsschwellen sollten im Level 2-Text angepasst werden. Bei LSI sollte unter best. Bed. von einer 24/7 Meldeverpflichtung abgesehen werden. Der Vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen sollte auch für LSI mit gruppeninternem Rechenzentrum ermöglicht werden. Die Vorgaben sollten im Einklang mit internationalen Standards ausgestaltet werden. Die Def. relevanter IKT-Dienstleistungen sollte weniger weit gefasst werden. Doppelarbeiten bezüglich IKT-Drittparteienmanagement und Auslagerungsrecht (KWG) sind zu vermeiden. Die Q&A der EU-KOM ESA 2999-DORA030 sollten in DORA überführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014968","title":"Einführung eines Altersvorsorgedepots","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die gesetzliche Rentenversicherung steht aufgrund des demografischen Wandels und steigender Lebenserwartung unter Druck. Infolgedessen sinkt das Rentenniveau seit Jahren. Viele Bürgerinnen und Bürger, die nicht privat vorsorgen, sind für ihren Ruhestand unzureichend abgesichert. \r\nEin staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot wäre aus Sicht des GVB ein geeignetes Instrument. Um Anreize für frühzeitiges Investieren und damit einen möglichst langen Investitionszeitraum zu schaffen, sollten  Anspar- und Auszahlphase mit einem hohen Steuervorteil verbunden sein. Gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsgarantien oder Mindestverzinsungen sollten nicht vorgeschrieben werden. Die Risikobereitschaft und damit verbundene Inanspruchnahme von Garantien muss individuelle Entscheidung des Kunden sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014969","title":"Geldautomatensprengungen unterbinden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze","printingNumber":"20/14040","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014040.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-sprengstoffgesetzes-und-weiterer-gesetze/316385","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Geldautomatensprengungen gefährden nicht nur die Bargeldversorgung, wegen des Einsatzes großer Sprengstoffmengen besteht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gesetzgeber und Behörden müssen Sprengungen von Geldausgabeautomaten entsprechend dieser Gefahrenlage entsprechend behandeln, den Verfolgungsdruck erhöhen und die Rechtslage entsprechend verschärfen, um Täter abzuschrecken und besser verfolgen zu können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe","shortTitle":"SprengG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014970","title":"Digitalen Euro sinnvoll umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Abstimmung über den digitalen Euro im Bundestag bindend machen","printingNumber":"20/9133","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/091/2009133.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/abstimmung-%C3%BCber-den-digitalen-euro-im-bundestag-bindend-machen/305520","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass die Europäische Zentralbank (EZB) kein neues Zahlungssystem aufbaut und sich nur auf die Ausgabe eines Offline-Digitalen Euros fokussiert. Der Offline-Digitale-Euro sollte in privatwirtschaftliche Strukturen integrierbar sein und möglichst als Bargeld-Äquivalent ausgestaltet werden (niedriges Haltelimit, hohe Anonymität). Zudem sollte der Digitale Euro über die Apps und Systeme der europäischen Banken bereitgestellt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014971","title":"Biogasanlagen anderen erneuerbaren Energien gleichstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ausschreibungsmengen und die aktuellen Vergütungssätze reichen für einen langfristigen Weiterbetrieb bzw. für die Flexibilisierung von Biogasanlagen häufig nicht aus. Daher muss insbesondere für diejenigen Biogasanlagen, die in den kommenden Jahren aus der Förderung fallen, eine Zukunftsperspektive geschaffen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014972","title":"Echte Bürgerbeteiligung für den Ausbau erneuerbarer Energien stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die laufenden Transformationsprozesse im Energiesektor zeigen, dass die Bevölkerung oft nicht ausreichend in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden ist. Dies führt zu Widerstand und erschwert die Akzeptanz erneuerbarer Energieprojekte vor Ort. Eine frühzeitige und echte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wie sie Genossenschaften sicherstellen, muss der Goldstandard sein. Denn wegen ihrer Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten sowie der langfristigen finanziellen Beteiligung kann eine Genossenschaft wie keine andere Rechtsform die Akzeptanz und Geschwindigkeit der Energiewende erhöhen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014973","title":"Kombinationshaltung von  Milchkühen weiterhin ermöglichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes","printingNumber":"20/12719","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012719.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierschutzgesetzes-und-des-tiererzeugnisse-handels-verbotsgesetzes/312317","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die deutsche Milchwirtschaft sieht sich immer stärkeren Vorgaben – etwa bei der Tierhaltungskennzeichnung, der Düngeverordnung oder Klimabilanzierung – konfrontiert. Nationale Alleingänge fördern jedoch nicht den Tierschutz, wenn nur eine Verlagerung ins weniger regulierte Ausland stattfindet.\r\nDie Kombinationshaltung sollte unabhängig von der Bestandsgröße und ohne die Verpflichtung zum regelmäßigen Auslauf der Tiere in den Wintermonaten beibehalten werden, da sie gerade für kleinere Familienbetriebe und Kulturlandschaften eine große Bedeutung hat. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014974","title":"Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) nicht umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11051 - Umsetzung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung in Deutschland","printingNumber":"20/11241","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/112/2011241.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/umsetzung-des-artikels-148-der-gemeinsamen-marktordnung-in-deutschland/310887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir lehnen Eingriffe in Milchlieferbeziehungen wie es mit Art. 148 GMO geplant ist, ab. Sie sorgen für Bürokratie, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen. Gerade in einer Zeit, die durch hohe Unsicherheit und Volatilität geprägt ist, benötigt die Milchwirtschaft verlässliche und bürokratiearme Rahmenbedingungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarOLkV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014975","title":"Flächenschutz für eine starke Agrarwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das EU-Renaturierungsgesetz bringt zusätzliche Herausforderungen für die Landwirtschaft mit sich. Pauschale Vorgaben zur Flächennutzung ignorieren die standortspezifischen Gegebenheiten und beschneiden die betriebliche Flexibilität erheblich. Die Landwirtinnen und Landwirte in Bayern haben die Kulturlandschaft geschaffen und leisten auch heute noch einen wesentlichen Beitrag zu deren Erhaltung. Sie erfüllen somit wichtige ökologische Aufgaben wie die Förderung der Biodiversität und den Schutz natürlicher Ressourcen. Anstelle starrer Vorgaben sollten lokal angepasste Lösungen gefördert werden, die sowohl ökologische Ziele als auch die betrieblichen Erfordernisse in Einklang bringen. Mehr Ökologie geht nur gemeinsam mit den Landwirten und nicht mit starren Vorgaben und kalter Enteignung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014976","title":"Fortbestand der heimischen Lebensmittelversorger sicherstellen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gestzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","printingNumber":"20/12788","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012788.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-h%C3%B6feordnung-zur-%C3%A4nderung-der-verfahrensordnung-f%C3%BCr/314875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die bayerische Landwirtschaft befindet sich in einer Phase mit tiefgreifenden Herausforderungen. Pro Tag schließen in Bayern über drei landwirtschaftliche Betriebe, häufig wegen fehlender Nachfolge oder mangelnder wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Hohe steuerliche Belastungen erschweren oft die Hofübergabe, während den neuen Eigentümern häufig die Mittel fehlen, um notwendige Investitionen zu tätigen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Neuregelung der Höfeordnung stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Übergabeprozess zu erleichtern. Eine allgemeine Absenkung des steuerlichen Hofwerts kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen und den Übergang finanziell tragbar machen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Höfeordnung","shortTitle":"HöfeO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014977","title":"ESG-Kriterien in der Bankregulierung konsistent und bürokratiearm umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ESG-Kriterien halten zunehmend Einzug in die Bankenregulierung. Das adäquate Management von ESG-Risiken ist ein wichtiger Teil des Risikomanagements. Die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten muss aber bürokratiearm und risikoadäquat erfolgen und sich an den neuen Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsregulierung in der EU (COM(2025)81) orientieren. Eine Umsetzung der Nachhaltigkeitsaspekte der CRR III und CRD VI muss entsprechend erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014978","title":"Nachhaltigkeitsberichterstattung KMU-freundlich umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"21/1857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Berichterstattung durch die CSRD verursacht viel Bürokratie, ohne einen klaren Beitrag zur Nachhaltigkeit. Gerade für KMU sind die Berichtsanforderungen viel zu aufwändig. Der europäische Gesetzgeber hat dies erkannt und Erleichterungen vorgeschlagen (COM(2025)81). Diese müssen in Deutschland angewendet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014979","title":"Lieferkettenregulierung an europäisches Recht anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sorgt für viel Bürokratie und stellt Unternehmen unter Generalverdacht. Die EU-Kommission möchte die Einführung der europäischen Richtlinie entsprechend verschieben und anpassen. Der deutsche Gesetzgeber sollte dieser Entwicklung folgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014981","title":"Keine Vergemeinschaftung nationaler Einlagensicherungssysteme","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Banken und Sparkassen vor Ort schützen","printingNumber":"20/7353","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007353.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/banken-und-sparkassen-vor-ort-sch%C3%BCtzen/300997","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Haftungsgemeinschaft kann nur dann für mehr Stabilität sorgen, wenn es sich um möglichst homogene Gruppen mit ähnlichem Risikoprofil und Geschäftsmodell handelt.\r\nWeitet man die Haftungsgemeinschaft auf die gesamte EU aus, schafft dies Fehlanreize zu Lasten der Finanzstabilität. Denn Institute und Finanzdienstleister würden dazu verleitet, höhere Risiken einzugehen und diese auf die Haftungsgemeinschaft zu verlagern.\r\nDie Lektion aus der Finanzkrise 2008 war, dieses als ‚moral hazard‘ bezeichnete Verhalten durch konsequente Anwendung des Haftungsprinzips (Risiko = Verantwortung) in Zukunft zu vermeiden.  Seit Jahrzehnten haben sich dezentrale Sicherungssysteme wie die genossenschaftliche Institutssicherung als effektives Mittel zum Schutz der Einlagen von Bankkunden erwiesen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015308","title":"Verzicht auf \"Goldplating\"","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates \"Den europäischen Binnenmarkt stärken und die Übererfüllung von EU-Recht (Gold-Plating) verhindern\"","printingNumber":"603/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0603-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-den-europ%C3%A4ischen-binnenmarkt-st%C3%A4rken-und-die-%C3%BCbererf%C3%BCllung/318524","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Übererfüllung von EU-Recht bei der Umsetzung in deutsches Recht (Gold-Plating) verhindern","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015309","title":"Sonderabschreibungen für den privaten Wohnungsbau","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, steuerliche Anreize für den privaten Wohnungsbau durch Sonderabschreibungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015310","title":"Reform des europäischen Verbriefungsmarkts (Verbriefungsrichtlinie EU 2017/2402)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Reform des europäischen Verbriefungsmarkts ist notwendig, um die Bankfinanzierung des Mittelstands zu stärken und so mehr Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern. Ziel ist eine Änderung der Verbriefungsrichtlinie EU 2017/2402. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015311","title":"Abschaffung makroprudenzieller Kapitalpuffer","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Komplexität in der Bankenregulierung ist deutlich zu reduzieren, etwa in der CRD-VI-Umsetzung im Kreditwesengesetz. Doppelbelastungen durch aufsichtliche (Säule-II) und gesetzliche (Säule-I) Maßnahmen sind abzubauen, etwa durch die Abschaffung makroprudenzieller Kapitalpuffer.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWGÄndG 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg_ndg_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015312","title":"Einführung einer \"One in, two out\" Regel in Deutschland und EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland gibt es bereits seit 2015 eine Selbstverpflichtung der Bundesregierung (\"One in, one out\" Regel). Unser Ziel ist die Bürokratieentlastung noch weiter voranzutreiben und deshalb setzen wir uns für die Einführung einer \"One in, two out\" Regel in Deutschland und auch in der EU ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019115","title":"Mittelstandsfinanzierung stärken und ESG Vorgaben für Kreditinstitute anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neben dem EU-Omnibus-Paket sind auch Anpassungen in der Bankenregulierung nötig, um den Mittelstand wirksam zu entlasten und einen „Trickle-Down-Effekt“ bei ESG-Berichtspflichten zu vermeiden. Für KMU sollen Bankenregeln grundsätzlich Branchen-Proxy-Daten zulassen und der Voluntary SME Standard (VSME) als Obergrenze bei Nachhaltigkeitsangaben gelten. Die Green Asset Ratio soll überdacht werden. Basel-III-Regeln sollen proportional für kleinere Banken gelten. Kapitalpuffer wie der antizyklische Puffer und Systemrisikopuffer sollten überprüft, unnötige Bürokratie (Level II-Vorgaben, Granularitätskriterium) abgebaut und die Risikogewichtung für Wohnbaukredite gesenkt werden. Interne Ratings statt externer Ratings sind für Mittelstandskredite zu akzeptieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020166","title":"Änderungen am Gesetzentwurf zur Umsetzung EU-Verbraucherkreditrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen soll erhalten bleiben.\r\nKreditkarten in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub sollen weiterhin nicht vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden. Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeklausel ist in das deutsche Recht zu übernehmen.\r\nDas Schriftformerfordernis sollte auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge entfallen.\r\nDie Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für geduldete Überziehungen entfallen. Die entsprechende Ausnahmeklausel in der EU-Richtlinie sollte genutzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020859","title":"Kleinbankenregime einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im August 2025 haben BaFin und Bundesbank ein Non-Paper zur Einführung eines Kleinbankenregimes in der EU verfasst. Unser Ziel ist es, dass dieser Vorschlag Eingang in die europäische Gesetzgebung findet (Änderung CRR und CRD). Dabei setzen wir uns dafür ein, dass übermäßige strenge Zugangskriterien vermieden werden, der Zutritt zum Kleinbankenregime freiwillig wäre (Opt-in) und die Verbundprivilegien bei der Berechnung der Leverage Ratio auch in einem Kleinbankenregime halten bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020860","title":"Europäische Spar- und Investitionsunion (SIU) bzw. Kapitalmarktunion weiterentwickeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Mitteilung der EU-Kommission zur Spar- und Investitionsunion (SIU) ( Kapitalmarktunion) beinhaltet viele Gesetzgebungsinitiativen für Banken und Finanzdienstleister. Wir setzen uns dafür ein, dass zukünftige Initiativen, die im Rahmen der SIU ergriffen werden, die europäischen Kapitalmärkte sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Marktakteure stärken. Konkret fordern wir, dass die Kreditfinanzierung stärker berücksichtigt und die Bedingungen dafür verbessert werden, z.B. durch Abbau bürokratischer Regulierung. Zudem fordern wir die Einführung eines Kleinbankenregimes in der EU. Umstrittene Gesetzesvorhaben zur europäischen Einlagensicherung (EDIS) und der Kleinanlegerstrategie (RIS) sollten dagegen nicht weiterverfolgt werden und aus der SIU-Strategie ausgeklammert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":32,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006139","regulatoryProjectTitle":"Wiedereinführung der AGB-Widerspruchslösung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/af/313842/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250130.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zur AGB-Widerspruchslösung \r\n\r\n \r\n\r\nNegative Folgen des BGH-Urteils aus Verbrauchersicht \r\nDer derzeitige Zustand stellt Verbraucherinnen und Verbraucher \r\nschlechter als zuvor. Die entstandene Bürokratie belastet Kunden und \r\nBanken, ohne einen Nutzen zu stiften. Ein verbraucherfreundlicher und \r\nunbürokratischer Zustand ist aus folgenden vier Erwägungsgründen \r\nzwingend herzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\n1. Die angebliche Benachteiligung durch die frühere Regelung, die Ver-\r\nbraucherverbände durch ihre Klage beseitigt haben wollten, existierte nie und wird zudem durch die ho-\r\nhen Zustimmungsquoten widerlegt.  \r\nDie „Preismacht“ der Banken hat es nie gegeben. Eine einseitige Vertragsänderung, wie oftmals behaup-\r\ntet, war und ist gesetzlich nicht möglich. Der Kunde hatte jederzeit volle Kontrolle und konnte bei der \r\nWiderspruchslösung schnell und problemlos die Bank wechseln. Gerade im Girokontensegment herrscht \r\nein starker Wettbewerb unter den Finanzinstituten und damit ein erheblicher Preisdruck, was übermä-\r\nßige Preisanpassungen ausschließt. Kontenwechsel sind einfach durchzuführen und es gibt keine langen \r\nVertragslaufzeiten wie in anderen Branchen. Kunden bleiben ihrer VR-Bank in den allermeisten Fällen \r\ntreu, da sie das Serviceangebot der Bank schätzen und ihr hohes Vertrauen entgegenbringen. Der Preis \r\nist dabei nur ein Aspekt unter vielen. \r\nWas sich durch den Urteilsspruch vom 27. April 2021 geändert hat, ist, dass der Kunde zu einer Reaktion \r\ngezwungen wird, wenn er den Service der Bank weiternutzen möchte. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Das bedeutet, die jetzige Praxis hat für die Verbraucher nur zu einem ungewollten, bürokratischen \r\nMehraufwand geführt. Denn die überwältigende Mehrheit der Kunden stimmt AGB-Änderungen zu, aber \r\noft erst nach mehreren Hinweisschreiben, da diese gewohnheitsgemäß erst einmal beiseitegelegt wer-\r\nden. \r\nDie allermeisten Kunden wünschen eine unkomplizierte Geschäftsbeziehung mit ihrer Bank und wol-\r\nlen sich nicht mit Details von AGBs herumärgern. Eine wiederholte Aufforderung zur Zustimmung löst \r\nbeim Kunden nicht selten Unbehagen und Unsicherheit aus und führt oft zu einem „Aufschiebereflex“, der \r\naber aufgrund der geringfügigen Anpassung unbegründet ist. Der Verbraucher assoziiert jedoch die Auf-\r\nforderung zur Zustimmung mit einer „bedeutungsschweren“ Entscheidung, vor allem, wenn diese per \r\nBrief kommt. \r\nDie Einholung der schriftlichen Zustimmung per Brief ist nicht nur äußerst bürokratisch, sie steht auch im \r\nGegensatz zu den Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsbestrebungen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDem entgegnen Verbraucherverbände gerne, dass eine Zustimmung per Klick im Online-Banking oder \r\nper App einfach, unbürokratisch und ohne Papierverschwendung einzuholen sei und den Kunden nicht \r\nweiter belaste. Dass an dieser Stelle ausgerechnet die „Verbraucherschützer“ die weniger digitalaffine \r\nBevölkerung vergessen, also überwiegend ältere Menschen, ist bedenklich.  \r\n\r\n\r\n3. Die Einholung der Zustimmung verursacht bei den Kreditinstituten hohe Kosten, die sich nachteilig auf \r\nden Kunden auswirken. \r\nNicht nur der Verwaltungsaufwand für die Einholung der Zustimmung verursacht die Kosten. Laufende \r\nKosten im Massengeschäft müssen von den Banken uniform und gleichmäßig per Preisanpassung kom-\r\npensiert werden können. Auch das Führen einer Vielzahl unterschiedlicher Verträge macht das Massen-\r\ngeschäft unwirtschaftlich. Es drohen deshalb Kündigungen von unwirtschaftlichen Altverträgen (siehe 4.). \r\nDiese Kostenlogik gilt für alle Branchen, die mit Widerspruchslösung agieren. Im Prinzip sind das alle \r\nVertragsverhältnisse, die auf Dauer angelegt sind. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf andere \r\nBranchen hätte daher dramatische volkswirtschaftliche Auswirkungen: \r\n\r\n \r\n\r\nKönnen Banken die allgemein steigenden Kosten nicht über eine AGB-Anpassung kompensieren, müs-\r\nsen sie das an anderer Stelle tun, beispielweise mit Einsparungen, die wiederum zulasten der Verbrau-\r\ncherinnen und Verbraucher gehen. Das von Verbraucherverbänden reklamierte „Filialsterben“ ist bereits \r\nErgebnis einer Politik, die den Kostendruck auf die Banken seit Jahren stark erhöht. In ihrem Bestreben, \r\nper Regulierung zahlreiche Bankdienstleistungen kostenlos zu machen, gefährden Verbraucherver-\r\nbände und Politik die Grundversorgung der Bevölkerung mit Bankdienstleistungen, die ihnen nach ei-\r\ngener Aussage so wichtig sind. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Faktisch hat der Urteilsspruch des BGH die Lage der Kunden gravierend verschlechtert. \r\nUm wirtschaftlich und rechtssicher arbeiten zu können, bleibt Banken nach wiederholtem Ausbleiben der \r\nZustimmung nur die Kündigung des Vertragsverhältnisses.  Medienberichte über tausendfache Kündi-\r\ngungen allein bei einzelnen Banken und Sparkassen zeigen dies deutlich. Die Verbraucherverbände \r\nhaben somit ihren „Klienten“ einen Bärendienst erwiesen. Sie suggerieren den Verbrauchern eine neue \r\nSelbstbestimmung, obwohl sich in Wirklichkeit nichts geändert hat. Tatsächlich zwingt das Urteil Kun-\r\nden nun zu einer Handlung und drängt viele unbedarfte Kunden in die Beendigung ihres Vertrags-\r\nverhältnisses, mit dem sie bis dahin vollumfänglich zufrieden waren. \r\n  \r\nIm Ergebnis haben Kunden keinen Mehrwert (1), erhöhten Aufwand (2), erhöhte Kosten (3) und im \r\nschlimmsten Fall mit Kündigungen (4) zu rechnen. \r\nIm Folgenden möchten wir deshalb auf einen Lösungsvorschlag hinweisen, der Verbraucherinteressen \r\nwahrt und gleichzeitig eine Widerspruchslösung wieder ermöglicht. \r\n \r\n\r\n\r\n3/3 \r\n\r\nLösungsvorschlag \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen des Ende 2023 beschlossenen Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat der Wirtschaftsaus-\r\nschuss des Bundesrates einen Antrag zur Einführung eines neuen Absatzes in § 675g (2a) BGB ge-\r\nstellt. Formulierung und Antragsbegründung entsprechen der Ansicht des GVB. Dem Antrag wurde \r\nleider nicht entsprochen. Eine Umsetzung im Bürokratieentlastungsgesetz wäre deshalb erstrebens-\r\nwert, wonach es nach aktuellem Stand leider ebenfalls nicht aussieht. Eine Integration in den allgemei-\r\nnen AGB-Teil des BGB (§§ 305ff BGB) wäre sinnvoll, um der Ausweitung der Rechtsprechung entge-\r\ngenzuwirken. \r\n\r\nAGB-Anpassungen verbraucherfreundlich und\r\nunbürokratisch umsetzen\r\n\r\nHintergrund\r\nBis zum Frühjahr 2021 konnten\r\nBanken ihre Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen (AGBs) im\r\nWege der Widerspruchslösung\r\nändern. Dabei wurde der Kunde\r\nüber die Anpassung informiert und\r\nkonnte innerhalb einer Frist von\r\nzwei Monaten widersprechen oder\r\nkostenfrei kündigen. Wenn kein\r\nWiderspruch erfolgte, trat die\r\nAnpassung nach zwei Monaten in\r\nKraft. Am 27.04.2021 (XI ZR\r\n26/20) entschied der\r\nBundesgerichtshof (BGH) jedoch,\r\ndass diese Widerspruchslösung\r\neiner AGB-Prüfung nach §§ 305 ff\r\nBGB nicht standhält. Demnach\r\nerfordert jede Vertragsänderung\r\ndie aktive Zustimmung des\r\nKunden. Da viele Kunden längere\r\nZeit nicht reagieren, befinden sich\r\nviele Verträge in der „Schwebe“.\r\nDie Widerspruchslösung ist in\r\nvielen Branchen gängige Praxis\r\n(wie zum Beispiel Streaming- oder\r\nClouddienste, Fitnessstudios), da\r\ndas Mengengeschäft nur so\r\nwirtschaftlich geführt werden\r\nkann. Aus diesem Grund ist eine\r\nzu erwartende Ausweitung der\r\nRechtsprechung für den\r\nWirtschaftsstandort Deutschland\r\näußerst bedenklich.\r\n\r\nAusgangslage: Das Urteil hat die Situation der Verbraucher in der\r\nPraxis verschlechtert. Denn eine angeblich einseitige\r\nPreisgestaltungsmacht, wie es die Verbraucherverbände\r\nsuggerieren, gab es auch vor dem Urteil nicht. Das Urteil hat den\r\nKundinnen und Kunden lediglich eine Reaktionslast aufgebürdet.\r\nGerade bei Kunden, die nicht besonders digitalaffin sind, bedeutet\r\ndas viel Papier und hohe Kosten. Dabei möchten nahezu alle\r\nKunden bei ihrer Bank bleiben. Dies zeigen die hohen\r\nZustimmungsquoten von bis zu 98 Prozent bei unseren Volks- und\r\nRaiffeisenbanken. Die Kunden, die einer Änderung nicht zustimmen\r\nwollen, waren auch bei der früheren Widerspruchslösung in\r\nausreichender Weise berücksichtigt. Faktisch haben Kunden seit\r\ndem Urteil keinen Mehrwert, größeren Aufwand, erhöhte Kosten und\r\nmüssen bei ausbleibender Reaktion letztlich mit Kündigungen\r\nrechnen.\r\nProblem: Das Ende der Zustimmungsfiktion hat Banken wie\r\nVerbraucher einer Mehrbelastung ohne Nutzen ausgesetzt, die das\r\nbreite Privatkundengeschäft teuer und bürokratisch macht. Allein für\r\ndie bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken umfasst der\r\ngeschätzte Verwaltungsaufwand inzwischen einen zweistelligen\r\nMillionenbetrag. Eine Ausweitung des Urteils über den\r\nBankenbereich hinaus würde somit schwere konjunkturelle Schäden\r\nverursachen. Den Schaden haben aber am Ende vor allem die\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher durch ein eingeschränktes\r\nLeistungs- und Serviceangebot.\r\nLösung: Eine Neuregelung, welche die Widerspruchslösung explizit\r\nerlaubt, ist dringend gefordert. Leider hat es der Gesetzgeber bisher\r\nversäumt, eine verbraucherfreundliche Lösung gesetzlich zu\r\nimplementieren. Aus Sicht des GVB gibt es zwei Möglichkeiten, den\r\nnegativen Zustand zu beseitigen. Einerseits bietet sich die\r\nsogenannte „große Lösung“ im allgemeinen AGB-Teil des BGB an,\r\ndie für alle Unternehmen gelten würde. Andererseits kommt die\r\nAnpassung des § 675g BGB infrage, die einer branchenspezifischen\r\nRegelung entspräche."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006139","regulatoryProjectTitle":"Wiedereinführung der AGB-Widerspruchslösung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/7a/603784/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Hubig,\r\nder Rechtsstaat lebt von klaren, verständlichen und praktikablen Regeln. Seit der Bundesgerichtshof am 27. April 2021 (XI ZR 26/20) die Zustimmungsfiktionsklausel zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten für unzulässig erklärt hat, fehlt es jedoch an diesen eindeutigen und praxistauglichen Regeln. \r\nSeitdem ist für jede AGB-Änderung die aktive Zustimmung all jener Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich, mit denen Kreditinstitute in bankvertraglicher Beziehung stehen. Viele Millionen Geschäftsverbindungen sind betroffen. Da weder Sparkassen noch Volks- und Raiffeisenbanken als reine Onlinebanken agieren, betreuen sie weiterhin viele Kundinnen und Kunden, die nicht digital mit der Bank kommunizieren oder AGB-Änderungen per Mausklick zustimmen können oder möchten. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Informationen ausgedruckt und postalisch versendet werden müssen. Bleibt eine ausdrückliche Zustimmung aus, sind häufig weitere Schreiben erforderlich, die einen enormen Kosten-, Zeit- und Personalaufwand erfordern. \r\nAllein eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht bei einer durchschnittlich großen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank Kosten von rund 160.000 Euro. Angenommen jedes Institut der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken würde nur einmal seine AGB ändern, so entstünden folglich Kosten von circa 150 Millionen Euro. Zudem wird ein Teil der Kundschaft durch diese Briefe massiv verunsichert – erst recht, wenn es durch nicht erfolgte Zustimmung zur Kontokündigung kommt. Ungerechtfertigterweise werden die Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken dafür als Verursacher wahrgenommen.\r\nAus den genannten Gründen ist klar: Es braucht eine gesetzliche Neuregelung. Wir wünschen uns ein belastbares Gleichgewicht zwischen Verbraucherschutz und Vertragspraktikabilität. Die früher erfolgreich praktizierte, aber im AGB-Recht bislang nicht explizit zugelassene Zustimmungsfiktion bzw. Widerspruchslösung war systemisch klar, rechtlich einwandfrei und vor allem verbraucherfreundlich. Denn: Wer widersprechen will, konnte dies tun und erhielt ein Sonderkündigungsrecht. Wer nicht widersprach, hatte dennoch kein Informationsdefizit, sondern sah schlicht keinen Änderungsbedarf. Daher unser Appell: Lassen Sie uns zur bewährten Zustimmungsfiktion zurückkehren! Wir haben Ihnen hierzu einen konkreten Vorschlag beigelegt, der auf eine Ergänzung des § 675 g BGB abstellt. Ein funktionierender massengeschäftstauglicher AGB-Änderungsmechanismus ist für alle ein Gewinn – insbesondere auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher.\r\nHinzu kommt: Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag entscheidende Maßnahmen zur Entbürokratisierung beschlossen. Konkret sollen die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent reduziert werden. Eine zentrale Forderung des Genossenschaftsverbands Bayern, der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen Vertretern des Mittelstands vor der Bundestagswahl war die Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese ist auch im Koalitionsvertrag festgehalten worden, wofür wir sehr dankbar sind. Aus unserer Sicht sollte die Bundesregierung ihre starke Stimme in Europa nun nutzen, um die ESG-Vorgaben in der Bankenregulierung insgesamt zu verschlanken. Dafür könnte man die positiven Impulse des Omnibus-I-Pakets in Deutschland aufgreifen. Ein durchschnittliches Kreditinstitut muss Tausende von ESG-Datenpunkten erfassen, bewerten und aufbereiten. Ein enormer Aufwand für Banken, Sparkassen und Mittelständler. Die Wiederzulassung der Widerspruchslösung bei AGB-Änderungen könnte nach der bewährten Formel „One in, Two out“ zusammen mit der Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und einer deutlichen Reduzierung der ESG-Vorgaben in der Bankenregulierung verbunden werden – aus unserer Sicht eine geschickte Verknüpfung von Zielen und Umsetzungen der Regierungskoalition.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAGB-Anpassungen in Bankverträgen massengeschäftstauglich und kundengerecht gestalten\t\r\n\t\r\nDer Wirtschaftsstandort Deutschland ist traditionell geprägt durch ein hohes Maß an Rechts¬sicherheit. Diese resultiert aus einer intakten Rechtsprechung und einer praxisgerechten Rechtsordnung. Ein wichtiger Teil dieser Rechtsordnung ist das Recht der Allgemeinen Geschäfts¬bedingungen (AGB-Recht). Das AGB-Recht bezweckt einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Vertragsparteien. Allerdings hat das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit von AGB-Anpassungen per Zustimmungsfiktion das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut erheblich und nachhaltig beeinträchtigt.\r\nI. \tAntrag im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes: Gesetzesanpassung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nDer Sparkassenverband Bayern bittet den Gesetzgeber, die Rechtsunsicherheit und die gegenwärtig kundenunfreundliche Situation im Zusammenhang mit dem AGB-Änderungsmechanismus durch eine geeignete Gesetzesanpassung zeitnah zu beseitigen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz bietet sich hierbei als Anknüpfungspunkt an. Entsprechende Anliegen hat der DSGV auch bereits auf Bundesebene vorgetragen.\r\nII.\tRegelungsvorschlag: Anpassung des § 675g BGB\r\nWir schließen uns dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft und dem Rechtsgutachten von Herrn Professor Dr. Matthias Casper  an und plädieren dafür, in § 675g Abs. 3 BGB folgende Gesetzesregelung aufzunehmen:\r\nIn § 675g BGB ist folgender neuer Absatz 3 einzufügen: \r\n„1Eine Vereinbarung im Sinne des § 675g Abs. 2 S. 1 stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 dar, sofern sie den Anforderungen des § 308 Nr. 5 genügt und das Vertragsverhältnis durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich umgestaltet werden kann. ²Die erstmalige Einführung eines Entgelts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.“\r\nDieser Vorschlag enthält die vom BGH geforderten Einschränkungen des Anwendungsbereichs. Er berücksichtigt damit die Verbraucherschutzinteressen und ist geeignet, der Kreditwirtschaft in Deutschland eine gesetzliche Grundlage zu geben, um einen rechtssicheren und massengeschäftstauglichen AGB-Änderungsmechanismus zu gestalten.\r\nEine Gesetzesbegründung zu diesem Gesetzgebungsvorschlag tragen wir unten vor (siehe Gliederungspunkt III. 5.).\r\n\r\n\r\n\r\nIII. \tBegründung\r\n\r\n1. \tZusammenfassung zur Situation und zum Handlungsbedarf\r\nSituation vor dem 27. April 2021\r\n•\tAGB-Anpassungen per Zustimmungsfiktion (Information + Widerspruchsmöglichkeit) waren in der Kreditwirtschaft jahrzehntelang üblich und allgemein als rechtlich zulässig anerkannt. Dieses Modell war auch Vorbild für andere Branchen.\r\n•\tMit solchen Fiktionsklauseln konnten auf Dauer angelegte Bankverträge (z. B. Giroverträge) praxistauglich gepflegt und an aktuelle Verhältnisse angepasst werden.\r\n•\tKunden erhielten stets eine Widerspruchsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten.\r\n•\tEin solches Anpassungsverfahren machte befristete Kettenverträge bzw. repetierende Kündigungen entbehrlich.\r\nSituation seit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021\r\n•\tDas BGH-Urteil zur Unwirksamkeit des AGB-Änderungsmechanismus lässt weitgehend nur noch den Weg der ausdrücklichen Zustimmung zu. Kreditinstitute sind jedoch bei Dauerverträgen wiederkehrend veranlasst, ihre AGB den sich ändernden Marktfaktoren auch bezogen auf innovative und preisliche Aspekte anzupassen. Wenn sie dabei auf eine ausdrückliche Kundenzustimmung angewiesen sind und diese mangels Reaktion der Kunden ausbleibt, kann die Geschäftsbeziehung letztlich nicht auf einer belastbaren Grundlage fortgesetzt werden.\r\n\r\n•\tAuch aus Kundensicht ist die Situation schwierig:\r\nOhne AGB-Zustimmungsfiktion muss der Kunde handeln;\r\nmit AGB-Zustimmungsfiktion kann der Kunde handeln!\r\n•\tAndere Wirtschaftszweige arbeiten weiterhin mit AGB-Zustimmungsfiktionen.\r\nSituation erfordert Handeln des Gesetzgebers\r\n•\tWir fordern eine Verbesserung der Gesetzeslage zugunsten einer rechtssicheren und massengeschäftstauglichen AGB-Anpassung für auf Dauer angelegte Bankverträge\r\n(z. B. Giroverträge).\r\n•\tDie Lösung sollte für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen gelten.\r\n•\tBereits die vorgeschlagene „kleine Lösung“ (Ergänzung von § 675g BGB) würde der aktuellen Misere bei bankrechtlichen Dauerschuldverhältnissen zeitnah Abhilfe leisten und auch dem Verbraucherschutz Rechnung tragen.\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n2.\tSituation vor dem 27. April 2021 - AGB-Anpassungen per Zustimmungsfiktion\r\nBankverträge in Form von Dauerschuldverhältnissen – wie z. B. das Girokontoverträge – sind unbefristet und laufen dementsprechend über viele Jahre (regelmäßig Jahrzehnte). Ändern sich rechtliche und/oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, ist eine Anpassung der einschlägigen AGB- und Entgeltklauseln in vielen Fällen unausweichlich.\r\nÜber 70 Jahre gab es in den AGB-Banken und AGB-Sparkassen für die Anpassung von AGB- und Entgeltklauseln einen vom Gesetzgeber akzeptierten, später sogar ausdrücklich normierten und stets mit den Kunden ausdrücklich vereinbarten Vertragsanpassungsmechanismus. Dieser hat im Jahr 2007 mit der EU-Zahlungsdienste¬richtlinie  auch europa-rechtliche Unterstützung und sodann mit § 675g BGB (Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags) Eingang ins Gesetz gefunden. Damit konnte das Kreditinstitut seinem Kunden Änderungen von AGB und Entgelten mit dem – für das Kreditinstitut verpflichtenden – Hinweis anbieten, dass die Anpassung als vereinbart gilt, wenn der Kunde dem Änderungsangebot nicht binnen zwei Monaten widerspricht (sog. Zustimmungsfiktion). Vorteil für den Kunden war, dass er nur dann aktiv werden musste, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden gewesen ist. Er konnte sofort widersprechen oder den betroffenen Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.\r\n3.\tSituation seit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 - AGB-Anpassungsverfahren nicht mehr verbraucherfreundlich\r\nObwohl der bisherige AGB-Anpassungsmechanismus exakt dem gesetzlichen Leitbild des § 675g Abs. 2 BGB entsprach, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) diesen mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) für unwirksam, da er missbräuchlich eingesetzt werden könne, etwa um bestehende Verträge umfassend zu verändern. Wenn aber das BGH-Urteil mit dieser eher theoretischen Überlegung den AGB-Änderungsmechanismus für unwirksam erklärt, dann werden auch per Zustimmungsfiktion erfolgte AGB-Anpassungen der letzten Jahre erfasst, welche bei objektiver Betrachtung gar keinen Missbrauchsfall darstellen.\r\nDie vom BGH verursachte enorme Rechtsunsicherheit hatte unter anderem zur Folge, dass Kreditinstitute in über 100 Millionen laufenden Bankvertragsbeziehungen ausdrückliche Zustimmungen ihrer Kunden einholen mussten, um die durch das BGH-Urteil entstandenen Vertragslücken zu schließen. Diese (teilweise noch nicht abgeschlossenen) Verfahren sind nicht nur in diesem Fall aufwändig und teuer, sondern werden auch in der Zukunft wiederkehrend immens viele Ressourcen der Kreditinstitute und ihrer Kunden binden.\r\nVerbraucherschutz ist auch aus unserer Sicht ein wichtiges Ziel. Allerdings ist die aktuelle Situation entgegen der anfänglichen Deutung gerade kein Beispiel für vernünftigen Verbraucherschutz:\r\n•\tDenn in der Zeit vor dem BGH-Urteil hatte der Kunde die Handlungshoheit ohne Nachteile: bei einer AGB-Änderung konnte er dieser widersprechen oder sogar – und das jederzeit – den ganzen Vertrag kündigen.\r\n•\tSeit dem BGH-Urteil liegt die Reaktionslast bei den Kund:innen: wenn sie auf ein Änderungsangebot des Kreditinstituts – aus irgendeinem Grund – nicht reagieren und das Institut deshalb kündigen muss, sind sie gezwungen zu handeln. Dadurch gewinnen Verbraucher:innen aber letztlich nichts, da sie sich im Kündigungsfall ein anderes Kreditinstitut suchen müssen; sie müssen dann bei Vertragsabschluss auch die dort geltenden AGB und Preis- und Leistungsverzeichnisse akzeptieren (sie bekommen Steine statt Brot).\r\n•\tZudem müssen Kund:innen, die das Kündigungsschreiben nicht aufmerksam lesen, mit weiteren erheblichen Nachteilen rechnen: Zahlungs- und Girokarten funktionieren nicht mehr, Daueraufträge (Lohn- und Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen usw.) werden nicht mehr ausgeführt, Überweisungsaufträge werden nicht mehr angenommen. \r\n•\tEine sachgerechte Gesetzesregelung würde derartige Problemsituationen vermeiden, den Aufwand für Kund:innen und Unternehmen nicht unnötig vergrößern und verteuern und positive Signale bezogen auf den Rechts- und Finanzstandort Deutschland senden.\r\n\r\nWeitere nachteilige Auswirkungen des BGH-Urteils für die Vertragsparteien:\r\n•\tKreditinstitute mussten für die Umsetzung des BGH-Urteils tausende von Tonnen Papier bedrucken und teure, komplizierte Prozesse aufsetzen ohne tatsächlichen Mehrwert für die Bank-Kunde-Beziehung.\r\n•\tKreditinstitute müssen auch zukünftig erhebliche wirtschaftliche und personelle Kapazitäten für die Einholung der Kundenzustimmung und deren Dokumentation bereitstellen. Während vor der BGH-Entscheidung nur die äußerst geringe Zahl von Widersprüchen zu dokumentieren war (Beispiel = 500 Datensätze bei einem Institut mit 100.000 Kunden), hat sich das Verhältnis des Aufwands vervielfacht, denn jeder einzelne ausdrückliche Zustimmungsprozess ist vom Kreditinstitut zu dokumentieren (Beispiel = 100.000 Datensätze bei einem Institut mit 100.000 Kunden).\r\n\r\nDie beschriebenen Konsequenzen zeigen, dass ein Modell der ausdrücklichen Zustimmung zu Vertragsänderungen nicht massengeschäftstauglich und – ähnlich wie die im Internet ständig erforderliche Zustimmung zur „Cookie“-Verwendung – für die Kund:innen eher eine überflüssige Zumutung als eine Verbesserung ist.\r\n4.\tSituation erfordert Handeln des Gesetzgebers \r\nDie Erfahrungen der Kreditwirtschaft – aber auch anderer Branchen – zeigen: Das Modell der AGB-Zustimmungsfiktion hat aus Kundensicht deutliche Vorteile. Auch der BGH hat die Möglichkeit einer AGB-Zustimmungsfiktion nicht vollständig ausgeschlossen, ohne jedoch konkrete Vorgaben zu formulieren. Daher ist nunmehr der Gesetzgeber gefordert. \r\nDass es einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem AGB-Änderungsmechanismus gibt, wurde am 29. März 2023 in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eindrucksvoll bestätigt.\r\n\r\nIn einem wissenschaftlichen Appell fordern 30 Professorinnen und Professoren den Gesetzgeber auf, im Gesetz einen interessengerechten AGB-Änderungsmechanismus zu regeln. Dieser Appell erschien am 1. April 2023 in der juristischen Zeitschrift ZIP 2023, Heft 13, Seite 684.\r\nDie europarechtlichen Regeln sowohl der EU-Zahlungsdiensterichtlinie  als auch der EU-Klauselrichtlinie  stehen einer nationalen Gesetzesanpassung nicht entgegen. Denn der deutsche Gesetzgeber kann unter Beachtung des EU-Rechts selbst beschreiben, in welchen Fällen der Weg der Zustimmungsfiktion statthaft ist und in welchen Fällen die ausdrückliche Vereinbarung notwendig ist. Der Gesetzgeber ist hierbei auch in der Verantwortung, eine praxisgerechte Lösung für Vertragsanpassungen in Bankdauerschuldverhältnissen zu finden, um den Aufwand für Kunden und Unternehmen nicht unnötig zu vergrößern sowie den Rechts- und Finanzstandort Deutschland zu stärken.\r\nInteressengerecht ist eine Regelung, die klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des Kunden auch zu Änderungen von bereits vereinbarten Entgelten als erteilt gilt, wenn der Kunde auf das eindeutige Änderungsangebot zwei Monate nicht reagiert. Das ist Gegenstand des oben genannten Gesetzgebungsvorschlags. Nachfolgend wird noch eine mögliche Gesetzesbegründung vorgeschlagen.\r\n5. \tGesetzesbegründung zur Anpassung des § 675g Abs. 3 BGB nach Herrn Prof. Dr. Casper\r\nHerr Prof. Dr. Casper schlägt in dem Rechtsgutachten  folgende Gesetzesbegründung vor, die wir uns zu eigen machen, weil die Begründung interessengerecht und zielführend ist.\r\n„Mit dem neuen Abs. 3 Satz 1 soll in dessen erstem Halbs. klargestellt werden, dass Zustimmungsfiktionsklauseln, die den Vorgaben in § 308 Nr. 5 sowie § 675g Abs. 1 und Abs. 2 BGB genügen, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen sind. Dies rechtfertigt sich aus dem in dieser Vorschrift und in § 675g Abs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Leitbild, das vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 27.4.2021 (Az. XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 = WM 2021, 1128) für alle Änderungen eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sowie für sonstige Änderungen von AGB (Sonderbedingungen) und Entgelten in anderen Dauerschuldverhältnissen zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden gelten soll. Kreditinstitute haben ein berechtigtes Interesse daran, über die Zeit erforderlich werdende Anpassungen der AGB mittels einer Zustimmungsfiktion vornehmen zu können, da das Zustimmungsmodell im Massengeschäft mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Den Interessen der Bankkunden wird durch die vorherige Information, durch das Widerspruchsrecht sowie die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinreichend Rechnung getragen. Der Festschreibung eines derartigen gesetzlichen Leitbildes für alle Änderungen eines Zahlungsdienste-\r\nrahmenvertrages sowie für sonstige Änderungen von AGB und Entgelten in anderen Dauerschuldverhältnissen zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden stehen weder die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen noch die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Dieser betont seit der Entscheidung in der Rechtssache Freiburger Kommunalbauten (EuGH, Urteil vom 1.4.2004 – C-237/02) in ständiger Rechtsprechung, dass der EuGH zur Auslegung der Begriffe „Treu und Glauben“ sowie „unangemessene Benachteiligung“ nur grobe Leitlinien vorgibt, die Beurteilung der Frage, ob eine Klausel unangemessen ist, im Übrigen aber durch nationale Gerichte anhand der Vorgaben des nationalen Rechts und dessen gesetzlichen Leitbildern zu erfolgen hat. Diese gesetzlichen Leitbilder kann der Gesetzgeber ausgestalten, solange die RL 93/13/EWG keine abweichenden Vorgaben enthält. Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Anhangs dieser RL betont aber gerade, dass Zustimmungsfiktionsklauseln zulässig sind, die den Vorgaben genügen, wie sie auch in § 308 Nr. 5 Satz 1 BGB statuiert sind. In der Rechtssache DenizBank (EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-287/19) hat der EuGH zudem betont, dass Art. 54 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zwar den Rückgriff auf die RL 93/13/EWG nicht sperrt und zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Angemessenheit von Zustimmungsfiktionen nach dem nationalen Recht bestimmt.\r\nMit dem zweiten Halbs. des neuen Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nicht so weit formuliert sein darf, dass aufgrund der AGB-Änderung die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag grundlegend umgestaltet werden können (vgl. bereits EuGH v. 11.11.2020 – C-287/19, Rdn. 47 – DenizBank). Insbesondere darf sich durch die AGB-Änderung nicht die Rechtsnatur des Vertrages ändern, etwa aus einem verzinsten Sparvertrag ein für den Kunden entgeltlicher Verwahrvertrag werden. Mit dieser Einschränkung wird auch der Kritik der Rechtsprechung an den bisherigen Zustimmungsfiktionsklauseln der Kreditwirtschaft Rechnung getragen (BGHZ 229, 344 = WM 2021, 1128 [Rdn. 27]). Diese Einschränkungen werden also in den Text zukünftiger Zustimmungsfiktionsklauseln aufzunehmen sein. Mit Abs. 3 Satz 2 wird zudem klargestellt, dass derartige Zustimmungsfiktionsklauseln auch nicht dazu geeignet sind, neue Entgelte für Leistungen einzuführen, die bisher unentgeltlich angeboten werden, da dies ebenfalls eine wesentliche Umgestaltung des Vertrages darstellt. Wird ein Girovertrag beispielsweise bis dato unentgeltlich angeboten, bedürfte die erstmalige Einführung eines Kontoführungsentgelts einer Zustimmung des Kunden (auch dies entspringt den vom XI. Zivilsenat geforderten Einschränkungen an eine wirksame Zustimmungsfiktionsklausel, vgl. BGHZ 229, 344 = WM 2021, 1128 [Rdn. 27, 38]). Demgegenüber kann ein schon bestehendes Entgelt unter Nutzung der Zustimmungsfiktion nach oben oder nach unten angepasst werden.“\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014957","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Referenzwert-Dokuments","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/b7/496917/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180007.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nach der globalen Finanzkrise vor gut 15 Jahren wurde die Gesetzgebung im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes intensiv ausgeweitet. Kunden sollten besser informiert und damit die Gefahr von Fehlentscheidungen im Finanzbereich auf ein Minimum reduziert werden. Gut ein halbes Jahrzehnt nach Inkrafttreten der Gesetze (MIFID II, MIFIR und deren nationale Umsetzungen) zeigt sich jedoch, dass der Gesetzgeber an manchen Stellen übers Ziel hinausgeschossen ist: Statt auf die Mündigkeit der Verbraucher zu vertrauen, verursachen die Regeln bei den Kunden Verunsicherung, Bürokratie und Rückzug. In der Wertpapierberatung werden Bankkunden von einer regelrechten Informationsflut überrollt. Sie erhalten eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblättern, deren Angaben und Formulierungen als schwer verständlich, teilweise sogar aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden als widersprüchlich empfunden werden. Zudem treten unnötige Wiederholungen auf. Die jährliche Bereitstellung der Einlagensicherungs-Information sowie die Pflicht zu jährlichen Neubeantragungen, wie etwa bei der Wohnungsbauprämie, führen zu Arbeitsvorgängen ohne zusätzlichen Nutzen für die Kunden. Auch eine unter Umständen doppelte Aushändigung der \r\nKosteninformation oder die verpflichtende Zustellung von Unterlagen auf analogem und digitalem Weg schaffen für die Bankkunden keinen informativen Mehrwert. Die umfangreichen Auflagen belasten \r\ndas Verhältnis der Bankberater zu ihren Kunden. Beratungs- und Serviceprozesse werden durch erzwungene Schriftformerfordernisse, wie zum Beispiel bei Verbraucherkrediten, Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder Vorab-Informationen, die von den Kunden in der Praxis nicht genutzt werden, unnötig verlangsamt und verkompliziert. Einige Kunden geraten sogar unbegründet unter Geldwäscheverdacht, da Banken wegen der weitgefassten Meldepflicht große Mengen an Meldungen abgeben und entsprechende Transaktionen einfrieren müssen. \r\nIm Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes ist eine kritische Evaluation notwendig. An zahlreichen Stellen würde der Abbau von Redundanzen, eine Harmonisierung und Straffung der Informationspflichten sowie die Einführung von Wahlrechten für die Kunden zu deutlich geringerer bürokratischer Belastung bei gleichzeitig besserer Beratungs- und Servicequalität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014958","regulatoryProjectTitle":"ESIS-Merkblatt vereinfachen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/c3/496919/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180001.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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An zahlreichen Stellen würde der Abbau von Redundanzen, eine Harmonisierung und Straffung der Informationspflichten sowie die Einführung von Wahlrechten für die Kunden zu deutlich geringerer bürokratischer Belastung bei gleichzeitig besserer Beratungs- und Servicequalität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014959","regulatoryProjectTitle":"Verzichtsmöglichkeit auf Kosteninformationen in der Wertpapierberatung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/be/496921/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170027.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Sie erhalten eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblättern, deren Angaben und Formulierungen als schwer verständlich, teilweise sogar aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden als widersprüchlich empfunden werden. Zudem treten unnötige Wiederholungen auf. Die jährliche Bereitstellung der Einlagensicherungs-Information sowie die Pflicht zu jährlichen Neubeantragungen, wie etwa bei der Wohnungsbauprämie, führen zu Arbeitsvorgängen ohne zusätzlichen Nutzen für die Kunden. Auch eine unter Umständen doppelte Aushändigung der \r\nKosteninformation oder die verpflichtende Zustellung von Unterlagen auf analogem und digitalem Weg schaffen für die Bankkunden keinen informativen Mehrwert. Die umfangreichen Auflagen belasten \r\ndas Verhältnis der Bankberater zu ihren Kunden. Beratungs- und Serviceprozesse werden durch erzwungene Schriftformerfordernisse, wie zum Beispiel bei Verbraucherkrediten, Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder Vorab-Informationen, die von den Kunden in der Praxis nicht genutzt werden, unnötig verlangsamt und verkompliziert. Einige Kunden geraten \r\nsogar unbegründet unter Geldwäscheverdacht, da Banken wegen der weitgefassten Meldepflicht große Mengen an Meldungen abgeben und entsprechende Transaktionen einfrieren müssen. Im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes ist eine kritische Evaluation notwendig. 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Sie erhalten eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblättern, deren Angaben und Formulierungen als schwer verständlich, teilweise sogar aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden als widersprüchlich empfunden werden. Zudem treten unnötige Wiederholungen auf. Die jährliche Bereitstellung der Einlagensicherungs-Information sowie die Pflicht zu jährlichen Neubeantragungen, wie etwa bei der Wohnungsbauprämie, führen zu Arbeitsvorgängen ohne zusätzlichen Nutzen für die Kunden. Auch eine unter Umständen doppelte Aushändigung der \r\nKosteninformation oder die verpflichtende Zustellung von Unterlagen auf analogem und digitalem Weg schaffen für die Bankkunden keinen informativen Mehrwert. Die umfangreichen Auflagen belasten \r\ndas Verhältnis der Bankberater zu ihren Kunden. Beratungs- und Serviceprozesse werden durch erzwungene Schriftformerfordernisse, wie zum Beispiel bei Verbraucherkrediten, Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder Vorab-Informationen, die von den Kunden in der Praxis nicht genutzt werden, unnötig verlangsamt und verkompliziert. Einige Kunden geraten \r\nsogar unbegründet unter Geldwäscheverdacht, da Banken wegen der weitgefassten Meldepflicht große Mengen an Meldungen abgeben und entsprechende Transaktionen einfrieren müssen. Im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes ist eine kritische Evaluation notwendig. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nach der globalen Finanzkrise vor gut 15 Jahren wurde die Gesetzgebung im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes intensiv ausgeweitet. Kunden sollten besser informiert und damit die Gefahr von Fehlentscheidungen im Finanzbereich auf ein Minimum reduziert werden. Gut ein halbes Jahrzehnt nach Inkrafttreten der Gesetze (MIFID II, MIFIR und deren nationale Umsetzungen) zeigt sich jedoch, dass der Gesetzgeber an manchen Stellen übers Ziel hinausgeschossen ist: Statt auf die Mündigkeit der Verbraucher zu vertrauen, verursachen die Regeln bei den Kunden Verunsicherung, Bürokratie und Rückzug. In der Wertpapierberatung werden Bankkunden von einer regelrechten Informationsflut überrollt. Sie erhalten eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblättern, deren Angaben und Formulierungen als schwer verständlich, teilweise sogar aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden als widersprüchlich empfunden werden. Zudem treten unnötige Wiederholungen auf. Die jährliche Bereitstellung der Einlagensicherungs-Information sowie \r\ndie Pflicht zu jährlichen Neubeantragungen, wie etwa bei der Wohnungsbauprämie, führen zu Arbeitsvorgängen ohne zusätzlichen Nutzen für die Kunden. Auch eine unter Umständen doppelte Aushändigung der Kosteninformation oder die verpflichtende Zustellung von Unterlagen auf analogem und digitalem Weg schaffen für die Bankkunden keinen informativen Mehrwert. Die umfangreichen Auflagen belasten das Verhältnis der Bankberater zu ihren Kunden. Beratungs- und Serviceprozesse \r\nwerden durch erzwungene Schriftformerfordernisse, wie zum Beispiel bei Verbraucherkrediten, Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder Vorab-Informationen, die von den Kunden in der Praxis nicht genutzt werden, unnötig verlangsamt und verkompliziert. Einige Kunden geraten \r\nsogar unbegründet unter Geldwäscheverdacht, da Banken wegen der weitgefassten Meldepflicht große Mengen an Meldungen abgeben und entsprechende Transaktionen einfrieren müssen. \r\nIm Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes ist eine kritische Evaluation notwendig. 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Sie erhalten eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Informationsblättern, deren Angaben und Formulierungen als schwer verständlich, teilweise sogar aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden als widersprüchlich empfunden werden. Zudem treten unnötige Wiederholungen auf. Die jährliche Bereitstellung der Einlagensicherungs-Information sowie die Pflicht zu jährlichen Neubeantragungen, wie etwa bei der Wohnungsbauprämie, führen zu Arbeitsvorgängen ohne zusätzlichen Nutzen für die Kunden. Auch eine unter Umständen doppelte Aushändigung der \r\nKosteninformation oder die verpflichtende Zustellung von Unterlagen auf analogem und digitalem Weg schaffen für die Bankkunden keinen informativen Mehrwert. Die umfangreichen Auflagen belasten \r\ndas Verhältnis der Bankberater zu ihren Kunden. Beratungs- und Serviceprozesse werden durch erzwungene Schriftformerfordernisse, wie zum Beispiel bei Verbraucherkrediten, Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder Vorab-Informationen, die von den Kunden in der Praxis nicht genutzt werden, unnötig verlangsamt und verkompliziert. Einige Kunden geraten \r\nsogar unbegründet unter Geldwäscheverdacht, da Banken wegen der weitgefassten Meldepflicht große Mengen an Meldungen abgeben und entsprechende Transaktionen einfrieren müssen. Im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes ist eine kritische Evaluation notwendig. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In Deutschland müssen unter anderem Kreditinstitute verdächtige Transaktionen unverzüglich melden (§ 43 GwG). Tun sie dies nicht, drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Zuständige Behörde ist die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit). Im Jahr 2022 gingen bei der FIU insgesamt fast 340.000 Verdachtsmeldungen ein. Die Geldwäsche-Meldepflicht ist im deutschen Recht sehr weit gefasst und lastet überwiegend auf den Banken. Während in Deutschland im Jahr 2022 eine Verdachtsmeldung auf 250 Einwohner kam, war es in Österreich nur eine Verdachtsmeldung auf \r\nknapp 1.500 Einwohner. Dabei muss ein unverhältnismäßig hoher Anteil der Meldungen von den Banken abgegeben werden. 70 Prozent der Meldungen stammen dabei von Kreditinstituten, lediglich 3 Prozent aus dem Nichtfinanzsektor. Dabei verlaufen – auch aufgrund überlasteter Behörden – die allermeisten Meldungen im Sande. Nur 15 Prozent der Meldungen wurden bis Ende 2022 an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 0,3 Prozent der Fälle folgte ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Grund dafür ist auch die Überlastung der FIU. Die Vielzahl der erzwungenen Meldungen der Banken – meistens Bagatellfälle – kann von deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur zu einem Bruchteil gesichtet werden. Es ist von gravierenden Aufsichtslücken im Nichtfinanzsektor auszugehen. Obwohl die Anzahl der Verpflichteten im Nichtfinanz-\r\nsektor um ein Vielfaches höher ist als im Finanzsektor, standen hier nur 62 Prozent der Mitarbeiterkapazitäten zur Verfügung. Die geringe Anzahl der Verdachtsmeldungen sowie deren laxe Beaufsichtigung lassen befürchten, dass im Nichtfinanzsektor nach wie vor zahlreiche Einfallstore für Geldwäsche bestehen. Um Banken und Aufsicht von Bürokratie zu entlasten, ist die Meldepflicht der Banken gegenüber der FIU auf gravierende Geldwäsche-Vortaten zu beschränken. Man sollte zu der bis 2021 gültigen Rechtslage insoweit zurückkehren, als dass nicht jeder Anfangsverdacht irgendeiner Straftat eine Meldepflicht auslöst, sondern nur Fälle, in denen ein begrenzter Katalog wesentlicher \r\nStraftaten betroffen ist. Dadurch ließe sich nach unserer Einschätzung mindestens ein Drittel des derzeitigen Meldeaufkommens vermeiden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention hätte. Zudem sollte die Beaufsichtigung des Nichtfinanzsektors verbessert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014964","regulatoryProjectTitle":"Inflationsbedingte Anpassung monetärer Schwellenwerte im Bankaufsichtsrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/de/496931/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170023.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zahlreiche neue Gesetze auf europäischer und deutscher Ebene haben dazu beigetragen, den Finanzsektor krisenresistenter zu machen. Gleichzeitig schufen sie aber auch Bürokratie, die gerade kleinere Banken übermäßig belastet. Viele kleinere Banken fusionieren – nicht aufgrund von Wettbewerbsaspekten, sondern weil die Flut an neuen regulatorischen Vorgaben personell nicht \r\nmehr abgearbeitet werden kann. Bankenregulierung ist notwendig für ein stabiles Finanzsystem, allerdings müssen der Aufwand für das beaufsichtigte Kreditinstitut und der Nutzen für die Finanzstabilität übereinstimmen. Das bedeutet auch, dass kleineren Banken mit einem wenig komplexen Geschäftsmodell nicht dieselben Regeln auferlegt werden dürfen wie international tätigen Großbanken. Dabei muss auch der gerade in den vergangenen Jahren höheren Inflation Rechnung getragen werden. Nicht wenige Institute rutschen in eine andere gesetzlich verankerte Größenklasse und werden intensiver reguliert, ohne dass sich ihr Geschäftsmodell geändert hätte. Auch über ein separates Kleinbankenregime, das nur die für kleinere Banken wirklich notwendigen Regeln beinhaltet, ist nachzudenken. Eine Vermeidung von Redundanzen im Melde- und Anzeigewesen trägt ebenfalls \r\ndazu bei, die administrative Belastung der Banken zu reduzieren, ohne dabei die Risiken für das Finanzsystem zu erhöhen. So sollte beispielsweise das deutsche Millionenkreditmeldewesen abgeschafft werden, da es eine Doppelung zum europäischen Kreditregister AnaCredit darstellt. Doppelmeldungen im Handels- und Transparenzregister könnten durch deren elektronische Vernetzung vermieden werden. Auch eine einheitliche digitale Lösung im Anzeigewesen würde den Bürokratieaufwand der Banken verringern. Insbesondere muss der Gesetzgeber darauf achten, dass deutsche Gesetze im Einklang mit europäischen Gesetzen stehen. Beispielsweise verursachen das \r\nInformationsregister der europäischen Cybersicherheits-Verordnung DORA und das Auslagerungsregister des deutschen Kreditwesengesetzes Doppelbürokratie. Für eine \r\nreibungslose Verzahnung europäischer und deutscher Gesetze ist „Goldplating“, also die Verschärfung europäischer Gesetze auf nationaler Ebene, unbedingt zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014966","regulatoryProjectTitle":"Meldungen an Handelsregister mit Transparenzregister verbinden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/f1/496935/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170021.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zahlreiche neue Gesetze auf europäischer und deutscher Ebene haben dazu beigetragen, den Finanzsektor krisenresistenter zu machen. Gleichzeitig schufen sie aber auch Bürokratie, die gerade kleinere Banken übermäßig belastet. Viele kleinere Banken fusionieren – nicht aufgrund von Wettbewerbsaspekten, sondern weil die Flut an neuen regulatorischen Vorgaben personell nicht \r\nmehr abgearbeitet werden kann. Bankenregulierung ist notwendig für ein stabiles Finanzsystem, allerdings müssen der Aufwand für das beaufsichtigte Kreditinstitut und der Nutzen für die Finanzstabilität übereinstimmen. Das bedeutet auch, dass kleineren Banken mit einem wenig komplexen Geschäftsmodell nicht dieselben Regeln auferlegt werden dürfen wie international tätigen Großbanken. Dabei muss auch der gerade in den vergangenen Jahren höheren Inflation Rechnung getragen werden. Nicht wenige Institute rutschen in eine andere gesetzlich verankerte Größenklasse und werden intensiver reguliert, ohne dass sich ihr Geschäftsmodell geändert hätte. Auch über ein separates Kleinbankenregime, das nur die für kleinere Banken wirklich notwendigen Regeln beinhaltet, ist nachzudenken. Eine Vermeidung von Redundanzen im Melde- und Anzeigewesen trägt ebenfalls \r\ndazu bei, die administrative Belastung der Banken zu reduzieren, ohne dabei die Risiken für das Finanzsystem zu erhöhen. So sollte beispielsweise das deutsche Millionenkreditmeldewesen abgeschafft werden, da es eine Doppelung zum europäischen Kreditregister AnaCredit darstellt. Doppelmeldungen im Handels- und Transparenzregister könnten durch deren elektronische Vernetzung vermieden werden. Auch eine einheitliche digitale Lösung im Anzeigewesen würde den Bürokratieaufwand der Banken verringern. Insbesondere muss der Gesetzgeber darauf achten, dass deutsche Gesetze im Einklang mit europäischen Gesetzen stehen. Beispielsweise verursachen das \r\nInformationsregister der europäischen Cybersicherheits-Verordnung DORA und das Auslagerungsregister des deutschen Kreditwesengesetzes Doppelbürokratie. Für eine \r\nreibungslose Verzahnung europäischer und deutscher Gesetze ist „Goldplating“, also die Verschärfung europäischer Gesetze auf nationaler Ebene, unbedingt zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014967","regulatoryProjectTitle":"DORA-Vorgaben auf Sinnhaftigkeit und Risiko-Adäquanz prüfen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/e3/496937/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170020.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zahlreiche neue Gesetze auf europäischer und deutscher Ebene haben dazu beigetragen, den Finanzsektor krisenresistenter zu machen. Gleichzeitig schufen sie aber auch Bürokratie, die gerade kleinere Banken übermäßig belastet. Viele kleinere Banken fusionieren – nicht aufgrund von Wettbewerbsaspekten, sondern weil die Flut an neuen regulatorischen Vorgaben personell nicht \r\nmehr abgearbeitet werden kann. Bankenregulierung ist notwendig für ein stabiles Finanzsystem, allerdings müssen der Aufwand für das beaufsichtigte Kreditinstitut und der Nutzen für die Finanzstabilität übereinstimmen. Das bedeutet auch, dass kleineren Banken mit einem wenig komplexen Geschäftsmodell nicht dieselben Regeln auferlegt werden dürfen wie international tätigen Großbanken. Dabei muss auch der gerade in den vergangenen Jahren höheren Inflation Rechnung getragen werden. Nicht wenige Institute rutschen in eine andere gesetzlich verankerte Größenklasse und werden intensiver reguliert, ohne dass sich ihr Geschäftsmodell geändert hätte. Auch über ein separates Kleinbankenregime, das nur die für kleinere Banken wirklich notwendigen Regeln beinhaltet, ist nachzudenken. Eine Vermeidung von Redundanzen im Melde- und Anzeigewesen trägt ebenfalls \r\ndazu bei, die administrative Belastung der Banken zu reduzieren, ohne dabei die Risiken für das Finanzsystem zu erhöhen. So sollte beispielsweise das deutsche Millionenkreditmeldewesen abgeschafft werden, da es eine Doppelung zum europäischen Kreditregister AnaCredit darstellt. Doppelmeldungen im Handels- und Transparenzregister könnten durch deren elektronische Vernetzung vermieden werden. Auch eine einheitliche digitale Lösung im Anzeigewesen würde den Bürokratieaufwand der Banken verringern. Insbesondere muss der Gesetzgeber darauf achten, dass deutsche Gesetze im Einklang mit europäischen Gesetzen stehen. Beispielsweise verursachen das \r\nInformationsregister der europäischen Cybersicherheits-Verordnung DORA und das Auslagerungsregister des deutschen Kreditwesengesetzes Doppelbürokratie. Für eine \r\nreibungslose Verzahnung europäischer und deutscher Gesetze ist „Goldplating“, also die Verschärfung europäischer Gesetze auf nationaler Ebene, unbedingt zu vermeiden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014967","regulatoryProjectTitle":"DORA-Vorgaben auf Sinnhaftigkeit und Risiko-Adäquanz prüfen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/c2/619577/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260008.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DORA (Digital Operational Resilience Act) \r\n\r\nErfahrungen aus der bankwirtschaftlichen Praxis\r\n\r\n1\tAllgemeine Anmerkungen\r\nMit DORA (Digital Operational Resilience Act) wurde innerhalb der EU erstmals eine einheitliche Regulierung über den gesamten Finanzsektor hinweg zum Thema Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationelle Resilienz geschaffen. Die Verordnung trat im Januar 2023 in Kraft und war bis Januar 2025 von den betroffenen Unternehmen umzusetzen. Zusätzlich wurden seitdem zahlreiche Level 2-Rechtsakte (RTS/ITS) erlassen, welche den Level 1-Text konkretisieren.\r\n\r\nHinsichtlich der immer stärkeren Abhängigkeit des Finanzsektors von digitalen Systemen sowie deren zunehmender Vernetzung ist es sinnvoll, Themen wie Cybersicherheit und IKT-Risiken in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der kleinteiligen Ausgestaltung des Regelwerks ist der Gesetzgeber jedoch an einigen Stellen über das Ziel hinausgeschossen: \r\n•\tBeispielsweise führt der entsprechende delegierte Rechtsakt dazu, dass zu viele Vorfälle dokumentiert und bewertet werden müssen. Zudem sind auch kleine Banken theoretisch dazu verpflichtet, beim Auftreten von IKT-Vorfällen ununterbrochen meldebereit zu sein.\r\n•\tDie Dokumentations- und Meldevorgaben für das IKT-Risikomanagement sind zu kleinteilig und führen zu großem bürokratischem Aufwand bei den Banken.\r\n\r\nInsbesondere das Management des IKT-Drittparteienrisikos verursacht enormen administrativen Aufwand. Sowohl der Inhalt und die Regelungstiefe als auch die Sinnhaftigkeit des Umfangs des Informationsregisters sind zu hinterfragen. So sind die verpflichtenden Angaben zu den ausgelagerten IKT-Dienstleistungen deutlich zu umfangreich. Vor allem die Bestimmungen zur Überwachung der Unterauftragsvergabe gehen dabei über die eigentliche Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit DORA hinaus. Zudem sind die Anforderungen an die Verträge mit IKT-Drittdienstleistern so hoch, dass auch die Anforderungen an wesentliche Auslagerungen gemäß MaRisk von den Banken nicht vollumfänglich übernommen werden konnten. \r\n\r\nBesonders Doppelarbeiten bezüglich des Managements des IKT-Drittparteienrisikos und des Auslagerungsrechts (z.B. Informationsregister und Auslagerungsregister, Pflicht zur Erstellung von Risikoanalysen und Anzeigepflichten in beiden Regimen, unabgestimmte Mindestvertragsinhalte) müssen zeitnah aufgelöst werden.\r\n\r\nZusätzlicher Druck auf die Banken entsteht durch die sehr kurzen Umsetzungsfristen aufgrund der späten Finalisierung der technischen Standards (Level 2). In manchen Fällen werden dabei die Vorgaben aus dem Level 1-Text durch die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) entwickelten technischen Standards noch einmal verschärft (siehe Beispiel zur Definition von IKT-Vorfällen unter Punkt 2.3). Ob dies dann jeweils dem politischen Willen des Gesetzgebers entspricht, ist fraglich.\r\n\r\nGerade die kleinsten Banken stellt die Umsetzung von DORA vor große Herausforderungen. Obwohl es in den allermeisten Fällen unmöglich erscheint, dass von einer einzelnen Volksbank bzw. Raiffeisenbank eine Bedrohung für die europäische Cybersicherheit ausgeht, wird das Prinzip der Proportionalität kaum berücksichtigt. Hier muss sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Aufsicht in ihrer täglichen Aufsichtspraxis grundsätzlich die Frage stellen, ob sie den Fortbestand der kleinsten – oftmals wirtschaftlich kerngesunden – Banken gewährleisten möchte. \r\n\r\nVor dem Hintergrund der zahlreichen Belastungen dieser wichtigen Verordnung ist zu kritisieren, dass erst für das Jahr 2028 eine Überprüfung der DORA-Verordnung durch die EU-Kommission durchgeführt werden soll. Denn Probleme insbesondere in Zusammenhang mit der überproportionalen Belastung kleiner Institute sind schon heute deutlich erkennbar.\r\n \r\n2\tKonkrete Verbesserungsvorschläge am bestehenden Regelwerk\r\n\r\n2.1\tBanken genügend Zeit zur Umsetzung geben \r\n\r\nAusgangslage\r\nDie DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 wurde Anfang 2023 veröffentlicht und ist seit Januar 2025 anzuwenden. Daher wurde in der öffentlichen Kommunikation von einer zweijährigen Umsetzungsfrist gesprochen. Die Details der Umsetzung hingen jedoch maßgeblich von der Ausgestaltung weiterer Durchführungsverordnungen ab, deren Ausarbeitung an die Behörden delegiert wurde. Diese RTS und ITS wurden teilweise mit großen Verzögerungen beschlossen, sodass zwischen finaler Veröffentlichung und Inkrafttreten nur wenige Wochen lagen. Beispielsweise wurde der ITS zum Informationsregister (EU) 2024/2956 erst am 29. November 2024 beschlossen. Einzelne Regulierungsstandards, wie der technische Regulierungsstandard 2025/532 zur Unterauftragsvergabe vom 02.07.2025, lagen sogar erst deutlich nach Geltung von DORA final vor.\r\n\r\nProblem\r\nKurze Umsetzungsfristen führen zu unnötigen Doppelarbeiten im Voraus und binden erhebliche Personalkapazitäten, was gerade bei kleineren Banken (mit einer Mitarbeiterzahl teilweise im zweistelligen Bereich) zu unnötigen Belastungen führt. \r\n\r\nLösung\r\nDer Gesetzgeber muss den Banken ausreichend Zeit geben, die beschlossenen Rechtsakte umzusetzen. \r\n\r\n\r\n2.2\tUmfang der Dokumentationsanforderungen reduzieren\r\n\r\nAusgangslage\r\nFinanzunternehmen haben (i.d.R. ohne Berücksichtigung von Proportionalität in Bezug auf Größe und Risikorelevanz) mit DORA eine sehr große Menge umfangreicher Dokumentationsanforderungen zu erfüllen: Dazu gehören 3 (neue) Strategiedokumente, 5 (überwiegend neue) Leitliniendokumente, 16 (neue) Richtliniendokumente sowie 37 sonstige (meist neue bzw. on-top) Dokumente, Verfahren, Tools- und Protokolle. \r\n\r\nProblem\r\nIn Summe hat eine mittelgroße Volksbank bzw. Raiffeisenbank mit DORA allein 350-400 DIN A4-Seiten Strategie-, Leitlinien-, Richtlinien und Verfahrensanweisungen in ihrem Organisationshandbuch. Der vom Gesetzgeber verlangte \"Governance-Dreiklang\" aus den Verfahrensanweisungen vorgelagerten Strategie-, Leit- und Richtliniendokumenten kann bei großen, multinationalen Finanzinstituten angebracht sein. Bei kleinen und mittleren Häusern mit kurzen Wegen führt dies lediglich zu bürokratischem Mehraufwand ohne Verbesserung der operationellen digitalen Resilienz.\r\n\r\nLösung\r\nDie Dokumentationsanforderungen für kleine und mittlere Institute müssen reduziert werden. Konkret wäre eine einfachere Governance-Struktur im Anweisungs- und Strategiewesen, wie z.B. ein größenabhängiger Verzicht auf separate Leit- und Richtlinien hilfreich, wenn die Verfahrensanweisungen, Protokolle und Tools schon hinreichend konkret sind und ein entsprechendes Niveau bieten.\r\n\r\nAuch der Verzicht auf die Führung eines Zertifikateregisters, wenn die Verantwortlichkeit für Kryptographische Schlüssel und Zertifikate im Wesentlichen bei zentralen Rechenzentren/Verbundinternen Dienstleistern liegt, wäre eine sinnvolle Alternative. \r\n\r\n\r\n2.3\tDefinition sowie Wesentlichkeitsschwellen für „schwerwiegende IKT-Vorfälle“ in Level 2 – Text anpassen\r\n\r\nAusgangslage\r\nLaut Art. 3 der DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 (Level 1-Text) sind IKT-Vorfälle folgendermaßen definiert: \r\n•\t„IKT-bezogener Vorfall“: [Ein] von dem Finanzunternehmen nicht geplantes Ereignis bzw. eine entsprechende Reihe verbundener Ereignisse, das bzw. die die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder auf die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen hat;\r\n•\t„zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfall“: [Ein] von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Finanzunternehmen nicht geplantes Ereignis bzw. eine entsprechende Reihe verbundener Ereignisse, unabhängig davon, ob es sich um IKT-bezogene Vorfälle handelt oder nicht, das bzw. die nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit zahlungsbezogener Daten oder auf die vom Finanzunternehmen bereitgestellten zahlungsbezogenen Dienste hat;\r\n•\t„schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall“: [Ein] IKT-Vorfall, der umfassende nachteilige Auswirkungen auf die Netzwerk- und Informationssysteme hat, die kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens unterstützen;\r\n•\t„schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfall“: [Ein] zahlungsbezogene[r] Betriebs- oder Sicherheitsvorfall, der umfassende nachteilige Auswirkungen auf die bereitgestellten zahlungsbezogenen Dienste hat;\r\n\r\nSomit setzt die Legaldefinition eines „IKT-bezogenen Vorfalls“ auf Level 1 eine „Beeinträchtigung der Sicherheit“ der entsprechenden Systeme voraus. „Schwerwiegende IKT-Vorfälle” müssen “umfassende nachteilige Auswirkungen” auf Systeme haben, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.\r\n\r\nProblem\r\nIn Art. 6 des Level 2-Textes zur Einstufung von IKT-Vorfällen (EU) 2024/1772 weicht der Gesetzgeber von seiner Legaldefinition ab bzw. instrumentalisiert die im Level 1-Text, Art. 18 Abs. 1e genannte Klassifizierung der IKT-Vorfälle (als schwerwiegend) nach \"Kritikalität der betroffenen Dienste\". Damit ist das laut Level 1-Text auf kritische und wichtige Funktionen beschränkte Ausmaß auf praktisch alles anzuwenden, was Kreditinstitute machen:\r\n\r\n„Art. 6 Kritikalität der betroffenen Dienste \r\nUm die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Kritikalität der betroffenen Dienste zu bestimmen, bewerten die Finanzunternehmen, ob der Vorfall\r\na.\tIKT-Dienste oder Netzwerk- und Informationssysteme zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat;\r\nb.\tvon dem Finanzunternehmen erbrachte Finanzdienstleistungen beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat, die einer Zulassung oder Registrierung bedürfen oder von den zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;\r\nc.\teinen erfolgreichen, böswilligen und unbefugten Zugriff auf die Netzwerk- und Informationssysteme des Finanzunternehmens darstellt oder dargestellt hat.“\r\n\r\nInsbesondere lit. b. führt dazu, dass in Verbindung mit Art. 8 des Level 2-Textes Vorfälle als schwerwiegend eingestuft werden müssen, die weder eine kritische oder wichtige Funktion betreffen noch die Sicherheit der Systeme beeinträchtigen. \r\n\r\nDas bedeutet konkret eine sehr hohe Anzahl an Vorfällen, die theoretisch in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Um diese für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren, entsteht den Banken ein erheblicher Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.  \r\n\r\nLösung\r\nDer europäische Gesetzgeber ist an dieser Stelle über das Ziel hinausgeschossen, den zuständigen Behörden einen Überblick über die Sicherheitslage zu verschaffen bzw. eine Gefährdung für das Europäische Finanzsystem rechtzeitig zu erkennen. Sowohl die Definition eines „schwerwiegenden Vorfalls“ als auch die Wesentlichkeitsschwellen im Level 2-Text müssen angepasst werden. Ansonsten werden perspektivisch zu viele für das Finanzsystem und die IKT-Sicherheit des Finanzsystems vollkommen irrelevante Meldungen abgegeben.\r\n\r\n\r\n2.4\tKleinere Banken von 24/7-Meldeverpflichtung befreien\r\n\r\nAusgangslage  \r\n\"Grundsätzlich gilt gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. a Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 eine Meldefrist von 4 Stunden nach Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend, wobei die Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Erkennung zu erfolgen hat. Dabei ist die Meldung so schnell wie möglich abzugeben. Eine Erleichterung für Wochenenden und Feiertage gem. Artikel 5 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301, wonach eine Vorfallsmeldung (Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung) bis 12 Uhr am nächsten Werktag abgegeben werden darf, gilt gem. Artikel 5 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 nur für Finanzunternehmen, die\r\na. kein Kreditinstitut,\r\nb. keine zentrale Gegenpartei,\r\nc. kein Betreiber von Handelsplätzen und\r\nd. kein weiteres Finanzunternehmen, das gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 NIS-2 als wesentliches oder bedeutendes Unternehmen wichtige Einrichtung eingestuft wurde.\r\nsind.\"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nProblem\r\nAlle Volksbanken und Raiffeisenbanken bräuchten eine 24/7 Bereitschaft für die Erkennung und Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle. Denn zum einen ist die Bank für bankeigene Systeme sowie IKT-Dienstleister außerhalb des Verbundes selbst in der Pflicht. \r\nZum anderen muss die Bank auch im Fall einer Störung bei einem verbundinternen Dienstleister noch einmal eine separate Meldung abgeben. Diese 24/7 Bereitschaft ist für kleine und mittlere Institute (mit Mitarbeiterkapazitäten teilweise im zweistelligen Bereich) unzumutbar. \r\n\r\nLösung\r\nBankeigene Systeme kleinerer und mittlerer Banken haben in der Regel keine Relevanz für die Cyber-Lage des Europäischen Finanzsystems. Alle Systeme, die essenziell für kritische und wichtige Funktionen sind, werden meist ausschließlich von verbundinternen Dienstleistern betrieben. Diese sind bei Vorfällen ohnehin 24/7 meldepflichtig.\r\n\r\nDer Gesetzgeber oder die BaFin in Ihrer nationalen Auslegungspraxis sollten bei kleinen und mittleren Instituten von einer 24/7 Meldeverpflichtung absehen, wenn die Meldung nicht kritisch für die Cyber-Sicherheit des Finanzsystems ist (d.h. vor allem bei bankeigenen Systemen kleinerer Banken sowie kleinen IKT-Dienstleistern), sowie wenn die Meldung über die zentralen IKT-Dienstleister für kritische und wichtige Funktionen gewährleistet ist.\r\n\r\n\r\n2.5\tDetailliertheit der Dokumentations- und Meldevorgaben für das IKT-Risikomanagement reduzieren \r\n\r\nAusgangslage\r\nDie Vorgaben des Level-2 Textes zur Konkretisierung des IKT-Risikomanagements (EU) 2024/1774 sind kleinteilig und führen zu großem Aufwand bei den Banken bzw. überbordender Bürokratie. Im Folgenden einige Beispiele:\r\n•\tDie in Art. 6 Abs. 3 und 4 vorgegebene Pflicht, \"führende Praktiken und Normen\" bzw. die Verschlüsselungs-\"Technologie aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Kryptoanalyse\" entsprechend aktuell zu halten, ist für kleine und mittlere Institute nicht machbar. Hier müssen sie sich voll auf einen zentralen IKT-Dienstleister verlassen. Falls hier „führende Praktiken und Normen“ bzw. Technologieentwicklungen nicht erfüllt werden können, müssen laut Abs. 5 Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen aufgezeichnet werden. Dies führt wiederum zu erheblichem bürokratischem Aufwand bei den Banken. \r\n•\tDie in Art. 6 Abs. 2b implizite Vorgabe, die \"Verschlüsselung von Daten, die gerade verwendet werden, soweit erforderlich\" zu regeln, ist in der IT bei Weitem noch nicht \"State-of-the-Art\" und kann, je nachdem wie „Erforderlichkeit“ künftig in der Verwaltungspraxis interpretiert wird, die Systemanforderungen und Komplexität exponentiell erhöhen. \r\n•\tDie Trennung und Segmentierung von Netzwerken (vgl. Art. 13 a) sollte nicht durch einen Rechtstext vorgegeben werden. \r\n•\tDie geforderte Nutzung eines gesonderten und speziellen Netzwerks für die Verwaltung von IKT-Assets (vgl. Art. 13 c) ergibt praktisch keinen Sinn.\r\n•\tDie Ausweitung des Changemanagements auf \"alle Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, Systemen oder Sicherheitsparametern\" und \"alle\" in Artikel 17 (1) a bis h aufgezählte (Dokumentations- bzw. Aufzeichnungs-) Anforderungen ist in der Praxis so nicht einmal für die zentralen IKT-Dienstleister oder Hyperscaler umsetzbar, da sich die IT schneller ändert als dies dokumentiert werden kann. Für die IKT-Systeme im Verantwortungsbereich kleiner und mittlerer Banken führt der Wegfall der in den BAIT enthaltenen Wesentlichkeitsgrenze für Änderungen in den IT-Systemen zu erheblichen Mehraufwänden bei Dokumentation von Änderungen in IT-Systemen.\r\n\r\nProblem\r\nDie Granularität sowie der generell hohe Detaillierungsgrad und der weitgehende Entfall von Wesentlichkeitsgrenzen und Proportionalität innerhalb der kompletten Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 passt nicht zu einem Wirtschaftsraum, der sich marktwirtschaftlichen und freiheitlichen Prinzipien verpflichtet fühlt. Zudem werden kleine und mittlere Institute in gleichem Umfang belastet wie Großbanken. Denn der von der EU-Kommission unter Proportionalitätsgesichtspunkten erarbeitete vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen greift nicht für kleine und mittlere Kreditinstitute, sondern lediglich für kleine Finanzunternehmen wie z.B. kleine Versicherungs- und Finanzvermittler. \r\n\r\nLösung\r\nDie Anwendung des \"Vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens\" sollte auch für kleine und mittlere Institute mit zentralem gruppeninternem Rechenzentrum ermöglicht werden – und damit lediglich Anwendung des vollumfänglichen IKT-Risikomanagementrahmens auf das zentrale Rechenzentrum bzw. weitere gruppeninterne zentrale IKT-Dienstleister haben. \r\nAlternativ wäre auch die Schaffung einer Wesentlichkeitsgrenze bzw. eine stärkere Anwendung des Proportionalitätsprinzips analog dem bisherigen BAIT-Regulierungsregime in DORA eine Möglichkeit, die Belastungen für kleine und mittlere Institute zu senken. Entsprechende Anforderungen sind in Erwägungsgrund 53 von DORA formuliert, aber im weiteren Verfahren nicht adäquat umgesetzt.\r\n\r\n\r\n\r\n2.6\tRegelungen im Einklang mit internationalen Standards ausgestalten\r\n\r\nAusgangslage\r\nDie BAIT versuchte, Regelungen möglichst im Einklang mit internationalen Standards zu treffen. Mit DORA vermischt der Gesetzgeber jedoch die Verpflichtung zu gängigen Standards, die sich meist dynamisch und mit Fachexpertise zum Beispiel im ISO 27001/2 oder dem BSI-Grundschutz weiterentwickeln, mit dem Setzen rechtlich verpflichtender, statischer und bürokratisch aufgeblähter Vorgaben.\r\n\r\nProblem\r\nFür die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken führt das zu doppeltem Dokumentationsaufwand: Ob und in welchem Umfang die Banken jeweils die Vorgaben/Maßnahmen/Empfehlungen aus gängigen Standards erfüllen, sowie parallel die Detailvorgaben der DORA, ist fraglich. So gibt der internationale Standard ISO 27001 lediglich 140 Sollmaßnahmen vor. Im Sollmaßnahmenkatalog des verbundinternen Verfahrenslieferanten, der die internationalen ISO-Standards mit den detaillierten Vorgaben aus der DORA zusammenführen soll, stehen aktuell hingegen bis zu 384 Sollmaßnahmen. \r\n\r\nIn Summe ist eine mittelgroße Volksbank bzw. Raiffeisenbank aktuell bei rund 100.000 einzelnen Sollmaßnahmen, die es für ihr IKT-Portfolio mit IKT-Drittdienstleistern zu vereinbaren gilt, deren Umsetzung nachgehalten werden muss bzw. die sie selbst umzusetzen hat.  \r\n\r\nLösung\r\nSicherlich sind hier auch noch Effizienzgewinne beim verbundinternen Verfahrenslieferanten möglich. Trotzdem könnte der europäische Gesetzgeber an dieser Stelle für deutliche bürokratische Entlastungen sorgen, indem er sich bei der Formulierung technischer Vorgaben zurückhält und dies analog dem bisherigen BAIT-Regulierungsregime den Entwicklern gängiger Standards überlässt. Die Kreditinstitute sollten dann die Wahlfreiheit haben, welchen gängigen Standards sie sich verpflichten wollen.\r\n\r\nAußerdem sollte der EU-Gesetzgeber die Definition und Einstufung relevanter IKT-Dienstleistungen weniger weit fassen. Als gutes Beispiel hat die BaFin bereits mehrmals die Auslegung eingegrenzt, wann es sich bei einer Dienstleistung um eine IKT-Dienstleistung im Sinne von DORA handelt, obwohl in den DORA-Erwägungsgründen ursprünglich eine weite Auslegung als Maßgabe gesetzt ist.\r\n\r\n\r\n2.7\tKeine Doppelarbeiten bezüglich IKT-Drittparteienmanagement und Auslagerungsrecht\r\n\r\nAusgangslage\r\nBereits vor Geltung von DORA stellten zahlreiche IKT-Drittdienstleistungen (wesentliche) Auslagerungen bei den Banken dar. Wesentliche Auslagerungen sind seit vielen Jahren über § 25b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk umfassend und detailliert reguliert. So müssen beispielsweise für wesentliche Auslagerungen Risikoanalysen erstellt, umfangreiche Auslagerungsregister erstellt und gepflegt werden, wesentliche Auslagerungen oder wesentliche Änderungen dieser bei der Aufsicht angezeigt werden und vertragliche Mindestinhalte mit den Dienstleistern vereinbart werden.\r\n\r\nProblem\r\nDORA sieht mit einer eigenen Risikoanalyse, dem Informationsregister, eigenen Anzeigenpflichten und eigenen Mindestvertragsinhalten eigene, oftmals aber redundante Pflichten vor. Sofern eine IKT-Dienstleistung auch eine wesentliche Auslagerung darstellt, müssen die Pflichten aus dem Auslagerungsrecht und nach DORA grundsätzlich nebeneinander erfüllt werden. Dies verursacht einen erheblichen, nicht sachgerechten Aufwand bei den Banken.\r\n\r\nEntgegen dem Proportionalitätsgrundsatz werden kleine Institute wie Volksbanken und Raiffeisenbanken hier im Verhältnis zu von der EZB regulierten Instituten (SIs) stärker belastet, da große, von der EZB beaufsichtige Institute seit Anfang des Jahres von der Meldung von Auslagerungsregistern befreit sind. Eine solche Erleichterung zur Vermeidung von Doppelarbeiten ist für kleine Banken derzeit nicht vorgesehen. \r\n\r\nLösung\r\nBis zu einer Harmonisierung der beiden Regelungskreise DORA und Auslagerung und damit einer Reduzierung von Doppelarbeiten sollten aufsichtliche Regelungen in AT 9 MaRisk für IKT-Dienstleistungen, die auch wesentliche Auslagerungen darstellen, ausgesetzt werden soweit sie zu Doppelarbeiten führen.\r\n\r\nKünftig wäre überdies bei Einführung eines neuen Regimes wie DORA vorab eine Harmonisierung mit bereits bestehenden Regelungskreisen dringend erforderlich.\r\n\r\n\r\n2.8\tRechtssicherheit durch Überführung der Q&A der EU-Kommission ESA 2999-DORA030 in den Gesetzestext von DORA\r\n\r\nAusgangslage\r\nDie Definition von „IKT-Dienstleistungen“ in Art. 3 Nr. 21 DORA wurde vom europäischen Gesetzgeber weit gefasst. Zudem folgt aus Erwägungsgrund 63 zu DORA, dass auch Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen, im Rahmen von DORA zu betrachten sind. \r\n\r\nMit Q&A ESA 2999-DORA030 hat die EU-Kommission am 22.01.2025, also nach Geltungsbeginn von DORA, klargestellt, dass IKT-Dienstleistungen, die von einem regulierten Finanzunternehmen für andere Finanzunternehmen erbracht werden und mit einer regulierten Finanzdienstleistung verbunden sind oder von dieser abhängig sind, keine IKT-Dienstleistungen in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisikomanagement darstellen. In einem Finanzverbund wie dem der Genossenschaftlichen FinanzGruppe werden zahlreiche IKT-Dienstleistungen insbesondere zwischen Primärbanken und dem Zentralinstitut, also zwischen zwei regulierten Finanzunternehmen, von diesem Tatbestand umfasst.\r\n\r\nProblem\r\nDie Vorbereitungen auf DORA waren planmäßig bis zum 17.01.2025 vorzunehmen und somit in Unkenntnis der erst später veröffentlichten Q&A vom 22.01.2025. Die weite Definition der IKT-Dienstleistungen in DORA hat einen umfangreichen Arbeitsaufwand (z.B. Erstellen von Risikobewertungen, Anpassung vertraglicher Vereinbarungen, Vorbereitung des Informationsregisters) ausgelöst, der bei Kenntnis der Q&A nicht entstanden wäre. Zudem erscheint die Einschränkung gesetzlicher Vorgaben mit erheblichen Auswirkungen per Q&A unangemessen und mit Rechtsrisiken behaftet.\r\n\r\nLösung\r\nKünftig müssen zentrale gesetzliche Anforderungen mit erheblichen Auswirkungen vor Geltungsbeginn neuer Gesetze ganzheitlich durchdacht und entsprechend geregelt werden. Hierdurch könnten Unsicherheiten und vor allem unnötiger Ressourceneinsatz vermieden werden. \r\nNachträglich sollte im konkreten Falle zumindest der Inhalt der Q&A kurzfristig in die DORA als Level 1-Verordnung übernommen werden, um Rechtssicherheit für die betroffenen Finanzunternehmen herzustellen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014968","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Altersvorsorgedepots","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/17/496939/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170018.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die gesetzliche Rentenversicherung steht aufgrund des demografischen Wandels und steigender Lebenserwartung unter Druck. Infolgedessen sinkt das Rentenniveau seit Jahren. Viele Bürgerinnen und Bürger, die nicht privat vorsorgen, sind für ihren Ruhestand unzureichend abgesichert. Aktuelle staatlich geförderte private Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente sind wegen der enthaltenen Garantien als alleiniges Vorsorgeprodukt nicht ausreichend. Denn Garantieprodukte verpflichten dazu, die Gelder der Kunden sehr risikoarm anzulegen, was die Renditechancen erheblich schmälert. Für die Altersvorsorge ist deshalb eine renditestarke, aktienbasierte Ergänzung notwendig. Aktuell investieren \r\naber lediglich 18 Prozent aller Erwachsenen in Aktien und Fonds. Damit lässt sich ein Großteil der Bevölkerung attraktive Renditen entgehen. Der Staat sollte hier gezielt Anreize setzen, um die Aktienkultur in Deutschland zu stärken. Ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot wäre aus Sicht des GVB ein geeignetes Instrument. Um Anreize für frühzeitiges Investieren und damit einen möglichst \r\nlangen Investitionszeitraum zu schaffen, sind höhere Förderquoten für untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern zu empfehlen. Ein privates Altersvorsorgedepot muss einfach und bürokratiearm sein, damit es von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird. \r\nDer Steuervorteil bei Anspar- und Investitionsmaßnahmen, die eindeutig für die Altersvorsorge gedacht sind, sollten mit einem hohen Steuervorteil verbunden sein. Es ist paradox, dass in Deutschland einerseits die schwach ausgeprägte Aktienkultur moniert wird, gleichzeitig aber das Investieren von bereits versteuertem Einkommen und dessen spätere Auszahlung für die Rendite weiterhin stark besteuert werden. Gesetzliche Beitragsgarantien oder Mindestverzinsungen sollten nicht vorgeschrieben werden. Zahlreiche Studien belegen, dass solche Garantien bei einem Anlagezeitraum von mindestens zwölf Jahren nicht erforderlich sind: Unabhängig davon, wann man seit 1970 begonnen hat, in den DAX zu investieren, wurde immer ein Gewinn erzielt, wenn das Geld mindestens zwölf Jahre investiert blieb. Dies gilt auch für Zeiträume, in denen große Krisen, wie etwa die Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008/09, auftraten. Dennoch ist eine ausführliche Beratung zu den Chancen und Risiken von Investitionen am Kapitalmarkt unerlässlich. Volks- und Raiffeisenbanken können dabei mit ihrem umfangreichen Filialnetz eine wichtige Funktion erfüllen. Die Risikobereitschaft \r\nund die damit verbundene Inanspruchnahme von Garantien muss individuelle Entscheidung des Kunden bleiben. Staatliche Vorgaben braucht es deshalb nicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014969","regulatoryProjectTitle":"Geldautomatensprengungen unterbinden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/0c/496941/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170015.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Den Genossenschaftsbanken ist die Versorgung des ländlichen Raums mit Bankfilialen und Bargeld ein großes Anliegen. Volks- und Raiffeisenbanken versorgen mit ihrem flächendeckenden Filial- und \r\nGeldautomatennetz nicht nur die eigenen Kundinnen und Kunden, sondern sämtliche Bankkunden in der Bundesrepublik. Denn Kundinnen und Kunden von Direktbanken nutzen ebenfalls diese Geldautomaten zur Bargeldabhebung. Die Bereitstellung der Automaten ist jedoch mit hohen Kosten \r\nverbunden, die bei Direktbanken nicht anfallen. Zudem steigen diese Kosten aktuell stark durch Nachrüstungen zur Sicherheit der Geldautomaten. Denn seit einiger Zeit ist die Anzahl der Geldautomatensprengungen besorgniserregend hoch. Die Genossenschaftsbanken haben bereits \r\nmit einem Aufwand in dreistelliger Millionenhöhe verschiedene Vorrichtungen und Techniken installiert. Dies hat jedoch bisher zu keiner wesentlichen Abschreckung bei den Tätern geführt. Im Gegenteil: Es ist zu beobachten, dass die Sprengkraft der Attacken auf Geldautomaten durch den Einsatz fester Sprengstoffe steigt. Diese Taten sind hochgefährlich, werden ohne Rücksicht auf Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter und von Einsatzkräften begangen. Darüber hinaus verursachen sie hohe wirtschaftliche Schäden. Der Staat hat das Gewaltmonopol und die verfassungsgemäße Pflicht, Leben zu schützen. Es ist daher zu begrüßen, dass laut Plänen auf Bundesebene Täter härter bestraft werden sollen und in diesen Fällen die Telekommunikationsüberwachung eingesetzt werden darf. Zudem braucht es dringend Verbesserungen bei der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden \r\nZusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, da die Tätergruppen oft international agieren. Der Verfolgungsdruck durch die Polizeibehörden muss dringend erhöht werden. Denn nur Festnahmen werden Automatensprengungen dauerhaft verhindern. Das Euro-Bargeld ist aktuell das einzige \r\ngesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und damit ein elementarer Bestandteil der kritischen Infrastruktur. Daher gilt es, die breite Verfügbarkeit von Bargeld zu erhalten. Dies ist auch unter den Aspekten der Wahlfreiheit und der finanziellen Teilhabe unabdingbar. Gefährdet ist die Bargeldversorgung unter anderem durch die rückläufige Bargeldnutzung. In Zukunft könnte zudem \r\nder digitale Euro, der sich aktuell in der Vorbereitungsphase befindet, massive Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Akzeptanz von Bargeld haben. Es gilt, die Entwicklungen und Entscheidungen der Europäischen Zentralbank genau zu beobachten und in Bezug auf ihren Mehrwert zu hinterfragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014970","regulatoryProjectTitle":"Digitalen Euro sinnvoll umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/bb/496943/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170014.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Den Genossenschaftsbanken ist die Versorgung des ländlichen Raums mit Bankfilialen und Bargeld ein großes Anliegen. Volks- und Raiffeisenbanken versorgen mit ihrem flächendeckenden Filial- und \r\nGeldautomatennetz nicht nur die eigenen Kundinnen und Kunden, sondern sämtliche Bankkunden in der Bundesrepublik. Denn Kundinnen und Kunden von Direktbanken nutzen ebenfalls diese Geldautomaten zur Bargeldabhebung. Die Bereitstellung der Automaten ist jedoch mit hohen Kosten \r\nverbunden, die bei Direktbanken nicht anfallen. Zudem steigen diese Kosten aktuell stark durch Nachrüstungen zur Sicherheit der Geldautomaten. Denn seit einiger Zeit ist die Anzahl der Geldautomatensprengungen besorgniserregend hoch. Die Genossenschaftsbanken haben bereits \r\nmit einem Aufwand in dreistelliger Millionenhöhe verschiedene Vorrichtungen und Techniken installiert. Dies hat jedoch bisher zu keiner wesentlichen Abschreckung bei den Tätern geführt. Im Gegenteil: Es ist zu beobachten, dass die Sprengkraft der Attacken auf Geldautomaten durch den Einsatz fester Sprengstoffe steigt. Diese Taten sind hochgefährlich, werden ohne Rücksicht auf Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter und von Einsatzkräften begangen. Darüber hinaus verursachen sie hohe wirtschaftliche Schäden. Der Staat hat das Gewaltmonopol und die verfassungsgemäße Pflicht, Leben zu schützen. Es ist daher zu begrüßen, dass laut Plänen auf Bundesebene Täter härter bestraft werden sollen und in diesen Fällen die Telekommunikationsüberwachung eingesetzt werden darf. Zudem braucht es dringend Verbesserungen bei der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden \r\nZusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, da die Tätergruppen oft international agieren. Der Verfolgungsdruck durch die Polizeibehörden muss dringend erhöht werden. Denn nur Festnahmen werden Automatensprengungen dauerhaft verhindern. Das Euro-Bargeld ist aktuell das einzige \r\ngesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und damit ein elementarer Bestandteil der kritischen Infrastruktur. Daher gilt es, die breite Verfügbarkeit von Bargeld zu erhalten. Dies ist auch unter den Aspekten der Wahlfreiheit und der finanziellen Teilhabe unabdingbar. Gefährdet ist die Bargeldversorgung unter anderem durch die rückläufige Bargeldnutzung. In Zukunft könnte zudem \r\nder digitale Euro, der sich aktuell in der Vorbereitungsphase befindet, massive Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Akzeptanz von Bargeld haben. Es gilt, die Entwicklungen und Entscheidungen der Europäischen Zentralbank genau zu beobachten und in Bezug auf ihren Mehrwert zu hinterfragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014971","regulatoryProjectTitle":"Biogasanlagen anderen erneuerbaren Energien gleichstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/60/496945/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180009.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Sicherstellung langfristig günstiger Energiepreise bleibt eine zentrale Herausforderung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Strompreise können nur durch den Ausbau erneuerbarer Energien dauerhaft gesenkt werden, weil diese die niedrigsten Stromentstehungskosten haben. Da Sonnen- und Windenergie die größten Potenziale haben, konzentriert sich der Ausbau zu Recht vor allem auf diese regenerativen Energien. Zusätzlich verfügen Deutschland und insbesondere Bayern über weitere nachhaltige Energieträger wie Biomasse und Wasserkraft. Biomasse und Speicherwasserkraftwerke haben den Vorteil, dass sie gut regelbar sind, während Laufwasserkraftwerke konstant Strom erzeugen. Sie sind somit für eine sichere Energieversorgung unerlässlich. Allein in Bayern versorgen rund 350 Genossenschaften die Bürgerinnen und Bürger mit Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Diese dezentralen regionalen Unternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur \r\nVersorgungssicherheit und zur regionalen Wertschöpfung. Die EEG-Ausschreibungsmengen und \r\ndie aktuellen Vergütungssätze reichen für einen langfristigen Weiterbetrieb bzw. für die Flexibilisierung von Biogasanlagen häufig nicht aus. Daher muss insbesondere für diejenigen Biogasanlagen, die aus der Förderung fallen, eine Zukunftsperspektive geschaffen werden. Die Grundidee, die Biogasanlagen dann ans Netz gehen zu lassen, wenn fluktuierende erneuerbare Energien nicht zur Verfügung \r\nstehen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist sie nur dann umsetzbar, wenn Biogasanlagen für die Mehraufwendungen einer flexiblen Einspeisung eine ausreichende finanzielle Kompensation erhalten. Dazu müssen die Ausschreibungsvolumina und die Flexibilisierungsanreize für Biogasanlagen \r\ndeutlich angehoben werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Rolle der Wasserkraft zu stärken. Wasserkraftwerke, die bereits einen wesentlichen Beitrag zur CO₂-Reduktion und zur Versorgungssicherheit leisten, sind durch einen klaren Bestandschutz abzusichern. Der Erhalt und die Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke sind notwendig, um ihre bedeutende Rolle im stabilen und flexiblen Energiemix zu sichern. Die laufenden Transformationsprozesse im Energiesektor zeigen, dass die Bevölkerung oft nicht ausreichend in die Planung und Umsetzung von Projekten ein-\r\ngebunden ist. Dies führt zu Widerstand und erschwert die Akzeptanz erneuerbarer Energieprojekte vor Ort. Eine frühzeitige und echte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, wie sie Genossenschaften sicherstellen, muss der Goldstandard sein. Denn wegen ihrer Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten sowie der langfristigen finanziellen Beteiligung kann eine Genossenschaft wie keine andere Rechtsform die Akzeptanz und Geschwindigkeit der Energiewende erhöhen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014972","regulatoryProjectTitle":"Echte Bürgerbeteiligung für den Ausbau erneuerbarer Energien stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/87/496947/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180008.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Sicherstellung langfristig günstiger Energiepreise bleibt eine zentrale Herausforderung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Strompreise können nur durch den Ausbau erneuerbarer Energien dauerhaft gesenkt werden, weil diese die niedrigsten Stromentstehungskosten haben. Da Sonnen- und Windenergie die größten Potenziale haben, konzentriert sich der Ausbau zu Recht vor allem auf diese regenerativen Energien. Zusätzlich verfügen Deutschland und insbesondere Bayern über weitere nachhaltige Energieträger wie Biomasse und Wasserkraft. Biomasse und Speicherwasserkraftwerke haben den Vorteil, dass sie gut regelbar sind, während Laufwasserkraftwerke konstant Strom erzeugen. Sie sind somit für eine sichere Energieversorgung unerlässlich. Allein in Bayern \r\nversorgen rund 350 Genossenschaften die Bürgerinnen und Bürger mit Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Diese dezentralen regionalen Unternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur \r\nVersorgungssicherheit und zur regionalen Wertschöpfung. Die EEG-Ausschreibungsmengen und \r\ndie aktuellen Vergütungssätze reichen für einen langfristigen Weiterbetrieb bzw. für die Flexibilisierung von Biogasanlagen häufig nicht aus. Daher muss insbesondere für diejenigen Biogasanlagen, die aus der Förderung fallen, eine Zukunftsperspektive geschaffen werden. Die Grundidee, die Biogasanlagen dann ans Netz gehen zu lassen, wenn fluktuierende erneuerbare Energien nicht zur Verfügung \r\nstehen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist sie nur dann umsetzbar, wenn Biogasanlagen für die Mehraufwendungen einer flexiblen Einspeisung eine ausreichende finanzielle Kompensation erhalten. Dazu müssen die Ausschreibungsvolumina und die Flexibilisierungsanreize für Biogasanlagen \r\ndeutlich angehoben werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Rolle der Wasserkraft zu stärken. Wasserkraftwerke, die bereits einen wesentlichen Beitrag zur CO₂-Reduktion und zur Versorgungssicherheit leisten, sind durch einen klaren Bestandschutz abzusichern. Der Erhalt und die Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke sind notwendig, um ihre bedeutende Rolle im stabilen und flexiblen Energiemix zu sichern. Die laufenden Transformationsprozesse im Energiesektor zeigen, dass die Bevölkerung oft nicht ausreichend in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden ist. Dies führt zu Widerstand und erschwert die Akzeptanz erneuerbarer Energieprojekte vor Ort. Eine frühzeitige und echte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, wie sie Genossenschaften sicherstellen, \r\nmuss der Goldstandard sein. 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Zum einen belasten massive Kostensteigerungen für Energie, Futter, Düngemittel und andere Betriebsmittel, aber vor allem für neue Gebäude, Maschinen und Produktionstechnik die Betriebe. Zum anderen gibt es zunehmende bürokratische Auflagen und wachsende Anforderungen an nachhaltiges Wirtschaften. Dabei gewichtet die bayerische Milchwirtschaft bereits heute nachhaltige Aspekte in besonderer Weise, \r\nindem sie den Ausstoß von CO₂ begrenzt, auf den Gehalt von Bodenkohlenstoff achtet, Biodiversität sicherstellt und versucht, die Nahrungskonkurrenz zu reduzieren. Die bayerische Milchwirtschaft nimmt insofern eine Vorreiterrolle ein. Die deutsche Milchwirtschaft sieht sich mit immer stärkeren Vorgaben – etwa bei der Tierhaltungskennzeichnung, der Düngeverordnung oder Klimabilanzierung -  konfrontiert. Nationale Alleingänge fördern jedoch nicht den Tierschutz, wenn nur eine Verlagerung ins weniger regulierte Ausland stattfindet. Auch würde die bayerische Milchwirtschaft durch ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung und durch sehr hohe Anforderungen an die Kombinationshaltung erheblich belastet. Hinzu kommen Pläne, Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) in nationales Recht umzusetzen. Auch wenn Genossenschaften von dieser Regelung nicht betroffen sind, lehnen wir externe Eingriffe in die Selbstverwaltung strikt ab. Genossenschaftlich organisierte Molkereien haben bereits durch ihre Satzungen ausreichend geregelte Lieferbeziehungen. \r\nDie Kombinationshaltung sollte unabhängig von der Bestandsgröße und ohne die Verpflichtung zum regelmäßigen Auslauf der Tiere in den Wintermonaten beibehalten werden, da sie gerade für kleinere \r\nFamilienbetriebe und Kulturlandschaften eine große Bedeutung hat. Ebenso lehnen wir Eingriffe in Milchlieferbeziehungen, wie es mit Artikel 148 GMO geplant ist, ab. Sie sorgen für Bürokratie, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen. Gerade in einer Zeit, die durch hohe Unsicherheit und \r\nVolatilität geprägt ist, benötigt die Milchwirtschaft verlässliche und bürokratiearme Rahmenbedingungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014975","regulatoryProjectTitle":"Flächenschutz für eine starke Agrarwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/eb/496951/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170011.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die landwirtschaftliche Nutzfläche in Deutschland schrumpft jährlich um etwa 47.000 Hektar, was durchschnittlich drei bis vier Familienbetrieben pro Tag die Existenzgrundlage entzieht. Diese Flächenverluste sind vor allem auf den steigenden Bedarf an Siedlungs- und Verkehrsflächen \r\nzurückzuführen und verschärfen sich durch ökologische Nutzungskonkurrenzen. Sie bedrohen nicht nur die ländliche Struktur, sondern auch die heimische Lebensmittelversorgung und fördern Hochwassergeschehen. Um dem entgegenzuwirken, muss in erster Linie der versiegelnde Flächen-\r\nverbrauch gesenkt werden. Verbleibende landwirtschaftliche Flächen sollten so genutzt werden, dass Ökonomie und Ökologie wieder besser in Einklang stehen, etwa durch die Nutzung von Brachflächen oder die Doppelnutzung für Energieerzeugung und Nahrungsmittelproduktion (zum Beispiel \r\nAgri-Photovoltaik). Nur durch eine gezielte Vermeidung von Flächenverbrauch bleibt die Basis für eine stabile heimische Lebensmittelproduktion sowie für einen beherrschbaren Hochwasserschutz erhalten.\r\nGesetzesinitiativen wie das EU-Renaturierungsgesetz bringen zusätzliche Herausforderungen für die Landwirtschaft mit sich. Pauschale Vorgaben zur Flächennutzung ignorieren die standortspezifischen \r\nGegebenheiten und beschneiden die betriebliche Flexibilität erheblich. Die Landwirtinnen und Landwirte in Bayern haben die Kulturlandschaft geschaffen und leisten auch heute noch einen wesentlichen Beitrag zu deren Erhaltung. Sie erfüllen somit wichtige ökologische Aufgaben wie die Förderung der Biodiversität und den Schutz natürlicher Ressourcen. Anstelle starrer Vorgaben soll-\r\nten lokal angepasste Lösungen gefördert werden, die sowohl ökologische Ziele als auch betriebliche Erfordernisse in Einklang bringen. Mehr Ökologie geht nur gemeinsam mit den Landwirten und nicht mit starren Vorgaben und kalter Enteignung.  Die Landwirtschaft sieht sich mit immer strengeren Auflagen zur Bewirtschaftung konfrontiert. Diese Vorschriften erhöhen den bürokratischen Aufwand und \r\ntreiben die Kosten in die Höhe, während sie die Wirtschaftlichkeit der Betriebe beeinträchtigen. Effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung erfordert jedoch flexible und praxistaugliche Regelungen, die auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen beruhen. Ein gezielter Ressourceneinsatz, kombiniert mit Technologien wie der Präzisionslandwirtschaft und optimierten Züchtungsverfahren, kann dabei helfen, nicht nur die Umwelt zu schützen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu \r\nsichern, um so langfristig zur Stabilität der heimischen Lebensmittelversorgung beizutragen und die Kulturlandschaft zu erhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014976","regulatoryProjectTitle":"Fortbestand der heimischen Lebensmittelversorger sicherstellen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/23/496953/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170010.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die bayerische Landwirtschaft befindet sich in einer Phase tiefgreifender Herausforderungen. Pro Tag schließen in Bayern über drei landwirtschaftliche Betriebe, häufig wegen fehlender Nachfolge oder mangelnder wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Besonders betroffen sind die familiengeführten Höfe, die seit Generationen eine tragende Säule der bayerischen Agrarlandschaft bilden. Finden sich keine Nachfolger, die in der Lage sind, den Hof zu übernehmen, bleibt oft nur die Betriebsaufgabe als letzter Ausweg. Dies reduziert Arbeitsplätze und perspektivisch auch die heimische Lebensmittelversorgung.\r\nDer Generationenwechsel ist eine Frage der Rahmenbedingungen. Hohe steuerliche Belastungen erschweren die Hofübergabe, während den neuen Eigentümern häufig die Mittel fehlen, um notwendige Investitionen zu tätigen, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Die Neuregelung der \r\nHöfeordnung stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Übergabeprozess zu erleichtern. Eine allgemeine Absenkung des steuerlichen Hofwerts kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen und den Übergang finanziell tragbar machen. Diese besondere gesetzliche Regelung sollte bundesweit Anwendung finden, damit Landwirtinnen und Landwirte in ganz Deutschland von diesen Erleichterungen profitieren können.\r\nGerade kleine und mittlere Betriebe sehen sich zunehmend mit aufwendigen Verwaltungsanforderungen konfrontiert, die Zeit und Ressourcen binden. Dazu gehören Berichts- und Dokumentationspflichten, aber auch immer neue Vorgaben wie die Pflicht zur E-Rechnung. Diese vielseitigen Anforderungen übersteigen oft die Kapazitäten der Betriebe, was zu einer Stillstand oder sogar zur Aufgabe notwendiger Modernisierungen führt. Ohne ausreichende Unterstützung schaffen es viele Betriebe faktisch nicht mehr, ihre Arbeit mit den bürokratischen Anforderungen zu vereinbaren. Dies gefährdet nicht nur ihre Existenz, sondern hemmt auch die Innovationskraft und Nachhaltigkeit \r\nin der Landwirtschaft. Um dem entgegenzuwirken, braucht es eine konsequente Entlastung, insbesondere für kleinere Betriebe unter 100 Hektar. Weniger komplexe Genehmigungsverfahren und langfristige Planungssicherheit sind unabdingbar, um eine zukunfts- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014977","regulatoryProjectTitle":"ESG-Kriterien in der Bankregulierung konsistent und bürokratiearm umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/52/496955/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170009.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Jahr 2050 zu einem Netto-Null-Emissionsniveau führen. Um die hierfür notwendige grüne Transformation zu finanzieren, sind Mittelständler insbesondere auf Bankkredite angewiesen. Denn bankbasierte Finanzierung ist nach wie vor die wichtigste Quelle der Fremdfinanzierung von KMU. \r\nGleichzeitig können ESG-Risiken neben ihrer herausragenden Bedeutung für Umwelt und Gesellschaft auch finanzielle Risiken in den Bankbilanzen darstellen. Daher müssen sie im Risikomanagement der Banken berücksichtigt werden. Im Bereich der Kreditvergabe gilt es, staatliche Fehllenkungen zu vermeiden. Die neue ESG-Regulierung droht, die Finanzierung der Transformation zu behindern, \r\nstatt zu fördern. Denn ESG-Risiken im Sinne des Risikomanagements von Banken dürfen nicht mit ordnungspolitischen ESG-Kriterien vermischt werden. ESG-Risiken beschränken sich bei VR-Banken überwiegend auf physische und transitorische Umweltrisiken, also die Folgen des Klimawandels und die Anpassung daran. Bei der deutschen Umsetzung der CRD VI und der darauf aufbauenden Aufsichtspraxis ist darauf zu achten, dass die Anforderungen sich im Wesentlichen auf physische und transitorische Umweltrisiken beschränken. Passen sich Kreditnehmer an diese Risiken an, muss sich dies entsprechend positiv auswirken. Die Risikosteuerung im Kreditvergabeprozess darf hingegen \r\nnicht unsachgemäß verwendet werden, um Einfluss auf die Geschäftspolitik potenzieller Kreditnehmer zu nehmen. Solange sich das ESG-Profil eines Unternehmens nicht negativ aus seine zukünftige Kapitaldienstfähigkeit auswirkt, ist dieses für die Risikosteuerung unerheblich. Bei der Erhebung von ESG-Daten muss die Belastung für Kreditnehmer aus der mittelständischen Wirtschaft minimiert werden. Auch hier ist der VSME-Standard als gesetzliche Obergrenze für kleine und mittlere Unternehmen sinnvoll. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014978","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichterstattung KMU-freundlich umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/92/496957/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170008.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Berichterstattung führt zu einem massiven Anstieg der Bürokratielast ohne klaren Beitrag zur Nachhaltigkeit. Der bisherige, auf wirtschaftliche Aspekte beschränkte Lagebericht eines typischen mittelständischen Unternehmens hat etwa fünf bis zwanzig Druckseiten. Wird der Nachhaltigkeitsbericht, wie von der CSRD vorgesehen, Teil des Lageberichts, ist mit einer Verzehnfachung des Umfangs zu rechnen. Fachkundiges Personal wird zur Erstellung und Prüfung von bis zu tausend Datenpunkten gebunden, anstatt die grüne Transformation wirklich voranzubringen. \r\nAnstatt die vollen ESRS anzuwenden, sollte Ausgangspunkt aller Berichts- und Auskunftspflichten das Basismodul des sogenannten VSME-Standards sein, der mit 30 Datenpunkten alle wesentlichen ESG- \r\nAspekte abdeckt. Diese ursprünglich nur als freiwilliger Standard für KMU gedachte Entwicklung sollte als gesetzliche Obergrenze definiert werden. Eine Obergrenze würde KMU auch davor schützen, dass große Unternehmen Pflichten auf kleine Unternehmen auslagern. Aufgrund des hohen Bürokratieaufwands wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf europäischer Ebene derzeit einer Neubewertung unterzogen. Die bisher fehlende Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist daher als Chance zu sehen. Ein verabschiedetes Gesetz hätte eine Pfadabhängigkeit ausgelöst und eine Kursänderung wesentlich erschwert. Auch ohne Gesetz bleibt bei \r\nden bereits betroffenen Unternehmen die Umsetzung der Anforderungen an die Berichterstattung gemäß CSRD / ESRS möglich. Allerdings sollte die Anwendung der vollen ESRS freiwillig bleiben. Auf nationaler Ebene sollte die weitere Einführung der CSRD so lange ausgesetzt werden, bis auf europäischer Ebene klar ist, wie es mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung weitergeht. Für \r\nKMU würde dies bedeuten, dass mit einer Berichterstattung erst nach dem Geschäftsjahr 2026 begonnen würde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014979","regulatoryProjectTitle":"Lieferkettenregulierung an europäisches Recht anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/64/496959/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170007.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) benachteiligt deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich. Dies ist nicht nur für direkt betroffene Unternehmen ein Problem, sondern auch für ihre Zulieferer. Eine Abschaffung des LkSG wird bereits seit Langem diskutiert, jedoch bleiben die Verpflichtungen bisher bestehen. Das Festhalten am deutschen LkSG, während Unternehmen sich gleichzeitig auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie vorbereiten, erzeugt eine \r\nDoppelbelastung, die einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen innerhalb der EU bedeutet. Dies ist im Hinblick auf stetig steigende Berichtspflichten und bürokratische Auflagen sowie verschlechterte Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen nicht zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für KMU, die indirekt als Zulieferer betroffen sind. Diese können die Flut an Anfragen kaum bewältigen. \r\nAuch versuchen einige Unternehmen, eigene Pflichten an ihre Zulieferer weiterzugeben, \r\nwas nicht zulässig ist. Eine zeitnahe Abschaffung des LkSG bringt nicht nur dringend benötigte Entlastungen der Wirtschaft, sondern schafft auch Rechtssicherheit und gleicht den deutschen an den europäischen Gesetzgebungsstand an. Die Anforderungen der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) werden weit über die des LkSG hinausgehen. Die nationale Umsetzung muss daher so bürokratiearm und praxistauglich wie möglich erfolgen. Dabei sollte insbesondere der zeitlich \r\ngestaffelte Anwendungsbereich bewahrt werden, denn eine ausreichende Vorbereitungszeit ist unerlässlich, um Unternehmen nicht zu überfordern. Wichtig ist ebenfalls, Überschneidungen zu der Vielzahl weiterer ESG-Anforderungen wie der CSRD effektiv zu nutzen und Doppelbelastungen zu vermeiden. Der Effekt auf kleine Unternehmen, die indirekt als Zulieferer betroffen sein werden, muss gegenüber dem LkSG deutlich reduziert werden. Hier kann ebenfalls der freiwillige Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EFRAG (VSME) helfen. Die Erfüllung des Basismoduls sollte auch \r\nhier als Obergrenze für die Informationen gesetzt werden, die KMU zur Verfügung stellen müssen. Diese Option muss allerdings freiwillig bleiben. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014981","regulatoryProjectTitle":"Keine Vergemeinschaftung nationaler Einlagensicherungssysteme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/3b/496963/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170004.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutschland braucht eine Bundesregierung mit stärkerem Gewicht in Europa. Vorhaben, die elementar gegen deutsche Interessen verstoßen, müssen abgewehrt werden. Solche betreffen zum Beispiel die Reform des Rahmenwerks zum Krisenmanagement und zur Einlagensicherung (CMDI) der Europäischen Kommission. Der Vorschlag, das EU-Krisenmanagement auszubauen und einen einheitlichen Abwicklungsansatz für in Schieflage geratene Banken zu etablieren, beinhaltet eine Ausweitung des Geltungsbereichs von europäischen Abwicklungsvorschriften. Damit würde die EU-Kommission die regulatorischen Anforderungen für kleine Institute bei einer Schieflage an die der Großbanken angleichen. Sie stellt somit internationale Großbanken mit kleinen und mittleren Instituten hinsichtlich ihres volkswirtschaftlichen Gefahrenpotenzials auf eine Stufe. Damit verletzt sie den Proportionalitäts- und Subsidiaritätsgrundsatz.\r\n\r\nNationale Sicherungs- und Insolvenzregeln sind bereits heute bestens geeignet, \r\num maximalen Einlegerschutz zu garantieren. Für die Ablösung effizienter nationaler Absicherungsmechanismen zugunsten eines pauschalen EU-Abwicklungsregimes \r\nbesteht kein Anlass. Regionalbanken sind nicht systemrelevant und durch nationale \r\nSysteme vollständig abgesichert. Die Ausweitung des Abwicklungsmechanismus auf \r\nnicht-systemrelevante Banken würde die Finanzstabilität nicht erhöhen und einen unnötigen Eingriff in die effektive nationale Praxis darstellen. \r\n\r\nDas genossenschaftliche Präventionssystem verhindert mit minimalem Mitteleinsatz, dass es zu einem Abwicklungsfall kommt, und wirkt so Ansteckungseffekten vor. Die geplanten Verfahren zur Vereinheitlichung effizienter nationaler Instituts- und Einlagensicherungssysteme sind praxisfern und gegen Deutschland gerichtet. Dem vorausschauenden Charakter der genossenschaftlichen Institutssicherung würde damit nicht Rechnung getragen, obwohl sich die Institutssicherung und das genossenschaftliche Prüfungssystem seit mittlerweile 90 Jahren bewährt haben. Die neue Bundesregierung muss daher mit großer Entschlossenheit allen Versuchen aus Brüssel entgegentreten, die eine Vergemeinschaftung von Schulden vorsehen. \r\n\r\nUNSERE POSITIONEN\r\n\r\n•\tWir fordern, EU-Vorhaben wie neue Abwicklungsvorschriften (CMDI-Review) und eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherung (EDIS), die elementar gegen deutsche Interessen verstoßen, abzuwehren.\r\n•\tWir fordern, keine Mehrbelastung für kleine und mittlere Regionalbanken zu schaffen.\r\n•\tWir fordern, die Stabilität der deutschen Institutssicherungssysteme nicht zu untergraben.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015308","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf \"Goldplating\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/ee/496965/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170003.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bei der Umsetzung von EU-Gesetzen in nationales Recht wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelungen unnötig verschärft, ihr Anwendungsbereich erweitert oder alte, strengere nationale Gesetze beibehalten („Goldplating“). Auch die deutsche Bundesregierung hat hiervon in der vergangenen Legislaturperiode intensiv Gebrauch gemacht. Laut eigener Auskunft waren in den letzten vier Jahren 12 EU-Richtlinien und Verordnungen von Goldplating betroffen. \r\nDie Verschärfung europäischer Regeln schadet der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Denn in der Regel verursacht sie zusätzliche Bürokratie und benachteiligt damit heimische Unternehmen. Auch widersprechen sie dem Ziel, ein einheitliches europäisches Regelwerk (Single Rulebook) zu schaffen. \r\nGoldplating ist nicht nur in der Umsetzung europäischer Richtlinien und Verordnungen, sondern auch auf nachgelagerter Ebene bei den Aufsichtsbehörden zu beobachten. So stellt die Übertragung von EBA-Leitlinien in die tägliche Aufsichtspraxis von Bundesbank und BaFin gerade kleinere Banken vor große Herausforderungen. Kurze Umsetzungsfristen sowie ein unnötiges Nebeneinander europäischer und nationaler Regelungen (z.B. im Kreditmeldewesen, der Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft, oder der Vorgaben zur Cybersicherheit) verursachen überflüssige Bürokratie und erhöhen die Regulierungskosten. Europäische Leitlinien sollten von der deutschen Aufsicht so umgesetzt werden, dass sie der besonderen Struktur des heimischen Bankenmarkts mit seinen vielen kleinen und mittleren Instituten gerecht wird.\r\nIm Koalitionsvertrag von 2021 hatten sich die Regierungsparteien eine effektive und bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht im Sinne des einheitlichen europäischen Binnenmarktes zum Ziel gesetzt. Das wurde jedoch nicht erreicht. Die neue Bundesregierung muss daher umso entschiedener gegen Goldplating vorgehen. Als Vorbild kann hier das österreichische Anti-Goldplating-Gesetz dienen. Durch zahlreiche Anpassungen konnten dort vor einigen Jahren Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- und Prüfpflichten reduziert werden. \r\n\r\nUNSERE POSITIONEN:\r\n• Wir fordern, auf die Verschärfung von EU-Gesetzen bei der Umsetzung in nationales Recht (Goldplating) künftig zu verzichten. \r\n• Wir fordern, bestehende Gesetze auf unnötige Verschärfungen von EU-Vorgaben zu untersuchen und diese zu beseitigen. Das kann durch ein Anti-Goldplating-Gesetz geschehen.\r\n• Wir fordern, auch bei der Umsetzung nachgelagerter Regulierung im bankaufsichtlichen Bereich (Leitlinien etc.), auf die Besonderheiten des deutschen Bankensystems Rücksicht zu nehmen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015309","regulatoryProjectTitle":"Sonderabschreibungen für den privaten Wohnungsbau","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/20/496967/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170002.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In Deutschland fehlen etwa eine Million bezahlbare Wohnungen. Davon sind nicht nur die Großstädte betroffen, sondern zunehmend auch ländliche Gebiete. Das von der letzten Bundesregierung ausgerufene Ziel von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr wurde weit verfehlt. 2023 sind nur 294.400 Wohnungen fertiggestellt worden. Das ifo Institut erwartet in den kommenden Jahren sogar einen weiteren Rückgang des Wohnungsbaus. Die Zahl der neuen Wohnungen könnte demnach im Jahr 2026 auf 175.000 sinken. \r\nZu den Ursachen der schwachen Baukonjunktur zählen die gestiegenen Zinskosten, aber auch erhöhte Baukosten durch Material- und Rohstoffengpässe. Hinzu kommt die Inflation, die stark angestiegen ist. Auch die Arbeitskosten haben sich verteuert. Die Baukosten sind mittlerweile so hoch, dass viele Unternehmen geplante Projekte gestoppt haben. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass unzählige Bauvorschriften und Normen effizientes Bauen immer schwieriger machen. \r\nDie Politik ist nun gefragt, die richtigen Akzente zur Stärkung des privaten Wohnungsbaus zu setzen. Dies kann durch steuerliche Anreize, wie zum Beispiel durch Sonderabschreibungen für selbstgenutztes Wohneigentum erreicht werden. So könnten Bürgerinnen und Bürger beispielsweise Hypothekenzinsen von der Steuer absetzen. Zudem sollte die Grunderwerbssteuer gesenkt werden. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt, dass die Halbierung der Steuer die Neubautätigkeit um neun Prozent erhöhen könnte. Zudem müssen bürokratische Hürden gesenkt und Baugenehmigungen durch Digitalisierung vereinfacht werden. Von neuen Regulierungen sollte die Politik in den nächsten Jahren gänzlich absehen, denn dies macht das Bauen nur teurer und langsamer. \r\nDer sektorale Systemrisikopuffer für Wohnimmobilien sollte abgeschafft werden, um Kapitalkosten zu senken. Trotz Abwertungen im Immobilienmarkt im Rahmen der Zinswende 2022 haben sich für Banken keine systemischen Risiken im Kreditgeschäft materialisiert. Die Notwendigkeit des Puffers ist damit widerlegt. Banken müssen aufgrund des Puffers mehr Eigenkapital für Immobilienkredite vorhalten, dies verteuert die Konditionen. Nicht zuletzt können auch neue KfW-Förderprogramme dazu beitragen, dass sich mehr Menschen ein Eigenheim leisten können. \r\n\r\nUnsere Positionen:\r\n•\tWir fordern, steuerliche Anreize für den privaten Wohnungsbau, wie zum Beispiel Sonderabschreibungen und eine Senkung der Grunderwerbssteuer umzusetzen.\r\n•\tWir fordern, bürokratische Hürden im Baugewerbe zu senken und Baugenehmigungen durch Digitalisierung zu vereinfachen und beschleunigen.\r\n•\tWir fordern, regulatorische Entlastungen für die Immobilienkreditvergabe, insbesondere die Abschaffung des sektoralen Systemrisikopuffers.\r\n•\tWir fordern, neue KfW-Förderprogramme für den Neubau von Wohnimmobilien aufzulegen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015310","regulatoryProjectTitle":"Reform des europäischen Verbriefungsmarkts (Verbriefungsrichtlinie EU 2017/2402)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/1e/496969/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260047.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eine Reform des europäischen Verbriefungsmarkts ist notwendig, um die Bankfinanzierung des Mittelstands zu stärken und so mehr Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015311","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung makroprudenzieller Kapitalpuffer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/f5/496971/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260046.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Komplexität in der Bankenregulierung ist deutlich zu reduzieren, etwa in der CRD-VI-Umsetzung im Kreditwesengesetz. Doppelbelastungen durch aufsichtliche (Säule-II) und gesetzliche (Säule-I) Maßnahmen sind abzubauen, etwa durch die Abschaffung makroprudenzieller Kapitalpuffer. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015312","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer \"One in, two out\" Regel in Deutschland und EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/bc/496973/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260044.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen und Verbraucher müssen dringend von überflüssiger Bürokratie entlastet werden. Kurzfristig ist ein Belastungsmoratorium zu erlassen. Dauerhaft ist eine One-In-Two-Out-Regel in Deutschland und Europa einzuführen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019115","regulatoryProjectTitle":"Mittelstandsfinanzierung stärken und ESG Vorgaben für Kreditinstitute anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/5d/603786/Stellungnahme-Gutachten-SG2507290015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mittelstandsfinanzierung stärken und ESG-Vorgaben für Kreditinstitute anpassen\r\n\r\nAuf einen Blick\r\nDie wirtschaftliche Lage in Österreich und Deutschland ist angespannt. Beide Länder verzeichneten in den Jahren 2023 und 2024 negative BIP-Wachstumsraten – und die Risiken nehmen weiter zu. In diesem Umfeld sind Investitionen dringend notwendig, damit die Wirtschaft wieder auf einen stabilen Wachstumspfad zurückkehrt, Innovationskraft freigesetzt und Beschäftigung gesichert werden kann. Voraussetzung dafür ist eine leistungsfähige und verlässliche Mittelstandsfinanzierung sowie ein spürbarer Abbau von Bürokratie.\r\n\r\nMit der Reduzierung von Bürokratie und der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit setzt das neue Arbeitsprogramm der EU-Kommission die richtigen Prioritäten. Das EU-Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit ist ein erster Schritt, um sowohl große als auch mittelständische Unternehmen zu entlasten. Es kann allerdings nur ein Startpunkt für eine weitreichende Überprüfung der überbordenden EU-Bürokratie sein.\r\n\r\nDie bayerischen Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern, die Verbände der bayerischen Kreditwirtschaft in Zusammenarbeit mit der österreichischen Kreditwirtschaft (Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich) setzen sich dafür ein, die Mittelstandsfinanzierung zu stärken und die Entbürokratisierung auch im Bankensektor voranzutreiben. Wir empfehlen, ein weiteres Verfahren zur Finanzwirtschaft (z.B. als Omnibus-Initiative) mit folgenden Maßnahmen anzustoßen:\r\n\r\n\tESG-Vorgaben für Kreditinstitute anpassen\r\n\r\nDamit die Entlastungen des EU-Omnibus-Paketes wirklich im Mittelstand greifen können, ist eine parallele Initiative in der Bankenregulierung notwendig. Ansonsten entsteht weiterhin ein sog. „Trickle-Down-Effekt“ an ESG-Berichtspflichten, welcher der Omnibus-Initiative entgegenläuft. Die Bankenregulierung sollte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) grundsätzlich Branchen-Proxy-Daten  zulassen. Sofern darüber hinaus freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen erhoben werden, sollte sich die Bankenregulierung am Voluntary SME Standard (VSME) orientieren und diesen als Maximalanforderung für Banken und mittelständische Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden festlegen. Außerdem empfehlen wir ein grundsätzliches Überdenken der methodisch fehlerhaften Green Asset Ratio.\r\n\r\n\tMittelstandsfinanzierung durch wettbewerbsfähige Kreditinstitute stärken\r\n\r\nDie fehlende Basel III Umsetzung in den USA sowie die Verschiebung in Großbritannien wirken sich negativ auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken aus. Gleichzeitig liegt die durchschnittliche Kernkapitalquote bei EU-Banken mit 16,5 Prozent deutlich höher als bei US-Banken mit 12,5 Prozent . Entsprechend sollte die EU bei der eigenen Implementierung von Basel III behutsam vorgehen. Im Sinne der Proportionalität sollten für kleinere Banken nicht dieselben Regeln in der Regulierung gelten wie für internationale Großbanken.\r\n\r\nInsbesondere die Vielzahl an Kapitalpuffern, die EU-Banken vorhalten müssen, wirken sich belastend auf die Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen aus. Wir halten eine kritische Überprüfung des antizyklischen Kapitalpuffers und des Systemrisikopuffers für geboten.\r\n\r\nDarüber hinaus ist eine weitreichende Entbürokratisierung in den Level II Vorgaben erforderlich. Die auf Level II von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) publizierten Standards und Leitlinien dürfen den gesetzgeberischen Willen nicht konterkarieren. Ein Beispiel ist das in den EBA-Leitlinien zu Diversifizierungsmethoden im Retailgeschäft vorgeschlagene harte Granularitätskriterium, das gestrichen werden sollte.\r\n\r\nUm den Wohnungsbau nicht zusätzlich zu bremsen, sollte die in der Capital Requirements Regulation (CRR) festgelegte 150%-Risikogewichtung von Krediten an Wohnbaugesellschaften auf ein angemessenes Niveau reduziert werden. Die Risikogewichtung entspricht nicht dem tatsächlichen Risikoprofil der „Acquisition, Development and Construction“-Klasse.\r\n\r\nAußerdem stellt die Erfordernis der CRR nach kostspieligen, externen Ratings für viele mittelständische Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, ein Hindernis für ihre Finanzierung dar. Die Bankenaufsicht sollte auch weiter interne Ratings der Banken akzeptieren.\r\nZu den Forderungen im Detail:\r\nESG-Vorgaben für Kreditinstitute anpassen \r\nDie Vorschläge des EU-Omnibus-Paketes vom 26. Februar 2025 zur Änderung des Anwendungs-bereichs der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) begrüßen wir. Demnach sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden nachhaltigkeitsberichtspflichtig sein. Auch die Verankerung des VSME als Obergrenze zur Abfrage von ESG-Daten von nur mittelbar durch die Wertschöpfungskette betroffenen KMU bietet die Chance, den sog. „Trickle-down Effekt“ auf KMU deutlich abzumildern.\r\nTrotz der positiven Entwicklung gibt es an dieser Stelle noch weiteren Handlungsbedarf. Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Paketes sollten auch mit der Bankenregulierung in Einklang gebracht werden. Ansonsten könnten die geplanten Entlastungen für den Mittelstand verpuffen, da KMU weiter die ESG-Anforderungen der Kreditinstitute erfüllen müssten. Die aus Basel III und den EBA-Guidelines hervorgehenden ESG-Regulierungen sollten daher entsprechend dem Omnibus-Vorschlag angepasst werden:\r\n1.\tAnwendungsbereich für Nachhaltigkeitsberichterstattung an Omnibus-Initiative angleichen\r\nIm Sinne eines konsistenten und verhältnismäßigen Regulierungsrahmens sollten alle relevanten Regelwerke – von der CRR über EBA-Guidelines bis hin zu MaRisk und HGB – an die Vorschläge der Omnibus-Initiative angeglichen werden.\r\nAuf der EU-Ebene sollten die EBA-Guidelines den vorgeschlagenen Anwendungsbereich der CSRD übernehmen, um Banken und auch KMU über die Bankenregulierung von ESG-Anforderungen zu entlasten. Kreditinstitute und Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sollten von den vorgesehenen ESG-Offenlegungs- und Reportingverpflichtungen ausgenommen werden (Art. 430 Abs. 1 lit h und 449a CRR III). Für sie sollte der VSME als Maximalanforderungen für Nachhaltigkeitsberichte in den relevanten Gesetzesvorhaben definiert werden.\r\n2.\tKMU-Proxy-Daten zulassen und den Voluntary SME Standard als Maximalanforderung festlegen\r\nUm die Proportionalität in der ESG-Regulierung zu stärken, sollte für KMU die Nutzung von Branchen-Proxy-Daten grundsätzlich als ausreichend anerkannt werden.\r\nSofern Banken ergänzend freiwillige, unternehmensindividuelle ESG-Daten nutzen, sollte sich die Datenerhebung am VSME orientieren. Dementsprechend ist es notwendig, dass der VSME auch in der Bankenregulierung als freiwilliger Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verankert und in allen EU-weiten und nationalen Regelwerken gleichermaßen als Maximalanforderung (sog. Value Chain Cap) festgelegt wird.\r\nEine darüber hinausgehende Datenerhebung sollte bei Unternehmen außerhalb des Geltungs-bereichs der CSRD vermieden werden – unberührt davon bleiben risikoindividuelle Informationen, die für die Bonitätsprüfung erforderlich sind.\r\n3.\tGreen Asset Ratio grundsätzlich überdenken\r\nWir empfehlen zudem ein Überdenken der Green Asset Ratio (GAR). Diese Kennzahl ist aus unserer Sicht nicht als Bewertungsmaßstab geeignet, den Anteil von „grünen“ oder nachhaltigen Vermögenswerten in den Bilanzen von Finanzinstituten korrekt zu beurteilen. \r\nIn der Praxis würden kleine und mittlere Banken nur ihre Wertpapiere entsprechend bewerten können, nicht jedoch ihre Finanzierungen, da die meisten Kunden als KMU nicht die hierfür erforderlichen Informationen bereitstellen. Es kann also nur ein sehr begrenzter Teil des nachhaltigen Engagements abgebildet werden. Deshalb sollte mindestens die Methodik der GAR überarbeitet werden. Gegenwärtig werden die Risikopositionen nicht-berichtspflichtiger Unternehmen im Zähler der GAR nicht berücksichtigt, fließen jedoch vollumfänglich in den Nenner ein. Nach der Empfehlung der EU-Kommission sollen Banken künftig Risikopositionen von Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, aus dem Nenner der Berechnungsformel ausschließen können. Allerdings wird auch die auf diese Weise korrigierte GAR für die Risikobewertung und -steuerung von Banken keinen erkennbaren Mehrwert bieten, da sie nur einen Bruchteil der gesamten Wirtschaftsaktivitäten abbildet.\r\nMittelstandsfinanzierung stärken\r\nDie Finalisierung von Basel III wurde in der EU durch die CRR III und die Capital Requirements Directive (CRD) VI vorgenommen und gilt seit dem 1. Januar 2025. Darüber hinaus wurden der EBA 140 Level II-Mandate für Standards, Leitlinien und Opinions übertragen, die in den nächsten Jahren auszuarbeiten sind.\r\n\r\nWir unterbreiten folgende konkrete Vorschläge:\r\n1.\tInternationale Wettbewerbsfähigkeit steigern\r\nEs ist fraglich, ob die USA Basel III überhaupt umsetzen werden. Aber selbst, wenn Basel III doch noch in den USA für die Großbanken umgesetzt wird (FED-Chef Powell sprach im März 2024 von 25 US-Banken), werden die ursprünglichen Basel III Texte wohl erwartungsgemäß entschärft implementiert werden. Für Großbritannien hat die Prudential Regulation Authority bekannt gegeben, dass die dortige Basel III-Umsetzung zunächst auf 1. Januar 2027 verschoben wird. Begründet wird die Verschiebung mit der Unsicherheit einer Basel III-Umsetzung in den USA.\r\nSolange die USA Basel III nicht umsetzen, sollte die EU im Hinblick auf die Basel III Implementierung behutsam vorgehen. \r\nDies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die EU-Banken im Vergleich zu den US-Banken überwiegend deutlich besser kapitalisiert sind. Die durchschnittliche Kernkapitalquote belief sich in den letzten 8 Jahren bei EU-Banken auf 16,5 Prozent, während sie bei US-Banken nur bei 12,5 Prozent lag. Zudem wird und wurde durch Stresstests und Erfahrungen aus Krisensituationen die Resilienz und Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensektors mehrfach ausreichend unter Beweis gestellt. Im Sinne der Proportionalität sollten für kleinere Banken nicht dieselben Regeln in der Regulierung gelten wie für internationale Großbanken.\r\nEs war immer die erklärte Zielsetzung, dass durch die Einführung von Basel III keine substanzielle Anhebung der Kapitalerfordernisse erfolgt. Entgegen dieser Zielsetzung geht die EBA von einem durchschnittlichen Anstieg der risikogewichteten Aktiva (RWA) um 7,8 Prozent aus (gem. EBA Basel III Monitoring Exercise basierend auf den Daten zum 31. Dezember 2023). Daher sollten an geeigneter Stelle Eigenkapitalentlastungsmaßnahmen umgesetzt werden.\r\n2.\tKapitalpuffer überprüfen und Eigenkapitalanforderungen senken\r\nBanken müssen heute eine Vielzahl an Kapitalpuffern vorhalten, darunter der allgemeine Kapitalerhaltungspuffer, makroprudenzielle Puffer wie der antizyklische Kapitalpuffer und der Systemrisikopuffer, sowie die Anforderungen aus dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process der Säule II) und individuelle Eigenmittelempfehlungen. Diese ständig steigenden Kapitalanforderungen haben direkte Auswirkungen auf die Kreditvergabe und belasten insbesondere den Mittelstand. Um der Wirtschaft das nötige Kapital für die grüne Transformation und weitere notwendige Investitionen zur Verfügung zu stellen, muss die Politik die bestehenden Kapitalpuffer kritisch prüfen.\r\nDer Systemrisikopuffer ist keine Vorgabe der Baseler Standards für eine international einheitliche Regulierung. Im Zuge der Basel III Umsetzung wurde dieser Puffer als europäisches Spezifikum in Art. 133 CRD IV zusätzlich eingeführt. In Österreich wird ein Systemrisikopuffer für Gewerbeimmobilien ab 1. Juli 2025 umgesetzt, der antizyklische Kapitalpuffer liegt durchgehend bei 0 Prozent. In Deutschland honorierte die BaFin im Bereich der Wohnimmobilienkredite die gute Eigenkapitalposition der deutschen Banken und Sparkassen am 30. April 2025 mit einer Senkung des sektoralen Systemrisikopuffers von 2 auf 1 Prozent. Eine Überhitzung des Finanzzyklus ist aktuell nicht zu erkennen, eine Zuspitzung der Kreditdynamik im Wohnimmobiliensektor ist nicht eingetreten. Die vollständige Abschaffung des Systemrisikopuffers und des antizyklischen Kapitalpuffers wäre ein bedeutendes Aufbruchsignal für Investitionen zur Stärkung der Konjunktur und des Wohnungsbaus.\r\n3.\tRegulierung auf Level II Ebene entbürokratisieren und auf Gold Plating verzichten\r\nIm Rahmen des angestrebten Bürokratieabbaus der EU ist es erforderlich, insbesondere die detaillierten Regelungen auf Level II Ebene zu vereinfachen und praxistauglich zu gestalten. Die EU-Kommission stufte bereits im Mai 2025 mehr als 100 technische Standards und Durchführungsbestimmungen als nicht wesentlich ein. Diese gilt es nun konsequent zu streichen. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die EBA die gesetzlichen Vorgaben nicht durch übermäßig strenge technische Standards unterläuft. Vielmehr sollte sie das Mandat erhalten, bei der Umsetzung der noch ausstehenden CRR III und CRD VI regulatorische Entlastungen konsequent zu identifizieren und umzusetzen. Es sollte das Ziel sein, alle Level II Vorgaben auf ein Minimum-Set zu beschränken.\r\n4.\tGranularitätskriterium für Retailportfolios kleiner und mittelgroßer Banken streichen\r\nEs gab gute Gründe, warum das Granularitätskriterium des Basel III Standards, wonach ein einzelner Kredit im Privatkundenportfolio einer Bank nicht mehr als 0,2 Prozent des gesamten Portfoliowertes betragen darf, vom europäischen Gesetzgeber nicht in Art. 123 CRR umgesetzt wurde. Das Kriterium hätte kleinere Banken mit geringeren Retailportfolios unsachgerecht benachteiligt. Stattdessen wurde in der CRR ein Mandat für die EBA zur Ausarbeitung von Leitlinien zu Diversifizierungsmethoden im Retailgeschäft vorgesehen.\r\nDoch die EBA versucht in diesem Leitlinienentwurf nun, den Ansatz der CRR zu untergaben, indem sie eine strengere Anforderung vorschlägt (sog. „hartes Granularitätskriterium“). Demnach könnte ein Institut, dessen Retailportfolio zu 90 Prozent unter dem Schwellenwert von 0,2 Prozent pro Engagement liegt, nicht mehr das niedrigere Risikogewicht von 75 Prozent anwenden, sondern müsste 100 Prozent Risikogewicht ansetzen. Große Banken mit einem ausreichend diversifizierten Privatkundenportfolio hätten keine Schwierigkeiten, dieses Kriterium zu erfüllen. Kleinere Banken würden jedoch deutlich benachteiligt. Ein Institut müsste über ein Privatkundenportfolio von mindestens 500 Mio. EUR verfügen, um das Risikogewicht von 75 Prozent für Kredite bis 1 Mio. EUR vollständig nutzen zu können. Doch die meisten kleinen Banken erreichen diese Schwelle nicht. Beispielsweise haben rund 80 Prozent der bayerischen Kreditgenossenschaften ein Retailportfolio von weniger als 500 Mio. EUR. Daher sollte das harte Granularitätskriterium gestrichen werden. \r\n5.\tRisikogewichte für Immobilienkredite angemessen festlegen\r\nBasel III bringt in der CRR auch wesentliche Verschärfungen für Immobilienkredite an Wohnbaugesellschaften in der Bau- und Errichtungsphase durch die 150 Prozent Risikogewichtung in der Acquisition, Development and Construction-Klasse (ADC). Diese 150 Prozent Risikogewichtung entspricht oftmals nicht dem tatsächlichen Risiko, daher sollte eine Absenkung geprüft werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist hier schon nach der CRR III ein 100 Prozent RWA für gemeinnützige Wohnbauträger zulässig, wenn eine gewisse Vorverkaufsrate und andere Kriterien (z.B. ausreichend Eigenkapital im Projekt, wobei auch der Wert des Baulandes angesetzt werden darf) erfüllt sind. Insgesamt wäre bei Erfüllung dieser Kriterien und angesichts des damit einhergehenden geringeren Risikos ein RWA von 100 Prozent für alle Immobilienkredite in der ADC-Phase angemessen. Die EBA arbeitet zu dieser Thematik gerade an Leitlinien, in denen die genauen Kriterien für das 100 Prozent RWA entsprechend geregelt werden sollten.\r\nDurch die Aufspaltung der Real Estate Exposure Klasse in ADC- und Nicht-ADC-Exposure ist für die Asset Klasse ADC auch die Anwendung des KMU-Faktors nicht mehr möglich, was eine weitere Capital Requirement-Verschärfung im Vergleich zur bis 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage darstellt. Auch diese Verschärfung sollte dringend rückgängig gemacht werden.\r\n6.\tInterne Bankenratings für mittelständische Unternehmen ohne externe Ratings weiter akzeptieren\r\nEin weiteres für die Wirtschaft sehr wichtiges Thema betrifft den Umgang mit nicht gerateten Unternehmen für Banken, die ihre Mindesteigenmittelerfordernisse für das Kreditrisiko auf Basis eines internen Modells berechnen (für Zwecke der Output-Floor-Berechnung aber im Kreditrisiko-Standardansatz bis 2029 ein 65 Prozent RWA statt 100 Prozent ansetzen können). Es gibt viele mittelständische Unternehmen in Europa, gerade in Deutschland und Österreich, die aufgrund ihrer Größe nicht unter die KMU-Definition fallen, für die jedoch ein externes Rating einer Ratingagentur zu teuer wäre. Bisher wurden an dieser Stelle interne Ratings der Banken akzeptiert, da diese von der Aufsicht überprüft werden. Diese Handhabung sollte beibehalten werden.\r\n\r\nZusammenfassend dürfen wir betonen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäische Wirtschaft essenziell sind. Daher müssen durchgreifende, an allen Stellen wirkungsvolle Maßnahmen zur Entbürokratisierung umgesetzt werden, von denen alle Betroffenen profitieren. Dazu ist es notwendig, dass im Rahmen von Regulierungsinitiativen Gesetzgeber und Regelsetzer (inkl. Aufsichtsbehörden) in der EU nicht nur auf Finanzmarktstabilität abstellen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Kreditinstitute in den Fokus nehmen. Dies ist in den USA und seit 2023 auch in Großbritannien der Fall. \r\n\r\nWir bitten um Prüfung der sorgfältig erarbeiteten und abgestimmten Vorschläge. Für weiterführende Informationen und Gespräche stehen wir sehr gerne jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMünchen/Wien im Juli 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020166","regulatoryProjectTitle":"Änderungen am Gesetzentwurf zur Umsetzung EU-Verbraucherkreditrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/7f/631406/Stellungnahme-Gutachten-SG2510220001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) zur Umsetzung \r\nder Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen) und \r\nArt. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (Vertragsinhalt) \r\n\r\n \r\n\r\nForderung \r\nEs bedarf weiterhin eines gesetzlichen Musters für eine Widerrufsbelehrung bei Allgemein-\r\nVerbraucherdarlehensverträgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nEs gibt keinen sachlichen Grund, die für Verbraucher und Kreditinstitute bisher \r\ngewährleistete Rechtssicherheit über den richtigen Inhalt einer Widerrufsbelehrung durch \r\ndas aktuelle gesetzliche Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zu beenden. \r\nVerbraucher und Kreditinstitute sind nicht weniger schutzbedürftig als bei Immobiliar-\r\nVerbraucherdarlehensverträgen, bei denen es weiterhin ein gesetzliches Muster für eine \r\nWiderrufsbelehrung gibt und geben wird (Anlage 8 alte bzw. neue Fassung). \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag dient der Umsetzung der Richtlinien-Vorgaben. Ausweislich der \r\nGesetzesbegründung soll mit der Neuregelung ein „ewiges Widerrufsrecht“ künftig \r\nvermieden werden. Dieses rechtspolitisch wünschenswerte Ziel läuft aber leer, wenn sich \r\nVerbraucher und Kreditinstitute vor den Gerichten streiten, ob die Voraussetzungen für das \r\nErlöschen des Widerrufsrechtes erfüllt sind, nämlich die Erfüllung der in § 356 BGB und Art. \r\n247 § 6 EGBGB aufgeführten Pflichtinformationen. Diese Befürchtung ergibt sich aus \r\npraktischen Erfahrungen. Der Gesetzgeber hat die Zustände vor Einführung der gesetzlichen \r\nMuster zu Recht als im Interesse der Rechtssicherheit nicht wünschenswert angesehen. So \r\nführt die Bundestagsdrucksache 17/1394 aus: „Der Deutsche Bundestag hat die \r\nBundesregierung aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit \r\neinem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen \r\nmit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n(Bundestagsdrucksache 16/13669, S. 5, 126). … Ein entsprechendes Muster für den \r\nVerbraucherkredit dient … der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 491 Abs. 2 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag; Ausnahmen vom \r\nAnwendungsbereich, hier: Kreditkarten) \r\n\r\n \r\n\r\nForderung \r\nDie in Deutschland gängigen Kreditkarten in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub \r\nsollen weiterhin nicht vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden. Die in der Richtlinie \r\nvorgesehene Ausnahmeklausel ist in das deutsche Recht zu übernehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nDiese Kartenform ist in Deutschland weit verbreitet und eröffnet eine flexible Möglichkeit, \r\nohne zusätzliche Kosten Liquidität zu nutzen. Es besteht kein Bedürfnis, diese Form von \r\nKreditkarten dem Verbraucherkreditrecht zu unterwerfen. In der Regel sorgt der Verbraucher \r\ndafür, dass bei Ablauf der Stundung genügend Guthaben auf dem Bezugskonto vorhanden \r\nist. Oder er nimmt eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit bzw. eine geduldete \r\nÜberziehung in Anspruch, für die die bewährten gesetzlichen Regelungen gelten. Schon aus \r\nbankaufsichtsrechtlichen Gründen muss die Bank zum Zeitpunkt der Belastung durch die \r\nKreditkartenzahlung gewährleisten, dass sie bei einer etwaigen Inanspruchnahme der \r\nÜberziehung ihre gesetzlichen Verpflichtungen, wie etwa die Kreditwürdigkeitsprüfung erfüllt. \r\nSie wird deshalb bereits vor Ausgabe einer Kreditkarte die Bonität des Kunden unter dem \r\nGesichtspunkt eingeräumter oder geduldeter Überziehungen prüfen. Einer eigenständigen \r\nKreditkarten-Kreditwürdigkeitsprüfung bedarf es nicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Richtlinie führt in Erwägungsgrund 18 zutreffend aus: „… handelt es sich bei Debitkarten \r\nmit Zahlungsaufschub um auf dem Markt gängige Kreditkarten, bei denen der Gesamtbetrag \r\nder Transaktionen zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im \r\nMonat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird, ohne dass Zinsen zu zahlen sind. \r\nDie Mitgliedstaaten sollten bestimmte Kreditverträge in Form von Debitkarten mit \r\nZahlungsaufschub von dieser Richtlinie ausnehmen können, da solche Kreditverträge \r\nHaushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen, \r\nwenn der Kredit binnen 40 Tagen zurückgezahlt werden muss, zinsfrei und gebührenfrei – \r\nmit lediglich begrenzten Gebühren im Zusammenhang mit der Erbringung der \r\nZahlungsdienstleistung – ist sowie von einem Kreditinstitut oder einem Zahlungsinstitut \r\nbereitgestellt wird. Diese Ausnahme sollte die Anwendung einschlägiger Bestimmungen über \r\nÜberziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen unberührt lassen, die Anwendung finden \r\nsollten, wenn die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Girokonto übersteigt.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZu § 492 Abs. 1 BGB (Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss) \r\n\r\n \r\n\r\nForderung \r\nDas Schriftformerfordernis entfällt auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nDer Gesetzgeber schafft für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge das europarechtlich \r\nnicht geforderte Schriftformerfordernis mit der zutreffenden Begründung ab, dass sich die \r\nVertragsschlussgepflogenheiten geändert haben. Das ursprüngliche Ziel des \r\nSchriftformerfordernisses, über die Rechte und Pflichten zuverlässig zu informieren (vgl. \r\nGrüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, 2025, § 125, Rn. 4), ist angesichts des strengen \r\nSchutzniveaus des Verbraucherkreditrechts bereits anderweitig erfüllt (Gesetzesbegründung \r\nzu Nummer 10). Dieselben Gründe treffen auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge zu. \r\nAuch hier bedarf es im Interesse einer medienbruchfreien Digitalisierung einer Abkehr vom \r\nSchriftformerfordernis bzw. dem schwer verfügbaren Einsatz qualifizierter elektronischer \r\nSignaturen. Das hohe Verbraucherschutzniveau ist bei Immobiliar-\r\nVerbraucherdarlehensverträgen durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie \r\ngewährleistet. Diese ist ausweislich der Gesetzesbegründung Leitbild insbesondere für die \r\nKreditwürdigkeitsprüfung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen \r\n(Gesetzesbegründung zu § 505, zu Absatz 4).    \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 505 Abs.4 Satz 2 BGB (Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung) \r\n\r\n \r\n\r\nForderung \r\nDie Regelung entfällt. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nGemäß Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie kann Art. 18 (Kreditwürdigkeitsprüfung) bei \r\ngeduldeten Überziehungen entfallen, wenn die Mitgliedsstaaten dies so festlegen. Hiervon ist \r\nGebrauch zu machen. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 505 Abs.1 BGB regelt, dass der Kreditgeber bereits bei Vereinbarung des Kontos, auf dem \r\neine Überziehung geduldet werden kann, eine Kreditwürdigkeitsprüfung zu erfolgen hat, vgl. \r\nhierzu auch die Gesetzesbegründung zu Nummer 23, zu Absatz 4. Eine weitere \r\nKreditwürdigkeitsprüfung vor der konkreten Duldung ist überflüssig. Sie würde zu \r\nVerzögerungen führen und damit eine zügige Erfüllung von Verbindlichkeiten, die der \r\nVerbraucher im Wege der Inanspruchnahme der Überziehung erfüllen muss, verhindern. Im \r\nZweifelsfall müsste das Kreditinstitut die Ausführung von Überweisungen oder die Einlösung \r\nvon Lastschriften ablehnen, da möglicherweise kurzfristig keine ausreichenden Daten für \r\neine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung vorliegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-07"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}