{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T11:43:14.369+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002979","registerEntryDetails":{"registerEntryId":66390,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002979/66390","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/bc/704080/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002979-2026-03-10_15-17-18.pdf","validFromDate":"2026-03-10T15:17:18.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-03-10T15:17:18.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-19T13:28:15.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-05T16:41:09.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-10T15:17:18.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":66390,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002979/66390","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-10T15:17:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43064,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002979/43064","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-22T17:04:59.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-10T15:17:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43042,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002979/43042","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-19T13:28:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-22T17:04:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_RSBR","de":"Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts","en":"Legal foundation under civil law"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49404502833910","emails":[{"email":"chryssos@stiftung-grs.de"}],"websites":[{"website":"stiftung-grs.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Gotenstraße","streetNumber":"14","zipCode":"20097","city":"Hamburg","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Chryssos","firstName":"Georgios","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Chryssos","firstName":"Georgios","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Welt","firstName":"Ralf","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Eucobat aisbl, Zaventem, Belgien"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_LAW_ORGA","de":"Privatrechtliche Organisation","en":"Private-law organization"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"},{"code":"CONTRACTS_OPERATED_BY_THIRD_PARTY","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen","en":"Contracts are awarded to third parties to represent own interests of the company"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}],"activityDescription":"Die Stiftung GRS Batterien ist ein industriegetragenes Kompetenzzentrum für Herstellerverantwortung und Kreislaufwirtschaft. 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Ziel ist eine unionsrechtskonforme, praktikable Ausgestaltung der Erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) für Batterien. Sie bezieht sich u. a. auf Verkehrsverbote (§ 4), Herstellerpflichten (§ 7), Zulassung (§ 8), Sicherheitsleistung (§ 9), Wegfall einer Organisation (§ 12), Informationspflichten (§ 25) sowie Behördenzuständigkeiten (§§ 29 ff.). Vorgeschlagen wird zudem die Einrichtung einer Gemeinsamen Herstellerstelle mit klaren Aufgaben, Befugnissen und einer Rechtsgrundlage für ihre Beleihung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 12\r\n\\\\Escfs01\\daten\\31\\648\\24070829\\Stellungnahme BMUV final\\Stellungnahme_Stiftung_GRS_28.05.2024_zu_RE-Batt-EU-AnpG.docx\r\nStellungnahme der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare\r\nSicherheit und Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an\r\ndie Verordnung (EU) 2023/1542 (Bearbeitungsstand: 29.04.2024)\r\nIm Folgenden nehmen wir, die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien („Stiftung\r\nGRS“), als gegenwärtige Betreiberin eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien i.S.v.\r\n§ 7 BattG – aufforderungsgemäß - zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für\r\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz („BMUV“) für den Entwurf\r\neines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542\r\n(„Referentenentwurf“) Stellung.\r\nVorbemerkung zur Beteiligung und zur Stellungnahmefrist\r\nDie Beteiligung der regelungsbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die Möglichkeit der\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf wird grundsätzlich sehr begrüßt. Die Abgabe\r\nunserer Stellungnahme wird jedoch mit dem Hinweis verbunden, dass der zur Verfügung\r\nstehende Beteiligungs- und Stellungnahmezeitraum von nur rund drei Wochen für eine\r\numfassende, detaillierte und erschöpfende Prüfung der vorgeschlagenen gesetzlichen\r\nRegelungen und eine abschließende Stellungnahme hierzu deutlich zu kurz erscheint, zumal\r\nder Referentenentwurf im Verhältnis zur gegenwärtigen Rechtslage (Batteriegesetz vom\r\n25.06.2009, in der Fassung der letzten Änderung vom 03.12.2020 –\r\n„BattG 2020“) eine\r\nVielzahl von Änderungen, Neuerungen und zusätzlichen Instrumenten enthält, die sowohl in\r\nrechtlicher und fachlicher Hinsicht als auch mit Blick auf ihre Vollzugsfähigkeit einer näheren\r\nBetrachtung bedürften. Diese nähere und eingehende Betrachtung ist jedoch in der Kürze der\r\nverfügbaren Zeit kaum möglich.\r\nDie vorliegende Stellungnahme kann daher nicht abschließend sein, sondern stellt eine erste\r\nkursorische Einschätzung der vorgeschlagenen neuen Regelungen dar. Sie beschränkt sich\r\nüberdies auf diejenigen (Entwurfs-)Regelungen, durch die die Stiftung GRS als Betreiberin\r\neines Rücknahmesystems unmittelbar oder mittelbar betroffen ist bzw. in Bezug auf welche\r\naufgrund eigener Praxiserfahrungen besondere Anmerkungen oder Bedenken der Stiftung\r\nGRS bestehen.\r\nSeite 2 von 12\r\nAllgemeine Vorbemerkungen zum Referentenentwurf\r\nMit dem seitens des BMUV vorgelegten Referentenentwurf wird im Rahmen der Umsetzung\r\ndes unionsrechtlichen Konzepts der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erstmalig ein\r\nsehr vielschichtiges Regelwerk vorgelegt, das weit über die bisherigen nationalen\r\nRechtsnormen der Produktverantwortung für Batterien hinausgeht. Zur ergänzenden\r\nUmsetzung und Durchführung der EU-Batterieverordnung (VO) 2023/1542 („EU-BattVO“)\r\nsind sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl weiterer, neuer\r\ngesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen sowie Vollzugsstrukturen erforderlich, die\r\nauch erhebliche markt- und finanzwirtschaftliche Auswirkungen auf alle Marktbeteiligten haben\r\nwerden.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßt es die Stiftung GRS grundsätzlich, dass mit dem\r\nReferentenentwurf nicht nur eine Anpassung der nationalen Rechtslage an das zukünftig\r\nunmittelbar geltende unionsrechtliche Rechtsregime für Batterien und deren Rückführung und\r\nVerwertung stattfindet, sondern zugleich bestimmten Regelungsbedarfen des geltenden\r\nnationalen Rechts Rechnung getragen wird, indem insbesondere verschiedene der Sicherung\r\nder Umsetzung der Herstellerverantwortung dienende flankierende Regelungsinstrumente, die\r\nteils bereits in der Vergangenheit erwogen und für sinnvoll erachtet wurden, implementiert\r\nwerden sollen (z.B. Verpflichtungen zu Sicherheitsleistungen und Ausgleichsansprüche). Ob\r\ndiese wirksam und hinreichend vollzugsfähig sind, hängt allerdings in besonderem Maße von\r\nihrer genauen Ausgestaltung und den weiteren Modalitäten und Maßgaben zu ihrer\r\nDurchführung ab.\r\nHierauf gehen wir im Folgenden ein und empfehlen insoweit im Besonderen eine Einbindung\r\nder betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Wege der Schaffung einer Gemeinsamen Stelle, wie\r\nsie das Verpackungsgesetz („VerpackG“) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz\r\n(„ElektroG“) bereits kennen (siehe dazu näher unten zu §§ 33 ff. des Referentenentwurfes für\r\ndas Batterie-Durchführungsgesetz („RE-BattDG“).\r\nDies vorausgeschickt, geben wir zu den vorgesehenen Regelungen des RE-BattDG folgende\r\nStellungnahme ab:\r\nSeite 3 von 12\r\nArtikel 1 – Batterierecht-Durchführungsgesetz (RE-BattDG)\r\n§ 4 – Verkehrsverbote\r\nBei Durchsicht dieser – die Stiftung GRS nicht unmittelbar betreffenden - Regelungen ist uns\r\nFolgendes aufgefallen:\r\nAlle vorgeschlagenen Verkehrsverbote in § 4 RE-BattDG knüpfen an das „Bereitstellen von\r\nBatterien“ an. Dieser Begriff ist im RE-BattDG selbst nicht definiert. Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 EU-\r\nBattVO enthält eine – sprachlich abweichende – Begriffsbestimmung für die „Bereitstellung auf\r\ndem Markt“ (Unterstreichung hinzugefügt), womit „jedes entgeltliche oder unentgeltliche\r\nAbgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen\r\neiner Geschäftstätigkeit“ bezeichnet wird (Anmerkung: Grammatikfehler in der deutschen\r\nSprachfassung der EU-BattVO enthalten). Die sprachliche Abweichung im Referentenentwurf\r\n(„Bereitstellen“ statt „Bereitstellen auf dem Markt“) wird auch in der Entwurfsbegründung (dort\r\nS. 69 f.) nicht erklärt. Vielmehr wird dort sogar jeweils – abweichend vom vorgeschlagenen\r\nGesetzeswortlaut - von einem Bereitstellen auf dem Markt gesprochen. Wie empfehlen, den\r\nabweichenden Sprachgebrauch zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.\r\n§ 7 – Pflicht zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung\r\n§ 7 RE-BattDG regelt nunmehr eine Pflicht zur Beteiligung von Herstellern (bzw.\r\nBevollmächtigten) an einer Organisation für Herstellerverantwortung („OfH“), damit also eine\r\nSystembeteiligungspflicht, die bislang - in § 7 BattG 2020 - nicht vorgesehen war. Diese\r\nÄnderung wird seitens der Stiftung GRS aufgrund ihrer langjährigen Praxiserfahrungen\r\nnachdrücklich begrüßt, da eine individuelle Erfüllung der erweiterten Herstellerpflichten,\r\ninsbesondere der Sammel- und Verwertungspflichten, wenig realistisch ist, mit der Gefahr\r\neines unsachgemäßen Umganges mit Altbatterien verbunden ist und auch in der Praxis nicht\r\nvorkommt. Die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Referentenentwurfes (dort\r\nS. 72 f.) werden von uns ausdrücklich geteilt.\r\nNeu ist ferner, dass die Hersteller/Bevollmächtigten bei der Beteiligung an der OfH –\r\noffenkundig gegenüber dieser – eine maximale Masse der je Kalenderjahr zu beteiligenden\r\nBatterien für die jeweilige Batteriekategorie anzugeben haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 RE-BattDG).\r\nDie OfH hat dann dem Hersteller die erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie\r\nund der maximalen Masse der je Kalenderjahr beteiligten Batterien unverzüglich schriftlich\r\nSeite 4 von 12\r\noder elektronisch zu bestätigen (Satz 3) und die Angaben zeitgleich der zuständigen Behörde\r\nzu übermitteln (Satz 4). Von dieser vorgeschlagenen Neuregelung raten wir ausdrücklich ab.\r\nSie würde auf Seiten aller Beteiligten (Hersteller, OfH u.a.) zu einem erheblichen zusätzlichen\r\nVerwaltungsaufwand führen, zumal sie, je nach Verlauf des Absatzes von Neubatterien, eine\r\nregelmäßige Überprüfung und Anpassung der maximalen Masse erfordert. Sie ist auch\r\nunionsseitig nicht vorgesehen, und erscheint ferner nicht erforderlich, da die wesentlichen\r\nweiteren die Umsetzung der Herstellerverantwortung absichernden Regelungsinstrumente\r\ngerade nicht an die maximale Masse i.S.v. § 7 Abs. 2 RE-BattDG, sondern vielmehr an die\r\nPflichtenwahrnehmungsgrenze i.S.v. § 8 Abs. 6 RE-BattDG anknüpfen, die in anderer Weise\r\nermittelt wird als die maximale Masse i.S.v. § 7 Abs. 2 RE-BattDG. Der Regelung der\r\nmaximalen Masse bei der Systembeteiligung bedarf es daher nach unserer Auffassung nicht\r\nzusätzlich; wie empfehlen deren ersatzlose Streichung.\r\n§ 8 – Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n§ 8 RE-BattDG soll offensichtlich ergänzend zu den Artt. 58 ff. EU-BattVO die Zulassung von\r\nOrganisationen für Herstellerverantwortung („OfH“), also von kollektiven\r\nRücknahmesystemen, regeln. Er ersetzt insoweit § 7 BattG 2020, dessen Anforderungen aber\r\nanscheinend weitgehend übernommen werden. Eine abschließende Bewertung der\r\nvorgeschlagenen Regelungen ist in der Kürze der Zeit nicht möglich. Es soll unsererseits aber\r\nauf Folgendes hingewiesen werden:\r\n• Pflichtenwahrnehmungsgrenze: Neu ist offensichtlich die Begrenzung der Zulassung als\r\nOfH für eine bestimmte Batteriekategorie auf eine sog. Pflichtenwahrnehmungsgrenze,\r\ndie durch das Höchstgewicht an Batterien, die die beteiligten Hersteller im Durchschnitt\r\nder vorausgegangenen drei Kalenderjahre in der jeweiligen Kategorie im Inland\r\ninsgesamt erstmalig bereitgestellt haben, gebildet wird (§ 8 Abs. 6 RE-BattDG). Die\r\nBegründung des Referentenentwurfes (dort S. 76) erläutert die Regelung dahin, dass\r\nsie im Hinblick auf die Berechnung der zu stellenden Sicherheitsleistung nach § 9 RE-\r\nBattDG erforderlich sei. Die Pflichtenwahrnehmungsgrenze errechnet sich, wie gesagt,\r\naus den durchschnittlichen Inverkehrbringungsmengen der vorangegangenen Jahre.\r\nNach dem Wortlaut soll es anscheinend auf die Gesamtinverkehrbringensmengen der\r\nbeteiligten Hersteller in den maßgeblichen Jahren ankommen und nicht auf diejenigen\r\nMengen, die sie in der zulassungsgegenständlichen OfH in den Verkehr gebracht haben.\r\nMit Blick auf den Zweck, die Höhe der Sicherheitsleistung sachgerecht zu bemessen,\r\nerscheint dies auch richtig und wird begrüßt. Wie oben bereits ausgeführt, halten wir i.Ü.\r\nvor dem Hintergrund dieser vorgeschlagenen Neuregelung die Regelung einer\r\nSeite 5 von 12\r\nmaximalen Batteriemasse der sich beteiligenden Hersteller, wie in § 7 Abs. 1 RE-BattDG\r\ngeplant, für überflüssig und nicht notwendigen bürokratischen Aufwand verursachend.\r\n• Finanzielle Leistungsfähigkeit: § 8 Abs. 2 Nr. 2 RE-BattDG regelt für OfH für\r\nGerätebatterien und LV-Batterien (ebenso wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 RE-BattDG für weitere\r\nBatteriekategorien), dass die Zulassung nur erteilt werden darf, wenn die OfH „finanziell\r\nleistungsfähig ist“. Diese Genehmigungsvoraussetzung besteht unabhängig von der\r\nVerpflichtung des OfH zur Sicherheitsleistung nach § 9 RE-BattDG. Die Anforderungen\r\nan die finanzielle Leistungsfähigkeit und die diesbezüglich im Zulassungsverfahren zu\r\ntätigenden Angaben sind detailliert in § 8 Abs. 4 RE-BattDG geregelt. Die\r\nvorgeschlagene Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt, da sie die Umsetzung der\r\nVerpflichtungen der erweiterten Herstellverantwortung in einem wettbewerblichen\r\nUmfeld der Betreiber von OfH weiter sichert. Sie dürfte auch aufgrund der\r\nunionsrechtlichen Vorgaben geboten sein.\r\n• Konzept zur Eigenkontrolle: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 RE-BattDG ist ein Konzept zur\r\nEigenkontrolle Voraussetzung für die Genehmigung der OfH. Die Regelung setzt Art. 58\r\nAbs. 2 EU-BattVO i.V.m. § 8a Abs. 3 lit. d) RL 2008/98/EG um. Die zur Neueinführung\r\nvorgesehene Eigenkontrolle wird einen erheblichen zusätzlichen Aufwand der Hersteller\r\nund insbesondere der OfH erfordern. Umso mehr erscheint es uns wichtig, dass bei der\r\nnäheren Ausgestaltung und Implementation der Eigenkontrolle die betroffenen OfH über\r\neine auch im Bereich des BattDG einzuführende Gemeinsame Stelle beteiligt werden\r\n(hierzu noch näher unten zu § 33 RE-BattDG).\r\n• Glaubhaftmachung durch Sachverständigengutachten: Gemäß § 8 Abs. 5 RE-BattDG\r\nsind die notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des\r\nSammelziels und die Einhaltung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen\r\ndes Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen\r\nglaubhaft zu machen. Entsprechendes soll für den Eigenkontrollbericht gelten. Für\r\nVergangenheitszeiträume gilt die zusätzliche Maßgabe, dass an die Stelle der\r\nvoraussichtlichen Erreichung/Einhaltung die tatsächliche Erreichung/Einhaltung der\r\nZiele und Vorgaben tritt. Die Regelungen ähneln nach unserem Verständnis denen des\r\naktuell geltenden § 7 Abs. 2 Satz 3 BattG 2020. Allerdings überrascht, dass die\r\nvoraussichtliche Erreichung des Sammelziels nicht direkt als Zulassungsvoraussetzung\r\ngeregelt ist (vgl. dagegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BattG 2020), sondern nur im Rahmen der\r\nGegenstände der Glaubhaftmachung erwähnt wird. Wir empfehlen eine Überprüfung.\r\nSeite 6 von 12\r\n§ 9 – Sicherheitsleistung\r\nMit § 9 RE-BattDG wird erstmals eine – diesseits schon lange geforderte - Verpflichtung zur\r\nSicherheitsleistung geregelt. Das wird seitens der Stiftung GRS ausdrücklich begrüßt, weil nur\r\nso in einem wettbewerblichen Umfeld eine dauerhaft verlässliche Pflichtenerfüllung\r\nsichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden können sowie\r\n„Drittbrettfahrerpraktiken“ und unseriösen Geschäftsmodellen entgegengewirkt werden kann.\r\nDie Regelungen sind auch unionsrechtlich zwingend notwendig, da Art. 58 Abs. 7 EU-BattVO\r\ndie Sicherheitsleistung ausdrücklich verlangt und die Mitgliedstaaten diesbezüglich zur\r\nFestlegung weiterer Anforderungen auffordert. Zur Ausgestaltung der vorgeschlagenen\r\nRegelungen ergeben sich jedoch bei erster Betrachtung folgende Hinweise:\r\n• Bemessung der Sicherheitsleistung: § 9 Abs. 3 RE-BattDG stellt die Regelvermutung\r\nauf, dass die Höhe der Sicherheitsleistung angemessen ist, wenn die Bürgschaft, die\r\nGarantie oder der hinterlegte Geldbetrag mindestens das Dreifache des Produkts aus\r\ndem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 29 Abs. 7 und der\r\nPflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Abs. 6 RE-BattDG umfasst. Die\r\nPflichtenwahrnehmungsgrenze nach § 8 Abs. 6 RE-BattDG ist das jährliche\r\nHöchstgewicht an Batterien der beteiligten Hersteller (bemessen im\r\nDreijahresdurchschnitt; vgl. § 8 RE-BattDG). Der Ausgleichssatz wird gemäß § 29 Abs.\r\n7 RE-BattDG von der zuständigen Behörde im Wege einer öffentlich\r\nbekanntzumachenden Allgemeinverfügung festgelegt. Er soll die Kosten decken, die\r\neiner OfH für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit\r\nentstehen (inklusive eines angemessenen Risikoaufschlags). Die Ausgleichssätze sind\r\nregelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren (vgl. im Einzelnen § 29 Abs. 7\r\nRE-BattDG). Letztlich errechnet sich daher nach unserem Verständnis die Höhe der\r\nSicherheitsleistung zumindest in der Regel nicht nach den tatsächlichen Kosten, die der\r\nzuständigen Behörde und/oder dritten OfH im Falle des Ausfalles eines OfH entstehen,\r\nsondern nach prognostischen Regelannahmen zu den hierdurch entstehenden Kosten.\r\nInsoweit wird empfohlen, die Regelungen zur Höhe der Sicherheitsleistung zu\r\nüberprüfen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die ausreichende Abdeckung etwaiger\r\nnachlaufender Sammelverpflichtungen (vgl. S. 82 der Entwurfsbegründung).\r\n• Regelmäßige Überprüfung: Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 RE-BattDG hat die zuständige\r\nBehörde die Sicherheitsleistung regelmäßig im Hinblick auf die Ausgleichssätze bzw.\r\nderen jeweilige Veränderung zu überprüfen und ggf. gemäß Satz 2 eine Erhöhung der\r\nSeite 7 von 12\r\nSicherheitsleistung zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht Folge geleistet, soll gemäß\r\nSatz 3 die Zulassung der OfH widerrufen werden können. In Satz 1 ist allerdings u.E. die\r\nbehördliche Überprüfungspflicht unzutreffend auf die Änderung der Ausgleichssätze\r\nbeschränkt und umfasst nicht die Änderung der Pflichtenwahrnehmungsgrenze. Wir\r\nempfehlen daher in Satz 1 folgende Streichung: „Die Höhe der erbrachten\r\nSicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die\r\nAusgleichssätze zu überprüfen.“. Außerdem empfehlen wir, folgenden Satz 4\r\nanzufügen: „Ergibt die Überprüfung durch die zuständige Behörde, dass die erbrachte\r\nSicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche\r\nSicherheit unverzüglich freizugeben.“ Hierdurch wird dem berechtigten Interesse des die\r\nSicherheit Leistenden Rechnung getragen.\r\n§ 11 – Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung\r\n§ 11 RE-BattDG enthält eine „direkte“ Regelung der Betriebspflichten für Rücknahmesysteme\r\nbzw. OfH. Bislang ließen sich die Betriebspflichten wohl nur „indirekt“ aus den\r\nGenehmigungsvoraussetzungen des § 7 BattG 2020 ableiten. Bei erster Durchsicht fällt auf:\r\n• Kostentragung für regelmäßige (alle fünf Jahre) Erhebungen über die\r\nZusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle zwecks Bestimmung des\r\nAltbatterieanteils: Mit § 11 Abs. 5 RE-BattDG werden den OfH, entsprechend ihrem\r\nMarktanteil, die Kosten für die den Mitgliedstaaten nach Art. 69 Abs. 5 EU-BattVO\r\nvorgeschriebenen regelmäßigen Untersuchungen gesammelter gemischter\r\nSiedlungsabfälle auferlegt. Soweit bislang ersichtlich, ist diese Kostenüberwälzung auf\r\ndie OfH in der EU-BattVO nicht vorgesehen. Sie ist daher u.E. nicht begründbar und\r\nnicht akzeptabel. Anders würde es sich verhalten, wenn die Aufgabe als solche und die\r\nKostentragungspflicht auf eine Gemeinsame Stelle übertragen würden, wie es unser\r\nVorschlag vorsieht (siehe unten zu § 33 RE-BattDG).\r\n§ 12 – Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung\r\n§ 12 RE-BattDG regelt erstmals den Fall der Betriebseinstellung eines Rücknahmesystems\r\nbzw. einer OfH. Dies umfasst Informationspflichten des die Tätigkeit einstellenden OfH, eine\r\nAuffangsammelverpflichtung der weiteren OfH und einen Ausgleichsanspruch zu deren\r\nGunsten. Im Grundsatz wird die Regelung von Ausgleichsansprüchen seitens der Stiftung\r\nGRS sehr begrüßt und entspricht auch deren früheren Empfehlungen. Allerdings wirft die\r\nAusgestaltung Fragen auf:\r\nSeite 8 von 12\r\n• Auffangsammelpflicht: § 12 Abs. 2 RE-BattDG normiert eine Auffangsammelpflicht der\r\nnoch tätigen OfH im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze für eine bestimmte\r\nBatteriekategorie. Das bedeutet nach unserem Verständnis, dass die verbleibenden\r\nOfH/Systembetreiber nicht nur faktisch durch Mehrmengen belastet werden, sondern\r\nauch rechtlich in die Pflichtenerfüllung eintreten. Der Regelungsvorschlag geht damit\r\ndeutlich über die Schaffung von Ausgleichsansprüchen hinaus, was u.E. nicht\r\nerforderlich ist. Wie die Auffangsammelpflicht konkret und quantitativ-rechnerisch\r\nermittelt wird, erschließt sich uns noch nicht. Da die Hersteller, die der\r\nbetriebseingestellten OfH angehört haben, sich zum Zeitpunkt der Systemeinstellung\r\neinem anderen OfH anschließen müssen, das seine Pflichtenwahrnehmungsgrenze\r\nentsprechend erhöhen müsste, fragt sich, wie sich die Auffangsammelpflicht hierzu\r\nverhält. Möglicherweise soll die Auffangsammelpflicht aber auch nur Untererfüllungen\r\nbis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung der OfH, deren Zulassung unwirksam\r\ngeworden ist, betreffen. Diese Fragen werden u.E. auch nicht durch § 29 Abs. 6 Satz 1\r\nRE-BattDG beantwortet, der die Rechtsgrundlage für Regelungen der zuständigen\r\nBehörde zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Abs. 2 RE-BattDG\r\nbildet, jedoch u.E. an dem materiellen Zuordnungsmaßstab des § 12 Abs. 2 RE-BattDG\r\nnichts ändert. Insgesamt erschließt sich jedenfalls bei erster Durchsicht der\r\nRegelungsmechanismus des § 12 Abs. 2 RE-BattDG nicht.\r\n• Ausgleichsanspruch: § 12 Abs. 3 RE-BattDG regelt einen Ausgleichsanspruch der OfH,\r\ndie für die Auffangsammelpflicht in Anspruch genommen werden. Dieser wird\r\nunsererseits ausdrücklich befürwortet. Ungeachtet der vorstehend schon erörterten\r\nAnknüpfung an die Auffangsammelpflicht ist der Ausgleichsanspruch gegen die OfH,\r\nderen Zulassung unwirksam geworden ist, gerichtet. Der Höhe nach erstreckt er sich auf\r\ndas im Rahmen der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten\r\nAltbatterien, multipliziert mit den Ausgleichssätzen nach § 29 Abs. 7 RE-BattDG, wie sie\r\nzum Zeitpunkt der Unwirksamkeit der Zulassung der betroffenen OfH bekanntgegeben\r\nworden sind. Anders als die Durchsetzung der Auffangsammelpflicht selbst wird jedoch\r\noffensichtlich der Ausgleichsanspruch nicht durch die zuständige Behörde realisiert und\r\numgesetzt. Lediglich stellt die zuständige Behörde auf Antrag der verpflichteten OfH den\r\nAnteil und die jeweilige Höhe ihres Ausgleichsanspruchs fest. Auf welchem Wege dieser\r\nrealisiert wird, ergibt sich aus dem Regelungsvorschlag und der Begründung des\r\nReferentenentwurfes nicht. Auch erscheint unklar, ob der Ausgleichsanspruch in der\r\nvorstehend beschriebenen Weise auskömmlich berechnet wird. Er stellt auf (Regel-\r\n)Ausgleichssätze ab, die bei normalem Verlauf und prognostizierbarem, regelmäßigem\r\nSeite 9 von 12\r\nMarktgeschehen ausreichend sein mögen, aber bei besonderen Marktsituationen, wie\r\nsie gerade auch die Ursache (oder Folgewirkung) der Insolvenz eines OfH sein können,\r\nmöglicherweise nicht mehr angemessen sind (Beispiel: havariebedingter Ausfall von\r\nLogistik- oder Verwertungskapazitäten). Ferner stellt sich die Frage, ob alle\r\nVerpflichtungen des betriebsunfähig gewordenen OfH bei der Bemessung berücksichtigt\r\nwerden, insbesondere z.B. auch nachlaufende Sammelverpflichtungen. Wir empfehlen\r\ndaher (a) eine Überprüfung der vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zur Höhe des\r\nAusgleichsanspruches unter den vorgenannten Gesichtspunkten. Ferner empfehlen wir,\r\n(b) zwecks Vermeidung von Regelungsdefiziten zumindest weitergehende\r\nzivilgesetzliche Ausgleichsansprüche der OfH untereinander nicht auszuschließen,\r\nwofür wir folgende ergänzende Regelung eines neuen Satzes 4 anregen möchten:\r\n„Durch den vorstehenden Ausgleichsanspruch bleibt die Geltendmachung\r\nzivilrechtlicher Ansprüche der Organisationen für Herstellverantwortung untereinander\r\nunberührt.“ Schließlich empfehlen wir (c) eine Einbeziehung der von uns\r\nvorgeschlagenen Gemeinsamen Stelle insbesondere auch in die praktische Umsetzung\r\nder Regelungen über die Bemessung der Ausgleichsansprüche (dazu noch näher unter\r\nzu § 33 RE-BattDG).\r\n§ 24 – Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8\r\n§ 24 RE-BattDG regelt die Informationspflichten der Organisationen für\r\nHerstellerverantwortung (OfH), die bislang Gegenstand der Regelungen des § 18 Abs. 3 BattG\r\n2020 sind. Dabei sieht § 24 Abs. 2 RE-BattDG – wie bisher – die Verpflichtung zur\r\nBeauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Informationspflichten nebst\r\nOrganisationsvorgaben für diesen vor. Mit den Aufgaben des beauftragten Dritten in diesem\r\nSinne sollte die von uns nachfolgend vorgeschlagene Gemeinsame Stelle betraut werden.\r\nTeil 1 Kapitel 6: Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden (§§ 28 ff. RE-\r\nBattDG)\r\nVorbemerkungen zu den Vollzugszuständigkeiten und zur Einbindung der\r\nWirtschaftsbeteiligen in die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (analog den Regelungen des\r\nVerpackG und des ElektroG):\r\nUm in einem äußerst komplexen Marktumfeld einen effektiven und effizienten Vollzug\r\nsicherzustellen zu können, ist die Einbindung der relevanten Wirtschaftsbeteiligten in die\r\nSeite 10 von 12\r\nUmsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, wie auch der neuen gesetzlichen Regelungen\r\ndes BattDG und der untergesetzlichen Regelwerke sowie in die Mitgestaltung der\r\nVollzugsstrukturen dringend geboten.\r\nEs wird daher empfohlen, wie in den vergleichbaren Rechts- und Regelungsbereichen des\r\nVerpackG und des ElektroG eine von Herstellern und OfH getragene „Gemeinsame Stelle“\r\neinzuführen, die\r\n• mit den oben angesprochenen originären Aufgaben des Gesetzesvollzugs im Wege der\r\nBeleihung betraut wird,\r\n• die zuständige Behörde i.S.v. § 28 RE-BattDG in Regelsetzung und Vollzug unterstützt\r\nund berät,\r\n• die notifizierende Behörde i.S.v. § 39 RE-BattDG in Regelsetzung und Vollzug\r\nunterstützt und berät\r\n• sowie die Aufgaben des beauftragten Dritten zur Erfüllung der Informationspflichten der\r\nOfH aus § 24 Abs. 2 RE-BattDG übernehmen kann.\r\nAufgrund der gegenüber den Anwendungsbereichen des ElektroG und des VerpackG sehr\r\nviel breiteren Regelungs- und Vollzugsfelder (Produktrücknahme, -zirkularität und -\r\nkonformität) sowie aufgrund der Beteiligung sehr unterschiedlicher Wirtschaftsbranchen (u.a.\r\nElektro, Fahrrad, Automobil, Chemie, Handel) wird der Neuaufbau der „Gemeinsamen Stelle“\r\nmit besonderer batteriespezifischer Fach- und Marktkompetenz empfohlen. Eine Integration in\r\ndie bestehenden Strukturen des ElektroG und VerpackG wird nicht empfohlen.\r\nHieraus ergeben sich folgende Regelungsempfehlungen:\r\n§ 33 – Ermächtigung zur Beleihung\r\n§ 33 RE-BattDG wird dahin geändert, dass er der Beleihung der vorstehend angesprochenen\r\nGemeinsamen Stelle dient. Nur so ist es möglich, dass die betroffenen Herstellerunternehmen\r\nund -organisationen eine effektive Regelsetzung und einen effizienten Vollzug mit ihrer\r\nMarktexpertise unterstützen und aktiv mitgestalten können. Die hoheitlichen Befugnisse\r\n(Herstellerregistrierung, Zulassung und Überwachung von OfH) sollten hingegen im\r\nWesentlichen bei der zuständigen Behörde i.S.v. § 28 RE-BattDG (UBA) verbleiben. Das\r\nerfordert folgende entsprechende Änderungen des § 33 Abs. 1 RE-BattDG, die hier nur im\r\nAnsatz skizziert werden können, im Übrigen aber einer genaueren Überprüfung und\r\nSeite 11 von 12\r\nAbgrenzung vorbehalten bleiben müssen. Ein erster, ausdrücklich lediglich orientierender und\r\nnicht vollständiger bzw. abschließender Änderungsvorschlag würde folgende Änderungen\r\nbeinhalten.\r\n„§ 33 Ermächtigung zur Beleihung\r\n1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach § 33a\r\ndem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz\r\n2, § 8 Absatz 91 Satz 3, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 bis 9, § 9 Absatz 4, § 24 Absatz 2,\r\nden §§ 29 bis 31 und § 36 Absatz 1 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu\r\nbeleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der\r\nhierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für\r\ndie ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist\r\ngewährleistet, wenn\r\n1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die\r\nGeschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,\r\n2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und\r\nOrganisation hat und\r\n3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum\r\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.“\r\nZu ergänzen wäre der zu korrigierende Aufgabenkatalog um die Beratung und Unterstützung\r\nder zuständigen Behörde in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben (siehe Vorbemerkung)\r\nund um die Übertragung originärer Aufgaben auf die Gemeinsame Stelle, wie sie bereits in der\r\nvorstehenden Kommentierung weiterer Einzelregelungen des RE-BattDG benannt sind (ohne\r\nAnspruch auf Vollständigkeit: § 8 - Eigenkontrolle, § 9 - Sicherheitsleistung, § 11 Abs. 5 –\r\nUntersuchungspflichten, § 12 – Bemessung der Ausgleichsansprüche, § 24 – Rolle des\r\nbeauftragten Dritten im Rahmen der Information usw.).\r\nFür die Errichtung der Gemeinsamen Stelle wird, in Anlehnung an die Regelungen des\r\nVerpackG und des ElektroG, folgende zusätzliche Regelung (z.B. als § 33a bzw. § 34 neu RE-\r\nBattDG) vorgeschlagen:\r\n„(1) Die Hersteller und Herstellerorganisationen richten eine Gemeinsame Stelle als\r\nrechtsfähige Organisation ein.\r\n(2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Herstellerorganisationen oder\r\nInteressenverbände legen eine Organisationssatzung im Einvernehmen mit dem\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die\r\nSeite 12 von 12\r\nStiftungssatzung muss zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben, die\r\nOrganisation und Ausstattung der Gemeinsamen Stelle so ausgestalten,\r\n1. dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 33 (3) genannten Aufgaben\r\nsichergestellt ist,\r\n2. dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Herstellerorganisationen ihre Interessen\r\nzu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,\r\nsicherstellen,\r\n3. dass die Neutralität der Gemeinsamen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets\r\ngewahrt bleibt,\r\nsicherstellen,\r\n4. dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie\r\n5. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere\r\ngegenüber den Mitgliedern von Aufsichtsgremien sowie gegenüber Dritten und der\r\nÖffentlichkeit.\r\n(3) Die Organisationssatzung ist im Internet zu veröffentlichen. Änderungen der\r\nOrganisationssatzung sind dem Aufsichtsgremium vorbehalten. Das Aufsichtsgremium\r\nentscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\r\nder abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des\r\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.“\r\nSingapur, den 28. Mai 2024\r\nGeorgios Chryssos"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}