{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T14:28:11.833+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002959","registerEntryDetails":{"registerEntryId":64031,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002959/64031","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/90/645208/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002959-2025-11-28_12-32-47.pdf","validFromDate":"2025-11-28T12:32:47.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T13:06:10.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-25T09:46:07.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-04T16:44:35.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-28T12:32:47.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":64031,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002959/64031","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-28T12:32:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59687,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002959/59687","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T13:06:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-28T12:32:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45524,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002959/45524","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-27T15:30:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T13:06:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34639,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002959/34639","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-25T09:46:07.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-27T15:30:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsches Kinderhilfwerk e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Sie setzt sich für kinderfreundliche Lebensbedingungen und eine Gesellschaft, in der Kinder ihre Interessen selbst vertreten können, ein. Grundlage ihrer Arbeit ist die Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen. Die Bekanntmachung und Umsetzung der Kinderrechte auf gesellschaftlicher und politischer Ebene sind Ausgangspunkt der Arbeit des Deutschen Kinderhilfswerkes. Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu Anträgen und Gesetzesentwürfen sowie entsprechenden Austauschen mit Entscheidungsträger*innen werden politische Forderungen formuliert und adressiert. Daneben leistet das DKHW e.V. Einzelfallhilfe für Kinder und Familien in Armut, arbeitet mit Kommunen zur strategischen Bekämpfung von Kinderarmut und fördert Kinder- und Jugendprojekte. 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Zudem wird die Teilhabe von jungen Menschen gestärkt, Beteiligungsformate werden ebenso unterstützt wie das gesellschaftliche und politische Engagement junger Menschen."},{"name":"Bundesverwaltungsamt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Köln","publicAllowanceEuro":{"from":320001,"to":330000},"description":"(KSt 5237) Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte - Schutz von Kindern und Jugendlichen - Förderung der Erziehung in der Familie - Hilfen der Erziehung\r\nDie Koordinierungsstelle versteht sich als Schnittstelle in europäischen kinderrechtlichen Fragen. So unterstützt sie das BMFSFJ durch fachliche Expertise bei der Arbeit in internationalen Gremien, verwendet die internationalen Vorgaben für die Entwicklung von Handlungsimpulsen im deutschen Kontext und bringt in verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken diese Perspektive ein. 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Hierbei  sind  die  Beteiligung  an  Entscheidungsprozessen von ebenso großer Bedeutung wie die Mitwirkung im Rahmen von Projekten sowie Mitwirkungsformen im pädagogischen Alltag oder die Entwicklung jugendgerechter  Kommunikations-  und Organisationsformen zur  Stärkung  der  Teilhabe von Mädchen und Jungen in vielfältigen politischen Handlungsfeldern."},{"name":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":110001,"to":120000},"description":"(KSt 5231) Kinderrechtelandschaften: Das DKHW konnte mit Unterstützung des BMFSFJ in den letzten Jahren über die Kinderrechteschulen erfolgreich Leuchtturmprojekte zur lebensweltorientierten Kinderrechtebildung an und durch Schule etablieren und miteinander vernetzen. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG-DV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg-dv"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020946","title":"Offener Brief \"Medienkompetenz statt pauschaler Smartphone-Verbote\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gefordert werden die Stärkung der Medienkompetenz, die Ablehnung pauschaler Medienverbote sowie die aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen zur Medienregulierung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020947","title":"Stellungnahme zum Call of Evidence EU Democracy Shield","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um der durch KI verstärkten Desinformation zu begegnen, werden eine stärkere Förderung von Medienkompetenz und Demokratieerziehung bereits im Vorschulalter gefordert sowie eine konsequentere Medienregulierung und mehr Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020948","title":"Begleitung der Petentin Annemarie Lehmkemper im Petitionsausschuss, für eine Regulierung von Family-Influencing und klarere Leitlinien für Sharenting","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gefordert wird eine Regulierung des kommerziellen Family-Influencings über das Jugendarbeitsschutzgesetz mit klaren Schutzmechanismen vor Kindeswohlgefährdung, einschließlich Mindestalter für Einwilligungen und rechtlicher Absicherung der Kinder.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","shortTitle":"JArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","shortTitle":"SGB8ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb8_ndg_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020949","title":"Rechte von Kindern und  Jugendlichen als Zeug*innen  im Strafverfahren beachten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Jedes Jahr kommen Tausende von Kindern in Deutschland mit dem Justiz- und Verwaltungssystem in Berührung. 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Das Policy Paper enthält Empfehlungen an Politik und Justiz, wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendlichen Strafverfahren verbessert werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Jugendgerichtsgesetz","shortTitle":"JGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jgg"},{"title":"Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren","shortTitle":"PsychPbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004998","regulatoryProjectTitle":"Beachtung der Kinderrechte bei dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/89/309279/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210150.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"22. April 2024\r\nStellungnahme zum Referent*innenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen\r\n\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit der Stellungnahme zum Referent*innenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen. \r\n\r\nAngesichts der Kurzfristigkeit nimmt das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. zu ausgewählten Punkten aus kinderrechtlicher Perspektive wie folgt Stellung:\r\n\r\nAls Kinderrechtsorganisation orientieren wir uns an der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die mit ihrer Ratifizierung im Jahre 1992 in Deutschland geltendes Recht darstellt. Entsprechend der UN-KRK und den Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes im General Comment Nr. 181 zu schädlichen Praktiken unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk das Anliegen, dass Ehen in Deutschland grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn beide Partner*innen bei der Eheschließung 18 Jahre alt waren. Wir teilen deshalb die Argumentation des Gesetzesentwurfs dahingehend, dass die Ablehnung der Minderjährigenehe in der deutschen Rechtslage eindeutig zum Ausdruck kommen muss. \r\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 (1 BvL 7/18) ist eine Neuregelung des Umgangs mit im Ausland geschlossenen Kinderehen zumindest hinsichtlich der familienrechtlichen Folgen einer Nichterklärung der Ehe unter 16 Jahren notwendig. Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ von 2017 und entsprechenden Regelungen im BGB wurden Auslandsehen automatisch unwirksam, bei denen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht beide Partner*innen das Mindestalter von 16 Jahren erreicht hatten. Erst ab dem Mindestalter von 16 Jahren beider Beteiligten besteht die Möglichkeit, dass die Ehe in Ausnahmefällen nicht aufgehoben, sondern familiengerichtlich anerkannt wird.\r\nDas Bundesverfassungsgericht kritisierte zwar diese Altersgrenze von 16 Jahren als Voraussetzung für eine Anerkennung der Eheschließung nicht und beanstandete auch nicht eine automatische Nichtigkeit der Ehen, bei denen mindestens ein*e Ehepartner*in das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als nicht verfassungsgemäß wurde aber der mangelnde Schutz der betroffenen Ehepartner*innen bewertet. Durch eine automatische Unwirksamkeit der Ehe bestanden nach der seit 2017 geltenden Rechtslage keine familienrechtlichen Ansprüche aus der Ehe, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen. Außerdem bestand keine Möglichkeit die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit als nach deutschem Recht wirksame Ehe weiterzuführen. Aufgrund der Unvereinbarkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) mit Artikel 6 Abs. 1 GG ist eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2024 notwendig.\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk nahm bereits Stellung zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen von 20172 und beim Bundesverfassungsgericht. Dabei mahnten wir einen Schutz der von der Unwirksamkeit der Ehe betroffenen Personen an.\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt daher, dass der Referent*innenentwurf die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts notwendige Anpassung der Gesetzeslage ergreift, um die rechtlichen Schutzlücken aus der Unwirksamkeit der Ehe zu schließen, insbesondere hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Ansprüche. \r\nAus kinderrechtlicher Perspektive weisen wir auf folgende Punkte hin:\r\n\r\nUnterhaltsansprüche und weitere Ansprüche\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Regelung zum Bestand von Unterhaltsansprüchen für die als besonders schutzbedürftig angesehenen Personen unter 16 Jahren. Der Gesetzentwurf sieht jedoch keine Beteiligung an aufgebautem Vermögen vor. Rentenansprüche und Erbrechte finden ebenfalls keine Erwähnung. Rechtsunsicherheit ergibt sich zudem für aus der unwirksamen Ehe hervorgegangene Kinder. \r\nDen Ausschluss von Unterhaltspflichten, wenn beide Beteiligten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, begrüßt das Deutsche Kinderhilfswerk angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit beider Beteiligten in diesen Fällen. \r\nZu bedenken gibt das Deutsche Kinderhilfswerk jedoch, dass auch ein*e Partner*in, welche*r das 16. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegt und durch die Unterhaltsverpflichtung dahingehend einer volljährigen Person gleichgestellt wird. Auch wenn es sich bei der über 16- aber unter 18-jährigen Person um eine weniger schutzbedürftige Person handeln dürfte im Vergleich zu der unter 16-jährigen Partner*in, ist deren Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\nUnwirksamkeit der Ehe\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk erkennt an und unterstützt das Anliegen, insbesondere unter dem Blickwinkel des General Comment Nr. 18, dass das deutsche Recht die Ächtung der Minderjährigenehe deutlich zum Ausdruck bringen soll.\r\nJedoch vermisst das Deutsche Kinderhilfswerk eine ausgewogene Betrachtung der kraft Gesetzes geltenden Unwirksamkeit der Ehe, wenn mindestens ein*e Partner*in das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, hinsichtlich möglicher Härten für die betroffenen Schutzbedürftigen im Einzelfall.\r\nEine kraft Gesetzes geltende Unwirksamkeit der Ehe, also eine automatische Nichtigkeit der Ehe, kann in bestimmten Fällen (über die unterhaltsrechtlichen Folgen hinaus) äußerst problematische Folgen für die Betroffenen haben und dann dem Kindeswohl widersprechen können. \r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk bedauert, dass der Referent*innenentwurf nicht erkennen lässt, ob eine Auseinandersetzung mit solchen Fallkonstellationen und möglichen Lösungen stattgefunden hat. \r\nUm sicherzustellen, dass die von einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe betroffenen Kinder und Jugendlichen keine unverhältnismäßigen rechtlichen und psychosozialen Härten durch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Ehe erleiden, sollte zumindest die familiengerichtliche Anerkennung der Ehe in Härtefällen auf Antrag der betroffenen unter 16-Jährigen möglich sein.     Bei der Aufhebbarkeit der Ehen, die mit einer 16- oder 17-Jährigen Person geschlossen wurden, sah bereits das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eine Klausel für Härtefälle vor, welche in gravierenden Ausnahmefällen eine Aufrechterhaltung der Ehe unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall ermöglicht. So kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte für die minderjährige Person darstellen und beispielsweise zu Suizidgefahr führen würde oder EU-Bürger*innen in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt würden. Auch bei unter 16-Jährigen sollten solche Härten Berücksichtigung finden. \r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk vermisst insgesamt eine ausgewogene Auseinandersetzung im Gesetzesentwurf, die die Argumente nachvollziehen lässt, warum in Bezug auf die Kindesinteressen der unter 16-Jährigen der automatischen Unwirksamkeit der Ehe kraft Gesetzes der Vorzug gegenüber der Aufhebbarkeit gegeben wurde . In der Gesetzesbegründung sollten die Erwägungen verständlich gemacht werden. \r\nZusätzlich mahnt das Deutsche Kinderhilfswerk an, zu bedenken, auf welchem Weg den betroffenen Minderjährigen der Zugang für Beratungs- und Unterstützungsangebote eröffnet werden kann. Angesichts der möglichen rechtlichen und psychosozialen Folgen der Unwirksamkeit der Ehe ist ein niedrigschwelliges Beratungsangebot zum Schutz der von einer Auslandsehe betroffenen minderjährigen Person nötig. Bei einer automatischen Unwirksamkeit ihrer Ehe ist nicht garantiert, dass die Betroffenen überhaupt Kenntnis davon erlangen. \r\n\r\nHeilung der Ehe\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Möglichkeit der Heilung der Ehe durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, wenn die Beteiligten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Heilung kann Folgen aus der Unwirksamkeit der Ehe vermeiden, soweit sich die Beteiligten für die Ehe entscheiden. Ein Beratungsangebot durch qualifizierte Fachkräfte muss sichergestellt sein, um den Beteiligten eine informierte Entscheidung und ggf. Zugang zu Unterstützungsangeboten zu ermöglichen.\r\n\r\nEvaluation\r\nAngesichts der Kurzfristigkeit der notwendigen Neuregelung bis zum 30. Juni 2024 fordert das Deutsche Kinderhilfswerk eine Evaluation des Gesetzes, welche unter Beteiligung von Fach- und Beratungsstellen die Erfahrungen der Praxis einbezieht.\r\nAngesichts des unterschiedlichen Umgangs mit im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen innerhalb der EU, gibt das Deutsche Kinderhilfswerk zusätzlich zu bedenken, ob im Sinne der Freizügigkeit eine europäische Lösung vorzugswürdig wäre."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013397","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung von Verschärfungen im Bundesverfassungsschutzgesetz, Asyl- und Aufenthaltsrecht.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/31/376701/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nals Vertretende verschiedener Kinderrechtsorganisationen möchten wir unsere tiefe Besorgnis über den\r\ngeplanten Gesetzesentwurf zum sogenannten „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung \r\n(Bundestagsdrucksache 20/12805) sowie über den derzeitigen migrationspolitischen Diskurs zum Ausdruck \r\nbringen. Besonders alarmierend ist für uns die Tatsache, dass die geplanten Gesetzesänderungen nicht nur \r\nin Teilen verfassungswidrig sind und im Widerspruch zum Europarecht stehen, sondern auch elementare \r\nKinderrechte gefährden. In dem Gesetzentwurf enthaltene Maßnahmen widersprechen den grundlegenden \r\nPrinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, die Deutschland verpflichtet, das Wohl aller Kinder – unabhängig \r\nvon Herkunft und Aufenthaltsstatus – in den Vordergrund zu stellen. \r\nZahlreiche Fachorganisationen haben sich bereits in Stellungnahmen u.a. zu den im Gesetzesvorschlag \r\nvorgesehenen pauschalen Leistungskürzungen geäußert und bewerten diese als nicht mit der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte, \r\nder Paritätische Gesamtverband, Pro Asyl, die Diakonie Deutschland oder auch die Evangelische und \r\nKatholische Kirche. \r\nWir teilen diese Auffassung und fordern Sie daher eindringlich auf, den Gesetzentwurf abzulehnen.\r\nUntenstehend senden wir Ihnen einige aus unserer Sicht besonders wichtige Punkte aus kinderrechtlicher \r\nPerspektive hinsichtlich der geplanten Leistungskürzungen. Auch weitere Aspekte dieses und des zum \r\n„Sicherheitspaket“ der Bundesregierung gehörenden weiteren Gesetzentwurfs (Bundesdrucksache\r\n20/12806), sind mit Blick auf Kinder und ihre Rechte höchstproblematisch, unter anderem die vorgesehenen \r\nVerschärfungen im Jugendstrafrecht und im Bereich des Datenschutzes.\r\nZudem betrachten wir die Diskussion um Zurückweisungen und Inhaftierungen an den deutschen Grenzen \r\nmit großer Sorge: Rechtswidrige Zurückweisungen, Migrationshaft für Kinder und andere Menschen- und \r\nKinderrechtsverletzungen sind seit Jahren Realität an den europäischen Außengrenzen.1 Diese Praxis \r\nmindert Migration jedoch nicht, sondern verursacht mehr Leid und gefährdet zudem die europäische \r\nFreizügigkeit. Statt ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, sollte Deutschland sich zum Beispiel auf die \r\nUmsetzung der neuen EU-Aufnahmerichtlinie im Rahmen der GEAS-Reform konzentrieren.\r\nGerne bieten wir Ihnen hierzu ein Gespräch an. Für die Terminfindung kann sich Ihr Büro an \r\na.schlingheider@tdh.de wenden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n1 Siehe hierzu z.B. den Bericht von Terre des Hommes „Vor Mauern und hinter Gittern“ (2023).\r\n \r\n \r\nDer Gesetzentwurf zum sogenannten „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung ist unter anderem aufgrund \r\nfolgender Punkte aus Sicht der Kinderrechtsorganisationen abzulehnen:\r\n● Der Gesetzentwurf sieht drastische Verschärfungen im AsylbLG vor. Bereits jetzt leben Kinder im \r\nAsylbewerberleistungsbezug oft am Rande des Existenzminimums unter äußerst prekären Bedingungen und \r\nsind, u.a. durch ihre Wohnsituation in Erstaufnahmeeinrichtungen von gesellschaftlicher Teilhabe \r\nausgeschlossen.2\r\n● Zukünftig sollen Personen, für deren Asylverfahren ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (sog. „Dublin-Fälle“), \r\nnur noch für zwei Wochen Leistungen erhalten, die nicht mehr als das physische Existenzminimum gewähren. \r\nDanach sollen sie grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen werden. Ausnahmen sollen nur in Fällen \r\n„außergewöhnlicher Härte“ gelten. Dies hieße in der Praxis: Ganze Gruppen von Menschen würden mittellos \r\nund müssten ohne Unterkunft, Nahrung oder Gesundheitsversorgung ausharren. Nach der Rechtsprechung \r\ndes Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, ist eine \r\nLeistungskürzung auf null nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.\r\n3\r\n● Die „außergewöhnliche Härte“ ist eine sehr hohe Hürde. Für Kinder ist im aktuellen Gesetzesentwurf zwar der \r\nAnspruch auf Leistungen „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ vorgesehen – vom Wortlaut her \r\naber auch nur bei einer „außergewöhnlichen Härte“.\r\n4 Vor dem Hintergrund des Kindeswohlvorrangs müssen \r\nKinder und ihre Familien grundsätzlich von Leistungskürzungen ausgenommen werden. Dies muss eindeutig \r\ngeregelt werden. Es ist zum Beispiel unklar, wie Kindern eine Unterkunft und ein menschenwürdiges \r\nExistenzminimum gewährt werden soll, wenn es ihren Eltern verwehrt bleibt.\r\n● Es ist unklar, wie die Neuregelungen in Bezug auf die Wohnverpflichtung zu verstehen sind. Der Widerspruch \r\nzwischen Wohnsitznahmeverpflichtung nach § 47 Abs. 1a AsylG und einem pauschalen Leistungsausschluss \r\nwirft die Frage auf, auf welcher Rechtsgrundlage zum Beispiel Wasser, Heizung und Lebensmittel in der \r\nErstaufnahmeeinrichtung gewährt werden sollen. Sollten Personen, deren Leistungen gestrichen werden, aus \r\nden Unterkünften ausgewiesen werden, würden vielen Personen - auch Kindern und Familien - die \r\nObdachlosigkeit drohen.5\r\n● Die Logik des Gesetzesvorschlags ist, dass Menschen ihren Leistungsanspruch alternativ in einem anderen \r\neuropäischen Staat geltend machen könnten. Doch in der Regel können die Personen nicht selbstständig \r\nausreisen und ein menschenwürdiges Leben ist, aufgrund der schlechten Bedingungen vor Ort, nicht in allen \r\nEU-Mitgliedstaaten möglich.6 Das Prinzip des vorrangingen Kindeswohls ist für Kinder hier ausschlaggebend.\r\n● Die neue EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) sieht in Art. 21 vor, dass Minderjährige einen Anspruch \r\nauf eine uneingeschränkte Gesundheitsversorgung haben, ebenso wie Antragstellende mit besonderen \r\nBedürfnissen. Letzteres ist nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung aufgrund des Verbots, Leistungen \r\nnach § 6 AsylbLG zu gewähren, nicht erfüllt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017556","regulatoryProjectTitle":"Aufrechterhaltung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/7c/562698/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260095.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"Aufruf zum Internationalen Tag der Familie: \r\nFamilien gehören zusammen!\r\nKonflikte, Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung zwingen Menschen weltweit zur Flucht. \r\nOft werden Familien dabei auseinandergerissen. Während ein Teil der Familie bereits in \r\nDeutschland Schutz finden kann, bleiben Familienmitglieder in Konfliktgebieten oder \r\nFlüchtlingslagern auf der Fluchtroute zurück. Eine Rückkehr ist aufgrund der politischen oder \r\nhumanitären Lage meist unmöglich. Damit bleibt der Familiennachzug nach Deutschland oft die \r\neinzige Möglichkeit, wieder in Sicherheit zusammenzuleben.\r\nDer Wert von Familie sowie der Schutz und die Förderung von Kindern gehören zum Fundament \r\nunserer Gesellschaft. Auch das Völkerrecht (v.a. Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK), das \r\neuropäische Grundrecht (Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh) und das deutsche Grundgesetz (Art. 6 GG) \r\nschützen das Recht auf Familie und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls. \r\nFamiliennachzug ist eine planbare, integrationsfördernde und rechtssichere Möglichkeit, um \r\nSchutzsuchende aus Kriegs- und Krisengebieten aufzunehmen. Das Vorhaben, den \r\nFamiliennachzug für subsidiär Schutzberechtigte auszusetzen, stellt einen migrations- und \r\nintegrationspolitischen Rückschritt dar. Schon nach den aktuellen Regelungen ist der \r\nFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf 12.000 Personen im Jahr stark begrenzt. \r\nEin Aussetzen hätte einen erheblichen menschlichen Preis, jedoch keine signifikanten \r\nAuswirkungen auf die Auslastung der Kommunen. Die Erfahrungen seit der Aussetzung des \r\nFamiliennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte nach 2016 zeigen zudem: Einschränkungen \r\noder gar die Aussetzung entlasten weder Gerichte noch Behörden, sondern führen zu erheblicher \r\nMehrbelastung durch unzählige Eilverfahren und Verfahren zur Aufnahme im Einzelfall. \r\nDie Aussetzung des Familiennachzugs führt zu langjährigen und schmerzhaften Trennungen von \r\nFamilienmitgliedern. Die Trennung von den Eltern und Geschwistern kann bei Kindern erhebliche \r\npsychische Belastungen und Traumata verursachen, die langfristige Auswirkungen auf sie und \r\ndas Familiengefüge nach sich ziehen können. Vom Aussetzen des Familiennachzugs wären \r\ninsbesondere Frauen und Kinder betroffen, die allein in Konfliktregionen zurückbleiben oder sich \r\nauf gefährliche Fluchtrouten begeben müssten. \r\nStatt den Familiennachzug einzuschränken, sollte die Bundesregierung die nächste \r\nLegislaturperiode nutzen, um den Familiennachzug effizienter zu gestalten:\r\n- Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erhalten: Personen mit \r\nsubsidiärem Schutzstatus sollten im Hinblick auf den Familiennachzug den Flüchtlingen \r\nim Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt werden, da auch bei ihnen \r\nregelmäßig eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt und die Differenzierung beim \r\nFamiliennachzug weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 14 i. V. m. Art. 8 \r\nBerlin, 15.05.2025\r\n2\r\nEMRK) noch mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) in \r\nEinklang steht. \r\n- Verfahren verbessern: Die Bundesregierung sollte das Recht auf Familiennachzug \r\neffektiver gestalten. Dazu gehört eine Verbesserung und mehr Transparenz der \r\nVerfahren, insbesondere die Verkürzung von Wartezeiten an den Auslandsvertretungen \r\nund eine digitale Antragstellung, gerade dort, wo die Anreise zur zuständigen \r\nAuslandsvertretung Sicherheitsrisiken mit sich bringt. Ein transparenteres Verfahren und \r\ndas Absehen von Sprachzertifikaten vor der Einreise kann auch die Behörden in \r\nDeutschland sowie die Auslandsvertretungen entlasten.\r\n- Minderjährige Geschwister nicht zurücklassen: Das Nachzugsrecht sollte auch \r\nminderjährige Geschwister umfassen. Derzeit sind sie beim Familiennachzug mit hohen \r\nHürden konfrontiert. Eine Anpassung der Regelungen würde sicherstellen, dass Familien \r\nnicht zwischen ihren Kindern wählen müssen und der Familiennachzug für alle erleichtert \r\nwird.\r\n- Besonders schutzbedürftige Familien schützen: Für Familien mit besonders \r\nvulnerablen Mitgliedern, etwa mit einer Behinderung, stellen der Familiennachzug und \r\nandere sichere Zugangswege oft die einzige realistische Möglichkeit dar, gemeinsam \r\nSchutz zu finden. Eine Flucht über gefährliche Routen ist für sie in der Regel keine Option. \r\nBei Menschen mit Behinderungen, besonders Kindern, müssen daher die besonderen \r\nSchutzgarantien der UN-Kinderrechtskonvention und der UN\u0002Behindertenrechtskonvention ernst genommen und uneingeschränkt berücksichtigt \r\nwerden (vgl. Art. 23 UN-KRK, Art. 7 UN-BRK).\r\nDer Appell wurde initiiert von International Rescue Committee (IRC) Deutschland, Save the \r\nChildren Deutschland und Terre des Hommes.\r\nMitzeichnende Organisationen \r\nAmnesty International Deutschland e.V.\r\nAWO Bezirksverband Niederrhein e.V.\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nAWO NRW – Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt NRW\r\nBAfF e.V. – Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und \r\nFolteropfer\r\nBerliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS)\r\nBundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) e.V.\r\nBundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V. (KOK)\r\nDer Paritätische Gesamtverband\r\nDeutscher Caritasverband e.V.\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nBerlin, 15.05.2025\r\n3\r\nDiakonie Deutschland\r\nDie Sputniks e.V. – Vereinigung russischsprachiger Familien mit Kindern mit \r\nBeeinträchtigungen in Deutschland\r\nECPAT Deutschland e.V.\r\nFlüchtlingsrat Rheinland-Pfalz e.V.\r\nHandicap International e.V.\r\nInternational Refugee Assistance Project (IRAP Europe)\r\nJUMEN e.V. – Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland\r\nKindernothilfe e.V.\r\nLIGA – Leininger Initiative Gegen Ausländerfeindlichkeit\r\nMedizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V.\r\nMINA – Leben in Vielfalt e.V.\r\nNetzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention – National Coalition Deutschland\r\nNeue Richter*innenvereinigung (NRV)\r\nPlan International Deutschland\r\nPRO ASYL Bundesarbeitsgemeinschaft\r\nShahrzad e.V. Verein für gehörlose Geflüchtete und Migrantinnen\r\nVerband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.\r\nZentrum ÜBERLEBEN\r\nZukunftsforum Familie e.V\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017557","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der Kinderrechte bei der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/66/562700/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260096.pdf","pdfPageCount":93,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"Positionspapier\r\nKinderrechte wahren: Zehn Empfehlungen für die Umsetzung der Reform des \r\nGemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland\r\nNahezu ein Viertel aller Asylerstanträge in der Europäischen Union (EU) waren im Jahr 2024 von \r\nKindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.\r\n1 Kinder auf der Flucht sind in erster Linie Kinder – und \r\ndamit Träger:innen unveräußerlicher Rechte. Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention \r\nratifiziert und sie gilt im Rang eines Bundesgesetzes. Deshalb ist das Kindeswohl bei allen \r\nMaßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK).\r\nDie Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) stellt einen tiefen Eingriff in das \r\nbestehende Schutzsystem dar.2 Sie eröffnet Chancen, bestehende Schutzlücken zu schließen \r\nund Verfahren zu verbessern – stellt die Mitgliedstaaten jedoch zugleich vor große \r\nHerausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Kinderrechte.\r\nDeutschland trägt als Mitgliedstaat der EU und als Vorreiter für Menschenrechte eine \r\nbesondere Verantwortung: Die Umsetzung der GEAS-Reform in deutsches Recht muss \r\nmenschen- und insbesondere kinderrechtskonform erfolgen.\r\n3\r\nDieses Positionspapier benennt zehn konkrete Empfehlungen, die aus kinderrechtlicher \r\nPerspektive bei der Umsetzung der GEAS-Reform auf nationaler Ebene zu berücksichtigen sind. \r\nEs stützt sich dabei auf das juristische Fachgutachten von Prof. Dr. Constantin Hruschka und \r\nRobert Nestler (2025), das die Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention sowie weiterer \r\nmenschenrechtlicher Verpflichtungen im Kontext der GEAS-Reform analysiert.\r\nGrundsätzlich sollte bei der Umsetzung der GEAS-Reform eine Regelungstechnik gewählt \r\nwerden, die handhabbar ist und die Anwendung nicht durch unnötige Komplexität erschwert. Die \r\nVorgaben des europäischen Rechts müssen dabei wirksam und nachvollziehbar in das deutsche \r\nRecht übertragen werden. Vor allem die vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der \r\nKinderrechte sollten klar und verbindlich in das Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz \r\n(AufenthG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgenommen werden. Die \r\nRegelungen müssen deutlich machen, welche Rechte geflüchtete Kinder haben, wie die \r\nVerfahren kindgerecht gestaltet sind und welche Zuständigkeiten und Qualifikationen die \r\nbeteiligten Behörden und Fachkräfte benötigen.\r\n1\r\nEurostat (2024): https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/MIGR_ASYAPPCTZA__custom_17100821/default/table?lang=en.\r\n2 Die GEAS-Reform beinhaltet zehn Rechtsakte. Die Neuregelungen müssen ab Juni 2026 angewandt werden. Zum Zeitpunkt der \r\nErstellung des Positionspapiers sowie des Fachgutachtens von Hruschka/Nestler (2025), liegt in Deutschland noch kein \r\nverabschiedetes Umsetzungsgesetz vor, wohl aber ein Kabinettsentwurf vom 6. November 2024, der auch Teil des Nationalen \r\nImplementierungsplans geworden ist, den die Bundesrepublik der EU-Kommission im Dezember 2024 vorgelegt hat.\r\n3Dabei muss sich die Bundesrepublik neben der UN-KRK an die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der \r\nGrundrechtecharta der EU (EU-GRC) sowie an die Verpflichtungen aus dem Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische \r\nRechte (ICCPR), dem Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) und der Genfer \r\nFlüchtlingskonvention halten.\r\n2\r\n1. Screening-Verfahren: Besondere Schutzbedarfe von Kindern systematisch prüfen und \r\nkindgerechte Unterbringung von Anfang an sicherstellen\r\nDas übergeordnete Prinzip des Kindeswohls – wie auch in Art. 13 der EU-Screening-Verordnung\r\nausdrücklich gefordert – muss Leitlinie und Maßstab für die Ausgestaltung des Screenings von \r\nKindern und Jugendlichen sein.\r\nFür unbegleitete minderjährige Geflüchtete bedeutet das konkret: Eine vorläufige Inobhutnahme \r\nnach § 42a SGB VIII durch die Jugendämter muss dem Screening vorgeschaltet sein. Die \r\nUnterbringung, Versorgung sowie der Zugang zu Bildung und medizinischer Betreuung erfolgen im \r\nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe. \r\nAuch für begleitete Minderjährige, die nicht durch die Jugendhilfe betreut werden, müssen \r\nwährend des gesamten Screenings kindgerechte Standards gelten. Dazu gehören eine \r\nkindgerechte Unterbringung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und psychosoziale \r\nUnterstützung sowie der Schutz durch geschultes Personal und funktionierende \r\nGewaltschutzkonzepte der Unterkünfte.\r\nInsgesamt sind Verfahren notwendig, die besondere Schutzbedarfe frühzeitig und umfassend \r\nerkennen – unter Einbindung unabhängiger Fachkräfte und Organisationen.\r\nEin unabhängiger Monitoring-Mechanismus muss die Bedürfnisse und Rechte geflüchteter Kinder\r\nberücksichtigen, u.a. bei der Methodik des Mechanismus und den Schulungsprogrammen, und \r\nhierfür auch mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet sein (Art. 10 ScreeningVO).\r\n2. Screening-Verfahren: Alterseinschätzung „im Zweifel für die Minderjährigkeit“\r\nDie Alterseinschätzung muss, wie bisher, in der Zuständigkeit des Jugendamtes im Rahmen der \r\nvorläufigen Inobhutnahme verbleiben. Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit, ist zugunsten der \r\nbetroffenen Person von ihrer Minderjährigkeit auszugehen. Alter darf nicht allein aufgrund des \r\näußeren Erscheinungsbilds eingeschätzt werden. Medizinische Methoden zur Alterseinschätzung\r\ndürfen, wenn überhaupt, nur mit Zustimmung der Vormund:innen und rechtlichen Vertreter:innen \r\nangewendet werden. Neben der Alterseinschätzung sind von Amts wegen auch andere \r\nSchutzbedarfe zu ermitteln (Art. 20 AsylVfVO).\r\n3. Kindgerechte Verfahren statt Grenz- oder Schnellverfahren für Kinder und Jugendliche\r\nAsylverfahren, die Kinder und Jugendliche betreffen – unabhängig davon, ob sie unbegleitet oder \r\nim Familienverbund reisen – müssen rechtssicher, individuell und kindgerecht gestaltet sein. \r\nGrenzverfahren und beschleunigte Verfahren sind hierfür in der Regel nicht geeignet, da sie den \r\nbesonderen Schutzbedürfnissen Minderjähriger oft nicht gerecht werden.\r\nKinder und Jugendliche benötigen im Asylverfahren ausreichend Zeit, Stabilität und \r\npsychosoziale Unterstützung, um ihre Fluchtgründe verständlich und sicher darlegen zu können. \r\nGerade kindspezifische Fluchtgründe – etwa weibliche Genitalverstümmelung, \r\nZwangsrekrutierung oder innerfamiliäre Gewalt – werden häufig erst in einem geschützten \r\nRahmen erkennbar. Verfahren unter großem Zeitdruck oder in restriktiven Settings an der Grenze \r\nstehen daher dem Vorrang des Kindeswohls entgegen.\r\nDie Bundesregierung sollte im Rahmen der GEAS-Umsetzung sicherstellen, dass Asylverfahren \r\nfür Minderjährige nicht pauschal beschleunigt oder im Rahmen von Grenzverfahren durchgeführt \r\nwerden, sondern immer eine sorgfältige, individuelle Prüfung im besten Interesse des Kindes \r\nerfolgt. \r\n4. Keine Haft oder haftähnliche Bedingungen\r\nDie Neuregelungen der GEAS-Reform weiten die Möglichkeiten für freiheitsbeschränkende \r\nMaßnahmen sowie Haft für Schutzsuchende erheblich aus. Eine Unterbringung in geschlossenen \r\noder faktisch geschlossenen Einrichtungen in Screening- oder Grenzverfahren entspricht jedoch \r\nniemals dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 UN-KRK und kann schwerwiegende Folgen für die \r\n3\r\npsychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen haben. Die Voraussetzungen für Haft sind \r\nnicht nur dann gegeben, wenn diese formal angeordnet wurde. Vielmehr ergibt sich Haft auch aus \r\nden tatsächlichen Umständen der Festsetzung und Unterbringung, die für Kinder oft nicht \r\ndifferenzierbar sind. Insbesondere durch die sogenannte „Fiktion der Nichteinreise“, die für das\r\nGrenzverfahren vorgesehen ist, wird es voraussichtlich zur Inhaftierung von Kindern kommen. Es \r\nbraucht in Deutschland eine klare gesetzliche Regelung, die das ausschließt.\r\n5. Rechtsauskunft, Rechtsberatung und rechtliche Vertretung während des gesamten \r\nVerfahrens sicherstellen\r\nMinderjährige benötigen eine qualifizierte, unabhängige und kontinuierliche rechtliche Vertretung\r\nund kindgerechte Informationen, um ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Dies ist \r\nzentral für die Umsetzung des Rechts auf Beteiligung (vgl. Art. 12 UN-KRK und Art. 24 Abs. 1 S. 2 \r\nGRC). Gemäß dem Primat der Jugendhilfe muss für unbegleitete Minderjährige eine vorläufige \r\nInobhutnahme und Klärung der Situation vor der Asylantragstellung durch die Kinder- und \r\nJugendhilfe erfolgen.Unbegleitete Kinder müssen vom ersten Tag an eine von den Aufnahme- und \r\nEntscheidungsbehörden (weisungs-)unabhängige rechtliche Vertretung in Form einer Person \r\nhaben, die über geeignete fachliche Qualifikationen und ausreichende Zeitbudgets verfügt. \r\nHierzu müssen die Regelungen der GEAS-Reform zu Vormundschaft und rechtlicher Vertretung\r\n(Art. 8, Art. 22ff. AsylverfV, Art. 26 AufnahmeRL) auf nationaler Ebene sinnvoll umgesetzt werden.\r\nDer Kontinuitätsgrundsatz der GEAS-Vorschriften sollte dahingehend umgesetzt werden, dass \r\nmöglichst dieselbe Person ab Tag 1 (Screening/Inobhutnahme) bis zur Entscheidung im \r\nAsylverfahren und gegebenenfalls einer Schutzgewährung die rechtliche Vertretung, möglichst \r\nfrühzeitig in Form einer Vormundschaft, ausübt. Grundsätzlich ist effektiver Rechtsschutz zu \r\njedem Verfahrensschritt für Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu gewährleisten.\r\n6. Überstellungen in den Erstregistrierungsstaat nur, wenn es dem Kindeswohl dient\r\nAnders als nach der aktuellen Rechtslage regelt Art. 25 Abs. 5 der Asylmanagement-Verordnung \r\n(AMMVO) die Zuständigkeit des Erstregistrierungsstaates für unbegleitete minderjährige\r\nGeflüchtete, auch wenn sich dort „keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten“ \r\naufhalten. Diese Zuständigkeitszuweisung ist nach der AMMVO möglich, sofern dies „dem Wohl \r\ndes Kindes dient“. Die Bundesregierung sollte sicherstellen, dass Art. 25 Abs. 5 AMMVO nur \r\nAnwendung auf Fälle findet, in denen die minderjährige Person freiwillig und ausdrücklich in den \r\nErstregistrierungsstaat reisen will.\r\n7. Kindgerechte Unterbringung, Gesundheitsversorgung und Zugang zu Bildung sicherstellen\r\nDie Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten müssen im \r\nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Auch Familien mit Kindern müssen kindgerecht \r\nuntergebracht werden. Bei der Unterbringung sind die Standards der EU-Aufnahmerichtlinie\r\nverbindlich einzuhalten. Hierzu müssen insbesondere Gewalt- und Kinderschutzkonzepte für alle \r\nUnterkünfte verpflichtend sein. Screenings dürfen nur an kindgerechten Orten erfolgen. Der \r\nZugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung ist gesetzlich zu verankern und durch \r\nentsprechende Mittel und Unterstützung der Bundesländer zu gewährleisten. Es ist \r\nsicherzustellen, dass Kinder “dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen \r\nStaatsangehörigen, die minderjährig sind.” (Art. 22 Abs. 2 AufnahmeRL). Eine einheitliche \r\nRegelung auf Bundes- und Länderebene für den Zugang zu regulären Schulen muss sichergestellt \r\nwerden. Es sollte keine segregierte Unterrichtung in Unterkünften geben (vgl. Art. 16 Abs. 1 \r\n4\r\nAufnahmeRL). Zudem ist der Zugang nach zwei Monaten nach Antragstellung zu gewährleisten\r\n(Art. 16 Abs. 2 AufnahmeRL).\r\n8. Erhalt des Familienasyls sicherstellen\r\nEine Abschaffung des Familienasyls würde Statusnachteile und -unsicherheiten nach sich \r\nziehen, die nicht kinderrechtskonform sind. Die Anerkennung von Familienangehörigen über das \r\nFamilienasyl vermeidet aufwendige und teils widersprüchliche Einzelfallprüfungen und ist die \r\nbeste Ausgangslage für ein gutes Ankommen und gelingende Teilhabe der gesamten Familie. Der \r\nEuGH hat im Jahr 2021\r\n4 klargestellt, dass das Familienasyl gemäß § 26 AsylG mit den Vorgaben \r\ndes aktuell geltenden EU-Rechts vereinbar ist. In der Begründung der Entscheidung hat der EuGH \r\nunter anderem auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer kinderrechtskonformen Auslegung \r\ndes EU-Rechts hingewiesen und gleichzeitig erwähnt, dass ein Erlass günstigerer Normen nicht \r\nausgeschlossen sei.\r\n9. Sichere Zugangswege schaffen\r\nDer Ausbau sicherer Zugangswege zu Schutz in der EU würde den Gefahren irregulärer \r\nFluchtwege, wie Menschenhandel, dem Verschwinden von Kindern sowie dem Sterben in der \r\nWüste oder auf dem Meer, effektiv entgegenwirken. Vor diesem Hintergrund braucht es \r\ninsbesondere für Kinder und ihre Familien den Ausbau sicherer Zugangswege wie den\r\nFamiliennachzug (auch für subsidiär Geschützte), Resettlement-Programme im Einklang mit der \r\nResettlement-Rahmen-Verordnung sowie Humanitäre Aufnahmeprogramme wie das\r\nBundesaufnahmeprogramm Afghanistan. \r\n10. Keine Ausweitung des sicheren Drittstaatenkonzepts - keine Anwendung auf \r\nMinderjährige\r\nDas Konzept sichererDrittstaaten, wonach Asylanträge als unzulässig abgelehnt und auch Kinder \r\nund Jugendliche in Drittstaaten zurückverwiesen werden können, birgt grundsätzlich die Gefahr \r\nvon Verstößen gegen das Refoulement-Verbot, unter anderem da in Drittstaaten gegebenenfalls\r\nkein Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gilt. Schon jetzt führt das Konzept der \r\nsicheren Drittstaaten zu eklatanten Rechtsverletzungen in den Außengrenzstaaten. Es sollte \r\ndeshalb keinesfalls, wie geplant, ausgeweitet werden auf Staaten, zu denen die Asylsuchenden \r\nkeine oder nur aufgrund des Transits eine Bindung haben. Zumindest sollten Kinder und ihre \r\nFamilien von diesen Regelungen ausnahmslos ausgeschlossen werden.\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017557","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der Kinderrechte bei der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/ae/645198/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"Positionspapier\r\nKinderrechte wahren: Zehn Empfehlungen für die Umsetzung der Reform des \r\nGemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland\r\nNahezu ein Viertel aller Asylerstanträge in der Europäischen Union (EU) waren im Jahr 2024 von \r\nKindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.\r\n1 Kinder auf der Flucht sind in erster Linie Kinder – und \r\ndamit Träger:innen unveräußerlicher Rechte. Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention \r\nratifiziert und sie gilt im Rang eines Bundesgesetzes. Deshalb ist das Kindeswohl bei allen \r\nMaßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK).\r\nDie Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) stellt einen tiefen Eingriff in das \r\nbestehende Schutzsystem dar.2 Sie eröffnet Chancen, bestehende Schutzlücken zu schließen \r\nund Verfahren zu verbessern – stellt die Mitgliedstaaten jedoch zugleich vor große \r\nHerausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Kinderrechte.\r\nDeutschland trägt als Mitgliedstaat der EU und als Vorreiter für Menschenrechte eine \r\nbesondere Verantwortung: Die Umsetzung der GEAS-Reform in deutsches Recht muss \r\nmenschen- und insbesondere kinderrechtskonform erfolgen.\r\n3\r\nDieses Positionspapier benennt zehn konkrete Empfehlungen, die aus kinderrechtlicher \r\nPerspektive bei der Umsetzung der GEAS-Reform auf nationaler Ebene zu berücksichtigen sind. \r\nEs stützt sich dabei auf das juristische Fachgutachten von Prof. Dr. Constantin Hruschka und \r\nRobert Nestler (2025), das die Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention sowie weiterer \r\nmenschenrechtlicher Verpflichtungen im Kontext der GEAS-Reform analysiert.\r\nGrundsätzlich sollte bei der Umsetzung der GEAS-Reform eine Regelungstechnik gewählt \r\nwerden, die handhabbar ist und die Anwendung nicht durch unnötige Komplexität erschwert. Die \r\nVorgaben des europäischen Rechts müssen dabei wirksam und nachvollziehbar in das deutsche \r\nRecht übertragen werden. Vor allem die vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der \r\nKinderrechte sollten klar und verbindlich in das Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz \r\n(AufenthG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgenommen werden. Die \r\nRegelungen müssen deutlich machen, welche Rechte geflüchtete Kinder haben, wie die \r\nVerfahren kindgerecht gestaltet sind und welche Zuständigkeiten und Qualifikationen die \r\nbeteiligten Behörden und Fachkräfte benötigen.\r\n1\r\nEurostat (2024): https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/MIGR_ASYAPPCTZA__custom_17100821/default/table?lang=en.\r\n2 Die GEAS-Reform beinhaltet zehn Rechtsakte. Die Neuregelungen müssen ab Juni 2026 angewandt werden. Zum Zeitpunkt der \r\nErstellung des Positionspapiers sowie des Fachgutachtens von Hruschka/Nestler (2025), liegt in Deutschland noch kein \r\nverabschiedetes Umsetzungsgesetz vor, wohl aber ein Kabinettsentwurf vom 6. November 2024, der auch Teil des Nationalen \r\nImplementierungsplans geworden ist, den die Bundesrepublik der EU-Kommission im Dezember 2024 vorgelegt hat.\r\n3Dabei muss sich die Bundesrepublik neben der UN-KRK an die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der \r\nGrundrechtecharta der EU (EU-GRC) sowie an die Verpflichtungen aus dem Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische \r\nRechte (ICCPR), dem Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) und der Genfer \r\nFlüchtlingskonvention halten.\r\n2\r\n1. Screening-Verfahren: Besondere Schutzbedarfe von Kindern systematisch prüfen und \r\nkindgerechte Unterbringung von Anfang an sicherstellen\r\nDas übergeordnete Prinzip des Kindeswohls – wie auch in Art. 13 der EU-Screening-Verordnung\r\nausdrücklich gefordert – muss Leitlinie und Maßstab für die Ausgestaltung des Screenings von \r\nKindern und Jugendlichen sein.\r\nFür unbegleitete minderjährige Geflüchtete bedeutet das konkret: Eine vorläufige Inobhutnahme \r\nnach § 42a SGB VIII durch die Jugendämter muss dem Screening vorgeschaltet sein. Die \r\nUnterbringung, Versorgung sowie der Zugang zu Bildung und medizinischer Betreuung erfolgen im \r\nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe. \r\nAuch für begleitete Minderjährige, die nicht durch die Jugendhilfe betreut werden, müssen \r\nwährend des gesamten Screenings kindgerechte Standards gelten. Dazu gehören eine \r\nkindgerechte Unterbringung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und psychosoziale \r\nUnterstützung sowie der Schutz durch geschultes Personal und funktionierende \r\nGewaltschutzkonzepte der Unterkünfte.\r\nInsgesamt sind Verfahren notwendig, die besondere Schutzbedarfe frühzeitig und umfassend \r\nerkennen – unter Einbindung unabhängiger Fachkräfte und Organisationen.\r\nEin unabhängiger Monitoring-Mechanismus muss die Bedürfnisse und Rechte geflüchteter Kinder\r\nberücksichtigen, u.a. bei der Methodik des Mechanismus und den Schulungsprogrammen, und \r\nhierfür auch mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet sein (Art. 10 ScreeningVO).\r\n2. Screening-Verfahren: Alterseinschätzung „im Zweifel für die Minderjährigkeit“\r\nDie Alterseinschätzung muss, wie bisher, in der Zuständigkeit des Jugendamtes im Rahmen der \r\nvorläufigen Inobhutnahme verbleiben. Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit, ist zugunsten der \r\nbetroffenen Person von ihrer Minderjährigkeit auszugehen. Alter darf nicht allein aufgrund des \r\näußeren Erscheinungsbilds eingeschätzt werden. Medizinische Methoden zur Alterseinschätzung\r\ndürfen, wenn überhaupt, nur mit Zustimmung der Vormund:innen und rechtlichen Vertreter:innen \r\nangewendet werden. Neben der Alterseinschätzung sind von Amts wegen auch andere \r\nSchutzbedarfe zu ermitteln (Art. 20 AsylVfVO).\r\n3. Kindgerechte Verfahren statt Grenz- oder Schnellverfahren für Kinder und Jugendliche\r\nAsylverfahren, die Kinder und Jugendliche betreffen – unabhängig davon, ob sie unbegleitet oder \r\nim Familienverbund reisen – müssen rechtssicher, individuell und kindgerecht gestaltet sein. \r\nGrenzverfahren und beschleunigte Verfahren sind hierfür in der Regel nicht geeignet, da sie den \r\nbesonderen Schutzbedürfnissen Minderjähriger oft nicht gerecht werden.\r\nKinder und Jugendliche benötigen im Asylverfahren ausreichend Zeit, Stabilität und \r\npsychosoziale Unterstützung, um ihre Fluchtgründe verständlich und sicher darlegen zu können. \r\nGerade kindspezifische Fluchtgründe – etwa weibliche Genitalverstümmelung, \r\nZwangsrekrutierung oder innerfamiliäre Gewalt – werden häufig erst in einem geschützten \r\nRahmen erkennbar. Verfahren unter großem Zeitdruck oder in restriktiven Settings an der Grenze \r\nstehen daher dem Vorrang des Kindeswohls entgegen.\r\nDie Bundesregierung sollte im Rahmen der GEAS-Umsetzung sicherstellen, dass Asylverfahren \r\nfür Minderjährige nicht pauschal beschleunigt oder im Rahmen von Grenzverfahren durchgeführt \r\nwerden, sondern immer eine sorgfältige, individuelle Prüfung im besten Interesse des Kindes \r\nerfolgt. \r\n4. Keine Haft oder haftähnliche Bedingungen\r\nDie Neuregelungen der GEAS-Reform weiten die Möglichkeiten für freiheitsbeschränkende \r\nMaßnahmen sowie Haft für Schutzsuchende erheblich aus. Eine Unterbringung in geschlossenen \r\noder faktisch geschlossenen Einrichtungen in Screening- oder Grenzverfahren entspricht jedoch \r\nniemals dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 UN-KRK und kann schwerwiegende Folgen für die \r\n3\r\npsychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen haben. Die Voraussetzungen für Haft sind \r\nnicht nur dann gegeben, wenn diese formal angeordnet wurde. Vielmehr ergibt sich Haft auch aus \r\nden tatsächlichen Umständen der Festsetzung und Unterbringung, die für Kinder oft nicht \r\ndifferenzierbar sind. Insbesondere durch die sogenannte „Fiktion der Nichteinreise“, die für das\r\nGrenzverfahren vorgesehen ist, wird es voraussichtlich zur Inhaftierung von Kindern kommen. Es \r\nbraucht in Deutschland eine klare gesetzliche Regelung, die das ausschließt.\r\n5. Rechtsauskunft, Rechtsberatung und rechtliche Vertretung während des gesamten \r\nVerfahrens sicherstellen\r\nMinderjährige benötigen eine qualifizierte, unabhängige und kontinuierliche rechtliche Vertretung\r\nund kindgerechte Informationen, um ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Dies ist \r\nzentral für die Umsetzung des Rechts auf Beteiligung (vgl. Art. 12 UN-KRK und Art. 24 Abs. 1 S. 2 \r\nGRC). Gemäß dem Primat der Jugendhilfe muss für unbegleitete Minderjährige eine vorläufige \r\nInobhutnahme und Klärung der Situation vor der Asylantragstellung durch die Kinder- und \r\nJugendhilfe erfolgen.Unbegleitete Kinder müssen vom ersten Tag an eine von den Aufnahme- und \r\nEntscheidungsbehörden (weisungs-)unabhängige rechtliche Vertretung in Form einer Person \r\nhaben, die über geeignete fachliche Qualifikationen und ausreichende Zeitbudgets verfügt. \r\nHierzu müssen die Regelungen der GEAS-Reform zu Vormundschaft und rechtlicher Vertretung\r\n(Art. 8, Art. 22ff. AsylverfV, Art. 26 AufnahmeRL) auf nationaler Ebene sinnvoll umgesetzt werden.\r\nDer Kontinuitätsgrundsatz der GEAS-Vorschriften sollte dahingehend umgesetzt werden, dass \r\nmöglichst dieselbe Person ab Tag 1 (Screening/Inobhutnahme) bis zur Entscheidung im \r\nAsylverfahren und gegebenenfalls einer Schutzgewährung die rechtliche Vertretung, möglichst \r\nfrühzeitig in Form einer Vormundschaft, ausübt. Grundsätzlich ist effektiver Rechtsschutz zu \r\njedem Verfahrensschritt für Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu gewährleisten.\r\n6. Überstellungen in den Erstregistrierungsstaat nur, wenn es dem Kindeswohl dient\r\nAnders als nach der aktuellen Rechtslage regelt Art. 25 Abs. 5 der Asylmanagement-Verordnung \r\n(AMMVO) die Zuständigkeit des Erstregistrierungsstaates für unbegleitete minderjährige\r\nGeflüchtete, auch wenn sich dort „keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten“ \r\naufhalten. Diese Zuständigkeitszuweisung ist nach der AMMVO möglich, sofern dies „dem Wohl \r\ndes Kindes dient“. Die Bundesregierung sollte sicherstellen, dass Art. 25 Abs. 5 AMMVO nur \r\nAnwendung auf Fälle findet, in denen die minderjährige Person freiwillig und ausdrücklich in den \r\nErstregistrierungsstaat reisen will.\r\n7. Kindgerechte Unterbringung, Gesundheitsversorgung und Zugang zu Bildung sicherstellen\r\nDie Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten müssen im \r\nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Auch Familien mit Kindern müssen kindgerecht \r\nuntergebracht werden. Bei der Unterbringung sind die Standards der EU-Aufnahmerichtlinie\r\nverbindlich einzuhalten. Hierzu müssen insbesondere Gewalt- und Kinderschutzkonzepte für alle \r\nUnterkünfte verpflichtend sein. Screenings dürfen nur an kindgerechten Orten erfolgen. Der \r\nZugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung ist gesetzlich zu verankern und durch \r\nentsprechende Mittel und Unterstützung der Bundesländer zu gewährleisten. Es ist \r\nsicherzustellen, dass Kinder “dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen \r\nStaatsangehörigen, die minderjährig sind.” (Art. 22 Abs. 2 AufnahmeRL). Eine einheitliche \r\nRegelung auf Bundes- und Länderebene für den Zugang zu regulären Schulen muss sichergestellt \r\nwerden. Es sollte keine segregierte Unterrichtung in Unterkünften geben (vgl. Art. 16 Abs. 1 \r\n4\r\nAufnahmeRL). Zudem ist der Zugang nach zwei Monaten nach Antragstellung zu gewährleisten\r\n(Art. 16 Abs. 2 AufnahmeRL).\r\n8. Erhalt des Familienasyls sicherstellen\r\nEine Abschaffung des Familienasyls würde Statusnachteile und -unsicherheiten nach sich \r\nziehen, die nicht kinderrechtskonform sind. Die Anerkennung von Familienangehörigen über das \r\nFamilienasyl vermeidet aufwendige und teils widersprüchliche Einzelfallprüfungen und ist die \r\nbeste Ausgangslage für ein gutes Ankommen und gelingende Teilhabe der gesamten Familie. Der \r\nEuGH hat im Jahr 2021\r\n4 klargestellt, dass das Familienasyl gemäß § 26 AsylG mit den Vorgaben \r\ndes aktuell geltenden EU-Rechts vereinbar ist. In der Begründung der Entscheidung hat der EuGH \r\nunter anderem auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer kinderrechtskonformen Auslegung \r\ndes EU-Rechts hingewiesen und gleichzeitig erwähnt, dass ein Erlass günstigerer Normen nicht \r\nausgeschlossen sei.\r\n9. Sichere Zugangswege schaffen\r\nDer Ausbau sicherer Zugangswege zu Schutz in der EU würde den Gefahren irregulärer \r\nFluchtwege, wie Menschenhandel, dem Verschwinden von Kindern sowie dem Sterben in der \r\nWüste oder auf dem Meer, effektiv entgegenwirken. Vor diesem Hintergrund braucht es \r\ninsbesondere für Kinder und ihre Familien den Ausbau sicherer Zugangswege wie den\r\nFamiliennachzug (auch für subsidiär Geschützte), Resettlement-Programme im Einklang mit der \r\nResettlement-Rahmen-Verordnung sowie Humanitäre Aufnahmeprogramme wie das\r\nBundesaufnahmeprogramm Afghanistan. \r\n10. Keine Ausweitung des sicheren Drittstaatenkonzepts - keine Anwendung auf \r\nMinderjährige\r\nDas Konzept sichererDrittstaaten, wonach Asylanträge als unzulässig abgelehnt und auch Kinder \r\nund Jugendliche in Drittstaaten zurückverwiesen werden können, birgt grundsätzlich die Gefahr \r\nvon Verstößen gegen das Refoulement-Verbot, unter anderem da in Drittstaaten gegebenenfalls\r\nkein Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gilt. Schon jetzt führt das Konzept der \r\nsicheren Drittstaaten zu eklatanten Rechtsverletzungen in den Außengrenzstaaten. Es sollte \r\ndeshalb keinesfalls, wie geplant, ausgeweitet werden auf Staaten, zu denen die Asylsuchenden \r\nkeine oder nur aufgrund des Transits eine Bindung haben. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Berlin, 13.11.2025\r\nSehr geehrte Abgeordnete des Innenausschusses, \r\nWir, ein Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Organisationen, verfolgen das \r\nderzeitige parlamentarische Verfahren zur rechtlichen Umsetzung des Gemeinsamen \r\nEuropäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland mit großer Aufmerksamkeit. \r\nInsbesondere die vorgesehenen Regelungen zur Haft im Migrationskontext sowie zu \r\nden geplanten Zentren für Sekundärmigration, von denen auch Kinder betroffen sein \r\nsollen, erfüllen uns mit großer Sorge. \r\nWir erkennen das Bestreben an, den europarechtlichen Verpflichtungen zeitnah \r\nnachzukommen – das ist auch geboten, da die zuständigen Stellen und Behörden ihre \r\nfinanzielle und personelle Planung entsprechend ausrichten müssen. \r\nWir bitten Sie dennoch eindringlich, sich die Folgen dieser Regelungen für die hier \r\nankommenden Kinder bewusst zu machen. Sie haben alle Entwurzelung, Verlust und \r\nUnsicherheit erfahren und benötigen besonderen Schutz. \r\nDazu möchten wir folgende Gedanken und Bedenken mit Ihnen teilen: \r\nZur Haftregelung (§ 70a AsylG-E) § 70a AsylG-E sieht vor, auch Kinder in Haft zu \r\nnehmen: unbegleitete Minderjährige zu ihrem Schutz oder Familien zur Wahrung der \r\nFamilieneinheit. Wir haben bereits in unserem Positionspapier dargelegt, dass dies \r\neine Verkehrung des Schutzgedankens darstellt und eine Haft im Kontext Migration \r\nnicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. \r\nSelbst wenn nur wenige Kinder davon betroffen wären, würde der Entwurf eine neue \r\nrechtliche Grundlage schaffen, die Inhaftierungsmöglichkeiten von Kindern im \r\nMigrationskontext auszuweiten. Haft ist jedoch ein schwerwiegender Eingriff, der sich \r\nbereits nach kurzer Zeit negativ auf die Entwicklung von Kindern auswirken kann, \r\nunabhängig vom Alter.\r\nZudem ist zwischen Strafhaft und Haft im Kontext Migration zu unterscheiden. \r\nNach Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und Artikel 24 der \r\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist das Kindeswohl vorrangig \r\nzu berücksichtigen, was bedeutet, dass dem Kindeswohl eine besondere Gewichtung \r\nzukommt. Der gemeinsame Allgemeine Kommentar Nr. 4 (CRC) / Nr. 23 (CMW) (2017) \r\nhält ausdrücklich fest, Kinder dürfen wegen ihres oder des Migrationsstatus ihrer Eltern \r\nnicht inhaftiert werden. Das Kindeswohl ist dabei nicht eine von mehreren \r\nErwägungen, sondern das leitende Prinzip. Auch der Europäische Gerichtshof für \r\nMenschenrechte (EGMR) hat wiederholt klargestellt, dass das Kindeswohl eine \r\nvorrangige Bedeutung gegenüber anderen Erwägungen hat. \r\nAuch bei Haft der Eltern muss eine individuelle Kindeswohlprüfung erfolgen und stets \r\nAlternativen zu Haft geprüft werden. Die Mitgliedstaaten sind laut Aufnahmerichtlinie \r\n(EU) 2024/1346 dazu verpflichtet, mildere Maßnahmen zu prüfen und vorzusehen (Art. \r\n10). Eine Mithaft des Kindes ist also weder erforderlich noch verhältnismäßig. \r\n \r\nDarüber hinaus hat Deutschland im Rahmen des International Migration Review \r\nForum (IMRF) im Jahr 2022 erklärt, keine Kinder in migrationsbedingte Haft zu \r\nnehmen, und berichtet regelmäßig über die erzielten Fortschritte. Der nächste Bericht \r\nist für 2026 vorgesehen. Eine Ausweitung der Haftmöglichkeiten für Kinder würde \r\neinen Kurswechsel gegenüber diesen Zusagen darstellen und müsste im \r\ninternationalen Rahmen erklärt werden. Bisher galten die deutschen Zusagen als \r\nMaßstab für kinderrechtlichen Schutz in der Migration. \r\nZentren für Sekundärmigration\r\nWeitere Sorge bereitet uns die vorgesehene Unterbringung von Kindern bis zu zwölf \r\nMonaten in sogenannten Zentren für Sekundärmigration, die mit nächtlichen \r\nFreiheitsbeschränkungen verbunden sein sollen.\r\nSchon jetzt sind die Bedingungen vieler Aufnahmeeinrichtungen nicht kindgerecht und \r\nbeeinträchtigen grundlegende Rechte wie Bildung, Entwicklung, Gesundheit und \r\nTeilhabe (UNICEF / Deutsches Institut für Menschenrechte, 2023). \r\nDie Möglichkeit, Kinder unter Freiheitsbeschränkung bis zu einem Jahr in \r\nSammelunterkünften unterzubringen, steht nicht im Einklang mit der UN-KRK. Der \r\nursprüngliche Zweck von Aufnahmeeinrichtungen war eine kurze und vorübergehende \r\nUnterbringung. Diese Einrichtungen sind für einen längeren Aufenthalt weder geeignet \r\nnoch ausgelegt. Die Höchstaufenthaltsdauer wurde für Familien 2019 auf sechs \r\nMonate verlängert (§ 47 AsylG). Ein Verbleib von bis zu zwölf Monate in den Zentren \r\nunter weiter verschärften Bedingungen würde diese Entwicklung fortsetzen und die \r\nRechte von Kindern weiter einschränken. Für Kinder zählt jedoch ihre gelebte Realität. \r\nSchon heute erhalten die meisten Kinder in Aufnahmeeinrichtungen keine oder nur \r\nunzureichende Bildungsangebote. In vielen Bundesländern besteht die Schulpflicht für \r\ngeflüchtete Kinder nach Landesgesetzgebung erst ab Zuweisung zu einer Kommune. \r\nDie vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer von bis zu zwölf Monaten für Familien \r\ndürfte den ohnehin erschwerten Zugang zu Bildung weiter verschlechtern. \r\nNach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Kinder Anspruch auf \r\nRegelbeschulung spätestens zwei Monate nach Antragstellung. Das Recht auf Bildung \r\naus Artikel 28 UN-KRK besteht unabhängig davon immer.\r\nDer UN-Kinderrechtsausschuss hat Deutschland bereits in den Abschließenden \r\nBemerkungen zum 5./6. Staatenbericht (2022) aufgefordert, geflüchtete Kinder \r\nschneller auf die Kommunen zu verteilen, um Bildung und Integration zu \r\ngewährleisten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer wäre ein Rückschritt \r\ngegenüber diesen Empfehlungen. Im Jahr 2027 wird Deutschland seine Fortschritte \r\nim nächsten Staatenbericht darlegen müssen, auch im Hinblick auf diese Fragen. \r\nMöglichkeit günstigerer Regelungen (Art. 4 RL (EU) 2024/1346)\r\nArtikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1346 erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, \r\ngünstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, sofern diese mit der \r\nRichtlinie vereinbar sind. Dies eröffnet Deutschland einen klaren rechtlichen \r\nSpielraum, den Schutzstandard für Kinder im Asylverfahren anzuheben. Das bedeutet: \r\nDeutschland kann und sollte eine nationale Regelung schaffen, die Kinder \r\nausdrücklich von Haft und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausnimmt. Ein \r\nsolcher Schritt wäre nicht nur unionsrechtlich zulässig, sondern völkerrechtlich \r\ngeboten und würde die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in nationales \r\nRecht konsequent fortführen. \r\nEmpfehlung\r\n1. Streichung oder Änderung von § 70a AsylG-E, um Kinder \r\nausdrücklich von Haft auszunehmen;\r\n2. Ausnahme von Kindern aus den Zentren für Sekundärmigration oder \r\nBegrenzung der Aufenthaltsdauer sowohl dort als auch in \r\nAufnahmeeinrichtungen auf höchstens zwei Monate. \r\nKinder sind Träger eigener Rechte und haben Anspruch auf Schutz, Bildung, \r\nEntwicklung und Würde. Schon ein einziges Kind in migrationsbedingter Haft ist eines \r\nzu viel. Diese Grundhaltung ist nicht nur rechtlich geboten, sondern Ausdruck der \r\nWerte, auf denen unser Gemeinwesen beruht – Menschlichkeit, Schutz der \r\nSchwächsten und Verantwortung füreinander. Diese Prinzipien sind das Fundament, \r\ndas unser soziales Handeln prägt. \r\nDeutschland spielt innerhalb der Europäischen Union und auch international eine \r\nzentrale Rolle. Die Bundesregierung sollte die Rechte aller Kinder in Deutschland \r\nstärken. \r\nDaher bitten wir Sie noch einmal, sich im laufenden parlamentarischen Verfahren für \r\nKinder und ihre Rechte einzusetzen und dafür zu sorgen, dass jedes Kind in \r\nDeutschland geschützt ist und die Möglichkeit auf eine gute Entwicklung erhält. \r\nVielen Dank und mit freundlichen Grüßen\r\nDeutsches Komitee für UNICEF e.V.\r\nTerre des Hommes Deutschland e.V.\r\nSave the Children Deutschland e.V.\r\nSOS Kinderdorf e.V.\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nBundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V.\r\nKindernothilfe e.V\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020946","regulatoryProjectTitle":"Offener Brief \"Medienkompetenz statt pauschaler Smartphone-Verbote\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/3c/645202/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"Sehr geehrte Mitglieder der Kultusministerkonferenz,\r\nsehr geehrte bildungspolitische Entscheidungsträger:innen in Bund und Ländern,\r\nsehr geehrte Öffentlichkeit,\r\nHinweis: Dieser Offene Brief bezieht sich ausdrücklich auf die Diskussion um ein pauschales\r\nSmartphone-Verbot an Schulen. Die parallel geführte Debatte über Altersverifikationen auf\r\nPlattformen und den gesetzlichen Jugendmedienschutz ist davon getrennt zu betrachten und nicht\r\nGegenstand dieses Schreibens. Unser Fokus liegt auf pädagogischer Verantwortung und Bildung im\r\nschulischen Kontext.\r\nDie Diskussion über die Nutzung digitaler Geräte – insbesondere privater Smartphones – an\r\nSchulen wird bundesweit mit großer Leidenschaft geführt. Immer wieder wird ein pauschales\r\nSmartphone-Verbot ins Spiel gebracht – meist in der Hoffnung, Lernprozesse zu verbessern,\r\nAblenkungen zu reduzieren oder sozialen Druck zu mindern. Diese Sorgen nehmen wir ernst.\r\nDoch die digital geprägte Welt stellt uns alle vor Herausforderungen, die nicht nur technischer,\r\nsondern vor allem pädagogischer und gesellschaftlicher Natur sind. Genau deshalb sollte die\r\nDebatte nicht über Verbote geführt werden, sondern über Bildung, Teilhabe und Verantwortung.\r\nSchule als Lernort in der digitalen Gesellschaft\r\nSchulen sollen junge Menschen auf ein Leben in einer digitalen Gesellschaft vorbereiten.\r\nMedienkompetenz ist dabei keine „Zusatzqualifikation\r\n“\r\n, sondern eine elementare\r\nSchlüsselkompetenz in einer digitalisierten Welt und zudem zentraler Bestandteil\r\ndemokratischer Bildung. Nur wer Informationen einordnen, Algorithmen hinterfragen und eigene\r\nBeiträge verantwortungsvoll veröffentlichen kann, ist befähigt zur Teilhabe. Pauschale\r\nSmartphone-Verbote stehen diesem Bildungsauftrag entgegen. Sie verhindern Erfahrungsräume,\r\nin denen Kinder und Jugendliche lernen, mit Ablenkung, digitalem Stress und Online\u0002Kommunikation umzugehen.\r\nPädagogisch verantwortete Regelungen statt Verbote – Schüler:innen ernsthaft beteiligen\r\nWir plädieren für klare, vor Ort ausgehandelte Regelungen zur Nutzung digitaler Geräte –\r\nentwickelt gemeinsam mit Schüler:innen, Eltern und Lehrkräften. Solche partizipativen Prozesse\r\nstärken demokratische Bildung. Jugendliche erleben, wie Regeln entstehen, übernehmen\r\nVerantwortung und lernen, gesellschaftliche Aushandlungsprozesse aktiv mitzugestalten.\r\nWenn über Regeln zur schulischen Mediennutzung gesprochen wird, müssen diejenigen gehört\r\nwerden, die es unmittelbar betrifft: die Schüler:innen. Sie sind nicht nur Adressat:innen von\r\nBildungsmaßnahmen, sondern aktiv Beteiligte einer digitalen Gesellschaft. Ihre Perspektiven und\r\nErfahrungen sind unverzichtbar, um tragfähige und gerechte Lösungen zu entwickeln.\r\nWie dies gelingen kann, zeigt ein Beispiel aus der Gemeinschaftsschule Nortorf. Dort wurden in\r\nAbsprache mit den Schüler:innen verschiedene Ansätze erprobt – vom vollständigen Handyverbot\r\nbis hin zu bewusst eingeführten handyfreien Tagen. Letztere wurden nicht nur akzeptiert,\r\nsondern als Lernimpuls genutzt – Lehrkräfte griffen die Erfahrungen im Unterricht auf, was zu\r\neinem konstruktiven Austausch und einem verbesserten Schulklima führte.\r\nAltersdifferenzierte Regelungen können dabei sinnvoll sein: Während in höheren Jahrgängen\r\nstärker auf Eigenverantwortung gesetzt werden kann, brauchen jüngere Schüler:innen oft mehr\r\nOrientierung und klare Rahmen. Eine solche gestufte Einführung – gemeinsam entwickelt mit der\r\nSchulgemeinschaft – kann Sicherheit bieten, ohne Teilhabe grundsätzlich zu beschneiden.\r\nUnabhängig von konkreten Beteiligungsformaten gilt für uns: Schulische Medienbildung darf nicht\r\nüber die Köpfe der Schüler:innen hinweg entschieden werden.\r\nVerantwortung gemeinsam gestalten\r\nAuch viele Erwachsene kämpfen mit digitaler Ablenkung und Informationsflut. Das sollte offen\r\nkommuniziert werden und die Grundlage für gemeinsame Aushandlungsprozesse bilden. Von\r\nKindern und Jugendlichen ein medienfreies Verhalten zu erwarten, das Erwachsene selbst nicht\r\nkonsequent vorleben, ist weder zielführend noch glaubwürdig. Regeln werden besser akzeptiert\r\nund befolgt, wenn sie gemeinsam entwickelt und von allen vorgelebt werden.\r\nMedienkompetenz entsteht nicht durch Verbote, sondern durch Einübung, Reflexion und\r\npädagogische Begleitung. Schule muss ein Ort sein, an dem junge Menschen Verantwortung\r\nübernehmen und digitale Selbstregulierung entwickeln können – nicht durch Ausschluss,\r\nsondern durch Zutrauen.\r\nViele Eltern empfinden die frühe Smartphone-Nutzung ihrer Kinder als Überforderung – nicht\r\nzuletzt, weil sie kaum echte Wahlfreiheit haben. Wenn Schule hier keinen klaren, pädagogisch\r\nbegleiteten Rahmen setzt, werden Eltern mit dieser Verantwortung allein gelassen. Das schafft\r\nUnsicherheit, verstärkt sozialen Druck und vertieft bestehende Ungleichheiten.\r\nUngleichheiten abbauen, nicht verschärfen\r\nEin generelles Verbot privater Endgeräte trifft nicht alle gleich. Viele Kinder aus benachteiligten\r\nFamilien verfügen zu Hause weder über passende Infrastruktur noch über pädagogische\r\nUnterstützung. Für sie ist die Schule oft der einzige Ort zur Förderung ihrer digitalen\r\nMedienkompetenz. Ein Verbot würde diese Jugendlichen von wichtigen Lern- und\r\nTeilhabechancen ausschließen.\r\nAuch bei Schüler:innen mit Sprachbarrieren, Lernschwierigkeiten oder anderen\r\nBeeinträchtigungen enthalten ihre vertrauten Endgeräte oft individuell angepasste\r\nAssistenzsysteme. Diese Bedarfe lassen sich nicht pauschal durch schulische Leihgeräte\r\nabdecken.\r\nMedienbildung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe\r\nDigitale Überforderung, etwa durch Informationsflut und den Mangel an digitaler\r\nSelbstbestimmung, betrifft nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene. Wir\r\nbrauchen daher eine nationale Bildungsoffensive, die Medien- und Demokratiebildung zusammen\r\ndenkt. Lehrkräfte müssen fortgebildet, Partner:innen aus der außerschulischen Medienpädagogik\r\neingebunden und digitale Infrastruktur verlässlich bereitgestellt werden.\r\nUnsere gemeinsamen Forderungen\r\n1.Keine pauschalen Smartphone-Verbote an Schulen – sondern pädagogisch begründete,\r\nkontextabhängige Regelungen.\r\n2.Verankerung von Medienkompetenz und Demokratiebildung als Querschnittsaufgabe im\r\nBildungswesen.\r\n3.Beteiligung von Schüler:innen, Eltern und Lehrkräften an der Gestaltung schulischer\r\nMediennutzung.\r\n4.Investitionen in Infrastruktur, Fortbildung und Kooperationen mit der außerschulischen\r\nMedienpädagogik.\r\n5.Verpflichtung politischer Akteur:innen, gemeinsam mit Bildungsakteur:innen einen\r\nzeitgemäßen, demokratischen Rahmen für Medienbildung zu entwickeln.\r\nUnser Anliegen\r\nWir laden alle Beteiligten ein, die Debatte zu versachlichen und gemeinsam an einer inklusiven,\r\ndemokratischen und gerechten Bildung in der digitalen Welt zu arbeiten. Mediennutzung ist kein\r\nStörfaktor – sondern Teil der Lebenswelt junger Menschen. Schule darf sich dieser Realität nicht\r\nentziehen, sondern muss ein Ort sein, an dem sie aufgegriffen, reflektiert und gemeinsam\r\ngestaltet wird\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020948","regulatoryProjectTitle":"Begleitung der Petentin Annemarie Lehmkemper im Petitionsausschuss, für eine Regulierung von Family-Influencing und klarere Leitlinien für Sharenting","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/89/645204/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280013.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BROST CLAßEN Rechtsanwälte PartG mbB\r\nDr. Jörn Claßen ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienkanzlei BROST CLAßEN \r\n(www.brostclassen.de). Die Kanzlei ist auf den rechtlichen Reputations- und Persönlichkeitsschutz \r\nvon Unternehmen und Personen spezialisiert. Dr. Jörn Claßen lehrt u.a. an der Universität Liechtenstein \r\nzum Presserecht und publiziert regelmäßig Fachbeiträge zu medienrechtlichen Themen. \r\nDr. Richard Kindling ist Rechtsanwalt in der Kölner Medienkanzlei BROST CLAßEN. Er berät u.a. zum \r\nMedien- und Presserecht sowie zum Influencer-Marketing.\r\nDr. Lea Schwob ist Rechtsanwältin der Kölner Medienkanzlei BROST CLAßEN. Sie berät Unternehmen, \r\nBehörden, Verbände sowie Personen des öffentlichen Lebens im Presse-, Urheber- und Medienrecht. \r\nZudem lehrt sie an der Hochschule Fresenius zum Medienrecht.\r\nCampact e.V.\r\nCampact ist eine Kampagnen-Organisation, mit der über 3 Millionen Menschen entschlossen für progressive \r\nPolitik eintreten und unsere Demokratie verteidigen. Gemeinsam bewegen wir seit über 20 Jahren Politik \r\nund engagieren uns für Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und eine starke Zivilgesellschaft. Zu Campact \r\ngehören auch die gemeinnützige Demokratie-Stiftung Campact und die hauseigene Petitionsplattform \r\nWeAct. Hier können Einzelpersonen und Initiativen selbst Petitionen starten. Progressive Anliegen \r\nunterstützt das WeAct-Team mit Reichweite, Beratung und langfristiger Kampagnenplanung. Der Verein \r\nCampact e.V. finanziert sich durch Spenden von Hunderttausenden Menschen und verfolgt seine Anliegen \r\nunabhängig von Parteipolitik und Wirtschaftsinteressen. \r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk e.V. setzt sich seit mehr als 50 Jahren für die Rechte von Kindern in Deutsch\u0002land ein. Die Überwindung von Kinderarmut und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie \r\nbetreffenden Angelegenheiten stehen im Mittelpunkt der Arbeit als Kinderrechtsorganisation. Der gemein\u0002nützige Verein finanziert sich überwiegend aus privaten Spenden, dafür stehen seine Spendendosen an ca. \r\n40.000 Standorten in Deutschland. Das Deutsche Kinderhilfswerk initiiert und unterstützt Maßnahmen und \r\nProjekte, die die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von deren Herkunft oder Aufenthalts\u0002status, fördern. Die politische Lobbyarbeit wirkt auf die vollständige Umsetzung der UN-Kinderrechtskon\u0002vention in Deutschland hin, insbesondere im Bereich der Mitbestimmung von Kindern, ihrer Interessen bei \r\nGesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie der gleichberechtigten Teilhabe aller Kinder und der \r\nÜberwindung von Kinderarmut in Deutschland.\r\n03\r\nVorworte\r\nCampact e.V. \r\nDas vorliegende Gutachten der auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei \r\nBROST CLAßEN aus Köln zeigt erstmals, dass beim ungehemmten Teilen von \r\nKid-Content der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung erfüllt sein kann. Das \r\nGutachten macht die massiven gesetzlichen Lücken deutlich und legt ein ausge\u0002arbeitetes Schutzkonzept vor – samt Vorschlägen zur Umsetzung.\r\nMit Bildern und Videos ihrer Kinder verdienen Influencer*innen in den sozialen \r\nMedien jede Menge Geld: Das Kind beim Planschen am See, mit einem aufge\u0002schürften Knie oder schlafend auf dem Sofa – alles wird gezeigt. Denn sogenann\u0002ter Kid-Content klickt gut, sorgt für Likes und größere Reichweite. So kann bei der \r\nnächsten Werbekooperation mehr Geld verlangt werden. Die Kinder haben nicht \r\neingewilligt, denn dazu sind sie viel zu jung. Auch, wenn sich die Eltern dessen \r\nvielleicht nicht bewusst sind, verletzen sie mit ihren Posts die Intimsphäre ihrer \r\nKinder. Bilder von “Meiner kleinen Prinzessin”, auf die Tausende Likes, Herzchen \r\nund Kommentare folgen – harmlos ist das nicht. Denn die Bilder verschwinden \r\nnicht mehr, auch nicht, wenn sie den Kindern eines Tages unangenehm sind. Die \r\nKinder können sich gegen diesen Übergriff ihrer Eltern nicht wehren; ihre Privat\u0002sphäre wird lebenslang geschädigt. Und es gibt keine gesetzliche Regelung, die \r\ndie Kinder umfassend schützt. \r\nDarum hat Sara Flieder, Soziologin aus Hamburg und selbst Mutter, im Jahr \r\n2022 eine Petition gestartet – auf WeAct, der Petitionsplattform von Campact. \r\nSie fordert politische Entscheidungsträger*innen auf, für besseren Schutz von \r\nKindern in sozialen Netzwerken zu sorgen. Mit der Petition machte sie ihr Anlie\u0002gen öffentlich, sammelte über 50.000 Unterschriften und übergab ihre Petition \r\ndem Familienministerium. Außerdem führte sie Hintergrundgespräche mit \r\nPoltitker*innen, sprach als Panelistin bei Fachtagungen, gab Interviews und \r\nargumentierte online und offline für ihre Sache. Auf der Re:publica, einer Konfe\u0002renz für digitale Gesellschaft, hielt sie einen Vortrag mit dem Titel “Ich weiß alles \r\nüber dein Kind – Warum Momfluencing Kinderrechte gefährdet”. \r\n04\r\nIn der Sendung ZDF Unbubble diskutierte sie mit einer Influencerin, die ihr Geld \r\nmit dem Teilen von Kinderfotos verdient. Und sie vertrat ihren Standpunkt in In\u0002terviews im Deutschlandfunk, auf Radioeins, im Tagesspiegel, der Brigitte und \r\nvielen anderen Medien. \r\nIn Gesprächen mit Entscheidungsträger*innen hatte Sara Flieder jedoch den \r\nEindruck: Viele Politiker*innen unterschätzen das Thema. So entstand die Idee, \r\nmit einem Rechtsgutachten zu verdeutlichen, dass das kommerzielle Teilen \r\nvon Kinderfotos in den sozialen Medien das Kindeswohl gefährden kann. Und \r\ndass es hier dringend eine gesetzliche Regelung braucht. Sara Flieder kommen\u0002tiert: “Das Gutachten zeigt schwarz auf weiß, was ich seit zwei Jahren kritisiere: \r\nFamily-Influencing ist nicht nur Kinderarbeit und verletzt massiv die Privatsphäre \r\nder Kinder, es kann sogar bis zur Gefährdung des Kindeswohls gehen. Und dabei \r\nhat das Gutachten nur einen kurzen Ausschnitt auf Instagram beleuchtet. Wenn \r\nman Familyinfluencern über Jahre folgt, dann kennt man wirklich die gesamte \r\nKindheit.”\r\nDas vorliegende Gutachten ist ein Weckruf und soll Jugendämtern und Entschei\u0002der*innen eine fundierte Grundlage bieten, um Kinder besser zu schützen. \r\nWir wünschen eine spannende Lektüre!\r\nCampact e.V.\r\n05\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V. \r\nDas Deutsche Kinderhilfswerk e.V. setzt sich seit über 50 Jahren für die Rechte \r\nvon Kindern in Deutschland ein. Im Mittelpunkt der Arbeit als Kinderrechts\u0002organisation steht die Bekämpfung von Kinderarmut sowie die Förderung der \r\naktiven Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffen\u0002den Angelegenheiten. Kinderrechte gelten immer und überall – auch im Inter\u0002net. Vor diesem Hintergrund gehört unvermeidbar auch der Themenkomplex \r\n„Kinderrechte in der digitalen Welt“ seit einigen Jahren zu den Arbeitsschwer\u0002punkten. Seit 2018 beschäftigt sich das Deutsche Kinderhilfswerk in diesem Rah\u0002men mit dem Phänomen des “Family-Influencing” und sensibilisiert für dessen \r\nkinderrechtliche Relevanz, insbesondere hinsichtlich der Privatsphäre und \r\nsonstiger Persönlichkeitsrechte von Kindern.\r\nContent mit Kindern klickt sich gut. Ein Blick auf einschlägige Social Media \r\nAccounts zeigt: Viele Eltern schmücken ihre Accounts mit Foto- und Filmauf\u0002nahmen ihrer (teils sehr jungen) Kinder - den Schutz ihrer Rechte verlieren sie \r\ndabei oftmals aus dem Blick. Dabei verbergen sich hinter den Family-Kanä\u0002len, die vordergründig alltägliche familiäre Einblicke und authentische Tipps \r\nversprechen, oftmals lukrative Geschäftsmodelle. Denn mit Kinderfotos und \r\n-videos lassen sich nicht nur tausende Likes, Kommentare und große Reichwei\u0002ten erzielen, sondern auch beträchtliche finanzielle Gewinne. In der Regel sind \r\nes die Eltern, die diese Social Media Accounts betreiben, zum Teil unterstützt \r\ndurch professionelle Managements und spezialisierte Agenturen und gelockt \r\ndurch profitable Werbeverträge mit Unternehmen. Was auf den ersten Blick wie \r\nharmlose Familienunterhaltung wirkt, ist aus kinderrechtlicher Perspektive min\u0002destens bedenklich. Wo hört die harmlose Alltagsinszenierung auf, wo beginnt \r\nKinderarbeit? Hier besteht ein erheblicher Interessenkonflikt: Das wirtschaftli\u0002che Interesse der Eltern steht oft im Widerspruch zu den Rechten der Kinder – \r\ndem Recht auf Schutz der Privatsphäre und auf freie Persönlichkeitsentfaltung.\r\nWenn Kinder im Wettlauf um Reichweiten monetarisiert und instrumen\u0002talisiert werden, dann ist das Kindeswohl in Gefahr - sei es bei der direkten \r\nBewerbung von Produkten und Dienstleistungen oder durch vermeintliche \r\nAlltags-Schnappschüsse auf kommerziell ausgerichteten Accounts.\r\n06\r\nMit dem vorliegenden Gutachten möchten wir einen Beitrag leisten, Schutz\u0002lücken im Kontext von Kindeswohlgefährdungen aufzudecken und eben diese \r\nLücken mit einem konkreten Praxiskonzept zu schließen. Dafür muss geklärt wer\u0002den: Welche Abwägungsinteressen auf Seiten der Kinder, Eltern und des Staates \r\nspielen eine Rolle? Welche Rechtsgebiete werden tangiert und wo lässt sich im \r\nDickicht der Regelungen konkret anknüpfen, um die Schutzrechte der Kinder \r\nbesser umzusetzen? An welchen Stellen sind rechtliche Reformen notwendig, \r\nwenn es darum geht, den „besten Interessen des Kindes“ gerecht zu werden, wie \r\nes die UN-Kinderrechtskonvention als Leitziel normiert? Denn eines steht fest: \r\nDie Kinderrechte sind nicht verhandelbar.\r\nDas vorliegende Gutachten erörtert den Schutz der Kinderrechte und des \r\nKindeswohls in seiner Vielschichtigkeit und entwickelt ein differenziertes \r\nSchutzkonzept, welches das Alter, die Einsichtsfähigkeit und Beteiligungsrechte \r\nvon Kindern berücksichtigt. Es lotet den gesetzlichen Rahmen aus und bietet \r\nAntworten auf die Frage zu Verantwortlichkeiten, Regulierung und Aufsicht im \r\nKontext von Family-Influencing. Damit geht das Gutachten weit über eine recht\u0002liche Analyse und bisherige Debatten hinaus und legt den Grundstein für den \r\nlängst überfälligen Schritt hin zu echter Rechtsdurchsetzung. Es ist an der Zeit, \r\ndie Kinder aus der Schusslinie kommerzieller Interessen zu nehmen.\r\nAm Ende aber bleibt deutlich: Das Thema Family-Influencing ist kein rein recht\u0002liches, sondern muss auch weiterhin unbedingt gesellschaftlich und moralisch \r\nverhandelt werden. Es braucht eine Verantwortungsgemeinschaft von Eltern, \r\nGesetzgebung, Plattformanbietenden, Unternehmen, aber auch Jugendämtern, \r\nAufsichtsbehörden und nicht zuletzt Politik, um das Recht auf eine unbeschwerte \r\nKindheit im digitalen Raum zu gewährleisten.\r\nWir wünschen Ihnen viele spannende Erkenntnisse bei der Lektüre!\r\nIhr Deutsches Kinderhilfswerk\r\n07\r\nImpressum\r\nCampact e.V.\r\nArtilleriestr. 6 • 27283 Verden / Aller\r\nTel. 0 42 31 . 957 440 \r\nFax 0 42 31 . 957 499\r\nE-Mail: impressum@campact.de \r\nwww.campact.de\r\nVertretungsberechtiger Vorstand:\r\nChristoph Bautz, Dr. Astrid Deilmann, Daphne Heinsen, Dr. Felix Kolb\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nLeipziger Straße 116-118 • 10117 Berlin\r\nFon: +49 30 308693-0\r\nFax: +49 30 308693-93\r\nE-Mail: dkhw@dkhw.de\r\nwww.dkhw.de\r\nBROST CLAßEN Rechtsanwälte PartG mbB\r\nBismarckstr. 70 • 50672 Köln\r\nwww.brostclassen.de\r\nLayout: heymiro.de | Miro Poferl\r\n2.Version / 19.12.2024\r\n08\r\nKindeswohlgefährdung\r\ndurch kommerzielle Veröffentlichung \r\nvon Kinderfotos und -videos im Internet\r\nRechtsgutachten\r\n09\r\nInhaltsverzeichnis\r\nA\r\nPräambel 11\r\nB\r\nEinleitung 11\r\nC\r\nRechtliche Betrachtung der Veröffentlichung \r\nvon Kinderfotos im Internet 13\r\nI. Überblick über die aktuellen rechtlichen Grundlagen 13\r\n1. Völker-, Unions- und Grundrechte 13\r\na) Kinderrechtskonvention (KRK) 13\r\nb) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 15\r\nc) Grundgesetz (GG) 15\r\nd) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 17\r\n2. Einfachgesetzliche Grundlage 17\r\na) Elterliche Sorge, §§ 1626 Abs. 1, 1627 S. 1 BGB 17\r\nb) Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB 18\r\nc) Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG 20\r\nd) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 22\r\nII. Beispiele für potentielle Kindeswohlgefährdungen durch die Veröffentlichung \r\nvon Kinderfotos im Internet 23\r\n1. Intime Fotos 24\r\n2. Fotos zu Krankheiten 27\r\n3. Fotos alltäglicher Situationen 30\r\n4. Fotos zu Werbezwecken 34\r\n10\r\nIII. Entwurf eines Schutzkonzepts für die Veröffentlichung von \r\nkommerziellen Kinderfotos im Internet 37\r\n1. Einwilligungskonzept 38\r\na) Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr: Veröffentlichungsverbot 38\r\nb) Ab 7 Jahren: Verbotenes Insichgeschäft bei fehlender Einsichtsfähigkeit 41\r\n(1) Einwilligung nach § 22 KUG 42\r\n(2) Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO 43\r\n(3) Rechtsfolge 44\r\nc) Ab 7 Jahren: Doppelzuständigkeit bei bestehender Meinungsbildungs \r\nund Einsichtsfähigkeit 45\r\n(1) Bestehen der Meinungsbildungs- und Einsichtsfähigkeit 46\r\n(2) Rechtsfolge 47\r\nd) Ab 16 Jahren: Alleinentscheidungsbefugnis des Kindes 47\r\n2. Reformierung des JArbSchG 48\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich des JArbSchG 48\r\nb) Verpflichtung zur Einrichtung eines Treuhandkontos 49\r\n3. Umsetzung des Einwilligungskonzepts in der Praxis 49\r\na) Aufgaben des Jugendamtes im Kontext einer Kindeswohlgefährdung 49\r\nb) Aktivlegitimation des Jugendamtes bei Verstößen gegen das Einwilligungskonzept 50\r\nc) Technische Überwachung der Landesmedienanstalten 50\r\nD\r\nErgebnis 51\r\nE\r\nExecutive Summary 54\r\n11\r\nA\r\nPräambel\r\nSchwerpunkt und Ziel dieses Gutachtens ist die Prüfung sowie Darstellung, wann \r\ndurch die Veröffentlichung von Kinderfotos1\r\n im Internet eine Gefährdung des \r\nKindeswohls im Sinne des § 1666 BGB anzunehmen ist. Auf der Rechtsfolgen\u0002seite wird dargestellt, wie Kinder bei einer Kindeswohlgefährdung infolge ent\u0002sprechender Veröffentlichungen geschützt werden können.\r\nInsgesamt bezieht sich das Gutachten dabei ausschließlich auf kommerzielle \r\nNutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken wie insbesondere Instagram. \r\nEine gewerbliche Nutzung ist dabei anzunehmen, sobald ein Account dazu dient, \r\nden Absatz eigener Produkte oder Dienstleistungen sowie die Bekanntheit und \r\nReichweite der eigenen „Marke“ zu steigern. Es bedarf folglich Handlungen oder \r\nAktivitäten, die in einer gewerblichen Absicht erfolgen und auf wirtschaftlichen \r\nGewinn abzielen.2\r\nB\r\nEinleitung\r\nDie digitale Mediennutzung gehört in Familien längst zum Alltag. Doch die digi\u0002tale Welt hat nicht nur Vorteile. Es stellen sich immer wieder neue Gefahren, die \r\nauch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung stets vor neue Herausforderun\u0002gen stellen.3\r\nIn diesem Zusammenhang bislang nur wenig im Fokus steht eine der schutz\u0002bedürftigsten Gruppen der Gesellschaft: Kinder und Jugendliche. Die Gefahr \r\nentsteht in diesem Zusammenhang u.a. durch das Phänomen des sog. „Sharen\u0002ting“. Es handelt sich dabei um eine „geteilte“ (sharing) Elternschaft (parenting).4\r\nEltern erstellen in sozialen Netzwerken ein digitales Fotoalbum ihrer Kinder. \r\nEs besteht indes ein – relevanter – Unterschied zum analogen Fotobuch: Denn \r\nveröffentlichte Fotos in sozialen Netzwerken werden gerade von gewerbli\u0002chen Nutzern (z.B. Influencern) für eine unüberschaubare Anzahl von Personen \r\n1 Soweit im Gutachten allgemein die Bezeichnung \r\n„Kinderfotos“, „Fotos“ oder „Bilder“ verwendet \r\nwird, sind davon sowohl Fotoaufnahmen als auch \r\nVideoaufnahmen umfasst.\r\n2 Vgl. auch BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 126/20, MMR \r\n2021, 892.\r\n3 Bspw. jüngst zur Plattform-Regulierung mit dem \r\nErlass des sog. Digital Services Act (DSA) sowie dem \r\nDigitale-Dienste-Gesetz (DDG) oder betreffend \r\ndie Künstliche Intelligenz, für deren Regulierung \r\njüngst die KI-Verordnung auf europäischer Ebene \r\nerlassen wurde.\r\n4 Vgl. auch Alig, Sharenting, Mama-Blogger, Kinder\u0002influencer & Co.* – Eine rechtliche Betrachtung, \r\nabrufbar unter: https://www.bzkj.de/resource/\r\nblob/187302/d4d36492d4fd527cbafd76e13a\r\ne3ea05/20214-sharenting-mama-blogger\u0002kinderinfluencer-data.pdf (zuletzt abgerufen am: \r\n20.09.2024).\r\n12\r\nöffentlich zugänglich gemacht. Nicht selten werden Kinder dabei in peinlichen, \r\nemotionsgeladenen oder gar intimen Situationen gezeigt.5 Daraus resultieren \r\nGefahren, wie die unkontrollierte Verbreitung der Fotos, schlimmstenfalls auch \r\nin pädokriminellen Netzwerken.6\r\nDieses Phänomen der „Objektivierung“ von Kindern stellt zuweilen auch einen \r\nGewinn für die Werbebranche dar. So werden Kinder regelmäßig auf den Profilen \r\nder Eltern für die Werbung für Produkte oder Dienstleistungen (bspw. für Spiel\u0002waren oder Kleidung) eingesetzt:\r\nDabei ist indes dem betroffenen Kind selbst die Trag- und Reichweite der durch \r\ndie Eltern vorgenommenen Instrumentalisierung und Stilisierung zur Werbe\u0002figur regelmäßig aufgrund von Unerfahrenheit und fehlender Einsichtsfähigkeit \r\nnicht bewusst. Das fehlende Bewusstsein des Kindes ist dabei nicht zuletzt auch \r\nauf die fehlende Aufklärung durch die Eltern zurückzuführen. Denn diese klären \r\nihre Kinder regelmäßig nicht darüber auf, welche Folgen der Einsatz ihrer Kinder \r\nals Werbefigur für deren Persönlichkeitsrechtsentwicklung hat; dies hängt oft\u0002mals mit eigenem Unwissen seitens der Eltern zusammen.\r\n5 Jugendschtz.net, Report: Kinder als YouTube-Stars, \r\nabrufbar unter https://www.jugendschutz.net/\r\nmediathek/artikel/report-kinder-als-youtube\u0002stars (zuletzt abgerufen am: 24.09.2024)\r\n6 Vgl.: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/\r\nDeliktsbereiche/Kinderpornografie/Kinderbilder_\r\nNetz/Kinderbilder_Netz_node.html \r\n(zuletzt abgerufen am: 30.09.2024).\r\n13\r\nAus rechtlicher Sicht kommen in diesem Zusammenhang verschiedene Aspekte \r\nzusammen: Das Datenschutzrecht, das Persönlichkeitsrecht, das Jugendarbeits\u0002schutzgesetz sowie verschiedene familienrechtliche Vorgaben im Zusammen\u0002hang mit dem Sorgerecht und dem Kindeswohl. \r\nMit zunehmender Verbreitung digitaler Medien im Alltag stellt sich die Fra\u0002ge, wie Kinderrechte unter den Bedingungen einer digitalisierten Gesellschaft \r\nberücksichtigt werden.7 Es besteht gerade im Hinblick auf das Phänomen des \r\nSharentings ein stetiger Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder \r\nauf der einen Seite und dem elterlichen Sorgerecht auf der anderen Seite. Dieser \r\nProblematik soll im vorliegenden Gutachten mit der Entwicklung eines recht\u0002lichen Konzepts zum Schutz der Rechte der Kinder im Internet begegnet werden.\r\nC\r\nRechtliche Betrachtung der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos \r\nim Internet\r\nI. Überblick über die aktuellen \r\nrechtlichen Grundlagen\r\nZunächst soll ein Überblick über die aktuellen rechtlichen Grundlagen im \r\nZusammenhang mit der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet gegeben \r\nwerden. Dabei soll sowohl die völker- und unionsrechtliche Ebene, die Ebene \r\nder Grundrechte als auch die Ebene der einfachgesetzlichen Normen einbe\u0002zogen werden.\r\n1. Völker-, Unions- und Grundrechte\r\na) Kinderrechtskonvention (KRK)\r\nDie Kinderrechtskonvention (KRK)8\r\n steht als völkerrechtlicher Vertrag gemäß Art. \r\n59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) auf dem Rang eines Bundesgesetzes9\r\n. Die Rege\u0002lungen der KRK sind nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung \r\nvon deutschen Gerichten bei der Auslegung von Gesetzen10 zu berücksichtigen11. \r\n7 Kutscher, Sharenting – Wenn Eltern Kinder\u0002fotos ins Netz stellen, BPJMAktuell 4/2021, \r\nabrufbar unter: https://www.bzkj.de/resource/\r\nblob/187300/3a0c8011b9bc75d89ba28cd\u000278a717b6f/20214-kinderfotos-im-netz-data.pdf \r\n(zuletzt abgerufen am: 24.09.2024)\r\n8 Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutsch\u0002land am 05.04.1992 in Kraft getreten, BGBl. 1992 II \r\n121; Bek. v. 10.7.1992, in BGBl. 1992 II 990.\r\n9 Die Maßgaben der KRK sind nach dem Grund\u0002satz der völkerrechtskonformen Auslegung von \r\ndeutschen Gerichten zu berücksichtigen.\r\n10 Auch bei der Auslegung von auf norm\u0002hierarchischer Ebene höherrangigen nationalen \r\nGrundrechten des Grundgesetzes, vgl. HK-KRK\u0002Schmahl, Einleitung Rn. 25.\r\n11 BVerfG, BeckRS 2013, 53752 Rn. 21.\r\n14\r\nIm Hinblick auf eine Veröffentlichung von Fotos des eigenen Kindes im Internet \r\nkommt insbesondere eine Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 3, 12, 16, 17 \r\nund 32 KRK in Betracht. \r\nIn Bezug auf ein etwaiges Mitspracherecht eines Kindes hinsichtlich der Ver\u0002öffentlichung von Fotos im Internet ist Art. 12 KRK relevant. Gemäß Art. 12 Abs. 1 \r\nKRK ist einem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, das Recht \r\nzu gewähren, diese Meinung in allen Angelegenheiten, die es berühren, frei zu \r\näußern. Die Meinung ist zudem angemessen und entsprechend dem Alter des \r\nKindes und seiner Reife zu berücksichtigen12.\r\nDer Begriff der Reife wird in diesem Zusammenhang als die Fähigkeit verstan\u0002den, die Bedeutung und Folgen eines bestimmten Sachverhalts zu erfassen, ihn \r\nzu bewerten und die eigene Meinung dazu auf reflektierte und selbstständige \r\nWeise auszudrücken13. Auch sehr junge Kinder sind bereits in der Lage, in diesem \r\nSinne eigenständig Meinungen zu bilden14.\r\nIn diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch der seitens des UN-Kin\u0002derrechtsausschusses verabschiedete General Comment Nr. 25 zu den Rechten \r\nvon Kindern in Bezug auf die digitale Welt. Diese allgemeine Bemerkung legt dar, \r\nwie die KRK (auch) in der digitalen Welt Anwendung findet15. Sie betont dabei \r\ninsbesondere das Zusammenspiel von Art. 3 KRK sowie Art. 12 KRK im digitalen \r\nRaum, indem sich entwickelnde Kompetenzen und Fähigkeiten des Kindes von \r\nden Vertragsstaaten bei der Anwendung der KRK zu berücksichtigen sind, um \r\ndie Interessen der Kinder ausreichend zu wahren. Dieser Prozess ist im digitalen \r\nUmfeld besonders wichtig, da Kinder dort unabhängiger von der Aufsicht durch \r\nEltern und Betreuer agieren können16. \r\nNach Art. 16 Abs. 1 a) KRK darf ein Kind nicht willkürlichen (rechtswidrigen) Ein\u0002griffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftver\u0002kehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre oder seines Rufes aus\u0002gesetzt werden. Diese Vorschrift ist insofern insbesondere dann relevant, wenn \r\nAufnahmen in privaten oder gar intimen Momenten in Rede stehen.\r\nÜberdies sind im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung von Fotos eines \r\nKindes im Internet die Wertungen aus Art. 17 KRK maßgeblich. Aus Art. 17 lit. \r\ne) KRK ergibt sich, dass die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des \r\nKindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, \r\n12 Diese Pflicht zur Beteiligung des Kindes gilt auch \r\nfür innerfamiliäre Entscheidungen, vgl. HK-KRK\u0002Schmahl, Art. 12 Rn. 21.\r\n13 UN Committee on the Rights of the Child, General \r\nComment No. 12, CRC/C/GC/12, 2009, Rn. 30.\r\n14 HK-KRK-Schmahl, Art. 12 Rn. 8.\r\n15 Es handelt sich um das erste internationale \r\nRechtsdokument, das ausdrücklich die Geltung \r\nder Kinderrechte sowohl offline als auch online \r\nanerkennen.\r\n16 https://www.ohchr.org/en/documents/\r\ngeneral-comments-and-recommendations/\r\ngeneral-comment-no-25-2021-childrens-rights\u0002relation (zuletzt abgerufen am: 22.10.2024).\r\n15\r\ngefördert werden sollen. Diese Garantie umfasst allerdings nicht nur den Schutz \r\ndes Kindes als Adressat der Medien, sondern ebenso den Schutz vor einer uner\u0002wünschten Darstellung des Kindes in den Medien.17\r\nArt. 32 Abs. 1 KRK regelt schließlich, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kin\u0002des anerkennen sollen, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden. \r\nSie sollen ferner nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die Gefahren mit \r\nsich bringt, die die Erziehung des Kindes behindert oder die die Gesundheit oder \r\ndie körperliche, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen können.18\r\nArt. 32 Abs. 2 KRK sieht sodann vor, dass sowohl Gesetzgebungs- als auch Ver\u0002waltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die \r\nDurchführung dieses gesamten Artikels sicherzustellen. \r\nb) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)\r\nDas Teilen von Fotos des eigenen Kindes in sozialen Netzwerken berührt den \r\nSchutzbereich des Art. 8 EMRK. Nach Art 8 Abs. 1 EMRK19 hat jede Person – folglich \r\nauch Kinder20 – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Geschützt \r\nsind unter anderem die Entwicklung der Persönlichkeit21 sowie das Recht am \r\neigenen Bild.22\r\nNeben einem Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe des Staates kann \r\naus Art 8 EMRK auch eine positive Verpflichtung des Staates erwachsen, Maß\u0002nahmen zum Schutz des Privatlebens zwischen Privatpersonen zu ergreifen.23\r\nEs ist insofern denkbar, dass der Erlass von Schutzvorschriften erforderlich wird, \r\nwenn Kinder etwa durch online veröffentlichte Fotos in das Visier pädokrimi\u0002neller Personen geraten.24\r\nAus Art. 8 EMRK lässt sich sodann eine Pflicht des Staates ableiten, Minderjähri\u0002gen einen wirksamen rechtlichen Schutz vor der Verletzung ihrer persönlichen \r\nIntegrität zu gewährleisten, die eben auch durch die Anfertigung und Veröffent\u0002lichung von Fotos gefährdet sein kann.25\r\nc) Grundgesetz (GG)\r\nEine Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien tangiert den \r\nSchutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts26 des Kindes aus Art. 2 Abs. \r\n1 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. \r\n17 Vgl. HK-KRK-Schmahl, Art. 17 Rn. 9. \r\n18 Dannecker, Die Grenzen elterlicher Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, S. 27 m.w.N.\r\n19 In Deutschland hat die Europäische Menschen\u0002rechtskonvention (EMRK) den Rang eines \r\ninnerstaatlichen Gesetzes, vgl. Meyer-Ladewig/\r\nNettesheim/von Raumer, HK-EMRK, Einleitung Rn. \r\n18 m.w.N.\r\n20 HK-EMRK-Nettesheim, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 9.\r\n21 HK-EMRK-Nettesheim, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 7.\r\n22 HK-EMRK-Nettesheim, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 45.\r\n23 HK-EMRK-Nettesheim, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 2.\r\n24 So wurde die Notwendigkeit solcher Schutz\u0002vorschriften bejaht, als ein Kind unter anderem \r\ndurch im Netz veröffentlichte Fotos zum Ziel für \r\nPädophilie gemacht wurde, vgl. EGMR, Slg. 2008 \r\n(K. U./Finnland), Nrn. 45 ff.\r\n25 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte \r\n(EGMR) zieht bei der Auslegung von Art. 8 EMRK \r\nregelmäßig Art. 3 KRK heran, sodass insbesondere \r\ndas Kindeswohl in diesem Zusammenhang zu \r\nberücksichtigen ist, vgl. etwa: EGMR, Urteil v. \r\n28.9.2011, Nr. 55587/09, Nunez vs. Norwegen, \r\nZiffer 84, m.w.N.\r\n26 Der persönliche Schutzbereich umfasst alle \r\nnatürlichen Menschen, folglich auch Kinder und \r\nMinderjährige; Dreier/Barczak, Art. 2 Abs. 1 GG \r\nRn. 98.\r\n16\r\nDer sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 \r\nAbs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG27 räumt neben der Intimsphäre, welche den unan\u0002tastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung schützt, im Rahmen der Privat\u0002sphäre „jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, \r\nin dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann“,28 ein. Die Privat\u0002sphäre umfasst zudem das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wie die eigene \r\nPerson in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Jeder darf insofern grundsätzlich \r\nselbst bestimmen, ob und in welchem Umfang andere das eigene Leben oder \r\nbestimmte Aspekte daraus öffentlich machen dürfen.29 Besonders geschützt \r\nsind das Recht am eigenen Bild und Wort sowie das Recht auf ungehinderte Ent\u0002faltung der Persönlichkeit.30\r\nDas Persönlichkeitsrecht von Kindern ist ausweislich der Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts besonders schützenswert: „Ihre Persönlichkeitsent\u0002faltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört wer\u0002den als diejenige von Erwachsenen, sodass der Bereich, in dem sie sich frei von \r\nöffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt \r\nsein muss.“31\r\nDementsprechend kommt es im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung von \r\nKinderfotos in den sozialen Medien regelmäßig zu einer Kollision des Persönlich\u0002keitsrechts der Kinder einerseits mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 \r\nGG32 andererseits.33 Denn die Veröffentlichung von Kinderfotos fällt auf der an\u0002deren Seite auch in den Schutzbereich des Elterngrundrechts gemäß Art. 6 Abs. \r\n2 S. 1 GG. Dieses umfasst für Eltern die Sorge für das körperliche, seelische und \r\ngeistige Wohl34 sowie für die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des \r\neigenen Kindes.35 Insofern handeln Eltern, wenn sie Kinderfotos in den sozialen \r\nMedien veröffentlichen,36 und/oder einer solchen Veröffentlichung zustimmen, \r\nregelmäßig im Rahmen der von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG umfassten Personensorge.37\r\nDenn die Personensorge erfasst die Befugnis, Entscheidungen über das Kind zu \r\ntreffen, sowie das Recht der Eltern, (stellvertretend) für das Kind zu handeln.38\r\nErfolgt eine solche Veröffentlichung von Kinderfotos aus kommerziellen Ge\u0002sichtspunkten, ist zusätzlich die Vermögenssorge der Eltern betroffen.39\r\nDas Persönlichkeitsrecht des Kindes kann insofern die Anwendung und Aus\u0002legung von einfachgesetzlichen Normen, die dem Elterngrundrecht erwachsen, \r\nbeeinflussen und einschränken.40\r\n27 Zur Sphärentheorie Dürig/Herzog/Scholz/\r\nDi Fabio, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 158 ff. m.w.N. \r\n28 BVerfGE 120, 274, 303.\r\n29 BVerfGE 35, 202, 220.\r\n30 Dreier/Barczak, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 80 f.; BVerfG, \r\nNJW 2000, 2191 (2192).\r\n31 BVerfG, NJW 2000, 2191 (2192).\r\n32 Beim Elterngrundrecht handelt es sich um ein \r\nfremdnütziges Grundrecht, das stets im Interesse \r\ndes Kindes wahrzunehmen ist. Das Kindeswohl \r\nsoll jederzeit Richtschnur des elterlichen \r\nHandelns sein.\r\n33 So auch Dannecker, Die Grenzen elterlicher Sorge \r\nbei der Veröffentlichung von Bildern und Videos \r\ndes eigenen Kindes in sozialen Netzwerken und \r\nauf Video-Sharing-Plattformen, S. 32.\r\n34 Jarass/Pieroth-Jarass, GG, Art. 6 Rn. 42.\r\n35 Dürig/Herzog/Scholz-Badura, GG, Art. 6 Rn. 107.\r\n36 Beim Teilen von Kinderbildern und -videos durch \r\ndie Eltern wird zum Teil angenommen, dass der \r\nSchutzbereich des Elterngrundrechts mangels \r\nKindes- beziehungsweise Kindeswohlbezugs erst \r\ngar nicht eröffnet sei.\r\n37 Ein Vorabausschluss elterlicher Handlungen vom \r\nSchutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG könnten \r\nFälle darstellen, in denen herabwürdigende Bilder \r\noder Videos des Kindes im Netz veröffentlicht \r\nwerden, vgl.\r\n38 BeckOK GG-Uhle, Art. 6 Rn. 52.\r\n39 Staudinger/Lettmaier, BGB, § 1626 Rn. 245.\r\n40 Dürig/Herzog/Scholz-Di Fabio, GG, Art. 2 Abs. 1 \r\nRn. 208 f.\r\n17\r\nÜberdies kommt eine Einschränkung der Rechte und Pflichten der Eltern ins\u0002besondere durch die zunehmende Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes in \r\nBetracht. Denn ausweislich des Bundesverfassungsgerichts werden „mit abneh\u0002mender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbe\u0002stimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefug\u0002nisse zurückgedrängt“.41\r\nd) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)\r\nSeit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Ver\u0002arbeitung personenbezogener Daten, worunter auch die Veröffentlichung von \r\nFotos des Kindes in den sozialen Medien fallen können, grundsätzlich nur recht\u0002mäßig, wenn eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO \r\nvorliegt oder wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, beispielsweise aus Art. \r\n6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht kommt.\r\nHat ein Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, dann ist gemäß \r\nArt. 8 Abs. 1 Abs. 2 DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten recht\u0002mäßig, sofern und soweit die Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. \r\na) DSGVO durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind und/oder \r\nmit dessen Zustimmung erfolgt.\r\nDie DSGVO zielt dabei insgesamt primär auf den Schutz des Grundrechts auf \r\nDatenschutz (vgl. Art. 8 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) sowie Erwägungs\u0002grund 1 der DSGVO) ab, aber auch insgesamt auf die in der GRCh enthaltenen \r\nFreiheiten und Garantien. So sieht auch Erwägungsgrund 38 der DSGVO vor, \r\ndass Kinder bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz verdienen, \r\nda sie sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien ihrer Rechte bei der \r\nVerarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. \r\nEin besonderes Schutzbedürfnis besteht danach bei der Verwendung perso\u0002nenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von \r\nPersönlichkeits- oder Nutzerprofilen. Daher findet auch im Rahmen der DSG\u0002VO wegen der Auslegung im Lichte der GRCh das Kindeswohl gemäß Art. 24 der \r\nGrundrechte-Charta (der insoweit Art. 3 KRK entspricht) Bedeutung. \r\n2. Einfachgesetzliche Grundlagen\r\na) Elterliche Sorge, §§ 1626 Abs. 1, 1627 S. 1 BGB\r\nDie elterliche Sorge, ein Recht und eine Pflicht zugleich, umfasst gemäß § 1626 \r\nAbs. 1 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen \r\n41 BVerfGE 59, 360, 382; dies spiegelt sich im Übrigen \r\nauch in dem bereits erwähnten General Comment \r\nNr. 25 wider, der das Zusammenspiel von Art. 3 \r\nKRK und Art. 12 KRK im digitalen Raum betont \r\nund dabei insbesondere auch die Berücksichti\u0002gung der sich entwickelnden Kapazitäten und \r\nFähigkeiten des Kindes abstellt.\r\n18\r\ndes Kindes (Vermögenssorge). Die Ausübung der elterlichen Sorge hat sich stets \r\nam Wohl des Kindes zu orientieren, § 1627 S. 1 BGB. Das Kindeswohl ist insofern \r\nwesentliche Richtschur der elterlichen Sorge.42\r\nInhaltlich ergibt sich aus § 1631 Abs. 1 BGB, dass die Personensorge, als eines der \r\nbeiden Teilgebiete elterlicher Sorge,43 insbesondere die Pflicht und das Recht \r\numfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen,44 zu beaufsichtigen und seinen Auf\u0002enthalt zu bestimmen.\r\nDie Ausübung der elterlichen Sorge unterliegt jedoch Grenzen. So ergeben sich \r\naus §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2 BGB gesetzliche Einschränkungen. Ferner kom\u0002men unter anderem im Falle einer erheblichen Interessenkollision zwischen \r\nEltern und Kind im Sinne der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1789 Abs. 2 S. 3, 4 BGB oder bei \r\nGefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB45 gerichtliche Einschränkungen \r\nder elterlichen Sorge in Betracht.\r\nInsofern kann es an der rechtlichen Befugnis der Eltern zum Teilen von Fotos ihrer \r\nKinder in den sozialen Medien fehlen, wenn die elterliche Sorge eingeschränkt \r\nist. In solchen Fällen ist sodann regelmäßig eine Ergänzungspflegschaft im Sinne \r\ndes § 1809 BGB erforderlich.\r\nZudem sind im Hinblick auf die elterliche Sorge die wachsende Fähigkeit und das \r\nwachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem \r\nHandeln relevant, § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB. Gemäß § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein Ein\u0002vernehmen zwischen Eltern und Kind das Ziel, soweit es nach dessen Entwick\u0002lungsstand angezeigt ist. \r\nInsofern ist eine Verpflichtung der Eltern aus § 1626 Abs. 2 BGB, das Kind in den \r\nProzess einer Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder in den sozialen Medien \r\neinzubinden, bzw. ihm ein (Mit-)Bestimmungsrecht einzuräumen, denkbar.\r\nb) Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB\r\nDer familienrechtlich relevante Tatbestand der Kindeswohlgefährdung gemäß \r\n§ 1666 BGB ist eine einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG. \r\nAufgrund der Ausstrahlung der KRK auf das GG durch den Grundsatz der völker\u0002rechtsfreundlichen Auslegung sind auch die Art. 3, 12 KRK in diesem Zusammen\u0002hang bei der Anwendung des § 1666 BGB von Bedeutung.\r\n42 BVerfGE 60, 79, 88. \r\n43 MüKoBGB-Huber, § 1631 BGB Rn. 2\r\n44 Diesbezüglich haben Kinder gemäß § 1631 \r\nAbs. 2 BGB das Recht auf Pflege und Erziehung \r\nunter Ausschluss von Gewalt, körperlichen \r\nBestrafungen, seelischen Verletzungen und \r\nanderen entwürdigenden Maßnahmen.\r\n45 Hierzu ausführlich unter C. 1. 2. b), sowie C. II.\r\n19\r\nDas Kind ist Träger der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs.1 GG, be\u0002darf aber des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen \r\nPersönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entfalten zu können.46 Kommen die \r\nEltern der ihr nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG obliegenden Verantwortung nicht nach \r\nund gefährden dadurch das Kindeswohl, ist der Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG \r\nberechtigt und verpflichtet, zum Schutz des Kindes in das Recht der Eltern ein\u0002zugreifen.47 § 1666 BGB ist somit Ausfluss dieses staatlichen Wächteramtes und \r\nbezieht sich auf die Wahrung der Kindergrundrechte.48\r\nHat sich eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der Norm tatsächlich verwirklicht, \r\nkönnen die Familiengerichte gemäß § 1666 Abs. 3 BGB konkrete Maßnahmen für \r\nden Einzelfall treffen, die zur Einschränkung des Sorgerechts und damit auch der \r\nVertretungsbefugnis führen. Der Staat ist in diesem Fall zum Eingriff verpflichtet.\r\n Die Norm lautet konkret: \r\n§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls\r\n(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen \r\ngefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr ab\u0002zuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwen\u0002dung der Gefahr erforderlich sind.\r\n(2)In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn \r\nder Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind \r\noder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anord\u0002nungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.\r\n(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere\r\n1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugend\u0002hilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,\r\n2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,\r\n3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder \r\neine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Woh\u0002nung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen \r\nsich das Kind regelmäßig aufhält,\r\n4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit \r\ndem Kind herbeizuführen,\r\n5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,\r\n6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.\r\n46 BVerfG FamRZ 2017, 524 (527) m.w.N. \r\n47 BVerfG, NZFam 2021, 953 (958).\r\n48 Darunter fallen laut Gesetzesbegründung \r\ninsbesondere der Schutz der persönlichen \r\nBelange sowie die Vermögensinteressen, \r\nvgl. BT-Drs. 14/4899, 97.\r\n20\r\n(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit \r\nWirkung gegen einen Dritten treffen.\r\nLaut Bundesverfassungsgericht bedarf es dabei zur Annahme einer Kindeswohl\u0002gefährdung einer gegenwärtigen, in solchem Maß vorhandenen Gefahr, die bei \r\nder weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, \r\nseelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vor\u0002aussehen lässt.49 Es handelt sich dabei um einen offenen Tatbestand, der aus\u0002legungsbedürftig ist und für dessen Vorliegen es auf die Umstände des Einzel\u0002falles ankommt.50\r\nLiegt eine Kindeswohlgefährdung vor, können die Familiengerichte gemäß \r\n§ 1666 Abs. 3 GG Maßnahmen treffen, die zur Einschränkung des Sorgerechts \r\nund damit auch der Vertretungsbefugnis führen. Der Staat ist in diesem Fall zum \r\nEingriff verpflichtet. So kann beispielsweise ein Verbot zur Veröffentlichung bzw. \r\ndie Auflage zur Löschung konkreter Fotos angedacht werden.\r\nEine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes \r\nkann dabei grundsätzlich auch durch die Veröffentlichung von Fotos im Inter\u0002net angenommen werden; dabei können sowohl Umstände aus der Veröffentli\u0002chung selbst sowie auch die Art des Fotos und die damit zusammenhängenden \r\nabsehbare Folgen der Veröffentlichung eine Kindeswohlgefährdung darstellen.51\r\nc) Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG\r\nIn den §§ 22, 23 KUG findet sich die spezialgesetzliche Ausprägung des Rechts am \r\neigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. \r\nArt. 1 Abs. 1 GG. Das KUG enthält dabei Sonderregelungen für die öffentliche Zur\u0002schaustellung sowie die Verbreitung von Personenbildnissen, während die vor\u0002gelagerte Anfertigung dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterliegt.52\r\nMaßgeblicher Regelungsgegenstand ist dabei der Grundsatz, dass die aus\u0002schließliche Entscheidungsmacht einer Bildnisveröffentlichung beim Abgebil\u0002deten liegt; es bedarf gemäß § 22 S. 1 KUG grundsätzlich der Einwilligung des \r\nAbgebildeten, soweit keine sonstigen Ausnahmetatbestände gemäß § 23 KUG \r\nvorliegen. \r\nIm Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilligung ist dabei relevant, ob und \r\nbis zu welchem Alter Eltern in Vertretung ihres Kindes eine entsprechende Ein\u000249 BVerfG, NZFam 2018, 599 Rn. 16\r\n50 BeckOK BGB-Veit, 71. Ed., § 1666 BGB Rn. 33 f.\r\n51 Dannecker, Die Grenzen elterlicher Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, S. 105 f.; \r\nvgl. hierzu noch unter: C. II.\r\n52 Specht-Riemenscheider, Herausforderungen und \r\nGrenzen digitaler elterlicher Sorge, 569 (575).\r\n21\r\nwilligung abgeben können. Die Befugnis zur Erteilung ergibt sich grundsätzlich \r\naus der familienrechtlichen Vertretungsbefugnis (s.o.). Umstritten und bislang \r\nnicht entschieden ist indes, ob und inwieweit Kinder in Eingriffe in ihr Recht am \r\neigenen Bild allein oder gemeinsam mit ihren Eltern im Sinne einer sog. Doppel\u0002zuständigkeit einwilligen können. \r\nJedenfalls bislang obergerichtlich entschieden ist, dass die Erteilung der Ein\u0002willigung im Sinne von § 22 KUG durch die sorgeberechtigten Eltern eine Sache \r\nvon erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, was die \r\nEinwilligung durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam erfordert. \r\nDabei hat das OLG Oldenburg insbesondere die Bedeutung der Privatsphäre der \r\nKinder sowie die enormen Gefahren durch die Veröffentlichung von Kinderfotos \r\nim Internet herausgestellt:\r\n„Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine \r\nunberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für \r\neine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegen\u0002de - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es \r\nsich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes (…) \r\num eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher \r\nBedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz \r\n1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. \r\n1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in \r\naller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder \r\nhaben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind.\r\nZu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. \r\nPalandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst \r\nder besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten \r\nRechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG \r\nberuhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG \r\nBerlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung \r\nvon Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Per\u0002sonenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt \r\nist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Wei\u0002terverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 – ES \r\n7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der \r\nWebseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden \r\nund werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle \r\n22\r\nZiele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechs\u0002jährige … besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für \r\noder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Inter\u0002netseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine der\u0002artige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern \r\nerfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den \r\nAntragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch \r\nzu nehmen. [Herv. d. Verf.]“53\r\nÄhnlich äußert sich auch das OLG Düsseldorf und konstatiert, dass das öffentliche \r\nTeilen von Fotos bei Facebook und Instagram wegen der Tragweite der Verbrei\u0002tung unter Berücksichtigung des Schutzes der betroffenen Privatsphäre schwer \r\nabzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder habe. Kinder wür\u0002den mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potentiell für immer seitens \r\neines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Dies tangiere spürbar \r\ndie Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.54\r\nd) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)\r\nSoweit Kinder und Jugendliche auf veröffentlichten Fotos von gewerblichen \r\nNutzern sozialer Netzwerke zu kommerziellen Zwecken abgebildet sind, sind \r\nschließlich auch die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) re\u0002levant. Dieses hat den Zweck, Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen und \r\nseelisch-geistigen Entwicklung zu schützen und vor Überforderung und Überbe\u0002anspruchung zu bewahren.55 Aus diesem Grund ist Kinderarbeit56 grundsätzlich \r\nverboten (§ 5 JArbSchG). \r\nVoraussetzung der Anwendbarkeit des JArbSchG ist dabei, dass eine Beschäfti\u0002gung nichtselbstständiger Art im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhält\u0002nisses (vgl. § 1 JArbSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV) gegeben ist/vorliegt, bei dem \r\ndas Kind Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG ist. Der Begriff \r\nder Beschäftigung ist – angelehnt an den Schutzzweck des JArbSchG im Sinne \r\ndes Schutzes vor Überforderung und Überbeanspruchung – weit auszulegen. \r\nIrrelevant ist dabei, ob das Kind die Tätigkeit selbst als Arbeit empfindet oder \r\nnicht.57 Entscheidend ist vielmehr, ob eine tatsächliche Inanspruchnahme des \r\nKindes vorliegt.58 Dabei kommt es darauf an, ob das Kind aktiv gestaltend an \r\ndem Werbepost teilnimmt.59 Unter den Begriff der Beschäftigung fällt folglich \r\njede privatrechtliche, weisungsgebundene Tätigkeit, die in persönlicher Abhän\u0002gigkeit erbracht wird.60 Irrelevant ist die Bezeichnung der Tätigkeit sowie die \r\n53 OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.05.2018 – 13 W 10/18, \r\nBeckRS 2018, 10307.\r\n54 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - 1 UF 74/21.\r\n55 Vgl. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeits\u0002recht/Arbeitnehmerrechte/Jugendarbeitsschutz/\r\njugendarbeitsschutz.html (zuletzt abgerufen am: \r\n07.10.2024).\r\n56 Kind ist gemäß § 2 Abs. 1 JArbSchG, wer noch nicht \r\n15 Jahre alt ist.\r\n57 Gröhl, Digitale Kinderarbeit – ein blinder Fleck des \r\nJugendarbeitsschutzgesetzes? ARP 2022, 374.\r\n58 Herberger, Kinderarbeit unter digitalen \r\nBedingungen, RdA 2021, 273.\r\n59 BayOBL, Beschl. v. 04.08.2021 – 201 ObOWi 735/21.\r\n60 Kohte/Faber/Busch-Ritschel, Gesamtes Arbeits\u0002schutzrecht, 3. Auflage 2022, JArbSchG Rn. 8.\r\n23\r\nVergütung und Dauer und schließlich auch das Vorliegen oder die Wirksamkeit \r\neines Vertrages.61 Auch wenn Kinderfotos im Internet häufig suggerieren, es han\u0002dele sich um einen spontanen „Schnappschuss“, darf insbesondere aufgrund der \r\nbesonderen Vulnerabilität gerade sehr junger Kinder nicht von vornherein eine \r\nBeschäftigung abgelehnt werden; dies würde vielmehr den Schutzzweck des \r\nJArbSchG unterlaufen.62 Der Tatbestand der Beschäftigung ist daher – auch und \r\ninsbesondere unter Berücksichtigung neuer Beschäftigungsformen wie dem In\u0002fluencer-Marketing – insgesamt weit auszulegen.63\r\nIst der Anwendungsbereich des JArbSchG eröffnet, können für Kinder über \r\ndrei Jahren Ausnahmen von der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. \r\n1 JArbSchG bewilligt werden, wobei hier strenge Voraussetzungen und auch \r\nstrikte zeitliche Beschränkungen gelten. Gleiches gilt für die Ausnahmen nach § \r\n5 Abs. 3 JArbSchG, die sich auf Kinder über 13 Jahren beziehen. Diese Ausnahme\u0002tatbestände haben sich dabei insbesondere am Kindeswohl sowie am Sinn und \r\nZweck des JArbSchG – dem Schutz vor Überbeanspruchung und Überforderung \r\n– zu orientieren. \r\nII. Beispiele für potentielle Kindeswohlgefährdungen \r\ndurch die Veröffentlichung von Kinderfotos \r\nim Internet\r\nRelevante Frage dieses Gutachtens ist, wann bei der Veröffentlichung von \r\nKinderfotos im Internet durch gewerbliche Nutzer eine Kindeswohlgefährdung \r\ngemäß § 1666 BGB anzunehmen ist. \r\nBislang existiert hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Jedoch zeigen \r\ndie Entscheidungen zur Bedeutung und Tragweite entsprechender Veröffentli\u0002chungen im Zusammenhang mit dem Einwilligungserfordernis nach § 22 KUG \r\n(s.o.), dass die Rechtsprechung der Privatsphäre des Kindes im Zusammenhang \r\nmit der Veröffentlichung von Kinderfotos enorme Bedeutung zumisst. Diese \r\nGrundsätze lassen sich folglich auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Kindes\u0002wohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB heranziehen.64\r\nDa der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung ein offener Tatbestand ist, der kei\u0002ne starren Regeln vorgibt und dabei offen für die Umstände des jeweiligen Ein\u0002zelfalles ist, ist auch die Erkennbarkeit des Kindes – anders als etwa bei §§ 22, 23 \r\nKUG sowie im Rahmen der DSGVO im Hinblick auf die Identifizierbarkeit – keine \r\n61 BayOBL, Beschl. v. 04.08.2021 – 201 ObOWi 735/21. \r\n62 Gröhl, Digitale Kinderarbeit – ein blinder Fleck \r\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes? ARP 2022, \r\n374; Lemmert, Die Vermarktung des Kindes im \r\nInfluencer-Marketing, S: 90 ff.\r\n63 Vgl. auch ausführlich: Gröhl, Digitale Kinderarbeit \r\n– ein blinder Fleck des Jugendarbeitsschutz\u0002gesetzes? ARP 2022, 374; Herberger, Kinderarbeit \r\nunter digitalen Bedingungen, RdA 2021, 273.\r\n64 Vgl. auch Leeb/Starnecker, Rechtliche Grenzen \r\ndes digitalisierten Alltags von Eltern und Kindern, \r\nNZFam 2021, 97.\r\n24\r\nzwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls. \r\nVielmehr kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wie etwa Art \r\nund Weise der Darstellung oder den Grad der Eingriffsintensität in das Persön\u0002lichkeitsrecht. Die Erkennbarkeit bzw. Identifizierbarkeit eines Kindes kann \r\ndabei jedoch einen entscheidenden Parameter zur Annahme einer Kindeswohl\u0002gefährdung darstellen, da dadurch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht deut\u0002lich tiefgehender ist. \r\nSoweit eine Kindeswohlgefährdung durch die Veröffentlichung von Fotos im \r\nInternet anzunehmen ist, können in der Folge verschiedene gerichtliche Maß\u0002nahmen im Sinne von § 1666 Abs. 3 BGB in Betracht kommen. Auch diese richten \r\nsich wiederum nach den Umständen des Einzelfalles und sind unter Berücksich\u0002tigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.65 Insbesondere \r\nim vorliegenden Kontext zu denken ist dabei an Auflagen im Sinne von Ge- und \r\nVerboten hinsichtlich der Veröffentlichung. Insofern schränkt das Gericht die \r\nelterliche Sorge ein.\r\nDie nachfolgend skizzierten Kategorien stellen Beispiele für potentielle Kindes\u0002wohlgefährdungen durch die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet dar. \r\nDiese Systematisierung soll die Einordnung einer entsprechenden Veröffent\u0002lichung als mögliche Gefährdung des Kindeswohls erleichtern. Die verschiede\u0002nen Stufen werden dabei anhand von kommerziellen Veröffentlichungen exem\u0002plifiziert.\r\n1. Intime Fotos\r\nDer Tatbestand der Kindeswohlgefährdung ist grundsätzlich immer zu bejahen, \r\nsoweit Eltern Fotos mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern im Internet ver\u0002öffentlichen. Hier führt bereits die bloße Kategorisierung eines solchen Fotos als \r\npornografisch dazu, dass eine Verletzung der körperlichen und psychischen Un\u0002versehrtheit des Kindes vorliegt.66\r\nIdentische Maßstäbe müssen gelten, soweit es sich zwar nicht unmittelbar um \r\nBildmaterial pornografischer Art handelt, Kinder jedoch leicht durch Dritte zum \r\nSexualobjekt degradiert werden können, da sie auf vermeintlich alltäglichen \r\nFotos etwa leicht bekleidet abgebildet sind oder sexuell assoziierbarer Körper\u0002haltungen einnehmen. In diesen Fällen kann jedenfalls die Intimsphäre des \r\nKindes dadurch verletzt werden, dass die Schamgrenze überschritten und das \r\nKind einem erhöhten Sexualisierungsrisiko durch Dritte ausgesetzt wird.67\r\n65 S.o. unter C. I. 2. b).\r\n66 Vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 926 f.\r\n67 Vgl. etwa Rake, FamRZ 2020, 1064.\r\n25\r\nEs ist in diesem Zusammenhang bereits durch eine Studie von jugendschutz.net \r\nfestgestellt worden, dass 70% der im Rahmen dieser Studie untersuchten Profile \r\nauf sozialen Netzwerken Fotos von leicht bekleideten Kindern sowie von Kindern \r\nin sexuell assoziierbarer Körperhaltung oder mit Fokus auf bestimmte Körpertei\u0002le beinhalten.68 Zudem ist festgestellt worden, dass entsprechende Fotos regel\u0002mäßig im Darknet und sonstigen pädokriminellen Netzwerken zu finden sind.69\r\nFotos von leicht bekleideten Kindern in sexuell assoziierbarer Körperhaltung \r\nfinden sich insbesondere auf der Plattform Instagram: \r\n68 Jugendschutz.net REPORT – Kinderbilder auf \r\nInstagram, abrufbar unter der URL \r\nhttps://www.jugendschutz.net/fileadmin/daten/\r\npublikationen/praxisinfos_reports/report_\r\nkinderbilder_auf_instagram.pdf \r\n(zuletzt abgerufen am: 04.10.2024) \r\n69 Vgl. auch https://www.bka.de/DE/Unsere\u0002Aufgaben/Deliktsbereiche/Kinderpornografie/\r\nKinderbilder_Netz/Kinderbilder_Netz_node.html \r\n(zuletzt abgerufen am: 30.09.2024)\r\n26\r\n27\r\nBei solchen intimen Fotos kann aufgrund der realen Gefahr der Sexualisierung \r\ndurch Dritte regelmäßig eine erhebliche Gefahr für das geistige, seelische und \r\nkörperliche Wohl des abgebildeten Kindes angenommen werden. Denn es muss \r\ndavon ausgegangen werden, dass sich entsprechende Fotos insbesondere reich\u0002weitenstarker Profile rasant verbreiten und unkontrollierbar zu sexuellen/pädo\u0002kriminellen Zwecken verwendet werden. Dies kann folglich im Einzelfall eine \r\nmassive und konkrete Gefahr für das Wohl des abgebildeten Kindes darstellen.\r\n2. Fotos zu Krankheiten\r\nRegelmäßig veröffentlicht werden zudem Fotos von kranken und verletzten \r\nKindern:\r\n28\r\n29\r\n30\r\nDer Gesundheitszustand betrifft den innersten Bereich der Privatsphäre. Wie \r\ndie obigen Beispiele zeigen, werden Kinder im kranken oder verletzten Zustand \r\njedoch oftmals vollständig erkennbar und unter konkreter Beschreibung der je\u0002weiligen Krankheitsgeschichte gezeigt. Solche Fotos betreffen sowohl vorüber\u0002gehende als auch dauerhafte Schicksale. \r\nIn der Rechtsprechung wird die Berichterstattung über den Gesundheitszustand \r\neiner Person regelmäßig aufgrund des massiven Eingriffs in den innersten Bereich \r\nder Privatsphäre untersagt.70 So äußert sich insbesondere der BGH eindeutig:\r\n„Diese konkreten Angaben über den Gesundheitszustand des Kl., die dem Leser \r\nsein Schicksal plastisch verdeutlichen, haben in der Öffentlichkeit nichts zu \r\nsuchen.“71\r\nNichts anderes kann für die bebilderte Veröffentlichung von kranken und ver\u0002letzten Kindern in Sozialen Netzwerken gelten. Weder nähere Informationen \r\nüber die konkrete Krankheit oder Verletzung noch Fotos von kranken oder ver\u0002letzten Kindern dürfen öffentlich in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. \r\nDas Ehr- und Selbstwertgefühl wird dadurch in erheblichem Maße verletzt. \r\nDie Veröffentlichung entsprechender Fotos kann somit im Einzelfall auch ein \r\nkindeswohlgefährdendes Verhalten der Eltern darstellen. Denn sie können im \r\nNachhinein von den betroffenen Kindern als kränkend, entwürdigend und her\u0002absetzend empfunden werden. Die Publikation gegenüber einem unüberschau\u0002baren Adressatenkreis kann dabei zu einer seelischen Verletzung des Kindes \r\nführen und damit den Tatbestand des § 1666 BGB im Einzelfall realisieren. \r\n3. Fotos alltäglicher Situationen\r\nSchwierig gestaltet sich die Einordnung der Veröffentlichung von – vermeintlich \r\n– „alltäglichen“ Fotos. Hier ist genau auf den Einzelfall zu schauen und zu prüfen, \r\ninwiefern durch solche Aufnahmen eine Kindeswohlgefährdung angenommen \r\nwerden kann. Beispiele solcher – mehr oder weniger – „alltäglicher“ Situationen \r\nsind etwa schlafende oder weinende Kinder sowie Kinder beim Spielen oder \r\nEssen. Hier kann, je nach Umstand des Einzelfalls, ebenso die Intimsphäre oder \r\ndie Privatsphäre des abgebildeten Kindes tangiert sein. Insbesondere bei emo\u0002tionalen oder körperlichen Ausnahmezuständen wie Angst, Scham oder Trau\u0002rigkeit sowie im Schlafzustand stellt die Veröffentlichung entsprechender Foto\u0002grafien einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten \r\n70 vgl. beispielhaft: BGH, NJW 2023, 2479; BGH, ZUM\u0002RD 2017, 257.\r\n71 BGH, NJW 2023, 2479.\r\n31\r\nKindes dar. Regelmäßig teilen die Eltern in diesem Zusammenhang zusätzlich \r\ndetaillierte Informationen etwa über das Schlaf- und Essverhalten des Kindes, \r\nwie die folgenden Beispiele zeigen:\r\n32\r\n33\r\nInsgesamt kann eine Kindeswohlgefährdung in solchen Konstellationen wegen \r\nder besonderen seelischen Verletzung der Intim- oder Privatsphäre des abgebil\u0002deten Kindes begründet werden. Es kann durch die Veröffentlichung alltäglicher \r\nFotos das Ehr- und Selbstwertgefühl des Kindes in erheblicher Weise verletzt \r\nwerden. Die Entwicklung einer eigenständigen digitalen und analogen Persön\u0002lichkeit sowie einer entsprechenden Sozialkompetenz wird erschwert. Dem Kind \r\nwird dabei die Entscheidung über das Ob und Wie seines digitalen Fußabdrucks \r\ngänzlich genommen. Es wird eine digitale Persönlichkeit des Kindes mit persön\u0002lichen Informationen geschaffen, die zwar grundsätzlich „alltägliche“ Situationen \r\nwiderspiegeln, jedoch häufig, konkret und ohne jegliche Anonymisierung in der \r\nbreiten Öffentlichkeit platziert werden. Je mehr Fotos eines Kindes im Internet \r\nverfügbar sind, desto detaillierter zeichnet sich dessen digitale Identität ab. Ob \r\ndiese digitale mit der analogen Identität übereinstimmt, interessiert im Lichte \r\nder erregungsökonomisch optimierten sozialen Netzwerke regelmäßig nicht.\r\nDiese digitale Persönlichkeit wird überdies regelmäßig ohne Rücksicht auf den \r\n(späteren) Willen der Kinder aktiv über Jahre hinweg konstruiert. Eine Revidie\u0002rung dieser existierenden digitalen Persönlichkeit, auf die die Kinder selbst kei\u0002nen Einfluss im Hinblick auf Inhalt und Ausmaß nehmen können, ist zu einem \r\nZeitpunkt, in dem die Kinder einsichtsfähig werden und einer solchen Dar\u0002stellung ihrer Persönlichkeiten nicht mehr zustimmen, nicht mehr möglich.\r\n34\r\nAus diesem Grund kann auch in solchen Fällen eine Kindeswohlgefährdung an\u0002genommen werden.\r\n4. Fotos zu Werbezwecken\r\nEine Kindeswohlgefährdung droht nicht zuletzt, wenn Kinder als Werbefigur „sti\u0002lisiert“ werden. Kinder sind besonderes effektive Werbefiguren etwa für Spiel\u0002zeug, Kleidung oder Einrichtungsgegenstände im Kinderzimmer. Demzufolge \r\nergeben sich im Bereich des Influencer-Marketings weitreichende lukrative \r\nMöglichkeiten zur Monetarisierung von Kinderfotos. Die Verwendung von ent\u0002sprechenden Fotos zu Werbezwecken stellt damit einen wesentlichen Fall der \r\nkommerziellen Nutzung von Kinderfotos dar.\r\n35\r\n36\r\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die abgebildeten Kinder weder den \r\nWerbezweck der jeweiligen Fotos noch die Tragweite der entsprechenden Ver\u0002öffentlichungen einschätzen und / oder nachvollziehen können. Insofern wird \r\naufgrund einer Verletzung des Rechts auf (informationelle) Selbstdarstellung \r\nregelmäßig in die Persönlichkeitsrechte der Kinder eingegriffen, wenn sie als \r\n(Werbe-)Objekte in den sozialen Medien instrumentalisiert werden.\r\nOb eine Veröffentlichung von Kinderfotos zu Werbezwecken zugleich eine \r\nKindeswohlgefährdung verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend \r\nsind konkrete Umstände, wie die Freiwilligkeit, die Art und Weise der Aufnahme \r\nder Fotos (etwa hinsichtlich der Darstellung und Inszenierung des Kindes) und \r\ndie generierten Einnahmen und deren Verwendung. \r\nEine Kindeswohlgefährdung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Werbe\u0002tätigkeit der Kinder eine behördliche Arbeitsbewilligung nach dem JArbSchG er\u0002fordert. Denn das JArbSchG dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor \r\nAusbeutung und schädlichen Arbeitsbedingungen. \r\nGemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern72 grundsätzlich ver\u0002boten. Ziel des Gesetzes ist es, einen ausreichenden Schutz der Kinder vor Beein\u0002trächtigung ihrer Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung zu bieten.73 Zugleich \r\nwerden für ältere Kinder nur solche Arbeiten zugelassen, die keine Gefahr einer \r\nBeeinträchtigung mit sich bringen.74\r\n72 Dies erfasst gemäß § 2 Abs. 1 JArbSchG Menschen, \r\ndie noch nicht 15 Jahre alt sind.\r\n73 vgl. BT-Drs. 13/5494, 7.\r\n74 vgl. BT-Drs. 13/5494, 7.\r\n37\r\nInsofern sollen Kinder vor körperlicher, seelischer und geistiger Überforderung \r\nbewahrt werden. Wenn eine Werbetätigkeit in den sozialen Medien in einem \r\nsolchen Umfang betrieben wird, dass es sich um eine Beschäftigung im Sinne \r\ndes § 5 Abs. 1 JArbSchG handelt und bereits eine behördliche Arbeitsbewilligung \r\nnach dem JArbSchG erforderlich ist, kann von hohen Anforderungen an Zeit, \r\nPräsenz und Verhalten der Kinder ausgegangen werden.\r\nDurch den behördlichen Prozess einer Arbeitsbewilligung wird geprüft und \r\nsichergestellt, dass eine Werbetätigkeit von Kindern in den sozialen Medien nur \r\ndann zulässig ist, wenn die Tätigkeit aufgrund der Ausgestaltung im Einzelfall – \r\nnach entsprechender behördlicher Prüfung – keine Gefahren einer Beeinträch\u0002tigung begründet.\r\nDie Erforderlichkeit einer Arbeitsbewilligung deutet somit auf ein Risiko hin, \r\ndass die betroffenen Kinder aufgrund der Anforderungen und Erwartungen der \r\nEltern und / oder Werbepartner überfordert werden. Soweit die danach grund\u0002sätzlich erforderliche Arbeitsbewilligung fehlt, indiziert dies regelmäßig das Vor\u0002liegen einer Kindeswohlgefährdung.\r\nIII. Entwurf eines Schutzkonzepts für die Veröffentli\u0002chung von kommerziellen Kinderfotos im Internet\r\nWie unter C. I. gezeigt, existieren bereits auf verschiedenen rechtlichen Ebenen \r\nNormen, die explizit dem Schutz von Kindern (auch) ihrer digitalen Persönlich\u0002keit dienen. Diese sind indes häufig lediglich Auslegungshilfen oder ziehen – \r\njedenfalls in der Praxis – keine konkrete Rechtsfolge nach sich. Insbesondere die \r\nGrundrechte verschaffen gerade im Bereich der Veröffentlichung von Kinder\u0002fotos keine direkten Anspruchsgrundlagen oder Eingriffsbefugnisse; vielmehr \r\ndienen sie als verfassungsrechtliche Legitimierung der Schaffung von einfachge\u0002setzlichen Regelungen wie etwa § 1666 BGB. Doch auch § 1666 BGB, wonach von \r\nAmts wegen75 ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden muss, soweit \r\nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlie\u0002gen, bleibt insbesondere im Zusammenhang mit Kinderfotos im Internet bislang \r\nnur Theorie. Tatsächliche Rechtsfolgen im Sinne einer gerichtlichen Feststellung \r\neiner Kindeswohlgefährdung durch die Veröffentlichung von Kinderfotos im \r\nInternet bleiben bislang aus. \r\n75 Das Gericht muss also bei entsprechenden \r\nAnhaltspunkten ein Verfahren eröffnen; es bedarf \r\nkeines förmlichen Antrags für eine Verfahrens\u0002einleitung, sodass „Anträge“ lediglich die Funktion \r\neiner Anregung haben, vgl. § 24 S. 1 FamFG sowie \r\nOLG Koblenz, FamRZ 2018, 1012. Unerheblich \r\nist dabei, ob die Anregungen vom Jugendamt, \r\nsonstigen Beteiligten oder Außenstehenden \r\nkommen.\r\n38\r\nAus diesem Grund ist es erforderlich, rechtliche Schutzkonzepte zu etablieren, \r\ndie diese Lücken schließen. Auf diese Weise ist es möglich, das Vorliegen einer \r\nGefährdung des Kindeswohls bereits proaktiv zu verhindern und im Sinne von \r\nArt. 3 KRK sämtliche Rechte und Interessen der Kinder zu garantieren.\r\nDafür bietet sich zum einen ein Einwilligungskonzept im Zusammenhang mit \r\nder Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen im Rahmen von §§ 22 f. KUG \r\nsowie Art. 6 DSGVO an. Denn die Einwilligung ist stets Ausgangspunkt im Zusam\u0002menhang mit der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen. \r\nZum anderen bietet sich eine Reformierung des JArbSchG an, um Kinder auch \r\nfinanziell an generierten Einnahmen zu beteiligen.\r\n1. Einwilligungskonzept \r\na) Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr: Veröffentlichungsverbot \r\nZunächst ist anzudenken, ein altersabhängiges Veröffentlichungsverbot für \r\ngewerblich veröffentlichte Kinderfotos in sozialen Netzwerken zu etablieren. \r\nDanach wäre die Veröffentlichung von gewerblich genutzten Kinderfotos im \r\nInternet von Kindern im Alter von 0 bis zum vollendeten siebten Lebensjahr \r\ngänzlich verboten. \r\nEin altersunabhängiges Veröffentlichungsverbot kommt an dieser Stelle zu\u0002nächst nicht in Betracht, da ein solches einen zu starken, nicht gerechtfertigten \r\nEingriff in die elterlichen Rechte darstellt. Denn zum einen ist die grundgesetz\u0002liche Kodifizierung der elterlichen Sorge in Art. 6 GG zu beachten. Zum anderen \r\nist auch – im Interesse des Kindes – das Recht auf digitale Teilhabe sowie Bildung \r\nzu berücksichtigen. Eine angemessene Förderung des Umgangs mit Medien wird \r\ndurch ein altersunabhängiges Veröffentlichungsverbot konterkariert und dem \r\nRecht auf digitale Teilhabe nicht gerecht.76 Denn ein solches berücksichtigt nicht \r\nausreichend die in Art. 3, 12 KRK sowie im General Comment Nr. 25 festgeschrie\u0002bene Pflicht zur Achtung der sich entwickelnden Fähigkeiten und Kompetenzen \r\ndes Kinders insbesondere im digitalen Raum. Dies widerspräche folglich insge\u0002samt dem grundgesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.77 Dies sieht indes \r\ndas zweitinstanzliche Gericht von Évora (Portugal) anders und konstatiert in ei\u0002nem Urteil aus dem Jahr 2016 eine generelle Verpflichtung, die Veröffentlichung \r\nvon Fotografien oder Informationen, die eine Identifizierung des Kindes ermög\u0002lichen, in sozialen Netzwerken zu unterlassen.78 Ein solches Verbot sieht das Ge\u0002richt auch als verhältnismäßig zur Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und \r\n76 Specht-Riemenscheider, Herausforderungen und \r\nGrenzen digitaler elterlicher Sorge, 569 (580).\r\n77: So auch Specht-Riemenscheider, Heraus\u0002forderungen und Grenzen digitaler elterlicher \r\nSorge, 569 (580).\r\n78 Vgl. Acórdão do Tribunal da Relação de Évora, \r\nZD 2016, 227 ff., portugiesisch im Volltext BeckRS \r\n2016, 02396; dazu Filgueiras, ZD 2016, 227 f.; dazu \r\nausführlich Távora Vítor, in: Families and New \r\nMedia, 131 ff.\r\n39\r\ndes Datenschutzes sowie vor allem der Kindessicherheit im Online-Bereich an. \r\nIndes wird hier jegliche Staffelung gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßig\u0002keit verkannt, insbesondere Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes, sowie die \r\nArt und Weise der Darstellung des Kindes.79 Insbesondere das Recht des Kindes \r\nauf Förderung des Umgangs mit Medien wird dadurch konterkariert. Denn es ist \r\nebenso Teil der rechtlichen Interessen des Kindes, im digitalen Zeitalter den Um\u0002gang mit sozialen Netzwerken zu erlernen und bewusst und autonom über die \r\neigene Privatsphäre und die Selbstdarstellung zu bestimmen.80\r\nAndererseits ist ein bloßes Zensierungsgebot, d.h. die Pflicht, Gesichtszüge zu \r\nverpixeln bzw. unkenntlich zu machen, regelmäßig nicht ausreichend für eine \r\nhinreichende Anonymisierung. Denn regelmäßig erfolgt die Zensierung nicht \r\nweitgehend genug, sodass eine Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit – insbe\u0002sondere im Zusammenhang mit weiteren veröffentlichten personenbezogenen \r\nInformationen über das Kind – weiterhin bestehen bleibt. Ein allgemeines Zen\u0002sierungsgebot wahrt somit den Anonymitätsanspruch des Kindes regelmäßig \r\nnicht ausreichend genug. \r\nAls gegenüber dem altersunabhängigen Veröffentlichungsverbot milderen, \r\ngleichwohl aber geeignetem Mittel ist daher ein altersabhängiges Veröffentli\u0002chungsverbot für Kinder im Alter bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres zu \r\nerwägen. Die Altersgrenze ist damit zu begründen, dass Kinder bis zum siebten \r\nLebensjahr nach dem Gesetz geschäftsunfähig sind.81 Ab dem siebten Lebens\u0002jahr sind sie beschränkt geschäftsfähig (vgl. § 106 BGB) und können ab diesem \r\nZeitpunkt jedenfalls eine Meinung zu bestimmten rechtlichen Handlungen und \r\nderen Folgen bilden sowie Einsichtsfähigkeit in die Tragweite solcher Handlun\u0002gen wie das Veröffentlichen von Fotos im Internet entwickeln. Kinder im Alter bis \r\nsieben Jahren sind indes besonders schutzbedürftig, da sie regelmäßig ihr eige\u0002nes Handeln sowie das der Eltern im Zusammenhang mit der Veröffentlichung \r\nvon Bildnissen im Internet nicht bzw. nicht hinreichend reflektieren können. \r\nGemessen am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt \r\ndas altersabhängige Veröffentlichungsverbot einen legitimen Zweck zum Schutz \r\nder Persönlichkeit des Kindes dar. Das Verbot ist auch zu diesem Zweck geeignet, \r\nda durch das Verbot – anders etwa als bei einem bloßen Zensierungsgebot – Per\u0002sönlichkeitsrechtsverletzungen zu Lasten der abgebildeten Kinder vollständig \r\nverhindert werden können. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist aus den zu\u0002vor genannten Gründen insbesondere im Zusammenhang mit einem – weniger \r\neinschneidenden – Zensierungsverbot nicht gegeben.\r\n79 Vgl. auch Filgureiras, Verbot der Veröffentlichung \r\nvon Fotos der eigenen Kinder in sozialen Netz\u0002werken, ZD 2016, 227.\r\n80 Filgureiras, Verbot der Veröffentlichung von Fotos \r\nder eigenen Kinder in sozialen Netzwerken, \r\nZD 2016, 227.\r\n81 Vgl. auch: Specht-Riemenscheider, Herausforde\u0002rungen und Grenzen digitaler elterlicher Sorge, \r\n569 (580); Dannecker, Die Grenzen der elterlichen \r\nSorge bei der Veröffentlichung von Bildern und \r\nVideos des eigenen Kindes in sozialen Netzwerken \r\nund auf Video-Sharing-Plattformen, 130 f.\r\n40\r\nDas vorgeschlagene Verbot ist insgesamt auch angemessen, um erhebliche Ein\u0002griffe in die Intim- und Privatsphäre des abgebildeten Kindes zu verhindern. Die \r\nerhebliche Bedeutung entsprechender Veröffentlichungen im Hinblick auf die \r\ngegebenen Eingriffe in die Intim- und Privatsphäre, die unkontrollierbare Mög\u0002lichkeit der Weiterverbreitung, die fehlende vollständige Löschungsmöglichkeit \r\nsowie der Schaffung einer digitalen Persönlichkeit „für die Ewigkeit“ rechtferti\u0002gen im Ergebnis ein derartiges Verbot. Nur so kann den gegenwärtigen, realen \r\nGefahren im Hinblick auf zweckentfremdete Verwendung entsprechender Fotos \r\ninsbesondere zu pädokriminellen Zwecken hinreichend Rechnung getragen wer\u0002den.82 Das Wächteramt des Staates aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und nicht zuletzt die \r\nVorgaben der KRK erfordern es, für einen ausreichenden Schutz der Grundrechte \r\ndes Kindes zu sorgen und solche Gefahren abzuwenden, die sich aus einem Fehl\u0002verhalten der Eltern für das Kind ergeben.83 Dieses Wächteramt fordert daher \r\ndas Tätigwerden des Gesetzgebers zum Erlass gesetzlicher Regelungen, um die \r\nKinderrechte zu garantieren. \r\nZu betonen ist dabei, dass ein solches Veröffentlichungsverbot auf kommerziel\u0002le Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke zu beschränken ist. Dies hat den \r\nHintergrund, dass die Nutzung von entsprechenden Kinderfotos mit der Absicht, \r\nmöglichst großen kommerziellen Erfolg damit zu erzielen, regelmäßig im Vor\u0002dergrund steht und eine große Anzahl an Menschen entsprechende Veröffent\u0002lichungen wahrnehmen. Das Risiko ist damit hoch, dass die Rechte und Inter\u0002essen des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt werden. Die Annahme einer \r\nKindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB durch die Veröffentlichung \r\nvon Kinderfotos im Internet ist dabei, wie gezeigt, in vielen Fällen möglich, was \r\nim Umkehrschluss eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet: Denn es ist \r\nvon einer konkreten Wiederholungsgefahr in Bezug auf die weitergehende Ver\u0002öffentlichung von Bildnissen des Kindes auszugehen, wenn sich durch solche \r\nVeröffentlichungen größere Reichweiten des eigenen Kanals generieren lassen \r\nund der „Content“ mit Kind profitabel ist. Die Gefahr, dass weitere – und sogar \r\nintimere – Fotos des Kindes veröffentlicht werden, um das Interesse der breiten \r\nÖffentlichkeit an privaten Details des Kindes zu bedienen und dem nachzukom\u0002men, ist als sehr groß zu bewerten. Dies kann in der Folge zu wiederholten und \r\nmöglicherweise noch tiefergehenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des \r\nKindes führen, wenn damit größerer finanzieller Erfolg einhergeht. \r\nÜberdies ist zu berücksichtigen, dass durch entsprechende Inhalte auch vermehrt \r\nWerbepartner angesprochen werden und eine Vermarktung von Produkten oder \r\n82 Vgl. zu dieser realen Gefahr: Vgl.: https://www.\r\nbka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/\r\nKinderpornografie/Kinderbilder_Netz/Kinder\u0002bilder_Netz_node.html \r\n(zuletzt abgerufen am: 30.09.2024).\r\n83 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, 132.\r\n41\r\nDienstleistungen in diesem Bereich möglich wird. Dies kann dazu führen, dass \r\nKinder nicht mehr nur in ihren „alltäglichen“ Situationen (passiv) fotografiert und \r\ngefilmt werden, sondern auch aktiv zu Handlungen oder Positionen gezwun\u0002gen werden, die sie in ihrem natürlichen Alltag nicht einnehmen. Hier realisiert \r\nsich sodann die Gefahr des Vorliegens bewilligungsbedürftiger Kinderarbeit, da \r\nKinder als Werbemittel objektiviert werden. Kinder werden damit regelmäßig \r\nin Situationen gedrängt, in denen sie ohne kommerziellen Hintergrund nicht \r\nwären bzw. die sie in privaten Situationen zeigt, in denen sie sich grundsätzlich \r\nunbeobachtet bzw. jedenfalls nicht als Werbeobjekt vor einer unbestimmten \r\nAnzahl an Zuschauern fühlen. Dabei kann es insbesondere nicht darauf ankom\u0002men, ob das Kind bewusst wahrnimmt, dass es eine Arbeitsleistung erbringt.84\r\nDer Schutzzweck des JArbSchG zum Schutz der Gesundheit und Entwicklung des \r\nMinderjährigen im Zusammenhang mit der Arbeitswelt ist vielmehr schon dann \r\neröffnet, sobald Kinder faktisch eine Arbeitsleistung erbringen.85\r\nVor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis insgesamt gerechtfertigt, aufgrund \r\npersönlichkeitsrechtlicher sowie auch aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Aspek\u0002te ein altersabhängiges Veröffentlichungsverbot für Kinder bis zur Vollendung \r\ndes siebten Lebensjahres im Bereich des kommerziellen Influencer-Marketings \r\nzu etablieren. \r\nInsgesamt stellt ein solches altersabhängiges Veröffentlichungsverbot aufgrund \r\ndes enormen Schutzbedarfs des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes \r\neinen gerechtfertigten Eingriff in die elterlichen Rechte (Art. 6 GG; §§ 1626, 1629 \r\nBGB) dar; es verhilft zur Wahrung der aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art 3, 12, 16 KRK, \r\nArt. 8 EMRK ableitbaren Rechte des Kindes.86\r\nDas vorgeschlagene Veröffentlichungsverbot kann dabei einerseits durch rich\u0002terliche Rechtsfortbildung etabliert werden. Andererseits ist anzudenken, ein \r\nentsprechendes Verbot explizit gesetzlich zu kodifizieren, etwa im KUG.\r\nb) Ab 7 Jahren: \r\nVerbotenes Insichgeschäft bei fehlender Einsichtsfähigkeit\r\nAnschließend an das zuvor eruierte Veröffentlichungsverbot ist grundsätzlich \r\nzunächst auf die de lege lata geltende Einwilligungsbefugnis der Eltern in Ver\u0002tretung ihrer Kinder zurückzugreifen (vgl. § 22 KUG, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a), \r\n§§ 1626, 1629 BGB). Hier stellt sich jedoch die Problematik, dass eine Interessen\u0002kollision festzustellen ist: Denn die Eltern, die entsprechende Einwilligungen für \r\n84 Herberger, Kinderarbeit unter digitalen \r\nBedingungen, RdA 2021, 273 (277).\r\n85 Herberger, Kinderarbeit unter digitalen \r\nBedingungen, RdA 2021, 273 (277).\r\n86 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, 133.\r\n42\r\nihre Kinder abgeben, sind einerseits durch die Veröffentlichung entsprechender \r\nFotos Gefährder der persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Interessen des \r\nKindes, andererseits sind sie zum Schutz derselben berufen. Es ist zu eruieren, in\u0002wiefern ein unzulässiges Insichgeschäft gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. \r\n1, Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB vorliegt und eine Ersetzungsbefugnis der Eltern in der \r\nFolge abzulehnen ist.\r\nDabei ist zwischen der Einwilligung gemäß § 22 KUG als rein nationale Regelung \r\nund der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO als unionsrechtlich \r\ndeterminierte Regelung zu differenzieren.\r\n(1) Einwilligung nach § 22 KUG\r\nIst das Kind nicht einsichtsfähig, können und müssen die Eltern als gesetz\u0002liche Vertreter in dessen Namen die Einwilligung gemäß § 22 KUG erteilen. \r\nBereits obergerichtlich entschieden ist in diesem Zusammenhang, dass die \r\nEinwilligung im Rahmen des § 22 KUG in die Veröffentlichung von Kinderfotos \r\nim Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 Abs. 1 \r\nS. 1 BGB), sodass zwingend eine Beteiligung beider sorgeberechtigten Eltern\u0002teile für die Einwilligung erforderlich ist.87\r\nEs ist indes davon auszugehen, dass eine solche generelle Zulässigkeit der \r\n„Ersetzungsbefugnis“88 jedenfalls im vorliegend relevanten kommerzi\u0002ellen Kontext abzulehnen ist. Denn die Eltern befinden sich augenfällig \r\nin einem Interessenkonflikt: Einerseits sind sie durch die Veröffentlichung \r\nentsprechender Fotos Gefährder der persönlichkeits- und datenschutz\u0002rechtlichen Interessen des Kindes, andererseits sind sie zum Schutz dersel\u0002ben berufen. Denn im Rahmen ihrer elterlichen Sorge sind die Eltern zum \r\nSchutz der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung als Teil des Kindeswohls \r\nverpflichtet, mithin auch zur Wahrung der kindlichen Privatsphäre. Eltern \r\nbefinden sich in einem Konflikt zwischen Verantwortungsverlagerung und \r\nkontrollierenden Eingriffen in die Privatsphäre der Kinder.89 Angesichts die\u0002ser Interessenkollision liegt es nahe, die familienrechtlichen Vertretungs\u0002beschränkungen aus §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 181 \r\nBGB auf den Bereich kommerzieller Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des \r\nKindes anzuwenden.90 Da im kommerziellen Bereich auch die vermögens\u0002rechtliche Komponente des Persönlichkeitsrechts betroffen ist und die Ein\u0002willigung damit jedenfalls rechtsgeschäftsähnlichen Charakter hat, sind die \r\n§§ 104 ff. BGB jedenfalls analog auf die Einwilligung im Sinne des § 22 KUG \r\n87 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 – II-1 UF \r\n74/21; OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.05.2018 – \r\n13 W 10/18, BeckRS 2018, 10307.\r\n88 D.h. die Erteilung der Einwilligung durch die Eltern \r\nfür das Kind als deren gesetzlicher Vertreter.\r\n89 Kutscher, Sharenting – Wenn Eltern Kinder\u0002fotos ins Netz stellen, BPJMAktuell 4/2021, \r\nabrufbar unter https://www.bzkj.de/resource/\r\nblob/187300/3a0c8011b9bc75d89ba28cd\u000278a717b6f/20214-kinderfotos-im-netz-data.pdf \r\n(zuletzt abgerufen am 01.10.2024).\r\n90 Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch \r\nEltern, NZFam 2019, 851; Buchner/Schnebble, \r\nKinderfotos im Netz, ZD-Aktuell 2021, 05171.\r\n43\r\nanwendbar.91 Nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB \r\nbesteht die Vertretungsmacht somit dort nicht, wo im Namen des Kindes eine \r\nErklärung gegenüber sich selbst abgegeben wird. Es liegt dann ein unzulässi\u0002ges Insichgeschäft vor. In der Folge ist in diesen Konstellationen gemäß § 1809 \r\nBGB ein Ergänzungspfleger für die Erteilung einer Einwilligung zu bestellen. \r\nDieser muss sodann prüfen, ob die Tätigkeit im Interesse des Minderjährigen \r\nliegt und sich am Wohl des Kindes orientiert. \r\n(2) Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO\r\nFür die DSGVO als unionsrechtlich determiniertes Recht können die oben ge\u0002nannten nationalen Grundsätze nicht ohne weiteres unmittelbar übertragen \r\nwerden.92\r\nVielmehr legt Art. 8 DSGVO fest, dass es für die datenschutzrechtliche Einwil\u0002ligung im Zusammenhang mit Angeboten gegenüber dem Kind durch Diens\u0002te der Informationsgesellschaft entscheidend auf die bestehende Einsichts\u0002fähigkeit des Kindes im Einzelfall ankommt. Jedenfalls gelten Minderjährige \r\nab einem Alter von 16 Jahren als einsichtsfähig, um gegenüber Diensten der \r\nInformationsgesellschaft wirksam eine Einwilligung abgeben zu können. Bis \r\nzu diesem Zeitpunkt erfolgt die Einwilligung in Vertretung der Eltern. Dies gilt \r\nindes maßgeblich für Angebote konkret unmittelbar gegenüber dem Kind \r\ndurch Dienste der Informationsgesellschaft.\r\nOb die Regelungen zur Einwilligung im Rahmen der DSGVO kongruent zu den \r\nAnforderungen an die Einwilligung im Rahmen des KUG zu bewerten sind, ist \r\ndabei bislang nicht entschieden. Denn es ist zu beachten, dass die Einwilli\u0002gung im Rahmen der DSGVO unionsrechtlich determiniert ist, das KUG hinge\u0002gen rein nationales Recht ist. Unmittelbar auf die vorherigen Ausführungen \r\nzum KUG und dem Vorliegen eines unzulässigen Insichgeschäfts kann daher \r\nnicht zurückgegriffen werden. \r\nJedoch lässt sich auch im unionsrechtlich determinierten Regelungsgefüge \r\nder DSGVO im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 38 der DSGVO entneh\u0002men, dass Eltern ihre Kinder dann nicht vertreten können, soweit sie die \r\nRechte und Rechtsgüter des Kindes potenziell gefährden.93 Darin kann der \r\nBogen zu der dem Insichgeschäft zugrundeliegenden Wertung gezogen wer\u0002den: Eine Interessenkollision liegt dann vor, wenn die Eltern als Vertreter ihres \r\nKindes eine Einwilligung gegenüber sich selbst abgeben. Insofern kann auch \r\n91 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, 82.\r\n92 Specht-Riemenschneider, Herausforderungen und \r\nGrenzen digitaler elterlicher Sorge, 569 (581).\r\n93 Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch \r\nEltern, NZFam 2019, 851.\r\n44\r\nan dieser Stelle eine Gefährdung der Rechte und Rechtsgüter des Kindes an\u0002genommen und die Einwilligungsbefugnis der Eltern damit für (noch) nicht \r\neinsichtsfähige Kinder negiert werden.94\r\nOffen bleibt indes, ob nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Rechts eine \r\nVertretung durch einen Dritten wie einem Ergänzungspfleger erteilt werden \r\nkann oder muss. Aufgrund des Umstands, dass auch die DSGVO die Gefähr\u0002dung der Rechte und Rechtsgüter des Kindes im Zusammenhang mit der \r\nEinwilligungserteilung durch die Eltern in Erwägungsgrund 38 der DSGVO \r\nerkennt, spricht vieles dafür, die Ausgestaltung der entsprechenden Folgen \r\nunzulässiger Stellvertretung dem mitgliedstaatlichen Recht zu überlassen.95\r\n(3) Rechtsfolge\r\nIn der Folge liegt de lege lata ein verbotenes Insichgeschäft zur Erteilung \r\nder Einwilligung vor, soweit das betroffene minderjährige Kind noch nicht \r\neinsichtsfähig ist. Dies bedeutet in der Folge, dass das zugrundeliegende \r\nRechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam ist. Denn derjenige, der \r\nein Insichgeschäft tätigt, überschreitet seine Vertretungsmacht. Ein solches \r\nschwebend unwirksames Geschäft kann dann durch den Vertretenen selbst \r\nnachträglich genehmigt werden. Ist der Vertretene – wie in den vorliegend \r\nrelevanten Konstellationen – jedoch beschränkt geschäftsfähig, kann eine \r\nGenehmigung durch diesen selbst erst erfolgen, wenn dieser voll geschäfts\u0002fähig wird.96 Zur Erteilung einer entsprechenden wirksamen Einwilligung \r\nunmittelbar im zeitlichen Zusammenhangbedarf es daher – jedenfalls nach \r\nnationalem Recht – der Einbindung eines Ergänzungspflegers, um die sich \r\naus dem Insichgeschäft ergebene Interessenkollision zu vermeiden. Dieser \r\nkann dann aus familienrechtlicher Sicht die Einwilligung anstelle des Kindes \r\nerteilen.\r\nBei der Pflicht zur Übertragung der Einwilligungsbefugnis auf einen Dritten \r\nmuss indes sichergestellt werden, dass die hinzugezogene dritte Person \r\nselbst über ausreichende Kenntnisse im Zusammenhang mit den digitalen \r\nRisiken der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet verfügt. Nur wenn \r\ndies gewährleistet ist, kann das Ziel, nämlich die Verhinderung einer Gefähr\u0002dung des Kindeswohls durch massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte \r\ndes Kindes, erreicht werden. Insofern ist es erforderlich, Ergänzungspflegern \r\nauch entsprechende Medienkompetenz zu vermitteln, damit die Einwilli\u0002gung des Dritten auch stets am Kindeswohl orientiert werden kann. \r\n94 Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch \r\nEltern, NZFam 2019, 851; Buchner/Schnebble, \r\nKinderfotos im Netz, ZD-Aktuell 2021, 05171; Joe/\r\nBuchner, Kinder als digitales Freiwild, DuD 2022, \r\n381. \r\n95 Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch \r\nEltern, NZFam 2019, 851. \r\n96 Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 108 \r\nAbs. 3 BGB; Das Familiengericht kann nach \r\nherrschender Meinung das Selbstkontrahieren \r\nnicht genehmigen, vgl. BGH, NJW 1056, 1433 \r\n(1434); OVG Lüneburg, BeckRS 20189, 23669; die \r\nGenehmigung kann jedoch durch einen vom \r\nFamiliengericht bestellten Pfleger erfolgen, \r\ns. dazu im weiteren Verlauf zur Einschaltung \r\neines Dritten.\r\n45\r\nc) Ab 7 Jahren: Doppelzuständigkeit bei bestehender Meinungsbildungs\u0002und Einsichtsfähigkeit\r\nDer unter b) skizzierte Interessenkonflikt und das daraus resultierende Vorlie\u0002gen eines unzulässigen Insichgeschäfts muss dort enden, wo das Kind selbst die \r\nFähigkeit zur Meinungsbildung besitzt und im Hinblick auf die Tragweite der \r\nVeröffentlichung von Fotos seiner Person im Internet jedenfalls teilweise ein\u0002sichtsfähig ist. Denn ab diesem Zeitpunkt fordert auch der Gesetzgeber, dass die \r\nwachsende Einsichtsfähigkeit des Kindes im Rahmen der Ausübung der elter\u0002lichen Sorge zu berücksichtigen ist, vgl. § 1626 Abs. 2 BGB. Sobald der beschränkt \r\nGeschäftsfähige also die entsprechende Einsichtsfähigkeit aufweist – dies ist in \r\nAnlehnung an § 1617c Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig mit Vollendung des 14. Lebens\u0002jahres anzunehmen97 – kommt es folglich zu einer Durchbrechung des Prinzips \r\nder starren Kompetenzzuweisung an die gesetzlichen Vertreter und es besteht \r\neine Doppelzuständigkeit für die Einwilligung.98 Es bedarf in diesem Falle folg\u0002lich neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch der Einwilligung \r\ndes Minderjährigen selbst.99 Je älter und einsichtsfähiger dieser ist, desto we\u0002niger darf die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gegen den Willen des \r\nMinderjährigen ausgeübt werden. Insofern ist es zwingend angezeigt, die Mei\u0002nungs- und Einsichtsfähigkeit des Kindes auch im Rahmen der Frage nach der \r\nEinwilligungsfähigkeit zu berücksichtigen. \r\nDas Partizipationserfordernis im Rahmen der geforderten Doppelzuständigkeit \r\nknüpft im Übrigen auch an den gemäß Art. 6 GG verfassungsrechtlich garantier\u0002ten sowie gemäß § 1626 Abs. 2 BGB einfachgesetzlich kodifizierten Gedanken \r\nan, dass Kinder auch ein Recht auf Teilhabe an den digitalen Medien haben und \r\ndie Entwicklung einer Medienkompetenz auch zur kindlichen Persönlichkeits\u0002entwicklung dazugehören muss. Insofern ist es auch erforderlich, Kinder aktiv in \r\nentsprechende Fragestellungen zu Veröffentlichungen von Fotos mit einzube\u0002ziehen und ihre Ansichten dazu zu berücksichtigen. \r\nEinen ähnlichen Weg hat die französische Regierung Anfang des Jahres 2024 in \r\neinem Gesetz zum Schutz von Kinderrechten im Zusammenhang mit dem Phä\u0002nomen des Sharentings eingeschlagen: Danach müssen sich zunächst beide \r\nElternteile bei jeder Verbreitung von Bildern ihres Kindes beraten und können \r\nnur gemeinsam handeln. Zudem müssen sie dabei auch zwingend die Meinung \r\ndes Kindes berücksichtigen, um dem Recht des Kindes auf Teilhabe an den digi\u0002talen Medien zu genügen.100\r\n97 Vgl. auch LG Bielefeld, ZUM 2008, 528.\r\n98 BeckOK UrhG-Engels, 43 Ed., § 22 KUG Rn. 42.\r\n99 BGH GRUR 2005, 74 (75) – Charlotte Casiraghi II; \r\ndie Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit ist \r\ndabei indes nur für die persönlichkeitsrechtliche \r\nKomponente des Allgemeinen Persönlichkeits\u0002rechts anerkannt. Für die vermögensrechtliche \r\nKomponente gilt dies gerade nicht, vgl. auch \r\nBGH, Urt. v. 02.07.1974 – VI ZR 121/73, NJW 1974, \r\n1947 - Nacktbilder; allerdings führt dies de facto \r\nauch zu einem Mitbestimmungsrecht des Minder\u0002jährigen für kommerzielle Veröffentlichungen, da \r\ndie Einwilligung in Eingriffe in die kommerzielle \r\nVeröffentlichung stets auch eine Einwilligung \r\nbezüglich der persönlichkeitsrechtlichen Kompo\u0002nente voraussetzt, vgl. Dannecker, Die Grenzen \r\nder elterlichen Sorge bei der Veröffentlichung von \r\nBildern und Videos des eigenen Kindes in sozialen \r\nNetzwerken und auf Video-Sharing-Plattformen, \r\n147. \r\n100 Vgl. hierzu Quashie, Der Schutz der Privatsphäre \r\nvon Kindern in Frankreich: eine Gesetzes\u0002reform bezüglich des Rechts am eigenen Bild, \r\nabrufbar unter https://www.humanium.org/de/\r\nder-schutz-der-privatsphaere-von-kindern-in\u0002frankreich-eine-gesetzesreform-bezueglich-des\u0002rechts-am-eigenen-bild/ (zuletzt abgerufen am: \r\n07.11.2024).\r\n46\r\nAngesichts der persönlichkeitsrechtlichen Komponente der Einwilligung gemäß \r\n§ 22 KUG führt der Gedanke des Schutzes des Minderjährigen also dazu, dass \r\ndie Eltern – anders als nach dem Modell der gesetzlichen Vertretung – die Ein\u0002willigung nicht allein erteilen können, wenn der Minderjährige widerspricht.101\r\nDe facto bedeutet dies im Ergebnis eine Doppelzuständigkeit, die an eine ent\u0002sprechende Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen geknüpft ist.102\r\nIm Hinblick auf die datenschutzrechtliche Einwilligung können die Grundge\u0002danken der Partizipation des Minderjährigen an der Erteilung der Einwilligung \r\nwiederum über den Erwägungsgrund 38 der DSGVO sowie über Art. 6 Abs. 1 UAbs. \r\n1 lit. a) DSGVO übertragen werden. Denn im Kontext der datenschutzrechtlichen \r\nEinwilligung gilt zwar vielmehr generell die Regel, dass ein Minderjähriger im \r\nFalle einer Datenverarbeitung bis zum 18. Lebensjahr (bzw. im Falle des Art. 8 \r\nDSGVO bis zum 16. Lebensjahr) der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters \r\nbedarf. Eine Doppelzuständigkeit ist hier also zunächst nicht unmittelbar ange\u0002legt. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters darf indes nicht gegen seinen \r\nerklärten oder mutmaßlichen Willen erfolgen.103 Im Ergebnis führt dies de facto \r\nauch im Datenschutzrecht zu einer Doppelzuständigkeit, auch wenn keine akti\u0002ve Einwilligung des Kindes, aber jedenfalls das Absehen von einem Widerspruch \r\ngefordert ist.104\r\n(1) Bestehen der Meinungsbildungs- und Einsichtsfähigkeit\r\nDa Kinder zunächst die Fähigkeit erlernen, sich zu einem bestimmten Sach\u0002verhalt eine Meinung zu bilden und nicht von einem auf den anderen Tag \r\nvollumfänglich einsichtsfähig hinsichtlich der Konsequenzen einer Veröf\u0002fentlichung ihrer persönlichen Daten im Internet sind, ist es angezeigt, für \r\ndie Frage des Erfordernisses einer Doppeleinwilligung nicht pauschal auf die \r\nvollumfängliche Einsichtsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Meinungs\u0002bildungs- und Einsichtsfähigkeit abzustellen.105 Es wird zwar angenommen, \r\ndass bei einem durchschnittlich entwickelten Minderjährigen regelmäßig mit \r\nVollendung des 14. Lebensjahres spätestens von der erforderlichen Einsichts\u0002fähigkeit ausgegangen werden kann;106 die datenschutzrechtliche Einsichts\u0002fähigkeit wird gemäß Art. 8 DSGVO pauschal ab dem 16. Lebensjahr vermutet. \r\nAllerdings beginnen Kinder schon viel früher, regelmäßig ab einem Alter von \r\nsieben Jahren, in diesem Kontext die Fähigkeit zur Meinungsbildung zu ent\u0002wickeln und kommen überdies im heutigen Zeitalter regelmäßig ab diesem \r\n101 Mit dem Widerspruch ist hier ein aktives Wider\u0002sprechen seitens des Minderjährigen gemeint.\r\n102 Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider, \r\nUrhG, 7. Aufl. 2022, § 22 KUG Rn. 24. \r\n103 Specht-Riemenschneider, Herausforderungen \r\nund Grenzen digitaler elterlicher Sorge, 569 (581).\r\n104 Specht-Riemenschneider, Herausforderungen \r\nund Grenzen digitaler elterlicher Sorge, 569 (581).\r\n105 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, S. 134 m.w.N.\r\n106 BeckOK BGB-Veit, 71. Ed. Stand 01.02.2023, \r\n§ 1626 BGB Rn. 103.\r\n47\r\nAlter schon mit sozialen Medien in Berührung.107 So fordert auch der ehemali\u0002ge Bundesdatenschutzbeauftragte Kelber, eine Mitbestimmungsbefugnis im \r\nSinne einer Doppelzuständigkeit bereits ab „spätestens“ sieben Jahren anzu\u0002nehmen.108\r\nEs ist daher angezeigt, ab dem Alter von sieben Jahren individuell die Mei\u0002nungsbildungs- und Einsichtsfähigkeit des Kindes anhand seiner indivi\u0002duellen Entwicklung sowie seiner sozialen und familiären Umstände zu \r\nbemessen. Unter Umständen kann daher bereits unter Berücksichtigung der \r\nheutigen digitalisierten Kindheit jedenfalls ab einem Alter von 10-12 Jahren\r\neine Meinungs- und Einsichtsfähigkeit gut begründet werden.\r\nZu beachten ist jedoch, dass sich die Einwilligung der einsichtsfähigen Kinder \r\nstets an den Vorgaben der Informiertheit und Freiwilligkeit orientieren \r\nmuss.109 Eltern müssen ihre Kinder insofern neutral und transparent über Art, \r\nAnlass, Inhalt und Folgen der Veröffentlichung informieren.110 Ansonsten be\u0002steht auch hier eine vergleichbare Problematik wie im Zusammenhang mit \r\n§ 181 BGB, wonach ein Rollenkonflikt auf Seiten der Eltern besteht. Insofern \r\nkann sich an den Anforderungen zur Informiertheit bei der datenschutzrecht\u0002lichen Einwilligung orientiert werden.111 Anderenfalls kann nicht von der Er\u0002füllung der Erfordernisse an die Doppeleinwilligung gesprochen werden.\r\n(2) Rechtsfolge \r\nAus dem Entstehen der Meinungs- und Einsichtsfähigkeit resultiert im Ergeb\u0002nis das Erfordernis einer Doppelzuständigkeit. Durch die seitens des Minder\u0002jährigen hinzutretende Einwilligung liegt dann auch kein unzulässiges Insich\u0002geschäft mehr vor. Fehlt es indes an der Einwilligung des einsichtsfähigen \r\nKindes oder erfolgte die Einwilligung nicht auf freiwilliger und informierter \r\nGrundlage, ist die Veröffentlichung unrechtmäßig. Es gelten dann wiederum \r\ndie Ausführungen zum unzulässigen Insichgeschäft (vgl. unter b)). \r\nd) Ab 16 Jahren: Alleinentscheidungsbefugnis des Kindes\r\nIm Anschluss an die Doppelzuständigkeit bedarf es schließlich noch der Klärung, \r\nab wann Kinder allein in die Veröffentlichung von Fotos einwilligen dürfen.\r\nIm Rahmen der datenschutzrechtlichen Einwilligung, die an die Einsichtsfähig\u0002keit anknüpft, bestimmt Art. 8 DSGVO, dass eine vollständige Einsichtsfähig\u0002keit zur Annahme einer Alleinentscheidungsbefugnis in datenschutzrechtliche \r\n107 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei \r\nder Veröffentlichung von Bildern und Videos des \r\neigenen Kindes in sozialen Netzwerken und auf \r\nVideo-Sharing-Plattformen, 134; https://www.\r\nbfdi.bund.de/DE/Service/Inhalte/Flyer/Kinder\u0002schutz/6-Elternblogger.html?nn=422982 \r\n(zuletzt abgerufen am: 27.09.2024).\r\n108 https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Inhalte/\r\nFlyer/Kinderschutz/6-Elternblogger.html\u0002?nn=422982 (zuletzt abgerufen am: 27.09.2024).\r\n109 Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der \r\nVeröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch \r\nEltern, NZFam 2019, 851.\r\n110 Vgl. insoweit auch GC 25, Art. 3, 12 KRK. \r\n111 Vgl. hierzu insbesondere Art. 7 DSGVO.\r\n48\r\nVerarbeitungsvorgänge, die dem Kind von Diensten der Informationsgesell\u0002schaft direkt angeboten werden, ab einem Alter von 16 Jahren anzunehmen ist. \r\nEine Einwilligungsbefugnis der Eltern ist ab diesem Zeitpunkt folglich ausge\u0002schlossen.\r\nWie oben ausgeführt, ist im Rahmen der Einwilligung nach § 22 KUG eine \r\nDoppelzuständigkeit jedenfalls ab 14 Jahren bereits anerkannt. Da die Einwilli\u0002gung jedenfalls als rechtsgeschäftsähnlich anerkannt ist und damit die §§ 104 \r\nff. BGB Anwendung finden, wäre grundsätzlich eine Alleinzuständigkeit mit \r\nder Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen. Um jedoch einen teilweisen \r\nGleichklang der Normen zu erzielen, sollte in Betracht gezogen werden, dem \r\nMinderjährigen auch im Rahmen des KUG mit Vollendung des 16. Lebensjahres \r\neine Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Einwilligung in Eingriffe in \r\ndas Recht am eigenen Bild – jedenfalls im Zusammenhang mit der Inanspruch\u0002nahme von Diensten der Informationsgesellschaft – zuzugestehen.112 Die Recht\u0002sprechung ist hier grundsätzlich frei, sich an den Erwägungen der DSGVO zu \r\norientieren.113\r\n2. Reformierung des JArbSchG\r\nNeben dem eruierten Einwilligungskonzept in die Veröffentlichung von \r\nkommerziellen Kinderfotos im Internet sollte darüberhinausgehend auch \r\nder mit der kommerziellen Veröffentlichung zusammenhängende Aspekt der \r\narbeitsschutzrechtlichen Interessen des Kindes berücksichtigt werden.\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich des JArbSchG\r\nZunächst bietet es sich an, klarstellend die generelle Anwendbarkeit des JArbSchG \r\nauch auf neue Beschäftigungsformen wie das Influencer-Marketing festzulegen. \r\nDie Folge ist, dass sodann auch für diesen Bereich eindeutig der Grundsatz des \r\n§ 6 Abs. 2 JArbSchG gilt, dass auch für diesen Fall der „modernen Kinderarbeit“ \r\neine behördliche Arbeitsbewilligung erforderlich ist. Wann ein Profil dabei unter \r\nden Begriff des „Influencer-Marketings“ fällt, könnte sich dabei insbesondere \r\nan der Anzahl der Follower sowie den durch die Veröffentlichung generierten \r\nEinnahmen orientieren. Diese Aspekte sollten dabei gleichwertig alternativ be\u0002rücksichtigt werden, um den Anwendungsbereich des Influencer-Marketings im \r\nZusammenhang mit dem JArbSchG zum Schutz der Kinder möglichst breit zu \r\nfassen. Denn die Risiken für die Rechte und Rechtsgüter der Kinder entstehen \r\nsowohl bei einer hohen Reichweite (persönlichkeitsrechtlicher Aspekt), als auch \r\nbei hohen Einnahmen (vermögensrechtlicher Aspekt).\r\n112 Dannecker, Die Grenzen der elterlichen Sorge \r\nbei der Veröffentlichung von Bildern und Videos \r\ndes eigenen Kindes in sozialen Netzwerken und \r\nauf Video-Sharing-Plattformen, S. 136; Dreier/\r\nSchulze-Specht-Riemenschneider, UrhG, 7. Aufl. \r\n2022, § 22 KUG Rn. 24.\r\n113 Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider, \r\nUrhG, 7. Aufl. 2022, § 22 KUG Rn. 24.\r\n49\r\nb) Verpflichtung zur Einrichtung eines Treuhandkontos\r\nZudem sollte gesetzlich festgeschrieben werden, dass im Falle der bewillig\u0002ten Kinderarbeit im Bereich des Influencer-Marketings verpflichtend ein Treu\u0002handkonto zu errichten ist, auf dem generierte Einkünfte im Zusammenhang \r\nmit der Veröffentlichung kommerziell genutzter Kinderfotos einzuzahlen und \r\ndem Minderjährigen mit Vollendung des 16. bzw. 18. Lebensjahres zur Verfü\u0002gung zu stellen ist. Hierbei kann sich an der gesetzlichen Regelung Frankreichs \r\norientiert werden: Danach sind für die kommerzielle Verwendung audiovisueller \r\nInhalte mit der Beteiligung von Kindern unter 16 Jahren verschiedene Auflagen \r\ngeregelt.114 So müssen etwa solche audiovisuellen Inhalte der Aufsichtsbehör\u0002de durch die gesetzlichen Vertreter gemeldet werden, die in einem bestimm\u0002ten Zeitraum einen festgelegten Schwellenwert hinsichtlich Dauer oder Anzahl \r\nüberschreiten oder für die Verwertung, Produktion und Verbreitung dieser Inhal\u0002te direkte oder indirekte Einnahmen an die gesetzlichen Vertreter fließen. \r\nAuf diese Weise wird das Erfordernis der Art. 31, 32 KRK auf ausreichend Ruhe, \r\nFreizeit und altersgemäße aktive Erholung im Bereich des Influencer-Marketings \r\ngestärkt.\r\n3. Umsetzung des Einwilligungskonzepts in der Praxis\r\nDas Einwilligungskonzept bedarf einer Umsetzung in der Praxis. \r\nDieses ist zunächst über die Gerichte oder alternativ durch eine gesetzliche Nor\u0002mierung umzusetzen. Insbesondere das Veröffentlichungsverbot sollte zwecks \r\nRechtssicherheit gesetzlich kodifiziert werden, etwa im KUG. Die Problematik in \r\nBezug auf das Insichgeschäft ist, da es bereits aus der aktuellen Gesetzeslage \r\nheraus folgt, eine Frage der gerichtlichen Etablierung.\r\nDenkbar ist dabei im Anschluss, sowohl die Jugendämter als auch die Landes\u0002medienanstalten in die Überwachung der Vorgaben einzubinden.\r\na) Aufgaben des Jugendamtes im Kontext einer Kindeswohlgefährdung\r\nGemäß § 8a SGB VIII ist es Aufgabe des Jugendamts, das Wohl von Kindern \r\nzu schützen und Gefährdungen abzuwenden. In diesem Rahmen können \r\nJugendämter bereits nach derzeitiger Rechtslage Maßnahmen in Betracht zie\u0002hen, wenn Veröffentlichungen von Kinderfotos im Internet eine Gefährdung des \r\nKindeswohls darstellen. Insofern ist es angezeigt, Jugendämter weiter in diesem \r\n114 LOI n°2020-1266 u 19 octobre 2020 visant à \r\nencadrer l’exploitation commerciale de l’image \r\nd’enfants de moins de seize as sur les platformes \r\nen ligne.\r\n50\r\nBereich zu sensibilisieren und in die Pflicht zur nehmen, um eine verstärkte \r\nPrüfung bzw. Kontrolle vorzunehmen. Die Jugendämter sind dann gehalten, ent\u0002sprechende Anhaltspunkte an das Familiengericht zu tragen, die dann wiederum \r\neine Entscheidung im Sinne des § 1666 BGB treffen können. \r\nb) Aktivlegitimation des Jugendamtes bei Verstößen gegen \r\ndas Einwilligungskonzept\r\nÜber diese bereits bestehende Kompetenz hinaus könnten zudem die Jugend\u0002ämter noch weiter in die praktische Umsetzung des aufgezeigten Einwilligungs\u0002konzepts integriert werden. Dazu wäre eine entsprechende Reform erforderlich, \r\num einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, Jugendämter mit weiteren Befugnis\u0002sen und Kompetenzen im Hinblick auf das Einwilligungskonzept auszustatten.\r\nEine vergleichbare Aktivlegitimation findet sich beispielsweise im Zusammen\u0002hang mit Verbraucherschutzbehörden, die Rechte von Verbrauchen systema\u0002tisch schützen. Diese Behörden können, wenn entsprechende Voraussetzungen \r\nvorliegen, gegen Rechtsverletzungen und Verstöße vorgehen, ohne, dass der je\u0002weilige Betroffene rechtliche Schritte einleiten muss. Die Aktivlegitimation der \r\nBehörden ermöglicht es, kollektive Interessen wirksam zu vertreten und Rechts\u0002verletzungen zu unterbinden.\r\nVergleichbar könnte eine Aktivlegitimation für Jugendämter ausgestaltet \r\nwerden, um Rechte von Kindern, besonders im digitalen Raum, proaktiv zu \r\nschützen. Kinder sind nicht in der Lage, ihre Rechte bei der missbräuchlichen \r\nVerwendung von Kinderfotos effektiv durchzusetzen. Insofern könnten Jugend\u0002ämter – ähnlich wie Verbraucherschutzbehörden – bei Verstößen gegen das \r\nEinwilligungskonzept effizient tätig werden, um Kinderrechte (stellvertretend) \r\nwahrzunehmen.\r\nEine solche Kompetenz sollte im Übrigen auch für die Reformierung des JArbSchG \r\nim Hinblick auf das Erfordernis der Einrichtung eines Treuhandkontos angedacht \r\nwerden.\r\nc) Technische Überwachung der Landesmedienanstalten\r\nDa eine (dauerhafte) Überwachung von Veröffentlichungen im Internet umfang\u0002reich und technisch anspruchsvoll ist, sollten daneben auch die Landesmedien\u0002anstalten eine zentrale Rolle bei der technischen Überwachung von Internet\u0002veröffentlichungen übernehmen. \r\n51\r\nDie Medienanstalten besitzen bereits eine entsprechende Expertise und Zustän\u0002digkeiten im Bereich der Medienaufsicht. Sie überwachen unter anderem die Ein\u0002haltung von Jugendschutzvorschriften in Online-Medien, sozialen Netzwerken \r\nund Videoplattformen. Somit verfügen sie bereits über entsprechend geschultes \r\nPersonal, das notwendige technische Know-how sowie Monitoring-Tools, um \r\nKinderfotos im Internet zu überprüfen und Verstöße gegen das Einwilligungs\u0002konzept zu identifizieren.\r\nSobald nach Auffassung der Landesmedienanstalten Verdachtsfälle potenzieller \r\nVerstöße identifiziert werden, können diese an die zuständigen Jugendämter zur \r\nPrüfung einer tatsächlichen Rechtsverletzung übermittelt werden. Die Jugend\u0002ämter ergreifen dann erforderliche Maßnahmen.\r\nZusätzlich könnte eine reaktive Prüfpflicht der Landesmedienanstalten aus\u0002gestaltet werden, sobald Schulen und/oder weitere entsprechend legitimierte \r\nInstitutionen den Verdacht eines Verstoßes gegen das Einwilligungskonzept an\u0002zeigen. Die Landesmedienanstalten prüfen sodann, ob der jeweilige Einzelfall an \r\ndie Jugendämter übergeben werden muss.\r\nD\r\nErgebnis\r\nIm Ergebnis lässt sich festhalten, dass im Zusammenhang mit der Frage der ge\u0002werblichen Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet verschiedene rechtli\u0002che Anknüpfungspunkte aus verschiedenen rechtlichen Teilbereichen existie\u0002ren, die dabei im Wesentlichen ineinandergreifen. \r\nSo ist Ausgangspunkt bei der Veröffentlichung von identifizierendem Bild\u0002material stets das Erfordernis einer Einwilligung gemäß § 22 KUG sowie Art. 6 \r\nDSGVO. Die Erteilung einer solchen Einwilligung ist bei Minderjährigen wiede\u0002rum Teil des Sorgerechts, was sodann den Bogen zu den familienrechtlichen \r\nVorgaben spannt. \r\n52\r\nDas grundsätzlich bestehende Konzept, dass Eltern in Vertretung ihres Kindes \r\nentsprechende Einwilligungen erteilen, sollte angesichts der aktuellen Entwick\u0002lungen im Zusammenhang mit dem Phänomen des „Sharentings“ dahingehend \r\nmodifiziert und an den heutigen digitalisierten Alltag angepasst werden, in\u0002dem zum einen ein altersabhängiges Veröffentlichungsverbot für kommerziell \r\nveröffentlichte Kinderfotos für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr \r\netabliert wird.\r\nZum anderen sollte berücksichtigt werden, dass bereits qua Gesetz die Ein\u0002willigungsbefugnis der Eltern eine Einschränkung durch §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. \r\n2, 181 BGB erfährt, wonach bei der Erteilung der Einwilligung in Vertretung des \r\nKindes gegenüber dem identischen Empfänger der Einwilligung, den Eltern, ein \r\nunzulässiges Insichgeschäft anzunehmen ist, soweit bei dem zu veröffentlichen\u0002den Bildnis kommerzielle Interessen betroffen sind. Dies ist bei gewerblichen \r\nNutzern entsprechender Social-Media-Plattformen der Fall. In diesen Fällen ist \r\nes qua Gesetz erforderlich, dass gemäß § 1809 BGB ein Ergänzungspfleger zur \r\nErteilung der Einwilligung auf Antrag bestellt wird. \r\nZudem ist – angelehnt an den familienrechtlichen Auftrag, dass Kinder mit zu\u0002nehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit im Rahmen der elterli\u0002chen Sorge angemessen zu berücksichtigen sind (§ 1626 Abs. 2 BGB) – eine sog. \r\nDoppelzuständigkeit im Hinblick auf die Einwilligung anzunehmen, soweit das \r\nKind die nötige Meinungsbildungs- und Einwilligungsfähigkeit besitzt. Dies ist \r\nregelmäßig ab dem 14. Lebensjahr anerkannt, sollte indes aufgrund der bereits \r\nfrüher bestehenden Fähigkeit zur Meinungsbildung je nach Einzelfall eruiert \r\nwerden und kann dabei bereits ab dem 10.-12. Lebensjahr angenommen werden.\r\nDieses Einwilligungsmodell rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der im Gut\u0002achten getroffenen Feststellung, dass verschiedene gewerbliche Nutzer von So\u0002cial-Media-Plattformen durch aktuelle Veröffentlichungen von Kinderfotos auf \r\nden entsprechenden Plattformen den Tatbestand der Kindeswohlgefährdung ge\u0002mäß § 1666 BGB erfüllen. Entsprechende gerichtliche Maßnahmen, die aufgrund \r\ndessen erlassen werden können, sind insbesondere Beschränkungen der elter\u0002lichen Befugnisse, etwa durch ein Verbot der Veröffentlichung von entsprechen\u0002den Bildnissen. Um dem Vorliegen des Tatbestands der Kindeswohlgefährdung \r\nentgegenzuwirken und die Rechte des Kindes im Kontext der kommerziellen \r\nVeröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken zu stärken, ist eine Modifi\u0002zierung des bestehenden Einwilligungskonzepts indes erforderlich. \r\n53\r\nIm Zusammenhang mit dieser Modifizierung ist insbesondere zu betonen, dass \r\ndie verschiedenen betroffenen Akteure – Kinder, Eltern und Dritte wie insbe\u0002sondere der Ergänzungspfleger – hinreichende Medienkompetenz besitzen \r\nmüssen. Nur so kann das Einwilligungskonzept die Rechte und Rechtsgüter der \r\nKinder hinreichend berücksichtigen, wie insbesondere auch der General Com\u0002ment Nr. 25 betont sowie in Art. 3 und 12 KRK zum Ausdruck kommt. Insofern ist \r\nes von Relevanz, durch die gezielte Vermittlung von Medienkompetenz auf den \r\nverschiedenen personellen Ebenen nicht nur das Verständnis für das Phänomen \r\ndes „Sharentings“, aber auch generell die Vor- und Nachteile sowie Gefahren des \r\nInternets zu vermitteln, um einen verantwortungsvollen Umgang mit digita\u0002len Medien zu etablieren und so das Einwilligungskonzept gemäß den kinder\u0002rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Die Medienkompetenzvermittlung ist dabei \r\nessentiell für das Gelingen des Einwilligungskonzepts.\r\nDie Medienkompetenz kann dabei durch entsprechende praktische Schulungen \r\nund Workshops sowohl für Eltern als auch für Kinder und Jugendliche und \r\nschließlich auch die zuständigen Ergänzungspfleger vermittelt werden. Insbe\u0002sondere für Kinder und Jugendliche bietet sich eine entsprechende Vermittlung \r\nim Rahmen des Schulunterrichts an.115 Hier können etwa geschulte Medienpäda\u0002gogen die Hauptakteure bei der Durchführung entsprechende Schulungen sein. \r\nAber auch geschulte Lehrerinnen und Lehrer sind hier einzusetzen. In diesem \r\nZusammenhang können zudem Workshops für Eltern angeboten werden. Dazu \r\nkönnen schließlich Materialien, Broschüren und Leitfäden – etwa in Kooperati\u0002on von Schule, Jugendämtern und Medienpädagogen – erstellt und ausgegeben \r\nwerden. Die Bereitstellung von entsprechenden Materialien wäre neben prakti\u0002schen Schulungen ein wichtiger Schritt, um die Medienkompetenz zu fördern. \r\nFür Ergänzungspfleger, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilli\u0002gung im Sinne von § 1809 BGB eingesetzt werden, wäre insbesondere eine Ver\u0002pflichtung zur Absolvierung von Schulungen im Bereich Medienkompetenz und \r\nKinderrechten im digitalen Raum anzudenken. Diese Fortbildungen könnten \r\ndann als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Rolle im Kontext der Erteilung der \r\nEinwilligung gelten. \r\nSchließlich ist auch der Rechtsbereich des Jugendarbeitsschutzes tangiert, da in \r\nvielen Fällen die Vermarktung von Kindern eine bewilligungsbedürftige Kinder\u0002arbeit im Sinne von § 6 JArbSchG darstellt. In diesem Zusammenhang ist zunächst \r\naus Klarstellungsgründen eine generelle Anwendbarkeit der Normen auch für \r\n115 Vgl. hierzu auch: Brost, Das Persönlichkeitsrecht \r\nvon Minderjährigen, S. 237 f.\r\n54\r\nneue Beschäftigungsformen wie dem Influencer-Marketing zu normieren. Neue \r\nBeschäftigungsmodelle führen zu „moderner Kinderarbeit“, die zwingend eben\u0002so vom Jugendarbeitsschutz umfasst sein sollten. Sodann ist in Anlehnung an \r\neine entsprechende Regelung im französischen Recht die Pflicht zur Eröffnung \r\neines Treuhandkontos zugunsten des minderjährigen Kindes einzuführen, um \r\nentsprechend generierte Einkünfte, an denen das Kind maßgeblich beteiligt war, \r\ndort einzuzahlen und später dem Kind zur Verfügung zu stellen.\r\nDas Einwilligungskonzept kann grundsätzlich in der Praxis zunächst durch die \r\nGerichte oder alternativ durch eine gesetzliche Normierung – beispielsweise \r\nim KUG – umgesetzt werden. Zudem sollte angedacht werden, die Aufgaben \r\ndes Jugendamtes im Kontext der Kindeswohlgefährdung dahingehend weiter in \r\ndie Pflicht zu nehmen, eine verstärkte Prüfung bzw. Kontrolle gerade auch im \r\ndigitalen Bereich vorzunehmen. Die Jugendämter können dann entsprechende \r\nAnhaltspunkte an das Familiengericht tragen. Zudem wäre eine Erweiterung der \r\nKompetenzen im Sinne einer Aktivlegitimation des Jugendamtes bei der kol\u0002lektiven Durchsetzung der kinderrechtlichen Interessen anzudenken, um ent\u0002sprechende Rechtsverletzungen zu unterbinden und effizient tätig zu werden.\r\nDie Landesmedienanstalten könnten zudem eine zentrale Rolle bei der tech\u0002nischen Überwachung von Internetveröffentlichungen übernehmen, da sie be\u0002reits nach aktueller Rechtslage eine entsprechende Expertise und Zuständigkeit \r\nim Bereich der Medienaufsicht haben. Somit kann auch hier eine Überprüfung \r\nder Einhaltung des Einwilligungskonzepts erfolgen und entsprechende mögli\u0002che Verdachtsfälle unmittelbar an die Jugendämter bzw. die Familiengerichte \r\nübermittelt werden. \r\nE \r\nExecutive Summary \r\n1. Die Untersuchung des aktuellen Rechtsrahmens im Zusammenhang mit \r\nKinderrechten insbesondere im Internet zeigt, dass bereits verschiedene recht\u0002liche Anknüpfungspunkte existieren, die auch den Schutz der digitalen Persön\u0002lichkeit des Kindes betreffen. Maßgeblicher Untersuchungsgegenstand des Gut\u0002achtens ist dabei die Veröffentlichung kommerzieller Kinderfotos im Internet. \r\n55\r\nEine solche kommerzielle Nutzung von sozialen Netzwerken ist anzunehmen, \r\nsobald ein Account dazu dient, den Absatz eigener Produkte oder Dienst\u0002leistungen sowie die Bekanntheit und Reichweite der eigenen „Marke“ zu \r\nsteigern. Es bedarf somit Handlungen bzw. Aktivitäten, die in einer gewerblichen \r\nAbsicht erfolgen und auf wirtschaftlichen Gewinn abzielen.\r\n2. Eine Kindeswohlgefährdung kann je nach Einzelfall durch die Veröffentlichung \r\nvon Kinderfotos im Internet zu gewerblichen Zwecken angenommen werden. Zu \r\ndifferenzieren ist dabei regelmäßig zwischen der Veröffentlichung von intimen \r\nFotos, Fotos von Krankheiten, alltäglichen Fotos sowie Fotos zu Werbezwecken. \r\n3. Intime Fotos: Eine Kindeswohlgefährdung ist aufgrund einer massiven \r\nVerletzung der Intimsphäre des Kindes anzunehmen, soweit es sich um Miss\u0002brauchsdarstellungen von Kindern handelt sowie auch dann, wenn Kinder durch \r\nDritte leicht zum Sexualobjekt degradiert werden können, da sie auf vermeint\u0002lich alltäglichen Fotos etwa leicht bekleidet abgebildet sind oder sexuell assozi\u0002ierbare Körperhaltungen einnehmen. Es besteht eine reale und konkrete Gefahr \r\nfür das Kindeswohl. \r\n4. Fotos von Krankheiten: Eine Kindeswohlgefährdung kann bei der Veröffentli\u0002chung von kranken oder verletzten Kindern anzunehmen sein, da in erheblichem \r\nMaße das Ehr- und Selbstwertgefühl des Kindes verletzt wird. Entsprechende \r\nFotos können als kränkend, entwürdigend und herabsetzend empfunden wer\u0002den. Die Publikation gegenüber einem unüberschaubaren Adressatenkreis kann \r\ndabei zu einer seelischen Verletzung des Kindes führen und damit eine konkrete \r\nGefahr des Kindeswohls darstellen. \r\n5. Alltägliche Fotos: Bei Fotos alltäglicher Situationen ist für die Annahme einer \r\nKindeswohlgefährdung genau auf den Einzelfall zu schauen. Insbesondere aber \r\nbei emotionalen oder körperlichen Ausnahmezuständen wie Angst, Scham, Trau\u0002rigkeit sowie im Schlafzustand stellt die Veröffentlichung entsprechender Fotos \r\neinen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Eine \r\nKindeswohlgefährdung kann in diesen Konstellationen wegen der besonderen \r\nseelischen Verletzung der Intim- oder Privatsphäre des Kindes im Einzelfall be\u0002gründet werden. Die Entwicklung einer eigenständigen digitalen und analogen \r\nPersönlichkeit wird jedenfalls massiv erschwert. \r\n56\r\n6. Fotos zu Werbezwecken: Die Stilisierung des Kindes als Werbefigur in sozialen \r\nNetzwerken stellt eine weitreichende und lukrative Möglichkeit zur Monetari\u0002sierung von Kinderfotos dar. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung ist \r\ngenau auf den Einzelfall zu schauen, insbesondere im Hinblick auf Freiwillig\u0002keit, Art und Weise der Aufnahme der Fotos sowie generierte Einnahmen. Eine \r\nKindeswohlgefährdung ist jedenfalls indiziert, soweit die Werbetätigkeit eine \r\nbehördliche Arbeitsbewilligung nach dem JArbSchG erfordert und diese Aus\u0002nahmebewilligung nicht eingeholt wurde.\r\n7. Wird durch die Veröffentlichung von Kinderfotos eine Kindeswohlgefährdung \r\ngerichtlich festgestellt (§ 1666 BGB), können entsprechende gerichtliche Maß\u0002nahmen insbesondere in Gestalt von Beschränkungen der elterlichen Befugnis\u0002se wie etwa einem Verbot der Veröffentlichung von entsprechenden Bildnissen \r\noder die Löschung von bereits veröffentlichten Bildnissen erlassen werden.\r\n8. Der bisherige rechtliche Grundsatz, dass bei der Veröffentlichung von identi\u0002fizierendem Bildmaterial eines Minderjährigen stets das Erfordernis einer Ein\u0002willigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, sollte angesichts der im \r\nGutachten festgestellten Gefahr einer Kindeswohlgefährdung durch die kom\u0002merzielle Veröffentlichung von Kinderfotos modifiziert werden. Es bietet sich \r\ndabei folgendes Einwilligungskonzept an: \r\n• 1. Stufe: Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gilt ein vollumfäng\u0002liches Veröffentlichungsverbot. Dies rechtfertigt sich insbesondere im \r\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Kinder in diesem Lebensabschnitt \r\nbesonders schutzbedürftig sind. \r\n• 2. Stufe: Ab dem 7. Lebensjahr: Bei fehlender Meinungsbildungs- und Ein\u0002sichtsfähigkeit des Kindes liegt ein unzulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 \r\nBGB vor. Die Eltern können die Einwilligung nicht für ihr Kind erteilen, wenn \r\ndiese in Vertretung des Kindes gegenüber sich selbst erklärt wird. Es ist ge\u0002mäß § 1809 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger heranzuziehen. Die Ein\u0002sichtsfähigkeit fehlt regelmäßig bis zum 10.-12. Lebensjahr.\r\n• 3. Stufe: Ab dem 7. Lebensjahr: Bei bestehender Meinungsbildungs- Ein\u0002sichtsfähigkeit, d.h. ab dem 10.-12. Lebensjahr, ist aus kinderrechtlicher Sicht \r\nvon einer Doppelzuständigkeit für die Erteilung der Einwilligung für die Ver\u0002öffentlichung kommerzieller Kinderfotos auszugehen. Das Kind muss somit \r\naktiv neben den Eltern in die Veröffentlichung einwilligen. \r\n57\r\n• 4. Stufe: Ab dem 16. Lebensjahr ist eine Alleinentscheidungsbefugnis des \r\nKindes anzunehmen. Eine Einwilligung der Eltern ist ab diesem Zeitpunkt \r\nausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich insbesondere aus dem Vergleich zu \r\n§ 22 KUG sowie Art. 8 DSGVO. \r\n9. Das Einwilligungskonzept kann zunächst durch gerichtliche Entscheidungen \r\noder alternativ durch eine gesetzliche Normierung umgesetzt werden. Zudem \r\nsollten die Jugendämter sowie die Landesmedienanstalten in die Überwachung \r\nder Vorgaben eingebunden werden. Die Jugendämter sollten zunächst entspre\u0002chend ihrer Befugnisse konkret in die Pflicht genommen werden, eine verstärkte \r\nPrüfung bzw. Kontrolle vorzunehmen und Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge\u0002fährdung an das Familiengericht zu tragen. Zudem sollte eine Aktivlegitimation \r\ndes Jugendamts im Hinblick auf das Vorgehen gegen Verstöße gegen das Ein\u0002willigungskonzept geschaffen werden. Dies ermöglicht es, kollektive Interessen \r\nwirksam zu vertreten und Rechtsverletzungen zu unterbinden. \r\n10. Zur Umsetzung des Einwilligungskonzepts ist schließlich eine hinreichende \r\nVermittlung von Medienkompetenz der betroffenen Akteure essenziell. Sowohl \r\ndie Eltern als auch die Kinder sowie die hinzuzuziehenden Ergänzungspfleger \r\nsind ausreichend zu schulen und zu informieren, um entsprechende Entschei\u0002dungen treffen bzw. Handlungen vornehmen zu können und das Einwilli\u0002gungskonzept kinderrechtskonform umzusetzen. Die Vermittlung von Medien\u0002kompetenz ist eine vielschichtige Aufgabe, die auf verschiedenen Ebenen \r\ndurchgeführt werden kann. Dies bietet sich insbesondere durch Schulungen und \r\nWorkshops etwa unmittelbar an den Schulen durch Lehrerinnen und Lehrer so\u0002wie auch durch Medienpädagoginnen und -pädagogen an. Die Anforderungen \r\nan die Medienkompetenz können dabei auch durch Nachweise und Zertifikate \r\nformalisiert werden, insbesondere wenn es beispielsweise im Aufgabenbereich \r\neines Ergänzungspflegers darum geht, Rechte und das Kindeswohl im digitalen \r\nKontext als außenstehende dritte Person zu wahren. Dies gewährleistet eine \r\nrechtssichere und kindeswohlorientierte Ausgestaltung und Umsetzung des \r\nEinwilligungskonzepts.\r\n11. Im Rahmen des JArbSchG ist aus Klarstellungsgründen eine generelle \r\nAnwendbarkeit der Normen für die Beschäftigung des Influencer-Marketings zu \r\nnormieren. \r\n58\r\n12. In Anlehnung an eine entsprechende Regelung im französischen Recht ist im \r\nJArbSchG die Pflicht zur Eröffnung eines Treuhandkontos zugunsten des minder\u0002jährigen Kindes einzuführen, um generierte Einkünfte, an denen das Kind maß\u0002geblich beteiligt war, dort einzuzahlen und dem Kind nach Erreichen der Voll\u0002jährigkeit zur Verfügung zu stellen. \r\nK"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020949","regulatoryProjectTitle":"Rechte von Kindern und  Jugendlichen als Zeug*innen  im Strafverfahren beachten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/16/645206/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Kinder und Jugendliche, die vor Gericht stehen – \r\nsei es als Zeug*innen, Betroffene, Beschuldigte oder \r\nin anderen Rollen, haben ein Recht darauf, vor, während \r\nund nach dem Gerichtsverfahren angemessen unter\u0002stützt, begleitet, informiert, geschützt und angehört \r\nzu werden. \r\nKindgerechte Justiz – \r\neine Staatenpflicht \r\nSo schreibt es auch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vor, die seit ihrer \r\nRatifizierung durch Deutschland im Jahr 1992 geltendes Recht ist. Um eine kind\u0002gerechte Justiz im Sinne der UN-KRK zu gewährleisten, müssen Kinder und Jugend\u0002liche frühzeitig, altersgerecht und verständlich über das Verfahren und ihre Rechte \r\ninformiert werden. Darüber hinaus müssen Vernehmungen so gestaltet werden, \r\ndass sie Verunsicherungen abbauen und echte Beteiligung ermöglichen. Fachkräfte \r\nwie Richter*innen, Staatsanwält*innen, Rechtsanwält*innen und Psychosoziale \r\nProzessbegleitungen müssen verpflichtend zu Kinderrechten und kindgerechter \r\nKommunikation qualifiziert werden. Zudem müssen Gerichtsverfahren insgesamt \r\nkindgerecht gestaltet werden – mit geeigneten Räumlichkeiten, spezialisierter Unter\u0002stützung, begleitenden Angeboten und unter Berücksichtigung des kindlichen Zeit\u0002empfindens. Schließlich muss die Justiz systematisch Rückmeldungen von Kindern \r\neinholen, um Verfahren kontinuierlich zu verbessern und die Perspektive der Kinder \r\nin der Weiterentwicklung der Justiz zu verankern. \r\nWas muss als Nächstes geschehen? \r\nGegenwärtig bieten sich sowohl auf nationaler1\r\n als auch auf internationaler Ebene2\r\npolitische Gelegenheiten, das Thema der kindgerechten Justiz verbindlich und um\u0002fassend umzusetzen.3\r\n Die Erhebungen haben gezeigt: Obwohl einige Reformen auf \r\nnationaler Ebene in den letzten Jahren die Rechte von Kindern und Jugendlichen in \r\nder Justiz sichtbarer gemacht haben, besteht weiterhin Handlungsbedarf auf der \r\nBundes- als auch auf der Landesebene. \r\nZiel soll die Verwirklichung einer auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen \r\nzugeschnittenen Justiz für jedes Kind und jede*n Jugendliche*n überall in Deutsch\u0002land sein. \r\nEine kindgerechte Justiz muss dazu strukturell verankert sein: Dazu gehören infor\u0002mierte Kinder, qualifizierte Fachkräfte, partizipative Verfahren durch die Unterstüt\u0002zung qualifizierter Erwachsener sowie kindgerechte und mit Videovernehmung \r\nausgestattete Räume.\r\n1 Die Neuauflage des Rechtspaktes und die geplanten Gesetzesvorhaben im Familien- und \r\nStrafrecht u.a. im Zuge der Umsetzung der Istanbul-Konvention spielen auch mit Blick auf die \r\nkindgerechte Justiz eine wichtige Rolle.\r\n2 Derzeit entsteht eine Auslegungshilfe zur UN-KRK zum Zugang zum Recht und Rechtsmitteln für \r\nKinder und Jugendliche (einem sogenannten General Comment), weiterhin werden die Leitlinien \r\ndes Europarates für eine kindgerechte Justiz aktualisiert.\r\n3 Kannegießer/Höppner, Abschlussbericht „Qualitative Erhebung im Projekt ‚Kinderrechtsbasierte \r\nKriterien für das Strafverfahren – Kinder als Opferzeug*innen‘“ (2025), S. 15, 16, 18, abrufbar \r\nunter: https://www.dkhw.de/filestorage/1_Informieren/1.2_Unsere_Angebote/1.2.4_Fachkraefte_\r\naus_Justiz_und_Verwaltung/Kindgerechte_Justiz/Dateien/DKHW_Abschlussbericht_Strafrechtliches_\r\nProjekt_Web.pdf.\r\nStrukturelle Verankerungen \r\nDie Ergebnisse unserer Arbeit aus den letzten \r\nzehn Jahren zeigen, dass für die Gewährleistung \r\nder Rechte von Kindern und Jugendlichen in Ge\u0002richtsverfahren eine strukturelle Verankerung \r\nder kindgerechten Justiz notwendig ist. Die kind\u0002gerechte Justiz erfordert eine koordinierte, daten\u0002basierte und mit den erforderlichen Ressourcen \r\nausgestattete Umsetzung.\r\n• Koordinierungsstelle kindgerechte Justiz für \r\nBund und Länder: Nur, wenn Bund und Länder \r\nkoordiniert und ressortübergreifend zusam\u0002menarbeiten, kann ein flächendeckender struk\u0002tureller Wandel vollzogen werden. \r\n• Ressourcen: Kinderrechte in der Justiz können \r\nnur umgesetzt werden, wenn Bund und Länder \r\nfinanzielle, personelle, zeitliche, räumliche \r\nund technische Ressourcen bereitstellen, um \r\ndie erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. \r\nHier sind ein länderübergreifender Austausch \r\nzu gelingender Praxis sowie ein menschen\u0002rechtsbasiertes wiederkehrendes Kinderrechte-\u0002Monitoring, das die Umsetzung der Maßnah\u0002men kritisch überprüft und sichtbar macht, \r\nrelevant. Daher sollte die kindgerechte Justiz \r\ndringend bei der Umsetzung des Paktes für \r\nden Rechtsstaat mitgedacht werden.\r\n4 Funke, Kindgerechte Justiz in der strafgerichtlichen Praxis (2024), S. 24 ff., 28. Abrufbar unter: https://www.institut\u0002fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Kindgerechte_Justiz_in_der_\r\nstrafgerichtlichen_Praxis_bf.pdf.\r\n5 Funke, siehe Fn. 4, S. 28.\r\nKindgerechte Informationen \r\nInformationen sind die Grundlage für die Aus\u0002übung aller weiteren Rechte. Kinder und Jugend\u0002liche haben in allen Verfahrensphasen ein Recht \r\nauf altersgerechte, bedarfsgerechte, verständ\u0002liche Informationen über ihre Rolle, ihre Rechte \r\nund den Ablauf eines Strafverfahrens. Jedoch sind \r\nInformationsangebote für Kinder im Strafverfahren\r\nin vielen Bundesländern weder flächendeckend \r\netabliert noch konsequent auf die Bedürfnisse \r\nder Zielgruppe zugeschnitten.4\r\n Darüber hinaus \r\nfehlt es häufig sowohl an der Bekanntheit vorhan\u0002denen Materials als auch an klaren Zuständigkei\u0002ten für die Informationsvermittlung.5\r\n• Informationsmaterialien: Der Bund sollte die \r\nVerbreitung vorhandener sowie die Erstellung \r\nfehlender kindgerechter Materialien für unter\u0002schiedliche Altersgruppen und für Kinder mit \r\nbesonderen Bedarfen gezielt fördern oder \r\nselbst beauftragen und den Landesjustizminis\u0002terien zur Verfügung stellen.\r\n• Beteiligung: Die Erarbeitung von Informations\u0002materialien muss mit Kindern und Jugendlichen \r\nentwickelt werden.\r\n• Informationsvermittlung: Informationsange\u0002bote müssen durch die Fachkräfte frühzeitig \r\nund auf für Kinder und Jugendliche geeigneten \r\nWegen vermittelt werden. Die Zuständigkeiten \r\nder Fachkräfte für die Informationsweitergabe \r\nan die betreffenden Kinder müssen durch die \r\nLandesjustizministerien verbindlich geregelt \r\nsein.\r\nUnsere Empfehlungen, \r\nwie dies erreicht werden kann:\r\n3\r\nQualifizierte Fachkräfte\r\n6 Graf-van Kesteren, Kindgerechte Justiz – Wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendlich verbessert werden \r\nkann (2025), S. 24 ff., 28. Abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/\r\npolicy-paper-nr-34-kindgerechte-justiz-wie-der-zugang-zum-recht-fuer-kinder-und-jugendliche-verbessert-werden\u0002kann.\r\n7 siehe Fn. 4, S. 28.\r\nKinder wünschen sich eine transparente Justiz, \r\ndie sie verstehen und die ihre Meinungen ernst\u0002haft berücksichtigt: Dafür braucht es Fachkräfte, \r\ndie über Kompetenzen in kindgerechter Kommu\u0002nikation und Wissen über Kinderrechte verfü\u0002gen, die kindgerechte Beteiligung in Verfahren \r\nermöglichen und zu einer Justizkultur beitragen, \r\ndie Kinder als eigenständige Rechtssubjekte \r\nanerkennt.6 Es darf nicht vom Zufall abhängen, \r\nob das Kind auf qualifizierte Fachkräfte trifft \r\noder das Verfahren belastender als erforderlich \r\nerlebt.7\r\n• Vorschriften zur Qualifizierung und Fortbil\u0002dung: Es braucht flächendeckend bundes\u0002und landesgesetzliche Vorgaben zur Qualifi\u0002zierung und Fortbildung von Fachkräften in \r\nBezug auf Kinderrechte sowie zur Kommuni\u0002kation mit Kindern. Darüber hinaus bedarf es \r\nRegelungen zur Evaluation der Vorschriften.\r\n• Evaluation des § 37 JGG: Das Justizministe\u0002rium soll eine (quantitative und qualitative) \r\nEvaluation (der gesetzlichen Vorgaben zur \r\nQualifikation von Richterschaft und Staatsan\u0002waltschaft) in Form einer Wirksamkeitsstudie \r\nnach wissenschaftlichen Standards durch\u0002führen. \r\n• Angebote und Pensenbemessung: Die Landes\u0002justizverwaltungen müssen ermöglichen, dass \r\nFachkräfte (inklusive der Richter*innen) regel\u0002mäßig, bedarfsgerecht, insbesondere mit \r\nBlick auf die Vernehmung von Kindern qualifi\u0002ziert und fortgebildet werden. Es braucht aus\u0002reichend niedrigschwellige (vor Ort/online) \r\nund interdisziplinäre Angebote sowie stan\u0002dardisierte Inhalte nach wissenschaftlichen \r\nCurricula. Die Wahrnehmung von Fortbildun\u0002gen muss bei der Bemessung der Pensen be\u0002rücksichtigt werden.\r\n• Ausbildung: Die Länder müssen die Vorgaben \r\nder kindgerechten Justiz gemäß UN-KRK sys\u0002tematisch in die Lehrinhalte der jeweiligen \r\nAusbildungen und Studiengänge sowie des \r\njuristischen Vorbereitungsdienstes aufneh\u0002men. Die Inhalte sowie die Inanspruchnahme \r\nder Angebote müssen regelmäßig überprüft \r\nwerden.\r\n• Praxisleitfäden verbreiten: Die Landesjustiz\u0002verwaltungen müssen die Praxisleitfäden zur \r\nkindgerechten Justiz bekannt machen, so\u0002dass sie von Fachkräften praxistauglich ange\u0002wendet werden können.\r\n4\r\nPsychosoziale Prozessbegleitung \r\nKinder und Jugendliche werden nicht systema\u0002tisch in Gerichtsverfahren von einer geschulten \r\nPerson begleitet und unterstützt.8 Dabei kann \r\ndies den Kindern helfen, sich besser auf die \r\nAussage vorzubereiten, regelmäßige Informa\u0002tionen zu bekommen und Re-Traumatisierungen \r\nzu vermeiden. Im Strafverfahren ist dafür die \r\nPsychosoziale Prozessbegleitung vorgesehen \r\n(§ 406 g StPO). Nur 50 % der Landesjustizver\u0002waltungen kennt die Anzahl der Personen, die \r\nden Minderjährigen beigeordnet sind.9\r\n• Anpassung der StPO: Die Beiordnung einer \r\nPsychosozialen Prozessbegleitung sollte für \r\nminderjährige Verletzte von Amts wegen \r\nschnell und unbürokratisch erfolgen und \r\nbestenfalls zum Standard werden.\r\n• Bekanntmachung: Das Instrument der Psycho\u0002sozialen Prozessbegleitung muss zudem un\u0002bedingt besser bekannt gemacht werden, \r\nund zwar in Form von zielgruppenspezifischen \r\nKampagnen\r\n• bei Fachkräften (insbesondere denjenigen, \r\ndie im Erstkontakt mit Betroffenen stehen),\r\n• bei Sorgeberechtigten (um diese zu befähi\u0002gen, für ihre Kinder Anträge zu stellen),\r\n• bei den Kindern und Jugendlichen selbst und\r\n• in regelmäßigen Abständen bei der allge\u0002meinen Öffentlichkeit (damit Betroffene \r\nstets informiert sind).\r\n• Datenerhebung: Der Bund und die Länder \r\nsollten die Grundlage dafür schaffen, dass \r\nZahlen zur Beiordnungen der Psychosozialen \r\nProzessbegleitung systematisiert werden und \r\nden Landesjustizverwaltungen sowie dem \r\nBund für regelmäßige Abfragen zur Verfügung \r\nstehen.\r\n8 Funke, siehe Fn. 4.\r\n9 Funke, siehe Fn. 4, S. 29.\r\n10 Kannegießer/Höppner, siehe Fn. 3, S. 15, 16, 18.\r\nVideovernehmung\r\nVideovernehmungen können die Belastung \r\nverringern, die kindliche Zeug*innen durch \r\nMehrfachvernehmungen erfahren und zu einer \r\nEntscheidung ohne erneute Vernehmung der \r\nKinder führen.10 Der Europarat empfiehlt ihren \r\nEinsatz ausdrücklich.\r\n• Videovernehmungen: Diese sollen in Strafver\u0002fahren zum Standard werden. Hierfür müssen \r\nfinanzielle, personelle, technische, zeitliche \r\nund räumliche Ressourcen und die Vorausset\u0002zung für ausreichende Qualifizierung ge\u0002schaffen werden. \r\nWir haben Ihr Interesse geweckt?\r\nWir, das sind das Deutsche Institut für Menschenrechte, die unabhängige Menschen\u0002rechtsinstitution Deutschlands und das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., eine gemeinnüt\u0002zige Organisation, die sich seit über 50 Jahren für die Verbreitung und Durchsetzung \r\nder Rechte von Kindern in Deutschland einsetzt. Beide Organisationen sind den Kinder\u0002rechten verpflichtet und basieren ihr gemeinsames jahrelanges Engagement für eine \r\nkindgerechte Justiz auf menschenrechtlichen Vorgaben, wissenschaftlichen Studien \r\nund den Erfahrungen von betroffenen Kindern, Verfahrensbeteiligten und engagierten \r\nFachkräften. \r\nWir stehen gerne für vertiefende Gespräche und Handlungsempfehlungen zur Verfügung:\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}