{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:18.337+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002947","registerEntryDetails":{"registerEntryId":52688,"legislation":"GL2024","version":5,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002947/52688","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/8d/501772/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002947-2025-03-31_16-38-44.pdf","validFromDate":"2025-03-31T16:38:44.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-03-31T16:38:44.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-14T10:53:01.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-04T15:42:15.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-31T16:38:44.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":52688,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002947/52688","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T16:38:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47853,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002947/47853","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-10T19:39:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-31T16:38:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":36508,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002947/36508","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-14T10:53:01.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-10T19:39:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesstelle der Katholischen Landvolkbewegung Deutschlands (KLB) e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tier-\r\nerzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\n\r\nDie Katholische Landvolkbewegung Deutschland (KLB) tritt auf der Basis ihrer christlichen Verantwortung für eine gesellschaftliche Entwicklung in Deutschland ein, die sozial gerecht und ökologisch verträglich ist. Sie ist die Stimme der katholischen Kirche im und für den ländlichen Raum. Ihr Fokus liegt dabei besonders auf den Lebensbedingungen der Men-schen im ländlichen Raum. Die ländlichen Räume werden durch die Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Betriebe und ihre Strukturen wesentlich geprägt. Die Zukunft der bäu-erlichen Familienbetriebe ist daher von grundlegender Bedeutung auch für den ländlichen Raum. Gleichzeitig betrachten wir Tiere als Mitgeschöpfe, denen ein unabhängiger Wert und eine Würde zukommt, die wir im Umgang mit ihnen respektieren und schützen müssen. \r\nVor diesem Hintergrund sehen wir uns veranlasst, zu dem vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes Stellung zu nehmen.\r\nMit dem vorgelegten Referentenentwurf wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umge-setzt. Dieses wird von uns grundsätzlich begrüßt, allerdings sehen wir sowohl positiv zu be-wertende, als auch kritisch zu betrachtende Aspekte. Aus christlicher Schöpfungsverantwor-tung heraus betrachten wir Tiere als empfindungsfähige, intelligente und soziale Mitge-schöpfe. Diesen muss ein angemessener Schutzstatus zukommen. Dieser Status ist auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte ethische Staatsziel des Tierschutzes dringend zu verbessern. Nur so können wir der Würde und dem intrinsischen Wert eines jeden Tieres gerecht werden, der diesen unabhängig vom Nutzen für den Menschen zukommt.\r\nNeuere naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu Schmerzempfinden, Angst, Verhaltensano-malien, Bewegungsdrang, kognitiven, emotionalen und sozialen Bedürfnisse von Tieren sind wichtige Treiber, den Tierschutz zu verbessern und das Tierschutzgesetz entsprechend der Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und zu überarbeiten. Daher begrüßen wir ausdrück-lich, dass aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter anderem zum Schmerzemp-finden mehrere der Tierschutzziele im Tierschutzgesetz nicht mehr allein auf die Gruppe der Wirbeltiere beschränkt werden und die Kopffüßler und Zehnfußkrebse aufgenommen wer-den.\r\n \r\nEinige Regelungen sind für uns von besonderer Bedeutung:\r\n\r\n§ 2 b TierSchG-E – Verbot der Anbindehaltung\r\nDer Referentenentwurf enthält einen neuen § 2 b, der in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und Abs. 2 TierSchG-E zu einem grundsätzlichen Verbot der Anbindehaltung führt. Insbesondere die Anbindehaltung von Milchkühen und Mastrindern ist seit mehreren Jahrzehnten um-stritten. Unbestritten ist allerdings, dass die dauerhafte ganzjährige Anbindung von Milch-kühen nicht artgerecht ist. Milchkühe sind zu ihrem Wohlbefinden auf Bewegung angewie-sen und als Herdentiere benötigen sie die soziale Interaktion mit anderen Herdenmitglie-dern. Derzeit wird die Anbindehaltung insbesondere in kleineren bäuerlichen Betrieben praktiziert, die innerdörflich gelegen sind und den Weidegang in der Regel während des Sommers ermöglichen können. Dies hat mit der vorhandenen Agrarstruktur und den räumli-chen Gegebenheiten zu tun. Viele Anbindeställe wurden vor mehr als 30 Jahren gebaut und sind seitdem nie verändert bzw. die Haltungsbedingungen sind nicht verbessert worden. Die Tiere sind jedoch inzwischen durch die Zucht größer und leistungsfähiger geworden. Darauf muss von Seiten der Tierhalter und des Gesetzgebers reagiert werden, um dem Tierschutz und auch dem Wunsch der Gesellschaft nach mehr Tierwohl gerecht zu werden, ohne dabei aber die Anbindehaltung pauschal als nicht tiergerecht zu verbieten. \r\nEin pauschales Verbot, so wie im Entwurf vorgesehen, würde eine Vielzahl von bäuerlichen Betrieben in ihrer Existenz gefährden. Daher sehen wir es als erforderlich an, dass für die Anbindehaltung von Milchkühen und Rindern Mindeststandards festgelegt werden. Dann kann die Anbindehaltung in einer tiergerechten Form in einer Übergangszeit fortgesetzt werden, ohne einen Strukturwandel unnötig zu forcieren und möglichst viele kleinere Be-triebe zu erhalten. Allein der in der Begründung bezifferte Investitionsaufwand für die Be-triebe zeigt, wie schwierig die Umstellung sein wird. Zudem werden die Kosten für Umbau-ten sowie neue Pacht- und Weideflächen die Betriebe direkt belasten und von diesen auf-zubringen sein. Die betriebswirtschaftliche Betrachtung der Abschreibung über 25 Jahre im Begründungstext wird diesem Problem nicht gerecht und beschönigt die finanziellen Aus-wirkungen für die einzelnen Betriebe. \r\nIn den nächsten Jahren wird zudem ein natürlicher Prozess der Veränderung durch die landwirtschaftliche Praxis und insbesondere anlässlich von Hofübergaben stattfinden. Auch in der Begründung zum Referentenentwurf wird anhand der Untersuchung des Thünen-Institutes deutlich gemacht, dass sich die Anbindehaltung in den nächsten Jahren deutlich reduzieren wird. Dieser „natürliche“ Prozess sollte nicht unnötig beschleunigt, sondern den Menschen die Zeit gegeben werden, die zur Umsetzung von Alternativen und zum Erhalt der Betriebe erforderlich ist. Wir sind daher der Auffassung, dass die im Koalitionsvertrag be-nannte Übergangsfrist von 10 Jahren im Gesetz zu verankern ist. Eine Reduktion auf 5 Jahre würde den oben genannten Strukturwandel fördern. Dies lehnen wir daher ab.\r\nNicht vergessen werden darf, dass die kleinen Rinderhalter mit Anbindehaltung sehr oft der Landschaftspflege und kleinstrukturierten Biodiversitätsförderung dienen. Gerade in den Alpen und Mittelgebirgen ist die Beweidung wichtig für den Erhalt artenreichen Grünlandes an Steilhängen und ertragsschwachen Standorten. \r\nWir sind daher der Auffassung, dass statt eines generellen Anbindeverbotes die Anbindehal-tung unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden muss:\r\n•\tkeine durchgehende Anbindung an 365 Tagen im Jahr\r\n•\tWeidegang wenn möglich von Mai bis Oktober\r\n•\tDort wo und in Zeiten, in denen kein Weidegang möglich ist, sollte den Tieren an mindestens zwei Tagen in der Woche Auslauf im Außenklimabereich gewährt wer-den. \r\n•\tAnbindeplätze sind mit weichen Matten und ausreichend trockener Einstreu zu ver-sehen.\r\n•\tDie Tiere stehen mit allen vier Füßen auf befestigter Fläche und nicht mit den Hinter-füßen permanent auf einem Gitterrost.\r\n•\tDie Mindestbreite der Stände beträgt 1,20 m; je großrahmiger das Tier ist, um so breiter muss der Stand sein. \r\n•\tWasser und Futtervorlage 24 Stunden am Tag sind selbstverständlich. \r\n•\tDie Art der Anbindung sollte einen möglichst großen Freiraum zur Bewegung ge-währleisten.\r\n\r\n§ 4 d TierSchG-E\r\nDer neu eigefügte § 4 d verpflichtet zukünftig „Betreiber von Schlachteinrichtungen, in de-nen warmblütige Tiere geschlachtet werden, … , zum Zweck der Kontrolle durch die zustän-dige Behörde zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vor-schriften, auf eigene Kosten mittels offen sichtbarer optisch-elektronischer Einrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Videoaufzeichnungen“ anzufertigen. \r\nEine solche Pflicht begrüßen wir ausdrücklich. Es ist dringend geboten hier eine Kontroll-möglichkeit zu schaffen. Ebenso begrüßen wir, dass die Verpflichtung sich an der Größen-vorgabe der EU orientiert und somit vor allem größere Schlachtbetriebe betrifft. Gerade mit Blick auf die notwendigen Veränderungen hin zu regionalen Wertschöpfungsketten und damit hin zu einer Stärkung regionaler kleinerer Schlachthöfe und Metzgereien, die auch dem Tierschutz durch Minimierung von Transportwegen dienen, dürfen diese Bestrebungen nicht die Gründung, Weiterführung und Existenz regionaler Schlachtbetriebe gefährden.\r\n\r\n§§ 5 und 6 TierSchG-E\r\nDiese Vorschriften werden mit Blick auf die nicht kurativen Eingriffe an Tieren erheblich ge-ändert. Sie machen das Dilemma der heutigen Nutztierhaltung deutlich, die in ihren Hal-tungsbedingungen dazu führt, dass nicht kurative Eingriffe zum Schutz der Tiere erforderlich sind. Aus unserer Sicht ist es unabdingbar, zunächst immer nach praktikablen Alternativen zu fragen, im Bereich der Züchtung Fortschritte zu erzielen sowie bei den Haltungsbedin-gungen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Risikominderung bei der Verletzung der Tiere führen. Schnellstmöglich sollte das Ziel sein, wo immer möglich, die Haltungsverfahren etc. so weiterzuentwickeln, dass Anpassungsmaßnahmen – selbst schmerzfreie – an Tieren über-flüssig werden. Insofern begrüßen wir, dass zukünftig für ein betäubungsloses Enthornen von unter sechs Wochen alten Kälbern keine Ausnahmeregelung mehr besteht. Ab sofort sollte bei allen nicht kurativen Eingriffen eine sehr deutliche Schmerzminderung stattfinden.\r\nMit Blick auf die Neuregelungen des § 6 Absatz 4 a und Absatz 7 warnen wir eindringlich davor, mit Ausnahmeregelungen und Dokumentationspflichten den Eindruck von vorge-täuschter Scheinaktivität zu erwecken. Insbesondere das Schwanzkupieren bei Ferkeln dürf-te auch in Zukunft eher die Regel statt die Ausnahme darstellen. Umso dringlicher ist die Fortsetzung einer umfassenden Ursachenforschung für das Schwanz- und Ohrenbeißen bei Schweinen. Das halten wir in der nahen Zukunft für wichtiger als zusätzliches Dokumentie-ren des Status quo, was wahrscheinlich nur zu einem erheblichen bürokratischen Mehrauf-wand ohne Erkenntnisgewinn führen wird.\r\n\r\n§ 16 k TierSchG-E\r\nDie geplante neue Einrichtung eines Amtes einer/s Bundesbeauftragten für Tierschutz wird ausdrücklich begrüßt. Um die politische Unabhängigkeit der Bundestierschutzbeauftragten zu gewährleisten, sollte geprüft werden, ob die Bindung der Beauftragung an die Legislatur-periode erforderlich ist. Ein Berufungszeitraum von 5 statt 4 Jahren samt Wiederberufungs-möglichkeit ist auch für die Effizienz der Arbeit von Bedeutung.\r\n\r\nInsgesamt befürchten wir, dass mit einigen der Neuregelungen derartig hohe Kosten für In-vestitionen, die Umsetzung, Kontrolle und Bürokratie auf die einzelnen Tierhalter zukom-men, dass dadurch Strukturbrüche in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung entstehen, die wir aus agrar- und strukturpolitischer Sicht nicht für wünschenswert halten. Insofern weisen wir an dieser Stelle nur kurz und über den Entwurf hinausgehend darauf hin, dass insbesondere kleine und mittlere landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe entweder geziel-te Ausstiegshilfen oder Umbauhilfen benötigen, die parallel zu erarbeiten sind. \r\nEbenso möchten wir darauf hinweisen, dass die Umsetzung der Vorschläge in der Praxis an dem herrschenden Personalmangel und den knappen Kapazitäten von Amtstierärzten scheitern könnten. Schon heute besteht ein erhebliches Vollzugsdefizit bei Kontrollen in Landwirtschafts- und Schlachtbetrieben sowie von Tiertransporten. Weitere Kontrollvorga-ben ohne über ausreichende Kontroll- und Sanktionsmechanismen zu verfügen, wird nicht zu mehr Tierschutz führen. Neben den Kostenstrukturen ist auch der steigende Mangel an Großtierärzten zu bedenken. \r\nÜber den Gesetzentwurf hinaus sehen wir es als erforderlich an, im Rahmen von tierartspe-zifischen Nutztierhaltungsverordnungen tätig zu werden. So können schnellere Ergebnisse erzielt werden und bestehende Defizite tierspezifisch rasch behoben werden. Insbesondere gilt dies für Nutztierhaltungsverordnungen für alle in Deutschland üblichen Nutztierarten, die bisher unberücksichtigt blieben (z. B. bestimmte Gruppen des Nutzgeflügels). \r\n\r\nBad Honnef, den 1. März 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}