{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:57:25.949+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002920","registerEntryDetails":{"registerEntryId":61788,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002920/61788","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/bb/582458/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002920-2025-07-10_15-20-19.pdf","validFromDate":"2025-07-10T15:20:19.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-10T15:20:19.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-31T14:10:31.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-04T13:04:51.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-10T15:20:19.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":61788,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002920/61788","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-10T15:20:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42288,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002920/42288","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-31T14:10:31.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-10T15:20:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Tierschutzgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Auswirkungen der Novellierung des Tierschutzgesetzes auf Wissenschaft und Forschung","printingNumber":"20/11049","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/110/2011049.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/auswirkungen-der-novellierung-des-tierschutzgesetzes-auf-wissenschaft-und-forschung/310886","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der Verschärfung von Haltungsvorschriften bei Schweinen und Rindern, die ungleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in Europa schaffen und durch fehlende Eignung für die praktische Tierhaltung einen Verlust an Tierwohl verursachen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderung des Tierschutzgesetzes\r\n\r\nSehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau ,\r\nfür uns Landwirte ist Tierschutz ein zentrales Thema. Ohne gelebten und praktischen\r\nTierschutz in unseren Ställen geht es nicht. Wir stehen deshalb praktikablen\r\nWeiterentwicklungen grundsätzlich offen gegenüber. Mit diesem Schreiben möchten wir nun\r\nkonkret zwei Themen aus dem Entwurf des geänderten Tierschutzgesetzes aufgreifen,\r\nwelche aus unserer Sicht den Sinn des Tierschutzgesetzes, nämlich Tierwohl in der Praxis\r\nzu verbessern, konterkarieren.\r\nSeit Jahren läuft intensive Forschungsarbeit zum Kupierverzicht beim Schwein. Leider kann\r\nbis heute nicht eindeutig geklärt werden, weshalb es teilweise in einem Durchgang gut\r\nfunktioniert, unkupierte Tiere zu halten, im nächsten Durchgang unter gleichen\r\nHaltungsbedingungen dann aber zu massiven Problemen kommt. Man weiß heute, dass\r\nSchwanzbeißen multifaktoriell bedingt ist, sodass alleiniges drehen an einer Stellschraube\r\nselten zum Erfolg führt. Vieles zu den Faktoren ist noch nicht bekannt, so dass zwingend\r\nweiterer Forschungsbedarf besteht, bevor gesetzliche Vorgaben geschaffen werden.\r\nDurch die Aufnahme der Thematik in das deutsche Tierschutzgesetz und deutlich\r\nverschärfte Vorgaben erleben die Schweinehalter nun eine extreme Benachteiligung\r\ngegenüber ausländischen Mitbewerbern. Dadurch führt die geplante Gesetzesverschärfung\r\nalso entweder zu weiteren massiven Haltungsverlagerungen ins Ausland oder zu weniger\r\nTierwohl in unseren Ställen. Denn die verordnete Haltung unkupierter Tiere ohne die\r\nKenntnis aller hierzu notwendigen Faktoren kann massiven Kannibalismus zur Folge haben.\r\nDies kann nicht das Ansinnen eines Tierschutzgesetztes sein. Wir brauchen EU-weit\r\neinheitliche Vorgaben auf Basis einer ausreichenden und vor allem belastbaren\r\nwissenschaftlichen Grundlage.\r\nEin weiteres Beispiel der Kontaproduktivität des aktuellen Entwurfs des Tierschutzgesetzes\r\nist der Wegfall der Enthornung des Kalbes mit Sedation und Schmerzmittel, was sich in der\r\nPraxis hessenweit in den meisten Betrieben etabliert und bewährt hat. Künftig muss nach\r\ndem neuen Entwurf für das Enthornen eines Kalbes ein Tierarzt für eine Betäubung\r\nanwesend sein.\r\nInsbesondere hinsichtlich des bestehenden Tierärztemangels in vielen Regionen und der\r\nerhöhten Kosten führt dies zu einer deutlichen Verschlechterung der Wettbewerbssituation\r\nder heimischen Rinderhalter im Vergleich zum Europäischen Binnenmarkt und anderen\r\nRegionen der Welt. Außerdem ist es für das einzelne Kalb und den Tierschutz im\r\nAllgemeinen ungünstig, da eine Vollnarkose entsprechende Risiken und eine längere\r\nNachschlafphase bedingt. Eine Sedierung mit gleichzeitiger Schmerzmittelgabe ist weitaus unkomplizierter und stressfreier für das Tier und führt auch zu einer entsprechenden\r\nSchmerzausschaltung und Beruhigung während des Eingriffs.\r\nEs wird nun künftig vermehrt Betriebe geben, die es nicht schaffen, einen Tierarzt zu\r\nbeauftragen und die somit behornte Rinder im Bestand haben müssen. Neben Gründen des\r\nTierschutzes spielt hier auch die Arbeitssicherheit eine wesentliche Rolle. Es muss dem\r\nSchutz der tierbetreuenden Personen eine deutlich höhere Gewichtung beigemessen\r\nwerden. Schon jetzt ist die Haltung von Rindern statistisch einer der gefährlichsten\r\nArbeitsbereiche, wie gehen die Berufsgenossenschaften in Zukunft damit um? Aber auch\r\naus Tierschutzsicht ist die verringerte Verletzungsgefahr bei enthornten Tieren innerhalb\r\neiner Herde von großer Bedeutung. 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Mit dem aktuellen Entwurf des überarbeiteten Tierschutzgesetzes liegt jedoch ein Papier auf dem Tisch, welches uns als Landwirtschaftsbranche große Sorgen bereitet. \r\nDie von den Bauernverbänden eingebrachten Stellungnahmen zum Referentenentwurf wurden nur unzureichend berücksichtigt. Wir möchten Sie deshalb bitten, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren für Nachbesserungen einzusetzen, da die geplanten Änderungen auch massive Auswirkungen auf die vielen familiengeführten Betriebe in Hessen haben werden. \r\nInsbesondere unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus sind die geplanten Neuerungen nicht nachzuvollziehen. Vielfach werden diese, wie zum Beispiel der Kupierverzicht bei Ferkeln, Bürokratie und Dokumentationsaufwand auf den Betrieben weiter erhöhen statt zu verringern. \r\n\r\nIn diesen folgenden Punkten sehen wir besonderen Handlungsbedarf:\r\n\r\nKupierverzicht beim Ferkel und die Haltung von kupierten Schweinen, § 6 (1) Nr. 2d in Verbindung mit § 11 (9) und (10) sowie § 21 (3d), (3e) und (6c)\r\nSeit Jahren läuft intensive Forschungsarbeit zu den Auslösern des Schwanzbeißens und den Auswirkungen des Kupierverzichts. Leider kann bis heute nicht eindeutig geklärt werden, weshalb es teilweise in einem Durchgang gut funktioniert, unkupierte Tiere zu halten, im nächsten Durchgang unter gleichen Haltungsbedingungen dann aber zu massiven Problemen kommt. Inzwischen ist bekannt, dass Schwanzbeißen multifaktoriell bedingt ist, sodass alleiniges Drehen an einer Stellschraube selten zum Erfolg führt. Vieles zu den einzelnen Faktoren und deren Wechselwirkungen untereinander ist noch nicht bekannt, so dass zwingend weiterer Forschungsbedarf besteht, bevor gesetzliche Vorgaben geschaffen werden. \r\n\r\nMit dem nationalen Aktionsplan Kupierverzicht gibt es bereits ein geeignetes Instrument, mithilfe dessen die Tierhalter versuchen, den Anteil an kupierten Tieren langfristig zu reduzieren. \r\n\r\nDie geplanten Vorgaben im Tierschutzgesetz gehen im Umfang und Aufwand über den Aktionsplan hinaus und schaffen ein neues Bürokratiemonster, da die Dokumentations- und Nachweispflichten und auch deren Häufigkeiten, völlig praxisfern, erheblich ausgedehnt werden sollen. Durch die verschärften Vorgaben und deutlich mehr Bürokratie erleben die Schweinehalter nun eine extreme Benachteiligung gegenüber ausländischen Mitbewerbern. Wir brauchen dringend EU-weit einheitliche Vorgaben auf Basis einer ausreichenden und vor allem belastbaren wissenschaftlichen Grundlage. \r\n\r\nIm Sinne der Wettbewerbsgleichheit ist die Längenvorgabe von maximal einem Drittel, welches eingekürzt werden darf, zu streichen und durch die EU-weit gültige Vorgabe gemäß EU-Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008, Anhang I, Kapitel I Allgemeine Bedingungen, Nr. 8 zu ersetzen.\r\n\r\nEnthornen beim Kalb, Streichung § 5 (3) Nr. 3 in Verbindung mit § 6 (1) Nr. 2b und (5) sowie § 21 (3b)\r\nBisher werden Kälber bei der Enthornung durch den Tierhalter fachgerecht sediert und erhalten Schmerzmittel. Dieses Verfahren ist in Hessen und auch bundesweit etabliert. Die nun bei der Enthornung geforderte Betäubung führt insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden Mangel an Tierärzten in vielen Regionen und der unverhältnismäßigen Kostensteigerung für die Landwirte zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation der heimischen Rinderhalter im Vergleich zum Ausland. \r\n\r\nDie Branche ist bemüht, die Zucht auf Hornlosigkeit weiter voranzubringen. Dies braucht jedoch Zeit, da hier noch kein ausreichender Genpool für alle Rassen verfügbar ist. \r\n\r\nDie Beschränkung der Enthornung bei Kälbern auf den Einzelfall, auch aus Gründen der Arbeitssicherheit, ist zu streichen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) als zuständige Berufsgenossenschaft schreibt in der „Unfallverhütungsvorschrift\r\nTierhaltung“ (VSG 4.1) vom 12.11.2020 vor, dass „Kälber von Rinderrassen, von denen aufgrund ihrer Hörnerbildung und der Art der Tierhaltung eine zusätzliche Gefahr ausgeht, […] gegen Hörnerbildung zu behandeln [sind]“. Diese Regelung gilt für alle Versicherten der SVLFG. Der geltenden Vorschrift muss auch bei der Gesetzgebung zum Tierschutz Rechnung getragen werden. Daher ist dem Schutz der Personen, die die Tiere versorgen, eine deutlich höhere Gewichtung beizumessen. Die Haltung von Rindern ist bereits heute statistisch betrachtet einer der gefährlichsten Arbeitsbereiche in Landwirtschaft.\r\n\r\nKennzeichnung von Falltieren, § 16l in Verbindung mit § 16m\r\nKranke Tiere werden in den landwirtschaftlichen Betrieben in einer entsprechend eingerichteten Krankenbucht separiert und dort angemessen gepflegt. Sobald erkennbar wird, dass keine Überlebenschance besteht, muss umgehend eine sachgerechte Nottötung erfolgen, um unnötiges Tierleid zu vermeiden. Die Abwägung dieses Zeitpunktes ist allerdings nicht einfach und wird ggf. gemeinsam mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt getroffen. Mittlerweile sind diverse Leitfäden und Informationsmaterialien rund um das Thema Krankenbucht und Nottötung entstanden, sowie entsprechende Weiterbildungen auch im Rahmen der tierärztlichen Bestandsbetreuung durchgeführt worden. Allerdings zeigen die Erfahrungen auch, dass es bei der Beurteilung des richtigen Zeitpunktes für eine Nottötung immer wieder Fälle gibt, bei denen die Entscheidung nicht trivial ist.\r\n\r\nGegen eine angemessene Überprüfung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Der damit verbundene Aufwand sollte aber verhältnismäßig sein. Aus unserer Sicht bedarf es für eine entsprechende Kontrolle keiner neuen rechtlichen Regelung. Bereits jetzt kann der zuständige Amtsveterinär diese Überprüfungen jederzeit auf den Betrieben durch Begutachtung der Falltiere in der Kadavertonne vornehmen. Gleichzeitig bekäme der Tierhalter dadurch eine zeitnahe Rückmeldung zu der bei ihm vorgefundenen Situation und könnte einen Bezug zum Krankheitsverlauf besser herstellen. Diese Vorgehensweise wäre viel zielführender als die Verlagerung der Kontrolle in die Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (VTN). Außerdem gilt es zu bedenken, dass sich der Zustand der Kadaver insbesondere im Sommer schnell verschlechtert und die Aussagekraft in der VTN-Anlage durchaus fraglich ist. \r\n\r\nDie Ausweitung dieser gesetzlichen Vorgabe auf Einhufer ist außerdem nicht nachvollziehbar und wenig praktikabel. Bei der Haltung von Pferden besteht zudem die Besonderheit, dass Tierhalter und Tiereigentümer unterschiedliche Personen sind. Die vorgeschriebene Kennzeichnung bei Equiden ermöglicht eine Rückverfolgung zum Eigentümer. §16l des Tierschutzgesetzes sieht jedoch eine Rückverfolgbarkeit zum Haltungsbetrieb des Tierhalters vor, sodass dies im Umkehrschluss bedeutet, dass im Bereich der Einhufer jedes Falltier, bei dem Eigentümer und Tierhalter zwei verschiedene Parteien sind, gekennzeichnet werden muss. Des Weiteren gibt es noch keinerlei konkretere Vorgaben, wie diese Kennzeichnung einfach und praxistauglich bei Equiden durchgeführt werden soll.\r\n\r\nEine verschärfte Sanktionierung im Bereich der Tierkörperbeseitigung birgt die Gefahr von illegalen Tierkörperentsorgungen, was die Gefahr der Seuchenverschleppung drastisch erhöht. Wir fordern daher, diese geplante Neuregelung vollumfänglich zu streichen und die bisher bestehenden Möglichkeiten zu nutzen.\r\n\r\nVideoüberwachung in Schlachtstätten, § 4d\r\nFür kleinere Schlachtbetriebe, die regional von hoher Bedeutung sind, könnten derartige Regelungen besondere Härten bedeuten und den Strukturwandel beschleunigen. Insofern sind gerade für diese Betriebe pragmatische Regelungen oder alternative Regelungen z.B. durch risikoorientierte Kontrollen erforderlich. Es darf nicht sein, dass durch zu bürokratische Regelungen die Schlachthofstruktur in einigen Regionen weiter ausgedünnt würde und dadurch längere Transportzeiten für die Schlachttiere entstünden.\r\n\r\n\r\nKupierverbot beim Schaf, Streichung § 5 (3), Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 6 (2) und § 21 (3d):\r\nDie Schafhaltung leistet einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft und zum Naturschutz. Die jetzt vorgesehene Änderung des Kupierverbotes der Schwänze kann die gesundheitliche Situation insbesondere bei Schafrassen mit bewollten Schwänzen erheblich verschärfen und ist daher dem Tierschutz nicht unbedingt dienlich. Vor allem bei diesen Rassen, aber auch allen anderen Schafrassen, können die Schwänze durch Kotreste und Urin stark verschmutzen. In der Folge kann es zu Infektionen und der Ansiedlung von Fliegenlarven in Haut und Unterhaut kommen, was nicht im Sinne des Tierschutzes sein kann. Die Schafhalter sind sich dieses Themas bewusst und versuchen aktiv durch angepasstes Fütterungs-, Weide- und Parasitenbekämpfungsmanagement die Problematik zu verringern. In den veränderlichen Umweltbedingungen auf der Weide sind bestimmten Managementmaßnahmen jedoch Grenzen gesetzt. \r\nDarüber hinaus befassen sich die Schafzuchtverbände bereits mit der Rückzüchtung der Schwanzlänge um zukünftig diese Eingriffe zu vermeiden. Nach Meinung der Fachleute bedarf es hierfür jedoch eines Zeitrahmens bis zu 30 Jahren. Insofern ist die vorgesehene Übergangsfrist völlig unzureichend.\r\n\r\nAnbindehaltung - § 2b in Verbindung mit § 21 (1) und (1a):\r\nIn der Rinderhaltung in Hessen stellt die Anbindehaltung nach wie vor eine Haltungsform dar, die insbesondere bei kleineren Betrieben noch Anwendung findet. \r\nDie in dem aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehenen Auflagen gehen weit über vergleichbare rechtliche Regelungen in den Nachbarländern wie Frankreich, Schweiz und Österreich hinaus, was unweigerlich zu Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt mit signifikanten Nachteilen für die heimischen Milchvieh- und Rinder-haltenden-Betriebe führen würde.\r\nUnter anderem stehen das Baurecht und die räumlichen Gegebenheiten oftmals einem Umbau zu Laufställen entgegen. Daher wird bereits heute in der Praxis schon teilweise eine sogenannte Kombihaltung umgesetzt. Hier wird entsprechend als Alternative zur reinen ganzjährigen Anbindehaltung ein Freilauf nicht nur über Weidegang, sondern auch über einen Zugang zu einem Laufhof oder aber auch durch zeitweise Haltung in Bewegungsbuchten an mindestens 120 Tagen pro Jahr gewährt. \r\nIm Interesse unserer heimischen Rinderhalter sind diese Formen der anerkannten Kombihaltung unbedingt als künftig zulässige Haltungsform in das Gesetz aufzunehmen. Des Weiteren muss eine Umstellung auf die Kombihaltung innerhalb der oben genannten 10 Jahre als Abkehr von der ganzjährigen Anbindehaltung möglich sein. Nach dem jetzigen Gesetzentwurf wäre eine Weiterentwicklung in diesem Sinne nicht möglich.\r\n\r\nGrundsätzlich stehen wir zur Weiterentwicklung und zu weiteren Veränderungen in der Tierhaltung im Einklang mit gesellschaftlichen Anforderungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. In diesem Sinne unterstützen wir Bemühungen, den Tierschutz in Deutschland zu verbessern und das Wohlergehen der Nutztiere zu fördern. Weitreichende gesetzliche Veränderungen, wie sie im Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgesehen sind, für die praxistaugliche Lösungen fehlen und die einen angemessenen zeitlichen Rahmen sowie eine Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im EU-Binnenmarkt vermissen lassen, lehnen wir ab. \r\n\r\nDie zahlreichen Herausforderungen für die Tierhaltung in Deutschland aus gesetzgeberischen Verschärfungen und mangelhaften politischen Rahmenbedingungen haben bereits in der jüngsten Vergangenheit zu einem zunehmenden, sich beschleunigenden Abbau der Tierhaltung geführt. Tierschutz geht nur gemeinsam mit bedachten Maßnahmen! \r\n\r\nBitte unterstützen Sie die heimischen Nutztierhalter auf dem Weg zu praxistauglichen Regelungen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nKreisbauernverband Rheingau-Taunus e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}