{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-09T01:52:26.078+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002841","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72994,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002841/72994","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/2e/698969/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002841-2026-02-26_11-31-01.pdf","validFromDate":"2026-02-26T11:31:01.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T11:24:31.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-18T09:57:08.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T17:00:18.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-26T11:31:01.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72994,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/72994","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-26T11:31:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72992,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/72992","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-26T11:26:14.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-26T11:31:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72991,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/72991","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-26T11:19:05.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-26T11:26:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72986,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/72986","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-26T11:17:57.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-26T11:19:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57205,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/57205","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T11:24:31.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-26T11:17:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30493,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002841/30493","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-18T09:57:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T11:24:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V. 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V. (kurz: TMF) ist die Dachorganisation für die medizinische Verbundforschung in Deutschland. Sie ist Plattform für den interdisziplinären Austausch und die projekt- wie standortübergreifende Zusammenarbeit, um organisatorische, rechtlich-ethische und technologische Probleme der modernen medizinischen Forschung zu identifizieren und zu lösen. Die als gemeinnützig anerkannte TMF stellt diese Lösungen frei und öffentlich zur Verfügung. Im Interesse ihrer Mitglieder bündelt die TMF den Dialog mit den Datenschutzbehörden, Ethikkommissionen und weiteren Stakeholdern im Bereich der medizinischen Forschung. Die TMF berät Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger mit Blick auf den regulatorischen Rahmen und gesetzgeberische wie untergesetzliche Handlungsbedarfe für die sektorübergreifende und datenschutzkonforme Forschungsdatennutzung im deutschen Gesundheitswesen.\r\nZiel der TMF ist es, die Sicherheit, Qualität und Effizienz der medizinischen Forschung zu steigern sowie die notwendige Standardisierung zu fördern. Die Schwerpunkte der fachlichen Verbandsarbeit liegen in den Bereichen IT-(Telematik-)Infrastruktur und Qualitätsmanagement, Datenschutz, Datenqualität, Biomaterialbanken, Management Klinischer Studien, Medizinische Bioinformatik und Systemmedizin, Zoonosen und Infektionsforschung, Medizintechnik, Netzwerkkoordination und der Versorgungsforschung. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 1/6\r\nGemeinsame Stellungnahme von\r\nder Deutschen Hochschulmedizin (DHM)\r\n– Bestehend aus dem Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) und\r\ndem Medizinischen Fakultätentag (MFT) –,\r\ndem Netzwerk Universitätsmedizin (NUM),\r\nder Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF),\r\ndem Netzwerk der Koordinierungszentren für Klinische Studien (KKS-Netzwerk)\r\nzum\r\nGesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Medizinforschungsgesetz (MFG)\r\nBerlin, 10.06.2024\r\nDie zeichnenden Verbände, die die gemeinsamen Interessen der universitätsmedizinischen klinischen\r\nForschung vertreten, begrüßen den mit Datum vom 27.03.2024 vorgelegten Entwurf der Bundesregie-\r\nrung zu einem Medizinforschungsgesetz (MFG).\r\nDamit greifen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\r\nschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz grundlegende Punkte der im Dezember 2023 vor-\r\ngelegten Pharmastrategie auf. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Pharmastrategie ist eine wesentliche\r\nVoraussetzung für die Stärkung des Studienstandorts Deutschland.\r\nIm Folgenden schlagen wir – wo erforderlich – Anpassungen und ergänzende Maßnahmen zum Geset-\r\nzesentwurf der Bundesregierung vor, um Deutschland bei der Durchführung Klinischer Studien, sowohl\r\nim privatwirtschaftlichen als auch im akademischen Bereich, wieder an die Spitze zu bringen. Die Un-\r\nterzeichner hatten bereits eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Wir freuen uns,\r\ndass einige unserer Hinweise bereits Eingang in den jetzigen Entwurf genommen haben. Mit Blick auf\r\ndas weitere Verfahren möchten wir die Gelegenheit nutzen, einige Punkte noch einmal deutlich zu\r\nbenennen, die noch nicht ausreichend im Entwurf des MFG berücksichtigt wurden, jedoch aus der Sicht\r\nder akademischen Forschung relevant sind und wesentlich zum Ziel der Verbesserung der Forschungs-\r\nstandortes Deutschland beitragen können.\r\nUm dieses Ziel erreichen zu helfen, haben außerdem einige der zeichnenden Verbände zusammen mit\r\nweiteren Unterstützenden die Initiative Studienstandort Deutschland (ISD) gegründet. Die ISD hat zum\r\naktuellen Entwurf ebenfalls eine Stellungnahme veröffentlicht (siehe Anlage), die wir vollumfänglich\r\nunterstützen.\r\nZur Stärkung der akademischen Forschung\r\nVor dem genannten Hintergrund ist aus unserer Sicht eine Stärkung der akademisch getriebenen\r\nForschung (sogenannte Investigator Initiated Trials, IIT) essenziell. Diese umfasst nicht nur Studien, die\r\nnach Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt und damit im aktuellen Gesetzesentwurf berücksichtigt\r\nsind, sondern auch Studien nach Medizinproduktegesetz (MPDG) sowie nach § 15 der (Muster-)Be-\r\nrufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Studien). Wer diese akademi-\r\nschen Studien stärkt, der stärkt den Studienstandort Deutschland nachhaltig in Ideen, Köpfen und\r\nStrukturen! Denn hier werden u.a. die Grundlagen für spätere pharmazeutische und medizintechni-\r\nsche Durchbrüche gelegt. Eine größere Breite an effektiv durchgeführten Studien erzielt zudem\r\nMFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 2/6\r\ngrößeren Impact auf die Patientenversorgung und stärkt die Evidenz vor und nach der Marktzulassung.\r\nInsofern ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die geplanten Vereinfachungen bei der Antrag-\r\nstellung Klinischer Studien und die im Rahmen des MFG angestrebten Erleichterungen nicht nur auf\r\nKlinische Prüfungen mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten beschränkt werden, sondern allen Kli-\r\nnischen Studien – einschließlich klinischen Forschungsprojekten nach MBO – zugutekommen. Dies be-\r\ninhaltet die Maßnahmen zur Harmonisierung der Arbeit der Ethik-Kommissionen, verbindliche Richtli-\r\nnien des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK), eine Ombudsstelle und sachge-\r\nrechte Sanktionsmöglichkeiten sowie spezialisierte Ethik-Kommissionen der Länder für bestimmte Stu-\r\ndientypen.\r\nBei über 50 Ethik-Kommissionen in Deutschland besteht in der Tat dringender Handlungsbedarf darin,\r\nmehr Harmonisierung, Verbindlichkeit, Schwerpunktbildung und effiziente Arbeitsteilung bei der ethi-\r\nschen Bewertung zu erreichen. Dieses Ziel ist u. E. in einer konkreten Stärkung des AKEK, wie es in\r\nTeilen bereits im jetzigen Gesetzesentwurf angelegt ist, effektiv zu erreichen. Dieser Weg muss nun\r\nvom Gesetzgeber und den Ethik-Kommissionen konsequent weitergegangen werden. Wir empfehlen\r\ndafür:\r\n- Die Harmonisierung der Bewertungen nationaler Ethik-Kommissionen, auch unter Berücksichtigung\r\nder Herangehensweise in anderen europäischen Ländern,\r\n- die verbindliche Umsetzung dieser harmonisierten Festlegungen,\r\n- die Spezialisierung einzelner Ethik-Kommissionen auf definierte Verfahren und Studientypen,\r\n- eine Ombudsstelle, die Abweichungen von den Vorgaben des AKEK erfasst, und bei Bedarf Sanktio-\r\nnen initiieren kann.\r\nDetailliertere Vorschläge dazu finden sich in der aktuellen ISD-Stellungnahme. Dabei ist wichtig, dass\r\ndiese Empfehlungen nicht nur für AMG-Studien, sondern konsequent auch für MPDG-Studien und\r\nMBO-Studien umgesetzt werden.\r\nDa alle Klinischen Studien, sowohl im Rahmen des AMG und MPDG als auch nach Berufsordnung der\r\nÄrzte, den Ethik-Kommissionen vorzulegen sind, ist der AKEK das einzige geeignete Gremium, um\r\ndeutschlandweit und trägerübergreifend einheitliche Vorgaben zu schaffen. Daher ist es zwingend, so\r\nwie im jetzigen Entwurf vorgesehen, den AKEK mit einer übergreifenden Richtlinienkompetenz auszu-\r\nstatten. Solche Festlegungen aus dem eigenen Kreis heraus gewährleisten die Unabhängigkeit der Ar-\r\nbeit der Ethik-Kommissionen. Besonders hervorheben möchten wir das Potenzial der ethischen Bewer-\r\ntung mittels Richtlinien. Wichtig ist hierbei, dass in den Prozess der Richtlinienerstellung wie auch in\r\ndie verbindlich zu formulierende Richtlinienevaluation und -aktualisierung weitere Akteure adäquat\r\neingebunden werden, z.B. durch die Möglichkeit der Anhörung.\r\nDurch diese Harmonisierung innerhalb des AKEK und Identifizierung von spezialisierten lokalen Ethik-\r\nKommissionen werden die lokalen Ethik-Kommissionen (zum Beispiel an Universitäten) gestärkt und\r\nandererseits die Beratung der Forschenden am Standort bzw. bei speziellen Fragestellungen durch ei-\r\nnige wenige spezialisierte Ethik-Kommissionen deutlich verbessert. So können Fragen schon während\r\nder Planung einer Studie kompetent beantwortet werden und nicht erst im Antragsverfahren. Diese\r\nStärkung der lokalen Ethik-Kommissionen durch Harmonisierung innerhalb des AKEK wird sich nicht\r\nnur auf den Bereich regulierter klinischer Prüfungen beschränken, gleichgerichtete positive Effekte\r\nsind auch für den Bereich der MBO-Studien zu erwarten.\r\nDie konsequente Umsetzung dieser Empfehlungen würde die Schaffung einer weiteren Ethik-Kommis-\r\nsion, die wiederum neue Herausforderungen in der Harmonisierung schaffen würde, obsolet machen.\r\nPlant der Gesetzgeber, entgegen dieser Empfehlung an einer „Spezialisierten Ethik-Kommission für be-\r\nsondere Verfahren“ festzuhalten, so ist diese deutlich stärker als bislang vorgesehen in die bestehende\r\nSystematik einzubinden, um parallele, entkoppelte Wege der ethischen Bewertung in Deutschland zu\r\nvermeiden.\r\nMFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 3/6\r\nZu Standardvertragsklauseln\r\nWir begrüßen sehr den Ansatz, Vertragsverhandlungen zur Durchführung Klinischer Prüfungen über\r\nvom BMG vorgegebene Standardvertragsklauseln zu beschleunigen. Hierzu sollte auf die bereits von\r\nden Verbänden MFT, VUD, KKS-Netzwerk, vfa, BPI und BVMA fertig ausgehandelten Mustervertrags-\r\nklauseln zurückgegriffen werden.1 Diese Verbände sind von ihren Mitgliedern, die die wesentlichen\r\nVertragspartner der Auftragsforschung in Deutschland repräsentieren, für diese Verhandlungen man-\r\ndatiert worden. Die bestehenden Mustervertragsklauseln sind bereits auf freiwilliger Basis im Einsatz,\r\nfinden zunehmend Anwendung und werden durch die Verbände kontinuierlich ergänzt und aktuali-\r\nsiert. Eine weitere Stärkung dieses Ansatzes durch eine Bekanntmachung des BMG wird daher vorbe-\r\nhaltlos begrüßt. Allenfalls sollte der Geltungsbereich auf die Auftragsforschung präzisiert werden. In\r\nÜbereinstimmung mit den Empfehlungen des Bundesrates halten wir eine über reine Bekanntmachun-\r\ngen hinausgehende höhere Verbindlichkeit solcher Standardvertragsklauseln für notwendig. Rechtli-\r\nche Gutachten zu den Möglichkeiten der Umsetzung liegen bereits vor.\r\nZur Kostenkalkulation von Klinischen Studien\r\nDie stattfindenden Klinischen Studien sind über viele Indikationsbereiche verstreut. Die Voraussetzun-\r\ngen und Rahmenbedingungen der klinischen Studien variieren je nach Kontext, Indikation und Gege-\r\nbenheiten am universitätsmedizinischen Standort, welches sich in sehr unterschiedliche Kostenkalku-\r\nlationen übersetzen lässt. Eine bundesweit einheitliche Gebührenordnung würde diesen Vorausset-\r\nzungen nicht gerecht. Bereits seit einigen Jahren beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern\r\nder akademischen bzw. der privatwirtschaftlichen Verbände mit dem Thema der Kostenkalkulation\r\nund konnte Grundsätze für die Kostenkalkulation von Klinischen Prüfungen erarbeiten.2 Diese etab-\r\nlierte gemeinsame Arbeitsgruppe wird sich in den nächsten Monaten auch weiterhin mit der Frage\r\neiner gemeinsamen, und damit zügigen, Kalkulationsbasis für Klinische Prüfungen beschäftigen.\r\nAkademische Klinische Studien werden überwiegend mit öffentlichen Mitteln oder durch Unterstüt-\r\nzung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen auf nationaler Ebene ermöglicht und durch-\r\ngeführt. Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung wissenschaftsinitiierter bzw. akademi-\r\nscher Klinischer Studien für die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Deutschland und die Si-\r\ncherstellung einer evidenzbasierten, adäquaten und ressourcenschonenden Anwendung medizini-\r\nscher Therapieoptionen ist schwer nachzuvollziehen, dass für diese der Allgemeinheit nutzenden Klini-\r\nschen Studien die gleichen Gebühren bezahlt werden sollen wie für Studien, die durch pharmazeuti-\r\nsche Unternehmen im Rahmen der Marktzulassung neuer Medikamente und Therapien zu erbringen\r\nsind.\r\nMinimalinterventionelle klinische Prüfungen entsprechend der EU-Verordnung 536/2014 Artikel 2 Ab-\r\nsatz 3 zeichnen sich dadurch aus, dass im Rahmen der Prüfung nur zugelassene Prüfpräparate einge-\r\nsetzt werden (außer Placebo), für die bereits eine positive Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses\r\ndurch die Zulassungsbehörde vorliegt. Ferner dürfen die notwendigen zusätzlichen diagnostischen\r\noder Überwachungsverfahren im Vergleich zu normalen Klinischen Studien nur ein minimales zusätzli-\r\nches Risiko bzw. eine minimale zusätzliche Belastung für die Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen\r\nund -teilnehmer darstellen. Vor diesem Hintergrund sind in der „Besonderen Gebührenverordnung\r\nBMG – BMGBGebV“ bereits reduzierte Gebühren für die Genehmigung klinischer Prüfungen mit zuge-\r\nlassenen Prüfpräparaten entsprechend der EU-VO 536/2014 von 50 Prozent vorgesehen. Ebenfalls ent-\r\nhalten sind Gebührenermäßigungen von 25 Prozent für akademische Studien.\r\nDaher sollten sich nach unserer Ansicht in Analogie zur BMGBGebV auch in der Gebührentabelle der\r\n„Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung“ (KPBV) reduzierte Gebühren für minimalinter-\r\nventionelle klinische Prüfungen mit zugelassenen Prüfpräparaten ebenso wie für akademische Studien\r\n1 https://medizinische-fakultaeten.de/themen/forschung/mustervertragsklauseln/\r\n2 https://www.kks-netzwerk.de/fileadmin/resource/content/pdf/Stellungnahmen/171012_Empfehlun-\r\ngen_zur_Gesamtleistungsrechnung_final_de.pdf\r\nMFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 4/6\r\nwiederfinden. Außerdem sollten sich reduzierte Gebührensätze für akademische, wissenschaftsiniti-\r\nierte Studien ohne wirtschaftliches Interesse auch in der „Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum\r\nStrahlenschutzgesetz (AtSKostV)“ wiederfinden.\r\nZu Decentralized Clinical Trials\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Initiative der Bundesregierung, die Durchführung von Klinischen Studien\r\nmit dezentralen Elementen (Decentralized Clinical Trials – DCT) zu unterstützen. Die Vereinfachungen\r\nder Vorgaben zur Prüfmedikation sehen wir sehr positiv.\r\nUm die Studienlandschaft in Deutschland deutlich und nachhaltig zu verbessern sowie eine führende\r\nRolle auch bei multinationalen Klinischen Studien zu gewährleisten, sind auch weitere Elemente aus\r\nden europäischen Empfehlungen zu dezentralisierten Klinischen Studien in Deutschland zu ermögli-\r\nchen. Hierbei sei beispielhaft die Einbindung von niedergelassenen (Haus-)Ärztinnen und Ärzten in Kli-\r\nnische Studien zur Übernahme von studienspezifischen Aufgaben wie zum Beispiel Blutentnahmen oder\r\nErfassung des klinischen Zustandes genannt , ohne dass diese als Prüfärzteschaft und Prüfstellen initiiert\r\nund genehmigt werden müssen. Diese Einbindung von dezentralen Elementen sollte für alle Klinischen\r\nStudien – nicht nur für klinische Prüfungen nach AMG oder MPDG – ermöglicht bzw. die Grundlage für\r\nderen unkomplizierte Umsetzung geschaffen werden.\r\nZur Vertraulichkeit von Erstattungsbeiträgen\r\nMit dem Medizinforschungsgesetz sollen die pharmazeutischen Unternehmen die Möglichkeit erhal-\r\nten, vertrauliche Erstattungsbeträge bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen mit dem GKV-SV zu ver-\r\neinbaren. Dies führt zu weiteren bürokratischen Lasten und auch zu weitergehenden Fragen, was die\r\nVertraulichkeit bei der Abrechnung im Krankenhaus angeht.\r\nBereits seit der Einführung der rückwirkenden Geltung der Erstattungsbeträge durch das GKV-Finanz-\r\nstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) bestehen erhebliche und vermeidbare bürokratische Lasten und Ri-\r\nsiken für die Krankenhäuser: Die Krankenhäuser fungieren als Inkasso-Institutionen für die Kranken-\r\nkassen, da sie die Rückerstattung der Differenzen bei neuen bzw. rückwirkend geltenden Erstattungs-\r\nbeträgen übernehmen müssen. Sie fordern diese beim pharmazeutischen Unternehmer ein und führen\r\nsie an die Krankenkassen ab. Dies sollte im Rahmen des MFG dringend angepasst werden.\r\nDie Rückerstattung sollte auch im stationären Bereich direkt zwischen pharmazeutischem Unterneh-\r\nmen und der betroffenen Krankenkasse erfolgen. Hiervon würden alle Beteiligten auch im Sinne einer\r\nEntbürokratisierung profitieren:\r\n1. Die Krankenhäuser würden entlastet, wenn sie nicht mehr das Inkasso für die Krankenkassen\r\nübernehmen müssen.\r\n2. Die Krankenkassen könnten die tatsächlichen Arzneimittelkosten den Versicherten eindeutig\r\nzuordnen, was auch für den Risikostrukturausgleich und Risikopool bedeutsam wäre und aktu-\r\nell bei der Rückabwicklung über das Krankenhausbudget gemäß § 15 Abs 3 KHEntgG nicht mög-\r\nlich ist.\r\n3. Die pharmazeutischen Unternehmen müssten die Rückerstattung nicht mit potenziell 1.900\r\nKrankenhäusern abwickeln, sondern lediglich mit den knapp 100 Krankenkassen.\r\nZur tierexperimentellen Forschung\r\nKlinischen Studien unter Einbeziehung von Menschen gehen immer präklinische Studien voraus, die\r\noft Experimente an Tieren beinhalten. Viele medizinische Durchbrüche, nicht zuletzt die Impfung gegen\r\ndas Corona-Virus, wären ohne Tierversuche nicht möglich gewesen. Denn nur so können ungewollte\r\nsystemische Wirkungen der neuen Wirkstoffe minimiert werden, bevor sie am Menschen getestet wer-\r\nden. In vielen Fällen sind sie deshalb dem Vorsorgeprinzip nach gesetzlich vorgeschrieben. Um die Ziele\r\nMFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 5/6\r\ndes Medizinforschungsgesetzes zu erreichen, ist im Bereich der tierexperimentellen Forschung eine\r\nbundesweite, wissenschaftsfreundliche Harmonisierung der landesrechtlichen Genehmigungspraxis\r\nnötig, zum Beispiel durch die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Tierschutz-\r\ngesetz.\r\nDie Bundesregierung sollte außerdem die möglichen Auswirkungen der aktuell in der Abstimmung be-\r\nfindlichen Novelle Tierschutzgesetz (Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeug-\r\nnisse-Handels-Verbotsgesetzes3) auf den Studienstandort Deutschland prüfen. Ziel muss es sein, die\r\nRechtsunsicherheit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weiter zu reduzieren und somit den\r\nForschungsstandort Deutschland zu stärken.\r\nMit den oben genannten Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen, die sich ohne wesentliche zusätzli-\r\nche Kostenaufwände umsetzen lassen, würden die Ziele der Pharmastrategie unterstützt und der Stu-\r\ndienstandort Deutschland somit spürbar gestärkt werden. Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Ver-\r\nfügung.\r\nUnterzeichnende Verbände\r\nDer Medizinische Fakultätentag (MFT) und der Verband der Uni-\r\nversitätsklinika Deutschlands (VUD) vertreten die Interessen der\r\n39 Medizinischen Fakultäten sowie der 36 Universitätsklinika in\r\nDeutschland – Dachverband ist die Deutsche Hochschulmedizin\r\n(DHM). Gemeinsam stehen VUD und MFT für\r\nSpitzenmedizin, erstklassige Forschung sowie die international angesehene Medizinerausbildung und -\r\nweiterbildung. https://www.deutsche-hochschulmedizin.de/\r\nDas Netzwerk der Koordinierungszentren für Klinische Studien (KKS-\r\nNetzwerk e.V.) ist ein Zusammenschluss von derzeit 27 universitären\r\nStandorten und deren zentralen studienunterstützenden Strukturen mit dem Ziel, die patientenorien-\r\ntierte klinische Forschung in Deutschland nachhaltig zu verbessern, klinische Studien aus dem akade-\r\nmischen Umfeld und aus der Wirtschaft zusammen mit den Institutionen der Krankenversorgung\r\ndurchzuführen und die erforderlichen Methoden weiterzuentwickeln.\r\nhttps://www.kks-netzwerk.de/\r\nDie TMF – Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizini-\r\nsche Forschung e.V. steht für Forschung, Vernetzung und Digitalisierung in der\r\nMedizin. 1999 gegründet, ist sie die Dachorganisation zur Digitalisierung in der\r\nmedizinischen Verbundforschung in Deutschland, im Rahmen derer Spitzen-\r\nforscherinnen und -forscher Wissen austauschen, gemeinsam Ideen und Kon-\r\nzepte entwickeln und so die Zukunft der\r\nmedizinischen Forschung im digitalen Zeitalter gestalten. https://www.tmf-ev.de\r\n3 https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/tierschutzgesetz.html\r\nMFG, Gemeinsame Stellungnahme DHM, KKS-Netzwerk, NUM, TMF 6/6\r\nIm NUM führen erstmalig alle 36 deutschen Universitätsklinika gemein-\r\nsam große interdisziplinäre Forschungsprojekte durch. Gestartet ist das\r\nNetzwerk im Jahr 2020, um die COVID-19-Forschung aller Universitäts-\r\nklinika zu koordinieren. Perspektivisch wird das NUM weitere Erkran-\r\nkungen erforschen und möglichst viele Partner aus der medizinischen\r\nWissenschaft, dem Gesundheitswesen und der Gesellschaft einbinden.\r\nIm NUM geht es insbesondere um kliniknahe Forschung, deren Ergebnisse unmittelbar die Versorgung\r\nder Patient*innen unterstützen. Ein Schwerpunkt liegt auf der gemeinsamen Erhebung und Nutzung\r\nkomplexer medizinischer Forschungsdaten. Dafür hat das Netzwerk Forschungsinfrastrukturen aufge-\r\nbaut, mit denen es dazu beiträgt, das deutsche Gesundheitssystem auf zukünftige Pandemien und Kri-\r\nsen besser vorzubereiten. Das NUM wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung\r\ngefördert und an der Charité – Universitätsmedizin Berlin koordiniert. https://www.netzwerk-univer-\r\nsitaetsmedizin.de\r\nKontakt\r\nFrank Wissing\r\nVerband@medizinische-fakultäten.de\r\n+49 30 6449-8559-0\r\nAnlagen\r\n- Stellungnahme der Initiative Studienstandtort Deutschland"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}