{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T14:28:26.259+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002837","registerEntryDetails":{"registerEntryId":45805,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002837/45805","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/22/407855/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002837-2024-10-24_12-17-02.pdf","validFromDate":"2024-10-24T12:17:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-14T17:10:52.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-05-23T10:51:51.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-14T12:50:29.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T16:30:17.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-10-24T12:17:02.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":45805,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002837/45805","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T12:17:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-14T17:10:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44103,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002837/44103","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-14T12:50:29.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T12:17:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Der BVZI engagiert sich bei Fachthemen und Fragestellungen gegenüber dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung und den Bundesministerien, dem Deutschen Bundesrat, gegenüber der EU-Kommission und dem EU-Parlament sowie gegenüber supranationalen Institutionen. Außerdem übt der BVZI die übergeordnete Kommunikation für die Mitglieder mit den zuständigen Behörden, insbesondere der BaFin, der Deutschen Bundesbank, der Finanzverwaltung und anderen Behörden des Bundes und der Länder aus. \r\nDer BVZI ist Ansprechpartner und Berater seiner Mitglieder in Grundsatzfragen und stellt in diesem Zusammenhang das etablierte Netzwerk zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stellt der BVZI ökonomisches und juristisches Know-How bezogen auf den deutschen Zahlungsdienstemarkt zur Verfügung. \r\nDer BVZI ist Ansprechpartner für Ministerien, Abgeordnete, die zuständigen Behörden und deren Mitarbeitende, die Presse sowie die interessierte Öffentlichkeit. 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Mit dem Regelungsvorhaben soll die europarechtliche Vorgabe aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Die bestehende Regelung begründet mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze im Kontext der Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen ein Rechtsrisiko, dass eine Beeinträchtigung des Schutzes der Interessen der Zahlungsdienstnutzer zur Folge haben kann. 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Mit dem Regelungsvorhaben sollen unter anderem die europarechtlichen Vorgaben der Vorordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie eine Anpassung der insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Es sollen eine konforme Umsetzung der Vorordnung (EU) 2024/886 und die Sicherstellung der Insolvenzsicherheit der Geldbeträge für Zahlungsvorgänge erreicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000841","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen im Entwurf einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/e5/275364/Stellungnahme-Gutachten-SG2405160005.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des \r\nBundesverbandes der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. \r\n\r\n1\tEinleitung\r\nDer Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. (BVZI) bedankt sich für die Möglichkeit einer Beteiligung im Wege der Einreichung einer Stellungnahme zu der vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführten Verbändeanhörung zum \r\n„Entwurf einer Rechtsverordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV)” \r\n(nachfolgend: Referentenentwurf oder GwVideoIdentV)\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass mit dem Referentenentwurf eine gesetzliche Grundlage zur Anwendung von Verfahren der Videoidentifizierung im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) geschaffen werden soll. Damit wird der seit 2014 gewachsenden operativen Bedeutung der Videoidentifizierung für die Verpflichteten des Finanzsektors Rechnung getragen und die im Lichte der europäischen Harmonisierung erforderliche Rechtssicherheit sowie Planungssicherheit geschaffen, die mit der Einführung, Anwendung und fortlaufenden Aktualisierung eines solchen Verfahrens verbunden ist. \r\n\r\nDie  detaillierte Stellungnahme  kann dem folgenden Kapitel  entnommen werden:  \r\n2\tStellungnahme im Detail \r\nReferentenentwurf\tStellungnahme des BVZI\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\t\r\n\tEs sollte ein neuer Absatz 1 eingefügt werden:\r\n(1) Videoidentifizierung im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Verfahren nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Rechtsverordnung.\r\nDer Begriff der “Videoidentifizierung” wird in dieser Rechtsverordnung eigenständig – offenbar als Oberbegriff – verwendet in \r\na)\t§ 6 Absatz 1 GwVideoIdentV\r\nb)\t§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwVideoIdentV\r\nc)\t§ 9 Absatz 2 GwVideoIdentV\r\nd)\t§ 18 Absatz 2 GwVideoIdentV\r\nDie Definition des übergeordneten Begriffs stellt sicher, dass keine Regelungslücke entsteht. Mit dem Oberbegriff werden sowohl Teilmenge der “Videoidentifizierungsverfahren” nach § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV als auch die Teilmenge der “teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahren” nach § 2 Absatz 2 GwVideoIdentV erfasst. Mit dieser Vorgehensweise, werden derzeitig im Referentenentwurf bestehende Relegungslücken abgestellt, wie die weitere Stellungnahme aufzeigt. \r\n(1)\tVideoidentifizierungsverfahren im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Verfahren zur Identifizierung von natürlichen Personen, bei denen ungeachtet der räumlichen Trennung eine sinnliche Wahrnehmung der am Identifizierungsprozess beteiligten Personen und deren Ausweisdokumente mittels des Einsatzes von bildgebenden Kommunikationstechnologien möglich ist.\tFolgeänderung der Absatznummerierung aufgrund des neu vorgeschlagenen § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV:\r\n\t(12) Videoidentifizierungsverfahren im Sinne…\r\n(2)\tTeilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Verfahren, bei denen einzelne Schritte der Identifizierung und Prüfung durch ein IT-System durchgeführt werden.\tFolgeänderung der Absatznummerierung aufgrund des neu vorgeschlagenen § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV:\r\n\t(23) Teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren im Sinne…\r\n(3)\tMitarbeiter im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Personen, die beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder beim Dritten, auf den der Verpflichtete zur Identifizierung nach § 17 Absatz 1 und 5 des Geldwäschegesetzes zurückgreift, Aufgaben wahrnehmen, um die Identifikation nach den in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren durchzuführen.\tZur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Regelung wie folgt ergänzt werden: \r\n(34) Mitarbeiter im Sinne dieser Rechtsverordnung sind natürliche Personen, die beim Verpflichteten…\r\n§ 5 Anwendungsbereich\t\r\n(1)\tDas Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren können für Identifizierungen durch alle Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verwendet werden, soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 des Geldwäschegesetzes dies in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen nach § 51 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes nicht ausschließen.\tDie Regelung sollte auch unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\nDas Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren können Die Videoidentifizierung kann für Identifizierungen von natürlichen Personen durch alle Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verwendet werden, soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 des Geldwäschegesetzes dies in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen nach § 51 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes nicht ausschließen keine anderen Regelungen im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 2 GwG treffen.\r\nDas Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zeigt, dass das Rundschreiben 03/2017 (GW) unabhängig von der Veröffentlichung als solcher bezeichneten “Auslegungs- und Anwendungshinweise nach § 51 Absatz 8 GwG” erfolgt ist. Zudem werden die von den zuständigen Aufsichtsbehörden veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise regelmäßig als ganzheitliches Regelungswerk angesehen und veröffentlicht. Dies hat zur Folge, dass ein einzelnes Themenfeld wie die Videoidentifizierung keinen direkten Anlass zur Anpassung dieser ganzheitlichen Dokumente gibt. Eine zeitnahe Umsetzung von Anpassungserfordernissen wäre damit beeinträchtigt. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass allein nach § 50 Nummer 9 GwG auf Ebene des Bundes- und Landesrechts über 100 zuständige Stellen als zuständige Aufsichtsbehörden gelten.  \r\n(2)\tDas Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren dürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete für diesen Identifizierungsvorgang in gleichwertiger Art und Weise auch ein Verfahren zur Überprüfung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet.\tDie Herstellung einer Verbindung zum elektronischen Identitätsnachweis (eID) wird seitens der Mitglieder des BVZI begrüßt. Damit wird frühzeitig sichergestellt, dass die Anbieter von Videoidentifizierungsverfahren ihr Produktangebot erweitern und damit eine Alternative zur bisherigen Brückentechnologie mit breiter Akzeptanz verfügbar wird. \r\n§ 6 Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter\t\r\n(2)\tDie Mitarbeiter müssen über einen aktuellen Kenntnisstand verfügen bezüglich\r\n1.\tder mittels Videoidentifizierung prüfbaren Merkmale derjenigen Dokumente, die im Rahmen des Videoidentifizierungsverfahrens akzeptiert werden,\r\n2.\tder anzuwendenden Prüfverfahren,\r\n3.\tder aktuellen Fälschungsmöglichkeiten dieser Dokumente,\r\n4.\tder maßgeblichen geldwäscherechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften und\r\n5.\tder Regelungen in diesem Abschnitt.\r\n\tZu den akzeptierten Dokumenten, ihren prüfbaren Merkmalen, der anhand dieser Merkmale durchzuführenden Prüfung und den entsprechenden Schulungsmaßnahmen muss den Mitarbeitern eine geeignete Dokumentation vorliegen.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(2)\tDie Mitarbeiter müssen über einen aktuellen Kenntnisstand verfügen bezüglich\r\n1.\tder mittels Videoidentifizierung prüfbaren Merkmale derjenigen Dokumente, die im Rahmen des Videoidentifizierungsverfahrens der Videoidentifizierung akzeptiert werden,\r\nOhne die Änderung würde die Regelung zudem nicht die teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahren erfassen. \r\nNeben der vorgeschlagenen Änderung ist eine Klarstellung erforderlich, wie “aktueller” Kenntnisstand verstanden werden muss und was als geeignete Dokumentation der Schulungsmaßnahmen verstanden wird. \r\n§ 8 Einverständnis\t\r\n(1)\tEine Identifizierung darf nur dann erfolgen, wenn die zu identifizierende Person zu Beginn des Videoidentifizierungsverfahrens ihr ausdrückliches Einverständnis damit erklärt hat, dass der gesamte Identifizierungsprozess aufgezeichnet und Bildaufnahmen ihrer Person und ihres Ausweisdokuments angefertigt werden.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(1)\tEine Identifizierung darf nur dann erfolgen, wenn die zu identifizierende Person zu Beginn des Videoidentifizierungsverfahrens der Videoidentifizierung ihr ausdrückliches Einverständnis damit erklärt hat,…\r\nOhne die Änderung würde die Regelung keine Notwendigkeit für ein Einverständnis zur Durchführung einer teilautomatisierter Videoidentifizierungsverfahren erfassen. \r\n§ 9 Technische und organisatorische Anforderungen\t\r\n(5)\tIm Rahmen der Videoübertragung sind durch den jeweiligen Mitarbeiter Bildaufnahmen anzufertigen, auf denen die zu identifizierende Person sowie Vorder- und Rückseite des von dieser zur Identifizierung verwendeten Ausweisdokuments und die darauf jeweils enthaltenen Angaben zweifelsfrei erkennbar sind.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(5)\tIm Rahmen der Videoübertragung Durchführung der Videoidentifizierung sind durch den jeweiligen Mitarbeiter Bildaufnahmen anzufertigen, auf denen die zu identifizierende Person sowie Vorder- und Rückseite die relevanten personenbezogenen Seiten des von dieser zur Identifizierung verwendeten Ausweisdokuments und die darauf jeweils enthaltenen Angaben zweifelsfrei erkennbar sind.\r\nBei einem Reisepass enthält die Rückseite des Personenstandsdouments regelmäßig keine personenbezogenen Daten der zu identifizierenden Person. Die Anfertigung eines Bildaufnahme der Rückseite des Personenstandsblattes des Reisepasses bringt keinen inhaltlichen Wert mit sich. \r\n§ 12 Überprüfung der zu identifizierenden Person\t\r\n(1)\tDer Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass das Lichtbild und die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Ausweisdokument zu der zu identifizierenden Person passen. Lichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls zueinander kohärent sein.\tDie Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 GwVideoIdentV ist ersatzlos zu streichen. \r\nLichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls zueinander kohärent sein.\r\nEin Lichtbild kann weder kohärent zu einem Ausstellungsdatum noch zu einem Geburtsdatum sein. Die Regelung birgt zudem das Risiko einer Diskriminierung aufgrund von subjektiven Bewertungen aufgrund des Versuchs das aus dem Lichtbild hervorgehende Aussehen mit dem Alter der zu identifizierenden Person ins Verhältnis zu setzen. Wie eine derartige Regelung der Erkennung von Fälschungen oder Manipulationen dienen soll ist weder in der Begründung belegt noch nachvollziehbar dargelegt. \r\n(3)\tDie Mitarbeiter sind dahingehend zu schulen, dass sie feststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt.\tDie Regelung wird abgelehnt und sollte ersatzlos gestrichen werden. \r\n(3)\tDie Mitarbeiter sind dahingehend zu schulen, dass sie feststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt.\r\nWeder die Regelung selbst noch die Begründung dazu lassen erkennen, wie ein Mitarbeiter überhaupt objektiv erkennen können soll, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Regelung erscheint subjektiv und willkürlich. Folglich ist unklar, wie ein Mitarbeiter diesbezüglich geschult werden soll. \r\nDie Regelung ist zudem allein auf die Begründung von Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen beschränkt. Dabei wird verkannt, dass auch bei juristischen Personen als Vertragspartner immer auch für den Vertragspartner auftretende natürliche Personen identifiziert werden müssen. Diese für den Vertragspartner auftretenden Personen handeln nicht etwa im eigenen Willen, sondern unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Pflichten die zwischen ihnen und den Vertragspartnern bestehen. \r\nDie Freiwilligkeit der Durchführung einer Identifizierung stellt sich bereits sachlich nicht. Eine natürliche Person ist immer dann gesetzlich verpflichtet sich identifizieren zu lassen, wenn der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes eröffnet ist. Die zu identifizierende natürliche Person handelt also in Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe. \r\nDie beabsichtigte Regelung ist in dieser Ausprägung auch deshalb nicht erforderlich, weil die zu identifizierenden Person bereits nach § 12 Absatz 2 Satz 3 GwVideoIdentV ausdrücklich den Anlass für die Durchführung der Videoidentifizierung benennen muss. Die zu identifizierende Person könnte in Anlehnung an die Erteilung des Einverständnis nach § 8 Absatz 1 GwVideoIdentV erklären, dass sie sich das Videoidentifizierungsverfahren zur Erfüllung der Identifizierungspflicht selbst ausgesucht hat. \r\nSoweit zusätzliche Sicherheitsmerkmale geregelt werden sollen, wird angeregt, objektive und jederzeit nachvollziehbare Faktoren festzulegen, wie beispielsweise, dass es offensichtlich keine Sprachbarrieren zwischen der zu identifizierenden Person und dem mit der Identifizierung betrauten Mitarbeiter gibt. Um eine Strohmannfunktion auszuschließen, erscheint es sinnvoll den zu Identifizierenden dahingehend zu befragen, ob er die Identifizierung im Zusammenhang mit seiner persönlichen Identifizierungspflicht für eigene persönliche Zwecke bzw. im Rahmen der Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit durchführt. \r\n§ 13 Abbruch des Videoidentifizierungsvorgangs\tDie Überschrift sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n§ 13 Abbruch des Videoidentifizierungsvorgangs der Videoidentifizierung\r\nDie Änderung stellt eine einheitliche und unmissverständliche Sprachregelung unter Verwendung der in der Rechtsverordnung definierten Begriffe sicher. \r\n(1)\tIst die vorstehend beschriebene visuelle Überprüfung nicht möglich, ist der Identifizierungsprozess abzubrechen. Dies gilt insbesondere bei\r\n1.\tunzureichenden Lichtverhältnissen,\r\n2.\tunzureichender Bildqualität,\r\n3.\tunzureichender Bildübertragung,\r\n4.\tunzureichender sprachlicher Kommunikation mit der zu identifizierenden Person oder\r\n5.\tbei sonstigen vorliegenden Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten.\r\n\tBildqualität und Bildübertragung sind in der Regel unzureichend, wenn die Auflösung der übertragenen Bilddaten den Wert 720p: 1280 x 720 (Querformat, bei Hochformat 720 x 1280) bei 25 Frames pro Sekunde unterschreitet. Der innere Gesichtsbereich zwischen Kinn und Stirnkante sollte zudem während des Identifizierungsvorgangs mindestens 50 % der Bildhöhe ausmachen und Reaktionsverzögerungen im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung von Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde liegen.\tEs ist eine Klarstellung erforderlich, ob bezüglich der visuellen Prüfung auf die Regelung des § 11 GwVideoIdentV oder des § 12 GwVideoIdentV abgestellt werden soll. \r\nDie Festlegung einer verbindlichen Reaktionszeit stellt eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von natürlichen Personen dar, die in ihrem Handeln aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen beeinträchtigt sind. Die Festlegung einer Reaktionszeit wird deshalb abgelehnt. \r\n(2)\tBei Abbruch des Verfahrens aus in Absatz 1 genannten Gründen kann die Identifizierung mittels eines anderen nach dem Geldwäschegesetz zulässigen Verfahrens vorgenommen werden.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(2)\tBei Abbruch des Verfahrens der Videoidentifizierung aus in Absatz 1 genannten…\r\n§ 15 Übermittlung einer Ziffernfolge; Abschluss des Verfahrens\tDie Überschrift sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n§ 15 Übermittlung einer Ziffernfolge; Abschluss des Verfahrens der Videoidentifizierung\r\nDie Änderung stellt eine einheitliche und unmissverständliche Sprachregelung unter Verwendung der in der Rechtsverordnung definierten Begriffe sicher.\r\n(1)\tWährend der Videoübertragung übermittelt der Mitarbeiter eine eigens für diesen Zweck generierte und gültige Ziffernfolge an die zu identifizierende Person. Die Übermittlung kann insbesondere per E-Mail oder per SMS erfolgen. Die zu identifizierende Person hat diese im unmittelbaren Anschluss daran an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(1)\tWährend der Videoübertragung Videoidentifizierung übermittelt der…\r\n(2)\tDas Verfahren ist abgeschlossen, wenn ein erfolgreicher Abgleich der Ziffernfolge nach Eingabe durch die zu identifizierende Person erfolgt ist.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(2)\tDas Verfahren Die Videoidentifizierung ist abgeschlossen …\r\n§ 16 Einsatz teilautomatisierter Verfahren\tDie Überschrift sollte den in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV definierten Begriff verwenden und wie folgt angepasst werden:\r\n§ 16 Einsatz teilautomatisierter Verfahren Videoidentifizierungsverfahren\r\n\tSoweit die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorliegen, können teilautomatisierte Verfahren zur Identifizierung Anwendung finden, wenn\r\n1.\tlediglich die Aufzeichnung nach § 9 Absatz 5 und die nach §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Prüfungen und die hierfür notwendige Kommunikation mit der zu identifizierenden Person automatisiert erfolgt und\r\n2.\tdiese Aufzeichnung und das Ergebnis der Überprüfung vor Abschluss des Identifizierungsvorgangs von einem Mitarbeiter detailliert auf Einhaltung der Vorgaben nach §§ 9, 11 und 12 geprüft werden.\tDie Regelung sollte den in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV definierten Begriff verwenden und wie folgt angepasst werden:\r\nSoweit die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorliegen, können teilautomatisierte Verfahren Videoidentifizierungsverfahren zur Identifizierung Anwendung finden, wenn…\r\n§ 17 Einsatz vollautomatisierter Verfahren\t\r\n(2)\tEine Erprobung setzt voraus, dass,\r\n1.\tdas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer zu beantragenden Prüfung des Verfahrens gemessen am aktuellen Stand der Technik ein vergleichbares Sicherheitsniveau zum nicht-automatisierten Videoidentifizierungsverfahren nicht ausgeschlossen hat, und\r\n2.\tgewährleistet wird, dass das Verfahren keine Anwendung findet für zu identifizierende Personen, bei denen Hinweise auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 GwG vorliegen.\r\n\tDie Prüfung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat binnen sechs Monaten nach Beantragung zu erfolgen.\tDie Regelung des § 17 Absatz 2 Nummer 2 GwVideoIdentV ist ersatzlos zu streichen. \r\n2.\tgewährleistet wird, dass das Verfahren keine Anwendung findet für zu identifizierende Personen, bei denen Hinweise auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 GwG vorliegen.\r\nDas Geldwäschegesetz enthält keine Rechtsgrundlage für eine derartige Beschränkung. Das Sicherheitsniveau eines Identifizierungsverfahrens ist personenunabhängig und kann deshalb auch nicht mit sonstigen verfahrensunabhängigen Faktoren im Sinne von § 15 Absatz 2 GwG gekoppelt werden. Die Regelung des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und 3 GwG erfolgte durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2083).  In der Begründung hierzu heißt es unter anderem: \r\n“Da die Identifizierung mittels Self Sovereign Identity derzeit an die Identitätsüberprüfung im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 anknüpft, ist eine gesetzliche Anpassung nur in Bezug auf das in § 13 geregelte Verfahren zur Identitätsüberprüfung erforderlich. Ggf. können in der Verordnung ergänzende Regelungen zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aufgenommen werden. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung zur Regelung weiterer Identifizierungsverfahren muss aus gesetzessystematischen Gründen dann auch das bisher im Wege des Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassene Videoiden-tifizierungsverfahren als ein für die geldwäscherechtliche Identifizierung geeignetes Verfahren mitgeregelt werden.” (BT-Drucks. 19/30443, S. 74)\r\nDie beabsichtigte Verknüpfung mit Faktoren im Sinne von § 15 Absatz 2 GwG steht hingegen im Widerspruch zur gesetzlichen Zielrichtung und der damit verbundenen Grundprämisse die darin besteht, „dass die Kontrolle über das Teilen und Verwenden digitaler Identitätsnachweise bei den Nutzerinnen und Nutzern selbst liegt (Konzept wird als Self Sovereign Identity (SSI) bezeichnet)” (BT-Drucks. 19/30443, S. 74).  \r\nIm Rahmen der Rechtsverordnung darf keine Regelung getroffen werden, die im Widerspruch zum Geldwäschegesetz steht. \r\n§ 18 Aufbewahrung und Aufzeichnung\tGenerell sollte keine eigenständige Regelung zur Aufbewahrung der Aufzeichnung im Rahmen der GwVideoIdentV erfolgen. Es sollte vielmehr auf die generelle Norm des § 8 GwG abgestellt werden. Die hier gewählte Form begründet anderenfall Friktionen bei der operativen Umsetzung. \r\n(1)\tDer gesamte Prozess einer Identifizierung mittels des Videoidentifizierungsverfahrens ist von dem Verpflichteten oder einem Dritten, auf den der Verpflichtete zur Identifizierung gemäß § 17 Absatz 1 und 5 des Geldwäschegesetzes zurückgreift, für die interne und externe Revision sowie für die zuständige Aufsichtsbehörde nachprüfbar in allen Einzelschritten aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht erfordert somit eine visuelle und akustische Aufzeichnung und Aufbewahrung des erfolgten Verfahrensablaufs, auf die sich das Einverständnis der zu identifizierenden Person nach § 8 beziehen muss.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(1) Der gesamte Prozess einer Identifizierung mittels des Videoidentifizierungsverfahrens Videoidentifizierung ist von dem Verpflichteten oder einem Dritten, auf den der Verpflichtete zur Identifizierung gemäß § 17 Absatz 1 und 5 des Geldwäschegesetzes zurückgreift, für die interne und externe Revision sowie für die zuständige Aufsichtsbehörde nachprüfbar in allen Einzelschritten aufzuzeichnen und aufzubewahren.…\r\nDie derzeitige Formulierung würde die Dokumentation von teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahren nicht einschließen, weil der Begriff der „teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahren“ nach § 2 Absatz 2 GwVideoIdentV eigenständig geregelt ist, ohne das die teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahren als eine Teilmenge der „Videoidentifizierungsverfahren“ im Sinne von § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV geregelt wurden. \r\nDie weitere Streichung ist erforderlich, weil die vorgesehene Limitierung einen Widerspruch zur Regelung des Geldwäschegesetzes begründen würde. Jeder Verpflichtete muss prozessbegleitend die von Dritten im Sinne von § 17 Absatz 1 und 5 GwG durchgeführten Videoidentifizierungen auf deren Konformität überprüfen können. Das ist keine operative Aufgabe der internen Revision. Es ist eine Aufgabe der Organisationseinheiten der 1. Verteidigungslinie. Die Überprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 Satz 3 GwG die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der anwendbaren Sorgfaltspflichten, einschließlich der Identifizierung haben. Ferner ist es auch eine Aufgabe des Geldwäschebeauftragten als Mitglied der z. Verteidigungslinie die Einhaltung der festgelegten Grundsätze und Verfahren selbst einer Kontrolle zu unterziehen. Dazu gehört sachgerecht auch, dass der Geldwäschebeauftragte eine Überprüfung der durchgeführten Videoidentifizierungen durchführen können muss. \r\nDer Begriff der „externen Revision“ ist rechtlich nicht bestimmt und sollte deshalb nicht verwendet werden. Es wird anerkannt, dass eine nachvollziehbare Dokumentation sowohl den zuständigen Aufsichtsbehörden als auch den von den Verpflichteten beauftragten Jahresabschlussprüfern bereitgestellt werden muss. Diese Notwendigkeit ergibt sich jedoch bereits aus dem Geldwäschegesetz als auch aus den anwendbaren Prüfungsberichtsverordnungen. Insofern besteht in der GwVideoIdentV kein eigenständiger Regelungsbedarf. \r\n(3)\tDie Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen.\tDie Regelung ist bereits vor dem Hintergrund der Regelungen des Geldwäschegesetzes abzulehnen. Die im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung durchgeführte Identifizierung muss nach § 8 Absatz 4 GwG für die Dauer der Geschäftsbeziehung und zusätzlich fünf Jahre nach den Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt werden, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wird. Die hier beabsichtigte Regelung steht dazu im Konflikt, weil keine Differenzierung vorgenommen wird. Die Regelung ist unter Berücksichtigung der ohnehin anwendbaren Regeln des § 8 GwG nicht erforderlich und sollte gestrichen werden. \r\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\t\r\n(1)\tDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft und ist auf Videoidentifizierungsverfahren ab dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten folgenden Quartals anzuwenden.\tDie Regelung sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenden Einfügung der Regelung in § 2 Absatz 1 GwVideoIdentV wie folgt angepasst werden:\r\n(1)\tDiese Verordnung tritt ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals sechs Monate nach Verkündung in Kraft und ist auf Videoidentifizierungsverfahren Videoidentifizierungen ab dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten folgenden Quartals anzuwenden.\r\nDie Anpassung der Frist berücksichtigt die erweiterten Anforderungen der GwVideoIdentV die von den Verpflichteten zunächst operativ umgesetzt werden müssen. Hierfür ist eine längere Übergangsphase erforderlich. Würde die GwVideoIdentV am 30. Juni 2024 verkündet, dann wäre das Datum des Inkrafttretens der 1. Juli 2024. Selbst wenn die eID-Funktion in bestehenden Verträgen mit Anbietern von entsprechenden Verfahren „mit geringem Aufwand zugebucht“ werden kann, ergeben sich für jeden Verpflichteten dennoch organisatorische Aufwände und Vorlaufzeiten für eine operative Umsetzung. In der schriftlich fixierte Ordnung müssen Aktivitäten und Prozesse zum Einsatz der eID getroffen werden. Der Einsatz der eID erfordert eine Anpassung und Erweiterung der eingesetzten Datenverarbeitungssystemen, um einerseits die mit der eID einhergehenden Datenfelder wie das dienste- und kartenspezifischen Kennzeichen sowie den Umstand der Verwendung der eID erfassbar zu machen und andererseits die bisherigen mandatorischen Datenfelder wie Ausweisnummer und ausstellende Behörde im Fall der Verwendung der eID als nicht mehr erforderlich zu kennzeichnen. Die technische Umsetzung bedingt damit Eingriffe in zentrale Stellen der Datenverarbeitungssysteme, die nicht ohne entsprechende Testverfahren in Produktion übergehen können. Außerdem muss die eID als weiteres Mittel der Fernidentifizierung in den Onboarding-Strecken der Verpflichteten integriert und den Vertragspartnern damit zur Verfügung gestellt werden. Allein vor diesen Hintergründen ist ein Umsetzungshorizont von sechs Monaten als Mindesterfordernis anzusehen. \r\n*****\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000957","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung der Insolvenzsicherheit von Treuhandkonten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/1f/276666/Stellungnahme-Gutachten-SG2405240040.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute im Zusammenhang mit den Sicherungsanforderungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regen wir dringend die Aufnahme eines weiteren Artikels im Rahmen des JStG 2024 an, der eine gesetzliche Regelung zur Insolvenzfestigkeit von zur Erbringung von Zahlungsvorgängen entgegengenommenen Geldbeträgen auf Treuhandkonten in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c ZAG beinhaltet. \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zur Stärkung des Kundenschutzes bei Treuhandkonten\r\nDie folgenden insolvenz- bzw. vollstreckungsrechtlichen Regelungen sollten im Einklang mit den Vorschriften in der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (PSD2) stehen und als neuer § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG und § 17 Abs. 1 Satz 5 ZAG aufgenommen werden (Änderungen unterstrichen):\r\n\r\n„(1) […] Die Geldbeträge, \r\nc) sind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben, […] \r\n[…] Für die Zwecke von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c ZAG fallen sämtliche Geldbeträge auf einem offenen Treuhandkonto des Instituts nicht in die Insolvenzmasse des Instituts und sind dem Zugriff von Gläubigern im Wege der Einzelzwangsvollstreckung entzogen, soweit diese Geldbeträge betragsmäßig einem bestimmten Zahlungsdienstnutzer oder einer Gesamthand von Zahlungsdienstnutzern vom Institut zugeordnet sind oder werden können. § 47 Insolvenzordnung und § 771 Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“\r\n\r\nBegründung\r\nDie Regelung wird nach Ansicht der Mitglieder des BVZI dringend benötigt, um im Interesse des Kunden- und Verbraucherschutzes die Vorgaben des deutschen Insolvenzrechts mit den nationalen wie internationalen Erfordernissen im Zahlungsverkehr in Einklang zu bringen. Ohne eine entsprechende Regelung bestehen schwerwiegende Wettbewerbsnachteile für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute.\r\nArtikel 10 Abs. 1 PSD2 beinhaltet die europarechtlich harmonisierte Vorgabe, dass eine Absicherung von zur Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommenen Geldbeträgen – insbesondere über Treuhandkonten – erfolgt. Die Anforderungen an die Insolvenzsicherheit des Treuhandkontos richtet sich allerdings nach den gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Mitgliedsstaat („[…] sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen;“).\r\nIm Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR sieht das deutsche Insolvenzrecht wenig flexible Grundsätze für die Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen vor. Nach den hergebrachten Grundsätzen muss das Treugut unmittelbar vom Treugeber (und allenfalls von einem Dritten zugunsten des Treugebers) auf das Treuhandkonto geflossen sein. Eine auch nur kurzfristige Vermischung mit eigenen Mitteln des Treuhänders würde hingegen die Insolvenzfestigkeit in Frage stellen. Diese Grundsätze sind im Einzelnen nicht abschließend kodifiziert, sondern wurden in erster Linie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt. \r\nNeben einer geringeren Rechtsunsicherheit aufgrund der fehlenden Kodifizierung der hergebrachten Grundsätze zum Umgang mit Treuhandkonten, ergibt sich für deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute die zusätzliche Herausforderung, dass Zahlungen an die Zahlungs- und E-Geld-Institute durch die Betreiber der Zahlungssysteme (z.B. Kartenorganisationen) regelmäßig als „net settlement“ geleistet werden. Das bedeutet, die Betreiber der Zahlungssysteme verrechnen vor Übertragung der Geldbeträge an die Zahlungs- und E-Geld-Institute bereits die wechselseitigen Zahlungsflüsse. Beim „net settlement“ erfolgt eine Zahlung durch die Betreiber der Zahlungssysteme nicht trennscharf zugunsten eines bestimmten Zahlungsdienstnutzers, sondern alle ein- und ausgehenden Zahlungen aller Zahlungsdienstnutzer in einem Zahlungssystem werden von den Betreibern der Zahlungssysteme verrechnet. Als Folge dieser Verrechnung kommt es systemimmanent dazu, dass der im „net settlement“ an die Zahlungs- und E-Geld-Institute ausgezahlte Betrag geringer als die Summe der von den Zahlungs- und E-Geld-Instituten an die Zahlungsempfänger auszuzahlenden Beträge ist (z.B. aufgrund der Verrechnung von eigenen Gebühren der Betreiber der Zahlungssysteme; Rückbuchungen von vorangegangenen Gutschriften bei einzelnen Zahlungsdienstnutzern etc.).\r\nDas Delta wird von den Zahlungs- und E-Geld-Instituten im Geschäftsbetrieb ohne Weiteres aus eigenen Mitteln ausgeglichen. Allerdings stehen die Zahlungs- und E-Geld-Institute mit Blick auf die aufsichtsrechtlich erforderliche Sicherung von Kundengeldern vor dem Dilemma, dass ein Ausgleich auf dem offenen Treuhandkonto und damit des dort verwahrten Treuhandvermögens durch das Zahlungs- bzw. E-Geld-Institut aufgrund der insolvenzrechtlichen Anforderungen an die Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen nicht möglich ist. \r\nUnter Berücksichtigung der europarechtlich beabsichtigten Harmonisierung im Lichte des Kunden- und Verbraucherschutzes sind die Mitglieder des BVZI der Auffassung, dass die Zahlungs- und E-Geld-Institute die Möglichkeit haben sollten, entsprechende Ausgleichsbeträge auf Treuhandkonten aus Eigenmitteln zu leisten ohne dabei die Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen zu negieren. Eine solche Ausgleichszahlung dient allen Zahlungsdienstnutzern, und somit dem Kunden- und Verbraucherschutz, aber auch der Herstellung gleicher Bedingungen im europäischen Wettbewerb. Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen auf Treuhandkonten sind insbesondere auch zur operativen Vereinfachung erforderlich, da anderenfalls komplexe Buchungslogiken zur Auszahlung und anschließenden institutsinternen Um- und Ausbuchung eingerichtet werden müssten. Diese Komplexität erschwert nicht nur die interne und externe Kontrolle der Zahlungsflüsse und der damit verbundenen operativen Risiken. Darüber hinaus entstehen den Zahlungsdienstnutzern aufgrund des erhöhten Buchungsaufwandes zusätzliche Kosten in Form von Entgelten, die mit der neuen Regelung vermieden werden könnten.\r\n\r\nNutzung von Versicherung und Bankgarantien keine brauchbare Alternative\r\nDie Nutzung von Versicherungen und Bankgarantien zur Absicherung von Geldbeträgen Zahlungsdienstnutzers als Alternative zur Nutzung von offenen Treuhandkonten ist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG vorgesehen. Allerdings ist aus Sicht der Praxis der Rückgriff auf Versicherungen und Bankgarantien zur Absicherung von Geldbeträgen der Zahlungsdienstnutzer jedoch weder praktikabel noch realistisch als Alternative am Markt verfügbar. So fehlt es bereits an standardisierten Versicherungsprodukten und Bankgarantien zur Sicherung von Geldbeträgen zur Erbringung von Zahlungsvorgängen, um eine effiziente Umsetzung sicherzustellen. Auch verfügen gerade kleine und sich in Gründung befindende Institute regelmäßig nicht über die erforderlichen Nachweise (z.B. geprüfte Jahresabschlüsse über einen Mehrjahreszeitraum), die für den Abschluss von Versicherungen und Bankgarantien in entsprechender Höhe erforderlich wären. \r\nHinzukommt, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute durch eine Versicherung bzw. Garantie faktisch auf eine Kreditgewährung durch Versicherung und Banken angewiesen sind. Der Abschluss und die Erhöhung der abgesicherten Summen – und damit direkt des potentiell abgewickelten Zahlungsvolumens – ist daher für die Institute regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die in Deutschland ansässigen Zahlungs- und E-Geld-Institute täglich Geldbeträge in Höhe mehrerer Milliarden abwickeln. Bereits diese hohen Zahlungsvolumina begründen Entgelte für Versicherungen bzw. Garantien, die regelmäßig die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle der Zahlungs- und E-Geld-Institute mit Sitz in Deutschland in Abrede stellen würden. Dies gilt gerade auch nach dem allgemeinen Anstieg des Zinsumfelds, weil Garantien bankwirtschaftlich in entsprechender Höhe bepreist werden. Dies hätte eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Zahlungs- und E-Geld-Institute und eine Schwächung des Standorts gerade für innovative neue Zahlungsdienstleister zur Folge. \r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen auch zu einem persönlichen Gespräch in dieser Angelegenheit zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012037","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen im Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/f0/353872/Stellungnahme-Gutachten-SG2409140001.pdf","pdfPageCount":30,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des \r\nBundesverbandes der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. \r\n\r\n1\tEinleitung\r\nDer Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. (BVZI) bedankt sich für die Möglichkeit einer Beteiligung an der Verbändeanhörung im Wege der Einreichung einer Stellungnahme zum \r\nReferentenentwurf des Bundesministeriumgs der Finanzen \r\nzum Entwurf eines eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) \r\n(Ref-Entwurf)\r\nUnter anderem enthält der Ref-Entwurf mit Artikel 41 – Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG-neu), Nummer 6 b) die geplante Neuregelung zur Sicherung von Kundengeldern in § 17 ZAG und greift damit eine vorausgegangene Stellungnahme des BVZI zu einem anderen Gesetzgebungsverfahren auf. Der BVZI begrüßt die vorgeschlagene Fassung ausdrücklich. Der vorliegende Regelungsvorschlag wird in allen grundlegenden Aspekten unterstützt und befürwortet. Gleichzeitig wird im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme die Gelegenheit ergriffen, Hinweise zu weiteren Klarstellungen im Detail zu geben. Der BVZI ist überzeugt, dass damit eine Rechtslage geschaffen wird, die sowohl für die zuständige Aufsichtsbehörde, die Judikative als auch für die Zahlungs- und E-Geld-Institute (ZAG-Institute) einen gleichlaufenden und klarstellenden Charakter hat. \r\n2\tÜbergeordnete Stellungnahme – Neuregelung von § 17 ZAG\r\nDurch die Schaffung von klaren Grundsätzen zum Umgang mit Treuhandkonten in § 17 Abs. 1 ZAG-neu wird der Schutz der Kunden gestärkt und die Zukunftsfähigkeit der deutschen ZAG-Institute im internationalen Wettbewerb sichergestellt.\r\nZahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber können sich durch die geplante Neuregelung uneingeschränkt auf ein Aussonderungsrecht an den für sie entgegengenommenen Geldern berufen und zwar auch dann, wenn sich Gelder aus operativen Gründen noch als Sondermasse auf einem Zahlungskonto des ZAG-Instituts mit Eigenmitteln befinden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ZAG-neu). \r\nDie Voraussetzungen für den Schutz der Kundengelder werden vereinfacht. Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber können sich auf einen klar geregelten Schutz im Insolvenzfall oder bei einer Zwangsvollstreckung verlassen. Die ZAG-Institute können auf Grundlage der Neuregelung rechtssicher eine Sicherung von Kundengeldern entsprechend den Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) gewährleisten.\r\nDie Neuregelung löst zugleich das bisherige Dilemma für ZAG-Institute, dass die vor allem durch die Rechtsprechung geprägten insolvenzrechtlichen Grundsätze zu Treuhandkonten kaum mit der Abrechnungspraxis der Betreiber der Zahlungssysteme in Einklang zu bringen sind. \r\nDerzeit überweisen die Betreiber der Zahlungssysteme den ZAG-Instituten die für die Weiterleitung bestimmten Geldbeträge in Form von Netto-Zahlungen auf die Treuhandkonten, also unter Saldierung gegenläufiger Zahlungsvorgänge sowie abzüglich verschiedener Abzugsposten der Betreiber der Zahlungssysteme. Einerseits entsteht durch die Abrechnungspraxis der Betreiber der Zahlungssysteme bei Entgegennahme der Geldbeträge auf den Treuhandkonten eine Unterdeckung, auf die das ZAG-Institut keinen Einfluss hat. Andererseits kann das ZAG-Institut wegen der insolvenzrechtlichen Vorgabe zur Unmittelbarkeit das Delta auch nicht selbst aus Eigenmitteln aufstocken, weil hierdurch die Insolvenzsicherheit der Treuhandgelder auf Grundlage der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach derzeitigem Stand womöglich insgesamt beeinträchtigt würde.\r\nDie vom Bundesgerichtshof entwickelten insolvenzrechtlichen Grundsätze zur Unmittelbarkeit, wonach nur vom Treugeber oder einem Dritten für den Treugeber direkt eingezahlte Gelder auf ein Treuhandkonto zulässig sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1992 – IX ZR 45/92, NJW-RR 1993, 301, 301; BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 – III ZR 422/04, NZI 2005, 625, 626; BGH, Urt. v. 10. Februar 2011 − IX ZR 49/1, NZI 2011, 371, 374), hält auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer bisherigen Aufsichtspraxis für maßgeblich. \r\nUnseres Erachtens ist das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfordernis der Unmittelbarkeit weder interessen- noch sachgerecht. Abgesehen davon, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gar nicht im Zusammenhang mit Treuhandkonten von ZAG-Instituten ergangen ist und völlig anders gelagerte Konstellationen im Blick hatte, ist das vom Bundesgerichtshofs statuierte Unmittelbarkeitserfordernis unseres Erachtens auch in keiner Weise zwingend. \r\nSo wird bereits seit längerer Zeit in der Literatur akademisch vertreten, dass nicht die Unmittelbarkeit für die Anerkennung als insolvenzsicheres Treuhandvermögen maßgeblich sein sollte, sondern die Bestimmbarkeit der Treuhandgelder an sich ausreichend ist (vgl. Hadding/Häuser in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 21 Rn. 2). Die Bestimmbarkeit der Höhe der Geldbeträge muss im Rahmen der ordnungsgemäßen internen Buchhaltung der ZAG-Institute gewährleistet sein, da anderenfalls die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 3 ZAG sowie die jährliche Kontrolle im Rahmen der externen Jahresabschlussprüfung nicht ohne Feststellungen erfüllt werden könnten. \r\nDie Fokussierung auf die Bestimmbarkeit der für Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber hinterlegten Geldbeträge – ohne Erfordernis der Unmittelbarkeit – in der Neufassung von § 17 ZAG-neu ist daher sachgerecht und wird vom BVZI uneingeschränkt begrüßt.\r\nZur erleichterten Umsetzung der Änderung in § 17 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ZAG-neu regen wir weitere Klarstellungen in der Gesetzesbegründung an: \r\n1.\tIn der Gesetzesbegründung sollte nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass die Streichung von § 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c ZAG und die Schaffung der insolvenzrechtlichen Sondermasse zugunsten der Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber in § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG-neu den ZAG-Instituten ermöglicht, Geldbeträge auch auf einem Eigenmittelkonto entgegenzunehmen und diese erst am Ende des jeweiligen Geschäftstags auf ein Treuhand(sammel)konto zur Sicherung umzubuchen. \r\n2.\tDie folgende Passage in der Gesetzesbegründung sollte angepasst werden, weil sie sonst missverstanden werden könnte (Änderungen durch Unterstreichung):\r\n„[...] Im Falle einer Unterdeckung, z.B. aufgrund einer geringeren Auszahlung an den Zahlungsdienstleister durch ein Zahlungssysteme, wegen der Entnahme von Geldern für eigene Zwecke wären die vorhandenen Gelder pro rata zwischen den Zahlungsdienstnutzern und/oder E-Geld-Inhabern aufzuteilen. Die Möglichkeit der Übertragung eigener Vermögenswerte des Instituts zum Ausgleich etwaiger Unterdeckungen zugunsten der Zahlungsdienstnutzer bzw. E-Geld-Inhaber bleibt hiervon unberührt. Ansonsten genügt es, [...]”\r\nAufgrund der derzeitigen Formulierung könnte der Eindruck entstehen, dass etwaige Fehlbeträge durch die Entnahme eigener Entgelte durch das ZAG-Institut ausgelöst werden oder wurden. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall und wäre auch nach der Neufassung unzulässig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG-neu). \r\nRichtig müsste es heißen, dass es durch die Abrechnungspraxis der Betreiber der Zahlungssysteme und die durch diese vorgenommenen Verrechnungen dazu kommen kann, dass das ZAG-Institut im Einzelfall niedrigere Geldbeträge von den Betreibern der Zahlungssystemen zur Auszahlung erhält, als zur Deckung der rechnerischen Summe der Auszahlungsansprüche der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber eigentlich erforderlich wäre. \r\nIm Sinne des Schutzes der Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber muss es dabei für die ZAG-Institute möglich sein, diese Geldbeträge aus eigenen Mitteln des ZAG-Instituts durch Übertragung auf das Treuhandkonto auszugleichen, ohne dadurch den Treuhandcharakter und den Sicherungszweck rechtlich zu beeinträchtigen.\r\n\r\n \r\n3\tStellungnahme im Detail\r\nWortlaut des Referentenentwurfs\tStellungnahme\r\nArtikel 35 - Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\t\r\n§ 56\tBußgeldvorschriften\t\r\n(4d)\tOrdnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L 886 vom 13.3.2024, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig \r\n1.\tentgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des Zahlungssystems gewährleistet wird,\r\n2.\tentgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Geschäftsregel beschließt,\r\n3.\tentgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,\r\n4.\tentgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Überweisung ausführt,\r\n5.\tentgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder,\r\n6.\tentgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen dort genannten Auslesevorgang erhebt..\r\n7.\tentgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Versendung oder den Empfang einer Echtzeitüberweisung nicht anbietet,\r\n8.\tentgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass alle Zahlungskonten für eine Echtzeitüberweisung erreichbar sind,\r\n9.\tentgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,\r\n10.\tentgegen Artikel 5a Absatz 5 ein Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Stand bringt,\r\n11.\tentgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\r\n12.\tentgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 4 einen Zahlungsauftrag ausführt,\r\n13.\tentgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 1 die eine dort genannte Möglichkeit nicht anbietet,\r\n14.\tentgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Obergrenze vorschreibt,\r\n15.\t entgegen Artikel 5b Absatz 2 eine Dienstleistung nicht unentgeltlich erbringt,\r\n16.\tentgegen Artikel 5c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Empfängerüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,\r\n17.\tentgegen Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 den Zahler nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\r\n\tentgegen Artikel 15 Absatz 3 eine dort genannte Meldung oder einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\t\r\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz enthält keinen Verweis auf die hier gegenständlichen Bußgeldvorschriften des Kreditwesengesetzes. Falls die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben beabsichtigten nationalen Sanktionierungsmittel ebenfalls gegenüber den Zahlungs- und E-Geld-Instituten zur Verfügung sollen, erscheint nach dem Dafürhalten des BVZI eine eigenständige Regelung in § 64 ZAG erforderlich. \r\n(6)\tDie Ordnungswidrigkeit kann \r\n1.\tin den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,\r\n1a.\tin den Fällen des Absatzes 4g mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,\r\n1b.\tin den Fällen des Absatzes 4d Nummer 16 mit einer Geldbuße von fünf Millionen Euro,\r\n2.\tin den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe l und des Absatzes 5a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,\r\n3.\tin den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b, der Absätze 4, 4b Nummer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Verbindung mit Absatz 1a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und\r\nin den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\t\r\nEs wird auf die Stellungnahme zu § 56 Abs. 4d KWG-Neu verwiesen. \r\n(6a)\tGegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4f, 4g, 5b bis 5d über Absatz 6 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen: \r\n1.\tin den Fällen des Absatzes 4d Nummer 16 und des Absatzes 4f den höheren der Beträge von zwanzig Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\r\n2.\tin den Fällen des Absatzes 4g den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,\r\nin den Fällen des Absatzes 4d Nummer 16 und der Absätze 4h, 5b bis 5d den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.\tEs wird auf die Stellungnahme zu § 56 Abs. 4d KWG-Neu verwiesen.\r\nArtikel 41 – Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\t\r\n§ 2\tAusnahmen; Verordnungsermächtigung\t\r\n(6)\tAuf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden.\tDie Klarstellung wird grundsätzlich unterstützt. \r\nGleichzeitig erscheint unter Berücksichtigung der Regelungen des § 37 ZAG auch in Verbindung mit § 35 ZAG eine weitere Klarstellung bezüglich des Anwendungsbereichs von § 21 Abs. 2 ZAG möglich. Nicht alle in § 21 Abs. 2 ZAG enthaltenen Tatbestände sind auf ein nach § 34 ZAG registriertes Zahlungsinstitut übertragbar. Im Einzelnen nicht übertragbar sind: \r\na)\t„…insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte,…“\r\nb)\t“...liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis...”\r\nEin Zahlungsinstitut, das allein Kontoinformationsdienste auf Basis einer Registrierung nach § 34 Abs. 1 ZAG erbringt, ist in keinem Zeitpunkt berechtigt, sich Besitz an Geldern der Zahlungsdienstnutzer zu verschaffen. Dementsprechend können einem registrierten Zahlungsinstitut keine Vermögenswerte anvertraut werden. Eine Erlaubnis im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes kann ebenfalls nicht aufgehoben werden, weil ein registriertes Zahlungsinstitut eine solche Erlaubnis nicht parallel zur Registrierung halten kann.\r\nZudem trägt die nach Artikel 41, Nummer 7 des Ref-Entwurfs beabsichtigte Anpassung in § 20 Abs. 1 Satz 1 ZAG-neu dazu bei, dass die Aufsichtsbehörde weitere alternative Handlungsoptionen erhält. \r\nEs wird folgende Anpassung vorgeschlagen:\r\nNach dem Wortlaut “21 Absatz 1” wird das beabsichtigte Komma gestrichen und das Wort “bis” vor der “3” eingefügt. \r\n§ 17\tSicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts\t\r\n(1)\tInstitute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, nach den Methoden 1 oder 2 zu sichern. Die Geldbeträge \r\n1.\t\r\na)\tdürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber, für die sie gehalten werden, vermischt werden,\r\nb)\tsind, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch im Besitz des Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt worden sind, auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut oder auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach deren Ermessen zu hinterlegen oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko nach Abstimmung mit der Bundesanstalt anzulegen; die Bundesanstalt kann insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall nach § 1 Absatz 31 grundsätzlich erfasste Aktiva ausschließen, wenn die kategorische Einordnung als sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko mit Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit der Sicherheit, insbesondere Fälligkeit und anderer relevanter Risikofaktoren sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, oder\r\nc)\tsind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben, oder\r\n2.\tsind durch eine Versicherung oder eine andere vergleichbare Garantie bei einem Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist und nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst, in Höhe eines Betrags abzusichern, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder die andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.\r\nSichert das Institut die entgegengenommenen Geldbeträge durch Hinterlegung auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, dann haben Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber an dem für sie hinterlegten Geldbetrag bei dessen jederzeitiger Bestimmbarkeit ein die Aussonderung begründendes und die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 47 der Insolvenzordnung und des § 771 der Zivilprozessordnung. Solange Geldbeträge sich nach Satz 2 Ziffer 1 Buchstabe b noch im Besitz des Instituts befinden, bilden diese bis zur Hinterlegung nach Satz 2 Ziffer 1 Buchstabe b eine Sondermasse, die zur vorrangigen Befriedigung der Zahlungsdienstenutzer und Zahlungsdienstleister dienen, an die diese Geldbeträge zu übergeben oder zu übermitteln waren. § 32 Absatz 3 Depotgesetz gilt sinngemäß. Die Bundesanstalt kann dem Institut nach pflichtgemäßem Ermessen eine der beiden in Satz 2 beschriebenen Methoden vorgeben.\tDie Änderung wird ausdrücklich unterstützt. Zur Vermeidung von neuen Missverständnissen bzw. Unklarheiten bei der Auslegung wird auf die Ausführungen und damit verbundenen Vorschläge für Klarstellungen in Kapitel 2 der Stellungnahme verwiesen. \r\nIm Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wird einheitlich der Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ verwendet. Es wird um redaktionelle Anpassung in § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG-neu gebeten. \r\n§ 27\tOrganisationspflichten\t\r\n(1)\tEin Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere: \r\n1.\tangemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, einschließlich eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, dessen Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten abhängt, und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit vom Institut regelmäßig zu überprüfen ist, sowie einer Internen Revision; …\tDie Notwendigkeit für die beabsichtigte Anpassung erschließt sich dem BVZI nicht. Es wird vorgeschlagen, von der Anpassung Abstand zu nehmen. \r\nDer Wortlaut und Inhalt der Norm des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG entspricht dem Wortlaut und Inhalt der vorausgegangenen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 anwendbaren Fassung. Lediglich im Jahr 2011 gab es eine europarechtlich veranlasste Anpassung des Wortes „Zahlungsinstitut“ in „Institut“ zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie (BT-Drucks. 17/3023, S. 48). Die Regelung besteht demnach praktisch unverändert seit ihrem erstmaligen Inkrafttreten am 31. Oktober 2009, wenngleich es hierfür weder in der Richtlinie 2007/64/EG noch in der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein entsprechendes Umsetzungserfordernis gab (Terlau/Pinkepank in Caspar/ Terlau/ Walter, ZAG, 3. Auflage, § 27 ZAG, Rn. 1). \r\nBereits im Jahr 2009 erfolgte eine Orientierung bei der Ausgestaltung der Regelung an dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 KWG, der zu dieser Zeit bereits folgende Regelung enthielt: \r\n„Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.“\r\nIm Rahmen der damaligen Kommentarliteratur wurde wie folgt ausgeführt: \r\n„Kernelement der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist nach Absatz 1 Nr. 1 die Schaffung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Allerdings sind die dort vom Gesetzgeber formulierten Anforderungen wegen der im Vergleich zu einem Universalkreditinstitut geringeren Risiken des Geschäftsfeldes eines Zahlungsinstituts weit geringer als bei Kreditinstituten (§ 25a Abs. 1 KWG). (Findeisen in Ellenberger/ Findeisen/ Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 1. Auflage, § 22, Rn. 3; entsprechend auch in der zeitlichen Folge Findeisen in Ellenberger/ Findeisen/ Nobbe/ Böger (Hrsg.), Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Auflage, § 27, Rn. 7)\r\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gesetzesbegründung erschließt sich für den BVZI nicht, was nach 15 Jahren Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anlass für eine solche Klarstellung gegeben hat. Bereits im Jahr 2015 hatten sich die Mitglieder des BVZI selbst Leitlinien für ein angemessenes Risikomanagement gegeben und diese der Bundesanstalt zur Kenntnis gebracht. Mit dem Rundschreiben 07/2024 – Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten – ZAG-MaRisk vom 27. Mai 2024 in der zuletzt geänderten Fassung vom 7. Juni 2024 wurde zudem weitere Klarheit geschaffen. \r\nDie beabsichtigte Regelung würde ein weiteres Gold-Plating im Rahmen der nationalen Umsetzung von europarechtlichen Vorschriften bedeuten. Ein solches Gold-Plating würde einen Widerspruch zu der mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Zielsetzung (Ref-Entwurf, S. 1) begründen.\r\n§ 28\tAnzeigen; Verordnungsermächtigung\t\r\n(1)\tEin Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: \r\n1.\tdie Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der die Absicht Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und, der fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; \tDie beabsichtigte Anpassung würde über die kohärenten europaweiten Standards der EBA für Zahlung- und E-Geld-Institute hinausgehen. Es wird vorgeschlagen, von der Anpassung Abstand zu nehmen. \r\nGrundlegend ist festzuhalten, dass sowohl Zahlungsinstitute als auch E-Geld-Institute jeweils eine eigenständige Kategorie von Unternehmen darstellen. Wenngleich es Schnittmengen zu (CRR-)Kreditinstituten bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft gibt, unterscheiden sich die jeweiligen Geschäftsmodelle und die damit verbundenen Risiken dennoch signifikant. Sowohl europarechtlich als auch im Kontext der nationalen Umsetzung wurden eigenständige Regelungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute geschaffen und damit der Wettbewerb im Verhältnis zu Kreditinstituten gefördert. \r\nIm Jahr 2009 wurde eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung für ein eigenständiges Spezialgesetz getroffen: \r\n„Die Schaffung eines aufsichtsrechtlichen Spezialgesetzes ist der alternativ erwogenen Integration des neuen Regelwerks in das KWG eindeutig vorzuziehen.\r\n…\r\nDie Schaffung eines Spezialgesetzes für die Zahlungsinstitute hält im Interesse der Normenklarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich.“ \r\n(BT-Drucks. 16/11613, S. 26) (Hervorhebung durch den BVZI)\r\nDiese Grundsatzentscheidung des nationalen Gesetzgebers wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 mit folgenden Worten erneut bestätigt: \r\n„Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden im neu gefassten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-E) umgesetzt, als Spezialgesetz für Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und kontoführende Zahlungsdienstleister. Die Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entspricht auch dem Vorgehen des europäischen Gesetzgebers bei der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, die ebenfalls neu gefasst wurde. Zudem wird durch die Neufassung die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes erhöht, da Struktur und Gliederung des Gesetzes an die neuen Vorschriften angepasst werden. An dem Grundsatz des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die Anforderungen an seine Adressaten auch weiterhin so einfach wie der Sache nach möglich zu machen, hält der Gesetzentwurf fest (vgl. Regierungsentwurf v. 16.01.2009, Bundestagsdrucksache 16/11613, S. 26).“ \r\n(BT-Drucks. 18/11495, S. 79) (Hervorhebung durch den BVZI)\r\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist es für den BVZI überraschend, wenn im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zum wiederholten Mal versucht wird, europarechtlich geprägte Regelungen aus dem Bereich der Kreditinstitute, die in Folge der Finanzkrise 2008 geschaffen wurden, in gleichwertiger Art und Weise national auf Zahlungs- und E-Geld-Institute zu übertragen, obwohl die Richtlinie (EU) 2015/2366 keine korrespondierende Regelungsvorgabe enthält. \r\nHinzukommt, dass auch die von der EBA veröffentlichten Leitlinien zu den Informationen, die für die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind (EBA/GL/2017/09) in der anwendbaren Fassung vom 8. November 2017 keine Regelung enthalten, die der hier beabsichtigten Anpassung entsprechen würde. \r\nDie beabsichtigte Anpassung würde nicht nur einen Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – „die Anforderungen auch weiterhin so einfach wie der Sache nach möglich zu machen“ – begründen, sondern zudem auch einen Widerspruch zur Regelungstiefe der Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die EBA. Es kann nicht im Interesse der Förderung der Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland sein, wenn die ZAG-Institute durch wiederholte Anpassungen des eigenständigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf das Regelungsniveau der Kreditinstitute gehoben werden. \r\nDas resultierende Gold-Plating würde auch in diesem Fall einen Widerspruch zu der mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Zielsetzung darstellen (Ref-Entwurf, S. 1).\r\n1a.\tdie Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;\r\n...\tDie Anpassung der Regelung ist nicht europarechtlich veranlasst geht über die kohärenten europaweiten Standards der EBA hinaus. Es wird vorgeschlagen, von der Anpassung Abstand zu nehmen. \r\nBei Zahlungs- und E-Geld-Instituten ist europarechtlich keine Beurteilung der Zuverlässigkeit, der Sachkunde oder der zeitlichen Verfügbarkeit von Mitgliedern eines gegebenenfalls vorhandenen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans angelegt. Vor diesem Hintergrund gab es auch keine expliziten Anzeigeerfordernisse für Personen, die die Funktion eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ausüben. Die in der Gesetzesbegründung angelegte Aufweichung der Adressatengerechten Regelung durch Angleichung an die Regelungstiefe für Kreditinstitute beeinträchtigt den Status der ZAG-Institute in Deutschland und trägt damit zur Schwächung im europäischen Vergleich bei.\r\nSelbst die EBA Leitlinien (EBA/GL/2017/09) fordern lediglich „die Zusammenstellung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse“ in Form einer Nennung. Dieses Erfordernis ist inhaltlich jedoch weit entfernt von den Erfordernissen zur „Identität und Eignungsbeurteilung der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen“. \r\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Stellungnahme zu § 28 Abs. 1 Nr. 1 ZAG-neu verwiesen. \r\nVorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die hier beabsichtigte Regelung ein Erweiterung der ZAGAnzV erforderlich machen würde. \r\n...\r\n2a.\tdas Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;\r\n...\tZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Stellungnahme zu § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 1a ZAG-neu verwiesen. \r\nVorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die hier beabsichtigte Regelung ein Erweiterung der ZAGAnzV erforderlich machen würde. \r\n§ 57\tZugang zu Zahlungssystemen\t\r\n…\r\n(3)\tDie Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. Gewährt ein Teilnehmer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systems einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat er auch anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräumen; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entsprechend.\tNach dem Verständnis des BVZI wird mit der beabsichtigten Streichung der bisherigen Beschränkung in Satz 1, der Regelungsgehalt des § 57 Abs. 3 Satz 2 ZAG obsolet. \r\n§ 57a\tVoraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung\t\r\n\r\n(1)\tEin Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Zahlungssystems beantragt, hat der Bundesanstalt folgende Unterlagen vorzulegen:\r\n1.\tim Falle der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b erste Variante oder dritte Variante\r\na)\teine Beschreibung der Investitionsstrategie, die sicherstellt, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind;\r\nb)\tdie Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Treuhandkonto haben;\r\nc)\teine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, der sicherstellt, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz;\r\nd)\teine ausdrückliche Erklärung des Instituts, dass die Anforderungen des § 17 eingehalten werden;\r\n2.\tim Falle der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\r\na)\teine Bestätigung, dass die Versicherung oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst;\r\nb)\tEinzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, um sicherzustellen, dass die Versicherung oder die vergleichbare Garantie ausreichen, um die Sicherungspflichten des Instituts nach § 17 zu jeder Zeit zu erfüllen;\r\nc)\tDauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung;\r\n3.\teine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind, insbesondere:\r\na)\teine Darstellung der vom Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird;\r\nb)\tdie verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal;\r\nc)\tdie Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird;\r\nd)\tden Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist beziehungsweise sind;\r\ne)\tdie Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind;\r\nf)\teine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird;\r\ng)\teine Beschreibung dessen, wie alle Agenten, E-Geld-Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden;\r\nh)\thandelt es sich bei dem antragstellenden Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat, eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe;\r\n4.\teinen an die Größe und das Geschäftsmodell des Instituts angepassten Abwicklungsplan, und\r\n5.\teine Beschreibung der vom Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.\r\n\t§ 10 Absatz 5 gilt entsprechend.\tDie beabsichtigte Regelung wird im Sinne einer Eins-zu-Eins Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe unterstützt. Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Klarstellungen angeregt: \r\nEs wird darauf verwiesen, dass Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 keine unmittelbare Anzeige gegenüber einer Aufsichtsbehörde verlangt, sondern vielmehr die Erfordernisse festlegt, über die das ZAG-Institut im Rahmen der internen Aktivitäten und Prozesse verfügen muss. Diese Erfordernisse sind in § 57a Abs. 1 Nr. 1 – 5 ZAG-neu spiegelbildlich geregelt. \r\nEs ist unstreitig, dass die Erfüllung der Erfordernisse als Tatbestandsvoraussetzungen für die Teilnahme gegenüber dem Betreiber des Systems im Sinne von § 1 Abs. 16 KWG nachgewiesen werden müssen. Das ist Gegenstand des bilateralen Verfahrens zwischen dem Betreiber des System im Sinne von § 1 Abs. 16 KWG und dem ZAG-Institut. Deshalb sollte § 57a Abs. 1 ZAG-neu nicht als Anzeigepflicht des ZAG-Instituts gegenüber der Bundesanstalt ausgestaltet werden, sondern zunächst als Katalog der Erfordernisse, die vom ZAG-Institut vorgehalten und erfüllt werden müssen. Es obliegt abschließend dem Betreiber des Systems, darüber zu befinden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen zur Teilnahme an dem betriebenen System vom betreffenden ZAG-Institut erfüllt werden. Dabei ist unter Berücksichtigung von Artikel 35a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zweifelsohne auch die Beurteilung der Bundesanstalt vom Betreiber des Systems zu berücksichtigen. Zum Anzeigeverfahren gegenüber der Bundesanstalt wird an dieser Stelle auf die Stellungnahme zu § 57a Abs. 2 ZAG-neu verwiesen. \r\nZur Ausgestaltung der § 57a Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b) und d) ZAG-neu wird angeregt, in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass hier eine Beschreibung der Kontrollpläne gemeint ist und die Nennung der Organisationseinheiten der Ersten Verteidigungslinie sowie der Funktionen der zweiten Verteidigungslinie, die zur Durchführung der Maßnahmen eingesetzt werden sollen. \r\nIm Sinne der stringenten Wortwahl sollte auch in § 57a Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben f) und g) ZAG-neu der ansonsten einheitlich verwendete Begriff „Institut“ verwendet werden und keine Verwendung der Begriffe „Zahlungsinstitut“ und „E-Geld-Institut“ erfolgen. Sollte an der bestehenden Formulierung unverändert festgehalten werden, wäre eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung wünschenswert, welche Bedeutung die hier bewusst erfolgte Differenzierung hat. \r\nIn § 57a Abs. 1 Nr. Nr. 4 ZAG-neu wird in Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe erstmalig der Begriff des „Abwicklungsplans“ in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz eingeführt. Dabei wurde in der Richtlinie (EU) 2015/2366 keine Begriffsbestimmung des Wortes „Abwicklungsplan“ für ZAG-Institute vorgenommen. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Abwicklungsplan“ besteht für Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene. Es wird deshalb um eine hinreichend deutliche Klarstellung gebeten, dass hiermit die nach § 10 Abs. 2 Nr. 8 ZAG geforderte Beschreibung der „Geschäftsfortführung im Krisenfall“ gemeint ist. Es erscheint jedenfalls eine Abgrenzung erforderlich, dass mit dem Begriff „Abwicklungsplan“ weder der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 41 der Richtlinie 2014/59/EU, auch in Verbindung mit den nationalen Regeln des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – SAG –, noch der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eröffnet wird. Die ZAG-Institute unterliegen diesen europarechtlichen und nationalen Vorgaben grundsätzlich nicht. Dies gilt entsprechend für den Begriff der „Sanierungspläne“. \r\nAus Sicht des BVZI ergeben sich aus der Teilnahme an einem hier gegenständlichen Zahlungssystem allenfalls geringe Auswirkungen auf die Finanzmärkte oder andere Unternehmen der Finanzbranche. Die fehlende Inanspruchnahme eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder der durch die Sicherungsmaßnahmen des § 17 nicht risikoexponierten Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer sprechen für ein geringes Risiko.\r\nGleiche Erwägungen finden aus Sicht des BVZI auf die Vorgaben des § 57a Abs. 1 Nr. Nr. 5 ZAG-neu Anwendung, zumal die Maßnahmen zur Geschäftsfortführung im Krisenfalls bereits im Zuge des Erlaubnisverfahrens nach § 10 und 11 ZAG seitens der antragsstellenden Unternehmen dargelegt werden müssen.\r\nVorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die beabsichtigte Anpassung des § 17 ZAG-neu und mittelbar die ergänzenden Dokumentationsanforderungen auch eine inhaltliche Anpassung der BTO 1 der ZAG-MaRisk erforderlich erscheinen lassen.\r\n(2)\tDie Bundesanstalt teilt dem Institut und der Deutschen Bundesbank binnen drei Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1 oder bei Unvollständigkeit der Unterlagen binnen drei Monaten nach Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen ihre Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 mit. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat auch im Falle von materiell und strukturell wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Instituts, die die Richtigkeit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Unterlagen betreffen, zu erfolgen. \tMit Artikel 35a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt, welches Verfahren zur Bewertung der Einhaltung der in § 57a Abs. 1 ZAG-neu niedergelegten Anforderungen des „Teilnehmers“ zur Anwendung kommen soll. Unter Berücksichtigung der folgenden Stellungnahme erscheint ein Vereinfachung des beabsichtigten Antrags- und Genehmigungsverfahrens denkbar. \r\nEs wird vorgeschlagen, eine Anzeigepflicht für ZAG-Institute bezüglich der Absicht der Teilnahme gegenüber der Bundesanstalt zu regeln. Die Anzeige sollte formlos und ohne zusätzliche Nachweiserfordernisse bezüglich der Erfüllung der in § 57a Abs. 1 ZAG-neu normierten Erfordernisse ausgestaltet sein. Im Einzelfall könnte zur Durchführung der Bewertung die Vorlage einzelner zusätzlicher Nachweise auf Anforderung der Bundesanstalt beim ZAG-Institut erfolgen. Die Regelung sollte dem Beispiel der Anzeigepflichten des § 28 ZAG folgend als Genehmigungsfiktion ausgestaltet werden. Die Teilnahme gilt demnach als automatisch genehmigt, wenn die Bundesanstalt nicht binnen einer angemessenen Frist, die allerdings drei Monate ab Datum der Absichtsanzeige nicht überschreiten sollte, keine Gründe dargelegt, die der Genehmigungsfiktion entgegenstehen. \r\nIn der beabsichtigten Begründung des Ref-Entwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Erfüllung der Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 ZAG-neu durch ein ZAG-Institut bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 10 oder § 11 ZAG prüfen und zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis ein entsprechend positives Votum abgeben. Alle sich nach Erteilung der Erlaubnis bei den ZAG-Instituten ergebenden materiellen und strukturell wesentlichen Änderungen unterliegen nach § 10 Abs. 5 ZAG respektive § 11 Abs. 4 ZAG ebenfalls einer Anzeigepflicht der ZAG-Institute gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank. Sowohl aus dem Antragsverfahren zur Erlangung einer Erlaubnis als auch aus der laufenden Aufsichtstätigkeit sind sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank über die hier gegenständlichen Regelungsaspekte informiert und können diese bewerten. Auf Basis der aus der laufenden Aufsicht bestehenden Informationen und Erkenntnisse, insbesondere aus der Erfüllung der Meldepflichten zur Beurteilung der Solvenz der ZAG-Institute sowie den jeweiligen Jahresabschlussprüfungsberichten, ist nach dem Dafürhalten des BVZI eine Bewertung über die Eröffnung der Teilnahme am Zahlungssystem grundsätzlich möglich. \r\nBedeutsam für die Beurteilung der Teilnahme an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 KWG ist nach dem Verständnis des BVZI, der ursprüngliche Anlass für die Regelungen der Richtlinie 98/26/EG – der Lamfalussy Bericht vom 18. November 1990 (Report of the Committee on Interbank Netting Schemes of the central banks of the Group of Ten countries). In den Erwägungsgründe der Richtlinie 98/26/EG wird darauf abgestellt, dass die Systemrisiken der Systeme verringert werden sollen. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Insolvenz eines Teilnehmers am System nicht die rechtliche Wirksamkeit der zuvor eingegangenen Zahlungs- und Übertragungsaufträge innerhalb des Systems in Abrede stellen kann, sondern die Erfüllung dieser dennoch gewährleistet sein muss. Dem folgend ist die Solvenz der ZAG-Institute und die Sicherung der Geldbeträge, die von den ZAG-Instituten zur Erfüllung der gegenständlichen Zahlungsdienste entgegengenommen wurden, von besonderer Tragweite für die Teilnahme an einem System. Es muss im Rahmen der Teilnahme an einem solchen System sichergestellt sein, dass die eingegangenen Zahlungsaufträge vom teilnehmenden ZAG-Institut erfüllt werden können. Den ZAG-Instituten sind die angewendeten Mechanismen der Hinterlegung von zusätzlichen Sicherheuten bei den Betreibern der Systeme aus der laufenden gewerblichen Tätigkeit vertraut.\r\nWie bereits dargelegt, haben sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank einen fortlaufenden aktuellen Einblick über die Solvenz der ZAG-Institute im Rahmen der Erfüllung der Meldepflichten nach § 15 ZAG. \r\nFerner sollte aus Sicht des BVZI nicht unberücksichtigt bleiben, dass den ZAG-Instituten für die Teilnahme an einem System keine höheren Hürden – etwa durch das in § 57a Abs. 2 ZAG-neu beabsichtigte Antrags- und Genehmigungsverfahren – auferlegt werden als allen anderen Teilnehmern an dem Zahlungssystem. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Kreditinstituten und ZAG-Institute sollte auch hier Beachtung finden. Ein Teilnehmer, der als Kreditinstitut zugelassen ist, muss unter Berücksichtigung von § 24b KWG nur den Prozess beim Betreiber des Systems durchlaufen und unterliegt keinem zusätzlichen Antrags- und Genehmigungsvorbehalt der Bundesanstalt wie dies der Fall für ZAG-Institute wäre, wenn § 57a Abs. 2 ZAG-neu in der vorliegenden Fassung in Kraft treten würde. \r\nArtikel 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 hat den Teilnehmer an einem System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG im Blick und nicht den Betreiber eines solchen Systems. Der vorgesehenen Begründung des Ref-Entwurfs kann entnommen werden, dass die Bundesanstalt eine Mitteilungspflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank haben soll, um zu gewährleisten, dass das nach § 24b Abs. 1 KWG bestimmte Verfahren nach Prüfung der Voraussetzungen auch im Hinblick auf die Teilnahme von Zahlungs- und E-Geld-Instituten Anwendung finden kann. Dem steht jedoch entgegen, dass § 24b KWG keine korrespondierenden Regelungsvorgaben – weder zur Frage der Teilnahme an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 KWG noch im Hinblick auf ein Genehmigungsvorbehalt oder in Bezug auf den zeitlichen Ablauf des Anzeigeverfahrens – enthält. \r\nDer Regelungsgegenstand von § 57a ZAG-neu entspricht gerade nicht dem Regelungsgegenstand von § 24b KWG. Die Regelung des Kreditwesengesetzes erlegt dem Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG ein Anzeigeerfordernis auf, dass die Absicht hat, ein System nach § 1 Abs. 16 KWG zu betreiben. In diesem Fall muss das Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG zum einen die Absicht zum Betrieb und zum anderen die Teilnehmer gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Der Ablauf des Anzeigeverfahrens ist inhaltlich nicht gesetzlich geregelt. Auch hat die Bundesanstalt keinen generellen Genehmigungsvorbehalt gegenüber dem Institut, das den Betrieb eines solchen Systems angezeigt hat. Die Deutsche Bundesbank hat im Fall des § 24b Abs. 1 Satz 3 KWG ein Vorbehaltsrecht. Ein Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG, das die Absicht hat, an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 KWG teilzunehmen, unterliegt nach § 24b KWG keiner direkten Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank. Vielmehr trifft die Pflicht zur Anzeige aller Teilnehmer das Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG, das das System betreibt. \r\nUnter Berücksichtigung dieser bestehenden Rahmenbedingungen ergäbe sich für die Regelung des § 57a Abs. 2 ZAG-neu, dass die Bundesanstalt ihre Bewertung nicht etwa der Deutschen Bundesbank mitteilen muss, sondern im Sinne der Rechtssicherheit dem ZAG-Institut, das die Teilnahme an einem System nach § 1 Abs. 16 KWG begehrt. Die Deutsche Bundesbank wiederum muss von dem Betreiber des Systems über jeden neu aufgenommenen Teilnehmer informiert werden. Sollte der Betreiber des betreffenden Systems die Deutsche Bundesbank selbst sein, dann wäre sie über den Teilnahmeantrag des ZAG-Instituts über die Mitteilung der Bewertung der Bundesanstalt informiert. Dies ist darin begründet, dass das ZAG-Institut, welches an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 ZAG teilnehmen möchte, zwingend den vom Betreiber des Systems geregelten Prozess zur Teilnahme durchlaufen muss. \r\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würde das im Rahmen der Ausübung des nationalen Ermessens gewählte Anzeige- und Genehmigungsverfahren lediglich einen zusätzlichen bürokratischen und formellen Aufwand begründen, der keinen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mit sich bringen würde. Der Gesetzgeber sollte den europarechtlich eröffneten Ermessensspielraum ausschöpfen und das Verfahren einfach halten. Damit würde schließlich auch dem Zielbild des Ref-Entwurfs Rechnung getragen, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip dort Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, wo dies mit der Erhöhung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland vereinbar ist.\r\n§ 64\tBußgeldvorschriften\t\r\n...\r\n(2)\tOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig fahrlässig \r\n1.\tentgegen \r\na)\t§ 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 bis 10 oder Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 38 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\r\nb)\t§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengesetzes\r\n\teine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\tDer beabsichtigten Anpassung von „leichtfertig“ in „fahrlässig“ wird zugestimmt. \r\nDie nach Artikel 41, Nummer 13 a) bb) beabsichtigte Anpassung von § 64 Abs. 2 Nummer 1 a) ZAG-neu durch Aufnahme des Wortlauts „1 bis 2a“ sowie des Wortlauts „oder Absatz 3“ wäre im Gleichlauf mit den Stellungnahmen zu § 28 Abs. 1 ZAG-neu zu behandeln. \r\n(3)\tOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig \r\n1.\tentgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\r\n2.\tentgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet,\r\n3.\teiner vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\r\n3a.\tentgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 zweiter Halbsatz, einen Geldbetrag nicht richtig sichert\r\n4.\tentgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\r\n5.\teiner vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,\r\n5a.\tentgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 verfügt,\r\n6.\teiner vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,\r\n7.\tentgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\r\n8.\tentgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann,\r\n9.\tentgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,\r\n10.\t(weggefallen)\r\n11.\teiner vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,\r\n12.\tentgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,\r\n13.\teiner vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt,\r\n14.\tentgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt,\r\nentgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.\tDie Notwendigkeit für die nach Artikel 41, Nummer 13 b) bb) beabsichtigte Einfügung des § 64 Abs. 3 Nummer 3a ZAG-neu erschließt sich dem BVZI unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht. \r\nEs ist unstreitig eine Kardinalpflicht der ZAG-Institute dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung von Zahlungsdiensten oder für den Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge von den Zahlungs- und E-Geld-Instituten nach einer der Varianten des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZAG gesichert werden müssen. Eben diese Kardinalpflicht besteht seit Oktober 2009 ohne Einschränkung. \r\nSeit 2009 wurden öffentlich keine Erkenntnisse bekannt, dass ein Zahlungs- oder ein E-Geld-Institut nicht alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um in Übereinstimmung mit der Rechtslage die Verwahrung der Geldbeträge im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 ZAG auch in Verbindung mit § 18 ZAG sicherzustellen. Die nicht in dem Herrschaftsbereich der Zahlungs- und E-Geld-Institute liegenden Usancen des Marktes sowie der Betreiber der Zahlungssysteme, die im Übrigen bereits vor der Einführung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Bestand hatten, können diesen Instituten nicht durch Einführung eines Bußgeldtatbestands zur Last gelegt werden. \r\nEs liegt ferner nicht im Herrschaftsbereich der Zahlungs- und E-Geld-Institute dafür sorgen zu können, dass die Sicherungsvariante nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 ZAG tatsächlich am Markt verfügbar ist. Wie bereits im Vorfeld dieser Stellungnahme dargelegt, ist die bezeichnete Sicherungsvariante am Markt grundsätzlich nicht verfügbar. \r\nEbenfalls außerhalb des Herrschaftsbereichs der Zahlungs- und E-Geld-Institute liegt die Ausprägung der Rechtsprechung zu Treuhandkonten auf der einen Seite und zu den Insolvenzrechtlichen Regelungen auf der anderen Seite. \r\nEs ist gerade vor dem Hintergrund der zurückliegenden 15 Jahre und der Initiative des BVZI zur Schaffung einer in der Praxis tragfähigen nationalen Umsetzung der europäischen Vorgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht nachvollziehbar, welche grundlegenden gesetzlichen Änderungen die Schaffung der erstmaligen Bußgeldbewährung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 ZAG oder § 18 ZAG rechtfertigen würde. Der vorliegende Entwurf der Gesetzesbegründung schafft hier im Lichte dieser Historie wenig Klarheit. \r\nDie nach Artikel 41, Nummer 13 b) cc) beabsichtigte Einfügung von § 64 Abs. 3 Nummer 5. ZAG-neu erscheint unter Berücksichtigung der im Ref-Entwurf enthaltenen Begründung nicht tragfähig und ist aus Sicht des BVZI anpassungsbedürftig. \r\nIn der vorliegenden Stellungnahme wird zu den beabsichtigten Anpassungen des § 28 Abs. 1 ZAG-neu ausgeführt, dass es sich bei dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz um ein eigenständiges Spezialgesetz für Zahlungs- und E-Geld-Institute handelt. Der Gesetzgeber hat sowohl 2009 als auch 2017 im Rahmen einer bewusst getroffenen Entscheidung davon Abstand genommen, die aufsichtsrechtlichen Regelungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute in das Kreditwesengesetz zu integrieren. Es wird der Sache daher nicht gerecht, wenn beabsichtigte Änderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes regelmäßig unter Verweis auf eine Regelung des Kreditwesengesetzes begründet werden. Ferner steht der Schaffung eines insofern nicht bestehenden Gleichlaufs zwischen dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz die ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegte Zielsetzung entgegen, die Regelungen so einfach wie möglich zu halten. Die Risikolandschaft der Zahlungs- und E-Geld-Institute ist wie ebenfalls zuvor dargelegt nicht deckungsgleich mit (CRR-)Kreditinstituten. Folglich können die Bußgeldtatbestände aus dem Kreditwesengesetz nicht unisono auf Zahlungs- und E-Geld-Institute übertragen werden. \r\nArtikel 58 – Inkrafttreten\t\r\n(3)\tArtikel 35 Nummer 1 und 3 bis 5 und die Artikel 39, 41, 54 und 56 Absatz 2 bis 8 treten am 9. April 2025 in Kraft.\tEs wird um Prüfung der Regelung zum Inkrafttreten des Artikels 41 des Ref-Entwurfs gebeten. \r\nZum einen versteht der BVZI, dass die vom Ref-Entwurf unter anderem erfassten Regelungen der Verordnung (EU) 2024/886 bis zum 9. April 2025 in das nationale Recht umgesetzt werden sollen. \r\nZum anderen enthält Artikel 41 Nr. 6 b) Ref-Entwurf allerdings auch eine Regelung, die der rechtskonformen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 als solches dient. Zur Schaffung der hier erforderlichen Rechtssicherheit und der Integrität des nationalen Finanzmarktes wäre eine Umsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wünschenswert, also am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Ref-Entwurf. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}