{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T15:51:42.599+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002833","registerEntryDetails":{"registerEntryId":43233,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002833/43233","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/2b/407834/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002833-2024-10-25_19-01-26.pdf","validFromDate":"2024-10-25T19:01:26.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-29T15:46:34.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-10-25T19:01:26.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-25T19:01:26.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T16:10:57.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-10-25T19:01:26.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":43233,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002833/43233","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-25T19:01:26.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-29T15:46:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BVES Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Wie\r\nkönnen der Nutzen und der Wert von Energiespeichern in aussichtsreiche Geschäftsmodelle umgesetzt\r\nwerden? Kooperationspartner ist das Bayerisches Zentrum für Angewandte Energieforschung ZAE Bayern.\r\n\r\n"},{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":0,"to":0},"description":"Das Projekt PIEG Strom befasst sich mit der Planung und Integration von Energiespeichern in Gebäudeenergiesystemen mit einem Schwerpunkt auf elektrische Stromspeicher. Allgemeines Ziel der Antragssteller ist die Erstellung einer VDI-Richtlinienreihe und eines Auslegungstools zur sinnvollen Planung und Integration von Energiespeichern in Gebäudeenergiesystemen. 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Das schließt auch flexible Mess- und Abrechnungskonzepte. Der SMGW muss fit für Energiespeicher. \r\n\r\nDer BVES hat an einer Konsultation des BMWK zur Vorbereitung der Digitalisierungsberichte nach § 48 MsbG für 2024 mittels eines Online-Fragebogen des BMWK teilgenommen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009941","title":"Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Nouvelle zur Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW)","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der BVES fordert die Berücksichtiung von thermischen Speichertechnologien bei Dekarbonisierungsvorhaben in der Industrie. Diese soll auch in der Förderrichtline explizit gefördert werden. Zur ständigen Weiterentwicklung möchten wir mit Anmerkungen beitragen 1. zur neu in die AGVO aufgenommen Definition von Wärmespeichern als Wärmeerzeugern, die nun explizit auch in Art. 41 förderfähig sind, 2. zur Power-to-Heat Technologie im Allgemeinen sowie 3. mit Hinweisen, weshalb die Förderung mobiler Wärmespeichersysteme trotz positiver Schritte der letzten Novelle in der Praxis noch nicht funktioniert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009942","title":"Umsetzung der RED III","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes","printingNumber":"20/11226","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/112/2011226.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen/310640","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVES setzt sich für eine gleichlaufende Privilegierung von Energiespeicheranlagen in den RED-III-Beschleunigungsgebieten ein. Dies gilt besonders im Hinblick auf \r\n- Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten\r\n- Privilegierung von Energiespeicheranlagen im Außenbereich im §35 BauGB","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009943","title":"Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht begrüßen wir grundsätzlich sehr. Wir setzten uns für die Einführung eines Befreiungstatbestands für Vehicle-to-Grid Anwendungen ein. Im Falle des sogenannten Multi-Use, d.h. der zusätzlichen Betätigung des Speichers auf den Strom- oder Regelleistungsmärkten herrscht weiterhin Unklarheit bezüglich des Status des Energiespeichers.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009944","title":"Beschleunigung von Netzanschlüssen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Vorabkonsultation zu den Regelungsentwürfen für die Beschleunigung von Netzanschlüssen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der BVES setzt für ein möglichst effizientes Anschlussverfahren ein. Dies schließt detaillierte Ausführungen in einem Gesetzesentwurf zu den Informationen, die Netzbetreiber bei Anschlussbegehren einfordern dürfen ein, feste Fristen zu denen Rückmeldungen erfolgen müssen, die Verhinderung von Fristumgehungsmöglichkeiten und eine elektronische Auskunftsplattform. Die Kosten für den Netzausbau dürfen auf keinen Fall auf die Anschlusspetenten abgewälzt werden. Weiterhin muss die Reservierung von Kapazitäten diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes","shortTitle":"AusglMechV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009942","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der RED III","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/7d/325525/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280157.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"11. APRIL 2024\r\nBVES e.V. | Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413, 11. April 2024 2\r\nDer BVES dankt für die Berücksichtigung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Umsetzung der RED III in Bezug auf die in der Richtlinie verankerten Beschleunigungsgebiete für Erneuerbare-Energien-Vorhaben. Die Etablierung von Beschleunigungsgebieten kann einen deutlichen Beitrag dazu leisten, Energiewendeprojekte schneller in die Umsetzung zu bringen.\r\nEine erfolgreiche Energiewende in Deutschland ist nicht nur durch eine Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien möglich. Es braucht Flexibilität durch Energiespeicheranlagen, um die gesteckten Ziele nicht zu verfehlen. Energiespeicherung ist neben Erzeugung, Transport und Verbrauch als vierte Säule des Energiesystems daher entsprechend auch beim Abbau von bürokratischen und genehmigungsrechtlichen Hürden mitzudenken.\r\nDie Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen in diesem Kontext ist daher deutlich zu begrüßen. Aktuell würden jedoch nur solche Speicher, die in Kombination mit einer Solaranlage betrieben werden, von den Beschleunigungsgebieten profitieren. Andere Anwendungen hingegen werden unbegründet ausgeklammert. Dies betrifft z. B. die Kombination von Windkraft- und Energiespeicheranlagen in Beschleunigungsgebieten sowie generell die Privilegierung von Energiespeicheranlagen (auch Stand-Alone-Anlagen) im Außenbereich im Baugesetzbuch. An diesen Stellen gibt es aus Sicht des BVES deutlichen Nachbesserungsbedarf.\r\nBVES e.V. | Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413, 11. April 2024 3\r\nAnmerkung 1: Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Solarenergieanlage\r\nAuszug aus dem Entwurf: Art. 1 zum Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für nicht planfeststellungsbedürftige Energiespeicheranlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Solarenergieanlage\r\n„§ 6c Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Solarenergie (Seite 7)\r\n(1) Wird die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie (Solarenergieanlage), der dazugehörigen Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und der dazugehörigen, nicht planfeststellungsbedürftigen Energiespeicheranlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Solarenergieanlage, in einem für diese Vorhaben ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet für Solarenergieanlagen beantragt, ist [..]“\r\nDie Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen an dieser Stelle begrüßen wir ausdrücklich. Die in diesem Zusammenhang im Entwurf erfolgte Einordnung, dass die Speicher rechtlich nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt sind, da aufgrund einer Verbindung mit dem Strom- oder einem Wärmenetz sowie Verbrauchern nicht praktikabel, ist ebenfalls deutlich zu begrüßen. Auch befürworten wir die grundsätzlich technologieoffene Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen für Strom und Wärme.\r\nUnklarheiten bleiben jedoch in Bezug auf die Begrifflichkeit „räumlicher Zusammenhang“ in § 6c (1) und § 249b (1) BauGB. Darin verankert ist, dass die Energiespeicheranlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Solarenergieanlage zu verwirklichen ist. Dies birgt jedoch rechtliche Unsicherheit in der Anwendung. Zudem empfehlen wir die Streichung des Zusatzes für Speicheranlagen, dass diese „insbesondere der Speicherung des dort gewonnenen Stroms oder der dort gewonnenen Wärme dienen“ müssen. Auch hier ist rechtlich unklar, wie dies nachgewiesen werden soll. Zugleich werden so alleinstehende Stand-Alone-Energiespeicheranlagen, obgleich ihres positiven Beitrages für die Energiewende, ausgeklammert.\r\nEine sinnvolle Lösung wäre stattdessen, dass Energiespeicheranlagen in Solarbeschleunigungsgebieten und analog auch in den Windenergiebeschleunigungsgebieten ebenso privilegiert werden – unabhängig, ob diese in direktem räumlichem Zusammenhang mit der Erzeugungsanlage stehen. Dies würde nicht nur rechtliche Klarheit bringen, sondern auch dazu beitragen, den stark wachsenden Flexibilitätsbedarf besser bedienen zu können.\r\nBVES e.V. | Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413, 11. April 2024 4\r\nAnmerkung 2: Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land – keine Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen\r\nIm Gegensatz zum Entwurf für den § 6c WindBG in Bezug auf Solar sind im § 6 b WindBG für Windenergie an Land keine Energiespeicheranlagen berücksichtigt. Auch wenn bislang wenig genutzt, besteht für Anlagenkombinationen Wind-Speicher ebenfalls deutliches Potenzial. Aus diesem Grund ist die Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen bei den Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten analog notwendig – unabhängig, ob diese in direktem räumlichem Zusammenhang mit der Erzeugungsanlage stehen.\r\nAnmerkung 3: Einfügung eines § 249d Baugesetzbuch, Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien\r\nEin § 249d Baugesetzbuch wird im Inhaltsverzeichnis zum obigen Thema zwar angekündigt, doch ist im weiteren Verlauf vom Referentenentwurf hierzu kein Inhalt hinterlegt. Wir bitten an dieser Stelle um Konkretisierung bzw. Klarstellung.\r\nAnmerkung 4: Privilegierung von Energiespeicheranlagen im Außenbereich im § 35 BauGB\r\nFür den benötigten schnellen Zubau von Energiespeicheranlagen hat die Privilegierung durch Beschleunigungsgebiete in Kombination mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen keinen ausreichenden Effekt. Insbesondere Stand-Alone-Energiespeicheranlagen sind hierbei aktuell nicht berücksichtigt. Die vorliegenden Verbesserungen im Rahmen der RED III Umsetzung können die notwendige Novellierung von §35 BauGB daher in keinem Fall ersetzen.\r\nEnergiespeicheranlagen müssen als privilegiertes Vorhaben nach §35 erneuerbaren Erzeugungsanlagen in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung im Außenbereich erneuerbaren Erzeugungsanlagen gleichgestellt werden und als Privilegierungstatbestand aufgenommen werden. Dies sollte auch in landwirtschaftlichen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten gelten. Hier muss möglichst rasch Klarheit geschaffen werden.\r\nVorschlag hierzu ist hierzu die Ergänzung des § 35 Abs. 1 BauGB um Nr. 10 zur Privilegierung von netzgekoppelten Energiespeicheranlagen, die der (Zwischen-)Speicherung aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommener Energie dienen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009943","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/6e/325527/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280159.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVES STELLUNGNAHME ZUM\r\nENTWURF EINES GESETZES ZUR\r\nMODERNISIERUNG UND ZUM\r\nBÜROKRATIEABBAU IM STROM- UND\r\nENERGIESTEUERRECHT\r\n26. APRIL 2024\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 2\r\nINHALT\r\nBVES STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR MODERNISIERUNG UND ZUM BÜROKRATIEABBAU IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT ......................... 3\r\nAnmerkungen zu Artikel 1: Änderung des Stromsteuergesetzes 4\r\n§2 Nr. 9 & 9a StromstG 4\r\n§5 Abs. 4 StromstG 4\r\n§5a StromStG (1) 4\r\n§5a StromStG (2) 5\r\n§5a StromStG (3) 5\r\nAnmerkungen zu Artikel 2: Änderung des Energiesteuergesetzes 6\r\n§ 60 EnergieStG 6\r\nAngleichung der Antragsfristen 6\r\nAnmerkungen zu Artikel 3: Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 6\r\n§1 Abs. 3a StromStV 6\r\n§5a Abs. 2 S.2 Nr. 4a StromStV 7\r\n§21 Abs. 1 StromStV 7\r\nAnmerkungen zu Artikel 4: Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung 7\r\n§23 EnergieStV 7\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 3\r\nBVES STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR MODERNISIERUNG UND ZUM BÜROKRATIEABBAU IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT\r\nDer BVES bedankt sich für die Möglichkeit, zu den Neuerungen und Weiterentwicklungen des Strom- und Energiesteuerrechts Stellung beziehen zu können. Als Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. vertreten wir mit über 350 Mitgliedsunternehmen die Speicherbranche in ihrer ganzen Bandbreite, sowohl über die Wertschöpfungskette hinweg: Forschung und Entwicklung, Technologieanbieter, Projektierer, Finanzierer, Versicherer, auf Energierecht spezialisierte Kanzleien und auch Komponentenhersteller sind bei uns organisiert. Darüber hinaus vertreten wir technologieoffen alle Formen der Energiespeicherung für Strom, Wärme und Mobilität.\r\nDie Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht begrüßen wir grundsätzlich sehr. Die Verbesserungen wie eine technologieoffene Speicherdefinition, Vereinfachungen in Bezug auf den Speichereinsatz, die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten, sowie Klarstellungen bei Vehicle-to-Home bzw. Vehicle-to-Business Anwendungen sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.\r\nDas Fehlen eines Befreiungstatbestandes in Bezug auf Vehicle-to-Grid Anwendungen bewerten wir als bedauerlich und als verpasste Chance, einer innovativen Technologie den Weg zu ebnen. Es ist unverständlich, weshalb die vielen Beteuerungen auch von höchster politischer Ebene in Bezug auf Potenzial und Relevanz von V2G, nicht mit dem nötigen regulatorischen Schritt flankiert werden.\r\nDarüber hinaus sehen wir weiter Unklarheiten in Bezug auf Geschäftsmodelle an Ladepunkten mit Batteriespeicher. Im Falle des sogenannten Multi-Use, d.h. der zusätzlichen Betätigung des Speichers auf den Strom- oder Regelleistungsmärkten herrscht weiterhin Unklarheit bezüglich des Status des Energiespeichers. Das große Potenzial für Flexibilitäten an Ladepunkten sollte hier durch Klarstellungen befördert werden. Nur dann kann der Zubau an Kapazitäten mit der nötigen Geschwindigkeit erfolgen und nur dann entfalten die Flexibilitäten ihr Potenzial auch für das Energiesystem.\r\nFolgend unsere Anmerkungen, Kritik und Vorschläge im Einzelnen.\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 4\r\nANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 1: ÄNDERUNG DES STROMSTEUERGESETZES\r\n§2 NR. 9 & 9A STROMSTG\r\nDie technologieoffene Fassung des §9 und §9a begrüßen wir sehr. Für die Anwendung ist allein die Tatsache der Energiespeicherung maßgeblich. Auf welche Weise die Speicherung erfolgt, sollte dem Markt überlassen bleiben, der für unterschiedliche Anwendungsfälle und Bedürfnisse passende technologische Lösungen bereithält. Die neue Fassung ermöglicht hier Innovationen bzw. die unkompliziertere Anwendung bereits existierender Stromspeichertechnologien.\r\n§5 ABS. 4 STROMSTG\r\nDie Neufassung von §5 Abs. 4 StromstG ist zu begrüßen. Hier sind Erleichterungen für eine flexible Speichernutzung enthalten, welche in der Praxis positive Wirkung entfalten können.\r\nKritisch anzumerken ist jedoch, dass die Speicherverluste durch Energieumwandlung im Speicher oder Speicher-Eigenbedarfe nicht mehr, wie bislang, von der Stromsteuer befreit sind. Hier wäre eine Fortführung der bisherigen Regelung wünschenswert.\r\nDer Exkurs zum Marktstammdatenregister innerhalb des Paragraphen bringt eine ggf. unnötig hohe Komplexität mit sich. Da stationäre Stromspeicher grundsätzlich im Marktstammdatenregister zu melden sind, wäre zu überlegen, dies in die Definition eines Energiespeichers aufzunehmen und damit eine Verschlankung von §5 Abs 4 zu erreichen.\r\n§5A STROMSTG (1)\r\nAufnahme von Batteriespeichern am Ladepunkt zu begrüßen – Unklarheiten in Bezug auf Multi-Use Modelle beseitigen\r\nDie Explizite Aufnahme von Energiespeichern, die fest mit Ladepunkten verbunden sind, in § 5a Abs. (1) ist zu begrüßen. Hier geht der Gesetzgeber auf die neue Realität, in welcher Speicher ein Teil der Ladeinfrastruktur sind, konstruktiv ein.\r\nUnklarheiten verbleiben allerdings in Bezug auf Steuerfragen bei Multi-Use-Modellen von Batteriespeichern, die fest mit einem Ladepunkt verbunden sind. Mit Multi-Use ist die gleichzeitige und zusätzliche Betätigung des Speichers auf Strom- und Regelleistungsmärkten zusätzlich zu den Funktionen im Rahmen des Ladepunkts gemeint.\r\nDie Letztverbraucherfiktion sollte auch für Batteriespeicher gelten, die für die Ladestation Anwendung finden und zugleich weitere Dienstleistungen erbringen, z.B. die Teilnahme am Regelenergiemarkt. Für derartige Geschäftsmodelle braucht es jetzt Rechtssicherheit. Die derzeitige Formulierung führt unseres Erachtens auch künftig zu Einzelfallprüfungen bei Energiespeichern im Multi-Use in Kombination mit E-Mobilität.\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 5\r\nBegründung\r\nEnergiespeicher an Ladepunkten werden zunehmend gebaut. Die hier entstehende Flotte an Flexibilitäten gilt es nun auch für das Energiesystem verfügbar zu machen. Klarstellungen in Bezug auf den Status des Speichers in einer solchen Konstellation wären daher wünschenswert und würden einen signifikanten Effekt zeitigen.\r\nDer Nutzen für das Energiesystem entsteht dabei in zweifacher Hinsicht: Die Möglichkeit einen Multi-Use Betrieb zu fahren erhöht erstens die Wirtschaftlichkeit von Speichern an Ladepunkten. Nur die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs reizt die Errichtung der Speicher an. Dadurch kann die Notwendigkeit des Netzausbaus an solchen Ladepunkten mindestens verzögert, wenn nicht ersetzt werden.\r\nZweitens käme auf diesem Wege eine große Menge an Energiespeichern auch dem Energiesystem zugute. Es braucht jetzt viele Speicher und diese auch schnell. Die Speicher müssen aber auch die nötigen Dienstleistungen ausführen können.\r\n§5A STROMSTG (2)\r\nEine Stromsteuerbefreiung muss auch dann möglich sein, wenn Batteriespeicher mit Ladestation und Multi-Use innerhalb der Kundenanlage mit vor Ort erzeugtem Strom versorgt werden (z. B. PV).\r\nEs dürfen keine Wettbewerbsnachteile von Ladestationen mit Batteriespeicher mit Multi-Use Betrieb gegenüber Ladestation ohne Multi-Use geschaffen werden.\r\n§5A STROMSTG (3)\r\nKlarstellungen für V2H & V2B zu begrüßen – Fehlender Befreiungstatbestand für V2G zu bedauern\r\nDie Vereinfachungen in §5a Abs. (3) sind zu begrüßen. Der Anwendungsfall Vehicle-to-Home wird wesentlich erleichtert. Die Klarstellung ist ein Schritt nach vorne.\r\nDie fehlende Berücksichtigung eines Befreiungstatbestandes für Vehicle-to-Grid Anwendungen ist eine verpasste Chance. Dies ist sehr zu bedauern. Wir fordern die Aufnahme eines Befreiungstatbestandes für V2G-Lösungen.\r\nBegründung\r\nDie Bedeutung der V2G-Technologie wird von Regierungsseite stets hervorgehoben. Den Worten müssen jetzt auch Taten folgen. Das Fehlen der Befreiung bedeutet die Fortführung der Doppelbesteuerung einer Zukunftstechnologie. Die zeitliche Verschiebung von Energiemengen ist für das Energiesystem von hoher Relevanz. Es gilt hier, Vorreiter für diese wichtige Technologie zu werden. Eine Doppelbesteuerung sendet dazu ein falsches Signal.\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 6\r\nANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 2: ÄNDERUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES\r\n§ 60 ENERGIESTG\r\n§ 60 EnergieStG (Entlastung bei Zahlungsausfall) wird abgelehnt. Insbesondere der Hinweis auf die allgemeine Billigkeitsregelung wird in der Realität ins Leere laufen, da nach unserer Einschätzung der Zoll die Billigkeit unter Verweis auf die gestrichene gesetzliche Regelung als vom Gesetzgeber nicht gewollt ablehnen wird bzw. eine Billigkeit in der Regel ohnehin nur bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen oder einer Existenzgefährdung gewährt wird, die für Unternehmen bei Zahlungsausfall einzelner Kunden nicht gegeben sein dürfte. EU-Richtlinienrecht steht unserer Meinung nach einer Beibehaltung dieser gesetzlichen Regelung nicht entgegen und ist nach unserer Kenntnis bislang auch von keinem Gericht ins Feld geführt worden (vgl. z.B. EuGH v.22.01.2001 C-80/01).\r\nANGLEICHUNG DER ANTRAGSFRISTEN\r\nDie Angleichung der Antragsfristen an die allgemeinen Festsetzungsfristen der Abgabenordnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BFH (VII R 1/23, Urteil vom 29. August 2023) und des EuGH (C-553/21, Urteil vom 22.12.2022) werden begrüßt.\r\nANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 3: ÄNDERUNG DER STROMSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG\r\n§1 ABS. 3A STROMSTV\r\nDie Ausnahme vom Versorgerstatus für Stromspeicher in §1 Abs. 3a StromStV sollte um die Definition von Batteriespeicher mit Ladestation und mit Multi-Use-Anwendungen ergänzt werden. Insbesondere die Nutzung lokal erzeugten Stroms innerhalb einer Kundenanlage sollte miteingeschlossen sein.\r\nBeispiel:\r\n•\r\nA erzeugt PV-Strom auf Gebäudedach für Eigenverbrauch\r\n•\r\nÜberschussstrom wird veräußert an B (Batteriespeicher mit Ladestation und Multi-Use) und Direktvermarkter C\r\n•\r\nDrittmengenweiterleitung von A an B\r\n➔\r\nA sollte eingeschränkter Versorger bleiben, während B weiter als Letztverbraucher gilt\r\nBVES e.V. | STELLUNGNAHME ZUR NOVELLE IM STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT 7\r\n§5A ABS. 2 S.2 NR. 4A STROMSTV\r\nEs ist unklar, wie ein Versorger Strommengen von Ladepunkten getrennt ausweisen soll, insbesondere wenn der Betreiber der Ladestation keine explizite Vertragsbeziehung mit dem EVU hat, z.B. bei Drittmengenweiterleitung innerhalb einer Kundenanlage.\r\nDie Pflichten der Versorger zur Erfassung der Strommengen im Kontext §5a Ladepunkte sollten daher konkretisiert werden.\r\nBeispiel:\r\n•\r\nA betreibt Ladestation als Dritter Kundenanlage von B\r\n•\r\nB leistet Strom als eingeschränkter Versorger an A (Netz + PV)\r\n➔\r\nHier ist unklar, wer Strommengen aufzeichnen muss. Eine Pflicht sollte weder A noch B betreffen, sondern bei EVU von B verbleiben\r\n§21 ABS. 1 STROMSTV\r\nEine erteilte Erlaubnis für eingeschränkte Versorger sollte auch dann Bestand haben, sofern auch weiterhin die Kriterien dafür erfüllt sind (und keine Befreiung nach §1a Abs. 5a (NEU) gültig wird).\r\nEs sollte deshalb eine Übergangsregelung für eingeschränkte Versorger eingeführt werden.\r\nANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 4: ÄNDERUNG DER ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG\r\n§23 ENERGIESTV\r\nDie Neuregelung in §23 EnergieStV, dass für bestimmte kurzfristige betriebsbedingte Entnahmen von Energieerzeugnissen im Rahmen eines Herstellungsbetriebs oder Tanklagers keine Entfernung aus dem Steuerlager bzw. innerhalb des Steuerlagers vorliegt und die Energiesteuer gemäß § 8 Absatz 1 Energiesteuergesetz nicht entsteht, begrüßen wir."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009944","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Netzanschlüssen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/c4/325529/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280164.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBVES e.V. | BVES STELLUNGNAHME - REGELUNGSENTWÜRFE BESCHLEUNIGUNG VON NETZANSCHLÜSSEN 2\r\nDer BVES dankt für die frühzeitige Involvierung in die Vorabkonsultation zu den Regelungsentwürfen für die Beschleunigung von Netzanschlüssen. Der Netzanschluss stellt bei der raschen Umsetzung von Energiespeicherprojekten aktuell eine der größten Hürden dar. Uneinheitliche Verfahren und Verzögerungen über viele Monate bis hin zu Jahren dominieren bei der Projektumsetzung. Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen mit Fokus auf die Mittelspannungsebene sind für die Energiespeicherbranche von zentraler Bedeutung.\r\nDie maßgeblichen Verbesserungen im Vorschlag sind für ihre weitreichende und wegweisenden Änderungen äußerst positiv hervorzuheben. Neben den Regelungen zur unverbindlichen Anschlussauskunft sowie für verbindliche Rückmeldefristen inklusive einer Frist für Nachforderungen ist insbesondere die Neufassung von § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 herauszuheben. Wir würden deutlich begrüßen, die vorgeschlagene Fassung in die legislative Praxis zu bringen. Die folgenden Anmerkungen und Änderungsvorschläge stellen Hinweise auf Fallstricke der Formulierungen in der Praxis dar und sollen als Vorschläge mit dem Ziel verstanden werden, dass die Maßnahmen in der Praxis auch die gewünschte Wirkung entfalten können.\r\nANMERKUNGEN ZUM REGELUNGSENTWURF DES BMWK – ÜBERSICHT\r\nAnmerkungen zu den Änderungsvorschlagen für das Energiewirtschaftsgesetz 3\r\nAnm. zu Einfügunge in § 14e 3\r\nAnm. zu den Einfügungen in § 17 (5) 3\r\nZu § 17 (5) Satz 2 3\r\nZu § 17 (5) Satz 3 3\r\nZu § 17 (5) Satz 4 4\r\nZu § 17 (5) Sätze 5 – 9 4\r\nZu § 17 (5) Satz 10 4\r\nZu § 17 – Regelung des Prozesses im Fall eines nötigen Netzausbaus 5\r\nAnm. zur vorgeschlagenen Fassung von § 17 a 5\r\nZu § 17 a Satz 3 Unterpunkt 4 5\r\nZu § 17 a Satz 6 5\r\nAnm. zur Neufassung von § 21 a Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 6\r\nAnmerkungen zu den Änderungsvorschlagen für das Erneuerbare Energien Gesetz 6\r\nAnm. zur Neufassung von § 8a EEG Kapazitätsreservierung 6\r\nAllgemeine ergänzende Anmerkungen 6\r\nBVES e.V. | BVES STELLUNGNAHME - REGELUNGSENTWÜRFE BESCHLEUNIGUNG VON NETZANSCHLÜSSEN 3\r\nANMERKUNGEN ZU DEN ÄNDERUNGSVORSCHLAGEN FÜR DAS ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ\r\nANM. ZU EINFÜGUNGE IN § 14E\r\nDieses Vorgehen würde im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit eine geringfügige Verbesserung und einen richtigen Schritt darstellen. Aus unserer Sicht jedoch nicht im gleichen Maße wie der Aufbau einer gemeinsamen Internetplattform der Verteilnetzbetreiber für die unverbindliche Netzanschlussauskunft. Eine solche Plattform würde deutschlandweit die Planung von Projekten und die Suche nach passenden Anschlussmöglichkeiten, die aktuell immer knapper werden, deutlich erleichtern.\r\nANM. ZU DEN EINFÜGUNGEN IN § 17 (5)\r\nDie vorgeschlagenen Einfügungen werden außerordentlich begrüßt. Durch diese werden für alle Spannungsebenen und Anschlusssituationen endlich die dringend benötigten verbindlichen Rückmelde- und Bearbeitungsfristen von Netzanschlussbegehren durch die Netzbetreiber eingeführt. Die Einführung einer verbindlichen 8-Wochen-Frist insbesondere auch für die Mittelspannung schafft größtmögliche Planungssicherheit für den Anschlusspetenten und legt so den Grundstein für schnelle und effiziente Projektumsetzungen. Auch die Frist zur Nachforderung von Unterlagen innerhalb von zwei Wochen begrüßen wir.\r\nZU § 17 (5) SATZ 2\r\nDie Angaben zu den Informationen, welche Anschlussbegehrende dem Netzbetreiber für ein Anschlussbegehren zur Verfügung zu stellen haben, sollten so umfassend, detailliert und spezifisch ausgestaltet und veröffentlicht sein, dass Anschlussbegehrende den Anforderungsumfang eindeutig nachvollziehen können und die benötigten Unterlagen vollständig und möglichst ohne vorherige Rückfragen direkt initial mit dem Anschlussbegehren einreichen können.\r\nHierbei wäre nach Art der Anschlussbegehren zu unterscheiden (z. B. Anschluss einer Erzeugungsanlage, eines Letztverbrauchers und von diesem in seiner Kundenanlage betriebener Anlagen, eines Ladepunktes für Elektromobile sowie für Begehren auf Anschluss einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie). Es gilt hier durch ein möglichst transparentes Verfahren, Nachforderungen seitens der Netzbetreiber nach Möglichkeit unnötig zu machen und so einen effizienten Verfahrensablauf sicherzustellen.\r\nZU § 17 (5) SATZ 3\r\nWir unterstützen Ansatz der Einrichtung einer Internetseite zur Übermittlung der Netzanschlussbegehren sehr. Im Sinne einer möglichst zügigen Implementierung dieser für\r\nBVES e.V. | BVES STELLUNGNAHME - REGELUNGSENTWÜRFE BESCHLEUNIGUNG VON NETZANSCHLÜSSEN 4\r\nVerteilnetzbetreibende wie auch Netzanschlussbegehrende ressourcenschonenden Maßnahme plädieren wir für eine möglichst rasche Umsetzung, bereits vor dem 1. Januar 2027. Davon würden aus unserer Sicht alle Beteiligten profitieren und erhebliche Ressourcen (Zeit & Kosten) könnten auf beiden Seiten eingespart werden.\r\nIm Falle der Einrichtung einer Internetseite zur Übermittlung der Netzanschlussbegehren muss zusätzlich sichergestellt werden, dass die Netzanschlussbegehren durch den Anschlusspetenten selbst als auch durch ihn beauftragte Dritte (Dienstleister oder auch Installateure) barrierefrei und ohne weiteren Zusatz- oder Abstimmungsaufwand zugänglich sind und ausreichend bemessene Zugangskapazitäten aufweist. Zudem muss grundsätzlich ermöglicht werden, dass fachspezifische Fragestellungen zusätzlich bilateral mit dem Netzbetreiber effizient geklärt werden können. Dies sollte im Regelungsentwurf klargestellt werden. Es sollte von der Seite des Anschlussbegehrenden zusätzlich die Option der Kontaktaufnahme jenseits der Internetseite bestehen. Dies gilt auch für den Fall von Ausfällen der Plattform zu gewährleisten.\r\nZU § 17 (5) SATZ 4\r\nDie Pflicht zur Übersendung einer Eingangsbestätigung durch den Verteilnetzbetreiber zu Nachweiszwecken ist sehr begrüßenswert. Eine konkrete Zeitangabe anstelle des Begriffs „unverzüglich“ mit Blick auf die unterschiedliche zeitliche Auslegung in der Praxis ist hierbei aus unserer Sicht notwendig. An dieser Stelle wäre zudem eine Klarstellung hilfreich, ob es sich hierbei um eine tatsächlich unverzügliche und automatisierte Rückmeldung handeln soll.\r\nZU § 17 (5) SÄTZE 5 – 9\r\nDer Vorschlag der Einführung von verbindlichen Rückmeldefristen sowie der Mitteilung eines Zeitplans ist ebenfalls sehr begrüßenswert und aus unserer Sicht einer der zentralsten Punkte in diesem Regelungsentwurf. Er adressiert ein wesentliches Problem der Projektpraxis: Verzögerungen im Verfahren gehen aktuell zeitlich zu Lasten des Anschlusspetenten. Der Vorschlag reizt Netzbetreiber effektiv dazu an, die Rückmeldungsfrist einzuhalten.\r\nDie Nachforderung von zusätzlichen Informationen und Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ist ebenfalls ein zentrales Element. Es ist hierbei sicherzustellen, dass stückweise Nachforderungen nicht willkürlich zu einer Fristverschiebung führen, sondern rein der Vollständigkeit des Informationsbedarfes dienen. Hierzu sollten alle ausstehenden Informationen bereits im Rahmen der ersten Nachforderungen explizit benannt werden. So könnten stückweise Nachforderungen und damit weitere Verzögerungen sinnvoll vermieden und die Kommunikation zwischen Netzbetreibern und Anschlusspetenten damit deutlich effizienter gestaltet werden.\r\nZU § 17 (5) SATZ 10\r\nBVES e.V. | BVES STELLUNGNAHME - REGELUNGSENTWÜRFE BESCHLEUNIGUNG VON NETZANSCHLÜSSEN 5\r\nIn Bezug auf die Abstimmung einheitlicher Formate kann erneut betont werden, dass die Anforderungen an die Inhalte so umfassend, präzise und verständlich ausgestaltet werden sollten, dass dem Anschlussbegehrenden bereits im ersten Schritt die Übersendung der geforderten Unterlagen zu seinem Anschlussbegehren ermöglicht wird und damit auf einen verzögernden und ineffizienten Nachforderungsprozess seitens des Netzbetreibers verzichtet werden kann. Aufgrund der Vielzahl an Verteilnetzbetreibern und die aktuell stark abweichenden Anforderungen und Verfahren, wäre eine weitestgehende Vereinheitlichung eine deutliche Senkung des Aufwandes auf Seite der Anschlusspetenten und ermöglicht somit auch für die Verteilnetzbetreiber ein schnelleres Verfahren, da davon auszugehen ist, dass die Anschlusspetenten mit den Anforderungen an die Inhalte bereits vertraut sind.\r\nZU § 17 – REGELUNG DES PROZESSES IM FALL EINES NÖTIGEN NETZAUSBAUS\r\nDie Netzanschlusskosten für den gesamten Anschluss sollten vorher durch ein Angebot festgelegt werden, auch im Falle eines Netzausbaus. Die Kosten für den Netzausbau dürfen nicht auf den Anschlussnehmer abgewälzt werden. Der Anschlusspetent sollte in Ergänzung einen Zeitplan für den Netzausbau erhalten. Sollte ein Netzausbau nicht möglich sein, sollte dies ohne Aufforderung durch den Anschlussnehmer hinreichend durch den VNB begründet werden.\r\nANM. ZUR VORGESCHLAGENEN FASSUNG VON § 17 A\r\nDie angedachte Umsetzung einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft ist aus Sicht der Anschlusspetenten sehr zu begrüßen. Dies bedeutet einen Meilenstein für eine zügigere Umsetzung konkreter Projekte.\r\nZU § 17 A SATZ 3 UNTERPUNKT 4\r\nAus Sicht der Anschlusspetenten ist eine Integration der Netzausbauplanung in die avisierte elektronische Auskunftsplattform unbedingt notwendig. Gegebenenfalls kann in der Projektplanung ein Netzausbauverfahren in Kauf genommen werden – jedoch muss hierfür überhaupt und ohne eine individuelle Einzelanfrage bekannt sein, ob es dieses geben wird.\r\nZU § 17 A SATZ 6\r\nDie Aufnahme einer Programmierschnittstelle ist sehr zu begrüßen. Dies stellt einen hohen Effizienzgewinn für bundesweit tätige Anschlusspetenten dar. Informationen müssen so nicht mehr händisch in das Tool eingeben werden und können nahtlos in die IT-Infrastruktur integriert werden.\r\nBVES e.V. | BVES STELLUNGNAHME - REGELUNGSENTWÜRFE BESCHLEUNIGUNG VON NETZANSCHLÜSSEN 6\r\nANM. ZUR NEUFASSUNG VON § 21 A ABS. 3 SATZ 3 NR. 5\r\nAuswirkungen bei der Nichteinhaltung von Vorgaben zu Rückmelde- und Bearbeitungsfristen sind ein zentraler Punkt, der aus unserer Sicht auch im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Energiewendekompetenz (ARegV) gedacht werden sollte. Es braucht Anreize, um die Fristen in der Praxis einzuhalten, damit sie nicht den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung haben. Hierzu wären verschiedene Konzepte von Abschlägen bis hin zu einer Genehmigungsfiktion denkbar.\r\nDen Vorschlag der Berücksichtigung zur Bewertung der Netzservicequalität im Rahmen von Abschlägen begrüßen wir daher ausdrücklich. Hier geht der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt, welcher einen Meilenstein für die Projektpraxis und damit für die Beschleunigung von Energiewendevorhaben insgesamt bedeutet. Um Klarheit bezüglich des Vorgehens zu schaffen, schlagen wir vor, hierbei eine Staffelung orientiert an der Zeitüberschreitung festzulegen und auch, dass diese Regelung für alle Verteilnetzbetreiber im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen gilt.\r\nZudem wäre es wünschenswert, eine Schieds- oder Anlaufstelle bei der Regulierungsbehörde einzurichten, um im Falle von Pflichtverletzungen konstruktiv in den Dialog gehen zu können. Durch eine solche Anlaufstelle könnte eine aufwandsarme Sachverhaltsaufklärung sowie die zügige Klärung von Fragen sichergestellt werden.\r\nANMERKUNGEN ZU DEN ÄNDERUNGSVORSCHLAGEN FÜR DAS ERNEUERBARE ENERGIEN GESETZ\r\nANM. ZUR NEUFASSUNG VON § 8A EEG KAPAZITÄTSRESERVIERUNG\r\nHierbei ist zu gewährleisten, dass die Reservierung auch wirklich diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren erfolgt. Aktuell ist selbst der Genehmigungsprozess von Region zu Region unterschiedlich. Dies gilt es bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen. Eine Überprüfung – mindestens alle sechs Monate – wäre zudem sinnvoll. Die Netzbetreiber sollten vor jeder Entscheidung zudem eine Konsultation mit den Entwicklern durchführen.\r\nALLGEMEINE ERGÄNZENDE ANMERKUNGEN\r\nEntgegen dem Entschließungsantrages zum Solarpaket sind im Rahmen des Branchendialogs zur Beschleunigung von Netzanschlüssen bisher noch keine Maßnahmen zur Beschleunigung des IT-seitigen Netzanschlusses enthalten. Insbesondere eine unverzügliche Ausstellung der Marktlokations-IDs nach dem physischen Netzanschluss wäre aus unserer Sicht ein notwendiger Schritt.\r\nEinen wesentlichen Hebel für die Beschleunigung zur Umsetzung von Energiewendeanlagen sehen wir zudem in einem vereinfachten Verfahren bis hin zu einer Freistellung von der Netzanschlusspflicht für reine Eigenversorgungsanlagen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}