{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:55.411+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002805","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67829,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002805/67829","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/77/648519/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002805-2025-12-04_12-33-44.pdf","validFromDate":"2025-12-04T12:33:44.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-11T13:30:52.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-25T10:49:01.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T14:34:50.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-04T12:33:44.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67829,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/67829","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-04T12:33:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66382,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/66382","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-07T13:56:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-04T12:33:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65709,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/65709","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-25T09:59:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-07T13:56:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57930,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/57930","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T09:10:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-25T09:59:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56001,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/56001","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-11T13:30:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T09:10:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54428,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/54428","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-13T10:46:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-11T13:30:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48337,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/48337","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-19T15:53:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-13T10:46:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44567,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002805/44567","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-25T10:49:01.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-19T15:53:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Zentralverband Gartenbau e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Höfeordnung wird und damit die Höfeordnung Anwendung findet. 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Der Gemüsebau soll daher aus der Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ausgenommen werden. Die Stoffstrombilanz/Nährstoffbilanz ist in der aktuellen Form unpraktikabel für den Sonderkulturbereich aufgrund des massiv hohen Bürokratieaufwands. Im Gemüsebau ist eine ausreichende Nährstoffversorgung bis zur Ernte notwendig. Eine Bilanz kann dies kaum abbilden und wird den besonderen Belangen des spezialisierten Gemüsebaus nicht gerecht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen","shortTitle":"StoffBilV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stoffbilv"},{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002418","title":"GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die GLÖZ2 muss dahingehend angepasst werden, dass nach Dauerkulturen wie Spargel, Heidelbeeren und Baumschulwaren in Feucht- und Moorgebieten keine zwangsweise Umwandlung in Dauergrünland erfolgt. Eine tiefere Bodenbearbeitung als 30cm muss ebenfalls erfolgen können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","shortTitle":"GAPKondG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002419","title":" Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es müssen die Energieschwellen aus dem EU-Recht 1:1 übernommen werden (EED).  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Januar 2023 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/5137","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/051/2005137.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/anteil-der-gasverstromung-am-gesamten-gasverbrauch-in-deutschland-seit-oktober/295420","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um langfristig zukunftsfähig zu sein, ist der deutsche Gartenbau auf Innovationen angewiesen – auch und gerade im Bereich der Pflanzenzüchtung. Neue genomische Techniken (NGT) wie die Genschere CRISPR/Cas ergänzen den Werkzeugkasten in der Züchtung und eröffnen zusätzliche Möglichkeiten zur Entwicklung widerstandsfähiger Pflanzen für eine effiziente und nachhaltige Landwirtschaft. Die Anwendung der Methoden und so gezüchteter Pflanzen durch eine Vielzahl an Unternehmen muss durch geeignete Rahmenbedingungen sichergestellt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Gentechnik","shortTitle":"GenTG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gentg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011235","title":"Förderung Berufswettbewerbes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung Berufswettbewerbes für junge Gärtnerinnen und Gärtner","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012064","title":"Bürokratieabbau im Steuerrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zusammenfassung der Möglichkeiten Bürokratie im Steuerrecht abzuschaffen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Bewertungsgesetz","shortTitle":"BewG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bewg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013933","title":"Ablehnung der affinen Beschulung im Rahmen des Ausbildungsberufs Gärtner/in bundesweit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neben der gemeinsamen Beschulung von angehenden Gärtner/innen und Gartenbauhelfer/innen lehnen wir auch die Zusammenlegung von Fachklassen unterschiedlicher Fachrichtungen des Gartenbaus im dritten Lehrjahr ab.Angesichts der bereits laufenden Diskussionen auf Länderebene sehen wir dringenden Handlungsbedarf auf Bundesebene. Die KMK-Richtline bedarf einer Überholung mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Veränderungen durch den demografischen Wandel unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Helferinnen und Helfern. Wir bitten Sie mit diesem Schreiben, unsere Empfehlung zur nicht-affinen Beschulung im Ausbildungsberuf Gärtner/in zu berücksichtigen und in die nächste Bildungskonferenz der Länder einfließen zu lassen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016295","title":"Änderung der Novellierung des TEHG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der TEHG-Novelle wird das Inverkehrbringen von Brennstoffen für Land- und Forstwirtschaft im ETS 2 miterfasst werden. Auf diese Opt-In Regelung muss auf nationaler Ebene verzichtet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf erhöhte Energiekosten durch eine erweiterte CO2-Bepreisung im EU-Binnenmarkt zu sichern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018582","title":"Regelung des Mindestlohnes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Ausnahmen beim Mindestlohn","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020171","title":"Gesetz kurzfristige Beschäftigung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)","printingNumber":"423/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0423-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erweiterung der 70 Tage Regelung auf 90 Tage für sozialversicherungsfreie Beschäftigung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":15,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002416","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Höfeordnung - Berücksichtung der Interessen des Deutschen Gartenbaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/a0/293090/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120037.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Referentenentwurf des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur\r\nÄnderung der Verfahrensordnung in Höfesachen\r\nAKTENZEICHEN: 348000#00008#0013\r\nDer Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) vertritt als Berufs- und Wirtschaftsverband die politischen\r\nInteressen der deutschen Gartenbauunternehmen gegenüber Politik, Wirtschaft und\r\nÖffentlichkeit. Dazu gehören rechtliche, steuerliche, soziale, betriebswirtschaftliche und umweltbezogene\r\nFragen ebenso wie die Förderung der Aus- und Weiterbildung und Nachwuchsförderung.\r\nDer ZVG begrüßt die Erhaltung der Höfeordnung (HöfO)ausdrücklich, die als Sondererbrecht fest in\r\nder landwirtschaftlichen Tradition der beteiligten Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-\r\nWestfalen und Schleswig-Holstein verankert ist und in der landwirtschaftlichen Bevölkerung\r\ngrundsätzlich anerkannt wird. Die HöfeO stellt die geschlossene Vererbung landwirtschaftlicher\r\nBetriebe einschließlich des Gartenbaus sicher, indem sie als Erben eines Hofes jeweils nur einen\r\nErben beruft und ihm im Verhältnis zu den weichenden Erben eine stärkere Position einräumt.\r\nAn diesem Sonderrecht sollte festgehalten werden, da diese Regelungen für die Erhaltung, gerade\r\nfamiliengeführter Betriebe und damit der Beibehaltung der Agrarstruktur in den betroffenen Ländern\r\nnach wie vor von erheblicher Bedeutung ist. Insbesondere gilt dies bei Betrieben, die in Ortsoder\r\nStadtnähe liegen.\r\nDem ZVG ist bewusst, dass aufgrund der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteilen\r\nvom 10. April 2026 (1 BvL 11/14 u. a.) die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für\r\nverfassungswidrig erklärt hat, die Reform zwingend erforderlich ist, da ab dem 1. Januar 2025 die\r\nEinheitsbewertung nicht mehr fortgeführt wird.\r\nDer ZVG unterstützt grundsätzlich die Intention der Reform, nunmehr für die Bestimmung, wann\r\nein Hof i. S. v. HöfeO vorliegt und für die Berechnung der Abfindung weichender Erben einen Wert\r\nfestzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit geringen Transaktionskosten ermittelbar ist. Aus\r\nSicht der weiterzuführenden Betriebe ist es von besonderer Bedeutung, dass der Wert die Fortführung\r\ndes Betriebes nicht gefährdet. Selbstverständlich sind auch die weichenden Erben angemessen\r\nzu berücksichtigen.\r\nDie Anknüpfung an die Grundsteuerwerte (Grundsteuer A) wird von uns grundsätzlich begrüßt, da\r\nes sich derzeit um die aktuellen Werte zur Bestimmung von Flächenwerten in der Land- und Forstwirtschaft\r\nsowie des Gartenbaus handelt. Grundsätzlich ist bei diesem Wert auch davon auszugehen,\r\ndass er entsprechend den Vorgaben regelmäßig aktualisiert wird. Darüber hinaus ist der\r\nGrundsteuerwert im Regelfall einfach für jedermann zu ermitteln.\r\nSeite 2 von 4\r\n__________________________________________________________________________________________\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\n1. § 1 HöfeO – Begriff des Hofes\r\nEin landwirtschaftlicher Betrieb gilt dann als Hof i. S. v. HöfeO, wenn für ihn einen Grundsteuerwert\r\nvon mindesten 54.000 € festgesetzt wurde. Landwirtschaftliche Betriebe können daneben einen\r\nHof i. S. v. HöfeO darstellen, wenn mindestens ein Grundsteuerwert von 27.000 € festgesetzt und\r\neine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung,\r\ndass Gartenbaubetriebe in der Regel in folgenden Größenklassen von der Höfeordnung umfasst\r\nwerden:\r\n• Freiland Gemüseanbau ab 2,5 ha\r\n• Zierpflanzenanbau ab 1,1 ha\r\n• Obstbau ab 4,5 ha\r\nDie Grenze bedeutet insbesondere im Freiland Gemüseanbau und im Obstbau auch Kleinbetriebe\r\numfasst werden. Im Vergleich hierzu liegen durchschnittliche (Haupterwerbs-) betriebe beim Freilandgemüseanbau\r\nbei etwa 19 ha, beim Obstbau bei 20 ha. Auf der anderen Seite gibt es sowohl im\r\nUnterglas-Zierpflanzenbau als auch im Unterglas-Gemüseanbau Betriebe mit einer Fläche unterhalb\r\nvon 1,1 ha als Vollerwerbsbetriebe geführt werden.\r\nAuf der einen Seite könnte dies dazu führen, dass kleine, im Zweifel Nebenerwerbsbetriebe, unter\r\ndie Regelungen der HöfO fallen, auch wenn diese dies gar nicht wollen, auf der anderen Seite, dass\r\neventuell Vollerwerbsbetriebe auf kleinerer Fläche nicht erfasst werden. Aus unserer Sicht ist\r\nsicherzustellen, dass Vollerwerbsbetriebe nicht zwangsweise aus der HöfeO ausscheiden müssen.\r\nDa allerdings Betriebe aufgrund der Neuregelung aus der HöfeO ausscheiden werden oder\r\nBetriebe, die bisher nicht erfasst waren, jetzt von dieser erfasst werden können, halten wir es für\r\nzwingend erforderlich, analog dem Vorgehen zur letzten großen Reform der HöfeO im Jahre 1973\r\neine Überleitungsfrist zu schaffen (vgl. Bundestags-Drs. 7/1443 Art. 3 § 1 „Überleitung altrechtlicher\r\nHöfe“ Seite 11), damit es nicht zu streitanfälligem, unbilligem Herausfallen aus der HöfeO auf der\r\neinen, bzw. einer nichtgewollten verpflichtenden Anwendung der HöfeO auf der anderen Seite\r\nkommen muss.\r\nBisher gibt es aus unserer Sicht zwei Fallgruppen, für die eine Übergangsregelung zwingend erforderlich\r\nist.\r\n1. Fallgruppe\r\nNach dem Regelungsvorschlag würden ab dem 1. Januar 2025 die oben beschriebenen Klein- und\r\nKleinstbetriebe zwingend in den Regelungskreis der Höfeordnung fallen. Aufgrund der umfangreichen\r\nerbrechtlichen Konsequenzen, die eine Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Betriebes\r\nin den Regelungskreis der HöfeO mit sich bringt, ist es erforderlich, dass sich der betroffene Betrieb\r\nzuvor über die rechtlichen Konsequenzen informieren und ggf. rechtlich beraten lassen kann.\r\nEs sollte daher hierfür den Betroffenen eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren gewährt\r\nwerden, um zu entscheiden, ob der Betrieb unter die Regelungen der HöfeO fallen soll oder ob ggf.\r\neine Entnahme des Betriebes aus der Höferolle angestrebt werden soll. Der Eigentümer/Erblasser\r\nmuss auch in der Übergangszeit eine Erklärung abgeben können, dass die Hofeseigenschaft entund\r\nder Hofesvermerk wegfällt.\r\nSeite 3 von 4\r\n__________________________________________________________________________________________\r\n2. Fallgruppe\r\nEbenfalls von der Regelung betroffen wären Verfügungen von Todes wegen, die in Erwartung der\r\nalten Rechtslage getroffen worden sind. Auch hier kann es ggf. zu unbilligen Konsequenzen kommen,\r\nwenn der Hof zwangsweise aus der HöfeO raus- oder in die HöfeO reinfällt, mit der möglichen\r\nFolge, dass es zu umfangreichen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten kommt.\r\nAuch hier sollte eine Übergangsregelung eingeräumt werden, um z. B. die getroffenen erbrechtlichen\r\nVerfügungen von Todes wegen abändern zu können. In wenigen Fällen könnte es zu einer\r\nStreitigkeit zum anwendbaren Recht kommen, wenn eine Verfügung von Todes wegen vor dem Inkrafttreten\r\ndes neuen Rechtes getroffen wurde und der Erblasser zum Geltungszeitpunkt des\r\nneuen Rechtes verstirbt. Es sollte eine Regelung dazu getroffen werden, welches Recht dann Anwendung\r\nfinden soll.\r\nGemäß dem Gesetzesentwurf sind rund 327.000 Personen von den Neuregelungen betroffen und\r\nmüssen sich mit der Neuregelung beschäftigen. Vor dem Hintergrund dieser Betroffenheit und des\r\nzum Teil erheblichen erforderlichen Informations- und Rechtsberatungsbedarfs ist mindestens\r\neine Übergangsfrist von 2 Jahren angemessen.\r\n2. § 12 HöfeO – Berechnung der Abfindung weichender Erben\r\nAls Hofeswert, der zur Berechnung der Abfindung der weichenden Erben dient, sollen zukünftig 60 %\r\ndes zuletzt festgesetzten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gelten. Der\r\nAbfindungswert wird im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage um das 2,5fache erhöht. Dies erscheint\r\ngerade in Hinblick auf die Tatsache, dass dem Einheitswert die Verhältnisse des Jahres 1964\r\nzugrundgelegt werden, sachlich gerechtfertigt. Der Ansatz von 0,6 des Grundsteuerwertes begründet\r\nsich durch 40 % des Grundsteuerwertes der Landwirtschaft und 20 % Berücksichtigung des\r\nWohngebäudes ist pauschalierend, trägt aber dem Gedanken einer einfachen Berechnungsmethode\r\nund somit auch geringer Transaktionskosten Rechnung und ist somit zu begrüßen. Die Berücksichtigung\r\ndes Wohnhauses mit 0,2 des Grundsteuerwertes ist auch sachgerecht. Der Ansatz höherer\r\nWerte bei Berücksichtigung des Wohnhauses könnte in vielen Fällen zu Verwerfungen hinsichtlich\r\nhöherer Abfindungszahlungen führen, diese dann land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu stark\r\nbelasten. Dies erscheint auch unter dem Aspekt, dass aus den Betriebsleiterhäusern selbst kein Ertrag\r\nerwirtschaftet wird, angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass durch die Lage vieler\r\ndieser Wohnhäuser im Außenbereich kein vergleichbarer Wert zu „normaler“ Wohnbebauung besteht.\r\nAußerdem sind die meisten Wohnhäuser auch zwingend in Betriebsnähe erforderlich, um z. B.\r\nein schnelles Eingreifen beim Ausfall von Klimatechnik oder sonstigen Störungen zu gewährleisten\r\nund schon vor diesem Hintergrund nicht losgelöst vom Betrieb zu betrachten und „normalen“\r\nWohnhäusern gleichzusetzen.\r\nDer nunmehr angesetzte 0,6 des Grundsteuerwertes schafft eine sachgerechte Abfindung und trägt\r\nauch dem vorrangigen Interesse der Erhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung.\r\nDaneben bleiben die Interessen der weichenden Erben an einer angemessenen Abfindung erhalten.\r\n3. § 12 HöfeO – Mindestwert\r\nNach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO mindern Verbindlichkeiten den Hofeswert, hierbei gelten bisher zwei\r\nDrittel des Hofeswertes als Obergrenze. Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die Höchstgrenze,\r\nbis zu der die Verbindlichkeiten den Hofeswert mindern können, statt wie bisher zwei Drittel, auf\r\nvier Fünftel erhöht werden kann. Wir halten diese Regelung für sinnvoll, weil hierdurch gewährSeite\r\n4 von 4\r\n__________________________________________________________________________________________\r\nleistet wird, dass auch Höfe, auf denen Verbindlichkeiten lasten, weitergegeben werden könnten.\r\nSowohl im Gartenbau als auch in der Landwirtschaft fallen aktuell aber auch in den nächsten Jahren\r\nerhebliche Transformationskosten an, die entsprechende Investitionen notwendig machen, die\r\nin der Regel nur kreditfinanziert möglich sind. Die Berücksichtigung von Schulden, die auf dem Hof\r\nlasten dient damit in erster Linie dem wichtigen Ziel der Erhaltung des Hofes (Betriebs) für die\r\nNachfolgergeneration und ist somit vollumfänglich zu begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002417","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/0f/331773/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Spannungsfeld der Stoffstrom-/Nährstoffbilanz im Gemüsebau\r\n\r\nSeit diesem Jahr wird sich der Kreis der stoffstrombilanzpflichtigen Betriebe auf den Gemüsebau und den Erdbeeranbau im Freiland ausweiten, obwohl im Evaluierungsbericht auf die damit verbundene Problematik bei der Umsetzung deutlich hingewiesen wurde. Auch die Branchenverbände, unabhängig von konventionell oder ökologisch, sowie Experten aus der Wissenschaft und den zuständigen Länderfachdienststellen oder Landwirtschaftskammern haben immer wieder deutlich gemacht, dass der Aufwand vor allem für viele Gemüsebetriebe in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Ein fachlicher Austausch mit dem zuständigen Referat hat bisher zu keiner Lösung geführt.\r\nBilanz nicht das richtige Instrument für den Gemüsebau\r\nZiel einer Bilanz ist das Gegenüberstellen von „In“- und „Output“. Bei der Stoffstrombilanz wird der Input an Nährstoffen über die Düngung und dem Output an Nährstoffen über die Ernte gegenübergestellt. Idealerweise sollten die beiden Seiten weitestgehend ausgeglichen sein.\r\nGemüse wird in der Regel im vollvegetativen Zustand „knackig und frisch“ grün geerntet. Es bedarf einer Nährstoffzufuhr bis zu Ernte, anders als bei Getreide. Hier werden die Körner nach dem Absterben der Pflanzen geerntet, lange nach der letzten Nährstoffaufnahme. Folglich gibt es bei Gemüse pflanzenphysiologisch häufig Nährstoffreste zur Ernte. Bei bestimmten Gemüsearten, z. B. Blumenkohl oder Rosenkohl wird nur der Blütenansatz bzw. die Röschen für den Verzehr geerntet. Dadurch verbleiben die meisten Nährstoffe auf dem Feld. Beim satzweisen Anbau wird Gemüse in regelmäßigen zeitlichen Abständen in aufeinanderfolgenden Partien oder \"Sätzen\" ausgesät und angepflanzt. Ziel ist es, eine kontinuierliche Ernte und gleichmäßige Versorgung mit frischem Gemüse über die volle Vegetationsperiode zu gewährleisten. In der kurzen Kulturzeit muss eine ununterbrochene Nährstoffversorgung der Pflanze gewährleistet sein, sonst ist die kontinuierliche Ernte aufgrund von Qualitätsmängeln und Wachstumsverzögerungen nicht möglich. Es kommt ebenfalls vor, dass Flächen witterungs- oder qualitätsbedingt nur teilweise oder gar nicht geerntet werden können, da der Handel meist hohe Anforderung an die frischen Produkte stellt.\r\nAufgabe des Anbauers ist es, so weit wie möglich, die im Boden verbliebenen Nährstoffe für eine Folgekultur zu nutzen. Der Umsetzungsprozess der Erntereste ist vom Wetter abhängig. Auf Gemüse mit Herbst- oder Winterernte kann keine weitere Kultur folgen, weshalb die Nährstoffe aus der Düngung im Input vorhanden sind, nicht jedoch gänzlich über die Ernte abgefahren werden.\r\nDurch diese gegebenen Umstände im Gemüsebau, wird ein Großteil der Gemüsebaubetriebe mit einer negativen Bilanz belastet, die sie nicht ändern können.\r\nBürokratieaufwand im Gemüsebau übersteigt jedes Maß\r\nEin großer Teil der heimischen Gemüseanbauer sind Direktvermarkter. Diese Betriebe produzieren oft 40 bis 50 verschiedene Kulturen in bis zu 20 – 25 Sätzen und vermarkten diese in unterschiedlichsten Formen (Gebinde, Stückware, Kiloware usw.) über unterschiedlichste Vertriebsformen (z.B. Hofläden, Marktstände, Abo-Kisten, den Naturkostgroßhandel, den Lebensmitteleinzelhandel (LEH usw.). Im Gemüsebau erzeugt allein ein Anbausatz einer Gemüseart an jedem Erntetag mehrere Lieferscheine, wobei ein Anbausatz je nach Betriebsform in vielen Fällen 3 - 10mal (und mehr) geerntet wird. Dies gilt für den konventionellen wie für den ökologischen Anbau gleichermaßen. Das sind in vielen Betrieben mehr als 20.000 Belege - in Einzelfällen auch deutlich mehr.\r\nMit der Vielzahl an Vermarktungsformen geht eine große Vielfalt an Gebinden einher. Es gibt Bund- und Stückware, auf dem Großmarkt werden ganze Kisten abgesetzt. Das Gewicht wird nicht einzeln erfasst und muss für die Nährstoffbilanz erst ermittelt werden, was mit hohem personellem Aufwand umgesetzt werden müsste. Die Umrechnung von Bund- und Stückware in Gewichtseinheiten und dann in Nährstoffmengen ist mit einer großen Streuung behaftet, wenn nicht kontinuierlich gemessen und analysiert wird. Das bedeutet, die Bilanz hat im Gemüsebau eine sehr geringe tatsächliche Aussagekraft.\r\nFazit\r\nDurch die unterschiedlichen Anbau- und Kultur- und Vermarktungsformen sowie die witterungsbedingten Einflüsse und pflanzenphysiologischen Besonderheiten wird die geplante Umsetzung der Stoffstrombilanz dem Gemüsebau kaum gerecht. Es kommt gleichzeitig zu einem massiven bürokratischen Aufwand für die Betriebe bei der Dokumentation und Einhaltung der Vorgaben. Die Branchenverbände und Experten befürchten, dass diese Vorgaben den laufenden Strukturwandel weiter befeuert, da genau die kleinen und mittleren Betriebe die Umsetzung nicht stemmen können. Das liefe dem Ziel der Versorgung mit regionalem Gemüse entgegen.\r\nLösungen konstruktiv gemeinsam erarbeiten\r\nMit der DÜV (2020) und der neuen GAP (2023) liegen äußerst wirksame und verbindliche Werkzeuge vor, um auch Schwachstellen im Gemüsebau hinsichtlich N- und P-Effizienz auf der Fläche und im Gesamtbetrieb zu beseitigen und den Gewässer- und den Bodenschutz zu gewährleisten. Dies betrifft u.a. die ordnungsgemäße Ermittlung des Nährstoffbedarfs, Sperrzeiten und Begrünungsmaßnahmen vor dem Winter, um Nährstoffverluste zu vermeiden. Die Branchenverbände und Experten sind sich bewusst, dass es noch Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Forschungsbedarf für optimierte Strategien in der Fruchtfolge gibt, um die Nährstoffe in den Ernteresten bestmöglich zu nutzen. Diese sollten aber über eine Beratung nicht über starre Verordnung umgesetzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002417","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/5c/331775/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\n\r\nseit Monaten schwebt über dem heimischen Gemüsebau das Damoklesschwert der Auswei-tung der Stoffstrombilanz Verordnung. Leider haben wir auch nach intensiven Gesprächen mit der zuständigen Fachabteilung bislang nicht den Eindruck, dass dort nach Wegen gesucht wird, welche gleichermaßen den Umweltzielen, der betrieblichen Machbarkeit und der Orien-tierung am Verursacherprinzip gerecht werden. Dabei ist es ein gemeinsames politisches und gesellschaftliches Ziel, die Produktion von regionalem Gemüse im Land aufrecht zu erhalten, wenn möglich sogar zu steigern.\r\nIhre Bewertung und Sorgen haben die beteiligten Verbände wiederholt gegenüber der Fach-ebene in Ihrem Haus zum Ausdruck gebracht. Trotz mehrfacher, intensiver Gespräche mit der zuständigen Fach-Ebene des BMEL, in denen Linien der zukünftigen StoffBilV skizziert wur-den, konnten wir kein Verständnis für unsere Anliegen erzielen. Mit diesem gemeinsamen Schreiben der Bioanbauverbände (unter dem Dach des BÖLW) und des Zentralverbandes Gartenbau wollen wir Ihnen nun noch einmal die Konsequenzen aufzeigen, da aus unserer Sicht die Tragweite der Regelungen für vielfältig aufgestellte Gemüsebau-Betriebe nicht er-kannt worden ist.\r\nFür die vielfältig aufgestellten Gemüseproduzenten – allen voran mit Direktvermarktung und unabhängig von der Bewirtschaftungsform - ist eine belegbasierte Erstellung einer Stoffstrom-bilanz ein massiver Strukturwandeltreiber. Das Vorhaben löst darüber hinaus keine Anpas-sungsstrategien aus und steht in keinem Verhältnis zu der Belastung, die den Betrieben auf-erlegt wird.\r\nDabei belegt auch das Experten-Gutachten für den Deutschen Bundestag zur Evaluierung und Verbesserung der StoffBilV (Bundestags-Drucksache 20/411) eindeutig, dass durch die ge-planten Änderungen vor allem vielfältig produzierende und vermarktende Gemüsebaubetriebe mit hohen Belastungen durch die StoffBilV rechnen müssen. Die Dokumentation der Nährstoff-ausfuhren durch unterschiedliche Erzeugnisse über mehrere Vermarktungswege gestaltet\r\nZentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)\r\nClaire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin\r\n- Der Präsident -\r\nTelefon: 030 200065 15\r\nE-Mail: igelbrink@derdeutschegartenbau.de\r\nUnser Zeichen: mer-la\r\nDatum: 25. April 2024\r\n2\r\nsich als sehr komplex. Die betroffenen Betriebe produzieren oft 40 bis 50 verschiedene Kultu-ren und vermarkten diese in unterschiedlichsten Gebinden über Hofläden, Marktstände oder Abo-Kisten, den Naturkostgroßhandel, die Großhandlungen des traditionellen Lebensmitte-leinzelhandels (LEH), Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung oder größere regionale Ein-zelhändler. Aber auch SoLaWi oder Selbsternte zählen dazu. Im Gemüsebau erzeugt allein ein Anbausatz je nach Abernte mehrere Lieferscheine, insbesondere bei selbst- und direktver-marktenden Betrieben, die an verschiedene Abnehmer liefern. Zusätzlich kommt es zu Unge-nauigkeiten bei der Umrechnung von Bund- und Stückware in Kilogramm, beispielsweise bei Radieschen oder Frühlingszwiebeln. Im Laufe der Saison ist die Spannweite der Gewichte sehr hoch.\r\nWir bitten Sie, die beschriebene Problematik sehr ernst zu nehmen, und sich für praxistaugli-che Lösungen einzusetzen. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der zu novellierenden StoffBilV stellt hierfür eine Möglichkeit dar.\r\n\r\nGerne stehen wir für ein gemeinsames Gespräch zur Verfügung, um die Aspekte näher zu erläutern.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002418","regulatoryProjectTitle":"GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/5a/331777/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsames Schreiben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 616, Verwaltungs- und Kontrollmanagement, Konditionalität, Vereinfachung der GAP\r\nGAP-Konditionalitäten-Verordnung:\r\n\r\nBesonderheiten beim Anbau von mehrjährigen Sonderkulturen sowie Obst und Gemüse erfordern eine an der Praxis ausgerichtete Umsetzung der Regelungen bei GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Mooren), um eine ackerbauliche Nutzung von Landwirtschaftsflächen uneingeschränkt und langfristig zu sichern\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nSonderkulturen mit mehrjährigen Standzeiten wie Heidelbeeranlagen, Spargelfelder oder Baumschulkulturen drohen nach den Vorgaben der aktuellen GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-KondV) in wichtigen heimischen Anbaugebieten zu verschwinden. Grund ist die strikte Einstufung als Dauerkulturflächen und das damit verbundene Umwandlungs- bzw. Umbruchverbot. Um eine fachlich und ackerbaulich absolut nötige Fruchtfolge zu ermöglich und den Anbau der Sonderkulturen zu erhalten, müssen Bund und Länder insbesondere die Regelungen GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Mooren) dringend anpassen und im Sinne eines praktikablen Sonderkulturanbaus anwenden.\r\nDazu zählen:\r\n1.\r\nEine Bestandsschutzregelung für Dauerkulturen, die vor dem 1. Januar 2023 in der GLÖZ 2-Kulisse angelegt wurden.\r\n2.\r\nRückkehr zur ackerbaulichen Nutzung nach Dauerkulturen ermöglichen (ersatzlose Streichung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 GAPKondV).\r\n3.\r\nKulturabhängige Erhöhung der möglichen Bearbeitungstiefe auf 30-60 Zentimeter.\r\nNach dem GAP-Antragsjahr 2023, in dem die landwirtschaftlichen Betriebe die neuen Auflagen nach GLÖZ 2 erstmals zu berücksichtigen hatten, werden derzeit eine Reihe von betroffenen Unternehmen mit den Bescheiden in ihren GAP-Zahlungen unverhältnismäßig gekürzt und sanktioniert, wenn Bestandsflächen mit Pflanzung vor Einführung der neuen GLÖZ-2-Regelungen gerodet und nachfolgend Ackerkulturen angebaut wurden. Unsere Umfragen bei Sonderkulturbetrieben und Baumschulen haben in vielen Regionen des Bundesgebiets eine massive Betroffenheit aufgezeigt.\r\nBei Spargel, Strauchbeeren, Baumschulware oder nachwachsenden Rohstoffen wie Miscanthus oder durchwachsene Silphie bleiben die Kulturen für mehrere Jahre auf der gleichen Fläche stehen, bevor sie gerodet werden. Nach den von Bund und Ländern bislang streng ausgelegten GLÖZ-2-Regelungen dürfen Dauerkulturflächen nicht mehr in Ackerland umgewandelt werden, sondern müssen zu Dauergrünlandflächen werden. Das widerspricht nicht nur den ackerbaulichen Erfordernissen und der guten fachlichen Praxis (Fruchtfolge), sondern auch den politischen Bekundungen, wonach die regionale Erzeugung hochwertiger Produkte besonders zu fördern ist.\r\nDarüber hinaus führen die bisherigen GLÖZ-2-Auslegungen zur Bodenentwertung mit Auswirkungen auf den Pachtmarkt und einer Beschränkung der Flächennutzung für den jeweiligen Eigentümer. Ausgelöst durch GLÖZ 2, wird ferner die Pflanzung einer Dauerkultur im Nachbau durch vielfältige Nachbauproblematiken und durch das Verbot der Bodenwendung tiefer als 30 cm erschwert und verhindert.\r\nUm gegenüber Bund und Ländern für den o.g. Änderungsbedarf bei der Umsetzung und Auslegung der GLÖZ-2-Regelungen zu sensibilisieren, weisen das Netzwerk der Spargel- und Beeren-verbände e.V., die Bundesfachgruppe Gemüsebau, der Bund deutscher Baumschulen e.V., der Deutsche Bauernverband e.V. und die Familienbetriebe Land und Forst e.V. hin auf die folgenden praktischen Problemfelder:\r\nWelche Probleme entstehen für betroffene Betriebe?\r\n1.\r\nNach der Dauerkultur darf keine Ackerkultur angebaut werden. Gefahr: Dauergrünlandwerdung.\r\n2.\r\nFlächen mit Dauergrünlandstatus dürfen nicht für andere Ackerkulturen oder Dauerkulturen verwendet werden. Gefahr: Stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für die Bewirtschafter (Pächter und Eigentümer).\r\n3.\r\nNutzungsbeschränkung für Flächeneigentümer. Gefahr: Flächenentwertung und Entschädigungsforderungen.\r\n4.\r\nVerpächter mit negativen Erfahrungen durch Flächenentwertung werden zukünftige Verpachtungen nur vornehmen, wenn weitere Entwertungen ausgeschlossen sind. Gefahr: Sonderkulturen sind in den Pachtmöglichkeiten massiv behindert.\r\n5.\r\nBegrenzte Flächenverfügbarkeit für einzelne landwirtschaftliche Erzeugungsbereiche führen zu massiven Verwerfungen im Pachtzins (Pachtsteigerungen). Gefahr: Pachtsteigerungen beeinflussen negativ zusätzlich auch Ackerbaubetriebe.\r\n6.\r\nNotwendige Belege, dass die Fläche nicht in Feuchtgebieten oder Mooren der neuen GLÖZ-2-Kulisse liegt. Gefahr: Hoher bürokratischer Aufwand mit hohen Mehrkosten.\r\nWelche Probleme entstehen insbesondere für die Regionen und die Gemeinschaft?\r\n1.\r\nDauerhafter Verlust an Ackerflächen, mit eingeschränkter regionaler Eigenversorgungsfähig-keit durch einheimische Erzeugung.\r\n3\r\n2.\r\nAusstieg aus dem Anbau von Dauerkulturen führt zur Unterbrechung der regionalen Wert-schöpfungsketten, mit deutlich weitreichenden Auswirkungen auf nachfolgende Gewerke (z.B. Verarbeitung, Hotel- und Gaststättengewerbe, Energiebranche).\r\n3.\r\nVerlust einheimischer Arbeitsplätze in hohem Ausmaß.\r\n4.\r\nEine dadurch resultierende Reduzierung der lokalen und regionalen Diversität schmälert die Attraktivität der Region massiv und beeinflusst die Wirtschaftlichkeit u.a. der Tourismusbranche nachhaltig negativ.\r\nWelchen Einfluss haben diese Regelungen auf den Naturschutz?\r\n•\r\nEin Ziel der GLÖZ-2-Regelungen ist die Bodensicherung. Alternativ zum Anbau von Dauerkulturen werden Ackerfrüchte angebaut, welche jährliche, zum Teil intensive Bodenbearbeitungsmaßnahmen erfordern. Die Dauerkulturflächen werden nicht jährlich oder nur oberflächlich bearbeitet. Strauchbeeren und Baumschulen arbeiten zudem meist mit Zwischenreihenbegrünung.\r\n•\r\nEine Absenkung der Anbauvielfalt reduziert die Vielfalt der Nahrungsquellen für eine Vielzahl der Tierarten und hat darüber hinaus einen negativen Einfluss auf die Tierartenentwicklung (insbesondere Bienen und Vögel).\r\n•\r\nDauerkulturen sind von ausgeprägten Ruhephasen ohne Bewirtschaftung geprägt. Deshalb stellen diese Flächen wichtige Rückzugsgebiete für die Fauna dar.\r\nDas Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände e.V., die Bundesfachgruppe Gemüsebau, die Bundesfachgruppe Obstbau, die Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse, der Bundesausschuss Obst und Gemüse, der Bund deutscher Baumschulen e.V., der Deutsche Bauernverband e.V. und die Familienbetriebe Land und Forst e.V. bitten Sie seitens des BMEL, aber auch der zuständigen Entscheidungsträger und Stellen der Länder nachdrücklich um Unterstützung für die angesprochenen Regelungs- und Auslegungsänderungen im Wege der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV). Gerne erläutern wir Ihnen unsere Anliegen auch in einem persönlichen Gespräch, idealerweise gerne auch bei einem betroffenen Landwirtschaftsbetrieb vor Ort."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002419","regulatoryProjectTitle":" Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/95/293092/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum \r\nReferentenentwurf \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nZu Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und Anpassungen an Vorgaben für Auditoren sol-len weitreichende Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes und des Energieeffizienzgesetzes erlassen werden.\r\nMit den vorgesehenen Festsetzungen für ein Energieaudit werden eine große Vielzahl von Garten-bauunternehmen verpflichtet, ein Energieaudit durchführen zu müssen.\r\nDiese Regelungen sind für viele kleine und mittelständische Betriebe, zu welchen nahezu alle Gar-tenbaubetriebe in Deutschland gehören, gefährdend, in einigen Fällen sogar existenzbedrohend und erzeugt teure Bürokratie und hohe Kosten. \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat bereits bei der Umsetzung der EnergieeffizienzRl 2012/27/EU festgestellt, dass auch im Gartenbau Einsparpotentiale erzielt werden können, allerdings insbesondere im Unter-glasanbau andere Kriterien angesetzt werden müssen als in anderen Wirtschaftsbereichen. Aus die-sem Grund wurde das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz für den Gartenbau er-folgreich etabliert. \r\nDer ZVG fordert, auf Verpflichtungen, die Unternehmen überfordern, nicht zielführend sind und in Produktionen im Unterglasanbau nicht adäquat umgesetzt werden können, zu verzichten.\r\nIm Referentenentwurf fehlt eine entscheidende Änderung des Energieeffizienzgesetzes, die noch aufgenommen werden muss:\r\n§ 8 des Energieeffizienzgesetzes muss entsprechend einer 1:1-Umsetzung der Energieeffizienzricht-linie dahingehend geändert werden, dass Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von 85 TJ = 23.6 GWh verpflichtet werden, ein Energiemanagementsystem einzurichten. Die bestehende Vorgabe von 7,5 GWh geht massiv über die EU-Vorgaben hinaus. \r\nDie Zertifizierung nach DIN ISO 50001 ist dabei für die verpflichteten Unternehmen eine enorme Hürde, die zu wirtschaftlich nicht mehr tragbaren Kostenbelastungen führt: Für eine Zertifizierung eines mittelständischen Gartenbaubetrieb würden Kosten in Höhe von ca. 30.000 € für Berater und Zertifizierer anfallen, nebst einem Zeitaufwand von mindestens drei Monaten Vollzeit für einen Mit-arbeiter im Rahmen der Einführung. Hinzu kommen für nachfolgende Jahre Kosten in Höhe von ca. 15.000 € für Berater und Zertifizierer für Überwachungsaudits, zuzüglich eines internen Aufwands von ca. zwei bis drei Monaten für einen Mitarbeiter. Sowohl die monetären als auch zeitlichen Res-sourcen sind bei den meisten betroffenen Betrieben schlicht nicht vorhanden. \r\nDie ISO-50001 Zertifizierung ist für Gartenbaubetriebe kein geeignetes Werkzeug für die Verbesse-rung der Energieeffizienz, da die Norm vor allem darauf abzielt, Managementprozesse einzuführen und aufrechtzuerhalten, was mit einen unverhältnismäßig hohem Personalaufwand für die Garten-baubetriebe einhergeht.\r\nAus diesem Grunde fordert der ZVG, ergänzend zur Anhebung der Energieschwelle eine vereinfachte Alternative für ein Energiemanagement zu schaffen und das EnEfG diesbezüglich anzupassen:  alle 4 Jahre DIN 16247-1, Anlage 2 SpaEfV oder ISO 50005, Umsetzungsstufe 2.\r\nGenerell fordert der ZVG, den Unterglasanbau von den Verpflichtungen zu einem umfangreichen Energieaudit auszunehmen. So, wie dies auch Bundesminister Dr. Habeck am 15. Februar 2024 in Nürnberg (Bürgerdialog) versichert hat.\r\n\r\nIm Einzelnen\r\nZu Artikel 1: Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-zienzmaßnahmen\r\nMit den Änderungen in § 1 lit. b) werden künftig auch KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.  Die geänderte EED gibt dafür als Gren-ze 10 TJ = 2,77 GWH vor.\r\nDie Kosten eines Energieaudits sind enorm: Betriebe müssen mit ca. 10.000€ bei unabhängigen Energieberatern, ab 15.000€ bis 20.000€ bei großen Beratungsgesellschaften rechnen. Hinzu kom-men 2 bis 4 Wochen Erfassungsaufwand durch Mitarbeiter. Sollte der Erfassungsaufwand durch Berater erfolgen, liegen die Kosten hier bei 15.000€ bis 30.000€ zusätzlich zum Audit. Dies zeigt, dass diese Regelung für die Gartenbauwirtschaft nicht tragbar ist. \r\nDer ZVG weist darauf hin, dass die Unternehmen seit vielen Jahren intensiv das Bundesprogramm Energieeffizienz nutzen (s. Seite 1). Betriebe, die in den vergangenen Jahren v.a. auch über dieses Programm bereits viel in Energieeffizienz und Technik investiert haben, würden zu teuren Audits gezwungen, selbst wenn sie bereits zu den energieeffizienten Betrieben in Deutschland gehörten. \r\nDer ZVG fordert, dass über die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Vorgaben laut Energieeffizienz-richtlinie hinaus, umfangreiche und tragfähige Erleichterungen für Betriebe vorgesehen werden. Dies ist bislang im Referentenentwurf in keiner Weise erkennbar. \r\nLandwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Unterglasproduktion sind von den Auditpflichten auszunehmen.\r\n\r\n\r\n\r\nZu Artikel 2: Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nGemäß § 9 Absatz 1 neu, sollen Betriebe verpflichtet werden, ein Energieaudit bereits innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten durchzuführen. \r\nDer ZVG fordert, die Übergangsfrist entsprechend der EED-Richtlinie bis zum 11. Oktober 2026 zu übernehmen, damit sich Betriebe mit ausreichendem Zeitpuffer auf die neuen Verpflichtungen ein-stellen können.\r\nWeiterhin soll mit Änderung in § 9 Absatz 3 neu vorgesehen werden, dass die Umsetzungspläne jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu aktualisieren sind. Diese Verschärfung lehnt der ZVG ab und fordert, die den bestehenden Zeitraum der Aktualisierung alle 4 Jahre beizubehalten. Wie oben schon erwähnt, sind die Kosten eines Audits enorm und gefährden die gartenbaulichen Unternehmen. Auch die Energieeffizienzrichtlinie gibt für Wiederholungen des Energieaudits den Zeitraum von 4 Jahre (mindestens) vor. \r\nGemäß § 17 sollen mit Absatz 5 neu Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeu-gen, von den Verpflichtungen der Abwärmeregelung ausgenommen werden. Diese Ausnahmerege-lung begrüßt der ZVG. \r\nLaut Begründung sollen gemäß § 17 Absatz 4 EnEfG Informationen über Abwärmequellen, die eine jährliche Wärmemenge von weniger als 500 Megawattstunden ungenutzt an die Umwelt abgeben, von der Pflicht zur Übermittlung von Daten nach § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ausgenommen werden. Diese Regelung findet sich allerdings nicht in den Änderungen zu § 17 Absatz 4. Dies muss nachgeholt werden.\r\n\r\n\r\nZVG, 08.04.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002419","regulatoryProjectTitle":" Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/8a/331779/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum \r\nGesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drs. 20/11852\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Än-derung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes\r\n\r\nZur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (EED) und Anpassungen an Vorgaben für Auditoren sollen weitreichende Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) erlassen werden.\r\nMit den vorgesehenen Festsetzungen für ein Energieaudit werden eine Vielzahl von Gartenbauun-ternehmen verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.\r\nDiese Regelungen sind für viele kleine und mittelständische Betriebe, zu welchen nahezu alle Gar-tenbaubetriebe in Deutschland gehören, gefährdend, in einigen Fällen sogar existenzbedrohend und erzeugen teure Bürokratie und hohe Kosten. \r\nDer Gesetzgeber hat bereits bei der Umsetzung der EnergieeffizienzRl 2012/27/EU festgestellt, dass auch im Gartenbau Einsparpotenziale erzielt werden können, allerdings insbesondere im Unter-glasanbau andere Kriterien angesetzt werden müssen als in anderen Wirtschaftsbereichen. Aus die-sem Grund wurde das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz für den Gartenbau er-folgreich etabliert. \r\nDer ZVG fordert, auf Verpflichtungen, die Unternehmen überfordern, nicht zielführend sind und in Produktionen im Unterglasanbau nicht adäquat umgesetzt werden können, zu verzichten.\r\nIm Gesetzentwurf fehlt eine entscheidende Änderung des Energieeffizienzgesetzes, die noch aufge-nommen werden muss:\r\n§ 8 des Energieeffizienzgesetzes muss entsprechend einer 1:1-Umsetzung der Energieeffizienz-richtlinie dahingehend geändert werden, dass Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von 85 TJ = 23,6 GWh verpflichtet werden, ein Energiemanagementsystem einzurichten. Die bestehende deutsche Vorgabe von 7,5 GWh geht massiv über die EU-Vorgaben hinaus. \r\nDie Zertifizierung nach DIN ISO 50001 ist dabei für die verpflichteten Unternehmen eine enorme Hürde, die zu wirtschaftlich nicht mehr tragbaren Kostenbelastungen führt: Für eine Zertifizierung eines mittelständischen Gartenbaubetriebs würden Kosten in Höhe von ca. 30.000 € für Berater und Zertifizierer anfallen, nebst einem Zeitaufwand von mindestens drei Monaten Vollzeit für einen Mit-arbeiter im Rahmen der Einführung. Hinzu kommen für nachfolgende Jahre Kosten in Höhe von ca. 15.000 € für Berater und Zertifizierer für Überwachungsaudits, zuzüglich eines internen Aufwands von ca. zwei bis drei Monaten für einen Mitarbeiter. Sowohl die monetären als auch zeitlichen Res-sourcen sind bei den meisten betroffenen Betrieben schlicht nicht vorhanden. \r\nDie hohen Zertifizierungs-Kosten bedeuten für einen Gemüsebaubetrieb mit Tomaten- oder Gur-kenproduktion eine Einkommensminderung (Gewinn) um 9,8%. \r\nDie ISO-50001 Zertifizierung ist für Gartenbaubetriebe zudem kein geeignetes Werkzeug für die Ver-besserung der Energieeffizienz, da die Norm vor allem darauf abzielt, Managementprozesse einzu-führen und aufrechtzuerhalten, was mit einem unverhältnismäßig hohen Personalaufwand einher-geht. Für Industriebetriebe, für die das Gesetz gemacht wurde, mag das machbar sein, für kleine und mittelständische Gartenbaubetriebe sind die Vorschriften nicht umsetzbar.\r\nAus diesem Grunde fordert der ZVG, ergänzend zur Anhebung der Energieschwelle eine vereinfachte Alternative für ein Energiemanagement zu schaffen und das EnEfG diesbezüglich anzupassen: ISO 50005, Umsetzungsstufe 2.\r\nGenerell fordert der ZVG, den Unterglasanbau von den Verpflichtungen zu einem umfangreichen Energieaudit auszunehmen. So, wie dies auch Bundesminister Dr. Habeck am 15. Februar 2024 in Nürnberg (Bürgerdialog) versichert hat.\r\nDer ZVG verweist auf das Protokoll der Agrarministerkonferenz vom 15. März 2024 zu TOP 25: „An-passung des BECV-Carbon-Leakage-Verfahren, Aussetzung für Urproduktion; die Einführung ar-beitskostensparender und nachhaltiger Techniken in den Gartenbaubetrieben in breitem Umfang zu unterstützen und nicht zwingend erforderliche Bürokratie abzubauen (z. B. Energieeffizienzge-setz).“\r\n\r\nIm Einzelnen\r\nZu Artikel 1: Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-zienzmaßnahmen\r\nZu Ziffer 1\r\nMit den Änderungen in § 1 lit. b) werden künftig auch KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,77 GWh verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.\r\nDie Kosten eines Energieaudits sind enorm: Betriebe müssen mit ca. 10.000 € bei unabhängigen Energieberatern, ab 15.000€ bis 20.000€ bei großen Beratungsgesellschaften rechnen, im Durschnitt etwa 13.000 €. Hinzu kommen 2 bis 4 Wochen Erfassungsaufwand durch Mitarbeiter. Sollte der Er-fassungsaufwand durch Berater erfolgen, liegen die Kosten hier bei 15.000 € bis 30.000 € zusätzlich zum Audit. Dies zeigt, dass diese Regelung für die Gartenbauwirtschaft nicht tragbar ist. \r\nAuch diese hohen Zertifizierungs-Kosten bedeuten für einen Gemüsebaubetrieb Unterglas eine Ein-kommensminderung (Gewinn) um 10%.\r\nDer ZVG weist darauf hin, dass die Unternehmen seit vielen Jahren intensiv das Bundesprogramm Energieeffizienz nutzen. Betriebe, die in den vergangenen Jahren v.a. auch über dieses Programm bereits viel in Energieeffizienz und Technik investiert haben, würden zu teuren Audits gezwungen, selbst wenn sie bereits zu den energieeffizienten Betrieben in Deutschland gehörten. \r\nDer ZVG fordert, dass über die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Vorgaben laut Energieeffizienz-richtlinie hinaus, umfangreiche und tragfähige Erleichterungen für Betriebe vorgesehen werden. Dies ist bislang im Gesetzentwurf in keiner Weise erkennbar. \r\nLandwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Unterglasproduktion sind von den Auditpflichten auszunehmen.\r\n\r\nZu Artikel 2: Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nNeu: Einführung eines vereinfachten Energiemanagementsystems\r\nEs sollte für KMU eine Möglichkeit für ein Energiemanagementsystem nach ISO 50005-Umsetzungsstufe 2 eingeführt werden. Diese Option wurde bereits im Energieeffizienzgesetz als „vereinfachtes Energiemanagementsystem“ für kleine Kommunen berücksichtigt (§3 Nr. 30). \r\nEs müssen nur einzelne Bestandteile der ISO 50001 erfüllt werden, insbesondere: \r\n•\tErfassung Energiedaten,\r\n•\tAnalyse Energieverbraucher und Energiekosten,\r\n•\tBildung eines Projektteams zur Ermittlung von Einsparpotenzialen.\r\nDeshalb sollte für die Erweiterung auf KMU unter §8 EnEfG als neuer Abs. 1a eingeführt werden: \r\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 können Unternehmen, die Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Un-ternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, ein nicht zertifiziertes, vereinfachtes Energiemanagementsystem betreiben. Diese Unternehmen sind von den Verpflichtungen nach Absatz 3 ausgenommen.“ \r\nDie EED-Richtlinie gibt keine Zertifizierung eines Energieaudits vor. Die Forderung nach einem zertifi-zierten Energieaudit wäre eine massive Verschärfung des bisherigen Systems, in welchem bei den Nicht-KMU auch keine Zertifizierung, sondern lediglich ein Audit durch einen beim BAFA gelisteten Energieberater gefordert wird und dies per Meldung an das BAFA bestätigt wird.\r\nWeiterhin sollte die Übergangsfrist für die Einführung eines Energiemanagementsystems entspre-chend der EU-Vorgabe der EED übernommen werden: für Energiemanagementsysteme ab 23,6 GWh bis zum 11. Oktober 2027.\r\n\r\nZu Ziffer 3\r\nGemäß § 9 Absatz 1 sollen Betriebe verpflichtet werden, ein Energieaudit bereits innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten durchzuführen. \r\nDer ZVG fordert, die Übergangsfrist entsprechend der EED-Richtlinie bis zum 11. Oktober 2026 zu übernehmen, damit sich Betriebe mit ausreichendem Zeitpuffer auf die neuen Verpflichtungen ein-stellen können.\r\nEs sollte für KMU eine Möglichkeit des Energieaudits nach ISO 50005-Umsetzungsstufe 2 eingeführt werden (s.o.). \r\nWeiterhin soll mit Änderung in § 9 Absatz 3 vorgesehen werden, dass die Umsetzungspläne jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu aktualisieren sind. Diese Verschär-fung lehnt der ZVG ab und fordert, den bestehenden Zeitraum der Aktualisierung alle 4 Jahre bei-zubehalten. Investitionszyklen sind längerfristig zu planen.\r\n\r\nZu Ziffer 6\r\nGemäß § 17 sollen mit Absatz 5 Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen, von den Verpflichtungen der Abwärmeregelung ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung begrüßt der ZVG. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass erst in einem Merkblatt der Bundesstelle für Energieeffizienz Grenzwerte zur Bestimmung von geringen Mengen an unmittelbar anfallender Abwärme festgelegt werden sollen. \r\nDer ZVG fordert eine klare Festlegung: 100 kW und 500.000 kWh.\r\nZudem sollte festgelegt werden, dass nur geführte Abwärmequellen zu melden sind. Diffuse Ab-wärmequellen (Beispiel Gewächshaus!) sind grundsätzlich auszuschließen und nicht nur über-gangsweise für ein Jahr (wie aktuell).\r\n\r\nNeu, zu Ziffer 6\r\nDie Energieschwelle für meldepflichtige Betriebe muss von 2,5 GWh auf 5 GWh heraufgesetzt wer-den, um kleine Betriebe grundsätzlich zu entlasten. Der Umfang der Pflichten wird ansonsten zu enormen Kosten für Messgeräte, Erfassung und Dokumentation führen, ohne dass ein verhältnis-mäßiger Nutzen erkennbar ist. Es wird sich bei geringen Abwärmepotenzialen kein interessierter Dritter melden, um die gemeldete Abwärme zu nutzen. Eine Meldung wäre somit in vielen Fällen reine überflüssige und kostentreibende Bürokratie.\r\n\r\n\r\nZVG, 01.07.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002420","regulatoryProjectTitle":"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/4f/293094/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130029.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nDiskussionsgrundlage für die Erarbeitung eines „Zukunftsprogramms Pflanzen-schutz“ des BMEL\r\n\r\nDer Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) erkennt an, dass das BMEL den Pflanzenschutz zukunftsfä-hig ausgestalten will. Ein Zukunftsprogramm Pflanzenschutz ist allerdings neben dem bestehenden Aktionsplan nachhaltiger Pflanzenschutz, in dem alle Aktivitäten zu bündeln sind, überflüssig. Das Zukunftsprogramm bietet kaum eine Verbesserung in der Zukunft an, sondern listet nur einseitig Aspekte auf, die eine Reduktion des Pflanzenschutzes vorsehen. \r\nDer ZVG weist auf das Ziel der ZKL zur Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit der Landwirtschaft hin, „die Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Umwelt, Biodiversität sowie menschliche Gesundheit so gering wie möglich zu halten und weiter zu verringern.“ (ZKL Abschlussbericht, S. 105). Die ZKL betont dazu wichtige zu lösende Punkte. \r\nIm Maßnahmenpaket Zukunft Gartenbau haben zudem Gartenbauverbände zahlreiche unverzicht-bare Vorschläge zur Zukunftsfähigkeit des Pflanzenschutzes vorgelegt.\r\nDiese Maßnahmen müssen sich auch in der Umsetzung durch das BMEL wiederfinden.\r\nDurch stetig steigende Anforderungen im Genehmigungs- und Zulassungsprozess gehen wichtige Wirkstoffe und Produkte für die Praxis verloren, es fehlen Alternativen für den Anbau. Es geht darum, Wirkstoffverluste zu bremsen und die Verfügbarkeit von PSM mit geringem Risiko zu erhöhen (BVL-Workshop Zulassung 2030).\r\nIn der Diskussionsvorlage ist dabei die Nicht-Berücksichtigung eines Lösungsbeitrags auch von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nicht zielführend. Es geht darum, diese so in Pro-duktionssysteme einzubinden, dass insgesamt eine Minderung der Anwendung und des Risikos von Pflanzenschutzmitteln erreicht wird.\r\nBei dem breiten Kultur-, aber auch Schädlings- und Schaderregerspektrum wird auch zukünftig auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz zurückgegriffen werden müssen, solange keine wirksamen Alternativen für jeden Anwendungsbereich zur Verfügung stehen. Insbesondere durch die unterschiedlichen Anbauverfahren und die Vielzahl der Kulturen muss sich der Pflanzen-schutz stets neuen Herausforderungen stellen. Das aufwändige und teure Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel sowohl für den konventionellen als auch für den Ökobereich führt mittler-weile zu dramatischen zu Lücken bei der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in allen „klei-nen“ Kulturen, da die Pflanzenschutzmittelhersteller vorrangig nur noch in den großen Ackerbau-kulturen Zulassungen anstreben, bzw. sich dort die Forschung für neue Wirkstoffe konzentriert. So-mit entstehen immer wieder neue Indikationslücken, das heißt es stehen keine oder nicht ausrei-chende Bekämpfungsmöglichkeiten gegen einen Schaderreger in einer Kultur zur Verfügung\r\nZahlreiche Beispiele belegen den bereits heute unhaltbaren Zustand und zeigen auf, dass im deut-schen Obst- und Gemüsebau nicht mehr ausreichende Bekämpfungsmöglichkeiten im Bereich der Insektizide und Fungizide zur Verfügung stehen. Das betrifft mittlerweile immer größere Kulturgrup-pen. So wird ab dem Auslaufen von Spirotetramat kein wirksamer Wirkstoff gegen Blattläuse (Naso-novia ribisnigri) bei diversen Salaten wie Endivie, Radicchio, Frisée-Endivie, Zuckerhut o.ä. zur Verfü-gung stehen. Bei Möhren ist nur ein Wirkstoff gegen die Möhrenfliege zugelassen, ein Resistenzma-nagment ist so gar nicht möglich. Bereits heute fehlen Wirkstoffe bei Dicken Bohnen gegen den Pferdebohnenkäfer, Blattläuse als Virusvektor und die Bohnenfliege seitdem wichtige Beizmittel ersatzlos ausgelaufen sind. Bei Pak-Choi gibt es erst gar kein ausgewiesenes Insektizid gegen Erd-flöhe, während bei Grünkohl und Chinakohl immerhin noch schwachwirkende Mittel zugelassen sind. Bei hohen Temperaturen verlieren auch diese Mittel immer weiter ihre Wirksamkeit. Doch nicht nur im Freiland fehlen wirksame Alternativen bzw. zugelassene Pflanzenschutzmittel, auch im Un-terglasbereich fehlen Zulassungen gegen Spinnmilben und Thripse, die sich jeweils explosionsartig in den geschlossenen Systemen ausbreiten können. \r\nFür den Obstbau stellt sich die Situation ähnlich problematisch dar. Wichtige Schaderreger wie z.B. die Apfelblutlaus, die Kirschfruchtfliege und die Kirschessigfliege lassen sich nur noch mit im Rah-men von Notfallzulassungen nach Art. 53 der VO (EG) 1107/2009 zugelassenen Wirkstoffen be-kämpfen. Ein notwendiges Resistenzmanagement ist aufgrund der unzureichenden Wirkstoff-anzahl nicht möglich.\r\nIm Zierpflanzenbau findet die Produktion zu großen Teilen unter Glas statt. Für die Bekämpfung von Botrytis werden absehbar keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, die auch bei niedrigen Tem-peraturen – die die Betriebe aus Gründen der Energieeffizienz einhalten müssen – wirksam sind. Im Freilandanbau gibt es eine Vielzahl an neuen Schaderregern, wie Käfern und Wanzen, die die Pflan-zen extrem schädigen, gegen die es aber keine Mittel gibt, die mit den zugelassenen Aufwandmen-gen ausreichende Wirkung zeigen. \r\nDieser Gesamtzustand führt schleichend zu einer fehlenden Perspektive in der Obstproduktion und zur Verringerung der Vielfalt im Gemüsebau und im Zierpflanzenbau, da die Produzenten unsichere Kulturen aus der Anbauplanung streichen, was insgesamt zu einer Verschlechterung des Selbstver-sorgungsgrades für Deutschland führt. Dieser Sachstand ist seitens des Zukunftsprogrammes Pflan-zenschutz völlig außer Acht gelassen worden und trifft damit überhaupt nicht die Realität der vom Ministerium zu vertretende Betriebe aus dem Gartenbau. \r\nIm Maßnahmenpaket Zukunft Gartenbau haben zahlreiche Verbände der Branche wichtige Stell-schrauben für einen zukunftsfähigen Pflanzenschutz vorgelegt: \r\n„Für die gesamte gartenbauliche Produktion werden seitens der Beratung und des Berufsstandes die Verfügbarkeit und die Anwendungsbeschränkungen von Pflanzenschutzmitteln als eine der zentralen Herausforderungen für den Anbau genannt. Die Verfügbarkeit wirksamer Pflanzen-schutzmittel nimmt national und auf europäischer Ebene kontinuierlich ab. Für einen gezielten und biodiversitätsschonenden Pflanzenschutz sind neue Zulassungen erforderlich. Die Tool-Box des Integrierten und des Biologischen Pflanzenschutzes ist für alle Sparten des Gartenbaus weiterzu-entwickeln. Die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für Lückenindikationen ist zu verbessern. Das EU-Recht zur Übertragung der zonalen Zulassung muss konsequent termingerecht auch in Deutschland umgesetzt werden.“ (Zusammenfassung Maßnahmenpaket Zukunft Gartenbau, 2024).\r\nDer ZVG erwartet, dass diese Vorschläge ernsthaft geprüft und auch umgesetzt werden. Sie müs-sen Eingang in das Zukunftsprogramm Pflanzenschutz des BMEL finden. Anderenfalls muss man sich von einem Sonderkulturanbau in Deutschland in der Breite verabschieden.\r\nInsgesamt ist die Diskussionsvorlage einseitig und in vielen Punkten unklar. Hier muss nachgebes-sert werden, damit der Pflanzenschutz zukunftsfähig wird.\r\n\r\nIm Einzelnen\r\nZu „Was wollen wir?“\r\nPraxistaugliche und auch für Sonderkulturbetriebe zu erarbeitende Reduktionspotentiale müssen fachlich erhoben und nicht ohne wissenschaftlichen Bezug pauschal ausgedacht werden. Eine Re-duktion um 50% ist für die Sonderkulturen nicht tragbar. Bereits durchgeführte Modell- und De-monstrationsvorhaben haben dies bereits gezeigt, hier zeigte sich, dass bei den Praxisbetrieben im Projekt bei Möhren 99% und bei Kohl 87% der angewandten Einsätze bereits dem notwendigen Maß entsprachen, beim Obstbau 98%. Technische Innovationen sind für den Durchschnitt der Betriebe nicht wirtschaftlich nutzbar aufgrund der kleinen Schläge, den satzweisen Anbau und den der brei-ten Vielfalt der Kulturen.\r\nMit dem Ansatz, alternative Verfahren zu stärken, setzt das BMEL einseitig auf alternative, biologi-sche und low-Risk-Produkte. Grundsätzlich unterstützt der ZVG die Bemühungen, die Palette von chemisch-synthetischen PSM um alternative Mittel zu erweitern Aktuell stehen nur für etwa 2% der Anwendungsgebiete stehen allerdings biologische oder low-risk PSM zur Verfügung. Deshalb muss die gesamte Breite der Bekämpfungsmöglichkeiten betrachtet werden. Dabei muss auch klar sein, dass eine hinreichende Wirksamkeit der alternativen Mittel für die Anwendung in der Praxis unverzichtbar ist. Für den Export in Drittländer ist in der Regel eine 100 prozentige Befallsfreiheit erforderlich, was mit den alternative Produkten nicht sicher zu erreichen ist. Dies muss auch im Zu-kunftsprogramm Pflanzenschutz des BMEL adressiert werden.\r\nDer ZVG unterstützt das Ziel, dass das Zulassungsverfahren für alternative Mittel effizienter und zü-giger gestaltet sein muss. Entscheidend ist dabei aber auch, dass die Mittel eine hinreichende Wirk-samkeit aufweisen. Ansonsten tragen sie in keiner Weise zur Verbesserung der Kultursicherheit und der Gesunderhalten der Pflanzen bei.\r\nUnverzichtbar ist darüber hinaus, dass insgesamt das Zulassungsverfahren vor allem im Bereich der Lückenindikationen endlich nachhaltig verbessert wird. Der ZVG hat dazu Vorschläge eingebracht und auch der BVL-Workshop Zulassung 2030 nennt dieses als eine dringende Maßnahme. Dabei geht es auch um Lösungen für chemisch-synthetische Mittel. Ohne eine hinreichende Gesamtpalet-te steht der Gartenbau mit seinen Sonderkulturen vor dem Aus. Im Maßnahmenpaket Zukunft Gartenbau wird klar eine Verbesserung der Zulassungssituation für Lückenindikationen gefordert.\r\nDie Alternative, auf ökologischen Anbau umzustellen, wird in der Gesamtheit nicht funktionieren, da der Markt im Hinblick auch auf dem internationalen Wettbewerb dies nicht aufnehmen wird. \r\n\r\nZu „Integrierten Pflanzenschutz stärken“\r\nDer Gartenbau unterstützt den IPS und will ihn weiterentwickeln. Der integrierte Pflanzenschutz muss aber mit allen Instrumenten der Tool-Box weiterentwickelt werden. \r\nIm Maßnahmenpakt Zukunft Gartenbau wird dies ebenfalls gefordert:\r\n„Die Tool-Box des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes ist für alle Sparten des Gar-tenbaus weiterzuentwickeln. Dies betrifft v.a.:\r\n•\tMonitoring-Konzepte (effizient, smart und praktikabel)\r\n•\tPrognose-Modelle\r\n•\tIntegrierte Pflanzenschutzstrategien unter Einbeziehung biologischer und low-risk-Mittel\r\n•\tbeschleunigte Entwicklung und Zulassung wirksamer biologischer und low-risk-Wirkstoffe, die sich in sinnvollen Strategien einbauen lassen\r\n•\tZulassung von Naturstoffen und Grundstoffen finanzieren, beschleunigen und stärken, um Lücken im biologischen Anbau zu schließen (hilft auch im integrierten Anbau)\r\n•\tweniger Probleme gäbe es, wenn das EU-Recht zur Übertragung der zonalen Zulassung konsequent termingerecht auch in Deutschland umgesetzt würde\r\n•\tden rechtlich sicher geregelten Einsatz von Nützlingen (Nützlingsverordnung) \r\n•\tPräzisionstechnik.“\r\n\r\nZur Weiterentwicklung und Etablierung eines breiten Angebots an Instrumenten bedarf es einer umfassenden Unterstützung, was vor dem Hintergrund der Kulturvielfalt und der Schädlings- und Krankheitsvielfalt in gartenbaulichen Kulturen eine Mammutaufgabe ist.\r\nDie Erfahrungen aus den Modellbetrieben IPS zeigen, dass eine umfangreiche Betreuung vor Ort notwendig ist, um Fortschritte zu erreichen. Die Umsetzung und die Anwendung einzelner Maßnah-men ist beratungsintensiv. Hier muss das Zukunftsprogramm Lösungen für einen Ausbau der Bera-tung vorlegen.\r\nGrundsätzlich muss bei den künftigen Überlegungen davor gewarnt werden, die Umsetzung des IPS auf Betriebsebene zu bürokratisieren. Der IPS kann nicht kategorisch und strikt einheitlich umgesetzt werden. Vielmehr gilt es, den IPS betriebs- und sektorspezifisch dynamisch in den jewei-ligen Betrieben an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Produktionsrichtung und Region anzupas-sen, mit flexiblen Handlungsoptionen.\r\nDie Aussagen zur guten fachlichen Praxis in der Diskussionsvorlage deuten darauf hin, dass das BMEL an eine ordnungsrechtliche Verschärfung der Regelungen denkt. Der ZVG sieht dies als nicht zielführend an und betont, dass der Fokus auf die Weiterentwicklung der Tool-Box des Inte-grierten Pflanzenschutzes liegen muss.\r\n\r\n\r\nZu „Züchtung resistenter Sorten“\r\nResistente Sorten sind ein wichtiges Instrument, um PSM-Anwendung zu vermeiden. Notwendig ist es aber auch, dass resistente Sorten schneller entwickelt werden und auf den Markt kommen kön-nen. Neue genomische Techniken können dabei helfen. Für die Anwendung dieser Techniken muss schnellstens Rechtsklarheit hergestellt werden. \r\n\r\nZu „Öko-Landbau“\r\nDer Ausbau des Bio-Anbaus im Obst- und Gemüsebau beispielsweise hängt insbesondere von der entsprechenden Nachfrage der Verbraucher und der nötigen Zahlungsbereitschaft ab. Insgesamt wurden 2023 15 Prozent der Gemüseanbaufläche ökologisch bewirtschaftet. Je nach Erzeugnis un-terscheidet sich der Bio-Anteil ganz erheblich. Während bei Kürbissen beinahe 40 Prozent der An-baufläche ökologisch bewirtschaftet werden, sind es bei Spargel, dem flächenmäßig wichtigsten Gemüse in Deutschland, nur acht Prozent. Im Obstbau sind die Anteile der Ökoproduktion ver-gleichbar unterschiedlich: Bei einer Gesamtökoanteil an der Produktion von 17.9 Prozent werden zwar 24 Prozent der Äpfel, aber nur 2,6 Prozent der Erdbeeren nach Biorichtlinien produziert. Eine Steigerung auf 30 Prozent bis 2030 ist unter den aktuellen Markgegebenheiten im Obst- und Gemü-sebau nicht zu erreichen. Insgesamt sollte die Betrachtung des Einsatzes von Kupfer und die einher-gehende Kupfer-Anreicherung im Boden sowie die Auswirkung auf Bodenorganismen ebenfalls kritisch diskutiert werden, wenn es um die Steigerung des Bio-Anbaus geht\r\n\r\nZu „Pflanzengesundheit stärken“\r\nWir unterstützen das Ziel, dass die EU-weit harmonisierten Regelungen zur Pflanzengesundheit wei-terentwickelt und Diagnostik- und Erhebungsverfahren weiterentwickelt werden. Deutschland darf aber nicht erneut über das notwendige Maß der EU hinausgehen. Ein weiteres Anwachsen von büro-kratischen Aufwendungen muss dringend vermieden werden.\r\n\r\nZu „NAP weiterentwickeln“\r\nDer NAP ist ein wichtiges Instrument für einen nachhaltigen Pflanzenschutz. Der ZVG weist für die Weiterentwicklung auch auf die eingebrachten Positionen im Rahmen der Diskussion am 1. Juni 2022 hin. Eine einseitige Fokussierung auf pauschale Mengenreduktion lehnt der ZVG ab. Der NAP muss als Instrument für einen zukunftsfähigen Pflanzenschutz weiterentwickelt werden. Dazu bedarf es aber keines zweiten parallelen Programms.\r\nDie Aktualisierung der Leitlinien muss auch künftig mit Beteiligung der Anwender erfolgen, um die Akzeptanz zu gewährleisten. \r\n\r\n\r\nZu „Refugialflächenansatz“\r\nGrundsätzlich ist unbestritten, dass Rückzugsräume für Biodiversität gefördert werden müssen. Der ZVG lehnt es allerdings entschieden ab, die Schaffung von Rückzugsräumen mit Auflagen für die Anwendung des einzelnen PSM zu verbinden. Der ZVG setzt hier auf passgenaue Förderung, auf kooperative Umsetzung und auf freiwillige Maßnahmen.\r\nEin Verzicht auf Anwendungen würde zu erheblichen Ertragsverlusten führen, die in keiner Weise ausgeglichen werden. Der Sonderkulturanbau wäre, wie auch im Rahmen der Diskussionen zur SUR gezeigt wurde, massiv betroffen. \r\nEine Verknüpfung von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an 10 Prozent Refugialflächen wird in der Praxis mit Flächentausch wie im Gemüsebau und intensiver vielfältiger Fruchtfolge bei kleinen satzweisen Schlägen nicht umsetzbar sein. Es werden hingegen weitere wirksame Pflanzen-schutzmittel dringend benötigt, die auch in der gesamten Kulturbreite einsetzbar sind. Nicht auf der Fläche, sondern am Betriebsgelände bzw.  abseits der Anbauflächen sind Schutzräume für Tiere und Pflanzen sinnvoller.\r\nZu „Praxisverfügbarkeit biologischer Pflanzenschutzverfahren“\r\nDer ZVG begrüßt diesen Ansatz, stellt er doch auch einen Teil der Forderungen im Maßnahmenpaket Zukunft Gartenbau dar. Eine Nützlingsverordnung im Pflanzenschutzrecht wird helfen, neue gebiets-fremde Nützlinge gegen Schädlinge einzusetzen. Die Bekämpfung von Schädlingen mit Nützlingen ist ein wichtiges Element, um den Einsatz von chem. PSM zu vermeiden. Nützlingseinsatz ist gerade im Anbau Unterglas ein sehr probates Mittel zur Bekämpfung.  Im Freiland wegen nicht ausreichen-der Wirkung noch wenig genutzt, wird aber zunehmend wichtiger aufgrund mangelnder chemischer Bekämpfungsmöglichkeiten. Beispielsweise lässt sich die marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys durch chemische Pflanzenschutzmittel nicht kontrollieren. In Italien, Österreich und der Schweiz wird deshalb der natürliche Gegenspieler, die Samuraiwespe (Trissolcus japonicus) zur bio-logischen Bekämpfung eingesetzt, um „Millionen-Schäden“ zu verhindern. Für die Nutzung gebiets-fremder Gegenspieler zur Kontrolle invasiver Schädlinge braucht es dringend eine Regelung in Form einer Verordnung im Pflanzenschutzgesetz.\r\n\r\nZu „Glyphosat“\r\nGlyphosathaltige PSM sind ein wichtiges Instrument im gärtnerischen Anbau, insbesondere im Obstbau. Der Wirkstoff ist von der EFSA positiv bewertet und daraufhin in der EU wiedergenehmigt worden. \r\nInsbesondere das in der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung verankerte Verbot von Glyphosat in Wasserschutzgebieten und die befürchtete Gefährdung von Biodiversität sind – zumindest für die Baumstreifenpflege im Obstbau - wissenschaftlich nicht zu belegen. \r\nDa die Fahrgassen immer begrünt bleiben, wird im Obstbau nur 30 % der Gesamtfläche mit Herbizi-den behandelt.\r\nDie Notwendigkeit einer Kontrolle des Pflanzenbewuchses im Baumstreifen ist aus fachlicher Sicht unerlässlich, um die Wasser und Nährstoff-Konkurrenz für die Kulturpflanzen auszuschalten. An-sonsten sind Ertragseinbußen von bis zu 30 % zu erwarten. \r\nDie Einschränkung der Nutzung in Wasserschutzgebieten muss aufgehoben werden. Das Präparat wurde bis zum Anwendungsverbot aufgrund seiner Eigenschaften zur Bekämpfung unerwünschter Vegetation auch in Trinkwasserschutzkooperationen eingesetzt. \r\n\r\nZu „Umgang mit behandeltem Saatgut“\r\nEine Saatgutbeizung ist insbesondere im Gemüsebau unerlässlich, beispielsweise für die Bekämp-fung von bodenbürtigen Krankheiten und Schaderregern im sensiblen Stadium des heranwachsen-den Keimlings. Das betrifft insbesondere immer wiederkehrende Schaderreger wie Drahtwürmern, Erdflöhen, aber Samen- und bodenbürtige Auflaufkrankheiten wie Pythium und diverse falsche Mehltau-Pilze. Die Saatgutbeizung ist eine der gezieltesten Anwendungen von Pflanzenschutzmit-teln und der Wirkstoff wird nur exakt dorthin gebracht, wo er auch tatsächlich gebraucht wird. Da bereits bei der Beizung bzw. der Ausbringung von gebeiztem Saatengut davon ausgegangen werden muss, dass der Schaderreger tatsächlich auch auftreten wird, entspricht die Anwendung von gebeiz-tem Saatgut im Freiland und im Gewächshaus den Regeln des Integrierten Pflanzenschutzes. Zu-dem ist bei der Saatgutbeizung davon auszugehen, dass deutlich weniger Wirkstoff erforderlich ist als bei einer späteren Spritzanwendung. Daher ist die Saatgutbeizung im Sinne des Integrierten Pflanzenschutzes bei vielen direktgesäten Gemüsebaukulturen eine geeignete Anwendungsform im Pflanzenschutz. \r\nEs bleibt unklar, was mit einem Risikomanagement gemeint ist. \r\n\r\nZu „Zulassungsverfahren verbessern“\r\nHier wird eine hohe Dringlichkeit gesehen, die bestehenden Lücken auf EU-Ebene und national zu schließen. Das Zulassungssystem von Pflanzenschutzmitteln muss dringend – auch Hinblick auf die Ernährungssicherheit - national und auf EU-Ebene aktualisiert werden im. Hier gilt es, insbesonde-re die Zulassungssituation für Lückenindikationen schnellstens zu verbessern. Der ZVG hat Vor-schläge zu Verbesserung vorgelegt. Es geht vor allem um eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrenswege, aber auch um eine vollständige europäische Harmonisierung. Auf nationale Sonderwege muss verzichtet werden. Gerade besonders im Bereich der Lückenindikationen, aber auch generell muss der Nutzen der Anwendung von PSM mit in die Risiko-/Nutzen-Abwägung mit einbezogen werden. Einseitige Betrachtungen gefährden ansonsten womöglich die gärtnerische Produktion.\r\nNotwendig sind konkrete Maßnahmen zur Erreichung des bestehenden NAP-Zieles zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für Anwendungen von geringfügigem Umfang und für Resistenzstrategien. Nach dem geltenden NAP ist es das Ziel, dass bis 2023 in 80 % aller relevanten Anwendungsgebiete mindestens 3 Wirkstoffgruppen zur Verfügung stehen. Die Dis-kussionsvorlage bleibt hier eine Antwort schuldig.\r\nDer Zentralverband Gartenbau (ZVG) mahnt dringend Maßnahmen und deren Umsetzung an.\r\n\r\nZu Naturgemäße Hobbygärten unterstützen\r\nDer ZVG mit seinem Bundesverband Einzelhandelsgärtner unterstützt die NAP-AG Haus und Klein-garten. Dort wurde eine Leitlinie zum Integrierten Pflanzenschutz im Haus- und Kleingarten verab-schiedet. Vorrangig geht es um vorbeugende und alternative Maßnahmen, Empfehlungen geeigne-ter Standorte und resistenter Sorten, chemisch-synthetische Maßnahmen werden allerdings als letztes Mittel nicht ausgeschlossen. Auch im Haus und Kleingarten müssen wertvolle und biodiver-sitätsfördernde Pflanzen und Kulturen umfassend geschützt werden. \r\n\r\nZu „IV. Wissenstransfer, Forschung und Digitalisierung“\r\nDer ZVG unterstützt die genannten Vorschläge.\r\nDer ZVG weist aber darauf hin, dass die Einführung neuer Technologien in der Regel sehr kostenin-tensiv sein wird. Gerade kleine Unternehmen benötigen dabei eine erhebliche Unterstützung, um nicht abgehängt zu werden. \r\n\r\nZu „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in Trinkwasserschutzgebieten“\r\nDie Betriebe in den Wasserschutzgebieten arbeiten eng mit den lokalen Wasserversorgern zu-sammen. Diese bislang gute Kooperation mit den Trinkwasserverbänden hat in weiten Teilen Deutschland dazu geführt, dass es keine Probleme für die Trinkwasserqualität bezüglich des Pflanzenschutzeinsatzes bei gartenbaulichen Sonderkulturen gibt. Daher sollte der Verzicht nicht durch ein pauschales Verbot erzielt werden, sondern über Anreize und Kooperation sollten Minde-rungen des Einsatzes erreicht werden.\r\nZu „Möglichkeiten und Wirkungen ökonomischer Steuerungsinstrumente ausloten \r\nDer ZVG lehnt ökonomische Lenkungsinstrumente wie eine Pflanzenschutzmittelabgabe nach-drücklich ab. Im Gartenbau bzw. bei Sonderkulturen besteht das Hauptproblem der zu geringen Verfügbarkeit von PSM. Schon heute sind Pflanzenschutzmittel so teuer, dass gerade im Sonderkul-turbereich nur unbedingt notwendige Maßnahmen umgesetzt werden. Eine Lenkungsabgabe würde die Pflanzenschutz-Kosten noch mehr erhöhen, aber keine PSM-Reduktion erreichen. Sie würde zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung für deutsche Produkte führen, weil der Verbraucher auf die günstigeren Importe zurückgreifen wird. Die jüngsten Krisen haben dies eindrücklich belegt.\r\nAus dem Demobetrieben IPS Obstbau und Gemüsebau konnte festgestellt werden:  Signifikante Reduktionspotentiale bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln konnten nicht aufgezeigt wer-den. Die Auswertung des notwendigen Maßes zeigte, dass mehr als 98 % der Pflanzenschutzmittel-anwendungen im notwendigen Maß lagen. Das hohe Niveau konnte bestätigt werden, auf dem die ausgewählten Betriebe den integrierten Pflanzenschutz betreiben. Nur mit Hilfe einer umfang-reichen Bestandsüberwachung und intensiven Beratung war unter bestimmten Befallsbedingungen in Teilbereichen eine Reduzierung der Pflanzenschutzmittelanwendung möglich.\r\nLediglich geringe Reduktionspotenziale können nur betriebsspezifisch und kulturspezifisch ver-bunden mit einem intensiven Beratungsaufwand gehoben werden. Pauschale Minderungsvorga-ben sind im Gartenbau nicht umsetzbar. Das Ziel der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird v.a. erreicht durch: \r\n•\tTool-Box des IPS weiterentwickeln, mit allen Instrumenten,\r\n•\tInnovationen bei alternativen wirksamen Mitteln und Verfahren,\r\n•\tResistente Sorten (Züchtung optimieren, NGT),\r\n•\tBeratung intensivieren und ausbauen,\r\n•\tForschungsaktivitäten intensivieren.\r\n\r\nZu „VI. Aus- und Weiterbildung“\r\nDie Stärkung der unabhängigen Beratung ist ein elementarer Baustein und wird bereits seit Jahren auch im Rahmen des NAP gefordert.\r\n\r\nFAZIT\r\nDie Diskussionsvorlage zu einem Zukunftsprogramm Pflanzenschutz lässt wesentliche Elemente für einen zukunftsfähigen Pflanzenschutz vermissen. Die Flexibilität für Pflanzenschutzmaßnahmen muss erhalten bleiben. Dies schließt in der Weiterentwicklung der Tool-Box des Integrierten Pflan-zenschutzes auch den chemischen Pflanzenschutz mit ein. Für einen zukunftsfähigen Pflanzen-schutz muss zudem der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag (2021) umgesetzt werden: „Zudem sor-gen wir für eine Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für An-wendungen von geringfügigem Umfang bei vielfältig angebauten Sonderkulturen, für den Vorrats-schutz und für geeignete Resistenzstrategien“.\r\n\r\nZVG, 02.05.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010803","regulatoryProjectTitle":"Ausdehung der LKW Maut auf leichte Nutzfahrzeuge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/c7/330159/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170073.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausdehnung der LKW-Maut auf leichte Nutzfahrzeuge\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir,\r\nzu dem angesprochenen Thema habe ich mich heute auch mit einem Schreiben an den zuständigen Bundesminister Dr.Volker Wissing gewandt. Als zuständigen Minister für den deutschen Gartenbau bitte ich Sie aber ebenfalls dringend um Unterstützung in dieser Angelegentheit. \r\n\r\nDer Veröffentlichung von TollCollet zu der sogenannten Handwerkerregelung in dieser Woche hat uns mehr als verwundert. \r\n\r\nSchon nach Beschluss der Änderung des Mautgesetzes durch den deutschen Bundestag haben wir uns als Vertreter des Gartenbaus auf unterschiedlichen Wegen mit der Fachebene des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Verbindung gesetzt, um zu klären, wie die „Handwerkerregelung“ ausgestaltet werden soll. Aufgrund der Antworten konnten wir davon ausgehen, dass die Ausnahmeregelung für die LKW-Maut analog der Fahrpersonalverordnung ausgestaltet wird. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Formulierung:\r\n\r\n„Fahrzeuge […], die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“\r\n\r\nDiese Formulierung findet sich jetzt auch in der Präambel zu der von TollCollet veröffentlichten Liste wieder. Nach dieser Formulierung war es für uns selbstverständlich, dass auch die Gärtner, die ihren Beruf im Rahmen eines steuerlich gewerblichen Betriebs ausüben unter diese Ausnahmeregelung fallen. Gärtner benötigen diese Fahrzeuge entweder zur Ausübung ihres Handwerks oder zum Transport handwerklich hergestellter Güter.\r\n\r\nIn der von TollCollet veröffentlichten Liste findet sich der Gärtner aber überhaupt nicht wieder und gleichzeitig wird diese Liste an „abschließend“ bezeichnet. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Betriebe des Gartenbaus werden damit erneut massiv benachteiligt und es werden neue Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Gartenbaus geschaffen. \r\n\r\nDies möchte ich Ihnen nur an einigen wenigen Beispielen verdeutlichen, die allerdings auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. So ist der Liste von TollCollect der Bestatter enthalten. Dieser dürfte also mautfrei Kränze und Gestecke zur Beerdigung transportieren, derjenige Gärtner, sei es nun ein Friedhofgärtner und ein gärtnerischer Fachbetriebe muss für den selben Transport mit einem identischen Fahrzeug Maut entrichten. Der Gebäudereiniger darf mautfrei seine Arbeitsutensilien befördern, der Innenraumbegrüner, der mit seinen Pflanzgefäßen für eine besseres Raumklima sorgt, aber seien Gefäße bzw. Arbeitsmaterialen, die zur regelmäßigen Pflege notwendigen sind, aber nicht. Der Dachdecker ja, der Gärtner der Dachbegrünungen vornimmt und damit auch zur Klimaverbesserung beiträgt nicht. Der Fassadenmonteur ja, der Gärtner, der die Fassaden begrünt nicht. Auch Gärtner die Gärten oder größere Außenanlagen bei Wohnkomplexen anlegen und pflegen, Bäume pflanzen sei es nun im öffentlichen Grün oder in privaten Gärten, die auf Friedhöfen Gräber pflegen oder auch Laub und ähnliches beseitigen müssen Maut zahlen, während andere Berufe, die ähnliche Tätigkeiten ausführen, von der Maut befreit sind.\r\n\r\nEs handelt sich bei dem Beruf Gärtner um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit unterschiedlichen Fachsparten, die handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben. Die Zuständigkeit für die Ausbildungsverordnung liegt in ihrem Haus und es kann auch nicht in Ihrem Sinn sein, dass anerkannte Ausbildungsberufe des Gartenbaus, die handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben, bei der Ausnahmeregelung für die LKW-Maut nicht berücksichtigt werden. Die gärtnerischen Betriebe werden damit erneut im Wettbewerb benachteiligt, sei es gegenüber öffentlichen Auftraggebern oder gegenüber Endverbrauchern, weil sie mit Kosten belastet werden, die vergleichbare Branchen nicht haben. \r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister, im Rahmen der Proteste der Gärtner und Landwirte in den letzten Wochen und Monaten habe ich immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass es um mehr als Agrardiesel geht. Die aktuelle Umsetzung der Mautbefreiung ist ein deutliches Beispiel dafür. \r\n\r\nEs führt nicht nur zu den schon dargestellten Wettbewerbsverzerrungen zwischen unterschiedlichen Branchen in Deutschland, sondern belastet die betroffenen Betriebe des Gartenbaus mit weiterem zusätzlichem bürokratischem Aufwand und Kosten. Für mich ist dies ein weiters Beispiel, wie Bürokratieabbau und Entlastung der Wirtschaft und hier insbesondere des Gartenbaus nicht funktioniert. \r\n\r\nEine Korrektur der Liste ist dringend erforderlich und der Beruf des Gärtners muss in die Liste mit den Ausnahmeregelungen aufgenommen werden, um die Branche nicht noch weiter im Wettbewerb zu beachteiligen. Ich bitte Sie sich mit Ihrem Ministerkollegen in Verbindung zu setzen und sich für das gerechtfertigte Anliegen des Gartenbaus einzusetzen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nJürgen Mertz\r\nPräsident\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verlässliche Rahmenbedingungen für die Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft\r\n\r\nEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2024\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Lindner,\r\n\r\nder bundesweite Protest der Land- und Forstwirte in den vergangenen Monaten hat gezeigt, dass es nicht nur um die Agrardieselbesteuerung, sondern um Zukunftsfähigkeit unserer Branche geht. Es fehlen verlässliche, planbare Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, und zwar insbesondere auch im Steuerrecht.\r\n\r\nNeben den fehlenden steuerlichen Entlastungsmaßnahmen stoßen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auch im Bereich der Umsatzsteuer auf immer größere Schwierigkeiten. Hier fehlt es an einem klaren politischen Bekenntnis zu der europarechtlich verankerten und in Deutschland seit über 40 Jahren geltenden Durchschnittssatzbesteuerung als Vereinfachungsmechanismus.\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens und eines Beihilfeverfahrens den Durchschnittssteuersatz für die Landwirtschaft mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf kleinere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beschränkt und dabei auf die IST-Besteuerungsgrenze und Buchführungs-grenze von 600.000 Euro abgestellt sowie durch eine weitere Gesetzesänderung den Durchschnittssteu-ersatz für die Landwirtschaft einer jährlichen Überprüfung unter einem strengen Gesetzesvorbehalt unterworfen. \r\n\r\nMit dem nun vorgelegten Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 plant das Bundesministe-rium der Finanzen (BMF) erneut eine deutliche Verschlechterung zu Lasten der land- und forstwirtschaft-lichen Betriebe und des Bürokratieabbaus. \r\n\r\n1.\tKeine sachgerechte Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes in § 24 UStG\r\nDie in dem nun vorliegenden Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehene weitere Absenkung des Pauschalsatzes von 9% auf 8,4% für das Kalenderjahr 2024 und sodann auf 7,8% für 2025 ist inak-zeptabel. Wiederholt wird die aktuelle Vorsteuerbelastung der in der Pauschalierung verbliebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht realitätsgerecht berücksichtigt. Eine solche deutliche und be-wusst erfolgte Benachteiligung der pauschalierenden Landwirte durch eine unsystematische Berech-nungsmethodik und Verzerrungen im Berechnungssystem ist nicht hinnehmbar und abzulehnen. \r\n\r\nDie vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zugelieferten Daten der Land-wirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) und deren Korrekturen sowie die vorgenommene Subtraktion der Daten der Umsatzsteuerstatistik sind bereits vom Ansatz verfehlt, da der Wortlaut des Art. 298 MwStSystRL keine Ableitung mittels anderer Statistiken von Daten erlaubt, denn die „Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt“. Zudem ist die LGR eine Schätzung von Produktionswerten aus Menge und Preis, die „nicht aus repräsentativen Stichproben betrieblicher Buchführungen ableitbar ist“ und damit nicht den realen Umsätzen entspricht. Mithin werden – auch mit Blick auf die eingeführte Um-satzgrenze – fiktive Daten von realen Daten subtrahiert. Deshalb sind die Vorgehensweise des BMF und die Berechnungen des BMEL mit Art. 298 MwStSystRL unvereinbar. \r\n\r\nDaneben hat auch eine wissenschaftliche Untersuchung der TU Dortmund im Jahr 2021 zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ergeben, dass eine auf alle landwirtschaftlichen Betriebe bezogene Be-rechnung des Rechnungshofes nicht auf die zukünftig unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallenden Kleinbetriebe übertragen werden dürfe und der damals mit 10,7% für die landwirtschaftlichen Betriebe festgesetzte pauschale Vorsteuersatz nicht – zumindest nicht deutlich – zu hoch gewählt (vgl. Umsatz-steuer-Rundschau 2021 S. 134 ff., 183 ff). Was auch den hiesigen Praxiserfahrungen entspricht, aber zu keinem Zeitpunkt Eingang in die Rechtsumsetzung findet.\r\n\r\nDarüber hinaus ist unverständlich, dass die Umsatzsteuerstatistik mit realen Zahlen aller landwirtschaft-lichen Betriebe vom BMF als makroökonomische Daten bezeichnet werden (vgl. zuletzt BT-Drs. 20/9625), dagegen die repräsentativen Daten des Testbetriebsnetzes – die auf nationaler Ebene Grund-lage für den agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung sind – von Ihrem Hause als solche nicht aktiv unterstützt werden. Dies senkt die Bereitschaft, sich mit Datenlieferungen am Testbetriebsnetz zu betei-ligen und gefährdet die Gesamtberichterstattung. Auch hier bedarf es einer klaren politischen Bot-schaft.\r\n\r\nEs bietet sich nahezu an, das in die europäische Berichterstattung einfließende nationale Testbetriebs-netz als makroökonomische Grundlage für eine Generierung der Umsätze und Vorsteuern zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen. Denn die Umsätze und Vorsteuern der regelbesteuernden Betriebe des Testbetriebsnetzes fließen als Teilmenge zugleich in die als makroökonomisch bezeichnete Umsatzsteuerstatistik ein. Auf diesem Wege kann so eine unmittelbare Datengrundlage i. S. d. MwSt-SystRL für eine wettbewerbsneutrale und realitätsgerechte Besteuerung geschaffen werden; mithin werden den Berechnungen reale Umsätze zugrunde gelegt. \r\n\r\n2. Keine Anpassung der Umsatzgrenze in § 24 UStG im Rahmen des Wachstumschancengesetzes \r\nDaneben müssen wir festhalten, dass bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Benach-teiligung aller pauschalierenden Landwirte in Kauf genommen wurde. Obwohl mit dem JStG 2020 die Pauschalierungsgrenze des § 24 UStG auf die IST-Besteuerung nach § 20 UStG und die Buchführungs-grenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ausgerichtet wurde, ist im Wachstumschan-cengesetz die folgerichtige Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro in § 24 UStG nicht nachvoll-ziehbar unterblieben. Auch hier halten wir ein klares politisches Bekenntnis zum Bürokratieabbau in der Landwirtschaft für erforderlich, indem steuerrechtliche Regelungen auch wirkungleich auf eigens dafür vorgesehene Instrumente übertragen werden.  \r\n\r\nDie Vorschrift des § 24 UStG ist - als nationales Instrument innerhalb des europäischen Mehrwertsteu-ersystems - ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau in der Land- und Forstwirtschaft. Gleichzeitig dient die Vorschrift der Wettbewerbsneutralität innerhalb des Sektors und muss zukunftsfähig ausge-staltet werden. Dies gelingt jedoch nur mit originären, statistisch repräsentativen Daten, die die reali-tätsgerechte Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Betriebe unter Berücksichtigung neuester wis-senschaftlicher Erkenntnisse widerspiegeln und einer Gleichbehandlung aller umsatzabhängigen Grö-ßenmerkmale.\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Lindner, wir fordern Sie auf, sich für unser Anliegen und die notwen-digen Rahmenbedingungen einzusetzen. Es geht um die Zukunftsfähigkeit unserer Branche.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010805","regulatoryProjectTitle":"Neue genomische Techniken in der Pflanzenzüchtung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/da/330163/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180161.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief von Verbänden der deutschen Agrar-, Gartenbau- sowie Ernährungs-\r\nund Bioökonomiewirtschaft\r\nLandwirtschaft zukunftsfähig machen: Anwendung von neuen\r\ngenomischen Techniken in Europa zeitnah ermöglichen\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie Landwirtschaft in Deutschland und Europa steht unter enormem Transformationsdruck.\r\nDabei fehlen geeignete Rahmenbedingungen, um den nachvollziehbaren\r\ngesellschaftlichen und politischen Anforderungen zu mehr Nachhaltigkeit gerecht zu\r\nwerden und gleichzeitig wirtschaftlich wettbewerbsfähig zu sein. Die anhaltenden\r\nBranchenproteste sind Folge dieser systemischen Schwäche. Angesichts der\r\nangespannten Haushaltslage gibt es aber kaum finanziellen Spielraum für große\r\n1\r\nEntlastungspakete. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Politik trotzdem nach effizienten\r\nLösungen sucht, um die Transformation der Landwirtschaft voranzutreiben.\r\nUm langfristig zukunftsfähig zu sein, ist die Landwirtschaft auf Innovationen angewiesen –\r\nauch und gerade im Bereich der Pflanzenzüchtung. Neue genomische Techniken (NGT)\r\nwie die Genschere CRISPR/Cas ergänzen den Werkzeugkasten in der Züchtung und\r\neröffnen zusätzliche Möglichkeiten zur Entwicklung widerstandsfähiger Pflanzen für eine\r\neffiziente und nachhaltige Landwirtschaft. Die Anwendung der Methoden und so\r\ngezüchteter Pflanzen durch eine Vielzahl an Unternehmen muss durch geeignete\r\nRahmenbedingungen sichergestellt werden.\r\nWeltweit werden NGT-Produkte zunehmend wie herkömmlich gezüchtete Pflanzen\r\nbehandelt und reguliert. Dementsprechend befinden sich bereits NGT-Produkte vor der\r\nMarktreife und werden perspektivisch auch den EU-Markt erreichen. Die ausstehende\r\nModernisierung des europäischen Rechtsrahmens für NGT ist auch eine Herausforderung\r\nfür den internationalen Handel. Hier besteht Rechtsunsicherheit wegen fehlender\r\nNachweismethoden für die Mutationsursache. Die Politik muss bei der Aktualisierung des\r\nRegelwerks für NGT die Praktikabilität der Maßnahmen entlang der gesamten\r\nWertschöpfungskette berücksichtigen. Rechtssicherheit ist wichtig, auch um Verfügbarkeit\r\nvon agrarischen Rohstoffen zu sichern.\r\nDie EU-Kommission hat im Juli 2023 einen ausgewogenen Regulierungsvorschlag zur\r\nNutzung von NGT in der Pflanzenzüchtung vorgelegt. Dies war ein wichtiger Schritt zur\r\nNutzung dieser Nobelpreis-gekrönten Züchtungsmethode in Europa. Als Agrarbranche\r\nsetzen wir uns für dessen praxistaugliche Umsetzung ein. Allerdings werden aktuell viele\r\nÄnderungswünsche diskutiert, die die Praxistauglichkeit des Vorschlags deutlich\r\neinschränken. Besonders die geforderte undifferenzierte Kennzeichnungspflicht und\r\nRückverfolgbarkeit für alle NGT-Produkte, auch solche der Kategorie 1, die sich von\r\nkonventionell gezüchteten Pflanzen nicht unterscheiden, ist nicht nachvollziehbar und\r\nwiderspricht sowohl dem eigentlichen NGT-Vorschlag der EU-Kommission als auch dem\r\nbreiten wissenschaftlichen Konsens.\r\nBevor der aktuelle Gesetzgebungsprozess im Trilog-Format fortgesetzt werden kann, steht\r\neine Positionierung im Rat der EU aus. Deutschland sollte den Prozess konstruktiv\r\nbegleiten und den Schwung der Europawahl nutzen, um das politische Verfahren zum\r\nAbschluss zu bringen. So kann diese Technik zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der\r\nFarm-to-Fork-Strategie beitragen. Auch die von der Bundesregierung eingesetzte\r\nExpertenkommission Forschung und Innovation (EFI) verweist in ihrem neuesten\r\nJahresgutachten darauf, dass das Potenzial von NGT in Deutschland und der EU aufgrund\r\neines nicht zeitgemäßen und inkonsistenten Rechtsrahmens ungenutzt bleibt.\r\nWenn Europa sich jetzt nicht bewegt, werden wir Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Schon\r\njetzt verlagern viele Unternehmen und Forschungseinrichtungen ihre Aktivitäten in Länder,\r\nin denen diese Züchtungstechnologie bereits genutzt werden kann.\r\nUnser Appell: Setzen Sie kurzfristig ein Zeichen an die Land- und Ernährungswirtschaft –\r\nohne Extra-Belastungen für den Haushalt – und ermöglichen Sie Innovationen. Setzen Sie\r\nsich dafür ein, dass Deutschland den NGT-Vorschlag der EU-Kommission ohne\r\nZeitverzögerung unterstützt. Mit einem deutschen “Ja” wäre die Mehrheit für eine, von der\r\n2\r\nAgrar-, Gartenbau- sowie Ernährungs- und Bioökonomiewirtschaft benötigte,\r\nZukunftstechnologie gesichert.\r\nWir als Verbändegemeinschaft sowie unsere Mitgliedsunternehmen stehen für den\r\nAustausch zu diesem Thema gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDie Unterzeichner:\r\n● Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP)\r\n● Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)\r\n● BIO Deutschland e.V.\r\n● Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. (BVE)\r\n● Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse e.V. (BVEO)\r\n● CIOPORA Deutschland e.V.\r\n● Der Agrarhandel e.V. (DAH)\r\n● Deutscher Fruchthandelsverband e.V. (DFHV)\r\n● Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie e.V. (DIB)\r\n● Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV)\r\n● Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V.\r\n(Grofor)\r\n● Deutscher Verband Tiernahrung e.V. (DVT)\r\n● Industrieverband Agrar e.V. (IVA)\r\n● OVID Verband der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V. (OVID)\r\n● Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP)\r\n● Union der deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA)\r\n● Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V. (WVZ)\r\n● Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e.V. (VdF)\r\n● Verein der Zuckerindustrie e.V. (VdZ)\r\n● Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)\r\nDieser Brief wurde versendet an:\r\n● Olaf Scholz, Bundeskanzler\r\n● Wolfgang Schmidt, Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des\r\nBundeskanzleramtes\r\n● Steffi Lemke, Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und\r\nVerbraucherschutz\r\n● Bettina Stark-Watzinger, Bundesministerin für Bildung und Forschung\r\n● Mario Brandenburg, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin\r\nfür Bildung und Forschung\r\n● Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz\r\n● Christian Lindner, Bundesminister der Finanzen\r\n● Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr\r\n● Dr. Gisela Günter, Leiterin des Referats 222 Neue Technologien,\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\n● Ausschüsse des Deutschen Bundestages:\r\n○ Ernährung und Landwirtschaft\r\n○ Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und\r\nVerbraucherschutz\r\n3\r\n○ Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung\r\n○ Wirtschaftsausschuss\r\n○ Haushaltsausschuss\r\n○ Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union\r\n○ Gesundheitsausschuss\r\n● Vorsitzende und stellv. Vorsitzende der Fraktionen im Deutschen Bundestag\r\n● die deutschen Mitglieder des EU-Parlaments"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011235","regulatoryProjectTitle":"Förderung Berufswettbewerbes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/a1/337747/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berufswettbewerb für junge Gärtnerinnen und Gärtner 2025\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Heider,\r\n\r\nzunächst möchten wir, der Zentralverband Gartenbau (ZVG) und die Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner (AdJ), uns für die jahrelange Unterstützung in der Förderung des Berufswettbewerbs für junge Gärtnerinnen und Gärtner herzlich bedanken. Die großzügige finanzielle Unterstützung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, wie auch die persönliche durch unseren Schirmherrn Bundesminister Cem Özdemir schätzen wir sehr wert. \r\n\r\nDurch diese Unterstützung konnten bereits zahlreiche Berufswettbewerbe stattfinden und sich die jungen Talente im Gartenbau messen. Der Erfolg dieser Wettbewerbe ist unumstritten und trägt langfristig dazu bei, dass sich junge Gärtnerinnen und Gärtner vernetzen, sich für die Branche und darüber hinaus einsetzen und auch das positive Image des Gartenbau sowie der gesamten Agrarwirtschaft in die breite Öffentlichkeit tragen. Auch beruflich sind ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Wettbewerbs an vielen Stellen in der Branche wiederzufinden.\r\n\r\nDer Berufswettbewerb 2025 wäre in Summe der 34. Die AdJ verzahnt hierbei wiederkehrend ehrenamtliches Engagement mit der hauptamtlichen Organisation innerhalb des Wettbewerbs. Leider litten seit der Pandemie beide Seiten wie in vielen Organisationen und Verbänden sowie deren Projektvorhaben erheblich. Das spielte sich auch im Wettbewerb 2023 wieder.\r\n\r\nDie Durchführung des Wettbewerbs 2023 war organisatorisch ein wahrer Kraftakt in jeglicher Hinsicht. Stetige Personalwechsel erschwerten den Informationsfluss und zogen auch Falschentscheidungen nach sich, welche sich in diesem Jahr besonders deutlich im Haushalt der AdJ zeigen. Die seit Oktober 2023 unbesetzten Posten des Geschäftsführers und Bildungsreferenten in der Bundesgeschäftsstelle erforderten und erfordern aktuell immer noch einen Spagat der organisatorischen Möglichkeiten. Der ZVG unterstützt mit aller Kraft durch dessen Bildungsreferentin und Verwaltung die Geschäftsstelle, aber kann dies nicht annähernd ausgleichen.\r\n\r\nTrotz aller Umstände haben wir gemeinsam mit der AdJ lang an einer Umsetzung der Förderung 2024/2025 festgehalten und diverse Lösungsmöglichkeiten diskutiert – ohne gewünschten Erfolg. Dabei konnte klar herausgestellt werden, dass es uns nicht möglich ist, diesen Berufswettbewerb wie in gewohnter Qualität und Außenwirkung 2025 durchzuführen. Der Wettbewerb stellt uns aktuell vor sehr große Herausforderungen, welche wir weder finanziell noch personell stemmen können, sodass der Wettbewerb mit seiner Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung nicht in gewohnter Weise möglich wäre. Nach langen Diskussionen und Abwägen unserer Möglichkeiten wollen wir den Berufswettbewerb 2025 mit der Förderung über 2024/2025 daher einmalig aussetzen. Diese Entscheidung auf Ehren- und hauptamtlicher Seite haben wir uns nicht leicht gemacht.\r\n\r\nDie AdJ möchte aber umgehend an der Idee des Berufswettbewerbs für junge Gärtnerinnen und Gärtner festhalten und diesen zukunftsfähig machen. Dazu braucht es eine funktionierende Geschäftsstelle, welche im Moment wieder aufgebaut wird.\r\nDer Neustart des Wettbewerbs, über ein tragfähiges Konzept von der Orts-, über die Landes- und Bundesebene soll das Ziel sein, um diesen nachhaltig und zukunftsfähig zu gestalten und noch in den kommenden Jahren wieder durchführen zu können.\r\n\r\nWir wollen dazu die Zeit von Juli 2024 bis Dezember 2025 gemeinsam nutzen und den Berufswettbewerb neu denken. Hierzu wollen wir ein tragfähiges Konzept erarbeiten, dass den Wettbewerb zukunftsgewandt, digital und nachhaltig erstrahlen lässt, sodass junge Gärtnerinnen und Gärtner wieder mit Freude, Ideenreichtum, Kreativität und Passion für ihren Beruf stehen wollen und die Zukunft ein Stück grüner wird.\r\n\r\nDas wollen wir in enger Zusammenarbeit zwischen AdJ, ZVG und dem BMEL schaffen und gemeinsam eine zukunftsträchtige Lösung für alle durchführenden Stellen und besonders ehrenamtlichen Akteure des Wettbewerbs finden. Denn besonders die ehrenamtliche Mitarbeit von Junggärtner-Mitgliedern, Gärtnerinnen und Gärtnern aus der Branche sowie Lehrkräften ist dabei herauszustellen. Das Miteinander in diesem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Generationen des Gartenbaus zeigt den Erfolg des gärtnerischen Zusammenhalts.\r\n\r\nWir hoffen daher, dass Sie und die BLE unser Vorhaben mittragen und uns auch 2026/27 in einem neuen Format des Berufswettbewerbs für junge Gärtnerinnen und Gärtner unterstützen und unserem Antrag auf Förderung, den wir bis Oktober 2025 nach den vorgegebenen Richtlinien stellen werden, wohlwollend entgegensehen werden. Die Zukunft des Gärtnernachwuchses liegt in unseren gemeinsamen Händen und soll wieder die Strahlkraft haben, wie sie es früher hatte. Wir hoffen, diesen Weg auch in Zukunft gemeinsam gehen zu können und so den gärtnerischen Nachwuchs nach Kräften zu unterstützen!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n \t\t\t \r\nYvonne Grau\t\t\t\t\t                Paul Wille\r\nReferentin Bildung & Forschung\t\t\tBundesvorsitzender\t\t\r\nZentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)\t\tArbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner (AdJ) e.V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012064","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Steuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/c1/354357/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme und Vorschläge\r\nzum Bürokratieabbau im Steuerrecht \r\n\r\nWie viele andere Wirtschaftsbereiche ist auch die Landwirtschaft mit bürokratischen Lasten und Wettbewerbsnachteilen konfrontiert, die über die zurückliegenden Jahre und Jahrzehnte kontinuierlich gewachsen sind. Die Arbeits- und Zukunftsfähigkeit des Landwirtschaftsstandorts Deutschland steht in Frage. Die Bürokratie, eine Vielzahl wenig sinnhafter Kontrollen und Regulierungen belasten die landwirtschaftlichen Betriebe und bremsen sie im europäischen Wettbewerb aus. Daher ist eine systematische, umfassende und fachübergreifende Befassung mit dem Thema dringend erforderlich. \r\nWir begrüßen deshalb ausdrücklich das mit dem Maßnahmenpaket für eine Wirtschaftsinitiative verbundene Ziel, auch im Steuerrecht zu entbürokratisieren – auch hier steckt viel Potential. Eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen sollte selbstverständlich sein und unterstreicht die Ernsthaftigkeit. \r\nDaneben ist von zentraler Bedeutung, dass neue gesetzliche Vorgaben keine zusätzliche Bürokratie und keine zusätzlichen Benachteiligungen schaffen. Dazu muss eine klare und einfache Rechtssystematik gewährleistet werden. Eine Folgenabschätzung im Hinblick auf wirtschaftliche bürokratische Konsequenzen sowie eine Prüfung auf Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben sollte zwingend erfolgen, ebenso eine konsequente Streichung überholter und widersprüchlicher Vorschriften. Aus unserer Sicht müssen die Maßnahmen praxisorientierter werden, insbesondere unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsbereiche. Auch hier ist der gemeinsamen Austausch im Rahmen eines Roundtable ein erstes positives Signal.\r\nNachfolgend sind die wichtigsten Regelungen für den Bereich Land- und Forstwirtschaft zusammengestellt, die dringender Überarbeitung bedürfen, um unnötige bürokratische Hürden abzubauen und zähe, zeitfressende Abläufe im Betriebsalltag der Land- und Forstwirte zu erleichtern:\r\n\r\n \r\n \r\nGesetz\tMaßnahme \tBegründung\r\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG\t\tAnhebung der Umsatzgrenze bei Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 24 UStG im Zusammenhang mit Anhebung der Grenze für Ist-Besteuerung § 20 UStG von 600.000 € auf 800.000 €\r\n\tDer Gesetzgeber hat die Grenze des § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG zum 1. Januar 2020 angehoben und an die Grenze des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO angepasst. \r\nBei der Einführung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG wurde auf die IST-Besteuerungsgrenze abgestellt, um einen systematischen Gleichlauf sicherzustellen. Durch die weitere Anhebung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 800.000 Euro wird dieser Gleichlauf zwischen der IST-Besteuerung bei der Umsatzsteuer und Buchführungspflicht beibehalten. Offensichtlich übersehen hat der Gesetzgeber dagegen, dass die Umsatzgrenze des § 24 UStG systemwidrig nicht der IST-Besteuerungsgrenze und der Buchführungsgrenze folgt. Aus diesen Gründen ist § 24 Absatz 1 Satz 1 USTG ebenfalls anzupassen. \r\n§ 24 UStG\t\tErweiterte Übergangsfrist Pauschalierung / Regelbesteuerung\r\n\tIn der Praxis hat sich herausgestellt, dass ein kurzfristiger Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung oder umgekehrt zu erheblichen Problemen führt. Teilweise liegen die Zahlen für das vorangegangene Kalenderjahr erst in den ersten Monaten des Folgekalenderjahres vor. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen aber schon Entscheidungen getroffen werden, ob die Pauschalierung greift oder nicht, ob also die Umsatzgrenze von 600.000 € im Vorjahr überschritten worden ist oder nicht.\r\nEs wird angeregt, analog der Regelung des § 241a HGB auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre abzustellen. Dies verschafft den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mehr Planungssicherheit und kann insbesondere auch in der Erklärung und Umsetzung von Änderungen besser berücksichtigt werden. Durch den Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung kommen nicht nur regelmäßige Vorsteuererklärungen auf die Betriebe zu, sondern das gesamte Rechnungswesen muss von der bisherigen Jahresbuchhaltung auf eine Monats- oder Quartalsbuchhaltung umgestellt werden.\r\n§ 149 Abs. 2 AO\t\tAngleichung von Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung\r\n\tFür Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklären und steuerlich vertreten werden, endet die Abgabefrist am 31. Juli des Zweit-Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). So ist die Steuererklärung des Kalenderjahres bis zum 31. Juli 2023 abzugeben (aktuell: Corona-bedingte verlängerte Abgabefristen).  Dies betrifft allerdings nur die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Für die Umsatz-Jahreserklärungen gelten hingegen davon abweichende Abgabefristen, die wiederum bereits am 28. Februar des Zweit-Folgejahres abzugeben ist. Dies führt zu einem deutlichen und vermeidbaren Mehraufwand.\r\n\r\nEs wird daher eine gesetzliche Klarstellung in § 149 Abs. 2 AO dergestalt angeregt, dass bei Landwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zeitgleich endet wie die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Durch gleichlaufende Abgabefristen ergibt sich ein spürbarer Vereinfachungseffekt für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Da die Umsatzsteuer-Jahreserklärung in der Regel nur eine Zusammenfassung der unterjährigen Umsatzsatzsteuer-Voranmeldungen darstellt, entsteht im Übrigen auch kein Steuerausfall.\r\n§ 149 Abs. 2 AO\t\tAngleichung der Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung und die gesonderte Gewinnfeststellung\r\n\tAußerdem differenzieren einige Bundesländer bei Land- und Forstwirten zwischen den Abgabefristen für die Gewinnermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes einerseits und der Einkommensteuerklärung des Steuerpflichtigen anderseits. So endet die Abgabefrist für die Gewinnermittlung am 31. Juli des Zweit-Folgejahres, die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung jedoch bereits am 28. Februar des Zweit-Folgejahres. Nur soweit keine abweichende Gewinnermittlung für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist (also für Einzelunternehmen) fällt diese Abgabefrist zusammen. \r\n\r\nWir regen daher im Rahmen der Vereinfachung an, dass bei Landwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr auch die Einkommensteuererklärung erst dann abzugeben ist, wenn die Gewinnermittlung für den landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben ist, in der Regel also am 31. Juli des Zweit-Folgejahres. Auch hierergibt sich durch gleichlautende Abgabefristen ein spürbarer Vereinfachungseffekt für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung.\r\n§ 142 AO\t\tStreichung der Verpflichtung zur Abgabe eines Anbauverzeichnisses\r\n\tLand- und Forstwirte sind aktuell gemäß § 142 AO verpflichtet, neben den jährlichen Bestandsaufnahmen auch ein Anbauverzeichnis nur für steuerliche Zwecke zu führen, aus dem sich die Fruchtarten der selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ergeben. \r\n\r\nVereinfachungsgründen wird angeregt, dass dieser Nachweis auch aus anderen vergleichbaren Unterlagen erfolgen kann und so die Notwendigkeit der separaten Erstellung des Anbauverzeichnisses nur für steuerliche Zwecke entfallen lassen.\r\n§ 57 EnergieStG\t\tkomplexe und benutzerunfreundliche Antragsstellung vereinfachen\tweiterhin Antragstellung in Papierform ermöglichen\r\n§ 14 UStG\t\te-Rechnung ab 2025\teinheitliche Gestaltung der Bezeichnung von Positionen und Artikeln angelehnt an Artikelnummern des BMEL-Testbetriebsnetzes; Automatisierung der Mengenbuchhaltung über strukturierte und einheitliche Datensätze\r\n§ 6 EST\t\tAnhebung der GWG-Grenze auf 1.200 €\tDie weitere Anhebung stellt eine echte Entlastung von Bürokratie ohne zusätzliche Dokumentationspflichten dar.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016295","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Novellierung des TEHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/9e/516305/Stellungnahme-Gutachten-SG2505130001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"gutachten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018582","regulatoryProjectTitle":"Regelung des Mindestlohnes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/0d/591566/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"mit großer Enttäuschung und zugleich tiefer Besorgnis haben wir das Ergebnis der von Ihnen beauftragten Prüfung einer Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für die Landwirtschaft zu Kenntnis genommen. Aus unserer Sicht wäre eine solche Ausnahme – insbesondere für einfache saisonale Arbeiten in der Landwirtschaft – durchaus mit der Verfassung vereinbar. \r\n\r\nSoll die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland in ihrer Vielfalt wettbewerbsfähig und besonders der heimische Anbau von Obst, Gemüse und Wein erhalten bleiben, sind dringend finanzielle Entlastungen erforderlich. Die Arbeitskosten machen schließlich je nach Kulturart bis zu 60 Prozent der gesamten Produktionskosten aus und die Betriebe stehen, was Sie anerkannt haben, unter enormen Wettbewerbsdruck durch im Ausland zu niedrigeren Löhnen und Standards produzierten Waren. Bei der Suche nach tragfähigen Lösungen möchten wir Sie gerne konstruktiv unterstützen. \r\n\r\nEntlastend und dringend erforderlich wäre zunächst eine rechtssichere Ausgestaltung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung (70-Tage-Regelung). Neben dem Mindestlohn stellen auch Nachforderungen zur Sozialversicherung der Beschäftigten ein zunehmendes Risiko für viele landwirtschaftliche Sonderkulturbetriebe dar. In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung Angaben von Saisonarbeitskräften zu ihrem Erwerbsstatus nicht mehr anerkennt. In der Folge wird die versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit Verweis auf eine angebliche Berufsmäßigkeit abgelehnt. Die Betriebe sehen sich dann mit erheblichen Nachzahlungen sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung konfrontiert – eine finanzielle Belastung, die viele Existenzen bedroht. \r\n\r\nAus unserer Sicht ist daher eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich, die sicherstellt, dass Arbeitgeber nicht für fehlerhafte oder unvollständige Angaben der Beschäftigten haften müssen. Nur durch eine solche Klarstellung kann Rechtssicherheit geschaffen und das Vertrauen in die kurzfristige Beschäftigung als arbeitsmarktpolitisches Instrument erhalten bleiben.\r\n\r\nDiese gesetzgeberische Notwendigkeit gewinnt zusätzlich an Bedeutung vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ausweitung der Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 70 auf 90 Arbeitstage. Die angestrebte Wirkung kann nur dann erzielt werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen auch tatsächlich praktikabel und rechtssicher ausgestaltet sind. Bei Ausweitung der Zeitgrenze von 70 auf 90 Arbeitstagen ist – wie bei den pandemischen Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 – darauf zu achten, auch die alternative Monatsgrenze (bislang 3 Monate) anzuheben, die eine sichere Festlegung des Zeitrahmens ohne das aufwendige Zählen einzelner Arbeitstage.\r\n\r\nIn der Anlage übersenden wir Ihnen verschiedene Vorschläge für eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren Ausgestaltung der kurzfristigen Beschäftigung.\r\n\r\nDie langfristige Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe muss zudem in den Fokus der Steuerpolitik. Das Management von Risiken in der Landwirtschaft ist die zentrale Zukunftsaufgabe und muss mit steuerlichen Instrumenten zwingend besser berücksichtigt werden.   Eine steuerfreie Gewinnrücklage zur Absicherung witterungsbedingter Ernteausfälle und volatiler Märkte stärkt die eigene Risikovorsorge der Betriebe und muss jetzt umgesetzt werden. Weiter muss Eine Erweiterung der Reinvestitionsmöglichkeiten auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gemäß § 6b EstG für mehr Investitionsanreize und Planungssicherheit geschaffen werden. Und schließlich ist Eine Anhebung der Gewinngrenze für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG sowie der GWG-Grenze auf mindestens 1.000 EUR notwendige steuerpolitische Maßnahmen, um die Betriebe jetzt finanziell zu entlasten.\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, gerne würden wir diese und weitere Entlastungsmöglichkeiten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Ihnen erörtern. Gemeinsam muss es gelingen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen land- und forstwirtschaftlichen sowie der gartenbaulichen Betriebe zu sichern. \r\n\r\nFür einen Gesprächstermin stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n \r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020171","regulatoryProjectTitle":"Gesetz kurzfristige Beschäftigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/4c/626488/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notwendige Änderungen bei sozialversicherungsfreier\r\nkurzfristiger Beschäftigung (z.B. Saisonarbeit)\r\n1. Ausgangslage\r\nZentralverband\r\nGartenbau e. V. (ZVG)\r\nEine Beschäftigung ist nach§ 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristige Beschäftigung versicherungsund\r\ndamit für Arbeitgeber und Beschäftigte beitragsfrei, wenn sie im Kalenderjahr auf eine\r\nDauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt\r\nwird. Der Begriff der (fehlenden) Berufsmäßigkeit ist bisher gesetzlich nicht definiert und führt\r\nin der landwirtschaftlichen Praxis seit einigen Jahren zu großen Unsicherheiten, unkalkulierbaren\r\nKosten- und nicht gerechtfertigten Strafbarkeitsrisiken bei den Arbeitgebern.\r\nDas Bundessozialgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der nicht berufsmäßigen Beschäftigungsausübung\r\nzwar ausgelegt als eine Tätigkeit, die für den Beschäftigten nur von untergeordneter\r\nBedeutung sei. Dies hilft bei der Beurteilung in der Praxis indes kaum. Die Deutsche\r\nRentenversicherung Bund (DRV) hat deshalb typische Fallgruppen für berufsmäßiges und\r\nnicht berufsmäßiges Arbeiten gebildet. So sind etwa Schülerinnen, Studierende, Rentnerinnen\r\nsowie Hausfrauen/-männer typischerweise nicht als berufsmäßig einzuordnen und können bei\r\nEinhaltung der Zeitgrenze versicherungsfrei beschäftigt werden.\r\nUm den jeweiligen Status zu klären und zu dokumentieren, stellt die DRV seit den 90er Jahren\r\nfür ausländische Saisonkräfte einen Fragenbogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/\r\n-freiheit zur Verfügung, der in verschiedenen Sprachen erhältlich ist (Anlage). Die Saisonkräfte\r\nbringen die ausgefüllten Fragebögen sowie die in diesen geforderten Nachweise (z.B. Immatrikulations-\r\noder Schulbescheinigung) bei Anreise nach Deutschland mit und der Arbeitgeber\r\nnimmt danach die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor.\r\nFür die Angabe des Status Hausfrau/-mann ist kein Nachweis im Fragebogen vorgesehen, sondern\r\nlediglich die Angabe, wovon der Lebensunterhalt im Heimatland bestritten wird. Mit Unterzeichnung\r\ndes Fragebogens bestätigen die Beschäftigten die wahrheitsgemäße Beantwortung\r\nder Fragen und Kenntnis von der strafrechtlichen Verfolgung wissentlich falscher Angaben.\r\nSeit 2018 akzeptiert die DRV die Angaben der Beschäftigten aber bei aus ihrer Sicht offensichtlich\r\nunplausiblen Angaben Uunge Menschen, Ehepaare, ledige Personen) nicht mehr und fordert\r\nin diesen Fällen von den Arbeitgebern nachträglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil\r\nzur Sozialversicherung.\r\nDie lnstanzgerichte haben diese Fälle z.T. unterschiedlich beurteilt, eine Entscheidung des Bundessozialgerichts\r\nliegt hierzu nicht vor und ist auch künftig nicht zu erwarten, da bei Fragen\r\ntatsächlicher Art, wie der hier streitgegenständlichen Statusfrage, eine Revision nicht zulässig\r\nist. Das macht eine gesetzliche Klarstellung umso wichtiger. Denn der Arbeitgeber hat, wie\r\nauch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 (Az:\r\nL 8 BA 2385/2022) ausführt, keine rechtliche Handhabe, von den Beschäftigten eine Steuerauskunft\r\nbzw. eine Offenlegung der Einkommen von Verwandten zu verlangen, einen Datenabgleich\r\nmit Behörden im Heimatland in die Wege zu leiten oder Auskünfte vom Einwohnermeldeamt\r\noder Finanzamt im Heimatland anzufordern. Er muss letztlich auf die Richtigkeit der\r\nAngaben des Beschäftigten im Fragebogen vertrauen. Dennoch haftet er, wenn die Angaben\r\nder Beschäftigten falsch sind. Er muss Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung\r\nnachentrichten und zusätzlich Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren (§ 266a StGB)\r\nfürchten. Der Beschäftigte, der die falschen Angaben getätigt hat, erhält hingegen Versicherungsschutz\r\nbzw. Rentenanwartschaften ohne eigene Beitragsleistung.\r\n2\r\nDiese Ungerechtigkeit muss umgehend beseitigt und Rechtssicherheit für die Betriebe, die für\r\nFalschangaben der Beschäftigten haften, ohne diese kontrollieren zu können, geschaffen werden.\r\nDies gilt umso mehr, wenn die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft-\r\nwie im SGB VI-Anpassungsgesetz geplant-zum 1. Januar 2026 auf 15 Wochen bzw.\r\n90 Arbeitstage ausgeweitet werden und sich so die wirtschaftlichen Konsequenzen einer nachträglichen\r\nVerbeitragung für die Betriebe weiter erhöhen.\r\nII. Vorschläge\r\n1. Abschaffung des Kriteriums der fehlenden Berufsmäßigkeit als Voraussetzung einer kurzfristigen\r\nBeschäftigung und Einführung einer Opt-ln-Möglichkeit für die Versicherten\r\nDie Voraussetzung der fehlenden Berufsmäßigkeit bei einer versicherungsfreien kurzfristigen\r\nBeschäftigung wird gestrichen. Beschäftigungen, die maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage\r\nim Kalenderjahr ausgeübt werden, sind künftig in jedem Fall versicherungsfrei. Den Beschäftigten\r\nwird zugleich die Möglichkeit eingeräumt, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten.\r\nSo können diese bei fehlender anderer Absicherung einen umfassenden Versicherungsschutz\r\nerhalten.\r\n2. Wird das Merkmal der fehlenden Berufsmäßigkeit nicht gestrichen, sollte eine Amnestieregelung\r\nfür Arbeitgeber bei Falschangaben der Beschäftigten eingeführt werden.\r\nErgänzend sollte der Begriff der fehlenden Berufsmäßigkeit im Gesetz klar und praktikabel\r\ndefiniert werden.\r\na. Einführung einer Amnestieregelung\r\nArbeitgeber dürfen künftig nicht mehr mit Nachforderungen für Sozialabgaben belastet werden,\r\ndie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Beschäftigten nicht abgeführt\r\nwurden. Hierzu wird die bestehende Amnestieregelung in§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IV, die\r\nbei unterlassenen oder unrichtigen Angaben der Beschäftigten zu weiteren geringfügigen Beschäftigungen\r\ngreift, auf Fälle ausgeweitet, in denen aufgrund falscher oder nicht vollständiger\r\nAngabe der Beschäftigten keine Sozialabgaben abgeführt wurden. Die Versicherungspflicht\r\ntritt dann erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Einzugsstelle bzw. dem Träger der gesetzlichen\r\nRentenversicherung, mithin nur für die Zukunft, ein.\r\nb. Gesetzliche Klarstellung des Begriffs der fehlenden Berufsmäßigkeit\r\nZur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten, wann eine versicherungsfreie kurzfristige\r\nBeschäftigung nach§ 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV wegen einer berufsmäßigen Ausübung ausgeschlossen\r\nist, wird eine Entgeltgrenze eingeführt, bis zu deren Erreichen nicht von einer berufsmäßigen\r\nAusübung auszugehen ist. Die Entgeltgrenze wird in Anlehnung an den zulässigen Tageshöchstbetrag\r\nfür eine steuerbegünstigte kurzfristige Beschäftigung nach§ 40a Abs.1 EstG von\r\n150 € auf insgesamt 11.700 € im Kalenderjahr festgelegt(= 3 Monate a 6 Arbeitstagen x 150 €)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}