{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:32.741+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002795","registerEntryDetails":{"registerEntryId":52722,"legislation":"GL2024","version":5,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002795/52722","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/02/502434/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002795-2025-03-31_17-48-53.pdf","validFromDate":"2025-03-31T17:48:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T11:52:42.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-18T09:33:50.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-02T13:09:54.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T14:19:38.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-31T17:48:53.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":52722,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002795/52722","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T17:48:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T11:52:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45069,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002795/45069","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-02T13:09:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-31T17:48:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen.  Die Lebensrealität von Familien hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Immer mehr Eltern erziehen ihre Kinder alleine, ohne dass sich diese gesellschaftlichen Veränderungen ausreichend in einer gerechteren Familienpolitik widerspiegeln. Alleinerziehende sind strukturell benachteiligt undt trotz hoher Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich von Armut bedroht. Dies ist auch Ausdruck und Folge der Benachteiligung von Frauen und Eltern in unserer Gesellschaft. Politik für Alleinerziehende geht durch viele Politikfelder: Alleinerziehende wollen eine Arbeit, von der sie leben können, eine gute Kinderbetreuung, die zu ihren Arbeitszeiten passt, ein Steuersystem, das sie nicht länger wie Singles behandelt und familienpolitische Leistungen, bei denen sie nicht länger durchs Raster fallen. Der VAMV setzt sich für ein gutes Leben aller Eltern und ihrer Kinder ein, unabhängig von der Familienform. Das Familienrecht bildet den rechtlichen Rahmen für getrennte Eltern. 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Informationsbroschüre \"Alleinerziehend - Tipps und Informationen\" und 2. die Jahresfachtagung "}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":1,"to":10000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":10001,"to":20000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/2d/502429/Jahresrechnung-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":13,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002698","title":" Kindergrundsicherung einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VAMV setzt sich dafür ein, dass durch das Einführen einer Kindergrundsicherung Kinderarmut wirksam bekämpt wird. Familien mit geringen oder mittleren Einkommen sollen eine höhere Untersützung des Staates bekommen als Familien mit hohen Einkommen. Es wichtig, dass die Kindergrundsicherung besser als die bisherige Familienförderung unterschiedliche Familienformen erreicht, insbesondere auch Alleinerziehende und ihre Kinder. Negative Wechselwirkungen mit andern Leistungnen  für Geringverdiener*innen (bspw. Wohngeld) sind auszuschließen. Verschlechterungen für Alleinerziehende gegebenüber dem Status quo dürfen nicht mit der Kindergrundsicherung verbunden sein. In der Höhe muss die Kindergrundsicherung eine echte Verbesserung bedeuten und soziokulturelle Teilhabe umfassen.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Wohngeldgesetz","shortTitle":"WoGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen","shortTitle":"UhVorschG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg"},{"title":"Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021","shortTitle":"RBEG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2021"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 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Da die Lebensläufe von Familien immer individueller und vielfältiger werden, ist es ein guter Schritt, dass auch das Namensrecht sich dieser Vielfalt durch mehr Flexibilität anpasst. Dies ist nicht zuletzt im Interesse der Kinder, die in diesen vielfältigen Lebensmodellen aufwachsen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002700","title":"Beibehalten des Verfahrens, wenn Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VAMV lehnt die im 4. Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehene Vereinfachung in § 9  Unterhaltsvorschussgesetz ab. Geplant ist, ein vorläufiges Einstellen der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ohne vorherigen Bescheid gesetzlich zu verankern. Diese Regelung würden zu unvorhersehbaren finanziellen Lücken im Haushalt von Alleinerziehenden und zu Problemen beim Beantragen von anderen existenzsichernden Sozialleistungen für den weggefallenen Unterhaltsvorschuss führen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen","shortTitle":"UhVorschG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002701","title":"Steuergutschrift für Alleinerziehende einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VAMV setzt sich dafür, dass die Koalitionsvertrag verankererte Steuergutschrift für Alleinerziehende tatsächlich mit dem Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt wird. Denn eine Steuergutschrift kann besser als der jetzige steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) typische Mehrbelastungen ausgleichen, da sie für eine größere Gruppe von Alleinerziehenden eine spürbare Wirkung hat. Mit Geld verdienen, Kinder betreuen, das Familienleben managen und der alltäglichen Hausarbeit stemmen Alleinerziehende überwiegend allein, was sich in Paarfamilien sonst zwei Erwachsene teilen können. Alleinerziehende sparen im Gegensatz zu Paarfamilien nicht durch einen gemeinsamen Haushalt. Stattdessen haben sie oftmals zusätzliche Ausgaben für Kinderbetreuung zu tragen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002702","title":"Änderung des Unterhaltsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Modernisierung des Unterhaltsrechts","publicationDate":"2023-08-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Unterhaltsrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Der VAMV begrüßt grundsätzlich, Folgen verschiedener Umgangsmodelle auf den Kindesunterhalt gesetzlich zu regeln, statt der Rechtsprechung zu überlassen. Die Vorschläge des BMJ sieht der VAMV kritisch.  Ab mehr als 29 Prozent Mitbetreuung beide Eltern in die Verantwortung für den Barunterhalt zu nehmen, ist zu früh.  Erheblichen Unterhaltskürzungen stehen weder erhebliche Entlastungen Alleinerziehender im Alltag noch bessere Erwerbschancen entgegen. Übergangfristen aufgrund familienbedingter Nachteile fehlen wie auch ein angemessene Berücksichtigung von Mehrbedarfen aufgrund erweitereten Umgangs. Ein muss  Kind in beiden Elternhaushalten gut versorgt werden können. Eine faire Lastenverteilung wird verfehlt. Der VAMV hat ein eigenes 3-Stufen-Modell vorgelegt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002703","title":"Änderung des Kindschaftsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Eckpunkten für eine Reform des Kindschaftsrechts will das BMJ die Elternnautonomie stärken. Hier sieht der VAMV die Gefahr, dass diese Freiheit zu einem Recht des Stärkeren führen kann, insb. bei asymmetrischen Machtverhältnissen zwischen den Eltern, wie etwa in Fällen häuslicher Gewalt. Eine gesetzliche Verankerung der Anordnung des Wechselmodells sowie das Wechselmodell in den Mittelpunkt der Trennungsberatung zu stellen, lehnt der VAMV entschieden ab, wie auch eine weitere Automatisierung der gemeinsamen Sorge. Neuregelungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt begrüßt der VAMV. Insgesamt darf eine weitreichende Autonomie der Eltern, Sorge- und Umgangsrecht eigenständig rechtlich verbindlich zu regeln, jedoch nicht Fortschritte bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention konterkarieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002704","title":"Familienstartzeit einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VAMV setzt sich dafür ein, dass die Regierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte Familienstartzeit tatsächlich umsetzt. Diese zweiwöchige vergütete Freistellung nach der Geburt eines Kindes – für Väter, zweite Elternteile oder Vertrauenspersonen Alleinerziehender – würde Mütter in der Zeit im Wochenbett entlasten und aktive Vaterschaft fördern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002705","title":"Gute-Kita-Gesetz verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kinderbetreuung ist für Alleinerziehende existenziell. Diese muss qualitativ hochwertig und tatsächlich bedarfdeckend sein. Ergänzende Kinderbetreuung zu Randzeiten oder am Wochenende ist gehört zu einem bedarfsdeckendem Angebot. Für eine gute Qualität braucht es bundesweit verbindliche Standards. Perspektisch sollten Kinderbetreungsangebote zudem kostenfrei sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_EP_CHILDHOOD","de":"Vorschulische Bildung","en":"Early childhood education"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002706","title":"Familienbesteuerung und -förderung verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VAMV fordert eine Reform der Familien-Förderung und -Besteuerung. Bisher beeinflussen die Familienform und das Einkommen der Eltern, inwieweit Kinder gefördert werden.  Familien mit hohen Einkommen erhalten durch die Kinderfreibeträge einen höheren Nachteilsausgleich als Familien mit geringen Einkommen. Mehr Kindergeld führt bei Alleinerziehenden zu keinem Plus, wenn sie z.B. Unterhaltsvorschuss erhalten. Das Ehegattenspliting fördert nicht Familien, sondern eine asymmetrische Arbeitsteilung. Der VAMV fordert eine Systemwechsel hin zu einer direkten Förderung von Kindern durch eine Kindergrundschicherung und zu einer Individualbesteuerung für alle. Das geplante Abschaffen der Steuerklassenkombination III/V als ersten Schritt zu mehr ökonomischer Eigenständigkeit begrüßt der VAMV. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002707","title":"Verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern einführen (Gewalthilfegesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Jeden Tag bleibt gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern der Zugang zu Schutz und Unterstützung verwehrt – entweder weil es keine Frauenhausplätze gibt oder weil sie den Frauenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Viele Frauen bleiben dadurch anhaltender Gewalt im eigenen zu Hause ausgesetzt und laufen Gefahr, getötet zu werden. \r\nDurch einzelfallbezogene Finanzierungsmodelle wird aktuell die Verantwortung für die Finanzierung ihres Schutzes auf die gewaltbetroffenen Frauen abgewälzt.  Der VAMV setzt sich dafür ein, einen Rechtanspruch auf Schutz und Beratung zu schaffen. Der Bund muss  für einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen sorgen und sich zu einer einzelfallunabhängigen Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen bekennen. 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Die unabhängige Expert*innenkommission hat im April 2025 konstatiert: § 218 StGB verstößt gegen verfassungsrechtliche, völkerrechtliche und europarechtliche Vorschriften. Der VAMV setzt sich dafür ein, Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzes zu regeln und den Versorgungsauftrag des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wirksam umzusetzen, um flächendeckend eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Schwangerschaftsabbrüche müssen darüber hinaus Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung sein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung \r\nanlässlich der Anhörung im Familienausschuss des Deutschen Bundestages\r\n\r\nNach zähem Ringen um Finanzierung und konkrete Ausgestaltung hat sich die Ampel-Koalition auf einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung geeinigt. In der Kindergrundsicherung sollen das Kindergeld, der Kinderzuschlag, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie das Bürgergeld und die Sozialhilfe für Kinder zu einer Geldleistung gebündelt werden. Die Kindergrundsicherung soll sich aus einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle sowie einem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag zusammensetzen. Der Kindergarantiebetrag wird damit Nachfolger des heutigen Kindergeldes und die bisherigen Regelungen zum steuer- und sozialrechtlichen Kindergeld werden nahezu unverändert auf die Kindergrundsicherung übertragen. Die Leis-tungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) werden formal als Teil der Kindergrundsi-cherung verstanden, sie sollen jedoch weiterhin bedarfsabhängig gewährt werden. Die soziale Existenzsicherung von Kindern aus Familien ohne oder mit kleinen Einkommen wird ferner im Wesentlichen in die Zuständigkeit des Familienservice der Bundesagentur für Arbeit überführt. Der Familienservice erhält die Möglichkeit, Familien proaktiv eine unverbindliche Vorprüfung ihres Anspruchs auf den Zusatzbetrag im Rahmen eines „Kindergrundsicherungschecks“ anzubieten und dafür erforderliche Daten beim Arbeitgeber der Eltern abzufragen.\r\nErklärtes Ziel des Reformvorhabens ist, mehr berechtigten Familien die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen für Kinder zu ermöglichen, Kinderarmut effektiver zu bekämp-fen und insbesondere die Kinder von Alleinerziehenden besser gegenüber dem Status quo zu stellen. \r\nDer VAMV begrüßt diese Ziele. Ohne Nachbesserungen wird der vorliegende Gesetzentwurf diese allerdings weitestgehend verfehlen, da keine substanziellen Leistungserhöhungen vor-gesehen sind. Zusätzlich beinhaltet die Ausgestaltung sogar Verschlechterungen für allein-erziehende Geringverdiener*innen, die heute den Kinderzuschlag beziehen. Diese lehnt der VAMV entschieden ab.\r\nZwar sollen Eltern- und Kindeseinkommen erfreulicherweise einheitlich mit einer Transfer-entzugsrate von 45 Prozent berücksichtigt werden und der Kindergeldübertrag für den Kin-dergarantiebetrag abgeschafft werden, so dass für Familien im SGB II eine Verbesserung entstehen kann. Aber von den nun erreichten Verbesserungen werden lediglich vor allem Kinder unter sechs Jahren und Aufstocker*innen mit einem Einkommen über 600 Euro tat-sächlich profitieren. \r\nFür Kinder von Alleinerziehenden, die heute Kinderzuschlag erhalten und Umgang mit ihrem zweiten Elternteil haben, bedeutet die Kindergrundsicherung Leistungskürzungen an ihrem Lebensmittelpunkt für Umgangstage, da die temporäre Bedarfsgemeinschaft aus dem SGB II auf die Kindergrundsicherung übertragen werden soll. Eine weitere Verschlechterung droht Kindern, deren Unterhalt über dem Mindestunterhalt liegt: Die vorgesehenen höheren Trans-ferentzugsraten auf Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts in der zweiten Altersstufe kön-nen im Zusammenspiel zwischen Kindergrundsicherung und Wohngeld Transferentzugsraten von 100 Prozent und mehr bedeuten, also ein Minus in der Haushaltskasse. Im Zuge der Reform des Kinderzuschlags in 2019 wurde genau aus diesem Grund festgelegt, Kindesein-kommen einheitlich nur mit einer Transferentzugsrate von 45 Prozent zu berücksichtigen. \r\nMit dem Gesetzentwurf werden parallel für Schulkinder die Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss deutlich verschärft. Auch Kinder von sieben bis elf Jahren sollen künftig nur noch dann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn sie (dank des Unter-haltsvorschusses) keine Sozialleistungen beziehen oder ihr alleinerziehender Elternteil min-destens ein Einkommen von 600 Euro hat. Diese Ausweitung der erhöhten Anspruchsvo-raussetzungen auf die mittlere Altersgruppe macht den Fortschritt bei der Anrechnung von Kindeseinkommen und der Abschaffung des Kindergeldübertrags wieder zunichte: Ohne Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss kann dadurch auch kein Plus über dem sozialrechtlichen Bedarf eines Kindes entstehen. Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes schließt durch die Hintertür Grundschulkinder von einer zentralen Verbesserung für Kinder im SGB II aus. Die Einschränkungen beim Unterhaltsvorschuss werden wiederum auch den Druck auf diejenigen Kinder erhöhen, die unter die so genannte „Stiefkindregelung“ fallen. Diese soll bedauerlicherweise aus dem gegenwärtigen Sozialrecht auf die Kindergrundsicherung über-tragen werden. Betroffene Kinder sind damit auf die freiwilligen Unterhaltsleistungen der neuen Lebenspartner*innen ihres alleinerziehenden Elternteils angewiesen, da deren Einkommen und Vermögen im Rahmen der so genannten „Familiengemeinschaft“ ebenfalls für den Anspruch auf den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung berücksichtigt werden.\r\nDer VAMV mahnt daher dringende Nachbesserungen bei der geplanten Kindergrund-sicherung an. In der vorliegenden Form kann der VAMV das Reformvorhaben der ge-planten Kindergrundsicherung nicht unterstützen. Verschlechterungen für Eineltern-familien durch die Kindergrundsicherung sind für den VAMV nicht akzeptabel.\r\nIm Folgenden nimmt der VAMV zu ausgewählten Regelungen aus dem geplanten Bundes-kindergrundsicherungsgesetz Stellung. \r\n1.\tWünschenswerte Bündelung einzelner Leistungen, aber noch keine echte Kinder-grundsicherung\r\nDer VAMV begrüßt, dass mit dem Kinderzuschlag und den Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII Leistungssysteme zusammengeführt werden, bei denen es im Status quo für erwerbstätige Eltern oft schwer zu durchschauen ist, für welche Leistung sie im individuellen Fall Ansprüche geltend machen können. Ein wesentliches Ziel der vom VAMV und 19 anderen Verbänden im Bündnis Kindergrundsicherung geforderten Kindergrundsicherung ist, die soziale Existenzsicherung für Kinder so transparenter und einfacher zu machen. \r\nUnter dem Strich ist der vorliegende Gesetzentwurf zwar ein Einstieg in die Bündelung von Leistungen für Kinder, genügt jedoch bei Weitem nicht den Anforderungen, die an eine echte Kindergrundsicherung zu stellen sind. Die erwartbare Leistungshöhe schließt armutsbetroffene Kinder und Jugendliche weiterhin von soziokultureller Teilhabe aus. Zwar soll eine Ver-stetigung des Kinder-Sofortzuschlags durch die Verschiebung der Verteilerschlüssel in den Abteilungen 4 und 5 in der Regelbedarfsermittlung ermöglicht werden. Faktisch wird dies dazu führen, dass bei Kindern zukünftig die Kosten stärker berücksichtigt werden, die Familien etwa für Wohnungsinstandhaltung, Energie, und Haushaltsgeräte haben. Insgesamt wird es über einen ohnehin notwendigen Inflationsausgleich hinaus aber keine nennenswerten Leistungserhöhungen für die betroffenen Kinder geben. Die methodischen Probleme der Regelbedarfsermittlung werden fortgeschrieben . Damit wird auch die neue Leistung auf einem Kinderexistenzminimum fußen, das die realen Bedarfe von Kindern unzureichend abbildet und insbesondere soziokulturelle Teilhabe verunmöglicht – Teilhabe ist mehr als saubere Kleidung.\r\nIn diesem Zusammenhang bedauert der VAMV außerdem, dass für den Erhalt der ohnehin geringen Pauschalen „für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ als Teil der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) weiterhin die Teilnahme an konkreten Aktivitäten bestimmter Art nachzuweisen ist. Die perspektivisch geplante Überführung des Teilhabebetrags in eine Sachleistung im Rahmen eines so genannten Kinderchancenportals, das Angebote vor Ort digital zugänglich machen soll, sieht der VAMV in der Umsetzung kritisch. Auch ist zu beachten, dass die digitale Teilhabe von Familien ohne oder mit kleinen Einkommen häufig eingeschränkt ist, da die Mittel für einen Internetanschluss fehlen. Insbesondere in den Regelsätzen der Grundsicherung sind monatlich verschwindend kleine Beträge für die Anschaffung digitaler Endgeräte vorgesehen – in 2023 bei Erwachsenen ganze 3,34 Euro.  Als eine der Hauptzielgruppen dieses Portals müssten Familien im Grund-sicherungsbezug also viele Jahre sparen, um überhaupt die technischen Voraussetzungen für die Nutzung zu haben. \r\nMit der Einführung der geplanten neuen Leistung wird außerdem die Möglichkeit verpasst, soziale Ungerechtigkeiten im Familienleistungsausgleich zu beseitigen. Das Nebeneinander von Kindergeld bzw. Kindergarantiebetrag und steuerrechtlichen Kinderfreibeträgen für Bes-serverdienende soll bestehen bleiben. Ein wichtiger Schritt wäre aus Sicht des VAMV gewe-sen, den Kindergarantiebetrag auf die maximale Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge anzuheben. \r\nFerner bezweifelt der VAMV, dass die Kann-Regelung zum Angebot eines Kindergrundsi-cherungs-Checks durch die Bundesagentur für Arbeit in der Praxis dazu führen wird, dass die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen für Kinder steigt. Etwaige Ansprüche auf den Zusatzbetrag muss der Familienservice erst dann verbindlich prüfen, wenn Familien seinem Angebot zugestimmt haben oder wenn diese sich selbst diesbezüglich proaktiv an ihn wenden. Zielführender sind eine gesetzliche Verpflichtung der Verwaltung zu einer regelmäßigen Anspruchsprüfung und eine möglichst automatische Auszahlung anstatt der weiterhin bestehenden Antragserfordernis. \r\n2.\tZusammenwirken mit anderen Leistungen: Alte und neue Schnittstellenprobleme \r\nIm Zusammenwirken zwischen Kindergrundsicherung, Wohngeld und Kindesunterhalt, Wai-senrenten oder Unterhaltsvorschuss werden durch Fortschreibung bestehender Anrech-nungslogiken alte Probleme reproduziert und neue Probleme geschaffen. Es ergeben sich teils erhebliche Friktionen zum Unterhaltsrecht. \r\nUnterhalt, Kinderzusatzbetrag und Wohngeld – unakzeptable Verschlechterungen \r\nDer VAMV begrüßt, dass bei der Ermittlung des individuellen Zusatzbetrages für Kinder von Alleinerziehenden die Systematik des Kinderzuschlags auf die Kindergrundsicherung über-tragen wurde: Die Höhe des Zusatzbetrages ergibt sich aus dem verfügbaren Einkommen im Haushalt der Alleinerziehenden – in der Regel dem Erwerbseinkommen des Elternteils und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt, einer Waisenrente und/oder dem Unterhaltsvorschuss. Eltern- und Kindeseinkommen sollen grundsätzlich mit einer Transferentzugsrate von 45 Prozent berücksichtigt werden. Allerdings sind Ausnahmen für Unterhaltsleistungen oberhalb des Mindestunterhalts in der zweiten Altersstufe eingebaut; für diese steigen die Transfer-entzugsraten stufenweise auf bis zu 75 Prozent. \r\nAus Sicht des VAMV steht das dem Unterhaltsrecht entgegen, das einem Kind die Teilhabe am Lebensstandard beider Eltern zubilligt – und damit auch an den finanziellen Verhältnissen des besserverdienenden Elternteils. Zudem ist fraglich, warum für alle drei Altersgruppen der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe greifen soll – für Jugendliche in der 3. Altersstufe bedeutet dies, dass nicht mal ihr Mindestunterhalt vor einer schärferen Anrechnung geschützt ist. \r\nZudem können die erhöhten Transferentzugsraten beim Kindesunterhalt – entgegen der auf S. 92 des Gesetzentwurfs erklärten Absicht der Bundesregierung  – im Zusammenwirken von Wohngeld und Kindergrundsicherung zu Transferentzugsraten auf Kindeseinkommen von mehr als 100 Prozent führen, also zu einer handfesten Verschlechterung. Kindesunterhalt, Waisenrenten oder Unterhaltsvorschuss zählen beim Wohngeld ebenfalls weiter vollständig zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen. An der Schnittstelle von Kinder-grundsicherung und Wohngeld reduziert ein Kindeseinkommen damit gleich zwei Leistungen – im schlimmsten Fall führen 10 Euro mehr Unterhalt bei Zusatzbetrag und Wohngeld zu-sammengenommen zu Einbußen von mehr als 10 Euro. Beim Wohngeld sind nach Angaben des Bundesfamilienministeriums bereits Transferentzugsraten von bis zu 55 Prozent möglich.  Es stellen sich also viele konkrete Fragen, die aus Sicht des VAMV bisher nicht beantwortet sind: Wie hat die Bundesregierung sicher gestellt, dass im Fall von Unterhaltsleistungen oberhalb des Mindestunterhalts es im Zusammenspiel von Zusatzbetrag KGS und Wohngeld zu keiner Transferentzugsrate von über 100 Prozent durch den Kindesunterhalt kommt? Wie wirkt sich steigendes Kindeseinkommen auf die Transferentzugsrate beim Wohngeld aus? Welche Rolle spielen hierbei Faktoren wie Einkommenshöhe, Wohnkosten, Alter und Anzahl der Kinder? Gibt es konkrete Beispielrechnungen oder Simulationen für Alleinerziehende im Vergleich zwischen dem Status quo mit dem Kinderzuschlag und der Kindergrundsicherung im Zusammenspiel mit dem Wohngeld? \r\nDer VAMV lehnt höhere Transferentzugsraten auf Unterhaltsleistungen über dem Mindestun-terhalt, 2. Altersstufe, ab. Er fordert stattdessen, Unterhaltsleistungen an Kinder einheitlich mit einer Transferentzugsrate von 45 Prozent zu berücksichtigten. Beim Wohngeld spricht er sich außerdem bei der Berücksichtigung von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente für einen pauschalierten Freibetrag aus. \r\nUnterschiedliche Altersgruppen im Sozial- und Unterhaltsrecht \r\nAn der Schnittstelle von Sozial- und Unterhaltsrecht haben Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Geburtstag Nachteile gegenüber Gleichaltrigen, wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss erhalten. Ohne diesen definiert ausschließlich das Sozialrecht ihren Bedarf, wobei sie dort noch in die für sie ungünstigere mittlere Altersgruppe fallen. Denn im Rahmen der al-tersgestaffelten Bedarfssätze beginnt im Unterhaltsrecht die dritte Altersgruppe mit entspre-chend höheren Ansprüchen bereits ab 12 Jahren, im Sozialrecht aber erst ab 14 Jahren. Dieses bestehende Problem wird durch die Altersstaffelung der Kindergrundsicherung ver-schärft: Der altersunabhängige Kinderzuschlag wird durch den altersabhängigen Zusatzbetrag abgelöst – auch hier besteht für die 12- und 13-jährigen Kinder eine Lücke gegenüber dem Unterhaltsrecht. Insgesamt ist eine Harmonisierung der Altersgruppen überfällig, die sich an den unterhaltsrechtlichen Altersgruppen orientiert.\r\n\r\nUnterhaltsvorschuss und Kindergarantiebetrag \r\nAuf den Kindergarantiebetrag übertragen werden sollen offenbar auch der Halbteilungs-grundsatz beim Kindergeld und die heutige Anrechnungslogik bei der Bemessung des Un-terhaltsvorschuss. Sie führt dazu, dass Kinder schlechter gestellt bleiben, wenn sie anstatt des Mindestunterhalts den Unterhaltsvorschuss erhalten. Der Kindergarantiebetrag wird damit vollständig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, auf den Zahlbetrag beim Kindes-unterhalt aber nur zur Hälfte. Für Kinder, die Unterhaltsvorschuss erhalten, steht damit wei-terhin ein um den halben Kindergarantiebetrag geringerer Geldbetrag zur Verfügung als für Kinder, die den Mindestunterhalt bekommen. Der VAMV fordert daher auch für den Kinder-garantiebetrag, dass dieser analog zum Kindesunterhalt bei der Bemessung des Unterhalts-vorschuss nur zur Hälfte berücksichtigt wird.\r\n3. \tUmgangsmehrbedarf statt temporäre Bedarfsgemeinschaft \r\nDie Kindergrundsicherung muss dort zur Verfügung stehen, wo die täglichen Bedarfe des Kindes anfallen. Für Trennungskinder, die ausschließlich bei einem Elternteil leben, wird die Kindergrundsicherung nach dem vorliegenden Gesetzentwurf an den Haushalt der Alleiner-ziehenden ausgezahlt werden, da analog zum Kinderzuschlag die Anspruchsberechtigung auf den Zusatzbetrag an den Bezug des Kindergarantiebetrags gekoppelt werden soll. Für Kinder, die zeitweise auch im Haushalt des anderen Elternteils betreut werden, überträgt die Gesetzesbegründung auf S. 88f die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft aus dem SGB II auf den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung.   Demnach wäre der Kinderzu-satzbetrag für ein Kind entsprechend den Betreuungsanteilen zwischen beiden Eltern aufzu-teilen, wie es derzeit Praxis beim Kinderregelsatz ist. \r\nDer VAMV warnt eindringlich vor einem Übertragen der jetzigen Mangelverwaltung der tem-porären Bedarfsgemeinschaft im SGB II auf die Kindergrundsicherung. Die tageweise Auftei-lung der Regelbedarfe für Kinder führt bei beiden Eltern schon heute zu einer Unterdeckung des kindlichen Existenzminimums. Denn einerseits werden Doppelanschaffungen für Kleidung, Spielzeug, Hobbies oder zwei Kinderzimmer nötig. Andererseits spart ein Elternteil laufende Kosten für Zeiten der Abwesenheit des Kindes nicht tageweise ein, wie etwa den Handyvertrag des Kindes oder den Internetanschluss mit höherer Bandbreite zur Erledigung der Schulaufgaben. \r\nDas Übertragen der temporären Bedarfsgemeinschaft auf die Kindergrundsicherung bedeutet für Kinder von Alleinerziehenden, die heute vom Kinderzuschlag profitieren, eine Ver-schlechterung. Der Kinderzuschlag wird unabhängig von etwaigen Umgangszeiten im Status quo vollständig an den Haushalt ausgezahlt, der auch das Kindergeld erhält. Wird künftig der Zusatzbetrag für Umgangstage am Lebensmittelpunkt des Kindes gekürzt, ergeben sich in diesem Haushalt teils erhebliche finanzielle Einbußen. Hält sich ein Kind beispielsweise 10 Tage im Monat beim anderen Elternteil auf, der in seinem Haushalt ebenfalls Kinderzusatz-betrag bezieht, reduziert sich die Leistung im Haushalt der Alleinerziehenden gegenüber dem Status quo des Kinderzuschlags um ein Drittel. Was bedeutet das etwa im Fall einer Alleinerziehenden mit einem siebenjährigen Kind, deren Einkommen nicht auf den Zusatzbe-trag der Kindergrundsicherung angerechnet wird, weil es gerade so ihren eigenen Bedarf deckt? Das Bundesfamilienministerium errechnet für solch einen Fall für 2025 einen Leis-tungsanspruch von 255 Euro Kindergarantiebetrag und 153 Euro Kinderzusatzbetrag . 10 Umgangstage im Monat würden dann mit einem Minus von ganzen 51 Euro in der Haus-haltskasse zu Buche schlagen. Im Status quo des Kinderzuschlags stünden sie voll im Haushalt der Alleinerziehenden zur Verfügung. Für betroffene Einelternfamilien wird diese Verschlechterung kaum nachvollziehbar sein. Angemerkt sei zudem, dass mit dem Zusatz-betrag der Kindergrundsicherung auch die darin enthaltene Wohnkostenpauschale aufgeteilt würde. Die Miete wird aber nicht tageweise gespart. Inwieweit das Wohngeld in höheren Einkommensbereichen ein Auffangsystem für alle betroffenen Alleinerziehenden sein kann, ist angesichts der erhöhten Transferentzugsraten auf Kindesunterhalt über dem Mindestbedarf fraglich. Falls Alleinerziehende die entstehende Wohnkostenlücke künftig durch ergänzende SGB II-Leistungen auffangen müssen, entfällt für sie der Anreiz, durch entsprechendes Einkommen aus dem SGB II in den Kinderzuschlag zu kommen – die viel gepriesenen „Erwerbsanreize“ werden auch an dieser Stelle konterkariert.\r\nZudem werden an der Schnittstelle von Kindergrundsicherung und SGB II durch die Aufteilung der Wohnkostenpauschale neue Probleme zu lösen sein, damit es nicht auch noch für Einelternfamilien im SGB II zu Verschlechterungen kommt: Die Wohnkosten wurden bisher im SGB II trotz Umgangstagen weitergezahlt. Wie soll nun zukünftig mit der durch die Aufteilung des Zusatzbetrags entstehenden Bedarfslücke bei den Wohnkosten des Kindes umgegangen werden? Ist geplant, diese zusätzlich bei den Eltern auszugleichen? Oder drohen gar Einelternfamilien durch die Neugestaltung der temporären Bedarfsgemeinschaft an der Schnittstelle von Kindergrundsicherung und SGB II ebenfalls Verschlechterungen, die ggf. auch die Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindeseinkommen wieder konterkarieren? Eine bedarfsdeckende Kindergrundsicherung muss vom Kind aus gedacht sein und Trennungskinder in jedem Betreuungsmodell bei beiden Eltern existenzsichernd versorgen. Die Alltagserfahrung zeigt: Je mehr Umgang, desto höher sind die Bedarfe des Kindes. Am Lebensmittelpunkt eines Kindes muss deshalb immer der volle Anspruch auf Kindergrundsi-cherung bestehen. Zusätzliche Kosten der Betreuung im Haushalt des anderen Elternteils sind einkommensabhängig durch einen pauschalierten, nach Betreuungsumfang gestaffelten Umgangsmehrdarf aufzufangen. Dessen konkrete Höhe muss für das Residenzmodell, den erweiterten Umgang und das paritätische Wechselmodell jeweils empirisch ermittelt werden. Solange die Kindergrundsicherung keine Umgangsmehrbedarfe umfasst, muss der Zusatz-betrag in voller Höhe in dem Haushalt zur Verfügung stehen, in dem das Kind seinen Le-bensmittelpunkt hat .  \r\nIm paritätischen Wechselmodell muss sichergestellt sein, dass die Bedarfe des Kindes in beiden Haushalten auch gedeckt werden können, wenn ein Elternteil über weniger Einkommen verfügt als der andere. Dafür sollte sichergestellt sein, dass dem Haushalt mit weniger Einkommen der Garantiebetrag zufließt. Denn: Wird im Wechselmodell trotz Einkommensun-terschieden zwischen den Eltern kein Unterhalt gezahlt, muss der Garantiebetrag für die grundlegende Bedarfsdeckung des Kindes verwendet werden. Solange die Kindergrundsi-cherung keine Umgangsmehrbedarfe umfasst, muss im paritätischen Wechselmodell im Haushalt mit dem geringeren Einkommen ein vollständiger Anspruch auf den Zusatzbetrag bestehen. \r\n3.\tKeine Einschränkung des Unterhaltsvorschuss \r\nSeit 2017 haben auch Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Allerdings wurde der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen in der neuen Altersgruppe an Einkommensvoraussetzungen im Haushalt der Alleinerziehenden geknüpft. Diese Regelung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf alle Kinder im Schulalter ausgeweitet werden. Schulkinder sollen künftig nur noch dann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn ihr alleinerziehender Elternteil ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro vorweisen kann oder dank des Unterhaltsvorschusses/eigenen Einkommens Ansprüche auf den Kin-derzusatzbetrag oder SGB II-Leistungen für das Kind entfallen. Diese Regelung macht die verbesserte Anrechnung von Kindeseinkommen für Schulkinder durch die Hintertür wieder zunichte, die nicht die verschärften Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Denn sie erhalten dann keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Der eingeschränkte Anspruch auf Unterhaltsvor-schuss ab dem siebten Geburtstag führt nach Ansicht des VAMV so zu einer Ungleichbe-handlung von Kindern in Abhängigkeit vom Einkommen ihrer Eltern, da hierfür kein Sachgrund ersichtlich ist. \r\nDenn 1. wird mit dieser Regelung die Systematik des Unterhaltsrechts durch diese Ein-schränkung der Bezugsberechtigung durchbrochen. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB regelt die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt im Unterhaltsrecht. Der alleinerziehende Elternteil leistet in der Regel Unterhalt durch Erziehung und Versorgung des Kindes, nicht durch Barunterhalt. Die Unterhaltsvorschussleistung beruht deshalb darauf, dass der zah-lungspflichtige Elternteil nicht zahlt. Deshalb wurde bis 2017 in keiner Altersgruppe die Ein-kommenssituation des betreuenden Elternteils geprüft und spielte keine Rolle für die Bewilli-gung. Der VAMV lehnt weiter ein Mindesteinkommen des alleinziehenden Elternteils als wi-dersprüchlich zum Unterhaltrecht und systemfremd im Unterhaltsvorschussrecht ab.\r\n2. Die Gesetzesbegründung unterstreicht, dass für Alleinerziehende mit Schulkindern eine Erwerbsarbeit zumutbar sei. Selbst wenn diese Einschätzung für den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss relevant wäre, ist hier zu beachten, dass Grundschulkinder mit Blick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand nicht mit Jugendlichen gleichgesetzt werden können. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren können etwa noch nicht längere Zeiträume allein verbringen und brauchen eine intensivere Begleitung der Hausaufgaben. Vielerorts hapert es aber am Betreuungsangebot für Schulkinder. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ist erst sukzessive ab 2026 geplant, wobei die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft noch gravierende Umsetzungsprobleme sieht, etwa bei den räumlichen Gegebenheiten an Schulen und den benötigten Fachkräften.  \r\nZudem berücksichtigen die geplanten Änderungen nicht, ob noch jüngere Geschwister im Haushalt leben. Geht die Bundesregierung davon aus, dass einer Alleinerziehenden, die zusätzlich zur Betreuung eines Schulkindes rund um die Uhr ein Baby in ihrem Haushalt ver-sorgt, „nebenbei“ eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist? \r\nAbgesehen vom faktischen Wegfall des Vorrangs von Unterhaltsvorschuss vor der Kinder-grundsicherung für viele Kinder macht es für Alleinerziehende und ihre Kinder einen Unter-schied, ob sie Unterhaltsvorschuss erhalten oder staatliche Sozialleistungen beziehen müs-sen: Mit dem Unterhaltsvorschuss tritt ihnen die Gesellschaft zur Seite, um nicht gezahlten Kindesunterhalt zu kompensieren. Nicht die Alleinerziehenden empfinden sich als die „Be-dürftigen“, sondern die Verantwortung des barunterhaltspflichtigen Elternteils wird dadurch sichtbar. Für den Fall, dass ein Kind keinen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhält, soll § 19 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes den Forderungsübergang für den Kindesun-terhalt auf die Kindergrundsicherungsstelle regeln. Diese Ergänzung im Gesetzentwurf begrüßt der VAMV ausdrücklich. Denn ohne Rückgriff hätte das Einführen der Kindergrundsicherung gerade für unterhaltspflichtige Elternteile eine Verbesserung bedeutet, die keinen Unterhalt zahlen und deren Kinder keinen Unterhaltsvorschuss, sondern Kindergrundsicherung bekommen. Offen ist für den VAMV die Frage, inwieweit der Träger der Leistung der Kindergrundsicherung – also die Familienkasse – ab 2025 für die Umsetzung dieser neuen Aufgabe bereit ist. Der VAMV regt eine Öffnungsklausel an, so dass auch Unterhaltsvor-schussstellen/Landesfinanzbehörden oder Beistandschaften diese Aufgaben übernehmen können.\r\nGrundsätzlich gehen „Erwerbsanreize“ als Begründung der veränderten Anspruchsvoraus-setzungen an der Lebensrealität von Alleinerziehenden vorbei. 46 Prozent der Alleinerzie-henden arbeiten bereits in Vollzeit oder vollzeitnah.  28 Prozent der Alleinerziehenden würden gerne ihren Arbeitsumfang erweitern . Mit 28 Prozent üben Alleinerziehende zudem häufiger eine Tätigkeit aus, für die keine Ausbildung notwendig ist, Mütter in Paarfamilien lediglich zu 20 Prozent. Zu 38 Prozent sind sie in einer Tätigkeit erwerbstätig, die nicht ihrem erlernten Beruf entspricht, Mütter in Paarfamilien nur zu 29 Prozent. . Viele stecken jedoch in der Teilzeitfalle und haben nicht die Möglichkeit, ihren Erwerbsumfang auf eine Vollzeiter-werbstätigkeit auszudehnen. Auch Betreuungslücken hindern Alleinerziehende weiter daran, ihre Erwerbswünsche umsetzen zu können.  Der Erwerbsmotivation Alleinerziehender ist also bereits sehr hoch, allerdings bremsen unzureichende Rahmenbedingungen diese immer noch aus. \r\nDer VAMV fordert die Politik daher auf, durch flächendeckende Ganztagsbetreuung, ergän-zende Betreuungsangebote zu Randzeiten, einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitsou-veränität und Homeoffice sowie durch eine Brückenteilzeit für alle die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Alleinerziehende ihren Erwerbswünschen nachgehen können. Die geplanten Einschränkungen des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss sind zurückzunehmen. \r\n4. \tStiefkindregelung: Übernahme einer problematischen Regelung aus dem gegen-wärtigen Sozialrecht\r\nWenn die Zahl der Kinder steigt, die weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss erhalten, werden in der Praxis mehr Kinder auf die so genannte „Stiefkindregelung“ zurückgeworfen. Diese soll gemäß § 13 Abs.1 Bundeskindergrundsicherungsgesetz im Rahmen der so ge-nannten „Familiengemeinschaft“ auf die Kindergrundsicherung übertragen werden. Im SGB II wird gegenwärtig gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Deckung der sozialrechtlichen Be-darfe der Kinder von Alleinerziehenden auch das Einkommen und Vermögen von deren neuen Partner*innen im gemeinsamen Haushalt herangezogen. Letztere sind gemäß § 7 Abs. 3a Satz 3 vom ersten Tag des Zusammenlebens an Mitglieder in deren Bedarfsgemeinschaft. Das wirkt sich auch auf evtl. Ansprüche auf Kinderzuschlag aus, für die ebenfalls auf die Bedarfsgemeinschaft nach SGB II abgestellt wird. Bei der geplanten Kindergrundsicherung soll die Bezugsgröße für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in dem Haushalt, in dem ein Kind lebt, die Familiengemeinschaft sein. Ihr sollen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes wiederum die Personen angehören, die nach dem SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das stellt die Existenzsicherung der betroffenen Kinder in Frage: Sie sind auf die freiwillige Unterhaltsleistung der neuen Partnerin*des neuen Partners angewiesen, da kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihnen besteht.\r\nDer VAMV kritisiert die Stiefkindregelung seit Langem. Er fordert, die Existenzsicherung von Kindern Alleinerziehender nicht davon abhängig zu machen, dass Stiefelternteile freiwillig für sie aufkommen, wenn sie keinen Unterhalt vom anderen rechtlichen Elternteil erhalten. Bei der Kindergrundsicherung dürfen für den Anspruch auf den Zusatzbetrag nur Einkommen und Vermögen rechtlicher Elternteile in einer Familiengemeinschaft berücksichtigt werden. Dafür muss in den §§ 2 Abs. 1 und 13 Abs.1 Satz 3 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes klargestellt werden, dass „Eltern“ innerhalb der Familiengemeinschaft nur die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, keine Stiefelternteile. \r\nDa das SGB II neben der Kindergrundsicherung als Auffangsystem fortbestehen sollen, etwa in Fällen kurzfristiger Einkommenseinbußen (vgl. Gesetzentwurf S. 83) , sind aus Sicht des VAMV auch in § 9 SGB II Abs. 2 bzw. § 7 SGB II Klarstellungen nötig, dass nur das Ein-kommen und Vermögen rechtlicher Elternteile für die Ansprüche von Kindern berücksichtigt werden dürfen. Der VAMV fordert darüber hinaus auch für Alleinerziehende selbst ein Recht auf eigenständige finanzielle Absicherung – unabhängig von einem Partner*inneneinkommen. Dafür braucht es insgesamt eine Reform der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. In einer Patchworkfamilie würden die Eltern in der Konsequenz jeweils für sich und ihre eigenen Kinder getrennte Anträge stellen. § 27 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes müsste entsprechend angepasst werden. \r\n5. \tLeistungsausschluss: \r\nStigmatisierung von Alleinerziehenden auf Kosten von Kindern?\r\nDer Kindesunterhalt ist vorrangig vor der Kindergrundsicherung. § 10 (Leistungsausschluss) regelt daher, dass kein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag besteht, wenn „zumutbare An-strengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.“ Der VAMV zeigt sich irritiert über die Ausführungen zu § 10 in der Gesetzesbegründung. Diese sind unklar formuliert und lesen sich so, dass es gegenüber dem Status quo des Kinderzuschlags zu Verschärfungen mit Blick auf die notwendigen Anstrengungen kommen soll. Zwar findet sich die Formulierung aus § 10 Bundeskindergrundsicherungsgesetz analog in § 6a Abs.3 S. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKKG). Gemäß Durchführungsanweisung der Familienkasse/Direktion  sind aktuell zumutbare Anstrengungen die Beantragung vorrangiger Leistungen wie Unterhaltsschuss, BAföG oder BAB sowie die zivilrechtliche Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Anstrengungen oder deren eventuelle Erfolglosigkeit sind nachzuweisen, z.B. durch einen Ablehnungsbescheid. Was sollen „zumutbare Anstrengen“ bei der Kindergrundsicherung sein? In der Gesetzesbegrün-dung ist im Gegensatz zum Referentenentwurf eine Spezifizierung für den Unterhaltvorschuss aufgenommen worden: „Dabei führt die Ablehnung von Unterhaltsvorschuss, zum Beispiel aufgrund von Weigerung einer Mutter zur Benennung des Kindsvaters, nicht automatisch zum Leistungsausschluss. Die Zumutbarkeit ist im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund des grundsätzlich existenzsichernden Charakters der Kindergrundsicherung zu prüfen.“ (S. 91) \r\nDie Formulierung legt nahe, dass in der Regel bei bestimmten Ablehnungsgründen für den UV (fehlende Mitwirkung, wenn der Vater unbekannt ist, § 1 Abs. 3 UVG) kein Anspruch auf den Zusatzbetrag besteht, aber dieser als Ausnahme im Einzelfall doch gewährt werden kann. Offen bleibt, was überhaupt der Maßstab für solch eine Einzelfallprüfung sein soll? Im Satz genannt ist der Zweck Existenzsicherung des Kindes. Da der Zusatzbetrag in der Höhe an das kindliche Existenzminimum gebunden ist, einkommensabhängig und subsidiär ausgestaltet ist, ist hierfür keine Prüfung zusätzlich zur ohnehin stattfindenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse notwendig. Oder ist als Prüfmaßstab im Zusammenhang mit dem Satz davor gemeint, dass die Gründe für eine Ablehnung des UV auf die Kindergrundsicherung übertragen werden sollen? Oder sollte die Kindergrundsicherungsstelle noch einmal überprüfen, was „zumutbar“ ist an Anstrengungen, den Kindsvater zu finden? Beides wäre eine Stigmatisierung von Alleinerziehenden und eine Konterkarierung des Sinn und Zwecks der Kindergrundsicherung: nämlich der Existenzsicherung des Kindes. Aus der Perspektive eines Kindes darf der Staat bei der Absicherung seiner Existenz keinen Unterschied machen, ob eine Mutter den Vater benennen kann oder nicht. Der VAMV fordert, die beiden zitierten Sätze aus der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\n6. \tFazit \r\nEs braucht dringende Nachbesserungen für Alleinerziehende. Der vorliegende Gesetzentwurf ist für den VAMV nicht tragbar. Der VAMV setzt sich seit vielen Jahren für eine Kinder-grundsicherung ein. Denn diese hat das Potenzial, im Kampf gegen Kinderarmut den Unter-schied zu machen. Alleinerziehende haben bislang mit 42 Prozent ein deutlich höheres Ar-mutsrisiko als alle anderen Familienformen. Für Alleinerziehende ist nicht nur die Höhe der Kindergrundsicherung, sondern auch die Ausgestaltung entscheidend. Im Zusammenspiel verschiedener Leistungen und Ansprüche muss unterm Strich auch für Alleinerziehende ein echtes Plus in der Haushaltskasse entstehen können. In der Zusammenschau ist die Kinder-grundsicherung vor allem für Alleinerziehende mit Vorschulkindern und Aufstocker*innen mit einem Einkommen über 600 Euro im SGB II eine Verbesserung. Sie profitieren davon, dass der Unterhaltsvorschuss als Kindeseinkommen nur noch zu 45 Prozent auf den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung angerechnet werden soll und nicht zu 100 Prozent wie heute im SGB II. Durch die Streichung des Kindergeldübertrags für den Kindergarantiebetrag kann diese Verbesserung ihre Wirkung entfalten: Der Teil des Kindergarantiebetrages, der nicht für die Deckung des kindlichen sozialrechtlichen Bedarfs verwendet werden muss, steht nun zusätzlich für das Kind zur Verfügung, da er nicht mehr beim alleinerziehenden Elternteil angerechnet werden darf. Wo weitere Verbesserungen liegen sollen, so dass alle Alleiner-ziehenden profitieren, ist für den VAMV allerdings nicht erkennbar. \r\nIm Gegenteil: Heute Kinderzuschlagsberechtigten drohen sogar Verschlechterungen im Ver-gleich zum Status quo, wenn die schärfere Berücksichtigung von „höherem“ Kindesunterhalt im Zusammenspiel mit dem Wohngeld zu einem Minus in der Haushaltskasse führt oder der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung für Umgangstage gekürzt wird. Diejenigen, die unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen oder auf Grund der zusätzlichen Betreuungsverantwortung für kleine Kinder nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sein kön-nen, verlieren den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihre Schulkinder. Die Verantwortung des anderen Elternteils für deren Existenzsicherung wird unsichtbar. Der VAMV fordert daher dringend Nachbesserungen, damit die neue Kindergrundsicherung für Alleinerziehende nicht zum faulen Ei wird. \r\n•\tErstens ist ein Umgangsmehrbedarf für Trennungskinder einzuführen, anstatt die Mangelverwaltung der temporären Bedarfsgemeinschaft auf weitere Familien im heu-tigen Kinderzuschlagsbezug zu übertragen. Solange die Kindergrundsicherung keine Umgangsmehrbedarfe umfasst, muss der Zusatzbetrag in voller Höhe in dem Haushalt zur Verfügung stehen, an dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. \r\n•\tZweites müssen die alten und neuen Schnittstellenprobleme zu anderen Leistungen beseitigt werden, damit die neue Kindergrundsicherung Kinder von Alleinerziehenden überhaupt effektiv erreichen kann. Dabei ist insbesondere die Schnittstelle zwischen Wohngeld und Kinderzusatzbetrag im Falle eines Kindeseinkommens über dem Min-destunterhalt zu verbessern. \r\n•\tDrittens fordert der VAMV, die Einschränkungen des Anspruchs auf Unterhaltsvor-schuss für Schulkinder zurückzunehmen. Die Erwerbstätigkeit von Alleinerziehenden muss durch mehr Familienfreundlichkeit in der Arbeitswelt sowie tatsächlich bedarfs-gerechte und flächendeckende Kinderbetreuungsangebote – auch zu Randzeiten – gestärkt werden. Durch das Anziehen von Daumenschrauben im Unterhaltsvor-schussgesetz lassen sich ungünstige gesellschaftliche Rahmenbedingungen wie eine fehlende Hortbetreuung oder unflexible Arbeitszeiten nicht beheben. \r\n•\tViertens sollte der Gesetzgeber unbedingt die Chance ergreifen, im Zuge der Einfüh-rung einer Kindergrundsicherung die Stiefkindregelung aus dem Sozialrecht zu strei-chen, statt sie auf die Kindergrundsicherung zu übertragen. Kindern von Alleinerzie-henden sind eigenständige Leistungsansprüche unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Stiefelternteile zu garantieren. \r\nPerspektivisch muss die geplante neue Leistung nach dem Bundeskindergrundsicherungs-gesetz zu einer echten Kindergrundsicherung weiterentwickelt werden. Dafür müssen nicht nur die verbleibenden Schnittstellen besser aufeinander abgestimmt werden. Es braucht außerdem eine methodisch saubere und realitätsgerechte Neubestimmung des kindlichen Existenzminimums, eine automatische Auszahlung des Zusatzbetrages der Kindergrundsi-cherung an berechtigte Familien und eine sozial gerechte Reform des Familienleistungsaus-gleichs durch Abschaffung der steuerlichen Kinderfreibeträge zu Gunsten eines Kindergaran-tiebetrags, der in der Höhe deren heutiger maximaler Entlastungswirkung entspricht.\r\nFür eine echte Kindergrundsicherung sind weitere Investitionen seitens des Staates erforder-lich. Investitionen zur Vermeidung von Kinderarmut sind langfristig kein zusätzlicher Ausga-beposten, sie rechnen sich für die ganze Gesellschaft, da sie nachwachsenden Generationen Chancengerechtigkeit ermöglichen. Ausgaben zur Bekämpfung von Kinderarmut werden auf lange Sicht die Ausgaben für Sozialleistungen und gesundheitliche Folgekosten von Armut reduzieren, zu mehr Produktivität und zusätzlichen Steuereinnahmen führen.  \r\n\r\nBerlin, 8. November 2023\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin: Julia Preidel\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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(VAMV) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts\r\n\r\nDer Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglich-keit zur Stellungnahme. Er begrüßt insbesondere die Erleichterungen zur Änderung des Ge-burtsnamens des Kindes nach einer Scheidung seiner Eltern und die Erleichterungen zur Rückbenennung eines infolge der Eheschließung eines Elternteils mit einem Stiefelternteil im Wege der Einbenennung erhaltenen Geburtsnamens, die im Folgenden erläutert werden.\r\n1. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge gem. § 1617 BGB-E\r\nBei Geburt des Kindes von Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern den Geburtsnamen des Kindes nach dem geltenden § 1617 Abs. 1 BGB. Dabei können sie entweder den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eltern ist nach geltendem Recht nicht möglich. Nach dem Gesetzentwurf soll diese Möglichkeit nun geschaffen werden: Eltern, die keinen Ehenamen führen, können ihren Kin-dern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen.\r\nBesteht der Name eines Elternteils aus einem Doppelnamen, so kann anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen dieses Elternteils als Geburtsname des Kin-des bestimmt werden. Bestimmen die Eltern einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile zum Geburtsnamen des Kindes, darf nur einer der Namen des Elternteils mit Doppelnamen zur Bildung des Doppelnamens des Kindes herangezogen werden.\r\nBewertung:\r\nDer VAMV begrüßt die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile als Geburtsnamen des Kindes. Damit kann die Zugehörigkeit des Kindes zu bei-den Elternteilen auch nach außen dokumentiert werden. Dies entspricht den Bedürfnissen von Eltern und Kindern in einer sich wandelnden Gesellschaft mit vielfältigen und individuel-len Familienmodellen.\r\n2. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge gem. § 1617 a Abs. 2 BGB-E\r\nNach dem geltenden § 1617a Abs. 1 BGB erhält das Kind bei Alleinsorge eines Elternteils den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt, soweit die Eltern keinen Ehenamen führen. Nach § 1617a Abs. 2 BGB kann der Elternteil, der die Alleinsorge für das\r\n2\r\nKind innehat, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Namen des anderen Elternteils erteilen.\r\nDer zweite Absatz soll nun neu gefasst werden. Die Möglichkeiten der Namensgebung wer-den erweitert: Zum einen kann der Elternteil, dem die Alleinsorge zusteht, dem Kind anstelle seines gesamten Namens (Abs. 1) auch nur einen oder einige Namen, aus denen sein Na-me besteht, erteilen. Ferner kann er dem Kind auch einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen.\r\nBewertung:\r\nDer VAMV begrüßt, dass durch die Neuregelung der Möglichkeiten der Namensgebung er-weitert werden. Dies entspricht der gesellschaftlichen Entwicklung hin zu vielfältigen und individuellen Lebensmodellen von Familien.\r\n3. Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils gem. § 1617d BGB - E\r\nNimmt ein Elternteil nach Auflösung der Ehe wieder seinen Geburtsnamen oder einen ande-ren Namen an, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, soll künftig auch das Kind dieser Namensänderung folgen können, wenn es im Haushalt dieses Elternteils lebt und von ihm überwiegend betreut wird. Die Möglichkeit wird nur in den Fällen eröffnet, in denen der geschiedene oder verwitwete Elternteil sich für eine Rückkehr zu seinem vor der Ehe geführten Namen entschließt. Wenn er sich für einen Doppelnamen gem. § 1354 Abs. 5 Nr. 3 BGB-E entscheidet, besteht die Möglichkeit nicht, denn durch die Ergänzung des be-stehenden Ehenamens durch den eigenen Geburtsnamen bleibt eine Namensverbundenheit zum Kind bestehen.\r\nDie Namensänderung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind des-sen Namen führt oder den Eltern die Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Änderung ebenfalls seiner Einwilligung.\r\nDie Namensänderung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt herbeigeführt wer-den.\r\nBewertung:\r\nNach der geltenden Gesetzeslage steht den Beteiligten keine familienrechtliche Änderungs-möglichkeit zur Verfügung, die sie durch einfache Erklärung beim Standesamt vornehmen könnten. Sie sind vielmehr auf das aufwändigere Verfahren der öffentlich-rechtlichen Na-mensänderung nach dem NamensÄndG angewiesen. Die Herstellung der Namenseinheit zwischen Elternteil und minderjährigem Kind ist danach nach der Rechtsprechung dann möglich, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die geplante Gesetzesänderung bedeutet damit eine erhebliche Erleichterung für eine Namensanglei-chung, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei einem Elternteil lebt, der seinen Geburtsnamen nach der Scheidung wieder angenommen hat, und das Kind weiterhin den Namen des Elternteils trägt, mit dem es nicht zusammenlebt. Der VAMV begrüßt diese Er-leichterungen für Namensänderungen, die eindeutig im Interesse des Kindes sind. Sie ent-sprechen der Vielfalt der heutigen Lebensentwürfe von Familien.\r\n3\r\n4. Einbenennung; Rückbenennung gem. § 1617e BGB-E\r\nIn § 1617e Abs. 1 BGB-E wird die bereits nach dem aktuellen § 1618 BGB bestehende Mög-lichkeit der Einbenennung legal definiert. Danach können der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenom-men haben, ihren Ehenamen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung). Sie können dem Kind nach dem Gesetzesentwurf nun aber auch einen aus dem Ehenamen und dem vom Kind zur Zeit der Einbenennung geführten Namen gebildeten Doppelnamen als Geburtsna-men erteilen. Die Einbenennung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären.\r\nDie Namensänderung bedarf nach § 1617e Abs. 2 BGB-E der Einwilligung des anderen El-ternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder den Eltern die Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erfor-derlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Änderung eben-falls seiner Einwilligung.\r\nNach § 1617e Absatz 3 BGB-E kann diese Einbenennung rückgängig gemacht werden, wenn die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten aufgelöst wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet (Rückbenennung). Diese Rückbenennung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entweder eines der sorgeberechtigten Elternteile erfolgen oder durch das Kind selbst, sobald dieses volljährig ist. Die Rückbenen-nung bedarf ebenfalls der Einwilligungen des anderen Elternteils und des Kindes nach § 1617 e Abs. 2 BGB-E.\r\nBewertung:\r\nAuch nach einer Einbenennung besteht nach der geltenden Rechtslage lediglich die Mög-lichkeit, diese auf dem Verwaltungsrechtsweg rückgängig zu machen. Vorteil der im Entwurf enthaltenen Regelung zur Rückbenennung ist, dass die betroffenen Kinder nun durch Erklä-rung gegenüber dem Standesamt eine Rückbenennung bewirken können. Damit entfällt die Hürde, dass ein wichtiger Grund (hier das Kindeswohl) eine Namensänderung erforderlich machen muss. Auch besteht die Möglichkeit der Rückbenennung nunmehr nicht nur für min-derjährige Kinder. Sie ist nach dem Entwurf auch für volljährige Stiefkinder möglich. Diese Erleichterungen für eine Rückbenennung von Stiefkindern sind sehr zu begrüßen. Da die Lebensläufe von Familien immer individueller und vielfältiger werden, ist es ein guter Schritt, dass auch das Namensrecht sich dieser Vielfalt durch mehr Flexibilität anpasst. Dies ist nicht zuletzt im Interesse der Kinder, die in diesen vielfältigen Lebensmodellen aufwachsen.\r\nBerlin, 25.05.2023 Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin: Katrin Bülthoff\r\nwww.vamv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002700","regulatoryProjectTitle":"Beibehalten des Verfahrens, wenn Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/d2/295463/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110109.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesver-band e. V. (VAMV) zum Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BT-Drucksache 20/11306) \r\nanlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages\r\n\r\nDer Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürger und Bürgerinnen, der Wirtschaft und der Bürokratie. Er möchte insbesondere zu Artikel 9 des Ge-setzes, der eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes beinhaltet, Stellung nehmen. Das geplante vorläufige Einstellen der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ohne vorherigen Bescheid lehnt der VAMV ab.\r\n1.\tDauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung gem. § 3 UhVorschG -E\r\nNach § 3 UhVorschG-E wird die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zum Entfallen des Anspruchs erbracht und für diese Dauer bewilligt. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz grundsätzlich auf der Grundlage einer monatsweisen Bewilligung erbracht werden. § 3 UhVorschG-E stellt nun klar, dass die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz so lange erbracht wird, wie diese nach dem Gesetz der berechtigten Person zusteht, und dass die Bewilligung der Leistung für diese Dauer erfolgt und nicht für einen Monat.\r\nBewertung:\r\nDer VAMV begrüßt die Klarstellung, dass ein Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz nur einmal zu stellen ist und nicht monatlich.\r\n2.\tBeginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung gem. § 4 UVorschG-E\r\nNach § 4 Abs. 1 UhVorschG-E wird die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung nunmehr ab Beginn dieses Kalendermonats. \r\nNach § 4 Abs. 2 UhVorschG wird die Unterhaltsleistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.\r\nBewertung: \r\nAbsatz 1 der neuen Fassung legt den grundsätzlichen Anspruchsbeginn für die Unterhaltsleis-tung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf den Monatsanfang fest. Damit wird klargestellt, dass nicht der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich ist. Der VAMV begrüßt, dass die Unterhaltsvorschussleistung hierdurch nunmehr dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz aus § 1613 Absatz 1 Satz 2 BGB folgt, wonach der Unterhalt grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geschuldet wird. Die Neufassung des Absatzes 2 dient allein der besseren Verständlichkeit, was der VAMV ebenfalls gutheißt.\r\n3.\tErgänzung des § 9 UhvorschG um Absätze 4 und 5 \r\nNach § 9 Abs. 4 UhVorschG-E kann die zuständige Unterhaltsvorschuss-Stelle die Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des An-spruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angabe der Person beruht, die die laufende Unterhaltsleistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.\r\n§ 9 Abs. 5 UhVorschG-E bestimmt, dass die zuständige Unterhaltsvorschuss-Stelle eine vor-läufig eingestellte Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung unverzüglich nachzuholen hat , soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist.\r\nBewertung: Nach § 5 Abs. 1 der aktuell geltenden Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für einen Zeitraum, in denen die Voraussetzungen für diese Leistung nicht vorgelegen haben, nur dann zurückzuzahlen, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, gewusst oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Damit wird der Elternteil bzw. das berechtigte Kind vor einer Rückzahlung geschützt, wenn er nicht wissen musste oder konnte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Leis-tung nicht vorlagen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es sich um unübersichtliche und komplexe Sachverhalte oder Rechtsfragen handelt, z.B. um die Auswirkungen von Änderungen des Umgangsmodells auf den Fortbestand der Leistungsberechtigung. Die Wechselwirkungen von Umgangsmodell und Unterhaltsvorschussberechtigung sind besonders komplex und stehen zum Teil auch im Widerspruch zu den Wertungen des Unterhaltsrechts. Hier kann der alleinerziehende Elternteil mit der aktuellen gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht für ihn unvorhersehbar entfallen wird. \r\nWenn nun mit der neuen Regelung die Zahlung der Unterhaltsleistung einfach vorläufig einge-stellt werden kann, ohne dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird, so entfällt dieser Vertrauensschutz. Das heißt, auch wenn für den alleinerziehenden Elternteil nicht erkennbar ist, dass durch geänderte äußere Umstände, wie zum Beispiel die Änderung des Umgangsmodells, der Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entfällt, wird gleichwohl die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt. Dies ist kritisch zu sehen, führt es doch in der Konsequenz durch den unvorhersehbaren Wegfall der Zahlung zu einer Gefährdung des Lebensunterhalts des Kindes. \r\nWenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angaben, die zum Wegfall der Leistungsbe-rechtigung führen, selbst gegenüber der Unterhaltsvorschuss-Stelle gemacht hat, so kann die Leistung sogar sofort vorläufig eingestellt werden, ohne dass der Elternteil hierüber benach-richtigt wird, ihm die Gründe mitgeteilt werden und er dazu Stellung nehmen kann. Dies ist besonders zu kritisieren, da für den Elternteil oftmals nicht ersichtlich ist, dass bestimmte Le-bensumstände, wie zum Beispiel die Änderung des Umgangsmodells, zum Wegfall der Leis-tungsberechtigung führen. Auch der zwölfte Geburtstag des Kindes, ab dem andere An-spruchsvoraussetzungen wie zum Beispiel eine bestimmte Einkommenshöhe bestehen, zählt dazu. Die Tragweite dieser Lebensumstände für die Leistungsberechtigung lässt sich nicht vom Unterhaltsrecht ableiten und ist für den alleinerziehenden Elternteil nicht selbstverständlich erkennbar. Es ist ein realistisches Szenario, dass sich der Elternteil also über die Konsequenzen der gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle gemachten Angaben überhaupt nicht im Klaren ist. Gleichwohl kann die Leistung ohne Vorwarnung und ohne den Elternteil überhaupt zu informieren vorläufig eingestellt werden. Es tut sich dann ein völlig unerwartetes Loch in der Familienkasse auf, das die Existenzsicherung des Kindes gefährdet.\r\nHinzu kommt, dass ohne einen Aufhebungsbescheid über die eingestellte Unterhaltsleistung keine anderen existenzsichernden Leistungen beantragt werden können. Die Unterhaltsleistung nach Unterhaltsvorschussgesetz reduziert als Einkommen des Kindes den Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Fraglich ist, wie ohne Aufhebungsbescheid nachgewiesen werden soll, dass für diesen Zeitraum tatsächlich kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Un-terhaltsvorschussgesetz besteht und sich in der Folge für diesen Zeitraum der Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem SGB II ggf. erhöht.\r\nAuch für gering verdiendende Alleinerziehende ergeben sich im Zusammenhang mit dem An-spruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag Probleme: Beim Wohngeld zählt die Unterhaltsleis-tung nach Unterhaltsvorschussgesetz in voller Höhe zum Haushaltseinkommen, das als Be-messungsgrundlage für die Höhe des Wohngelds dient. Ohne die Unterhaltsleistung nach Unterhaltsvorschussgesetz könnte sich also der Anspruch auf Wohngeld erhöhen. Ohne Auf-hebungsbescheid kann eine Erhöhung des Wohngeldes jedoch nicht beantragt werden, da ein Wegfall der Unterhaltsleistung nach Unterhaltsvorschussgesetz nicht nachgewiesen werden kann. Besonders kompliziert kann es für Alleinerziehende werden, die parallel zum Wohngeld den Kinderzuschlag beziehen, weil ihr Einkommen bisher zu hoch für einen Anspruch auf SGB II-Leistungen war. Die Unterhaltsleistung nach Unterhaltsvorschussgesetz wird auch als Ein-kommen des Kindes zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Allerdings werden beim Kinderzuschlag Änderungen des Einkommens nicht im laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt, sondern erst im darauffolgenden. Ausschlaggebend für den Anspruch ist immer das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Reicht das verbleibende eigene Ein-kommen nach dem Wegfall des Unterhaltsvorschuss nicht mehr für den grundlegenden Le-bensbedarf des Kindes oder ist es am Ende sogar zu gering für ein Weiterbestehen des An-spruchs auf Kinderzuschlag und Wohngeld als dem SGB II vorgelagerte Leistungen, so müssen Alleinerziehende ggf. neu einen Antrag auf SGB II-Leistungen stellen. Die geplante Regelung mag einfacher für die Verwaltung sein, würde aber Alleinerziehende einfach im Antrags-dschungel allein lassen, das Ziel des UVG konterkarieren Alleinerziehende zu entlasten und den Lebensunterhalt des Kindes gefährden. \r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 9 UhVorschG ist daher abzulehnen.\r\nDer VAMV weist auf die grundlegenden Reformbedarfe hin, den Unterhaltsvorschuss mit dem Unterhaltsrecht zu harmonisieren und Wertungswidersprüche aufzuheben:\r\n•\tKindergeld nur hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anrechnen\r\n•\tgesetzliche Klarstellung, dass auch bei erweitertem Umgang grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen muss\r\n•\tDie Einkommensvoraussetzungen in der 3. Altersstufe des Unterhaltsvorschuss sollten fallen gelassen werden und dürfen nicht ausgeweitet werden\r\n•\tWeiterbestehen des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss auch bei Wiederheirat. \r\n\r\nBerlin, 05.06.2024\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin: Katrin Bülthoff\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Mai 2024\r\n\r\nOffener Brief\r\nVersprechen halten: Steuergutschrift für Alleinerziehende umsetzen!\r\n\r\nSehr geehrter Herr Kanzler Scholz,\r\nsehr geehrter Herr Vizekanzler Habeck,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister Lindner, \r\nsehr geehrte Frau Bundesministerin Paus,\r\n\r\nim Koalitionsvertrag ist festgelegt: „Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut be-troffen sind, entlasten wir mit einer Steuergutschrift.“ Wir appellieren an Sie, dieses Verspre-chen in der aktuellen Legislaturperiode noch umzusetzen! Dafür ist das Jahressteuergesetz 2024 die letzte Gelegenheit: Der aktuelle Entwurf enthält jedoch noch keine entsprechende Regelung. \r\nDie Steuergutschrift als Abzugsbetrag von der Steuerschuld bis hin zu einer echten Steuer-gutschrift könnte auch endlich die Alleinerziehenden mit mittleren und kleinen Einkommen tatsächlich erreichen. Das wäre eine zielgenaue, lang erwartete Unterstützung von Alleiner-ziehenden!\r\nDer steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommenssteuergesetz ist zeitnah zu einer Steuergutschrift weiterzuentwickeln: Diese ist als Abzugsbetrag von der Steuerschuld auszugestalten. Ist die Steuerschuld geringer als die Steuergutschrift, ist die Differenz auszuzahlen. Dabei darf es selbstverständlich zu keiner Verschlechterung kom¬men, auch nicht im Zusammenspiel mit anderen Leistungen. Die Steuergutschrift muss aktu¬ell mindestens bei 1.920 Euro im Jahr liegen und sollte dynamisiert sein.\r\nEine Steuergutschrift kann somit im Gegensatz zu dem jetzigen steuerlichen Entlastungsbe-trag besser für Alleinerziehende typische Mehrbelastungen ausgleichen. Alleinerziehende tragen die Hauptverantwortung für Fürsorgearbeit und das Erwirtschaften des Lebensunter-halts. Ihre Erwerbstätigenquote liegt bei 74 Prozent, alleinerziehende Mütter arbeiten mit 46 Prozent deutlich häufiger in Vollzeit oder vollzeitnah als Mütter in Paarfamilien mit 31 Pro¬zent. Im Gegensatz zu Paarfamilien profitieren Alleinerziehende jedoch nicht von Synergieef¬fekten einer gemeinsamen Haushaltsführung, sondern haben u.a. zusätzliche Ausgaben für die notwendige Kinderbetreuung zu tragen, Betreuungslücken treffen sie unmittelbar. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2009 konstatiert hat, sind das erhöhte Armutsrisiko sowie die regelmäßig vorliegende besondere zeitliche und psychosoziale Belastung von Alleinerziehenden Gründe, die eine steuerliche Entlastung rechtfertigen. Es hat dem Gesetz-geber hierbei einen großen Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerG 2 BvR 310/07, Beschluss vom 22.05.2009).\r\nKlar ist: Wer eine Verbesserung verspricht, muss Geld in die Hand nehmen. Die Finanzie¬rung darf keinesfalls „kostenneutral“ durch eine Umverteilung zwischen Alleinerziehenden unterschiedlichen Einkommens erfolgen. Gleichzeitig ist eine Steuergutschrift für Alleinerzie-hende eine Investition in die Zukunft, denn sie kann dazu beitragen, weitergehende Er-werbswünsche zu realisieren und Kinderarmut zu bekämpfen. \r\nEs ist ungewiss, welche Verbesserungen oder auch Verschlechterungen die Kindergrundsi-cherung für Alleinerziehende bringt. Umso wichtiger ist, sie und ihre Kinder durch die Steu-ergutschrift gezielt zu unterstützen und dieses Versprechen aus dem Koalitionsvertrag Reali¬tät werden zu lassen!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)\r\nskf, Federführender Verband der Arbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Alleinerziehende (AGIA)\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nDeutscher Gewerkschaftsbund (DGB)\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V. (DKHW)\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V. (eaf)\r\nEvangelischer Fachverband für Frauengesundheit e.V. (EVA)\r\nEvangelische Frauen in Deutschland e.V. (EFiD)\r\nMIA - Mütterinitiative für Alleinerziehende e.V. \r\nDer Paritätische Gesamtverband\r\nSelbsthilfeinitiativen Alleinerziehender e.V. (SHIA)\r\nSOLOMÜTTER \r\nSPD FRAUEN\r\nStiftung Alltagsheld:innen\r\nVerband binationaler Familien und Partnerschaften e.V. (iaf)\r\nZukunftsforum Familie e.V. (ZFF)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die mit Spannung erwarteten Eckpunkte des Bundesjustizministeriums (BMJ) für die Reform liegen nun vor. Sie sollen laut BMJ das Unterhaltsrecht fairer gestalten. Ziel sei es, die partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch durch das Unterhaltsrecht zu fördern. Dafür sollen die finanziellen Lasten der Betreuung von Kindern ab mehr als 29 Prozent Mitbetreuung fairer verteilt werden. Um es vorwegzunehmen: dieses Ziel wird leider nicht erreicht. Die Reformpläne bedeuten in ihrer Konsequenz vielmehr, dass die Armutsgefährdung des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, weiter steigen wird. Ob eine solche Reform im Interesse des Kindes sein kann, ist somit mehr als fraglich. Denn für das Wohl des Kindes ist entscheidend, dass das Kind in beiden Elternhaushalten gut versorgt ist. \r\nDen Eckpunkten ist zu entnehmen, dass Alleinerziehende im eigentlichen Wortsinn von der Reform des Kindesunterhalts – also im Klartext von der Reduzierung des Kindesunterhalts – nicht betroffen sind. Aber wer ist alleinerziehend im eigentlichen Wortsinn? Ist ein Elternteil, der ein Kind versorgt, nicht mehr alleinerziehend, wenn das Kind an zwei Wochenenden im Monat beim anderen Elternteil ist und darüber hinaus in drei weiteren Wochen des Monats noch eine weitere Nacht beim mitbetreuenden Elternteil übernachtet? Nach den Eckpunkten des BMJ liegt anscheinend keine „Alleinerziehung“ mehr vor, denn die Mitbetreuung beläuft sich hier auf 31 Prozent. Nüchtern betrachtet grenzt dies jedoch an eine Negierung der Realität, dass dieser Elternteil nun mal faktisch über weite Teile des Monats und über ganze Arbeitswochen hinweg allein die Verantwortung für dieses Kind trägt. Bemerkenswert ist, dass so die Gruppe der „Alleinerziehenden“ kraft Definition immer kleiner zu werden scheint. Eine Reform, die darauf fußt, Alleinerziehende weg zu definieren, ist jedoch keine gute Reform. Sie wird ein Ziel klar verfehlen: ein faires Unterhaltsrecht.\r\n1.\tVeränderte Lebenswirklichkeiten von Familien?\r\nNach den Eckpunkten passe das geltende Unterhaltsrecht nicht mehr zur Lebensrealität vieler Trennungsfamilien. Aber wie sieht die Lebensrealität von Trennungsfamilien wirklich aus? Nach den vorliegenden Zahlen teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder paritätisch in vier Prozent der Trennungsfamilien . Fünf Prozent leben das Betreuungsmodell des erweiterten Umgangs . Das bedeutet aber auch, dass in über 90 Prozent der Trennungsfamilien weiter das klassische Residenzmodell gelebt wird, in dem die ganz überwiegende Betreuung durch einen Elternteil geleistet wird. \r\nDie Verteilung der Lasten in Trennungsfamilien muss sich an der Arbeitsteilung in der vorangegangenen Paarfamilie orientieren, um zu fairen Ergebnissen zu kommen. Die Realität von Paarfamilien ist jedoch noch nicht so gleichberechtigt, wie es mitunter klingt. Auch die aktuelle Weichenstellungsstudie zeigt, dass sich zwar 46 Prozent der Paare vor der Geburt des ersten Kindes eine partnerschaftliche Aufteilung wünschen, nach der Geburt die Realität jedoch eine andere ist: Nach der Elternzeit beim ersten Kind sind in 14 Prozent der Paarfamilien beide Elternteile in Vollzeit erwerbstätig, vor der Geburt waren es noch 67 Prozent. Insgesamt 74 Prozent der Paarfamilien leben Variationen von „er in Vollzeit, sie in Teilzeit oder ganz aus dem Beruf raus“. Immerhin 18 Prozent dieser Mütter arbeiten in längerer Teilzeit . Trennen sich die Eltern, tragen die Elternteile, die für die Familie beruflich zurückgesteckt haben (in der Regel die Mütter), die daraus resultierenden finanziellen Folgen weitgehend allein. 46 Prozent der Alleinerziehenden arbeiten bereits in Vollzeit oder vollzeitnah.  Die beruflichen Nachteile eines auch nur vorübergehenden Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit oder einer länger andauernden Teilzeittätigkeit lassen sich jedoch über den Lebensverlauf hinweg kaum kompensieren. Mit 28 Prozent üben Alleinerziehende häufiger eine Tätigkeit aus, für die keine Ausbildung notwendig ist, Mütter in Paarfamilien lediglich zu 20 Prozent. Zu 38 Prozent sind sie in einer Tätigkeit erwerbstätig, die nicht ihrem erlernten Beruf entspricht, Mütter in Paarfamilien nur zu 29 Prozent.  Dazu kommt: die überwiegende Anzahl der Alleinerziehenden sind Frauen, die aufgrund struktureller Benachteiligung in Form des Gender Pay Gaps weniger verdienen und damit auch weniger Barunterhalt erwirtschaften können . 28 Prozent der Alleinerziehenden würden gerne ihren Arbeitsumfang erweitern . Viele stecken jedoch in der Teilzeitfalle und haben nicht die Möglichkeit, ihren Erwerbsumfang auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszudehnen. Auch Betreuungslücken hindern Alleinerziehende weiter daran, ihre Erwerbswünsche umsetzen zu können.  Eine Reform, die die Lasten zwischen den Eltern in Trennungsfamilien fairer verteilen will, muss diese familienbedingten Nachteile der Eltern am Arbeitsmarkt, die vor der Trennung die Hauptlast der Kinderbetreuung getragen haben, anerkennen und ausgleichen. Dieses Ziel ist bei den vorgelegten Eckpunkten des BMJ leider nicht erkennbar. Die Betreuungsanteile der Eltern vor der Trennung fallen völlig unter den Tisch.\r\n2.\tBeidseitige Barunterhaltspflicht bei erweitertem Umgang gefährdet Existenz des Kindes\r\nNach den Eckpunkten des BMJ soll bereits ab einer Mitbetreuung von mehr als 29 Prozent eine Barunterhaltspflicht beider Eltern bestehen. Diese Barunterhaltspflicht hat zur Konsequenz, dass es für Unterhaltszahlungen keine Haltelinie nach unten in Form eines Mindestunterhalts mehr geben wird. Das heißt, Unterhaltszahlungen können erheblich unter dem Mindestunterhalt, der dem sächlichen Existenzminimum des Kindes entspricht, liegen. Inwieweit dem auch tatsächlich Mittel im Haushalt des alleinerziehenden Elternteil entgegenstehen, ist fraglich (vgl. 5.).\r\nDie vom BMJ zu den Eckpunkten vorgelegte Berechnung des Kindesunterhalts suggeriert, dass der Kindesunterhalt im Vergleich zur jetzigen Höhe sich nur um ca. 15 Prozent reduzieren wird. Dies gilt dann, wenn der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen von 2.000 Euro hat und der mitbetreuende ein Einkommen von 4.000 Euro. Im klassischen Residenzmodell hätte das Kind bei dieser Einkommenskonstellation einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 598 Euro Zahlbetrag. Im erweiterten Umgang kann nach der Rechtsprechung des BGH der Unterhalt um zwei Einkommensgruppen herabgestuft werden. Es ergibt sich damit ein Anspruch von 518 Euro . Nach den Eckpunkten würde sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nun auf 427 Euro belaufen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes würde sich damit im Vergleich zum jetzigen Anspruch von 518 Euro um 17,56 Prozent auf 427 Euro verringern. Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn die Einkommensverhältnisse so sind, dass beide Eltern 2.100 Euro verdienen. Dann beträgt der Unterhaltsanspruch des Kindes nach der jetzigen Rechtsprechung des BGH im erweiterten Umgang 377 Euro. Sein Unterhaltsanspruch würde sich nach den Eckpunkten jedoch nur auf 217 Euro belaufen. Das bedeutet, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Vergleich zum jetzigen Anspruch von 377 Euro um 42,44 Prozent verringert. Wenn beide Eltern 3.000 Euro verdienen, verringert sich der Unterhaltsanspruch von 428 Euro nach jetziger Rechtslage auf 298 Euro. Das sind 30,37 Prozent weniger. Je nach Einkommenskonstellation wird der Unterhalt also erheblich reduziert. Erhebliche Unterhaltskürzungen müssen aber mit einer spürbaren Entlastung der hauptbetreuenden Elternteile im Alltag und realen Erwerbschancen dieser einhergehen, damit sie diese finanziellen Einschnitte durch eigene Erwerbsarbeit abfedern können. Andernfalls gefährden sie die Existenz des Kindes an seinem Lebensmittelpunkt. Dass diese Voraussetzungen durch die in den Eckpunkten skizzierte Reform gegeben sind, ist mehr als fraglich.\r\n3.\tDurch Reduzierung des Bedarfs um 15 Prozent droht Unterdeckung des kindlichen Bedarfs\r\nZudem soll nach den Eckpunkten der Bedarf des Kindes ab Betreuungsumfängen von über 29 Prozent Mitbetreuung um 15 Prozent reduziert werden. Dabei steigt der Bedarf des Kindes mit dem Umfang der Mitbetreuung. Die angebrochene Milchpackung wird das Kind kaum mit zum anderen Elternteil nehmen. Auch der Handy-Vertrag läuft weiter, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. Den Bedarf des Kindes zu reduzieren, steht diesen Erkenntnissen diametral entgegen und bedeutet, dass eine Unterdeckung des kindlichen Bedarfs droht. Insbesondere dann, wenn der Mindestunterhalt, der dem sächlichen Existenzminimum des Kindes entspricht, um 15 Prozent reduziert wird.\r\nDie Eckpunkte stellen heraus, dass sich eine über den gewöhnlichen Umgang hinausgehende Betreuung für den barunterhaltspflichtigen mitbetreuenden Elternteil oftmals finanziell kaum auswirke und er mitbetreue und zahle. Bundesjustizminister Buschmann hat beim Vorstellen der Eckpunkte explizit kritisiert, wenn ein Elternteil beides tun muss. Vergessen wird dabei, dass der hauptbetreuende Elternteil neben der Hauptbetreuung ebenfalls zahlt: Im Jahr 2018, als das sächliche Kinderexistenzminimum und der Mindestunterhalt bei 399 Euro im Monat lagen, gaben Alleinerziehende durchschnittlich 710 Euro für ein im Haushalt lebendes Kind aus, wobei sich allein die Ausgaben für dessen Wohnbedarf auf circa 200 Euro beliefen . Das heißt im Klartext, dass auch heute schon ein nicht unerheblicher Teil des Bedarfs des Kindes von den Alleinerziehenden selbst gedeckt wird- sie betreut und zahlt drauf. Dieser Naturalunterhalt bleibt jedoch im Unterhaltsmodell des BMJ unberücksichtigt, obgleich er mittlerweile auch von der Rechtsprechung anerkannt wird . Es ist richtig, sich alle Kosten anzusehen, die im Rahmen des erweiterten Umgangs von beiden Elternteilen getragen werden. Jedoch kann dann nicht nur auf die Kosten der Mitbetreuenden geschaut und diese mit der Reform unterhaltsreduzierend berücksichtigt werden. Für ein ausgewogenes Unterhaltsrecht muss ebenso der von Alleinerziehenden geleistete Naturalunterhalt berücksichtigt werden, zusätzliche Kosten zum Kindesunterhalt fallen in der Regel in beiden Haushalten an. Eine Kürzung des Bedarfs um 15 Prozent wegen „Kostenersparnis“ auf Seiten des alleinerziehenden Elternteils ist unangebracht.\r\n4.\tKeine erhebliche Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils durch Mitbe-treuung\r\nDie Umsetzung der Eckpunkte wird also in bestimmten Konstellationen zu erheblichen Unterhaltskürzungen für das Kind führen. Umso wichtiger ist es, dass diesen Kürzungen auch eine erhebliche Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils im Alltag gegenübersteht, damit dieser den fehlenden Barunterhalt für das Kind auch selbst erwirtschaften kann. Unterhaltskürzungen setzen nach den Eckpunkten eine Mitbetreuung von mehr als 29 Prozent voraus. Die Ferien zählen dabei mit . Der VAMV wendet sich gegen eine Berücksichtigung der Ferien bei Feststellung der Betreuungsanteile: eine Betreuung des Kindes in den Ferien ermöglicht dem hauptbetreuenden Elternteil gerade nicht, seine Erwerbstätigkeit weiter auszubauen. Hierfür kommt es allein auf die Alltagsbetreuung an. Eine Mitbetreuung von 34 Prozent ist nach dem Modell des BMJ bereits erreicht, wenn das Kind jedes zweite Wochenende beim anderen Elternteil ist und zusätzlich einmal pro Woche beim anderen Elternteil übernachtet (8 Übernachtungen). Wenn aber ein Kleinkind oder Grundschulkind an einem Nachmittag bzw. Abend in der Woche nicht da ist, gibt das nicht den Freiraum für den hauptbetreuenden Elternteil, seine Erwerbstätigkeit in erheblichem Maße zu steigern. Zumal es ja auch noch sein kann, dass diese eine Übernachtung von Sonntag auf Montag stattfindet. Dann würde der hauptbetreuende Elternteil in der gesamten Arbeitswoche gar nicht entlastet werden. Auch das Beispiel, das in den Eckpunkten angeführt wird, wonach der Umgang jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen und in der dazwischenliegenden Woche ebenfalls mit zwei Übernachtungen stattfindet, bedeutet, dass der hauptbetreuende Elternteil in der dazwischenliegenden Woche von Sonntagabend bis Freitag überhaupt keine Entlastung hat. Dies sind Konstellationen mit einem Betreuungsumfang von 34 Prozent. Bei einem Betreuungsumfang von 31 Prozent nach dem Modell des BMJ wird es für den hauptbetreuenden Elternteil noch schwieriger: ab 7 Übernachtungen würde bereits erweiterter Umgang beginnen. Das kann bedeuten, dass an zwei Wochenenden im Monat das Kind von Freitag bis Sonntag beim mitbetreuenden Elternteil übernachtet und lediglich an drei Wochen des Monats eine Nacht in der Woche. Das heißt, in einer Woche muss gar keine Übernachtung stattfinden. Es kann auch bedeuten, dass das Kind an zwei Wochenenden von Freitag bis Montag beim mitbetreuenden Elternteil übernachtet und nur einen Tag im Monat unter der Woche. Der hauptbetreuende Elternteil hat also im Alltag überhaupt keine substanzielle Entlastung. Die Annahme, dass er dann kein alleinerziehender Elternteil mehr sein soll, so wie es die Eckpunkte formulieren, ignoriert die Leistungen von Elternteilen, die den größten Teil des Alltags völlig allein mit oft noch kleinen Kindern stemmen. Dass hauptbetreuende Elternteile durch eine Mitbetreuung von mehr als 29 Prozent nach dem Modell des BMJ so entlastet werden, dass sie ihre Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausweiten können, bleibt damit ein leeres Versprechen. Unrealistische Erwerbsanforderungen würden bei Umsetzung der Eckpunkte für Alleinerziehende und ihre Kinder in der Folge zur Armutsfalle werden. Die Definition, wann erweiterter Umgang beginnt, ist mit über 29 Prozent Mitbetreuung im Ergebnis viel zu früh angesetzt. Unbedingte Voraussetzung für eine Kürzung von Kindesunterhalt muss sein, dass eine erhebliche Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils im Alltag stattfindet. Dies ist bei Umsetzung der Eckpunkte nicht der Fall. Zweitens müssen für den hauptbetreuenden Elternteil reale Erwerbsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt und entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung bestehen, damit er die Differenz auch tatsächlich erwirtschaften kann. Auch diese Voraussetzungen liegen aufgrund der strukturellen Benachteiligung der meisten hauptbetreuenden Elternteile und des unzureichenden Angebots an Kinderbetreuung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Innerhalb des BMJ-Modells unterstützt der VAMV die fixe Betreuungsquote von 33 zu 67 Prozent. Diese gibt eine gewisse Flexibilität im Alltag und vermeidet Konflikte, wenn die Anzahl der Übernachtungen mal abweicht. Insgesamt hält der VAMV jedoch eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile bei erweitertem Umgang mit Blick auf eine faire Lastenverteilung zwischen den Eltern nicht für angemessen. \r\n5.\tRegelungen zu Erwerbsobliegenheiten, Übergangsfristen und Ersatzhaftung fehlen\r\nEine Regelung zu angemessenen Übergangsfristen für den Eintritt von Erwerbsobliegenheiten fehlt im Modell des BMJ völlig. Dies ist eine eklatante Lücke des Konzepts. Bei Eintritt einer Barunterhaltspflicht haben beide Eltern ihrem Kind gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: ist ein Elternteil nur in Teilzeit tätig, so kann bei der Unterhaltsberechnung nach der Rechtsprechung des BGH im paritätischen Wechselmodell sein fiktives Einkommen bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Auch im erweiterten Umgang wird nach jetziger Rechtslage bei beidseitiger Barunterhaltspflicht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für den hauptbetreuenden Elternteil bestehen. Welchen Umfang diese Erwerbsobliegenheit für ihn dann haben wird, ist noch nicht klar. Zu beachten ist, dass bei einem Betreuungsumfang von 70 Prozent die Pflicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht angemessen ist. Die Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ist vielen hauptbetreuenden Elternteilen, insbesondere wenn sie in der Teilzeitfalle sitzen oder bedarfsgerechte Kinderbetreuung fehlt, jedoch oft nicht möglich. In Folge wird real ein Teil des Kindesunterhalts fehlen, da ein Kind nicht aus fiktiven Mitteln versorgt werden kann. Hier müssen angemessene Übergangsfristen aufgrund familienbedingter Nachteile für den Eintritt der Barunterhaltspflicht implementiert werden. Ohne eine klare gesetzliche Regelung zu angemessenen Übergangsfristen aufgrund familienbedingter Nachteile drohen fiktive Einkommensanrechnungen mit der Konsequenz einer Unterdeckung des Bedarfs des Kindes beim hauptbetreuenden Elternteil. \r\nDas Problem der Ersatzhaftung des anderen Elternteils, wenn vom hauptbetreuenden Elternteil bei Anrechnung fiktiver Einkünfte Naturalunterhalt geleistet wird, ist ebenfalls nicht gelöst: der Elternteil, der den Unterhalt aus fiktivem Einkommen leistet, gilt grundsätzlich als leistungsfähig. Eine Ersatzhaftung des anderen Elternteils über § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB scheidet damit aus. Es kommt also nur eine Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung für die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 S.1 BGB ist, dass die rechtliche Verfolgung des Unterhaltsanspruchs erheblich erschwert oder ausgeschlossen ist. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind den zu zahlenden Unterhalt gegen sein Elternteil nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen könnte, da dieser nur über seinen notwendigen Selbstbehalt verfügt . Denn eine Zwangsvollstreckung in den notwendigen Selbstbehalt wäre nicht möglich. Da der hauptbetreuende Elternteil an sein minderjähriges Kind jedoch den Unterhalt aus fiktivem Einkommen nicht zahlt, sondern in Form von Naturalunterhalt leistet (indem er ihm ein Butterbrot schmiert), besteht nach der Rechtsprechung des BGH  ein solches Vollstreckungshindernis nicht und damit eben auch keine Ersatzhaftung des anderen Elternteils. In der Konsequenz ist der hauptbetreuende Elternteil damit nicht durch einen notwendigen Selbstbehalt geschützt: er muss buchstäblich sein letztes Hemd geben, um den Naturalunterhalt aufzubringen . Der VAMV sieht hier die dringende Notwendigkeit, diese gesetzliche Lücke zu schließen. Auch der Naturalunterhalt leistende Elternteil muss in seinem notwendigen Selbstbehalt geschützt sein.\r\nIn den Eckpunkten wird in einem Rechenbeispiel davon ausgegangen, dass ein Elternteil, der seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.650 Euro nicht erwirtschaften kann, keinen Barunterhalt leisten muss und der andere Elternteil im Wege der Ersatzhaftung den gesamten Kindesunterhalt – gekürzt um den Mitbetreuungsanteil von 15 Prozent – leistet. Der VAMV begrüßt die Absicht des BMJ, dass eine Ersatzhaftung des anderen Elternteils immer eintritt, wenn der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen von unter 1.650 Euro hat. Um dieses Ziel zu erreichen, besteht jedoch umfangreicher Reformbedarf mit Blick auf die nach jetziger Rechtslage bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern, denn: dem hauptbetreuenden nicht leistungsfähigen Elternteil wird nach jetziger Rechtslage ein fiktives Einkommen zuzurechnen sein. Er wird also Unterhalt aus einem Einkommen zahlen müssen, das er real nicht zur Verfügung hat. Der VAMV begrüßt den impliziten Vorschlag des BMJ, diese Rechtslage dahingehend zu ändern, dass es nicht zu einer Anrechnung fiktiven Einkommens kommt, sodass dem hauptbetreuenden Elternteil immer sein angemessener Selbstbehalt bleibt. Allerdings löst dies nicht das Problem, dass beide Eltern bis zu ihrem notwendigen Selbstbehalt haften, wenn auch der mitbetreuende Elternteil ebenfalls seinen angemessenen Selbstbehalt angreifen müsste. Eine Reduzierung des Mindestunterhalts um 15 Prozent, wie in dem Rechenbeispiel des BMJ angeführt, lehnt der VAMV ab. Der Mindestunterhalt stellt das sächliche Existenzminimum des Kindes dar. Unterhalb dieses Betrages ist das Existenzminimum des Kindes nicht mehr gesichert. Es stellt sich die Frage, wie dieser existenzsichernde Bedarf des Kindes gedeckt werden soll, wenn der hauptbetreuende Elternteil aus seinem eigenen Selbstbehalt lebt und damit keine weiteren Mittel in seinem Haushalt zur Verfügung stehen, um den Bedarf des Kindes zu decken.\r\n6.\tDringender Reformbedarf beim paritätischen Wechselmodell\r\nIn den Ausführungen zu den Eckpunkten wird die geltende Rechtslage als in höchstem Maße unbefriedigend beschrieben, da eine Mitbetreuung im erweiterten Umgang sich für den Mitbetreuenden finanziell kaum auswirke, während eine hälftige Betreuung (paritätisches Wechselmodell) nahezu zum Wegfall der Zahlungspflicht führe. Dass der Wegfall der Zahlungspflicht im paritätischen Wechselmodell für viele Elternteile (in der Regel Mütter) ein Armutsrisiko ist, da sie mit familienbedingten Nachteilen aus Gründen struktureller Benachteiligung ihre Erwerbstätigkeit nach der Trennung nicht ad hoc hochfahren und so existenzsichernden Unterhalt für das Kind erwirtschaften können, das erwähnen die Eckpunkte bemerkenswerterweise nicht. Dabei besteht genau hier dringender Reformbedarf.\r\nDie sich nach der jetzigen Rechtslage nach der Rechtsprechung des BGH  für das paritätische Wechselmodell ergebenden Unterhaltsansprüche sind systematisch zu niedrig. Im Regelfall wird überhaupt kein Unterhalt gezahlt oder es ergeben sich marginale Unterhaltsansprüche von unter 100 Euro. Nach der jetzigen Rechtslage fehlen außerdem angemessene Übergangsfristen aufgrund familienbedingter Nachteile für den Eintritt der Barunterhaltspflicht. Und es stellt sich ebenfalls das Problem der fehlenden Ersatzhaftung bei Leistung von Unterhalt aus fiktivem Einkommen als Naturalunterhalt (siehe 5.). In der Folge droht vielen Kindern im Haushalt des Elternteils, der vor der Trennung die Hauptlast der Kinderbetreuung getragen hat, durch die Anrechnung fiktiver Einkünfte die Unterdeckung ihres Bedarfs und damit ein Leben an der Armutsgrenze. \r\nDer VAMV  fordert, bei einer Reform für eine spürbare Anhebung der Unterhaltshöhe im paritätischen Wechselmodell zu sorgen, damit die Existenz des Kindes auch im Haushalt des geringer verdienenden Elternteils gesichert ist. Voraussetzung dafür ist eine angemessene Berücksichtigung der Wechselmehrkosten. Ferner fordert der VAMV die Implementierung klarer gesetzlicher Übergangsfristen für den Eintritt der Barunterhaltspflicht aufgrund familienbedingter Nachteile nach dem Grundsatz familiärer Solidarität sowie eine gesetzliche Regelung für den Eintritt einer Ersatzhaftung bei Leistung von Naturalunterhalt.\r\n7.\tSelbstbehalt – auch die Wohnkosten beim Kindesunterhalt an die Realität anpassen\r\nDer notwendige Selbstbehalt soll nach den Eckpunkten erstmals im BGB geregelt werden. Dabei soll zur Bestimmung der angemessenen Wohnkosten künftig auf die Regelung zum Wohngeldgesetz Bezug genommen werden, um die großen regionalen Unterschiede abzubilden. Die Düsseldorfer Tabelle muss im Hinblick auf die Wohnkosten dann jedoch ebenfalls entsprechend angepasst werden. Das heißt, auch im Rahmen des Kindesunterhalts müssen die regional tatsächlich anfallenden Wohnkosten für das Kind berücksichtigt werden. Sonst besteht beim Kindesunterhalt eine Unterdeckung des Bedarfs, wohingegen durch die vom BMJ beabsichtigte Neuregelung des Selbstbehalts die Zahl der Mangelfälle steigen wird. In den Eckpunkten steht, dass der notwendige Selbstbehalt spiegelbildlich zum Mindestunterhalt der Betrag ist, der dem Unterhaltsschuldner zum Leben verbleiben muss. Die Zahlung des Mindestunterhalts bedeutet im Moment jedoch faktisch eine Unterdeckung des Bedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes, da die Sätze der Düsseldorfer Tabelle systematisch zu niedrig bemessen sind. Denn sie basieren auf den methodisch schon lange in Kritik stehenden sozialrechtlichen Regelbedarfsermittlung und bilden keine soziokulturelle Teilhabe ab. Wohnkosten sind mit einer Pauschale abgedeckt, die mit 120 Euro in der Regel weit unter den tatsächlichen Wohnlosten liegt. Solange diese Unterdeckung besteht und der Mindestunterhalt de facto nicht den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes deckt, besteht eine Schieflage und der Mindestunterhalt kann nicht eins zu eins zum Selbstbehalt in Relation gesetzt werden.\r\n8.\tUnterhaltsvorschuss muss im erweiterten Umgang bestehen bleiben\r\nIm erweiterten Umgang muss auch weiter ein Anspruch auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss bestehen. Grundsätzlich besteht auch bei erweitertem Umgang für hauptbetreuende Elternteile weiterhin die Doppelbelastung von ganz überwiegender Betreuungsverantwortung für das Kind und der Verantwortung für die Erwirtschaftung des eigenen Unterhalts und den des Kindes. Dies gilt umso mehr als nach dem Modell des BMJ bereits eine Mitbetreuung für das Vorliegen eines erweiterten Umgangs ausreicht, die für hauptbetreuende Elternteile über weite Strecken des Alltags keine Entlastung mit sich bringt.\r\n9.\tBetreuungsunterhalt\r\nDie Vereinheitlichung der Maßstäbe für die Höhe des Betreuungsunterhalts von nichtehelichen und geschiedenen Paaren ist grundsätzlich zu begrüßen, insbesondere da das Ziel eine Anhebung des niedrigeren Niveaus ist. Eine abschließende Bewertung der geplanten Neuerungen zum Betreuungsunterhalt kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn die konkret vorgesehenen gesetzlichen Regelungen bekannt sind.\r\n10.\tFazit\r\nAls grundlegender Gedanke für die Eckpunkte wird „Gerechtigkeit“ angeführt: sie sollen zu einem fairen Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien führen. Es sei nicht fair, dass eine erhöhte Mitbetreuung sich nach jetziger Rechtslage nicht auf die Höhe des Unterhalts auswirke und sich damit nicht lohne. Für wen wäre es eine gerechte Regelung? Für den weiter hauptbetreuenden Elternteil, der mit kleinerem Zeitbudget, in Teilzeitfalle, bei immer noch ungenügender Vereinbarkeit zusätzlich zum eigenen Lebensunterhalt den des Kindes zu erwirtschaften hat? Alleinerziehende haben mit 42 Prozent bereits das höchste Armutsrisiko aller Familien. Offen ist, wie unrealistische Anforderungen dieses senken können. Gerecht für das Kind, dessen Armutsrisiko sich im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils weiter erhöhen dürfte? Oder gerecht für den mitbetreuenden Elternteil, dessen Betreuungsleistung honoriert wird? Gerechtigkeit scheint hier singulär adressiert zu sein und somit als Maßstab zu kurz zu greifen. Eine Umsetzung der Eckpunkte würde im Wesentlichen zu erheblichen Unterhaltskürzungen führen, denen aufgrund der im Konzept fehlenden erheblichen Entlastung im Alltag und der bestehenden strukturellen Nachteile der meisten hauptbetreuenden Elternteile bei der Erwerbstätigkeit keine realen Erwerbsmöglichkeiten gegenüberstehen. In Frage stehen würde damit die Existenzsicherung des Kindes. \r\nEine ausgewogene Reform des Kindesunterhalts muss sich an folgenden Kriterien orientieren :\r\n•\tDie Existenz des Kindes muss in beiden Haushalten gesichert sein. Dies steht bei Umsetzung der Eckpunkte in Frage. Denn: erheblichen Unterhaltskürzungen stehen im Ergebnis unrealistische Erwerbsanforderungen an hauptbetreuende Elternteile gegenüber. Erhebliche Entlastungen bleiben aus. Regelungen für das paritätische Wechselmodell hin zu substanziellen Unterhaltshöhen bleiben offen. Der VAMV fordert daher, dass eine Barunterhaltspflicht beider Eltern erst beim paritätischen Wechselmodell einsetzen darf. Für das paritätische Wechselmodell müssen existenzsichernde Unterhaltshöhen garantiert werden.\r\n•\tFür einen existenzsichernden Unterhalt müssen (Wechsel-)mehrkosten angemessen berücksichtigt werden. Das heißt, je mehr der andere Elternteil mitbetreut, umso höher sind die Wechselmehrkosten und damit der Bedarf des Kindes. Diese Kosten werden nicht einfach im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils eingespart. Zusätzlich muss auch nicht bezifferter Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Das Modell des BMJ sieht jedoch im Gegenteil eine Kürzung des Bedarfs des Kindes im erweiterten Umgang vor. Der VAMV wendet sich gegen eine Kürzung des Bedarfs im erweiterten Umgang und fordert eine angemessene Berücksichtigung der Wechselmehrkosten im paritätischen Wechselmodell.\r\n•\tEs muss eine faire Unterhaltsregelung gefunden werden, die die Lebensverlaufsperspektive beider Elternteile mit einbezieht. Nach dem Grundsatz familiärer Solidarität müssen familienbedingte Nachteile in der Erwerbsfähigkeit ausgeglichen werden. Der VAMV fordert klare gesetzliche Übergangsfristen für den Eintritt der Barunterhaltspflicht. Hier ist eine eklatante Leerstelle im Unterhaltsmodell des BMJ. Die Regelung von Übergangsfristen für den Eintritt der Barunterhaltspflicht scheint schlicht nicht mitgedacht. Ferner fordert der VAMV eine gesetzliche Regelung für den Eintritt einer Ersatzhaftung bei Leistung von Naturalunterhalt aus fiktivem Einkommen. Auch der Naturalunterhalt leistende Elternteil muss in seinem notwendigen Selbstbehalt geschützt sein.\r\n•\tEs darf keine Interessenkonflikte zwischen Existenzsicherung und Umgang geben, da dies unweigerlich zu Interessenkonflikten zwischen Unterhalt und Umgang führt. Die fixe Betreuungsquote beim erweiterten Umgang von 33 zu 67 Prozent beugt Konflikten um Umgang und Unterhalt vor. Sie garantiert eine gewisse Flexibilität im Alltag und vermeidet Konflikte, wenn die Anzahl der Übernachtungen mal abweicht. Der VAMV begrüßt diese Regelung innerhalb des BMJ-Modells, spricht sich aber weiter für eine Orientierung an der BGH-Rechtsprechung aus und hat für die Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle klare und verlässliche Kriterien entwickelt, die gesetzlich verankert werden sollten . Mit Blick auf das paritätische Wechselmodell fordert der VAMV, den bestehenden Konflikt zwischen Umgang und Unterhalt durch die Sicherung von substanziellen Unterhaltshöhen zu entschärfen. \r\nBei aller Kritik an den Eckpunkten des BMJ ist positiv zu erwähnen, dass es im erweiterten Umgang bei der hälftigen Kindergeldanrechnung bleibt. Auch begrüßt der VAMV eine gesetzliche Regelung der Vertretung des Kindes zur Geltendmachung des Unterhalts im paritätischen Wechselmodell. \r\nDie Ampelregierung hatte sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser zu berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden. Die Eckpunkte verwirklichen nur ein Vorhaben: sie berücksichtigen die Betreuungsanteile nach der Trennung. Die Betreuungsanteile vor der Trennung fallen völlig unter den Tisch. Die Existenzsicherung des Kindes in beiden Haushalten steht in Frage. Das Ziel eines fairen Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien kann so nicht erreicht werden. \r\n\r\nBerlin, 19. September 2023\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin: Katrin Bülthoff\r\n\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eltern sollen das individuell für ihr Kind und für ihre Lebenssituation passende Modell aussuchen können. In diesem Sinne wendet sich der VAMV dagegen, ein Umgangsmodell gesetzlich als Leitbild zu verankern. Insbesondere das das paritätische Wechselmodell ist als Betreuungsmodell sehr anspruchsvoll für alle Beteiligten, die notwendigen Voraussetzungen lassen sich nicht per Gesetz herbeiführen  . Trennungsfamilien leben in Deutschland zu fünf Prozent erweiterten Um¬gang und zu vier Prozent das paritätische Wechselmodell . Es sollte um ein Ermöglichen und nicht um Verordnen gehen. Die finanzielle Ausstattung spielt hierbei eine wichtige Rolle, denn je mehr ein Kind in zwei Haushalten lebt, desto höher sind die Kosten. Umso wichtiger ist, dass die anstehende Reform des Kindesunterhalts eine angemessene und faire Regelung findet. \r\n\r\nSeit einigen Jahren wird fachlich und politisch intensiv darüber diskutiert, welcher Reformbe-darf des Kindesunterhaltrechts bei erweitertem Umgang und paritätischem Wechselmodell besteht . Aktuell ist die Rechtslage hier durch die Rechtsprechung des BGH geprägt. Bei einem Residenzmodell mit erweitertem Umgang hat der BGH die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt weiterentwickelt: Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung des Kindes, der andere durch eine Geldleistung, die aufgrund der Mitbetreuung sinkt, indem der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sich nach einer geringeren Einkommensgruppe richtet. Im paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern in der Pflicht für Betreuung und Barunterhalt. Der Unterhaltsausgleich aufgrund unterschiedlicher Einkommensverhältnisse ist nach BGH-Rechtsprechung so niedrig, dass er oftmals unter dem Bagatellwert liegt und nicht geltend gemacht wird. Hier gibt es im Zuge einer gesetzlichen Verankerung im Detail diverse Klarstellungbedarfe, insbesondere bei Wechselmehrkosten  und zur Regelung von Übergangsfristen für den Eintritt der Barunterhaltspflicht  sowie zur Ersatzhaf¬tung bei der Zurechnung fiktiven Einkommens . \r\n\r\nDer Koalitionsvertrag sieht vor, im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser zu berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden . Dieser Satz spiegelt wider, wie komplex und wie vielschichtig eine Reform des Kindesunterhalts ist. Wichtig wird sein Antworten zu finden, die nicht zu kurz greifen. Unterhaltsrechtliche, gleichstellungpolitische, Gerechtigkeits- und auch soziologische Debatten über Care-Arbeit greifen hier ineinander. \r\n\r\nKonkret diskutiert die Fachwelt über Reformvorschläge, die anders als der BGH bereits ab einem Residenzmodell mit erweitertem Umgang eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile vorsehen, mit einer Quotelung des Unterhalts nach Betreuungsanteil und Einkommen . Je nach Modell wäre das Ergebnis, dass bereits bei erweitertem Umgang der Kindesunterhalt deutlich absinkt. Um zu beurteilen, ob dies eine gute Lösung ist, braucht es einen Maßstab. In diesem Zusammenhang wird „Gerechtigkeit“ als Argument angeführt. Für wen wäre es eine gerechte Regelung? Für den weiter hauptbetreuenden Elternteil, der mit kleinerem Zeitbudget, in Teilzeitfalle, bei immer noch ungenügender Vereinbarkeit zusätzlich zum eigenen Lebensunterhalt den des Kindes zu erwirtschaften hat? Alleinerziehende haben mit 42 Prozent  bereits das höchste Armutsrisiko aller Familien . Offen ist, wie unrealistische Anforderungen dieses senken können. Gerecht für das Kind, dessen Armutsrisiko sich im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils weiter erhöhen dürfte? Oder gerecht für den mitbetreuenden Elternteil, dessen Betreuungsleistung honoriert wird? Eine Quotelung des Unterhalts nach Betreuungsanteilen ist deshalb nur auf den ersten Blick eine faire Lösung, denn Gerechtigkeit scheint hier singulär adressiert zu sein und somit als Maßstab zu kurz zu greifen.\r\n\r\nEs muss insgesamt um eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Eltern zugunsten des Kindes gehen. Diese muss ebenso berücksichtigen, dass das Leisten von Care-Arbeit vor der Trennung mit Opportunitätskosten verbunden ist. Nicht der Zeitpunkt der Trennung ist der „Nullpunkt“, sondern der Zeitpunkt der Familiengründung. Familienbedingte berufliche Nachteile und nicht gemachte Karriereschritte lassen sich in der Regel nicht einfach wieder aufholen, sondern haben negative Folgen bis in die Altersarmut. Die Betreuungsaufteilung vor der Trennung ist entscheidend dafür, mit welchem Einkommenskapazitätsverlust  betreuende Elternteile aus einer Ehe bzw. Partnerschaft gehen.\r\n\r\nIn den genannten Reformvorschlägen findet sich der Gedanke, dass es eine Wirkung auf die Arbeitsteilung in Paarfamilien hätte, wenn bereits im erweiterten Umgang beide Elternteile in der Pflicht für den Barunterhalt wären. Die Annahme ist, dass dadurch eine asymmetrische Arbeitsteilung während der Ehe weniger attraktiv erscheine . Dieser Annahme widerspricht der VAMV entschieden: Paare richten ihre Arbeitsteilung während der Ehe nicht an in der Zukunft liegenden eventuellen Konsequenzen im Falle einer Trennung aus. Vielmehr wählen sie ihre Arbeitsteilung nach den strukturellen und gesellschaft¬lichen Anreizen, die für eine Aufteilung dieser im gegenwärtigen Zeitpunkt, also während der Ehe bestehen (Ehegattensplitting, Minijobs, Familienversicherung für nicht erwerbstätige Ehe¬gatten in der Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten, Höhe der Löhne). Will man an den Anreizen für eine asym¬metrische Arbeitsteilung der Paare während der Ehe tatsächlich etwas ändern, müssen zuallererst das Ehegattensplitting abgeschafft und Strukturen geschaffen werden, die jedem Elternteil im Lebenszeitverlauf eine individuelle und unabhängige Existenzsicherung ermögli¬chen. Auch die Privilegierung von Minijobs und die kostenlose Mitversicherung von Ehepartner*innen im Rahmen der Krankenversicherung sind Fehlanreize für eine asymmetrische Arbeitsteilung in Paarfamilien. Hier darf nicht der gleiche Fehler begangen werden, wie bei der unterhaltsrechtlichen Reform 2008, indem erneut der dritte Schritt vor dem Ersten gegangen wird . Auch mit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 hatte der Gesetzgeber die gesellschaftlich ge¬wünschte Eigenständigkeit der Ehepartner*innen losgelöst von den gesellschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der meisten Ehepaare geregelt. Sie wird inzwischen als geschei¬tert bewertet, denn sie hat ihr erklärtes Hauptziel – dass Frauen nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt sorgen können – verfehlt.  Die Reform führte zum Wegfall von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, im Gegenzug dazu stieg die Arbeitsmarktpartizipation von Frauen jedoch nicht an . Es ist anzunehmen, dass zumindest teilweise die durch die Reform weggefallenen nachehelichen Unterhaltszahlungen durch den Staat in Form von Sozialleistungen kompensiert werden . Ebenso zeigt die Tatsache, dass nur 31 Prozent der Mütter in Paarfamilien einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen,  dass Mütter auch aktuell ihre Arbeitszeit für die Kinderbe-treuung reduzieren. Die klassische Arbeitsteilung dahingehend, dass Mütter den ganz über-wiegenden Teil der Care-Arbeit übernehmen und Väter einen großen Teil des Familieneinkom-mens verdienen, wird also auch 15 Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform von 2008 weiter fortgeführt.\r\n\r\nVerschärft wird dieses Problem dadurch, dass bei einer Barunterhaltspflicht des hauptbetreu-enden Elternteils diesem auch fiktives Einkommen zugerechnet werden kann. Bei Eintritt einer Barunterhaltspflicht haben beide Eltern ihrem Kind gegenüber eine gesteigerte Erwerbsoblie-genheit aus § 1603 Abs. 2 BGB. Ist ein Elternteil nur in Teilzeit tätig, so kann bei der Unter-haltsberechnung sein fiktives Einkommen bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ist jedoch vielen hauptbetreuenden Elternteilen, insbesondere wenn sie in der Teilzeitfalle  sitzen oder bedarfsgerechte Kinderbetreuung fehlt, nicht möglich. In Folge fehlt real ein Teil des Kindesunterhalts, da ein Kind nicht aus fiktiven Mitteln versorgt werden kann.\r\n\r\nEine Reformierung des Kindesunterhaltsrechts muss garantieren, dass die Existenz des Kindes in beiden Elternhaushalten gesichert ist. Das bedingt, dass eine Barunterhalts¬pflicht beider Eltern erst bei spürbarer Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils einsetzen darf, damit dieser den Barunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit auch erwirtschaften und so das Kind in seinem Haushalt auch gut versorgen kann.\r\n\r\nDies ist nach Überzeugung des VAMV erst bei annähernd paritätischer Betreuung gegeben und nicht bereits bei erweitertem Umgang mit Betreuungsumfängen von um die 30 Prozent Mitbetreuung. Eine gesetzliche Barunterhaltspflicht für hauptbetreuende Elternteile bei erwei-tertem Umgang, wie sie sich in aktuell diskutierten Reformvorschlägen findet, nimmt eine eklatante Erhöhung der Armutsgefährdung alleinerziehender Familien fahrlässig in Kauf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht durch konkrete und ausreichend lange Übergangsfris-ten für den Eintritt der Barunterhaltspflicht abgefedert wird.\r\n\r\nKnackpunkt für eine Reform des Kindesunterhalts ist im Ergebnis erstens, dass alleinerzie-hende Elternteile nicht auf ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit verwiesen und in die Barunter-haltspflicht genommen werden, ohne dass sie aufgrund der familiären Situation sowie der strukturellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen tatsächlich die Möglichkeit haben, durch eigene Erwerbstätigkeit Barunterhalt für ihr Kind zu erwirtschaften.\r\n\r\nZweiter Knackpunkt ist, dass eine gute Existenz des Kindes in beidem Haushalten gesichert sein muss. Dies wird garantiert durch eine ausreichende Unterhaltshöhe , die angemessene Berücksichtigung von Wechselmehrkosten  sowie überzeugende Regelungen zur Er-werbsobliegenheit durch angemessene Übergangsfristen für den Eintritt der Barunterhalts-pflicht im paritätischen Wechselmodell  sowie eine gesetzliche Ergänzung der Ersatzhaftung bei der Anrechnung fiktiver Einkünfte .\r\n \r\n2.\t Kriterien für eine Reform des Kindesunterhalts\r\nDer VAMV hat folgende Kriterien entwickelt, denen eine gesetzliche Neuregelung des Unter-halts gerecht werden muss:\r\n\r\n1.\tDie Existenz des Kindes muss in beiden Haushalten gesichert sein. Die Betreuung eines Kindes in zwei Haushalten im erweiterten Umgang und im paritätischen Wechselmodell ist mit Mehrkosten verbunden. Entsprechend liegt der Bedarf von Trennungskindern über dem Bedarf von Kindern, deren Eltern zusammenleben. Der Gesamtbedarf steigt mit dem Umfang des Umgangs. Er muss bei Bemessung des Unterhalts angemessen berücksichtigt werden.\r\n\r\n2.\tEs darf keine Interessenkonflikte zwischen Existenzsicherung und Umgang geben, da dies unweigerlich zu Interessenkonflikten zwischen Unterhalt und Umgang führt. Ein Tag mehr oder weniger Umgang darf nicht zu wesentlich geringerem oder höherem Unterhalt führen. \r\n\r\n3.\tEs muss eine faire Unterhaltsregelung gefunden werden, die die Lebensverlaufs-perspektive beider Elternteile mit einbezieht. Nach dem Grundsatz familiärer Solidarität müssen familienbedingte Nachteile in der Erwerbsfähigkeit ausgeglichen werden. Hierzu sind klare gesetzliche Übergangsfristen für den Eintritt der Barunter-haltspflicht im paritätischen Wechselmodell nötig.\r\n\r\n\r\n3.\t3-Stufen-Modell des VAMV\r\nDer VAMV hat ein 3-Stufen-Modell entwickelt, um für unterschiedliche Betreuungsmodelle angemessene Folgen für den Unterhalt zu definieren. Für die Einstufung schlägt der VAMV konkrete und klare Kriterien vor:\r\n1.\tStufe: Betreuung im klassischen Residenzmodell \r\n0-8 Übernachtungen monatlich\r\n2.\tStufe: Betreuung im Residenzmodell mit erweitertem Umgang\r\n9-12 Übernachtungen monatlich\r\n3.\tStufe: Betreuung im paritätischen Wechselmodell \r\nab 13 zu 17 Übernachtungen monatlich\r\n\r\n3.1\t1.Stufe: Residenzmodell\r\n\r\nDas klassische Residenzmodell liegt vor bei 0 bis 8 Übernachtungen monatlich.\r\n\r\nDie gesetzliche Unterhaltsregelung mit alleiniger Barunterhaltspflicht des Umgangselternteils gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB und der Bemessung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle  sowie hälftiger Aufteilung des Kindergeldes gem. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB wird unverändert beibehalten.\r\nEin aktuelles Rechenbeispiel zum Unterhalt im Residenzmodell finden Sie im Anhang.\r\n\r\n \r\n3.2\t2.Stufe: Residenzmodell mit erweitertem Umgang\r\n\r\nDas Residenzmodell mit erweitertem Umgang liegt vor bei 9 bis 12 Übernachtungen monatlich.\r\n\r\nAuch beim Residenzmodell mit erweitertem Umgang steht nach § 1606 Abs. 3 S.2 BGB weiterhin allein der mitbetreuende Elternteil in der Barunterhaltspflicht, da der hauptbetreu¬ende Elternteil seine Erwerbstätigkeit durch den erweiterten Umgang nicht wesentlich auswei¬ten kann. Die Bestimmung der Unterhaltshöhe ist nach der Düsseldorfer Tabelle vorzuneh¬men. \r\n\r\nEine Berücksichtigung der durch den erweiterten Umgang erhöhten Umgangskosten kann jedoch nach dem von der Rechtsprechung aufgestellten Modell der Herabgruppierung inner-halb der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensgruppen erfolgen.\r\n\r\nAls Voraussetzung für die Herabgruppierung hat der VAMV neben der zeitlichen Komponente zwei weitere Kriterien entwickelt: die Ermöglichung der Erweiterung der Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils durch die Mitbetreuung sowie die qualifizierte Verantwortungs-übernahme:\r\n\r\nErmöglichung der Erweiterung der Erwerbstätigkeit:\r\nVoraussetzung für eine Reduzierung der Unterhaltspflicht muss sein: die Mitbetreuung des anderen Elternteils muss Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils ermöglichen, damit dieser den wegfallenden Unterhalt selbst erwirtschaften kann. Dies muss gerade auch für eine Reduzierung der Barunterhaltspflicht beim Residenzmodell mit erweitertem Umgang gelten. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine verlässliche und planbare Alltagsbetreuung durch den mitbetreuenden Elternteil erfolgt.\r\n\r\nDiese liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:\r\n\r\n•\tBei Krankheit des Kindes wird die Verantwortung auch zu Schul- und Kitazeiten über-nommen.\r\n•\tFalls es beruflich bedingte Abweichungen (Schichtplan, Dienstreisen etc.) von den ver-einbarten Betreuungszeiten gibt, muss der für diesen Zeitraum verantwortliche Eltern-teil die Betreuung sicherstellen.\r\n•\tAlltagsbetreuung umfasst auch die Randzeiten, an denen eine Kita- oder Hortbetreu-ung nicht mehr möglich ist.\r\n\r\nQualifizierte Verantwortungsübernahme:\r\nNeben der zeitlichen Komponente muss eine Berücksichtigung der Qualität der Verantwor-tungsübernahme für die Einstufung erfolgen.\r\n\r\nFür die Beurteilung, ob eine qualifizierte Verantwortungsübernahme vorliegt, können die in der Richtlinie des BMFSFJ zum Unterhaltsvorschuss  aufgeführten Kriterien herangezogen werden. Eine qualifizierte Verantwortungsübernahme zeichnet sich z.B. aus durch:\r\n\r\n•\tdie regelmäßige Wahrnehmung schulischer und außerschulischer Termine (z.B. Schul-veranstaltungen, Elternabend, Training im Sportverein, sonstige Freizeitaktivitäten, Arzttermine) einschließlich deren Organisation sowie die Übernahme der Rolle des zuständigen An¬sprechpartners und die Übernahme von Hol- und Bringdiensten \r\n•\tdie Übernahme wesentlicher Versorgungsaufgaben (Beschaffung von Schulmateria¬lien und Kleidung, Erledigung von Wäsche, Verpflegung) \r\n•\tdie Übernahme von finanziellen Posten zur Deckung des täglichen Bedarfs (Über-nahme von Kosten für Kleidung, Schulmaterialien und Schulausflüge) \r\n•\tdie Übernahme und Organisation von Behördengängen  das Kind betreffend ein-schließlich der Stellung von Anträgen bzw. Unterstützung des antragstellenden Elternteils bei diesen (z.B. Erteilung erforderlicher Auskünfte, Zulieferung notwendiger Unterlagen)\r\n•\tetc.\r\nErfüllt werden müssen hier mindestens drei dieser genannten Kriterien.\r\n\r\nEine Herabgruppierung wird nach dem folgenden Maßstab vorgenommen:\r\nHerabgruppierung um eine Einkommensgruppe \r\nFür eine Herabgruppierung um eine Einkommensgruppe ist Voraussetzung, dass ein Resi-denzmodell mit erweitertem Umgang vorliegt, also 9-12 Übernachtungen monatlich des Kin¬des beim mitbetreuenden Elternteil.\r\n\r\nHerabgruppierung um zwei Einkommensgruppen \r\nFür eine Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen ist zusätzlich Voraussetzung, dass \r\nentweder der Umgang dem hauptbetreuenden Elternteil eine Erweiterung seiner Erwerbs-tätigkeit ermöglicht \r\noder \r\neine qualifizierte Verantwortungsübernahme durch den mitbetreuenden Elternteil stattfindet. \r\n\r\nHerabgruppierung um drei Einkommensgruppen \r\nEine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen kann erfolgen, wenn neben der zeitli-chen Komponente der erweiterte Umgang sowohl dem hauptbetreuenden Elternteil die Erwei-terung seiner Erwerbstätigkeit ermöglicht als auch eine qualifizierte Verantwortungsüber¬nahme vorliegt.\r\n\r\nEin aktuelles Rechenbeispiel zum Unterhalt im Residenzmodell mit erweitertem Umgang finden Sie im Anhang.\r\n\r\n3.3\t3.Stufe: Paritätisches Wechselmodell \r\n\r\nEin paritätisches Wechselmodell liegt vor ab dem Verhältnis 13 zu 17 Übernachtungen monat-lich sowie der Voraussetzung, dass bei beiden Eltern eine qualifizierte Verantwortungsüber-nahme gegeben ist.\r\n\r\nDer VAMV schlägt ein neues Berechnungsmodell für den Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell vor. In den Grundzügen knüpft es an die BGH-Rechtsprechung an, entwickelt diese aber an entscheidenden Punkten – Wechselmehrbedarf, Kindergeld, Erwerbsob-liegenheit und Ersatzhaftung – weiter.\r\n\r\nBerechnungsmethode\r\nDer Bedarf des Kindes bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf Grundlage der zusam-mengerechneten Einkommen der Eltern. Bei Feststellung des Bedarfs des Kindes wird zusätz-lich ein pauschalierter Wechselmehrbedarf von 50 Prozent des nach den zusammengerech-neten Einkommen der Eltern festgestellten Bedarfs angesetzt.\r\n\r\nWechselmehrbedarf\r\nDie bei der Praktizierung des paritätischen Wechselmodells im Vergleich zum Residenzmodell entstehenden zusätzlichen Kosten in Form von Wohnkosten, Fahrtkosten zwischen den beiden Haushalten sowie Kosten für erforderliche Doppelanschaffungen werden bei Berech-nung des Unterhalts berücksichtigt: und zwar im Wege eines pauschalierten Wechselmehrbedarfs von 50 Prozent des nach den zusammengerechneten Einkommen der Eltern festgestellten Bedarfs des Kindes berücksichtigt. Dieser pauschalierte Wechselmehrbedarf umfasst ausdrücklich Wohnkosten und Fahrtkosten sowie Kosten für Doppelanschaffungen.\r\n\r\nDies bringt für beide Eltern eine Voraussehbarkeit und Kalkulierbarkeit der zu erwartenden Wechselmehrkosten und beugt Konflikten vor. Eine Pauschalierung schützt den einkommens-schwächeren Elternteil im Gegensatz zum aufwändigen Aufrechnen von konkreten Kosten wie nach der Rechtsprechung des BGH zudem besser davor, einen deutlich höheren Lebensstandard im Haushalt des anderen Elternteils querzufinanzieren. Dies wird anschaulich beim Thema Wohnkosten: kann jeder Elternteil seine eigenen Wohnkosten geltend machen und werden diese dann von beiden Eltern anteilig nach Einkommensverhältnissen getragen, so finanziert der einkommensschwächere Elternteil mit der kleineren Wohnung und den geringe¬ren Mietkosten die größere und teurere Wohnung des besserverdienenden Elternteils mit.\r\nEine empirische Grundlage zur tatsächlichen Höhe des im paritätischen Wechselmodell ent-stehenden Wechselmehrbedarfs fehlt bisher. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, um eine angemessene Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung zu ermöglichen. Aufgrund der fehlenden empirischen Grundlage muss hier eine Setzung vorgenommen werden. Eine nicht repräsentative Umfrage des VAMV unter getrennten Eltern zu Wechselmehrkosten und Umgangsmodellen hat die Tendenz aufgezeigt, im paritätischen Wechselmodell nichts oder fast nichts an Kosten für das Kind im eigenen Haushalt zu sparen . Demgegenüber stehen erhebliche Ausgaben für Wohnraum, Ausgaben für Fahrtkosten und Doppelanschaffungen.\r\nBei Ansetzung einer Wechselmehrkostenpauschale von 50 Prozent des nach Zusammenrech-nung der Einkommen festgestellten Bedarfs ergibt sich bspw. bei einem zusammengerechne-ten Einkommen der Eltern von 4.500 Euro und einem für ein 11-jähriges Kind sich daraus ergebenden Bedarf von 723 Euro eine Wechselmehrkostenpauschale von 361,50 Euro. Das bedeutet, dass in jedem Elternhaushalt eine Wechselmehrkostenpauschale von rund 180 Euro angesetzt wird. Angesichts der in den letzten Jahren stetig steigenden Wohnkosten und Ener-giekosten bewegt sich diese Höhe an der unteren Grenze der Angemessenheit. Eine Pau-schalierung der Wechselmehrkosten in dieser Höhe stellt also deutlich besser als ein konkreter Ausgleich sicher also, dass die Existenz des Kindes in beiden Elternhaushalten gesichert ist. \r\n\r\nDa die Unterhaltsspitze im Ergebnis höher liegen wird als nach BGH-Rechtsprechung, verrin-gert sich die Abbruchkante beim Kindesunterhalt zwischen erweitertem Umgang und dem paritätischen Wechselmodell. Das trägt zusätzlich dazu bei, Interessenkonflikte zwischen Um-gang und Unterhalt zu reduzieren.\r\nKindergeld\r\nUm der Zweckbestimmung des Kindergeldes als staatliche Leistung für beide Eltern zur Erleichterung ihrer Unterhaltspflicht gerecht zu werden, muss das Kindergeld auch im paritä-tischen Wechselmodell beiden Eltern gleichermaßen, und damit zur Hälfte, zustehen.\r\n\r\nDer Kindergeldausgleich erfolgt daher isoliert nach Feststellung der Haftungsanteile der Eltern, statt ein hälftiges Kindergeld am Anfang der Berechnung vom Bedarf abzuziehen. So wird sichergestellt, dass das Kindergeld in beiden Haushalten zu Hälfte zur Verfügung steht, statt wie bislang nach BGH-Rechtsprechung eine proportionale Aufteilung vorzunehmen zugunsten des Elternteils mit dem höheren Einkommen.\r\n\r\nErwerbsobliegenheit\r\nDer VAMV fordert, in das Kindesunterhaltsrecht einen „Grundsatz familiärer Solidarität nach Trennung\" einzuführen . Dieser Grundsatz wird dadurch umgesetzt, dass in das Kindesun-terhaltsrecht eine gesetzliche Vermutung von familienbedingten Nachteilen für Eltern einge-führt wird, die vor der Trennung für Kinderbetreuung und -erziehung beruflich zurückgesteckt haben und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Eltern, die im paritätischen Wechselmodell barunterhaltspflichtig werden, müssen beim Vorliegen familienbedingter Nach-teile angemessene Übergangsfristen eingeräumt werden.\r\n\r\nFamilienbedingte Nachteile werden demnach künftig gesetzlich vermutet, wenn ein Elternteil vor der Trennung wegen der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder Mutterschutz oder Elternzeit in Anspruch genommen hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder in Teilzeit gearbeitet hat, während der andere Elternteil, von der Betreuung entlastet, seine Arbeitskraft dem beruflichen Fortkommen widmen konnte.\r\n\r\nJeder Elternteil, der in der dargelegten Weise familienbedingt seine Erwerbstätigkeit einge-schränkt hat, kann künftig einen annähernd gleichen Zeitraum für sich beanspruchen, in dem er von der Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit ist. In diesem Zeitraum kann er frei von einer Erwerbsobliegenheit für das Kind seine Erwerbschancen durch den Erwerb von Qua-lifikationen und Berufserfahrung verbessern, sodass die in der Vergangenheit aufgebauten Nachteile reduziert werden können und das Erwirtschaften des Kindesunterhalts realistisch wird\r\n\r\nVon dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn die so ermittelte Übergangsfrist zu einem grob unbilligen Ergebnis führt. Liegen Zeiten familien-bedingter Nachteile bei beiden Eltern vor, heben sie sich gegeneinander auf.\r\n\r\nErsatzhaftung bei Anrechnung fiktiver Einkünfte\r\nNach der aktuellen Rechtslage besteht aus Sicht des VAMV im paritätischen Wechselmodell eine Regelungslücke, wenn dem einkommensschwächeren Elternteil aufgrund seiner Teilzeit-tätigkeit ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Dies hat zur Folge, dass die Ausgleichs-zahlung beim Kindesunterhalt zwischen den Eltern sinkt. Für den einkommensschwächeren Elternteil bedeutet dies, aus fiktivem Einkommen real das Kind versorgen zu müssen, da das Kind nicht von fiktiven Fischstäbchen satt wird. Der BGH sieht keine Regelungslücke, da das Kind den Unterhalt ja faktisch als Naturalunterhalt erhalte . Hier muss aus Sicht des VAMV eine Ersatzhaftung des anderen Elternteils greifen. Das heißt, dieser muss einspringen und den Unterhalt übernehmen. Zumindest dann, wenn das Einkommen des einkommensschwä-cheren Elternteils so niedrig ist, dass der Naturalunterhalt aus seinem existenzsichernden Selbstbehalt getragen wird. Denn es liegt auf der Hand: Naturalunterhalt, der aufgrund fiktiv zugerechneter Einkünfte ohne erwirtschaftetes Einkommen allein aus dem existenzsichernden Selbstbehalt des einkommensschwächeren Elternteils geleistet wird, führt dazu, dass die für ihn ausgegebenen Mittel an anderer Stelle im Haushalt zur Existenzsicherung fehlen werden. Eine fiktive Unterhaltsfestsetzung darf nicht einseitig den Selbstbehalt aushöhlen. Die hier be-stehende Lücke bei der Ersatzhaftung ist durch eine gesetzliche Klarstellung im § 1607 BGB zu schließen.\r\n\r\nEin aktuelles Rechenbeispiel zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell finden Sie im Anhang.\r\n\r\n\r\n4.\tMonetäre Auswirkungen: VAMV- Modell und BGH-Rechtsprechung im Vergleich\r\n\r\nAbb. 1: Unterhalt nach Modell des VAMV , Zahlen für 2023\r\n\r\n  \r\n\r\nBerechnungen: VAMV: \r\nFallbeispiel: 1 Kind von 8 Jahren; bereinigte Nettoeinkommen der Eltern: 4.000 Euro Vater und 2.000 Euro Mutter\r\n \r\nAbb. 2: Unterhalt nach BGH , Zahlen für 2023 \r\n\r\n \r\n\r\nBerechnungen: VAMV: \r\nFallbeispiel: 1 Kind von 8 Jahren; bereinigte Nettoeinkommen der Eltern: 4.000 Euro Vater und 2.000 Euro Mutter\r\n\r\n\r\n5.\tFazit\r\nIm Vergleich der Modelle zeigt sich zum einen, dass das VAMV-Modell Wechselmehrkosten besser abbilden kann als die Rechtsprechung des BGH. Die pauschalierte Ansetzung der Wechselmehrkosten verhindert, dass der einkommensschwächere Elternteil die höheren Lebenshaltungskosten des besserverdienenden Elternteils mitfinanziert. Zudem trägt die Pauschalierung der Wechselmehrkosten dazu bei, dass diese in ihrer Höhe für beide Eltern-teile voraussehbar und kalkulierbar sind. Konflikten zwischen den Eltern um die Finanzierung der Wechselmehrkosten wird vorgebeugt. Das Modell des VAMV kann im Ergebnis in allen drei Stufen sicherstellen, dass die Existenz des Kindes in beiden Haushalten gut gesichert ist.\r\n\r\nDie vorstehenden Abbildungen verdeutlichen ferner anschaulich, dass bei Berechnung des Unterhalts nach dem BGH zwischen den beiden Betreuungsmodellen Residenzmodell mit erweitertem Umgang und paritätischen Wechselmodell eine große Abbruchkante besteht. Da hier ein Tag Umgang mehr oder weniger entscheidend dafür ist, ob sich der Unterhalt um mehrere hundert Euro reduziert, wird es genau an dieser Stelle Konflikte um diesen einen Tag mehr oder weniger Umgang geben. Im Gegensatz dazu weist das Stufenmodell des VAMV gleichgroße und überschaubare Stufen auf, sodass dieses Modell besser geeignet ist, Kon-flikte zwischen Unterhalt und Umgang zu minimieren . In der Stufe 2, Residenzmodell mit üblichem Umgang, bringen die Kriterien, in welchem Umfang eine Herabstufung des Kindes-unterhalts gemäß der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angemessen ist, Eltern die erforderliche Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Das Modell des VAMV ist damit gut geeignet, Interessenkonflikte zwischen Existenzsicherung und Umgang zu verringern. \r\n\r\nMit angemessenen Übergangsfristen für den Eintritt von Erwerbsobliegenheiten aufgrund familienbedingter Nachteile schützt das VAMV-Modell Kinder im paritätischen Wechselmodell davor, im Haushalt des einkommensschwächeren Elternteils in Armut zu rutschen, wenn das Teilzeit-Einkommen nicht reicht und Vollzeit nicht realistisch ist. Das VAMV-Modell regelt diese Übergangsfristen anhand konkreter und für die Eltern nachvollziehbarer Kriterien. Dies trägt dazu bei, Konflikte zu reduzieren. Im Gegensatz dazu werden nach der Rechtsprechung des BGH nur unzureichende Übergangsfristen ohne nachvollziehbare Kriterien gewährt. Das Modell des VAMV führt dazu, dass eine faire Unterhaltsregelung gefunden wird, die die Lebensverlaufsperspektive beider Elternteile mit einbezieht.\r\n\r\nDer BGH findet ferner keine zufriedenstellende Antwort auf die Regelung der Ersatzhaftung des anderen Elternteils im Rahmen der Anrechnung fiktiver Einkünfte. Hier muss eine Ersatz-haftung des anderen Elternteils eintreten, wenn der Naturalunterhalt andern¬falls aus dem existenzsichernden Selbstbehalt des Elternteils, dem fiktive Einkünfte zuge¬rechnet werden, geleistet wird . Der VAMV fordert daher eine entsprechende Ergän¬zung des § 1607 BGB.\r\n\r\nInsgesamt ist es bei der anstehenden Reform zentral, die Hauptverantwortung von Alleiner-ziehenden – insbesondere bei erweitertem Umgang – sowie deren familienbedingte Nachteile im Lebensverlauf nicht zu übersehen. Es gilt, Fehler der Unterhaltsrechtsreform von 2008 nicht zu wiederholen: Die Reform an einem Idealbild von Gleichstellung , statt an der gelebten Realität von Familien auszurichten, ohne dass entsprechende gesellschaftlichen Rahmenbedingungen dieses Leitbild bereits ermöglichen oder gar durchgehend fördern würden. Hier gilt es tatsächlich realistische, faire Lösungen zu finden, die einen solidarischen Ausgleich familienbedingter Nachteile berücksichtigen, die immer noch ganz überwiegend Mütter als Altlast einer Trennung tragen. Dieser Aspekt wird in den anderen sich in der Diskussion befindlichen Reformmodellen  vollständig ignoriert. Sie fußen auf in der Regel unrealistischen Annahmen über Erwerbsmöglichkeiten von Elternteilen, die vor der Trennung die überwiegende Care-Arbeit geleistet haben und Zeit brauchen, um nach der Tren-nung am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.  \r\nAnhang \r\n\r\nBerechnungen zu den Graphiken zu 3.: Monetäre Auswirkungen: VAMV- Modell und BGH-Rechtsprechung im Vergleich\r\n1.\tVAMV-Modell\r\n1.1.\tUnterhalt im Residenzmodell\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Es findet Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag statt. Die Ferien werden hälftig zwischen den Eltern geteilt.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023 . Es wird ein angemes-sener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt . Das Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro.\r\n\r\nSchritt 1: Stufenbestimmung \r\nDas Kind übernachtet in einem Monat ohne Ferien durchschnittlich vier Nächte beim Vater. Damit liegt das Residenzmodell als Umgangsmodell vor. Die Barunterhaltspflicht liegt beim Vater, die Mutter leistet Unterhalt durch Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes.\r\n\r\nSchritt 2: Unterhaltsbemessung nach Düsseldorfer Tabelle: \r\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters von 4.000 Euro ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei einem achtjährigen Kind ein Kindesunterhalt von 683 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle ist in ihrer Ausgestaltung an zwei unterhaltsberechtigten Personen aus-gerichtet. Da das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte ist, ist deshalb nach den Bestimmun-gen der Düsseldorfer Tabelle eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe ange-messen. Der Unterhalt beträgt damit 723 Euro.\r\n\r\nSchritt 3: Hälftiger Abzug des Kindergeldes \r\nVom Kindesunterhalt in Höhe von 723 Euro ist das hälftige Kindergeld von 125 Euro (250 Euro geteilt durch zwei) abzuziehen.\r\n\r\nErgebnis: \r\nEs ergibt sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 598 Euro.\r\n\r\n1.2.\tUnterhalt im Residenzmodell mit erweitertem Umgang (EU)\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Der Vater hat in seiner Wohnung ein Kinder¬zimmer, für das Mietkosten anfallen. Außerdem hat er erhebliche Fahrtkosten, da die Wohnungen der Eltern weiter auseinanderliegen. Das Kind ist in einem Monat ohne Ferien 14tägig von Freitagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in den dazwischenliegen¬den Wochen regelmäßig und verlässlich von Dienstagnachmittag bis Donnerstagmorgen. Die Mutter kann durch den Umgang in der Woche ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Die Ferien werden hälftig geteilt. Der Vater nimmt regelmäßig auch schulische Termine sowie Arzttermine mit dem Kind wahr und übernimmt auch deren Organisation sowie die Rolle des zuständigen Ansprechpartners. Er bringt das Kind regelmäßig zum Sportverein und holt es ab. Außerdem übernimmt er im Rahmen des Umgangs ebenfalls die regelmäßige Erledigung der Wäsche und besorgt Schulmaterialien und Kleidung. Des Weiteren unterstützt er die Mutter zuverlässig und umfassend bei allen zu regelnden behördlichen Angelegenheiten.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023. \r\n\r\nEs wird ein angemessener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt.\r\n\r\nDas Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro. \r\n\r\nSchritt 1: Stufenbestimmung \r\nDas Kind übernachtet in einem Monat ohne Ferien durchschnittlich 10 Nächte beim Vater. Es liegt damit ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang vor. Es bleibt somit bei der alleini-gen Barunterhaltspflicht des Vaters. Allerdings kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Herabgruppierung in den Einkommensgruppen und damit eine Redu-zierung des Unterhalts erfolgen.\r\n\r\nSchritt 2: Unterhaltsbemessung nach der Düsseldorfer Tabelle \r\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters von 4.000 Euro ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei einem achtjährigen Kind ein Kindesunterhalt von 683 Euro. Da das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte ist, ist nach den Bestimmungen der Düsseldorfer Tabelle eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe angemessen. Der Unterhalt beträgt damit 723 Euro.\r\n\r\nBei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Herabgruppierung um ein bis drei Einkommens-gruppen erfolgen.\r\n\r\nDer Vater hat erhebliche umgangsbedingte Mehrkosten in Form von Wohn- und Fahrtkosten. Er hat also weit über das übliche Maß hinausgehende Umgangskosten. Dies ermöglicht eine Herabgruppierung um eine Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle. Des Weiteren ist sein Kind jede zweite Woche regelmäßig und verlässlich von Dienstagnachmittag bis Donnerstagmorgen bei ihm. Dadurch kann die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine weitere Herabgruppierung innerhalb der Einkom-mensgruppen vor.\r\n\r\nZusätzlich nimmt der Vater auch regelmäßig schulische und außerschulische Termine sowie Arzttermine wahr. Er übernimmt regelmäßig wesentliche Versorgungsaufgaben wie die Erle-digung der Wäsche und die Besorgung von Schulmaterialien und Wäsche. Ferner unterstützt er die Mutter umfassend bei allen notwendigen behördlichen Angelegenheiten. Damit liegt auch eine qualifizierte Verantwortungsübernahme durch den Vater vor. Es kann also um eine weitere Einkommensgruppe herabgruppiert werden.\r\n\r\nIm Ergebnis kann eine Herabgruppierung um drei Einkommensstufen erfolgen. \r\nDer Kindesunterhalt beträgt somit nicht 723 Euro, sondern 603 Euro.\r\n\r\n\r\nSchritt 3: Hälftiger Abzug des Kindergeldes \r\nVom Kindesunterhalt in Höhe von 603 Euro ist das hälftige Kindergeld von 125 Euro (250 Euro geteilt durch zwei) abzuziehen.\r\n\r\nErgebnis:\r\nEs ergibt sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 478 Euro.\r\n\r\n1.3.\tUnterhalt im Paritätischen Wechselmodell (WM)\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Das Kind übernachtet in einem Monat ohne Ferien abwechselnd eine Woche von Sonntag bis Sonntag bei der Mutter und beim Vater. Die Ferien werden hälftig geteilt. Beide Eltern nehmen in den Wochen, in denen das Kind bei ihnen lebt, regelmäßig auch schulische Termine sowie Arzttermine wahr und übernehmen Hol- und Bringdienste zu Freizeitaktivitäten. Außerdem übernehmen sie in dieser Zeit beide ebenfalls die regelmäßige Erledigung der Wäsche und besorgen Schulmaterialien und Kleidung. Beide unterstützen sich gegenseitig bei den das Kind betreffenden behördlichen Angelegenheiten. Die Mutter hat nach der Geburt des Kindes ein Jahr Elternzeit genommen und danach bis zum 6. Lebensjahr des Kindes mit einer halben Stelle in Teilzeit gearbeitet. Seitdem arbeitet sie wieder Vollzeit. Der Vater hat nach der Geburt des Kindes zwei Monate Elternzeit genommen und danach wieder Vollzeit gearbeitet.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023.\r\n\r\nEs wird ein angemessener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt.\r\n\r\nDas Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro.\r\n\r\nSchritt 1: Stufenbestimmung \r\nDas Kind wird in einem Monat ohne Ferien von beiden Eltern in einem wochenweisen Wechsel von Sonntag bis Sonntag betreut. Es liegen damit mehr als 13 Übernachtungen monatlich bei beiden Eltern vor. Da beide Eltern in der Zeit, in der sie das Kind betreuen, regelmäßig auch Arzt- und Schultermine wahrnehmen sowie das Kind zu Freizeitaktivitäten begleiten und beide in dieser Zeit wesentliche Versorgungsaufgaben wie die regelmäßige Erledigung der Wäsche und die Besorgung von Schulmaterialien und Kleidung übernehmen, und da beide sich gegen-seitig bei den das Kind betreffenden behördlichen Angelegenheiten unterstützen, liegt bei beiden auch eine qualifizierte Verantwortungsübernahme vor. Die Eltern praktizieren damit das paritätische Wechselmodell. Grundsätzlich sind damit beide Elternteile nach der Tren¬nung dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.\r\n\r\nSchritt 2: Unterhaltsbemessung nach der Düsseldorfer Tabelle\r\n1. Unterhaltsbedarf des Kindes \r\nDer Unterhaltsbedarf im paritätischen Wechselmodell wird auf der Grundlage der zusammen-gerechneten Einkommen der Eltern in Höhe von 6.000 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellt. Es ergibt sich bei einem zusammengerechneten Einkommen von 6.000 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf von 844 Euro.\r\n\r\nZu diesem Bedarf ist ein Wechselmehrbedarf von 50 Prozent, also 422 Euro, hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1.266 Euro.\r\n\r\n2. Feststellung der Unterhaltsanteile \r\nIm nächsten Schritt sind die Unterhaltsanteile von Mutter (M) und Vater (V) festzustellen: \r\na) Das Verhältnis der Unterhaltsanteile nach Einkommen ist in Prozent zu berechnen - dabei wird das Individualeinkommen von M (2.000 Euro) und V (4.000 Euro) nach Abzug des Selbst-behalts (1.650 Euro) ins Verhältnis gesetzt zum zusammengerechneten Einkommen 6.000 Euro): \r\n\r\nProzentsatz Mutter (PM): \r\n2.000 Euro – 1.650 Euro = 350 Euro \r\n350 Euro./. (2.000 Euro + 4.000 Euro – 1.650 Euro – 1.650 Euro) x 100 = 12,96 % \r\nProzentsatz Mutter (PM) = 12,96 % \r\n\r\nProzentsatz Vater (PV):\r\n4.000 Euro – 1.650 Euro = 2.350 Euro \r\n2.350 Euro./. (2.000 Euro + 4.000 Euro – 1.650 Euro – 1.650 Euro) x 100 = 87,04 % \r\nProzentsatz Vater (PV) = 87,04 %\r\n\r\nb) Dem Verhältnis von Prozentsatz Mutter (PM) zu Prozentsatz Vater (PV) entsprechend ist aus dem Gesamtbedarf von 1.266 Euro die Höhe der Unterhaltsanteile von Mutter und Vater zu berechnen: \r\n\r\n1.266 Euro x 12,96 % (PM) = 164,07 Euro (Unterhaltsanteil Mutter) \r\n1.266 Euro x 87,04 %(PV) = 1.101,93 Euro (Unterhaltsanteil Vater) \r\n\r\n3. Berechnung der Unterhaltsspitze \r\nEs wird die Differenz zwischen dem Unterhaltsanteil des Vaters (1.101,93 Euro) und dem Unterhaltsanteil der Mutter (164,07 Euro) errechnet. Die Hälfte der Differenz ergibt die vom besserverdienenden Elternteil auszugleichende Unterhaltsspitze. \r\n1.101,93 Euro – 164,07 Euro = 937,86 Euro \r\n937,86 Euro: 2 = 468,93 Euro\r\nDie vom Vater an die Mutter auszugleichende Unterhaltsspitze beträgt 468,93 Euro.\r\n\r\nSchritt 3: Hälftiger Abzug des Kindergeldes \r\nVon der Unterhaltsspitze in Höhe von 468,93 Euro ist das hälftige Kindergeld von 125 Euro (250 Euro geteilt durch zwei) abzuziehen. \r\n468,93 Euro- 125 Euro = 343,93 Euro\r\n\r\nIm Ergebnis kann die Mutter gegen den Vater eine Unterhaltsspitze in Höhe von 343,93 Euro geltend machen.\r\n\r\nSchritt 4: Berücksichtigung familienbedingter Erwerbsnachteile nach dem Grundsatz Solidarität nach Trennung \r\nNach dem Grundsatz Solidarität nach Trennung  muss die Mutter aufgrund familienbedingter Erwerbsnachteile für eine Übergangsfrist von der Barunterhaltspflicht freigestellt werden, da sie nach der Geburt des Kindes zunächst ein Jahr Elternzeit genommen und danach bis zum 6.Lebensjahr des Kindes in Teilzeit gearbeitet hat. Sie ist daher insgesamt fünf Jahre von der Barunterhaltspflicht freizustellen. Da der Vater ebenfalls zwei Monate Elternzeit nach der Geburt des Kindes genommen hat, verkürzt sich die Freistellungsfrist um diese zwei Monate.\r\nIm Ergebnis ist der Vater daher die ersten vier Jahre und zehn Monate nach Trennung allein barunterhaltspflichtig. In dieser Zeit richtet sich die Barunterhaltspflicht grundsätzlich nach der ersten Stufe des Unterhaltsmodells, dem Residenzmodell.\r\n\r\nSchritt 5: Prüfung der Voraussetzungen für eine Reduzierung des Unterhalts nach der zweiten Stufe (Residenzmodell mit erweitertem Umgang) \r\nEs ist jedoch zu prüfen, ob für diese Zeit der alleinigen Barunterhaltspflicht des Vaters die Voraussetzungen der zweiten Stufe (Residenzmodell mit erweitertem Umgang) vorliegen und eine Reduzierung des Unterhalts durch Herabgruppierung der Einkommensgruppe erfolgen kann.\r\n\r\nDa das Kind monatlich mehr als 13 Nächte, und damit auch mehr als 9 Nächte, beim Vater übernachtet, liegen die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbemessung nach den Kriterien für die zweite Stufe des Unterhaltsmodells, dem Residenzmodell mit erweitertem Umgang, vor. Die Mutter kann durch die Mitbetreuung ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Auch liegt eine qua-lifizierte Verantwortungsübernahme des Vaters vor. Es kann somit eine Herabgruppierung um drei Einkommensstufen erfolgen. In den ersten vier Jahren und zehn Monaten nach der Trennung besteht damit ein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater in Höhe von 478 Euro.\r\n\r\nErgebnis: \r\nIn den ersten vier Jahren und zehn Monaten nach der Trennung besteht ein Barunter-haltsanspruch des Kindes gegen den Vater in Höhe von 478 Euro. Nach dem Auslaufen der Übergangsfrist kann die Mutter gegen den Vater eine Unterhaltsspitze in Höhe von 343,93 Euro geltend machen.\r\n\r\n \r\n2.\tBGH-Rechtsprechung\r\n2.1.\tUnterhalt im Residenzmodell\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Die Mutter erhält das Kindergeld. Es findet Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag statt. Die Ferien werden hälftig zwischen den Eltern geteilt.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023. Es wird ein angemes-sener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt. Das Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro.\r\n\r\nDas Kind übernachtet in einem Monat ohne Ferien durchschnittlich vier Nächte beim Vater. Damit liegt das Residenzmodell als Umgangsmodell vor. Die Barunterhaltspflicht liegt beim Vater, die Mutter leistet Unterhalt durch Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes.\r\n\r\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters von 4.000 Euro ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei einem achtjährigen Kind ein Kindesunterhalt von 683 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle ist in ihrer Ausgestaltung an zwei unterhaltsberechtigten Personen aus-gerichtet. Da das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte ist, ist deshalb nach den Bestimmun-gen der Düsseldorfer Tabelle eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe ange-messen. Der Unterhalt beträgt damit 723 Euro.\r\n\r\nVom Kindesunterhalt in Höhe von 723 Euro ist das hälftige Kindergeld von 125 Euro (250 Euro geteilt durch zwei) abzuziehen.\r\n\r\nErgebnis: Es ergibt sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 598 Euro.\r\n2.2.\tUnterhalt im Residenzmodell mit erweitertem Umgang (EU)\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Die Mutter erhält das Kindergeld. Der Vater hat in seiner Wohnung ein Kinderzimmer, für das Mietkosten anfallen. Außerdem hat er er¬hebliche Fahrtkosten, da die Wohnungen der Eltern etwas weiter auseinanderliegen. Das Kind ist in einem Monat ohne Ferien 14tägig von Freitagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in den dazwischenliegenden Wochen regelmäßig und verlässlich von Dienstagnachmittag bis Donnerstagmorgen. Die Ferien werden hälftig geteilt.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023. Es wird ein angemes-sener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt. Das Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro.\r\n\r\nDas Kind übernachtet in einem Monat ohne Ferien durchschnittlich 10 Nächte beim Vater. Es liegt damit ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang vor. Es bleibt somit bei der alleini-gen Barunterhaltspflicht des Vaters.\r\n\r\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters von 4.000 Euro ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei einem achtjährigen Kind ein Kindesunterhalt von 683 Euro. Da das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte ist, ist nach den Bestimmungen der Düsseldorfer Tabelle eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe angemessen. Der Unterhalt beträgt damit 723 Euro.\r\n\r\nDer Vater hat erhebliche umgangsbedingte Mehrkosten in Form von Wohn- und Fahrtkosten. Er hat also weit über das übliche Maß hinausgehende Umgangskosten. Dies ermöglicht nach der Rechtsprechung eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen nach der Düsseldorfer Tabelle. Hier soll von der Angemessenheit der Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen ausgegangen werden.\r\n\r\nDer Kindesunterhalt beträgt somit nicht 723 Euro, sondern 643 Euro.\r\n\r\nVom Kindesunterhalt in Höhe von 643 Euro ist das hälftige Kindergeld von 125 Euro (250 Euro geteilt durch zwei) abzuziehen.\r\n\r\nErgebnis: Es ergibt sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 518 Euro.\r\n2.3.\tUnterhalt im paritätischen Wechselmodell (WM)\r\nDer folgenden Unterhaltsberechnung wird eine Trennungsfamilie mit einem Kind von acht Jahren zugrunde gelegt. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Die Mutter erhält das Kindergeld. Das Kind ist in einem Monat ohne Ferien regelmäßig eine Woche von Sonntagnachmittag bis zum Sonn¬tagnachmittag abwechselnd bei Mutter und Vater. Die Ferien werden hälftig geteilt. Beide Eltern nehmen in den Wochen, in denen das Kind bei ihnen lebt, regelmäßig auch schulische Termine sowie Arzttermine wahr und übernehmen Hol- und Bringdienste zu Freizeitaktivitäten. Außerdem übernehmen sie in dieser Zeit beide ebenfalls die regelmäßige Erledigung der Wäsche und besorgen Schulmaterialien und Kleidung. Beide unterstützen sich gegenseitig bei den das Kind betreffenden behördlichen Angelegenheiten. Die Mutter hat nach der Geburt des Kindes ein Jahr Elternzeit genommen und danach bis zum 6. Lebensjahr des Kindes mit einer halben Stelle in Teilzeit gearbeitet. Seitdem arbeitet sie wieder Vollzeit. Der Vater hat nach der Geburt des Kindes zwei Monate Elternzeit genommen und danach wieder Vollzeit gearbeitet.\r\n\r\nDer Berechnung zugrunde gelegt wird die Düsseldorfer Tabelle 2023. Es wird ein angemes-sener Selbstbehalt von 1.650 Euro berücksichtigt. Das Kindergeld beläuft sich 2023 für ein Kind auf 250 Euro.\r\n\r\nDie Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes in etwa hälftig. Somit liegt nach der Rechtspre-chung des BGH ein paritätisches Wechselmodell vor. Damit müssen beide Eltern Barunterhalt an das Kind leisten. Der zu leistende Barunterhalt berechnet sich wie folgt:\r\n\r\nDer Bedarf des Kindes berechnet sich aus den zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von insgesamt 6.000 Euro (2.000 Euro + 4.000 Euro) ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle für ein 8-jähriges Kind ein Bedarf von 844 Euro.\r\n\r\nVom Bedarf ist das halbe Kindergeld in Höhe von 125 Euro in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigender Bedarf von 719 Euro.\r\n\r\nDieser ist unter den Eltern nach Leistungsfähigkeit aufzuteilen:\r\n\r\nHaftungsquoten nach Einkommen nach Vorwegabzug Selbstbehalt (1.650 €):\r\n\r\n2.000 € - 1.650 € = 350 € = 12,96 % aus gesamten einzusetzenden Einkommen (2.700 €)\r\n4.000 € - 1.650 € = 2.350 € = 87,04 % aus gesamten einzusetzenden Einkommen (2.700 €)\r\nHaftungsquote Mutter: 12,96 % \r\nHaftungsquote Vater: 87,04 % \r\nBerechnung Unterhaltsanteil:\r\n719 € x 12,96 % = 93,18 € (Unterhaltsanteil Mutter)\r\n719 € x 87,04 % = 625,81 € (Unterhaltsanteil Vater)\r\n\r\nBerechnung Unterhaltsspitze:\r\nDifferenz: 625,81€ - 93,18 € = 532,63 €\r\n532,63 €: 2 = 266,32 € (Unterhaltsspitze)\r\n\r\nAbzug Kindergeld: \r\n266,32 € - 62,50 € (Betreuungsanteil Vater) – 62,50 € (Baranteil Vater) = 141,32 €\r\n\r\nDie Mutter kann eine Unterhaltsspitze i.H.v. 141,32 € gegen den Vater geltend machen.\r\n\r\nErgebnis: Die Mutter kann eine Unterhaltsspitze i.H.v. 141,32 Euro gegen den Vater geltend machen.\r\n\r\nBerlin, 9. März 2023\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\n\r\nwww.vamv.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002703","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Kindschaftsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/14/295471/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110116.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Etwas Licht und viel Schatten: Eckpunkte des BMJ zu einer Reform des Kindschafts- und Abstammungsrecht \r\n\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Januar 2024 Eckpunkte zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts vorgelegt. Die Eckpunkte zum Kindschaftsrecht haben das Ziel, Trennungsfamilien dabei unterstützen, eine am Kindeswohl orientierte partner-schaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu verwirklichen. Dazu sollen Autonomie und Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern gestärkt werden. Außerdem soll der Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren verbessert werden. Des Weiteren soll die Rechtsstellung von Kindern gestärkt und das Adoptionsrecht liberalisiert werden. \r\nDie Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts räumen der Elternautonomie einen hohen Stellenwert ein und geben den Eltern viel Freiheit, Sorge- und Umgangsrecht eigenständig rechtlich verbindlich zu regeln. Für die Trennungsfamilien, in denen das Konfliktniveau zwi-schen den Eltern hoch ist, stellt sich die Frage, ob diese weitreichende Elternautonomie zum Wohle des Kindes ist. Hier sieht der VAMV die Gefahr, dass diese Freiheit zu einem Recht des Stärkeren führt, insbesondere bei asymmetrischen Machtverhältnissen zwischen den Eltern. Nicht zuletzt gilt dies für Fälle häuslicher Gewalt, die dann in einen toten Winkel zu geraten droht. Der VAMV mahnt an, dass die weitreichenden Regelungen zu Vereinbarungen über das Sorge- und Umgangsrecht mit ihren Auswirkungen nicht die Fortschritte bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention konterkarieren dürfen. Nicht zuletzt dürfen auch die Interessen und der Schutz des Kindes nicht zu kurz kommen. Hier besteht die Gefahr, dass die betroffenen Kinder durch eine zu große Zahl an Sorge- und Umgangsberechtigten überfordert werden könnten.\r\n\r\nA.\tEckpunkte zum Kindschaftsrecht\r\n\r\n1.\tMehr Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf das elterliche Sorgerecht\r\nEltern sollen in Bezug auf das Sorgerecht künftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten ha-ben.\r\n•\tDie in der Reform des Abstammungsrechts vorgesehenen Elternschafts-\r\nvereinbarungen darüber, wer der andere rechtliche Elternteil eines Kindes sein soll, sollen auch für das gemeinsame Sorgerecht relevant sein: Sind in der Elternschaftsvereinbarung nicht miteinander verheiratete Personen als rechtliche Eltern des Kindes bestimmt, so soll ihnen ohne weitere Schritte auch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zustehen.\r\n•\tEltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sollen künftig bei beiderseiti-gem Einverständnis unter Einbeziehung des Jugendamts die Alleinsorge eines Elternteils vereinbaren können. Grenze bleibt die Gefährdung des Kindeswohls, bei der das Familiengericht die jeweils erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.\r\nHat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, sollen die Eltern einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge – ebenfalls durch eine Vereinbarung unter Einbe-ziehung des Jugendamts – (wieder-)herstellen können. Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen soll künftig unter er-leichterten Voraussetzungen möglich sein.\r\n\r\nBewertung: Die gesetzliche Möglichkeit für Eltern, unter Einbeziehung des Jugendamtes ohne das Familiengericht verbindliche Vereinbarungen über die Übertragung des Sorgerechts zu schließen, kann zum einen eine höhere Flexibilität und leichtere Anpassung an geänderte Lebensverhältnisse bedeuten. Zum Beispiel in dem Fall, dass beide Elternteile weit entfernt wohnen, kann es für die Eltern praktisch sein, wenn ein Elternteil allein über Gesundheitsfragen entscheiden kann und ihm dafür durch eine Vereinbarung teilweise das Sorgerecht zur Alleinsorge übertragen wird. Dies können die Eltern jedoch auch bereits jetzt mit sorgerechtlichen Vollmachten regeln. Hier stellt sich die Frage, ob eine Übertragung des Sorgerechts überhaupt erforderlich ist. Ein besserer Weg könnte sein, die Verbindlichkeit von Sorgerechtsvollmachten zu stärken. Denn wenn Eltern sich gut einigen können, dann finden sie auch jetzt schon Wege, um sorgerechtliche Angelegenheiten gut zu regeln. Diese Eltern könnten auch von einem größeren Gestaltungsspielraum bei der Sorgerechtsübertragung gut profitieren. Es würde in diesen Fällen aber auch eine höhere Verbindlichkeit von Sorge-rechtsvollmachten ausreichen. \r\n\r\nFür Eltern, zwischen denen das Konfliktniveau hoch ist, werden die neuen Gestaltungsspiel-räume nicht zu mehr Befriedung führen. Besonders problematisch sind die vorgeschlagenen Regelungen in den Fällen, in denen zwischen den Eltern ein asymmetrisches Machtverhältnis besteht. Hier muss sichergestellt werden, dass Elternteile nicht dazu gedrängt werden, ihr Sorgerecht zu übertragen oder Sorgerechtsvereinbarungen zu schließen, denen sie eigentlich nicht zustimmen. Nach Überzeugung des VAMV ist daher unabdingbare Voraussetzung für die vorgeschlagene Regelung, dass eine ergebnisoffene sowie rechtlich und wissenschaftlich fundierte Beratung sichergestellt ist. In der Beratung dürfen pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Entfremdungstheorien keinen Platz haben und Dynamiken häuslicher Gewalt müssen erkannt und berücksichtigt werden. Ressourcen für eine Beratung zu sorgerechtlichen Vereinbarungen scheinen zudem bei den Jugendämtern grundsätzlich aktuell nicht vorhanden zu sein. Eine Implementierung der neuen Regelung sieht der VAMV daher sehr kritisch.\r\n\r\n\r\n2.\t„Kleines Sorgerecht“: Vereinbarungen der Eltern mit Dritten über sorgerechtliche Befugnisse\r\n\r\nDie Sorgeberechtigten (im Regelfall also die Eltern) sollen künftig durch Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen sorgerechtliche Befugnisse für Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumen können. Auch heute schon gibt es gem. § 1687 b BGB die Möglichkeit der Einräumung eines sogenannten kleinen Sorgerechts. Es unterliegt jedoch engen Grenzen und steht nur dem Ehegatten eines alleinsorgeberechtigten Elternteils zu. Im Einzelnen soll das kleine Sorgerecht wie folgt geregelt werden:\r\n•\tSorgerechtliche Befugnisse sollen von den Sorgeberechtigten bis zu zwei weite-ren Personen durch schriftliche Vereinbarung übertragen werden können; diese müssen nicht mit einem sorgeberechtigten Elternteil verheiratet sein. Die Eltern können die Person, der die sorgerechtlichen Befugnisse eingeräumt werden sol-len, frei auswählen.\r\n•\tGegenstand der eingeräumten Befugnisse sollen – ähnlich wie beim derzeit gel-tenden „kleinen Sorgerecht“ – in der Regel nur die Angelegenheiten des täglichen Lebens sein.\r\n•\tDie Vereinbarung soll auch vor der Empfängnis abgeschlossen werden können.\r\n•\tDie Mitentscheidungsbefugnis ist im Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern auszuüben. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt, soll es bei der Durchführung nur auf das Einvernehmen des Elternteils ankommen, in dessen Betreuungszeit die zu entscheidende Angelegenheit fällt.\r\n•\tDie Sorgeberechtigten selbst werden weiterhin Entscheidungen zu den Angele-genheiten des täglichen Lebens des Kindes treffen können, ohne den Dritten, dem die sorgerechtlichen Befugnisse lediglich übertragen sind, mit einzubezie-hen.\r\n•\tDie Vereinbarung soll durch die Sorgeberechtigten oder den Inhaber der sorge-rechtlichen Befugnisse jederzeit durch eine schriftliche Erklärung aufgelöst werden können.\r\n•\tGemeinsam Sorgeberechtigte sollen über die Auflösung der Vereinbarung ge-meinsam entscheiden müssen.\r\nBewertung: Die gesetzliche Möglichkeit, dass Sorgeberechtigte bspw. ihren jeweils neuen Partner*innen sorgerechtliche Befugnisse bei der Mitentscheidung von Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumen können, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Regelung entspricht den geänderten Lebensrealitäten von Familien. Nach einer Trennung gehen viele Eltern neue Lebenspartnerschaften ein ohne (erneut) zu heiraten. Dass diesen neuen Partner*innen eine Mitentscheidungsbefugnis bei Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes eingeräumt werden kann, führt für Patchworkfamilien zu erheblichen Erleichterungen des Alltags. Damit kann die neue Partner*in das Kind von der Kita abholen, ohne hierfür eine ausdrückliche Bevollmächtigung zu haben. Auch die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse für Regenbogenfamilien werden grundsätzlich begrüßt. Jedoch muss sich die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse auf Angelegenheiten des täglichen Lebens beschränken. Nach den Eckpunkten sollen in der Regel nur die Befugnisse für Angelegenheiten des täglichen Lebens übertragen werden. Das heißt, es kann Ausnahmen geben, in denen auch Entscheidungsbefugnisse über erhebliche Angelegenheiten eingeräumt werden können. Dies lehnt der VAMV ab. Erhebliche Angelegenheiten des Kindes sind von den sorgeberechtigten Eltern ausnahmslos selbst zu entscheiden. Der VAMV gibt jedoch zu bedenken, dass die vorgeschlagenen Regelungen auch Konfliktpotential enthalten. Zum einen muss deutlicher herausgestellt werden, dass es sich um eine Mi-tentscheidungsbefugnis handelt und die Partner*in nicht befugt ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein ohne den sorgeberechtigten Elternteil zu entscheiden. Wichtig wird in diesem Zusammenhang zudem sein, die Angelegenheiten des täglichen Lebens gegenüber anderen sorgerechtlichen Angelegenheiten klar abgrenzen zu können. Auch mit diesen Klar-stellungen bergen die vorgeschlagenen Regelungen die Gefahr, dass es zwischen vier sor-geberechtigten Personen für die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu mehr Konflikten kommt, inclusive der Unstimmigkeiten, die bei der Übertragung der Befugnisse und des Widerrufs dieser Übertragung entstehen können. Der VAMV sieht daher die Notwendigkeit eines guten Beratungsangebotes für die Eltern zur Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse durch entsprechende Fachberatungsstellen. \r\n\r\n3.\tVollstreckbare Vereinbarungen über das Umgangsrecht zwischen den Eltern\r\nEltern sollen künftig Vereinbarungen darüber, wie sie die Betreuung ihres Kindes un-tereinander zeitlich aufteilen möchten, mit einer Beurkundung der sofortigen Vollstre-ckung unterwerfen können. Dadurch soll im Streitfall die Durchsetzung der Vereinba-rung durch den einen Elternteil gegen den anderen Elternteil ermöglicht werden. Um Kindeswohlgefährdungen auszuschließen, sollen sich die Eltern zuvor vom Jugendamt beraten lassen müssen.\r\nBewertung: Eine sofortige Vollstreckbarkeit von zwischen den Eltern nach einer Beratung durch das Jugendamt geschlossenen Umgangsvereinbarung lehnt der VAMV ab. Es wäre zwar gut, wenn Eltern sich ohne gerichtliches Verfahren auf eine Umgangsvereinbarung ver-ständigen können, die rechtlich verbindlich ist. Aber völlig offen ist, wie Elternteile vor der Vollstreckung von Umgangsvereinbarungen geschützt werden, die sie voreilig geschlossen haben oder zu denen sie eventuell überredet wurden. Denn wenn Vereinbarungen über das Umgangsrecht sofort vollstreckbar sind, können mit einem solchen Vollstreckungstitel sofort Vollstreckungsmaßnahmen beim Familiengericht beantragt und durchgesetzt werden. Eine inhaltliche Prüfung der Umgangsregelung findet dann durch das Gericht grundsätzlich nicht mehr statt. Diese kann in der Folge nur in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB erfolgen. Voraussetzung ist hier jedoch das Vorliegen neuer Tatsachen. Das heißt, bei unveränderten Verhältnissen ist eine gerichtliche Abänderung der getroffenen Vereinbarung nicht möglich. Hier besteht eine eklatante Lücke. Elternteile, die einer Umgangsvereinbarung voreilig zugestimmt haben, haben in der Konsequenz keine Möglichkeit, die für vollstreckbar erklärte Einigung inhaltlich gerichtlich überprüfen zu lassen. \r\nEs ist denkbar, dass Eltern im Termin beim Jugendamt einer Umgangsvereinbarung zustim-men und ihnen erst nach dem Termin oder in den nächsten Tagen klar wird, dass die ge-troffene Vereinbarung für sie bzw. das Kind nicht funktionieren kann. Auch kann es sein, dass bei asymmetrischen Machtverhältnissen zwischen den Eltern ein Elternteil sich dem auf ihn ausgeübten Druck beugt und in eine Umgangsvereinbarung einwilligt, der er innerlich gar nicht zustimmt. Ist die geschlossene Vereinbarung sofort vollstreckbar, so kann er diese dann inhaltlich nicht mehr durch ein Gericht kontrollieren lassen. Mithilfe des Jugendamts geschlossene Umgangsvereinbarungen dürfen aus diesen Gründen nicht sofort vollstreckbar sein. Hier muss es die Möglichkeit geben, eine geschlossene Vereinbarung auch inhaltlich gerichtlich überprüfen zu lassen, bevor aus dieser vollstreckt werden kann. \r\nBesonders problematisch ist die vorgeschlagene sofortige Vollstreckbarkeit einer Umgangs-vereinbarung im Zusammenspiel mit der in den Eckpunkten ebenfalls enthaltene Regelung, das Wechselmodell in den Mittelpunkt der Trennungsberatung zu stellen. Hier drohen Eltern zu einem Betreuungsmodell hin beraten zu werden, ohne dass später eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung möglich ist. Eine bessere Vollstreckbarkeit löst auch nicht Probleme aus der Praxis, wenn etwa aus Gründen, die beim Umgangsberechtigten liegen, der Umgang (kurzfristig) nicht stattfinden kann. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass eine bessere Vollstreckbarkeit von Umgangsvereinbarungen nicht dazu führt, dass Eltern mit Blick auf den Umgang bestehende Unstimmigkeiten klären. Eine bessere Vollstreckbarkeit von Vereinba-rungen führt nicht zu einer Befriedung zwischen den Eltern. Im Gegenteil führt sie dazu, dass die Eskalationsspirale weiter ansteigen kann. \r\n\r\n4.\tVereinbarungen über das Umgangsrecht mit Dritten\r\nAuch mit Dritten sollen die sorgeberechtigen Eltern künftig Vereinbarungen über den Umgang mit dem Kind und dessen Ausgestaltung schließen können. Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:\r\n•\tDie sorgeberechtigten Eltern sollen die Person der Dritten frei wählen können.\r\n•\tDie Vereinbarung soll auch vor Zeugung des Kindes geschlossen werden kön-nen, zum Beispiel als weitere Vereinbarung neben der von der Reform des Ab-stammungsrechts vorgesehenen Vereinbarung zur rechtlichen Elternschaft.\r\n•\tDie Vereinbarung soll der Schriftform bedürfen; sie soll nicht vollstreckbar sein.\r\n•\tDiese Vereinbarungen sollen jederzeit von den sorgeberechtigten Eltern oder den Dritten aufgelöst werden können.\r\n•\tBei der Entscheidung über ein gesetzliches Umgangsrecht einer sozialen Be-zugsperson oder eines leiblichen Elternteils soll das Familiengericht den in der Vergangenheit ausgeübten Kontakt zum Kind, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten Umgangsvereinbarung ausgeübt wurde, berücksichtigen müssen: Es soll eine gesetzliche Vermutung geben, dass ein in der Vergangenheit auf Grund einer Vereinbarung ausgeübter Umgang dem Wohl des Kindes auch weiterhin dient.\r\nBewertung: Die sich für Regenbogenfamilien aus der vorgeschlagenen Regelung ergebenden Möglichkeiten zur Umgangsregelung werden begrüßt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass das Kind nicht durch eine Vielzahl von Umgangsberechtigten überfordert wird. Das Wohl des Kindes muss hier im Vordergrund stehen und nicht die Stärkung von Rechten Dritter wie leiblicher nichtrechtlicher Eltern.\r\n\r\n5.\tErklärung über den Verzicht auf gesetzlichen Umgang\r\nPersonen, die gesetzlich zum Umgang berechtigt sind, sollen künftig auf ihr Um-gangsrecht unabänderlich verzichten können. Hierfür besteht insbesondere bei privaten Samenspenden und ggf. bei der Einwilligung in die Adoption ein Bedürfnis.\r\n•\tAufgrund der umfassenden Rechtswirkung soll der Verzicht auf das Umgangs-recht beurkunden werden müssen.\r\n•\tDas in den Eckpunkten neu vorgesehene Recht des Kindes auf Umgang mit sei-nem genetischen Elternteil soll durch einen Verzicht unberührt bleiben.\r\nBewertung: Mit Blick auf Regenbogenfamilien begrüßt der VAMV diese gesetzliche Mög-lichkeit, auf das Umgangsrecht zu verzichten.\r\n \r\n6.\tGemeinsames Sorgerecht von nicht mit der Mutter verheiratetem Vater bei ge-meinsamem Wohnsitz\r\nEin nicht mit der Mutter verheirateter Vater soll künftig in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, das gemeinsame Sorgerecht erlangen können, indem er eine einseitige, beurkundete Erklärung abgibt. Wenn die Mutter widerspricht, soll sie das alleinige Sorgerecht behalten. Dann hat der Vater die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge gerichtlich zu beantragen nach § 1626a Abs. 3 S. 1 BGB. Diese Regelungen sollen nach der Reform des Abstammungsrechts entsprechend für eine weitere Mutter gelten.\r\nBewertung: Durch Heirat oder gemeinsame Sorgeerklärung treffen bereits über 92 Prozent der Eltern im Geburtsjahr des Kindes die Entscheidung, dass sie miteinander für gemeinsame Kinder sorgen wollen . Nicht miteinander verheiratete Eltern geben in der Regel beim Jugendamt gemeinsam die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung ab. Diese Zahl steigt kontinuierlich . Ist das nicht der Fall, sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit hier gute Gründe dagegen wie Gewalt, Sucht oder eine hochstrittige Trennung. Eine einseitige Sorge-erklärung ist hier nicht der richtige Weg. Eltern sollten die bewusste Entscheidung für die gemeinsame Sorge vielmehr weiterhin gemeinsam treffen, damit sie diese auch im Sinne des Kindes zusammen ausüben können.\r\nSeit 2013 wird auf Antrag eines sorgewilligen Vaters gerichtlich überprüft, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Ist dies nicht der Fall, erhält der Vater die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter. Erst 2018 wurde das Gesetz evaluiert und kein Handlungsbedarf festgestellt. Aus all dem ergibt sich: ein Handlungsbedarf für eine weitere Automatisierung der Sorge besteht nicht! \r\nZudem ist der gemeinsame Wohnsitz kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Sorge. Dass Eltern zusammenwohnen, bedeutet aufgrund der angespannten Lage am Wohnungsmarkt nicht, dass sie tatsächlich auch noch ein Paar sind und ihr Leben gemeinsam gestalten. Trennt sich ein Paar, ist es vielen zunächst nicht möglich, eine eigene Wohnung zu finden. Zudem sagt eine Meldeadresse nichts über den Beziehungsstatus aus. Auch bei asymmetrischen Machtverhältnissen wie im Falle häuslicher Gewalt ist die Anknüpfung an den Wohnsitz für eine gemeinsame Sorge nicht angemessen. Hier würde mit der neuen Regelung durch die einseitige Erklärung des Vaters verhindert, dass das Jugendamt beide Eltern bei Erklärung der gemeinsamen Sorge in einem persönlichen Termin über die Rechtsfolgen aufklärt, so wie es aktuell passiert. Ein Widerspruch der Mutter wäre bei asymmetrischen Machtverhältnissen in der Regel nicht zu erwarten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass gerade in solchen Fällen Schwangerschaft, Geburt des Kindes und das Wochenbett Zeiträume sind, in denen die Mutter besonders verletzlich ist und die Eskalation häuslicher Gewalt besonders wahrscheinlich.\r\n\r\n7.\tPartnerschaftliche Betreuung nach Trennung\r\nDie einzelnen Regelungen lauten wie folgt:\r\n•\tEs soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Familiengericht eine Betreuung durch beide Elternteile im Wechselmodell anordnen kann, wenn es in einem Umgangsverfahren eine Regelung zur zeitlichen Aufteilung der Betreuung des Kindes zwischen den Eltern trifft. Eine solche Anordnung soll sowohl eine hälf-tige Teilung der Betreuungszeit der Eltern (sogenanntes symmetrisches Wech-selmodell) als auch einen erheblichen Anteil des weniger betreuenden Elternteils an der gesamten Betreuungszeit (sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell) zum Gegenstand haben können. Damit soll das Wechselmodell erstmalig im Gesetz geregelt werden. Das Kindeswohl soll zentraler Maßstab für die Anordnung des Betreuungsmodells bleiben.\r\nBewertung: Eine solche gesetzliche Regelung lehnt der VAMV ab. Das Wechselmodell dient in konflikthaften Trennungssituationen nicht dem Wohl des Kindes. Es stürzt Kinder dann in nicht aufzulösende Loyalitätskonflikte. Dies hat auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesfamilienministeriums in seinem Gutachten aus 2021 festgestellt . Danach sind Kinder im Wechselmodell vermehrten Belastungen ausgesetzt, wenn ihre Eltern in Konflikte verstrickt sind und entsprechend nur schwer miteinander kooperieren können. Auch nach der FAMOD-Studie erweist sich ein (symmetrisches) Wechselmodellarrangement in hochkonflikthaften Familienbeziehungen als schädlich für das Kind . Das Wechselmodell kann damit dem Kindeswohl nicht dienen, wenn es von einem seiner Elternteile abgelehnt wird und ein grundsätzlicher Konflikt über das Betreuungsmodell zwischen den Eltern besteht. Es ist un-verständlich, warum gerade die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells im Gesetz her-vorgehoben werden soll, das von allen Umgangsmodellen das Voraussetzungsvollste ist und bei Konflikten zwischen den Eltern am wenigsten dem Kindeswohl dient.\r\nAuch stellt sich die Frage, warum die Anordnung des Wechselmodells als einziges Be-treuungsmodell in Titel 5 (Elterliche Sorge) des Buches 4 (Familienrecht) des BGB, der die gesetzlichen Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht enthält, ausdrücklich genannt wer-den soll. Wohlweislich wird bislang in diesem Abschnitt kein Betreuungsmodell ausdrücklich genannt. Dies korrespondiert mit der Möglichkeit der Eltern, sich frei für ein Modell zu ent-scheiden. Lediglich im Titel 3 (Unterhaltpflicht) sollen die Betreuungsmodelle im Zuge der Unterhaltsrechtsreform benannt werden. Dies ist auch zu befürworten, da es für alle Be-treuungsmodelle klare unterhaltsrechtliche Folgen geben muss. Dass das Kindschaftsrecht dahingehend modernisiert werden soll, dass die gesetzlichen Regelungen für alle Um-gangsmodelle passend sind, ist richtig. Aber die ausdrückliche gesetzliche Verankerung eines speziellen Umgangsmodells sollte es auch künftig nicht geben. Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfamilienministeriums hat sich in seinem Gutachten aus 2021 gegen eine gesetzliche Verankerung einer allgemeinen Priorisierung der geteilten Betreuung ausgespro-chen, da eine differenzierte Prüfung des Einzelfalls den Interessen des Kindes in einer Tren-nungsfamilie am ehesten gerecht würde . Folgerichtig sollte daher im Titel 5 des BGB, der die gesetzlichen Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht enthält, auch nicht ein Be-treuungsmodell ausdrücklich genannt und dessen gerichtliche Anordnung besonders gestärkt werden. Dies würde ein Leitmodell durch die Hintertür bedeuten, statt die bestehende Vielfalt von Betreuungsmodellen weiterzuführen und der in den Eckpunkten besonders betonten Elternautonomie widersprechen. Vor allem aber ist es nicht im Sinne des Kindes. \r\n•\tDas Wechselmodell (sowohl als hälftige Teilung der Betreuung als auch als er-heblicher Anteil an der gesamten Betreuung, aber unterhalb von 50 Prozent) soll auch Gegenstand der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) sein: Mit den Eltern soll erörtert werden, ob sie sich eine Betreuung im Wechselmodell vorstellen können.\r\nBewertung: Der VAMV lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. Das Wechselmodell ins Zentrum der Trennungsberatung zu stellen, bedeutet im Ergebnis ein Leitmodell durch die Hintertür. Denn faktisch führt es zu einer Rechtfertigungspflicht von Trennungseltern für eine Entscheidung gegen das Wechselmodell. Dies bedeutet eine eklatante Einschränkung der Elternautonomie und widerspricht, wie bereits dargelegt, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Nach der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien“ ist die Wahl des Betreuungsarrangements zudem nicht der wesentliche Faktor für das kindliche Wohlergehen, sondern nur einer von vielen . Maßgeblich sind vielmehr positive Familienbeziehungen und ein regelmäßiger Kontakt zum anderen Elternteil – unabhängig vom jeweiligen Betreuungsarrangement . Ein wichtiger Faktor für die Wahl des Betreuungsmodells ist ferner der Gesichtspunkt der Kontinuität: welches Betreuungsmodell das richtige für die jeweilige Familie ist, hängt auch von der Arbeitsteilung in der Familie vor der Trennung sowie von den bestehenden Bindungen des Kindes ab. Eltern müssen durch die Beratung in die Lage versetzt werden, die für sie und ihr Kind individuell am besten passende Umgangsregelung zu finden. Hierzu ist eine ergebnisoffene und wissenschaftlich fundierte Beratung, die kein Betreuungsmodell in den Mittelpunkt stellt, eine unerlässliche Vo-raussetzung. Ein bestimmtes Betreuungsmodell in den Mittelpunkt zu stellen, konterkariert dieses Ziel. \r\nEbenfalls ist zu berücksichtigen, dass sowohl das symmetrische als nach den Reformvorhaben des BMJ auch das asymmetrische Wechselmodell weitreichende unterhaltsrechtliche Folgen haben mit dem Ergebnis, dass Unterhaltszahlungen entweder kaum fließen (symmetrisches Wechselmodell) oder sich erheblich reduzieren (asymmetrisches Wechselmodell). Dies bedeutet für Elternteile, die vor der Trennung den wesentlichen Anteil der Care Arbeit übernommen haben, dass die Entscheidung für ein Wechselmodell existenzielle finanzielle Folgen haben kann. Hier kann nicht einfach hin zu einem Wechselmodell beraten werden ohne sicherzustellen, dass das Kind auch bei Praktizierung dieses Modells in beiden Eltern-haushalten materiell gut versorgt ist. Aktuell ist jedoch die Beratung des Jugendamtes nicht darauf ausgerichtet, auch die unterhaltsrechtlichen Folgen mit in den Blick zu nehmen. Bei einer Implementierung der vorgeschlagenen Neuregelung ohne Berücksichtigung der unter-haltsrechtlichen Folgen wäre eine weitere Erhöhung der Armutsgefährdung des Kindes in einem seiner Elternhaushalte vorprogrammiert.\r\n•\tAlleinentscheidungsbefugnis: In Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes sollen getrenntlebende Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht künftig jeweils allein entscheiden können für den Zeitraum, in dem sich das Kind bei ih-nen aufhält – und zwar unabhängig vom Betreuungsmodell. Betrifft eine Ange-legenheit des täglichen Lebens nicht nur diesen Zeitraum, müssen beide Eltern einverstanden sein.\r\nBewertung: Die vorgeschlagene Regelung zur Befugnis, in der jeweiligen Betreuungszeit allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu entscheiden, könnte zu weniger Auseinandersetzungen der Eltern führen. Dafür muss für Trennungseltern jedoch klar erkennbar und abgegrenzt sein, worüber sie allein entscheiden können oder nicht. Sonst drohen hier Konflikte. Zudem könnte problematisch sein, dass die Regelung für alle Be-treuungsmodelle gelten soll. Wenn ein Elternteil nur sehr geringe Betreuungsanteile hat und der hauptbetreuende Elternteil praktisch das gesamte Leben des Kindes organisiert, erscheint die Entscheidungsbefugnis des anderen Elternteils für Hobbies und andere weitreichende Entscheidungen nicht praktikabel. Denn die Organisation und Umsetzung wird weiterhin beim hauptbetreuenden Elternteil bleiben. Zwar gibt es die Einschränkung, dass es keine Ausstrahlung auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils geben darf. Aber das ist nicht immer eindeutig, etwa wenn ein Kind für montags zum Fußball angemeldet ist, aber nach einiger Zeit auch bei Turnieren am Wochenende mitmachen soll. Eine Lösung könnte sein, dass die Regelung erst ab erweitertem Umgang greift.\r\nOffen bleibt, ob die Neuregelung zu einer angemessenen Lösung der Konflikte über Angele-genheiten des täglichen Lebens führt. Können die Eltern sich nicht auf eine gemeinsame Wochenplanung verständigen, muss das Kind unter Umständen divergierende Vorstellungen ausbaden: montags Ballett und dienstags Flöten bei Mama, donnerstags Fußball und freitags Klavier bei Papa. Unerlässlich ist daher, dass die Bedürfnisse des Kindes bei den alleinigen Entscheidungen der Eltern nicht aus dem Blick geraten. Auch in ihrem Zusammenspiel müssen die alleinigen Entscheidungen dem Wohl des Kindes entsprechen. Dies muss aus-drücklich ins Gesetz aufgenommen werden.\r\n•\tZur frühzeitigen Vermeidung von Hochkonfliktfällen soll das Familiengericht eine Umgangspflegschaft künftig auch dann anordnen können, wenn die Eltern dies übereinstimmend wollen. Derzeit ist dies nur möglich, wenn ein Elternteil erheblich gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil verstößt.\r\nBewertung: Eine solche Regelung lehnt der VAMV ab. Die Anordnung einer Umgangs-pflegschaft ist ein erheblicher Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sor-gerechts. Nicht ohne Grund kann diese nach § 1684 Abs. 3 S.3 BGB erst angeordnet werden, wenn die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Dann hat die Umgangspfleger*in das Recht, sich das Kind herausgeben zu lassen und den Aufenthalt für die Dauer des Umgangs zu bestimmen. Eine quasi prophylaktische Einschränkung des Sorgerechts ohne konkreten Anlass schießt übers Ziel hinaus, selbst wenn die Eltern zugestimmt haben. Die Umgangspflegschaft ist auch nicht das geeignete Instrument, um Umgangskonflikte zu schlichten. Umgangspfleger*innen sind im Allgemeinen nicht dazu qualifiziert, zwischen Eltern zu vermitteln. Für die Übernahme einer Umgangspflegschaft gibt es keine Qualifikationsvoraussetzungen. In der Regel haben Umgangspfleger*innen keinen sozialpädagogischen oder psychologischen Hintergrund. Fortbildungen zur Umgangspfleger*in können in weniger als 15 Stunden absolviert werden. Es gibt kein vorgeschriebenes Curriculum. Die Ausbildungen sind nicht zertifiziert. Es gibt Ausbildungsangebote, in denen pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Entfremdungstheorien vermittelt werden , welche Probleme beim Umgang durch eine einseitige Schuldzuweisung an einen Elternteil erklären. Dies kann in hochkonflikthaften Fällen verheerende Folgen haben, oder dann wenn häusliche Gewalt mit Hochstrittigkeit verwechselt wird. Auch ist fraglich, ob überhaupt genug geeignete Fachkräfte als Umgangspfleger*innen gewonnen werden könnten. Zudem ist zu bedenken, dass bei drohendem Hochkonflikt die Einbeziehung eines weiteren Helfers (beteiligt sind in der Regel ja schon das Jugendamt, Anwält*innen, Verfahrensbeistandschaft, eine Richter*in und ggf. eine Gutachter*in) oft eher weiter eskalierend wirkt. Auch ist die Umgangspflegschaft ein weiterer Schritt hin zu einer Durchsetzung der Herausgabe des Kindes mit Vollstreckungsmitteln wie unmittelbarem Zwang. Sie führt daher in die falsche Richtung weg von einer Deeskalation des Konflikts. Zur Vermeidung von Hochkonflikthaftigkeit ist eine Umgangspflegschaft im Ergebnis nicht das richtige Instrument. \r\n•\tBei einer Umgangsregelung soll das Gericht für die notwendigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts Regelungen vorsehen können, wonach der andere Elternteil die Kosten ganz oder zum Teil trägt, wenn die Billigkeit dies erfordert.\r\nBewertung: Der VAMV lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. Sie ist unklar und kann so nur Konflikte schüren. Unklar ist, welche Arten von Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts gemeint sind. Auch ist unklar, wann eine Kostentragung durch den anderen Elternteil der Billigkeit entspricht und wann die Kosten ganz oder zum Teil getragen werden müssen. Das BVerfG hat entschieden, dass der hauptbetreuende Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verpflichtet werden kann, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes entgegenzutreten . Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist . Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den hauptbetreuenden Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen .Eine direkte Beteiligung dieses Elternteils an Umgangskosten nimmt die Rechtsprechung nur in vereinzelten Ausnahmefällen an . Aus Sicht des VAMV ist es unverständlich, warum ein solcher Sonderfall im Gesetz normiert wer-den soll. Die Entscheidung sollte in diesen Einzelfällen der Rechtsprechung überlassen wer-den. Denn grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Umgangskosten selbst zu tragen, wenn er über ausreichende Mittel verfügt . Diese sind zunächst über das Kindergeld zu de-cken . Höhere Umgangskosten können im Rahmen der Unterhaltsbemessung einkom-mensmindernd oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden . Das kann für Alleinerziehende bedeuten, dass der Kindesunterhalt sinkt und sie mehr Naturalunterhalt leisten müssen Die vorgeschlagene Regelung ist darüber hinaus so schwammig, dass sie wie eine Generalklausel wirkt. Damit die gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, Alleinerziehenden-Haushalten zusätzlich noch Umgangskosten aufzubürden, lehnt der VAMV ab. Ferner ergeben sich mit der beabsichtigten Regelung Probleme bei der Geltendmachung von Umgangskosten im SGB II die derzeit etwa für Fahrtkosten vom Jobcenter übernommen werden können. Diese könnte der umgangsberechtigte Elternteil nicht mehr geltend machen, wenn ein Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Übernahme der Umgangskosten bestehen würde. De facto müsste damit der betreuende Elternteil die Finanzierung der Umgangskosten für den Staat übernehmen.\r\n\r\n8.\tSchutz vor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang \r\nGesetzliche Neuregelungen und Klarstellungen sollen sicherstellen, dass Familienge-richte in Umgangs- und Sorgeverfahren die staatliche Verpflichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besser wahrnehmen können. \r\nBewertung: Für eine Umsetzung der Istanbul-Konvention ist Voraussetzung, dass der um-fassende Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention zur Grundlage der gesetzlichen Neurege-lungen gemacht wird. Umfasst davon ist geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Unter häusliche Gewalt fallen dabei alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt.\r\n•\tEs soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren et-waige Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Auswirkungen umfassend und systematisch ermit-telt und eine Risikoanalyse vornimmt.\r\nBewertung: Der VAMV begrüßt diese Klarstellung, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention sicherstellt. Umso wichtiger ist es, dass auch eine Fortbildungsverpflichtung für Familienrichter`*innen zu häuslicher Gewalt im Gesetz verankert wird. Denn ohne ein fun-diertes Wissen über die verschiedenen Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken und ihrer Auswirkungen ist eine umfassende und systematische Ermittlung sowie eine Risikoanalyse nicht möglich. Der Koalitionsvertrag sieht zumindest einen gesetzlichen Fortbildungsanspruch vor. Die Eckpunkte haben hier eine eklatante Leerstelle. Ferner müssen in der Ju-rist*innenausbildung Fähigkeiten zur Amtsermittlung ausreichend vermittelt werden. Bereits jetzt muss das Gericht im Rahmen der ihm gem. § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung den Sachverhalt klären und zugleich prüfen, welche Belege es für die Schilderungen der einzelnen Beteiligten, aber auch für die möglichen dem Kind und dem gewaltbetroffenen Elternteil drohenden Gefahren gibt (§§ 29,30 FamFG) .Zweifelhaft ist jedoch, ob die Familiengerichte in der Praxis dieser Amtsermittlungspflicht ausreichend nachkommen.\r\n•\tEin gemeinsames Sorgerecht soll nicht nur bei Gewalt gegenüber dem Kind, sondern auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommen. \r\nBewertung: Der VAMV begrüßt diese Regelung ausdrücklich. Eine solche Regelung trägt dazu bei, dass gewaltbetroffene Elternteile sorgerechtliche Angelegenheiten für das Kind regeln können, ohne sich der Gefahr eines Kontakts mit dem gewaltausübenden Elternteil auszusetzen.\r\n•\tEs soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Das dient auch der ausdrücklichen Berücksichtigung von Artikel 31 Istanbul-Konvention. \r\nBewertung: Der VAMV begrüßt diese Regelung, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention sicherstellt. In Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist ausdrücklich verankert, dass die Ausübung von Umgangsrechten nicht die Rechte und die Sicherheit gewaltbetroffener Elternteile gefährden darf.\r\n•\tAls weitere Schutzmaßnahme soll das Familiengericht zur Abwendung einer Ge-fährdung der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils auch eine Umgangs-pflegschaft anordnen können. \r\nBewertung: Diese Regelung lehnt der VAMV ab. Eine Umgangspflegschaft bedeutet die Einschränkung des Sorgerechts des gewaltbetroffenen Elternteils. Es ist fraglich, warum zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils dessen Sorgerecht eingeschränkt werden soll. In-soweit erschließt sich hier der Sinn der vorgeschlagenen Regelung nicht. Eine Umgangs-pflegschaft ist in Fällen häuslicher Gewalt auch nicht das geeignete Mittel, um die Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes abzuwenden. Mit einer Umgangspflegschaft werden in keiner Weise die Belange des Kindes aufgefangen, das aufgrund von miterlebter Gewalt oder Befürchtungen des gewaltbetroffenen Elternteils oft mit eigenen großen Ängsten und Unsicherheiten von der Umgangspfleger*in zum gewaltausübenden Elternteil für den Umgang begleitet wird. Wie bereits oben dargelegt, gibt es für die Übernahme einer Umgangspflegschaft keine Qualifikationsvoraussetzungen. In der Regel haben Um-gangspfleger*innen keinen in Fällen häuslicher Gewalt besonders notwendigen sozialpäda-gogischen oder psychologischen Hintergrund. Sie können also Unsicherheiten oder Ängste des Kindes in keiner Weise auffangen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur vom BMJ vorgeschlagenen Umgangspflegschaft bei Hochstrittigkeit verwiesen werden. \r\nAllerdings kommt in Fällen häuslicher Gewalt hinzu, dass die Anordnung einer Umgangs-pflegschaft gegen Art. 48 der Istanbul-Konvention verstößt, der verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren, einschließlich Mediation und Schlichtung, in diesen Fällen verbietet. Besonders hervorgehoben werden soll auch noch einmal, dass Fortbildungsangebote zur Umgangspfleger*in, die pseudowissenschaftlichen Konstrukte wie Entfremdungstheorien vermitteln, in Fällen häuslicher Gewalt eine besonders fatale Wirkung entfalten, die dazu führt, dass die Gewalt unentdeckt bleibt. Dies hat auch GREVIO, das Expertengremium des Europarats zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, in seinem Deutschlandbericht festgestellt. Nach GREVIO scheinen pseudowissenschaftliche Entfremdungstheorien in Deutschland weit verbreitet zu sein . GREVIO unterstreicht das hohe Risiko, dass diese Konzepte dazu beitragen, Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder unentdeckt zu lassen und/oder anzufechten, da sie den geschlechtsspezifischen Charakter häuslicher Gewalt und wesentliche Aspekte des Kindeswohls ignorieren  . \r\nDas Familiengericht soll weiterhin anhand der Umstände des konkreten Falls prüfen, ob das Kindeswohl eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs erfordert (§ 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB).\r\nBewertung: Für einen umfassenden Gewaltschutz vermisst der VAMV eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass der Umgang mit einem gewaltausübenden Elternteil dem Kindeswohl in der Regel nicht dient. Denn aufgrund der geltenden Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 S.1 BGB dahingehend, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient, findet in der Regel eben keine offene Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit einem gewaltausübenden Elternteil statt. Aus diesem Grund ist es wichtig, der Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB eine Vermutung dahingehend an die Seite zu stellen, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Kindeswohl in der Regel nicht dient . Eine solche Regelvermutung muss auch den Schutz vor miterlebter Gewalt umfassen. Im nicht veröffentlichen Referentenentwurf des BMJV aus 2020 war immerhin die gesetzliche Klarstellung enthalten, dass der Grundsatz der Kindeswohldienlichkeit des Um-gangs mit beiden Elternteilen nicht für den gewaltausübenden Elternteil gilt, soweit die Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat. Insofern ist unverständlich, warum eine solche Klarstellung in den Eckpunkten vollständig fehlt.\r\nZudem muss neben dem materiellen Recht auch das Verfahrensrecht für einen umfassenden Gewaltschutz geändert werden. Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass es in Fällen häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren kein Hinwirken auf Einvernehmen geben darf. Daneben plädiert der VAMV in Fällen häuslicher Gewalt für die Möglichkeit der Begründung einer alternativen Zuständigkeit des Gerichts in dem Bezirk, in dem die Taten begangen wurden, zu schaffen, nach dem Vorbild der Zuständigkeiten in Gewaltschutzsachen (§211 Nr. 1 FamFG). \r\nFür eine vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention und einen umfassenden Schutz gewaltbetroffener Kinder und ihrer Elternteile ist unerlässlich, dass alle am familiengerichtli-chen Verfahren beteiligten Professionen umfassend sensibilisiert werden für die verschiede-nen Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken, ihrer weitreichenden Konsequenzen für die Gesundheit gewaltbetroffener Elternteile und nicht zuletzt für ihre Auswirkungen auf Kinder, die häusliche Gewalt selbst erfahren oder miterleben. Eine ausreichende Sensibilisierung ist bisher nicht gewährleistet. Das hat auch GREVIO festgestellt . Zur Sicherstellung der An-forderungen aus der Istanbul Konvention ist für alle am familiengerichtlichen Verfahren betei-ligten Professionen daher die ausdrückliche gesetzliche Absicherung von verpflichtenden und standardisierten Fortbildungen notwendig . Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass es Hinweise darauf gibt, dass Lobbyorganisationen für Väterrechte mit antifeministischer Agenda gezielt Fortbildungen für Richter*innen, Mitarbeitende der Jugendhilfe und Verfahrensbeiständ*innen durchführen und dabei wissenschaftlich nicht haltbare misogyne Stereotype verbreiten, etwa in Bezug auf das pseudowissenschaftliche Konzept der „elterli-chen Entfremdung“ . Entscheidend wird daher sein, verbindliche Curricula für die Qualifikation der Professionen festzulegen und Aus- und Fortbildungsangebote zu zertifizieren, damit sie wissenschaftlichen Standards entsprechen und eine neutrale Haltung einnehmen. \r\nDie Stärkung des Gewaltschutzes durch die Eckpunkte begrüßt der VAMV ausdrücklich. Wichtig wird jedoch sein, dass den Eckpunkten weitere Reformen im Verfahrensrecht und bei der Aus- und Fortbildung aller am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen folgen. Auf anderem Wege kann ein nachhaltiger Gewaltschutz nicht erreicht werden.\r\n\r\n9.\tStärkung der Kinderrechte\r\n•\tKinder sollen eine stärkere Rechtsposition erhalten. Neu eingeführt werden soll unter anderem ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern, ferner ein eigenes Umgangsrecht des Kindes mit anderen Be-zugspersonen sowie mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen. Kinder ab dem 14. Lebensjahr sollen im Sorge- und Umgangsrecht künftig Mitentschei-dungsbefugnisse haben.\r\nBewertung: Der VAMV begrüßt die Stärkung von Kinderrechten und die Mitentscheidungs-befugnisse von Kindern ab dem 14. Lebensjahr im Sorge- und Umgangsrecht. Das eigene Recht des Kindes auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern, anderen Bezugspersonen sowie leiblichen nichtrechtlichen Elternteilen sieht der VAMV jedoch kritisch. Großeltern und Geschwister haben bereits ein Recht auf Umgang gem. § 1685 Abs. 1 BGB, wenn der Um-gang dem Kindeswohl dient. Der VAMV sieht die Gefahr, dass Kinder von einer Vielzahl von Umgangsregelungen und ggf. -verfahren überfordert werden. Ziel sollte daher sein, beste-hende positive Beziehungen des Kindes zu Bezugspersonen zu stärken. Mit Blick auf leibliche, nichtrechtliche Elternteile ist zu beachten, dass diese nicht notwendigerweise Bezugspersonen des Kindes sind. Bestehende sozial-familiäre Beziehungen des Kindes dürfen durch einen eventuellen Umgang des leiblichen, nichtrechtlichen Vaters nicht gefährdet werden. Es besteht die Gefahr, dass es mit der vorgeschlagenen Regelung in Umgangsverfahren durch die Hintertür nicht um die Rechte des Kindes, sondern um die Rechte am Kind geht.\r\n•\tDer Begriff des Kindeswohls soll klarer konturiert werden: Die verschiedenen Aspekte, die bei der Ermittlung des Kindeswohls regelmäßig zu beleuchten und zu gewichten sind, sollen als nicht abschließender Katalog im Gesetz benannt werden.\r\nBewertung: Die gesetzliche Verankerung eines nicht abschließenden Katalogs von Aspekten, die bei der Ermittlung des Kindeswohls zu beachten sind, kann zur Klarheit beitragen, wirft aber auch Fragen auf. Grundsätzlich müssen alle im Gesetz genannten Aspekte wis-senschaftlich fundiert sein. Pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Entfremdungstheorien oder Bindungsintoleranz dürfen hier keinen Eingang finden. Der VAMV sieht die Gefahr, dass sich in dem Katalog einander widersprechende Aspekte finden. Wie sollen die verschiedenen Aspekte dann gewichtet werden? Zum anderen unterliegen die Aspekte, die das Kindeswohl bestimmen, auch gesellschaftlichen Bewertungen, die sich verändern können. Auch wissenschaftliche Erkenntnisse entwickeln sich in der Regel weiter. Wie kann sichergestellt werden, dass eine Verankerung dieser Aspekte im Gesetz nicht dazu führt, dass auf solche Veränderungen nicht flexibel reagiert werden kann? Wird diese Regelung tatsächlich umgesetzt, ist es wichtig, dass unter den Aspekten des Kindeswohls ein umfassender Schutz vor häuslicher Gewalt genannt wird, der auch die miterlebte Gewalt miteinschließt. \r\n\r\n10.\tWeitere Änderungen im Kindschaftsrecht\r\n\r\n•\tBei der Personensorge soll durch einen sogenannten Regelkatalog konkreter ausformuliert werden, was sie beinhaltet.\r\n•\tDie Vorschrift über die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Sorge- und Umgangsrecht (derzeit § 1696 Absatz 1 BGB) soll neu gefasst werden. Durch die Änderung soll den Entwicklungen in der Rechtsprechung und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für Sorge- und Umgangsverfahren unterschiedliche Maßstäbe gelten müssen. Die Schwelle, ab der – aus Gründen des Kindeswohls – eine Abänderung einer getroffenen gerichtlichen Entschei-dung zu erfolgen hat, soll moderat abgesenkt werden. Zugleich soll sicherge-stellt werden, dass ein Abänderungsverfahren nicht voraussetzungslos einge-leitet werden kann, um das Kind vor der Belastung stetiger Gerichtsverfahren zu schützen.\r\nBewertung: Kritisch zu sehen ist die Absenkung der Schwelle für die Abänderung einer ge-richtlichen Entscheidung. Hier besteht die Gefahr, dass Kindern noch mehr gerichtliche Ver-fahren zugemutet werden. Gleichzeitig sollen Eltern zum Sorge- und Umgangsrecht weitrei-chende Vereinbarungen treffen können, sodass es wichtig ist, dass die Hürden für eine Ab-änderung von Sorge- und Umgangsregelungen nicht zu hoch sind. Ohne den Wortlaut der Regelung zu kennen, ist eine Beurteilung nicht möglich.\r\n\r\nB.\tEckpunkte zum Abstammungsrecht\r\nDie Eckpunkte zum Abstammungsrecht stellen für Regenbogen-Familien einen großen Fort-schritt dar, der die gesetzlichen Regelungen endlich an die gesellschaftlich schon langen gelebten veränderten Realitäten anpasst, etwa an Familien mit zwei Müttern. Diese Anpas-sung begrüßt der VAMV ausdrücklich. Die folgenden in den Eckpunkten enthaltenen Rege-lungen sieht der VAMV jedoch kritisch:\r\nErleichterung der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für den leiblichen Vater\r\n•\tInteressensabwägung bei festgestellter sozial-familiärer Beziehung\r\nEine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater oder der rechtli-chen Mutter, die nicht Geburtsmutter ist, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters künftig nicht mehr ausnahmslos ausschließen. Vielmehr soll die Anfechtung für den leiblichen Vater nur dann ohne Erfolg bleiben, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum zweiten Elternteil besteht und das Familiengericht im Rahmen einer Interessenabwägung, die es künftig vorzunehmen hat, zu dem Ergebnis kommt, dass sein Anfechtungssinteresse das Interesse am Fortbestand der bisherigen Elternschaft nicht überwiegt.\r\nBewertung: Der VAMV sieht die vorgeschlagene Regelung kritisch. Das Kindeswohl sollte oberste Prämisse der gesetzlichen Regelung sein. Für ein gutes Aufwachsen ist der Schutz der bestehenden sozial-familiären Beziehungen des Kindes essenziell. Aus Sicht des Kindes kommt es in aller Regel auf die gelebte soziale Realität an. Daher überzeugt es nicht, das Anfechtungsinteresse des leiblichen Vaters mit dem Interesse des Kindes am Fortbestand der bestehenden sozial-familiären Beziehungen abzuwägen. Das Interesse des Kindes muss hier grundsätzlich Vorrang haben. Auch ist zu beachten, dass die Fälle, in denen der leibliche Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft anficht, immer Konfliktfälle sein werden. Es ist also davon auszugehen, dass der Frieden der Familie, in der das Kind lebt, allergrößter Wahrscheinlichkeit nach gestört wird. Der VAMV sieht die Gefahr, dass durch die beabsich-tigte Regelung nicht das Kindeswohl, sondern die Rechte am Kind in den Vordergrund rücken.\r\n\r\nC.\tFazit:\r\nDie vom BMJ vorgelegten Eckpunkte für eine Reform des Kindschaftsrechts enthalten einige wenige Lichtblicke. Vor allem die beabsichtigen Neuregelungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt begrüßt der VAMV ausdrücklich. Sie gehen allerdings nicht weit genug. Insbesondere vermisst der VAMV eine gesetzliche Regelvermutung dahingehend, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Kindeswohl nicht dient. Auch müssen für einen um-fassenden Gewaltschutz und die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention weitere Reformschritte im Verfahrensrecht folgen. Für alle am familiengerichtlichen Verfahren betei-ligten Professionen ist die ausdrückliche gesetzliche Absicherung von verpflichtenden und standardisierten Fortbildungen zu allen Formen häuslicher Gewalt, ihren Dynamiken und ihren Auswirkungen auf gewaltbetroffene Kinder und Elternteile notwendig. Es müssen verbindliche Curricula für die Qualifikation der Professionen festgelegt werden. Aus- und Fort-bildungsangebote müssen zertifiziert werden, damit sie wissenschaftlichen Standards ent-sprechen und eine neutrale Haltung einnehmen. Ohne diese weiteren Schritte wird ein nach-haltiger Gewaltschutz nicht zu erreichen sein.\r\nDie in den Eckpunkten enthaltenen Fortschritte im Gewaltschutz dürfen ferner durch die an-deren Bausteine der Eckpunkte nicht wieder zunichte gemacht werden. Eine Stärkung der Elternautonomie darf nicht zu einem Recht des Stärkeren führen. Dies betrifft vor allem die vorgeschlagenen Liberalisierungen zu Vereinbarungen zwischen den Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht sowie die sofortige Vollstreckbarkeit von Umgangsvereinbarungen. Bei asymmetrischen Machtverhältnissen zwischen den Eltern muss hier einem Missbrauch un-bedingt vorgebeugt werden. In diesem Punkt sind die Vorschläge der Eckpunkte völlig unzu-reichend. \r\nÄußerst kritisch sieht der VAMV die gesetzliche Verankerung der Anordnung des Wechsel-modells. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade die gerichtliche Anordnung des Wechsel-modells im Gesetz hervorgehoben und gestärkt werden soll, das von allen Betreuungsmo-dellen das Voraussetzungsvollste ist und bei Konflikten zwischen den Eltern dem Kindeswohl am wenigsten dient. Auch das Vorhaben, das Wechselmodell in den Mittelpunkt der Tren-nungsberatung zu stellen, lehnt der VAMV entschieden ab. Es widerspricht den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Umgangsberatung muss im Gegenteil ergebnisoffen blei-ben, damit die Eltern das für sie und das Kind individuell am besten passende Betreuungs-modell finden können.\r\nNicht zuletzt wendet sich der VAMV gegen eine weitere Automatisierung der gemeinsamen Sorge. Die Notwendigkeit der vom BMJ vorgeschlagenen Regelung erschließt sich nicht. Durch Heirat oder gemeinsame Sorgeerklärung treffen bereits über 92 Prozent der Eltern im Geburtsjahr des Kindes die Entscheidung, dass sie miteinander für gemeinsame Kinder sor-gen wollen. In den restlichen Fällen sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit gute Gründe da-gegen. Eine einseitige Sorgeerklärung ist hier nicht der richtige Weg. Eltern sollten die be-wusste Entscheidung für die gemeinsame Sorge gemeinsam treffen, damit sie diese auch im Sinne des Kindes zusammen ausüben können.\r\nBei den Eckpunkten zum Abstammungsrecht sieht der VAMV insbesondere die Erleichterung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters kritisch. Hier besteht die Gefahr, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen die Interessen des Kindes in den Hintergrund geraten und in erster Linie das Recht am Kind des leiblichen Vaters gestärkt wird. \r\nDie Eckpunkte enthalten im Ergebnis neben etwas Licht viel Schatten. Der VAMV wird sich in der zukünftigen Debatte dafür einsetzen, bei der Stärkung der Elternautonomie auch asymmetrische Machtverhältnisse zwischen Eltern im Blick zu behalten und die Reform im Sinne des Kindes zu gestalten.\r\n\r\nBerlin, 15.Feburuar 2024\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin:\r\nKatrin Bülthoff\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der vorgelegte Diskussionsent-wurf zur Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht hat das Ziel, das Umgangs- und Sorgerecht so zu modernisieren, dass es allen in der Gesellschaft gelebten Familienformen hinreichend Rechnung trägt und die Rechtsstellung von Kindern gestärkt wird. Auch soll der Schutz vor häuslicher Gewalt durch ausdrückliche Regelungen zur Be-rücksichtigung im Sorge- und Umgangsrecht verbessert werden. Dies ist erforderlich, um die in Deutschland bereits 2018 in Kraft getretene Istanbul-Konvention endlich umzusetzen. Es scheint jedoch fraglich, ob bei Umsetzung des Entwurfs eine umfassende Verbesserung des Gewaltschutzes erreicht würde. \r\n1.\tBegründung der gemeinsamen Sorge mit Vaterschaftsanerkennung\r\n§ 1628 BGB-E fasst alle Möglichkeiten der Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge zusammen. Neu ist, dass nach § 1628 Abs. 2 Nr. 1 die gemeinsame Sorge automatisch mit der Anerkennung der Vaterschaft begründet wird, wenn kein Elternteil der gemein-samen Sorge gemäß den Vorgaben des § 1630 BGB-E innerhalb von 14 Tagen gegen-über der beurkundenden Stelle oder dem Jugendamt widerspricht. \r\nDer VAMV lehnt diese weitere Automatisierung der Begründung der gemeinsamen Sorge ab. Durch Heirat oder gemeinsame Sorgeerklärung treffen bereits über 92 Prozent der Eltern im Geburtsjahr des Kindes die Entscheidung, dass sie miteinander für gemeinsame Kinder sor-gen wollen . Nicht miteinander verheiratete Eltern geben in der Regel beim Jugendamt ge-meinsam die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung ab. Diese Zahl steigt konti-nuierlich . Ist das nicht der Fall, sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit hier gute Gründe dagegen wie Gewalt, Sucht oder eine hochstrittige Trennung. Eine automatisch qua Vater-schaftsanerkennung begründete gemeinsame Sorge ist hier nicht der richtige Weg. Eltern sollten die bewusste Entscheidung für die gemeinsame Sorge vielmehr weiterhin gemeinsam treffen, damit sie diese auch im Sinne des Kindes zusammen ausüben können. Die Begrün-dung im Referentenentwurf, dass Deutschland sich damit in die Entwicklung des Sorgerechts im europäischen Vergleich einreiht, überzeugt nicht. Das elterliche Sorgerecht ist in den ein-zelnen europäischen Ländern völlig unterschiedlich ausgestaltet . In Deutschland müssen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht im Vergleich zu anderen europäischen Ländern beson-ders viele Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen, der Handlungsspielraum eines Elternteils für alleinige Entscheidungen ist bei gemeinsamem Sorgerecht sehr begrenzt. Dies betrifft sowohl die Anmeldung in eine Kita als auch die Eröffnung eines Jugendkontos. Ent-sprechend hoch muss auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und der Wille zu gemeinsamen Entscheidungen sein. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, garantiert eine bewusste Entscheidung zur gemeinsamen Sorge in Form einer gemeinsamen Sorgeerklärung am besten. Auch wird so vermieden, dass in Fällen häuslicher Gewalt automatisch die gemeinsame Sorge begründet wird, die ja auch nach § 1624 Abs. 2 BGB-E in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht kommen soll. Ein Widerspruch der Mutter gegen die automatische gemeinsame Sorge wäre bei asymmetrischen Machtverhältnissen, wie in Fällen häuslicher Gewalt, hingegen in der Regel nicht zu erwarten, da ein Widerspruch der Mutter weitere Gewalt provozieren könnte. Zudem ist die vorgesehene Widerspruchsfrist von 14 Tagen viel zu kurz. Beide Eltern müssen für eine solch folgenreiche Entscheidung genügend Zeit haben, um sich beraten zu können und einen bewussten Entschluss fassen zu können. \r\n2.\tÜbertragung des Sorgerechts durch Vereinbarungen der Eltern\r\nDer Diskussionsentwurf sieht vor, dass Eltern zum einen gem. § 1641 Abs. 1 i.V.m. § 1628 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB-E vereinbaren können, dass ihnen die Sorge gemeinsam zustehen soll. Zum anderen können sie nach § 1641Abs. 1 Nr. 2 BGB-E vereinbaren, dass einem Elternteil die Alleinsorge oder ein Teil der Sorge allein zustehen soll. Eine solche Vereinbarung kann bereits vor Zeugung des Kindes geschlossen werden. Le-diglich wenn die Mutter einen Teil ihrer Sorge oder das gesamte Sorgerecht per Ver-einbarung zur Alleinsorge überträgt, gibt es eine Schutzfrist von acht Wochen ab der Geburt. Voraussetzung für die wirksame Beurkundung einer Sorgerechtsübertragung per Vereinbarung ist, dass die Eltern sich dazu vom Jugendamt haben beraten lassen. Das Jugendamt soll einschreiten, wenn eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. \r\nDer VAMV sieht die Übertragung des Sorgerechts im Wege privatautonomer Vereinbarungen zwischen den Eltern äußerst kritisch. Bisher ist die Übertragung der Sorge nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich. Besonders problematisch sind die vorgeschlagenen Rege-lungen in den Fällen, in denen zwischen den Eltern ein asymmetrisches Machtverhältnis be-steht. Hier muss sichergestellt werden, dass Elternteile nicht dazu gedrängt werden, ihr Sor-gerecht zu übertragen oder Sorgerechtsvereinbarungen zu schließen, denen sie eigentlich nicht zustimmen. Eine einmalige Beratung durch das Jugendamt, das die Eltern in der Regel nicht kennen wird, reicht hier nicht aus. Angesichts knapper Ressourcen bei den Jugendäm-tern wird eine Beratung kaum eine nennenswerte Schutzfunktion entfalten können. Dies gilt auch mit Blick auf die Interessen des Kindes. Deren Beachtung scheint den privatautonomen Interessen der Eltern untergeordnet zu werden. Nach Überzeugung des VAMV wäre daher unabdingbare Voraussetzung für die vorgeschlagene Regelung, dass eine ergebnisoffene sowie rechtlich und wissenschaftlich fundierte Beratung mit ausreichenden personellen und zeitlichen Ressourcen sichergestellt ist. In der Beratung dürfen pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Entfremdungstheorien keinen Platz haben und Dynamiken häuslicher Gewalt müssen erkannt und berücksichtigt werden. Ausreichende Ressourcen für eine solche Bera-tung zu sorgerechtlichen Vereinbarungen scheinen bei den Jugendämtern aktuell nicht vor-handen zu sein. Von der Implementierung einer solchen Regelung muss daher abgesehen werden.\r\nBei einer Übertragung der Sorge von dem Elternteil, der das Kind zur Welt gebracht hat auf den zweiten Elternteil ist nach jetziger Rechtslage gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Prü-fung dahingehend erforderlich, ob die Übertragung dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Entwurf entfällt eine solche Überprüfung. Dies sieht der VAMV besonders kritisch, wird so doch der Prüfungsmaßstab abgesenkt. Denn das Jugendamt soll nur noch bei einer Kindes-wohlgefährdung eingreifen und diese zudem schon bei einer einmaligen Beratung der Eltern erkennen können. \r\n3.\tHäusliche Gewalt und gemeinsame Sorge\r\nNach § 1634 Abs. 2 BGB-E kommt im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen El-ternteil Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 Gewaltschutzgesetz ausgeübt hat.\r\nDer VAMV begrüßt diese Regelung, die den Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert. Aller-dings ist der Schutzbereich durch den Bezug auf das Gewaltschutzgesetz zu eng. Kritisch zu sehen ist, dass § 1634 BGB-E auf einen engeren Gewaltbegriff abstellt als die Istanbul-Konvention und wirtschaftliche Gewalt von der Vorschrift nicht mitumfasst ist. Auch wird psy-chische Gewalt nicht umfassend vom Gewaltbegriff des Gewaltschutzgesetzes erfasst. Der Gewaltschutzbegriff des § 1 Absatz 1 Gewaltschutzgesetz umfasst u.a. die widerrechtliche Verletzung der Gesundheit einer anderen Person. § 1 Absatz 2 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz umfasst die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge-sundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung und § 1 Absatz 2 Nr. 2 Gewalt-schutzgesetz die unzumutbare Belästigung der wiederholten Nachstellung gegen den erklär-ten Willen und die Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Diese Handlungen beinhalten sicher auch immer psychische Gewalt. Jedoch wird nicht jede psy-chische Gewalt von § 1 Gewaltschutzgesetz erfasst. Zu psychischer Gewalt gehören u.a. die Isolation der Betroffenen von Freund*innen, Familie und anderen Sozialkontakten, die Kon-trolle von Aspekten des täglichen Lebens (z.B. wo die Person hingehen oder wen sie treffen darf, welche Kleidung sie tragen sollte, wann sie schlafen darf usw.), Kontrolle über grundle-gende Bedürfnisse (z.B. Essensentzug oder Reglementierung der Essenszeiten), Überwa-chung der Kommunikation, wiederholte Herabwertung (z.B. Bezeichnung als wertlos, Belei-digungen, Demütigung oder Entmenschlichung der Betroffenen) und Gaslighting (Die Tat-person manipuliert und verunsichert die Realitätswahrnehmung und damit das Selbstbe-wusstsein der Betroffenen gezielt) . Psychische Gewalt führt nicht immer zu einer äußerlich feststellbaren Verletzung der Gesundheit. Die Auswirkungen psychischer Gewalt können sich erst Jahre später zeigen. Damit lässt sich psychische Gewalt nicht immer unter § 1 Ge-waltschutzgesetz subsumieren. Hier besteht die Gefahr, dass psychische Gewalt mit ihren Folgen bei Ansetzung eines zu engen Gewaltbegriffs aus dem Blick gerät. Im Rahmen von Artikel 31 Istanbul-Konvention sind grundsätzlich alle in der Istanbul-Konvention genannten Gewaltformen bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht zu berücksichtigen. Auch die 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verlangt eine Berücksichtigung aller in der Istanbul-Konvention genannten Gewaltformen. Nach Artikel 2 b) der Richtlinie umfasst häusliche Gewalt alle Akte von kör-perlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, unabhängig von einem gemeinsamen Wohnort. Somit fordert auch die EU-Richtlinie eine umfassende Berücksichtigung sowohl psychischer als auch wirtschaftlicher Gewalt. Auch mit Blick auf die EU-Richtlinie ist im Ergebnis sowohl psychische Gewalt als auch wirtschaftliche Gewalt in den Gewaltbegriff des § 1634 BGB--E einzubeziehen. Denn Deutschland ist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb von drei Jahren verpflichtet. Damit ist auch im Kindschaftsrecht die Gewaltdefinition der Istanbul-Konvention zugrunde zu legen und somit der Anwendungsbereich angemessen zu fassen.\r\n4.\tÜbertragung sorgerechtlicher Befugnisse auf Dritte \r\nNach § 1642 BGB-E können die Eltern Befugnisse von Teilbereichen der elterlichen Sorge mit schriftlicher Vereinbarung auf bis zu zwei volljährige Personen übertragen, sodass diese in diesen Teilbereichen der Sorge für das Kind entscheiden und das Kind nach außen vertreten können. Die Eltern können ihre elterliche Sorge durch die Vereinbarung nicht beschränken. Die Vereinbarung kann durch schriftliche Erklärung jederzeit beendet werden. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis besteht solange weiter, bis die Vereinbarung an die Eltern zurückgegeben oder in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt wurde. \r\nEine gesetzliche Möglichkeit für Sorgeberechtigte ihren jeweils neuen Partner*innen sorge-rechtliche Befugnisse bei der Mitentscheidung von Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumen zu können, ist grundsätzlich zu begrüßen. Bislang steht das „Kleine Sorgerecht“ nur dem neuen Ehegatten eines alleinsorgeberechtigten Elternteils offen. Die Neuregelung entspricht den geänderten Lebensrealitäten von Familien. Nach einer Trennung gehen viele Eltern neue Lebenspartnerschaften ein ohne (erneut) zu heiraten. Dass diesen neuen Part-ner*innen eine Mitentscheidungsbefugnis bei Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes eingeräumt werden kann, führt für Patchworkfamilien zu erheblichen Erleichterungen des Alltags. Damit kann der/die neue Partner*in das Kind von der Kita abholen, ohne hierfür eine ausdrückliche Bevollmächtigung zu haben. Auch die sich daraus ergebenden Möglich-keiten für die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse für Regenbogenfamilien werden grundsätzlich begrüßt. Ebenso kann eine Mitentscheidungsbefugnis von anderen Dritten wie Großeltern oder Freunden grundsätzlich eine organisatorische Erleichterung bedeuten. Je-doch muss sich die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse auf Angelegenheiten des tägli-chen Lebens beschränken, während der Entwurf auch vorsieht, Entscheidungen von erhebli-cher Bedeutung an Dritte zu übertragen. Erhebliche Angelegenheiten sind zum Beispiel die Kita- oder Schulanmeldung, die Religionsausübung, oder die Entscheidung über Impfungen. Diese Angelegenheiten sollten von den sorgeberechtigten Eltern ausnahmslos selbst zu ent-scheiden sein. \r\nHier stellt sich auch die Frage, wie ein Zusammenwirken der Eltern mit Dritten im Falle er-heblicher Entscheidungen erfolgt. Nach § 1642 Abs. 3 Satz 1 BGB-E kann der Dritte das Kind im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse vertreten. Der Dritte wird jedoch bei Ent-scheidungen von erheblicher Bedeutung das Kind wohl auch nur zusammen mit den Eltern nach außen vertreten können. Denn auch die Eltern können das Kind nach §1636 Abs. 1 Satz 1 BGB-E bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nur gemeinschaftlich vertreten. Fraglich ist hier der Mehrwert der sorgerechtlichen Befugnis gegenüber einer Vollmacht. Könnte ein Dritter dagegen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung das Kind allein nach außen vertreten, dann könnte er autonomer handeln als die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht. Dies kann nicht Ziel einer Mitentscheidungsbefugnis sein.\r\nEs wirft Probleme auf, dass die Vertretungsmacht des Dritten im Außenverhältnis so lange fortbesteht, bis der Dritte die Vereinbarung an die Eltern zurückgegeben hat oder die Verein-barung in einem gerichtlichen Verfahren für Kraftlos erklärt wurde. Die Eltern haben so nicht die Möglichkeit, die Außenwirkung der Vereinbarung von sich aus zeitnah zu beenden. Ko-operiert der Dritte nicht und gibt die Vereinbarung nicht zurück, so müssen die Eltern die ge-richtliche Kraftloserklärung abwarten. Diese dauert aufgrund der gesetzlichen Fristen mehrere Monate .\r\nDer VAMV gibt zu bedenken, dass die vorgeschlagene Regelung auch Konfliktpotential ent-hält. Es besteht die Gefahr, dass es zwischen vier mitsorgeberechtigten Personen zu mehr Konflikten kommt. Der VAMV sieht daher die Notwendigkeit eines guten Beratungsangebotes für die Eltern zur Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse durch entsprechende Fachbe-ratungsstellen. Auch erschließt sich dem VAMV nicht der grundsätzliche Mehrwert gegenüber den auch jetzt schon bestehenden Möglichkeiten, Dritte zu bevollmächtigen. Ein besserer Weg könnte die Stärkung der Verbindlichkeit von Sorgerechtsvollmachten sein. Die vor-geschlagene Neuregelung könnte auch zu einer unnötigen Formalisierung von Entschei-dungsbefugnissen beitragen und so zu einem Hindernis im Betreuungsalltag getrennter Eltern werden.\r\n5.\tAusübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben\r\nNach § 1661 Abs. 2 BGB-E kann jeder Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum, in dem er das Kind mit Ein-willigung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung betreut, allein entscheiden. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind danach in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuän-dernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.\r\nDie Befugnis der Eltern, in der jeweiligen Betreuungszeit allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu entscheiden, könnte zu weniger Auseinandersetzungen der Eltern führen. Es ist jedoch problematisch, dass die Regelung für alle Betreuungsmodelle gelten soll. Wenn ein Elternteil nur sehr geringe Betreuungsanteile hat und der hauptbetreu-ende Elternteil praktisch das gesamte Leben des Kindes organisiert, erscheint die Entschei-dungsbefugnis des anderen Elternteils für Hobbies und andere weitreichende Entscheidungen nicht praktikabel. Denn die Organisation und Umsetzung wird weiterhin beim hauptbe-treuenden Elternteil bleiben. Zwar gibt es die Einschränkung, dass es keine Ausstrahlung auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils geben darf. Aber das ist nicht immer eindeutig, etwa wenn ein Kind für montags zum Fußball angemeldet ist, aber nach einiger Zeit auch bei Turnieren am Wochenende mitmachen soll. Die Regelung sollte daher erst ab erweitertem Umgang gelten.\r\nOffen bleibt, ob die Neuregelung auch für das Kind zu einer angemessenen Lösung der Kon-flikte über Angelegenheiten des täglichen Lebens führt. Können die Eltern sich nicht auf eine gemeinsame Wochenplanung verständigen, muss das Kind unter Umständen divergierende Vorstellungen ausbaden: montags Ballett und dienstags Flöten bei Mama, donnerstags Fuß-ball und freitags Klavier bei Papa. Unerlässlich ist daher, dass die Bedürfnisse des Kindes bei den alleinigen Entscheidungen der Eltern nicht aus dem Blick geraten. Auch in ihrem Zusammenspiel müssen die alleinigen Entscheidungen dem Wohl des Kindes entsprechen. Dies muss ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nDamit Eltern wissen, was als Angelegenheiten des täglichen Lebens gilt, sollten eindeutige Beispiele im Gesetz genannt sein. Dies fehlt in dem Entwurf. Dass diese Beispiele sich allein in der Gesetzesbegründung finden, reicht nicht aus. \r\n6.\tGrundsätze des Umgangs \r\nNach § 1676 Abs. 2 BGB-E gehört der Umgang mit beiden Eltern in der Regel zum Wohl des Kindes. \r\nDiese Regelvermutung gilt nach dem Diskussionsentwurf grundsätzlich ausnahmslos, auch in Fällen häuslicher Gewalt. Dies führt dazu, dass zunächst grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Kindeswohl dient und eine Einschränkung des Umgangsrechts dann besonders geprüft und begründet werden muss. Aus Sicht des VAMV kann jedoch in Fällen häuslicher Gewalt gerade nicht regelhaft davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Kindes-wohl dient. Zumindest muss hier eine offene Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des Um-gangs stattfinden, wie sie auch im unveröffentlichten Referentenentwurf des BMJV aus 2020 enthalten war . Der VAMV plädiert jedoch weitergehend für eine gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen häuslicher Gewalt der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Kindeswohl in der Regel nicht dient. Der gewaltausübende Elternteil kann diese Annahme entkräften, wenn er zeigt, dass er Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und die Durchsetzung des Umgangs nicht als Mittel zur weiteren Machtausübung gegenüber dem anderen Elternteil einsetzt, sondern echtes Interesse an der Entwicklung der Beziehung zu seinem Kind hat. Damit wird die Verantwortungsübernahme seitens des Täters angemessen berücksichtigt.\r\n7.\tWohlverhaltenspflicht bei Ausübung des Umgangs\r\nNach § 1678 Abs. 1 BGB-E umfasst die Wohlverhaltenspflicht der Eltern bei der Aus-übung vom Umgang insbesondere Folgendes:\r\n1.\tdas Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermuntern\r\n2.\tdas Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten\r\n3.\teinander wechselseitig wichtige Ereignisse, die während das Umgangs ge-schehen sind, mitzuteilen sowie\r\n4.\tden anderen Elternteil frühzeitig über Umstände und Vorhaben zu informieren, die die Ausübung des Umgangs voraussichtlich wesentlich beeinflussen wer-den. \r\nDiese Pflichten nach dem Diskussionsentwurf gelten nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil unzumutbar ist.\r\nDer VAMV wendet sich nachdrücklich gegen die vorgeschlagene Ausgestaltung der Wohl-verhaltenspflicht für den Umgang. \r\nDamit wird die Verantwortung für das Zustandekommen des Umgangskontakts grundsätzlich auf der Seite des betreuenden Elternteils verortet. Dieser soll nach der Begründung des Entwurfs auf das Kind im Rahmen seiner Erziehungsaufgabe mit dem Ziel einwirken, innere Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Gibt es Probleme beim Zustandekommen des Umgangs – weigert sich das Kind zum Beispiel, den umgangsberechtigten Elternteil zu treffen und Zeit mit ihm zu verbringen – so trägt nach § 1678 Abs. 1 Nr.1 BGB-E allein der betreuende Elternteil die Verantwortung, das Kind genügend zum Umgang „zu ermuntern“. Etwaige Verantwortlichkei-ten des anderen Elternteils an der Situation werden von der Regelung nicht in den Blick ge-nommen. Das große Problem in der Praxis, dass Elternteile Umgänge unzuverlässig, das heißt entweder gar nicht oder nicht nach den verabredeten Zeiten, wahrnehmen, fällt im Rahmen der Neuregelung völlig unter den Tisch. Es kommt im Entwurf schlicht nicht vor. Dabei ist dies ebenfalls ein wichtiger Aspekt der Wohlverhaltenspflicht der Eltern bei Aus-übung des Umgangs. Dass umgangsberechtigte Elternteile den Umgang zuverlässig wahr-nehmen, ist sowohl für das Kind als auch für den betreuenden Elternteil von zentraler Bedeu-tung. Auch dass das Kind in Loyalitätskonflikte geraten kann, wenn ein Elternteil sich während des Umgangs abwertend über den anderen Elternteil äußert. Der Wille des Kindes spielt ebenfalls keine entscheidende Rolle. \r\nZwar kann die Pflicht zur „Ermunterung“ im Einzelfall nach Satz 2 des § 1678 Abs. 1 BGB-E unzumutbar sein. Nach der Begründung des Entwurfs kann es objektiv nachvollziehbar sein, dass ein gewaltbetroffener Elternteil eine gewisse Zurückhaltung zeigt, wenn gravierende Gewaltereignisse aufgetreten sind. Unterhalb dieser Schwelle der gravierenden Gewalt wird danach jedoch nach wie vor für das Gelingen des Umgangs allein der betreuende Elternteil in der Verantwortung stehen.\r\nDabei haben sowohl deutsche Untersuchungen als auch internationale Befunde belegt, dass eine Umgangsverweigerung von Kindern vielfältige und unterschiedliche Gründe haben kann, die im Verhalten beider Eltern und auch des Kindes liegen können .Die Umgangsver-weigerung kann aus den durch die Trennungssituation entstandenen extremen emotionalen Belastungen des Kindes wie Ängsten, Ärger, Verletzungen oder Loyalitätskonflikten entste-hen. Nicht im Blick ist hier ferner, dass auch beim abgelehnten Elternteil Ursachen liegen können wie Vernachlässigung, emotionale Kälte oder Gewalterfahrungen des Kindes oder miterlebte Partnerschaftsgewalt. In den Blick genommen werden muss daher grundsätzlich das gesamte Familiensystem. Dies geschieht mit der vorgeschlagenen Regelung gerade nicht. Hier richtet sich der Blick allein auf den betreuenden Elternteil. Die Regelung des § 1678 BGB-E bedeutet in der Konsequenz, das pseudowissenschaftlichen Entfremdungsthe-orien zugrundeliegende gedankliche Konstrukt der einseitigen Verantwortung betreuender Elternteile für ein Gelingen von Umgangskontakten gesetzlich zu verankern. Ein Blick auf das gesamte Familiensystem findet dann grundsätzlich nicht statt. Weder das Verhalten des anderen Elternteils noch der Wille des Kindes werden in den Blick genommen. Hier ist es ein kleiner Schritt vom Vorwurf, der betreuende Elternteil habe das Kind nicht genügend zum Umgang ermuntert hin zum Vorwurf der Bindungsintoleranz  dieses Elternteils oder zum Vorwurf eines manipulativen und entfremdenden Verhaltens. Dies ist einseitig in der Analyse und kann auch gefährlich sein – unterhalb der Schwelle „gravierender Gewaltereignisse“ droht häusliche Gewalt damit unter den Radar zu geraten. \r\nNach dem aktuellen Deutschlandbericht von GREVIO, des Expertengremiums des Europara-tes, das die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht, steht die Verharmlosung von häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren in engem Zusammenhang mit der zu-nehmenden Verwendung pseudowissenschaftlicher Entfremdungstheorien, die nach dem Bericht auch in Deutschland weit verbreitet sind . GREVIO fordert den deutschen Staat auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufklärung aller am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen darüber sicherzustellen, dass es für die sogenannte „el-terliche Entfremdung“ und ähnliche Konzepte keine wissenschaftliche Grundlage gibt . Die Umsetzung durch den deutschen Staat steht bislang aus. Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Wohlverhaltenspflicht würde sogar das Gegenteil bewirken und das pseudowissenschaft-lichen Entfremdungstheorien zugrundeliegende gedankliche Konstrukt der einseitigen Ver-antwortung betreuender Elternteile für ein Gelingen von Umgangskontakten gesetzlich ver-ankern. Sie läuft der Istanbul-Konvention damit klar zuwider. Der VAMV mahnt ausdrücklich an, die Wohlverhaltenspflicht so auszugestalten, dass das gesamte Familiensystem in den Blick genommen wird. Es muss in allen Fällen für das Gelingen von Umgangskontakten so-wohl die Verantwortlichkeit beider Eltern als auch der Wille des Kindes berücksichtigt werden. \r\nDie Begründung des Entwurfs führt aus, dass sich pauschale Betrachtungen verbieten und die Heranziehung der Parental-Alienation-Syndrome-Theorie unter Verweis auf den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2023 ungeeignet ist . Dies ver-ändert die Wirkung der Konkretisierung der Wohlverhaltenspflicht im § 1678 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E mit ihrer einseitigen Verortung der Verantwortlichkeit für das Gelingen des Umgangs-kontakts beim betreuenden Elternteil jedoch nicht. Der den Entfremdungstheorien zugrunde-liegende Mechanismus würde daher trotzdem seine Wirkung entfalten. Nur das Wort Parental Alienation Syndrome würde wohl nicht mehr verwandt werden. \r\nDie Regelung steht auch im Widerspruch zum Referentenentwurf zum FamFG, wonach es bei Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt grundsätzlich kein gerichtliches Hinwirken auf Einvernehmen geben darf. Dies gilt dort schon bei Anhaltspunkten von Partnerschaftsgewalt und nicht erst bei „gravierenden Gewaltereignissen“. In der Begründung wird § 1678 Abs. 1 Nr. 4 BGB-E dahingehend konkretisiert, dass ein Elternteil, der einen Umzugsbeschluss ge-fasst hat, den anderen Elternteil unverzüglich informieren müsse. Bei gemeinsamem Sorge-recht wird dann auf die Möglichkeit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ver-wiesen, sollten sich die Eltern nicht einigen können, ob das Kind mit umzieht. Diese Bestim-mung und vor allem die in der Begründung enthaltene Erläuterung erweckt den Eindruck, dass Elternteile in der Regel heimlich mit ihrem Kind umziehen wollen und es daher gesetzli-che Regelungen braucht, um sie daran zu hindern. Diese Haltung erscheint dem VAMV problematisch, schwingt doch unterschwellig mit, dass der Umzug den Zweck hat, das Kind vom anderen Elternteil fernzuhalten. Solch pauschale Unterstellungen sollten nicht in einem Gesetz verankert werden. Gründe für einen Umzug in eine andere Stadt sind häufig eine existenzsichernde Arbeit, Unterstützung im Alltag durch die Familie oder bezahlbarer Wohn-raum.\r\nInsgesamt muss die Wohlverhaltenspflicht beim Umgang gesetzlich so ausgestaltet werden, dass beide Eltern gleichermaßen für einen gelingenden Umgangskontakt in die Verantwor-tung genommen werden. Die vorgeschlagene Regelung lässt diese Ausgewogenheit vermis-sen. \r\n8.\tGerichtliche Regelung des Umgangs – Vereinbarungen zwischen den El-tern zum Umgang\r\nIn § 1679 BGB-E wird in Absatz 2 und 3 die gerichtliche Entscheidung über den Um-gang näher geregelt. Zunächst werden in Absatz 2 Gesichtspunkte genannt, die bei einer Umgangsentscheidung zu berücksichtigen sind. In Absatz 3 werden drei ver-schiedene Betreuungsmodelle genannt: \r\n1.\tdass ein Elternteil das Kind ganz überwiegend betreut\r\n2.\tdass beide Elternteile das Kind zu wesentlichen Teilen betreuen\r\n3.\tdass beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen.\r\nIn Absatz 4 wird die Wirkung schriftlicher Umgangsvereinbarungen geregelt: danach ist in einem Umgangsverfahren anzunehmen, dass die in einer schriftlichen Vereinba-rung festgelegte Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten in der Regel ent-spricht – und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung aufgelöst wurde. § 1677 Abs. 2 BGB-E bestimmt, dass eine Umgangsvereinbarung jederzeit durch ein Elternteil oder das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, beendet werden kann.\r\nDie Regelungen in Abs. 2 und 3 des § 1679 BGB-E erscheinen dem VAMV gelungen. Be-grüßenswert ist, dass alle drei Betreuungsmodelle im Gesetz benannt werden. Allerdings lehnt der VAMV die vorgesehene gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells ab. Das Wechselmodell dient in konflikthaften Trennungssituationen nicht dem Wohl des Kindes. Es stürzt Kinder dann in nicht aufzulösende Loyalitätskonflikte. Dies hat auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesfamilienministeriums in seinem Gutachten aus 2021 festgestellt . Danach sind Kinder im Wechselmodell vermehrten Belastungen ausgesetzt, wenn ihre Eltern in Konflikte verstrickt sind und entsprechend nur schwer miteinander koope-rieren können. Auch nach der FAMOD-Studie erweist sich ein (symmetrisches) Wechselmo-dellarrangement in hochkonflikthaften Familienbeziehungen als schädlich für das Kind . Das Wechselmodell kann damit dem Kindeswohl nicht dienen, wenn es von einem seiner Eltern-teile abgelehnt wird und ein grundsätzlicher Konflikt über das Betreuungsmodell zwischen den Eltern besteht.\r\nDie in § 1679 Abs. 2 BGB-E genannten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für gerichtli-che Umgangsentscheidungen, zu denen u.a. die auf sicherer Bindung beruhenden tragfähi-gen Beziehungen zu beiden Elternteilen, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern und der Wille des Kindes gehört, sind zu begrüßen. Allerdings irritiert die Aussage in der Begründung, dass der Wille des Kindes unbeachtlich bleiben muss, wenn er Ausdruck eines massiven Loyalitätskonfliktes ist. In diesem Fall über den inneren Konflikt des Kindes dahingehend hinwegzugehen, gegen den Willen des Kindes zu agieren, kann nicht dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. \r\nDie weitreichende Wirkung von Umgangsvereinbarungen nach § 1679 Abs. 4 BGB-E sieht der VAMV dagegen kritisch. Besonders gilt das für Umgangsvereinbarungen, die von einem Elternteil aufgelöst wurden. Zumindest für eine Partei war die Umgangsvereinbarung dann keine gute Lösung. Mit dieser weitreichenden Wirkung wird auch verhindert, dass Umgangs-regelungen in der Trennungsfamilie erprobt werden können und man zusammen schaut, ob es so passt und funktioniert. Zudem verhindert eine so weitreichende Wirkung von Um-gangsvereinbarungen die Berücksichtigung von sich verändernden Bedarfen durch die Ent-wicklung des Kindes. Die Regelung unterstützt ein flexibles und auf Kooperation ausgerichte-tes Miteinander der Eltern im Prozess der Trennungsberatung daher im Ergebnis nicht. \r\nBesonders problematisch ist die weitreichende Wirkung von Umgangsvereinbarungen mit Blick auf die in § 17 SGB VIII vorgesehene Neuregelung, dass in der Trennungsberatung die Betreuung zu wesentlichen oder gleichen Teilen erörtert werden soll. Dann wird die Ten-denzberatung zum Wechselmodell gleich in einer Vereinbarung fixiert (wie von § 17 SGB VIII vorgesehen) und ist damit auch für das Gericht bindend. Dies verstärkt die Wirkung der Neu-regelung des § 17 SGB VIII für ein Wechselmodell als Leitmodell durch die Hintertür.\r\n9.\t Beschränkung und Ausschluss des Umgangs – Häusliche Gewalt\r\n§ 1680 BGB-E Abs. 1 und 2 regeln die grundsätzlichen Maßstäbe für Beschränkung und den Ausschluss des Umgangs. Diese bleiben dieselben wie nach geltendem Recht. § 1680 Abs. 3 BGB-E bestimmt, dass das Familiengericht das Umgangsrecht auch dann einschränken oder ausschließen kann, wenn ein Elternteil gegen den ande-ren Elternteil Gewalt ausgeübt hat und dies zur Abwendung einer Gefährdung der kör-perlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. Absatz 4 be-trifft den Fall, dass ein Elternteil gegen das Kind oder den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und zählt die Gesichtspunkte auf, die in einem solchen Fall bei der Um-gangsentscheidung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen:\r\n1.\tHäufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte,\r\n2.\tWiederholungsgefahr,\r\n3.\tob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder deren Folgen miterlebt hat,\r\n4.\tdie zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs mit dem Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil,\r\n5.\tdas nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat,\r\n6.\tob der Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auch gegenüber anderen Personen gewalttätig geworden ist,\r\n7.\tdie konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind auf andere Weise in seiner körperlichen Unversehrtheit zu schützen als durch einen Umgangs-ausschluss. \r\nDer VAMV begrüßt Abs. 3 des § 1680 BGB-E ausdrücklich, wonach das Familiengericht das Umgangsrecht auch dann einschränken oder ausschließen kann, wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und die Umgangsbeschränkung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. \r\nDer VAMV begrüßt auch den Katalog der nach § 1680 Abs. 4 BGB-E zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass nach den Kriterien eine Risiko-einschätzung vorzunehmen ist und dass auch durch das Kind miterlebte Gewalt zu berück-sichtigen ist. Ebenso ist zu begrüßen, dass die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil und das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des gewaltausübenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Hier sollte eine Ver-knüpfung zur vorgeschlagenen Neuregelung des § 1 Abs. 4 GewSchG gezogen werden: wenn ein sozialer Trainingskurs gerichtlich angeordnet wurde, dann sollte in dem Fall, dass der gewaltausübende Elternteil an diesem nicht teilnimmt, regelmäßig der Umgang ausge-schlossen werden.\r\nNach § 1680 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BGB-E ist auch zu prüfen, ob der gewaltbetroffene Elternteil auf andere Weise als durch Umgangsausschluss in seiner körperlichen Unversehrtheit ge-schützt werden kann. In der Begründung zum Entwurf wird hier vor allem auf die Umgangs-pflegschaft als Möglichkeit verwiesen, einen Umgangsausschluss zu vermeiden. Dies sieht der VAMV kritisch. Die Umgangspflegschaft ist nicht das richtige Instrument, um den gewalt-betroffenen Elternteil und Kind vor weiterer Gewalt zu schützen. Mit einer Umgangspfleg-schaft werden in keiner Weise die Belange des Kindes aufgefangen, das aufgrund von miter-lebter Gewalt oder Befürchtungen des gewaltbetroffenen Elternteils oft mit eigenen großen Ängsten und Unsicherheiten von der Umgangspfleger*in zum gewaltausübenden Elternteil für den Umgang begleitet wird. Umgangspfleger*innen sind im Allgemeinen nicht dazu quali-fiziert, diese Kinder emotional auffangen und ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln zu können. In der Regel haben sie keinen sozialpädagogischen oder psychologischen Hinter-grund. Für die Übernahme einer Umgangspflegschaft gibt es keine Qualifikationsvorausset-zungen. Fortbildungen zur Umgangspfleger*in können in weniger als 15 Stunden online ab-solviert werden. Es gibt kein vorgeschriebenes Curriculum. Die Ausbildungen sind nicht zerti-fiziert. Es gibt Ausbildungsangebote, in denen pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Ent-fremdungstheorien vermittelt werden . Auch ist es gerade nicht Aufgabe einer Umgangs-pfleger*in, den Umgang selbst zu begleiten. Vielmehr begleitet der*die Umgangspfleger*in allein die Übergaben. Das heißt er*sie holt das Kind ab und bringt es zum umgangsberech-tigten Elternteil sowie umgekehrt. Durch eine Umgangspflegschaft wird das Sorgerecht des gewaltbetroffenen Elternteils eingeschränkt, um den Umgang durchzusetzen. Der Elternteil, dessen körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten des anderen Elternteils gefährdet ist, muss also eine Sorgerechtseinschränkung hinnehmen, damit das Umgangsrecht des Eltern-teils, von dem die Gefahr ausgeht, nicht eingeschränkt werden muss. Dies führt im Ergebnis zu einer Umkehr der Verantwortlichkeiten für die Gewalt.\r\nIn der Begründung des Diskussionsentwurfs wird ausgeführt, dass eine Umgangspflegschaft als Alternative zum Umgangsausschluss für den Zeitraum angeordnet werden kann, den das Gericht benötigt, um zu prüfen, ob zwischen den Elternteilen Gewalt ausgeübt wurde. Der VAMV kann hiervor nur warnen. Die Umgangspflegschaft ist, wie oben dargelegt, gerade kein Instrument, um gewaltbetroffene Elternteil und Kinder vor weiterer Gewalt zu schützen. Sie ist daher keine Alternative zu einem Umgangsausschluss für den Zeitraum, in dem ein eventuelles Gewaltgeschehen ermittelt wird. Die vorgeschlagene Regelung widerspricht da-her Art. der 51 Istanbul Konvention, der eine Gefährdungsanalyse und effektiven Schutz vor weiterer Gewalt fordert.\r\nDamit ist die Umgangspflegschaft im Ergebnis keine Alternative zum Umgangsausschluss. Wenn das Gericht festgestellt hat, dass der Umgang trotz häuslicher Gewalt dem Kindeswohl dient, kommt nur ein begleiteter Umgang in Frage. Voraussetzung für einen begleiteten Umgang muss zum Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils eine Gewalt-verzichtserklärung, eine Verantwortungsübernahme und eine Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt e.V. (BAG Täterarbeit) durch den gewaltausübenden Elternteil sein . Für die Eltern hat ein begleiteter Umgang den Vorteil, dass sie nicht die Kosten tragen müssen, im Gegen-satz zur Umgangspflegschaft .\r\n10.\tUmgangspflegschaft \r\nNach § 1682 Abs. 1 BGB-E kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchfüh-rung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn\r\n1.\tdie Pflicht zum Wohlverhalten nach § 1678 Absatz 1 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird,\r\n2.\tes die Anordnung zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperli-chen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils für erforderlich hält oder\r\n3.\teine erhebliche Verschlechterung der Kommunikation zwischen den Eltern mit Auswirkungen auf die Durchführung des Umgangs zu befürchten ist und die El-tern mit der Anordnung der Umgangspflegschaft einverstanden sind.\r\nDer VAMV hat sich oben bereits kritisch zur Anordnung einer Umgangspflegschaft in Fällen häuslicher Gewalt geäußert. Er lehnt aber ebenso die in § 1682 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB-E vorgesehene Anordnung der Umgangspflegschaft bei Hochstrittigkeit ab. Wie bereits oben ausgeführt ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft ein erheblicher Eingriff in das Sorge-recht. Eine quasi prophylaktische Einschränkung des Sorgerechts ohne konkreten Anlass schießt übers Ziel hinaus, selbst wenn die Eltern zugestimmt haben. Die Umgangspflegschaft ist auch nicht das geeignete Instrument, um Umgangskonflikte zu schlichten. Um-gangspfleger*innen sind im Allgemeinen nicht dafür qualifiziert, zwischen Eltern zu vermitteln. In der Regel haben Umgangspfleger*innen keinen sozialpädagogischen oder psycholo-gischen Hintergrund. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie eben-falls bereits ausgeführt, gibt es Ausbildungsangebote für Umgangspfleger*innen, in denen pseudowissenschaftliche Konstrukte wie Entfremdungstheorien vermittelt werden , welche Probleme beim Umgang durch eine einseitige Schuldzuweisung an einen Elternteil erklären. Dies kann in hochkonflikthaften Fällen verheerende Folgen haben, oder dann, wenn häusli-che Gewalt mit Hochstrittigkeit verwechselt wird. Zudem ist zu bedenken, dass bei drohen-dem Hochkonflikt die Einbeziehung eines weiteren Helfers (beteiligt sind in der Regel ja schon das Jugendamt, Anwält*innen, Verfahrensbeistandschaft, eine Richter*in und ggf. ein*e Gutachter*in) oft eher weiter eskalierend wirkt. Auch ist die Umgangspflegschaft ein weiterer Schritt hin zu einer Durchsetzung der Herausgabe des Kindes mit Vollstreckungsmitteln wie unmittelbarem Zwang. Sie führt daher in die falsche Richtung weg von einer Deeskalation des Konflikts. \r\n11.\t Kosten des Umgangs\r\nNach § 1688 Abs. 1 BGB-E trägt die Kosten der Durchführung eines durch das Fami-liengericht geregelten Umgangs grundsätzlich jeder zum Umgang berechtigte Eltern-teil selbst. Soweit die alleinige Kostentragungspflicht des zum Umgang berechtigten Elternteils grob unbillig wäre, kann er vom anderen Elternteil eine angemessene Betei-ligung an den Kosten verlangen.\r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. Das BVerfG hat entschieden, dass der hauptbetreuende Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verpflichtet werden kann, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangs-rechtes entgegenzutreten . Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist . Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren in einigen Fällen den hauptbetreuenden Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen . Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen die Kinder zum anderen El-ternteil fliegen müssen. Eine Mitwirkungspflicht besteht dann zum Beispiel darin, dass die Kinder vom betreuenden Elternteil zum Flughafen gebracht werden. Eine direkte Beteiligung dieses Elternteils an Umgangskosten nimmt die Rechtsprechung nur in vereinzelten Aus-nahmefällen an . Aus Sicht des VAMV ist es unverständlich, warum ein solcher Sonderfall im Gesetz normiert werden soll. Die Entscheidung sollte in diesen Einzelfällen der Recht-sprechung überlassen werden. Denn grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Um-gangskosten selbst zu tragen, wenn er über ausreichende Mittel verfügt . Diese sind zu-nächst über das Kindergeld zu decken . Höhere Umgangskosten können im Rahmen der Unterhaltsbemessung bereits einkommensmindernd oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden . Das kann für Alleinerziehende bedeuten, dass der Kindesunterhalt sinkt und sie mehr Naturalunterhalt leisten müssen. Mit der Regelung des § 1688 BGB-E die gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, Alleinerziehenden-Haushalten zusätzlich noch Um-gangskosten aufzubürden, lehnt der VAMV ab. \r\nFerner ergeben sich Wechselwirkungen mit der Geltendmachung von Umgangskosten im SGB II, die derzeit etwa für Fahrtkosten vom Jobcenter übernommen werden können. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass hier keine Probleme entstehen, da bei Übernahme der Umgangskosten durch den hauptbetreuenden Elternteil sich der Anspruch des Umgangsberechtigten auf Mehrbedarf nach dem SGB II  einfach entsprechend verrin-gern würde. Würde dieser Betrag vom hauptbetreuenden Elternteil nicht gezahlt werden, könne der Umgangsberechtigte die Umgangskosten als Mehrbedarf erhalten und das Job-center würde dann einfach beim hauptbetreuenden Elternteil nach § 33 SGB II Rückgriff nehmen. Damit finanziert der hauptbetreuende Elternteil de facto die Umgangskosten des Umgangsberechtigten, die eigentlich vom Staat übernommen würden. Dies ist eine gute Nachricht für die Staatskasse. Zu einer Senkung der hohen Armutsgefährdungsquote von Alleinerziehenden-Haushalten wird eine solche Regelung aller Voraussicht nach jedoch nicht beitragen. \r\nZudem ergibt sich ein Wertungswiderspruch zum Diskussionsentwurf des Bundesjustizminis-teriums zur Reform des Kindesunterhalts. Erklärtes Ziel des Entwurfs zur Reform des Kin-desunterhalts ist, die ökonomische Eigenständigkeit betreuender Elternteile zu fördern. Be-treuende Elternteile, die ihre Erwerbschancen verbessern wollen und denen an einem ande-ren Ort eine Stelle angeboten wird, werden nun durch die für eine Reform des Kindschaftsrechts vorgeschlagene Regelung des § 1688 BGB-E für genau diese Wahrneh-mung ihrer Erwerbschancen bestraft, indem sie infolge eines Umzugs Umgangskosten über-nehmen müssen.\r\n12.\tWechselmodell im Mittelpunkt der Trennungsberatung\r\nNach § 17 Abs. 2 SGB VIII-E sind Eltern im Falle der Trennung und Scheidung unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwick-lung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen. Dabei soll auch eine Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen oder gleichen Teilen angesprochen werden. Das erarbeitete einvernehmliche Konzept soll auch als Grundlage für eine Vereinba-rung, einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen können.\r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagene Regelung ab: In der Beratung soll in jedem Fall mit den Eltern erörtert werden, ob sie sich eine Betreuung zu wesentlichen oder gleichen Teilen vor-stellen können. Dies führt faktisch zu einer Rechtfertigungspflicht von Trennungseltern für eine Entscheidung gegen das Wechselmodell. Es bedeutet im Ergebnis das Wechselmodell als Leitmodell durch die Hintertür. Dies ist eine eklatante Einschränkung der Elternautonomie und widerspricht den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Nach der Studie „Kindes-wohl und Umgangsrecht – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien“ ist die Wahl des Betreuungsarrangement nicht der wesentliche Faktor für das kindliche Wohlergehen, sondern nur einer von vielen . Maßgeblich sind vielmehr positive Familienbeziehungen und ein regelmäßiger Kontakt zum anderen Elternteil – unabhängig vom jeweiligen Betreuungsar-rangement . Ein wichtiger Faktor für die Wahl des Betreuungsmodells ist ferner der Ge-sichtspunkt der Kontinuität: welches Betreuungsmodell das richtige für die jeweilige Familie ist, hängt auch von der Arbeitsteilung in der Familie vor der Trennung sowie von den beste-henden Bindungen des Kindes ab. Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfamilienministe-riums hat sich in seinem Gutachten aus 2021 gegen eine gesetzliche Verankerung einer all-gemeinen Priorisierung der geteilten Betreuung ausgesprochen, da eine differenzierte Prü-fung des Einzelfalls den Interessen des Kindes in einer Trennungsfamilie am ehesten gerecht würde . Eltern müssen durch die Beratung in die Lage versetzt werden, die für sie und ihr Kind individuell am besten passende Umgangsregelung zu finden. Hierzu ist eine ergeb-nisoffene und wissenschaftlich fundierte Beratung, die kein Betreuungsmodell in den Mittel-punkt stellt, eine unerlässliche Voraussetzung. \r\nEbenfalls ist zu berücksichtigen, dass sowohl das paritätische bzw. symmetrische als auch der erweiterte Umgang bzw. das asymmetrische Wechselmodell weitreichende unterhalts-rechtliche Folgen haben mit dem Ergebnis, dass Unterhaltszahlungen entweder kaum fließen (paritätisches bzw. symmetrisches Wechselmodell) oder sich nach den Reformvorschlägen des Bundesjustizministeriums erheblich reduzieren (erweiterter Umgang bzw. asymmet-risches Wechselmodell). Dies bedeutet für Elternteile, die vor der Trennung den wesentlichen Anteil der Care Arbeit übernommen haben, dass die Entscheidung für ein Wechselmodell existenzielle finanzielle Folgen haben kann. Hier kann nicht einfach hin zu einem Wech-selmodell beraten werden, ohne sicherzustellen, dass das Kind auch bei Praktizierung dieses Modells in beiden Elternhaushalten materiell gut versorgt ist. Eine Beratung hierzu sieht der Entwurf nicht vor. Aktuell ist die Beratung des Jugendamtes nicht darauf ausgerichtet, auch die unterhaltsrechtlichen Folgen mit in den Blick zu nehmen. Die dafür erforderlichen Ressourcen scheinen zudem in der Regel nicht zu bestehen Bei einer Implementierung der vorgeschlagenen Neuregelung ohne Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Folgen wäre eine weitere Erhöhung der Armutsgefährdung des Kindes in einem seiner Elternhaushalte vorprogrammiert. Erstaunlich ist, dass sich zur vorgesehenen Neuregelung des § 17 SGB VIII mit ihren weitreichenden Auswirkungen kein Satz in der Begründung des Diskussionsentwurfs findet.\r\n13.\t Gewaltschutzgesetz\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagene Neuregelung des § 1 Abs. 4 GewaltschutzG-E wo-nach das Familiengericht anordnen kann, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt.\r\n14.\t Resümee\r\nDer Entwurf enthält mit Blick auf den Gewaltschutz auf der einen Seite gute Regelungen. Hier sind insbesondere die Neuregelungen zu nennen, wonach die gemeinsame elterliche Sorge bei Partnerschaftsgewalt in der Regel nicht in Betracht kommen soll und der Umgang auch zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils ausgeschlossen werden kann. Auch dass in Fällen häuslicher Gewalt bei einer gerichtlichen Umgangsent-scheidung eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist und durch das Kind miterlebte Gewalt ebenso zu berücksichtigen ist wie die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs auf den gewaltbetroffenen Elternteil und das Kind, ist ein Fortschritt – genauso wie das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des gewaltausübenden Elternteils in den Blick zu nehmen. Dies sind wichtige Regelungen, die erforderlich sind, um den Gewaltschutz in Sorge- und Umgangsverfahren nachhaltig zu verbessern und die Istanbul-Konvention umzusetzen. \r\nAuf der anderen Seite sieht der Entwurf jedoch Regelungen vor, die diesen Fortschritt kon-terkarieren. Hierzu zählen die weitere Automatisierung der gemeinsamen Sorge qua Vater-schaftsanerkennung und die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts durch Vereinba-rung zwischen den Eltern. Diese Regelungen führen bei asymmetrischen Machtverhältnissen zwischen den Eltern wie etwa in Fällen häuslicher Gewalt zu einem Recht des Stärkeren. \r\nDie meisten Gefährdungen durch Nachtrennungsgewalt finden im Kontext von Umgangskon-takten statt. Hier finden sich im Entwurf zwar auch gute Regelungen, an entscheidenden Stellen enthält er jedoch eklatant falsche Weichenstellungen:\r\nZum einen ist hier die für den Umgang gesetzlich konkretisierte Wohlverhaltenspflicht zu nennen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird die Verantwortung für das Zustande-kommen des Umgangskontakts grundsätzlich auf der Seite des betreuenden Elternteils ver-ortet. Eine solche Konkretisierung der Wohlverhaltenspflicht bedeutet in der Konsequenz, das pseudowissenschaftlichen Entfremdungstheorien zugrundeliegende gedankliche Konstrukt der einseitigen Verantwortung betreuender Elternteile für ein Gelingen von Umgangs-kontakten mit dem anderen Elternteil gesetzlich zu verankern. Ein Blick auf das gesamte Familiensystem findet dann grundsätzlich nicht statt. Zwar berücksichtigt der Entwurf, dass für den betreuenden Elternteil ein Einwirken auf das Kind auch unzumutbar sein kann – dies ist nach der Entwurfsbegründung nach gravierenden Gewaltereignissen der Fall. Unterhalb dieser Schwelle der „gravierenden Gewalt“ wird jedoch nach wie vor für das Gelingen des Umgangs allein der betreuende Elternteil in der Verantwortung stehen. Dies ist gefährlich, denn damit droht häusliche Gewalt unterhalb dieser Schwelle aus dem Blick zu geraten. \r\nEine weitere falsche Weichenstellung betrifft die Rolle der Umgangspflegschaft. Diese kann nach dem Entwurf vom Gericht angeordnet werden, wenn es diese zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils für erforderlich hält. Die Umgangspflegschaft ist aber von ihrer Gestaltung her nicht dazu konzi-piert, in Fällen häuslicher Gewalt einen nachhaltigen Schutz zu garantieren oder das Kind angemessen zu begleiten. \r\nZuletzt ist kritisch zu sehen, dass nach dem Entwurf in der Trennungsberatung eine Betreu-ung der Eltern zu wesentlichen oder gleichen Teilen erwogen werden soll. Faktisch führt dies zu einer Rechtfertigungspflicht von Trennungseltern für eine Entscheidung gegen das Wech-selmodell. Auch hier wird, besonders wenn Gewalt nicht offensichtlich ist, der Druck auf ge-waltbetroffene Elternteile steigen, weitgehenden Umgängen zuzustimmen. Für den ökono-misch schwächeren Elternteil – in der Regel die Mutter – erhöht sich ebenso der Druck, Wechselmodellen mit einhergehenden geringeren Unterhaltsansprüchen zu vereinbaren. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch die im Entwurf vorgesehene Stärkung der Verbindlichkeit von schriftlichen Umgangsvereinbarungen. \r\nInsgesamt enthält der Diskussionsentwurf gute und wichtige Regelungen, um den Gewalt-schutz im Sorge- und Umgangsrecht zu verbessern. Allerdings setzt er an entscheidenden Stellen Weichen, die diese Verbesserungen konterkarieren und sogar eine Verschlechterung des Gewaltschutzes sowie des Schutzes ökonomisch schwächerer Elternteile befürchten lassen.\r\n\r\nBerlin, 28. Januar 2025\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief von Unternehmen & Zivilgesellschaft an die Bundesregierung:\r\nBringen Sie die Familienstartzeit jetzt endlich auf den Weg!\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz,\r\nsehr geehrte Frau Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister der Finanzen Christian Lindner,\r\nsehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung,\r\nim Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ ist die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für Väter und zweite Elternteile nach der Geburt eines Kindes vorgesehen („Familienstartzeit“). Die bezahlte Freistellung stärkt die Bindung des zweiten Elternteils zum neugeborenen Kind und unterstützt eine aktive Rolle der Väter bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder von Anfang an. Wir befürworten diese Maßnahme daher als wichtigen Impuls für eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit in der frühen Phase der Familiengründung. Wichtig ist, dass auch Mütter, die ihr Neugeborenes absehbar allein versorgen werden, von der Regelung profitieren und eine Person ihres Vertrauens benennen können, die von der Freistellung Gebrauch macht.\r\nDas Wochenbett ist für viele Mütter eine körperlich und emotional anstrengende Zeit. Die gemeinsame Versorgung des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt schafft hier Entlastung. So ist es aus unserer Sicht folgerichtig, die Familienstartzeit im Mutterschutzgesetz zu verankern. Zu diesem Schluss kommt auch der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen. Aufgrund des im Mutterschutzgesetz bereits etablierten Umlageverfahrens entsteht kaum weiterer bürokratischer Aufwand. Das Fraunhofer Institut rechnet nach Angaben des BMFSFJ zudem mit äußerst geringen Mehrkosten. Notwendig ist darüber hinaus, die neue eingeständige Leistung bestmöglich mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld zu verzahnen.\r\nAuch aus Sicht von Unternehmen ist die Einführung der Familienstartzeit zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs sinnvoll: Erwerbstätige Elternteile erwarten von ihren Arbeitgeber*innen zunehmend unabhängig von ihrem Geschlecht, dass diese ihren Bedarfen nach besserer Vereinbarkeit nachkommen. Wie eine Kurzexpertise zu partnerschaftlicher Vereinbarkeit und Fachkräftebedarf von Prognos 2023 belegte, erhöht eine egalitärere Verteilung der unbezahlten Sorgearbeit die Erwerbsbeteiligung von Frauen stärker als sie die von Männern verringert und wirkt sich somit positiv auf das Arbeitsangebot aus.\r\n06.06.2024\r\nDaher fordern wir Sie auf: Bringen Sie die angekündigte Familienstartzeit endlich auf den Weg, damit diese wichtige gleichstellungs- und familienpolitische Maßnahme noch in diesem Jahr in Kraft treten kann!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ndie Unterzeichnenden\r\nInitiator*innen:\r\nZukunftsforum Familie e.V.\r\nBundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer & Väter e.V.\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V.\r\nSKM Bundesverband e.V.\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.,\r\nUnterstützer*innen:\r\nAdacor Hosting GmbH\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nBNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland\r\nBundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros- und Gleichstellungsstellen\r\nBusiness and Professional Women (BPW) Germany e.V.\r\ncomspace GmbH & Co. KG\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nElektro Ernst GmbH & Co. KG\r\nEvertzberg Holding GmbH & Co. KG\r\nFamilienbund der Katholiken – Bundesverband\r\nfamPlus GmbH\r\nFUNKE Mediengruppe GmbH & Co. KGaA\r\nHenkel AG & Co. KGaA\r\nKath. Bundesarbeitsgemeinschaft – familienbildung deutschland\r\nKatholischer Deutscher Frauenbund e.V.\r\nKommunix GmbH\r\nNAK Seniorenzentrum Oberhausen „Gute Hoffnung leben“\r\nNetzwerk Gesundheitswirtschaft Münsterland e.V.\r\nPflegekammer Nordrhein-Westfalen\r\nSozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.\r\nSozialdienst muslimischer Frauen e.V.\r\nSozialverband Deutschland SoVD e.V.\r\nStadt Ratingen\r\nUnion deutscher Zonta Clubs\r\nVAMED Rehaklinik Bad Berleburg GmbH\r\nVerband berufstätiger Mütter e. V.\r\nVerband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.\r\nVolkssolidarität Bundesverband e.V.\r\nVON DER HEYDT GmbH\r\nZauberfrau - Hilfe im Haushalt für Familien, Singles und Senioren"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"                                                                                                                               \r\n\r\nStellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter,\r\nBundesverband e. V. (VAMV)\r\nzum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG)\r\n\r\n__________________________________________________________________________\r\n\r\nDer Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.\r\nDer vorliegende Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung soll den gesetzlichen Rahmen für die Fortsetzung der bundesweiten Angleichung länderseitiger Qualitätsentwicklungsprozesse schaffen. Dabei sollen durch Fortführung einer entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzung die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung durch den Bund bis zum Jahr 2026 geschaffen werden. \r\nDer VAMV zeigt sich einerseits erleichtert, dass die bundesweite Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung fortgesetzt und die finanzielle Unterstützung durch den Bund verlängert werden soll. Bedauerlich ist, dass die bestehenden Förderstrukturen jedoch nur für zwei weitere Jahre festgeschrieben werden sollen. Wünschenswert wäre stattdessen im Sinne der Schaffung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse eine zeitlich unbefristete Beteiligung des Bundes an der Kindertagesbetreuung. \r\nDer VAMV ist enttäuscht, dass das ursprüngliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, das Kita-Qualitätsgesetz gemeinsam mit den Ländern in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit verbindlichen bundesweiten Standards zu überführen, in dieser Legislaturperiode gescheitert ist. Zwar werden laut dem vorliegenden Gesetzentwurf bundesweit gleichwertige fachlich anerkannte Standards „angestrebt“ und die Bundesregierung konkretisiert inhaltlich, in wel-chen Bereichen diese gesetzt werden könnten. Weitergehende Festlegungen bleiben aller-dings aus, unter dem Strich werden lediglich die möglichen Vorarbeiten fortgeführt. \r\nDer VAMV ist skeptisch, dass sich mit dem geplanten Gesetzesvorhaben die Qualitätsent-wicklung vor Ort entsprechend der Bedarfe von Einelternfamilien vorantreiben lässt. Eltern in allen Familienformen möchten ihre Kinder in der Kindertagesbetreuung gut aufgehoben wis-sen. Eine gute frühkindliche Bildung in der Kita oder Tagespflege erhöht Bildungschancen und unterstützt auch Alleinerziehende bei der Förderung ihrer Kinder, da ihr Alltag häufig durch besondere zeitliche Restriktionen gekennzeichnet ist. Ein bedarfsgerechtes, verlässliches und möglichst kostenfreies Angebot an Kindertagesbetreuung ist für Alleinerziehende darüber hinaus existenziell, da sie allein ein ganzes Familieneinkommen erwirtschaften müssen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Kita-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) aus Sicht des VAMV hier zukünftig weiterhin keine ausreichenden Schwerpunkte setzen. \r\n1.\tLänderprioritäten bestimmen weiter die Kinderbetreuung vor Ort \r\n\r\nWeiterhin sollen die Bundesländer nach dem Prinzip eines Instrumentenbaukastens ihre Entwicklungsschwerpunkte aus möglichen Handlungsfeldern identifizieren und mit dem Bund Vereinbarungen über ihre individuellen Handlungs- und Finanzierungskonzepte treffen. Die Breite der Handlungsfelder soll laut dem vorliegenden Gesetzentwurf eingeschränkt werden. Diese könnte künftig über ein bedarfsgerechtes Angebot, die Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, die Förderung der sprachlichen Bildung, die Stärkung von Einrichtungslei-tungen, die Fachkräftegewinnung und -sicherung sowie die Stärkung der Kindestagespflege reichen. Die übrigen bisherigen Handlungsfelder sollen entfallen, entsprechende Maßnahmen auslaufen. Ebenso sollen in den Ländern und Kommunen Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen auf Basis des KiQuTG nicht fortgeführt werden können. Als einzige Vorgabe des Bundes an die Länder ist künftig geplant, dass für eine Förderung im Rahmen des KiQuTG mindestens eine Maßnahme zur Fachkräftegewinnung und -sicherung ergriffen werden muss. \r\nFür den VAMV ist es nachvollziehbar, dass der Fachkräftegewinnung und -sicherung eine Priorität eingeräumt wird. Der Fachkräftemangel in der Kindertagesbetreuung ist für die Ein-richtungen zunehmend spürbar durch unbesetzte Stellen und ausbleibende Bewerbungen.  Eltern kämpfen deshalb vielerorts schon mit verkürzten Öffnungszeiten. Ohne ausreichend qualifizierte und motivierte Fachkräfte ist eine Qualitätsentwicklung in den Bereichen Fach-kraft-Kind-Schlüssel, Sprachförderung oder hinsichtlich eines bedarfsgerechten und verläss-lichen Angebots an Kindertagesbetreuung schlicht nicht möglich. \r\nDer VAMV fordert die Länder auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um frauentypische Berufe in der frühen Bildung und Betreuung aufzuwerten. Gute Arbeitsbedingungen, etwa durch eine entsprechende Personalausstattung und eine angemessene Bezahlung, stehen im engen Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung und -sicherung . \r\nHinsichtlich der übrigen Handlungsfelder steht es den Ländern jedoch frei, ihre eigenen Schwerpunkte zu wählen und entsprechende Handlungsziele, Maßnahmen und Kriterien für die Zielerreichung mit dem Bund zu vereinbaren. Damit bleiben die Schwerpunktsetzungen der Landesregierungen sowie die genaue Umsetzung der Maßnahmen in den Ländern und Kommunen dafür entscheidend, ob auch die Lebenssituation von Einelternfamilien bei den Angeboten der Kindertagesbetreuung vor Ort Berücksichtigung findet. Alleinerziehende wün-schen sich eine qualitativ hochwertige und personell gut ausgestattete Betreuung für ihre Kinder. Sie sind dabei insbesondere auf Angebote angewiesen, die ihre tatsächlichen Be-treuungsbedarfe decken, ohne das Familienbudget zu überfordern. Entsprechend geht der VAMV im Folgenden noch einmal gesondert auf die Punkte der Kosten für Kindertagesbe-treuung und der Bedarfsgerechtigkeit ein.\r\n\r\n2.\tGroße Baustellen bei bedarfsgerechter Kinderbetreuung für Alleinerziehende \r\n\r\nDer VAMV ist erfreut, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlicher Kindertagesbetreu-ung als Handlungsfeld für die Länder im KiQuTG mit Blick auf spätere bundesgesetzliche Standards bestehen bleiben soll. Er kritisiert jedoch, dass es weiter im Ermessen der Länder liegen soll, ob sie in diesem Handlungsfeld Maßnahmen ergreifen. \r\nAlleinerziehende müssen im Alltag die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder, Erwerbstä-tigkeit und den Familienhaushalt unter einen Hut bringen. Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch ein verlässliches Betreuungsangebot in entsprechendem Umfang ist ent-scheidend dafür, ob sie die Existenz für sich und ihre Kinder eigenständig sichern können. \r\nAuf Grund des Fachkräftemangels in der Kindestagesbetreuung hat sich die Betreuungssitu-ation für viele Familien in vergangenen Jahren eher verschlechtert. Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung im Frühjahr 2023 mussten 57 Prozent der Eltern, die ihre Kinder in der Kita oder Kindestagespflege betreuen lassen, kurzfristige Schließungen oder Verkürzungen der Betreuungszeiten in Kauf nehmen. Knapp die Hälfte von ihnen musste Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, um Betreuungslücken auszugleichen. 30 Prozent gaben an, dass sie sogar zeitweilig ihre Arbeitszeit reduzierten.  Die abnehmende Verlässlichkeit der Kindertagesbetreuung verschärft insbesondere für Einelternfamilien die ohnehin hohen Be-lastungen im Alltag. \r\nTrotz Rechtsanspruch ab dem ersten Lebensjahr übersteigt außerdem der Bedarf an Be-treuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren das Angebot, wobei die Bedarfslücke in den alten Bundesländern mit fast 15 Prozent doppelt so hoch ist wie in den neuen Bundesländern (7,5 Prozent).  Trotzdem droht in den neuen Bundesländern in vielen Kommunen, dass Einrichtungen geschlossen werden und somit die täglichen Wege für Familien immer weiter werden. Hintergrund sind Abwanderung und Geburtenrückgang.  \r\nFür die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Einelternfamilien sind ausreichende, verlässli-che, wohnortnahe und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs tatsächlich bedarfsgerechte Kin-derbetreuungsangebote entscheidend. Der VAMV fordert, dass solche Betreuungsangebote verbindlich und flächendeckend zur Verfügung stehen müssen. \r\nDer VAMV begrüßt, dass im Gesetzentwurf eine „datenbasierte, rechtzeitige und kontinuierli-che Bedarfsplanung“ als Voraussetzung eines bedarfsgerechten Angebots definiert wird und die Herstellung von Bedarfsgerechtigkeit weiterhin auch Maßnahmen zur Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst. Die tatsächlichen Bedarfe vieler Familien gehen über die derzeit angebotenen Betreuungsumfänge und -zeiten hinaus: Im Jahr 2019 hatten 29 Prozent der Eltern von Kindern unter drei Jahren einen ungedeckten zeitlichen Betreuungsbedarf, bei den Familien von Kindern über drei Jahren waren es sogar 37 Prozent. Das durchschnittliche Stundendefizit lag bei 15 bzw. 13 Wochenstunden.  In vielen Fällen liegen zusätzliche Be-treuungsbedarfe in Randzeiten: Mehr als 20 Prozent der Eltern, deren Kinder in Kinderta-geseinrichtungen betreut werden, haben einen zusätzlichen Bedarf außerhalb einer Be-treuungszeit von 7:15 bis 17 Uhr an Wochentagen. In den alten Bundesländern haben aber beispielsweise nur 6 Prozent der Kindertageseinrichtungen um 17 Uhr noch geöffnet . \r\nHinsichtlich des zeitlichen Betreuungsumfangs stellen sich Eltern bisher in der Regel auf die konkreten Kinderbetreuungsangebote vor Ort ein – Betreuungslücken werden entweder durch Finden privater Lösungen oder notfalls durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit gelöst. Die in Anspruch genommenen Betreuungsumfänge und -zeiträume sind somit kein Indikator für die tatsächlichen Bedarfe. Um flächendeckend eine aussagekräftige Bedarfsermittlung durch die kommunale Jugendhilfeplanung sicherzustellen, bedarf es bundesweit noch konkreterer Qualitätskriterien, beispielsweise hinsichtlich des Verfahrens und der Methodik. Die Festlegung solcher expliziter bundesgesetzlicher Bedarfskriterien wird erfreulicherweise auch von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frühe Bildung empfohlen.  Der VAMV begrüßt das und unterstreicht die Notwendigkeit der Umsetzung. \r\nInsbesondere Alleinerziehende haben Betreuungsbedarfe, die über eine reine Ausdehnung der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen hinausgehen. Zur Abdeckung von Randzeiten und ggf. Wochenenden wird häufig eine zeitlich flexible Kinderbetreuung benötigt, um in einem existenzsichernden Umfang erwerbstätig zu sein. Das Fehlen tatsächlich bedarfsgerechter Kinderbetreuung führt dazu, dass ein beträchtlicher Anteil der erwerbstätigen Al-leinerziehenden nicht im gewünschten Stundenumfang arbeiten kann.  Alleinerziehende sind zu 82 Prozent Mütter  und arbeiten vielfach in frauentypischen Berufen mit atypischen Ar-beitszeiten und Schichtdiensten, beispielsweise in der Alten- und Krankenpflege, im Verkauf oder im Bereich Erziehung . Dass individuelle Betreuungslösungen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit die eigenständige Existenzsicherung in Einelternfamilien häufig erst möglichen, zeigen die Erfahrungen aus drei Modellprojekten des VAMV zwischen 2014 und 2017. Im Rahmen der Modellprojekte in Berlin, Essen und Mainz wurden Betreuungslü-cken im Haushalt der Alleinerziehenden durch eine ergänzende, auf die individuellen Bedarfe der Familie abgestimmte Kinderbetreuung geschlossen. Auf Grund der hohen Nachfrage konnten längst nicht alle Härtefälle in die Projekte aufgenommen werden. Für die teilneh-menden Alleinerziehenden zeigte die Evaluation eine deutliche Verbesserung der Erwerbs-chancen bzw. eine Erhöhung und Stabilisierung des Haushaltseinkommens bis hin zur Un-abhängigkeit von sozialen Transferleistungen . \r\nDer VAMV appelliert vor diesem Hintergrund an Bund und Länder, bei der Aushandlung der landesspezifischen Ziele und Maßnahmen die Bedarfe von Einelternfamilien zu berücksichti-gen. Insbesondere empfiehlt er den Ländern, zusätzlich zu einer Erweiterung der Öffnungs-zeiten von Regelinstitutionen den Aufbau von Angeboten flexibler ergänzender Kinderbe-treuung in ihre Entwicklungskonzepte aufzunehmen. Notwendig wäre im Sinne einheitlicher Standards auch bundesweit ein Rechtsanspruch auf flexible ergänzende Kinderbetreuung. Der VAMV sieht hier einen Handlungsbedarf, der über den vorliegenden Gesetzentwurf hin-ausgeht. \r\n\r\n3.\tBelastungen durch Elternbeiträge bundesweit sehr unterschiedlich\r\n\r\nMit der Einführung des Gute-Kita-Gesetzes in 2019 wurde in der Kitaqualitätsentwicklung auch das Ziel verfolgt, die bundesweiten Unterschiede bei den Elternbeiträgen anzugleichen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen begonnene Maßnahmen der Länder zur Entlastung der Eltern nun auslaufen. Der VAMV bedauert das sehr. Alleinerziehende und ihre Kinder gelten zu 41 Prozent überproportional häufig als armutsgefährdet  und leben oft von kleinen Einkommen. Das betrifft insbesondere alleinerziehende Mütter: Ihnen steht für sich und ihre Familie zu 63 Prozent ein Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 2.000 Euro zur Verfügung, bei 41 Prozent sind es sogar weniger als 1.500 Euro.  Entsprechend empfinden Alleinerziehende hohe Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung häufig als eine besondere Belastung. \r\nBundesweit existieren zwischen den Bundesländern und auch teilweise innerhalb ein und desselben Landes erhebliche Unterschiede bei der Erhebung von Elternbeiträgen , so dass Familien je nach Wohnort mit ganz unterschiedlichen Kosten für Kindestagesbetreuung kon-frontiert sind . In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern fallen für Vorschulkinder keine Be-treuungsgebühren an und in einigen weiteren Bundesländern existiert etwa Kostenfreiheit für Kinder eines bestimmten Alters oder bis zu einem definierten Betreuungsumfang. Werden Beiträge erhoben, können beispielsweise Familien mit einem Kind im Kindergartenalter und einem vergleichsweise kleinen Jahreseinkommen von 30.000 Euro brutto mit Gebühren zwi-schen 133 und 314 Euro im Monat rechnen. Darüber hinaus können in allen Bundesländern weitere Kosten hinzukommen: Kleine freie Träger, wie z.B. Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT), können zusätzlich Mitgliedsbeiträge erheben.  Außerdem ergab eine Befragung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, dass Eltern häufig Zuzahlungen in Form von Spenden für eine gesunde und vollwertige Verpflegung in Kindertagesstätten leisten. \r\n\r\nEine bundesweite gesetzliche Regelung zur Befreiung von den Elternbeiträgen existiert gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII lediglich für Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder denen die Belastung durch Kostenbeiträge anderweitig nicht zuzumuten ist. Zusatzkosten für gesunde Ernährung oder Mitgliedsbeiträge sind davon nicht erfasst. Für berechtigte Familien ist es außerdem mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, die genannten Sozialleistungen zu beantragen und regelmäßige Folgeanträge zu stellen. Das gleiche gilt auch für das Antragstellungsverfahren zur Gebührenbefreiung.  Das stellt besonders für Alleinerziehende in ihrem ohnehin eng getakteten Alltag eine erhebliche Belastung dar und führt nach wie vor dazu, dass ein Teil der Leistungsberechtigten ihre Ansprüche nicht geltend machen. \r\n\r\nInsbesondere für Alleinerziehende sieht der VAMV nach wie vor teils erheblichen Entlas-tungsbedarf bei den Kosten der Kindertagesbetreuung. Mit dem Gute-Kita-Gesetz von 2019 wurde in § 90 Abs. 3 SGB VIII zwar eine bundesweite Verpflichtung zur Staffelung von Kos-tenbeiträgen eingeführt, konkrete Staffelungskriterien sind jedoch nicht verbindlich vorge-schrieben. Die Länder bzw. die Kommunen oder Landkreise als zuständige Gebietskörper-schaften haben somit in der Praxis großen Spielraum bei der Erhebung von Elternbeiträgen. Von denen, die Beiträge erheben, nimmt nur eine Minderheit auf die besondere Lebenssitua-tion von Einelternfamilien Rücksicht. Laut einer Studie im Auftrag des Bundesfamilienminis-teriums existiert lediglich in einem Drittel der Kommunen eine Staffelung nach Einkommen, nur 18 Prozent sehen in ihren Gebührenordnungen Sonderregelungen für Einelternfamilien vor, wie beispielsweise einen prozentualen Rabatt.  Insbesondere hohe Sprünge zwischen den Einkommensgruppen werden von Alleinerziehenden häufig als ungerecht empfunden: Wenige Euro mehr Gehalt können dann einen deutlich höheren Beitrag bedeuten. Eine Ausweitung der eigenen Arbeitszeit lohnt sich ggf. finanziell nicht. \r\n\r\nDer VAMV fordert einen bundeseinheitlichen Rechtsanspruch auf eine gebührenfreie be-darfsdeckende Kindertagesbetreuung. Kurzfristig sind Kriterien für eine Staffelung von El-ternbeiträgen bundeseinheitlich zu regeln. Dabei ist insbesondere eine angemessene Staffe-lung nach Einkommen festzuschreiben. \r\n\r\n\r\n4.\tFazit \r\n\r\n\r\nTrotz der Fortschritte der letzten Jahrzehnte im Bereich der Kindertagesbetreuung sieht der VAMV nach wie vor erhebliche Handlungsbedarfe für Alleinerziehende. Einelternfamilien sind existenziell auf eine flächendeckende, bedarfsgerechte, verlässliche und möglichst ge-bührenfreie Kindertagesbetreuung angewiesen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch Erwerbstätigkeit erwirtschaften zu können. Vielfach entsprechen die Angebote vor Ort nicht ihren tatsächlichen Bedarfen, teils müssen Kostenbeiträge gezahlt werden, die eine Erwerbstätigkeit weniger lohnenswert machen. Zusätzlich stellt der Fachkräftemangel in der frühen Bildung den Status quo der Betreuungssituation für viele Familien in Frage. \r\n\r\nDamit der bestehende Rechtsanspruch ab dem ersten Lebensjahr erfüllt werden kann, müssen aus Sicht des VAMV die Länder entschlossen Maßnahmen zur Gewinnung und -sicherung von Fachkräften durch eine spürbare Aufwertung des Berufsfeldes ergreifen. In der Qualitätsentwicklung der Kindestagesbetreuung muss zudem dringend im Sinne Allein-erziehender nachgesteuert werden. Bundesweit muss für Alleinerziehende eine tatsächlich bedarfsgerechte, verlässliche, wohnortnahe und gebührenfreie Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen. Einheitliche Qualitätsstandards dafür sind bundesgesetzlich festzulegen. Für Randzeiten und Wochenenden fordert der VAMV außerdem einen Rechtsanspruch auf möglichst kostenfreie flexible ergänzende Kinderbetreuung. \r\n\r\nAlleinerziehende sind selbst gefragte Fachkräfte, die aktuell in vielen Branchen fehlen. Inves-titionen in eine Betreuungsinfrastruktur, die ihnen eine Berufstätigkeit in höherem Umfang ermöglicht, würden sich somit für die gesamte Gesellschaft auszahlen. \r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 31.07.2024\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin: Julia Preidel\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002706","regulatoryProjectTitle":"Familienbesteuerung und -förderung verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/21/362031/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Antrag der CDU/CSU-Fraktion „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ (20/11620) \r\nanlässlich der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 23.9.2024\r\nDer Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag der CDU/CSU-Fraktion zur Familienbesteuerung. Als positiv und bedenkenswert sieht der VAMV den Vorschlag, die steuerliche Systematik bei familienbedingten Ausgaben wie Kinderbetreuung hin zu einem steuerlichen Abzugsbetrag weiterzuentwickeln. Denn ein Absetzbetrag von der Steuerschuld erreicht besser Familien mit mittleren und kleinen Einkommen und somit auch Alleinerziehende, die häufig nur kleine Einkommen zur Verfügung haben. Gleichzeitig gibt der VAMV zu bedenken, dass die aktuellen Probleme vieler Familien, eine bedarfsgerechte und verlässliche Kinderbetreuung zu finden, durch das nicht ausreichende Angebot bedingt sind. Dieses Problem ist nicht durch Steuerentlastungen lösbar. Angesichts dessen spricht sich der VAMV dafür aus, knappe Haushaltsmittel in das infrastrukturelle Angebot einer bedarfsgerechten, verlässlichen und guten Kindertagesbetreuung zu lenken statt in eine bessere Absetzbarkeit der Betreuungs-kosten. \r\nZu den Vorschlägen im Einzelnen:\r\n1.\tSteuerlichen Abzugsbetrag für sog. „familiennahe Dienstleistungen“ ein-führen\r\nDer Antrag sieht vor, statt der bisherigen steuerlichen Förderung haushaltsnaher Dienstleis-tungen sogenannte „familiennahe“ Dienstleistungen komplett als einen steuerlichen Abzugs-betrag von der Steuerschuld auszugestalten. Diese Änderung ist grundsätzlich positiv für Familien mit mittleren oder kleinen Einkommen. Allerdings bezweifelt der VAMV, ob das grundsätzliche Problem bei kleinen Einkommen, die Kosten bspw. für eine Reinigungskraft nicht tragen zu können, hierdurch lösbar ist. Zuschüsse, umgesetzt etwa durch ein Gut-scheinsystem, würden Familien mit geringen und mittleren Einkommen zielgenauer erreichen. Der Koalitionsvertrag sieht das für diese Legislatur auch vor, im ersten Schritt für Al-leinerziehende, Familien mit Kindern und Personen mit zu pflegenden Angehörigen. Aus Sicht des VAMV sollten Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen einen Zuschuss von 100 Prozent erhalten. Unscharf bleibt, wie sich genau der neue Begriff familiennahe Dienstleistungen von haushaltsnahen Dienstleistungen unterscheidet. Durch Tätigkeiten, die über haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Wäschepflege, Kochen oder Einkaufen, bestimmte Handwerkerleistungen, Betreuungsleistungen etc.) hinausgehen? Oder handelt es sich um eine Erweiterung des Prinzips, dass diese Dienstleistungen im Haushalt des*der Auftrageber*in erbracht werden (siehe 3, Großeltern)?\r\n2.\tSteuerlichen Abzugsbetrag für Betreuung und Pflege eines nahen Ange-hörigen einführen\r\nDer Antrag sieht vor, die bislang in § 10 Abs. 5 EStG bestehende Möglichkeit Kinderbe-treuungskosten als Sonderausgaben abzusetzen (2/3 von bis zu max. 6.000 Euro Aufwen-dungen), zu einem steuerlichen Abzugsbetrag weiterzuentwickeln bei Betreuung sowie Pflege eines nahen Angehörigen. Der VAMV begrüßt grundsätzlich das damit verbundene Anliegen, pflegebedürftige Angehöriger stärker zu entlasten. \r\nKinderbetreuung ist für Alleinerziehende existenziell. Da Alleinerziehende unmittelbar von Betreuungslücken betroffen sind, die sie ggf. auch durch privat finanzierte Lösungen (Baby-sitter etc.) auffangen, setzt sich der VAMV grundsätzlich für eine Absetzbarkeit von Kinder-betreuungskosten in vollem Umfang ein. Gleichzeitig gibt der VAMV zu bedenken, dass das Finden einer bedarfsgerechten und verlässlichen Kinderbetreuung weniger individuell an den Kosten bzw. einer steuerlichen Entlastung scheitert, sondern bereits am unzureichenden Angebot: Familien haben Schwierigkeiten, einen wohnortnahen Kitaplatz zu finden, die Be-treuungszeiten passen nicht zu den Arbeitszeiten oder es kommt zu kurzfristigen Ausfällen wegen Personalmangels. In der Zusammenschau spricht sich der VAMV dafür aus, knappe Haushaltsmittel in das infrastrukturelle Angebot einer bedarfsgerechten, verlässlichen und guten Kindertagesbetreuung zu lenken. Die individuelle Entlastung von Familien kann aus Sicht des VAMV zielgerichteter durch eine Staffelung von Elternbeiträgen, insb. in Abhängig-keit vom Einkommen erfolgen. Verbindliche Kriterien sollten einen bundeseinheitlichen Rah-men schaffen. Perspektivisch tritt der VAMV für eine gebührenfreie bedarfsdeckende Kinder-tagesbetreuung ein.\r\n3.\tNeuen steuerlichen Abzugsbetrag für sog. „familiennahe“ Dienstleistungen auch für Großeltern zugänglich machen\r\nWenn Großeltern die Kosten für familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder tra-gen, sollen sie diese ebenfalls steuerlich absetzen können. Als Beispiel werden im Antrag explizit Alleinerziehende angeführt. \r\nAlleinerziehende können aufgrund ihrer typischen Mehrbelastung Unterstützung im Alltag gut gebrauchen. Manche ziehen sogar in die Nähe ihrer Eltern, um die Last auf mehreren Schul-tern verteilen zu können. Hier geht es häufig um Zeit, welche die Großeltern durch Kinderbe-treuung einbringen, um Betreuungslücken zu überbrücken. Der VAMV wirft die Frage auf, wie groß die Zielgruppe der vorgeschlagenen Regelung sein könnte. Nach der Erfahrung des VAMV übernehmen Großeltern, die sich finanziell einbringen, eher größere Anschaffungen für die Enkelkinder oder ermöglichen Hobbies (z.B. die Kosten für den Musikunterricht etc.), als die Reinigungskraft zu bezahlen. Die Zielgruppe des Antrags scheinen insofern Alleiner-ziehende mit gut situierten Eltern zu sein. Aus Sicht des VAMV sollte eine Änderung im Steuerrecht eine Lösung anstreben, die alle Alleinerziehenden entlasten kann. Die für diese Legislatur im Koalitionsvertrag vereinbarte Steuergutschrift für Alleinerziehende würde alle Alleinerziehenden entlasten und gleichzeitig für mehr Steuergerechtigkeit im Vergleich zu Ehepaaren sorgen. Als Abzugsbetrag von der Steuerschuld plus Negativsteuer bei geringer Steuerschuld wäre diese eine echte Verbesserung für Alleinerziehende mit kleinen und mitt-leren Einkommen. In der Höhe sollte sich die Steuergutschrift an der maximalen Entlas-tungswirkung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG orientieren. Der VAMV plädiert dafür, eine verbesserte steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden auf die Steuergutschrift zu fokussieren und diese in dieser Legislatur tatsächlich umzusetzen. Eine Umsetzung der Gut-schrift im Rahmen der jährlichen Veranlagung wäre für die Finanzbehörden unaufwändig, so dass die notwendigen Mittel voll für die Entlastung Alleinerziehender eingesetzt werden könnten. \r\n\r\n4.\tAusweitung Steuerbefreiung für Zuschüsse von Arbeitgeber*innen \r\nDer Antrag sieht vor, die nach § 3 Abs. 33 EStG bestehende Möglichkeit des Arbeitgebers auszuweiten, die Kindertagesbetreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder steuer- (und so-zialversicherungs)frei zu bezuschussen. Dies soll künftig auch für Schulkinder bis einschließ-lich 13 Jahren und für pflegebedürftige Angehörige gelten. Diesen Vorschlag begrüßt der VAMV. Als Plus zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn kann hier eine Win-win-Situation ein-treten. Darüber hinaus hält der VAMV es für geboten, diesen steuerfreien Zuschuss durch Arbeitgeber*innen zur Kinderbetreuung auch für ergänzende Betreuung im eigenen Haushalt (z.B. frühmorgens, bevor die Kita öffnet) und für Hol- und Bringdienste zu öffnen. Viele der überwiegend weiblichen Alleinerziehenden arbeiten in frauentypischen Berufen mit atypischen Arbeitszeiten, z.B. in der Pflege oder im Handel. \r\n5.\tAnhebung Kinderfreibetrag und Kindergeld\r\nDer Antrag sieht vor, den in 2024 geltenden Freibetrag für das kindliche sächliche Existenz-minium um 5,7 Prozent zu erhöhen (also von derzeit 6.384 auf 6.748 Euro), und auch das Kindergeld entsprechend anzuheben. Zudem soll die Staffelung des Kindergeldes ab dem 3. Kind wieder eingeführt werden.\r\nDer Gesetzgeber wird voraussichtlich mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz für 2024 den Freibetrag für das kindliche sächliche Existenzminium auf 6.612 Euro erhöhen. Das Kindergeld bleibt bei 250 Euro.\r\nAus Sicht des VAMV ist der Familienlastenausgleich aufgrund der dem Steuerrecht inhärenten sozialen Schieflage reformbedürftig. Der VAMV setzt sich seit Jahren für eine Kinder-grundsicherung ein. Diese soll die Familienförderung vom Kopf auf die Füße stellen und auch im Zusammenspiel mit anderen Leistungen in allen Familienformen zu einer Verbesserung führen. Beim jetzigen Familienlastenausgleich fallen Alleinerziehende an vielen Stellen durchs Raster: Ihre Einkommen sind vielfach zu gering, um von einem höheren Kinderfreibetrag zu profitieren. Eine Kindergelderhöhung ist im Zusammenspiel mit anderen Leistun-gen/Ansprüchen an vielen Stellen ein Nullsummenspiel: Das Kindergeld wird zu 100 Prozent im SGB II und auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, beim Kindesunterhalt zu 50 Prozent. Im bestehenden System sollte zumindest das Kindergeld auf die maximale Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge angehoben UND Schnittstellenprobleme gelöst werden, damit eine Kindergelderhöhung auch für Kinder von Alleinerziehenden eine Wirkung entfalten kann (z.B. Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss nur hälftig anrechnen). Das Kindergeld wieder mit der Anzahl der Kinder zu erhöhen, überzeugt den VAMV nicht, da die Kosten für ein Kind nicht proportional mit der Anzahl der Kinder steigen, in der Regel wird das Gegenteil der Fall sein. Die für die Kindergrundsicherung vorgesehene Staffelung nach Alter von Kindern überzeugt eher und würde in der Regel auch Mehrkindfamilien mit Kindern unterschiedlichen Alters unterstützen. \r\n\r\n\r\n\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin:\r\nMiriam Hoheisel\r\n\r\nwww.vamv.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002707","regulatoryProjectTitle":"Verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern einführen (Gewalthilfegesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/43/295475/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130095.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gewalthilfegesetz für alle Frauen-jetzt!\r\n„Ich will mich von meinem gewalttätigen Ehemann trennen. Ich habe bereits in acht Frauenhäusern nachgefragt, aber alle sind voll. Ein Frauenhaus mit einem freien Platz kann mich und meine Kinder nicht aufnehmen, da ich keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe und ich mir somit das Frauenhaus nicht leisten kann.“ Betroffene mit Kindern\r\n„Unsere Arbeitstage bestehen oft aus der Suche nach einem Frauenhausplatz für Frauen mit ihren Kindern, die wir nicht aufnehmen können. Gewaltbetroffene Frauen brauchen sofort einen sicheren Platz – im schlimmsten Fall ist ihre Situation lebensgefährlich.“ Mitarbeiterin\r\n„Ich dachte der Entschluss mich zu trennen ist der schwerste Schritt, niemals hätte ich gedacht, dass die Suche nach einem Frauenhausplatz noch viel schwerer wird.“ Betroffene\r\n„In unserem Frauenhaus können wir nur einen Platz für Frauen ohne Sozialleistungsanspruch aus Spendengeldern finanzieren. Es darf nicht sein, dass wir entscheiden müssen, welcher Frau wir diesen Platz geben und welcher nicht. Manchmal haben wir dabei Angst, über Leben und Tod entscheiden zu müssen. Unsere Aufgabe ist es, allen Frauen schnellstmöglich Schutz zu bieten“ Mitarbeiterin\r\nWir, die Autonomen Frauenhäuser in Deutschland, fordern die Bundesregierung auf, Schutz und Unterstützung endlich für alle gewaltbetroffenen Frauen zu ermöglichen. Die politisch Verantwortlichen müssen jetzt handeln und das geplante Gewalthilfegesetz mit ausreichend Bundesmitteln ausstatten.\r\nWusstest Du,\r\n•\r\ndass jeden Tag gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern der Zugang zu Schutz und Unterstützung verwehrt bleibt - entweder, weil es keine freien Frauenhausplätze gibt oder, weil sie den Frauenhausaufenthalt nicht bezahlen können?\r\n•\r\ndass sie meist viel zu lang auf einen Beratungstermin warten müssen – entweder, weil es in der Nähe keine Fachberatungsstelle gibt oder, weil die vorhandene völlig überlastet ist?\r\n•\r\ndass dadurch viele Betroffene nicht den Schutz und die Unterstützung erhalten, die sie so dringend brauchen?\r\n•\r\ndass es aktuell eine Vorlage für ein Gewalthilfegesetz gibt, die das endlich ändern könnte?\r\n•\r\ndass die Bundesregierung sich weigert, ausreichend Geld dafür bereitzustellen?\r\nDies alles verhindert einen effektiven Gewaltschutz, der allen gewaltbetroffenen Frauen zugänglich ist.\r\nDas muss sich jetzt ändern!\r\nFrauenhäuser und Fachberatungsstellen retten Leben. Seit fast 50 Jahren organisieren sie Schutz und Unterstützung für Frauen und ihre Kinder, die in Paar-, familiären oder anderen Nahbeziehungen Gewalt erleben.\r\nDurch einzelfallbezogene Finanzierungsmodelle der Frauenhäuser müssen Gewaltbetroffene aber noch immer in einer absoluten Notsituation für die Finanzierung ihres Schutzes selbst sorgen. Für viele wird dadurch der Platz in einem Frauenhaus unbezahlbar – besonders dann, wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Dies betrifft z.B. Studentinnen, Rentnerinnen, Frauen mit prekärem Aufenthaltsstatus oder erwerbstätige Frauen. Der Bedarf an Schutz und Unterstützung besteht genauso für trans*, inter* und nicht-binäre Personen jeden Alters. Auch hier fehlen fast überall bedarfsgerechte Angebote.\r\nBeratungsstellen für Gewaltbetroffene sind in Deutschland noch immer sehr ungleich verteilt, unterfinanziert und überlastet. Die Finanzierung basiert oft auf freiwilligen Leistungen der Länder und Kommunen.\r\nDer Schutz vor Gewalt ist keine Sozialleistung. Der Schutz vor Gewalt ist keine freiwillige Leistung. Der Schutz vor Gewalt ist eine menschenrechtliche Verpflichtung. Daran müssen sich alle staatlichen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) angemessen beteiligen. Wir fordern die Bundesregierung auf, diese Verantwortung endlich wahrzunehmen!\r\n2021 vereinbarte die Ampel-Regierung in ihrem Koalitionsvertrag eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherzustellen, das Hilfesystem auszubauen und dabei Bundesmittel einzusetzen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP: Koalitionsvertrag 2021-2025: S. 91).\r\nDie Realisierung eines Gewalthilfegesetzes und somit Schutz und Unterstützung für alle gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder ist jetzt möglich.\r\nWir fordern die Bundesregierung zur Einhaltung ihres Koalitionsvertrages auf. Wir fordern eine sichere, einzelfallunabhängige Finanzierung von Schutz und Unterstützung, die sich auf Bund, Länder und Kommunen verteilt.\r\nUnterstütze unsere Forderungen, unterschreibe unsere Petition und setze mit uns ein Zeichen gegen patriarchale Gewalt:\r\nhttps://innn.it/geldoderleben\r\nMehr Infos hier: https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/die-zif/die-zif-kompakt/\r\nErstunterzeichner*innen:\r\n• Fikri Anil Altintas\r\n• Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie u. Gesellschaft e.V. AKF Juliane Sim, Vorstizende\r\n• BAG Täterarbeit\r\n• Berliner Frauenbund 1945 e.V. Mechthild Rawert, Vorsitzende\r\n• BIG e.V.\r\n• Bundesverband der Migrantinnen\r\n• Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V. bff\r\n• BUNDESVERBAND TRANS* Dr. Tuuli Reiss, Fachreferent*in für Gesundheitspolitik und Gewaltschutz\r\n• Christina Clemm, Rechtsanwältin\r\n• DaMigra e.V. Dachverband der Migrantinnenorganisationen Dr. Delal Atmaca, Geschäftsführerin\r\n• Deutscher Frauenrat Dr. Beate v. Miquel, Vorsitzende\r\n• Deutscher Juristinnenbund e.V. Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin\r\n• DGB Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende\r\n• Doctors for Choice Germany e.V. Dr. med. Leonie Kühn,\r\n• Evangelische Frauen in Deutschland EFiD\r\n• GMEI-Gender Mainstreaming Experts International\r\n• Kim Hoss\r\n• JUMEN e.V. - Juristische Menschenrechtsarbeit\r\n• KINDERSTARK MAGAZIN und TEENSTARK MAGAZIN Sarah Heine und Anika Heine , Herausgeberinnen\r\n• Klaus und Lore Rating Stiftung Caroline Sassmannshausen, Geschäftsführerin\r\n• KOK-Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V. Sophia Wirsching, Geschäftsführung\r\n• Landesverband Frauenberatung Schleswig Holstein\r\n• Saskia Lavaux\r\n• Sun Hee Martischius\r\n• Netzwerk gegen Feminizide\r\n• Pro familia Monika Börding, Bundesvorsitzende\r\n• Rudolf Augstein Stiftung Stephanie Reuter, Geschäftsführende Vorständin\r\n• Prof.in Dr.in Kathrin Schrader, Frankfurt University of Applied Sciences\r\n• S.I.G.N.A.L. e. V. - Intervention im Gesundheitsbereich gegen häusliche und sexualisierte Gewalt\r\n• Sookee/Sukini\r\n• SID Soroptimist International Deutschland Manuela Nitsche, Interimspräsidentin\r\n• Sozialdienst muslimischer Frauen e. V. SmF Ayten Kılıçarslan, Geschäftsführende Vorstandsvorsitzende\r\n• SoVD Bundesverband Michaela Engelmeier, Vorstandsvorsitzende\r\n• StoP-Stadtteile ohne Partnergewalt Mag.a Maria Rösslhumer, Vorsitzende\r\n• Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. VAMV\r\n• Weibernetz e.V. Politische Interessenvertretung behinderte Frauen\r\n• Wilde Vulven Hannah"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012650","regulatoryProjectTitle":"Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/fa/362033/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020017.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nStellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) zum \r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Perso-nen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbei-stands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften“\r\n\r\n\r\nDer im Juli 2024 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums verfolgt das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder in familiengerichtlichen Ver-fahren zu verbessern. Durch die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Ab-stammungs- und Kindesunterhaltssachen soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts eines von Partnerschaftsgewalt betroffenen Elternteils ermöglicht werden. Zudem werden in Kindschaftssachen die Amtsermittlungspflichten des Gerichts konkretisiert, um zu verdeutlichen, dass bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt auch Ermittlungen zum Schutzbedarf und zum Gefahrenmanagement im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich sind. Ferner wird klargestellt, dass das Gericht in diesen Fällen nicht auf Einvernehmen hinwirken, keine gemeinsamen Informations- und Beratungsgespräche anordnen und die Eltern getrennt anhören soll. Einstweilige Anordnungen über den Um-gangsausschluss und die Ablehnung des Umgangsausschlusses sollen künftig mit der Be-schwerde anfechtbar sein. Es wird erwogen, die Beschwerdemöglichkeit auf alle Umgangs-entscheidungen auszudehnen. \r\nDes Weiteren enthält der Referentenentwurf Neuregelungen zur Verfahrensbeistandschaft. Unter anderem wird die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung geschaffen, mit der El-ternteile verpflichtet werden können, Gespräche des Verfahrensbeistands mit ihrem Kind zu ermöglichen. Diese Anordnung soll mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld und Zwangshaft durchgesetzt werden können. Der Entwurf enthält darüber hinaus Änderungen, die das Ge-waltschutzverfahren betreffen. Zudem beinhaltet der Entwurf Neuregelungen zum Versor-gungsausgleich.\r\nViele der im Referentenentwurf geplanten Neuregelungen sind geeignet, den Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern. Der VAMV mahnt jedoch an, den Neure-gelungen den Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention zugrunde zu legen und nicht an den engeren Gewaltbegriff des Gewaltschutzgesetzes anzuknüpfen. Andernfalls droht psychische Gewalt und wirtschaftliche Gewalt aus dem Blick zu geraten. Ein umfassender Gewaltschutz in umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren, wie Artikel 31 Istanbul-Konvention ihn verlangt, kann so nicht gelingen. Der VAMV begrüßt insbesondere die Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten bei Anhaltspunkten von Partnerschaftsgewalt und die für diese Fälle vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften. In diesen Fällen soll abgesehen werden vom Hinwirken auf Einvernehmen sowie von der Anordnung gemeinsamer Beratungs-gespräche und getrennter Anhörungen. Auch wenn das Familiengericht in diesen Fällen Ver-fahrensbeistände oder Sachverständige beauftragt, sollte es Sorge dafür tragen, dass der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen sichergestellt ist. Die Amtsermitt-lungspflichten sollten im Gesetz noch weiter konkretisiert werden. Eine Konkretisierung allein in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus. Zudem weist der VAMV drauf hin, dass Gerichte ausreichende Ressourcen brauchen, um der Amtsermittlungspflicht nachzukommen. Kritisch sieht der VAMV für die Eröffnung eines Wahlgerichtsstandes die Anknüpfung an die Einleitung eines Gewaltschutzverfahrens oder an das Bestehen einer Gewaltschutzanordnung. Diese Voraussetzungen sind zu eng und werden den Realitäten gewaltbetroffener Elternteile nicht gerecht. Der VAMV plädiert dafür, die Flucht in eine Schutzeinrichtung oder das Vorliegen anderer Anhaltspunkte für Partnerschaftsgewalt wie Ermittlungsakten odermedizinische Befunde als Anknüpfungspunkt für die Eröffnung eines Wahlgerichtsstandes gesetzlich zu verankern.\r\nDie Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit allein auf Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren zu Umgangsausschlüssen lehnt der VAMV ab. Um einen vollständigen Schutz gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder zu ermöglichen und Artikel 31 Istanbul-Konvention vollständig umzusetzen, muss die Beschwerdemöglichkeit auf alle Umgangsent-scheidungen erweitert werden. Diese Erweiterung ist auch mit Blick auf die Eckpunkte zum Kindschaftsrecht erforderlich, nach denen eine Betreuung im Wechselmodell im Wege eines Umgangsverfahrens gerichtlich angeordnet werden kann. Nach der jetzigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung unanfechtbar, auch wenn sie in Fällen häuslicher Gewalt getroffen wurde. Zudem hat sie weitreichende Folgen auch für die Höhe von Unterhaltsleistungen und das Bestehen von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Eine Beschwerdemöglichkeit im einst-weiligen Anordnungsverfahren ist daher unerlässlich. \r\nDie im Entwurf enthaltene rechtliche Möglichkeit, die Verpflichtung von Eltern, Gespräche ihres Kindes mit dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen, mit Zwangsmitteln durchzusetzen, lehnt der VAMV ab. Ein neuer Zwangskontext im familiengerichtlichen Verfahren, das zwi-schenmenschliche Beziehungen verhandelt, ist der falsche Weg. Außerdem setzt eine solche Regelung notwendig voraus, dass Eltern auch tatsächlich rechtliche Möglichkeiten haben, die Entpflichtung von ungeeigneten Verfahrensbeiständen zu erwirken. Diese Möglichkeiten sind nach der aktuellen Rechtslage äußerst begrenzt.\r\nVoraussetzungen für eine tatsächliche Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Eltern-teile und ihrer Kinder ist jedoch, dass alle am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Pro-fessionen, und insbesondere auch Familienrichter*innen ausreichende Kenntnisse zu den Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken, ihrer Auswirkungen auf gewaltbetroffene Eltern-teile und über Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf Kinder haben. Dafür braucht es eine entsprechende gesetzliche Fortbildungspflicht. Die Fortbildung muss wissenschaftlich fundiert sein und eine kindeswohlzentrierte und gewaltsensible Haltung einnehmen: Pseudowis-senschaftliche Konzepte wie Eltern-Kind-Entfremdung/Bindungsintoleranz  dürfen nicht Be-standteil von Fortbildungen sein, da sie in der Praxis dazu führen, den Gewaltschutz auszu-hebeln (Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Überein-kommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), in Deutschland, S. 75-76). Dies ist durch verbindliche Curricula und Zertifizierungen zu garantieren. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft müssen in die Lage versetzt werden, häusliche Gewalt und ihre Dynamiken zu erkennen.\r\nWeitere unablässige Voraussetzung für den umfassenden Schutz gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder ist ferner, dass ein ausreichendes Angebot verlässlich finanzierter Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen vorhanden ist. Das Gewalthilfegesetz mit einem Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung und den schrittweisen bedarfsgerechten Ausbau der Frauenunterstützungsstruktur muss daher noch in dieser Legislatur verabschiedet werden.\r\nDer Referentenentwurf enthält wichtige Schritte auf dem Weg zu einem verbesserten Ge-waltschutz im familiengerichtlichen Verfahren, wenn er auch in einigen Punkten unbedingt nachgebessert werden muss, um den Gewaltschutz nicht leerlaufen zu lassen. Er kann jedoch nur als ein Baustein betrachtet werden, dem weitere folgen müssen, insbesondere auch im materiellen Recht, um den sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Schutzansprüchen zu genügen.\r\nZu den Neuregelungen im Einzelnen:\r\n§ 57 Satz 2 FamFG-E \r\nMit der Erweiterung in § 57 Satz 2 FamFG-E sollen künftig auch Entscheidungen über den vollständigen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil, der nicht nur auf eine kurze und vorübergehende Aussetzung des Umgangs beschränkt ist und über den das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hat, mit der Beschwerde angegriffen werden können.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nEine Beschwerdemöglichkeit allein für den Fall des Umgangsausschlusses lehnt der VAMV ab. Es erschließt sich nicht, warum nur der Umgangsausschluss eine derart hohe Grund-rechtsrelevanz aufweisen soll, dass ein besonderer Bedarf an der Anfechtbarkeit der Eilent-scheidung besteht. Auch eine Anordnung von Umgangskontakten im Wege der einstweiligen Anordnung kann eine grundrechtsrelevante Gefährdungslage entstehen lassen, wenn Um-gangskontakte zu einem gewaltausübenden Elternteil angeordnet werden, zum Beispiel wenn der gewaltbetroffene Elternteil mit den Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet ist und dort Schutz gesucht hat. Schließlich ist häusliche Gewalt eine Menschenrechtsverletzung. Der gewaltbetroffene Elternteil muss dann unter Umständen für mehrere Monate ihn selbst gefährdende Umgangskontakte des Kindes mit dem gewaltausübenden Elternteil ermöglichen, ohne dagegen die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu haben. Diese Gefährdungslage entsteht unabhängig davon, ob die Ablehnung eines Umgangsschlusses vorliegt oder nicht. Die Beschwerdemöglichkeit darf sich aus diesem Grund nicht allein auf Umgangsausschlüsse beschränken. Vielmehr muss sie auf alle Umgangsentscheidungen ausgeweitet werden. Andernfalls werden mit der vorgesehenen Neuregelung der Beschwerdemöglichkeit allein die Grundrechtspositionen des gewaltausübenden Elternteils, dessen Umgang ausgeschlossen wird, umfassend in den Blick genommen und geschützt. Dies steht aber im Widerspruch zu Artikel 31 Istanbul-Konvention und zum erklärten Ziel des Gesetzes, den Schutz von ge-waltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern.\r\nNach dem Entwurf soll neben einem Umgangsausschluss auch die Ablehnung eines Um-gangsausschlusses mit der Beschwerde angegriffen werden können. Da auch eine Anordnung von Umgang im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen einer Kindeswohlgefährdung schweren und nachhaltigen Schaden anrichten und damit hohe Grundrechtsrelevanz haben kann, ist dies auch erforderlich. Fraglich ist, wann nach dem Entwurf die Beschwerde bei der Ablehnung eines Umgangsausschlusses eröffnet wäre. Ist dafür ein Antrag auf Um-gangsausschluss eine Voraussetzung? Dies würde dem Charakter des Umgangsverfahrens als amtswegiges Verfahren widersprechen. Da die Regelung des Umgangs nach § 1684 Absatz 3 BGB ein amtswegiges Entscheiden erfordert und nicht an Anträge gebunden ist, sondern das Kindeswohl entscheidet, haben die Anträge nur Anregungscharakter. Wenn aber vom Grundsatz her kein abgelehnter Antrag auf Umgangsausschluss erforderlich ist, damit die Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist, dann würde jede einstweilige Anordnung eines Umgangs auch schon die Ablehnung eines Umgangsausschlusses beinhalten. Denn ein zuerkannter Umgang beinhaltet denklogisch die Ablehnung eines Ausschlusses von Umgang. Das heißt, vom § 57 Satz 2 FamFG-E wären auch jetzt schon alle Umgangsentscheidungen erfasst. Dies zeigt, dass die Differenzierung des Entwurfs zwischen Entscheidungen für oder gegen einen Umgangsausschluss und Entscheidungen für einen Umgang nicht trägt und zu Unklarheiten führen wird. Auch aus diesem Grund muss die Neuregelung die Beschwerde grundsätzlich gegen alle Umgangsentscheidungen zulassen. \r\nIn Fällen schwerer häuslicher Gewalt ist es zudem wichtig, dass der gewaltbetroffene Elternteil und Kinder, die häusliche Gewalt selbst erfahren oder miterleben mussten, Abstand vom Geschehen bekommen und sich erholen können, ohne sich sofort erneut mit dem gewalt-ausübenden Elternteil konfrontieren zu müssen. Kann dieser nun Beschwerde gegen den Umgangsausschluss erheben, werden der gewaltbetroffene Elternteil sowie die mitbetroffenen Kinder unmittelbar nach dem Umgangsausschluss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zeitnah erneut angehört werden. Dies kann beim gewaltbetroffenen Elternteil als auch bei den Kindern zu erneuten psychischen Belastungen bis hin zu Retraumatisierungen führen. Aus diesem Grunde muss es für das Gericht eine Möglichkeit geben, in besonderen Fällen die Beschwerde gegen einen Umgangsausschluss nicht zuzulassen.\r\nSoll § 57 Satz 2 FamFG-E auf alle im einstweiligen Anordnungsver-fahren getroffenen Umgangsentscheidungen erweitert werden?\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV befürwortet die Erweiterung der Neuregelung des § 57 Satz 2 FamFG auf alle im einstweiligen Umgangsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen. Zur Begründung wird erstens auf die Ausführungen zu § 57 Satz 2 FamFG-E verwiesen. Zweitens ist mit Blick auf die Eckpunkte zum Kindschaftsrecht dringend eine Öffnung der Beschwerdemöglichkeit für alle Umgangsentscheidungen geboten. Die nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Möglichkeit, ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlich anzuordnen, soll gesetzlich verankert werden. Nach der jetzigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung unanfechtbar, auch wenn sie in Fällen häuslicher Gewalt getroffen wurde. Zudem hat sie weitreichende Folgen auch für die Höhe von Unterhaltsleistungen und das Bestehen von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Ferner werden mit einer einstweiligen Anordnung des Wechselmodells mit Blick auf das im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigende Kontinuitätsprinzip für das Hauptsacheverfahren auch Fakten geschaffen. Ein Hauptsacheverfahren wird in der Regel mehrere Monate dauern. Die in dieser Zeit gelebte Betreuungsregelung wird also nicht nur eine kurze Übergangssituation sein. Damit wird sie aufgrund des zu berücksichtigenden Kontinuitätsprinzips einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Ausgang des Hauptsachverfahrens haben. Daneben bedeutet eine Anordnung des Wechselmodells gerade bei kleinen Kindern in den allermeisten Fällen eine gravierende Änderung ihrer Lebenssituation, auch wenn es sich nur um einen Zeitraum von einigen Monaten handelt. Eine solche Entscheidung muss im Wege eines Beschwerdeverfahrens überprüfbar sein. \r\n§ 152 Absatz 2 FamFG-E\r\nMit den Änderungen in § 152 Absatz 2 FamFG-E soll ein Wahlgerichtsstand in Kindschaftssachen für Fälle mit Gewaltbetroffenheit zwischen den Beteiligten ge-schaffen werden. Die Wahlmöglichkeit setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Gewaltschutzverfahren anhängig ist oder zwischen ihnen eine Gewaltschutzanordnung besteht. Zuständig ist dann nach Wahl des*der Antragsteller*in auch das für das Gewaltschutzverfahren angerufene Gericht oder das Gericht, in dessen Bezirk das Kind bei Einleitung des Gewaltschutzverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich begrüßt der VAMV die Schaffung eines Wahlgerichtsstandes in Fällen häusli-cher Gewalt, da dieser dem Schutz dient. Allerdings sieht der VAMV kritisch, dass Voraus-setzung für einen Wahlgerichtsstand mindestens die Anhängigkeit eines Gewaltschutzver-fahrens bzw. das Bestehen einer Gewaltschutzanordnung ist. Diese Voraussetzungen sind zu eng. Frauen, die mit ihren Kindern in ein Frauenhaus flüchten, stellen dort in den wenigsten Fällen Gewaltschutzanträge. Gewaltschutzanträge werden oftmals von Frauen gestellt, die eine Beratungsstelle aufgesucht haben und nun zunächst versuchen, an ihrem Wohnort zu bleiben. Da in ein Frauenhaus geflüchtete Frauen sich dann bereits an einem geheimen Ort befinden, ergibt ein Gewaltschutzantrag in dieser Situation auch nur einen Sinn, wenn er sich gegen die Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wendet. Denn eine Wegweisung des Täters aus dem näheren Umfeld der gewaltbetroffenen Frau ist dann nicht mehr notwendig. Es macht also für eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, nur sehr eingeschränkt Sinn, einen Gewaltschutzantrag zu stellen. Einen Gewaltschutzantrag zu stellen, allein damit ein Wahlgerichtsstand eröffnet wird, kann gewaltbetroffenen Elternteilen auch mit Blick auf das Kostenrisiko nicht zugemutet werden. Auch kann nicht jeder Frau zu-gemutet werden, vor ihrer Flucht in eine Schutzeinrichtung (Frauenhaus) zunächst einen Gewaltschutzantrag zu stellen. Befindet sich die Frau vor der Flucht bereits in einer akuten Gefährdungslage, kann sie oftmals nicht riskieren, zunächst zu Gericht zu gehen und einen Gewaltschutzantrag zu stellen. Vielmehr ist es für ihre Sicherheit unerlässlich, die Flucht ge-heim zu planen, ohne vorher schon mit dem Täter in Konfrontation zu gehen. Genau in diesen Fällen ist eine Geheimhaltung des Aufenthaltsortes der Frau aber besonders wichtig. Auch ist zu beachten, dass es für die Gewährung des Schutzes nicht auf die Verwirklichung von Straftatbeständen, sondern allein auf das Bestehen einer Gefährdungslage ankommt. \r\nDaher sollte als Voraussetzung für die Begründung eines Wahlgerichtsstandes neben der Anhängigkeit eines Gewaltschutzverfahrens oder dem Bestehen einer Gewaltschutzanordnung die Flucht in eine Schutzeinrichtung (Frauenhaus) oder das Vorliegen anderer Anhaltspunkte für Partnerschaftsgewalt wie Ermittlungsakten oder medizinische Befunde in die Neuregelung aufgenommen werden. Denn der Schritt einer Flucht ins Frauenhaus ist für eine Frau in ihrer Tragweite einem Gewaltschutzantrag mindestens gleichzustellen. Als Wahlgerichtsstand sollte dann das Gericht als zuständig gewählt werden können, in dessen Bezirk das Gewaltgeschehen stattgefunden hat. \r\nEine Ausnahme von der Wahlgerichtszuständigkeit bei Partnerschaftsgewalt sollte gelten, wenn der gewaltbetroffene Elternteil ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts in dem Be-zirk, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wünscht – die Sache kann dann an das zuständige Gericht verwiesen werden. Auch in Fällen häuslicher Gewalt kann es für die Betroffenen zum Beispiel nach einer Flucht in eine Schutzeinrichtung sinnvoller sein, die Verfahren am neuen Aufenthaltsort zu führen, etwa weil die räumliche Distanz zum her-kömmlichen Wohnort zu groß ist oder sie sich am neuen Aufenthaltsort sicherer fühlen, weil Verwandte und Freund*innen des gewaltausübenden Elternteils dort nicht wohnen, oder sie dort ihr Unterstützungsnetzwerk haben. Es sollte daher gesetzlich klargestellt werden, dass der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes einschlägig ist, wenn dies vom gewaltbetroffenen Elternteil gewünscht wird (Deutsches Institut für Menschenrechte: „Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht“, S. 51-52).\r\nEs soll hier noch auf die Schwierigkeit hingewiesen werden, dass in der Praxis die Schutz-einrichtung (das Frauenhaus) von den Gerichten nicht immer als gewöhnlicher Aufenthaltsort gewertet wird. Teilweise werten die Gerichte die Schutzeinrichtung als tatsächlichen, aber nicht gewöhnlichen Aufenthaltsort. Hier sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass die Schutzeinrichtung als der gewöhnliche Aufenthaltsort zu werten ist. Andernfalls laufen die Neuregelungen zu den Wahlgerichtsständen leer.\r\n\r\n§ 156a Absatz 1 FamFG-E\r\nLiegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes gekommen ist, so hat das Gericht nach § 156 a Absatz 1 FamFG–E in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 auch den Schutzbedarf des Kindes und den Schutzbedarf des von der Gewalt betroffenen Elternteils zu ermitteln und im Verfahren zu berücksichtigen. Die Ermittlung soll möglichst frühzeitig erfolgen.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nIn der Praxis werden viele gewaltbetroffene Elternteile mit Verweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot dazu verpflichtet, Umgangskontakte mit dem gewaltausübenden El-ternteil zu ermöglichen, obwohl diese die eigene Sicherheit und die des Kindes gefährden. Eine Gefährdungsanalyse erfolgt in der Regel nicht oder nur unzureichend, obwohl die Ge-richte durch die Istanbul-Konvention bereits jetzt dazu verpflichtet sind. Daher begrüßt der VAMV die Neuregelung des § 156 a Absatz 1 FamFG-E, nach der bei Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt besondere Vorschriften gelten. Allerdings sollte in der Begründung noch näher ausgeführt werden, wann Anhaltspunkte für Partnerschaftsgewalt vorliegen. Kritisch zu sehen ist, dass § 156a Absatz 1 FamFG-E auf einen engeren Gewaltbegriff abstellt als die Istanbul-Konvention und wirtschaftliche Gewalt von der Vorschrift nicht mitumfasst ist. Auch wird psychische Gewalt nicht umfassend vom Gewaltbetriff des Gewaltschutzgesetzes erfasst. Der Gewaltschutzbegriff des § 1 Absatz 1  Gewaltschutzgesetz umfasst u.a. die wi-derrechtliche Verletzung der Gesundheit einer anderen Person. § 1 Absatz 2 Nr. 1 Gewalt-schutzgesetz umfasst die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung und § 1 Absatz 2 Nr. 2 Gewaltschutzgesetz die unzumutbare Belästigung der wiederholten Nachstellung gegen den erklärten Willen und die Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Diese Handlungen beinhalten sicher auch immer psychische Gewalt. Jedoch wird nicht jede psychische Gewalt von § 1 Gewaltschutzgesetz erfasst. Zu psychischer Gewalt gehören u.a. die Isolation der Betroffenen von Freund*innen, Familie und anderen Sozialkontakten, die Kontrolle von Aspekten des täglichen Lebens (z.B. wo die Person hingehen oder wen sie treffen darf, welche Kleidung sie tragen sollte, wann sie schlafen darf usw.), Kontrolle über grundlegende Bedürfnisse (z.B. Essensentzug oder Reglementierung der Essenszeiten), Überwachung der Kommunikation, wiederholte Herabwertung (z.B. Bezeichnung als wertlos, Beleidigungen, Demütigung oder Entmenschlichung der Betroffenen) und Gaslighting (Die Tatperson manipuliert und verunsichert die Realitätswahrnehmung und damit das Selbstbewusstsein der Betroffenen gezielt.) ( https://www.frauenhauskoordinierung.de/themenportal/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/psychische-gewalt). Psychische Gewalt führt nicht immer zu einer äu-ßerlich feststellbaren Verletzung der Gesundheit. Die Auswirkungen psychischer Gewalt können sich erst Jahre später zeigen. Damit lässt sich psychische Gewalt nicht immer unter § 1 Gewaltschutzgesetz subsumieren. Hier besteht die Gefahr, dass psychische Gewalt mit ihren Folgen bei Ansetzung eines zu engen Gewaltbegriffs aus dem Blick gerät. Im Rahmen von Artikel 31 Istanbul-Konvention sind grundsätzlich alle in der Istanbul-Konvention genann-ten Gewaltformen bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht zu berücksichtigen. Um Artikel 31 Istanbul-Konvention umzusetzen, muss § 156 a Absatz 1 FamFG-E daher der umfassende Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention zugrunde gelegt werden. Auch die 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verlangt eine Berücksichtigung aller in der Istanbul-Konvention genannten Ge-waltformen. Nach Artikel 2 b) der Richtlinie umfasst häusliche Gewalt alle Akte von körperli-cher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern stattfinden, un-abhängig von einem gemeinsamen Wohnort. Nach der Richtlinie sollen alle staatlichen Stellen in die Risikobewertung mit einbezogen werden (S. 25). Der Grad der wirtschaftlichen und psychologischen Kontrolle des Täters über das Opfer soll dabei ebenfalls mit einbezogen werden (S.25). Somit fordert auch die EU-Richtlinie eine umfassende Berücksichtigung sowohl psychischer als auch wirtschaftlicher Gewalt. Auch mit Blick auf die Richtlinie ist im Ergebnis sowohl psychische Gewalt als auch wirtschaftliche Gewalt in den Gewaltbegriff des § 156 a Absatz FamFG-E einzubeziehen. Denn Deutschland ist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb von drei Jahren verpflichtet. \r\nAbsatz 1 des § 156 a FamFG-E konkretisiert die Amtsermittlungsplicht des Gerichts in Kindschaftssachen und sieht vor, auch den Schutzbedarf des Kindes und den des von der Gewalt betroffenen Elternteils zu ermitteln; beides ist im Verfahren zu berücksichtigen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Umfang der Amtsermittlungspflicht weiter ausge-führt. Folgende Umstände sollen danach ermittelt und berücksichtigt werden: Dauer und In-tensität der gewalttätigen Konflikte, die Wiederholungsgefahr, die Gewaltbetroffenheit des Kindes durch eigenes Gewalterleben und durch das Miterleben von häuslicher Gewalt, die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil und die Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts auf Umgang oder der Ausübung der (gemeinsamen) Sorge vor physischen Risiken und psychi-schen Belastungen zu schützen. Im Rahmen dieser Konkretisierung wird ferner auf die Be-reitschaft des gewaltausübenden Elternteils zur Verantwortungsübernahme für sein Handeln und seine Bedeutung für die Gefährdungseinschätzung eingegangen. Dieser Aspekt ist zentral für die Sicherheit eines möglichen Umgangs: eine Verantwortungsübernahme in Form einer Anerkennung der Verantwortlichkeit für die Gewaltvorfälle, einer Gewaltverzichtserklärung und die Teilnahme an einem fachspezifischen Beratungsangebot und/oder einem sozialen Trainingskurs muss Voraussetzung für einen (begleiteten) Umgang sein. Der Aspekt der Verantwortungsübernahme seitens des gewaltausübenden Elternteils muss daher mit in den Gesetzestext des § 156a Abs. 1 FamFG-E zur Konkretisierung der Amtsermittlungspflicht aufgenommen werden.\r\nAuch die Einschätzungen und Bewertungen von Polizei, Schutzeinrichtungen und Bera-tungsstellen sind bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf den Sonderleitfaden zum Münchner Modell des Familiengerichts München (https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerich-te/amtsgerichte/muenchen/familiensachen/20.07.06_sonderleitfaden_muenchner_modell.pdf) verwiesen. Es sollte daher ebenfalls im Gesetz benannt werden, dass im Rahmen der Ge-fährdungseinschätzung auch die interdisziplinäre Risikoanalyse berücksichtigt werden muss. \r\nWichtig ist auch der Hinweis in der Begründung, dass es aufgrund gegebenenfalls umfas-sender Sachverhaltsaufklärung zwangsläufig zu einer etwas längeren Verfahrensdauer kommen werde. Gerade die Frage nach den Auswirkungen auf das Kind bezüglich der (mit-) erlebten Gewalt und des Umgangs mit dem gewaltausübenden Elternteil, aber auch das Verhältnis des Kindes zum gewaltbetroffenen Elternteil werde abschließend kaum in einem frühen Termin und ohne weitere Ermittlungen zu beantworten sein. Insofern könne gegebe-nenfalls der frühe erste Termin nach § 155 Absatz 1 und 2 FamFG für eine erste Sachverhaltsermittlung genutzt werden und Raum zur Anordnung vorläufiger Regelungen und Schutzanordnungen (§ 156 Absatz 3 FamFG) bieten. Dass der frühe erste Termin beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt eine völlig andere Funktion hat als in anderen Fällen und in erster Linie zur Sachverhaltsermittlung und für Schutzanordnungen genutzt werden sollte, muss ebenfalls ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nDie Neuregelung des § 156a Absatz 1 FamFG wird jedoch nur dann den Schutz gewaltbe-troffener Elternteile und mitbetroffener Kinder verbessern können, wenn alle am familienge-richtlichen Verfahren beteiligten Professionen, und insbesondere auch Familienrichter*innen ausreichende Kenntnisse zu den Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken, ihrer Auswir-kungen auf gewaltbetroffene Elternteile und über Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf Kinder haben. Dafür braucht es eine entsprechende gesetzliche Fortbildungspflicht. Die Fortbildung muss wissenschaftlich fundiert sein und eine kindeswohlzentrierte und gewalt-sensible Haltung einnehmen: Pseudowissenschaftliche Konzepte wie Eltern-Kind-Entfremdung bzw. Bindungsintoleranz  dürfen nicht Bestandteil von Fortbildungen sein, da sie in der Praxis dazu führen, den Gewaltschutz auszuhebeln (Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), in Deutschland, S. 75-76). Dies ist durch verbindliche Curricula und Zertifizierungen zu garantieren. \r\n§ 156a Absatz 2 FamFG-E\r\nLiegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes gekommen ist, so soll das Gericht nach § 156a Abs. 2 FamFG-E nicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten im Sinne des § 156 Absatz 1 Satz 1 hinwirken und von Anordnungen über gemeinsame Informations- oder Beratungsgespräche absehen. Das Gericht soll die Beteiligten getrennt anhören.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV befürwortet, dass das Gericht bei Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt nicht auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. Kritisch zu sehen ist, dass § 156a Abs. 2 FamFG-E auf einen engeren Gewaltbegriff abstellt als die Istanbul-Konvention. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 156a Abs. 1 FamFG-E verwiesen. Der VAMV begrüßt, dass in der Begründung zum Referentenentwurf auf das Praxisproblem hingewiesen wird, dass Betroffene, wenn sie sich dem gerichtlichen Bestreben um die Herstellung elterlichen Einvernehmens verweigern, in der Praxis zum Teil als bindungsintolerant eingeschätzt werden und Gefahr laufen, dass Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit geäußert werden. Nach den Erfahrungen des VAMV passiert dies in einer Vielzahl von Fällen, in denen häusliche Gewalt eine Rolle spielt und gewaltbetroffene Elternteile einer einvernehmlichen Regelung ablehnend gegenüberstehen, um sich oder ihre Kinder zu schützen. \r\nAuch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung nur ihre volle Schutzwirkung entfalten werden wird, wenn Familienrichter*innen und alle anderen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen ausreichende Kenntnisse zu den Formen häuslicher Gewalt und ihrer Dynamiken, ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und zu den Folgen miterlebter Gewalt für Kinder gesetzlich verankert werden. Die Fortbildung muss wissenschaftlich fundiert sein und eine kindeswohlzentrierte und gewaltsensible Haltung einnehmen: Pseudowissenschaftliche Konzepte wie Eltern-Kind-Entfremdung/Bindungsintoleranz dürfen nicht Bestandteil von Fortbildungen sein, da sie in der Praxis dazu führen, den Gewaltschutz auszuhebeln (Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), in Deutschland, S. 75-76). Dies ist durch verbindliche Curricula und Zertifizierungen zu garantieren.\r\nAus der Begründung ist zu entnehmen, dass die Regelung der Klarstellung dient, dass beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt ein Hinwirken auf Einvernehmen in der Regel nicht in Betracht kommt und das Gericht diesen Grundsatz nicht nur im Rahmen des § 156 Absatz 1 FamFG, sondern auch bei der Beauftragung von Sachverständigen und Verfahrensbeiständen sowie in Vermittlungsverfahren zu berücksichtigen hat. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Partnerschaftsgewalt wird daher eine Beauftragung zu einer lö-sungsorientierten Begutachtung nach § 163 Absatz 2 FamFG genauso ausscheiden wie eine Beauftragung des Verfahrensbeistandes zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung gem. § 158 b Abatz. 2 FamFG. Dies sollte jedoch nicht nur in der Begründung zu finden sein, sondern ausdrücklich in die gesetzlichen Regelungen des § 163 FamFG und des § 158 b FamFG aufgenommen werden. Zudem sollte das Gericht bei Beauftragung von Sachver-ständigen und Verfahrensbeiständen dafür sorgen, dass auch durch diese die besonderen Verfahrens-vorschriften beachtet werden und diese nicht auf Einvernehmen der Eltern hin-wirken oder die Eltern zu gemeinsamen Gesprächen bestellen.\r\nDer VAMV begrüßt die Regelung des § 156a Absatz 2 FamFG-E, dass das Gericht bei An-haltspunkten  zu einer Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutz-gesetzes von Anordnungen über gemeinsame Informations- oder Beratungsgespräche ab-sehen soll. In diesen Fällen sind gewaltbetroffenen Elternteilen diese gemeinsamen Gesprä-che nicht zumutbar. \r\nDer VAMV begrüßt ferner, dass das Gericht die Beteiligten in diesen Fällen getrennt anhören soll, da eine gemeinsame Anhörung für gewaltbetroffene Elternteile nicht zumutbar ist, weil diese ein psychische Belastung darstellen, zu einer Retraumatisierung und auch zu einem „Verstummen“ vor Gericht führen können.\r\n§ 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG-E\r\nDas Gericht gestattet dem Verfahrensbeistand nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 FamFG-E die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers, wenn dies zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich ist. \r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV befürwortet diese Regelung, da der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes im Verfahren nur vertreten kann, wenn eine sprachliche Verständigung möglich und gesichert ist.\r\n§ 158c Absatz 2 Satz 1 FamFG-E\r\nNach § 158 c Abs 2 Satz 1 FamFG-E sind dem Verfahrensbeistand die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158 b Abs. 2 FamFG-E gestattet hat.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV befürwortet die gesetzliche Verankerung der Ersetzung der Kosten für die Beauft-ragung eines Dolmetschers oder Übersetzers, um dem Verfahrensbeistand eine umfassende Interessenvertretung des Kindes zu ermöglichen. \r\n§ 158d Absatz 1 FamFG-E\r\nNach § 158 d Absatz 1 FamFG-E haben die Eltern dem Verfahrensbeistand zu ermögli-chen, persönliche Gespräche mit dem Kind zu führen. Das Gespräch soll in Abwesen-heit der Eltern erfolgen, soweit dies unter Berücksichtigung des Alters und der Per-sönlichkeit des Kindes möglich ist. \r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.\r\nBegründung:\r\nDie Pflicht der Eltern, Gespräche des Kindes mit dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen, folgt bereits aus § 27 FamFG. Die Neuregelung ist daher lediglich im Zusammenspiel mit § 158 d Absatz 2 FamFG-E erforderlich. Diesen lehnt der VAMV ab und verweist auf die Aus-führungen zu § 158 d Absatz 2 FamFG-E.\r\n\r\n§ 158d Absatz 2 FamFG-E\r\nKommen die Eltern ihrer Pflicht nach §158 d Absatz 1 FamFG-E nach Aufforderung durch den Verfahrensbeistand nicht nach, so kann das Gericht nach § 158 d Absatz 2 FamFG-E auf Antrag des Verfahrensbeistands anordnen, dass die Eltern dem Verfah-rensbeistand ein persönliches Gespräch mit dem Kind ermöglichen müssen. Das Ge-richt kann auch anordnen, dass ein Gespräch in Abwesenheit der Eltern zu ermöglichen ist. \r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.\r\nBegründung.\r\nDer VAMV lehnt die Neuregelung ab. Sie suggeriert, dass es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, in denen Elternteile dem Verfahrensbeistand Gespräche mit ihrem Kind verweigern. In den meisten Fällen ermöglichen jedoch die Eltern Gespräche des Kindes mit dem Verfahrensbeistand. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist dies nicht der Fall. Eine zwangsmit-telbewehrte Regelung für wenige Ausnahmefälle zu schaffen, schießt zum einen über das Ziel hinaus. Zum anderen wird der falsche Eindruck erweckt, dass Elternteile nur unter Zwangsmitteln dazu zu bringen sind, sich im familiengerichtlichen Verfahren kooperativ zu verhalten. Auch bezweifelt der VAMV, dass die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen einen Elternteil dazu führt, dass zwischen Verfahrensbeistand und Kind eine ver-trauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Geeignetheit der Neuregelung ist aus diesem Grunde fraglich. Zudem muss vor Einführung einer solchen Regelung garantiert sein, dass Verfahrensbeistände grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse zu den Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken, ihrer Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und über Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf Kinder haben. Auch Verfahrensbeiständen muss vermittelt werden, dass häusliche Gewalt im Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen ist und der Gewaltschutz Vorrang hat (kein Hinwirken auf Einvernehmen, keine gemeinsame Anhörung etc.) Dafür braucht es eine entsprechende gesetzliche Fort- und Ausbildungspflicht. Die Aus- und Fortbildung muss wissenschaftlich fundiert sein und eine kindeswohlzentrierte und gewaltsensible Haltung einnehmen: Pseudowissenschaftliche Konzepte wie Eltern-Kind-Entfremdung/Bindungsintoleranz  dürfen nicht Bestandteil von Fortbildungen sein, da sie in der Praxis dazu führen, den Gewaltschutz auszuhebeln (Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), in Deutschland, S. 75-76). Dies ist durch verbindliche Curricula und Zertifizierungen zu garantieren. \r\nDie benannten Kenntnisse zu häuslicher Gewalt müssen in den Anforderungskatalog des § 158a Absatz1  Satz 1 FamFG eingefügt werden. Um sicherzustellen, dass das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt, der tatsächlich die Qualifikationsanforderungen des § 158 Absatz 1 FamFG erfüllt, müssen diese dem Gericht regelmäßig nachgewiesen werden. Dafür muss der Passus „auf Verlangen des Gerichts“ in § 158a Absatz 2 und 4 FamFG gestrichen werden. Des Weiteren sollte die Bestellpraxis insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Verfahrensbeistände evaluiert werden. \r\nAuch muss die Möglichkeit der Entpflichtung des Verfahrensbeistands gestärkt werden, statt Elternteile unter Androhung von Zwangsmittel dazu zu verpflichten, Gespräche des Verfah-rensbeistandes mit ihrem Kind zu ermöglichen. Gegenwärtig haben Eltern kaum rechtliche Möglichkeiten, die Entpflichtung eines Verfahrensbeistandes zu bewirken. Wenn die Eltern nun aber mit Zwangsmitteln gezwungen werden können, dem Verfahrensbeistand dem Kontakt zu ihrem Kind zu ermöglichen, müssen auf der anderen Seite auch ihre rechtlichen Möglichkeiten gestärkt werden, die Entpflichtung eines nicht geeigneten oder für ihr Kind gar schädlichen Verfahrensbeistandes oder eines Verfahrensbeistandes ohne ausreichende Kenntnisse zu häuslicher Gewalt zu bewirken. \r\n§ 158d Absatz 3 FamFG-E\r\nNach § 158 d Absatz 3 FamFG-E soll das Gericht mit der Anordnung eine angemessene Frist für das Gespräch setzen.\r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.\r\nBegründung:\r\nDa der VAMV die gerichtliche Anordnung nach § 158 d Absatz 2 FamFG-E ablehnt, stimmt er auch dieser Neuregelung nicht zu.\r\n§ 158d Absatz 4 FamFG-E\r\nNach § 158 d Absatz 4 FamFG-E ist der Verfahrensbeistand verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Ge-genstand der Anordnung nach Absatz 2 waren, wesentlich verändert haben.\r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.\r\nBegründung:\r\nDa der VAMV die gerichtliche nach § 158 d Absatz 2 FamFG-E Anordnung ablehnt, stimmt er auch dieser Neuregelung nicht zu.\r\n§ 158d Absatz 5 FamFG-E\r\nNach § 158 d Absatz 5 FamFG-E sind die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vor-schrift nicht selbständig anfechtbar.\r\nDer VAMV lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.\r\nBegründung:\r\nDa der VAMV die gerichtliche Anordnung nach § 158 d Abs. 2 FamFG-E ablehnt, stimmt er auch dieser Neuregelung nicht zu.\r\n§ 170 Absatz 1 FamFG-E\r\nMit den Änderungen in § 170 Absatz 1 FamFG-E soll ein Wahlgerichtsstand in Ab-stammungssachen für Fälle mit Gewaltbetroffenheit zwischen den Beteiligten ge-schaffen werden. Die Wahlmöglichkeit setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Gewaltschutzverfahren anhängig ist oder zwischen ihnen eine Gewaltschutzanordnung besteht. Zuständig ist dann nach Wahl der*des Antragsteller*in auch das für das Gewaltschutzverfahren angerufene Gericht oder das Gericht, in dem das Kind bei Ein-leitung des Gewaltschutzverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich begrüßt der VAMV die Schaffung eines Wahlgerichtsstandes für Abstam-mungssachen in Fällen häuslicher Gewalt. Allerdings sieht der VAMV kritisch, dass Voraus-setzung für einen Wahlgerichtsstand mindestens die Anhängigkeit eines Gewaltschutzver-fahrens bzw. das Bestehen einer Gewaltschutzanordnung ist. Diese Voraussetzungen sind zu eng. Es wird auf die Ausführungen zu § 152 Absatz 2 FamFG-E verwiesen.\r\n§ 211 FamFG-E\r\n§ 211 FamFG bestimmt für Gewaltschutzsachen die ausschließliche Zuständigkeit dreier Wahlgerichtsstände, nämlich den des Tatorts, des gemeinsamen Wohnsitzes der Beteiligten und den im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners. Neben diesen bisherigen Wahlmöglichkeiten soll nach § 211 FamFG-E nach Wahl des Antragstellers auch das Familiengericht zuständig sein, in dessen Bezirk die*der An-tragsteller*in ihren* seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Möglichkeit eines weiteren Wahlgerichtsstandes, da dies in bestimmten Konstellationen den Wünschen des gewaltbetroffenen Menschen entsprechen kann.\r\nIn diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Schutzeinrichtung (das Frauenhaus) von den Gerichten nicht immer als gewöhnlicher Aufenthaltsort gewertet wird. Teilweise werten die Gerichte die Schutzeinrichtung als tatsächlichen, aber nicht gewöhnlichen Aufenthaltsort. Hier sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass die Schutzeinrichtung als gewöhnlicher Aufenthaltsort zu werten ist. Andernfalls laufen die Neu-regelungen zu den Wahlgerichtsständen leer.\r\n§ 211a Absatz 1 FamFG-E\r\nNach § 211 a Absatz 1 FamFG-E soll im Gewaltschutzantrag angegeben werden, ob ein Kind im Haushalt der Beteiligten lebt, ob zwischen den Beteiligten eine Kindschaftssache anhängig ist und welches Gericht damit befasst ist und ob der Auf-enthaltsort der*des  Antragsteller*in geheim gehalten werden soll.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Regelung, die zu einer besseren Verknüpfung von an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Professionen führen soll und das Geheimhaltungsinte-resse der  Antragsteller*innen stärkt.\r\n§ 211a Absatz 2 FamFG-E\r\nNach § 211a Absatz 2 FamFG-E  soll die Antragsteller*in bei bestehendem Geheimhal-tungsbedürfnis eine im Gerichtsbezirk wohnende von ihr zum Empfang von Zustel-lungen berechtigte Person nennen.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt diese Neuregelung zur Stärkung des Geheimhaltungsinteresses der An-tragssteller*innen.\r\n§ 211a Absatz 3 FamFG-E\r\nDas Gericht hat nach der Neuregelung dem nach § 211a Absatz 1 FamFG-E benannten Familiengericht und der zuständigen Polizeibehörde den Antrag unverzüglich zu übermitteln. Leben minderjährige Kinder im Haushalt der Beteiligten, so ist der Antrag auch dem zuständigen Jugendamt unverzüglich zu übermitteln.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt grundsätzlich eine bessere Verknüpfung der am Gewaltschutz- und kindschaftsrechtlichen Verfahren beteiligten Professionen. Allerdings gibt der VAMV zu be-denken, dass die Mitteilung eines Gewaltschutzantrages an die Polizeibehörde für die*den gewaltbetroffene*n Antragsteller*in ein zweischneidiges Schwert ist. Zum einen kann dies dazu führen, dass die Polizeibehörde in Kenntnis des Antrages bei weiteren Gewaltvorfällen die Gefährdungssituation besser einschätzen kann. Zum anderen kann es, wenn Straftaten im Raum stehen, bei denen es sich um sogenannte Offizialdelikte handelt, dazu kommen, dass bereits Ermittlungen eingeleitet werden, bevor eine Gewaltschutzanordnung ergangen ist. In diesen Fällen ist die*der gewaltbetroffene Antragsteller*in im Zweifel noch nicht durch eine Wegweisung des*der Täter*in geschützt, wenn diese*r Kenntnis von dem gegen sie*ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren erhält. Dies kann eine weitere Gefährdung für die gewalt-betroffene Person darstellen. Die Neuregelung kann daher dazu führen, dass Betroffene aus Angst keinen Gewaltschutzantrag mehr stellen. \r\n§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG-E\r\nDas Gericht kann nach § 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG-E die Beauftragung der Zustellung der Gewaltschutzanordnung den §§ 172 bis 183 der Zivilprozessordnung entsprechend anordnen, wenn eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht erforderlich ist oder keinen Erfolg verspricht.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Neuregelung, durch die die Zustellung der Gewaltschutzanordnung an den*die Antragsgegner*in erleichtert wird.\r\n§ 214a Satz 2 FamFG-E\r\nNach der Änderung in § 214 Satz 2 FamFG-E soll das Gericht künftig in Fällen von Partnerschaftsgewalt eine Anhörung der gewaltbetroffenen Person vor der gerichtlichen Bestätigung eines Vergleichs durchführen.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Neuregelung ausdrücklich. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Regelung ihre Schutzwirkung nur entfalten kann, wenn Familienrichter*innen und alle anderen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen ausreichende Kenntnisse zu den Formen häuslicher Gewalt, ihrer Dynamiken, ihrer Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und über Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf Kinder haben. Dafür braucht es eine entsprechende gesetzliche Fortbildungspflicht. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu § 156a Absatz 2 FamFG-E verwiesen. \r\n\r\n§ 216a Satz 1 FamFG-E\r\nDas Gericht soll Gewaltschutzanordnungen nach der Neuregelung neben der zustän-digen Polizeibehörde auch dem zuständigen Familiengericht und Jugendamt mitteilen.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Neuregelung, die zur besseren Verknüpfung der am Gewaltschutz- und kindschaftsrechtlichen Verfahren beteiligten Professionen beiträgt.\r\n§ 232 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E\r\nMit den Änderungen in § 232 Absatz 1 Nr. 2 FamFG-E soll ein Wahlgerichtsstand in Kindesunterhaltssachen für Fälle mit Gewaltbetroffenheit zwischen den Beteiligten geschaffen werden. Die Wahlmöglichkeit setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Gewaltschutzverfahren anhängig ist oder zwischen ihnen eine Gewaltschutzan-ordnung besteht. Zuständig ist dann nach Wahl der*des Antragsteller*in auch das für das Gewaltschutzverfahren zuständige Gericht oder das Gericht, in dessen Bezirk das Kind bei Einleitung des Gewaltschutzverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich begrüßt der VAMV die Schaffung eines Wahlgerichtsstandes für Kindesunter-haltssachen in Fällen häuslicher Gewalt. Allerdings sieht der VAMV kritisch, dass Vorausset-zung für einen Wahlgerichtsstand mindestens die Anhängigkeit eines Gewaltschutzverfahrens bzw. das Bestehen einer Gewaltschutzanordnung ist. Diese Voraussetzungen sind zu eng. Es wird auf die Ausführungen zu § 152 Absatz  2 FamFG-E verwiesen.\r\nÄnderung des § 23 b Gerichtsverfassungsgesetz\r\nWerden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sind nach der Neurege-lung des § 23b GVG alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, der-selben Abteilung zuzuweisen.\r\nDer VAMV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt die Neuregelung, die dazu führt, dass alle Gewaltschutzsachen und Kindschaftssachen, die denselben Personenkreis betreffen, der gleichen Abteilung zuzuweisen sind. Dies befördert, dass in umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz Beachtung finden können.\r\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E\r\nNach § 20 VersAusglG-E sollen Versorgungsanrechte, die beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurden, weil sie übersehen, vergessen oder bewusst ver-schwiegen wurden, nachträglich im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden können.\r\nDer VAMV sieht Vor- und Nachteile bei den vorgeschlagenen Änderungen.\r\nBegründung:\r\nDer VAMV begrüßt auch mit Blick auf den bestehenden Gender Pension Gap grundsätzlich, dass nach der Neuregelung des § 20 Absatz 1 VersAusglG-E Versorgungsanrechte, die beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurden, weil sie übersehen, vergessen oder bewusst verschwiegen wurden, nachträglich geltend gemacht werden können. Allerdings sieht der VAMV es kritisch, dass nach dem Entwurf lediglich der schuldrechtliche Ausgleich dieser Anrechte nach §§ 20 ff VersAusglG möglich sein soll. Der schuldrechtliche Ausgleich richtet sich grundsätzlich gegen die ausgleichspflichtige Person, also den*die ehemalige Ehepartner*in. Verstirbt diese Person, setzt sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich durch den Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG fort. Allerdings kann dieser Anspruch nach § 25 Absatz 2 und 3 VersAusglG entfallen, zum Beispiel bei einer Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten. Auch sehen einige Zusagen auf betriebliche Altersversorgung gar keine Hinterbliebenenversorgung vor. Der schuldrechtliche Ausgleich eines Anrechtes ist somit unsicherer als der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, bei dem bei einem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht begründet wird. Der VAMV plädiert daher für den Ausgleich übergangener Anrechte im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch die Begründung von Anrechten bei einem Versorgungsträger. Ein schuldrechtlicher Ausgleich von übergangenen Anrechten sollte nur dann stattfinden, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich ist.\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBerlin, 12.September 2024\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.\r\nAnsprechpartnerin:\r\nKatrin Bülthoff\r\nwww.vamv.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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