{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:32.999+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002756","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73806,"legislation":"GL2024","version":21,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002756/73806","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/b5/706411/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002756-2026-03-16_14-45-55.pdf","validFromDate":"2026-03-16T14:45:55.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-27T14:30:01.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-17T17:47:52.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-04T18:34:07.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T11:35:57.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-16T14:45:55.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73806,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/73806","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-16T14:45:55.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-27T14:30:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73784,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/73784","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-16T12:31:11.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-16T14:45:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73726,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/73726","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-13T13:09:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-16T12:31:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69948,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/69948","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T16:18:14.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-13T13:09:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69088,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/69088","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T14:43:13.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T16:18:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68338,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/68338","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-26T11:10:47.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T14:43:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66504,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/66504","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-14T14:20:39.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-26T11:10:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66498,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/66498","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-09T16:27:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-14T14:20:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58567,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/58567","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-18T14:32:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-09T16:27:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51309,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/51309","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T17:47:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T14:32:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51049,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/51049","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-27T12:18:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-17T17:47:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48242,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/48242","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-24T14:30:13.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-27T12:18:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46403,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/46403","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-18T10:09:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-24T14:30:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46394,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/46394","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-07T11:02:40.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-18T10:09:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40998,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002756/40998","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-04T18:34:07.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-07T11:02:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_JP_INTERNATIONAL","de":"Sonstige juristische Person, auch nach anderem als deutschem Recht","en":"Other juristic person","legalFormText":"juristische Person des privaten Rechts"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+492241134070","emails":[{"email":"ziv@schornsteinfeger.de"}],"websites":[{"website":"www.schornsteinfeger.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Westerwaldstraße","streetNumber":"6","zipCode":"53757","city":"Sankt Augustin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Gula","firstName":"Alexis","function":"Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Peeters","firstName":"Andreas","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Arndt","firstName":"Torsten","function":"Hauptgeschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Burger","firstName":"Markus","function":"Vorstand Technik","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Voigt","firstName":"Udo","function":"Vorstand Berufsbildung","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Schwark","firstName":"Julian","function":"Vostand Energie","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Dohmen","firstName":"Iris","function":"Vorstand Presse- und Öffentlichkeitsarbeit","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Gula","firstName":"Alexis","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Peeters","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Arndt","firstName":"Torsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Burger","firstName":"Markus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Voigt","firstName":"Udo","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seelbach","firstName":"Jörg","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Degenhardt","firstName":"Anne","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Schwark","firstName":"Julian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Dohmen","firstName":"Iris","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":16,"totalCount":16,"dateCount":"2024-01-01"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Unternehmerverband Deutsches Handwerk"},{"membership":"Europäische Schornsteinfegermeisterföderation"},{"membership":"Bundesvereinigung der Bauwirtschaft"},{"membership":"Stiftung für Begabtenförderung im Handwerk"},{"membership":"VFBau Verein zur Förderung der Normung im Bereich Bauwesen e.V.,"},{"membership":" DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V"},{"membership":"Verein zur Förderung des NHRS e.V."},{"membership":"Wettbewerbszentrale"},{"membership":"Deutsches Handwerksinstitut e.V."},{"membership":"Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V."},{"membership":"Haus und Grund"},{"membership":"Deutscher Feuerwehrverband"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_EMPLOYER_ASSOC","de":"Arbeitgeberverband","en":"Employers association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Brandschutz, Lüftungstechnik"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}],"activityDescription":"Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vertritt die Interessen des Schornsteinfegerhandwerks und unterstützt die angeschlossenen Mitgliedsverbände, Mitgliedsinnungen und Einzelbetriebe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben. Er unterhält und pflegt Kontakte zu Ministerien, Behörden, Verbänden und Marktpartnern. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks informiert die Öffentlichkeit über aktuelle Themen des Handwerks. \r\n\r\nIm Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um sich für die beruflichen und unternehmerischen Belange der Schornsteinfegerbetriebe einzusetzen, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit von großer Bedeutung sind. Relevante Themen sind insbesondere  Sicherheit und Brandschutz bei Wärmeerzeugern, Energieeffizienz, Energieeinsparung, Lüftungstechnik, Klima- und Umweltschutz sowie die gesetzliche Grundlagen von Schornsteinfegerarbeiten. \r\n\r\nEs werden Gespräche mit den Bundesministerien sowie mit den Mitgliedern des Bundestages geführt, um Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern und Gesetzen wie dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Verordnung über die Kehrung- und Überprüfung von Anlagen, Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Gebäudeenergiegesetz, Wärmeplanungsgesetz, arbeitsrechtlichen Bestimmungen, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger, Meisterprüfungsverodnung, Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Bauordnung und EnSimiMaV vorzustellen und zu erläutern. \r\n\r\nEs werden in Einzelfällen Stellungnahmen und Gutachten erarbeitet und übermittelt. Darüber hinaus werden öffentlichen Veranstaltungen, Empfänge sowie parlamentarische Abende durchgeführt zu denen Regierungsmitglieder, Bundestagsabgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden, um diese von den Anliegen und den Positionen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks zu informieren und zu überzeugen. \r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":150001,"to":160000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"De-minimis Beihilfe: Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk - Modul Fachberatungs- und Informationsstellen (FIS)"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":2710001,"to":2720000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Landesfachverband des Schornsteinfegerhandwerks Nordrhein-Westfalen"},{"name":"Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk"},{"name":"Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg"},{"name":"Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen"}]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/0e/706406/ZIVGuV2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":8,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002587","title":"Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Bereich des elektronischen Kehrbuches","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, dass die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bundesweit alle Wärmeerzeugungsanlagen im elektronischen Kehrbuch erfasst","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","shortTitle":"SchfHwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Brandschutz, Lüftungstechnik"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002588","title":"Wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Schornsteinfegerbetriebe","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes","printingNumber":"395/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0395-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schornsteinfeger-handwerksgesetzes/314922","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz so zu ändern, dass die Schornsteinfegerbetriebe mit möglichst wenig Bürokratie belastet werden und dass ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich verbessern","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","shortTitle":"SchfHwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002590","title":"Neuordnung des Ausbildungsberufs Schornsteinfegers","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es, den Ausbildungsberuf des Schornsteinfegers zu modernisieren und anzupassen. Wegen der Abkehr von fossilen Brennstoffen wird sich das Aufgabenfeld des Schornsteinfegers in Richtung Energieeffizienz und Lüftungstechnik verschieben. Die Veränderung in der Energieversorgung hat Auswirkungen auf das geforderte Wissen und die Anforderungen an die Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk. Die Verordnung zur Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin sollen optimiert werden, um die Handlungsfähigkeit der künftigen Schornsteinfegerinnen und der künftigen Schornsteinfegern zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin","shortTitle":"SchfAusbV 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schfausbv_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Brandschutz, Lüftungstechnik"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002591","title":"Modernisierung des Meisterprüfungsberufsbildes Schornsteinfeger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist es die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfegerhandwerk zu modernisieren und anzupassen. Wegen der Abkehr von fossilen Brennstoffen wird sich das Aufgabenfeld des Schornsteinfegers in Richtung Energieeffizienz und Lüftungstechnik verschieben. Die Veränderung in der Energieversorgung hat Auswirkung auf das geforderte Wissen und an die Anforderungen der Schornsteinfeger. Die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfegerhandwerk muss angepasst werden, um die Handlungsfähigkeit der künftigen Schornsteinfegerinnen und der künftigen Schornsteinfegern zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk","shortTitle":"SchoMstrV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schomstrv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Brandschutz, Lüftungstechnik"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","title":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vereinfachung und konsequente Umsetzung der Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz,\r\ndas Schornsteinfegerhandwerk soll eine unabhängige zentrale Rolle bei der Kontrolle der Einhaltung  der Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes übernehmen,\r\nverpflichtende regelmäßige Überprüfungstätigkeit von Wärmeerzeugungsanlagen durch den Schornsteinfeger ab der ersten Wohneinheit, um einen energieeffizienten Betrieb der Anlagen sicher zu stellen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014853","title":" Aufgaben des Schornsteinfegers bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Schornsteinfegerhandwerk soll eine zentrale Instanz für die Umsetzung der novellierten EU_Gebäuderichtline (EPBD) sein. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks setzt sich für die die gesetzliche Verankerung der hoheitliche Führung eines Wärme- und Kälteerzeugungskatasters durch das Schornsteinfegerhandwerk im Gebäudeenergiegesetz, die hoheitliche Kontrolle der Renovierungspässe durch das Schornsteinfegerhandwerk, die Anerkennung der Schornsteinfegerbetriebe als zentrale Anlaufstelle für Beratung und Monitoring der energetischen Sanierung und eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung neuer Wärmeerzeuger an das Schornsteinfegerhandwerk, um eine vollständige Datenbasis zu schaffen, ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022986","title":"Nachprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung","customDate":"2026-02-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hat die Ziel, dass das Schornsteinfegerhandwerk nicht aus dem Anwendungsbereich der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs.2 Satz 2 und 10 Abs. 4 EU /EWR HwV herausgenommen wird und dass weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Berufsqualifikation von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer vor dem erstmaligen Tätigwerden überprüft werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks","shortTitle":"EU/EWRHwV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eu_ewrhwv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Brandschutz, Lüftungstechnik"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023009","title":"Änderungen am Gebäudemodernisierungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) sollte folgende Ziele verfolgen:  \r\n\r\nSicherstellung eines funktionierenden Vollzugs der EPBD\r\nVermeidung von Vollzugslücken nach Wegfall der bisherigen §§71–72 GEG\r\nEinbindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als hoheitliche Prüfinstanz\r\nAufbau eines nationalen Gebäudekatasters gemäß Artikel 22 EPBD\r\nSicherstellung der Inspektionspflichten gemäß Artikel 23 EPBD\r\nBeitrag zur Datengrundlage der Renovierungsstrategie gemäß Artikel 13 EPBD\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":11,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002587","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Bereich des elektronischen Kehrbuches","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/1b/627427/Stellungnahme-Gutachten-SG2510090016.pdf","pdfPageCount":51,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften zur Unterstützung der Wärmeplanung\r\n\r\n\r\nA.\tPROBLEM UND ZIEL\r\nDamit Deutschland seine Klimaziele erreichen kann, ist es erforderlich, dass die Wärmeversor- gung von fossilen Brennstoffen auf möglichst CO2- und klimaneutrale Wärmeerzeugungssys- teme umgestellt wird. Um diese Energie- und Wärmewende in der Wärmeversorgung zu errei- chen, ist eine staatliche, strategische Wärmeplanung erforderlich. Mit dem Gesetz für die Wär- meplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (Wärmepla- nungsgesetz – WPG) wurde ein bundesgesetzlicher einheitlicher Rechtsrahmen für eine solche Wärmeplanung geschaffen.\r\nUm die nach dem WPG erforderlichen Wärmepläne erstellen zu können, benötigen die für die Planung verantwortlichen Stellen flächendeckende und aktuelle Daten mit einer zuverlässig ho- hen Qualität zu den bestehenden Wärmeerzeugungssystemen und -anlagen sowie zum Wärme- verbrauch und -bedarf.\r\nDas WPG sieht vor, dass die planungsverantwortlichen Stellen diese Daten unter anderem aus ihnen zugänglichen Datenbanken, von öffentlichen Stellen sowie von nach dem WPG Auskunfts- pflichtigen erheben kann. Zu den nach dem WPG Auskunftspflichtigen zählt auch der bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger. Das WPG regelt, insbesondere in dessen Anlage 1, abschlie- ßend, welche Daten von den planungsverantwortlichen Stellen erhoben werden dürfen.\r\nIm Rahmen der praktischen Umsetzung hat sich gezeigt, dass Daten, die nach dem WPG erhoben werden, für die Zwecke der Wärmeplanung lückenhaft sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Daten zu Bestandswärmeerzeugungssystemen und -anlagen von verschiedenen Auskunftspflich- tigen erhoben und zusammengeführt werden müssen.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf soll bestehende Datenlücken schließen und für die planungs- verantwortlichen Stellen eine einheitliche, zentralisierte Datenbasis zu Bestandswärmeerzeu- gungssystemen und -anlagen mit gesichert hoher Datenqualität schaffen. Gleichzeitig soll die Be- triebs- und Brandsicherheit sonstiger Wärmeerzeugungssysteme sichergestellt werden.\r\nUm dies zu erreichen, sollen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stärker in die Daten- erhebung eingebunden werden. Das Kehrbuch soll zu einem umfassenden Wärmekataster ausge- baut werden, dass zukünftig alle Wärmeerzeugungssysteme und -anlagen erfasst. Um die Qualität der Datenerhebung zu gewährleisten, wird parallel zur Feuerstättenschau eine Wärmeerzeugungs- systemschau eingeführt, in welcher zum einen die Daten erhoben werden und zum anderen die Betriebs- und Brandsicherheit überprüft wird.\r\n \r\n\r\nB.\tLÖSUNG; NUTZEN\r\nUm die beschriebenen Ziele zu erreichen, ist das Kehrbuch zu einem umfassenden Wärmekataster auszubauen und parallel zur Feuerstättenschau eine vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger durchzuführende Wärmeerzeugungssystemschau einzuführen. Hierfür müssen die entspre- chenden Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008, das zu- letzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 geändert worden ist (Sch- fHwG), um entsprechende Regelungen ergänzt werden. Daneben müssen die Daten, die nach dem WPG erhoben werden dürfen, erweitert werden. Auf diese Weise können der für die Wärmepla- nung verantwortlichen Stelle homogene, lückenlose Daten zu Bestandsanlagen aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig wird die Betriebs- und Brandsicherheit verbessert. Zudem wird § 60 Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) geändert wor- den ist, mit der Wärmeerzeugungssystemschau abgestimmt.\r\n\r\n\r\nC.\tALTERNATIVEN\r\nAlternativ käme eine Beibehaltung der jetzigen Rechtslage in Betracht. Dann könnten die be- schriebenen Datenlücken im Rahmen aber nicht geschlossen und die aktuelle Datenquellenlage nicht verbessert werden. Bestehende Mängel bestünden fort.\r\nDaneben könnte erwogen werden, die Grundstückseigentümer selbst dazu zu verpflichten die Da- ten der planungsverantwortlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Oder die planungsverantwort- liche Stelle könnte diese Daten unmittelbar bei den Grundstückseigentümern erheben. Eine solche Lösung wäre aber nicht gleich effektiv, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rah- men der Wärmeerzeugungssystemschau sicherstellen können, dass die Daten richtig und vollstän- dig erhoben werden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besitzen bereits heute die für die Datenerhebung notwendigen Expertise und Ressourcen. Zudem wird durch die Erhebung im Wärmekataster sichergestellt, dass die Daten – wie vom WPG im Rahmen der Kehrbuchdaten vorgesehen – den planungsverantwortlichen Stellen nur aggregiert zur Verfügung gestellt werden, um dem Datenschutz Rechnung zu tragen.\r\n\r\n\r\nD.\tHAUSHALTSAUSGABEN OHNE ERFÜLLUNGSAUFWAND\r\n[Die folgenden Angaben sind im Gesetzgebungsverfahren zu ergänzen.]\r\nErfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger [●]\r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft [●]\r\n \r\n\r\nDavon Bürokratiekosten aus Informationspflichten [●]\r\nErfüllungsaufwand der Verwaltung [●]\r\n\r\nE.\tERFÜLLUNGSAUFWAND\r\n[●]\r\n\r\n\r\nF.\tWEITERE KOSTEN\r\n[●]\r\n \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung zur Anpassung schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften zur Unterstützung der Wärmeplanung\r\nVom… Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\r\nArtikel 1\r\nÄnderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes\r\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geän- dert:\r\n1.\tDie Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\r\na)\tDie Angabe zu § 11b wird durch die folgende Angabe ersetzt:\r\n„§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau und die Wärmeer- zeugungssystemschau“.\r\nb)\tNach der Angabe zu § 14b wird die folgende Angabe eingefügt:\r\n„§ 14c Wärmeerzeugungssystemschau“.\r\nc)\tDie Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt:\r\n„§ 19a Führung des Wärmeerzeugungssystembuchs\r\n§ 19b Wärmekataster\r\n§ 19c [ehemals § 19a] Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern“.\r\n2.\t§ 1 wird wie folgt geändert:\r\na)\tAbsatz 1 wird wie folgt geändert:\r\naa)\tIn Satz 2 wird nach der Angabe „der Energieeinsparung und“ die Angabe „-effizienz sowie“ eingefügt.\r\nbb)\tSatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:\r\n„3.\twelche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung dieser Anlagen einzu- halten sind,\r\n4.  welche Grenzwerte und welche sonstigen Merkmale und Anforderungen zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Ener- gieeinsparung und Energieeffizienz sowie des Klimaschutzes im Hinblick auf\r\n \r\n\r\nSysteme zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombina- tion davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wär- menetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num- mer 1 (sonstige Wärmeerzeugungssysteme) einzuhalten sind.“.\r\nb)\tAbsatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:\r\n„1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen und sonstigen Wärme- erzeugungssystemen, den Einbau neuer Anlagen und sonstiger Wärmeerzeugungs- systeme sowie die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen und sonstiger Wärmeerzeu- gungssysteme als auch\r\n2.\tdie dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage und eines sonstigen Wärmeerzeugungssystems.“.\r\nc)\tIn Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 14, 15 und 26“ durch die Angabe „in den\r\n§§ 14, 14c,15 und 26 “ ersetzt.\r\n3.\t§ 11 wird wie folgt geändert\r\na)\tIn Absatz 2 wird nach der Angabe „für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ die folgende Angabe\r\n„sowie für die Wärmeerzeugungssystemschau und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach\r\n§ 14c Absatz 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.\r\nb)\tIn Absatz 4 wird nach der Angabe „für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ die folgende Angabe\r\n„sowie für die Wärmeerzeugungssystemschau und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach\r\n§ 14c Absatz 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.\r\n4.\t§ 11b wird wie folgt geändert:\r\na)\tDie Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:\r\n„§ 11b\r\nVertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau und die Wärmeerzeu- gungssystemschau“.\r\nb)\tIn Absatz 1 wird nach der Angabe „für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2“ die Angabe „sowie für die Wärmeerzeugungssystemschau nach § 14c Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14c Absatz 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.\r\n5.\tIn § 13 wird die Angabe „führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2“ durch die Angabe „führen die Wärmekataser nach Maßgabe des § 19b Absatz 3“ ersetzt.\r\n \r\n\r\n6.\tNach § 14b wird der folgende § 14c eingefügt:\r\n„§ 14c Wärmeerzeugungssystemschau\r\n(1)\t1Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Wärmeerzeugungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den Gebäuden seines Bezirks einer Wärmeerzeugungssystemschau zu unterziehen. 2Der bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der sonstigen Wärme- erzeugungssysteme sowie die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und erhebt die Daten für das Wärmeerzeugungssystembuch vollständig und richtig (Wärmeerzeugungssystemschau). 3Eine Wärmeerzeugungssystemschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Wärmeerzeugungssystemschau durchgeführt werden.\r\n(2)\t1Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Wärmeerzeugungssystemschau fest, dass ein Wärmeerzeugungssystem nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. 2Als vorläufige Siche- rungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung eines Wärmeerzeugungssystems zuläs- sig. 3Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüg- lich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. 4Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnah- men als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.\r\n(3)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Wärmeerzeu- gungssystemschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Der\r\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 über den Nachweis der Mängelbehebung ist entsprechend anzuwen- den.“\r\n7.\tIn § 15 wird jeweils nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „oder eines sonstigen Wärmeerzeu- gungssystems“ eingefügt.\r\n8.\t§ 16 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz1 ersetzt:\r\n„(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen und Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit sowie die Einhaltung der Anforderungen des Umwelt- schutzes, der Energieeinsparung und -effizienz sonstiger Wärmeerzeugungssysteme aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.“\r\n9.\tIn § 18 Absatz 4 wird nach der Angabe „durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstätten- schau“ die Angabe „und die Wärmeerzeugungssystemschau“ eingefügt.\r\n10.\t§ 19 wird wie folgt geändert:\r\na)\tDer Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\n \r\n\r\naa)\tDie Angabe „(1)“ wird gestrichen.\r\nbb)\tIn Satz 1 wird nach der Angabe „sind die folgenden Daten“ die Angabe „zu Anla- gen“ eingefügt.\r\nb)\tDie Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.\r\n11.\t§ 19a wird durch die folgenden §§ 19a, 19b und § 19c ersetzt:\r\n„§ 19a\r\nFührung des Wärmeerzeugungssystembuchs\r\nIn das Wärmeerzeugungssystembuch sind folgende Daten einzutragen:\r\n1.\tdie Informationen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;\r\n2.\tArt des sonstigen Wärmeerzeugungssystems, Energieträger, Nennwärmeleistung und Alter des Wärmeerzeugungssystems sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort;\r\n3.\tdas Datum und das Ergebnis der letzten beiden Wärmeerzeugungssystemschauen sowie der Name der durchführenden Person;\r\n4.\tfestgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;\r\n5.\tdas Datum und das Ergebnis einer Bescheinigung gemäß § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person;\r\n6.\tder Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1.\r\n\r\n\r\n„§ 19b Wärmekataster\r\n(1)\tDie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern führen die Wärmekataster.\r\n(2)\tDas Wärmekataster besteht aus dem Kehrbuch und dem Wärmeerzeugungssystembuch. Im Kehrbuch werden Daten im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 geführt. Im Wärmeerzeugungssystembuch werden Daten im Zusammenhang mit sonstigen Wär- meerzeugungssystemen im Sinne § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4geführt.\r\n(3)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu füh- renden Wärmekataster vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtig- keit zu überprüfen. 2Als unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer\r\n \r\n\r\nArt und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 4Das Wärmekataster muss jährlich abgeschlossen werden.\r\n(4)\t1Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei\r\n1.\tdie Wärmekataster der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbe- scheide zu übergeben,\r\n2.\tdie Unterlagen, die für die Führung des Wärmekatasters erforderlich sind, insbesondere Be- scheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, Be- scheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit sowie über die Einhaltung der Anforderungen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und -effizienz von sonstigen Wärmeerzeugungssystemen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu über- geben und\r\n3.\telektronisch gespeicherte Wärmekataster und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig- ter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.\r\n2Der Nachfolger hat die übergebenen Wärmekataster und Unterlagen stichprobenartig auf Voll- ständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. 3Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wo- chen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. 4Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirks- schornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. 5Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. 6Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. 7Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Auf- sichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die ho- heitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 8Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschorn- steinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Wärmekatasters erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger die Kosten für die Erhebung zu tragen.\r\n(5)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Wärmekataster sowie die für die Füh- rung des Wärmekatasters erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.\r\n(6)\tBevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach den §§ 19 und 19a, so- weit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene\r\n \r\n\r\nDaten aus dem Wärmekataster werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit\r\n1.\tdie Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und\r\n2.\tder Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermitt- lung hat.\r\nDie Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.\r\n\r\n\r\n19c\r\nMitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern\r\nEin Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des\r\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.“.\r\n12.\tIn § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 14a,“ die Angabe „§ 14c“ eingefügt.\r\n13.\tIn § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen“ durch die Angabe „auf deren Anforderung das Wärmekataster und die für die Führung des Wärmekatasters erforderlichen Unterlagen“ er- setzt.\r\n14.\t§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\na)\tNummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:\r\n„2.  entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Variante 1 oder Satz 2 oder § 19c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“\r\nb)\tIn den Nummer 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.\r\nc)\tIn Nummer 7 wird die Angabe „Kehrbuch“ durch die Angabe „Wärmekataster“ ersetzt.\r\nd)\tNummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:\r\n„8.  Entgegen § 19b Absatz 4 Satz 1 ein Wärmekataster, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt\r\n \r\n\r\noder ein elektronisches Wärmekataster oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder“\r\ne)\tIn Nummer 9 wird die Angabe „entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „entge- gen § 19b Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\r\n\r\n\r\nArtikel 2\r\nÄnderung des Wärmeplanungsgesetzes\r\nDas Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I. Nr. 394) wird wie folgt geändert: Nach Anlage 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:\r\n„2a. bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für min- destens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsan- lagen ohne Verbrennungstechnik\r\na)\tzur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel Wärmepumpe oder Stromdirektheizung,\r\nb)\tzum eingesetzten Energieträger,\r\nc)\tzur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,“.\r\n\r\n\r\nArtikel 3\r\nÄnderung des Gebäudeenergiegesetz\r\nDas Gebäudeenergiegesetz vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\nIn § 60b Absatz 4 wird die Angabe „insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungs- tätigkeiten oder einer Feuerstättenschau“ durch die Angabe „insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, einer Feuerstättenschau oder einer Wärmeerzeugungssystemschau“ ersetzt.\r\n\r\n\r\nArtikel 4 Inkrafttreten\r\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den [●]\r\n \r\n\r\nBegründung\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nA.\tALLGEMEINER TEIL\r\n\r\n\r\nI.\tZielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen\r\nDie Bundesrepublik Deutschland ist bestrebt, bis 2045 klimaneutral zu werden und die hierzu erforderliche Energie- und Wärmewende erfolgreich zu gestalten. Im Rahmen der Wärmeversor- gung soll hierzu die vollständige Dekarbonisierung der Bereitstellung von Energie zum Zweck der Raumwärme-, Warmwasser- und Prozesswärmebereitung erreicht werden. Um diese ange- strebten Veränderungen in der Wärmeversorgung zu erreichen, ist eine staatliche strategische Wärmeplanung erforderlich.\r\nMit dem Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) (WPG) wurde ein bundesgesetzlicher einheitlicher Rechtsrahmen für die Wärmeplanung geschaffen. Die Wär- meplanung ist ein Mittel, das den Weg zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, be- zahlbaren und resilienten Wärmeversorgung aufzeigen soll. Hierfür sollen durch die planungs- verantwortlichen Stellen Wärmepläne erstellt werden. Die Wärmepläne sollen nach § 15 Abs. 1 WPG unter anderem Angaben dazu enthalten, welche Bedarfe und Verbräuche in den jeweiligen beplanten Teilgebieten für eine ausreichende Wärmeversorgung bestehen, welche Energieträger bislang für die Deckung dieses Bedarfs genutzt werden und welche Wärmeerzeugungssysteme und -anlagen aktuell vorhanden sind.\r\nUm die Wärmepläne erstellen zu können, benötigen die für die Planung verantwortlichen Stellen flächendeckende, aktuelle und zuverlässige Daten mit einer zuverlässig hohen Datenqualität zu den bestehenden Wärmeerzeugungssystemen und -anlagen sowie zum Wärmeverbrauch und - bedarf. Aus diesem Grund sieht § 15 Abs. 2 WPG vor, dass die planungsverantwortlichen Stellen relevante Informationen und erforderliche Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert erheben müssen.\r\nHierzu ermöglichen die §§ 10 und 11 WPG der planungsverantwortlichen Stelle, die Daten bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverant- wortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken zu erheben. Zudem werden zuguns- ten der planungsverantwortlichen Stelle Auskunftspflichtige zur Bereitstellung von Daten ver- pflichtet, unter anderem die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 Sch- fHwG. So können etwa mithilfe der Kehrbuchdaten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger die Art der Wärmeerzeugungstechnologie sowie der eingesetzte Energieträger festgestellt und mithilfe der Kehrbuchdaten zur Nennwärmeleistung Energieverbräuche typisiert geschätzt wer- den.\r\n \r\n\r\nUm den planungsverantwortlichen Stellen eine praktische Hilfestellung zu geben, haben das Bun- desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen den gemeinsamen „Leitfaden Wärmeplanung – Empfehlungen zur methodischen Vorgehensweise für Kommunen und andere Planungsverantwortliche“ (Leitfaden) herausgegeben.\r\nAus dem Leitfaden geht hervor, dass im Rahmen der Datenerhebung „Datenlücken bei stromba- sierten Wärmeversorgungstechnologien – vor allem Wärmepumpen, elektrischen Direktheizun- gen oder elektrischen Prozesswärmeverfahren – zu erwarten“ sind (Leitfaden, S. 43). Diese Da- tenlücken entstehen, weil das WPG keine Erhebungsermächtigung für Stromverbrauchsdaten vor- sieht. Die Daten zu Bestandsanlagen sind derzeit von unterschiedlichen Auskunftspflichtigen zu erheben und für die Bestandsanalyse von den planungsverantwortlichen Stellen aufwendig zu ag- gregieren und aufzubereiten.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf soll diese Datenlücken schließen und für die planungsverant- wortlichen Stellen eine einheitliche, zentralisierte Datenbasis zu Bestandswärmeerzeugungssys- temen und -anlagen mit gesichert hoher Datenqualität schaffen. Gleichzeitig soll die Betriebs- und Brandsicherheit sonstiger Wärmeerzeugungssysteme, die nicht in den Anwendungsbereich der Feuerstättenschau fallen, sichergestellt werden.\r\nUm diese Ziele zu erreichen, sollen die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger verstärkt in die Bereitstellung der Datengrundlage einbezogen werden. Die bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfeger führen schon sog. Kehrbücher, diese sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu einem Wärmekataster ausgebaut werden. Das neue Wärmekataster soll Daten zu allen Wärmeer- zeugungssystemen erfassen. Um die Qualität der Daten und die Betriebs- und Brandsicherheit zu gewährleisten, soll parallel zur Feuerstättenschau eine Wärmeerzeugungssystemschau für sons- tige Wärmeerzeugungssysteme eingeführt werden.\r\nNeben den notwendigen Änderungen im SchfHwG muss die Ermächtigung zur Datenerhebung nach dem WPG erweitert werden, damit die erforderlichen Daten von der planungsverantwortli- chen Stelle erhoben werden können. Im SchfHwG müssen neue Normen für die Wärmeerzeu- gungssystemschau sowie zur Einführung des Wärmekatasters geschaffen werden. Darüber hinaus sind die Eigentümerpflichten, die Regime zur Mängelverfolgung und Zwangsvollstreckung sowie Bußgeldtatbestände entsprechend anzupassen. In § 60b Absatz 4 GEG wird die Wärmeerzeu- gungssystemschau ergänzt und so mit den dortigen Pflichten nach dem GEG abgestimmt. Ferner enthält der vorliegende Gesetzesentwurf redaktionelle Änderungen.\r\n\r\nII.\tWesentliche Inhalte des Entwurfs\r\nDie nach dem WPG zu erhebenden Daten werden erweitert. Das Kehrbuch der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird zu einem Wärmekataster ausgebaut. Parallel zur Feuerstättenschau wird eine Wärmeerzeugungssystemschau für sonstige Wärmeerzeugungssysteme eingeführt.\r\n \r\n\r\nIII.\tAlternativen\r\nAlternativ käme eine Beibehaltung der jetzigen Rechtslage in Betracht. Dann könnten die be- schriebenen Datenlücken weder geschlossen noch die aktuelle Datenquellenlage verbessert wer- den. Insofern kommt eine Beibehaltung des status quo nicht in Betracht, wenn man die Informa- tionslage im Rahmen der Wärmeplanung verbessern will.\r\nFerner könnte erwogen werden, die Grundstückseigentümer entweder selbst dazu zu verpflichten, die Daten der planungsverantwortlichen Stelle zur Verfügung zu stellen oder der planungsverant- wortlichen Stelle die Befugnis verleihen, diese Daten selbst unmittelbar bei den Grundstücksei- gentümern zu erheben. Diese Lösungen wären allerdings nicht ebenso effizient: Die bevollmäch- tigen Bezirksschornsteinfeger sind schon jetzt verpflichtet, die Feuerstätten in ihren jeweiligen Bezirken regelmäßig zu besichtigen. Daher sind ihnen die örtlichen Gegebenheiten sehr gut be- kannt. Zudem sind die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger schon jetzt angehalten, die bei der Feuerstättenschau gesammelten Informationen im Kehrbuch zu dokumentieren. Diese Auf- gabe würde nur um weitere Anlagen ergänzt, die die Feuerstätten voraussichtlich zunehmend ab- lösen werden. Die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger verfügen schon heute über die nöti- gen Ressourcen und Expertise, um an der Datenerhebung unmittelbar mitwirken zu können. Be- hörden müssten hierzu erst aufwendig Infrastruktur und Personalbestände aufbauen. Die effizi- ente Erfassung der Daten durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führt zudem zu einer Entlastung der Bürger, da neue aufwendige Erhebungsverfahren vermieden werden. Zudem wird durch die Erhebung im Wärmekataster sichergestellt, dass die Daten – wie vom WPG im Rahmen der Kehrbuchdaten vorgesehen – den planungsverantwortlichen Stellen nur aggregiert zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus können die bevollmächtigen Bezirksschornstein- feger im Zuge der Datenerhebung auch die Betriebs- und Brandsicherheit sicherstellen, indem sie die Feuerstätten und sonstigen Wärmeerzeugungssysteme während der Datenerhebung einer ent- sprechenden Prüfung unterziehen.\r\n\r\nIV.\tGesetzgebungskompetenz\r\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Schwerpunkt aus Art. 74 Absatz 1 Num- mer 24 des Grundgesetzes (GG). Die Regelungen dieses Gesetzesentwurfes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung.\r\nDie Wärmerzeugungssystemschau dient der richtigen und vollständigen Erhebung der für das Wärmekataster und damit für die Wärmeplanung erforderlichen Daten. Denn das Wärmekataster bildet eine einheitliche, zentralisierte Datenbasis zu Bestandswärmeerzeugungssystemen und - anlagen mit gesichert hoher Datenqualität für die Bestandsanalyse und Wärmeplanung nach dem WPG. Diese wiederum dienen dem Zweck, den Umwelt- und Klimaschutz zu fördern.\r\nZusätzlich dient die Durchführung der Wärmeerzeugungssystemschau dem Zweck der Gewähr- leistung von Betriebs- und Brandsicherheit. Dies gilt allerdings in geringerem Maße als bisher, da die Sicherheitsrisiken von Wärmeerzeugungssystemen, die – anders als Feuerstätten – ohne\r\n \r\n\r\nVerbrennung funktionieren. Insofern überwiegt der Aspekt der Luftreinhaltung als Kompetenz- grundlage für diesen Gesetzesentwurf.\r\n\r\nV.\tVereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Unionsrecht vereinbar. Die unionsrechtliche Zu- lässigkeit der Regelungen dieses Entwurfs hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie den Anforde- rungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem- ber 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) genügen muss und sofern man dies bejaht, ob sie mit ihren Anforde- rungen im Einklang steht.\r\nDie Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie sind nicht anzuwenden, da die Wärmeerzeugungs- systemschau und das Führen des Wärmekatasters unionsrechtlich als Ausübung öffentlicher Ge- walt i. S. d. Art. 51 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren und damit vom Anwendungsbereich der Dienst- leistungsrichtlinie ausgenommen sind. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitgehend autonom handeln könnten und in Aus- übung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten nicht wettbewerblich handeln. Zudem stufen sowohl der Unions- als auch der nationale Normgeber die Planung und Organisation der (klimaneutralen) Wärmeversorgung sowie die damit verbundenen Aufgaben sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene als grundlegende staatliche Aufgaben ein. Dies ist auch folgerichtig, da Versor- gungssicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt- und Klimaschutz zentrale Interessen der Allgemein- heit sind. Die mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung avisierten Tätigkeiten sind daher im Sinne einer hoheitlichen Aufgabenerfüllung der staatlichen Einflusssphäre zuzurechnen und dürfen nicht dem freien Wettbewerb überlassen werden. Jedenfalls scheidet auch eine ungerecht- fertigte diskriminierende Wirkung aus, da zumindest eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie Umweltschutz) vorliegt und die Regelungen den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit genügen.\r\nDer Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abge- schlossen hat, wird durch diesen Entwurf nicht berührt.\r\n\r\nVI.\tGesetzesfolgen\r\nDieser Gesetzesentwurf bewirkt, dass in Zukunft zum einen die Wärmeerzeugungssystemschau für alle sonstigen Wärmeerzeugungssysteme durchgeführt werden muss. Diese wird von dem be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Im Rahmen der Wärmeerzeugungssystem- schau erhebt dieser die Daten, die im durch diesen Entwurf eingeführten Wärmekataster einge- tragen werden müssen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde werden parallel zur Feuerstät- tenschau und zum Kehrbuch auf die Wärmeerzeugungssystemschau und das Wärmekataster aus- gedehnt.\r\n \r\n\r\n1.\tRechts- und Verwaltungsvereinfachung\r\nEine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird dadurch erreicht, dass den planungsverant- wortlichen Stellen eine nunmehr vollständige, einheitliche, zentralisierte Datenbasis zu Bestands- wärmeerzeugungssystemen und -anlagen mit gesichert hoher Datenqualität für die Bestandsana- lyse und Wärmeplanung nach dem WPG zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch werden zum einen Datenlücken geschlossen, indem Daten bereitgestellt werden, die ohne diesen Entwurf nicht zur Verfügung stehen würden. Zum anderen ermöglicht dieser Entwurf den planungsverantwort- lichen Stellen, die Daten zu Bestandswärmeerzeugungssystemen gesammelt und einheitlich von einem einzigen Auskunftspflichtigen – nämlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – zu beziehen.\r\nDa die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schon in der Vergangenheit mit der Führung des Kehrbuchs betraut waren und in diesem Rahmen bereits Daten für die Wärmeplanung bereit- gestellt haben, können die Erweiterungen dieses Entwurfes auf bewährte Strukturen aufbauen. In der Folge kann die ansonsten ressourcenintensive Schaffung entsprechender administrativer Strukturen staatlicherseits oder unter Zuhilfenahme sonstiger Dritter entfallen.\r\n\r\n2.\tNachhaltigkeitsaspekte\r\nDieser Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf zielt darauf, den planungsverantwortlichen Stellen für die Wärmeplanung eine einheitliche, zentralisierte Daten- basis zur Verfügung zu stellen und Datenlücken zu schließen. Auf diese Weise fördert dieser Gesetzesentwurf mittelbar dieselben Ziele wie das WPG, das seinerseits der Umsetzung der Deut- schen Nachhaltigkeitsstrategie dient.\r\nDaher fördert er die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 7 „Zugang zu bezahlbarer, verläss- licher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“, 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruk- tur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“.\r\nDarüber hinaus trägt dieser Gesetzesentwurf durch die Einführung der Wärmeerzeugungssystem- schau auch unmittelbar zur Betriebs- und Brandsicherheit, zur Energieeinsparung und -effizienz sowie zum Klima- und Umweltschutz bei. Insofern fördert er das Nachhaltigkeitsziel 13 „Umge- hend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“.\r\n\r\n3.\tHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\r\n[Diese Angabe ist im Gesetzgebungsverfahren zu ergänzen.]\r\n \r\n\r\n4.\tErfüllungsaufwand\r\n[Die folgenden Angaben sind im Gesetzgebungsverfahren zu ergänzen.]\r\nErfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger\r\n[●]\r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft\r\n[●]\r\nErfüllungsaufwand der Verwaltung\r\n[●]\r\n\r\n5.\tWeitere Kosten\r\n[Diese Angabe ist im Gesetzgebungsverfahren zu ergänzen.]\r\n\r\n\r\nVII.\tBefristung, Evaluierung\r\nDie Regelungen sollen auf Dauer gelten.\r\n \r\n\r\nB.\tBESONDERER TEIL\r\n\r\n\r\nZu Artikel 1 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) Zu Nummer 1\r\nDie Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht an die nachfolgenden Änderungen im ver- fügenden Teil.\r\nZu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe aa\r\nDie Ermächtigung des Bundesministeriums dient ausdrücklich auch der Sicherstellung der Energieeffi- zienz. Dieser Zweck ist im Kontext mit den Zielen des Umweltschutzes und der Energieeinsparung zu sehen.\r\nZu Buchstabe bb\r\nDas Bundesministerium wird zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Die Verordnung dient der Konkretisierung der Merkmale, Grenzwerte und Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit die Betriebs- und Brandsicherheit eines sonstigen Wärmeerzeugungssystem erhalten bleibt und den Be- langen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und Energieeffizienz sowie des Klimaschutzes mit Blick auf die Zwecke dieses Gesetzes hinreichend Rechnung getragen wird. Beim Erlass und folgenden Aktualisierungen der Rechtsverordnung sollten der Stand der Technik sowie die technischen Besonder- heiten der jeweiligen sonstigen Wärmeerzeugungssystemtypen berücksichtigt werden.\r\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 enthält die Legaldefinition sonstiger Wärmeerzeugungssysteme. Die Defi- nition verfolgt das Ziel, alle Wärmeerzeugungssysteme mit Ausnahme der kehr- und überprüfungs- pflichtigen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu erfassen. So wird sichergestellt, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerstätten und sonstigen Wärmeerzeugungssys- teme besichtigen, prüfen und dokumentieren.\r\nZu Buchstabe b\r\nWie schon bei kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, sind auch Änderungen an, der Einbau neuer, die Inbetriebnahme stillgelegter sowie die dauerhafte Stilllegung sonstiger Wärmeerzeugungssysteme gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittteilungspflichtig. Auf diese Weise ist si- chergestellt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Kenntnis von allen relevanten Verände- rungen bezüglich der sonstigen Wärmeerzeugungssysteme seines Bezirkes erhält.\r\n \r\n\r\nZu Buchstabe c\r\nDie Eigentümer- und Besitzerpflicht, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewäh- ren, wird zugunsten der Wärmeerzeugungssystemschau ausgeweitet.\r\nZu Nummer 3\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Erweiterung der Möglichkeit zur Vertretung nach\r\n§ 11b durch einen Betriebsangehörigen auf die Wärmeerzeugungssystemschau.\r\nZu Nummer 4\r\nDie Möglichkeit zur Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau wird auf die Wärmeerzeugungssystemschau ausgeweitet. Im Rahmen der Wärmeerzeugungssystemschau soll eine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Feuerstät- tenschau möglich sein.\r\nZu Nummer 5\r\nDie Änderung trägt dem Ausbau des Kehrbuchs zum Wärmekataster Rechnung, indem die Führungs- pflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf das gesamte Wärmekataster erweitert wird.\r\nZu Nummer 6 Zu § 14c\r\nDie neu eingeführte Wärmeerzeugungssystemschau dient mehreren Zwecken. Zum einen soll entspre- chend zur Feuerstättenschau eine Überprüfung der Brand- und Betriebssicherheit sowie der Anforde- rungen der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch den bevollmächtigen Bezirks- schornsteinfeger erfolgen. Gleichzeitig dient die Wärmeerzeugungssystemschau der vollständigen und richtigen Erhebung der Daten des Wärmekatasters. Die hohe Qualität der Datenerhebung soll dadurch gewährleistet werden, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger die Daten persönlich vor Ort erhebt. Die persönliche Vornahme durch den bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger ist deshalb be- sonders effektiv, weil dieser einerseits besondere Fachkunde besitzt und gleichzeitig für die Führung des Wärmekatasters verantwortlich ist.\r\nZu Absatz 1\r\nIn Absatz 1 wird die Wärmeerzeugungssystemschau legaldefiniert. Neben der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist auch die vollständige und richtige Datenerhebung der Daten für das Wärmeerzeugungssystembuch Teil der Wärmeerzeugungssystemschau. Die zeitlichen Intervalle für die wiederholte Durchführung ei- ner Wärmeerzeugungssystemschau entsprechen denen der Feuerstättenschau.\r\n \r\n\r\nZu Absatz 2\r\nWie im Rahmen der Feuerstättenschau soll der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch im Rahmen der Wärmeerzeugungssystemschau befugt sein, erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnah- men zu ergreifen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist und Gefahr im Verzug besteht.\r\nZu Absatz 3\r\nDas Mängelverfolgungsregime entspricht dem Regime aus § 14 Absatz 3 für Mängel, die während der Feuerstättenschau festgestellt werden. Parallel zu § 14 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Frist aufgrund der nur entsprechenden Anwendung der § 5 Absatz 1 Sätze 1 und 2 mit der Durchführung der Wärmeerzeu- gungssystemschau. Wie im Rahmen der Feuerstättenschau steht es im Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die sechswöchige Frist zu verkürzen oder zu verlängern. So kommt bspw. eine Verkürzung bei Gefahr im Verzug in Betracht.\r\nZu Nummer 7\r\nDie Befugnis zu anlassbezogenen Überprüfungen werden auf sonstige Wärmeerzeugungssysteme aus- gedehnt. Die entsprechende Anwendung von § 14 Absatz 2 über das Ergreifen von vorläufigen Maß- nahmen bei Gefahr im Verzug erfasst in Zukunft auch die anlassbezogene Überprüfung von sonstigen Wärmeerzeugungssystemen.\r\nZu Nummer 8\r\nDie Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit wird auf sonstige Wärmeerzeu- gungssysteme erweitert. Soweit Landesrecht dies vorsieht, stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn- steinfeger auch eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von sonstigen Wär- meerzeugungssystemen aus. Darüber hinaus stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch Bescheinigungen über die Einhaltung der Anforderungen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und -effizienz sonstiger Wärmeerzeugungssysteme aus, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.\r\nZu Nummer 9\r\nEs handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Erweiterung der Möglichkeit zur Vertretung nach\r\n§ 11b durch einen Betriebsangehörigen auf die Wärmeerzeugungssystemschau.\r\nZu Nummer 10\r\n§ 19 regelt wie bisher, welche Daten im Kehrbuch erfasst werden müssen. Die im Kehrbuch zu erfas- senden Daten bleiben im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unverändert. Die Absätze 2 bis 4 werden in die § 19b Absätze 3 bis 6 verschoben und auf das gesamte Wärmekataster ausgedehnt. Um den Auf- wand für redaktionelle Anpassungen für die Länder und die Verwaltung zu vermindern, wurde die Re- gelung zur Kehrbuchführung in § 19 belassen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.\r\n \r\n\r\nZu Nummer 11 Zu § 19a\r\n§ 19a regelt, welche Daten im neuen Wärmeerzeugungssystembuch erfasst werden müssen. Die im Wär- meerzeugungssystembuch zu erfassenden Daten entsprechen – soweit übertragbar – den Daten des Kehrbuchs. Durch die parallele Ausgestaltung wird eine einheitliche Datenerhebung durch den bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger und in der Folge eine einheitliche Datenbasis für die planungsver- antwortliche Stelle nach dem WPG sichergestellt. In der Konsequenz können die Daten zu sonstigen Wärmeerzeugungssystemen von der planungsverantwortlichen Stelle auf die gleiche Weise wie die Kehrbuchdaten verarbeitet und so die Datenlücken optimal und gleichmäßig geschlossen werden.\r\nZu § 19b\r\nDas Kehrbuch wird zu einem umfassenden Wärmekataster ausgebaut. Das Wärmekataster erfasst über das bisherige Kehrbuch hinaus im neuen Wärmeerzeugungssystembuch auch Daten bezüglich sonstiger Wärmeerzeugungssysteme.\r\nZu Absatz 1\r\nWie bislang die Führung der Kehrbücher obliegt die Führung der Wärmekataster den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.\r\nZu Absatz 2\r\nDer Ausbau des Kehrbuchs zum umfassenden Wärmekataster, soll das Kehrbuch in seiner bisherigen Form und Funktion nicht beschränken. Daher besteht das Kehrbuch unverändert als Teil des Wärmeka- tasters fort. Als weiterer Teil des Wärmekatasters tritt das Wärmeerzeugungssystembuch ergänzend ne- ben das Kehrbuch. In diesem werden die Daten im Zusammenhang mit sonstigen Wärmeerzeugungs- systemen geführt. Diese Einteilung ermöglicht es, auch in Zukunft den Besonderheiten sowohl von im Kehrbuch geführten Anlagen als auch von sonstigen Wärmeerzeugungssystemen angemessen Rechnung zu tragen.\r\nZu den Absätzen 3 bis 6\r\nDie Absätze 3 bis 6 entsprechen den bisherigen § 19 Absätzen 2 bis 5. Die Regelungen über die Führung und Übergabe des Kehrbuchs, über die Aufbewahrung der zur Führung erforderlichen Unterlagen sowie über die Datenverarbeitung wurden auf das gesamte Wärmekataster ausgedehnt und die Vorschriften so vor die Klammer gezogen. Daher gelten sie für die Führung des Kehrbuchs und des Wärmeerzeugungs- systembuchs gleichermaßen. Da Formblätter im Zusammenhang mit der Wärmeerzeugungssystem- schau keine Rolle spielen, ist der Halbsatz „einschließlich der eingereichten Formblätter“ in Absatz 5 Satz 1 nur für das Kehrbuch relevant.\r\nZu § 19c\r\n§ 19c entspricht dem ehemaligen § 19a. Die Norm wurde redaktionell angepasst.\r\n \r\n\r\nZu Nummer 12\r\nFür die Durchführung der Wärmeerzeugungssystemschau hat der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Gebühren zu entrichten.\r\nZu Nummer 13\r\nDie Vorlagepflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegenüber der für die Aufsicht zu- ständigen Behörde wird entsprechend dem Ausbau des Kehrbuchs zum Wärmekataster auf das Wärme- kataster erweitert.\r\nZu Nummer 14\r\nNeben redaktionellen Änderungen werden die Bußgeldtatbestände bezüglich der Eigentümermittei- lungspflichten, der Führung des Wärmekatasters und dessen Übergabe an den nachfolgenden bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger angepasst.\r\nZu Artikel 2 (Änderung des Wärmeplanungsgesetzes)\r\nUm die Datenlücken bei der Wärmeplanung zu schließen, wird durch die neue Anlage 1 Nummer 2a die Berechtigung der planungsverantwortlichen Stelle zur Datenerhebung auf Daten zu dezentralen Wär- meerzeugungsanlagen ohne Verbrennungstechnik erweitert. Anlage 1 Nummer 2a ist parallel zu Anlage 1 Nummer 2 ausgestaltet, welcher zur Datenerhebung von Daten bezüglich dezentralen Wärmeerzeu- gungsanlagen mit Verbrennungstechnik ermächtigt. Während schon die Daten nach Anlage 1 Num- mer 2 über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Auskunftspflichtigem nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 WPG aus dem Kehrbuch erhoben werden können, können nunmehr zusätzlich die Daten nach Anlage 1 Nummer 2a auf die gleiche Weise aus dem Wärmeerzeugungssystembuch erhoben wer- den. Durch die parallele Ausgestaltung wird sichergestellt, dass die Daten zu sonstigen Wärmeerzeu- gungssystemen von der planungsverantwortlichen Stelle auf die gleiche Weise wie die Kehrbuchdaten erhoben und verarbeitet werden und so insoweit bestehende Datenlücken optimal und gleichmäßig ge- schlossen werden können.\r\nZu Artikel 3 (Änderung des Gebäudeenergiegesetz)\r\n§ 60b Absatz 4 dient dazu, die Überprüfungs- und Optimierungsarbeiten nach dem GEG bei Gelegenheit anderer Termine, beispielsweise der Feuerstättenschau, zu ermöglichen. Diesem Interesse entspricht es, die durch diesen Entwurf neu eingeführte Wärmeerzeugungssystemschau in § 60b Absatz 4 zu ergän- zen.\r\n \r\n\r\nAnhang: Synopse\r\n\r\nBisherige Fassung\tNeue Fassung\r\nÄnderungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes\r\n§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächti- gungen\r\n(1) 1Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei- nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:\r\n1die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie\r\n2.die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechts- verordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.\r\n2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Be- triebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\r\n1.\twelche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauch- ableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträu- men gereinigt oder überprüft werden müssen,\r\n2.\twelche Grenzwerte an Ab- und Verbren- nungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,\r\n3.\twelche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung [●] einzuhalten sind.\r\n[●]\r\n3Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und\t§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächti- gungen\r\n(1) 1Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei- nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:\r\n1die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie\r\n2.die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechts- verordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.\r\n2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Be- triebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und -effizienz sowie des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu be- stimmen,\r\n1.\twelche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauch- ableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträu- men gereinigt oder überprüft werden müssen,\r\n2.\twelche Grenzwerte an Ab- und Verbren- nungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,\r\n3.\twelche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung dieser Anlagen einzuhalten sind,\r\n4.\twelche Grenzwerte und welche sonstigen Merkmale und Anforderungen zur Erhaltung\r\n \r\n\r\nEnergie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestim- men, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt überprüft werden müssen, und in wel- chen Zeiträumen dies zu geschehen hat. 4Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\r\n(2)\t1Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zu- ständigen bevollmächtigten Bezirksschornstein- feger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:\r\n1.\tÄnderungen an kehr- und überprüfungs- pflichtigen Anlagen [●], den Einbau neuer Anlagen [●] und die Inbetriebnahme stillge- legter Anlagen [●] sowie\r\n2.\tdie dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage [●].\r\n2Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Ei- gentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen- tumsübergang dem zuständigen bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\r\n(3)\t1Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grund- stücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behör- den für die Durchführung der in den §§ 14, [●] 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tä- tigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu ge- statten. 2Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.\r\n(4)\t1Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums\tder Betriebs- und Brandsicherheit, des Um- weltschutzes, der Energieeinsparung und Energieeffizienz sowie des Klimaschutzes im Hinblick auf Systeme zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombi- nation davon einschließlich Hausübergabesta- tionen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Ab- wärme, mit Ausnahme der kehr- und überprü- fungspflichtigen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (sonstige Wärmeerzeu- gungssysteme) einzuhalten sind.\r\n3Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestim- men, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. 4Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\r\n(2) 1Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zu- ständigen bevollmächtigten Bezirksschornstein- feger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:\r\n1.\tÄnderungen an kehr- und überprüfungs- pflichtigen Anlagen und sonstigen Wärmeer- zeugungssystemen, den Einbau neuer Anla- gen und sonstiger Wärmeerzeugungssysteme sowie die Inbetriebnahme stillgelegter Anla- gen und sonstiger Wärmeerzeugungssysteme als auch\r\n2.\tdie dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage und eines sonstigen Wärmeerzeugungssystems.\r\n2Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Ei- gentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen-\r\n \r\n\r\n1.\tden Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder\r\n2.\tdie Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor- schriften durchzuführen ist,\r\nnicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde un- verzüglich eine Duldungsverfügung. 2§ 25 Ab- satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.\ttumsübergang dem zuständigen bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\r\n(3)\t1Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grund- stücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behör- den für die Durchführung der in den §§ 14, §14c, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. 2Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflich- tet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftrag- ten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.\r\n(4)\t1Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums\r\n1.\tden Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder\r\n2.\tdie Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor- schriften durchzuführen ist,\r\nnicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde un- verzüglich eine Duldungsverfügung. 2§ 25 Ab- satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(5)\tDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.\r\n§ 11 Vertretung\r\n(1)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.\t§ 11 Vertretung\r\n(1)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.\r\n \r\n\r\n(2)\t1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. 2Im Rahmen ihrer Vereinbarun- gen über die Vertretung können die bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger auch Vereinba- rungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tä- tigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 [●] treffen.\r\n(3)\t1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger voraussichtlich länger als einen Monat ver- hindert, hat er seine Verhinderung der zuständi- gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderen- falls soll die Behörde einen oder mehrere bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zu- ständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen. 3Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund ab- gelehnt werden.\r\n(4)\t1Die von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordnete Vertretung hat seine Aufgaben in ei- genem Namen und auf eigene Rechnung wahrzu- nehmen. 2Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf diese angeordnete Vertretung entsprechend anzuwenden. 3Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. 4Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehö- riger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf die- ser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchfüh- rung der Feuerstättenschau und der dabei anfal- lenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 [●] eingesetzt werden.\t(2)\t1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. 2Im Rahmen ihrer Vereinbarun- gen über die Vertretung können die bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger auch Vereinba- rungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tä- tigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie für die Wärmeerzeugungssystemschau und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14c Ab- satz 2 Satz 1 und 2 treffen.\r\n(3)\t1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger voraussichtlich länger als einen Monat ver- hindert, hat er seine Verhinderung der zuständi- gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderen- falls soll die Behörde einen oder mehrere bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zu- ständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen. 3Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund ab- gelehnt werden.\r\n(4)\t1Die von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordnete Vertretung hat seine Aufgaben in ei- genem Namen und auf eigene Rechnung wahrzu- nehmen. 2Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf diese angeordnete Vertretung entsprechend anzuwenden. 3Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. 4Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehö- riger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf die- ser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchfüh- rung der Feuerstättenschau und der dabei anfal- lenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz\r\n \r\n\r\n(5)\t1Der zuständige bevollmächtigte Bezirks- schornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Da- ten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2Nach Been- digung der Vertretung hat der Vertreter\r\n1.\tdem vertretenen bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,\r\n2.\tsämtliche bei ihm verbliebene Daten zu lö- schen, soweit nicht andere Vorschriften entge- genstehen, und\r\n3.\tden vertretenen bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger über die durchgeführten Ar- beiten zu unterrichten.\t1 und 2 sowie für die Wärmeerzeugungssystem- schau und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach\r\n§ 14c Absatz 2 Satz 1 und 2 eingesetzt werden.\r\n(5)\t1Der zuständige bevollmächtigte Bezirks- schornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Da- ten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2Nach Been- digung der Vertretung hat der Vertreter\r\n1.\tdem vertretenen bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,\r\n2.\tsämtliche bei ihm verbliebene Daten zu lö- schen, soweit nicht andere Vorschriften entge- genstehen, und\r\n3.\tden vertretenen bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger über die durchgeführten Ar- beiten zu unterrichten.\r\n§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau [●]\r\n(1)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstätten- schau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallen- den Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 [●] zu bestellen. 2Der Vertreter muss die hand- werksrechtlichen Voraussetzungen zur selbst- ständigen Ausübung des Schornsteinfegerhand- werks erfüllen.\r\n(2)\t1Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:\r\n1.eine eigenhändig unterschriebene Einver- ständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung,\t§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau und die Wärmeerzeu- gungssystemschau\r\n(1)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstätten- schau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallen- den Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie für die Wärmeerzeugungssystemschau nach § 14c Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14c Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. 2Der Vertreter muss die handwerks- rechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfül- len.\r\n(2)\t1Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:\r\n \r\n\r\n2.\tNachweise zur Qualifikation des Betriebs- angehörigen und\r\n3.\tder Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen.\r\n2Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei- terer Unterlagen der vorgeschlagenen Person ent- sprechend § 9a Absatz 2 verlangen. 3§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestim- mung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.\r\n(3)\t1Der betriebsangehörige Vertreter ist zu be- stellen, wenn dieser persönlich und fachlich ge- eignet ist. 2Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhält- nisses zu befristen. 3Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 4Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzu- heben. 5Der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Be- hörde unverzüglich anzuzeigen. 6Sofern der Be- triebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehre- ren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Be- stellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. 7Die Bestellung und eine etwaige Befris- tung sind öffentlich bekannt zu machen.\r\n(4)\t1Bei einer Verhinderung des bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwen- den. 2Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegers tätig. 3Ein Fehlver- halten ist dem bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurech- nen. 4§ 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2,\r\nAbsatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entspre-\t1.\teine eigenhändig unterschriebene Einver- ständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung,\r\n2.\tNachweise zur Qualifikation des Betriebs- angehörigen und\r\n3.\tder Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen.\r\n2Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei- terer Unterlagen der vorgeschlagenen Person ent- sprechend § 9a Absatz 2 verlangen. 3§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestim- mung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.\r\n(3)\t1Der betriebsangehörige Vertreter ist zu be- stellen, wenn dieser persönlich und fachlich ge- eignet ist. 2Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhält- nisses zu befristen. 3Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 4Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzu- heben. 5Der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Be- hörde unverzüglich anzuzeigen. 6Sofern der Be- triebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehre- ren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Be- stellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. 7Die Bestellung und eine etwaige Befris- tung sind öffentlich bekannt zu machen.\r\n(4)\t1Bei einer Verhinderung des bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwen- den. 2Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegers tätig. 3Ein Fehlver-\r\n \r\n\r\nchend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmäch- tigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Be- triebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind.\thalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurech- nen. 4§ 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2,\r\nAbsatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entspre- chend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmäch- tigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Be- triebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind.\r\n§ 13 Allgemeine Aufgaben\r\nDie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Ei- gentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.\t§ 13 Allgemeine Aufgaben\r\nDie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Ei- gentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Wärmekataster nach Maßgabe des § 19b Ab- satz 3.\r\n–\t§ 14c Wärmeerzeugungssystemschau\r\n(1)\t1Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Wärmeerzeugungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den Gebäuden seines Bezirks einer Wärmeerzeu- gungssystemschau zu unterziehen. 2Der bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Be- triebs- und Brandsicherheit der sonstigen Wär- meerzeugungssysteme sowie die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und erhebt die Daten für das Wärme- erzeugungssystembuch vollständig und richtig (Wärmeerzeugungssystemschau). 3Eine Wärme- erzeugungssystemschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letz- ten Wärmeerzeugungssystemschau durchgeführt werden.\r\n(2)\t1Stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn- steinfeger bei der Wärmeerzeugungssystemschau fest, dass ein Wärmeerzeugungssystem nicht be- triebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen\r\n \r\n\r\n\tSicherungsmaßnahmen. 2Als vorläufige Siche- rungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stillle- gung eines Wärmeerzeugungssystems zuläs- sig. 3Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger unterrichtet die zuständige Behörde unver- züglich über die getroffenen Sicherungsmaßnah- men. 4Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaß- nahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.\r\n(3) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat dem Eigentümer die bei der Wärmeerzeu- gungssystemschau festgestellten Mängel schrift- lich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 über den Nachweis der Mängelbehebung ist entsprechend anzuwenden.\r\n§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen\r\n1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Über- prüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tat- sachen die Annahme rechtfertigen, dass\r\n1.\tdie Betriebs- und Brandsicherheit einer An- lage [●] nicht gewährleistet ist oder\r\n2.\tunmittelbar von der Anlage [●] schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd- liche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Min- destmaß beschränkt werden.\r\n2Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. 3§ 14 Absatz 2 gilt ent- sprechend.\t§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen\r\n1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Über- prüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tat- sachen die Annahme rechtfertigen, dass\r\n1.\tdie Betriebs- und Brandsicherheit einer An- lage oder eines sonstigen Wärmeerzeugungs- systems nicht gewährleistet ist oder\r\n2.\tunmittelbar von der Anlage oder vom sons- tigen Wärmeerzeugungssystem schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd- liche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Min- destmaß beschränkt werden.\r\n2Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. 3§ 14 Absatz 2 gilt ent- sprechend.\r\n§ 16 Weitere Aufgaben\r\n(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die\t§ 16 Weitere Aufgaben\r\n(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die\r\n \r\n\r\nTauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feu- erungsanlagen [●] aus, soweit solche Bescheini- gungen durch Landesrecht vorgesehen sind.\r\n(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.\tTauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feu- erungsanlagen und Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit sowie die Einhaltung der Anforderungen des Umweltschut- zes, der Energieeinsparung und -effizienz sonsti- ger Wärmeerzeugungssysteme aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.\r\n(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.\r\n§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfegers\r\n(1)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.\r\n(2)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die\r\n1.\ter oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder ande- ren zur Nutzung überlassen haben oder\r\n2.\teine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an wel- cher der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger oder seine Angehörigen oder Angehö- rige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaft- lich beteiligt sind.\r\n2Angehörige des bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensge- setzes bezeichneten Angehörigen.\r\n(3)\t1In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be- vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den\t§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfegers\r\n(1)\tDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.\r\n(2)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die\r\n1.\ter oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder ande- ren zur Nutzung überlassen haben oder\r\n2.\teine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an wel- cher der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger oder seine Angehörigen oder Angehö- rige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaft- lich beteiligt sind.\r\n2Angehörige des bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensge- setzes bezeichneten Angehörigen.\r\n(3)\t1In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be- vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den\r\n \r\n\r\nVorschriften über die Vertretung des bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. 2§ 11 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehö- rigen für die Feuerstättenschau [●] nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.\tVorschriften über die Vertretung des bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. 2§ 11 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehö- rigen für die Feuerstättenschau oder die Wärme- erzeugungssystemschau nach § 11b, sofern be- stellt, regelmäßig zu überwachen.\r\n§ 19 Führung des Kehrbuchs\r\n(1)\t1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten [●] einzutragen:\r\n1.\tVor- und Familienname sowie Anschrift\r\na)\tdes Eigentümers und, falls davon abwei- chend, des Besitzers oder\r\nb)\tdes Verwalters im Sinne des Wohnungs- eigentumsgesetzes im Fall von Wohnungs- eigentum und, wenn die Anlage zum Son- dereigentum gehört, des Wohnungseigen- tümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder\r\nc)\tder Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abwei- chend, der Besitzer;\r\n2.\tAngaben zur Anlage hinsichtlich:\r\na)\tArt, Brennstoff, Nennwärmeleistung, Alter sowie die Angabe, ob es sich um ei- nen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne des Gebäu- deenergiegesetzes handelt,\r\nb)\tBetrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage,\r\nc)\tAngaben der Eigentümer zu Ausnahme- tatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiege- setzes, auch in Verbindung mit § 69 des\t§ 19 Führung des Kehrbuchs\r\n1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten zu Anlagen einzutragen:\r\n1.\tVor- und Familienname sowie Anschrift\r\na)\tdes Eigentümers und, falls davon abwei- chend, des Besitzers oder\r\nb)\tdes Verwalters im Sinne des Wohnungs- eigentumsgesetzes im Fall von Wohnungs- eigentum und, wenn die Anlage zum Son- dereigentum gehört, des Wohnungseigen- tümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder\r\nc)\tder Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abwei- chend, der Besitzer;\r\n2.\tAngaben zur Anlage hinsichtlich:\r\na)\tArt, Brennstoff, Nennwärmeleistung, Alter sowie die Angabe, ob es sich um ei- nen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne des Gebäu- deenergiegesetzes handelt,\r\nb)\tBetrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage,\r\nc)\tAngaben der Eigentümer zu Ausnahme- tatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiege- setzes, auch in Verbindung mit § 69 des\r\n \r\n\r\nGebäudeenergiegesetzes, sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und\r\nd)im Falle von Einzelraumfeuerungsanla- gen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genom- men wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen;\r\n3.\tdie nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verord- nung über kleine und mittlere Feuerungsanla- gen vorgeschriebenen und nach § 14a festge- setzten Arbeiten und das Datum der Ausfüh- rung;\r\n4.\tdas Datum und das Ergebnis der letzten bei- den Feuerstättenschauen sowie der Name der durchführenden Person;\r\n5.\tin dem Formblatt nach § 4 vermerkte Män- gel oder selbst festgestellte Mängel sowie Be- anstandungen nach § 97 Absatz 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes und das Datum des Abstellens der Mängel oder der Beanstandun- gen;\r\n6.\tdas Datum und das Ergebnis einer Beschei- nigung nach § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person;\r\n7.\tder Anlass, das Datum und das Ergebnis ei- ner Überprüfung nach § 15 Satz 1;\r\n8.\tdie für die Aufstellung von Emissionskatas- tern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften auf dem Gebiet des Immissions- schutzes.\tGebäudeenergiegesetzes, sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und\r\nd)im Falle von Einzelraumfeuerungsanla- gen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genom- men wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen;\r\n3.\tdie nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verord- nung über kleine und mittlere Feuerungsanla- gen vorgeschriebenen und nach § 14a festge- setzten Arbeiten und das Datum der Ausfüh- rung;\r\n4.\tdas Datum und das Ergebnis der letzten bei- den Feuerstättenschauen sowie der Name der durchführenden Person;\r\n5.\tin dem Formblatt nach § 4 vermerkte Män- gel oder selbst festgestellte Mängel sowie Be- anstandungen nach § 97 Absatz 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes und das Datum des Abstellens der Mängel oder der Beanstandun- gen;\r\n6.\tdas Datum und das Ergebnis einer Beschei- nigung nach § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person;\r\n7.\tder Anlass, das Datum und das Ergebnis ei- ner Überprüfung nach § 15 Satz 1;\r\n8.\tdie für die Aufstellung von Emissionskatas- tern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften auf dem Gebiet des Immissions- schutzes.\r\n \r\n\r\n2Soweit die in Satz 1 genannten Daten den be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Form- blättern nach § 4.\r\n(2)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat die Eintragungen im elektronisch zu füh- renden Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintra- gungen regelmäßig, mindestens aber vierteljähr- lich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2Als unvollständig oder unrichtig er- kannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergän- zen oder zu aktualisieren. 3In den Fällen des Sat- zes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 4Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden.\r\n(3)\t1Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei\r\n1.\tdie Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,\r\n2.\tdie Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, Formblätter, Mängelmeldungen und Beschei- nigungen, zu übergeben und\r\n3.\telektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig- ter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermit- teln.\r\n2Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbü- cher und Unterlagen stichprobenartig auf Voll- ständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch\t2Soweit die in Satz 1 genannten Daten den be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Form- blättern nach § 4.\r\n \r\n\r\nGespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. 3Er hat dem übergebenden bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wo- chen schriftlich oder elektronisch die ordnungs- gemäße Übergabe zu bestätigen oder die Über- gabe zu beanstanden. 4Im Fall einer Beanstan- dung hat der übergebende bevollmächtigte Be- zirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. 5Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzu- wenden. 6Ist auch die Nachbesserung ungenü- gend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Auf- sichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. 7Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ord- nungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvor- schriften eine längere Aufbewahrung vorschrei- ben. 8Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirks- schornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.\r\n(4) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen ein- schließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintra- gung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechts- vorschriften eine längere Aufbewahrung vor- schreiben. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. 3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.\t\r\n \r\n\r\n(5)\t1Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öf- fentliche Stellen übermittelt, soweit das Landes- recht dies zulässt. 3An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit\r\n1.\tdie Übermittlung nach dem Landesrecht zu- lässig ist und\r\n2.\tder Dritte, an den die Daten übermittelt wer- den, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwür- diges Interesse an dem Unterbleiben der Über- mittlung hat.\r\n4Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unbe- rührt.\t\r\n19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern\r\n1Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des\r\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzutei- len. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unver- züglich mitzuteilen.\t§ 19a Führung des Wärmeerzeugungssystem- buchs\r\nIn das Wärmeerzeugungssystembuch sind fol- gende Daten einzutragen:\r\n1.\tdie Informationen gemäß § 19 Absatz 1\r\nSatz 1 Nr. 1;\r\n2.\tArt des sonstigen Wärmeerzeugungssys- tems, Energieträger, Nennwärmeleistung und Alter des Wärmeerzeugungssystems sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort,\r\n3.\tdas Datum und das Ergebnis der letzten bei- den Wärmeerzeugungssystemschauen sowie der Name der durchführenden Person;\r\n4.\tfestgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;\r\n \r\n\r\n\t5.\tdas Datum und das Ergebnis einer Beschei- nigung gemäß § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person;\r\n6.\tder Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1.\r\n–\t§ 19b Wärmekataster\r\n(1)\tDie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- gern führen die Wärmekataster.\r\n(2)\tDas Wärmekataster besteht aus dem Kehr- buch und dem Wärmeerzeugungssystembuch. Im Kehrbuch werden Daten im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 geführt. Im Wärmeerzeugungssystembuch wer- den Daten im Zusammenhang mit sonstigen Wär- meerzeugungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geführt.\r\n(3)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat die Eintragungen im elektronisch zu füh- renden Wärmekataster vollständig und chronolo- gisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vier- teljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtig- keit zu überprüfen. 2Als unvollständig oder un- richtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ur- sprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 4Das Wärmekataster muss jährlich abge- schlossen werden.\r\n(4)\t1Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei\r\n1.die Wärmekataster der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbe- scheide zu übergeben,\r\n \r\n\r\n\t2.\tdie Unterlagen, die für die Führung des Wärmekatasters erforderlich sind, insbeson- dere Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsan- lagen, Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit sowie über die Ein- haltung der Anforderungen des Umweltschut- zes, der Energieeinsparung und -effizienz von sonstigen Wärmeerzeugungssystemen, Form- blätter, Mängelmeldungen und Bescheinigun- gen, zu übergeben und\r\n3.\telektronisch gespeicherte Wärmekataster und andere auf seine Tätigkeit als bevoll- mächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.\r\n2Der Nachfolger hat die übergebenen Wärmeka- taster und Unterlagen stichprobenartig auf Voll- ständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. 3Er hat dem übergebenden bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wo- chen schriftlich oder elektronisch die ordnungs- gemäße Übergabe zu bestätigen oder die Über- gabe zu beanstanden. 4Im Fall einer Beanstan- dung hat der übergebende bevollmächtigte Be- zirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. 5Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzu- wenden. 6Ist auch die Nachbesserung ungenü- gend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Auf- sichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. 7Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ord- nungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvor-\r\n \r\n\r\n\tschriften eine längere Aufbewahrung vorschrei- ben. 8Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Wärmekatasters erhe- ben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Be- zirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhe- bung zu tragen.\r\n(5)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat ein Wärmekataster sowie die für die Füh- rung des Wärmekatasters erforderlichen Unterla- gen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. 3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.\r\n(6)\t1Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach den §§ 19 und 19a, so- weit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die- sem Gesetz erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten aus dem Wärmekataster werden an die zu- ständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. 3An nicht öf- fentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit\r\n1.\tdie Übermittlung nach dem Landesrecht zu- lässig ist und\r\n2.\tder Dritte, an den die Daten übermittelt wer- den, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwür- diges Interesse an dem Unterbleiben der Über- mittlung hat.\r\n \r\n\r\n\t4Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unbe- rührt.\r\n–\t19c Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern\r\n1Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des\r\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzutei- len. 2Der Wohnungseigentümer hat dem bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unver- züglich mitzuteilen.\r\n§ 20 Kosten\r\n(1)\t1Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, [●] § 15 Satz 1, § 16 und\r\n§ 26 Gebühren zu entrichten. 2Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.\r\n(2)\t1Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstücksei- gentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum ge- hört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. 2Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren ver- jährt in drei Jahren. 3Privatrechtliche Verhält- nisse werden dadurch nicht berührt. 4Mehrere Ei- gentümer eines Grundstücks haften für die Kos- ten als Gesamtschuldner.\r\n(3)\t1Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, wer- den von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften\t§ 20 Kosten\r\n(1)\t1Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des be- vollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 14c, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. 2Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entspre- chend anzuwenden.\r\n(2)\t1Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstücksei- gentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum ge- hört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. 2Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren ver- jährt in drei Jahren. 3Privatrechtliche Verhält- nisse werden dadurch nicht berührt. 4Mehrere Ei- gentümer eines Grundstücks haften für die Kos- ten als Gesamtschuldner.\r\n(3)\t1Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, wer- den von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften\r\n \r\n\r\nder Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. 2So- weit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für de- ren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrie- ben wurde.\r\n(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates die ge- bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim- men und dabei feste Sätze, auch in Form von Ge- bühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühren sollen die mit der in- dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. 3In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbunde- nen Auslagen einzubeziehen. 4Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 5Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 6Grundlage der Ge- bührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. 7§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzu- wenden.\tder Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. 2So- weit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für de- ren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrie- ben wurde.\r\n(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates die ge- bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim- men und dabei feste Sätze, auch in Form von Ge- bühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühren sollen die mit der in- dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. 3In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbunde- nen Auslagen einzubeziehen. 4Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 5Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 6Grundlage der Ge- bührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. 7§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzu- wenden.\r\n§ 21 Aufsicht\r\n(1) 1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Be- hörde. 2Die zuständige Behörde kann die bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Auf- gaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. 3Wenn bei der Überprüfung  wesentliche  Pflichtverletzungen\t§ 21 Aufsicht\r\n(1) 1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Be- hörde. 2Die zuständige Behörde kann die bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Auf- gaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. 3Wenn bei der Überprüfung  wesentliche  Pflichtverletzungen\r\n \r\n\r\nfestgestellt werden, tragen die jeweiligen bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.\r\n(2)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat der zuständigen Behörde auf deren Anfor- derung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. 2Er hat diese Doku- mente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vor- zulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. 3Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zustän- digen Behörde zu nutzen.\r\n(3)\tWenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ord- nungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Be- hörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere ei- nen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.\tfestgestellt werden, tragen die jeweiligen bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.\r\n(2)\t1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger hat der zuständigen Behörde auf deren Anfor- derung das Wärmekataster und die für die Füh- rung des Wärmekatasters erforderlichen Unterla- gen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. 2Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Ab- schriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt wer- den. 3Die vom bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder über- mittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.\r\n(3)\tWenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- ger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ord- nungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Be- hörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere ei- nen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.\r\n§ 24 Bußgeldvorschriften\r\n(1)\tOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\r\n1.\tentgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht recht- zeitig veranlasst,\r\n2.\tentgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 [●] oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht,\t§ 24 Bußgeldvorschriften\r\n(1)\tOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\r\n1.\tentgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht recht- zeitig veranlasst,\r\n2.\tentgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\r\noder § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Variante 1 oder Satz 2 oder § 19c eine Mitteilung nicht,\r\n \r\n\r\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\r\n3.\tentgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,\r\n3a.entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,\r\n4.\tentgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet,\r\n5.\tentgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,\r\n6.\tentgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\r\n7.\tentgegen § 13 das Kehrbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- geschriebenen Weise führt,\r\n8.\tentgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unter- lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektroni- sches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\r\n9.\tentgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig löscht.\r\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geld- buße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\tnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\r\n3.\tentgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,\r\n3a.entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,\r\n4.\tentgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet,\r\n5.\tentgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,\r\n6.\tentgegen § 5 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\r\n7.\tentgegen § 13 das Wärmekataster nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\r\n8.\tentgegen § 19b Absatz 4 Satz 1 ein Wärme- kataster, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Wärmekataster oder dort ge- nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\r\n9.\tentgegen § 19b Absatz 4 Satz 2 dort ge- nannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.\r\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geld- buße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\r\n \r\n\r\nÄnderung des Wärmeplanungsgesetzes\r\nAnlage 1\tAnlage 1\r\nDaten und Informationen für die Bestandsanalyse\r\nDie planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:\r\n1.\tnach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei beste- hender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezoge- nen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei beste- hender leitungsgebundener Wärmeversor- gung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmever- bräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstun- den pro Jahr,\r\n2.\tbei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungs- anlagen mit Verbrennungstechnik\r\na)\tzur Art des Wärmeerzeugers, zum Bei- spiel zentraler Brennwertkessel, Etagen- heizung, Therme,\r\nb)\tzum eingesetzten Energieträger,\r\nc)\tzur thermischen Leistung des Wärmeer- zeugers in Kilowatt,\r\n[●]\r\n3.\tInformationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,\r\na)\tzur Lage,\r\nb)\tzur Nutzung,\tAnlage 1 (zu § 15)\r\nDaten und Informationen für die Bestandsanalyse\r\nDie planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:\r\n1.\tnach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei beste- hender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezoge- nen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei beste- hender leitungsgebundener Wärmeversor- gung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmever- bräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstun- den pro Jahr,\r\n2.\tbei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungs- anlagen mit Verbrennungstechnik\r\na)\tzur Art des Wärmeerzeugers, zum Bei- spiel zentraler Brennwertkessel, Etagen- heizung, Therme,\r\nb)\tzum eingesetzten Energieträger,\r\nc)\tzur thermischen Leistung des Wärmeer- zeugers in Kilowatt,\r\n2a. bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungs- anlagen ohne Verbrennungstechnik\r\n \r\n\r\nc)\tzur Nutzfläche sowie\r\nd)\tzum Baujahr,\r\n4.\tim Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeid- bare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezo- gene Informationen und Daten\r\na)\tzum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jeden- falls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawatt- stunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Giga- wattstunden über 7,5 Gigawattstunden,\r\nb)\tzu den eingesetzten Energieträgern,\r\nc)\tzu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,\r\nd)\tzur geplanten Transformation der Pro- zesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,\r\n5.\tInformationen zu bereits bestehenden, kon- kret geplanten oder bereits genehmigten\r\na)\tWärmenetzen\r\naa)\tzur Lage, die straßenbezogen zu be- nennen ist,\r\nbb)\tzur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,\r\ncc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme,\ta)\tzur Art des Wärmeerzeugers, zum Bei- spiel Wärmepumpe oder Stromdirekthei- zung,\r\nb)\tzum eingesetzten Energieträger,\r\nc)\tzur thermischen Leistung des Wärmeer- zeugers in Kilowatt,\r\n3.\tInformationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,\r\na)\tzur Lage,\r\nb)\tzur Nutzung,\r\nc)\tzur Nutzfläche sowie\r\nd)\tzum Baujahr,\r\n4.\tim Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeid- bare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezo- gene Informationen und Daten\r\na)\tzum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jeden- falls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawatt- stunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Giga- wattstunden über 7,5 Gigawattstunden,\r\nb)\tzu den eingesetzten Energieträgern,\r\nc)\tzu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,\r\n \r\n\r\ndd)\tzur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,\r\nee)\tzur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,\r\nff)\tzur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,\r\ngg)\tzu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärme- erzeuger,\r\nhh)\tzur gesamten Trassenlänge in Kilo- metern,\r\nii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,\r\njj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,\r\nb)\tWärmeerzeugern\r\naa)\tzur Lage,\r\nbb)\tzur Art,\r\ncc)\tzu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,\r\ndd)\tzu thermischer Leistung in Kilo- watt,\r\nee)\tzu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,\r\nff)\tzu vorliegenden Transformations- plänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,\r\n6.\tInformationen zu bereits bestehenden, kon- kret geplanten oder bereits genehmigten Gas- netzen, insbesondere\r\na)\tzur Lage, die straßenbezogen zu benen- nen ist,\td) zur geplanten Transformation der Pro- zesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,\r\n5.\tInformationen zu bereits bestehenden, kon- kret geplanten oder bereits genehmigten\r\na)\tWärmenetzen\r\naa)\tzur Lage, die straßenbezogen zu be- nennen ist,\r\nbb)\tzur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,\r\ncc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme,\r\ndd)\tzur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,\r\nee)\tzur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,\r\nff)\tzur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,\r\ngg)\tzu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärme- erzeuger,\r\nhh)\tzur gesamten Trassenlänge in Kilo- metern,\r\nii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,\r\njj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,\r\nb)\tWärmeerzeugern\r\naa)\tzur Lage,\r\nbb)\tzur Art,\r\ncc)\tzu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,\r\n \r\n\r\nb)\tzur Art, das heißt Methan oder Wasser- stoff,\r\nc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme, das stra- ßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,\r\nd)\tzur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,\r\ne)\tzur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,\r\nf)\tzur Auslastung bei Spitzenlast in Pro- zent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,\r\ng)\tzur gesamten Trassenlänge nach Druck- ebenen in Kilometern und\r\nh)\tzur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;\r\n7.\tInformationen und Daten zu bereits beste- henden, konkret geplanten oder bereits geneh- migten Stromnetzen auf Hoch- und Mit- telspannungsebene einschließlich der Um- spannstationen auf Mittelspannung und Nie- derspannung, insbesondere\r\na)\tzur Lage,\r\nb)\tzur Höhe der freien Netzanschlusskapa- zität sowie\r\nc)\tim Falle geplanter oder bereits geneh- migter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,\r\n8.\tInformationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbau- maßnahmen im Niederspannungsnetz,\tdd)\tzu thermischer Leistung in Kilo- watt,\r\nee)\tzu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,\r\nff)\tzu vorliegenden Transformations- plänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,\r\n6.\tInformationen zu bereits bestehenden, kon- kret geplanten oder bereits genehmigten Gas- netzen, insbesondere\r\na)\tzur Lage, die straßenbezogen zu benen- nen ist,\r\nb)\tzur Art, das heißt Methan oder Wasser- stoff,\r\nc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme, das stra- ßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,\r\nd)\tzur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,\r\ne)\tzur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,\r\nf)\tzur Auslastung bei Spitzenlast in Pro- zent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,\r\ng)\tzur gesamten Trassenlänge nach Druck- ebenen in Kilometern und\r\nh)\tzur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;\r\n7.\tInformationen und Daten zu bereits beste- henden, konkret geplanten oder bereits geneh- migten Stromnetzen auf Hoch- und Mit-\r\n \r\n\r\n9.\tInformationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, min- destens die Kapazität in Einwohnergleichwer- ten,\r\n10.\tInformationen zu Abwassernetzen mit ei- ner Mindestnennweite von DN 800,\r\na)\tzur Lage, die straßenbezogen zu benen- nen ist,\r\nb)\tzur Nennweite in Metern, die straßenbe- zogen anzugeben ist,\r\nc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme, das stra- ßenbezogen zu erfassen ist, und\r\nd)\tzum Trockenwetterabfluss,\r\n11.\tInformationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, ande- ren städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Pla- nungsträger, die Auswirkungen auf die Wärme- planung haben können.\ttelspannungsebene einschließlich der Um- spannstationen auf Mittelspannung und Nie- derspannung, insbesondere\r\na)\tzur Lage,\r\nb)\tzur Höhe der freien Netzanschlusskapa- zität sowie\r\nc)\tim Falle geplanter oder bereits geneh- migter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,\r\n8.\tInformationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbau- maßnahmen im Niederspannungsnetz,\r\n9.\tInformationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, min- destens die Kapazität in Einwohnergleichwer- ten,\r\n10.\tInformationen zu Abwassernetzen mit ei- ner Mindestnennweite von DN 800,\r\na)\tzur Lage, die straßenbezogen zu benen- nen ist,\r\nb)\tzur Nennweite in Metern, die straßenbe- zogen anzugeben ist,\r\nc)\tzum Jahr der Inbetriebnahme, das stra- ßenbezogen zu erfassen ist, und\r\nd)\tzum Trockenwetterabfluss,\r\n11.\tInformationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, ande- ren städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Pla- nungsträger, die Auswirkungen auf die Wärme- planung haben können.\r\n \r\n\r\nÄnderung des Gebäudeenergiegesetz\r\n§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Hei- zungsanlagen\r\n(1)\t1Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wär- meträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit min- destens sechs Wohnungen oder sonstigen selb- ständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprü- fung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 2Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträ- ger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit min- destens sechs Wohnungen oder sonstigen selb- ständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 3In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,\r\n1.\tob die zum Betrieb der Heizung einstellba- ren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,\r\n2.\tob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,\r\n3.\tinwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrlei- tungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und\r\n4.\twelche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.\r\n(2)\tZur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer- zeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind un- ter Berücksichtigung möglicher negativer Aus- wirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes\t§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Hei- zungsanlagen\r\n(1)\t1Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wär- meträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit min- destens sechs Wohnungen oder sonstigen selb- ständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprü- fung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 2Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträ- ger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit min- destens sechs Wohnungen oder sonstigen selb- ständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 3In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,\r\n1.\tob die zum Betrieb der Heizung einstellba- ren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,\r\n2.\tob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,\r\n3.\tinwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrlei- tungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und\r\n4.\twelche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.\r\n(2)\tZur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer- zeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind un- ter Berücksichtigung möglicher negativer Aus- wirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes\r\n \r\n\r\nund die menschliche Gesundheit regelmäßig not- wendig:\r\n1.\tdie Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,\r\n2.\tdie Aktivierung der Nachtabsenkung, Nach- tabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Hei- zungsanlage und eine Information des Betrei- bers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteue- rung,\r\n3.\tdie Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,\r\n4.\tdie Überprüfung der ordnungsgemäßen Ein- stellung der Umwälzpumpe,\r\n5.\tdie Absenkung der Warmwassertemperatu- ren unter Berücksichtigung geltender Rege- lungen zum Gesundheitsschutz,\r\n6.\tdie Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und\r\n7.\tdie Information des Eigentümers oder Nut- zers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbe- sondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.\r\n(3) 1Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. 2Fachkundig sind ins- besondere Personen nach § 60a Absatz 4 Num- mer 1, 2, 4 und 6.\tund die menschliche Gesundheit regelmäßig not- wendig:\r\n1.\tdie Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,\r\n2.\tdie Aktivierung der Nachtabsenkung, Nach- tabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Hei- zungsanlage und eine Information des Betrei- bers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteue- rung,\r\n3.\tdie Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,\r\n4.\tdie Überprüfung der ordnungsgemäßen Ein- stellung der Umwälzpumpe,\r\n5.\tdie Absenkung der Warmwassertemperatu- ren unter Berücksichtigung geltender Rege- lungen zum Gesundheitsschutz,\r\n6.\tdie Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und\r\n7.\tdie Information des Eigentümers oder Nut- zers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbe- sondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.\r\n(3) 1Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. 2Fachkundig sind ins- besondere Personen nach § 60a Absatz 4 Num- mer 1, 2, 4 und 6.\r\n \r\n\r\n(4)\t1Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimie- rung sollen im Zusammenhang mit ohnehin statt- findenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fach- kundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprü- fungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau [●] nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungs- wartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. 2Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.\r\n(5)\t1Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortli- chen zum Nachweis zu übersenden. 2Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 auf- zeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen inner- halb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. 3Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nach- weis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 4§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(6)\tDie Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der be- treffenden Heizungsanlage oder an der betreffen- den kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.\r\n(7)\t1Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung ent- fällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wär- mepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung\t(4)\t1Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimie- rung sollen im Zusammenhang mit ohnehin statt- findenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fach- kundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprü- fungstätigkeiten, einer Feuerstättenschau oder ei- ner Wärmeerzeugungssystemschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No- vember 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils gel- tenden Fassung, oder bei Heizungswartungsar- beiten, angeboten und durchgeführt werden. 2Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.\r\n(5)\t1Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortli- chen zum Nachweis zu übersenden. 2Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 auf- zeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen inner- halb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. 3Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nach- weis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 4§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\r\n(6)\tDie Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der be- treffenden Heizungsanlage oder an der betreffen- den kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.\r\n(7)\t1Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung ent- fällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wär- mepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung\r\n \r\n\r\nunterzogen werden. 2Ebenfalls von der Ver- pflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, so- fern die Gesamtauswirkungen eines solchen An- satzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die\r\n1.\tunter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, ins- besondere unter einen Energieleistungsver- trag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder\r\n2.\tvon einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.\r\n(8) 1Bei einer Ausnahme von der Inspektionsver- pflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nach- weis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Pro- jektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. 2Für eine Ausnahme von der Inspektionsver- pflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nach- weis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen fol- gende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:\r\n1.\tUnterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,\r\n2.\tder Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergie- effizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und\r\n3.\tder Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetrei- ber betrieben werden, unter Vorlage eines geeig- neten Betreibervertrages.\tunterzogen werden. 2Ebenfalls von der Ver- pflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, so- fern die Gesamtauswirkungen eines solchen An- satzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die\r\n1.\tunter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, ins- besondere unter einen Energieleistungsver- trag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder\r\n2.\tvon einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.\r\n(8) 1Bei einer Ausnahme von der Inspektionsver- pflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nach- weis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Pro- jektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. 2Für eine Ausnahme von der Inspektionsver- pflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nach- weis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen fol- gende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:\r\n1.\tUnterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,\r\n2.\tder Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergie- effizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und\r\n3.\tder Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetrei- ber betrieben werden, unter Vorlage eines geeig- neten Betreibervertrages.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/44/386300/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180017.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"E C K P U N T K E P A P I E R\r\n– Anpassung schornsteinfegerrechtlicher Normen zur Unterstützung der Wärmeplanung – \r\nA. HANDLUNGSBEDARF \r\n1. Die Rolle der beliehenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger („bBsf“) in der Wärmeplanung sollte erweitert werden, um eine flächendeckende und verlässliche Datengrundlage für die \r\nWärmeplanung zu gewährleisten. Dies ist durch die Einführung einer Wärmeerzeugungsanlagenschau und die Erweiterung der bestehenden Kehrbücher zu Wärmekatastern sicher zu stellen, die \r\nalle Arten von Wärmeerzeugungsanlagen erfassen. Diese Maßnahmen sind notwendige Voraussetzung und versetzen die zuständigen staatlichen Stellen, insbesondere die Kommunen, in die \r\nLage, präzisere und effizientere Wärmepläne auf Basis einer umfassenden und vollständigen Datengrundlage mit einer hohen Datenqualität zu erstellen, um die Umstellung auf klimaneutrale \r\nWärmequellen sinnvoll umsetzen zu können. Die vorgeschlagenen Änderungen sind verfassungs-, europa- und vergaberechtlich zulässig und können kurzfristig sowie mit geringem Aufwand umgesetzt werden. \r\nB. HINTERGRUND UND PROBLEMAUFRISS \r\nI. Erfordernis der Wärmeplanung \r\n2. Die Bundesrepublik Deutschland ist bestrebt und verfassungsrechtlich angehalten, alsbald „klimaneutral“ zu werden und die hierzu erforderliche Energie- und Wärmewende erfolgreich zu gestalten. Ein Kernbestandteil der Energiewende ist die Umstellung der Wärmeversorgung von fossilen Brennstoffen hin zu möglichst CO2- und klimaneutralen Wärmeerzeugungsanlagen. Hierzu \r\nzählen insbesondere der Ausbau der Fernwärmenetze, die flächendeckende Installation und Nutzung von Wärmepumpen oder Gasheizungen, die perspektivisch auch mit (grünem) Wasserstoff \r\nbetrieben („H2-ready“) werden können. \r\n3. Um die angestrebten Veränderungen in der Wärmeversorgung zu erreichen, ist eine staatliche \r\nstrategische Wärmeplanung erforderlich. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 („WPG“) erlassen. Die Wärmeplanung soll den Weg zu \r\neiner kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren und resilienten Wärmeversorgung \r\naufzeigen und in sog. Wärmeplänen dokumentiert werden. Die Wärmepläne sollen für die beplanten Gebiete unter anderem Angaben dazu enthalten \r\n– inwieweit einzelne Teilgebiete für die Etablierung von Wärme- oder Wasserstoffnetzen \r\ngeeignet sind (§ 14 WPG) oder \r\n– welche Bedarfe in den jeweiligen Teilgebieten für eine ausreichende Wärmeversorgung \r\nbestehen, welche Energieträger bislang für die Deckung dieses Bedarfs genutzt werden und \r\nwelche Wärmeerzeugungsanlagen schon vorhanden sind (§ 15 Abs. 1 WPG). \r\n4. Hierfür benötigen die zuständigen staatlichen Stellen, vor allem die Kommunen, flächendeckende, aktuelle und zuverlässige Daten mit einer zuverlässig hohen Datenqualität zu den bestehenden Wärmeerzeugungsanlagen, zum Wärmeverbrauch und -bedarf. Aus diesem Grund sieht \r\n§ 15 Abs. 2 WPG vor, dass die zuständigen staatlichen Stellen die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets \r\nmit Wärme systematisch und qualifiziert erheben müssen. §§ 10f. WPG bieten den zuständigen \r\nstaatlichen Stellen insoweit bislang nur punktuelle, aber keine umfassenden Möglichkeiten, die \r\nentsprechend erforderlichen Daten zu erlangen. \r\nII. Unzureichende Datengrundlage \r\n5. Die Praxis zeigt, dass die bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend sind, um eine aussagekräftige und verlässliche Datengrundlage zu schaffen: Die Datenerhebung bei unterschiedlichen \r\nAuskunftspflichtigen ist aufwendig und zeitintensiv, die Datenerhebung regelmäßig unvollständig und lückenhaft sowie die Datenqualität uneinheitlich. Die Auskunftspflichtigen können jeweils regelmäßig nur Teildaten bereitstellen. \r\n6. Schon heute sind die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger, die mit der Erfüllung bestimmter \r\nhoheitlicher Aufgaben beliehen sind, in der Lage, Auskünfte zu mit fossilen Energieträgern befeuerten Anlagen zu erteilen, da sie Kehrbücher zu solchen Anlagen führen. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen oder des Anschlusses von \r\nHaushalten an Fernwärmenetze erfassen diese Kehrbücher die Wärmeerzeugungsanlagen aber \r\nschon jetzt nur ausschnitthaft und werden zunehmend an Aussagekraft verlieren. \r\n7. Das bedeutet: Insgesamt können viele planungsverantwortliche Stellen aufgrund der mangelhaften Datenlage bei der Wärmeplanung kaum sinnvoll voranschreiten. Das steht dem Ziel, möglichst zügig eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sicherzustellen, entgegen. Im Übrigen \r\ndrohen viele Bundesländer die ihnen in § 4 Abs. 2 gesetzten Fristen zur Erstellung von Wärmeplänen zu verfehlen. \r\nC. LÖSUNGSVORSCHLAG \r\n8. Um die Datengrundlage für die planungsverantwortlichen Stellen mit hoher Qualität und Zuverlässigkeit zu gewährleisten, wäre der effektivste und effizienteste Weg, die bBsf bei der Bereitstellung der Datengrundlage verstärkt einzubinden. Wie dargelegt, tragen die bBsf schon bisher \r\nzur Bereitstellung der erforderlichen Datengrundlage bei: Basis dieser Unterstützung der planungsverantwortlichen Stellen sind die sog. Kehrbücher, die Informationen dazu enthalten, in \r\nwelchen Gebäuden sog. Feuerstätten, also fossil betriebene Wärmeerzeugungssysteme, betrieben \r\nwerden. Ferner enthalten sie Angaben über deren Leistung, Alter und weitere Informationen, die \r\nRückschlüsse auf deren Wärmeerzeugungskapazitäten zulassen. \r\n9. Würde das Kehrbuch zu einem umfassenden Wärmekataster ausgebaut, das Informationen zu \r\nsämtlichen Wärmeerzeugungsanlagen (bspw. Wärmepumpen, Wasserstoffheizungen, Stromdirektheizungen und/oder Anschlüsse an Fern- und Nahwärmenetze) im Wärmeplanbereich \r\nenthalten würde, könnten die planungsverantwortlichen Stellen auf ein umfassendes Informationsmedium im Sinne eines „one-stop-shop“ für Informationen zu Bestandsanlagen zugreifen. \r\nEine solche breite und zuverlässige Datenbasis ist bislang nicht verfügbar. Das würde die in § 15 \r\nAbs. 1 WPG gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsanalyse erheblich vereinfachen und – in vielerlei \r\nHinsicht – überhaupt erst ermöglichen. \r\n10. Erforderlich wären hierfür im Kern wenige punktuelle Ergänzungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes1\r\n („SchfHwG“) und des WPG, insbesondere die folgenden (die „vorgeschlagene \r\ngesetzliche Regelung“): \r\n– Parallel zur Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG würde eine Wärmeerzeugungsanlagenschau geschaffen. Diese würde es Schornsteinfegern ermöglichen, sämtliche Wärmeerzeugungsanlagen auf ihre Betriebssicherheit und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu erfassen. \r\n– Weitere Vorschriften im SchfHwG würden das Wärmekataster einführen und festlegen, \r\nwelche Informationen dieses künftig enthalten würde. Insoweit ist idealerweise ein Gleichlauf mit den Informationsanforderungen des WPG herzustellen. Das Wärmekataster würde \r\ndie Informationen aus dem Kehrbuch und aus der neu hinzugekommenen Wärmeerzeugungsanlagenschau künftig zusammenführen. \r\n– Im WPG wäre § 10 Abs. 3 WPG zu ergänzen. Diese Vorschrift stellt bislang sicher, dass \r\ndie zuständigen Stellen auf öffentliche Register und Datenbanken zugreifen können. An \r\ndieser Stelle wäre – jedenfalls zur Klarstellung – das neu geschaffene Wärmekataster zu \r\nergänzen. \r\n– Weitere Änderungen wären in erster Linie redaktioneller oder ergänzender Natur, um die \r\nNeuregelungen in das bisherige System des SchfHwG und des WPG nahtlos einzugliedern. \r\nD. VORTEILE DES LÖSUNGSVORSCHLAGS \r\n11. Der skizzierte Lösungsvorschlag hat zahlreiche Vorteile: \r\n– Die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen hätten flächendeckend Zugriff auf belastbare und vollständige Daten zum Bestand an Wärmeerzeugungsanlagen. Ohne diese Datengrundlage wird es für die zuständigen Stellen auch weiterhin nur schwierig möglich \r\nsein, Wärmepläne zu erstellen, die zuverlässig darstellen, inwieweit Bedarfe und Potenziale \r\nzum Umbau und Ausbau der Wärmeversorgung bestehen. \r\n– Die bBsf sind schon jetzt mit der Führung eines katasterähnlichen Registers in Form des \r\nKehrbuchs be- und vertraut. Sie erheben, sammeln und bereiten wärmeplanungsbezogene \r\nDaten schon jetzt zielgerichtet auf. Insoweit haben sich die bBsf als wertvolle und \r\n1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist. \r\nverlässliche Partner der öffentlichen Hand bewiesen, die über das erforderliche organisatorische und fachliche Know-How verfügen. \r\n– Die Erweiterung der Kehrbücher zu Wärmekatastern wäre mit verhältnismäßig geringem \r\nAufwand möglich – die ansonsten ressourcenintensive Schaffung entsprechender administrativer Strukturen staatlicherseits oder unter Zuhilfenahme sonstiger Dritter entfiele. \r\n– Auch der gesetzgeberische Aufwand wäre vergleichsweise gering. Der Lösungsvorschlag \r\nzeitigt also bei kleinem Aufwand große Wirkung. \r\n– Der geringe gesetzgeberische Aufwand würde dazu führen, dass die Lösung schnell und \r\neffizient umzusetzen wäre. Das heißt, die zuständigen Stellen könnten kurzfristig von der \r\nvorgeschlagenen Änderung profitieren und alsbald auf erheblich präzisere und umfassendere Daten als bislang zugreifen, um gebietsspezifische Wärmepläne zu entwickeln. \r\nE. RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT \r\n12. Aus verfassungs-, unions- und vergaberechtlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einführung der Wärmeerzeugungsanlagenschau und des Wärmekatasters: \r\n13. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine Beleihung zu stellen sind, würden bei \r\nÜbertragung der Wärmeerzeugungsanlagenschau und der Führung des Wärmekatasters auf die \r\nbBsf gewahrt werden. Insbesondere kann der Bund eine entsprechende gesetzliche Regelung auf \r\nGrundlage der ihm gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 GG (Luftreinhaltung und Bekämpfung \r\nanlagenbezogenen Lärms) zugeschriebenen Kompetenz einführen. Die übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen wären wie bisher erfüllt – dies liegt auch nahe, da sich die zusätzlichen \r\nAufgaben nur geringfügig von den schon bisher übertragenen hoheitlichen Aufgaben der bBsf \r\nunterscheiden. Die demokratische Legitimation wäre sowohl in personeller als auch in sachlichinhaltlicher Hinsicht hinreichend gewährleistet. Ferner ist die vorgeschlagene gesetzliche Regelung mit dem Funktionsvorbehalt vereinbar, da insbesondere die gewachsenen Strukturen der \r\nbBsf und ihre besondere Expertise ein Abweichen von der grundsätzlich vorgesehenen Aufgabenübertragung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes rechtfertigen. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung stünde auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, da der jeweils geringfügige Eingriff gerechtfertigt wäre. \r\n14. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung hängt im Wesentlichen davon ab, (i) ob sie den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie2\r\n („DL-RL“) genügen \r\nmuss und sofern man dies bejaht, (ii) ob sie mit ihren Anforderungen im Einklang steht. \r\n– Ob die Regelungen der DL-RL anzuwenden sind, hängt davon ab, ob die Wärmeerzeugungsanlagenschau und das Führen des Wärmekatasters unionsrechtlich als Ausübung öffentlicher Gewalt iSd. Art. 51 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren und damit vom \r\n2 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. \r\nAnwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Die Rechtsprechung \r\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) hierzu ist stark einzelfallbezogen und \r\nstellt eine Reihe von denkbaren positiven wie negativen Kriterien auf, um das Vorliegen \r\nder Ausübung öffentlicher Gewalt zu bestimmen. Diese Kriterien müssen nicht kumulativ \r\nvorliegen, vielmehr zieht der EuGH je nach Fall unterschiedliche Kriterien heran. Vorliegend sprechen überwiegende Argumente dafür, dass es sich bei der Wärmeerzeugungsanlagenschau und der Führung des Kehrbuchs um Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Hierzu zählen insbesondere der Umstand, dass die bBsf weitgehend autonom \r\nhandeln könnten und in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten nicht wettbewerblich handeln. Zudem stufen sowohl der Unions- als auch der nationale Normgeber die Planung und \r\nOrganisation der (klimaneutralen) Wärmeversorgung sowie die damit verbundenen Aufgaben sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene als grundlegende staatliche \r\nAufgaben ein. Dies ist auch folgerichtig, da Versorgungssicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt- und Klimaschutz zentrale Interessen der Allgemeinheit sind. Die mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung avisierten Tätigkeiten sind daher im Sinne einer hoheitlichen \r\nAufgabenerfüllung der staatlichen Einflusssphäre zuzurechnen und dürfen nicht dem freien \r\nWettbewerb überlassen werden. \r\n– Sollte man die Tätigkeiten der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung – entgegen der obigen Einschätzung – nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifizieren, wäre der Anwendungsbereich der DL-RL eröffnet. Das heißt: Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung \r\nmüsste mit den Anforderungen der DL-RL im Einklang stehen. Hierfür sprechen wiederum \r\ngewichtige Argumente. Zwar dürfte die vorgeschlagene gesetzliche Regelung die Niederlassungsfreiheit – wie die bisherigen schornsteinfegerrechtlichen Regelungen – beschränken. Allerdings dürfte die Beschränkung gerechtfertigt sein, da sie keine Diskriminierung \r\n(weder direkt noch indirekt) enthält, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie Umweltschutz) erforderlich und verhältnismäßig ist. Gleiches würde für die Vorgaben der DL-RL hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen gelten. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist darüber \r\nhinaus nicht am Maßstab der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu messen, da ein \r\nRückgriff auf die Niederlassungsfreiheit aufgrund der abschließenden Regelungen der DLRL versperrt ist. \r\n15. Die hoheitliche Aufgabenübertragung auf den bBsf unterliegt keinen vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten, wenn die vorgeschlagene gesetzliche Regelung als Ausübung öffentlicher \r\nGewalt qualifiziert wird. Gleiches dürfte für den Fall gelten, dass die vorgeschlagene gesetzliche \r\nRegelung im Sinne der DL-RL gerechtfertigt ist. Solange sich die Aufgabenübertragung nicht in \r\nvertraglicher oder vertragsähnlicher Weise vollzieht, dürfte dies gegen die Anwendbarkeit des \r\nVergaberechts sprechen. Auch die durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten vergaberechtlichen Mindeststandards an Konzessionsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs des formellen Vergaberechts werden eingehalten. \r\nSankt Augustin, 29. Oktober 2024 \r\nBundesverband des Schornsteinfegerhandwerks \r\n- Zentralinnungsverband (ZIV)\r\nWesterwaldstr. 6 \r\n53757 Sankt Augustin \r\nAlexis Gula (Präsident), Andreas Peeters (Vizepräsident), Dr. Julian Schwark (Vorstand Energie), Markus \r\nBurger (Vorstand Technik), Julia Bothur (Vorständin \r\nPresse) und Torsten Arndt (Hauptgeschäftsführer)\r\nGleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater \r\nLautenschlagerstr. 21 \r\n70173 Stuttgart \r\nRechtsanwälte Dr. Marc Ruttloff, Tobias Burchert "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/7e/386302/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180019.pdf","pdfPageCount":95,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"74249192-1\r\nGutachten \r\nzur Erweiterung der hoheitlichen Aufgaben \r\nund Befugnisse des bevollmächtigten \r\nBezirksschornsteinfegers\r\nErstattet im Auftrag des \r\nBundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)\r\ndurch die Rechtsanwälte\r\nDr. Marc Ruttloff\r\nDr. Christiane Freytag\r\nTobias Burchert\r\n9. Oktober 2024\r\nGleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater\r\nSitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136\r\nLautenschlagerstr. 21\r\n70173 Stuttgart \r\nAnsprechpartner: Dr. Marc Ruttloff \r\nT +49 711 8997-169\r\nE marc.ruttloff@gleisslutz.com\r\n74249192-1 2/95\r\nINHALTSVERZEICHNIS\r\nInhaltsverzeichnis ............................................................................................................................ 2\r\nAbkürzungsverzeichnis.................................................................................................................... 6\r\nA. ZUSAMMENFASSUNG........................................................................................................ 8\r\nB. HINTERGRUND UND PRÜFUNGSGEGENSTAND ........................................................12\r\nI. Hintergrund ..........................................................................................................................12\r\n1. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehene.................................................12\r\n1.1 Feuerstättenschau de lege lata..............................................................................13\r\n1.2 Kehrbezirke.........................................................................................................14\r\n1.3 Bestellung der bBsf.............................................................................................15\r\n2. Veränderung des wirtschaftlichen Betätigungsfelds des Schornsteinfegerhandwerks......15\r\n2.1 Perspektivisch: Abschaffung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen \r\nHeizanlagen ........................................................................................................15\r\n2.2 Entwicklung der Wärmeversorgung und -planung................................................16\r\nII. Möglichkeiten zur Erweiterung der bestehenden Aufgaben und Befugnisse des bBsf.......17\r\n1. Einführung einer Verpflichtung des bBsf zur Durchführung einer WEA-\r\nÜberprüfung..................................................................................................................18\r\n1.1 Durchführung der WEA ......................................................................................19\r\n1.2 Erlass eines Wärmeerzeugungsanlagenbescheids.................................................20\r\n2. Ergänzung des § 19 SchfHwG – einschließlich der Erstellung und Führung von \r\nWärmekatastern ............................................................................................................21\r\nIII. Fragestellung.........................................................................................................................22\r\nC. RECHTLICHE PRÜFUNG..................................................................................................23\r\nI. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ....................................................................................23\r\n1. Gesetzgebungskompetenz..............................................................................................23\r\n1.1 Zuordnung zu Kompetenztiteln............................................................................23\r\n1.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ...................................24\r\n2. Vorbehalt des Gesetzes..................................................................................................25\r\n3. Demokratieprinzip.........................................................................................................27\r\n3.1 Anforderungen nach der Rechtsprechung.............................................................27\r\n74249192-1 3/95\r\n3.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ...................................28\r\n4. Funktionsvorbehalt........................................................................................................29\r\n4.1 Bisherige Rechtsprechung ...................................................................................30\r\n4.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ...................................31\r\n5. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.............................................................32\r\n5.1 Eingriff in den Schutzbereich ..............................................................................32\r\n5.2 Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG...............................................33\r\n5.2.1 Maßstab des Art. 13 Abs. 7 GG hinsichtlich der Rechtfertigung...........33\r\n5.2.2 Anwendung des Maßstabs im Hinblick auf die vorgeschlagene \r\ngesetzliche Regelung ................................................................................34\r\n6. Allgemeine Handlungsfreiheit.......................................................................................36\r\nII. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.....................................................................................36\r\n1. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie ..............................................................37\r\n1.1 Anwendungsbereich prima facie eröffnet.............................................................37\r\n1.2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich .................................................................38\r\n1.2.1 DAWI und Monopole (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 DienstleistungsRL) 38\r\n1.2.2 Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse \r\n(Art. 2 Abs. 2 lit. a) DL-RL)....................................................................38\r\n1.2.3 Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL)...................39\r\na) Die Ausübung öffentlicher Gewalt in der Rechtsprechung des \r\nEuGH..............................................................................................39\r\naa) EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011 – C-54/08 (Deutsche \r\nNotare) ..................................................................................40\r\nbb) EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015 – C-293/14 \r\n(Österreichische Rauchfangkehrer) ........................................42\r\ncc) EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015 – C-168/14 (Spanische \r\nKfz-Überwachungsstationen).................................................43\r\ndd) Zusammenfassung der Kriterien des EuGH............................45\r\nb) Qualifizierung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung als \r\nTätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt...................................46\r\n74249192-1 4/95\r\naa) Führung von Wärmekatastern einschließlich der \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung keine Tätigkeit \r\nunter wettbewerblichen Bedingungen.....................................47\r\nbb) Führung von Wärmekatastern einschließlich der \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung keine bloße Hilfsoder Vorbereitungstätigkeit....................................................48\r\ncc) bBsf bei der Führung von Wärmekatastern einschließlich \r\nder Durchführung der WEA-Überprüfung mit autonomen \r\nEntscheidungsbefugnissen beliehen........................................49\r\ndd) Führung von Wärmekatastern einschließlich der \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung nur vom Willen \r\ndes bBsf abhängig..................................................................51\r\nee) Ausgestaltung der Haftung des bBsf.......................................52\r\nff) bBsf ohne Zwangsbefugnisse.................................................52\r\ngg) Rechtsschutzmöglichkeiten....................................................53\r\nc) WEA-Überprüfung und Führung eines Wärmekatasters kraft \r\nihrer Natur als Ausübung öffentlicher Gewalt?.................................55\r\naa) Führung eines Wärmekatasters und WEA-Überprüfung \r\nals originär staatliche Aufgaben .............................................55\r\nbb) Ausübung öffentlicher Gewalt kraft Zuordnung zur \r\nöffentlichen Hand?.................................................................59\r\ncc) Effektive Wärmeplanung nur in Ausübung öffentlicher \r\nGewalt möglich?....................................................................59\r\n1.3 Hilfsweise: Vorgaben der DL-RL jedenfalls erfüllt..............................................62\r\n1.3.1 Zulässigkeit von mitgliedstaatlichen Anforderungen an die \r\nErbringung von Dienstleistungen, Art. 14 f. DL-RL..............................63\r\na) Keine unzulässigen Anforderungen im Sinne des Art. 14 DLRL...................................................................................................64\r\nb) Rechtfertigungsbedürftige Anforderungen, Art. 15 DL-RL ..............64\r\naa) Keine Diskriminierung auf Grund der \r\nStaatsangehörigkeit................................................................66\r\nbb) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses ..........................66\r\ncc) Verhältnismäßigkeit des Vorhabens.......................................72\r\nc) Formelle Anforderungen nach Art. 15 DL-RL..................................77\r\n74249192-1 5/95\r\n1.3.2 Vorgaben betreffend die Regulierung fester Niederlassungen \r\ndurch Genehmigungspflichten, Art. 9 ff. DL-RL ...................................78\r\n2. Kein Rückgriff auf die primärrechtliche Niederlassungsfreiheit .....................................80\r\nIII. Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht...................................................................................82\r\n1. Annahmen für die vergaberechtliche Bewertung des Vorhabens ....................................82\r\n1.1 Konstellation 1: Neue Aufgaben werden als Ausübung öffentlicher Gewalt \r\nqualifiziert...........................................................................................................82\r\n1.2 Konstellation 2: Neue Aufgaben sind keine Ausübung öffentlicher Gewalt, \r\ndie Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist aber gerechtfertigt .....................83\r\n2. Vergaberechtliche Fragestellungen ................................................................................83\r\n3. Vergaberechtliche Beurteilung ......................................................................................83\r\n3.1 Anwendbarkeit des Vergaberechts.......................................................................84\r\n3.1.1 Öffentlicher Auftrag................................................................................84\r\na) Rechtlicher Maßstab ........................................................................85\r\nb) Beurteilung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung..................87\r\naa) Bereits bestellte bBsf .............................................................87\r\nbb) Neubestellung der bBsf..........................................................88\r\n3.1.2 Vergabefreiheit aufgrund „öffentlicher Gewalt“....................................90\r\n3.1.3 Zwischenergebnis ....................................................................................93\r\n3.2 Vergaberechtliche Mindeststandards außerhalb der formellen Vergabe ................93\r\n74249192-1 6/95\r\nABKÜRZUNGSVERZEICHNIS\r\nAAVOSchornsteinfeger\r\nErläuterungen zur Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über \r\ndas Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten \r\nBezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten \r\nBezirksschornsteinfeger\r\nABl. Amtsblatt der Europäischen Union\r\nAbs. Absatz\r\nAEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nAG Aktiengesellschaft\r\nArt. Artikel\r\nAufl. Auflage\r\nbBsf Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger\r\nBeckOK Beck Online Kommentar\r\nBGB Bürgerliches Gesetzbuch\r\nBGBl Bundesgesetzblatt\r\nBT-Drs. Bundestagsdrucksache\r\nBVerfG Bundesverfassungsgericht\r\nBVerwG Bundesverwaltungsgericht\r\nBzw. Beziehungsweise\r\nDAWI Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse\r\nDL-RL Dienstleistungsrichtlinie\r\nEuGH Europäischer Gerichtshof\r\nGEG Gebäudeenergiegesetz\r\nGem. Gemäß\r\nGG Grundgesetz\r\nGgf. Gegebenenfalls\r\nGmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung\r\nGWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\nI.V.m. In Verbindung mit\r\nKÜO Kehr- und Überprüfungsordnung\r\nLit. Litera\r\nOVG Oberverwaltungsgericht\r\nRn. Randnummer\r\nS. Seite\r\nSchfHwG Schornsteinfegerhandwerksgesetz\r\nSog. Sogenannte\r\n74249192-1 7/95\r\nUVgO Unterschwellenvergabeordnung\r\nv. Vom\r\nVG Verwaltungsgericht\r\nVgl. Vergleiche\r\nVgV Vergabeverordnung\r\nVwGO Verwaltungsgerichtsordnung\r\nVwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz\r\nWEA Wärmeerzeugungsanlagenschau\r\nWEA-Überprüfung Wärmeerzeugungsanlagenschau und Erlass eines entsprechenden Bescheids\r\nWPG Wärmeplanungsgesetz\r\nZ.B. Zum Beispiel\r\nZIV Zentralinnungsverband\r\n74249192-1 8/95\r\nA. ZUSAMMENFASSUNG\r\nI. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz1\r\n(„SchfHwG“) enthält die zentralen Regelungen betreffend des Schornsteinfegerwesens in Deutschland. Schornsteinfeger führen sowohl gewerbliche \r\nals auch hoheitliche Tätigkeiten aus, wobei letztere den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern („bBsf“) als Beliehene vorbehalten sind. Die bBsf sind für bestimmte Kehrbezirke sowie für \r\neine bestimmte Dauer bestellt und führen dort die ihnen übertragenen Aufgaben, wie Feuerstättenschau und Kehrbuchführung, durch. Die Feuerstättenschau dient dazu, insbesondere mit fossilen Energieträgern betriebene Wärmeerzeugungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit und -sicherheit zu prüfen. Die Wärmeversorgung in Deutschland soll zunehmend auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Die hiermit verbundene Reduktion von Feuerstätten wird das Tätigkeitsfeld der bBsf verändern, da die Feuerstättenschau und die Kehrbuchführung künftig an weniger \r\nAnlagen durchzuführen sein werden.\r\nII. Um die angestrebten Veränderungen in der Wärmeversorgung zu erreichen, ist eine strategische \r\nWärmeplanung erforderlich. Staatliche Stellen, vor allem die Kommunen, sind für diese strategische Wärmeplanung verantwortlich. Die Wärmeplanung soll den kosteneffizientesten Weg zu \r\neiner klimafreundlichen Wärmeversorgung aufzeigen. Hierfür benötigen die zuständigen staatlichen Stellen flächendeckende, aktuelle und zuverlässige Daten zu bestehenden Wärmeerzeugungsanlagen, zum Wärmeverbrauch und -bedarf.\r\nIII. Hierzu kann das Schornsteinfegerhandwerk durch seine bestehenden Strukturen und Expertise \r\nunmittelbar einen wertvollen Beitrag leisten: Der bBsf könnte in den Prozess der Wärmeplanung \r\neingebunden werden, indem er\r\n1. eine sog. Wärmeerzeugungsanlagenschau („WEA“) durchführt und einen entsprechenden \r\nBescheid erlässt (im Folgenden gemeinsam als „WEA-Überprüfung“ bezeichnet) sowie\r\n2. ein Wärmekataster führt, das erforderliche Daten erfasst und auswertet.\r\nDie WEA-Überprüfung würde sich auf sämtliche Wärmeerzeugungsanlagen, nicht nur Feuerstätten, erstrecken. Sie ermöglicht die Kontrolle der Korrektheit und Aktualität der Daten. Die Führung von Wärmekatastern kann die bundeseinheitliche Erfassung und Pflege wärmeplanungsdienlicher Daten sicherstellen. Sowohl die WEA-Überprüfung als auch die Führung von Wärmekatastern könnten auf den schon bestehenden Prozessen der Feuerstättenschau und der Führung \r\ndes Kehrbuchs aufsetzen. Die bBsf haben bei der Durchführung solcher Aufgaben umfassende \r\nExpertise, die sie unmittelbar für die WEA-Überprüfung und bei der Führung eines Wärmekatasters einbringen könnten, da diese Aufgaben strukturell gleichgelagert sind. Insoweit liegt es nahe, \r\ndie hoheitlichen Aufgaben der bBsf auf die WEA-Überprüfung und die Führung des Wärmekatasters zu erstrecken und die hierzu erforderlichen gesetzlichen Veränderungen umzusetzen (die \r\n„vorgeschlagene gesetzliche Regelung“). Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung wäre der \r\nObjektivität, Zuverlässigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der notwendigen Daten zuträglich, \r\n1\r\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel \r\n2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist.\r\n74249192-1 9/95\r\nda ein unmittelbar staatlich beauftragter und mit der nötigen Sachkunde versehener bBsf die Daten erheben und im Wärmekataster sammeln würde. Das Wärmekataster wäre dann die Grundlage \r\nfür die Wärmeplanung.\r\nIV. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist auch in verfassungsrechtlicher, europarechtlicher \r\noder vergaberechtlicher Hinsicht umsetzbar:\r\n1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine Beleihung zu stellen sind, würden bei \r\nÜbertragung dieser Aufgaben auf die bBsf gewahrt werden. Insbesondere kann der Bund eine \r\nentsprechende gesetzliche Regelung auf Grundlage eines verfassungsrechtlichen Kompetenztitels \r\neinführen. Angesichts der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage zur Beleihung der bBsf im \r\nSchfHwG wäre auch bei der Integration der neuen Aufgaben der Vorbehalt des Gesetzes gewahrt. \r\nZudem wäre die demokratische Legitimation sowohl in personeller als auch in sachlich-inhaltlicher Hinsicht hinreichend gewährleistet. Ferner ist die vorgeschlagene gesetzliche Regelung mit \r\ndem Funktionsvorbehalt vereinbar, da insbesondere die gewachsenen Strukturen der bBsf und \r\nihre besondere Expertise ein Abweichen von der grundsätzlich vorgesehenen Aufgabenübertragung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes rechtfertigen. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung stünde auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie \r\nmit der allgemeinen Handlungsfreiheit, da der jeweils geringfügige Eingriff gerechtfertigt wäre.\r\n2. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie2\r\n(„DL-RL“) genügen \r\nmuss und sofern man dies bejaht, ob sie mit ihren Anforderungen im Einklang steht.\r\n2.1 Ob die Regelungen der DL-RL anzuwenden sind, hängt davon ab, ob die mit der Einführung der \r\nvorgeschlagenen gesetzlichen Regelung verbundenen Tätigkeiten unionsrechtlich als Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt iSd. Art. 51 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren und damit vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Unseres Erachtens sprechen überwiegende \r\nArgumente dafür, dass es sich bei den fraglichen Tätigkeiten um solche in Ausübung öffentlicher \r\nGewalt handelt, wenngleich einzelne Aspekte gegen diese Annahme sprechen. Wie eine Entscheidung europäischer Institutionen in dieser Hinsicht letztlich ausfiele, lässt sich dennoch nur schwer \r\nprognostizieren.\r\n2.1.1 Unserer Einschätzung liegt eine Bewertung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung anhand \r\nder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) aufgestellten \r\nKriterien zugrunde:\r\na) Gegen die Annahme, dass die WEA-Überprüfung und die Führung des Wärmekatasters als \r\nAusübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren sind, lassen sich die folgenden Aspekte anführen: Haftung der bBsf ohne Überleitung auf den Staat, die fehlende Befugnis der bBsf \r\nzur Vornahme von Zwangsmaßnahmen sowie die bestehende Rechtsschutzmöglichkeit im \r\n2 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.\r\n74249192-1 10/95\r\nRahmen eines Widerspruchsverfahrens, soweit ein solches nach dem Landesrecht der Bundesländer noch statthaft ist. Auch wenn diese Kriterien nach der Rechtsprechung des EuGH \r\nindizieren könnten, dass der bBsf nicht in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ handelt, begründet dies nicht zwangsläufig, dass diese unter keinen Umständen vorliegt. Denn die \r\nRechtsprechung des EuGH ist stark einzelfallbezogen.\r\nb) Für die Bejahung der Ausübung öffentlicher Gewalt sprechen hingegen folgende Gesichtspunkte: Die bBsf würden ihre Aufgaben nicht wettbewerblich ausüben, da sie weiterhin \r\nvon der zuständigen Behörde für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt werden und dort \r\nexklusiv tätig wären. Der Wettbewerbsausschluss hätte insofern indizielle Wirkung. Ferner \r\nwürden die Tätigkeiten des bBsf im Rahmen der gesetzlich vorgeschlagenen Regelung eine \r\nAnordnungsbefugnis und eine Letztentscheidungskompetenz umfassen, die die Eigenständigkeit des bBsf belegt. Der bBsf würde außerdem nur der Rechtsaufsicht unterliegen, die \r\nkeine Weisungsbefugnis beinhaltet und sich auf die Kontrolle beschränkt, ob der bBsf seine \r\nhoheitlichen Aufgaben und Pflichten erfüllt. Damit wäre der bBsf weitgehend unabhängig \r\nund autonom in der Erfüllung seiner Aufgaben. Ferner würde die Verpflichtung zur Führung des Wärmekatasters sowie zur WEA-Überprüfung dem bBsf obliegen und unabhängig vom Willen der Eigentümer oder Besitzer der jeweiligen Grundstücke bzw. Anlagen \r\nerfolgen.\r\n2.2 Zudem stufen sowohl der Unions- als auch der nationale Normgeber die Planung und Organisation der (klimaneutralen) Wärmeversorgung sowie die damit verbundenen Aufgaben sowohl auf \r\nUnionsebene als auch auf nationaler Ebene als grundlegende staatliche Aufgaben ein. Dies ist \r\nauch folgerichtig, da Versorgungssicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt- und Klimaschutz zentrale Interessen der Allgemeinheit sind. Die mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung avisierten Tätigkeiten müssen daher unseres Erachtens im Sinne einer hoheitlichen Aufgabenerfüllung der staatlichen Einflusssphäre erhalten bleiben und dürfen nicht Privaten überlassen werden.\r\n2.3 Sollte man die Tätigkeiten der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung – entgegen unserer Einschätzung – nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt sehen, wäre der Anwendungsbereich der \r\nDL-RL eröffnet. Daher war für diesen Fall hilfsweise zu prüfen, ob die vorgeschlagene gesetzliche Regelung mit den Anforderungen der DL-RL im Einklang steht. Unseres Erachtens sprechen \r\nhierfür gewichtige Argumente. Zwar dürfte die vorgeschlagene gesetzliche Regelung die Niederlassungsfreiheit – wie die bisherigen schornsteinfegerrechtlichen Regelungen – beschränken. Allerdings dürfte die Beschränkung gerechtfertigt sein, da diese keine Diskriminierung (weder direkt noch indirekt) enthält, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie Umweltschutz) erforderlich und verhältnismäßig ist. Gleiches würde \r\nfür die Vorgaben der DL-RL hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen \r\ngelten. Die normative Verankerung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung würde allerdings \r\neine Notifizierungspflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU-Kommission auslösen. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist folglich nicht am Maßstab der Niederlassungsfreiheit zu messen, da ein Rückgriff auf die Niederlassungsfreiheit aufgrund der abschlie-\r\nßenden Regelungen der DL-RL versperrt sein dürfte.\r\n74249192-1 11/95\r\n3. Die hoheitliche Aufgabenübertragung auf den bBsf unterliegt keinen vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten, wenn die vorgeschlagene gesetzliche Regelung als Ausübung öffentlicher \r\nGewalt qualifiziert wird. Gleiches dürfte unseres Erachtens für den Fall gelten, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung im Sinne der DL-RL gerechtfertigt ist, wenngleich in diesem Fall \r\ngewisse Unsicherheiten verbleiben. Solange sich die Aufgabenübertragung nicht in vertraglicher \r\noder vertragsähnlicher Weise vollzieht, dürfte dies gegen die Anwendbarkeit des Vergaberechts \r\nsprechen. Auch die durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten vergaberechtlichen Mindeststandards an Konzessionsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs des formellen Vergaberechts werden hier eingehalten.\r\nV. Aus verfassungs-, unions- und vergaberechtlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einführung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung. Aus rechtspolitischer \r\nSicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der bestehenden Rechtslage die europäischen \r\nInstitutionen dennoch dazu veranlassen könnte, die hoheitliche Aufgabenübertragung auf die \r\nbBsf nach dem SchfHwG erneut – und grundsätzlich – zu hinterfragen. Angesichts der potenziell \r\nbestehenden Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission, soweit die vorgeschlagene gesetzliche Regelung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden sollte, besteht das \r\nfaktische Risiko einer Änderung der bisherigen unionsrechtlichen Bewertung durch die Kommission. Dann dürfte der deutsche Gesetzgeber von einer entsprechenden Regelung Abstand nehmen.\r\n74249192-1 12/95\r\nB. HINTERGRUND UND PRÜFUNGSGEGENSTAND\r\nDie Tätigkeiten der Schornsteinfeger bestehen aus gewerblichen Tätigkeiten, die alle Schornsteinfeger ausüben dürfen und hoheitlichen Tätigkeiten, die den bBsf vorbehalten sind. Perspektivisch wird sich das Betätigungsfeld der bBsf durch die sinkende Zahl von Feuerstätten infolge \r\nder anstehenden „Wärmewende“ ändern. Gleichzeitig benötigen staatliche Stellen, die mit der \r\nUmsetzung der Wärmewende betraut sind, für deren erfolgreiche Gestaltung verlässliche und \r\nqualitativ hochwertige Datengrundlagen. Für die Bereitstellung entsprechender Daten könnten \r\nden bBsf weitere hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen und der Wärmeplanung übertragen werden.\r\nVor diesem Hintergrund erläutern wir zunächst die Rolle der bBsf und die perspektivischen, teils \r\nregulatorisch bedingten Umwälzungen des Schornsteinfegerhandwerks (hierzu I). Wir erörtern \r\nfolgend die Möglichkeiten zur Erweiterung der bestehenden Aufgaben und Befugnisse des bBsf, \r\num (i) die Wärmewende zu fördern und (ii) dem Schornsteinfegerhandwerk weitere Betätigungsfelder zu eröffnen (hierzu II). Ob eine solche Erweiterung der hoheitlichen Aufgaben der bBsf \r\nmit verfassungs-, unions- und vergaberechtlichen Vorgaben im Einklang stünde, wird im Anschluss hieran erörtert (hierzu C).\r\nI. Hintergrund\r\nDie bisherige Beleihung der bBsf erstreckt sich innerhalb der eingeteilten Kehrbezirke insbesondere auf die Durchführung der Feuerstättenschau, den Erlass eines entsprechenden Bescheids sowie die Kehrbuchführung (hierzu 1). Bedingt durch die Energiewende soll die Energieversorgung \r\ngrundlegend geändert werden. Zukünftig soll die Anzahl der Heizanlagen, die mit fossilem \r\nBrennstoff betrieben werden, reduziert bzw. dürfen diese ab Januar 2045 nicht mehr betrieben \r\nwerden. Darüber hinaus bedarf es einer strategischen Wärmeplanung, um die Wärmeversorgung \r\ndurch erneuerbare Energien langfristig zu gewährleisten (hierzu 2). Zur effektiven und funktionsfähigen Wärmeplanung könnten die bBsf einen wertvollen Beitrag leisten.\r\n1. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehene\r\nBevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist gem. § 8 Abs. 1 SchfHwG, wer von der zuständigen \r\nBehörde für einen Bezirk bestellt ist. Die Bestellung ist nach § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben \r\nJahre befristet. Die für die Aufgaben im Rahmen des SchfHwG zuständigen Behörden werden \r\nnach § 23 SchfHwG durch Landesrecht bestimmt. Dem bBsf kommt eine Doppelstellung zu.3 So \r\nnormiert § 8 Abs. 2 SchfHwG: \r\n„Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem \r\nSchornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche \r\n3 OVG Saarlouis, Beschluss v. 11. Oktober 2013, 1 B 395/13, Rn. 9, juris; VG Würzburg, Beschluss v. \r\n3. Juni 2020, W 8 S 20.703, Rn. 23, juris.\r\n74249192-1 13/95\r\nPersonen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der \r\nRolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.“\r\nDer bBsf ist hinsichtlich weiter Teile seiner Aufgaben (privater) Gewerbetreibender. Die ihm \r\nübertragenen öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfüllt er hingegen als Beliehener. Zur Vornahme seiner hoheitlichen Aufgaben ist der bBsf unter Ausschluss \r\njeden Wettbewerbs allein befugt.4 Aufgrund seiner Doppelfunktion und seiner Sonderstellung \r\nim Vergleich zu anderen Handwerkern sind an die Zuverlässigkeit des bBsf hohe Anforderungen \r\nzu stellen. Deshalb muss der bBsf einerseits die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und \r\nGewerberechts und andererseits die sich im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben \r\nergebenden spezifischen Berufspflichten erfüllen.5 Dementsprechend untersteht der bBsf nach\r\n§ 21 Abs. 1 SchfHwG hinsichtlich seiner hoheitlichen Aufgaben der Aufsicht der zuständigen \r\nBehörde. Sinn und Zweck der Aufsicht ist die Prüfung, ob der bBsf die für die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.6\r\nDas SchfHwG enthält Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Pflichten des bBsf. Hierzu \r\ngehören die allgemeinen Aufgaben nach § 13 SchfHwG, die Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG, der Erlass eines Feuerstättenbescheids gemäß § 14a SchfHwG, die anlassbezogenen Überprüfungen gemäß § 15 SchfHwG und die weiteren Aufgaben im Sinne des § 16 SchfHwG sowie \r\ndie Führung des Kehrbuchs nach § 19 SchfHwG.\r\n1.1 Feuerstättenschau de lege lata\r\nDie derzeit durchzuführende Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) ist eine Inaugenscheinnahme der gesamten Anlage. Hiervon umfasst sind die Kontrollen hinsichtlich der Feuerstätte \r\nselbst, aber auch der Verbindungsstücke, der senkrechten Teile der Abgasanlage (Schornsteine, \r\nsenkrechte Abgasleitungen) sowie der Verbrennungsluftversorgung. Der jeweils zuständige bBsf \r\nstellt hierbei bestehende Mängel bzw. die Sicherheit der Anlage fest.7 Folgende Überprüfungen \r\nfinden statt:\r\n– „Inaugenscheinnahme der Aufstellräume bzw. Nutzungseinheiten und Brennstoffversorgung\r\n– Zustand der Feuerstätten, z.B. sichere Funktion und Standsicherheit\r\n– Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen\r\n4 BVerwG, Urteil v. 7. November 2012, 8 C 28/11, Rn. 18, juris; VG Würzburg, Beschluss v. 3. Juni 2020, \r\nE 8 S 20.703, Rn. 23 f., juris.\r\n5 BVerwG, Urteil v. 7. November 2012, 8 C 28/11, Rn. 17, juris.\r\n6 VG Karlsruhe, Beschluss v. 28. August 2019, 2 K 5614/19, Rn. 16, juris.\r\n7\r\nSchira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 8.\r\n74249192-1 14/95\r\n– Zustand der Abgasanlagen, z.B. Dichtheit der Ofenrohre infolge Beschädigungen oder \r\nKorrosionseinwirkungen\r\n– Zustand des Baumaterials hinsichtlich möglicher Beschädigung am Schornsteinmauerwerk \r\noder am Schacht für Abgasleitungen\r\n– Zusätzliche Einrichtungen wie beispielsweise nicht brennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen, Reinigungsverschlüsse, Kondensatabläufe, Aufsätze etc.\r\n– Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten\r\n– Daten des amtlichen Kehrbuchs, ggf. dessen Aktualisierung durch Abgleich der Stammdaten.“8\r\nDie Inaugenscheinnahme ermöglicht die Dokumentation der ggf. vorgenommenen Veränderungen bzw. Neuerungen, die seit der letzten Feuerstättenschau eingetreten sind, sowie der Überprü-\r\nfung der Einhaltung der Pflichten der Haus- und Wohnungseigentümer und ist die Grundlage für \r\nden Erlass des Feuerstättenbescheids gem.§ 14a SchfHwG.9\r\nLaut der Gesetzesbegründung beschränkt sich die Beleihung der Bezirksbevollmächtigten im Wesentlichen auf Kontrollaufgaben, die andernfalls von einer Behörde wahrzunehmen wären.10\r\nAus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass dem bBsf die zweimalige Durchführung der \r\nFeuerstättenschau im Vergabezeitraum obliegt.11 Die zweimalige Durchführung dient auch der \r\nAktualisierung und Überprüfung des Kehrbuchs, da dieses das einzige Verzeichnis ist, das Daten \r\nüber den Zustand aller Feueranalgen enthält.12\r\n1.2 Kehrbezirke\r\nDer Gesetzgeber hat in § 7 SchfHwG festgelegt, dass Kehrbezirke einzurichten sind, die die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer aus § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG ermöglichen. Die Kehrbezirke sind unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit einzurichten.\r\n8\r\nSchira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 8; siehe hierzu auch: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Arbeitsblatt Nr. 401 Feuerstättenschau, Stand: April 2013, \r\nS. 13 ff.\r\n9\r\nSchira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 9; siehe hierzu auch: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV), Arbeitsblatt Nr. 401 Feuerstättenschau, Stand: April 2013, \r\nS. 16.\r\n10 BT-Drs. 16/9237, S. 22.\r\n11 BT-Drs. 16/9237, S. 33; Schira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 5 f.\r\n12 Schira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 5.\r\n74249192-1 15/95\r\nDies liegt darin begründet, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, diese – staatliche –\r\nAufgabe Privaten zu übertragen. Damit diese ihrer Kontrolltätigkeit überall, wo nötig, nachkommen, ordnet der Gesetzgeber die Einrichtung von Kehrbezirken an, sodass stets ein bBsf für die \r\nKontrolle der Feuerungsanlagen zur Verfügung steht. Die abgegrenzten Kehrbezirke dienen somit \r\nder Sicherstellung, dass ein Verantwortlicher die erforderlichen Tätigkeiten wahrnimmt.13 Daher \r\ngewährleistet die Durchführung der Feuerstättenschau durch den jeweiligen bBsf ein gleichbleibend hohes Niveau der Aufgabenerfüllung. Folglich ist sie notwendig, um ein hohes Sicherheitsniveau bezüglich Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz zu gewährleisten.14\r\n1.3 Bestellung der bBsf\r\nDie bBsf werden gem. §§ 7 ff. SchfHwG zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach den §§ 13 ff. \r\nSchfHwG – darunter die sog. Feuerstättenschau – für bestimmte Kehrbezirke und für eine bestimmte Dauer durch die zuständige Behörde bestellt. Das SchfHwG enthält in den §§ 9, 9a, 9b \r\nSchfHwG Regelungen zur öffentlichen Ausschreibung und zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen. Ferner gilt bspw. in Baden-Württemberg die „Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (AAVO-Schornsteinfeger)“ vom \r\n11. November 2013.\r\n2. Veränderung des wirtschaftlichen Betätigungsfelds des Schornsteinfegerhandwerks\r\n2.1 Perspektivisch: Abschaffung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizanlagen \r\nMit Blick auf die nationalen Klimaschutzziele sollen für die Energieversorgung zunehmend erneuerbare Energien genutzt werden. Seit dem 1. Januar 2024 normiert hierzu § 71 Abs. 1 Satz 1 \r\ndes Gebäudeenergiegesetzes (GEG):\r\n„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur \r\neingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt.“\r\nFerner enthält § 72 Abs. 4 GEG folgende Regelung:\r\n„Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen \r\nBrennstoffen betrieben werden.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nInsofern wird perspektivisch die Anzahl der Anlagen, die mit fossilem Brennstoff betrieben werden, stetig sinken bzw. dürfen diese ab Januar 2045 nicht mehr betrieben werden. \r\n13 BT-Drs. 16/9237, S. 23.\r\n14 BT-Drs. 16/9237, S. 32.\r\n74249192-1 16/95\r\nDer Zuständigkeitsbereich des bBsf, der nach geltender Rechtslage die Durchführung der Feuerstättenschau verantwortet, wird sich mit dem vermehrten Einbau von nicht-fossil betriebenen \r\nWärmeerzeugungsanlagen, wie beispielsweise elektrisch betriebenen Wärmepumpen, erheblich \r\nverringern. Denn bislang erstreckt sich die normative Verpflichtung des bBsf sowohl zur Überprüfung neuer Wärmeerzeugungsanlagen als auch zur Besichtigung zwecks Erfassung bestimmter Daten nur auf die in der Kehr- und Überprüfungsordnung15 („KÜO“), in der Verordnung über \r\nkleine und mittlere Feuerungsanlagen und in landesrechtlichen Bestimmungen aufgeführten Anlagen.\r\n16 Die Feuerstättenschau bezieht sich auf Anlagen, die Wärme durch die Verbrennung von \r\nfesten oder flüssigen Brennstoffen erzeugen. \r\nDas Schornsteinfegerhandwerk steht deshalb vor einer besonderen Herausforderung, da die Feuerstättenschau ein nicht unwesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des bBsf ist und als \r\nstetige Einnahmequelle die Rentabilität der Arbeit des bBsf sichert. Werden künftig kaum mehr \r\nFeuerstätten, sondern sonstige Wärmeerzeugungsanlagen eingesetzt, wird dieser Teil der Aufgaben der bBsf künftig geringer ins Gewicht fallen und schließlich weitgehend obsolet sein. Insoweit muss das Schornsteinfegerhandwerk neue Aufgabenfelder erschließen.\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk verfügt allerdings über besonderes Know-How, das bei der Energiewende gewinnbringend eingesetzt werden kann – sowohl für das Schornsteinfegerhandwerk \r\nals auch für die notwendige Umsetzung der Energiewende:\r\n2.2 Entwicklung der Wärmeversorgung und -planung\r\nDie Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 % des Endenergieverbrauchs aus. Daher soll die Wärmeversorgung zunehmend auf nicht-fossile Energieträger umgestellt werden. \r\nDazu sollen sog. planungsverantwortliche Stellen (zumeist Kommunen) eine strategische Wärmeplanung vornehmen. Mit dieser soll festgelegt werden, welche Gebiete künftig mittels welcher Energiequellen mit ausreichend Wärme versorgt werden sollen / können. Die Wärmeplanung \r\nsoll so den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung aufzeigen.17 Für eine solche Wärmeplanung sind die planungsverantwortlichen Stellen \r\nunter anderem auf zuverlässige Daten zu den aktuellen Beständen von Wärmeerzeugungsanlagen angewiesen. Dementsprechend schreibt § 15 Wärmeplanungsgesetz („WPG“) vor:\r\n„(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle \r\nals Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19\r\n15 Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des \r\nGesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist.\r\n16 Arndt in: Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand: Juli 2020, § 14, Rn. 2.\r\n17 Vgl. zum Ganzen: BMWSB - Kommunale Wärmeplanung (bund.de), zuletzt abgerufen am 26. August 2024.\r\n74249192-1 17/95\r\n1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten \r\nGebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,\r\n2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und\r\n3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.\r\n(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle \r\ndie für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten \r\nzur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von \r\nAbschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.“ (Hervorhebung hinzugefügt)\r\nDas Gesetz fordert von den planungsverantwortlichen Stellen daher die systematische Datenerhebung, um die Erstellung von Wärmeplänen überhaupt zu ermöglichen.\r\nII. Möglichkeiten zur Erweiterung der bestehenden Aufgaben und Befugnisse des bBsf\r\nAngesichts der Tatsache, dass Heizungsanlagen, die mit Gas, Holz oder Öl betrieben werden, \r\nseltener bzw. abgeschafft werden, bedarf es der Modifizierung der Geschäftsfelder des bBsf. Insoweit könnte Abhilfe geschaffen werden, indem der bBsf verpflichtet wird, jedwede Art von \r\nWärmeerzeugungsanlagen zu prüfen und einen entsprechenden Bescheid (in Anlehnung an § 14a \r\nSchfHwG) im Anschluss zu erlassen. \r\nIn diesem Zusammenhang wären die erforderlichen und im Vorfeld normativ festzulegenden Daten (vgl. § 19 SchfHwG) sowie notwendige Daten, die die Erstellung von Wärmekatastern ermöglichen (siehe hierzu beispielsweise § 26 Hamburgisches Klimaschutzgesetz18 („HmbKliSchG“), festzuhalten, um hierdurch die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen und zu\r\nunterstützen. \r\nDerzeit sind weder vom Bestellungsakt noch von den Regelungen des SchfHwG Tätigkeiten im \r\nBereich der Wärmeplanung im Sinne einer Aufgabenübertragung umfasst. Zwar werden die bBsf \r\nin § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPG als Auskunftspflichtige benannt, die auf Abfrage die ihnen zur Verfü-\r\ngung stehenden Daten zu übermitteln haben. Allerdings verfügen die bBsf bisher über keine weiterführenden, der Wärmeplanung dienlichen Daten, da die bBsf bislang nicht in den Prozess der \r\nWärmeplanung aktiv eingebunden sind.\r\nWollte man die bBsf aufgrund ihrer bestehenden Struktur und ihres vorhandenen Know-How im \r\nRahmen der Wärmeplanung aktiv beteiligen, bedürfte es einer Ergänzung der Tätigkeitsfelder \r\ndes bBsf und somit des SchfHwG dahingehend, dass der bBsf zur Durchführung einer WEA\r\nsowie einer WEA-Überprüfung verpflichtet werden würde. Darüber hinaus müssten die verankerten Dateneintragungspflichten im jeweiligen Kehrbuch erweitert werden. Hieran anknüpfend \r\n18 Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas vom 20. Februar 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 des \r\nGesetzes vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443).\r\n74249192-1 18/95\r\nmüsste eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass das jeweilige Kehrbuch zu einem Wärmekataster ausgebaut und durch den bBsf erstellt und geführt wird (im Folgenden „Führung der\r\nWärmekataster“). \r\nBereits nach geltender Rechtslage kommt der Kehrbuchführung eine besondere Bedeutung zu, \r\nda es das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen darstellt. Ohne die Durchführung der Feuerstättenschau gäbe es für den jeweiligen bBsf keine Möglichkeit der Überprüfung der Daten im \r\nKehrbuch (§ 19 Abs. 1 SchfHwG) hinsichtlich der Aktualität und Korrektheit.19 Da die bBsf die \r\nKehrbücher führen und in diesem Rahmen über eine wichtige Datenbasis verfügen, ohne die eine \r\nvollumfängliche Wärmeplanung nicht funktionieren kann, bietet es sich an, die weiteren wärmeplanungsdienlichen Daten ebenfalls vom bBsf erfassen und pflegen zu lassen. Hierfür spricht, \r\ndass im Sinne der Effizienz der Aufbau neuer Strukturen nicht erforderlich ist. Ferner wären die \r\nso erhobenen Daten objektiv, zuverlässig, aktuell und vollständig.\r\n1. Einführung einer Verpflichtung des bBsf zur Durchführung einer WEA-Überprüfung\r\nDa die bestehenden Regelungen des SchfHwG ausschließlich Aufgaben und Befugnisse des bBsf \r\nim Zusammenhang mit der Feuerstättenschau umfassen, würde das folgend vorgestellte Modell \r\ndem bBsf die WEA-Überprüfung sowie den Ausbau des Kehrbuchs und damit die Führung eines \r\nWärmekatasters ermöglichen. Hierdurch würden die gesetzten Ziele hinsichtlich des Umweltund Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz, die sowohl auf nationaler als auch auf unionaler \r\nEbene verfolgt werden, erheblich gefördert.\r\nDenn auch das SchfHwG verfolgt neben der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit die \r\nZiele des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung. Die Wärmeplanung dient \r\nebenfalls diesen Zielen. Gem. § 1 Satz 1 WPG ist Ziel des Gesetzes, einen wesentlichen Beitrag \r\nzur Umstellung der Erzeugung von der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus \r\nzu leisten, sowie zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Damit will das WPG einen wesentlichen Beitrag \r\nzur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten.\r\nFür die Wärmeplanung unerlässlich sind jedoch aktuelle sowie umfangreiche und verlässliche \r\nDaten im Hinblick auf sämtliche Anlagen der Wärmeerzeugung. \r\n– Benötigt werden nicht nur Informationen hinsichtlich der Art und Weise der Wärmeerzeugung, sondern auch hinsichtlich des Wärmebedarfs und des tatsächlichen Wärmeverbrauchs. \r\n19 Schira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 5.\r\n74249192-1 19/95\r\n– Zudem ist es notwendig, dass die Datenerfassung und -auswertung losgelöst von wirtschaftlichen Interessen und mithin objektiv erfolgt, um ein unverfälschtes Bild zu erlangen. \r\n– In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus hervorzuheben, dass die Wärmeerzeugung \r\naufgrund der Umstellung auf erneuerbare Energien auch den Bedarf nach kontinuierlicher \r\nStromversorgung auslöst. \r\n– Mit Blick auf das Ziel der Energieeinsparung besteht zudem das Bedürfnis nach Optimierungsmaßnahmen der neuen Wärmeerzeugungsanlagen.\r\n1.1 Durchführung der WEA\r\nAufgrund der bereits auf normativer Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien sowie der bestehenden Strukturen und Erfahrungswerte der bBsf kommt zum Zwecke einer effektiven Umsetzung und Förderung der Wärmeplanung und -versorgung die Verankerung einer Verpflichtung des bBsf zur Durchführung \r\neiner WEA in Betracht. Der hoheitliche Aufgabenbereich des bBsf würde insofern eine Erweiterung erfahren. Angelehnt an die Feuerstättenschau würde der bBsf daher künftig alle Arten von \r\nWärmeerzeugungsanlagen überprüfen: \r\n– Die WEA würde die Inaugenscheinnahme sämtlicher Anlagen umfassen und würde der \r\nKontrolle der jeweiligen Anlage auf etwaige Mängel oder Gefahren dienen, die nachteilige \r\nAuswirkungen auf Umwelt und Klima haben könnten. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls geprüft werden, ob und inwieweit Veränderungen an der Wärmeerzeugungsanlage \r\nsowie am Gebäude bzw. vor Ort (seit der letzten Schau) vorgenommen wurden. \r\n– Die WEA soll zudem mögliche Energieeinsparpotenziale offenlegen und deren effiziente \r\nUmsetzung fördern. Hierfür wären die effiziente Betriebseinstellung sowie – nötigenfalls\r\n– die Anordnung weiterer zu ergreifender Optimierungsmaßnahmen vorzunehmen.\r\n20\r\n– In der Regel werden Wärmeerzeugungsanlagen, insbesondere Wärmepumpen, mit \r\nHerstellervoreinstellungen betrieben. \r\n– Allerdings setzt ein sparsamer und energieeffizienter Betrieb von Wärmepumpen,\r\nihre sorgfältige Dimensionierung und Einstellung voraus, da Wärmepumpen vergleichsweise empfindlich auf ungünstige Betriebsbedingungen, wie hohe Vorlauftemperaturen und / oder falsch eingestellte Regelungsparameter, reagieren.21\r\n20 Dass grundsätzlich Optimierungspotenziale bestehen, lässt sich § 60a GEG entnehmen. \r\n21 Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden, Erarbeitung eines Effizienzchecks für Wärmepumpen, \r\nStand: 17. März 2023, S. 5. \r\n74249192-1 20/95\r\n– Auch können nachträgliche Änderungen am Gebäude, wie beispielsweise Dämmmaßnahmen, neuen Optimierungsbedarf begründen.22\r\n– Insofern hätte der jeweilige Eigentümer auf Anordnung des bBsf die zweckmäßigen \r\nEnergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. \r\nHinsichtlich der zeitlichen Komponente sollte die WEA – wie nach derzeitiger Rechtslage die\r\nFeuerstättenschau – zweimal während des Zeitraums der Bestellung des bBsf stattfinden. Grund \r\nfür die zweimalige Überprüfung ist, dass unter anderem nach vorgenommenen Änderungen am \r\nGebäude entsprechende Änderungen der Betriebseinstellungen erforderlich sein können.\r\n1.2 Erlass eines Wärmeerzeugungsanlagenbescheids\r\nNach geltender Rechtslage hat der bBsf gem. § 14a Abs. 1 SchfHwG unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, der die \r\nSchornsteinfegerarbeiten, deren Anzahl sowie den Fristbeginn und das -ende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten enthält. \r\nIn Anlehnung hieran bedürfte es der Verankerung der Befugnis des bBsf, die den Erlass eines \r\nWärmeerzeugungsanlagenbescheids zum Gegenstand hätte. Der Bescheid würde neben der Anzahl und der Fristen der Arbeiten die konkret durchgeführte Betriebsprüfung einschließlich \r\nder festgestellten Optimierungsmaßnahmen enthalten. \r\nOhne die Durchführung einer WEA bestünde keine Überprüfungsmöglichkeit seitens des bBsf\r\ndahingehend, ob die Daten in seinem Kehrbuch (bzw. zukünftig im Wärmekataster) korrekt sind \r\noder ob zwischenzeitlich Änderungen an Anlagen, ein Einbau neuer Anlagen oder sonstige Änderungen am Gebäude vorgenommen worden sind. Der bBsf kann sich nur so selbst von den \r\nörtlichen Gegebenheiten ein Bild verschaffen, sodass eine objektivierte Erfassung der Situation \r\nvor Ort gewährleistet wäre. Das Ergebnis der WEA, die durchgeführte Prüfung sowie etwaige zu \r\nergreifende (Optimierungs-)Maßnahmen seitens der Eigentümer sollen durch den bBsf im Bescheid festgehalten werden. Gleichzeitig dient der Bescheid der Information des Eigentümers \r\nüber die jeweils durchgeführten Arbeiten (Betriebsprüfung), der vorzunehmenden Optimierungsmaßnahmen hinsichtlich der Wärmeerzeugungsanlage und gegebenenfalls über \r\nZeiträume (Fristen), innerhalb derer die im Bescheid genannten Optimierungsmaßnahmen umzusetzen sind. \r\n22 Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden, Erarbeitung eines Effizienzchecks für Wärmepumpen, \r\nStand: 17. März 2023, S. 5.\r\n74249192-1 21/95\r\n2. Ergänzung des § 19 SchfHwG – einschließlich der Erstellung und Führung von Wärmekatastern \r\nDerzeit regelt § 19 Abs. 1 SchfHwG, welche Daten in das Kehrbuch einzutragen sind. Ferner \r\nbestimmt § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortlichkeit des bBsf hinsichtlich der Vollständigkeit \r\nund der Richtigkeit sowie der Aktualität der Daten. \r\nIm Rahmen der Wärmeplanung ist die Erfassung und Auswertung von bestimmten, der Wärmeplanung dienlichen Daten von erheblicher Bedeutung. Denn die Erfassung und Auswertung der \r\nDaten bilden die maßgebliche Grundlage für eine funktionierende Wärmeplanung. Dies zeigt \r\nauch § 15 WPG (siehe I.2.2). \r\nWie wichtig bereits die derzeit bestehenden Daten des bBsf für die Wärmeplanung sind, zeigt \r\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WPG. Die Norm erklärt den bBsf zum Auskunftspflichtigen für Erhebungen \r\nnach § 10 Abs. 1 WPG durch die planungsverantwortliche Stelle. Allerdings erfolgt die Auskunft \r\nerst auf Abfrage und beschränkt sich auf die Daten, die der bBsf nach geltender Rechtslage zur \r\nVerfügung hat und somit auf die Daten im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau. \r\nInsofern bilden die Erfassung und Auswertung von Daten eine zwingende Vorstufe der Wärmeplanung:\r\n– Denn für die Wärmeplanung sind die räumlich und zeitlich differenzierte Erfassung und \r\nDarstellung der Wärmeerzeugungsanlagen und ihrer Bedingungen erforderlich;\r\n– Neben den Daten und Informationen bezüglich der Wärmeerzeugungsanlagen werden Daten und Informationen der Gebäude (Nutzungsart, Baujahr, Gebäudetyp, Geschosse, Höhe \r\netc.) benötigt.\r\n– Ferner müssen Daten und Informationen erfasst werden, die den Wärmeenergieverbrauch \r\nund -bedarf aufdecken.\r\n– Die inzwischen enge Verzahnung des Wärme- und Stromnetzes setzt einen ganzheitlichen \r\nAnsatz zur Bewältigung der Herausforderungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit mit \r\nregenerativen Energiequellen voraus. Zielführende planerische Schlüsse lassen sich nur anhand einer ausführlichen Datengrundlage ziehen. Anhand der zu erfassenden Daten und \r\nInformationen hinsichtlich der Wärmeerzeugungsanlagen, Gebäude und des Verbrauchs \r\nsowie Bedarfs können Erkenntnisse für den durch den Einsatz von elektrisch betriebenen\r\nWärmeerzeugungsanlagen erheblichen Strombedarf gewonnen werden, die wiederum der\r\nAufstellung von Stromnetzplänen zur entsprechenden Deckung des Bedarfs dienen;\r\n– Schließlich liefern die Daten und Informationen auch die Grundlage für die behördliche \r\nKontrolle, sodass etwaige Gefährdungen der Energieversorgungssicherheit vermieden werden können.\r\nDemnach müssten die nach geltendem Recht in das Kehrbuch einzutragenden Daten um die obengenannten Daten erweitert werden, die für die Wärmeplanung von essenzieller Bedeutung sind.\r\n74249192-1 22/95\r\nFührt der bBsf künftig die WEA durch, so ist er im Stande, die entsprechenden Daten aufzunehmen und sich von deren Richtigkeit und Aktualität selbst zu überzeugen.\r\nHierdurch würde das Kehrbuch zu einem umfassenden Wärmekataster (bzw. im Koalitionsvertrag 2021 noch „Gebäudeenergiekataster“23 genannt) aufgewertet. Eine bundeseinheitliche Vorgabe zur Führung eines derartigen Registers gibt es bislang nicht. Allerdings existieren bereits \r\nauf Landesebene gesetzliche Grundlagen, die die Behörden zur Führung eines Wärmekatasters \r\nverpflichten und einen Katalog von Daten enthalten, die erfasst werden können, vgl. § 26 HmbKliSchG. Dies verdeutlicht, dass Landesgesetzgeber die Führung von Wärmekatastern als Teil \r\nder Wärmeplanung einstufen und diese als behördliche Aufgabe ansehen. \r\nDa derzeit keine bundeseinheitliche Strategie verfolgt wird, eine solche jedoch für eine zielführende Wärmeplanung und -versorgung von besonderer Bedeutung wäre, böte sich zur Bewerkstelligung dieser Aufgabe die Übertragung der Führung von Wärmekatastern auf den bBsf an. \r\nDie Übertragung würde die flächendeckende Aufnahme der entsprechenden Daten sicherstellen. \r\nVon besonderem Vorteil wäre, dass die Datenerfassung eine einheitliche Struktur aufweisen \r\nwürde. Zudem wären die Daten bedingt durch die wiederkehrend durchzuführende WEA stets \r\naktuell sowie vollständig. Auch wäre durch diese Vorgehensweise für die gebietsübergreifende –\r\nüber die einzelnen Bundesländer hinausgehende – Sicherung der Qualität der Daten gesorgt. \r\nDie konkrete – auch technische Ausgestaltung – bliebe dem Gesetzgeber überlassen.\r\nIII. Fragestellung \r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks möchte rechtlich klären lassen, ob eine Änderung der Rechtslage dahingehend möglich ist, dass die bestehenden, hoheitlichen Aufgaben \r\nund Befugnisse der bBsf künftig ergänzt werden um die Durchführung einer weiter angelegten \r\nAnlagenschau, den Erlass eines entsprechenden Bescheids und die Erfassung und Sammlung entsprechender Daten im elektronischen Kehrbuch sowie die im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung anfallenden Aufgaben, namentlich die Erstellung bzw. Führung von Wärmekatastern. Insbesondere ist zu prüfen, ob verfassungs-, unions- und vergaberechtliche Normen\r\nderartigen Änderungen der geltenden Rechtslage entgegenstehen.\r\n23 Mehr Fortschritt wagen, Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, Koalitionsvertrag 2021 –\r\n2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, S. 91.\r\n74249192-1 23/95\r\nC. RECHTLICHE PRÜFUNG\r\nEs stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung, die dem bBsf die hoheitlichen Aufgaben \r\nübertragen würde,\r\n– eine WEA-Überprüfung durchzuführen sowie\r\n– ein Wärmekataster (als Ausbau des Kehrbuchs) zu führen\r\nmit verfassungsrechtlichen (hierzu I), unionsrechtlichen (hierzu II) sowie vergaberechtlichen Anforderungen (hierzu III) zu vereinbaren ist.\r\nI. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung stünde mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Diese wäre insbesondere mit den Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz (hierzu \r\n1), mit dem Vorbehalt des Gesetzes (hierzu 2), mit dem Demokratieprinzip (hierzu 3), mit dem \r\nFunktionsvorbehalt (hierzu 4), mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (hierzu \r\n5) und mit der Allgemeinen Handlungsfreiheit (hierzu 6) vereinbar.\r\n1. Gesetzgebungskompetenz\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung ließe sich auf die konkurrierende Bundeskompetenz für \r\ndie Luftreinhaltung und die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 \r\nGG) stützen.\r\n1.1 Zuordnung zu Kompetenztiteln\r\nZu den Grundsätzen der Zuordnung zu Kompetenztiteln hat das Bundesverwaltungsgericht – in \r\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts24\r\n– ausgeführt:25\r\n● Die Zuordnung einer Regelung zu einer Kompetenznorm ist anhand von Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat sowie der Verfassungstradition vorzunehmen.\r\n● Kommt eine Zuordnung zu mehreren Kompetenztiteln in Betracht, ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo der Schwerpunkt liegt.\r\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die bisherigen Vorschriften im SchfHwG über die Beleihung \r\nder bBsf als auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 GG (hier: Luftreinhaltung) gestützt angesehen.26 Die \r\nKompetenz zur Luftreinhaltung erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\r\n24 Vgl. BVerfG, Urteil v. 12. März 2008, 2 BvF 4/03, BVerfGE 121, 30-69, Rn. 80, juris.\r\n25 BVerwG, Urteil v. 17. Dezember 2015,7 C 5/14, Rn. 34, juris – unter Bezugnahme und Verweis auf die \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\r\n26 BVerwG, Urteil v. 17. Dezember 2015, 7 C 5/14, Rn. 31 ff., juris.\r\n74249192-1 24/95\r\nauch alle Maßnahmen, die eine Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Treibhausgasen in der Luft bezwecken.27 Insofern ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG die Kompetenzgrundlage \r\nfür den Schutz der Umwelt28 und des Klimas.29\r\nDie bestehenden Vorschriften über die hoheitlichen Befugnisse der bBsf bezweckten neben der \r\nBrand- und Betriebssicherheit auch Klima- und Umweltschutz sowie Energieeinsparung. Dem \r\nstehe die Nähe der Regelung zum Recht des Handwerks (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 22 \r\nGG) nicht entgegen. Denn diese überkommene Zuordnung sei – was diese Teile des SchfHwG \r\nbetrifft – durch die Einfügung der Bundeskompetenz für die Luftreinhaltung in das Grundgesetz \r\ngerade überholt. Der Schwerpunkt der fraglichen Regelungen liege auch nicht beim Bauordnungsrecht (Länderkompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG). Die Regelungsziele der Brand- und Betriebssicherheit einerseits und des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung andererseits stünden gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nenne zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichne sie als „klassische“ Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspreche. Diese Abfolge besage nichts \r\nüber ein Rangverhältnis, sondern erkläre sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden \r\nRegelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden hätten.\r\nDas Oberverwaltungsgericht Münster hat hierzu weiter ausgeführt, dass es in einem solchen Fall \r\ndem Bund nicht verwehrt sei, durch die Inanspruchnahme eines Kompetenztitels in andere Kompetenzbereiche mittelbar hineinzuwirken; die neben der Luftreinhaltung bestehende Regelung der \r\nBrandsicherheit sei hergebrachte Staatspraxis, die bei der Auslegung der Kompetenzvorschriften \r\nbesondere Bedeutung hat.30\r\nIm Übrigen gilt grundsätzlich bei konkurrierender Gesetzgebungskompetenz, dass der Bund zur \r\nGesetzgebung befugt, aber nicht verpflichtet ist.\r\n31 Gem. Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im \r\nBereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit \r\nder Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. \r\n1.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung\r\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ließe sich auch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung auf den \r\nKompetenztitel für die Luftreinhaltung und die anlagenbezogene Lärmbekämpfung stützen.\r\nEine regelmäßige WEA-Überprüfung durch den bBsf würde der Reduktion von Treibhausgasemissionen dienen, indem der bBsf die erforderlichen Kontrollen (beispielsweise nach § 60a \r\nGEG) durchführt und damit erhebliche Energieeinsparpotenziale erschließt. Der infolge dieser \r\n27 BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 10 CN 1/15, Rn. 25, juris.\r\n28 Degenhart in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74, Rn. 102.\r\n29 Seiler in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 58. Edition, Stand: 15. Juni 2024, Art. 74, Rn. 89.\r\n30 OVG Münster, Beschluss v. 15. Juli 2020, 4 B 885/20, Rn. 11-15, juris.\r\n31 Seiler in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 58. Edition, Stand: 15. Juni2024, Art. 72, Rn. 3.\r\n74249192-1 25/95\r\nEinsparungen geringere Bedarf an Elektrizität würde angesichts des derzeitigen Strommixes zu \r\ngeringeren Treibhausgasemissionen führen. Doch auch für die Zeit nach Erreichen einer (vordergründig) vollständig treibhausgasneutralen Elektrizitätserzeugung wären Herstellung und Bau der \r\nhierfür erforderlichen Anlagen weiterhin mit dem Ausstoß von Treibhausgasen verbunden, sodass \r\nauch die Realisierung von Einsparungen von treibhausgasneutral erzeugter Elektrizität der Luftreinhaltung dient.\r\nDie WEA-Überprüfung würde zugleich der Erfassung und Sammlung (und der anschließenden \r\nAuswertung) von Daten dienen, die zur Führung von Wärmekatastern erforderlich sind. Das Führen der Wärmekataster wiederum bildet die Grundlage für die Wärmeplanung, die den Umweltund Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung fördern und etwaigen Engpässen in \r\nder Versorgung mit Wärme und Elektrizität vorbeugen soll.\r\nEs ist auch davon auszugehen, dass eine Optimierung der Betriebseinstellungen von Wärmepumpen zu kürzeren Betriebszeiten und / oder geringerer Auslastung der Wärmepumpen und damit \r\nzu geringeren Geräuschemissionen führt. Die WEA-Überprüfung dient mithin auch der Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms.\r\nZwar spielen auch andere Aspekte eine teils nicht unbedeutende Rolle. Das gilt im Hinblick auf \r\ndie Gewährleistung von Versorgungssicherheit. Die Führung von Wärmekatastern sowie die \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung führen zu einer effizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und leisten damit einen Beitrag zur Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und Wärme. Gerade infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und damit \r\neinhergehenden (Gas-)Versorgungsengpässen kommt der fortwährenden Gewährleistung der \r\nEnergieversorgungssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Zudem dient die WEA-Überprüfung \r\nweiterhin auch der Gewährleistung von (Brand- und) Betriebssicherheit. Dies gilt allerdings in \r\ngeringerem Maße als bisher, da die Sicherheitsrisiken von Wärmeerzeugungsanlagen, die ohne \r\nVerbrennung funktionieren, geringer ausfallen als bei solchen, die mit Verbrennung funktionieren. \r\nMehr noch als nach der bisherigen Gesetzeslage stehen damit bei der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung Aspekte der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes im Vordergrund.\r\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 24 Var. 2 GG würde insofern die Kompetenzgrundlage bilden.\r\n2. Vorbehalt des Gesetzes\r\nBei der Erfüllung staatlicher Aufgaben kann sich die öffentliche Hand Privater bedienen. Dazu\r\nkann der Staat mittels Beleihung öffentlich-rechtliche Befugnisse auf Private übertragen. Die Beleihung zeichnet sich dadurch aus, dass die so befugten Privaten nicht Teil der unmittelbaren\r\n74249192-1 26/95\r\nStaatsverwaltung, sondern – mangels Eingliederung in die Staatsverwaltung – Teil der mittelbaren Staatsverwaltung werden.32 Eine Beleihung liegt immer dann vor, wenn Privatrechtssubjekte\r\nmit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut werden und die Befugnis erhalten, die Verwaltungsaufgaben selbstständig in den Handlungsformen des Öffentlichen\r\nRechts zu erledigen.33 Es findet also eine Kompetenzzuweisung an den Privaten statt – entgegen \r\nder sonst üblichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch den Staat. Daraus folgert das \r\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:34\r\n„Beleihung bedeutet, Hoheitsgewalt abweichend von der regelmäßigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Landesverfassungen nicht von öffentlichrechtlichen Organisationen, sondern von Privatrechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) ausüben zu lassen […]. Sie […] muß [sic!] daher eine gesetzliche Grundlage erhalten, da es ansonsten bei der Kompetenzordnung verbleibt, wie sie in den Landesorganisationsgesetzen enthalten ist.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)\r\nDas heißt, dass eine Beleihung nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich ist.\r\n35\r\nDemnach lassen sich Beliehene als natürliche oder juristische Personen des Privatrechts definieren, denen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines \r\nGesetzes durch verwaltungsrechtlichen Vertrag bestimmte hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind.36\r\nDer Gesetzesvorbehalt erstreckt sich nicht nur auf das „Ob“, sondern auch auf das „Wie“ der \r\nBeleihung, soweit deren Modalitäten so wesentlich sind, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne wesentlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bemisst sich danach, in welchem Maße Verfassungssätze durch die Beleihung \r\nbetroffen sind.37\r\nGegenwärtig ist die gesetzliche Grundlage der Beleihung der bBsf in § 8 Abs. 1, §§ 13–23 SchfHwG verankert. Darin sind auch die wesentlichen weiteren Fragen, wie etwa Auswahl (§ 9–10 \r\nSchfHwG), Aufhebung der Bestellung (§ 12 SchfHwG), genauer Umfang der Pflichten und Befugnisse (§§ 13–19 SchfHwG), Kostentragung (§ 20 SchfHwG), Aufsicht (§ 21 SchfHwG) und \r\n32 Schoch in: Schneider/Schoch, VwVfG, 2. EL November 2023, § 1, Rn. 163; so auch konkret für Schornsteinfeger: Schira in: Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 8, Rn. 2. \r\n33 Schoch in: Schneider/Schoch, VwVfG, 2. EL November 2023, § 1, Rn. 162; zur Selbstständigkeit siehe \r\nschon BVerwG, Urteil v. 25. November 1971, I C 7.70, Rn. 23, juris; Urteil v. 5. März 1968. I C 35.65, Rn. \r\n24, juris. \r\n34 OVG Brandenburg, Urteil v. 21. November 1996, 2 D 19/95.NE, Rn. 45, juris.\r\n35 Vgl. BVerfG, Beschluss v. 20. Februar 1986, 1 BvR 859/81, NJW 1987, 2501, 2502; Kiefer, NVwZ 2011, \r\n1300.\r\n36 Reiniert in: BeckOK BGB, 68. Edition, Stand: 01. August2023, § 839, Rn. 8.\r\n37 BVerfG, Urteil v. 26. August 2010, 3 C 35/09, Rn. 25, juris.\r\n74249192-1 27/95\r\nHaftung (§ 12a SchfHwG) gesetzlich geregelt. Der Vorbehalt des Gesetzes wird damit unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes gewahrt. Bei einer Ergänzung des bBsf um die vorgeschlagene gesetzliche Regelung wäre der Vorbehalt des Gesetzes ebenfalls unter Beachtung des \r\nWesentlichkeitsgrundsatzes zu wahren, was aber bei entsprechender Formulierung eines etwaigen Änderungsgesetzes zum SchfHwG ohne weiteres möglich ist.\r\n3. Demokratieprinzip\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung wäre ferner mit dem Demokratieprinzip vereinbar.\r\n3.1 Anforderungen nach der Rechtsprechung\r\nAus Art. 20 Abs. 2 GG ergibt sich, dass jede Tätigkeit, die als Staatsgewalt anzusehen ist, auf den \r\nVolkswillen zurückführbar sein muss.38 Zwischen dem Staatsvolk und der Ausübung von Staatsgewalt muss also ein legitimierender Zusammenhang bestehen. \r\nDieser Legitimationszusammenhang wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen durch zwei Aspekte hergestellt: zum einen durch eine persönliche Legitimation der Staatsgewalt ausübenden Personen, zum anderen durch eine sachlich-inhaltliche Legitimation des amtlichen Handelns.\r\n– Der Aspekt der persönlichen Legitimation verlangt, dass vom Volk zum handelnden \r\nAmtswalter eine ununterbrochene Legitimationskette von Einsetzungsakten führt.39 Damit \r\nwird ausgeschlossen, dass Personen Staatsgewalt ausüben, deren Bestellung nicht auf den \r\nVolkswillen zurückführbar ist.\r\n– Die sachlich-inhaltliche Legitimation verlangt, dass der Inhalt des amtlichen Handelns \r\nauf den Volkswillen zurückzuführen ist. Dies geschieht grundsätzlich – das heißt im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung – zum einen durch gesetzliche Vorgaben für die \r\nAmtstätigkeit und zum anderen durch die Bindung der Amtswalter an die Weisungen der \r\nihnen vorgesetzten Stellen (und damit letztlich an die Weisungen der Regierung, die wiederum von der Zustimmung des unmittelbar vom Volk gewählten Parlaments abhängt).40\r\nDiese beiden Legitimationsstränge stehen in einer Wechselbeziehung. Eine schwächere Ausprä-\r\ngung eines Legitimationsstranges kann durch eine stärkere Ausprägung des jeweils anderen Legitimationsstranges ausgeglichen werden.41 Entscheidend ist, dass insgesamt ein ausreichendes \r\n38 BVerfG, Urteil v. 18. Januar.2012, 2 BvR 133/10, Rn. 166, juris.\r\n39 BVerfG, Beschluss. v. 24. Mai.1995, 2 BvF 1/92, juris.\r\n40 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 167, juris.\r\n41 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 167, juris; BVerfG, Urteil v. 31. Oktober 1990, 2 \r\nBvF 3/89, Rn. 37, juris; BVerfG, Beschluss v. 24. Mai 1995, 2 BvF 1/92, Rn. 135, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 19. Oktober 2005, 2 W 120/05, Rn. 28 f., juris; Dietlein in: BeckOK Grundgesetz, 51. Edition, Stand: 15. Mai 2022, Art. 79, Rn. 35.\r\n74249192-1 28/95\r\nMaß an demokratischer Legitimation gewährleistet bleibt.42 Das insgesamt erforderliche Legitimationsniveau wiederum bestimmt sich danach, wie intensiv die Grundrechtseingriffe sind, die \r\nmit der Ausübung der fraglichen staatlichen Aufgabe verbunden sind bzw. verbunden sein können.43\r\nFür die Fallgruppen der kommunalen und funktionalen Selbstverwaltung, der Teilhabe Privater \r\nan der Verwaltung und der Weisungsfreiheit staatlicher Verwaltungseinheiten kann das Vorliegen \r\nbesonderer Sachgründe eine Absenkung des Legitimationsniveaus der Legitimationsstränge \r\nrechtfertigen. Insbesondere die Teilhabe Privater an der Verwaltung in Form der Beleihung kann\r\ndurch gesetzliche Eingrenzung der übertragenen Befugnisse, Gesetzesbindung und staatliche\r\nAufsicht ermöglicht werden.\r\n44\r\nDie Beleihung darf nicht zu einer dauerhaften Entäußerung staatlicher Gewalt führen.45 Dabei ist\r\nes je nach Eingriffsintensität der übertragenen Hoheitsbefugnisse und Ausgestaltung der Aufsichtsmittel nicht zwingend erforderlich, dass die Verwaltung gegenüber dem Beliehenen die \r\nFachaufsicht ausübt; bei gesetzlich klar umrissenen und wenig eingriffsintensiven Befugnissen\r\ngenügt auch eine reine Rechtsaufsicht.\r\n46 Auch eine Kompensation durch Sachnähe und besonderen Sachverstand ist vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.47\r\n3.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung\r\nDaran gemessen wäre der erforderliche Legitimationszusammenhang bei Erlass der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung gewahrt.\r\nHinsichtlich der personellen Legitimation würde sich im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen \r\nAusgestaltung durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung nichts ändern:\r\n– Beliehen würde pro Bezirk weiterhin eine natürliche Person. \r\n– Die den bBsf beleihende zuständige Behörde (genauer: der darin zuständige, seinerseits \r\npersonell legitimierte Amtswalter) würde weiterhin aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln. Die zuständige Behörde ist Teil der Exekutive und damit der jeweiligen \r\n42 BVerfG, Beschluss v. 24. Mai 1995, 2 BvF 1/92, Rn. 135; BVerfG, Beschluss v. 5. Dezember 2002, 2 BvL \r\n5/98 u. a., NVwZ 2003, juris.\r\n43 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 167, juris; vgl. BVerfG, Beschluss v. 24. Mai 1995, \r\n2 BvF 1/92, Rn. 135, juris.\r\n44 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 166, 171, juris.\r\n45 OVG Lüneburg, Beschluss v. 21. Juli 1997, 7 K 7532/95, Rn. 29, juris.\r\n46 BVerfG, Beschluss v. 2. Mai 2016, 2 BvR 1137/14, Rn. 24, juris; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil v. 5. Dezember 2008, 2/07, Rn. 151, juris.\r\n47 BVerfG, Beschluss v. 5. Dezember 2002, 2 BvL 5/98 u. a, Rn. 138, juris.\r\n74249192-1 29/95\r\nRegierung unterworfen, die ihrerseits unter parlamentarischem Einfluss steht und bei Wahlen demokratisch legitimiert wird bzw. wurde. Der bBsf erfährt daher eine unmittelbare \r\npersonelle Legitimation durch die ihn beleihende, zuständige Behörde. \r\n– Zudem würde die Bestellung zum bBsf auch in Zukunft auf Zeit erfolgen (§ 10 Abs. 1 \r\nSchfHwG), sodass eine regelmäßige Erneuerung der personellen Legitimation sichergestellt wäre.\r\nIn sachlich-inhaltlicher Hinsicht bestünden weiterhin klar umrissene, gesetzlich vorgesehene \r\nBefugnisse und die Gesetzesbindung. Zwar ist der bBsf als Beliehener nicht unmittelbar in eine \r\nbehördliche Weisungsstruktur eingebunden. Diese Modifikation ist aber durch den besonderen \r\nSachverstand der bBsf, auf den die Behörde mit der Beleihung zurückgreift, gerechtfertigt.\r\nZudem wird die fehlende Einbindung in die behördliche Weisungsstruktur durch die staatliche \r\nAufsicht kompensiert. Bereits nach derzeitigem Gesetzesstand unterliegt der bBsf gemäß § 21 \r\nSchfHwG der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Diese kann prüfen, ob der bBsf seinen \r\nPflichten nachkommt. Am schon derzeit bestehendem Kontrollniveau würde sich durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung nichts ändern. Dieses Kontrollniveau war auch bislang ausreichend und wurde bisher nicht angezweifelt. \r\nBetrachtet man diese Umstände gemeinsam, wird insgesamt ein hinreichendes, effektives Legitimationsniveau erreicht.\r\n– Die bestehenden Regelungen über die Aufsicht gewährleisten in ausreichendem Maße die \r\nVerantwortlichkeit für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit gegenüber dem unmittelbar \r\ndemokratisch legitimierten Parlament und verhindern eine dauerhafte Entäußerung \r\nstaatlicher Gewalt (insbesondere durch die Bestellung des bBsf auf Zeit und die Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung). \r\n– Auch ist zu beachten, dass die Anforderungen an das Legitimationsniveau und das Maß der \r\nstaatlichen Aufsicht angesichts der begrenzten Tragweite der Grundrechtseingriffe, die \r\ndem bBsf ermöglicht werden, nicht zu überspannen sind (siehe zur Intensität der Eingriffe \r\n5.2.2 und 6). \r\n– Insbesondere ist angesichts der zukünftig auch zu normierenden klar umrissenen Befugnisse des bBsf und der eher geringen Intensität der dem bBsf möglichen Grundrechtseingriffe gegen eine bloße Rechtsaufsicht von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\r\n4. Funktionsvorbehalt\r\nAuch mit dem Funktionsvorbehalt gemäß Art. 33 Abs. 4 GG wäre die vorgeschlagene gesetzliche \r\nRegelung vereinbar. \r\n74249192-1 30/95\r\n4.1 Bisherige Rechtsprechung\r\nNach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in \r\nder Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit sieht die Verfassung als Regelbild die Erfüllung \r\nder dem Staat obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Beamte (und Personen in vergleichbaren \r\nVerhältnissen, wie etwa Soldaten) vor. Dies dient – im Zusammenspiel mit den Erfordernissen \r\ndes Art. 33 Abs. 5 GG – der institutionellen Absicherung einer gesetzestreuen, stabilen, qualifizierten und funktionsfähigen Verwaltung48 und damit mittelbar dem Schutz der Bürgerinnen und \r\nBürger.\r\nEine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes jedenfalls dann vor, „wenn Befugnisse zum Grundrechtseingriff im engeren Sinne \r\n[…] ausgeübt werden, die öffentliche Gewalt also durch Befehl oder Zwang unmittelbar beschränkend auf grundrechtlich geschützte Freiheiten einwirkt“.\r\n49\r\nWerden hoheitsrechtliche Befugnisse abweichend vom Regelmodell des Art. 33 Abs. 4 GG nicht \r\nauf Beamte übertragen, so stellt dies eine Abweichung vom Regelbild dar, die gemessen an \r\nArt. 33 Abs. 4 GG der Rechtfertigung bedarf.50 Dies gilt nicht nur im Fall der Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf staatliche Arbeitnehmer, sondern auch im Fall der Übertragung \r\nauf Private im Wege der Beleihung.\r\n51\r\nHinsichtlich der Rechtfertigung einer Abweichung führt das Bundesverfassungsgericht aus:\r\n52\r\n„Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen demgemäß nach \r\nherrschender und richtiger Auffassung der Rechtfertigung durch einen besonderen \r\nsachlichen Grund […]. Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem \r\nSinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen \r\nStrukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht […].“ (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nDanach ist der Ausnahmecharakter nur dann gewahrt, wenn entweder Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder sonstige Besonderheiten der Tätigkeit die Funktionswahrnehmung durch \r\nPrivate sinnvoll erscheinen lassen. So kann eine Beleihung beispielsweise gerechtfertigt sein, \r\n48 Vgl. BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 166, Rn. 110, juris.\r\n49 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 140, juris.\r\n50 BVerwG, Urteil v. 26. August 2020, 3 C 35/09 (VGH München), Rn. 26, juris.\r\n51 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 135, juris.\r\n52 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 146, juris.\r\n74249192-1 31/95\r\nwenn Private eine besondere Sachkunde, Initiative oder betriebliche Möglichkeiten besitzen, die \r\nsich die staatliche Verwaltung zunutze machen will.53\r\nDabei ist zu beachten, dass sich die Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund danach \r\nunterscheiden, wie stark die dem Beliehenen übertragene Aufgabe Grundrechte einzuschränken \r\nvermag:\r\n„In diesem Sinne schließt das Erfordernis eines sachlichen Grundes ein, dass Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit\r\nbegrenzt sind […]. Je intensiver eine bestimmte Tätigkeit Grundrechte berührt, desto \r\nweniger sind Einbußen an institutioneller Absicherung qualifizierter und gesetzestreuer Aufgabenwahrnehmung hinnehmbar.“54 (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\n4.2 Anwendung auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung\r\nDaran gemessen liegen hier besondere sachliche Gründe vor, die ein Abweichen vom grundgesetzlichen Regelbild rechtfertigen. \r\nDie Übertragung der WEA-Überprüfung und der Führung des Wärmekatasters auf den bBsf durch \r\ndie vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit den in \r\nden Kehrbezirken bestellten bBsf gewachsene Strukturen bestehen, in denen Erfahrung, Sachverstand und weit über die personellen und sächlichen Ressourcen der staatlichen Behörden \r\nhinausgehende betriebliche Möglichkeiten vorliegen:\r\n– Die Mitglieder des Schornsteinfegerhandwerks verfügen über langjährige Erfahrung im \r\nBereich der Brand- und Betriebssicherheit von Wärmeerzeugungsanlagen. Da die bBsf bisher die Feuerstättenschau durchgeführt haben, sind sie mit dem Prinzip der Wärmeanlagenüberprüfung besonders vertraut. \r\n– Hinzu kommt, dass sich aufgrund ihrer jeweils bestehenden Erfahrungswerte innerhalb ihres Bezirks systematische Prozessabläufe etabliert haben, die reibungslos und zielführend \r\nfunktionieren. \r\n– Darüber hinaus sind die bBsf aufgrund ihrer bisherigen Verpflichtung zur Kehrbuchführung bereits mit dem Umgang und der Führung eines katasterähnlichen Instruments vertraut. Die WEA-Überprüfung (wie bisher die Feuerstättenschau auch) ist das einzige Mittel, \r\ndas gewährleistet, dass das Kehrbuch (und künftig auch das Wärmekataster) über aktuelle \r\nund zuverlässige sowie flächendeckende Daten verfügt.\r\n– Durch die Beleihung der bBsf mit der WEA-Überprüfung und der Führung eines Wärmekatasters würde eine eigenständige Überprüfung durch den bBsf stattfinden, die sowohl die \r\n53 Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 1, Rn. 246; OVG Brandenburg, Urteil v. \r\n21. November 1996, 2 D 19/95.NE, Rn. 46, juris. \r\n54 BVerfG, Urteil v. 18. Januar 2012, 2 BvR 133/10, Rn. 149, juris; vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss v. \r\n24. Mai 1995, 2 BvF 1/92, Rn. 148, juris.\r\n74249192-1 32/95\r\nflächendeckende Versorgung sowie die Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige und \r\nunabhängige Instanz sicherstellen würde. \r\n– Die bBsf sind zudem besonders ausgebildete und geschulte Private, die über spezielle \r\nKenntnisse verfügen, die eine staatliche Institution nicht besitzt.\r\n– Ein vergleichbarer Verwaltungsapparat wäre derzeit nur mit erheblichem bürokratischem \r\nAufwand aufzubauen. Dieser entfiele, wenn sich die Behörde der gewachsenen Struktur \r\nund der Sachkunde der bBsf bedienen würde.\r\n5. Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung wäre auch mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit \r\nder Wohnung nach Art. 13 GG vereinbar. Das erfordert im Falle eines Eingriffes in den Schutzbereich (dazu 5.1) eine hinreichende Rechtfertigung (dazu 5.2).\r\n5.1 Eingriff in den Schutzbereich\r\nDie nach der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung vorzunehmende WEA-Überprüfung griffe\r\nin den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG ein. Danach ist die Wohnung unverletzlich. Ein an \r\nArt. 13 Abs. 7 GG zu messender Eingriff liegt grundsätzlich schon in jedem Betreten und Aufhalten ohne den Willen des Berechtigten.55 Im Rahmen der bereits nach geltender Rechtslage \r\ndurchzuführenden Feuerstättenschau müssen Privatwohnungen betreten werden, sodass in die \r\nUnverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird. Gleiches würde im Falle der WEA-\r\nÜberprüfung gelten.\r\nBeim Betreten und Besichtigen von Betriebs- und Geschäftsräumen ist grundsätzlich ein anderer \r\nMaßstab im Vergleich zur Wohnung anzulegen. Zwar sind auch Betriebs- und Geschäftsräume \r\n„Wohnung“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.56 Da diese ein geringeres Schutzbedürfnis aufweisen, gelten aber andere Anforderungen hinsichtlich des Betretens und Besichtigens.\r\n57 Ob in solchen Fällen lediglich ein Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, der folglich nicht an Art. 13 Abs. 7 GG zu messen ist, oder ob gleichwohl ein Eingriff in \r\nArt. 13 Abs. 1 GG vorliegt, der abweichend vom Verfassungstext nicht an Art. 13 Abs. 7 GG zu \r\nmessen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht ganz eindeutig.\r\n58 Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung ein solcher Eingriff gerechtfertigt, wenn es sich um reine\r\nBetriebs- und Geschäftsräume handelt, das Betreten und Besichtigen zu den üblichen Geschäftszeiten geschieht, eine gesetzliche Vorschrift hierzu ermächtigt, die gesetzliche Regelung Zweck, \r\n55 BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83, Rn. 141 u. a., juris.\r\n56 BVerfG, Beschluss v. 24. Mai 1977, 2 BvR 988/75, Rn. 55, juris.\r\n57 BVerfG, Beschluss v. 13. Oktober 1971, 1 BvR 280/66, Rn. 51, juris.\r\n58 Vgl. die Übersicht bei Kluckert in: BeckOK GG, 58. Edition, Stand: 15. Juni 2024, GG Art. 13, Rn. 6.1–\r\n6.3.\r\n74249192-1 33/95\r\nGegenstand und Umfang der Besichtigung erkennen lässt und das Betreten und Besichtigen im \r\nEinzelfall auch tatsächlich diesem Zweck dient und zu dessen Erreichung erforderlich ist.\r\n59\r\nVorliegend kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, da die vorgeschlagene gesetzliche Regelung sowohl für Privatwohnungen als auch für Betriebs- und Geschäftsräume gelten würde. Es \r\nwären daher ohnehin die weitergehenden Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG zu wahren.\r\n5.2 Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG\r\n5.2.1 Maßstab des Art. 13 Abs. 7 GG hinsichtlich der Rechtfertigung\r\nNach dem für die Prüfung der Rechtfertigung als Maßstab heranzuziehenden Art. 13 Abs. 7 GG \r\ndürfen Eingriffe und Beschränkungen, die nicht unter Art. 13 Abs. 2–6 GG fallen, nur zur Abwehr \r\neiner gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes \r\nauch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.\r\nEine gemeine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr liegt vor, wenn ein unüberschaubar hoher \r\nSchaden für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen besteht. Beispiele hierfür sind \r\nÜberschwemmungs-, Feuer-, Einsturz- oder Lawinengefahr.60 Eine Lebensgefahr ist zu bejahen, \r\nwenn der Verlust eines Menschenlebens droht.61 Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich weder unter die gemeine Gefahr noch unter die Lebensgefahr subsumieren.\r\nIn Betracht kommt aber, dass der in der Durchführung der WEA liegende Eingriff auf Grund \r\neines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum \r\nSchutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden darf. Hierfür genügt eine abstrakte Gefahr, sodass auch solche Eingriffe gerechtfertigt sein können, die einen Zustand nicht eintreten \r\nlassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen \r\nwürde.62 In Bezug auf die Frage, wann eine Gefahr dringend ist, besteht kein Konsens. Denkbar \r\nist ein Anknüpfen an die zeitliche Nähe des drohenden Schadenseintritts, die Wahrscheinlichkeit \r\n59 BVerfG, Beschluss v. 15. März 2007, 1 BvR 2138/05, Rn. 28 f., juris; BVerfG, Beschluss v. 13. Oktober \r\n1971, 1 BvR 280/66, Rn. 51 ff., juris; Kluckert in: BeckOK GG, 58. Edition 15. Juni2024, Art. 13, Rn. 6.1.\r\n60 Papier in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 13, Rn. 119. \r\n61 Kluckert in: BeckOK GG, 56. Edition 15. August 2023, GG Art. 13, Rn. 25.\r\n62 BVerfG, Urteil v. 13. Februar 1964, 1 BvR 128/61, Rn. 70, juris.\r\n74249192-1 34/95\r\ndes Schadenseintritts und das Ausmaß des drohenden Schadens.\r\n63 Die wohl überwiegende Ansicht stellt unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht64 allein auf das Ausmaß des drohenden Schadens ab.65 Jedenfalls ist das Erfordernis der dringenden Gefahr eine Ausprägung des \r\nauch im Rahmen von Art. 13 GG anwendbaren rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\r\n66\r\n5.2.2 Anwendung des Maßstabs im Hinblick auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung\r\nDaran gemessen wäre der in der WEA-Überprüfung liegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der \r\nWohnung gerechtfertigt.\r\nDie WEA-Überprüfung dient, wie bereits ausgeführt (1.2), sowohl der Luftreinhaltung sowie \r\ndem Umwelt- und Klimaschutz und der Energieeffizienz durch Optimierung des Betriebs der \r\nWärmeerzeugungsanlagen und Ermöglichung eines aktuellen Wärmekatasters als auch der Gewährleistung von Brand- und Betriebssicherheit. \r\nInsbesondere Brände von Wärmeerzeugungsanlagen – die auch bei Anlagen, die ohne Verbrennung funktionieren, (wenn auch seltener) weiterhin vorkommen können – können wegen der \r\nbrandtypisch unabsehbaren Ausbreitung von Flammen und Rauchgasen Leib und Leben einer \r\nVielzahl von Menschen sowie Sachgüter von bedeutendem Wert gefährden. Insoweit dient die \r\nWEA-Überprüfung (auch) der Verhütung einer dringenden Gefahr. Dass diese Gefahr abstrakt \r\nsein mag und im Vergleich zu anderen Gefahrenlagen eine eher geringe Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, ist angesichts der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nicht von Bedeutung.\r\nNeben der Brandverhütung dient die WEA – stärker als bislang die Feuerstättenschau – auch dem \r\nUmwelt- und Klimaschutz in Form der Luftreinhaltung. Denn ein optimierter Betrieb der Anlagen spart Elektrizität. Dadurch fallen zum einen weniger Treibhausgase im Rahmen der Elektrizitätsgewinnung an. Zum anderen wird damit der Gesamtelektrizitätsbedarf gesenkt bzw. die \r\nMenge zur Verfügung stehender Wärme gesteigert, was die Versorgungssicherheit steigert. \r\nBeide Aspekte werden zusätzlich unterstützt durch die Führung eines aktuellen Wärmekatasters. \r\nDie Daten und Informationen, die in den Wärmekatastern enthalten sind, bilden die Grundlage \r\nfür die Wärmeplanung, die den Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung \r\nfördern und etwaigen Engpässen in der Versorgung (mit Wärme und Strom) vorbeugen sollen.\r\nFür die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des Wärmekatasters ist die regelmäßige \r\nWEA-Überprüfung eine notwendige Vorbedingung.\r\n63 Papier in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL August 2023, Art. 13, Rn. 125ff.\r\n64 BVerfG, Urteil v. 13. Februar 1964, 1 BvL 17/61 u. a., Rn. 65 ff., juris.\r\n65 Papier in: Dürig/Herzog/Scholz GG, 103. EL Januar 2024, Art. 13, Rn. 126.\r\n66 Papier in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL August 2024, Art. 13, Rn. 128.\r\n74249192-1 35/95\r\nDamit dient die WEA-Überprüfung der Verhütung dringender Gefahren. Dass ein unkontrollierter Anstieg der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre zu mannigfaltigen Gefahren für \r\ndie Gesundheit der Bevölkerung und deren Eigentum führen kann (durch Hitzewellen, Überschwemmungen, Stürme, Anstieg der Meeresspiegel etc.), bedarf keiner näheren Ausführung.67\r\nAuch im Falle eines Engpasses der Versorgung mit Elektrizität und Wärme wären gewichtige \r\nAuswirkungen auf hochrangige Rechtsgüter zu besorgen (etwa auf die Gesundheit der Wohnbevölkerung, auf das Funktionieren von Krankenhäusern, Banken und anderen für das öffentliche \r\nLeben relevanten Einrichtungen und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit). Dem \r\nentspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht die Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung \r\nund der Wirtschaft mit elementaren Gütern der Daseinsvorsorge als Gemeinschaftsinteresse \r\nhöchsten Ranges bezeichnet.68\r\nWenn die WEA-Überprüfung sowie die Führung eines Wärmekatasters der Verhütung dringender \r\nGefahren dienen, ist angesichts der eher geringen Eingriffsintensität auch die Verhältnismäßigkeit im Übrigen zu bejahen. Der Eingriff ist zur Erreichung der genannten Ziele geeignet. Es \r\nsind auch keine gleich geeigneten milderen Mittel ersichtlich. Denn auch wenn die Prüfung von \r\nWärmeerzeugungsanlagen Privaten im freien Wettbewerb überantwortet wäre, müssten diese die \r\nWohnung betreten. Insoweit wäre die denkbare Alternative nicht milder. Da das Wärmekataster \r\nfür eine funktionierende Wärmeplanung, die dem Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Schutz \r\nder öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dient, unerlässlich ist, müssen die entsprechend erforderlichen Daten objektiv und zuverlässig sowie aktuell erfasst und ausgewertet werden. Hierfür \r\nist die eigenständige Inaugenscheinnahme (WEA-Überprüfung) der Umstände von zentraler Bedeutung. \r\nDer in der WEA-Überprüfung liegende Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren \r\nSinne. Der hierdurch erzeugte Vorteil für die verfolgten Belange steht nicht außer Verhältnis zur \r\nSchwere des Eingriffs. Betretungs- und Besichtigungsrecht sind generell als niederschwellige \r\nEingriffe anzusehen. Zudem wäre die Befugnis – ähnlich wie bei der Feuerstättenschau – gesetzlich streng zweckgebunden und zeitlich klar definiert. Zur Verhältnismäßigkeit trägt ferner bei, \r\ndass anlässlich der WEA auch die nach § 60a GEG ohnehin vorgeschriebene Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen vorgenommen werden kann. Schließlich kann auch der nach § 71 \r\nAbs. 2 Satz 4 GEG erforderliche Nachweis auf Verlangen des bBsf anlässlich der WEA vorgenommen werden. Die WEA-Überprüfung fördert damit zugleich eine effektive Umsetzung des \r\n§ 71 Abs. 1 f. GEG.\r\n67 Dazu näher BVerfG, Beschluss v. 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, Rn. 16–29, juris.\r\n68 BVerfG. Beschluss v. 16. März 1971, 1 BVR 52, 665, 667, 754/66, Rn. 79 ff., juris; BVerfG, Beschluss v. \r\n18. Dezember 1968, 1 BvL 5, 14/64, 5, 11, 12/65, Rn. 29 ff., juris.\r\n74249192-1 36/95\r\n6. Allgemeine Handlungsfreiheit\r\nWas die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG anbelangt, so würde die Auferlegung einer Gebühr, wie vorliegend angedacht für die WEA-Überprüfung, zwar in dieses Grundrecht eingreifen. Dieser Eingriff wäre jedoch gerechtfertigt. Die verbundene Gebührenbelastung \r\nist geringfügig und verhältnismäßig.69 Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage derzeit \r\nin § 20 SchfHwG und wird durch die KÜO näher konkretisiert. Dem liegt das Kostendeckungsprinzip zugrunde. In diesem Sinne soll die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ausgestaltet sein.\r\nWie bereits dargestellt (5.2.2), dient die vorgeschlagene gesetzliche Regelung dem Schutz von \r\nGemeinschaftsinteressen höchsten Rangs. Dass der jeweils betroffene Eigentümer eine Gebühr \r\nvon geringer Höhe für die Durchführung der Arbeiten entrichten müsste, wäre in Anbetracht der \r\nverfolgten Ziele daher nachrangig. Dies gilt umso mehr als die Gebühr lediglich der Deckung des \r\njeweiligen Verwaltungsaufwandes des bBsf dient, die (auch zukünftig) auf der Grundlage einer \r\nstaatlichen Gebührenordnung erhoben werden soll. Würde ansonsten eine staatliche Behörde die \r\nTätigkeiten ausführen, würde ebenfalls eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. \r\nII. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht70\r\nDie Einführung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung – die Übertragung der Aufgaben der \r\nFührung von Wärmekatastern sowie der Durchführung der WEA-Überprüfung durch den \r\nbBsf – dürfte unionsrechtlich zulässig sein.\r\nAuch wenn der Anwendungsbereich der DL-RL prima facie eröffnet ist, sprechen unseres Erachtens überzeugende Argumente dafür, die Führung des Wärmekatasters und die WEA-\r\nÜberprüfung als Tätigkeiten „in Ausübung öffentlicher Gewalt“ zu qualifizieren – sie wären daher aus dem Anwendungsbereich der DL-RL ausgenommen (hierzu 1.1 – 1.2). Wir weisen darauf \r\nhin, dass auch Argumente für eine gegenteilige Einordnung existieren. Wie eine Entscheidung \r\neuropäischer Institutionen in dieser Hinsicht letztlich ausfiele, lässt sich daher nicht mit letzter \r\nSicherheit sagen. \r\nAuch wenn die vorgeschlagene gesetzliche Regelung nicht als „Ausübung öffentlicher Gewalt“\r\nzu kategorisieren wäre, sprechen unseres Erachtens gewichtige Argumente dafür, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung mit den materiellen Maßstäben der DL-RL in Einklang zu bringen wäre (hierzu 1.3.1a) und 1.3.1b)). In diesem Rahmen würde die normative Verankerung der \r\nvorgeschlagenen gesetzlichen Regelung allerdings eine Notifizierungspflicht der Bundesrepublik \r\n69 Zur geltenden Rechtslage siehe: VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss v. 29. Januar 2015, 5 A 473/15, \r\nRn. 19, juris; VGH Mannheim, Beschluss v. 9. Januar 2008, 6 S 1089/07, Rn. 6, juris.\r\n70 Wir haben uns aus Gründen der Übersichtlichkeit dazu entschieden, die vergaberechtliche Prüfung aus dem \r\nvorliegenden unionsrechtlichen Teil des Gutachtens auszugliedern. Sie findet sich gesondert in Abschnitt C.III.\r\n74249192-1 37/95\r\nDeutschland gegenüber der EU-Kommission auslösen (hierzu 1.3.1c)). Eine weitergehende Prü-\r\nfung anhand primärrechtlicher Grundfreiheiten ist aufgrund des abschließenden Charakters der \r\nDL-RL vorliegend nicht erforderlich (hierzu 2).\r\n1. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung stünde im Einklang mit den Vorgaben der DL-RL. \r\n1.1 Anwendungsbereich prima facie eröffnet\r\nNach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die DL-RL für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Unter Dienstleistung ist nach \r\nArt. 4 Nr. 1 DL-RL jede von Art. 50 des Vertrages (heute: Art. 57 AEUV) erfasste selbstständige \r\nTätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, zu verstehen. \r\nDie Durchführung der WEA-Überprüfung durch den bBsf soll nach der – im Zuge der Einführung \r\nder vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung zu ändernden – KÜO gebührenpflichtig sein. Demgegenüber wird für die Führung des Wärmekatasters keine gesonderte Gebühr erhoben. Die Führung des Wärmekatasters steht aber kraft gesetzlicher Regelung des Berufsbildes bzw. des Amtes \r\ndes bBsf in einem untrennbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Tätigkeiten; die \r\nBefugnis – und Pflicht – zur Vornahme der fraglichen Tätigkeiten kann nur im Bündel erworben \r\nwerden. Mittelbar ist damit auch die Führung des Wärmekatasters eine entgeltliche Tätigkeit, \r\nauch wenn sie „querfinanziert“ wird und kein eigener Gebührentatbestand für sie besteht. Es handelt sich demnach um eine Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.\r\nDie genannten Leistungen der bBsf werden auch nicht in abhängiger Beschäftigung erbracht, die \r\nbBsf sind vielmehr eigenständig wirtschaftende Unternehmer. Damit liegt auch eine selbstständige Tätigkeit vor. Hieran ändert auch die Aufsicht durch die zuständige Behörde nichts, da es\r\nsich hierbei nur um eine bloße Rechtsaufsicht handelt (vgl. I.3.2 und 1.2.3b)cc)).\r\nZu beachten ist zudem, dass die DL-RL auch alle Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.71 Auf die Abgrenzung, ob die von der vorgeschlagenen gesetzlichen \r\nRegelung erfassten Dienstleistungen vorliegend in Form einer ständigen Niederlassung oder in \r\nForm einer vorübergehenden Tätigkeit ausgeübt werden würden, kommt es damit nicht an.\r\nDie Anwendbarkeit der DL-RL ist auch nicht deshalb nicht eröffnet, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge. Denn Kapitel III (Art. 9–15) der DL-RL ist nach der Rechtsprechung \r\ndes EuGH auch dann anwendbar, wenn es sich um einen rein internen Sachverhalt handelt, d. h. \r\num einen Sachverhalt, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines \r\n71 Streinz/Leible in: Schlachter/Ohler Dienstleistungs-RL, 2008, Art. 4, Rn. 2.\r\n74249192-1 38/95\r\nMitgliedstaats hinausweisen.72 Im Übrigen liegt bei der hier in Rede stehenden abstrakt-generellen Regelung jedenfalls ein potenziell grenzüberschreitender Bezug vor.\r\nDer Anwendungsbereich der DL-RL ist damit nach ihrem Art. 2 Abs. 1 prima facie eröffnet. \r\n1.2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich\r\nUnseres Erachtens sprechen gute Argumente dafür, dass vorliegend eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DL-RL greift.\r\n1.2.1 DAWI und Monopole (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Dienstleistungs-RL)\r\nDie DL-RL betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 2 weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von \r\nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden: „DAWI“), die öffentlichen oder privaten \r\nEinrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen. Zudem ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 DL-RL, dass sie weder die Abschaffung \r\nvon Dienstleistungsmonopolen noch von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen betrifft, die unter die Wettbewerbsvorschriften der Union fallen.\r\nNach der Rechtsprechung des EuGH sind damit nur solche Vorbehalte und Monopole vom Anwendungsbereich der DL-RL ausgeschlossen, die bei ihrem Inkrafttreten bereits bestanden.73 Als \r\nArgument hierfür führt der EuGH den Wortlaut des Erwägungsgrundes (8) der DL-RL an:\r\n„Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die \r\nDienstleistungsfreiheit sollten nur insoweit Anwendung finden, als die betreffenden \r\nTätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, so dass sie die Mitgliedstaaten weder verpflichten, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu liberalisieren, noch öffentliche Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch bestehende Monopole für andere Tätigkeiten oder bestimmte Vertriebsdienste abzuschaffen.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)\r\nDie vorgeschlagene Regelung überträgt den bBsf gesetzliche Aufgaben, die bislang von staatlichen oder staatlicherseits beliehenen Stellen nicht wahrgenommen worden sind. Damit stehen \r\nArt. 1 Abs. 2 und Abs. 3 DL-RL der Anwendbarkeit der Richtlinie nicht entgegen, unabhängig \r\ndavon, ob die WEA-Überprüfung und die Führung eines Wärmekatasters als DAWI oder als Monopol einzustufen sind.\r\n1.2.2 Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Art. 2 Abs. 2 lit. a) DLRL)\r\nDie Ausnahme vom Anwendungsbereich in Art. 2 Abs. 2 lit. a) DL-RL ist nicht einschlägig. Danach findet die DL-RL auf nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse \r\n72 EuGH, Urteil v. 19. Januar 2023, C-292/21, Rn. 53, juris; EuGH, Urteil v. 22. September 2020, C-724/18,\r\nRn. 56, juris; EuGH, Urteil v. 4. Juli 2019, Rs. C-377/17, Rn. 58, juris.\r\n73 EuGH, Urteil v. 7. November 2018, C-171/17, Rn. 43, juris.\r\n74249192-1 39/95\r\nkeine Anwendung. Hierunter sind nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die ohne geldwerte Gegenleistung erbracht werden.74 Das ist jedenfalls hinsichtlich der WEA-Überprüfung nicht der \r\nFall; dasselbe gilt für die Führung des Wärmekatasters, da diese querfinanziert wird (s. oben 1.1).\r\n1.2.3 Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL)\r\nNach Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL i. V. m. Art. 51 Abs. 1 AEUV findet die Richtlinie keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt verbunden sind.\r\nBei der Frage, welche Tätigkeit als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ einzustufen ist, gesteht die \r\nrestriktive EuGH-Rechtsprechung dem jeweiligen Mitgliedstaat zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Da die Rechtsprechung des EuGH in der Vergangenheit nicht systematisch, \r\nsondern einzelfallbezogen erging (hierzu a)), lässt sich nur schwer prognostizieren, wie der EuGH \r\nden vorliegenden Fall bewerten würde. Dies erschwert die Einschätzung, ob die Führung von \r\nWärmekatastern einschließlich der Durchführung einer WEA-Überprüfung als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren ist.\r\nFür die Einordnung der aus der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung folgenden potentiellen, \r\nhoheitlichen Tätigkeiten als „Ausübung öffentlicher Gewalt sprechen unseres Erachtens auch in \r\nAnsehung der Rechtsprechung des EuGH gewichtige Argumente (hierzu b). Zu diesen zählt ferner die Bedeutung, die der Wärmeplanung für die Erreichung der Klimaschutzziele bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgungssicherheit zukommt. Aufgrund dessen hat der Unionsgesetzgeber die Wärmeplanung der (mitglied-)staatlichen – und nicht: privaten – Verantwortungssphäre \r\nzugeordnet. Zentraler und erster Teil der Wärmeplanung ist die Datenbeschaffung und -aufbereitung zum „Wärmebestand“. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist unseres Erachtens zuverlässig und \r\nsystematisch nur möglich, sofern die die Aufgaben Ausführenden mit hoheitlichen Befugnissen \r\nausgestattet und dem Wettbewerb entzogen sind. Für eine solche Argumentation bietet der EuGH \r\nbislang in seiner Rechtsprechung zwar keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt. Allerdings hat \r\nder EuGH die „Ausübung öffentlicher Gewalt“ bislang nicht positiv definiert. Deshalb ist es denkbar, dass er oder die EU-Kommission das Begriffsverständnis aufgrund einer entsprechenden Begründung ausweiten könnte (hierzu c)).\r\na) Die Ausübung öffentlicher Gewalt in der Rechtsprechung des EuGH\r\nDie Rechtsprechung des EuGH zur Ausübung öffentlicher Gewalt beschränkt sich auf eine \r\ngeringe Anzahl an Urteilen. Insbesondere75 aus den im Folgenden dargestellten Urteilen \r\n74 Streinz/Leible in: Schlachter/Ohler Dienstleistungs-RL, 2008, Art. 2, Rn. 13.\r\n75 Die folgenden Entscheidungen enthalten keine davon abweichenden Maßstäbe: EuGH, Urteil v. 31. Mai \r\n2001, C-283/99, juris; EuGH, Urteil v. 17. März 2011, C-372, 373/09, juris; EuGH, Urteil v. 12. Dezember \r\n2013; C-327/12, juris; EuGH, Urteil v. 10. September 2015, C-151/14, juris; EuGH, Urteil v. 1. Februar \r\n2017, C-392/15, juris; EuGH, Urteil v. 6. Mai 2021, C-142/20, juris.\r\n74249192-1 40/95\r\nlassen sich zentrale Kriterien, die der EuGH bei der Feststellung der Ausübung öffentlicher \r\nGewalt für maßgeblich erachtet, ableiten. \r\naa) EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011 – C-54/08 (Deutsche Notare)\r\nDer EuGH entschied in diesem Urteil, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis für \r\nNotare in Deutschland nicht zulässig sei, da der Ausnahmetatbestand „Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt“ nicht erfüllt sei. Im Urteil stellte der EuGH zudem einige Kriterien auf, um den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands zu bestimmen. \r\nZur Reichweite des Art. 51 AEUV führt er zunächst aus:\r\n„Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellt Art. 45 Abs. 1 EG eine \r\nAusnahme von der Grundregel der Niederlassungsfreiheit dar. Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, \r\nwas zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den \r\nMitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist […]“76 (Hervorhebung hinzugefügt)\r\nDer EuGH bringt in diesem Urteil den Ausnahmecharakter der Vorschrift zum Ausdruck. Die Mitgliedstaaten dürfen zwar für bestimmte Zwecke Ausnahmeregelungen \r\ntreffen. Dies hält der EuGH jedoch allenfalls dann für zulässig, wenn dies zum \r\nSchutz bestimmter mitgliedstaatlicher Interessen unbedingt erforderlich ist. Die \r\nAusnahme ist nur einschlägig, wenn es keine milderen, gleich geeigneten Mittel \r\ngibt.77 Hieraus lässt sich ableiten: Der Mitgliedstaat darf von der Regel der Niederlassungsfreiheit eine Ausnahme machen, sofern er ein schützenswertes Interesse hat \r\nund der Schutz dieses Interesses nur mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zu erreichen ist. Weiter erklärte der EuGH in dem Urteil, dass\r\n„[…] die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tä-\r\ntigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind […].“\r\n78\r\nTätigkeiten sollen wiederum nur dann unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt verbunden sein, wenn es sich bei ihnen um keine der folgenden \r\nTätigkeiten handelt:79\r\n„Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 \r\nEG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen \r\nsind […] sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung – auch wenn \r\n76 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 85, juris.\r\n77 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 11.\r\n78 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 86, juris.\r\n79 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 87, juris. \r\n74249192-1 41/95\r\nsie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst – die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt […], oder auch \r\nbestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen […] oder den Einsatz von Zwangsmitteln […] umfassen.“(Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nDer EuGH verdeutlicht so die Zielrichtung des Ausnahmetatbestands. Bedient sich \r\ndie öffentliche Hand eines Dritten, um ihre Aufgaben zu erfüllen, genügt dies nicht\r\nohne Weiteres, um den Ausnahmetatbestand als erfüllt anzusehen. Denn Aktivitäten, \r\ndie nur im Vorfeld der eigentlichen Verwaltungstätigkeit erfolgen, ihr mithin den \r\nBoden bereiten, erkennt der EuGH nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt an. Weiter lässt sich den Ausführungen des EuGHs entnehmen, dass eine Handlung keine \r\nAusübung öffentlicher Gewalt ist, wenn sie vom Willen der von ihr berührten Personen abhängig ist:\r\n„Hierzu ist hervorzuheben, dass nach den deutschen Rechtsvorschriften Akte oder Verträge, denen sich die Parteien freiwillig unterworfen \r\nhaben, beurkundet werden. Die Parteien entscheiden nämlich, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen, selbst über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten und können die Bestimmungen, denen sie sich \r\nunterwerfen wollen, frei wählen, wenn sie dem Notar einen Akt oder \r\neinen Vertrag zur Beurkundung unterbreiten. Dessen Tätigwerden setzt \r\ndaher voraus, dass zuvor eine Einigung oder Willensübereinstimmung \r\nder Parteien zustande gekommen ist.“80 (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nEin Handeln in Ausübung öffentlicher Gewalt soll also nur dann vorliegen, wenn \r\nderjenige, der eine Tätigkeit ausübt, hinsichtlich der Ausführung – insbesondere in \r\nBezug auf das „Ob“ – nur den die Handlung bestimmenden Gesetzen zu folgen hat. \r\nMit anderen Worten: Können die von der Tätigkeit Betroffenen selbst bestimmen, \r\nob sie sich den Wirkungen eines Rechtsakts unterwerfen wollen, stellt dieser Rechtsakt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar. Diese Rechtsprechung ist zwar fragwürdig, da bei gesetzlich angeordneter Beurkundungspflicht die Inanspruchnahme \r\ndes Notars nur insoweit freiwillig ist, als die Parteien von dem abzuschließenden \r\nRechtsgeschäft gänzlich absehen könnten. Dessen ungeachtet ist aber anzuerkennen, \r\ndass der EuGH hiervon in späteren Entscheidungen nicht abgerückt ist, weshalb eine \r\nRechtsprechungsänderung unwahrscheinlich ist.\r\n81\r\n80 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 91, juris.\r\n81 Vgl. die Urteile zu Notaren in Lettland und Ungarn, EuGH, Urteil v. 10. September 2015, C-151/14, \r\nRn. 58, juris; EuGH, Urteil v. 1. Februar 2017, C-392/15, Rn. 119, juris.\r\n74249192-1 42/95\r\nIn seinem Urteil nennt der EuGH zwei weitere Umstände, deren Vorliegen der Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt entgegenstehen kann. Zum einen hält der EuGH Tätigkeiten, die unter wettbewerblichen Bedingungen durchgeführt werden, für „untypisch“ im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt.82 Zum anderen \r\nhafte allein der Notar für sein berufliches Handeln, was der EuGH wohl auch als \r\nIndiz dafür sehen will, dass der Notar nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handele.83\r\nbb) EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015 – C-293/14 (Österreichische Rauchfangkehrer)\r\nIn seiner Entscheidung zu den Österreichischen Rauchfangkehrern (in Grundzügen \r\nvergleichbar mit den deutschen Schornsteinfegern) setzte sich der EuGH mit der \r\nFrage auseinander, ob die Tätigkeiten des Rauchfangkehrers als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL einzustufen sind. Dabei geht \r\nes im Kern um die gleichen Fragen wie bei der Auslegung des Art. 51 AEUV.84 Dabei konkretisierte er seine Argumentation teils noch im Vergleich zum zuvor dargestellten Urteil. So führte der EuGH aus, dass helfende und vorbereitende Tätigkeiten \r\ndeshalb nicht dem Ausnahmetatbestand des Art. 51 Abs. 1 AEUV unterfallen, weil \r\nsie\r\n„[…] nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse\r\numfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen.“85 (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nDer EuGH unterstreicht die Bedeutung des selbstständigen Handelns bei der Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt. Die öffentliche Hand muss also die Entscheidungsbefugnis für die ihm übertragenen Tätigkeiten vollständig einem anderen Rechtssubjekt \r\nüberlassen. Das Gegenteil der freien Ausübung der Tätigkeit ist die umfängliche, \r\n„unmittelbare“ aufsichtliche Kontrolle des Handelns.86\r\nIm Falle der österreichischen Rauchfangkehrer verneinte der EuGH die Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt selbst für feuerpolizeiliche Tätigkeiten. Allerdings hatte dies \r\nGründe, die in der konkreten Ausgestaltung des österreichischen Rauchfangkehrerwesens lagen.\r\n„Bei der Durchführung dieser Aufgaben werden die Rauchfangkehrer \r\nindessen, wie die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, für die Gemeinden tätig, denen nach Art. 118 \r\n82 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 110, juris.\r\n83 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 111, juris\r\n84 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 34, juris; Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften, 2007, S. 14.\r\n85 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 34, juris.\r\n86 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 34, juris.\r\n74249192-1 43/95\r\nAbs. 3 Ziff. 9 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Besorgung der örtlichen „Feuerpolizei“ im Rahmen ihres eigenen Handlungsbereichs zugewiesen ist.“87\r\nDie Rauchfangkehrer waren hinsichtlich ihrer feuerpolizeilichen Aufgaben in Österreich als „verlängerter Arm“ der eigentlich zuständigen Behörde aktiv. Ihnen verblieb bei Erfüllung der feuerpolizeilichen Aufgaben kein eigener Entscheidungsspielraum:\r\n„Somit umfassen die Aufgaben der ‚Feuerpolizei‘, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur helfende Tä-\r\ntigkeiten bei der Ausübung öffentlicher Gewalt, da sie im Wesentlichen \r\ndurch die Bürgermeister jeder Gemeinde an die Rauchfangkehrer delegiert und unter deren unmittelbarer Aufsicht durchgeführt werden, \r\nohne dass die Rauchfangkehrer über eigene Vollzugs-, Verbots- oder \r\nZwangsbefugnisse gegenüber ihren Kunden verfügen. Diese Feststellung wird bestätigt durch die den Rauchfangkehrern bei der Durchführung dieser Aufgaben auferlegte Verpflichtung, der betreffenden Gemeinde nicht beseitigte Mängel mitzuteilen, wenn eine unmittelbare \r\nBrandgefahr besteht oder der Ablauf der Beschau behindert wurde.“88\r\nDie österreichischen Rauchfangkehrer wurden also von der Behörde, die zur Wahrnehmung feuerpolizeilicher Aufgaben bestimmt ist, als unselbstständige Helfer zur \r\nVerwirklichung dieser Aufgaben herangezogen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der feuerpolizeilichen Untersuchungen verblieb so bei der jeweiligen Gemeinde. Der Rauchfangkehrer nahm die „Feuerbeschau“ selbst vor – sie diente jedoch nur der Sachverhaltsermittlung. Der Rauchfangkehrer hatte dann den so festgestellten Sachverhalt an die zuständige Gemeinde zu übermitteln. Weitere Befugnisse kamen den Rauchfangkehrern nicht zu.\r\ncc) EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015 – C-168/14 (Spanische Kfz-Überwachungsstationen)\r\nIn seiner Entscheidung zu spanischen Stationen zur technischen Überwachung von \r\nKraftfahrzeugen legt der EuGH das Tatbestandsmerkmal der Ausübung öffentlicher \r\nGewalt in Art. 51 Abs. 1 AEUV dahingehend aus, dass die Tätigkeiten dieser Stationen nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien.\r\n89 Dies gelte, obwohl die Betreiber dieser Stationen über eine Befugnis zur Stilllegung verfügen, sofern die Fahrzeuge bei der Prüfung unmittelbar gefährdende Sicherheitsmängel aufweisen.90\r\n87 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 37, juris\r\n88 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 38, juris.\r\n89 EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015, C-168/14, Rn. 61, juris. \r\n90 EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015, C-168/14, Rn. 61, juris.\r\n74249192-1 44/95\r\nDer EuGH arbeitet unter Verweis auf seine vorhergehende Rechtsprechung91 insbesondere zwei Kriterien heraus, um das Vorliegen der Ausübung öffentlicher Gewalt \r\nfestzustellen. Maßgeblich sind danach der konkrete Grad an Entscheidungsautonomie, welcher der handelnden Organisation verbleibt sowie ihre Befugnis, Zwangsmaßnahmen vorzunehmen: \r\n„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mit Bezug auf die Tätigkeiten von durch privatwirtschaftliche Organisationen \r\nin Portugal betriebenen Stationen zur technischen Überwachung von \r\nKraftfahrzeugen entschieden hat, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung der technischen Überprüfung \r\nder Entscheidungsautonomie entbehrt, die der Ausübung hoheitlicher \r\nBefugnisse eigen ist, und im Rahmen einer staatlichen Aufsicht ergeht \r\n(…). Ferner hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass diese Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht über Zwangsbefugnisse verfügen, da die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über \r\ndie Fahrzeuguntersuchung in die Zuständigkeit der Polizei- und Justizbehörden fallen.“92 (Hervorhebungen hinzugefügt)\r\nAuf den Fall bezogen unterstreicht der EuGH die Bedeutung der Befugnis zu \r\nZwangsmaßnahmen oder zur Ausübung physischen Zwangs für die Frage, ob eine \r\nTätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AEUV erfolgt. Zudem wertet der EuGH die Möglichkeit zu staatlichem Rechtsschutz im \r\nWege eines Widerspruchsverfahrens gegen die Anordnung des Privaten als Indiz \r\ngegen das Vorliegen der Ausübung öffentlicher Gewalt:\r\n„Zum anderen ist […] festzustellen, dass der Eigentümer eines stillgelegten Fahrzeugs die Möglichkeit hat, bei einem technischen Referenten, der Beamter, der mit der Beaufsichtigung und der Kontrolle der \r\nStationen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen betrauten Behörde ist, einen Widerspruch einzulegen, und dass dieser Beauftragte die Stilllegungsentscheidung abändern kann. Bei einem Widerspruch des Eigentümers des Kraftfahrzeugs gegen die Stilllegung sind \r\nferner allein die für den Bereich des Verkehrs und der Polizei zuständigen Behörden der Regierung der Generalidad de Cataluña befugt, \r\nZwangsmaßnahmen oder die Ausübung physischen Zwangs anzuordnen. \r\nDie Befugnis zur Stilllegung eines Fahrzeugs, über die die Betreiber \r\nvon Stationen zur technischen Überwachung verfügen, wenn sie Mängel feststellen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, unterliegt somit \r\neiner Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und ist mit keinerlei Befugnissen für Zwangsmaßnahmen oder die Ausübung von phy-\r\n91 EuGH, Urteil v. 22. Oktober 2009, C-438-08, Rn. 41, 44, juris.\r\n92 EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015, C-168/14, Rn. 56, juris.\r\n74249192-1 45/95\r\nsischem Zwang verbunden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als solche unmittelbar und spezifisch zur Ausübung öffentlicher Gewalt zählt.“93\r\nDie Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen die vom für die öffentliche Hand handelnden Privaten soll nach diesem Urteil dazu führen, dass keine Ausübung öffentlicher \r\nGewalt vorliegt. Diese Ansicht ist zumindest kritikwürdig: Denn das Handeln der \r\nöffentlichen Hand gegenüber den Bürgern muss stets unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überprüfbar bleiben. Diese Kontrolle kann dabei zunächst auch innerhalb der Verwaltung erfolgen. Diese soll auch in der Lage sein, ihre unrechtmäßigen \r\nEntscheidungen einer eigenen Korrektur zu unterziehen. Insoweit erscheint es im \r\nGegenteil nur konsequent, wenn die Tätigkeiten des Privaten, der für die öffentliche \r\nHand handelt, den gleichen Kontrollmechanismen unterliegen, wie die öffentliche \r\nHand und ihre Bediensteten selbst. Ungeachtet dessen sind Tätigkeiten eines Privatrechtssubjekts, die unmittelbarer staatlicher Kontrolle unterworfen sind, jedenfalls \r\nnach dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Ausübung öffentlicher Gewalt.\r\ndd) Zusammenfassung der Kriterien des EuGH\r\nFür die Bestimmung der Natur einer Dienstleistung als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ ist es unerheblich, welchem Berufsstand oder -zweig diese zuzurechnen ist. \r\nFür die Bewertung maßgeblich ist nur die konkrete Ausgestaltung und Art der Tä-\r\ntigkeit.94 Die Einstufung einer Dienstleistung als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ \r\nmuss dementsprechend fallbezogen erfolgen. Den vorgenannten Urteilen des EuGH \r\nlassen sich aber Kriterien entnehmen, anhand derer die Bestimmung der Natur einer \r\nDienstleistung vorzunehmen ist.\r\nDabei zeichnet sich insgesamt eine Tendenz zur Verschärfung der Kriterien durch \r\nden EuGH ab.95 Das enge Begriffsverständnis der Ausübung öffentlicher Gewalt ist \r\nnotwendig, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \r\nnicht ausgehöhlt werden.96 Der EuGH schreibt Art. 51 Abs. 1 AEUV Ausnahmecharakter zu, die Ausübung öffentlicher Gewalt muss alternativlos sein, um den verfolgten Schutzzweck zu gewährleisten.97 Die Verfolgung eines im Allgemeininteresse \r\nliegenden Ziels ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Tätigkeit als Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt einzustufen, es bedarf eines schützenswerten Interesses.98\r\n93 EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015, C-168/14, Rn. 59 f., juris.\r\n94 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 45, juris; EuGH, Urteil v. 29. November 2007, C-393/05, \r\nRn. 45, juris; Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 10.\r\n95 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 15.\r\n96 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 3.\r\n97 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 41, juris; EuGH, Urteil v. 22. Oktober 2009, C-438/08, Rn. 34, \r\njuris; EuGH, Urteil v. 15. März 1988, C-147/86, Rn. 7, juris.\r\n98 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 43, 85, 97, juris.\r\n74249192-1 46/95\r\nDie Unionsgerichtsbarkeit, welche eine unmittelbare und spezifische Ausübung öffentlicher Gewalt fordert, lässt sich im Wesentlichen in Negativ- sowie Positivkriterien einteilen:99\r\nEine Tätigkeit ist jedenfalls dann keine „Ausübung öffentlicher Gewalt“, wenn es \r\nsich bei dieser nur um Hilfs- bzw. Vorbereitungstätigkeiten im Vorfeld der eigentlichen Verwaltungstätigkeit handelt. Erbringt eine Organisation ihre Dienstleistung unter wettbewerblichen Bedingungen oder ist ein Tätigwerden vom Willen \r\ndes betroffenen Rechtssubjekts abhängig, nimmt der EuGH ebenfalls an, dass \r\nkeine „Ausübung öffentlicher Gewalt“ vorliegt. Selbiges gilt im Falle der alleinigen \r\nHaftung des Handelnden, ohne Einbeziehung der öffentlichen Hand.\r\nDemgegenüber geht der EuGH insbesondere dann von der „Ausübung öffentlicher \r\nGewalt“ aus, wenn die privatwirtschaftliche Organisation gegenüber dem Bürger die \r\nMöglichkeit hat, Zwangsbefugnisse auszuüben.100 Der Handelnde muss also eine \r\nVollstreckung seiner Handlung selbst veranlassen, d. h. anordnen oder durchführen \r\nkönnen.101 Kann der Betroffene hingegen Widerspruch erheben oder bestehen\r\nRechtsschutzmöglichkeiten, soll dies gegen die Ausübung öffentlicher Gewalt \r\nsprechen.102 Autonome Entscheidungsbefugnisse des Beauftragten haben Indizcharakter für die „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 \r\nAEUV.\r\nDer EuGH fordert nicht, dass die positiven Kriterien kumulativ verwirklicht \r\nsein müssen. So nennt der EuGH beispielsweise in seinem Urteil zu den österreichischen Rauchfangkehrern nicht alle im Urteil zu den deutschen Notaren genannten \r\nKriterien, um seine Bewertung vorzunehmen. Umgekehrt kann aus einzelnen Urteilen nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der EuGH beim Vorliegen eines Negativkriteriums stets eine Tätigkeit in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ ausschließt. \r\nDie Entscheidung, ob eine Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung, die eine detaillierte Prüfung der nationalen \r\nRegelungen zur Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich macht.\r\nb) Qualifizierung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung als Tätigkeiten in Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt\r\nMaßgeblich für die Frage, ob die durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung zu übertragenden Aufgaben als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ gemäß Art. 51 Abs. 1 AEUV zu \r\n99 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 8.\r\n100 EuGH, Urteil v. 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 42, juris.\r\n101\r\nvon der Tiedje in: Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 51 AEUV, \r\nRn. 7; Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 8.\r\n102 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 8.\r\n74249192-1 47/95\r\nqualifizieren sind, ist die konkrete Ausgestaltung dieser Tätigkeiten – nicht, welcher Branche oder Berufsgruppe diese Tätigkeit zuzuordnen ist.\r\n103 Das heißt, dass die Regelungen \r\nzur Führung von Wärmekatastern, zur Durchführung der WEA-Überprüfung anhand der \r\nsoeben erläuterten Kriterien zu untersuchen sind.\r\naa) Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung keine Tätigkeit unter wettbewerblichen Bedingungen\r\nDer EuGH definiert nicht, was unter einer wettbewerblichen Tätigkeit zu verstehen \r\nist. \r\nAus ökonomischer Sicht liegt eine wettbewerbliche Tätigkeit vor, wenn mindestens \r\nzwei Anbieter auf einem Markt in der Weise antagonistisch tätig sind, dass sie ihren \r\nZielerreichungsgrad zulasten anderer Marktteilnehmer verbessern wollen.104 Ob dies \r\nder Fall ist, hängt naturgemäß von dem jeweiligen Regelungsumfeld ab. \r\nSofern die gesetzlichen Regelungen eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Dienstleistung ausschließen, dass in dem fraglichen Zeitraum und in dem fraglichen Gebiet \r\nandere Akteure dieselbe Dienstleistung anbieten, ergibt sich daraus, dass keine wettbewerbliche Tätigkeit vorliegt.\r\nDemnach üben die bBsf die auf der Beleihung beruhenden Tätigkeiten nicht wettbewerblich aus. Denn bBsf ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk \r\nbestellt ist (§ 8 Abs. 1 SchfHwG). Innerhalb eines bestimmten Kehrbezirks gibt es \r\nfür einen bestimmten Zeitrahmen lediglich einen bBsf. Dieser hat die Aufgaben nach \r\n§§ 13 ff. SchfHwG von Amts wegen und insbesondere ohne Rücksicht auf ein Einverständnis der Eigentümer der überprüfungspflichtigen Anlagen wahrzunehmen. \r\nDas gilt insbesondere für die Führung des Wärmekatasters und für die Durchführung \r\nder WEA-Überprüfung. Beide Aufgaben sind insofern miteinander verknüpft, als die \r\nWEA-Überprüfung eine funktionsfähige Wärmekatasterführung ermöglicht. Das \r\nWärmekataster kann wiederum dann der Wärmeplanung dienliche Erkenntnisse vermitteln, wenn einheitliche Verfahren zur systematischen Erfassung zuvor festgelegter Daten bestehen (hierzu im Einzelnen c)cc)(1)). Auch nach geltender Rechtslage \r\nwird das Kehrbuch ausschließlich vom jeweils zuständigen bBsf geführt. Dies ist \r\nauch für die Führung von Wärmekatastern sinnvoll. Würden mehrere Akteure im \r\nRahmen einer dezentralisierten Tätigkeit die Führung eines Wärmekatasters übernehmen, bestünde die Gefahr, dass keine flächendeckende Versorgung gewährleistet \r\n103 Vgl. EuGH, Urteil v. 29. November 2007, C-404/05, Rn. 47, juris.\r\n104 Gabler Wirtschaftslexikon, Suchanek/Lin-Hi/Mecke, „Wettbewerb“, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wettbewerb-48719/version-384797; auch für die Literatur zum Wettbewerbsrecht ist maß-\r\ngeblich, ob mehrere Wirtschaftsteilnehmer das Recht zur Erbringungen bestimmter Leistungen haben oder \r\nob dieses Recht einem Akteur ausschließlich zugewiesen wird, vgl. statt vieler Kingreen in Calliess/Ruffert,\r\nEUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 37 AEUV, Rn. 7.\r\n74249192-1 48/95\r\nund die Datenerfassung im Wärmekataster unvollständig ist. Etwaige Mängel würden sich unmittelbar auf die Wärmeplanung auswirken. Eine derartige Handhabe \r\nwäre zudem mit einer erhöhten nachträglichen Kontrolle verbunden. \r\nWeiterhin erhebt der bBsf für bestimmte Tätigkeiten Gebühren nach § 20 SchfHwG \r\ni. V. m. § 6 KÜO. Ferner wirken die Hoheitsunterworfenen bei der Bestellung der \r\nbBsf nicht mit (§ 9 f. SchfHwG). Mit Blick auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung soll an diesen bisher geltenden Vorschriften im Grundsatz keine Änderung \r\nstattfinden. Aus alledem ergibt sich, dass die Tätigkeit der bBsf (soweit es die durch \r\nBeleihung übertragenen Aufgaben betrifft) nicht wettbewerblich ausgestaltet ist.\r\nZu beachten ist aber, dass die Ausübung einer Tätigkeit unter Ausschluss von Wettbewerbsbedingungen nur bedeutet, dass dieser Aspekt lediglich nicht gegen das Vorliegen öffentlicher Gewalt spricht. Denn der EuGH sieht, wie dargelegt, eine wettbewerbliche Tätigkeit als untypisch für die Ausübung öffentlicher Gewalt an. Im \r\nUmkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass eine wettbewerbsfreie Tätigkeit zumindest typisch für das Vorliegen öffentlicher Gewalt ist. Ob jedoch nur anhand dieses \r\nMerkmals die Qualifizierung einer bestimmten Tätigkeit als Ausübung öffentlicher \r\nGewalt vorzunehmen ist, ist nicht abschließend geklärt. Jedenfalls können die Mitgliedstaaten nicht allein durch den Ausschluss des Wettbewerbs den Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AEUV genügen.\r\nDer EuGH billigt den Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zuordnung bestimmter Bereiche zur öffentlichen Gewalt \r\nzu. In einem zweiten Schritt prüft der EuGH weitergehend, ob die Tätigkeit tatsächlich als öffentliche Gewalt zu qualifizieren ist.105 Insofern kann diesem Kriterium \r\nkeine ausschlaggebende Bedeutung für die Zuordnung einer Tätigkeit als Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt zukommen. Gleichwohl kann die Ausübung der Tätigkeit, die \r\nnicht unter wettbewerblichen Bedingungen ausgeführt wird, eine Indizwirkung entfalten.\r\nbb) Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung keine bloße Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeit\r\nDie Führung von Wärmekatastern dient der räumlich und zeitlich differenzierten Erfassung der Daten und Informationen zu Wärmebedarf, -erzeugung und -verteilung. \r\nZudem bilden Wärmekataster die Basis für die Ermittlung des Ausbaubedarfs sowie \r\nfür die gesamte Wärme- und Stromnetzplanung. Die mittlerweile enge Verzahnung \r\ndes Wärme- und Stromnetzes erfordert einen ganzheitlichen Ansatz zur Sicherstellung der Wärme- und Stromversorgung mit regenerativen Energiequellen. \r\n105 Vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 13. Juli 1993, C-42/92, Rn. 9 ff., juris; EuGH, Urteil v. 21. Juni 1974, Rs. 2/74, \r\nRn. 48/50, juris.\r\n74249192-1 49/95\r\nDie WEA-Überprüfung soll Mängel und Gefahren sowie Optimierungspotenziale \r\naufdecken. Dem bBsf soll diesbezüglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung \r\ndie Anordnungsbefugnis und somit die Letztentscheidungskompetenz zukommen, \r\nda er – im Gegensatz zur Behörde – über die erforderliche Fachkenntnis verfügt. Im \r\nAnschluss soll der bBsf einen entsprechenden Bescheid erlassen. Die öffentliche \r\nHand hätte grundsätzlich auf diese Entscheidung zunächst keinen Einfluss. Folglich \r\nwürde der bBsf – anders als der österreichische Rauchfangkehrer – nicht nur in Vorbereitung einer Handlung der Verwaltung tätig. Ihm verbliebe vielmehr eine eigenständige Befugnis zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben bis hin zum Erlass \r\neines Bescheids. \r\nZudem ist die WEA-Überprüfung eng mit der Führung von Wärmekatastern verknüpft. Im Rahmen der Betriebs- und Sicherheitsprüfung kann der bBsf die entsprechenden Daten und Informationen erfassen, die im Zusammenhang mit der Anlage \r\n(Art, Alter, Lage usw.), dem Gebäude (Nutzungsart, Baujahr, Gebäudetyp) sowie \r\ndem Bedarf und dem Verbrauch stehen. Gleiches gilt für die Erfassung von zwischenzeitlichen Änderungen am Gebäude. Er kann sich als unabhängige Instanz \r\ndurch die persönliche Inaugenscheinnahme der Anlage sowie der Örtlichkeit und der \r\nGegebenheiten davon vergewissern, dass die von ihm erfassten Daten und Informationen sowohl aktuell als auch vollständig sind. \r\nDer Gesamtcharakter der Tätigkeiten lässt damit auf die Eigenständigkeit des bBsf \r\nschließen. Dieser soll die Prüfung der jeweiligen Wärmeerzeugungsanlage vornehmen, die nach seinem Ermessen erforderliche Anordnungen (z.B.: Mängelbeseitigung, Optimierungsmaßnahmen) treffen, anschließend einen entsprechenden Bescheid erlassen und die maßgeblichen Daten und Informationen ins Wärmekataster \r\naufnehmen bzw. deren Aktualität und Vollständigkeit kontrollieren. Die Letztentscheidungskompetenz soll beim bBsf liegen. Insgesamt stellt die Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-Überprüfung mithin keine \r\nbloße Hilfs- bzw. Vorbereitungstätigkeit dar. \r\ncc) bBsf bei der Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der \r\nWEA-Überprüfung mit autonomen Entscheidungsbefugnissen beliehen \r\nEng verknüpft mit der Frage, ob es sich um bloße Hilfs- bzw. Vorbereitungstätigkeiten handelt, ist die Frage nach der Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse durch den bBsf. Das Gegenstück zur Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse stellt die umfängliche staatliche Kontrolle des Handelns durch eine Aufsicht dar, wobei der EuGH selbständiges Handeln als zentral für die Einstufung als \r\nAusübung öffentlicher Gewalt erachtet. \r\nIm Rahmen der Aufsicht durch den Staat werden auf nationaler Ebene Fachaufsicht \r\nund Rechtsaufsicht unterschieden. Wesentlicher Unterschied ist der abweichende \r\n74249192-1 50/95\r\nPrüfungsmaßstab, der mit unterschiedlich intensiven staatlichen Eingriffs- und Kontrollbefugnissen einhergeht. Während die Rechtsaufsicht auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, ermächtigt die Fachaufsicht darüber hinaus zur Prüfung \r\nder Zweckmäßigkeit.\r\nGleichlaufend sind im Rahmen der Rechtsaufsicht die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse des Staates weniger weit. Im Gegensatz zur Fachaufsicht, der eine Weisungsbefugnis durch die Erstreckung der Prüfung auf die Zweckmäßigkeit immanent ist, \r\nbesteht im Rahmen der Rechtsaufsicht grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Dies \r\nwird beispielsweise deutlich am Vergleich von Art. 84 Abs. 3, Abs. 5 GG und \r\nArt. 85 Abs. 3, Abs. 4 GG. Diese Unterscheidung zwischen Fach- und Rechtsaufsicht trifft auch die einschlägige Literatur.106\r\nIm Rahmen der Rechtsaufsicht besteht folglich grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber der beaufsichtigten Behörde. Nach derzeitiger nationaler Rechtslageuntersteht der bBsf gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der „Aufsicht“ der zuständigen Behörde; gemeint ist die Rechtsaufsicht.107 Mangels fehlender Anhaltspunkte \r\nfür das Bestehen eines etwaigen Weisungsrechts, ist davon auszugehen, dass ein solches hier nicht besteht. Stattdessen beschränkt sich die geregelte Rechtsaufsicht auf \r\ndie Prüfung, ob der bBsf seine ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt sowie die ihm obliegenden Pflichten einhält. Die beaufsichtigende \r\nBehörde ist auf die Kontrolle eines vermuteten Fehlvollzugs beschränkt.\r\nDiese Auffassung wurde vom VG Gelsenkirchen bestätigt:108\r\n„Soweit dem Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 1 SchfHwG die (Rechts-\r\n) Aufsicht über den Bezirksschornsteinfeger zukommt, beschränkt diese \r\nsich alleine darauf, ob der Bezirksschornsteinfeger seine ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt sowie seine \r\nihm obliegenden Pflichten einhält. Bei festgestellten Verstößen können \r\ngemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG lediglich Aufsichtsmaßnahmen wie ein \r\nVerweis oder ein Warnungsgeld ergriffen werden. Eine Befugnis, dem \r\nBezirksschornsteinfeger Weisungen bzgl. der Art und Weise seiner \r\nAufgabenwahrnehmung zu erteilen, ist hiermit nicht verbunden.“\r\n(Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nDaraus ergibt sich für den bBsf eine weitgehende Unabhängigkeit und Entscheidungsautonomie bei der Erfüllung der ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse. \r\nVon einer umfänglichen staatlichen Kontrolle kann derzeit im Falle des bBsf somit \r\nnicht die Rede sein. Der bBsf wird vielmehr selbstständig und eigenverantwortlich \r\n106 Statt vieler vgl. Gröpl in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 90, Rn. 122; Porsch in: \r\nSchoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68, Rn. 37.\r\n107 VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 31. März 2022, 19 L 383/22, Rn. 3, juris.\r\n108 VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 31. März 2022, 19 L 383/22, Rn. 3, juris.\r\n74249192-1 51/95\r\nin eigener bundesgesetzlich begründeter Zuständigkeit und nicht für die Gebietskörperschaft, die ihn bestellt hat, tätig.109 Die derzeit geltende Rechtsaufsicht soll auch \r\nim Hinblick auf die Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung \r\nder WEA-Überprüfung beibehalten werden. Insofern würde der bBsf diese hoheitlichen Aufgaben kraft Beleihung selbstständig und eigenverantwortlich durchführen, \r\nohne dass die Möglichkeit seitens der Behörde bestünde, diesem gegenüber bestimmte Weisungen zu erteilen.\r\nDer bBsf untersteht demnach zwar einer staatlichen Aufsicht; diese beschränkt sich \r\naber auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Ausführung der übertragenen \r\nAufgaben zur Wahrung des Demokratieprinzips. Die beaufsichtigende Behörde \r\nkann allenfalls bei Pflichtverletzungen eingreifen. Bei der Erfüllung der Aufgaben \r\nist der einzelne bBsf im gesetzlichen Rahmen frei und unterliegt keinen Weisungen.\r\nEr übt die ihm übertragene öffentliche Gewalt selbständig aus.\r\nDer bBsf würde folglich durch das Bestehen der Rechtsaufsicht hinreichend kontrolliert, um dem Demokratieprinzip zu genügen (dazu I.3), während er zugleich hinreichend selbständig bleibt, um die Annahme der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im \r\nSinne des Art. 51 Abs. 1 AEUV zu indizieren. Zwischen den Anforderungen des \r\nGrundgesetzes und den Anforderungen des Unionsrechts bildet sich somit eine Art\r\n„zulässiger Korridor“.\r\ndd) Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung nur vom Willen des bBsf abhängig\r\nIm Urteil „deutsche Notare“ äußerte sich der EuGH außerdem dahingehend, dass \r\nHandlungen nur dann als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 \r\nAEUV zu verstehen sind, wenn sie nicht vom Willen der von ihnen berührten Personen abhängig sind. Anders als die Beurkundungstätigkeit von Notaren, bei denen \r\nder Notar nur aufgrund des Willens der Vertragsparteien tätig wird, obliegt die Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-Überprüfung \r\ndurch den bBsf nicht der Entscheidungsfreiheit der Eigentümer und Besitzer der Anlagen. Vielmehr soll jeder bBsf gesetzlich, ohne Rücksicht auf den Willen der Eigentümer und Besitzer der Anlagen, dazu verpflichtet sein, für seinen Bezirk ein \r\nWärmekataster (zu erstellen und) zu führen sowie in bestimmten zeitlichen Intervallen die WEA-Überprüfung durchzuführen. Hierzu bedarf es einer Norm – ähnlich \r\nwie § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG –, welche die Eigentümer oder Besitzer der Immobilien verpflichtet, dem bBsf Zutritt zu den wesentlichen Räumlichkeiten zu gewähren. Dieser Aspekt ruft somit keine Zweifel an der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ \r\nhervor.\r\n109 VG Berlin, Urteil v. 29. September 2021, 8 K 143/20, Rn. 38, juris.\r\n74249192-1 52/95\r\nee) Ausgestaltung der Haftung des bBsf\r\nDie Haftung des bBsf könnte sich zunächst an der bisherigen Regelung des § 12a \r\nSchfHwG betreffend die Feuerstättenschau orientieren. Diese Norm schließt eine \r\nHaftung des Staates an Stelle des bBsf aus. Eine derartige Ausgestaltung könnte nach \r\nder EuGH-Rechtsprechung der Qualifikation als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ \r\nentgegenstehen. Andererseits könnte die alleinige Haftung des bBsf auch gerade als \r\nder selbständigen Ausübung öffentlicher Gewalt immanente Folge anzusehen sein: \r\nWer selbstständig handelt und die Früchte aus dieser Tätigkeit erlangt, muss auch \r\ndie Verantwortung und die Risiken dieses Handelns tragen. \r\nSelbst wenn man die Auffassung des EuGH nicht teilt, muss berücksichtigt werden, \r\ndass der EuGH den Gesichtspunkt der alleinigen Haftung dem ausdrücklichen Wortlaut des Urteils nach zu folgern nur als einen unter mehreren Gründen heranzog, um \r\ndie Ausübung öffentlicher Gewalt in Zusammenhang mit notariellen Tätigkeiten zu \r\nverneinen:\r\n„Unter diesen Umständen sind die notariellen Tätigkeiten nach ihrer \r\nDefinition in der deutschen Rechtsordnung nicht im Sinne von Art. 45 \r\nAbs. 1 EG mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.“110 (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nAuch wenn die Haftung des bBsf ohne Überleitung auf den Staat nach der Rechtsprechung indizieren kann, dass der bBsf nicht in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ \r\nhandelt, begründet dies folglich nicht zwangsläufig, dass diese unter keinen Umständen vorliegt.\r\nIm Gegensatz dazu könnte im Rahmen der Gesetzesänderungen erwogen werden, \r\ndas Haftungsregime mit Blick auf die neuen Aufgaben und Befugnisse des bBsf, die \r\nder Erfüllung übergeordneter, unionsrechtlich statuierter Verpflichtungen und Zielen dienen, derart zu gestalten, dass unter bestimmten Bedingungen eine Haftung des \r\nStaates an Stelle des bBsf bestehen kann. Dann würde sich die Haftung nach § 839 \r\nBGB i. V. m. Art. 34 GG richten. Inwieweit ein derartiges Vorgehen Zuspruch vom \r\nnationalen Gesetzgeber erfahren würde, lässt sich nicht vorhersagen. Ein Indiz hiergegen ist die Tatsache, dass eine Überleitung der Haftung bezüglich der bisherigen \r\nhoheitlichen Aufgabenerfüllung durch den bBsf normativ ausgeschlossen wurde. \r\nff) bBsf ohne Zwangsbefugnisse \r\nZweifel an der Bewertung der Führung von Wärmekatastern einschließlich der \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ verbleiben vor allem im Hinblick auf das vom EuGH mehrfach angeführte Kriterium der \r\nBefugnis zur Vornahme von Zwangsmaßnahmen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, \r\n110 EuGH, Urteil v 24. Mai 2011, C-54/08, Rn. 116, juris.\r\n74249192-1 53/95\r\ndass der Handelnde durch nationale Vorschriften berechtigt ist, die Vollstreckung \r\nseiner Handlung selbst anzuordnen bzw. durchzuführen. Wie bereits dargestellt, sollen – wie bisher – Eigentümern bzw. Besitzern normativ umfassende Duldungspflichten zur Durchführung der Aufgaben durch bBsf auferlegt werden. Allerdings \r\nbesteht nach derzeitiger nationaler Rechtslage keine eigenständige Berechtigung des \r\nbBsf, eine Duldungsverfügung zu erlassen. Er ist in dieser Hinsicht auf ein Tätigwerden der zuständigen Behörde angewiesen und kann die Vollstreckung seiner \r\nHandlung nicht selbst anordnen oder gar durchführen. \r\nZu diesem Zweck könnte das bestehende System gemeinsam mit der Einführung der \r\nneuen Aufgaben dahingehend modifiziert werden, dass der bBsf die Befugnis erhält, \r\nDuldungsverfügungen zum Betreten der Wohnung für die Zwecke der Erfassung \r\nwärmeplanerischer Daten und zur Durchführung der WEA-Überprüfung zu erlassen. \r\nDann wäre der bBsf unabhängiger von der zuständigen Behörde. Im Lichte der Kriterien des EuGH würde dann ein wichtiges Kriterium für das Vorliegen der Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt sprechen. Freilich ist äußerst fraglich, ob der nationale \r\nGesetzgeber die Verleihung solch weitreichender Befugnisse an Beliehene konkret \r\nvorsieht. \r\nFerner kommt in Betracht, dem bBsf die Befugnis zu verleihen, selbst Feststellungsbescheide zu ausstehenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. Bislang übernimmt \r\ndie zuständige Behörde diese Aufgabe (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG). Eine derartige \r\nAusweitung der Kompetenz der bBsf könnte der Gesetzgeber jedoch grundsätzlich\r\naufgreifen. \r\ngg) Rechtsschutzmöglichkeiten\r\nDer Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass mitgliedstaatlich\r\nbestehende Rechtsschutzmöglichkeiten stets dazu führen, dass eine Tätigkeit nicht \r\nals Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann. In der betreffenden Entscheidung111 wird dieses Kriterium neben der Möglichkeit zur Ausübung von \r\nZwangsbefugnissen angeführt. Wie viel Gewicht der EuGH letztlich der Rechtsschutzmöglichkeit auf mitgliedstaatlicher Ebene beimisst, ist daher unklar.\r\nNach deutschem Recht ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grundsätzlich vorgesehen, um staatliches Handeln zunächst einer eigenen Kontrolle zu unterziehen. Es bildet also im deutschen Recht gerade die Kehrseite der Ausübung öffentlicher Gewalt. Insoweit scheint die Rechtsprechung des EuGH aus nationaler \r\nPerspektive widersprüchlich. Die Ausübung öffentlicher oder hoheitlicher Gewalt \r\nkann nach deutschem Verständnis schon im Erlass eines Verwaltungsakts liegen. \r\nInsoweit erweist sich dieses Kriterium des EuGH als sehr einengend. Korte bezeich-\r\n111 EuGH, Urteil v. 15. Oktober 2015, C-168/14, Rn. 59 f., juris.\r\n74249192-1 54/95\r\nnet diese Rechtsprechung als Beschränkung des Tatbestandsmerkmals auf den „Polizeiknüppel“.112 Mit anderen Worten: Nur, wenn ein Privater mit den gleichen Mitteln zur Durchsetzung staatlicher Aufgaben versehen ist, handelt er in Ausübung öffentlicher Gewalt. Damit drohte der Anwendungsbereich des Art. 51 Abs. 1 AEUV \r\nerheblich kleiner und nur noch in äußerst seltenen Fällen relevant zu werden. Auch \r\nwenn diese Rechtsprechung kritikwürdig ist, ist es möglich, dass der EuGH seine \r\nRechtsprechung vor allem an diesem Merkmal ausrichten wird. \r\nWürde der EuGH dieses Kriterium bei der Bewertung der Frage des Vorliegens der \r\nAusübung öffentlicher Gewalt anwenden, dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass \r\neinige Bundesländer die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – bis auf wenige Ausnahmen – für unstatthaft erklärt haben. Findet kein Widerspruchsverfahren \r\nstatt, bleibt nur der gerichtliche Rechtsschutz. In diesen Fällen würde das Kriterium\r\ndes EuGH also nicht greifen. \r\nHinsichtlich der Bundesländer, die (noch) die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vorsehen, würde nach nationalem Recht zunächst der bBsf selbst als „Ausgangsbehörde“ prüfen, ob er dem Widerspruch abhilft. Im Fall der Abhilfe bleibt die \r\nLetztentscheidungskompetenz nach § 72 VwGO somit beim bBsf selbst.113 Hilft hingegen der bBsf dem Widerspruch nicht ab, erlässt regelmäßig eine Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung den (stattgebenden oder zurückweisenden) Widerspruchsbescheid.114 In diesen Fallkonstellationen trägt also die Behörde die Letztentscheidungskompetenz und nicht der bBsf.\r\nEs ist zudem nach der einzelnen Tätigkeit der bBsf zu differenzieren: Soweit der \r\nbetroffene Eigentümer die Führung von Wärmekatastern angreifen wollte, dürfte das \r\nentsprechende Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Was die Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung angeht, käme die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen \r\nden zu erlassenden Bescheid lediglich in manchen Bundesländern in Betracht. In den \r\nübrigen Bundesländern wäre nur gerichtlicher Rechtsschutz möglich. \r\nNach alledem wären die Tätigkeiten der bBsf nur in einigen Bundesländern einer\r\nretrospektiven behördlichen Prüfung unterworfen. Demnach wäre es vorliegend \r\ndenkbar, dass der EuGH bezüglich dieses Kriteriums eine Ausübung öffentlicher \r\nGewalt annimmt – das Gegenteil jedoch ebenso. Für Letzteres spricht, dass der Be-\r\n112 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 51, Rn. 9; siehe im Übrigen kritisch auch Calliess/Korte, Dienstleistungsrecht in der EU, § 3, Rn. 65; Henssler/Kilian, EuR 2005, 192, 198.\r\n113 In Bezug auf die Feuerstättenschau: VG Stuttgart, Urteil v. 4. November 2021, 4 K 4302/20, Rn. 22, juris.\r\n114 In Bezug auf die Feuerstättenschau zum Beispiel in: Baden-Württemberg, vgl. VG Stuttgart, Urteil \r\nv. 4. November 2021, 4 K 4302/20, Rn. 22, juris; Hessen: vgl. VG Kassel, Urteil v. 17. Dezember 2020, 3 \r\nK 1488/19.KS, Rn. 19, juris; Sachsen-Anhalt: § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 17 \r\nSchfGZustG LSA.\r\n74249192-1 55/95\r\nscheid unmittelbar aus der WEA folgt. Mit anderen Worten: WEA und Bescheiderlass sind so eng miteinander verbunden, dass eine Aufspaltung unnatürlich erscheint. \r\nDann bliebe nur noch die Führung des Wärmekatasters als Tätigkeit, die ohne behördliche Rechtsschutzmöglichkeit erfolgt. Für die Annahme der Ausübung öffentlicher Gewalt hinsichtlich dieses Kriteriums spricht hingegen, dass auf nationaler \r\nEbene die Rechtsschutzmöglichkeiten die Kehrseite der Ausübung öffentlicher Gewalt sind und dass die Möglichkeit der Durchführung eines Widerspruchverfahrens \r\nin einigen Bundesländern abgeschafft ist. \r\nc) WEA-Überprüfung und Führung eines Wärmekatasters kraft ihrer Natur als Ausübung öffentlicher Gewalt?\r\nWeder der AEUV, die DL-RL noch der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung haben \r\nbislang eine trennscharfe Definition einer Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen (siehe zur Rechtsprechung im Einzelnen schon a)). Vielmehr entscheidet der EuGH \r\nvon Fall zu Fall, ob eine Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren ist. \r\nInsoweit ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in der vorliegenden Konstellation auch \r\nbei (Nicht-)Vorliegen der oben angeführten Kriterien eine Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt anzunehmen ist. Freilich wäre eine derartige Argumentation gegenüber EUKommission und / oder EuGH mit einem deutlich erhöhten Begründungsaufwand verbunden. \r\nUngeachtet dessen sprechen aus unserer Sicht vorliegend die folgenden Erwägungen dafür, \r\nkraft der Natur der Sache eine Ausübung öffentlicher Gewalt anzunehmen: Die Wärmeplanung und sämtliche damit einhergehende Tätigkeiten haben sowohl der Unions- als auch \r\nder nationale Gesetzgeber als originär staatliche Aufgabe qualifiziert (hierzu aa)). Die Wärmeplanung ist so wesentlich für zentrale Interessen der Allgemeinheit, dass eine Ausübung \r\nder damit verbundenen Tätigkeiten außerhalb der staatlichen Einflusssphäre – letztlich\r\nohne Ausübung öffentlicher Gewalt – nicht in Betracht kommt (hierzu cc)).\r\naa) Führung eines Wärmekatasters und WEA-Überprüfung als originär staatliche Aufgaben\r\n(1) Unionsrechtliche Zuordnung zu staatlichen Aufgaben\r\nDie Wärmeplanung ist kraft unionsrechtlicher Kompetenzzuweisung eine originär staatliche Aufgabe. Das ergibt sich schon aus der Richtlinie (EU) \r\n2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September \r\nzur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (im \r\nFolgenden: „Energieeffizienz-RL“).115 Art. 25 Energieeffizienz-RL schreibt \r\nvor:\r\n115 ABl. L 231/1 v. 20. September 2023.\r\n74249192-1 56/95\r\n„(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen \r\nseines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und dessen Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 \r\neine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. \r\nDiese umfassende Bewertung enthält die in Anhang X der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Informationen und wird von der \r\ngemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nDie EU verlangt von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Bewertung der \r\nWärme- und Kälteversorgung vorzunehmen. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten zunächst die Bedarfe, möglichst effiziente Wege zu ihrer Deckung prüfen \r\nund schließlich Strategien und Maßnahmen entwickeln, um so identifizierte \r\nPotenziale bei der Wärme- und Kälteversorgung zu nutzen:\r\n„(3) Für die Zwecke der umfassenden Bewertung gemäß Absatz \r\n1 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der klimatischen \r\nBedingungen, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der \r\ntechnischen Eignung eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss \r\nes ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Grundsatzes ‚Energieeffizienz an erster \r\nStelle‘ zu ermitteln.\r\n[…]\r\n(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten umfassenden \r\nBewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien \r\nund Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang X aufgeführten Elemente. […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nDer unionale Richtliniengeber sieht weiter vor, dass Behörden lokale Pläne \r\nfür die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten sollen:\r\n„(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Behörden zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 45 000 Einwohnern lokale Pläne für die \r\nWärme- und Kälteversorgung ausarbeiten. […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nAus dieser Formulierung geht deutlich hervor, dass der Richtliniengeber die \r\nAusarbeitung von Wärmeplänen als Aufgabe der Behörden und damit als Aufgabe der öffentlichen Hand ansieht. Die Energieeffizienz-RL gibt ferner die \r\nInhalte vor, die die Gemeinden bei der Ausarbeitung unter anderem aufnehmen sollen:\r\n74249192-1 57/95\r\n„Diese Pläne sollten mindestens\r\na) auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den \r\numfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die \r\nVorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme, hocheffiziente \r\nKWK und die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung \r\nerneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in \r\ndem betreffenden Gebiet liefern;\r\nb) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen;\r\n[…]\r\ne) die relevante bestehende Energieinfrastruktur berücksichtigen;\r\n[…]\r\nh) eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand enthalten, wobei die gebietsspezifischen \r\nPotenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen \r\nsind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz \r\nund die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;\r\n[…]\r\nj) einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit \r\nder Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei \r\nder Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen; […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nIm Vordergrund steht mithin, dass die Steigerungspotenziale hinsichtlich der \r\nEnergieeffizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung durch die Pläne offengelegt werden. Hierbei soll insbesondere die relevante bestehende Energieinfrastruktur Berücksichtigung finden. Zu dieser Energieinfrastruktur sind auch \r\ndie schon vorhandenen Heiz- und Kühlgeräte sowie -systeme zu zählen. Dies \r\nist auch sinnvoll: Gibt es keine Datengrundlage zum Bestand an Heizgeräten, \r\nwäre eine Kartierung etwaiger Potentiale nicht möglich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Überwachung von Fortschritten der Umsetzung der Strategien: \r\nOhne Feststellung des Status quo der Wärmeversorgung lassen sich etwaige \r\nVerbesserungen der Energieeffizienz nicht nachvollziehen. Hieraus folgt: Die \r\nWärmeplanung lokaler und regionaler Behörden ist überhaupt nur dann möglich, wenn sie über eine verlässliche und sorgfältig aufbereitete Datengrundlage verfügen. Die Schaffung dieser Datengrundlage ist integraler Bestandteil \r\nder Wärmeplanung. Mit anderen Worten: Sie ist der erste Teil der Wärmeplanung. Dementsprechend verpflichtet Art. 25 Abs. 1 Energieeffizienz-RL die \r\n74249192-1 58/95\r\nMitgliedstaaten, eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung vorzulegen. Aus Anhang X der Energieeffizienz-RL ergeben sich zudem \r\ndie Daten und Informationen, die Grundlage der umfassenden Bewertung sein \r\nmüssen. Hierzu gehören unter anderem: Wärme- und Kältebedarf in Bezug \r\nauf die ermittelte Nutzenergie und quantifizierter Endenergieverbrauch in \r\nGWh pro Jahr nach Sektoren (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie und \r\nalle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5% des gesamten nationalen \r\nNutzwärme- und -kältebedarfs); Ermittlung bzw. Schätzung der derzeitigen\r\nWärme- und Kälteversorgung mit einer Unterscheidung zwischen Energie \r\naus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen; Ermittlung von \r\nAnlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die \r\nWärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr.\r\n(2) Nationale Normen ordnen Wärmeplanung der öffentlichen Hand zu\r\nUnter anderem zur Umsetzung der Energieeffizienz-RL hat der nationale Gesetzgeber Regelungen zur Wärmeplanung im Wärmeplanungsgesetz116\r\n(„WPG“) erlassen.117\r\n§ 13 Abs. 1 Nr. 3 WPG zählt die sog. Bestandsanalyse als einen Teil der Wärmeplanung auf. Gemäß § 15 Abs. 1 WPG ermittelt die planungsverantwortliche Stelle:\r\n„[…] 1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,\r\n2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und\r\n3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nIn Übereinstimmung mit dem EU-Richtliniengeber sieht das WPG vor, dass \r\nim Rahmen der Wärmeplanung eine Datengrundlage zu schaffen ist, die insbesondere Informationen über vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen und \r\nEnergieinfrastrukturanlagen bereitstellt. Die Feststellung des Status quo in \r\nräumlich differenzierter Weise ist unerlässlich für die Identifikation des Handlungsbedarfs.118\r\nUnter anderem zur Bestandsanalyse ermächtigt § 33 Abs. 1 S. 1 WPG die \r\nLandesregierungen, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 \r\n116 BGBl. 2023 I Nr. 394.\r\n117 Zum Wärmeplanungsgesetz als Umsetzung der Energieeffizienz-RL: BT-Drs. 20/8654, S. 2.\r\n118 Vgl. BT-Drs. 20/8654, S. 99.\r\n74249192-1 59/95\r\nAbs. 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 (darunter die Bestandsanalyse) auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen.\r\nDie Erfassung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten ist also auch \r\nnach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers eine staatliche Aufgabe.\r\nbb) Ausübung öffentlicher Gewalt kraft Zuordnung zur öffentlichen Hand?\r\nEs stellt sich die Frage, ob sich allein aus der Tatsache, dass die Wärmeplanung \r\nstaatlichen Organisationseinheiten überantwortet ist, schließen lässt, dass die Wärmeplanung ausschließlich durch die öffentliche Hand (oder Private, die staatlicherseits beauftragt sind) erfolgen kann. Allerdings wäre es grundsätzlich noch denkbar, \r\ndass die öffentliche Hand nur die Verantwortung dafür trägt, dass die Aufgaben erfüllt werden. Welcher Mittel sich die öffentliche Hand bei der Erfüllung bedient, ist\r\nhingegen nicht vorgegeben. So bleibt es grundsätzlich vorstellbar, dass die öffentliche Hand die Wärmeplanung – konkret: die Erfassung der erforderlichen Daten –\r\nvollständig Privaten überlässt. Die öffentliche Hand würde in einem solchen Szenario nur das Ziel der vollständigen Bestandsdatenerfassung vorgeben. Im Ergebnis \r\nkönnten dann Private – im Wettbewerb miteinander – die Aufgabe erfüllen. Solange \r\nder Staat schlussendlich die erforderliche Datengrundlage erhalten würde, hätte er \r\ndas ihm aufgetragene Ziel erreicht. Folglich gilt: Die bloße Übertragung der Kompetenz zur Wärmeplanung führt nicht dazu, dass die Ausführung der Aufgabe nur \r\nunter Ausübung öffentlicher Gewalt denkbar ist.\r\ncc) Effektive Wärmeplanung nur in Ausübung öffentlicher Gewalt möglich?\r\nWird eine staatliche Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt erfüllt, ist sie regelmäßig dem Wettbewerb Privater entzogen (siehe hierzu schon aa)). Denn solche \r\nAufgaben können nur durch eine Organisationseinheit erfüllt werden, die (i) singulär \r\nhiermit betraut ist und (ii) besonderer staatlicher Befugnisse bedarf. Das heißt: Kann \r\neine Aufgabe nicht gleich effektiv auch von mehreren Organisationseinheiten \r\ngleichzeitig erfüllt werden und bedarf es besonderer hoheitlicher Befugnisse hierfür, \r\nist das unseres Erachtens ein Indiz dafür, dass die Aufgabe nur in Ausübung öffentlicher Gewalt erfüllt werden kann. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet das:\r\n(1) Aufgabenerfüllung nur durch eine Organisationseinheit möglich\r\nDie Frage nach der Erforderlichkeit der Zentralisierung der Aufgabenerfüllung ist grundsätzlich getrennt für die Führung des Wärmekatasters und die \r\nWEA-Überprüfung vorzunehmen – wenngleich etwaige Wechselwirkungen \r\nzwischen diesen beiden Aufgaben zu berücksichtigen sind.\r\n74249192-1 60/95\r\n(a) Wärmekatasterführung nur zentralisiert möglich\r\nEin Wärmekataster kann sinnvoll nur dann geführt werden, wenn es \r\nzentral geführt wird. Würden Informationen in verschiedenen Katastern \r\nerfasst, gäbe es keine einheitliche und vollständige Datengrundlage, die \r\ndie für die Wärmeplanung zuständigen Stellen für diese Zwecke heranziehen könnten.\r\nIn diesem Sinne hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 WPG geregelt:\r\n„Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt \r\n3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nEine systematische Erhebung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten wird regelmäßig nur dann möglich sein, wenn sie klar definierten Prozessen folgt. Insbesondere die Erfassung sämtlicher Wärmeerzeugungsanlagen in Gebäuden muss in systematischer und geplanter \r\nWeise erfolgen. Würde man diese Aufgabe auf mehrere Einheiten verteilen, die gleichzeitig Daten erheben und sie jeweils selbständig in einem Wärmekataster hinterlegen, würde zumindest der Koordinationsaufwand erheblich steigen: Die betreffenden Einheiten müssten sich untereinander abstimmen, welche Haushalte schon erfasst, welche Daten \r\ndort jeweils erhoben und welche Daten schon im Wärmekataster hinterlegt wurden. Diese aufwendige Koordinierung verschiedener Einheiten dürfte regelmäßig fehleranfällig sein und so Vollzugsdefizite mit \r\nsich bringen. Führt hingegen nur eine Organisationseinheit das Wärmekataster wäre sie – entsprechende Qualifikation und Zuverlässigkeit vorausgesetzt – leichter in der Lage, alle Daten systematisch zu erheben. \r\nDies hat auch die EU erkannt: Erwägungsgrund (3) der Verordnung \r\n(EU) 2018/1999 („Governance-Verordnung“)\r\n119 lautet:\r\n„Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der \r\n119 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das GovernanceSystem für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 \r\nund (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, \r\n2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und \r\ndes Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung \r\n(EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. der Europäischen Union L 328/1 \r\nv. 21. Dezember 2018.\r\n74249192-1 61/95\r\nUnion, einschließlich Haushalte und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; \r\ndies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der EU. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und \r\nzu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle \r\nVerwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen. Dieses Ziel \r\nkann nur durch koordinierte legislative und nichtlegislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, \r\nregionaler und lokaler Ebene erreicht werden.“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nAuch aus der Governance-Verordnung geht also hervor, dass ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, um – unter anderem – die Energieeffizienz des Energiesystems der EU zu steigern. Dieses koordinierte \r\nVorgehen ist auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich.\r\nDem würde beispielsweise die Führung lokaler Wärmekataster entsprechen – ähnlich der schon jetzt bestehenden Führung des Kehrbuchs \r\ndurch die bBsf.\r\n(b) WEA-Überprüfung ebenfalls nur zentralisiert möglich?\r\nFraglich ist, ob auch die WEA-Überprüfung nur durch jeweils eine Organisationseinheit je räumlich abgegrenzten Gebiet – wie einen bBsf \r\noder seine Stellvertreter – denkbar ist. Grundsätzlich wäre auch vorstellbar, dass mehrere Private die WEA-Überprüfung im freien Wettbewerb miteinander durchführen. Sie könnten die so erfassten Daten dann \r\n– bspw. – über eine Online-Schnittstelle in das zentral geführte Wärmekataster eingeben. So wäre jedenfalls gewährleistet, dass Daten nicht \r\ndoppelt erhoben werden, da für jeden Datenerheber klar ersichtlich \r\nwäre, welche Haushalte schon überprüft wurden. Es verbliebe jedoch \r\nunter Umständen das Risiko, dass – vor allem in ländlichen Regionen –\r\nbestimmte Wärmeerzeugungsanlagen in entlegeneren Haushalten nicht \r\nüberprüft würden, da sich die Privaten tendenziell auf die wirtschaftlich \r\neinträglicheren Ballungsräume konzentrieren würden. Das würde im \r\nErgebnis unter Umständen dazu führen, dass die Datengrundlage für \r\ndie Wärmeplanung nicht vollständig wäre. Würde man hingegen einer \r\nstaatlichen Organisationseinheit oder dem bBsf die WEA-Überprüfung \r\nin einem zugewiesenen Gebiet übertragen, wäre eindeutig geregelt, \r\ndass der bBsf in diesem Gebiet die WEA-Überprüfung in allen Haus-\r\n74249192-1 62/95\r\nhalten dieses Gebiets durchzuführen hätte. Eine Verantwortungsdiffusion wäre so ausgeschlossen. Insoweit ist auch die lokal nur einem bBsf \r\nzugewiesene WEA-Überprüfung effektiver gegenüber der „freien“ Erbringung durch mehrere Private.\r\n(2) Erforderlichkeit besonderer hoheitlicher Befugnisse für Führung des Wärmekatasters und WEA-Überprüfung\r\nJedenfalls die WEA-Überprüfung bedarf besonderer hoheitlicher Befugnisse \r\n– beispielsweise der Möglichkeit zum Betreten privater Haushalte (siehe \r\nhierzu schon b)ff)). Würde man die Möglichkeit zum Betreten privater Haushalte vollständig (nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts) von der Einwilligung \r\nder jeweils betroffenen Privatperson abhängig machen, liefe man Gefahr, dass \r\ndie WEA-Überprüfung nicht in jedem Haushalt durchgeführt würde.\r\nHinsichtlich der Führung des Wärmekatasters lässt sich eher in Frage stellen, \r\nob hierzu besondere hoheitliche Befugnisse erforderlich sind. Denn die Erhebung der Daten, ihre Verarbeitung und Bereitstellung in einem Kataster für \r\nbestimmte Behörden ließe sich auch durch entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen der jeweils betroffenen Privaten, deren Daten \r\nerhoben werden, ermöglichen. Ferner kommt – zumindest in Teilen – eine \r\nAnonymisierung der gewonnenen Daten in Betracht. Dann braucht es nicht \r\nzwingend hoheitliche, gesetzliche Eingriffsbefugnisse.\r\n1.3 Hilfsweise: Vorgaben der DL-RL jedenfalls erfüllt\r\nWerden die Tätigkeiten im Sinne der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung nicht als Ausübung \r\nöffentlicher Gewalt qualifiziert, wäre mangels Eingreifens der Bereichsausnahme gem. Art. 2 \r\nAbs. 2 lit. i) DL-RL i. V. m. Art. 51 Abs. 1 AEUV der Anwendungsbereich der DL-RL eröffnet. \r\nGemessen an den Maßstäben der DR-RL wäre die vorgeschlagene gesetzliche Regelung unseres \r\nErachtens mit den Anforderungen der DL-RL vereinbar. Zu den Maßstäben der DL-RL gehören:\r\n– Die Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Regelungen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen durch einen niedergelassenen Dienstleistungserbringer sind anhand der Art. 14\r\nund 15 DL-RL zu überprüfen (hierzu 1.3.1). Diese gelten unabhängig davon, ob nationale \r\nBedingungen als Genehmigungsvoraussetzungen oder als sonstige Anforderungen an die \r\nberufliche Tätigkeit gefasst sind. Entsprechen mitgliedstaatliche Regelungen den Anforderungen im Sinne des Art. 15 Abs. 2 DL-RL, können diese nach den Maßstäben des Art. 15 \r\nAbs. 3 DL-RL gerechtfertigt sein. Die in Art. 15 Abs. 3 DL-RL normierten Rechtfertigungsvoraussetzungen beruhen auf den in der Rechtsprechung des EuGH (Gebhard-Formel)120 entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung von Einschränkungen der \r\n120 EuGH, Urteil v. 30. November 1995, Rs. C-55/94, NJW 1996, 579, 581, Rn. 37.\r\n74249192-1 63/95\r\nGrundfreiheiten. Es besteht dann nach Art. 15 Abs. 7 DL-RL eine Notifizierungspflicht des \r\nMitgliedstaats gegenüber der Kommission (hierzu 1.3.1c)). \r\n– Zusätzlich ist die Zulässigkeit von Anforderungen an mitgliedstaatliche Genehmigungsregelungen hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen durch einen \r\nniedergelassenen Dienstleistungserbringer, Art. 9–13 DL-RL, zu prüfen (hierzu 1.3.2). Im \r\nGegensatz zu den Art. 14–15 DL-RL stellen die Art. 9 ff. DL-RL Anforderungen an Genehmigungsregelungen. Art. 9 ff. DL-RL bieten ebenfalls die Möglichkeit, (mitglied-\r\n)staatliche Genehmigungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Für die Rechtfertigung im \r\nRahmen dieser Vorgaben gelten entsprechende Maßstäbe wie bei Art. 15 Abs. 3 DL-RL, \r\ndie ebenfalls auf der erwähnten Rechtsprechung des EuGH basieren.\r\n– Soweit die DL-RL Anforderungen zur Regulierung einer vorübergehenden Ausübung \r\ndurch Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten, Art. 16 ff. DL-RL, stellt, sind\r\ndiese unseres Erachtens aufgrund folgender Erwägungen nicht zu prüfen: Schornsteinfeger\r\n(Dienstleistungserbringer) aus dem EU-Ausland, die die Wärmekatasterführung sowie die \r\nDurchführung der WEA-Überprüfung in Deutschland anbieten möchten, werden sich in \r\nder Regel veranlasst sehen, sich mit ihrem Betrieb in Deutschland niederzulassen, um die \r\nAufgabe kontinuierlich erbringen zu können. Einschlägig wäre damit die Niederlassungsfreiheit, d. h. die Regelungen der Art. 9–15 DL-RL. Die Dienstleistungsfreiheit – d. h. die \r\nRegelungen der Art. 16 ff. DL-RL – tritt dahinter als subsidiär zurück (vgl. Art. 57 Abs. 3\r\nAEUV). Denn Letztere erfasst nur Konstellationen, in denen die fragliche Tätigkeit im betreffenden Mitgliedsstaat nur vorübergehend ausgeübt wird, während eine dauerhafte Integrierung in die Wirtschaft des anderen Mitgliedsstaates mittels einer festen Niederlassung \r\nnur von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.\r\n1.3.1 Zulässigkeit von mitgliedstaatlichen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen, Art. 14 f. DL-RL\r\nDas dritte Kapitel der DL-RL gliedert sich in zwei Abschnitte, wobei sich der erste Abschnitt \r\n(Art. 9–13 DL-RL) mit den Genehmigungsregelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungen durch einen niedergelassenen Dienstleistungserbringer befasst. Im Rahmen des zweiten Abschnitts werden Bedingungen für die Erbringung von \r\nDienstleistungen eines niedergelassenen Dienstleisters behandelt.121\r\nInnerhalb der Vorgaben des zweiten Abschnitts (Art. 14–15 DL-RL), die unabhängig vom Bestehen einer Genehmigungspflicht gelten, ist zwischen Anforderungen, die in jedem Falle unzulässig \r\nsind (a)), und Anforderungen, die unter bestimmten Umständen zulässig sind (b)), zu differenzieren.\r\n121 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 9, Rn. 1.\r\n74249192-1 64/95\r\na) Keine unzulässigen Anforderungen im Sinne des Art. 14 DL-RL\r\nArt. 14 DL-RL enthält Anforderungen,122 von denen die Aufnahme oder Ausübung einer \r\nDienstleistungstätigkeit nicht abhängig gemacht werden darf. Die Möglichkeit einer Rechtfertigung der in Art. 14 DL-RL enthaltenen Anforderungen besteht nicht.123\r\nVorliegend werden keine der in Art. 14 DL-RL genannten Anforderungen mit Blick \r\nauf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung erfüllt. \r\nInsbesondere handelt es sich um keine diskriminierende Anforderung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder – für Unternehmen – dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, Art. 14 Nr. 1 DL-RL. Direkt diskriminierend ist die Bedingung der Staatsangehö-\r\nrigkeit des Niederlassungsstaats für den Dienstleistungserbringer selbst oder die mit dem \r\nUnternehmen verbundenen Personen. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, \r\nwenn dem Dienstleistungserbringer die Pflicht zur Wohnsitznahme vorgeschrieben wird.124\r\nEs werden weder die Voraussetzungen der direkten noch der indirekten Diskriminierung \r\nerfüllt. Die Beleihung eines Bezirksschornsteinfegers wird nicht an die Staatsangehörigkeit \r\ndes Betroffenen geknüpft. Im Übrigen ließe sich die vorgeschlagene gesetzliche Regelung \r\nso gestalten, dass die Beleihung unabhängig vom Wohnsitz des Dienstleistungserbringers \r\nerfolgt.\r\nAuch werden mit dem Vorhaben dem Dienstleistungserbringer keine Niederlassungs- oder \r\nRegistrationsbeschränkungen (Art. 14 Nr. 2 DL-RL) auferlegt.\r\nb) Rechtfertigungsbedürftige Anforderungen, Art. 15 DL-RL\r\nArt. 15 DL-RL enthält Anforderungen, die die Niederlassungsfreiheit zwar einschränken, \r\ndie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein können – anders als die \r\nin Art. 14 DL-RL genannten Anforderungen.125 Insofern stellt Art. 15 DL-RL bestimmte \r\nmitgliedstaatliche Regelungen unter Rechtfertigungszwang.\r\nNach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DL-RL prüfen die Mitgliedstaaten, ob ihre Rechtsordnungen \r\ndie in Art. 15 Abs. 2 DL-RL aufgeführten Anforderungen vorsehen und stellen sicher, dass \r\ndiese Anforderungen die Bedingungen des Abs. 3 erfüllen. Werden in einem Mitgliedstaat \r\n122 Anforderungen sind gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DL-RL alle Auflagen, Verbote, Bedingungen \r\noder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind \r\noder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer \r\nRechtsautonomie erlassen wurden, ergeben; Regeln, die in von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifverträgen festgelegt wurden, sind als solche keine Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie.\r\n123 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 1.\r\n124 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 14, Rn. 7 f.\r\n125 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 1.\r\n74249192-1 65/95\r\nneue Reglungen der in Art. 15 Abs. 2 DL-RL genannten Art eingeführt, müssen diese die \r\nin Abs. 3 angeführten Bedingungen erfüllen.126\r\n– Im Rahmen der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung ist die in Art. 15 Abs. 2 \r\nlit. a) DL-RL genannte Anforderung näher zu prüfen. Art. 15 Abs. 2 lit. a) DL-RL \r\nerfasst solche Regelungen, die kontingentierende Wirkung auf die Erbringer einer \r\nDienstleitung entfalten.127 Die kontingentierende Wirkung kann sowohl die Anzahl \r\nder Dienstleistungserbringer als auch eine geographische Mindestentfernung zwischen den jeweiligen Niederlassungen betreffen.128 Vorliegend soll ausschließlich \r\nein bBsf in seinem jeweiligen Kehrbezirk die Führung der Wärmekataster sowie die \r\nWEA-Überprüfung ausführen. Insofern läge eine kontingentierende Wirkung vor. \r\n– Grundsätzlich kommt zusätzlich der Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 lit. d) DL-RL in \r\nBetracht. Hiervon umfasst sind Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden\r\nDienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme von Anforderungen, die Bereiche betreffen, \r\ndie von der Richtlinie 2005/36/EG129 erfasst werden, oder solchen, die in anderen \r\nGemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind. Werden bestimmte Dienstleistungstä-\r\ntigkeiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, so bedarf eine derartige \r\nReglung der Rechtfertigung.130 Hier erfolgt die Anerkennung der Qualifikation gemäß der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016,\r\n131 mit der die Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt wurde. Gem. § 1 Satz 1 der EU-EWR-HandwerksVerordnung wird Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines anderen \r\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \r\nSchweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin \r\noder Betriebsleiter tätig sein wollen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf \r\nAntrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 \r\n126 Vgl. EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 54, juris; Cornils in: Schlachter, Europäische \r\nDienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 26.\r\n127 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 7.\r\n128 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 14, Rn. 7.\r\n129 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 S. 22; zuletzt geändert durch Art. 1 B (EU) 2024/1395 vom \r\n5. März 2024 (ABl. L, 2024/1395).\r\n130 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 17.\r\n131 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen \r\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-HandwerkVerordnung - EU/EWR HwV), BGBl. I S. 509, zuletzt geändert durch Art. 2 VO zur Änderung der Kehrund ÜberprüfungsO und weiterer Vorschriften vom 26. Dezember 2021 (BGBl. I S. 4740).\r\n74249192-1 66/95\r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung erteilt. Schornsteinfeger werden in Nr. 12 der Anlage A der Handwerksordnung genannt. Insofern dürfte \r\nArt. 15 Abs. 2 lit. d) DL-RL nicht einschlägig sein.\r\nArt. 15 Abs. 3 DL-RL sieht die Möglichkeit vor, eine Anforderung im Sinne des Abs. 2 zu \r\nrechtfertigen. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:132\r\n– Nicht-Diskriminierung: Die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch \r\neine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei \r\nGesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen \r\n(hierzu aa));\r\n– Erforderlichkeit: Die Anforderungen müssen durch einen zwingenden \r\nGrund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (hierzu bb));\r\n– Verhältnismäßigkeit: Die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des \r\nmit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen \r\nkönnen nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen (hierzu cc)).\r\naa) Keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit\r\nIn Bezug auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung würde die Anforderung im \r\nSinne des Art. 15 Abs. 2 lit. a) DL-RL durch die Übertragung der Aufgaben auf den \r\nbBsf unterschiedslos für Inländer und EU-Ausländer gelten. So könnten auch EUAusländer als bBsf benannt werden. Umgekehrt werden sie auch wie Inländer von \r\nder Ausübung der genannten Tätigkeiten ausgeschlossen, wenn sie nicht zum bBsf \r\nernannt wurden. Insoweit wäre das Vorhaben in Bezug auf die Staatsangehörigkeit \r\nals diskriminierungsfreie, nationale Maßnahme anzusehen.\r\nbb) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses\r\nDie Anforderung wäre ferner durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. \r\nArt. 4 Nr. 8 DL-RL enthält eine Legaldefinition der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses:\r\n„Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche \r\nanerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; \r\nöffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der \r\nsozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsemp-\r\n132 Siehe auch: EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 55, juris.\r\n74249192-1 67/95\r\nfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; \r\nTierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen \r\nund künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nVorliegend kommen die Schutzgüter der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit sowie der Schutz der Umwelt in Betracht. \r\nDie Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit finden sich in Art. 52 \r\nAEUV wieder. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um Begriffe des unionalen \r\noder des nationalen Rechts handelt, herrscht kein Konsens.133 Jedenfalls ist eine enge \r\nAuslegung angezeigt.134 Der EuGH billigt den Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmung dieser Begriffe einen Beurteilungsspielraum zu, der aber einer unionsrechtlichen Kontrolle unterliegt.135\r\n(1) Öffentliche Sicherheit\r\nNach der Rechtsprechung des EuGH kann die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.136\r\nDurch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde die enorme Abhängigkeit der EU von russischen fossilen Brennstoffen offengelegt. Zwischenzeitlich bestanden bedingt durch die hohen Energiepreise erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Um diese Abhängigkeit zu reduzieren, hat beispielsweise die Europäische Kommission den „REPowerER-Plan“137 erstellt, der unter anderem den \r\nFokus auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Energieeinsparung legt. Außerdem werden sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die dauerhafte Bereitstellung und Sicherung von \r\nWärme aus erneuerbaren Energien angestrebt, da perspektivisch auf den \r\nEinsatz konventioneller Heizungsanlangen gänzlich verzichtet werden soll. \r\n133 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 52, Rn. 8, geht von Begriffen des Unionsrechts aus; \r\nForsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, 82. EL Mai 2024, Art. 52, Rn. 23, geht von Begriffen des \r\nnationalen Rechts aus. \r\n134 Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52, Rn. 6.\r\n135 EuGH, Urteil v. 4. Dezember 1974, Rs 41/74, Rn. 18/19, juris.\r\n136 EuGH, Urteil v. 26. März 2009, c-326/07 (Kommission/Italien), Rn. 70, juris; EuGH, Urteil v. 14. März \r\n2000, C-54/99, Rn. 17, juris.\r\n137 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, REPowerEU-Plan, SWD (2022) \r\n230 final, COM(2022) 230 final, v. 18. Mai 2022.\r\n74249192-1 68/95\r\nIn diesem Zusammenhang hebt Erwägungsgrund (9) der Energieeffizienz-RL\r\ndie Auswirkungen der Steigerung der Energieeffizienz hervor:\r\n„Mit einem höheren Energieeffizienzziel der Union für 2030 können die Energiepreise gesenkt werden, und es kann entscheidend \r\nzur Verringerung der Treibhausgasemissionen beigetragen werden, begleitet von einer Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen einschlägigen \r\nTechnologien, die für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft \r\n– auch im Verkehrssektor – erforderlich sind. Selbst bei einem \r\nraschen Wachstum der Ökostromerzeugung kann die Energieeffizienz den Bedarf an neuen Stromerzeugungskapazitäten und die \r\nmit Speicherung, Übertragung und Verteilung verbundenen Kosten verringern. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch \r\nfür die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen \r\nbesonderen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der \r\nUnion von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern verringert \r\nwird. Energieeffizienz ist eine der saubersten und kosteneffizientesten Maßnahmen, um dieser Abhängigkeit zu begegnen.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nFerner zeigt Erwägungsgrund (18) der Energieeffizienz-RL die Dimensionen\r\nder Energieeffizienz auf: \r\n„Der Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ umfasst einen \r\nganzheitlichen Ansatz, bei dem die Gesamteffizienz des integrierten Energiesystems, die Versorgungssicherheit und die Kosteneffizienz berücksichtigt und die effizientesten Lösungen für die \r\nKlimaneutralität in der gesamten Wertschöpfungskette – von der \r\nEnergieerzeugung über den Netztransport bis zum Endenergieverbrauch – gefördert werden, sodass sowohl beim Primärenergieverbrauch als auch beim Endenergieverbrauch Effizienzgewinne erzielt werden. Bei diesem Ansatz sollten die Systemleistung und die dynamische Energienutzung betrachtet werden, wobei nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität als Energieeffizienzlösungen in Betracht gezogen werden.“\r\nZudem ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (3) der Richtlinie (EU) \r\n2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember \r\n2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,\r\n138\r\ndass die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch eine \r\ntragende Rolle spielt, wenn es darum geht, auf eine höhere Energieversorgungssicherheit, auf nachhaltige Energie zu erschwinglichen Preisen, auf \r\ntechnologische Entwicklung und Innovation sowie auf eine technologische \r\n138 ABl. L 328/82 v. 21. Dezember 2018.\r\n74249192-1 69/95\r\nund industrielle Führungsrolle hinzuwirken, und dabei Vorteile für Umwelt, \r\nGesellschaft und Gesundheit zu erzielen. \r\nWird Wärme künftig nicht aus erneuerbaren Energien erzeugt, können bestehende Abhängigkeiten zu fossilen Brennstoffen nicht stetig und schließlich \r\nvollständig aufgelöst werden. Eine konkrete Gefährdung der Versorgung hat \r\nsich bereits teilweise realisiert und ist – nach wie vor – gegeben. Bei der Versorgungssicherheit handelt es sich zudem um ein Grundinteresse der Gesellschaft. \r\nDie Führung von Wärmekatastern sowie die Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung, die den ersten, grundlegenden Teil einer effektiven Wärmeplanung und somit der flächendeckenden Wärmeversorgung bilden, sind daher \r\nfür die öffentliche Sicherheit von maßgeblicher Bedeutung.\r\n(2) Öffentliche Gesundheit\r\nHinsichtlich des Begriffs der öffentlichen Gesundheit wird teilweise die Ansicht vertreten, der Begriff werde durch die Richtlinie 2004/38/EG139 abschlie-\r\nßend konkretisiert und bestimmt.140 Hiergegen spricht allerdings, dass diese \r\nVorschriften sich nicht insgesamt auf die „öffentliche Gesundheit“ beziehen, \r\nsondern vielmehr lediglich eine abschließende Regelung von Krankheiten anstrebten.141\r\nVersteht man den Schutz der öffentlichen Gesundheit umfassend, dann zeigt\r\neine Reihe von Unionsrechtsakten, dass drohenden Gefahren für die Gesundheit durch den Klimawandel durch EU-weit zu ergreifende Maßnahmen zu \r\nbegegnen ist. \r\nErwägungsgrund (5) der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die \r\nVerwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen \r\n(EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1119142 verdeutlicht die Gefahren für die \r\nGesundheit, die durch den Klimawandel verursacht werden.\r\n139 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der \r\nUnionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen \r\nund aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien \r\n64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, \r\n90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158/77.\r\n140 Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 52, Rn. 16; Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, \r\n4. Auf. 2019, Art. 52, Rn. 9.\r\n141 Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, 82. EL Mai 2024, Art. 52, Rn. 24.\r\n142 ABl. der Europäischen Union L 243/1 v. 9. Juli 2021.\r\n74249192-1 70/95\r\n„Es ist notwendig, die durch den Klimawandel verursachten \r\nwachsenden Bedrohungen für die Gesundheit, wie etwa häufigere und stärkere Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und \r\nVerbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Wie in ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021mit dem Titel ‚Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel‘ angekündigt, hat die Kommission \r\nim Rahmen der Europäischen Plattform für Klimaanpassung Climate-ADAPT eine Europäische Beobachtungsstelle für Klima \r\nund Gesundheit eingerichtet, damit die durch den Klimawandel \r\nverursachten Bedrohungen für die Gesundheit besser verstanden, vorhergesehen und minimiert werden können.“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\nFerner verdeutlicht die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) \r\n2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im \r\nHinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur \r\nAufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates143 in Erwägungsgrund \r\n(44) die herausragende Bedeutung der regenerativen Energiequellen und \r\nder dazugehörigen Infrastruktur: \r\n„In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der \r\nAnschluss dieser Anlage an das Netz, das betreffende Netz selbst \r\noder Speicheranlagen in einem bestimmten Fall von überragendem öffentlichen Interesse sind, sollten die Mitgliedstaaten für \r\ndie Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union davon \r\nausgehen, dass diese Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer \r\nEnergie und die damit zusammenhängende Infrastruktur von \r\nüberragendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen \r\nGesundheit und Sicherheit dienen, es sei denn, es gibt eindeutige Belege dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige \r\nAuswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder \r\nausgeglichen werden können, oder die Mitgliedstaaten beschlie-\r\nßen, die Anwendung dieser Annahme in hinreichend begründeten \r\nund besonderen Umständen, beispielsweise aus Gründen der nationalen Verteidigung, einzuschränken. Wenn davon ausgegangen wird, dass solche Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer \r\nEnergie von überragendem öffentlichen Interesse sind und der \r\nöffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, könnten solche \r\nProjekte von einer vereinfachten Prüfung profitieren.“ (Hervorhebungen hinzugefügt.)\r\n143 ABl. der Europäischen Union L v. 31. Oktober 2023.\r\n74249192-1 71/95\r\nDie Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der bBsf dienen daher auch \r\ndem Schutz der öffentlichen Gesundheit, da diese Tätigkeiten dem Klimaschutz dienen und zur Verringerung der hierdurch verursachenden Gesundheitsgefährdungen beitragen.\r\n(3) Umweltschutz\r\nGem. Art. 194 Abs. 1 AEUV verfolgt die Energiepolitik der Union im Geiste \r\nder Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung \r\noder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der \r\nNotwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt bestimmte\r\nZiele. Die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und die Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen sind in Art. 194 Abs. 1 lit. b) \r\nund lit. c) AEUV als politische Ziele der EU verankert. Dieser Umstand \r\nmacht das besonders hohe Gewicht dieser Ziele deutlich. Hieran wird zudem\r\ndeutlich, dass Energie- und Umweltpolitik eng miteinander verknüpft sind \r\nund integriert gedacht werden müssen.144 Die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Energiepolitik hebt die Bedeutung des Umwelt- und \r\nKlimaschutzes hervor.145\r\nDass die Energieeffizienz und -einsparung sowie der Schutz der Umwelt\r\nund des Klimas gewichtige Anliegen der EU darstellen, zeigt sich auch anhand der Anzahl der Rechtsakte, die teilweise ergänzt, aktualisiert, geändert \r\nund neugefasst wurden, um die Bestrebungen normativ zu verankern und den \r\nMitgliedstaaten rechtliche Rahmen zur Umsetzung zu schaffen. \r\nDie Führung von Wärmekatastern durch den bBsf zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren der Wärmeplanung sowie hierauf aufbauend\r\ndie Gewährleistung der flächendeckenden Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Energiewende und mit Blick auf die angestrebte Klimaneutralität sicherzustellen sowie mit der Durchführung der WEA-Überprüfung, die \r\nbestehende Energieeinsparpotenziale offenlegen soll, die übergeordneten \r\nZiele des Umwelt- und Klimaschutzes einschließlich der Energieeffizienz \r\nund der Energieeinsparung zu fördern. \r\n(4) Zwischenergebnis\r\nDas gegenständliche Vorhaben dient der flächendeckenden und stabilen Versorgungssicherheit in Bezug auf Wärme und mithin der öffentlichen Gesund-\r\n144 Calliess in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 194, Rn. 8.\r\n145 Hirsbrunner in: Schwarze, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 194, Rn. 16.\r\n74249192-1 72/95\r\nheit sowie Sicherheit. Ferner sind die Führung von Wärmekatastern einschließlich der Durchführung der WEA-Überprüfung mit Blick auf die unionsrechtlich geforderte Energieeffizienz zwingend erforderlich, um die übergeordneten Ziele des Klima- und Umweltschutzes zu erreichen, die zu den \r\nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören.\r\ncc) Verhältnismäßigkeit des Vorhabens \r\nAuch die Verhältnismäßigkeit wäre gewahrt. \r\nDas Vorhaben kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn nicht auf eine weniger belastende Weise die angeführten Schutzzwecke erreicht werden können. Insbesondere zählt das Instrument der nachträglichen Kontrolle zu den milderen Maß-\r\nnahmen.\r\n146\r\nDer EuGH hebt im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Art. 15 \r\nAbs. 3 DL-RL hervor, dass es zwar Sache des Mitgliedstaats sei, der sich auf einen \r\nzwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, um eine Anforderung im Sinne \r\nvon Art. 15 DL-RL zu rechtfertigen, darzutun, dass seine Regelung zur Erreichung \r\ndes angestrebten legitimen Ziels geeignet und erforderlich sei, doch gehe diese Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich \r\ndieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe. Ein solches Erfordernis liefe nämlich in der Praxis darauf \r\nhinaus, dem betroffenen Mitgliedstaat in dem betreffenden Bereich seine Regelungsbefugnis zu entziehen.147\r\n(1) Geeignetheit\r\nZunächst ist zu untersuchen, ob die in Rede stehende Beschränkung die Erreichung der verfolgten Ziele gewährleisten kann. \r\nDie Geeignetheit ist nach Rechtsprechung des EuGH dann anzunehmen, wenn \r\ndie nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die angestrebten Ziele auch in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.148\r\nMit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit Gesundheitseinrichtungen und -infrastrukturen, insbesondere hinsichtlich Apotheken \r\nund Optikergeschäften,149 können zu der vorliegenden Konstellation Paralle-\r\n146 Cornils in: Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 9, Rn. 31.\r\n147 EuGH, Urteil v. 4. Juli 2019, C-377/17, Rn. 64, juris.\r\n148 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 65, juris.\r\n149 EuGH, Urteil v. 10. März 2009, C-169/07, Rn. 51 f., juris; Urteil v. 1. Juni 2010, C-570/07 und C-571/07, \r\nRn. 70, juris; Urteil v. 26. September 2013, C-539/11, Rn. 36 f., juris.\r\n74249192-1 73/95\r\nlen gezogen werden. Bestimmte Einrichtungen können aus Gründen der Versorgungssicherheit Gegenstand einer Planung sein. Eine vorherige Festlegung der Zuständigkeit für bestehende Bezirke kann sich als unerlässlich \r\nerweisen, um Versorgungslücken zu schließen, indem die geografisch isolierten bzw. auf andere Weise benachteiligten Regionen bei der Planung nicht \r\nunberücksichtigt bleiben. \r\nDer EuGH hat diese Grundsätze auf die Ausübung der österreichischen \r\nRauchfangkehrer für übertragbar erklärt.150 Ferner hebt der EuGH hervor, dass \r\nnicht auszuschließen sei, dass die österreichischen Rauchfangkehrer ohne die \r\nGebietsabgrenzungen ihre jeweiligen Tätigkeiten auf die wirtschaftlich lukrativeren Ortschaften konzentrieren würden.151 Zwar unterscheiden sich die \r\nbBsf sowohl in ihrer rechtlichen Stellung als auch in ihren Tätigkeiten sowie \r\nBefugnissen von den im Rahmen der EuGH-Entscheidung zu beurteilenden \r\nösterreichischen Rauchfangkehrern, dennoch können die Grundsätze der \r\nEuGH-Rechtsprechung herangezogen werden, um die Geeignetheit derartiger\r\nRegelungen zur Förderung der genannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zu begründen. Bedenken, die der EuGH hinsichtlich der österreichischen Rauchfangkehrer äußerte, sind im vorliegenden Fall nicht einschlä-\r\ngig. Im österreichischen Modell war die Kehrbezirksaufteilung nicht nur auf \r\neinzelne, besonders wichtige hoheitliche Aufgaben beschränkt, sondern auch \r\nauf alle privatwirtschaftlich erbrachten Aufgaben anwendbar. Diese Verknüpfung sah der EuGH als inkohärent an.152 Eine derartige Verknüpfung besteht \r\nin Deutschland gerade nicht und wird auch zukünftig nicht bezweckt. So ist \r\nnur noch der hoheitliche Teil der Schornsteinfegertätigkeiten an die Bezirke \r\ngeknüpft, während die sonstigen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in \r\nDeutschland von allen anderen Schornsteinfegern und den bBsf gleicherma-\r\nßen erbracht werden können. Insofern ist von einer kohärenten und systematischen Zielverfolgung und -erreichung auszugehen.\r\nDie mit dem vorliegenden Vorhaben verbundenen Beschränkungen sind \r\ngrundsätzlich dazu geeignet, ein hohes Schutzniveau im gesamten Staatsgebiet zu bewirken. \r\nDie bereits bestehenden Kehrbezirke sind in Deutschland so gestaltet, dass \r\nsowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Schornsteinfegertätigkeiten gewährleistet wird. \r\nDarüber hinaus würde die Beibehaltung der Kehrbezirke oder eine ähnliche \r\n150 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 61, juris.\r\n151 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 63, juris.\r\n152 EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, Rn. 69, juris.\r\n74249192-1 74/95\r\nlokale Aufteilung der Gebiete gerade dafür sorgen, dass alle der Wärmeplanung dienlichen Daten auf der Basis objektiver Kriterien (vollständig und verlässlich) erfasst, systematisch ausgewertet und zur Grundlage einer flächendeckenden Wärmeversorgung gemacht werden können. Die Gebietsaufteilung \r\nim Sinne der Kehrbezirke, wie sie derzeit schon bestehen, stellt eine widerstandsfähige, vernetzte Infrastruktur dar, die neben der flächendeckenden Datenerfassung und -analyse die lückenlose Abdeckung der Überprüfungsmaß-\r\nnahmen in Bezug auf die Anlagen und Energieeffizienzmaßnahmen absichert. \r\nBeide Elemente würden zur Funktionsfähigkeit der Wärmeversorgung, zur \r\nErhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette und mithin zur \r\nEnergieeinsparung, zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur höheren Energieversorgungssicherheit beitragen. Mittelbar trüge eine stabile Energieplanung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Infrastrukturen für Strom und Wärme zur Reduktion der Abhängigkeit von fossilen \r\nBrennstoffen und damit von Drittlandspartnern bei. \r\nMit der Durchführung der WEA durch eine unabhängige Instanz würde dar-\r\nüber hinaus die Verbesserung der fortlaufenden, tatsächlichen Energieeffizienz der technischen Systeme – aus ökologischer, sicherheitstechnischer und \r\nenergetischer Sicht – und somit die Erreichung der optimalen Leistung der \r\njeweiligen Anlage durch den korrekten Betrieb gesichert. \r\nDie vorliegende Beschränkung durch die hoheitliche Übertragung der Aufgaben zur Führung von Wärmekatastern sowie zur Durchführung der WEA-\r\nÜberprüfung durch den bBsf für einen Kehrbezirk ist insoweit zur Förderung \r\nder genannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses geeignet. \r\n(2) Erforderlichkeit\r\nDie nationale Regelung müsste zudem erforderlich sein. Es ist daher zu prü-\r\nfen, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des geltend gemachten Ziels erforderlich ist, ob es \r\nalso nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels \r\ngibt.153\r\nDie Erfüllung der unionsrechtlich statuierten Pflichten (in erster Linie adressiert an die Mitgliedstaaten) müsste durch die staatliche Verwaltung erfolgen, \r\nwozu vorliegend die Kontrolle der Wärmeerzeugungsanlagen, erforderlichenfalls die Anordnung von Maßnahmen mit Blick auf die Energieeffizienz und \r\ndie Inaugenscheinnahme der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort zwecks Erfassung wärmeplanerischer Daten gehören. \r\n153 EuGH, Urteil v. 1. Juni 2010 – C-570/07 und C-571/07 –, Rn. 104, juris.\r\n74249192-1 75/95\r\n(i) Eine mögliche mildere Maßnahme gegenüber der jeweiligen Einzelzuständigkeit im Kehrbezirk stellt die Beleihung / Bestellung \r\nmehrerer zuständiger Schornsteinfeger oder anderer fachkundiger Personen dar. Würden jedoch mehrere Schornsteinfeger oder \r\nandere fachkundige Personen innerhalb eines Bezirks beauftragt, \r\nbedürfte es erheblicher Kontrollmaßnahmen seitens der Verwaltung, um die zuverlässige Aufgabenerfüllung nachzuvollziehen. \r\nAuch gewährleistet die alleinige Zuständigkeit eines bBsf für einen bestimmten Bezirk die flächendeckende Erfassung aller erforderlichen Daten sowie die Überprüfung / Optimierung der \r\nWärmeerzeugungsanlagen unabhängig von der wirtschaftlichen \r\n„Attraktivität“ des jeweiligen Gebiets. Die nachträgliche Kontrolle durch die Verwaltung wäre daher im Vergleich nicht genauso geeignet und bedürfte eines hohen Aufwands auf Seiten \r\nder Verwaltung. Zudem drohte die Gefahr, dass im Rahmen des \r\nKonkurrenzkampfes Leistungen zu Preisen angeboten werden, \r\ndie langfristig nicht die Qualität dieser Leistungen gewährleisten \r\nkönnen.154\r\n(ii) Als weitere alternative Maßnahme könnte die nach nationalem \r\nRecht geltende Auskunftspflicht gem. § 11 Abs. 1 WPG zum \r\nZwecke der Sammlung entsprechender Daten in Erwägung gezogen werden. Eine solche Auskunftspflicht obliegt verschiedenen \r\nAkteuren des Energiemarkts mit unterschiedlichen Ausrichtungen (auch dem bBsf), damit die Behörden an die für die Wärmeplanung notwendigen Daten gelangen. Es mag sein, dass hierin \r\neine mildere Maßnahme im Vergleich zur Beleihung des Bezirksschornsteinfegers unter Berücksichtigung der unionsrechtlich engen Grenzen der Rechtfertigung von Beschränkungen der \r\nGrundfreiheiten zu sehen ist. Allerdings ist diese Vorgehensweise nicht gleich geeignet, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Wie bereits erörtert, verfügen die unterschiedlichen Akteure über qualitativ differente Daten, die jeweils an der Ausrichtung des Unternehmens etc. orientiert sind. Es besteht weder eine \r\ngemeinsame Grundlage noch kann die Bestimmung und Erfassung der notwendigen Daten anhand objektiver Merkmale erfolgen. Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Qualität, \r\nBelastbarkeit sowie Aktualität der Daten begründete Zweifel. Es \r\nbesteht die Gefahr, dass ohne die hoheitliche Aufgabenerfüllung \r\ndurch den bBsf ein ungleicher Zugang zu den erforderlichen Da-\r\n154 Vgl. EuGH, Urteil v. 4. Juli 2019, C-377/17, NJW 2019, 2529, 2531, Rn. 82.\r\n74249192-1 76/95\r\nten für die flächendeckende und effiziente, auf erneuerbare Energiequellen basierende Wärmeversorgung bestünde. Gleichzeitig \r\nkann eine fundierte Wärmeplanung auf kommunaler Ebene nicht \r\ngelingen, wenn die Datenbasis nicht zuverlässig ist. Angesichts \r\nder zukünftigen Herausforderungen in der Wärmeversorgung \r\nstellt eine verlässliche Bedarfsdeckung ein gewichtiges Anliegen \r\ndar, das der vorausgehenden Planung bedarf, um etwaigen Engpässen in der Versorgung (Wärme und Strom) vorzubeugen.\r\n(iii) Abschließend stellt auch eine eigenständige Aufgabenerfüllung \r\ndurch die Behörden selbst keine gleich geeignete Variante dar. \r\nEine derartige Vorgehensweise würde den Aufbau eines erheblichen Verwaltungsapparats voraussetzen, der unter dem engen \r\nZeitkorsett und mit Blick auf die ambitionierten Klimaziele der \r\nEU kaum zu bewältigen sein dürfte. Selbst wenn geeignete \r\nKräfte gefunden würden (etwa aus den Reihen der bBsf selbst), \r\nwäre aufgrund des Fehlens eingespielter Abläufe mit erheblichen \r\nEffizienzeinbußen zu rechnen. Dadurch, dass in der Bundesrepublik Deutschland bereits durch die bBsf eine systematische \r\nStruktur zur Bewältigung hoheitlicher Aufgaben besteht, erscheint der Aufbau eigener staatlicher Verwaltungsstrukturen \r\nwenig plausibel. Das Instrument der Beleihung dient insbesondere dazu, die der Verwaltung fehlende, fachliche und technische \r\nExpertise und das Verwaltungspotential des Privaten zu nutzen.155\r\nDie mit der Beleihung des bBsf mit den genannten Aufgaben verfolgten Ziele \r\ndienen der Umsetzung der auf Unionsebene verankerten Vorgaben zur Erreichung der klimapolitischen Ziele, um einerseits den drohenden Gefahren \r\ndurch den Klimawandel wirksam zu begegnen (Klima- und Umweltschutz) \r\nund andererseits eine effiziente, unabhängige, stabile und flächendeckende \r\nWärmeversorgung mittels Einsatzes erneuerbarer Energien (Energieeffizienz, \r\nSchutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit) sicherstellen zu können. \r\nDaher ist die Einteilung in Bezirke mit der jeweiligen Einzelzuständigkeit des \r\nbBsf erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. \r\n(3) Angemessenheit\r\nDie geplante Anforderung wäre auch angemessen. Diese stünde zu den verfolgten Schutzzwecken in einem angemessenen Verhältnis. \r\n155 Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 1, Rn. 246.\r\n74249192-1 77/95\r\nDer effektive Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit sowie die Verfolgung der Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes sind vorliegend als gewichtig zu werten. Die Intensität der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dürfte zwar nicht als gering einzustufen sein, da andere Akteure von der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne der WEA-\r\nÜberprüfung und der Führung von Wärmekatastern ausgeschlossen wäre. Allerdings ist zu betonen, dass sich die Beschränkung lediglich auf ganz wenige \r\nTätigkeitsfelder eines Schornsteinfegers bezieht. Die sonstigen Tätigkeiten \r\ndes Schornsteinfegers werden ohnehin nicht von der Beschränkung umfasst. \r\nDie dem bBsf übertragenen Tätigkeiten dienen hohen Schutzzielen, sodass in \r\nAnbetracht dessen die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dahinter zurückstehen muss bzw. hinzunehmen sein dürfte. \r\nc) Formelle Anforderungen nach Art. 15 DL-RL\r\nArt. 15 Abs. 7 DL-RL enthält folgende Verfahrensbestimmungen: \r\n„[1] Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die in Absatz 6 genannten Anforderungen vorsehen, sowie deren Begründung. Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften zur Kenntnis. Die Mitteilung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen.\r\n[2] Binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung prüft die Kommission die \r\nVereinbarkeit aller neuen Anforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht und \r\nentscheidet gegebenenfalls, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, diese \r\nneuen Anforderungen nicht zu erlassen oder aufzuheben.\r\n[3] Die Mitteilung eines Entwurfs für einen nationalen Rechtsakt gemäß der \r\nRichtlinie 98/34/EG erfüllt gleichzeitig die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)\r\nInsofern schreibt Art. 15 Abs. 7 DL-RL eine Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten\r\nvor, wenn die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen, die die in \r\nArt. 15 Abs. 6 DL-RL genannten Anforderungen vorsehen. Art. 15 Abs. 6 DL-RL postuliert ein Verbot der Einführung neuer Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 DL-RL genannten Art, es sei denn, diese neuen Anforderungen erfüllen die in Art. 15 Abs. 3 DL-RL aufgeführten Bedingungen. Zu den „neuen“ Anforderungen zählen auch geänderte bzw. modifizierte mitgliedstaatliche Regelungen, die bei der Kommission anzumelden sind.156 Der \r\njeweilige Mitgliedstaat ist zudem angehalten, die neuen bzw. modifizierten und mitteilungspflichtigen Regelungen dahingehend zu begründen, dass die Bedingungen des \r\nArt. 15 Abs. 3 DL-RL erfüllt sind.\r\n156 Cornils in: Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 26.\r\n74249192-1 78/95\r\nDie Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 15 Abs. 7 DL-RL löst kein \r\nGenehmigungsverfahren der Kommission aus.\r\n157 Denn nach Art. 15 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 3 \r\nDL-RL hindert die Mitteilung die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen. Gleichwohl empfiehlt die Kommission hiervon abzusehen, wenn Zweifel \r\nhinsichtlich der Konformität der Regelungen mit den Vorgaben der DL-RL bestehen.158\r\nDenn die Kommission kann nach Prüfung der Regelungen, den Mitgliedstaat auffordern, \r\ndie geplanten Anforderungen nicht zu erlassen oder die bereits erlassenen Anforderungen \r\naufzuheben.\r\nVorliegend sollen die Aufgaben und Befugnisse der bBsf erweitert werden. Insofern würden die bereits bestehenden Regelungen des SchfHwG geändert bzw. modifiziert werden. \r\nDa hierdurch – wie dargestellt (siehe b)) – eine Anforderung im Sinne des Art. 15 Abs. 2 \r\nlit. a) DL-RL vorläge, die zugleich nach den Maßstäben des Art. 15 Abs. 3 DL-RL gerechtfertigt wäre, bestünde die Notifizierungs- und Begründungspflicht nach Art. 15 Abs. 7 \r\nUAbs. 1 Satz 1 DL-RL. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben unterläge zwar keinem Genehmigungserfordernis und könnte vor der Mitteilung an die Kommission verfolgt werden. \r\nEs besteht aber ein erhebliches Risiko, dass die Kommission nach Prüfung der Einzelheiten \r\ndie Aufhebung der Regelungen verlangt. Insofern wäre eine vorherige Abstimmung mit \r\nder Kommission angezeigt.\r\nWird hingegen die vorgeschlagene gesetzliche Regelung als Ausübung öffentlicher Gewalt \r\neingestuft, besteht keine Notifizierungspflicht. \r\n1.3.2 Vorgaben betreffend die Regulierung fester Niederlassungen durch Genehmigungspflichten, Art. 9 ff. DL-RL\r\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen sind an \r\nden in die Art. 9–13 DL-RL festgelegten Maßstäben zu messen. Die – bereits geprüften (hierzu \r\n1.3.1a) und 1.3.1b)) – Maßstäbe der Art. 14 und 15 DL-RL gelten unabhängig davon, ob nationale \r\nRegelungen als Genehmigungsvoraussetzung eingekleidet sind. Da die in Art. 15 DL-RL genannten Anforderungen unter einem Anfangsverdacht der Unverhältnismäßigkeit stehen, haben sie \r\nherausragende Bedeutung für Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 DLRL.159\r\nDas Verhältnis der Regelung des Art. 9 DL-RL zu den folgenden Vorschriften (Art. 10 ff. DLRL) ist nicht eindeutig. Dies zeigt sich daran, dass die in Art. 9 DL-RL bezeichneten Anforderungen an Genehmigungsregelungen zum Teil auch in den nachfolgenden Vorschriften genannt \r\nwerden, vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a)–c) DL-RL. Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände haben. Insofern kann angenommen werden, dass Art. 9 DL-\r\n157 Cornils in: Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 28.\r\n158 Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2007, Ziffer 10.2.4.\r\n159 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 10, Rn. 8.\r\n74249192-1 79/95\r\nRL auf das Genehmigungserfordernis als solches abstellt und der Inhalt des Genehmigungserfordernisses von den Art. 10 ff. DL-RL geregelt wird.160 Daher bedarf es grundsätzlich der Prüfung, \r\nob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist und ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen \r\nerfüllen.161\r\nArt. 9 und Art. 10 Abs. 2 lit. a)–c) DL-RL reflektieren die materiellen und zentralen, entsprechend der Rechtsprechung des EuGH aufgenommenen Rechtfertigungsbedingungen für Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit.162 Diese sind in Art. 15 Abs. 3 DL-RL ebenfalls wiederzufinden.163 Wie bereits dargestellt, wären die mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung \r\neinhergehenden Anforderungen nach Art. 15 DL-RL gerechtfertigt. Insofern gelten die obigen \r\nAusführungen entsprechend. \r\nArt. 10 Abs. 2 lit. e) DL-RL verlangt ferner, dass die Genehmigungsvoraussetzung „objektiv“ \r\nsein muss. Diese Anforderung ist dann erfüllt, wenn nachprüfbare Gründe für die Erteilung bzw. \r\nVerweigerung der Genehmigung bestehen.164 In dieser Hinsicht soll das geltende SchfHwG mit \r\nden einschlägigen Regelungen keine Änderung erfahren. \r\nBei den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. d), f) und g) DL-RL handelt es sich um formelle \r\nAnforderungen,165 die unproblematisch im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden würden. \r\nDarüber hinaus sind insbesondere die Vorgaben der Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 1 DL-RL\r\nvorliegend beachtlich, die ebenfalls eingehalten wären. \r\n– Gem. Art. 10 Abs. 4 DL-RL ermöglicht die Genehmigung dem Dienstleistungserbringer \r\ndie Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet \r\ndes betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe \r\ndes Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen. \r\nMit Blick auf die vorgeschlagene gesetzliche Regelung, die auf bestehende Strukturen des \r\nbBsf einschließlich der eingeteilten Kehrbezirke zurückgreifen und hierauf aufbauen soll, \r\nsoll die Beleihung auf die benannten Kehrbezirke beschränkt sein und nicht bundesweit \r\n160 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 9, Rn. 2.\r\n161 Vgl. EuGH, Urteil v. 3. Dezember 2020, C-62/19, Rn. 87, juris.\r\n162 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 9, Rn. 27, Art. 10, Rn. 5.\r\n163 Auch der EuGH unterscheidet bei der Maßstabsbildung und Subsumtion nicht, geht also offenbar ebenfalls \r\ndavon aus, dass die Maßstäbe insoweit identisch sind, vgl. EuGH, Urteil v. 23. Dezember 2015, C-293/14, \r\nRn. 55, juris; Hiebler/Schlagbauer, EuZW 2016, 224 Rn. 55 ff.; s. auch Cornilsin: Schlachter, Europäische \r\nDienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 15, Rn. 1.\r\n164 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 10, Rn. 5.\r\n165 Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 10, Rn. 10.\r\n74249192-1 80/95\r\ngelten. Gründe hierfür sind – wie bereits dargestellt –, dass im Geltungsbereich des jeweiligen Kehrbezirks lediglich ein Verantwortlicher unter Ausschluss des Wettbewerbs die \r\nihm hoheitlich übertragenen Aufgaben der Durchführung der WEA-Überprüfung und der \r\nFührung der Wärmekataster ordnungsgemäß und zuverlässig erfüllen und damit für eine \r\nflächendeckende Versorgung und Erfassung wärmeplanerischer Daten gesorgt sein soll, \r\ninsbesondere in Bezug auf abgelegene und / oder nicht lukrative Gegenden. Die obigen \r\nAusführungen dazu, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung zwingenden Gründen \r\ndes Allgemeininteresses dient, beanspruchen auch an dieser Stelle Geltung, sodass hierauf \r\nBezug genommen wird (1.3.1b)bb)). Insofern wäre die vorliegend damit einhergehende \r\nBeschränkung der Genehmigung auf einen Kehrbezirk und nicht auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt.\r\n– Gerechtfertigt wäre zudem auch die Befristung der Beleihung. Auch an dieser Stelle sollen \r\ndie bisher geltenden Regelungen nicht geändert werden. Nach Art. 11 Abs. 1 Hs. 1 DL-RL\r\ndarf zwar grundsätzlich die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung nicht befristet werden. Dies gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn nach Art. 11 Abs. 1 lit. b) DL-RL die \r\nZahl der verfügbaren Genehmigungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses \r\nbegrenzt ist. Ist die Zahl der verfügbaren Genehmigungen gerechtfertigterweise begrenzt, \r\nso sind diese in der Regel zu befristen. Denn hierdurch erhalten andere Bewerber die \r\nChance, eine Genehmigung zu erlangen.166 Da vorliegend die Kehrbezirke – unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen (1.3.1b)) – gerechtfertigt sind und damit die Anzahl \r\nder Genehmigungen begrenzen, müssen Genehmigungen regelmäßig befristet erteilt werden, um die Chancengleichheit bei den limitierten Genehmigungen zu wahren. \r\nDarüber hinaus wären die Vorgaben des Art. 12 DL-RL hinsichtlich der Gestaltung von Verfahren zur Auswahl unter Bewerbern, um die Erteilung einer Genehmigung zu wahren. Zwar nennt \r\nArt. 12 Abs. 1 DL-RL für die begrenzt verfügbaren Genehmigungen die Gründe der Knappheit \r\nder natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten, dennoch ist die quantitative Beschränkung aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses zulässig und folgt \r\naus der grundsätzlichen Möglichkeit der Beschränkung von Genehmigungen.167\r\n2. Kein Rückgriff auf die primärrechtliche Niederlassungsfreiheit\r\nDie vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist zudem nicht am Maßstab der Niederlassungsfreiheit \r\n(Art. 49 AEUV) zu messen.\r\nSofern der Unionsgesetzgeber durch den Erlass abschließenden Sekundärrechts erschöpfend (und \r\nin primärrechtskonformer Weise) über das Verhältnis der betroffenen Belange entschieden hat, \r\n166 Cornilsin: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 10, Rn 8; Krajewski, NVwZ 2009, \r\n929, 932.\r\n167 Krajewski, NVwZ 2009, 929, 932; vgl. auch Cornils in: Schlachter, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, \r\n2008, Art. 12, Rn. 1.\r\n74249192-1 81/95\r\nbesteht eine Sperrwirkung, infolge derer die primärrechtlichen Regelungen über die Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sind.\r\n168\r\nDer Katalog an Verboten in Art. 14 DL-RL stellt nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des \r\nEuGH eine abschließende Regelung dar, sodass der Rückgriff auf primärrechtliche Vorschriften \r\nversperrt ist.169\r\nDasselbe dürfte auch für die Regelungen in Art. 9 ff. und Art. 15 DL-RL gelten. Diese regeln den \r\nBereich der Niederlassungsfreiheit, wie sie von der Rechtsprechung des EuGH konturiert wurde. \r\nDer Kern der Niederlassungsfreiheit wird durch das Sekundärrecht bestätigt.170 Die in den \r\nArt. 9 ff. und Art. 15 DL-RL normierten Rechtfertigungsanforderungen sind bereits aufgrund ihrer Nähe zu den zuvor in der Rechtsprechung des EuGH anerkannten Kriterien als abschließend \r\nanzusehen. Auch der im Vergleich zu Art. 49 AEUV höhere Detaillierungsgrad der Vorschriften \r\nspricht dafür, dass die DL-RL insoweit abschließend ist.\r\nDass ein höherer Detaillierungsgrad für die abschließende Funktion der fraglichen Normen der \r\nDL-RL spricht, wird auch von der Rechtsprechung des EuGH unterstützt, der – wenn auch im \r\nHinblick auf Art. 15 DL-RL – ausführt:\r\n„So gestattet zwar Art. 52 Abs. 1 AEUV den Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit begründen, mit einem der in \r\nihm genannten Gründe zu rechtfertigen, doch bedeutet das nicht, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass eines Aktes des Sekundärrechts wie der Richtlinie \r\n2006/123, die eine im AEU-Vertrag verankerte Grundfreiheit konkretisiert, nicht \r\nbestimmte Ausnahmen beschränken könnte, zumal wenn, wie im vorliegenden Fall, \r\nmit der betreffenden Bestimmung des Sekundärrechts lediglich eine ständige Rechtsprechung übernommen wird, nach der eine Anforderung, wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, mit den Grundfreiheiten, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer \r\nberufen können, unvereinbar ist […]“171 (Hervorhebungen hinzugefügt).\r\nDamit bleibt das Primärrecht dann anwendbar, wenn der Anwendungsbereich der DL-RL im Einzelfall nicht eröffnet ist.172 Im Rahmen des Anwendungsbereiches der DL-RL ist hingegen – angesichts des abschließenden Charakters der vorliegend maßgeblichen Regelungen – eine Rechtfertigung nach Art. 52 AEUV über die in der DL-RL geregelten Möglichkeiten hinaus ausgeschlossen.173\r\n168 Vgl. EuGH, Urteil v. 19. Oktober 2017, C-573/16, Rn. 28, juris; Korte in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Aufl. \r\n2022, Art. 49, Rn. 5; Streinz/Leible in: Schlachter/Ohler, Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Einl., Rn. 87.\r\n169 EuGH, Urteil v. 16. Juni 2015, C-593/13, Rn. 28, juris; Korte in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. \r\n2022, Art. 49 AEUV, Rn. 5.\r\n170 Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV, Rn. 7.\r\n171 EuGH, Urteil v. 16. Juni 2015, C-593/13, Rn. 40, juris.\r\n172 Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV, Rn. 7.\r\n173 Müller-Graff in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 52 AEUV, Rn. 6; Cornils in: Schlachter/Ohler, \r\nEuropäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 9, Rn. 28.\r\n74249192-1 82/95\r\nFür den vorliegenden Fall gilt nach alledem: Folgt man der obigen Ansicht, der zufolge die Bereichsausnahme der öffentlichen Gewalt greift, so gilt dies nach Art. 51 Abs. 1 AEUV (i. V. m. \r\nArt. 62 AEUV) auch für die Niederlassungsfreiheit. Geht man dagegen davon aus, dass die Bereichsausnahme im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AEUV vorliegend nicht greift, so ist die DL-RL \r\nanwendbar mit der Folge, dass ein Rückgriff auf die Niederlassungsfreiheit aufgrund der abschlie-\r\nßenden Regelungen in Art. 9 ff. DL-RL versperrt ist.\r\nIII. Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht\r\nDie Prüfung der vergaberechtlichen Zulässigkeit hängt unter anderem davon ab, welche Ergebnisse die unionsrechtliche Prüfung ergab. Wie geschildert sehen wir überzeugende Argumente \r\ndafür, dass sowohl die Führung des Wärmekatasters als auch die WEA-Überprüfung als Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren sind. Dementsprechend legt die folgende vergaberechtliche Prüfung zunächst die Annahme zugrunde, dass diese neuen Aufgaben des bBsf als \r\nAusübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren sind (hierzu mit verschiedenen Gebührenkonstellationen 1.1). Für den Fall, dass man die neuen Aufgaben entgegen unserer Einschätzung nicht \r\nals Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt sehen wollte, ist dies der vergaberechtlichen \r\nPrüfung als Annahme zugrunde zu legen (hierzu ebenfalls mit verschiedenen Gebührenmodellen 1.2).\r\n1. Annahmen für die vergaberechtliche Bewertung des Vorhabens\r\n1.1 Konstellation 1: Neue Aufgaben werden als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert\r\nIn Konstellation 1 legen wir der vergaberechtlichen Prüfung die folgenden Erwägungen zugrunde: Die Übertragung der weiteren hoheitlichen Aufgaben, namentlich die Führung eines Wärmekatasters und die WEA-Überprüfung, auf den bBsf (als Beliehener) werden unionsrechtlich \r\nals Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert. Die Aufgabenerweiterung des bBsf unterfällt als \r\nAusübung öffentlicher Gewalt der Bereichsausnahme im Sinne der Art. 51 Abs. 1 AUEV, Art. 2 \r\nAbs. 2 lit. i) DL-RL. Die Beleihung des bBsf soll durch Verwaltungsakt erfolgen. Es soll – wie \r\nbisher in § 1 SchfHwG – zumindest eine Pflicht der Eigentümer bestehen, dem bBsf Zutritt zu \r\nden Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das bisherige Gebührenmodell soll grundsätzlich \r\nwie bislang beibehalten werden, das hieße: Die Führung der Wärmekataster obliegt dem jeweiligen bBsf. Kosten / Aufwendungen, die hierfür entstehen, werden dem bBsf von der Behörde nicht\r\nerstattet – wie bisher hinsichtlich der Führung des Kehrbuchs. Für die WEA-Überprüfung entrichten die Eigentümer der Grundstücke Gebühren an die bBsf – wie bisher (Variante 1). Abweichend hiervon käme die Erstattung der Kosten / Aufwendungen der bBsf für die Führung der \r\nWärmekataster durch die Behörde in Betracht – im Übrigen würde das Gleiche wie unter Variante 1 weitergelten (Variante 2). Im Gegensatz hierzu käme ein Gebührenmodell in Betracht, in \r\ndem der Eigentümer des Grundstücks für die hoheitlichen Tätigkeiten des bBsf aufkäme (Variante 3). Schließlich ist es – theoretisch – denkbar, den bBsf ihre Kosten / Aufwendungen nicht zu \r\nerstatten (Variante 4).\r\n74249192-1 83/95\r\n1.2 Konstellation 2: Neue Aufgaben sind keine Ausübung öffentlicher Gewalt, die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist aber gerechtfertigt\r\nIn Konstellation 2 legen wir der vergaberechtlichen Prüfung die folgenden Erwägungen zugrunde: Die Bereichsausnahmen im Sinne der Art. 51 Abs. 1 AUEV, Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL\r\ngreifen nicht. Die Aufgabenerweiterung ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die \r\nallerdings im Sinne der DL-RL gerechtfertigt ist. Es soll sich ebenfalls um eine Beleihung des \r\nbBsf durch Verwaltungsakt handeln. Es soll – wie bisher in § 1 SchfHwG – zumindest eine Pflicht \r\nder Eigentümer bestehen, dem bBsf Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die \r\nkonkrete Ausgestaltung kann wiederum die oben aufgeführten Varianten 1 – 4 umfassen.\r\n2. Vergaberechtliche Fragestellungen\r\nUnter Zugrundelegung dieser Annahmen sind die jeweiligen vergaberechtlichen Konsequenzen \r\nzu prüfen; dazu zählen insbesondere die folgenden Fragen:\r\n– Inwieweit wären Behörden verpflichtet, die Aufgaben (ggf. europaweit) auszuschreiben?\r\n– Falls Ausschreibungspflichten bestünden: Gibt es ggf. verschiedene Schwellenwerte bezüglich des Auftragsvolumens, bei deren Unterschreiten keine Ausschreibung erforderlich \r\nist?\r\n– Legt man zugrunde, dass die Aufgaben der derzeit beliehenen bBsf um die obengenannten \r\nAufgaben (die der Ausübung öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind) erweitert werden, \r\nsind dann neue Ausschreibungen erforderlich? Bisher gelten die §§ 9, 9a, 9b SchfHwG \r\ni.V.m. der AAVO-Schornsteinfeger.\r\n– Welche Unterschiede gibt es in der vergaberechtlichen Bewertung zwischen Konstellation 1 und Konstellation 2?\r\n3. Vergaberechtliche Beurteilung\r\nIm Ergebnis spricht unseres Erachtens ganz Überwiegendes dafür, dass die Übertragung der Führung eines Wärmekatasters für die kommunale Wärmeplanung und der WEA-Überprüfung auf \r\ndie bBsf keinen vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten unterliegt (dazu nachfolgend \r\n3.1.). Das gilt jedenfalls, wenn die Übertragung der weiteren hoheitlichen Aufgaben unionsrechtlich als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Art. 51 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 lit. i) \r\nDL-RL zu qualifizieren ist und die Aufgabenübertragung durch Verwaltungsakt, nicht durch Vertrag vorgenommen wird (Konstellation 1). Gewisse Unsicherheiten verbleiben, wenn die neuen \r\nAufgaben keine Ausübung öffentlicher Gewalt, aber im Sinne der DL-RL gerechtfertigt sind \r\n(Konstellation 2). Auch in diesem Fall sprechen aber gute Argumente gegen die Anwendbarkeit \r\ndes Vergaberechts, solange keine vertragliche oder vertragsähnliche Aufgabenübertragung vorgesehen ist. \r\n74249192-1 84/95\r\nDie in §§ 9 ff. SchfHwG und auf dieser Grundlage erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen\r\nvorgesehenen Regelungen über die Auswahl der Bewerber genügen den von der Rechtsprechung \r\nauch für Konzessionsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts konkretisierten Mindeststandards an die Durchführung transparenter Auswahlverfahren (dazu \r\nunten 3.2.). \r\n3.1 Anwendbarkeit des Vergaberechts \r\nDas Kartellvergaberecht nach dem 4. Teil des GWB und der VgV, das der Umsetzung des EUVergaberechts (hier insb. der Richtlinie 2014/24/EU dient) findet Anwendung auf die Vergabe \r\nöffentlicher Aufträge oder Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber (u.a. Bund, Länder, \r\nKommunen, vgl. § 99 Nr. 1 GWB), sofern die maßgeblichen EU-Schwellenwerte, die derzeit für \r\nDienstleistungsaufträge bei EUR 221.000 netto liegen, überschritten sind und keine Ausnahmebestimmungen greifen. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen \r\nAuftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von \r\nWaren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben (§ 103 Abs. 1 GWB). Ausdrücklich normierte (enge) Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts liegen im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks bzw. der Wärmeplanung nicht vor.\r\nDie Vergabe im sog. Unterschwellenbereich richtet sich demgegenüber nach den (landes-)haushaltsrechtlichen Bestimmungen, d.h. im hier vorliegenden Dienstleistungsbereich nach den Landeshaushaltsgesetzen und der Unterschwellenvergabeordnung („UVgO“).\r\n3.1.1 Öffentlicher Auftrag\r\nSowohl das Kartellvergaberecht als auch die haushaltsrechtsrechtlichen Vergabebestimmungen \r\nsind nur anwendbar, wenn es um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags geht. \r\nGem. § 103 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge \r\n„entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern \r\nund Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die \r\nAusführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand\r\nhaben.“\r\nAuch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen stellen grundsätzlich darauf ab, dass \r\n„Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen […] eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen [muss], sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.“ (§ 55 Abs. 1 LHO BW)\r\nAuch der Anwendungsbereich der UVgO nach § 1 Abs. 1 UVgO erfasst die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem GWB un-\r\n74249192-1 85/95\r\nterliegen. Voraussetzung ist danach ebenfalls ein öffentlicher Auftrag. Dieser ist nach ganz herrschender Meinung parallel zu § 103 Abs. 1 GWB zu verstehen.174 Die Voraussetzungen des § 103 \r\nGWB, insbesondere auch das Vorliegen eines Vertrags, müssten daher auch für die Anwendbarkeit des Unterschwellenvergaberechts vorliegen.\r\nEs muss demnach ein Vertragsverhältnis zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem \r\nUnternehmen begründet werden, durch das das Unternehmen mit der entgeltlichen Durchführung \r\nvon Leistungen beauftragt wird.175\r\nDie Übertragung der weiteren hoheitlichen Aufgaben, namentlich der Führung eines Wärmekatasters und der Durchführung einer WEA-Überprüfung, auf die bBsf unterläge daher nur dann \r\nAusschreibungspflichten, wenn sie durch Vertrag im Sinne des § 103 GWB übertragen würden. \r\nDa auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Übertragung der Leistungen durch Vertrag anknüpfen und damit parallele Voraussetzungen zu § 103 Abs. 1 GBW bestehen, gehen wir \r\nim Folgenden nur noch auf § 103 Abs. 1 GWB und die Voraussetzungen nach dem Kartellvergaberecht ein.\r\na) Rechtlicher Maßstab \r\nEin Vertrag wird nach allgemeinen Grundsätzen durch die durch übereinstimmende \r\nWillenserklärungen herbeigeführte Willenseinigung zweier Rechtssubjekte geschlossen. Hieran fehlt es, wenn das Rechtsverhältnis einseitig-hoheitlich bestimmt ist, selbst \r\nwenn der andere Teil mit dieser einseitigen Festsetzung einverstanden ist.176\r\nDa die Anwendung des Vergaberechts an einen Vertragsschluss geknüpft ist, stellt die \r\nÜbertragung von Aufgaben durch Rechtssatz (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) \r\noder durch einen Verwaltungsakt grundsätzlich keinen öffentlichen Auftrag im Sinne \r\nvon § 103 Abs. 1 GWB dar.177 Der Akt der Beleihung ist – isoliert betrachtet – nach ganz \r\nherrschender Meinung vergabefrei, da es sich um rein hoheitliches Handeln des Auftraggebers handelt und nicht um einen Vertrag im Sinne des GWB.178\r\nAnwendbar ist das Vergaberecht aber nach herrschender Meinung, wenn es – ggf. im Zusammenhang mit einer Beleihung – um sog. „eingekapselte Beschaffungsverhältnisse“ \r\nvon Wietersheim in: BeckOK VergabeR, 32. Edition 1. November 2023, UVgO § 1, Rn. 10; Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, UVgO § 1, 5. Aufl. 2024, Rn. 2, Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, UVgO \r\n§ 1 Rn. 7.\r\n175 Vgl. Stein in: BeckOK VergabeR, 32. Edition 1. Mai2024, GWB § 103, Rn. 13.\r\n176 Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB § 103, Rn 13.\r\n177 Wegener/Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 103, Rn. 28.\r\n178 Vgl. nur Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB § 103, Rn. 21; Hüttinger, in: Burgi/Dreher/Opitz, \r\nBeck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 4. Aufl. 2022, § 103 Abs. 1 GWB, Rn. 145.\r\n74249192-1 86/95\r\ngeht.179 Wenn die Beleihung mit einer Aufgabenerteilung einhergeht, die eine Beschaffung \r\nzum Gegenstand hat, findet auf diese Aufgabenerteilung – ungeachtet der Beleihung und \r\nderen Rechtsnatur – das Vergaberecht Anwendung, wenn die im Rahmen der Beleihung zu \r\nerfüllenden Aufgaben auch konkretisiert wurden.180 In Fällen der Beleihung ist daher eine \r\nGesamtbetrachtung des Beschaffungsvorgangs angezeigt, also eine Beurteilung des Gesamtvorgangs der Aufgabenübertragung zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer.181 So stellte beispielweise der EuGH im Fall der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, welche mit der Beleihung der Auftragnehmer verbunden war, fest, dass eine Ausschreibung dieser Dienste zu erfolgen hat, weil der Beauftragung der Rettungsdienste in \r\ndiesem Fall ein Vertrag zugrunde lag, welcher zwischen dem Leistungsempfänger und dem \r\nRettungsdienst geschlossen wurde.182\r\nIm Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist der im Vergaberecht anerkannte funktionale \r\nVertragsbegriff zugrunde zu legen.183 Aber auch danach muss ein Verhältnis zwischen \r\nAuftraggeber und Auftragnehmer bestehen, das jedenfalls vertragsähnlichen Charakter\r\nhat.184 So wird zumindest das Einvernehmen zweier Personen über die Erbringung von \r\nLeistungen vorausgesetzt.185 Prägend für einen Vertrag sind die grundsätzliche rechtliche \r\nGleichordnung der Vertragsparteien und der Grundsatz der Vertragsfreiheit.186 Maßgeblich \r\nist dabei, ob der Empfänger die Möglichkeit hat, den konkreten Inhalt der zu erbringenden \r\nLeistungen und die für diese geltenden Tarife auszuhandeln, und ob für ihn die Möglichkeit \r\nbesteht, sich einseitig von seiner Leistungspflicht – etwa durch Kündigung – zu lösen.187\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass allein die gesetzliche Festlegung von Preisen die Anwendung des Vergaberechts nicht hindert.188 Vielmehr ist auf den Charakter des Auftrags \r\nin einer am Einzelfall orientierten Gesamtbetrachtung abzustellen und zu prüfen, ob die \r\n179 Hüttinger, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1, 4 Aufl. 2022, § 103 \r\nAbs. 1 GWB, Rn. 148 m.w.N.\r\n180 Stein in: BeckOK VergabeR, 33. Edition 1. Mai 2024, GWB § 103, Rn. 18f. m.w.N., Csaki in Byok/Jaeger, \r\nVergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe, \r\nRn. 14.\r\n181 Engelhardt/Kaelble in: Müller-Wrede, GWB, § 103, Rn. 38.\r\n182 EuGH, Urteil v. 29. April 2010 - C-160/08, ZfBR 2010, 496, Mädler in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, \r\nGWB § 103, Rn. 85.\r\n183 Mädler in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, GWB § 103, Rn. 35.\r\n184 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4. März 2009 – VII-Verg 67/08.\r\n185 Ganske in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 103 GWB, Rn. 9.\r\n186 Csaki Alexander in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe, Rn. 14; Ganske in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, \r\n§ 103 GWB, Rn. 9.\r\n187 Engelhardt/Kaelble in: Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl. 2023, § 103, Rn. 34 m.w.N.\r\n188 Engelhardt/Kaelble in: Müller-Wrede, GWB, § 103, Rn. 34.\r\n74249192-1 87/95\r\nBeteiligten trotz hoheitlicher Handlungsform den Inhalt vertragsähnlich ausgehandelt haben.189 In einem solchen Fall könnte selbst eine gesetzliche Übertragung als öffentlicher \r\nAuftrag zu bewerten sein. 190\r\nb) Beurteilung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung\r\nNach dem hier beabsichtigten Vorgehen soll eine Ausweitung der Aufgaben der bBsf\r\ndurch Gesetz, konkret durch Änderung der § 13 ff. SchfHwG, umgesetzt werden. Mithin \r\nwäre keine Willenserklärung der bBsf als Voraussetzung der Leistungserbringung notwendig. Die Kompetenz zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe soll vielmehr durch Beleihung, also durch Verwaltungsakt, begründet werden.\r\nAnders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall der vertraglichen Übertragung von Aufgaben des Rettungsdienstes sollen die neuen Aufgaben hier unmittelbar durch die Änderung des SchfHwG und im Wege der Beleihung durch Verwaltungsakt übertragen werden, \r\nohne dass (zusätzlich) ein Vertrag zwischen den zuständigen Behörden und den bBsf geschlossen würde. \r\nWendet man die oben dargelegten Grundsätze der Gesamtbetrachtung des Beschaffungsvorgangs und des funktionalen Vertragsbegriffs an, ist näher zu prüfen, ob die Aufgabenverlagerung durch das einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 103 GWB prägende Synallagma von Leistung und Gegenleistung geprägt ist und dem bBsf die nach dem funktionalen Vertragsbegriff notwendige Einwirkungsmöglichkeit auf das Vertragsverhältnis zukommt. Hierbei muss unterschieden werden zwischen der Übertragung der Aufgabe auf \r\nbereits bestellte bBsf und der Übertragung auf solche, die noch zu bestellen sind. \r\naa) Bereits bestellte bBsf\r\nIm Fall der Aufgabenübertragung auf bereits bestellte bBsf durch Erweiterung der \r\nbereits übertragenen Aufgaben fehlt es unseres Erachtens an einem Vertrag im funktionalen Sinne. Die Aufgaben, die der bereits bestellte bBsf zu erfüllen hat, ergeben \r\nsich unmittelbar aus dem SchfHwG (s.o.). Sie sind zu erfüllen durch denjenigen, der \r\nvon der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk bestellt wird. Werden nun die \r\nPflichten erweitert um die Führung des Wärmekatasters und WEA-Überprüfung, so \r\nwirkt sich diese Änderung unmittelbar durch Gesetz aus, ohne dass es eines weiteren \r\nbehördlichen Zuweisungsakts bedarf. Erfolgt die Leistungserbringung unmittelbar \r\naufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, liegt unseres Erachtens kein Vertrag im \r\nSinne des § 103 GWB vor, da es sowohl an einer Gleichordnung der Vertragsparteien als auch an der Vertragsfreiheit des bBsf fehlt.\r\n189 BGH, Beschluss v. 1. Dezember 2008 - X ZB 31/08; OVG Hamburg, Urteil v. 27. August 2010 - 1 Bf \r\n149/09.\r\n190 Engelhardt/Kaelble in: Müller-Wrede, GWB, § 103, Rn. 35.\r\n74249192-1 88/95\r\nbb) Neubestellung der bBsf\r\nUnseres Erachtens spricht viel dafür, dass das auch für die Aufgabenerweiterung in \r\nden Kehrbezirken gilt, in denen eine Neubestellung der bBsf vorgenommen wird, da \r\ndas Bestellungsverfahren nicht als Vertrag im funktionalen Sinne qualifiziert \r\nwerden kann. Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger ergibt sich aus § 9a SchfHwG. Auf diese Ausschreibung können sich Personen unter der Bedingung der Erfüllung handwerksrechtlicher Voraussetzungen des Schornsteinfegerhandwerks bewerben. Zwischen den Bewerbern \r\nnimmt die zuständige Behörde nach den Kriterien des § 9a SchfHwG eine Auswahl \r\nvor.\r\nDie Aufgabenübertragung hängt also zunächst davon ab, dass die späteren Leistungserbringer sich an der Ausschreibung beteiligen. Dies steht ihnen frei, so dass \r\nim Fall der Beleihung zumindest Einvernehmen zweier Personen über die Erbringung von Leistungen besteht, was für das Vorliegen zumindest eines vertragsähnlichen Verhältnisses spricht. \r\nAllerdings wird den Bewerbern nur die Möglichkeit eröffnet, die Bestellung als \r\nGanze – zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen – zu erlangen. Nach der \r\nRechtsprechung des EuGH liegt jedoch kein vergaberelevanter Vertrag vor, wenn \r\ndie Auftragsbedingungen nicht ausgehandelt werden können, sondern ein einseitiger \r\nVerwaltungsakt vorliegt, der Verpflichtungen allein für den Auftragnehmer vorsieht \r\nund deutlich von den normalen Bedingungen eines kommerziellen Angebots abweicht.191\r\nVorliegend ist keine inhaltliche Mitgestaltung der hoheitlichen Tätigkeit der Führung des Wärmekatasters und der Durchführung der WEA-Überprüfung durch Bewerber nach § 9 f. SchfHwG ersichtlich. Die bBsf müssen ihre Tätigkeit ohne Abweichungsmöglichkeit oder Individualanpassung entsprechend dem Aufgabenkatalog des SchfHwG ausüben. \r\nDa die fehlende Einflussmöglichkeit auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen dem Vergaberecht jedenfalls in offenen Verfahren immanent ist, ist zu \r\nprüfen, ob die bBsf darüber hinaus auch keinen Einfluss auf die Preise für die zu \r\nerbringenden Leistungen haben. Als Gebührenmodelle kommen folgende Varianten \r\nin Betracht: Die Nichtvergütung der Führung des Wärmekatasters und Gebührenerhebung für die Durchführung der WEA-Überprüfung beim Eigentümer (Variante 1), die Erstattung der Kosten / Aufwendungen für die Führung des Wärmekatasters durch die Behörde und Erhebung von Gebühren für die Durchführung der \r\nWEA-Überprüfung durch die bBsf gegenüber den Eigentümern (Variante 2), die \r\n191 EuGH, Urteil v. 12. Juli 2001 – C-399/98, Rn. 71; Urteil v. 18. Dezember 2007 – C-220/06, Rn. 51; vgl. \r\nauch Ganske in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 103 GWB, Rn. 9 m.w.N.\r\n74249192-1 89/95\r\nGebührenerhebung aufgrund Bescheids durch die bBsf beim Eigentümer für die \r\nFührung des Wärmekatasters und die Durchführung der WEA-Überprüfung (Variante 3), sowie das Szenario, dass keinerlei Vergütung erfolgt, weder durch Gebühren noch durch die Behörde (Variante 4).\r\nNicht vergaberechtlich relevant ist unseres Erachtens das Gebührenmodell nach \r\nVariante 4. Hat der Leistungserbringer gar keine Möglichkeit, eine Vergütung zu \r\nerlangen, fehlt es ihm an jeglicher vertragsähnlichen Gestaltungsmöglichkeit auf Augenhöhe. Bereits der Begriff des öffentlichen Auftrags nach § 103 GWB setzt voraus, dass ein „entgeltlicher Vertrag“ geschlossen wird. Sind die Leistungen unentgeltlich zu erbringen und fließt den bBsf auch sonst kein geldwerter Vorteil zu, liegt \r\ndemnach kein öffentlicher Auftrag vor. \r\nIn den Varianten 1 bis 3 wird der bBsf jedenfalls hinsichtlich der Durchführung der \r\nWEA-Überprüfung, in Variante 3 auch hinsichtlich des Wärmekatasters nicht unmittelbar durch die Behörde vergütet, sondern ermächtigt, gegenüber den Eigentü-\r\nmern eine Gebühr zu erheben. Das allein führt indes noch nicht zur Verneinung eines \r\nvergaberechtlichen Vorgangs. Denn hierin könnte die Übertragung einer Dienstleistungskonzession im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB liegen. Die Abgrenzung \r\nzum „klassischen“ Auftrag nach § 103 GWB kann hier jedoch dahinstehen, da auch \r\ndie Konzession nach § 105 GWB nur durch Vertrag vergeben werden kann. Auch \r\neine Dienstleistungskonzession kann daher nicht durch Gesetze, Verordnungen oder \r\nSatzungen vergeben werden. Die Voraussetzungen der Konzession entsprechen \r\ndemnach denen des § 103 GWB, dass also dem Unternehmen als Leistungserbringer \r\nein gewisser Spielraum für die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zukommt.192\r\nWie in § 103 GWB bedarf es eines gleichgeordneten Gegenüberstehens der Parteien.193\r\nMaßgeblich ist unseres Erachtens, unabhängig vom gewählten Gebührenmodell, ob \r\nden bBsf ein vertragsähnlicher Ausgestaltungsspielraum zumindest mit Blick \r\nauf die kommerziellen Details des Auftrags zukommt. An dieser Gestaltungsfreiheit könnte es fehlen, wenn die bBsf die Höhe der Gebühren nicht selbst festlegen \r\nkönnen. \r\nDie Gebührenerhebung soll sich nach den potentiellen Varianten 1 bis 3 wie bisher \r\nnach § 20 SchfHwG richten. Danach erhebt der bBsf die Gebühr für die Feuerstättenschau zwar selbst, deren Höhe wird allerdings durch die KÜO geregelt. Den bBsf\r\nkommt daher nicht die Möglichkeit zu, die Höhe der Gebühr entsprechend eines \r\ngleichgeordneten Aushandelns der Vertragsbedingungen mitzubestimmen. Dies \r\n192 Braun in: Müller-Wrede, GWB, § 105, Rn. 31.\r\n193 Mohr in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, GWB § 105, Rn. 32.\r\n74249192-1 90/95\r\nspricht unseres Erachtens deutlich gegen die Annahme eines Vertrags im funktionellen Sinne.\r\nAuch soweit Kosten / Aufwendungen für das Führen des Wärmekatasters in der Variante 2 durch die Behörde erstattet werden sollen, gehen wir nicht davon aus, dass \r\ndie Höhe der Gebühren von jedem bBsf individuell mit der zuständigen Behörde \r\nausgehandelt werden kann. Werden die Gebühren aber einseitig behördlich festgelegt und haben die bBsf daher auch insoweit keinen Einfluss auf die Vertragsbedingungen, spricht unseres Erachtens Überwiegendes dafür, dass hier eine einseitige \r\nKonkretisierung gesetzlicher Leistungspflichten im Wege der Beleihung durch Verwaltungsakt vorliegt, die keinen vertragsähnlichen Charakter hat, so dass die Neubestellung der bBsf keinen Vertrag im funktionellen Sinne darstellt. \r\nAuch unter Berücksichtigung einer funktionellen Gesamtschau spricht unseres Erachtens Überwiegendes dafür, dass nicht nur in Fällen der Erweiterung der Aufgaben \r\nbereits bestellter bBsf, sondern auch bei Neubestellung der bBsf kein Vertrag geschlossen wird, weder im Sinne des öffentlichen Auftrags nach § 103 GWB, noch \r\nim Sinne eines Dienstleistungskonzessionsvertrags nach § 105 GWB. Allerdings \r\nkönnen wir nicht ausschließen, dass die zuständigen Vergabenachprüfungsinstanzen \r\ndas im Einzelfall anders beurteilen würden.\r\n3.1.2 Vergabefreiheit aufgrund „öffentlicher Gewalt“\r\nSofern Aufgaben durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt auf Private übertragen werden, \r\nsind sie vergaberechtsfrei, wenn sie in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt gem. Art. 51 AEUV verbunden sind. Denn: Das EU-Vergaberecht findet auf solche Tätigkeiten keine Anwendung. Auch in der dem Kartellvergaberecht nach dem \r\n4. Teil des GWB zugrundeliegenden Richtlinie 2014/24/EU über Öffentliche Aufträge heißt es \r\nhierzu in Art. 1 Abs. 6: \r\n„Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von \r\nBefugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Gruppen von öffentlichen Auftraggebern regeln und die \r\nkeine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen, werden als Angelegenheit der internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats betrachtet und als solche nicht von \r\ndieser Richtlinie berührt.“\r\nErläuternd weist Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie darauf hin, dass \r\n„(…) die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, \r\ndie Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie \r\ndiese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten. Die Richtlinie sollte \r\nnicht für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten. In einigen Mitgliedstaaten könnte dies \r\n74249192-1 91/95\r\nz. B. bei bestimmten administrativen und staatlichen Dienstleistungen wie Exekutiv- und \r\nLegislativdienstleistungen der Fall sein oder bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Allgemeinheit (…)“\r\nNach der Rechtsprechung des EuGH sind rein organisatorische Rechtsakte, welche zu einer \r\nechten (delegierten) Kompetenzverlagerung führen, von vornherein nicht als öffentlicher Auftrag anzusehen und daher auch nicht auszuschreiben.194\r\nWerden die den bBsf übertragenen weiteren hoheitlichen Aufgaben unionsrechtlich als Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt qualifiziert und unterfallen sie den Bereichsausnahmen im Sinne der \r\nArt. 51 Abs. 1 AUEV, Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL (Konstellation 1), spricht daher ganz Überwiegendes dafür, dass der Anwendungsbereich des Vergaberechts auch aus diesem Grund nicht \r\neröffnet ist. \r\nVorliegend handelt es sich bei dem bBsf zwar einerseits um einen Privaten, andererseits nimmt \r\ner die neuen Aufgaben in seiner hoheitlichen Funktion wahr. In dieser Funktion handelt er als \r\nBeliehener und ist als solcher „Behörde“.195 Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Vergabepflicht – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 108 GWB, die hier nicht \r\neingreifen – hat der EuGH in der Rechtssache Remondis konkretisiert.196 Demnach müsse eine \r\nechte (delegierende) Kompetenzverlagerung vorliegen, bei der keine Restverantwortung beim \r\nübertragenden Hoheitsträger verbleibt. Andererseits müsse der übernehmende Hoheitsträger volle \r\nVerantwortlichkeit im Sinne rechtlicher und tatsächlicher Autonomie erlangen.197\r\nDiese Voraussetzungen knüpfen daran an, dass es sich bei dem Auftrag um eine Kompetenzübertragung handelt, also eine bereits einer Behörde zugewiesene Aufgabe aufgrund des Willensentschlusses dieser Behörde auf eine andere öffentliche Stelle übertragen wird. Dies lässt sich auf \r\nden vorliegenden Fall wohl nicht übertragen. Die Tätigkeit des Führens eines Wärmekatasters \r\nsowie die Durchführung einer WEA-Überprüfung wird bisher nicht durch eine andere Behörde \r\nwahrgenommen. Es fehlt für die Anwendbarkeit der Remondis-Kriterien daher bereits am behördlichen Übertragungsakt. Eine Prüfung der Vollständigkeit der Übertragung ist daher nicht \r\nohne Weiteres möglich. Wesentlich wäre aber, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen über \r\ndie Übertragung der weiteren Aufgaben auf die bBsf eine solche vollständige delegierende Aufgabenübertragung regeln.\r\nSinn und Zweck der Ausnahme der innerstaatlichen Organisationsfreiheit sind der Schutz der \r\nnational geschaffenen Organisationsstrukturen und der Selbstverwaltung sowie der Grundsatz, \r\ndass Kompetenzübertragungen innerhalb einer öffentlichen Einheit Ausdruck staatlicher Freiheit \r\n194 EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2016 – C-51/15, Mädler in MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, GWB § 103,\r\nRn. 64 m.w.N.,\r\n195 Vgl. VG Würzburg, Beschluss v. 03. Juni 2020 – W 8 S 703/20.\r\n196 EuGH (Dritte Kammer), Urteil v. 21. Dezember 2016 – C-51/15 (Remondis).\r\n197 Mädler in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, GWB § 103, Rn. 64, EuGH (Dritte Kammer), Urteil v. 21. Dezember 2016 – C-51/15 (Remondis)\r\n74249192-1 92/95\r\nund Gestaltung sind.198 Dies spricht unseres Erachtens dafür, dass die Erweiterung des bereits \r\nbestehenden Aufgabenfelds eines Hoheitsträgers um eine neue Aufgabe erst recht Teil der freien \r\nOrganisationsentscheidung des öffentlichen Aufgabenträgers ist. \r\nBei der teleologischen Auslegung des § 103 GWB ist außerdem zu berücksichtigen, dass das \r\nKartellvergaberecht dem Ziel dient, die Grundfreiheiten des Marktes, darunter die Dienst- und \r\nNiederlassungsfreiheit zu schützen. Sind diese nicht betroffen, so besteht dieser Schutzzweck \r\nauch nicht mehr. Hierfür spricht auch, dass es im 15. Erwägungsgrund der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie 92/50/EWG hieß, die Richtlinie stünde „der Anwendung insbesondere der \r\nArtikel 55, 56 und 66 des Vertrages nicht entgegen.“ Dieser Gedanke wurde ausweislich Erwä-\r\ngungsgrund 5 Richtlinie 2014/24/EU fortgeführt. Daher muss die Auslegung des § 103 GWB vor \r\ndiesem europarechtlichen Hintergrund erfolgen.199 Zwar kann das nationale Recht überobligatorisch Anwendung finden, der europarechtliche Hintergrund begründet aber jedenfalls eine Vermutung, von der dann im Einzelfall abgewichen werden kann.200\r\nIm Falle der Entscheidung zu Rettungsdienstleistungen argumentierte der BGH, dass es dem Sinn \r\nund Zweck des § 103 GWB trotz einschlägiger europarechtlicher Bereichsausnahmen entspreche, \r\neine Vergabepflicht zu bejahen, da „es bekanntermaßen althergebrachter Praxis entspricht, die \r\nfraglichen Leistungen durch außerhalb des Staates stehende Organisationen oder Unternehmen, \r\nhäufig sogar auf rein privatrechtlicher Grundlage, erbringen zu lassen“.\r\nDie hoheitlichen Tätigkeiten des bBsfsind aber gerade solche, die seit jeher nicht privat am Markt \r\nangeboten werden, sondern diesem exklusiv zugewiesen sind, bzw. zugewiesen werden sollen. \r\nAufgrund dieser Erwägungen spricht auch die teleologische Auslegung des § 103 GWB dafür, \r\ndass dieser innerhalb der Bereichsausnahme der öffentlichen Gewalt auf eine Vergabe der Aufgaben an die bBsf keine Anwendung findet.\r\nWürde es vorliegend nicht ohnehin am öffentlichen Auftrag fehlen, bestünde in der Konstellation 1 unseres Erachtens daher auch aufgrund dieser Bereichsausnahme der Ausübung öffentlicher Gewalt Vergabefreiheit; das gilt unabhängig davon, welches Gebührenmodell gewählt \r\nwürde.\r\nWerden die übertragenen weiteren hoheitlichen Aufgaben unionsrechtlich dagegen nicht als Aus-\r\nübung öffentlicher Gewalt qualifiziert (Konstellation 2), greift die Bereichsaufnahme für staatliche Organisationsakte wohl nicht. Daher sehen wir hier auch ein gewisses Risiko, dass die im \r\nFalle eines Vergabenachprüfungsantrags zuständigen Vergabenachprüfungsinstanzen die Aufgabenübertragung unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Gesamtbetrachtung und \r\ndes funktionalen Auftragsbegriffs doch als öffentlichen Auftrag qualifizieren und den Anwendungsbereich des Vergaberechts für eröffnet halten könnten. Das gilt insbesondere, wenn es auch \r\n198 Frenz GewA 2017, 97. \r\n199 Hüttinger in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 103 Abs. 1, Rn. 36.\r\n200 Csaki Alexander in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe, Rn. 20.\r\n74249192-1 93/95\r\nandere Marktteilnehmer als die bBsf gibt, welche die Führung eines Wärmekatasters für die kommunale Wärmeplanung und die WEA-Überprüfung übernehmen könnten. Dennoch sprechen \r\nauch in dieser Konstellation 2 die oben dargestellten Gründe für das Nichtvorliegen eines Vertrags. Gerade wenn die Aufgabenübertragung durch Gesetz auf die bBsf vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und unionsrechtlich zumindest gerechtfertigt ist (hierzu \r\nschon II.1.3.1b)), liegt es unseres Erachtens auch eher fern, in dem Vorhaben eine Umgehung des \r\nVergaberechts zu sehen.\r\n3.1.3 Zwischenergebnis\r\nÜberwiegendes spricht dafür, dass das geplante Vorhaben keinen vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten unterliegt, weil die Aufgabenübertragung hoheitlich und nicht durch Vertrag im \r\nSinne des Vergaberechts vorgenommen wird. Daher ist das geplante Vorhaben vergabefrei, unabhängig von der Wahl des Gebührenmodells.\r\nDas gilt auch unabhängig davon, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die Anwendung des \r\nKartellvergaberechts nach GWB erreicht werden oder im Unterschwellenbereich das Haushaltsvergaberecht anwendbar wäre. Für diese vergaberechtliche Beurteilung ist auch unerheblich, ob \r\ndie Übertragung der weiteren hoheitlichen Aufgaben unionsrechtlich als Ausübung öffentlicher \r\nGewalt qualifiziert werden und der Bereichsausnahmen im Sinne der Art. 51 Abs. 1 AUEV, \r\nArt. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL unterfallen (Konstellation 1) oder ob die Bereichsausnahmen im Sinne \r\nder Art. 51 Abs. 1 AUEV, Art. 2 Abs. 2 lit. i) DL-RL zwar nicht greifen, die Aufgabenerweiterung allerdings im Sinne der DL-RL gerechtfertigt ist. In der letztgenannten Konstellation dürfte \r\naber ein gewisses Risiko verbleiben, dass die zuständigen Vergabenachprüfungsinstanzen eine \r\nUmgehung des Vergaberechts annehmen und daher das Bestehen von Ausschreibungspflichten \r\nbejahen könnten.\r\n3.2 Vergaberechtliche Mindeststandards außerhalb der formellen Vergabe\r\nDie durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierten vergaberechtlichen Mindeststandards \r\naußerhalb des Anwendungsbereichs des formellen Vergaberechts werden hier eingehalten.\r\nAuch wenn die Zuweisung der Aufgaben an die bBsf mangels öffentlichen Auftrags nicht unter \r\ndas formelle Vergaberecht fällt, knüpft die Rechtsprechung gewisse Anforderungen an die \r\nVergabe von Konzessionen. Diese sind zu beachten, wenn im Gesetzentwurf den bBsf die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Dritten – hier den Eigentümern – Gebühren zu erheben. Der Begriff \r\nder Konzession ist dabei weiter zu fassen als in § 105 GWB. Als Konzession im hier relevanten \r\nverwaltungsrechtlichen Sinne ist auch die Übertragung einer Leistungspflicht durch Verwaltungsakt zu sehen,201 also auch die Übertragung eines Kehrbezirks an den bBsf.\r\n201 Rennert NZBau 2019, 411.\r\n74249192-1 94/95\r\nNach ständiger Rechtsprechung muss bei Konzessionen außerhalb des förmlichen Vergaberechts \r\nein Mindestmaß an Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Rechtsschutz gewahrt werden.202 Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus der primärrechtlichen \r\nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 EUV). Aus diesen Grundfreiheiten hat \r\nder EuGH eine Verpflichtung zur Transparenz hergeleitet, damit neben dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter überprüft werden kann.203 Die Konzessionsbeschaffung außerhalb des förmlichen GWB-Vergaberechts wird daher auch als Vergaberecht „light“ bezeichnet.204 In materiell-rechtlicher Hinsicht soll Willkür bei der Konzessionsvergabe vermieden werden, insbesondere \r\nwenn sich der öffentliche Auftraggeber nicht durch Verwaltungsvorschriften selbst gebunden \r\nhat.205\r\nVorliegend ist das Verfahren der Vergabe der Kehrbezirke aber gerade formalisiert. Der \r\nGesetzgeber hat durch die Regelung zur öffentlichen Ausschreibung in §§ 9 ff. SchfHwG Regelungen dazu getroffen, dass ausgeschrieben werden muss (§ 9 SchfHwG), sowie die Voraussetzungen an die Qualifikation der Bewerber festgelegt (§ 9a SchfHwG). Diese Regelungen werden \r\nweiter präzisiert durch die Verordnungen der Länder über die Ausschreibung der Kehrbezirke, zu \r\nderen Erlass diese nach § 9b SchfHwG ermächtigt werden. In den In den bundeslandspezifischen \r\nVerordnungen nach § 9b SchfHwG werden im Fall von beispielsweise Baden-Württemberg, Bremen, Hessen werden umfassende Regelungen über den Ablauf und die Anforderungen an die \r\nAusschreibung getroffen.206 Beispielsweise in der AAVO-Schornsteinfeger werden der notwendige Inhalt der Ausschreibung (§ 3), die Anforderungen an die Bewerber (§ 2), oder die Bewertung der Eignung in der Auswahlentscheidung (§ 5) vorgegeben. Die von der Rechtsprechung \r\ngeforderten Grundanforderungen an eine Vergabe außerhalb des GWB werden dadurch eingehalten.\r\nAuch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Ausschreibungspflicht von Konzessionen207\r\nsteht nicht im Konflikt mit der geplanten Zuweisung neuer Aufgaben an die bBsf. Gegenstand \r\nder Urteile war die Frage, inwiefern eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bei knappen \r\nRessourcen auch außerhalb des formellen Vergaberechts besteht. Der EuGH hat insoweit die \r\n202 Braun NZBau 2019, 622.\r\n203 EuGH, Urteil v. 07. Dezember 2000 - C-324/98.\r\n204 Braun NZBau 2019, 622.\r\n205 BVerfG (Erster Senat), Beschluss v. 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03.\r\n206 Für Baden-Württemberg: Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungsund Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger („AAVO-Schornsteinfeger“); für Bremen: Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz; für Hessen: Verordnung über die Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.\r\n207 EuGH (Dritte Kammer), Urteil. v. 20. April 2023 – C-348/22 (Autorità Garante della Concorrenza e del \r\nMercato/Comune di Ginosa), EuGH (Neunte Kammer), Urteil v. 21.September 2023 – C-510/22 – (Romaqua Group SA/Societatea Națională a Apelor Minerale SA, Agenția Națională pentru Resurse Minerale.\r\n74249192-1 95/95\r\nMindestanforderungen an eine Neuvergabe von Konzession und deren Höchstdauer konkretisiert. \r\nDiese Anforderungen werden im Fall des SchfHwG durch die Pflicht zur Ausschreibung nach § 9 \r\nund die begrenzte Dauer der Konzession von sieben Jahren nach § 10 Abs. 1 eingehalten.\r\nDr. Marc Ruttloff Dr. Christiane Freytag Tobias Burchert\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/b1/484221/Stellungnahme-Gutachten-SG2502240006.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand Februar 2025\r\n\r\nPosition des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks \r\n-Zentralinnungsverband (ZIV)-\r\n\r\nNovelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\n\r\n\r\nDie Energiewende, insbesondere im Gebäudesektor, stellt eine der größten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte dar. Die Debatte und Kommunikation rund um das Gebäudeenergiegesetz haben einen erheblichen Imageschaden in Bezug auf die Energiewende ausgelöst, der nun zügig behoben werden muss. Wir müssen pragmatische und transparente Ansätze finden, die in der Praxis umsetzbar und sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft bezahlbar sind. Durch verlässliche Anreize bzw. Fördermöglichkeiten muss es gelingen, wieder Akzeptanz und Vertrauen in der Bevölkerung, aber auch gegenüber dem Handwerk, den Energieberatern und der Wirtschaft zu gewinnen. Gleichzeitig bietet die Energiewende die Möglichkeit, den Wirtschafts- und Industriestandort Deutschland nachhaltig und zukunftssicher zu gestalten. Die Energieversorgung von Gebäuden ausschließlich auf deren Heizsysteme zu reduzieren, ist technisch und kommunikativ nicht der richtige Weg. Auf dem Weg Richtung 2050 müssen wir pragmatische Ansätze entwickeln, die gleichzeitig die Beschlüsse der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) umsetzen. Ziel ist es, unsere Gebäude so zu transformieren, dass sie weniger Energie verbrauchen, baulich effizient sind und intelligent gesteuert werden können. Die Bauwirtschaft spielt hierbei eine zentrale Rolle: Sie trägt nicht nur zur regionalen Wertschöpfung bei, sondern sichert auch Arbeitsplätze, fördert die Modernisierung des Gebäudebestands und gewährleistet eine ressourcenschonende Infrastruktur. Die Fachverbände und Experten des Handwerks sind umfassend und frühzeitig in die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes einzubinden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nZentrale Forderungen bei der Novelle des GEG 2024:\r\n1.\tVereinfachung und Transparenz:\r\n•\tAbschaffung komplexer Ausnahmeregelungen: Bestehende Ausnahmen, wie etwa in den §§ 60a-c GEG, führen zu widersprüchlichen Anwendungen. Beispielsweise ist ein kleines Ärztehaus betroffen, ein größeres Krankenhaus jedoch nicht. Solche Regelungen müssen klarer gefasst oder abgeschafft werden, um einheitliche Anforderungen zu schaffen.\r\n•\tEinführung eines Wärmekatasters: In Ergänzung der in den bestehenden Kehrbüchern dokumentierten Heizungsanlagen sollten alle Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich Wärmepumpen, zentral und flächendeckend erfasst werden. Durch eine Meldepflicht beim hoheitlich beliehenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger analog zur Anmeldung beim Stromversorger könnte dies praktisch realisiert werden.\r\n2.\tKonsequente Kontrolle und Umsetzung:\r\n•\tÜberprüfung von Wärmepumpen: Eine verpflichtende Abnahme und regelmäßige Inspektionen von Wärmepumpen erhöhen Effizienz, Betriebssicherheit und Akzeptanz. Dies umfasst die Kontrolle von Schallimmissionen, hydraulischem Abgleich und technischer Funktionalität. Luxemburg hat hier bereits Vorbildcharakter.\r\n•\tGleichbehandlung aller Heizungsanlagen: Jede Heizungsanlage hat ihre eigenen technologischen Herausforderungen sowie spezifischen Wartungs- und Überprüfungsbedarf. Daher sollte jede Heizungsanlage, einschließlich Fernwärmeübergabestationen, aus Gründen der Energieeffizienz einer regelmäßigen Kontrolle durch das Schornsteinfegerhandwerk unterliegen.\r\n•\tHeimische Biomasse: Der Einsatz heimischer Biomasse muss weiterhin möglich sein. Die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) müssen so festgelegt werden, dass sie nicht zu einem De-facto-Verbot dieser Technologie führen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit stellt die heimische Biomasse eine essenzielle Technologie dar. Darüber hinaus leistet sie einen wichtigen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung, zur Reduzierung fossiler Brennstoffe und zur Erreichung der Klimaziele. Eine ausgewogene Regulierung sollte sowohl den Umweltschutz als auch die praktische Umsetzbarkeit für Betreiber sicherstellen. Die Biomasse stellt insbesondere für denkmalgeschützte Gebäude und den ländlichen Raum eine unerlässliche Möglichkeit zur Gebäudebeheizung dar. \r\n•\tDämmung der obersten Geschossdecke: Diese Maßnahme bietet einfache, schnelle und kosteneffiziente CO₂- und Energieeinsparungen, wird aber oft nicht umgesetzt. Das Schornsteinfegerhandwerk bietet sich als Partner für den wirksamen Vollzug dieser Regelung an.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKontrolle der Durchführung der Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes:\r\n•\tDas Schornsteinfegerhandwerk muss eine unabhängige zentrale Rolle bei der Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) übernehmen. Durch ihre Fachkompetenz und flächendeckende Präsenz sind Schornsteinfeger prädestiniert, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben effektiv umgesetzt werden. Dies gewährleistet, dass alle energetischen Maßnahmen ihre volle Wirkung entfalten können.\r\n•\tDie detaillierte Kenntnis des Schornsteinfegerhandwerks über die energetischen Prozesse in Gebäuden und deren technische Anlagen und Systeme ermöglicht es ihnen, eine präzise Überwachung der Energieeffizienz durchzuführen. Ihre regelmäßigen Inspektionen tragen signifikant dazu bei, Energieverluste zu minimieren und den ökologischen Fußabdruck der bebauten Umwelt zu reduzieren. Durch die Anwendung bewährter Verfahren und fortlaufender Schulungen sind Schornsteinfeger in der Lage, die Einhaltung des GEG nicht nur zu überwachen, sondern auch aktiv Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu empfehlen.\r\n•\tDadurch, dass das Schornsteinfegerhandwerk als unabhängiges Bindeglied zwischen Regulierungsbehörden und Gebäudeeigentümern fungieren, stellen sie eine Schlüsselposition in der strategischen Umsetzung der Energieziele der Bundesregierung dar. Ihr Beitrag ist entscheidend für den Übergang zu einer nachhaltigeren Energiepolitik und für die Erreichung der nationalen Klimaziele, indem sie durch ihre Arbeit die Reduzierung des Energieverbrauchs und die Senkung der CO2-Emissionen unterstützen.\r\n3.\tBürokratieabbau durch Vereinheitlichung:\r\n•\tUnterschiedliche Anforderungen an Gebäudearten und Nutzungseinheiten verursachen unnötigen bürokratischen Aufwand und oftmals Unverständnis. Eine Vereinheitlichung der Regelungen reduziert Bürokratie und erhöht die Akzeptanz.\r\n\r\n4.\tWärmeschutznachweise bundesweit vereinheitlichen:\r\n•\tEnergieeffizienz-Experten sollten durch eine GEG-Regelung bundesweit zur Ausstellung von Wärmeschutznachweisen berechtigt sein. Dies würde eine einheitliche Qualität und Akzeptanz sicherstellen sowie den Zugang zu qualifizierten Nachweisen erleichtern.\r\n5.\tInformation bei Eigentumsübertragungen stärken:\r\n•\tIm Falle von Eigentumsübertragungen müssen alle Beteiligten über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert sein. Dies sollte verpflichtend erfolgen, um die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Sanierung stärker in den Fokus zu rücken.\r\n6.\tUnterstützung der Wärmeplanung durch das GEG:\r\n•\tDas GEG sollte mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) besser verzahnt werden, um eine effektive Erfassung von Wärmeerzeugungsanlagen und deren Integration in lokale Wärmepläne zu ermöglichen.\r\n\r\n7.\tKonsequente Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD):\r\n•\tDie vollständige Integration der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist von kritischer Bedeutung, um zukünftige Anpassungen zu vermeiden und eine langfristige Stabilität der Regelungen zu gewährleisten. Insbesondere bei umfassenden Renovierungen muss ab dem Jahr 2030 der Null-Emissions-Standard eingehalten werden. In diesem Kontext leistet das Schornsteinfegerhandwerk eine wesentliche Rolle, indem es flächendeckend berät, beispielsweise durch ein GEG-Beratungsgespräch vor Beginn der Sanierung.\r\n•\tDurch eine solche frühzeitige Beratung werden Lock-In-Effekte vermieden, welche entstehen können, wenn Sanierungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung zukünftiger Anforderungen durchgeführt werden. Außerdem wird durch die qualifizierte Beratung des Schornsteinfegerhandwerks die notwendige Erhöhung der Sanierungsquote ermöglicht. Diese strategische Einbindung des Handwerks trägt entscheidend dazu bei, dass die energetischen Sanierungen nicht nur den aktuellen, sondern auch zukünftigen energetischen Standards gerecht werden, und unterstützt somit effektiv die Reduzierung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen CO2-Emissionen im Gebäudesektor.\r\n•\tEinführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs:\r\nEin hydraulischer Abgleich sollte verpflichtend durchgeführt werden, wenn mehr als 50 % der Nutzfläche eines Gebäudes saniert werden. Diese Maßnahme gewährleistet eine effiziente Wärmeverteilung, reduziert Energieverluste und trägt wesentlich zur Erreichung der Klimaziele bei.\r\n\r\nVorteile des vorgeschlagenen Ansatzes:\r\n•\tVerbesserte Akzeptanz: Die Bürger können die Regelungen besser nachvollziehen und erhöhen die Akzeptanz und freiwillige Umsetzung.\r\n•\tEffizienzsteigerung: Durch die Fokussierung auf bestehende Regelungen und deren konsequente Kontrolle können bisher ungenutzte Potenziale erschlossen werden.\r\n•\tReduzierter Bürokratieaufwand: Eine klare und einheitliche Gesetzgebung senkt den administrativen Aufwand für Behörden und Bürger gleichermaßen.\r\n•\tLangfristige Stabilität: Die vollständige Umsetzung der EPBD verhindert wiederkehrende Anpassungen und schafft Planungssicherheit.\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk spricht sich klar für eine technologieoffene Novellierung des GEG aus. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks fordert eine Vereinfachung und konsequente Umsetzung der bestehenden Anforderungen. Dies trägt effektiv zur Erreichung der Klimaziele bei und schafft gleichzeitig mehr Akzeptanz bei allen Beteiligten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUnterstützung einer klimaneutralen Wärmeplanung\r\nDie Wärmeplanung ist ein essenzieller Baustein für die Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland. Um den gesetzlichen Anforderungen und den ambitionierten Klimazielen gerecht zu werden, ist eine präzise und verlässliche Datengrundlage erforderlich. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks schlägt vor, die Rolle der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) durch die Einführung eines bundeseinheitlichen Wärmekatasters und einer Wärmeerzeugungsanlagenschau zu erweitern.\r\n\r\nZentrale Forderungen:\r\n1.\tErweiterung der Aufgaben der bBSF:\r\n•\tEinführung einer Wärmeerzeugungsanlagenschau parallel zur Feuerstättenschau.\r\n•\tErweiterung der bestehenden Kehrbücher zu einem umfassenden Wärmekataster, in dem alle Wärmeerzeugungsanlagen (z. B. Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüsse) aufgezeichnet werden.\r\n2.\tGesetzliche Anpassungen:\r\n•\tErgänzungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG), um die Erfassung und Bereitstellung von Daten zu erleichtern und die Nutzung des Wärmekatasters durch planungsverantwortliche Stellen zu ermöglichen.\r\n3.\tFörderung von Effizienz und Nachhaltigkeit:\r\n•\tVereinfachung der Wärmeplanung durch zentralisierte und qualitativ hochwertige Daten.\r\n•\tUnterstützung der Kommunen bei der Entwicklung und Umsetzung gebietsspezifischer Wärmepläne.\r\n\r\nVorteile des Vorschlags:\r\n•\tHohe Datenqualität: Vollständige und flächendeckende Informationen über Wärmeerzeugungsanlagen.\r\n•\tKosteneffizienz: Vermeidung des Aufbaus neuer Verwaltungsstrukturen durch Nutzung bestehender Kompetenzen und Infrastruktur der bBSF.\r\n•\tRasche Umsetzung: Gesetzliche Anpassungen mit geringem Aufwand und hoher Wirksamkeit.\r\n•\tKlimaschutz: Beschleunigung der Transformation zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung.\r\n\r\nRechtliche Zulässigkeit:\r\nDer Vorschlag ist verfassungs-, unions- und vergaberechtlich unproblematisch. Die bBSF haben bewiesen, dass sie aufgrund ihrer Erfahrung und Kompetenz zuverlässige Partner der öffentlichen Hand sind. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit geltendem Recht vereinbar und können kurzfristig implementiert werden. Hierzu liegt uns ein Gutachten der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz vor.\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\nDie Einbindung der bBSF in die Wärmeplanung stellt eine effektive, effiziente und rechtlich zulässige Lösung dar, um die Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks fordert daher eine zügige Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen.\r\n\r\nAnpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)\r\nDie Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein zentrales Instrument zur Förderung der Energiewende im Gebäudesektor. Sie trägt maßgeblich zur Verbesserung der Energieeffizienz und Reduktion von CO₂-Emissionen bei. Das Schornsteinfegerhandwerk unterstützt die Zielsetzungen der BEG und fordert gezielte Anpassungen, um die Förderung effektiver, gerechter und praxistauglicher zu gestalten. Insbesondere sollten technologieoffene Ansätze gestärkt, Energieberatungen gefördert und die Akzeptanz bei Eigentümern durch klare und kontinuierliche Förderbedingungen erhöht werden.\r\n\r\nZentrale Forderungen zur Anpassung der BEG:\r\n1.\tEnergieberatungen stärken:\r\n•\tEnergieberatungen spielen eine zentrale Rolle bei der Energiewende und sind essenziell, um die angestrebten Klimaschutzziele zu erreichen. Deshalb ist es von höchster Wichtigkeit, dass sie gestärkt und konsequent ausgebaut werden. Energieberatungen sollten ausschließlich durch anerkannte Energieeffizienz-Experten durchgeführt werden, die über die notwendigen Qualifikationen und eine entsprechende Zertifizierung verfügen.\r\n•\tDie Durchführung dieser Beratungen muss persönlich und direkt vor Ort erfolgen, um eine genaue Beurteilung der baulichen Gegebenheiten und des individuellen Energieverbrauchs zu ermöglichen. Nur so kann eine an die Bedürfnisse angepasste, präzise und umsetzbare Beratung gewährleistet werden, die den spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten der jeweiligen Immobilie gerecht wird.\r\n•\tDurch die Förderung und Stärkung dieser qualifizierten Energieberatungen wird nicht nur die Effizienz von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erhöht, sondern es werden auch nachhaltige Investitionen in die Energieeffizienz angeregt, die zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen beitragen.\r\n•\tDie Fördersätze der Energieberatungsprogramme für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude (EBN) sollten auf den Stand vor der Kürzung im Sommer 2024 angehoben werden. Initiativberatungen sind aufgrund der hohen Eigenanteile stark zurückgegangen. Ein Rückgang dieser Leistungen bedeutet einen erheblichen Verlust an Wirkung.\r\n•\tBeratungsleistungen durch Energieeffizienz-Experten sollten steuerlich begünstigt und zu 50 % direkt von der Einkommensteuer abziehbar sein – auch wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht förderfähig umgesetzt werden.\r\n\r\n2.\tFörderung der Gebäudehülle priorisieren:\r\n•\tBei schlecht sanierten Gebäuden, insbesondere bei den sogenannten Worst Performing Buildings, müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Gebäudehülle deutlich stärker gefördert werden. Diese Gebäude weisen die höchsten Potenziale für Energie- und CO₂-Einsparungen auf, da eine ineffiziente Hülle zu erheblichen Wärmeverlusten führt. \r\n•\tEin klarer Fokus auf die Gebäudehülle ist essenziell, um langfristige Energieeinsparungen zu erzielen. Dies beinhaltet die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Fußböden sowie den Austausch von Fenstern und Türen durch hocheffiziente Alternativen. Eine verbesserte Dämmung und die Beseitigung von Wärmebrücken sind maßgeblich, um den Heizbedarf zu reduzieren und den energetischen Zustand des Gebäudes signifikant zu verbessern.\r\n•\tZur Realisierung dieser Maßnahmen ist es notwendig, finanzielle Anreize und Förderprogramme gezielt zu erweitern und auf die spezifischen Bedürfnisse der am stärksten betroffene Gebäude auszurichten. Durch solche gezielten Förderungen können die hohen anfänglichen Investitionskosten, die oft eine Barriere für umfassende Sanierungsmaßnahmen darstellen, abgemildert werden. Dadurch wird nicht nur die Energieeffizienz erhöht, sondern es tragen auch alle beteiligten Stakeholder zu einer nachhaltigen Reduzierung der Umweltbelastung bei. \r\n•\tDer beste Energieeinsatz ist der, der nicht benötigt wird. \r\n3.\tLüftungsanlagen stärker fördern:\r\n•\tLüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung repräsentieren eine technisch fortschrittliche Lösung, die erheblich zur Energieeinsparung beiträgt. In Kontexten, in denen Gebäude zunehmend luftdicht konstruiert werden, sind kontrollierte Lüftungsanlagen nicht nur vorteilhaft, sondern essenziell. Sie verbessern die Raumluftqualität im Inneren, indem sie kontinuierlich Luft zuführen und gleichzeitig die Wärme aus der abgeführten Luft zurückgewinnen, um die Energieeffizienz zu maximieren.\r\n•\tTrotz dieser signifikanten Vorteile ist die Installationsrate von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ gering. Dies kann teilweise auf mangelndes Bewusstsein und unzureichende Fördermaßnahmen zurückgeführt werden. Zudem stellen die anfänglichen Installationskosten eine Hürde für viele Bauherren und Immobilieneigentümer dar.\r\n•\tUm diese Technologie weiter zu verbreiten und den Einbau zu fördern, bedarf es gezielter Aufklärungsarbeit über die langfristigen energetischen und ökonomischen Vorteile solcher Systeme. Zusätzlich sollte die Bereitstellung von finanziellen Anreizen oder Subventionen für den Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Neubauten und bei umfassenden Renovierungen intensiviert werden. Durch solche Maßnahmen könnte Deutschland seine nationalen Energieeffizienzziele effektiver erreichen und gleichzeitig zur Reduktion der CO₂-Emissionen beitragen.\r\n•\tDas BMWK sollte eine Informationskampagne starten, um den Nutzen von Lüftungsanlagen hervorzuheben. Gleichzeitig sollte die Förderung angehoben werden, um diese Technologie als Anreizinstrument zu stärken.\r\n4.\tTechnologieoffenheit und Fairness fördern:\r\n•\tAlle Heiztechnologien sollten gleichermaßen geprüft und gefördert werden. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Technologien, wie Wärmepumpen, ist zu vermeiden. Kombinationen innovativer Heiztechnologien, wie Wärmepumpen mit Holzpellet-Anlagen, verdienen jedoch besondere Förderung aufgrund ihrer Effizienz und Versorgungssicherheit.\r\n5.\tFörderperioden klar definieren:\r\n•\tUm Vertrauen und Planungssicherheit zu schaffen, sollten Förderperioden für energetische Sanierungen immer mindestens drei Jahre betragen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Kommunen sollten sie auf fünf Jahre festgelegt werden.\r\n•\tBei Änderungen der Förderbedingungen sollte eine Übergangszeit von sechs Monaten eingeräumt werden, in der Antragsteller zwischen alten und neuen Konditionen wählen können.\r\n6.\tBürokratieabbau fördern:\r\n•\tDie Beantragung von Förderungen muss vereinfacht und die Bearbeitungszeiten müssen verkürzt werden. Dies erleichtert den Zugang zur BEG und erhöht die Akzeptanz.\r\n7.\tStärkung der Wärmeplanung und Datenintegration:\r\n•\tEin zentrales Wärmekataster sollte aufgebaut werden, um die Wirkung der BEG auf die kommunale Wärmeplanung zu maximieren.\r\n•\tDurch eine hoheitliche Erfassung aller Wärmeerzeuger können wichtige Daten für strategische Entscheidungen gewonnen werden.\r\n•\tDie Einrichtung eines zentralen Abwärmeregisters ist ein innovativer und strategisch wichtiger Schritt zur effizienteren Nutzung lokaler Energieeinsparpotenziale. Ein solches Register würde es ermöglichen, die Abwärmequellen systematisch zu erfassen und deren Potenzial für die kommunale Wärmeplanung nutzbar zu machen. Dies ist besonders relevant, da Abwärme, die beispielsweise von Industrieanlagen, Rechenzentren oder auch Abwasseranlagen generiert wird, oft ungenutzt bleibt und somit eine wertvolle Ressource verschwendet wird.\r\n•\tZielsetzung des Abwärmeregisters ist Erfassung und Katalogisierung von Abwärmequellen: Ein zentrales Register würde detaillierte Informationen über alle verfügbaren Abwärmequellen in einer Kommune erfassen, einschließlich ihrer Kapazität, Zuverlässigkeit und geografischen Lage. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVorteile der vorgeschlagenen Anpassungen:\r\n•\tErhöhte Akzeptanz: Stärkung der Energieberatungen und klare Förderbedingungen schaffen Vertrauen und Motivation bei Eigentümern.\r\n•\tLangfristige Effizienzgewinne: Ein Fokus auf die Gebäudehülle und Lüftungstechnik führt zu nachhaltigen Energieeinsparungen.\r\n•\tStärkung der Bauwirtschaft: Eine stabile und planbare Förderlandschaft belebt den Bausektor und sichert Arbeitsplätze.\r\n•\tVersorgungssicherheit: Technologieoffene Ansätze und die Förderung innovativer Heizsysteme erhöhen die Resilienz des Energiesystems.\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk fordert eine gezielte Weiterentwicklung der BEG, die Energieberatungen stärkt, kontinuierliche Förderbedingungen schafft und bürokratische Hürden abbaut. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Energiewende im Gebäudesektor erfolgreich zu gestalten und die ambitionierten Klimaziele zu erreichen.\r\n\r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behörden, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und Arbeitskreisen. \r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungsanlagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundesverband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe. \r\nDas Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN \r\nENERGIEWENDE.EINFACH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/09/541639/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180020.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Stand Mai 2025\r\nPosition des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks\r\n- Zentralinnungsverband (ZIV) -\r\n\r\nDas neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Umsetzung der Vorgaben aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) müssen umsichtig, praxisnah und gesellschaftlich vermittelbar gestaltet werden.\r\n\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk – als zentraler Akteur bei der Umsetzung dieser Regelungen vor Ort – hat die vergangenen Monate intensiv genutzt, um seine Erfahrungen, Erkenntnisse und das Feedback der Bürgerinnen und Bürger in einen konkreten Gesetzesvorschlag einzubringen. Dieser orientiert sich an den Zielen der Bundesregierung und zielt auf eine breite gesellschaftliche Akzeptanz.\r\nIm Mittelpunkt des Vorschlags stehen Versorgungssicherheit, langfristige CO₂-Minderung und eine Steigerung der Gesamtenergieeffizienz. Vorgeschlagen wird ein flexibles Punktesystem, das unterschiedliche Zielerreichungswege berücksichtigt – etwa durch den Anteil erneuerbarer Energien (wie bisher), durch konkrete CO₂-Einsparungen oder durch eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz.\r\n \r\nEin festgelegtes Anforderungsniveau, wie beispielsweise 15 % erneuerbare Energien, lässt sich flexibel in alternative Steuerungsgrößen – etwa CO₂-Minderung oder Energieeffizienz – übersetzen und auf politischer Ebene verbindlich festlegen.\r\nDie Anforderungen steigen dabei schrittweise bis 2045 an. Damit entsteht ein kontinuierlicher, realistischer Anreiz zur Sanierung, der sich an der Lebensrealität der Menschen orientiert.\r\nDas neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfordert eine grundlegende Vereinfachung der Regelungen zur Heizungsanlage. Ziel ist es, die Anforderungen auf ein zweckmäßiges Maß zurückzuführen und eine praktikable Umsetzung sicherzustellen. Dabei stehen folgende Grundsätze im Vordergrund:\r\n1.\tTechnologieoffene Regelungen, die für alle Bürgerinnen und Bürger verständlich, nachvollziehbar und realisierbar sind.\r\n2.\tDie Umsetzung klimapolitischer Ziele, ohne wirtschaftlichen Schaden zu verursachen.\r\n3.\tDie Entscheidungsfreiheit der Eigentümer hinsichtlich der Erreichung der Ziele.\r\n4.\tEin unbürokratischer und smarter Vollzug.\r\n\r\n\r\nKernpunkte der Reform\r\n \r\nDer derzeitige § 71 GEG (bisher umfassend, kompliziert für viele unverständlich) wird auf eine einzige A4-Seite reduziert. Der Grundsatz lautet: Jeder Gebäudeeigentümer soll die Möglichkeit haben, kluge und zielgerichtete Entscheidungen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen und bezahlbar sind.\r\nMaßnahmen zur Umsetzung\r\n \r\n1.\tVereinfachung der Nachweispflichten:\r\n•\tAbschaffung bisheriger Ausnahmen.\r\n•\tStufenweise Erhöhung der Anteile erneuerbarer Energien bis 2045.\r\n•\tFlexibilisierung der Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen (bauliche Verbesserungen und/oder Erneuerung der Anlagentechnik).\r\n2.\tDrei Nachweiswege zur Einhaltung der Anforderungen:\r\n•\tEinbau einer Heizungsanlage, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien \r\n \r\n•\tVereinfachte Berechnung durch einen nach § 88 GEG Berechtigten zum Nachweis der EE-Anteile über Anlagentechnik und/oder bauliche Verbesserung.\r\n•\tBerechnung nach DIN V 18599 zur detaillierten\tErmittlung\tder Zielerreichung.\r\n3.\tEffiziente Kontrolle und Monitoring:\r\n•\tÜberwachung der Einhaltung durch das Schornsteinfegerhandwerk.\r\n•\tEintragung aller Heizungsanlagen in ein nationales Wärmeerzeugerkataster (in Verbindung mit einer wiederkehrenden Feuerstättenschau)\r\n \r\nNeuer § 71 GEG – Textvorschlag ZIV\r\n \r\n§ 71 Anforderungen an Heizungsanlagen\r\n(1)\tEine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie ab\r\n\r\n01.01.2029\t- 15 %\r\n01.01.2035\t- 35 %\r\n01.01.2040\t- 65 %\r\n01.01.2045\t- 100% mit erneuerbaren Energien versorgt wird.\r\n(2)\tDer Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welchen erneuerbaren Energien nach § 3 Absatz 2 der Anteil an erneuerbaren Energien nach § 71 Absatz 1 nachgewiesen wird.\r\n(3)\tDer Anteil kann auf Grundlage von Berechnungen nach der vom Ministerium erlassenen Richtlinie durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachgewiesen werden.\r\n(4)\tDer Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, zur Pflege des Wärmekatasters, zu melden.\r\n(5)\tVor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Pflichten dieses Gesetzes hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.\r\n \r\nEntwurf einer Richtlinie zur Anwendung des § 71 GEG – Ermittlung der Anteile von erneuerbaren Energien\r\n\r\nAnlagentechnik\tEE-Anteil\r\nHandbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen – feste Biomasse\t5 %\r\nHandbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen – feste Biomasse hydraulisch eingebunden\t10 %\r\nAutomatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen – feste Biomasse\t5 %\r\nAutomatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen – feste Biomasse hydraulisch eingebunden\t15 %\r\nThermische Solaranlage\t4 %\r\nThermische Solaranlage – hydraulisch eingebunden\t8 %\r\nPV-Anlage (max. 0,02 kWp/m2 Wohnfläche bzw. NGF)\tBis zu 10 %\r\nOder\t\r\nBalkonkraftwerk - pauschal\t2 %\r\nBrauchwasser Wärmepumpe\t5 %\r\nLuft/Luft Wärmepumpe – dezentral (30% der Wohnfläche = 15% EE)\tBis zu 10 %\r\nWärmepumpen-Hybridheizungsanlage (30% Heizlast = 65% EE)\tBis zu 65 %\r\nLüftung mit Wärmerückgewinnung\t10 %\r\nEffizienzoptimierung (§ 60b)\t2 %\r\nHydraulischer Abgleich (Verfahren B oder T)\t2 %\r\nFreiwillige Luftdichtigkeitsprüfung oder Gebäudethermografie mit Optimierung\t2 %\r\nSanierungsfahrplan\t2 %\r\nBiogene Brennstoffe gemäß § 3 GEG\t0-100%\r\nBauliche Sanierung innerhalb der nächsten 3 Jahre auf Grundlage eines geförderten ISFPs\t\r\nDach (U-Wert: 0,14 W/m2*K)\t7 %\r\nOberste Geschossdecke (U-Wert: 0,14 W/m2*K)\t3 %\r\nAußenwand (U-Wert: 0,20 W/m2*K)\t7 %\r\nFenster und Türen (U-Wert: 0,95 W/m2*K bzw. 1,3 W/m2*K)\t3 %\r\nUnterer Gebäudeabschluss (U-Wert: 0,25 W/m2*K)\t3 %\r\nOder\t\r\nAlle Bauteile die der Anlage 1 oder 2 des GEGs 2024 entsprechen\t2 %\r\nGleichwertigkeitsnachweis 0,05 W/m2*K\t2 %\r\n \r\nBeispielgebäude\t\r\n\r\n \tBaujahr 1978 – unsaniert Gasheizung\r\nKaminofen 5%\r\n\r\n\r\n\r\nAnteil-EE = 5%\r\n\r\n\r\n1. Sanierung 2029\t3. Sanierung 2040\r\n\r\n \t\r\n \r\nKaminofen 5%\r\nSanierungsfahrplan 2%\r\nBrauchwasser-Wärmepumpe 5%\r\nEffizienzoptimierung 2%\r\nBalkonkraftwerk 2%\r\nAnteil-EE: 16%\tErste und zweite Sanierung 36% Außenwand und Fenster 10% Luftdichtheitsprüfung 2%\r\nHydraulischer Abgleich 2% 15% EE über Biomethan Anteil-EE: 65%\r\n2. Sanierung 2035\t4. Sanierung 2045\r\n\r\n \t\r\n \r\nErste Sanierungen 16%\tEinbau Wärmepumpe oder\r\nDach 7%\tBiomasse\r\nKellerdecke 3%\t\r\nPV- Anlage 10%\tAnteil-EE: 100%\r\nAnteil-EE: 36%\t\r\n \r\nZusätzliche Regelung\r\nBauliche Kompensation über H‘T:\r\n\r\nWenn das Gebäude die Anforderungen an den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes des jeweiligen Referenzgebäudes nach Anlage 1 oder Anlage 2 unterschreitet, darf dies mit folgenden Anteilen EE gleichgesetzt und/oder anteilig verrechnet werden:\r\n1,3-mal des Referenzgebäudes – 20 % EE 1,0- mal des Referenzgebäudes - 30 % EE 0,85- mal des Referenzgebäudes – 35 % EE 0,7- mal des Referenzgebäudes – 40 % EE 0,55- mal des Referenzgebäudes - 45 % EE\r\n\r\nDIN V 18599\r\n \r\nBerechnung nach DIN V 18599 zum Nachweis der erneuerbaren Anteile kann in der aktuellen Fassung ebenfalls verwendet werden. Integration des Teils 12 (unveröffentlicht) in diese Richtlinie nötig.\r\n\r\nNotwendige Gesetzesänderungen Zur Umsetzung dieser Vereinfachungen sind Anpassungen in folgenden Paragrafen erforderlich:\r\n•\t§ 3 GEG: Klarstellung der Begriffsbestimmungen und Auflistung erneuerbarer Energien. Begriffsbestimmungen aus WPG § 3 und EEG in der aktuellen Fassung, als eine wesentliche Änderung der Begriffe „erneuerbare Energie“ gehört auch die Aufnahme des Energieträgers Erneuerbarer-Strom.\r\n•\t§ 96 GEG: Vereinfachung der Nachweispflichten.\r\n•\t§ 97 GEG: Anpassung des Vollzugs an die neue Regelung.\r\n•\t§ 60a-d GEG: Abschaffung der Ausnahme für Gebäude ab 6 Wohneinheiten. Und Überwachung der Einhaltung und Fristen über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau § 97 oder ohne Feuerstättenschau über Meldepflicht der Ergebnisse und Durchführung § 96\r\n•\tSchornsteinfegerhandwerksgesetz: Aufnahme aller Heizungsanlagen in die Kontrollpflicht.\r\n•\t§ 71p wird zu § 6b\r\n•\t§ 71a wird zu § 60d\r\n•\tRichtlinienentwurf für Berechnung mit Tabelle für Pauschale Anrechnung EE- Anteile. Berechnungsverfahren in Anlehnung an DIN V 18599 mit einer Tabelle für\r\n \r\ndas vereinfachte Nachweisverfahren zum Bauteilsanierungsnachweis und dem Berechnungsverfahren für den ausführlichen Nachweis\r\n•\t§ 57 soll die Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes nicht mehr Voraussetzung der Prüfung sein, da dies verhindert, dass schlechtere Heizungsanlagen generell eingebaut werden dürfen. Stichwort Mieterschutz und Verhinderung von hohen Nebenkosten, die vor allem bei geförderten Mieten vom Staat getragen werden müssten.\r\n•\t§ 71o kann gestrichen werden, da im BGB erfasst. Eine weitere Mieterschutzerhöhung könnte im BGB erfolgen.\r\n•\t§ 2 Absatz 1 sollte Nr. 10 eingefügt werden, um Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung generell in die Ausnahme zu nehmen und eine Regelungslücke zu schließen.\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\n\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behörden, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und\r\nArbeitskreisen.\r\n\r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungsanlagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\n\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundesverband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe.\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN ENERGIEWENDE.EINFACH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/a0/652134/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\nReferat IIIB5 (IIIB1 alt)\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n10115 Berlin\r\n\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\r\n\r\nEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) nebst Synopse\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Biomasse muss laut Biomasseverordnung auch künftig als erneuerbar gelten. Änderungen der Verordnung würden dazu führen, dass bestimmte Hölzer nach § 71 g Nummer 3 Gebäudeenergiegesetz ausgeschlossen werden. Feste Biomasse ist unverzichtbar für die Wärmewende; insbesondere Altholz aus holzverarbeitenden Betrieben sollte weiter als erneuerbar betrachtet werden.\r\n\r\nDie Rolle der Biomasse in der Energiewende ist von zentraler Bedeutung, da sie einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brennstoffe und zur Erreichung der Klimaziele leistet. Durch eine Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens, der Biomasse weiterhin als erneuerbaren Energieträger einstuft, können Versorgungssicherheit und Planbarkeit für Betreiber gewährleistet werden. Gerade Altholz, das als Nebenprodukt in holzverarbeitenden Betrieben anfällt, stellt eine nachhaltige Ressource dar, die andernfalls nicht genutzt werden könnte. Die energetische Nutzung dieses Materials trägt zur Kreislaufwirtschaft bei und reduziert Emissionen in anderen Sektoren.\r\n\r\nSollte die Biomasseverordnung geändert werden und Teile der festen Biomasse ihre Anerkennung als erneuerbare Energiequelle verlieren, hätte dies weitreichende Folgen für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich der erneuerbaren Energien. Nicht nur würde die wirtschaftliche Basis zahlreicher regionaler Betriebe geschwächt, sondern es gäbe auch spürbare Auswirkungen auf die lokale Wärmeversorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten. Deshalb ist es aus Sicht vieler Beteiligter wichtig, an bewährten Regelungen festzuhalten und gerade nachhaltige Formen der Biomassenutzung weiterhin als wesentlichen Pfeiler im Energiemix zu erhalten.\r\n\r\nAbschließend möchten wir betonen, dass eine sorgfältige Abwägung notwendig ist, um die ambitionierten klimapolitischen Ziele nicht zu gefährden und allen Akteuren im Bereich der erneuerbaren Energien Planungssicherheit zu bieten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\n- Zentralinnungsverband (ZIV) - \r\n\r\nGula\t\t\t\tA r n d t \r\nPräsident\t\t\tHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002592","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenergiegesetz und Überprüfung von Wärmeerzeugungsanlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/c9/666318/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220088.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BUNDESVERBAND DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKWS -Zentralinnungsverband (ZIV)-\r\nPositionspapier zu Eckpunkten des Gebäudemodernisierungsgesetzes\r\nDie Modernisierung des Gebäudebestands nimmt eine zentrale Rolle für das Erreichen der Klimaziele und die Sicherung der Energieversorgung ein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) muss dabei Effizienz, Versorgungssicherheit und Netzverträglichkeit gleichermaßen berücksichtigen und praxisnah ausgestaltet sein.\r\n•\tVorrang für Verbrauchs und Lastreduktion\r\nGebäudemodernisierung soll primär den Energieverbrauch und die Heizlast senken. Effizienzmaßnahmen an Gebäude und Anlagentechnik vermeiden Netzüberlastungen und sind wirksamer als ein reiner Technologiewechsel.\r\n•\tFlexibles und systemoffenes Punktesystem\r\nDie Zielerreichung erfolgt über ein transparentes Punktesystem, das Effizienz, erneuerbare Energien und CO₂ Minderung vergleichbar macht. Gebäude erhalten individuelle Modernisierungspfade statt starrer Vorgaben.\r\n•\tAnerkennung hybrider Heizsysteme\r\nHybride Heizsysteme sind als Modernisierungsoption anzuerkennen. Sie senken elektrische Spitzenlasten, erhöhen die Versorgungssicherheit und ermöglichen eine sozialverträgliche Transformation im Bestand.\r\n•\tBekenntnis zur positiven Rolle von Holz als Brennstoff\r\nHolz als feste Biomasse ist als erneuerbarer Energieträger anzuerkennen. Es entlastet die Stromnetze, stärkt die Versorgungssicherheit und ergänzt die Wärmewende bei nachhaltiger Nutzung sinnvoll.\r\n•\tVerpflichtende Betriebskontrolle von Wärmepumpen\r\nWärmepumpen müssen regelmäßig im Betrieb überprüft werden, um Effizienz, netzdienlichen Betrieb und eine sachgerechte Auslegung sicherzustellen. Fehlfunktionen und unnötige Lastspitzen werden so vermieden.\r\n•\tBetriebskontrolle und Monitoring durch das Schornsteinfegerhandwerk\r\nDie Betriebskontrolle von Wärmepumpen sowie das Monitoring der Energiewende im Gebäudebereich sollen durch das Schornsteinfegerhandwerk erfolgen. Die hoheitliche Stellung, flächendeckende Präsenz und energietechnische Kompetenz ermöglichen eine unabhängige, kontinuierliche und praxisnahe Umsetzung.\r\n•\tHoheitlich geführtes Wärme- und Kälteerzeugungskataster\r\nEin vollständiges Kataster bildet die Grundlage für Netzplanung, Fördersteuerung und Monitoring. Die hoheitliche Führung stellt Aktualität, Vollständigkeit und Rechtssicherheit sicher.\r\n•\tSystemoffene Energieversorgung\r\nDer Ausbau erneuerbarer Energien reduziert die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Damit sorgt er für eine langfristige sichere Energieversorgung aller Gebäude.\r\n•\tGesamtenergieeffizienz als zentrale Zielgröße mit ergänzender CO₂ Bewertung\r\nDie Gesamtenergieeffizienz bildet den realen Energiebedarf eines Gebäudes ab und bleibt zentrale Steuerungsgröße. Eine ergänzende CO₂ Bewertung setzt zusätzliche Klimaanreize.\r\n \r\n\r\nSynchronisation von Netzausbau und erneuerbaren Energien\r\nAusgangslage\r\n•\tWärmepumpensind zentral für die Wärmewende und den klimaneutralen Gebäudebestand\r\n•\tEin unkontrollierter und ungeplanter Ausbau gefährdet die Stabilität der Stromnetze\r\nVier Lösungsansätze\r\n1.\tOptimierte Planung und Betriebskontrolle von Wärmepumpen – senkt Energieverbrauch und Anlagenleistung\r\n2.\tHybridisierung mit weiteren Wärmeerzeugern – reduziert Gebäudeanschlussleistung um ca. 70 % und stärkt die Versorgungssicherheit\r\n3.\tLüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung – verringern Heizlast und entlasten die Netze\r\n4.\tGebäudedämmung („Bau Turbo“) – senkt Heizlasten dauerhaft, synchronisiert mit Netzausbau, stärkt Bauwirtschaft\r\n\r\nNutzen\r\n•\tEntlastung der Stromnetze bei gleichzeitiger Energiewende im Gebäudesektor\r\n•\tSozial gerechte, bezahlbare und bürgernahe Wärmewende\r\n•\tStärkung der Bauwirtschaft durch Investitionen in Effizienzmaßnahmen\r\n\r\nPolitischer Handlungsbedarf\r\n1.\tNeuausrichtung des §71 aktuelles GEG\r\n2.\tAnpassung\tder\tBEG-Förderung mit\tklarer\tPriorisierung\tvon\tMaßnahmen zur Verbrauchsreduktion\r\n\r\nSynchronisation von Netzausbau und erneuerbaren Energien\r\nWärmepumpen intelligent integrieren - Netze stabil halten\r\n\r\nAusgangslage\r\n•\tWärmepumpen sind zentral für die Wärmewende und den klimaneutralen Gebäudebestand\r\n•\tEin unkontrollierter Ausbau gefährdet die Stabilität der Stromnetze\r\n\r\nVier Lösungsansätze\r\n1. Optimierte Planung & Betriebskontrolle\r\nSenkt Energieverbrauch und erforderliche Anlagenleistung\r\n\r\n2. Hybridisierung mit weiteren Wärmeerzeugern\r\n-70% Anschlussleistung\r\n\r\n3. Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung\r\nVerringern Heizlast, entlasten die Netze\r\n\r\n4. Gebäudedämmung („Bauturbo\")\r\nSenkt Heizlasten dauerhaft, synchronisiert mit Netzaus-bau, stärkt Bauwirtschaft\r\n\r\nNutzen\r\nEntlastung der Stromnetze\r\nbei gleichzeitiger Energiewende im Gebäudesektor\r\nSozial gerechte, bezahlbare und bürgernahe Wärmewende\r\ndurch optimierte Planung und Beratung\r\nStärkung der Bauwirtschaft\r\ndurch planbare Investitionen in Effizienzmaßnahmen\r\n\r\n\r\nGesetze praxisnah, flexibel und vermittelbar umsetzen\r\nDas neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Gebäudemodernisierungsgesetz, sowie die Umsetzung der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) müssen umsichtig, praxisnah und gesellschaftlich akzeptabel ausgestaltet werden.\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk – als zentraler Akteur vor Ort – hat in den vergangenen Monaten seine Erfahrungen, Erkenntnisse und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in einen konkreten Gesetzesvorschlag eingebracht. Dieser orientiert sich an den Zielen der Bundesregierung und legt den Fokus auf:\r\n•\tVersorgungssicherheit\r\n•\tlangfristige CO₂-Minderung\r\n•\tSteigerung der Gesamtenergieeffizienz\r\nKernidee: ein flexibles Punktesystem\r\n•\tErmöglicht verschiedene Wege zur Zielerreichung: Anteil erneuerbarer Energien, konkrete\r\nCO₂-Einsparungen oder verbesserte Gesamtenergieeffizienz\r\n•\tDie Gesamt-Energie-Effizienz-Punkte (GEEP) bilden ein einheitliches, transparentes Bewertungssystem für Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen\r\n•\tVergleichbarkeit durch Umrechnung unterschiedlicher Wirkungen wie Primärenergie-einsparungen, CO₂-Minderungen oder Effizienzsteigerungen in ein nachvollziehbares Punkteschema\r\nSystematik\r\n•\tPauschale Punktevergabe auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse oder\r\n•\tGebäudeindividuelle Bewertung nach DIN V 18599 → sorgt\tfür Akzeptanz, Transparenz und\r\nTechnologieoffenheit\r\n \r\nTechnologieoption\t\tGesamt-Energie-Effizienz-Punkte (GEEP)\t\tdurchschnittliche Anrechenbarkeit nach DIN V 18599\tNebenanforderungen\r\nSolare Warmwasserbereitung\t\t\t\t\t5\t\t\t\t\t10 \t\t\t\tSolar-Keymark\r\nSolare Heizungsunterstützung + Warmwasserbereitung \t\t10\t\t\t\t\t15 \t\t\t\tSolar-Keymark\r\nGebäudenahe PV\t\t\t\t\t\tmax. 0,05-fach je m³ Nutzfläche\r\nHolz-Einzelraumfeuerstätte\t\t\t\t\t5\t\t\t\t\t10 \t\t\t\t1. BlmSchV\r\nHolz-Einzelraumfeuerstätte hydraulisch eingebunden\t\t\t10\t\t\t\t\t27 \t\t\t\t1. BlmSchV\r\nHolzpellet-Einzelraumfeuerstätte hydraulisch eingebunden\t\t15\t\t\t\t\t33 \t\t\t\t1. BlmSchV\r\nWarmwasser-Wärmepumpe\t\t\t\t\t5\t\t\t\t\t15\t\t\t\tÖko-Design\r\nLuft/Luft Wärmepumpe-dezentral (30% der Wohnfläche 15% EE)\t10\r\nWärmepumpen-Hybridheizungsanlage (30% Leistungsanteil)\t\t65\t\t\t\t\t70 \t\t\t\t§ 60a\r\nWohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung\t\t\t20\t\t\t\t\t25 \t\t\t\tWartungsvertrag\r\nH2-ready Gasbrennwert-hybrid ready\t\t\t\t20\t\t\t\t\t20\t\t\t\tÖko-Design, Nachweis NT-ready\r\nGreenfuel ready Ölbrennwert-hybrid ready\t\t\t\t20\t\t\t\t\t20 \t\t\t\tÖko-Design, Nachweis NT-ready\r\nBiogene Brennstoffe gemäß 53 GEG\t\t\t\tentspr. Bezugsanteil\t\t\t\t\t\t\t§ 96 GEG\r\n\r\nEnergieeffizienzmaßnahmen\r\nIndividueller Sanierungsfahrplan\t\t\t\t\t5\r\nGeringinvestive Maßnahmen (u a hydr. Abgleich, \t\t\t\r\neffiziente Umwälzpumpe, Effizienzoptimierung § 60 a-c. \r\nLuftdichtigkeitsprüfung Gebäudethermografie)\t\t\tje 3 maximal 9\r\n\r\nDigitalisierung\r\nKonnektivität Wärmeerzeuger\t\t\t\t\t5\r\nDigitalisierung: in Verbindung mit HEMS\t\t\t\t10\r\n\r\nBauliche Kompensationsmaßnahmen\r\nDach (U-Wert: 0,14 W/m2K)\t\t\t\t\t7\t\t\t\t\t15\r\nOberste Geschossdecke (U-Wert: 0,14 W/m2K)\t\t\t3\t\t\t\t\t5\r\nAußenwand (U-Wert: 0,20 W/m2K)\t\t\t\t\t7\t\t\t\t\t15\r\nFenster und Türen (U-Wert: 0,95 W/m2K bzw. 1,3 W/m2K)\t\t3\t\t\t\t\t10\r\nUnterer Gebäudeabschluss (U-Wert: 0,25 W/m2K)\t\t\t3\t\t\t\t\t6\r\noder\r\nAlle Bauteile die der Anlage 1 oder 2 des GEGS 2024 entsprechen\t2\t\t\t\t\t5\r\nGleichwertigkeitsnachweis 0,05 W/m2K\t\t\t\t2\t\t\t\t\t4\r\n\r\n Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behörden, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.\r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungsanlagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundesverband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe.\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN ENERGIEWENDE.EINFACH\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAlexis Gula\r\nPräsident\r\n\r\nDr. Julian Schwark\r\nVorstand Energie\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014853","regulatoryProjectTitle":" Aufgaben des Schornsteinfegers bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/9a/485176/Stellungnahme-Gutachten-SG2502270019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand Februar 2025\r\nPosition des Bundesverbandes des \r\nSchornsteinfegerhandwerks \r\n-Zentralinnungsverband (ZIV)-\r\nUmsetzung der EPBD in Deutschland\r\nDie novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) erfordert von den Mitgliedstaaten die Einführung von \r\nRenovierungspässen, die Integration dieser in nationale Gebäudedatenbanken sowie die Schaffung zentraler Anlaufstellen für Beratung und Monitoring. Das Schornsteinfegerhandwerk ist bestens positioniert, um diese Aufgaben in Deutschland zu übernehmen. Unsere bundesweit präsente, hoheitlich betraute und mit energietechnischem Fachwissen ausgestattete Struktur kann einen entscheidenden Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der EPBD leisten.\r\n1. Das Schornsteinfegerhandwerk als zentrale Instanz für die Umsetzung der EPBD\r\n1.1. Führung eines vollständigen Wärmeerzeugungskatasters\r\nDie EPBD erfordert eine detaillierte Erfassung des Energieverbrauchs und der Effizienz einzelner \r\nGebäude (Artikel 19). Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks setzt sich für die hoheitliche Führung eines Wärmeerzeugungskatasters ein. Dies ist notwendig, um eine fundierte Grundlage für die kommunale Wärmeplanung sowie für die Bewertung von Renovierungsmaßnahmen zu schaffen.\r\nArgumente:\r\n• Bereits bestehende Expertise und Infrastruktur zur systematischen Erhebung von Daten zu Feuerstätten und Wärmeerzeugern.\r\n• Sicherstellung einer aktuellen und vollständigen Datengrundlage für Bund, Länder und \r\nKommunen.\r\n• Einbindung in bestehende hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau, um Synergieeffekte zu nutzen.\r\n• Rechtliches Gutachten (Gleiss Lutz, 2024) bestätigt die Vereinbarkeit der hoheitlichen \r\nÜbertragung dieser Aufgabe.\r\n1.2. Hoheitliche Kontrolle der Renovierungspässe\r\nDie EPBD schreibt vor, dass Renovierungspässe (Artikel 12) nur von qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen erstellt und in nationale Gebäudedatenbanken eingespeist werden dürfen. Das Schornsteinfegerhandwerk bietet sich hier als zentrale Kontrollinstanz an.\r\nArgumente:\r\n• Bundesweit flächendeckende Präsenz und hohe Fachkompetenz im Bereich energetischer Inspektionen.\r\n• Hoheitliche Tätigkeiten und bestehende gesetzliche Legitimation zur Durchführung von Prüfungen.\r\n• Transparenz und Rechtssicherheit durch eine neutrale und unabhängige Kontrolle.\r\n• Effizienzsteigerung durch Zusammenlegung mit der Prüfung von Energieausweisen.\r\n1.3. Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Beratung und Monitoring\r\nGemäß EPBD (Artikel 22) sollen zentrale Anlaufstellen geschaffen werden, die Hauseigentümer, KMUs und öffentliche Einrichtungen unterstützen. Die Schornsteinfegerbetriebe könnten diese Rolle durch gezielte Schulungen übernehmen.\r\nArgumente:\r\n• Schornsteinfeger haben täglich direkten Kontakt mit Bürgern und können leicht als Anlaufstelle fungieren.\r\n• Fachliche Qualifikation ermöglicht fundierte Beratung zu energetischen Maßnahmen und gesetzlichen Anforderungen.\r\n• Die Infrastruktur der Schornsteinfegerinnungen kann zur Koordination und Organisation \r\ngenutzt werden.\r\n• Effektives Monitoring der Energiewende durch kontinuierliche Datenerhebung und Analyse.\r\n\r\n2. Rechtliche Grundlage für die hoheitliche Einbindung des Schornsteinfegerhandwerks\r\nDas Gutachten von Gleiss Lutz (2024) bestätigt, dass die hoheitliche Führung eines Wärmeerzeugungskatasters sowie die Kontrolle der Renovierungspässe rechtlich zulässig sind. \r\n3. Fazit und Forderungen\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk ist die ideale Institution, um zentrale Elemente der EPBD umzusetzen. Um eine erfolgreiche und effiziente Umsetzung der EPBD in Deutschland sicherzustellen, fordern wir:\r\n1. Die gesetzliche Verankerung der hoheitlichen Führung eines Wärme- und Kälteerzeugungskatasters im Gebäudeenergiegesetz (Artikel 19 EPBD).\r\n2. Die Einbindung der Schornsteinfeger als hoheitliche Kontrollinstanz für Renovierungspässe zur Sicherstellung einer unabhängigen Überprüfung (Artikel 12 EPBD).\r\n3. Die Anerkennung der Schornsteinfegerbetriebe als zentrale Anlaufstellen für Beratung und Monitoring der energetischen Sanierung (Artikel 22 EPBD).\r\n4. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung neuer Wärmeerzeuger an das Schornsteinfegerhandwerk, um eine vollständige Datenbasis zu schaffen.\r\nMit diesen Maßnahmen kann das Schornsteinfegerhandwerk die Energiewende aktiv unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der EPBD in Deutschland beitragen.\r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behörden, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.\r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungsanlagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundesverband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe. Das Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN ENERGIEWENDE.EINFACH\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022986","regulatoryProjectTitle":"Nachprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/14/705730/Stellungnahme-Gutachten-SG2603130014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\nReferat VIIB1\r\n\r\n10100 Berlin\r\nStellungnahme zur geplanten Änderung der EU/EWR-Handwerksverordnung (EU/EWRHwV)\r\n\r\nSehr geehrte ……………, sehr geehrte ………………,\r\n\r\nzunächst danken wir Ihnen ausdrücklich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf der Änderungs-verordnung Stellung zu nehmen. Wir nehmen gegen die geplante Herausnahme des Schornsteinfe-gerhandwerks aus den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 EU/EWRHwV Stellung und halten die bestehende Regelung für unionsrechtskonform, sachgerecht und weiterhin geboten.\r\n\r\n1.\tRechtsgrundlage – Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG\r\nArtikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG lautet im Wortlaut:\r\n„Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqua-lifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufs-qualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck er-forderliche Maß hinausgeht.“\r\nDiese Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten einen prüfungsbezogenen Spielraum ein, wo öffentli-che Sicherheit betroffen ist. Gerade für Sicherheitsberufe lässt die Richtlinie eine solche natio-nale Vorabprüfung ausdrücklich zu. Eine Streichung des Schornsteinfegerhandwerks aus den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 EU/EWRHwV wäre vor diesem Hintergrund nicht erfor-derlich, weil die bestehende Regelung innerhalb des unionsrechtlich zulässigen Schutzrahmens liegt.\r\n\r\n2.\tÖffentliche Gesundheit und Sicherheit als unionsrechtlich anerkanntes Schutzgut\r\n\r\nDie vorgenannte Norm differenziert bewusst zwischen Berufen, die keine besonderen Risiken für Gesundheit oder Sicherheit bergen, und solchen, für die eine qualifikationsbezogene Prüfung er-laubt ist. Das Schornsteinfegerhandwerk gehört eindeutig zu letzteren, da es unmittelbar dem Brandschutz sowie dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten dient.\r\nDie Risikodimension ist nicht abstrakt:\r\n•\tFehlerhafte oder unzureichende Prüfungen und Kehrungen können zu Kaminbränden und Kohlenmonoxidvergiftungen führen;\r\n•\tgerade diese Risiken sind es, die der Gesetzgeber mit der bestehenden Regelung prä-ventiv adressiert.\r\nDiese Schutzfunktion entspricht dem europäischen Schutzziel des Art. 7 Abs. 4:\r\n„… eine schwerwiegende Beeinträchtigung … zu verhindern …“\r\n\r\n3.\tFehlende Praxisfälle begründen keine Streichung\r\n\r\nDie Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren keine konkrete Nachprüfung durchgeführt wurde, rechtfertigt keine Reduktion des Anwendungsbereichs. Mögliche Ursachen sind:\r\n•\tFachkräftemangel im EU-Ausland mit entsprechend wenigen qualifizierten Bewerbern;\r\n•\tdie abschreckende bzw. präventive Wirkung der Vorschrift, die nicht qualifizierte Anbieter von vornherein abgehalten hat, tätig zu werden.\r\nOhne die Vorabprüfung besteht hingegen das Risiko, dass künftig Dienstleister ohne hinreichen-de Qualifikation tätig werden – was dem Schutzauftrag des Art. 7 Abs. 4 entgegensteht.\r\n\r\n4.\tVerhältnismäßigkeit der Vorabprüfung\r\n\r\nDie Richtlinie verlangt, dass eine Vorabprüfung nicht über das für den Schutz erforderliche Maß hinausgeht. Die bestehende Regelung erfüllt dieses Verhältnismäßigkeitsgebot:\r\n•\tsie beschränkt sich auf die Prüfung der Qualifikation;\r\n•\tsie geht nicht darüber hinaus, die Dienste selbst zu beschränken;\r\n•\tsie sicherstellt, dass nur qualifizierte Dienstleister tätig werden\r\nDie Prüfung ist damit sowohl geeignet als auch erforderlich im unionsrechtlichen Sinn.\r\n\r\n5.\tBesondere fachliche Anforderungen des Schornsteinfegerhandwerks\r\n\r\nDie spezifischen fachlichen Anforderungen – wie die Beurteilung von Feuerstätten und Abgasan-lagen, das Identifizieren von Mängeln und Funktionsstörungen sowie die Überwachung der Ein-haltung von Brandschutzvorschriften und weiteren gesetzlichen Pflichten– unterscheiden sich qualitativ von vielen anderen Handwerks- oder Dienstleistungsberufen. Nur durch eine qualifikati-onsbezogene Prüfung lässt sich sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt sind, auch bei Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten.\r\n\r\n6.\tErhalt von Qualitätsstandards und Gleichbehandlung\r\n\r\nEine Herausnahme des Schornsteinfegerhandwerks aus den genannten Vorschriften würde zu einer faktischen Absenkung des bisherigen hohen Sicherheits‐ und Qualitätsniveaus und einem damit verbundenen unkalkulierbaren Risiko für die Betreiber von Feuerstätten führen. Gleichzeitig entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Betrieben, die weiterhin strengen Qualifikationsanforderungen unterliegen.\r\n\r\n7.\tUnionsrechtliche Übereinstimmung und Sachgerechtigkeit\r\n\r\nDie bestehende Regelung steht im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie schützt Leben und Gesundheit, ist verhältnismäßig, verhindert schwerwiegende Risiken und res-pektiert zugleich die unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte. Vor diesem Hintergrund besteht kein sachlicher oder rechtlicher Änderungsbedarf.\r\n\r\n\r\nFazit:\r\nWir bitten daher, von der vorgesehenen Streichung des Schornsteinfegerhandwerks aus §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 EU/EWRHwV abzusehen und die bisherige Regelung unverän-dert beizubehalten. Dies ist sowohl unionsrechtlich geboten als auch sachlich gerechtfertigt, um das in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfolgte Schutzziel zu gewährleisten.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\n- Zentralinnungsverband (ZIV) - \r\n\r\nAlexis Gula\t\tTorsten Arndt\r\nPräsident\t\t\tHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023009","regulatoryProjectTitle":"Änderungen am Gebäudemodernisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/14/706287/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position zu den Eckpunkten des Gebäudemodernisierungsgesetzes\r\nDie Modernisierung des Gebäudebestands nimmt eine zentrale Rolle für das Erreichen der Klimaziele sowie für die langfristige Sicherung der Energieversorgung ein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz muss daher Effizienz, Versorgungssicherheit und Netzverträglichkeit gleichermaßen berücksichtigen und zugleich praxisnah ausgestaltet sein. Die vorgelegten Eckpunkte sehen mehrere konkrete Änderungen vor, mit denen der Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll. So ist vorgesehen, Paragraf 71 und damit insbesondere die Vorgabe eines Anteils von 65 Prozent erneuerbarer Energien zurückzunehmen. An seine Stelle soll unter anderem eine Biogasquote von bis zu einem Prozent treten.\r\nDarüber hinaus ist eine sogenannte Biotreppe vorgesehen, die ab dem Jahr 2029 für neue Gas und Ölheizungen schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Gase und Öle vorsieht. Die weiteren Stufen dieser Treppe sollen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe noch konkretisiert werden. Gleichzeitig bleibt der Einbau von Biomasseheizungen, Wärmepumpen sowie hybriden Heizsystemen weiterhin möglich.\r\nHoheitlich geführtes Wärme- und Kälteerzeugungskataster\r\nEin umfassendes Kataster bildet die zentrale Grundlage für eine verlässliche Netzplanung, eine zielge-richtete Fördersteuerung sowie ein effektives Monitoring. Eine hoheitliche Führung stellt dabei Aktualität, Vollständigkeit und Rechtssicherheit sicher. Die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht die Einführung verschiedener Kataster vor, unter anderem für Heizungsanlagen, Inspektionsberichte sowie perspektivisch ein umfassendes Gebäudekataster. Der Vorschlag des Schornsteinfegerhandwerks sieht vor, bestehende Systeme miteinander zu verknüpfen und in einer nationalen Gebäudedatenbank zusammenzuführen. Dazu gehören insbesondere die Datenbank des BAFA zu individuellen Sanierungsfahrplänen, die Datenbank des Deutschen Instituts für Bautechnik zu Energieausweisen sowie die hoheitliche Datensammlung des Schornsteinfegerhandwerks im Bereich der Heizungsanlagen.\r\n\r\n\r\n \r\nDurch die Zusammenführung dieser bestehenden Datenbestände kann eine europarechtskonforme na-tionale Gebäudedatenbank aufgebaut werden. Gleichzeitig lässt sich der administrative Aufwand gering-halten und eine zusätzliche finanzielle Belastung für Bürgerinnen und Bürger vermeiden.\r\nFlexibles und systemoffenes Punktesystem\r\nAls mögliche Alternative zur vorgesehenen Biotreppe kann ein flexibles und systemoffenes Punktesystem eingeführt werden. Ein solches System eröffnet Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern zusätzliche Wahlmöglichkeiten, etwa durch die Kombination verschiedener Maßnahmen wie Effizienzmaßnahmen am Gebäude oder den Einsatz von Bioöl und Biogas.\r\nEin Punktesystem würde nicht nur den Energiebedarf von Gebäuden reduzieren, sondern auch dazu beitragen, die begrenzten Ressourcen biogener Brennstoffe effizient und zielgerichtet einzusetzen. Gleichzeitig bringt ein solcher Ansatz die Wärmewende näher an die Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger heran. Er ermöglicht schrittweise und wirtschaftlich tragfähige Entscheidungen im Gebäudebestand und stärkt damit die gesellschaftliche Akzeptanz der Transformation.\r\nZugleich kann ein Punktesystem dazu beitragen, Preisrisiken im Bereich biogener Brennstoffe zu reduzieren. Durch die Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen zu kombinieren, entsteht mehr Flexibilität für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer. Dadurch lassen sich Abhängigkeiten von einzelnen Energieträgern verringern und Kostenentwicklungen besser abfedern. Die Wärmewende wird damit planbarer und für viele Haushalte auch bezahlbarer.\r\n\r\n\r\nDa das Schornsteinfegerhandwerk im Vollzug bereits mit der Kontrolle der Anforderungen der Biotreppe betraut wäre, würde die Überprüfung entsprechender Ersatzmaßnahmen keinen zusätzlichen ordnungs-rechtlichen Aufwand oder eine Verschärfung der Vollzugsanforderungen darstellen.\r\n \r\n1. Erneuerbare Energien (Anlagentechnik)\r\nDiese Optionen beziehen sich auf die installierte Heizungs- und Haustechnik:\r\n•\tSolare Warmwasserbereitung: 5% \r\n•\tSolare Heizungsunterstützung + Warmwasserbereitung: 10% \r\n•\tGebäudenahe Photovoltaik (PV): max. 0,05-fach je $m^2$ Nutzfläche \r\n•\tHolz-Einzelraumfeuerstätte: 5% \r\n•\tHolz-Einzelraumfeuerstätte (hydraulisch eingebunden): 10% \r\n•\tHolzpellet-Einzelraumfeuerstätte (hydraulisch eingebunden): 15% \r\n•\tWarmwasser-Wärmepumpe: 5% \r\n•\tHybridheizung (30% der Heizlast des Gebäudes = 65% EE): Entsprechend dem prozentualen Anteil \r\n•\tLuft/Luft Wärmepumpe - dezentral (30% der Wohnfläche = 15% EE): 10% \r\n•\tWohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: 20% \r\n2. Energieeffizienzmaßnahmen\r\nMaßnahmen am Gebäude oder durch Planung, die zur Anrechnung beitragen:\r\n•\tIndividueller Sanierungsfahrplan (iSFP): 5% \r\n•\tBauliche Kompensationsmaßnahmen (Dämmung/U-Werte):\r\no\tDach (U-Wert: 0,14 (W/m²K): 7% \r\no\tOberste Geschossdecke (U-Wert: 0,14 (W/m²K): 3% \r\no\tAußenwand (U-Wert: 0,20 (W/m²K): 7% \r\no\tFenster und Türen (U-Wert: 0,95 bzw. 1,3 (W/m²K): 3% \r\no\tUnterer Gebäudeabschluss (U-Wert: 0,25 (W/m²K): 5% \r\n•\tAlternative Anrechnung:\r\no\tAlle Bauteile, die Anlage 1 oder 2 des GEGs 2024 entsprechen: 2% \r\no\tGleichwertigkeitsnachweis 0,05 (W/m²K): 2% \r\n3. Biogene Brennstoffe\r\nAnrechnung von Biomasse gemäß den gesetzlichen Vorgaben:\r\n•\tBioquoten-Anteil: Gemäß § 3 GEG, entsprechend dem prozentualen Anteil. \r\n\r\n \r\n \r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behörden, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.\r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungs-anlagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundesverband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe.\r\n\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN ENERGIEWENDE.EINFACH\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAlexis Gula\r\nPräsident\r\nDr. Julian Schwark\r\nVorstand Energie\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023009","regulatoryProjectTitle":"Änderungen am Gebäudemodernisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/83/706407/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160017.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Novellierung des GEG \r\nzum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)\r\nDiese Stellungnahme des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks erläutert und begründet die vorgeschlagenen Änderungen am Gebäudeenergiegesetz im Zuge der Umbenennung zum Gebäudemo-dernisierungsgesetz (GMG).\r\nDie Modernisierung des Gebäudebestands nimmt eine zentrale Rolle für das Erreichen der Klimaziele sowie für die langfristige Sicherung der Energieversorgung ein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz muss daher Effizienz, Versorgungssicherheit und Netzverträglichkeit gleichermaßen berücksichtigen und zugleich praxisnah ausgestaltet sein.\r\nZiel der vorgeschlagenen Regelungen ist eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Energy Per-formance of Buildings Directive – EPBD) entsprechend den politischen Zielsetzungen des Eckpunktepa-piers der Bundesregierung sowie der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages.\r\nDabei ist entscheidend, dass europäische Anforderungen praxisnah, vollzugssicher und ohne zusätzliche bürokratische Belastungen umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen greifen hierfür auf be-stehende Strukturen zurück und stärken die bereits etablierten Vollzugsmechanismen.\r\nDie Änderungen verfolgen insbesondere folgende Ziele:\r\n•\tSicherstellung eines funktionierenden Vollzugs der EPBD\r\n•\tVermeidung von Vollzugslücken nach Wegfall der bisherigen §§71–72 GEG\r\n•\tEinbindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als hoheitliche Prüfinstanz\r\n•\tAufbau eines nationalen Gebäudekatasters gemäß Artikel 22 EPBD\r\n•\tSicherstellung der Inspektionspflichten gemäß Artikel 23 EPBD\r\n•\tBeitrag zur Datengrundlage der Renovierungsstrategie gemäß Artikel 13 EPBD\r\nGleichzeitig wird ein praxisnahes, technologieoffenes und systemoffenes Instrumentarium geschaffen, das Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern wirtschaftlich tragfähige Entscheidungen ermöglicht und die gesellschaftliche Akzeptanz der Wärmewende stärkt.\r\n \r\nGesetzesvorschläge\r\nZu §71 – System der erneuerbaren Energieanteile\r\nDie vorgeschlagene Regelung schafft ein transparentes und stufenweises System zur Integration erneu-erbarer Energien in Heizungsanlagen. Sie ersetzt die bisherige 65%-Systematik und orientiert sich an den politischen Zielsetzungen der Bundesregierung, die im Eckpunktepapier zur Reform des Gebäu-deenergiegesetzes formuliert wurden.\r\nDer Ansatz erfüllt mehrere zentrale Anforderungen:\r\n1.Technologieoffenheit für Gebäudeeigentümer\r\n2.Sicherstellung eines überprüfbaren Mindeststandards\r\n3.Praxisnahe und wirtschaftlich tragfähige Umsetzung\r\nDurch den Nachweis gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird gleichzeitig eine funktionierende Vollzugsstruktur gewährleistet.\r\nZugleich bleibt die Entscheidung über die konkrete technische Umsetzung bei den Gebäudeeigentüme-rinnen und Gebäudeeigentümern. Dadurch wird eine flexible Anpassung an unterschiedliche Gebäudety-pen, regionale Versorgungsstrukturen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ermöglicht.\r\nZu Anlage 12 – Technologieoptionen\r\nDie vorgeschlagene Anlage 12 dient als einfaches und praktikables Instrument zur Anrechnung unter-schiedlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz. Der Katalog verfolgt bewusst einen pragmatischen Ansatz und erlaubt die Kombination verschiedener Maßnahmen:\r\nAnlagentechnische Maßnahmen\r\nEffizienzmaßnahmen\r\nBauliche Maßnahmen\r\nEinsatz CO₂-neutraler Brennstoffe\r\nEin solches flexibles und systemoffenes Instrument ermöglicht es Gebäudeeigentümerinnen und Gebäu-deeigentümern, unterschiedliche Maßnahmen miteinander zu kombinieren und damit individuell passende Lösungen umzusetzen. Dieser Ansatz entspricht der Zielsetzung der EPBD, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und nicht ausschließlich einzelne Technologien vorzuschreiben.\r\nDas Punktesystem ermöglicht es zudem, die vorgesehenen Anteile klimafreundlicher Brennstoffe der sogenannten Biotreppe teilweise oder vollständig durch Ersatzmaßnahmen zu erfüllen. Dadurch können bereits erfolgte Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen oder erneuerbare Energien im Gebäude berücksichtigt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Energiebedarf ihres Gebäudes bereits deutlich reduziert oder erneuerbare Technologien installiert haben, werden somit nicht zusätzlich durch steigende Brennstoffquoten belastet.\r\nGleichzeitig trägt ein solches System dazu bei, den erwarteten starken Anstieg der Nachfrage nach Bio-gas und Bioöl abzufedern. Dadurch werden Versorgungssicherheit und Preisstabilität verbessert, da die begrenzten Mengen dieser Energieträger gezielter eingesetzt werden können. Auch der Druck auf Gas-netze, Netzbetreiber und Lieferanten wird reduziert, da nicht kurzfristig große Mengen klimafreundlicher Gase bereitgestellt werden müssen.\r\nEin flexibles Punktesystem kann darüber hinaus zusätzliche Investitionsanreize für energetische Sanie-rungen schaffen. Steigende Brennstoffkosten erhöhen die Attraktivität von Effizienzmaßnahmen und erneuerbaren Technologien, sodass Eigentümerinnen und Eigentümer verstärkt in Gebäudesanierungen und moderne Anlagentechnik investieren. Dies führt langfristig zu einer Reduzierung des Energiever-brauchs und unterstützt die Erreichung der Klimaziele. Zugleich trägt dieser Ansatz zum Schutz von Ver-braucherinnen und Verbrauchern bei. Durch die Möglichkeit, steigende Brennstoffkosten durch Effizi-enzmaßnahmen zu vermeiden, werden Haushalte vor Kostenrisiken geschützt. Finanzielle Mittel können stattdessen gezielt in Gebäudesanierungen oder neue Technologien investiert werden. Dadurch wird die Wärmewende sozialverträglicher gestaltet und die Akzeptanz der Transformation gestärkt.\r\n \r\nErsatz des bisherigen §71 GEG Anforderungen an eine Heizungsanlage\r\n(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder auf-gestellt werden, wenn sie einen ansteigenden erneuerbaren Energie Anteil erfüllt:\r\n01.01.2029 > 10 %\r\n01.01.2035 > 30 %\r\n01.01.2040 > 60 %\r\n01.01.2045 > 100 %\r\n(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Ab-satz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen ist auf Grundlage von Anlage 12 dem bevoll-mächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.\r\n(3) Die Anforderungen gelten als erfüllt bei Einsatz folgender Anlagen:\r\n1.Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz\r\n2.elektrisch angetriebene Wärmepumpe\r\n3.Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse\r\n \r\nAnlage 12\r\nErneuerbare Energien (Anlagentechnik)\r\nDiese Optionen beziehen sich auf die installierte Heizungs- und Haustechnik:\r\nSolare Warmwasserbereitung: 5% \r\nSolare Heizungsunterstützung + Warmwasserbereitung: 10% \r\nGebäudenahe Photovoltaik (PV): max. 0,05-fach je $m^2$ Nutzfläche \r\nHolz-Einzelraumfeuerstätte: 5% \r\nHolz-Einzelraumfeuerstätte (hydraulisch eingebunden): 10% \r\nHolzpellet-Einzelraumfeuerstätte (hydraulisch eingebunden): 15% \r\nWarmwasser-Wärmepumpe: 5% \r\nHybridheizung (30% der Heizlast des Gebäudes = 65% EE): Entsprechend dem prozentualen Anteil \r\nLuft/Luft Wärmepumpe - dezentral (30% der Wohnfläche = 15% EE): 10% \r\nWohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: 20% \r\nEnergieeffizienzmaßnahmen\r\nMaßnahmen am Gebäude oder durch Planung, die zur Anrechnung beitragen:\r\nIndividueller Sanierungsfahrplan (iSFP): 5% \r\nBauliche Kompensationsmaßnahmen (Dämmung/U-Werte):\r\nDach (U-Wert: 0,14 (W/m²K): 7% \r\nOberste Geschossdecke (U-Wert: 0,14 (W/m²K): 3% \r\nAußenwand (U-Wert: 0,20 (W/m²K): 7% \r\nFenster und Türen (U-Wert: 0,95 bzw. 1,3 (W/m²K): 3% \r\nUnterer Gebäudeabschluss (U-Wert: 0,25 (W/m²K): 5% \r\nAlternative Anrechnung:\r\nAlle Bauteile, die Anlage 1 oder 2 des GEGs 2024 entsprechen: 2% \r\nGleichwertigkeitsnachweis 0,05 (W/m²K): 2% \r\n3. Biogene Brennstoffe\r\nAnrechnung von Biomasse gemäß den gesetzlichen Vorgaben:\r\nBioquoten-Anteil: Gemäß § 3 GEG, entsprechend dem prozentualen Anteil. \r\n\r\n\r\n \r\nZu §60 a,b,c – Inspektionspflichten für technische Gebäudeanlagen\r\nDie Erweiterung des §60a auf Heizungs-, Lüftungsanlagen dient der Umsetzung der Inspektionsanforde-rungen der EPBD.\r\nArtikel 23 der EPBD verlangt regelmäßige Inspektionen. Die vorgeschlagene Regelung übernimmt diese Vorgaben und integriert sie in ein nationales System wiederkehrender Betriebsprüfungen.\r\nBesonders wichtig ist dabei die klare Aufgabenverteilung:\r\n•\tDurchführung der technischen Prüfung durch Fachbetriebe\r\n•\tNachweisführung gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\r\n•\tÜberführung der Daten in die nationale Gebäudedatenbank\r\nDamit wird ein System geschaffen, das sowohl die europäischen Anforderungen erfüllt als auch auf be-stehenden Vollzugsstrukturen aufbaut.\r\nDurch die Nutzung bereits etablierter Strukturen können zusätzliche Bürokratiekosten vermieden und gleichzeitig eine hohe Datenqualität sichergestellt werden.\r\n§ 60a Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen\r\n(1) Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme, nach Ablauf des 31. De-zember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätes-tens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Die Betriebsprü-fung nach Satz 1 muss für Heizungsanlagen, die nicht einer Fernkontrolle nach 60b unterliegen, spätes-tens alle fünf Jahre wiederholt werden.\r\n(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst, \r\ndie Bewertung der Anlagen, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanla-gen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen, sowie des Steue-rungssystems hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz.\r\nDie Prüfung umfasst auch den Wirkungsgrad und die Dimensionierung der Heizungsanlagen und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Anla-ge, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren. Bei der Inspektion wird geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effiziente-ren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durch-fluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Die Prüfung umfasst gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen. Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähig-keit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten.\r\n(3) Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder auf-gestellt wurden, und eine Leistung von mehr als 70 kW haben, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Prüfung und Optimierung zu unterziehen. Die Prüfung und mögliche Optimierung müssen alle 5 Jahre wiederholt werden. Bei Anlagen über 290 kW ist die Prü-fung alle 3 Jahre zu wiederholen.\r\n(4) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.\r\n(5) Fachkundig sind insbesondere \r\n1.Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,\r\n2.Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,\r\n3.Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,\r\n4.Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,\r\n5.Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder\r\n6.Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.\r\n(6) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen ist schriftlich in einem Inspektionsbericht festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersen-den. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und 3 und ein Nachweis über die durchgeführte Optimierung ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entspre-chend anzuwenden.\r\n\r\n§ 60 b Gebäudeautomation\r\n(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage, Klimaanlagen, kombinierte Raum-heizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder der kombinier-ten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 70 kW muss bis zum Ablauf bis zum 31. Dezember 2029, mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden.\r\n(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüber-wachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer \r\n1.eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträ-ger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,\r\n2.die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht wer-den, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,\r\n3.Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,\r\n4.Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können,\r\n5.die Raumklimaqualität zu überwacht werden kann und\r\n6.die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.\r\nZusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.\r\n(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude \r\n1.mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser ausgestattet sein und\r\n2.ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.\r\nBei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicher-gestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechni-schen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstel-lereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.\r\n(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbunde-nen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht wer-den sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechni-scher Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.\r\n\r\n§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung\r\n(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden hydraulisch abzugleichen.\r\n(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksich-tigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umset-zungsleistungen:\r\n1.eine raumweise Heizlastberechnung,\r\n2.eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und\r\n3.die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.\r\nFür die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.\r\n(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimie-rung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzufüh-ren.\r\n(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\r\nFür die raumweise Heizlastberechnung gilt das Verfahren der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, die bei der Beuth Verlag GmbH, Ber-lin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt sind.\r\nZu §96 – private Nachweise > Unternehmererklärungen\r\nDie Anpassung des §96 stärkt das System der Unternehmererklärungen als zentrales Nachweisinstru-ment im Gebäuderecht.\r\nDurch die Verpflichtung zur Vorlage beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird sichergestellt, dass die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen tatsächlich überprüft wird.\r\nDies verhindert Vollzugslücken, die ansonsten bei rein dokumentationsbasierten Systemen auftreten kön-nen.\r\nGleichzeitig kann durch die systematische Erfassung der Unternehmererklärungen ein wichtiger Beitrag zum Aufbau eines nationalen Gebäudekatasters geleistet werden.\r\n§96 private Nachweise\r\n(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüg-lich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänder-ten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 11 genann-ten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): \r\n1.Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,\r\n2.Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,\r\n3.Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,\r\n4.Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,\r\n5.Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,\r\n6.erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,\r\n7.Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen sol-cher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,\r\n8.Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,\r\n9.Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsprüfung und -optimierung nach §§60a,60c\r\n10.Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 60b \r\n11.Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der An-forderungen nach § 71 Absatz 1\r\n(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentü-mer hat die Unternehmererklärung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb einen Mo-nats nach Fertigstellung vorzulegen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nach-zuweisen. \r\n(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben: \r\n1.im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstel-lung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbun-den ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,\r\n2.im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Förder-volumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewin-nungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.\r\nDie nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.\r\n(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderun-gen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass bei flüssi-ger Biomasse die jeweiligen Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstel-lung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der je-weils geltenden Fassung erfüllt sind und dass bei der Nutzung von Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Was-serstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von sei-ner Herstellung über seine Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlage-rung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.\r\n(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 71 nachgewiesen. Im Falle der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde und dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.\r\n(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass \r\n1.die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-be c und d erfüllt oder\r\n2.die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.\r\nDie Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Ge-bäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforde-rungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzube-wahren\r\nZu §97 – Vollzug und Kontrolle\r\nDie vorgeschlagene Änderung des §97 ist von zentraler Bedeutung für die praktische Umsetzung des Gebäuderechts.\r\nDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernimmt hierbei eine Schlüsselfunktion:\r\n•\tPrüfung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen\r\n•\tKontrolle der vorgelegten Nachweise\r\n•\tFristsetzung zur Nacherfüllung\r\n•\tInformation der zuständigen Behörden bei Verstößen\r\nDieses Modell stellt sicher, dass der Vollzug effizient organisiert wird und vorhandene hoheitliche Struktu-ren genutzt werden.\r\nGleichzeitig ermöglicht dieses System eine kontinuierliche Aktualisierung der Gebäudedaten und unter-stützt damit den Aufbau eines nationalen Gebäudekatasters gemäß Artikel 22 EPBD.\r\n§97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers\r\n(1) Bei einer Heizungsanlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rah-men der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob \r\n1.eine Heizungsanlage, der nach Ablauf der Übergangsfristen die Anforderungen des §71 einhält\r\n2.Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, gedämmt sind und\r\n3.Nachweise nach § 96 vorliegen.\r\n(2) Bei einer Heizungsanlage, die in ein Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirks-schornsteinfeger nach dem Einbau außerdem, ob \r\n1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt und die Abrechnungen und Nachweise nach § 96 vorlie-gen,\r\n2.eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab-schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,\r\n3.eine Heizungsanlage entgegen den Anforderungen nach den §71 eingebaut ist,\r\n4.bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Ab-satz 1 begrenzt ist,\r\nSatz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den § 71 oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen Heizungsanla-ge ist im Kehrbuch nach SchfHwG §19 einzutragen.\r\n(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schrift-lich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Be-zirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.\r\n(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nach-rüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.\r\n(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen nach §96 gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-ger nachgewiesen werden. Dann bedarf es lediglich einer Plausibilitätsprüfung durch den bevollmächtig-ten Bezirksschornsteinfeger.\r\nBeitrag zum Aufbau einer nationalen Gebäudedatenbank\r\nDie europäische Gebäuderichtlinie sieht die Einführung mehrerer Kataster vor, darunter Kataster für Heizungsanlagen, Inspektionsberichte sowie perspektivisch ein umfassendes Gebäudekataster.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen es, bestehende Datensysteme miteinander zu verknüpfen und in einer nationalen Gebäudedatenbank zusammenzuführen.\r\nHierzu zählen insbesondere:\r\ndie Datenbank des BAFA zu individuellen Sanierungsfahrplänen\r\ndie Datenbank des Deutschen Instituts für Bautechnik zu Energieausweisen\r\ndie hoheitliche Datensammlung des Schornsteinfegerhandwerks im Bereich der Heizungsanlagen\r\nDurch die Zusammenführung dieser bestehenden Datenbestände kann eine europarechtskonforme nati-onale Gebäudedatenbank aufgebaut werden, ohne neue Parallelstrukturen schaffen zu müssen. Gleich-zeitig lässt sich der administrative Aufwand geringhalten und eine zusätzliche finanzielle Belastung für Bürgerinnen und Bürger vermeiden.\r\n \r\nWeitere notwendige Änderungen Zu §3 – Begriffsbestimmungen\r\nZur rechtssicheren Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen ist eine klare Abgrenzung zwischen Etagenheizungen und Zentralheizungen erforderlich. Die ergänzten Begriffsbestimmungen schaffen eine eindeutige Grundlage für die Anwendung der Anforderungen an Heizungsanlagen sowie für Nachweis- und Prüfpflichten im Vollzug des Gesetzes. Gleichzeitig wird damit eine einheitliche Auslegung für Eigen-tümer, Fachbetriebe und Vollzugsbehörden sichergestellt.\r\n§3 Begriffe\r\n14b Eine Etagenheizung ist eine Heizungsanlage nach GEG § 3 Absatz 1 Nummer 14a, die der Versor-gung einer oder mehrerer Wohnungen, Nutzungseinheiten, Räume oder Etagen mit Raumwärme, Warm-wasser oder einer Kombination davon dient und nicht das gesamte Gebäude versorgt. Eine Heizungsan-lage mit mehreren Wärmeerzeugern, die mit einer gemeinsamen Wärmeverteilung das gesamte Gebäu-de versorgt, ist keine Etagenheizung\r\n14 c Eine Zentralheizung ist eine Heizungsanlage, die eine zentrale Wärmequelle nutzt, um mehrere Räume, Etagen oder das gesamte Gebäude mit Raumwärme und/oder Warmwasser zu versorgen. Im Gegensatz zur Etagenheizung, die spezifisch auf einzelne Wohnungen, Nutzungseinheiten, Räume oder Etagen begrenzt ist und gemäß GEG § 3 Absatz 1 Nummer 14b nicht das gesamte Gebäude versorgt, kann eine Zentralheizung sowohl in kleineren Einheiten als auch im gesamten Gebäude eingesetzt wer-den. Entscheidend ist die zentrale Wärmeverteilung, nicht die Versorgungsreichweite.\r\nDer Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\nAls Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sind wir unabhängiger Ansprechpartner für Behör-den, Ministerien, Verbände und Marktpartner und beteiligen uns an fachlichen und berufspolitischen Abstimmungsprozessen, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.\r\nAls beliehene Unternehmer, nehmen bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben war und tragen somit nicht nur zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit in Bezug auf Feuerungsan-lagen bei, sondern überwachen und kontrollieren ebenfalls die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gerade im Bereich der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.\r\nZurzeit sind mehr als 7.500 Betriebe mit über 21.000 Beschäftigten Mitglied einer Innung. Die Innungen sind über Landesverbände im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks organisiert. Der Bundes-verband repräsentiert damit über 98 Prozent der am Markt vertretenen Schornsteinfegerbetriebe.\r\n\r\nDas Schornsteinfegerhandwerk bietet sich mit über 200.000 Kundenkontakten pro Tag und mit mehr als 11.000 ausgebildeten Energieberatern an, die Energie-/Wärmewende als Bindeglied zwischen den Bürgern und der Politik in die Gesellschaft zu tragen. WIR MACHEN ENERGIEWENDE.EINFACH\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n\r\n\r\nAlexis Gula\t\t\tDr. Julian Schwark\t\r\nPräsident\t\t\tVorstand Energie\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-16"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}