{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T22:26:11.156+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002739","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69047,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002739/69047","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/34/654587/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002739-2025-12-12_10-44-18.pdf","validFromDate":"2025-12-12T10:44:18.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-12-12T10:44:18.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-05T11:06:47.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T10:40:48.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-12T10:44:18.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69047,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/69047","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-12T10:44:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63818,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/63818","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-14T08:44:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-12T10:44:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58487,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/58487","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-18T08:57:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-14T08:44:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57511,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/57511","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T13:56:13.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T08:57:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48776,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/48776","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-07T10:14:28.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-10T13:56:13.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46287,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/46287","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-05T10:22:50.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-07T10:14:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42494,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002739/42494","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-05T11:06:47.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-05T10:22:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+492271881278","emails":[{"email":"j.schaefer-sack@agw-nw.de"},{"email":"info@agw-nw.de"}],"websites":[{"website":"www.agw-nw.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Am Erftverband ","streetNumber":"6","zipCode":"50126","city":"Bergheim","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Noppen","firstName":"Ingo","function":"Vorsitzende des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Moshage","firstName":"Uwe","function":"Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Decking","firstName":"Ludgera","function":"Stellvertretende Vorsitzende der agw","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Noppen","firstName":"Ingo","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kuhr","firstName":"Petra","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schäfer-Sack","firstName":"Jennifer","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":11,"totalCount":11,"dateCount":"2025-12-09"},"membershipsPresent":false},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_LAW_ORGA","de":"Privatrechtliche Organisation","en":"Private-law organization"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}],"activityDescription":"Die großen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen setzen sich für eine solidarische, nachhaltige und ganzheitliche Wasserwirtschaft im Interesse der Allgemeinheit ein. Wir informieren unsere Mitglieder über relevante Landes-, Bundes- und Europaangelegenheiten und sind bestrebt, den Mitgliedern des Landtages NRW, des Bundestages und des Europaparlaments gemeinsame Belange der Verbände näher zu bringen. Die Arbeitsgemeinschaft informiert die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und die Arbeit ihrer Mitglieder. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden in erster Linie Stellungnahmen in öffentlichen Anhörungen erstellt. Zusätzlich werden zu bestimmten Themenbereichen auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestags zur Erläuterung der Änderungsnotwendigkeiten oder zur Nachfrage geführt. Themenfelder sind u.a. die Wasser- und Energiegesetzgebung, aber auch Bürokratieabbau und Förderkulissen. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Wasserwirtschaft zu vermitteln und eine kosteneffiziente und praktikable Umsetzung zu erreichen. "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":60001,"to":70000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":270001,"to":280000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/19/654586/vermoegensaufstellung-kurzfassung_2024_agw.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":7,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001661","title":"Zügige 1:1 Umsetzung der Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie in deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung insbesondere der Artikel 5, 7, 8, 9 und 11 in deutsches Recht; Schwerpunkt vierte Reinigungsstufe, erweiterte Herstellerverantwortung, Energieneutralität.\r\nDie agw setzt sich für eine zügige 1:1 Umsetzung der EU Richtlinie ein. Die Erweiterte Herstellerverantwortung muss beibehalten werden. Hinsichtlich der Überwachungsmethodik setzen wir uns für eine 24-Stunden Mischprobe ein, wie sie in allen anderen Mitgliedstaaten der EU praktiziert wird.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer","shortTitle":"AbwAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abwag"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","shortTitle":"AbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001662","title":"Zügige und praktikable Umsetzung der CER-Richtlinie im KRITIS-Dachgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"550/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0550-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"20/13961","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013961.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die agw setzt sich für eine 1:1-Umsetzung der CER-Richtlinie in deutsches Recht ein. Als Betreiber kritischer Infrastrukturen achten wir auf eine bezahlbare und praktikable Anwendung des Gesetzes im Bereich der Wasserwirtschaft. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"},{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001663","title":"Für die Wasserwirtschaft praktikable Umsetzung der NIS2-Richtlinie in deutsches Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung","printingNumber":"21/1501","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101501.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/324803","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die agw befürwortet eine zügige und praktikable Umsetzung der NIS2-Richtlinie in deutsches Recht. Unsere Anlagen sind Teil kritischer Infrastruktur. Die Maßnahmen zur Umsetzung müssen bezahlbar bleiben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011384","title":"Schutz wasserökologischer Belange im Gesetzentwurf WHG hinsichtl. Zulassungsverfahren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Schutz wasserökologischer Belange im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz","customDate":"2024-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Prüfung der Auswirkungen des Entwurfes auf die Mitglieder der agw. Abgabe einer Stellungnahme erfolgt. Inhalt: Zu kurze Erlaubnis-bzw. Bewilligungsfristen gefährden wasserökologische Belange, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie kann gefährdet werden. Erfordernis der Beteiligung der Wasserbehörden. Herstellung eines Einvernehmens mit der Wasserbehörde gemäß § 19 Abs. 3 WHG.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013115","title":"Grundsätzliche Verbesserung des Hochwasserschutzes und Herstellung von Kohärenz zu anderen Bereichen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printingNumber":"21/1084","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101084.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung/322623","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hwsg_3/Entwurf/hwsg_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-hochwasserschutzgesetz-iii"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Intensive Prüfung des Referentenentwurfes zum Hochwasserschutzgesetz III. Abgabe einer Stellungnahme der agw zu u.a. folgenden Punkten: Kohärenz zwischen gesetzlichen Vorgaben notwendig, Mehraufwand vermeiden, nicht adressierte Probleme Flächenverfügbarkeit, Multifunktionalität, Vorrang Hochwasserschutz, Kritik an § 36 Absatz 2 WHG im HWSG III-E. Wichtige Aspekte sind dabei der Landschaftswasserhaushalt und das Schwammstadt-Prinzip ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016934","title":"Beibehaltung der StoffBilV zum Schutz der Gewässer ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung","customDate":"2025-06-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Wir lehnen wir die ersatzlose Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung ab.\r\nDadurch bricht eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Anforderungen \r\nder EU-Kommission hinsichtlich der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der \r\nNichtumsetzung der Nitratrichtlinie weg. Dies birgt die Gefahr, dass dieses Verfahren wiedereröffnet \r\nwerden könnte und die EU-Kommission Regelungen für Deutschland definiert, die umgesetzt werden \r\nmüssen. Um konkrete Maßnahmen umzusetzen, ist das Wissen über die Nährstoffbilanz \r\neines Betriebs notwendig. Aus Gründen des Gewässerschutzes plädieren wir daher, die \r\nStoffstrombilanzverordnung so anzupassen, dass die Nährstoffein- und -ausgänge eines \r\nlandwirtschaftlichen Betriebs nachvollziehbar und transparent dargestellt werden können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen","shortTitle":"StoffBilV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stoffbilv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019050","title":"Beibehaltung der Steuerbefreiung für klärgasbetriebene BHKW","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken","printingNumber":"21/2753","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102753.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sehen ein grundsätzliches Erfordernis, auch im Stromsteuergesetz den Bereich der Daseinsvorsorge seiner Bedeutung angemessen zu regeln. Insbesondere die Änderung im StromStG-E hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der erneuerbaren Energieträger sehen wir kritisch. Diese ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zu einem Kostenanstieg bei der Abwasserentsorgung. Hier besteht aus unserer Sicht dringend Anpassungsbedarf.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserwirtschaft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011384","regulatoryProjectTitle":"Schutz wasserökologischer Belange im Gesetzentwurf WHG hinsichtl. Zulassungsverfahren ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/c4/340772/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15.07.2024\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Nowak,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Klein,\r\nfür die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in der laufenden Verbändeanhörung zum o.a. Referentenentwurf vom 15.07.2024 bedanken wir uns vielmals. \r\n\r\nDie Wasserwirtschaftsverbände in NRW sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die auf sondergesetzlicher Grundlage oder als Wasserverband nach dem Wasserverbandsgesetz ihre Aufgaben in der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Dazu gehören im Rahmen eines ganzheitlichen Flussgebietsmanagements neben der Abwasserreinigung und Klärschlammentsorgung auch die Bewirtschaftung der Gewässer und Talsperren sowie die Bereitstellung und Aufbereitung von Roh-, Brauch- und Trinkwasser. \r\n\r\nAls Teil unserer Bestrebungen eine nachhaltige Zukunft zu gestalten, setzen wir uns für ambitionierte Klimaschutzziele ein. Dazu gehört auch die Steigerung der Strom- und Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien, hier vor allem die umweltfreundliche und volkswirtschaftlich sinnvolle Verwendung von im Prozess der Abwasserreinigung anfallenden Stoffen. \r\n\r\nAus diesem Grund begrüßen wir den vorliegenden Gesetzentwurf mit dem Ziel der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich erneuerbarer Energien. \r\n\r\nWir weisen jedoch darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehenen kurzen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfristen nicht dazu führen dürfen, dass wasserökologische Belange nicht ausreichend Berücksichtigung finden und damit die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gefährdet wird.\r\n\r\nDarüber hinaus kann der Vorhabensträger gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf beantragen, dass das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Dies begrüßen wir, möchten aber darauf hinweisen, dass insbesondere vor dem Hintergrund der stark beeinträchtigten ökologischen Gewässerentwicklung im Rückstaubereich von Wehren die Beteiligung der Wasserbehörde zwingend erforderlich ist. Da auch bergrechtliche Vorgänge erfasst werden, sollte eine Entscheidung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde nach § 19 Abs. 3 WHG getroffen werden. Die Wasserbehörde sollte im Falle einer einheitlichen Stelle vom Eingang der Antragsunterlagen unterrichtet werden und innerhalb einer angemessenen Frist, die einmalig verlängert werden kann, um Stellungnahme gebeten werden. Ebenfalls ist sicherzustellen, dass die personellen Kapazitäten in der einheitlichen Stelle ausreichend sind, da ansonsten das Ziel der beschleunigten Verfahrensabwicklung gefährdet werden könnte.\r\n\r\nAuch würden wir begrüßen, wenn die in §11a Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes vorgeschlagene Regelung für elektronische Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren nicht nur für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, sondern auf alle Wasserrechtsverfahren ausgeweitet werden könnte. Dies könnte über eine Verschiebung der Vorschrift in §14 des Wasserhaushaltsgesetzes gelöst werden.\r\n\r\nWir bitten darum, unsere Position im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013115","regulatoryProjectTitle":"Grundsätzliche Verbesserung des Hochwasserschutzes und Herstellung von Kohärenz zu anderen Bereichen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/05/370668/Stellungnahme-Gutachten-SG2411050006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der agw zum Referentenentwurf der Bundesregierung zum \r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ vom 18.09.2024\r\n\r\nDie agw ist registrierte Interessenvertretung und wird im Lobbyregister des Bundes unter der Registernummer R002739 geführt.\r\n\r\n \r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) ist ein Zusammenschluss aus Aggerverband, Bergisch-Rheinischem Wasserverband, Emschergenossenschaft, Erftverband, Linksniederrheinischer Entwässerungs-Genossenschaft, Lippeverband, Niersverband, Ruhrverband, Wahnbachtalsperrenverband, Wasserverband Eifel-Rur und dem Wupperverband im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) in Deutschland. Unsere Maxime: Wasserwirtschaft in öffentlicher Verantwortung. Die Verbände der agw decken etwa zwei Drittel der Fläche des Landes NRW ab. Sie betreiben 282 Kläranlagen mit rund 19 Mio. Einwohnerwerten sowie 32 Talsperren und sind für die Betreuung von rund 17.700 km Fließgewässer verantwortlich. Die Wasserwirtschaftsverbände praktizieren in NRW ganzheitliches Flussgebietsmanagement über kommunale Grenzen hinweg, ganz im Sinne der EU-Wasserrahmen-Richtlinie.\r\n\r\n\r\nVorbemerkung:\r\nDie großräumige länderübergreifende Hochwassersituation in der Jahresmitte 2024, die Hochwasserkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, deutlich häufigere lokale Starkregenereignisse aber auch langanhaltende Trockenperioden in den vergangenen Jahren erfordern von der Wasserwirtschaft, den weiteren beteiligten Akteuren, vor allem aber auch von Politik und Verwaltung ein entschlossenes Vorgehen für eine Beschleunigung und Verbesserung des richtigerweise eingeschlagenen Transformationsprozesses hin zu einem effektiven und starken Hochwasserschutz.\r\n\r\nIn diesem Sinne ist die Novellierung der bestehenden Gesetze im Bereich des Hochwasserschutzes grundsätzlich zu begrüßen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist darauf zu achten, dass neue gesetzliche Vorgaben im WHG, im BauGB sowie im Naturschutzgesetz kohärent sind und eine integrierte Wasserbewirtschaftung ermöglichen. Außerdem ist darauf zu achten, dass Ressourcen effizient genutzt werden und ein unnötiger Mehraufwand für alle Beteiligten vermieden wird. In diesem Sinne greift der vorliegende Referentenentwurf der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ die aktuellen Herausforderungen gut auf. Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagenen Änderungen in § 36 Absatz 1 (Brücken), § 72 (Aufnahme Überflutung und Starkniederschläge), § 76 (besondere Gefahrenbereiche innerhalb von Überschwemmungsgebieten) sowie § 78 Absatz 3 (stärkere Berücksichtigung der Anforderungen zum Hochwasserschutz in der Bauleitplanung). Die vorgeschlagenen Neuregelungen decken nicht vollständig alle normativen Defizite im Bereich des Hochwasserschutzes ab. So existieren eine Vielzahl weiterer Probleme, die der Gesetzesentwurf bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Dies gilt für die Themen Flächenverfügbarkeit Anreize für die Multifunktionalität von Flächen oder das Thema der Vorrangigkeit des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung. Hier verweisen wir auch auf das Positionspapier der LAWA “Verbesserung des rechtlichen Rahmens des Hochwasserschutzes“ aus 2023. Auch sollten Maßnahmen nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist im Sinne eines ganzheitlichen Flussgebietsmanagements eine integrative Strategie im gesamten Flusseinzugsgebiet sinnvoll. Parallel sind daher dringend in den Gesetzesentwurf weitere Regelungen für die Beschleunigung, auch im Bereich des natürlichen Hochwasserschutzes, beispielsweise in § 68 WHG, aufzunehmen. \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in § 36 Absatz 2 WHG im HWSG III-E sind allerdings aus unserer Sicht fachlich zu hinterfragen. Die mit der ergänzenden Formulierung in dieser Regelung intendierte Verbesserung des Hochwasserschutzes und der Anlagensicherheit von Stauanlagen geht in die falsche Richtung. Hier bedarf es aus unserer Sicht nicht eines Mehr an gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Stärkung der normgebenden Institutionen. Ansonsten verlängern sich Planungsprozesse und Genehmigungsverfahren aufgrund unbestimmter, unklarer und unrealisierbarer Vorgaben. \r\n\r\nAus diesem Grund schlagen wir im Einzelnen folgende Änderungen vor:\r\n\r\n\r\n1.\tZu Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz III: Änderung des WHG\r\n\r\nZu § 36 Abs. 2 WHG im HWSG III-E: \r\n\r\nagw-Forderung: Beibehaltung der alten Regelung\r\n\r\nBegründung: Aus unserer bisherigen Erfahrung hat sich das bestehende Regelungsgerüst des § 36 Absatz 2 WHG bewährt. Einer Überarbeitung bedarf es daher aus unserer Sicht nicht.\r\nInsbesondere hat sich der Technikmaßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) bewährt. Er beinhaltet die Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt sind und die sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachleute durchgesetzt haben. Sie werden in aller Regel von Fachgremien nach einem festgelegten, transparenten Verfahren unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit und der betroffenen Kreise erstellt und bieten Gewähr für fachlich fundierte Maßstäbe. A.a.R.d.T. müssen aber auch heute schon nicht zwingend verschriftlicht sein. Anders als in der Gesetzesbegründung konstatiert, ist sichergestellt, dass die a.a.R.d.T. Aktualität behalten. So werden DIN-Normen regelmäßig überprüft: Das Deutsche Institut für Normung (DIN) fragt im Abstand von fünf Jahren die Überarbeitungsbedürftigkeit in den betroffenen Fachkreisen ab. Entspricht eine Norm nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen, wird sie überarbeitet oder zurückgezogen. Dies ist durch das Regelwerk des DIN sichergestellt. Außerdem beinhaltet die DIN 19700 durch die Berücksichtigung von sich ändernden hydrologischen Extremereignissen bei der Bestimmung von Bemessungshochwassern bereits eine Anpassungsfähigkeit und Dynamik. Die Festlegung von Maßstäben für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung auf diese Weise sichert eine hohe fachliche Qualität. Ohne diesen fachlichen Maßstab dürften auch die meisten Behörden bei der Festlegung von Anforderungen überfordert sein. Rechtsstreitigkeiten, insbesondere über die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen, wären vorprogrammiert. \r\n\r\nAus unserer Sicht bietet u.a. die DIN 19700 einen sachgerechten Maßstab. Es bedarf neben den Technikniveaus „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ keines weiteren dazwischen liegenden Technikniveaus, wie dies durch das Wort „mindestens“ suggeriert wird. Die auf S. 32 der Gesetzesbegründung konstatierten „zahlreichen Reglungslücken“ können wir nicht erkennen.\r\n\r\nAnstelle einer Abkehr von den a.a.R.d.T. sollte überlegt werden, bestehende normgebende Institutionen wie z.B. DIN vor allem finanziell und personell zu stärken, um dort das Arbeitstempo erhöhen zu können.\r\n\r\nSollte der Gesetzgeber an dem Änderungsentwurf festhalten, so weisen wir auf folgende kritische Punkte hin:\r\n•\tDie vorgeschlagene Regelung ist in großen Teilen zu unbestimmt und unklar; daher ist eine belastbare Einschätzung möglicher Konsequenzen (auch zu erwartende Kosten, Verhältnismäßigkeit) nicht möglich.\r\n•\tEin wie im Entwurf vorgesehen ergänzendes Anforderungsniveau führt nicht zu beschleunigten und effizienteren Verfahren, sondern birgt die Gefahr, dass aufgrund unklarer und divergierender Vorgaben einzelner Behörden Umsetzungsverfahren unnötig erschwert und verlängert würden. Im Rahmen des allseits sich verschärfenden Fachkräftemangels und der Notwendigkeit schneller Entscheidungen ist dies zu überdenken.\r\n•\tIn diesem Zusammenhang müsste in jedem Fall das Wort „mindestens“ im Entwurf (§ 36 Abs. 2 Satz 1 HWSG III-E) gestrichen werden. Denn damit wird der Bezugsmaßstab für die folgenden Regelungen unklar. Dies betrifft Satz 4 („gilt Satz 1 entsprechend“, „ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig … wie für Anlagen nach Satz 1“), Satz 5 Nr. 1 („zur Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis …“), Satz 5 Nr. 2 („weitergehende Anforderungen“) und Satz 7 („Entspricht die Anlage nicht den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis …, so ist der Betreiber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen den Anforderungen entsprechenden Zustand herzustellen.“)\r\n•\tSatz 3 hat laut Gesetzesbegründung (S. 33) und in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur keinen Regelungsgehalt. Da er in der Praxis für Rechtsunsicherheit sorgt, sollte er gestrichen werden.\r\n•\tDie Unterscheidung in Größenklassen für Stauanlagen durch Satz 1 und 2 erschließt sich nicht, da sich hinsichtlich der Anordnungsbefugnis nach Satz 5 keine Unterschiede ergeben soll.\r\n•\tIn Satz 5 Nr. 1 ist der Regelungsgehalt des Wortes „mindestens“ unklar. Daher plädieren wir für eine Streichung. \r\n•\tZu Satz 5 Nr. 2: Es fehlen hier materielle Eingriffsvoraussetzungen. Dadurch ist unklar, ob ausschließlich anlagenbezogene Anforderungen angeordnet werden dürfen und wie weit sie reichen können. Sollte sich das Regelungsregime zu den Behörden hin verlagern, wie der Gesetzentwurf es vorsieht, sind uferlose Anforderungen, ein Flickenteppich an Maßstäben und auch eine Überforderung der Sachbearbeiter zu befürchten – ohne dass dadurch konkret eine Verbesserung des Hochwasserschutzes erreicht werden kann, denn die existierenden Stauanlagen sind im Allgemeinen baulich optimiert.\r\n•\tZu Satz 5 Nr. 2a): Der Begriff „Hochwassersicherheit“ wird in DIN 19700-11 als Unterfall der Anlagensicherheit behandelt. Hier müsste eine Klarstellung im Gesetz erfolgen.\r\n•\tInsgesamt schafft der Regelungsvorschlag auch ein unklares Verhältnis zu § 13 WHG, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 70 WHG. Es stellt sich die Frage, welche Regelung die speziellere ist.\r\n•\tIm Hinblick auf die angedachten weitergehenden Anforderungen an Stauanlagen weisen wir darauf hin, dass bei bestehenden Stauanlagen das Stauvolumen in aller Regel nicht vergrößert werden kann. Wenn man aber den zulässigen Aufstau reduziert, geht das zulasten der Trink- oder Brauchwasserbereitstellung bzw. der potentiellen Niedrigwasseraufhöhung (je nach Aufgabe der Stauanlage). Dieser Konflikt wäre von den Behörden zu lösen.\r\n•\tLaut Begründung (u.a. S. 31) sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, weitergehende Anforderungen zu stellen. Durch die Formulierung im Entwurf des Gesetzestextes erhalten jedoch die Wasserbehörden diese Zuständigkeit. Zu den Regelbeispielen für weitergehende Anforderungen und Maßnahmen Satz 5 Nr. 2 a)-d) fehlt die Begründung, die aber gerade an dieser Stelle zum Verständnis der Zielrichtung des Gesetzentwurfs wichtig wäre. \r\n•\tDer Mehraufwand für Bürger, die über Umlagen oder Entgelte mit den Kosten für die Nachrüstung von Stauanlagen belastet würden, müsste in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellt werden.\r\n\r\n\r\nZu § 68 WHG im HWSG III-E: Planfeststellung, Plangenehmigung\r\nAngesichts der steigenden Hochwassergefahren infolge des Klimawandels und der erheblichen Schadenspotenziale für hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die Gesundheit der Betroffenen muss Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, ein deutlicher Vorrang vor entgegenstehenden abwägungserheblichen Interessen eingeräumt werden. Für Vorhaben zum Hochwasserschutz ist ein überragendes öffentliches Interesse anzunehmen.\r\n\r\nagw-Vorschlag: Ergänzung in § 68 Absatz 3 WHG um Satz 2 (neu):\r\n\r\n„Für einen Plan, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient, ist ein überragendes öffentliches Interesse anzunehmen.“\r\n\r\n\r\nZu § 76 Absatz 2 WHG im HWSG III-E: \r\nHier können zusätzliche Festsetzungen von besonderen Gefahrenbereichen in Risikogebieten (§ 73 WHG) einschließlich innerhalb von festgesetzten oder zukünftig festzusetzenden Überschwemmungsgebieten durchgeführt werden. Dies begrüßen wir. Allerdings bedarf es hier noch einheitlicher konkretisierender Regelungen, um die Effektivität dieser Neuregelung in der Praxis zu gewährleisten.\r\n\r\n\r\nZu § 78 Abs. 1 und 2 WHG im HWSG III-E: Ausnahmekatalog zur Zulässigkeit der Um- bzw. Überplanung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten\r\nDie Änderung in§ 78 Absatz 1 und 2 HWSG III-E sehen wir grundsätzlich als notwendig an. Insbesondere begrüßen wir, dass durch die Anpassung die Schutzfunktion von Überschwemmungsgebieten gestärkt und die nachträgliche Bebauungsverdichtung gemindert werden kann. Der Ausschluss von Ausnahmen zu Bauverboten in Absatz 2 in Bezug auf die festgesetzten besonderen Gefahrenbereiche, die nunmehr in den Risikogebieten nach § 76 HWSG III-E zusätzlich ausgewiesen werden können, ist demnach nur folgerichtig und ebenfalls zu begrüßen.\r\n\r\n\r\n2.\tZu den Änderungen in Artikel 2 Hochwasserschutzgesetz III: Änderung des BauGB \r\n\r\nIn der laufenden Erarbeitung des „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ wird Hochwasserschutz, -vorsorge, Gefahrenvermeidung, -verringerung durch Hochwasser und Starkregen bei der Abwägung der Belange für die Aufstellung der Bauleitpläne als Abwägungsmaterial genannt. An dieser Stelle verweisen wir auf eine notwendige Kohärenz bei der parallelen Änderung des BauGB.\r\n\r\n\r\n3.\tZu den Änderungen in Artikel 3 Hochwasserschutzgesetz III:\r\nÄnderung des BNatSchG\r\n\r\nZu § 6 Absatz 5a BNatSchG im HWSG III-E:\r\nPlanfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren müssen effizient verkürzt werden. Der Hochwasserschutz ist, da er vor allem dem Schutz von Leib und Leben dient, bei der Abwägung anderen allgemeinen Rechtsansprüchen (z.B. dem Naturschutz) gegenüber höher zu gewichten, sofern durch den Vorhabenträger dargelegt werden kann, dass das Ziel des Hochwasserschutzes anders nicht bzw. nur unter deutlich gravierenderen Einschränkungen (Zeit bzw. Kosten) erreicht werden kann. \r\n\r\nIn diesem Sinne ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber sich einer benötigten Beschleunigung der Verfahren bewusst ist. \r\n\r\nBisher sind in § 6 des BNatschG vor allem Regelungen enthalten, die Bund und Länder bei der „Naturbeobachtung“ zur Zusammenarbeit verpflichten. Durch die Änderung werden jetzt die Vorhabenträger, Betreiber von Anlagen, Beauftragte und Verpflichtete nach Abs. 1 und 2 des § 6 BNatschG und öffentliche Stellen zur „Zusammenarbeit“ verpflichtet. \r\n \r\nAus Sicht der Wasserverbände wird dies in bestehenden Genehmigungsverfahren bereits gehandhabt. Es ist üblich, dass die erhobenen Daten den für Naturschutz zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis zeigt, dass die Zurverfügungstellung der Daten zwar hilfreich ist, aber nicht zu einer signifikanten Beschleunigung der Genehmigungsverfahren führt. Eine wesentliche Beschleunigung wird aus unserer Sicht nur erreicht, wenn dem Hochwasserschutz bei der Abwägung von vorneherein der Vorrang eingeräumt werden kann. Hierzu verweisen wir auf unseren Ergänzungsvorschlag für den § 68 Absatz 3 WHG um Satz 2 (neu). \r\n\r\n\r\n\r\nZu § 45 Absatz 7 BNatschG:\r\nNach unseren Erfahrungen stellen die Verbote des § 44 BNatSchG ein ernsthaftes Hindernis bei der gebotenen zügigen Umsetzung von Projekten dar, selbst wenn sie in überragendem öffentlichen Interesse sind. Von der Ausnahmemöglichkeit gem. § 45 Abs. 7 Nr. 5 wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Daher wird vorgeschlagen, in diesen Fällen eine gebundene Entscheidung der Behörde vorzusehen und § 45 Abs. 7 Nr. 5 um folgenden Satz zu ergänzen:\r\n\r\nagw-Vorschlag: Ergänzung in § 45 Absatz 7 BNatschG Nr.5:\r\n\r\n„Anträgen auf Zulassung von Ausnahmen aus Gründen des überragenden öffentlichen Interesses ist stattzugeben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016934","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der StoffBilV zum Schutz der Gewässer ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/d3/540903/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"agw-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung vom 03.06.2025\r\n\r\nSehr geehrter Herr Hüsch,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nfür die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in der laufenden Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung vom 03.06.2025 bedanken wir uns vielmals. \r\n\r\nSeit Jahrzehnten sind die Wasserwirtschaftsverbände in NRW als ganzheitliche Flussgebietsmanager in ihren jeweiligen Flusseinzugsgebieten tätig. Dieser Auftrag beinhaltet Anstrengungen in den Bereichen Grundwasser, Trinkwasser und Oberflächengewässer, um diese nach den jeweiligen Gesetzen und Richtlinien wie z.B. EG-WRRL, Grundwasserrichtlinie und Oberflächengewässerverordnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Dazu sind in den vergangenen Jahren vielfältige bilaterale Anstrengungen in Form von Kooperationen zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft unternommen worden, die mit großer Mühe und damit verbundenen hohen Kosten Verbesserungen hinsichtlich der Nitratwerte in Grund- und Oberflächenwasserkörpern dieser Kooperationsgebiete erzielen konnten.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund lehnen wir die ersatzlose Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung ab. \r\nDer aktuelle Bericht der EU-Kommission zum Zustand der Gewässer zeigt immer noch eine zu hohe Belastung der Gewässer an. Die EU-Kommission hat an Deutschland die Empfehlung ausgesprochen, die Einhaltung der EU-Gesetze insbesondere hinsichtlich der Nährstoffbelastung durch die Landwirtschaft zu verbessern. Die Landwirtschaft ist nach wie vor der Hauptverursacher für die Stickstoffbelastungen in den Gewässern. Grundwasserabfluss sowie Dränagen und Direktabfluss bilden hier die Haupteintragspfade. Einer der Gründe für die hohen Nitratbelastungen liegt in zu hohen möglichen Stickstoffüberschüssen im Boden, die in das Grundwasser ausgewaschen werden können. \r\nIm Zuge des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie wurde im Jahr 2017 die komplette Düngegesetzgebung in Deutschland novelliert. Ziel der Novelle war eine grundsätzliche Minderung der Nährstoffeinträge in die Umwelt, v.a. in die Gewässer. Die Stoffstrombilanzverordnung dient in diesem Zusammenhang u.a. der Erhebung einer Datengrundlage für das von der EU geforderte Wirkungsmonitoring. Durch die ersatzlose Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung bricht eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Anforderungen der EU-Kommission hinsichtlich der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie weg. Dies birgt die Gefahr, dass dieses Verfahren wiedereröffnet werden könnte und die EU-Kommission Regelungen für Deutschland definiert, die umgesetzt werden müssen. Deutschland sollte seine Handlungskompetenz nicht leichtfertig aus der Hand geben.\r\nDie langjährigen und erfolgreichen regionalen Gewässerkooperationen mit der Landwirtschaft haben gezeigt, dass eine Trendumkehr der Nitratmesswerte möglich ist. Um in diesem Zusammenhang konkrete Maßnahmen umzusetzen, ist dafür allerdings auch das Wissen über die Nährstoffbilanz eines Betriebs notwendig. Aus Gründen des Gewässerschutzes plädieren wir daher dafür, die Stoffstrombilanzverordnung dahingehend anzupassen, dass die Nährstoffein- und -ausgänge eines landwirtschaftlichen Betriebs nachvollziehbar und transparent dargestellt werden können. Dies dient auch dem Verursacherprinzip, da nur so diejenigen Betriebe identifiziert werden können, die für die erhebliche Nitratbelastung der Gewässer verantwortlich sind.\r\nWir bitten darum, unsere Positionen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez. Jennifer Schäfer-Sack \r\nGeschäftsführerin der agw"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019050","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Steuerbefreiung für klärgasbetriebene BHKW","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/66/601890/Stellungnahme-Gutachten-SG2508140002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\r\n\r\nFür die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in der laufenden Verbändeanhörung zum o.a. Referentenentwurf bedanken wir uns vielmals. \r\n\r\nVorbemerkung: \r\nDie Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen nehmen als öffentlich-rechtliche Körperschaften gesetzliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge, v.a. die Abwasserbehandlung, wahr. Wir sehen ein grundsätzliches Erfordernis, auch im Stromsteuergesetz den Bereich der Daseinsvorsorge seiner Bedeutung angemessen zu regeln. \r\n\r\nAls Teil unserer Bestrebungen eine nachhaltige Zukunft zu gestalten, setzen wir uns für ambitionierte Klimaschutzziele ein. Dazu gehört auch die Steigerung der Strom- und Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien, hier vor allem die umweltfreundliche und volkswirtschaftlich sinnvolle Verwendung von im Prozess der Abwasserreinigung anfallenden Stoffen. Durch die Erhöhung der Eigenstromerzeugung werden die Kosten der Abwasserreinigung und damit die Abwassergebühren der Bürgerinnen und Bürger gesenkt. Durch den Einsatz der bei der Abwasserreinigung anfallenden Stoffe in einem Kraft-Wärme-Koppelungsprozess ist zudem die Energienutzung sehr effizient und nachhaltig und spart somit in erheblichem Umfang CO2-Emissionen ein. \r\n\r\nIm Rahmen des Gesamtprozesses der Abwasserbehandlung fällt Klärgas an, welches früher der Abfackelung zugeführt wurde, aber heute sehr effizient und nachhaltig in Blockheizkraftwerken verstromt und die Abwärme genutzt wird. \r\n\r\nDaher sehen wir die Änderung im StromStG-E hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der erneuerbaren Energieträger sehr kritisch. Diese ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zu einem Kostenanstieg bei der Abwasserentsorgung. Hier besteht aus unserer Sicht dringend Anpassungsbedarf.\r\n\r\n\r\nUnsere Anmerkungen und Kritikpunkte umfassen im Einzelnen die folgenden Punkte:\r\n\r\n\r\n1.\tZu Art. 1: Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG-E)\r\n§ 2 Nr. 10 StromStG-E\r\nWir begrüßen die Intention, die Erzeugung von Strom aus Klärgas, der aus Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugung entnommen wird, wieder bürokratiearm stromsteuerfrei zu stellen.\r\n\r\nDa das CO2-Kriterium nur für die KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen gelten soll, gehen wir – wie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt - davon aus, dass es auf Klärgas nicht anzuwenden ist. Nach dem Gesetzeskonzept ist Klärgas also weder als erneuerbare Energie noch als fossiler Brennstoff anzusehen. Da es an einer Definition für fossile Brennstoffe fehlt, befürchten wir jedoch Probleme bei der Anwendung des § 2 Nr. 10 StromStG-E durch die Zollbehörden. Wir regen daher an, in das Gesetz eine Definition für „fossile Brennstoffe“ aufzunehmen und klarzustellen, dass für nicht fossile Brennstoffe das CO2-Kriterium nicht gilt.\r\n\r\nBegrüßenswert ist auch, dass der Verweis auf das EU-Recht ohne Umweg über das EnergieStG erfolgt, weil es die Vorschrift besser lesbar macht.\r\n\r\n\r\n2.\tZu Art. 1: Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG-E)\r\nÄnderung des § 2 Nr. 7 (ersatzlose Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“)\r\nDie Streichung übernimmt den schon zum Jahreswechsel 2023/2024 (durch Auslaufen der EU-Freistellungsanzeige) erfolgten Wegfall der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen, die Strom aus Klärgas erzeugen, nun dauerhaft in das Gesetz.\r\nDarin liegt eine sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Schlechterstellung von Klärgas gegenüber anderen erneuerbaren Energien. Die Änderung führt zu einem deutlichen Kostenanstieg bei den Abwasserentsorgern und damit zu einer Verteuerung der Abwasserbeseitigung.\r\n\r\nDie Herausnahme von Klärgas aus dem Kanon der erneuerbaren Energien steht im Widerspruch zu nationalen und europarechtlichen Regelungen (§ 3 Nr. 21 EEG, Art. 16 Abs. 1 der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96, Artikel 2 Nr. 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, EERL/RED III, Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 11 der neuen Kommunalabwasserrichtlinie, Richtlinie (EU 2024/3019)). Sie ist auch sachlich nicht gerechtfertigt: Klärgas entsteht bei der Behandlung von Abwasser in kommunalen Kläranlagen im Wege der Ausfaulung von Klärschlamm. Hierbei handelt es sich um biologisch abbaubare Anteile von Abfällen, zumeist aus Haushalten, und daher um erneuerbare Energieträger. Außerdem widerspricht die Benachteiligung dem Ziel der ökologischen Steuerreform, die Grundlage des Stromsteuergesetzes ist, sowie allen politischen Bestrebungen um Nachhaltigkeit.\r\n\r\nLediglich kleinere Anlagen bis 2 MW können nach dem Gesetzentwurf als hocheffiziente KWK-Anlagen eingestuft werden (s.o.) und von der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG profitieren.\r\n\r\nIm Übrigen entsteht aber ein deutlicher Wertungswiderspruch zur am 12.12.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlichten neuen Kommunalabwasserrichtlinie, in deren Artikel 11 die Betreiber von Kläranlagen ab 10.000 EW verpflichtet werden, ihren Energiebedarf entweder aus selbst oder aus in ihrem Namen erzeugter erneuerbarer Energie zu decken. Dabei soll die Bedarfsdeckung stufenweise bis zum Jahr 2045 auf 100 % gesteigert werden. Erneuerbare Energien i.S. dieser Vorschrift sind Energieträger gem. Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Dort ist u.a. Klärgas als erneuerbare Energie definiert. Klärgas ist daher der Energieträger, der zur Herstellung der Energieneutralität von Kläranlagen primär zum Einsatz kommen soll, da es im Prozess der Abwasserbehandlung anfällt. Wenn aber einerseits die Nutzbarmachung von Klärgas zur Stromerzeugung sogar gefordert wird, gerade weil es sich um einen erneuerbaren Energieträger handelt, ist es nicht stimmig, wenn andererseits Klärgas im Kontext der Stromsteuer anders behandelt wird als andere Energieträger.\r\n\r\nagw-Vorschlag: Aus besagten Gründen ist es notwendig und sachgerecht, die bis zum 31.12.2023 existierende Stromsteuerbefreiung für Klärgas-BHKW vollständig wiederherzustellen. Sollte dies aus europarechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist alternativ eine Ergänzung des vorliegenden StromStG-E notwendig.\r\n\r\nAlternativer agw-Vorschlag: Um auch zukünftig im Kläranlagenbetrieb die ökologische Nutzung der erneuerbaren Energieträger Klärgas und Klärschlamm zur Stromerzeugung unabhängig von der Anlagengröße und anderweitiger Kriterien wie der Hocheffizienz sicherzustellen, schlagen wir die Aufnahme der folgenden Neuregelung in § 9 Abs. 2a StromStG-E vor:\r\n„Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er aus Klärgas oder kommunalem Klärschlamm erzeugt und vom Betreiber der Anlage in Anlagen der Abwasserbeseitigung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Dies gilt nur, sofern keine Steuerbefreiung greift.“\r\n\r\nBegründung: Vorgeschlagen wird die Ermäßigung des Steuersatzes auf den EU-Mindeststeuersatz. In dem Regelungsvorschlag ist zudem berücksichtigt, dass die Klärgasverstromung nicht ausschließlich auf dem Gelände von Kläranlagen stattfindet, sondern z.T. (bei kleineren Kläranlagen) aus Effizienz- oder Platzgründen für den Klärschlamm aus mehreren Kläranlagen zusammen in einer zentralen Stromerzeugungsanlage, die an einen zentralen Faulbehälter angegliedert ist, sowie z.T. bei größeren Kläranlagen aus städteplanerischen Gründen, da hohe Faulbehälter in Flusstälern an einigen Orten nicht erwünscht sind. Das gleiche gilt für die Klärschlammverbrennung mit der ebenfalls Strom erzeugt werden kann. Auch in diesen Fällen soll der erzeugte Strom aber wieder in der Abwasserbeseitigung eingesetzt werden können. Dies deckt sich auch mit dem Energieerzeugungskonzept der neuen Kommunalabwasserrichtlinie, das keine Deckungsgleichheit von Erzeugungsort und Verbrauchsort vorsieht.\r\n\r\n\r\n3.\tZu Art. 1: Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG-E)\r\n§ 2 Nr. 9: Definition von Stromspeichern\r\nHier ist unklar, was mit „Betrieb“ eines Stromspeichers gemeint ist, während dessen die Anlage an einem Ort verbleiben muss, um unter die Definition zu fallen. Laut Gesetzesbegründung ist hier die Zwischenspeicherung gemeint; es sollte aber klargestellt werden, dass auch das Ein- und Ausspeichern unter den Begriff des „Betriebs“ fällt.\r\n\r\nDie Begründung muss u.E. überarbeitet werden: Im Energiewirtschaftsrecht, z.B. im EnWG, sind Speicher zwar Energieanlagen, aber keine Energieerzeugungsanlagen, wie hier erläutert wird; im EnFG werden Speicher auch nicht als Energieerzeugungsanlagen behandelt.\r\n\r\n\r\n4.\tZu Art. 1: Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG-E)\r\n§ 5a: Ladepunkte\r\nDiese Regelung wird von uns begrüßt. Sie setzt klare Regelungen in Bezug auf die Nutzung von Ladepunkten.\r\n\r\n\r\n5.\tZu Art. 1: Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG-E)\r\n§ 9 Abs. 1b: Fiktion eines unwiderruflichen Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\r\nAllein die Anmeldung zur Versteuerung soll künftig aufgrund einer Fiktion zum Verlust des Anspruchs auf eine Steuerbefreiung führen.\r\n\r\nDie bisherige Praxis der vorsorglichen Steueranmeldung und gleichzeitigen bzw. späteren Einspruchserhebung in rechtlichen Zweifelsfällen wäre danach nicht mehr möglich. Es hat sich jedoch in der Praxis als für den Steuerschuldner risikoarme Art bewährt, offene Rechtsfragen im Einspruchsverfahren zu klären, und sollte nicht aufgegeben werden.\r\nLaut Gesetzesbegründung soll es weiterhin möglich bleiben, nachträgliche Entlastungsanträge gemäß StromStV zu stellen. Das erscheint jedoch rechtlich fraglich, denn im Zeitpunkt der Anspruchsstellung entfaltet u.E. schon der fingierte Verzicht Wirkung.\r\n\r\n\r\n6.\tZu Art. 3: Änderung der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV-E)\r\n§ 1a Abs.1a StromStV-E \r\nWir weisen darauf hin, dass die Begründung für die Änderung und dadurch auch die Änderung in §1a Abs. 1a StromStV-E nicht nachvollziehbar ist. Wir plädieren daher für die Beibehaltung der alten Regelung.\r\n\r\n\r\nWir bitten darum, unsere Position im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Im Übrigen erlauben Sie uns bitte folgenden Kritikpunkt: Die von Ihnen angestoßene Gesetzesänderung umfasst eine Vielzahl von Regelungsinhalten, die umfassend bewertet werden müssen. Daher halten wir die von Ihnen vorgegebene Frist, die zudem in die Sommerferien fast aller Bundesländer fällt, in diesem Fall als nicht angemessen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nJ. Schäfer-Sack, Geschäftsführerin der agw\r\n\r\nDieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.\r\n\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) ist ein Zusammenschluss aus Aggerverband, Bergisch-Rheinischem Wasserverband, Emschergenossenschaft, Erftverband, LINEG, Lippeverband, Niersverband, Ruhrverband, Wahnbachtalsperrenverband, Wasserverband Eifel-Rur und dem Wupperverband. Unsere Maxime: Ganzheitliche Wasserwirtschaft in öffentlicher Verantwortung! Unsere Mitglieder decken etwa zwei Drittel der Fläche des Landes NRW ab und betreiben rund 282 Kläranlagen mit rund 19 Mio. Einwohnerwerten. In ihrer Verantwortung liegen unter anderem die Betreuung von 17.700 km Fließgewässer, 227 Hochwasserrückhaltebecken und 32 Talsperren.\r\n\r\nDie agw ist eingetragen im Lobbyregister des Bundes. Lobbyregisternummer: R002739.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}