{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:15.892+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002734","registerEntryDetails":{"registerEntryId":66183,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002734/66183","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/14/624948/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002734-2025-10-01_15-12-03.pdf","validFromDate":"2025-10-01T15:12:03.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-14T14:50:50.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-03-11T10:33:17.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-28T11:19:45.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T10:19:51.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-01T15:12:03.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":66183,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/66183","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T15:12:03.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-14T14:50:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64461,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/64461","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T11:50:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T15:12:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62759,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/62759","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-21T09:35:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T11:50:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62716,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/62716","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T10:03:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-21T09:35:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56196,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/56196","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-23T14:00:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T10:03:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/51820","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-17T11:54:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-23T14:00:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51486,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/51486","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-11T10:33:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-17T11:54:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50017,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/50017","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T16:25:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-11T10:33:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43387,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002734/43387","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-28T11:19:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-03T16:25:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Um bessere Rahmenbedingungen sowohl auf Kunden- als auch auf Anbieterseite zu schaffen, werden Gespräche u.a. mit Vertreter:innen der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zu einer Vielzahl von Themenfeldern durchgeführt. Außerdem werden Veranstaltungen organisiert (z.B. parlamentarische Abende), sowie Stellungnahmen und Positionspapiere veröffentlicht und an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.\r\n\r\nIm Fokus stehen außerdem die Vernetzung und der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und externen Akteur:innen aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":4.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":270001,"to":280000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":620001,"to":630000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/ec/624947/Finanzbericht-2024-vedec.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":15,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","title":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante Modernisierung der AVBFernwärmeV soll in erster Linie die Umsetzung der Wärmewende voranbringen. Daneben gilt es, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung und mehr Transparenz zu schaffen sowie den Verbraucherschutz zu stärken. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Kernforderungen:\r\n- Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme stärker fokussieren und ausweiten\r\n- Lange Laufzeiten von 15 und mehr Jahren ermöglichen bei Umstellung auf Erneuerbare Energien\r\n- Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001266","title":"Überarbeitung der Wärmelieferverordnung für eine erfolgreiche Wärmewende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt.\r\nUnser Vorschlag:\r\nVermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","shortTitle":"WärmeLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001267","title":"Anpassungen im EDL-G: Ungleichbehandlung von Energiedienstleistern beenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesrepublik Deutschland möchte laut Entwurf das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes unterstützen. Dazu sollen vor allem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden. Diese Zielstellung ist nicht neu und findet unsere volle Unterstützung. Wir weisen auf zwei fundamentale Hemmnisse und Ungleichbehandlungen hin, die es laut der Zielsetzung des EDL-G nicht geben sollte, um die Energieeinsparziele zu erreichen:\r\n- Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln - (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)\r\n- Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV)\r\n- garantierte Energieeinsparungen privilegieren","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","shortTitle":"EDL-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001268","title":"Änderung des Gebäudeenergiegesetzes: Benachteiligung von dezentralen Lösungen beenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Der Fokus liegt aktuell auf die Fernwärmeversorgung. Dezentrale Lösungen werden oftmals benachteiligt, obwohl sie i.d.R. eine deutlich höhere Energieeffizienz erzielen und oftmals weniger kostenintensiv als Fernwärmelösungen sind. Es gilt, dezentrale Lösungen gleichberechtigt zur Fernwärme zu behandeln, weiter zu stärken und deren Potenziale zu nutzen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Heizungsanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sind im GEG anzupassen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001269","title":"Änderung des Wärmeplanungsgesetzes: bessere Rahmenbedingungen für dezentrale Lösungen schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt im WPG zu kurz. 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Das Gesetz ist auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014574","title":"Anpassungsbedarf am Vergabetransformationspaket: Vereinfachung des Vergaberechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. 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Damit die Energiewende gelingen kann, ist eine Vereinfachung des Vergabeprozesses dringend notwendig.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014575","title":"Anpassungsbedarf am Kraftwerkssicherheitsgesetz für eine erfolgreiche Energiewende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)","customDate":"2024-11-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der Entwurf des Kraftwerkeausschreibungsgesetzes des Bundesministeriums für Wirtschaft\r\nund Klimaschutz (BMWK) soll die Zielsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie\r\nim Strombereich umsetzen, in substantiellem Umfang neue, steuerbare, moderne, hochflexible\r\nund klimafreundliche Erzeugungskapazitäten auf Basis von Wasserstoff zu schaffen. Daneben sollen Langzeitstromspeicher geschaffen werden.\r\n\r\nTeile des Gesetzes verhindern im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkarieren damit die Energiewende.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015095","title":"Anpassungsbedarf an der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW): mehr Investitions- und Planungssicherheiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die BEW ist das zentrale Förderinstrument für die Einbindung von klimaneutralen Energieträgern sowie für den Ausbau von Wärmenetzen. Wärmenetze spielen eine wichtige Rolle für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Die Umsetzer von Wärmenetzen benötigen Investitions- und Planungssicherheit. Die Finanzierung der Förderung muss gesichert sein und die Förderrichtlinie ist in ein eigenständiges Gesetz zu überführen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015096","title":"Anpassungsbedarf an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für eine erfolgreiche Energiewende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Bundesregierung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. Außerdem ist aus unserer Sicht eine Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018587","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich: Rechtssicherheit für Kundenanlagen schaffen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) sowie der dazugehörige Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) hat die Gebäudeeigentümer, in deren Kundenanlagen eine klima- und mieterfreundliche dezentrale Stromversorgung erfolgt, stark verunsichert. Es stellt sich die Frage, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. \r\n\r\nInsbesondere sollte der Gesetzgeber diesen Gesetzesentwurf nutzen, um die erhebliche Rechtsunsicherheit, die bei den Betreibern der vorgelagerten Verteilernetze und den Netzanschlusspetenten (also den potentiellen Kundenanlagenbetreibern) seit den beiden eingangs benannten Entscheidungen von BGH und EuGH gleichermaßen besteht, aufzulösen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018588","title":"Dezentrale Lösungen fair behandeln bei der Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Festlegung soll die Grundsätze der Netzkostenverteilung neu regeln. Ein zentrales Ziel von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte Strom in Deutschland zukunftsfähig an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. \r\n\r\nWir kritisieren insbesondere die einseitige und fehlerhafte Einschätzung der BNetzA zu dezentralen Einspeisern. Dezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept ist ein entscheidender Beitrag zur Netzstabilität. Die intelligente Kopplung von Wärmeversorgung, Stromerzeugung, E-Mobilität und stationärer Speicherung von Elektrizität führt dazu, dass die Verteilernetze von Transportmengen und Ausbauforderungen entlastet werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018589","title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Rechtssicherheit für Kundenanlagen schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) sowie der dazugehörige Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) hat die Gebäudeeigentümer, in deren Kundenanlagen eine klima- und mieterfreundliche dezentrale Stromversorgung erfolgt, stark verunsichert. Es stellt sich die Frage, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. \r\n\r\nInsbesondere sollte der Gesetzgeber eine Klarstellung für Kundenanlagen im EnWG aufnehmen, um die erhebliche Rechtsunsicherheit, die bei den Betreibern der vorgelagerten Verteilernetze und den Netzanschlusspetenten (also den potentiellen Kundenanlagenbetreibern) seit den beiden eingangs benannten Entscheidungen von BGH und EuGH gleichermaßen besteht, aufzulösen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019183","title":"Anpassungsbedarf für eine erfolgreiche Energiewende beim Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","customDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Mit diesem Gesetz möchte das BMF die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigen. \r\n\r\nAus unserer Sicht sollte in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zur Klarstellung das von der Praxis regelmäßig geforderte mieter- und klimafreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell klarstellend berücksichtigt werden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019338","title":"Rechtssicherheit für Kundenanlagen schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage\r\nentschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negative Auswirkungen auf die bisher\r\nregulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe,\r\nIndustrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis,\r\nda die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaftliche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die\r\nWettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Die Bundesregierung muss hier zeitnah für mehr Rechtssicherheit sorgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Energiedienstleistung Contracting"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":23,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/39/281405/Stellungnahme-Gutachten-SG2405170005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrter Herr xxx, sehr geehrter Herr xxx,\r\nherzlichen Dank für den fruchtbaren Austausch am 07.05.2024 zur Novelle der AVBFernwärmeV. Die AVBFernwärmeV ist ein verlässliches Gerüst sowohl für den Contracting-Anbieter und Gebäudenetzbetreiber als auch den Fernwärmelieferanten. Contracting-Verträge brauchen verlässliche Rahmenbedingungen außerhalb des sehr engen AGB-Rechts im BGB, aber es passen eben nicht alle Regelungen der AVBFernwärmeV in aktueller Fassung für Contracting/dezentrale Energieversorgungen bzw. Gebäudenetze. Daher möchten wir nochmal betonen, dass die AVBFernwärmeV auch weiterhin für dezentrale Lösungen gelten sollte, allerdings mit vereinfachten Anforderungen z.B. bei den Leistungsanpassungsrechten, um alle Effizienz- und Erneuerbaren Energien-Potenziale nachhaltig für die Verbraucher:innen zu heben. Dazu sind insbesondere folgende Aspekte zu würdigen:\r\n1. Sinnvolles Trennen zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme fokussieren und ausweiten\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 3  geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, wonach jeder Fall der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme als „Fernwärmelieferung“ im Sinne der AVBFernwärmeV anzusehen ist. Der Begrifft reicht damit vom Einzelgebäude mit der vom Fernwärmeversorgungsunternehmen errichteten und betriebenen Wärmeerzeugungsanlage bis zum großstädtischen Wärmenetz, das aus Großkraftwerken gespeist wird und zehntausende Abnehmer:innen hat. Künftig ist hier eine Trennung zwischen „großer“ Fernwärme und dezentralen Angeboten vorzunehmen, die immer – wie in der Begründung zu § 1 Abs. 3 zutreffend ausgeführt - objektbezogen kalkuliert werden und damit über individuelle Preise verfügen. Diese Trennung ist aus unserer Sicht sachgerecht. Letztlich profitieren Verbraucher:innen insbesondere von konstanten Effizienzgewinnen bei parallelem Einsatz Erneuerbarer Energien über die Laufzeit. Dafür notwendige Investitionen sind bei dezentralen Versorgungslösungen ausnahmslos direkt im oder am Gebäude gebunden. Um ein sogenanntes stranded invest bei vorzeitiger Vertragskündigung zu verhindern, gilt es einen geeigneten Rahmen zu schaffen, der Contracting-Anbietern Planungs- und Investitionskostensicherheit bietet. Anders als bei der „großen“ Fernwärme, schließt der dezentrale Wärmelieferant seinen Vertrag mit dem Gebäudeeigentümer und eben nicht mit jedem einzelnen Verbraucher. Bei vorzeitiger Vertragskündigung ist daher ein Ausweichen auf ein Nachbargebäude in den meisten Fällen ausgeschlossen, um die getätigten Investitionen nicht gänzlich zu verlieren.\r\nDamit das Ziel der Massengeschäftstauglichkeit erreicht wird, halten wir es für geboten, die Abgrenzung so zu definieren, dass sie möglichst keine rechtlichen Interpretationsspielräume lässt. Dazu bietet die RED III einen klaren Maßstab an. Nach Art. 24 Abs. 4 b) RED III sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWth  dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus Erneuerbaren Quellen sowie Abwärme und -kälte Zugang zum Netz zu gewähren. \r\nWir schlagen deshalb vor, den Wortlaut in § 1 Abs. 3 wie folgt anzupassen: \r\n„…, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen Fernwärme- oder –kältesysteme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 25 MW betreibt. \r\nUnzureichend ist es hingegen die Definition des Gebäudenetzes als Abgrenzungskriterium zu nutzen, da damit nur ein Teil der dezentralen Lösungen erfasst ist.\r\nBürokratieabbau und den Schutz von Verbraucher:innen nachhaltig stärken\r\nUm den Bürokratieabbau voranzutreiben, sind weitere Ausnahmen für die dezentrale und Individuelle Wärmeversorgung/Gebäudenetze notwendig. Z.B. für § 4 Abs. 2 Satz 2 – 5, da es bereits umfassende Informationspflichten nach FFVAV gibt. Im Interesse der geforderten Verlässlichkeit und Massengeschäftstauglichkeit erscheint uns außerdem ein Erstrecken der Regelung auf die Fälle des § 3 Abs. 2 und 36 Abs. 2 notwendig. \r\nUnterscheiden zwischen zentralen Wärmenetzen und dezentraler Wärmelieferung\r\nDezentrale Fernwärmeversorgungslösungen sind, wie es auch in der Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 3 zutreffend beschrieben wird, maßgeschneidert für das Versorgungsobjekt. Sie werden so geplant und gebaut, wie es die Anforderungen der versorgten Objekte erfordern. Unnötige Reserven werden schon deshalb nicht eingeplant, weil sie die Projekte nutzlos verteuern. Sie funktionieren wirtschaftlich nur, wenn der bei Vertragsschluss vereinbarte Umfang der Versorgung mit entsprechender Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende erhalten bleibt. Deshalb halten wir es für erforderlich, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 auf dezentrale und individuelle Wärmeversorgungsanlagen, wie sie – mit der von uns vorgeschlagenen 25 MW-Grenze – in § 1 Abs. 3 definiert ist, keine Anwendung findet. Bei Anschlüssen an große Wärmenetze gibt es Ausgleichsmöglichkeiten, insbesondere auch deshalb, weil solche Netze regelmäßig in Gebieten liegen, in denen durch Neubautätigkeit fortlaufend weitere Anschlussmöglichkeiten erschlossen werden können. Das funktioniert bei dezentraler Wärmelieferung und Gebäudenetzen nicht. \r\n2. Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW\r\nWenn im laufenden Versorgungsverhältnis technische Anpassungen für z.B. eine Leistungsreduktion vorzunehmen sind die Kosten verursachen, sollte der Kunde diese Mehrkosten tragen. Ebenso sollte er zur Zahlung der vereinbarten Grundpreise unabhängig von einer Leistungsanpassung verpflichtet bleiben, jedenfalls für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit. Andernfalls wäre in den Fällen der dezentralen oder individuellen Wärmeversorgung der Wärmeversorger dem erheblichen Risiko ausgesetzt, seine Investitionen für den individuellen Anschluss nicht mehr in der vorgesehenen Vertragslaufzeit - so wie bei Vertragsabschluss kalkuliert - erwirtschaften zu können. Es werden dann weniger Contracting-Lösungen angeboten werden, was für die Umsetzung der Wärmewende kontraproduktiv ist. \r\nIn § 1 Abs. 3 ist ergänzend zu regeln, dass § 3 Abs. 2 auf diese dezentralen Anlagen nicht anwendbar ist. Sofern die Geltung der Regelung für dezentrale Anlagen mit einer Leistung von unter 25 MW nicht generell auszuschließen ist, ist es mindestens so anzupassen, dass kein wirtschaftlicher Schaden für das Wärmeversorgungsunternehmen entsteht. Folgende Regelung kommt dazu in Betracht: \r\n„…Der Kunde hat auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens nachzuweisen, dass in dem entsprechenden Umfang erneuerbare Energien eingesetzt werden oder eine energetische Gebäudesanierung durchgeführt wurde. Holz, welches in Holzeinzelfeuerungsanlagen eingesetzt wird, gilt nur dann als erneuerbare Energie, wenn es in Anlagen eingesetzt wird, deren Feinstaubemissionen durch den Einbau von Feinstaubfiltern minimiert werden. Die Anpassung der Wärmeleistung nach Satz 1 hat auf Verlangen des Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats und für den Kunden kostenneutral zu erfolgen. Für die unmittelbar durch die Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Anteil der Vermögenswerte, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden eingesetzt wurden, ist durch diesen ein finanzieller Ausgleich zu zahlen.“ \r\nAußerdem sollte ein Bestandsschutz für laufende Verträge durch eine entsprechende Ergänzung in § 36 Abs. 2 vorgesehen werden. Die Einführung eines einseitigen Leistungsanpassungsrechts würde anderenfalls bereits getroffene Investitionsentscheidungen nachträglich entwerten.\r\n3. Verbraucherschutz durch Laufzeiten von 15 Jahren unter Einsatz Erneuerbarer Energien sicherstellen\r\nDer maximale Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Diese gilt es bedarfsgerecht für das jeweilige Versorgungskonzept mit dem Kunden festlegen zu können. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Wenn dabei Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, muss eine längere Vertragslaufzeit mit einem Kunden zulässig sein. Schließlich ist es auch den Mieter:innen ein Anliegen, langfristig Planungssicherheit hinsichtlich ihrer monatlichen Kosten zu haben. \r\nDer geplante neue § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV lässt die Fälle der dezentralen Wärmelieferung indes unberücksichtigt. Die Laufzeit von 15 Jahren sollte auch in Fällen vereinbart werden können, in denen die Wärmeerzeugungsanlage im Gebäude des Kunden oder im Quartier errichtet wird. \r\nDazu halten wir folgenden angepassten Wortlaut in Satz 1 für erforderlich:\r\n„Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt bei neu hergestellten Hausanschlüssen, neu errichteten oder wesentlich erneuerten Wärmeversorgungsanlagen oder bei wesentlicher Erhöhung der Fernwärmeleistung höchstens fünfzehn Jahre, in allen anderen Fällen höchstens fünf Jahre.“\r\nNeue Versorgungssysteme mit großen EE-Anteilen haben hohe Startinvestitionskosten. Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus EE führen über eine längere Laufzeit für die Kund:innen (Mieter:innen) zu vertretbaren Wärmepreisen. Nur so können die Anforderungen aus dem GEG nachhaltig und verbraucherfreundlich sichergestellt werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/c7/281407/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290008.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die geplante Modernisierung der AVBFernwärmeV soll in erster Linie die Umsetzung der Wärmewende voranbringen. Daneben gilt es, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung und mehr Transparenz zu schaffen sowie den Verbraucherschutz zu stärken. Außerdem sind die Interessen der Anbieterseite angemessen zu berücksichtigen. Die geplanten Änderungen erreichen diese Ziele nur zum Teil.\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Neue Aspekte durch das GEG und WPG sind zu berücksichtigen. Zum Erreichen der Ziele der Wärmewende halten wie es für entscheidend, dass Wärmelieferung verlässlich, kalkulierbar und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand durchgeführt werden kann. Nur dann kann sie flächendeckend für eine rasche Dekarbonisierung und erfolgreiche Umsetzung des GEG und WPG eingesetzt werden.\r\n \r\nFolgende Aspekte müssen aus unserer Sicht bei der nächsten Novelle der AVBFernwärmeV dringend berücksichtigt werden:\r\n1. Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme stärker fokussieren und ausweiten\r\n2. Kein Anpassungsrecht, wenn der Wärmebedarf durch die bisherige Wärmelieferung schon unter Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird\r\n3. Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW\r\n4. Keine einseitige Leistungsbestimmung der Wärmeleistung durch den Kunden bei faktischer Entnahme\r\n5. Ausnahmen bei der Messung der gelieferten Wärmemenge in Kleinanlagen-Contracting\r\n6. Recht der Preisanpassungen: Abrechnungsfrist auf 6 Monate verlängern\r\n7. Individuell von § 24 Abs. 4 abweichende Vereinbarungen ermöglichen\r\n8. Einseitige Änderung des Preises und des Preissystems bei Umstellung auf EE zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach GEG und WPG ermöglichen\r\n9. Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträgerwechsel - Erstreckung auf den Basispreis erforderlich\r\n10. Klärung der Kündigungsmöglichkeit muss vor der Durchführung der Investition in die Technik zur Nutzung des neuen Energieträgers erfolgen\r\n11. Lange Laufzeiten von 15 und mehr Jahren ermöglichen bei Umstellung auf Erneuerbare Energien\r\n12. Einstellung der Versorgung zulassen bei finanziellen Rückständen, die aus einer Preiserhöhung des Wärmelieferanten resultieren\r\n13. Datenweitergabepflicht des Vermieters gemäß § 33 Abs. 3 ist datenschutzrechtlich bedenklich\r\n14. Ausnahme bei den Übergangsregelungen für dezentralen Wärmeversorgungssystemen mit einer Leistung unter 25 MW (§ 36)\r\n15. Bestands- und Investitionsschutz für laufende Verträge\r\n \r\nIm Folgenden erläutern wir unsere Vorschläge im Detail:\r\n1. Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 3  geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, wonach jeder Fall der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme als „Fernwärmelieferung“ im Sinne der AVBFernwärmeV anzusehen ist. Der Begrifft reicht damit vom Einzelgebäude mit der vom Fernwärmeversorgungsunternehmen errichteten und betriebenen Wärmeerzeugungsanlage bis zum großstädtischen Wärmenetz, das aus Großkraftwerden gespeist wird und zehntausende Abnehmer hat. Künftig ist hier eine Trennung zwischen „großer“ Fernwärme und dezentralen Angeboten, die immer – wie in der Begründung zu § 1 Abs. 3 zutreffend ausgeführt - objektbezogen kalkuliert werden und damit über individuelle Preise verfügen, vorzunehmen. Diese Trennung ist aus unserer Sicht sachgerecht. \r\nAllerdings stellt sich die Frage, was unter einer dezentralen und individuellen Wärmeversorgungsanlage zu verstehen ist. Unter „zentralen“ Wärmeversorgungsanlagen verstehen wir große Heizwerke, die eine ganze Stadt oder mehrere Stadteile versorgen und über eine große Anzahl von Abnehmern verfügen. „Dezentral“ sind demnach Wärmelieferungslösungen für Quartiere, Hausgruppen oder Einzelgebäude. Damit das in der Einleitung erwähnte Ziel der Massengeschäftstauglichkeit erreicht wird, halten wir es für geboten, die Abgrenzung so zu definieren, dass sie möglichst keine rechtlichen Interpretationsspielräume lässt. Dazu bietet die RED III einen klaren Maßstab an. Nach Art. 24 Abs. 4 b) RED III sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWth  dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte Zugang zum Netz zu gewähren. \r\nWir schlagen deshalb vor, den Wortlaut in § 1 Abs. 3 wie folgt anzupassen: „…, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen Fernwärme- oder –kältesysteme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 25 MW betreibt. \r\nErstreckung auf weitere Regelungen\r\nUm den Bürokratieabbau voranzutreiben, sind weitere Ausnahmen für die dezentrale und Individuelle Wärmeversorgung/Gebäudenetze notwendig. Z.B. für § 4 Abs. 2 Satz 2 – 5, da es bereits umfassende Informationspflichten nach FFVAV gibt. Im Interesse der geforderten Verlässlichkeit und Massengeschäftstauglichkeit erscheint uns außerdem eine Erstreckung der Regelung auf die Fälle des § 3 Abs. 2 und 36 Abs. 2 notwendig. Wir begründen dies bei der Erörterung zu den genannten Vorschriften im Detail. \r\nUnterscheidung zwischen zentralen Wärmenetzen und dezentraler Wärmelieferung\r\nDezentrale Fernwärmeversorgungslösungen sind, wie es auch in der Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 3 zutreffend beschrieben wird, maßgeschneidert für das Versorgungsobjekt. Sie werden so geplant und gebaut, wie es die Anforderungen der versorgten Objekte erfordern. Unnötige Reserven werden schon deshalb nicht eingeplant, weil sie die Projekte unnötig verteuern. Sie funktionieren wirtschaftlich nur, wenn der bei Vertragsschluss vereinbarte und der Kalkulation zugrunde gelegte Umfang der Versorgung mit der entsprechenden Vergütung bis zum vereinbarten und in der Kalkulation berücksichtigten Vertragsende erhalten bleibt. Deshalb halten wir es für erforderlich, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 auf dezentrale und individuelle Wärmeversorgungsanlagen, wie sie – mit der von uns vorgeschlagenen 25 MW-Grenze – in § 1 Abs. 3 definiert sind, keine Anwendung findet. Bei Anschlüssen an große Wärmenetze gibt es Ausgleichsmöglichkeiten, insbesondere auch deshalb, weil solche Netze regelmäßig in Gebieten liegen, in denen durch Neubautätigkeit fortlaufend weitere Anschlussmöglichkeiten erschlossen werden können. Das funktioniert bei dezentraler Wärmelieferung und Gebäudenetzen nicht. \r\nDer europäische Normgeber hat die Unzumutbarkeit der Entwertung einer Investition erkannt und deshalb in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 RED III formuliert, dass die Mitgliedstaaten die Kündigung an die Bedingung knüpfen können, für die unmittelbar durch die physische Abkoppelung verursachten Kosten und die nicht abgeschriebenen Vermögenswerte einen Ausgleich zu zahlen. Im geplanten § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV geht es zwar nicht um eine Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, aber die Leistungsanpassung kann Auswirkungen wie eine Teilkündigung haben. Der Unionsgesetzgeber hat also das Problem des „stranded investment“ sehr genau gesehen und eine Ausgleichszahlung deshalb ausdrücklich vorgesehen. Es wäre deshalb folgerichtig, eine zu Mindererlösen führende Leistungsreduktion von einer Ausgleichszahlung abhängig zu machen. Soll eine solche nicht zur Bedingung für eine Vertragsanpassung gemacht werden, dann kann der zutreffende Schutzgedanke der RED III nur in der Weise umgesetzt werden, dass die Senkung des Anschlusswertes erst nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit im Rahmen der dann zu klärenden Frage, ob die Versorgung fortgesetzt wird oder nicht, zwischen den Vertragsparteien geklärt wird. Dieses Ziel wird erreicht, wenn § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV für Wärmeversorgungssysteme mit einer Leistung von unter 25 MW nicht gilt. Sollte das nicht berücksichtigt werden, so halten wir eine Regelung für erforderlich, die einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich in Anlehnung an Art. 24 Abs. 2 RED III vorsieht.\r\n \r\n2. Kein Anpassungsrecht, wenn der Wärmebedarf durch die bisherige Wärmelieferung schon unter Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird\r\nAus unserer Sicht ist es nicht sachgerecht, einen Änderungsanspruch vorzusehen, wenn die Versorgung bereits unter überwiegender oder ausschließlicher Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt. Wenn beispielsweise ein Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das bereits heute überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben wird, wäre es für die Energiewende sogar schädlich, wenn dieses Grundstück durch Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auf dem Grundstück aus der Versorgung herausgenommen würde. Denn das Netz wäre dann ineffizienter, weil die Netzverluste nicht sinken, wenn die Abnahme sinkt, und es würden wertvolle Ressourcen an Personal und Geräten dafür eingesetzt werden, eine vorhandene netzbasierte erneuerbare Versorgung durch eine objektbezogene erneuerbare Versorgung zu ersetzen.\r\nAuch die RED III sieht so etwas nicht vor, im Gegenteil. Art. 24 Abs. 2 sieht ein Kündigungsrecht nur vor, wenn die vorhandene Versorgung kein „effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem“ ist oder wenn nicht vorgesehen ist, dass es sich bis zum 31.12.2025 auf Grundlage eines von der zuständigen Behörde gebilligten Planes zu einem solchen System entwickelt. \r\nEs ist auch nicht sinnvoll, ein Anpassungsrecht vorzusehen, wenn der Wärmebedarf durch Einzelfeuerungsanlagen gedeckt wird, die Feinstaub verursachen.\r\n3. Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW\r\nDer Wortlaut in der geplanten Ziffer 1 stellt darauf ab, dass der Kunde den Bedarf durch erneuerbare Energien decken „will“. In Satz 2 heißt es, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden „sollen“. Wenn im laufenden Versorgungsverhältnis technische Anpassungen für z.B. eine Leistungsreduktion vorzunehmen sind, die Kosten verursachen, sollte der Kunde diese Mehrkosten tragen. Ebenso sollte er zur Zahlung der vereinbarten Grundpreise unabhängig von einer Leistungsanpassung verpflichtet bleiben, jedenfalls für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit. Andernfalls wäre in den Fällen der dezentralen oder individuellen Wärmeversorgung der Wärmeversorger dem erheblichen Risiko ausgesetzt, seine Investitionen für den individuellen Anschluss nicht mehr in der vorgesehenen Vertragslaufzeit so wie bei Vertragsabschluss kalkuliert erwirtschaften zu können. Es werden dann weniger Contracting-Lösungen angeboten werden, was für die Umsetzung der Wärmewende kontraproduktiv ist. \r\nDaher sollte es kein Leistungsanpassungsrechts für die dezentrale Versorgung von Anlagen unter 25 MW geben. Dafür sollte in § 1 Abs. 3 ergänzend geregelt werden, dass § 3 Abs. 2 auf diese Anlagen nicht anwendbar ist. Sofern die Geltung der Regelung für dezentrale Anlagen mit einer Leistung von unter 25 MW nicht generell ausgeschlossen wird, müsste sie mindestens so angepasst werden, dass kein wirtschaftlicher Schaden für das Wärmeversorgungsunternehmen entsteht, wozu folgende Regelung in Betracht kommt: \r\n„Der Kunde ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung zu verlangen, soweit \r\n1. er den Wärmebedarf unter Nutzung erneuerbarer Energien deckt und sich hierdurch der Anteil erneuerbarer Energien zur Deckung seines Wärmebedarfs nachweislich erhöht oder \r\n2. die benötigte Wärmeleistung durch eine energetische Gebäudesanierung reduziert worden ist.\r\nDer Kunde hat auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens nachzuweisen, dass in dem entsprechenden Umfang erneuerbare Energien eingesetzt werden oder eine energetische Gebäudesanierung durchgeführt wurde. Holz, welches in Holzeinzelfeuerungsanlagen eingesetzt wird, gilt nur dann als erneuerbare Energie, wenn es in Anlagen eingesetzt wird, deren Feinstaubemissionen durch den Einbau von Feinstaubfiltern minimiert werden. Die Anpassung der Wärmeleistung nach Satz 1 hat auf Verlangen des Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats und für den Kunden kostenneutral zu erfolgen. Für die unmittelbar durch die Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Anteil der Vermögenswerte, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden eingesetzt wurden, ist durch diesen ein finanzieller Ausgleich zu zahlen.“ \r\nAußerdem sollte ein Bestandsschutz für laufende Verträge durch eine entsprechende Ergänzung in § 36 Abs. 2 vorgesehen werden (siehe Punkt 15). Die Einführung eines einseitigen Leistungsanpassungsrechts würde anderenfalls bereits getroffene Investitionsentscheidungen nachträglich entwerten.\r\n4. Keine einseitige Leistungsbestimmung der Wärmeleistung durch den Kunden bei faktischer Entnahme\r\nFür die Investition in die Wärmeerzeugungsanlage bekommt das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Grundpreis, der über die vereinbarte Vertragslaufzeit kalkuliert ist. Eine einseitige Leistungsbestimmung kann dazu führen, dass die Investition entwertet wird, also zu einem „stranded investment“ wird. Dieses Risiko darf nicht erzeugt werden, weil damit alle standardisierten Produkte, die für die Wärmewende dringend benötigt werden, schon an der Finanzierung scheitern. Wir schlagen daher vor, den letzten Satz in § 2 Abs. 2 zu streichen.\r\n \r\n5. Ausnahmen bei der Messung der gelieferten Wärmemenge in Kleinanlagen-Contracting\r\nDurch die Änderungen, die am 5. Oktober 2021 in Kraft getreten sind, ist die Regelung des ehemaligen § 18 Abs. 2 AVBFernwärmeV ersatzlos entfallen. Sie erlaubte eine Vereinbarung, der zufolge der Wärmeverbrauch anders als durch einen Wärmemengenzähler ermittelt wird, in Fällen, in denen die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden dient. Diese Regelung hatte eine hohe praktische Bedeutung in Fällen der Wärmelieferung für Einfamilienhäuser. Es waren Angebote am Markt verfügbar, bei denen der Kunde seine Heizungsanlage im Zuge eines Wärmelieferungsvertrages mit zehn Jahren Laufzeit erneuern lassen konnte. Solche Modelle sind in einem bestimmten Kundensegment, nämlich Einfamilienhauseigentümern mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, eine ganz entscheidende Angebotsvariante, um auch solchen Eigentümern eine energetische Sanierung ihrer Heizungsanlagen zu ermöglichen. Die Kundengruppe ist aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen Lage auch sehr preissensibel. \r\nDie Pflicht zur Verwendung eines Wärmemengenzählers erhöht die Investitionskosten in solchen Projekten nennenswert und verursacht – auch wegen der Eichpflicht – fortlaufend höhere Kosten. Der informationelle Gewinn für die Kunden ist minimal. Sie können ihren Verbrauch auch ohne Wärmemengenzähler im Blick behalten, weil sich in ihrem Haus ein Gas- oder Stromzähler befindet, der den Verbrauch der Wärmeerzeugungsanlage objektscharf misst und somit für ständige Transparenz sorgt. Wir appellieren deshalb an dieser Stelle, wieder eine Regelung in die AVBFernwärmeV oder die FFVAV einzufügen, die dem ehemaligen § 18 Abs. 2 entspricht. \r\nAlternativ könnte auch die Definition der Fernwärme in § 1 FFVAV dahingehend angepasst werden, dass diese nicht für alle vom geplanten § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht erfassten Versorgungsverhältnisse gilt. Das entspräche auch den europarechtlichen Vorgaben aus den Erwägungsgründen der Änderungsrichtlinie zur Energieeffizienzrichtlinie (2018/2002/EU) und der geänderten Richtlinie 2012/27/EU. Der 33. Erwägungsgrund stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Regelungen für Versorgungsfälle „aus einer zentralen Quelle“ dienen sollen. § 9b der Richtlinie stellt auf „zentral beheizte und mit Fernwärme versorgte Gebäude“ ab. Der 23. Erwägungsgrund fordert die Mitgliedstaaten auf, Energiearmut zu vermeiden, in dem Energieeffizienzmaßnahmen auch für von Energiearmut betroffene umsetzbar sind. Das spricht auch für die hier geforderte Erleichterung. \r\n \r\n6. Zum Recht der Preisanpassungen: Abrechnungsfrist auf 6 Monate verlängern\r\nHier ist vorgesehen, in Angleichung an die Vorgaben des § 40c Ab. 2 EnWG für Strom- und Gasrechnungen eine Frist von sechs Wochen vorzuschreiben. Diese Frist kann aber nicht eingehalten werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei seinen Preisänderungsklauseln die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beachtet. \r\nIn Rn. 36 und 37 des Urteils vom 18.12.2018 (VIII ZR 209/18) erklärt der BGH eine Preisänderungsklausel für unwirksam, weil beim Kostenelement als Bezugswert nicht genau die Kosten der Liefermonate verwendet werden, sondern die Kosten, die jeweils zwei Monate früher entstanden sind. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen muss also für den letzten Monat des Abrechnungszeitraumes auch die Kosten des letzten Monats des Abrechnungszeitraums zugrunde legen. Dazu benötigt es die Abrechnung seines Energielieferanten. Liefert der z.B. Gas, so muss er erst sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes seine Rechnung stellen, die das Fernwärmeversorgungsunternehmen für seine Wärmeabrechnung benötigt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann also erst sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums anfangen, die Rechnungen zu erstellen. Um genügend Zeit zu haben, ist deshalb eine Abrechnungsfrist von mindestens weiteren sechs Wochen, also drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, erforderlich. \r\nWeil anders als beim Strom und Gas Wärmeabrechnungen nicht über das Jahr verteilt werden können, sondern die Wohnungswirtschaft darauf besteht, zum 31.12. eines jeden Jahres die Abrechnungen zu erhalten, kann den Fernwärmeversorgungsunternehmen auch nicht zugemutet werden, innerhalb von 6 Wochen für alle Kunden die Jahresabrechnung zu erstellen. Es ist ein angemessener Zeitraum erforderlich, um die Arbeit auf das vorhandene knappe Personal angemessen zeitlich gestreckt verteilen zu können. Deshalb ist die Abrechnungsfrist auf 6 Monate zu verlängern.\r\n7. Individuell von § 24 Abs. 4 abweichende Vereinbarungen ermöglichen\r\nEin (aktuell fossiles) Marktelement im Arbeitspreis ist bei Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger (EE) nicht mehr zeitgemäß und sollte bezogen auf den EE-Anteil entfallen. Das heißt bei Versorgung mit 100% EE ist kein Marktelement notwendig. Bei einer Versorgung mit 70% EE kann für die restlichen 30% bei Einsatz von fossilen Energieträgern zur Hälfte (also im Ergebnis mit 15%) ein Marktelement verwendet werden.\r\nUm die Wärmewende voranzutreiben, sollten generell individuell abweichende Vereinbarungen von den Vorgaben des § 24 Abs. 4 zulässig sein, auch im Anwendungsbereich der WärmeLV.\r\n \r\n8. Ermöglichung einer einseitigen Änderung des Preises und des Preissystems bei Umstellung auf EE zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach GEG und WPG\r\nEin unmittelbares gesetzliches Preisanpassungsrecht bei Umstellung auf EE zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach GEG und WPG ist erforderlich. Dies könnte in § 24a oder einem neuen §24b geregelt werden, ggf. explizit mit Bezug zu GEG/WPG. Alternativ: Möglichkeit einen „Dekarbonisierungszuschuss“ zu erheben, ähnlich einem Baukostenzuschuss, gerade auch für bestehende Wärmenetze, die den neuen Dekarbonisierungspflichten nach WPG unterliegen.\r\n9. Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträgerwechsel\r\nWir begrüßen die Absicht, eine Regelung zu schaffen, die den Fall der Energieträgerumstellung regelt. Wir sehen hier aber Ergänzungsbedarf, da die geplante Regelung ansonsten die Energiewende behindert, statt sie zu fördern.\r\nErstreckung auf den Basispreis erforderlich\r\nDie Regelung in Abs. 1 sieht aktuell vor, dass die auf den bisherigen Energieträger Bezug nehmenden Berechnungsfaktoren geändert werden dürfen. Das ist bei einem Energieträgerwechsel unverzichtbar, aber nicht ausreichend. An Hand von z.B. dem Wechsel von Erdgas auf eine mit Strom betriebene Wärmepumpe oder auf Biomethan oder Holzpellets als Brennstoff lässt sich erkennen, dass der Preis pro Energieeinheit für den neuen Energieträger deutlich höher als der für den bisherigen Energieträger sein kann. In „normalen“ Zeiten kostet Erdgas ca. 1/3 des Preises von Biomethan. Pellets sind in der historischen Übersicht immer teurer als Erdgas oder Heizöl gewesen. Wenn der bisherige Basis-Arbeitspreis z.B. ausgehend von einem Gaspreis von 4 ct/kWh kalkuliert wurde, beim Einsatz von Pellets oder Strom der Basisarbeitspreis aufgrund der höheren Energieträgerkosten aber 6 oder 8 ct/kWh betragen muss, hilft es nicht, wenn nur der Bezugswert in der Preisänderungsklausel angepasst wird. Das wird nie dazu führen, dass der Unterschied zwischen 4 und 8 ct/kWh ausgeglichen wird. Vielmehr ist es erforderlich, bei einem Energieträgerwechsel auch den Basispreis anheben zu können. Besteht die Möglichkeit nicht, wird es nur in Ausnahmefällen einen Energieträgerwechsel geben.\r\nDiese unausweichliche betriebswirtschaftliche Anforderung mag aus Sicht des Verbraucherschutzes als unerwünscht eingestuft werden. Das ändert aber nichts daran, dass sie wirtschaftliche Realität ist. Wenn § 24a Abs. 1 so in Kraft träte, wie er jetzt gefasst ist, wäre es sogar unwirksam, mit dem Kunden eine Vereinbarung zu schließen, die beim Energieträgerwechsel nicht nur den Austausch der Bezugswerte für die Preisgleitung, sondern auch die Änderung des Basis-Arbeitspreises vorsieht. Damit würde die Regelung jeden Energieträgerwechsel in Frage stellen und somit ein Hindernis für Energieträgerwechsel werden.\r\nDaraus ergibt sich das Erfordernis, Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ergänzen:“…. insoweit zu ändern, dass die in der Preisänderungsklausel auf den bisherigen Energieträger Bezug nehmenden Berechnungsfaktoren und der der Preisanpassung zugrunde liegende Ausgangspreis an den neuen Energieträger angepasst werden.“\r\nDem Verbraucherschutz wird insoweit Rechnung getragen, als nach § 315 BGB das Fernwärmeversorgungsunternehmen im Streitfalle den Nachweis führen muss, dass die vorgenommene Anpassung des Ausgangspreises durch die höheren Kosten des neuen Energieträgers erforderlich geworden ist.\r\n10. Klärung der Kündigungsmöglichkeit vor dem Energieträgerwechsel\r\n§ 24a Absatz 2 Satz 2 gewährt dem Kunden eine Kündigungsmöglichkeit, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung genutzt werden kann, sofern die Kosten um mehr als 20 Prozent steigen.\r\nDiese Regelung würde in dieser Fassung ebenfalls den Energieträgerwechsel verhindern anstatt ihn zu fördern und steht damit den Anforderungen aus dem GEG/WPG entgegen. Das ergibt sich wie folgt:\r\nEin Energieträgerwechsel bedeutet nicht nur, dass z.B. Erdgas durch Strom ersetzt wird, sondern es muss die gesamte Anlagentechnik vollständig ersetzt werden. Ein Erdgaskessel ist keine Wärmepumpe und kann nicht mit Strom betrieben werden. Hätte der Kunde nach dem Energieträgerwechsel die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, so würde die Investition in die vollständig neue Anlage zum Einsatz des neuen Energieträgers entwertet. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen müsste die Anlage stilllegen und hätte keine Einnahmen mehr zur Refinanzierung seiner umfangreichen Investition in die neue Wärmeerzeugungsanlage. Ein solches Risiko kann kein Unternehmen eingehen. \r\nBeim Energieträgerwechsel sind zwei Fallgestaltungen denkbar, die auch in Absatz 1 des geplanten § 24a angesprochen werden, nämlich der sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergebende Energieträgerwechsel und der (freiwillige) im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben durchgeführte Energieträgerwechsel.\r\nBei dem zwingenden Energieträgerwechsel gemäß den Vorgaben aus dem GEG/WPG ist nicht ersichtlich, weshalb der Kunde ein Kündigungsrecht haben sollte. Denn weder das Fernwärmeversorgungsunternehmen, noch der Kunde haben irgendeine Wahlmöglichkeit in dieser Situation. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben muss der Energieträgerwechsel durchgeführt werden. Diese Pflicht träfe den Kunden unabhängig davon, ob die bisher seine Wärmeversorgung sichernde Anlage vom Fernwärmeversorgungsunternehmen oder ihm selbst errichtet und betrieben wurde. Die Investition in die bisherige Anlage kann nicht mehr weiter genutzt werden. Es ist deshalb zumutbar, dass der Kunde in dieser Situation an den Vertrag gebunden bleibt und zukünftig zu Preisen versorgt wird, die die Kosten des Energieträgerwechsels berücksichtigen.\r\nAllenfalls ist denkbar, dass der Kunde aus Anlass des geplanten Energieträgerwechsels ein Kündigungsrecht verbunden mit der Entschädigung des nicht abgeschriebenen Teils der Vermögenswerte, die für seine Belieferung erforderlich waren (siehe Art. 24 Abs. 2 Satz 2 RED III), erhält.\r\nDie andere Fallgruppe sind die Fälle des freiwilligen Energieträgerwechsels, der „im Hinblick auf gesetzliche Regelungen“ durchgeführt wird. In diesen Fällen sollte dem Kunden die Wahlfreiheit zwischen einer Fortsetzung der bisherigen (fossilen) Wärmeversorgung mit den bisherigen Preisregelungen bis zum vereinbarten Vertragsende oder einem Energieträgerwechsel (mit veränderten Kosten) gewährt werden. Es ist erforderlich, dass die Frage, ob der Kunde wegen der mit dem Energieträgerwechsel verbundenen Preissteigerung den Energieträgerwechsel ablehnt, vor der Durchführung der Investition in die Technik zur Nutzung des neuen Energieträgers geklärt wird. Hat der Kunde die Möglichkeit der Ablehnung vor der Durchführung der Investition gehabt und nicht genutzt, dann muss er an den Vertrag gebunden bleiben, bis die vereinbarte Laufzeit endet. Denn die ist die Kalkulationsgrundlage des Fernwärmeversorgungsunternehmens für seine Preisstellung beim Energieträgerwechsel.\r\nAbsatz 2 ist deshalb wie folgt zu fassen:\r\n„Die nach Durchführung des Energieträgerwechsels sich ergebenden Preise und Preisänderungsklauseln sind dem Kunden sechs Monate vor Durchführung der zum Energieträgerwechsel vorgesehenen baulichen Maßnahmen an der Fernwärmeversorgungsanlage mitzuteilen. Erfolgt der Energieträgerwechsel in Befolgung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Energieträgerwechsel, so hat der Kunde die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ankündigung des Energieträgerwechsels den Vertrag zu kündigen und einen Ausgleich in Höhe des nicht abgeschriebenen Teils der Vermögenswerte, die für seine Wärmeversorgung erforderlich waren, an das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist in der Mitteilung nach Satz 1 anzugeben. Erklärt der Kunde die Kündigung nicht fristgerecht, so bleibt er bis zum vereinbarten Vertragsende an den Vertrag mit den geänderten Preisen und Preisänderungsklauseln gebunden. \r\nPlant das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Energieträgerwechsel, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, so hat der Kunde die Möglichkeit, dem Energieträgerwechsel innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 zu widersprechen. Widerspricht er dem Energieträgerwechsel fristgerecht, so wird die Wärmeversorgung auf der Grundlage der bisher geltenden vertraglichen Vorschriften ohne Energieträgerwechsel bis zum Vertragsende fortgesetzt. Widerspricht der Kunde dem Energieträgerwechsel nicht fristgerecht, so bleibt er bis zum vereinbarten Vertragsende an den Vertrag mit den geänderten Preisen und Preisänderungsklauseln gebunden.“\r\n11. Lange Laufzeiten von 15 Jahren und mehr ermöglichen bei Umstellung auf Erneuerbare Energien\r\nDer maximale Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Diese gilt es bedarfsgerecht für das jeweilige Versorgungskonzept mit dem Kunden festlegen zu können. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Wenn dabei Erneuerbare Energie zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, muss eine längere Vertragslaufzeit mit einem Kunden zulässig sein.\r\nDer geplante neue § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV lässt die Fälle der dezentralen Wärmelieferung unberücksichtigt. Die übliche Laufzeit von 10 Jahren sollte auch in Fällen vereinbart werden können, in denen die Wärmeerzeugungsanlage im Gebäude des Kunden oder im Quartier errichtet wird. \r\nDazu halten wir folgenden angepassten Wortlaut in Satz 1 für erforderlich:\r\n„Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt bei neu hergestellten Hausanschlüssen, neu errichteten oder wesentlich erneuerten Wärmeversorgungsanlagen oder bei wesentlicher Erhöhung der Fernwärmeleistung höchstens zehn Jahre, in allen anderen Fällen höchstens fünf Jahre.“\r\nDamit würde eine Rechtslage erreicht, die den Grundannahmen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 262/09, Rn. 17 entspricht und die Zulässigkeit der Laufzeit von 10 Jahren an die Vornahme von erheblichen Investitionen durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen knüpft. \r\nNeue Versorgungssysteme mit großen EE-Anteilen haben hohe Startinvestitionskosten. Noch besser im Sinne der Wärmewende wäre es daher, die Regelung bei Umstellung auf EE umgekehrt auf 15 Jahre oder mehr auszuweiten, damit Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus EE über eine längere Laufzeit für die Kunden (Mieter) zu vertretbaren Wärmepreisen führen. Nur so können die Anforderungen aus dem GEG nachhaltig und verbraucherfreundlich sichergestellt werden.\r\nEine solche Verlängerung der zulässigen Laufzeiten ist auch unverzichtbar, um bei der Umstellung auf Wärmelieferung durch die Streckung der Investition die jährlichen Kosten zu senken und damit einer Kostenneutralität näher zu kommen.\r\n \r\n12. Einstellung der Versorgung zulassen bei finanziellen Rückständen, die aus einer Preiserhöhung des Wärmelieferanten resultieren\r\nDie geplanten Änderungen des § 33 halten wir in weiten Teilen für sachgerecht und praktikabel. Dies gilt jedoch nicht für die geplante Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 8 (letzter Satz). \r\nDort ist vorgesehen, dass eine Einstellung der Versorgung nicht zulässig sein soll, wenn die Rückstände, die das Fernwärmeversorgungsunternehmen geltend macht, „aus einer streitigen Preiserhöhung des Fernwärmeversorgungsunternehmens resultieren, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist“. Gerade in der aktuellen Energiemarktlage kann es ohne weiteres passieren, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen aufgrund der massiv gestiegenen Energieträgerkosten den Preis um 50 % erhöht. Würde die zitierte Regelung in § 33 eingefügt werden, könnte der Kunde mit einem kurzen Schreiben, dass er die Erhöhung als fehlerhaft ablehnt, das Fernwärmeversorgungsunternehmen zwingen, über Jahre (die Entscheidung beim BGH ergeht erfahrungsgemäß ca. 5 bis 7 Jahre nach Streitbeginn) in Vorleistung mit einem Drittel der Versorgungskosten zu gehen und diese für viele Jahre zwischenzufinanzieren. Weil Wärmekunden in Anbetracht der massiven Preissteigerungen jeden Weg suchen werden, um diese von sich fern zu halten, ist mit einer massenhaften Nutzung einer solchen Regelung zu rechnen. Dies würde die Fernwärmeversorgungsunternehmen in schwere finanzielle Notlagen bringen, weil kein Unternehmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren 1/3 seiner Umsätze vorfinanzieren kann. Die zitierte Passage aus dem Entwurf muss deshalb ersatzlos gestrichen werden. \r\n13. Datenweitergabepflicht des Vermieters gemäß § 33 Abs. 3 datenschutzrechtlich bedenklich\r\nDie Regelung verfolgt die Absicht, den Mietern eines zahlungsunwilligen oder –unfähigen Vermieters eine Handlungsoption zu eröffnen, um die Einstellung der Versorgung abzuwenden. Diese Regelungsabsicht begrüßen wir im Grunde. Eine genaue Prüfung ergibt jedoch, dass die geplante Ausformung dazu führen könnte, dass der Vermieter durch formale Tricks eine eigentlich begründete Einstellung der Versorgung umgeht. Das ergibt sich wie folgt:\r\n§ 33 Abs. 3 Satz 1 sieht eine Pflicht des Fernwärmeversorgungsunternehmens vor, die Mieter über den Zahlungsrückstand zu informieren und einen Schuldbeitritt oder sonstige Ersatzmaßnahmen zu ermöglichen. Damit das Fernwärmeversorgungsunternehmen diese Pflicht erfüllen kann, benötigt es die Daten aller Mieter. Die kann ihm nur der Vermieter liefern. Tut er das nicht, kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht seine Pflichten nach Satz 1 erfüllen. Diesen Umstand könnte der Vermieter nutzen, um eine Einstellung der Versorgung als unzulässig mittels einstweiliger Verfügung abzuwenden. Dann könnte er bis zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen die Zahlung einstellen und das Fernwärmeversorgungsunternehmen in schwere Liquiditätsprobleme bringen. Es ist zwar rechtsmissbräuchlich, einerseits die Mieterdaten nicht herauszugeben, und andererseits deren Nichtnutzung zur Optimierung der eigenen Rechtsposition zu nutzen. Aber es gibt keine Garantie, dass ein Gericht das auch so sehen würde, insbesondere aus Sorge um die Mieter.\r\nDiese Gefahr ist deshalb auch noch erhöht, weil es keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch des Fernwärmeversorgungsunternehmens gegen den Vermieter auf Herausgabe der Daten gibt. Der wäre in jedem Fall unverzichtbar, wenn es eine solche Regelung geben sollte. Der Anspruch müsste auch eine Pflicht zur fortwährenden Aktualisierung der Daten enthalten, weil das Fernwärmeversorgungsunternehmen immer die aktuellen Mieterdaten kennen muss, um die Pflicht aus Satz 1 erfüllen zu können.\r\nWir haben keine umfangreiche datenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, möchten an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass wir es für zweifelhaft halten, ob eine solch umfangreiche Datenweitergabepflicht des Vermieters datenschutzrechtlich zulässig ist.\r\n14. Ausnahme für dezentralen Wärmeversorgungssystemen mit einer Leistung unter 25 MW bei § 36 Abs. 2\r\nIn dieser Regelung ist vorgesehen, dass Kunden, dessen Versorgungsvertrag mit einem Fernwärmeversorgungsunternehmen fünf Jahre vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen wurde, eine einmalige Anpassung an die Leistung verlangen können, wenn sie bedarfssenkende Maßnahmen nachweisen, die in den letzten fünf Jahren erfolgt sind. Sind bei Inkrafttreten mehr als fünf Jahre der Vertragslaufzeit verstrichen, dann hat der Kunde einmalig ohne den Nachweis solcher Maßnahmen das Recht, eine Leistungsanpassung zu verlangen.\r\nBeide Regelungen stehen wiederum im Gegensatz zum Grundsatz der Vertragstreue. Die oben bereits mehrfach beschriebenen Probleme, die auftreten, wenn der Kunde einseitig während der festen Vertragslaufzeit eine Leistungsanpassung verlangen kann, treten auch hier auf. Es droht die nachträgliche Entwertung der getätigten Investitionen. \r\nWir halten es deshalb für erforderlich, dass auf die Regelung in § 36 Abs. 2 bei dezentralen Wärmeversorgungssystemen mit einer Leistung unter 25 MW verzichtet wird. Eventuell mag es möglich sein, dass in großen Fernwärmenetzen in attraktiven Großstädten mit viel Neubau die Einnahmeverluste aus einer solchen Regelung kompensiert werden können. Bei Quartiers- und Einzelobjektlösungen ist das nicht möglich. Die Regelung des § 36 Abs. 2 ist deshalb in den Katalog der für dezentrale Lösungen nicht geltenden Vorschriften mit aufzunehmen. \r\n \r\n15. Bestands- und Investitionsschutz für laufende Verträge\r\nFür Änderungen der AVBFernwärmeV, die die Wärmelieferanten belasten, sollten Bestandsverträge ausgenommen werden, um eine Investitionssicherheit zu gewährleisten und erhebliche wirtschaftliche Schäden und Insolvenzen zu verhindern. Wir schlagen dafür eine entsprechende Ergänzung in § 36 Abs. 2 vor. Das muss jedenfalls für alle bestehenden Wärmelieferungsverträge bis zum Ablauf der darin vereinbarten Erstlaufzeit gelten.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/23/284391/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vier Vorschläge zum Gelingen der Wärmewende\r\nWir setzen uns mit all unserer Energie für ein Gelingen der Wärmewende ein. Mit unseren vier Vorschlägen beschleunigen wir die Wärmewende und gewährleisten einen geringeren CO2-Austoß im Gebäudesektor: \r\n1. Umstellen nach § 556c BGB im Wohngebäudebestand ermöglichen: Eine zeitnahe Novelle der Wärmelieferverordnung, die konsequent auf Erneuerbare Wärme ausgerichtet ist. Die i.V.m. §556c BGB geforderte Kostenneutralität ist in der Praxis kaum umsetzbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\n2. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Fernwärmenetze im GEG & WPG gleichbehandeln: Derzeit hat Deutschland einen starken Fokus auf die Fernwärmeversorgung. Dezentrale Lösungen werden oftmals benachteiligt, obwohl sie i.d.R. eine deutlich höhere Energieeffizienz erzielen und oftmals weniger kostenintensiv als Fernwärmelösungen sind. Es gilt, dezentrale Lösungen gleichberechtigt zur Fernwärme zu behandeln, weiter zu stärken und deren Potenziale zu nutzen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Heizungsanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sind im GEG anzupassen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt auch im WPG zu kurz. Umsetzende Kommunen haben diese Lösungen stärker zu betrachten, schließlich ist das WPG kein reines Fernwärmegesetz.\r\nKlimaschutz zählt jedoch nicht in allen Kommunen zur kommunalen Pflichtaufgabe, weshalb Investitionen in Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen nur freiwillig durch den kommunalen Haushalt abgedeckt sind (Siehe Leitfaden kommunaler Klimaschutz: https://leitfaden.kommunaler-klimaschutz.de/handlungsfelder-im-kommunalen-klimaschutz/handlungsfelder-in-der-kommune/). Oftmals ist dieser freiwillige Anteil im angespannten Haushalt nicht verfügbar, weil der Straßenbau o.ä. vorrangig betrachtet wird. Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen werden dadurch unzureichend umgesetzt oder ausgebremst. Hier können Contracting-Anbieter Abhilfe schaffen, indem sie die notwendigen Investitionskosten und den Betrieb für die Kommunen übernehmen. \r\n3. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV): Der Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Das schafft auch für Mieter:innen Planungssicherheit. Lange Vertragslaufzeiten von bis zu 20 Jahren sind durch eine Novelle der AVBFernwärmeV (§ 32 Abs.1) zu ermöglichen. Schließlich fallen die künftigen Kosten für Erneuerbare Wärme perspektivisch geringer aus als der Weiterbetrieb einer fossilen Heizungsanlage, vor deren Kosten Mieter:innen nicht geschützt sind. (Siehe Informationen Einbau neue Heizung BMWK/BMWSB: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=7)\r\n4. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand stärken: Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen und die öffentliche Hand zur Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Contracting-Lösungen sind dabei als Option verpflichtend zu berücksichtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/dd/347853/Stellungnahme-Gutachten-SG2408280011.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Der vorgelegte Entwurf zielt darauf ab, die Dekarbo-nisierung der Wärmeversorgung durch ein positives Investitionsklima bei gesichertem Verbraucherschutz zu erreichen. Diesem Anspruch entspricht der Entwurf in weiten Teilen. Wir begrüßen dies ausdrücklich und danken dem BMWK für die sorgfältige Erarbeitung. \r\nDer Entwurf enthält aber auch Teilaspekte, die den angestrebten Zielen erheblich im Wege stehen. Wir stellen unserer Stellungnahme deshalb diese gewichtigsten Punkte voran. Anschließend möchten wir in einer relativ feingliedrigen Detailkritik diverse Aspekte benennen, die aus der Sicht der praktischen Um-setzung sehr wichtig sind, ohne grundlegende strategische Fragen aufzuwerfen. \r\nWir begrüßen es sehr, wenn auch diese für die Umsetzung sehr bedeutsamen Details umfassend gewür-digt und berücksichtigt werden. Denn am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abneh-merseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen heben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen hervor und befas-sen und anschließend mit den einzelnen Vorschriften.\r\n \r\nA. Hauptpunkte\r\n•\t§ 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbrauchern ermöglichen\r\n•\t§ 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen\r\n•\t§ 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis\r\n•\t§ 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a : Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälfti-gen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\n•\t§ 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen\r\n•\t§ 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3\r\nIm Übrigen weisen wir darauf hin, dass alle Bemühungen zur Derkarbonisierung im vermieteten Gebäude-bestand nur dann erfolgreich sein können, wenn neben der AVBFernwärmeV auch §556c BGB in Verbin-dung mit der Wärmelieferverordnung geändert werden.\r\nBegründung\r\n§ 1 Abs. 3: Flexible Bedingungen auch bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern\r\nSatz 2 schafft insbesondere für Wohnungseigentümergemeinschaften, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, einen zu engen die Dekarbonisierung behindernden Rahmen. Viele Wohnungseigentümerge-meinschaften verfügen nicht über eine ausreichend hohe Instandhaltungsrücklage, um die Investitionen in die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu bewältigen. Sie wählen ganz bewusst die Wärmelieferung, wegen der damit auch bereitgestellten Finanzierungsfunktion. Die modernen Anlagen haben technische Lebensdauern von häufig weit mehr als 10 Jahren. Verträge mit Laufzeiten von 15 oder mehr Jahren füh-ren dazu, dass die Wohnungseigentümer mit erträglichen laufenden Kosten belastet werden und eine hohe Sonderumlage sparen. Solche verbraucherfreundlichen Modelle sind kaum rechtssicher umsetzbar, wenn ausgeschlossen wird, dass zu anderen als den Bedingungen der AVBFernwärmeV Verträge angebo-ten werden. Es ist auch keine Lösung, das vorbeschriebene Modell als mit dem neuen Satz 2 vereinbar einzustufen, weil die Rechtsprechung dem nicht folgen wird. Sie wird einen Vertrag mit einer Laufzeit von 15 statt 10 Jahren immer als nachteilige Abweichung von der AVBFernwärmeV einordnen, auch wenn es für die Kunden betriebswirtschaftlich klüger und günstiger ist. \r\n \r\nDaraus folgt der Vorschlag, den Satz 2 ganz zu streichen oder wie folgt zu ändern:\r\n„Auf einen Vertrag nach Satz 1 zwischen einem Fernwärmeversorgungsunternehmen und einem Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, ist Satz 1 anzuwenden mit der Maßga-be, dass eine Abweichung von den Bestimmungen der § 1a Absatz 2 sowie §§ 2 bis 34 nicht zum alleinigen Nachteil des Kunden erfolgen darf.“\r\n§ 1a Abs. 1 Ziffer 4 a): Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen\r\nDie Forderung nach der Aufspaltung des Grundpreises in leistungsabhängige und leistungsunabhängige Kosten verursacht erheblichen Aufwand und schafft Streit. Grundpreise werden nach den konkreten Kos-ten des Objekts kalkuliert. Bei dezentralen Lösungen (Gebäudenetze, Kleinstnetze in Quartieren) werden regelmäßig aus den tatsächlichen Investitionen abgeleitete objektbezogene Grundpreise angeboten und vereinbart. Eine spätere Reduktion der Leistung führt nicht dazu, dass getätigte Investitionen rückgängig gemacht werden können. Die Investitionen können auch nicht anderweitig ertragsbringend genutzt wer-den, weil es keine anderen Abnehmer gibt, den eine Lieferung angeboten werden könnte. Der Ausweis eines Grundpreises in EURO pro kW Leistung löst die unrealistische Erwartungshaltung aus, dass durch eine Leistungsreduktion eine Grundpreisreduktion erreicht werden könnte. So etwas gilt es von Anfang zu vermeiden.\r\nDaraus ergibt sich folgender Formulierungsvorschlag für Ziffer 4. a):\r\n„verbrauchsunabhängige Kosten als Grundpreis in Euro pro Jahr für leistungsunabhängige Kosten und in Euro pro Kilowatt installierter Leistung pro Jahr für leistungsabhängige Kosten“\r\n \r\n§ 3 Abs. 5: Entschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung\r\nDie Regelungen sollen erkennbar dem Zweck der Investitionsabsicherung dienen. Das ist zu begrüßen. Die Entschädigungsregelung in Abs. 5 erfasst nicht alle Positionen, die aufgrund des berechtigten Vertrauens in abgeschlossene Verträge geschützt werden müssen. Absatz 5 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die unmittelbar durch die An-passung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung nach Absatz 3, eine angemessene Aus-gleichszahlung zu verlangen“\r\n§ 24 Preisänderungsklauseln: kein übermäßiger Aufwand für anbietende Unternehmen\r\nEs ist zu begrüßen, dass eine Präzisierung der Vorgaben erfolgt. Die Präzisierung darf aber nicht dazu führen, dass übermäßiger Aufwand für die anbietenden Unternehmen entsteht oder bestimmte Projekte nur mit großen Hindernissen angeboten werden können. Konkret heißt das:\r\na) Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten\r\nAbs. 1 Satz 3 verlangt, dass die jeweilige Beschaffungsstruktur abgebildet wird, wenn Indizes  verwendet werden. Bei einem Unternehmen, dass strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, ist es kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es den Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemes-sen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben. \r\nDaraus folgt der Vorschlag, Satz 3 wie folgt zu formulieren: \r\n„Sofern Indizes beim Kostenelement genutzt werden, müssen diese die tatsächlich eingesetzten Energie-träger und die jeweilige Beschaffungsstruktur des Fernwärmeversorgungsunternehmens mit angemesse-ner Genauigkeit abbilden die Kostenentwicklung des Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Be-schaffung der tatsächlich eingesetzten Energieträger mit angemessener Genauigkeit abbilden.“\r\nb) Marktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nAbsatz 1 Satz 3 erklärt die Bezugnahme auf den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes für ein im Regelfall passendes Marktelement. Das stellt eine grundsätzlich hilfreiche Standardisierung dar. Der Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. 1 Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem hoch wurden, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dabei. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch schon wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell 40 % weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird. Deshalb ist es erforderlich, nochmals ausdrücklich in der Begründung zu betonen, dass der Wärmepreisindex nur ein Regelbeispiel ist. Es wird zudem angeregt, dass das BMWK beim Statistischen Bundesamt die Etablierung eines Erzeugerpreis-Mischindex „Energieträgerkosten für die Wärmeerzeu-gung“ anregt, der die für die Wärmeerzeugung zum Einsatz kommenden Energieträger ihrer Marktbedeu-tung entsprechend abbildet. Das Statische Bundesamt verfügt über alle dafür nötigen Informationen, das es jährlich die Anteile der Energieträger an der Wärmeerzeugung veröffentlicht. Ein solches Marktele-ment wird heute schon im Markt als „Eigenbau“ der Anbieter zum Teil verwendet. Es zeichnet sich gegen-über dem Wärmepreisindex durch den fehlenden zeitlichen Versatz und die den tatsächlichen Marktantei-len entsprechende Berücksichtigung erneuerbarer Energieträger aus.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also – fast keine erneuer-baren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreis-index hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig erneuerbare Energien einsetzen den Ef-fekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die zu erwar-tenden Preiseffekte der CO2-Kosten in den kommenden Jahren wird diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu ver-mitteln. Sie wählen Wärme aus erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen. \r\nEs ist deshalb erforderlich, dass in § 24 ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zu-kunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, dass ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\n \r\nDaraus folgt der Vorschlag, nach Satz 3 die folgenden drei Sätze einzufügen:\r\n„Bei Einsatz erneuerbarer Energieträger oder unvermeidbarer Abwärme ist das Fernwärmeversorgungs-unternehmen berechtigt, als Marktelement für den Preis des Anteils der gelieferten Wärme, der aus er-neuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammt, einen Index zu verwenden, der die Entwick-lung der Preise für den eingesetzten Energieträger angemessen abbildet. Es ist in diesen Fällen auch be-rechtigt, für diesen Anteil eine Kopplung ausschließlich an die Kostenentwicklung vorzusehen. Im Übrigen steht dem Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Gewichtung des Marktelements ein Gestaltungs-spielraum zu, wobei dieses jedoch mit mindestens 25 % bzw. höchstens 50 % zu gewichten ist.“\r\nc) Kostenelement: Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen, da er unnötige Konflikte, Unsicherheiten und Kosten verursacht\r\nDie Präzisierungen zum Kostenelement in Absatz 2 sind grundsätzlich zu begrüßen. Satz 2 ist eine inhalt-lich richtige Forderung, aber dennoch nicht geeignet, hier als Kriterium verwendet zu werden. Denn es gibt keine auch nur ansatzweise einschätzbare Möglichkeit, die Einhaltung dieses Kriteriums rechtssicher nachzuweisen. Es würden endlose Streitigkeiten provoziert, die Kosten und Unsicherheit erzeugen. Denn rückblickend betrachtet ist es immer einfach eine Aussage dazu zu treffen, dass der Einkauf von Energie in einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bei wirtschaftlicher Betriebsweise hätte vermieden werden können. Niemand kann das aber im Vorwege absehen. Akzeptiert man die Unvorhersehbarkeit der Preisentwicklung, dann ist jede Kaufentscheidung für zukünftige Energieverbräuche ein Fall von „wirt-schaftlicher Betriebsführung“. Damit ist das Kriterium aber inhaltsleer. Ein Gericht wird sich nicht damit begnügen, ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Kriterium als inhaltsleer und damit irrelevant zu behandeln. Also wird es im Rechtsstreit zu einem Streit darüber kommen, zu welchem Zeitpunkt die Energie hätte eingekauft werden sollen, um einen günstigen Preis zu erzielen. Dazu wird ein Sachverständiger gehört, der dann einen Zeitpunkt aus der – einfachen – Rückschau benennt, den er in der Vorschau nie hätte be-nennen, sondern nur raten können. Damit wird es Rechtsstreitigkeiten geben, die reine Zufallsergebnisse haben werden.\r\nDen Kunden wird aber suggeriert, sie hätten einen Anspruch darauf, dass das FVU hellseherisch immer zum richtigen Zeitpunkt einkauft. Eine solche Normsetzung darf nicht erfolgen.\r\nSatz 2 ist auch gar nicht nötig. Denn er unterstellt, dass das FVU irgendeinen Grund haben könnte, über-teuert einzukaufen. Den gibt es aber schon denklogisch nicht. Denn durch die Verwendung des Marktele-ments als Regulativ gegenüber dem Kostenelement verliert jedes FVU, dass bei seinen Einkaufskosten höhere Steigerungen hinnimmt, als das Marktelement es hergibt, eine Reduktion seiner in den Preisen einkalkulierten Marge. Das zeigt ein einfaches Beispiel: Steigt das Marktelement um 10 %, so erhöht sich der Arbeitspreis um 5% allein durch das Marktelement. Kauft das FVU in dieser Phase aber zu 20 % höhe-ren Kosten ein, so erhöht sich der Arbeitspreis um 10% allein wegen der Kostensteigerung. Insgesamt kommt es zu einer Preiserhöhung um 15%. Das Unternehmen hat aber um 20 % höhere Einkaufskosten hingenommen. Damit bleibt es auf einem Viertel der erhöhten Kosten „sitzen“. Eine solche Einkaufspolitik kann sich mithin kein FVU leisten und wird aus Eigenantrieb möglichst günstig einkaufen. Gelingt es ihm nämlich z.B. in der hier betrachteten Situation, die Einkaufskosten stabil zu halten. So steigt der Arbeits-preis allein wegen des Einflusses des Marktelements insgesamt um 5 %. Weil die Kosten gleich geblieben sind, erhöht sich damit die Marge des FVU als Belohnung für den guten Einkauf. Die Kunden profitieren auch, weil ihre Preise nur um 5 % steigen, während der Marktdurchschnitt um 10 % steigt. Das System ist damit weitgehend selbstregulierend, wenn die richtigen Kosten- und Marktelemente verwendet werden. \r\nAbsatz 2 Satz 2 schafft unnötige Konflikte, Unsicherheit und Kosten und ist deshalb zu streichen.\r\nd) Zur Anlage zu § 24 Abs. 2: Gewichtung von Kosten- und Marktelement zu 50 % bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist unangemessen\r\nIn der Klausel in der Anlage werden Kosten- und Marktelement mit je 50 % gewichtet. Wie oben schon ausgeführt, ist dies insbesondere bei Einsatz erneuerbarer Energieträger, weder aus Kunden-, noch aus Anbietersicht angemessen. \r\nEs wird deshalb vorgeschlagen, den Obersatz der Anlage wie folgt zu ergänzen: \r\n„Dieses Muster ist in Hinblick auf die Eignung des Marktelements für die Abbildung der Verhältnisse auf dem Markt für erneuerbare Energieträger und auf die tatsächliche Erzeugungs- und Kostenstruktur des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu konkretisieren und auszufüllen: …“\r\ne) Bezugnahme auf das Energiesicherungsrecht: Absätze 3 bis 5 sind nicht sachgerecht  neuer § 24b zur Weitergabe staatlich veranlasster Mehr- oder Minderbelastungen notwendig\r\nDie Absätze 3 bis 5 übernehmen die geltenden Regelungen aus den geltenden Absätzen 5 bis 7. Sie sind in dieser Form nicht sachgerecht, weil die Struktur des Energiesicherungsrechts in der Energiekrise infolge des russischen Angriffskrieges weiterentwickelt worden ist. Anstelle der Abs. 3-5 wäre ein generelles Preisanpassungsrecht infolge staatlicher Mehr- oder Minderbelastungen in der Wärmeversorgung aufzu-nehmen, jedenfalls für Mehr- oder Minderbelastungen, die sich während einer bestehenden Vertragslauf-zeit ergeben.\r\n \r\nDazu könnten folgende Regelungen als eigenständiger § 24b aufgenommen werden:\r\n„§ 24b Weitergabe staatlich veranlasster Mehr- oder Minderbelastungen\r\n(1) Entstehen für das Fernwärmeversorgungsunternehmen staatlich veranlasste Mehr- oder Minderbelas-tungen, die sich aus einer gesetzlichen Regelung ergeben und nicht bereits bei Vertragsschluss nach § 2 berücksichtigt werden konnten, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und verpflichtet, die hieraus resultierenden Mehr- oder Minderkosten unverändert und unabhängig von der vertraglich ver-einbarten Preisanpassungsklausel durch Preisänderungen an seine Kunden unmittelbar weiterzugeben.\r\n(2) Eine Preisanpassung nach Absatz 1 ist gegenüber dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Ein-tritt in Textform zu erklären. Hierbei sind Umfang, Anlass und Voraussetzung der Preisanpassung anzuge-ben. Die Preisanpassung wird frühestens eine Woche nach Absendung der Erklärung nach Satz 1 wirksam. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Änderungen der Höhe der stattlich veranlassten Mehr- oder Minderbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Fall der Weitergabe von Minder-belastungen eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Fernwärmeversorgungsunternehmens aus-reicht, sollte keine gesonderte Mitteilung an den Kunden erfolgen.\r\n(3) § 24 Absatz 1 ist auf eine Preisanpassung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\r\n(4) Abweichende vertragliche Vereinbarungen stehen dem Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 nicht entgegen.\r\n(5) Fernwärmeversorgungsunternehmen bleiben berechtigt, Mehr- oder Minderbelastungen im Sinne des Absatz 1 allein auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen an ihre Kunden im Wege der Preisanpassung weiterzugeben. \r\n(6) Preisänderungen nach Absatz 1 begründen kein außerordentliches Kündigungsrecht.“\r\n \r\n§ 24a Energieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basis-grundpreis erweitern\r\nDie Regelung des § 24a wird in Zukunft entscheidenden Einfluss darauf haben, ob bestehende Wärmenet-ze, Gebäudenetze und Wärmelieferungen für Einzelgebäude bestehen bleiben. Denn es gibt z.B. neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern, deren Kosten nicht durch die in § 24a vorgeschlagene Preisänderungsmöglichkeit (Energieträ-gerwechsel) kompensiert werden und nicht durch eine reine Preisanpassung im Falle eines Energieträ-gerwechsels kompensiert werden können. Dies gilt in besonderen Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbo-nisiert werden können. Denn zu den heute geltenden Preisen, die ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden sind, wird die Wärmelieferung in beste-henden Versorgungsverhältnissen nicht möglich sein.\r\n Wir gehen davon aus, dass dem BMWK die spezifischen Investitionskosten pro kW Wärmeleistung einer Wärmeerzeugungsanlage bei Verwendung erneuerbarer Energien gegenüber denen bei Einsatz fossiler Energien bekannt sind. Sie liegen um den Faktor 2 oder 3 höher. Plakativ kann der Unterschied zwischen einem Gas- oder Ölkessel und einer Wärmepumpe oder einer mit Holz befeuerten Wärmeerzeugungsanla-ge genannt werden. Ebenso verhält es sich bei den eingesetzten Energieträgern – eventuell heute noch mit der Ausnahme von Holz -, weil Strom und Biomethan deutlich teurer als Gas und Öl sind. Aktuell kostet Biomethan ca. 3 mal so viel wie Erdgas. Strom kostet 5 mal so viel wie Erdgas, insbesondere dort, wo die Netzentgelte besonders hoch sind, so dass auch eine Wärmepumpe mit einer im Durchschnitt vielleicht erreichbaren Arbeitszahl von 3, bei Großwärmepumpen liegt sie eher bei 2,5, den Mehrpreis nicht ausglei-chen können.\r\nEs ist deshalb erforderlich, dass nach § 24a nicht nur – wie aktuell vorgesehen – beim Energieträgerwech-sel die Preisänderungsklausel geändert werden darf, sondern es muss die Berechtigung geschaffen wer-den, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen, um die höheren Einstandskosten für die erneuerbaren Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abbilden zu können.\r\n \r\nDaraus ergibt sich folgender Formulierungsvorschlag für § 24a:\r\n„Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das im Rahmen der Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung einen eingesetzten Energieträger wechselt, dessen Anteil an der Wärmeerzeugung ändert oder die einge-setzte Wärmeerzeugungstechnik ändert, kann den zuvor vereinbarten Grund- und Arbeitspreis sowie eine zuvor vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig gegenüber dem Kunden insoweit ändern, dass die in der Preisänderungsklausel auf den bisherigen Energieträger oder die bisherige Beschaffungs-struktur Bezug nehmenden Berechnungsfaktoren an den neuen Energieträger oder die neue Beschaf-fungsstruktur angepasst werden geänderten Kosten für den neuen Energieträger und die eingesetzte Wärmeerzeugungstechnik sowie deren zukünftige Entwicklung angemessen abgebildet werden. Kosten, die durch den Einsatz von Fördermitteln gedeckt werden , dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Das Recht zur Änderung nach Satz 1 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Energieträgerwech-sel oder der Änderung der Wärmeerzeugungstechnik gegenüber dem Kunden mit Wirkung für den nächs-ten Abrechnungszeitraum in Textform ausgeübt werden. Dabei hat das Fernwärmeversorgungsunterneh-men den Kunden über den Zeitpunkt sowie die wesentlichen Umstände nach Satz 1 zu informieren.“\r\n§ 32 Vertragslaufzeit: längere Laufzeiten ermöglichen\r\nDas Ziel, ein positives Investitionsumfeld zu erreichen, ist nur dann erreichbar, wenn die notwendigen sehr hohen Investitionen zu erträglichen Preisen an die Letztverbraucher weitergegeben werden können. Das ist, wie schon ausgeführt, nur möglich, wenn hinlänglich lange Vertragslaufzeiten möglich sind.\r\nDie bisherige Regelung, dass eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren vereinbart werden kann, ist als hinnehm-barer Kompromiss anzusehen, der unter den fossil geprägten Marktbedingungen leistbare Anforderungen stellte. Bei den hochinvestiven technischen Konzepten zur Versorgung aus regenerativen Energieträgern reicht dieser Zeitraum regelmäßig nicht. Es muss deshalb möglich sein, dass alternativ auch längere Lauf-zeiten – mit geringeren jährlichen Kosten – vereinbart werden. Da zwischen Vertragsabschluss und Liefer-beginn, insbesondere wenn investiert werden muss, größere Zeiträume verstreichen, ein Grundpreis je-doch erst ab Lieferbeginn gezahlt wird, ist es für Amortisationszwecke und ein angemessenes Preisniveau erforderlich, auch längere Vertragslaufzeiten vereinbaren zu können.\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass lange Laufzeiten nicht nur beim Beginn neuer Projekte nötig sind. Auch dann, wenn in einer bestehenden Wärmeversorgung eine umfassende Erneuerung der eingesetzten Tech-nik im Rahmen der Dekarbonisierung erfolgt, ist erneute langfristige Vertragssicherheit unverzichtbar. Es macht keinen Unterschied, ob eine Großwärmepumpe zur Versorgung eines Neubauquartiers oder zur Sanierung eines Bestandsquartiers eingesetzt wird. Die Investitionen müssen in beiden Fällen über einen möglichst langen Zeitraum gestreckt werden können.\r\nLediglich dann, wenn ohne Änderung in der eingesetzten Technologie eine Vertragsverlängerung ansteht, ist eine Begrenzung der zulässigen Laufzeit auf einen deutlich unter 10 Jahre liegenden Zeitraum umsetz-bar.\r\nDaraus ergibt sich folgender Formulierungsvorschlag für § 32 Abs. 1:\r\n„Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt bei neu hergestellten Hausanschlüssen, bei einem Wech-sel oder Änderung des Anteils des Energieträgers oder  einer Veränderung der Wärmeerzeugungstechno-logie oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung höchstens zehn Jahre, in allen anderen Fällen höchstens fünf Jahre. Wesentlich ist eine Erhöhung der vereinbarten Wärmeleistung ins-besondere dann, wenn dies investive Maßnahmen erforderlich macht. Längere Laufzeiten können verein-bart werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen alternativ ein Angebot mit einer Laufzeit, die den Vorgaben des Satzes 1 entspricht, unterbreitet hat.\r\nWird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Ver-tragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend verein-bart. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die stillschwei-gende Verlängerung jeweils zwei Jahre nicht übersteigen und muss ein Jahr im Voraus, unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach Satz 3, angekündigt werden.“\r\n§ 36 Übergangsregelungen: Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen\r\nWie in einer Vielzahl vorangegangener Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, stellt die aktuelle Fas-sung des § 3 AVBFernwärmeV ein massives Hindernis für alle Neuprojekte der Fernwärmeversorgung dar und gefährdet Bestandsprojekte. Das Beispiel des kleinen Wärmenetzes im bayerischen Wenzenbach, bei dem der Betreiber eines Wärmenetzes mit 70 Abnehmern insolvent wurde, weil 10 Abnehmer vorzeitig unter Nutzung des § 3 AVBFernwärmeV ihre Wärmelieferungsverträge gekündigt haben, stellt eine dra-matische Zäsur in der Finanzierbarkeit von Wärmenetzprojekten dar. Viele Finanzierungsinstitute haben sich aufgrund der dortigen Vorgänge vollständig aus der Finanzierung zurückgezogen oder stellen Anfor-derungen, die nicht wirtschaftlich zu erfüllen sind. Deshalb kann das Ziel der Schaffung eines für die De-karbonisierung positiven Investitionsklimas ausschließlich dann erreicht werden, wenn die geänderte Fas-sung des § 3 uneingeschränkt ab Inkrafttreten der geänderten Verordnung gilt. § 36 Absatz 2 des Entwur-fes hat deshalb ersatzlos zu entfallen.\r\n \r\nB. Weitere wichtige Anmerkungen, Vorschläge und Bemerkungen\r\n§ 1 Abs. 1: Einheitliche Anwendung im Liefer- und Mietrecht\r\nDie Regelung kodifiziert die Rechtsprechung des BGHs zum Anwendungsbereich weitgehend. Sie geht aber darüber hinaus, indem sie Pachtmodelle, bei denen das Wärmeversorgungsunternehmen die Be-standsanlage pachtet und daraus Wärme liefert, immer ausschließt. Der BGH schließt solche Pachtmodel-le nur dann aus, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen keine Investitionen in die Anlage tätigt. Pachtmodelle sind aber gesetzlich vorgesehene Varianten der Wärmelieferung. Das ergibt sich aus § 556c Abs. 1 Satz 2 BGB. Pachtmodelle werden regelmäßig bei übergreifenden Bestandssanierungen eingesetzt. Das Wärmeversorgungsunternehmen übernimmt dabei ab einen Bestand an Anlagen und stellt diese über einen längeren Zeitraum auf moderne Heiztechniken um. Die Verantwortung für die Aufgabe „Wärmelie-ferung“ wird ihm aber vom ersten Tag an für alle Anlagen übertragen. Das ist aus der Sicht der Gebäude-eigentümer auch wichtig, weil es dann eine zeitlich und sachlich klare Abgrenzung zwischen den Aufga-benbereichen gibt. Solche Modelle werden zukünftig im Zuge der Dekarbonisierung noch massiv an Be-deutung gewinnen, weil so der Übergang durch die Einbindung vorhandener Technik in Kombination mit neuer Technik kostengünstiger als eine vollständige Neuinvestition ausfallen kann. Beispielhaft wäre die Ergänzung einer vorhandenen, noch funktionierenden Gasheizzentrale durch eine elektrische Wärme-pumpe. Der Gaskessel übernimmt dann die Spitzen- und Ausfallabsicherung und erspart dem Wärmever-sorgungsunternehmen Investitionen, was die Preise geringer ausfallen lässt.\r\nSolche Modelle müssen möglich bleiben. Deshalb darf nicht auf das Eigentum an der Anlage abgestellt werden, sondern es muss auf die Funktion abgestellt werden. So ist es ansonsten in der Energiewirtschaft auch völlig üblich. Adressat der Netzbetreiberpflichten bei Gas und Strom ist nicht der sachenrechtliche Eigentümer, sondern der Betreiber, der den Besitz am Netz hat. \r\nDementsprechend bitten wir, den Nebensatz im Wortlaut des Satzes 3 ersatzlos zu streichen, so dass sich folgender Wortlaut ergibt:\r\n„Die Verordnung ist entsprechend für die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einem Gebäudenetz oder einer Wärmeerzeugungsanlage anzuwenden.“  \r\n \r\n§ 1 Abs. 4 Ziffer 5: Bei der Definition zum Kleinstnetz Bezug auf die RED III nehmen\r\nDie Einführung einer Kategorie „Kleinstnetz“ halten wir für sehr wichtig und zielführend. Der Maßstab der Wärmeabnahme pro Meter Trassenlänge ist jedoch nicht geeignet, weil er von verschiedensten Einfluss-faktoren (Klima, Verbrauchsverhalten) abhängig ist, nicht klar ist, welche Teile des Netzes mitgerechnet werden müssen (Hausanschlussleitungen?), Rechtssicherheit vor Errichtung der Netze benötigt wird und somit nicht sachgerechte Ergebnisse zu erwarten sind. Wir schlagen deshalb vor, bei der Definition auf Art. 24 RED III Bezug zu nehmen und eine eindeutig feststellbaren Maßstab auch bei der Leistung zu wäh-len:\r\n„Kleinstnetz“ ein Wärmenetz, das nicht mehr als 100 Hausanschlüsse oder eine Wärmeabnahme von nicht mehr als 2 MWh je laufenden Meter der Fernwärmetrasse aufweist oder an das Abnahmestellen mit einer maximalen Gesamtanschlussleistung von bis zu 25 MWth angeschlossen sind.“\r\nZiffer 4. c): Kein Zwang zur Verwendung eines Messpreises\r\nMesspreise werden in vielen Fällen nicht gesondert vereinbart, weil die Messkosten im Grundpreis berück-sichtigt sind. Deshalb sollte im Obersatz stehen, dass die einzelnen Positionen nur auszuweisen sind, wenn sie auch verlangt werden. \r\nDamit ergibt sich:\r\n„Preisblätter, in denen die einzelnen Preisbestandteile jeweils in den folgenden Kategorien, sofern diese im Preissystem vorgesehen sind, zugeordnet und aufsummiert werden: …“\r\nZiffer 7: Kein Aufwand und Streit verursachenden unnötigen Berichtspflichten \r\nDie Versorgungspflicht des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist in § 5 eindeutig und umfassend ge-regelt. Wie das Unternehmen das bewältigt, ist seine Entscheidung. Ob dazu die in Ziffer 7 abgefragten Methoden eingesetzt werden, hängt vom Einzelfall ab. Kunden können sich auf § 5 berufen. Eine detaillier-te Darstellung, wie der Anbieter die Pflicht, die er übernommen hat, erfüllt, löst unnötigen Zusatzaufwand aus und bietet Anlass zu Kundenkritik, die unabhängig davon erfolgen kann, ob die vertraglichen Pflichten gegenüber dem konkreten Kunden erfüllt werden. Solche Regelungen sollten nicht erfolgen, weil sie im Ergebnis nur unnötige Beschäftigung der Unternehmen und letztendlich für Gerichte verursachen. Des-halb ist es erforderlich, diese Regelung zu streichen.\r\n \r\nZiffer 8 b): Vereinheitlichung der Maßstäbe für die Energetische Qualität\r\nMit der Festlegung der Carnot-Methode wird ein Maßstab gewählt, der nicht nach dem WPG oder GEG maßgeblich ist. Die Anwender müssen also mehrere Klassifizierungssysteme parallel bedienen. Das löst erheblichen Zusatzaufwand aus und sollte deshalb gestrichen werden oder es sollte auf die Methodik des GEG verwiesen werden.\r\n§ 2 Abs. 2 Satz 3: Keine willkürliche Leistungsbestimmung\r\nSatz 3 gibt den Kunden, die im Falle der Beendigung ihres Vertrages auf ein Neuangebot des FVU nicht reagieren, aber trotzdem weiter abnehmen, die Möglichkeit zur Optimierung auf Kosten der übrigen Ab-nehmer im Netz: Der weiter Abnehmende hätte die Möglichkeit, sich eine von ihm als ausreichend einge-stufte Leistung auszusuchen, die vielleicht auch an 355 Tagen im Jahr reicht, aber nicht an jedem Tag. Er hat ja schon einen vorhandenen Anschluss, sonst könnte der hier geregelte Fall nicht eintreten. Damit verlangt er vom FVU einen kostenträchtigen Eingriff in die Anlage zur Begrenzung der Leistung. Er wird darauf setzen, dass dieser Eingriff nicht erfolgt und weiterhin die volle benötigte Leistung abnehmen, aber nicht bezahlen, weil er die geringere gewählt hat. Ein solches Vorgehen ist nicht schützenswert. Der Satz 3 sollte deshalb ersatzlos entfallen. Die Pflicht, den Abnehmer zu den für gleichartige Versorgungsver-hältnisse geltenden Bedingungen zu versorgen, schützt ihn hinlänglich und verhindert eine im Vergleich zu gleichartigen Abnehmern ungerechte individuelle Optimierung.\r\n§ 2a Abs. 3: Keine nachträgliche Festschreibung der energetischen Qualität\r\nDie Regelung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse dar. Sie schafft eine neue Pflicht des FVU, das keine entsprechenden Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden ge-schlossen hat, eine Qualität der Leistung zu erhalten, die nicht vereinbart ist. Ein FVU, dass weitsichtig in die teilweise Erneuerung seines Bestandes an Erzeugungsanlagen investiert hat, um neuen Anschluss-nehmern die Energieerzeugung aus diesen neuen Anlagen anbieten und sie so überhaupt versorgen zu können, wird gegenüber dem FVU, dass bisher keinerlei Anstrengungen zur Umstellung des Erzeugungs-parks getätigt hat, benachteiligt. Das kann nämlich eine neue Anlage bauen und sie dem neuen Kunden zuordnen. Das schon teildekarbonisierte Netz dagegen muss mit weiteren Investitionen dekarbonisiert werden, um eine Anschlussmöglichkeit zu bieten. Damit werden alle vorbildlichen Wärmenetzbetreiber für ihr weitsichtiges Handeln nachträglich bestraft. Das ist unangemessen. \r\nÜber die Informationspflichten nach Abs. 1 werden alle Kunden, auch Bestandskunden, über die Folgen für ihren Wärmemix infolge einer solchen Produktdifferenzierung informiert. Ihnen gegenüber können dann auch nicht die höheren Preise für das abweichende Produkt oder abweichende Preisänderungsklauseln für das andere Produkt angewendet werden. \r\nAbsatz 3 muss deshalb gestrichen werden.\r\n§ 4 Abs. 2 Informationspflichten bei einseitiger Änderung\r\nBei einer Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung eines einzelnen Gebäudes, einem Gebäudenetz oder einem Kleinstnetz gelten die Veröffentlichungspflichten nicht. Deshalb sollte das Wärmeversorgungsun-ternehmen in diesen Fällen die Option haben, entweder dem Kunden die Änderung direkt mitzuteilen oder die Änderung öffentlich kundzugeben. Dazu sollte in § 4 Abs. 2 folgender neuer Satz 6 ergänzt werden:\r\n„In den Fällen des § 1a Absatz 4 genügt die Mitteilung in Textform an den Kunden.“\r\n§ 7 Grundstücksbenutzung: Geltung auch für Gebäudenetze\r\nIn Abs. 1 Satz 4 sollte zur Klarstellung vor „Inanspruchnahme“ das Wort „ausschließliche“ eingefügt wer-den.\r\nWeil das Wort „Fernwärme“ verwendet wird, halten wir es in Anbetracht der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 2 für nötig, ausdrücklich auch die Geltung für ein Gebäudenetz einzubeziehen. \r\nIn Absatz 6 sollte deshalb am Anfang wie folgt formuliert werden:\r\n„Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Gebäudenetze. Sie sind nicht anzuwenden …“\r\n \r\n§ 9 Hausanschlüsse: Kein Bestimmungsrecht für den Anschlussnehmer\r\nDer neue Satz 5 in Absatz 4 gibt dem Anschlussnehmer das Recht, das Unternehmen zu bestimmen, wel-ches den Hausanschluss herstellt. Diese Regelung ist sachwidrig, verursacht unnötige Kosten und schafft Schnittstellen, die langfristige Konflikte auslösen. Sie wäre ein erhebliches Umsetzungshindernis. Wenn ein FVU verpflichtet ist, für jeden Hausanschluss zu klären, wer den ausführt, ist das schon Zusatzauf-wand. Jedes vom Kunden gewählte Unternehmen müsste umfangreich eingewiesen werden, weil Wärme-leitungen bei der Verlegung sehr sorgsam (völlig anders als Stromleitungen oder Wasserleitungen) behan-delt werden müssen. Es ist wohl beabsichtigt, dass weiterhin ein Vertrag zwischen FVU und ausführendem Unternehmen zustande kommt. Das bedeutet, dass das FVU sich auf gegebenenfalls unsichere Gewähr-leistungsansprüche gegen ein Unternehmen einlassen müsste, welches es selbst nie beauftragen würde. Die Zusatzkosten sind erheblich, eine Qualitätsverlust ist hochgradig wahrscheinlich und damit ist die ge-samte Regelung ein unnötiger erheblicher Kostentreiber. Die Mitarbeiter der FVU sollen Netze bauen und nicht unnötige Konflikte mit Kunden und Unternehmen moderieren müssen. Die Regelung ist deshalb zu streichen.\r\n§ 10 Abs. 3 Kosten des Hausanschlusses: Frist von 5 Jahren für die Anrechnung beibehalten\r\nDie bisherige Regelung in § 10 Abs. 6 hat sich bewährt und stellt einen angemessenen Kompromiss dar. Das FVU muss es auch hinnehmen, dass Anschlüsse wegfallen, dann ist es sachgerecht, dass es auch die Vorteile aus hinzukommenden Anschlüssen zu einem erheblichen Teil behalten können soll. Es sollte also bei der Frist von 5 Jahren bei der Anrechnung und die bisherige Regelung damit unverändert bleiben.\r\n§ 16 Zutrittsrecht: Worte „und vereinbart“ im Absatz 1 Satz 1 streichen\r\nAnders als beispielsweise in § 9 NAV verlangt § 16 AVBFernwärmeV, dass das Zutrittsrecht „vereinbart“ sein muss. Weil diese Regelung in der AVBFernwärmeV steht, scheint der Normgeber – erstaunlicherweise – davon auszugehen, dass es nicht vereinbart ist, wenn der Vertrag der AVBFernwärmeV schon kraft ge-setzlicher Geltungsanordnung unterliegt. Das ist nicht nachvollziehbar und auch nicht nötig. Durch die Regelung in der AVBFernwärmeV ist eindeutig bestimmt, dass und in welchem Umfang das Betretungs-recht besteht. \r\nDeshalb sollten die Worte „und vereinbart“ im Absatz 1 Satz 1 am Ende gestrichen werden.\r\n \r\n§ 18 Messung: vereinfachtes Verfahren bei Kleinanlagen-Lieferverhältnissen einführen\r\nNach geltender Rechtslage gemäß FFVAV muss auch dann, wenn der Wärmelieferant nur einen Kunden hat, zwingend eine Wärmemengenmessung erfolgen. Dies führt bei Kleinanlagen-Lieferverhältnissen (um-gangssprachlich auch als „Heizungsmiete“) bezeichnet, dazu, dass die Kosten erheblich steigen. Bei einer Heizung für ein Einfamilienhaus stellen diese Kosten einen erheblichen Anteil dar. Deshalb sollte der ehe-malige § 18 Abs. 2 wieder eingeführt werden, die übrige Absatznummerierung würde sich entsprechend verschieben:\r\n„Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden, so kann verein-bart werden, dass die Messung und das Entgelt auf andere Weise als nach Absatz 1 vorgenommen und ermittelt werden.“\r\nGerade der Sanierungsstau im Ein- und Zweifamilienhausbereich zeigt, dass es auch dort massenge-schäftstaugliche Rahmenbedingungen braucht, die es erlauben, wenig kapitalkräftigen Kunden eine Hei-zungssanierung zu erträglichen Kosten anbieten zu können.\r\n§ 25 Abrechnung, Kundeninformation: längere Abrechnungsfristen notwendig\r\nAbsatz 1 Abrechnungsfrist: auf vier Monate erweitern\r\nDie in § 25 Abs. 1 vorgesehene Abrechnungsfrist von 6 Wochen ist schon deshalb nicht einzuhalten, weil die im Rahmen der Preisänderungsklausel verwendeten Indexwerte nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zur Verfügung stehen. Selbst drei Monate sind, insbesondere bei den Stati-schen Werten für Erwerbseinkommen, die für die Anpassung des Grund- und Messpreises regelmäßig ver-wendet werden, kaum einzuhalten. Im Betriebskostenrecht besteht eine Pflicht, binnen eines Jahres ab-zurechnen. Es ist deshalb angemessen, wenn den Fernwärmeversorgungsunternehmen eine Frist von vier Monaten eingeräumt wird, die zudem daran geknüpft wird, dass dem FVU alle erforderlichen Daten vorlie-gen. Diese Fristen sind auch deshalb zumutbar, weil die Kunden über die vom FVU bereitzustellenden Ab-rechnungsinformationen fortlaufend mit hinreichender Genauigkeit die Entwicklung ihrer Wärmeversor-gungskosten verfolgen und abschätzen können.\r\nDamit ergibt sich folgender Formulierungsvorschlag für § 25 Abs. 1:\r\n„Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist, sofern ihm alle dafür erforderlichen Informationen Dritter zur Verfügung stehen, verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen vier Monate nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Die Abschlussrechnung ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vier Monate nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu übermitteln.“ \r\nAbsatz 3: Keine Pflicht zur Übermittlung der monatlichen Abrechnungsinformationen\r\nIn der geltenden FFVAV und in dem vorliegenden Entwurf, der die Regelungen der FFVAV weitgehend übernimmt, finden sich zum Teil widersprüchliche Regelungen zu den vom FVU zu benutzenden Informati-onswegen. Daraus ergeben sich erhebliche operative Erschwernisse, die mit höheren Kosten und damit höheren Preisen für die Letztverbraucher sowie Problemen der Unternehmen in Anbetracht des Perso-nalmangels verbunden sind. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Pflicht zur Übermittlung und einer zur Bereitstellung. Bei einer Übermittlungspflicht muss jeder Kunde und jede Kundin individuell elektronisch oder per Schriftstück angesprochen werden. Bei einer Bereitstellung reicht es, wenn die Kunden die Mög-lichkeit bekommen, sich in einem Kundenportal anzumelden, in dem die maßgeblichen Informationen ab-gefragt werden können. Im Interesse einer effizienten Versorgung ist die Pflicht zur Übermittlung auf Fälle von wesentlichen Informationen für das Vertragsverhältnis als solches zu beschränken. Alle anderen Fälle sollten mittels Bereitstellung bewältigt werden können. Selbstverständlich steht es den FVU frei, im Falle einer Bereitstellungspflicht freiwillig darüber hinaus zu gehen und die entsprechenden Daten auch zu übermitteln.\r\nKonkret heißt das, dass davon abgesehen werden muss, eine Pflicht zur Übermittlung der monatlichen Abrechnungsinformationen vorzuschreiben. Daraus folgt für Absatz 3 folgender Vorschlag: \r\n„Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen sind unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.“\r\nDamit die Terminologie einheitlich ist, ist in Absatz 6 am Ende die Formulierung „zur Verfügung zu stellen“ durch „bereitzustellen“ zu ersetzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/c7/452326/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme  \r\nZur Novelle der AVBFernwärmeV\r\n\r\nWärmewende entfalten. Bürokratischen Mehraufwand verringern. Regenerative Energieträger ermöglichen.\r\nHannover, 4. Dezember 2024\r\n\r\n \r\nWir, der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting – vedec e.V. vertreten mehrere hundert Unternehmen aus dem Bereich gewerblicher Wärmelieferungen, Energiedienstleistungen und Effizienzmaßnahmen. Unsere Mitgliedsunternehmen versorgen rund 15 Prozent aller Mietwohnungen im deutschen Wohnungsbestand und leisten einen großen Beitrag zur Wärmewende. Alle realisierten Projekte sparen jährlich mehr als 8 mio t CO2 ein. \r\nDie in diesem deutlich abgeschwächten Entwurf zur Novellierung der AVBFernwärmeV angeführten Anforderungen trägt unsere Branche nicht mit. Der Entwurf baut übermäßig viel Bürokratie für die umsetzenden Unternehmen auf und nimmt die notwendigen Rahmenbedingungen zum Aufbau und Betrieb der regenerativen Wärmeinfrastruktur nicht ernst.\r\nWir lehnen diesen Referentenentwurf entschieden ab und verweisen freundlich auf die beigefügten Lösungsansätze aus unserer am 20.08.2024 eingereichten Stellungnahme zum letzten Referentenentwurf und bitten, diese im weiteren Prozess zu berücksichtigen. \r\nAnhand von vier Regelungsinhalten aus dem aktuellen Referentenentwurf zeigen wir auf, dass die Wärmewende unter den aktuellen Überlegungen aus Ihrem Hause weiter ins Stocken gerät, übermäßig viel Bürokratie aufgebaut wird und der so dringend erforderliche Einsatz regenerativer Energieträger in neuen, effizienten Wärmeversorgungslösungen unter den angeführten Regelungsinhalten des Entwurfes kaum erfolgen kann. Teilweise führen die geplanten Änderungen sogar zu deutlichen negativen Effekten für die Verbraucher:innen.\r\n \r\n§ 1 Abs. 3: Generelles Abweichungsverbot verhindert regenerative Wärmeversorgungslösungen\r\nViele Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen nicht über eine ausreichend hohe Instandhaltungsrücklage, um die Investitionen in die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu bewältigen. Sie wählen ganz bewusst die Wärmelieferung, wegen der damit auch bereitgestellten Finanzierungsfunktion. Die modernen Anlagen haben technische Lebensdauern von häufig weit mehr als zehn Jahren. Verträge mit Laufzeiten von 15 oder mehr Jahren führen dazu, dass die Wohnungseigentümer:innen mit erträglichen laufenden Kosten belastet werden und eine hohe Sonderumlage sparen. Solche verbraucherfreundlichen Modelle sind kaum rechtssicher umsetzbar, wenn ausgeschlossen wird, dass zu anderen als den Bedingungen der AVBFernwärmeV Verträge angeboten werden.\r\n§ 1b Abs. 1 und Abs. 4: Bürokratischer Mehraufwand für kundenindividuelle Lösungen vermeiden\r\nDezentrale Wärmeversorgungslösungen werden nach den Vorstellungen und Anforderungen der Kund:innen individuell und objektscharf kalkuliert. Dieses hohe Maß an Individualität ist in Teilen nur durch schlanke bürokratische Anforderungen umsetzbar. Für Gebäude- und Kleinstnetze sollte daher eine Ausnahmeregelung gelten, für die bspw. vorvertragliche Bereitstellung sämtlicher Detailinformationen im Sinne des Absatz 1. Nach Abs. 4 wären demnach alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe dazu angehalten, sämtliche vertrags- und produktspezifischen Informationen entweder auf ihrer Website oder spätestens vor Vertragsschluss anzuzeigen. Das ist zum einen personell kaum stemmbar, zum anderen erscheint die Bezugsgröße der Kleinst- und kleinen Unternehmen wahllos gegriffen, insbesondere da es kaum Fernwärmeversorger in dieser Größenklassen gibt. Auf die Größe des Netzes abzustellen, erscheint uns sinnvoller, d.h. wie im vorherigen Referentenentwurf ein Informationsrecht der Kundin oder des Kunden vorzusehen und keine generelle Detailinformation des Versorgers auch bei individuellen Kleinstnetzen.\r\nFerner ist das Ausweisen von Wärmepreisen aus dezentralen Lösungen, wie Gebäude- und Kleinstnetzen aufgrund ihrer Differenziertheit und unterschiedlichen Objektbeschaffenheit für Verbraucher:innen irreführend und auch sachlich nicht korrekt. Eine valide Vergleichbarkeit ist nicht gegeben. \r\nDarüber hinaus ist mit der Festlegung der Carnot-Methode ein Maßstab gewählt, der nicht nach dem WPG oder GEG maßgeblich ist. Die Anwender müssen also mehrere Klassifizierungssysteme parallel bedienen. Das löst erheblichen Zusatzaufwand aus und sollte deshalb gestrichen werden oder es sollte auf die Methodik des GEG verwiesen werden.\r\n§ 3 Abs. 2 und Abs. 3: Wärme ist nicht mit Strom oder Gas gleichzusetzen \r\nDie Regelungen sollen erkennbar dem Zweck der Investitionsabsicherung dienen. Dezentrale Lösungen basieren auf einem Vertragsverhältnis mit einer Kundin oder einem Kunden. Meist sind dies Gebäudeeigentümer:innen bzw. Vermieter:innen mehrerer Wohneinheiten. Bei Gebrauch führt ein Sonderkündigungsrecht, bei einer objektscharfen Kalkulation und der vor Ort in, am oder um das Gebäude verbauten Wärmeerzeugungsanlage und deren weiteren notwendigen Infrastruktur zu einem sogenannten stranded invest für das Wärmeversorgungsunternehmen. In diesen Fällen verliert das Wärmeversorgungsunternehmen alle getätigten Investitionen und läuft Gefahr in Liquiditätsengpässe zu geraten. Die hohen Investitionskosten lassen sich bei vorzeitigem Vertragsende nicht begleichen. Ein weiterer Effekt ist die ins Stocken geratende Umsetzung der Wärmewende vor Ort. \r\nEin adäquater Wärmepreis ist dauerhaft nur zu gewährleisten, wenn ausreichend Kund:innen über die gemeinsam vereinbarte Vertragslaufzeit verbleiben. \r\nWir fordern daher entschieden dazu auf, auf die von Ihnen im Sommer (Referentenentwurf vom 25.07.2024) angebrachten Ausnahmeregelungen für Gebäude- und Kleinstnetze abzustellen. Ferner ist eine Ausgleichszahlung durch die Kundin oder den Kunden an das Wärmeversorgungsunternehmen für den noch nicht abgegoltenen Projektaufwand sowie den noch nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte zu leisten, wenn sich die Kundin oder der Kunde auf das Leistungsanpassungsrecht nach Abs. 2 bezieht.\r\nFälle wie in Wenzenbach können wir uns nicht leisten. Volkswirtschaftlich nicht, menschlich nicht und  auch nicht mit Blick auf die Klimaziele.\r\n§ 24:  Übermäßigen Aufwand für Wärmeversorgungsunternehmen abwenden  \r\nDer Einsatz regenerativer Energieträger oder unvermeidbarer Abwärme erfordert mehr Gestaltungsspielraum in der Gewichtung von Kosten- und Marktelement. Eine Klarstellung für einen zulässigen Korridor in dem beide Elemente zueinander gewichtet werden, ist erforderlich, um das Ziel eines günstigen Wärmepreises für die Kund:innen zu erreichen. Denkbar ist eine zulässige Gewichtung des Marktelements im Bereich von 20 bis 50 Prozent.  Der Grund liegt nahe. Denn je nach eingesetzten Energieträgern bei der  Wärmeerzeugung, kann es erforderlich sein, die tatsächlichen Beschaffungskosten etwas stärker zu gewichten, um einen günstigeren Wärmepreis zu erzielen.  \r\nDas nach Abs. 1 Satz 3 geforderte präzise Abbilden der Beschaffungsstruktur bei Verwendung von Indizes ist bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich. In jedem Fall würde es den Kund:innen völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nEs ist darüber hinaus erforderlich, dass in § 24 ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nInsbesondere zur Thematik Preisänderungsklauseln und deren Anpassung bei einem Energieträgerwechsel verweisen wir ausdrücklich auf unsere Stellungnahme vom 20.08.2024. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Ferner finden in ca. 75 Prozent der im Bestand verbauten Heizungsanlagen fossile und CO2-intensive Energieträger ihren Einsatz. \r\nDas ist nicht nur nachteilig für die betroffenen Mieter, deren nachgefragte Raumwärmemenge einen höheren Preis pro kWh nach sich zieht, sondern auch für die Gebäudeeigentümer, deren Anteil an den zu teilenden CO2-Kosten steigt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen sichtbar zu machen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist ein einfaches Erkennen der Potenziale erforderlich. Wärmemengenzähler, die schon seit langem bei zentralen Trinkwarmwasserbereitungsanlagen Pflicht sind, würden diese Effizienzpotenziale auch bei allen bestehenden Wärmeerzeugern aufzeigen. Mangelndes Eigenkapital und keinen persönlichen Nutzen geben die meisten Verwalter deutscher Bestandsimmobilien als Gründe für den Verbleib ihrer alten, unzureichend effizienten und fossilen Heizungsanlage an. Das kann unsere Branche mit entsprechender regulatorischer Unterstützung ändern. \r\nFerner ist bis 2030 mit Strafzahlungen an die Europäische Union in Höhe von 55 Mrd. Euro zu rechnen, wenn Deutschland seine Klimaziele nicht erreicht.  Auch aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gilt es daher zügig alle Hemmnisse für den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz aus dem Weg zu räumen.  \r\nDie Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren.  \r\nWas sind Contracting Lösungen und was zeichnet diese aus?\r\nDie Energiedienstleistung Contracting deckt unterschiedliche Arten der Versorgung von Gebäuden und Quartieren mit Energie ab. Energie ist dabei weit zu verstehen und umfasst Wärme, Elektrizität, Kälte, Dampf, Druckluft oder Licht. Der häufigste Anwendungsfall ist die Versorgung mit Wärme. Insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien spielt dabei eine zunehmend wichtige Rolle.\r\nAls Energieliefer-Contracting werden Vorhaben bezeichnet, bei denen der Contracting-Anbieter die Energieerzeugungsanlage entweder plant, finanziert und errichtet oder eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt. Für die Dauer des Vertrages verantwortet der Contracting-Anbieter die gesamte Anlage. Er führt den Betrieb, wartet die Anlage und setzt sie Instand. Außerdem kauft der Contracting-Anbieter die Einsatzenergie ein und verkauft die Nutzenergie.  Das spart deutlich Energie ein und reduziert Emissionen. So wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten angewendet.\r\nWärme\r\nErneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen \r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Im Jahr 2023 gelang es unserer Branche unter allen nachgefragten Umstellungen im vermieteten Wohngebäudebestand in nur 17 Prozent, das Kriterium der Kostenneutralität beim Austausch der alten Heizungsanlage zu erfüllen.  Die Wärmewende ist zum Stillstand gekommen.\r\nGründe liegen insbesondere in den hohen Preisen für neue Wärmeerzeugungsanlagen bzw. der notwendigen Infrastruktur, um Erneuerbare Energien im, am oder neben dem Wohngebäude zum Einsatz zu bringen. In der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden. \r\nWir fordern daher den Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigender Maßnahmen in der geforderten Kostenneutralitätsberechnung anzuerkennen. Dazu gibt es aus unserer Sicht drei wesentliche Überlegungen:\r\nÄnderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage §556c BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB\r\nVariante 1: Erneuerbare Energien im Kostenvergleich privilegieren\r\nGrundgedanke: Wird das Gebäude mit einem regenerativen Energieträger beheizt, so sind im Kostenvergleich in Abhängigkeit vom Anteil regenerativer Energieträger an der gelieferten Wärme bei 100 Prozent Anteil regenerativer Energieträger nur 80 Prozent der Kosten der Wärmelieferung anzusetzen. Bei geringeren Deckungsgraden mit Erneuerbaren Energieträgern ist der Abschlag entsprechend linear zu reduzieren.\r\nMaßnahme: Die ermittelten Wärmelieferungskosten sind dann, wenn die Wärmelieferung zu 100 Prozent unter Einsatz erneuerbarer Energien erfolgt, um 20 Prozent zu reduzieren. Ist der Anteil Erneuerbarer Energien geringer, so verkürzen sich die Wärmelieferungskosten für jeden Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. \r\nVariante 2: Vermieter und Energiedienstleister gleichbehandeln\r\nGrundgedanke: Betriebskosten, die im Wege der Wärmelieferung durch einen Dritten anfallen, dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung um bis zu 50 ct/m2 und Monat Wohnfläche übertreffen, sofern ein Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energieträger nach § 71 GEG zur Erzeugung der Raumwärme und Trinkwarmwasser eingesetzt wird.\r\nMaßnahme: Oftmals reichen in den von uns gerechneten Projekten 50 ct/m2 und Monat nicht aus, um die getätigten Investitionen und den Einsatz Erneuerbare Energieträger wirtschaftlich umzulegen. Daher sind parallel zu realisierende Änderungen erforderlich, die Letztverbraucher vor stärkeren Belastungen schützen und auf der anderen Seite die Wärmelieferanten vor einem stranded invest bewahren:              \r\n•\tGünstige Wärmepumpenstromtarife müssen bestehen bleiben \r\n•\tWP-Strom ist von Umlagen zu befreien\r\n•\tEs wurden im Jahr 2023 rund 700.000 neue Erdgaskessel verkauft und eingebaut, das erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-Anlagentechnik (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n•\tBEW ausfinanzieren und im BEG Boni für Contracting-Anbieter vorsehen, die spezifische CO2-Einsparungen erzielen.\r\nVariante 3: Erneuerbare Energieträger mit Erneuerbaren Energieträgern vergleichen\r\nGrundgedanke: Aufgrund unterschiedlicher Preisdynamiken wird die Kostenneutralität selten erreicht, wenn fossile mit Erneuerbaren Energieträgern verglichen werden. Vermieter und Wärmelieferanten stehen gleichermaßen vor denselben Herausforderungen und Ansprüchen des GEG bei der Realisierung Ihrer objektspezifischen Gebäudeversorgung. Entscheidet sich ein Vermieter für eine erstmalige Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, die den Anforderungen an einen Anteil von mindestens 65 Prozent EE gerecht wird, ist es daher mehr als fair im Kostenvergleich anzunehmen, dass auch für ihn Mehrkosten durch den Bezug der Erneuerbarer Energien sowie der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage entstehen. Diese Mehrkosten gibt er an seine Mieter weiter; wie bislang auch bei der Eigenversorgung. Allein mit diesem Betrachtungswechsel wird ein fairer Kostenvergleich Erneuerbarer mit Erneuerbaren Energien geschaffen. Zusätzlich profitieren Mieter von den Effizienzmaßnahmen des Energiedienstleisters u.a. bei der Erzeugung und Bereitstellung der gelieferten Wärme.  \r\nMaßnahme: Die bislang herangezogenen, rückwärtsgewandten Betrachtungen und Methodiken der Kostenneutralität bleiben bestehen. Es gilt lediglich anzunehmen, dass bereits in der Vergangenheit durch die Gebäudeeigentümer Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind. \r\nBeispielsweise sind 85 Prozent Erdgas im Realbetrieb durch den Vermieter eingesetzt. Für die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen es seien bereits zu 85 Prozent Biogas eingesetzt. Damit ist ein Vergleich von EE mit EE möglich. \r\nEin weiterer Vorteil liegt darin, keine Referenzanlage bzw. kein Referenzgebäude modellieren zu müssen.\r\n•\tAnnahmen: immer analog der aktuellen Gesetzeslage (Anforderungen des GEG und WPG als Minimalvorgabe bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung)\r\n•\tBeim Übererfüllen der 65 Prozent EE dürfen die Kosten (ohne Kostenneutralitätsberechnung) für die verbleibenden 35 Prozent in ihrer tatsächlichen Form und Höhe weitergereicht werden (ungeachtet davon, ob der restliche Anteil von 35 Prozent durch fossile oder Erneuerbare Energieträger abgedeckt ist)\r\n•\tNotwendigkeit: Erstellen eines Biogasindex und WP-Index, um die Vergleichbarkeit transparent und fair zu halten (Stand heute gibt es bspw. keinen Biogasindex)\r\n\r\nPositives Investitionsklima durch die AVBFernwärmeV entfalten\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Die AVBFernwärmeV hat darauf abzuzielen, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen sicherzustellen, der Investitionen ermöglicht. Am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abnehmerseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\n\r\nNotwendige Sicherheiten zum Aufbau und Betrieb regenerativer Wärmeinfrastruktur in §3 AVBFernwärmeV verankern\r\nEntschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung des Wärmeliefervertrages durch den Kunden sind für alle objektscharf kalkulierten Projekte im Contracting eine notwendige Absicherung aller in bzw. neben dem Gebäude getätigten Investitionen in die regenerative Wärmeinfrastruktur. \r\nMaßnahme: Änderung des §3 AVBFernwärmeV: \r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2  berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen“\r\nPreisänderungsklauseln: \r\nIndizes: Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten \r\nWenn Indizes verwendet werden, sollte nicht zusätzlich die Beschaffungsstruktur des eingesetzten Energieträgers ausgewiesen werden. Schließlich ist es bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es die Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nMarktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nDer Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. Einem Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem anstiegen, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dort. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell um die 40 Prozent weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also fast keine Erneuerbaren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreisindex, hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die in den kommenden Jahren zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten werden diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen.\r\nMaßnahme: Es ist erforderlich, dass in §24 AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nEnergieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\nUnter anderem gibt es neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern. Für diese Kosten gilt es, durch Preisänderungsmöglichkeiten beim Energieträgerwechsel künftig eine reine Preisanpassung zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbonisiert werden können. Zu den heute geltenden Preisen wird die Wärmelieferung in bestehenden Versorgungsverhältnissen unter vollständigem Einsatz Erneuerbarer Energien nicht möglich sein. Viele Versorgungslösungen aus den letzten Jahren sind ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden.\r\nMaßnahme: Es ist deshalb erforderlich, dass nicht nur beim Energieträgerwechsel die Preisänderungsklausel geändert werden darf. Gleichzeitig muss ebenfalls die Berechtigung geschaffen werden, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen. So können die höheren Einstandskosten für Erneuerbare Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abgebildet werden.\r\nGleichberechtigung für Betreiber kleiner und größerer Wärmenetze \r\nDer Gesetzgeber sieht in §29 Abs. 5 WPG eine Sonderregelung für KWK-Wärmenetze vor. Demnach gilt für Wärmenetze, welche mit mindestens 70 Prozent KWK-Wärme aus einer geförderten Anlage gespeist werden, bis zum 31.12.2034 ein Ausnahmetatbestand. Lediglich der nicht aus der KWK-Anlage stammende Wärmeanteil hat erneuerbar zu sein. Das heißt: ab 01.01.2035 stellt sich die Herausforderung, dass die sodann gemäß §29 Abs. 1 Nr. 1 WPG geforderte 30 Prozent-EE-Quote lediglich über den Einsatz biogener Brennstoffe oder durch den vollständigen Anlagenersatz realisiert werden kann. Letztere Variante würde sofort zu einer EE-Quote von mindestens 80 Prozent führen, sodass Betreiber kleiner Wärmenetze effektiv die erst ab dem 01.01.2040 vorgesehene Quote erfüllen. Das benachteiligt kleine Wärmenetz deutlich. Denn die höheren Preise für die einzusetzenden Erneuerbaren Energieträger wirken sich so vorzeitig auf die Verbraucher aus, ohne dass der geplante Einsatz eines höheren CO2-Preises zeitgleich für einen fairen Wettbewerb gegenüber fossilen Energieträgern wirkt. Das kann sich ebenso negativ auf die Akzeptanz der Verbraucher in Kleinstnetzen auswirken. Diese Kundengruppe wird, gegenüber der von großen Netzen mit mehreren Tausend Letztverbrauchern, strukturell benachteiligt. \r\nGrößere Wärmenetz haben nach dem WPG bis zum 31.12.2039 Zeit, sukzessive dekarbonisiert zu werden. Kleine Wärmenetze müssen bereits frühzeitiger durch einen verpflichtenden Anlagentausch noch funktionsfähige Technik dekarbonisieren oder zu hohen Aufpreisen wenig verfügbare biogene Brennstoffe einsetzen.\r\nMaßnahme: Im Sinne der Gleichberechtigung von Betreiber kleinerer und größerer Wärmenetze ist die Ausnahmeregelung in §29 Abs. 5 WPG bis zum 31.12.2039 zu verlängern. Diese Verlängerung gefährdet unseres Erachtens nicht die generellen Dekarbonisierungsziele des Wärmeplanungsgesetzes, da Kleinstnetze ohnehin nicht sukzessive dekarbonisiert werden können. Schon heute gewährleisten die jüngst verbauten KWK-Anlagen in kleineren Netzen, die nach dem CO2KstAuftG aufgezeigten, optimalen < 12 kg/CO2/m2 Wohnfläche und tragen maßgeblich zum Erreichen des übergeordneten Klimaziels bei. \r\nFördermittel \r\nBEW-Förderprogramm in ein eigenes Gesetz überführen\r\nWenn wir es mit der Wärmewende ernst meinen, müssen Wärmenetzen und deren Bau eine stärkere Bedeutung zukommen. Eine Überführung des Förderregimes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in ein eigenständiges Gesetz stellt diese Deutungshoheit sicher und gewährleistet bis 2045 eine Überführung alter, fossiler Netze in neue, effiziente und regenerative Wärmenetze. Die Sektorenziele des Gebäudebereichs bleiben seit 2020 unerreicht.  Das ist zu ändern. \r\nInvestitionskostenzuschüsse in der BEG für neue Wärmeerzeugungsanlagen\r\nDie Dekarbonisierung des vermieteten Wohngebäudebestands erfordert je nach Region Investitionen in unterschiedlichen Höhen und auf verschiedenen Ebenen. Aktiviertes privates Kapital und Finanzierungsangebote aus der Energiewirtschaft reichen mittlerweile für den geforderten Kostenvergleich nach §556c BGB nicht mehr aus. Die stark angezogenen Preise für regenerative Energien und Anlagentechnik haben einen großen Einfluss auf die künftige Versorgungssituation. Seit 2023 findet die Wärmewende in diesem Segment nicht mehr statt. \r\nMaßnahme: Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es daher – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Voraussetzung für das Gewähren der Mittel ist ein Energieleistungsvertrag nach §3 Nr. 8a GEG. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. \r\nWeiterentwicklung der Wärmepumpenförderung im BEG\r\nUm die Wärmewende effektiver zu gestalten, ist eine Wahlmöglichkeit zwischen der Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG wichtig. Das KWKG bildet besonders für Energiedienstleister eine sehr gute Basis, wirtschaftliche Alternativen zur Gasheizung anzubieten. Mit einer Förderung je erzeugter MWh Wärme kann ein vergleichbarer Impuls zum Einsatz der Wärmepumpen in Contracting-Projekten erfolgen.\r\nMaßnahme: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.\r\n\r\nStrom\r\nStromkosten senken – Wärmepumpen für Wohngebäude zugänglicher machen\r\nDie Betriebskosten von Wärmepumpen sind rasch zu reduzieren, um wieder einen echten Anreiz und nicht nur ein Signal für die Wärmewende im Gebäudebestand zu setzen. Gelingen kann das unter anderem durch eine Garantie für dauerhafte Wärmepumpenstromtarife. Diese fallen gegenüber herkömmlichen Stromtarifen oftmals um mehr als 10ct/kWh niedriger aus.  Ferner könnten Wärmepumpen mit einer gezielten Anpassung der Abgabenstruktur und intelligenten Stromtarifen deutlich wirtschaftlicher werden.  \r\n\r\nMaßnahme: Wärmepumpenstromtarife bis 2040 garantieren, um Wärmepumpen gegenüber fossilen Gaskesseln wettbewerbsfähiger zu machen. Effektiv und schnell wirkend wäre es darüber hinaus, die bestehenden Umwelt- und Sozialabgaben zu verlagern, die derzeit auf Strom erhoben werden. Die Stromkosten sinken und machen Wärmepumpen erheblich günstiger.\r\n\r\nDezentrale Stromerzeugung - Netzregulierung für Kundenanlagen abwenden\r\nMit Erscheinen des EuGH-Urteils (C-293/23) vom 28.11.2024 scheint die in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen zu sein. Das deutsche Recht ist mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht mehr zu vereinbaren. Das heißt, dass die im deutschen Recht in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.\r\nDer EuGH geht damit von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei (Rn. 65).\r\nDie Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen ist jedoch ungeklärt, ferner laufen diese genauso wie künftig errichtete und in Betrieb genommene Kundenanlagen Gefahr, in die allgemeine Regulierungspflicht von Netzen zu fallen. Deren Betreiber sollten jedoch auch in Zukunft vor erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.  \r\nZum einen sollen bestehende und bereits in Betrieb genommene Kundenanlagen von den Auswirkungen des Urteils und den möglicherweise resultierenden gesetzlichen Änderungen geschützt bleiben. Die Betreiber dieser Kundenanlagen dürfen nicht einfach als Netzbetreiber eingestuft werden. \r\nMaßnahme: Für künftige dezentrale Stromversorgungsprojekte gilt es, eine Regelung seitens der Bundesregierung anzustreben, die Kundenanlagen und deren Vorteile auch weiterhin für Mieter ermöglicht. In Zeiten hoher Netzentgelte und Energiepreise ist es wichtig, viele Mieter beim Bezug von Haushaltsstrom zu entlasten. Das gelingt unter anderem mit der Realisierung von Kundenanlagen durch den Wegfall von Netzentgelten und der Stromsteuer. Die Bundesregierung sollte hierfür eine generelle Ausnahmeregelung bei der Europäischen Union erwirken. \r\n\r\nEffizienz\r\nWärmewende mit Messdaten und Anlageneffizienz\r\nOb die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, da nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge bekannt ist. Ein Wärmemengenzähler, der die bspw. im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz. Insgesamt ermöglichen Wärmemengenzähler die Verbesserung der Energieeffizienz in Deutschland durch Nachweis des Verbrauchs. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewendewende, dem Klimaschutz und senken die Energiekosten. Die Vorteile wiegen die geringen Kosten für den Einbau bereits kurzfristig wieder auf. Kenntnisse über den aktuellen energetischen Stand sind unerlässlich, um zielgerichtete Effizienzmaßnahmen umsetzen zu können.\r\nVerpflichtender Einsatz von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäude\r\nWärmemengenzähler erlauben es genaue Vorher/ Nachher-Betrachtungen anzustellen. Dies ermöglicht Energieeffizienzdienstleistern bessere Angebote zu erstellen und gibt den Kunden die Möglichkeit, hinterher zu überprüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Ferner sparen Wärmemengenzähler für Heizungsanlagen im Bestand zwischen 5 - 15 Prozent Endenergie ein. Der Einbau ist überall möglich und bringt nur einen geringen technischen Aufwand mit sich.\r\nMaßnahme: Rückwirkend verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäudebestand ab sechs Wohneinheiten. Denn nur dann, wenn die gesamte in einer Anlage erzeugte Wärmemenge bekannt ist, kann man feststellen, ob das Verbrauchsverhalten der Gebäudenutzer oder die mangelnde Effizienz der Wärmeerzeugungsanlage der Grund für hohe Heizkosten ist. Diese Kenntnis ist mithin Grundlage für sinnvolle Handlungsansätze zur Minderung der Heizkosten.\r\nVorbildfunktion durch verpflichtendes Energieeffizienzkriterium in Ausschreibungen stärken\r\nDie Energieeffizienz-Richtlinie der EU betont den Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen. Die EU muss daher schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden. Dazu sind Projekte vermehrt zu initiieren. Bewährte Instrumente für gesicherte Ergebnisse und nachhaltige Energieeffizienz wie Contracting-Lösungen sind dabei bevorzugt einzusetzen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich meist um größere Gebäude, in denen auch entsprechend viel Energie eingesetzt wird. Zwar hat der öffentliche Sektor einen geringen Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland, dennoch bestehen im Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude erhebliche Energieeinsparpotenziale. Umso notwendiger ist es, Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufzunehmen. Wir schlagen außerdem eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung von Maßnahmen vor, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen. Dabei gilt es zu prüfen, welches die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung ist. Contracting-Lösungen müssen dabei verpflichtend als Option berücksichtigt werden.\r\nMaßnahme: Energieeffizienz als verpflichtendes Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen; öffentliche Hand zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichten\r\nFörderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten\r\nDie derzeitigen Förderprogramme sind reine Investitionsförderungen. Um einen Anreiz für mehr Energieeffizienz zu schaffen, sollten die bestehenden Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 abzielen. Eine erfolgreiche Wärmewende funktioniert nur, wenn neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien auch Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. \r\nMaßnahme: Bestehende Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten.\r\nSchuldenbremse reformieren: wirtschaftliche Investitionen der öffentlichen Hand in Energieeffizienz nicht als Schulden werten\r\nKommunale Contracting-Projekte sind zwar grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, bedürfen aber derzeit durch ihre Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft in jedem Einzelfall einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Damit sind sie gegenüber „konventioneller Maßnahmenumsetzung“ schlechter gestellt. Vor dem Hintergrund, dass Energiespar-Contracting-Projekte durch die garantierten Effizienzrenditen oft deutlich günstiger sind als die konventionelle Beschaffung, ist diese Regelung überholt und haushaltsrechtlich nicht nachvollziehbar. \r\nBei Anwendung der Eurostat EPC Guidance Note für Deutschland ist Energiespar-Contracting nicht mehr als kreditähnliches Geschäft einzustufen. Derzeit wird sie in Deutschland nicht angewendet. Die Guidance Note besagt, dass alle Investitionen, die allein über Energieeinsparungen finanziert werden und für die der Contracting-Anbieter das alleinige Risiko träge, Off Balance dargestellt werden können. Dieser Ansatz führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren in Deutschland und beseitigt damit eines der wesentlichen Hindernisse für klimafreundliche Energiespar-Contracting-Projekte gegenüber dem Werkvertrag. \r\nMaßnahme: Eine Anwendung auf deutsches Recht ist daher dringend notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001265","regulatoryProjectTitle":"Änderungen an der AVBFernwärmeV für die Umsetzung der Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/97/605187/Stellungnahme-Gutachten-SG2508210001.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impulse für eine erfolgreiche Wärmewende\r\n\r\nAVBFernwärmeV Wärmewende-Ready machen\r\n \r\nInvestitions- und Planungssicherheit durch Vertragslaufzeiten von 15 Jahren sicherstellen\r\n\r\nDer maximale Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Diese gilt es bedarfsgerecht für das jeweilige Versorgungskonzept mit dem Kunden festlegen zu können. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Wenn dabei Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, muss eine längere Vertragslaufzeit mit einem Kunden zulässig sein. Schließlich ist es auch den Mietern ein Anliegen, langfristig Planungssicherheit hinsichtlich ihrer monatlichen Kosten zu haben.\r\n\r\nDezentrale Projekte schützen – Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten\r\n\r\nWenn im laufenden Versorgungsverhältnis technische Anpassungen für z.B. eine Leistungsreduktion vorzunehmen sind, die Kosten verursachen, sollte der Kunde diese Mehrkosten tragen. Ebenso sollte er zur Zahlung der vereinbarten Grundpreise unabhängig von einer Leistungsanpassung verpflichtet bleiben, jedenfalls für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit. Andernfalls wäre in den Fällen der dezentralen oder individuellen Wärmeversorgung der Wärmeversorger dem erheblichen Risiko ausgesetzt, seine Investitionen für den individuellen Anschluss nicht mehr in der vorgesehenen Vertragslaufzeit - so wie bei Vertragsabschluss kalkuliert - erwirtschaften zu können.\r\nKein fossil geprägtes Marktelement in Preisänderungsklauseln bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\n\r\nDie Pflicht, ein Marktelement zu verwenden, hat bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten in den kommenden Jahren, wird diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen. Es ist deshalb erforderlich, dass in der AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001266","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Wärmelieferverordnung für eine erfolgreiche Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/ca/284393/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vier Vorschläge zum Gelingen der Wärmewende\r\nWir setzen uns mit all unserer Energie für ein Gelingen der Wärmewende ein. Mit unseren vier Vorschlägen beschleunigen wir die Wärmewende und gewährleisten einen geringeren CO2-Austoß im Gebäudesektor: \r\n1. Umstellen nach § 556c BGB im Wohngebäudebestand ermöglichen: Eine zeitnahe Novelle der Wärmelieferverordnung, die konsequent auf Erneuerbare Wärme ausgerichtet ist. Die i.V.m. §556c BGB geforderte Kostenneutralität ist in der Praxis kaum umsetzbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\n2. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Fernwärmenetze im GEG & WPG gleichbehandeln: Derzeit hat Deutschland einen starken Fokus auf die Fernwärmeversorgung. Dezentrale Lösungen werden oftmals benachteiligt, obwohl sie i.d.R. eine deutlich höhere Energieeffizienz erzielen und oftmals weniger kostenintensiv als Fernwärmelösungen sind. Es gilt, dezentrale Lösungen gleichberechtigt zur Fernwärme zu behandeln, weiter zu stärken und deren Potenziale zu nutzen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Heizungsanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sind im GEG anzupassen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt auch im WPG zu kurz. Umsetzende Kommunen haben diese Lösungen stärker zu betrachten, schließlich ist das WPG kein reines Fernwärmegesetz.\r\nKlimaschutz zählt jedoch nicht in allen Kommunen zur kommunalen Pflichtaufgabe, weshalb Investitionen in Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen nur freiwillig durch den kommunalen Haushalt abgedeckt sind (Siehe Leitfaden kommunaler Klimaschutz: https://leitfaden.kommunaler-klimaschutz.de/handlungsfelder-im-kommunalen-klimaschutz/handlungsfelder-in-der-kommune/). Oftmals ist dieser freiwillige Anteil im angespannten Haushalt nicht verfügbar, weil der Straßenbau o.ä. vorrangig betrachtet wird. Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen werden dadurch unzureichend umgesetzt oder ausgebremst. Hier können Contracting-Anbieter Abhilfe schaffen, indem sie die notwendigen Investitionskosten und den Betrieb für die Kommunen übernehmen. \r\n3. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV): Der Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Das schafft auch für Mieter:innen Planungssicherheit. Lange Vertragslaufzeiten von bis zu 20 Jahren sind durch eine Novelle der AVBFernwärmeV (§ 32 Abs.1) zu ermöglichen. Schließlich fallen die künftigen Kosten für Erneuerbare Wärme perspektivisch geringer aus als der Weiterbetrieb einer fossilen Heizungsanlage, vor deren Kosten Mieter:innen nicht geschützt sind. (Siehe Informationen Einbau neue Heizung BMWK/BMWSB: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=7)\r\n4. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand stärken: Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen und die öffentliche Hand zur Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Contracting-Lösungen sind dabei als Option verpflichtend zu berücksichtigen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001266","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Wärmelieferverordnung für eine erfolgreiche Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/cc/284395/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändebrief\r\nWärmeLV konsequent auf Erneuerbare Wärme ausrichten\r\nSehr geehrter Herr xxx,\r\nSehr geehrter Herr xxx,\r\nSehr geehrte Frau xxx,\r\nSehr geehrte Frau xxx,\r\nwir, die unterzeichnenden Verbände, haben die positiven Signale des Fernwärmegipfels vom 12. Juni\r\n2023 aufgenommen. Dazu gehört die besprochene Novelle der Wärmelieferverordnung. Trotz\r\nvorhandener Lösungen können Mietwohngebäude derzeit nicht rechtssicher an Fernwärme- und\r\nGebäudenetze angeschlossen werden. Die Umstellung scheitert in den meisten Fällen an der fehlenden\r\nKostenneutralität gem. WärmeLV i.V.m. § 556c BGB. Allein im Jahr 2022 hat ein erstmaliges Umstellen\r\nvon der Eigenversorgung eines Gebäudeeigentümers auf gewerbliche Wärmelieferung nur noch bei 17 %\r\naller angefragten Projekte von Contracting-Anbietern stattgefunden (Quelle: interne Mitgliederumfrage\r\ndes vedec e.V.). Das ist alarmierend. Die Wärmewende findet faktisch nicht mehr im vermieteten\r\nWohnbestand statt.\r\nAuf der einen Seite sind die Anforderungen des Gebäudeenergie- und Wärmeplanungsgesetzes zu\r\nerfüllen, auf der anderen Seite sind Erneuerbare Energieträger in der WärmeLV mit fossilen\r\nEnergieträgern und deren Preisstrukturen gleichgesetzt. Das passt nicht zusammen und ist für\r\nVermieter:innen, Mieter:innen und Wärmelieferanten nachteilig. Der Grund: Eine Umstellung auf eine\r\nVersorgung mit Erneuerbaren Energien führt nach der gesetzlichen Grundintention nicht zwingend zu\r\nVerbrauchs- und Kosteneinsparungen. Diese Grundaussage, unstreitige Grundprämisse von GEG und\r\nWPG, muss sich auch in den tatbestandlichen Voraussetzungen der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB\r\nniederschlagen, weil ansonsten die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung nicht möglich ist.\r\nHannover, 28. Februar 2024\r\nSeite 2 von 2\r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese\r\nunterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der\r\nWärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar (Vgl.\r\nPrognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Evaluierung_WaermelieferVO.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Es gilt, eine\r\nLösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt, denn diese sollen vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen natürlich geschützt werden.\r\nWir möchten Sie bitten, sich im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für eine zeitnahe Novelle der WärmeLV\r\neinzusetzen, damit wir die Wärmewende endlich im Wohngebäudebestand umsetzen können.\r\nLassen Sie uns zeitnah in einem gemeinsamen Termin über mögliche Lösungsansätze und deren\r\nAusgestaltung diskutieren. Soll die Energiewende gelingen, dürfen wir keine weitere Zeit verlieren.\r\nVielen Dank für Ihre Unterstützung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001266","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Wärmelieferverordnung für eine erfolgreiche Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/05/284397/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausgangslage im Wohngebäudebestand\r\nSeit 2013 mit Verabschiedung der WärmeLV\r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange\r\ndiese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei\r\neiner Modernisierung durch den oder die Vermieter:in mit Eigenversorgung im Eigenbetrieb\r\nkönnen jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden (§ 559 BGB, Modernisierungsumlage).\r\nDiese unberechtigte Ungleichbehandlung muss dringend beseitigt werden.\r\n\r\nUntersuchungsergebnisse:\r\nIn der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos;\r\nSchlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die\r\neine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und\r\ngleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor\r\nungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\n• Unter der aktuellen Gesetzeslage hingegen herrscht ein Modernisierungsstau. Die Sanierung wird oft gar nicht\r\ndurchgeführt . Dies ist für alle Parteien – auch für die Mieter:innen – nachteilig.\r\n\r\nVermieter:in & EDL beim Umstellen auf Erneuerbare\r\nEnergien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln\r\n(§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)\r\n\r\nLösungsansatz:\r\n• Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die\r\nIst-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien\r\n• Grundmiete --> 50ct/ m2 können durch die Modumlage vom Vermieter nach §559e BGB umgelegt werden (Status quo)\r\n• Nebenkosten --> 50ct/m2 sollten in Anlehnung an den §559e BGB bei erstmaligem Umstellen auf gewerbliche Wärmelieferung im Kostenvergleich\r\ndurch den Wärmelieferanten anrechenbar sein (Vorschlag vedec & Wowi)\r\nZusätzliche Notwendigkeiten für eine erfolgreiche Umstellung auf Erneuerbare Energien:\r\n• Günstige Wärmepumpenstromtarife müssen bleiben (ca. 20 ct/ kWh) --> derzeit werden diese abgeschafft\r\n• Nachteil: WP-Stromtarife sind abschaltbar, zu diesen Zeiten muss ggf. teurer über einen weiteren bivalenten Wärmeerzeuger die Wärme\r\nerzeugt werden\r\n• Leider kann derzeit die kWh Erdgas für 5ct beschafft werden; und das bis 2028 (verhindert daher auch zukünftig eine Umstellung auf EE!)\r\n• Zulässigkeit von 15 Jahren Vertragslaufzeit bei Einsatz von 65 % EE durch die AVBFernwärmeV abdecken\r\n• Verteilnetzbetreiber geben oftmals keine Anschlusspunkte für Wärmepumpen frei (wegen Überlastung); hier brauchen wir mehr Kapazitäten und\r\ndie Koppelung an KWK-Stromerzeuger/ PV-Anlagen\r\n• Es wurden im Jahr 2023 700.000 neue Erdgaskessel verkauft/ verbaut --> erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-\r\nAnlagentechnik noch weiter (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n• BEG EM: Geschwindigkeitsbonus auch für EDL gewähren, die in Mehrfamilienhäusern aktiv sind (gilt derzeit nur für selbstnutzende EFH-Besitzer)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001266","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Wärmelieferverordnung für eine erfolgreiche Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/44/491236/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170037.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortmaßnahmen\r\n\r\nFür eine starke Wirtschaft und eine sozialgerechte Wärmewende  \r\n \r\nSeit einigen Jahren prägt der Sanierungsstau das Bild des deutschen Wohngebäudebestandes. Rund 50 Prozent aller in Betrieb genommenen Heizungsanlagen laufen unzureichend effizient.  Ferner finden in ca. 75 Prozent der im Bestand verbauten Heizungsanlagen fossile und CO2-intensive Energieträger ihren Einsatz. \r\nDas ist nicht nur nachteilig für die betroffenen Mieter, deren nachgefragte Raumwärmemenge einen höheren Preis pro kWh nach sich zieht, sondern auch für die Gebäudeeigentümer, deren Anteil an den zu teilenden CO2-Kosten steigt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen sichtbar zu machen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist ein einfaches Erkennen der Potenziale erforderlich. Wärmemengenzähler, die schon seit langem bei zentralen Trinkwarmwasserbereitungsanlagen Pflicht sind, würden diese Effizienzpotenziale auch bei allen bestehenden Wärmeerzeugern aufzeigen. Mangelndes Eigenkapital und keinen persönlichen Nutzen geben die meisten Verwalter deutscher Bestandsimmobilien als Gründe für den Verbleib ihrer alten, unzureichend effizienten und fossilen Heizungsanlage an. Das kann unsere Branche mit entsprechender regulatorischer Unterstützung ändern. \r\nFerner ist bis 2030 mit Strafzahlungen an die Europäische Union in Höhe von 55 Mrd. Euro zu rechnen, wenn Deutschland seine Klimaziele nicht erreicht.  Auch aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gilt es daher zügig alle Hemmnisse für den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz aus dem Weg zu räumen.  \r\nDie Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren.  \r\nWas sind Contracting Lösungen und was zeichnet diese aus?\r\nDie Energiedienstleistung Contracting deckt unterschiedliche Arten der Versorgung von Gebäuden und Quartieren mit Energie ab. Energie ist dabei weit zu verstehen und umfasst Wärme, Elektrizität, Kälte, Dampf, Druckluft oder Licht. Der häufigste Anwendungsfall ist die Versorgung mit Wärme. Insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien spielt dabei eine zunehmend wichtige Rolle.\r\nAls Energieliefer-Contracting werden Vorhaben bezeichnet, bei denen der Contracting-Anbieter die Energieerzeugungsanlage entweder plant, finanziert und errichtet oder eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt. Für die Dauer des Vertrages verantwortet der Contracting-Anbieter die gesamte Anlage. Er führt den Betrieb, wartet die Anlage und setzt sie Instand. Außerdem kauft der Contracting-Anbieter die Einsatzenergie ein und verkauft die Nutzenergie.  Das spart deutlich Energie ein und reduziert Emissionen. So wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten angewendet.\r\nWärme\r\nErneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen \r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Im Jahr 2023 gelang es unserer Branche unter allen nachgefragten Umstellungen im vermieteten Wohngebäudebestand in nur 17 Prozent, das Kriterium der Kostenneutralität beim Austausch der alten Heizungsanlage zu erfüllen.  Die Wärmewende ist zum Stillstand gekommen.\r\nGründe liegen insbesondere in den hohen Preisen für neue Wärmeerzeugungsanlagen bzw. der notwendigen Infrastruktur, um Erneuerbare Energien im, am oder neben dem Wohngebäude zum Einsatz zu bringen. In der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden. \r\nWir fordern daher den Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigender Maßnahmen in der geforderten Kostenneutralitätsberechnung anzuerkennen. Dazu gibt es aus unserer Sicht drei wesentliche Überlegungen:\r\nÄnderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage §556c BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB\r\nVariante 1: Erneuerbare Energien im Kostenvergleich privilegieren\r\nGrundgedanke: Wird das Gebäude mit einem regenerativen Energieträger beheizt, so sind im Kostenvergleich in Abhängigkeit vom Anteil regenerativer Energieträger an der gelieferten Wärme bei 100 Prozent Anteil regenerativer Energieträger nur 80 Prozent der Kosten der Wärmelieferung anzusetzen. Bei geringeren Deckungsgraden mit Erneuerbaren Energieträgern ist der Abschlag entsprechend linear zu reduzieren.\r\nMaßnahme: Die ermittelten Wärmelieferungskosten sind dann, wenn die Wärmelieferung zu 100 Prozent unter Einsatz erneuerbarer Energien erfolgt, um 20 Prozent zu reduzieren. Ist der Anteil Erneuerbarer Energien geringer, so verkürzen sich die Wärmelieferungskosten für jeden Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. \r\nVariante 2: Vermieter und Energiedienstleister gleichbehandeln\r\nGrundgedanke: Betriebskosten, die im Wege der Wärmelieferung durch einen Dritten anfallen, dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung um bis zu 50 ct/m2 und Monat Wohnfläche übertreffen, sofern ein Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energieträger nach § 71 GEG zur Erzeugung der Raumwärme und Trinkwarmwasser eingesetzt wird.\r\nMaßnahme: Oftmals reichen in den von uns gerechneten Projekten 50 ct/m2 und Monat nicht aus, um die getätigten Investitionen und den Einsatz Erneuerbare Energieträger wirtschaftlich umzulegen. Daher sind parallel zu realisierende Änderungen erforderlich, die Letztverbraucher vor stärkeren Belastungen schützen und auf der anderen Seite die Wärmelieferanten vor einem stranded invest bewahren:              \r\n•\tGünstige Wärmepumpenstromtarife müssen bestehen bleiben \r\n•\tWP-Strom ist von Umlagen zu befreien\r\n•\tEs wurden im Jahr 2023 rund 700.000 neue Erdgaskessel verkauft und eingebaut, das erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-Anlagentechnik (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n•\tBEW ausfinanzieren und im BEG Boni für Contracting-Anbieter vorsehen, die spezifische CO2-Einsparungen erzielen.\r\nVariante 3: Erneuerbare Energieträger mit Erneuerbaren Energieträgern vergleichen\r\nGrundgedanke: Aufgrund unterschiedlicher Preisdynamiken wird die Kostenneutralität selten erreicht, wenn fossile mit Erneuerbaren Energieträgern verglichen werden. Vermieter und Wärmelieferanten stehen gleichermaßen vor denselben Herausforderungen und Ansprüchen des GEG bei der Realisierung Ihrer objektspezifischen Gebäudeversorgung. Entscheidet sich ein Vermieter für eine erstmalige Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, die den Anforderungen an einen Anteil von mindestens 65 Prozent EE gerecht wird, ist es daher mehr als fair im Kostenvergleich anzunehmen, dass auch für ihn Mehrkosten durch den Bezug der Erneuerbarer Energien sowie der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage entstehen. Diese Mehrkosten gibt er an seine Mieter weiter; wie bislang auch bei der Eigenversorgung. Allein mit diesem Betrachtungswechsel wird ein fairer Kostenvergleich Erneuerbarer mit Erneuerbaren Energien geschaffen. Zusätzlich profitieren Mieter von den Effizienzmaßnahmen des Energiedienstleisters u.a. bei der Erzeugung und Bereitstellung der gelieferten Wärme.  \r\nMaßnahme: Die bislang herangezogenen, rückwärtsgewandten Betrachtungen und Methodiken der Kostenneutralität bleiben bestehen. Es gilt lediglich anzunehmen, dass bereits in der Vergangenheit durch die Gebäudeeigentümer Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind. \r\nBeispielsweise sind 85 Prozent Erdgas im Realbetrieb durch den Vermieter eingesetzt. Für die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen es seien bereits zu 85 Prozent Biogas eingesetzt. Damit ist ein Vergleich von EE mit EE möglich. \r\nEin weiterer Vorteil liegt darin, keine Referenzanlage bzw. kein Referenzgebäude modellieren zu müssen.\r\n•\tAnnahmen: immer analog der aktuellen Gesetzeslage (Anforderungen des GEG und WPG als Minimalvorgabe bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung)\r\n•\tBeim Übererfüllen der 65 Prozent EE dürfen die Kosten (ohne Kostenneutralitätsberechnung) für die verbleibenden 35 Prozent in ihrer tatsächlichen Form und Höhe weitergereicht werden (ungeachtet davon, ob der restliche Anteil von 35 Prozent durch fossile oder Erneuerbare Energieträger abgedeckt ist)\r\n•\tNotwendigkeit: Erstellen eines Biogasindex und WP-Index, um die Vergleichbarkeit transparent und fair zu halten (Stand heute gibt es bspw. keinen Biogasindex)\r\n\r\nPositives Investitionsklima durch die AVBFernwärmeV entfalten\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Die AVBFernwärmeV hat darauf abzuzielen, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen sicherzustellen, der Investitionen ermöglicht. Am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abnehmerseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\n\r\nNotwendige Sicherheiten zum Aufbau und Betrieb regenerativer Wärmeinfrastruktur in §3 AVBFernwärmeV verankern\r\nEntschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung des Wärmeliefervertrages durch den Kunden sind für alle objektscharf kalkulierten Projekte im Contracting eine notwendige Absicherung aller in bzw. neben dem Gebäude getätigten Investitionen in die regenerative Wärmeinfrastruktur. \r\nMaßnahme: Änderung des §3 AVBFernwärmeV: \r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2  berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen“\r\nPreisänderungsklauseln: \r\nIndizes: Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten \r\nWenn Indizes verwendet werden, sollte nicht zusätzlich die Beschaffungsstruktur des eingesetzten Energieträgers ausgewiesen werden. Schließlich ist es bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es die Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nMarktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nDer Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. Einem Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem anstiegen, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dort. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell um die 40 Prozent weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also fast keine Erneuerbaren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreisindex, hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die in den kommenden Jahren zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten werden diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen.\r\nMaßnahme: Es ist erforderlich, dass in §24 AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nEnergieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\nUnter anderem gibt es neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern. Für diese Kosten gilt es, durch Preisänderungsmöglichkeiten beim Energieträgerwechsel künftig eine reine Preisanpassung zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbonisiert werden können. Zu den heute geltenden Preisen wird die Wärmelieferung in bestehenden Versorgungsverhältnissen unter vollständigem Einsatz Erneuerbarer Energien nicht möglich sein. Viele Versorgungslösungen aus den letzten Jahren sind ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden.\r\nMaßnahme: Es ist deshalb erforderlich, dass nicht nur beim Energieträgerwechsel die Preisänderungsklausel geändert werden darf. Gleichzeitig muss ebenfalls die Berechtigung geschaffen werden, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen. So können die höheren Einstandskosten für Erneuerbare Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abgebildet werden.\r\nGleichberechtigung für Betreiber kleiner und größerer Wärmenetze \r\nDer Gesetzgeber sieht in §29 Abs. 5 WPG eine Sonderregelung für KWK-Wärmenetze vor. Demnach gilt für Wärmenetze, welche mit mindestens 70 Prozent KWK-Wärme aus einer geförderten Anlage gespeist werden, bis zum 31.12.2034 ein Ausnahmetatbestand. Lediglich der nicht aus der KWK-Anlage stammende Wärmeanteil hat erneuerbar zu sein. Das heißt: ab 01.01.2035 stellt sich die Herausforderung, dass die sodann gemäß §29 Abs. 1 Nr. 1 WPG geforderte 30 Prozent-EE-Quote lediglich über den Einsatz biogener Brennstoffe oder durch den vollständigen Anlagenersatz realisiert werden kann. Letztere Variante würde sofort zu einer EE-Quote von mindestens 80 Prozent führen, sodass Betreiber kleiner Wärmenetze effektiv die erst ab dem 01.01.2040 vorgesehene Quote erfüllen. Das benachteiligt kleine Wärmenetz deutlich. Denn die höheren Preise für die einzusetzenden Erneuerbaren Energieträger wirken sich so vorzeitig auf die Verbraucher aus, ohne dass der geplante Einsatz eines höheren CO2-Preises zeitgleich für einen fairen Wettbewerb gegenüber fossilen Energieträgern wirkt. Das kann sich ebenso negativ auf die Akzeptanz der Verbraucher in Kleinstnetzen auswirken. Diese Kundengruppe wird, gegenüber der von großen Netzen mit mehreren Tausend Letztverbrauchern, strukturell benachteiligt. \r\nGrößere Wärmenetz haben nach dem WPG bis zum 31.12.2039 Zeit, sukzessive dekarbonisiert zu werden. Kleine Wärmenetze müssen bereits frühzeitiger durch einen verpflichtenden Anlagentausch noch funktionsfähige Technik dekarbonisieren oder zu hohen Aufpreisen wenig verfügbare biogene Brennstoffe einsetzen.\r\nMaßnahme: Im Sinne der Gleichberechtigung von Betreiber kleinerer und größerer Wärmenetze ist die Ausnahmeregelung in §29 Abs. 5 WPG bis zum 31.12.2039 zu verlängern. Diese Verlängerung gefährdet unseres Erachtens nicht die generellen Dekarbonisierungsziele des Wärmeplanungsgesetzes, da Kleinstnetze ohnehin nicht sukzessive dekarbonisiert werden können. Schon heute gewährleisten die jüngst verbauten KWK-Anlagen in kleineren Netzen, die nach dem CO2KstAuftG aufgezeigten, optimalen < 12 kg/CO2/m2 Wohnfläche und tragen maßgeblich zum Erreichen des übergeordneten Klimaziels bei. \r\nFördermittel \r\nBEW-Förderprogramm in ein eigenes Gesetz überführen\r\nWenn wir es mit der Wärmewende ernst meinen, müssen Wärmenetzen und deren Bau eine stärkere Bedeutung zukommen. Eine Überführung des Förderregimes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in ein eigenständiges Gesetz stellt diese Deutungshoheit sicher und gewährleistet bis 2045 eine Überführung alter, fossiler Netze in neue, effiziente und regenerative Wärmenetze. Die Sektorenziele des Gebäudebereichs bleiben seit 2020 unerreicht.  Das ist zu ändern. \r\nInvestitionskostenzuschüsse in der BEG für neue Wärmeerzeugungsanlagen\r\nDie Dekarbonisierung des vermieteten Wohngebäudebestands erfordert je nach Region Investitionen in unterschiedlichen Höhen und auf verschiedenen Ebenen. Aktiviertes privates Kapital und Finanzierungsangebote aus der Energiewirtschaft reichen mittlerweile für den geforderten Kostenvergleich nach §556c BGB nicht mehr aus. Die stark angezogenen Preise für regenerative Energien und Anlagentechnik haben einen großen Einfluss auf die künftige Versorgungssituation. Seit 2023 findet die Wärmewende in diesem Segment nicht mehr statt. \r\nMaßnahme: Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es daher – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Voraussetzung für das Gewähren der Mittel ist ein Energieleistungsvertrag nach §3 Nr. 8a GEG. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. \r\nWeiterentwicklung der Wärmepumpenförderung im BEG\r\nUm die Wärmewende effektiver zu gestalten, ist eine Wahlmöglichkeit zwischen der Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG wichtig. Das KWKG bildet besonders für Energiedienstleister eine sehr gute Basis, wirtschaftliche Alternativen zur Gasheizung anzubieten. Mit einer Förderung je erzeugter MWh Wärme kann ein vergleichbarer Impuls zum Einsatz der Wärmepumpen in Contracting-Projekten erfolgen.\r\nMaßnahme: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.\r\n\r\nStrom\r\nStromkosten senken – Wärmepumpen für Wohngebäude zugänglicher machen\r\nDie Betriebskosten von Wärmepumpen sind rasch zu reduzieren, um wieder einen echten Anreiz und nicht nur ein Signal für die Wärmewende im Gebäudebestand zu setzen. Gelingen kann das unter anderem durch eine Garantie für dauerhafte Wärmepumpenstromtarife. Diese fallen gegenüber herkömmlichen Stromtarifen oftmals um mehr als 10ct/kWh niedriger aus.  Ferner könnten Wärmepumpen mit einer gezielten Anpassung der Abgabenstruktur und intelligenten Stromtarifen deutlich wirtschaftlicher werden.  \r\n\r\nMaßnahme: Wärmepumpenstromtarife bis 2040 garantieren, um Wärmepumpen gegenüber fossilen Gaskesseln wettbewerbsfähiger zu machen. Effektiv und schnell wirkend wäre es darüber hinaus, die bestehenden Umwelt- und Sozialabgaben zu verlagern, die derzeit auf Strom erhoben werden. Die Stromkosten sinken und machen Wärmepumpen erheblich günstiger.\r\n\r\nDezentrale Stromerzeugung - Netzregulierung für Kundenanlagen abwenden\r\nMit Erscheinen des EuGH-Urteils (C-293/23) vom 28.11.2024 scheint die in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen zu sein. Das deutsche Recht ist mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht mehr zu vereinbaren. Das heißt, dass die im deutschen Recht in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.\r\nDer EuGH geht damit von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei (Rn. 65).\r\nDie Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen ist jedoch ungeklärt, ferner laufen diese genauso wie künftig errichtete und in Betrieb genommene Kundenanlagen Gefahr, in die allgemeine Regulierungspflicht von Netzen zu fallen. Deren Betreiber sollten jedoch auch in Zukunft vor erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.  \r\nZum einen sollen bestehende und bereits in Betrieb genommene Kundenanlagen von den Auswirkungen des Urteils und den möglicherweise resultierenden gesetzlichen Änderungen geschützt bleiben. Die Betreiber dieser Kundenanlagen dürfen nicht einfach als Netzbetreiber eingestuft werden. \r\nMaßnahme: Für künftige dezentrale Stromversorgungsprojekte gilt es, eine Regelung seitens der Bundesregierung anzustreben, die Kundenanlagen und deren Vorteile auch weiterhin für Mieter ermöglicht. In Zeiten hoher Netzentgelte und Energiepreise ist es wichtig, viele Mieter beim Bezug von Haushaltsstrom zu entlasten. Das gelingt unter anderem mit der Realisierung von Kundenanlagen durch den Wegfall von Netzentgelten und der Stromsteuer. Die Bundesregierung sollte hierfür eine generelle Ausnahmeregelung bei der Europäischen Union erwirken. \r\n\r\nEffizienz\r\nWärmewende mit Messdaten und Anlageneffizienz\r\nOb die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, da nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge bekannt ist. Ein Wärmemengenzähler, der die bspw. im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz. Insgesamt ermöglichen Wärmemengenzähler die Verbesserung der Energieeffizienz in Deutschland durch Nachweis des Verbrauchs. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewendewende, dem Klimaschutz und senken die Energiekosten. Die Vorteile wiegen die geringen Kosten für den Einbau bereits kurzfristig wieder auf. Kenntnisse über den aktuellen energetischen Stand sind unerlässlich, um zielgerichtete Effizienzmaßnahmen umsetzen zu können.\r\nVerpflichtender Einsatz von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäude\r\nWärmemengenzähler erlauben es genaue Vorher/ Nachher-Betrachtungen anzustellen. Dies ermöglicht Energieeffizienzdienstleistern bessere Angebote zu erstellen und gibt den Kunden die Möglichkeit, hinterher zu überprüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Ferner sparen Wärmemengenzähler für Heizungsanlagen im Bestand zwischen 5 - 15 Prozent Endenergie ein. Der Einbau ist überall möglich und bringt nur einen geringen technischen Aufwand mit sich.\r\nMaßnahme: Rückwirkend verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäudebestand ab sechs Wohneinheiten. Denn nur dann, wenn die gesamte in einer Anlage erzeugte Wärmemenge bekannt ist, kann man feststellen, ob das Verbrauchsverhalten der Gebäudenutzer oder die mangelnde Effizienz der Wärmeerzeugungsanlage der Grund für hohe Heizkosten ist. Diese Kenntnis ist mithin Grundlage für sinnvolle Handlungsansätze zur Minderung der Heizkosten.\r\nVorbildfunktion durch verpflichtendes Energieeffizienzkriterium in Ausschreibungen stärken\r\nDie Energieeffizienz-Richtlinie der EU betont den Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen. Die EU muss daher schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden. Dazu sind Projekte vermehrt zu initiieren. Bewährte Instrumente für gesicherte Ergebnisse und nachhaltige Energieeffizienz wie Contracting-Lösungen sind dabei bevorzugt einzusetzen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich meist um größere Gebäude, in denen auch entsprechend viel Energie eingesetzt wird. Zwar hat der öffentliche Sektor einen geringen Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland, dennoch bestehen im Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude erhebliche Energieeinsparpotenziale. Umso notwendiger ist es, Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufzunehmen. Wir schlagen außerdem eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung von Maßnahmen vor, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen. Dabei gilt es zu prüfen, welches die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung ist. Contracting-Lösungen müssen dabei verpflichtend als Option berücksichtigt werden.\r\nMaßnahme: Energieeffizienz als verpflichtendes Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen; öffentliche Hand zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichten\r\nFörderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten\r\nDie derzeitigen Förderprogramme sind reine Investitionsförderungen. Um einen Anreiz für mehr Energieeffizienz zu schaffen, sollten die bestehenden Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 abzielen. Eine erfolgreiche Wärmewende funktioniert nur, wenn neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien auch Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. \r\nMaßnahme: Bestehende Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten.\r\nSchuldenbremse reformieren: wirtschaftliche Investitionen der öffentlichen Hand in Energieeffizienz nicht als Schulden werten\r\nKommunale Contracting-Projekte sind zwar grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, bedürfen aber derzeit durch ihre Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft in jedem Einzelfall einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Damit sind sie gegenüber „konventioneller Maßnahmenumsetzung“ schlechter gestellt. Vor dem Hintergrund, dass Energiespar-Contracting-Projekte durch die garantierten Effizienzrenditen oft deutlich günstiger sind als die konventionelle Beschaffung, ist diese Regelung überholt und haushaltsrechtlich nicht nachvollziehbar. \r\nBei Anwendung der Eurostat EPC Guidance Note für Deutschland ist Energiespar-Contracting nicht mehr als kreditähnliches Geschäft einzustufen. Derzeit wird sie in Deutschland nicht angewendet. Die Guidance Note besagt, dass alle Investitionen, die allein über Energieeinsparungen finanziert werden und für die der Contracting-Anbieter das alleinige Risiko träge, Off Balance dargestellt werden können. Dieser Ansatz führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren in Deutschland und beseitigt damit eines der wesentlichen Hindernisse für klimafreundliche Energiespar-Contracting-Projekte gegenüber dem Werkvertrag. \r\nMaßnahme: Eine Anwendung auf deutsches Recht ist daher dringend notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001267","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen im EDL-G: Ungleichbehandlung von Energiedienstleistern beenden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/72/281409/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mehr Chancengleichheit für Energiedienstleister\r\n \r\nStand 18. April 2024\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zur geplanten Novelle des EDL-G Stellung nehmen zu dürfen. Wir freuen uns über die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt ist.\r\nIm Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag noch nicht ambitioniert genug. Es gilt, viel mutiger die notwendigen Maßnahmen für eine echte Effizienzverbesserung zu ergreifen.\r\nDie Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bleibt unscharf. Das Gesetz sollte viel deutlicher und messbarer die gesteigerten Anforderungen, die über die Mindestmaßgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinaus verlangt werden, benennen. Die Formulierung “nicht unwesentlich” ist viel zu weich.\r\nDie kürzlich vom EU-Parlament gebilligte Novelle der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) gibt zwar ein Senken des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs für Wohngebäude vor (bis 2030 um mindestens 16 Prozent, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent), allerdings fehlen konkrete Vorgaben für die Gebäudesanierung. Umso wichtiger ist es daher, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen. Wir begrüßen daher, dass das BMWK im Rahmen der neulich gestarteten Dialogreihe „Gebäude-Sanierungs-Kompass – Beschleunigungsoffensive Klimaneutrale Gebäude“ die Steigerung der Energieeffizienz fokussiert. Denn der in der EED verankerte Grundsatz „Efficiency First“ wurde national noch nicht umgesetzt. Im Energiedienstleistungsgesetz sind ambitionierte Vorgaben und Handlungsmöglichkeiten für die umsetzenden Energiedienstleister festzuschreiben. Die Energiewende in Deutschland braucht einen Turbo, um effektiv und zügig auf die Klimaziele einwirken zu können.\r\nDie Bundesrepublik Deutschland möchte laut Entwurf das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes unterstützen. Dazu sollen vor allem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden. \r\nDiese Zielstellung ist nicht neu und findet naturgemäß unsere volle Unterstützung. Die bestehenden Hemmnisse für Contracting-Leistungen haben wir in den vergangenen Jahren immer wieder dezidiert vorgetragen und mit Lösungsvorschlägen konkret adressiert und weisen daher auf zwei fundamentale Hemmnisse und Ungleichbehandlungen hin, die es laut der Zielsetzung des EDL-G nicht geben sollte, um die Energieeinsparziele zu erreichen. Die Bundesregierung muss den Worten jetzt schnelle Taten folgen lassen. \r\n1. Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln - (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)\r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den oder die Vermieter:in mit Eigenversorgung im Eigenbetrieb können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden (§ 559 BGB, Modernisierungsumlage). Diese unberechtigte Ungleichbehandlung muss dringend beseitigt werden. \r\nIn der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\nUnter der aktuellen Gesetzeslage hingegen herrscht ein Modernisierungsstau. Die Sanierung wird oft gar nicht durchgeführt . Dies ist für alle Parteien – auch für die Mieter:innen – nachteilig. \r\nDabei würde die Modernisierung durch einen professionellen Energiedienstleister zu einer besseren Energieeffizienz als bei der Eigenversorgung durch den Vermietenden führen. Derzeit legen diese die Erdgaskosten schlicht auf die Mieter:innen um. Um die Anforderungen aus dem GEG und WPG überhaupt umsetzen zu können, greifen Vermieter:innen in der Regel auf die Leistungen gewerblicher Wärmelieferanten zurück. Doch umgesetzt werden diese für einen klimaneutralen Gebäudesektor so wichtigen Projekte im Bestand derzeit kaum. Im Jahr 2022 sind nach eigenen verbandsinternen Umfragen rund 83 % aller angefragten Projekte im Wohngebäudebestand gescheitert. \r\nDies dürfte auch daran liegen, dass die Kostenneutralität im Bestand regelmäßig nicht erreicht werden kann, solange weiterhin der hinkende Vergleich angestellt wird, der die klimaschützende Wirkung der Umstellung auf eine gewerbliche und gleichzeitig erneuerbare Wärmeversorgung zugunsten eines bloßen Kostenvergleichs zurücktreten lässt. \r\nAlle Potenziale entfalten durch:\r\n•\tVermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien\r\n•\tBerücksichtigen von Effizienzmaßnahmen im Kostenvergleich\r\n•\tMieterschutz: bspw. durch staatlichen Zuschuss beim Einsatz von Erneuerbaren Energien, um die Kostenneutralität für Mieter:innen zu gewährleisten\r\n2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV):\r\nDer maximale Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit (Vergleich § 32 Abs.1 AVBFernwärmeV). Diese gilt es bedarfsgerecht für das jeweilige Versorgungskonzept mit den Kund:innen festlegen zu können. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Wenn dabei Erneuerbare Energie zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, muss eine längere Vertragslaufzeit mit Kund:innen zulässig sein. \r\nDer geplante neue § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV lässt die Fälle der dezentralen Wärmelieferung unberücksichtigt. Die übliche Laufzeit von 10 bis 20 Jahren sollte auch in Fällen vereinbart werden können, in denen die Wärmeerzeugungsanlage im Gebäude des Kunden oder im Quartier errichtet wird.\r\n3. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser: garantierte Energieeinsparungen privilegieren!\r\nBund und Länder müssen schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden und dazu diese Projekte vermehrt initiieren. Die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Contracting-Prüfpflicht für die öffentliche Hand alleine reicht dafür nicht aus. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser, denn die Umsetzung führt zu nachhaltigen Energieeinsparungen. Deshalb gilt es, Effizienzmaßnahmen mit garantierten Einsparungen bevorzugt zu behandeln und Bewertungsmaßstäbe für den Vergleich mit der Eigenumsetzung zu etablieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001268","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gebäudeenergiegesetzes: Benachteiligung von dezentralen Lösungen beenden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/d0/284399/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060008.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vier Vorschläge zum Gelingen der Wärmewende\r\nWir setzen uns mit all unserer Energie für ein Gelingen der Wärmewende ein. Mit unseren vier Vorschlägen beschleunigen wir die Wärmewende und gewährleisten einen geringeren CO2-Austoß im Gebäudesektor: \r\n1. Umstellen nach § 556c BGB im Wohngebäudebestand ermöglichen: Eine zeitnahe Novelle der Wärmelieferverordnung, die konsequent auf Erneuerbare Wärme ausgerichtet ist. Die i.V.m. §556c BGB geforderte Kostenneutralität ist in der Praxis kaum umsetzbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\n2. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Fernwärmenetze im GEG & WPG gleichbehandeln: Derzeit hat Deutschland einen starken Fokus auf die Fernwärmeversorgung. Dezentrale Lösungen werden oftmals benachteiligt, obwohl sie i.d.R. eine deutlich höhere Energieeffizienz erzielen und oftmals weniger kostenintensiv als Fernwärmelösungen sind. Es gilt, dezentrale Lösungen gleichberechtigt zur Fernwärme zu behandeln, weiter zu stärken und deren Potenziale zu nutzen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Heizungsanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sind im GEG anzupassen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt auch im WPG zu kurz. Umsetzende Kommunen haben diese Lösungen stärker zu betrachten, schließlich ist das WPG kein reines Fernwärmegesetz.\r\nKlimaschutz zählt jedoch nicht in allen Kommunen zur kommunalen Pflichtaufgabe, weshalb Investitionen in Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen nur freiwillig durch den kommunalen Haushalt abgedeckt sind (Siehe Leitfaden kommunaler Klimaschutz: https://leitfaden.kommunaler-klimaschutz.de/handlungsfelder-im-kommunalen-klimaschutz/handlungsfelder-in-der-kommune/). Oftmals ist dieser freiwillige Anteil im angespannten Haushalt nicht verfügbar, weil der Straßenbau o.ä. vorrangig betrachtet wird. Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen werden dadurch unzureichend umgesetzt oder ausgebremst. Hier können Contracting-Anbieter Abhilfe schaffen, indem sie die notwendigen Investitionskosten und den Betrieb für die Kommunen übernehmen. \r\n3. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV): Der Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Das schafft auch für Mieter:innen Planungssicherheit. Lange Vertragslaufzeiten von bis zu 20 Jahren sind durch eine Novelle der AVBFernwärmeV (§ 32 Abs.1) zu ermöglichen. Schließlich fallen die künftigen Kosten für Erneuerbare Wärme perspektivisch geringer aus als der Weiterbetrieb einer fossilen Heizungsanlage, vor deren Kosten Mieter:innen nicht geschützt sind. (Siehe Informationen Einbau neue Heizung BMWK/BMWSB: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=7)\r\n4. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand stärken: Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen und die öffentliche Hand zur Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Contracting-Lösungen sind dabei als Option verpflichtend zu berücksichtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001269","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Wärmeplanungsgesetzes: bessere Rahmenbedingungen für dezentrale Lösungen schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/70/284401/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060009.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vier Vorschläge zum Gelingen der Wärmewende\r\nWir setzen uns mit all unserer Energie für ein Gelingen der Wärmewende ein. Mit unseren vier Vorschlägen beschleunigen wir die Wärmewende und gewährleisten einen geringeren CO2-Austoß im Gebäudesektor: \r\n1. Umstellen nach § 556c BGB im Wohngebäudebestand ermöglichen: Eine zeitnahe Novelle der Wärmelieferverordnung, die konsequent auf Erneuerbare Wärme ausgerichtet ist. Die i.V.m. §556c BGB geforderte Kostenneutralität ist in der Praxis kaum umsetzbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden.\r\n2. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Fernwärmenetze im GEG & WPG gleichbehandeln: Derzeit hat Deutschland einen starken Fokus auf die Fernwärmeversorgung. Dezentrale Lösungen werden oftmals benachteiligt, obwohl sie i.d.R. eine deutlich höhere Energieeffizienz erzielen und oftmals weniger kostenintensiv als Fernwärmelösungen sind. Es gilt, dezentrale Lösungen gleichberechtigt zur Fernwärme zu behandeln, weiter zu stärken und deren Potenziale zu nutzen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Heizungsanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sind im GEG anzupassen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt auch im WPG zu kurz. Umsetzende Kommunen haben diese Lösungen stärker zu betrachten, schließlich ist das WPG kein reines Fernwärmegesetz.\r\nKlimaschutz zählt jedoch nicht in allen Kommunen zur kommunalen Pflichtaufgabe, weshalb Investitionen in Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen nur freiwillig durch den kommunalen Haushalt abgedeckt sind (Siehe Leitfaden kommunaler Klimaschutz: https://leitfaden.kommunaler-klimaschutz.de/handlungsfelder-im-kommunalen-klimaschutz/handlungsfelder-in-der-kommune/). Oftmals ist dieser freiwillige Anteil im angespannten Haushalt nicht verfügbar, weil der Straßenbau o.ä. vorrangig betrachtet wird. Erneuerbare Wärmeversorgungslösungen werden dadurch unzureichend umgesetzt oder ausgebremst. Hier können Contracting-Anbieter Abhilfe schaffen, indem sie die notwendigen Investitionskosten und den Betrieb für die Kommunen übernehmen. \r\n3. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV): Der Einsatz Erneuerbarer Energien in neuen Wärmeerzeugungsanlagen erfordert mehr Flexibilität bei der Vertragslaufzeit. Es muss möglich sein, der Wohnungswirtschaft schnell ein kostengünstiges Angebot für die Umstellung auf (rein) Erneuerbare Energien zu ermöglichen. Das schafft auch für Mieter:innen Planungssicherheit. Lange Vertragslaufzeiten von bis zu 20 Jahren sind durch eine Novelle der AVBFernwärmeV (§ 32 Abs.1) zu ermöglichen. Schließlich fallen die künftigen Kosten für Erneuerbare Wärme perspektivisch geringer aus als der Weiterbetrieb einer fossilen Heizungsanlage, vor deren Kosten Mieter:innen nicht geschützt sind. (Siehe Informationen Einbau neue Heizung BMWK/BMWSB: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=7)\r\n4. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand stärken: Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen und die öffentliche Hand zur Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Contracting-Lösungen sind dabei als Option verpflichtend zu berücksichtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001269","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Wärmeplanungsgesetzes: bessere Rahmenbedingungen für dezentrale Lösungen schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/12/491238/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170038.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortmaßnahmen\r\n\r\nFür eine starke Wirtschaft und eine sozialgerechte Wärmewende  \r\n \r\nSeit einigen Jahren prägt der Sanierungsstau das Bild des deutschen Wohngebäudebestandes. Rund 50 Prozent aller in Betrieb genommenen Heizungsanlagen laufen unzureichend effizient.  Ferner finden in ca. 75 Prozent der im Bestand verbauten Heizungsanlagen fossile und CO2-intensive Energieträger ihren Einsatz. \r\nDas ist nicht nur nachteilig für die betroffenen Mieter, deren nachgefragte Raumwärmemenge einen höheren Preis pro kWh nach sich zieht, sondern auch für die Gebäudeeigentümer, deren Anteil an den zu teilenden CO2-Kosten steigt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen sichtbar zu machen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist ein einfaches Erkennen der Potenziale erforderlich. Wärmemengenzähler, die schon seit langem bei zentralen Trinkwarmwasserbereitungsanlagen Pflicht sind, würden diese Effizienzpotenziale auch bei allen bestehenden Wärmeerzeugern aufzeigen. Mangelndes Eigenkapital und keinen persönlichen Nutzen geben die meisten Verwalter deutscher Bestandsimmobilien als Gründe für den Verbleib ihrer alten, unzureichend effizienten und fossilen Heizungsanlage an. Das kann unsere Branche mit entsprechender regulatorischer Unterstützung ändern. \r\nFerner ist bis 2030 mit Strafzahlungen an die Europäische Union in Höhe von 55 Mrd. Euro zu rechnen, wenn Deutschland seine Klimaziele nicht erreicht.  Auch aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gilt es daher zügig alle Hemmnisse für den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz aus dem Weg zu räumen.  \r\nDie Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren.  \r\nWas sind Contracting Lösungen und was zeichnet diese aus?\r\nDie Energiedienstleistung Contracting deckt unterschiedliche Arten der Versorgung von Gebäuden und Quartieren mit Energie ab. Energie ist dabei weit zu verstehen und umfasst Wärme, Elektrizität, Kälte, Dampf, Druckluft oder Licht. Der häufigste Anwendungsfall ist die Versorgung mit Wärme. Insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien spielt dabei eine zunehmend wichtige Rolle.\r\nAls Energieliefer-Contracting werden Vorhaben bezeichnet, bei denen der Contracting-Anbieter die Energieerzeugungsanlage entweder plant, finanziert und errichtet oder eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt. Für die Dauer des Vertrages verantwortet der Contracting-Anbieter die gesamte Anlage. Er führt den Betrieb, wartet die Anlage und setzt sie Instand. Außerdem kauft der Contracting-Anbieter die Einsatzenergie ein und verkauft die Nutzenergie.  Das spart deutlich Energie ein und reduziert Emissionen. So wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten angewendet.\r\nWärme\r\nErneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen \r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Im Jahr 2023 gelang es unserer Branche unter allen nachgefragten Umstellungen im vermieteten Wohngebäudebestand in nur 17 Prozent, das Kriterium der Kostenneutralität beim Austausch der alten Heizungsanlage zu erfüllen.  Die Wärmewende ist zum Stillstand gekommen.\r\nGründe liegen insbesondere in den hohen Preisen für neue Wärmeerzeugungsanlagen bzw. der notwendigen Infrastruktur, um Erneuerbare Energien im, am oder neben dem Wohngebäude zum Einsatz zu bringen. In der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden. \r\nWir fordern daher den Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigender Maßnahmen in der geforderten Kostenneutralitätsberechnung anzuerkennen. Dazu gibt es aus unserer Sicht drei wesentliche Überlegungen:\r\nÄnderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage §556c BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB\r\nVariante 1: Erneuerbare Energien im Kostenvergleich privilegieren\r\nGrundgedanke: Wird das Gebäude mit einem regenerativen Energieträger beheizt, so sind im Kostenvergleich in Abhängigkeit vom Anteil regenerativer Energieträger an der gelieferten Wärme bei 100 Prozent Anteil regenerativer Energieträger nur 80 Prozent der Kosten der Wärmelieferung anzusetzen. Bei geringeren Deckungsgraden mit Erneuerbaren Energieträgern ist der Abschlag entsprechend linear zu reduzieren.\r\nMaßnahme: Die ermittelten Wärmelieferungskosten sind dann, wenn die Wärmelieferung zu 100 Prozent unter Einsatz erneuerbarer Energien erfolgt, um 20 Prozent zu reduzieren. Ist der Anteil Erneuerbarer Energien geringer, so verkürzen sich die Wärmelieferungskosten für jeden Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. \r\nVariante 2: Vermieter und Energiedienstleister gleichbehandeln\r\nGrundgedanke: Betriebskosten, die im Wege der Wärmelieferung durch einen Dritten anfallen, dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung um bis zu 50 ct/m2 und Monat Wohnfläche übertreffen, sofern ein Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energieträger nach § 71 GEG zur Erzeugung der Raumwärme und Trinkwarmwasser eingesetzt wird.\r\nMaßnahme: Oftmals reichen in den von uns gerechneten Projekten 50 ct/m2 und Monat nicht aus, um die getätigten Investitionen und den Einsatz Erneuerbare Energieträger wirtschaftlich umzulegen. Daher sind parallel zu realisierende Änderungen erforderlich, die Letztverbraucher vor stärkeren Belastungen schützen und auf der anderen Seite die Wärmelieferanten vor einem stranded invest bewahren:              \r\n•\tGünstige Wärmepumpenstromtarife müssen bestehen bleiben \r\n•\tWP-Strom ist von Umlagen zu befreien\r\n•\tEs wurden im Jahr 2023 rund 700.000 neue Erdgaskessel verkauft und eingebaut, das erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-Anlagentechnik (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n•\tBEW ausfinanzieren und im BEG Boni für Contracting-Anbieter vorsehen, die spezifische CO2-Einsparungen erzielen.\r\nVariante 3: Erneuerbare Energieträger mit Erneuerbaren Energieträgern vergleichen\r\nGrundgedanke: Aufgrund unterschiedlicher Preisdynamiken wird die Kostenneutralität selten erreicht, wenn fossile mit Erneuerbaren Energieträgern verglichen werden. Vermieter und Wärmelieferanten stehen gleichermaßen vor denselben Herausforderungen und Ansprüchen des GEG bei der Realisierung Ihrer objektspezifischen Gebäudeversorgung. Entscheidet sich ein Vermieter für eine erstmalige Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, die den Anforderungen an einen Anteil von mindestens 65 Prozent EE gerecht wird, ist es daher mehr als fair im Kostenvergleich anzunehmen, dass auch für ihn Mehrkosten durch den Bezug der Erneuerbarer Energien sowie der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage entstehen. Diese Mehrkosten gibt er an seine Mieter weiter; wie bislang auch bei der Eigenversorgung. Allein mit diesem Betrachtungswechsel wird ein fairer Kostenvergleich Erneuerbarer mit Erneuerbaren Energien geschaffen. Zusätzlich profitieren Mieter von den Effizienzmaßnahmen des Energiedienstleisters u.a. bei der Erzeugung und Bereitstellung der gelieferten Wärme.  \r\nMaßnahme: Die bislang herangezogenen, rückwärtsgewandten Betrachtungen und Methodiken der Kostenneutralität bleiben bestehen. Es gilt lediglich anzunehmen, dass bereits in der Vergangenheit durch die Gebäudeeigentümer Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind. \r\nBeispielsweise sind 85 Prozent Erdgas im Realbetrieb durch den Vermieter eingesetzt. Für die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen es seien bereits zu 85 Prozent Biogas eingesetzt. Damit ist ein Vergleich von EE mit EE möglich. \r\nEin weiterer Vorteil liegt darin, keine Referenzanlage bzw. kein Referenzgebäude modellieren zu müssen.\r\n•\tAnnahmen: immer analog der aktuellen Gesetzeslage (Anforderungen des GEG und WPG als Minimalvorgabe bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung)\r\n•\tBeim Übererfüllen der 65 Prozent EE dürfen die Kosten (ohne Kostenneutralitätsberechnung) für die verbleibenden 35 Prozent in ihrer tatsächlichen Form und Höhe weitergereicht werden (ungeachtet davon, ob der restliche Anteil von 35 Prozent durch fossile oder Erneuerbare Energieträger abgedeckt ist)\r\n•\tNotwendigkeit: Erstellen eines Biogasindex und WP-Index, um die Vergleichbarkeit transparent und fair zu halten (Stand heute gibt es bspw. keinen Biogasindex)\r\n\r\nPositives Investitionsklima durch die AVBFernwärmeV entfalten\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Die AVBFernwärmeV hat darauf abzuzielen, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen sicherzustellen, der Investitionen ermöglicht. Am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abnehmerseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\n\r\nNotwendige Sicherheiten zum Aufbau und Betrieb regenerativer Wärmeinfrastruktur in §3 AVBFernwärmeV verankern\r\nEntschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung des Wärmeliefervertrages durch den Kunden sind für alle objektscharf kalkulierten Projekte im Contracting eine notwendige Absicherung aller in bzw. neben dem Gebäude getätigten Investitionen in die regenerative Wärmeinfrastruktur. \r\nMaßnahme: Änderung des §3 AVBFernwärmeV: \r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2  berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen“\r\nPreisänderungsklauseln: \r\nIndizes: Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten \r\nWenn Indizes verwendet werden, sollte nicht zusätzlich die Beschaffungsstruktur des eingesetzten Energieträgers ausgewiesen werden. Schließlich ist es bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es die Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nMarktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nDer Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. Einem Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem anstiegen, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dort. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell um die 40 Prozent weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also fast keine Erneuerbaren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreisindex, hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die in den kommenden Jahren zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten werden diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen.\r\nMaßnahme: Es ist erforderlich, dass in §24 AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nEnergieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\nUnter anderem gibt es neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern. Für diese Kosten gilt es, durch Preisänderungsmöglichkeiten beim Energieträgerwechsel künftig eine reine Preisanpassung zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbonisiert werden können. Zu den heute geltenden Preisen wird die Wärmelieferung in bestehenden Versorgungsverhältnissen unter vollständigem Einsatz Erneuerbarer Energien nicht möglich sein. Viele Versorgungslösungen aus den letzten Jahren sind ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden.\r\nMaßnahme: Es ist deshalb erforderlich, dass nicht nur beim Energieträgerwechsel die Preisänderungsklausel geändert werden darf. Gleichzeitig muss ebenfalls die Berechtigung geschaffen werden, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen. So können die höheren Einstandskosten für Erneuerbare Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abgebildet werden.\r\nGleichberechtigung für Betreiber kleiner und größerer Wärmenetze \r\nDer Gesetzgeber sieht in §29 Abs. 5 WPG eine Sonderregelung für KWK-Wärmenetze vor. Demnach gilt für Wärmenetze, welche mit mindestens 70 Prozent KWK-Wärme aus einer geförderten Anlage gespeist werden, bis zum 31.12.2034 ein Ausnahmetatbestand. Lediglich der nicht aus der KWK-Anlage stammende Wärmeanteil hat erneuerbar zu sein. Das heißt: ab 01.01.2035 stellt sich die Herausforderung, dass die sodann gemäß §29 Abs. 1 Nr. 1 WPG geforderte 30 Prozent-EE-Quote lediglich über den Einsatz biogener Brennstoffe oder durch den vollständigen Anlagenersatz realisiert werden kann. Letztere Variante würde sofort zu einer EE-Quote von mindestens 80 Prozent führen, sodass Betreiber kleiner Wärmenetze effektiv die erst ab dem 01.01.2040 vorgesehene Quote erfüllen. Das benachteiligt kleine Wärmenetz deutlich. Denn die höheren Preise für die einzusetzenden Erneuerbaren Energieträger wirken sich so vorzeitig auf die Verbraucher aus, ohne dass der geplante Einsatz eines höheren CO2-Preises zeitgleich für einen fairen Wettbewerb gegenüber fossilen Energieträgern wirkt. Das kann sich ebenso negativ auf die Akzeptanz der Verbraucher in Kleinstnetzen auswirken. Diese Kundengruppe wird, gegenüber der von großen Netzen mit mehreren Tausend Letztverbrauchern, strukturell benachteiligt. \r\nGrößere Wärmenetz haben nach dem WPG bis zum 31.12.2039 Zeit, sukzessive dekarbonisiert zu werden. Kleine Wärmenetze müssen bereits frühzeitiger durch einen verpflichtenden Anlagentausch noch funktionsfähige Technik dekarbonisieren oder zu hohen Aufpreisen wenig verfügbare biogene Brennstoffe einsetzen.\r\nMaßnahme: Im Sinne der Gleichberechtigung von Betreiber kleinerer und größerer Wärmenetze ist die Ausnahmeregelung in §29 Abs. 5 WPG bis zum 31.12.2039 zu verlängern. Diese Verlängerung gefährdet unseres Erachtens nicht die generellen Dekarbonisierungsziele des Wärmeplanungsgesetzes, da Kleinstnetze ohnehin nicht sukzessive dekarbonisiert werden können. Schon heute gewährleisten die jüngst verbauten KWK-Anlagen in kleineren Netzen, die nach dem CO2KstAuftG aufgezeigten, optimalen < 12 kg/CO2/m2 Wohnfläche und tragen maßgeblich zum Erreichen des übergeordneten Klimaziels bei. \r\nFördermittel \r\nBEW-Förderprogramm in ein eigenes Gesetz überführen\r\nWenn wir es mit der Wärmewende ernst meinen, müssen Wärmenetzen und deren Bau eine stärkere Bedeutung zukommen. Eine Überführung des Förderregimes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in ein eigenständiges Gesetz stellt diese Deutungshoheit sicher und gewährleistet bis 2045 eine Überführung alter, fossiler Netze in neue, effiziente und regenerative Wärmenetze. Die Sektorenziele des Gebäudebereichs bleiben seit 2020 unerreicht.  Das ist zu ändern. \r\nInvestitionskostenzuschüsse in der BEG für neue Wärmeerzeugungsanlagen\r\nDie Dekarbonisierung des vermieteten Wohngebäudebestands erfordert je nach Region Investitionen in unterschiedlichen Höhen und auf verschiedenen Ebenen. Aktiviertes privates Kapital und Finanzierungsangebote aus der Energiewirtschaft reichen mittlerweile für den geforderten Kostenvergleich nach §556c BGB nicht mehr aus. Die stark angezogenen Preise für regenerative Energien und Anlagentechnik haben einen großen Einfluss auf die künftige Versorgungssituation. Seit 2023 findet die Wärmewende in diesem Segment nicht mehr statt. \r\nMaßnahme: Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es daher – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Voraussetzung für das Gewähren der Mittel ist ein Energieleistungsvertrag nach §3 Nr. 8a GEG. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. \r\nWeiterentwicklung der Wärmepumpenförderung im BEG\r\nUm die Wärmewende effektiver zu gestalten, ist eine Wahlmöglichkeit zwischen der Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG wichtig. Das KWKG bildet besonders für Energiedienstleister eine sehr gute Basis, wirtschaftliche Alternativen zur Gasheizung anzubieten. Mit einer Förderung je erzeugter MWh Wärme kann ein vergleichbarer Impuls zum Einsatz der Wärmepumpen in Contracting-Projekten erfolgen.\r\nMaßnahme: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.\r\n\r\nStrom\r\nStromkosten senken – Wärmepumpen für Wohngebäude zugänglicher machen\r\nDie Betriebskosten von Wärmepumpen sind rasch zu reduzieren, um wieder einen echten Anreiz und nicht nur ein Signal für die Wärmewende im Gebäudebestand zu setzen. Gelingen kann das unter anderem durch eine Garantie für dauerhafte Wärmepumpenstromtarife. Diese fallen gegenüber herkömmlichen Stromtarifen oftmals um mehr als 10ct/kWh niedriger aus.  Ferner könnten Wärmepumpen mit einer gezielten Anpassung der Abgabenstruktur und intelligenten Stromtarifen deutlich wirtschaftlicher werden.  \r\n\r\nMaßnahme: Wärmepumpenstromtarife bis 2040 garantieren, um Wärmepumpen gegenüber fossilen Gaskesseln wettbewerbsfähiger zu machen. Effektiv und schnell wirkend wäre es darüber hinaus, die bestehenden Umwelt- und Sozialabgaben zu verlagern, die derzeit auf Strom erhoben werden. Die Stromkosten sinken und machen Wärmepumpen erheblich günstiger.\r\n\r\nDezentrale Stromerzeugung - Netzregulierung für Kundenanlagen abwenden\r\nMit Erscheinen des EuGH-Urteils (C-293/23) vom 28.11.2024 scheint die in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen zu sein. Das deutsche Recht ist mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht mehr zu vereinbaren. Das heißt, dass die im deutschen Recht in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.\r\nDer EuGH geht damit von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei (Rn. 65).\r\nDie Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen ist jedoch ungeklärt, ferner laufen diese genauso wie künftig errichtete und in Betrieb genommene Kundenanlagen Gefahr, in die allgemeine Regulierungspflicht von Netzen zu fallen. Deren Betreiber sollten jedoch auch in Zukunft vor erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.  \r\nZum einen sollen bestehende und bereits in Betrieb genommene Kundenanlagen von den Auswirkungen des Urteils und den möglicherweise resultierenden gesetzlichen Änderungen geschützt bleiben. Die Betreiber dieser Kundenanlagen dürfen nicht einfach als Netzbetreiber eingestuft werden. \r\nMaßnahme: Für künftige dezentrale Stromversorgungsprojekte gilt es, eine Regelung seitens der Bundesregierung anzustreben, die Kundenanlagen und deren Vorteile auch weiterhin für Mieter ermöglicht. In Zeiten hoher Netzentgelte und Energiepreise ist es wichtig, viele Mieter beim Bezug von Haushaltsstrom zu entlasten. Das gelingt unter anderem mit der Realisierung von Kundenanlagen durch den Wegfall von Netzentgelten und der Stromsteuer. Die Bundesregierung sollte hierfür eine generelle Ausnahmeregelung bei der Europäischen Union erwirken. \r\n\r\nEffizienz\r\nWärmewende mit Messdaten und Anlageneffizienz\r\nOb die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, da nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge bekannt ist. Ein Wärmemengenzähler, der die bspw. im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz. Insgesamt ermöglichen Wärmemengenzähler die Verbesserung der Energieeffizienz in Deutschland durch Nachweis des Verbrauchs. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewendewende, dem Klimaschutz und senken die Energiekosten. Die Vorteile wiegen die geringen Kosten für den Einbau bereits kurzfristig wieder auf. Kenntnisse über den aktuellen energetischen Stand sind unerlässlich, um zielgerichtete Effizienzmaßnahmen umsetzen zu können.\r\nVerpflichtender Einsatz von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäude\r\nWärmemengenzähler erlauben es genaue Vorher/ Nachher-Betrachtungen anzustellen. Dies ermöglicht Energieeffizienzdienstleistern bessere Angebote zu erstellen und gibt den Kunden die Möglichkeit, hinterher zu überprüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Ferner sparen Wärmemengenzähler für Heizungsanlagen im Bestand zwischen 5 - 15 Prozent Endenergie ein. Der Einbau ist überall möglich und bringt nur einen geringen technischen Aufwand mit sich.\r\nMaßnahme: Rückwirkend verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäudebestand ab sechs Wohneinheiten. Denn nur dann, wenn die gesamte in einer Anlage erzeugte Wärmemenge bekannt ist, kann man feststellen, ob das Verbrauchsverhalten der Gebäudenutzer oder die mangelnde Effizienz der Wärmeerzeugungsanlage der Grund für hohe Heizkosten ist. Diese Kenntnis ist mithin Grundlage für sinnvolle Handlungsansätze zur Minderung der Heizkosten.\r\nVorbildfunktion durch verpflichtendes Energieeffizienzkriterium in Ausschreibungen stärken\r\nDie Energieeffizienz-Richtlinie der EU betont den Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen. Die EU muss daher schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden. Dazu sind Projekte vermehrt zu initiieren. Bewährte Instrumente für gesicherte Ergebnisse und nachhaltige Energieeffizienz wie Contracting-Lösungen sind dabei bevorzugt einzusetzen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich meist um größere Gebäude, in denen auch entsprechend viel Energie eingesetzt wird. Zwar hat der öffentliche Sektor einen geringen Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland, dennoch bestehen im Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude erhebliche Energieeinsparpotenziale. Umso notwendiger ist es, Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufzunehmen. Wir schlagen außerdem eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung von Maßnahmen vor, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen. Dabei gilt es zu prüfen, welches die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung ist. Contracting-Lösungen müssen dabei verpflichtend als Option berücksichtigt werden.\r\nMaßnahme: Energieeffizienz als verpflichtendes Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen; öffentliche Hand zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichten\r\nFörderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten\r\nDie derzeitigen Förderprogramme sind reine Investitionsförderungen. Um einen Anreiz für mehr Energieeffizienz zu schaffen, sollten die bestehenden Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 abzielen. Eine erfolgreiche Wärmewende funktioniert nur, wenn neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien auch Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. \r\nMaßnahme: Bestehende Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten.\r\nSchuldenbremse reformieren: wirtschaftliche Investitionen der öffentlichen Hand in Energieeffizienz nicht als Schulden werten\r\nKommunale Contracting-Projekte sind zwar grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, bedürfen aber derzeit durch ihre Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft in jedem Einzelfall einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Damit sind sie gegenüber „konventioneller Maßnahmenumsetzung“ schlechter gestellt. Vor dem Hintergrund, dass Energiespar-Contracting-Projekte durch die garantierten Effizienzrenditen oft deutlich günstiger sind als die konventionelle Beschaffung, ist diese Regelung überholt und haushaltsrechtlich nicht nachvollziehbar. \r\nBei Anwendung der Eurostat EPC Guidance Note für Deutschland ist Energiespar-Contracting nicht mehr als kreditähnliches Geschäft einzustufen. Derzeit wird sie in Deutschland nicht angewendet. Die Guidance Note besagt, dass alle Investitionen, die allein über Energieeinsparungen finanziert werden und für die der Contracting-Anbieter das alleinige Risiko träge, Off Balance dargestellt werden können. Dieser Ansatz führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren in Deutschland und beseitigt damit eines der wesentlichen Hindernisse für klimafreundliche Energiespar-Contracting-Projekte gegenüber dem Werkvertrag. \r\nMaßnahme: Eine Anwendung auf deutsches Recht ist daher dringend notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014573","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/3f/452328/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme  \r\nZum Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur\r\n\r\nGesetz auf Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen ausweiten\r\n \r\nStand 14. Juni 2024\r\nDer Gesetzesentwurf berücksichtigt lediglich Infrastrukturmaßnahmen und Erneuerbare Energien, jedoch keine für die Energiewende so wichtigen Effizienzmaßnahmen. Die kürzlich vom EU-Parlament gebilligte Novelle der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) gibt zwar ein Senken des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs für Wohngebäude vor (bis 2030 um mindestens 16 Prozent, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent), allerdings fehlen konkrete Vorgaben für die Gebäudesanierung. Umso wichtiger ist es daher, die Energieeffizienz in den Energiezentralen zu optimieren und dafür gleichberechtigte Rahmenbedingungen für Energiedienstleister zu schaffen und damit den EED (Energy Efficiency Directive) -Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angemessen zu berücksichtigen. \r\nAußerdem sind Energieeffizienzmaßnahmen Teil der Ziele im Klimaschutzgesetz und müssen ebenso finanziert werden. Wir schlagen daher vor, das Gesetz auch auf Energieeffizienzmaßnahmen auszuweiten. Des Weiteren sind Energiedienstleister als Umsetzer der Maßnahmen gleichberechtigt zu berücksichtigen im Gesetz.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014574","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf am Vergabetransformationspaket: Vereinfachung des Vergaberechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/cd/452330/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme  \r\nZur Unterschwellenvergabeordnung im Vergabetransformationspaket\r\n\r\nEnergieeffizienz als Vergabekriterium aufnehmen\r\nHannover, 30. Oktober 2024\r\n\r\n \r\nWir begrüßen die im Vergabetransformationspaket enthaltenen Maßnahmen für einen vereinfachten und entbürokratisierten Vergabeprozess. Auch die Einführung von Anforderungen für sozial- und insbesondere umweltbezogene Kriterien ist ein guter Ansatz. Der bisherigen Umsetzung, besonders bei den umweltbezogenen Kriterien, fehlt jegliche Verbindlichkeit und Wirksamkeit. Folgende Punkte sind aus unserer Sicht daher dringend in der Unterschwellenvergabeordnung anzupassen:\r\n1. Energieeffizienz als verbindliches Kriterium für den Vergabeprozess von öffentlichen Auftraggebern verankern (§22a Unterschwellenvergabeverordnung)\r\nGemäß § 6 des Energieeffizienzgesetz sind öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Auch Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat in seiner Eröffnungsbilanz die Steigerung der Energieeffizienz als zweite wichtige Säule für die Wärmestrategie genannt. Energieeffizienz ist daher als verpflichtendes Kriterium bei der öffentlichen Vergabe in § 22a der Unterschwellenvergabeverordnung zu integrieren. Vergabeverfahren, die einen Nachweis der Erreichung der Effizienzziele enthalten, sind zu bevorzugen.\r\n2. Neuerungen durch § 8 zur Verhandlungsvergabe sind auch in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB A) zu überführen\r\nWir begrüßen den unter § 8 Abs. 2 vorgesehenen Entfall von Vorbedingungen für die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb der öffentlichen Auftraggeber. Diese Änderungen sind auch auf die VOB A zu übertragen, um einen einheitlichen Verordnungsrahmen zu gewährleisten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015095","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf an der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW): mehr Investitions- und Planungssicherheiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/e2/491240/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170039.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortmaßnahmen\r\n\r\nFür eine starke Wirtschaft und eine sozialgerechte Wärmewende  \r\n \r\nSeit einigen Jahren prägt der Sanierungsstau das Bild des deutschen Wohngebäudebestandes. Rund 50 Prozent aller in Betrieb genommenen Heizungsanlagen laufen unzureichend effizient.  Ferner finden in ca. 75 Prozent der im Bestand verbauten Heizungsanlagen fossile und CO2-intensive Energieträger ihren Einsatz. \r\nDas ist nicht nur nachteilig für die betroffenen Mieter, deren nachgefragte Raumwärmemenge einen höheren Preis pro kWh nach sich zieht, sondern auch für die Gebäudeeigentümer, deren Anteil an den zu teilenden CO2-Kosten steigt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen sichtbar zu machen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist ein einfaches Erkennen der Potenziale erforderlich. Wärmemengenzähler, die schon seit langem bei zentralen Trinkwarmwasserbereitungsanlagen Pflicht sind, würden diese Effizienzpotenziale auch bei allen bestehenden Wärmeerzeugern aufzeigen. Mangelndes Eigenkapital und keinen persönlichen Nutzen geben die meisten Verwalter deutscher Bestandsimmobilien als Gründe für den Verbleib ihrer alten, unzureichend effizienten und fossilen Heizungsanlage an. Das kann unsere Branche mit entsprechender regulatorischer Unterstützung ändern. \r\nFerner ist bis 2030 mit Strafzahlungen an die Europäische Union in Höhe von 55 Mrd. Euro zu rechnen, wenn Deutschland seine Klimaziele nicht erreicht.  Auch aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gilt es daher zügig alle Hemmnisse für den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz aus dem Weg zu räumen.  \r\nDie Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren.  \r\nWas sind Contracting Lösungen und was zeichnet diese aus?\r\nDie Energiedienstleistung Contracting deckt unterschiedliche Arten der Versorgung von Gebäuden und Quartieren mit Energie ab. Energie ist dabei weit zu verstehen und umfasst Wärme, Elektrizität, Kälte, Dampf, Druckluft oder Licht. Der häufigste Anwendungsfall ist die Versorgung mit Wärme. Insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien spielt dabei eine zunehmend wichtige Rolle.\r\nAls Energieliefer-Contracting werden Vorhaben bezeichnet, bei denen der Contracting-Anbieter die Energieerzeugungsanlage entweder plant, finanziert und errichtet oder eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt. Für die Dauer des Vertrages verantwortet der Contracting-Anbieter die gesamte Anlage. Er führt den Betrieb, wartet die Anlage und setzt sie Instand. Außerdem kauft der Contracting-Anbieter die Einsatzenergie ein und verkauft die Nutzenergie.  Das spart deutlich Energie ein und reduziert Emissionen. So wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten angewendet.\r\nWärme\r\nErneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen \r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Im Jahr 2023 gelang es unserer Branche unter allen nachgefragten Umstellungen im vermieteten Wohngebäudebestand in nur 17 Prozent, das Kriterium der Kostenneutralität beim Austausch der alten Heizungsanlage zu erfüllen.  Die Wärmewende ist zum Stillstand gekommen.\r\nGründe liegen insbesondere in den hohen Preisen für neue Wärmeerzeugungsanlagen bzw. der notwendigen Infrastruktur, um Erneuerbare Energien im, am oder neben dem Wohngebäude zum Einsatz zu bringen. In der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden. \r\nWir fordern daher den Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigender Maßnahmen in der geforderten Kostenneutralitätsberechnung anzuerkennen. Dazu gibt es aus unserer Sicht drei wesentliche Überlegungen:\r\nÄnderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage §556c BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB\r\nVariante 1: Erneuerbare Energien im Kostenvergleich privilegieren\r\nGrundgedanke: Wird das Gebäude mit einem regenerativen Energieträger beheizt, so sind im Kostenvergleich in Abhängigkeit vom Anteil regenerativer Energieträger an der gelieferten Wärme bei 100 Prozent Anteil regenerativer Energieträger nur 80 Prozent der Kosten der Wärmelieferung anzusetzen. Bei geringeren Deckungsgraden mit Erneuerbaren Energieträgern ist der Abschlag entsprechend linear zu reduzieren.\r\nMaßnahme: Die ermittelten Wärmelieferungskosten sind dann, wenn die Wärmelieferung zu 100 Prozent unter Einsatz erneuerbarer Energien erfolgt, um 20 Prozent zu reduzieren. Ist der Anteil Erneuerbarer Energien geringer, so verkürzen sich die Wärmelieferungskosten für jeden Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. \r\nVariante 2: Vermieter und Energiedienstleister gleichbehandeln\r\nGrundgedanke: Betriebskosten, die im Wege der Wärmelieferung durch einen Dritten anfallen, dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung um bis zu 50 ct/m2 und Monat Wohnfläche übertreffen, sofern ein Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energieträger nach § 71 GEG zur Erzeugung der Raumwärme und Trinkwarmwasser eingesetzt wird.\r\nMaßnahme: Oftmals reichen in den von uns gerechneten Projekten 50 ct/m2 und Monat nicht aus, um die getätigten Investitionen und den Einsatz Erneuerbare Energieträger wirtschaftlich umzulegen. Daher sind parallel zu realisierende Änderungen erforderlich, die Letztverbraucher vor stärkeren Belastungen schützen und auf der anderen Seite die Wärmelieferanten vor einem stranded invest bewahren:              \r\n•\tGünstige Wärmepumpenstromtarife müssen bestehen bleiben \r\n•\tWP-Strom ist von Umlagen zu befreien\r\n•\tEs wurden im Jahr 2023 rund 700.000 neue Erdgaskessel verkauft und eingebaut, das erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-Anlagentechnik (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n•\tBEW ausfinanzieren und im BEG Boni für Contracting-Anbieter vorsehen, die spezifische CO2-Einsparungen erzielen.\r\nVariante 3: Erneuerbare Energieträger mit Erneuerbaren Energieträgern vergleichen\r\nGrundgedanke: Aufgrund unterschiedlicher Preisdynamiken wird die Kostenneutralität selten erreicht, wenn fossile mit Erneuerbaren Energieträgern verglichen werden. Vermieter und Wärmelieferanten stehen gleichermaßen vor denselben Herausforderungen und Ansprüchen des GEG bei der Realisierung Ihrer objektspezifischen Gebäudeversorgung. Entscheidet sich ein Vermieter für eine erstmalige Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, die den Anforderungen an einen Anteil von mindestens 65 Prozent EE gerecht wird, ist es daher mehr als fair im Kostenvergleich anzunehmen, dass auch für ihn Mehrkosten durch den Bezug der Erneuerbarer Energien sowie der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage entstehen. Diese Mehrkosten gibt er an seine Mieter weiter; wie bislang auch bei der Eigenversorgung. Allein mit diesem Betrachtungswechsel wird ein fairer Kostenvergleich Erneuerbarer mit Erneuerbaren Energien geschaffen. Zusätzlich profitieren Mieter von den Effizienzmaßnahmen des Energiedienstleisters u.a. bei der Erzeugung und Bereitstellung der gelieferten Wärme.  \r\nMaßnahme: Die bislang herangezogenen, rückwärtsgewandten Betrachtungen und Methodiken der Kostenneutralität bleiben bestehen. Es gilt lediglich anzunehmen, dass bereits in der Vergangenheit durch die Gebäudeeigentümer Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind. \r\nBeispielsweise sind 85 Prozent Erdgas im Realbetrieb durch den Vermieter eingesetzt. Für die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen es seien bereits zu 85 Prozent Biogas eingesetzt. Damit ist ein Vergleich von EE mit EE möglich. \r\nEin weiterer Vorteil liegt darin, keine Referenzanlage bzw. kein Referenzgebäude modellieren zu müssen.\r\n•\tAnnahmen: immer analog der aktuellen Gesetzeslage (Anforderungen des GEG und WPG als Minimalvorgabe bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung)\r\n•\tBeim Übererfüllen der 65 Prozent EE dürfen die Kosten (ohne Kostenneutralitätsberechnung) für die verbleibenden 35 Prozent in ihrer tatsächlichen Form und Höhe weitergereicht werden (ungeachtet davon, ob der restliche Anteil von 35 Prozent durch fossile oder Erneuerbare Energieträger abgedeckt ist)\r\n•\tNotwendigkeit: Erstellen eines Biogasindex und WP-Index, um die Vergleichbarkeit transparent und fair zu halten (Stand heute gibt es bspw. keinen Biogasindex)\r\n\r\nPositives Investitionsklima durch die AVBFernwärmeV entfalten\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Die AVBFernwärmeV hat darauf abzuzielen, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen sicherzustellen, der Investitionen ermöglicht. Am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abnehmerseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\n\r\nNotwendige Sicherheiten zum Aufbau und Betrieb regenerativer Wärmeinfrastruktur in §3 AVBFernwärmeV verankern\r\nEntschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung des Wärmeliefervertrages durch den Kunden sind für alle objektscharf kalkulierten Projekte im Contracting eine notwendige Absicherung aller in bzw. neben dem Gebäude getätigten Investitionen in die regenerative Wärmeinfrastruktur. \r\nMaßnahme: Änderung des §3 AVBFernwärmeV: \r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2  berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen“\r\nPreisänderungsklauseln: \r\nIndizes: Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten \r\nWenn Indizes verwendet werden, sollte nicht zusätzlich die Beschaffungsstruktur des eingesetzten Energieträgers ausgewiesen werden. Schließlich ist es bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es die Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nMarktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nDer Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. Einem Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem anstiegen, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dort. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell um die 40 Prozent weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also fast keine Erneuerbaren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreisindex, hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die in den kommenden Jahren zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten werden diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen.\r\nMaßnahme: Es ist erforderlich, dass in §24 AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nEnergieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\nUnter anderem gibt es neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern. Für diese Kosten gilt es, durch Preisänderungsmöglichkeiten beim Energieträgerwechsel künftig eine reine Preisanpassung zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbonisiert werden können. Zu den heute geltenden Preisen wird die Wärmelieferung in bestehenden Versorgungsverhältnissen unter vollständigem Einsatz Erneuerbarer Energien nicht möglich sein. Viele Versorgungslösungen aus den letzten Jahren sind ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden.\r\nMaßnahme: Es ist deshalb erforderlich, dass nicht nur beim Energieträgerwechsel die Preisänderungsklausel geändert werden darf. Gleichzeitig muss ebenfalls die Berechtigung geschaffen werden, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen. So können die höheren Einstandskosten für Erneuerbare Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abgebildet werden.\r\nGleichberechtigung für Betreiber kleiner und größerer Wärmenetze \r\nDer Gesetzgeber sieht in §29 Abs. 5 WPG eine Sonderregelung für KWK-Wärmenetze vor. Demnach gilt für Wärmenetze, welche mit mindestens 70 Prozent KWK-Wärme aus einer geförderten Anlage gespeist werden, bis zum 31.12.2034 ein Ausnahmetatbestand. Lediglich der nicht aus der KWK-Anlage stammende Wärmeanteil hat erneuerbar zu sein. Das heißt: ab 01.01.2035 stellt sich die Herausforderung, dass die sodann gemäß §29 Abs. 1 Nr. 1 WPG geforderte 30 Prozent-EE-Quote lediglich über den Einsatz biogener Brennstoffe oder durch den vollständigen Anlagenersatz realisiert werden kann. Letztere Variante würde sofort zu einer EE-Quote von mindestens 80 Prozent führen, sodass Betreiber kleiner Wärmenetze effektiv die erst ab dem 01.01.2040 vorgesehene Quote erfüllen. Das benachteiligt kleine Wärmenetz deutlich. Denn die höheren Preise für die einzusetzenden Erneuerbaren Energieträger wirken sich so vorzeitig auf die Verbraucher aus, ohne dass der geplante Einsatz eines höheren CO2-Preises zeitgleich für einen fairen Wettbewerb gegenüber fossilen Energieträgern wirkt. Das kann sich ebenso negativ auf die Akzeptanz der Verbraucher in Kleinstnetzen auswirken. Diese Kundengruppe wird, gegenüber der von großen Netzen mit mehreren Tausend Letztverbrauchern, strukturell benachteiligt. \r\nGrößere Wärmenetz haben nach dem WPG bis zum 31.12.2039 Zeit, sukzessive dekarbonisiert zu werden. Kleine Wärmenetze müssen bereits frühzeitiger durch einen verpflichtenden Anlagentausch noch funktionsfähige Technik dekarbonisieren oder zu hohen Aufpreisen wenig verfügbare biogene Brennstoffe einsetzen.\r\nMaßnahme: Im Sinne der Gleichberechtigung von Betreiber kleinerer und größerer Wärmenetze ist die Ausnahmeregelung in §29 Abs. 5 WPG bis zum 31.12.2039 zu verlängern. Diese Verlängerung gefährdet unseres Erachtens nicht die generellen Dekarbonisierungsziele des Wärmeplanungsgesetzes, da Kleinstnetze ohnehin nicht sukzessive dekarbonisiert werden können. Schon heute gewährleisten die jüngst verbauten KWK-Anlagen in kleineren Netzen, die nach dem CO2KstAuftG aufgezeigten, optimalen < 12 kg/CO2/m2 Wohnfläche und tragen maßgeblich zum Erreichen des übergeordneten Klimaziels bei. \r\nFördermittel \r\nBEW-Förderprogramm in ein eigenes Gesetz überführen\r\nWenn wir es mit der Wärmewende ernst meinen, müssen Wärmenetzen und deren Bau eine stärkere Bedeutung zukommen. Eine Überführung des Förderregimes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in ein eigenständiges Gesetz stellt diese Deutungshoheit sicher und gewährleistet bis 2045 eine Überführung alter, fossiler Netze in neue, effiziente und regenerative Wärmenetze. Die Sektorenziele des Gebäudebereichs bleiben seit 2020 unerreicht.  Das ist zu ändern. \r\nInvestitionskostenzuschüsse in der BEG für neue Wärmeerzeugungsanlagen\r\nDie Dekarbonisierung des vermieteten Wohngebäudebestands erfordert je nach Region Investitionen in unterschiedlichen Höhen und auf verschiedenen Ebenen. Aktiviertes privates Kapital und Finanzierungsangebote aus der Energiewirtschaft reichen mittlerweile für den geforderten Kostenvergleich nach §556c BGB nicht mehr aus. Die stark angezogenen Preise für regenerative Energien und Anlagentechnik haben einen großen Einfluss auf die künftige Versorgungssituation. Seit 2023 findet die Wärmewende in diesem Segment nicht mehr statt. \r\nMaßnahme: Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es daher – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Voraussetzung für das Gewähren der Mittel ist ein Energieleistungsvertrag nach §3 Nr. 8a GEG. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. \r\nWeiterentwicklung der Wärmepumpenförderung im BEG\r\nUm die Wärmewende effektiver zu gestalten, ist eine Wahlmöglichkeit zwischen der Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG wichtig. Das KWKG bildet besonders für Energiedienstleister eine sehr gute Basis, wirtschaftliche Alternativen zur Gasheizung anzubieten. Mit einer Förderung je erzeugter MWh Wärme kann ein vergleichbarer Impuls zum Einsatz der Wärmepumpen in Contracting-Projekten erfolgen.\r\nMaßnahme: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.\r\n\r\nStrom\r\nStromkosten senken – Wärmepumpen für Wohngebäude zugänglicher machen\r\nDie Betriebskosten von Wärmepumpen sind rasch zu reduzieren, um wieder einen echten Anreiz und nicht nur ein Signal für die Wärmewende im Gebäudebestand zu setzen. Gelingen kann das unter anderem durch eine Garantie für dauerhafte Wärmepumpenstromtarife. Diese fallen gegenüber herkömmlichen Stromtarifen oftmals um mehr als 10ct/kWh niedriger aus.  Ferner könnten Wärmepumpen mit einer gezielten Anpassung der Abgabenstruktur und intelligenten Stromtarifen deutlich wirtschaftlicher werden.  \r\n\r\nMaßnahme: Wärmepumpenstromtarife bis 2040 garantieren, um Wärmepumpen gegenüber fossilen Gaskesseln wettbewerbsfähiger zu machen. Effektiv und schnell wirkend wäre es darüber hinaus, die bestehenden Umwelt- und Sozialabgaben zu verlagern, die derzeit auf Strom erhoben werden. Die Stromkosten sinken und machen Wärmepumpen erheblich günstiger.\r\n\r\nDezentrale Stromerzeugung - Netzregulierung für Kundenanlagen abwenden\r\nMit Erscheinen des EuGH-Urteils (C-293/23) vom 28.11.2024 scheint die in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen zu sein. Das deutsche Recht ist mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht mehr zu vereinbaren. Das heißt, dass die im deutschen Recht in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.\r\nDer EuGH geht damit von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei (Rn. 65).\r\nDie Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen ist jedoch ungeklärt, ferner laufen diese genauso wie künftig errichtete und in Betrieb genommene Kundenanlagen Gefahr, in die allgemeine Regulierungspflicht von Netzen zu fallen. Deren Betreiber sollten jedoch auch in Zukunft vor erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.  \r\nZum einen sollen bestehende und bereits in Betrieb genommene Kundenanlagen von den Auswirkungen des Urteils und den möglicherweise resultierenden gesetzlichen Änderungen geschützt bleiben. Die Betreiber dieser Kundenanlagen dürfen nicht einfach als Netzbetreiber eingestuft werden. \r\nMaßnahme: Für künftige dezentrale Stromversorgungsprojekte gilt es, eine Regelung seitens der Bundesregierung anzustreben, die Kundenanlagen und deren Vorteile auch weiterhin für Mieter ermöglicht. In Zeiten hoher Netzentgelte und Energiepreise ist es wichtig, viele Mieter beim Bezug von Haushaltsstrom zu entlasten. Das gelingt unter anderem mit der Realisierung von Kundenanlagen durch den Wegfall von Netzentgelten und der Stromsteuer. Die Bundesregierung sollte hierfür eine generelle Ausnahmeregelung bei der Europäischen Union erwirken. \r\n\r\nEffizienz\r\nWärmewende mit Messdaten und Anlageneffizienz\r\nOb die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, da nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge bekannt ist. Ein Wärmemengenzähler, der die bspw. im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz. Insgesamt ermöglichen Wärmemengenzähler die Verbesserung der Energieeffizienz in Deutschland durch Nachweis des Verbrauchs. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewendewende, dem Klimaschutz und senken die Energiekosten. Die Vorteile wiegen die geringen Kosten für den Einbau bereits kurzfristig wieder auf. Kenntnisse über den aktuellen energetischen Stand sind unerlässlich, um zielgerichtete Effizienzmaßnahmen umsetzen zu können.\r\nVerpflichtender Einsatz von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäude\r\nWärmemengenzähler erlauben es genaue Vorher/ Nachher-Betrachtungen anzustellen. Dies ermöglicht Energieeffizienzdienstleistern bessere Angebote zu erstellen und gibt den Kunden die Möglichkeit, hinterher zu überprüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Ferner sparen Wärmemengenzähler für Heizungsanlagen im Bestand zwischen 5 - 15 Prozent Endenergie ein. Der Einbau ist überall möglich und bringt nur einen geringen technischen Aufwand mit sich.\r\nMaßnahme: Rückwirkend verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäudebestand ab sechs Wohneinheiten. Denn nur dann, wenn die gesamte in einer Anlage erzeugte Wärmemenge bekannt ist, kann man feststellen, ob das Verbrauchsverhalten der Gebäudenutzer oder die mangelnde Effizienz der Wärmeerzeugungsanlage der Grund für hohe Heizkosten ist. Diese Kenntnis ist mithin Grundlage für sinnvolle Handlungsansätze zur Minderung der Heizkosten.\r\nVorbildfunktion durch verpflichtendes Energieeffizienzkriterium in Ausschreibungen stärken\r\nDie Energieeffizienz-Richtlinie der EU betont den Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen. Die EU muss daher schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden. Dazu sind Projekte vermehrt zu initiieren. Bewährte Instrumente für gesicherte Ergebnisse und nachhaltige Energieeffizienz wie Contracting-Lösungen sind dabei bevorzugt einzusetzen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich meist um größere Gebäude, in denen auch entsprechend viel Energie eingesetzt wird. Zwar hat der öffentliche Sektor einen geringen Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland, dennoch bestehen im Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude erhebliche Energieeinsparpotenziale. Umso notwendiger ist es, Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufzunehmen. Wir schlagen außerdem eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung von Maßnahmen vor, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen. Dabei gilt es zu prüfen, welches die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung ist. Contracting-Lösungen müssen dabei verpflichtend als Option berücksichtigt werden.\r\nMaßnahme: Energieeffizienz als verpflichtendes Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen; öffentliche Hand zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichten\r\nFörderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten\r\nDie derzeitigen Förderprogramme sind reine Investitionsförderungen. Um einen Anreiz für mehr Energieeffizienz zu schaffen, sollten die bestehenden Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 abzielen. Eine erfolgreiche Wärmewende funktioniert nur, wenn neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien auch Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. \r\nMaßnahme: Bestehende Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten.\r\nSchuldenbremse reformieren: wirtschaftliche Investitionen der öffentlichen Hand in Energieeffizienz nicht als Schulden werten\r\nKommunale Contracting-Projekte sind zwar grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, bedürfen aber derzeit durch ihre Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft in jedem Einzelfall einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Damit sind sie gegenüber „konventioneller Maßnahmenumsetzung“ schlechter gestellt. Vor dem Hintergrund, dass Energiespar-Contracting-Projekte durch die garantierten Effizienzrenditen oft deutlich günstiger sind als die konventionelle Beschaffung, ist diese Regelung überholt und haushaltsrechtlich nicht nachvollziehbar. \r\nBei Anwendung der Eurostat EPC Guidance Note für Deutschland ist Energiespar-Contracting nicht mehr als kreditähnliches Geschäft einzustufen. Derzeit wird sie in Deutschland nicht angewendet. Die Guidance Note besagt, dass alle Investitionen, die allein über Energieeinsparungen finanziert werden und für die der Contracting-Anbieter das alleinige Risiko träge, Off Balance dargestellt werden können. Dieser Ansatz führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren in Deutschland und beseitigt damit eines der wesentlichen Hindernisse für klimafreundliche Energiespar-Contracting-Projekte gegenüber dem Werkvertrag. \r\nMaßnahme: Eine Anwendung auf deutsches Recht ist daher dringend notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015096","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für eine erfolgreiche Energiewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/58/491242/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170040.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sofortmaßnahmen\r\n\r\nFür eine starke Wirtschaft und eine sozialgerechte Wärmewende  \r\n \r\nSeit einigen Jahren prägt der Sanierungsstau das Bild des deutschen Wohngebäudebestandes. Rund 50 Prozent aller in Betrieb genommenen Heizungsanlagen laufen unzureichend effizient.  Ferner finden in ca. 75 Prozent der im Bestand verbauten Heizungsanlagen fossile und CO2-intensive Energieträger ihren Einsatz. \r\nDas ist nicht nur nachteilig für die betroffenen Mieter, deren nachgefragte Raumwärmemenge einen höheren Preis pro kWh nach sich zieht, sondern auch für die Gebäudeeigentümer, deren Anteil an den zu teilenden CO2-Kosten steigt. Um die Effizienz von Heizungsanlagen sichtbar zu machen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist ein einfaches Erkennen der Potenziale erforderlich. Wärmemengenzähler, die schon seit langem bei zentralen Trinkwarmwasserbereitungsanlagen Pflicht sind, würden diese Effizienzpotenziale auch bei allen bestehenden Wärmeerzeugern aufzeigen. Mangelndes Eigenkapital und keinen persönlichen Nutzen geben die meisten Verwalter deutscher Bestandsimmobilien als Gründe für den Verbleib ihrer alten, unzureichend effizienten und fossilen Heizungsanlage an. Das kann unsere Branche mit entsprechender regulatorischer Unterstützung ändern. \r\nFerner ist bis 2030 mit Strafzahlungen an die Europäische Union in Höhe von 55 Mrd. Euro zu rechnen, wenn Deutschland seine Klimaziele nicht erreicht.  Auch aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gilt es daher zügig alle Hemmnisse für den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz aus dem Weg zu räumen.  \r\nDie Lösung liegt für viele Bestandswohngebäude in Contracting-Lösungen. Das hat unsere Branche bereits in den 90er und 2000er Jahren beim erfolgreichen Austausch alter Ölkessel unter Beweis gestellt. Diese Transformation haben wir gemeistert. Heute arbeiten wir gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft daran, die Umstellung auf Erneuerbare Energien zu realisieren.  \r\nWas sind Contracting Lösungen und was zeichnet diese aus?\r\nDie Energiedienstleistung Contracting deckt unterschiedliche Arten der Versorgung von Gebäuden und Quartieren mit Energie ab. Energie ist dabei weit zu verstehen und umfasst Wärme, Elektrizität, Kälte, Dampf, Druckluft oder Licht. Der häufigste Anwendungsfall ist die Versorgung mit Wärme. Insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien spielt dabei eine zunehmend wichtige Rolle.\r\nAls Energieliefer-Contracting werden Vorhaben bezeichnet, bei denen der Contracting-Anbieter die Energieerzeugungsanlage entweder plant, finanziert und errichtet oder eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt. Für die Dauer des Vertrages verantwortet der Contracting-Anbieter die gesamte Anlage. Er führt den Betrieb, wartet die Anlage und setzt sie Instand. Außerdem kauft der Contracting-Anbieter die Einsatzenergie ein und verkauft die Nutzenergie.  Das spart deutlich Energie ein und reduziert Emissionen. So wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten angewendet.\r\nWärme\r\nErneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen \r\nNach aktueller Rechtslage ist die Umlegung der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Bei einer Modernisierung durch den Vermieter mit Eigenversorgung können jedoch auch höhere Kosten umgelegt werden. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen die Durchführung der Modernisierung durch einen Energiedienstleister nicht möglich ist. Im Jahr 2023 gelang es unserer Branche unter allen nachgefragten Umstellungen im vermieteten Wohngebäudebestand in nur 17 Prozent, das Kriterium der Kostenneutralität beim Austausch der alten Heizungsanlage zu erfüllen.  Die Wärmewende ist zum Stillstand gekommen.\r\nGründe liegen insbesondere in den hohen Preisen für neue Wärmeerzeugungsanlagen bzw. der notwendigen Infrastruktur, um Erneuerbare Energien im, am oder neben dem Wohngebäude zum Einsatz zu bringen. In der Praxis ist eine kostenneutrale Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht erreichbar (Vgl. Prognos; Schlussbericht (15.09.2021): Evaluation der Wärmelieferverordnung, S. 64 ff.). Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine Erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig den berechtigten Interessen der Mieter Rechnung trägt. Denn diese sollen natürlich vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen geschützt werden. \r\nWir fordern daher den Einsatz Erneuerbarer Energieträger und energieeffizienzsteigender Maßnahmen in der geforderten Kostenneutralitätsberechnung anzuerkennen. Dazu gibt es aus unserer Sicht drei wesentliche Überlegungen:\r\nÄnderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage §556c BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB\r\nVariante 1: Erneuerbare Energien im Kostenvergleich privilegieren\r\nGrundgedanke: Wird das Gebäude mit einem regenerativen Energieträger beheizt, so sind im Kostenvergleich in Abhängigkeit vom Anteil regenerativer Energieträger an der gelieferten Wärme bei 100 Prozent Anteil regenerativer Energieträger nur 80 Prozent der Kosten der Wärmelieferung anzusetzen. Bei geringeren Deckungsgraden mit Erneuerbaren Energieträgern ist der Abschlag entsprechend linear zu reduzieren.\r\nMaßnahme: Die ermittelten Wärmelieferungskosten sind dann, wenn die Wärmelieferung zu 100 Prozent unter Einsatz erneuerbarer Energien erfolgt, um 20 Prozent zu reduzieren. Ist der Anteil Erneuerbarer Energien geringer, so verkürzen sich die Wärmelieferungskosten für jeden Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. \r\nVariante 2: Vermieter und Energiedienstleister gleichbehandeln\r\nGrundgedanke: Betriebskosten, die im Wege der Wärmelieferung durch einen Dritten anfallen, dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung um bis zu 50 ct/m2 und Monat Wohnfläche übertreffen, sofern ein Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energieträger nach § 71 GEG zur Erzeugung der Raumwärme und Trinkwarmwasser eingesetzt wird.\r\nMaßnahme: Oftmals reichen in den von uns gerechneten Projekten 50 ct/m2 und Monat nicht aus, um die getätigten Investitionen und den Einsatz Erneuerbare Energieträger wirtschaftlich umzulegen. Daher sind parallel zu realisierende Änderungen erforderlich, die Letztverbraucher vor stärkeren Belastungen schützen und auf der anderen Seite die Wärmelieferanten vor einem stranded invest bewahren:              \r\n•\tGünstige Wärmepumpenstromtarife müssen bestehen bleiben \r\n•\tWP-Strom ist von Umlagen zu befreien\r\n•\tEs wurden im Jahr 2023 rund 700.000 neue Erdgaskessel verkauft und eingebaut, das erhöht perspektivisch die Umstellungsproblematik auf teurere EE-Anlagentechnik (wachsender Bestand günstiger fossiler Anlagentechnik)\r\n•\tBEW ausfinanzieren und im BEG Boni für Contracting-Anbieter vorsehen, die spezifische CO2-Einsparungen erzielen.\r\nVariante 3: Erneuerbare Energieträger mit Erneuerbaren Energieträgern vergleichen\r\nGrundgedanke: Aufgrund unterschiedlicher Preisdynamiken wird die Kostenneutralität selten erreicht, wenn fossile mit Erneuerbaren Energieträgern verglichen werden. Vermieter und Wärmelieferanten stehen gleichermaßen vor denselben Herausforderungen und Ansprüchen des GEG bei der Realisierung Ihrer objektspezifischen Gebäudeversorgung. Entscheidet sich ein Vermieter für eine erstmalige Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, die den Anforderungen an einen Anteil von mindestens 65 Prozent EE gerecht wird, ist es daher mehr als fair im Kostenvergleich anzunehmen, dass auch für ihn Mehrkosten durch den Bezug der Erneuerbarer Energien sowie der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage entstehen. Diese Mehrkosten gibt er an seine Mieter weiter; wie bislang auch bei der Eigenversorgung. Allein mit diesem Betrachtungswechsel wird ein fairer Kostenvergleich Erneuerbarer mit Erneuerbaren Energien geschaffen. Zusätzlich profitieren Mieter von den Effizienzmaßnahmen des Energiedienstleisters u.a. bei der Erzeugung und Bereitstellung der gelieferten Wärme.  \r\nMaßnahme: Die bislang herangezogenen, rückwärtsgewandten Betrachtungen und Methodiken der Kostenneutralität bleiben bestehen. Es gilt lediglich anzunehmen, dass bereits in der Vergangenheit durch die Gebäudeeigentümer Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind. \r\nBeispielsweise sind 85 Prozent Erdgas im Realbetrieb durch den Vermieter eingesetzt. Für die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen es seien bereits zu 85 Prozent Biogas eingesetzt. Damit ist ein Vergleich von EE mit EE möglich. \r\nEin weiterer Vorteil liegt darin, keine Referenzanlage bzw. kein Referenzgebäude modellieren zu müssen.\r\n•\tAnnahmen: immer analog der aktuellen Gesetzeslage (Anforderungen des GEG und WPG als Minimalvorgabe bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung)\r\n•\tBeim Übererfüllen der 65 Prozent EE dürfen die Kosten (ohne Kostenneutralitätsberechnung) für die verbleibenden 35 Prozent in ihrer tatsächlichen Form und Höhe weitergereicht werden (ungeachtet davon, ob der restliche Anteil von 35 Prozent durch fossile oder Erneuerbare Energieträger abgedeckt ist)\r\n•\tNotwendigkeit: Erstellen eines Biogasindex und WP-Index, um die Vergleichbarkeit transparent und fair zu halten (Stand heute gibt es bspw. keinen Biogasindex)\r\n\r\nPositives Investitionsklima durch die AVBFernwärmeV entfalten\r\nDamit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Die AVBFernwärmeV hat darauf abzuzielen, für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung einen geeigneten Rahmen sicherzustellen, der Investitionen ermöglicht. Am Ende müssen möglichst viele Akteure auf Anbieter- und Abnehmerseite motiviert werden, die regelmäßig wenig attraktive Aufgabe der grundlegenden Umgestaltung ihrer Wärmeversorgung anzugehen.\r\n\r\nNotwendige Sicherheiten zum Aufbau und Betrieb regenerativer Wärmeinfrastruktur in §3 AVBFernwärmeV verankern\r\nEntschädigungsregelungen bei vorzeitiger Beendigung des Wärmeliefervertrages durch den Kunden sind für alle objektscharf kalkulierten Projekte im Contracting eine notwendige Absicherung aller in bzw. neben dem Gebäude getätigten Investitionen in die regenerative Wärmeinfrastruktur. \r\nMaßnahme: Änderung des §3 AVBFernwärmeV: \r\n„Befindet sich der mit dem Kunden bestehende Vertrag innerhalb der vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit und handelt es sich um ein Wärmenetz mit einer thermischen Gesamtnennleistung von unter 25 Megawatt, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei einer Anpassung des leistungsabhängigen Anteils des Grundpreises an die Leistungsreduktion gemäß Absatz 2  berechtigt, die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte und des nicht abgegoltenen Projektaufwandes, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen“\r\nPreisänderungsklauseln: \r\nIndizes: Keine Bezugnahme auf Beschaffungsstruktur, sondern Kosten \r\nWenn Indizes verwendet werden, sollte nicht zusätzlich die Beschaffungsstruktur des eingesetzten Energieträgers ausgewiesen werden. Schließlich ist es bei einem Unternehmen, das strukturiert einkauft, also Teilmengen über die Zeit verteilt für die jeweiligen Lieferzeiträume einkauft, kaum möglich, die Beschaffungsstruktur präzise darzustellen. In jedem Fall würde es die Kunden völlig überfordern. Es ist auch nicht nötig. Denn bei Bezugnahme auf einen Index kommt es darauf an, dass dieser die Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten angemessen abbildet. Es muss dann der Nachweis geführt werden, z.B. durch ein Wirtschaftsprüfertestat oder die entsprechenden Rechnungen, dass die eigenen Beschaffungskosten sich so wie der verwendete Index entwickelt haben.\r\nMarktelement: kein fossil geprägtes Marktelement bei ausschließlichem Einsatz Erneuerbarer Energien\r\nDer Wärmepreisindex bildet die Kostenentwicklung bei den Verbraucherpreisen, nicht den Erzeugerpreisen, mit einem zeitlichen Nachlauf gegenüber den Erzeugerpreisen von ca. Einem Jahr ab. Das belegt auch ein Blick in die aktuellen Werte: Im Juni 2022, als die Erzeugerpreise extrem anstiegen, lag er bei 122, seitdem ist er bis heute auf rund 175 gestiegen und verharrt dort. Die Erzeugerpreise sind in 2024 jedoch wieder massiv gesunken, Heizöl kostet aktuell um die 40 Prozent weniger als in 2022. Der Wärmepreisindex führt also zu einer Verschiebung von Preiseffekten. Das stellt für die Unternehmen ein kalkulatorisches Risiko dar, welches reduziert werden kann, wenn statt des Wärmepreisindex ein Mischindex aus den Erzeugerpreisen gebildet wird.\r\nZudem sind im Wärmepreisindex nur Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtigt, also fast keine Erneuerbaren Energien. Die Pflicht, ein Marktelement zu verwenden und zudem die Verwendung des Wärmepreisindex, hat deshalb bei Wärmelieferungslösungen, die vollständig Erneuerbare Energien einsetzen, den Effekt, dass die Wärmepreise immer dann steigen, wenn fossile Energieträger teurer werden. Die in den kommenden Jahren zu erwartenden Preiseffekte der CO2-Kosten werden diesen Effekt verstärken. Das ist den Kunden, die die häufig teurere Wärme aus Erneuerbaren Energien beziehen, in keiner Weise zu vermitteln. Sie wählen Wärme aus Erneuerbaren Energien, um die Preissprünge bei fossilen Energieträgern nicht mitmachen zu müssen.\r\nMaßnahme: Es ist erforderlich, dass in §24 AVBFernwärmeV ausdrücklich zugelassen wird, auf das – noch weit bis in die Zukunft – fossil geprägte Marktelement zu verzichten, wenn keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Bei Einsatz Erneuerbarer Energien ist ein Marktelement für zulässig zu erklären, das ausschließlich die Entwicklung der Kosten des eingesetzten Erneuerbaren Energieträgers abbildet.\r\nEnergieträgerwechsel: Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern\r\nUnter anderem gibt es neue gesetzliche Dekarbonisierungsverpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG), die zusätzliche nicht durch den vereinbarten Grundpreis gedeckte Investitionen während der laufenden Vertragslaufzeit erfordern. Für diese Kosten gilt es, durch Preisänderungsmöglichkeiten beim Energieträgerwechsel künftig eine reine Preisanpassung zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für Kleinstnetze, die aus wenigen Erzeugungsanlagen versorgt werden und die dadurch nicht wie im WPG vorgesehen stufenweise dekarbonisiert werden können. Zu den heute geltenden Preisen wird die Wärmelieferung in bestehenden Versorgungsverhältnissen unter vollständigem Einsatz Erneuerbarer Energien nicht möglich sein. Viele Versorgungslösungen aus den letzten Jahren sind ausgehend von günstigen Technologien und günstigen Preisen für fossile Energieträger kalkuliert worden.\r\nMaßnahme: Es ist deshalb erforderlich, dass nicht nur beim Energieträgerwechsel die Preisänderungsklausel geändert werden darf. Gleichzeitig muss ebenfalls die Berechtigung geschaffen werden, auch den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis anzupassen. So können die höheren Einstandskosten für Erneuerbare Energieträger und die Wärmeerzeugungstechnologie abgebildet werden.\r\nGleichberechtigung für Betreiber kleiner und größerer Wärmenetze \r\nDer Gesetzgeber sieht in §29 Abs. 5 WPG eine Sonderregelung für KWK-Wärmenetze vor. Demnach gilt für Wärmenetze, welche mit mindestens 70 Prozent KWK-Wärme aus einer geförderten Anlage gespeist werden, bis zum 31.12.2034 ein Ausnahmetatbestand. Lediglich der nicht aus der KWK-Anlage stammende Wärmeanteil hat erneuerbar zu sein. Das heißt: ab 01.01.2035 stellt sich die Herausforderung, dass die sodann gemäß §29 Abs. 1 Nr. 1 WPG geforderte 30 Prozent-EE-Quote lediglich über den Einsatz biogener Brennstoffe oder durch den vollständigen Anlagenersatz realisiert werden kann. Letztere Variante würde sofort zu einer EE-Quote von mindestens 80 Prozent führen, sodass Betreiber kleiner Wärmenetze effektiv die erst ab dem 01.01.2040 vorgesehene Quote erfüllen. Das benachteiligt kleine Wärmenetz deutlich. Denn die höheren Preise für die einzusetzenden Erneuerbaren Energieträger wirken sich so vorzeitig auf die Verbraucher aus, ohne dass der geplante Einsatz eines höheren CO2-Preises zeitgleich für einen fairen Wettbewerb gegenüber fossilen Energieträgern wirkt. Das kann sich ebenso negativ auf die Akzeptanz der Verbraucher in Kleinstnetzen auswirken. Diese Kundengruppe wird, gegenüber der von großen Netzen mit mehreren Tausend Letztverbrauchern, strukturell benachteiligt. \r\nGrößere Wärmenetz haben nach dem WPG bis zum 31.12.2039 Zeit, sukzessive dekarbonisiert zu werden. Kleine Wärmenetze müssen bereits frühzeitiger durch einen verpflichtenden Anlagentausch noch funktionsfähige Technik dekarbonisieren oder zu hohen Aufpreisen wenig verfügbare biogene Brennstoffe einsetzen.\r\nMaßnahme: Im Sinne der Gleichberechtigung von Betreiber kleinerer und größerer Wärmenetze ist die Ausnahmeregelung in §29 Abs. 5 WPG bis zum 31.12.2039 zu verlängern. Diese Verlängerung gefährdet unseres Erachtens nicht die generellen Dekarbonisierungsziele des Wärmeplanungsgesetzes, da Kleinstnetze ohnehin nicht sukzessive dekarbonisiert werden können. Schon heute gewährleisten die jüngst verbauten KWK-Anlagen in kleineren Netzen, die nach dem CO2KstAuftG aufgezeigten, optimalen < 12 kg/CO2/m2 Wohnfläche und tragen maßgeblich zum Erreichen des übergeordneten Klimaziels bei. \r\nFördermittel \r\nBEW-Förderprogramm in ein eigenes Gesetz überführen\r\nWenn wir es mit der Wärmewende ernst meinen, müssen Wärmenetzen und deren Bau eine stärkere Bedeutung zukommen. Eine Überführung des Förderregimes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in ein eigenständiges Gesetz stellt diese Deutungshoheit sicher und gewährleistet bis 2045 eine Überführung alter, fossiler Netze in neue, effiziente und regenerative Wärmenetze. Die Sektorenziele des Gebäudebereichs bleiben seit 2020 unerreicht.  Das ist zu ändern. \r\nInvestitionskostenzuschüsse in der BEG für neue Wärmeerzeugungsanlagen\r\nDie Dekarbonisierung des vermieteten Wohngebäudebestands erfordert je nach Region Investitionen in unterschiedlichen Höhen und auf verschiedenen Ebenen. Aktiviertes privates Kapital und Finanzierungsangebote aus der Energiewirtschaft reichen mittlerweile für den geforderten Kostenvergleich nach §556c BGB nicht mehr aus. Die stark angezogenen Preise für regenerative Energien und Anlagentechnik haben einen großen Einfluss auf die künftige Versorgungssituation. Seit 2023 findet die Wärmewende in diesem Segment nicht mehr statt. \r\nMaßnahme: Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es daher – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Voraussetzung für das Gewähren der Mittel ist ein Energieleistungsvertrag nach §3 Nr. 8a GEG. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. \r\nWeiterentwicklung der Wärmepumpenförderung im BEG\r\nUm die Wärmewende effektiver zu gestalten, ist eine Wahlmöglichkeit zwischen der Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG wichtig. Das KWKG bildet besonders für Energiedienstleister eine sehr gute Basis, wirtschaftliche Alternativen zur Gasheizung anzubieten. Mit einer Förderung je erzeugter MWh Wärme kann ein vergleichbarer Impuls zum Einsatz der Wärmepumpen in Contracting-Projekten erfolgen.\r\nMaßnahme: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.\r\n\r\nStrom\r\nStromkosten senken – Wärmepumpen für Wohngebäude zugänglicher machen\r\nDie Betriebskosten von Wärmepumpen sind rasch zu reduzieren, um wieder einen echten Anreiz und nicht nur ein Signal für die Wärmewende im Gebäudebestand zu setzen. Gelingen kann das unter anderem durch eine Garantie für dauerhafte Wärmepumpenstromtarife. Diese fallen gegenüber herkömmlichen Stromtarifen oftmals um mehr als 10ct/kWh niedriger aus.  Ferner könnten Wärmepumpen mit einer gezielten Anpassung der Abgabenstruktur und intelligenten Stromtarifen deutlich wirtschaftlicher werden.  \r\n\r\nMaßnahme: Wärmepumpenstromtarife bis 2040 garantieren, um Wärmepumpen gegenüber fossilen Gaskesseln wettbewerbsfähiger zu machen. Effektiv und schnell wirkend wäre es darüber hinaus, die bestehenden Umwelt- und Sozialabgaben zu verlagern, die derzeit auf Strom erhoben werden. Die Stromkosten sinken und machen Wärmepumpen erheblich günstiger.\r\n\r\nDezentrale Stromerzeugung - Netzregulierung für Kundenanlagen abwenden\r\nMit Erscheinen des EuGH-Urteils (C-293/23) vom 28.11.2024 scheint die in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage vom Begriff des Verteilernetzes ausgenommen zu sein. Das deutsche Recht ist mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht mehr zu vereinbaren. Das heißt, dass die im deutschen Recht in §3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.\r\nDer EuGH geht damit von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei (Rn. 65).\r\nDie Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen ist jedoch ungeklärt, ferner laufen diese genauso wie künftig errichtete und in Betrieb genommene Kundenanlagen Gefahr, in die allgemeine Regulierungspflicht von Netzen zu fallen. Deren Betreiber sollten jedoch auch in Zukunft vor erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.  \r\nZum einen sollen bestehende und bereits in Betrieb genommene Kundenanlagen von den Auswirkungen des Urteils und den möglicherweise resultierenden gesetzlichen Änderungen geschützt bleiben. Die Betreiber dieser Kundenanlagen dürfen nicht einfach als Netzbetreiber eingestuft werden. \r\nMaßnahme: Für künftige dezentrale Stromversorgungsprojekte gilt es, eine Regelung seitens der Bundesregierung anzustreben, die Kundenanlagen und deren Vorteile auch weiterhin für Mieter ermöglicht. In Zeiten hoher Netzentgelte und Energiepreise ist es wichtig, viele Mieter beim Bezug von Haushaltsstrom zu entlasten. Das gelingt unter anderem mit der Realisierung von Kundenanlagen durch den Wegfall von Netzentgelten und der Stromsteuer. Die Bundesregierung sollte hierfür eine generelle Ausnahmeregelung bei der Europäischen Union erwirken. \r\n\r\nEffizienz\r\nWärmewende mit Messdaten und Anlageneffizienz\r\nOb die vom Vermieter betriebene Zentralheizung effizient läuft, kann im Regelfall nicht kontrolliert werden, da nur die verbrauchte Brennstoffmenge, nicht aber die damit erzeugte Wärmemenge bekannt ist. Ein Wärmemengenzähler, der die bspw. im Kessel erzeugte Wärmemenge misst, schafft die nötige Transparenz. Insgesamt ermöglichen Wärmemengenzähler die Verbesserung der Energieeffizienz in Deutschland durch Nachweis des Verbrauchs. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewendewende, dem Klimaschutz und senken die Energiekosten. Die Vorteile wiegen die geringen Kosten für den Einbau bereits kurzfristig wieder auf. Kenntnisse über den aktuellen energetischen Stand sind unerlässlich, um zielgerichtete Effizienzmaßnahmen umsetzen zu können.\r\nVerpflichtender Einsatz von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäude\r\nWärmemengenzähler erlauben es genaue Vorher/ Nachher-Betrachtungen anzustellen. Dies ermöglicht Energieeffizienzdienstleistern bessere Angebote zu erstellen und gibt den Kunden die Möglichkeit, hinterher zu überprüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Ferner sparen Wärmemengenzähler für Heizungsanlagen im Bestand zwischen 5 - 15 Prozent Endenergie ein. Der Einbau ist überall möglich und bringt nur einen geringen technischen Aufwand mit sich.\r\nMaßnahme: Rückwirkend verpflichtender Einbau von Wärmemengenzählern im vermieteten Wohngebäudebestand ab sechs Wohneinheiten. Denn nur dann, wenn die gesamte in einer Anlage erzeugte Wärmemenge bekannt ist, kann man feststellen, ob das Verbrauchsverhalten der Gebäudenutzer oder die mangelnde Effizienz der Wärmeerzeugungsanlage der Grund für hohe Heizkosten ist. Diese Kenntnis ist mithin Grundlage für sinnvolle Handlungsansätze zur Minderung der Heizkosten.\r\nVorbildfunktion durch verpflichtendes Energieeffizienzkriterium in Ausschreibungen stärken\r\nDie Energieeffizienz-Richtlinie der EU betont den Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen. Die EU muss daher schnellstens ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und sichtbar machen, wie Energieeffizienzprojekte erfolgreich implementiert werden. Dazu sind Projekte vermehrt zu initiieren. Bewährte Instrumente für gesicherte Ergebnisse und nachhaltige Energieeffizienz wie Contracting-Lösungen sind dabei bevorzugt einzusetzen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden handelt es sich meist um größere Gebäude, in denen auch entsprechend viel Energie eingesetzt wird. Zwar hat der öffentliche Sektor einen geringen Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland, dennoch bestehen im Bereich der energetischen Sanierung öffentlicher Gebäude erhebliche Energieeinsparpotenziale. Umso notwendiger ist es, Energieeffizienz als Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufzunehmen. Wir schlagen außerdem eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung von Maßnahmen vor, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen. Dabei gilt es zu prüfen, welches die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung ist. Contracting-Lösungen müssen dabei verpflichtend als Option berücksichtigt werden.\r\nMaßnahme: Energieeffizienz als verpflichtendes Kriterium in öffentliche Ausschreibungen aufnehmen; öffentliche Hand zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichten\r\nFörderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten\r\nDie derzeitigen Förderprogramme sind reine Investitionsförderungen. Um einen Anreiz für mehr Energieeffizienz zu schaffen, sollten die bestehenden Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 abzielen. Eine erfolgreiche Wärmewende funktioniert nur, wenn neben dem Einsatz von Erneuerbaren Energien auch Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. \r\nMaßnahme: Bestehende Förderprogramme auf die eingesparte Tonne CO2 ausrichten.\r\nSchuldenbremse reformieren: wirtschaftliche Investitionen der öffentlichen Hand in Energieeffizienz nicht als Schulden werten\r\nKommunale Contracting-Projekte sind zwar grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig, bedürfen aber derzeit durch ihre Einstufung als kreditähnliches Rechtsgeschäft in jedem Einzelfall einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Damit sind sie gegenüber „konventioneller Maßnahmenumsetzung“ schlechter gestellt. Vor dem Hintergrund, dass Energiespar-Contracting-Projekte durch die garantierten Effizienzrenditen oft deutlich günstiger sind als die konventionelle Beschaffung, ist diese Regelung überholt und haushaltsrechtlich nicht nachvollziehbar. \r\nBei Anwendung der Eurostat EPC Guidance Note für Deutschland ist Energiespar-Contracting nicht mehr als kreditähnliches Geschäft einzustufen. Derzeit wird sie in Deutschland nicht angewendet. Die Guidance Note besagt, dass alle Investitionen, die allein über Energieeinsparungen finanziert werden und für die der Contracting-Anbieter das alleinige Risiko träge, Off Balance dargestellt werden können. Dieser Ansatz führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren in Deutschland und beseitigt damit eines der wesentlichen Hindernisse für klimafreundliche Energiespar-Contracting-Projekte gegenüber dem Werkvertrag. \r\nMaßnahme: Eine Anwendung auf deutsches Recht ist daher dringend notwendig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018587","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich: Rechtssicherheit für Kundenanlagen schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/f4/591681/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme  \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts\r\n\r\n\r\nKlima- und Mieterschutz durch einen sicheren Rechtsrahmen für den dezentralen Einsatz von Energieerzeugungsanlagen (Mieterstrom u.a.) stärken\r\nHannover, 18. Juli 2025\r\n\r\n \r\nDas Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) sowie der dazugehörige Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) hat die Gebäudeeigentümer, in deren Kundenanlagen eine klima- und mieterfreundliche dezentrale Stromversorgung erfolgt, stark verunsichert. Es stellt sich die Frage, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betroffen sind insbesondere  Mieterstromprojekte mit PV und Blockheizkraftwerken für die Versorgung von Wohnquartieren, aber ebenso zahlreiche Industrieunternehmen, Gewerbeunternehmen, Krankenhäuser uvm. Allein unsere Mitglieder sind in rund 3.000 Kundenanlagen aktiv, in denen zahlreiche Verbraucher und Unternehmen netzdienlich mit günstigem und klimafreundlichen Strom versorgt werden.\r\nDie Kundenanlage wurde in 2011 unter anderem aufgrund der Vorgängerrichtlinie der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EltRL, Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) vom deutschen Gesetzgeber ins EnWG eingefügt .Schon die originäre Zielsetzung der Kundenanlage war dabei die Erfüllung europäischer Elektrizitätsbinnenmarktziele, indem die Energiewende und die dezentrale Stromversorgung ermöglicht und gefördert werden sollten (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 17/6072, S. 45, 53). Konkret wurde dabei die Kundenanlage auch in Folge eines älteren Urteils des EuGHs aus 2008 zu den ehemaligen deutschen sog. Objektnetzen geschaffen (Urteil v. 22.5.2008, Rechtssache C 439/06, ECLI:EU:C:2008:298, „Citiworks“). \r\nDie Kundenanlage sollte als eine neue Kategorie von elektrischen Anlagen zur Abgabe von Energie (also von Infrastruktureinrichtungen, Kabeln, ggf. Umspannstationen (Trafos), etc.) dienen, die per Definition keine Netze darstellen und damit außerhalb des Regulierungsrechts stehen sollten. Es ging dabei nur um die Stromverteilungsanlagen, nicht die Stromerzeugungsanlagen. Infolge der Schaffung dieses bewussten Enablers für dezentrale Versorgungskonzepte mit KWK und Erneuerbaren (vgl. dazu nur die Zielsetzungen der RED III-RL, EG 30  und EG 57 sowie der EltRL, EG 10, 43, 51 und Art. 15) normierte der Gesetzgeber sehr niedrige direkte Förderungen für Direktlieferungen in diesen Kundenanlagen (sehr geringer Mieterstromzuschlag nach EEG, keine Förderung für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung). Diese niedrige direkte Förderung hat ihre Ursache darin, dass eine Direktlieferung in Kundenanlagen netzentgeltfrei außerhalb des Regulierungsrechts erfolgen kann. Nur aufgrund dieser ohne Netznutzung erfolgenden Direktlieferungen wird damit eine klimafreundliche Vor-Ort-Stromversorgung an die Endverbraucher ermöglicht. \r\nSollten Kundenanlagenbetreiber indes künftig der Netzregulierung unterliegen, besteht die Gefahr, dass die Energiewende erheblich ausgebremst wird und die Mieterinnen und Mieter von stark steigenden Strompreisen betroffen wären. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des EnWG bietet die Chance, dies zu verhindern.\r\nInsbesondere sollte der Gesetzgeber diesen Gesetzesentwurf nutzen, um die erhebliche Rechtsunsicherheit, die bei den Betreibern der vorgelagerten Verteilernetze und den Netzanschlusspetenten (also den potentiellen Kundenanlagenbetreibern) seit den beiden eingangs benannten Entscheidungen von BGH und EuGH gleichermaßen besteht, aufzulösen. \r\nBGH und EuGH haben klar gestellt, dass in der Situation, in der ein Energieversorgungsunternehmen ein Verteilernetz zum Zwecke des Verkaufes betreibt, keine Kundenanlage mehr vorliegen kann. Diese nun gebotene europarechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 24a EnWG – die auch auf die Auslegung des § 3 Nr. 24b EnWG ausstrahlt – führt teilweise bereits zu einer kompletten Ablehnung von Kundenanlagen. Das ist rechtsfehlerhaft, denn ein Stromverteilungssystem, das vom Grundstückseigentümer nicht zum Zwecke des Verkaufes betrieben wird, sondern deswegen, weil er dieses Leitungssystem zur Stromversorgung der Nutzer zur Verfügung stellen möchte, ist weiterhin kein Verteilernetz im Sinne von EltRL und EnWG. \r\nDie meisten Energiedienstleister (Contracting-Anbieter, Mieterstromlieferanten) agieren in exakt solchen Konstellationen. Der vom BGH am 13.05.2025 entschiedene Fall war insoweit ein absoluter Ausnahmefall. Die dortige Antragstellerin wies im Gegensatz zu einem anderen Verfahren, das der BGH in 2019 zu entscheiden hatte, nämlich eine wichtige Besonderheit auf: sie war nicht nur Betreiberin der dezentralen Stromerzeugungsanlage (also des BHKWs), sondern auch Anschlussnehmerin und Kundenanlagenbetreiberin des Leitungssystems. Aus den zwischen ihr und der Wohnungsbaugenossenschaft (also der Grundstückseigentümerin) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie den Netzanschlussanträgen folgte nämlich, dass sie Eigentümerin, Anlagenbetreiberin und Anschlussnehmerin war (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - EnVR 83/20, RdE 2023, 233 Rn. 14). Nur deswegen kam aber der BGH zur Einordung dieser Struktur als Verteilernetz: er unterstellte der Betreiberin ein Interesse am Betrieb dieses Leitungssystem nur zum Zwecke des Verkaufs.\r\n \r\nDas ist ein wesentlicher Unterschied zu den meisten anderen Fällen, in denen der Mieterstromlieferant/Stromerzeugungsanlagenbetreiber und der Betreiber des Leitungssystems auseinanderfallen – in denen also der Betreiber des Leitungssystems der oder die Grundstückseigentümer (Wohnungsimmobilieneigentümer, etc.) sind.\r\nNamentlich in dem BGH-Verfahren Netze BW (Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 66/18) war es so: „Die 20 Reihenhäuser bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind auf einem Grundstück im Rechtssinne (Flurstücke 4301 und 4330 der Gemeinde ... ) errichtet, wobei jeder Reihenhausinhaber 1/20 Miteigentumsanteil innehat, eingetragen im Grundbuch von B. Neben diesen vermarktet die Beteiligte die dezentrale Versorgung aller Reihenhäuser mit Strom und Wärme durch ein Blockheizkraftwerk, das durch einen Dritten betrieben wird. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet. Das Leitungsnetz ab dem Netzverknüpfungspunkt zu den einzelnen Reihenhäusern unterhalten künftig sämtliche Eigentümer der Reihenhäuser als WEG.“ (vgl. Tatbestand aus der Vorinstanz: OLG Düsseldorf, 13. Juni 2018, VI-3 Kart 77/17 (V), Rn. 3). Der BGH hat diese Rechtsprechung nicht aufgegeben.\r\nDer vedec appelliert vor diesem Hintergrund dringend daran, dass diese – in der absoluten Mehrheit der Mieterstromlösungen bestehende – Situation durch die derzeit bei Netzbetreibern anzutreffende und viel zu weitgehende Interpretation der Entscheidungen des EuGH und des BGH nicht gefährdet wird. \r\nEs sollten daher aus Sicht des vedec folgende Änderungen und Ergänzungen aufgegriffen werden:\r\nKlarstellung in § 3 Nr. 24a, dass Leitungssysteme, die von ihrem Betreiber nicht zum Zwecke des Verkaufes betrieben werden, keine Verteilernetze sind\r\nIm Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind Leitungssysteme, die nicht zum Zwecke des Verkaufs betrieben werden, keine Verteilernetze. Wir ersuchen daher um eine entsprechende Klarstellung in § 3 Nr. 24a EnWG (jetzt: § 3 Nr. 59 EnWG-E) und § 3 Nr. 24b EnWG (jetzt: § 3 Nr. 60 EnWG-E) in der Weise, dass in lit. b) ergänzend aufgenommen wird, dass die Anlage nicht zum Zwecke des Verkaufs betrieben wird. Damit ergäbe sich folgender Wortlaut (einschließlich kleiner redaktioneller Änderungen):\r\n \r\n„59. Kundenanlage\r\nEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, die\r\na)    sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei denen der durch eine Direktleitung nach Nummer 25 mit einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer maximalen Entfernung von 5 000 Metern angebunden sind,\r\nb)    nicht zum Zwecke des Verkaufs mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,\r\nc)     für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind ist, \r\nd)    jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“\r\nIn Ziffer 60 wäre in b) ebenfalls die vorstehende Einfügung mit dem identischen Wortlaut hinzuzufügen.\r\nDiese gesetzgeberische Klarstellung entspricht den Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 13.05.2025 (EnVR 83/20), dort Rn. 29. Danach sind keine Verteilernetze „jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Das sind etwa Energieanlagen, die der Eigenversorgung der Betreiber dienen (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 51), also beispielsweise mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden.“ (wörtliches Zitat aus BGH, aaO, Rn. 29). Diese vom BGH hier explizit als Beispiele genannten Fälle können auch durch den (weiteren) Beispielfall ergänzt werden, dass ein Wohnungsunternehmen ein Leistungssystem nur deswegen seinen Mietern zur Verfügung stellt, damit es seiner mietrechtlichen Pflicht genügt, den Mietern eine Stromversorgung zu ermöglichen. Auch dann erfolgt zwar als Reflex dieses Zwecks über das Leitungssystem eine entgeltliche Strombelieferung von einem Dritten (sei es durch aus dem Netz, sei es durch von einem Mieterstromlieferanten gelieferten Stroms). Aber das ist letztendlich bei jeder Leitung der Fall. Entscheidend ist, dass der Verkauf von Strom nicht der Zweck des unentgeltlichen Kundenanlagenbetriebs ist, so dass auch nach der Ansicht des EuGHs in dieser Situation kein Verteilernetz im Sinn der EltRL vorliegt.\r\n \r\n§ 5 Abs. 4a schafft unnötige bürokratische Hürden: Ausnahmen für dezentrale Lösungen sind zu ergänzen\r\nDie geplante Regelung in § 5 Abs. 4a hat zur Folge, dass alle, die Strom an Letztverbraucher liefern, die geschilderten Sicherungsinstrumente nutzen müssen. Der Begriff des Stromlieferanten stellt in der neuen Definition zwar auf „Geschäftstätigkeit“ ab, aber das ändert nichts, weil es auch eine Geschäftstätigkeit ist, wenn eine WEG an einen einzelnen Eigentümer Strom verkauft. Mithin müssten alle lokal Strom produzierenden Personen die Pflichten des § 5 Abs. 4a EnWG erfüllen. Das stellt eine nicht gerechtfertigte bürokratische Hürde für dezentrale Versorgungen dar, die nach Art. 15, 15a und 16 EltRL nicht unangemessen behindert werden dürfen. Die Regelung verstößt auch gegen den Ansatz, durch Entbürokratisierung die Energiewende zu erleichtern. \r\nAnlass für den neuen Abs. 4a sind sicherlich die Erfahrungen mit Stromhändlern, die Billigangebote über das Internet verkauften, ohne sich abzusichern, und die Verträge gekündigt haben, als sie sich an der Börse nicht absichern konnten. Wenn solche Händler die Pflichten erfüllen müssen, mag das angebracht sein.\r\nBei dezentral erzeugenden Stromlieferanten ist die Situation völlig anders. Diese haben ein Interesse daran, langfristig möglichst viel Strom aus der dezentralen Erzeugungsanlage an ihre Letztverbraucher zu liefern und sichern sich allein schon deshalb hinsichtlich der benötigten Mengen an Zusatz- und Reservestrom ab. Sie müssen auch verlässlich liefern, weil nur die langfristige Abnahme der Letztverbraucher die Belieferung für diese Erzeuger wirtschaftlich interessant macht. Aus diesen Gründen ist es sachlich nicht gerechtfertigt Stromlieferanten, die einen Teil des an ihre Letztverbraucher gelieferten Stroms vor Ort erzeugen, den Pflichten nach § 5 Abs. 4a zu unterstellen. Deshalb ist die Regelung wie nachfolgend formuliert zu ergänzen, so dass sie nicht für diese Fälle gilt (Ergänzungen in Rot):\r\n„§ 5 Abs. (4a) Jeder Stromlieferant, der einen Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert und nicht einen Teil der gelieferten Strommenge im räumlichen Zusammenhang zu dem vom Haushaltskunden genutzten Anschluss erzeugt, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ….“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018588","regulatoryProjectTitle":"Dezentrale Lösungen fair behandeln bei der Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/e8/605189/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250016.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nDezentrale Erzeugung mit einem funktionierenden Sektorkopplungskonzept ist ein entscheidender Beitrag zur Netzstabilität. Die intelligente Kopplung von Wärmeversorgung, Stromerzeugung, E-Mobilität und stationärer Speicherung von Elektrizität führt dazu, dass die Verteilernetze von Transportmengen und Ausbauforderungen entlastet werden. Dezentrale Erzeuger (u.a. PV, Wind und BHKW auf Basis von Biogas, Biomethan oder Erdgas) in Kombination mit Speichern und Wärmeversorgung führen dazu, dass die Lastspitzen im Verbrauch intelligent reduziert und der Rest mit Energie aus den lokalen Speichern bedient wird. Lastanforderungen können in Schwachlastzeiten mit hoher Erzegung aus fluktuierenden Erzeugern verlegt werden, so dass auch in diesen Zeitfenstern netzdienliches Verhalten realisiert wird. Das solche Konzepte in der überholten Netzentgeltsystematik dazu führen, dass erhebliche Netzentgeltbeträge eingespart werden, ist in keiner Weise ein Argument gegen die Umsetzung dezentraler Erzeugung, sondern ein Beweis für die fehlerhafte Regulierung. Netzentgelte werden zu weit überwiegendem Teil durch Kosten bestimmt, die nicht von der aktuellen Transportmenge abhängig sind. Die Aufgabe besteht darin, bei der Neugestaltung die netzdienlichen Effekte sachgerecht zu berücksichtigen und nicht - wie es in der Debatte von denjenigen Marktakteuren, die alte Geschäftsmodelle retten wollen, behauptet wird - angebliche Vorteilsmitnahmen im alten System als Argument für die sachwidrige Diskriminierung im neuen System zu verwenden.\r\n\"Die Formulierung arbeitet mit der unzutreffenenden Unterstellung, dass die Zahlung für vermiedene Netzentgelte ohne Gegenleistung erfolgt. Richtig ist, dass vermiedene Netzentgelte dafür gezahlt werden, dass der Betreiber des Verteilernetzes, in das eingespeist wird, die entsprechende Menge nicht aus dem vorgelagerten Netz bezieht und somit einen eindeutige wirtschaftlichen Vorteil aus der Einspeisung in sein Verteilernetz erlangt. Insbesondere in städtischen oder anderen Netzen mit einem Überschuss von Entnahme gegenüber Einspeisung auf der Verteilnetzebene stellt die Einspeisung diesen erheblichen Mehrwert dar.\r\n\r\nDie Behauptung, dass das Netz in gleicher Größe vorgehalten werden muss, ist nur dann richtig, wenn die Überlegungen zur Netzentgeltreform davon ausgehen, dass weiterhin ohne Lastmanagement von Prosumern eingespeist wird. Die Aufgabe der Netzregulierung besteht u.a. darin, dass die Ausbaukosten in dem technisch und wirtschaftlich mögliche Umfang begrenzt werden müssen, also die vorhandenen Kapazitäten effizient genutzt werden. Dazu gehört auch Lastmanagement bei Prosumern. Ein sachgerechtes Lastmanagement bei Prosumern fürht dazu, dass die vorhandene Netzanschlussleistung durch entsprechende Steuerung von Erzeugung und Verbrauch im gegebenen Rahmen ausgenutzt wird. Mit einem Lastmanagement ist es eben nicht mehr erforderlich, dass ein Anschluss in einem Umfang vorgehalten werden muss, der über den Bestand eines Anschlusses eines Nicht-Prosumers hinausgeht.\r\nEinspeiseentgelte führen dazu, dass Kosten aus den Netzentgelten in die Strompreise verlagert werden. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten decken sollen. Die Stromkostensteigerung betrifft alle Verbraucher, weil es offensichtlich rechtlich zwingend wäre, dass alle Einspeiser, bestehende und neue, auf fossiler Basis arbeitende und EEG-Anlagen, in gleichem Umfang pro eingespeister Einheit belastet werden müssten. Gerade dezentrale Einspeiser sind keine \"Belastung\" sondern eine Entlastung des Netzes (anders als fossile Großkraftwerke). Besonders im urbanen Raum wirkt die Netzentlastung durch dezentrale Erzeugung. \r\nDie von der BNetzA gewählte Formulierung beschreibt die Sachlage unzutreffend: Jeder Einspeiser verursacht Netzkosten. Allein der Umstand, dass noch zu viele Einspeiser aus Anlagen, die fossile Energieträger einsetzen, am Netz sind, führt dazu, dass neue EE-Anlagen angeschlossen werden müssen. Dass Problem sind die klimaschädlichen Erzeugungsstrukturen, nicht der Neuanschluss von EE-Anlagen. Dies verdeutlicht, dass Netzentgelte auf die Einspeisung keine Lösung des Problems sind.\r\nNein, Einspeiseentgelte sind nicht sachgerecht und führen zur Erhöhung des Strompreises\r\nBehinderung des Zubaus von Erzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien und Erhöhung der Strompreise.\r\nJa, aber mit umfangreichen Begleitschäden.\r\nWenn überhaupt, dann ein gemessener Leistungspreis, der einen Anreiz für möglichst minimale Netzinanspruchnahme setzt.\r\nWenn Einspeisenentgelte eingeführt werden, müssten die gleichermaßen für alle Netzkosten berechnet werden, weil es dabei nur darum ginge, die unveränderlichen Netzkosten anders zu verteilen.\r\nNein\r\nNein\r\nNein\r\n\"Wenn BKZ erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen, sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes, also keine Erhebung, wenn die dezentrale Erzeugung keine höhere Anschlussleistung als der am Erzegungsort angeschlossene Letztverbraucher in Anspruch nimmt, und zwar unabhängig von der nominellen Leistung der Erzeugungsanlage. Es ist eine Entscheidung des Anlagenbetreibers, ob er eine höhere Leistung in Anspruch nehmen will (z.B. weil eine höhere Einspeisung vorgesehen ist).\r\n\"\r\nErhöhung der Strompreise, weniger Zubau an Neuanlagen, Schutz von Bestandsanlagen vor Wettbewerb.\r\nNein, denn sie hätten dann, wenn sie nicht nach Standorten differenziert würden, wofür keine geeignetes und administrierbares Kriterium ersichtlich ist, nur einen allgemeinen Anlagenverhinderungseffekt, der nicht standortspezifisch ist.\r\nWenn BKZ erhoben werden, dann nicht für das Vorhandensein von dezentralen Erzeugungsanlagen, sondern nur für die tatsächlich über die bestellte Leistung des Letztverbrauchers hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes.\r\nNein\r\n\"Ein Grundpreis ist nicht sachgerecht, weil er die konkrete Leistungsinanspruchnahme nicht abbildet und er keinerlei Anreizfunktion für netzdienliches Verhalten enthält. Er bildet deshalb strukturbedingte Kosten nicht sachgerecht ab.\r\n\"\r\nGar nicht.\r\nNein, es ist schon der falsche Denkansatz, dass Prosumer und Eigenverbraucher \"stärker\" an Netzkosten zu beteiligen sind. Alle Verbraucher sind in dem Umfang, in dem sie das Netz in Anspruch nehmen, gleich für die Netzentgelte verantwortlich. Es gibt keinen sachlichen Grund, einen Prosumer oder Eigenverbraucher, der das Netz nicht mit einer höheren Leistung als ein schlichter Letztverbraucher in Anspruch nimmt, mit höheren Kosten als den schlichten Letztverbraucher hinsichtlich der Netznutzung zu belasten. Zudem muss ein Eigenverbraucher oder Prosumer dann, wenn er zusätzlich noch Netzbeiträge leistet, die der schlichte Letztverbraucher nicht leistet, mit einem der von ihm erbrachten Leistung entsprechenden Gegenleistung vergütet werden. \r\nNein. Der Kapazitätspreis bildet die Inanspruchnahme des Netzes nicht sachgerecht ab. Es kommt nicht auf theoretische Kapazität an, sondern die bestellte und/oder genutzte Leistung. Die aus einer höheren Kapazität als der bestellten Leistung erwachsenden erhöhten Baukosten werden sowieso mittels BKZ finanziert. Es wäre im Rahmen einer neuen Systematik sachgerecht, die Erhöhung der bestellten Leistung kostenpflichtig zu gestalten und Reduktionen der Leistung mit entsprechenden Reduktionen der Kosten zu begegnen, um netzdienliches Verhalten wirtschaftlich angemessen zu bepreisen.\r\nDiese Frage verdeutlicht ergänzend, dass ein Kapzitätspreis nicht sachgerecht ist, weil er allein schon administrativ übermäßigen Aufwand erzeugt. Ein wesentlich an der Leistungsinanspruchnahme ausgerichtetes Entgelt für die Nutzung des Netzes macht es auch überflüssig, einen Kapazitätspreis einzuführen.\r\nUnnötige Komplexität und Unverständlichkeit, fehlende Flexibilität der Anschlussnutzung über die Zeit, Anreiz für nicht-netzdienliches Verhalten wegen Flat-Rate-Mentalität.\r\nDas ist ein aufklärungsbedürftige Sachverhaltsfrage, die die BNetzA aufgrund der ihr zustehenden Auskunftsansprüche von allen Netzbetreibern einholen sollte, bevor sie aufgrund der ihr zugegangenen Antworten Entscheidungen trifft.\r\npeak load pricing, weil dadurch vorhandene oder erschließbare Flexibilitäten besser genutzt werden können. Insbesondere sollte dann dafür gesorgt werden, dass Überschreitungen der bestellten Leistung in Schwachlastphasen ohne Pönale oder zusätzliche Entgelte erfolgen kann.\r\nDie Dynamisierung kann ein geeigneter Anreiz zur Vermeidung eines zusätzlich Ausbaus sein, weil sie dazu führt, dass Lasten in Zeiten geringerer Netzauslastung verlegt werden.\r\nDas kann ohne gründliche Untersuchung der Effekte nicht beantwortet werden.\r\nDie Höhe der dynamisierten Netzentgelte müsste bis spätestens 8 Uhr am Vortrag verbindlich feststehen und bundesweit maschinenlesbar zur Verfügung gestellt werden, damit die Marktprozesse der EVU darauf eingestellt werden können. Sonst wirkt das Preissignal nicht.\r\nGar nicht, weil es auf die konkrete Netzsituaiton ankommt, welches Netzentgelt in einer bestimmten Zeiteinheit in einem konkreten Netz sachgerecht ist.\r\npeak load pricing: Dadurch wird ein nachdrücklicher Ansatz für Lastmanagement bei Erzeugung und Verbrauch, insbesondere bei dezentraler Versorgung, gesetzt, was zur Netzentlastung führt.\r\n\"Ja, weil sie netzdienlich sind.\r\n\"\r\n\"1. Das Aufladen von Speichern aus dezentralen Erzeugungsanlagen muss immer entgeltfrei sein. \r\n2. Die Netzeinspeisung aus (diesen) Speichern ins Netz muss ebenfalls netzentgeltfrei sein.\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019183","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf für eine erfolgreiche Energiewende beim Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/22/605191/Stellungnahme-Gutachten-SG2508210003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\r\n\r\nKlarstellung für Mieterstrom-Lieferkettenmodelle\r\n \r\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz ist nur derjenige Strom aus Kleinanlagen bis max. 2 MW von der Stromsteuer befreit, der von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird. Das bedeutet, dass der Mieterstromlieferant, der den Strom an den Mieter leistet, entweder der Anlagenbetreiber (der PV-Anlage) sein muss oder aber derjenige, der die PV-Anlage betreiben lässt, wenn der von ihm verkaufte Strom von der Stromsteuer befreit sein soll. \r\nWeil die aufwändige Regulatorik beim Mieterstrom dazu führt, dass Eigentümer von Gebäuden, denen häufig auch die PV-Anlage gehört, seien es Wohnungsunternehmen, Einzeleigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die Rolle des Mieterstromlieferanten nicht übernehmen wollen, wird regelmäßig ein Mieterstromlieferant eingeschaltet. Dieser betreibt die Anlage selbst oder lässt sie durch den Eigentümer betreiben. Das „Betreiben lassen“ im Sinne des § 9 StromStG erfordert nach vielfach vertretener Auffassung der Hauptzollämter jedoch eine Art Beherrschung (Beherrschungsvertrag), zumindest eine Initiative und eine hervorgehobene Stellung ggü. dem Eigentümer der Anlage oder des Gebäudes (oft eine WEG). Weil der Mieterstromlieferant oft vom Eigentümer eingeschaltet wird, kommt es regelmäßig vor, dass die Hauptzollämter den Eigentümer als denjenigen einstufen, der „betreiben lässt“ und nicht den Mieterstromlieferanten, der den Eigentümer betreiben lässt. Diese Einordnung ist unzutreffend, weil der Mieterstromlieferant derjenige ist, der alle Fragen der Stromversorgung maßgeblich regelt.\r\nDeshalb sollte in dem neuen Absatz 2 in § 12b Stromsteuer-Durchführungsverordnung zur Klarstellung das von der Praxis regelmäßig geforderte mieter- und klimafreundlichen Mieterstrom-Lieferkettenmodell klarstellend berücksichtigt werden. Er stünde ansonsten auch (insbesondere bei WEGs) in scharfem Konflikt mit der EU Richtiline 2018/2001 (RED 2), in welcher \r\na) nach in Art. 21 Absatz 2  „Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität individuell oder über Aggregatoren berechtigt sind, […] Überschussproduktion von erneuerbarer Elektrizität zu speichern und, auch mittels Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, Liefervereinbarungen mit Elektrizitätsversorgern und Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen, zu verkaufen, ohne dass […] die eigenerzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die an Ort und Stelle verbleibt, diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und jeglichen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen ist;“\r\nb) nach in Art. 21 Abs. 4 „Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität, die sich in demselben Gebäude, einschließlich Mehrfamilienhäusern, befinden, berechtigt sind, gemeinsam den Tätigkeiten gemäß Absatz 2 nachzugehen“, und\r\nc) nach Art. 21 Abs. 5 explizit „Anlagen von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität […]hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Messung und Wartung, von einem Dritten betreut werden“ können.\r\nDie derzeitige oftmals bürokratische Regelung und Abwicklung über die Hauptzollämter für solche im Mieterstrom-Lieferkettenmodell vor Ort erzeugt und verbrauchte Strommengen bedarf daher einer Klarstellung. Diese könnte in der Weise erfolgen, dass in den neuen § 12b Abs. 2 StromStV nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:\r\n„Ein Lieferant von Mieterstrom, der den in der Anlage des Eigentümers erzeugten Strom an Letztverbraucher liefert, lässt die Anlage im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes betreiben.“ \r\nDer bisherige Satz 2 des Entwurfes wird dann Satz 3 und müsste am Anfang wie folgt gefasst werden: „Die Sätze 1 und 2 gelten für …“\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019338","regulatoryProjectTitle":"Rechtssicherheit für Kundenanlagen schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/e8/608146/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeappell Kundenanlage\r\nEnergiewende und Wettbewerbsfähigkeit sichern – Bürokratieflut ohne Nutzen verhindern Ausgangslage:\r\nDer BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage entschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negative Auswirkungen auf die bisher regulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, Industrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, da die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaftliche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Es besteht bereits jetzt aufgrund des Schwebezustands eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fällt der Status Kundenanlage, droht eine Welle an unabsehbaren Bürokratiepflichten, die volkswirtschaftlich keinerlei Mehrwert brächten und das Ziel der Entbürokratisierung konterkarieren.\r\nWir fordern daher kurzfristig:\r\n·\tDie Bundesregierung sollte rasch einen Runden Tisch zur Kundenanlage einrichten, um gemeinsam Lösungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die europäische Ebene zu besprechen. Die unterzeichnenden Organisationen bieten dafür ihre Unterstützung an.\r\n·\tDie Bundesnetzagentur sollte für den derzeitigen Schwebezustand klarstellen, dass Neuanschlüssen von Kundenanlagen nichts im Wege steht, sofern sie den aktuell geltenden Regelungen des EnWG Genüge tun.\r\n·\tDie Bundesregierung sollte so schnell wie möglich eine Lösung finden, die die etablierte Praxis rechtlich absichert, ohne dabei die Möglichkeiten der Anschlussnutzer innerhalb der Kundenanlage auf freie Lieferantenwahl einzuschränken. Dabei sollte die aktuelle Rechtslage nicht ohne Folgenabschätzungen geändert werden.\r\nBetroffenheit:\r\nDie konkrete Anzahl an Kundenanlagen ist bislang an keiner Stelle erfasst, da der Status auf einer Selbsteinschätzung beruht. Wir schätzen, dass die Zahl im sechsstelligen Bereich liegt.\r\n·\tIn der Wohnungswirtschaft wären im Grunde alle Modelle nicht mehr wirtschaftlich, bei denen Strom lokal erzeugt und an Mieter und Miteigentümer geliefert wird. Jede Hausverteileranlage könnte ohne Klarstellung als reguliertes Verteilnetz zu bewerten sein. Das hätte zur Folge, dass die Strompreise deutlich steigen würden. Damit würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern gegenüber Einfamilienhäusern benachteiligt und die Partizipation in Mehrfamilienhäusern an der Energiewende geschwächt, die politisch gewünscht ist und gerade erst durch Reformen der Mieterstrommodelle verbessert wurde.\r\n·\tWirtschaftsimmobilien wie Einkaufzentren, Supermärkte, Logistikzentren, Rechenzentren oder Bürogebäude benötigen den Status als Kundenanlagen, da die interne Stromverteilstrukturen Dritte wie Bäckereien, Mobilfunkmasten oder Fremdbüros mitversorgen. Hier drohen erhebliche Mehrkosten und die Objektversorgung durch Investitionen in Solaranlagen oder Wärmepumpen steht in Frage.\r\n \r\n·\tIn der Industrie sind Kundenanlagen Standard. Diese dienen sowohl der Eigenversorgung sowie der Versorgung von Dritten. Dritte können sein: Schwesterunternehmen, Kantinen, Dienstleister oder andere Industriebetriebe, die sich mit auf dem Gelände befinden. Die Industrie benötigt den Status der Kundenanlage weiterhin, da ein regulierter Netzbetrieb Unternehmen sowohl aus der Großindustrie als auch aus dem Mittelstand überfordern würde. Dies resultiert aus den regulatorischen Anforderungen. Allein der Einbau der notwendigen Messinfrastruktur würde schnell zu Kosten in Millionenhöhe führen. Hinzu kämen nicht kalkulierbare Mehrkosten für zusätzliches Personal. Die Wettbewerbsfähigkeit vieler tausend Industriebetriebe dürfte in Frage stehen.\r\n·\tAuch in zahlreichen anderen Bereichen sind Kundenanlagen üblich, wie z. B. bei kommunalen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen und Quartieren sowie generell bei Quartierskonzepten u. a. mit Wohnungseigentümergemeinschaften auch in Form von Einfamilienhäusern, und es drohen dieselben Konsequenzen wie bei der Wohnungswirtschaft, Wirtschaftsimmobilien und der Industrie.\r\nAuswirkungen \r\n·\tSollten die Gerichtsurteile eine Wirkung in den Bestand entfalten, würden enorme Mehrkosten im Milliardenbereich durch Regulierungsanforderungen, ggf. Netzentgelte und den damit einhergehenden Bürokratieaufwänden vertraglichen Änderungen, neuen Messeinrichtungen sowie Netzumlagen einhergehen. Die Aufwände für Netzbetreiberpflichten würden sprunghaft steigen, ohne dass dadurch ein volkswirtschaftlicher Mehrwert entsteht.\r\n·\tGleichzeitig würde der Netzbetrieb künstlich in Branchen ausgeweitet, deren Kernwertschöpfung und Expertise in ganz anderen Feldern liegt.\r\n·\tDie damit einhergehende Unsicherheit strahlt bereits in den Markt aus. Einzelne Netzbetreiber verweigern z. B. Neuanschlüsse von Kundenanlagen, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.\r\nUnser Appell\r\nUm erheblichen Schaden von Unternehmen und Energiewende abzuwenden, ist eine gesetzliche Lösung auf EU- und Bundesebene notwendig, die mit Augenmaß den europäischen Regulierungszusammenhang berücksichtigt. 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