{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-16T06:31:15.280+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002718","registerEntryDetails":{"registerEntryId":63140,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002718/63140","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/44/597807/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002718-2025-08-05_12-24-16.pdf","validFromDate":"2025-08-05T12:24:16.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-08-05T12:24:16.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-02T16:39:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T09:34:32.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-08-05T12:24:16.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":63140,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002718/63140","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-05T12:24:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39540,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002718/39540","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-02T16:39:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-05T12:24:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BMVZ | Bundesverband Medizinische Versorgungszentren - Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493027015950","emails":[{"email":"buero@bmvz.de"},{"email":"gf.assistenz@bmvz.de"}],"websites":[{"website":"www.bmvz.de"},{"website":"www.bmvz-kongress.de"},{"website":"www.perspektiven-gesundheit.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Schumannstraße","streetNumber":"18","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr. med.","lastName":"Velling","firstName":"Peter","function":"Vorstandsvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Simon","firstName":"Verena","function":"stellv. Vorstandsvorsitzende","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr. med.","lastName":"Landers","firstName":"Bernhard","function":"stellv. Vorstandsvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Müller","firstName":"Susanne","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Niemier","firstName":"Angelika","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":4,"organizations":298,"totalCount":302,"dateCount":"2025-06-30"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"DGVM - Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_ORGA_V2","de":"Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung","en":"Private-law organization with recognition of non-profit status in accordance with the German Fiscal Code (Abgabenordnung)"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}],"activityDescription":"Der BMVZ fördert gemeinnützig und bundesweit die ambulant-kooperative Versorgung. Ziel ist die Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit zum Wohl der Patienten durch Weiterentwicklung fachgruppen- und sektorenübergreifender sowie interdisziplinärer Strukturen. \r\n\r\nDer BMVZ steht für fachkundigen Informationsaustausch, praxisnahen Erfahrungstransfer sowie für die aktive Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte und moderne Gesundheitsversorgung.\r\n\r\n----------------\r\n\r\nZweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Bildung mit dem Ziel der Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit dem Schwerpunkt der Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Patientenversorgung durch die weitere Entwicklung von Medizinischen Versorgungszentren, Gesundheitszentren und anderen ganzheitlichen, fachgruppen- und sektorenübergreifenden Versorgungsstrukturen. Dieser Zweck wird durch die Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht:\r\n\r\n1) Einflussnahme auf die Verbesserung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für ganzheitliche Versorgungskonzepte durch Statements und Expertisen für Körperschaften der Selbstverwaltung, Verbände im Gesundheitswesen, Parlamente und Regierungen;\r\n\r\n2) Schaffung einer Informations- und Kommunikationsplattform zur Bündelung und Vermittlung praktischer Erfahrungen und theoretischer Erkenntnisse über kooperative und integrative Formen medizinischer Versorgung;\r\n\r\n3) Zusammenführung der Kompetenzen der Akteure des Gesundheitswesens, der Verbände und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der politischen Entscheidungsträger zur Modernisierung der Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens zum Wohle der Patienten;\r\n\r\n4) Öffentlichkeitsarbeit zur Unterrichtung der Fachöffentlichkeit und der Patienten über den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand im Bereich der vorgenannten Aufgaben;\r\n\r\n5) Durchführung von Tagungen, Workshops und Vorträgen über kooperative und innovative Versorgungskonzepte."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.6},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":50001,"to":60000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":420001,"to":430000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/49/597806/Rechenschaftsbericht2023_UebersichtBMVZ_Lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":1,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006447","title":"GVSG, ZV-Ärzte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung moderner Versorgungsstrukturen gleichermaßen zugunsten der darin tätigen Ärzt:innen udn der darin versorgten  Patientent:innen sowie der Steigerung von Effizienz und Qualität im Gesundheitswesen, Abbau von Organisationshürden bei dezentralen und/oder kooperativer Versorgungsstrukturen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte","shortTitle":"ZO-Zahnärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006447","regulatoryProjectTitle":"GVSG, ZV-Ärzte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/dc/315352/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120093.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)\r\n\r\nEine Analyse \r\n& Meinung des BMVZ e.V.\r\nStand: 2. Mai 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\tBundesverband Medizinische Versorgungszentren – \r\nGesundheitszentren – Integrierte Versorgung e.V.  \r\n\r\nBundesverband MVZ e.V.\r\nSchumannstraße 18\r\n10117 Berlin\r\n\r\nKontakt:\r\nBMVZ-Geschäftsstelle \r\ngf.assistenz@bmvz.de\r\nTel.: \t030 – 270 159 50\r\nFax:  \t030 – 270 159 49\r\nwww.bmvz.de\r\n\r\n\r\nInhaltsübersicht\r\n\r\nSeite 2 \t\tAllgemeine Bemerkung \r\n& weiterführende Anmerkungen \r\nDetailanmerkungen\r\nSeite 3 \t§ 81 SGB V | \r\nDigitale & hybride Sitzungen der KV-Gremien\r\n+ Exkurs: schriftliche Beschlussfassung in Zulassungsausschüssen \r\n\t\t§ 87 SGB V | \r\nJährliche Vorhalte- & Versorgungspauschalen der Hausärzte\r\nSeite 4 \t§ 95 Absatz SGB V | \r\nBürgschaftshöhe bei MVZ \r\nSeite 5\t+ Exkurs: Genehmigungsfähigkeit von Zweigpraxen / Koalitionsvertrag\r\nSeite 6 \t§ 96 SGB V | \r\nLandesbehörden im Zulassungsverfahren\r\n+ Exkurs: Herstellung von Gleichförmigkeit in Zulassungsverfahren\r\n\r\n \r\nAllgemeine Bemerkung\r\n1)\tAngesichts der schwierigen und langwierigen Entstehungsgeschichte des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der Streichung (fast) aller auf die kommu¬nalen Akteure zielenden Strukturneuerungen, im Ergebnis ein reines Artikel¬gesetz vorgelegt wurde. \r\n2)\tVor diesem Hintergrund umfasst der Änderungsentwurf zahlreiche Einzelaspekte und -änderun¬gen, von denen viele den engeren Themenkreis unserer Arbeit nicht berühren; zu denen wir uns also einer Stellungnahme enthalten. Im Weiteren gibt es Änderungen, die in der vorgeschlagenen Form unsere ungeteilte Zustimmung finden. Aus Gründen der allseitigen Ressourceneffizienz verzichten wir nachfolgend auf die Aufzählung dieser von uns begrüßten Aspekte, und beschränken uns darauf, diejenigen Punkte hervorzuheben, bei denen die Pläne u.E. nicht eindeutig genug oder missverständlich ausgestaltet sind, oder wo wir zusätzlichen Änderun¬gsbedarf sehen. \r\nVorab verweisen wir jedoch auf zwei \r\nweiterführende, wichtige Anmerkungen.\r\nA)\tÄrztliche MVZ-Betreiber stärken / Ärztliche Gründungen erleichtern\r\nBekanntermaßen fordert der BMVZ im MVZ-Kontext, den Fokus stärker auf ärztliche Inha¬ber:innen zu setzen und zugunsten dieser Trägergruppe klarstellende und verein-fachende Änderungen des SGB V vorzunehmen. Ziel sind Ge¬setzes¬änderungen, die den langfristigen Erhalt von MVZ-Strukturen in ärzt¬licher Hand sicher¬stellen, und mit denen auch die Weitergabe an angestellte Kollegen grund¬sätzlich gesichert werden kann. Dafür sehen wir mehrere, nebeneinander wirk¬same Ansätze, deren übergeordnetes Ziel ist, die nicht sach¬gerechte Zwangsver¬knüp¬fung von vertrags¬ärztlicher Tätigkeit und MVZ-Inhaber¬schaft zu lösen und gleich¬zeitig den Kreis der infrage kommen¬den Nachfolger im eigenen Unternehmen zu erweitern. Wesentlich dafür wäre es, die seit 2015 gegebene, aber dys¬funk¬tional gestaltete Möglichkeit, Gesellschafteranteile von MVZ an angestellte Ärzte des eigenen MVZ übertragen zu können, praxistauglich weiterzu¬entwickeln. \r\nWir halten dieses Thema für wichtig, geeignet und passend, um in den weiteren Bera-tun¬¬gen zum GVSG Berücksichtigung zu finden. Im Minimum sollte das vom Bundes¬sozial¬-gericht mit seiner Rechtsprechung vom Januar 2022 ausschließlich für Ärzt:innen aufgebaute Gründungshindernis durch Klarstellung des gesetzge¬be¬rischen Willens zugunsten ärztlicher MVZ-Inha¬ber:innen beseitig werden (BSG B 6 KA 2/21 R | Unverein-barkeit von Inhaberstellung und Anstellung).\r\nB)\tStrukturtransparenz schaffen / Arztregister um Strukturangaben erweitern\r\nBereits im November 2022 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen ausführ-lichen Entwurf zur Überarbeitung der Zulassungsverordnung Ärzte/Zahnärzte vorgelegt. Ziel war, die überkommenen und in Teilen schlichtweg überalterten Vorschriften für die vertragsärztliche Versorgung zu moder¬nisieren. Ein Anliegen, das nach unserer Kenntnis, von zahlreichen Akteuren des Gesundheitswesens voll mitgetragen und unterstützt wurde. Leider sind seit dem darauf bezogenen Stellungnahmeverfahren keine weiteren (öffentlichen) Schritte erfolgt. \r\nEin zentraler Kernpunkt dieses Entwurfes war die Zusammenführung des (Zahn-)Arzt-registers mit den ohnehin nur theoretisch getrennten Registern der angestellten wie der ermächtigten (Zahn-)Ärzte zu einem umfänglichen Versorgungsregister, mit dem auch Strukturaspekte erfasst und sichtbar gemacht würden. Ein Vorschlag, der u.a. vom BMVZ ausdrücklich begrüßt wurde, da es sich um eine folgerichtige Konsequenz und zwingende Not¬wen¬dig¬¬keit aus der sich ändernden ambulanten Versorgungslandschaft handelt. \r\nNach unserem Dafürhalten sollte dieses Projekt ebenfalls Berücksich¬tigung in den wei-teren Beratungen zum GVSG finden. Die Schaffung von Transparenz über die vertrags-ärzt¬lichen Strukturen inkl. der vielfältigen Erscheinungsformen von MVZ, üBAG, Praxen mit angestellten Ärzten u.v.m. duldet keinen weiteren Aufschub. \r\n\r\nDetailanmerkungen\r\nNr. 7 |§ 81 SGB V | digitale und hybride Sitzungen der KV-Gremien\r\n3)\tDas Anliegen, das unbedingte Erfordernis von Präsenzsitzungen abzuschaffen, ist sinn¬voll und zweckmäßig. Allerdings wird zu bedenken gegeben, dass die im Entwurf gewählte konkrete For¬mu¬lierung, wonach die Regelung KV-Gremien und Ausschüsse gemäß KV-Satzungs¬recht adressiert, ausgerechnet die wichtigen Berufungs- und Zu-lassungsaus¬schüsse nicht erfasst. Deren Rechtsgrundlage ist gerade nicht KV-Satzungs¬recht, sondern findet sich in den §§ 96 und 97 SGB V – ausgestaltet durch die §§ 34 und 35 ZV-Ärzte. Aus diesem Grund halten wir eine Überarbeitung der vorgesehenen Änderung im Sinne einer Erstreckung der Regelung auf die genannten Ausschussarten für dringend nötig.\r\n4)\tExkurs\r\nUm daneben die Zulassungsausschüsse weiter zu entlasten, regen wir an, zusätzlich in bestimmten vertragsärztlichen Angelegenheiten rein schriftliche Verfahren zu ermöglichen. Dies mit der geplanten digitalen Flexibilisierung des Sitzungsgeschehens zu verbinden, scheint uns sinnvoll. \r\n5)\tKonkret geht es um die zahl¬reichen Ver¬fahren, bei denen die Ausschüsse lediglich administrativ tätig werden. Dies betrifft (fast) alle Genehmi¬gungs¬¬prozesse rund um die Anstellung von Ärzten - insbesondere soweit es sich im bloße Veränderungen einer bestehenden Anstellung oder um die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle mit bereits im Arztregister eingetragenen Ärzten handelt. Weitere Anwendungsfälle sind denkbar, da es sich bei einer Vielzahl der ZA-Angelegenheiten um sogenannte 'gebundene Entscheidungen' handelt, die folglich ohnehin rein nach Aktenlage ent-schieden werden und keiner Beratung im Rahmen einer förmlichen Sitzung be¬dürfen.\r\n6)\tVon einer auf diesem Wege erreichten Verfahrensbeschleunigung würden letztlich Patienten, Antrag¬steller und Zulassungsausschüsse gleichermaßen profitieren. Von da¬her unterstützen wir jeden in diese Richtung gehenden und letztlich auf Abbau unnötiger Sitzungsbürokratie¬ zielenden Vorstoß. \r\nNr. 8 | § 87 SGB V | Jährliche Vorhalte- & Versorgungspauschale Hausärzte\r\n7)\tDem Grundgedanken, über eine Reform der Struktur der hausärztlichen Vergütungs¬ziffern eine stärker an das tatsächliche Betreuungsgeschehen einer Praxis orientierte Honorierung einzuführen, können wir durchaus Positives abgewinnen. Mit etwas patientenfokussierter, statt arztzentrierter Fantasie bietet der an die Partner des Bewertungsaus¬schusses gerichtete Auftrag dieser Änderungs¬vorschrift daher für uns erkenn¬bar gute Chancen, für die ärztliche Grundversorgung künftig sinnvolle Anreize zu setzen.  \r\n8)\tAllerdings liegen Chancen und Risiken in dieser Frage äußerst nah beieinander. Eine wesentliche Herausforderung wird sein, die zahlreichen atypischen Hausarztpraxen, die in Fallzahl, Patientengut und Abrechnungsverhalten eher einer spezialisierten Facharztpraxis ähneln, gleichrangig zu berücksichtigen, um Verwerfungen zu vermeiden, die unzweifelhaft einträten, wenn deren Spezifika vom Bewertungs-ausschuss nicht besondere Berücksichtigung fänden. Aus diesem Grund sollte bereits die Gesetzesregelung entsprechende Vorgaben vorsehen.\r\n9)\tInsofern scheint es uns wichtig, als Basis nachzuforschen, inwieweit sich hinter den 35 % Patienten, für die das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung  (Zi) kürzlich Mehrfach-Hausarztkontakte angab, Praxen verbergen, die der hausärztlichen Versorgung zugerechnet werden, aber eigentlich spezialisierte (Fach-)Versorger bspw. für Rheuma, Diabetes, Schmerzmedizin, etc. sind und auch so abrechnen. Solche aus Patientensicht äußerst wichtigen Anlaufstellen bekämen mit einer undiffe¬ren¬zierten Reform zugunsten hausärztlicher Grundversorger ein ernsthaftes Problem und die Versorgung damit eine unnötige Sollbruchstelle. In dem Zusammen¬hang muss auch der Aspekt, dass im Regelfall nur ein Hausarzt jährlich die geplanten Pau¬schalen abrechnen können soll, überdacht werden. Im Minimum müssen a) parallel die Versichertenpauschale abrechenbar bleiben und b) die Ausschlüsse der im selben Abrechnungsfall ansetzbaren Ziffern generell in den Blick genommen werden. \r\n10)\tZu problematisieren wären auch – im Besonderen im MVZ-Kontext – die Folgen des Behandlungsfallbezugs, der für beide Pauschalen im Gesetzesentwurf vorgesehen wird. Bekanntermaßen ergibt sich aus diesem innerhalb der RLV-Systematik seit 2009 eine systematische Minderhonorierung kooperativer Versorger, zu deren Ausgleich zwar der sogenannte Kooperationszuschlag eingeführt wurde. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dieser Ausgleich nur höchst unvollständig erfolgt und seit 2012 KV-regional sukzessive abgeschmolzen wurde und dadurch größtenteils – unabhängig von der jeweiligen MVZ-Größe - äußerst restriktiv begrenzt ist. \r\n11)\tVor dem Hintergrund dieser Erfahrungen sehen wir uns gezwungen darauf zu drin-gen, dass bei dieser Gesetzesänderung festgelegt wird, dass (fachübergreifende) Koope¬rationen bei den vom Bewertungsausschuss zu findenden Regelungen sowohl theore¬tisch als auch praktisch nicht benachteiligt werden dürfen. Dies hat besondere Relevanz für Pädiater im selben MVZ, die ebenfalls zum hausärztlichen Versorgungs-bereich zählen, die von diesem Änderungsprojekt also voll mitbetroffen wären. Insge-samt sollte bei den Pauschalen nicht nur, aber auch aus diesem Grund bereits im Normtext des SGB V auf den Fachgruppenfall anstelle der Behandlungsfall¬orien-tierung abge¬stellt werden. |  Pointiertes Hintergrundwissen zur Fallzählungsproblematik\r\nNr. 13 |§ 95 Absatz 2 | Bürgschaftshöhe bei MVZ GmbH \r\n12)\tDer Vorschlag, die Bürgschaftshöhe auf ein je MVZ GmbH passgenaues Maß zu be-grenzen, justiert in sinnvoller Weise bei den Betriebserfordernissen nach. Damit wird sowohl für die MVZ als auch für die Zulassungsausschüsse eine deutliche Verfahrens-erleichterung geschaffen, ohne dass damit eine reelle Verschlechterung der Haf-tungs¬ansprüche von Kassen und KV einhergeht. Diese Art normativer Pragmatismus ist sehr zu begrüßen und wäre auch in anderen Kontexten des MVZ-Betriebs wünschens¬wert.\r\n13)\tAllerdings sollte mit Blick auf kommunale MVZ und ihre grundsätzlichen Schwierig-keiten bei der Abgabe solcher Bürgschaften eine Bestandsschutzregelung ergänzt wer¬den. Dies für den Fall, dass im regionalen Setting aktuell zwischen KV, ZA und MVZ eine Bürg¬schafts¬höhe und -art vereinbart wurde, die von der künftig von K(Z)BV und GKV-Spitzenverband zu definierenden Rahmenvorgabe abweicht. Ziel ist, das Damok¬les¬¬schwert für Bestands-MVZ mit kommunalen Trägern zu verhindern, wegen dieser Änderung mit den für den Stadt- oder Gemeindehaushalt zuständigen Par¬la-menten in Nachverhandlungen gehen zu müssen. Aufgrund der bis heute geringen Gesamt¬zahl kommunaler MVZ, ist die Zielgruppe einer solchen Bestandsschutz-regelung zwar denkbar klein, für die einzelne betroffene Kommune aber unver¬zicht-bar.\r\n14)\tExkurs\r\nAn dieser Stelle möchten wir ergänzend auf den geltenden Koalitionsvertrag verwei-sen, mit dem vereinbart wurde: \"Die Gründung von kommunal getragenen Medizi-nischen Versorgungs¬zentren und deren Zweigpraxen erleichtern wir und bauen büro-kratische Hürden ab.\" \r\n15)\tDie vorgesehene Regelung erfüllt diese Vorhaben nur zum Teil. Dabei wären Erleich¬te¬rungen bei der Zulassung von Zweigpraxen im Sinne einer Entbürokratisierung gerade auch aus versorgungspraktischer Perspektive erfor-derlich. Die geltenden Regelungen orientieren sich spürbar und aus historisch nachvollziehbaren Gründen an der Einzelpraxis und sind daher für kooperative Struk-turen mit mehreren Standorten schlichtweg weder passend noch zeitgemäß.\r\n16)\tEiner Klarstellung bedarf es zunächst wegen der widersprüchlich gelebten Spruch-praxis einzelner KVen und Zulas¬sungs¬aus¬schüsse bezüglich der Bedingung der Versorgungsverbesserung. Hier sollte eindeutig geregelt werden, dass der Grundsatz gemäß § 24 Absatz 3 Satz 4 ZV-Ärzte, wonach eine Verbesserung der Versorgung auch darin bestehen könne, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags¬arzt¬sitz nach Sitzein¬brin¬gung als Zweigpraxis unverändert weitergeführt wird, nicht nur innerhalb des¬selben Planungs¬bezirkes, sondern allgemein - also auch über Planungs¬bereichs- und KV-Grenzen hinweg - gilt. Aus für uns nicht nachvoll¬ziehbaren Gründen ver¬weigern sich einige Zulassungs¬aus¬schüsse dieser eigentlich zwingenden Auslegung der erst mit dem TSVG eingeführten Klarstellung. \r\n17)\tIm Weiteren wird auf die im MVZ-Kontext gerade in ländlichen Bereichen häufig ver¬sorgungsfeindliche Regelung hingewiesen, wonach der überwiegende Teil der Sprech¬stunden am Praxissitz (=Hauptbetriebsstätte) stattfinden müsse. Zwar handelt es sich dabei um eine Vorschrift aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte – jedoch könnte eine übergeordnete Vorschrift Abhilfe schaffen, in dem dieser Aspekt der Regelungs¬kompetenz der Bundesmantelvertragspartner ent¬zogen wird. Hintergrund ist, dass diese Vorschrift zwar bezogen auf die Einzel¬praxis durchaus sinnvoll ist, um ein kleinteiliges Aufspalten der Sprechstundenzeit eines einzelnen Arztes entgegen zu wirken. Bei BAG und MVZ dagegen, wo zulässigerweise ganze oder halbe Versor¬gungs¬aufträge mit Ärzten, die auch ausschließlich in der Zweigstelle tätig werden können, besetzt werden, stößt die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift regel¬mäßig an ihre Grenzen. Die Option, etwa ein zweites, kleines MVZ zu gründen, kommt dabei vor allem für kommunale Träger häufig nicht in Frage und ist zudem dort keine Lösung, wo lediglich ein einzelner ganzer oder halber Sitz am weiteren Ort weiter betrieben werden soll. \r\n18)\tInsbesondere kleine(re) MVZ der Grundver¬sorgung in struktur¬schwachen Regionen werden – dafür gibt es ein Reihe von Präzedenzfälle - dadurch un¬nötig, und zu Lasten der wohnortnahen Versorgung gezwungen, neu übernomme¬ne Praxen am Hauptsitz zu zentralisieren, statt als Zweigstelle am bisherigen Ort weiter¬zuführen. Dies ist nicht nur patientenfeindlich, sondern überfordert nicht selten auch die räumlichen Gege¬ben¬¬heiten der Hauptbetriebsstätte. Daher sollte unter Abschaf¬fung der be¬stehen¬den 50plus-Regelung stattdessen der Mindestversorgungsumfang einer Zweig¬stelle defi¬niert werden. So kann dem gewollten Ziel, eine zu starke Aufspaltung von Sprech¬stundenzeiten in zu kleine Einheiten zu verhindern, Rechnung getragen werden, ohne jedoch, da wo nötig und sinnvoll, die Bildung flächiger Filialstrukturen zu behindern.\r\n19)\tIm Dritten ist in der Rechtsprechung ein Problem zu erkennen, die immer wieder die Genehmigungs¬fähigkeit von Zweigstellen an zeitgebundene Erreichbarkeiten, bzw. Entfernungsangaben kop¬pelt. Häufig wird ein 30-Minuten-Maß herangezogen. Ge¬dank¬licher Ursprung ist auch hier die Einzelniederlassung und die Vorgabe, dass ein Vertragsarzt am Vertrags¬arztsitz er¬reich¬bar sein muss. Soweit aber Zweigstellen von MVZ und BAG beantragt werden, in denen von vornherein ein Arzt ausschließlich tätig werden soll, und/oder wo eine Fachrichtung in der Zweigstelle angeboten wird, die nicht Teil des Sprechstundenangebots am Hauptstandort ist, verliert diese Vorgabe jeglichen Sinn. Sie ist daher klarstellend aufzuheben.\r\nNr. 14 | § 96 SGB V | Landesbehörden im Zulassungsverfahren\r\n20)\tDie geplante Erweiterung der Rechte der Landesbehörden wird als unsachgemäß und nicht zielführend abgelehnt. Der in der Gesetzesbegründung beschriebene Fakt, dass die Landesbehörden von ihren bisher bereits bestehenden umfäng¬lichen Infor-ma¬tions- und Mitspracherechten schon keinen Gebrauch machen, belegt hin-reichend, dass es für eine Ausweitung dieser Rechte kaum Gründe gibt. Auf der anderen Seite würde die geplante Einvernehmensregelung, die fast alle vertragsärzt-lichen Verfah¬ren betreffen soll, die Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller noch schwerer berechenbar machen, als sie es ohnehin schon sind.   \r\n21)\tExkurs\r\nDarüber hinaus sollte bei allen Zulas¬sungs¬ver¬fahren eine gewisse Gleichförmigkeit der Rah¬men¬¬bedingungen angestrebt werden. Eine solche ist aufgrund der KV-bezogenen Organisationskompetenz derzeit nicht ansatzweise gegeben.\r\n22)\tSo tagen Zulassungs¬ausschüsse je nach Region mit einer Fre¬quenz zwischen wöchent¬lich und einmal im Quartal. Hinzu kommen häufig formal durch die KV gesetzte Fristerfordernisse, wo¬nach die vollständigen Anträge mehrere Wochen vor einer Sitzung einzureichen sind. In der Kombination dieser Umstände kommt es in Gebieten mit nur selten tagenden Zulas¬sungs¬ausschüssen allein aufgrund dieser Verfahrens¬or¬ga¬nisation immer wieder zu Unter¬brechungen der Versorgung, die weder im Inte¬resse der Patienten noch der Praxen, respektive MVZ liegen. \r\n23)\tVon daher sollte normativ eine gewisse Verein¬heitlichung der Sitzungsfrequenz im Sinne eines Minimums festgelegt sowie die maximal zulässige Antragsfrist bundes-weit auf vier Wochen beschränkt werden. Dem selben Ziel – sprich: um im Sinne der Versorgungsstabilität zeitnah Verbindlichkeit in Zulassungsfragen zu erhalten - dient unsere Forderung, die Zulassungsausschüsse zu verpflichten, erteilte Be¬scheide inner¬halb eines Monats nach Sitzung schriftlich zuzustellen. Andernfalls sollte von einer Genehmigungsfiktion ausgegangen werden können. \r\n24)\tGrundsätzlich möchten wir in diesem Kontext auf die Notwendigkeit hinweisen, die oft langwierigen Zulassungsverfahren bürokratisch zu vereinfachen und auch dadurch zeitlich zu verkürzen. Ein relevanter Beitrag dazu wäre die unter den Randnummern 4 bis 6 bereits aus¬ge¬führte Anregung, das Sitzungserfordernis für die zahlreichen Beschlussverfahren, die ohnehin rein aktengebunden beschie¬den werden, aufzu¬heben und stattdessen für diese Anlässe ein schriftliches Verfahren einzuführen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}