{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T21:23:41.868+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002707","registerEntryDetails":{"registerEntryId":65342,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707/65342","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/1e/615431/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002707-2025-09-17_11-49-42.pdf","validFromDate":"2025-09-17T11:49:42.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T17:23:44.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-01T17:20:18.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T09:03:38.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-17T11:49:42.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":65342,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002707/65342","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-17T11:49:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60206,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002707/60206","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:23:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-17T11:49:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56373,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002707/56373","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-28T09:46:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:23:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48279,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002707/48279","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-18T14:24:49.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-28T09:46:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46183,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002707/46183","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-01T17:20:18.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-18T14:24:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\"","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Daraus wurde das Jahressteuergesetz 2024. Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf ist dies noch nicht enthalten. Ein weiterer Regierungsentwurf ist angekündigt. (Siehe: Steuerfortentwicklungsgesetz - STeFeG)\r\n\r\nUnser Ziel ist, dass ein geändertes Gemeinnützigkeitsrecht die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichert, insbesondere durch zusätzliche Zwecke und Klarstellungen zu politischen Mitteln. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien und Wahlgemeinschaften zu unterscheiden, aber nicht etwa gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009264","title":"Zustandekommen eines Demokratieförderungsgesetz/Demokratiefördergesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung (Demokratiefördergesetz - DFördG)","printingNumber":"20/5823","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/058/2005823.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-ma%C3%9Fnahmen-zur-demokratief%C3%B6rderung-vielfaltgestaltung-extremismuspr%C3%A4vention-und/295444","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"},{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass ein entsprechendes Fördergesetz beschlossen wird und dass dabei die Vielfalt und Diversität der Zivilgesellschaft abgebildet wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009265","title":"Modernisierung des Lobbyregister-Gesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes","printingNumber":"544/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0544-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lobbyregistergesetzes/300955","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir arbeiten dafür, dass die Spezifität zivilgesellschaftlicher Organisationen angemessen berücksichtigt wird. Dies Organisationen sind weder Auftragnehmerinnen wie eine Agentur (auch nicht Auftragnehmerin von Spender:innen) noch handeln sie wie For-Profit-Organisationen im eigenen Interesse. Typischerweise werden sie durch Spenden/Mitgliedsbeiträge und Fördermittel finanziert. Die nötige Transparenz der Mittehlherkunft muss das öffentliche Interesse mit einem Schutz-Interesse von Privatspender:innen abwägen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009266","title":"Engagementstrategie des Bundes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung plant, bis Ende 2024 eine Engagement-Strategie zu verabschieden. Wir haben dazu Stellungnahmen abgegeben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","title":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln.\r\nDas Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009268","title":"Berücksichtigung gemeinnütziger Regelungen im Stiftungsfinanzierungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)","printingNumber":"20/8726","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008726.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-finanzierung-politischer-stiftungen-aus-dem-bundeshaushalt-stiftungsfinanzierungsgesetz-stiftfing/304470","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit einem Gesetz über die Finanzierung der so genannten parteinahen Stiftungen sollen bisherige Verfahren in ein Gesetz überführt werden. Es geht in erster Linie um staatliche Fördermittel, aber auch eine Abgrenzung zu Demokratie-Feinden und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Hier gibt es Parallelen zum Gemeinnützigkeitsrecht. Zudem könnte die Steuerbegünstigung dieser Stiftungen/Vereine hier unabhängig vom Gemeinnützigkeitsrecht geregelt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013845","title":"Bürokratie-Entlastung für Ehrenamt, Vereine, Zivilgesellschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten - Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen","printingNumber":"20/12982","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012982.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/engagement-f%C3%B6rdern-ehrenamt-st%C3%A4rken-vereine-entlasten-b%C3%BCrokratie-in-der-ehrenamts/315999","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zivilgesellschaftliches Engagement soll einfach sein. Die Freiheit der Zivilgesellschaft darf nicht durch überbordende Regeln beschränkt werden. Ein Verdacht, dass der Staat durch Regeln den Raum der Zivilgesellschaft beschränkt (shrinking spaces), darf nicht entstehen. Die verschiedenen Rechtsgebiete bzw. Ressorts müssen zusammen gedacht werden. Engagement muss einfach sein. Eine Unterscheidung nach Organisationsgrößen bzw. Grad der Professionalisierung ist sinnvoll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017734","title":"Schutz des Freiraums der Zivilgesellschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bundesregierung oder Bundestag sollten ein Konzept zum nachhaltigen Schutz und zur Stärkung von zivilgesellschaftlicher Beteiligung in einer modernen Demokratie vorlegen. Ziele sollten sein, das Ranking im Civicus-Monitor wieder auf \"unbeschränkt\" herzustellen sowie den Hinweisen und Rügen im Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission nachzukommen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"zivilgesellschaftliche Belange, insbesondere Gemeinnützigkeitsrecht (Steuerrecht)"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009263","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts I","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/63/323995/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280108.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bürokratie-Entlastung in der Gemeinnützigkeit\r\nStand: 11.3.2024\r\nVorbemerkungen\r\nWenn gemeinnützige Organisationen Vorschläge zur Bürokratie-Entlastung machen, geht es oft um andere Bereiche als den Kern des Gemeinnützigkeitsrechts, etwa rund um öffentliche Fördermittel, Registereintragungen oder auch andere Rechtsbereiche wie Datenschutz. In diesem Impuls geht es nur um steuerrechtliche Aspekte.\r\nGesetz und Praxis erfordern Verwaltungsaufwand auf Seiten der gemeinnützigen Orga­nisationen einerseits, der Finanzverwaltung andererseits. Idealerweise werden die Hür­den für beide Seiten geringer. Aus unserer Sicht ist es aber auch eine sinnvolle Ge­samt-Entlas­tung, wenn der Aufwand auf Seite der öffentlichen Verwaltung steigt, aber dafür auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Organisationen massiv sinkt (weniger Be­las­tung in Summe und Ziellerreichung Entlastung Engagement).\r\nBei Gedanken zur Belastung gemeinnütziger Organisationen ist eine Fall­unter­schei­dung mindestens zwischen großen und kleinen Organisationen nötig. Die ganz über­wiegende Mehrheit gemeinnütziger Organisationen wird rein ehrenamtlich geführt und hat nur geringe bis keine Einnahmen. Doch für diese Vereine gelten die gleichen An­for­derungen wie für Vereine mit hauptamtlichem Apparat und ggf. großen Ge­schäfts­betrieben. In diesen großen Organisationen bis hin Trägern der Wohlfahrt sind ganz andere Anforderungen belastend als bei der Mehrzahl der Vereine. Beide Herausfor­derungen sind relevant, aber brauchen verschiedene Lösungen und Betrach­tungen. \r\nVgl. ZiviZ-Survey 2023: https://www.ziviz.de/ziviz-survey - \"Mehr als die Hälfte der Organisationen (54 Prozent) hatten im Jahr 2021 Gesamteinnahmen von weniger als 10.000 Euro, 11 Prozent zwischen 10.000 und 20.000 Euro, 19 Prozent zwischen 20.000 und 100.000 Euro, 12 Prozent zwischen 100.000 und 1 Million Euro und 4 Prozent mehr als 1 Million Euro.\"\r\nDie Belastung der kleinen Vereine ist häufig nicht der bürokratische Akt als solcher, sondern die Angst, etwas falsch zu machen und dafür ultimative Konsequenzen bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu erfahren. Es geht um Angst als Kostenaspekt.\r\nWir haben insbesondere Richtung Angst kleiner Vereine folgende Aspekte identifiziert. Daher führen wir hier das Problem der Kooperationen nicht auf.\r\n1. Anerkennungsverfahren\r\nDie größte Hürde liegt darin, den passenden Zweck für das Anliegen einer neu ge­grün­deten Initiative zu finden. Ein Anliegen wie \"Radverkehr\", \"Förderung der Grund­rechte\" oder \"Austausch mit Menschen aus Staat X\" findet sich nicht im Katalog des § 52 AO.\r\nDie Sprache der Finanzverwaltung ist nicht die Sprache von Durchschnittsmenschen, die einen Verein gründen. Die Handreichungen der Landesfinanzministerien sind oft nicht hilfreich. Die Beratung durch die Finanzämter vor Ort ist oft sehr unterstützend, aber häufig zu direktiv. So werden Zwecke empfohlen oder gar als einzige Lösung be­schrieben, die später zum Problem werden können \r\n(vergleiche Finanzamtsstudie von 2017/2018: \"Engagiert Euch - nicht\" - https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/finanzamtstudie)\r\nLösungsvorschläge:\r\n    • Hilfreiche Liste von Zuordnungen Anliegen zu Zwecken, idealerweise im AEAO.\r\n    • Weitere Zwecke, um Anliegen besser zuordnen zu können\r\n    • Verzicht auf die Zweckliste - selbstlose Förderung der Allgemeinheit reicht aus, Zuordnung für alle leichter.\r\n2. Steuererklärungen und Buchhaltungs-Erleichterungen\r\nDie Steuererklärung in der Regel alle drei Jahre ist anfürsich leicht, aber angstbesetzt, vor allem für Laien. Hier könnte es Erleichterungen für kleine Vereine geben. Die Grenzlinie könnte bei 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr gezogen werden wie bei der 2020 beschlossenen Entlastung bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Ziffer 5 AO), zum Beispiel:\r\n    • Verzicht auf die Darstellung in vier Sparten (Idealverein, Vermögensverwaltung, Wirtschaftsbetrieb, Zweckbetrieb) - hier werden oft Fehler gemacht, bestehen Unsicherheiten. Bei geringen Umsätzen fällt auch in Betrieben keine Steuer an.\r\n    • Verschiedene Formulare für große und kleine Vereine. (Filterfrage: Einnahmen unter 45.000 Euro)\r\n    • Schema für die Jahresberichte als Vorschlag - vereinfachte Minimal-Berichte\r\nBitte nicht tun: Bei der Steuererklärung zu einem Schema wie bei EÜR/Selbständige zwingen. Die freie Wahl eines Kontenrahmens, der Form der Übersicht ist für viele Ver­eine sehr hilfreich und praktisch.\r\n3. Klare Sanktionen\r\nDie Angst vor der finalen Sanktion \"Verlust der Gemeinnützigkeit\" könnte abgemildert werden, so dass jeder einzelne Schritt einfacher fällt, wenn lediglich faire Sanktionsre­geln im Fall von Verstößen drohen. Zusätzlich könnte eine geregelte Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit bzw. bei finaler Aberkennung entlasten. Bisher sind die Folgen kaum kalkulierbar.\r\nSiehe dazu auch: \r\nDeutscher Juristentag Leipzig: Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingun­gen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? In: Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentages Leipzig 2018, Seite 30ff (2018). https://djt.de/wp-content/uploads/2020/03/181130_djt_internet_72_beschluesse.pdf\r\nObacht: Eine Kopplung von einfacher Ausstiegsmöglichkeit mit pauschaler Abgeltung und der generellen Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (wie bereits 2019 vom Bundesfinanzministerium geplant) kann unter Umständen zu Missbrauch einladen, wenn eine pauschale Ausstiegsabgabe unter den zuvor ersparten Steuern liegt und die steuer-begünstigten Spenden kumuliert wurde.\r\n4. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen)\r\nDie laufenden Planungen der Finanzverwaltung, dass Spenden digital an die Finanz­verwaltung gemeldet werden statt papierbasiert den Spendenden bescheinigt werden (auf Basis des Zuwendungsempfängerregisters) könnte für kleine Vereine eine Entlas­tung sein: Daten in ein Web-Formular eingeben statt Formular runterladen, ausfüllen, drucken - verbunden erneut mit der Angst vor Fehlern.\r\n5. Verbindliche Auskunft kostenfrei\r\nDie Unsicherheit in der Praxis könnte sinken, wenn Vereine von Finanzämtern kosten­frei verbindliche Auskünfte zu Einzelfragen erhalten könnten statt wie bisher auf die lediglich alle drei Jahre erfolgende Prüfung der Gemeinnützigkeit warten zu müssen, verbunden eventuell mit Sanktionen. Dies sollte ein anderes Verfahren sein als die be­stehende komplizierte \"verbindliche Auskunft\" in Steuerfragen.\r\n\r\nDie Allianz\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von 200 Vereinen und Stiftungen.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tStefan Diefenbach-Trommer, \r\ninfo@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707/1467"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Doch das geltende Gemeinnützigkeitsrecht bedroht zivilgesellschaftliche Vereine, die sich politisch engagieren. Der von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vorgelegte Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz schlägt konkrete Lösungen vor, die die Zi­vilgesellschaft nachhaltig absichern und stärken. Dieses Policy-Papier von der Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\", Campact und der GFF baut auf dem Gesetzesentwurf auf. \r\n    1. Demokratisches und flexibles Engagement \r\nGemeinnützige Vereine und Stiftungen sollten sich gelegentlich zu satzungsfremden Zwecken engagieren können. Eine Teilregelung wurde bereits im Januar 2022 in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen und sollte nun auf die Abga­benordnung übertragen und konkretisiert werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nErgänzung des § 58 AO um zwei neue Nummern:\r\n[Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass …]\r\n11. eine Körperschaft gelegentlich auch andere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt als ihre Satzungszwecke,\r\n12. eine Körperschaft gelegentlich auch zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.\r\n\r\nNach der bisherigen Rechtslage dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auf tagesaktuelle Entwicklungen nur dann kurzfristig reagieren, wenn ihre Satzung den entsprechenden ge­meinnützigen Zweck vorsieht. Organisationen, die beispielsweise während der Corona-Pan­demie dennoch schnelle Hilfe leisteten, bewegten sich in einem Graubereich bis zum Er­scheinen eines BMF-Erlasses, der dieses Engagement ausdrücklich erlaubte.\r\n\r\nMit der Ergänzung des § 58 Nummer 11 AO könnten steuerbegünstigte Körperschaften etwa kurzfristig und unbürokratisch praktische Hilfe leisten. § 58 Nummer 12 AO würde auch gele­gentliches Engagement zu tagespolitischen Themen erlauben, die sich durch ihre Aktualität, Relevanz und Neuheit auszeichnen. Eine dauerhafte oder regelmäßige Betätigung zu sat­zungsfremden Zwecken erfordert weiterhin eine Satzungsänderung.\r\n\r\nUnzählige Beispiele aus den letzten Jahren, wie etwa die Flutkatastrophe im Ahrtal, der Uk­raine-Krieg oder der rassistische Terroranschlag in Hanau, machen deutlich, wie notwendig diese Neuregelung ist. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft haben sich solidarisch für die Gemeinschaft engagiert – und dafür ihren Gemeinnützigkeitsstatus riskiert. Das muss sich dringend ändern.\r\n    2. Rechtssicherheit für politische Betätigung\r\nZivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für ihre Satzungszwecke politisch en­gagieren, brauchen Rechtssicherheit. Die bisherige Rechtslage führt zu Selbstzensur sowie Entpolitisierung und schadet damit unserer Demokratie.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nErgänzung des § 52 AO um einen neuen Absatz:\r\n(3) Gemeinnützige Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 verfolgt, wenn eine Körperschaft sie durch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Bildung der öffentlichen Meinung fördert.\r\n \r\nDer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend dürfen sich gemeinnützige Orga­nisationen nur eingeschränkt politisch betätigen; diese Tätigkeiten müssten im Hintergrund bleiben. Die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH wurde 2022 in den Anwendungser­lass zur Abgabenordnung übernommen und ist somit für alle Finanzämter bindend. Durch die dadurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit wird politisches Engagement massiv be­schnitten: Aus Angst vor dem Verlust ihres Gemeinnützigkeitsstatus‘ verstummen viele Or­ganisationen. Es entfallen etwa sachliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen, poli­tische Diskussionsveranstaltungen oder der themenbezogene Vergleich von Wahlprogram­men.\r\n \r\nDie gesamtgesellschaftliche Willensbildung leidet, wenn diese vielfältige Bandbreite politi­scher Aktivitäten verschwindet. Zudem sieht das Grundgesetz vor, dass neben den Parteien auch die Zivilgesellschaft auf die politische Meinungs- und Willensbildung einwirkt. Bürger*innen, Verbände, Gruppen und Vereinigungen haben ein Recht darauf, die Gesell­schaft politisch mitzugestalten. Auch auf EU-Ebene ist die demokratische Einbindung der Zi­vilgesellschaft explizit festgeschrieben.\r\n\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ausdrücklich das Ziel gesetzt, die aktuelle Rechtsunsicherheit zu beenden. Die Reform darf den Umfang politi­scher Mittel nicht beschränken. Organisationen müssen selbst entscheiden können,      wie weit sie sich politisch engagieren. Dabei gilt für gemeinnützige Körperschaften: Sie dürfen politische Parteien weder mittel- noch unmittelbar unterstützen, etwa durch Geldspenden, Anzeigenkampagnen oder generelle Wahlaufrufe. \r\n\r\n\r\n    3. Ergänzung gemeinnütziger Zwecke\r\nZiel dieser Regelung ist die Absicherung und Stärkung gemeinnützigen Engagements in den Bereichen der demokratischen Teilhabe und politischen Bildung, Rechtsstaat­lichkeit und Grund- und Menschenrechte, Antidiskriminierung, Frieden und gleichbe­rechtigten Teilhabe. \r\nFormulierungsvorschlag demokratische Teilhabe und politische Bildung:\r\nNeufassung § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 24 AO:\r\n24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der demokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinter­essen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder Wähler­gemeinschaften verfolgen;\r\n\r\nPolitische Bildung ist bereits jetzt als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Nach dem Attac-Ur­teil und der Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom Januar 2022 müssen gemeinnützige Organisationen aber im Sinne „geistiger Offenheit“ stets alle Seiten zu Wort kommen zu lassen. Nach dem Anwendungserlass darf politische Bildung nicht dar­auf gerichtet sein, „die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eige­ner Auffassungen zu beeinflussen“.\r\n\r\nBei zentralen Themen wie Pluralismus oder Erinnerungsarbeit ist dies fatal und kann zu einer „False Balance“ führen. Wie restriktiv das Kriterium „geistiger Offenheit“ ausgelegt wird, zeigte zuletzt der Fall des Demokratischen Zentrums Ludwigsburg. Dieses verlor sei­nen ge­meinnützigen Status vorübergehend, weil es Rechtsradikalen den Zugang zu seinen Veran­staltungen der politischen Bildung verboten hatte. Das Kriterium wird von Rechtsradi­kalen instrumentalisiert, um demokratisch aktive Organisationen einzuschüchtern – etwa durch di­rekte Anzeigen bei zuständigen Finanzämtern oder Anträgen der AfD auf Bundes- und Lan­desebene.\r\n\r\nDie ausdrückliche Aufnahme der politischen Bildung als gemeinnütziger Zweck ist geboten, um keinen Raum für eine einschränkende Auslegung zu lassen. Der Ausschluss von Perso­nen, die offen rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverach­tende Bestrebungen verfolgen, darf für die Gemeinnützigkeit nicht weiter schädlich sein.\r\n\r\nDie explizite Erwähnung der demokratischen Teilhabe dient der Klarstellung, dass das de­mokratische Staatswesen nicht nur aus staatlichen Institutionen wie Parlamenten und regel­mäßigen Wahlen besteht. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Die hier genannten Zwecke bleiben wie alle gemeinnützigen Tätigkeiten an das Gebot der Überparteilichkeit gebunden.\r\n\r\n\r\nDurch die Streichung unnötiger Beschränkungen (“im Geltungsbereich dieses Gesetzes”, “kommunalpolitischer Bereich”) darf sich ein gemeinnütziger Verein künftig zweifelsfrei mit den Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene beschäftigen, aber auch mit demokrati­schen Verfahren der EU befassen und internationale Demokratieförderung unterstützen.\r\nFormulierungsvorschlag bürgerschaftliches Engagement:\r\nNeufassung des § 52 Absatz 2 Nummer 25 AO:\r\n25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere durch die Un­terstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwe­cke;\r\n\r\nDiese Einfügung dient primär der Klarstellung, denn die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements wurde bereits 2007 als Zweck eingeführt. In der Verwaltungspraxis wurde dies allerdings bislang nicht als eigenständiger Zweck behandelt (vgl. AEAO zu § 52 AO Tz. 2.5) und konnte daher keine ausreichende Wirkung entfalten. Konstitutiv ist die Regelung aber für Organisationen wie z.B. Spendenplattformen, die nicht schon für sich genommen einen der anderen Zwecke verfolgen, sondern ihre Gemeinnützigkeit aus den jeweils durch die unterstützte Körperschaft verfolgten Zwecken ableiten wollen. \r\nFormulierungsvorschlag Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte sowie Antidiskriminierung:\r\nNeue Nummer 27 in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO:\r\n27. die Förderung der Durchsetzung, Stärkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Förderung der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkmales, das in Artikel 3 GG oder einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bundes- oder Landesgesetz benannt wird. Das umfasst insbesondere die Bekämpfung des Rassis­mus und des Antisemitismus sowie der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, eines Merkmals der Behinderung oder des sozialen Sta­tus;\r\n \r\nDie gemeinnützige Förderung des Einsatzes für Menschenrechte und Antidiskriminierung ist dringend geboten. Gerade zivilgesellschaftliche Organisationen und andere gemeinnützige Körperschaften, die sich selbstlos für Grund- und Menschenrechte und gegen Hass und Menschenfeindlichkeit, gegen Rassismus, Antisemitismus und andere Formen von Diskrimi­nierung einsetzen, sind ein Pfeiler einer demokratischen und friedlichen Gesellschaft. Ihre Beiträge sind unerlässlich zur Prävention von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit und zur Förderung einer Kultur der Gleichberechtigung, der geschlechtlichen und sexuellen Viel­falt und einer friedlichen und vielfältigen Migrationsgesellschaft. \r\n\r\nDie Bundesrepublik Deutschland ist durch die Ratifizierung des UN-Zivilpakts, des UN-Sozi­alpakts und der UN-Menschenrechtskonvention verpflichtet, Menschenrechte nicht nur ein­zuhalten, sondern aktiv zu fördern. Die Menschenrechte sind ein lebendiges Instrument, das sich seit Jahrzehnten ständig weiterentwickelt. Ihre Einhaltung ist nicht durch die Unterzeich­nung der entsprechenden Abkommen abgeschlossen. \r\n\r\nAktuell sind zwar viele Menschenrechtsorganisationen als gemeinnützig anerkannt, sie müs­sen dafür aber Behelfszwecke in der Abgabenordnung finden. So ist selbst das Deutsche In­stitut für Menschenrechte e.V. – die nationale Einrichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte – lediglich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung anerkannt. So hat auch der Wissenschaftliche Dienst des Bun­destages 2015 festgestellt: Die Aufnahme der Förderung der Menschenrechte in die Abga­benordnung würde nicht nur „dem besonderen Gewicht der Menschenrechtsförderung als gemeinnütziger Tätigkeit Ausdruck verleihen“. Sie würde Rechtssicherheit für jene Organisa­tionen schaffen, die sich bisher „unter andere, im Einzelfall mehr oder weniger passende Ka­talogpunkte einordnen“.\r\n\r\nDie ausdrückliche Aufnahme der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkma­les, das in Artikel 3 Absatz 3 GG oder in einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bun­des- oder Landesgesetz benannt wird, stellt sicher, dass wichtige gemeinnützige Arbeit in diesen Bereichen auch über den konkreten Schutz und die individuelle Hilfe für Betroffene hinausgehen darf. Die Stärkung betroffener Gruppen, die Auseinandersetzung mit gesell­schaftlichen Strukturen sowie Bildungsarbeit im weiteren Sinne sollten als gemeinnützig an­erkannt werden.\r\nFormulierungsvorschlag Frieden und gleichberechtigte Teilhabe:\r\nNeue Nummer 28 in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO:\r\n28. die Förderung des Friedens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Förderung der Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten Teil­habe aller Menschen;\r\n \r\nUngleichheit in Vermögen und in Einkommen – aber auch in Bildung, Gesundheit und sozia­ler Absicherung – nimmt stetig zu. Die Überwindung sozialer Ungleichheit bedeutet, dass mehr Menschen eine gute Ausbildung erhalten und damit am Arbeitsmarkt und am gesell­schaftlichen Leben teilnehmen können, Zugang zu Wohnraum haben, eine umfassende Ge­sundheitsversorgung genießen und ein selbstbestimmtes Leben führen können. Der Einsatz für ein gelebtes Sozialstaatsgebot, für gleichberechtigte soziale Teilhabe aller gesellschaftli­chen Gruppen und für eine volkswirtschaftlich stabile sowie friedliche Gesellschaft sollte da­her als gemeinnützig anerkannt werden.\r\n\r\nDer Einsatz für den Frieden ist ein langfristiges Ziel, das nur durch kontinuierliche Anstren­gungen erreicht werden kann. Es ist ein Ziel, das für das Wohlergehen aller Menschen von grundlegender Bedeutung ist. Die Förderung des Friedens umfasst daher mehr als Völker­verständigung, die bereits gemeinnützig ist. Ihren historischen Ursprung hat die Friedensar­beit in der Aussöhnung Deutschlands mit den überfallenen Nachbarländern. \r\n\r\nDoch längst geht es auch um Friedensbildung in anderen Ländern, um Versöhnungsarbeit nach innerstaatlichen Konflikten wie in Südafrika, Bosnien oder Ruanda, um allgemeine Konfliktvorsorge und um Prinzipien gewaltfreier Konfliktbearbeitung, etwa durch zivilen Frie­densdienst. Es ist daher wichtig, dass Vereine und Initiativen den Einsatz für den Frieden als ein gemeinnütziges Ziel verfolgen können.\r\n    4. Streichung der Beweislastumkehr \r\nDie Umkehr der Beweislast in Bezug auf vermeintlich verfassungsfeindliche Bestre­bungen sollte gestrichen werden. Nur so kann der in einem Rechtsstaat gebotene Rechtsschutz sichergestellt werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nNeufassung des § 51 Absatz 3 AO:\r\n(3) Eine Steuervergünstigung entfällt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte von hinrei­chendem Gewicht dafür vorliegen, dass die Körperschaft verfassungsfeindliche Be­strebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt. Die Fi­nanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Ge­danken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.\r\n\r\nDer Staat darf keine Vereine mittelbar fördern, die Grund- und Menschenrechte infrage stel­len, indem sie zum Beispiel mit ihren Aktivitäten menschenverachtende, rassistische oder antisemitische Ziele verfolgen oder eine solche Haltung in ihrer Satzung zum Ausdruck brin­gen.\r\n\r\nDieses legitime Ziel ist im bisherigen Gemeinnützigkeitsrecht jedoch problematisch geregelt. Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder führt quasi auto­matisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit – obwohl die Grundlagen einer solchen Er­wähnung oft genug im Dunkeln liegen, keine Begründung erforderlich ist und Rechtsschutz gegen eine fälschliche Erwähnung nur schwer möglich ist. \r\n \r\nAuch nach der vorgeschlagenen Streichung dieser Beweislastumkehr kann sich die Finanz­behörde weiterhin der öffentlichen Verfassungsschutzberichte bedienen sowie im Rahmen des § 92 AO weitere Auskünfte bei den entsprechenden Behörden einholen. Die eingeholten Informationen müssen nun aber vollumfänglich die Behauptungen stützen und sind damit für die betroffene Organisation nachvollziehbar und auch anfechtbar. \r\n\r\n\r\n    5. Weiterführende Informationen\r\nDen Entwurf eines Demokratiestärkungsgesetzes der GFF (August 2021) finden Sie hier.\r\n\r\nDas Rechtsgutachten „Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften“ (April 2020) von Prof. Dr. Sebastian Unger finden Sie hier.\r\n\r\nDas Rechtsgutachten “Politische Teilhabe der Zivilgesellschaft – Menschenrechtliche Rah­menbedingungen für die Behandlung gemeinnütziger Organisationen“ (Oktober 2021) von Prof. Dr. Dr. Wiater finden Sie hier.\r\n\r\nDen ZiviZ-Survey 2023, der festgestellt hat, dass fünf Prozent aller gemeinnützigen Vereine sich gerne mehr politisch einbringen möchten, aber durch die Verunsicherung im Gemein­nützigkeitsrecht darauf verzichten, finden Sie hier. (Seite 25)\r\n\r\nDie Studie “Engagiert Euch - nicht?” (Finanzamts-Studie), die nachgewiesen hat, dass das bestehende Gemeinnützigkeitsrecht ungenau ist, politisch gefordertes Engagement nicht gut absichert und so zu Rechtsunsicherheit führt, finden Sie hier.\r\n\r\nDas Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur “Erweiterung des Ka­talogs der gemeinnützigen Zwecke” (bezüglich Menschenrechte) vom 21. Mai 2015 finden Sie hier. \r\n\r\nDas gemeinsame Statement zur aktuellen Gesetzgebung zum Thema Gemeinnützigkeit von zwölf Dachverbänden und Netzwerken finden Sie hier. \r\n\r\nEine Einordnung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” finden Sie hier.\r\n\r\n“AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit”, Blätter für deutsche und interna­tionale Politik, Ausgabe 7/2022, finden Sie hier.\r\n       "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009266","regulatoryProjectTitle":"Engagementstrategie des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/c4/323999/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280107.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impuls zur Engagement-Strategie des Bundes:\r\nLangfristige Ziele für ein modernes Recht zivilgesellschaftlicher Organisationen\r\nVorbemerkung\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" e.V. ist ein Zusammen­schluss von an die 200 zivilgesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, Rechtssi­cherheit für selbstlose Beteiligung an der politischen Willensbildung zu schaffen und so Demo­kratie und Menschenrechte zu stärken. Wir vertreten einen Subsektor der Zivil­gesellschaft - Organisationen, die sich mit ihrer Arbeit auch in die politische und staat­liche Willensbildung einmischen, etwa in der Funktion als Wächterin rechtsstaatlicher Grundsätze oder (Themen-)Anwältin. Wir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregis­ter beim Deutschen Bundestag unter der Nummer R002707 registriert. Wir arbeiten insbesondere an einem modernen Gemeinnützigkeitsrecht. \r\nUnsere Allianz hat dazu Forderungen, die wir Sofortmaßnahmen nennen - auch, wenn wir seit acht Jahren auf deren Umsetzung fordern. Diese Forderungen möchten wir nicht in den Prozess der Engagement-Strategie einbringen, weil wir hoffen, dass sie davor umgesetzt werden.\r\nVielmehr wollen wir Impulse geben für größere Veränderungen. Für Fragen, die über einzelne Ressorts hinaus gehen und die mehr erfordern als eine kleine Anpassung. Wir haben dazu mehr Fragen als Lösungen oder Empfehlungen. Unsere Empfehlung ist, dass diese Fragen im Zuge der Engagementstrategie bearbeitet oder zumindest sor­tiert, priorisiert, zugeordnet und mit einem Erledigungs-Datum versehen werden.\r\nIst-Zustand: Gemeinnützigkeit als Engagement-Basisrecht\r\nWir können keine abschließende Übersicht der zu beachtenden Themenfelder und Fra­gen liefern, geben aber gerne Impulse und Informationen dazu, wo aus unserer Per­spektive Handlungsbedarf besteht sowie Verweise auf weiterführende Informationen.\r\nWir gehen davon aus, dass das Gemeinnützigkeitsrecht das faktische Basisrecht Basis­recht für zivilgesellschaftliches Engagement ist, prägender als etwa Vereinsrecht oder Fördermittel-Richtlinien. Auch nicht gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisatio­nen übernehmen oft Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts in ihre Satzungen. Infor­melle Initiativen richten sich daran aus. Deshalb richten sich unsere Impulse vor allem auf das Gemeinnützigkeitsrecht, gehend dabei aber weit über Steuerrecht und Finanz­verwaltung hinaus.\r\nWir wissen, dass gemeinnützige Organisation in ihrer Arbeit oft verschiedene Rechts­kreise gleichzeitig beachten müssen, die nicht gut koordiniert sind: Neben dem steuer­lichen Gemeinnützigkeitsrecht etwa das Vereins- oder Stiftungsrecht (bürgerliches Recht) und Fördermittel-Richtlinien (öffentliches Recht).\r\nUnser Begriff der (Engagement-)Strategie\r\nDie Diskussion um Änderungen am Gemeinnützigkeitsrecht wird oft ohne erkennbare Strategie geführt: Die einen streiten für ihren spezifischen Zweck, etwa Esports, ande­re für höhere Ehrenamtspauschalen, wieder andere für spezifische Regeln zu Koopera­tionen.\r\nUnd in der Engagementpolitik spielt die Gemeinnützigkeit oft keine Rolle, weil diese ja Steuerpolitik sei. Oft gehört, längst als falsch bewiesen: Der Status der Gemeinnützig­keit sei nur ein Steuerprivileg; also eine Ausnahme von der Besteuerung, wie auch beim Dienstwagenprivileg. Doch tatsächlich markiert das Gemeinnützigkeitsrecht den Rahmen des zivilgesellschaftlichen Engagements mit den Kernpunkten Selbstlosigkeit (also etwa keine Gewinnausschüttung, Abgrenzung vom Markt) und Förderung der All­gemeinheit (Achtung der Grund- und Menschenrechte, keine Demokratiefeinde, keine Rassist:innen). Das Gemeinnützigkeitsrecht ist auch eine Abgrenzung zu anderen En­gagement-Bereichen: Ehrenamt, Engagement gibt es auch beim Staat (freiwillige Feu­erwehr, Kom­munalparlamente) und in der Wirtschaft (Vorstände von Handelskam­mern).\r\nEngagementpolitik gehört unter das Dach von Demokratiepolitik. Das Gemeinnützig­keitsrecht ist dann ein Teil davon, vielleicht eher ein Ergebnis - wenn es einer Engage­ment-Strategie folgt. Die Erarbeitung der Engagementstrategie könnte ein Rahmen sein auch für die Mo­dernisierung des Gemeinnützigkeitsrecht. Eine gute Strategie stellt Fragen, sammelt Themen. Wichtige Fragen sind unter anderem:\r\n    • Was meinen wir mit Engagement?\r\n    • Was wollen wir fördern?\r\n    • Was sind dafür geeignete Instrumente?\r\nDabei ergibt sich auch, was zusammengehört, obwohl es in verschiedenen Ministerien oder vielleicht auch auf verschiedenen Ebenen bearbeitet wird, zum Beispiel Lobbyre­gister, Transparenz, Gemeinnützigkeit, Fördermittel, Umsatzsteuer, ...\r\nEine gute Strategie macht aus Fragen Themen, aus Themen Ziele, ordnet Ziele auf einem Zeitplan an: Was ist heute, was morgen, was erst übermorgen zu schaffen? Was ist wie dringend? Was ist wichtig?\r\nIm Zuge dieses Strategie Prozesses könnte sortiert werden zwischen kleinteiligen und kurzfristigen Änderungen in verschiedensten Bereichen einerseits und andererseits deutlich weitergehenden Reformen, die einer gründlicheren Diskussion bedürfen. Für diese größeren Brocken bräuchte es dann einen Plan, der über die Legislaturperiode hinaus reicht und der Orte zur Verhandlung und Zuständigkeiten bestimmt.\r\nAm Beispiel des Gemeinnützigkeitsrechts, das dringend einer Strategie bedarf: Einen Zweck zu ergänzen, Regeln für Kooperationen oder die Ehrenamtspauschale zu ver­bessern, das sind kleine Schrauben, die binnen eines Jahres richtig eingestellt werden können. Sich die Frage zu stellen, ob Sport, Wohlfahrt, Umweltinitiativen, Jugendver­eine alle in den gleichen Topf gehören, ist eine weit größere Frage - mit vielen mögli­chen Antworten.\r\nDas eine tun, das andere nicht lassen - das ist Strategie.\r\nDeshalb geben wir als Impulse eher Fragen als Antworten.\r\nÜbergeordnete Zielbeschreibung\r\nDemokratie braucht breite Räume und einen rechtssicheren und unbürokratischen Rechtsrahmen für zivilgesellschaftliches Engagement. Diese Räume müssen geschützt und wo erforderlich erweitert werden. \r\nDemokratie braucht zivilgesellschaftliches Engagement. Der demokratische Rechts­staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht schaffen kann, wie zum Beispiel Zusammenhalt, Akzeptanz von Werten, Solidarität. Der Staat als erster Sektor produ­ziert Sicherheit. Sein Mittel ist vor allem der Zwang, etwa mit Steuererhebung. Der Dritte Sektor bedient sich vor allem des Mittels der Gabe, des freiwilligen Tuns. In die­sem Sektor gibt es verschiedene Funktionen, die alle bedeutsam sind.\r\nFür die Stabilisierung und Entwicklung der Demokratie besonders bedeutsam ist die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen als Wächterinnen und Themenanwältin­nen; über das parlamentarisches System und die Parteien hinaus.\r\nZivilgesellschaft ist geprägt von einer Vielzahl an Organisations- und Rechtsformen, Tätigkeitsfeldern und Engagementformaten. Die Heterogenität der Zivilgesellschaft darf nicht eingeschränkt werden, die damit verbundenen Chancen, Herausforderungen und Gefahren sollten aber mindestens in der Legislative an einer Stelle gebündelt wer­den. \r\nFragen zum Ziel: Impulse zur Engagement-Strategie\r\nZuständigkeiten für Anerkennung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit\r\nIst-Zustand\r\nDerzeit sind die örtlichen Finanzämter zuständig für Anerkennung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit, auf Basis des Steuerrechts (Abgabenordnung §§51 ff. sowie Einkom­menssteuer- und Körperschaftssteuergesetz). Die Bundesländer sind hier in Auftrags­verwaltung des Bundes tätig.\r\nDie Finanzämter bestätigen zunächst die Gemeinnützigkeit auf Basis der Satzungen und prüfen dann in der Regel alle drei Jahre rückwirkend, ob die tatsächliche Ge­schäftsführung den gesetzlichen Regeln und der Satzung entspricht. Dies ist eine steu­erliche Entscheidung. Fragen der Umsatzsteuer werden zum Teil in anderen Sachge­bieten entschieden.\r\nDie Aufgabe der Finanzverwaltung ist es ansonsten, Einnahmen für den Staat zu pro­duzieren. Ihr Blick ist darauf gerichtet, den Gebrauch von Ausnahmen und Abzügen zu kontrollieren. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist ein Bruch in den Regeln der Abgabenord­nung.\r\nDer Anerkennungsbescheid ist für viele andere Stellen relevant (siehe auch Folgen der Gemeinnützigkeit), zum Beispiel:\r\n    • Spender:innen wegen Steuerminderung\r\n    • andere gemeinnützige Organisationen wegen Mittelweitergabe\r\n    • Öffentliche Stellen als Grundlage für Fördermittel\r\n    • Einschätzung, ob die Organisation selbstlos die Allgemeinheit fördert\r\nZiel-Fragen\r\nIst die Feststellung der Gemeinnützigkeit gut in der Finanzverwaltung aufgehoben? An welcher Stelle wäre die Entscheidung ansonsten besser aufgehoben?\r\nWie kann möglichst gut sichergestellt werden, dass die Entscheidungen weder politi­siert werden noch aktuelle (zivil)gesellschaftliche Entwicklungen nicht aufnehmen?\r\nSollte es eine Zentralstelle des Bundes ein, ein Gremium der Länder oder auf Landes­ebene geprüft werden? Wie können Zivilgesellschaft und Wissenschaft (etwa in Beirä­ten) beteiligt werden?\r\nBereits im Gutachten zum Deutschen Juristentag 2018 von Prof. Dr. Rainer Hüttemann und in den folgenden Beschlüssen wurde empfohlen, die Anerkennung der Gemeinnüt­zigkeit aufgrund der Satzung und die laufende Prüfung zu trennen.\r\nIst es sinnvoll, ein Beschwerderecht, einen Überprüfungsanspruch durch Dritte einzu­führen?\r\nWie kann die Zivilgesellschaft selbst institutionell gestärkt werden auf der Ebene von Gesetzgebung und Vollzug in diesen Fragen?\r\nZu klärende Interessen:\r\n    • Hängt das Bundesfinanzministerium am Thema Gemeinnützigkeit?\r\n    • Hängen die Länder an der Verwaltung der Gemeinnützigkeit?\r\n    • Haben die Finanzbeamt:innen fachspezifische Interessen?\r\n    • Wenn ja, warum hängen die Stellen daran? Welche Ängste gibt es? Welche Aus­gleiche sind nötig?\r\nDefinition von Gemeinnützigkeit\r\nIst-Zustand\r\n    • a) Grundsätze sind Selbstlosigkeit und Förderung der Allgemeinheit.\r\n    • b) Die Förderung der Allgemeinheit ist in einem gesetzlichen Zweckkatalog aus­definiert. Die Liste der Zwecke wird nur selten und spät verändert. Einige sagen, sie ist vor allem eine Liste erfolgreicher Lobbyarbeit.\r\nZiel-Fragen\r\nSollte der Zweckkatalog in §52 AO immer länger und komplizierter werden? Solle er durch abstrakte Zwecke ersetzt werden (vgl. zum Beispiel Lagodinsky-Report: Vor­schlag für Mindeststandards für zivilgesellschaftliche Organisationen auf EU-Ebe­ne)?\r\nReichen Basiskriterien aus wie: selbstlos, Allgemeinheit fördernd, Parteienabstand, Grund-/Menschenrechte wahrend - und wie werden diese kontrolliert? Reicht gar ein Gewinnausschüttungsverbot als Kriterium aus?\r\nSollte es statt einer Positiv-Liste (Zweckkatalog) eher eine Negativ-Liste geben: Zwe­cke oder Mittel, die die Gemeinnützigkeit ausschließen.\r\nSollte der Zweck-Katalog eher durch eine Wirkungslogik ersetzt werden, nach der auch die Satzungen gestaltet sind:\r\n    • Beitrag zu welcher Vision (zum Beispiel Umweltschutz)\r\n    • durch welche konkreten Aktivitäten (zum Beispiel Förderung des Radver­kehrs)\r\nFolgen der Gemeinnützigkeit: Spendenbegünstigung\r\nIst-Zustand\r\nDer Steuervorteil für Spender:innen wird oft als Kern der Gemeinnützigkeit betrachtet; ist oft der Grund, warum Organisationen gemeinnützig sind. Für natürliche Personen sieht dieser Vorteil so aus: Die Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen (bis zu einer gewissen Grenze, die selten erreicht wird). Der persönliche Steuervorteil ist also abhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz - zwischen 0 und 45 Prozent.\r\nDie typische Spende liegt um die 40 Euro.\r\nIm Vergleich dazu ist der Spendenvorteil bei Parteispenden linear (50 Prozent Abzug von Steuern) und bei 1.650 bzw. 3.300 Euro gedeckelt.\r\nWeitere Folgen der Gemeinnützigkeit neben Steuervorteilen für Spender:innen sind u.a. die eigene Steuerfreiheit bzw. nur begrenzte Steuerpflicht sowie die Gewährung von Fördermitteln.\r\nZiel-Fragen\r\nSollte der Spendenabzug für gemeinnützige Organisationen linear statt progressiv sein? Mit welchem Wert?\r\nDas scheinbar steuerlich attraktivere Spenden an Gemeinnützige im Vergleich zu Parteien ist ein Argument, die politische Betätigung gemeinnütziger Organi­sationen zu begrenzen. (Der Vorteil tritt erst bei sehr hohen Spenden von deut­lich mehr als 10.000 Euro ein.)\r\nSollte der Steuerabzug gedeckelt werden, um Menschen mit hohen Einkommen nicht weiter zu bevorteilen bzw. dem Staat hohe Einnahmeausfälle zu ersparen?\r\nOder: Sollte es einen linearen Spendenabzug in Stufen geben, z.B.:\r\n    • 50 Prozent bis 3.000 Euro im Jahr\r\n    • 30 Prozent für Spenden darüber hinaus bis 50.000 Euro\r\n    • 10 Prozent für Spenden darüber hinaus bis 200.000 Euro.\r\n    • Darüber hinaus kein Spendenabzug.\r\nOder sollte es gar keinen Steuerabzug für Spenden geben, nur eine Befreiung von der Schenkungssteuer und von Körperschaftssteuer für die gemeinnützigen Organisatio­nen?\r\nOder ist es sinnvoll, verschiedene Stufen der Gemeinnützigkeit (siehe auch Definition Gemeinnützigkeit) zu definieren, z.B.:\r\n    • Befreiung von der Körperschaftssteuer für alle nicht wirtschaftlich tätigen Orga­nisationen.\r\n    • Befreiung von Schenkungssteuer für alle Organisationen mit Gewinnausschüt­tungsverbot.\r\n    • Spendenbegünstigung nur bei bestimmten Zwecken.\r\nAbgrenzungen\r\nIst-Zustand\r\nDas Gemeinnützigkeitsrecht nennt bereits viele Grenzen für die Betätigung der Orga­nisationen. Oft werden Sorgen genannt, dass Organisationen die Gemeinnützigkeit missbrauchen. Es ist dabei oft unklar, ob die Sorgen sich auf fehlende gesetzliche Grenzen (materielles Recht) stützen oder auf die fehlende Kontrolle.\r\nBestehende Grenzen sind insbesondere:\r\n    • Verbot der Förderung von Parteien\r\n    • Verbot der Begrenzung auf spezifische Gruppen\r\n    • keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\r\n    • keine Handlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung \r\nEs wird insbesondere im Zusammenhang mit politischer Betätigung über vermeintlich nötige Grenzen diskutiert, um Gefahren zu bannen. Den Sicherheitsbehörden steht für Demokratiefeinde ein Not-Aus-Knopf zur Verfügung: Einerseits das Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz, andererseits der Entzug der Ge­meinnützigkeit, wenn der Inlands­geheimdienst einen Verein als extremistisch einstuft.\r\nZiel-Fragen\r\nIn der Debatte muss unterschieden werden zwischen tatsächlichen Grenzüberschrei­tungen und nicht genehmen Meinungen.\r\nBei der Sorge, dass mit politischer Einmischung verdeckt Parteien gefördert werden, sollten eher die Parteien reguliert werden.\r\nIm Verbot der Förderung von Parteien fehlen u.a. kommunale Wähler:innen-Gemein­schaften und Direktkandidat:innen. Wo eine Förderung über finanzielle Unterstützung hinaus beginnt, ist nicht klar operationalisiert; inklusive der Frage, ob Engagement ge­gen eine spezifische Partei darunter fallen könnte.\r\nDie Abgrenzung gegen Feinde von Demokratie und Menschenrechten ist materiell defi­niert. Der Bezug auf den Verfassungsschutz wirf oft problematisch gesehen. Zugleich erklären Finanzämter, dass sie entsprechende Bezüge nicht einschätzen können. Könnten hier zentrale Fachstellen oder wissenschaftliche Beiräte eine bessere Kontrol­le gewährleisten?\r\nDie Achtung der Menschen- und Grundrechte, vor allem die Würde aller Menschen, sollte im Zentrum stehen, und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.\r\nDas Gebot der \"geistigen Offenheit\" ist bisher gerichtlich nur für die politische Bildung formuliert. Wie lässt es sich sinnvoll formuliert auf alle Themen übertragen und opera­tionalisieren? Dabei geht es insbesondere um Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit: Nicht be­wusst Tatsachen falsch darzustellen und Fehler einzuräumen. \r\nDie Operationalisierung solcher Kriterien ist schwierig, juristisch wie tatsächlich. Kann dass der Staat überhaupt kontrollieren? Welche Selbstkontrollen sind möglich?\r\nIst mehr öffentliche Transparenz vor allem der Finanzierung ein Weg zu guter öffentli­cher Kontrolle? Auf welche Weise über das Lobbyregister hinaus, ohne Vereine unnötig zu belasten? Und ohne gemeinnützige Organisationen mehr zu belasten als etwa kom­merzielle Kampagnen-Agenturen.\r\nMehr Differenzierungen\r\nIst-Zustand\r\nDerzeit gilt das Gemeinnützigkeitsrecht für eine Vielfalt von Organisationen: Für ver­schiedene Rechtsformen (etwa nicht eingetragene Verein und Aktiengesellschaft), für bundesweit agierende Organisationen auf gleiche Weise wie für lokale Gruppen; unab­hängig von Größe in Mitgliederzahl, Umsatz oder Zahl der Angestellten.\r\nZiel-Fragen\r\nKönnten hier Differenzierungen nötig sein, um mit sinnvollen Regeln für große Vereine mit Wirtschaftsbetrieben nicht kleine, ehrenamtlich geführte Vereine fast ohne Umsatz nicht unmäßig zu belasten?\r\n(Auch hierzu siehe Gutachten zum bzw. Beschuss des Deutschen Juristentags 2018.)\r\nDas Recht der Zivilgesellschaft\r\nIst-Zustand\r\nZivilgesellschaftliche Organisationen werden von verschiedenen Rechtsgebieten be­stimmt. Sie basieren auf den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere der Vereinigungsfreiheit und im Besonderen auch der Versammlungsfreiheit, der Mei­nungsäußerungsfreiheit und den Ausführungen in Artikel 21 zur Teilnahme an der poli­tischen Willensbildung.\r\nUnterhalb des Verfassungsrechts werden sie insbesondere formatiert durch gesetzli­che und untergesetzliche Regeln zur Finanzierung und Organisation:\r\n    • Regelungen zur Rechtsform, ob als (eingetragener oder nicht eingetragener) Verein oder Stiftung oder (seltener) auch als Gesellschaft.\r\n    • Regelungen zur Steuerbegünstigung - Gemeinnützigkeit. Insbesondere relevant, da sich Zivilgesellschaft als Dritter Sektor vor allem durch das Mittel der Gabe, der Schenkung auszeichnet.\r\n    • Regelungen zu staatlichen Fördermitteln, angefangen bei der Bundeshaushalts­ordnung über diverse spezifische Förderprogramme und auch entsprechende Regelungen auf europäischer, Länder- oder kommunaler Ebene. Wobei anzu­merken ist, dass quantitativ nur ein geringer Anteil der zivilgesellschaftlichen Organisationen solche Mittel erhält; über die Bedeutung der mittelempfangen­den Organisationen sagt das jedoch nichts aus.\r\nRelevant ist auch das Polizei-/Strafrecht mit Vereinsverbot (Vereinsgesetz) und auch allgemeine sowie spezifische Strafgesetze wie §129 StGB (kriminelle Vereinigung).\r\nFördermittel werden von verschiedensten Stellen und Bundesministerien verteilt. Die Kompetenz für Steuerbegünstigung und Rechtsform ist gebündelt in je einem Ministe­rium - die selbst keine typischen Förder-Ministerien sind, nämlich die Bundesministeri­en der Finanzen und der Justiz.\r\nSie setzen jedoch durchaus Bedingungen für Fördermittel. So ist der Status der Ge­meinnützigkeit zwar nie hinreichend, aber oft notwendig, um Fördermittel von Bund, Land oder Kommunen zu erhalten. Fördermittelgeber verlangen oft eine feste Rechts­form wie die des eingetragenen Vereins von ihren Mittelempfängern.\r\nFördermittel sind eine Art soft power des Staates. Kein Verein muss den Förderantrag ausfüllen. Fördermittel können eine lockende Möhre sein, mit der der Staat steuert - aber nicht zwingt. Gelegentlich wird behauptet, durch Fördermittel werde eine Nichtre­gierungsorganisation doch zur staatlichen Agentur. Das mag im Einzelfall so sein; ein guter Prüfmaßstab ist: Wenn bei einem staatlich geförderten Verein alle staatlichen Gelder wegfallen würden, würde der Verein seine Arbeit einstellen oder sich auflösen? Oder würde er seine Mission weiter verfolgen, auf andere Weise, mit anderen Mitteln, in anderem Umfang?\r\nZiel-Fragen:\r\nWie kann in Bundesregierung und Bundestag mehr vernetztes Denken zum Recht der Zivilgesellschaft stattfinden, ohne dass Ministerien nur in ihren Förderbereichen den­ken?\r\nWäre dazu ein NGO-Gesetz, ein Zivilgesellschafts-Gesetzbuch besser als die verschie­denen, nicht aufeinander abgestimmten Rechtskreise? Oder überwiegt hier die Gefahr einer Engführung und Kontrolle von Zivilgesellschaft?\r\nKleine Lösungen\r\nFalls das Gemeinnützigkeitsrecht so eng bleibt, wie es jetzt ist: Welche Ausweichmög­lichkeiten braucht es, zum Beispiel:\r\n    • die Möglichkeit eines geregelten Ausstiegs aus der Gemeinnützigkeit;\r\n    • faire Sanktionsregeln im Fall von Verstößen;\r\n    • weitere steuerliche Regeln etwa zum Erlass der Schenkungssteuer für nicht-ge­winn-orientierte Organisationen\r\nRisiken bei Veränderung des Rechtsrahmens\r\nBei allen Veränderungen ist zu prüfen, welche negativen Folgen entstehen könnten.\r\nBesteht tatsächlich eine Gefahr, dass bei einer Neufassung des Gemeinnützigkeits­rechts Steuerbefreiungen unter das EU-Subventionsrecht fallen und als Wettbewerbs­verzerrungen gelten?\r\nWenn dem so ist, welche Lösungen könnte es geben? Könnten etwa Wohlfahrt und Sport als eigene Säulen nach altem Recht gestaltet werden?\r\nWenn etwa der Zweck-Katalog auf einen Kern reduziert würde, bräuchte es Bestands­garantien für bisher als gemeinnützig anerkannte Organisationen. Wenn neue steuer­begünstigte Säulen geschaffen würden, bräuchte es Übergangsregelungen und Mög­lichkeiten zum Wechsel ohne Vermögensverlust. Wenn ein ganz neues Gerecht ge­schaffen würde, könnte das Altrecht bestehen bleiben (aber geschlossen für Neuzu­gänge werden) für diejenigen, für die das alte Recht sicherer war.\r\nEinige Quellen für Antworten\r\nHüttemann, Rainer: Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? Ver­handlungen des 72. Deutschen Juristentages, Band I: Gutachten, Teil G (2018).\r\nDeutscher Juristentag Leipzig: Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? In: Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentages Leipzig 2018, Seite 30ff (2018).\r\nGesellschaft für Freiheitsrechte (GFF): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abga­benordnung (Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer leben­digen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG) (2021)\r\nhttps://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/2021-Entwurf-Demokratiestaerkungsgesetz.pdf\r\nLey, Isabelle: Das Politische der Gemeinnützigkeit: Das Vereinsrecht zwischen Steuer­recht, Gefahrenabwehr und Antidiskriminierung. Die Verwaltung 55:4 (2022).\r\nKontakt\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von knapp 200 Vereinen und Stiftungen, u.a. Amadeu Antonio Stiftung, Amnesty Inter­national, Brot für die Welt, Oxfam, Schöpflin Stiftung und Terre des Hommes. Wir sind selbst ein gemeinnütziger Verein.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tinfo@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nTelefon 06421/620122\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707\r\nTwitter/X:\thttps://twitter.com/AllianzPolitWil\r\nBluesky:\thttps://bsky.app/profile/zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nMastodon:\thttps://bewegung.social/@Allianz_Polit_Willensbildung\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/a3/370006/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010013.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Oktober 2024 \r\nzu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung \"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024\" (Bundestags-Drucksache 20/11620) sowie \"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommen­steuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)\" (Bundestags-Drucksache 20/12778).\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" e.V. ist ein Zusammen­schluss von 200 zivilgesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, Rechtssi­cherheit für selbstlose Betei­ligung an der politischen Willensbildung zu schaffen und so Demo­kratie und Menschenrech­te zu stärken. Wir vertreten einen Subsektor der Zivil­gesellschaft - Organisationen, die sich mit ihrer Arbeit auch in die politische und staat­liche Willensbildung einmischen, etwa in der Funktion als Wächterin rechtsstaatlicher Grundsätze oder (Themen-)Anwältin. Wir arbeiten insbesondere an einem modernen Gemeinnützigkeitsrecht.\r\nWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Nummer R002707 registriert.\r\nWir reichen Ihnen diese Stellungnahme ein begleitend zur Einladung als Sachverständige zur Anhörung am 7. Oktober 2024, 13:30 Uhr. Für die Einladung danken wir herzlich. Auch über die öffentliche Anhörung hinaus stehen wir dem Finanzausschuss, seinen Mitgliedern und deren Mitarbeitenden gerne für Auskünfte und Gespräche zur Verfügung. Diese Stellungnah­me bezieht sich auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen des Steuerfortentwick­lungsgesetz (DS 20/12778 -  SteFeG) und in einigen Aspekten auch des in einer vorhergehen­den Anhörung behandelten Gesetzentwurfs der Bundesregierung \"Entwurf eines Jahressteu­ergesetzes 2024\" (Bundestags-Drucksache 20/12780 - JStG 2024). Wir regen an, die gemein­nützigkeitsrechtlichen Fragen (\"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts\" noch oder zu­künftig in einer eigenen öffentlichen Anhörung zu bündeln. \r\nUnsere Vorschläge und Hinweise folgen nicht dem Aufbau des Gesetzesentwurfs, sondern sind thematisch gegliedert.\r\nZusammenfassende und einführende Vorbemerkung\r\nDer Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) verpasst in der vorliegenden Form die Chance, das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht an europäische und internationale Stan­dards anzupassen und damit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, autoritäre Ten­denzen auszubremsen. Der Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Grünen und FDP zeigte in diese Richtung. Die dort vereinbarten Ziele (\"Wir modernisieren das Gemeinnützigkeits­recht\") setzen die Gesetzesentwürfe nicht um. Wir regen an, im parlamentarischen Verfahren das SteFeG entsprechend zu verändern.\r\n    • \"Auch die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag [...] zu Klarstellungen bezüglich ver­schiedener Bereiche der Gemeinnützigkeit sind umzusetzen.\" (Vorbemerkung Teil A, Ziel des Gesetzes; ebenso in Begründung, Allgemeiner Teil (A), I.)\r\n    • \"Aufträge aus dem Koalitionsvertrag: [...] Anpassungen bei den Regelungen zur Ge­meinnützigkeit\" (Vorbemerkung Teil B, Lösung; ebenso in Begründung, Allgemeiner Teil (A), II.) \r\nZiele des Koalitionsvertrags zur Modernisierung der Gemeinnützigkeit\r\nVereinbarungen zum Gemeinnützigkeitsrecht sind insbesondere (Hervorhebungen von uns):\r\n    • \"Wir modernisieren das Gemeinnützigkeitsrecht, um der entstandenen Unsi­cherheit nach der Gemeinnützigkeitsrechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegenzuwir­ken und konkretisieren und ergänzen gegebenenfalls hierzu auch die einzelnen Ge­meinnützigkeitszwecke. Wir verbinden dies mit Transparenz­pflichten für größere Or­ganisationen.\" (Seite 117, im Abschnitt \"Zivilgesellschaft und Demokratie\", Kapitel \"Freiheit und Sicherheit, Gleichstellung und Vielfalt in der modernen Demokratie)\r\n    • \"Wir wollen gesetzlich klarstellen, dass sich eine gemeinnützige Organisation inner­halb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen kann sowie auch gelegent­lich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen kann, ohne ihre Ge­meinnützigkeit zu gefährden. Wir schaffen handhabbare, standardi­sierte Transpa­renzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung.\" (Seite 165, im Steuerkapitel \"Zukunftsinvestitionen und nachhaltige Finanzen\")\r\n    • \"Wir schaffen Rechtssicherheit für gemeinnützigen Journalismus und machen E-Sport gemeinnützig. Wir prüfen mit den Ländern eine Förderung unabhängiger Verlage, um die kulturelle Vielfalt auf dem Buchmarkt zu sichern.\" (Seite 123)\r\n    • \"Wir werden bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemein­nützige Organisationen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung be­seitigen, um so die Vernichtung dieser Waren zu verhindern.\" (Seite 166)\r\n    • \"Wir wollen das zivilgesellschaftliche Engagement durch die Stärkung gemein­nütziger Tätigkeit über Grenzen hinweg fördern. Wir wollen EU-Rechtsformen für Vereine und Stiftungen, die Äquivalenzprüfungen für Gemeinnützigkeit aus an­deren Mitgliedstaa­ten vereinfachen und so grenzüberschreitende Spenden und Kooperationen EuGH-kon­form erleichtern.\" (Seite 132f.)\r\nInternationale Standards: Zivilgesellschaft als rechtsstaatliche Institution\r\nWürde der Gesetzesentwurf diese Zielen erfüllen, würde er auch die wiederholten Rügen der EU-Kommission im Bericht zur Rechtsstaatlichkeit erledigen (zuletzt 2024)1. Die EU-Kommis­son beschreibt in ihrem Bericht zur Rechtsstaatlichkeit ihr Verständnis von Zivilgesellschaft: \r\n\"Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger sind wichtige Akteure im System der gegenseitigen Kontrolle. Sie fungieren als Kontrollinstanzen für Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und tragen aktiv zur Förderung und zum Schutz der Werte und Grundrechte der EU bei.\"2\r\nGeltendes Gemeinnützigkeitsrecht genügt diesen Ansprüchen nicht - Beispiele\r\nEntgegen wiederholter Aussagen aus der Finanzverwaltung, auch der zuständigen Staatsse­kretärinnen des Bundesministeriums der Finanzen, decken die gesetzlichen Zwecke und die Möglichkeiten viele demokratisch notwendige und auch politisch geforderte Engagements nicht ab, wie die folgenden Beispiele zeigen. Darge­stellte Vereine könnten nach geltendem Recht aus verschiedenen Gründen nicht gemeinnüt­zig sein. Mit dem SteFeG und einer Mo­der­ni­sierung der Gemeinnützigkeit könnte dem abge­holfen werden. \r\nEmpfehlungen dazu finden Sie auf den folgenden Seite nach den Beispielen:\r\n\r\nEin Verein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht/Gewinnausschüttung eine werbefreie Social-Me­dia-Plattform entwickelt und betreibt, um damit auch gegen Desinformation und Manipu­lation vorzugehen. Es geht dabei um mehr als Bildung und Entwicklung der Plattform. Es geht nicht um den eigenen Betrieb von Netz-Zugangspunkten (Freifunk).\r\n    • Der deutsche Trägerverein des sozialen Netzwerkes \"Mastodon\" hat den Status der Ge­meinnützigkeit verloren.\r\nEin Verein gegen Antisemitismus, der Gesetzesänderungen zum Schutz von Juden an Hochschu­len, an Arbeitsplätzen und im öffentlichen Raum will. \r\n    • Dem Verein würde es wohl schon an einem passenden gesetzlichen Zweck fehlen - Völker­verständigung wäre es sicherlich nicht.\r\n    • Selbst wenn ein diffuser Zweck wie \"Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur\" anerkannt würde, würde der Verein am AEAO-Gebot des In-den-Hintergrund-Tretens von Einflussnahme \"auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung\" scheitern.\r\nEin Verein, der sich für eine Wahlrechtsreform einsetzt - damit 16-Jährige wählen können. (Alter­nativ: Für die Abschaffung der Direktmandate.)\r\n    • Fehlender Zweck.\r\n    • Politische Mittel.\r\nEin Verein, der sich für Generationengerechtigkeit engagiert, z.B. wegen der Belastungen junger Generationen durch Rentenbeiträge. \r\n    • Ist das noch Jugendhilfe? \r\n    • Und wenn ja: Forderungen zur Rente - zu politisch?\r\nEin Verein, der sich für Frieden einsetzt - speziell Frieden für die Ukraine. Der zur Förderung die­ses Ziel die Ausstattung der Ukraine mit Waffen für notwendig hält - diese freilich nicht selbst kauft und liefert, sondern sich für entsprechende politische Entscheidungen auf bundesdeut­scher und europäischer Ebene einsetzt.\r\n    • Scheitert spätestens an der ganz überwiegenden Einflussnahme auf die staatliche Willens­bildung, wenn nicht schon am fehlenden Zweck.\r\nEbenso:\r\n    • Ein Verein, der sich für Frieden einsetzt und davon überzeugt ist, dass Frieden eher durch gewaltfreie Mittel als durch Waffen gewahrt wird. Der deshalb von der Bundes­regierung fordert, das Konzept der Sozialen Verteidigung zum Bestandteil seiner Poli­tik zu machen.\r\n    • Ein Verein, der sich für Frieden einsetzt und davon überzeugt ist, dass Frieden durch mili­tärische Stärke und Verteidigungsfähigkeit gewahrt wird, der deshalb für den Dienst bei der Bundeswehr wirbt.\r\n    • Ein Verein, der sich für Frieden einsetzt und davon überzeugt ist, dass Frieden nicht durch militärische Stärke und Verteidigungsfähigkeit gewahrt werden kann sondern eher da­durch gefährdet wird - der deshalb für die Abschaffung der Bundeswehr wirbt.\r\n\r\nDie letzten Beispiele zeigen, dass innerhalb eines Zwecks durchaus verschiedene konkrete Ziele auf der Basis verschiedener Haltungen verfolgt werden können - denn das Gemeinnüt­zigkeitsrecht ist da liberal, wo es mit gesetzlichen Zwecken Handlungs- und Diskussionsräu­me öffnet.\r\nWer eventuell einen Verein kennt, der einem der genannten Beispiele ähnelt und als gemein­nützig anerkannt ist, ist auf ein Problem der Anerkennungspraxis gestoßen: Nicht wenige Vereine sind letztlich zu Unrecht gemeinnützig , ob aus Gnade, Großzügigkeit oder Unwissen der zuständigen Finanzbeamt:innen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch eine Vorherseh­barkeit und Klarheit der Regeln, auch zum Gemeinnützigkeitsrecht. Der Status der Gemein­nützigkeit kann nicht im Belieben einzelner Sachbearbeiter:innen stehen oder gar von deren persönlichen Wertungen und Haltungen abhängen. Denn daraus entsteht keine Sicherheit.\r\nDie Unklarheiten bei bestehenden Zwecken hatten wir 2018 mit unserer Finanzamt-Studie \"Engagiert Euch – nicht? Wie das Gemeinnützigkeitsrecht politisches Engagement erschwert\" aufgezeigt.3 Trotz Verbesserungen in Gesetz und Anwendungserlass seitdem sind die darge­stellten Sachverhalte weiterhin einschlägig - insbesondere die durch unklare Zwecke völlig verschiedenen Entscheidungspraxen innerhalb der Finanzverwaltung.\r\nNeue gemeinnützige Zwecke\r\nDass neue, auch umfassend erläuterte gemeinnützige Zwecke möglich sind, hat nicht nur das Jahressteuergesetz 2020 bewiesen, sondern zeigt auch der Regierungsentwurf zum Jah­ressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Demnach soll ein komplett neuer Zweck \"Förderung wohn­gemeinnütziger Zwecke\" eingeführt werden, der anschließend im Gesetzestext mit 67 Wör­tern erläutert und definiert wird. Auch Abgrenzungen können also umfassend gesetzlich aus­geführt werden.\r\nWeitere gemeinnützige Zwecke sind derzeit weder im JStG 2024 noch im SteFeG vorgesehen. Anders als im Koalitionsvertrag vereinbart wurde offenbar nicht ergebnisoffen geprüft, ob Zwecke ergänzt oder konkretisiert werden sollten, um Rechtssicherheit zu schaffen oder das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren.\r\nDas ein Bedarf besteht, haben wir in den einführenden Bemerkungen gezeig. Zusätzlich möchten wir auf einen Referent aus dem Bundesministerium der Justiz verweisen. Er erklärte in einer Veranstaltung, gemeinnützig könne eigentlich nur sein (und müsse al­les sein), was mindestens eines der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDG, Sustainable Deve­lopment Goals) fördere, auf die sich auch die Bundesrepublik verpflichtet habe4. Ganz offensichtlich finden bereits die ersten der dort gelisteten Ziele kein Echo in den gesetzlichen gemeinnützi­gen Zwecken, ganz abgesehen davon, wenn diese Ziele mit Einwirkung auf politische Ent­schei­dungen verfolgt werden sollen.\r\nAus unserer praktischen Erfahrung ist der Bedarf bei Vereinen und Stiftungen, aber noch mehr bei Neugründungen, sehr hoch. Eine Anpassung des Zweckekatalogs würde über tatsächliche Bedarfe hinaus auch einer Klarheit des Gesetzes dienen, für engagierte Nicht-Jurist:innen die Gesetzesanwendung vereinfachen und damit eine tatsächliche Bürokratie-Ent­lastung bei den gemeinnützigen Organisationen, aber auch in der Finanzverwaltung herbei­führen.\r\nEmpfehlung für neue/ergänzte gemeinnützige Zwecke5\r\n(Einfügungen kursiv, Streichungen als Streichungen)\r\nDemokratie und politische Bildung - Neufassung § 52 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 24 AO:\r\n24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der de­mokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinter­essen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich be­schränkt sind auf die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder Wählerge­meinschaften gerichtet sind;\r\nPolitische Bildung ist bereits jetzt als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Nach dem Attac-Ur­teil und der Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom Januar 2022 müssen gemeinnützige Organisationen aber im Sinne \"geistiger Offenheit\" stets alle Seiten zu Wort kommen zu lassen. Bei Themen wie Pluralismus oder Erinnerungsarbeit ist dies fatal und kann zu einer False Balance führen. Das Kriterium wird von Rechtsradi­kalen instrumen­talisiert, um demokratisch aktive Organisationen einzuschüchtern – etwa durch di­rekte An­zeigen bei zuständigen Finanzämtern oder Anträgen der AfD auf Bundes- und Lan­desebene. Die ausdrückliche Aufnahme der politischen Bildung als gemeinnütziger Zweck ist geboten, um keinen Raum für eine einschränkende Auslegung zu lassen. \r\nDie explizite Erwähnung der demokratischen Teilhabe dient der Klarstellung, dass das demo­kratische Staatswesen nicht nur aus staatlichen Institutionen wie Parlamenten und regelmä­ßigen Wahlen besteht. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Die hier genannten Zwecke bleiben wie alle gemeinnützigen Tätigkeiten an das Gebot der Überparteilichkeit gebunden.\r\nDurch die Streichung unnötiger Beschränkungen (\"im Geltungsbereich dieses Gesetzes\", \"kommunalpolitischer Bereich\") darf sich ein gemeinnütziger Verein künftig zweifelsfrei mit den Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene beschäftigen, aber auch mit demokrati­schen Verfahren der EU befassen und internationale Demokratieförderung unterstützen.\r\nBürgerschaftliches Engagement - Neufassung des § 52 Absatz 2 Ziffer 25 AO:\r\n25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere durch die Unter­stützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwe­cke;\r\nDie Einfügung dient primär der Klarstellung, denn die Förderung des bürgerschaftlichen En­gagements wurde bereits 2007 als Zweck eingeführt. In der Verwaltungspraxis wurde dies al­lerdings bislang nicht als eigenständiger Zweck behandelt (vgl. AEAO zu § 52 AO Tz. 2.5) und konnte daher keine ausreichende Wirkung entfalten. Konstitutiv ist die Regelung aber für Or­ganisationen wie z.B. Spendenplattformen, die nicht schon für sich genommen einen der an­deren Zwecke verfolgen, sondern ihre Gemeinnützigkeit aus den jeweils durch die unter­stützte Körperschaft verfolgten Zwecken ableiten wollen. \r\nFörderung Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte sowie Antidiskriminierung - neue Ziffer 28 (nach Wohngemeinnützigkeit) in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO:\r\n28. die Förderung der Durchsetzung, Stärkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Förde­rung der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkmales, das in Artikel 3 GG oder einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bundes- oder Landesgesetz benannt wird. Das umfasst insbesondere die Bekämpfung des Rassis­mus und des Antisemitismus sowie der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, eines Merkmals der Behinderung oder des sozialen Sta­tus;\r\nVereine und Stiftungen, die sich selbstlos für Grund- und Menschenrechte und gegen Hass und Menschenfeindlichkeit, gegen Rassismus, Antisemitis­mus und andere Formen von Dis­krimi­nierung einsetzen, sind ein Pfeiler einer demokrati­schen und friedlichen Gesellschaft. \r\nDie Bundesrepublik Deutschland ist durch die Ratifizierung des UN-Zivilpakts, des UN-Sozial­pakts und der UN-Menschenrechtskonvention verpflichtet, Menschenrechte nicht nur einzu­halten, sondern aktiv zu fördern. Die Menschenrechte sind ein lebendiges Instrument, das sich seit Jahrzehnten ständig weiterentwickelt. Ihre Einhaltung ist nicht durch die Unterzeich­nung der entsprechenden Abkommen abgeschlossen. \r\nAktuell sind zwar viele Menschenrechtsorganisationen als gemeinnützig anerkannt, sie müs­sen dafür aber Behelfszwecke in der Abgabenordnung finden. So ist selbst das Deutsche In­stitut für Menschenrechte e.V. – die nationale Einrichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte – lediglich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung anerkannt. \r\nDie ausdrückliche Aufnahme der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkma­les, das in Artikel 3 Absatz 3 GG oder in einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bun­des- oder Landesgesetz benannt wird, stellt sicher, dass wichtige gemeinnützige Arbeit in diesen Bereichen auch über den konkreten Schutz und die individuelle Hilfe für Betroffene hinausgehen darf. Die Stärkung betroffener Gruppen, die Auseinandersetzung mit gesell­schaftlichen Strukturen sowie Bildungsarbeit im weiteren Sinne sollten als gemeinnützig an­erkannt werden.\r\nFörderung von Frieden und gleichberechtigter Teilhabe - neue Ziffer 29 in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO:\r\n29. die Förderung des Friedens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Förde­rung der Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten Teil­habe aller Menschen.\r\nDie Überwindung sozialer Ungleichheit bedeutet, dass mehr Menschen eine gute Ausbildung erhalten und damit am Arbeitsmarkt und am gesell­schaftlichen Leben teilnehmen können, Zugang zu Wohnraum haben, eine umfassende Ge­sundheitsversorgung genießen und ein selbstbestimmtes Leben führen können. Der Einsatz für ein gelebtes Sozialstaatsgebot, für gleichberechtigte soziale Teilhabe aller gesellschaftli­chen Gruppen und für eine volkswirt­schaftlich stabile sowie friedliche Gesellschaft sollte da­her als gemeinnützig sein.\r\nDer Einsatz für den Frieden ist ein langfristiges Ziel, das nur durch kontinuierliche Anstren­gungen erreicht werden kann. Es ist ein Ziel, das für das Wohlergehen aller Menschen von grundlegender Bedeutung ist. Die Förderung des Friedens umfasst mehr als Völker­verständi­gung, die bereits gemeinnützig ist. Es geht auch um Friedensbildung in an­deren Ländern, um Versöhnungsarbeit nach innerstaatlichen Konflikten wie in Südafrika, Bosnien oder Ruan­da, um allgemeine Konfliktvorsorge und um Prinzipien gewaltfreier Kon­fliktbearbeitung, etwa durch zivilen Frie­densdienst. \r\nGemeinnütziger Journalismus\r\nDie Regierungs-Arbeitsgruppe aus sechs Staatssekretär:innen der Bundesregierung zur Mo­dernisierung der Gemeinnützigkeit hatte sich auf keine weiteren Zwecke geeinigt und wollte den Journalismus \"untergesetzlich\" einem anderen Zweck zuordnen. Dieser Vorstoß einer Klärung per Erlass ist offenbar gescheitert. Der bekannt gewordene Formulierungsvorschlag scheint zudem Journalismus eher als Mittel zur Zweckverwirklichung zu beschreiben. Natür­lich kann schon bisher ein gemeinnütziger Zweck mit journalistischen Mitteln verfolgt wer­den, etwa mit einem Blog oder einer Zeitschrift zu einem gemeinnützigen Zweck wie Brauch­tumspflege.\r\nDer Gesetzgeber kann und muss seinen Willen für einen gemeinnützigen Zweck des nicht-gewinnorientierten, des gemeinwohl-orientierten Journalismus deutlich ins Gesetz schreiben und hat die Chance, über die Gesetzesbegründung notwendige Abgrenzungen vorzuneh­men.\r\nEine Debatte über die Operationalisierung von Aufrichtigkeit, Wahrhaftigkeit und Faktenba­sierung, von Intersubjektivität jenseits vermeintlicher Objektivität oder Neutralität könnte auch andere Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts bereichern.\r\nWir haben hierzu keinen Formulierungsvorschlag, da das Thema nicht zu unserem Arbeitsbe­reich gehört, aber verweisen auf das Forum Gemeinnütziger Journalismus (http://forum-gemeinnuetziger-journalismus.de).\r\nÜbrigens: Gemeinnützigen Journalismus gibt es in Deutschland bereits seit 65 Jahren. Die Fazit-Stiftungs-GmbH, Eigentümerin der FAZ, ist laut Satzung gemeinnützig für \"Förderung der Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, insbesondere auf dem Gebiet des Zeitungs­wesens und des graphischen Gewerbes\". Ob dies so richtig oder falsch anerkannt ist, wäre obsolet, wenn es einen eindeutigen gesetzlichen Zweck dafür gibt.\r\nE-Sport\r\nAuch hier erfüllt der Gesetzesentwurf nicht die Vorgaben des Koalitionsvertrages. Dass es di­verse Abgrenzungsprobleme gibt (etwa zu For-Profit-Organisationen und nicht-gemeinnützi­gen Betrieben, aber auch bei Jugendschutz oder Grundrechten), schließt einen solchen neu­en Zweck nicht aus. Vielmehr kann die Debatte dazu beitragen, gute Formulierungen zu fin­den und Abgrenzungen auch über diesen spezifischen Zweck hinaus zu finden, etwa bei Ge­walt.\r\nPolitische Tätigkeiten\r\nDas SteFeG sieht in Artikel 8 (Änderung der Abgabenordnung), Ziffer 2, eine Ergänzung des § 58 AO um eine weitere Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgebot vor:\r\n\"[Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass]\r\neine Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen The­men Stel­lung nimmt.\"\r\nDamit folgt der Gesetzesentwurf einem Ziel des Koalitionsvertrages. Diese Klarstellung be­grüßen wir und haben wir als \"Demokratie-Klausel\" bereits lange gefordert.\r\nBewertung des Vorschlags\r\nLetztlich vollzieht das Gesetz damit lediglich nach, dass auch gemeinnützige Organisationen selbstverständlich Grundrechtsträgerinnen sind, die etwa das Recht auf freie Meinungsäuße­rung genießen.6 Eine solche Klarstellung ist dennoch hilfreich. Eine gesetzliche Normierung ist für alle Anwender:innen klarer und verbindlicher als eine Erlassregelung. Zudem ist der Bezug auf \"gelegentliche\" Stellungnahmen (also eine Stellungnahme aufgrund eines konkre­ten Anlasses) spezifischer und weniger unklar als die im AEAO stehende \"vereinzelte\" Stel­lungnahme, die suggeriert, dass es eine mengenmäßige Begrenzung geben könnte. Eine Be­grenzung solcher Grundrechtsausübungen kann sich in erster Linie nur nur auf den Mitte­laufwand beziehen. Das sollte klarer formuliert werden, mindestens in der Gesetzesbegrün­dung.\r\nAnders als in der Gesetzesbegründung (Seite 72) ausgeführt geht es nicht um eine Ausnah­me vom Ausschließlichkeitsgebot oder einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot, sondern um eine verfassungskonforme Auslegung. Daraus folgt zwingend eine leichte Auf­weichung des Ausschließlichkeitsgebots bei der Mittelverwendung. Auch der Begriff der \"Ta­gespolitik\" kann in die Irre führen, da es sich nur nicht nur um Ereignisse innerhalb des staatspolitischen Systems und des tagespolitischen Handelns von Regierung oder Gesetzge­ber handeln muss. Gelegenheit könnten ebenso Gerichtsurteile, Parteitage oder eben ein an­tisemitischer Anschlag sein. \r\nSolche Gelegenheiten müssen auch kein \"besonderer Anlass\" sein. Es steht im Belieben des grundrechstragenden Vereins, nicht der Verwaltung, zu welchen Gelegenheiten er sich äu­ßert. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sind nicht in erster Linie wiederholte Äußerungen, sondern eine relevante Mittelverwendung im Verhältnis zu den sonstigen Ausgaben des Ver­eins oder wenn der Satzungszweck kaum noch verfolgt wird.\r\nEs besteht ein gewisses Risiko, dass das geänderte Gesetz so verstanden wird, dass solche Tätigkeiten nur jenseits der gemeinnützigen Zwecke erlaubt sind. Zu einem runden Gesamt­paket würde daher auch eine gesetzliche Klarstellung gehören, dass politische Mittel für die Verwirklichung der eigenen gemeinnützigen Zwecke selbstverständlich möglich sind, auch in ganz überwiegender Weise, so lange damit keine Parteien, Einzelkandidat:innen oder kom­munalen Wahlgemeinschaften gefördert werden (die Arbeit nicht darauf gerichtet ist).\r\nZur Klarheit und Bürokratieentlastung (siehe auch unten) würde beitragen, wenn unterschie­den würde zwischen dem Engagement über den eigenen Zweck hinaus für andere gemein­nützige Zwecke sowie noch darüber hinaus in Ausübung von Grundrechten.\r\nEmpfehlung zur Formulierung\r\nWir schlagen als verbesserte Formulierung vor, den § 58 AO um zwei Ziffern zu ergänzen:\r\n[Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass …]\r\n11. eine Körperschaft gelegentlich auch andere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt als ihre Satzungszwecke,\r\n12. eine Körperschaft bei Gelegenheit auch zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.\r\nZusätzlich sollte in § 51 AO ein vierter Absatz aufgenommen werden:\r\nSteuerbegünstigte Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 verfolgt, wenn eine Kör­perschaft sie durch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Bildung der öffentlichen Meinung fördert.\r\nErläuterungen\r\nDie Ergänzung von zwei Ziffern in § 58 AO unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Tatbe­ständen: Nämlich der bereits vorgeschlagenen Klarstellung zu Tätigkeiten in als Teil der de­mokratischen Gesellschaft und Grundrechtsträgerinnen, zum anderen die Tätigkeiten inner­halb des steuerbegünstigten Bereichs als übergeordnetem Zweck. Letzteres folgt der Logik des Gemeinnützigkeitsrechts, das Mittel stets im steuerbegünstigten Bereich bleiben müs­sen, aber nicht an den konkreten Zweck gebunden sind. So ist nach § 58 Abs. 1. Ziffer 1 AO die Mittelweitergabe über Zwecke hinaus möglich. Bei Auflösung einer gemeinnützigen Or­ganisation oder Wegfall der Steuerbegünstigung müssen die Mittel im steuerbegünstigten Bereich bleiben (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO).\r\nEine entsprechende Ergänzung wäre pragmatisch und bürokratieentlastend.\r\nMit der von uns vorgeschlagenen Ziffer 11 könnten steuerbegünstigte Körperschaften etwa kurzfristig und unbürokratisch praktische Hilfe leisten - der Umweltverein kann bei einer Flutkatastrophe helfen, der Sportverein kann in einer Pandemie Masken nähen, ohne dass es eines Katastrophen-Erlasses der Finanzverwaltung bedürfte. Eine dauerhafte oder regelmä­ßige Betätigung zu sat­zungsfremden Zwecken erfordert weiterhin eine Satzungsänderung.\r\n§ 58 Nummer 12 AO würde durch eine gegebene Gelegenheit veranlasstes Engagement zu tagespolitischen Themen erlauben, die sich durch ihre Aktualität, Relevanz und Neuheit aus­zeichnen. \r\nDer vorgeschlagene § 51 Abs. 4 wäre ebenfalls in erster Linie eine gesetzliche Klarstellung. Er betrifft die Mittel, nicht die Zwecke. Damit würden sowohl ein Ziel des Koalitionsvertrages umgesetzt als auch die Rechtsstaatlichkeits-Rüge der EU-Kommission aufgegriffen. Zugleich wäre es ein Bekenntnis zur zivilgesellschaftlichen Anwalts- und Wächter-Funktion, die zur Vereinigung der DDR mit der Bundesrepublik beigetragen hat oder noch heute in vielen Län­dern Motor von Demokratisierung und Bremse von Autoritarismus ist.\r\nWeder ein einfachgesetzlicher noch ein verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ist er­sichtlich, solche auf einen gemeinnützigen Satzungszweck bezogene politische Tätigkeit im Verhältnis zu anderen Tätigkeiten zu begrenzen.7\r\nDass Forderungen gemeinnütziger Körperschaften identisch sind mit Forderungen politi­scher Parteien oder dass diese von letzteren übernommen werden, gefährdet nicht den Sta­tus der Gemeinnützigkeit.\r\nZu den zulässigen politischen Mitteln zur Zweckverfolgung gehört nicht der Versuch, selbst an direkte politische Macht zu gelangen, etwa durch Wahlen. Die Steuerbegünstigung ist zu versagen, wenn die Körperschaft ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck in dem Sinne verfolgt, dass sie versucht, politische Macht zu erlangen, oder wenn entspre­chende Mittel zur Zweckverwirklichung in der Satzung festgelegt sind.\r\nDer oft gehörte Einwand, dann würde eine Grenze zwischen Parteien und gemeinnützigen Organisationen geschliffen, trägt nicht.\r\n    • a) Parteien sind von ihrem Zweck her darauf ausgerichtet, zu Wahlen anzutreten und über ihre gewählten Mitglieder direkte politische (staatliche) Macht auszuüben (§ 2 Abs. 1 Parteiengesetz - PartG).8 Dies entspricht weder der Logik zivilgesellschaftlicher Organisationen noch ist es über das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt.\r\n    • b) Zuletzt diskutierte Grenzfälle, in denen Vereine eventuell einzelne Parteien geför­dert haben oder in vermeintlich entscheidender Weise in Wahlkämpfe eingegriffen haben, betreffen ausnahmslos nicht gemeinnützige Vereine. Diese Vereine könnten auch dann nicht gemeinnützig sein, wenn unser Vorschlag zu politischen Mitteln Ge­setz würde, da dafür der passende Zweck fehlen würde und/oder die Grenze der ver­botenen Parteienförderung überschritten würde. Eine Abgrenzung der Parteien(finan­zierung) kann und muss über das Recht der Parteien geschehen, nicht über das Ge­meinnützigkeitsrecht. Der Deutsche Bundestag hat dazu in dieser Legislaturperiode bereits Entscheidungen getroffen.9 \r\n    • c) In sehr vereinzelten Fällen wurde in den vergangenen Jahren das Verbot der Partei­enförderung durch gemeinnützige Vereine bzw. auf Initiative aus Parteien heraus ge­brochen. Diese Verstöße wurden öffentlich aufgedeckt und geahndet. Um Verstöße zu finden, braucht es eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit und durch die Finanzverwal­tung.\r\nDie sinnvolle Trennlinie zwischen Parteien und gemeinnützigen Organisationen insbesonde­re in der Steuerbegünstigung könnte an verschiedenen Stellen zur Sicherheit genauer gezo­gen und über Parteien hinaus auf kommunale Wahlgemeinschaften und Einzelkandidat:in­nen (ob als Bürgermeisterin oder Wahlkreis-Kandidat) ausgeweitet werden.\r\n§ 55 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 könnte wie folgt neu gefasst werden: (kursiv neu)\r\nDie Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittel­bare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, kommunaler Wählergemeinschaf­ten sowie Einzelkandidaten für kommunale Ämter oder Wahlkreismandate bei Parlaments­wahlen verwenden.\r\nOder Neufassung des Satzes 3:\r\nKeine Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft darf darauf gerichtet sein, politische Parteien, kommunale Wählergemeinschaften sowie Einzelkandidaten für kommunale Äm­ter oder Wahlkreismandate bei Parlamentswahlen verwenden zu fördern.\r\nBürokratieentlastung und zeitnahe Mittelverwendung\r\nDie mit Artikel 9 des SteFeG vorgeschlagene Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittel­verwendung überrascht. Seit Veröffentlichung des ersten Entwurfs des Bundesministers der Finanzen wurde bereits in der kurzen Frist für Stellungnahmen von verschiedenen Organisa­tionen Kritik daran geübt.\r\nDer Bedarf für diese Entlastung kommt offenbar nicht von gemeinnützigen Organisationen. Seit der Einführung des Freibetrags für kleine Organisationen mit geringen bis keinen Ein­nahmen in § 58 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 3 AO mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat hier bereits die nötige Entlastung stattgefunden. Dies war damals die Alternative zu einer diskutierten Ab­schaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung.\r\nSeit Bekanntwerden des Gesetzesentwurfs habe ich an vielen Stellen gefragt, ob jemand einen Verein oder eine Stiftung kennt, die damit Probleme hatten. Als Antwort kamen nur ganz vereinzelt abstrakte Beschreibungen, wie so ein Problem entstehen könnte.\r\nDagegen sind die Probleme durch fehlende Zwecke oder die ungerechtfertigte Beschrän­kung politischer Mittel für eigene gemeinnützige Zwecke an vielen Beispielen belegt und be­schrieben; in einigen Fällen an öffentlich bekannten Organisationen; an sehr viel Fällen mehr aus vertraulichen Berichten (siehe dazu oben oder https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/beispiele-fuer-gemeinnuetzigkeitsprobleme/). Dennoch fehlt hier ausrei­chender politischer Wille zur Entlastung.\r\nAuch andere Belastungen gemeinnütziger Organisationen sind vielfach beschrieben. Hier setzt der Vorschlag jedoch nicht an. Es scheint vielmehr so, dass hier eine Belastung oder Kompliziertheit der Finanzverwaltung beseitigt werden soll, da die zeitnahe Mittelverwen­dung schwer zu kontrollieren ist und die von der Finanzverwaltung vorgeschlagene Mittel­verwendungsrechnung noch schwerer zu digitalisieren ist.\r\nEs spricht nichts gegen eine Entlastung der Finanzämter - allerdings sollte die Balance von Bürokratieentlastung und notwendiger Kontrolle durch Bürokratie in der Regel so ausfallen, dass zivilgesellschaftlich engagierte Personen und Körperschaften entlastet werden und ggf. staatliche Behörden die Aufgaben übernehmen, wie es etwa grundsätzlich mit dem Zuwen­dungsempfängerregister geschieht.\r\nDie gesamte Kontrolle der Gemeinnützigkeit könnte als bürokratische Belastung beschrie­ben werden. Diese \"Bürokratie\" ist jedoch notwendig, weil sonst die Regelungen ins Leere laufen und damit auch die gesellschaftliche Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit leiden würde. Die notwendige staatliche Kontrolle sollte jedoch möglichst wenig belastend für die Organisationen sein.\r\nDer Vorschlag zur Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung birgt Risiken.\r\n    • Das durch die staatliche Kontrolle hergestellte Vertrauen in gemeinnützige Organisa­tionen könnte durch die komplette Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelver­wen­dung beschä­digt werden.\r\n    • Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der tatsächliche Aufwand und die Unsicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen steigt, da es keine klare und messbare Ope­ra­tionalisierung des bestehen bleibenden Gebots der tatsächlichen Mittelverwendung mehr gibt. Es würden eventuell verschiedene Systeme nebeneinander stehen.\r\nMögliche Vorteile und Risiken sollten gut miteinander abgewogen werden. Bei der Frage po­litischer Mittel werden die Risiken sehr ausführlich diskutiert, obwohl hier tatsächliche Bei­spiele fehlen.\r\nZu den Risiken bei Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung verweisen wir u.a. auf die Stellungnahmen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und des Bündnis für Gemein­nützigkeit sowie den Aufsatz von Prof. Dr. Rainer Hüt­temann und Prof. Dr. Stephan Schauhof \"So bitte nicht - Änderungsbedarf an der geplanten Gemeinnützigkeitsreform im JStG 2024 und im Steuerfortentwicklungsgesetz\"10.\r\nAlternative Regelungen Mittelverwendung und Rücklagenbildung\r\nSollte es tatsächlich einen Bedarf gemeinnütziger Organisationen nach Entlastung bei der zeitnahen Mittelverwendung bzw. deren Nachweis und der Rücklagenbildung geben, wären alternative Regelungen:\r\n    • Maßvolle Erhöhung der 2020 eingeführten Freibetragsgrenze in § 58 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 3 AO. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum SteFeG (Bundestagsdrucksa­che 20/13159) vorgeschlagene Erhöhung auf 80.000 Euro erscheint beliebig.\r\n    • Ggf. Verlängerung der Verwendungsfrist für mittlere Vereine - mit Einnahmen über der o.g. Grenze und unter 150.000 Euro. In dem Fall können dann außerordentliche Einnahmen langsam verbraucht werden.\r\n    • Vereinfachung der Regeln zur Rücklagenbildung, idealerweise verbunden mit einer Business Judgement Rule (siehe unten).\r\nWeitere Vorschläge zur Bürokratieentlastung für gemeinnützige Organisationen und darin engagierte Menschen innerhalb des Steuerrechts\r\nKlar benannte Zwecke: Eine große Hürde bei Vereinsgründungen ist, den passenden Zweck für das Anliegen zu finden. Ein Anliegen wie \"Radverkehr\", \"Förderung der Grund­rechte\" oder \"Austausch mit Menschen aus Staat X\" findet sich nicht im Katalog des § 52 AO.\r\nErgänzend zur Einführung und Ergänzung von Zwecken könnte eine Liste von Zuord­nungen Anliegen zu Zwecken hilfreich sein, idealerweise im AEAO. Dabei ist zu beach­ten:  Die Sprache der Finanzverwaltung ist nicht die Sprache von Durchschnittsmen­schen, die einen Verein gründen. \r\nAlternativ: Verzicht auf die Zweckliste - selbstlose Förderung der Allgemeinheit reicht aus, Zuordnung für alle leichter.\r\nParallel zur Mittelweitergabe sollte auch die gelegentliche Tätigkeit über eigene Zwecke hin­aus möglich sein (siehe oben).\r\nSpezifische Steuerformulare je nach Vereinsgrößen, gemessen an Umsätzen. Das erspart dem Großteil der Vereine, sich durch Fragen zu klicken, die auf sie nicht zutreffen und die verunsichern. Grenze entsprechend der in § 58 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 3 AO. Hier könnte auf die Darstellung in vier Sparten (Idealverein, Vermögensverwaltung, Wirtschaftsbetrieb, Zweckbe­trieb) verzichtet werden. Hier werden oft Fehler gemacht, bestehen Unsicherheiten. Bei ge­ringen Umsätzen fällt auch in Betrieben keine Steuer an.\r\nBitte nicht tun: Bei der Steuererklärung zu einem Schema wie bei EÜR/Selbständige zwingen. Die freie Wahl eines Kontenrahmens, der Form der Übersicht ist für viele Ver­eine sehr hilf­reich und praktisch.\r\nKlare Sanktionen: Die Angst vor der finalen Sanktion \"Verlust der Gemeinnützigkeit\" könnte abgemildert werden, so dass jeder einzelne Schritt einfacher fällt, wenn lediglich faire Sankti­onsregeln im Fall von Verstößen drohen. Zusätzlich könnte eine geregelte Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit bzw. bei finaler Aberkennung entlasten. Bisher sind die Folgen kaum kalkulierbar.11\r\nObacht: Eine Kopplung von einfacher Ausstiegsmöglichkeit mit pauschaler Abgeltung und der generellen Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (wie bereits 2019 vom Bundesfinanzministerium geplant) kann unter Umständen zu Missbrauch einladen, wenn eine pauschale Ausstiegsabgabe unter den zuvor ersparten Steuern liegt und die steuer-begünstigten Spenden kumuliert wurde.\r\nDie Unsicherheit in der Praxis könnte sinken, wenn Vereine von Finanzämtern kosten­frei ver­bindliche Auskünfte zu Einzelfragen erhalten könnten statt wie bisher auf die lediglich alle drei Jahre erfolgende Prüfung der Gemeinnützigkeit warten zu müssen, verbunden eventuell mit Sanktionen. Dies sollte ein anderes Verfahren sein als die be­stehende komplizierte \"ver­bindliche Auskunft\" in Steuerfragen.\r\nEinführung einer Business Judgement Rule in § 63 Abs. 1 AO.\r\nZu Business Judgement Rule und Sanktionsregeln wird auch auf die Stellungnahme des Bun­desrats zum SteFeG (Bundestagsdrucksache Drucksache 20/13159) verwiesen\r\nAnhebung von Pauschalen (Vorschlag Bundesrat)\r\nDer Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme zum SteFeG (Bundestagsdrucksache Druck­sache 20/13159) in Ziffer 3 vor, die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 900 Euro zu erhöhen,\r\nDagegen spricht nichts, doch wir bitten die folgenden Hinweise zu beachten:\r\n    • Die beiden Pauschalen werden unterschiedlich stark erhöht. Die bereits deutlich hö­here Übungsleiterpauschale soll dabei anteilig stärker erhöht werden.\r\n    • Wir weisen daraufhin, dass die Vorteile nur einer Minderheit der Vereine zugute kommt. Zur Engagement-Förderung ist die Wirkung neuer Zwecke weitaus höher. Der Großteil der Vereine und Stiftungen nutzt die Pauschalen nicht bzw. reizt die Höchst­beträge nicht aus. \r\n    • Anders als etwa bei neuen Zwecken kann hier tatsächlich eine Verringerung der Steu­ereinnahmen entstehen, da eine Mischung aus Minijob, Honorar oder Anstellung einerseits, Übungsleiter:in- und Ehrenamts-Pauschale andererseits bei den Vereinen mit entsprechenden Mitteln verbreitet ist.\r\n    • Im gemeinnützigen Sektor gibt es die Sorge, dass durch die Erhöhung der Pauschalen der Druck auf gemeinnützige Vereine wächst, solche Vergütungen zu zahlen, ohne dass das Geld dafür vorhanden ist.\r\n    • Bei zu hoher Anhebung besteht die Gefahr, das zivilgesellschaftliche Engagement mit Lohnarbeit zu vermischen bzw. schlecht bezahlte Jobs zu schaffen (Monetarisierung des Engagements). Unbezahltes Engagement ist ein tatsächlicher Wert.\r\n    • Wenn die Erhöhung im Einkommenssteuergesetz vorgenommen wird, müssen auch verknüpfte Regelungen wie Anrechnung beim Bürgergeld (§ 11a Abs. 1 Ziff. 5 SGB II) oder der Haftung unentgeltlich tätiger Organmitglieder (§ 31a Abs. 2 BGB) angepasst werden.\r\nSchlussbemerkung\r\nAuch die Zivilgesellschaft als Summe ihrer Organisationen, als geöffneter Raum jenseits von Staat, Wirtschaft und Privatheit, ist eine demokratische Institution, vor allem in der zivilge­sellschaftlichen Funktion als Wächterin und Anwältin. Eine Lehre aus dem Entstehen von au­toritären Systeme ist: Institutionen müssen geschützt und frühzeitig gestärkt werden. \r\nWir wünschen Ihnen erfolgreiche und konstruktive Beratung und stehen für weiteren Aus­tausch gerne zur Verfügung!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez.\r\nStefan Diefenbach-Trommer\r\nVorstand"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-06"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/57/370008/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Sollte jetzt die Nichtaufgriffsgrenze (massiv) angehoben werden, wie diskutiert, sollte überlegt werden, dies auch mit dem Freibetrag zu tun.\r\nWeitergehend könnte der einheitliche Betrag als klare Grenze zur Markierung kleinerer Ver­eine genutzt werden, die darüber hinaus entlastet werden könnten. Mit Einnahmen unter­halb dieser Grenze könnte über Nichtaufgriffsgrenze und Freibetrag gelten:\r\n    • Keine Pflicht zur Aufzeichnung nach Sphären.\r\nDiese Pflicht könnte ohne Folgen entfallen, da bei einem solchen \"kleinen\" Verein alle Aktivitäten steuerfrei sind. Die Sphären dienen vor allem zur Abgrenzung und Kontrol­le verschiedener Steuerpflichten.\r\n    • Keine Kontrolle des Verlustausgleichs.\r\nVerluste in steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln aus der Sphäre des Idealvereins ausgeglichen werden. Diese Vorgabe könnte für kleine Verei­ne entfallen.\r\nDies wäre eine tatsächliche Entlastung aller Beteiligten ohne Verluste bei der Kontrolle oder bei Steuereinnahmen. \r\nOb ein Verein noch unter der Grenze liegt, ist leicht festzustellen ohne Extra-Aufwand: Die Summe aller Einnahmen eines Jahres (oder des laufenden Jahres) sollte jeder Vorstand leicht feststellen können. Die Summe nach Sphären festzustellen, erfordert deutlich höheren Auf­wand.\r\nHier besteht auch kaum die Gefahr wie bei anderen Freibeträgen, dass wegen eines Cent Überschreitung plötzlich alles anders ist: Das Gros der Vereine liegt entweder klar unter der Grenze (klein) oder klar darüber (mit Angestellten, größeren Betrieben). Wer sich auf die Grenze zubewegt, erkennt das frühzeitig und muss erst dann beginnen, sich mit Kompliziert­heiten wie den vier Sphären zu beschäftigen.\r\nDer Extremfall, dass so ein kleiner Verein ausschließlich Einnahmen aus einen wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb erzielt, wäre sicher selten, aber unproblematisch, wenn die Grenzen gleich sind.\r\nErweiterung: Entlastung mittelgroßer Vereine\r\nGerne auch jetzt, aber sicher eher mittelfristig könnten dann noch mittelgroße Vereine defi­niert werden, die über dieser Grenze (derzeit 45.000 Euro) und unter einer zu definierenden Einnahme-Grenze liegen. In dieser Gruppe sollten Vereine sein, die keine professionelle Lei­tung haben oder zumindest im angestellten Personal nicht so ausdifferenziert sind, dass es Profis für Buchhaltung gibt. Diese \"mittleren\" Vereine könnten z.B. entlastet werden durch:\r\n    • Längere Frist für zeitnahe Mittelverwendung bei außerordentlichen Einnahmen (etwa fünf statt zwei Jahre). \r\nAußerordentliche Einnahmen könnten dann langsam verbraucht werden.\r\n    • Vereinfachte Regeln zur Rücklagenbildung.\r\nDie oben beschriebenen \"kleinen\" Vereine brauchen diese Entlastungen nicht, da sie bereits von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen wären. Alle anderen geltenden und oben beschriebenen Differenzierungen würden für die mittel­großen Vereine gelten. Für alle anderen (großen) Vereine würde weiterhin die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwen­dung spätestens im zweiten Jahr nach Einnahme gelten.\r\nHinweis zur Bürokratie-Entlastung\r\nDie Balance von Bürokratieentlastung und notwendiger Kontrolle durch Bürokratie sollte in der Regel so ausfallen, dass zivilgesellschaftlich engagierte Personen und Körperschaften entlastet werden und ggf. staatliche Behörden die Aufgaben übernehmen, wie es etwa grundsätzlich mit dem Zuwen­dungsempfängerregister geschieht.\r\nDie gesamte Kontrolle der Gemeinnützigkeit könnte als bürokratische Belastung beschrie­ben werden. Diese \"Bürokratie\" ist jedoch notwendig, weil sonst die Regelungen ins Leere laufen und damit auch die gesellschaftliche Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit leiden würde. Die notwendige staatliche Kontrolle sollte jedoch möglichst wenig belastend für die Organisationen sein.\r\nDer Vorschlag zur Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung birgt Risiken.\r\n    • Das durch die staatliche Kontrolle hergestellte Vertrauen in gemeinnützige Organisa­tionen könnte durch die komplette Abschaffung beschä­digt werden.\r\n    • Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der tatsächliche Aufwand und die Unsicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen steigt, da es keine klare und messbare Ope­ra­tionalisierung des bestehen bleibenden Gebots der tatsächlichen Mittelverwendung mehr gibt. Es würden eventuell verschiedene Systeme nebeneinander stehen.\r\nDie Allianz\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von 200 Vereinen und Stiftungen.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tStefan Diefenbach-Trommer, 06421/XXXXXXX\r\nXXXXXXXXXXXXXXXX@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bun­destag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/dd/370010/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Modernisierung Gemeinnützigkeit:\r\nErgänzung für Formulierung politische Mittel\r\nMit diesem Dokument geben wir Hinweise auf mögliche Formulierungen, zu denen wir be­fragt wurden. Als Basis dient ein möglicher neuer Absatz in §51 AO.\r\nHinweise zu Einzel-Formulierungen\r\na) \"auf die politische Meinungs- und Willensbildung Einfluss genommen\"\r\nMit der Platzierung und dieser Formulierung wird der Gegenstand gut gerahmt sowohl die Zweckverfolgung (hier auch kirchlich, mildtätig) als auch die Mittel (Einfluss auf politische Meinungs- und Willensbildung). \r\nb) Quantifizierung: \"in den Hintergrund tritt\"\r\nVon einer Quantifizierung wie \"im Hintergrund\" raten wir ab:\r\n    • Unklares Merkmal, Rechtsunsicherheit\r\n    • Woran zu messen? Bis zur Hälfte - von was? Im Gesamtbild?\r\n    • Es gibt bisher keinen rechtlichen Grund und auch weiterhin keinen verfassungsrechtli­chen Grund für so eine Beschränkung (vgl. Kirchhain/Unger, DStR 2023/1281).\r\nc) Qualifizierung: Förderung steuerbegünstigter Zwecke\r\nSollte die Förderung eigener gemeinnütziger Zwecke mit politischen und anderen Mitteln un­terschieden werden, würde damit ein fataler Fehler aus dem BUND-Urteil des BFH aufgegrif­fen, der zugleich unlo­gisch ist. Hier wird quasi gesagt, dass die Einflussnahme auf die politi­sche Meinungs- und Willensbildung keine Förderung der steuerbegünstigten Zwecke sei. Das ist falsch.\r\nIm BUND-Urteil ist das schlicht komisch formuliert. Nachgetragen wurde später von anderer Seite, dies sei eine Folge des Unmittelbarkeits-Gebots: Es werde zwar ausschließlich der Zweck verfolgt, aber politische Einflussnahme sei immer mittelbar und dürfe deshalb nicht überwiegen. Im BUND-Urteil wurde die Behauptung der Mittelbarkeit solcher Mittel jedoch zurückgewiesen.\r\nDer Gesetzgeber würde damit Vereinen und Stiftungen vorschreiben, wie sie ihre Zwecke verfolgen dürfen und wie nicht.\r\nDas wäre so, als würde allen Sportvereinen vorgeschrieben, nicht hauptsächlich Fußball zu spielen. Oder als würde Förderstiftungen vorgeschrieben, dass ihre Förderung an überregio­nal tätige Organisationen nicht überwiegen dürfe. Das ist ein illiberaler Eingriff in die Ver­eins- und Stiftungs-Autonomie.\r\nHohes Risiko bei schlechter Formulierung\r\nBisher ist \"Hintergrund\" nur eine Interpretation. Die AEAO-Anweisung gilt für die Finanzäm­ter, aber nicht für Finanzgerichte. Die können anders entscheiden. Ab gesetzlicher Kodifizie­rung bräuchte es eine neue Bundestags-Entscheidung oder ein Verfassungsgerichts-Urteil, um das Hintergrunds-Merkmal zu kippen. Beides sehr unwahrscheinlich.\r\nAlternative Formulierungs-Vorschläge\r\nMit notwendiger Ergänzung zum Umfang statt Beschränkung.\r\n\"(4) Wird bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch auf die politische Meinungs- und Willensbildung Einfluss genommen, setzt die Steuervergünsti­gung voraus, dass die Einflussnahme den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwe­cken dient. Eine solche Mittelverwirklichung darf auch überwiegende oder ausschließ­liche Tätigkeit sein.\"\r\nDie Kürzung um eine Beschränkung (\"im Hintergrund\") reicht nicht aus, da eine Begrenzung via AEAO möglich ist (erlaubt, aber halt nur im Hintergrund). Eine klarstellende Quantifizie­rung ist daher nötig.\r\nOben stehende Alternative kann im Gesetz erläutert werden, um Bedenken auszuräumen:\r\n\"(4) Wird bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch auf die politische Meinungs- und Willensbildung Einfluss genommen, setzt die Steuervergünsti­gung voraus, dass die Einflussnahme den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwe­cken dient. Eine solche Mittelverwirklichung darf auch überwiegende oder ausschließ­liche Tätigkeit sein.\r\nDiese Einflussnahme darf nicht auf die Förderung einer politischen Partei, einer kommunalen Wählervereinigung oder eines Direktkandidaten gerichtet sein.\"\r\nMögliche Präzisierung mit Definition \"politischer Zweck\" (Abgrenzung zu politischen Mit­teln): \r\n\"Die Steuerbegünstigung ist zu versagen, wenn die Körperschaft tatsächlich ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck in dem Sinne verfolgt, dass sie versucht, politische Macht zu erlangen, oder wenn entsprechende Mit­tel zur Zweck­verwirklichung in der Satzung festgelegt sind.\"\r\nOder:\r\n\"Zu den zu­lässigen politischen Mitteln zur Zweckverfolgung gehört nicht der Ver­such, selbst an politische Macht zu gelangen, etwa durch Wahlen.\"\r\n\r\nDie Allianz\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von 200 Vereinen und Stiftungen.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tStefan Diefenbach-Trommer, 06421/XXXXXXX\r\nXXXXXXXXXXXXXXXX@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bun­destag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/5e/370012/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 10. Oktober 2024\r\nModernisierung Gemeinnützigkeit:\r\nVarianten für gesetzliche Formulierungen\r\nDieses Dokument stellt für verschiedene Regelungsbereiche gesetzliche Formulierungsmög­lichkeiten vor. Wir stellen dabei Varianten vor, um verschiedenen Zielen gerecht zu werden. Das Dokument ist gegliedert nach Regelungsbereichen.\r\nDemokratieklausel - Tätigkeit über den Zweck hinaus\r\nUnser aktueller Formulierungsvorschlag\r\nErgänzung des § 58 AO um zwei Ziffern::\r\n[Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass …]\r\n11. eine Körperschaft gelegentlich auch andere steuerbegünstigte Zwecke verfolgtfördert als ihre Satzungszwecke,\r\n12. eine Körperschaft bei Gelegenheit auch zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.\r\nVarianten\r\nIn einer Ziffer:\r\n\"[Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass]\r\n11. eine Körperschaft sich zur Förderung auch anderer als steuerbegünstigter Zwecke selbstlos und zur Förderung der Allgemeinheit an der po­litischen Wil­lensbildung und der Gestaltung der öffentlichen Meinung beteiligt\r\nMögliche Beschränkungen (Varianten):\r\n    • ...sofern diese Tätigkeit gegenüber der Verfolgung eigener Zwecke weit in den Hintergrund tritt.\r\n    • ...sofern diese Tätigkeit gegenüber der Verfolgung eigener Zwecke auch in Ansehung der dafür eingesetzten Mittel weit in den Hintergrund tritt.\r\n    • ...sofern diese Tätigkeit gegenüber der Verfolgung eigener Zwecke von untergeordneter Bedeutung ist.\r\n    • ...sofern diese Tätigkeit gegenüber der Verfolgung eigener Zwecke weit in den Hintergrund tritt; eine entsprechende eigene Mittelverwendung darf pro Jahr nicht X.000 Euro und nicht X Prozent der Einnahmen der Körperschaft überschreiten.\r\nBeispiel: Wenn die Grenzen bei 10.000 Euro und 10 Prozent liegen würden, dürfte …\r\n    • eine Körperschaft mit 10.000 Euro Umsatz bis 1.000 Euro aufwenden; \r\n    • eine Körperschaft mit 1 Million Euro Umsatz bis 10.000 Euro aufwenden. \r\n\r\nTextbausteine für eine Begründung zur Variante \"tagespolitische Stellungnahmen\"\r\n\"Steuerbegünstigte Mittel können in geringem Umfang verwendet werden für gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen und Ereignissen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit gemeinnützigen Zwecken; entscheidend ist, dass die Verfolgung eigener gemeinnütziger Zwecke Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist.\"\r\n\"Auch gemeinnützige Körperschaften sind Träger von Grundrechten und können ihre Meinung frei äußern. Die gelegentliche Mittelverwendung für Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen und Ereignissen, die über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke hinausgehen, muss gegenüber der Förderung des bzw. der eigenen gemeinnützigen Zwecke weit in den Hintergrund treten.\"\r\n\r\nDie gesetzliche Regelung folgt der Tatsache, dass steuerbegünstigte Körperschaften Grund­rechtsträgerinnen sind und daher etwa das Recht auf Meinungsäußerung über ihren ge­meinnützigen Zweck hinaus wahrnehmen können. Die Regelung stellt eine Balance mit den Begrenzungen des freiwilligen Steuerrechts her. Die Begrenzungen durch das Steuerrecht betreffen in erster Linie die Mittelverwendung.\r\nMeinungsäußerungen, ob beispielsweise als eigene Veröffentlichungen, Medien-Statements oder durch die Teilnahme an Versammlungen, jenseits eigener gemeinnütziger Zwecke dür­fen in einer ganzjährigen Betrachtung nicht die Satzungszwecke in den Hintergrund treten lassen. Die gemeinnützigen Satzungszwecke müssen nachhaltig verfolgt werden.\r\nAufgrund aktueller Anlässe können in Zeitabschnitten Stellungnahmen außerhalb der Sat­zungszwecke die Zweckverfolgung überwiegen (gelegentlich). Dafür dürfen in angemesse­nem Rahmen eigene Mittel aufgewendet werden.\r\nBeurteilungsmaßstab ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zu den sonstigen Tätigkei­ten der Körperschaft.\r\nDie gesetzliche Kodi­fizierung soll für den Anwender sichtbarer und verlässlicher als die bishe­rige Verwaltungsregelung sein.\r\nDie Regelung findet beispielsweise Anwendung auf den Aufruf eines Sportvereins gegen \"Rassismus\" anlässlich von aktuellen Vorkommnissen z. B. bei einem Fußballspiel. Sie findet auch beispielsweise Anwendung, wenn Karnevals- oder Sportvereine sich vereinzelt für Frie­den oder gegen Rassismus engagieren und zu Friedens- oder Antirassismus-Demonstratio­nen aufrufen. Es muss sich nicht um Ereignisse innerhalb des staatspolitischen Systems und des tagespolitischen Handelns von Regierung oder Gesetzge­ber handeln. Gelegenheit könn­ten ebenso Gerichtsurteile, Parteitage oder ein an­tisemitischer Anschlag sein. \r\nBei einer dauerhaften Beschäftigung mit einem neuen Thema sollte die Satzung um entspre­chende Zwecke ergänzt werden.\r\n\r\nPolitische Mittel für eigene gemeinnützige Zwecke\r\nZusätzlich sollte in § 51 AO ein vierter Absatz aufgenommen werden:\r\nSteuerbegünstigte Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 verfolgt, wenn eine Kör­perschaft sie auch überwiegend oder ausschließlich durch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Bildung der öffentlichen Meinung fördert.\r\n(Alternativ § 52 AO dritter Absatz: Gemeinnützige Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 verfolgt, wenn eine Kör­perschaft sie auch überwiegend oder ausschließlich durch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Bildung der öffentlichen Meinung fördert.)\r\nMögliche präzisierende Erweiterung dieses Satzes: \r\n\"Dies umfasst u.a. die öffentliche Meinungsbildung, die In­itiierung von Volksbe­gehren und die Beeinflussung von Wahlen im Sinne des Satzungszweckes.\"\r\nMögliche Präzisierung mit Definition \"politischer Zweck\" (in Abgrenzung zu politischen Mitteln): \r\n\"Die Steuerbegünstigung ist zu versagen, wenn die Körperschaft tatsächlich aus­schließlich oder überwiegend einen politischen Zweck in dem Sinne verfolgt, dass sie versucht, politische Macht zu erlangen, oder wenn entsprechende Mit­tel zur Zweckverwirklichung in der Satzung festgelegt sind.\"\r\nLängere Variante gegen Bedenken:\r\n\"Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 steuerbegünstigt verfolgt, wenn dazu politische Mittel genutzt werden wie die Einwirkung auf die politische Wil­lensbildung, auch auf politische Parteien und staatliche Entscheidungen. Zu den zu­lässigen politischen Mitteln zur Zweckverfolgung gehört nicht der Ver­such, selbst an politische Macht zu gelangen, etwa durch Wahlen.\"\r\nErgänzung der Abgrenzung zu Parteien\r\n§ 55 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 könnte wie folgt neu gefasst werden: (kursiv neu)\r\nDie Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittel­bare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, kommunaler Wählergemeinschaf­ten sowie Einzelkandidaten für kommunale Ämter oder Wahlkreismandate bei Parlaments­wahlen verwenden.\r\nOder Neufassung des Satzes 3:\r\nKeine Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft darf darauf gerichtet sein, politische Parteien, kommunale Wählergemeinschaften sowie Einzelkandidaten für kommunale Äm­ter oder Wahlkreismandate bei Parlamentswahlen verwenden zu fördern.\r\nSinnvoll wäre in dem Zusammenhang, im Parteiengesetz § 25 Abs. 2, neue Ziff. 1a einfügen:\r\n\"[Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:]\r\n1a. Spenden von kommunalen Wählergemeinschaften;\"\r\n\r\nErgänzung und Konkretisierung von Zwecken.\r\nHier keine Varianten, sondern unsere Vorschläge. Diese beruhen auf dem Gesetzesentwurf unserer Mitgliedsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Der Entwurf der GFF bie­tet dazu auch fundierte Begründungen, die Teil eines Beschlusses sein sollten, weil sich dar­auf später Finanzverwaltung, Finanzgerichte und Kommentare stützen.\r\n    • Gesetzesentwurf komplett: https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/2021-Entwurf-Demokratiestaerkungsgesetz.pdf\r\n    • Synopse mit Änderungen: https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/Synopse-Demokratiestaerkungsgesetz-Gesellschaft-fuer-Freiheitsrechte-2021-Gemeinnuetzigkeit-Demokratie.pdf\r\nDemokratie und politische Bildung - Neufassung § 52 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 24 AO:#\r\n(Einfügungen kursiv, Streichungen als Streichungen)\r\n24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der de­mokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinter­essen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich be­schränkt sind auf die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder Wählerge­meinschaften gerichtet sind;\r\nBürgerschaftliches Engagement - Neufassung des § 52 Absatz 2 Ziffer 25 AO:\r\n(Einfügungen kursiv)\r\n25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere durch die Unter­stützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwe­cke;\r\nFörderung Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte sowie Antidiskriminierung - neue Ziffer 28 (nach Wohngemeinnützigkeit) in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO:\r\n28. die Förderung der Durchsetzung, Stärkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Förde­rung der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkmales, das in Artikel 3 GG oder einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bundes- oder Landesgesetz benannt wird. Das umfasst insbesondere die Bekämpfung des Rassis­mus und des Antisemitismus sowie der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, eines Merkmals der Behinderung oder des sozialen Sta­tus;\r\nFörderung von Frieden und gleichberechtigter Teilhabe - neue Ziffer 29 in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO (neue Zählung nach Wohngemeinnützigkeit):\r\n29. die Förderung des Friedens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Förde­rung der Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten Teil­habe aller Menschen.\r\nFörderung des Journalismus - neue Ziffer in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO - Vorschlag des \"Forum gemeinnütziger Journalismus\":\r\n\"die Förderung des Journalismus durch die Förderung, Herstellung und Verbreitung journalistischer Inhalte, die der partei-politisch neutralen Information, Aufklärung und Meinungsbildung der Allgemeinheit dienen;\r\nSiehe: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/hinweise-zum-urheberrecht?documentUrl=/media/34/f6/354724/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170018.pdf\r\nWir haben hierzu keinen Formulierungsvorschlag, da das Thema nicht zu unserem Arbeitsbe­reich gehört.\r\n\r\n\r\nDie Allianz\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von 200 Vereinen und Stiftungen.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tStefan Diefenbach-Trommer, 06421/XXXXXXX\r\nXXXXXXXXXXXXXXXX@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bun­destag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-10"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009267","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/bf/370014/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 11. März 2024\r\nBürokratie-Entlastung in der Gemeinnützigkeit\r\nVorbemerkungen\r\nWenn gemeinnützige Organisationen Vorschläge zur Bürokratie-Entlastung machen, geht es oft um andere Bereiche als den Kern des Gemeinnützigkeitsrechts, etwa rund um öffentliche Fördermittel, Registereintragungen oder auch andere Rechtsbereiche wie Datenschutz. In diesem Impuls geht es nur um steuerrechtliche Aspekte.\r\nGesetz und Praxis erfordern Verwaltungsaufwand auf Seiten der gemeinnützigen Orga­nisationen einerseits, der Finanzverwaltung andererseits. Idealerweise werden die Hür­den für beide Seiten geringer. Aus unserer Sicht ist es aber auch eine sinnvolle Ge­samt-Entlas­tung, wenn der Aufwand auf Seite der öffentlichen Verwaltung steigt, aber dafür auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Organisationen massiv sinkt (weniger Be­las­tung in Summe und Ziellerreichung Entlastung Engagement).\r\nBei Gedanken zur Belastung gemeinnütziger Organisationen ist eine Fall­unter­schei­dung mindestens zwischen großen und kleinen Organisationen nötig. Die ganz über­wiegende Mehrheit gemeinnütziger Organisationen wird rein ehrenamtlich geführt und hat nur geringe bis keine Einnahmen. Doch für diese Vereine gelten die gleichen An­for­derungen wie für Vereine mit hauptamtlichem Apparat und ggf. großen Ge­schäfts­betrieben. In diesen großen Organisationen bis hin Trägern der Wohlfahrt sind ganz andere Anforderungen belastend als bei der Mehrzahl der Vereine. Beide Herausfor­derungen sind relevant, aber brauchen verschiedene Lösungen und Betrach­tungen. \r\nVgl. ZiviZ-Survey 2023: https://www.ziviz.de/ziviz-survey - \"Mehr als die Hälfte der Organisationen (54 Prozent) hatten im Jahr 2021 Gesamteinnahmen von weniger als 10.000 Euro, 11 Prozent zwischen 10.000 und 20.000 Euro, 19 Prozent zwischen 20.000 und 100.000 Euro, 12 Prozent zwischen 100.000 und 1 Million Euro und 4 Prozent mehr als 1 Million Euro.\"\r\nDie Belastung der kleinen Vereine ist häufig nicht der bürokratische Akt als solcher, sondern die Angst, etwas falsch zu machen und dafür ultimative Konsequenzen bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu erfahren. Es geht um Angst als Kostenaspekt.\r\nWir haben insbesondere Richtung Angst kleiner Vereine folgende Aspekte identifiziert. Daher führen wir hier das Problem der Kooperationen nicht auf.\r\n\r\n1. Anerkennungsverfahren\r\nDie größte Hürde liegt darin, den passenden Zweck für das Anliegen einer neu ge­grün­deten Initiative zu finden. Ein Anliegen wie \"Radverkehr\", \"Förderung der Grund­rechte\" oder \"Austausch mit Menschen aus Staat X\" findet sich nicht im Katalog des § 52 AO.\r\nDie Sprache der Finanzverwaltung ist nicht die Sprache von Durchschnittsmenschen, die einen Verein gründen. Die Handreichungen der Landesfinanzministerien sind oft nicht hilfreich. Die Beratung durch die Finanzämter vor Ort ist oft sehr unterstützend, aber häufig zu direktiv. So werden Zwecke empfohlen oder gar als einzige Lösung be­schrieben, die später zum Problem werden können \r\n(vergleiche Finanzamtsstudie von 2017/2018: \"Engagiert Euch - nicht\" - https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/finanzamtstudie)\r\nLösungsvorschläge:\r\n    • Hilfreiche Liste von Zuordnungen Anliegen zu Zwecken, idealerweise im AEAO.\r\n    • Weitere Zwecke, um Anliegen besser zuordnen zu können\r\n    • Verzicht auf die Zweckliste - selbstlose Förderung der Allgemeinheit reicht aus, Zuordnung für alle leichter.\r\n2. Steuererklärungen und Buchhaltungs-Erleichterungen\r\nDie Steuererklärung in der Regel alle drei Jahre ist anfürsich leicht, aber angstbesetzt, vor allem für Laien. Hier könnte es Erleichterungen für kleine Vereine geben. Die Grenzlinie könnte bei 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr gezogen werden wie bei der 2020 beschlossenen Entlastung bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Ziffer 5 AO), zum Beispiel:\r\n    • Verzicht auf die Darstellung in vier Sparten (Idealverein, Vermögensverwaltung, Wirtschaftsbetrieb, Zweckbetrieb) - hier werden oft Fehler gemacht, bestehen Unsicherheiten. Bei geringen Umsätzen fällt auch in Betrieben keine Steuer an.\r\n    • Verschiedene Formulare für große und kleine Vereine. (Filterfrage: Einnahmen unter 45.000 Euro)\r\n    • Schema für die Jahresberichte als Vorschlag - vereinfachte Minimal-Berichte\r\nBitte nicht tun: Bei der Steuererklärung zu einem Schema wie bei EÜR/Selbständige zwingen. Die freie Wahl eines Kontenrahmens, der Form der Übersicht ist für viele Ver­eine sehr hilfreich und praktisch.\r\n3. Klare Sanktionen\r\nDie Angst vor der finalen Sanktion \"Verlust der Gemeinnützigkeit\" könnte abgemildert werden, so dass jeder einzelne Schritt einfacher fällt, wenn lediglich faire Sanktionsre­geln im Fall von Verstößen drohen. Zusätzlich könnte eine geregelte Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit bzw. bei finaler Aberkennung entlasten. Bisher sind die Folgen kaum kalkulierbar.\r\nSiehe dazu auch: \r\nDeutscher Juristentag Leipzig: Empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingun­gen für die Gründung und Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen übergreifend zu regeln? In: Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentages Leipzig 2018, Seite 30ff (2018). https://djt.de/wp-content/uploads/2020/03/181130_djt_internet_72_beschluesse.pdf\r\nObacht: Eine Kopplung von einfacher Ausstiegsmöglichkeit mit pauschaler Abgeltung und der generellen Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (wie bereits 2019 vom Bundesfinanzministerium geplant) kann unter Umständen zu Missbrauch einladen, wenn eine pauschale Ausstiegsabgabe unter den zuvor ersparten Steuern liegt und die steuer-begünstigten Spenden kumuliert wurde.\r\n4. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen)\r\nDie laufenden Planungen der Finanzverwaltung, dass Spenden digital an die Finanz­verwaltung gemeldet werden statt papierbasiert den Spendenden bescheinigt werden (auf Basis des Zuwendungsempfängerregisters), könnten für kleine Vereine eine Entlas­tung sein: Daten in ein Web-Formular eingeben statt Formular runterladen, ausfüllen, drucken - verbunden erneut mit der Angst vor Fehlern.\r\n5. Verbindliche Auskunft kostenfrei\r\nDie Unsicherheit in der Praxis könnte sinken, wenn Vereine von Finanzämtern kosten­frei verbindliche Auskünfte zu Einzelfragen erhalten könnten statt wie bisher auf die lediglich alle drei Jahre erfolgende Prüfung der Gemeinnützigkeit warten zu müssen, verbunden eventuell mit Sanktionen. Dies sollte ein anderes Verfahren sein als die be­stehende komplizierte \"verbindliche Auskunft\" in Steuerfragen.\r\n\r\nDie Allianz\r\nDie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" ist ein Zusammenschluss von 200 Vereinen und Stiftungen.\r\nInfos: \twww.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nKontakt: \tStefan Diefenbach-Trommer, 06421/XXXXXXX\r\nXXXXXXXXXXXXXXXX@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de\r\nLobbyregister:\tWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bun­destag unter der Nummer R002707 registriert: www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002707"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013845","regulatoryProjectTitle":"Bürokratie-Entlastung für Ehrenamt, Vereine, Zivilgesellschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/cd/386701/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180106.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"17. Dezember 2024\r\n       Stellungnahme zur Anhörung des Rechtssausschusses des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 \r\nzum Gesetzesentwurf der Fraktion von CDU/CSU \"Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten – Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen\" (Bundestags-Drucksache 20/12982).\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Allianz \"Rechtssicherheit für politische Willensbildung\" e.V. ist ein Zusammen­schluss von 200 zivilgesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, Rechtssi­cherheit für selbstlose Betei­ligung an der politischen Willensbildung zu schaffen und so Demo­kratie und Menschenrech­te zu stärken. Wir vertreten einen Subsektor der Zivil­gesellschaft - Organisationen, die sich mit ihrer Arbeit auch in die politische und staat­liche Willensbildung einmischen, etwa in der Funktion als Wächterin rechtsstaatlicher Grundsätze oder (Themen-)Anwältin. Wir arbeiten insbesondere an einem modernen Gemeinnützigkeitsrecht. Daher bezieht sich unsere Stel­lungnahme vor allem, aber nicht nur auf gemeinnützigkeitsrechtliche Regeln.\r\nUnsere Stellungnahme speist sich aus den Erfahrungen unserer Mitgliedsorganisationen und darüber hinaus aus dem Kontext selbstlosen Engagements für die Gesellschaft.\r\nWir reichen Ihnen diese Stellungnahme ein begleitend zur Einladung als Sachverständige zur Anhörung am 18. Dezember 2024. Für die Einladung danken wir herzlich. Auch über die öf­fentliche Anhörung hinaus stehen wir dem Ausschuss, seinen Mitgliedern und deren Mitar­beitenden gerne für Auskünfte und Gespräche zur Verfügung. \r\nWir sind als Interessenvertreterin im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Nummer R002707 registriert.\r\nWir stellen diesem Text voran eine Stellungnahme zu allen Vorschlägen aus dem Antrag, um anschließend weitere Hinweise zu geben. Wir starten jedoch mit drei zentralen Vorbemer­kun­gen.\r\n           Vorbemerkung 1: Begriff des Ehrenamts\r\nDer Antrag der Fraktion von CDU/CSU bezieht sich durchgehend auf den Begriff \"Ehrenamt\": Würden tatsächlich ausschließlich ehrenamtlich tätige Personen oder das ehrenamtliche En­gagement an sich entlastet, würde das zu kurz greifen. Die Vorschläge der Fraktion greifen tatsächlich weite als nur auf ehrenamtliches Engagement.\r\nDer Begriff \"Ehrenamt\" impliziert das Engagement in einem (Wahl-)Amt und eine höchstens symbolische Bezahlung (Ehre). In Vereinen, Stiftungen und weiteren bürgerschaftlichen Initia­tiven gibt es jedoch auch bezahltes Engagement - auch in Wahlämtern wie Vorstand. Und das unbezahlte Engagement findet nicht nur in Ämtern statt. Eine unbezahlte Fußball­trainerin übt in dem Sinne kein Amt aus.\r\nZur klareren Definition schlagen wir den Begriff \"Zivilgesellschaft\" (auch als \"zivilgesellschaft­liches Engagement\") vor, den die Wissenschaft weitgehend verwendet und der auch interna­tional gebräuchlich ist. Der Begriff hat in den vergangenen Jahren seine Vorgänger wie \"Drit­ter Sektor\" oder \"bürgerschaftliches Engagement\" weitgehend abgelöst.\r\n\"Dritter Sektor\" verdeutlicht die Abgrenzung zu den Sektoren des Staats (der Sicherheit pro­duziert und mit dem Mittel des Zwangs handeln kann) und des Marktes/der Wirtschaft (der mit dem Mittel des Tauschs Waren und Dienstleistungen produziert). Die Zivilgesellschaft als Dritter Sektor handelt vor allem mit dem Mittel der Gabe (Freiwilligkeit) und produziert Werte und Zusammenhalt.1 \r\nAuch der ZiviZ-Survey als repräsentative Befragung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Deutschland verwendet diesen Begriff und konstatiert zudem eine Professionalisierung in der Vereinslandschaft einerseits, ein freiwilliges und unbezahltes Engagement jenseits von Wahlämtern andererseits.2\r\nIn einer Sonderauswertung zu Sportvereinen stellt der ZiviZ-Survey u.a. fest:3\r\n    • Immer mehr Mitglieder sehen den Verein eher als Dienstleister. \r\n    • Der Anteil der Vereine mit be­zahlten Beschäftigten steigt von 10 auf 24 Prozent.\r\nDer Begriff des Ehrenamts ist zudem unscharf, da es das Ehrenamt auch jenseits von freiwilli­gen Zusammenschlüssen im Dritten Sektor etwa auch in Industrie- und Handelskammern, in Berufsverbänden oder in kommunalen Wahlämtern und bei Parteien gibt.\r\n           Vorbemerkung 2: Zuständigkeit/Vielfalt der Zuständigkeiten\r\nEs ist großartig, dass sich dieser Antrag und der Rechtsausschuss der Entlastung von freiwilli­gem Engagement annimmt. Zugleich zeigt es jedoch, dass die Zuständigkeiten in Bundestag und Bundesregierung zur Förderung zivilgesellschaftlichem Engagements verteilt sind und es auch dadurch bürokratische Belastungen gibt. Während Anliegen der Wirtschaft im Wirt­schafts- bzw. Landwirtschaftsausschuss eine eindeutige Zuständigkeit und bei Anträgen Fe­derführung haben, ist dies mit Anliegen aus der Zivilgesellschaft nicht der Fall. Eine klare Zuständigkeit oder zumindest Koordination wäre ebenfalls eine bürokratische Ent­lastung.\r\nDer Antrag bezieht sich teilweise auf vereinsrechtliche Regelungen (BGB), aber auch auf steu­erliche Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts. Vorschläge zur Bürokratie-Entlastung aus der Zivilgesellschaft, von gemeinnützigen Organi­sationen beziehen sich meist auf mindestens vier verschiedene Bereiche:\r\n    • Vereinsrecht etc.\r\n    • Gemeinnützigkeitsrecht als prägendes, faktisch verbindliches Recht\r\n    • Fördermittel, Haushaltsrecht/Haushaltsordnung und zugehörige Regularien\r\n    • Weitere Gesetze, die auch und manchmal vor allem die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen betreffen\r\n           Vorbemerkung 3: Grundsätzliches zur Bürokratie \r\nan der Schnittstelle von Erstem und Drittem Sektor\r\nNatürlich ist jede staatliche Kontrolle eine Belastung oder Einschränkung des freiwilligen zi­vilgesellschaftlichen Engagements. Doch zugleich nimmt der Staat hier seine Rolle als Produ­zent von Sicherheit wahr: \r\n    • Er kontrolliert, ob vergebene Steuermittel so verwendet werden, wie vorgegeben.\r\n    • Er sichert ab, dass es etwa in der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern zu keinen Ge­fährdungen kommen.\r\n    • Er setzt durch, dass datenschutzrechtliche Regelungen eingehalten werden.\r\n    • Er schafft Vertrauen und Sicherheit mit dem Status der Gemeinnützigkeit, auf den sich Dritte verlassen, ob Spender:innen oder öffentliche Fördermittelgeber.\r\nIm engeren Sinne ist die Gemeinnützigkeit mit ihren Vorschriften und Prüfungen, mit durch­aus vielen Details komplett eine bürokratische Belastung für Vereine. \r\nBürokratie ist also im Prinzip sinnvoll und ein Grundstein von Rechtsstaatlichkeit: Ganz gut, dass weder über einen Wohngeld-Antrag noch einen Bauantrag noch über den Antrag auf Gemeinnützigkeit nach Belieben einer Sachbearbeiterin entschieden wird oder danach, wie nett der Antragsteller ist oder wie gut die beiden sich kennen. Sondern nach festen Kriterien, die für alle gleich sind.\r\nGesetz und Praxis erfordern Verwaltungsaufwand auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Orga­nisation und manchmal auch auf Seiten der staatlichen Verwaltung, etwa der Finanzverwal­tung. Wenn wir über Bürokratiebelastung reden, sollten idealerweise die Aufwände auf bei­den Seiten geringer werden. \r\nAus unserer Sicht ist es aber auch eine sinnvolle Ge­samt-Entlas­tung, wenn der Aufwand auf Seite der öffentlichen Verwaltung steigt, aber dafür auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Or­ganisationen massiv sinkt (weniger Be­las­tung in Summe und Zielerreichung Entlastung En­gagement).\r\n           Stellungnahme zu den einzelnen Vorschlägen im Antrag\r\n               Zu Ziffer 1: Bürokratiebelastung transparent machen\r\nDiesen Vorschlag begrüßen wir im Grundsatz sehr. Sie zwingt die Bundesregierung und Ge­setz­geber, sich über eine mögliche Belastung zivilgesellschaftlicher Organisationen Gedan­ken zu machen. Entsprechende Transparenz im Vorblatt eines Gesetzesentwurfes würde zei­gen, ob zi­vilgesellschaftliche Organisationen übermäßig belastet werden und würde so auch den Vorwurf ausräumen, der Staat wolle solches Engagement erschweren (shrinking spaces).\r\nDer Wert sowohl des gesamten Sektors der Zivilgesellschaft als auch unbezahlten, meist selbstlosen Engagements darin würde deutlich werden. Es wäre eine Vervollständigung der Messung des Umstellungsaufwands auf alle drei Sektoren plus die Bürger:innen in ihrem Pri­vatbereich. Bisher wird der Aufwand zivilgesellschaftlicher Organisationen mal bei \"Wirt­schaft\", mal bei \"Bürger:innen\" dargestellt.\r\nWir empfehlen jedoch dringend, hier nicht auf \"Ehrenamt\" zu rekurrieren, da auch eine Be­lastung von Vereins-Angestellten das Engagement ausbremsen kann.\r\nEin Beispiel, wo der Sektor bei Gesetzgebung eventuell nicht mitgedacht wurde: Die ab 1.1.2025 geltende Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen zu können, gilt auch für die meisten Vereine ohne Geschäftsbetriebe - auch, wenn da jemand die Buchhaltung bisher im Kassenbuch oder mit einer Tabellenkalkulations-Anwendung am Computer erledigt.\r\n               Zu Ziffer 2 und 3: 25 Prozent Bürokratie-Abbau und Bürokratie-Bremse\r\nZu dem Vorschlag können wir uns nicht äußern, da unklar ist, woran ein solcher Abbau ge­messen würde. Hier eine Messung einzuführen, könnte wiederum Bürokratie erzeugen.\r\nWir verweisen auf das Grundprinzip, dass ggf. der Staat (Kontroll-)Leistungen übernehmen sollte (siehe oben, Vorbemerkung 3).\r\n               Zu Ziffer 4: Praxischeck\r\nUns scheint der Vorschlag nah an Ziffer 1 zu sein und vor allem ein Verfahren zur stetigen Einbeziehung der Zivilgesellschaft vorzuschlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zivilge­sellschaftliche Organisationen nicht über einen Spitzenverband verfügen. Sie sind teils in Sparten/Subsektoren vertreten. Große Bereiche des Engagements sind hier jedoch nicht ver­treten. Eine angemessene Beteiligungsstruktur wäre zu finden.\r\nEine Beauftrage des Bundestages für zivilgesellschaftliches Engagement könnte einen sol­chen Prozess betreuen.\r\n               Zu Ziffer 5: Öffentliche Beglaubigungen\r\nWir unterstützen diesen Vorschlag auf der Basis zahlreicher Rückmeldungen zu diesem The­ma aus den vergangenen Jahren.\r\n               Zu Ziffer 6: Kooperationen\r\nWir unterstützen diesen Vorschlag. Die nötige Vereinfachung betrifft letztlich nur einen klei­nen Teil gemeinnütziger Organisationen, ist für diese aber nötig und sinnvoll.\r\n               Zu Ziffer 7: Verweisungsklauseln\r\nDiesen Vorschlag können wir nicht abschließend beurteilen. Hier könnte ggf. in die Autono­mie einzelner Vereine eingegriffen werden und das Demokratie-Prinzip verletzt werden. Auch innerhalb einer Sparte oder eines Subsektors lebt Zivilgesellschaft von Vielfalt, die sich an den konkreten Bedürfnissen und Wünschen ausrichtet.\r\n               Zu Ziffer 8: Haftungsbefreiung\r\nWir geben hier lediglich zu bedenken, dass der Begriff des \"Ehrenamts\" hier strapaziert wird. In einigen Vereinen ist bei bezahlten Tätigkeiten eine Mischung verschiedener Rechtsverhält­nisse wie Minijob plus Übungsleitungspauschale üblich.\r\n               Zu Ziffer 9: Business Judgement Rule\r\nWir unterstützen diesen Vorschlag und schlagen vor, sie auch im Gemeinnützigkeits- und Zu­wendungsrecht sinngemäß oder durch Verweisung aufzunehmen.\r\nEs sei der Hinweis erlaubt, dass die vormalige Bundeskanzlerin Angela Merkel ausweislich ih­rer Memoiren offenbar eine große Anhängerin des Prinzips ist, die Angemessenheit einer Handlung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen zu beurtei­len, nicht nach ihrem Ausgang, ihren Folgen oder späteren Erkenntnissen.\r\n               Zu Ziffer 10: Datenschutz\r\nSo sehr wir die Belastung kleiner Vereine verstehen, sind wir skeptisch bei der Lockerung grundsätzlicher Regeln. Alternativ könnte hier zur Entlastung der Staat selbst oder durch För­dermittel Dienstleitungen und Beratung kostenfrei anbieten.\r\nSollte nach einer Grenze eine Befreiung bestimmter Pflichten vorgesehen werden, sollte die­se sich an Grenzen andernorts orientieren (siehe unten, Fallunterscheidung kleine/große Vereine)\r\n               Zu Ziffer 11: Anhebung von Übungsleiter- und Ehrenamts-Pauschale\r\nAus unserer Sicht hat dieser Vorschlag nichts mit der Entlastung von Bürokratie zu tun, da auch der Nachweis zur Zahlung der Pauschalen mit einem Arbeitsaufwand verbunden ist - egal in welcher Höhe. \r\nWir weisen darauf hin:\r\n    • Die beiden Pauschalen werden in diesem Vorschlag unterschiedlich stark erhöht. Zu erwägen wäre, die Unterscheidung zwischen den beiden Pauschalen aufzugeben. Dies entlastet von Nachweispflichten.\r\n    • Wir weisen daraufhin, dass die Vorteile nur einer Minderheit der Vereine zugute kommt. Zur Engagement-Förderung ist die Wirkung neuer Zwecke weitaus höher. Der Großteil der Vereine und Stiftungen nutzt die Pauschalen nicht bzw. reizt die Höchst­beträge nicht aus. \r\n    • Anders als etwa bei neuen Zwecken kann hier tatsächlich eine Verringerung der Steu­ereinnahmen entstehen, da eine Mischung aus Minijob, Honorar oder Anstellung einerseits, Übungsleiter:in- und Ehrenamts-Pauschale andererseits bei den Vereinen mit entsprechenden Mitteln verbreitet ist.\r\n    • Im gemeinnützigen Sektor gibt es die Sorge, dass durch die Erhöhung der Pauschalen der Druck auf gemeinnützige Vereine wächst, solche Vergütungen zu zahlen, ohne dass das Geld dafür vorhanden ist.\r\n    • Bei zu hoher Anhebung besteht die Gefahr, das zivilgesellschaftliche Engagement mit Lohnarbeit zu vermischen bzw. schlecht bezahlte Jobs zu schaffen (Monetarisierung des Engagements). Unbezahltes Engagement ist ein tatsächlicher Wert.\r\n    • Wenn die Erhöhung im Einkommenssteuergesetz vorgenommen wird, müssen auch verknüpfte Regelungen wie Anrechnung beim Bürgergeld (§ 11a Abs. 1 Ziff. 5 SGB II) oder der Haftung unentgeltlich tätiger Organmitglieder (§ 31a Abs. 2 BGB) angepasst werden.\r\n               Zu Ziffer 12: Erhöhung der Prüfungsintervalle Gemeinnützigkeit\r\nWir halten den Vorschlag für kontraproduktiv. Gemeinnützige Organisationen müssen unab­hängig von der Erklärungspflicht für jedes Jahr Abschlüsse und Berichte erstellen. Der Auf­wand bei den Vereinen verringert sich nicht. Es steigen jedoch Risiken:\r\n    • Verschleppung der Abschlussberichte, die später kaum nachzuholen sind.\r\n    • Längere Unsicherheit, da mit dem Bescheid des Finanzamtes die Gemeinnützigkeit für den vergangenen Abschnitt bestätigt wird.\r\nEs scheint, dass hier vor allem der Aufwand bei der Finanzverwaltung sinkt. Im Gegenteil könnte es für kleine Vereine hilfreich sein, die Fristen zu verkürzen - zumindest auf Wunsch.\r\nWir verweisen auf die Hinweise zur Unterscheidung kleiner/großer Vereine weiter unten.\r\n               Zu Ziffer 13: Erklärungspflichten Umsatzsteuer\r\nDer Vorschlag erscheint sinnvoll. Er sollte einbezogen werden in Überlegungen zur Unter­scheidung von großen/kleinen Vereinen (siehe unten).\r\n               Zu Ziffer 14: Freigrenze Geschäftsbetrieb\r\nJenseits des angemessenen Betrags sollten unbedingt Grenzwerte und Freibe­träge verein­heitlicht und gemeinsam angehoben werden (siehe dazu unten, Fallunterschei­dung).\r\n           Weitere Vorschläge \r\nzur Bürokratie-Entlastung im Gemeinnützigkeitsrecht\r\nDie Belastung der kleinen Vereine ist häufig nicht der bürokratische Akt als solcher, sondern die Angst, etwas falsch zu machen und dafür ultimative Konsequenzen bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu erfahren. Es geht um Angst als Kostenaspekt.\r\nWir haben insbesondere Richtung Angst kleiner Vereine folgende Aspekte identifiziert. Daher führen wir hier das Problem der Kooperationen nicht auf.\r\n               1. Fallunterscheidung kleine/große Vereine\r\nBei Gedanken zur Belastung gemeinnütziger Organisationen, wo es um Geld und Umsätze geht, ist eine Fall­unter­schei­dung mindestens zwischen großen und kleinen Organisationen nötig, hilfreich und einfach. Die ganz über­wiegende Mehrheit gemeinnütziger Organisatio­nen wird rein ehrenamtlich geführt und hat nur geringe bis keine Einnahmen.4 Doch für die­se Vereine gelten die gleichen An­for­derungen wie für Vereine mit hauptamtlichem Apparat und ggf. großen Ge­schäfts­betrieben. In diesen großen Organisationen bis hin Trägern der Wohlfahrt sind ganz andere Anforderungen belastend als bei der Mehrzahl der Vereine. Bei­de Herausfor­derungen sind relevant, aber brauchen verschiedene Lösungen und Betrach­tungen. \r\nDie Belastung der kleinen Vereine ist häufig nicht der bürokratische Akt als solcher, sondern die Angst, etwas falsch zu machen und dafür ultimative Konsequenzen bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu erfahren. Es geht um Angst als Kostenaspekt.\r\nUm zwischen großen und kleinen Vereinen zu unterscheiden, ist die im Jahr 2020 eingeführte Nichtaufgriffsgrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Ziff. 5 AO) sinnvoll. Der damals eingeführte Betrag von 45.000 Euro orientierte sich am Freibetrag für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO). Weitere Grenzwerte sollten sich an diesem Betrag orientieren. Die Grenzwerte sollten stets gemeinsam angehoben werden oder auf die Festlegung an einer Stelle referenzieren.\r\nDer Einfachheit halber (also: zur Entbürokratisierung) sollten beide Beträge gemeinsam an­gehoben werden. Weitergehend könnten \"kleine\" Vereine unter dieser Einnahmegrenze wei­tere Erleichterungen erhalten, zum Beispiel:\r\n    • Keine Pflicht zur Aufzeichnung nach Sphären (Idealverein, Zweckbetrieb, steuerpflich­tiger Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung).\r\nDiese Pflicht könnte ohne Folgen entfallen, da bei einem solchen \"kleinen\" Verein alle Aktivitäten steuerfrei sind. Die Sphären dienen vor allem zur Abgrenzung und Kontrol­le verschiedener Steuerpflichten. Der klassische Fehler ist: Ein Verein führt einen Ku­chenverkauf oder Flohmarkt durch - das sind dann Einnahmen aus einem wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb, die gesondert erfasst werden müssen. Selbst, wenn es nur um 3.000 Euro geht und keine Steuern anfallen.\r\n    • Keine Kontrolle des Verlustausgleichs.\r\nVerluste in steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln aus der Sphäre des Idealvereins ausgeglichen werden. Diese Vorgabe könnte für kleine Verei­ne entfallen.\r\nDies wäre eine tatsächliche Entlastung aller Beteiligten ohne Verluste bei der Kontrolle oder bei Steuereinnahmen. \r\nFrei- und Grenzbeträge sind manchmal tückisch, denn sie befreien nicht immer: Ein Verein muss nachweisen, dass er noch unter der Grenze liegt. Das ist aber bei einem Messwert wie \"Summe der Einnahmen eines Jahres\" sehr leicht. Diese Summe aller Einnahmen eines Jahres (oder des laufenden Jahres) sollte jeder Vorstand leicht feststellen können. Die Summe nach Sphären festzustellen, erfordert deutlich höheren Auf­wand.\r\nHier besteht auch kaum die Gefahr wie bei anderen Freibeträgen, dass wegen eines Cent Überschreitung plötzlich alles anders ist: Das Gros der Vereine liegt entweder klar unter der Grenze (klein) oder klar darüber (mit Angestellten, größere Betriebe). Wer sich auf die Grenze zubewegt, erkennt das frühzeitig und muss erst dann beginnen, sich mit Kompliziert­heiten wie den vier Sphären zu beschäftigen.\r\nDer Extremfall, dass so ein kleiner Verein ausschließlich Einnahmen aus einen wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb erzielt, wäre sicher selten, aber unproblematisch, wenn die Grenzen gleich sind.\r\nBei der Steuererklärung für gemeinnützige Vereine könnten dann verschiedene Formulare je nach Einnahmen-Summe zur Verfügung gestellt werden bzw. in Elster nach Angabe des Um­satzes gefiltert werden.\r\n                   Erweiterung: Entlastung mittelgroßer Vereine\r\nWer weiter gehen will, könnte noch eine weitere Grenze definieren für mittelgroße Vereine. Vereine, die über der Grenze  für zeitnahe Mittelverwendung liegen (derzeit 45.000 Euro) und unter einer zu definierenden Einnahme-Grenze. In dieser Gruppe sollten Vereine sein, die keine professionelle Lei­tung haben oder zumindest im angestellten Personal nicht so ausdif­ferenziert sind, dass es Profis für Buchhaltung gibt. Diese \"mittleren\" Vereine könnten z.B. entlastet werden durch:\r\n    • Längere Frist für zeitnahe Mittelverwendung bei außerordentlichen Einnahmen (etwa fünf statt zwei Jahre). \r\nAußerordentliche Einnahmen könnten dann langsam verbraucht werden.\r\n    • Vereinfachte Regeln zur Rücklagenbildung.\r\nDie oben beschriebenen \"kleinen\" Vereine brauchen diese Entlastungen nicht, da sie bereits von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen wären. Alle anderen gelten­den und oben beschriebenen Differenzierungen würden für die mittel­großen Vereine gelten. Für alle anderen (großen) Vereine würde weiterhin die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwen­dung spätestens im zweiten Jahr nach Einnahme gelten.\r\n               2. Anerkennungsverfahren\r\nEine große Hürde liegt darin, den passenden Zweck für das Anliegen einer neu ge­grün­deten Initiative zu finden. Ein Anliegen wie \"Radverkehr\", \"Förderung der Grund­rechte\" oder \"Aus­tausch mit Menschen aus Staat X\" findet sich nicht im Katalog des § 52 AO.\r\nDie Sprache der Finanzverwaltung ist nicht die Sprache von Durchschnittsmenschen, die ei­nen Verein gründen. Die Handreichungen der Landesfinanzministerien sind oft nicht hilf­reich. Die Beratung durch die Finanzämter vor Ort ist oft sehr unterstützend, aber häufig zu direktiv. So werden Zwecke empfohlen oder gar als einzige Lösung be­schrieben, die später zum Problem werden können \r\n(vergleiche Finanzamtsstudie von 2017/2018: \"Engagiert Euch - nicht\" - https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/finanzamtstudie)\r\nLösungsvorschläge:\r\n    • Hilfreiche Liste von Zuordnungen Anliegen zu Zwecken, idealerweise im AEAO.\r\n    • Weitere Zwecke, um Anliegen besser zuordnen zu können\r\n    • Verzicht auf die Zweckliste - selbstlose Förderung der Allgemeinheit reicht aus, Zuord­nung für alle leichter.\r\n               3. Klare Sanktionen\r\nDie Angst vor der finalen Sanktion \"Verlust der Gemeinnützigkeit\" könnte abgemildert wer­den, so dass jeder einzelne Schritt einfacher fällt, wenn lediglich faire Sanktionsre­geln im Fall von Verstößen drohen. Zusätzlich könnte eine geregelte Möglichkeit zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit bzw. bei finaler Aberkennung entlasten. Bisher sind die Folgen kaum kal­kulierbar.5\r\nObacht: Eine Kopplung von einfacher Ausstiegsmöglichkeit mit pauschaler Abgeltung und der ge­nerellen Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (wie bereits 2019 vom Bundesfi­nanzministerium geplant) kann unter Umständen zu Missbrauch einladen, wenn eine pauschale Ausstiegsabgabe unter den zuvor ersparten Steuern liegt und die steuer-begünstigten Spenden kumuliert wurde.\r\n               4. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen)\r\nDie laufenden Planungen der Finanzverwaltung, dass Spenden digital an die Finanzverwal­tung gemeldet werden statt papierbasiert den Spendenden bescheinigt werden (auf Basis des Zuwendungsempfängerregisters) könnte für kleine Vereine eine Entlas­tung sein: Daten in ein Web-Formular eingeben statt Formular runterladen, ausfüllen, drucken - verbunden erneut mit der Angst vor Fehlern.\r\n               5. Verbindliche Auskunft kostenfrei\r\nDie Unsicherheit in der Praxis könnte sinken, wenn Vereine von Finanzämtern kosten­frei ver­bindliche Auskünfte zu Einzelfragen erhalten könnten statt wie bisher auf die lediglich alle drei Jahre erfolgende Prüfung der Gemeinnützigkeit warten zu müssen, verbunden eventuell mit Sanktionen. Dies sollte ein anderes Verfahren sein als die be­stehende komplizierte \"ver­bindliche Auskunft\" in Steuerfragen.\r\n               6. Weitere gesetzliche Klarstellungen \r\nBeispiele zu fehlenden gemeinnützigen Zwecken oder auch der Unsicherheit bei politischen Mitteln für gemeinnützige Zwecke kennen inzwischen fast alle, die sich mit Gemeinnützig­keitsrecht beschäftigen. Über die prominenten Fälle von Attac, dem Hamburger Landesver­band des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), dem \"Demokratischen Zentrum Ludwigsburg\" (DemoZ) oder der Online-Plattform innn.it hinaus gibt es viele Verei­ne, die nicht wollen, dass ihr Fall öffentlich genannt wird. Die Beispiele gehen von öffentli­chen Rufen zum Entzug der Gemeinnützigkeit über Anzeigen beim Finanzamt, reichen von schriftlichen Nachfragen des Finanzamtes bis zu einer (vorläufigen) Aberkennung der Ge­meinnützigkeit. Vor Gericht landet kaum einer der Fälle. Belastend sind sie alle.\r\n           Weitere Vorschläge zur Bürokratie-Entlastung im Vereinsrecht\r\nMit dem \"Vierten Bürokratie-Entlastungsgesetz\" haben Bundestag und Bundesrat auch für Vereine und andere Rechtsformen in vielen Fällen die Schriftform durch die Textform ersetzt. Das ist hilfreich. Doch ist die gesetzliche Regelung zu Umlaufentscheidungen (§ 32 BGB) nicht ausreichend, da eine Mischung von Anwesenden und Abstimmung in Textform nicht ohne Weiteres möglich ist - bei Satzungsänderungen nach § 33 BGB jedoch schon.\r\n           Zusätzliche Hinweise zur Gesetzgebung\r\n    • Die Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hatte in ihrem Koalitionsver­trag zahlreiche Vorhaben zur Entlastung zivilgesellschaftlichen Engagements verein­bart. Wir weisen hin auf die Checkliste des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zur Umsetzung dieser Vorhaben als Anregung zur Erledigung:\r\nhttps://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Wer_Wir_sind/Stellung­nahmen/Zwischenbilanz_Ampelregierung_-_Checkliste___Forderungen_zum_KoaV.pdf\r\n    • Das Bündnis für Gemeinnützigkeit als Zusammenschluss einiger großer Dachverbän­de stellt seit Jahren entlastende Änderungsbedarfe aus verschiedenen Subsektoren zusammen. Es wäre hilfreich, diese Listen abzuarbeiten. Siehe z.B. \"Rechtspolitische Forderungen des BfG – Januar 2024\". \r\nhttps://www.buendnis-gemeinnuetzigkeit.org/\r\n    • Die Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftliche Verwaltung (AWV) e.V. hatte bereits 2018 ein Impulspapier zur \"Modernisierung der Zuwendungspraxis für den Dritten Sektor\" veröffentlicht:\r\nhttps://www.awv-net.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Impulspapier_Zuwendungspraxis/AWV-Impulspapier-Modernisierung-der-Zuwendungspraxis-fr-den-Dritten-Sektor.pdf\r\nSiehe auch: https://www.awv-net.de/themen-schwerpunkte/zuwendungspraxis\r\nAuch die Zivilgesellschaft als Summe ihrer Organisationen, als geöffneter Raum jenseits von Staat, Wirtschaft und Privatheit, ist eine demokratische Institution, vor allem in der zivilge­sellschaftlichen Funktion als Wächterin und Anwältin. Eine Lehre aus dem Entstehen von au­toritären Systeme ist: Institutionen müssen geschützt und frühzeitig gestärkt werden. \r\nIn Ländern, in denen autoritäre Regimes diese Institution beschneiden, werden die Maßnah­men oft als allgemeine Bürokratie- und Transparenz-Bestimmungen werden verkleidet. Mit einer Sonderprüfung zu einem Spezialgesetz kann ein kritischer Verein matt gesetzt werden. \r\nInsofern ist Bürokratie-Entlastung für zivilgesellschaftliches Engagement auch Demokratie-Schutz.\r\nWir wünschen Ihnen erfolgreiche und konstruktive Beratung und stehen für weiteren Aus­tausch gerne zur Verfügung!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez.\r\nStefan Diefenbach-Trommer\r\nVorstand"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}