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Ziel der Interessenvertretung ist die Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Betriebskrankenkassen und ihre Versicherten.\r\n\r\nUm diese Ziele zu erreichen, koordiniert der Verband den Willensbildungsprozess seiner Mitglieder und vertritt deren gemeinsame Anliegen gegenüber zentralen Akteuren des Gesundheitswesens, insbesondere gegenüber Politik, Sozialpartnern, dem GKV-Spitzenverband, weiteren Krankenkassen, Leistungserbringerverbänden, Trägern der Sozialversicherung sowie Behörden, Wissenschaft und Medien.\r\n\r\nDie Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung umfasst:\r\n\r\nDie Analyse und Aufbereitung gesundheitspolitischer Konzepte und Gesetzesvorhaben sowie die Formulierung von Positionen hierzu.\r\nDie aktive Begleitung von Gesetzgebungsverfahren durch Stellungnahmen, Gutachten und Vorschläge für gesetzliche Regelungen.\r\nDie Organisation und Durchführung von Symposien, Fachveranstaltungen und Podiumsdiskussionen, die den Dialog zwischen Mitgliedern, politischen Entscheidungsträgern und weiteren Stakeholdern fördern.\r\nDie Veröffentlichung von Positionspapieren und die Übermittlung dieser Dokumente an Abgeordnete, Ministerien und andere relevante Institutionen.\r\nDie Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die spezifischen Aufgaben und Herausforderungen der Betriebskrankenkassen durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.\r\nDie Förderung des Austauschs zwischen Mitgliedern und externen Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, beispielsweise durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien des Gesundheitswesens.\r\n\r\nDiese Tätigkeiten werden durch Mitarbeitenden aus den Bereichen Politik & Kommunikation, Versorgungsmanagement, Gesundheitsförderung, Datenmanagement und Strategisches Controlling umgesetzt.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":6.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1840001,"to":1850000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":14560001,"to":14570000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"SBK Siemens-Betriebskrankenkasse"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/12/820487/BKK-DV_Bilanz-GuV_2025.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":10,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","title":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist besorgniserregend: Die Finanzierung ist nicht gesichert. Pflegebedürftige haben zwar Anspruch auf Leistungen, aber keine Angebote vor Ort. Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch ein Leben lang. Die meisten werden von Angehörigen gepflegt, doch immer mehr Menschen leben allein. Und die Zahl der Pflegebedürftigen steigt weiter und weiter. Angesichts dieser Herausforderungen stellen sich drängende Fragen: Wie können wir zukünftig eine angemessene pflegerische Versorgung überhaupt noch gewährleisten? Und ist dies unter den derzeitigen Rahmenbedingungen überhaupt möglich? Der BKK Dachverband macht dazu in diversen Positionspapiere Vorschläge zur Verbesserung der Versorgung und Sicherung der Finanzlage der SPV. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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Kritisiert wird die Möglichkeit Auszubildende gänzlich ohne Schulbildung anzunehmen (§ 10 PflFAssG). Befürchtet werden muss zudem ein langfristiger „Länder- Flickenteppich“ bei der Qualifikation der Lehrenden (§ 8 PflFAssG), bei der Anrechnung von Kompetenzen und Berufserfahrungen (§ 11 PflFAssG) und der Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25 PflFAssG). Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation von SPV und GKV ist es zudem inakzeptabel, dass die Versichertengemeinschaft entweder direkt oder indirekt für 90 % der Finanzierungsaufwände der Pflegefachassistenzausbildung herangezogen werden soll (§ 24 PflFAssG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018778","title":"Einführung eines kompetenzgestuften Pflegesystems mit klaren Zuständigkeiten, Ablehnung des stambulanten Sektors zugunsten innovativer VM","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung des Pflegekompetenzgesetzes mit klar definierten Kompetenzstufen für Pflegefachpersonen, einschließlich verbindlicher Regelungen zur Tätigkeitsabgrenzung, Delegation und Verantwortung. Zudem sollen wirtschaftlich tragfähige und sektorenübergreifende Vertragsregelungen im Rahmen des § 73d SGB V (neu) geschaffen werden. Die Etablierung eines „stambulanten“ Versorgungssektors soll verhindert und stattdessen eine Öffnung für vielfältige, praxiserprobte Wohn- und Versorgungsformen erreicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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Ziel der Einflussnahme ist die Ausgestaltung der vorgesehenen bundesweiten Strukturen der Notfallrettung, der Ersteinschätzung, der integrierten Notfallzentren sowie der Finanzierung zusätzlicher Notdienststrukturen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024183","title":"Einführung und Ausgestaltung eines Primärversorgungssystems ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat für diese Legislaturperiode eine Neuaufstellung der ambulanten Versorgung angekündigt und sich in diesem Zusammenhang für ein Primärarztsystem sowie eine Ersteinschätzung ausgesprochen. Allerdings werden weder die Festlegung eines Primärarztes als „Gatekeeper“ bei einer Hausarzt-Facharzt-Relation von 30:70 noch das Durchlaufen einer kurzen Befragung allein zu einer spürbaren Entspannung führen. Daher ist es notwendig, Primärversorgungssystem und Ersteinschätzung nicht als zusätzliche Einzelelemente, sondern in Verbindung mit einer Reform der ursächlichen Gesetzmäßigkeiten und Anreizwirkungen einzuführen. Darauf will der BKK Dachverband hinwirken und hat ein Positionspapier zur Primärversorgung geschrieben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024185","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des BStabG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)","publicationDate":"2026-04-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_BStabG_2026.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz?utm_source=perplexity"}]},"description":"Stellungnahme zur Verbändeanhörung des Referentenentwurfs zum BStabG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nStell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt\r\n05.Juni 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nStell Dir vor, die Pflegeversiche-rung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt\r\n05.Juni 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ///////////////////////\r\nKurz vor ihrem dreißigsten Geburtstag befindet sich die soziale Pflegeversicherung (SPV) in dramatischer Verfassung:\r\nDer Zugang zu pflegerischer Versorgung wird immer schwieriger. Gleichzeitig steigen die Ausgaben und Eigenanteile der Pflegebedürftigen ungebremst. Und trotz Beitragssatzerhöhung Mitte 2023 geht der SPV nach Berechnungen des BKK Dachverbandes bereits zum Ende des Jahres 2024 das Geld aus. Mit einem Defizit von rund 1,4 Mrd. Euro in 2024 wird gerechnet. Damit rutscht der Ausgleichsfonds in einen negativen Mittelbestand von rund 1 Mrd. Euro. Das Defizit könnte auf 3 Mrd. Euro bis Ende 2025 anwachsen. Der negative Mittelbestand des Ausgleichsfonds läge dann bereits bei rund 4,4 Mrd. Euro. Unterdessen steigen die Ausgaben. Im Jahr 2023 lagen sie pro Versicherten um 8,3 % höher, als im Vorjahr.\r\nIn ihrer aktuellen Ausgestaltung ist die SPV nicht mehr fit für eine Zukunft, in der immer mehr Menschen pflegerisch versorgt und betreut werden müssen. Der Gesetzgeber ist also gefordert, die Pflegeversicherung strukturell neu auszurichten. Es wird außerdem nicht genügen, nur Empfehlungen für eine nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung vorzulegen – zur Stabilisierung der SPV muss auch eine gesetzliche Verankerung erfolgen.\r\nUnd so kann es gehen: 4 Handlungsfelder\r\n1. Befreiung der SPV von versicherungsfremden Leistungen und perspektivisch Unterstützung durch dauerhafte Steuerzuschüsse; die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente auszuhöhlen; finanzielle Absicherung durch einen Lasten- bzw. Risikoausgleich mit der PPV\r\n2. Potentiale für Prävention und Rehabilitation im Kontext von Pflegebedürftigkeit zielgerichtet und effizient ausschöpfen; engere Verzahnung der medizinischen und pflegerischen Versorgung\r\n3. Beheben der bestehenden Schnittstellenprobleme und fehlenden Anreize für einen Präventions- und Versorgungswettbewerb in der SPV; Entwicklung von Ansätzen durch einen Expertenbeirat\r\n4. Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts der SPV, welches u.a. die längst aus der Zeit gefallene starre sektorale Trennung in ambulant und stationär überwindet\r\n3 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nSteuerzuschüsse, Umla-gefinanzierung stärken, Lasten- bzw. Risikoaus-gleich SPV und PPV\r\nWürdiges Altern und die pflegerische Versorgung auf dem Fundament der SPV ist heute – mehr denn je – als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu begreifen. Der heutige Ansatz der alleinigen erwerbseinkommensbasierten Verbeitragung sichert den gesamtgesellschaftlichen Anspruch nur noch unzureichend und ist zudem unsolidarisch.\r\nPerspektivisch regelhafte Bezuschussung der SPV aus Steuermitteln, und dies zwingend für versicherungsfremde Leistungen\r\nEine regelhafte Bezuschussung der SPV aus Steuermitteln ist vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung sachgerecht und perspektivisch zur Entlastung der Pflegebedürftigen einzuführen.\r\nIn einem ersten Schritt sind zwingend die versicherungsfremden Leistungen, die die SPV derzeit finanziell trägt, aus Steuermitteln zu refinanzieren. Im Koalitionsvertrag bereits vorgesehen, bislang jedoch noch nicht der SPV zugeführt sind Steuermittel für:\r\n1. Rentenversicherungsbeträge für pflegende Angehörige\r\n2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung\r\n3. Die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung\r\n4. Vollständiger Ausgleich der pandemiebedinten Zusatzkosten\r\n(Endlich) verlässliche Investitionen der Bundesländer\r\nDie Länder müssen zudem (endlich) ihrer Finanzierungsverantwortung bei der Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen nachkommen, welche bereits als originäre Länderaufgabe gesetzlich definiert ist. Die Träger der Sozialhilfe werden durch die Einführung der Pflegeversicherung und die Zuschüsse zu den pflegebedingten Eigenanteilen in der stationären Pflege finanziell deutlich entlastet.\r\nGenerationengerechtigkeit in der SPV\r\nWir kommen nicht umhin zu diskutieren, inwieweit die Leistungen der SPV vermögens- und einkommensunabhängig gewährt werden sollten. Eine Verstetigung der Steuerfinanzierung und der Solidargedanke erfordern, dass vermögende Bevölkerungsschichten im Versorgungsfall nicht übervorteilt werden und sich eine Erbenabsicherung leisten, während gleichzeitig Bedürftige auf Sozialhilfe angewiesen sind.\r\nZudem muss die Inanspruchnahme der SPV-Leistungen daran gekoppelt sein, dass sämtliche ergänzenden Sozialleistungen, wie Wohngeld Plus oder Pflegewohngeld bei stationärer Versorgung vorrangig ausgeschöpft werden müssen. Gleiches gilt für die Hilfe zur Pflege gerade auch im ambulanten Bereich.\r\nAusgewogene Lastenverteilung zwischen SPV und PPV statt unnötige obligatorische Pflege(zusatz)versicherung\r\nDer von der PKV eingesetzte Experten-Rat „Pflegefinanzen“ hat einen Vorschlag zur privaten Absicherung der Finanzierung der pflegebedingten Eigenanteile (Pflege+) vorgelegt. Dieser kalkuliert bei einem verbleibenden Selbstbehalt von 10 Prozent monatliche Kosten für die Versicherten in Höhe von durchschnittlich 45 Euro. Damit würden die Versicherten stärker\r\n4 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nPotentiale für Prävention und Rehabilitation aus-schöpfen - medizinische und pflegerische Versor-gung enger verzahnen\r\nfinanziell belasten, als eine solidarische Absicherung innerhalb der umlagefinanzierten SPV: In einer Vergleichsberechnung des BKK Dachverbandes, die eine Vollabdeckung der pflegebedingten Eigenanteile berücksichtigt, endstünden der SPV jährliche Mehrkosten von rd. 6,3 Mrd. Euro. Dies entspräche einer Beitragssteigerung um ca. 0,35 Prozent. Bei einem Versicherten mit einem durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommen von 2.550 Euro entspräche dies einem zusätzlichen monatlichen Betrag von 9 Euro. Die Betriebskrankenkassen lehnen daher eine ergänzende obligatorische bzw. freiwillig angelegte kapitalgedeckte Pflege(zusatz)versicherung ab. Die notwendigen Gelder sollten in der SPV statt für Gewinnmargen der privaten Versicherungswirtschaft eingesetzt werden.\r\nVielmehr muss in den Fokus rücken, dass die Risiken bei Pflegebedürftigkeit zwischen der SPV und der privaten Pflege(pflicht)versicherung (PPV) zu Ungunsten der SPV verteilt sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte bezogen auf die Versicherten zudem im Jahr 2001 fest, dass eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen SPV und PPV eine Voraussetzung für das Zuordnungsprinzip Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung sei. Daher ist ein finanzwirksamer Ausgleichsmechanismus zugunsten der SPV einzuführen – wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD im Jahr 2005 zuletzt vorgesehen.\r\nIn einer alternden Gesellschaft mit einer steigenden Zahl von Pflegebedürftigen und steigenden Versorgungskosten müssen konsequent alle Chancen genutzt werden, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und weitestgehend hinauszuzögern. Allerdings sind weder die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) noch die SPV speziell hierauf ausgerichtet – insbesondere nicht in ihrem Zusammenspiel. Zusätzlich ist eine alternde Gesellschaft durch ein verändertes Krankheitspanorma geprägt: Chronische Krankheiten dominieren, während Menschen im hohen Alter oft an mehreren Erkrankungen gleichzeitig leiden. Viele dieser Krankheiten finden ihre Ursache in bestimmten Risikofaktoren oder werden hierdurch begünstigt, wie bspw. durch ungesunde Ernährung, mangelnde körperliche Aktivitäten oder auch durch Hypertonie.\r\nDies bedeutet, dass einer potentiellen Pflegebedürftigkeit bzw. den damit verbundenen Risiken frühzeitig durch präventive und ggf. rehabilitative Maßnahmen begegnet werden kann und muss. Die Finanzierungszuständigkeit für die medizinische und mithin die geriatrische Rehabilitation obliegt bspw. den wettbewerblich agierenden Krankenkassen. Zugute kommen würden die Erfolge aber den Pflegekassen, denen jedoch wettbewerbliches Agieren systembedingt fremd ist. Ornungspolitisch ist dies ein Problem, da geriatrisch-rehabilitative Maßnahmen im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit nicht im Fokus des Handelns der Krankenkassen liegen. Gleiches gilt für die Prävention von Pflegebedürftigkeit.\r\nKonkrete Lösungsvorschläge:\r\n Überprüfung sämtlicher Schnittstellen der GKV und SPV bezgl. rehabilitativer und präventiver Leistungen im Kontext von drohender und bestehender Pflegebedürftigkeit\r\n systemübergreifende und settingunabhängige Ausgestaltung sämtlicher Leistungen der Kranken- und Pflegekassen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention auf die Vermeidung und\r\n5 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHinauszögerung von Pflegebedürftigkeit und - bspw. mit Blick auf die heutige enge Ausrichtung von § 5 SGB XI - auf die (teil-) stationäre Pflege\r\n frühzeitiger Einsatz rehabilitativer Maßnahmen im Kontext von (drohender) Pflegebedürtigkeit: diesbezügliche Bedarfe regelhaft und datengestützt erheben und von den Kassen auf dieser Grundlage ihren Versicherten proaktiv anbieten\r\n Einführung eines Präventionsbudgets: Grundsätzlich sollten Kosten der Rehabilitation im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit von dem Kostenträger finanziert werden, der den Nutzen aus dem Erfolg der Maßnahme zieht. Die Rehabilitation für Pflegebedürftige könnte deshalb kurzfristig besser – aufgrund des strukturellen Nebeneinanders von GKV und SPV – aus einem von Krankenkassen und Pflegekassen gemeinsam getragenen Präventionsbudget finanziert werden\r\nPräventions- und Versorgungswettbewerb etablieren\r\nDie Gründung der SPV erfolgte 1995 als eigenständiger Sozialversiche-rungszweig unter dem administrativen Dach der GKV bzw. den Kranken-kassen in dem Bewusstsein, dass sich in beiden Sozialversicherungszwei-gen faktisch vergleichbare soziale Lebensrisiken abbilden. In einer altern-den Gesellschaft tritt dies – aufgrund des veränderten Krankheitspanora-mas – noch deutlicher in Erscheinung. Im Ergebnis kommt es bei älteren Versicherten vermehrt zu Überschneidungen der Leistungsansprüche bei-der Versicherungszweige, die aber miteinander korrespondieren und aufei-nander abgestimmt sein sollten. Dabei provoziert die organisatorische Trennung der teils wettbewerblich organisierten GKV und der nichtwettbe-werblich aufgestellten SPV Nachteile für die Versicherten in der konkreten Versorgung. Dies zeigt sich besonders negativ durch Fehlanreize, Kosten-verschiebungen und (zuweilen politischen) Kostenübernahmebegehrlich-keiten zwischen beiden Versicherungszweigen. Ein Beispiel ist die Präven-tion und Rehabilitation im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit aber auch die medizinische Behandlungspflege/häuslichen Krankenpflege.\r\nDie Etablierung von derzeit bereits möglichen Modellen der integrierten Versorgung (§ 92b SGB XI) verzeichnet indes eine magere Bilanz. Sie spielt in der praktischen Versorgung pflegebedürftiger und mithin multimorbider Menschen kaum eine Rolle. Auch der Wunsch, damit die wechselseitige Ab-schottung der Sektoren auch bzgl. des Nebeneinanders von GKV und SPV zu überwinden, hat sich bislang nicht bewahrheitet.\r\nDie aufgezeigten Schnittstellenprobleme und fehlenden Anreize für einen Präventions- und Versorgungswettbewerb in der SPV müssen weiter the-matisiert und schlussendlich behoben werden. Dies ist nicht trivial und deshalb eine sozialpolitische Diskussion hierzu notwendig. Daher emp-fiehlt sich – ähnlich wie bei der Einführung des heute geltenden Pflegebe-dürftigkeitsbegriffs – zur Umsetzung eines solchen Vorhabens die Einset-zung eines entsprechenden Expertenbeirats, welcher konkrete und detail-lierte Umsetzungsvorschläge für die Politik erarbeitet.\r\nDer Beirat sollte auch Alternativszenarien entwickeln, die berücksichtigen, dass sich das der SPV immanente Pflegeverständnis seit ihrer Gründung weiterentwickelt hat. Die Versorgungsleistungen der SPV sollten künftig verstärkt auch darauf hinwirken, die gesellschaftliche Teilhabe pflegebe-dürftiger Menschen und den Erhalt ihrer Kompetenzen sicherzustellen.\r\n6 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nNeuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts\r\nDie bislang starre Trennung in einen ambulanten und einen (teil-) stationä-ren Sektor wird den heutigen Versorgungsansprüchen bei Pflegebedürftig-keit nicht mehr gerecht und wirkt zudem innovationshemmend – auch be-zogen auf Reformen: Pflegebedürftige Menschen möchten möglichst lange in der häuslichen Umgebung bzw. im Quartier leben und schieben mitunter den Umzug in die stationäre Langzeitpflege auf. Gleichzeitig sin-ken die Verweildauern in stationären Pflegeeinrichtungen weiter. Letzt-endlich muss es das Ziel sein, den Anspruch ambulant vor stationär neu mit Leben zu füllen und gezielt an den Bedarfen des Einzelnen zu orientieren.\r\nDie vermeintlich einfache Idee, eine Art Zwischensektor („stambulant“) leistungsrechtlich zu definieren, ist de facto eine Zementierung der Sekto-ren, in dem man einen neuen schafft. So würde das enge Korsett der Sek-toren in der SPV nicht konsequent aufgebrochen, sondern verstärkt. Ein ganzheitlicher leistungsrechtlicher Ansatz schlägt sich letztlich auch im Vertragsrecht der SPV nieder und könnte damit einen innovativen Impuls für die Konzeption neuer Versorgungsformen auslösen.\r\nKonkrete Lösungsvorschläge:\r\n Etablierung einer möglichst kleinräumigen und gezielten Versor-gungsbedarfsermittlung – in der Verantwortung der Bundesländer und der Kommunen in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen – auf deren Grundlage die Versorgerstrukturen aufgebaut und angepasst werden können (Care-Management). Der heutige Kontrahierungs-zwang bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen würde damit obso-let. Auf dieser Grundlage ist das Vertrags- und Vergütungsmanage-ment zwischen Kostenträgern und Leitungserbringern neu auszuge-stalten.\r\n Der Leistungsanspruch bei Pflegebedürftigkeit sollte perspektivisch in Form eines Gesamtsachleistungsbudgets definiert werden und sich demnach (in der Höhe) nicht mehr an der Logik der heutigen starren Sektoren orientieren, sondern ausschließlich am Pflegegrad. Die Pflege- und Sorgearbeit von An- und Zugehörigen muss hierbei kon-zeptionell neu gedacht werden. Die für die Versorgung dringend not-wendigen Anreize für ihr Engagement müssen dabei gesetzt werden - und zwar unabhängig von deren Lebenslage. Die eigentliche Leis-tungserbringung und letztlich auch das damit verbundene Vertrags-recht müssen hierauf aufsetzen und angepasst werden. Von einem solchen Pflegegesamtbudget profitieren alle:\r\no Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörige, die sich auf die Pflegeversorgung konzentrieren statt auf den Paragraphend-schungel;\r\no Kassen, weil Verwaltungsverfahren vereinfacht und effizienter werden;\r\no Leistungserbringer, die flexibler versorgen und sich innovativ aufstellen können.\r\n Begleitend muss bei komplexen Pflegesituationen ein verpflichtendes Case-Management und eine Versorgungsplanung – aufbauend auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – in der Zuständigkeit der Pflegekas-sen implementiert werden. So können Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörige bei der Entwicklung ihrer individuellen Versor-gungsarchitektur unterstützt werden.\r\n An- und Zugehörigen als unterstützende Komponente müssen im Kontext der pflegerischen Versorgung nicht nur mitgedacht, sondern\r\n7 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nals wesentlich anerkannt werden: Es bedarf für die versorgenden und pflegenden An- und Zugehörigen eines umfassenden Unterstüt-zungs-, Erhaltungs- und Beihilfesystems. Dies muss jenseits der Gren-zen der SPV und GKV im kommunalen, betrieblichen und sozialversi-cherungsbasiertem Umfeld stattfinden und Aspekte der gezielten Ge-sundheitsförderung und Prävention beinhalten. Inkludiert muss zu-dem eine angemessene und gesamtsystemisch angelegte monetäre Vergütung oder finanziellen Entlastung sein. Darüber hinaus werden fachliche und gesellschaftliche Unterstützungsangebote benötigt.\r\nLiteratur:\r\nBlüher, S., Schilling, R., Stein, T. et al. Prävention von Pflegebedürftigkeit. In: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. 66, S. 490–497 (2023). URL: https://link.springer.com/ar-ticle/10.1007/s00103-023-03685-5\r\nBVerfG (Bundesverfassungsgericht) (2001): Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95. URL: https://www.bundesverfas-sungsgericht.de/SharedDocs/Entschei-dungen/DE/2001/04/rs20010403_1bvr201495.html\r\nDEVAP – Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (2020): Strategiepapier DEVAP Altenarbeit und Pflege 2021 bis 2025. URL: https://www.devap.de/fileadmin/Mediathek/02_Unsere_Posi-tionen/pdf/devap_strategiepapier_2025_content_web.pdf\r\nJacobs, Klaus. (2023). Kranken- und Pflegeversicherung: Zukunftsfähigkeit durch Stärkung der Solidarität. In: Sozialer Fortschritt. Band 72, Heft 6, S. 479 – 498.\r\nPaquet, R., Jacobs, K. (2015): Die Pflegversicherung als Sozialversicherung – institutionelle Rahmenbedingungen und Grenzen. In: Soziale Fortschritt. Band 64, Heft 1/2. S. 1-7.\r\nPaquet, R. (2020). Struktureller Reformbedarf in der Pflegeversicherung – ein Vierteljahrhundert nach ihrer Einführung. In: Jacobs, K., Kuhlmey, A., Greß, S., Klauber, J., Schwinger, A. (Hrsg.) Pflege-Report 2020. S. 3-21.\r\nRothgang, H (2023): Zur Notwendigkeit einer Finanz- und Strukturreform der Pflegeversicherung. In: Bundesgesundheitsblatt– Gesundheitsfor-schung – Gesundheitsschutz 66, S. 498–507. URL: https://link.sprin-ger.com/article/10.1007/s00103-023-03695-3\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL +49 30 2700 406 - 300\r\nMail politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"statementNumber":"SG2406070026","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/10/285968/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070026.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE\r\nDarüber staunt der Laie \r\nund die Fachwelt wun\u0002dert sich: Der Zustand \r\nder pflegerischen \r\nVersorgung 2024 in \r\nDeutschland\r\nMai 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nTHESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE\r\nDarüber staunt der Laie und die \r\nFachwelt wundert sich: \r\nDer Zustand der pflegerischen \r\nVersorgung 2024 in Deutschland! \r\nMai 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ///////////////////////\r\nDie Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist \r\nbesorgniserregend: Die Finanzierung ist nicht gesichert. \r\nPflegebedürftige haben zwar Anspruch auf Leistungen, aber keine\r\nAngebote vor Ort. Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch \r\nein Leben lang. Die meisten werden von Angehörigen gepflegt, doch\r\nimmer mehr Menschen leben allein. Und die Zahl der Pflegebedürftigen \r\nsteigt weiter und weiter. Angesichts dieser Herausforderungen stellen \r\nsich drängende Fragen: Wie können wir zukünftig eine angemessene \r\npflegerische Versorgung überhaupt noch gewährleisten? Und ist dies \r\nunter den derzeitigen Rahmenbedingungen überhaupt möglich? \r\nWir Betriebskrankenkassen denken von Grund auf über die Zukunft der \r\nPflegeversorgung nach. Es ist höchste Zeit, aktiv zu handeln und die \r\ndringend notwendige Neuausrichtung der Pflege voranzutreiben. Nur \r\ndann können wir die Pflegeversorgung von morgen gewährleisten. \r\n6 Thesen für eine Neuausrichtung der Pflege:\r\n1. Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s \r\nrechtzeitig bemerkt\r\n2. Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins Metaverse\r\n3. Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken\r\n4. Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\n5. Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier\r\n6. Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu tun?\r\nStell Dir vor, \r\ndie Pflegeversicherung \r\nist pleite und \r\nkeiner hat´s \r\nrechtzeitig bemerkt\r\nMit den zuletzt vorgenommenen Beitragserhöhungen und den mittler\u0002weile exorbitanten Eigenanteilen in der Pflege stützt die Versicherten\u0002gemeinschaft die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung (SPV)\r\nund trägt damit die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Doch \r\nspätestens ab Ende 2024 reicht das nicht mehr: Dem Ausgleichsfonds der \r\nSPV geht mit einem negativen Bestand von 1 Mrd. EUR nicht nur das Geld \r\naus, für 2025 wird bereits ein dickes Minus von 4,4 Mrd. EUR prognostiziert.\r\n3 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nDamit wird deutlich: Es besteht unmittelbarer Handlungsdruck hinsichtlich \r\neiner gesicherten Finanzierung der pflegerischen Versorgung! Eine SPV\u0002Finanzreform allein wird es mittel- und langfristig jedoch nicht richten. Die \r\nHalbwertszeit der SPV in ihrer bisherigen Konstruktion ist erreicht, \r\ninsbesondere, da der demografische Wandel jetzt erst richtig Fahrt \r\naufnimmt. Die im Jahr 1995 gesetzten Zielstellungen mit Einführung der \r\nSPV gehören auf den Prüfstand. \r\nAktuell steht die pflegerische Versorgung vor einem Berg von Heraus\u0002forderungen. Deshalb ist es an der Zeit, die SPV auf ein grundlegend neues \r\nFundament zu stellen.\r\n Die SPV ist pleite. Um dies aufzufangen, drohen neue \r\nBeitragssatzsteigerungen. Dabei hat der demographische \r\nWandel noch nicht mit voller Wucht zugeschlagen. Es ist ein \r\nsolidarischer Kraftakt notwenig, um die SPV zahlungsfähig zu \r\nhalten. Ohne eine verlässliche und gesamtgesellschaftlich \r\ngetragene Finanzierung wird es nicht gehen! Im ersten Schritt \r\nsind die im Koalitionsvertrag beschlossenen Vereinbarungen \r\numzusetzen: Die versicherungsfremden Leistungen sind durch \r\nSteuermittel zu finanzieren, um die pflegerische Versorgung der\r\nSPV aufrechtzuerhalten.\r\n Potenziale für Prävention und Rehabilitation müssen im Kontext \r\nvon Pflegebedürftigkeit zielgerichtet und effizient ausgeschöpft \r\nwerden, während die medizinische und die pflegerische \r\nVersorgung enger verzahnt werden müssen. \r\n Perspektivisch müssen sich die GKV und die SPV wieder aufein\u0002ander zubewegen. Die Neujustierung des Zusammenspiels beider \r\nSysteme sollte für die Zukunft kein Tabuthema sein. Dies gilt auch \r\nfür eine Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts in der \r\npflegerischen Versorgung, welches die längst aus der Zeit \r\ngefallene starre sektorale Trennung in ambulant und stationär \r\nüberwindet. \r\nDigitaler Wandel: \r\nAus der Welt des Faxens\r\nrein ins Metaverse\r\nViel zu oft stoßen Robotik in der Pflege, digitale Unterstützungssysteme \r\netc. noch auf (ethische) Bedenken und Datenschutzprobleme. Dabei \r\nteilen Versicherte ganz selbstverständlich ihre Gesundheitsdaten wie \r\nbspw. Tagesabläufe mit Pulsmessungen, Tiefschlafphasen etc. mit \r\ngroßen Digitalanbietern wie Google und Co. Der digitale Wandel ist weit \r\nmehr als eine technologiegetriebene Entwicklung. Der digitale Wandel ist \r\nein gesellschaftlicher Prozess!\r\nTrotz euphorischer Diskussionen um die Digitalisierung bleibt die \r\nUmsetzung in der Pflege oft weit hinter den Erwartungen zurück. Es ist an \r\nder Zeit, den Weg für eine innovative und effiziente Pflegezukunft zu \r\nebnen. Dazu braucht es u.a.: \r\n Die Voraussetzung für die Echtzeitübertragung von Patienten\u0002daten und für den Einsatz von Telemedizin ist eine zuverlässige \r\nBreitband- und 5G-Infrastruktur für eine schnelle und stabile \r\nInternetverbindung. \r\n4 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\n Unerlässlich und überfällig ist eine klare strategische Planung der \r\ndigitalen Transformation in der Pflege. Neben konkreten \r\nAnwendungsfällen für digitale Innovationen und Transparenz \r\nüber bestehende digitale Angebote und Projekte ist vor allem die \r\nNutzung der ePA wichtig. Damit es hierbei nicht nur um das \r\nBefüllen mit Daten geht, brauchen wir ein ePA-Nutzungskonzept \r\nfür ein vernetztes Versorgungsmanagement. \r\n Die Stärkung digitaler Gesundheits- und Pflegekompetenz ist der\r\nSchlüssel für die Nutzung digitaler Lösungen. Eine \r\nKommunikations- und Bildungsoffensive muss jeden – vom \r\nLeistungserbringer bis zum Pflegebedürftigen und seinen \r\nAngehörigen – in die Lage versetzen, die relevanten digitalen \r\nLösungen zu kennen und zu nutzen. \r\n Eine Smart-Home Offensive, die einen entscheidenden Beitrag \r\nleistet, um die häusliche Pflege so lange wie möglich\r\naufrechtzuerhalten. \r\nPflegebedarf senken –\r\nLebensqualität schenken\r\nSowohl die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als auch die gesetzliche \r\nKrankenversicherung (SGB V) sind nicht konsequent auf Prävention \r\nausgerichtet. Die beiden sozialen Sicherungssysteme sind nicht darauf \r\nausgelegt, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und/oder hinauszuzögern. \r\nStattdessen verhindern starre Systemgrenzen ein stringentes und \r\nganzheitliches präventives Handeln im Kontext von drohender und bereits \r\nmanifestierter Pflegebedürftigkeit.\r\nUm ein Versagen des Pflegesystems zu verhindern, braucht es Entlastung. \r\nPositive Beispiele zeigen bereits heute, dass durch geeignete präventive \r\nund rehabilitative Maßnahmen Verluste alltagsrelevanter Fähigkeiten \r\nhinausgezögert und Fähigkeiten sogar wieder zurückerlangt werden \r\nkönnen. Je länger die Selbstständigkeit der Menschen erhalten werden \r\nkann, desto mehr reduziert sich die Abhängigkeit von fremder \r\nUnterstützung und desto später muss das Versorgungssystem eingreifen, \r\nwährend die Lebensqualität erhalten bleibt. Also eine Win-Win-Situation für \r\nalle!\r\nUm ein neues präventives Handeln zu implementieren, müssen folgende \r\nVoraussetzungen geschaffen werden:\r\n Prävention muss ganzheitlich gedacht werden – genau wie die \r\ndazugehörige Forschung. Bisher setzt diese allerdings nur \r\npunktuell und in starren Grenzen an. Versorgungsforschung muss \r\nim Bereich der Pflegeprävention und -rehabilitation gestärkt und \r\nausgebaut werden.\r\n Bisher nicht vorhandene Rahmenbedingungen und Anreize für \r\nPrävention zur Vermeidung, Verzögerung und Verminderung von\r\nPflegebedürftigkeit müssen geschaffen werden. \r\n Durch digitale Daten und einen interdisziplinären Zugang in der \r\njeweiligen Lebenswelt des Einzelnen können viel individuellere \r\nAngebote geschaffen werden. Wir müssen daher individuelle \r\nPräventionspfade analysieren und diese niedrigschwellig in den \r\nAlltag aller Versicherten implementieren.\r\n5 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nPflegende Angehörige – \r\nübersehen, \r\nvergessen, \r\nignoriert\r\nDie Pflege in den eigenen vier Wänden ist nicht nur der mehrheitliche \r\nWunsch (90 Prozent) der Pflegebedürftigen, sondern erweist sich auch in \r\nder Realität als das Rückgrat der pflegerischen Versorgung, da 84 Prozent \r\nzuhause von An- und Zugehörigen gepflegt werden. \r\nPflegende An- und Zugehörige haben jedoch keine Rechte und nur ge\u0002ringe Ansprüche, aber sie schultern überwiegend die heutige und auch die \r\nkommende Pflegelast der Nation. Das wird unter den derzeitigen Voraus\u0002setzungen nicht funktionieren. Dabei ist Nächstenpflege hoch sinnstif\u0002tend und erfüllend, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.\r\n Der Fokus auf stationäre Pflegestrukturen spiegelt nicht die \r\nVersorgungsrealität wieder. Das muss sich ändern, denn jeder\r\nEuro kann nur einmal ausgeben werden. Das Ziel muss sein,\r\nReformen nur noch nach Versorgungsanteilen umzusetzen.\r\n Die Zahl der pflegenden Angehörigen wird bisweilen \r\nausschließlich geschätzt. Das muss sich ändern. \r\n Pflegende An- und Zugehörige brauchen in bestimmten \r\nLebenssituationen einen eigenen Anspruch auf einen Pflegelohn. \r\nEr muss eine deutliche Anerkennung der Doppelbelastung von \r\nErwerbsarbeit und Pflege darstellen und gleichzeitig auch \r\nfinanziell unterstützen, wenn sie ausschließlich Angehörige \r\nzuhause pflegen. Egal in welchem Pflegemix Angehörige pflegen, \r\nihre Pflegetätigkeit muss dabei rentenrechtlich voll anerkannt \r\nwerden. \r\n Nächstenpflegende brennen aus oder werden selbst \r\nhilfebedürftig, da nur unzureichende Strukturen zur Entlastung \r\nbestehen. Eine verantwortungsvolle Gestaltung der pflegerischen \r\nInfrastruktur in der Kommune ist hierbei elementar. Angebote, \r\nwie Tagespflege und Kurzzeitpflege, müssen bis zu einer \r\nbestimmten Tagesanzahl zuzahlungsfrei und zudem rehabilitativ \r\nausgerichtet sein. Wer keinen freien Platz in der Tagespflege \r\nfindet, muss seine selbstorganisierte Unterstützung ebenso \r\nfinanziert bekommen. Zusätzlich ist die Einführung einer \r\nbundesweiten Notfallnummer im Falle einer häuslichen \r\nUnterversorgung einzuführen.\r\n Zur Unterstützung der häuslichen Pflege müssen alle Leistungen, \r\ndie den Pflegenden zur Entlastung dienen (Tagespflege, \r\nKurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag) zu \r\neinem Entlastungsbudget zusammengefasst werden. In einem \r\nweiteren Schritt bedarf es eines Gesamtbudgets, das alle \r\nSachleistungen der Pflegeversicherung beinhaltet und damit die \r\nSektorengrenzen auflöst. Zudem müssen Budgets einen Anreiz \r\nsetzen, damit sich ehrenamtlich Engagierte mit einbringen\r\nwollen. \r\n Pflegende An- und Zugehörige werden oft zwischen Berufs- und \r\nPflegetätigkeit zerrieben. Die gesetzliche (Familien)Pflegezeit \r\nhilft ihnen dabei nicht – das zeigt die geringe Inanspruchnahme.\r\nWir brauchen ein Gründungsprogramm, damit Betriebe und \r\nUnternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre \r\nMitarbeitenden aufbauen.\r\n6 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nMangel an Pflegekräften –\r\nUnd ewig grüßt das \r\nMurmeltier\r\nAktionspläne, zahllose Initiativen, Gesetzesreformen, millionenschwere \r\nPR-Aktionen und weltweite Anwerbeaktionen haben an dem jahrzehntelan\u0002gen Pflegekräftemangel nichts geändert und werden es auch nicht. Nicht,\r\nsolange sich vor Ort keine angemessenen Arbeitsbedingungen mit Basics \r\nwie zuverlässigen Dienstplänen, konsequentem BGM/BGF sowie lebens\u0002phasengerechte Arbeitsbedingungen flächendeckend vorfinden lassen. \r\nAber auch in anderen Bereichen werden vorhandene Potenziale nicht aus\u0002geschöpft. Das muss sich ändern! \r\n Deutschland hat nach der Schweiz und den skandinavischen Län\u0002dern europaweit das meiste Pflegepersonal pro 1.000 Einwohner \r\n– trotzdem reicht es offensichtlich nicht. Mehr Personal ist die \r\nschlechteste Lösung – auf die Verteilung kommt es an!\r\n Die Infantilisierung der Pflege muss ein Ende haben. Wir brauchen \r\nmehr Eigenständigkeit der Profession auf internationalem Ni\u0002veau. Potenzial der Spitzenkräfte heben – die Advanced practice \r\nnurse (APN) schnell auf die „Straße“ bringen, bspw. in kommuna\u0002len pflegerischen Versorgungszentren (KpVZ).\r\n Vorhandenes Personal darf nicht durch schlechte Arbeitsbedin\u0002gungen ausbrennen. Wenn das nicht von allein funktioniert, dann \r\nmüssen eigentliche Selbstverständlichkeiten zu Zulassungskrite\u0002rien werden. \r\n Die Versorgung ist regional zu gliedern und zuzuweisen. Es ist \r\nnicht hinnehmbar, dass Arbeitskräfte in der Pflege ihre Zeit „auf \r\nder Straße“ verbringen, auch weil mehrere Pflegedienste entle\u0002gene Ortschaften anfahren. Effektive und wirksame Strukturen \r\nvor Ort – die regionale pflegerische Versorgungsplanung!\r\n Früh übt sich! Wenn in jungen Jahren Verantwortung für Andere \r\nübernommen wird, entscheidet das bei der späteren Berufswahl \r\nmit. Kinder und Jugendlichen sollten mehr Kontakt zur Pflege be\u0002kommen, um ein Gefühl für das Gemeinwesen zu erlernen. Dazu \r\nbrauchen wir mehr Teilhabe von Pflegebedürftigen und gemein\u0002same Berührungspunkte mit jungen Menschen. \r\nNachhaltigkeit in der \r\nPflege – Haben wir \r\nnichts Besseres zu tun?\r\nDie nachhaltige Ausrichtung der Pflege wird immer dringlicher. Hierbei geht \r\nes nicht nur um den schonenden Umgang mit Ressourcen und die \r\nReduzierung von Treibhausgasemissionen, sondern vor allem um die \r\nSicherung einer sozial gerechten und menschenwürdigen Pflege. Der \r\nLebensstil, soziale Faktoren, Umwelt- und Klimafaktoren beeinflussen \r\ndirekt die Gesundheitsrisiken und damit auch zukünftige Pflegebedarfe. \r\nZudem haben der Aufbau und die Organisation von Pflegeeinrichtungen\r\neinen ganz maßgeblichen Einfluss auf die ökologische Bilanz und auf den \r\nCO2-Fußabdruck von Pflegbedürftigen. \r\nNichts weniger als eine sozial-ökologische Transformation ist in der \r\npflegerischen Versorgung unerlässlich. Hierfür benötigt es einen politisch \r\nganzheitlichen Initialansatz, der sowohl soziale als auch ökologische \r\nAspekte gleichermaßen berücksichtigt.\r\n7 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\n Ein zentraler Ansatz ist ein SGB-übergreifender rechtlicher Hand\u0002lungsrahmen.\r\n Zudem braucht es einen Paradigmenwechsel: Frühzeitige und ge\u0002zielte Interventionen für Prävention, Resilienz und Gesundheits\u0002förderung machen die Versorgung insgesamt nachhaltiger. Ge\u0002ringere Patientenzahlen und ein gebremster Anstieg bei Pflege\u0002bedürftigen, weniger Arztkontakte und weniger stationäre Auf\u0002enthalte führen zu weniger Emissionen und Ressourcenver\u0002brauch.\r\n Gutes Essen ist nicht nur gut für Körper und Psyche, sondern trägt \r\nauch zur Nachhaltigkeit bei. Es braucht eine Verpflegung, die \r\nschmeckt und zum Klimaschutz beiträgt ohne zu bevormunden\r\noder zu verschwenden. Weniger Einheitsbrei aus der Plastik\u0002schale – mehr lokale und frische Vielfalt!\r\n Die Digitalisierung bietet zudem die Chance, Nachhaltigkeit zu \r\nstärken, indem sie effizientere Prozesse ermöglicht und Ressour\u0002cen verantwortungsbewusster nutzt.\r\n Investitionen in eine nachhaltige Pflegeinfrastruktur sind dabei \r\nnicht nur reine Kostensteigerungsfaktoren, sondern tragen Hand \r\nin Hand zu Ressourceneinsparungen bei.\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL 030 2700 406 - 300\r\nMail: politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2406070027","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/b4/285970/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070027.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Agenda: Wie steht es finanziell um die Soziale Pflegeversicherung ?\r\n1. Der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) droht bereits in diesem Jahr ein Defizit von rund 1,4\r\nMrd. Euro. Damit würde der Beitragssatz 2025 erneut steigen.\r\n2. Bereits die im Koalitionsvertrag versprochene Übernahme versicherungsfremder Leistung\r\nwürde die Finanzlage stabilisieren.\r\n3. Andere Finanzquellen, wie die einer kapitalgedeckten Zusatzversicherung oder das\r\nReduzieren/Auflösen des Pflegevorsorgefonds sind weder kostengünstiger noch nachhaltig.\r\n4. Die vorhandenen Mittel müssen effektiver eingesetzt werden und nicht in die einseitige\r\nBezuschussung der stationären Eigenanteile abfließen.\r\n5. Prävention von Pflegebedürftigkeit muss eine entscheidende Säule in allen Versorgungsund\r\nPflegesettings einnehmen.\r\n\r\nNach Berechnungen der Betriebskrankenkassen\r\ndroht der SPV bereits in diesem Jahr ein Defizit\r\nvon rund 1,4 Mrd. Euro.\r\nWenn nicht eine Trendwende eingeleitet wird, wären\r\nBeitragssteigerungen die unmittelbare Folge.\r\n\r\nAd 1. BMG rechnet zu optimistisch\r\n Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sah Ende November 2023 für das Jahr 2024 noch einen\r\nmöglichen Überschuss in der SPV.\r\n Prognose BKK DV: Für Ende 2024 ist ein Defizit von ca. 1,4 Mrd. Euro zu erwarten.\r\n Damit rutscht der Ausgleichsfonds der SPV in einen negativen Mittelbestand von rund 1 Mrd. Euro.\r\n Fazit: Berechnungen des BMG sind zu konservativ – auch bei Anpassungen der\r\nAusgabendeckungsquote*\r\nEine Beitragssatzerhöhung Ende 2024 scheint unumgänglich!\r\n*Über die Ausgabendeckungsquote kann das BAS bei fehlenden Betriebsmitteln im\r\nAusgleichsfonds indirekt auf die Rücklagen bei den Pflegekassen zugreifen, indem\r\nden Pflegekassen Betriebsmittel entzogen und diese durch Mittel aus der Rücklage\r\nvon der Pflegekasse aufgefüllt werden müssen.\r\n\r\nBereits die versprochene\r\nFinanzierung versicherungsfremder\r\nLeistungen aus Steuermitteln würde\r\ndie SPV stabilisieren.\r\n\r\nAd 2. Versprochene Steuerzuschüsse würden die Finanzlage stabilisieren\r\n Würde die Bundesregierung ihren\r\nKoalitionsvertrag umsetzen und\r\nversicherungsfremde* Leistungen aus\r\nSteuermitteln finanzieren, bliebe die SPV auf\r\nabsehbare Zeit liquide.\r\n5,6\r\n6,9\r\n16,1\r\n18,8 18,6\r\n21,2\r\n-0,2\r\n1,0\r\n10,0\r\n12,3 11,7\r\n14,2\r\n5,8\r\n6,0 6,1 6,5\r\n7,0\r\n6,9\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\nMilliarden Euro\r\n* Versicherungsfremde Leistungen, die in dieser\r\nProjektion berücksichtigt wurden:\r\n kontinuierliche Beiträge für Pflegepersonen (RV,\r\nberufsständische Versorgung, BA, Zuschuss KV/PV)\r\n einmalige Pandemiekosten\r\n Ausbildungsumlage\r\n Bundeszuschuss n. § 61a Abs. 1 SGB XI (derzeit bis\r\n2027 ausgesetzt)\r\n\r\nDie immer wieder\r\ndiskutierte/vorgenommene\r\nReduktion/Auflösung des\r\nPflegevorsorgefonds kann die\r\nFinanzlage der SPV nicht\r\nnachhaltig stabilisieren.\r\n\r\nAd 3. Der Pflegevorsorgefonds - haushalterischer Spielball\r\n Angelegt, um demografische Entwicklungen der geburtenstarken Jahrgänge 1959 bis 1967 (sog.\r\n„Babyboomer“) finanziell abzufedern.\r\n Über einen Zeitraum von 20 Jahren soll so Geld angespart werden, um die danach zu erwartenden\r\nBeitragssteigerungen abzumildern.\r\n Fondsaufbau: 0,1 Prozentpunkte der jährlichen Pflegeversicherungsbeiträge werden seit 2015 bis\r\nzum Jahr 2035 angelegt.\r\n Aussetzung 2023 zur mittelfristigen finanziellen Stabilisierung der SPV;\r\n Nachzahlung 2024;\r\n Reduzierung der Einzahlung in den Jahren 2025-2027 auf 700 Millionen Euro pro Jahr als Beitrag zur\r\nKonsolidierung des Bundeshaushalts, da keine Mittel für Bundeszuschuss gem. § 61a SGB XI vorgesehen.\r\n Pflegevorsorgefonds und dessen vorzeitige Auflösung ist immer wieder Teil politischer Debatten.\r\n\r\nAd 3. Pflegevorsorgefonds kann SPV nicht nachhaltig stabilisieren\r\n Ziel dieses Instrumentes ist, die zu\r\nerwartende Beitragssteigerungen ab 2035\r\nabzufedern.\r\n Mit aktuellem Mittelbestand von über\r\n12 Mrd. Euro kann die Beitragssteigerung\r\nhinausgezögert werden – allerdings nur\r\nkurzfristig.\r\nNotwendig sind jetzt dauerhafte Zuschüsse\r\nund eine Dämpfung der Ausgabendynamik.\r\n1.100 1.288 1.355 1.413 1.477 1.526 1.570 1.629 - 2.420 700 700 700\r\n1.090\r\n2.440\r\n3.830\r\n5.170\r\n7.180\r\n9.010\r\n10.700 10.450 10.432\r\n12.829\r\n13.506\r\n14.182\r\n14.856\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nZuführung und Bestand des Pflegevorsorgefonds\r\nZuführung lfd. Jahr Mittelbestand\r\nMio. EUR\r\nMittelbestand 2015-2022 lt. Bekanntgabe des BMG,\r\nZuführung 2024 (inkl. 2023) lt. PVM-Meldung BAS\r\nHochrechnung BKK DV (2023-2027)\r\n\r\nDie Betriebskrankenkassen lehnen eine ergänzende\r\nobligatorische bzw. freiwillig angelegte\r\nkapitalgedeckte Pflege(zusatz)versicherung ab.\r\nDie notwendigen Gelder sollten in der SPV und damit\r\ndirekt für die Versorgung statt für Gewinnmargen der\r\nprivaten Versicherungswirtschaft eingesetzt werden.\r\n\r\nAd 3. Kapitalgedeckte Zusatzversicherungen sind nicht die Lösung\r\n Im Koalitionsvertrag ist vereinbart: „Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige,\r\nparitätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten\r\numfassend absichert.“ (S. 63) – konkrete Vorschläge liegen hierzu bislang nicht vor.\r\n Der vom PKV-Verband initiierte Expertenrat Pflegefinanzen hat mit dem „Pflege+ Modell“ eine\r\nobligatorische, kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversicherung zur Aufstockung der Zuschläge zu den\r\neinrichtungseinheitlichen (pflegebedingten) Eigenanteilen (EEE) im stationären Bereich n. § 43c SGB XI\r\nvorgestellt. Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege bleibt im „Pflege+ Modell“ ein\r\nSelbstbehalt von 10 Prozent des EEE, der weiterhin aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.\r\n Der BKK Dachverband hat vergleichen: Ist das „Pflege+ Modell“ der PKV einer Vollabdeckung der\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege aus der Umlagefinanzierung überlegen (vgl.\r\nFolie 14)?\r\n\r\nSzenario: 100% Deckung der EEE* per die Umlagefinanzierung SPV\r\n Das Szenario stellt die 100%ige\r\nÜbernahme der pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Versorgung\r\nüber das Umlageverfahren der SPV dar.\r\n Übernähme die SPV die EEE* in Gänze,\r\nergäben sich in Summe jährliche\r\nMehrkosten i. H. v. ca. 6,3 Mrd. Euro –\r\ndies entspräche einem Beitragssatzanstieg\r\nvon 0,35 Prozent.\r\n Bei einem durchschnittlichen Grundlohn\r\nvon 2.552,12 EUR entspräche dies:\r\n 108,50 Euro im Jahr bzw.\r\n rd. 9 Euro im Monat.\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE* (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n206,55 EUR\r\n30 % =\r\n413,10 EUR\r\n50 % =\r\n688,50 EUR\r\n75 % =\r\n1.032,75 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.170 EUR 964 EUR 689 EUR 344 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n2.874.156.480 1.571.165.760 829.313.472 1.035.517.056\r\n= 6.310.152.768 EUR\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nGegenüberstellung Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Das Beispiel: Pflegebedürftiger; der seit 25 Monaten in der stationären Pflege versorgt wird und\r\ndavor ein durchschnittliches Gehalt von 2.552,12 Euro hatte.\r\n EEE* liegen im Bundesdurchschnitt bei 1377 Euro. Davon werden 688,50 Euro (50 Prozent gem. §\r\n43c SGB XI ) durch die SPV getragen (zusätzlich zu den ohnehin feststehenden pauschalen Leistung\r\nfür pflegebedingte Aufwendungen nach Pflegegraden n. § 43 SGB XI)\r\n Die kapitalgedeckte Finanzierung der stationären Eigenanteile wäre für den durchschnittlichen\r\nVersicherten teurer, als eine umlagefinanzierte Übernahme durch die SPV\r\nPflege+ Modell Vergleichsrechnung BKK DV: SPV deckt\r\nalle EEE*\r\nSelbsthalt 10 % = 137,70 EUR 0 EUR\r\nMonatliche Kosten Prämie durchschnittlich 45 EUR\r\n(39 EUR pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren; rund\r\n48 EUR von 40 Jahren; Rentner zahlen nur den halbierten\r\nBeitrag)\r\nBeitragssatzerhöhung um 0,35 %\r\n≈ 9 EUR monatlich\r\nGesamtkosten/Monat 182,70 Euro 9 Euro\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nFazit zur Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Die Modellrechnung verdeutlicht, dass die gewünschte Entlastung bei den Eigenanteilen für\r\ndurchschnittlich Versicherte günstiger über die SPV-Beiträge abgebildet werden kann, als über die\r\nvorgeschlagene kapitalgedeckte obligatorische Zusatzversicherung: Statt durchschnittlich 45\r\nEuro/Monat (plus weiterhin zu leistende Zuzahlungen) würden Durchschnittsverdienende durch die\r\nBeitragserhöhung mit nur 9 Euro/Monat zusätzlich belastet.\r\n Die Vergleichsrechnung stellt lediglich die Übernahme der pflegebedingten Eigenanteile in der\r\nstationären Pflege gegenüber. 84 Prozent der Pflegebedürftigen werden allerdings in der\r\nHäuslichkeit versorgt, weshalb hierauf der Fokus zu setzen ist. Der BKK Dachverband lehnt daher\r\nden einseitigen Ansatz der Übernahme der EEE* ab.\r\n Die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente\r\nauszuhöhlen.\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nDie einseitige Bezuschussung der pflegebedingten\r\nEigenanteile der stationärer Pflege ist ein\r\nmaßgeblicher Kostentreiber und diskriminiert dabei\r\ndie Mehrheit der ambulanten versorgten\r\nPflegebedürftigen.\r\n\r\nAd 4. Entwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund von\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung).\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen, häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus. 0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\n6\r\n7\r\n8\r\n9\r\n10\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nprognostizierte Kosten für Leistungszuschläge\r\nnach § 43c SGB XI in Mrd. Euro\r\nBMG PJ1/PV45 BKK DV-Prognose\r\n\r\nAd 4. Viel Geld – wenig Nutzen\r\n Wenig zielgenau: Ein großer Teil der Leistungszuschläge fließt an Pflegebedürftige, die nicht\r\nzwingend finanziell darauf angewiesen sind. Für ärmere Menschen bleiben die Belastungen dennoch\r\nhoch. Nicht für alle Hilfebedürftigen decken die Zuschläge die Eigenbelastung so weit, dass Hilfe\r\nzur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) nicht mehr benötigt wird.\r\n Diskriminierend: Von den Leistungszuschlägen profitieren nur Pflegebedürftige in der\r\nvollstationären Pflege. Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege – sowohl in der eigenen\r\nHäuslichkeit als auch in Wohngemeinschaften – bleiben bei der finanziellen Entlastung damit gänzlich\r\naußen vor. Das betrifft den überwiegenden Teil aller Pflegebedürftigen.\r\n Teuer: Die Finanzierung der Leistungszuschläge kommt der SPV mit aktuell 4,5 Mrd. Euro (2023)\r\nteuer zu stehen. Bei Einführung prognostizierte die Bundesregierung noch jährliche Kosten von 2,8\r\nMrd. Euro.\r\n Eigenanteile bleiben hoch: Durch weitere Kosten- und Preissteigerungen in stationären\r\nPflegeeinrichtungen wird sich der Belastungstrend fortsetzen – sowohl für die SPVVersichertengemeinschaft\r\nals auch für die einzelnen Pflegebedürftigen und deren Eigenanteile.\r\n\r\nBei der Versorgung sollte der Fokus auf die\r\nVerhinderung bzw. das Verzögern von\r\nPflegebedürftigkeit gelegt werden – auch im\r\nambulanten Sektor.\r\n\r\nAd 5. Die Anzahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen steigt\r\nkontinuierlich\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen wird\r\nambulant versorgt.\r\n Der momentan diskutierte sprunghafte\r\nAnstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ist\r\nkeine echte Überraschung. Schon in jüngster\r\nVergangenheit wurde die sukzessive\r\nZunahme der pflegebedürftigen Personen\r\nbeobachtet.\r\n Das Potenzial für Prävention liegt daher\r\nvorrangig in der ambulanten Versorgung.\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär, Basis PG2 Q2\r\nambulant stationär\r\n\r\nAd 5. Die Kosten steigen vor allem in der stationären Pflege\r\n Die Ausgabenwerte in der stationären\r\nVersorgung sind um ein Vielfaches höher als\r\nin der ambulanten Versorgung.\r\n Pflegebedürftige so lange wie möglich\r\ndaheim zu versorgen, entspricht dem Wunsch\r\nder Mehrheit der Menschen in Deutschland.\r\n Dies ist ein Schlüssel für Kosteneffizienz in\r\nder SPV – insbesondere dann, wenn\r\ngleichzeitig alle rehabilitativen und\r\npräventiven Potentiale zur Verminderung und\r\nVerzögerung von Pflegebedürftigkeit\r\nausgeschöpft werden.\r\n-\r\n2.000\r\n4.000\r\n6.000\r\n8.000\r\n10.000\r\n12.000\r\n14.000\r\n16.000\r\n18.000\r\n20.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\ndurchschnittliche Ausgaben amb./stat. je Leistungs-\r\nEmpfänger\r\npro Jahr in EUR\r\nstationär/LEI-Empfänger ambulant/LEI-Empfänger\r\n\r\nAd 5. Präventionsausgaben\r\n SPV „darf“ nur in stationären Einrichtungen\r\nPrävention finanzieren (lediglich Bruchteil der\r\nPflegebedürftigen wird dort versorgt), deshalb sind\r\ndie Ausgaben für Prävention insgesamt zu gering.\r\n Die Soll-Ausgabenhöhen für Prävention nach\r\n§ 5 SGB XI sind rechtlich vorgegeben und werden\r\njährlich angepasst.\r\n Momentan betragen Präventionsausgaben der SPV\r\nlediglich ≈ 0,02 % der Gesamtausgaben.\r\nNotwendig:\r\n Stärkung der Prävention innerhalb der SPV durch\r\nAusweitung auf den ambulanten Bereich.\r\n Gemeinsamer und systemübergreifender präventiver\r\nAnsatz von SPV und GKV bezüglich drohender und\r\nbereits eingetretener Pflegebedürftigkeit.\r\n*Die Prävention wird „nur“ in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht.\r\n-\r\n2\r\n4\r\n6\r\n8\r\n10\r\n12\r\n14\r\n16\r\n18\r\n20\r\n2018 2019 2020 2021 2022\r\nMillionen EUR\r\nAusgaben Prävention in der SPV*\r\n(nachrichtlicher PJ1-Schlüssel 9998)\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\n Entlastung der SPV von versicherungsfremden Leistungen und perspektivisch finanzielle\r\nUnterstützung durch Steuerzuschüsse als gesamtgesellschaftlicher Finanzierungskomponente.\r\n Die Umlagefinanzierung in der Pflegeversicherung ist zu stärken und nicht durch private\r\nZusatzversicherungselemente auszuhöhlen.\r\n Bestehende Schnittstellenprobleme und fehlende Anreize für einen Präventions- und\r\nVersorgungswettbewerb in der SPV sind zu beheben.\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen lebt in der eigenen Häuslichkeit – deshalb muss eine\r\nkonsequente Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ in der Ausgabenlogik der\r\nSPV und bei zukünftigen Pflegereformen erfolgen. Dies muss insbesondere Prävention von\r\nPflegebedürftigkeit auch im ambulanten Bereich umfassen.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2406250196","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/00/324004/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250196.pdf","pdfPageCount":33,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Politisches Frühstück\r\nDie Zukunft der Pflege in Deutschland –\r\nwie stellen wir die soziale Pflegeversicherung\r\nnachhaltig auf?\r\n19.06.2024\r\nDie Agenda\r\nDie Situation der sozialen Pflegeversicherung im Überblick\r\n Die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung\r\n Realitäten der pflegerischen Versorgung\r\nThesen des BKK Dachverbandes\r\nDiskussion\r\nDie Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist besorgniserregend:\r\n(1) Die Finanzierung ist nicht gesichert.\r\n(2) Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt weiter und weiter.\r\n(3) Die meisten werden von Angehörigen gepflegt und Angebote zur Entlastung fehlen vor Ort.\r\n(4) Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch ein Leben lang.\r\n(5) Trotz euphorischer Diskussionen um die Digitalisierung - bleibt die Umsetzung in der Pflege\r\noft weit hinter den Erwartungen zurück.\r\n(6) Aktionspläne, zahllose Initiativen, Gesetzesreformen, millionenschwere PR-Aktionen und\r\nweltweite Anwerbeaktionen haben an dem jahrzehntelangen Pflegekräftemangel nichts\r\ngeändert und werden es auch nicht.\r\n(7) Die Nachhaltigkeit in der Pflege braucht mehr Aufmerksamkeit: Sicherung einer sozial\r\ngerechten und menschenwürdigen Pflege inkl. eines schonenden Umgang mit Ressourcen\r\nund die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.\r\nWarum wir eigene Thesen für die Pflegeversicherung präsentieren\r\nNach Berechnungen der Betriebskrankenkassen\r\ndroht der SPV bereits in diesem Jahr ein Defizit\r\nvon rund 1,4 Mrd. Euro.\r\nWenn nicht eine Trendwende eingeleitet wird, wären\r\nBeitragssteigerungen die unmittelbare Folge.\r\nEinnahmen / Ausgaben der SPV\r\n**eigene Hochrechnungen Ergebnisse aus PV45/IV auf Basis PV45 IV\r\n*AGF - Ausgleichsfonds\r\n61,1\r\n64,1 66,2 68,4 70,8\r\n59,8\r\n65,5\r\n69,2\r\n74,8 75,1\r\n1,3 -1,4 -3,0 -6,4 -4,3\r\n2023 2024 2025 2026 2027\r\nPrognose Einnahmen/Ausgaben SPV**\r\nEinnahmen Ausgaben Saldo\r\nMilliarden Euro\r\n37,7\r\n47,2\r\n50,6 52,5\r\n57,8 61,0\r\n41,3\r\n44,0\r\n49,1\r\n53,9\r\n60,0 59,2\r\n-3,6\r\n3,3 1,5 -1,3 -2,2\r\n1,8\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nMilliarden Euro\r\nEntwicklung SPV inkl. AGF*\r\nEinnahmen Ausgaben Ergebnis\r\nMittelbestand in der SPV\r\n5.603\r\n6.935\r\n5.569\r\n2.538\r\n-3.831\r\n-8.128\r\n-192\r\n954\r\n-979\r\n-4.385\r\n-11.312\r\n-15.634\r\n5.795 5.981 6.548\r\n6.923 7.481 7.506\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV in Mio. EUR\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\n• Bereits Ende 2024 wird der\r\nMittelbestand im AGF\r\n(Ausgleichfonds) der SPV nicht\r\nmehr ausreichen (-979 Mio.\r\nEuro)\r\n• Für 2024 geplante\r\nAnpassungen der\r\nAusgabendeckungsquote\r\nwerden nicht ausreichen\r\n• Leistungsausgaben\r\nverzeichnen bereits im\r\n1.Quartal 2024 einen Anstieg\r\num 10%\r\nVersprochene Steuerzuschüsse würden die Finanzlage stabilisieren\r\n Würde die Bundesregierung ihren\r\nKoalitionsvertrag umsetzen und\r\nversicherungsfremde Leistungen aus\r\nSteuermitteln finanzieren, bliebe die SPV auf\r\nabsehbare Zeit liquide.\r\n5,6\r\n6,9\r\n16,1\r\n18,8 18,6\r\n21,2\r\n-0,2\r\n1,0\r\n10,0\r\n12,3 11,7\r\n14,2\r\n5,8\r\n6,0 6,1 6,5\r\n7,0\r\n6,9\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\nMilliarden Euro\r\n* Versicherungsfremde Leistungen, die in dieser\r\nProjektion berücksichtigt wurden:\r\n kontinuierliche Beiträge für Pflegepersonen (RV,\r\nberufsständische Versorgung, BA, Zuschuss KV/PV)\r\n einmalige Pandemiekosten\r\n Ausbildungsumlage\r\n Bundeszuschuss n. § 61a Abs. 1 SGB XI (derzeit bis\r\n2027 ausgesetzt)\r\nEntlastung der SPV durch Steuerzuschüsse für\r\nversicherungsfremde Leistungen in Mio. EUR\r\n2024 2025 2026 2027\r\nBeiträge für\r\nPflegepersonen\r\n3.987 4.443 4.951 5.520\r\nPandemiekosten\r\n(einmalig)\r\n5.336\r\nAusbildungskostenumlage 226 248 273 300\r\nBundeszuschuss (§ 61a\r\nAbs. 1 SGB XI)\r\n1.000 1.000 1.000 1.000\r\nGesamt 10.548 5.691 6.225 6.821\r\nBeitragsentwicklung 1995 bis 2027\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\nallg. Beitragssatz Beitragssatz für Kinderlose\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\nallg. Beitragssatz Beitragssatz für Kinderlose\r\nSzenario 1 - aktueller Rechtsstand* Szenario 2 - mit Umsetzung Koa-Vertrag**\r\n* Prognose 2024 bis 2027 eigene Berechnung; Deckungsquote bei 1,0\r\n** Prognose 2024 bis 2027 eigene Berechnung; Deckungsquote 1,0; Umsetzung Koa-Vertrag inkl. 1 Mrd. Bundeszuschuss\r\nDie pflegerische Versorgung findet vor allem in den\r\neigenen vier Wänden statt, gesichert durch pflegende\r\nAngehörige. Potenziale durch Prävention werden\r\nnicht genutzt.\r\nZuwachs an Pflegebedürftigen\r\n-\r\n1.000.000\r\n2.000.000\r\n3.000.000\r\n4.000.000\r\n5.000.000\r\n6.000.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsempfänger\r\n-8,00%\r\n-6,00%\r\n-4,00%\r\n-2,00%\r\n0,00%\r\n2,00%\r\n4,00%\r\n6,00%\r\n8,00%\r\n10,00%\r\n12,00%\r\n0,00\r\n0,20\r\n0,40\r\n0,60\r\n0,80\r\n1,00\r\n1,20\r\n1,40\r\n1,60\r\n1,80\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nMillionen\r\nEntwicklung Antragsaufkommen\r\nAnträge im Jahr bewilligte Anträge im Jahr\r\nabgelehnte Anträge im Jahr prozentuale Entwicklung Antragsaufkommen\r\nDie Anzahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen steigt\r\nkontinuierlich\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen wird\r\nambulant versorgt.\r\n Der momentan diskutierte sprunghafte\r\nAnstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ist\r\nkeine echte Überraschung. Schon in jüngster\r\nVergangenheit wurde die sukzessive\r\nZunahme der pflegebedürftigen Personen\r\nbeobachtet.\r\n Das Potenzial für Prävention liegt daher\r\nvorrangig in der ambulanten Versorgung.\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär, Basis PG2 Q2\r\nambulant stationär\r\nDie Kosten steigen vor allem in der stationären Pflege\r\n Die Ausgabenwerte in der stationären\r\nVersorgung sind um ein Vielfaches höher als\r\nin der ambulanten Versorgung.\r\n Pflegebedürftige so lange wie möglich\r\ndaheim zu versorgen, entspricht dem Wunsch\r\nder Mehrheit der Menschen in Deutschland.\r\n Dies ist ein Schlüssel für Kosteneffizienz in\r\nder SPV – insbesondere dann, wenn\r\ngleichzeitig alle rehabilitativen und\r\npräventiven Potentiale zur Verminderung und\r\nVerzögerung von Pflegebedürftigkeit\r\nausgeschöpft werden.\r\n-\r\n2.000\r\n4.000\r\n6.000\r\n8.000\r\n10.000\r\n12.000\r\n14.000\r\n16.000\r\n18.000\r\n20.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\ndurchschnittliche Ausgaben amb./stat. je Leistungs-\r\nEmpfänger\r\npro Jahr in EUR\r\nstationär/LEI-Empfänger ambulant/LEI-Empfänger\r\nAnsatzpunkte zur Neuaufstellung der pflegerischen\r\nVersorgung\r\n1. These: Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt (Finanzierung)\r\n2. These: Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins Metaverse (Digitalisierung)\r\n3. These: Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken (Prävention)\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert (Pflegende Angehörige)\r\n5. These: Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier (Pflegepersonal)\r\n6. These: Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu tun? (Nachhaltigkeit)\r\n6 Thesen zur Neuausrichtung der Pflege\r\n1. These: Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner\r\nhat´s rechtzeitig bemerkt\r\nLösungsvorschläge:\r\n Koalitionsvertrag umsetzen – mit Blick auf Steuerzuschüsse an die SPV\r\n Potenziale für Prävention und Rehabilitation zielgerichtet und effizient ausschöpfen und die\r\nmedizinische und die pflegerische Versorgung enger verzahnen\r\n Zusammenspiel der SPV/GKV für die Zukunft neujustieren\r\n Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts in der pflegerischen Versorgung\r\n2. These: Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins\r\nMetaverse\r\nLösungsvorschläge:\r\n Zuverlässige Breitband- und 5G-Infrastruktur zur Echtzeitübertragung von Patientendaten &\r\nTelemedizin\r\n Strategische Planung zur digitalen Transformation in der Pflege\r\n Kommunikations- und Bildungsoffensive zur Förderung der digitalen Kompetenz\r\n Smart-Home Offensive\r\n3. These: Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken\r\nLösungsvorschläge:\r\n Rahmenbedingungen und Anreize für Prävention zur Vermeidung, Verzögerung und\r\nVerminderung von Pflegebedürftigkeit\r\n Digitale Daten nutzen für individuelle Präventionspfade\r\n Mehr Versorgungsforschung im Bereich der Pflegeprävention und -rehabilitation\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nLösungsvorschläge:\r\n Reformen nur noch nach Versorgungsanteilen umsetzen\r\n Pflegelohn für pflegende An- und Zugehörige\r\n Vollständige rentenrechtliche Anerkennung der Pflegetätigkeit von pflegende An- und\r\nZugehörige, egal in welchem Pflegemix\r\n Pflegerischen Infrastruktur in der Kommune: Angebote, wie Tagespflege und Kurzzeitpflege,\r\nmüssen bis zu einer bestimmten Tagesanzahl zuzahlungsfrei und zudem rehabilitativ\r\nausgerichtet sein; selbstorganisierte Unterstützung muss ebenfalls finanziert werden\r\n Gründungsprogramm, damit Betriebe und Unternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre\r\nMitarbeitenden aufbauen.\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nLösungsvorschläge:\r\n Einführung einer bundesweiten Notfallnummer im Falle einer häuslichen Unterversorgung\r\n Bündelung aller Leistungen der häuslichen Pflege in einem Entlastungsbudget (Tagespflege,\r\nKurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag); In einem weiteren Schritt braucht es\r\nein Gesamtbudget, das alle Sachleistungen der Pflegeversicherung beinhaltet und damit die\r\nSektorengrenzen auflöst.\r\n5. These: Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier\r\nLösungsvorschläge:\r\n Einfach mehr Personal ist die schlechteste Lösung – auf die Verteilung kommt es an!\r\n Mehr Eigenständigkeit der Profession auf internationalem Niveau (APN & kommunale\r\npflegerische Versorgungszentren (KpVZ))\r\n Zulassungskriterien für gute Arbeitsbedingungen\r\n Effektive und wirksame Strukturen vor Ort – die regionale pflegerische Versorgungsplanung!\r\n Früh übt sich! Kinder und Jugendlichen sollten mehr Kontakt zur Pflege bekommen, um ein\r\nGefühl für das Gemeinwesen zu erlernen.\r\n6. These: Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu\r\ntun?\r\nLösungsvorschläge:\r\n SGB-übergreifender rechtlicher Handlungsrahmen\r\n Zudem braucht es einen Paradigmenwechsel: Frühzeitige und gezielte Interventionen für\r\nPrävention, Resilienz und Gesundheitsförderung machen die Versorgung insgesamt\r\nnachhaltiger.\r\n Weniger Einheitsbrei aus der Plastikschale – mehr lokale und frische Vielfalt!\r\n Digitalisierung, die Nachhaltigkeit stärkt\r\n Investitionen in eine nachhaltige Pflegeinfrastruktur\r\n\r\nFazit\r\n Nachhaltige und verlässliche Finanzierung notwendig und kurzfristig machbar\r\nRotstift nicht am falschen Ort ansetzen, Verschiebebahnhöfe beenden\r\n Strukturelle Änderungen notwendig (innerhalb der SPV und im Zusammenspiel mit GKV)\r\nZugang zur Versorgung verbessern und Leistungen sichern\r\n Ambulante bzw. häusliche Pflege vordringlicher in den Fokus nehmen\r\n Pflegevermeidung, -verzögerung und -reduktion ist zentral\r\n Pflegefachkräfte umfassend stärken\r\nAkademisierung, Arbeitsbedingungen, digitale Unterstützung...\r\n Soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit fest verankern\r\nist kein \"nice to have\"\r\nKommen wir ins Gespräch –\r\nDiskussion\r\nAnlage 1\r\nKapitalgedeckte Zusatzversicherungen sind nicht die Lösung\r\n Im Koalitionsvertrag ist vereinbart: „Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige,\r\nparitätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten\r\numfassend absichert.“ (S. 63) – konkrete Vorschläge liegen hierzu bislang nicht vor.\r\n Der vom PKV-Verband initiierte Expertenrat Pflegefinanzen hat mit dem „Pflege+ Modell“ eine\r\nobligatorische, kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversicherung zur Aufstockung der Zuschläge zu den\r\neinrichtungseinheitlichen (pflegebedingten) Eigenanteilen (EEE) im stationären Bereich n. § 43c SGB XI\r\nvorgestellt. Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege bleibt im „Pflege+ Modell“ ein\r\nSelbstbehalt von 10 Prozent des EEE, der weiterhin aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.\r\n Der BKK Dachverband hat vergleichen: Ist das „Pflege+ Modell“ der PKV einer Vollabdeckung der\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege aus der Umlagefinanzierung überlegen (vgl.\r\nFolie 14)?\r\nAnlage 1\r\nSzenario: 100% Deckung der EEE* per die Umlagefinanzierung SPV\r\n Das Szenario stellt die 100%ige\r\nÜbernahme der pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Versorgung\r\nüber das Umlageverfahren der SPV dar.\r\n Übernähme die SPV die EEE* in Gänze,\r\nergäben sich in Summe jährliche\r\nMehrkosten i. H. v. ca. 6,3 Mrd. Euro –\r\ndies entspräche einem Beitragssatzanstieg\r\nvon 0,35 Prozent.\r\n Bei einem durchschnittlichen Grundlohn\r\nvon 2.552,12 EUR entspräche dies:\r\n 108,50 Euro im Jahr bzw.\r\n rd. 9 Euro im Monat.\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE* (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n206,55 EUR\r\n30 % =\r\n413,10 EUR\r\n50 % =\r\n688,50 EUR\r\n75 % =\r\n1.032,75 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.170 EUR 964 EUR 689 EUR 344 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n2.874.156.480 1.571.165.760 829.313.472 1.035.517.056\r\n= 6.310.152.768 EUR\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 1\r\nGegenüberstellung Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Das Beispiel: Pflegebedürftiger; der seit 25 Monaten in der stationären Pflege versorgt wird und\r\ndavor ein durchschnittliches Gehalt von 2.552,12 Euro hatte.\r\n EEE* liegen im Bundesdurchschnitt bei 1377 Euro. Davon werden 688,50 Euro (50 Prozent gem. §\r\n43c SGB XI ) durch die SPV getragen (zusätzlich zu den ohnehin feststehenden pauschalen Leistung\r\nfür pflegebedingte Aufwendungen nach Pflegegraden n. § 43 SGB XI)\r\n Die kapitalgedeckte Finanzierung der stationären Eigenanteile wäre für den durchschnittlichen\r\nVersicherten teurer, als eine umlagefinanzierte Übernahme durch die SPV\r\nPflege+ Modell Vergleichsrechnung BKK DV: SPV deckt\r\nalle EEE*\r\nSelbsthalt 10 % = 137,70 EUR 0 EUR\r\nMonatliche Kosten Prämie durchschnittlich 45 EUR\r\n(39 EUR pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren; rund\r\n48 EUR von 40 Jahren; Rentner zahlen nur den halbierten\r\nBeitrag)\r\nBeitragssatzerhöhung um 0,35 %\r\n≈ 9 EUR monatlich\r\nGesamtkosten/Monat 182,70 Euro 9 Euro\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 1\r\nFazit zur Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Die Modellrechnung verdeutlicht, dass die gewünschte Entlastung bei den Eigenanteilen für\r\ndurchschnittlich Versicherte günstiger über die SPV-Beiträge abgebildet werden kann, als über die\r\nvorgeschlagene kapitalgedeckte obligatorische Zusatzversicherung: Statt durchschnittlich 45\r\nEuro/Monat (plus weiterhin zu leistende Zuzahlungen) würden Durchschnittsverdienende durch die\r\nBeitragserhöhung mit nur 9 Euro/Monat zusätzlich belastet.\r\n Die Vergleichsrechnung stellt lediglich die Übernahme der pflegebedingten Eigenanteile in der\r\nstationären Pflege gegenüber. 84 Prozent der Pflegebedürftigen werden allerdings in der\r\nHäuslichkeit versorgt, weshalb hierauf der Fokus zu setzen ist. Der BKK Dachverband lehnt daher\r\nden einseitigen Ansatz der Übernahme der EEE* ab.\r\n Die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente\r\nauszuhöhlen.\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 2\r\nder Pflegevorsorgefonds kann SPV nicht nachhaltig stabilisieren\r\n Ziel dieses Instrumentes ist, die zu\r\nerwartende Beitragssteigerungen ab 2035\r\nabzufedern.\r\n Mit aktuellem Mittelbestand von über\r\n12 Mrd. Euro kann die Beitragssteigerung\r\nhinausgezögert werden – allerdings nur\r\nkurzfristig.\r\nNotwendig sind jetzt dauerhafte Zuschüsse\r\nund eine Dämpfung der Ausgabendynamik.\r\n1.100 1.288 1.355 1.413 1.477 1.526 1.570 1.629 - 2.420 700 700 700\r\n1.090\r\n2.440\r\n3.830\r\n5.170\r\n7.180\r\n9.010\r\n10.700\r\n10.450 10.432\r\n12.829\r\n13.506\r\n14.182\r\n14.856\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nZuführung und Bestand des Pflegevorsorgefonds\r\nZuführung lfd. Jahr Mittelbestand\r\nMio. EUR\r\nMittelbestand 2015-2022 lt. Bekanntgabe des BMG,\r\nZuführung 2024 (inkl. 2023) lt. PVM-Meldung BAS\r\nHochrechnung BKK DV (2023-2027)\r\nAnlage 3\r\nEntwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund von\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung).\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen, häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus. 0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\n6\r\n7\r\n8\r\n9\r\n10\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nprognostizierte Kosten für Leistungszuschläge\r\nnach § 43c SGB XI in Mrd. Euro\r\nBMG PJ1/PV45 BKK DV-Prognose\r\nAnlage 3\r\nEntlastungszuschläge zur Begrenzung pflegebedingter Eigenanteile\r\nWährend die SPV im Jahr 2022 rund 3,64 Mrd. EUR an Zuschlägen zu Eigenanteilen finanziert hat, wurden die\r\nKommunen bei den Ausgaben für Hilfen zur Pflege lediglich um rund 1,22 Mrd. EUR entlastet.*\r\nWährend die Zahl der Empfänger von 2022 zu 2023 um knapp 15.000 / 2,1% angestiegen ist, erhöhten sich die\r\nabsoluten Ausgaben der SPV um ca. 840 Mio. EUR / 23%.\r\n*Destatis: Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe (2021/2022)\r\nAnlage 3\r\nViel Geld – wenig Nutzen\r\n Wenig zielgenau: Ein großer Teil der Leistungszuschläge fließt an Pflegebedürftige, die nicht\r\nzwingend finanziell darauf angewiesen sind. Für ärmere Menschen bleiben die Belastungen dennoch\r\nhoch. Nicht für alle Hilfebedürftigen decken die Zuschläge die Eigenbelastung so weit, dass Hilfe\r\nzur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) nicht mehr benötigt wird.\r\n Diskriminierend: Von den Leistungszuschlägen profitieren nur Pflegebedürftige in der\r\nvollstationären Pflege. Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege – sowohl in der eigenen\r\nHäuslichkeit als auch in Wohngemeinschaften – bleiben bei der finanziellen Entlastung damit gänzlich\r\naußen vor. Das betrifft den überwiegenden Teil aller Pflegebedürftigen.\r\n Teuer: Die Finanzierung der Leistungszuschläge kommt der SPV mit aktuell 4,5 Mrd. Euro (2023)\r\nteuer zu stehen. Bei Einführung prognostizierte die Bundesregierung noch jährliche Kosten von 2,8\r\nMrd. Euro.\r\n Eigenanteile bleiben hoch: Durch weitere Kosten- und Preissteigerungen in stationären\r\nPflegeeinrichtungen wird sich der Belastungstrend fortsetzen – sowohl für die SPVVersichertengemeinschaft\r\nals auch für die einzelnen Pflegebedürftigen und deren Eigenanteile.\r\nDr. Thomas Schepp\r\nAbteilungsleiter\r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 702\r\nDaniel Fuchs\r\nReferent Pflege\r\ndaniel.Fuchs@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 – 412\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder Hintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\n / Thomas un\r\nStephanie Bosch\r\nAbteilungsleiterin\r\nPolitik & Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 – 300\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"statementNumber":"SG2408290001","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/4b/348415/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290001.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressegespräch\r\nPositionspapier zur häuslichen Pflege\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\n28.08.2024\r\n\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAnne-Katrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes\r\nZahlen sprechen Fakten – die aktuelle Situation der Pflegeversicherung\r\nPeter Rempel, Referent Finanzen\r\nAnsatzpunkte zur Unterstützung von Nächstenpflegenden\r\nMadeleine Viol, Referentin Pflege\r\nÜberblick\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen,\r\nignoriert\r\nAnne-Katrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes\r\n\r\nDie große Unbekannte: pflegende Angehörige\r\n Vor 20 Jahren wurden noch 69% zuhause versorgt - mittlerweile sind es 84%1.\r\n Wie viele Personen ihre Angehörigen pflegen, wird nicht erhoben, sondern lediglich geschätzt.\r\nEs gibt schätzungsweise 4,8 Millionen häuslich Pflegende, davon sind etwa 2,5 Millionen\r\nerwerbstätig2.\r\n 90% der Deutschen wollen zuhause gepflegt werden3. Lediglich 2,3% der Pflegebedürftigen\r\nkann sich vorstellen ins Pflegeheim zu gehen. Auch unter pflegenden Angehörigen können sich\r\nlediglich 16% vorstellen, dass die Pflege in einem Pflegeheim übernommen wird.\r\n Erwerbsstatus geht mit zunehmender Übernahme von Nächstenpflege zurück4.\r\n 44,7 % der Pflegepersonen haben zusätzliche private Kosten für die Pflege in Höhe von im\r\nSchnitt 290 Euro an.\r\n 25% der Nächstenpflegenden geben an sehr belastet zu sein5.Die große Unbekannte: pflegende Angehörige\r\n Vor 20 Jahren wurden noch 69% zuhause versorgt - mittlerweile sind es 84%1.\r\n Wie viele Personen ihre Angehörigen pflegen, wird nicht erhoben, sondern lediglich geschätzt.\r\nEs gibt schätzungsweise 4,8 Millionen häuslich Pflegende, davon sind etwa 2,5 Millionen\r\nerwerbstätig2.\r\n 90% der Deutschen wollen zuhause gepflegt werden3. Lediglich 2,3% der Pflegebedürftigen\r\nkann sich vorstellen ins Pflegeheim zu gehen. Auch unter pflegenden Angehörigen können sich\r\nlediglich 16% vorstellen, dass die Pflege in einem Pflegeheim übernommen wird.\r\n Erwerbsstatus geht mit zunehmender Übernahme von Nächstenpflege zurück4.\r\n 44,7 % der Pflegepersonen haben zusätzliche private Kosten für die Pflege in Höhe von im\r\nSchnitt 290 Euro an.\r\n 25% der Nächstenpflegenden geben an sehr belastet zu sein5.\r\nDie Diskriminierung der ambulanten Pflege\r\n Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes\r\n(Pflegegrad 5) erfolgte nach 2017 erstmals\r\nzum 01.01.2024 um 46 € von 901 € auf 947 €\r\n Inflationsbereinigt hätte der monatliche\r\nBetrag um 230,69 € auf 1.131,69 €\r\nangehoben werden müssen\r\n Es gab mit dem PUEG somit keine\r\nLeistungsverbesserung, sondern durch die\r\nInflation Leistungsverschlechterung\r\n In der Zeit stiegen zudem die Löhne in der\r\nPflege um 30%.\r\n901,00\r\n947,00\r\n914,52\r\n1.131,69\r\n850 €\r\n900 €\r\n950 €\r\n1.000 €\r\n1.050 €\r\n1.100 €\r\n1.150 €\r\n1.200 €\r\n2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nPflegegeld vs. Inflation\r\nBeispiel Pflegegrad 5*\r\ntatsächlich inflationsbereinigt\r\n2.768,23 €/Jahr\r\n* Im Vergleich dazu hätte das monatliche Pflegegeld für Pflegegrad 2 von 316 € auf 396,91 €\r\nsteigen müssen (anstatt auf 332 €) - eine jährliche Diskrepanz von 970,88 €\r\n\r\nVersorgungsrealitäten\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär,\r\nBasis PG2\r\nambulant stationär\r\nDie Veränderung bei den ambulanten Leistungen (hier: Pflegegeld und Sachleistungen) beruht im Wesentlichen auf dem\r\nAnstieg der Fallzahlen. In 2024 wirkt zusätzlich die Anhebung der Pflegegeldhöhe um 5%.\r\nIm stationären Bereich steigen die Ausgaben trotz rückläufiger Fallzahlen an. Insbesondere ab 2022 durch die Einführung der\r\nLeistungszuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile (§ 43c SGB XI).\r\n-10,00\r\n-5,00\r\n0,00\r\n5,00\r\n10,00\r\n15,00\r\n20,00\r\n25,00\r\n30,00\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024, 1. HJ\r\nVeränderungsrate der absoluten Leistungsausgaben in\r\n%\r\nPflegegeld Sachleistungen\r\nVollstationäre Pflege (inkl. § 43c) Pflege Gesamt (pandemiebereinigt)\r\n\r\nVersorgungsrealitäten\r\n Anstieg der Gesamt-Leistungsausgaben\r\nabsolut von Januar bis Juni 2024 gegenüber\r\nVorjahreszeitraum um 10,43 %\r\n Die stationäre Versorgung bleibt auf einem\r\nkonstant hohen Niveau\r\n Kontinuierlicher Anstieg bei Fallzahlen in der\r\nambulanten Versorgung\r\n* § 43c SGBXI = Leistungszuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile\r\n** teilstationäre Leistungen nicht enthalten\r\n5.037,02\r\n24.276,74\r\nGeld-/Sach-/Kombileistung (ambulant)**\r\nStationär (inkl. § 43c SGB XI*)\r\nKosten je Leistungsfall 2023\r\nNächstenpflegende in den Fokus nehmen\r\n Transparenz schaffen\r\n Inflation und Lohnsteigerungen beanspruchen ambulante Leistungen\r\n Letzte Reformen zielen auf stationäre Eigenanteile\r\n Prävention für Pflegebedürftige und Angehörige\r\n Maßnahmenmix\r\nBildquelle:\r\nfreepik/gabanicon\r\n\r\nZahlen sprechen Fakten – die kritische Situation der\r\nSPV\r\nPeter Rempel, Referent Finanzen\r\n\r\nAktuelle Finanzsituation\r\n5.603\r\n7.227\r\n5.765\r\n567\r\n-7.393\r\n-13.265\r\n-192\r\n1.259\r\n-996\r\n-6.717\r\n-15.182\r\n-21.083\r\n5.795 5.968 6.761\r\n7.284 7.789 7.818\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV in Mio. EUR\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\n61,3\r\n66,1 67,6\r\n69,9\r\n72,3\r\n59,7\r\n67,6\r\n72,8\r\n77,9 78,2\r\n1,6\r\n-1,5\r\n-5,2\r\n-8,0\r\n-5,9\r\n2023 2024 2025 2026 2027\r\nPrognose Einnahmen/Ausgaben SPV**\r\nEinnahmen Ausgaben Saldo\r\nMilliarden Euro\r\n* AGF – Ausgleichsfonds\r\n** eigene Hochrechnungen auf Basis PJ1 2023\r\n\r\nEntwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung) sowie\r\nsteigender Empfängerzahlen.\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen – häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus.\r\n0 €\r\n500 €\r\n1.000 €\r\n1.500 €\r\n2.000 €\r\n2.500 €\r\n3.000 €\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n8,00\r\n9,00\r\n10,00\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMilliarden €\r\nEntwicklung Zuschläge nach § 43c SGB XI / EEE*\r\nLeistungszuschlag BMG Leistungszuschlag PJ1/Hochrechnung EEE\r\n*Quelle: Zuschlag § 43c: Referentenentwurf, PJ1 2022/2023, eigene Hochrechnungen; EEE: WIDO bis 2024, eigene Hochrechnungen\r\n\r\nVollversicherung für EEE (stationär)\r\n Kostenauswirkungen\r\nÜbernahme Eigenanteile im\r\nstationären (lediglich EEE)\r\n Für die Kalkulation, nach der\r\ndie SPV die EEE in Gänze übernehmen\r\nwürde, ergäben sich\r\nfür 2024 Mehrkosten i. H. v. ca.\r\n7,7 Mrd. Euro – dies\r\nentspräche einem\r\nBeitragssatzanstieg von 0,4 % -\r\nfür 2024\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1.678 EUR 1.678 EUR 1.678 EUR 1.678 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n251,70 EUR\r\n30 % =\r\n503,40 EUR\r\n50 % =\r\n839,00 EUR\r\n75 % =\r\n1.258,50 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.426,30 EUR 1.174.60 EUR 839,00 EUR 419,50 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)*\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n3.503.762.888 1.914.403.573 1.009.860.040 1.262.789.683\r\n= 7.690.816.184EUR\r\n*eigene Hochrechnung auf Basis 2023\r\n\r\nJeder Euro kann man nur einmal ausgeben werden\r\n13,4%\r\n83,9%\r\n2,7%\r\nVerteilung der Pflegebedürftigen 12/2023\r\nLeistungsempfänger stationär Gesamt\r\nLeistungsempfänger ambulant Gesamt\r\nLeistungsempfänger in Einrichtungen der\r\nBehindertenhilfe Gesamt\r\n5.236.586\r\n703.044\r\n4.393.497\r\n140.045\r\nLeistungsempfänger Gesamt\r\n30% der SPV-Leistungsausgaben\r\n40% der SPV-Leistungsausgaben\r\n Mehr als 6 mal so viele ambulant betreute\r\nPflegebedürftige\r\n Aber „nur“ 1,3 mal so hohe Leistungsausgaben\r\ngegenüber den stationär betreuten.\r\n\r\nAnsatzpunkte zur Unterstützung von\r\nNächstenpflegenden\r\nMadeleine Viol, Referentin Pflege\r\n\r\nJeden Euro kann man nur einmal ausgeben –\r\nReformen auf ambulante Versorgung ausrichten\r\n § 3 SGB XI „Ambulant vor Stationär“\r\n bisher starker Fokus auf stationäre\r\nVersorgung\r\n Seit 2017 keine Leistungsanhebung bei\r\nTages- und Kurzzeitpflege sowie\r\nVerhinderungspflege und Entlastungsbetrag\r\n Pflegegeld von 2017 – 2023 gar nicht erhöht\r\nBildquelle: DinosoftLabs,\r\nKiranshastry\r\n\r\nPflegenden Angehörigen Sicherheit bieten\r\nRechtssicherheit, finanzielle Sicherheit auch im Alter\r\n Anspruch auf Pflegelohn in Abhängigkeit von:\r\n- Pflegeaufwand,\r\n- Stundenreduktion im Beruf,\r\n- Vermögen des Pflegebedürftigen,\r\n- in Bezugnahme des Pflegegeldes,\r\n- Anstellung bei Kommune,\r\n- Qualifizierung innerhalb der Pflegetätigkeit\r\n Rentenrechtliche Gleichstellung der\r\npflegenden Angehörigen bei\r\nInanspruchnahme von professionellen\r\nDiensten\r\nBildquelle: Freepik, Hat Tech\r\n\r\nPflegenden Angehörigen Sicherheit bieten\r\nRechtssicherheit, finanzielle Sicherheit auch im Alter\r\n Anspruch auf Pflegelohn in Abhängigkeit von:\r\n- Pflegeaufwand,\r\n- Stundenreduktion im Beruf,\r\n- Vermögen des Pflegebedürftigen,\r\n- in Bezugnahme des Pflegegeldes,\r\n- Anstellung bei Kommune,\r\n- Qualifizierung innerhalb der Pflegetätigkeit\r\n Rentenrechtliche Gleichstellung der\r\npflegenden Angehörigen bei\r\nInanspruchnahme von professionellen\r\nDiensten\r\nBildquelle: Freepik, Hat Tech\r\nBeispiel auf Basis rentenpflichtiger\r\nPflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024:\r\nPflegegrad 4 Bemessungsgrundlage\r\nRentenbetrag/West\r\nPflegegeld 70 % 25,74 €\r\nKombileistung 59,5 % 21,88 €\r\nPflegedienst/ 49 % 18,02 €\r\nSachleistung\r\n\r\nStarre Leistungsvorgaben = starres Leistungsgeschehen\r\nLebensphasengerechte, unbürokratische Budgets\r\nBildquelle: Freepik\r\n Wahl der Leistung ist abhängig von\r\nWohnverhältnis\r\nAlter\r\nGrund der Pflegebedürftigkeit\r\n ein Budget für Entlastungsleistungen\r\n zukünftig ein vollumfängliches Pflegebudget\r\n(ortsunabhängig)\r\n Einbezug von Ehrenamt erhöht Budget\r\n\r\nPflege an dem Ort an dem ich lebe\r\nPflegerische Infrastruktur in der Kommune\r\nBildquelle: Hajicon,\r\nUniconlabs\r\n Pflegestruktur und Bedarfsplanung\r\nverpflichtend\r\n Zulassung von Dienstleistern steuern (weg\r\nvom Kontrahierungszwang) = Verteilung der\r\nFachkräfte steuern\r\n Unterversorgung: Kommunen mit\r\nPflegekassen erhalten Gründungsauftrag\r\nAmbulant vor Stationär\r\n Hilfe im Notfall: Nummer für kurzfristige\r\nUnterstützung + Portal mit freien Angeboten\r\n\r\nRealitätscheck: Anstieg pflegebedürftiger Personen führt zu\r\nAngebotsstagnation\r\nInanspruchnahme von Entlastungsangeboten seit Jahren konstant auf niedrigem Niveau.\r\n3,4% 3,5% 3,6%\r\n2,7% 3,1% 3,2% 3,3%\r\n12,1%\r\n13,2%\r\n14,3%\r\n13,5%\r\n15,5%\r\n17,4%\r\n20,0%\r\n5,3% 4,9% 4,4%\r\n3,1% 3,5% 3,7% 3,5%\r\n5,7% 6,1% 6,2%\r\n4,1%\r\n5,3% 5,6% 6,1%\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nInanspruchnahme Tages-/Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in % der Leistungsfälle ambulanter\r\nPflege\r\nVerhinderungspflege tageweise Verhinderungspflege stundenweise Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege\r\n\r\nRealitätscheck: Anstieg pflegebedürftiger Personen führt zu\r\nAngebotsstagnation\r\nInanspruchnahme von Entlastungsangeboten seit Jahren konstant auf niedrigem Niveau.\r\n3,4% 3,5% 3,6%\r\n2,7% 3,1% 3,2% 3,3%\r\n12,1%\r\n13,2%\r\n14,3%\r\n13,5%\r\n15,5%\r\n17,4%\r\n20,0%\r\n5,3% 4,9% 4,4%\r\n3,1% 3,5% 3,7% 3,5%\r\n5,7% 6,1% 6,2%\r\n4,1%\r\n5,3% 5,6% 6,1%\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nInanspruchnahme Tages-/Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in % der Leistungsfälle ambulanter\r\nPflege\r\nVerhinderungspflege tageweise Verhinderungspflege stundenweise Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege\r\n\r\nEinfach gut versorgt!\r\nStärkung der Tages- und Kurzzeitpflege\r\nBildquelle: Witdhawaty,\r\nFreepik\r\n präventive und rehabilitative Ausrichtung\r\n Abkehr von automatischen Heimeinzug nach\r\nKurzzeitpflege\r\n Kurzzeitpflege auch garantiert für Erholung\r\n Rechtsanspruch auf Tagespflegeplatz oder\r\nFinanzierung alternativer Hilfen (ähnlich\r\nTagespflegemütter)\r\n Förderprogramm betrieblicher\r\nTagespflegeeinrichtung\r\n\r\nAnne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nAnne-Kathrin.Klemm@bkkdv.\r\nde\r\n+49 30 2700 406 - 200\r\nPeter Rempel\r\nReferent Finanzen\r\nPeter.Rempel@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 705\r\nMadeleine Viol\r\nReferentin Pflege\r\nMadeleine.Viol@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 515\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder Hintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\n\r\nQuellen\r\n1. BMG (2024): Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung; Stand 15.Juli 2024 unter: Zahlen und Fakten zur\r\nPflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)\r\n2. Geyer J, et al. (Hrsg.) (2022): DIW Studie im Auftrag des VdK: Verteilungswirkung von finanziellen\r\nUnterstützungsmodellen für pflegende Angehörige\r\n3. BMBF (2017): Newsletter 85 Wie möchten die Deutschen im Alter gepflegt werden? Ein Interview unter:\r\nWie möchten die Deutschen im Alter gepflegt werden? – Ein Interview (gesundheitsforschung-bmbf.de)\r\n4. Büscher A, et al.(Hrsg.) (2021): VdK Pflegestudie – Zwischen Wunsch und Wirklichkeit unter:\r\nSPERRFRIST_VdK-Pflegestudie_Abschlussbericht_Februar_2023_inkl_Anhang.pdf (vdknaechstenpflege.\r\nde)\r\n5. Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO): WIdOmonitor 1/2024 häusliche Pflege im Fokus unter widomonitor_\r\n1_2024_pflegehaushalte.pdf\r\n\r\n@bkkdv www.bkk-dachverband.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"statementNumber":"SG2408290002","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/8d/348417/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAugust 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAugust 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ////////////////////\r\nDie mediale, politische, aber auch gesellschaftliche Aufmerksamkeit liegt noch immer zu stark auf der stationären Langzeitpflege. Dies ist eine zu ein-seitige Diskussion, denn über 84 Prozent aller Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt!\r\nDie hohe Bedeutung der häuslichen Pflege durch die Nächstenpflegenden, wie Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn sowie Freundinnen und Freunde, wird verkannt und politisch vernachlässigt. Ohne sie wäre die pflegerische Versorgung schon lange undenkbar! Es ist daher an der Zeit für einen Fokuswechsel zur Stärkung der pflegenden An- und Zugehörigen.\r\nFolgende Maßnahmen tragen aus Sicht des BKK Dachverbandes vor allem dazu bei, dies erfolgreich zu gestalten:\r\n Ausgabensteigerungen der Pflegeversicherung durch Pflege-reformen müssen der realen Verteilung der Pflegebedürftigen nach Versorgungssektoren (ambulant und stationär) gerecht werden.\r\n Pflegende An- und Zugehörige brauchen - unter bestimmten Voraus-setzungen - einen eigenen Anspruch auf einen Pflegelohn. Egal in welchem Pflegemix Angehörige pflegen, ihre pflegerische Tätigkeit muss rentenrechtlich voll anerkannt werden.\r\n Zur Unterstützung der häuslichen Pflege müssen alle ambulanten Leistungen in einem flexiblen Budget zusammengefasst werden.\r\n Bis zur Einführung eines Gesamtbudgets muss die Kurzzeitpflege für eine bestimmte Anzahl von Tagen zuzahlungsfrei sein. Zudem sind Kurzzeit- und Tagespflege strikt rehabilitativ auszurichten. Wer keinen freien Platz in der Tagespflege findet, muss seine selbst-organisierte Unterstützung ebenso finanziert bekommen.\r\n Eine bundesweite Notfallnummer im Falle einer häuslichen Unter-versorgung ist zu installieren.\r\n Es braucht ein Gründungsprogramm, damit Betriebe und Unternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre Mitarbeitenden aufbauen.\r\n3 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nJeden Euro kann man nur einmal ausgeben – Reformen nur noch nach Versorgungsanteilen\r\nDie Pflege in den eigenen vier Wänden ist nicht nur der mehrheitliche Wunsch (90 Prozent) der Pflegebedürftigen, sondern erweist sich auch in der Realität als das Rückgrat der pflegerischen Versorgung. Wurden laut Pflegestatistik im Jahr 2009 etwa 69 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt, waren es in 2023 bereits über 84 Prozent – mit weiter steigender Tendenz.\r\nAngesichts dieser klaren Verteilung verwundert die Schwerpunktsetzung der vorangegangenen Pflegereformen. Eine umfassende Verbesserung der Pflege zuhause wurde systematisch vernachlässigt – zugunsten einer Stärkung der stationären Langzeitpflege. Diese einseitige Ausrichtung mag zum einen dem Kräfteverhältnis der Interessensgruppen geschuldet sein: Unternehmen, Private Equities und Verbände, deren Kerngeschäft die stationäre Langzeitpflege ist, stehen der großen anonymen Gruppe der pflegenden Angehörigen ohne ausreichende Wirkkraft und Sichtbarkeit gegenüber. Die Reformbemühungen der Politik scheinen zum anderen aber auch der Aufmerksamkeitsökonomie zu folgen: Vor dem Hintergrund enorm steigender Pflegeheimkosten und damit verbundener höherer Zu-zahlungen der Pflegebedürftigen wurden und werden immer wieder laut-stark Reformen eingefordert, was aus Sicht der Betroffenen durchaus nachvollziehbar ist. Für das Leistungsgeschehen im ambulanten Bereich – die eigentlich tragende Säule der Langzeitpflege – gibt es hingegen trotz ähnlich hoher Betroffenheit nur wenige Fürsprecher. Es fehlt an einem aus-geprägten Problembewusstsein für die Belastungen, an Wissen über die Unterversorgung und an echten Reformbemühungen zur zukünftigen Sicherung der Nächstenpflege.\r\nDurch die einseitige politische Schwerpunktsetzung sind im Laufe der Jahre immer mehr Gelder in die stationäre Langzeitpflege geflossen. Allein die Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils wurde mit 2,8 Milliarden Euro geplant und innerhalb von zwei Jahren auf 4,5 Milliarden Euro erhöht. Diese dynamische Entwicklung wurde von der Wissenschaft prognostiziert und von der Politik ignoriert. Dies geht letztlich auf Kosten des ambulanten Bereichs, denn jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden.\r\n Deshalb müssen – solange die Sektorengrenzen aufrechterhalten werden – die Investitionen der Länder sowie jede durch eine Pflegereform geplante Ausgabensteigerung der Pflegeversicherung konsequent einer Bedingung folgen: Die Höhe des finanziellen Mitteleinsatzes muss der proportionalen Verteilung der Pflegebedürftigen entsprechen.\r\nRechtssicherheit herstellen und Wissens-lücken füllen\r\nDie meisten Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, werden von An- und Zugehörigen betreut. Wie viele es tatsächlich sind, wissen wir nicht. Damit leisten wir uns in Deutschland eine Wissenslücke, die das sozialen Sicherungssystem und auch die Wirtschaft teuer zu stehen kommt. Die einzige Statistik, die Aufschluss über die Zahl der Pflege-personen gibt, ist die Meldung der Deutschen Rentenversicherung von derzeit 963.000 Personen (DRV 2023). Nach einer Hochrechnung des DIW Berlin sind jedoch schätzungsweise 5,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger sorgende und pflegende Angehörige.\r\n Wir benötigen deshalb eine rechtssichere Definition und eine niedrigschwellige Registrierung aller pflegenden An- und Zugehörigen als Pflegepersonen.\r\n4 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Handlungsbedarf besteht ebenfalls bei der Beantwortung der Fragen: Welche Opportunitätskosten nehmen An- und Zugehörige in Kauf, um die häusliche Pflege aufrechtzuerhalten? Wie hoch sind die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen an den Kosten der ambulanten Pflege? In welchem Umfang wird aufgrund der Kostensteigerungen eine Unterversorgung in der häuslichen Pflege provoziert und in Kauf genommen? Schließlich mehren sich Aussagen, dass Pflege-bedürftige weniger Pflegeleistungen einkaufen können und damit systematisch unterversorgt sind. Im Gegensatz zum stationären Bereich liegen hier keine validen Daten vor. Durch turnusmäßige Erhebungen in repräsentativen Pflegehaushalten muss dieses Wissensdefizit schleunigst behoben werden.\r\nFinanzielle Sicherheit für Nächstenpflegende – Pflegelohn einführen\r\nLaut dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) gibt es schätzungsweise 1,5 Millionen Angehörige im erwerbsfähigen Alter, die mehr als 10 Stunden pro Woche pflegen. An diesem Personenkreis wird ersichtlich, dass die Erwerbs-tätigkeit mit der Übernahme der Pflege zurückgeht. Die Teilzeitquote ist bei ihnen doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung (DIW Berlin 2022). Die Übernahme der Pflege hat somit erhebliche finanzielle Folgen für die Pflegenden, auch bis weit in das eigene Rentenalter hinein. Gerade pflegende Eltern verzichten häufig über Jahrzehnte hinweg auf ein Einkommen, um ihr Kind zu pflegen. Unter den pflegenden An- und Zuge-hörigen ist jede und jeder Vierte armuts-gefährdet, in der Gesamt-bevölkerung ist es nur jeder Sechste. Daran ändert auch das Pflegegeld nichts. Eine repräsentative Studie konnte zeigen, dass nur 37 Prozent der pflegenden An- und Zugehörigen das Pflegegeld ganz oder teilweise erhalten (Büscher 2022). Problematisch ist, dass die pflegebedürftige Person den Anspruch auf das Pflegegeld hat und nicht die Pflegeperson. Sie allein entscheidet, wofür es verwendet wird. Eine Pflegegelderhöhung ist zur finanziellen Absicherung der Pflegeperson demnach ungeeignet. Mit der Einführung eines Pflegelohns hingegen ließe sich das Armutsrisiko der Pflegenden von derzeit 20 auf 13,4 Prozent senken (DIW Berlin 2022).\r\nDarüber hinaus muss die rentenrechtliche Berücksichtigung der Pflege-situation verbessert werden. Die Beitragshöhe zur Rentenversicherung für Pflegepersonen an die Inanspruchnahme von Pflegegeld, Kombinations-leistungen oder ambulanten Pflegeleistungen zu koppeln, ist sozial schwer vermittelbar. Pflegende Angehörige, die einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, werden für diese Entscheidung rentenrechtlich durch geringere Rentenversicherungsbeiträge bestraft.\r\n Um die Pflege und Betreuung durch An- und Zugehörige in den nächsten Jahren zu erhalten, zu fördern und die Verwendung des Pflegegeldes zu steuern, braucht es unter bestimmten Voraus-setzungen die Einführung eines Pflegelohns.\r\n Die Auszahlungshöhe ist am Betreuungs- und Pflegeaufwand und der reduzierten Arbeitszeit auszurichten und nicht an dem zuvor erzielten Einkommen der pflegenden Person. Das ist sozial gerecht, denn Pflegearbeit muss – anders als ein Lohnersatz – der Gesellschaft gleich viel wert sein. Das berücksichtigt speziell auch die Situation von pflegenden Eltern, die zumeist kein hohes Erwerbseinkommen vor der Übernahme der Pflege erzielen können.\r\n5 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Ein Bestandteil des Pflegelohnes ist das Pflegegeld. Ebenso wird das Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen. Damit berücksichtigt der Pflegelohn die finanzielle Situation des Pflegebedürftigen und ist generationengerecht.\r\n Die Auszahlung des Pflegelohns ist an eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Anstellung bei einer kommunalen Stelle gebunden.\r\n Gleichzeitig ist die Teilnahme an einer fortlaufenden Pflege-qualifizierung verpflichtend, um die Pflegequalität zu sichern. Pflegende An- und Zugehörige erhalten so die Möglichkeit einer Qualifizierung, die bei einem späteren Einstieg in den Pflegeberuf anerkannt wird. Zudem kommen sie mit anderen Betroffenen in den Austausch.\r\n Wirksame und niedrigschwellige Präventionsangebote für Pflegende sind notwendig. Nur wenige von ihnen wissen, wie sie eigenen gesundheitlichen Problemen im Kontext der Pflege-situation vorbeugen können. Drei Viertel erhalten keine ent-sprechende Beratung durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeberatung. Und das, obwohl Pflege einerseits nicht nur erfüllend und sinnstiftend, anderseits aber auch körperlich und psychisch belastend sein kann (ZQP 2018).\r\n Pflegepersonen sind rentenrechtlich gleichzustellen, unabhängig davon, ob Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder nur Pflege-sachleistungen durch Pflegebedürftige bezogen werden.\r\nLebensphasengerechte, unbürokratische Budgets statt starrer Einzelleistungen\r\nEine der bisher größten Untersuchungen zur häuslichen Pflege zeigt, dass die Wohnverhältnisse, das Alter und die Ursache der Pflegebedürftigkeit die Wahl der Pflege- und Unterstützungsleistungen bestimmen. So wird bei einer demenziellen Erkrankung die Tagespflege mit 15,2 Prozent doppelt so häufig in Anspruch genommen wie von Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Beweglichkeit. Weiterhin werden pflegesubstituierende Leistungen in getrennten Haushalten deutlich häufiger in Anspruch genommen als in Haushalten, in denen Pflegeperson und Pflegebedürftige zusammenleben. In der letztgenannten Konstellation sind die Entlastungsleistungen die erste Wahl (Büscher 2023). Derzeit orientiert sich der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung jedoch an monatlich oder jährlich festgelegten Pauschalen. Zudem sind die Regelungen für die Inanspruchnahme einzelner ambulanter Pflege-leistungen viel zu kompliziert: Mal kann angespart werden, mal nicht, mal gibt es die Möglichkeit der Umwandlung und bei anderen Leistungen wiederum nicht, mal haben die Bundesländer ganz unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der Helferinnen und Helfer, mal gibt der Bund die Normen für die professionellen Hilfen vor. Pflegende Angehörige sind Expertinnen und Experten in eigener Sache. Sie kennen die Bedarfe der Pflegeperson genau und brauchen deshalb Flexibilität und Transparenz.\r\n In einem ersten Schritt ist die Zusammenlegung aller einzelnen Entlastungsleistungen zu einem Entlastungsbudget vorzunehmen. Der derzeit vorgesehene gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist um die Tages- und Nacht-pflege sowie um den Entlastungsbetrag zu erweitern. Das ver-einfacht vieles für die Betroffenen, und der Dschungel an Einzel-regelungen lichtet sich.\r\n6 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n In einem zweiten Schritt ist das Leistungsrecht der Pflege-versicherung auf ein vollumfängliches sektorenunabhängiges Pflegebudget umzustellen. Alle bisher bestehenden Sachleistungs-ansprüche werden darin vereint. Ein Budget passt sich wesentlich schneller einer sich ändernden Pflegesituation an und kann unbürokratisch und je nach individueller Lebens- und Pflegephase (auch der pflegenden An- und Zugehörigen) genutzt werden. Es steht zur Verfügung, ohne dass der Gesetzgeber von vornherein definiert, was sein darf und kann. Dies wird von den pflegenden An- und Zugehörigen als sinnhaft erfahren. Die Leistungshöhe ist noch festzulegen. Die Berücksichtigung der Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen erfolgt dann entweder über den Pflegelohn oder einen Zuschlag zum Gesamtbudget.\r\n Die Monetarisierung des Ehrenamtes in allen Bereichen des gesellschaftlichen Engagements unumkehrbar und muss auch im Bereich der Pflege ehrlich diskutiert werden. Will man die Nächstenpflege durch Ehrenamt stärken, muss das Budget ent-sprechende Anreize setzen.\r\nVerantwortungsvolle Gestaltung der pflegerischen Infrastruktur – Kommunen an die Macht\r\nDas genaue Ausmaß der pflegerischen Unterversorgung im ambulanten Bereich ist unklar. Nur aus Einzelberichten ist bekannt, dass Pflegedienste keine Aufnahmekapazitäten mehr haben oder dass beispielsweise Kurz-zeitpflegeplätze mit einjährigem Vorlauf reserviert werden müssen. Eine Ad-hoc-Umfrage bei diakonischen Pflegediensten ergab, dass zum Jahreswechsel 2022/23 rund 91 Prozent der Dienste Neukunden ablehnen mussten und 73 Prozent dem Wunsch nach Aufstockung von Leistungen nicht entsprechen konnten (DEVAP 2023). Wie viele Menschen dadurch unterversorgt sind, lässt sich jedoch nicht ableiten. Diese Unkenntnis geht zu Lasten der Pflegebedürftigen und der pflegenden An- und Zugehörigen. Pflegestrukturplanungen, die eine Unterversorgung verlässlich prognos-tizieren und frühzeitig anzeigen, existieren nicht flächendeckend. Zudem sehen noch zu wenige Kommunen einen Handlungsdruck, wenn sich eine pflegerische Unterversorgung ankündigt. Aber nur vor Ort ist bekannt, wie viele zukünftig potentiell hilfsbedürftige Menschen auf wie viele professionelle Versorgungsangebote treffen. Es ist bisher auch noch nicht gelungen, eine klare Zuweisung von Aufgaben zur Pflege auf die Kommunen gesetzlich zu verankern – in Abgrenzung und Zusammenarbeit mit den Pflegekassen. Man kann attestieren, dass wir uns in einer Situation der Verantwortungsverschiebung befinden, die auf gesetzgeberischer Ebene deutlicher als bisher geklärt werden muss.\r\n Viel Gestaltungsmacht der Pflegestrukturen liegt in der Hoheit der Bundesländer, die mehrheitlich verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ergriffen haben. Ihre Unterstützung im Bundesrat wird zur Erstellung einer regionalen Pflegestrukturplanung benötigt, um diese in § 9 SGB XI fest-zuschreiben.\r\n Auf dieser Grundlage ist ein Monitoring zu installieren, das nach einem Ampelsystem Regionen ausweist, in denen Pflege-, Betreuungsangebote oder komplementäre Hilfen knapp werden oder nicht mehr verfügbar sind. Auf Basis dessen muss zielgenau gegengesteuert werden. Die Verantwortung für das Monitoring und entsprechende strukturelle Schlussfolgerungen kann nur in den Händen der Kommunen gemeinsam mit den Landesverbänden der Pflegekassen liegen.\r\n7 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Verpflichtend einzurichten sind ferner Pflegekonferenzen in Land-kreisen und kreisfreien Städten unter Beteiligung der kommunalen Entscheider, der Sozialhilfeträger, der Pflege- und Krankenkassen, der Leistungserbringer und weiterer regional bedeutsamer Akteure.\r\n Es gilt, die Zulassung von Dienstleistern durch die Pflegekassen an der Pflegestrukturplanung zu orientieren. Das bedeutet, dass der nach § 69 SGB XI festgelegte Sicherstellungsauftrag der Pflege-kassen sich nicht mehr darauf beschränken darf, alle Pflegeein-richtungen (im Sinne eines Kontrahierungszwangs) zulassen zu müssen. Stattdessen sollte eine Zulassung zielgerichtet nach den erhobenen Bedarfen erfolgen. Dies ist auch für den effizienten Einsatz von Fachkräften eine zwingende Voraussetzung.\r\n Bei einer länger währenden pflegerischen Unterversorgung einer Region erhalten die Kommunen mit Unterstützung der Landes-verbände der Pflegekassen einen Gründungsauftrag für eine eigene Pflegeeinrichtung. Der Auftrag ist streng nach dem Grundsatz ambulant vor stationär auszurichten. Die so geschaffenen Angebote unterliegen einer garantierten Refinanzierung mit der Möglichkeit, zusätzliche zeitlich limitierte Vergütungsanreize setzen zu können.\r\n Der Vorrang der Zulassung von freigemeinnützigen und privaten Trägern nach § 72 Abs. 2 SGB XI ist zu streichen.\r\n Eine digitale Plattform, die alle aktuell freien Kapazitäten anzeigt und bereits im Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vorgesehen war, muss konzeptionell ausgearbeitet werden. Sie ist schrittweise und bundesland-übergreifend einzuführen.\r\n Pflegende An- und Zugehörige müssen den Zugang zu einer bundesweiten Notfallnummer erhalten, um kurzfristige Unterstützung in Notzeiten zu erhalten, beispielsweise wenn die Hauptpflegeperson verunfallt oder kurzfristig schwer erkrankt.\r\nPotentiale entfalten – Kurzzeitpflege\r\nTages- und Kurzzeitpflege sind wesentliche Elemente zur Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen sowie zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege. Derzeit gibt es aber viel zu wenige Kurzzeitpflegeplätze (Braeseke et al. 2019), gerade in Notfallsituationen wie nach Krankenhausaufenthalten. Erwiesenermaßen dienen sie leider oft als Übergang in die Heimpflege, gerade wenn es sich um eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen handelt. Zudem schwächt das Fehlen der rehabilitativen Ausrichtung das Potential einer Kurzzeitpflege. In einem Modellprojekt der Diakonie Dresden konnte u.a. gezeigt werden, dass eine rehabilitative Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht wie zuvor mit 45-prozentiger Wahrscheinlichkeit in die Heimpflege münden muss, sondern dass alle Teilnehmenden wieder nach Hause zurückkehren konnten. Sie kann so zukünftig ein Element zur Minderung von Pflegebedürftigkeit sein.\r\n Die Kurzzeitpflege ist präventiv, sowie streng rehabilitativ auszurichten. Eine individuelle Potentialerhebung ist bereits vorab oder spätestens am ersten Kurzzeitpflegetag notwendig, um beispielsweise geeignete therapeutische Maßnahmen einzuleiten.\r\n8 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Der Sogeffekt von der Kurzzeitpflege in die stationäre Heimpflege muss durch geeignete Maßnahmen wie Anreize, aber auch Sanktionen unterbrochen werden. Dies ist notwendig, um die eigentliche gesetzgeberische Idee der Kurzzeitpflege wieder in den Vordergrund zu rücken.\r\n Solange es keine vollumfassende Budgetlösung gibt, muss gewährleistet sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen (wie einem Krankenhausaufenthalt) der Hauptpflegeperson im laufenden Jahr noch zusätzliche Kurzzeitpflege für eigene Erholungsphasen zusteht. Hier ist die Finanzierung sicherzustellen.\r\nTagespflege, die Brücke zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf\r\nDie Tagespflege leidet unter der jahrelangen Unterfinanzierung der Pflegeversicherungssätze. Die letzte Anpassung der Leistungshöhe erfolgte 2017. Seitdem beträgt die kumulierte Inflationsrate 21 Prozent. Damit ist die vorgesehene Leistungsanpassung von 5 Prozentpunkten im Jahr zu wenig. Betroffene können sich somit immer weniger Tage in einer Tagespflege leisten, und die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege leidet empfindlich. Die Anbieter verzeichnen bereits seit Längerem eine zurück-gehende Inanspruchnahme. Für diese ist das Segment wirtschaftlich nicht mehr attraktiv. Nominal steht nur für 2,3 Prozent der zuhause Gepflegten ein Tagespflegeplatz zur Verfügung.\r\nDer Wirtschaftsstandort Deutschland kann es sich nicht leisten, dass pflegende Angehörige – die gleichzeitig als Fachkräfte gebraucht werden – aufgrund der Unvereinbarkeit von Pflege und Beruf dem Arbeitsmarkt verloren gehen.\r\n Pflegende An- und Zugehörige, die einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehen, müssen einen Rechtsanspruch auf einen Tagespflege-platz erhalten. In weiteren Umsetzungsschritten ist der Rechtsanspruch auf weitere Beschäftigungsumfänge auszubauen. Das ist zielführend, wie der seit 2013 bestehende Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ebenso dazu geführt hat, dass sich die Zahl der betreuten Kinder um 22 Prozent erhöht hat.\r\n Ferner ist Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, dass sie bei fehlenden Angeboten vor Ort und unzureichender Kapazität auch selbst beschaffte Hilfen finanzieren können - ähnlich der Tages-mütter, die sich zu einem ergänzenden Angebot zu Kindertages-stätten entwickelt haben.\r\n Für mittelständische Betriebe und Großunternehmen ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) aufzulegen, zur Schaffung von pflegerischen Betreuungs-angeboten wie betrieblichen Tagespflegeeinrichtungen. Anspruch haben die jeweiligen Beschäftigten, die neben der Erwerbstätigkeit zu Hause noch einer Pflegearbeit nachkommen. Zur Attraktivitätssteigerung sind die baurechtlichen, ordnungsrechtlichen sowie leistungsrechtlichen Vorgaben der Tagespflege zu überprüfen und einem Realitätscheck zu unterziehen.\r\n9 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nLiteratur:\r\n Bundesgesundheitsministerium (2021): interne Vorlage; Finanztableau zu Finanzwirkungen der Änderungsanträge Pflege zum GVWG in der Pflegeversicherung vom 30.05.2021; unveröffentlicht\r\n Büscher A et al (2023): Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Die VdK-Pflegestudie; Abschlussbericht\r\n Büscher A et al (2022): Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Die VdK-Pflegestudie; Dritter Zwischenbericht\r\n Deutsche Rentenversicherung und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (27.01.2023): Immer mehr häusliche Pflegende erwerben Rentenansprüche; unter: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/immer-mehr-haeuslich-pflegende-erwerben-rentenansprueche [Stand: 03.03.2024]\r\n DIW Berlin (Hrsg. 2022); Verteilungswirkungen von finanziellen Unterstützungsmodellen für pflegende Angehörige; In Politikberatung kompakt 186\r\n DEVAP- Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege (2023): DEVAP ad hoc Umfrage zeigt: Versorgungssicherheit in der Langzeitpflege akut gefährdet. Pressemitteilung vom 09.02.2023\r\n ZQP (Hrsg.) (2018): Prävention von Gesundheitsproblemen – Fokus häusliche Pflege. Januar 2018. ZQP-Analyse. Berlin: ZQP [Zentrum für Qualität in der Pflege].\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE.\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL 030 2700 406 - 300\r\nMail politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"statementNumber":"SG2409300153","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/ef/360343/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300153.pdf","pdfPageCount":57,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband \r\ne.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-\r\n300\r\nFAX (030) \r\n2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk\u0002dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 30.09.2024\r\nzum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes zur Stärkung der \r\nPflegekompetenz \r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nPflegekompetenzgesetz 09 | 2024\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG _____________________________________________________________ 5\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG _____________________________________________________ 8\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ___________________ 8\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI) 8\r\nZu Nr. 3 d): Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte (§7a SGBXI) 12\r\nZu Nr. 5: Gemeinsame Verantwortung (§ 8 SGB XI) 13\r\nZu Nr. 5d: Maßnahmenförderung zur Verbesserung der Vereinbark eit von Pflege, Familie \r\nund Beruf für die in der Pflege Tätigen (§ 8 Absatz 7 SGB XI) 14\r\nZu Nr. 7: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und zu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ \r\n12 SGB XI) und zu Nr. 32: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI) Kommunale \r\nPflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten 15\r\nZu Nr. 9: Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege (§ 10a SGB XI) 17\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI) 18\r\nZu Nr. 12: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument \r\n(§ 15 SGB XI) 19\r\nZu Nr.13: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln (§ 17a SGB \r\nXI) 19\r\nZu Nr.14: Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch \r\nModellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen (§ 18e SGB XI) 21\r\nZu Nr. 17: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) 23\r\nZu Nr. 19, 21, 22: Digitale Pflegeanwendungen/ Ergänzende Unterstützung bei der \r\nNutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§§ 39a, 40a, 40b SGB XI) 24\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n3\r\nZu Nr. 20: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung (§ 40 SGB XI)\r\n25\r\nZu Nr. 25: Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) 28\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45f SGB \r\nXI) 30\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags (§ 45g \r\nSGB XI) 31\r\nZu Nr. 30 und Nr. 40: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (§ 45j) mit \r\nVerträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI 32\r\nZu Nr. 31: Aufgabenerledigung durch Dritte (§47b SGB XI) 37\r\nZu Nr. 33: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) 38\r\nZu Nr. 34 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 73a SGB XI) 38\r\nZu Nr. 45b: Erweiterter Qualitätsausschuss: Vorschlagsrecht des unparteiischen \r\nVorsitzenden (§ 113b Absatz 3 SGB XI) 39\r\nZu Nr. 45c Doppelbuchstabe bb: Vorschlagsrecht des unparteiischen Vorsitzenden (§ 113b \r\nAbsatz 4 Satz 3 SGB XI) 40\r\nZu Nr. 47a: Daten- und Kommunikationsplattform (§ 114 Absatz 1a SGB XI) 40\r\nZu Nr. 52: Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, \r\nVerordnungsermächtigung (§ 118a SGB XI) 41\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ________________ 43\r\nZu Nr. 2: Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen (§ 15 SGB V) 43\r\nNr. 3 Empfehlung zur Verhaltensbezogenen Primärprävention (§ 20 Abs. 5 SGB V) 44\r\nZu Nr. 8: Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen \r\nder vertragsärztlichen Versorgung; selbständige Verordnung häuslicher Krankenpflege \r\ndurch Pflegefachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V) 44\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n4\r\nZu Nr. 10: Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozessteuerung/ Grundsätze der \r\nVergütung erweiterter heilkundlicher Aufgaben (§ 132a SGB V) 51\r\nZu Nr. 11: Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen an \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte (§ 197b SGB V) 52\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes _____________________________ 53\r\nKurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) 53\r\nIII.ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF___________________________________________ 54\r\nHaftungsprämien bei Pflegefachpersonen mit heilkundlichen Kompetenzen 54\r\nKennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (§ 293 Abs. 8 SGB V) 54\r\n§ 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen 55\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n5\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Pflegekompetenzgesetz verfolgt die \r\nBundesregierung das Anliegen, den Pflegefachpersonen mehr Eigenständigkeit und \r\nEigenverantwortung zuzugestehen. Dieser lange überfällige Schritt ist notwendig, um zukünftig \r\ndie gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu sichern. \r\nWeiterhin wurde eine Vielzahl von Regelungsinhalten aufgenommen, die sich der Flexibilisierung \r\ndes Leistungs- und Vertragsrechts, der Weiterentwicklung der pflegerischen Bedarfsplanung \r\nsowie der Schaffung eines neuen Versorgungssektors widmen. \r\nDer BKK Dachverband hält dabei die Schätzung des Haushaltsaufwands und die Aussage zu \r\nLeistungseinsparungen in Höhe von jährlich 154 Millionen Euro für unrealistisch. Es ist nicht davon \r\nauszugehen, dass allein die Etablierung des Modells von gemeinschaftlichen Wohnformen zu \r\nMinderausgaben führt. Dafür existiert kein einziger Anhaltspunkt. Eine Analyse dieser und der \r\ndamit verbundenen Regelungen lassen nur den Schluss zu, dass kein Einspareffekt bei den \r\nstationären Leistungsausgaben stattfinden wird. Ebenso wird unzureichend reflektiert, dass die \r\nAusweitung des Tätigkeitsspektrums für Pflegefachpersonen nicht kostenneutral verlaufen kann. \r\nDie Kompetenzerweiterung bezüglich der Hilfsmittelversorgung und der erweiterten \r\n(heilkundlichen) pflegerischen Tätigkeiten darf bei den Ausgaben und bzgl. etwaiger \r\nkostentreibender Aspekte nicht ignoriert werden. Auch die weiteren Maßnahmen des \r\nReferentenentwurfs dürften keine kostenneutrale Wirkung haben und eher zu Mehrausgaben \r\nführen.\r\nZudem scheint sich der Trend zu verfestigen, für die Umsetzung von komplexen gesetzlichen \r\nRegelungen Geschäftsstellen ins Leben zu rufen und das Leistungsspektrum der SPV noch \r\nkomplexer zu gestalten, als dies bisher schon der Fall ist. Eigentlich sollte der Bundesregierung\r\ndaran gelegen sein, Bürokratie abzubauen und mehr Innovationskraft durch erweiterte \r\nHandlungsspielräume zu schaffen. \r\nDie Eröffnung von neuen Tätigkeitsfeldern für Pflegefachpersonen im Wege des Rahmenvertrags \r\nnach § 73d SGV (neu) wird ausdrücklich begrüßt. Dies ist ein wichtiger – von den \r\nBetriebskrankenkassen immer wieder geforderter – Zwischenschritt auf dem Weg zu einem\r\nkompetenzgestuften Pflegesystem, welches den aktuellen Herausforderungen in der Versorgung\r\nadäquat begegnet. Grundvoraussetzungen für die Umsetzung des Rahmenvertrags sind der \r\nAufbau eines real funktionierenden Beschäftigtenverzeichnisses sowie Regelungen zur \r\nSicherstellung der Wirtschaftlichkeit. Diese sind dringlich vor Inkrafttreten zu schaffen. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n6\r\nDen neu zu etablierenden „stambulanten“ Versorgungssektor, der als Zwischenform zu den \r\nSektoren ambulant und stationär geschaffen werden soll, lehnt der BKK Dachverband \r\nentschieden ab. Aus den jetzt kleinteilig komplexen und damit bürokratischen Regelungen geht \r\nkein nachhaltiger Innovationsschub für die soziale Pflegeversicherung (SPV) hervor. Lediglich ein \r\neinziges Wohn- und Pflegemodell wird damit in die Regelversorgung gebracht, und durch das \r\nFesthalten an der strengen Sektorensystematik in der SPV entfaltet sich keine \r\nInnovationsdynamik. Bestehende Wohngemeinschaften und eine Vielzahl an neuen \r\nVersorgungsansätzen, die gerade erprobt werden oder sich in älteren Modellvorhaben als \r\nzielführend erwiesen haben, profitieren von den hier vorgelegten Änderungen nicht. Im Gegenteil:\r\nDie Regelungen zu den gemeinschaftlichen Wohnformen brechen einerseits die Logik des \r\nLeistungsrechts und führen andererseits zu zunehmender Unübersichtlichkeit und zu einem \r\nAufwuchs an Komplexität im Vertragsrecht und bei den Vergütungsverhandlungen. In der Praxis \r\nwird sich das nicht bewähren.\r\nDer BKK Dachverband begrüßt außerordentlich die Öffnung des Zugangs zu \r\nPräventionsleistungen für die häusliche Pflege. Allerdings sehen wir hier noch Konkretisierungs\u0002und Nachbesserungsbedarf, um einerseits Synergien zwischen GKV und SPV stärker in den Blick \r\nzu nehmen und zudem Menschen mit dem Risiko einer drohenden Pflegebedürftigkeit als \r\nzusätzliche Zielgruppe für die individuelle verhaltensbezogene Primärprävention zu erschließen. \r\nVollkommen unverständlich ist dem BKK Dachverband der Widerspruch, dass einerseits in der \r\nGKV die individuelle verhaltensbezogene Prävention – gerechtfertigt – stärker auf Menschen mit \r\nPflegebedürftigkeit ausgerichtet wird, während durch das Gesundes-Herz-Gesetz die dort von den \r\nKassen zu verausgabenden Mittel drastisch eingeschränkt werden. Damit die Krankenkassen \r\ndiesen wichtigen präventiven Aufgaben gerecht werden können, bedarf es einer entsprechenden \r\nsicheren finanziellen Grundlage und nicht deren Kürzung. Notwendig wäre auch, dass ambulante \r\nPflegeeinrichtungen durch Projekte der Pflegekassen befähigt werden, Maßnahmen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention parallel zu Einrichtungen der stationären Langzeitpflege \r\numzusetzen und dies als paralleler Zugangswege SGB-übergreifend beschrieben wird. \r\nDie im Gesetz angelegte Stärkung der kommunalen Pflegestruktur- und Bedarfsplanung ist \r\ngrundsätzlich begrüßenswert. So wie im Referentenentwurf vorgeschlagen dürften die \r\nRegelungen ihren Zweck allerdings nicht erfüllen, weshalb hier nach Ansicht des BKK \r\nDachverbandes konzeptionell vollkommen neu gedacht und eine wissenschaftlich fundierte Basis \r\ngeschaffen werden muss.\r\nGrundsätzlich ist zum Gesetzentwurf anzumerken, dass die Einzelregelungen hochkomplex sind \r\nund es mehr Zeit für eine fachliche Diskussion über Wirkung und Folgewirkung benötigen würde, \r\nals der Gesetzgeber den anzuhörenden Organisationen und Protagonisten zugesteht. Es ist auch \r\nbedauerlich, dass das große Struktur- und Organisationswissen der Selbstverwaltung nicht \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n7\r\ngenutzt wird, um schon im Vorfeld eine offene Diskussionskultur zu schaffen, um \r\nFehlentwicklungen vorzubeugen. Festzustellen ist außerdem, dass die mit dem PKG avisierten\r\nÄnderungen die bereits vorhandene Komplexität nochmals erhöhen. Es stellt sich die Frage, ab \r\nwelchem Punkt die SPV systematisch neu aufgesetzt werden muss?\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n8\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI)\r\nMit den geplanten Ergänzungen in § 5 SGB XI wird eine langjährige Forderung des BKK \r\nDachverbandes aufgegriffen, Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention für ambulant \r\nversorgte Pflegebedürftige zu stärken. Positiv ist der Versuch, die Schnittstellen zwischen SGB XI \r\nund SGB V zu überbrücken. Diese Verbindung soll durch die Verknüpfung des systemischen \r\nAnsatzes von § 5 SGB XI mit dem individuellen Präventionsansatz nach § 20 Absatz 5 SGB V \r\nerreicht werden.\r\nDer BKK Dachverband sieht jedoch Änderungsbedarf gegenüber dem Referentenentwurf: Bereits \r\nheute enthält das Gutachten nach § 18b SGB XI eine Präventionsempfehlung, die auf eine \r\nBeratung zu individuellen Präventionsleistungen nach § 20 Absatz 5 SGB V abzielt. Bestehende \r\nAnsätze der individuellen Prävention nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V, die von den Krankenkassen \r\nangeboten werden, sollten konsequent gestärkt und auf Pflegebedürftige sowie Personen, die von \r\nPflegebedürftigkeit bedroht sind, ausgeweitet werden.\r\nUm diese Zielgruppen besser zu erreichen, sollte die Weiterentwicklung des GKV-Leitfadens nicht \r\nnur über das SGB XI erfolgen. Auch der Leitfaden Prävention der GKV, der das Spektrum der \r\nPräventionsleistungen nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V beschreibt, sollte einbezogen werden. \r\nPflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Personen sollten als besondere \r\nZielgruppen aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage sollten konkrete Angebote entwickelt \r\noder ergänzt werden. Ansätze aus dem Leitfaden Prävention für stationäre Pflegeeinrichtungen \r\nnach § 5 SGB XI sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Unterstützung der Pflegekassen bei \r\nder Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen wäre hierbei hilfreich. Zur Identifikation der von \r\nPflegebedürftigkeit bedrohten Personen sollten neben Präventionsempfehlungen auch \r\nDatenanalysen der Kranken- und Pflegekassen nach § 25b Absatz 1 Nr. 4 SGB V genutzt werden. \r\nEs wäre zudem zu prüfen, ob die beiden Leitfäden zusammengeführt werden sollten, um \r\nSynergien zu schaffen. Dies könnte in einem SGB-übergreifenden Kapitel zur \r\nverhaltensbezogenen Primärprävention für Pflegebedürftige operationalisiert werden.\r\nDie Regelungen in § 5 SGB XI sollten einen ergänzenden Zugang zu Präventionsmaßnahmen \r\nbieten. Ambulante Pflegeeinrichtungen sollten, ähnlich wie im stationären Bereich, durch \r\nProjekte der Pflegekassen befähigt werden, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Konkrete \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n9\r\nKriterien dazu sollten im Leitfaden der SPV (nach § 5 SGB XI) beschrieben werden. Bereits \r\nvorhandene Erkenntnisse aus § 20 Absatz 2 und dem entsprechenden GKV-Leitfaden sollten \r\neinbezogen werden, um Synergien zu nutzen.\r\nEs ist positiv, dass Präventionsempfehlungen im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI \r\nund der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI von Pflegefachkräften umgesetzt werden \r\nsollen. Wissenschaftlich fundierte methodische Grundlagen sowie Aspekte der Bedarfserhebung, \r\nBeratung und Empfehlung sollten frühzeitig nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit und \r\nwährend fortbestehender Pflegebedürftigkeit im Leitfaden nach § 5 SGB XI beschrieben werden.\r\nGleichzeitig ist zu klären, inwieweit es sinnvoll ist, Präventionsempfehlungen explizit über die \r\nPflegeberatung nach § 7a SGB XI und ausschließlich durch Pflegefachkräfte umzusetzen. Die \r\nEmpfehlungen zur Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberatern nach § 7a Absatz 3 Satz 3 \r\nSGB XI sollten nicht zu Brüchen in der Pflegeberatung, besonders in der Häuslichkeit, führen.\r\nRechtssystematisch sollte im § 7a Absatz 1 SGB XI und § 7c SGB XI festgehalten werden, dass es \r\nAufgabe der Pflegeberatung ist, Empfehlungen für Präventionsleistungen nach § 20 Absatz 5 SGB \r\nV auszusprechen. Dies sollte auch in den Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a SGB XI \r\nverankert werden. Ähnliches gilt für die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI und die \r\nQualitätssicherung nach § 37 Absatz 5 SGB XI.\r\nDer BKK Dachverband befürwortet grundsätzlich die stärkere Ausrichtung der \r\nverhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V auf \r\nPflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen. Es bleibt jedoch \r\nunverständlich, warum im Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) die Finanzierung überwiegend \r\nmedizinischer Maßnahmen, wie Früherkennung, Kinderuntersuchungen und Arzneimittel zur \r\nTabakentwöhnung, aus Mitteln der Primärprävention erfolgen soll. Diese Mittelkürzungen \r\ngefährden nicht nur Präventionskurse gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sondern auch die im \r\nPKG geplante Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung bei Pflegebedürftigkeit. Um \r\ndie Krankenkassen in die Lage zu versetzen, ihre präventiven Aufgaben zu erfüllen, bedarf es einer \r\nstabilen finanziellen Grundlage statt einer Kürzung.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 2b wird wie folgt geändert:\r\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt\r\nNach Absatz 1 werden folgender Absatz 1a, 1b und 1c eingefügt:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n10\r\n„(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention \r\nnach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte \r\nPflegebedürftige in häuslicher Pflege als ergänzenden Zugangsweg zu Maßnahmen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention unterstützen, indem sie unter Beteiligung der \r\nPflegebedürftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter \r\nBeteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der \r\ngesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten \r\nentwickeln sowie deren Umsetzung in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1\r\nunterstützen. Dies umfasst neben einer Bedarfserhebung präventiver und \r\ngesundheitsfördernder Maßnahmen und der fachlichen Beratung zur Information und \r\nSensibilisierung der Versicherten und ihrer Angehörigen sowie Pflegepersonen bezüglich der \r\nMöglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der \r\ngesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten \r\nbestehen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Sofern \r\ndie Leistungen nach Satz 1 und 2 in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 im \r\nEinzelfall nicht erbracht werden, kann auch eine Präventionsempfehlung nach § 36 Absatz 1a \r\ndurch eine Pflegefachperson erfolgen.\r\n(1b) Pflegefachpersonen können auf der Grundlage von §§ 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 7c\r\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 36 Absatz 1a oder nach § 37 Absatz 3a eine Empfehlung für \r\nLeistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches \r\naussprechen. Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung sollen frühestmöglich nach \r\nFeststellung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und \r\nauch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen.\r\n(1c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen \r\nSachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach Absatz 1a und Absatz 1b fest, insbesondere \r\nhinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der \r\nErreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele. Etwaige Kriterien, Erkenntnisse und \r\nInhalte nach Maßgabe von § 20 Absatz 2 des Fünften Buches sind hierbei zu berücksichtigen \r\nund miteinander zu verknüpfen.“\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 1:\r\nIn § 7a Absatz1 Satz 3 wird nach der Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt:\r\n„2. die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c für Leistungen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; insbesondere unter \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n11\r\nBerücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender \r\nPflegebedürftigkeit,“\r\nIn § 7c Absatz 2 wird im Satz 1 Nummer 1 das Komma gestrichen und durch folgender Halbsatz \r\nangefügt:\r\n„; dies Umfasst auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c \r\nfür Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; \r\ndurch eine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § \r\n18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit,“\r\nIn § 36 wird folgender Absatz 1a ergänzt:\r\n„Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe \r\nvon § 5 Absatz 1b und 1c für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz \r\n5 des Fünften Buches; durch eine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der \r\nEmpfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit.“\r\nIn § 37 Absatz 3a wird der Punkt gestrichen und durch folgenden Halbsatz ergänzt:\r\n„; umfasst ist auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c für \r\nLeistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; durch \r\neine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und \r\nauch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit.“\r\nArtikel 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\r\n§ 20 wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, \r\ninsbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, \r\npsychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, \r\nerziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der \r\nMenschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach \r\nAbsatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, \r\nQualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der \r\nErreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Berücksichtigt werden hierbei als \r\nbesondere Zielgruppe Pflegebedürftige nach § 14 des Elften Buches und von Pflegebedürftigkeit \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n12\r\nbedrohte Versicherte. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches \r\nVerfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um \r\ninsbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 \r\nsicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine \r\nFestlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten \r\nLeistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die \r\nKrankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den \r\nnach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und \r\nübermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.“\r\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n„Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt \r\ndie Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 \r\nSatz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen \r\närztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung; die Krankenkasse berücksichtigt \r\nauch eine Präventionsempfehlung nach § 7a und 7c des Elften Buches, nach § 37 Absatz 3a des \r\nElften Buches oder nach § 18b Absatz 2 des Elften Buches. Zu berücksichtigen sind zudem die \r\nAuswertungen nach § 25b Absatz 1 Nummer 5, sofern diese im Ergebnis das Risiko einer \r\nPflegebedürftigkeit ergeben.“\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 3:\r\nIn § 25 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:\r\n„Die besonderen Bedarfe von Pflegebedürftige nach § 14 des Elften Buches und von \r\nPflegebedürftigkeit bedrohten Versicherte bei Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention \r\nnach § 20 Absatz 5 sind zu berücksichtigen.“\r\nZu Nr. 3 d): Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte (§7a SGBXI)\r\nAbsatz 8 des § 7a SGB XI wird neu gefasst. Für die Sicherstellung der Beratung ihrer \r\nVersicherten können die Pflegekassen Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden \r\nOrganisation der Pflegeberatung treffen. Die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung \r\nmuss gewährleistet sein. Die Pflegekassen können ihre Beratungsaufgaben nach diesem Buch \r\nauch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. \r\nDiese Regelung wird begrüßt. Sie eröffnet in Verbindung mit § 47b SGB XI im Rahmen der \r\nAufgabenerledigung durch Dritte auch die Möglichkeit für die Übertragung von \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n13\r\nBeratungsaufgaben, die nach der Rechtsprechung des BSG als wesentliche Aufgaben der \r\nPflegekassen gelten. \r\nZu Nr. 5: Gemeinsame Verantwortung (§ 8 SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband sieht in der vorgesehenen Regelung in Artikel 1 Nummer 5b und dem \r\nneuen Absatz 3c einen systematischen Widerspruch zu Artikel 3 Nummer 8 und dem dort \r\nformulierten gesetzlichen Auftrag nach § 73d SGB V (neu).\r\nNach § 8 Absatz 3b SGB XI (neu) sollen zwischen 2025 und 2030 Expertisen zur Ausgestaltung \r\ninsbesondere heilkundlicher Leistungen gefördert werden. Parallel dazu soll gemäß § 73d SGB V \r\n(neu) bis zum 31.12.2025 ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden, der einen „Katalog von \r\nerweiterten heilkundlichen Leistungen“ sowie einen Katalog für Leistungen festlegt, bei denen \r\neine Folgeverordnung und Hilfsmittelversorgung initiiert werden können.\r\nIm Ergebnis überholt die Regelung der konkreten Praxis (§ 73d SGB V) die zweifelsohne wichtigen, \r\naber im Hinblick auf die Zeitplanung wenig sinnvollen konzeptionellen Expertisen nach § 8 Abs. 3b \r\nSGB XI.\r\nAus Sicht des BKK Dachverbandes müsste entweder Artikel 1 Nummer 5b und damit Absatz 3c \r\n(neu) gestrichen oder die sehr kurze Frist in Artikel 3 Nummer 8 und § 73d SGB V (neu) deutlich \r\nverlängert werden, um die konzeptionellen Arbeiten in den Rahmenvertragsprozess zu \r\nintegrieren.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 5b) wird gestrichen:\r\n§ 8 Abs. 3c (neu) wird gestrichen: \r\n„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spitzenverband \r\nBund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte \r\nvon pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des Fünften und Elften Buches, die durch \r\nPflegefachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a des Fünften \r\nBuches erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der \r\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem \r\nBundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, \r\nSenioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen Organisationen der \r\nPflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a die Dauer, Inhalte und Durchführung von \r\nMaßnahmen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n14\r\nerfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des \r\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der \r\nErstellung wissenschaftlicher Expertisen sowie ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die \r\nAuftragnehmer die fachliche Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene nach § 118a in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete \r\nFachorganisationen können an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die \r\nUmsetzung der Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen \r\naus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre 2025 bis 2030 Fördermittel von \r\ninsgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den \r\nAusgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten \r\nentsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der \r\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und \r\ndas Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“\r\nZu Nr. 5d: Maßnahmenförderung zur Verbesserung der Vereinbarkeit \r\nvon Pflege, Familie und Beruf für die in der Pflege Tätigen (§ 8 Absatz \r\n7 SGB XI)\r\nDer Personal- und Fachkraftmangel in der Pflege macht es notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, \r\ndie es den Mitarbeitern in der Pflege ermöglicht, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und dem \r\nBeruf Pflege zu bewerkstelligen. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde ein \r\nspezielles Förderprogramm installiert, welches für entsprechende Maßnahmen bis 2024 jährlich \r\nbis zu 100 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Verfügung stellt. § \r\n8 Absatz 7 SGB XI bietet Möglichkeiten zur Maßnahmenförderung, die nun um Maßnahmen zur \r\nbetrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland erweitert werden.\r\nDie in den Jahren 2023/24 nicht verausgabten Mittel der Maßnahmenförderung stehen von 2025 \r\nbis 2030 weiterhin zur Verfügung, werden jedoch durch das PUEG um Ausgaben für \r\nModellvorhaben zu Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier gemäß § \r\n123 SGB XI gekürzt. Der vorliegende Referentenentwurf senkt das ursprüngliche Förderbudget \r\nnochmals, um Mittel für die Geschäftsstelle nach § 113c Absatz 9 SGB XI bereitzustellen. Diese \r\nGeschäftsstelle soll unter anderem die Einführung und Weiterentwicklung eines wissenschaftlich \r\ngestützten Personalbemessungsverfahrens in stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen und \r\ndie Erkenntnisse aus dem Modellprojekt nach § 8 Absatz 3b SGB XI implementieren. Dies dient der \r\nVorbereitung von Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung. Dazu wird auf die \r\nEinschätzung zu Artikel 1 Nr. 46 verwiesen. \r\nDer BKK Dachverband sieht es kritisch, dass die soziale Pflegeversicherung und damit die \r\nVersichertengemeinschaft Maßnahmen finanziert, die der Vereinbarkeit von Beruf und \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n15\r\nFamilienleben dienen. Seit längerem besteht die Tendenz, staatliche und durch Steuermittel zu \r\nfinanzierende Aufgaben auf Sozialversicherungsträger, insbesondere die Pflegeversicherung, zu \r\nübertragen. Dies schwächt die Finanzstruktur und führt dazu, dass die Pflegeversicherung an \r\nRückhalt verliert, da immer mehr Mittel verwendet werden, ohne direkt den Pflegeversicherten \r\nzugutezukommen. Die Aufteilung des Fördermittelvolumens verstärkt die Konkurrenz zwischen \r\nden verschiedenen Maßnahmen. Die Integration von aus dem Ausland angeworbenem Personal in \r\ndie Unternehmensorganisation, eine eigentlich unternehmerische Aufgabe, der \r\nPflegeversicherung aufzubürden, ist eine weitere Zweckentfremdung von Versichertengeldern. \r\nUnternehmen sollten aus eigenem Interesse effektive Integrationsschritte planen und umsetzen. \r\nSollte an diesem Vorgehen festgehalten werden, könnte dies dazu führen, dass \r\nprivatwirtschaftliches Handeln in der Pflegebranche sukzessive ad absurdum geführt wird.\r\nDieser Zusatz widerspricht außerdem dem Ziel, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von \r\nPflege und Beruf zu fördern, da er einem Folgeaspekt von Maßnahmen der Personalakquise\r\nbetrifft, die dem internen Personalmanagement zuzuordnen sind.\r\nEs wird ferner darauf hingewiesen, dass der vorliegende Referentenentwurf nicht festlegt, in \r\nwelcher Höhe die nicht verausgabten Mittel des Förderprogramms für den Aufbau einer \r\nGeschäftsstelle nach § 113 Absatz 9 SGB XI verwendet werden können – im Gegensatz zu § 123 \r\nSGB XI. Dies könnte zu einer übermäßigen Mittelabschöpfung durch den Aufbau und Betrieb der \r\nGeschäftsstelle führen. Eine Begrenzung der Mittel sollte mindestens vorgesehen werden, um die \r\nPlanbarkeit der verschiedenen Mittelverwendungen sicherzustellen.\r\nZu Nr. 7: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und\r\nzu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ 12 SGB XI) und\r\nzu Nr. 32: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI)\r\nKommunale Pflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten\r\nDie Länder sind nach § 9 SGB XI dazu verpflichtet, eine ausreichende, leistungsfähige und \r\nwirtschaftliche Struktur zur Versorgung pflegebedürftiger Personen vorzuhalten. Dies umfasst die \r\nÜbernahme der Investitionskosten. Um die Angebotsstruktur für die Zukunft abzusichern, ist es \r\nnotwendig, eine entsprechende Planung vorzunehmen. Die Landespflegeausschüsse erarbeiten \r\nund aktualisieren Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur \r\n(Pflegestrukturplanungsempfehlung). Dabei stellen die Beteiligten schon aktuell erforderliche \r\nAngaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es \r\nsich nicht um personenbezogene Daten handelt. Laut dem Referentenentwurf (§ 9 SGB XI) \r\nbestimmen die Länder nunmehr auch, ob eine Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und ob darin \r\ndie Empfehlungen der Landespflegeausschüsse abgebildet werden bzw. diese als \r\nPflegestrukturplanung bereits anzuerkennen sind. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n16\r\nDie Pflegekassen sind außerdem nach § 12 SGB XI dafür verantwortlich, die pflegerische \r\nVersorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Bisher sollten sie örtliche und regionale \r\nArbeitsgemeinschaften bilden, also nicht als Einzelkassen agieren. Diese Soll-Regelung wird im \r\nvorliegenden Entwurf zu einer verbindlichen Pflicht. Zudem müssen die Pflegekassen nun ihre \r\nVersorgungsdaten auswerten und für die kommunale Pflegestrukturplanung bereitstellen, jeweils \r\nmit regionalem Bezug. Diese Daten sollen allen an der Versorgung Beteiligten und auf Anfrage \r\nauch den regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen. Empfehlungen legen den \r\nUmfang, die Struktur, den Turnus und mögliche Indikatoren der Datenerhebung fest. \r\nDer BKK Dachverband bewertet die Bemühungen, eine Pflegeinfrastruktur- und Bedarfsplanung \r\nzu etablieren, grundsätzlich positiv. Allerdings ist zu erwarten, dass die geplanten gesetzlichen \r\nAnpassungen ein ineffizientes und ineffektives Verfahren schaffen, das den Anforderungen einer \r\nechten Infrastrukturplanung und Bedarfserhebung nicht gerecht wird. Dies liegt daran, dass die \r\nLänder gemäß § 9 Satz 3 SGB XI (neu) die kommunale Pflegestrukturplanung als optional \r\nbetrachten können. Angesichts bestehender regionaler Pflegestrukturdefizite ist dies nicht \r\nzielführend. Kritisch ist zudem, dass die Ergebnisse der heutigen Landespflegeausschüsse als \r\nStrukturplanung anerkannt werden, ohne methodische und konzeptionelle Einheitlichkeit – selbst \r\ninnerhalb eines Bundeslandes – zu gewährleisten. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die \r\nPflegestrukturplanungen ins Leere laufen werden, solange die Länder ihrer Aufgabe der \r\nInvestitionskostenförderung nicht nachkommen, wie die letzte IGES-Erhebung zeigt. \r\nDie in der Gesetzesbegründung erwähnten methodischen Inhalte und Konzepte einer \r\nStrukturbedarfsplanung finden sich in der gesetzlichen Regelung nicht wieder, sollten dort jedoch \r\nals verbindliche Rahmensetzung genannt werden.\r\nDer BKK Dachverband ist der Meinung, dass eine Struktur- und Bedarfsplanung zwingend auf \r\nwissenschaftlicher Grundlage entwickelt werden sollte. Dabei müssen regionale Spezifika in den \r\njeweiligen Bundesländern berücksichtigt werden. Erst auf dieser Grundlage und wenn klar ist, \r\nwelche Items für die Planung notwendig sind und wo diese bereits erhoben werden können, führt \r\neine Auswertung und Bereitstellung durch die Pflegekassen zum Ziel. Wichtige Prämisse sollte \r\nsein, dass die spezifischen Daten zentral, verbindlich und automatisiert zusammengefasst und \r\ndann für die jeweiligen Regionen (Planungsbezirke, -kreise usw.) bereitgestellt oder gezielt \r\nabgerufen werden müssen. Dies ist notwendig, da die Kranken- und Pflegekassen regional \r\nunterschiedlich aufgestellt sind und deren Versicherte nicht gleichmäßig den Regionen \r\nzugeordnet sind, insbesondere bei bundesunmittelbaren Kassen. Zudem ist es wichtig, die \r\nzugrundeliegenden Daten im Zeitverlauf abzubilden, um Trends in der Bedarfs- und \r\nStrukturentwicklung analysieren zu können. Der Auftrag an die Selbstverwaltung, Empfehlungen \r\nzur Datenerhebung durch die Pflegekassen abzugeben, führt ohne vorherige wissenschaftliche \r\nHerleitung der Datenkomponenten in die Irre. Es besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl nutzloser \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n17\r\nDaten ausgewertet wird, die nicht dem Ziel der Versorgungsplanung dienen oder nicht plausibel \r\nsind. Die Vergabe wissenschaftlicher Expertise würde den Ländern und Kommunen Sicherheit bei \r\nder Datengrundlage zur Planung geben.\r\nDer BKK Dachverband sieht als großes Manko dieser angedachten Regelung, dass die \r\nVertragspartner, insbesondere die Pflegekassen und ihre Landesverbände, die Empfehlungen vor \r\nVertragsabschlüssen beachten müssen. Faktisch können sie diese jedoch nur zur Kenntnis \r\nnehmen, da sie aufgrund der Regelung zu § 69 SGB XI im Kontrahierungszwang stehen. Sie \r\nkönnen weder den Leistungserbringer, der die Zulassung eines Angebots begehrt, abweisen noch \r\nihn zur Anpassung seines Angebots auffordern. Im Gegenteil, der Leistungserbringer kann den \r\nRechtsweg beschreiten und gegen das Verhalten des Vertragspartners vorgehen. Der \r\nGesetzgeber muss den Pflegekassen daher Handlungsoptionen im Zulassungsgeschäft \r\nermöglichen, wie die Ablehnung des Zulassungsbegehrens, die Umwandlung des \r\nVersorgungsvertrags oder die Ausschreibung von Versorgungsverträgen für bestimmte Angebote. \r\nDies sieht das PKG jedoch nicht vor, sodass es auf dieser Grundlage zu keiner echten \r\nBedarfssteuerung kommen kann.\r\nZu Nr. 9: Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für \r\nPflege (§ 10a SGB XI)\r\nDas Amt des/der Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung wurde nach der Bundestagswahl \r\n2013 geschaffen. Auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit wird diese Person vom \r\nBundeskabinett bestellt. Der erste Pflegebevollmächtigte übte das Amt noch gemeinsam mit dem \r\ndes Patientenbeauftragten aus. Seit Anfang 2018 wird es ausschließlich als alleinige Vertretung \r\nder pflegebedürftigen Personen sowie ihrer pflegenden Angehörigen und der Pflegeberufe \r\nwahrgenommen. Ziel ist es, deren Stellung und Position gegenüber der Politik im Rahmen der \r\nBundesgesetzgebung zu stärken. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieses Amt \r\npersonell, strukturell und organisatorisch verstetigt werden.\r\nNach Meinung des BKK Dachverbands vollzieht der Pflegeberuf einen Emanzipierungsprozess, \r\npolitisch gefördert durch die Gesetzgebung im Rahmen des Pflegekompetenzgesetzes, des \r\nPflegeassistenzgesetzes, des Pflegestudiumsstärkungsgesetzes und weiterer Gesetzesvorhaben \r\n(z. B. APN-Gesetzgebung). Deshalb ist es notwendig und folgerichtig, diese Zielgruppe aus der \r\nBindung zum Amt des/der Pflegebevollmächtigten zu lösen. Der Pflegeberuf ist ein anerkannter \r\nGesundheitsberuf, der über eigene Entscheidungsstrukturen verfügt und durch die Unterstützung \r\ndes Deutschen Pflegerats seine berufspolitischen Ziele formuliert und umsetzt. Der Pflegeberuf \r\nsteht selbstbewusst für seine Belange ein. In der Vergangenheit war die Unterstützung durch das \r\nAmt des/der Pflegebevollmächtigten notwendig und sinnvoll, aber es ist an der Zeit, dass sich der \r\nPflegeberuf aus dieser Drittvertretung löst. Dies ist auch angesichts der Herausforderung \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n18\r\nnotwendig, dass es der/dem Pflegebevollmächtigten ohnehin nicht gelingt, die Position der \r\nPflegebedürftigen und ihrer Angehörigen einerseits sowie der Pflegeberufe mit einer hohen \r\nSchnittmenge zu den bisherigen Leistungserbringerorganisationen andererseits widerspruchsfrei \r\nzu vertreten. Zwischen diesen Mandaten besteht ein Interessenkonflikt, und deshalb wäre es aus \r\nvielerlei Gründen folgerichtig, die Vertretung der beruflich Pflegenden vom Amt des/der \r\nPflegebevollmächtigten zu lösen. Mit diesem Schritt würde auch eine Harmonisierung zum Amt \r\nder/des Patientenbeauftragten geschaffen, die/der ebenfalls nur die Belange der Patienten und \r\nPatientinnen vertritt und nicht die der weiteren Heilberufe.\r\nZudem erachtet der BKK Dachverband es als wichtig, zu regeln, dass das Amt und gegebenenfalls \r\ndas Mandat des/der Pflegebevollmächtigten voneinander getrennt sind. Es ist nicht logisch, dass \r\nder/die Bevollmächtigte gleichzeitig der Gesetzgebung des Bundes beiwohnt und gesetzliche \r\nBestimmungen erlässt, die den Zielsetzungen des Amtes widersprechen. An dieser Stelle entsteht \r\nein Vertrauensverlust gegenüber der zu vertretenden Personengruppe.\r\nDarüber hinaus besteht Konkretisierungsbedarf zu dem in Absatz 3 einzurichtenden Beirat. Damit \r\ndie Teilnahme von Interessenverbänden mit hoher Repräsentativität der Pflegebedürftigen und \r\nderen Angehörigen gewährleistet ist, muss genau definiert werden, mit welcher \r\nVertretungsbefugnis (z. B. Mitgliederzahl) diese daran mitwirken können. Andernfalls wird es \r\naufgrund der Vielzahl und der oft kleinteiligen Interessenstrukturen nicht möglich sein, ein Abbild \r\nder Versorgungsprobleme zu erhalten, das nicht auf Einzelerfahrungen beruht. Zudem sollte für \r\ndie Interessenvertretungen klar und nachvollziehbar sein, wer berufen wurde, wer nicht und aus \r\nwelchen Gründen.\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI)\r\nDas Grundanliegen des Gesetzgebers zu Artikel 1 Nr. 10b bzgl. der Entwicklung von \r\nDelegationskonzepten ist nachvollziehbar. Um jedoch einen unverhältnismäßigen \r\nRessourceneinsatz in jeder Einrichtung zu vermeiden, wird angeregt, dass die Organisationen \r\nnach § 118a (neu) entsprechende Muster-Delegationskonzepte entwerfen und den Einrichtungen \r\nzur Verfügung stellen. Das ohnehin verbindliche interne Qualitätsmanagement der jeweiligen \r\nEinrichtung kann diese unkompliziert und aufwandsarm an spezifische Gegebenheiten anpassen\r\nund damit zur Anwendung bringen. Das aktuell im Gesetzgebungsverfahren stehende \r\n„Pflegeassistenzgesetz“ vereinheitlicht zudem die zergliederte Landschaft der \r\nAssistenzausbildungen weiter, minimiert damit etwaige Kompetenzunterschiede und ist insofern \r\nein weiteres Argument für die o.g. Musterdelegationskonzepte.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n19\r\nZu Nr. 12: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, \r\nBegutachtungsinstrument (§ 15 SGB XI)\r\nDer GKV-Spitzenverband soll – so der Referentenentwurf – an einen unabhängigen Dritten den \r\nAuftrag vergeben, einen wissenschaftlichen Bericht über die Erfahrungen der Pflegekassen und \r\nder Medizinischen Dienste mit dem 2017 eingeführten Begutachtungsinstrument und dessen \r\nmethodischer Systematik anzufertigen. Im Zentrum der Untersuchung steht, wie sich die \r\nErmittlung und Wirkweise der Pflegegrade gestalten und welche Weiterentwicklungen notwendig \r\nsind. Der Gesetzgeber interessiert sich konkret dafür, wie es zu dem vermeintlich massiven \r\nAnstieg an pflegebedürftigen Personen im Gegensatz zu den bisherigen Prognosen seit 2017 \r\nkommen konnte.\r\nDer BKK Dachverband insistiert in Bezug auf die Regelung zur Delegation der Auftragsvergabe an \r\nden GKV-Spitzenverband sowie auf die damit verbundene Regelung zur Finanzierung. Die \r\nVergabe an einen unabhängigen Dritten zur Erstellung eines wissenschaftlichen Berichts sollte \r\nvom BMG übernommen und aus dem Bundeshaushalt des Einzelplans 15, Kapitel 1502, \r\nTitelgruppe 01 - Studien- und Modellmaßnahmen zur Verbesserung der Versorgung \r\npflegebedürftiger Menschen, finanziert werden. Mit den Evaluationen zur Umsetzung des \r\nPflegebedürftigkeitsbegriffs wurde ebenso verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit \r\nbeauftragte damals (§ 18c Absatz 2 SGB XI i.d.F. vom 01.01.2016) eine begleitende \r\nwissenschaftliche Evaluation zu Maßnahmen und Ergebnissen der Vorbereitung und Umsetzung \r\nder Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Im Rahmen der \r\nEvaluation waren insbesondere die Erfahrungen und Auswirkungen zu untersuchen. Einige \r\ndamalige Untersuchungsschwerpunkte finden sich nun auch im neu zu beauftragenden \r\nBerichtsauftrag wieder. Der Bundesgesetzgeber versucht an dieser Stelle, die Finanzwirkung der \r\nBerichterstattung und die damit zusammenhängenden finanziellen Aufwände zu Lasten der\r\nVersichertengemeinschaft der sozialen Pflegeversicherung zu verschieben.\r\nZu Nr.13: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und \r\nHilfsmitteln (§ 17a SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt die Neufassung der gesetzlichen Regelungen für eine \r\nKompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen im Rahmen der Qualifikation (insb. § 15a bzw. \r\n73b SGB V). \r\nDurch den im Referentenentwurf mit § 33a SGB V vorgesehenen Ansatz zur Ermöglichung von \r\nVerordnungen für Hilfsmittel ist ein Regelungsansatz auf Basis von Empfehlungen obsolet \r\ngeworden. Daher sollte für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel eine einheitliche Regelung geschaffen \r\nwerden. Damit würde der bürokratische Aufwand erheblich verringert, eine Durchführung in der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n20\r\nPraxis erleichtert und eine Umsetzung der Digitalisierung im Rahmen der elektronischen \r\nVerordnung vereinfacht werden. \r\nDie Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass das Instrument der Empfehlung kaum genutzt \r\nwurde. Dies hat verschiedene Gründe, die zum Teil mit fehlenden Umsetzung des \r\nBeschäftigtenverzeichnisses aber auch mit der Unsicherheit bei den Akteuren zusammenhängen. \r\nUm ein Nebeneinander zweier Regelungsansätze zu vermeiden sollte zukünftig hierauf verzichtet \r\nwerden. \r\nEine Evaluation erfolgt bereits im Rahmen der Evaluation des § 73b SGB V (neu). Daher sollte sich \r\ndie gesetzliche Formulierung zum Umfang der Evaluation auf diese Aspekte beschränken und die \r\nbisherige Formulierung beibehalten werden. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG: \r\nArtikel 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:\r\n„§ 17a Richtlinien zur Verordnung von Pflegehilfsmitteln\r\n(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2025 in Richtlinien \r\nfest \r\n1. in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen der \r\nverbesserten pflegerischen Versorgung dienen, eine Verordnung oder Folgeverordnung durch \r\nPflegefachpersonen möglich ist, \r\n2. über welches Qualifikationsniveau die verordnende Pflegefachperson unter Berücksichtigung \r\ndes Rahmenvertrages nach § 73d Absatz 1 SGB V verfügen soll. \r\n3. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a ist unter \r\nÜbermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor \r\nder Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die \r\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. \r\n(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie \r\ngenehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, \r\nnachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet \r\nwerden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm \r\ngesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n21\r\nZeitabständen an den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse \r\nanzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. \r\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des \r\nSpitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien \r\nfestgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des \r\nMedizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem \r\nBundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen.\r\nZu Nr.14: Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung \r\ndurch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen (§ \r\n18e SGB XI)\r\nZur Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung, einschließlich Beauftragung, \r\nBegutachtung und Gutachten, kann der Medizinische Dienst Studien und wissenschaftliche \r\nExpertisen vergeben. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Referentenentwurfs soll bis \r\nspätestens Ende 2025 ein Modellprojekt durchgeführt werden, um zu prüfen, ob, wie und unter \r\nwelchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang Pflegefachpersonen bei von ihnen direkt \r\nversorgten Pflegebedürftigen das Begutachtungsverfahren beauftragen, durchführen und die \r\nErgebnisse übermitteln können. \r\nAngesichts des Fachkräftemangels im Pflegeberuf ist es nach Auffassung des BKK Dachverbands \r\nfraglich, ob mit dieser Regelung die pflegerische Versorgungssicherheit durch ausreichend \r\nPflegepersonal nicht konterkariert wird. Da das Begutachtungsverfahren und die Anfertigung des \r\nGutachtens mit zeitlich nicht zu unterschätzenden Aufwänden verbunden sind, werden an dieser \r\nStelle unnötigerweise weitere Personalressourcen gebunden. Zudem wird im Rahmen der \r\noriginären pflegerischen Versorgung ein Interessenskonflikt provoziert. Der Leistungserbringer \r\nwird zum indirekten Leistungsentscheider bzw. -bemesser und ist somit nicht neutral. Dieser \r\nBefund mag sich bei der Evaluation noch nicht widerspiegeln und in diesem Kontext rechnet der \r\nBKK Dachverband auch (noch) mit keiner Leistungsausweitung. Dies könnte sich aber im \r\nRegelbetrieb durchaus anders darstellen. Allein aus wirtschaftlichen Gründen haben \r\nLeistungserbringer ein gesteigertes Interesse an höheren Leistungsbezügen und damit Erlösen. \r\nDas ist nachvollziehbar und erklärbar. Dem Bundesgesetzgeber war es mit der MD-Reform \r\nwichtig u.a. das gesamte Begutachtungsverfahren in neutrale und unabhängige Hände zu legen. \r\nMit der Abkoppelung des MD von den Kassen wurde dieser Wille des Gesetzgebers konsequent \r\nvollzogen. Warum allerdings jetzt davon ausgegangen wird, dass die dafür vorgesehenen \r\nPflegefachpersonen, die nach der Gesetzesbegründung eine große Nähe zu dem \r\nPflegebedürftigen haben, sich von allen weiteren Interessen – wie die des Pflegebedürftigen, aber \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n22\r\nauch der Betreiber der Pflegeeinrichtungen ergo Arbeitgeber entkoppeln können –ist dem \r\nDachverband nicht nachvollziehbar. Auch mit Blick auf den gebotenen Schutz der \r\nPflegefachperson vor diesem Interessenskonflikt und der Aufrechterhaltung des \r\nVertrauensverhältnisses sollte dieser Weg schon aus ethischen Gründen nicht beschritten werden.\r\nUngeachtet dessen, ist es bei der Ausschreibung des Modellprojekts unabdingbar, dass die \r\nBundesverbände der Pflegekassen mit einbezogen werden, da einige hier zu klärende Fragen \r\ndirekt mit den von den Pflegekassen zu verantworteten Verfahren nach 18c SGB XI, der \r\nBeauftragung der Begutachtung nach § 18 SGB XI und der Vergütung der resultierenden Leistung \r\nin Zusammenhang stehen. \r\nUm das Begutachtungsverfahren insgesamt versichertenfreundlicher und schneller zu gestalten, \r\nplädiert der BKK Dachverband für die Erprobung eines KI-gestützten Begutachtungsverfahrens in \r\nVerbindung mit telefonischer und videogestützter Begutachtung. Bereits heute ist es möglich, \r\nsich mit Hilfe von einschlägigen digitalen Pflegegradrechnern über die mögliche Eingradung zu \r\ninformieren und diese mit hoher Treffsicherheit zu ermitteln. Erst recht müsste dies durch den \r\nEinbezug von KI gestützten Chatbots möglich sein. Der Bundesgesetzgeber sollte dem MD Bund \r\ndieses Modellvorhaben im Rahmen der Gesetzgebung auftragen, da angesichts des allgemeinen \r\nPflegefachkräftemangels, der auch den MD direkt betrifft, hier eine effektive Entlastung \r\ngeschaffen werden kann. Zudem wären die Gutachten durch eine solche KI-gestützte \r\nKomponente weniger von subjektiven Einschätzungen beeinflusst und könnten auf der Grundlage \r\nvon Algorithmen auch bei Widersprüchen die Zuteilung des Pflegegrades nachvollziehbar\r\nabbilden. Dadurch würde es zu weniger Rechtsstreitigkeiten kommen. Außerdem sei angemerkt, \r\ndass die gute Arbeit der Gutachterinnen und Gutachter des MD bei Einsatz eines KI-gestützten \r\nSystems nicht obsolet würde. Vielmehr erscheint es praktikabel, KI-gestützte Systeme zu \r\nverwenden, um schnellstmöglich und fristgerecht ein Gutachten sowie einen Leistungsbescheid \r\nder Pflegekasse gemäß § 18c Absatz 5 SGB XI auf den Weg zu bringen, der dann gegebenenfalls \r\ndurch ein klassisches Gutachten des MD verifiziert wird.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nErgänzend erfolgt folgende Änderungen im Artikel 1, Nummer 12: \r\nNach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:\r\n(7) Der Medizinische Dienst Bund beauftragt im Rahmen eines Modellvorhabens nach den \r\nAbsätzen 1 bis 5 bis spätestens 30. Juni 2025 eine wissenschaftliche Studie zu den \r\nAuswirkungen, die ein ersatzweiser oder vorab ergänzender Einsatz von KI-gestützten \r\nSystemen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n23\r\nauf das Begutachtungsergebnis des Versicherten, insbesondere im Vergleich zu einer \r\nBegutachtung im Wohnbereich, videogestützt als auch per Telefonie, mit sich bringt, und \r\nerstellt einen Abschlussbericht. Der Abschlussbericht und der Studienbericht sind dem \r\nBundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum \r\n30. Juni 2026 vorzulegen. Absatz 3 findet Anwendung.\r\nArtikel 1 Nummer 14b zu § 18e Abs. 6 S. 1 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\nDer Medizinische Dienst Bund beauftragt in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen bis \r\nspätestens 31. Dezember 2025 fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder \r\nSachverständige mit der Durchführung eines Modellprojekts nach den Absätzen 1 bis 5.\r\nZu Nr. 17: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)\r\nIm Rahmen der alleinigen Nutzung von Pflegegeld besteht die Auflage, einen regelmäßigen\r\nBeratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. \r\nDadurch soll die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung und \r\neine praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden gewährleistet werden. In \r\ndiesem Kontext sieht der Referentenentwurf vor, sofern es erforderlich ist, zukünftig auf das \r\nAngebot des regionalen Pflegestützpunktes zu verweisen sowie die Möglichkeit zur \r\nInanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und den in Verbindung damit stehenden \r\nVersorgungsplan. Weiterhin ist auf Pflegekurse nach § 45 SGB XI sowie sonstige Beratungs- und \r\nHilfsangebote zu verweisen. Die Beratungsperson hat dahingehend konkrete Empfehlungen \r\nauszusprechen und die Pflegekassen sind bei Erhalt verpflichtet, bei der Inanspruchnahme zeitnah \r\nzu unterstützen.\r\nDer BKK Dachverband möchte in Bezug auf die gesetzliche Regelung darauf hinweisen, dass die \r\ngenannten Inhalte bereits bei den Beratungseinsätzen in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 \r\nAbsatz 3 SGB XI gesetzt sind. Der Gesetzgeber versteigt sich hier demnach an Detailregelungen, \r\ndie den IST-Zustand abbilden. Zudem kann auf die Fachlichkeit der Beratungspersonen gesetzt \r\nwerden, auf die in der Gesetzesbegründung sogar explizit hingewiesen wird. Die neu \r\naufgenommenen Empfehlungsinhalte sind den Pflegefachpersonen vertraut. Das Aussprechen \r\nvon Empfehlungen zur Inanspruchnahme ist Grundlage jeglicher Beratungseinsätze. Mit der\r\nrechtlich normierten Verfahrensanweisung wird die gegebene Fachlichkeit und der \r\nEntscheidungsspielraum der Beratungsperson unterminiert. Einzig das Nachweisformular über \r\neinen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI wird hierdurch massiv an Umfang gewinnen und \r\ndem Entbürokratisierungsbestreben zuwiderlaufen. An dieser Stelle wird auch auf das bereits \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n24\r\nbestehende Nachweisformular1 aufmerksam gemacht. Dort wird beispielsweise unter Punkt 4 \r\nabgefragt: „Werden aus Sicht der Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und \r\nBetreuungssituation angeregt? Ja, es werden folgende Maßnahmen angeregt: Pflegekurs/-schulung; \r\nerneute Pflegebegutachtung (…)“. Danach folgt die Einzelaufzählung von diversen möglichen \r\nPflege- und Entlastungsleistungen des SGB XI und darüber hinaus. Explizit wird im \r\nBeratungsprotokoll auch folgende Einschätzung abgefragt: „Aus Sicht der Beratungsperson ist eine \r\nweitergehende Beratung nach § 7a SGB XI angezeigt.“ Sowie nochmals der Wunsch des zu \r\nBeratenden festgehalten: „Die pflegebedürftige Person wünscht eine weitergehende Pflegeberatung \r\nnach § 7a SGB XI.“ Die Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der \r\nBeratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.20182 des Qualitätsausschusses Pflege \r\nsind ein weiterer Ankerpunkt für die jetzt vom Gesetzgeber benannten Empfehlungsinhalte. \r\nZudem ist der Verweis auf die Pflegestützpunkte an dieser Stelle nicht zielführend. Hierzulande \r\nhat sich eine vielfältige Beratungsstruktur aufgebaut, die sich nicht auf Pflegestützpunkte \r\nreduzieren lässt, zumal diese auch nicht überall flächendeckend ausgebaut wurden. Ein \r\nRückschritt im Vollzug der Digitalisierung des Beratungsprozesses ist das Aushändigen einer \r\nDurchschrift an den zu Beratenden. Hier sollte die Möglichkeit bestehen die Beratungs- und \r\nEmpfehlungsinhalte der pflegebedürftigen Person auf einem miteinander festzulegenden Weg zu \r\ngehen – digital oder in Papierform, vor Ort ausgedruckt oder per (digitalen oder postalischen) \r\nVersand im Nachgang. Ansonsten müssen weiterhin die Beratungsprotokolle als Papierdokument \r\nmit Durchschlag vorgehalten werden oder die Beratungsperson jeweils ein Ausgabe\u0002Peripheriegerät mitführen. \r\nZu Nr. 19, 21, 22: Digitale Pflegeanwendungen/ Ergänzende \r\nUnterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§§\r\n39a, 40a, 40b SGB XI)\r\nNachvollziehbar ist das grundsätzliche Anliegen, die Etablierung von Digitalen\r\nPflegeanwendungen (DiPA) durch die angedachten gesetzgeberischen Konkretisierungen und \r\nAnpassungen zu fördern. Hierbei ergeben sich aber zuweilen neue Abgrenzungsschwierigkeiten:\r\nNachvollziehbar ist die weiter gefasste und damit konkretisierte Regelung in Artikel 1 Nr. 21a (§ \r\n40a Absatz 1a Satz 1 SGB XI), dass DiPAs (wie bisher) auch pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende unterstützen können sollen, um die häusliche Versorgungssituation des \r\nPflegebedürftigen zu stabilisieren oder (neu) pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich \r\n \r\n1\r\nhttps://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/formulare/nachweis/210204 _Nachweis_\r\nBeratungseinsatz_Formular_37Abs3_SGBXI_beleglesbar.pdf\r\n2\r\nhttps://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2018/08/Empfehlungen-%C2%A737-gem.-Beschluss-eQAP-vom-29.05.2018.pdf\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n25\r\nPflegende zu entlasten. Dies bildet einen praktischen Mehrwert bzgl. der An- und Zugehörigen ab, \r\nals bislang.\r\nAllerdings wird gleichermaßen mit Artikel 1 Nr. 19 (§ 39a SGB XI) auf die Feststellung zur \r\nErforderlichkeit der ergänzenden Unterstützungsleistungen (ergUL) durch das Bundesinstitut für \r\nArzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verzichtet, was der BKK Dachverband als fachlich \r\nbedenklich einstuft. Sollte die Regelung so umgesetzt werden, wären die ergUL demnach also \r\nbzgl. ihrer Vergütung als originäre ambulante Sachleistung gem. § 89 SGB XI zu verhandeln und \r\nkönnen demnach bei Einsatz jeglicher DiPA vor Ort vertraglich vereinbart, geleistet und folglich \r\nabgerechnet werden, egal welchem konkreten Zweck die eingesetzte und vom BfArM vorab \r\ngelistete DiPA letztlich dient. Sofern es beim geplanten Wegfall der Erforderlichkeitsprüfung n. § \r\n39a SGB XI bleibt, welche vom BKK Dachverband grundsätzlich abgelehnt wird, wäre zumindest \r\nausdrücklich auszuschließen, dass beim Einsatz von DiPAs, welche überwiegend dem Zweck \r\ndienen, pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten und dabei \r\ngrundsätzlich nicht durch einen Pflegebedürftigen selbst zur Anwendung gebracht werden \r\n(können), ergUL abgerechnet werden können.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 19 und hierauf aufbauende Folgeänderungen werden gestrichen.\r\nSofern die Streichung nicht erfolgt, wird Artikel 1 Nummer 19 wie folgt gefasst:\r\nIn § 39a werden die Wörter „, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und \r\nMedizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat,“ gestrichen und folgender Satz 2 \r\nergänzt:\r\n„Ein Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen besteht nicht, wenn die digitale \r\nPflegeanwendung überwiegend dem Zweck dient, pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende zu unterstützen oder pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende zu entlasten und damit eine Anwendung durch den pflegebedürftigen \r\nVersicherten selbst ausgeschlossen ist.“\r\nZu Nr. 20: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und \r\nPflegehilfsmittelversorgung (§ 40 SGB XI)\r\nEs wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 13 und dem hierüber neu vorgesehenen § 17a \r\nSGB XI verwiesen. Um eine dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasste Umsetzung in der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n26\r\nPraxis zu ermöglichen, sollten in der Richtlinie zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und \r\nHilfsmitteln selbst die Indikationsbereiche und Produkte festgelegt werden. Die regelmäßige \r\nFortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie des Pflegehilfsmittelverzeichnisses kann dabei \r\nberücksichtigt werden.\r\nEs ist daher nicht erforderlich, die gesetzlichen Regelungen auf Inkontinenz- und Adaptionshilfen \r\nsowie Hilfsmittel bei Tracheostoma und Dekubitus sowie Stomaartikel zu spezifizieren.\r\nErgänzend sei an dieser Stelle auf folgenden Sachverhalt verwiesen:\r\nPflegebedürftige haben gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit \r\nPflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des \r\nPflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die \r\nAufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen \r\nmonatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Der GKV-Spitzenverband schließt mit den \r\nLeistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit \r\nzum Verbrauch bestimmten und anderen Pflegehilfsmitteln. Gemäß den einschlägigen \r\nRechtsvorschriften hat jeder Leistungserbringer ein Verhandlungsrecht, wenn er einen Vertrag \r\nschließen oder einem Vertrag beitreten möchte. In Anbetracht der Vielzahl an \r\nLeistungserbringern in diesem Marktsegment (mehr als 20.000 Leistungserbringer) führt dies \r\nsowohl beim GKV-Spitzenverband, den Leistungserbringern als auch bei den Pflegekassen zu \r\neinem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und ist für die Versicherten ohne \r\nMehrwert. Zudem werden – auch bei den Verbraucherzentralen – immer häufiger Fälle bekannt, \r\nwonach die Versicherten Leistungen erhalten, die sie weder beantragt haben noch benötigen. \r\nVielfach wurden Versichertenunterschriften von Leistungserbringern gefälscht. Dies belastet die \r\nSolidargemeinschaft unnötig. Der Aufwand bei den zum Verbrauch bestimmten \r\nPflegehilfsmitteln, der auf Basis der bestehenden Sachleistungsregelung mit dem Bewilligungs-, \r\nAbrechnungs- und dem Vertragsgeschäft verbunden ist, steht in keinem angemessenen \r\nVerhältnis zum Nutzen dieser Regelung. Echte Steuerungsmöglichkeiten durch Verträge bestehen \r\nin diesem Bereich nicht. Die Regelungen führen häufig eher zu Überversorgungen, da die \r\nProdukte in vorkonfigurierten Pflegeboxen angeboten werden und der Bedarf nicht im Einzelnen \r\nüberprüft werden kann.\r\nUm dem Gebaren der Leistungserbringer entgegenzuwirken und den Versicherten einen \r\neinfachen Zugang zu den benötigten Leistungen zu ermöglichen, aber auch um Bürokratie \r\nabzubauen, wird erneut angeregt, die bisher als Sachleistung ausgestaltete Versorgung mit zum \r\nVerbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln durch die Auszahlung eines festen pauschalen \r\nLeistungsbetrags an die Leistungsberechtigten zu ersetzen. Da die grundsätzlichen \r\nAnspruchsvoraussetzungen unverändert bestehen bleiben, diese weiterhin zu Beginn der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n27\r\nVersorgung geprüft werden und jeweils eine Bedarfsfeststellung erfolgt, werden Mehrausgaben \r\ninfolge der neuen gesetzlichen Regelung nicht erwartet. Da neue Produkte hinzugekommen sind \r\nund die Preise angestiegen sind, wird der Betrag von 40 Euro bereits heute überwiegend \r\nausgeschöpft.\r\nMit der Umstellung auf eine pauschale Geldleistung könnten gerade auch im Interesse der \r\nVersicherten, die sich verschiedentlich bereits mit dem Wunsch nach Ermöglichung flexiblerer \r\nBezugsmöglichkeiten an die Pflegekassen gewendet haben, die Versorgungsprozesse ohne \r\nQualitätsnachteile entbürokratisiert und beschleunigt werden. Und darüber hinaus \r\nkostengünstigere und wirtschaftlichere Beschaffungswege im allgemeinen Fachhandel ermöglicht \r\nwerden. Dies würde den Wettbewerb intensivieren und den gesetzlich vorgesehenen \r\nLeistungsbetrag dauerhaft und nachhaltig sichern, da die vom GKV-Spitzenverband erhobenen \r\nDaten zeigen, dass auf dem Erstattungsweg eine Versorgung der Versicherten wirtschaftlicher ist \r\nals auf dem Sachleistungsweg. Angesichts der weiter ansteigenden Anzahl der Pflegebedürftigen, \r\ndie ambulant versorgt werden, und der finanziellen Situation der Pflegekassen ist dies ebenfalls \r\nein wichtiger Gesichtspunkt. Gleichzeitig liegen keinerlei Hinweise vor, wonach die Qualität der \r\nVersorgung auf dem Erstattungsweg beeinträchtigt wird. Es handelt sich überwiegend um \r\nProdukte, die auf dem Privatzahlermarkt bedenkenlos und günstig zur Verfügung gestellt werden.\r\nDarüber hinaus regt der GKV-Spitzenverband die Angleichung der Zuzahlungsregelungen für \r\nPflegehilfsmittel in § 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB XI an die entsprechenden Regelungen für \r\nHilfsmittel im SGB V an. Die unterschiedlichen Zuzahlungsregelungen führen in der \r\nVersorgungspraxis zu einem bürokratischen Mehraufwand und insbesondere bei den \r\ndoppelfunktionalen Hilfsmitteln im Sinne von § 40 Absatz 5 SGB XI immer wieder zu \r\nAbgrenzungsfragen. Dies könnte vermieden werden, wenn für beide Leistungsbereiche \r\neinheitliche Zuzahlungsregelungen gelten.\r\nErklärtes Ziel in dem Problemaufriss des Referentenentwurfs ist es, wichtige Schritte zu \r\nunternehmen, um die pflegerischen Versorgungsstrukturen zu optimieren und Effizienzpotenziale \r\nzu heben. Dazu würde die vorgeschlagene Regelung einen deutlichen Beitrag leisten.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG: \r\nArtikel 1 Nummer 20 wird gestrichen.\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 1 Nummer 20:\r\n§ 40 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n28\r\n„Zur Erfüllung des Anspruchs auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten \r\nPflegehilfsmitteln erhalten Pflegebedürftige als Leistung zur häuslichen Pflege, wenn die \r\nDurchführung der Pflege zumindest teilweise durch eine Pflegeperson nach § 19 SGB XI erfolgt, \r\nab dem 01.01.2026 einen pauschalen Betrag von 40 Euro monatlich für die Selbstbeschaffung \r\nder notwendigen Pflegehilfsmittel. Der Betrag wird von der Pflegekasse erstmalig auf Antrag \r\nund nach Bewilligung der Leistung monatlich im Voraus an die pflegebedürftige Person selbst \r\ngezahlt. Der Geldbetrag wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der \r\nLeistungsanspruch endet. § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches gelten entsprechend, \r\nwenn der Betrag für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten gezahlt wurde.“\r\nIn § 40 Absatz 3 SGB XI werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:\r\n„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel \r\nmit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des § 61 Satz \r\n1 SGB V eine Zuzahlung an die abgebende Stelle zu leisten. Der Vergütungsanspruch des \r\nLeistungserbringers verringert sich um die Zuzahlung.\r\n§ 78 Absatz 1 SGB XI wird um folgenden Satz 4 ergänzt (Folgeänderung):\r\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten ab dem 01.01.2026 nicht für zum Verbrauch bestimmte \r\nPflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2.“\r\n§ 78 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis \r\nnach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. \r\nDarin sind mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 \r\ndie von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen,\r\nsoweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind.“\r\nZu Nr. 25: Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)\r\nDer Gesetzgeber möchte mit den hier getroffenen Regelungen die Zulassung der Angebote zur \r\nUnterstützung im Alltag (AUA) niedrigschwelliger gestalten. Bisher haben die landesrechtlichen \r\nRegelungen zur Anerkennung sehr divergierende Anforderungen beinhaltet, welche die \r\nAngebotslandschaft oftmals enorm eingeschränkt haben. Deshalb wird das \r\nAnerkennungsverfahren vereinfacht und die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung ermöglicht. \r\nZudem werden Angebote, die durch Einzelhelfende erfolgen, normiert. Bestehende, für die AUA \r\nrelevante Berufsqualifikationen, sollen zukünftig berücksichtigt werden. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n29\r\nDer BKK Dachverband würdigt an dieser Stelle das Besterben die Anerkennung zu vereinfachen. \r\nNicht zufriedenstellend ist jedoch die jetzige Lösung, die hauswirtschaftlichen Hilfen gemeinsam \r\nmit den Betreuungstätigkeiten als Einheit zu sehen und zu regeln. Die Anforderungen für beide \r\nVersorgungsbereiche sind unterschiedlich, und somit auch die Voraussetzungen und die zu \r\nübernehmende Verantwortung. Werden angemessene Anforderungen an die Betreuung von \r\nbeispielsweise an Demenz Erkrankte gestellt, erweisen sich diese für die Erbringung von \r\nhauswirtschaftlichen Leistungen eher als zu hoch angesetzt. Dies löst die Neuregelung nicht auf. \r\nSo soll die Erbringung von AUA losgelöst von der pflegefachlichen Anleitung erfolgen. Die \r\nAnleitung und damit direkte, notwendige Zusammenarbeit mit einer pflegefachlich versierten \r\nPerson ist nicht immer notwendig. Wichtig ist aber im Bereich Betreuung, dass eine Person mit \r\npflegefachlichem Wissen die Gruppensituation einschätzen kann und die Betreuungsaufgaben \r\nden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zuteilt. Sie kann einschätzen, wie hoch der \r\nBetreuungsbedarf ist und wie voraussetzungsvoll eine Betreuungssituation tagesaktuell ist und \r\nwerden kann. Es entspricht einem modernen Verständnis von Verantwortung gegenüber dem \r\nEhrenamt, immer wieder zu reflektieren, wer welche Verantwortung tragen kann ohne \r\nüberfordert zu werden. Zudem ist geplant, dass eine Qualifikation für die AUA während der \r\nAusübung der Tätigkeit möglich ist. Das macht es noch bedeutender, dass im Bereich Betreuung \r\neine Anbindung zu einer pflegefachlich versierten Person wichtig ist. Eine nachgelagerte \r\nSupervision oder ein späterer Austausch mit ebenso in der Betreuung Tätigen, kann eine akut \r\nauftretende Überforderungssituation nicht auflösen. Die Erkenntnisse aus der Pflegeausbildung \r\nzeigen, dass eine zu Beginn der Tätigkeit zu hohe Anforderung dazu beiträgt, den Ausstieg \r\ngedanklich zu vollziehen.\r\nDie Einzelhelfenden müssen sich höchst bewusst sein, welche Anforderungen sich bei der \r\nangebotenen Tätigkeit und in Bezug auf die Zielgruppe ergeben und ob noch weitere Schulungen \r\nerforderlich sind und wie diese gewährleistet werden können. Ob die in Absatz 4 Nr. 2 normierte \r\nPrüfung zur Eignung der Einzelhelfenden ausreicht, muss die Praxis zeigen. \r\nKritisch sieht der BKK Dachverband die Regelungen in Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 1, nach \r\nwelcher der potentielle AUA-Leistungserbringer auch im Bereich Betreuung lediglich nachweisen \r\nmuss, dass die Durchführung des Angebots die versorgten Pflegebedürftigen nicht gefährdet. \r\nDies ist, angesichts der Tatsache, dass Gelder der Pflegeversicherung eingesetzt werden und eine \r\nhochvulnerable Gruppe versorgt werden soll, nicht angemessen. \r\nInsgesamt ist die Regelung in Bezug auf die Nachweise der Anerkennung der Qualifikation nach \r\nwie vor komplex. So wird die Qualifikation in ganz unterschiedlichen Settings als erfüllt oder nicht \r\nerfüllt erachtet. So zum Beispiel, wenn sich das Angebot an eine bestimmte Zielgruppe richtet \r\naber nicht, wenn Ehrenamt einbezogen wird und im Einzelfall nachgewiesen werden muss.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n30\r\nEs wäre sicherlich von großem Vorteil, wenn die Anlaufstelle bei Fragen und Schwierigkeiten der \r\nPflegebedürftigen direkt mit der Zulassungs- und Anerkennungsstelle des Landes im \r\nInformationsaustausch steht. Bestenfalls sollte die Anerkennungsstelle auch der Anlaufpunkt für \r\nBeschwerden sein. Ansonsten werden Beschwerden beispielsweise an den Pflegestützpunkt \r\nherangetragen, die aber überhaupt keine Folgen für den Leistungserbringer haben. Damit die \r\nPflegekassen in der Lage sind, die Anlauf-Beschwerdestellen des Landes oder der kommunalen \r\nGebietskörperschaften oder andere vorgesehene Stellen zu benennen, sind die Länder gefragt, \r\neine bundesweite Übersicht zu führen und zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgesetzgeber sollte \r\ndiese Vorgabe in Absatz 4 Nr. 4 ergänzen.\r\nFerner soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Zulassungsweg über die \r\nzuständige Behörde nach Maßgabe des jeweils erlassenen Landesrechts weiterhin zu \r\ndivergierenden und dabei komplexen landesrechtlichen Regelungen führend wird. Dies macht –\r\ninsbesondere bei den bundesunmittelbaren Pflegekassen – das Abrechnungs- bzw. \r\nKostenerstattungsgeschäft unnötig komplex und aufwändig. Daher wird die Bitte an den \r\nBundesgesetzgeber herangetragen, sich mit den Ländern für eine Konsolidierung der \r\nhandelsrechtlichen Rahmengesetzgebung einzusetzen oder aber eine bundeseinheitliche \r\nRegelung der Zulassung von AUA-Angeboten zu prüfen.\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des ambulanten \r\nSachleistungsbetrags (§ 45f SGB XI) \r\nBisher war es möglich, von nicht genutzten ambulanten Sachleistungen 40 Prozent für weitere \r\nAngebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Mit der vorliegenden Neuregelung soll sich \r\nder Umwandlungsanspruch auf 50 Prozent erhöhen. \r\nDer BKK Dachverband unterstützt dieses Anliegen. Dennoch bleibt die Komplexität der \r\nLeistungsinanspruchnahme bestehen, die von den betroffenen Pflegebedürftigen und pflegenden \r\nAn- und Zugehörigen kaum durchdrungen wird. Zudem können von Monat zu Monat die \r\nLeistungshöhen unterschiedlich ausfallen. Manche Betroffenen beklagen gar die zu späte \r\nAbrechnung der ambulanten Sachleistung. In der Folge verlieren sie durch die Verrechnung im \r\nFolgemonat den Überblick auf die konkret verbleibenden Ansprüche. Es hilft den Betroffenen \r\nauch nichts, wenn sie nur noch mit Hilfe ihrer Pflegekasse den Überblick über die Leistungen \r\nbehalten. Der Gesetzgeber muss sich fragen, ob er durch weitere Umwandlungsansprüche das \r\nLeistungsgeschehen nicht immer undurchdringbarer werden lässt und ob nicht endlich der Weg \r\nüber eine global angelegte Budgetlösung im Sach- und Geldleistungsbezug, der bestenfalls \r\nSetting-unabhängig angelegt ist, als Mittel der Wahl bei der Inanspruchnahme für mehr \r\nTransparenz, Flexibilisierung und Nutzerfreundlichkeit sorgen kann. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n31\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des teilstationären\r\nSachleistungsbetrags (§ 45g SGB XI) \r\nMit dem neu geschaffenen Umwandlungsanspruch des teilstationären Sachleistungsbetrags – der \r\nfür Tages- und Nachtpflege vorgesehen ist – flexibilisiert der Gesetzgeber weiterhin den \r\nindividuellen Leistungsanspruch. Dabei können bis zu 50 Prozent des für den jeweiligen \r\nPflegegrad maximal vorgesehenen Leistungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag \r\n(AUA) genutzt werden. Anders als beim Umwandlungsanspruch der ambulanten Sachleistung darf \r\nhier keine teilstationäre Sachleistung der Tagespflege oder Nachtpflege in dem Monat bezogen \r\nworden sein. Dienen soll der Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung \r\nim Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, die eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in \r\nGruppen bietet. Dabei soll die Entlastungswirkung über einen längeren Zeitraum am Tage \r\ngegeben sein und wie Tagespflege wirken. Eine vereinzelte und nur stundenweise Betreuung \r\nschließt dies aus. \r\nDer BKK Dachverband sieht in der Regelung bei fehlender Angebotsstruktur vor Ort eine \r\nMöglichkeit, trotzdem den Anspruch auf den teilstationären Sachleistungsbetrag zu realisieren, \r\nwenn auch in der Menge begrenzt. Was sich aber als absolute Herausforderung erweisen wird, ist \r\ndie Prüfung, ob der genutzte AUA-Dienst wirklich dem Anspruch auf Entlastung – ähnlich der \r\nTagespflege –, gerecht wird. Wollte der Gesetzgeber die AUA mit Artikel 1 Nummer 25 noch \r\nentbürokratisieren, so wird hier eine Prüfung der Voraussetzung gefordert, die von den \r\nPflegekassen absehbar nicht geleistet werden kann. Zudem ist nicht normiert, ab wie vielen \r\nStunden eine Entlastung ähnlich der Tagespflege zu erwarten ist, da dies individuell \r\nunterschiedlich bewertet werden kann. Hier darf nicht erst durch richterliche Rechtsprechung eine \r\ndefinitorische Klarstellung hergestellt werden. So könnte der Gesetzgeber hier bereits normieren, \r\ndass die Umwandlung für Betreuungsangebote im Rahmen der AUA den überwiegenden Teil des \r\nTages genutzt werden muss. Dies ausgehend von der Basis eines regulären Arbeitstages. Auf \r\njeden Fall kann mit der Unbestimmtheit der Norm keine Abgrenzung von einer längeren \r\nBetreuungsleistung in Anlehnung an Tagespflege zu einer vereinzelten und stundenweisen \r\nBetreuung erfolgen. Vielleicht schwebt dem Gesetzgeber aber auch eine auf die \r\nWochentage/Wochenenden verteilte Entlastung vor. Das ist anhand des Gesetzeswortlauts und \r\nder Begründung aber nicht eindeutig zu erkennen. Es ist dringend notwendig, hier \r\nRechtssicherheit herzustellen, da die Nutzerinnen und Nutzer ansonsten im Zuge der \r\nKostenerstattung die Ablehnung der Kostenübernahme im Nachhinein fürchten müssen. Dies \r\nallein auf der Grundlage, dass zu wenige Betreuungsstunden am Tag/Woche in Anspruch \r\ngenommen wurden. Es ist zudem zu befürchten, dass die Pflegekassen hier aufgrund der \r\nunkonkreten Regelung uneinheitlich verfahren. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n32\r\nUnverständlich ist, warum der Leistungserbringer dem Pflegebedürftigen die Abrechnung von \r\nLeistungen n. § 41 SGB XI unverzüglich zur Verfügung stellen muss und warum die Leistung nach § \r\n41 SGB XI vorrangig abzurechnen ist. In Absatz 1 ist eindeutig folgendes geregelt; „Die \r\nUmwandlung des teilstationären Sachleistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch \r\nnach Satz 1 ist möglich, soweit in dem jeweiligen Kalendermonat für den Leistungsbetrag nach § \r\n41 keine teilstationären Sachleistungen der Tagespflege oder Nachtpflege bezogen worden sind.“ \r\nAufgrund dessen kann entweder nur Tagespflege oder die Umwandlung gewählt werden. Es gibt \r\nkein Vorrang- bzw. Nachrangprinzip, sondern nur ein Entweder-Oder-Prinzip, anders als beim \r\nUmwandlungsanspruch von ambulanten Sachleistungen.\r\nZu Nr. 30 und Nr. 40: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (§ \r\n45j) mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI \r\nDer Gesetzgeber setzt mit den hier zugrundeliegenden Regelungen seine Ankündigung um, einen \r\nsogenannten „stambulanten“ Sektor im Leistungs- und Vertragsrecht der SPV zu etablieren. Dies \r\noffensichtlich auf der Grundlage des Modellvorhabens bzw. der Evaluation des \r\nHausgemeinschaftskonzepts „Haus Rheinaue“ der BeneVit Holding GmbH in Wyhl. Demnach \r\nsollen pflegebedürftige Menschen – auf dem Fundament eines Basispakets, welches die \r\ngrundlegende Versorgung sichern soll – weitere Leistungen flexibel hinzuwählen können. Hierbei \r\nhandelt es sich im Ergebnis weder um eine klassische stationäre Pflegeeinrichtung noch um eine \r\nambulante Versorgung, wie sie bislang leistungs- und vertragsrechtlich in der SPV etabliert ist. \r\nVereinfacht ausgedrückt sollen damit „Leistungen aus zwei Welten“ verknüpft werden.\r\nDas „stapelfähige“ Leistungsspektrum stellt sich wie folgt dar: Pflegebedürftige, die in einer \r\nsolchen gemeinschaftlichen Wohnform leben, erhalten monatlich – zur Sicherstellung einer \r\nselbstbestimmten Pflege und unabhängig vom Pflegegrad – einen pauschalen Zuschuss von 450 \r\nEuro. Das Basispaket – leistungsrechtlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 vorgesehen –\r\numfasst als monatlichen Sachleistungsanspruch körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische \r\nBetreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung dem § 36 SGB XI entsprechend (auch \r\nals Kombinationsleistung gem. § 38 SGB XI, wenn der ambulante Sachleistungsanspruch nur \r\nteilweise in Anspruch genommen wird) und zudem eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen \r\nKrankenpflege nach § 37 SGB V. Zusätzlich können – über das originäre Basispaket hinaus – in \r\nallen Pflegegraden folgende weitere Leistungen in Anspruch genommen werden: Pflegeberatung \r\ngem. 7a SGB XI, Pflegehilfsmittel gem. § 40 Absatz 1 und 2 SGB XI, digitale Pflegeanwendungen \r\nund ergänzende Unterstützungsleistungen gem. §§ 39a, 40a und 40b SGB XI und zusätzliche \r\nLeistungen bei Pflegezeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 44a SGB XI sowie Pflegekurse \r\ngem. § 45 SGB XI. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2-5 erhalten zusätzlich Leistungen zur \r\nSicherung der Pflegepersonen sowie Kurzzeitpflege im Anschluss einer stationären Behandlung.\r\nEine hierüber hinausgehende Versorgung mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI ist in \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n33\r\nPflegeverträgen gem. § 120 SGB XI zu vereinbaren. Alternativ können diese Leistungen auch \r\nAngehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder Dritte übernehmen. Die angedeutete \r\nleistungsrechtliche Flexibilität wird aber dahingehend konterkariert, da eine Abwahl einzelner \r\nLeistungen im Basispaket nicht möglich sein soll. Zudem können die vorzuhaltenden Leistungen \r\nausschließlich von bereits zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht werden, welche \r\nfür die betreffende gemeinschaftliche Wohnform eine entsprechende Vergütungsvereinbarung \r\nauf der Grundlage von § 92c SGB XI (neu) abgeschlossen haben. \r\nVertragsrechtlich ist für diesen neuen Sektor in der SPV vorgesehen, dass ambulante \r\nPflegeeinrichtungen Verträge mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der \r\nSozialhilfe und den Landesverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich abschließen. \r\nTräger von vollstationären Pflegeeinrichtung oder ambulante Betreuungsdienste sind hiervon \r\nexplizit ausgeschlossen. \r\nDie grundlegende Intention dieser vertrags- und leistungsrechtlichen Neuerung ist zu begrüßen. \r\nDem BKK Dachverband ist sehr daran gelegen, innovative Versorgungsformen zu etablieren, \r\nwelche einerseits eine gewisse Versorgungsabsicherung und -kontinuität gewährleisten und \r\ngleichzeitig das starre Sektorenkorsett (ambulant/stationär) aufbrechen. Dies gerade mit Blick auf \r\n„Leistungen“ welche im Teilleistungssystem des SPV von An- und Zugehörigen und \r\nehrenamtlichen Strukturen erbracht werden, aber heute (noch) nicht flexibel miteinander \r\nkombiniert werden können. Allerdings unterminiert die angedachte leistungs- und \r\nvertragsrechtliche Etablierung eines dritten „stambulanten“ SPV-Sektors – welche zudem \r\nausschließlich einer konkreten Versorgungs-/Geschäftsidee folgt – die notwendige Intension, das \r\nstarre Sektorenkorsett insgesamt aufzubrechen und damit eine sektorenunabhängige Versorgung \r\nleistungsrechtlich flexibel in der SPV zu etablieren. Zugestanden werden muss, dass auch die \r\nzugrundeliegende evaluierte Versorgungsidee von BeneVit im Hausgemeinschaftskonzept „Haus \r\nRheinaue“ eine quasi vollstationäre Versorgungssicherheit bietet, die allerdings durch einen \r\neffizienteren Personalmix und durch die Einbindung von An- und Zugehörigen gekennzeichnet ist \r\nund damit auch geringere Eigenanteile möglich macht. In der Gesamtschau, und gerade mit Blick \r\nauf eine zukünftige Überwindung der starren Sektorengrenzen in der SPV, muss nach Ansicht des \r\nBKK Dachverbandes aber die Schlussfolgerung sein, bestehende Strukturen weitgehend zu \r\nflexibilisieren, anstatt einen dritten Versorgungssektor zu etablieren. Dies gilt insbesondere mit \r\nBlick auf die derzeit angespannte Pflegefachkraftsituation und die zweifelsfrei quantifizierbare \r\nEigenanteilsentwicklung im stationären Setting. Zudem muss konstatiert werden, dass mit der \r\nangedachten pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen eine weitere \r\nleistungsrechtliche Komplexität einhergeht, die von der Zielgruppe der Pflegebedürftigen \r\nzunehmend als unübersichtlich wahrgenommen wird. Die vorliegende Regelung bricht \r\nunbegründet mit bestehenden Rechtssystematiken und schafft Ausnahme-Tatbestände, die dem \r\nLeistungsrecht bisher unbekannt waren, wie die Nutzung der Kombinationsleistung, der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n34\r\nEinschränkung der Zugangsvoraussetzungen zur Kurzzeitpflege sowie des Gemeinsamen \r\nJahresbetrags. So darf von den Leistungsbeziehern die volle ambulante Pflegesachleistung \r\ngenutzt werden. Ebenso ist die Wahl der Kombinationsleistung zwischen ambulanter \r\nPflegesachleistung und dem Bezug von Pflegegeld möglich. Die pflegebedürftige Person darf aber \r\nnicht alleinig Pflegegeld beziehen, sondern nur als Kombinationsleistung. Mit dem \r\nPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde die Nutzung der Kurzzeitpflege erweitert \r\nund zwar auf alle sonstigen Krisensituationen als auch in anderen Situationen, in denen \r\nvorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der \r\nGesetzgeber bricht mit dieser Regelung, wenn die pflegebedürftige Person im Kontext der \r\ngemeinschaftlichen Wohnform nach 45j SGB XI versorgt wird. Diese dürfen nur nach einem \r\nstationären Aufenthalt, sprich dem Krankenhaus-, Reha- oder Pflegeheimaufenthalt die \r\nKurzzeitpflege nutzen. Wiederum in anderen ambulant geführten Wohngemeinschaften ist der \r\nZugang dazu nicht auf vorherige stationäre Aufenthalte limitiert. Weiterhin darf der Gemeinsame \r\nJahresbetrag für die Kurzzeitpflege genutzt werden, es gibt jedoch die Einschränkung, dass der \r\nGemeinsame Jahresbetrag im Setting der 45j SGB XI Wohnform nicht für Verhinderungspflege \r\ngilt. Ein Ausnahmetatbestand folgt also dem anderen und bricht somit die vom Gesetzgeber zuvor \r\ngeschaffene Rechtssystematik. \r\nAuch die vertragsrechtliche Konstellation wirft mit Blick auf das Bestreben – das Vertragsgeschäft \r\nauf den Landesebenen insgesamt zu entbürokratisieren – die Frage auf, ob die hiermit \r\nverbundene Verkomplizierung dazu beitragen wird, das Verhandlungsgeschäft unnötig zusätzlich \r\nzu belasten. \r\nDaher plädiert der BKK Dachverband dafür, die Etablierung des angedachten dritten \r\nVersorgungssektors zu überdenken und stattdessen eine Öffnung des stationären Pflegesektors \r\nanzustreben, der derzeit – wie oben beschrieben – mit diversen wirtschaftlichen \r\nHerausforderungen/Rahmenbedingungen konfrontiert ist. Umzusetzen wäre dies unter \r\nBeachtung folgender Parameter (ohne weiterer Ausdifferenzierung des Leistungsrecht):\r\na) Einbindung von Angehörigen in der stationären Versorgung zu ermöglichen und hierbei auch \r\ndas Ehrenamt auf der Grundlage von § 82b SGB XI zu berücksichtigen, um eine \r\nVoraussetzung zur Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben zur originären personellen \r\nAusstattung zu normieren;\r\nb) Anrechnung von Anteilen der An- und Zugehörigenpflege im stationären Setting auf den \r\nEigenanteil an den pflegebedingten Kosten (EEE) und die Aufwendungen bzw. Entgelte für \r\nUnterkunft und Verpflegung der Bewohnerinnen und der Bewohner;\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n35\r\nc) Ermöglichung einer zusätzlichen ambulanten pflegerischen Versorgung im Quartier, ohne \r\ndass hierfür eine explizite Gründung/vertragliche Bindung eines eigenständigen \r\nPflegedienstes notwendig ist.\r\nZu Operationalisieren wäre dieses Vorgehen unter Anwendung der leistungsrechtlichen \r\nVorschriften der §§ 43 bis 43c SGB XI. Vertragsrechtlich sind Anpassungen bzgl. der Zulassung, der \r\nRahmenverträge und bzgl. der Bemessungsgrundsätze bei den Pflegesatzvereinbarungen in den \r\nBlick zu nehmen. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nIn Artikel 1 Nummer 30 sind die Ausführungen zu § 45 j zu streichen.\r\nArtikel 1 Nummer 40 ist zu streichen.\r\nArtikel 1 Nummer 45c ist zu streichen. \r\nArtikel 1 Nummer 48c Doppelbuchstabe aa und bb sind zu streichen.\r\nIn Artikel 1 Nummer 49 b sind folgende Worte zu streichen:\r\n„sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß \r\n§ 92c“\r\nArtikel 1 Nummer 50a Doppelbuchstabe aa, bb, cc, ee und Nummer 50c sind zu \r\nstreichen.\r\nArtikel 1 Nummer 51 ist zu streichen.\r\nErgänzende Änderungen in Artikel 1:\r\na) Einbindung der An- und Zugehörigenpflege und des Ehrenamtes nach § 82b:\r\nIn § 72 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:\r\n„(2a) In einem Versorgungsvertrag mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung kann vereinbart \r\nwerden, dass Leistungen der vollstationären Pflege auf Wunsch des Pflegebedürftigen durch \r\nAn- und Zugehörige unter Anrechnung auf ihren zu zahlenden Eigenanteil an den \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n36\r\npflegebedingten Aufwendungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung \r\nübernommen werden.“\r\nIn § 75 wird in Absatz 2 folgende neue Nummer 1b eingefügt:\r\n„1b. bei stationärer Pflege eine Beschreibung von Leistungen, die durch An- und Zugehörige, \r\nehrenamtlich Tätige oder Dritte erbracht werden können.“\r\nIn § 75 wird in Absatz 2 die Nummer 3 vor dem Komma wie folgt ergänzt:\r\n„unter Berücksichtigung der Einbindung von An- und Zugehörigen sowie Einsatz vom Ehrenamt \r\nnach § 82b.“\r\nb) Anrechnung von Anteilen der An- und Zugehörigenpflege auf den Eigenanteil an den \r\npflegebedingten Kosten und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung:\r\nIn § 84 wird in Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt:\r\n„Für Leistungen der vollstationären Pflege durch An- und Zugehörige sind bei Pflegeheimen mit \r\nVersorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2a Abschläge von den Eigenanteilen an den \r\npflegebedingten Aufwendungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu \r\nvereinbaren.“\r\nIn § 43c wird ein Satz 2 eingefügt:\r\n„Bei der Bemessung des zu zahlenden Eigenanteils bleiben die Abschläge nach § 84 Abs. 3 Satz \r\n2 unberücksichtigt.“\r\nc) Öffnung vollstationärer Pflegeeinrichtung für eine ambulante Versorgung im \r\nQuartier:\r\nIn § 72 wird folgender neuer Absatz 2b eingefügt:\r\n„Zur sektorenübergreifenden Versorgung im Quartier kann im Gesamtversorgungsvertrag mit \r\neiner vollstationären Pflegeeinrichtung auch eine Versorgung von Pflegedürftigen in ihrem \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n37\r\nHaushalt mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 vereinbart werden. Zudem \r\nkann mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und \r\neinheitlich die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches, die \r\nPreise und deren Abrechnung unter entsprechender Anwendung von § 132a Absatz 4 des \r\nFünften Buches vereinbart werden. Der Einzugsbereich ist hierbei festzulegen. \r\nIn § 75 wird der Absatz 2 Nr. 3 wie erfolgt ergänzt:\r\n„; dabei werden im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2b mögliche \r\nAbweichungen zur sektorenübergreifenden Versorgung im Quartier berücksichtigt.“ \r\nIn § 84 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:\r\n„Für Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b ist für die Versorgung von \r\nPflegedürftigen in ihrer Häuslichkeit mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 \r\nzusätzlich eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 zu vereinbaren.“\r\nIn § 89 wird folgender Absatz 1a ergänzt:\r\n„Mit Pflegeheimen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b abgeschlossen haben, ist \r\nfür die Versorgung von Pflegedürftigen in ihrer Häuslichkeit mit Leistungen der häuslichen \r\nPflege entsprechend § 36 eine Vergütung zu vereinbaren.“ \r\nIn § 113c wird folgender Absatz 9 ergänzt:\r\n„Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b \r\nbleibt die vorzuhaltende Personalausstattung für die Versorgung von Pflegedürftigen in ihrer \r\nHäuslichkeit mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 unberücksichtigt“.\r\nZu Nr. 31: Aufgabenerledigung durch Dritte (§47b SGB XI)\r\nNach § 47a wird mit § 47b eine Regelung zur Aufgabenerledigung durch Dritte neu eingefügt. Die \r\nRegelung wird begrüßt. Sie eröffnet – im Sinne einer Parallelregelung zur Ermächtigung des § \r\n197b SGB V für Krankenkassen – nun auch Pflegekassen die Möglichkeit zur Übertragung \r\ngesetzlicher Aufgaben an Dritte nach dem SGB XI. Die Aufgabenübertragung kann aufgrund \r\ndieser neuen Rechtsgrundlage auch seitens einer Pflegekasse auf eine ARGE oder einen privaten \r\nDienstleister erfolgen. Die Befugnis gilt allerdings nur begrenzt. Sie differenziert im Sinne der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n38\r\nRechtsprechung des BSG zwischen Aufgaben, die für die Versorgung der Versicherten nicht \r\nwesentlich sind und wesentlichen Aufgaben. Die Übertragung betrifft grundsätzlich nur nicht \r\nwesentliche Aufgaben von Pflegekassen. Begrüßt wird jedoch, dass im Lichte des neuen § 7a Abs. \r\n8 SGB XI Beratungsaufgaben von der Übertragung erfasst sein können.\r\nZu Nr. 33: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§ 72 SGB \r\nXI)\r\nDie vorgesehenen Änderungen sind Sachgerecht, die Betriebskrankenkassen identifizieren jedoch \r\nfolgenden Änderungsbedarf: Die Entlohnungsniveaus und Zuschläge (n. § 82c Abs. 5 SGB XI) \r\nwerden entsprechend der gesetzlichen Frist am 31.10. des Jahres durch die Tarifgeschäftsstelle \r\ndes GKV-SV veröffentlicht. Dies ist für viele Pflegeeinrichtungen und die Kassen „gerade“ zu spät, \r\num diese in die wichtigen Kennzahlen ihrer jeweiligen Haushaltsplanung zu integrieren und so die \r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Grundlage einer soliden Planung sicherzustellen.\r\nInsofern wird angeregt, den Pflegeeinrichtungen und Kassen entgegenzukommen und die \r\nmaßgebliche Frist in § 72 Abs. 3e SGB XI (aktuell: 31.08.) um zwei Monate auf den 31.06. \r\nvorzuverlegen und den Veröffentlichungszeitpunkt n. § 82c Abs. 5 SGB XI entsprechend auf den \r\n31.08. zu datieren.\r\nZu Nr. 34 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 73a SGB XI)\r\nDie hier angedachten Neuregelungen in § 73 Absätze 1 und 2 SGB XI (neu) entspricht der in der \r\nCoronavirus SARS-CoV-2-Pandemie geschaffenen Meldeverpflichtung der Pflegeeinrichtungen \r\nbei Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung sowie der damit zusammenhängenden \r\nReaktionsmöglichkeiten der Pflegekassen und weiterer Beteiligten gem. § 150 Absatz 1 SGB XI. \r\nDie Pandemie-Regelung wird damit zum Regelfall, damit soll in absehbaren oder bereits \r\neingetroffenen Krisensituationen die Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleistet bleiben. \r\nInsofern leistet diese Regelung einen Beitrag dazu, dass die Pflegekassen ihrem \r\nSicherstellungsauftrag gemäß § 69 nach aktueller Rechtslage gerecht werden können. Zu \r\nhinterfragen ist in diesem Zusammenhang jedoch, inwieweit der noch bestehende § 150 Absatz 1 \r\nSGB XI weiter Bestand haben sollte, da sich dieser einerseits ausschließlich auf die Coronavirus \r\nSARS-CoV-2-Pandemie bezieht und etwaige Krisensituationen in diesem Kontext nunmehr \r\nrechtlich neu und damit allgemeingültig beschrieben werden.\r\nDie in Absatz 3 neu angedachte Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes über die Entwicklung \r\nder Versorgungsverträge in den Ländern bezieht sich auf die Sicherstellung der \r\nPflegeinfrastruktur und nicht auf den Sicherstellungsauftrag der einzelnen Pflegekasse zur \r\npflegerischen Versorgung ihrer jeweiligen Versicherten. Wie zu Artikel 1 Nummer 7, 11 und 32 \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n39\r\nbereits dargestellt, empfiehlt der BKK Dachverband die Pflegeinfrastruktur- und die \r\nBedarfsplanung auf eine komplett neu aufgesetzte, wissenschaftlich gestützte Grundlage zu \r\nstellen. Die hier angedachte Berichtspflicht fließt in diesen Bereich mit ein und sollte deshalb \r\nnicht davon losgelöst geregelt werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 34 wird wie folgt geändert:\r\n§ 73 Absatz3 ist zu streichen.\r\nZu Nr. 45b: Erweiterter Qualitätsausschuss: Vorschlagsrecht des \r\nunparteiischen Vorsitzenden (§ 113b Absatz 3 SGB XI)\r\nDie Ergänzung in § 113b Absatz 3 normiert eine Aufgabenerweiterung für den unparteiischen \r\nVorsitzenden des erweiterten Qualitätsausschusses, der qua Gesetz als Konfliktlösungsgremium \r\nbzw. -mechanismus definiert ist. Es ist vorgesehen, dass sich der erweiterte Qualitätsausschuss \r\nPflege auf dessen Initiative zweimal jährlich mit inhaltlichen Themen befassen kann, die über \r\nseinen gesetzlichen Auftrag hinausgehen Hierzu kann der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege \r\nmit einfacher Mehrheit eine Arbeitsgruppe einsetzen, die vom unparteiischen Vorsitzenden \r\ngeleitet werden soll.\r\nDiese Ausweitung der Aufgaben des erweiterten Qualitätsausschusses Pflege wird vom BKK \r\nDachverband abgelehnt. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit den gesetzlichen \r\nAufgaben des erweiterten Qualitätsausschusses und würde zudem die Rolle des unparteiischen \r\nVorsitzenden ad absurdum führen. Darüber hinaus wirft die Regelung die Frage auf, welcher \r\nKonfliktlösungsmechanismus greifen soll, wenn zwischen den Vertragsparteien kein Konsens über \r\ndie auf diesem Wege zu behandelnden Themen erzielt werden kann. Der unparteiische \r\nVorsitzende kann dann - aufgrund seines eigenen Vorschlagsrechts - diese Rolle nicht mehr \r\nausfüllen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 45b wird gestrichen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n40\r\nZu Nr. 45c Doppelbuchstabe bb: Vorschlagsrecht des unparteiischen \r\nVorsitzenden (§ 113b Absatz 4 Satz 3 SGB XI)\r\nDie Ergänzung in § 113b Absatz 4 Satz 3 SGB XI stellt eine institutionelle Weiterentwicklung des \r\nQualitätsausschusses Pflege dar, die durch die Stärkung der Rolle des unparteiischen \r\nVorsitzenden erreicht werden soll. Dieser soll gesetzlich die Möglichkeit erhalten, durch \r\ninhaltliche Anregungen und fachliche Impulse aktiv zur Weiterentwicklung der Pflegequalität \r\nbeizutragen, indem er Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen kann. Bisher lag \r\ndies in der Verantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums \r\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\r\nDiese Regelung wird vom BKK Dachverband abgelehnt, da die beabsichtigte Gleichstellung des \r\nunparteiischen Vorsitzenden mit den genannten Ministerien nicht sachgerecht ist: Würden durch \r\nden unparteiischen Vorsitzenden Sachthemen eingebracht, denen dann in den Prozessen des \r\nQualitätsausschusses Pflege kein Konsens zwischen den Vertragsparteien erzielt werden kann, \r\nwürde die Rolle des unparteiischen Vorsitzenden ad absurdum geführt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 45c Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.\r\nZu Nr. 47a: Daten- und Kommunikationsplattform (§ 114 Absatz 1a SGB XI)\r\nDie Regelung sieht vor, dass die Prüfaufträge der Landesverbände der Pflegekassen zur \r\nDurchführung der Qualitätsprüfungen ab dem 1. Januar 2026 auf digital erteilt werden sollen. Zu \r\ndiesem Zweck ist beim GKV-Spitzenverband eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform \r\neinzurichten, die tagesaktuell einrichtungsbezogene Daten insbesondere zur Anzahl und Art der \r\ndurchgeführten Prüfungen, zur Prüfquote des Prüfdienstes der Pflegekassen sowie ergänzend für \r\nden vollstationären Bereich zur Anzahl der unangemeldeten Prüfungen, zur Verlängerung des \r\nPrüfrhythmus sowie weitere Daten im Zusammenhang mit den Qualitätsprüfungen enthält. Der \r\nGKV-Spitzenverband wird verpflichtet auf der Grundlage dieser Daten eine statistische \r\nAuswertung zu erstellen.\r\nDer BKK Dachverband lehnt die vorgesehene Einrichtung einer solchen Daten- und \r\nKommunikationsplattform ab und verweist dabei auch auf die mit der Entwicklung der \r\ntechnischen Voraussetzungen verbundenen Kosten für die SPV sowie den damit verbundenen \r\nAufwand und bereits bestehende Parallelstrukturen und Prozesse: Auch wenn die Intention, \r\nPrüfaufträge ausschließlich auf digitalem Wege zu erteilen, grundsätzlich zu begrüßen ist, muss \r\nfestgestellt werden, dass es hierfür weder einer gesetzlichen Regelung noch einer beim GKV-\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n41\r\nSpitzenverband angesiedelten Daten- und Kommunikationsplattform bedarf, die für die hier dann\r\nzentral abgebildeten Prozesse qua Gesetz nicht zuständig ist. Die Planung, Beauftragung und \r\nDurchführung von Qualitätsprüfungen sowie die dazu erforderlichen Abstimmungen obliegen den \r\nLandesverbänden der Pflegekassen. Eine Operationalisierung und Bündelung der Datenflüsse \r\nerfolgt über die von den Bundesverbänden der Pflegekassen (stellvertretend für die \r\nLandesverbände der Pflegekassen) beauftragte DatenClearingStelle (DCS) Pflege. Darüber hinaus \r\nwerden derzeit digitale Prozesse zur Beauftragung und Übermittlung von Prüfergebnissen \r\netabliert, ohne dass hierfür bislang ein originärer gesetzlicher Auftrag besteht. Auch die Prozesse \r\nzur Verlängerung des Prüfrhythmus für vollstationäre Einrichtungen, bei denen ein hohes \r\nQualitätsniveau festgestellt wurde, werden derzeit überarbeitet und ab dem 3. Quartal des \r\nlaufenden Jahres 2024 auf einer aktualisierten Grundlage des MD Bund (Prup-RiLi), die \r\npartnerschaftlich mit den Bundesverbänden der Pflegekassen auf Bundesebene und dem GKV\u0002Spitzenverband überarbeitet wurde, umgesetzt. Gleiches gilt für die Ankündigung von \r\nRegelprüfungen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 47 wird gestrichen.\r\nZu Nr. 52: Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene, Verordnungsermächtigung (§ 118a SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich das Anliegen des Gesetzgebers, die Pflegenden im \r\nSinne des demokratischen Repräsentationsprinzips an Entscheidungen, die die eigene \r\nBerufsgruppe betreffen, zu beteiligen.\r\nLeider ist eine solche flächendeckende Vertretung durch entsprechende Pflegekammern - vor \r\ndem Hintergrund der aktuellen Ergebnisse aus Baden-Württemberg - derzeit keine realistische \r\nOption. Ziel muss es dennoch sein (siehe Beispiele anderer „Player“ im Gesundheitswesen: KBV, \r\nDKG, BÄK, GKV-SV etc.) eine Vertretung für die Pflegeberufe zu etablieren, die für alle \r\nAngehörigen des Berufsstandes sprechen kann. Ansonsten besteht, insbesondere nach den \r\nproblematischen Kammererfahrungen in einigen Bundesländern, die Gefahr, dass sich die \r\nrepräsentierenden Organisationen weit von der Basis entfernen und dies zu weiteren\r\nVerwerfungen unter den beruflich Pflegenden führt. Dies muss vor dem Hintergrund der ohnehin \r\nangespannten Situation vermieden werden.\r\nDie Herausforderung besteht darin, die große Gruppe der nicht in entsprechenden Verbänden o.ä. \r\norganisierten Pflegenden einzubinden (zum Vergleich: der DBfK als größter Berufsverband hat \r\naktuell 18.000 Mitglieder bei 1,7 Mio. beruflich Pflegenden). Um in dieser zersplitterten \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n42\r\nLandschaft der Pflegeberufsverbände bzw. der Mehrheit der nicht organisierten beruflich \r\nPflegenden in einen möglichst breit von der Basis getragenen Willensbildungsprozess \r\neinzubinden, sind folgende Anmerkungen zu machen:\r\n Einbindung nach Settings und Spezialisierungen: Zum einen bedarf es der Einbindung \r\naller Settings, in denen Pflegende tätig sind (Akutkrankenhaus, Psychiatrie, ambulante \r\nPflege, Hospiz- und Palliativpflege, Rehabilitation, gutachterlich tätige Pflegende etc.) in \r\nKombination mit der Grundqualifikation (Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, \r\nGesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Pflegefachfrau) und der fachlichen \r\nSpezialisierung (onkologische Pflege, Intensivpflege, psychiatrische Pflege). So ist z.B. der \r\nDeutsche Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA) als einziger Berufsverband der \r\nAltenpflege derzeit nicht im DPR vertreten.\r\n Interessenkonflikte vermeiden: Einzelne Mitglieder des aktuellen Deutschen Pflegerats \r\n(DPR) vertreten sowohl Pflegende als auch Pflegeunternehmen. So vertritt der DBfK nach \r\neigenen Angaben über 250 Pflegeunternehmen. Hier sehen wir deutliche \r\nInteressenkonflikte zwischen den vertretenen unternehmerischen Interessen und den - im \r\nMittelpunkt stehenden - Interessen der Pflegenden, die naturgemäß nicht deckungsgleich \r\nsind. \r\n Einbindung von nicht berufsständisch organisierten Pflegenden: Denkbar wäre die \r\nEtablierung eines „Konvents“ als Entscheidungsgremium der maßgeblichen\r\nOrganisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. In diesem „Konvent“ sind sowohl \r\nVertreter der Berufsorganisationen als auch gewählte Mitglieder, die keiner \r\nBerufsorganisation angehören, entsprechend der jeweils vertretenen Mitgliederzahl \r\nvertreten. Eine pragmatische Möglichkeit der Umsetzung wäre, den DPR kurzfristig mit \r\nder Erstellung einer entsprechenden Konventsstruktur bzw. Geschäftsordnung (unter \r\nBerücksichtigung der genannten Aspekte) zu beauftragen, das BMG würde diese \r\nentsprechend prüfen und genehmigen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n43\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 2: Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen (§ 15 SGB V)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich, die Normierung erweiterter pflegerischer \r\nKompetenzen. Diese greift die aktuellen Herausforderungen in der Versorgung auf.\r\nIrritierend ist jedoch, dass in diesem Zusammenhang von „erweiterte(n) heilkundliche(n) \r\nLeistungen“ (Abs. 1 Satz 3) gesprochen wird. Dies impliziert, dass es neben der „Heilkunde“ eine \r\n„erweiterte Heilkunde“ gibt, die nun auch Pflegende ausüben können und die über die \r\nKompetenzen der „einfachen“ Heilkunde hinausgeht. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt. Zudem \r\nwird damit eine „Abgrenzungsdefinition“ zu den Heilberufen weiter zementiert, da die Trennung \r\nzwischen Heilkunde und „Nichtheilkunde“ in der Praxis ohnehin schwierig - weil fließend - ist. Dies \r\nzeigt sich etwa daran, dass im Rahmen der standardisierten „heilkundlichen“ Module der \r\nFachkommission gem. § 53 PflBG sowohl heilkundliche als auch „nicht heilkundliche“ Tätigkeiten \r\nbenannt werden (z.B. „Blutzuckermessung“).\r\nKonkret empfehlen wir in diesem Zusammenhang, wie auch international üblich, von „erweiterten \r\npflegerischen Tätigkeiten“ (Advanced Nursing Practice) zu sprechen. Die im vorliegenden Gesetz \r\nzugrunde gelegten Niveaus könnten dabei unproblematisch mitgedacht werden. Zudem wäre dies \r\ndeutlich anschlussfähiger an die gleichnamige und avisierte APN-Gesetzgebung (Advanced \r\nPractice Nurse). Sollte weiterhin an der oben skizzierten schwierigen Trennung von Heilkunde und \r\n„nicht - Heilkunde“ festgehalten werden, sollte zumindest der Zusatz „erweiterte“ im \r\nZusammenhang mit Heilkunde in dieser und den ebenfalls betroffenen Normen gestrichen \r\nwerden, um Irritationen zu vermeiden. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 15a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Erweiterte heilkundliche Leistungen“ gestrichen und \r\nwie folgt ersetzt:\r\nErweiterte pflegerische Tätigkeiten heilkundliche Leistungen können im Rahmen der jeweils \r\nerworbenen Kompetenzen auch von Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 Satz 2 des \r\nPflegeberufegesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025 oder von Pflegefachpersonen mit \r\neiner anderen, hinsichtlich der Erbringung von erweiterten heilkundlichen Leistungen \r\ngleichwertigen Qualifikation erbracht werden.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n44\r\nNr. 3 Empfehlung zur Verhaltensbezogenen Primärprävention (§ 20 \r\nAbs. 5 SGB V)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich die Berücksichtigung der Hilfsmittelverordnung im \r\nRahmen der Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen. Dies trägt zu einer unkomplizierten \r\nund zielgenauen Versorgung bei. Hierfür ist es wichtig, dass die Pflegefachpersonen eine \r\nentsprechende Fachkompetenz für die Verordnung von Hilfsmitteln erwerben.\r\nUm die Anschlussfähigkeit an die anderen im Rahmen des § 73d SGB V (neu) adressierten \r\nLeistungsbereiche und an die „Bildungsarchitektur Pflege in Deutschland“ (BAPID) zu \r\ngewährleisten, sieht der BKK Dachverband grundsätzlich für die Verordnung von Hilfsmitteln vor:\r\n1. Für eine „Hilfsmittel-Folgeverordnung“ können ausschließlich Pflegende mit einem \r\nBachelorabschluss „Pflege“ (ab. 01.01.2025) oder einer dreijährigen fachschulischen \r\nBerufsausbildung und einer fachspezifischen Weiterbildung (für Diabetes mellitus z.B. im Sinne \r\nder standardisierten Module der Fachkommission nach § 53 PflBG bzw. Diabetesfachkraft; DGG) \r\nfür die jeweiligen Versorgungsbereiche berechtigt werden.\r\n2. Für eine „Hilfsmittel-Erstverordnung“ können ausschließlich, die im Rahmen einer gesonderten \r\nBerufsgesetzgebung etablierten Advanced Practice Nurses (APN) berechtigt werden. Näheres \r\nwird in den Richtlinien nach § 17a geregelt.\r\nZu Nr. 8: Selbständige Erbringung von Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; \r\nselbständige Verordnung häuslicher Krankenpflege durch \r\nPflegefachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen, dass im vorliegenden Entwurf Pflegefachpersonen \r\nentsprechend ihrer spezifischen Kompetenzen vertragsärztliche Leistungen erbringen und \r\nhäusliche Krankenpflege sowie Hilfsmittel verordnen bzw. Präventionsempfehlungen ausstellen \r\ndürfen. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen für eine \r\nwirkungsvolle Versorgung der Versicherten dringend geboten und entspricht einer langjährigen \r\nForderung des BKK Dachverbandes. Die Regelungen und Folgewirkungen sind komplex bzw. \r\nweitreichend insofern sind die identifizierten Anpassungsbedarfe in grundlegende und fachliche \r\nHandlungsbedarfe gegliedert.\r\nDer BKK Dachverband weist darauf hin, dass das Vorhaben des Gesetzgebers hinsichtlich \r\ngrundlegender Handlungsbedarfe nicht umsetzbar ist, wenn folgende Aspekte nicht normiert \r\nwerden:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n45\r\nErstellung eines funktionierendes Beschäftigtenverzeichnis nach § 293 Abs. 8 SGB V: Das \r\nBeschäftigtenverzeichnis ist der Quantensprung der eine unkomplizierte Abrechnung ermöglicht, \r\ndie Pflegefachkraft zur Person und Qualifikation verifiziert und die Versicherten vor \r\nAbrechnungsbetrug schützt.\r\nLeider ist die Verzeichnisstelle (BfArM) seit Jahren nicht in der Lage, den Leistungserbringern und \r\nKassen ein funktionierendes Beschäftigtenverzeichnis zur Verfügung zu stellen, in dem die \r\nberuflich Pflegenden eine eindeutige Nummer erhalten und die entsprechenden Erfahrungszeiten \r\nund Qualifikationen verifiziert hinterlegt sind. (mit einer neunmonatigen Vorlaufzeit für die \r\nIntegration in die Kassensysteme) bis zum Inkrafttreten des Rahmenvertrages (31.12.2025) nicht \r\nrealisieren können, drohen Probleme - sowohl bei der Veranlassung der Leistungen durch die \r\nPflegefachpersonen, bei der Genehmigung durch die Kassen, bei der Abrechnung durch die \r\nPflegedienste und bei der Vergütung durch die Pflegekassen. Im Ergebnis führt dies zu einer \r\ndeutlichen Leistungsdiskontinuität für die Versicherten. Folgende Aspekte sind daher kurzfristig \r\nkonkret umzusetzen\r\n Abbildung der rahmenvertraglichen Regelungen im Beschäftigtenverzeichnis: Da mit dem \r\nRahmenvertrag nach § 73d SGB V (neu) Pflegefachkräfte je nach Qualifikation bestimmte \r\nLeistungen differenziert mit der Kasse abrechnen bzw. veranlassen können, muss das \r\nBeschäftigtenverzeichnis diese zusätzliche Anforderung zu den bereits bestehenden \r\nabbilden können sowie verifiziert sein.\r\n Zugang der Landesverbände der Kranken-/Pflegekassen und der Ersatzkassen auf das \r\nBeschäftigtenverzeichnis: Die Landesverbände sind in vielen Leistungsbereichen -\r\nteilweise auch durch gesetzliche Änderungen in der jüngeren Vergangenheit (z.B. AKI und\r\nHKP) – gemeinsam und einheitlich die Vertragspartner der Leistungserbringer. \r\n Ergänzend wurden in der Vergangenheit (§ 37 Abs. 8 SGB V, § 132a Abs. 1 Nr. 7 SGB V) und \r\nwerden auch zukünftig (§ 37 Abs. 2 PflBG ab 01.01.2025, § 73d SGB V neu) beruflich \r\nPflegenden größere Handlungsautonomien eingeräumt. Um dies zielgerichtet und \r\nunbürokratisch umzusetzen sowie die Wirtschaftlichkeit zu sichern, müssen die \r\nLandesverbände der Krankenkassen auf Informationen z.B. zur Qualifikation oder zum\r\nVerordnungsverhalten von Pflegenden/Diensten, auf Landesebene Zugriff erhalten. So \r\nkönnen sie diese zusammenführen und z. B. im Hinblick auf Mengenausweitungen \r\nauswerten. Die bisherigen Instrumente der Fehlverhaltensbekämpfung (§ 197a SGB V) \r\ngreifen hier nicht, da eine Auswertung auf Einzelkassenebene (aufgrund der begrenzten\r\nStichprobe) nicht verifiziert, ob es sich um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung \r\noder einen statistischen Ausreißer in Bezug auf die gesamte GKV handelt. Dies ist z. B. \r\nauch Konsens unter den Partnern der Rahmenempfehlung n. § 132a SGB V (vgl. BURA n. § \r\n132a SGB V; Fußnote 6, S. 9). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da dem \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n46\r\nGKV-SV (bzw. den Krankenkassen) nicht - wie in § 293 Abs. 8 Satz 4 vorgesehen - ein \r\nvollständiger Datensatz, sondern nur ein pseudonymisierter Datensatz übermittelt wird.\r\nSicherstellung der Wirtschaftlichkeit (siehe Änderungsvorschlag I):\r\nDa der Gesetzgeber im Rahmen der Haushaltsausgaben von einer Kostenneutralität für die \r\ngesetzliche Krankenversicherung ausgeht, sind folgende Schritte erforderlich:\r\n Bereinigung der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV): Mit § 37d SGB V \r\nnormiert der Gesetzgeber einen Teil einer neuen Regelversorgung. Dies unterscheidet die \r\nRegelungen grundsätzlich von den Modellprojekten nach § 63 Abs. 3c und § 64d SGB V. \r\nInsofern gilt (da nicht anders ausgeführt) der Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 \r\nSGB V. Allerdings erweitert der Gesetzgeber den Kreis der verordnungsberechtigten \r\nPersonen mit dem vorliegenden Entwurf auf Pflegefachkräfte. Insofern muss von einer \r\nMengenausweitung bei den Verordnungen ausgegangen werden. Um jedoch dem o.g. Ziel \r\nder Kostenneutralität für die Versicherten Rechnung zu tragen, muss im Entwurf auf die \r\nentsprechende Anwendung der Bereinigung der Abrechnungsgrundlagen für Ärztinnen \r\nund Ärzte verwiesen werden. \r\n Unverhältnismäßige Mengenausweitung: Mit den erweiterten Kompetenzen der \r\nPflegefachpersonen - bei denen der BKK Dachverband mit dem „Initiativrecht der \r\nPflegefachpersonen“ s.u. noch deutlich über den vom Gesetzgeber avisierten Rahmen \r\nhinausgeht - geht auch ein höheres Maß an ökonomischer Verantwortung einher. Dies \r\nwurde seitens des Bundesministers für Gesundheit mehrfach betont. Um dies auch im \r\nRahmenvertrag zu konkretisieren, sind entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der \r\nWirtschaftlichkeit in Verbindung mit dem o.g. Beschäftigtenverzeichnis nach § 293 Abs. 8 \r\nSGB V zu ergänzen\r\nUm den avisierten Rahmenvertrag auf einem angemessenen Versorgungsniveau zügig zu \r\nvereinbaren und - was aus Sicht des BKK Dachverbandes noch deutlich entscheidender ist - für die \r\nPraxis handhabbar und ohne „Kollateralschäden“ umsetzbar zu gestalten, besteht folgender \r\nfachlicher Handlungsbedarf:\r\n Schiedspersonenregelung (Änderungsvorschlag II): Als Konfliktlösungsmechanismus ist in \r\nAbs. 2 eine Schiedspersonenregelung vorgesehen. Dies erscheint aus Sicht des BKK \r\nDachverbandes nicht angemessen. So ist die zur Diskussion stehende Materie \r\nhochkomplex und es handelt sich auch aus fachlicher Perspektive um völliges Neuland.\r\nDurch die Schiedsperson „gemittelte“ Kompromisse zwischen den Vertragsparteien wären \r\nfür die vom Gesetzgeber beabsichtigte reibungslose Umsetzung des Rahmenvertrages in \r\nder Praxis kontraproduktiv. Der BKK Dachverband regt in diesem Zusammenhang an,\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n47\r\nhierfür eine Schiedsstelle bestehend aus einem Vorsitzenden sowie zwei unparteiischen \r\nStellvertretern (ein Stellvertreter mit explizit pflegerischer Expertise/ ein Stellvertreter mit \r\nexplizit medizinischer Expertise) vorzusehen. Dies sichert auch in einer (wahrscheinlichen) \r\nSchiedssituation den Praxisbezug und die reibungslose Umsetzung der \r\nrahmenvertraglichen Regelungen. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der \r\nRahmenvertrag aufgrund weiterer fachlicher und/oder gesetzlicher Entwicklungen auch \r\nzukünftig entsprechend angepasst werden muss und die fachliche Kontinuität durch eine \r\nSchiedsstelle besser gewährleistet werden kann.\r\n Außerklinische Intensivpflege/ psychiatrische häusliche Krankenpflege; Änderung der \r\nGesetzesbegründung: Entsprechend der Gesetzesbegründung können Gegenstand des\r\nRahmenvertrages nach Abs. 1 auch Folgeverordnungen im Bereich „der \r\nIntensivversorgung und der psychiatrischen Versorgung“ sein. Im Bereich der \r\nIntensivversorgung würde diese Möglichkeit der gesetzgeberischen Regelung in § 37c Abs. \r\n1 Satz 2 SGB V (Verordnung durch einen besonders qualifizierte/n Ärztin/Arzt sowie der \r\nenge Austausch bzgl. Therapieziel mit dem Versicherten durch die/den Ärztin/Arzt etc.) \r\ndeutlich widersprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Intention des IPReG,\r\nsystematischen Versorgungsmängeln mit hoher fachärztlicher Expertise zu begegnen, ist\r\neine entsprechende Übertragung dieser Tätigkeit auf die in § 73b SGB V avisierten \r\nPflegenden nicht fachgerecht und für das angestrebte Versorgungsniveau in der \r\naußerklinischen Intensivpflege für die Versicherten äußerst kontraproduktiv.\r\nAuch bei der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege hat der G-BA nach intensiven \r\nfachlichen Beratungen aufgrund der hochkomplexen Fallkonstellationen die \r\nVerordnungsbefugnis grundsätzlich nur speziellen Facharzt- bzw. Therapeutengruppen \r\n(FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und \r\nJugendlichenpsychotherapeuten etc.) erteilt. Auch hier wäre die Übertragung auf die in § \r\n73b SGB V adressierten Pflegenden nicht sachgerecht. Insofern regen wir dringend an, die \r\nbeiden genannten Versorgungsbereiche in der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\n Streichung des § 37 Abs. 8 ff SGB V (Änderungsvorschlag III): Mit der Festlegung von Dauer \r\nund Häufigkeit der Verordnung durch speziell qualifizierte Pflegefachpersonen (§ 37 Abs. 8 \r\nff SGB V) hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der \r\nGesundheitsversorgung“ einen sehr zurückhaltenden kleinen Schritt in Richtung \r\nKompetenzerweiterung in der häuslichen Krankenpflege getan. Aufgrund des \r\nGesetzeswortlauts ist jedoch die Umsetzbarkeit und der konkrete Mehrwert für die \r\nVersicherten fraglich. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber den \r\nersten Schritt konsequent zu Ende gedacht und u.a. mit dem § 73d SGB V (neu) den Weg \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n48\r\nfür eine (komplette) Folgeverordnung in der HKP geebnet. Insofern wurde die Regelung \r\nnach § 37 Abs. 8 SGB V durch einen mutigen gesetzgeberischen Schritt „überholt“.\r\nIn diesem Zusammenhang – und vor dem Hintergrund der aus den Verhandlungen nach § \r\n73d SGB V (neu) höchstwahrscheinlich resultierenden ohnehin komplexen Qualifikations\u0002bzw. Kompetenzmatrix – regt der BKK Dachverband an, § 37 Abs. 8 -10 zu streichen, da \r\ndieser (auch in Bezug auf die Evaluation; siehe § 73d Abs. 2 SGB V) aus unserer Sicht \r\nvollständig in der nun vorliegenden Regelung aufgeht.\r\n Initiativrecht der Pflegefachpersonen: In der Zielsetzung des Gesetzes wird zum einen die \r\nNutzung der pflegerischen Kompetenzen, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung \r\nin der Fläche, betont und zum anderen die Entlastung von Ärztinnen und Ärzten. Um diese \r\nZiele zügig und verbindlich zu realisieren, braucht es ein Initiativrecht der (entsprechend \r\nqualifizierten) Pflegefachpersonen. Diese muss nach entsprechenden ärztlichen Diagnose \r\nohne weitere Indikationsstellung der Ärztin oder des Arztes tätig werden können, denn die \r\nmedizinische Notwendigkeit wird grundsätzlich über das Stellen der Diagnose \r\nsichergesellt. Die sich daraus ergebenden weiteren Fragen der Alltagsbewältigung bzw. \r\ndes Managements einer chronischen Erkrankung (wie z.B. Diabetes mellitus) können von \r\nentsprechend besonders qualifizierten Pflegefachpersonen adäquat bearbeitet werden.\r\nSelbstverständlich muss im Sinne einer teamorientierten Versorgung eine fachliche \r\nAbstimmung mit dem Arzt oder der Ärztin über das „Wie“ der Versorgung erfolgen, nicht \r\naber über das „Ob“.\r\nIn Einzelfällen kann es medizinisch notwendig sein, dass die gesamte Versorgung durch \r\neine Ärztin oder einen Arzt erfolgt. In diesem Zusammenhang haben die Ärztinnen und \r\nÄrzte ein Widerspruchsrecht bzgl. der Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch \r\nPflegefachpersonen. Der Widerspruch ist im Einzelfall medizinisch zu begründen. Um eine \r\nwirtschaftliche Versorgung sicherzustellen, sollte die ärztliche Vergütung für die \r\nLeistungen, die von entsprechend qualifizierten Pflegenden übernommen werden können, \r\nabgesenkt werden. \r\nMit den skizzierten Regelungen wird die Übernahme von bestimmten heilkundlichen \r\nTätigkeiten als Regelfall – unabhängig von den individuellen Präferenzen der tätigen \r\nBerufsgruppen – normiert. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel einer zügigen und \r\nflächendeckenden Umsetzung Rechnung getragen. Zudem wird auf diese Weise eine \r\nwirtschaftliche Versorgung sichergestellt.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n49\r\nAufgrund der Komplexität des hier geregelten Sachverhalts sind aus Sicht des BKK \r\nDachverbandes auch entsprechende Anschluss- bzw. Folgefragen zu klären. In der \r\nGesetzesbegründung sind deshalb folgende Aspekte klarzustellen: \r\n Durchlässigkeit in Bezug auf Settings: Offen bleibt, inwieweit die Erbringung \r\nheilkundlicher Tätigkeiten zwischen ambulanter/stationärer Langzeitpflege/ bzw. in MVZ \r\noder Vertragsarztpraxen im Hinblick auf ein Tätigwerden von Pflegefachpersonen im \r\nAkutkrankenhaus durchlässig ist. Die Anforderung ist, dass die Regelungen des \r\nRahmenvertrags es Pflegepersonen ermöglicht, das Setting (ohne Zusatzqualifikation \r\no.ä.) zu wechseln.\r\n Handlungsleitende Ergebnisse für die Praxis: Für die adäquate Versorgung der \r\nVersicherten ist es wenig hilfreich, im Rahmenvertrag abstrakt festzulegen, was Pflegende \r\nnun „dürfen“. Für einen wirklichen Mehrwert in der Versorgung müssen die zusätzlichen \r\nKompetenzen der Pflegenden konkret und möglichst diagnosebezogen (Diabetes \r\nmellitus, chronische Wunde, Hypertonus etc.) in interdisziplinäre Behandlungspfade \r\ngegossen werden. Aus diesen muss hervorgehen, wer welche Leistungen in welchem \r\nIntervall zu erbringen hat. Hier bietet sich eine Orientierung an den entsprechenden \r\nLeitlinien der AWMF an. In diesem Sinne sind auch die Anlagen des Rahmenvertrags nach\r\n§ 64d SGB V anzupassen. Dies schafft zum einen Klarheit für alle Beteiligten (z.B. im \r\nHinblick auf Zuständigkeiten und Haftungsfragen) und sichert zum anderen auch eine \r\nhohe und bundesweit einheitliche Qualität der Versorgung.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG I\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 1 wird folgende Ergänzung vorgenommen: \r\n„4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach dem einheitlichen \r\nBewertungsmaßstab gilt entsprechend.“\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG II\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 2 werden folgende Streichungen/Änderungen vorgenommen: \r\n„(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande nicht innerhalb \r\nder Frist nach Absatz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n50\r\nkönnen die Vertragspartner oder des das Bundesministeriums für Gesundheit die Schiedsstelle\r\nanrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt \r\nfest. durch eine von den Vertragspartnern innerhalb eines Monats zu bestimmende unabhängige \r\nSchiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Die Vertragspartner nach Absatz 1 bilden \r\nerstmals bis zum 01.06.2025 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie ist paritätisch aus Vertretern \r\nder Krankenkassen sowie der in Abs. 1 genannten Leistungserbringerorganisationen, sowie aus \r\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zu besetzen. \r\nDie Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen \r\nMitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen.\r\nEinigen sich die Vertragspartner nicht fristgerecht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom \r\nBundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die \r\nVertragspartner zu gleichen Teilen. \r\n(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkungen der \r\nselbständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen im \r\nBereich der vertragsärztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege auf die Qualität und \r\nWirtschaftlichkeit der Versorgung und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. \r\nDezember 2027 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.“\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG III:\r\n§ 37 Abs. 8-10 wird wie folgt geändert bzw. gestrichen: \r\n(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss bereinigt die regelt Richtlinie über die Verordnung \r\nhäuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2023 Juli \r\n2022 um die Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach \r\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, \r\ndie die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten \r\nAnforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens \r\nselbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur \r\nNotwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des \r\nVertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.\r\n(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung \r\nnach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den \r\nAusgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach \r\nDurchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n51\r\ndiese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung \r\nkassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 \r\nbeauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum \r\nVerfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der \r\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz \r\n10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein \r\nJahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.\r\n(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband \r\nBund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 \r\nSatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach \r\nAbsatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 \r\nverbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen \r\nKrankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der \r\nVersorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität.\r\nDie Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die \r\nKassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten \r\nOrganisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten \r\nzu erfolgen.\r\nZu Nr. 10: Anforderungen an eine fachgerechte \r\nPflegeprozessteuerung/ Grundsätze der Vergütung erweiterter \r\nheilkundlicher Aufgaben (§ 132a SGB V)\r\nDie Pflegeprozesssteuerung ist bereits in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V \r\nhinterlegt (§ 3 insb. Abs. 1 BURA). Diese hat aufgrund der Spezifika der HKP andere Schwerpunkte\r\nals z.B. eine Pflegeprozesssteuerung im SGB XI. Diese Spezifika wurden bereits in der \r\nBundesrahmenempfehlung berücksichtigt. Die Problematik der Doppelvergütung wird von den \r\nVertragspartnern nach § 132a Abs. 4 SGB V, bei denen eine vertragliche Bindung nach SGB V und \r\nSGB XI besteht, durch Berücksichtigung bzw. Abgrenzung in den entsprechenden Kalkulationen \r\nbzw. Vergütungen geregelt. Insofern sehen wir an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf.\r\nDie Vergütung der erweiterten heilkundlichen Aufgaben im Rahmen des § 132a SGB V (häusliche \r\nKrankenpflege) ist systematisch nicht sachgerecht. Wie im Gesetz klargestellt, handelt es sich \r\nexplizit um selbständig erbrachte heilkundliche Leistungen, und nicht um heilkundliche \r\nLeistungen, die im Rahmen der Delegation durch HKP erbracht werden. In diesem \r\nZusammenhang muss die Vergütung analog zu den „Grundsätzen der Vergütung (…)“ (§ 132a Abs. \r\n1 Nr. 5) entweder in einem weiteren Absatz im Rahmen des § 73d SGB V (neu) oder in einem \r\nseparaten Paragrafen geregelt werden.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n52\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 10 Doppelbuchstabe aa) wird gestrichen:\r\nIn § 132a Abs. 1 wird Nummer 2a (neu) gestrichen: \r\n„2a. Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozesssteuerung,“\r\nZu Nr. 11: Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen an \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte (§ 197b SGB V)\r\nAufgaben der Krankenkassen können mit der Änderung an Arbeitsgemeinschaften oder Dritte \r\nübertragen werden, solange nun nicht nur die Rechte, sondern auch Interessen der Versicherten \r\nnicht beeinträchtigt werden. \r\nDie Ergänzung wird befürwortet. Die Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen auf \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte nach § 197b SGB V bzw. § 47b SGB XI wird in Einklang \r\ngebracht. Interessen der Versicherten, die bei der Aufgabenübertragung und nachfolgend \r\nsachgerechten Wahrnehmung durch Arbeitsgemeinschaften oder Dritte nicht beeinträchtigt \r\nwerden dürfen, wird neben Rechtsansprüchen ein eigener Rang eingeräumt. Die Klarstellung \r\nentspricht den Vorgaben des § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB X. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n53\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes\r\nKurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)\r\nDie auszustellende Bescheinigung berechtigt zu einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn \r\nArbeitstagen im Kalenderjahr mit entsprechender Fortzahlung der Vergütung durch den \r\nArbeitgeber oder im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes. Systematisch ist dies vergleichbar \r\nmit einer „Kind-AU“ die ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärztinnen oder Ärzten \r\nauszustellen ist. Insofern regen wir an, zur Ausstellung der Bescheinigung ausschließlich \r\nPflegende mit einem Hochschulabschluss zu berechtigen. \r\nDies wäre auch im Sinne einer anschlussfähigen Kompetenzabstufung, nach der Advanced \r\nPractice Nurses (APN) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine bestimmte Zeit, bei \r\nbestimmten Indikationen ausstellen können. Ergänzend muss die ausstellende Pflegefachkraft \r\nanhand ihrer Beschäftigtennummer eindeutig identifizierbar bzw. in Bezug auf ihre Qualifikation \r\nverifizierbar sein. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 4 wird wie folgt geändert:\r\nIn § 2 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: \r\n„(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung \r\nund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen \r\neine ärztliche Bescheinigung oder unter Angabe der Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 \r\nSGB V, eine Bescheinigung einer Pflegefachkraft mit akademischen Grad über die \r\nPflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten \r\nMaßnahmen vorzulegen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n54\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nHaftungsprämien bei Pflegefachpersonen mit heilkundlichen \r\nKompetenzen\r\nMit der Übertragung von heilkundlichen Kompetenzen entsteht durch den breiteren Kompetenz\u0002und Handlungsspielraum der Pflegefachpersonen auch ein größeres Haftungsrisiko. Ein größeres \r\nHaftungsrisiko entsteht sowohl bei den insb. in § 73b Abs. 1 SGB V des vorliegenden Gesetzes zu \r\nverhandelnden heilkundlichen Leistungen und möglichen Folgeverordnungen sowie deutlich \r\nverstärkt im Rahmen der angekündigten Advanced Practice Nurse (APN)-Gesetzgebung. \r\nUm aus den schwierigen Entwicklungen und Diskussionen rund um die Haftungsprämien im \r\nBereich der Hebammen zu lernen, regen wir an, einen Haftungsfond für entsprechend tätige \r\nPflegende gesetzlich zu normieren. \r\nKonkret könnten die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe nach § 118a SGBB XI (neu) \r\nmit der Errichtung und Verwaltung eines entsprechenden Fonds beauftragt werden. Damit wäre \r\ndieser wichtige Teilaspekt der Heilkundeübertragung von Anfang an in stabile Bahnen gelenkt und \r\nwürde in der Konsequenz auch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler deutlich moderater \r\nbelasten. \r\nKennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (§ 293 Abs. 8 \r\nSGB V)\r\nUm die mittels dieses Gesetzes nun weiter ausdifferenzierten Qualifikationen im Rahmen der \r\nZulassung und der Abrechnung nachvollziehbar zu machen, werben wir dringend dafür, die \r\nPotenziale eines entsprechenden Verzeichnisses tatsächlich auch versorgungspolitisch in Gänze \r\nzu erschließen. Dies betrifft ganz konkret auch die Zielstellung eines solchen Verzeichnisses über \r\nAbrechnung, Zulassung und Verifikation der Qualifikationen hinaus. Aus Sicht des BKK \r\nDachverbands ist ein umfassendes Beschäftigtenverzeichnis für sämtliche beschäftigte Pflegende \r\nim Gesundheitssystem geeignet, um versorgungspolitisch gezielt zu handeln, die Wirksamkeit \r\ngesetzgeberischer Initiativen zu evaluieren, Transparenz bzgl. der Qualifikation und der Quantität \r\nsowie den Settings, in denen Pflegende arbeiten und Migrationsbewegungen in und aus der \r\nPflege erstmals auf einer validen Datengrundlage darzustellen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n55\r\n§ 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDas Gesetz regelt bisher, dass die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag \r\ninnerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder der verkürzten Fristen (nach § 18a \r\nAbsatz 5 und 6 SGB XI) erteilt. Wird die Frist nicht eingehalten und hat die Pflegekasse die \r\nVerzögerung zu vertreten, dann wird für jede begonnene Woche nach der 25-Arbeitstage-Frist \r\neine Strafzahlung in Höhe von 70 Euro fällig, die dem Antragsteller zu zahlen ist. \r\nAus aktuellem Anlass bittet der BKK Dachverband, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um \r\nden Umgang mit der Auszahlung der Strafzahlung in Höhe von 70 Euro für jede begonnene Woche \r\nder Fristüberschreitung zur Begutachtung nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI klarzustellen.\r\nHintergrund ist, dass derzeit die seit über einem Jahrzehnt rechtlich begründete \r\nVerwaltungspraxis in Frage gestellt wird, wie mit Strafzahlungen bei Fristüberschreitung \r\numgegangen werden muss. Kassenartenübergreifender Verfahrensstand ist, dass erst nach \r\nBeendigung des Verwaltungsverfahrens der Pflegebegutachtung die Strafzahlung ausgelöst wird. \r\nBegründet liegt dies darin, dass erst nach Ende des Verwaltungsverfahrens den Pflegekassen \r\nbekannt ist, wer die Verzögerung der Begutachtung zu vertreten hat. Ist es der Antragssteller, die \r\nPflegekasse oder respektive der Medizinische Dienst, dessen Verzögerung der Pflegekasse \r\nzugeordnet wird? Die Zuordnung ist aber elementar, da nur bei Verschulden der Pflegekasse die \r\nStrafzahlung fällig wird. Erst am Ende des Verfahrens ist also rechtssicher die Frage des \r\nVerschuldens der Verzögerung der Feststellung der Pflegebedürftigkeit feststellbar und die \r\nkorrekte Höhe zu berechnen sowie auszuzahlen. \r\nFORMULIERUNGSVORSCHLAG\r\nDamit es zukünftig zu keiner weiteren Rechtsunsicherheit bei der Auslegung der Strafzahlungen \r\nkommt, ist in § 18c Absatz 5 Satz 1 festzulegen, dass die Pflegekasse die Zahlung nach Abschluss \r\ndes Verwaltungsverfahrens der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu zahlen hat. In Absatz 5 \r\nSatz 1 ist das Wort „Fristablauf“ zu streichen und durch die Wörter „Abschluss des \r\nVerwaltungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ zu ersetzen. \r\nIn Absatz 5 soll zudem eine Klarstellung erfolgen, dass ein länger andauerndes Verfahren zur \r\nFeststellung der Pflegebedürftigkeit nicht der Pflegekasse anzulasten ist, wenn die Verzögerung \r\nvon der antragsstellenden Person verursacht wurde (z. B. Terminabsage oder Abwesenheit trotz \r\nTerminabsprache durch die antragstellende Person). Vielmehr verlängern diese Zeiten, die zuvor \r\nfür den jeweiligen Tatbestand eingetretene Hemmung der 17-Arbeitstage-Frist.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n56\r\nBEGRÜNDUNG \r\nMit einer jeweils wöchentlichen Auszahlung der Zusatzzahlung bereits ab Fristablauf würden seit \r\nJahren gut funktionierende und automatisierte Prozesse nicht mehr möglich sein. Ein immer \r\nstärker digitalisiertes Ablaufverfahren müsste zurück auf eine personalintensive manuelle \r\nEinzelfallsteuerung geführt werden, da bei jedem Antragsverfahren eine eigene Fristenverwaltung \r\nund Wiedervorlage erfolgen würde. Weiterhin müssten schon gegen Ende des Fristenverlaufs \r\nSachstandanfragen beim Medizinischen Dienst erfolgen, nach Fristablauf sogar wöchentlich. \r\nDamit einhergehen müssten wöchentlich auszulösende Zahlungen. Das vom Gesetzgeber \r\nintendierte schnelle Antrags- und Bewilligungsverfahren gerät mit einer wöchentlich \r\nauszuzahlenden Strafzahlung in Gefahr – auch aufgrund der personellen Kapazitäten bei den \r\nPflegekassen wie auch bei den Medizinischen Diensten, die durch erweiterte Auskunftsverfahren \r\ngegenüber den Pflegekassen mit erheblichem Mehraufwand rechnen müssten. \r\nEs darf nicht außer Acht gelassen werden, dass allein im Jahr 2023 bei rund 662.800 Anträgen eine \r\nFristüberschreitung zu verzeichnen war, bei etwa 75 Prozent wurde diese nicht von den \r\nPflegekassen verursacht. Es zeigt sich also, dass es in der Mehrzahl der Fälle zu einer \r\nRückforderung bei den antragstellenden Personen kommen wird. Gerade in Fällen, in denen \r\nvulnerable Personen bereits mit der Organisation des Pflegealltags und der neuen \r\nherausfordernden Situation konfrontiert sind, würde zusätzlich ein für sie zunächst\r\nunverständliches Rückforderungsverfahren mit Anhörung, Rückforderungsbescheid, ggf. \r\nMahnverfahren anlaufen. Dies belastet auch erheblich das Vertrauensverhältnis zwischen \r\nVersicherten und Pflegekassen. Für die antragstellenden Personen wäre es hilfreicher, zeitnah den \r\nBescheid der Pflegekasse und damit Regelungssicherheit für die weitere Planung der \r\npflegerischen Versorgung zu erlangen. Der Sanktionscharakter der Strafzahlung bleibt für die \r\nPflegekasse gleich – ob die Auszahlung nun wöchentlich oder nach Bescheiderteilung ausgelöst \r\nwird. Die Kosten für die pauschale Zusatzzahlung sind ohnehin aus den Verwaltungskosten zu \r\ntragen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Eine solche Zahlung zu vermeiden, ist für die jeweilige \r\nPflegekasse wesentlicher Anreiz, Bescheide fristgerecht zu erteilen. \r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDarüber hinaus fehlt in §§ 18 ff. SGB XI (im Unterschied zu einer vergleichbaren Regelung in § 13 \r\nAbsatz 3a SGB V) grundsätzlich eine Regelung, welche Frist der Gesetzgeber für das \r\nBegutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit als angemessen erachtet. \r\nInsbesondere ist in § 18c Abs. 5 SGB XI nicht abschließend geregelt, welche Fristen für den \r\nMedizinischen Dienst für eine neue Begutachtung im Anschluss an eine Hemmung der Frist \r\ninfolge eines Verzögerungsgrundes, der durch die antragstellende Person ausgelöst wird, gelten; \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n57\r\nbzw. wie nach dem Zweck der Regelung eine entsprechend schnelle Bearbeitung bzw. \r\nBegutachtung innerhalb der engen Fristen des § 18c Absatz 1 SGB XI sicherzustellen ist.\r\nFORMULIERUNGSVORSCHLAG\r\nIn § 18c Absatz 5 sind die Sätze 4 und 5 zu ersetzen durch die Formulierung „Liegt ein \r\nVerzögerungsgrund vor, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, ist der Lauf der Frist nach Satz \r\n1 bis zur Beendigung der Verzögerung und soweit danach eine erneute Terminierung der \r\nBegutachtung erforderlich ist, für weitere 17 Arbeitstage nach Kenntnis über den Wegfall der \r\nVerzögerung gehemmt. Danach läuft die Frist weiter.“\r\nBEGRÜNDUNG\r\nWie bereits oben beschrieben, liegt die Ursache der Fristüberschreitung zu 75 Prozent bei den \r\nantragsstellenden Personen (bspw. kurzfristige Terminabsage durch die antragsstellende Person) \r\nund ist somit nicht der Pflegekasse, noch dem MD anzulasten. Die dadurch eingetretene \r\nHemmung der Frist verlängert also den Fristenzeitraum. \r\nDie Ressourcen eines MD erlauben grundsätzlich aber keine Adhoc-Begutachtungen. Die \r\nTerminplanung für die Touren steht im Voraus fest und kann nicht flexibel zu Ungunsten weiterer \r\nDritter abgeändert werden. Unabhängig davon zeigen die Erfahrungen der MDs, dass Adhoc\u0002Begutachtungen die zu begutachtenden Personen überfordern und demzufolge nicht in deren \r\nInteresse sind. Nach der aktuell vorliegenden Statistik des MD Bund über die Auftrags- und \r\nBegutachtungsentwicklung in der Pflege vom Mai 2024 werden fristgebundene \r\nBegutachtungsaufträge im Bundesdurchschnitt innerhalb von 16,9 Arbeitstagen von den MD \r\nerledigt. \r\nUm die Regelungslücke in § 18c Absatz 5 SGB XI zu schließen, wurde im Gemeinsamen \r\nRundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene \r\nzu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 14.11.2023 eine Frist von 17 Arbeitstagen \r\nzur Begutachtung durch Übertragung der Frist aus § 18 Abs. 3 SGB XI vorgenommen. Wie § 18c \r\nAbs. 1 und 5 SGB XI enthält auch § 18 Abs. 3 SGB XI eine Regelung, die auf eine beschleunigte \r\nBearbeitung von Anträgen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit abzielt. Es ist davon \r\nauszugehen, dass die dort rechnerisch zu ermittelnde Begutachtungsdauer von 17 Arbeitstagen \r\ndem gesetzgeberischen Ziel einer schnellen Bearbeitung Rechnung trägt. D. h., dass eine solche \r\nDauer vom Gesetzgeber als angemessen und nicht als zögerlich angesehen wird. Die Frist von 17 \r\nArbeitstagen bietet den Medizinischen Diensten und anderen unabhängigen Gutachterdiensten \r\nzudem Orientierung, innerhalb welcher Frist nach dem Ende eines Hemmungstatbestandes die \r\nErledigung eines Begutachtungsauftrages spätestens erwartet wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"statementNumber":"SG2510230012","regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung, Forderung nach stabiler Finanzlage der SPV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/35/631847/Stellungnahme-Gutachten-SG2510230012.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unter der Lupe\r\nDie Finanzen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) im Überblick\r\n25. September 2025\r\nDer SPV droht, nach Berechnungen der Betriebskrankenkassen, trotz Darlehen schon im kommenden Jahr die Pleite. Wenn nicht eine Trendwende eingeleitet wird, droht dem Ausgleichsfonds bereits im September 2026 ein Liquiditätsproblem.\r\nPrognose: Finanzentwicklung der SPV\r\n*eigene Hochrechnungen auf Basis PV45 II 2025\r\n**AGF – Ausgleichsfonds der SPV: Sondervermögen steht allen Pflegekassen gemeinsam zu und dient der Erfüllung besonderer Finanzierungsaufgaben, in erster Linie der Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen\r\n6.887\r\n5.344\r\n4.833\r\n2.256\r\n1.647\r\n1.029\r\n1.009\r\n-485\r\n5.239\r\n4.315\r\n3.825\r\n2.741\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\n2026\r\nMittelbestand SPV in Mio. EUR\r\nMittel SPV\r\ndavon AGF\r\ndavon Pflegekassen\r\n57.783\r\n61.015\r\n66.661\r\n73.571\r\n75.914\r\n60.030\r\n59.231\r\n68.204\r\n74.024\r\n78.793\r\n-2.247\r\n1.784\r\n-1.543\r\n-453\r\n-2.879\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\n2026\r\nEntwicklung Jahresergebnisse SPV\r\nEinnahmen\r\nAusgaben\r\nSaldo\r\n\r\nEntwicklung der Einnahmen und Ausgaben je Versicherten\r\n784,92\r\n821,77\r\n894,95\r\n987,46\r\n1.020,77\r\n815,45\r\n797,75\r\n915,66\r\n993,54\r\n1.059,48\r\n-30,53\r\n24,02\r\n-20,71\r\n-6,08\r\n-38,71\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\n2026\r\nEntwicklung je Versicherten\r\nEinnahmen\r\nAusgaben\r\nSaldo\r\n8,90 %\r\n10,25 %\r\n-2,17 %\r\n14,78 %\r\n8,51%\r\n6,64%\r\n3,87 %\r\n4,69 %\r\n\r\nTrotz höherer Einnahmedynamik bleibt die Schere beim Saldo weit geöffnet – das Defizit lässt sich dadurch nicht auffangen.\r\n\r\nBeitragsanpassungen der Jahre 2023 und 2025\r\nZahlen zur SPV – Basis zweite 6 Quartalsrechnung 2025\r\n50\r\n55\r\n60\r\n65\r\n70\r\n75\r\n80\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\n2026\r\nEinnahmen\r\nAusgaben\r\nBeitragsatzanpassung zum\r\n01.07.2023 hat nur kurzfristig\r\nentlastet\r\nBeitragsatzanpassung zum\r\n01.01.2025 reicht nicht zur voll\r\n-ständigen Deckung der\r\nAusgaben\r\nDelta in 2025 von\r\nrd. 0,5 Mrd. EUR, in\r\n2026 von bis zu 2,6\r\nMrd. EUR zu erwarten\r\n\r\nDie Anzahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen steigt kontinuierlich\r\n\r\nDer diskutierte sprunghafte Anstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ist keine echte Überraschung.\r\n\r\nSchon in jüngster Vergangenheit wurde der sukzessive Aufwuchs der pflegebedürftigen Personen beobachtet.\r\n\r\nDie Pflegeversicherung ist – 30 Jahre nach ihrer Einführung – etabliert und wird von den Betroffenen genutzt. Haben sich Pflegebedürftige in der Vergangenheit häufig erst viel zu spät an die Pflegekassen gewandt, tun sie dies heute wesentlich früher.\r\n2.684.246\r\n3.055.703\r\n3.287.989\r\n3.623.137\r\n3.899.350\r\n4.213.482\r\n4.597.933\r\n4.982.322\r\n777.668\r\n725.153\r\n718.964\r\n701.590\r\n701.128\r\n704.558\r\n712.225\r\n712.682\r\n2018\r\n2019\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär, Basis 2025 PG2 Q2\r\nambulant\r\nstationär\r\nVor allem in den Pflegegraden 1 und 2 im ambulanten Bereich ist die Entwicklung dynamisch\r\n-\r\n1.000.000\r\n2.000.000\r\n3.000.000\r\n4.000.000\r\n5.000.000\r\n6.000.000\r\n2018\r\n2019\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\nLeistungsempfänger ambulante Pflege\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\nPflegegrad\r\n-\r\n100.000\r\n200.000\r\n300.000\r\n400.000\r\n500.000\r\n600.000\r\n700.000\r\n800.000\r\n900.000\r\n2018\r\n2019\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\nLeistungsempfänger stationäre Pflege\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\nPflegegrad\r\nBasis PG2 12/ 2024\r\nBasis PG 2 12/ 2024\r\n\r\nDie Kosten steigen weiter\r\n-4,00%\r\n-2,00%\r\n0,00%\r\n2,00%\r\n4,00%\r\n6,00%\r\n8,00%\r\n10,00%\r\n12,00%\r\n14,00%\r\n16,00%\r\n2019\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\nVeränderungsrate Ausgaben je Vers.\r\nambulant/stationär\r\nambulante Pflege\r\nvollstationäre Pflege\r\n15,66\r\n16,72\r\n18,20\r\n19,42\r\n20,59\r\n22,22\r\n25,18\r\n27,83\r\n12,60\r\n12,71\r\n12,77\r\n12,39\r\n12,40\r\n12,60\r\n12,84\r\n13,57\r\n2018\r\n2019\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n2024\r\n2025\r\nKosten ambulante / vollstationäre Pflege\r\nin Mrd. EUR\r\nambulant\r\nvollstationär\r\n\r\nObwohl die Zahl der stationär versorgten Leistungsempfänger zurückgeht, verzeichnen die Kosten im stationären Bereich weiterhin einen Anstieg. Die Ausgaben liegen dort deutlich über denen der ambulanten Versorgung. Der eigentliche Kostentreiber ist jedoch die zunehmende Zahl der Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich.\r\n\r\nDie Betriebskrankenkassen lehnen eine ergänzende obligatorische bzw. freiwillig angelegte kapitalgedeckte Pflege(zusatz)versicherung ab. Die notwendigen Gelder sollten in der SPV und damit direkt für die Versorgung statt für Gewinnmargen der privaten Versicherungswirtschaft eingesetzt werden.\r\n\r\nDie Debatte um die kapitalgedeckten Zusatzversicherungen\r\n\r\nDer vom PKV-Verband initiierter Expertenrat Pflegefinanzen hat mit dem Pflege+ Modell eine obligatorische\r\n, kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversicherung zur Aufstockung der Zuschläge zu den einrichtungseinheitlichen (pflegebedingten) Eigenanteile (EEE) im stationären Bereich n. § 43c SGB XI vorgestellt. Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege bleibt im Pflege+ Modell ein Selbstbehalt von 10 % des EEE, der weiterhin aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.\r\n\r\nDer BKK Dachverband stellt diesem Ansatz eine Vergleichsberechnung gegenüber, welche eine theoretische Vollabdeckung der pflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege aus der Umlagefinanzierung beinhaltet.\r\n\r\nDas Szenario des BKK Dachverbandes zur Gegenüberstellung von Kapitaldeckung und Umlagefinanzierung\r\n\r\nDas Szenario dient der Gegenüberstellung, in dem die pflegebedingten Eigenanteile in der stationären Versorgung von der SPV getragen werden, statt von einer privaten Zusatzversicherung.\r\n\r\nFür die Kalkulation, nach der die SPV die EEE in Gänze übernehmen würde, ergäben sich in Summe jährliche Mehrkosten i. H. v. ca. 7,9 Mrd. Euro – dies entspräche einem Beitragssatzanstieg von 0,42 %.\r\n\r\nBei einem durchschnittlichen Grundlohn (2025) von 2.671,53 EUR wären dies 134,69 Euro im Jahr.\r\nHeimaufent-haltsdauer\r\n1. Jahr\r\n2. Jahr\r\n3. Jahr\r\n4. Jahr\r\nEEE (Durchschnitt Bund, 2025)\r\n1.760 EUR\r\n1.760 EUR\r\n1.760 EUR\r\n1.760 EUR\r\nZuschuss nach 43c SGB XI\r\n15 % =\r\n264 EUR\r\n30 % =\r\n528 EUR\r\n50 % =\r\n880 EUR\r\n75 % =\r\n1.320 EUR\r\nZusätzlicher Finanzierungsauf-wand pro Empfänger / Monat\r\n1.496 EUR\r\n1.232 EUR\r\n880 EUR\r\n440 EUR\r\nEmpfänger nach Verweildauer (Stand 12/2024)\r\n187.434\r\n141.689\r\n99.617\r\n265.570\r\nKosten absolut im Jahr in EUR\r\n3.364.815.168\r\n2.094.730.176\r\n1.051.955.520\r\n1.396.929.600\r\n= 7.908.430.464 EUR\r\n\r\nDie Kapitaldeckung ist für den gesetzlich Versicherten teurer\r\n\r\nSzenario: Pflegebedürftiger; seit 25 Monaten in stationärer Pflege versorgt; davor durchschnittliches Gehalt: 2.671,53 Euro\r\n\r\nEEE liegen im Bundesdurchschnitt bei 1.760 Euro. Davon werden 880 Euro (50 % gem. § 43c SGB XI ) durch die SPV getragen (zusätzlich zu den ohnehin feststehenden pauschalen Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen nach Pflegegraden n. § 43 SGB XI)\r\nPflege+ Versicherung\r\nVergleichsrechnung BKK DV (SPV würde alle EEE decken)\r\nSelbsthalt\r\n10 % = 176,00 EUR\r\n0 EUR\r\nMonatliche Kosten\r\nPrämie durchschnittlich 45 EUR\r\n(39 EUR pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren;\r\nRund 48 EUR von 40 Jahren;\r\nRentner zahlen nur den halbierten Beitrag)\r\nBeitragssatzerhöhung um 0,42 % ≈ 11,22 EUR monatlich\r\n\r\nGegenüberstellung: Modelle zur Übernahme der EEE\r\n\r\nDie Vergleichsrechnung stellt lediglich die Übernahme der pflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege gegenüber.\r\n\r\n84 Prozent der Pflegebedürftigen werden allerdings in der Häuslichkeit versorgt, weshalb hierauf der Fokus zu setzen ist.\r\n\r\nDie BKK lehnt den einseitigen Ansatz der Übernahme der EEE ab – unabhängig vom systemischen und konzeptionellen Ansatz.\r\n\r\nDie Modellrechnung verdeutlicht, dass die gewünschte Entlastung bei den Eigenanteilen für durchschnittlich Versicherte günstiger über die SPV-Beiträge abgebildet werden kann, als über die vorgeschlagene kapitalgedeckte obligatorische Zusatzversicherung.\r\n\r\nStatt durchschnittlich 45 Euro/Monat (sowie weiterhin selbst zu leistenden Zuzahlungen), würden durchschnittliche Arbeitnehmende über eine Beitragserhöhung lediglich mit 11,22 Euro/Monat zusätzlich belastet.\r\n\r\nDie Umlagefinanzierung ist daher zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente auszuhöhlen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"statementNumber":"SG2507310029","regulatoryProjectNumber":"RV0018777","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme Referentenentwurf Pflegefachassistenzgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/3f/595987/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310029.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitli-chen Pflegefachassistenzausbildung (Pfle-gefachassistenzgesetz)\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG __________________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG __________________________________________________ 4\r\nArtikel 1: Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung ______ 4\r\nAusbildungsziel (§ 4) 4\r\nDauer und Struktur der Ausbildung (§ 5) 5\r\nMindestanforderungen an Pflegeschulen (§ 8) 6\r\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung (§ 10) 7\r\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen (§ 11) 8\r\nFinanzierung (§ 24) 9\r\nGleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25) 10\r\nFachkomission (§ 47) 11\r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (§ 47) 11\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Entwurf einer bundesein-heitlichen Pflegefachassistenzausbildung – auch im Hinblick auf die jetzt angedachte Ausbildungsdauer von 18 Monaten. Damit wird zum einen endlich ein bundesweit ein-heitliches Niveau der Assistenzausbildungen geschaffen. Zum anderen wird ein wichti-ger Schritt in Richtung einer nationalen Bildungsarchitektur in der Pflege (siehe Projekt „BAPID“) gegangen. Dies fördert die Klarheit und Durchlässigkeit im Pflegebildungssys-tem.\r\nUntergraben wird dieses einheitliche Niveau allerdings mit der Regelung, dass es nun im Ermessen der Bildungsträger liegen soll, Auszubildende gänzlich ohne Schulbildung an-zunehmen (§ 10 PflFAssG). Dies wird das Niveau der Ausbildung und die Versorgungs-qualität absenken. Befürchtet werden muss zudem ein langfristiger „Länder- Flickentep-pich“ bei der Qualifikation der Lehrenden (§ 8 PflFAssG), bei der Anrechnung von Kom-petenzen und Berufserfahrungen (§ 11 PflFAssG) und der Gleichwertigkeit und Anerken-nung von Ausbildungen (§ 25 PflFAssG). Das ist – gerade bezogen auf das Ansinnen, im Pflegeassistenzbereich eine Vereinheitlichung auf Bundesebne herzustellen – kontrapro-duktiv.\r\nVor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation von SPV und GKV ist es zudem inak-zeptabel, dass die Versichertengemeinschaft entweder direkt oder indirekt für 90 % der Finanzierungsaufwände der Pflegefachassistenzausbildung herangezogen werden soll (§ 24 PflFAssG).\r\nUm Missverständnisse und Unsicherheiten im Berufsalltag zu vermeiden und die gesetz-lich geregelten vorbehaltenen Aufgaben der Pflegefachpersonen nicht zu missachten, sollten ärztliche Anordnungen nicht direkt durch Pflegeassistenzpersonen ausgeführt werden, sondern die Pflegefachkraft sollte hierbei die alleinige Ansprechperson bleiben (§ 4 PflFAssG).\r\nInsgesamt stellt das Gesetz einen positiven Ansatz zur Schaffung einheitlicher Ausbil-dungsstandards in der Pflegefachassistenz dar. Die genannten Kritikpunkte müssen je-doch adressiert werden, um die Qualität der Ausbildung und Patientenversorgung zu si-chern, um ein bundesweit einheitliches Niveau sicherzustellen und die Finanzierung fair zu regeln.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n4\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1: Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzaus-bildung\r\nAusbildungsziel (§ 4)\r\nIn Absatz 3 Nr. 2 wird ausgeführt, dass durch die Ärztin oder den Arzt Tätigkeiten auf Pflegeassistenzpersonen übertragen werden können. Dies erscheint formaljuristisch un-bedenklich. Dies muss jedoch vor dem Hintergrund der vorbehaltenen Tätigkeiten im Pflegeberufegesetz (§ 4 PflBG) – vor allem auch vor dem Hintergrund der Kompetenzen der Pflegeassistenzpersonen – kritisch hinterfragt werden. Denn die an Pflegeassistenz-personen delegierbaren Tätigkeiten wie z. B. Injektionen und Medikamentengabe haben weitergehende pflegerische Implikationen, beispielsweise hinsichtlich der passenden Darreichungsform des Medikaments oder der Berücksichtigung von Spezifika, die per-sonenbezogen bei einer Injektion berücksichtigt werden müssen. Diese entsprechend komplexen Pflegesituationen müssen im Binnenverhältnis Pflegefachperson und Pfle-geassistenzperson kommuniziert und reflektiert werden. Erst danach kann entschieden werden, ob die Tätigkeit einer einfachen oder komplexen Pflegesituation entspricht und entsprechend von der Pflegeassistenzperson, im Tandem oder nur von der Pflegefach-person selbst durchgeführt werden kann. Aufgrund der fehlenden pflegfachlichen Exper-tise bzw. den gesetzlich explizit Pflegefachpersonen zugeschriebenen Verantwortlichkei-ten (§ 4 PflBG) - für die Pflegeprozesssteuerung, kann die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt diese Entscheidung nicht treffen. Insofern rät der BKK Dachverband dringend davon ab, mit der direkten ärztlichen Anordnung an Pflegeassistenzpersonen einen weiteren Delegationsweg aufzubauen. Dies widerspricht und untergräbt die ge-setzlich geregelten „vorbehaltenen Tätigkeiten“ der Pflegefachpersonen. So muss die Pflegefachkraft insbesondere bei behandlungspflegerischen Tätigkeiten alleinige An-sprechperson für den Arzt oder die Ärztin sein und bleiben. Deshalb ist § 4 Abs. 3 Num-mer 2 ersatzlos zu streichen.\r\nIn der Gesetzesbegründung werden beispielhaft einige „behandlungspflegerische“ Tä-tigkeiten genannt, die auf Pflegeassistenzpersonen übertragen werden können. Diese sind aus Sicht des BKK Dachverbands zwingend in der Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnung nach § 47 dieses Gesetzes (bundesweit einheitlich) eindeutig und abschließend zu konkretisieren (beispielhaft analog: Anlage 1, Ziffer 4 der „Berliner Ausbildung- und\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n5\r\nPrüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefach-assistenten“). Es benötigt für die Praxis Klarheit bei allen Beteiligten (Pflegende, Arbeit-geber, Kostenträger, Versicherte etc.).\r\nBei der Konkretisierung muss berücksichtigt werden, dass sich „behandlungspflegeri-sche“ Tätigkeiten auf sehr unterschiedlichen fachlichen Niveaus bewegen. Es bedarf deshalb einer präzisen Prüfung, für welche Tätigkeiten mit der Assistenzausbildung tat-sächlich die notwendigen Grundlagen geschaffen werden können. Wie bereits beschrie-ben, kann im individuellen Fall „hinter“ einer vermeintlich einfach erscheinenden, eine komplexe oder gar hochkomplexe Pflegesituation liegen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen:\r\n2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigen-ständig durchzuführen,\r\nDauer und Struktur der Ausbildung (§ 5)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen ausdrücklich, die Ausbildung auf 18 Monate anzu-legen. Dies trägt insbesondere den zu vermittelnden „behandlungspflegerischen“ Kom-petenzen Rechnung.\r\nVerbindlich und bundeseinheitlich muss damit auch normiert werden, dass nach der 18-monatigen Assistenzausbildung ein Einstieg in das zweite Jahr der dreijährigen Ausbil-dung zur Pflegefachperson erfolgen kann. Mit Blick auf das Niveau und die curriculare Konstruktion handelt es sich zwar um unterschiedliche Ausbildungen, doch erscheint die Anrechnung der Pflegeassistenzausbildung als ein pragmatischer Weg, der sowohl fach-lichen Aspekten als auch der notwendigen Durchlässigkeit Rechnung trägt.\r\nIn Absatz 2 wird für die Länder die Möglichkeit eingeräumt, einen verbindlichen landes-spezifischen Lehrplan zu erlassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund irritierend, dass die Fachkommission nach § 53 PflBG – analog den Regelungen des Pflegeberufegeset-zes– einen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan bzw. Rahmenausbildungsplan gemäß §\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n6\r\n44 dieses Gesetzes vorlegen wird, an dem sich die Schulcurricula direkt orientieren. Durch die landesspezifischen Lehrpläne wird das Grundanliegen des Gesetzes – eine Pflegeassistenzausbildung mit einem bundeseinheitlichen Ausbildungsniveau zu schaf-fen, – an dieser Stelle unterminiert.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen:\r\nDie Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.\r\nMindestanforderungen an Pflegeschulen (§ 8)\r\nZunächst wäre zu klären, ob bzgl. der Übergangsregelung in Abs. 3 der Gesetzeswortlaut (31.12.2035) oder das in Gesetzesbegründung und in § 51 Abs. 2 genannte Datum (31.12.2036) maßgeblich ist. Die auch schon im Pflegeberufegesetz sehr üppig bemes-sene Übergangsregelung wird im vorliegenden Gesetzentwurf für die Pflegefachassis-tenzausbildung fortgeschrieben. Dies bedeutet in der Konsequenz ein auf Jahre hinweg nicht vergleichbares Ausbildungsniveau. Zudem wird die Übergangsregelung auch nicht dazu führen, dass die Länder die pflegepädagogischen und pflegewissenschaftlichen Fa-kultäten auch mit der Perspektive auf das „Pflege- und Gesundheitsexperten- Einfüh-rungsgesetz“ deutlich ausbauen. Insofern ist auch vor dem Hintergrund, dass die Pfle-gefachassistenzausbildung an Berufsfachschulen gemeinsam mit der Ausbildung zur Pflegefachperson stattfindet (für deren Ausbildung die analoge Qualifikationsregelung schon seit 2017 in kraft sind) ein Übergangszeitraum von 5 Jahren als angemessen an-zusehen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n7\r\nDie Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüberhinausgehende Anforde-rungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 20350 regeln, in-wieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehr-kräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.\r\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung (§ 10)\r\nBei allem nachvollziehbaren Druck bzgl. der Steigerung der Ausbildungszahlen ist ein Mindestmaß an allgemeiner Bildung Voraussetzung für einen Berufseinstieg gerade auch in der Pflege. Die Pflegeassistenz ist insofern nicht mit anderen Berufen vergleich-bar (bspw. Fachkraft für Lagerlogistik, Gastronomie oder im Einzelhandel), die nicht zwin-gend einen Schulabschluss erfordern. In pflegerischen Kontexten werden oft hochvul-nerable Menschen in existentiell krisenhaften Lebenssituationen betreut, was ein beson-deres Augenmerk bzgl. der persönlichen und fachlichen Eignung und einer erweiterten Selbstreflexion rechtfertigt. Insofern ist der Hauptschulabschluss als eine Mindestanfor-derung bzw. -schwelle anzusehen, die in jedem Fall beibehalten werden muss. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz schon jetzt, dass auch Ausbildungen und Berufserfahrun-gen gemäß §§ 11 und 25 und bzgl. Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang und Kennt-nisprüfung gemäß §§ 26 und 27 dieses Gesetzes anerkannt werden. Somit werden be-reits viele niedrigschwellige Einstiege in die Pflege (-assistenz) durch eine hohe Durch-lässigkeit und maximale Berücksichtigung von Erfahrungszeiten und Vorqualifikationen ermöglicht.\r\nDer BKK Dachverband sieht insbesondere die in Absatz 2 angedachten Möglichkeiten zur Abweichung von den Zugangsvoraussetzungen hochkritisch. So kann davon ausge-gangen werden, dass die Operationalisierung der „sachlich begründeten positiven Prog-nose“ der Pflegeschule höchst unterschiedlich und mitunter auch interessengeleitet er-folgt. Auch die Schulträger stehen unter ökonomischen Zwängen und sind darauf ange-wiesen, alle Ausbildungsplätze zu besetzen. Der interessengeleiteten Entscheidungsbe-fugnis der Pflegeschulen wird auch nicht durch verbindliche Umsetzung der Empfehlun-gen des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) nach § 45 Absatz 2 dieses Gesetzes begegnet. Im Ergebnis gibt es für die Pflegefachassistenzausbildung dann faktisch kei-nerlei formale Voraussetzungen mehr und das Ausbildungsniveau droht folglich zu sin-ken. Dies folgt – bei allen gegenteiligen Bekundungen – schlicht dem vielfach kritisierten\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n8\r\nPrinzip „Pflegen kann jeder“. Für die fachlich adäquate Versorgung der Versicherten stellt dieses „Nichtniveau“ eine akute Bedrohung dar. Der BKK Dachverband bittet des-halb dringlich darum, die betreffende Passage im Gesetz zu streichen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 10 Abs. 2 wird gestrichen:\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine posi-tive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprü-fung bestanden werden kann.\r\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen (§ 11)\r\nUm die Zielsetzung einer bundeseinheitlichen Ausbildung auch im Hinblick auf die Ver-fahren zur Kompetenzfeststellung umzusetzen, ist es dringend notwendig, dass die Fachkommission auch zum Kompetenzfeststellungsverfahren Richtlinien für die Länder erarbeitet. Ansonsten besteht wiederum die Gefahr unterschiedlicher Niveaus und ei-nes „Flickenteppichs“, der ja durch die bundeseinheitliche Ausbildung gerade über-wunden werden soll.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die zuständige Behörde kann muss auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen: (…)\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die zuständige Behörde kann muss auf Antrag, bei Vorliegen einer sachlich begründe-ten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n9\r\ndie an-tragstellende Person, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch An-rechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und prakti-schen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn (…)\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann muss die zuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprü-fung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und prakti-schen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen.\r\nFinanzierung (§ 24)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt nach wie vor ausdrücklich das Anliegen des Gesetzge-bers nach einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung.\r\nEs ist allerdings inakzeptabel, dass lediglich die Versichertengemeinschaft entweder di-rekt oder indirekt zur Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung herangezogen werden soll. Gleichzeitig ziehen sich die Länder zu einem beachtlichen Teil aus der bestehenden Finanzierungsverantwortungen zurück. Mit Finanzierungsanteilen von nunmehr 8,9 Pro-zent (voraussichtlich 44,2 Mio. Euro) am Ausbildungsfonds erhalten sie eine deutliche Entlastung (vgl. Haushaltsausgabenprognose im Gesetzentwurf). In der pflegerischen Versorgung ist allgemein zu beobachten, wie die Länder – zu Ungunsten der Versicher-tengemeinschaft – mehr und mehr entlastet werden.\r\nInsofern bleiben, wie beim Pflegeberufegesetz (letztmalig geändert durch die Pflegebe-rufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung im Rahmen des Pflegestudiumsstärkungsge-setzes), letztendlich ca. 90 % des Finanzierungsaufwands bei der beitragszahlenden Ver-sichertengemeinschaft „hängen“. Dies sind jährlich:\r\n•\r\n240,4 Mio. Euro durch die GKV (entspricht dem Finanzierungsanteil der GKV, am Anteil der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser)\r\n•\r\n17,7 Mio. Euro Direktbeitrag durch die Pflegeversicherung\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n10\r\n•\r\n3,4 Mio. Euro durch die Eigenanteilsbegrenzung nach § 43c SGB XI, ebenfalls aus der Pflegeversicherung,\r\n•\r\n149,3 Mio. Euro Finanzierungsanteil der zugelassenen stationären Pflegeeinrich-tungen (auch refinanziert über die zu zahlenden Eigenanteile der Pflegebedürfti-gen).\r\nDie prognostizierten Entlastungen können weder in ihrer Höhe von 7.519 Euro aufgrund der fehlenden Berechnungsgrundlage noch in ihrem Umfang nachvollzogen werden, da die konkret von Pflegefachassistentinnen und -assistenten übernommenen Tätigkeiten (noch) nicht bekannt sind.\r\nAngesichts der weiterhin angespannten finanziellen Lage der sozialen Pflegeversiche-rung sind weitere ausgabensteigernde Maßnahmen höchst kritisch zu bewerten. Wei-terhin wird die zusätzliche Belastung der Pflegebedürftigen mit den Kosten der Ausbil-dung ebenso kritisch gesehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf blendet all diese Ent-wicklungen konsequent aus und regelt nichts, um die derzeitige finanzielle Schieflage zu beheben – im Gegenteil.\r\nAn dieser Stelle möchte der BKK Dachverband seine Forderung nach einer regelhaften Bezuschussung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) aus Steuermitteln bekräftigen. In einem ersten Schritt sind zwingend die versicherungsfremden Leistungen, die die SPV derzeit finanziell trägt und Ausgaben im Rahmen der Corona-Pandemie aus Steuermitteln zu refinanzieren. Neben den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung umfasst dies auch die Kosten der be-ruflichen Pflegeausbildung.\r\nGleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich die in Absatz 5 eingeräumte Möglichkeit, dass die Anerkennung von Ausbildungen länderübergreifend wahrgenommen werden kann. Die angestrebten bundeseinheitlichen Standards können jedoch nur durch eine – seitens der Länder getragene – Einrichtung auf Bundesebene realisiert werden. Hier re-gen wir eine verbindlichere Formulierung an.\r\nAuch in Bezug auf eine bundesweit einheitliche Anerkennungspraxis muss die „Gutach-tenstelle für Gesundheitsberufe“ eine bundeseinheitliche Anerkennungspraxis\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n11\r\nsicherstellen und nicht die für die Prüfung der Gleichwertigkeit und Anerkennung zustän-dige Landesbehörde (die letztendlich wieder im Sinne eines föderalen „Flickenteppichs“ wirken werden, vgl. Absatz 3).\r\nFachkommission (§ 47)\r\nUm auch im Rahmen des Kompetenzfeststellungsverfahrens ein bundeseinheitliches Vorgehen sicherzustellen, muss auch die Erstellung von Richtlinien für das Kompetenz-feststellungsverfahren Aufgaben der Fachkommission werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 4 § 44 wird wie folgt geändert:\r\nDie Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmen-lehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung so-wie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 und Richtli-nien für das Kompetenzfeststellungsverfahren in den Ländern. Die Rahmenpläne und Richtlinien der Fachkommission haben empfehlende verbindliche Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Ge-sundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 31. Dezember 2025.\r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächti-gungen (§ 47)\r\nIn Absatz 1 sollen – entsprechend der Gesetzesbegründung – auch die Anforderungen an die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes geregelt werden.\r\nNach aktuellem Stand werden auch Pflegefachassistentinnen und -assistenten im Be-schäftigtenverzeichnis n. § 293 Abs. 8 SGB V berücksichtigt.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n12\r\nVor diesem Hintergrund regen wir einen pragmatischen Weg an, der vorhandene Struk-turen nutzt. So würden die zuständigen Stellen in den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine lebenslange Be-schäftigtennummer vergeben und diese direkt auf der Erlaubnisurkunde zu hinterlegen. So kann die Beschäftigtennummer unkompliziert und unbürokratisch vergeben und auch über die zuständigen Stellen in den Ländern (interessenneutral) hinsichtlich der Qualifikation verifiziert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"statementNumber":"SG2510230011","regulatoryProjectNumber":"RV0018777","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme Referentenentwurf Pflegefachassistenzgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/35/631849/Stellungnahme-Gutachten-SG2510230011.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-300\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 06.10.2025\r\nZum Gesetzentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflege-fachassistenzeinführungsgesetz), Drs. 21/1493\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG __________________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG __________________________________________________ 4\r\nArtikel 1: Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung ______ 4\r\nAusbildungsziel (§ 4) 4\r\nDauer und Struktur der Ausbildung (§ 5) 5\r\nMindestanforderungen an Pflegeschulen (§ 8) 6\r\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung (§ 10) 7\r\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen (§ 11) 8\r\nFinanzierung (§ 24) 9\r\nGleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25) 10\r\nFachkommission (§ 44) 10\r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (§ 47) 11\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Entwurf einer bundesein-heitlichen Pflegefachassistenzausbildung – auch im Hinblick auf die jetzt angedachte Ausbildungsdauer von 18 Monaten. Damit wird zum einen endlich ein bundesweit ein-heitliches Niveau der Assistenzausbildungen geschaffen. Zum anderen wird ein wichti-ger Schritt in Richtung einer nationalen Bildungsarchitektur in der Pflege (siehe Projekt „BAPID“) gegangen. Dies fördert die Klarheit und Durchlässigkeit im Pflegebildungssys-tem.\r\nUntergraben wird dieses einheitliche Niveau allerdings mit der Regelung, dass es nun im Ermessen der Bildungsträger liegen soll, Auszubildende ohne Schulabschluss anzuneh-men (§ 10 PflFAssG). Dies wird das Niveau der Ausbildung und die Versorgungsqualität absenken. Befürchtet werden muss zudem ein langfristiger „Länder- Flickenteppich“ bei der Qualifikation der Lehrenden (§ 8 PflFAssG), bei der Anrechnung von Kompetenzen und Berufserfahrungen (§ 11 PflFAssG) und der Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25 PflFAssG). Das ist – gerade bezogen auf das Ansinnen, im Pflegeas-sistenzbereich eine Vereinheitlichung auf Bundesebene herzustellen – kontraproduktiv.\r\nVor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation von SPV und GKV ist es zudem inak-zeptabel, dass die Versichertengemeinschaft entweder direkt oder indirekt für 90 % der Finanzierungsaufwände der Pflegefachassistenzausbildung herangezogen werden soll (§ 24 PflFAssG).\r\nUm Missverständnisse und Unsicherheiten im Berufsalltag zu vermeiden und die gesetz-lich geregelten vorbehaltenen Aufgaben der Pflegefachpersonen nicht zu missachten, sollten ärztliche Anordnungen nicht direkt durch Pflegeassistenzpersonen ausgeführt werden, sondern die Pflegefachkraft sollte hierbei die alleinige Ansprechperson bleiben (§ 4 PflFAssG).\r\nInsgesamt stellt das Gesetz einen positiven Ansatz zur Schaffung einheitlicher Ausbil-dungsstandards in der Pflegefachassistenz dar. Die genannten Kritikpunkte müssen je-doch adressiert werden, um die Qualität der Ausbildung und Patientenversorgung zu si-chern, um ein bundesweit einheitliches Niveau sicherzustellen und die Finanzierung fair zu regeln.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n4\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1: Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzaus-bildung\r\nAusbildungsziel (§ 4)\r\nIn Absatz 3 Nr. 2 wird ausgeführt, dass durch die Ärztin oder den Arzt Tätigkeiten auf Pflegeassistenzpersonen übertragen werden können. Dies erscheint formaljuristisch un-bedenklich. Dies muss jedoch vor dem Hintergrund der vorbehaltenen Tätigkeiten im Pflegeberufegesetz (§ 4 PflBG) – vor allem auch vor dem Hintergrund der Kompetenzen der Pflegeassistenzpersonen – kritisch hinterfragt werden. Denn die an Pflegeassistenz-personen delegierbaren Tätigkeiten wie z. B. Injektionen und Medikamentengabe haben weitergehende pflegerische Implikationen, beispielsweise hinsichtlich der passenden Darreichungsform des Medikaments oder der Berücksichtigung von Spezifika, die per-sonenbezogen bei einer Injektion berücksichtigt werden müssen. Diese entsprechend komplexen Pflegesituationen müssen im Binnenverhältnis Pflegefachperson und Pfle-geassistenzperson kommuniziert und reflektiert werden. Erst danach kann entschieden werden, ob die Tätigkeit einer einfachen oder komplexen Pflegesituation entspricht und entsprechend von der Pflegeassistenzperson, im Tandem oder nur von der Pflegefach-person selbst durchgeführt werden kann. Aufgrund der fehlenden pflegfachlichen Exper-tise bzw. den gesetzlich explizit Pflegefachpersonen zugeschriebenen Verantwortlichkei-ten (§ 4 PflBG) – für die Pflegeprozesssteuerung, kann die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt diese Entscheidung nicht treffen. Insofern rät der BKK Dachverband dringend davon ab, mit der direkten ärztlichen Anordnung an Pflegeassistenzpersonen einen weiteren Delegationsweg aufzubauen. Dies widerspricht und untergräbt die ge-setzlich geregelten „vorbehaltenen Tätigkeiten“ der Pflegefachpersonen. So muss die Pflegefachkraft insbesondere bei behandlungspflegerischen Tätigkeiten alleinige An-sprechperson für den Arzt oder die Ärztin sein und bleiben. Deshalb ist § 4 Abs. 3 Num-mer 2 ersatzlos zu streichen.\r\nIn der Gesetzesbegründung werden beispielhaft einige „behandlungspflegerische“ Tä-tigkeiten genannt, die auf Pflegeassistenzpersonen übertragen werden können. Diese sind aus Sicht des BKK Dachverbands zwingend in der Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnung nach § 47 dieses Gesetzes (bundesweit einheitlich) eindeutig und abschließend zu konkretisieren (beispielhaft analog: Anlage 1, Ziffer 4 der „Berliner Ausbildung- und\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n5\r\nPrüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefach-assistenten“). Es benötigt für die Praxis Klarheit bei allen Beteiligten (Pflegende, Arbeit-geber, Kostenträger, Versicherte etc.).\r\nBei der Konkretisierung muss berücksichtigt werden, dass sich „behandlungspflegeri-sche“ Tätigkeiten auf sehr unterschiedlichen fachlichen Niveaus bewegen. Es bedarf deshalb einer präzisen Prüfung, für welche Tätigkeiten mit der Assistenzausbildung tat-sächlich die notwendigen Grundlagen geschaffen werden können. Wie bereits beschrie-ben, kann im individuellen Fall „hinter“ einer vermeintlich einfach erscheinenden, eine komplexe oder gar hochkomplexe Pflegesituation liegen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen:\r\n2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigen-ständig durchzuführen,\r\nDauer und Struktur der Ausbildung (§ 5)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen ausdrücklich, die Ausbildung auf 18 Monate anzu-legen. Dies trägt insbesondere den zu vermittelnden „behandlungspflegerischen“ Kom-petenzen Rechnung.\r\nVerbindlich und bundeseinheitlich muss damit auch normiert werden, dass nach der 18-monatigen Assistenzausbildung ein Einstieg in das zweite Jahr der dreijährigen Ausbil-dung zur Pflegefachperson erfolgen kann. Mit Blick auf das Niveau und die curriculare Konstruktion handelt es sich zwar um unterschiedliche Ausbildungen, doch erscheint die Anrechnung der Pflegeassistenzausbildung als ein pragmatischer Weg, der sowohl fach-lichen Aspekten als auch der notwendigen Durchlässigkeit Rechnung trägt.\r\nIn Absatz 2 wird für die Länder die Möglichkeit eingeräumt, einen verbindlichen landes-spezifischen Lehrplan zu erlassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund irritierend, dass die Fachkommission nach § 53 PflBG – analog den Regelungen des Pflegeberufegeset-zes – einen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan bzw. Rahmenausbildungsplan gemäß § 44 dieses Gesetzes vorlegen wird, an dem sich die Schulcurricula direkt orientieren.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n6\r\nDurch die landesspezifischen Lehrpläne wird das Grundanliegen des Gesetzes – eine Pflegeassistenzausbildung mit einem bundeseinheitlichen Ausbildungsniveau zu schaf-fen, – an dieser Stelle unterminiert.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen:\r\nDie Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.\r\nMindestanforderungen an Pflegeschulen (§ 8)\r\nDie auch schon im Pflegeberufegesetz sehr üppig bemessene Übergangsregelung in Bezug auf die hochschulische Ausbildung der Lehrkräfte wird im vorliegenden Gesetz-entwurf für die Pflegefachassistenzausbildung fortgeschrieben. Dies bedeutet in der Konsequenz ein auf Jahre hinweg nicht vergleichbares Ausbildungsniveau. Zudem wird die Übergangsregelung auch nicht dazu führen, dass die Länder die pflegepädagogischen und pflegewissenschaftlichen Fakultäten auch mit der Perspektive auf das „Pflege- und Gesundheitsexperten-Einführungsgesetz - Einführung der sogenannten Advanced Prac-tice Nurse (APN)“ deutlich ausbauen. Insofern ist auch vor dem Hintergrund, dass die Pflegefachassistenzausbildung an Berufsfachschulen gemeinsam mit der Ausbildung zur Pflegefachperson stattfindet (für deren Ausbildung die analoge Qualifikationsregelung schon seit 2017 in Kraft ist) ein Übergangszeitraum von 5 Jahren als angemessen anzu-sehen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\nDie Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüberhinausgehende Anforde-rungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 20350 regeln, in-wieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehr-kräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n7\r\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung (§ 10)\r\nBei allem nachvollziehbaren Druck bzgl. der Steigerung der Ausbildungszahlen ist ein Mindestmaß an allgemeiner Bildung Voraussetzung für einen Berufseinstieg gerade auch in der Pflege. Die Pflegeassistenz ist insofern nicht mit anderen Berufen vergleich-bar (bspw. Fachkraft für Lagerlogistik, Gastronomie oder im Einzelhandel), die nicht zwin-gend einen Schulabschluss erfordern. In pflegerischen Kontexten werden oft hochvul-nerable Menschen in existentiell krisenhaften Lebenssituationen betreut, was ein beson-deres Augenmerk bzgl. der persönlichen und fachlichen Eignung und einer erweiterten Selbstreflexion rechtfertigt. Insofern ist der Hauptschulabschluss als eine Mindestanfor-derung bzw. -schwelle anzusehen, die in jedem Fall beibehalten werden muss. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz schon jetzt, dass auch Ausbildungen und Berufserfahrun-gen gemäß §§ 11 und 25 und bzgl. Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang und Kennt-nisprüfung gemäß §§ 26 und 27 dieses Gesetzes anerkannt werden. Somit werden be-reits viele niedrigschwellige Einstiege in die Pflege (-assistenz) durch eine hohe Durch-lässigkeit und maximale Berücksichtigung von Erfahrungszeiten und Vorqualifikationen ermöglicht.\r\nDer BKK Dachverband sieht insbesondere die in Absatz 2 angedachten Möglichkeiten zur Abweichung von den Zugangsvoraussetzungen hochkritisch. So kann davon ausge-gangen werden, dass die Operationalisierung der „sachlich begründeten positiven Prog-nose“ der Pflegeschule höchst unterschiedlich und mitunter auch interessengeleitet er-folgt. Auch die Schulträger stehen unter ökonomischen Zwängen und sind darauf ange-wiesen, alle Ausbildungsplätze zu besetzen. Der interessengeleiteten Entscheidungsbe-fugnis der Pflegeschulen wird auch nicht durch verbindliche Umsetzung der Empfehlun-gen des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) nach § 45 Absatz 2 dieses Gesetzes begegnet. Im Ergebnis gibt es für die Pflegefachassistenzausbildung dann faktisch kei-nerlei formale Voraussetzungen mehr und das Ausbildungsniveau droht folglich zu sin-ken. Dies folgt – bei allen gegenteiligen Bekundungen – schlicht dem vielfach kritisierten Prinzip „Pflegen kann jeder“. Für die fachlich adäquate Versorgung der Versicherten stellt dieses „Nichtniveau“ eine akute Bedrohung dar. Der BKK Dachverband bittet des-halb dringlich darum, die betreffende Passage im Gesetz zu streichen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 10 Abs. 2 wird gestrichen:\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n8\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine posi-tive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprü-fung bestanden werden kann.\r\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen (§ 11)\r\nUm die Zielsetzung einer bundeseinheitlichen Ausbildung auch im Hinblick auf die Ver-fahren zur Kompetenzfeststellung umzusetzen, ist es dringend notwendig, dass die Fachkommission auch zum Kompetenzfeststellungsverfahren Richtlinien für die Länder erarbeitet. Ansonsten besteht wiederum die Gefahr unterschiedlicher Niveaus und ei-nes „Flickenteppichs“, der ja durch die bundeseinheitliche Ausbildung gerade über-wunden werden soll.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\r\nDie zuständige Behörde kann muss auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen: (…)\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\r\nDie zuständige Behörde kann muss auf Antrag, bei Vorliegen einer sachlich begründe-ten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende Person, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und prakti-schen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn (…)\r\nArtikel 1 Teil 2 Abschnitt 1 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\nWurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann muss die zuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprü-fung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n9\r\npraktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und prakti-schen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen Umfang verkürzen.\r\nFinanzierung (§ 24)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt nach wie vor ausdrücklich das Anliegen des Gesetzge-bers nach einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung.\r\nEs ist allerdings inakzeptabel, dass lediglich die Versichertengemeinschaft entweder di-rekt oder indirekt zur Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung herangezogen werden soll. Gleichzeitig ziehen sich die Länder zu einem beachtlichen Teil aus der bestehenden Finanzierungsverantwortungen zurück. Mit Finanzierungsanteilen von nunmehr 8,9 Pro-zent (voraussichtlich 44,2 Mio. Euro) am Ausbildungsfonds erhalten sie eine deutliche Entlastung (vgl. Haushaltsausgabenprognose im Gesetzentwurf). In der pflegerischen Versorgung ist allgemein zu beobachten, wie die Länder – zu Ungunsten der Versicher-tengemeinschaft – mehr und mehr entlastet werden.\r\nInsofern bleiben, wie beim Pflegeberufegesetz (letztmalig geändert durch die Pflegebe-rufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung im Rahmen des Pflegestudiumsstärkungsge-setzes), letztendlich ca. 90 % des Finanzierungsaufwands bei der beitragszahlenden Ver-sichertengemeinschaft „hängen“. Dies sind jährlich:\r\n• 240,4 Mio. Euro durch die GKV (entspricht dem Finanzierungsanteil der GKV, am Anteil der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser)\r\n• 17,8 Mio. Euro Direktbeitrag durch die Pflegeversicherung\r\n• 4,3 Mio. Euro durch die Eigenanteilsbegrenzung nach § 43c SGB XI, ebenfalls aus der Pflegeversicherung,\r\n• 149,3 Mio. Euro Finanzierungsanteil der zugelassenen stationären Pflegeeinrich-tungen (auch refinanziert über die zu zahlenden Eigenanteile der Pflegebedürfti-gen).\r\nDie prognostizierten Entlastungen können weder in ihrer Höhe von 7.519 Euro aufgrund der fehlenden Berechnungsgrundlage noch in ihrem Umfang nachvollzogen werden, da die konkret von Pflegefachassistentinnen und -assistenten übernommenen Tätigkeiten (noch) nicht bekannt sind.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n10\r\nAngesichts der weiterhin angespannten finanziellen Lage der sozialen Pflegeversiche-rung sind weitere ausgabensteigernde Maßnahmen höchst kritisch zu bewerten. Wei-terhin wird die zusätzliche Belastung der Pflegebedürftigen mit den Kosten der Ausbil-dung ebenso kritisch gesehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf blendet all diese Ent-wicklungen konsequent aus und regelt nichts, um die derzeitige finanzielle Schieflage zu beheben – im Gegenteil.\r\nAn dieser Stelle möchte der BKK Dachverband seine Forderung nach einer regelhaften Bezuschussung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) aus Steuermitteln bekräftigen. In einem ersten Schritt sind zwingend die versicherungsfremden Leistungen, die die SPV derzeit finanziell trägt und Ausgaben im Rahmen der Corona-Pandemie aus Steuermitteln zu refinanzieren. Neben den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung umfasst dies auch die Kosten der be-ruflichen Pflegeausbildung.\r\nGleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (§ 25)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich die in Absatz 6 eingeräumte Möglichkeit, dass die Anerkennung von Ausbildungen länderübergreifend wahrgenommen werden kann. Die angestrebten bundeseinheitlichen Standards können jedoch nur durch eine – seitens der Länder getragene – Einrichtung auf Bundesebene realisiert werden. Hier re-gen wir eine verbindlichere Formulierung an.\r\nAuch in Bezug auf eine bundesweit einheitliche Anerkennungspraxis muss die „Gutach-tenstelle für Gesundheitsberufe“ eine bundeseinheitliche Anerkennungspraxis sicher-stellen und nicht die für die Prüfung der Gleichwertigkeit und Anerkennung zuständige Landesbehörde (die letztendlich wieder im Sinne eines föderalen „Flickenteppichs“ wir-ken werden, vgl. Absatz 3).\r\nFachkommission (§ 44)\r\nUm auch im Rahmen des Kompetenzfeststellungsverfahrens ein bundeseinheitliches Vorgehen sicherzustellen, muss auch die Erstellung von Richtlinien für das Kompetenz-feststellungsverfahren Aufgaben der Fachkommission werden.\r\nPflegefachassistenzgesetz 07 | 2025\r\n11\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Teil 4 § 44 wird wie folgt geändert:\r\nDie Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmen-lehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung so-wie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 und Richtli-nien für das Kompetenzfeststellungsverfahren in den Ländern. Die Rahmenpläne und Richtlinien der Fachkommission haben empfehlende verbindliche Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Ge-sundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 31. Dezember 2025.\r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächti-gungen (§ 47)\r\nIn Absatz 1 sollen – entsprechend der Gesetzesbegründung – auch die Anforderungen an die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes geregelt werden.\r\nNach aktuellem Stand werden auch Pflegefachassistentinnen und -assistenten im Be-schäftigtenverzeichnis n. § 293 Abs. 8 SGB V berücksichtigt.\r\nVor diesem Hintergrund regen wir einen pragmatischen Weg an, der vorhandene Struk-turen nutzt. So würden die zuständigen Stellen in den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine lebenslange Be-schäftigtennummer vergeben und diese direkt auf der Erlaubnisurkunde zu hinterlegen. So kann die Beschäftigtennummer unkompliziert und unbürokratisch vergeben und auch über die zuständigen Stellen in den Ländern (interessenneutral) hinsichtlich der Qualifikation verifiziert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"statementNumber":"SG2510230009","regulatoryProjectNumber":"RV0018778","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines kompetenzgestuften Pflegesystems mit klaren Zuständigkeiten, Ablehnung des stambulanten Sektors zugunsten innovativer VM","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/b0/631851/Stellungnahme-Gutachten-SG2510230009.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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DETAILKOMMENTIERUNG __________________________________________________ 5\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ______________________ 5\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI) 5\r\nZu Nr. 8: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und zu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ 12 SGB XI) und zu Nr. 40: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI) Kommunale Pflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten 8\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI) 12\r\nZu Nr. 16: Entscheidung über den Antrag, Fristen; Hemmung der Frist (§ 18c SGB XI) 12\r\nZu Nr. 25: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung (§ 40 SGB XI) 15\r\nZu Nr. 16: Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V) 18\r\nZu Nr. 28: Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (§ 273 SGB V) 23\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF _____________________________________ 24\r\nAufhebung der Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitglieder des Medizinischen Dienstes (§279 und §282 SGB) 24\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nAnlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit zum vorliegenden Gesetzentwurf nimmt der BKK Dachverband zu ausgewählten Sachverhalten wie folgt Stellung.\r\nDie Eröffnung von neuen Tätigkeitsfeldern für Pflegefachpersonen im Rahmenvertrag nach § 73d SGV (neu) wird ausdrücklich begrüßt. Dies ist ein wichtiger – von den Be-triebskrankenkassen immer wieder geforderter – Zwischenschritt auf dem Weg zu ei-nem kompetenzgestuften Pflegesystem, welches den aktuellen Herausforderungen in der Versorgung adäquat begegnet. Gemeinsam mit dem Pflegefachassistenz- und dem angekündigten Pflege- und Gesundheitsexperten-Einführungsgesetz muss daraus eine schlüssige und durchlässige Kompetenz- und Bildungsarchitektur in der Pflege resultie-ren. Dies schließt eine klare Definition von Rechten, Verantwortlichkeiten, sowie das professionelle Miteinander mit anderen Berufsgruppen mit ein.\r\nDer BKK Dachverband kann grundsätzlich das Ziel nachvollziehen, mit einem neuen „stam-bulanten“ Versorgungssektor eine Zwischenform zu den Sektoren ambulant und stationär zu schaffen. Damit wird gesetzlich jedoch eine Versorgungsform abgebildet, die mit den bestehenden Regelungen bereits realisierbar ist. Aus den nun vorliegenden kleinteiligen, komplexen und damit bürokratischen Regelungen geht hingegen kein nachhaltiger Innova-tionsschub für die soziale Pflegeversicherung (SPV) hervor. Lediglich ein eng umrissenes Wohn- und Pflegemodell wird damit in die Regelversorgung gebracht, wobei das Festhal-ten an der strengen Sektorensystematik in der SPV die notwendige Durchlässigkeit zwi-schen den Sektoren verhindert. Bestehende Wohngemeinschaftsansätze bzw. neue Ver-sorgungsansätzen, die gerade erprobt werden oder sich in älteren Modellvorhaben als ziel-führend erwiesen haben, profitieren von den hier vorgelegten Änderungen hingegen nicht. Im Gegenteil: Die Regelungen zu den gemeinschaftlichen Wohnformen brechen einerseits die Logik des Leistungsrechts und führen damit zu einer zunehmenden Unübersichtlichkeit und andererseits zu einem Aufwuchs an Komplexität im Vertragsrecht und damit bei der Zulassung und den Vergütungsverhandlungen. In der Praxis dürfte sich der Versorgungs-mehrwert insofern marginalisieren und damit nicht bewähren. Daher lehnen wir diese Re-gelung als unnötig und verkomplizierend ab.\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich die Öffnung des Zugangs von Präventionsleis-tungen für die häusliche Pflege. Prävention und Gesundheitsförderung ist ein Schlüssel für\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n4\r\ndie Zukunftsfähigkeit der Pflegeversicherung. Allerdings sehen wir hier noch Ausbau-, Kon-kretisierungs- und Nachbesserungsbedarfe, um einerseits Synergien zwischen GKV und SPV zu heben und zudem Menschen mit dem Risiko einer drohenden Pflegebedürftigkeit in den Blick von Präventionsleistungen zu nehmen. Zudem werden verschiedene parallele Zugangswege und Ansatzpunkte, sowohl für Pflegebedürftige, als auch von Pflegebedürf-tigkeit bedrohten Personen benötigt. Die zielgruppengerechte Gesundheitsförderung muss im Kontext von Pflegebedürftigkeit neu justiert werden und dabei viel früher ansetzen.\r\nDie im Gesetz angelegte Stärkung der kommunalen Pflegestruktur- und Bedarfsplanung ist grundsätzlich begrüßenswert. So wie im Gesetzesentwurf vorgeschlagen dürften die Re-gelungen ihren Zweck allerdings nicht erfüllen, weil sie den Pflegekassen u.a. keine tat-sächlichen Durchgriffsmöglichkeiten geben. Der Gesetzgeber muss den Pflegekassen da-her folgende Handlungsoptionen im Zulassungsgeschäft ermöglichen: Ablehnung des Zu-lassungsbegehrens, Umwandlung des Versorgungsvertrags oder die Ausschreibung von Versorgungsverträgen für bestimmte Angebote. Dies sieht der vorliegende Entwurf jedoch nicht vor, sodass es auf dieser Grundlage zu keiner echten Bedarfssteuerung kommen kann. Ferner ist klarzustellen, dass der Sicherstellungsauftrag bezogen auf die Infrastruktur weiterhin den Ländern obliegt und sich gleichermaßen der Sicherstellungsauftrag der Pfle-gekassen weiterhin auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten – und dies im Einzelfall – bezieht. Außerdem fehlt eine einheitliche Struktur der Datenerhe-bung und -nutzung für eine Bedarfsplanung. Sollte der Sicherstellungsauftrag es erforder-lich machen, haben die Pflegekassen künftig ggf. Einzelpflegepersonen anzustellen. Der BKK Dachverband lehnt dies weiterhin ab, da der Umstand aus einer durch Leistungser-bringer verursachten Unterversorgung entstehen kann.\r\nDer BKK Dachverband unterstreicht die Notwendigkeit die pflegerische Versorgung weiterzuentwickeln in Bezug auf die Infrastruktur, des Personaleinsatzes, der Versor-gungssektoren usw. Nur durch eine klare Kompetenzordnung der Pflegeberufe, verbun-den mit einer evidenzbasierten, wissenschaftlich fundierten Pflegeinfrastruktur- und Bedarfsplanung, kann den heutigen Herausforderungen in der ambulanten und stationä-ren Versorgung wirksam begegnet werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist dabei als Vorgriff der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ zu verstehen. Dabei müssen die Versorgungsgebiete effizient gestaltet, bürokratische Hürden abgebaut und neue innovative Versorgungsmodelle gefördert werden. Die bisherigen Maßnahmen im vorliegenden Entwurf sind nur bedingt geeignet, um eine zukunftsfähige und qualitäts-gesicherte Pflege nachhaltig zu gewährleisten. Dies muss also in Folgeregelungen nachgeholt werden.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n5\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI)\r\nPositiv zu bewerten ist, dass mit der Einfügung des neuen Absatz 1a inhaltlich die langjäh-rige Forderung des BKK Dachverbandes aufgegriffen wird, das Leistungsportfolio zu Ge-sundheitsförderung und Prävention für ambulant versorgte Pflegebedürftige zu stärken. Auch der konkrete rechtliche Weg, die systemischen Schnittstellen und die damit verbun-denen Zugangswege zwischen SGB XI und SGB V zu schärfen, ist passend. Diese system-übergreifende Herangehensweise soll durch die Verknüpfung des systemischen Ansatzes von § 5 SGB XI mit dem Zugang zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V erreicht werden.\r\nDer BKK Dachverband sieht – angesichts der demografischen Lage und den damit verbun-denen Herausforderungen für die sozialen Sicherungssysteme und der Gesellschaft insge-samt – die Notwendigkeit, den hier zugrundeliegenden (positiven) Ansatz noch konsequen-ter auszugestalten, und zwar im Wesentlichen mit Blick auf drei Aspekte:\r\n1. Auch Menschen, die ‘lediglich‘ von Pflegebedürftigkeit bedroht sind, sollten bei diesem Ansatz und damit als Zielgruppe inkludiert werden.\r\n2. Die Zielgruppe insgesamt, also Menschen mit drohendem und mit bereits manifesten Pflegebedarf, welche im ambulanten Setting versorgt werden, sollten konsequent in den entsprechenden rechtlichen Grundlagen der GKV zur primären Prävention und Gesund-heitsförderung benannt werden.\r\n3. Der rechtliche Brückenschlag zwischen SGB XI und SGB V muss sich folglich zwingend methodisch als systemübergreifender Ansatz in den Leitfäden der GKV und SPV zur Prä-vention und Gesundheitsförderung – möglichst gesamtkonzeptionell in sich ergänzender Form – abbilden.\r\nZiel muss es sein, möglichst frühzeitig mit Blick auf sich abzeichnende Pflegebedarfe und gleichzeitig bei neu eingetretenen bzw. sich verschlimmernden Pflegebedarfen präventiv\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n6\r\nund gesundheitsfördernd tätig zu werden. Insofern ist es nach Ansicht des BKK Dachver-bandes notwendig, eine neue SGB V und SGB XI-übergreifende Zielgruppe neu leistungs-rechtlich zu definieren:\r\n• Bestehende Ansätze der individuellen Prävention der GKV (§ 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V) sollten noch konsequenter als heute auf Pflegebedürftige sowie Personen, die von Pflegebedürftigkeit bedroht sind, ausgerichtet, ausgeweitet und gestärkt wer-den. Nach Ansicht des BKK Dachverbandes müssen auch die rechtlichen Grundla-gen der GKV mit § 20 ff. SGB XI die angedachte Zielgruppe explizit benennen. Da-mit wäre ein Paradigmenwechsel in der heutigen Systematik der Prävention- und Gesundheitsförderung zwischen SPV und GKV verbunden. Dies vereint dann so-wohl Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention als auch Leistungen zur Ge-sundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten.\r\n• Allein die Benennung der Präventionsempfehlungen (Vgl. Artikel 3, Nr. 3 BEEP) rei-chen hierfür nicht. In der heutigen Ausgestaltung richten sich Leistungen zur pri-mären Gesundheitsförderung und Prävention n. § 20 Absatz 5 SGB V systematisch nicht erstrangig an Menschen mit bestimmten diagnostizierten Erkrankungen oder gar einem multimorbidem Krankheitsgeschehen. Daher muss sich das gesamte Zu-gangs- und Angebotsspektrum der GKV und mithin bspw. der Kommunen auf diese neue systemübergreifende Zielgruppe speziell ausrichten. Im Übrigen betrifft die eindeutige Benennung der Zielgruppe dann auch die rechtlichen Regelungen zu den Präventionsempfehlungen der GKV (§ 25 Absatz 1 Satz 2 oder § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Daher ist insgesamt festzuhalten, dass es einer vielfältigen Angebots- und Zugangsstruktur bedarf, die – wissenschaftlich gestützt – erarbeitet werden und in den einschlägigen Handlungsleitfäden von GKV und SPV gemeinsam synergetisch und nicht getrennt abgebildet sein muss.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 2b wird wie folgt geändert:\r\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\r\n„(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezoge-nen Prävention und für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Le-benswelten für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n7\r\nsowie, falls sie im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln sowie die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen. Dies umfasst eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördern-der Maßnahmen, die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Ver-sicherten und ihrer Angehörigen sowie Pflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitli-chen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen, sowie eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungser-bringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leis-tungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden. Die Bedarfser-hebung, die Beratung und die Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Methodik, der Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele. Etwaige Kriterien, Erkenntnisse und Inhalte nach Maßgabe von § 20 Absatz 2 des Fünften Buches sind hierbei zu berücksichtigen und miteinander zu verknüpfen.\r\nIn § 36 wird folgender Absatz 1a ergänzt:\r\n„Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst auch die Erstellung einer Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen zur verhal-tensbezogenen Prävention; durch eine Pflegefachperson nach Maßgabe von § 5 Ab-satz 1a dieses Buches.“\r\nArtikel 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\r\n§ 20 wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n8\r\n„Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention be-rücksichtigen die Krankenkassen\r\n1. eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 oder § 26 Absatz 1 Satz 3,\r\n2. eine Präventionsempfehlung nach § 5 Absatz 1a Satz 1 bis 4 oder § 18b Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches, oder\r\n3. eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztli-chen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung oder, .\r\n4. die Auswertungen nach § 25b Absatz 1 Nummer 5, sofern diese im Ergebnis das Risiko einer Pflegebedürftigkeit ergeben.“\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 3:\r\nIn § 25 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:\r\n„Die besonderen Bedarfe von Pflegebedürftige nach § 14 des Elften Buches und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Versicherte bei Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 sind zu berücksichtigen.“\r\nZu Nr. 8: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und zu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ 12 SGB XI) und zu Nr. 40: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI) Kommunale Pflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten\r\nDie Länder sind nach dem Wortlaut des § 9 SGB XI dazu verpflichtet, eine ausreichende, leistungsfähige und wirtschaftliche Struktur zur Versorgung pflegebedürftiger Personen vorzuhalten. Dies umfasst die Sicherstellung der Infrastruktur bspw. durch die Übernahme der Investitionskosten. Um endlich die strukturelle Absicherung der pflegerischen Versor-gung zu gewährleisten, ist es notwendig, eine entsprechende Planung vorzunehmen. Mit-unter wird diese bereits im Rahmen der Altenhilfestrukturplanung verfolgt. Andernorts er-arbeiten und aktualisieren die Landespflegeausschüsse Empfehlungen, die die Kommunen vor Ort in ihrer Pflegestrukturplanung unterstützen sollen. Dabei werden schon heute aktu-ell erforderliche Daten bei den Pflegekassen, respektive Landesverbänden angefragt und\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n9\r\nbereitgestellt, soweit diese im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.\r\nBestimmten die Länder schon zuvor über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses, werden sie laut Referentenentwurf (Artikel 1 Nummer 8: § 9 SGB XI) in Zukunft ermäch-tigt, die Planung und Förderung durch die Bestimmung einer Pflegestrukturplanung voran-zutreiben. Ob darin die Empfehlungen der Landespflegeausschüsse abgebildet werden bzw. diese als Pflegestrukturplanung bereits anzuerkennen sind, ist ihnen unbenommen.\r\nDie Pflegekassen sind außerdem nach § 12 SGB XI dafür verantwortlich, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Bisher sollten sie dazu örtliche und regio-nale Arbeitsgemeinschaften bilden. Diese Regelung wird im vorliegenden Entwurf zu einer verbindlichen Pflicht. Zudem müssen die Pflegekassen, respektive die Landesverbände der Pflegekassen nun ihre Versorgungsdaten mit regionalem Bezug regelmäßig zur Verfügung stellen, damit die Datengrundlage für die kommunale Pflegestrukturplanung gesichert ist. Diese Daten sollen den regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 9 Monaten zu erstellende Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen legen den Umfang, die Struktur, den Evaluationsturnus, die Kostentragung, die Datenaufbereitung und mögliche Indikatoren der Datenerhebung fest.\r\nDer BKK Dachverband bewertet die Bemühungen, eine Pflegeinfrastruktur- und Bedarfs-planung zu etablieren, grundsätzlich positiv. Allerdings ist zu erwarten, dass die geplanten gesetzlichen Anpassungen ein ineffizientes und ineffektives Verfahren schaffen, das den Anforderungen einer echten Infrastrukturplanung und Bedarfserhebung nicht gerecht wird. Dies liegt daran, dass die Länder gemäß § 9 Satz 3 SGB XI (neu) die kommunale Pfle-gestrukturplanung weiterhin als optional betrachten können. Angesichts bestehender regi-onaler Pflegestrukturdefizite ist dies nicht zielführend. Kritisch ist zudem, dass die Ergeb-nisse der heutigen Landespflegeausschüsse als Strukturplanung anerkannt werden, ohne methodische und konzeptionelle Einheitlichkeit – selbst innerhalb eines Bundeslandes – zu gewährleisten. Somit kann jedes Bundesland und jede Kommune auf der Grundlage belie-big abgerufener und zugrundeliegender Daten eine eigene Strukturplanung vornehmen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Pflegestrukturplanungen ins Leere laufen wer-den, solange die Länder sich ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Infrastruktur durch bspw. der Investitionskostenförderung weiterhin nicht nachkommen.\r\nDie in der Gesetzesbegründung erwähnten methodischen Inhalte und Konzepte einer Strukturbedarfsplanung finden sich in der gesetzlichen Regelung nicht wieder und sollten dort als verbindliche Rahmensetzung genannt werden.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n10\r\nDer BKK Dachverband ist der Auffassung, dass eine Struktur- und Bedarfsplanung zwin-gend auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt werden sollte. Dabei müssen regionale Spezifika in den jeweiligen Bundesländern berücksichtigt werden. Erst auf dieser Grund-lage und wenn klar ist, welche Items für die Planung notwendig sind und wo diese bereits erhoben werden können, führt eine Auswertung und Bereitstellung durch die Pflegekas-sen (und Krankenkassen) bzw. der Landesverbände der Pflegekassen zum Ziel. Andernfalls besteht das Risiko, dass irrelevante Daten abgerufen werden und dass keine Einordnung und somit eine Falschinterpretation erfolgt. Wichtig ist, dass die spezifischen Daten zent-ral, verbindlich und automatisiert zusammengefasst und dann für die jeweiligen Regionen (Planungsbezirke, -kreise usw.) bereitgestellt oder gezielt abgerufen werden können. Dies ist notwendig, da die Kranken- und Pflegekassen regional unterschiedlich aufgestellt sind und deren Versicherte nicht gleichmäßig den Regionen zugeordnet sind, insbesondere bei bundesunmittelbaren Kassen. Erfahrungen aus Regionen – die bereits aktiv eine Pfle-gestrukturplanung verfolgen – zeigen, dass schon heute die Datenbereitstellung durch die Kranken- und Pflegekassen ermöglicht wird. Dabei zeigen Projekte wie SAHRA, dass es als ausreichend erscheint, die Daten von Pflege- und Krankenkassen zu nutzen, die die Mehrzahl der Versicherten in der Region aufweist und auf Grundlage dieser Zahlen eine Hochrechnung erfolgt.\r\nWerden im Rahmen der Landespflegeplanung Versorgungsdefizite festgestellt, hat das Land bisher allein durch eigene kommunale Angebote die pflegerische Versorgung sicher-zustellen (§ 9). Durch die nunmehr angedachte Neuregelung des Sicherstellungsauftrags erfolgt jetzt aber eine Vermischung der Verantwortung der jeweiligen Pflegekasse zur Si-cherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten (s.o.) mit der Verantwortung für die zahlenmäßig ausreichende Versorgungsstruktur (Pflegeinfrastruktur) im Land. Daher wäre mindestens klarzustellen, dass der Sicherstellungsauftrag bezogen auf die Infrastruk-tur weiterhin den Ländern obliegt und sich gleichermaßen der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen weiterhin auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versi-cherten – und dies im Einzelfall – bezieht. Zudem ist es wichtig, die zugrundeliegenden Da-ten im Zeitverlauf abzubilden, um Trends in der Bedarfs- und Strukturentwicklung analysie-ren zu können. Der Auftrag an die Selbstverwaltung, Empfehlungen zur Datenerhebung durch die Pflegekassen abzugeben, führt ohne vorherige wissenschaftliche Herleitung der Datenkomponenten in die Irre. Es besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl nutzloser Daten ausgewertet wird, die nicht dem Ziel der Versorgungsplanung dienen oder nicht plausibel sind. Die Vergabe einer wissenschaftlichen Expertise würde den Ländern und Kommunen Sicherheit bei der Datengrundlage zur Planung geben.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n11\r\nDer BKK Dachverband sieht als großes Manko der angedachten Regelung, dass die Ver-tragspartner, insbesondere die Pflegekassen und ihre Landesverbände, die Empfehlungen vor Vertragsabschlüssen beachten müssen. Faktisch können sie diese jedoch nur zur Kenntnis nehmen, da sie aufgrund der bisherigen und weiter als Absatz 1 (Artikel 1 Num-mer 36) bestehenden Regelung zu § 69 SGB XI im Kontrahierungszwang stehen. Sie kön-nen weder den Leistungserbringer, der die Zulassung eines Angebots begehrt, abweisen noch ihn zur Anpassung seines Angebots auffordern. Im Gegenteil, der Leistungserbringer kann den Rechtsweg beschreiten und gegen das Verhalten des Vertragspartners vorge-hen.\r\nDer Gesetzgeber muss den Pflegekassen daher folgende Handlungsoptionen im Zulas-sungsgeschäft ermöglichen: Ablehnung des Zulassungsbegehrens, Umwandlung des Ver-sorgungsvertrags oder die Ausschreibung von Versorgungsverträgen für bestimmte Ange-bote. Dies sieht der vorliegende Entwurf jedoch nicht vor, sodass es auf dieser Grundlage zu keiner echten Bedarfssteuerung kommen kann.\r\nDie Pflegekassen sollen auf der Grundlage der im § 12 SGB XI an die regionalen Gebiets-körperschaften abgerufenen Daten eine eigene Evaluation vorsehen sowie den (sektoren-übergreifenden) Landespflegeausschuss-Empfehlungen und den leistungserbringerseiti-gen Informationen zur Beeinträchtigung der Versorgung berücksichtigen.\r\nSollte der Sicherstellungsauftrag es erforderlich machen, haben die Pflegekassen ggf. Ein-zelpflegepersonen anzustellen. Der BKK Dachverband lehnt dies weiterhin ab, da der Um-stand aus einer durch Leistungserbringer verursachten Unterversorgung entstehen kann. Mit dieser Regelung haften die Pflegekassen auch für betriebswirtschaftliches Versagen der Leistungserbringer, haben aber weiterhin keine Steuerungsmöglichkeit für den be-darfsgerechten Einsatz pflegerischer Angebote. Die flächendeckende Vorhaltung von Ein-zelpflegekräften, die nur im Bedarfsfall tätig werden, werden Ressourcen binden und dem Arbeitsmarkt Fachkräfte entziehen, die im Regeldienst dringend gebraucht werden und eben dort fehlen. Die Pflegekassen müssen, ähnlich wie bundesweite Leiharbeitsunter-nehmen, Strukturen dafür aufbauen und diese unterhalten. Dies kann nicht ohne Auf-wuchs von ausreichendem Personal bei den Pflegekassen erfolgen, das zeigen bereits die bisherigen Erfahrungen mit dem Einsatz von Einzelpflegekräften. Zudem erfolgt hier ein Vorgriff auf die Arbeit der Bund-Länder-Kommission, deren Ergebnisse noch gar nicht ver-öffentlicht wurden. Dem Ziel eines effektiven Einsatzes von Einzelpflegekräften nach § 77 SGB XI und der Möglichkeit von Rückschlüssen für eine gesetzliche Festlegung in § 69 SGB XI widerspricht dieses Vorgehen.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n12\r\nAnstatt u.a. länge Anfahrten besser zu vergüten, obwohl andere Dienste in der Region ebenso versorgen, wäre eine Diskussion über die Ausschreibung von Versorgungsgebie-ten, das Wunsch- und Wahlrecht des Pflegebedürftigen in Bezug auf den Leistungserbrin-ger usw. notwendig gewesen, was aber leider im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung un-terbleibt.\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI)\r\nDas Grundanliegen des Gesetzgebers zu Artikel 1 Nr. 10b bzgl. der Entwicklung von Dele-gationskonzepten ist nachvollziehbar. Um jedoch einen unverhältnismäßigen Ressourcen-einsatz in jeder Einrichtung zu vermeiden, wird angeregt, dass die Organisationen nach § 118a (neu) entsprechende Muster-Delegationskonzepte entwerfen und den Einrichtungen zur Verfügung stellen. Das ohnehin verbindliche interne Qualitätsmanagement der jeweili-gen Einrichtung kann diese unkompliziert und aufwandsarm an spezifische Gegebenheiten anpassen und damit zur Anwendung bringen. Das aktuell im Gesetzgebungsverfahren ste-hende „Pflegeassistenzgesetz“ vereinheitlicht zudem die zergliederte Landschaft der As-sistenzausbildungen weiter, minimiert damit etwaige Kompetenzunterschiede und ist inso-fern ein weiteres Argument für die o.g. Musterdelegationskonzepte.\r\nZu Nr. 16: Entscheidung über den Antrag, Fristen; Hemmung der Frist (§ 18c SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt, dass die vielfach umstrittene zeitliche Dimension nach Wegfall von Verzögerungsgründen und die damit verbundene Hemmung der 25-Ar-beitstage-Frist, welche die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, nunmehr eindeutig rechtlich definiert werden soll. Der Gesetzentwurf sieht unter Artikel 1 Nummer 16b Doppelbuchstabe bb hierfür im Fall, dass eine erneute Terminierung der Begutachtung erfolgen muss, nunmehr eine zusätzliche Fristhemmung von 15 Arbeitstagen vor.\r\nMit Artikel 1 Nummer 16 b Doppelbuchstabe aa widmet sich der Gesetzentwurf zu-dem der Fragestellung, wann die pauschale Zusatzzahlungen nach § 18c Absatz 5 SGB XI von der Pflegekasse zu zahlen sind, die fällig werden, wenn die Pflegekasse die Übersendung des Bescheids über den Antrag auf Pflegeleistungen nicht pünktlich in-nerhalb von den gesetzlich vorgeschriebenen 25 Arbeitstagen nach Eingang des An-trags der Versicherten (oder innerhalb der in § 18a Absatz 5 und 6 genannten verkürz-ten Begutachtungsfristen) einhalten konnte und dabei den verspäteten Bescheid selbst zu vertreten hat. Letzteres ist auch der Fall, wenn der Medizinische Dienst die zugrun-deliegende Begutachtung nicht rechtzeitig durchführen konnte und das Gutachten der\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n13\r\nPflegekasse folglich verspätet vorliegt. Bislang war es gängige und damit verwaltungs-ökonomische Praxis der Pflegekassen, die Prüfung und damit die Auszahlung der Zu-satzzahlungen nach § 18c Absatz 5 SGB XI mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Be-scheids vorzunehmen und somit erhielten die Versicherten die ihnen zustehende ‘Ent-schädigung‘ (70 €/Woche) als Gesamtbetrag.\r\nDies hat den Vorteil, dass nicht nur die Summe der Zusatzzahlung abschließend ermit-telt wurde. Zusätzlich kann auch jeglicher Zweifel dazu ausgeräumt werden, ob die Pflegekasse die Bescheidverzögerung tatsächlich selbst verschuldet hat. Dazu sind bspw. telefonische Ermittlungen notwendig bei den Medizinischen Diensten, bei den betroffenen Versicherten selbst und ggf. auch bei Krankenhäusern, in denen die Versi-cherten ggf. zwischenzeitlich versorgt werden mussten. Grund dafür ist, dass zunächst festgestellt werden muss, ob die Pflegekasse für die Überschreitung der gesetzlichen Fristen verantwortlich ist. Dies kann nicht allein anhand der 25-Arbeitstagefrist beurteilt werden, da auch die Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die durch den Antrag-stellenden entstehen (z. B. Krankenhausaufenthalt, Urlaub, Verzug). Diese werden den Pflegekassen in Regel vollständig erst bei Kenntnis des Pflegegutachtens des Medizini-schen Dienstes bekannt. Das wiederum hat zur Folge, dass die Pflegekasse mangels vollends plausibler Prüfmöglichkeit vor der Bescheiderteilung dem Grunde nach nicht die Fristverletzung abschließend feststellen.\r\nInsgesamt ist die wöchentliche Auszahlung enorm aufwändig für die Pflegekassen und kann zumeist nicht durch automatisierte technische Systeme erfolgen, welche die Pfle-gekassen – eigens zur schnellen Antragsbearbeitung – implementiert haben.\r\nDer Gesetzentwurf erkennt nun die beschriebenen Aufwände der Pflegekassen tat-sächlich an und dies wird vom BKK Dachverband ausdrücklich gewürdigt. Allerdings ist der gut gemeinte Lösungsansatz des Gesetzgebers, welcher den Pflegekassen zusätz-lich 15 Arbeitstage für die Auszahlung der pauschalen Zusatzzahlung einräumt, leider nicht praxistauglich und verlagert lediglich die auch vom Gesetzgeber anerkannten bü-rokratischen Aufwände der Pflegekassen. Denn auch mit den zusätzlichen 15 Arbeitsta-gen muss die Pflegekasse einen vorgelagerten (wie oben beschrieben) aufwändigen Prozess etablieren, welcher die Prüfung der Verzögerungsursachen eruiert und die Aus-zahlung – ggf. noch vor der eigentlichen Bescheiderteilung – vorbereitet.\r\nBesser wäre es aber für die Pflegekassen, wenn die bisherige Praxis, nach welcher die Auszahlung der Zusatzzahlungen (sofern sie berechtigt sind), erst mit dem Leistungs-bescheid der Pflegekassen erfolgt und dies im Gesetz auch konkret so beschrieben wird.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n14\r\nDavon profitieren letztlich auch die pflegebedürftigen Versicherten. Denn nichts ist schlimmer für eine vertrauensvollen Zusammenspiel von Versicherten und ihrer Pflege-kasse, wenn im Verlauf der aufwendigen Prüfung festgestellt wird, dass ein Anspruch auf die pauschale Zusatzzahlung nicht bestand und bereits ausgezahlte Beträge wieder zurückgefordert werden müssen und – im schlimmsten Fall – deshalb auch rechtliche Streitigkeiten entstehen. Auch die Versichertengemeinschaft profitiert: Eine effiziente und unbürokratische Prüfung sowie Auszahlung der Anträge und gegebenenfalls be-rechtigter Zusatzzahlungen ist mit geringeren Kosten verbunden. Der GKV-Spitzenver-band hat hierzu Berechnungen durchgeführt: Die Auszahlung der pauschalen Zusatz-zahlung nach § 18c Absatz 5 Satz 1 SGB XI laufend für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung und nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens dürfte zu jährlichen Mehrausgaben von geschätzt jährlich ca. 74 bis 100 Mio. Euro an zusätzli-chen Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) führen: Im Kalenderjahr 2024 la-gen bei insgesamt 2.939.000 Fällen, bei denen Fristen nach § 18c SGB XI einzuhalten waren, in ca. 639.800 Fällen eine Fristüberschreitung vor. Davon waren ca. 294.000 Fristüberschreitungen von den Pflegekassen zu vertreten. Rund 345.800 Fristüber-schreitungen waren nicht von den Pflegekassen zu vertreten (vgl.: GKV-SV). Die nun-mehr angedachte 15 Arbeitstageregelung dürfte sich finanziell in einer ähnlichen Grö-ßenordnung bewegen.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zudem auf folgende Verwerfungen hinzuweisen:\r\nDie rechtliche Maßgabe zur Zahlung der pauschalen Zusatzzahlungen bei Verfristung der Leistungsbescheide gem. § 18c SGB XI ist mittlerweile in weiten Teilen der Bevöl-kerung bekannt. Aus diesem Grund wird von den Pflegekassen beobachtet – da eine Verfristung der Begutachtung durch die Medizinischen Diensten grundsätzlich den Pfle-gekassen angelastet wird – dass sich einerseits ein vermeintlicher Mitnahmeeffekt etabliert. So nehmen Hinweise zu, dass Anträge auf Leistungen der Pflegekassen mehrfach und in kürzeren Abständen gestellt werden und eine Verfristung dabei erhofft bzw. sogar selbst verursacht wird – bspw. durch das hohe Begutachtungsaufkommen bei den Medizinischen Diensten – um die Zusatzzahlung von 70 €/Woche in jedem Fall zu erhoffen. Andererseits ist festzustellen, dass die pauschalen Zusatzzahlungen gem. § 18c SGB XI auch dann ausgezahlt werden müssen, wenn das Gutachten des Medizi-nischen Diensten im Ergebnis feststellt, dass kein Pflegegrad vorliegt und daher auch keine Leistungen der SPV erwartet werden können. In diesem Fall wird der Zweck der pauschalen Zusatzzahlungen – schnellere Antragsverfahren und Überbrückungsleistun-gen für Pflegebedürftige - ad absurdum und Bürokratie entgegen der Intention des Ge-setzes aufgebaut Zudem wird – angesichts der angespannten Finanzsituation der SPV –\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n15\r\nungerechtfertigte finanzielle Belastungen provoziert. Der BKK Dachverband plädiert da-her ergänzend dafür, die pauschale Zusatzzahlungen für diese Fallkonstellationen aus-zuschließen, wofür wiederum das Ende der Verwaltungsverfahrens zur Beurteilung zwingend wäre.\r\n.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Nummer 16a Doppelbuchstabe aa wird gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt:\r\naa) Satz 1 und 2 werden wie folgt geändert:\r\nErteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflege-kasse nach Fristablauf Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Ver-zögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt sind oder wenn die Entscheidung nach Absatz 1 ergibt, dass nicht mindestens geringe Beein-trächtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 1) fest-gestellt wurden.\r\nZu Nr. 25: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversor-gung (§ 40 SGB XI)\r\nPflegebedürftige haben gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Be-schwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensfüh-rung ermöglichen. Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen. Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten und anderen\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n16\r\nPflegehilfsmitteln. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften hat jeder Leistungser-bringer ein Verhandlungsrecht, wenn er einen Vertrag schließen oder einem Vertrag beitreten möchte. In Anbetracht der Vielzahl an Leistungserbringern in diesem Markt-segment (mehr als 20.000 Leistungserbringer) führt dies sowohl beim GKV-Spitzenver-band, den Leistungserbringern als auch bei den Pflegekassen zu einem unverhältnismä-ßig hohen bürokratischen Aufwand und ist für die Versicherten ohne Mehrwert. Zudem werden – auch bei den Verbraucherzentralen – immer häufiger Fälle bekannt, wonach die Versicherten Leistungen erhalten, die sie weder beantragt haben noch benötigen. Vielfach wurden Versichertenunterschriften von Leistungserbringern gefälscht. Dies belastet die Solidargemeinschaft unnötig. Der Aufwand bei den zum Verbrauch be-stimmten Pflegehilfsmitteln, der auf Basis der bestehenden Sachleistungsregelung mit dem Bewilligungs-, Abrechnungs- und dem Vertragsgeschäft verbunden ist, steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen dieser Regelung. Echte Steuerungs-möglichkeiten durch Verträge bestehen in diesem Bereich nicht.\r\nUm den Versicherten einen einfachen Zugang zu den benötigten Leistungen zu ermög-lichen und Bürokratie abzubauen, wird erneut angeregt, die bisher als Sachleistung aus-gestaltete Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln durch die Auszahlung eines festen pauschalen Leistungsbetrags an die Leistungsberechtigten zu ersetzen. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen unverändert bestehen bleiben, diese weiterhin zu Beginn der Versorgung geprüft werden und jeweils eine Be-darfsfeststellung erfolgt, werden Mehrausgaben infolge der neuen gesetzlichen Rege-lung nicht erwartet.\r\nMit der Umstellung auf eine pauschale Geldleistung könnten gerade auch im Interesse der Versicherten, die sich verschiedentlich bereits mit dem Wunsch nach Ermöglichung flexiblerer Bezugsmöglichkeiten an die Pflegekassen gewendet haben, die Versor-gungsprozesse ohne Qualitätsnachteile entbürokratisiert und beschleunigt werden. Und darüber hinaus kostengünstigere, bedarfsgerechtere, flexiblere und wirtschaftli-chere Beschaffungswege im allgemeinen Fachhandel ermöglicht werden. Dies würde den Wettbewerb intensivieren und den gesetzlich vorgesehenen Leistungsbetrag dau-erhaft und nachhaltig sichern, da die vom GKV-Spitzenverband erhobenen Daten zei-gen, dass auf dem Erstattungsweg eine Versorgung der Versicherten wirtschaftlicher ist als auf dem Sachleistungsweg.\r\nDarüber hinaus regt der GKV-Spitzenverband die Angleichung der Zuzahlungsregelun-gen für Pflegehilfsmittel in § 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB XI an die entsprechenden Regelungen für Hilfsmittel im SGB V an. Die unterschiedlichen Zuzahlungsregelungen\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n17\r\nführen in der Versorgungspraxis zu einem bürokratischen Mehraufwand und insbeson-dere bei den doppelfunktionalen Hilfsmitteln im Sinne von § 40 Absatz 5 SGB XI immer wieder zu Abgrenzungsfragen. Dies könnte vermieden werden, wenn für beide Leis-tungsbereiche einheitliche Zuzahlungsregelungen gelten.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nArtikel 1 Nummer 20 wird gestrichen.\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 1 Nummer 20:\r\n§ 40 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\n„Zur Erfüllung des Anspruchs auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflege-hilfsmitteln erhalten Pflegebedürftige als Leistung zur häuslichen Pflege, wenn die Durchführung der Pflege zumindest teilweise durch eine Pflegeperson nach § 19 SGB XI erfolgt, ab dem 01.01.2026 einen pauschalen Betrag von 42 Euro monatlich für die Selbstbeschaffung der notwendigen Pflegehilfsmittel. Der Betrag wird von der Pflegekasse erstmalig auf Antrag und nach Bewilligung der Leistung monatlich im Voraus an die pflegebedürftige Person selbst gezahlt. Der Geldbetrag wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Leistungsanspruch endet. § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches gelten entsprechend, wenn der Betrag für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten gezahlt wurde.“\r\nIn § 40 Absatz 3 SGB XI werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:\r\n„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pfle-gehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des § 61 Satz 1 SGB V eine Zuzahlung an die abgebende Stelle zu leis-ten. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich um die Zuzah-lung.\r\n§ 78 Absatz 1 SGB XI wird um folgenden Satz 4 ergänzt (Folgeänderung):\r\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten ab dem 01.01.2026 nicht für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2.“\r\n§ 78 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n18\r\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeich-nis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelver-zeichnis. Darin sind mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmit-tel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind.“\r\nZu Nr. 16: Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pfle-gefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigen-verantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflege-fachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V)\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass der langjährigen Forderung des BKK Dachverbandes nach der Erweiterung der Kompetenzen von Pflegenden nun mit konkreten Schritten Rechnung getragen wird. Dies ist ein Meilenstein in der Versorgung, der vor dem Hinter-grund der aktuellen Herausforderungen in der Versorgung der Versicherten dringend gebo-ten ist.\r\nVor allem mit Blick auf eine zügige und praktikable Umsetzung, regen wir im Folgenden einige dringliche Änderungen bzgl. der vorgelegten Regelungen an:\r\nWirtschaftlichkeit sicherstellen: Mit § 73d SGB V (neu) normiert der Gesetzgeber Teil einer neuen Regelversorgung. Dies unterscheidet diese Regelungen grundsätzlich von den Mo-dellprojekten nach § 63 Abs. 3c und § 64d SGB V. Insofern gilt (da nicht anders ausgeführt) der Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 SGB V. Folglich müssen die heilkundlichen Tätigkeiten, die durch Pflegefachpersonen mit entsprechender Qualifikation erbracht wer-den, in Bezug zur morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) der ambulanten ver-tragsärztlichen Versorgung gesetzt und bereinigt werden. Im vorliegenden Entwurf müs-sen über die Anpassung in § 87 SGB V hinaus im Vertrag konkrete Regelungen zur Bereini-gung verankert werden. Auch für die Pflegefachpersonen steigt mit zunehmender Kompe-tenz die wirtschaftliche Verantwortung, diesem Aspekt muss ebenfalls Rechnung getragen werden (siehe Änderungsvorschlag I).\r\nIn Bezug auf die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachperso-nen im Rahmen der Krankenhausbehandlung (zu streichender § 112a) kommt es ebenfalls durch die Übertragung von Verantwortlichkeiten zu einer Verschiebung von Personalkosten\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n19\r\ninnerhalb der Leistungserbringung. Etwaige Effekte sind bei der Abgrenzung vom Pflege-budget zum aG-DRG-System im Rahmen von Normierungsmaßnahmen verpflichtend zu berücksichtigen.\r\nSchiedspersonenregelung: Als Konfliktlösungsmechanismus ist in Abs. 2 eine Schiedsper-sonenregelung vorgesehen. Dies erscheint aus Sicht des BKK Dachverbandes nicht ange-messen. So ist die zur Diskussion stehende Materie hochkomplex und es handelt sich auch aus fachlicher Perspektive um völliges Neuland. Durch die Schiedsperson „gemit-telte“ Kompromisse zwischen den Vertragsparteien wären für die vom Gesetzgeber beab-sichtigte reibungslose Umsetzung des Rahmenvertrages und auch die Anschlussfähigkeit an die in Aussicht stehende Advanced Practice Nurse (APN) kontraproduktiv. Der BKK Dachverband regt in diesem Zusammenhang an, hierfür eine Schiedsstelle bestehend aus einem Vorsitzenden sowie zwei unparteiischen Stellvertretern (ein Stellvertreter mit expli-zit pflegerischer Expertise/ ein Stellvertreter mit explizit medizinischer Expertise) vorzuse-hen. Dies sichert auch in einer (wahrscheinlichen) Schiedssituation den Praxisbezug und die reibungslose Umsetzung der vertraglichen Regelungen. Ergänzend ist davon auszuge-hen, dass der Vertrag aufgrund weiterer fachlicher und/oder gesetzlicher Entwicklungen auch zukünftig entsprechend angepasst werden muss und die fachliche Kontinuität durch eine Schiedsstelle besser gewährleistet werden kann (siehe Änderungsvorschlag II).\r\nAußerklinische Intensivpflege/ psychiatrische häusliche Krankenpflege: Entsprechend der Gesetzesbegründung können Gegenstand des Rahmenvertrages nach Abs. 1 auch Folge-verordnungen im Bereich „der Intensivversorgung und der psychiatrischen Versorgung“ sein. Im Bereich der Intensivversorgung würde diese Möglichkeit der gesetzgeberischen Regelung in § 37c Abs. 1 Satz 2 SGB V (Verordnung durch einen besonders qualifizierte/n Ärztin/Arzt sowie der enge Austausch bzgl. Therapieziel mit dem Versicherten durch die/den Ärztin/Arzt etc.) widersprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Intention des IPReG, systematischen Versorgungsmängeln mit hoher fachärztlicher Expertise zu be-gegnen, ist eine entsprechende Übertragung dieser Tätigkeit auf die in § 73b SGB V avi-sierten Pflegenden nicht fachgerecht und für das angestrebte Versorgungsniveau in der außerklinischen Intensivpflege für die Versicherten äußerst kontraproduktiv.\r\nAuch in der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege hat der G-BA nach intensiven fachli-chen Beratungen aufgrund der hochkomplexen Fallkonstellationen die Verordnungsbefug-nis grundsätzlich nur speziellen Facharzt- bzw. Therapeutengruppen (FA für Psychosomati-sche Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten etc.) erteilt. Hier\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n20\r\nwäre die Übertragung auf die in § 73b SGB V adressierten Pflegenden ebenfalls nicht sach-gerecht. Insofern regen wir dringend an, die beiden genannten Versorgungsbereiche in der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\nStreichung des § 37 Abs. 8 ff SGB V: Mit der Festlegung von Dauer und Häufigkeit der Verordnung durch speziell qualifizierte Pflegefachpersonen (§ 37 Abs. 8 ff SGB V) hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ einen sehr zurückhaltenden Schritt in Richtung Kompetenzerweiterung in der häuslichen Kran-kenpflege getan. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber diesen ersten Schritt konsequent zu Ende gedacht und u.a. mit dem § 73d SGB V (neu) den Weg für eine (vollständige) Folgeverordnung in der HKP geebnet. Insofern wurde die Regelung nach § 37 Abs. 8 SGB V „überholt“.\r\nIn diesem Zusammenhang – und vor dem Hintergrund der aus den Verhandlungen nach § 73d SGB V (neu) höchstwahrscheinlich resultierenden ohnehin komplexen Qualifikations- bzw. Kompetenzmatrix – regt der BKK Dachverband an, § 37 Abs. 8 -10 zu streichen, da dieser (auch in Bezug auf die Evaluation; siehe § 73d Abs. 4 SGB V) aus unserer Sicht voll-ständig in der vorliegenden Regelung aufgeht.\r\nStationäre Pflegeeinrichtungen mitdenken: Ausweislich Absatz 2 können in stationären Pflegeeinrichtungen n. § 71 Abs. 2 SGB XI Pflegefachpersonen nur konsiliarisch durch einen Pflegedienst n. § 132a Abs. 4 heilkundlich tätig werden. Dies erscheint weder vor dem Hintergrund der Bedarfe in den stationären Pflegeeinrichtungen noch aus Effi-zienzgründen sinnvoll (extra Anfahrt durch den Pflegedienst vs. Pflegeperson vor Ort etc.). Auch in § 7 Abs. 1 des Rahmenvertrags n. § 64d SGB V sind die stationären Pfle-geeinrichtungen explizit benannt. Insofern wären diese in Abs. 2 zu ergänzen (siehe Än-derungsvorschlag III).\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG I\r\nArtikel 2 Nummer Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 1 wird folgende Ergänzung vorgenommen:\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n21\r\n„4. Eckpunkte zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung durch ent-sprechend qualifizierte Pflegende. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaft-lichkeit nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab gelten entsprechend.“\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG II\r\nArtikel 2 Nummer Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 3 werden folgende Streichungen/Änderungen vorgenommen:\r\n„(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der können die Vertragspartner oder des das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den be-treffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest. durch eine von den Vertragspartnern in-nerhalb eines Monats zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Die Vertragspartner nach Absatz 1 bilden erstmals bis zum 30.06.2026 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie ist paritätisch aus Vertretern der Krankenkassen sowie der in Abs. 1 genannten Leistungserbringerorganisationen, so-wie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-gliedern zu besetzen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Einigen sich die Vertragspartner nicht fristge-recht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung be-stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Tei-len.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG III:\r\nArtikel 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 2 wird folgende Streichungen/ Änderungen vorgenommen:\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n22\r\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartner haben unter Beachtung der Vorgaben von § 15a Absatz 1 in dem Vertrag auch festzulegen, auf der Grundlage welcher Kompetenzen Pflegefachpersonen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verein-barten Leistungen jeweils eigenverantwortlich erbringen oder verordnen können. Pflegefachpersonen können die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vereinbarten Leistungen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin-gern, und bei Leistungserbringern nach § 132a Absatz 4 und nach § 71 Abs. 2 SGB XI erbringen oder verordnen. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und der Bun-desärztekammer ist vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie haben das Recht, an den Sitzungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ver-tragspartner teilzunehmen. Die Stellungnahmen sind beim Entscheidungsprozess der in Absatz 1 genannten Vertragspartner zu berücksichtigen. Wissenschaftliche Exper-tisen, die nach § 8 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches gefördert wurden, sollen hin-sichtlich der Kompetenzanforderungen und dazugehörigen Aufgaben bei der Verein-barung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG V:\r\nArtikel 2 Nr. 14 NEU wird ergänzt:\r\nNach § 87a Absatz 5 Satz 9 wird folgender Satz ergänzt:\r\nDer Bewertungsausschuss beschließt spätestens sechs Monate nach Inkrafttre-ten des Vertrages nach § 73d Absatz 1 SGB V (neu) geeignete pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen des § 73d Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V.\r\nNr. 20 Finanzierung des Strukturfonds (§ 105 Absatz 3)\r\nDie geplante Regelung sieht vor die Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstel-lung der vertragsärztlichen Versorgung so anzupassen, dass eine vermeintliche Unterfinan-zierung in Folge der Entbudgetierung der Hausärzte behoben würde. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung führt zu zusätzlichen Kosten im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und wird daher abgelehnt.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n23\r\nDer BKK Dachverband hält eine Koppelung der Finanzierung des Strukturfonds an die mor-biditätsorientierte Gesamtvergütung generell für nicht sachgerecht. Die Finanzierung des Strukturfonds in § 105 Absatz 1a SGB V sollte generell dahingehend reformiert werden, dass der ärzteseitige Finanzierungsanteil nicht mehr allein aus der MGV aufgebracht wer-den muss, sondern analog zu Verwaltungskosten in Form eines Abschlags auf die Honorar-summe im jeweiligen Honorarbescheid der Arztpraxen.\r\nZu Nr. 28: Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturaus-gleich (§ 273 SGB V)\r\nDie Betriebskrankenkassen befürworten das Bestreben des Gesetzgebers, die Prüfver-fahren zu beschleunigen. Ziel muss es sein zu einem angemessenen Verhältnis von Verfahrenssicherheit, Effektivität der Prüfungen, den Kosten, die durch die Vorhaltung der prüfrelevanten Daten entstehen, sowie zeitnahem Ausgleich von Korrekturbeträgen zu kommen.\r\nDer nun angestrebte Zeitraum von 15 Jahren erscheint dabei zwar kaum geeignet, die-ses angemessene Verhältnis zu erreichen. Allerdings erachten die Betriebskrankenkas-sen die Verlängerung der, in § 7 Absatz 2 Satz 4 RSAV genannten, Aufbewahrungsfrist als notwendig, um die bereits eingeleiteten Prüfungen, die nun bezogen auf der Be-richtsjahr 2013 zu verjähren drohen, zu einem Abschluss zu bringen. Analoge Wirkun-gen entstehen dabei auch für die laufenden Prüfungen mit Bezug auf die Berichtsjahre 2014 und 2015, die dann wiederum zum Jahresende 2029 bzw. 2030 abzuschließen wären.\r\nDie Verlängerung der Aufbewahrungsfristen bzw. Festlegung eines Prüfabschlusszeit-punktes ist zwingend erforderlich, um alle identifizierten Sachverhalte umfassend zu prüfen. So lässt sich einer Ungleichbehandlung vorbeugen, die sich beispielsweise durch eine Sanktionierung der Hausarztverträge jüngerer Jahre und einer Außerachtlas-sung anderer Sachverhalte, die in den Berichtsjahren 2013 bis 2015 zu sanktionieren wären, ergeben würde.\r\nPflegebefugniserweiterungs- und -entbürokratisierungsgesetz 10 | 2025\r\n24\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nAufhebung der Mandatsbegrenzung für ehrenamtliche Mitglieder des Medizi-nischen Dienstes (§279 und §282 SGB)\r\nDie gesetzlichen Regelungen in §279 und §282 SGB V beschränken derzeit die ehren-amtliche Tätigkeit kassenseitiger Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste auf maximal zwei Amtsperioden und erlauben ihnen nur ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung. Diese Begrenzungen gelten nicht für an-dere Mitgliedergruppen (z.B. Patienten- oder Berufsvertreter). Obwohl diese Regelun-gen ursprünglich eine ausgewogene Mandatsverteilung sichern sollten, führen sie in der Praxis zu erheblichen Nachteilen.\r\nDie derzeitige Begrenzung der Amtszeiten führt dazu, dass erfahrene und eingearbeitete Mitglieder der Verwaltungsräte frühzeitig ausscheiden müssen. Dies hat einen Verlust an Expertise zur Folge, mindert die Kontinuität und Qualität der Entscheidungsfindung und schwächt dadurch die Selbstverwaltung insgesamt. Gleichzeitig wird der Kreis potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten unnötig eingeschränkt, was künftig personelle Engpässe bei der Besetzung der Gremien verursachen könnte.\r\nVor diesem Hintergrund sollte, die Begrenzung der Anzahl der Ehrenämter sowie der Amtsperioden für kassenseitige Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste gestrichen werden. Dies würde die Einbindung von Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung eine wertvolle trägerübergreifende Perspektive eröffnen, die die Qualität der Entscheidungsfindung stärkt. Eine Aufhebung der Begrenzung auf zwei Amtszeiten entspräche im Übrigen der allgemeinen Regelung der Amtszeiten der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung gemäß § 58 SGB IV, die u.a. auch für den GKV-Spitzenverband (§ 217b Absatz 1 Satz 3 SGB V) gelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"statementNumber":"SG2510230010","regulatoryProjectNumber":"RV0018778","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines kompetenzgestuften Pflegesystems mit klaren Zuständigkeiten, Ablehnung des stambulanten Sektors zugunsten innovativer VM","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/17/631853/Stellungnahme-Gutachten-SG2510230010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-300\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 07.10.2025\r\nZum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (PfleBerBeteiligungsV)\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG __________________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG __________________________________________________ 4\r\nZu § 1 Voraussetzung für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene 4\r\nZu § 2 Anerkannte Organisationen 6\r\nZu § 4 Entzug der Anerkennung 7\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber das Vorhaben verfolgt, dass die fachlichen Belange der beruflich Pflegenden – eigenständig als Berufsgruppe – in der Gesundheits- und Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege deutlich stärker vertreten und damit artikuliert werden können. Für die größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen mit rund 1,7 Mio. Berufsangehörigen ist dies ein längst überfälliger Schritt und zugleich ein wichtiges Signal.\r\nUm sicherzustellen, dass die als maßgeblich geltenden Organisationen auch ausschließlich die fachlichen Interessen der beruflich Pflegenden vertreten, bzw. beruflich Pflegende aus sämtlichen Pflegeberufen repräsentiert sind, ist nach Ansicht des BKK Dachverbandes eine Anpassung des vorliegenden Verordnungsentwurfs im Bereich der „Voraussetzungen für die Anerkennung“ (§ 1) sowie bezüglich der „anerkannten Organisationen“ (§ 2) notwendig. Der Gesetzgeber ist gefordert, hier eine Klarstellung vorzunehmen, damit nicht gleichzeitig die Belange oder Interessensvertretung der Pflegeeinrichtungen n. § 71 SGB XI durch die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe vertreten werden. Dies ist durch den Verordnungsentwurf bislang nicht ausgeschlossen. Zudem muss eine Nachweispflicht dahingehend implementiert werden, inwieweit die jeweilige maßgebliche Organisation prozentual einen relevanten Anteil der beruflich Pflegenden vertritt.\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n4\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nZu § 1 Voraussetzung für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung ist das Ziel der Verordnung eine wirkungsvolle und möglichst flächendeckende Beteiligung der Pflegeberufe hinsichtlich der fachlichen Belange der Berufe Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege.\r\nUm dies unmissverständlich im Verordnungstext zum Ausdruck zu bringen, sind aus Sicht des BKK Dachverbands Klarstellungen vorzunehmen. So geht es nicht abstrakt um die Belange der Pflegeberufe, sondern um die fachlichen Belange der Pflegenden die in diesen Berufen arbeiten – dies muss auch im Verordnungstext zum Ausdruck kommen (siehe Änderungsvorschlag).\r\nZudem sollte klar hervorgehoben werden, dass die verantwortlichen Organisationen ausschließlich den fachlichen Interessen der beruflich Pflegenden verpflichtet sind und die relevanten Berufsverbände der Pflegeberufe vertreten müssen. So ist dies in folgenden Konstellationen für den Deutschen Pflegerat (DPR) als maßgebliche Organisation für den Pflegeberuf nicht zweifelsfrei gegeben:\r\n• Im Deutschen Pflegerat (DPR) ist auch der Deutsche Hebammenverband (DHV) Mitglied. Insofern steht der DPR eben nicht nur für die Interessen der in der Verordnung benannten Berufsgruppen Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege, sondern auch für die Interessen der Hebammen. Entweder müsste also der DHV den DPR verlassen oder nur bestimmte pflegespezifische Verbände innerhalb des DPR i.S. der Verordnung wären anzuerkennen.\r\n• Der Anbieterverband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen (AVG) ist ebenfalls Mitglied im DPR, vertritt jedoch Pflegeunternehmen, die als Arbeitgeber erfahrungsgemäß nicht die fachlichen Interessen der Pflegenden vertreten. Dies ist analog auch beim Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) der Fall.\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n5\r\n• Im DPR ist kein Verband vertreten, der explizit die Belange der Beschäftigten in der Altenpflege vertritt, wie bspw. der Deutsche Berufsverband für Altenpflege. Dies steht der Repräsentation aller drei im Verordnungstext genannten Tätigkeitsbereiche entgegen.\r\nAuch mit der vorliegenden Regelung besteht zwischen den 1,7 Mio. Pflegenden und deren Berufsverbänden ein erhebliches quantitatives Repräsentationsdefizit (der DBfK umfasst als größter Berufsverband mit gerade einmal 17.000 Mitglieder). Insofern muss es Ziel sein, auch neue Selbstorganisationsbestrebungen der Pflegenden grundsätzlich zu fördern, um die Repräsentationslücke zu schließen. Von daher ist die „Sperrfrist“ von 3 Jahren für maßgebliche Organisationen ein Hinderungsgrund und steht dem Anliegen einer intensiveren Beteiligung der Pflegenden entgegen. Sollten weitere Organisationen der Pflegeberufe entstehen, wäre es wenig förderlich, diese durch eine Fristenreglung über einen längeren Zeitraum von der Interessensvertretung auszuschließen, die ja ausdrücklich gefördert werden soll. Insofern stünde aus Sicht des BKK Dachverbands die Anerkennung einer Organisation auch innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums nichts entgegen, wenn die übrigen Kriterien erfüllt sind.\r\nIn § 1 Nr. 7 bedarf es der Konkretisierung, in welchen Zusammenhang das Neutralitäts- und Unabhängigkeitsgebot bewertet werden muss. Gemeint ist hier sicherlich nicht, die Neutralität gegenüber den beruflich Pflegenden, sondern allen weiteren Interessensvertretungen und Lobbygruppen, die als ordentliches Mitglied oder als Mittelgeber Einfluss auf die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe haben.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\n§ 1 Nummer 1, 4 und 7 werden wie folgt geändert:\r\nMaßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die\r\n1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorrangig ausschließlich für die fachlichen Belange der Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, […]\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n6\r\n4. Gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, ausschließlich die unter Ziffer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten, […]\r\n5. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens ein drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind, […]\r\n7. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass diese ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert werden und nur deren Belange vertreten. Dachorganisationen sind von dieser Darlegungspflicht ebenso umfasst. sie neutral und unabhängig arbeiten, und\r\nZu § 2 Anerkannte Organisationen\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum eine Organisation – hier der DPR – per se anerkannt ist, ohne dass dieser das in der Verordnung skizzierte Anerkennungsverfahren durchlaufen hat. Vor dem Hintergrund der zu § 1 ausgeführten Aspekte besteht auch hinsichtlich des DPR Klärungsbedarf, ob die in § 1 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind. Der BKK Dachverband fordert (auch im Sinne der Fairness), dass bei allen als maßgeblich anzuerkennenden Organisationen der Pflegeberufe ein demokratisches und geordnetes Prüfverfahren durchlaufen wird. Die namentliche Berufung des DPR gewährleistet nicht, dass aktuell und zukünftig satzungsgemäß Mitglieder vertreten werden, die gleichermaßen bspw. Leistungserbringern i. S. d. § 71 SGB XI zugeordnet werden können, wie es aktuell z.B. der Mitgliedsverband AVG – Anbieter Verband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (Verbandsleistungen - AVG Berlin) ist. Der Satzungszweck des Deutschen Pflegerats e.V. schließt dies unter § 2 Nr. 2 auch nicht aus, da hier allgemein die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege benannt ist. Zudem ist anzumerken, dass die Berufsgruppe der in der Altenpflege tätigen Pflegekräfte durch den Austritt des Berufsverbands der Altenpflege eine maßgebliche Repräsentationslücke aufweist.\r\nPflegeberufebeteiligungsverordnung 10 | 2025\r\n7\r\nZu § 4 Entzug der Anerkennung\r\nDie Regelung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie stellt sicher, dass die als maßgeblich anerkannten Organisationen dauerhaft die inhaltlichen Kriterien für die Anerkennung erfüllen und tatsächlich die fachlichen Interessen der beruflich Pflegenden auch vertreten. Gleichzeitig wird ein konkreter Prozess beschrieben, falls bei den Vertragspartnern Zweifel an der entsprechenden Legitimation aufkommen, sodass schlussendlich durch das BMG eine unabhängige, nachvollziehbare und transparente Prüfung vorgenommen werden muss.\r\nDies ist insbesondere für die Akzeptanz der maßgeblichen Organisationen bei den Berufsangehörigen entscheidend. Die intensiven Diskussionen um die Etablierung und den Erhalt der jeweiligen Pflegekammern in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen etc. und aktuell auch in Rheinland-Pfalz zeigen eindrücklich, dass eine vermeintliche Interessenvertretung der beruflich Pflegenden nicht auch zwingend durch die Mehrheit der beruflich Pflegenden legitimiert bzw. durch diese anerkannt wird. Gerade auch vor dem Hintergrund des zu § 1 dargelegten Repräsentationsdefizits, erscheint die hier vorgesehene Regelungen zum Entzug der Anerkennung als wichtiges regulatorisches Instrument."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"statementNumber":"SG2511260025","regulatoryProjectNumber":"RV0020874","regulatoryProjectTitle":"Reform einer zukunftsorientierten Notfallversorgung im Interesse der Versichertengemeinschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/77/644223/Stellungnahme-Gutachten-SG2511260025.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n1\r\n Die bundesweite Transparenz und einheitliche Standards für die medizinische Notfallrettung als GKV-Leistung werden ausdrücklich begrüßt.\r\n Für eine sektorenübergreifende und verlässliche Patientensteuerung braucht es ein bundesweit einheitliches Ersteinschätzungstool sowie \r\nrund um die Uhr verfügbare digitale und telefonische Beratungsangebote, die Patientinnen und Patienten zielgerichtet in die richtige \r\nVersorgungsebene lenken und ihre Eigenverantwortung stärken.\r\n Für die Integrierten Notfallzentren (INZ) ist eine einheitliche Dokumentation sowie eine sektorenübergreifende Vergütung nach klarer \r\nambulanter Logik erforderlich, damit gleiche Leistungen unabhängig vom Ort auch gleich vergütet werden.\r\n Die vorgesehene hälftige Finanzierung zusätzlicher Notdienststrukturen durch GKV und KVen wird kritisch bewertet, da der \r\nSicherstellungsauftrag die Vorhaltung von aufsuchendem Dienst und einer 24/7-Erreichbarkeit bereits heute umfasst und eine weitere \r\nVerpflichtung zu zusätzlichen Finanzmitteln daher nicht nachvollziehbar ist.\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\nFinanzierung\r\nStrukturfonds\r\nZusätzliche zweckgebundene finanzielle Mittel zur Sicherstellung der neuen \r\nStrukturen des Notdienstes (Akutleitstelle) hälftig durch GKV und KV unter \r\nEinbezug der PKV\r\n Eine Verpflichtung zusätzliche Finanzmittel für die Strukturen des \r\nNotdienstes durch die Neuformulierung von § 105 Abs. 1b SGB V \r\nbereitzustellen wird abgelehnt. Der Sicherstellungsauftrag umfasste \r\nauch vor der durch den Gesetzgeber nun initiierten Reform des \r\nNotdienstes die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu \r\nsprechstundenfreien Zeiten einschließlich eines aufsuchenden Dienstes \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n2\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\nVergütung von Leistungen der Notfallversorgung \r\nRegelungen für die Versorgung und die Vergütung im Rahmen des \r\nNotdienstes sollen weiterhin durch den ergänzten Bewertungsausschuss \r\ninnerhalb der MGV festgelegt werden. \r\nDie Schweregraddifferenzierung soll dabei zu neuen Zuschlägen, die wegen \r\nArt, Schwere oder Komplexität eine besonders aufwendige Betreuung oder \r\nÜberwachung bedürfen, weiterentwickelt werden. \r\nVergütung Ersteinschätzung im INZ\r\nFür die Durchführung der neu einzuführenden Ersteinschätzung soll eine neue \r\nVergütung im ergänzten Bewertungsausschusses beschlossen werden. Diese \r\nsoll unabhängig davon ausgeschüttet werden, ob und in welchem Umfang \r\nnachfolgend eine Behandlung erfolgt.\r\nsowie den Betrieb von Terminservicestellen mit einer 24/7 \r\nErreichbarkeit.\r\n Eine finanzielle Beteiligung der PKV an der Förderung der \r\nnotdienstlichen Strukturen ist grundsätzlich sachgerecht.\r\n Es besteht ein Risiko für weitere Kostenausweitung durch die \r\nEinführung neuer Zuschläge. Ein ergänzender Satz, dass zusätzliche \r\nFinanzmittel ausgeschlossen werden sollen, sollte im Gesetzentwurf \r\nklarstellend ergänzt werden.\r\n Diese Änderung führt zu weiteren zusätzlichen Ausgaben in der GKV. \r\nVor dem Hintergrund der derzeit angespannten Finanzlage der \r\nKrankenkassen geht hier ein nicht einschätzbares finanzielles Risiko \r\ngesehen, das in der Schätzung der Finanzwirkung bisher nicht\r\nberücksichtigt wurde. Bereits jetzt wird über die 116117 eine \r\nErsteinschätzung angeboten; auch digital per Patientennavi zur \r\nSelbsteinschätzung. Mit einer „neuen“ Einzelleistungsvergütung für \r\neine Ersteinschätzung unabhängig vom konkreten Behandlungsbedarf \r\nwird eine bereits im System bestehende Leistung mit zusätzlichem \r\nfrischem Geld honoriert. Vielmehr wäre eine Fallabschließende \r\nVergütung wünschenswert – anstatt alles einzeln ohne Endergebnis zu \r\nfinanzieren.\r\nmedizinische Notfallrettung als eigenständige GKV-Leistung  Bundesweite Transparenz und einheitliche Standards für die \r\nmedizinische Notfallrettung als GKV-Leistung anstelle eines \r\nFlickenteppichs wird ausdrücklich zu begrüßen.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n3\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\nKonkretisierung Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen\r\nDer Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des \r\nAbsatz 1b eine jederzeit verfügbare Versorgung in Fällen, in denen eine \r\nsofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese \r\nVersorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich \r\nan sieben Tagen der Woche.\r\nSofern die Versorgung jedoch im Rahmen des Notdienstes der \r\nKassenärztlichen Vereinigungen erbracht wird, wird sie künftig als \r\nnotdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die \r\nBehandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt.\r\nOrganisatorische Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der \r\nAkutleitstellen\r\nBisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen \r\nauf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten \r\nErsteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der \r\nmedizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form \r\neiner telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird \r\nnunmehr der neuen Akutleitstelle übertragen.\r\n• Verpflichtung aller Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des \r\nelektronischen Terminservice der Kassenärztlichen \r\nBundesvereinigung\r\n• KVen müssen den INZ ermöglichen, Behandlungstermine bei \r\nVertragsärzten zu vermitteln\r\n Die vorgenommene Konkretisierung verkürzt die bisherige \r\nSicherstellungsverpflichtung zu sprechstundenfreien Zeiten auf eine \r\nreine Erstversorgung. Damit werden u.U. neue Arztkontakte ausgelöst, \r\nda keine fallabschließende Behandlung mehr vorgesehen ist.\r\n Positiv ist die Möglichkeit der Ausstellung von AU und AM \r\nVerordnungen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung. \r\n Zeitgleich werden doppelte Strukturen aufgebaut und vorgehalten \r\n(Terminservicestelle, Akutleitstelle) mit zusätzlichem Finanz- und \r\nPersonalbedarf. Die von den Kven sukzessiv ausgebauten Anlaufstellen \r\nfür die nach Ersteinschätzung (z.B. Patientennavi) dringenden \r\nBehandlungsfälle (Akutcode der TSS, aufsuchender Dienst, Doc-online) \r\nsollten gestärkt und nicht durch eine organisatorisch neu aufzubauende \r\nStruktur, die zusätzlichen Finanz- und Personalbedarf auslöst, ggf. \r\nunterminiert werden.\r\n Unklar bleibt, wie die organisatorische Trennung unter Beibehaltung \r\nderselben Telefonnummer (Terminservicestelle, Akutleitstelle, \r\nNotdienst) eine für Akutfälle u.U. zeitkritische Versorgung sicherstellen \r\nkann.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n4\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\n• Aufsuchender Dienst im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung \r\nkann durch nicht-ärztliches Personal erbracht werden. Das Nähere ist \r\nim BMV-Ä zu regeln\r\n Grundsätzlich positiv zu bewerten ist der vorgesehene Einbezug nicht\u0002ärztlichen Personals. Allerdings ist zu klären, in wieweit dann \r\ninsbesondere die Ausstellung von AU-Bescheinigungen und AM\u0002Verordnungen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung \r\nsichergestellt werden kann. Bislang besitzt nicht-ärztliches Personal \r\nkeine Verordnungsberechtigung. Dies bedarf einer gesetzlichen \r\nAnpassung zur ausführenden Berechtigung.\r\nIntegrierte Notfallzentren (INZ) §123; Einrichtung von Integrierten \r\nNotfallzentren §123a; Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche\r\n(KINZ) §123b\r\n Der Aufbau Integrierter Notfallzentren wird unterstützt und ist eine \r\nKernforderung des Positionspapiers des BKK DV zur Notfallreform:\r\n Eine zentrale Ersteinschätzungsstelle für Hilfesuchende mit dringend \r\nerachteten gesundheitlichen Anliegen ist von grundsätzlicher\r\nBedeutung, um Patient:innen auf Basis der Behandlungsdringlichkeit \r\nund über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten \r\nNotfallzentrum zu leiten. Unabhängige bundeseinheitliche \r\nErsteinschätzungsstandards sind dabei elementar – um insbesondere \r\nden stat. Bereich zu entlasten.\r\n Die Vergütung der INZ sollte stringent nach der ambulanten Logik \r\nvollzogen werden. Für gleiche Leistungen sollte es unabhängig vom \r\nVersorgungsort (ambulante Praxis oder INZ) die gleiche Vergütung \r\ngeben. Eine zusätzliche finanzielle Förderung der INZ ist bereits jetzt \r\nauf Basis der regionalen Strukturförderung zur Stabilisierung des \r\nSicherstellungsauftrages möglich.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n5\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\n Vorrangige Behandlung von Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie \r\ndas Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder \r\ndigitalen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, wird \r\nausdrücklich begrüßt.\r\n Mindestvoraussetzung für die Standorte INZ und KINZ sind mit den \r\nRegelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften \r\nSystem der Notfallversorgung in Krankenhäusern (§ 136c Absatz 4 SGB \r\nV) verbunden und gehen mit bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben\r\neinher (Erreichbarkeit: Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 \r\nProzent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion).\r\nGesundheitsleitsystem (§133a)  Die digitale Vernetzung der Rettungsleitstellen und Kassenärztlichen \r\nVereinigungen gemäß § 133a Gesundheitsleitsystem stellt einen \r\nFortschritt dar, um eine effiziente Ersteinschätzung und Versorgung zu \r\ngewährleisten.\r\n Wichtig für die Umsetzung ist die Einführung eines bundesweit \r\neinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungstools. Damit wird \r\ngewährleistet, dass Patient:innen unabhängig vom Zugang \r\n(Gesundheitsleitsystem, Akutleitsystem, Ersteinschätzungsstelle) \r\nkonsistent in das Gesundheitssystem gesteuert werden und \r\nübereinstimmende Bewertungen des Gesundheitszustandes erfolgen.\r\n§ 123c\r\nErsteinschätzung, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n Insgesamt ist die Einführung eines Ersteinschätzungsverfahren inkl. \r\nRichtlinie des G-BAs positiv zu bewerten. Einheitliche Standards für das \r\nges. Bundesgebiet sind dabei elementar und von Anfang zu \r\nberücksichtigen (Vgl. 116 117 und Ersteinschätzungsstelle). \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n6\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\n Aktuell ist jedoch unklar, ob der Zugang via Akutleitstelle und \r\nErsteinschätzungsstelle, die gleiche Ersteinschätzung nutzen werden.\r\nStringente einheitliche Lösungen sind umzusetzen.\r\n Auftrag an den G-BA bleibt hinter dem ursprünglichen durch das GVWG \r\nerteilten Auftrag in § 120 Absatz 3b SGB V zurück: eine Einbindung der \r\nTerminservicestelle sowie eine Weiterleitung an Notdienstpraxen \r\ngemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der vertragsärztlichen Versorgung \r\nteilnehmende Ärzte und medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 \r\nAbsatz 1 ist nicht vorgesehen. Eine Weiterleitung ist nur noch an ein \r\nINZ oder zur Behandlung am Krankenhausstandort vorgesehen. Damit \r\nwird auch im Bereich der Notfallversorgung auf Basis einer \r\nErsteinschätzung die bestehende Sektorentrennung verstetigt.\r\n Auch vor dem Hintergrund eines schonenden Ressourcenumgangs \r\nsowie der Vermeidung überflüssiger Bürokratie sollten die Regelungen \r\nnach § 120 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur \r\nWeiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beibehalten werden \r\nund die vom G-BA bereits beschlossene Ersteinschätzungsregelung in \r\nKraft gesetzt werden.\r\nDarüber hinaus gilt es folgende Anmerkungen zu beachten: \r\n Aufbau einer bundesweit abgestimmten, interoperablen \r\nZugangsarchitektur nach gemeinsamer Spezifikation durch die gematik \r\n– mit klaren Standards.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n7\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\n Eigenverantwortung, Prävention und Gesundheitskompetenz sind zu \r\nberücksichtigen, um Versicherte gezielt und niedrigschwellig von \r\nBeginn an zu unterstützen, für gesundheitliche Themen oder \r\nProblemstellungen selbst Verantwortung zu übernehmen.\r\n Systematische Einbindung bzw. Substitution insb. durch speziell \r\nqualifizierte Pflegefachkräfte in die Ersteinschätzung und die \r\nBehandlung.\r\n Entwicklung und gesetzliche Verankerung eines bundeseinheitlichen \r\nErsteinschätzungsalgorithmus.\r\n Regulierte Integration von KI-gestützten Tools in die Ersteinschätzung –\r\nmit Qualitäts-, Transparenz- und Haftungsstandards.\r\nArzneimittelversorgung\r\n§ 123 SGB V, Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung\r\nDie Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit \r\nArzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch die \r\nEinführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert \r\nwerden.\r\nDiese Apotheken sollen grundsätzlich in unmittelbarer Nähe zur \r\nNotdienstpraxis liegen, oder alternativ eine zweite Offizin auf dem Gelände \r\n Die Verbesserung der Arzneimittelversorgung von Versicherten in \r\nNotfällen wird ausdrücklich begrüßt und ist längst überfällig. \r\nVersicherte sollen unmittelbar nach einer Notfallbehandlung ihre \r\nArzneimittel erhalten. Anderenfalls könnten Versorgungslücken \r\ninsbesondere im ländlichen Raum außerhalb der üblichen \r\nÖffnungszeiten einer Apotheke entstehen.\r\n Zu prüfen ist, ob das Ziel niederschwelliger erreicht werden kann. \r\nVorgesehen ist im RefE zwingend ein Versorgungsvertrag mit einer \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n8\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\nder Notdienstpraxis betreiben. Die Apotheke muss während der \r\nÖffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet sein. Dafür erhält sie pro Woche \r\neinen pauschalen Zuschuss.\r\nApotheke vor Ort, die ggf. eine extra Offizin auf dem Gelände des INZ \r\nerrichten könnte. Dies ist kosten- und personalintensiv. Zudem ist der \r\nBegriff „in unmittelbarer Nähe“ nicht definiert und kann in \r\nstrukturschwachen, ländlichen Gegenden dazu führen, dass Versicherte \r\nweiterhin lange Wege für eine Arzneimittelversorgung im Anschluss an \r\neinen Notfall auf sich nehmen müssen. \r\n Wir schlagen vor, an erster Stelle die Krankenhausapotheken enger in \r\ndie Versorgung einzubinden. Wird ein INZ an einem Krankenhaus \r\nbetrieben, das auch eine Krankenhausapotheke hat, sollte diese die \r\nerforderlichen Arzneimittel an Patienten direkt abgeben dürfen, um \r\nsomit eine kontinuierliche Versorgung zu gewährleisten. Das gilt \r\nergänzend auch für Patienten mit Entlassverordnungen. Nach jetziger \r\nRechtslage dürfen die Krankenhausapotheken diese \r\nArzneimittelrezepte nicht beliefern. Zulässig ist derzeit nur eine \r\n(optionale) Mitgabe einzelner Tabletten zur Überbrückung an \r\nWochenenden oder Feiertagen, was für eine kontinuierliche \r\nVersorgung nicht ausreicht.\r\nNeufassung des § 60 SGB V \r\nEs wird nun klar zwischen Krankentransporten und Krankentransportflügen \r\nsowie Krankenfahrten differenziert, die in den Absätzen 3 und 4 definiert \r\nwerden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der \r\nRegelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt.\r\n Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Inhalte der Krankentransport\u0002Richtlinie in das SGB V übernommen werden. Dadurch wird der § 60 \r\nSGB V noch umfangreicher und macht das SGB V noch ausführlicher.\r\nLeistungserweiterungen \r\no Nr. 2 Buchst. b: Fahrt in anderes Krankenhaus im Rahmen \r\ndes Entlassmanagements (§ 39 Abs. 1a).  Leistungserweiterung ohne medizinische Notwendigkeit. Bisher im \r\nRahmen der BSG-Rechtsprechung verneint. Kostensteigerung ohne \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n9\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\no Nr. 2 Buchst. a ergänzt: Verlegung zulässig, wenn besondere \r\nMittel des höheren Versorgungsniveaus nicht mehr \r\nerforderlich sind und Kapazitäten benötigt werden.\r\no Nr. 3 Buchst. c neu: Fahrten zu ambulanten Operationen in \r\nVertragsarztpraxen inkl. Vor-/Nachbehandlung \r\n(Gleichstellung mit Krankenhaus).\r\no Nr. 4 geändert: Keine Kopplung mehr an Vermeidung \r\nstationärer Behandlung; stattdessen Anknüpfung an \r\nAusnahmetatbestände nach § 8 G-BA-Richtlinien (z. B. hohe \r\nBehandlungsfrequenz, Vermeidung von Schaden an Leib und \r\nLeben).\r\no Nr. 5 neu: Kostenübernahme für Fahrten zu Integrierten \r\nNotfallzentren nach Entscheidung eines \r\nGesundheitsleitsystems (Disposition auch ohne klassischen \r\nNotfall möglich).\r\nMehrwert für Patienten. Bisher Verlegung im Rahmen DRG abgegolten.\r\n Grundsätzlich nachvollziehbare Anpassung als Gleichstellung mit der \r\nambulanten Operation im Krankenhaus.\r\n Änderung wird befürwortet. Klare Regelung über Krankentransport\u0002Richtlinie.\r\n Leistungserweiterung, aber es könnten dadurch Fahrten mit \r\nhöherwertigen Rettungsmitteln vermieden werden.\r\nDigitalisierung und die digitale Vernetzung  Konsistente digitale Fallübertragung.\r\n Digitale Vernetzung: Vollständige Anbindung aller relevanten Akteure \r\nan die Telematikinfrastruktur (TI), um Informationsflüsse zu verbessern \r\nund Versorgungskontinuität zu gewährleisten.\r\nÄnderung Zulassungsverordnung Vertragsärzte\r\nZiel ist eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden über die Woche, \r\num Versicherten mit akutem Behandlungsbedarf den Zugang zu erleichtern. \r\n Die Zielsetzung eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden \r\ninnerhalb der zu offenen Sprechstunden verpflichteten Arztgruppen zu \r\nerreichen, wird eindeutig begrüßt.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes \r\nzum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Stand 26.11.2025)\r\n10\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail Kurzbewertung\r\nEbenfalls Verbesserung der Möglichkeiten der Akutleitstellen, Versicherte an \r\noffene Sprechstunden zu vermitteln.\r\nErgänzenden Änderungsbedarf\r\nPflegestütze Notfallversorgung Aufbau wohnortnaher pflegerischer Notfallstrukturen mit eigenem \r\nKompetenzbereich. Entlastung ärztlicher Ressourcen bei nicht-medizinischen \r\nNotfällen durch qualifizierte Pflegefachkräfte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-26"}]},{"statementNumber":"SG2602180014","regulatoryProjectNumber":"RV0020874","regulatoryProjectTitle":"Reform einer zukunftsorientierten Notfallversorgung im Interesse der Versichertengemeinschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/bd/696278/Stellungnahme-Gutachten-SG2602180014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notfallstufen-Regelung: BSG-Urteil verursacht Klagewelle \r\nBSG befindet G-BA-Regelungen zu Notfallstufen als teilweise gesetzeswidrig \r\nDas Bundessozialgericht (BSG) hat am 02. April 2025 geurteilt, dass die Regelungen des Ge\u0002meinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfall\u0002versorgung teilweise gesetzeswidrig sind (B 1 KR 25/23 R). Der gesetzliche Regelungsauftrag er\u0002fordere Definitionskriterien der Umstände, unter denen ein Krankenhaus die allgemeine Not\u0002fallversorgung nicht leiste. Nach Auffassung des BSG gibt es aufgrund der mangelnden Kriterien \r\nzur Nichtteilnahme an den Notfallstufen-Regelungen keinen Automatismus, dass Krankenhäu\u0002ser mit einem Rechnungsabschlag belastet werden dürfen, wenn sie nicht an dem gestuften \r\nSystem der Notfallversorgung teilnehmen. \r\nDas BSG-Urteil zieht zahlreiche neue Fragestellungen nach sich, insbesondere in Bezug auf die \r\netwaige Rückführung der in der Vergangenheit gezahlten Abschläge auf Grundlage genehmigter \r\nBudgetvereinbarungen. Juristisch geklärt werden muss des Weiteren der Verjährungszeitraum, \r\nder für die gezahlten Notfallstufenabschläge anzusetzen ist. \r\nKrankenhäuser erheben individuelle Rückforderungen, während ein bundesweit einheitlicher \r\nLösungsweg fehlt \r\nDie Krankenhausseite vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der Nichtigkeitsfeststellung der \r\nNichtteilnahme an der Notfallstufenversorgung für gezahlten Rechnungsabschläge (seit 2019, \r\n60 Euro je vollstationärem Behandlungsfall) von Anfang an keine gültige Rechtsgrundlage be\u0002standen hätte. In der Folge haben Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen Ende des Jahres \r\n2025 Rückforderungsansprüche erhoben. Um bis zur Klärung der offenen Fragen Zeit zu gewin\u0002nen und um Klagen zu vermeiden, hat die Krankenkassenseite Verjährungsverzichte für die \r\nJahre 2023 bis 2025 unterzeichnet, ohne präjudizierend Ansprüche der Krankenhäuser anzuer\u0002kennen. \r\nGleichzeitig haben die Krankenkassen unterstrichen, dass Ansprüche kassenübergreifend im \r\nRahmen von Budgetverhandlungen umgesetzt werden können. Die GKV will unbedingt den \r\nenormen Verwaltungsaufwand verhindern, der einhergeht, wenn ca. 400 Krankenhäuser mit \r\njeder einzelnen Krankenkasse die Rückforderungen abwickeln müssten. \r\nAuf Bundesebene war die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht bereit, gemeinsam mit dem \r\nGKV-Spitzenverband eine Lösungsfindung - auch ohne präjudizierenden Charakter - auf Budget\u0002ebene zu empfehlen. \r\nUnnötige Klageverfahren verschwenden Beitragsgelder der GKV \r\nSeit Jahresbeginn 2026 gehen bei den Krankenkassen unzählige Klagen ein, trotz teilweise zuvor \r\nunterzeichneter Verjährungsverzichte. Die Sozialgerichte in Bayern beispielsweise klagen über \r\neine Flut an eingehenden Klageverfahren, die auf das BSG-Urteil aus April 2025 zurückzuführen \r\nsind. An dieser Stelle ist zu betonen, dass es sich um einen ungefähren GKV-weiten Gesamt\u0002streitwert von 400 Mio. Euro handelt. Die Gerichtskosten kommen noch hinzu. Der Klageweg ist \r\nSeite 2\r\nHintergrundpapier vom 03.02.2026\r\naus Sicht der GKV völlig unwirtschaftlich. Versichertengelder gehen unnötigerweise an Rechts\u0002anwaltskanzleien, die als einzige an den Klageverfahren verdienen. \r\nRückabwicklung der Notfallstufenabschläge soll über Budgetebene erfolgen \r\nAus Sicht des BKK Dachverbandes müssen zur Beilegung der Streitigkeiten einige Musterklage\u0002verfahren geführt und die übrigen Klagen ruhend gestellt werden. Hervorzuheben ist, dass so\u0002wohl der Verjährungszeitraum als auch die Frage der richtigen Beklagten bislang juristisch unge\u0002klärt sind. \r\nSollten die Gerichte zum Entschluss kommen, dass die Notfallstufenabschläge an die Kranken\u0002häuser zurückgezahlt werden müssen, dann soll die Rückabwicklung auf der Budgetebene im \r\nRahmen des Zahlbetragsausgleichs erfolgen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-17"}]},{"statementNumber":"SG2605050033","regulatoryProjectNumber":"RV0024183","regulatoryProjectTitle":"Einführung und Ausgestaltung eines Primärversorgungssystems ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/18/732325/Stellungnahme-Gutachten-SG2605050033.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AMBULANTE VERSORGUNG\r\nEckpunkte zur\r\nNeuausrichtung der\r\nambulanten Versorgung\r\nvom 27.11.2025\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nAMBULANTE VERSORGUNG\r\nEckpunkte zur Neuausrichtung der ambulanten Versorgung\r\nvom 27. November 2025\r\n//////////////////////////////////////////// EINLEITUNG ////////////////////////////////////////////\r\nFür die vielfältigen sozialen, präventiven und medizinischen Bedürf-nisse, mit denen unser Gesundheitswesen konfrontiert ist, hat es vor allem eine Antwort parat: ärztliche Zeit. Zwar verfügen wir im internati-onalen Vergleich über eine hohe Versorgungsdichte an ärztlichen und pflegerischen Kapazitäten pro Einwohner, jedoch über sehr schlechte Kapazitäten pro Behandlungsfall.\r\nUnser Gesundheitssystem hat zwar ausreichend Finanzmittel und nied-rige formale Zugangshürden, dennoch scheitern viele Menschen daran, bei dringlichen Anliegen einen zeitnahen Diagnose- oder Behandlungs-termin zu finden. Die schnellere Terminvergabe für Privatpatienten und Selbstzahler im Vergleich zu GKV-Patienten – unabhängig von einer me-dizinischen Priorisierung – verschärft dieses Problem nur noch weiter.\r\nVor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass die Leistungs-ausgaben im ersten Halbjahr 2025 um acht Prozent gestiegen sind, während Deutschland bei der Lebenserwartung sowie bei der Überle-benswahrscheinlichkeit nach Ereignissen wie einem Herzinfarkt und Schlaganfall international den Anschluss verliert.\r\nDie Bundesregierung hat für diese Legislaturperiode eine Neuaufstel-lung der ambulanten Versorgung angekündigt und sich in diesem Zu-sammenhang für ein Primärarztsystem sowie eine Ersteinschätzung ausgesprochen.\r\nAllerdings werden weder die Festlegung eines Primärarztes als „Ga-tekeeper“ bei einer Hausarzt-Facharzt-Relation von 30:70 noch das Durchlaufen einer kurzen Befragung allein zu einer spürbaren Entspan-nung führen. Daher ist es notwendig, Primärversorgungssystem und Ersteinschätzung nicht als zusätzliche Einzelelemente, sondern in Ver-bindung mit einer Reform der ursächlichen Gesetzmäßigkeiten und An-reizwirkungen einzuführen.\r\n3 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nUm Kapazitäten in der ärztlichen Versorgung freizusetzen, braucht es…\r\n✓\r\neine smarte Patientensteuerung in Erstzugang- UND Weiter- Versorgung für medizinische Bedarfe gestaffelt nach Dringlich-keit – digital und vor Ort; ärztliche Termine zur Kontrolle (auch im Rahmen von Chronikerprogrammen) mit digitalem Monito-ring nach Bedarf; Überarbeitung des vertragsärztlichen Vergütungssystems damit sich Behandlungserfolg auszahlt\r\n✓\r\neine stärkere Fokussierung der ärztlichen Tätigkeit auf komplexe medizinische Belange; Aufbau einer interdisziplinären Primärversorgung im Team mit nicht-ärztlichen, sozialen und pflegerischen Professionen; Ausbau von Möglichkeiten und Hilfestellungen zur Selbstbehandlung und der Lebensstilände-rung als integralen Bestandteil der Akutversorgung.\r\n✓\r\nstrategische Vermeidung und Verzögerung von Krankheiten durch überarbeitete Check-up-Untersuchungen, Einbindung von Betriebs- und Werkärzten in die medizinische Vorsorge und strukturierte Programme zur Lebensstiländerung in Risiko- stadien bei Volkskrankheiten inklusive Stärkung der persönli-chen Eigenverantwortung.\r\nBKK Positionen zur Neuausrichtung der ambulanten Versorgung\r\n4 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\n1.\r\nZugang nach Dringlichkeit ausgestalten: Vermittlung in Versorgung und in Unterstützungsangebote\r\nAngesichts des zunehmenden Drucks auf die vorhandenen personellen Kapazitäten, der begrenzten Finanzmittel und der immer komplexeren Versorgungsstrukturen benötigen wir eine strukturierte Ersteinschät-zung bei jedem neuen Behandlungsfall. Das Ziel muss sein, die ambu-lante Versorgung für Menschen mit medizinischem Bedarf vorzuhalten und die Möglichkeiten zur Selbstversorgung und Inanspruchnahme be-stehender Unterstützungsangebote außerhalb der Versorgung auszu-weiten. Spätestens mit einem Primärversorgungssystem ist eine Erst-einschätzung unabdingbar, da eine Systematik, bei der Menschen in je-dem Fall zuerst zum Hausarzt gehen, nicht zeitgemäß ist und von den Hausärzten nicht stemmbar wäre. Vielmehr kann ein Ersteinschätzungs-system den Zugang so organisieren, dass Menschen direkt dorthin ge-langen, wo ihnen fallabschließend geholfen werden kann. Unnötige Wege und Wartezeiten im Gesundheitswesen bedeuten in vielen Fällen auch verschwendete Personalressourcen unseres Wirtschaftsstandort.\r\nIn vielen Ländern werden digitale Ersteinschätzungsinstrumente erfolg-reich eingesetzt, um nicht-medizinische sowie medizinische Fachkräfte dabei zu unterstützen, Versicherten den Zugang zur adäquaten Versor-gung zu organisieren. Ersteinschätzungsalgorithmen sind in der Lage, Behandlungsnotwendigkeiten, die gebotene Dringlichkeit und die ge-eignete Versorgungsebene festzustellen. Hierbei sind insbesondere mehrere Szenarien im Versorgungsprozess denkbar:\r\nEin Notfall wird im Rahmen des Ersteinschätzungsverfahrens umge-hend festgestellt und die entsprechende Rettungskette aktiviert. Ist ein Sprechstundentermin medizinisch notwendig, erfolgt eine Terminvermittlung in die entsprechende Versorgungsstufe nach Dring-lichkeit. Hierzu ist eine zentrale Terminplattform erforderlich, ebenso wie ein fester Anteil wöchentlich gemeldeter freier Terminkapazitäten pro Vertragsarzt. Ein Tool zur Inanspruchnahme kollektivvertraglicher Vi-deosprechstunden ist ebenso einzubinden. Die standardisierte Erstein-schätzung ist webbasiert und telefonisch, perspektivisch mit Einbin-dung der ePA, anzubieten.\r\nIst keine weitere medizinische Abklärung notwendig, müssen spezifische Anlaufpunkte mit Hinweisen zur Selbstversorgung vermittelt werden. Das können beispielsweise öffentliche Portale mit gesicherten Gesundheitsinformationen, Angebote von Krankenkassen (Präventionskurse, Tools zur Krankenhaussuche) oder Apotheken für die Beschaffung eines frei verkäuflichen Medikaments sein. Auch eine mögliche Anbindung an soziale Unterstützungsstellen ist zu prüfen.\r\n5 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nDamit die Ersteinschätzung ein Unterstützungstool für die Nutzer sowie das behandelnde Gesundheitspersonal darstellt, muss das jeweilige Er-gebnis als Information für die Weiterbehandlung in der elektronischen Patientenakte (ePA) oder auf anderem Wege bereitgestellt werden. Eine Kontinuität bei einem Leistungserbringer(-team) sollte auch im Rahmen einer Terminvergabe nach Dringlichkeit weiterhin ermöglicht werden.\r\n2.\r\nInterprofessionelle Primärversorgung im Team organisieren\r\nEine moderne Primärversorgung erfolgt entlang von Behandlungs- pfaden im Team. Dabei arbeiten Gesundheitsberufe wie „Physician As-sistants“, „Advanced Practice Nurses“ und „Community Health Nur-ses“ eng mit Psycholog:innen, Sozialarbeitern und Ärzt:innen zusam-men. Alle Teammitglieder übernehmen eigenverantwortlich Tätigkeiten und arbeiten vernetzt mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Pflege-diensten und -stützpunkten, weiteren nicht-ärztlichen Gesundheitsberu-fen sowie Apotheken in regionalen Strukturen zusammen. Dadurch wird der Fokus in der Primärversorgung stärker auf präventive und sozi-ale Belange gerichtet, die oftmals die Ursache für medizinische Symp-tome sind. Ärzt:innen können sich als Bestandteil des Teams auf das Kernstück ihrer Profession, Krankheiten zu finden und zu behandeln so-wie komplexe Behandlungsverläufe zu begleiten, fokussieren.\r\nUm eine interprofessionelle Primärversorgung strukturell zu verankern, sollte die gemeinsame Selbstverwaltung beauftragt werden, verbindli-che Eckpunkte zur Ausgestaltung einer interdisziplinären Primärversor-gung in Form einer Richtlinie zu entwickeln. Für eine gezielte Umset-zung ist es geboten, bei der Nachbesetzung freiwerdender Vertragsarzt-sitze kooperativen Versorgungsstrukturen den Vorrang zu geben. Auch koordinative Leistungen könnten interprofessionellen Teams vorbehal-ten sein. In die Entwicklung sollten die Erfahrungen mit interprofessio-nellen Teams in der Primärversorgung, wie sie in den PORT-Zentren der Robert Bosch Stiftung sowie in Innovationsfondsprojekten wie NAVI-GATION in strukturschwachen Regionen gemacht wurden, einbezogen werden.\r\n3.\r\nWeniger Pflichtkontakte, mehr Versorgung: Ressourcen ge-zielt einsetzen\r\nDie ambulante Versorgung in Deutschland ist durch eine hohe Kontakt-frequenz geprägt. Ein erheblicher Teil dieser Kontakte ist jedoch nicht medizinisch indiziert, sondern normativ ausgelöst, etwa durch gesetzliche Vorgaben, untergesetzliche Regelungen oder externe Anforderungen. Strukturelle Rahmenbedingungen, wie der gesetzlich verankerte Arztvorbehalt, sowie kontaktbasierte Vergütungsmodelle als Fehlanreize, verstärken diesen Effekt. Die dadurch bedingte Inanspruch-nahme bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen, belas-tet die Praxen und führt zu Wartezeiten sowie zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Systems.\r\n6 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nUm eine evidenzbasierte Strategie zur Reduktion solcher Kontakte zu ermöglichen, bedarf es einer systematischen Identifikation und Bewer-tung normativer Arztkontakte, die primär durch gesetzliche Vorgaben, untergesetzliche Regelungen oder externe Anforderungen entstehen. Dazu gehören\r\n▪\r\nAbbau rechtlich nicht mehr zeitgemäßer Normen, die medizinisch nicht erforderliche Arztbesuche erzwingen (z. B. Quartalsbezug, Ge-sundschreibungen für Kinder in Kitas und Schulen).\r\n▪\r\nEtablierung delegationsfähiger Leistungen an qualifiziertes Fach- personal sowie Nutzung digitaler Lösungen.\r\n▪\r\nAnpassung der Vergütungsmodelle hin zu bedarfsorientierten, qualitätsbasierten Ansätzen statt kontaktabhängiger Honorierung.\r\nDie Neuordnung der Primärversorgung muss auf einer umfassenden Bestandsaufnahme basieren. Diese muss die Häufigkeit und Ursachen normativer Kontakte transparent machen und die freiwerdenden Poten-ziale bei deren Wegfall oder Substitution beziffern. So lassen sich die Versorgungsressourcen effizienter einsetzen, die Arbeitsbelastung der Leistungserbringenden senken und eine zeitgerechte Versorgung für Patientinnen und Patienten ermöglichen. Schon eine moderate Reduk-tion solcher Kontakte würde wichtige Kapazitäten freisetzen, die für die Behandlung komplexer Fälle, Prävention und eine zeitgerechte Termin-vergabe genutzt werden können.\r\n4.\r\nVergütungssystem neu ausrichten\r\nDas vertragsärztliche Vergütungssystem ist überfrachtet, intransparent, patientenfern und setzt falsche Anreize. Es behindert Kooperationen, Koordination und intersektorale Vernetzung. Gleichzeitig legt es kaum Fokus auf Effizienz oder Qualität, hemmt Innovationen und zementiert aktuelle Versorgungsungleichheiten. Parallel zum Umbau der Versor-gungslandschaft muss daher auch die Vergütungslogik angepasst wer-den.\r\nEin überarbeitetes Vergütungssystem muss nach Versorgungsebene differenzieren, um die spezifischen Anforderungen der primärärztlichen und der spezialisierten fachärztlichen Versorgung besser abzubilden. Für die Behandlung chronisch kranker Menschen und komplexer Be-handlungsbedarfe sollen Kopfpauschalen genutzt werden, da diese die Kontinuität der Versorgung stärken und anstelle von einzelnen Leistun-gen Anreize zur langfristigen, ganzheitlichen und interprofessionellen Versorgung setzen. Fallpauschalen sollen für spezifische Behandlungs-pfade eingesetzt werden, da sie standardisierte Abläufe abbilden, wodurch Kosten transparenter und kalkulierbarer werden und die Orien-tierung an Leitlinien gefördert wird. Im Zentrum stehen Behandlungs-pfade, für die Qualitätsindikatoren als Outcome-Daten mithilfe von vali-den Messinstrumenten erhoben werden.\r\nDas Vergütungssystem entspricht einem Baukastenprinzip, wodurch verschiedene Bausteine für das ärztliche und nichtärztliche Personal, die\r\n7 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nZusammenarbeit im Primärversorgungsteam, die Qualität können je nach Versorgungskontext kombiniert werden können. Die Gesamtaus-gaben sind durch Budgets begrenzt, die sich am Versorgungsbedarf und der Qualität orientieren. Die Behandlungsdokumentation und Abrech-nung erfolgen getrennt voneinander.\r\nDer Gesetzgeber sollte einen Prozess zur Neuausrichtung der ambulan-ten Vergütung anstoßen, der schrittweise auch für sektorengleiche Leistungen und Bereiche im ambulant-stationären Grenzbereich anwendbar ist. Damit sollte auch eine schrittweise Abschaffung der zahlreichen Leistungsfelder und Abrechnungsmodalitäten einhergehen, um das Ziel einer gleichen Vergütung für die gleiche ambulante Leistung zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch ein gesetzliches Ver-bot der aktuellen Praxis vorzunehmen, Angebote aus dem GKV-Leis-tungskatalog mit zeitlichen Terminvorteilen oder ausschließlich als Selbstzahlerleistungen anzubieten.\r\n5.\r\nKrankheiten verzögern und verhindern\r\nEin zentrales Element zur Neuausrichtung der ambulanten Versorgung ist die explizite, strategische Verzögerung und Vermeidung von Krank-heiten. Programme zur Früherkennung von Krankheiten haben das Potenzial, Krankheiten zu identifizieren, bevor Symptome auftreten und bieten in den frühen Stadien bessere Heilungschancen. Gleichwohl müssen Früherkennungsuntersuchungen zielgenau genug sein, um evi-denzbasiert mehr Nutzen als Schaden zu generieren und keine unnöti-gen ärztlichen und finanziellen Kapazitäten zu binden. Aufgrund der Sek-torengrenzen und Informationsabbrüche wird frühzeitiges Wissen über Risikostadien jedoch oft nicht weiterverwendet und in entsprechende Programme überführt.\r\nCheck-up-Untersuchungen überarbeiten:\r\nDaher muss der G-BA dringend einen gesetzlichen Auftrag erhalten, die Check-up-Untersuchungen inhaltlich zu überprüfen und die Festlegung der einzelnen Surrogat-Parameter zu hinterfragen. Auch die Frequenz von Check-up-Untersuchungen ist zu überarbeiten.\r\nWerks- und Betriebsärzte einbinden:\r\nDarüber hinaus muss das Wissen über Risikoparameter stringenter ge-nutzt werden. Werks- und Betriebsärzte stellen im Rahmen ihrer Routi-neuntersuchungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wichtige Risiko-konstellationen fest. Diese Informationen fließen jedoch nicht in die am-bulante Versorgung ein. Hier ist ein Ausbau der interprofessionellen Kommunikation erforderlich, auch über die ePA.\r\nStrukturierte Programme zur Lebensstiländerung konzipieren:\r\nSchließlich hat unser Gesundheitssystem bisher kaum professionelle Antworten auf die Anforderung der Lebensstiländerung. Zwar ist die Erwartung einer Verhaltensänderung in vielen Leitlinien ein erster Behandlungsansatz, jedoch gibt es zu wenige inhaltlich strukturierte Parameter, die aufzeigen, wie das gelingt. Ähnlich wie bei\r\n8 Ambulante Versorgung 11 | 2025\r\nChronikerprogrammen für diagnostizierte Erkrankungen braucht es strukturierte Programme, die Leitlinien in den Versorgungsalltag über-tragen und Gesundheitsfachberufe koordinieren, um Risikopatienten stringente Unterstützung zu geben.\r\n6.\r\nFolgeerkrankungen vermeiden: Chronikerprogramme individu-alisiert und digital unterstützt ausgestalten\r\nStrukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Pro-gramme, DMP) zielen darauf ab, Komplikationen oder Folgekrankheiten bei chronischen Erkrankungen zu vermeiden. Dafür wurden detaillierte Versorgungsabläufe, die auf Leitlinien basieren, in die Praxis übertragen. Heute dienen sie vor allem als veraltete Abrechnungsmodalität.\r\nDMPs sollten dahingehend überarbeitet werden, dass sie durch digitale Unterstützung individualisiert erbracht werden können. So muss die Nutzung eines digitalen Monitorings Auswirkungen auf die Verpflich-tung zum nächsten Kontrolltermin haben. Patienten benötigen umfas-sende Einblicke in ihren Gesundheitszustand sowie situative Unterstüt-zung, um Selbstbehandlung, Adhärenz und Lebensstilinterventionen umzusetzen. Auch die verpflichtenden Patientenschulungen müssen in dem Rahmen überarbeitet werden, um zielgerichtet die Belange und Sorgen von Menschen mit chronischen Erkrankungen zu adressieren. Schließlich sollten weitere Patientenpfade für komplexe Erkrankungs-bilder als DMPs konzipiert werden.\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nDr. Patricia Ex | Stephanie Bosch\r\nMail patricia.ex@bkk-dv.de | stephanie.bosch@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"statementNumber":"SG2605050035","regulatoryProjectNumber":"RV0024184","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer bundesweit einheitlichen digitalen Ersteinschätzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/ea/732327/Stellungnahme-Gutachten-SG2605050035.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nSmart koordiniert, zügig vermittelt: Digitale Ersteinschät-zung neu gedacht\r\nvom 14. Januar 2026\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nDigitale Ersteinschätzung\r\nvom 14. Januar 2026\r\n///////////////////////EINLEITUNG ///////////////////////\r\nAndere Länder und Gesundheitssysteme machen positive Erfah-rungen mit Ersteinschätzungsinstrumenten. Sie zeigen: Eine strukturierte Ersteinschätzung kann verkrustete Strukturen durchbrechen und den Zugang zum Gesundheitssystem erleich-tern, wenn sich weitere Strukturreformen anschließen. Für Pati-ent:innen bedeutet das eine zügigere Versorgung und mehr Ori-entierung im Versorgungsprozess.\r\nWir leisten uns ein teures Gesundheitssystem, das Patient:innen in entscheidenden Momenten allein lässt, Kapazitäten überlastet und im internationalen Vergleich durch eine überraschend nied-rige Lebenserwartung auffällt. Das System versagt an mehreren Stellen: Hochspezialisierte Ressourcen werden ineffizient genutzt, Gerangel zwischen den Sektoren blockiert eine bedarfsgerechte Versorgung, und Multimorbidität trifft auf Strukturen, die weder vernetzt noch patientenzentriert sind. Der Status quo ist ein Fli-ckenteppich aus langen Wartezeiten auf Arzttermine, fehlender Koordination und überfüllten Notaufnahmen.\r\nDas Kernproblem liegt nicht vorrangig im Ärztemangel, sondern in einem ineffizienten System:\r\n•\r\nSektorentrennung und Spezialisierung verhindern eine fallabschließende Versorgung.\r\nDer Anteil von Hausärzt:innen an allen niedergelassenen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen beträgt nur noch 29 Prozent, während insbesondere die fachärztlichen Bereiche Innere Medizin, Kinderheilkunde und Chirurgie sich immer weiter spezialisieren.\r\n•\r\nKnappere Kapazitäten treffen auf hohes Patientenvolu-men.\r\nZwar nimmt die Anzahl an Ärzt:innen, die an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmen, weiter zu (von 2023 zu 2024 um +1,1 Prozent), der langjährige Trend zur Teilzeittä-tigkeit ist jedoch ungebrochen, so dass die vertragsärztli-chen Kapazitäten kaum steigen (+0,2 Prozent). Die Fallzah-len in der vertragsärztlichen Versorgung hingegen sind 2024 um 0,6 Prozent gestiegen.\r\n•\r\nÜberdurchschnittliche Inanspruchnahme ambulanter Leis-tungen im EU-Vergleich\r\nMit 9,8 Arzt-Patienten-Kontakten pro Jahr liegt Deutschland deutlich über dem OECD-Durchschnitt. In Schweden gehen die Menschen mit 2,6 Arztkontakten pro Jahr vergleichs-weise selten zum Arzt. Dafür werden sie dort besonders in-tensiv betreut: Ein Arztbesuch dauert im Schnitt 22,5 Minu-ten, in Deutschland sind es 7,6 Minuten. Zudem zählt\r\n3 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nDeutschland europaweit zu den Ländern mit einem über-durchschnittlich hohen Anteil an Kontrolluntersuchungen von Blutdruck, Blutfetten und Blutzucker.\r\n•\r\nÜbermäßige Inanspruchnahme der Notaufnahmen von Krankenhäusern\r\nIm Jahr 2024 wurden in den Notaufnahmen deutscher Krankenhäuser 13 Millionen ambulante Notfälle behandelt, so viele wie noch nie seit Beginn der statistischen Erfas-sung im Jahr 2018. Pro Tag waren demnach rund 35.600 Menschen in Notfallambulanzen.\r\n•\r\nArztvorbehalt und kontaktbasierte Vergütung führen zu nicht indizierten Arztkontakten.\r\nEin hoher Anteil von Arztkontakten entfällt auf Vorsorgeun-tersuchungen und Impfungen sowie auf administrative Prozesse wie das Abholen von Überweisungsscheinen, Wiedereinbestellungen und Terminvergaben. Patient:in-nen suchen ihre Hausarztpraxis am häufigsten wegen aku-ter leichter Erkrankungen (29 Prozent), für Impfungen (24,6 Prozent) und zum Abholen eines Überweisungsscheins (23 Prozent) auf. Auch die Arbeitsunfähigkeitsregelungen so-wie Krank- und Gesundschreibungen tragen wesentlich zur Inanspruchnahme bei.\r\nEs herrscht eine gewaltige Schieflage: Das System ist überlastet, die ärztlichen Ressourcen werden viel zu oft dort eingesetzt, wo sie gar nicht benötigt werden. Gleichzeitig warten Menschen mit Behandlungsbedarf lange auf einen Termin.\r\nUm hier gegenzusteuern, brauchen wir einen neuen Ansatz: eine sektorenübergreifende Patientensteuerung, die den Behandlungs-bedarf einschätzt und schnell für einen Termin sorgt, wenn nötig. Die darüber hinaus leitet, informiert, begleitet und befähigt – von Selbstbehandlung durch Gesundheitskompetenz über weitere Pa-tientenedukation bis hin zur gezielten Steuerung in die richtige Versorgungsebene. Dieser neue Ansatz muss mit durchgreifenden Strukturreformen einhergehen, die das gesamte System und die ambulante Versorgung im Besonderen adressieren. Internationale Best Practices zeigen, wie das aussehen kann.\r\nDer BKK Dachverband unterbreitet folgende Lösungsvorschläge:\r\n•\r\nFairer Zugang statt Zufall: Standardisierte, digital gestützte Ersteinschätzung für alle neuen Behandlungsfälle und Ter-mine nach Dringlichkeit in der jeweils geeigneten Versor-gungsebene.\r\n•\r\nEin Algorithmus für alle – Vertrauen durch Evidenz.\r\n•\r\nSmart gesteuert, individualisiert begleitet: Die Erstein-schätzung wird neu gedacht und dient als essenzielle Un-terstützung entlang des Versorgungspfads.\r\n•\r\nErsteinschätzung als Brücke zur interdisziplinären Primär-versorgung mit Pflegeexpert:innen als tragende Säule der Versorgung.\r\n•\r\nWissen statt Wartezimmer – professionell unterstütztes Selbstmanagement und Selbstwirksamkeit als Systemstra-tegie.\r\n•\r\nFinanzierung mit Verantwortung: kein Fass ohne Boden.\r\n4 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nAbbildung: Schematische Darstellung einer standardisierten Ersteinschätzung als Zugangsun-terstützung\r\n5 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nFairer Zugang: klare Strukturen statt Zufall\r\nAlle Versicherten haben Anspruch auf einheitliche und verlässli-che Zugangswege zur medizinischen Versorgung. Die Organisa-tion des Zugangs, insbesondere die Vergabe von Arztterminen und die Inanspruchnahme von Notfallstrukturen, muss diskrimi-nierungsfrei und strikt dringlichkeits- und bedarfsorientiert erfol-gen. Der Zugang zur Versorgung ist kein Wettbewerbsthema.\r\nDurch die Einführung einer standardisierten, digital gestützten Ersteinschätzung beim Zugang zur Versorgung kann die Behand-lungsnotwendigkeit einschließlich der Dringlichkeit unmittelbar ermittelt und die dazu geeignete Versorgungsebene identifiziert werden. Dieser Schritt ist notwendig, damit Menschen mit medi-zinischem Bedarf zeitnah dort einen Termin erhalten, wo ihnen fallabschließend geholfen werden kann.\r\nDas Verfahren muss daher nach bundesweit einheitlichen Krite-rien funktionieren und niedrigschwellig über verschiedene Zu-gangswege verfügbar sein: webbasiert, telefonisch, am Praxistre-sen oder in der Notaufnahme. Das Ergebnis ist jeweils identisch. Um die bestehenden Kapazitäten spürbar zu entlasten, sollte der überwiegende Teil neuer Behandlungsanlässe über eine Erstein-schätzung koordiniert werden.\r\nIn Finnland und Großbritannien findet der Zugang zur Versorgung immer über ein standardisiertes, überwiegend digitales Erstein-schätzungsverfahren statt. Wenn kein Behandlungsbedarf gese-hen wird, gibt es individualisierte Hilfestellungen und Tipps für Eigenmaßnahmen und Prävention.\r\nEin Algorithmus für alle – Vertrauen durch Evidenz\r\nDie Ersteinschätzung erfolgt nach einem bundesweit einheitli-chen, evidenzbasierten Algorithmus. Dieser basiert auf den Richt-linien, Behandlungsleitlinien und Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften. Der Algorithmus ist medizinisch geprüft, wird kontinuierlich aktualisiert und bildet die Grundlage für alle Ent-scheidungen im Versorgungspfad.\r\nFür eine umfassende Akzeptanz und Vertrauen ist ein breiter ge-sellschaftlicher Konsens nötig. Neben Mediziner:innen sind bei der (Weiter-)Entwicklung auch Ethiker:innen, Patientenvertre-ter:innen sowie nicht-medizinische Gesundheitsberufe eingebun-den. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung versteht sich von selbst.\r\nZur schrittweisen Weiterentwicklung zählt eine geschlossene Künstliche Intelligenz (KI), die Ersteinschätzungen unterstützt, in-dem sie Symptome mithilfe großer Datenmengen analysiert, Wahrscheinlichkeiten für Patientenverläufe ermittelt und das Fachpersonal entlang des Versorgungspfads mit strukturierten In-formationen versorgt. Bevor KI-gestützte Tools in die Erstein-schätzung integriert werden können, sind praxisnahe Qualitäts-, Transparenz- und Haftungsstandards auf Basis der geltenden Rechtslage abzustimmen.\r\nIn Israel wird die Ersteinschätzung und Triagierung durch KI un-terstützt, jedoch stets durch menschliche Expertise ergänzt.\r\n6 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nFinanzierung mit Verant-wortung: kein Fass ohne Boden\r\nDie Finanzierung der Plattform für Ersteinschätzung und Termin-vermittlung muss Effizienzreserven in der Versorgung freisetzen und darf nicht zu Mehrausgaben führen.\r\nDie Implementierung einer solchen Plattform sollte als Struktur-maßnahme zur Verbesserung der Versorgung und zur Steigerung der Effizienz staatlich gefördert werden. Zusätzlich sollten weitere Finanzierungsquellen, wie die regionale Strukturförderung, EU-Budgets oder der Innovationsfonds, gezielt genutzt werden.\r\nErsteinschätzung und Terminvermittlung müssen langfristig so funktionieren, dass sie keine zusätzlichen Mehrkosten verursa-chen, sondern Kapazitäten freisetzen und das System dadurch entlasten. Die Finanzierung des laufenden Betriebs sollte durch die Träger der Plattform und durch eine gemeinsame Verantwor-tung der Gemeinsamen Selbstverwaltung (Kassenärztliche Verei-nigungen, DKG, GKV) erfolgen.\r\nSmart gesteuert, indivdu-alisiert vermittelt: Erst-einschätzung neu ge-dacht\r\nEin Ersteinschätzungssystem allein bringt keine Mehrwerte. Viel-mehr sollte es in den gesamten Nutzerpfad eingebettet und als sinnhafte Zugangsunterstützung ausgestaltet sein. Erst wenn es die unterschiedlichen Dringlichkeiten und Bedürfnisse der Nut-zer:innen berücksichtigt, erhält es die notwendige Akzeptanz und das Vertrauen.\r\nDas bedeutet, dass alle Tools im Zusammenhang mit Zugangsfra-gen zentral angebunden sind, insbesondere ein zentrales Termin-servicetool für Sprechstundentermine sowie eine kollektivvertrag-liche Videosprechstunde. Der Zugang auf Grundlage der Erstein-schätzung muss jedoch über die ambulante und stationäre ärztli-che Versorgung hinausgehen. Auch pflegerische, psychosoziale und präventive Angebote sowie Leistungsangebote der Kranken-kassen im Rahmen von Versorgungsverträgen (§ 68b und § 140a SGB V) müssen hier eingebunden sein.\r\nDie Ergebnisse der Ersteinschätzung sowie die eingeleiteten Fol-gemaßnahmen müssen für die weitere Behandlung vorliegen, bei-spielsweise indem sie in der elektronischen Patientenakte hinter-legt sind. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, muss das Erstein-schätzungsinstrument nahtlos in bestehende Plattformen, etwa Kassen-Apps, integrierbar sein und eine starke Verknüpfung mit den lokalen Versorgungsstrukturen sicherstellen.\r\nIn Israel ist die Digitalisierung weit vorangeschritten, die Versor-gungsebenen sind miteinander vernetzt, Patienten werden vom Erstkontakt bis zur Nachsorge gelotst. Die Dokumentation ist nahtlos und fließt in die elektronische Patientenakte ein.\r\nWissen statt Wartezim-mer – Selbstmanagement als Systemstrategie\r\nErsteinschätzungsinstrumente sind strategisch nur dann sinnvoll, wenn sie gleichzeitig Kapazitäten in der Akutversorgung freiset-zen. Ihre Aufgabe ist es, das individuelle gefühlte Bedürfnis von einem tatsächlichen medizinischen Bedarf der Nutzer:innen abzu-grenzen.\r\n7 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nNur wenn Versicherte nach einer Ersteinschätzung immer ein kon-kretes Unterstützungsangebot erhalten und niemand „hängenge-lassen” wird, wird es Akzeptanz für ein solches Verfahren geben. Versicherte ohne medizinischen Bedarf erhalten konkrete und in-dividuelle Hinweise zur Selbstversorgung und zum Selbstma-nagement. Dies steigert auch die Gesundheitskompetenz und Selbstwirksamkeit.\r\nEine solche, in das Ersteinschätzungstool integrierte Lösung zur Selbstversorgung, ist beispielsweise ein evidenzbasierter Symp-tomchecker. Symptomchecker können dezidierte, individualisierte Empfehlungen u. a. zum Arzneimitteleinsatz, zu Hausmitteln und „Red Flags“ für den Krankheitsverlauf geben, die derzeit keinen Arztbesuch erfordern. Sie können auch niedrigschwellig zu Prä-ventionsangeboten und regionalen Selbsthilfegruppen weiterlei-ten oder die nächstgelegenen geöffneten Apotheken zur Beschaf-fung eines rezeptfreien Medikaments angeben. Auch digitale Selbsthilfetools, beispielsweise digitale Gesundheitsanwendun-gen, können eine wertvolle Unterstützung sein.\r\nFinnland setzt den Symptomchecker „Omaolo“ ein, der im Rah-men von „self-care instructions“ dezidierte Empfehlungen zum Gebrauch von Schmerzmitteln gibt, Videotutorials zu physiothe-rapeutischen Übungen, „Red Flags“ anbietet etc.\r\nErsteinschätzung als Brü-cke zur Primärversorgung\r\nDie Ersteinschätzung und ein modernes Primärversorgungssys-tem tragen gemeinsam dazu bei, Patient:innen bedarfsgerecht und für alle Seiten aufwandsarm zu versorgen. Das Ziel besteht darin, Menschen direkt dorthin zu führen, wo ihnen fallabschlie-ßend geholfen werden kann.\r\nAuch wenn das bedeutet, dass es nicht immer automatisch „zuerst zum Hausarzt“ geht, bleibt eine kontinuierliche Begleitung durch ein Primärversorgungsteam erstrebenswert. Das lässt sich mit ei-ner terminlichen Priorisierung nach Dringlichkeit vereinbaren: Wird ein dringender Sprechstundentermin benötigt, sollten so-wohl der nächstmögliche Termin in den passenden Praxen im Umkreis als auch die nächste Option in der bevorzugten Praxis an-geboten werden. Zudem sollte die primärversorgende Praxis, die die Patient:in betreut, stets über die Ergebnisse der Untersuchun-gen und über Behandlungen in anderen Praxen oder im Kranken-haus informiert werden.\r\nIn Finnland gibt es Lokale Primärversorgungszentren mit verbind-licher „Einschreibung“.\r\nPflegeexpert:innen als tragende Säule der Ver-sorgung\r\nDie Zukunft der Versorgung ist interdisziplinär. Daher müssen wir uns von der Arztzentrierung verabschieden. Es braucht gestufte Zugänge zu Versorgung und Behandlung; sodass Ärzt:innen ihre Expertise gezielt zum Auffinden und Behandeln von Krankheiten einsetzen können.\r\nAm besten zu erreichen ist das, wenn ein interprofessionelles Team von Medizinischen Fachangestellten über hochqualifizierte Pflegende bis zu Ärzt:innen eigenverantwortlich, aber Hand in Hand und im Idealfall unter einem Dach zusammenarbeitet.\r\n8 Digitale Ersteinschätzung 1 | 2026\r\nMithilfe der Ersteinschätzung können Versicherte direkt an den passenden Ansprechpartner in der Versorgung weitergeleitet wer-den.\r\nDamit das funktioniert, muss die angekündigte Gesetzgebung zu den Pflegenden auf Masterniveau (Advanced Practice Nurses, APN) schnell umgesetzt werden. Zudem sind verbindliche gesetz-liche und untergesetzliche Normierungen zur konkreten und ver-bindlichen institutionellen Verankerung der hochqualifizierten Pflegenden, zu interprofessionellen Versorgungspfaden sowie zum Berufs- und Leistungsrecht notwendig.\r\nUm die nötigen Pflegefachkräfte auch ausbilden zu können, ist ein Masterplan „Pflegewissenschaft“ von Bund und Ländern erforder-lich. Dafür müssen dringend die notwendigen Weiterbildungs- und Hochschulkapazitäten für die entsprechende Pflegende ge-schaffen werden. Ansonsten wird es die notwendigen Pflegenden schlicht nicht geben!\r\nIn Finnland werden etwa 60 Prozent der Behandlungsfälle in der Primärversorgung von speziell qualifizierten Pflegefachkräften übernommen.\r\nFazit\r\nNur durch eine konsequente Ersteinschätzung können wir Kapazi-täten dort freisetzen, wo sie benötigt werden. Das umfasst ärztli-che Termine für Menschen mit medizinischem Bedarf in der pas-senden Versorgungsebene, vergeben nach Dringlichkeit. Ergänzt werden diese durch angemessene Angebote außerhalb der ärztli-chen Versorgung.\r\nDafür braucht es eine bundesweit abgestimmte Zugangsarchitek-tur mit KI-gestützten Tools und die Garantie, dass es für jede An-frage ein passendes Angebot gibt. Entsprechend ist es mit einem reinen Ersteinschätzungsinstrument nicht getan. Parallel zu des-sen Implementierung müssen digitale Terminbuchung und kollek-tivvertragliche Videosprechstunden etabliert sowie Selbstma-nagement und Selbstwirksamkeit strukturell ausgebaut werden.\r\nIn Verbindung mit weiteren Reformen, wie dem Ausbau der Kom-petenzen von Pflegefachpersonen, der Anpassung der Vergü-tungssysteme, der digitalen Prozessintegration und dem Abbau administrativer Praxiskontakte, wird die Ersteinschätzung ihre volle Wirkung als Schlüssel zu einem gerechten, effizienten und zukunftsfähigen Gesundheitssystem entfalten.\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nDr. Patricia Ex\r\nAbteilungsleiterin Versorgungsmanagement\r\nStephanie Bosch\r\nAbteilungsleiterin Politik und Kommunikation\r\nMail: politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"}]},{"statementNumber":"SG2605050038","regulatoryProjectNumber":"RV0024185","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des BStabG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/1c/732329/Stellungnahme-Gutachten-SG2605050038.pdf","pdfPageCount":53,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-200\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachver-band.de\r\nSTELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 20.04.2026\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsge-setz)\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 06 | 2026\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG ______________________________________________________ 6\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG ______________________________________________ 9\r\n1. Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik _______________________________ 9\r\n1.1 Koppelung der Vergütungen in der HzV an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität 9\r\n1.2 Koppelung der Vergütungen bei der zahnärztlichen Versorgung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität 10\r\n2. Arzneimittelbereich ________________________________________________ 10\r\n2.1 Dynamischer Herstellerabschlag als zentrales neues Steuerungsinstrument 10\r\n2.2 Zusätzlicher Impfstoffabschlag 11\r\n2.2 Gesetzliche Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen 12\r\n2.3 Rabattverträge für patentgeschützte, therapeutisch vergleichbare Arzneimittel 12\r\n2.4 Streichung des Kombinationsabschlags 13\r\n2.5 Abschaffung der „Leitplanken“ bei Erstattungsbeträgen 13\r\n2.6 Preismoratorium für Arzneimittel, Verbandmittel und Sonstige Produkte zur Wundbehandlung 14\r\n2.7 Cannabis, Verbandmittel, Homöopathie und Anthroposophie 14\r\n3. Apothekenbereich __________________________________________________ 15\r\n3.1 Erhöhung des Apothekenabschlags 15\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n3\r\n4. Krankenhausbereich ________________________________________________ 16\r\n4.1 Grundprinzip: Kappung der Vergütungsdynamik 16\r\n4.2 Pflegebudget: Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip 17\r\n4.3 Abschaffung der Finanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb des Veränderungswerts 19\r\n4.4 Krankenhausabrechnungsprüfung: schärfere Anreize für korrekte Rechnungen 20\r\n4.5 Einführung DRG-Kurzzeitfallpauschalen als Ambulantisierungsinstrument 22\r\n5. Vertragsärztliche Versorgung _______________________________________ 24\r\n5.1 Begrenzung der Höhe der Anpassung des Orientierungswerts und des Punktwerts durch die Grundlohnrate als feste Obergrenze 24\r\n5.2 Der Anstieg des extrabudgetär vergüteten Ausgabenvolumens wird begrenzt. 24\r\n5.3 Hausarztzentrierte Versorgung 27\r\n6. Weitere Leistungserbringer _________________________________________ 28\r\n6.1 Preis- und Vergütungssteigerungen werden auf die Grundlohnrate begrenzt. 28\r\n6.2 Blankoverordnung 29\r\n6.3 Hilfsmittel 30\r\n7. Krankenkassen _____________________________________________________ 32\r\n7.1 Verwaltungsausgaben 32\r\n7.2 Werbeausgaben 33\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n4\r\n7.3. Außertarifliche Vergütungen 33\r\n7.4. Information über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes 34\r\n8. Evidenzbasierung __________________________________________________ 35\r\n8.1 Zweitmeinungsverfahren 35\r\n8.2 Homöopathie und Anthroposophie 35\r\n9. Leistungsausschlüsse ______________________________________________ 36\r\n9.1 Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene 36\r\n9.2 Hautkrebsscreening 36\r\n9.3 Kieferorthopädie 36\r\n10. Krankengeld ______________________________________________________ 37\r\n10.1 Höchstbezug 37\r\n10.2 Absenkung Krankengeld bei Arbeitslosigkeit während Krankengeldbezug 37\r\n10.3 Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Wahlerklärung 38\r\n10.4 Krankengeld bei Teilrentenbezug 38\r\n10.5 Fristverkürzung bei Antrag auf Reha oder Rente 39\r\n10.6 Teilkrankengeld und Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit 39\r\n10.7 Anspruch auf individuelle Beratung bei Bezug von Krankengeld 40\r\n11. Innofonds ________________________________________________________ 40\r\n11.1. Absenkung der Finanzierung 40\r\n11.2 Rückführung nicht verausgabter Mittel an den Gesundheitsfonds 40\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n5\r\n11.3 Vereinfachte Förderverfahren 41\r\n12. Digitale Gesundheitsanwendungen _________________________________ 41\r\n12.1 Höchstbetragsregelung im ersten Jahr 41\r\n12.2 Abstaffelungsregelung ab dem 13. Monat 42\r\n13. Belastungen für Patientinnen und Patienten ________________________ 43\r\n13.1 Zuzahlungserhöhungen 43\r\n13.2 Kranken- und Kinderkrankengeldabsenkung 43\r\n13.3 Zahnersatz 43\r\n14. Belastungen für Arbeitgeber und Mitglieder ________________________ 44\r\n14.1 Geringfügige Beschäftigung 44\r\n14.2 Beitragsbemessungsgrenze 44\r\n14.3 Beitragsfreie Familienversicherung 45\r\n15. Darlehen _________________________________________________________ 49\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF _________________________________ 50\r\n1. Elektronischer Datenaustausch zwischen der Finanzverwaltung und den Krankenkassen für Zwecke der Beitragsbemessung und zur Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne der Regelungen zur Familienversicherung _ 50\r\n2. Streichung einer nicht kriteriengestützten Förderung ausgewählter Versorgungsstrukturen _______________________________________________ 53\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n6\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nEs ist wichtig und richtig, dass der Gesetzgeber mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversiche-rung einen Großteil der Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit aufgreift. Er setzt nun Maßnahmen in Gang, um schnell die Ausgabendynamik zu bremsen und gleichzeitig auch durch mehr Evidenz-basierte Medizin die Qualität der Versorgung zu erhöhen. Mehr Qualität und stabilere Beiträge sind eine gute Nachricht für die Patient:innen und Beitragszahlenden.\r\nSehr positiv zu bewerten ist die konsequente Stärkung der Evidenzbasierung etwa durch die Neuregelungen bei Cannabis, Verbandmitteln und der Wundversorgung oder der Ausweitung der Zweitmeinungsverfahren. Diese Maßnahmen stärken die Akzeptanz der GKV als solidarisches, wissenschaftsbasiertes System.\r\nDer Gesetzgeber verfolgt ferner das Primat der einnahmeorientierten Ausgabenpoli-tik. Dies unterstützt der BKK Dachverband nachdrücklich. Die alle Leistungserbringer umfassende Begrenzung von Preis- und Vergütungssteigerungen auf die Grundlohn-summenentwicklung – ergänzt um einen zeitlich befristeten zusätzlichen Abschlag – ist der richtige Weg und war längst überfällig.\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen ferner insbesondere den dynamischen Herstel-lerabschlag, die Öffnung für Rabattverträge bei patentgeschützten therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln im Arzneimittelbereich und die Abkehr von der Meist-begünstigungsklausel. Kritisch sehen wir, dass die sogenannten Leitplanken bei den Erstattungsbeträgen im AMNOG-Verfahren abgeschafft werden sollen. Damit wird ein wichtiges Instrument zur Kostenbegrenzung aus der Hand gegeben. Daraus re-sultieren wiederum zusätzliche Ausgaben für die GKV.\r\nWichtig und richtig sind außerdem die Änderung der Prüfquotenregelung sowie die Reform des Pflegebudgets im stationären Bereich. Allerdings gingen die Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit im Krankenhausbereich wesentlich weiter: Die Pflegebudgets sollten in die DRG zurückgeführt, die Prüfquoten komplett gestrichen werden. Aus Sicht der Betriebskrankenkassen ist es zudem dringend geboten, die Vorhaltebudgets in den zulässigen Prüfumfang einzubeziehen. Damit könnten Fehl-anreize und erhebliche Mehrausgaben vermieden werden.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n7\r\nIn der ambulanten Versorgung werden die Begrenzung extrabudgetärer Ausgaben, die Rückführung von TSVG-Leistungen in die morbiditätsorientierte Gesamtvergü-tung sowie die Streichung sachlich nicht gerechtfertigter Zuschläge ausdrücklich un-terstützt. Kritisch sehen die Betriebskrankenkassen hingegen den Wegfall zentraler Prüfinstrumente, da hierdurch Doppelvergütungen und unwirtschaftliche Leistungs-ausweitungen begünstigt werden.\r\nEine finanzielle Schieflage erhält das Gesetz dadurch, dass ein großer Teil der Maß-nahmen auch zu Lasten der Patient:innen sowie der Beitragszahlenden gehen. Dabei ist genug Geld im System, das mit einem effizienteren und Ressourcen schonenden Einsatz die Beitragssätze stabilisieren könnte. Vor allem aber erschüttern sie das Vertrauen in unser Gesundheitssystem, das seit Jahren immer höhere Beiträge ver-langt, dabei aber nur mittelmäßige Leistungen abliefert.\r\nDies betrifft die geplanten Zuzahlungserhöhungen, die Absenkung des Krankengelds und die Rücknahme verbesserter Leistungen beim Zahnersatz. Diese lehnen wir ab, denn sie können zu einer Unterinanspruchnahme notwendiger Leistungen führen. Das betrifft auch die vorgesehene Einschränkung der beitragsfreien Familienversi-cherung und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Akzeptanz der GKV als wesentliche Säule unseres Sozialstaats ist dies wenig hilfreich. Beide Maß-nahmen fördern außerdem die Attraktivität der PKV – umso mehr, als die Versiche-rungspflichtgrenze nicht zugleich mit der Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden soll. Dies müsste unbedingt mit einer solchen Anpassung einher gehen. Dennoch gilt: Durch eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt auch eine zusätzliche finanzielle Belastung der Arbeitgeber. Dies ist kein gutes Signal an einen Wirtschaftsstandort, der mit vielen Krisen zu kämpfen hat.\r\nMit Blick auf die Regelungen der beitragsfreien Familienversicherung sei ferner da-rauf hingewiesen, dass sie dem Credo des Bürokratieabbaus zuwiderlaufen. Im Ge-genteil werden diese Regelungen einen Bürokratieberg an zu erbringenden Nachwei-sen, Prüfungen und Verwaltungsprozesse bei Unternehmen und Arbeitgebern, Kran-ken- und Pflegeversicherten, Kranken- und Pflegekassen sowie weiteren, beitrags-abführenden sowie meldepflichtigen Stellen führen.\r\nNachvollziehen können wir, dass auch die Krankenkassen selbst einen Beitrag zur finanziellen Stabilität der GKV leisten sollen. Diesen Beitrag leisten sie bereits seit Jahren, indem sie ihre Verwaltungskosten effizient und in der Entwicklung deutlich\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n8\r\nunter der Ausgabenentwicklung der Leistungsbereiche halten (zur Erinnerung: Im Jahr 2025 betrug die Entwicklung der Verwaltungskosten der Krankenkassen 4,7 Prozent gegenüber einer Entwicklung der Einnahmen von 5,3 Prozent bzw. der Leis-tungsausgaben von 7,9 Prozent). Der vorhandene Wettbewerb um eine gute Versorgung, Services und Beratung und nicht zu Letzt des Preises setzt bereits einen intrinsischen Anreiz, so vorzugehen.\r\nDiesen Beitrag leisten sie außerdem, seitdem durch das Gesetz zur Befugniserwei-terung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) eine gesetzliche Deckelung ihrer Verwaltungsausgaben erfolgte. Die damit verbundene Ausgabenbegrenzung wirkt unmittelbar dämpfend auf die Entwicklung der Verwaltungsausgaben. Eine weitere Reduzierung der Verwaltungskosten wird eine Kraftanstrengung, die die Krankenkas-sen jedoch übernehmen.\r\nDer einzige Beitrag, den der Bundeshaushalt leisten soll, ist eine Verschiebung der Rückzahlung der Darlehen aus den Jahren 2023, 2025 und 2026 an die GKV auf die Jahre 2035 bis 2039. Das ist nicht genug. Angesichts der enormen Herausforderun-gen in der GKV appellieren wir erneut, dass der Staat seiner gesamtgesellschaftli-chen Verpflichtung nachkommt und die Beiträge für Bürgergeldbeziehende kräftig erhöht und damit die Belastung auf breitere Schultern verteilt.\r\nWir plädieren außerdem dafür, weitere, gute Vorschläge der Kommission, die leicht umzusetzen gewesen wären, aufzunehmen. Dazu gehören die die Wiedereinführung von apothekenbezogenen Ausschreibungen für Zytostatika und für Hilfsmittel. Aus-schreibungen stellen die Wirtschaftlichkeit in der Versorgung sicher. Zusätzlich kommt es zum Ausbau von Qualitätskriterien, einer Erhöhung von Transparenz und Vermeidung von Korruption.\r\nInsgesamt stellt der Referentenentwurf einen wichtigen Schritt dar, um strukturelle Ausgabenprobleme der GKV anzugehen. Er bleibt jedoch noch hinter seinen Mög-lichkeiten zurück. Aus Sicht der Betriebskrankenkassen bedarf der Entwurf daher in zentralen Punkten einer deutlichen Nachschärfung und Ergänzung, um sowohl finan-zielle Nachhaltigkeit als auch eine solidarische und qualitativ hochwertige Versor-gung dauerhaft sicherzustellen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n9\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\n1. Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik\r\nSGB V, § 71, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 neu\r\nDie Vergütungsanstiege der Leistungserbringer werden auf die jeweilige Kostenent-wicklung mit der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) als Obergrenze begrenzt. Das bedeutet eine Anpassung der Lohnzuwächse im Gesundheitswesen an die Lohnzuwächse in der Gesamtwirtschaft.\r\nZusätzlich wird in den Jahren 2027 bis 2029 ein Prozentpunkt auf die Grundlohnrate abgeschlagen, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich deutlich höher als im langfristigen Schnitt und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen liegen wird. Sollte die Inflation die realen Einkommenszuwächse im Gesundheitswesen bedrohen, wird eine Refinanzierung inflationsbedingter Kosten-steigerungen möglich sein, sobald sich das auch in der Lohnentwicklung der Ge-samtwirtschaft widerspiegelt.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist richtig und wichtig, um die Ausgabendynamik zu bremsen und an die Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen. Dies entlastet die GKV finanziell und ermöglicht dennoch eine Vergütungs- und Investiti-onsentwicklung.\r\n1.1 Koppelung der Vergütungen in der HzV an den Grundsatz der Bei-tragssatzstabilität\r\nSGB V § 73 Abs. 5 neu\r\nGilt für Preisanpassungen für bestehende Leistungen ebenso wie für die Einführung neuer Leistungen. Die zusätzlichen Leistungen auf Grund eines festgestellten An-stiegs der Teilnehmer an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung werden mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Fixkostendegres-sion vergütet. Um den Anstieg der Teilnehmerzahl festzustellen, ist die Teilneh-meranzahl eines jeden Kalenderquartals mit der Teilnehmeranzahl des\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n10\r\nentsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Die Leistungen für die Differenz der Teilnehmerzahl sind mit dem Abschlag zu vergüten.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachlogisch und richtig. Sie reduziert die Ausgabendynamik und Fehlanreize zur Mengenentwicklung.\r\n1.2 Koppelung der Vergütungen bei der zahnärztlichen Versorgung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität\r\nSGB V § 85 Abs. 2d neu, Abs. 3 Satz 2 neu\r\nAnstieg des Honorarvolumens für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz auf die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Kranken-kassen je Mitglied wird nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Ausgenommen sind zahnärzt-liche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche, die Zuschläge für das Aufsu-chen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen sowie Parodontitis-behandlungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachlogisch und richtig. Wichtig sind die formulierten Ausnahmetatbestände.\r\n2. Arzneimittelbereich\r\n2.1 Dynamischer Herstellerabschlag als zentrales neues Steuerungs-instrument\r\nArtikel 1 Nr. 48 (§ 130a Abs. 1b SGB V)\r\nDie wichtigste neue Maßnahme im Arzneimittelbereich ist der ergänzende dynami-sche Herstellerabschlag nach § 130a SGB V. Er soll ab 2027 zusätzlich zum allgemei-nen Herstellerabschlag greifen und richtet sich danach, ob die Arzneimittelausgaben stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen. Technisch wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE-Entwicklung definiert; liegt das tatsächliche Ausgabenniveau darüber, wird die Differenz im Folgejahr über die Abschlagshöhe ausgeglichen. Der\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n11\r\nEntwurf zielt damit ausdrücklich vor allem auf hochpreisige patentgeschützte Arz-neimittel ab.\r\nBewertung:\r\nDie Maßnahme wird ausdrücklich begrüßt. Die langfristige Anpassung des Abschlags trägt deutlich zur Stabilisierung der Finanzen der GKV bei. Die pharmazeutische In-dustrie ist ein wesentlicher Kostentreiber in der GKV. Damit werden stetig steigende Arzneimittelausgaben abgefangen. Besser wäre es jedoch für die freie Preisbildung Mechanismen zu finden, die nachhaltig wirken und das Ausgabenniveau senken.\r\n2.2 Zusätzlicher Impfstoffabschlag\r\nArtikel 1 Nr. 48b (§ 130a Abs. 2 SGB V)\r\nErgänzend wird ein Impfstoffabschlag für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagen-schutz mit 7 Prozent eingeführt.\r\nBewertung:\r\nEs ist seit langem überfällig, dass der bislang ausschließlich für Arzneimittel gel-tende, allgemeine Herstellerabschlag i. H. v. 7 Prozent nun auch für Impfstoffe gilt. Impfstoffe sorgen aufgrund der freien Preisbildung seit Jahren für erhebliche Aus-gabensteigerungen.\r\nZusätzlich ist ein retrospektives Preismoratorium nach 130a Abs. 3a SGB V für Impf-stoffe unverzichtbar. Hierfür muss der Preisstand rückwirkend auf den 01.01.2026 eingefroren werden. Ohne diese Regelung könnte der erhöhte Herstellerabschlag leicht durch entsprechende Preiserhöhungen der Hersteller ausgeglichen werden, denn die Preisbildung für Impfstoffe ist frei. Zusätzlich sollten Impfstoffe zur Immu-nisierung gegen dieselbe Krankheit in ihrer jeweiligen Impfstoffklasse (Totimpfstoff, Lebendimpfstoff und genbasierter Impfstoff) dabei als Wirkprinzip-analoger Impf-stoff gelten. Damit werden Impfstoffe mit lediglich saisonalen Anpassungen, einer unterschiedlichen Abdeckung verschiedener Serotypen oder einer chemischen Mo-difikation des immunitätsauslösenden Agens gleichbehandelt. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von Umgehungen des Preismoratoriums durch nicht-innovative Veränderungen des Wirkprinzips (analog der Pseudoinnovationen („me too“) im Arz-neimittelbereich.\r\n.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n12\r\n2.2 Gesetzliche Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen\r\nArtikel 1 Nr. 49 (§ 130b Abs. 1a SGB V)\r\nDie Regelung sieht die Weiterentwicklung der Preis-Mengen-Regelung nach § 130b Abs. 1a SGB V vor. Der Entwurf betont, dass die bisherige Praxis die Krankenkassen nicht ausreichend an Skaleneffekten partizipieren lasse. Deshalb wird für den Fall fehlender Einigung zwischen GKV-SV und pharmazeutischem Unternehmer eine ge-setzliche Auffanglösung vorgesehen. Die Begründung stellt klar: Die Schiedspraxis habe bislang zu Rabatten unterhalb marktüblicher Konditionen geführt und das Ein-sparpotenzial nur unzureichend gehoben.\r\nBewertung:\r\nGrundsätzlich ist dies positiv zu bewerten: Die bisherige Regelung erzeugt zu wenig greifbare Effekte. In der aktuellen Ausgestaltung sind die stationär verabreichten Arzneimittel nicht berücksichtigt. Diese sollten ebenfalls im Preis-Mengen-Modell berücksichtigt werden, weil für sie der gleiche Grundsatz gilt wie für die ambulanten Arzneimittel. Beide erhöhen den Umsatz des pharmazeutischen Unternehmers und steigern die Ausgaben der GKV.\r\n2.3 Rabattverträge für patentgeschützte, therapeutisch vergleichbare Arzneimittel\r\nArtikel 1 Nr. 50 (§ 130e SGB V)\r\nDer Entwurf eröffnet Krankenkassen die Möglichkeit, in Therapiegebieten mit meh-reren vergleichbaren patentgeschützten Arzneimitteln Rabattverträge zur bevorzug-ten Verordnung auszuschreiben. Ziel ist ausdrücklich, auch im patentgeschützten Bereich Wettbewerb um Marktanteile zu erzeugen. Im Allgemeinen Teil wird dies als ein wesentliches Instrument zur Stärkung des Preiswettbewerbs beschrieben; in der Einzelbegründung zu § 130b wird ergänzend festgehalten, dass rabattierte pa-tentgeschützte Arzneimittel nach § 130e neu bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind.\r\nBewertung:\r\nDass im Markt der patentgeschützten Arzneimittel ein Wettbewerb eingeführt wird, ist zu begrüßen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n13\r\nVermieden werden sollte, dass damit die Bürokratie im System erhöht wird. Bei-spielsweise kann die Berücksichtigung der rabattierten Arzneimittel aus einer Gruppe patentgeschützter Arzneimittel den Aufwand der regionalen Prüfungsstellen (und damit ihren Personalbedarf) deutlich erhöhen. Zusätzlich widerspricht die Ver-einbarung von Quoten aus dem selektivvertraglichen Bereich der Grundlage, das die Vertragsparteien auf regionaler Ebene ihre regionalen Prüfvereinbarungen einheitlich und gemeinsam abschließen müssen. Die Berücksichtigung von selektivvertragli-chen Quoten muss pragmatisch umsetzbar sein.\r\nDamit Krankenkassen über ihre neuen Selektivverträge Vertragsärzte informieren können, sollte der Gesetzgeber die Änderungen des § 305a SGB V, die mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb ab dem Jahr 2021 eingeführt wurden, wieder in den Zustand zuvor überführen. Die Möglichkeit einer Arztberatung ist un-bedingt notwendig, um den neuen § 130e SGB V umzusetzen\r\nBei der Ausgestaltung dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen der Krankenkassen untereinander entstehen. Schon jetzt gezahlte Ärztepauschalen aus Verträgen dürfen auch zukünftig die Einsparungen aus diesen Selektivverträgen nicht überkompensie-ren.\r\n2.4 Streichung des Kombinationsabschlags\r\nArtikel 1 Nr. 50 (Streichung des bisherigen § 130e SGB V)\r\nDer alte § 130e SGB V soll gestrichen werden. Damit will der Gesetzgeber den Kombinations-abschlag komplett streichen. Der Kombinationsabschlag adressiert die weiterhin bestehende Problematik, dass neue Arzneimittel häufig als Add-on-Therapie in den Markt kommen. Dabei erhöhen sich die Kosten mehr als der zusätzliche Nutzen für die Betroffenen. Die aktuelle Um-setzung ist zeitaufwendig und streitbefangen. Die Einsparungen erreichen nicht das ursprüng-lich avisierte Ziel.\r\nBewertung:\r\nIn der aktuellen Ausgestaltung ist der Kombinationsabschlag nicht sinnvoll. Bei Än-derung der Rahmenbedingungen könnte sich das zukünftig ändern. Aktuell scheint eine Streichung vertretbar.\r\n2.5 Abschaffung der „Leitplanken“ bei Erstattungsbeträgen\r\nArtikel 1 Nr. 49c (§ 130b Abs. 3 SGB V)\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n14\r\nDer Entwurf sieht vor, dass die Rechtslage vor dem GKV-FinStG im Wesentlichen wiederhergestellt werden soll. Die bisherigen Obergrenzen in § 130b Abs. 3 fallen weg; zugleich wird betont, dass die dadurch erwartete Mehrbelastung der GKV durch andere Instrumente wie Preiswettbewerb, Preis-Mengen-Regelungen und den dyna-mischen Herstellerabschlag kompensiert werden müsse. Der allgemeine Finanzteil quantifiziert für Bund/Länder/Kommunen aus der Leitplanken-Abschaffung sogar Mehrausgaben.\r\nBewertung:\r\nDie Abschaffung der Leitplanken schwächt die nutzen- und vergleichstherapiebas-ierte Preisbegrenzung im AMNOG und wird zu zusätzlichen Ausgaben der GKV füh-ren.\r\n2.6 Preismoratorium für Arzneimittel, Verbandmittel und Sonstige Pro-dukte zur Wundbehandlung\r\nArtikel 1 Nr. 10a (§ 31 Abs. 1a SGB V)\r\nDas Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V wird bis 31. Dezember 2030 ver-längert. Neu ist außerdem, dass es künftig bereits dann greift, wenn ein pharmazeu-tischer Unternehmer ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Dar-reichungsform in Verkehr gebracht hat. Zusätzlich wird ein Preismoratorium für Ver-bandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung eingeführt.\r\nBewertung:\r\nDie Verlängerung des Preismoratoriums für Arzneimittel bis in das Jahr 2030 ist ein wichtiger Schritt. Das Preismoratorium ist ein wesentliches Instrument, unge-bremste Preisanstiege abzufangen. Daher ist es auch sachlogisch, dieses sowohl für Verbandmittel, als auch die Wundversorgung einzuführen. Positiv ist, dass für die letztgenannten Produkte der Preisstand auf den 01.01.2026 fixiert wurde und damit die Hersteller nicht mehr kreativ handeln können, um das Preismoratorium zu umge-hen. Ergänzend sollten auch die Impfstoffe in diese Regelung fallen.\r\n2.7 Cannabis, Verbandmittel, Homöopathie und Anthroposophie\r\nArtikel 1 Nr. 10b; Artikel 1 Nr. 6 (§ 31 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 SGB V)\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n15\r\nDie Regelungen betreffen mehrere Punkte. Der Anspruch auf Versorgung mit Can-nabisblüten wird gestrichen. Erstattungsfähig bleiben standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Zudem wird der Begriff des Verbandmittels gesetzlich neu gefasst. Darüber hinaus werden homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen von den zu-sätzlichen Satzungsleistungen ausgeschlossen.\r\nBewertung:\r\nDie neue Legaldefinition von Verbandmitteln im § 31 SGB V wird begrüßt. Insbeson-dere werden nun endlich sonstige Produkte zur Wundversorgung ohne Nutzennach-weis von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Übergangsfristen wurden seit 6 Jahren kontinuierlich verlängert. Damit wird konsequent auf Evidenzbasierung gesetzt.\r\nDie Streichung von Cannabisblüten folgt ebenfalls dem Evidenzgedanken. Die Strei-chung der Begleiterhebung ist sachlogisch.\r\nDie Streichung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen aufgrund der fehlenden wissen-schaftlichen Evidenz der Wirksamkeit aus dem Leistungskatalog der GKV ist nach-vollziehbar.\r\n3. Apothekenbereich\r\n3.1 Erhöhung des Apothekenabschlags\r\nArtikel 1 Nr. 47 (§ 130 Abs. 1 SGB V)\r\nDie zentrale apothekenbezogene Sparmaßnahme ist die Anhebung des Apotheken-abschlags nach § 130 Abs. 1 SGB V von 1,77 Euro auf 2,07 Euro je abgegebener Packung.\r\nBewertung\r\nEine dauerhafte Erhöhung des Apothekenabschlags leistet einen wichtigen Beitrag der Apotheken zur Stabilisierung der Finanzen. Zu begrüßen ist, dass diese Regelung sofort nach Inkrafttreten greift. Insbesondere angesichts der Versprechungen zur Anhebung des Fixums.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n16\r\nAls weitere langfristige Maßnahme wäre der 3-prozentige Aufschlag für den Einkauf von Arzneimitteln zu deckeln. Diese Deckelung gewinnt angesichts der vermehrten Neueinführung hochpreisiger Arzneimittel immer mehr an Bedeutung. Der bislang nicht gedeckelte prozentuale Vergütungsanteil von drei Prozent setzt dabei den An-reiz zur Abgabe hochpreisiger Arzneimittel – wobei teurere Arzneimittel keinen hö-heren Aufwand bei der Abgabe erzeugen.\r\n4. Krankenhausbereich\r\n4.1 Grundprinzip: Kappung der Vergütungsdynamik\r\nArtikel 3 Nr. 6 (§ 9 Abs. 1b KHEntgG); Artikel 5 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV)\r\nDie Regelung sieht vor, dass der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientie-rungswert die Grundlage für die Vereinbarung des Veränderungswertes bildet, so-fern dieser niedriger ist als die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V. Ist der Orientierungswert hingegen höher als die Veränderungsrate, haben die Vertragspar-teien auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V zu vereinbaren.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung stellt eine Abkehr von der bisherigen Logik der Meistbegünstigungs-klausel dar und wird von den Betriebskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. Durch die geplante Regelung wird sichergestellt, dass in Zukunft sowohl für Krankenhäu-ser, die nach KHEntgG behandeln, als auch für Krankenhäuser, die nach BPflV be-handeln, nur die tatsächlich anfallenden Kosten vergütet werden. Wie im Bericht der Finanzkommission richtig dargestellt, verursacht die Anwendung der Meistbegüns-tigungsklausel, dass die Vergütung der Krankenhausleistungen deutlich über der Ein-nahmeentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Dadurch bewirkt die bisherige Regelung, dass es für Krankenhäuser einen geringen Anreiz gibt, Kosten-entwicklungen zu prüfen und wo möglich zu reduzieren.\r\nFerner sollte die im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) eingefügte Regelung (§ 6 Absatz 3 Satz 9 KHEntgG), wonach als Aus-gangsgrundlage für die Vereinbarung der Erlössumme für das Jahr 2027 die für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Erlössumme um 1,14 Prozent zu erhöhen\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n17\r\nist, gestrichen werden. Die analoge Regelung im BPflV-Bereich ist ebenfalls zu strei-chen. Beide Regelungen laufen der Intention der hier vorgenommenen Änderungen entgegen.\r\nArtikel 5 Nr. 1 (§ 3 Abs. 3 S. 5 BPflV); Artikel 5 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV)\r\nBei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 9 Absatz 1 Nummer 5. Die Aufhebung führt dazu, dass zukünftig nur noch ein Verän-derungswert durch die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart wird.\r\nBewertung: Die Änderung ist sachlogisch.\r\n4.2 Pflegebudget: Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip\r\nArtikel 3 Nr. 3 (§ 6a KHEntgG)\r\nDie Regelung führt die Begrenzung der Kostenanstiege in den Pflegebudgets über den Veränderungswert ein. Vorgaben des Absatzes 2 sind letztmalig für die Verein-barung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Für das Jahr 2027 wird das Pflegebudget des Jahres 2026 und nachfolgend jeweils das vorherige Vereinba-rungsjahr als Ausgangsgrundlage genommen. Ab dem Vereinbarungsjahr 2027 wird eine Erhöhung der Pflegebudgets auf die Höhe des jeweils gültigen Veränderungs-wertes begrenzt. Eine Überschreitung des Veränderungswerts ist jedoch möglich, soweit die Einhaltung von Personalvorgaben, die sich aus Bundesgesetzen, Verord-nungen, die auf Grundlage des SGB V erlassen worden sind, oder Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben, dies erfordert. Bei ei-ner Überschreitung der vereinbarten Pflegepersonalkosten durch die tatsächlichen Pflegepersonalkosten erfolgt kein Ausgleich dieser Mehrkosten mehr. Minderkosten werden weiterhin vollständig ausgeglichen. Die Möglichkeit der Anrechnung der Kos-ten für pflegeentlastende Maßnahmen im Pflegebudget wird gestrichen. Weicht die Summe der auf das Vereinbarungsjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a von dem vereinbarten Pflegebudget ab, so werden Mehr- oder Mindererlöse weiterhin ohne Begrenzung des Veränderungswertes vollständig ausgeglichen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n18\r\nBewertung:\r\nDie Abschaffung der Anrechnung der pflegeentlastenden Maßnahmen im Pflege-budget wird begrüßt, da diese in den DRG-Fallpauschalen bereits abgebildet sind und es hier zu einer unnötigen Doppelfinanzierung kommt.\r\nDie Deckelung der Ausgaben des Pflegebudgets durch die Abschaffung des Prinzips der Selbstkostendeckung ist aus Sicht der Betriebskrankenkassen ein wichtiger Schritt zur Begrenzung der unkontrollierten Anstiege der Pflegepersonalkosten.\r\nDurch das Selbstkostendeckungsprinzip besteht durch die derzeitige Finanzierungs-grundlage kein Anreiz für einen effizienten Einsatz des Pflegepersonals. Stattdessen entstehen durch die Hebung von Effizienzgewinnen und der damit verbundenen Ab-senkung der Budgetgrundlage für die Verhandlungen der zukünftigen Pflegebudgets Nachteile für die Krankenhäuser und damit Anreize, das Pflegebudget so hoch wie möglich zu vereinbaren und eine Ausweitung des Personaleinsatzes zu erreichen. Tätigkeiten außerhalb des Kerntätigkeitsbereichs der Pflege wie Reinigungs- oder Transportarbeiten werden auf das Pflegepersonal umgelegt und das bisher dafür ver-antwortliche Personal wird entlassen. Es kommt zur Abwanderung von Pflegeperso-nal aus der Altenpflege ins Krankenhaus.\r\nGleichzeitig hat die bisherige Regelung das Ziel einer besseren Pflegepersonaldecke in den Krankenhäusern nicht vollumfänglich erreichen können, da die Pflegeperso-naluntergrenzen in vielen Krankenhäusern noch immer nicht eingehalten werden. Stattdessen konkurrieren die Krankenhäuser untereinander um die Pflegekräfte, diese wandern in Krankenhäuser mit besseren Ausgangsvoraussetzungen ab, was die Personalnot insbesondere in kleineren Krankenhäusern zusätzlich verschärft. Die Deckelung der Vergütung über den Veränderungswert, wie durch die Regelung vor-gesehen, begrenzt diese negativen Auswirkungen.\r\nDie Umsetzung der Maßnahme über die Pflegebudgets des Jahres 2026 als Aus-gangsgrundlage wird allerdings kritisch gesehen. Die Pflegebudgets des Jahres 2026 sind noch nicht in allen Krankenhäusern verhandelt. Dadurch besteht ein sehr hoher Anreiz, die Pflegebudgets so hoch wie möglich zu verhandeln, um so eine möglichst hohe Ausgangsbasis für die Budgets ab 2027 zu schaffen. Hier muss dringend eine Lösung gefunden werden, um die Verhandlungen auf Ortsebene zu entlasten und eine Blockade der Budgetbeschleunigung zu verhindern.\r\nAuch die Öffnung der Deckelung durch die Veränderungsrate, um die Einhaltung von Personalvorgaben, Vorgaben von Bundesgesetzen und Verordnungen oder\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n19\r\nRichtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu gewährleis-ten, ist in dieser allgemeinen Form kritisch zu sehen.\r\nGrundsätzlich sollten diese Tatbestände in den Pflegebudgets abgedeckt werden, sie eröffnen auf Ortsebene aber auch Möglichkeiten, um die Deckelung des Pflege-budgets zu umgehen. Hier muss sichergestellt werden, dass solche Tatbestände und ihre Kosten klar abgegrenzt werden. Auf jeden Fall ist eine Überprüfung der Auswir-kungen und gegebenenfalls eine Anpassung der Regelung vorzusehen.\r\nEs sollte eine Klarstellung aufgenommen werden, dass Rufbereitschaftsdienste für freiberufliche Hebammen nicht über das Pflegebudget zu finanzieren sind.\r\nArt. 3 Nr. 7 (§ 10 Abs. 6 S. 1 KHEntgG)\r\nDie Vorgabe, dass das Statistische Bundesamt den Orientierungswert ohne die Kos-tenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ermittelt, wird gestrichen. Der Orientierungswert um-fasst zukünftig auch die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelba-ren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen.\r\nBewertung:\r\nDie Anpassung ist sachlogisch.\r\n4.3 Abschaffung der Finanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb des Veränderungswerts\r\nArtikel 3 Nr. 7 (§ 10 Abs. 5 KHEntgG), Artikel 3 Nr. 2 (§ 6 Abs. 3 Satz 5 KHEntgG), Artikel 3 Nr. 3 (§ 6a Abs. 4 Sätze 5 und 6 KHEntgG), Artikel 3 Nr. 6 (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG) sowie Artikel 4 Nr. 1 (§ 3 Abs. 4 und Abs. 5 Sätze 4 und 5 BPflV)\r\nDie Regelung sieht vor, dass die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Veränderungswerts liegen, aufgehoben wird. Der Auftrag zur Vereinbarung der Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und der anteiligen Erhöhungsrate durch die Ver-tragsparteien auf Bundesebene wird gestrichen.\r\nBewertung:\r\nDie Streichung der Tarifrefinanzierung wird ausdrücklich begrüßt. Die bisherige Re-gelung entkoppelt die Tarifverhandlungen von Wirtschaftlichkeitsanreizen und führt\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n20\r\nzu unverhältnismäßig hohen Tarifabschlüssen, da die Kosten an die Beitragszahler weitergegeben werden. Zudem sind Tarifsteigerungen über den Orientierungswert beziehungsweise den Veränderungswert bereits abgedeckt und es kommt somit zu einer unbegründeten Doppelfinanzierung.\r\nDie Umsetzung der Streichung der Tarifrate sollte allerdings bereits für 2026 gelten, um unnötige Anreize für eine überproportionale Erhöhung der Tarifrate 2026 in den aktuellen Verhandlungen zu verhindern.\r\n4.4 Krankenhausabrechnungsprüfung: schärfere Anreize für korrekte Rechnungen\r\nBei der Krankenhausabrechnungsprüfung hält der Entwurf am Prüfquotensystem fest, verschärft aber die Anreize für korrekte Abrechnungen. Die Prüfquoten als auch die Schwellenwerte hinsichtlich der Abrechnungsqualität der Krankenhäuser werden angehoben. Ab dem Jahr 2027 ist folgende Staffelung vorgesehen:\r\n bis zu 5% (bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen ≥ 80%)\r\n bis zu 15% (bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 60-80%)\r\n bis zu 25% (bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen ≤60%)\r\nEine Prüfquotenöffnung und damit ein unbegrenzter Prüfspielraum ist möglich bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 40%.\r\nBewertung:\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die Zielsetzung des Entwurfs, den Anreiz für eine korrekte Rechnungsstellung zu stärken, indem die Prüfquoten und Schwellen-werte, ab wann welche Prüfquote gilt, angehoben werden. Die Stärkung der Wirt-schaftlichkeitskontrollen sind ein wesentlicher Baustein, um die Leistungsausgaben des stationären Sektors zu dämpfen. Damit wird sichergestellt, dass GKV-Beitrags-mittel ordnungsgemäß an die Krankenkassen zurückfließen, wenn der Medizinische Dienst bescheinigt, dass die Rechnung überhöht oder falsch war. Es ist richtig und wichtig, dass der aktuelle Entwurf die guten Vorschläge der FinanzKommission Ge-sundheit für den Bereich der Krankenhausabrechnungsprüfung zumindest in Teilen aufgreift.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n21\r\nZur Prüfquote:\r\nÜberträgt man die aktuelle Einstufung der Krankenhäuser in der jeweilige Prüfquo-tenklasse auf die zukünftig vorgesehene Staffelung, hätten ca. 25% der Krankenhäu-ser eine Prüfquote von 15% und ca. 60% der Krankenhäuser eine Prüfquote von bis zu 25%. Aufgrund der schlechten Abrechnungsqualität sind diese neu festgelegten Prüfquotenhöhen berechtigt, aber die Betriebskrankenkassen sehen die Sinnhaf-tigkeit des Quartalsbezugs und der Staffelung nicht mehr, wenn 85% der Kranken-häuser eine Prüfquote von 15% und 25% hätten.\r\nAufgrund der hohen bürokratischen Aufwände und des zusätzlichen Konfliktpotenti-als bei der quartalsweisen Ermittlung der Prüfquoten, sprechen wir uns nach wie vor für eine Abschaffung des quartalsbezogenen Prüfquotensystems aus. Stattdessen sollte die Prüfquote einheitlich bei 20 Prozent festgelegt werden, da der Großteil der Krankenhäuser einen Anteil unbeanstandeter Schlussrechnungen zwischen 40% und 80% aufweist.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass die automatische Erweiterung des MD-Prüfauftrages auf alle abrechnungsrelevanten Sachverhalte eines Prüffalles gesetzlich verankert werden soll. Außerdem begrüßt werden die zwei Prüfaufträge zur Fallzusammenfüh-rung und zur Stärkung des Falldialogs im Rahmen der Prüfverfahrensvereinbarung.\r\nEine wichtige Reformempfehlung der FinanzKommission Gesundheit ist im Referen-tenentwurf nicht enthalten, sollte aber unbedingt noch umgesetzt werden: die Auf-nahme der Vorhaltebudgets in den zulässigen Prüfumfang der Krankenkassen. Wenn die Vorhaltebudgets faktisch immun und ein blinder Fleck der Krankenhausabrech-nung bleiben, wird sich die finanzielle Wirkung der Krankenhausabrechnungsprüfung ab 2028 in etwa halbieren und werden wieder erhebliche, nicht intendierte Mehraus-gaben für die GKV entstehen. Die Einführung des Vorhaltebudgets kann damit nicht budgetneutral umgesetzt werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen drängen darauf, die Regelung zur Herausnahme der Vor-haltebudgets aus dem zulässigen Prüfumfang nach § 275c Abs. 6 Nr. 3 zu streichen und klarzustellen, dass daraus resultierende Mehr- und Mindererlöse nicht ausgegli-chen werden, sondern das Erstattungsvolumen bei den Krankenkassen verbleibt.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n22\r\n4.5 Einführung DRG-Kurzzeitfallpauschalen als Ambulantisierungsinstru-ment\r\n§ 17b Abs. 2a KHG (neu)\r\nDie Regelung erteilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 den Auftrag, das DRG-Vergütungssystem dahingehend weiterzuentwickeln, sogenannte Kurzzeitfall-pauschalen für den Bereich von kurzen Behandlungsdauern im Krankenhaus einzu-führen. Hiermit soll weiteres Potenzial für Verweildauerverkürzungen und für eine Ambulantisierung gehoben sowie unnötige Ausgaben für die Versichertengemein-schaft vermieden werden.\r\nBewertung:\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die Einführung der DRG-Kurzzeitfallpauscha-len. Krankenhausfälle können in den ambulanten Bereich verschoben werden, ohne einen gleichzeitigen Steigerungseffekt bei der Vergütung im ambulanten Bereich zu verursachen. Die intendierten Wirtschaftlichkeitsanreize in der Behandlung insbe-sondere hinsichtlich der Verweildauer motivieren die Krankenhäuser zu einer be-darfsgerechten Patientenversorgung. Zudem sind kostenseitige und strukturelle An-passung innerhalb der vorgesehenen Zeitschiene in den Krankenhäusern für die Kurz-lieger-Fälle gut realisierbar. Die Krankenhäuser können einschätzen, welche Fälle bereits heute Kurzlieger-Fälle sind und entsprechend ihr Leistungsportfolio dahinge-hend anpassen. Der notwendige Aufbau von Ambulantisierungsstrukturen wird gleichzeitig forciert.\r\nZudem befürworten die Betriebskrankenkassen ausdrücklich, dass die bereits seit langem kritisierten Erlösoptimierungen bei der UGVD mit der Einführung der DRG-Kurzzeitfallpauschalen entfallen. Eine vom InEK kalkulierte Pauschale unabhängig von der Verweildauer führt zusätzlich zu einem Abbau von Aufwänden durch den Wegfall der Prüfung auf UGVD.\r\nWeiterhin ist durch die jährliche Absenkung der Bewertungsrelationen der Kurzzeit-fallpauschalen ein langfristiger Einsparungseffekt bei der GKV zu erwarten.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n23\r\n§ 115f Abs. 2 S. 2 SGB V (Änderung)\r\nDie Regelung besagt, dass Fälle, die mit den in § 17b Absatz 2a Satz 1 des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes genannten Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden, auf die in § 115f Abs. 2 genannten Fallzahlvorgaben anzurechnen sind.\r\nBewertung:\r\nDie Änderung ist sachlogisch und nachvollziehbar.\r\n§ 8 Abs. 5a KHEntgG (neu)\r\nMit der Regelung wird vorgegeben, dass die Kurzzeitfallpauschalen nicht abrechen-bar sind, wenn die Leistung im Katalog für ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen (AOP-Katalog) aufgeführt ist.\r\nBewertung:\r\nDie Änderung ist nachvollziehbar. Aus Sicht der Betriebskrankenkassen braucht es klare Regelungen, um eine Abgrenzung zu den bereits implementierten Ambulanti-sierungs-Instrumenten Hybrid-DRG und AOP sowie zu weiteren Abrechnungswegen im ambulant-stationären Grenzbereich zu gewährleisten. Langfristig ist eine Verein-fachung des aG-DRG-System anzustreben.\r\n§ 9 Absatz 1 Nr. 11 KHEntgG (neu)\r\nDie Vertragsparteien haben gemäß dieser Regelung auf Bundesebene nähere Einzel-heiten für die Kurzzeitfallpauschalen zu vereinbaren. Es sind Vorgaben zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass das jeweilige Krankenhaus durch die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen keine Fallzahlausweitung der stationären Behandlungs-fälle von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen vornimmt. Zudem sind die Folgen zu vereinbaren, sofern das einzelne Krankenhaus entgegen den Vorgaben eine Fallzahlausweitung vorgenommen hat und die festgelegte Men-genbegrenzung nicht eingehalten wurde.\r\nBewertung:\r\nDer Hinweis des Gesetzgebers auf die drohende Fallzahlausweitung ist korrekt. Es muss aus Sicht der Betriebskrankenkassen sichergestellt werden, dass die mit Ein-führung der Kurzzeitfallpauschalen verbundenen Mengenanreize, kurzfristigen\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n24\r\nÜbervergütungen und drohende Wechselwirkungen im aG-DRG-System in der Aus-gestaltung ausreichend Berücksichtigung finden.\r\nWeiterhin besteht die Gefahr, dass Krankenhäuser die Reduzierung der Fallmenge durch Kurzzeitfallpauschalen oder Hybrid-DRG kompensieren. Sie könnten am Ende trotz politisch gewollter Ambulantisierung und Fallreduzierung gleich viele oder so-gar mehr Fälle abrechnen, um ihren bisherigen Case-Mix beizubehalten.\r\n5. Vertragsärztliche Versorgung\r\n5.1 Begrenzung der Höhe der Anpassung des Orientierungswerts und des Punktwerts durch die Grundlohnrate als feste Obergrenze\r\nDies gilt auch für die vertraglichen Vergütungsanpassungen für Leistungen der Hoch-schulambulanzen, der Weiterbildungsambulanzen, der psychiatrischen Institutsam-bulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszen-tren sowie für die hausarztzentrierte Versorgung, für die zudem ein Abschlag zur Berücksichtigung der Fixkostendegression eingeführt wird.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung wird ausdrücklich begrüßt.\r\n5.2 Der Anstieg des extrabudgetär vergüteten Ausgabenvolumens wird begrenzt.\r\nDie Begrenzung des extrabudgetären Ausgabenvolumens soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:\r\na) Streichung von Vergütungsbestandteilen (SGB V § 87 Abs. 2a Streichung Sätze 25 und 26, Abs. 2b Satz 3 und 5 neu, Abs. 2c Satz 3 neu, Satz 8 neu, § 346 Streichung Abs. 3 und 5):\r\nDie Zuschläge für einen zeitnahen Behandlungsbeginn nach einer Terminvermittlung, die Zuschläge bei der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie und die Vergütung der Beratung bei der Organspende werden abgeschafft. Ebenso wird die gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung abgeschafft.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n25\r\nBewertung:\r\nDie Streichungen sind sachgerecht, werden ausdrücklich begrüßt und entsprechen den Forderungen des BKK-Systems.\r\nStreichung § 346 Abs. 3 und 5:\r\nDurch den Wegfall der in § 346 Absatz 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektronischen Patienten-akte (ePA) entfällt auch die Grundlage für die entsprechende Vergütung im vertrags-ärztlichen Bereich. Das ist sachlogisch und zu begrüßen.\r\nGleichermaßen sollte auch die Streichung für die Befüllung in den Apotheken entfal-len.\r\nGleichermaßen sollte auch die Streichung für die Befüllung im zahnärztlichen Bereich entfallen.\r\nVorschlag: Streichung § 346 Abs. 2 und 4.\r\nb) Überführung der extrabudgetären Vergütungen nach dem TSVG in die morbidi-tätsorientierte Gesamtvergütung (SGB V § 87 Abs. 3 Satz 5 bis 8 neu)\r\nDie mit dem TSVG eingeführte extrabudgetäre Vergütung von Leistungen, die im Rahmen der Vermittlung der Terminservicestelle oder eines Hausarztes oder im Rah-men der offenen Sprechstunde erbracht wurden soll abgeschafft werden. Das be-reits bereinigte Vergütungsvolumen soll in die morbiditätsorientierte Gesamtvergü-tung zurücküberführt werden.\r\nBewertung:\r\nDie Rücküberführung in die MGV wird ausdrücklich begrüßt.\r\nc) Anpassung der Systematik der Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin und im Bereich hausärztlichen Versorgung (SGB V, § 87a Absätze 3c und 3d neu)\r\nDie Vorgaben zur Anpassung der Bildung und Weiterentwicklung der morbiditätsbe-dingten Gesamtvergütung im Bereich Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt-MGV) wird inhaltlich angepasst und an die Systematik bei der Entbudgetierung der Leis-tungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung angeglichen.\r\nSofern Leistungen im hausärztlichen oder kinder- und jugendmedizinischen Bereich nicht vollständig aus der jeweils vereinbarten MGV vergütet werden können, sollen die von den Krankenkassen zu vergütenden Ausgleichszahlungen künftig mit einem\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n26\r\nAbschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen vergütet werden.\r\nBewertung:\r\nUm eine Kostendämpfung zu erreichen, sollten sowohl Leistungen der Kinder- und Jugend-Medizin, als auch der hausärztlichen Versorgung innerhalb der MGV finan-ziert werden.\r\nEine Vereinheitlichung der Systematik der Entbudgetierung für den Fall, dass eine MGV-Finanzierung nicht umgesetzt werden soll, wird als sachgerecht eingeschätzt.\r\nDie Einführung von Abschlägen auf Ausgleichzahlungen für eine allgemeine Kosten-degression wird vor dem beschriebenen Hintergrund als unnötig bürokratisch einge-schätzt und könnte mit einer Überführung in die MGV ebenfalls einfacher und trans-parenter umgesetzt werden\r\nd) Änderung der Systematik der extrabudgetären Vergütung (SGB V §87d neu)\r\nDie Systematik der der extrabudgetären Vergütung soll grundsätzlich angepasst wer-den um weitere Ausgabenanstiege zu begrenzen: Künftig sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen je eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen von Leistungen der Vorsorge und Prä-vention sowie eine für weitere durch Beschluss des Bewertungsausschusses EGV-finanzierte Leistungen beschließen. Die Gesamtvergütungen sind mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu entrich-ten.\r\nDiese Finanzvolumina sollen erstmalig bis zum 15. Februar 2027 festgelegt und für das Jahr 2027 in Kraft gesetzt werden. Eine Weiterentwicklung dieser Gesamtver-gütungen soll anschließend jährlich bis zum 31.Oktober für das Folgejahr anhand der Versichertenzahlentwicklung, der Veränderung der Morbiditätsstruktur, der Orientie-rungswertanpassung und der veränderten Leistungsstruktur erfolgen. Die Weiter-entwicklung grundsätzlich auf die Grundlohnsumme und für die Jahre 2027, 2028 und 2029 auf die Grundlohnsumme minus ein Prozent begrenzt.\r\nVollständig extrabudgetär vergütet werden sollen weiterhin nichtärztliche Dialyse-leistungen, neue Leistungen innerhalb der ersten zwei Jahre, Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie kinder- und jugendpsy-chiatrische Leistungen. Der Bewertungsausschuss kann zudem Kriterien festlegen, die Leistungen erfüllen müssen, damit diese ebenfalls vollständig extrabudgetär ver-gütet werden können. Dabei müssen die Kriterien sicherstellen, dass die Leistungen nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n27\r\ndies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der MGV oder EGV-Gesamtvergü-tung nicht erreicht werden. Eine Extrabudgetäre Vergütung anhand der Kriterien ist nachzuweisen.\r\nBewertung:\r\nDie Begrenzung Ausgaben für die meisten EGV-Leistungen ist sachgerecht und wird sehr begrüßt. Auch die Ermöglichung einer unbudgetierten EGV-Vergütung in Aus-nahmefällen zur Förderung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit und auf Basis einer strikten Evidenzbasierung wird als sachgerecht eingeschätzt. Es wird erwartet, dass es in einzelnen Leistungsbereichen zu Leistungsverschiebungen kom-men kann. Zum Beispiel könnten künftig mehr Operationen künftig als Hybrid-DRG-Leistung abgerechnet werden, da dort eine höhere und sichere Vergütung zu erwar-ten wäre.\r\nUm eine ressourcenintensive erstmalige Festsetzung der beiden Gesamtvergütun-gen in siebzehn Kassenärztlichen Vereinigungen zu vermeiden wird vorgeschlagen, die Festsetzung der EGV- Gesamtvergütungen für das Jahr 2027 in den Aufgabenbe-reich des Bewertungsausschusses aufzunehmen. Dies hätte gleichzeitig den Vorteil, dass eine bundeweit einheitliche und vergleichbare Systematik bei der Festlegung der Gesamtvergütungen gewährleistet wäre.\r\n5.3 Hausarztzentrierte Versorgung\r\nNr. 27, § 73b SGB V\r\nBei steigender Teilnehmerzahl an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) sind zusätzliche Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise zu vergüten, um allgemeine Kostendegressionen bei Fallzahlsteigerungen zu berück-sichtigen. Die Höhe des Abschlags sollen die Vertragspartner vereinbaren und den Teilnehmeranstieg quartalsweise mit den Zahlen desselben Quartals des Vorjahres vergleichen.\r\nDarüber hinaus können die Einzelverträge der HzV Abweichendes von den Vorschrif-ten des § 73b SGB V regeln, lediglich die Regelungen zur Kostendegression sind einzuhalten.\r\nDurch die Ersetzung des Satzes 8 (neu) bzw. 5 (alt) wird die Abrechnungsprüfung nach § 106d Absatz 3 SGB V für die HzV abgeschafft.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n28\r\nBewertung:\r\nDie Einführung einer Kostendegression bei steigenden Fallzahlen wird grundsätzlich begrüßt. Eine Öffnung der Verträge der HzV über das bestehende Maß hinaus ist abzulehnen. Sachgerecht wäre eine generelle Abschaffung der Hausarztzentrierten Versorgung um Doppelvergütungen zu beenden.\r\nDie Abrechnungsprüfung nach § 106d Absatz 4 SGB V ist zwingend erforderlich um eine Wirtschaftliche Leistungserbringung anzureizen. Die dadurch entstehenden feh-lenden Prüfmöglichkeiten für die Krankenkassen begünstigen unwirtschaftliche Leis-tungsausweitungen, die auch mit einer Kostendegression nicht abgefedert werden können. Eine Streichung wird strikt abgelehnt.\r\n6. Weitere Leistungserbringer\r\n6.1 Preis- und Vergütungssteigerungen werden auf die Grundlohnrate be-grenzt.\r\nSGB V §111 Abs. 5 Satz 2 und 3 neu, § 111c Abs. 3 Satz 2 und 3 neu, (§§ 132a und 132l SGB V, § 125 Abs. 3 Satz 3 neu, § 133 neu, § 134a Abs. 1 Satz 2 und 3 neu, 140a Abs. 2 Satz 2 neu\r\nGilt für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, insbesondere Vertragszahn-ärzte, Heilmittelerbringer, Hebammen, Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen sowie Hersteller von Hilfsmit-teln und Unternehmen der medizinischen Behandlungspflege.\r\nBewertung:\r\nGrundsätzlich positiv und sachlogisch, inkl. des Abschlages in Höhe von 1% in den Jahren 2027 bis 2029\r\nArtikel 1 Nummer 52 und 53 (§§ 132a und 132l SGB V)\r\nDas Ansinnen, etwaige Vergütungssteigerungen für den Bereich der häuslichen Krankenpflege und mithin der außerklinischen Intensivpflege auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (n.F.) zu begrenzen und der damit verbundenen Wegfall der Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den jeweiligen Vergütungsverhandlungen kann unter-stütz werden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die hier adressierten Leistungserbringer –\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n29\r\ninsbesondere die ambulanten Dienste – gleichwohl SGB XI-Leistungen erbringen und deshalb zur Versorgung gem. § 72 SGB XI zugelassen sind und folglich die hier zugrundeliegenden Tariftreue-Regelungen mit entsprechenden Refinanzierungsmechanismen gem. § 82c SGB XI versehen sind.\r\nDa die Vergütung dieser Leistungserbringer im Zusammenhang zu sehen ist, muss die hier angedachte Regelung zwingend auch im SGB XI nachvollzogen werden, worauf der Referen-tenentwurf bislang nicht abzielt und auch kein Hinweis dazu geben wird, ob und wann diese notwendige Normierung rechtlich erfolgt. Ähnlich verhält es sich mit gesundheitlichen Versor-gungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen (sowie Ein-richtungen der Eingliederungshilfe) gemäß § 132g SGB V. Insbesondere bei stationären Pfle-geeinrichtungen, die gleichwohl zur Versorgung gem. 72 SGB XI zugelassen werden, erfolgt die Refinanzierung – u.a. unter Berücksichtig der etwaigen Personalkosten – im SGB-übergrei-fenden Kontext. Insofern bedarf es auch in § 132g SGB V zwingend der expliziten Berücksich-tigung der angedachten Maßgaben bzgl. etwaiger Vergütungssteigerungen, welche an die Grundlohnsummenentwicklung gem. § 71 Absatz 3 SGB V (n.F.) gekoppelt werden soll.\r\n6.2 Blankoverordnung\r\nZu Artikel 1 Nr. 45 (§ 125a Abs. 2 Satz 2 und 3 neu SGB V)\r\nIm Heilmittelbereich werden versorgungsbezogene Pauschalen für die Blankoverord-nung für nicht vereinbarungsfähig und somit nicht durch die GKV zu finanzieren er-klärt.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung wird begrüßt. Bisher ist kein Nutzen der versorgungsbezogenen Pau-schale auf die Heilmittelversorgung bei hohen Kosten erkennbar. Mit der Formulie-rung stellt der Gesetzgeber klar, dass er im Rahmen der Blankoverordnung neben der Analyse des therapeutischen Bedarfs beziehungsweise der therapeutischen Di-agnostik zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der selbständigen Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten durch den Heil-mittelerbringer keine darüberhinausgehende besondere Versorgungsverantwortung sieht.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n30\r\n6.3 Hilfsmittel\r\nSGB V § 36 neu, § 127 Abs. 1 Satz 1 neu, Abs. 1b neu, Abs. 4 neu\r\nDer GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, das Festbetragsinstrument umfassender als bisher anzuwenden, um vorhandene Wirtschaftlichkeitspotenziale effektiver aus-zuschöpfen. Als Übergangsregelung bis zur finanziellen Wirksamkeit dieser Maßnah-men gilt für die Jahre 2027 und 2028 ein dreiprozentiger Abschlag für die vertraglich vereinbarten Preise.\r\nBewertung:\r\nFestbeträge ersetzen das Ausschreibungsverfahren nicht, so dass bedauert wird, dass dieses starke Instrument zur Förderung des Wettbewerbs nicht aufgegriffen wurde.\r\nDie Wiedereinführung von Ausschreibung wäre ein effizientes Wettbewerbsinstru-ment, um die Hilfsmittelversorgung kostengünstiger und gleichzeitig qualitativ messbarer zu machen und die Beitragszahler langfristig zu entlasten. Die durch die FinanzKommission geschätzten Einsparung von bis zu 350 Mio. Euro pro Jahr werden somit nicht gehoben. Durch Mindestanforderungen an Qualität von Produkt und Dienstleistung sowie ein qualitätsorientiertes Ausschreibungsdesign, wie Mehr-partnermodelle und Gebietslose könnte eine hohe Versorgungsqualität gewährleistet werden.\r\nZu § 36 Absatz 2\r\nDer gestärkte Auskunftsanspruch für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird begrüßt, um eine Festsetzung realistischer Festbeträge zu ermöglichen.\r\nZu § 127 Satz 1\r\nDie im § 127 SGB V verankerte Koppelung der Vergütung an die Beitragssatzstabilität wird begrüßt. Es besteht jedoch das Risiko, dass eine konsequente Anbindung an die Grundlohnsumme (GLS) zu Mehrausgaben führt, da Leistungserbringer dadurch regelmäßige Preisanpassungen einfordern könnten, die über die bisherigen Preisan-passungen in den Verhandlungen für bestimmte Produktbereiche hinausgehen. Auch\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n31\r\nwerden Effizienzsteigerungen, die die Leistungserbringer bei der Herstellung der Produkte erzielen, in diesem Instrument nicht berücksichtigt.\r\nZu § 127 Absatz 1 b\r\nFür die Wirksamkeit des Instrumentes bei Hilfsmitteln ist ein Preismoratorium bis zum Wirk-samwerden der Regelung des § 127 Absatz 4 SGB V vorzusehen, um die Abschläge nicht durch Vorzieheffekte unwirksam werden zu lassen und bürokratische Verhandlungsaufwände mit eventuellen Schiedsverfahren zu vermeiden.\r\nWeiterhin bedarf es einer Klarstellung, dass nicht nur die Vertragspreise, sondern auch Preis-ersatzregelungen und Versorgungspauschalen, die nicht einzelne Versorgungen konkret be-treffen, sowie Einzelfallentscheidungen nach § 127 Abs. 3 SGB V davon abgedeckt sind, um nicht Ausweichmechanismen mit hohem bürokratischem Aufwand zu erzeugen.\r\nEs wird daher folgende Ergänzung empfohlen:\r\n„(1b) Für Hilfsmittelversorgungen nach § 33, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 erfolgen und im Zeitraum … [einzusetzen: 1. Januar 2027, es sei denn, das Gesetz tritt erst danach in Kraft, dann einzusetzen: Datum des auf - 31 die Verkündung folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2028 begonnen haben, vermindert sich die vertraglich vereinbarte Vergü-tung um drei Prozent je Versorgung. Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der Leistungs-erbringer nach Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der auf die konkrete versicherte Person bezogenen Versorgungstätigkeit begonnen hat. Näheres regelt der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen in einer Umsetzungsempfehlung.“\r\nZu 127 Absatz 4\r\nDie Preisbegrenzung innerhalb eines Korridors zu den Festbeträgen wird begrüßt. Die Begrün-dungs- und Darlegungslast für Abweichungen von den Festbeträgen unterhalb des Korridors dürfte den Krankenkassen regelhaft schwerfallen, auch wenn einzelne Leistungserbringer oder Verbände diesen Vertragspreisen in Verhandlungen bereits zugestimmt haben. Die Wirtschaft-lichkeit wird damit eingeschränkt. Da die Leistungserbringerverbände im Festsetzungsverfah-ren der Festbeträge bereits beteiligt sind, wird eine Notwendigkeit für diesen Ausschluss in den Vertragsverhandlungen außerhalb von Schiedsverfahren nicht gesehen\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nc) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n32\r\n„(4) Sofern für Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 Absatz 2 festgesetzt wurde, ist dieser den Preisverhandlungen sowie den Schiedsverfahren nach Absatz 2 verbindlich zugrunde zu legen; es gilt der bei Verhandlungsbeginn geltende Festbetrag. Die vereinbarten Preise dürfen die nach § 36 Absatz 2 festgesetzten Festbeträge in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten; bis zur erstmaligen Festsetzung neuer Festbeträge nach § 36 Ab-satz 3 Satz 5 dürfen die Über- oder Unterschreitungen bis zu 15 Prozent betragen. Die Begrün-dungs- und Darlegungslast für Abweichungen von den Festbeträgen oberhalb von § 36 Absatz 2 in den Verhandlungen und Schiedsverfahren trägt die Vertragspartei, die hieraus objektiv einen Vorteil in Bezug auf das Verhandlungsergebnis erhält.“\r\n7. Krankenkassen\r\n7.1 Verwaltungsausgaben\r\nSGB V § 4 Abs. 5 neu\r\nVerwaltungsausgaben je Versicherten dürfen ab 2027 höchstens in Höhe der Grundlohnrate angepasst werden. Die Begrenzung gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik.\r\nBewertung:\r\nGerade die Krankenkassen zeichnen sich dadurch aus, dass sie schon bislang verantwortungs-voll mit den Veraltungskosten umgegangen sind und die Ausgabenentwicklung deutlich unter der Steigerung der Einnahmenentwicklung sowie der Leistungsausgaben gehalten haben. Der vorhandene Wettbewerb um eine gute Versorgung, Services und Beratung und nicht zu Letzt des Preises setzt bereits einen intrinsischen Anreiz, so vorzugehen.\r\nDie Begrenzung der Ausgabenzuwächse in der GKV an die Grundlohnsummenentwicklung in allen Bereichen ist dennoch ein nachvollziehbarer Schritt, damit auch die Krankenkassen ihren Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Ausgaben leisten.\r\nDie Verwaltungsausgaben hängen grundsätzlich von der Zahl der Versicherten ab; daher ist sachgerecht, dass die Begrenzung die Versichertenentwicklung einbezieht. Zudem ist zu be-rücksichtigen, wie sich die Morbiditätsstruktur der Versicherten entwickelt. Steigt in einer Krankenkasse die Morbidität besonders stark an, hätte diese Krankenkassen einen (bezogen\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n33\r\nauf einen Versicherten) höheren Verwaltungsaufwand. Dies wird von der beabsichtigten Re-gelung jedoch nicht adäquat berücksichtigt.\r\nAuch der vorliegende Gesetzesentwurf verlangt von den Krankenkassen neue Aufgaben. So ist die Regelung des modifizierten §10 SGB V mit deutlich höherem Aufwand seitens der Kran-kenkassen verbunden. Es könnten somit weitere Ausnahmen von der Verwaltungskostenbe-grenzung sachgerecht sein.\r\n7.2 Werbeausgaben\r\nSGB V § 4a Abs. 3 neu, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 neu\r\nFür die Werbeausgaben der gesetzlichen Krankenkassen wird eine jährliche Höchst-grenze gesetzlich festgelegt.\r\nBewertung:\r\nEs ist sachgerecht, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen einen Beitrag zur fi-nanziellen Stabilisierung der GKV leisten. Des geschieht bereits durch deutlich an-teilig am Gesamtvolumen sinkende Verwaltungskosten in den letzten Jahren. Der wettbewerbliche Rahmen konnte die Verwaltungskosten anteilig am Gesamtvolu-men insgesamt effektiv senken, und Wettbewerb verlangt Differenzierung und Mar-keting.\r\n7.3. Außertarifliche Vergütungen\r\nSGB V § 79 Abs. 6 neu, § 217b Abs. 2 neu, § 282 Abs. 4 neu, §410 neu, §411 neu, SGB X §35a Abs. 6a neu\r\nDie Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte der Krankenkassen, der Medizinischen Dienste und der Kassenärztlichen Vereinigungen werden be-grenzt.\r\nBewertung:\r\nDie Absicht der vorgesehenen Regelungen ist nachvollziehbar. Allerdings sollte mit Blick auf die Länge der Bindungsfrist (6 Jahre) überprüft werden, inwiefern nicht auch bei Vorstandsgehältern und außertariflichen Verträgen Grundlohnanpassungen über mehrere Jahre bzw. Inflationsanpassungen Berücksichtigung finden sollten, um\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n34\r\nim Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte ein attraktiver Arbeitgeber sein zu können.\r\n7.4. Information über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes\r\nSGB V § 175 Absatz 4 Satz 7 neu\r\nKünftig können Krankenkassen über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes durch ein entsprechend § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches bekanntgegebenes elektroni-sches Dokument informieren.\r\nBewertung:\r\nBei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes besteht eine differenzierte, schriftliche Hin-weispflicht der Krankenkassen. Die Klarstellung, dass eine elektronische Bekannt-gabe des Informationsschreibens möglich ist, wird begrüßt.\r\nDie Änderung geht jedoch nicht weit genug. Ein nicht unerheblicher Teil der Mitglie-der hat die digitale Kommunikation mit der Krankenkasse noch nicht eröffnet und muss daher postalisch informiert werden. Bei geschätzten Kosten von ca. 2,00 EUR pro Brief (Porto, Druck, Papier) bedeutet dies – auch angesichts der aktuellen Dyna-mik und in kurzer Folge notwendig werdender Beitragssatzanhebungen – eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Zusatzbelastung der Krankenkassen.\r\nDie Betriebskrankenkassen plädieren für die Ermöglichung der Information ohne zwingende Formvorgaben, somit auch über die Mitgliederzeitschrift oder beispiels-weise die Homepage. Die Krankenkassen blieben informationspflichtig\r\nDarüber hinaus sind die Hinweispflichten zum Sonderkündigungsrecht bei erstmali-ger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags auf das Maß der für das Mitglied sinnvollen und hilfreichen Informationen zu beschränken. Der zwingend in die Infor-mation aufzunehmende Hinweis auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ist unsachgerecht und zu streichen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische und somit keine geeignete Referenzgröße für den Vergleich unter den verschiedenen Krankenkassen. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wechsels in eine günstigere Krankenkasse ist ebenfalls zu streichen. Preissensible Personen vergleichen die Beitragssätze ohnehin. Mitglieder können sich unerwünscht fühlen. Dies ist ein negatives Signal, das die Krankenkassen nicht aussenden wollen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n35\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in § 175 Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht und den von der Krankenkasse zu erhebenden Zusatzbeitragssatz hinzuweisen.“\r\n8. Evidenzbasierung\r\n8.1 Zweitmeinungsverfahren\r\nSGB V § 27b neu\r\nEinführung eines Zweitmeinungsverfahrens bei bestimmten mengenanfälligen Ein-griffen. Wurde keine Zweitmeinung eingeholt, erfolgt ein Anrechnungsverbot für den Arzt oder die Einrichtung, die den Eingriff durchgeführt hat. Der G-BA muss jährlich mindesten einen planbaren, mengenanfälligen Eingriff festlegen, für den ein gesetz-liches Abrechnungsverbot bei nicht eingeholter Zweitmeinung greift.\r\nBewertung:\r\nPositiv. Reduziert medizinisch nicht zwingend erforderliche Operationen.\r\n8.2 Homöopathie und Anthroposophie\r\nSGB V § 2 Abs. 1 neu, § 11 Abs. 6 neu, § 34Abs. 3 neu\r\nDie Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird ge-strichen, da deren Wirksamkeit nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist.\r\nBewertung:\r\nDie Streichung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen aufgrund der fehlenden wissen-schaftlichen Evidenz der Wirksamkeit aus dem Leistungskatalog der GKV ist nach-vollziehbar.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n36\r\n9. Leistungsausschlüsse\r\n9.1 Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene\r\nSGB V § 25 Abs. 4 Satz 7 neu\r\nGesundheitsuntersuchungen für Erwachsene (§ 25 Absätze 1 und 2 SGB V): Der G-BA soll die in seiner Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geregelten Gesundheits-untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten auf der Grundlage aktueller me-dizinischer Erkenntnisse überprüfen und ggf. anpassen und inhaltlich weiterentwi-ckeln.\r\nBewertung:\r\nEine Überprüfung der Richtlinien und Aktualisierung ist richtig.\r\n9.2 Hautkrebsscreening\r\nDer G-BA wird aufgefordert, die in seiner Krebsfrüherkennungs-Richtlinie geregelten Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs anhand des aktuellen Wissenstands zu überprüfen und ggf. in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening zu überführen.\r\nBewertung:\r\nPositiv, da Rückkehr zur Evidenzbasierung. Verhindert werden muss, dass Ärzte diese Leistung künftig gesondert zu Lasten der Patient:innen abrechnen (IGEL).\r\n9.3 Kieferorthopädie\r\nSGB V § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 neu, Abs. 2a neu, § 87 Abs. 1d neu, Abs. 2h Satz 4 neu, § 92 Abs. 1a Satz 3 und 4 neu\r\nDie bisherige Einzelleistungsvergütung für kieferorthopädische Leistungen wird durch Pauschalen ersetzt. Die fachlichen Qualifikationsanforderungen an die Zahn-ärztinnen und Zahnärzte, die kieferorthopädische Behandlungen durchführen, wer-den erhöht. Zusätzlich soll der G-BA die Anspruchskriterien für kieferorthopädische Behandlungen evaluieren und die Festlegung evidenzbasierter Leitlinien für Indikati-onen und Kontraindikationen für Röntgenaufnahmen bei kieferorthopädischen Be-handlungen prüfen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n37\r\nBewertung:\r\nDurch höhere Qualifikationsanforderungen besteht das Risiko der Unterversorgung in Strukturschwachen Regionen. Die Versorgung in diesen Regionen muss durch eine Ausnahmeregelung sichergestellt werden.\r\nDie Vorschläge beziehen sich auf strukturelle Änderungen die zeitlich und in der Umsetzung nicht richtig eingeordnet sind. Die Überprüfung und Anpassung der Richtlinien durch den G-BA muss nacheinander erfolgen, eine parallele Abfolge ist nicht sinnvoll. Erst danach können entsprechende Anpassung in der bestehenden Versorgung durchgeführt werden.\r\n10. Krankengeld\r\n10.1 Höchstbezug\r\nSGB V, § 48 Satz 1 und 2 neu\r\nDer Höchstbezug des Krankengelds wird unabhängig von dem Auftreten einer neuen Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren beschränkt.\r\nBewertung:\r\nVereinfachung des Verfahrens zur Ermittlung der Höchstbezugsdauer ist zu begrü-ßen. Der Effekt ist nicht abzusehen. Es kommt regelmäßig zu einer Benachteiligung von Versicherten, die unverschuldet zwei schwerwiegende Erkrankungen innerhalb kürzester Zeit ereilen. Der Gesetzesvorschlag bietet jedoch noch Anpassungsdarf. So sollte das „je“ im Satz 1 gestrichen werden und ein Satz 2 ergänzt werden, der die Anrechnung der Vorerkrankung der letzten drei Jahr regelt.\r\n10.2 Absenkung Krankengeld bei Arbeitslosigkeit während Krankengeld-bezug\r\nSGB V § 47 Abs. 2a neu\r\nBei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Erkrankung mit Krankengeldbezug wird das Krankengeld auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I abgesenkt.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n38\r\nBewertung:\r\nMit der Regelung soll eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung vermieden werden und eine Gleichbehandlung von Versicherten, die bereits arbeitslos sind. Ein Einsparungseffekt wird durch die Reduzierung der Höhe des Krankengeldes erzielt.\r\nEs entsteht jedoch ein hoher Verwaltungsaufwand für Krankenkasse und BA. Die Krankenkassen sind nicht in der Lage das Arbeitslosengeld zu berechnen. Die Aus-zahlung des Krankengeldes verzögert sich daher. Versicherte die während Arbeits-unfähigkeit unverschuldet ihren Arbeitsplatz verlieren, werden zudem zusätzlich be-lastet.\r\n10.3 Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Wahlerklärung\r\nSGB V § 44 Abs. 2 Satz 4 neu\r\nEs soll eine Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Wahlerklärung nach § 44 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V kurz vor dem Eintritt eines absehbaren Krankheitsfalls eingeführt werden.\r\nBewertung:\r\nEs wird verhindert, dass sich kurz vor dem Eintritt einer absehbaren Arbeitsunfähig-keit bzw. Eintritt der Mutterschutzfrist gegen lange Einkommensausfälle abzusi-chern, ohne vorher einen angepassten Beitrag zu leisten.\r\nErgänzend sollte aufgenommen werden, dass bei Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit der Anspruch frühestens nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit besteht.\r\n10.4 Krankengeld bei Teilrentenbezug\r\nSGB V § 50 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 neu\r\nUm Mitnahmeeffekte zu verhindern, sollen Versicherte, die eine Teilrente beziehen, die mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, künftig keinen Anspruch auf Kranken-geld mehr haben. Bislang ist es möglich, auch bei Wahl einer 99,99-prozentigen ei-nen Krankengeldanspruch geltend zu machen.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n39\r\nBewertung:\r\nDas Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, um den Lebensunterhalt zu sichern. Eine entsprechende Zielsetzung hat auch eine Altersrente. Es werden systemwidrige Mitnahmeeffekte mit dieser Regelung vermieden.\r\n10.5 Fristverkürzung bei Antrag auf Reha oder Rente\r\nSGB V, § 51 Abs. 1 und 2 neu\r\nDie bisherigen Fristen nach § 51 SGB V zur Antragstellung auf rehabilitative Maß-nahmen oder auf Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente werden auf 4 Wochen ver-kürzt.\r\nBewertung:\r\nEs handelt sich um eine Gleichstellung zur Fristsetzung anderer Sozialversicherungs-träger. Die Änderung dient der noch konsequenteren Umsetzung des Nachrang-grundsatzes von Krankengeld im Verhältnis zur Rente.\r\n10.6 Teilkrankengeld und Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit\r\nSGB V §§ 44c und d neu, SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1 neu, § 74 Satz 1 neu, § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 neu, Abs. 4 Satz 5 neu\r\nFür Versicherte mit nicht nur geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Möglichkeit geschaf-fen, teilarbeitsunfähig zu sein und Teilkrankengeld zu beziehen.\r\nBewertung:\r\nGrundsätzlich positiv, da Arbeitnehmer:innen ermöglicht wird, auch teilweise der Beschäftigung nachzukommen.\r\nWir erwarten aber keine kurzfristigen Einsparungen, sondern eher einen hohen Ver-waltungsaufwand für die Einführung. Dies umfasst die Koordination einer Vielzahl von Schnittstellen zwischen Arbeitgebern, Krankenkassen und anderen Sozialversi-cherungsträgern (insbesondere Renten- und Unfallversicherung), aber auch im Ver-hältnis zu den bereits existierenden Instrumenten und Leistungsansprüchen (Reha-bilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Lohnfortzahlung, betriebliche und tarif-liche Regelungen). Fraglich bleibt auch die Nutzung.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n40\r\nDas Teilkrankengeld wird aus dem ausgefallenen Arbeitsentgelt geleistet. Es wird davon ausgegangen, dass hieraus regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem vollständigen Bezug von Krankengeld entsteht. Dies ist nachvollziehbar. Zu-dem ergibt sich durch die Einführung des §44 d ein doppelter Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Krankengeld sollte daher in § 44 SGB V integriert werden. Auf Grund der umfassenden Änderungen ist eine Umsetzung vor 2028 nicht realistisch.\r\n10.7 Anspruch auf individuelle Beratung bei Bezug von Krankengeld\r\nSGB V § 44 Abs. 4 neu\r\nFür den Anspruch auf individuelle Beratung wird die bisherige Einwilligungslösung durch eine Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht (Opt-out) ersetzt.\r\nBewertung:\r\nWir bewerten dies positiv, denn die Unterstützung der Versicherten bei Krankheit mit individuellen Angeboten der Betriebskrankenkassen wird erleichtert.\r\n11. Innofonds\r\n11.1. Absenkung der Finanzierung\r\nSGB V § 92a neu gefasst\r\nDie Finanzierung des Innovationsfonds wird ab dem Jahr 2027 dauerhaft auf 100 Millionen Euro pro Jahr abgesenkt und ausschließlich durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.\r\nBewertung:\r\nWir befürworten die dauerhafte Absenkung und ausschließliche Zahlung aus der Li-quiditätsreserve des Gesundheitsfonds.\r\n11.2 Rückführung nicht verausgabter Mittel an den Gesundheitsfonds\r\nSGB V § 92a neu, §271 Abs. 5 neu\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n41\r\nSämtliche seit Bestehen des Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgab-ten Mittel, soweit sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, werden einmalig an den Gesundheitsfonds zurückgeführt.\r\nNicht verausgabte Mittel, sofern sie nicht für andere Aufgaben gebunden sind, wer-den künftig regelhaft an den Gesundheitsfonds zurückgeführt.\r\nBewertung:\r\nGrundsätzlich befürworten wir die Rückführung der nicht verausgabten Mittel.\r\nAllerdings regen wir an, eine Übertragbarkeit von nicht verausgabten Fördermitteln in das nächste Jahr in Höhe von 10 % des jährlichen Fördervolumens zu gewährleis-ten. Damit kann eine gewisse Flexibilität bei der Antragsauswahl trotz der drasti-schen Kürzung des Fördervolumens ermöglicht werden. Die Begrenzung der über-tragbaren Mittel auf 10 % der jährlichen Fördersumme verhindert zudem auch eine zu große Bildung von Rücklagen.\r\n11.3 Vereinfachte Förderverfahren\r\nSGB V § 92b Abs 1 Satz 2 neu, Abs. 2 neu, Abs. 5 Satz 1 und 2 neu\r\nDie Förderverfahren im Innovationsfonds werden vereinfacht und somit der Bürokra-tieaufwand der Förderung reduziert.\r\nBewertung:\r\nDas Vorhaben der Vereinfachung der Förderverfahren begrüßen wir ausdrücklich. Al-lerdings sehen wir die geplante Reduktion der Personalmittel der Geschäftsstelle des Innovationsfonds kritisch, da durch die Vereinfachung der Förderverfahren nicht zwingend mit einer reduzierten Anzahl von Anträgen auszugehen ist und die Aufga-ben der Geschäftsstelle eher zunehmen.\r\n12. Digitale Gesundheitsanwendungen\r\n12.1 Höchstbetragsregelung im ersten Jahr\r\nSGB V § 134Abs. 1 Satz 4 und 5 neu, Abs. 5 Satz 3, 6 und 7 neu\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n42\r\nFür das erste Jahr der Erstattung wird ein Höchstbetrag als Auffangwert für digitale Gesundheitsanwendungen eingeführt, die keiner Höchstbetragsgruppe angehören.\r\nBewertung:\r\nDie Finanzkommission hat deutlich weitergehende und konsequentere Maßnahmen zur Preissteuerung empfohlen. Der Entwurf bleibt dahinter zurück und setzt statt-dessen auf formal stärkere, aber faktisch wirkungsschwache Instrumente.\r\nHöchstbeträge schaffen keinen echten Wettbewerb, sondern wirken als Zielpreise für Hersteller: Die Preise orientieren sich systematisch am oberen Rand der Regu-lierung. Fehlende Vergleichbarkeit von DiGA verhindert einen wirksamen Preisdruck.\r\n12.2 Abstaffelungsregelung ab dem 13. Monat\r\nSGB V § 134Abs. 1 Satz 4 und 5 neu, Abs. 5 Satz 3, 6 und 7 neu\r\nFür die verhandelten Vergütungsbeträge, die ab dem dreizehnten Monat gelten, wird in Form einer Abstaffelungsregelung eine generelle Berücksichtigung der mit stei-genden Abgabemengen sinkenden Grenzkosten für digitale Produkte vorgegeben.\r\nBewertung:\r\nDie Finanzkommission hat eine frühere und konsequentere Preisregulierung nahege-legt, der gefolgt werden sollte. Da der Entwurf hingegen daran festhält, dass Preis-adjustierungen erst ab dem 13. Monat greifen, verbleibt das finanzielle Risiko somit vollständig bei der GKV in der sensiblen Einführungsphase. Überhöhte Preise können somit weiterhin über Monate hinweg realisiert werden, bevor Korrekturen greifen. Diese können dann aber in Fällen von Zahlungsunfähigkeiten i.S. von Insolvenzen nicht mehr realisiert werden.\r\nAbschläge bleiben zudem pauschal und nicht am Versorgungserfolg orientiert. Stra-tegische Ausweichreaktionen der Hersteller sind sehr wahrscheinlich zu erwarten und werden durch eine Abstaffelung sogar noch befeuert.\r\nDer Entwurf ignoriert ferner die Empfehlung der Finanzkommission, Zuzahlungen für die DiGA einzuführen und verzichtet damit auf ein Steuerungsinstrument zulasten von Eigenverantwortung und nachhaltiger Ausgabenentwicklung. DiGA zeichnen sich durch eine freiwillige Inanspruchnahme sowie eine heterogene Nutzung und Nutzen-bewertung aus. Eine differenzierte Einbindung von Zuzahlungen – etwa sozial aus-gewogen gestaltet und an klare Kriterien geknüpft – könnte hier also durchaus einen sinnvollen Beitrag leisten, um die Ausgabendynamik in diesem wachsenden\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n43\r\nLeistungsbereich besser zu steuern und zugleich die Eigenverantwortung der Versi-cherten zu stärken, ohne sie unangemessen finanziell zu belasten.\r\n13. Belastungen für Patientinnen und Patienten\r\n13.1 Zuzahlungserhöhungen\r\nSGB V § 61 neu\r\nDie Zuzahlungsgrenzen und -beträge werden um 50 Prozent angehoben. Zudem er-folgt künftig eine Dynamisierung der Zuzahlungsgrenzen und -beträge auf Basis der Grundlohnrate.\r\nBewertung:\r\nEine Erhöhung der Zuzahlungen erscheint zwar als probates Mittel, sie negiert je-doch, dass gerade die Beitragszahlenden und vor allem Patient:innen in den vergan-genen Jahren bereits durch hohe Beitragssätze belastet waren. Selbst mit einem Beibehalt der Belastungsgrenzen erfolgt eine Mehrbelastungen insbesondere multi-morbider Versicherter, die ggf. notwendige medizinische Maßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen, was zu einer Verschlechterung der Versorgung beitragen würde.\r\n13.2 Kranken- und Kinderkrankengeldabsenkung\r\nSGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 neu, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 neu\r\nDie Höhe des Krankengeldes und des Kinderkrankengeldes wird um 5 Prozentpunkte reduziert.\r\nBewertung:\r\nEine Reduzierung wird kurzfristig die Ausgaben im Krankengeldbereich reduzieren. Durch Lohnanpassungen wird dieser Effekt jedoch nicht langfristig wirken, so dass in den darauffolgenden Jahren die Ausgaben wieder steigen werden.\r\n13.3 Zahnersatz\r\nSGB V § 55 Abs. 1 neu, Abs. 2 Satz 1 neu, Abs. 5 Satz 6 neu\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n44\r\nDie Anhebung für Festzuschüsse beim Zahnersatz wird rückgängig gemacht.\r\nBewertung:\r\nDurch ein Absenken der Festzuschüsse beim Zahnersatz erhöht sich der Eigenanteil der Versicherten. Diese Mehrbelastungen der Versicherten lehnen wir ab, notwen-dige zahnmedizinische Maßnahmen könnten teilweise nicht mehr in Anspruch ge-nommen werden und so zu einer Verschlechterung der Versorgung beitragen und in den Folgejahren höhere Kosten verursachen.\r\n14. Belastungen für Arbeitgeber und Mitglieder\r\n14.1 Geringfügige Beschäftigung\r\nSGB V 249b Satz 1 neu, SGB X §20 Abs. 2a Satz 2 neu\r\nKünftig wird der Beitragssatz für den vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Be-schäftigung zu tragender Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung anhand des allgemeinen Beitragssatzes und des jeweils für das betreffende Jahr bekanntgege-benen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berechnet und somit an den durch-schnittlich bei versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis geltenden Bei-tragssatz angeglichen.\r\nBewertung:\r\nDie Regelung belastet die Arbeitgeber und sollte vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation überdacht werden.\r\n14.2 Beitragsbemessungsgrenze\r\nSGB V 223 Abs. 3 und 4 neu\r\nIm Jahr 2027 wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze einmalig zusätzlich um rund 300 Euro angehoben und der Abstand zur Versicherungspflichtgrenze damit in etwa halbiert.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n45\r\nBewertung:\r\nDie finanzielle Situation der GKV hat sich in den vergangenen Jahren aufgrund der sehr dynamischen Ausgabendynamik verschlechtert. Die Maßnahme erhöht wiede-rum die Einnahmen der GKV und reduziert somit partiell den Konsolidierungsbedarf bei den Ausgaben.\r\nArbeitsnehmer in der GKV oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (die zugleich so-mit oberhalb der BBG verdienen) sowie alle übrigen freiwillige Mitglieder oberhalb der BBG haben mit der Neuregelung einen zusätzlichen finanziellen Anreiz, in die private Krankenversicherung (PKV) abzuwandern. Dabei haben jene Personen mit ak-tuell unterdurchschnittlicher Morbidität einen besonders großen Anreiz, in die PKV zu wechseln. Diese Personengruppe trägt jedoch im Status quo maßgeblich zur Fi-nanzierung bei. Damit wird die GKV weiter ausgehöhlt. Gleichzeitig werden die Ar-beitgeber zusätzlich belastet.\r\nSollte der Gesetzgeber an der Regelung festhalten, ist außerdem zwingend die Ver-sicherungspflichtgrenze in gleichem Umfang anzuheben, statt den Abstand zu redu-zieren.\r\n14.3 Beitragsfreie Familienversicherung\r\nSGB V § 3 Satz 3 und 4 neu, § 10 Abs. 6 neu, § 242b neu, § 250 Abs. 4 neu\r\nDie kostenfreie Familienversicherung soll dahingehend begrenzt werden, dass nur noch Ehe- und Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze greift. Für alle anderen familienversicherten Ehe- und Leben-spartner hat das Mitglied künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen.\r\nBewertung:\r\nDie Betriebskrankenkassen lehnen die vorgesehene Änderung entschieden ab. Auch hier wird ein solidarisches Grundprinzip der GKV ausgehöhlt und die Attraktivität der PKV im Wettbewerb gestärkt.\r\nNicht in die Zeit passt diese Regelung ferner, weil sie dem Credo des Bürokratieab-baus widerspricht: Unternehmen, Versicherte und Kranken- und Pflegekassen wer-den mit erheblichen zusätzlichen Aufgaben belastet. Auch Arbeitgeber, weitere\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n46\r\nbeitragsabführende sowie meldepflichtige Stellen und die Pflegekassen der Pflege-bedürftigen werden von der zusätzlichen Bürokratie gewaltig belastet werden.\r\nDies gilt zum einen hinsichtlich der Datenerhebung zwecks Prüfung der Zugehörig-keit des privilegierten Personenkreises. Zum anderen sieht die Änderung vor, dass das Stammmitglied einen Zuschlag in Höhe von 3,5 Prozent der Beitragsbemes-sungsgrundlage zu entrichten hat. Unklar ist, wie der Einzug des Beitragszuschlags erfolgen soll:\r\n• Hätte bei Vorhandensein einer beitragsabführenden Stelle diese den Beitrags-zuschlag als Teil des Krankenkassenbeitrags abzuführen, entstünden enorme Aufwände insbesondere im Rahmen der Entgeltabrechnung bei den Arbeitge-bern.\r\n• Wären die Krankenkassen für den Einzug des Beitragszuschlags verantwort-lich, müssten diese bei abhängig Beschäftigten Stammmitgliedern künftig mo-natlich die Entgeltabrechnungen beim Arbeitgeber anfordern.\r\nDie damit verbundene Bürokratiebelastung für Unternehmen wäre weitaus größer als seinerzeit die Umsetzung des Beitragsabschlags für Eltern von mehr als einem Kind in der sozialen Pflegeversicherung (PUEG). Der Wirtschaftsstandort Deutsch-land würde noch unattraktiver.\r\nSinnvoller dürfte aus Arbeitgebersicht eine Pauschalierung des zu zahlenden Bei-trags sein, beispielsweise ein gewisser Prozentsatz der Bezugsgröße in der Sozial-versicherung. Alternativ wäre auch denkbar, nach Ablauf eines Jahres elektronische GKV-Monatsmeldungen beim Arbeitgeber anzufordern, um den Beitragszuschlag zu-mindest für Arbeitnehmende auf dieser Grundlage festzusetzen. Hier wäre der deut-liche zeitliche Versatz zu bedenken.\r\nSollte an der Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung festgehalten werden, könnte der betreffende Personenkreis in einen eigenständigen Versiche-rungstatbestand überführt werden.\r\nDie Krankenkassen haben die Ausnahmetatbestände gemäß § 242b im Rahmen der sogenannten FAMI-Bestandspflege zu erheben, die allerdings zeitversetzt erfolgt. Dadurch wären Beitragszuschläge regelmäßig nachträglich zu erheben. Soweit die Abführung des Beitragszuschlags in der Verantwortung der beitragsabführenden Stelle läge, wäre zu beachten, dass der rückwirkende Beitragseinbehalt zulasten des Stammmitglieds kaum möglich ist. Damit würden Arbeitgeber als Beitragsschuldner\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n47\r\nregelmäßig mit Beitragsnachzahlungen belastet. Diese könnten sie nur unter be-stimmten Umständen vom Arbeitsentgelt einbehalten, so dass sie die Differenz aus eigener Tasche zahlen müssten.\r\nDie Berücksichtigung nicht nur eigener Kinder des familienversicherten Ehe-/Leben-spartners, sondern auch der Kinder des Stammmitglieds honoriert in sogenannten Patchwork-Familien die Erziehungsleistung des familienversicherten Ehegatten. Die Voraussetzung der Haushaltsaufnahme in § 242b Satz 1 Nummer 1 jedoch ist zu kleinteilig. Es sollte die Feststellung genügen, dass der Familienverbund familien-versicherte Kinder hat. Der Verzicht auf die Prüfung der Haushaltsaufnahme würde den Verwaltungsaufwand zumindest in gewissem Maße reduzieren.\r\nBezüglich der Berücksichtigung von nicht-erwerbsmäßiger Pflege ist darauf hinzu-weisen, dass die Krankenkasse des Stammmitglieds regelhaft keine Informationen darüber hat, ob der familienversicherte Ehe- bzw. Lebenspartner jemanden pflegt. Diese Informationen wären im Rahmen der jährlichen FAMI-Bestandspflege von den Krankenkassen nun neu und zusätzlich zu erheben. Aller Voraussicht nach würde die Krankenkasse der familienversicherten Pflegeperson die Pflegekasse des/der Pfle-gebedürftigen schriftlich kontaktieren, um die Angaben des Stammmitglieds zu ve-rifizieren. Oftmals sind der Pflegekasse insbesondere bei mehreren Pflegepersonen nicht alle bekannt. Dadurch würde die bereits heute hohe Arbeitsbelastung auch in den Pflegekassen weiter zunehmen. Auch dies widerspricht der Intention des Ge-setzgebers, die Verwaltungskosten der Kranken- und Pflegekassen im Rahmen zu halten. Zu bedenken wäre etwaiges Missbrauchspotential: Die Eintragung als Pfle-geperson erfolgt initial durch Eigenerklärung der Pflegebedürftigen und ihrer Pflege-personen. Anlassbezogen wären von den Krankenkassen etwaige Pflegegutachten bei den Pflegekassen anzufordern und zu prüfen.\r\nAuch wenn die in § 242b genannten Ausnahmen sozialpolitisch gerechtfertigt er-scheinen, dürften die erwarteten Mehreinnahmen durch den Verwaltungsmehrauf-wand insbesondere der Krankenkassen aufgezehrt.\r\nZudem bleiben Personenkreise unberücksichtigt, für die sich eine beitragsfreie Fa-milienversicherung aus sozialen Gesichtspunkten ebenfalls rechtfertigen ließe. Dies gilt zum Bespiel für erwerbsgeminderte Ehe- und Lebenspartner ohne Rentenbezug, die bislang beitragsfrei abgesichert sind.\r\nMit der vorgesehenen Änderung fallen das Beitragsrecht der Krankenversicherung und das Beitragsrecht der Pflegeversicherung weiter auseinander.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n48\r\nDie beitragsfreie Familienversicherung spielt bei der Wahl zwischen der GKV und der PKV eine bedeutsame Rolle. Die Wechselbereitschaft gutverdienender Stammmitgliedern zugunsten der privaten Krankenversicherung dürfte sich bereits durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 4 neu) erhöhen. Die beitragsfreie Familienversicherung stellt bislang einen entschei-denden Wettbewerbsvorteil der GKV-Solidargemeinschaft dar, der nun für einen ge-wissen Personenkreis wegfallen würde. Die GKV würde durch die Abwanderung von Hochverdienenden in die private Krankenversicherung finanziell weiter belastet. Dies konterkariert das Ziel der Stärkung der GKV.\r\nJe nach Ausgestaltung der Umsetzung müssten die Krankenkassen den Beitragszu-schlag jedenfalls bei selbstzahlenden Mitgliedern direkt erheben und beitreiben. Hier bedürfte es eines neuen Prozesses. Bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen wür-den zusätzliche Mahn- und Vollstreckungskosten die Verwaltungskosten der Kran-kenkassen ansteigen lassen. Die Prüfung der Beitragsfreiheit bzw. Beitragspflicht des familienversicherten Ehegatten würde auch beinhalten, dass bei Nichtmitwir-kung der Beitragszuschlag sanktionierend festgesetzt würde oder die Familienversi-cherung würde zugunsten einer obligatorischen Anschlussversicherung mit Höchst-beitrag in der Kranken- aber nicht in der Pflegeversicherung beendet. Ein negativer Effekt dürfte sich damit auch in Bezug auf die Beitragsschulden zeigen.\r\nBezüglich der Beitragsfreiheit von familienversicherten Ehe- bzw. Lebenspartnern, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, sieht der Referentenentwurf lediglich die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI vor. Diese ist allerdings nicht die regelhafte Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht sich nur auf Perso-nen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Insoweit wäre die Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 SGB VI zu ergänzen.\r\nDie Änderungen werden einen erhöhten Informations- und Beratungsbedarf bei den Betroffenen bewirken. Auch diesen werden die Krankenkassen aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. Dies sollte bei der Bezifferung der Mehreinnahmen bedacht werden.\r\nWie die Rechtsänderungen helfen sollen, substanzielle Mehreinnahmen zu generie-ren und Verwaltungskosten einzusparen, ist nicht erkennbar.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n49\r\n15. Darlehen\r\nSGB V §221 Abs. 4 neu\r\nDer einzige Beitrag, den der Bundeshaushalt leistet, ist die Verschiebung der Rück-zahlung der Darlehen aus den Jahren 2023, 2025 und 2026 an die GKV. Sie müssen nun erst in den Jahren 2035 bis 2039 zurückgezahlt werden.\r\nBewertung:\r\nViel zu wenig, wenn man bedenkt, dass sich der Bundeshaushalt jedes Jahr 10 Mrd. Euro (laut FinanzKommission sogar 12 Mrd. Euro) aus der GKV nimmt, um die Bei-träge der Bürgergeldbeziehenden zu finanzieren.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n50\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\n1. Elektronischer Datenaustausch zwischen der Finanzverwal-tung und den Krankenkassen für Zwecke der Beitragsbemes-sung und zur Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne der Regelungen zur Familienversicherung\r\nZur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und in der sogenann-ten Auffangpflichtversicherung werden bislang Einkommensnachweise in Schrift-form erbracht. Auch vor dem Hintergrund des daraus resultierenden kostenintensi-ven Verwaltungsaufwandes ist eine Digitalisierung dieses Prozesses aus Sicht der Betriebskrankenkassen dringend geboten. In dem bisher papierhaften Verfahren for-dern die Krankenkassen – teils erfolglos – die Einkommensteuerbescheide bei den Mitgliedern an. Dieses Verfahren sollte zugunsten eines maschinellen Dialoges mit den Finanzämtern eingestellt werden. Auf Anforderung der Krankenkasse, also nur bei Bedarf, sollten entsprechende Einkommensdaten durch die Finanzverwaltung in elektronischer Form übermittelt werden.\r\nDer Bundesrat hatte bereits einen ähnlichen Vorschlag in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminser-vice- und Versorgungsgesetz – TSVG) vom 23. November 2018 unterbreitet (Bundes-ratsdrucksache: 504/18, Ziffer 39). Dieser wurde seinerzeit jedoch nicht aufgegrif-fen. Ein ähnlicher Vorstoß im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwick-lung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsge-setz – GVWG) verankert. Auch dieser Vorstoß scheiterte im damaligen Gesetzge-bungsverfahren.\r\nEine beitragsrechtliche Einstufung aufgrund der vom Finanzamt übermittelten Daten des Einkommensteuerbescheides und somit anhand der tatsächlichen wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit der Betroffenen würde das Verfahren nicht nur effizienter gestalten. Dadurch würde auch die Anzahl der Personen deutlich reduziert, deren Beitragseinstufung aufgrund fehlender Mitwirkung nach den Maßgaben des § 240 SGB V unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Dies würde auch dem Zweck dienen, die (teilweise fiktiven) Beitragsschulden der Betroffenen\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n51\r\nzu senken. Ein Ansinnen, dass das Bundesministerium für Gesundheit seit geraumer Zeit aktiv verfolgt.\r\nIn diesem Zusammenhang sollte auch vorgesehen werden, dass die Krankenkassen im Rahmen dieses Dialogverfahrens zwecks Prüfung des Gesamteinkommens nach § 10 SGB V derartige Daten anfordern können.\r\nDie Betriebskrankenkassen plädieren erneut dafür, eine entsprechende Rechts-grundlage für den Datenaustausch der Krankenkassen mit der Finanzverwaltung zu schaffen. Dadurch kann spürbar unnötige Bürokratie sowohl bei den Kunden als auch bei den Krankenkassen entfallen.\r\nInsoweit kann auf die Formulierung im vorgenannten Referentenentwurf zum GVWG zurückgegriffen werden:\r\n„§ 206a\r\nElektronisches Abrufverfahren zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13\r\n(1) Die zuständige Finanzbehörde hat der Krankenkasse für das freiwillig versicherte oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 versicherungspflichtige Mitglied auf elektroni-sche Anforderung unverzüglich Datum und Veranlagungszeitraum seines für die Bei-tragsbemessung erforderlichen Einkommensteuer- oder Einkommensteuervoraus-zahlungsbescheids, die Art des Steuerbescheids, die Erläuterungen zu den Festset-zungen\r\nim Steuerbescheid sowie die jeweils im Einkommensteuerbescheid oder im Einkom-mensteuervorauszahlungsbescheid ausgewiesenen, für die Beitragsbemessung er-forderlichen Beträge der Einkünfte aus\r\n1. nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn und Betrag der Werbungskosten),\r\n2. selbständiger Arbeit,\r\n3. Gewerbebetrieb,\r\n4. Vermietung und Verpachtung,\r\n5. Land- und Forstwirtschaft,\r\n6. Kapitalvermögen, sowie\r\n7. die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Einkommenssteuergesetz mit Ausnahme der nach den §§ 201 und 202 meldepflichtigen Einkünfte, die Korrektur-beträge im Sinne des § 2 Absatz 5a Satz 1 Einkommenssteuergesetz und\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n52\r\n9. den Betrag der nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommenssteuergesetz abzieh-baren Kinderbetreuungskosten, sofern Einkünfte nach den Nummern 2, 3 oder 5 vor-liegen,\r\nin elektronischer Form zu übermitteln.\r\nDie Anforderung der Krankenkasse bei der Finanzbehörde nach Satz 1 ist ausge-schlossen, wenn das Mitglied der Anforderung innerhalb von vier Wochen nach Hin-weis durch die Krankenkasse widerspricht und innerhalb dieser Frist selbst Auskunft über seine Einnahmen erteilt sowie die erforderlichen Nachweise vorlegt. Für die jährlich wiederkehrenden Einkommensabfragen während der laufenden Mitglied-schaft ist das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 anzuwenden, es sei denn, das Mitglied hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass es der automatisierten Abfrage der Ein-kommensdaten bei den Finanzbehörden auch für die Zukunft bis auf Widerruf zu-stimmt. Das Recht zu elektronischen Anforderung der zur Beitragsbemessung erfor-derlichen Einkommens daten nach Satz 1 schließt auch die Anforderung der Steue-ridentifikationsnummer des Mitglieds mit ein, wenn diese der Krankenkasse noch nicht bekannt ist. Die zuständige Finanzbehörde hat der Krankenkasse auf Grundlage der elektronischen Anforderung unverzüglich die Steueridentifikationsnummer des Mitglieds in elektronischer Form zu übermitteln. Eine erneute Datenanforderung der Krankenkasse zu den Daten eines Änderungsbescheids ist entbehrlich, wenn zuvor bereits die Daten des Vorbescheids aufgrund einer Anforderung nach Satz 1 über-mittelt worden sind; die Mitteilung durch die Finanzbehörde erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach Erteilung des Änderungsbescheids. § 30 der Abgabenordnung steht den Regelungen nach Satz 1 bis 6 nicht entgegen.\r\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners des Mitglieds, der nicht in der ge-setzlichen Krankenversicherung versichert ist, es sei denn, das Mitglied oder der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds widerspricht der Anforderung durch die Krankenkasse innerhalb von vier Wochen und erteilt innerhalb dieser Frist selbst Auskunft und legt die erforderlichen Nachweise vor. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 haben die Finanzbehörden auch Einnahmen des Ehegatten oder Leben-spartners aus gesetzlicher Rente und Versorgungsbezügen mitzuteilen.\r\n(3) Eine Anforderung nach Absatz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied innerhalb der Auskunftsfrist nach Absatz 1 Satz 2 erklärt, über beitragspflichtige Ein-nahmen zu verfügen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Dies gilt nicht, wenn für die einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Bei-tragssätze maßgeblich sind.\r\nGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 04 | 2026\r\n53\r\n(4) Die Anforderung der Einkommensdaten und der Steueridentifikationsnummer durch die Krankenkasse sowie die Rückmeldung der Finanzbehörde erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Das Nähere zu den Datensätzen, dem Verfahren und den zu übermittelnden für die Beitragsbemessung erforderlichen Daten regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen sind.“\r\n2. Streichung einer nicht kriteriengestützten Förderung ausge-wählter Versorgungsstrukturen\r\n§ 39 KHG § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG § 5 Absatz 2a KHEntgG\r\nDie Finanzkommission Gesundheit hat in ihrem Bericht die Streichung der im Zuge der geplan-ten Einführung der Vorhaltefinanzierung im KHVVG eingeführten, zusätzlichen Fördertatbe-stände für einzelne Leistungsbereiche empfohlen. Dies betrifft die Förderbeträge für die Be-reiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin (§39 KHG) sowie für Koordinierungs- und Vernetzungsleistungen und die Hochschulmedizin. Auch die Streichung der Erhöhung bereits etablierter Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallver-sorgung (§ 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG) und für Krankenhäuser in ländlichen Regionen (§ 5 Absatz 2a KHEntgG) soll wieder zurückgenommen werden.\r\nAus Sicht der Betriebskrankenkassen ist diese Maßnahme zu begrüßen und sollte durch den Gesetzgeber umgesetzt werden. Die Zuschläge führen dazu, dass außerhalb der bestehenden Vergütungssystematik parallele Vergütungsstrukturen etabliert und verfestigt werden. Das be-stehende Vergütungssystem wird dadurch zunehmend aufgeweicht. Durch die pauschalen Zu-schlagsgrößen entsteht außerdem die Gefahr einer Über- und Doppelvergütung. Stattdessen sollten die Kosten innerhalb der DRG-Fallpauschalen adäquat abgebildet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-20"}]},{"statementNumber":"SG2607090024","regulatoryProjectNumber":"RV0026986","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte für eine Nachhaltigkeitsstrategie im deutschen Gesundheitssystem","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/71/810084/Stellungnahme-Gutachten-SG2607090024.pdf","pdfPageCount":46,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Impuls\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – \r\nEckpunkte für eine Strategie\r\nImpressum\r\nHauptautorinnen\r\nDorothea Baltruks\r\nNicole Stauf\r\nCentre for Planetary Health Policy (CPHP)\r\n13156 Berlin \r\nEmail: info@cphp-berlin.de\r\nInternet: cphp-berlin.de \r\nim Auftrag und unter Mitwirkung von\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nStabsstelle Nachhaltigkeit\r\nMartin König\r\nDorothee Christiani\r\n10117 Berlin \r\nEmail: nachhaltigkeit@bkk-dv.de\r\nInternet: bkk-dachverband.de\r\nGestaltung\r\nSven Stüber\r\nInternet: superieur-graphique.com\r\nCoverfoto\r\nistockphoto.com/de/portfolio/enot-poloskun\r\nBerlin, 21.04.2026\r\n2\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nVorwort\r\nDas deutsche Gesundheitswesen steht vor ei\r\nner strategischen Weichenstellung. Die Frage \r\nist längst nicht mehr, ob Nachhaltigkeit für \r\nseine Zukunft relevant ist, sondern ob es uns \r\ngelingt, sie aus der Logik von Einzelprojekten \r\nund Insellösungen herauszuführen und als \r\nfeststehende Leitplanke für die Versorgung \r\nund die Weiterentwicklung des Gesundheits\r\nsystems zu verankern. Für die Betriebskran\r\nkenkassen ist die Sache eindeutig: Nur ein \r\nnachhaltiges Gesundheitssystem kann die Ver\r\nsorgung in Zukunft sichern und die Kostenex\r\nplosion umkehren. Dafür braucht es einen po\r\nlitischen und strategischen Rahmen, damit alle \r\nBeteiligten an einem Strang ziehen können.\r\nDie gesundheitlichen Folgen der Klima- und \r\nUmweltkrise werden immer sichtbarer und \r\nspürbarer. Gleichzeitig wächst der Druck auf \r\ndas Gesundheitssystem, das bereits heute \r\nunter Fachkräftemangel, finanziellen Engpäs\r\nsen und einer steigenden Krankheitslast lei\r\ndet. Nachhaltigkeit kann also keine freiwillige \r\nErgänzung oder gar ein nachgeordnetes Spe\r\nzialthema mehr sein. Sie ist die Grundvoraus\r\nsetzung für ein Gesundheitswesen, das auch \r\nkünftig leistungsfähig, bezahlbar und resilient \r\nbleiben soll.\r\nDabei greift ein zu enger Blick auf die „Öko\r\nbilanz“ zu kurz. Denn es geht nicht allein um \r\nEnergie, Gebäude oder Beschaffung. Es geht \r\num die grundlegende Frage, wie das Gesund\r\nheitswesen so weiterentwickelt werden kann, \r\ndass es die Gesundheit der Menschen wirk\r\nsam schützt, Ressourcen verantwortungsvoll \r\nnutzt, Innovationen ermöglicht und langfris\r\ntige Stabilität schafft. Es geht um Prävention \r\nund Gesundheitsförderung, um Versorgungs\r\npfade, Investitionen und Datengrundlagen so\r\nwie um gute Governance und verlässliche po\r\nlitische Leitplanken.\r\nGenau aus diesem Verständnis heraus ist das \r\nvorliegende Eckpunktepapier entstanden. Es \r\nstammt nicht aus der Feder einer einzelnen In\r\nstitution und ist auch nicht das Ergebnis einer \r\nisolierten fachlichen Perspektive. Es ist das Er\r\ngebnis eines mehrstufigen Prozesses, in den \r\nsich zahlreiche Akteur:innen aus unterschiedli\r\nchen Bereichen des Gesundheitswesens aktiv \r\neingebracht haben. Vertreter:innen aus Praxis, \r\nSelbstverwaltung, Verbänden, Wissenschaft \r\nund Politik haben ihre Erfahrungen, Einschät\r\nzungen und Impulse in die Erarbeitung einge\r\nbracht. Damit haben sie dazu beigetragen, die \r\nDiskussion fachlich zu fundieren und zugleich \r\npolitisch anschlussfähig zu machen.\r\nDer internationale Austausch war darüber hi\r\nnaus besonders wertvoll. Verantwortliche aus \r\nDänemark, England, den Niederlanden und \r\nÖsterreich gewährten uns fundierte Einblicke \r\nin ihre jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategien für \r\ndas Gesundheitswesen. Diese Einblicke waren \r\nfachlich bereichernd und politisch ermutigend. \r\nDenn sie zeigen, dass es möglich ist, Nachhal\r\ntigkeit im Gesundheitswesen strategisch zu \r\nverankern und systematisch umzusetzen. Und \r\nmehr noch: Es funktioniert, wenn Ziele, Go\r\nvernance und Verantwortlichkeiten zusammen \r\ngedacht werden.\r\nMein ausdrücklicher Dank gilt allen Mitwirken\r\nden und Beteiligten, die mit voller Tatkraft und \r\nEnergie an diesem Papier und dem bisherigen \r\nProzess mitgearbeitet haben. Die große Bereit\r\nschaft, Wissen zu teilen, Perspektiven zusam\r\nmenzuführen und gemeinsam an tragfähigen \r\nLösungen zu arbeiten, ist ein starkes Signal, \r\ndas Mut macht. Es zeigt, dass die Grundlage \r\nfür eine weiterführende Strategie bereits vor\r\nhanden ist: in der Expertise, im Engagement \r\nund im Gestaltungswillen vieler Akteur:innen. \r\nInsbesondere möchte ich dem Team des Cen\r\ntre for Planetary Health Policies (CPHP) für die \r\nUnterstützung und Begleitung des Prozesses \r\ndanken. \r\n3\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nAls Dachverband der Betriebskrankenkas\r\nsen treiben wir diese Debatte aus klarer Über\r\nzeugung heraus voran. Die Betriebskranken\r\nkassen stehen traditionell für Präventions\r\norientierung, Nähe zu den Lebenswelten der \r\nMenschen und eine praxisnahe, wirksame Ver\r\nsorgungsgestaltung. Aus dieser Perspektive \r\nsteht Nachhaltigkeit nicht im Widerspruch zu \r\nguter Versorgung und wirtschaftlicher Verant\r\nwortung. Im Gegenteil. Wer heute in Präven\r\ntion, Ressourcenschonung, resiliente Struk\r\nturen und eine bessere Steuerung investiert, \r\nstärkt die Stabilität des Systems von morgen. \r\nDamit hinterlassen wir kommenden Generati\r\nonen eine funktionierende und gleichzeitig be\r\nzahlbare Gesundheitsversorgung.\r\nDieses Eckpunktepapier richtet sich an poli\r\ntische Entscheidungstragende in Bund und \r\nLändern sowie an Akteur:innen des Gesund\r\nheitswesens. Es ist eine Einladung, Nachhal\r\ntigkeit nicht als zusätzlichen Ballast, sondern \r\nals Chance sowie als gemeinsamen Ordnungs- \r\nund Entwicklungsrahmen für die Zukunft des \r\nGesundheitswesens zu begreifen. Die anste\r\nhende Transformation wird nicht allein durch \r\nAppelle gelingen. Sie erfordert politische Pri\r\norität, strategische Verbindlichkeit und die Be\r\nreitschaft, Verantwortung gemeinsam zu über\r\nnehmen.\r\nIch wünsche mir, dass dieses Papier den \r\nnächsten Schritt einleitet: weg von Insellösun\r\ngen, hin zu einer gemeinsamen, tragfähigen \r\nund politisch gewollten Strategie für ein nach\r\nhaltiges Gesundheitswesen in Deutschland.\r\nIhre \r\nAnne-Kathrin Klemm \r\nVorständin BKK Dachverband\r\n4\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n5\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nErstunterzeichner:innen\r\nAktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (APS)\r\nAudi BKK\r\nBAG SELBSTHILFE\r\nBKK 24\r\nBKK Akzo Nobel Bayern\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nBKK ProVita\r\nBKK Technoform\r\nBKK VDN\r\nBKK VerbundPlus\r\nBKK Wirtschaft und Finanzen\r\nBKK-Landesverband NORDWEST\r\nBundesärztekammer\r\nBundespsychotherapeutenkammer (BPtK)\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)\r\nBundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. (BNW)\r\nBundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.\r\nCentre for Planetary Health Policy (CPHP)\r\nDeutsche Allianz Klimwandel und Gesundheit e.V. (KLUG)\r\nDeutscher Hebammenverband e. V.\r\nDeutscher Pflegerat e.V. \r\nGesunde Erde - Gesunde Menschen\r\nIKK Classic\r\nIm Puls. Think Tank Herz-Kreislauf e.V.\r\nIX - Institut für Gesundheitssystem-Entwicklung\r\nKompetenzzentrum klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtungen (KliMeG)\r\nMedizinische Hochschule Hannover (MHH)\r\nmkk – meine krankenkasse\r\nPharmacists for Future (Ph4F)\r\nPronova BKK\r\nSBK Siemens-Betriebskrankenkasse\r\nVerein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP)\r\nvivida BKK\r\nVPT - Verband für Physiotherapie e.V.\r\nWifOR INSTITUTE\r\nZF BKK\r\nErstunterzeichner:innen\r\nInhaltsverzeichnis\r\nImpressum                                                                                             2\r\nVorwort                                                                                                 3\r\nErstunterzeichner:innen                                                                               5\r\nAbkürzungsverzeichnis                                                                               7\r\nZusammenfassung                                                                                     9\r\n1  Einleitung                                                                                          11\r\n1.1. Ein nachhaltiges und klimaneutrales Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\r\n1.2. Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\r\n1.3. Methodik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\r\n1.4. SWOT-Analyse des Potenzials einer Nachhaltigkeitsstrategie  . . . . . . . . . . . . . . . 15\r\n1.5. Ökologische Belastung durch den Gesundheitssektor   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\r\n2  Zentrale Eckpunkte                                                                                19\r\n2.1. Rahmenbedingungen für die Transformation hin zu einem nachhaltigen  \r\n       und klimaneutralen Gesundheitswesen schaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\r\n2.1.1. Governance  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\r\n2.1.3. Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\r\n2.2. Prävention, Gesundheitsförderung und den Health in All Policies-Ansatz stärken . . . . 25\r\n2.3. Versorgungsstrukturen nachhaltig planen und gestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über- und Fehlversorgung durch Versorgungsplanung 27\r\n2.4. Nachhaltigkeit in der ambulanten Pflege und Versorgung stärken . . . . . . . . . . . . . 28\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebegutachtungen nachhaltiger gestalten . . . . . . . 28\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung: Potenziale effizient nutzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\r\n2.5. Stationäre Versorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effizienter und nachhaltiger gestalten . . . . . . . . . . . . 29\r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreundliche Verpflegung etablieren. . . . . . . . . . . . . . 30\r\n2.6. Ein emissionsarmes Transportwesen ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel entlang des Lebenszyklus  \r\n      ressourcenschonender gestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\r\n2.7.1. Arzneimittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinprodukte, Hilfsmittel und Medizintechnik  . . . . . . . 35\r\n2.8. Abfall reduzieren und Ressourcen schonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\r\n2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcenschonung und Effizienzsteigerung . . . . . . . 37\r\n3  Ausblick                                                                                             38\r\n4  Literaturverzeichnis                                                                               39\r\n5  Anhang                                                                                             43\r\n5.1. Übersicht Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\r\n5.2. Übersicht relevante internationale Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\r\n5.3. Übersicht nationale, europäische und internationale Initiativen und Erklärungen. . . . . 46\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n7\r\nABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.\r\nBfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte \r\nBMELH Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat \r\nBMG Bundesministerium für Gesundheit \r\nBPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. \r\nBVMed Bundesverband Medizintechnologie e.V.\r\nCPHP Centre for Planetary Health Policy \r\nCSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU Lieferkettenrichtlinie)\r\nCSRD Corporate Sustainability Reporting Directive\r\nDGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung \r\nDiGA Digitale Gesundheitsanwendungen \r\nDKG Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.\r\nDNS Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie\r\nEAV Europäisches Abfallverzeichnis \r\nEBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab\r\nEMA European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur)\r\nEMAS Eco-Management and Audit Scheme (Gemeinschaftssystem für Umweltma\r\nnagement und Umweltbetriebsprüfung)\r\nePA Elektronische Patientenakte\r\nERA Environmental Risk Assessment (Umweltrisikobewertung) \r\nE-RTW Elektrischer Rettungswagen\r\nESPR Ecodesign for Sustainable Products Regulation (Ökodesign-Verordnung)\r\nEU Europäische Union\r\nG-BA Gemeinsamer Bundesausschuss\r\nGGR Gesundheitswirtschaftliche Gesamtrechnung \r\nGKV Gesetzliche Krankenversicherung \r\nGMK Gesundheitsministerkonferenz \r\nGOÄ Gebührenordnung für Ärzte\r\nKBV Kassenärztliche Bundesvereinigung \r\nweiter auf nächster Seite\r\nAbkürzungsverzeichnis\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n8\r\nKHVVG Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz\r\nKliMeG Kompetenzzentrum für klimaresiliente Medizin und Gesundheitseinrichtun\r\ngen\r\nKLUG Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V. \r\nKSG Bundes-Klimaschutzgesetz\r\nKTF Klima- und Transformationsfonds \r\nLAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall\r\nLkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz \r\nMD Medizinischer Dienst\r\nMDR Medical Device Regulation (Medizinprodukteverordnung)\r\nNHS National Health Service (England)\r\nNPK Nationale Präventionskonferenz\r\nÖGD Öffentlicher Gesundheitsdienst\r\nÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr\r\nPFAS Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen\r\nPM2,5\r\nParticulate Matter (Feinstaubpartikel) mit einem Durchmesser kleiner als 2,5 \r\nMikrometer \r\nROI Return-on-Investment\r\nSDG Sustainable Development Goal (Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Natio\r\nnen)\r\nSGB Sozialgesetzbuch\r\nSRU Sachverständigenrat für Umweltfragen \r\nSVR Gesundheit Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswe\r\nsen und in der Pflege\r\nSWOT Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken\r\nTHG Treibhausgase: laut KSG zählen hierzu Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), \r\nDistickstoffoxid (N₂O), Schwefelhexafluorid (SF₆), Stickstofftrifluorid (NF₃) \r\nsowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlen\r\nwasserstoffe (PFKW)\r\nUBA Umweltbundesamt\r\nVmF Verband der medizinischen Fachberufe e.V.\r\nZusammenfassung\r\nDer Gesundheitssektor in Deutschland steht \r\nvor einer doppelten Herausforderung: Einer\r\nseits ist er zunehmend von den gesundheit\r\nlichen Folgen des Klimawandels und weite\r\nrer Umweltveränderungen betroffen, anderer\r\nseits trägt er selbst in erheblichen Umfang zu \r\nTreibhausgasemissionen und Ressourcenver\r\nbrauch bei. Zugleich verschärfen demografi\r\nscher Wandel, Fachkräftemangel, steigende \r\nKrankheitslast und wirtschaftlicher Druck die \r\nAnforderungen an ein zukunftsfähiges Ge\r\nsundheitswesen. Darüber hinaus besteht die \r\nVerpflichtung, Nachhaltigkeits- und Klima\r\nschutzziele systematisch, wirksam und über \r\nalle Sektoren hinweg umzusetzen. \r\nTrotz regulatorischer Bezugspunkte, zahlrei\r\ncher Initiativen und praktischer Ansätze zur \r\nFörderung von Nachhaltigkeit, bleiben diese \r\nbislang weitgehend fragmentiert, uneinheit\r\nlich und auf Teilbereiche begrenzt. Es bedarf \r\ndringend eines übergeordneten strategischen \r\nRahmens, der Zielsetzungen, Zuständigkeiten, \r\nSteuerung, Finanzierung und Fortschrittsmes\r\nsung systematisch zusammenführt und damit \r\nOrientierung, Verbindlichkeit und Planungssi\r\ncherheit schafft. \r\nDas vorliegende Eckpunktepapier möchte dar\r\nauf eine erste Antwort geben. Unter Einbezie\r\nhung von Erfahrungen aus europäischen Nach\r\nbarländern und gemeinsam mit Akteur:innen \r\naus dem deutschen Gesundheitswesen ent\r\nwickelt, umreißt das Papier den Hintergrund \r\nder notwendigen Transformation und benennt \r\nneun Eckpunkte als prioritäre Handlungsfelder \r\nfür ein nachhaltiges und klimaneutrales Ge\r\nsundheitswesen.\r\nEin solcher Rahmen ist die zentrale Voraus- \r\nsetzung für die dringend erforderliche Trans\r\nformation hin zu einem nachhaltigen, klima\r\nneutralen Gesundheitswesen. Es formuliert \r\nkeinen abschließenden Maßnahmenplan, son\r\ndern benennt die wesentlichen Handlungsbe\r\ndarfe, strukturellen Voraussetzungen und stra\r\ntegischen Leitlinien.\r\nDer erste Eckpunkt befasst sich mit den zent\r\nralen Rahmenbedingungen und umfasst eine \r\nmögliche Governance Struktur mit strategi\r\nscher Steuerung, Projektkoordination, Moni\r\ntoring und Arbeitsgruppen. Ein mehrphasiger \r\nProzess von Strategieentwicklung bis Umset\r\nzung und Evaluation stellt klare Verantwort\r\nlichkeiten her und definiert Beteiligung und \r\nFortschrittskontrolle. Außerdem werden wich\r\ntige politische und finanzielle Rahmenbedin\r\ngungen benannt sowie die Notwendigkeit für \r\neine belastbare Datengrundlage und transpa\r\nrentes Monitoring.  \r\nDie Stärkung von Prävention und Gesundheits\r\nförderung sowie die Integration von Health in \r\nAll Policies ist das zweite zentrale Handlungs\r\nfeld. Ziel ist es Gesundheit, Chancengleichheit \r\nund Lebensqualität zu stärken und gleichzeitig \r\nKrankheitslast, Versorgungsbedarf und Kosten \r\nzu senken. Maßnahmen reichen über den Ge\r\nsundheitssektor hinaus und umfassen weitere \r\nPolitikfelder, u.a. Ernährung, Landwirtschaft, \r\nMobilität und Verkehr, die maßgeblichen Ein\r\nfluss auf Gesundheit ausüben.\r\nIm dritten Eckpunkt wird die zentrale Bedeu\r\ntung für eine nachhaltige Versorgungspla\r\nnung thematisiert, um Zugänglichkeit, Qua\r\nlität, Klimaschutz und Resilienz im Gesund\r\nheitswesen sicherzustellen. Dafür braucht es \r\neine sektorenübergreifende Steuerung, bes\r\nsere Koordination zwischen Akteur:innen so\r\nwie Anreize für Prävention, evidenzbasierte \r\nVersorgung und Ressourcenschonung. Ziel ist \r\nes, Unter-, Über- und Fehlversorgung zu redu\r\nzieren, Versorgungspfade besser zu koordinie\r\nren und insbesondere in ländlichen Regionen \r\nden gleichwertigen Zugang zur Versorgung zu \r\nstärken.\r\nEckpunkt 4 adressiert Nachhaltigkeit in der \r\nambulanten Pflege und Versorgung. Ziel ist es, \r\nRessourcen effizienter zu nutzen, Emissionen \r\nzu senken und die wohnortnahe Versorgung \r\nzu stärken. Dazu zählen unter anderem digitale \r\nund telemedizinische Lösungen, präventive \r\nAnsätze, nachhaltigere Beschaffung sowie eine \r\nstärkere Verlagerung geeigneter Leistungen \r\nin den ambulanten Bereich. Eine bessere Ver\r\nsorgungssteuerung, patientenzentrierte Erst- \r\neinschätzung und regionale Koordination kön\r\nnen Effizienz, Qualität und Zugänglichkeit der \r\nVersorgung verbessern und gleichzeitig Klima- \r\nund Umweltziele unterstützen.\r\nIm fünften Eckpunkt geht es um die Nachhal\r\ntigkeit in der stationären Versorgung. In der \r\n9\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nstationären Versorgung bestehen erhebliche \r\nPotenziale, Gebäude, Energieversorgung und \r\nVersorgungsprozesse nachhaltiger zu gestal\r\nten und damit Emissionen, Ressourcenver\r\nbrauch und Kosten zu senken. Dazu gehören \r\nInvestitionen in Energieeffizienz, erneuerbare \r\nEnergien, systematisches Umwelt- und Ener\r\ngiemanagement sowie die gezielte Förderung \r\nklimafreundlicher Modernisierungen. Auch \r\neine gesundheitsförderliche und umwelt\r\nfreundliche Verpflegung – etwa durch mehr \r\npflanzliche, regionale Angebote und weniger \r\nLebensmittelabfälle – kann Gesundheit und \r\nNachhaltigkeit zugleich stärken.\r\nDie Förderung eines emissionsarmen Trans\r\nportwesens wird im sechsten Eckpunkt be\r\nschrieben. Ein emissionsarmes Transportwe\r\nsen im Gesundheitswesen kann Emissionen, \r\nLärm und Luftschadstoffe reduzieren und zu\r\ngleich die Gesundheit fördern. Zentrale Hebel \r\nsind eine bessere Anbindung an den ÖPNV, \r\ndie Förderung aktiver und klimafreundlicher \r\nMobilität sowie die Elektrifizierung von Fuhr\r\nparks, Pflege- und Transportdiensten. Dafür \r\nbraucht es geeignete Infrastruktur, insbeson\r\ndere Ladepunkte sowie gezielte Fördermaß\r\nnahmen, um die Umstellung wirtschaftlich zu \r\nerleichtern.\r\nDer siebte Eckpunkt umfasst sowohl Arznei\r\nmittel als auch Medizinprodukte und Hilfs\r\nmittel. Arzneimittel, Medizinprodukte und \r\nHilfsmittel sollen entlang ihres gesamten Le\r\nbenszyklus ressourcenschonender, emissions\r\närmer und umweltverträglicher gestaltet wer\r\nden. Dafür braucht es verlässliche Daten, ver\r\ngleichbare Standards und mehr Transparenz \r\nzu Klima- und Umweltauswirkungen, um nach\r\nhaltige Innovationen, Beschaffung und Verord\r\nnungsentscheidungen zu unterstützen. Dabei \r\nmüssen Umweltziele stets mit Versorgungs\r\nsicherheit, therapeutischem Nutzen, Qualität \r\nund Patient:innensicherheit in Einklang ge\r\nbracht werden.\r\nEckpunkt 8 dreht sich um die Reduzierung von \r\nAbfällen und Schonung von Ressourcen. Das \r\nGesundheitswesen soll Abfälle systematisch \r\nreduzieren und Ressourcen effizienter nutzen, \r\num Emissionen, Umweltbelastungen und Kos\r\nten zu senken. Zentrale Hebel sind bessere Ab\r\nfalltrennung, mehr Wiederverwendung und \r\nRecycling, kreislauffähige Produktgestaltung \r\nsowie digitale Lösungen zur Ressourcenscho\r\nnung. Dafür braucht es ein systematisches \r\nMonitoring, stärkere Anreize und eine enge \r\nZusammenarbeit entlang der gesamten Ver\r\nsorgungskette.\r\nIm neunten Eckpunkt wird Digitalisierung als \r\nChance für Ressourcenschonung und Effizi\r\nenzsteigerung thematisiert. Digitalisierung \r\nkann das Gesundheitswesen effizienter, ver\r\nnetzter und ressourcenschonender gestalten, \r\netwa durch papierlose Prozesse, interopera\r\nble Informationssysteme, datenbasierte Steu\r\nerung und telemedizinische Angebote. So las\r\nsen sich Doppeluntersuchungen, unnötige \r\nTransporte, Überversorgung und Verwaltungs\r\naufwand reduzieren. Voraussetzung sind je\r\ndoch eine leistungsfähige digitale Infrastruk\r\ntur, klare rechtliche Rahmenbedingungen, Da\r\ntensicherheit sowie ein inklusiver Zugang für \r\nalle Nutzer:innengruppen.\r\nIm Mittelpunkt des Eckpunktepapiers steht \r\ndie ökologische Dimension, diese ist jedoch \r\neng mit sozialer und ökonomischer Nachhal\r\ntigkeit verknüpft. Nachhaltige Strukturen und \r\nProzesse sollen daher nicht nur Umweltbelas\r\ntungen verringern, sondern zugleich Versor\r\ngungssicherheit, Gesundheitschancen, Wirt\r\nschaftlichkeit und Resilienz stärken. Das Eck\r\npunktepapier versteht Nachhaltigkeit damit \r\nals Querschnittsaufgabe und als strategischen \r\nOrientierungsrahmen für die langfristige Wei\r\nterentwicklung des Gesundheitswesens. \r\nDas Eckpunktepapier dient als Grundlage für \r\ndie weitere Ausarbeitung einer umfassenden \r\nNachhaltigkeitsstrategie, die klare (Zwischen-) \r\nZiele, einen verbindlichen Fahrplan und einen \r\nkohärenten Handlungsrahmen für den gesam\r\nten Gesundheits- und Pflegebereich vorgibt \r\nund die dafür notwendigen Ressourcen zur \r\nVerfügung stellt. Ziel ist es, einen anschluss\r\nfähigen Rahmen bereitzustellen, auf dessen \r\nBasis die politischen Entscheidungstragenden \r\nund Akteur:innen des Gesundheitswesens die \r\nEntwicklung und Umsetzung einer Nachhaltig\r\nkeitsstrategie für den deutschen Gesundheits\r\nsektor gemeinsam voranbringen können. \r\n10\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1. Einleitung\r\n1.1. Ein nachhaltiges und \r\nklimaneutrales Gesundheits\r\nwesen\r\nWechselwirkungen zwischen dem Gesund\r\nheitssektor und ökologischen Krisen\r\nDer Klimawandel stellt die größte Gesundheits\r\nbedrohung des 21. Jahrhunderts dar (Costello \r\net al., 2009). Der deutsche Gesundheitssektor \r\nist in zweifacher Hinsicht betroffen: Einerseits \r\nführt der Klimawandel zu einer Zunahme kli\r\nmabedingter Krankheitslast – ein Trend, der vor \r\ndem Hintergrund einer alternden Bevölkerung, \r\nsteigender Versorgungsbedarfe, Fachkräfte\r\nmangel und zunehmender Gesundheits- und \r\nPflegekosten zusätzlichen Druck auf das Sys\r\ntem ausübt. Schon jetzt führt die zunehmende \r\nHitzebelastung jedes Jahr durchschnittlich zu \r\n5.200 vorzeitigen Todesfällen, zu Arbeits- und \r\nProduktionsausfällen in Höhe von 1,6 Milliar\r\nden Euro und zu über 50 Millionen potenzi\r\nell verlorenen Arbeitsstunden (Lancet Count\r\ndown on Climate Change and Health, 2025a). \r\nDie Kosten klimabedingter Schäden und der \r\ndaraus resultierenden negativen gesundheitli\r\nchen Folgen, wie zunehmende vektorübertra\r\ngene Krankheiten, direkte und indirekte Fol\r\ngen von Hitze und Extremwetterereignissen, \r\nLuftverschmutzung (auch durch zunehmende \r\nWaldbrände) sowie eine längere Pollensaison, \r\nwerden weiter steigen. Allein hitzebedingte \r\nKrankenhausaufenthalte werden im Jahr 2050 \r\nKosten von 210 - 470 Millionen Euro im Jahr \r\nverursachen (Flaute et al., 2022). Andererseits \r\nist der Gesundheitssektor selbst für rund 6 % \r\nder nationalen Treibhausgasemissionen (Pich\r\nler et al., 2023) und etwa 5 % des Ressourcen\r\nverbrauchs (Ostertag et al., 2021) verantwort\r\nlich und trägt damit zu den gesundheitlichen \r\nFolgen des Klimawandels bei.\r\nNeben der Klimakrise und in Wechselwirkung \r\nmit ihr, stellen der Verlust biologischer Vielfalt \r\nund die Verschmutzungskrise grundlegende \r\nmenschengemachte Bedrohungen unserer na\r\ntürlichen Lebensgrundlagen und unmittelbar \r\nunserer Gesundheit dar. Vor allem durch die \r\nVerbrennung fossiler Energien und Biomasse, \r\naber auch durch Industrieprozesse, Verkehr \r\nund Landwirtschaft werden Luft, Böden und \r\nGewässer mit Schadstoffen belastet, die unse\r\nrer Gesundheit erheblich schaden. Vor diesen \r\ngesundheitlichen und ökologischen Heraus\r\nforderungen besteht dringender Handlungs\r\nbedarf. \r\nHandlungsbedarf für den Gesundheitssektor\r\nDer deutsche Gesundheitssektor steht vor der \r\ngroßen Herausforderung, Nachhaltigkeits- \r\nund Klimaschutzziele systematisch, wirksam \r\nund über alle Sektoren hinweg und vor dem \r\nHintergrund immer drängender Sparmaßnah\r\nmen umzusetzen. \r\nZahlreiche Initiativen und Vorgaben existie\r\nren bereits. Allerdings beziehen sich diese \r\nauf einzelne Teilbereiche des Gesundheitssys\r\ntems und deren Umsetzung erfolgt bislang \r\nfragmentiert, uneinheitlich und unkoordiniert. \r\nEinzelne Akteur:innen erfassen ihren ökolo\r\ngischen Fußabdruck und setzen Mitigations\r\nmaßnahmen um, doch die Aktivitäten bleiben \r\nmeist auf Teilbereiche beschränkt und verlau\r\nfen in einem Flickenteppich isolierter Maßnah\r\nmen. Diese Fragmentierung führt zu Potenzial\r\nverlusten, Ineffizienzen und einem hohen Ori\r\nentierungsaufwand. Einrichtungen investieren \r\nviel Zeit und Ressourcen in Zielfindung, Indi\r\nkatorenentwicklung und Datenerfassung, wäh\r\nrend der Austausch über gute Praxisbeispiele \r\nund Synergien häufig nur punktuell passiert. \r\nDas Ergebnis ist ein Mangel an Vergleichbar\r\nkeit, Transparenz und strategischer Steuerung.\r\nEs fehlt eine übergreifende Strategie, die klare \r\n(Zwischen-) Ziele, einen verbindlichen Fahr\r\nplan und einen kohärenten Handlungsrahmen \r\nfür den gesamten Gesundheits- und Pflegebe\r\nreich vorgibt und die dafür notwendigen Res\r\nsourcen zur Verfügung stellt. Ein solcher Rah\r\nmen ist die zentrale Voraussetzung für die \r\ndringend erforderliche Transformation hin zu \r\neinem nachhaltigen, klimaneutralen Gesund\r\nheitswesen. Nur durch ein gemeinsames, stra\r\ntegisch abgestimmtes Vorgehen können Ko\r\nordination, Effizienz, Versorgungsqualität und \r\nVersorgungssicherheit langfristig gewährleis\r\ntet werden.\r\n11\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nPolitische und gesetzliche Rahmenbedingungen\r\nDie bestehenden politischen und strategi\r\nschen Rahmenwerke bieten bereits wichtige \r\nOrientierung und Anknüpfungspunkte für eine \r\nNachhaltigkeitsstrategie des deutschen Ge\r\nsundheitssektors: Die Deutsche Nachhaltig\r\nkeitsstrategie (DNS) inklusive der Transfor\r\nmationsbereiche, welche sich systematisch an \r\nden Sustainable Development Goals (SDGs) \r\norientiert, das Klimaschutzgesetz (KSG) mit \r\ndem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 und der \r\nEuropäische Green Deal. Die einschlägigen \r\nStrategien, Gesetze und Regularien adressie\r\nren Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele im \r\nGesundheitswesen allerdings nur indirekt bzw. \r\nohne klares Mandat zur Umsetzung im Ge\r\nsundheitssektor. Beispielsweise wurden die \r\nKlimaschutzziele nicht auf konkrete Ziele für \r\ndas Gesundheitswesen heruntergebrochen. \r\nZahlreiche Strategien und Erklärungen bezie\r\nhen sich auf diese Grundlagen, werden aber \r\nmangels Ressourcen und Priorisierung bis\r\nlang nicht konsequent umgesetzt. Die Entwick\r\nlung und Umsetzung einer Nachhaltigkeits\r\nstrategie für das deutsche Gesundheitssystem \r\nist somit dringend geboten, um die beschlos\r\nsenen nationalen und europäischen Nachhal\r\ntigkeits- und Klimaschutzziele zu erreichen.\r\nDer Entwurf des Bundeshaushalts 2026 greift \r\ndiese Themen an wenigen Stellen auf: so sol\r\nlen Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen \r\ndes Klimawandels gestärkt (SDGs 3, 11, 12), die \r\nPrävention gegen negative Umwelteinflüsse \r\nintensiviert (SDGs 3, 6, 15) und die Resilienz \r\ndes Gesundheitssystems insgesamt gefördert \r\nwerden (SDGs 3, 13). Auch die Transforma\r\ntion zu einem klimaneutralen Gesundheitssys\r\ntem soll durch Forschung und beispielhafte  \r\nMinderungsmaßnahmen unterstützt werden \r\n(Bundesregierung, 2025). Programme und Fi\r\nnanzierungsmöglichkeiten auf Bundes- und Lan\r\ndesebene existieren somit vereinzelt, reichen  \r\njedoch nicht aus um die gesteckten Ziele zu er\r\nreichen. \r\nGesundheitliche, ökologische und ökonomi\r\nsche Potenziale der Transformation\r\nGleichzeitig birgt die ohnehin notwendige und \r\nbereits beginnende Transformation erhebli\r\nche gesundheitliche, ökologische und ökono\r\nmische Potenziale: Durch den Aufbau von Ge\r\nsundheitskompetenz, wirksame Prävention, \r\ndie Reduzierung der Krankheitslast sowie Ef\r\nfizienzsteigerungen können Mehrgewinne er\r\nzielt werden. Ein nachhaltiger und klimaneu\r\ntraler Gesundheitssektor ist somit nicht nur \r\nnotwendig, sondern bietet zugleich Chancen \r\nfür bessere Versorgung, eine in Zukunft wett\r\nbewerbsfähigere Gesundheitswirtschaft, Res\r\nsourcenschonung, Kosteneffizienz und lang\r\nfristige Stabilität des Gesundheitssystems. \r\nEine zukunftsfähige Strategie integriert Ge\r\nsundheitsqualität, ökonomische Effizienz, und \r\nNachhaltigkeit und verbindet so patientenzen\r\ntrierte Versorgung, wirtschaftliche Tragfähig\r\nkeit und ökologisch verantwortliches Handeln.\r\n1.2. Zielsetzung\r\nDas vorliegende Papier skizziert Eckpunkte für \r\ndiese dringend nötige Nachhaltigkeitsstrate\r\ngie des deutschen Gesundheitssektors. Ziel \r\nist es, wichtige Handlungsfelder zu identifizie\r\nren und die jeweilige Ausgangslage aufzuzei\r\ngen. Konkrete Maßnahmen und Handlungs\r\nempfehlungen für die einzelnen Bereiche soll\r\nten mit entsprechendem Mandat und Prozess \r\nin einer Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt \r\nund mit den Akteur:innen vereinbart werden. \r\nEbenso wird dargestellt, wie dieser Gover\r\nnance-Prozess aussehen könnte. \r\nDie Eckpunkte stellen eine Auswahl zentraler \r\nHandlungsfelder dar. Sie bilden die Grundlage \r\nfür die Entwicklung einer langfristigen Strate\r\ngie mit klaren Zielsetzungen, auf die alle Ak\r\nteur:innen des Gesundheitswesens hinar\r\nbeiten können. Zugleich unterstützen sie die \r\nTransformation des Gesundheitswesens in al\r\nlen Teilbereichen. So tragen sie insgesamt zu \r\neinem besseren Gesundheitsschutz bei - durch \r\nund mit Klimaschutz sowie Klimaanpassung. \r\nDie vorgeschlagenen Eckpunkte zielen auf \r\nKonsens und Anschlussfähigkeit der verschie\r\ndenen Akteur:innen des Gesundheitssystems \r\nab, um eine breite Umsetzung und gemein\r\nsame Verantwortung zu fördern.\r\n12\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1.3. Methodik\r\nDie Eckpunkte basieren auf einer umfassen\r\nden Literaturrecherche und -analyse. Unter\r\nsucht werden die aktuelle Gesetzgebung auf \r\nBundesebene in Deutschland und auf Ebene \r\nder Europäischen Union (EU) sowie beste\r\nhende Initiativen und Vorhaben im Gesund\r\nheitswesen zum Thema Nachhaltigkeit und \r\nKlimaschutz. Ergänzend werden internationale \r\nBeispiele von Nachhaltigkeitsstrategien im \r\nGesundheitswesen berücksichtigt.\r\nIm Fokus des Eckpunktepapiers steht die öko\r\nlogische Dimension von Nachhaltigkeit. Sie ist \r\neng mit den anderen beiden Säulen - der sozi\r\nalen und der finanziellen Nachhaltigkeit - ver\r\nflochten und hat langfristig auf diese erhebli\r\nche positive Auswirkungen. Ökologische Maß\r\nnahmen senken nicht nur Umweltbelastungen, \r\nsondern auch Kosten und fördern die Gesund\r\nheit der Bevölkerung. Soziale Nachhaltigkeit \r\nstärkt das Personal, steigert die Versorgungs\r\nqualität und wirkt präventiv. Dadurch werden \r\nfinanzielle Belastungen und Ressourcenver\r\nbrauch reduziert. Finanzielle Nachhaltigkeit \r\nschafft die Grundlage, um in ökologische In\r\nnovationen und soziale Gerechtigkeit zu inves\r\ntieren. Sie darf nicht einseitig auf kurzfristige \r\nEinsparungen setzen, da soziale Ungleichhei\r\nten und ökologische Schäden dadurch ver\r\nstärkt werden können. Insgesamt gilt: Wer\r\nden die drei Dimensionen in Balance gehalten, \r\nentstehen Synergien; wird eine vernachlässigt, \r\nschwächt das die anderen.\r\nDer Schwerpunkt dieses Papiers liegt auf Be\r\nreichen mit großem Einfluss auf Nachhaltig\r\nkeit, Treibhausgasemissionen (THG) und He\r\nbelwirkungen. Ziel des Eckpunktepapiers ist \r\ndie Herausarbeitung zentraler Handlungsfel\r\nder, die als Grundlage für eine wirksame Nach\r\nhaltigkeitsstrategie dienen sollen. Das Papier \r\nkonzentriert sich auf die wichtigsten Themen \r\nund erhebt keinen Anspruch auf Vollständig\r\nkeit.\r\nErgänzend zur Literaturauswertung fanden \r\ndrei Veranstaltungen statt:\r\n1  ein internationaler Austausch mit Vertre\r\nter:innen aus europäischen Nachbarlän\r\ndern (siehe unten), die bereits Nachhaltig\r\nkeitsstrategien umsetzen: Niederländisches \r\nMinisterium für Gesundheit, Gemeinwohl \r\nund Sport, Greener NHS (England), die Dä\r\nnischen Regionen und Gesundheit Öster\r\nreich GmbH;\r\n2  eine Strategiewerkstatt zur Weiterent\r\nwicklung des ersten Entwurfs der Eck\r\npunkte mit der Deutschen Krankenhaus\r\ngesellschaft e.V. (DKG), der Kassenärztli\r\nchen Bundesvereinigung (KBV), KLUG bzw. \r\ndem Kompetenzzentrum für klimaresiliente \r\nMedizin und Gesundheitseinrichtungen \r\n(KliMeG) und der Bundesvereinigung Deut\r\nscher Apothekerverbände e.V. (ABDA). Das \r\nFraunhofer-Institut für System- und Innova\r\ntionsforschung ISI und der Bundesverband \r\nder Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) \r\nwaren ebenfalls eingeladen, konnten je\r\ndoch nicht teilnehmen.\r\n3  ein Strategieforum mit zahlreichen Ak\r\nteur:innen des deutschen Gesundheitswe\r\nsens: ABDA, Bundesarbeitsgemeinschaft \r\nFreie Wohlfahrtspflege, BPI, Bundesver\r\nband Medizintechnologie e.V. (BVMed), \r\nDeutscher Pflegerat e.V., Gemeinsamer \r\nBundesausschuss (G-BA), WifOR Insti\r\ntut, Nationale Präventionskonferenz (NPK), \r\nThüringisches Staatsministerium für Sozi\r\nales, Gesundheit, Arbeit und Familie (stell\r\nvertretend für die Gesundheitsministerkon\r\nferenz, deren Vorsitzland Thüringen zur Zeit \r\ndes Strategieforums war), KLUG/KliMeG \r\nund Die Brückenköpfe GmbH. Weitere Or\r\nganisationen waren eingeladen, konnten \r\naber nicht teilnehmen und wurden statt\r\ndessen zur schriftlichen Mitwirkung ein\r\ngeladen: Das Aktionsbündnis Patientensi\r\ncherheit e.V., die Bundesärztekammer, der \r\nDeutscher Städte- und Gemeindebund, der \r\nDeutscher Städtetag, das Fraunhofer-Insti\r\ntut für System- und Innovationsforschung \r\n(ISI), die Robert-Bosch-Stiftung, der Sach\r\nverständigenrat zur Begutachtung der Ent\r\nwicklung im Gesundheitswesen und in der \r\nPflege (SVR Gesundheit), der Verband der \r\n13\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nmedizinischen Fachberufe e.V. (VmF), der \r\nVerband der Privaten Krankenversicherung \r\ne.V., der Sachverständigenrat für Umwelt\r\nfragen (SRU), die Bundeszahnärztekammer \r\nund die ifok GmbH.\r\nDer internationale Austausch (siehe oben) \r\nüber die Herangehensweise an eine Strategie \r\nund dazugehörige Governance-Struktur fand \r\nAnfang Oktober 2025 mit Vertreter:innen aus \r\neuropäischen Nachbarländern statt: \r\n■ Österreich: Mit der Strategie für ein klima\r\nneutrales Gesundheitswesen 2040 fokus\r\nsiert sich Österreich auf Anreize, Förderun\r\ngen und gesetzliche Verpflichtungen in den \r\nHandlungsfeldern Energie, Gebäude und \r\nGrünraum, Arzneimittel und Medizinpro\r\ndukte, Abfall und Ressourcen, Transport \r\nund Mobilität und dem Ernährungssystem \r\n(Lichtenecker et al., 2024). \r\n■ Die Niederlande: Unter Federführung des \r\nGesundheitsministeriums beschlossen die  \r\nNiederlande 2015 einen ersten „Green Deal”  \r\nfür das Gesundheitswesen, der ein Abkom\r\nmen zwischen privaten, staatlichen und \r\nzivilgesellschaftlichen Akteur:innen dar\r\nstellt. In seiner inzwischen dritten Iteration \r\npriorisiert der Green Deal Prävention und \r\nGesundheitsförderung, Aufklärung und \r\nSensibilisierung, Reduzierung von THG und \r\nRohmaterialien, Medikation, Kommunikati\r\non und Monitoring. Ziel ist Klimaneutralität \r\nbis 2050 und eine Reduktion um 55 % bis \r\n2030 zu erreichen (Green Deal Duurzame \r\nZorg, 2025). \r\n■ Dänemark: Die Dänischen Regionen (Dans\r\nke Regioner) haben 2024 eine gemeinsame \r\nStrategie verabschiedet, um die THG der \r\nKrankenhäuser (alle unter Trägerschaft der \r\nRegionen) bis 2035 zu halbieren und bis \r\n2050 auf netto-null zu reduzieren (Danske \r\nRegioner, 2023). Im Fokus stehen dabei die \r\ndrei Säulen 1) Beschaffung, 2) Kreislaufwirt\r\nschaft und Verhalten und 3) Energie, Trans\r\nport und Gebäude (Healthcare Denmark, \r\n2024). \r\n■ England: Der nationale Gesundheitsdienst \r\n(NHS) Englands verpflichtete sich im Jahr \r\n2020 durch den „Delivering a ‘Net Zero’ Na\r\ntional Health Service”-Plan zu Treibhaus\r\ngasneutralität bis 2045 (NHS England, 2020). \r\nSchwerpunkte des Plans liegen auf der Op\r\ntimierung von Versorgungspfaden, der De\r\nkarbonisierung von Gebäuden, Transport, \r\nLieferketten und Verpflegung sowie der Di\r\ngitalisierung. Fünf Jahre nach Einführung \r\ndes Plans konnten direkte THG um 14 % im \r\nVergleich zu 2020 und 68 % im Vergleich zu \r\n1990 reduziert werden (NHS England, 2025).\r\nDurch die Kombination von Literaturrecherche \r\nund partizipativen Formaten wurde ein fun\r\ndierter und praxisnaher Rahmen für die Eck\r\npunkte einer Nachhaltigkeitsstrategie entwi\r\nckelt.\r\n14\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n15\r\n1.4. SWOT-Analyse des \r\nPotenzials einer Nachhaltig\r\nkeitsstrategie \r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nDie folgende Analyse identifiziert relevante \r\nStärken, Schwächen, Chancen und Risiken \r\n(SWOT) der derzeitigen Situation und damit \r\ndie Ausgangssituation für die Entwicklung ei\r\nner Nachhaltigkeitsstrategie. \r\nStärken\r\nGesellschaftliche \r\nRelevanz\r\n ■Hohe Aufmerksamkeit für Klimawandel, Gesundheit und Nachhal\r\ntigkeit in Politik, Wissenschaft und Gesellschaft, die mit der Zunah\r\nme von Klimawandelfolgen und Umweltkrisen zunehmen wird.\r\nPolitische und \r\ngesetzliche \r\nRahmenbedingungen \r\n ■ EU- und nationale Regulierungen (vor allem das Bundes-Klima\r\nschutzgesetz) schaffen bereits Rahmenbedingungen.  \r\nVorhandene und \r\ngeplante Initiativen und \r\nRegulierungen\r\n ■ Erste Akteur:innen im Gesundheitswesen setzen Maßnahmen um \r\nund sind z.T. schon/bald verpflichtet, relevante europäische und na\r\ntionale Regulierungen umzusetzen.\r\nWissenschaftliche \r\nGrundlage und \r\nExpertise\r\n ■Wissenschaftliche Grundlagen zur Analyse und Umsetzung existie\r\nren und werden stetig weiter ausgebaut.\r\nInnovations- und \r\nPilotprojekte \r\n ■ Zahlreiche Innovations- und Pilotprojekte zeigen Umsetzungsmög\r\nlichkeiten auf.  \r\nSchwächen\r\nFragmentierung ■ Fragmentierung von Zuständigkeiten und Maßnahmen ohne ver\r\nbindlichen Handlungsrahmen und entsprechende Ressourcen füh\r\nren zu Ineffizienzen.\r\nKomplexität ■Komplexes System mit vielfältigen Akteur:innen (Kliniken, Pflege, \r\nPolitik, Industrie, etc.) führt zu unterschiedlichen Interessenslagen, \r\n(kurzfristigen) Prioritäten und Anreizen.  \r\nRessourcenengpässe ■ Fachkräftemangel, hoher Kostendruck und Dringlichkeit anderer \r\ngesundheitspolitischer Fragestellungen erschweren die Transfor\r\nmation.\r\nFinanzierung ■ Investitionen in nachhaltige Prozesse und Strukturen erfordern \r\nhäufig zunächst finanzielle Mittel, die sich teilweise erst mittel- oder \r\nlangfristig auszahlen.\r\nweiter auf nächster Seite\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n16\r\nTabelle 1. SWOT-Analyse\r\nChancen \r\nGesundheitsgewinne ■ Erwartete Verringerung von Krankheitslast durch bessere Präven\r\ntion, Gesundheitsförderung, gezielte Gesundheitsversorgung und -koordination und Reduktion von gesundheitsschädlichen Schad\r\nstoffen.\r\nSynergiepotenzial ■Ökologische Nachhaltigkeit ist eng verbunden mit sozialer und fi\r\nnanzieller Nachhaltigkeit und damit großem Synergiepotenzial.\r\n ■Verbindung von Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz kann Ak\r\nzeptanz und (Selbst-)Wirksamkeit erhöhen. \r\nÖkonomische Effizienz ■ Erwartete Kostensenkung durch Ressourcenschonung, Energieein\r\nsparung, Prozessoptimierungen.\r\nInnovationspotenzial  ■ Innovationen durch Entwicklung und Einsatz neuer Technologien, \r\nnachhaltiger Arzneimittel und klimafreundlicher Infrastrukturen so\r\nwie Prozesse.\r\nStärkung des \r\nWirtschaftsstandorts\r\n ■Stärkung insbesondere der MedTech- und Arzneimittelindustrie \r\nin Deutschland, neben vielen weiteren, durch zukunftsgerichtete, \r\ninnovative, nachhaltige Produkte, die durch zuverlässige Rahmen\r\nbedingungen gefördert werden.\r\n ■Höhere Mitarbeitendenzufriedenheit und Unternehmensattraktivi\r\ntät in der Konkurrenz um Fachkräfte.\r\nRisiken\r\nUnsicherheit, Bedenken \r\noder Widerstand\r\n ■Unsicherheit, Bedenken oder Widerstand im System gegen Verän\r\nderung.\r\nFinanzierungskonflikte ■Widerstände im System durch kurzfristige Mehrkosten für Investi\r\ntionen.\r\nPolitische Unsicherheit ■Wechselnde Prioritäten und fehlende langfristige Verbindlichkeit \r\nkönnen Fortschritte hemmen.\r\nUngleichheit ■ Eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Dimension kann \r\nbestehende Ungleichheiten verstärken und dadurch populisti\r\nschen, undemokratischen Kräfte Aufwind verleihen. \r\nTrägheit des Systems ■Große, komplexe Strukturen, die nur langsam Veränderungen reali\r\nsieren lassen, verzögern notwendige Transformation.\r\nExterne Krisen ■ Pandemien, geopolitische Konflikte oder wirtschaftliche Rezes\r\nsionen können Ressourcen und Aufmerksamkeit binden und Fort\r\nschritt verzögern.\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n1.5. Ökologische Belastung \r\ndurch den Gesundheitssek\r\ntor  \r\nTreibhausgasemissionen im Gesundheitssek\r\ntor\r\nLaut einer Untersuchung im Auftrag des Bun\r\ndesgesundheitsministeriums (BMG) verur\r\nsachte der Gesundheitssektor im Jahr 2019 ca. \r\n68 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente, was etwa 6 % \r\nder konsumbedingten THG-Emissionen der \r\nBundesrepublik entspricht. Dabei konnten 10 % \r\nden Scope 1 (direkten Emissionen einschließ\r\nlich Gebäude und Transport), 10 % den Scope 2  \r\n(direkten Emissionen aus der Bereitstellung \r\nvon Strom, Dampf, Wärme und Kälte) und \r\n80 % den Scope 3-Emissionen (alle verbleiben\r\nden Emissionen der Lieferkette) zugerechnet \r\nwerden (Pichler et al., 2022). \r\nBei Scope 3-Emissionen ist zwischen direkter \r\noperativer Kontrolle und mittelbarem Einfluss \r\nentlang globaler Lieferketten zu unterscheiden. \r\nFür Akteur:innen ohne eigene Produktionsstät\r\nten ist die Steuerbarkeit von Scope 3-Emissi\r\nonen begrenzt. Anforderungen an Monitoring \r\nund Reduktion sind daher risikobasiert, ver\r\nhältnismäßig und unter Berücksichtigung be\r\nstehender europäischer Berichtspflichten aus\r\nzugestalten.\r\nAbbildung 1: Aufteilung des THG-Fußabdrucks des deutschen Gesundheitswesens nach Scopes laut \r\nGHG Protocol, Stand 2019 (Pichler et al., 2022).\r\nGesundheitsemissionen \r\nnach Scopes 2019\r\nScope 1\r\n10%\r\nScope 2\r\n10%\r\nScope 3\r\n80%\r\nBetrachtet man den THG-Fußabdruck nach Art \r\nder Einrichtung, so entfallen etwas mehr als \r\nein Drittel (36 %) der Emissionen auf (teil)sta\r\ntionäre Einrichtungen (Krankenhäuser, stati\r\nonäre/teilstationäre Pflege und Vorsorge-/Re\r\nhabilitationseinrichtungen) und etwa 29 % auf \r\nambulante Einrichtungen (Arztpraxen, Zahn\r\narztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer \r\nBerufe und ambulante Pflege). Ein Viertel \r\n(24 %) entfällt auf den medizinischen Handel \r\n(Apotheken inklusive Arzneimittel, Gesund\r\nheitshandwerk/-einzelhandel) und der Rest auf \r\nInvestitionsausgaben des Gesundheitswesens \r\nund sonstige Einrichtungen des Gesundheits\r\nwesens (u.a. Gesundheitsschutz, Rettungs\r\ndienste, Verwaltung, sonstige Einrichtungen) \r\n(Pichler et al., 2022).\r\n17\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nRessourcenverbrauch \r\nDer globale Ressourcenverbrauch1 hat sich in \r\nden letzten 50 Jahren mehr als verdreifacht \r\nund macht mehr als 60 % der globalen THG \r\naus. Der Anbau und die Ernte von Biomasse \r\nsind für über 90 % des mit Landnutzung as\r\nsoziierten Biodiversitätsverlusts und Wasser\r\nmangels verantwortlich (UNEP, 2024).\r\nLaut Umweltbundesamt (UBA) führen Ge\r\nsundheitsdienstleistungen jährlich zu einen \r\nRohstoffverbrauch von ca. 107 Mio. Tonnen. \r\nDas entspricht ca. 5 % des gesamten Rohstoff\r\nkonsums in Deutschland (Ostertag et al., 2021). \r\nDabei gehen (Stand 2021) ein Drittel auf hei\r\nmische Rohstoffentnahme und zwei Drittel auf \r\nImporte zurück. In der Analyse wurden als pri\r\noritäre Handlungsfelder zur Ressourcenscho\r\nnung im Gesundheitssektor Arzneimittel, Me\r\ndizinprodukte, Bauen sowie Lebensmittel- und \r\nGetränkeversorgung identifiziert.\r\n1 Natürliche Ressourcen werden definiert als Biomasse, fossile Energien, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Land und Wasser.\r\n18\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2. Zentrale Eckpunkte\r\n2.1. Rahmenbedingungen \r\nfür die Transformation hin \r\nzu einem nachhaltigen und \r\nklimaneutralen Gesundheits\r\nwesen schaffen\r\nDie Vision für ein nachhaltiges und klima\r\nfreundliches Gesundheitswesen in Deutsch\r\nland strebt ein System an, das die Gesundheit \r\nvon Menschen und Umwelt gleichermaßen \r\nschützt: ressourcenschonend, emissionsarm \r\nund sozial verantwortlich. Gleichzeitig sind \r\nVersorgung, Finanzierbarkeit und Nachhaltig\r\nkeit sichergestellt.\r\nEin nachhaltiges und klimaneutrales Gesund\r\nheitswesen nutzt erneuerbare Energien, setzt \r\nauf energieeffiziente Gebäude, reduziert den \r\nVerbrauch von Ressourcen. Medizinprodukte \r\nund Lebensmittel werden neben ökonomi\r\nschen auch nach ökologischen und sozialen \r\nKriterien beschafft und nachhaltige Mobilität \r\nwird gefördert. Abfallvermeidung, Kreislauf\r\nwirtschaft und ein verantwortungsvoller Um\r\ngang mit natürlichen Ressourcen sind dabei \r\nebenso zentral wie eine resiliente Infrastruktur, \r\ndie den Klimawandel mitdenkt und auch in Kri\r\nsenzeiten handlungsfähig bleibt.\r\nDiese Transformation ist dringend notwen\r\ndig, um 1) den Schutz der Gesundheit von Pa\r\ntient:innen sowie Mitarbeitenden langfristig \r\nzu stärken, 2) um Kosten durch Effizienzstei\r\ngerungen und verringerten Ressourcenver\r\nbrauch zu reduzieren, und 3) die schädlichen \r\nEmissionen und Umweltauswirkungen des \r\nGesundheitswesens zu senken. Nachhaltig\r\nkeit ist kein Zusatz, sondern Voraussetzung für \r\nlangfristige Finanzstabilität, Versorgungsicher\r\nheit und -qualität und gesundheitliche Chan\r\ncengleichheit. \r\nEin solcher Wandel ist nicht von heute auf \r\nmorgen und nicht ohne angemessene Res\r\nsourcen für Vorbereitung und Umsetzung zu \r\nrealisieren. Er erfordert einen langfristig an\r\ngelegten, verlässlichen strategischen Rahmen \r\nmit klaren Zielperspektiven, realistischen Um\r\nsetzungszeiträumen sowie einer hinreichen\r\nden, gesicherten finanziellen und personellen \r\nAusstattung der Akteur:innen. Die Strategie \r\nsollte messbare Indikatoren entsprechend der \r\ngesetzlichen Vorgaben (u.a. Corporate Sustai\r\nnability Reporting Directive/CSRD, Corporate \r\nSustainability Due Diligence Directive/CSDDD) \r\naufzeigen so wie darüber hinausgehende \r\nPunkte vorschlagen, um ein Benchmarking \r\nzu ermöglichen. Verbindliche zeitliche Meilen\r\nsteine müssen mit den Ressourcen hinterlegt \r\nsein, die ihre Erfüllung auf dem Weg zur ge\r\nsetzlich festgelegten Klimaneutralität im Jahr \r\n2045 zu ermöglichen. \r\nNur so kann Transparenz und Verbindlichkeit \r\nerzeugt und allen Akteur:innen – von Kranken\r\nhäusern über Pflegeeinrichtungen und Apo\r\ntheken bis hin zu pharmazeutischen und Med\r\nTech-Unternehmen und Zuliefernden – eine \r\ngemeinsame Richtung und Planungssicher\r\nheit gegeben werden. Um zu vermeiden, dass \r\nMonitoring- und Berichtspflichten Ressour\r\ncen binden, die für die eigentliche Umsetzung \r\nbenötigt werden, sollte frühzeitig auf weitge\r\nhende Automatisierung und Harmonisierung \r\nder Anforderungen gesetzt werden. \r\nEinheitliche, verlässliche Rahmenbedingun\r\ngen und systematische Fortschrittskontrollen \r\nerfordern Investitionen, beschleunigen Inno\r\nvationen und machen den Wandel messbar \r\nund wirksam. So entsteht ein Gesundheitswe\r\nsen, das zukunftsfähig ist und seiner Verant\r\nwortung gegenüber kommenden Generatio\r\nnen gerecht wird ohne dabei die Versorgungs\r\nqualität oder Bezahlbarkeit zu gefährden.   \r\nDie Transformation zu einem nachhaltigen \r\nGesundheitswesen muss sich an den zentra\r\nlen Zielen des Gesundheitssystems orientie\r\nren. Maßgeblich sind die Versorgung der Ver\r\nsicherten und die Wahrung der gesetzlichen \r\nAufgaben der gesetzlichen Krankenversiche\r\nrung (GKV) nach dem Fünften Buch des Sozi\r\nalgesetzbuches (SGB V). Nachhaltigkeitsbezo\r\ngene Anforderungen sollen daher so gestaltet \r\nwerden, dass sie die Qualität, Sicherheit, Zu\r\ngänglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Versor\r\ngung unterstützen und nicht beeinträchtigen. \r\nSie müssen mit den Grundsätzen evidenzba\r\nsierter Medizin, medizinischen Leitlinien, der \r\nÄrzt:in-Patient:in-Beziehung sowie dem gesi\r\ncherten Zugang zu Versorgung, Verordnung \r\n19\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nund medikamentöser Behandlung in Einklang \r\nstehen. Ebenso sind Versorgungssicherheit, \r\nPatient:innennutzen und praktikable, bürokra\r\ntiearme Umsetzungswege zu berücksichtigen. \r\nWo Zielkonflikte zwischen Nachhaltigkeit, Ver\r\nsorgungssicherheit, Nutzen, Zugänglichkeit \r\nund Wirtschaftlichkeit entstehen, bedarf es ei\r\nner einzelfallbezogenen und verhältnismäßi\r\ngen Abwägung. Entscheidend bleibt, dass die \r\nmedizinisch notwendige Versorgung sicherge\r\nstellt und der gesetzliche Versorgungsauftrag \r\nerfüllt wird. \r\n2.1.1. Governance \r\nDie Entwicklung und Umsetzung einer Strate\r\ngie für Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Ge\r\nsundheitswesen kann nur mit einer konstruk\r\ntiven Zusammenarbeit über Sektor- und Res\r\nsortgrenzen hinweg gelingen. Die Ergänzung \r\nvon Bundesgesetzen, -strategien und -förder\r\nprogrammen sowie Landesgesetzen und -ini\r\ntiativen spielt eine zentrale Rolle.\r\nAngesichts der Vielzahl von Beteiligten aus \r\nPolitik, Selbstverwaltung, Behörden, Wissen\r\nschaft, Beratung, Fachgesellschaften, Verbän\r\nden, Patient:innenvertretung und Zivilgesell\r\nschaft ist eine kohärente Governance-Struktur \r\nauf nationaler Ebene von zentraler Bedeutung. \r\nSie schafft den Rahmen, innerhalb dessen Ver\r\nantwortung, Zuständigkeiten und Entschei\r\ndungsprozesse klar definiert und abgestimmt \r\nwerden können. Sie trägt auch zu einer Integ\r\nration der verschiedenen Interessen und damit \r\nzum Erfolg der Strategieumsetzung bei. \r\nDarüber hinaus wird angestrebt, Nachhaltig\r\nkeit im deutschen Gesundheitswesen in be\r\nreits existierende Strukturen zu integrieren. \r\nInsbesondere die Gesundheitsministerkonfe\r\nrenz (GMK) stellt ein wichtiges Gremium für \r\ndie strategische Weichenstellung für ein nach\r\nhaltiges Gesundheitssystem dar. Seit dem Be\r\nschluss der 93. GMK „Der Klimawandel - eine \r\nHerausforderung für das deutsche Gesund\r\nheitswesen“ haben sich die Arbeitsgruppen \r\nder Arbeitsgemeinschaft der obersten Lan\r\ndesgesundheitsbehörden mit dem Status Quo \r\nund Handlungsbedarfen in ihren Themenfel\r\ndern beschäftigt. \r\nIn den folgenden Abschnitten werden Vor\r\nschläge für eine Governance Struktur vorge\r\nstellt, die die strategische Steuerung, Koordi\r\nnation und Umsetzung von Nachhaltigkeits- \r\nund Klimaschutzmaßnahmen im deutschen \r\nGesundheitswesen beschreibt, um eine wirk\r\nsame und langfristig tragfähige Nachhaltig\r\nkeitsstrategie zu gewährleisten.\r\nGovernance Struktur und Prozesse\r\nFür die Steuerung und Umsetzung einer Nach\r\nhaltigkeitsstrategie bedarf es verschiedener \r\nMechanismen. Es bietet sich an, einen stra\r\ntegischen Lenkungskreis einzurichten - unter \r\nLeitung des BMG und mit Vertreter:innen an\r\nderer Ressorts, der Länder, der Selbstverwal\r\ntung, der Berufsverbände, der Behörden, der \r\nWissenschaft und der Zivilgesellschaft. Eine \r\nStabs- bzw. Koordinierungsstelle könnte das \r\nProjektmanagement übernehmen, Vorlagen \r\nerstellen, Reporting betreiben und Wissens\r\ntransfer übernehmen. Zudem wäre eine unab\r\nhängige Monitoringstelle zentral, die die Mes\r\nsung der Indikatoren und Evaluationen verant\r\nwortet. Ergänzend könnten themenspezifische \r\nArbeitsgruppen eingerichtet werden, die In\r\nhalte und Instrumente in relevanten Bereichen \r\nerarbeitet, wie beispielsweise Infrastruktur \r\nund Beschaffung, Arzneimittel und Medizin\r\ntechnik, Prävention und nachhaltige Versor\r\ngung, Daten/Monitoring/Bericht sowie Perso\r\nnal, Aus-, Fort- und Weiterbildung und Beteili\r\ngung/ Kommunikation.\r\n20\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nAbbildung 2: Mögliche Governance-Struktur\r\nStrategischer\r\nLenkungskreis\r\nBei allen Prozessen der Entwicklung und Um\r\nsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie sind be\r\nstimmte Prinzipien zu beachten. Dazu gehören \r\neine Stakeholderbeteiligung und die Einbin\r\ndung der Akteur:innen des Gesundheitswe\r\nsens, der Bürger:innen sowie Patient:innen \r\nsowie eine transparente Kommunikation. \r\nEbenso sind ein vorausschauendes Risiko- \r\nund Change-Management – mit Identifikation, \r\nBewertung und Priorisierung von Risiken so\r\nStabs- bzw. \r\nKoordinierungsstelle\r\nUnabhängige \r\nMonitoringstelle\r\nThemenspezifische \r\nArbeitsgruppen\r\nwie kontinuierlichem Monitoring und Repor\r\nting im Rahmen eines Nachhaltigkeits-Compli\r\nance-Systems integral. Den Rahmen bieten na\r\ntionale und europäische Gesetzgebung sowie \r\nrelevante internationale Abkommen. Der Aus\r\ntausch mit europäischen Nachbarländern (z.B. \r\nzu Best Practices und Umsetzungsfragen), ins\r\nbesondere den Ländern, die bereits eine Nach\r\nhaltigkeitsstrategie umsetzen, wird empfohlen.\r\n21\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nGovernance Entwicklung und Umsetzung Ein Fahrplan zur Entwicklung und Umsetzung \r\neiner Nachhaltigkeitsstrategie könnte in vier \r\nPhasen gegliedert werden.\r\n22\r\nTabelle 2: Entwicklung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie\r\nGrundlagen\r\n1\r\nGemeinsame\r\nErarbeitung\r\n2\r\nKonsultation \r\n& Beschluss\r\nfassung\r\n3\r\nUmsetzung \r\n& Steuerung\r\n4\r\nGrundlagen\r\n1\r\nGemeinsame\r\nErarbeitung\r\n2\r\nIn der Startphase werden zunächst die Grundlagen geschaffen, indem ein politisches Mandat zur Stra\r\ntegieerarbeitung beschlossen, ein Rahmenauftrag für den Lenkungskreis definiert sowie Koordinie\r\nrungs- und Monitoringstrukturen mit den erforderlichen Ressourcen eingerichtet werden. Parallel er\r\nfolgt eine systematische Analyse der Ausgangslage und des Kontexts, inklusive Stakeholder-Mapping \r\n(einschließlich vorhandener Initiativen, Netzwerke & Allianzen) und Identifizierung bestehender Initiati\r\nven auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, sowie die Festlegung einer belastbaren Datengrundlage mit \r\nzentralen Kennzahlen sowie der Aufbau transparenter Kommunikationsstrukturen.\r\nIn der zweiten Phase steht die gemeinsame Erarbeitung des Zielbildes und der Nachhaltigkeitsstrate\r\ngie mit zentralen Handlungsfeldern, Umsetzungslogik und messbaren Zielsetzungen im Mittelpunkt. \r\nDiese umfasst partizipative Formate wie Werkstattgespräche und Regionallabore, die Integration vor\r\nhandener Konzepte aus Wissenschaft, Selbstverwaltung, Stiftungen und internationalen Kontexten so\r\nwie die Ausarbeitung eines ersten Strategieentwurfs mit Zwischenzielen, Instrumenten, Kennzahlen \r\nsowie rechtlichen und finanziellen Umsetzungspfaden. Ergänzend wird eine Folgenabschätzung durch\r\ngeführt, die Kosten-Nutzen-Aspekte und Verteilungseffekte berücksichtigt.\r\nDie dritte Phase dient der Konsultation und Beschlussfassung. Hierzu gehören öffentliche Beteiligungs\r\nverfahren und Fachanhörungen, die Finalisierung der Vorlage durch den Lenkungskreis, die Ressort- \r\nund Kabinettsverständigung sowie der Beschluss zur Umsetzung auf Länderebene.\r\nIn der vierten Phase werden Umsetzung und Steuerung sichergestellt. Dazu zählen die verbindliche \r\nFestlegung von Verantwortlichkeiten, die Ressourcen- und Finanzplanung, ein konkreter Aktionsplan \r\nsowie klare Kompetenzregelungen zwischen Bund, Ländern, Selbstverwaltung und Einrichtungen. Er\r\ngänzend können einzelne Bundesländer thematische Federführungen übernehmen, um strategische \r\nSteuerung und operative Umsetzung besser zu verzahnen. Nachhaltigkeitsziele werden in geeigne\r\nter Weise in bestehende Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungsprozesse integriert und durch defi\r\nnierte Berichtsprozesse, transparente Methoden und Benchmarking begleitet. Ein systematisches Mo\r\nnitoring, Risikomanagement sowie regelmäßige Evaluation gewährleisten schließlich die kontinuierli\r\nche Weiterentwicklung der Strategie.\r\nKonsultation \r\n& Beschluss\r\nfassung\r\n3\r\nUmsetzung \r\n& Steuerung\r\n4\r\n2.1.2. Politische Rahmenbedingungen  \r\nDie Entwicklung der Eckpunkte für eine Nach\r\nhaltigkeitsstrategie des deutschen Gesund\r\nheitswesens vollzieht sich im Kontext politi\r\nscher Rahmenbedingungen auf nationaler und \r\neuropäischer Ebene sowie im Einklang mit in\r\nternationalen Abkommen und Initiativen, de\r\nnen Deutschland sich verpflichtet hat. Diese \r\npolitischen Rahmenbedingungen geben die \r\nzentralen Leitlinien für eine ökologisch nach\r\nhaltige Transformation vor (eine Übersicht fin\r\ndet sich im Anhang). Darüber hinaus sind spe\r\nzifische Anpassungen des Regelungsrahmens \r\nerforderlich, die in den Eckpunkten dieses Pa\r\npiers erläutert werden.      \r\nErgänzung des Sozialgesetzbuches (SGB) \r\nDas im SGB V in § 12 verankerte Wirtschaftlich\r\nkeitsgebot („ausreichend, zweckmäßig und \r\nwirtschaftlich“) bildet grundsätzlich eine ge\r\neignete Grundlage für einen verantwortungs\r\nvollen und effizienten Einsatz der Beitragsmit\r\ntel im Gesundheitswesen. Nach der Rechtspre\r\nchung des Bundessozialgerichts beschreibt \r\nWirtschaftlichkeit dabei eine Mittel-Zweck-Re\r\nlation: Entweder ist mit gegebenen Mitteln der \r\ngrößtmögliche Nutzen zu erreichen oder ein \r\nbestimmter Versorgungsnutzen mit möglichst \r\ngeringem Mitteleinsatz zu verwirklichen.\r\nIn der praktischen Anwendung wird Wirt\r\nschaftlichkeit jedoch häufig primär unter kurz\r\nfristigen Kostengesichtspunkten interpretiert. \r\nDamit bleiben ökologische Folgekosten sowie \r\nmittel- und langfristige Gesundheitswirkun\r\ngen vielfach unberücksichtigt, obwohl sie für \r\ndie Stabilität und Leistungsfähigkeit des Ge\r\nsundheitssystems zunehmend relevant sind.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, \r\ndas bestehende Verständnis nicht zu ersetzen, \r\nsondern klarstellend zu präzisieren: Nachhal\r\ntigkeitsaspekte können ausdrücklich als Be\r\nstandteil der Wirtschaftlichkeitsbewertung be\r\nrücksichtigt werden. Ein solcher Ansatz würde \r\ndie bestehende Rechtslogik wahren und zu\r\ngleich ermöglichen, langfristige gesundheitli\r\nche, ökologische und ökonomische Wirkungen \r\nstärker in Entscheidungsprozesse einzube\r\nziehen. Fragen der Finanzierung von Trans\r\nformationsprozessen können dabei flankie\r\nrend geregelt werden, ohne die Funktion des \r\nWirtschaftlichkeitsgebots als zentralen Steue\r\nrungsmaßstab infrage zu stellen.\r\nWerden ökologische Mindestanforderungen \r\nan Produkte, Produktionsprozesse und Liefer\r\nketten erhöht, ist zu prüfen, wie diese Anfor\r\nderungen in bestehende Instrumente und Re\r\ngelungsstrukturen berücksichtigt werden kön\r\nnen.\r\nDarüber hinaus kann eine gesetzgeberische \r\nGrundsatzentscheidung sinnvoll sein, die \r\nNachhaltigkeit als übergeordnetes Ziel der \r\nWeiterentwicklung des Gesundheitswesens \r\nverankert. Strukturen und Prozesse wären \r\ndann so auszugestalten, dass sie mittel- und \r\nlangfristig sowohl der Gesundheit der Bevöl\r\nkerung als auch der Schonung natürlicher Res\r\nsourcen und stabiler ökologischer Lebens\r\ngrundlagen dienen. Nachhaltiges Handeln \r\nwürde in diesem Verständnis zugleich als wirt\r\nschaftliches Handeln gelten. Ein entsprechen\r\ndes Nachhaltigkeitsgebot sollte sich auf alle an \r\nder Versorgung Beteiligten beziehen und die \r\nVersicherten gemäß § 1 SGB V angemessen \r\neinbeziehen.\r\n2.1.3. Finanzierung \r\nIm Rahmen der dualen Finanzierung der Kran\r\nkenhausversorgung tragen die gesetzlichen \r\nund privaten Krankenkassen die Betriebskos\r\nten, während die Bundesländer für Investiti\r\nonskosten zuständig sind. Zusätzlich gewinnt \r\ndie Vorhaltefinanzierung im Zuge des Kran\r\nkenhausversorgungsverbesserungs-gesetzes \r\n(KHVVG) an Bedeutung. Die ambulante Ver\r\nsorgung wird in der GKV über die Kassen\r\närztlichen Vereinigungen finanziert, die ein \r\nGesamtbudget nach dem Einheitlichen Be\r\nwertungsmaßstab (EBM) an Praxen verteilen. \r\nPrivatversicherte werden nach der Gebühren\r\nordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.  \r\nIn der stationären Pflege übernimmt die Pfle\r\ngeversicherung nach Pflegegrad nur einen Teil \r\nder Kosten. Die Pflegebedürftigen leisten zu\r\nsätzlich Eigenanteile für Unterkunft, Verpfle\r\n23\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\ngung und Investitionen. Die Sozialhilfe über\r\nnimmt die Kosten, wenn diese nicht aufge\r\nbracht werden können. In der ambulanten \r\nPflege gewährt die Pflegeversicherung ent\r\nweder Pflegesachleistungen für Pflegedienste, \r\nPflegegeld für selbst erbrachte Pflege oder \r\neine Kombination daraus, wobei Mehrkosten \r\nebenfalls privat zu tragen sind.\r\nDie bestehenden Finanzierungsstrukturen bie\r\nten bislang nur begrenzte Anreize für Nach\r\nhaltigkeitsmaßnahmen. Eine Unterscheidung \r\nzwischen betriebs- und volkswirtschaftlichen \r\nKosten ermöglicht eine differenziertere Be\r\ntrachtung. Aus betriebswirtschaftlicher Pers\r\npektive können viele Einrichtungen die damit \r\nverbundenen Mehrkosten nicht ohne Gegen\r\nfinanzierung der Investitionskosten bewälti\r\ngen. Maßnahmen die ohne oder mit geringem \r\nRessourcenaufwand umsetzbar sind, könnten \r\nbereits verankert werden. In Bereichen, in de\r\nnen zusätzliche Anforderungen und verbindli\r\nche Verpflichtungen entstehen, die zu zusätzli\r\nchem Personalbedarf, steigenden IT- und Da\r\ntenaufwand sowie Überschneidungen mit \r\nbestehenden Berichtspflichten (z.B. CSRD, En\r\nergieaudits, Förderreporting) führen, müssen \r\nzusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden. \r\nAnschubfinanzierungen und gezielte Investi\r\ntionen sind erforderlich, um Systemanreize \r\nzu schaffen und nachhaltige Maßnahmen bis \r\nzum Eintritt eines Return-on-Investment (ROI) \r\nzu ermöglichen. Transparenz über einen ROI \r\nund eine Beteiligung von Investoren am Er\r\nfolg können zusätzliche Anreize für Investiti\r\nonen setzen. Auch bei einer volkswirtschaftli\r\nchen Betrachtung dieser Investitionen zahlen \r\nsich diese mittel- und langfristig aus, vor allem \r\nwenn die Betrachtung über die Grenzen des \r\nGesundheitssektors hinausgeht und auch Be\r\nreiche wie Ernährung, Mobilität und Bildung \r\neinbezieht, wodurch Mehrgewinne und Syn\r\nergien hervorgebracht werden. Derzeit verhin\r\ndern jedoch bestehende Zuständigkeits- und \r\nFinanzierungsgrenzen eine kohärente, sekto\r\nrenübergreifende Steuerung. Übergreifende \r\nAnsätze können erhebliche Wirk- und Einspar\r\npotenziale entfalten: Sie können sowohl die \r\ngesundheitlichen als auch die ökologischen \r\nund ökonomischen Ziele wirkungsvoll mit\r\neinander verbinden, z.B. für notwendige Kli\r\nmaanpassung und Umweltschutz, Prävention \r\nund Gesundheitsförderung und dadurch ein\r\ngesparte Versorgungskosten oder für die Wett\r\nbewerbsfähigkeit mit zukunftsgerichteten Pro\r\ndukten und Diensten fördern. Um diese volks\r\nwirtschaftlichen Vorteile möglichst gut nutzen \r\nzu können, gilt es, diese Potenziale sichtbar zu \r\nmachen und zu bewerten.\r\nUm Nachhaltigkeitsziele stärker zu berück\r\nsichtigen, sollte die Integration entsprechen\r\nder Kriterien in die Investitionsfinanzierung \r\nder Gesundheitsinfrastruktur im Rahmen der \r\ndualen Finanzierung künftig stärker verfolgt \r\nwerden, beispielsweise durch die Berücksich\r\ntigung von Nachhaltigkeitskriterien in Aus\r\nschreibungen sowie durch deren Nachweis in \r\nden Verwendungsnachweisen. \r\nEin zentrales Finanzierungsinstrument für Kli\r\nmaschutzmaßnahmen in Deutschland stellt \r\ndas Sondervermögen Infrastruktur und Kli\r\nmaneutralität dar: Es stellt gemäß Artikel 143h \r\nGrundgesetz in den kommenden zwölf Jahren \r\n500 Mrd. Euro für Infrastrukturmodernisierung \r\nund Klimaneutralität bis 2045 bereit. Davon \r\nsind jeweils 100 Mrd. Euro für den Klima- und \r\nTransformationsfonds (KTF) und für Infrastruk\r\nturinvestitionen der Länder bereits gesetzt. \r\nDie Verwendung der restlichen 300 Mrd. Euro \r\nist für die beiden gleichberechtigten Zwecke \r\nnoch nicht final ausgestaltet (Presse- und In\r\nformationsamt der Bundesregierung, 2025). \r\nFür Infrastrukturmodernisierungen mit Kli\r\nmaschutzwirkung im Gesundheits- und Pfle\r\ngesektor stehen KTF-Gelder bislang kaum zur \r\nVerfügung. Weitere Finanzierungsmechanis\r\nmen sind zu prüfen.\r\n24\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.1.4. Datengrundlage und Monitoring\r\nFür eine wirksame Steuerung nachhaltiger \r\nTransformation sind standardisierte Indika\r\ntoren zur Erfassung von Emissions- und Res\r\nsourcenwirkungen erforderlich. Auf Grundlage \r\neiner wissenschaftlichen Basis sollten Indika\r\ntoren für die verschiedenen Aspekte der Nach\r\nhaltigkeit (THG, Ressourcenverbrauch, Um\r\nweltrückstände, usw.) festgelegt und entspre\r\nchende Daten regelmäßig und systematisch \r\nerfasst und analysiert werden, um Fortschritt \r\nzu messen. Ein transparentes Monitoring er\r\nmöglicht evidenzbasierte Entscheidungen, för\r\ndert Vergleichbarkeit und stärkt die öffentliche \r\nRechenschaft.\r\nNeue Monitoring- und Berichtspflichten sind \r\nso auszugestalten, dass sie bestehende eu\r\nropäische Berichtssysteme (CSRD, EU-Taxo\r\nnomie, CSDDD) und bestehende Monitoring\r\nAktivitäten (z.B. die Nachhaltigkeitsberichter\r\nstattung für bereits etablierte Zertifizierungen, \r\nDatenerfassung durch die Gesundheitswirt\r\nschaftliche Gesamtrechnung (GGR) nutzen \r\nund ergänzen, um zusätzlichen bürokratischen \r\nAufwand für die Umsetzenden so gering wie \r\nmöglich zu halten. Doppelerhebungen und na\r\ntionale Sonderpflichten sind zu vermeiden. Wo \r\nnoch keine angemessene Datenerfassung zur \r\nUmsetzungsüberprüfung und Zielsteuerung \r\netabliert ist, sollte möglichst eine Harmonisie\r\nrung mit bestehenden Strukturen angestrebt \r\nwerden. Das Monitoring sollte dem Grundsatz \r\nder Verhältnismäßigkeit folgen und die unter\r\nschiedlichen Kapazitäten und Ressourcen der \r\nAkteur:innen und Einrichtungen im Gesund\r\nheitswesen – einschließlich der zum Teil glo\r\nbal verknüpften Produktions- und Lieferketten - \r\ngerecht werden bzw. angemessene Unterstüt\r\nzung im Aufbau der Berichterstattung bieten. \r\n2.2. Prävention, Gesund\r\nheitsförderung und den \r\nHealth in All Policies-Ansatz \r\nstärken\r\nDie nachhaltigste Gesundheitsversorgung ist \r\ndie, die nicht notwendig ist. Deshalb stellt die \r\nReduktion des Bedarfs an Versorgungsleistun\r\ngen für vermeidbare Krankheitslasten ein er\r\nhebliches Potenzial dar, um gleichzeitig Res\r\nsourcenverbrauch und Kosten im Gesund\r\nheitssektor zu senken, den Schutz und die \r\nVerbesserung von Gesundheit und Chancen\r\ngleichheit zu stärken und die Lebensqualität \r\nzu erhöhen. Dies hat besondere Relevanz vor \r\ndem Hintergrund des demografischen Wan\r\ndels und des damit einhergehenden Anstiegs \r\nder Krankheitslast sowie des Bedarfs an me\r\ndizinischer Versorgung. Internationale Studien \r\nzeigen, dass ein erheblicher Anteil vermeidba\r\nrer Hospitalisierungen auf unzureichende kon\r\ntinuierliche Versorgung und fehlende frühzei\r\ntige Intervention zurückzuführen ist (Gröne, \r\n2026). Eine wirksame, ambitionierte Präventi\r\nonspolitik ist daher eine essenzielle Leitplanke \r\nder Klimapolitik und kann neben Ressourcen\r\nschonung auch die Bevölkerung gesünder, re\r\nsilienter und produktiver machen. \r\nMaßnahmen zur Prävention und Gesund\r\nheitsförderung werden nicht nur durch den \r\nGesundheitssektor geleistet. Weitaus größe\r\nres Potenzial zur Vermeidung von Krankheits\r\nlast in Politik- und Handlungsfeldern findet \r\nsich insbesondere im Ernährungs- und Ver\r\nkehrsbereich (siehe 2.5.2. Eine gesunde, um\r\nweltfreundliche Verpflegung etablieren & 2.6. \r\nEin emissionsarmes Transportwesen ermögli\r\nchen). Allein im Ernährungsbereich waren im \r\nJahr 2022 in Deutschland mehr als 83.000 To\r\ndesfälle mit einem zu hohen Konsum von un\r\ngesunden Lebensmitteln (v.a. rotes Fleisch, \r\nverarbeitetes Fleisch und Milchprodukte) und \r\nüber 66.000 Todesfälle mit einem zu niedrigen \r\nVerzehr von nährstoffreichen pflanzlichen Le\r\nbensmitteln verbunden (Lancet Countdown on \r\nClimate Change and Health, 2025b). \r\n25\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nIm Vergleich zu anderen europäischen Ländern \r\nhat Deutschland bislang wenig unternommen, \r\num den gesundheitsschädlichen Alkohol-, Ta\r\nbak-, und Zuckerkonsum - der enorme Kosten \r\nfür das Gesundheitswesen produziert - durch \r\nOrdnungsrecht, Besteuerung und Anreize zu \r\nreduzieren. Eine flächendeckende Etablie\r\nrung gesundheitsförderlicher und nachhalti\r\nger Ernährungsumgebungen steht aus. Die \r\n2024 vom Bundesministerium für Ernährung, \r\nLandwirtschaft und Heimat (BMELH) veröf\r\nfentlichte Ernährungsstrategie liegt vor, wird \r\njedoch bislang nur in Teilen umgesetzt. Die \r\nFörderung gesunder und nachhaltiger Ernäh\r\nrung sowie ausreichender körperlicher Aktivi\r\ntät stärkt Gesundheit und Wohlergehen. Eine \r\nsystematische Verankerung von Gesundheits\r\nförderung und Prävention im Bildungssystem \r\nträgt dazu bei, Gesundheitskompetenz über \r\nden Lebenslauf hinweg aufzubauen. Gleich\r\nzeitig schützt eine verbesserte Luftqualität und \r\ngeringere Belastung durch chemische Schad\r\nstoffe die Bevölkerung – und leistet gleichzei\r\ntig einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und \r\nKlimaschutz. So entstehen synergetische Ef\r\nfekte, die Gesundheit, Umwelt und Nachhal\r\ntigkeit gemeinsam voranbringen. \r\nVor allem durch gesundheitsförderliche, chan\r\ncengerechte und präventive Lebens(um)wel\r\nten können Krankheitslast und damit medi\r\nzinische Dienstleistungen reduziert werden. \r\nGleichzeitig entstehen dadurch Mehrgewinne \r\nmit positiven Auswirkungen auf Gesundheit, \r\ngesellschaftliche Teilhabe, Umwelt und Klima \r\n(BKK Dachverband, 2023). Kommunale Ak\r\nteur:innen, insbesondere der Öffentliche Ge\r\nsundheitsdienst (ÖGD), spielen für Prävention \r\nund Gesundheitsförderung eine zentrale Rolle. \r\nIn der Vergangenheit hatte der ÖGD weder die \r\nRessourcen noch den expliziten Auftrag, sich \r\numfassend mit den ökologischen Herausfor\r\nderungen und Klimaresilienz zu beschäftigen. \r\nInsbesondere der Auftrag zum Gesundheits\r\nschutz und der Abwehr von Gefahren erhält \r\nim Kontext der Klima-, Biodiversitäts- und Ver\r\nschmutzungskrisen ein verstärktes Gewicht. \r\nEbenfalls erhöhter Handlungsimpetus besteht \r\nfür die verhältnisbezogene Prävention und Ge\r\nsundheitsförderung. Hier ergibt sich für den \r\nÖGD nicht nur eine sozialkompensatorische, \r\nsondern auch eine sozialgestalterische Rolle \r\nin der Veränderung der strukturellen Einfluss\r\nfaktoren auf gesundheits- und klima-/ umwelt\r\nbezogenes Verhalten der Bevölkerung. Zur Er\r\nhöhung der eigenen Resilienz des ÖGD gegen\r\nüber zukünftigen Krisen und der Verbesserung \r\nseiner Handlungsfähigkeit bezüglich seiner \r\n(weiter) bestehenden Aufgabenfelder wurde \r\ndie Notwendigkeit einer verbesserten per\r\nsonellen, technischen und finanziellen Aus\r\nstattung vielfach betont. Auch der Fokus auf \r\nmultiprofessionelles Arbeiten wurde hervor\r\ngehoben und zum Teil im Rahmen der Covid\r\n19-Pandemie und dem Pakt für den ÖGD um\r\ngesetzt. Diese notwendigen positiven Ent\r\nwicklungen sollten dauerhaft fortgesetzt und \r\nentsprechend unterstützt werden, um auch \r\nhier die volkswirtschaftliche Mehrgewinne die\r\nser Aktivitäten zu nutzen. \r\nLeistungen der Krankenkassen für Primärprä\r\nvention und Gesundheitsförderung werden \r\ndurch § 20 Abs. 5 (verhaltensbezogenen Prä\r\nvention), § 20a (Gesundheitsförderung und \r\nPrävention in Lebenswelten) und § 20b und \r\n20c (Gesundheitsförderung in Betrieben) SGB \r\nV geregelt. SGB V § 129 Abs. 5e regelt zudem \r\ndie pharmazeutischen Dienstleistungen, die \r\n„auch Maßnahmen der Apotheke zur Vermei\r\ndung von Krankheiten und deren Verschlim\r\nmerung“ umfassen.\r\nDie Zusammenhänge von Klima, Umwelt und \r\nGesundheit werden sowohl im Leitfaden Prä\r\nvention als auch im Leitfaden Prävention in \r\nstationären Pflegeeinrichtungen thematisiert \r\n(GKV-Spitzenverband, 2020). Dies ermöglicht \r\nder Kranken- und Pflegeversicherung ein grö\r\nßeres Wirkungsfeld. Die Nationale Präventi\r\nonskonferenz hat die Bundesrahmenempfeh\r\nlung zur Gesundheitsförderung und Präven\r\ntion um klimabedingte Gesundheitsrisiken \r\nerweitert (Die Nationale Präventionskonferenz, \r\n2025).      \r\nDie bessere Integration und Stärkung von Pri\r\nmär-, Sekundär- und Tertiärprävention in den \r\nVersorgungspfaden ist ebenfalls essenziell. \r\nAuch in der Aus-, Fort- und Weiterbildung so\r\nwie im Kompetenzprofil von medizinischem, \r\npharmazeutischem und Gesundheitsfachper\r\nsonal müssen wirksame Präventions- und Ge\r\nsundheitsförderungsmaßnahmen eine größere \r\nRolle spielen.\r\n26\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.3. Versorgungsstrukturen \r\nnachhaltig planen und gestal\r\nten\r\nEine gute Bedarfs- und Versorgungsplanung \r\nspielt für eine nachhaltige Entwicklung des \r\ndeutschen Gesundheitswesens eine zentrale \r\nRolle. Sie entscheidet maßgeblich darüber, \r\nwelche Strukturen wo und in welchem Um\r\nfang bestehen. Durch Standort- und Kapazi\r\ntätsentscheidungen wird die Zugänglichkeit \r\nund Qualität der Versorgung bestimmt. Klima\r\nschutz im Gesundheitswesen ist damit primär \r\neine Frage der Versorgungsplanung und -steu\r\nerung, nicht nur der Energieeffizienz bzw. Mi\r\ntigationsmaßnahmen einzelner Institutionen \r\n(Gröne, 2026).\r\nGovernance ist dabei ein entscheidender \r\nPunkt: Die heutige Planung ist stark durch sek\r\ntorale Grenzen zwischen ambulanter und sta\r\ntionärer Versorgung und Pflege geprägt. Ver\r\ngütungsstrukturen zielen auf Menge ab – vor \r\nallem von technischen und operativen Leis\r\ntungen – und nicht auf Prävention, spre\r\nchende Medizin und Ressourcenschonung. \r\nUm Nachhaltigkeitsziele systematisch zu ver\r\nankern, braucht es Anreize und Strukturen für \r\neine stärkere Koordination und Zusammenar\r\nbeit zwischen Akteur:innen auf Bundes-, Län\r\nder- und kommunaler Ebene: Interdisziplinäre \r\nPlanungsprozesse sowie eine bessere Verzah\r\nnung von Gesundheits-, Umwelt- und Infra\r\nstruk turpolitik können Schlüssel sein, um Effi\r\nzienz, Klimaschutz und Versorgungsgerechtig\r\nkeit gleichermaßen zu erreichen.\r\nEine vorausschauende Planung und Steuerung \r\nsorgt auch dafür, dass Versorgungseinrichtun\r\ngen gut angebunden und ohne lange Anfahrts\r\nwege erreichbar sind. Gleichzeitig muss eine \r\nnachhaltige Versorgungsplanung die Resilienz \r\ngegenüber Klimarisiken und Krisen stärken. \r\nDazu gehört, Infrastruktur klimaangepasst zu \r\ngestalten und Versorgungskapazitäten so zu \r\nsteuern, dass sie auch bei Extremwetter oder \r\nLieferengpässen stabil bleiben.\r\n2.3.1. Minimierung von Unter-, Über- \r\nund Fehlversorgung durch Versor\r\ngungsplanung\r\nDie Reduktion vermeidbarer Behandlungen, \r\nvon Über- oder Wiederholungsdiagnostik ist \r\nsowohl aus Versorgungs- als auch aus Nach\r\nhaltigkeitsperspektive von zentraler Bedeu\r\ntung. Überversorgung führt nicht nur zu unnö\r\ntigen Kosten und potenziellen Risiken für Pati\r\nent:innen, sondern ist auch mit vermeidbaren \r\nEmissionen und Ressourcenverbräuchen ver\r\nbunden. Eine konsequente Ausrichtung der \r\nVersorgung an evidenzbasierten Behand\r\nlungs pfaden trägt dazu bei, ökologische Be\r\nlastungen zu senken und gleichzeitig die Ver\r\nsorgungsqualität zu erhöhen. Nachhaltige Ver\r\nsorgung bedeutet daher auch, medizinische \r\nLeistungen kritisch zu hinterfragen und auf ih\r\nren tatsächlichen Nutzen auszurichten (Gröne, \r\n2026).\r\nPersonalisierte sowie koordinierte Versor\r\ngungspfade sind bislang nur unzureichend \r\netabliert, was zu Doppeluntersuchungen, in\r\neffizientem Ressourceneinsatz und vermeid\r\nbaren Belastungen für Patient:innen führt. Die \r\ninterprofessionelle Zusammenarbeit zwischen \r\nden Gesundheitsberufen ist nicht systema\r\ntisch verankert und wird häufig durch sekto\r\nrale Abgrenzungen und fehlende Anreizstruk\r\nturen behindert. \r\nTelemedizinische Angebote werden zwar zu\r\nnehmend genutzt, sind jedoch regional unter\r\nschiedlich verfügbar und vielfach noch nicht \r\nvollständig in die Regelversorgung integriert. \r\nIn ländlichen Regionen bleibt die Sicherung \r\nder Grundversorgung eine zentrale Heraus\r\nforderung; Versorgungsengpässe und lange \r\nWege schränken den gleichwertigen Zugang \r\nzur medizinischen Versorgung weiterhin ein.\r\n27\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.4. Nachhaltigkeit in der \r\nambulanten Pflege und Ver\r\nsorgung stärken\r\n2.4.1. Ambulante Pflege und Pflegebe\r\ngutachtungen nachhaltiger gestalten\r\nFast 300.000 Menschen waren 2024 in der am\r\nbulanten Pflege beschäftigt (Arbeitsagentur, \r\n2025). Hinzu kommen die Gutachter:innen des \r\nMedizinischen Dienstes (MD) mit Begutach\r\ntungen in der Häuslichkeit oder in Pflegeein\r\nrichtungen. \r\nGesetzlich wird die ambulante Pflege im SGB \r\nXI geregelt. Die soziale Pflegeversicherung be\r\neinflusst maßgeblich die Versorgungsbereiche \r\nder Pflegeheime, der Pflegedienste und der \r\nhäuslichen Pflege. Bislang wurde hier vor al\r\nlem die soziale und ökonomische, nicht aber \r\ndie ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt \r\n(BKK Dachverband, 2025a). Während der öko\r\nlogische Fußabdruck der ambulanten Pflege \r\nvergleichsweise klein ist, liegen auch in die\r\nsem Bereich Potenziale für nachhaltigere Maß\r\nnahmen und Produkte mit Co-Benefits (z.B. in \r\nder Elektrifizierung der Flotten, digitale Mo\r\nnitoring- und Assistenzsysteme und Hilfsmit\r\ntel, Handschuh-Nutzung nach Kommission \r\nfür Infektions prävention in medizinischen Ein\r\nrichtungen und in Ein richtungen und Unter\r\nnehmen der Pflege und Ein gliederungs hilfe \r\nVorgaben) sowie für zielgruppenspezifische \r\nPrävention in der ambulanten Pflege (GKV\r\nSpitzenverband, 2020). In der Pandemie haben \r\nsich bei der MD-Begutachtung in Form von Vi\r\ndeo- und Telefonbegutachtungen bewährt – \r\ndurch Wegfall von Fahrten ist ihr ökologischer \r\nFußabdruck deutlich kleiner geworden.     \r\nDie Potenziale zur Vermeidung von Pflegebe\r\ndürftigkeit und der Entlastungsmaßnahmen \r\nvon pflegenden An- und Zugehörigen ist bei \r\nweitem noch nicht ausgeschöpft. Präventions\r\nberatung und Anleitung zu konkreten Maßnah\r\nmen und entlastende Strukturen sind hierbei \r\nwichtig. Bereits frühzeitig könnte – bei gesetz\r\nlicher Zulassung – auf der Basis von Datenana\r\nlysen Hinweisen auf eine drohende gesund\r\nheitliche Verschlechterung mit Pflegebedarf \r\nnachgegangen und gegengesteuert werden. \r\nDoch auch im Pflegefall kann durch gezielte \r\nPräventionsmaßnahmen der Verlauf der Pfle\r\ngebedürftigkeit stabilisiert und ggf. sogar wie\r\nder reduziert werden. Telepflege als sinnvolle \r\nUnterstützung der Versorgung pflegebedürfti\r\nger Menschen und zur Entlastung An- und Zu\r\ngehöriger vor allem in ländlichen Regionen ist \r\nin der Erprobung (GKV, o.D.).\r\n2.4.2. Ambulante Versorgung:  \r\nPotenziale effizient nutzen\r\nDie ambulante Versorgung bildet eine zent\r\nrale Säule des deutschen Gesundheitswesens. \r\nDiese gewinnt aufgrund der zunehmenden \r\nAmbulantisierung an Bedeutung. In den mehr \r\nals 98.000 Arztpraxen in Deutschland kommt \r\nes bei der ambulanten Versorgung von Pati\r\nent:innen zu ca. einer Milliarden Kontakten mit \r\nniedergelassenen Haus- oder Fachärzt:innen \r\n(Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2025). \r\nDie Zahl der mehrheitlich ambulant erbrach\r\nten Behandlungseinheiten von Heilmittelberu\r\nfen (Ergotherapie, Physiotherapie, Logothera\r\npie, Ernährungstherapie, Podologie und Logo\r\npädie) betrug im Jahr 2024 fast 324 Millionen \r\n(GKV-Spitzenverband, 2025).\r\nEin Großteil der THG-Emissionen in der am\r\nbulanten Versorgung sind u.a. auf Energiever\r\nbrauch, Materialeinsatz und Abfälle (z.B. Ein\r\nwegmaterialien, Verpackungen, Arzneimittel, \r\nMedizinprodukte) zurückzuführen. Die Etablie\r\nrung von mehr Klimaschutzmaßnahmen, Res\r\nsourceneffizienz und ökologischer Nachhaltig\r\nkeit hängt oftmals von einzelnen Personen ab \r\nund wird nicht flächendeckend umgesetzt.2 Fi\r\nnanzielle Mittel für notwendige Investitionen \r\nfehlen und zum Teil können Praxen die Ener\r\ngie- und Wärmeeffizienz ihrer Räumlichkeiten \r\nnur mit Zustimmung und Investitionen von \r\nVermietenden anpassen. \r\nDarüber hinaus können ambulante ärztliche \r\nund therapeutische Praxen und Dienste nicht \r\nalle THG selbst beeinflussen, da vergleichbare \r\nund verlässliche Informationen bislang vor \r\n2 Initiativen existieren, wie beispielsweise das Projekt „Ökologische Nachhaltigkeit im ambulanten Gesundheitswesen (ÖNaG)“. Mehr Informationen \r\nunter: https://ambulant-nachhaltig.de/amb-n/index.php\r\n28\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nallem für Medizinprodukte und Arzneimittel \r\nweitgehend fehlen. Ein Klassifizierungs- und \r\nInformationssystem mit solider Datenbasis \r\nkönnte dabei einen wichtigen Beitrag leisten. \r\nEine vergleichbare Situation besteht in Bezug \r\nauf die Beschaffung von klima- und umwelt\r\nfreundlichen Produktoptionen auf Grundlage \r\nobjektiver und aussagekräftiger Siegel oder \r\nZertifizierungen. \r\nEine nachhaltige Neuausrichtung des ambu\r\nlanten Sektors und eine gezielte Verlagerung \r\ngeeigneter Leistungen aus dem stationären \r\nin den ambulanten Bereich bieten erhebliche \r\nChancen (Wabnitz & Baltruks, 2023). Die Aus\r\nrichtung „ambulant vor stationär“ bzw. „Prä\r\nvention vor ambulant vor stationär“ und zu\r\nnehmend „digital vor ambulant vor stationär“ \r\nkann die wohnortnahe Versorgung stärken, \r\nden Ressourcenverbrauch im stationären Be\r\nreich reduzieren und zugleich die Zufrieden\r\nheit von Patient:innen erhöhen. Damit dieser \r\nStrukturwandel gelingen kann, müssen die \r\nVersorgungsressourcen im ambulanten Be\r\nreich gestärkt werden, um Engpässe zu ver\r\nmeiden. Die Stärkung des ambulanten Be\r\nreichs ist daher eine zwingende Voraussetzung \r\nfür das Gelingen der Ambulantisierung und \r\nfür die Sicherstellung einer flächendeckenden, \r\nqualitativ hochwertigen Versorgung. \r\nDarüber hinaus ermöglicht eine koordinierte \r\npatientenzentrierte Ersteinschätzung eine be\r\ndarfsgerechte Versorgungssteuerung. Je\r\nder neue Behandlungsfall erhält eine Erstein\r\nschätzung, durch die frühzeitig die passende \r\nVersorgungsebene zugewiesen wird. Zusätz\r\nlich sollen relevante Gesundheitsinformatio\r\nnen weitergegeben und auf Präventionsange\r\nbote hingewiesen werden. Patient:innen wer\r\nden so besser durch das Versorgungssystem \r\nnavigiert, ihre Gesundheitskompetenz wird \r\ngestärkt und unnötige Behandlungen können \r\nvermieden werden. Das Instrument der Erst\r\neinschätzung – eingebettet in interprofessio\r\nnelle Primärversorgungsteams und individu\r\nalisierte Chronikerprogramme – ermöglicht \r\nes, Folgeerkrankungen vorzubeugen und ver\r\nmeidbare Arztkontakte zu reduzieren. Damit \r\nwerden Kapazitäten frei, die an anderer Stelle \r\ndringend benötigt werden, und die Versor\r\ngung wird insgesamt effizienter, zugänglicher \r\nund wirksamer.\r\nRegionale Versorgungskonzepte, die von Kas\r\nsenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen \r\nund kommunalen Akteur:innen gesteuert wer\r\nden, können Nachhaltigkeit explizit berück\r\nsichtigen. Kooperationen in regionalen Netz\r\nwerken – etwa durch gemeinsame Nutzung \r\nvon Großgeräten oder Laborstrukturen – tra\r\ngen dazu bei, Material- und Energieaufwand \r\nzu verringern.\r\n2.5. Stationäre Versorgung\r\n2.5.1. Gebäude und Energie effizienter \r\nund nachhaltiger gestalten\r\nIn Deutschland gibt es 1.841 Krankenhäuser \r\n(Statistisches Bundesamt, 2025). Der Energie\r\nverbrauch, insbesondere Kühlungs- und Wär\r\nmeverbrauch, ist in den Einrichtungen für ei\r\nnen erheblichen Anteil der THG verantwortlich \r\nund ein möglicher substanzieller Hebel für Kli\r\nmaschutz, Nachhaltigkeit, aber auch Kosten\r\neinsparung und langfristige Effizienzgewinne. \r\nIn den Versorgungsprozessen kann durch den \r\nEinsatz von nachhaltigen Medizinprodukten, \r\nArzneimitteln, bildgebenden Verfahren so\r\nwie weiteren diagnostischen und therapeu\r\ntischen Leistungen Nachhaltigkeit verankert \r\nwerden, wie die nachfolgenden Unterpunkte \r\ngenauer darstellen werden. Der Energiever\r\nbrauch könnte zum einen durch Erhöhung des \r\nAnteils aus erneuerbaren Energien im Ener\r\ngiemix und zum anderen durch Energiespar\r\nmaßnahmen reduziert werden. Laut Deutscher \r\nKrankenhausgesellschaft sehen 60 % der Kran\r\nkenhäuser in Deutschland Optimierungspo\r\ntenziale in der Energie- und Kälteversorgung. \r\nDadurch könnten auch die Betriebskosten in \r\ndiesen Bereichen gesenkt werden. Die Däm\r\nmung von Dächern und Fassaden ist gleich\r\nzeitig eine wichtige Hitzeschutzmaßnahme. \r\nViele Einrichtungen haben in den vergange\r\nnen Jahren ihr Energiemonitoring verbessert \r\nund erfassen im Energieaudit die Ökobilanz \r\ndes Energieverbrauchs. Vereinzelt haben Ein\r\nrichtungen aus eigener Motivation ihre lokale \r\nWärme- und Kälteversorgung auf erneuerbare \r\nEnergien (Geothermie, Solarthermie, Bioener\r\ngie, etc.) umgestellt. Die Wärmerückgewin\r\nnung aus Dampf und/oder Abwasser hat hier \r\nebenfalls großes Potenzial. \r\n29\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nIm Rahmen der Investitionsförderung finan\r\nzieren die Länder derzeit nur zum Teil Investi\r\ntionsmaßnahmen, die positive Nebeneffekte \r\nfür den Klimaschutz haben können. Dazu zäh\r\nlen z.B. klimagerechte Maßnahmen, die im \r\nRahmen von Neubaumaßnahmen stattfin\r\nden. Nicht finanziert werden hingegen bis\r\nlang regelmäßig dezidierte und singuläre Kli\r\nmaschutzvorhaben, beispielsweise klimage\r\nrechte Gebäudehüllensanierungen. Kleinere \r\nTöpfe der Länder für energetische Sanierung \r\nund andere Klimaschutzmaßnahmen haben \r\neinigen Kliniken erste Schritte ermöglicht. Die \r\nBedarfe des Sektors können sie aber nicht aus\r\nreichend decken. Hier greift auch „die landes\r\nrechtliche Zweckbindung der Fördermittel“, \r\ndie es erschwert „Klimaschutzmaßnahmen in \r\nKrankenhäusern zielführend umsetzen zu kön\r\nnen. So [sind] beispielsweise Maßnahmen zur \r\nWärmedämmung von Gebäudedächern und -fassaden nicht isoliert als förderfähige Investi\r\ntionen durchführbar, sondern in der Regel nur \r\nim Rahmen einer zusammenhängenden Bau\r\nmaßnahme“ (Deutscher Bundestag, 2023). Der \r\nDenkmalschutz kann die Umsetzung von Kli\r\nmaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen \r\nan Gebäuden einschränken und erfordert des\r\nhalb integrierte, substanzschonende und ein\r\nzelfallbezogene Lösungen.\r\nIm Hinblick auf die Erfassung von Umweltin\r\ndikatoren lassen sich einige Kliniken bereits \r\nnach dem europäischen Umweltmanagement\r\nsystem (EMAS) (Deutsche Industrie- und Han\r\ndelskammer, 2025) oder dem weltweit an\r\nwendbaren, aber weniger umfangreichen ISO \r\n14001-Standard zertifizieren. Damit verpflich\r\nten sie sich zu einer systematischen Bestands\r\naufnahme ihrer Umweltkennzahlen anhand \r\nvon vergleichbaren Indikatoren. Mit dem Ener\r\ngieeffizienzgesetz greifen bei einem entspre\r\nchenden Energieverbrauch gesetzliche Anfor\r\nderungen an ein Energiemanagementsystem \r\n(Bundesministerium für Justiz und Verbrau\r\ncherschutz, 2023). EMAS kann hierfür eine ge\r\neignete Option sein, daneben kommen auch \r\nandere anerkannte Systeme wie etwa ISO \r\n50001 in Betracht. \r\nWeitere Einsparpotenziale in Krankenhäusern \r\nlassen sich durch ein strukturiertes Screening \r\nvon Prozessen realisieren, um emissionsär\r\nmere und zugleich kostengünstigere Alternati\r\nven zu identifizieren, etwa die Regulierung von \r\nKühlschranktemperaturen auf das notwendige \r\nMindestmaß. Darüber hinaus bestehen wis\r\nsenschaftlich entwickelte Berechnungstools \r\nfür die THG-Bilanz, die Einrichtungen für ihre \r\nBilanzierung und Fortschrittsmessung nut\r\nzen können. Einige Kliniken beschäftigen in\r\nzwischen auch designierte Klimaschutzma\r\nnager:innen, um klimafreundliche Moderni\r\nsierungen voranzubringen. Entsprechende \r\nPersonalstellen sollten (weiter3) gefördert wer\r\nden, da sich diese in der Entwicklung und Um\r\nsetzung von Klimaschutzmaßnahmen bewährt \r\nhaben. Einige Krankenhäuser haben ihre Kli\r\nmaschutzmaßnahmen durch Nachhaltigkeits\r\nzertifikate wie z. B. das BUND-Gütesiegel \r\n„Energie sparendes Krankenhaus“ bestätigen \r\nlassen.      \r\nVor dem Hintergrund der geplanten Struktur\r\nreformen im Krankenhausbereich ist es zent\r\nral, bereits vorgenommene und geplante kli\r\nmarelevante Maßnahmen zu berücksichtigen. \r\nSchließlich wären Investitionen in Strukturen \r\nund Prozesse, die absehbar aus der Versor\r\ngung genommen werden sollen, fehlgeleitet.  \r\n2.5.2. Eine gesunde, umweltfreund\r\nliche Verpflegung etablieren\r\nDie Verpflegung macht bis zu 17 % der THG\r\nEmissionen (Keller et al., 2021) und ein Vier\r\ntel des Rohstoffkonsums (Ostertag et al., 2021) \r\neines Krankenhauses aus. Tierische Produkte \r\nhaben dabei einen überproportional großen \r\nAnteil an den THG (vor allem im Hinblick auf \r\nMethan), Landnutzung und Wasserverbrauch. \r\nZudem ist der Einsatz von Antibiotika in der \r\nTierhaltung, die Belastung von Böden und Luft \r\nmit Nitrat und Ammoniak durch das Ausbrin\r\ngen von Gülle, die Verbreitung von Tierseu\r\nchen sowie die relativ hohe Belastung von \r\nEiern, Fischen und Fleischprodukten mit per- \r\nund polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) \r\n3 Im Rahmen des Projekts KLIK green wurden zwischen Mai 2019 und April 2022 die Qualifizierung von Klimamanager:innen in Krankenhäusern durch \r\ndie Nationalen Klimaschutzinitiative des ehemaligen Bundesumweltministeriums gefördert.\r\n30\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n(BUND, 2024) und von Fischen und Meeres\r\nfrüchten mit Schwermetallen (v.a. Quecksilber) \r\n(Médieu et al., 2024) gesundheitsrelevant (Kli\r\nMeG, o.D.). \r\nDie Ausrichtung der Verpflegung in Gesund\r\nheits- und Pflegeeinrichtungen kann doppelte \r\nWirksamkeit entfalten, indem sie zugleich ge\r\nsundheitsförderlicher und klimafreundlicher \r\ngestaltet wird. Auf diese Weise kann die Ge\r\nsundheit aktiv gefördert sowie THG und öko\r\nlogische Ressourcen eingespart werden. Dazu \r\nzählen u.a. 1) die Reduktion von tierischen \r\nund Erhöhung von pflanzlichen und regiona\r\nlen Produkten, und 2) die Vermeidung von Le\r\nbensmittelabfällen durch eine differenzierte \r\nEssensbestellung. Im Abrechnungssystem der \r\nKrankenhäuser zählt die Verpflegung derzeit \r\nzu den „nicht-medizinischen Leistungen” und \r\nkonkurriert daher dort mit zwölf anderen Leis\r\ntungen. Daraus ergibt sich ein hoher Kosten\r\ndruck, der eine nachhaltige und gesundheits\r\nförderliche Verpflegung erschwert. \r\nZurzeit existieren keine verbindlichen Quali\r\ntätsstandards für die Gemeinschaftsverpfle\r\ngung in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, die \r\nsowohl die Genesung bzw. das Wohlbefinden \r\nder Patient:innen als auch umwelt- und klima\r\nfreundliche Ernährung fördern. Zwar hat die \r\nDeutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) \r\nentsprechende Empfehlungen und Qualitäts\r\nstandards entwickelt, diese werden jedoch \r\nnur teilweise in der Praxis umgesetzt. Eine flä\r\nchendeckende Umsetzung unter Berücksichti\r\ngung gesundheitsbedingter Bedürfnisse wäre \r\nwünschenswert.\r\nAuch in der medizinischen Grundausbildung \r\nspielt die Vermittlung von evidenzbasierten Er\r\nnährungsempfehlungen allgemein und spe\r\nzifisch für bestimmte Krankheitsbilder kaum \r\neine Rolle. Dabei finden sich viele Medizi\r\nner:innen im Berufsleben mit ernährungsbe\r\ndingten Krankheitsbildern konfrontiert und \r\nkönnten besser auf Patient:innengespräche \r\nüber gesunde Ernährung vorbereitet werden. \r\n2.6. Ein emissionsarmes \r\nTransportwesen ermöglichen\r\nDer Verkehr (u.a. Beschäftigtenmobilität, \r\ndienstliche Nutzung von Krankenhaus-eige\r\nnen Fahrzeugen, Krankenfahrten und -trans\r\nporte, Anreise von Besuchenden) macht etwa \r\n4,5 % der THG-Emissionen eines Krankenhaus\r\nbetriebes aus (Wagner et al., 2022). Dabei wir\r\nken sich vor allem Lage und Anbindung an den \r\nÖffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf \r\nden Anteil der Wege aus, die mit dem ÖPNV, \r\nzu Fuß oder dem Fahrrad zurückgelegt wer\r\nden. In Nordrhein-Westfalen nutzten etwa 70 % \r\nder Beschäftigten von Krankenhäusern 2019 \r\ndas Auto für den Weg zur Arbeit (Wagner et al., \r\n2022). \r\nFür den eigenen Fuhrpark sind Elektrofahr\r\nzeuge nicht nur zur THG-Reduktion, sondern \r\nauch zur gesundheitsrelevanten Lärm- und \r\nLuftschadstoffreduktion rund um das Kranken\r\nhaus wesentlich. Elektrofahrzeuge sind derzeit \r\naber noch mit höheren Anschaffungskosten \r\nverbunden sowie von der Bereitstellung aus\r\nreichender Ladeinfrastruktur abhängig. \r\nAuch die Wege von Beschäftigten, Patient:in\r\nnen und Besucher:innen zu und von Kliniken \r\nhaben großes Potenzial für die Reduktion von \r\nTHG, Lärm und Luftschadstoffen. Einige Klini\r\nken haben durch Jobtickets, Fahrradleasing\r\nAngebote für Beschäftigte oder sogar Shuttle \r\nServices Anreize für eine umweltfreundliche \r\nMobilität geschaffen. Ladepunkte für Elektro\r\nautos und -fahrräder sowie sichere Abstell\r\nmöglichkeiten auf dem Klinikgelände können \r\ndie Umstellung der Arbeitswege attraktiver \r\nmachen. Die Schaffung von regengeschütz\r\nten Abstellplätzen für Fahrräder sind zum Bei\r\nspiel mit nur geringen Mehrkosten verknüpft. \r\nHürden in diesem Bereich sind aber dennoch - gerade für kleinere Kliniken - die Investitions\r\nkosten sowie in ländlichen Gebieten und Au\r\nßenbezirken die Entfernungen, Frequenz und \r\nAusbau des ÖPNV.\r\n31\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nAmbulante Pflege- und soziale Dienste, Haus\r\nbesuche durch Begutachtende des MD, medi\r\nzinisches Fachpersonal und Therapeut:innen \r\nsowie Apotheken-Botendienste sind prädesti\r\nniert für die Elektromobilität, da sie in der Re\r\ngel durch planbare Fahrten gekennzeichnet \r\nsind. Der Umstieg auf Elektrofahrzeuge würde \r\nnicht nur THG-Emissionen, sondern auch die \r\nLärm- und Feinstaubbelastung reduzieren \r\nund damit einen zusätzlichen Beitrag zur Be\r\nvölkerungsgesundheit leisten. Voraussetzung \r\nfür die Umstellung sind öffentliche und pri\r\nvate Ladestationen sowie Fördermaßnahmen, \r\ndie es gerade kleineren Diensten, Praxen und \r\nApotheken erlauben, den höheren Anschaf\r\nfungspreis zu bewerkstelligen. Einige Bun\r\ndesländer (Baden-Württemberg, Nordrhein\r\nWestfalen) haben neue Förderprogramme \r\nfür ambulante soziale Dienste zur Unterstüt\r\nzung beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge ge\r\nschaffen. Erste Pilotprojekte mit Bundesförde\r\nrung gibt es auch für elektrisch betriebene Ret\r\ntungswagen (E-RTW) (Leich, 2023).\r\n2.7. Arzneimittel, Medizinpro\r\ndukte und Hilfsmittel entlang \r\ndes Lebenszyklus ressour\r\ncenschonender gestalten\r\nTHG-Emissionen und andere Umweltauswir\r\nkungen entstehen entlang des gesamten Le\r\nbenszyklus von Arzneimitteln, Hilfsmitteln \r\nund Medizinprodukten - vom Forschungs- \r\nund Entwicklungsprozess bis hin zur Entsor\r\ngung. Nachhaltige Innovationen können ein \r\nin Zukunft immer wichtiger werdender Wett\r\nbewerbsvorteil für Herstellende in Deutsch\r\nland sein, die ihre Produkte oft international \r\nverkaufen und ein bedeutendes Standbein \r\nder deutschen Wirtschaft darstellen. Für viele \r\nnachhaltige Innovationen bzw. deren Skalie\r\nrung braucht es verlässliche Rahmenbedin\r\ngungen und Anreize.\r\nDaten zu den Klima- und Umweltauswirkun\r\ngen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und \r\nHilfsmitteln liegen bislang nur begrenzt und \r\nuneinheitlich vor. Eine unabhängige Prüfung \r\nund ein transparenter, öffentlicher Zugang \r\nzu vergleichbaren Informationen sind der\r\nzeit, wenn überhaupt, nur in Ansätzen gege\r\nben. Verbindliche Ziele oder Vorgaben für eine \r\nReduktion von Klima- und Umweltauswirkun\r\ngen fehlen in Deutschland. Durch EU Vorga\r\nben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und \r\nLieferkettenregulierung müssen große Unter\r\nnehmen in Zukunft über einige Datenpunkte \r\nberichten – allerdings werden keine Klima\r\ntransitionspläne mehr verlangt. Freiwillige Ini\r\ntiativen auf internationaler, nationaler und Un\r\nternehmensebene bestehen, unterliegen aber \r\nkeiner Rechenschaftspflicht und variieren stark \r\nin ihrer Transparenz.\r\nAn einem einheitlichen, vergleichbaren Stan\r\ndard zu Umweltbelastungen über den gesam\r\nten Lebenszyklus hinweg arbeitet der DIN-Aus\r\nschuss NA 176-01-10 AA Ökobilanzen für Me\r\ndizinprodukte und Pharmaprodukte seit März \r\n2025 (Deutsches Institut für Normung e.V., \r\n2025). Mit einer Veröffentlichung der Normie\r\nrungsarbeiten, die auf bestehenden ISO-Nor\r\nmen aufbauen, wird 2026 gerechnet. Auch in \r\nanderen europäischen Ländern werden Stan\r\ndards für diese Ökobilanzen erarbeitet. Durch \r\neinen intensiven grenzübergreifenden Aus\r\ntausch wird hier auch eine Vergleichbarkeit in \r\nEuropa angestrebt.\r\n2.7.1. Arzneimittel\r\nDie Verschreibung von Arzneimitteln erlebt in \r\nDeutschland gerade ein Allzeithoch. Der Arz\r\nneimittelkonsum belief sich im Jahr 2024 auf \r\ninsgesamt 1.389 Millionen Packungen, die \r\nüber Apotheken abgegeben wurden. Das ent\r\nspricht durchschnittlich mehr als 16 Packungen \r\npro Person. Davon waren 808 Millionen Prä\r\nparate verschreibungspflichtig, 549 Millionen \r\napothekenpflichtig und 32 Millionen freiver\r\nkäuflich (ABDA, 2025). \r\nArzneimittel verursachen entlang ihres gesam\r\nten Lebenszyklus erhebliche Umwelt- und Kli\r\nmaauswirkungen. In England sind Arzneimit\r\ntel für 25 % der THG des Gesundheitssektors \r\nverantwortlich, für Deutschland liegen keine \r\nvergleichbaren Zahlen vor. Wie viele der Arz\r\nneimittel eingenommen oder ungenutzt ent\r\nsorgt werden, ist ebenfalls unbekannt.\r\nNeben den THG-Emissionen wirken sich Arz\r\nneimittelrückstände – vor allem im Wasser – \r\nsowohl auf die menschliche Gesundheit als 32\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nauch die Umwelt aus (Ökopharmakovigilanz). \r\nBei der Beantragung einer Arzneimittelzulas\r\nsung bei der Europäischen Arzneimittelagentur \r\n(EMA) oder dem Bundesinstitut für Arzneimit\r\ntel und Medizinprodukte (BfArM) sind Unterla\r\ngen vorzulegen, anhand derer eine Bewertung \r\nmöglicher Umweltrisiken vorgenommen wird. \r\nDas Arzneimittelrecht für Humanarzneimittel \r\nsieht diese Umweltrisikobewertung (ERA) seit \r\n2006 zwingend vor. Werden negative Umwelt\r\nauswirkungen festgestellt, blieb dies für die \r\nZulassung von Humanarzneimitteln bislang al\r\nlerdings weitestgehend folgenlos.\r\nDurch die EU Pharma-Reform wird neben Ver\r\nsorgung und Zugang nun auch die Umwelt\r\nverträglichkeit stärker berücksichtigt. Prüfun\r\ngen sollen klarer geregelt werden und auch Ri\r\nsiken wie Arzneimittelreste im Abwasser oder \r\nProbleme bei der Antibiotikaherstellung einbe\r\nziehen. Die EMA soll Zulassungen verweigern \r\nkönnen, wenn ERA fehlen oder unzureichend \r\nsind, und zusätzliche Untersuchungen anord\r\nnen dürfen. Die Pflicht zur ERA wird künftig so\r\nwohl für neue als auch für bereits zugelassene \r\nArzneimittel gelten. Bestehen Hinweise auf \r\nUmweltrisiken, so soll eine nachträgliche ERA \r\nauch für Arzneimittel erforderlich werden kön\r\nnen, die vor der obligatorischen Durchführung \r\nder ERA 2006 zugelassen wurden, und für die \r\nes häufig an belastbaren Daten zur Umweltbi\r\nlanz fehlt. \r\nEin erheblicher Ressourcenverbrauch sowie \r\nRückstände im Wasser sind auch auf Arznei\r\nmittel zurückzuführen, die nicht eingenom\r\nmen, sondern aus Gründen wie mangelnder \r\nAdhärenz, Unverträglichkeiten, Mehrfachver\r\nordnungen oder unpassenden Verpackungs\r\ngrößen entsorgt werden. Darum ist es wichtig, \r\ndass in Apotheken zur sachgerechten Entsor\r\ngung von Arzneimitteln beraten wird. Bis zum \r\nJahr 2009 bestand eine zentrale Regelung für \r\ndie Entsorgung von Altmedikamenten über die \r\nApotheken. Diese sinnvolle Regelung wurde \r\ninfolge der Änderung der Verpackungsverord\r\nnung mit dem Wegfall eines für die Apotheken \r\nkostenlosen Abholsystems jedoch eingestellt. \r\nDie Rücknahme von Medikamenten ist seitdem \r\neine freiwillige Serviceleistung. Durch den eu\r\nropäischen Gemeinschaftskodex für Human\r\narzneimittel sind EU-Mitgliedsstaaten aller\r\ndings verpflichtet, geeignete Sammelsysteme \r\nfür nicht verwendete oder abgelaufene Arznei\r\nmittel sicherzustellen. Eine einheitlichere Um\r\nsetzung in Deutschland könnte Klarheit für Ver\r\nbaucher:innen und Apotheken schaffen und \r\nzusammen mit der zielgerichteten Aufklärung \r\nüber die sachgerechte Entsorgung von Arznei\r\nmitteln Wirkung entfalten.\r\nNutzung von Altarzneimitteln\r\nEine Rückgewinnung von Wirkstoffen aus Alt\r\narzneimitteln und Wiederverwertung für For\r\nschung oder Ausbildung an Universitäten und \r\nFachschulen wird in einem Forschungsvorha\r\nben untersucht. \r\n(Friedrich-Alexander-Universität Erlangen\r\nNürnberg, o.D.)\r\nDie Beratung in Apotheken, auch im Rahmen \r\nder pharmazeutischen Dienstleistungen, kann \r\ndazu beitragen, die Therapietreue zu erhöhen, \r\nDoppelmedikation zu vermeiden und Anwen\r\ndungsprobleme frühzeitig zu erkennen. \r\nDas Umweltbundesamt hat Informations\r\nmaterialien zu Arzneimitteln und Umwelt für \r\nÄrzte- und Apothekerschaft erstellt (Umwelt\r\nbundesamt, 2025). Aggregierte Informatio\r\nnen, die das komplexe Zusammenspiel von \r\ntherapeutischem Nutzen, Umwelteinwirkun\r\ngen und Stoffeigenschaften erfassen und als \r\numfassende Bewertungsgrundlage mit prak\r\ntischer Anwendbarkeit für Einkauf und Ver\r\nschreibungspraxis dienen können, existieren \r\nmomentan nicht. Zum Teil sind gleichwertige \r\nAlternativen mit geringeren THG (z.B. Inhala\r\ntiva- und Anästhetika-Alternativen) erhältlich, \r\nwerden jedoch nicht flächendeckend einge\r\nsetzt oder sind nicht als solche gekennzeichnet.\r\nDie Wise list\r\nIn Stockholm wurde eine Rx-Arzneimittelliste \r\nentwickelt, die auch Umweltaspekte berücksich\r\ntigt. Sie dient als Entscheidungshilfe für Ärzt:in\r\nnen und trägt zu einer nachhaltigeren Verord\r\nnungspraxis bei.\r\n(Janusinfo Region Stockholm, 2025 & Gustafs\r\nson, 2011)\r\n33\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nBislang ist die Einbeziehung von Umweltkri\r\nterien bei den Ausschreibungen von Kranken\r\nkassen von Arzneimitteln nicht gängig, wurde \r\naber zuletzt in einigen Verträgen für Generika \r\nberücksichtigt.\r\nNachhaltigkeitskriterien sollten im Rahmen \r\ndes Vergabe- und Ausschreibungsrechts im \r\nGesundheitswesen stärker berücksichtigt wer\r\nden, sofern dies rechtssicher, diskriminie\r\nrungsfrei und anhand transparenter Kriterien \r\nerfolgt. Dadurch können nachhaltige Investiti\r\nonen, resiliente Lieferketten und ökologische \r\nInnovationsanreize wirksam unterstützt wer\r\nden. Die Integration von Bonuskriterien mit \r\nNachhaltigkeitsbezug in Rabattverträge kann \r\nein wirkungsvoller Hebel sein, um bei der Ver\r\ngabe neben dem Preis auch ökologische und \r\nsoziale Aspekte systematisch zu berücksichti\r\ngen. Dies setzt jedoch eine verbesserte Daten\r\nlage voraus und schafft zugleich Anreize, Nach\r\nhaltigkeitsaspekte stärker zu berücksichtigen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu \r\nArzneimitteln können perspektivisch dazu bei\r\ntragen, Transparenz zu erhöhen (EFPIA, 2025) \r\nund – bei gleicher Therapiequalität sowie be\r\nlastbarer Datengrundlage – nachhaltigkeitsbe\r\nzogene Entscheidungen zu unterstützen, dür\r\nfen jedoch medizinische Therapieentscheidun\r\ngen nicht verzerren. Voraussetzung für ihre \r\nNutzung sind eine harmonisierte, praxistaug\r\nliche Methodik sowie verhältnismäßige Daten\r\nerhebungsanforderungen.\r\nNachhaltigkeitsbezogene Informationen zu \r\nArzneimitteln sollten über geeignete, rechtssi\r\nchere und möglichst digital verfügbare Infor\r\nmationswege niederschwellig bereitgestellt \r\nwerden. Selbstverständlich sind ökologische \r\nZielsetzungen sind mit Versorgungssicherheit \r\nund therapeutischem Nutzen in Einklang zu \r\nbringen.   \r\nDie Ergänzung der bestehenden Produktinfor\r\nmationen von Arzneimitteln um Informationen \r\nzu Nachhaltigkeit und Product Carbon Foot\r\nprint kann die verordnende Ärzt:innenschaft \r\nbefähigen, bei gleicher Therapiequalität die \r\numweltfreundlichere Alternative auszuwählen.\r\nNeben produktbezogener Transparenz kön\r\nnen auch unternehmensbezogene Nachhal\r\nNachhaltigkeitskriterien in öffentlichen \r\nAusschreibungen - Beispiel Frankreich\r\nFrankreich verankert Nachhaltigkeitskriterien \r\nzunehmend verbindlich in der öffentlichen Be\r\nschaffung im Gesundheitswesen. Treibende \r\nGrundlage ist das im Jahr 2021 verabschiedete \r\n„Klima- und Resilienzgesetz“ (Loi Climat et Ré\r\nsilience). Spätestens ab August 2026 müssen \r\nUmweltaspekte in allen öffentlichen Ausschrei\r\nbungen – auch bei medizinischen Produkten \r\nund Dienstleistungen – verpflichtend berück\r\nsichtigt werden. Damit erfolgt eine Abkehr von \r\nder ausschließlichen Orientierung am niedrigs\r\nten Preis hin zu einer Bewertung des wirtschaft\r\nlichsten Angebots unter Einbeziehung des ge\r\nsamten Lebenszyklus.  (OECD, 2025).\r\ntigkeitsinformationen einen wichtigen Beitrag \r\nleisten. Hierzu zählen insbesondere Umwelt\r\nmanagementsysteme, Zertifizierungen, un\r\nternehmensweite Treibhausgasbilanzen und \r\nstandardisierte Nachhaltigkeitsberichte, so\r\nweit diese vergleichbar, belastbar und praxis\r\ntauglich ausgestaltet sind. \r\nDer Ausbau resilienter und diversifizierter Pro\r\nduktionsstrukturen in Europa kann zur Versor\r\ngungssicherheit beitragen und unter bestimm\r\nten Bedingungen auch ökologische Vorteile \r\nmit sich bringen. Diese Vorteile sollten anhand \r\neinheitlicher und nachvollziehbarer Nachhal\r\ntigkeits- und Klimaschutzstandards bewertet \r\nwerden. Mit dem europäischen Critical Medici\r\nnes Act sollen Produktionsstandorte innerhalb \r\nEuropas gefördert werden, um die Versor\r\ngungssicherheit mit ausgewählten kritischen \r\nArzneimitteln in der EU zu stärken. Zusammen \r\nmit der geplanten Förderung seitens des Bun\r\ndes für Wiederansiedlung von Produktions\r\nstätten in Deutschland könnte somit gleichzei\r\ntig zur Versorgungssicherheit und indirekt zur \r\nNachhaltigkeit beitragen werden.\r\n34\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n2.7.2. MedTech-Branche: Medizinpro\r\ndukte, Hilfsmittel und Medizintechnik \r\nTHG-Emissionen entstehen entlang des ge\r\nsamten Lebenszyklus eines Medizinprodukts. \r\nDie deutsche MedTech-Branche war im Jahr \r\n2020 für 8,9 Mio. Tonnen THG verantwortlich \r\n(Gerlach et al., 2022). Medizinprodukte können \r\nüber 20 % der THG eines Krankenhauses aus\r\nmachen.  Knapp 30 Millionen Hilfsmittel-Ver\r\nordnungen wurden 2023 in Deutschland aus\r\ngestellt. Zudem wurden durch die deutsche \r\nMedTech-Branche im Jahr 2020 2.953 Tonnen \r\ndes Feinstaubs PM2,5 ausgestoßen, 1.782.000 \r\nTonnen Abfall (ausgenommen Nutzungsab\r\nfälle bei Endverbraucher:innen) produziert \r\nund 61,2 Mio. m³ Wasser verbraucht. Über \r\n80 % dieser drei ökologischen Auswirkungen \r\nentstehen in der globalen Lieferkette (Gerlach \r\net al., 2022).\r\nDer gestiegene Einsatz von Einweg-Medizin\r\nprodukten ist neben THG auch für einen er\r\nheblichen Anteil des Abfallaufkommens ver\r\nantwortlich. Zudem trägt die Verwendung \r\nvon PFAS in der Produktion von Medizinpro\r\ndukten zur Einbringung neuer Substanzen in \r\ndie Umwelt bei. Diese können dort nicht ab\r\ngebaut werden und ihre langfristigen Auswir\r\nkungen auf die menschliche Gesundheit sind \r\nnoch nicht abschließend erforscht. Auf EU\r\nEbene wird derzeit eine weitreichende PFAS\r\nBeschränkung im Rahmen des REACH-Ver\r\nfahrens beraten; für bestimmte medizinische \r\nAnwendungen, bei denen derzeit keine ge\r\neigneten Alternativen verfügbar sind, existie\r\nren Ausnahmen bzw. Übergangsfristen. Wo \r\nimmer möglich, sollten PFAS durch unschäd\r\nliche Substanzen ersetzt bzw. die Forschung \r\nund Entwicklung sicherer Alternativen gezielt \r\ngefördert werden. Viele Hersteller arbeiten be\r\nreits an der Entwicklung von Alternativen zu \r\nPFAS, allerdings stehen diese bislang nicht für \r\nalle Produkte zur Verfügung. \r\nLebenszyklusanalysen zeigen, dass Mehr\r\nwegstrategien bei geeigneter Prozessgestal\r\ntung Umweltvorteile bieten können. Voraus\r\nsetzung ist stets die uneingeschränkte Ge\r\nwährleistung von Patient:innensicherheit und \r\nHygiene. Nachhaltigkeitsstrategien im Bereich \r\nMedizinprodukte sollten daher eng mit Quali\r\ntäts- und Sicherheitsstandards verknüpft wer\r\nden (Gröne, 2026). Je nach Medizinprodukt \r\noder Hilfsmittel existieren Mehrweg-Alternati\r\nven. Kosten sowie Ressourcen- und Energie\r\naufwand variieren. Die 2024 verabschiedete \r\nOkodesign-Verordnung (ESPR) weist explizit \r\ndarauf hin, dass die Kommission bei der Aus\r\ngestaltung der Ökodesign-Anforderungen für \r\nMedizinprodukte berücksichtigen sollte, dass \r\ndie Gesundheit und Sicherheit von Patien\r\nten:innen und Nutzenden nicht beeinträchtigt \r\nwerden darf. Eine Abwägung zwischen ver\r\nbindlichen Kriterien zu nachhaltiger Produkt\r\nherstellung und dem Schutz der Gesundheit, \r\nAspekten der Qualität und Produktsicherheit \r\nsowie der Gewährleistung einer angemesse\r\nnen Versorgung mit leistungsfähigen Medizin\r\nprodukten ist also erforderlich.\r\nEinen freiwilligen Muster-Nachhaltigkeitsko\r\ndex hat der BVMed 2023 veröffentlicht, der \r\nu.a. die Themen Ressourcenschonung, Reduk\r\ntion der CO₂-Emissionen, Abfallreduktion und \r\nRecycling sowie Vermeidung von Umweltver\r\nschmutzung beinhaltet (BVMed, 2023). Auch \r\ninnovative Ansätze, z.B. das Leasing von Hilfs\r\nmitteln, werden diskutiert, werfen aber oft \r\nKosten- und Abrechnungsfragen auf. \r\nEin enormes Potenzial für die Gestaltung einer \r\numweltfreundlichen Medizinprodukteland\r\nschaft entfalten die europäische Nachhaltig\r\nkeitsbestrebungen des EU Green Deal und des \r\nAktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Die In\r\nitiativen führen eine Vielzahl rechtlicher Maß\r\nnahmen ein, durch die Nachhaltigkeitsgrund\r\nsätze wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und \r\nWiederverwendbarkeit für die Produktherstel\r\nlung verpflichtend werden. Dies soll zu einer \r\nnachhaltigen und schadstofffreien Kreislauf\r\nwirtschaft führen. Hierzu zählt auch die ESPR, \r\ndie vorsieht, dass Produkte nur in Verkehr ge\r\nbracht oder in Betrieb genommen werden dür\r\nfen, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign\r\nAnforderungen (Haltbarkeit, Wiederverwend\r\nbarkeit, Ressourceneffizienz, Vermeidung von \r\n4 Berechnungen der Universitätsklinik Heidelberg für den eigenen Fußabdruck. Berechnungen für den Anteil von Medizinprodukten am THG-Fußab\r\ndruck des gesamten Gesundheitssektors sind nicht bekannt.\r\n35\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nbesorgniserregenden Stoffen, verbesserter Re\r\nzyklatanteil) erfüllen. Allerdings bestehen auf \r\nEU-Ebene derzeit komplexe Genehmigungs\r\nverfahren für Produktänderungen im Medizin\r\nprodukterecht, wodurch nachhaltige Innovati\r\nonen in diesem Bereich erschwert werden. As\r\npekte wie Energieeffizienz und Nachhaltigkeit \r\nwerden bei der Produktion und Aufarbeitung \r\nvon Medizinprodukten bislang nur begrenzt \r\nberücksichtigt.\r\nWie in anderen Branchen sind auch für die \r\nMedTech-Branche Planbarkeit, langfristige \r\nund verlässliche regulatorische Rahmenbe\r\ndingungen sowie angemessene Übergangs\r\nbedingungen für die Umsetzung neuer ge\r\nsetzlicher Anforderungen essenziell. Unter der \r\nMedizinprodukteverordnung (MDR) und der \r\ndamit verbundenen Rechtsverordnung ist es \r\nfür Hersteller aufwendig, die notwendigen An\r\nforderungen zu durchschauen, die mit einer \r\nnachhaltigen Produktionsänderung verbun\r\nden sind. Eine Neuzertifizierung bzw. die Er\r\nhebung neuer klinischer Daten ist in der Regel \r\nnotwendig, um den Marktzugang zu behalten \r\n(Schnitzler et al., 2025).\r\n2.8. Abfall reduzieren und \r\nRessourcen schonen\r\nIn Einrichtungen des Gesundheitssystems fal\r\nlen durch die Versorgung von Patient:innen \r\nunterschiedliche Abfälle an. Hinzu kommen \r\nAbfälle aus Verwaltung, Labor, Bau und In\r\nstandhaltung, Küche und Verpflegung sowie \r\naus Hygiene- und Reinigungsprozessen. Ins\r\nbesondere die Nutzung von Einwegmateria\r\nlien führt zu einem hohen Müllvolumen, das \r\nmaßgeblich zu den THG-Emissionen beiträgt \r\n(siehe 2.5.1. Gebäude und Energie effizienter \r\ngestalten). Das Europäische Abfallverzeichnis \r\n(EAV) setzt den rechtlichen Rahmen zur Klassi\r\nfizierung und Bezeichnung von Abfällen in der \r\nEuropäischen Union, mit dem Ziel die Abfall\r\nwirtschaft und den Umweltschutz zu unterstüt\r\nzen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Ab\r\nfall (LAGA) übersetzt diese in bundeseinheit\r\nliche Standards. Die konsequente Trennung \r\nund Umsetzung der Entsorgungsvorgaben \r\nund damit die Möglichkeit der Wiederaufbe\r\nreitung von Abfallströmen stellt manche Ge\r\nsundheitseinrichtungen vor Herausforderun\r\ngen. Ein systematisches Monitoring von Ab\r\nfallmengen und Treibhausgasemissionen fehlt \r\nweitgehend. \r\nDie Kreislaufstrategie adressiert prioritäre \r\nWarengruppen der medizinischen Güter mit \r\nMehrweg-/ Aufbereitungsquoten und Bench\r\nmarks, um Scope-3 gezielt zu reduzieren. Die \r\nAbfallvermeidung durch wiederverwendbare \r\nProdukte, reduzierte Verpackungen und nach\r\nhaltige Materialien bleibt jedoch ausbaufähig. \r\nAnsätze zur Förderung der Kreislaufwirtschaft \r\nund kreislauffähigen Produktgestaltung sind \r\nim Gesundheitswesen vorhanden, werden je\r\ndoch bislang nur vereinzelt umgesetzt. Mehr\r\nweg- und Recyclinglösungen erfolgen nicht \r\nflächendeckend. Zurzeit existieren noch keine \r\numfassenden und vergleichbaren Lebenszyk\r\nlus-Analysen. Anreize für die Entwicklung von \r\nnachhaltigen Produkten durch höhere Produkt\r\nlebensdauer, verlängerte Reklamations- und \r\nGarantiezeiten könnten die Nachhaltigkeit im \r\nGesundheitswesen steigern.\r\nDie Nutzung digitaler Lösungen bietet Poten\r\nzial zur Senkung des Abfallaufkommens sowie \r\neine effizientere Ressourcennutzung (siehe \r\n2.9. Digitalisierung als Chance für Ressourcen\r\nschonung und Effizienzsteigerung).\r\nMaßnahmen zur Sensibilisierung von Be\r\nschäftigten für Ressourcenschonung sind un\r\neinheitlich etabliert, und Nachhaltigkeit ist bis\r\nlang nicht flächendeckend als Bestandteil der \r\nVersorgungsqualität verankert. Es besteht ein \r\ndeutliches Potenzial zur Abfallvermeidung, \r\nauch unter Beachtung von Qualitäts- und Hy\r\ngieneanforderungen. Strategien zum Abfall\r\nmanagement – einschließlich Vermeidung, \r\nWiederverwendung, Recycling und umwelt\r\ngerechter Entsorgung – sind daher ein zentra\r\nler Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung \r\ndes Gesundheitswesens. Durch konsequen\r\ntes Abfall- und Ressourcenmanagement kön\r\nnen nicht nur ökologische Auswirkungen redu\r\nziert werden. Durch bessere Anreize zur kon\r\nsequenten Mülltrennung und -entsorgung (z.B. \r\nvon Kunststoff über das duale System und \r\nRestmüll) sowie durch Senkung von CO₂-Preis\r\nbedingten Entsorgungskosten, die durch stei\r\ngende CO₂-Bepreisung im Laufe der nächsten \r\nJahre steigen werden, könnten auch erhebli\r\nche Kosten eingespart werden. Insbesondere 36\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nin großen Krankenhäusern bestehen große \r\nEinsparungsmöglichkeiten. Um Abfall zu mini\r\nmieren und Ressourcen effizient zu nutzen, ist \r\neine enge Zusammenarbeit zwischen Herstel\r\nlern, Entsorgern und Anwendern essenziell, \r\nda wirksame Lösungen nur durch gemeinsam \r\nabgestimmte Prozesse entlang der gesamten \r\nVersorgungskette entstehen.\r\n2.9. Digitalisierung als Chan\r\nce für Ressourcenschonung \r\nund Effizienzsteigerung\r\nViele Prozesse im Gesundheitswesen sind \r\nnoch papierbasiert, lokal, manuell und un\r\nvernetzt. Sie führen zu Doppeluntersuchun\r\ngen, (zeit-)aufwändigen Dokumentationen, \r\nunnötigen physischen Transportwegen und \r\nineffizienter Planung, Koordination und Lo\r\ngistik. Digitalisierung verspricht Potenziale \r\nzur Steigerung von Effizienz und ökologischer \r\nNachhaltigkeit im Gesundheitssystem. Durch \r\npapierlose Prozesse, digitale Kommunikation \r\nund automatisierte Abläufe können Ressour\r\ncenverbrauch, Abfall und Emissionen reduziert \r\nwerden. Die Nutzung digitaler Anwendungen \r\nzur Erfassung, Analyse und Bereitstellung von \r\nDaten und Informationen zu Energie-, Mate\r\nrial- und Emissionsströmen, Nachhaltigkeits\r\naspekten bei Gesundheitsleistungen und -pro\r\ndukten kann Transparenz schaffen und ermög\r\nlicht eine bessere Steuerung und gezieltes \r\nNachhaltigkeitsmonitoring. Bislang wird Digi\r\ntalisierung oft nur additiv eingeführt – ohne \r\nbestehende Prozesse konsequent zu ersetzen. \r\nZudem gibt es Defizite u.a. in der digitalen In\r\nfrastruktur und Interoperabilität verschiedener \r\nSysteme sowie Bedenken bezüglich Datensi\r\ncherheit und Unklarheiten zu rechtlichen Rah\r\nmenbedingungen.\r\nObwohl bereits digitale Lösungen wie die \r\nelektronische Patientenakte (ePA), das E-Re\r\nzept, Telemedizin, digitale Gesundheitsan\r\nwendungen (DiGA) sowie digitale Logistiksys\r\nteme verfügbar sind, wird ihr Potenzial bislang \r\nnoch nicht umfassend ausgeschöpft. Datenba\r\nsierte Anwendungen, Informationsaustausch \r\nzwischen Gesundheitsdiensten und interope\r\nrable Informationssysteme können präzisere \r\nTherapieplanung ermöglichen sowie Doppel\r\nuntersuchungen, Fehl- und Übermedikation \r\nund/oder Überbehandlung und den unnöti\r\ngen mehrfachen Einsatz emissionsintensiver \r\nDiagnoseverfahren reduzieren, die Auslastung \r\nverbessern und die Effizienz entlang des Ver\r\nsorgungspfads erhöhen. Die Digitalisierung \r\nist zentral für eine sektorenübergreifende, be\r\ndarfsgerechte und ressourcenschonende Pa\r\ntientensteuerung, da sie einen strukturierten \r\nDatenaustausch und eine enge Zusammenar\r\nbeit zwischen Krankenhäusern, Krankenkas\r\nsen sowie ambulanten, Reha- und Pflegeak\r\nteur:innen – insbesondere im Entlassmanage\r\nment – ermöglicht und Wiedereinweisungen \r\nvermeidet. Die Entwicklung von regionalen \r\nDashboards zur besseren Abschätzung und Er\r\nfassung von Bedarfen und Steuerung von Pa\r\ntienten:innen zur Primär- und Notfallversor\r\ngung werden gerade diskutiert.\r\nDie digitale Bereitstellung sicherheitsrelevan\r\nter Informationen für Arzneimittel, z.B. Rote\r\nHand-Briefe, für Gesundheits- und Pflege\r\neinrichtungen und elektronische Gebrauchs\r\nanweisung für Medizinprodukte sowie \r\nbehördlich genehmigte Schulungsmaterialien, \r\nkönnen ökologische Vorteile bieten und zur \r\nModernisierung der Informationswege im Ge\r\nsundheitswesen beitragen. Allerdings muss \r\nsichergestellt werden, dass Fachpersonal im \r\nGesundheitswesen sowie Bevölkerungsgrup\r\npen mit keinem oder nur eingeschränkten Zu\r\ngang zu digitalen Informationen weiterhin \r\nausreichend informiert und nicht ausgeschlos\r\nsen werden.\r\nTelemedizinische Angebote eröffnen neue \r\nWege für eine ressourcenschonende, qualita\r\ntiv hochwertige Versorgung. Digitale Arzt-Pa\r\ntient:innen-Kontakte, Fernüberwachung und \r\nTelekonsile ermöglichen – dort, wo es medizi\r\nnisch sinnvoll ist – eine Versorgung ohne phy\r\nsische Anwesenheit und tragen so zur Reduk\r\ntion von Fahrtwegen, effizienteren Ressour\r\ncennutzung und gezielteren Behandlung bei. \r\nNeben energieeffizienten und langlebigen IT\r\nGeräten und Infrastrukturen ist auch der rich\r\ntige Umgang mit IT entscheidend. Ebenfalls \r\nsind Cybersicherheit und digitale Resilienz als \r\nintegrale Bestandteile nachhaltiger Gesund\r\nheitsinfrastruktur zu berücksichtigen, auch bei \r\nder Planung und Finanzierung.\r\n37\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n3. Ausblick\r\nDas vorliegende Eckpunktepapier skizziert \r\nein Zielbild für ein nachhaltiges Gesundheits\r\nwesen und markiert damit den Beginn eines \r\nlangfristigen Transformationsprozesses hin zu \r\neiner nachhaltigen Gesundheitsversorgung \r\nin Deutschland. Aufbauend auf bestehenden \r\npolitischen Rahmenbedingungen, internatio\r\nnalen Verpflichtungen und schon existieren\r\nden Nachhaltigkeitsbestrebungen soll es als \r\nGrundlage für eine umfassende Nachhaltig\r\nkeitsstrategie dienen. \r\nIm nächsten Schritt gilt es, in diesem Sinne die \r\ndefinierten Handlungsfelder weiterzuentwi\r\nckeln, Maßnahmen zu priorisieren und diese \r\nmit messbaren Zielgrößen zu unterlegen. Da\r\nrüber hinaus werden geeignete Strukturen für \r\nMonitoring und Berichterstattung erforderlich \r\nsein, um Fortschritte transparent zu dokumen\r\ntieren und Anpassungen bei Bedarf vorneh\r\nmen zu können. Für eine wirksame Umsetzung \r\nwird zudem die Einbindung und Unterstützung \r\nder verschiedenen im Gesundheitssystem \r\nagierenden Akteur:innen von zentraler Bedeu\r\ntung sein. Auf dieser Basis kann eine verbind\r\nliche Strategie entstehen, die eine schrittweise \r\nUmsetzung im gesamten Versorgungssystem \r\nermöglicht und langfristig zur Erreichung von \r\nKlima- und Nachhaltigkeitszielen beiträgt.\r\nZiel ist es, das Gesundheitssystem schrittweise \r\nso auszurichten, dass Versorgungssicherheit, \r\nQualität und Wirtschaftlichkeit mit Klima- und \r\nRessourcenschutz in Einklang gebracht wer\r\nden und die Transformation nachhaltig im Ver\r\nsorgungsalltag verankert wird.\r\n38\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n4. Literaturverzeichnis\r\n1. \r\nABDA (2025). Statistisches Jahrbuch der ABDA. Die Apotheke: Zahlen Daten Fakten 2025. \r\nhttps://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ZDF/Jahrbuch-ZDF-2025/ZDF_2025_\r\nABDA_Statistisches_Jahrbuch.pdf [11.11.2025].\r\n2. Arbeitsagentur (Mai 2025) Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation im Pfle\r\ngebereich. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen\r\nim-Fokus/Berufe/Generische-Publikationen/Altenpflege.pdf?__blob=publicationFile&v=19 \r\n[09.12.2025]\r\n3. BKK Dachverband (2023). Restart Prevention: Impulse für ein sozial-ökologisch nachhaltiges \r\nGesundheitswesen. Was als nächstes zu tun ist!  https://www.bkk-dachverband.de/politikpa\r\npiere/positionspapier/restart-prevention-impulse-fuer-ein-sozial-oekologisch-nachhaltiges\r\ngesundheitswesen [19.02.2026].\r\n4. BKK Dachverband (2025a). Nachhaltigkeit in der Pflege: Haben wir nichts Besseres zu tun? \r\nhttps://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Artikelsystem/Positionspapiere/2025/BKK_\r\nDachverband_-_Hintergrundpapier_zur_Nachhaltigkeit_in_der_Pflege.pdf [09.12.2025].\r\n5. BKK Dachverband (2025b). Eckpunkte zur Neuausrichtung der ambulanten Versorgung. \r\nhttps://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Artikelsystem/Positionspapiere/2024/BKK_\r\nDachverband_-_Positionspapier_-_Eckpunkte_zur_Neuausrichtung_der_ambulanten_Ver\r\nsorgung.pdf [09.12.2025].\r\n6. BUND (2024). ToxFox Test: PFAS in Lebensmitteln. https://www.bund.net/fileadmin/user_\r\nupload_bund/publikationen/chemie/ToxFox-Test-PFAS-Lebensmittel-BUND-2025.pdf \r\n[11.11.2025].\r\n7. \r\nBundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2023). Gesetz zur Steigerung der \r\nEnergieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG). https://www.gesetze-im-in\r\nternet.de/enefg/ [09.12.2025].\r\n8. Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN \r\n(2023). Nationale Wasserstrategie. https://www.bundesumweltministerium.de/download/\r\nnationale-wasserstrategie-2023 [11.11.2025].\r\n9. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK (2024). Aktualisierung des inte\r\ngrierten nationaler Energie- und Klimaplan. www.bundeswirtschaftsministerium.de. https://\r\nwww.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/necp.html \r\n[11.11.2025]\r\n10. Bundesregierung (2025). Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 15 Bundesmi\r\nnisterium für Gesundheit. https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll/draft/epl15.\r\npdf [11.11.2025].\r\n11. BVMed (2023). Muster-Kodex Nachhaltigkeit für Unternehmen der Medizintechnologie (Me\r\ndizinprodukteindustrie). https://www.bvmed.de/download/muster-kodex-nachhaltigkeit\r\ndes-bvmed [11.11.2025].\r\n12. Costello, A., Abbas, M., Allen, A. et al. (2009). Managing the health effects of climate change: \r\nlancet and University College London Institute for Global Health Commission. The Lancet. \r\n373(9676): p. 1693–1733.\r\n13. Danske Regioner (2023). 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Bundesrahmenempfehlungen nach § 20d \r\nAbs. 3 SGB V. Die Träger der Nationalen Präventionskonferenz (GKV-Spitzenverband, Deut\r\nsche Gesetzliche Unfall-versicherung e. V. (DGUV), Sozialversicherung für Landwirtschaft, \r\nForsten und Gartenbau (SVLFG), Deut-sche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). https://\r\nwww.npk-info.de/die-npk/downloads#tab-content-86 [02.12.2025].\r\n18. European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (2025). Advan\r\ncing Environ-mental Sustainability Assessment of Pharmaceuticals through Standardisa\r\ntion and Harmonisation of Product Carbon Footprint Assessment. https://www.efpia.eu/\r\nnews-events/the-efpia-view/efpia-news/advancing-environmental-sustainability-assess\r\nment-of-pharmaceuticals-through-standardisation-and-harmonisation-of-product-carbon\r\nfootprint-assessment/ [26.03.2026].\r\n19. Flaute, M., Reuschel, S. & Stöver, B. (2022). Volkswirtschaftliche Folgekosten durch Klima\r\nwandel: Szenarioanalyse bis 2050 – Studie im Rahmen des Projektes Kosten durch Klima\r\nwandelfolgen in Deutschland. Osnabrück: Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung \r\n(GWS) mbH. \r\n20. Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Department Chemie und Pharmazie \r\n(o.D.). Die Alt-arzneimittelinitiative an der FAU.  https://www.chemie.nat.fau.de/altarzneimit\r\ntelinitiative/ [17.02.2026].\r\n21. G7 Germany (20.05.2022). Kommuniqué der G7-Gesundheitsministerinnen und -minister \r\n20 Mai 2022, Berlin. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_\r\nDownloads/G /G7/20220520_ German_G7_Health_Ministers_Communique.pdf [11.11.2025].\r\n22. Gerlach, J., Gwinner, P., Dorndorf, T., et al. (2022). SEE-Impact-Study der deutschen Med\r\nTech-Branche. https://www.bvmed.de/download/wifor-see-impact-study-der-deutschen\r\nmedtech-branche-2022 [11.11.2025].\r\n23. Gröne, O. (2026). 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Ressourcenschonung im Gesund\r\nheitssektor - Erschließung von Synergien zwischen den Politikfeldern Ressourcenscho\r\nnung und Gesundheit. Hg. v. Umweltbundesamt. Fraunhofer-Institut für System- und In\r\nnovationsforschung ISI, Karlsruhe. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/\r\nmedien/5750/publikationen/2021-01-25_texte_15-2021_ressourcenschonung_gesundheits\r\nsektor.pdf [11.11.2025].\r\n42. OECD (2025). Promoting Strategic and Green Public Procurement in France. Paris: Organisa\r\ntion for Eco-nomic Co-operation and Development. https://www.oecd.org/en/publications/\r\npromoting-strategic-and-green-public-procurement-in-france_70da2048-en [09.03.2026].\r\n41\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n43. Pichler, P.-P., Jaccard, I. S., Hanewinkel, L., & Weisz, H. (2022). Sachbericht zum Projekt: Evi\r\ndenzbasis Treibhausgasemissionen des deutschen Gesundheitswesens GermanHealthCFP. \r\nhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Ge\r\nsundheit/Abschlussberichte/GermanHealthCFP_Sachbericht.pdf [11.11.2025].\r\n44. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (02.10.2025). Investitionsoffensive \r\nfür das ganze Land. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sondervermoe\r\ngen-2356240 [11.11.2025].\r\n45. Schnitzler, M. C., Quitmann, C., Herrmann, A., Prütting, J., & Baltruks, D. (2025). Ökologische \r\nNachhaltigkeit in der Medizinprodukteindustrie. Eine Analyse des Handlungsspielraums eu\r\nropäischer Gesetzgebung. https://doi.org/10.5281/ZENODO.15222637 [11.11.2025].\r\n46. Statistisches Bundesamt (2025). Anzahl Krankenhäuser in Deutschland. https://www.destatis.\r\nde/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhauser/_inhalt.html [11.11.2025].\r\n47. Umweltbundesamt (2025). Humanarzneimittel und Umwelt. https://www.umweltbundes\r\namt.de/themen/chemikalien/arzneimittel/humanarzneimittel/rubrik-fuer-aerzte-apotheker\r\nschaft [16.02.2026].\r\n48. United Nations Environment Programme, UNEP (Hrsg.) (2024). Bend the trend: Pathways \r\nto a liveable planet as resource use spikes. Global Resources Outlook 2024. International \r\nResource Panel. unep.org/resources/Global-Resource-Outlook-2024 / resourcepanel.org/re\r\nports/global-resources-outlook-2024 [11.11.2025].\r\n49. Wabnitz, K. & Baltruks, D. (2023). Prävention vor ambulant vor stationär: Für Gesundheit in\r\nnerhalb planetarer Grenzen. DOI: 10.5281/zenodo.8200957 [11.11.2025].\r\n50. Wagner, O., Jansen, U., Tholen, L., & Bierwirth, A. (2022). Zielbild: Klimaneutrales Kranken\r\nhaus: Maßnahmen für mehr Klimaschutz im Krankenhaus. Wuppertal Report Nr.24. https://\r\nepub.wupperinst.org/frontdoor/deliver/index/docId/8075/file/WR24.pdf [11.11.2025].\r\n42\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n5. Anhang\r\n5.1. Übersicht Gesetzgebung auf Bundesebene und EU\r\nEbene\r\nTabelle 3: Überblick Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene\r\nBereich\r\nRelevante nationale Gesetze/\r\nStrategien\r\nRelevante europäische Rege\r\nlungen/Strategien\r\nEnergie- und \r\nRessourceneffizienz\r\nAbfall & \r\nKreislaufwirtschaft\r\n■ Bundes-Klimaschutzgesetz \r\n(KSG), §3 Nationale Klima\r\nschutzziele, Integrierter \r\nnationaler Energie- und \r\nKlimaplan (Bundesminis\r\nterium für Wirtschaft und \r\nKlimaschutz, 2024),\r\n■ Energieeffizienzgesetz \r\n(EnEfG), \r\n■ Gebäudeenergiegesetz \r\n(GEG), \r\n■ Erneuerbare-Energien-Ge\r\nsetz (EEG 2023), \r\n■ Wärmeplanungsgesetz, \r\n■ Brennstoffemissionshan\r\ndelsgesetz\r\n■ Nationale Wasserstrategie \r\n(Bundesministerium für \r\nUmwelt, Klimaschutz und \r\nnukleare Sicherheit, 2023) \r\n■ Krankenhaus-Zukunfts-Ge\r\nsetzes (KHZG) \r\n■ Gesetz zur Förderung der \r\nKreislaufwirtschaft und \r\nSicherung der umweltver\r\nträglichen Bewirtschaftung \r\nvon Abfällen (Kreislauf\r\nwirtschaftsgesetz)Batterie\r\nRecht-Durchführungsgesetz, \r\n■ Bundes-Immissionsschutz\r\ngesetz (BImSchG), \r\n■ Europäisches Klimagesetz, \r\n■ Klimaneutralität der EU bis \r\n2050, \r\n■ EU-Energieeffizienz-Richt\r\nlinie (umgesetzt in Deutsch\r\nland durch das Energieeffi\r\nzienzgesetz),\r\n■ EU-Emissionshandel (ETS \r\n2), \r\n■ Ökodesign-Verordnung \r\n(ESPR), \r\n■ Taxonomie-Verordnung (EU \r\n2020/852)\r\n■ EU-Aktionsplan für Kreis\r\nlaufwirtschaft\r\n■ Gefahrstoffverordnung \r\n(GefStoffV), \r\n■ Infektionsschutzgesetz \r\n(IfSG), \r\n■ Nationale Strategie zur \r\nBiologischen Vielfalt (NBS) \r\n2030\r\nNachhaltige Beschaffung \r\n■ Vergaberecht (GWB, VgV, \r\nUVgO),\r\n■ Lieferkettensorgfaltspflicht\r\nengesetz (LkSG)\r\n■ Taxonomie-Verordnung (EU \r\n2020/852), \r\n■ EU-Ökodesign-Verordnung, \r\n■ Klima-Sozialfonds\r\nweiter auf nächster Seite\r\n43\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 3: Überblick Gesetzgebung auf Bundesebene und EU-Ebene\r\nBereich\r\nRelevante nationale Gesetze/\r\nStrategien\r\nRelevante europäische Rege\r\nlungen/Strategien\r\nGesundheitsschutz & \r\nQualität\r\nMonitoring & \r\nBerichterstattung\r\n■ Sozialgesetzbuch V (SGB V), \r\n■ Krankenhausfinanzierungs\r\ngesetz (KHG)\r\n■ CSR-Richtlinie-Umsetzungs\r\ngesetz (CSR-RUG), \r\n■ Corporate Sustainability Re\r\nporting Directive (CSRD), \r\n■ Europäische Säule sozialer \r\nRechte\r\n■ EU-Taxonomie-Verordnung, \r\n■ EU-Berichtspflichten nach \r\nCSRD\r\n■ Bundes-Klimaschutzgesetz \r\n(KSG)\r\n44\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n5.2. Übersicht relevante internationale Abkommen\r\nTabelle 4: Übersicht relevante internationale Abkommen\r\nInternational Abkommen\r\nUNFCCC (United Nations \r\nFramework Convention on \r\nClimate Change)\r\nCOP (Conference \r\nof Parties) – \r\nKlimaverhandlungen\r\nParis Agreement (2015)\r\nWeltgesundheits\r\norganisation (WHO) \r\nResolution „Climate \r\nChange and Health“\r\nRahmenvertrag zur Bekämpfung des Klimawandels; Gesundheits\r\naspekte werden zunehmend integriert, z. B. über Anpassung an kli\r\nmatische Risiken und Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen. \r\nBei COP-Konferenzen gibt es zunehmend Erklärungen/Verpflichtun\r\ngen Gesundheit als Teil der Klimapolitik zu berücksichtigen. Bei\r\nspiel: „COP28 Declaration on Climate and Health“. \r\nLegt globale Emissionsreduktionsziele fest; fördert Anpassung und \r\nMitigation – Gesundheitssysteme müssen sich anpassen (z. B. Ext\r\nremwetter, Hitze, Luftqualität). \r\n2024 hat die Weltgesundheitsversammlung eine Resolution verab\r\nschiedet, die den Klimawandel als erheblichen Gesundheitsfaktor \r\nanerkennt und nachhaltige, klimaresiliente Gesundheitssysteme \r\nfördert. \r\nUN-Agenda 2030 für \r\nnachhaltige Entwicklung \r\n(SDGs)\r\nGlobale Entwicklungsziele umfassen Gesundheit (SDG 3) und Kli\r\nmaschutz (SDG 13), nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen \r\n(SDG 12), was Überschneidungen mit Gesundheitssystememissio\r\nnen und Ressourcennutzung bedeutet. \r\n45\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\n46\r\n5.3. Übersicht nationale, europäische und internationale \r\nInitiativen und Erklärungen\r\nInitiativen und Erklärungen\r\nKlimapakt Gesundheit Der Klimapakt Gesundheit stellt einen Rahmen dar, um Klima\r\nschutz und Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen zu stärken. Ziel ist \r\nes, Emissionen zu reduzieren, Ressourcen effizienter einzusetzen \r\nund Einrichtungen widerstandsfähiger gegenüber den Folgen des \r\nKlimawandels zu machen. Unterzeichnet wurde der Pakt unter an\r\nderem vom Bundesministerium für Gesundheit sowie von wichti\r\ngen Akteur:innen aus dem Gesundheitswesen. Die Vereinbarungen \r\nsind jedoch inhaltlich nicht rechtlich verbindlich, sondern beruhen \r\nauf freiwilligem Engagement.\r\nDeutsche Agenda für \r\nnachhaltige Gesundheit \r\nund Pflege (2019)\r\nDie Deutsche Agenda für nachhaltige Gesundheit und Pflege (2019) \r\nverfolgt das Ziel, ökologische, ökonomische und soziale Aspekte \r\nsystematisch zu berücksichtigen, um Versorgungssicherheit, Quali\r\ntät und Effizienz langfristig zu sichern. Die Agenda betont insbeson\r\ndere die Bedeutung von Ressourcenschonung, Klimaschutzmaß\r\nnahmen und der Förderung einer nachhaltigen Pflegepraxis. Sie \r\nrichtet sich an alle Akteur:innen im Gesundheitswesen und dient \r\nals Orientierungsrahmen für politische Maßnahmen, Forschungs\r\nvorhaben und die Implementierung praxisnaher Nachhaltigkeits\r\nstrategien.\r\nG7-Erklärung: \r\nKlimaresiliente und \r\nnachhaltige, klimaneutrale \r\nGesundheitssysteme \r\n(2022)\r\nPolitische Verpflichtung der G7-Gesundheitsminister, Gesundheits\r\nsysteme widerstandsfähig gegen Klimafolgen zu machen und ihre \r\nEmissionen langfristig auf null zu senken. Schwerpunkte sind An\r\npassung an Extremwetter, Reduktion von Treibhausgasen im Ge\r\nsundheitswesen (Energie, Gebäude, Lieferketten, Abfall), Förde\r\nrung nachhaltiger Beschaffung und internationale Zusammen\r\narbeit. Nicht rechtsverbindlich, aber Impulsgeber für nationale \r\nStrategien und für EU-Programme im Rahmen des Green Deal. \r\n“Wir beabsichtigen den Aufbau ökologisch nachhaltiger und klima\r\nneutraler Gesundheitssysteme bis spätestens 2050.” (G7 Germany, \r\n2022)\r\nErklärung der Sechsten \r\nMinisterkonferenz Umwelt \r\nund Gesundheit (Ostrava\r\nErklärung, 2017)\r\nPolitische Verpflichtung der WHO-Europaregion die Zusammen\r\nhänge zwischen Umwelt und Gesundheit zu stärken. Schwerpunkte \r\nsind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Biodiversitätsverlust \r\nund das Konzept „Eine Gesundheit“ (Mensch, Tier, Umwelt). Nicht \r\nrechtsverbindlich, dient als strategischer Rahmen für nationale Ak\r\ntionspläne und fördert den Austausch bewährter Praktiken zwi\r\nschen den Mitgliedstaaten. Einfluss auf die Gestaltung nachhalti\r\nger Gesundheits- und Umweltpolitik in Europa.\r\nNachhaltigkeit im deutschen Gesundheitssystem – Eckpunkte für eine Strategie\r\nTabelle 5: Übersicht nationale, europäische und internationale Initiativen und Erklärungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-03"}]},{"statementNumber":"SG2607270017","regulatoryProjectNumber":"RV0027423","regulatoryProjectTitle":"Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/ad/820463/Stellungnahme-Gutachten-SG2607270017.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\nIm Überblick:  \r\n Der Entwurf stellt eine echte digitale Strukturreform mit Einsparpotenzial dar: Im Mittelpunkt stehen die ePA als zentraler Zugang zur digitalen \r\nVersorgung, die EUDI-Wallet zur sicheren Identifizierung, verbesserte Möglichkeiten der Datennutzung für Präventionszwecke nach § 25b SGB V sowie \r\ndie Stabilisierung der Telematikinfrastruktur. Ebenso entfällt das Einscannen der Krankenkassen für Versichertendokumente/-befunde für die ePA. \r\n Es gibt Unklarheiten bei den Regelungen zur Vorbereitung eines Primärversorgungssystems. Ebenso sind offene Fragen für die Veränderung im eGK \r\nStammdatensatz zu klären. \r\n Die Rolle der Gematik, die Dienste anbietet und betreibt und zugleich Standards setzt sowie deren Einhaltung überwacht, führt zu Interessenkonflikten. \r\nRegelungsort \r\nRegelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail \r\nArtikel 1 Änderungen SGB V \r\nKurzbewertung \r\nNr. 1 § 25b \r\nDatengestützte Versorgung: \r\n• Die Erkennung einer drohenden* Pflegebedürftigkeit oder von schwerwiegenden Erkrankungen des Herz\r\nKreislauf-Systems oder eines hierfür erhöhten Risikos werden als zusätzliche Zwecke, bei denen eine \r\ndatengestützte Auswertung stattfinden darf, ist in das Gesetz aufgenommen. \r\n• Zudem sollen die Krankenkassen für die Auswertungen Daten aus ePA-Anwendungen nach § 345 SGB V, \r\nzusätzliche neu erhobene Daten sowie Daten aus Wearables verwenden dürfen, sofern diese von den \r\nVersicherten freigegeben wurden. \r\n  \r\n• Es wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn Versicherte öffentlich (z.B. über die Internetseite der \r\nKrankenkasse) über anstehende Datenverarbeitungen der Kassen informiert werden. \r\n• Wenn Versicherte zugestimmt haben, können Hinweise über konkrete Gesundheitsgefährdungen auch in \r\neiner anderen als der Schriftform übermittelt werden. \r\n1 \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n2 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\n• Klarstellung, dass Krankenkassen auch über individuell geeignete Versorgungsinnovationen und sonstige \r\nindividuell geeignete Versorgungsleistungen nach § 68b Absatz 2 Satz 1 informieren dürfen. \r\n• Die Pflicht, die Verwaltungsräte vor einer anstehend Datenauswertung zu informieren, wird gestrichen. \r\n \r\nDiese Maßnahmen erleichtern die Anwendung des § 25b, weil sie die Datengrundlage verbessern, den \r\nbürokratischen Aufwand verringern und einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Prävention von \r\nPflegebedürftigkeit und Primärprävention ermöglichen.  \r\n \r\nSinnvoll wäre es jedoch, den Krankenkassen zusätzlich zu erlauben, Präventionspotentiale auch im Hinblick auf \r\nandere Erkrankungen zu identifizieren. \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n  \r\nNr. 6, § 73 Abs. \r\n9a/ 9b \r\n• Ab 01.09.2029 dürfen Vertragsärzte für die E-Überweisung nur noch KBV-zugelassene Programme nutzen. \r\n• Ab 01.01.2028 dürfen Praxen für die Terminmeldung an den 116117-Terminservice nur noch Software \r\nnutzen, die ein KBV-Zulassungsverfahren zur Schnittstelle nach § 370a Abs. 5 erfolgreich durchlaufen hat. \r\n• Praxis- und Terminverwaltungssysteme müssen die KBV-Terminservice-Schnittstelle verpflichtend \r\nintegrieren. \r\n• Die KBV prüft und zertifiziert die Systeme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens und veröffentlicht eine \r\nListe der zugelassenen Produkte. \r\n• Das Zulassungsverfahren startet am 01.03.2027; die KBV berichtet bis zum 30.06.2027 dem BMG über den \r\nStand des Verfahrens. \r\n• Allerdings könnte der Zeitraum zur Umsetzung moniert werden. Wichtig ist, dass hier die zentrale \r\nVoraussetzung für den digitalen Versorgungseinstieg der Kassen gelegt ist.  \r\n  \r\nNr. 7, § 86 Abs. 1 • Die KBV und der GKV-SV vereinbaren als Bestandteil des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und im \r\nBenehmen mit der Gematik die Regelungen zur elektronischen Verordnung durch Vertragsärzte, \r\neinschließlich Betäubungsmittelverordnungen und Verordnungen nach § 3a AMVV. \r\n• Die Regelung bildet eine wichtige Grundnorm für alle nachgelagerten E-Versorgungsregeln \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n3 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\nNr. 8, § 86a • Die KBV und der GKV-SV vereinbaren als Bestandteil des BMV-Ä im Benehmen mit dem \r\nKompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen bis zum 1.11.2027 die Regeln, die zur \r\nstrukturierten, interoperablen und barrierefreien E-Überweisung \r\n• Es handelt sich dabei um ein vertraglich verankertes Mitspracherecht des GKV-SV bei technischer \r\nAusgestaltung der E-Überweisung \r\n  \r\nNr. 13, § 217f • Der GKV-SV legt im Benehmen mit BfDI und BSI in einer Richtlinie verbindliche Verfahrensweisen zum \r\nUmgang der Krankenkassen mit der elektronischen Patientenakte nach § 341 fest. Das betrifft \r\ninsbesondere Vorgaben für die Verarbeitung von Widersprüchen, Vorgaben zur Umsetzung der \r\ngesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen der elektronischen Patientenakte ePA. Ebenfalls betrifft es \r\nVorgaben zum Verfahren beim Datentransfer in die neue ePA beim Kassenwechsel sowie Vorgaben zum \r\nUmgang mit Berichtigungsverlangen der Versicherten. \r\n   \r\n• Eine Beteiligung anderer Kostenträger (insbesondere PKV, Beihilfe) ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen. \r\nAus Sicht der Betriebskrankenkassen sollte die Richtlinienkompetenz des GKV‑Spitzenverbandes jedoch \r\nsektorenübergreifend ausgestaltet und ‚im Benehmen mit anderen Kostenträgern‘ wahrgenommen \r\nwerden. \r\n  \r\nNr. 18, § 284a \r\nSGB V (neu) \r\nReallabore der Krankenkassen \r\n• Die Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, abweichend von den Nutzungszwecken in § 284 SGB V, die \r\ninnovative Nutzung von personenbezogenen Daten zu erproben, um definierte Aufgaben der GKV zu \r\nerfüllen. Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Das Reallabor besteht \r\nmaximal 6 Jahre. Die Kassen müssen darüber informieren und einen Ergebnisbericht vorlegen. \r\n \r\n→ Die komplexe Rechtslage hindert Krankenkassen heute noch oft daran, ihre Daten agil und innovativ für \r\neine bessere Versorgung einzusetzen. Reallabore können helfen, Blockaden aufzulösen, sofern die \r\ntatsächliche Durchführung bürokratiearm erfolgt. \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n4 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\nNr. 19, § 290 Abs. \r\n3 \r\n• Mit der geplanten Anpassung von § 290 Abs. 3 Satz 5 SGB V wird der Datenabgleich nicht mehr nur auf die \r\nin § 362 Abs. 1 genannten Stellen beschränkt, sondern ausdrücklich zwischen allen am KVNR‑Verfahren \r\nbeteiligten Kostenträgern ermöglicht.  \r\n• Dies schafft eine tragfähige Rechtsgrundlage für einen regelmäßigen (gegebenenfalls stichtagsbezogenen) \r\nBestandsabgleich der KVNR. \r\n• Angesichts der Einbindung weiterer Kostenträger (insbesondere PKV und Beihilfe) steigt ohne einheitliche \r\nAbgleichsmechanismen das Risiko von Dateninkonsistenzen.  \r\n• Die vorgesehene Erweiterung des Datenabgleichs ist daher aus Sicht der Telematik‑Umsetzung \r\nausdrücklich zu begrüßen. \r\n  \r\nNr. 20, 291 Abs.8 • Soweit der Gesetzentwurf die EUDI‑Wallet als eigenständigen Authentisierungsweg neben der digitalen \r\neGK vorsieht, ist gesetzlich oder untergesetzlich klarzustellen, dass dies nur mit Einbindung der Nachweise \r\nder Krankenkasse in der EUDI-Wallet zu funktionieren hat. \r\n• Eine solche Ausgestaltung wäre aus Sicht der Betriebskrankenkassen nicht tragfähig, da die eindeutige \r\nIdentifikation im Versorgungskontext weiterhin einen verlässlichen, systemübergreifenden Identifier \r\nerfordert. Das EUDI-Wallet soll zur direkten Authentisierung gegenüber dem Gesundheitssystem genutzt \r\nwerden können. \r\n  \r\nNr. 21, §291a \r\nAbs. 2 \r\n• Mit dem VSDM 2.0 werden die Versichertenstammdaten online bereitgestellt, sodass der auf der eGK \r\ngespeicherte Datensatz sinnvoll reduziert werden kann.  \r\n• Neue Pflichtangaben sollten daher vorrangig in den online abrufbaren Stammdaten verankert und mit der \r\nUmstellung auf VSDM 2.0 schrittweise synchronisiert werden.  \r\n• Die Herauslösung spezieller Kennzeichen, wie des WOP‑Kennzeichens aus dem statischen Kartendatensatz, \r\nwird weiterhin begrüßt.  \r\n• Eine fachlich belastbare Aktualisierung des Zuzahlungsstatus wird in der Versorgungspraxis erst mit dem \r\nOnline‑Abruf im Rahmen von VSDM 2.0 erreicht.  \r\n  \r\nNr. 23, § 295 Abs. \r\n2b \r\n• Die KBV muss Vertragsärzten sowie Leistungserbringern im Rahmen der ASV nach § 116b SGB V und von \r\nSelektivverträgen nach §§ 73b, 132e, 132f und 140a SGB V die EBM-Bewertungsdaten über eine \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n5 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\neinheitliche, zentrale Schnittstelle zum direkten Abruf bereitstellen. Die Daten sind quartalsweise \r\nbeziehungsweise bei Bedarf zu aktualisieren. \r\n• Die KVen und Krankenkassen erhalten ein Abrufrecht auf dieselben Daten, soweit dies zur \r\nRechtmäßigkeits-/Plausibilitätsprüfung der Abrechnung (§ 106d) erforderlich ist. \r\n• Die Details legt die KBV im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum Interoperabilität fest (Frist: 9 \r\nMonate nach Verkündung); Schnittstelle steht spätestens 18 Monate nach Verkündung bereit. \r\n• Dies erleichtert die Abrechnungsprüfung technisch. \r\nNr. 32, § 312, \r\nAbs. 5 \r\n• Die Gematik hat sicherzustellen, dass elektronische Überweisungen ab dem 1. September 2028 technisch \r\nübermittelt werden können (Infrastruktur-Bereitstellung). \r\n• Berücksichtigt wird dabei die Vorgaben der Bundesmantelverträge (§ 87 Abs. 1) sowie die \r\nAnschlussfähigkeit an den digitalen Versorgungseinstieg (§ 345a) und das bundesweit einheitliche \r\nErsteinschätzungsverfahren der Terminservicestellen (§ 75 Abs. 1a). \r\n  \r\nNr. 33, § 313 Abs. \r\n1, sowie Abs. 5 \r\n• Die geplante Erweiterung des im Verzeichnisdienst (VZD) vorgehaltenen Informationsumfangs für \r\nLeistungserbringende und deren Organisationen wird begrüßt.  \r\n• Sie verbessert die Such‑ und Adressierbarkeit innerhalb der TI.  \r\n• Die Möglichkeit, hierfür bestehende Registerdaten (z. B. aus Arzt‑ und Kammerregistern) heranzuziehen, \r\nist aus Sicht der Krankenkassen sinnvoll, da sie zu einer höheren Datenqualität und Konsistenz im VZD \r\nbeiträgt. \r\n  \r\nNr. 63, § 350a  • § 350a wird gestrichen, sodass Krankenkassen künftig keine Dokumente mehr für Versicherte digitalisieren \r\nmüssen.  \r\n• Versicherte können ihre Unterlagen weiterhin selbst oder über Vertreter in die ePA einstellen. \r\n• Das BMG hatte sich beim GKV-SV erkundigt und hatte die geringe Nutzung wahrgenommen. \r\n  \r\nNr. 51, § 341 \r\nNr. 57, § 345a \r\nElektronische Patientenakte wird zum Zentrum der Versorgung: \r\n• Die ePA-App wird zum Zugangspunkt der Versicherten zur digitalen Bedarfseinschätzung, zu \r\neÜberweisungen und Terminvermittlungen. \r\n  \r\n \r\n \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n6 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\nNr. 76, § 360, Nr. \r\n77 §§ 360a, 360b, \r\n360c \r\n \r\n \r\n• KBV stellt den Kassen ab 1.11.2027 eine kostenfreie Schnittstelle bereit (Abs. 6); Vertreterbestellung für \r\nVersicherte ebenfalls ab 1.2.2028 (Abs. 4). \r\n• Alle Funktionen setzen vorherige informierte Einwilligung des Versicherten voraus, einzeln oder dauerhaft \r\nwiderrufbar.  \r\n• Ergebnisse der digitalen Bedarfseinschätzung, Daten zu eÜberweisungen und Terminvermittlung können in \r\nder ePA gespeichert werden.  \r\n• Umgekehrt sollen ePA-Daten für eine personalisierte digitalen Bedarfseinschätzung und Terminvermittlung \r\ngenutzt werden können. Nach einer Terminvereinbarung erhalten die entsprechenden Leistungserbringer \r\nZugriff auf die ePA.  \r\n• Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen können in die ePA übermittelt werden.  \r\n• Daten aus der ePA können für die datengestützte Versorgung genutzt werden.  \r\n \r\nDer Einstieg in die digitale Versorgung mit der ePA als zentralem Dreh- und Angelpunkt ist sehr positiv zu \r\nbewerten.  \r\n \r\nAllerdings bleiben noch zahlreiche Fragen offen. So ist insbesondere zu klären, wie sichergestellt werden kann, \r\ndass ausreichend Termine für eine diskriminierungsfreie und bedarfsgerechte Terminvergabe zur Verfügung \r\nstehen – auch vor dem Hintergrund der Backend-Abhängigkeit bei der KBV. Zudem muss gewährleistet sein, \r\ndass die digitale Versorgung zu einer tatsächlichen Entlastung der Arztpraxen führt, damit die vorhandenen \r\närztlichen Kapazitäten effektiv genutzt werden können. \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n  \r\n \r\nNr. 69, §§ 360b, \r\n360c \r\nDigitale Bedarfseinschätzung: \r\n• § 360a: Die E-Überweisung ist verpflichtend für Vertragsärzte ab 01.09.2029. \r\n• § 360b: Die KBV und der GKV-SV vereinbaren innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung die \r\nAnforderungen an die digitale Bedarfseinschätzung. Diese umfassen insbesondere Dringlichkeitsstufen, die \r\nZuordnung zur geeigneten Versorgungsebene sowie die Eignung für eine telemedizinische oder \r\nnichtärztliche Versorgung. Das BMG kann die Vereinbarung beanstanden und die Anforderungen \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n7 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\nerforderlichenfalls selbst festsetzen; als weitere Auffanglösung ist das Bundesschiedsamt vorgesehen. Ab \r\ndem 01.07.2031 sind die Anforderungen mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. \r\n• § 360c Abs. 1: Die KBV stellt das System ab 01.01.2031 bereit – sowohl über die Terminservicestellen als \r\nauch über den digitalen Versorgungseinstieg (§ 345a). \r\n• § 360c Abs. 2: Die KBV und der GKV-SV vereinbaren erstmals bis 01.07.2028 und danach jährlich einen von \r\nbeiden Seiten jeweils gleich hohen Finanzierungsbetrag; KBV legt dazu jährlich eine detaillierte \r\nKostenkalkulation vor. \r\n \r\n→ Der GKV-SV wird ein echter Verhandlungspartner bei der Triage-Logik (positiv), zahlt dafür aber eine neue, \r\nwiederkehrende, noch unbezifferte hälftige Systemfinanzierung. Hier besteht ein Kostenrisiko. \r\n \r\n• Die KBV soll mit dem GKV-SV Anforderungen an ein elektronisches System zur standardisierten und \r\nstrukturierten Erhebung gesundheitlicher Beschwerden, zur Einschätzung der Notwendigkeit und \r\nDringlichkeit der Behandlung sowie zur Zuordnung der Behandlungsbedarfe in die geeignete \r\nVersorgungsebene (digitale Bedarfseinschätzung) vereinbaren.  \r\n• Die digitale Bedarfseinschätzung ist ausdrücklich als zielgerichtete Zugangsunterstützung für Versicherte in \r\ndie Notfall-, Akut- oder ambulante Versorgung gedacht.  \r\n• Die Kriterien für die digitale Bedarfseinschätzung werden ausführlich genannt.  \r\n• Die Vereinbarung ist im Benehmen mit weiteren Akteuren (u.a. BÄK, DKG, G-BA, Selbsthilfe, Industrie) zu \r\ntreffen. \r\n• Das BMG muss die Vereinbarung genehmigen. \r\n• Die KBV stellt das elektronische System zur digitalen Bedarfseinschätzung ab 01.01.2031 bundesweit \r\neinheitlich bereit. \r\n \r\n→ Ein System zur Zugangsunterstützung ist sinnvoll. Allerdings gibt es hier viele Details, die noch geklärt \r\nwerden müssen, damit das System funktioniert: \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n8 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\n• Offen bleibt zunächst, wer die digitale Bedarfseinschätzung finanziert. Zudem besteht eine begriffliche \r\nUnschärfe zwischen dem Ersteinschätzungsverfahren nach § 75 Abs. 1a SGB V und der Bedarfseinschätzung \r\nnach § 360b SGB V. Ebenfalls ist zu klären, wie gewährleistet wird, dass in der Notfallversorgung dasselbe \r\nInstrument zur Anwendung kommt; auch die Haftungsfragen sind bislang nicht abschließend geregelt. Damit \r\ndie digitale Bedarfseinschätzung den Zugang zur Versorgung tatsächlich erleichtert und zugleich ärztliche \r\nKapazitäten freisetzt, müsste sie in jedem Akutfall greifen, also immer dann, wenn Versicherte ohne zuvor \r\nvereinbarten Termin oder als chronisch Erkrankte ärztlichen Kontakt suchen. Zugleich müsste sichergestellt \r\nwerden, dass Versicherte, bei denen kein Bedarf für eine Notfall-, Akut- oder ambulante Versorgung \r\nfestgestellt wird, ein alternatives Angebot erhalten. Dies können etwa Hinweise zur Selbstversorgung, \r\nPräventionsangebote oder die Vermittlung an Beratungsstellen sein. \r\n \r\n→ Die weiteren Akteure, mit denen bei der Vereinbarung ein Benehmen hergestellt werden soll, sollten aktiver \r\neinbezogen werden. \r\nNr. 87, § 370c • Die KBV und der GKV-SV vereinbaren bis 9 Monate nach Verkündung Anforderungen an private digitale \r\nTerminbuchungsplattformen. Dazu gehören: Barrierefreiheit, Diskriminierungsfreiheit, Verbot \r\nvergütungsorientierter Terminvergabe, Werbefreiheit und das Verbot der Datennutzung für \r\nMarketingzwecke. \r\n• Bundesschiedsamt entscheidet bei Nichteinigung. \r\n \r\n→ Wichtiges neues Mitsprachrecht des GKV-SV bei Regulierung privater Terminanbieter. \r\n  \r\nNr. 89, § 372 Abs \r\n3-5 \r\n• Setzen Vertragsärzte/-zahnärzte informationstechnische Systeme ein, die ein vorgeschriebenes \r\nKonformitätsbewertungsverfahren (§ 387) nicht oder nicht erfolgreich durchlaufen haben, wird die \r\nVergütung pauschal um bis zu 20 % gekürzt (mindestens 5 %, progressiv steigend mit Dauer/Anzahl der \r\nVerstöße). \r\n• Der GKV-SV und die KBV vereinbaren dazu erstmals bis 31.10.2027 das Nähere zu Höhe, Berechnung und \r\nNachweisführung. \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n9 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\n→ Der neue, spürbare Sanktionsmechanismus gegenüber Vertragsärzten bei der Nichtnutzung zertifizierter \r\nPraxissoftware stärkt die Durchsetzungskraft der Zertifizierungspflichten, unter anderem nach § 73 Abs. 9b \r\nSGB V. Zugleich ist dabei eine Mitwirkung des GKV-SV vorgesehen. \r\nNr. 31, 34, 41, §§ \r\n311, 323, 331 \r\nRolle der gematik: \r\n• Der Entwurf stärkt die Rolle der gematik, indem diese Komponenten und Dienste im Zusammenhang mit der \r\nTelematikinfrastruktur zentral ausschreiben, bündeln und betreiben oder betreiben lassen darf (sog. \r\n„Providermodell“). Betriebliche Pflichten soll sie direkt gegenüber den tatsächlich verantwortlichen \r\nBetreibern durchsetzen können. Zusätzlich erhält die gematik erweiterte Befugnisse zur Gefahrenabwehr, \r\num die TI-Stabilität angesichts zunehmender Komplexität zu sichern.  \r\n \r\n→ Das minimiert zwar Störungen und schützt die Versorgung, schafft jedoch Zentralismus, \r\nWettbewerbsverzerrung und wälzt die Kosten auf die Beitragszahler ab, ohne dass die Krankenkassen über die \r\nVerwendung der Mittel mitbestimmen können.  \r\n \r\nÄnderungsbedarf: \r\n• Bei der Ausschreibung von Aufträgen und der Festlegung von Gebühren muss ein Einvernehmen mit der \r\nGKV hergestellt werden. \r\n• Die Governance muss klar geregelt sein. Hierbei gilt es Haftungsregeln und Kontrolle gegenüber der \r\nGematik zu formulieren. \r\n• Die Betreiberzulassung sollte auf zentrale Komponenten beschränkt werden; alles, was unmittelbar die \r\nePA betrifft, muss ausgeschlossen sein. \r\n  \r\nNr. 55, § 344 Abs. \r\n7 \r\n• Die vorgesehene Übermittlung des Widerspruchsstatus bei einem Krankenkassenwechsel ist grundsätzlich \r\nsachgerecht.  \r\n• Die unverzügliche Löschung einer ePA kann jedoch nur dann rechtssicher erfolgen, wenn der auslösende \r\nWiderspruch eindeutig der betroffenen versicherten Person zugeordnet und diese sicher identifiziert wurde. \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\n \r\n10 \r\n \r\nRegelungsort Regelung und Bewertung des BKK Dachverbandes im Detail Kurzbewertung \r\n• Hinzu kommt, dass nach der derzeitigen Systemlogik die Veranlassung der Löschung durch diejenige \r\nKrankenkasse erfolgt, der die ePA im Versorgungskontext zugeordnet ist und die den Bezug zur \r\nVersichertenidentität beziehungsweise KVNR herstellt.  \r\n• Soll künftig auch die aufnehmende Krankenkasse einen solchen Löschprozess umsetzen, sind die hierfür \r\nerforderlichen Zugriffs‑, Berechtigungs‑ und Veranlassungsbefugnisse technisch und rechtlich eindeutig zu \r\nregeln. \r\nNr. 65, § 352; § \r\n339 Abs. 1a, §342 \r\nAbs. 2 \r\n• Die vorgesehene Erweiterung der Schreibrechte für Befunde und Dokumente von Betriebsärzten wird \r\ngrundsätzlich begrüßt.  \r\n• Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelungssystematik bezüglich der Schreib- und Zugriffsrechte \r\nfür Betriebsärzte weiterhin von anderen Leistungserbringern abweicht. \r\n• Die vorgesehenen Regelungen für Betriebsärzte sollten fachlich besser aufeinander abgestimmt werden. \r\nDabei geht es vor allem um die Frage, wie die Zustimmung der Versicherten (§ 339 Abs. 1a), die Dauer des \r\nZugriffs (§342 Abs. 2) auf die ePA und die zulässige Verarbeitung von Daten (§ 352 SGB V) im \r\narbeitsmedizinischen Alltag zusammenpassen.  \r\n• Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Laborproben entnommen und an externe Stellen weitergeleitet \r\nwerden, Untersuchungsergebnisse erst zeitversetzt vorliegen und auf Grundlage dieser Ergebnisse weitere \r\nmedizinische Entscheidungen getroffen werden müssen. Es sollte daher geprüft werden, ob die bestehenden \r\nRegelungen praktikabel ausgestaltet sind oder ob sie angepasst werden müssen, damit arbeitsmedizinische \r\nProzesse rechtssicher und ohne Medienbrüche über die ePA abgebildet werden können. \r\n  \r\n \r\n \r\n  \r\n \r\n  \r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes                                                                                                             \r\nzum \r\nEntwurf eines  \r\nGesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen - GeDIG (23.07.2026) \r\nNr. 16, § 283 Abs. \r\n2b, S. 2 \r\n• Die Regelung beschreibt die Befugniserweiterung der Richtlinien-Kompetenz des MD Bund zur Festlegung von \r\nbundesweit einheitlichen Vorgaben zu den digitalen Datenaustauschverfahren zwischen MD und insbesondere \r\nden Krankenkassen sowie den Leistungserbringern. \r\n  \r\n→ Grundsätzlich ist die Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für den digitalen Datenaustausch der \r\nMedizinischen Dienste zu begrüßen. In der derzeitigen Ausgestaltung besteht jedoch ein strukturelles \r\nUngleichgewicht zulasten der Krankenkassen. Eine gleichberechtigte Mitwirkung ist erforderlich, um eine \r\npraktikable, wirtschaftliche und systemkonforme Umsetzung sicherzustellen. \r\nIm SGB XI ist der MD-Auftragnehmer der Pflegekassen bspw. bei der Pflegebegutachtung oder bei \r\nQualitätsprüfungen. Es darf nicht dazu kommen, dass dem Auftragnehmer die Richtlinien- und \r\nNormsetzungskompetenz verliehen wird. Darum sollte der Medizinische Dienst Bund die Richtlinie für den \r\ndigitalen Datenaustausch gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie unter Beteiligung \r\nder auf Bundesebene maßgeblichen Verbände der Krankenkassen erlassen. \r\n11 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-24"}]},{"statementNumber":"SG2607270021","regulatoryProjectNumber":"RV0027424","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltige Stabilisierung der GKV-Finanzen und Begrenzung des Anstiegs der Zusatzbeitragssätze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/22/820488/Stellungnahme-Gutachten-SG2607270021.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unter der Lupe\r\nDie GKV-Finanzergebnisse vom 1. Quartal 2026\r\nEndgültiges Jahresergebnis 2025\r\n27.07.2026\r\nDie Krankenkassen sind nach den endgültigen \r\nErgebnisse zum Jahresende des Geschäftsjahres \r\n2025 im Plus. \r\nDie hohe Ausgabenentwicklung hat trotz hoher \r\nBeitragssätze im isolierten vierten Quartal zu \r\neinem Defizit geführt.\r\n2\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nIm amtlichen Jahresrechnungsergebnis 2025 haben die Kassen \r\neinen geringeren Einnahmeüberschuss, als erwartet: 3,2 Mrd. Euro*\r\n3 Unter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\n459\r\n785\r\n309 297\r\n1.320\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 3.170 \r\nErgebnis (absolut)\r\nin Millionen Euro, nach Kassenarten, KJ1 2025\r\n* zum 30.09.2025 \r\nwurde kumuliert noch \r\nein Überschuss von \r\n3,6 Mrd. Euro \r\nverzeichnet\r\nErgebnis im Zeitverlauf (absolut) \r\nin Millionen Euro, nach Kassenarten, KV45 1. bis 4. Quartal 2025 plus KJ1 2025\r\n1.800\r\n1.600\r\n1.400\r\n1.200\r\n1.000\r\n800\r\n600\r\n400\r\n200\r\n0\r\nGKVoLKK = 3.170 \r\nKV45 1\r\n4\r\nKV45 2\r\nAOK\r\nKV45 3\r\nBKK IKK KBS\r\nKV45 4\r\nVdeK\r\nKJ1\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nTrotz hoher Beitragssätze gelingt die Wiederauffüllung \r\nder Rücklagen in 2025 nur bedingt. In den Jahren 2024 \r\nund 2025 fiel die Ausgabendynamik auch verglichen mit \r\nden GKV-Schätzerkreis-Prognosen unerwartet hoch aus. \r\nDadurch ist die Haushaltsplanung der Kassen nicht \r\naufgegangen.\r\n5\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nVermögen* im Zeitverlauf gegenüber einer durchschnittlichen \r\nMonatsausgabe\r\nnach Kassenarten, KJ1 2015 bis 2025\r\n180%\r\n130%\r\n80%\r\n30%-20%-70%\r\nGKVoLKK = 16% \r\n2010\r\n2011\r\n2012\r\n2013\r\n2014\r\nAOK\r\n2015\r\nBKK\r\n2016\r\nIKK\r\n2017\r\nKBS\r\n*Betriebsmittel, Rücklage und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen\r\n6\r\n2018\r\n2019\r\nVdeK\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\n2023\r\n29%\r\n19%\r\n17%\r\n13%-4%\r\n2024\r\n2025\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nErhobener und kalkulatorischer Zusatzbeitragssatz Ende 2025\r\nnach Kassenarten, KJ1 2025\r\nGKV_e =  2,93% \r\nGKV_k = 2,76% \r\n2,79%\r\n2,72%\r\n4,40%\r\n3,42%\r\n3,13%\r\n2,86%\r\n3,18%\r\nMüsste die Mindestrücklage \r\nnicht aufgefüllt werden, könnten \r\ndie Zusatzbeitragssätze der \r\nKrankenkassen geringer \r\nausfallen. \r\n3,49%\r\n2,83%\r\nDie gesetzlich vorgeschriebene \r\nVermögensabschmelzung der \r\nvergangenen Jahre erzeugt, \r\nneben der Ausgabendynamik, \r\nden Beitragssatzdruck. \r\nAOK\r\n7\r\nBKK\r\nErhobener ZBS\r\nIKK\r\nKBS\r\nKalkulatorischer ZBS\r\nVdeK\r\n2,65%\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nErgebnisse des 1. Quartals 2026\r\n8\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nDas gute Ergebnis ist allein den hohen Zusatzbeiträgen geschuldet.\r\n9 Unter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nGKVoLKK = -773 \r\n206\r\n312\r\n120\r\n84\r\n567\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 1.290 \r\nErgebnis absolut\r\nin Millionen Euro, nach Kassenarten, KV45 1. Quartal 2026\r\nKalkulatorischer und erhobener Zusatzbeitragssatz\r\nnach Kassenarten, KV45 1. Quartal 2026\r\nGKV_e =  3,13% \r\nGKV_k = 2,86% \r\n2,99%\r\n2,87%\r\n3,45%\r\n4,30%\r\n3,50%\r\n3,04%\r\n3,13%\r\n3,27%\r\n3,02%\r\nAOK\r\n10\r\nBKK\r\nErhobener ZBS\r\nIKK\r\nKBS\r\nKalkulatorischer ZBS\r\nVdeK\r\n2,73%\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nImmerhin: Nach dem 1. Quartal 2026 sind die Rücklagen nahezu \r\nwieder aufgefüllt. Dies gilt jedoch nicht für alle Kassen! \r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026 11\r\n*Betriebsmittel, Rücklage und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen\r\n20% 19%\r\n2%\r\n40%\r\n20,7%\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 19,4% \r\nVermögen* gegenüber einer \r\ndurchschnittlichen Monatsausgabe\r\nnach Kassenarten, KV45 1. Quartal 2026\r\nDie gesetzlich nötigt Mindestrücklage   \r\nbeträgt 20%.\r\nDie Ausgabendynamik bleibt hoch. Seit Jahren steigen \r\ndie Ausgaben stärker als die Einnahmen des \r\nGesundheitsfonds. Die Einnahmeentwicklung wird \r\nwegen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung \r\nzusehends schwächer.\r\n12\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nAus der Pressemitteilung des BMG zur Finanzentwicklung der GKV \r\nim 1. Quartal 2026\r\n„Die Ausgaben der gesetzlichen \r\nKrankenkassen sind in den ersten drei \r\nMonaten des laufenden Jahres mit \r\nrund 7,6 Prozent deutlich stärker als \r\ndie Beitragseinnahmen (ohne \r\nZusatzbeiträge) mit rund 4,1 Prozent \r\ngestiegen.“\r\n„Zwar haben die 93 gesetzlichen \r\nKrankenkassen im 1. Quartal 2026 einen \r\nÜberschuss in Höhe von 1,3 Milliarden \r\nEuro erzielt. Dieser Überschuss ist \r\njedoch Ergebnis der \r\nBeitragssatzanhebungen zum \r\nJahresbeginn und dient vorrangig der \r\nAuffüllung der Finanzreserven der \r\nKrankenkassen auf das gesetzliche \r\nMindestniveau.“\r\n13\r\n„ Die Krankenkassen verzeichneten im 1. \r\nQuartal 2026 einen weiterhin äußerst \r\ndynamischen Anstieg der Leistungsausgaben \r\nund Verwaltungskosten von 7,7 Prozent. Die \r\nLeistungsausgaben stiegen dabei um 8,0 \r\nProzent und damit ähnlich stark wie im \r\nVorjahr und weiterhin deutlich über dem \r\nlangfristigen Durchschnitt.“\r\n„ Der durchschnittlich von den \r\nKrankenkassen erhobene \r\nZusatzbeitragssatz entsprach Ende März \r\n3,13 Prozent und lag damit oberhalb des \r\nEnde Oktober 2025 für das Jahr 2026 \r\nbekanntgegebenen durchschnittlichen \r\nausgabendeckenden \r\nZusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent.“\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nFinanzen – KV 45(1) 2026\r\nVeränderungsrate bezieht sich auf die Ausgaben je Versicherten, gegenüber Vorjahresquartal\r\n▪ Mit +7,7% sind die Ausgaben im 1. Quartal 2026 wieder deutlich stärker gestiegen als die \r\nBeitragseinnahmen (+4,1%).\r\n▪ Besonders stark gestiegen sind die Ausgaben in den Bereichen\r\n▪ Krankenhaus: +9,4%\r\n▪ Ambulant-ärztliche Behandlungen: +7,3%\r\n▪ Medizinische Behandlungspflege: +11,3%\r\n▪ Reha: +9,1%\r\n▪ Heilmittel: +10,2%\r\n▪ Fahrkosten: +9,3%\r\n▪ Die Leistungsausgaben allein stiegen um +8%.\r\n▪ Nur die Verwaltungskosten sind mit +/-0,0% nicht gestiegen; ohne Berücksichtigung der \r\nAltersrückstellungen sind sie sogar um -0,7% gesunken.\r\n14\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nEntwicklung der Netto-Verwaltungskosten (absolut) \r\n1. Quartal 2025 – 1. Quartal 2026\r\nin Millionen Euro, nach Kassenarten, KV45 1. Quartal 2026\r\n15 Unter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\n1.344\r\n491\r\n244\r\n65\r\n1.052\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 3.196 \r\n1.366\r\n493\r\n237\r\n70\r\n1.029\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 3.195\r\n1. Quartal 2025 1. Quartal 2026\r\nNetto-Verwaltungskosten (je Versicherten)\r\nin Euro, nach Kassenarten, KV45 1. Quartal 2026\r\n49 \r\n43 \r\nGKVoLKK = 43 \r\n56 \r\n50 \r\n36 \r\nAOK\r\n16\r\nBKK\r\nIKK\r\nKBS\r\nVdeK\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nAusgabenentwicklung im Zeitverlauf\r\nVeränderungsraten der absoluten Ausgaben in den Hauptleistungsbereichen (GKV ohne LKK) im Vergleich zur \r\nGrundlohnveränderungsrate nach §71 SGB V\r\n12,0%\r\n10,0%\r\n8,0%\r\n6,0%\r\n4,0%\r\n2,0%\r\n0,0%\r\n17\r\n2015\r\n2016\r\n2017\r\nVR Ärztliche Behandlung\r\n2018\r\n2019\r\nVR Arzneimittel\r\n2020\r\n2021\r\n2022\r\nVR Krankenhausbehandlung\r\n2023\r\n2024\r\nVR Grundlohnrate\r\n2025\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nSchere Einnahmen und Ausgaben im Zeitverlauf\r\nVeränderungsrate zum Vorjahr in %\r\n5,6%\r\n4,1%\r\n7,8%\r\n5,2%\r\n4,3%\r\n7,7%\r\n5,3%\r\n4,5%\r\n3,4%\r\n2,1%\r\n5,6%\r\n5,3%\r\n2020\r\n18\r\n2021\r\n2022\r\nVR BPE in %\r\n2023\r\n2024\r\nVR Ausgaben GKV insg. in %\r\n2025\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nWas tut die Politik dagegen?\r\n19\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nDas Beitragssatzstabilisierungsgesetz dämpft die Ausgabendynamik – \r\ndas ist wichtig! Nur für wie lange?\r\nDas Gesetz verankert die Maßgabe einer einnahmeorientierten Ausgabepolitik und mehr Evidenz – das \r\nist richtig und wichtig. \r\n▪ Kritisch zu bewerten:\r\n▪ GKV wird zur Haushaltskonsolidierung herangezogen: Reduzierung des Bundeszuschusses übersteigt \r\nEntlastung durch höhere Beiträge für Grundsicherungsbeziehende → GKV-Beitragszahler werden belastet!\r\n▪ Weitere Zusatzbelastungen für Versicherte und Beitragszahler (Anhebung Beitragsbemessungsgrenze, \r\nAnhebung Zuzahlungen, teilweise Abschaffung beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern).\r\n▪ Abschwächung der Regelungen für Krankenhäuser und Pharmaindustrie im parlamentarischen Verfahren.\r\n▪ Ausgangsbasis 2026 zeichnet sich auf der Ausgabenseite ungünstiger ab, als von der FKG erwartet\r\n▪ Finanzwirkung: Trotz Änderungen im Gesetzgebungsverfahrens erscheint die Stabilisierung des \r\nZusatzbeitragssatzes mit 2,9% in 2027 noch realisierbar. Ob die weiteren, bis 2030 avisierten \r\nMaßnahmen ausreichen, ist offen.\r\n20\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nDas Beitragssatzstabilisierungsgesetz \r\nwar ein Anfang, dem jetzt schnell \r\nevidenzbasierte Strukturreformen folgen \r\nmüssen.\r\n21\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026\r\nIhre Ansprechpartner:innen\r\n▪ Haben Sie Fragen?\r\n▪ Benötigen Sie weiteres \r\nMaterial oder \r\nHintergrund\r\ninformationen?\r\n▪ Oder möchten Sie sich \r\npersönlich mit uns zu dem \r\nThema austauschen?\r\n22\r\nAnne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nanne-kathrin.klemm@bkk-dv.de \r\nT 030 2700 406-200\r\nStephanie Bosch\r\nLeiterin \r\nPolitik und Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406 - 300\r\nDr. Thomas Schepp\r\nLeiter \r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-702\r\nUnter der Lupe - Endgültige Rechnungsergebnisse 2025 sowie erste Quartalsrechnung 2026"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}