{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:09.317+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002706","registerEntryDetails":{"registerEntryId":45735,"legislation":"GL2024","version":24,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002706/45735","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/9a/401926/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002706-2025-01-22_09-16-19.pdf","validFromDate":"2025-01-22T09:16:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T08:58:40.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-28T13:26:47.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-15T10:21:53.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-03T08:59:50.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-22T09:16:19.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":45735,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002706/45735","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-22T09:16:19.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-28T08:58:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45476,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002706/45476","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-15T10:21:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-22T09:16:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BKK Dachverband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Die Reform der Krankenhausstrukturen startet ohne konkretes Zielbild. Dies schafft Unsicherheiten und damit Widerstand bei Krankenhäusern, Kostenträgern und Bevölkerung. Maßnahmen zur Liquiditätssicherung per Gießkanne sind abzulehnen. Sie sichern nicht bedarfsnotwendige Strukturen und verzögern die Umstrukturierung der Krankenhäuser. Die Ablösung der Einzelfallprüfungen von Krankenhausrechnungen durch Stichprobenprüfungen wird abgelehnt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001655","title":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die hausärztliche Vorhaltepauschale wird abgelehnt, da die Vorhaltung bestimmter Strukturen und Angebote zum Versorgungsauftrag gehört. Eine Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen wird ebenfalls abgelehnt. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf das Versorgungsangebot. Die Mindestbagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen benachteiligt kleine Kassen und wird für die gesetzliche Krankenversicherung eine Last. Diese wird daher abgelehnt und soll verhindert werden. Die Einführung der jährlichen Versorgungspauschale wird begrüßt. Im Gesetz sollte eine finanzneutrale Umsetzung festgeschrieben werden. Ebenfalls begrüßt wird die Regelung zur Verbesserung der Transparenz über Service- und Leistungsqualität der Krankenkassen, die nun gesetzlich verankert wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Die eRezept-App der gematik hat gezeigt, dass Anwendungen mit direktem Versichertenbezug dann erfolgreich sind, wenn sie integriert in bestehende digitale Angebote von Kassen angeboten werden. \r\nDie Ausweitung der Aufgaben der gematik wird mittelfristig zu einer Haushaltsausweitung der gematik führen. Die Kostenwirkung für die GKV ist im Entwurf nicht realistisch erfasst.\r\nEine staatliche Beteiligung am Finanzierungsaufwand für die gematik oder eine faire Kostenumlage auf alle Gesellschafter wären angemessen, da die gematik öffentliche Infrastruktur schafft und betreibt.\r\nDie Ermächtigung des BMG zur Erweiterung der gematik-Aufgaben per RechtsVO stellt einen Zugriff auf Beitragsgelder dar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Angesichts dieser Herausforderungen stellen sich drängende Fragen: Wie können wir zukünftig eine angemessene pflegerische Versorgung überhaupt noch gewährleisten? Und ist dies unter den derzeitigen Rahmenbedingungen überhaupt möglich? Der BKK Dachverband macht dazu in diversen Positionspapiere Vorschläge zur Verbesserung der Versorgung und Sicherung der Finanzlage der SPV. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. 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In jeder Ausgabe analysieren wir darüber hinaus ein bestimmtes, gerade besonders im Fokus bzw. in der politischen Debatte stehendes Thema im Zusammenhang mit den GKV-Finanzen oder dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Weitere, aktuelle Reformvorhaben – wie etwa die Krankenhausreform und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – sind stärker mit der Reform der Notfallversorgung zu verknüpfen, um Synergien zu schaffen und Doppelstrukturen zu vermeiden. Die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages reduziert die Verpflichtung zur Sicherstellung der Versorgung außerhalb der Sprechzeiten auf die Erstversorgung, während gleichzeitig doppelte Strukturen wie Terminservicestellen und Akutleitstellen mit zusätzlichem Finanzbedarf geschaffen werden. Diese Regelung wird daher abgelehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dies erfordert die Verankerung von Gesundheit in allen Politikfeldern (health in all policies), die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik und die Umsetzung von Integrationsmodellen. Dabei sollen die bisherigen verschiedenen Einzelstrategien vereint und gemeinsam weiterentwickelt werden. \r\n\r\nEs mangelt weiterhin an einem strukturierten Aufbau vernetzter Public-Health-Strukturen. Im internationalen Vergleich hinken wir bei der durchschnittlichen Lebenserwartung deutlich hinterher und geben im Verhältnis zu anderen Ländern vergleichsweise mehr für Gesundheitsversorgung aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes","shortTitle":"BGA-NachfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bga-nachfg"},{"title":"Bundeskrebsregisterdatengesetz","shortTitle":"BKRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009270","title":"Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]},"description":"Die Ausweitung der Ansprüche auf Statine auch im Kindesalter wird abgelehnt. Die Förderung von Medikamente zulasten der Primärprävention werden abgelehnt. Die damit faktische Streichung von qualitätsgesicherten Bewegungs- und Ernährungskursen, Suchtpräventionskursen und Kursen zur Stressbewältigung und psychischen Gesundheit wird abglehnt. Bewegung und Ernährung als wichtigste Faktoren von Prävention werden verkannt. Die Verordnungsermächtigung des BMG die den G-BA unterläuft und damit eine Evidenzbasierung aussetzt wird abgelehnt.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011232","title":"Apotheken-Reformgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz) (20. 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Mehr Transparenz über die regionale Apothekenverteilung und ein separates Institutskennzeichen für deutsche Versandapotheken sind erforderlich. Der prozentuale Aufschlag sollte gedeckelt werden. Eine Reduktion des Zuschlags für pharmazeutische Dienstleistungen ist nötig. Eine direkte Abrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen würde den Verwaltungsaufwand reduzieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken","shortTitle":"ApoBetrO 1987","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Approbationsordnung für Apotheker","shortTitle":"AAppO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aappo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011303","title":"Pflegeassistenzeinführungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Pflegeassistenzeinführungsgesetz ","customDate":"2024-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Der BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Entwurf einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung. Es ist allerdings höchst irritierend, dass lediglich die Versichertengemeinschaft entweder direkt oder indirekt zur Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung herangezogen werden solle. Insofern bleiben, letztendlich ca. 90 % des Finanzierungsaufwands bei der beitragszahlenden Versichertengemeinschaft „hängen“. Der BKK Dachverband sieht die angedachten Möglichkeiten zur Abweichung von den Zugangsvoraussetzungen (auch in Abweichung zum PflBG) hochkritisch.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014371","title":"Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Krankenkassen zum Referentenentwurf der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)","customDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Wir unterstützen die Ziele des Transformationsfonds grundsätzlich, lehnen jedoch dessen verfassungswidrige Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entschieden ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":23,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001654","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/ef/285962/Stellungnahme-Gutachten-SG2405240007.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 30.04.2024\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungs-gesetz – KHVVG)\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG ____________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG ____________________________________________ 6\r\nEinführung von Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen (§ 135e SGB V, § 135f SGB V, § 6a KHG) ________________________________________________ 6\r\nPrüfungen zu Strukturen in Krankenhäusern und weitere Qualitätsprüfungen (§ 275a SGB V (neu)) _____________________________________________________________________ 8\r\nDatenbank des Medizinischen Dienstes Bund (§ 283 Abs. 5 SGB V (neu)) ______________ 9\r\nFörderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen (§ 40 KHG) _____________________________________________________________________ 10\r\nEinführung einer Vorhaltevergütung (§ 37 KHG, §17b KHG, 6b KHEntgG) _____________ 10\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V) __________________ 12\r\nMedizinisch-Pflegerische Versorgung (§ 115h SGB V)______________________________ 14\r\nKrankenhausabrechnungsprüfung (§ 17c KHG) ___________________________________ 15\r\nKrankenhaustransformationsfonds (§ 12b KHG) __________________________________ 21\r\nMehrausgaben im Zusammenhang mit der Krankenhausreform (§ 38 KHG, § 39 KHG, § 5 KHEntgG) _________________________________________________________________ 24\r\nKurzfristige Finanzierungsmaßnahmen (Orientierungswert, Tarifrefinanzierung) ______ 26\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF __________________________________ 28\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDer uns vorliegende Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) bedarf nach Ansicht der Betriebskrankenkassen einer eingehenden Überarbeitung unter Einbeziehung aller relevanten Anspruchsgruppen, um sicherzustellen, dass er rechtlich solide, bü-rokratiearm sowie effizient und effektiv in der praktischen Umsetzung ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass die angestrebten Verbesserungen nicht eintreten. Es ist bedauerlich, dass dem Entwurf des KHVVG ein klares Zielbild fehlt, das die künftige Krankenhausstruktur detailliert be-schreibt, die durch die Reform erreicht werden soll. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Reform die angestrebten Ergebnisse erzielt und die Bedürfnisse der Patienten angemes-sen berücksichtigt. Angesichts der dringenden Notwendigkeit einer Reform der Krankenhaus-strukturen ist es für die Betriebskrankenkassen unverständlich, dass bisher keine umfassenden Maßnahmen ergriffen wurden. Die aktuellen Strukturen sind veraltet und entsprechen nicht mehr den Anforderungen an eine moderne und effiziente Gesundheitsversorgung. Eine Reform ist da-her längst überfällig, um die Qualität und Effizienz der Krankenhausversorgung nachhaltig zu ver-bessern. Besonders problematisch im vorliegenden Entwurf ist die verfassungswidrige Finanzie-rung der geplanten Reform. Es ist völlig inakzeptabel, dass trotz der prekären Finanzlage der ge-setzlichen Krankenversicherung tief in ihre Tasche gegriffen wird, um aus Beitragsmitteln gesetz-lich verankerte Finanzierungsverpflichtungen der Bundesländer zu übernehmen. Die Bundeslän-der sollten zunächst ihrer Finanzierungspflicht nachkommen und sicherstellen, dass die notwen-digen Investitionsmittel für die Umsetzung der Reform bereitgestellt werden. Nur so kann eine gesetzeskonforme, gerechte und ausgewogene Finanzierung gewährleistet werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen weisen besonders auf folgende Punkte hin:\r\n• Die Krankenhausplanung in Deutschland ist stark durch die Entscheidungen der einzelnen Bundesländer geprägt, was zu einer großen Heterogenität in Versorgungsstruktur und -quali-tät führt. Die Einführung von bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien wird als wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung angesehen. Allerdings gibt es Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung, insbesondere bezüglich der Anzahl und Aus-differenzierung von Leistungsgruppen und den niedrigen Qualitätsanforderungen. Positiv ist die Einführung von Mindestvorhaltezahlen, um die Qualität der Behandlung zu sichern und Gelegenheitsversorgung zu verhindern. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Reform hängt je-doch stark von ihrer genauen Ausgestaltung ab. Es wird empfohlen, die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien weiter auszudifferenzieren und die Krankenkassen mit ihrer Expertise aktiv in den Prozess einzubeziehen. Ferner gibt es von Seiten der Betriebskrankenkassen\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n4\r\nauch Bedenken hinsichtlich der Ausnahmeregelungen für Sicherstellungshäuser. Diese sollten nicht unbegrenzt anwendbar, sondern mit Anreizen zur Erfüllung der Qualitätskriterien ver-bunden sein, um den Patientenschutz zu gewährleisten.\r\n• Die Einführung einer Vorhaltefinanzierung soll sicherstellen, dass Krankenhäuser unabhängig von der Menge erbrachter Leistungen die notwendigen Strukturen aufrechterhalten können. Der aktuelle Referentenentwurf erfordert jedoch mehrere Nachbesserungen. Die pauschale Festlegung des leistungsunabhängigen Vergütungsanteils auf 60 % wird als unsachgerecht betrachtet, da sie den unterschiedlichen Strukturanforderungen nicht gerecht wird und zu Fehlallokationen führt. Kritisch ist auch die Ausnahmeregelung für die Anwendung von Quali-tätskriterien, die von den Betriebskrankenkassen als ungerechtfertigt angesehen wird. Eine Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung auf der Grundlage sachgerechter Vorhaltekosten ist unerlässlich, um Fehlanreize zu vermeiden. Die Betriebskrankenkassen fordern daher eine Einbeziehung der gesetzlichen Krankenversicherung bei dieser Weiterentwicklung. Die ge-plante Auszahlung der Vorhaltebudgets über etablierte Zahlungswege wird hingegen positiv bewertet, da sie eine einfache und wettbewerbsneutrale Abwicklung ermöglicht.\r\n• Der Gesetzgeber plant sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, um die Verbindung von stationären Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen zu verbessern. Dies könnte die wohnortnahe Versorgung stärken. Die Festlegung der zu erbrin-genden Leistungen durch die Selbstverwaltung wird begrüßt. Mögliche strukturelle Auswir-kungen und Abgrenzungsprobleme bei der Entgeltfestlegung aufgrund unterschiedlicher Ver-gütungssysteme müssen dabei ganz genau in den Blick genommen werden. Die telemedizini-sche Kooperation ist kritisch zu sehen, da Zweifel an der Qualitätssicherung nicht ausgeräumt werden können.\r\n• Der Entwurf des KHVVG sieht die Einführung einer Stichprobenprüfung vor, die die gezielte Ein-zelfallprüfung der Krankenkassen durch eine anlasslose Abrechnungsprüfung des Medizinischen Dienstes ersetzt. Dies lehnen die Betriebskrankenkassen entschieden ab. Die Einzelfallprüfung sichert einen wirtschaftlichen Umgang mit GKV-Beitragsgeldern und eine hochwertige Pati-entenversorgung. Sie setzt die richtigen Anreize für korrekte Abrechnungen und sorgt für eine hohe Qualität der Daten. Die Betriebskrankenkassen fordern daher, die Einzelfallprüfung beizubehalten und gleichzeitig zu vereinfachen. Sie schlagen vor, das Prüfquotensystem durch eine einheitliche Prüfquote zu ersetzen und Sanktionszahlungen abzuschaffen. Zudem plädieren sie für ein Dialogverfahren zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vor der\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n5\r\nPrüfung durch den Medizinischen Dienst, um den Prüfaufwand zu reduzieren und strittige Fälle frühzeitig zu klären.\r\n• Der Plan des KHVVG, zwischen 2026 und 2035 Fördermittel für die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft bereitzustellen, ist grundsätzlich sinnvoll, um das deutsche Gesund-heitswesen zu verbessern. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass ein klares Zielbild für die Krankenhausstrukturen fehlt, was die Festlegung der Investitionssumme und -verteilung er-schwert. Zudem birgt die geplante Finanzierung erhebliche Probleme: Die Belastung der ge-setzlichen Krankenkassen mit 2,5 Mrd. EUR jährlich, ohne eine Gegenfinanzierung durch den Bund, ist problematisch. Dies stellt eine unangemessene Belastung für die gesetzlichen Kran-kenkassen dar und wird mittel- und langfristig zu finanziellen Engpässen und steigenden Bei-tragssätzen führen.\r\n• Der Entwurf zum KHVVG muss Regelungen zur Nachhaltigkeit und insbesondere zum Klima-schutz ergänzen. Krankenhäuser tragen mit etwa 30 % zu den CO2-Emissionen im Gesund-heitswesen bei. Es ist entscheidend, dass sie rasch Klimaneutralität erreichen, um eine um-weltschonende Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Nachhaltigkeit muss fest im Sozial-gesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie im Krankenhausfinanzierungsgesetz verankert wer-den, um Zielkonflikte zwischen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu vermeiden. Die Ent-wicklung allgemeingültiger Kriterien für Nachhaltigkeit, basierend auf den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), ist erforderlich. Speziell angepasste Standards für den Gesundheitssektor müssen Berücksichtigung finden, auch unter Einbeziehung bestehen-der Konzepte wie dem „Green Hospital“, das Klima- und Umweltauswirkungen minimiert und Nachhaltigkeitsprinzipien in Betrieb und Praktiken integriert, um die Gesundheit von Patien-ten, Mitarbeitern und der Gemeinschaft zu schützen und zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n6\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nEinführung von Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen (§ 135e SGB V, § 135f SGB V, § 6a KHG)\r\nDie Krankenhausplanung in Deutschland ist bisher stark geprägt durch die individuellen Rege-lungen und Entscheidungen der Bundesländer. Zwar sind sie nach § 6 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetztes (KHG) dazu verpflichtet, Krankenhauspläne mit dem Ziel zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, qualitativ hochwer-tige Versorgung) aufzustellen. Es gibt bisher jedoch nur wenige bundeseinheitliche Vorgaben wie etwa die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), sodass die Qualität der Versorgung in Deutschland sehr stark abhängig ist vom jeweiligen Bundesland und seinen Ent-scheidungen. Die Aufstellung, Planungskriterien und Planungsintervalle der Länder sind dabei völlig unterschiedlich. Während etwa das Land Baden-Württemberg in seinem aktuellen Kran-kenhausplan aus dem Jahre 2010 darauf verzichtet, den Versorgungsauftrag von Krankenhäu-sern „bis ins Detail“ festzulegen und lediglich den Standort, die Gesamtplanbettenzahl, die be-darfsgerechten Fachabteilungen und die Leistungsschwerpunkte festlegt, plant Nordrhein-Westfalen bereits seit dem Jahr 2022 detailliert Leistungsgruppen und Qualitätskriterien für 60 unterschiedliche somatische Bereiche. Dieser Flickenteppich führt sowohl für Patienten als auch für Krankenhäuser zu höchst unterschiedlichen Voraussetzungen und Ergebnissen. Die gesamte Versorgung ist in Deutschland über viele, teils nicht bedarfsnotwendige Krankenhausstandorte fragmentiert. Dies resultiert in zahlreichen materiellen und personellen Doppelvorhaltungen. Eine solche Unwirtschaftlichkeit kann die Solidargemeinschaft in Zukunft nicht länger sozial ver-träglich finanzieren.\r\nMit der bundeseinheitlichen Einführung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien wird nach Ansicht der Betriebskrankenkassen der Grundstein für eine wirtschaftliche, sichere und qualita-tiv hochwertige Patientenversorgung im gesamten Land gelegt. Die Einführung der Leistungs-gruppensystematik in der Schweiz durch das Zürcher Modell 2007 und die Einführung eines Leis-tungsgruppensystems in Nordrhein-Westfalen 2022 sind wichtige Anhaltspunkte für die Auswir-kungen einer solchen qualitätsorientierten Leistungsgruppensystematik. Ein Expertengutachten des Bundestages hat in der Schweiz in den vergangenen 20 Jahren eine kontinuierliche Konzent-ration von stationären Einrichtungen und Kapazitäten feststellen können, wobei nach Aussage des Gutachtens in diesem Zeitraum auch die Bettenkapazität reduziert worden ist. Auch in\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n7\r\nNordrhein-Westfalen werden erste Ansätze einer entsprechenden Leistungskonzentration fest-gestellt, wobei insbesondere selbstbestimmte Trägerentscheidungen und Absprachen bezüglich der zukünftigen Aufteilung der Versorgung unter den Krankenhäusern eine große Rolle spielen.\r\nAuch die Einführung von Mindestvorhaltezahlen über den neuen § 135f SGB V wird von den Be-triebskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. In mehreren Studien, unter anderem durch die Re-gierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die BAR-MER und das IGES konnte ein Zusammenhang zwischen der Qualität einer Operation und der Fallzahl festgestellt werden. Auch die Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen als Voraussetzung für den Erhalt der Vorhaltevergütung nach § 135f und § 8 KHEntgG wird ausdrücklich begrüßt. Diese Maßnahme ist ein wichtiger Schritt zur Verhinderung von Gelegenheitsversorgung und zur Si-cherung angemessener Behandlungsqualität und der wirtschaftlichen Betriebsführung der Kran-kenhäuser.\r\nDer Erfolg dieser geplanten Strukturreformen hängt allerdings zwingend und in hohem Maße von der inhaltlichen und operativen Ausgestaltung ab. Hierzu zählen insbesondere die Anzahl der Leistungsgruppen, der Umfang und die Ausgestaltung der Qualitätskriterien und die Höhe der Mindestfallzahlen sowie etwaige Ausnahmeregelungen. Für die Ausgestaltung der Leis-tungsgruppen hat sich der Gesetzgeber für das im Vergleich zum Schweizer Modell mit insge-samt 145 Leistungsgruppen deutlich reduzierte NRW Modell mit lediglich 60 somatischen Leis-tungsgruppen als Vorbild und eine Ergänzung um weitere 5 Leistungsgruppen entschieden. Dies hat für die Zielerreichung einer bedarfsgerechten Patientenversorgung Nachteile. So entfallen mehr als 40% aller stationären Fälle im NRW-Modell auf die Leistungsgruppen „chirurgische Grundversorgung“ (9,5%) und „internistische Grundversorgung“ (32,3%), während im Zürcher Modell rund 20 Leistungsgruppen der Grundversorgung gebildet wurden. In Verbindung mit den sehr niedrig angesetzten Qualitätsanforderungen ermöglicht die Anwendung des NRW-Modells auch weiterhin eine größtenteils undifferenzierte und qualitativ eingeschränkte Leistungserbrin-gung in diesen beiden Leistungsgruppen. Das hat auch die Regierungskommission erkannt, die in ihrer dritten Stellungnahme deshalb eine Ausdifferenzierung auf insgesamt 128 Leistungs-gruppen vorschlug.\r\nDie Betriebskrankenkassen sprechen sich daher für eine weitere Ausdifferenzierung der Leis-tungsgruppensystematik aus und betonen in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass eine an der tatsächlichen Versorgungsrealität orientierte Ausgestaltung zukünftiger Leistungsgrup-pen und Qualitätskriterien nur in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen möglich ist, die wert-volle Informationen und Kenntnisse des deutschen Gesundheitssystems in die Diskussion ein-bringen können. Im selben Maße gilt dies auch für die erfolgreiche Umsetzung und Weiterent-wicklung von Strukturanforderungen. Die Einrichtung eines Ausschusses nach § 135e Abs. 3 un-ter Beteiligung der Kostenträger wird hier durchaus begrüßt. Eine Einbindung lediglich als Teil\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n8\r\neines beratenden Gremiums hingegen ist nicht ausreichend und wird der Rolle der gesetzlichen Krankenkassen als Vertreter der Beitragszahler und damit der Solidargemeinschaft nicht ge-recht. Vielmehr bedarf es einer direkten Beteiligung der Krankenkassen auf einer Ebene mit den Bundesländern und dem Bundesgesundheitsministerium, auch um ein möglicherweise beste-hendes Ungleichgewicht zwischen Versorgungsinteressen und politischen Partikularinteressen der Länder auszugleichen. Ihre Expertise und ihre Perspektive als Vertreter der Versichertenge-meinschaft sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Ausgestaltung der Leistungsgruppen und Strukturanforderungen den Bedürfnissen der Patienten gerecht wird und gleichzeitig wirt-schaftlich tragfähig ist.\r\nAusnahmen von Strukturanforderungen für Sicherstellungshäuser dürfen nicht unbegrenzt erfol-gen und müssen mit einem Anreiz zu deren perspektivischer Erfüllung verbunden werden. Die dauerhafte Zuordnung einer Leistungsgruppe bei Nichterfüllen der Qualitätskriterien für Kran-kenhäuser, die für die Sicherstellung notwendig sind, wird aus Patientenschutzperspektive kri-tisch gesehen. Die Ausnahmeregelungen sollten sich auf die Notfallversorgung und die absolute Grundversorgung beschränken und mit einer Verpflichtung zur Aufklärung des Patienten bezüg-lich der Qualität und mit einem Hinweis auf das Patientenwahlrecht verbunden sein. Der Leis-tungsumfang der Sicherstellungshäuser sollte zudem klar umrissen sein und sich auf die bedarfs-notwendigen Leistungen beschränken. Ausnahmen hiervon zur Aufrechterhaltung einer „Gele-genheitsversorgung“, insbesondere bei Nichterfüllung von Qualitätskriterien, darf es nicht ge-ben.\r\nPrüfungen zu Strukturen in Krankenhäusern und weitere Qualitätsprüfungen (§ 275a SGB V (neu))\r\nEs ist sinnvoll, die bisherigen Strukturprüfungen (§ 275d, StrOPS) und die Qualitätskontrollen (§ 135b, 136-136c) mit den zukünftigen Prüfungen der Qualitätskriterien (§ 135e neu) zusammenzu-führen und zu bündeln. Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste können dadurch ver-mieden werden, Ressourcen werden gespart. Außerdem begrüßen die Betriebskrankenkassen, dass Qualitätsverstöße- und Mängel berücksichtigt werden, wenn der Medizinische Dienst bei Prüfungen aus eigentlich anderen Anlässen diese entdeckt. Qualitätsverstöße müssen unverzüg-lich gemeldet werden. Dies trägt zum Patientenschutz bei.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n9\r\nDatenbank des Medizinischen Dienstes Bund (§ 283 Abs. 5 SGB V (neu))\r\nDer Medizinische Dienst Bund soll eine Datenbank aufbauen, in der alle Ergebnisse der Prüfun-gen nach § 275a Abs. 1 S.1 SGB V enthalten sind. Die Digitalisierung und Bündelung der Informa-tionen über jegliche Prüfergebnisse- und Informationen in einer zentralen Datenbank wird von den Betriebskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. Dieses Vorhaben stellt einen wirklichen Schritt hin zu mehr Automatisierung, Vereinheitlichung und Aufwandsreduktion für alle an den Prüfprozessen Beteiligte dar.\r\nZugang zu der Datenbank sollen neben der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe-hörde auch die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für ihre Zu-ständigkeitsgebiete, der Verband der privaten Krankenversicherung und das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) haben. Die Aufwandsreduktion muss für alle Be-teiligten realisiert werden. Dies passiert aber nicht, wenn die Landesverbände der Krankenkas-sen und der Ersatzkassen die vielen Informationen aus der Datenbank erst herunterladen müs-sen, um diese über anderweitige Systeme an die Krankenkassen weitergeben zu können. Die In-formationen über die Einhaltung, aber ganz besonders die Nichteinhaltung von Strukturanforde-rungen und Qualitätskriterien müssen den Kostenträgern für die Krankenhausabrechnungsprü-fung unverzüglich vorliegen. Außerdem kommt es auf Aktualität der Daten an. Nur durch einen direkten, tagesaktuellen Zugriff durch die Krankenkassen selber, kann die im Entwurf vorgese-hene Konsequenz für Krankenhäuser, wenn sie Qualitäts- und Strukturanforderungen nicht er-füllen, auch umgesetzt werden. Krankenhäuser sollen dann nämlich keine Vergütung erhalten, wenn sie trotz Nicht-Einhaltung der Kriterien Leistungen erbringen. Genau diese konsequente Umsetzung ist Aufgabe der Krankenkassen in der Abrechnungsprüfung. Dazu müssen die Kran-kenkassen durch Transparenz und Zugriff auf die dafür notwendige Datenbank auch befähigt werden.\r\nWichtig ist dabei, dass der Zugriff für die Krankenkassen auf die Datenbank bundesweit gewährt wird. Dies ist besonders wichtig für bundesweit agierende Krankenkassen mit einem weit über das Bundesgebiet gestreuten Versicherungsklientel.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n10\r\nFörderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen (§ 40 KHG)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die Aufstellung einer Liste nach § 40 KHG ausdrücklich. Die Identifikation und Veröffentlichung von Krankenhäusern über das Transparenzverzeichnis, die onkochirurgische Leistungen in geringer Fallzahl durchführen, wird zu einer höheren Trans-parenz bezüglich der Versorgungsstrukturen führen und Patienten einen Vergleich der Leis-tungserbringer bei hochgradig spezialisierten und anspruchsvollen Leistungen ermöglichen. Die geplanten Maßnahmen in § 8 KHEntgG, demnach ab 2027 Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 für diese Krankenhäuser für diese Leistungen nicht länger abgerechnet werden dürfen, werden ebenfalls begrüßt. Es ist nach Ansicht der Betriebskrankenkassen not-wendig, neben der Evaluation der Auswirkungen dieser Maßnahme durch das InEK in den Jahren 2027 bis 2031, wie sie in § 40 KHG beschrieben wird, auch die Umsetzung in weiteren Indikations-bereichen zu prüfen. Dieser Prüfauftrag sollte zwingend und explizit bereits Bestandteil des § 40 KHG Abs. 3 sein.\r\nEinführung einer Vorhaltevergütung (§ 37 KHG, §17b KHG, 6b KHEntgG)\r\nDurch die Einführung einer Vorhaltefinanzierung soll die Vorhaltung von Strukturen in den Kran-kenhäusern künftig weitestgehend unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung si-chergestellt werden. Hierzu sollen künftig 60 Prozent der Vergütung leistungsunabhängig über Vorhaltepauschalen und Pflegebudget finanziert werden. Dabei wird bei der Ermittlung des Vor-haltebudgets nach Ländern und Leistungsgruppen differenziert. Für die Auszahlung wird ein Versorgungsauftrag der Länder, sowie die Erfüllung von Qualitätskriterien und Mindestfallzah-len vorausgesetzt. In einer Konvergenzphase in den Jahren 2027 und 2028 sollen die Kranken-hausstrukturen schrittweise an die neuen Gegebenheiten herangeführt werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen unterstützen grundsätzlich die Einführung einer Vorhaltefinanzie-rung, sehen im aktuellen Referentenentwurf dennoch die Notwendigkeit zur Nachbesserung an mehreren Stellen. Zunächst ist die Höhe des in Zukunft leistungsunabhängigen Teils der Kran-kenhausvergütung von insgesamt 60 Prozent über alle Leistungsgruppen hinweg nicht sachge-recht. Dies suggeriert, dass die Strukturanforderungen und deren Kosten in allen medizinischen Leistungsbereichen gleich hoch sind, was nicht ansatzweise der Fall ist. Eine solche Regelung be-deutet daher zwangsweise Über- und Unterschätzungen der Strukturkosten in den Leistungs-\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n11\r\ngruppen, auf die sich die Krankenhäuser gezwungenermaßen einstellen müssen. Die entspre-chenden Fehlallokationen von Finanzierungsmitteln lassen sich nach dem Strukturwandel nur schwer wieder ausgleichen. Auch die Regierungskommission hat in ihrer dritten Stellungnahme eine Unterscheidung zwischen Leistungsgruppen mit hohem Vorhaltebedarf und Leistungsgrup-pen mit niedrigerem Vorhaltebedarf vorgeschlagen. Den hohen Vorhalteanteil von 60 Prozent erhalten in diesem Vorschlag nur einige Leistungsgruppen der Geburtshilfe, Kinder- und Jugend-medizin, sowie Stroke Unit, Polytrauma, schwere Verbrennungen, Intensivmedizin und Notfall-medizin. Von insgesamt 128 Leistungsgruppen betrifft dies lediglich 24 Leistungsgruppen. Es ist weder ersichtlich noch medizinisch begründbar, weshalb der sehr hohe Vorhalteanteil von 60 % nun für alle Leistungsgruppen gewählt worden ist, auch gerade weil die Strukturanforderungen des NRW Modells sehr niedrig sind. Die Betriebskrankenkassen fordern deshalb die Ausgliede-rung von initial 40 Prozent als Vorhaltevergütung inklusive Pflegebudget für den Großteil der Leistungsgruppen entsprechend des Vorschlags der Regierungskommission bis zum Zeitpunkt einer weiteren Differenzierung.\r\nDie allgemeine Notwendigkeit der Erfüllung von Strukturvoraussetzungen und Mindestfallzah-len für die Auszahlung eines Vorhaltebudgets wird grundsätzlich begrüßt.\r\nDer Referentenentwurf eröffnet den Ländern Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Qualitätskriterien, um Leistungsgruppen an dafür nicht geeigneten Krankenhäusern vorhalten zu können, wenn dies zur Sicherstellung der stationären Versorgung in einer Region notwendig ist. Die Ausnahmeregelung führt zu ungleichen Bedingungen für Krankenhäuser und erhöht so das Risiko von Rechtsstreitigkeiten, wenn bestimmte Krankenhäuser die Ausnahmeregelungen für sich nicht geltend machen können. Die Anwendung einer Ausnahmeregelung zur Zuweisung einer Leistungsgruppe führt außerdem zu einem Anspruch des Krankenhauses auf die Auszah-lung des vollständigen Vorhaltebudgets für diese Leistungsgruppe, obwohl die entsprechenden Strukturvorhaltungen nicht geleistet werden. Hierdurch erhalten die betreffenden Krankenhäu-ser nicht nur ein Budget, das unabhängig von ihren Leistungen in der Patientenversorgung ist, sondern auch völlig losgelöst von den jeweiligen Kostenstrukturen des Krankenhauses und dem-nach völlig ohne jede Voraussetzung und Notwendigkeit. Dies ist aus Sicht der Betriebskranken-kassen absolut nicht begründbar. Der Gesetzgeber muss hier dringend nachbessern.\r\nDie Auszahlung des Vorhaltebudgets soll über etablierte Zahlungswege gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b erfolgen. Diese Regelung wird von den Betriebskrankenkassen ausdrücklich be-grüßt. Die Zahlung der Vorhaltebudgets über die Krankenhausrechnungen ist einfach, auf-wandsarm und wettbewerbsneutral. Die Verknüpfung mit der Abrechnung von Leistungsfällen gewährleistet stetige Zahlungsflüsse und stellt sicher, dass alle Kostenträger wie die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung sowie Selbstzahler gleichermaßen an der Finanzierung der Vorhaltekosten beteiligt sind.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n12\r\nDas finalisierte Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums und der Länder sah eine Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung über eine perspektivische Absenkung auf der Grund-lage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpauschalen vor. Hierzu sollten die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene gesetzlich verpflichtet wer-den, die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhausbehandlungen auf Basis der Qualitätskri-terien der Leistungsgruppen zu kalkulieren. In § 17b Abs. 4c KHG ist im Referentenentwurf nun lediglich davon die Rede, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Auswirkun-gen der Einführung der Vorhaltevergütung in den Jahren 2027 bis 2030 zu analysieren hat und vor diesem Hintergrund Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung machen soll. Für die Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung könne das InEK auch Empfehlungen ge-ben, ob und inwieweit perspektivisch anstelle der normativen Festlegung der Vorhaltevergütung eine Kalkulation von tatsächlichen Vorhaltekosten vorgenommen werden sollte. Die Betriebs-krankenkassen sehen eine Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung auf der Grundlage sachge-recht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile für zwingend notwendig an. Die im aktuel-len Referentenentwurf festgelegte Einschränkung der Weiterentwicklung im Sinne einer vagen Empfehlung an das Bundesgesundheitsministerium lässt erwarten, dass eine Weiterentwicklung im schlimmsten Falle nur sehr geringe Veränderungen oder gar keine Anpassungen zur Folge hätte. Der Charakter einer lediglich vorläufigen Ausgliederung von 60 Prozent als leistungsunab-hängige Vorhaltevergütung ist im aktuellen Referentenentwurf so nicht mehr erkennbar. Die An-passung der Höhe der Vorhaltevergütung an die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhäu-ser ist für eine sachgerechte Kalkulation aber zwingend erforderlich. Nur so können Fehlanreize im neuen Finanzierungssystem vermieden werden, wie etwa die Doppelfinanzierung von ge-meinsam genutzten Strukturvoraussetzungen in mehreren Leistungsgruppen, für die es im aktu-ellen System keine Lösung gibt. Die Betriebskrankenkassen fordern deshalb, die ursprünglich im Eckpunktepapier vorgesehene Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung durch die Selbstver-waltungspartner wieder explizit in den Referentenentwurf mitaufzunehmen.\r\nAus Sicht der Betriebskrankenkassen ist es wichtig, dass der Gesetzgeber nach der Einführung der Vorhaltevergütung die Selbstverwaltungspartner beauftragt zu prüfen, wie die Komplexität des Krankenhausfinanzierungssystems überarbeitet und reduziert werden kann.\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V)\r\nMit der Implementierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen entwickelt der Ge-setzgeber eine Struktur, die sowohl eine Verbindung aus stationären Krankenhausbehandlungen\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n13\r\nmit ambulanten und pflegerischen Leistungen schafft, als auch zur wohnortnahen Versorgung von Patienten beitragen soll. Die bereits festgelegten, von den Versorgungseinrichtungen zu er-bringenden Leistungen sollen perspektivisch um weitere sektorenübergreifende Leistungen aus-gebaut werden. Dabei können diese Leistungen unter pflegerischer Leitung erbracht werden, sofern sie nicht ärztlich zu verantworten sind.\r\nDie Vergütung erfolgt nach den bisher geltenden Regelungen. Ausgenommen davon sind die Vergütung der medizinisch-pflegerischen Versorgung nach § 115h sowie die Vergütung der den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugewiesenen voll- und teilstationären Leis-tungen gemäß § 6c KHEntgG, welche zukünftig durch krankenhausindividuelle, degressive Ta-gesentgelte erfolgen.\r\nZudem sollen im Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen Leistungen der vollstationären Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der teilstationären Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI enthalten sein. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, das Angebot der pflegerischen Versorgung mit Plätzen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege auszuweiten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in selbstständigen, organisa-torisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen erfolgt, die als statio-näre Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.\r\nDie Selbstverwaltungspartner bestimmen zudem, welche stationären Leistungen durch sekto-renübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anzubieten sind und welche stationä-ren Leistungen zusätzlich erbracht werden können. Darüber hinaus dürfen sektorenübergrei-fende Versorgungseinrichtungen auch stationäre Leistungen außerhalb des genannten Leis-tungsrahmens erbringen, sofern sie hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Kranken-haus mit entsprechend zugewiesener Leistungsgruppe unterstützt werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die mit dem Gesetz zum Ausdruck gebrachte Intention ei-ner Stärkung der wohnortnahen Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrich-tungen. Zudem wird die konkrete Festlegung und Ausgestaltung der zu erbringenden Leistun-gen durch die Selbstverwaltungspartner positiv bewertet.\r\nDie strukturellen Auswirkungen durch die Schaffung von sektorenübergreifenden Versorgungs-einrichtungen können hingegen noch nicht abgeschätzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob es le-diglich zu einer Verschiebung knapper personeller Ressourcen kommt und somit langfristig der Personalsituation im Gesundheitssystem eher schadet oder einem effizienteren Personaleinsatz dienlich ist.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n14\r\nUnterschiedliche Vergütungssystematiken für die in den Einrichtungen möglichen Leistungen werden außerdem zu Abgrenzungsproblemen bei der Findung der krankenhausindividuellen Ta-gesentgelte führen. Eine kostenneutrale Ausgliederung der über krankenhausindividuelle, de-gressive Tagesentgelte vergüteten Leistungen aus dem DRG-System ist zu gewährleisten und eine unsachgemäße Erhöhung der Landesbasisfallwerte zu verhindern. Auch die unterschiedli-chen Regelungskreise (Kranken- und Pflegeversicherung) führen zu komplexen Konstellationen in Bezug auf Versorgung, Finanzierung und Abrechnung. Hier ist eine bürokratiearme und den-noch transparente Operationalisierung notwendig, um das übergeordnete Ziel der Überwindung der Sektorengrenzen nicht zu gefährden.\r\nEine Öffnung über eine telemedizinische Kooperation wird von den Betriebskrankenkassen kri-tisch gesehen. Zwar fördert die Maßnahme die Attraktivität der Standorte für Mitarbeiter. Selbst bei hohen Dokumentationsanforderungen und einer Festlegung des Leistungsumfangs durch die Selbstverwaltung kann aber eine qualitativ hochwertige Versorgung nicht wirklich si-chergestellt werden.\r\nDie zunehmende Komplexität des Gesundheitssystems macht eine Unterstützung für Patienten bei ihrer Orientierung und Entscheidungsfindung insbesondere zwischen den Sektoren künftig notwendig. Die Krankenkassen haben als Schnittstelle zwischen Patient und Versorger die not-wendigen Informationen und Möglichkeiten hierzu und sollten vom Gesetzgeber noch viel stär-ker die Möglichkeiten erhalten, ihre Patienten bei der Wahl eines adäquaten Versorgers zu un-terstützen und zu lotsen.\r\nMedizinisch-Pflegerische Versorgung (§ 115h SGB V)\r\nMit der Einführung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen durch § 115g SGB V wird auch die neue Versorgungsform der medizinisch pflegerischen Versorgung durch § 115h etabliert. Hintergrund der Regelung ist, dass die Zahl der älteren und multimorbiden Patientin-nen und Patientinnen zunimmt, die in vielen Fällen keine stationäre Hochleistungsmedizin benö-tigen aber dennoch einen hohen ärztlichen Behandlungsbedarf mit der Notwendigkeit einer pflegerischen Begleitung oder Überwachung haben, so dass die ärztliche Behandlung nicht aus-schließlich ambulant erfolgen kann. Die medizinisch-pflegerische Versorgung soll insbesondere in ländlichen Räumen dazu beitragen, die wohnortnahe Behandlung für die Patientinnen und Pa-tienten zu sichern und die begrenzten ärztlichen Ressourcen zu bündeln, um so eine Entlastung für Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen zu erreichen.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n15\r\nDie Einführung der medizinisch-pflegerischen Versorgung als neue Behandlungsform wird von den Betriebskrankenkassen begrüßt. Die Leistung kann zu einer arbeitsteiligen und effizienten Versorgungskette beitragen und vollstationäre Kapazitäten entlasten. Die Regelung der Einzel-heiten der Erbringung der medizinisch-pflegerischen Versorgung durch die Selbstverwaltung wird ebenfalls begrüßt. Der Mehrwert der Leistung ist allerdings stark von der tatsächlichen Aus-gestaltung abhängig. Die Einführung medizinisch-pflegerischer Leistung führt zu einer weiteren Ausweitung von bereits zahlreichen Leistungen und Leistungsansprüchen an der Sektoren-grenze. Eine Entschlackung um unnötige Leistungen wie z.B. Übergangspflege ist daher im Zuge ihrer Einführung dringend geboten.\r\nDie Vergütung der meisten der in Absatz 2 genannten sektorenübergreifenden Leistungen er-folgt nach den schon bisher geltenden Regelungen. Die Vergütung stationärer Krankenhausleis-tungen sowie der medizinisch-pflegerischen Versorgung nach § 115 h SGB V erfolgt über degres-sive krankenhausindividuelle Tagesentgelte. Es muss sichergestellt werden, dass bisherige am-bulante Leistungen sachgerecht vergütet werden und eine Abgrenzung zu stationären Leistun-gen und Kostenstrukturen im Rahmen der Ermittlung der krankenhausindividuellen Tagesent-gelte erfolgt.\r\nKrankenhausabrechnungsprüfung (§ 17c KHG)\r\nDer Entwurf des KHVVG sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 die Einzelfallprüfung abgeschafft und durch eine Stichprobenprüfung ersetzt werden soll. Dieses Vorhaben lehnen die Betriebskran-kenkassen entschieden ab. Warum die Krankenhausabrechnungsprüfung in Form von Einzelfall-prüfungen erhalten bleiben muss, wird im Folgenden ausgeführt:\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall garantiert Wirtschaftlichkeit und Qualität\r\nEin solidarisches und beitragsfinanziertes Gesundheitssystem lebt vom verantwortungsvollen Handeln aller Beteiligten. Leistungen zu erbringen, abzurechnen und zu prüfen, ist in allen Aus-gabenbereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eng miteinander verknüpft und an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Es soll nicht-notwendige oder auch qualitativ min-derwertige Leistungen verhindern und einen angemessenen Ressourceneinsatz garantieren. Versicherte, Krankenhäuser und Krankenkassen sind daran gebunden. Nur Leistungen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, sind durch die GKV zu vergüten. Dabei müssen die Leis-tungen zielgenau an den Bedarf des Patienten im Einzelfall ausgerichtet sein. Hier setzt die Ein-\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n16\r\nzelfallprüfung der Krankenhausabrechnung an. Sie ist die einzige Möglichkeit der Krankenkas-sen, im Sinne des einzelnen Versicherten zu prüfen, ob Krankenhäuser nur medizinisch notwen-dige Leistungen erbracht, diese nachvollziehbar dokumentiert und korrekt abgerechnet haben.\r\nDie Hoheit über die leistungsrechtliche Entscheidung im Einzelfall liegt bei den Kostenträgern und muss dort auch immer bleiben. Die Einführung einer Stichprobenprüfung durch die Medizi-nischen Dienste (MD), wie sie mit dem Referentenentwurf des (KHVVG) geplant ist, würde je-doch die Entscheidungsverantwortung und Finanzverantwortung in zwei verschiedene Hände legen. Die Verantwortung über die Finanzflüsse würde zwar weiterhin bei den Krankenkassen liegen, die Entscheidungsverantwortung, dass eine Rechnung korrekt ist und daher auch fällig und gezahlt werden muss, würde an den Medizinischen Dienst übergehen. Damit würde eine wichtige Triebfeder für eine konsequente Rechnungsprüfung im Sinne der Beitragszahlenden fehlen.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall unterliegt einer gesetzlich geregelten Aufsicht\r\nQuantität und Qualität der Prüftätigkeit der Krankenkassen unterliegen einer Aufsicht. Die Aus-übung der Prüfverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt der Kontrolle des Bun-desamtes für Soziale Sicherung (BAS), des Bundesrechnungshofes oder der Länder. Die Kran-kenkassen sind verpflichtet, dem gesetzlichen Auftrag zur Abrechnungsprüfung nachzukom-men. Es ist von einer gesetzlichen Verantwortungskette zu sprechen, die eine leistungsbezogene und wirtschaftliche Verwendung der Versichertenbeiträge gewährleisten soll.\r\nNicht geklärt ist, welcher Aufsicht die Medizinischen Dienste unterliegen, wenn diese zukünftig eigenverantwortlich Stichprobenprüfungen durchführen sollen. Aus Sicht der Betriebskranken-kassen kann dies nicht ohne eine Aufsicht erfolgen, denn es geht letztendlich um die Verwen-dung von GKV-Beitragsmitteln. Da die Medizinischen Dienste eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Bundesländern sind, kommen eigentlich nur die jeweiligen Landes-aufsichtsbehörden für diese Funktion in Frage.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall wird vom Bundesverfassungsgericht als notwendig erach-tet\r\nDas Bundesverfassungsgericht argumentierte in einem Urteil aus dem Jahr 20181, dass es auf-grund der Komplexität des DRG-Systems „(…) unstreitig in erheblichem Maße zu Fehlkodierun-gen der für die Abrechnung maßgeblichen Diagnosen und Prozeduren (…)“ (S. 3) kommt. Das höchste Gericht führt aus, dass wenn in einem lernenden DRG-System Fehlsteuerungen und\r\n1 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/rk20181126_1bvr031817.html\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n17\r\nFehlerquellen auftreten, erst durch Abrechnungsprüfung Falschabrechnungen aufgedeckt wer-den können. Dabei geht das Gericht von 40 Prozent fehlerhafter Abrechnungen aus und schluss-folgert daraus, dass es erheblichen Prüfungsbedarf gibt und die Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen mit Unterstützung durch den MD sehr wichtig ist (S. 16). Diese Einschätzung wird von den Betriebskrankenkassen uneingeschränkt geteilt.\r\nSchaut man in die Quartalsstatistiken des letzten Jahres, so stellt man fest, dass der Anteil fal-scher Rechnungen sogar noch höher liegt und sich bei um die 48 Prozent bewegt. Somit gilt trotz Prüfquotierung, dass nahezu jede zweite MD-geprüfte Abrechnung beanstandet wird.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall sorgt für einen verantwortungsvollen Umgang mit Bei-tragsgeldern\r\nDie Krankenkassen wenden jährlich inzwischen mehr als 90 Mrd. Euro – etwa ein Drittel aller GKV-Ausgaben – für Krankenhausleistungen auf, finanziert von den Versicherten und deren Ar-beitgebern. Dabei haben die Beitragszahlenden Anspruch auf einen verantwortlichen, wirt-schaftlichen und effizienten Einsatz von Beitragsgeldern – auch bei der Finanzierung von Kran-kenhausleistungen.\r\nDie Vergütung von Krankenhausleistungen darf daher zukünftig kein beliebiger, unbeachteter und durchlaufender Posten werden, sondern bedarf weiterhin einer anlassbezogenen Abrech-nungsprüfung. Ohne Plausibilisierung der Abrechnungen der Krankenhäuser werden die Ausga-ben im stationären Bereich weiter ansteigen. Zuerst, weil ganz konkrete Leistungen nicht kor-rekt vergütet würden. Perspektivisch wird die Abrechnungsqualität der Krankenhäuser durch den fehlenden Kontrollmechanismus unabsichtlich oder absichtlich sinken. Ausgabensteigerun-gen, und demzufolge Beitragssatzsteigerungen zu Lasten der Versicherten sind die direkte Folge.\r\nDie Betriebskrankenkassen verstehen die Krankenhausabrechnungsprüfung im Einzelfall daher als ein grundsätzliches Erfordernis, das es zwar zu vereinfachen, aber auf jeden Fall zu erhalten gilt.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall leistet mehr, als es eine Stichprobenprüfung vermag\r\nEine Stichprobenprüfung, wie sie mit dem Referentenentwurf des KHVVG geplant ist, wird den zahlreichen Ansprüchen an eine Abrechnungsprüfung nicht gerecht:\r\nEinzelfallprüfungen tragen maßgeblich zu einer hohen Datenqualität bei!\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n18\r\nIndem beanstandete Rechnungen nach sachlich-rechnerischer Prüfung durch die Krankenkassen und medizinisch-inhaltlicher Prüfung durch die Medizinischen Dienste im Einzelfall korrigiert werden, wird die Datenqualität im Einzelfall sichergestellt. Gleichzeitig setzt ein funktionieren-der Prüfmechanismus einen generellen Anreiz für eine hohe Datenqualität bei den Krankenhäu-sern.\r\nEine gute Qualität von Dokumentation, Kodierung und Abrechnung ist unverzichtbar für die Kal-kulation der Fallpauschalen und (Weiter-)Entwicklung der Entgeltsysteme, wie sie alljährlich durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vorgenommen wird.\r\nEbenso werden korrekte Abrechnungsdaten der Krankenhäuser für Forschungszwecke ge-braucht, z. B. für durch den G-BA geförderte Innovationsfondsprojekte. Aber auch zahlreiche Evaluationsaufträge an die gemeinsame Selbstverwaltung basieren darauf. Zuletzt braucht es einen korrekten und umfassenden Abrechnungsdatensatz, um zu wissen, was in der Patienten-versorgung in jedem einzelnen Krankenhaus wirklich passiert.\r\nEine Stichprobenprüfung kann dies nicht leisten, denn wenn über eine wie auch immer ausge-staltete Hochrechnung lediglich ein allgemeiner monetärer Ausgleich erfolgt, werden die nicht korrekten Rechnungen weder vollständig identifiziert, noch die Falldaten im Einzelfall oder in der Summe korrigiert. Hinzukommt, dass bei einem allgemeinen monetären Ausgleich die Kas-senarten mit hohem Belegungsanteil überproportional über die Auszahlung des Ausgleichs je Behandlungsfall profitieren. Der Wettbewerb zwischen den Kassenarten wird verzerrt, die ver-ausgabten Gelder fließen nicht mehr an die Krankenkassen zurück, die die Rechnung bezahlt ha-ben.\r\nEinzelfallprüfungen sorgen für die gerechte Berechnung von Vorhaltebudgets!\r\nIm Entwurf des KHVVG ist vorgesehen, dass die abgerechneten Fälle aus dem Vorjahr als Grund-lage für die Ermittlung der Vorhaltebudgets dienen sollen. Auch dafür muss die Datengrundlage umfassend und korrekt sein. Nicht korrekte Abrechnungen hätten die Folge, dass zur Auszah-lung kommende Vorhaltevolumina im Folgejahr nicht richtig berechnet und an die Krankenhäu-ser verteilt werden können. Dies setzt Fehlanreize, um als Krankenhaus durch angepasste Kodie-rung das eigene Vorhaltebudget zu optimieren. Dies kann und muss durch die Rechnungsprü-fung unterbunden werden – im Sinne eines gerechten Systems!\r\nEinzelfallprüfungen tragen zu einem korrekten Risikostrukturausgleich bei!\r\nKorrekt kodierte und abgerechnete Diagnosen bilden die Grundlage für die Meldungen durch die Krankenkassen für den Risikostrukturausgleich. Dieser bestimmt die Mittelverteilung des Ge-\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n19\r\nsundheitsfonds an die Krankenkassen. Würden Rechnungen im Einzelfall nicht geprüft und da-mit auch nicht korrigiert, führen fehlende oder zu Unrecht übermittelte Diagnosen zu einer ver-zerrten Berücksichtigung im Risikostrukturausgleich und im Risikopool.\r\nEinzelfallprüfungen sorgen für eine konsequente Umsetzung der Ambulantisierung!\r\nNach wie vor wird in Deutschland im internationalen Vergleich zu viel vollstationär und zu wenig ambulant operiert und behandelt. Die vom Gesetzgeber jetzt forcierte Ambulantisierung ist des-halb der richtige Weg. Lässt der Gesetzgeber jedoch nur noch Stichprobenprüfungen zu und schränkt damit auch die Fehlbelegungsprüfungen ein, so werden die Krankenhäuser weiterhin zugunsten der stationären Erlöse die ambulante Leistungserbringung umgehen, eine „Glasku-gel“ braucht es für dieses Szenario nicht!\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall etabliert – Stichprobenprüfungen schaffen neue Komple-xität und Anforderungen, insbesondere beim Medizinischen Dienst\r\nAuch wenn der Gesetzgeber im Entwurf des KHVVG fordert, dass bei einer Stichprobenprüfung eine so hohe Zielgenauigkeit wie im jetzigen Prüfsystem erreicht werden soll, ist es völlig unklar, wie dies überhaupt gelingen soll. Ebenfalls unklar ist, wie die MD die in der Krankenhausreform für sie vorgesehenen Aufgaben ohne einen massiven Aufbau an Personal stemmen sollen, denn vorgesehen sind neben der Durchführung von Stichprobenprüfungen auch Prüfungen der Einhal-tung der Strukturvoraussetzungen und Qualitätskriterien. Das Ziel kann nicht sein, noch weiter Personal aus der Patientenversorgung abzuziehen und beim MD einzusetzen.\r\nKlar ist, die Krankenkassen haben das Know-How, das beim MD für diese Aufgabe in der Form nicht vorhanden ist. Sie verfügen über jahrelang erprobte, weiterentwickelte und gute Instru-mente, um besonders auffällige Rechnungen zu identifizieren. Für eine Stichprobenprüfung müssten dagegen ganz neue Instrumente und Strukturen mit hohem Aufwand beim MD ge-schaffen und implementiert werden.\r\nEs ist vorhersehbar, dass Stichprobenprüfungen nach dem KHVVG – wie auch immer das Kon-zept dafür aussehen wird – zu zusätzlicher Komplexität, Unklarheiten, neuen Streitfeldern und neuen Fehlanreizen führt. Eine bessere Akzeptanz der Prüfergebnisse nach Stichprobenprüfun-gen durch die Krankenhäuser ist kaum zu erwarten. Im Gegenteil, einzelne Fälle der Stichprobe haben zukünftig eine enorme finanzielle Bedeutung, sodass zahlreiche gerichtliche Überprüfun-gen absehbar sind. Außerdem ist nicht garantiert, dass Stichprobenprüfungen zu weniger Prüf-aufwand führen. Denn bei einer Stichprobe werden auch solche Fälle vom MD angeschaut, die von den Krankenkassen nie an den MD gegeben worden wären, weil sie nicht auffällig waren. Das heißt, dass MD dann auch eigentlich korrekt abgerechnete Fälle prüfen müssen.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n20\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall heißt auch nur Prüfung von wenigen Einzelfällen\r\nDie Krankenkassen geben bei Weitem nicht alle auffälligen Rechnungen zur Prüfung an den Me-dizinischen Dienst. Dafür sorgt nicht nur die mit dem MDK-Reformgesetz ab 2020 eingeführte Prüfquote, sondern auch das Augenmaß der Krankenkassen. Im Jahr 2023 lag nämlich die tat-sächlich realisierte Prüfquote im Durchschnitt bei rund 8 Prozent2. Das heißt ca. 8 von 100 Ab-rechnungsfälle werden tatsächlich von den Medizinischen Diensten in Abstimmung mit den Krankenkassen einer Prüfung unterzogen. Eine Prüfverfahrensvereinbarung regelt dabei einheit-lich Prozess, Fristen und Aufgaben der Beteiligten. Die dafür benötigten elektronischen Melde-wege sind eingerichtet.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall – vereinfachen ja, abschaffen nein!\r\nDas MDK-Reformgesetz wirkt: Die Abrechnungsqualität steigt langsam aber stetig, die Anzahl der Sozialgerichtsverfahren sinkt fortlaufend und personelle Ressourcen werden reduziert. Den-noch sehen die Betriebskrankenkassen folgende Potentiale zur Verbesserung der Zusammenar-beit und zur Vereinfachung des Prüfverfahrens:\r\nDas überaus komplexe, gestaffelte Prüfquotensystem mit Quartalsbezug muss durch eine ein-heitliche Prüfquote ersetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der Prüfquote durch die GKV pro Krankenhaus pro Quartal würde entfallen. Außerdem könnte Streitpotential um die Ermittlung der Prüfquote zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen minimiert werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen wollen Sanktionszahlungen für Krankenhäuser und Krankenkassen gleichzeitig abschaffen. Indem aufseiten der Krankenkassen die Aufwandspauschale entfällt und aufseiten der Krankenhäuser der Sanktionsaufschlag auf beanstandete Abrechnungen, könnte Verwaltungsaufwand und ebenfalls Streitpotential minimiert werden. Der Anreiz für korrektes Abrechnungsverhalten wäre jedoch aufgrund der Beibehaltung der Einzelfallprüfung weiterhin gegeben.\r\nEs muss ein Dialogverfahren auf Augenhöhe zwischen Krankenhaus und Krankenkasse vor Prü-fung durch den Medizinischen Dienst eingeführt werden. Denn die Erfahrungen aus dem durch das MDK-Reformgesetz eingeführten Erörterungsverfahren zeigen, dass Krankenkassen und Krankenhäuser durchaus in der Lage sind, sich an einen Tisch zu setzen und strittige Fälle zu klä-ren. Voraussetzung dafür ist aber, dass Informationsgleichstand besteht. Das heißt, der Kran-kenkassen müssen alle Patientenunterlagen vorliegen, sodass die Fälle auf Augenhöhe erörtert werden können. Die Betriebskrankenkassen setzen sich dafür ein, dieses Dialogverfahren noch\r\n2 Statistische Auswertungen nach § 275c Abs. 4 SGB V, Quartale I-IV 2023.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n21\r\nvor die MD-Prüfung zu ziehen. Damit kann die Menge an Prüffällen bei den MD weiter reduziert werden. Es würden nur noch die wirklichen komplexen und strittigen Fälle mit Unterstützung des MD geklärt werden müssen.\r\nMit diesen Vorschlägen kann auf dem bisher Erreichten aufgebaut werden und zwar durch eine einfach umsetzbare und praxisnahe Weiterentwicklung der Regelungen aus dem MDK-Reform-gesetz und nicht durch ein neues Experiment „Stichprobenprüfung\".\r\nKrankenhaustransformationsfonds (§ 12b KHG)\r\nMittelherkunft\r\nMit dem KHVVG sollen zwischen 2026 und 2035 rund 50 Mrd. EUR für die Transformation der Krankenhauslandschaft in Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Fördermitteln ist grundsätzlich eine gute Idee. Mit den heutigen kleinteiligen Strukturen bleibt das deutsche Gesundheitswesen heute weit unter seinen Möglichkeiten. Zentralisierte und spe-zialisierte Strukturen würden die Qualität der Systems insgesamt verbessern, ein Umbau jedoch kostet viel Geld.\r\nAusgesprochen problematisch ist jedoch die angedachte Herkunft der Mittel. Diese sollen je hälftig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und von den Ländern über einen Trans-formationsfonds bereitgestellt werden. Auf diese Weise werden die Krankenkassen jährlich mit 2,5 Mrd. EUR belastet, da, anders als etwa beim Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), keine Ge-genfinanzierung durch den Bund vorgesehen ist.\r\nDa mit dem angedachten Fonds Investitionen getätigt werden sollen, ist eine Beteiligung der Krankenkassen falsch, da diese für die Betriebskosten zuständig sind, die durch ihre Versicherten aufgebracht werden. Vielmehr sind es die Länder, die gemäß KHG die Investitionen finanzieren.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nAnalog zum KHZF wird in § 12b Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\r\n„Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres vom Bund zur Verfügung gestellt.“\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n22\r\nVerstärkt wird das Problem durch die Möglichkeit, dass bis zu 50 % des Länderanteils durch die Krankenhausträger selbst übernommen werden. Da die Länder bereits heute ihren Investitions-verpflichtungen nur unzureichend nachkommen, müssen die Krankenhäuser bereits Investitio-nen aus anderen Finanzierungsquellen bestreiten. Dies sind vor allem Überschüsse aus der Kran-kenhausbehandlung und damit größtenteils Mittel der gesetzlichen Krankenkassen, die damit zweckentfremdet werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n§ 12b Absatz 3 Nr. 2 KHG wird folgendermaßen geändert:\r\n„[…] 3. das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzie-rung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss, […]“\r\nFördertatbestände und Verteilung der Mittel\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Konzentration von Leistungen für das Erreichen von Qualitätsvor-gaben oder Mindestvorhaltezahlen, zur Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versor-gungseinrichtungen, zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, zur Bildung von Zen-tren, zur Bildung von Verbünden und von integrierten Notfallstrukturen sowie Vorhaben zur (Teil-) Schließung von Krankenhäusern. Das sind grundsätzlich sinnvolle Kategorien.\r\nAllerdings fehlt dem Entwurf damit ein echtes Zielbild darüber, wie die Krankenhauslandschaft 2035 konkret aussehen sollte. Dänemark hat für seine vielbeachtete Krankenhausreform zu-nächst populationsbezogene Regeln aufgestellt, dann Projektskizzen abgefragt, ein Gesamtkon-zept entwickelt und erst daraus die benötigte Finanzierungssumme abgeleitet. So wussten von Anfang an alle Beteiligten – einschließlich der nicht-fachlichen Öffentlichkeit – wie die Kranken-hausstruktur des Landes hinterher aussehen sollte. Der vorliegende Entwurf des BMG hingegen lässt offen, wie durch die Entscheidungen der Akteure vor Ort ein sinnvolles Gesamtergebnis er-reicht werden soll.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nNach §12b Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\r\n„(2) Bis 31.12.2024 legen die Länder dem BMG Pläne über die bis 2035 beabsich-tigten Vorhaben vor. Das BMG prüft diese Pläne und erstellt hieraus bis\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n23\r\n31.03.2025 ein Grobkonzept für die Krankenhausstrukturen im Jahr 2035. Auf Ba-sis dieses Grobkonzepts ergänzt das BMG bis 31.06.2025 die Fördertatbestände nach Absatz 1 um Detailvorgaben, die die finalen Anträge erfüllen müssen.“\r\nDas Fehlen eines Zielbilds spiegelt sich auch in der vorgesehenen Verteilung von 95 % der Mittel über den Königsteiner Schlüssel wieder. Dieser geht jedoch von einer gleichmäßigen Verteilung der Bedarfe auf Grundlage von Steueraufkommen und Bevölkerungszahl aus. Er ist damit unge-eignet, da Bedarfe zum Umbau der Krankenhausstrukturen sich aus anderen Faktoren, z. B. Ur-banisierungsgrad, Altersverteilung und insbesondere der Frage, wie bedarfsgerecht die Struktu-ren bereits heute sind, ergeben.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nAbsatz 2 wird durch obige Änderung zu Absatz 3 und wie folgt neu formuliert:\r\n„(3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Ver-waltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Auf-wendungen nach § 14, kann jedes Land im Einvernehmen mit den Landesver-bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Jahren 2026 bis 2035 jährlich bis zu 95 % des Anteils Mittel für die Förderung von Vorhaben nach Ab-satz 1 und 2 beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2019 ergibt. Die einem Land für ein Kalenderjahr rechnerisch zuteilba-ren, aber nicht abgerufenen Mittel können auf die nächsten Kalenderjahre, längs-tens bis auf das Jahr 2035 übertragen werden. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). Das BMG legt auf Grundlage des Grob-konzepts nach Absatz 2 den Verteilungsschlüssel fest. Soweit die Mittel nach den Sätzen 1 und 3 bis zum 31. Dezember 2035 durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, werden sie an den Bund zurücküberwiesen verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die Betei-ligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurück-zuzahlen.“\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n24\r\nMehrausgaben im Zusammenhang mit der Krankenhausre-form (§ 38 KHG, § 39 KHG, § 5 KHEntgG)\r\nDas Bundesgesundheitsministerium führt im KHVVG verschiedene Fördermaßnahmen für unter-schiedliche Leistungsbereiche ein oder führt diese fort. Durch diese Maßnahmen entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Mehrausgaben in hohen dreistelligen Millionenbeträgen.\r\nDie Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der geburtshilflichen Versor-gung, die bereits über Zuschläge in den Jahren 2023 und 2024 als Maßnahme eingeführt worden ist, soll laut § 5 KHEntgG Absatz 3k fortgeführt werden. Für die Jahre 2025 und 2026 wird ein Zu-schlag eingeführt, der der Gesetzlichen Krankenversicherung Mehrausgaben in Höhe von jeweils 378 Millionen Euro pro Jahr verursacht. Nach § 39 KHG werden unbefristete Förderbeträge so-wohl für die Leistungsgruppen Pädiatrie und Geburtshilfe als auch für die Leistungsgruppen Stroke Unit, Traumatologie und Intensivmedizin eingeführt, die jährliche Mehrausgaben in Höhe von 495 Mio. Euro für die Gesetzliche Krankenversicherung verursachen. Für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung werden ebenfalls ab 2027 zusätzliche Mittel zur Verfü-gung gestellt, die Mehrkosten in Höhe von 29,7 Mio. Euro bedeuten.\r\nDiese bedarfsunabhängige Förderung mit der Gießkanne lehnen die Betriebskrankenkassen ab. Eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung sollte über die rDRG, das Vorhaltebudget und die Pflegekosten sichergestellt werden. Das Leistungsgruppensystem ermöglicht eine passge-naue Finanzierung der einzelnen Leistungsbereiche, sofern leistungsgruppenspezifische Vorhal-tebudgets definiert werden. Eine zusätzliche Finanzierung über Zuschläge ist nach dem neuen System nicht nötig, insbesondere dann nicht, wenn diese Zuschläge unbefristet sein sollen. Hier schöpft das Bundesgesundheitsministerium die Potentiale des neuen Leistungsgruppensystems nicht vollständig aus, sondern verfällt unnötigerweise auf Hilfskonstruktionen. Die Auswahl die-ser fünf spezifischen Leistungsgruppen für eine gesonderte Förderung ist zudem nicht begründ-bar und erscheint erratisch. Die Förderung aller Standorte, die die genannten Leistungsgruppen anbieten, verfehlt zudem das Ziel, ausschließlich bedarfsnotwendige Krankenhausstrukturen zu finanzieren. Zusätzliche Finanzierungselemente stehen der angekündigten ausgabenneutralen Umsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen.\r\nZur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben sollen außerdem zukünftig insbe-sondere Hochschulkliniken zusätzliche Mittel erhalten. Hierunter sollen nach § 6a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versor-gungsprozessen und -kapazitäten, und die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes regi-onaler, insbesondere telemedizinischer, Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n25\r\nSysteme und digitaler Dienste zählen. Krankenhäuser, denen diese Koordinierungs- und Vernet-zungsaufgaben zugewiesen worden sind, erheben ab dem Jahr 2027 einen Zuschlag, der die Ge-setzliche Krankenversicherung jährlich mit zusätzlich 180 Millionen Euro belastet. Ziel der Maß-nahme ist eine bessere regionale Koordination im stationären Bereich. Die Zentrumsregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sehen nach § 3 bereits in den besonderen Aufgaben eine überörtliche, krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung durch eine zentrale Funktion des Krankenhauses in einem Netzwerk mit weiteren Leistungserbringern und einer federführen-den Kooperation mit anderen Leistungserbringern vor. Eine klare Abgrenzung der neu definier-ten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ist nicht erkennbar. Stattdessen werden Parallel-strukturen zu den bereits etablierten Strukturen der Selbstverwaltung geschaffen. So ist die Er-bringung der vorgesehenen Aufgaben über telemedizinische Netzwerke wie etwa Telekonsile, telemedizinische Fallbesprechungen und auch Videobehandlungen bereits in den besonderen Aufgaben der Zentrumsregelungen enthalten. Die Notwendigkeit zusätzlicher (personeller) Res-sourcen, die nicht gemeinsam für die Erfüllung dieser vermeintlich unterschiedlichen Aufgaben nutzbar sind, ist ebenfalls fraglich. Die fehlende Abgrenzbarkeit lässt eine Doppelfinanzierung dieser Aufgabe an den Hochschulkliniken über die Zentrumszuschläge einerseits und die neu eingeführten Zuschläge nach §5 KHEntgG Absatz 3j andererseits unvermeidbar werden. Die Be-triebskrankenkassen lehnen deshalb weitere Zuschläge ab und verweisen auf die bereits etab-lierten Strukturen der Selbstverwaltung, die zu nutzen sind.\r\nDas Bundesgesundheitsministerium plant durch eine Änderung des § 5 KHEntgG die Erhöhung der bislang geltenden Förderbeträge für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser, durch die der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2025 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 15 Mil-lionen Euro entstehen. Die entsprechenden Krankenhäuser erhalten zukünftig jeweils einen So-ckelbetrag von 500 000 Euro jährlich sowie je Fachabteilung, die die Vorgaben des G-BA erfüllt, jeweils 250 000 Euro jährlich, sofern die Krankenhäuser jeweils mehr als zwei Fachabteilungen vorhalten, die die Vorgaben des G-BA erfüllen. Ein Krankenhaus kann somit insgesamt eine För-derung in Höhe von einer Million Euro pro Jahr erhalten. Dies soll der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen und damit der Sicherstel-lung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung dienen.\r\nAuch diese Maßnahme lehnen die Betriebskrankenkassen zum jetzigen Zeitpunkt ab. Die Ein-führung der Vorhaltevergütung reduziert bereits die negativen Auswirkungen, die die stark men-genorientierte Vergütung über ein reines Fallpauschalensystem auf Krankenhäuser in bevölke-rungsarmen Gegenden hat. Das erklärte Ziel der Einführung der Vorhaltefinanzierung ist gerade die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung, auch in bevölkerungs-schwachen Gegenden. Wie hoch der entlastende Effekt auf die bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäuser wirken wird, kann zu diesem Zeitpunkt niemand einschätzen. Die Betriebskran-kenkassen sprechen sich deshalb dafür aus, nach der Evaluation des InEK zu der Einführung des\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n26\r\nVorhaltebudgets die Situation der ländlichen Krankenhäuser erneut zu analysieren und dann ge-gebenenfalls über eine Erhöhung der Zuschläge zu entscheiden, statt bereits jetzt ohne eine aus-reichende Informationsgrundlage unnötige Anpassungen vorzunehmen.\r\nGrundsätzlich kritisieren die Betriebskrankenkassen, dass durch diese zusätzlichen Finanzie-rungselemente von der ursprünglichen Zielsetzung einer ausgabenneutralen Einführung der Vor-haltefinanzierung zwischenzeitlich stark abgewichen wird.\r\nKurzfristige Finanzierungsmaßnahmen (Orientierungswert, Tarifrefinanzierung)\r\nDas Bundesgesundheitsministerium plant zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und Liquidität der Krankenhäuser die vollständige, umfassende und frühzeitige Tarifrefinanzierung sowie die Anwendung des vollen Orientierungswerts bei der Vereinbarung des Veränderungs-wertes durch die Selbstverwaltungspartner. Ab dem Jahr 2024 tritt demnach an die Stelle der bisherigen hälftigen Tarifkostenrefinanzierung eine vollständige Tarifkostenrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen, die bereits unterjährig und nicht erst für das Folgejahr umzusetzen ist. Zudem ist bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg des Landesbasisfall-werts für die somatischen Krankenhäuser sowie des Gesamtbetrags für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen und der Erlössumme für die besonderen Einrichtungen der volle an Stelle des anteiligen Orientierungswerts zu Grunde zu legen. Die Einführung der voll-ständigen und umfassenden Tarifrefinanzierung aller Beschäftigtengruppen bewirkt ab dem Jahr 2024 einen dauerhaften und basiswirksamen Haushaltsaufwand. Der gesetzlichen Krankenversi-cherung entstehen hierdurch für Tarifsteigerungen des Jahres 2024 im Jahr 2024 Mehrausgaben in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages. Zusätzlich ergeben sich ab dem Jahr 2025 noch nicht bezifferbare jährliche Mehrkosten.\r\nDie Vereinbarung des Veränderungswertes unter Anwendung des vollständigen Orientierungs-wertes lehnen die Betriebskrankenkassen ab. In Verbindung mit der Meistbegünstigungsklausel steht dies dem Grundsatz der Beitragsstabilität nachhaltig entgegen: In jedem Fall werden Ein-nahmensteigerungen der GKV vollständig sofort verausgabt, auch wenn die Kostensteigerungen der Krankenhäuser darunterliegen. Bei Kostensteigerungen über den Einnahmen der Gesetzli-chen Krankenkassen werden diese ebenfalls vollständig übernommen, sodass sich systematisch vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität abgewendet wird.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n27\r\nEbenso ist die Einführung einer unterjährigen Neuvereinbarung des Landesbasisfallwertes mit dem Ziel einer frühzeitigen und vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen abzu-lehnen. Steigerungen der Landesbasisfallwerte finanzieren nach dem Gießkannenprinzip auch Kran-kenhäuser, deren Leistungsangebot heute und morgen nicht bedarfsnotwendig ist. Diese Art der Fi-nanzierung ist unwirtschaftlich und verschleppt dazu den strukturellen Wandel. Die zwischen Bund und Ländern am 10. Juli 2023 vereinbarten Eckpunkte für eine Krankenhausreform sahen vor, dass geprüft werden soll, ob weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in Bezug auf die Tarifkostenent-wicklung notwendig sind. Das Prüfergebnis sollte abgewartet werden. Aus Sicht der Betriebskranken-kassen ist eine Überprüfung zusätzlicher Finanzierungsnotwendigkeiten nicht vor Umsetzung der Re-form möglich. Es besteht die Gefahr, dass die Beitragszahler unnötig belastet werden, um nicht be-darfsnotwendige Strukturen aufrecht zu erhalten. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt, da sie in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Unionsfraktion (Drucksache 20/7736) vom 09.08.2023 be-tont, bei der Prüfung die Finanzierbarkeit entstehender Mehrbelastungen durch die Beitragszah-lerinnen und Beitragszahler wie durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dies war auch für die Bundesregierungen der vergangenen Legislaturperioden ein wichtiger As-pekt bei den Begrenzungen der Tarifrefinanzierung. Die Betriebskrankenkassenfordern daher das Bundesgesundheitsministerium auf, Finanzierungen auf Krankenhäuser zu begrenzen, deren Versorgungsangebot nachweislich bedarfsnotwendig ist.\r\nKHVVG 04 | 2024\r\n28\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nIm aktuellen Referentenentwurf zum KHVVG fehlen Regelungen zur Nachhaltigkeit und insbe-sondere zum Klimaschutz. Die Chance, Krankenhäuser und die stationäre Versorgung in Deutsch-land mit diesem Gesetz nachhaltiger aufzustellen und die bisherigen Bemühungen der Kranken-häuser zu verstetigen, muss hier ergriffen werden. Das Gesundheitswesen trägt mit etwa sechs Prozent zu den gesamten CO2-Emissionen in Deutschland bei, wobei ein bedeutender Anteil auf die Krankenhäuser (30%) zurückzuführen ist. Um eine klima- und umweltschonende Gesundheits-versorgung sicherzustellen, ist es entscheidend, dass medizinische Einrichtungen rasch Kli-maneutralität erreichen. Um nachhaltiges Handeln sowie den Klimaschutz zu fördern und Ziel-konflikte zwischen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu vermeiden, muss Nachhaltigkeit fest im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie im Krankenhausfinanzierungsgesetz etabliert werden. Entsprechende Kriterien zur Beurteilung von Nachhaltigkeit müssen anhand einer allge-meingültigen Definition entwickelt werden, die alle Dimensionen von Nachhaltigkeit berücksich-tigt. Als Grundlage können die gültigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die-nen, insbesondere die Standards ESRS E1 bis E5. Für den Gesundheitssektor müssen somit spezi-ell angepasste Standards entwickelt werden, da Krankenhäuser auf bestimmte Emissionen nur indirekten Einfluss haben, wie z.B. durch die Ausstattung mit Arzneimitteln. Zusätzlich kann auf bestehende Nachhaltigkeitskonzepte wie das Konzept des Green Hospitals zurückgegriffen wer-den. Ein „Green Hospital“ ergreift aktive Maßnahmen, um Klima- und Umweltauswirkungen zu minimieren und Nachhaltigkeitsprinzipien in Betrieb und Praktiken zu integrieren. Dies umfasst eine breite Palette von Aktivitäten von Energieeffizienz bis hin zur Förderung nachhaltiger Be-schaffung von Lebensmitteln und Materialien. Das Ziel ist es, die Klima- und Umweltbelastung zu verringern und zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, während die Gesundheit von Pa-tienten, Mitarbeitern und der Gemeinschaft geschützt bleibt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001654","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/25/285964/Stellungnahme-Gutachten-SG2405240009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n1\r\n Eine Krankenhausstrukturreform ist zwingend notwendig. Das Reformvorhaben wird grundsätzlich unterstützt.\r\n Eine Leistungsgruppensystematik mit anspruchsvollen Strukturvorgaben in Verbindung mit Mindestfallzahlen als zusätzliches Qualitätskriterium sind geeignet um die Versorgungsqualität perspektiv zu erhöhen und Gelegenheitsversorgung konsequent auszuschließen.\r\n Die Abzahlung des Vorhaltebudgets über bürokratiearme, bereits etablierte Zahlungswege ist der richtige Weg und ermöglicht einen einfachen und aufwandsgerechten Einbezug von GKV, PKV und allen sonstigen Kostenträgern.\r\n Die unzureichende Investitionsfinanzierung der Länder bleibt ungelöst. Auch eine Vorhaltefinanzierung bietet hierfür keinen Ersatz.\r\n Ausnahmen von Strukturanforderungen für Sicherstellungshäuser dürfen nicht unbegrenzt erfolgen und müssen mit einem Anreiz zu deren perspektivischer Erfüllung verbunden werden.\r\n Die Reform muss gesetzlich so ausgestaltet sein, dass eine rechtssichere, bürokratiearme, effiziente und effektive Umsetzung in der Praxis möglich ist.\r\n Die hälftige Finanzierung des Transformationsfonds durch die Beitragszahler der GKV ist nicht gesetzeskonform und wird abgelehnt.\r\n Die Reform der Krankenhausstrukturen startet ohne konkretes Zielbild. Dies schafft Unsicherheiten und damit Widerstand bei Krankenhäusern, Kostenträgern und Bevölkerung.\r\n Maßnahmen zur Liquiditätssicherung per Gießkanne sind abzulehnen. Sie sichern nicht bedarfsnotwendige Strukturen und verzögern die Umstrukturierung der Krankenhäuser.\r\n Die Ablösung der Einzelfallprüfungen von Krankenhausrechnungen durch Stichprobenprüfungen wird abgelehnt. Einzelfallprüfungen fördern die Ambulantisierung, sind tragender Bestandteil eines gerechten DRG-Finanzierungssystems und sorgen für eine wirtschaftliche Verwendung von GKV-Beitragsmitteln. Dies kann eine Stichprobenprüfung durch die Medizinischen Dienste nicht leisten.\r\n Durch zahlreiche zusätzliche Fördertatbestände wird in relevantem Umfang von der ausgabenneutralen Umsetzung der Reform abgewichen.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n2\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n§ 115g SGB V: Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung\r\n Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zur wohnortnahen Versorgung von Patienten beitragen.\r\n Die konkrete Ausgestaltung der Leistungsinhalte durch die gemeinsame Selbstverwaltung werden begrüßt.\r\n Die strukturellen Auswirkungen durch die Schaffung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen können nicht abgeschätzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob es lediglich zu einer Verschiebung knapper personeller Ressourcen kommt.\r\n Die zunehmende Komplexität des Gesundheitssystems macht eine Unterstützung für Patienten bei ihrer Orientierung und Entscheidungsfindung insbesondere zwischen den Sektoren künftig notwendig. Die Krankenkassen haben als Schnittstelle zwischen Patient und Versorger die notwendigen Informationen und Möglichkeiten hierzu und sollten vom Gesetzgeber die Möglichkeiten erhalten, ihre Patienten bei der Wahl eines Versorgers zu unterstützen.\r\n Unterschiedliche Vergütungssystematiken für die in den Einrichtungen möglichen Leistungen werden zu Abgrenzungsproblemen bei der Findung der krankenhausindividuellen Tagesentgelte führen\r\n Auch die unterschiedlichen Regelungskreise (GKV+SPV) führen zu komplexen Konstellationen in Bezug auf Versorgung, Finanzierung und Abrechnung. Hier ist eine bürokratiearme und dennoch transparente Operationalisierung notwendig.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n3\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Eine Öffnung zusätzlicher stationärer Leistungen über eine telemedizinische Kooperation wird kritisch gesehen. Zwar fördert die Maßnahme die Attraktivität der Standorte für Mitarbeiter. Selbst bei hohen Dokumentationsanforderungen und einer Festlegung des Leistungsumfangs durch die Selbstverwaltung kann aber eine qualitativ hochwertige Versorgung nicht wirklich sichergestellt werden.\r\n§ 115h SGB V: Medizinisch-pflegerische Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\n Die Leistung kann zu einer arbeitsteiligen und effizienten Versorgungskette beitragen und vollstationäre Kapazitäten entlasten\r\n Die Regelung der Einzelheiten der Erbringung der medizinisch-pflegerischen Versorgung durch die Selbstverwaltung wird begrüßt.\r\n Der Mehrwert ist stark von der tatsächlichen Ausgestaltung abhängig.\r\n Die Einführung medizinisch-pflegerischer Leistung führt zu einer weiteren von bereits zahlreichen Leistungen/Leistungsansprüchen an der Sektorengrenze. Eine Entschlackung um unnötige Leistungen wie z.B. Übergangspflege ist dringend geboten.\r\n§ 116a SGB V: Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\n Zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung (Primärversorgung) ist es sachgerecht, die Ansiedelung von allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen niedrigschwellig zu ermöglichen.\r\n Um gleiche Voraussetzungen zu schaffen und die Sektorentrennung durchlässiger zu gestalten, ist es erforderlich, die Etablierung der\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n4\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nkünftigen Primärversorgungszentren ebenso niedrigschwellig zu ermöglichen (Ansiedelung auf nicht besetzen, im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesenen Sitzen für Allgemeinmedizin).\r\n Um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist es zudem erforderlich, die Kapazitäten und Angebote dieser „neuen“ Ambulanzen im Rahmen der Bedarfsplanung zu berücksichtigen.\r\n Anforderungen und Voraussetzungen, die künftig für die Etablierung von Primärversorgungszentren gelten sollen, müssen analog ebenso für die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden allgemeinmedizinischen Institutsambulanzen gelten. Es besteht die Gefahr eines Flickenteppichs im Rahmen der Primärversorgung, welcher die dringend erforderliche Koordination sowie die erforderlichen Kooperationen deutlich erschwert und die zu überwindende Sektorentrennung im Ergebnis verfestigt.\r\n§135d SGB V: Transparenz der Krankenhausbehandlung (Transparenzgesetz)\r\n Die Aufnahme der Liste nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (onkochirurgische Operationen) in das Transparenzverzeichnis wird begrüßt. Die Information des Patienten über Gelegenheitsversorger im onkochirurgischen Bereich unterstützt eine informierte und bewusste Patientenentscheidung.\r\n§ 135e SGB V: Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\n Die Festlegung von Qualitätskriterien und Leistungsgruppen wird begrüßt.\r\n Eine Einbindung des GKV-Spitzenverbandes und weiterer Vertreter des Gesundheitswesens in die Weiterentwicklung der\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n5\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nLeistungsgruppen über einen Krankenhaus-Leistungsgruppen-Ausschuss wird klar befürwortet. Durch die Einbindung der Vertreter des Gesundheitswesens wird die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen langfristig die reellen Bedarfe und die Versorgungsrealität abbilden können.\r\n Für anspruchsvolle und leistungsgruppenindividuell sachgerechte Mindestanforderungen sind die übergangsweise genutzten Mindestanforderungen unbedingt weiterzuentwickeln.\r\n Die Einbindung der Selbstverwaltung sollte über deren etablierte Gremien erfolgen, statt über den Aufbau unnötiger Parallelstrukturen.\r\n§ 135f SGB V: Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\n Die Aufnahme von Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung wird sehr begrüßt und unterstützt. Hierdurch wird Gelegenheitsversorgung und damit die Gefährdung der Patienten wirkungsvoll ausgeschlossen.\r\n Die Einführung von Mindestvorhaltezahlen unterstützt außerdem eine wirtschaftliche Betriebsführung der Krankenhäuser.\r\n Es ist unbedingt notwendig, die Festlegung sachgerechter Mindestfallzahlen nicht durch einen politischen Kompromiss zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Abstimmung der Rechtsverordnung abzuschwächen und deren Wirkung damit zu gefährden.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n6\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Bei der Festlegung von sachgerechten Mindestvorhaltezahlen sollte auch geprüft werden, inwieweit für ganz bestimmte Leistungen Mindestfallzahlen nicht nur je Krankenhausstandort, sondern auch je Behandler/Operateur eingeführt werden.\r\n Die Zählung der Fallzahlen bei einer Leistungsverlagerung am Zielstandort sollte nur dann möglich sein, wenn die Leistungsverlagerung auch tatsächlich vorgenommen wird. Die Planung und Umsetzung der Leistungskonzentration muss von den beteiligten Leistungserbringern vorab glaubhaft dargelegt und nachgewiesen werden.\r\n§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, mit denen Kriterien in bestimmten Indikationsbereichen festgelegt werden, werden ersetzt bzw. nicht neu Eingeführt, wenn sie bereits über § 135e abgedeckt sind.\r\n Da die Regelungen des § 135e zunächst per Rechtsverordnung eingeführt werden, handelt es sich um eine Teilverstaatlichung von Aufgaben, für die bislang die gemeinsame Selbstverwaltung zuständig ist. In jedem Fall werden Parallelstrukturen aufgebaut: Indikationen, die noch nicht ersetzt worden sind, werden weiterhin vom G-BA bearbeitet, für die anderen ist das neue Gremium zuständig, in dem voraussichtlich die gleichen Akteure mitarbeiten werden.\r\n§ 136c SGB V: Streichung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren\r\n Die planQi werden durch die Leistungsgruppen obsolet. Die Regelung ist daher folgerichtig.\r\n§ 275a SGB V: Prüfungen zu Strukturen in Krankenhäusern und weitere Qualitätsprüfungen\r\n Einführung einer zentralen Datenbank durch den MD Bund für die Zusammenführung und das Nachhalten der Prüfergebnisse ist sinnvoll.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n7\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Neben den Landesverbänden, brauchen auch die Krankenkassen Zugriff auf die Datenbank, um ihrer Aufgabe der Krankenhausabrechnungsprüfung entsprechend nachkommen zu können. Insbesondere für bundesweit geöffnete Krankenkassen mit Krankenhausfällen im ganzen Bundesgebiet ist es notwendig durch bundesweite Zugriffsrechte Transparenz herzustellen.\r\n Es ist sinnvoll, die bisherigen Strukturprüfungen (StrOPS) und die Qualitätskontrollen mit den zukünftigen Prüfungen der Qualitätskriterien zusammenzuführen und zu bündeln. Doppelprüfungen durch die MD können dadurch vermieden werden.\r\n§ 6a KHG: Zuweisung von Leistungsgruppen\r\n Die Aufnahme einer Einschränkung der Ausnahmeregelungen durch die Länder zur Erbringung von Leistungsgruppen an einem Standort trotz nicht erfüllter Qualitätskriterien über eine Fahrtzeitenregelung wird begrüßt.\r\n Zusätzlich zum Ausschluss der Ausnahmeregelung bei bestimmten Leistungsgruppen nach der Rechtsverordnung aufgrund § 135e Absatz 2 SGB V stellt dies sicher, dass die einheitlich qualitativ hochwertige Patientenversorgung nicht landesabhängig verwässert wird. Gleichzeitig ist abhängig von den Leistungsgruppen, für die eine solche Ausnahmeregelung ermöglicht werden soll, die festgelegte Fahrtzeitregelung von 30 bzw. 40 Minuten zu überprüfen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Kalkulation des Fahrtzeitkriteriums durch die Länder einheitlich vorgenommen wird.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n8\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Die Dauer der Ausnahmegewährung von höchstens 3 Jahren ist aus Sicht der Betriebskrankenkassen zu lang. Zwar benötigen die Krankenhäuser ausreichend Zeit, um Qualitätsmängel aufzuarbeiten. Dies sollte aber im Interesse einer hochwertigen Patientenversorgung so schnell wie möglich geschehen.\r\n Die dauerhafte Zuordnung einer Leistungsgruppe bei Nichterfüllen der Qualitätskriterien für Krankenhäuser, die die Sicherstellung notwendig sind wird aus Patientenschutzperspektive kritisch gesehen. Diese Ausnahmeregelung sollte sich beschränken auf die Notfallversorgung und die absolute Grundversorgung.\r\n Der Leistungsumfang der Sicherstellungshäuser sollte klar umrissen sein und sich auf die bedarfsnotwendigen Leistungen beschränken. Ausnahmen hiervon im Sinne einer Gelegenheitsversorgung, insbesondere bei Nichterfüllung von Qualitätskriterien, darf es nicht geben.\r\n Die durch die Einführung der Vorhaltevergütung entstehenden Anreize sollten frühzeitig evaluiert und nicht intendierten Anreizen für die Krankenhäuser sollte entgegengewirkt werden.\r\n§ 6b KHG Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\n Die Möglichkeit, Krankenhäuser, die erstmalig in den Krankenhausplan aufgenommen werden, als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bestimmen, wird abgelehnt. Hierdurch werden Anreize zur Ausweitung stationärer Einrichtungen durch die Hintertür der ambulanten Versorgung ermöglicht. Dies konterkariert die Ziele der Strukturreform, die stationäre Überkapazitäten abbauen will.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n9\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n§ 12b KHG Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung\r\n- bis zu 25 Mrd. EUR über 10 Jahre (2026 bis 2035), max. 2,5\r\nMrd. Euro pro Jahr aus den Mitteln der Liquiditätsreserve\r\nder gesetzlichen Krankenkassen\r\n- Auszahlung nur bei Beteiligung der Bundesländer in gleicher\r\nHöhe, d. h. insgesamt stehen bis zu 50 Mrd. Euro zur\r\nVerfügung.\r\n- nur optionale Beteiligung der PKV\r\n- Verteilung über Königsteiner Schlüssel (95 %, 5 % länderübergreifend)\r\nGefördert werden Vorhaben\r\n1. zur Konzentration von Leistungen für das Erreichen von Qualitätsvorgaben oder Mindestvorhaltezahlen\r\n2. zur Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen\r\n3. zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen\r\n4. zur Bildung von Zentren\r\n5. zur Bildung von Verbünden; zudem von integrierten Notfallstrukturen\r\n6. zur (teilweisen) Schließung von Krankenhäusern.\r\n Analog zur bestehenden Krankenhausstrukturfondsverordnung ist eine Beteiligung der Krankenkassen an den Antragsverfahren vorzusehen und das Einvernehmen über die Förderung von Vorhaben herzustellen.\r\n Fördertatbestände: Sind als Fortschreibung und Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds grundsätzlich sinnvoll. Jedoch wäre es nötig, ein Zielbild der zukünftig bedarfsnotwendigen Krankenhausstrukturen) zu haben und daraus den Mittelbedarf abzuleiten.\r\n Mittelherkunft: Die überwiegende Finanzierung der Strukturreform aus den Mitteln des Gesundheitsfonds wird strikt abgelehnt. Die Strukturreform der Gesundheitsversorgung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dennoch werden keinerlei Finanzierungsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt und die Länder müssen sich lediglich zu 25% beteiligen, da sie 25% ihrer Finanzierungsverpflichtung auf die Krankenhausträger abwälzen können. Damit trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Hauptlast, obwohl es sich im Wesentlichen um Investitionsmittel für Umstrukturierungen handelt. Investitionen in die Infrastruktur gehören jedoch nicht zur Finanzverantwortung der Krankenkassen, sondern sind Aufgabe der Länder. Die Zusatzbeiträge würden durch diese Regelung voraussichtlich um 0,14 Prozentpunkte steigen.\r\n Die Verteilung über Königsteiner Schlüssel wird dem tatsächlichen Verteilungsbedarf aufgrund unterschiedlicher\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n10\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nVerpflichtung der Länder, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen\r\nUmstrukturierungsnotwendigkeiten in Deutschland nicht gerecht und abgelehnt.\r\n Die Verpflichtung der Länder, in den Jahren 2026 bis 2035 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2025 zur Verfügung zu stellen, ist nicht ausreichend, um den Investitionsstau abzubauen. Die Regelung sollte stattdessen eine prozentuale Steigerung als Anteil an den Krankenhauskosten vorschreiben. Der Anteil der Krankenhausfinanzierung der Länder an den Krankenhauskosten ist seit 1991 von über 10 Prozent auf unter 4 Prozent gesunken. Das Ziel sollte sein, das Niveau von 1991 über einen Zeitraum von 10 Jahren wieder zu erreichen.\r\n§ 17b KHG: Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser\r\n Der Anteil der Vorhaltevergütung von 60% inklusive des Anteils des Pflegebudgets je Leistungsgruppe ist zu hoch angesetzt. Damit bleiben lediglich 40% des Leistungsanteils eines Krankenhauses leistungsabhängig. Das System läuft damit Gefahr, von einer Fehlsteuerung, in der unnötig viele Fälle im Krankenhaus behandelt wurden, hin zum gegenteiligen Problem umzuschwenken, sodass Fälle künftig abgewiesen werden.\r\n Zudem ist ein gleich hoher Anteil der Vorhaltevergütung über alle Leistungsgruppen hinweg nicht sinnvoll, da die Notwendigkeit zur Vorhaltung von Personal und Geräten variiert.\r\n Nach der Einführung der Vorhaltevergütung sollte auch die Komplexität des DRG Systems überarbeitet und reduziert werden.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n11\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Die durch die Einführung der Vorhaltevergütung entstehenden Anreize sollten frühzeitig evaluiert und nicht intendierten Anreizen für die Krankenhäuser sollte entgegengewirkt werden.\r\n§ 17c KHG: Einzelfallprüfung wird durch Stichprobenprüfung ersetzt\r\n Es braucht ein zukunftsfähiges, zielgerichtetes und aufwandsarmes Verfahren zur Prüfung von einzelnen, auffälligen Krankenhausrechnungen, um sicherzustellen, dass die Mittelverteilung an die Krankenhäuser gerecht erfolgt und die Daten- und Kodierqualität hoch ist. Denn nur anhand korrekter Daten lässt sich das Fallpauschalensystem auf Basis von Abrechnungsdaten korrekt kalkulieren. Die Ziele Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung lassen sich auch durch wenige Maßnahmen zur Vereinfachung des bestehenden Prüfverfahrens erreichen. Dafür braucht es nicht das Experiment Stichprobenprüfung, bei welchem noch niemand weiß, wie es ausgestaltet sein wird und ob es überhaupt die richtigen Anreize für korrekte Krankenhausabrechnungen setzt.\r\n Es ist unklar, wie die Medizinischen Dienste die in der Krankenhausreform für sie vorgesehenen Aufgaben ohne einen massiven Aufbau an Personal stemmen sollen. Denn vorgesehen sind neben der Durchführung von Stichprobenprüfungen auch die Prüfung der Einhaltung der Strukturvoraussetzungen und Qualitätskriterien. Das Ziel kann nicht sein, noch weiter Personal aus der Patientenversorgung abzuziehen und beim MD im Büro einzusetzen.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n12\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n Die Ablösung der Einzelfallprüfung durch die Stichprobenprüfung ab 2027 wird abgelehnt. Eine leistungsbezogene Abrechnung braucht weiterhin eine leistungsbezogene Prüfung im Einzelfall. Außerdem stellt die einzelfallbezogene Abrechnungsprüfung sicher, dass auch die Bestrebungen des Gesetzgebers zur Ambulantisierung nachhaltig umgesetzt werden.\r\n Das Vorhaben widerspricht außerdem dem Auftrag des Gesetzgebers an die Selbstverwaltung, die derzeitigen Regelungen der Abrechnungsprüfung und die Auswirkungen der Maßnahmen aus dem MDK-Reformgesetz bis 30. Juni 2025 zu evaluieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Evaluation durch Einführung eines komplett neuen Prüfungssystems vorgegriffen wird.\r\n§ 37 KHG: Aufträge an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vorhaltevergütung\r\n Die Umsetzung über Vorhaltebewertungsrelationen und die zentrale Ermittlung des krankenhausindividuellen Vorhaltebudgets auf Bundesebene durch das InEK wird begrüßt.\r\n Die Einführung eines krankenhausindividuellen Vorhaltebudgets etabliert ein weiteres Element der Betriebskostenfinanzierung neben den DRG und den Pflegebudgets und führt zu einer weiteren Komplexitätssteigerung der Krankenhausfinanzierung. Bei der Entwicklung der rDRG muss daher auch beachtet werden, wie Komplexität abgebaut werden kann, z. B. durch eine geringere Granularität der Fallpauschalen.\r\n Das Vorhaltebudget in seiner pauschalen Herleitung erfolgt anfänglich hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsgruppen völlig undifferenziert und bleibt in seiner Systematik nachhaltig\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n13\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nabgekoppelt vom tatsächlichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung in Bezug auf das Leistungsangebot des jeweiligen Krankenhauses.\r\n§ 39 KHG: Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin\r\n Die zusätzlichen Förderbeträge der fünf genannten Leistungsgruppen werden abgelehnt. Eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung sollte über die rDRG, Vorhaltebudget und Pflegekosten sichergestellt werden. Die Auswahl dieser fünf spezifischen Leistungsgruppen für eine gesonderte Förderung ist zudem nicht begründbar und erscheint erratisch.\r\n Die Förderung aller Standorte, die die genannten Leistungsgruppen anbieten, verfehlt zudem das Ziel, ausschließlich bedarfsnotwendige Krankenhausstrukturen zu finanzieren. Ein Ausschütten von zusätzlichen Mitteln über eine Gießkannenfinanzierung wird klar abgelehnt.\r\n Zusätzliche Finanzierungselemente stehen einer ausgabenneutralen Umsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen.\r\n§5 KHEntgG: Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen\r\n- (3j) Zuschläge für Krankenhäuser denen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen werden\r\n Die zusätzliche Förderung von Krankenhäusern, die Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben übernehmen, wird abgelehnt. Diese Leistung wird von Zentren nach der Zentrumsregelung des G-BA übernommen und wird über die Zentrumszuschläge bereits finanziert. Zwar soll die Doppelfinanzierung im Hinblick auf diese Aufgaben vermieden werden, es bleibt aber unklar, um welche zusätzlichen Aufgaben es sich dann handeln sollte und wie diese zukünftig zu den bestehenden Leistungen zum Ausschluss von Doppelfinanzierung abgegrenzt werden können.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n14\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n- (3k) Zuschläge zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen\r\n- (3m) Zuschläge für Hochschulkliniken\r\n Zusätzliche Finanzierungselement stehen einer ausgabenneutralen Umsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen\r\n Zusätzliche Finanzierungsmittel zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen werden abgelehnt. Die Fortführung der Gießkannenfinanzierung von Krankenhäusern unabhängig von ihrer Bedarfsnotwendigkeit ist dringend abzustellen.\r\n Zusätzliche Finanzierungselemente stehen einer ausgabenneutralen Umsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen\r\n Zusätzliche Finanzierungsmittel zur Förderung von Hochschulkliniken werden abgelehnt. Zusätzliche Finanzierungselement stehen einer ausgabenneutralen Umsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen.\r\n Relevante Abweichungen von der ausgabenneutralen Umsetzung der Vergütungsreform führen zu zusätzliche Belastung der Beitragszahler\r\n§ 6b KHEntgG: Vergütung eines Vorhaltebudgets\r\n Eine aufwandsarme und unbürokratische Abzahlung des Vorhaltebudgets wird unterstützt. Denn durch die Nutzung der bestehenden Abrechnungsmechanismen wird das Vorhaltebudget leistungsbezogen abgezahlt und ermöglicht auch einen einfachen und aufwandsgerechten Einbezug von GKV, PKV und allen sonstigen Kostenträgern.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG (Stand 15.04.2024)\r\n15\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\n§ 6c KHEntgG: Vergütung von Krankenhäusern, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt sind\r\n Es muss sichergestellt werden, dass bisherige ambulante Leistungen sachgerecht vergütet werden und eine Abgrenzung zu stationären Leistungen und Kostenstrukturen im Rahmen der Ermittlung der krankenhausindividuellen Tagesentgelte erfolgt.\r\n(vgl. Hinweise zu §115g und § 115h SGB V)\r\n§ 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG (Ermittlung des Veränderungswertes)\r\n§ 10 KHEntgG (Vereinbarung auf Landesebene)\r\n§ 3 BPflV (Vereinbarung eines Gesamtbetrags)\r\n§ 9 BPflV (Berechnung der Entgelte)\r\n Die Einführung einer unterjährigen Neuvereinbarung des Landesbasisfallwertes mit dem Ziel einer frühzeitigen und vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen ist abzulehnen. Steigerungen der Landesbasisfallwerte, finanzieren nach dem Gießkannenprinzip auch Krankenhäuser, deren Leistungsangebot heute und morgen nicht bedarfsnotwendig ist. Dies Art der Finanzierung ist unwirtschaftlich und verschleppt dazu den strukturellen Wandel.\r\n Die Vereinbarung des Veränderungswertes unter Anwendung des vollständigen Orientierungswertes ist abzulehnen. In Verbindung mit der Meistbegünstigungsklausel steht dies dem Grundsatz der Beitragsstabilität nachhaltig entgegen: In jedem Fall werden Einnahmensteigerungen der GKV vollständig sofort verausgabt, auch wenn die Kostensteigerungen darunterliegen. 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Detailkommentierung ________________________________________________________ 6\r\nEinführung von Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen (§ 135e \r\nSGB V, § 135f SGB V, § 6a KHG) _________________________________________________ 6\r\nPrüfungen zu Strukturen in Krankenhäusern und weitere Qualitätsprüfungen (§ 275a SGB V \r\n(neu)) ______________________________________________________________________ 9\r\nDatenbank des Medizinischen Dienstes Bund (§ 283 Abs. 5 SGB V (neu)) ______________ 9\r\nFörderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen (§ 40 \r\nKHG) _____________________________________________________________________ 10\r\nEinführung einer Vorhaltevergütung (§ 37 KHG, §17b KHG, 6b KHEntgG)______________ 11\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V) __________________ 14\r\nKrankenhausabrechnungsprüfung (§ 17c KHG) ___________________________________ 15\r\nKrankenhaustransformationsfonds (§ 12b KHG) __________________________________ 21\r\nMehrausgaben im Zusammenhang mit der Krankenhausreform (§ 38 KHG, § 39 KHG, § 5 \r\nKHEntgG) _________________________________________________________________ 24\r\nKurzfristige Finanzierungsmaßnahmen (Orientierungswert, Tarifrefinanzierung) ______ 26\r\nIII. Ergänzender Änderungsbedarf ________________________________________________ 28\r\nRegelungen zur Nachhaltigkeit ________________________________________________ 28\r\nRückkehr zu einer angemessenen Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen _________ 29\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) \r\nerfordert nach Ansicht der Betriebskrankenkassen weiterhin eine umfassende Überarbeitung, bei \r\nder alle relevanten Anspruchsgruppen einbezogen werden. Nur so kann gewährleistet werden, \r\ndass der Entwurf rechtlich fundiert, bürokratiearm und in der Praxis effizient sowie effektiv um\u0002setzbar ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass die angestrebten Verbesserungen nicht erreicht \r\nwerden. Besonders bedauerlich ist, dass der Entwurf des KHVVG kein klares Zielbild enthält, das \r\ndie angestrebte zukünftige Krankenhausstruktur detailliert beschreibt. Ein solches Zielbild ist je\u0002doch entscheidend, um sicherzustellen, dass die Reform die gewünschten Ergebnisse erzielt und \r\nden Bedürfnissen der Patienten gerecht wird. Vor dem Hintergrund der dringenden Notwendig\u0002keit einer Reform der Krankenhausstrukturen ist es für die Betriebskrankenkassen unverständ\u0002lich, dass bislang keine umfassenden Maßnahmen ergriffen wurden. Die gegenwärtigen Struktu\u0002ren sind veraltet und erfüllen nicht mehr die Anforderungen einer modernen und effizienten Ge\u0002sundheitsversorgung. Eine Reform ist daher dringend erforderlich, um die Qualität und Effizienz \r\nder Krankenhausversorgung nachhaltig zu steigern. Besonders problematisch ist die Finanzierung \r\nder geplanten Reform, die im Entwurf vorgesehen ist. Ein Gutachten bestätigt, dass die Finanzie\u0002rung des Transformationsfonds verfassungswidrig ist. Es ist untragbar, dass trotz der angespann\u0002ten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Beitragsmittel zurückgegriffen \r\nwerden soll, um gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen der Bundesländer zu über\u0002nehmen. Die Bundesländer müssen ihrer Finanzierungspflicht nachkommen und sicherstellen, \r\ndass die notwendigen Investitionsmittel für die Reform bereitgestellt werden. Nur so kann eine \r\ngerechte, gesetzeskonforme und ausgewogene Finanzierung gesichert werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen weisen besonders auf folgende Punkte hin:\r\n• Die Krankenhausplanung in Deutschland ist stark durch die Entscheidungen der einzelnen \r\nBundesländer geprägt, was zu einer großen Heterogenität in Versorgungsstruktur und -quali\u0002tät führt. Die Einführung von bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien \r\nwird als wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung angesehen. Allerdings \r\ngibt es Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung, insbesondere bezüglich der Anzahl und Aus\u0002differenzierung von Leistungsgruppen und den niedrigen Qualitätsanforderungen. Positiv ist \r\ndie Einführung von Mindestvorhaltezahlen, um die Qualität der Behandlung zu sichern und \r\nGelegenheitsversorgung zu verhindern. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Reform hängt je\u0002doch stark von ihrer genauen Ausgestaltung ab. Es wird empfohlen, die Leistungsgruppen \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n4\r\nund Qualitätskriterien weiter auszudifferenzieren und die Krankenkassen mit ihrer Expertise\r\naktiv in den Prozess einzubeziehen. Ferner gibt es von Seiten der Betriebskrankenkassen\r\nauch Bedenken hinsichtlich der Ausnahmeregelungen für Sicherstellungshäuser. Diese sollten \r\nnicht unbegrenzt anwendbar, sondern mit Anreizen zur Erfüllung der Qualitätskriterien ver\u0002bunden sein, um den Patientenschutz zu gewährleisten.\r\n• Die Einführung einer Vorhaltefinanzierung soll sicherstellen, dass Krankenhäuser unabhängig \r\nvon der Menge erbrachter Leistungen die notwendigen Strukturen aufrechterhalten können. \r\nDer aktuelle Gesetzentwurf erfordert jedoch mehrere Nachbesserungen. Die pauschale Fest\u0002legung des leistungsunabhängigen Vergütungsanteils auf 60 % wird als unsachgerecht be\u0002trachtet, da sie den unterschiedlichen Strukturanforderungen nicht gerecht wird und zu Fehl\u0002allokationen führt. Kritisch ist auch die Ausnahmeregelung für die Anwendung von Qualitäts\u0002kriterien, die von den Betriebskrankenkassen als ungerechtfertigt angesehen wird. Eine Wei\u0002terentwicklung der Vorhaltevergütung auf der Grundlage sachgerechter Vorhaltekosten ist \r\nunerlässlich, um Fehlanreize zu vermeiden. Die Betriebskrankenkassen fordern daher eine \r\nEinbeziehung der gesetzlichen Krankenversicherung bei dieser Weiterentwicklung. Die ge\u0002plante Auszahlung der Vorhaltebudgets über etablierte Zahlungswege wird hingegen positiv \r\nbewertet, da sie eine einfache und wettbewerbsneutrale Abwicklung ermöglicht.\r\n• Der Gesetzgeber plant sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, um die Verbindung \r\nvon stationären Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen zu \r\nverbessern. Dies könnte die wohnortnahe Versorgung stärken. Die Festlegung der zu erbrin\u0002genden Leistungen durch die Selbstverwaltung wird begrüßt. Mögliche strukturelle Auswir\u0002kungen und Abgrenzungsprobleme bei der Entgeltfestlegung aufgrund unterschiedlicher Ver\u0002gütungssysteme müssen dabei ganz genau in den Blick genommen werden. Die telemedizini\u0002sche Kooperation ist kritisch zu sehen, da Zweifel an der Qualitätssicherung nicht ausgeräumt \r\nwerden können.\r\n• Der Entwurf des KHVVG sieht die Einführung einer Stichprobenprüfung vor, die die gezielte \r\nEinzelfallprüfung der Krankenkassen durch eine anlasslose Abrechnungsprüfung des Medizi\u0002nischen Dienstes ersetzt. Dies lehnen die Betriebskrankenkassen entschieden ab. Die Einzel\u0002fallprüfung sichert einen wirtschaftlichen Umgang mit GKV-Beitragsgeldern und eine hoch\u0002wertige Patientenversorgung. Sie setzt die richtigen Anreize für korrekte Abrechnungen und \r\nsorgt für eine hohe Qualität der Daten. Die Betriebskrankenkassen fordern daher, die Einzel\u0002fallprüfung beizubehalten und gleichzeitig zu vereinfachen. Sie schlagen vor, das Prüfquoten-\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n5\r\nsystem durch eine einheitliche Prüfquote zu ersetzen und die Sanktionierung fehlerhafter Ab\u0002rechnungen durch eine Pauschale gesetzlich festzuschreiben. Außerdem sollte es gesetzlich \r\nermöglicht werden, dass das Krankenhaus bereits im Vorverfahren medizinische Unterlagen \r\nan die Krankenkassen schicken kann, um möglichst frühzeitig den strittigen Fall zu klären. \r\nEine Beauftragung des Medizinischen Dienstes wäre dann obsolet und könnte zu einer erheb\u0002lichen Entlastung führen. Die Betriebskrankenkassen sehen außerdem Spielraum bürokrati\u0002sche Aufwände im Erörterungsverfahren und bei den Strukturprüfungen abzubauen. \r\n• Der Plan des KHVVG, zwischen 2026 und 2035 Fördermittel für die Umstrukturierung der \r\nKrankenhauslandschaft bereitzustellen, ist grundsätzlich sachgerecht, um das deutsche Ge\u0002sundheitswesen zu verbessern. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass ein klares Zielbild für die \r\nKrankenhausstrukturen fehlt, was die Festlegung der Investitionssumme und -verteilung er\u0002schwert. Zudem birgt die geplante Finanzierung erhebliche Probleme: Die Belastung der ge\u0002setzlichen Krankenkassen mit 2,5 Mrd. EUR jährlich, ohne eine Gegenfinanzierung durch den \r\nBund, ist hochproblematisch. Dies stellt eine unangemessene Belastung für die gesetzlichen \r\nKrankenkassen dar und wird mittel- und langfristig zu finanziellen Engpässen und steigenden \r\nBeitragssätzen führen. Zudem handelt es sich bei der Transformation der Krankenhausland\u0002schaft laut einem juristischen Gutachten im Auftrag des GKV-Spitzenverbands um eine ge\u0002samtgesellschaftliche Aufgabe – für die entsprechenden Steuermittel zur Verfügung gestellt \r\nwerden müssen.\r\n• Der Entwurf zum KHVVG muss um Regelungen zur Nachhaltigkeit und insbesondere zum Kli\u0002maschutz ergänzt werden. Krankenhäuser tragen mit etwa 30 % zu den CO2-Emissionen im \r\nGesundheitswesen bei. Es ist entscheidend, dass sie rasch Klimaneutralität erreichen, um \r\neine umweltschonende Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Nachhaltigkeit muss fest \r\nim Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie im Krankenhausfinanzierungsgesetz veran\u0002kert werden, um Zielkonflikte zwischen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu vermeiden. \r\nDie Entwicklung allgemeingültiger Kriterien für Nachhaltigkeit, basierend auf den European \r\nSustainability Reporting Standards (ESRS), ist erforderlich. Speziell angepasste Standards für \r\nden Gesundheitssektor müssen Berücksichtigung finden, auch unter Einbeziehung bestehen\u0002der Konzepte wie dem „Green Hospital“, das Klima- und Umweltauswirkungen minimiert und \r\nNachhaltigkeitsprinzipien in Betrieb und Praktiken integriert, um die Gesundheit von Patien\u0002ten, Mitarbeitern und der Gemeinschaft zu schützen und zur Bekämpfung des Klimawandels \r\nbeizutragen.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n6\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nEinführung von Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und \r\nMindestvorhaltezahlen\r\n(§ 135e SGB V, § 135f SGB V, § 6a KHG)\r\nDie Krankenhausplanung in Deutschland ist bisher stark geprägt durch die individuellen Rege\u0002lungen und Entscheidungen der Bundesländer. Zwar sind sie nach § 6 des Krankenhausfinanzie\u0002rungsgesetztes (KHG) dazu verpflichtet, Krankenhauspläne mit dem Ziel zur Verwirklichung der \r\nin § 1 KHG genannten Ziele (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, qualitativ hochwer\u0002tige Versorgung) aufzustellen. Es gibt bisher jedoch nur wenige bundeseinheitliche Vorgaben \r\nwie etwa die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), sodass die Qualität der \r\nVersorgung in Deutschland sehr stark abhängig ist vom jeweiligen Bundesland und seinen Ent\u0002scheidungen. Die Aufstellung, Planungskriterien und Planungsintervalle der Länder sind dabei \r\nvöllig unterschiedlich. Während etwa das Land Baden-Württemberg in seinem aktuellen Kran\u0002kenhausplan aus dem Jahre 2010 darauf verzichtet, den Versorgungsauftrag von Krankenhäu\u0002sern „bis ins Detail“ festzulegen und lediglich den Standort, die Gesamtplanbettenzahl, die be\u0002darfsgerechten Fachabteilungen und die Leistungsschwerpunkte festlegt, plant Nordrhein\u0002Westfalen bereits seit dem Jahr 2022 detailliert Leistungsgruppen und Qualitätskriterien für 60 \r\nunterschiedliche somatische Bereiche. Dieser Flickenteppich führt sowohl für Patienten als auch \r\nfür Krankenhäuser zu höchst unterschiedlichen Voraussetzungen und Ergebnissen. Die gesamte \r\nVersorgung ist in Deutschland über viele, teils nicht bedarfsnotwendige Krankenhausstandorte \r\nfragmentiert. Dies resultiert in zahlreichen materiellen und personellen Doppelvorhaltungen. \r\nEine solche Unwirtschaftlichkeit kann die Solidargemeinschaft in Zukunft nicht länger sozial ver\u0002träglich finanzieren.\r\nMit der bundeseinheitlichen Einführung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien wird nach \r\nAnsicht der Betriebskrankenkassen der Grundstein für eine wirtschaftliche, sichere und qualita\u0002tiv hochwertige Patientenversorgung im gesamten Land gelegt. Die Einführung der Leistungs\u0002gruppensystematik in der Schweiz durch das Zürcher Modell 2007 und die Einführung eines Leis\u0002tungsgruppensystems in Nordrhein-Westfalen 2022 sind wichtige Anhaltspunkte für die Auswir\u0002kungen einer solchen qualitätsorientierten Leistungsgruppensystematik. Ein Expertengutachten \r\ndes Bundestages hat in der Schweiz in den vergangenen 20 Jahren eine kontinuierliche Konzent\u0002ration von stationären Einrichtungen und Kapazitäten feststellen können, wobei nach Aussage \r\ndes Gutachtens in diesem Zeitraum auch die Bettenkapazität reduziert worden ist. Auch in \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n7\r\nNordrhein-Westfalen werden erste Ansätze einer entsprechenden Leistungskonzentration fest\u0002gestellt, wobei insbesondere selbstbestimmte Trägerentscheidungen und Absprachen bezüglich \r\nder zukünftigen Aufteilung der Versorgung unter den Krankenhäusern eine große Rolle spielen. \r\nAuch die Einführung von Mindestvorhaltezahlen über den neuen § 135f SGB V wird von den Be\u0002triebskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. In mehreren Studien, unter anderem durch die Re\u0002gierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die BAR\u0002MER und das IGES konnte ein Zusammenhang zwischen der Qualität einer Operation und der \r\nFallzahl festgestellt werden. Auch die Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen als Voraussetzung für \r\nden Erhalt der Vorhaltevergütung nach § 135f SGB V und § 8 KHEntgG wird ausdrücklich be\u0002grüßt. Diese Maßnahme ist ein wichtiger Schritt zur Verhinderung von Gelegenheitsversorgung \r\nund zur Sicherung angemessener Behandlungsqualität und der wirtschaftlichen Betriebsführung \r\nder Krankenhäuser. Die zeitlich verzögerte Festlegung der Mindestvorhaltezahlen über eine \r\nRechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit sehen die Betriebskrankenkas\u0002sen kritisch. Einerseits fehlt die Planungssicherheit der Krankenhäuser bezüglich der Erfüllung \r\nder Voraussetzungen für die Leistungsgruppen. Andererseits werden unerwünschte Mengenan\u0002reize gesetzt und die Krankenhäuser versuchen, ihre Fallzahlen zu erhöhen, um für die Bekannt\u0002gabe der Mindestfallzahlen vorbereitet zu sein und sich so relevante Leistungsgruppen zu si\u0002chern. Die Planungsbehörden sollten verpflichtet werden, in zeitlichem Zusammenhang mit der \r\nZuweisung der Leistungsgruppen die Mindestvorhaltezahlen im Sinne eines verpflichtenden \r\nVersorgungsauftrages zuzuweisen.\r\nDer Erfolg dieser geplanten Strukturreformen hängt allerdings zwingend und in hohem Maße \r\nvon der inhaltlichen und operativen Ausgestaltung ab. Hierzu zählen insbesondere die Anzahl \r\nder Leistungsgruppen, der Umfang und die Ausgestaltung der Qualitätskriterien und die Höhe \r\nder Mindestfallzahlen sowie etwaige Ausnahmeregelungen. Für die Ausgestaltung der Leis\u0002tungsgruppen hat sich der Gesetzgeber für das im Vergleich zum Schweizer Modell mit insge\u0002samt 145 Leistungsgruppen deutlich reduzierte NRW Modell mit lediglich 60 somatischen Leis\u0002tungsgruppen als Vorbild und eine Ergänzung um weitere 5 Leistungsgruppen entschieden. Dies \r\nhat für die Zielerreichung einer bedarfsgerechten Patientenversorgung Nachteile. So entfallen \r\nmehr als 40% aller stationären Fälle im NRW-Modell auf die Leistungsgruppen „chirurgische \r\nGrundversorgung“ (9,5%) und „internistische Grundversorgung“ (32,3%), während im Zürcher \r\nModell rund 20 Leistungsgruppen der Grundversorgung gebildet wurden. In Verbindung mit den \r\nsehr niedrig angesetzten Qualitätsanforderungen ermöglicht die Anwendung des NRW-Modells \r\nauch weiterhin eine größtenteils undifferenzierte und qualitativ eingeschränkte Leistungserbrin\u0002gung in diesen beiden Leistungsgruppen. Das hat auch die Regierungskommission erkannt, die \r\nin ihrer dritten Stellungnahme deshalb eine Ausdifferenzierung auf insgesamt 128 Leistungs\u0002gruppen vorschlug. Die Möglichkeit der Erbringung von Qualitätskriterien in Kooperation sehen \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n8\r\ndie Betriebskrankenkassen kritisch. Bei den Qualitätskriterien handelt es sich zudem um Min\u0002destanforderungen. Die Erfüllung von Mindestanforderungen der Qualitätskriterien in Koopera\u0002tionen und Verbünden kann zu einer Zuweisung von Leistungsgruppen ohne standortbezogene \r\nErfüllung der Mindestqualitätskriterien führen und so die Mindestqualität der Behandlung der \r\nPatienten untergraben. Werden Kooperationsmöglichkeiten erlaubt, muss gesetzlich sicherge\u0002stellt sein, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der Kooperation zu jeder Zeit erfüllt sind. Hier \r\nmüssen bundeseinheitliche Kriterien festgeschrieben und durch den Medizinischen Dienst ge\u0002prüft werden. Die Regelung, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss Qualitätsanforderun\u0002gen nur noch normieren darf, soweit diese nicht bereits in den Qualitätskriterien der Leistungs\u0002gruppen festgelegt sind, sowie die Aufhebung bereits bestehender Richtlinien, sehen die Be\u0002triebskrankenkassen kritisch. Einerseits ist eine einheitliche Festlegung von Qualitätskriterien \r\nund die Vermeidung von Konflikten essenziell. Andererseits können die Leistungsgruppenvorga\u0002ben nun missbräuchlich eingesetzt werden, um die einzelnen G-BA-Vorgaben gezielt zu unter\u0002laufen und abzuschwächen. Stattdessen sollte eine Regelung eingeführt werden, dass die G-BA \r\nKriterien als Mindestanforderung gelten, die auch durch die Leistungsgruppenregelungen nicht \r\nunterschritten, sondern lediglich erweitert werden dürfen.\r\nDie Betriebskrankenkassen sprechen sich daher für eine weitere Ausdifferenzierung der Leis\u0002tungsgruppensystematik aus und betonen in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass eine \r\nan der tatsächlichen Versorgungsrealität orientierte Ausgestaltung zukünftiger Leistungsgrup\u0002pen und Qualitätskriterien nur in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen möglich ist, die wert\u0002volle Informationen und Kenntnisse des deutschen Gesundheitssystems in die Diskussion ein\u0002bringen können. Im selben Maße gilt dies auch für die erfolgreiche Umsetzung und Weiterent\u0002wicklung von Strukturanforderungen. Die Einrichtung eines Ausschusses nach § 135e Abs. 3 SGB \r\nV unter Beteiligung der Kostenträger wird hier durchaus begrüßt. Eine Einbindung lediglich als \r\nTeil eines beratenden Gremiums hingegen ist nicht ausreichend und wird der Rolle der gesetzli\u0002chen Krankenkassen als Vertreter der Beitragszahler und damit der Solidargemeinschaft nicht \r\ngerecht. Vielmehr bedarf es einer direkten Beteiligung der Krankenkassen auf einer Ebene mit \r\nden Bundesländern und dem Bundesgesundheitsministerium, auch um ein möglicherweise be\u0002stehendes Ungleichgewicht zwischen Versorgungsinteressen und politischen Partikularinteres\u0002sen der Länder auszugleichen. Ihre Expertise und ihre Perspektive als Vertreter der Versicherten\u0002gemeinschaft sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Ausgestaltung der Leistungsgrup\u0002pen und Strukturanforderungen den Bedürfnissen der Patienten gerecht wird und gleichzeitig \r\nwirtschaftlich tragfähig ist. Das Initiativrecht für Vorschläge zu den Leistungsgruppen sollte au\u0002ßerdem erweitert werden, um dem G-BA und anderen Akteuren die Möglichkeit zur Mitgestal\u0002tung zu geben.\r\nAusnahmen von Strukturanforderungen für Sicherstellungshäuser dürfen nicht unbegrenzt erfol\u0002gen und müssen mit einem Anreiz zu deren perspektivischer Erfüllung verbunden werden. Die \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n9\r\ndauerhafte Zuordnung einer Leistungsgruppe bei Nichterfüllen der Qualitätskriterien für Kran\u0002kenhäuser, die für die Sicherstellung notwendig sind, wird aus Patientenschutzperspektive kri\u0002tisch gesehen. Die Ausnahmeregelungen sollten sich auf die Notfallversorgung und die absolute \r\nGrundversorgung beschränken und mit einer Verpflichtung zur Aufklärung des Patienten bezüg\u0002lich der Qualität und mit einem Hinweis auf das Patientenwahlrecht verbunden sein. Der Leis\u0002tungsumfang der Sicherstellungshäuser sollte zudem klar umrissen sein und sich auf die bedarfs\u0002notwendigen Leistungen beschränken. Ausnahmen hiervon zur Aufrechterhaltung einer „Gele\u0002genheitsversorgung“, insbesondere bei Nichterfüllung von Qualitätskriterien, darf es nicht ge\u0002ben. Eine Entscheidung über eine Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der \r\nQualitätskriterien sollte im Einvernehmen statt im Benehmen mit den Krankenkassen getroffen \r\nwerden müssen. Falls es zu einer solchen Zuweisung kommt, sollte eine sofortige Ausweisung \r\nder temporären Nichterfüllung im Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V erfolgen.\r\nPrüfungen zu Strukturen in Krankenhäusern und weitere \r\nQualitätsprüfungen (§ 275a SGB V (neu))\r\nEs ist sinnvoll, die bisherigen Strukturprüfungen (§ 275d, StrOPS) und die Qualitätskontrollen (§§ \r\n135b, 136-136c SGB V) mit den zukünftigen Prüfungen der Qualitätskriterien (§ 135e SGB V neu)\r\nzusammenzuführen und zu bündeln. Doppelprüfungen durch die Medizinischen Dienste können \r\ndadurch vermieden werden, Ressourcen werden gespart. Außerdem begrüßen die Betriebskran\u0002kenkassen, dass Qualitätsverstöße- und Mängel berücksichtigt werden, wenn der Medizinische \r\nDienste bei Prüfungen aus eigentlich anderen Anlässen diese entdeckt. Qualitätsverstöße müs\u0002sen unverzüglich gemeldet werden. Dies trägt zum Patientenschutz bei. \r\nDatenbank des Medizinischen Dienstes Bund \r\n(§ 283 Abs. 5 SGB V (neu))\r\nDer Medizinische Dienst Bund soll eine Datenbank aufbauen, in der alle Ergebnisse der Prüfun\u0002gen nach § 275a Abs. 1 S.1 SGB V enthalten sind. Die Digitalisierung und Bündelung der Informa\u0002tionen über jegliche Prüfergebnisse- und Informationen in einer zentralen Datenbank wird von \r\nden Betriebskrankenkassen ausdrücklich begrüßt. Dieses Vorhaben stellt einen wirklichen \r\nSchritt hin zu mehr Automatisierung, Vereinheitlichung und Aufwandsreduktion für alle an den \r\nPrüfprozessen Beteiligte dar. \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n10\r\nZugang zu der Datenbank sollen neben der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe\u0002hörde auch die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für ihre Zu\u0002ständigkeitsgebiete, der Verband der privaten Krankenversicherung und das Institut für Qualität \r\nund Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) haben. Die Aufwandsreduktion muss für alle Be\u0002teiligten realisiert werden. Dies passiert aber nicht, wenn die Landesverbände der Krankenkas\u0002sen und der Ersatzkassen die vielen Informationen aus der Datenbank erst herunterladen müs\u0002sen, um diese über anderweitige Systeme an die Krankenkassen weitergeben zu können. Die In\u0002formationen über die Einhaltung, aber ganz besonders die Nichteinhaltung von Strukturanforde\u0002rungen und Qualitätskriterien müssen den Kostenträgern für die Krankenhausabrechnungsprü\u0002fung unverzüglich vorliegen. Außerdem kommt es auf Aktualität der Daten an. Nur durch einen \r\ndirekten, tagesaktuellen Zugriff durch die Krankenkassen selber, kann die im Entwurf vorgese\u0002hene Konsequenz für Krankenhäuser, wenn sie Qualitäts- und Strukturanforderungen nicht er\u0002füllen, auch umgesetzt werden. Krankenhäuser sollen dann nämlich keine Vergütung erhalten, \r\nwenn sie trotz Nicht-Einhaltung der Kriterien Leistungen erbringen. Genau diese konsequente \r\nUmsetzung ist Aufgabe der Krankenkassen in der Abrechnungsprüfung. Dazu müssen die Kran\u0002kenkassen durch Transparenz und Zugriff auf die dafür notwendige Datenbank auch befähigt \r\nwerden. \r\nWichtig ist dabei, dass der Zugriff für die Krankenkassen auf die Datenbank bundesweit gewährt \r\nwird. Dies ist besonders wichtig für bundesweit agierende Krankenkassen mit einem weit über \r\ndas Bundesgebiet gestreuten Versicherungsklientel. \r\nFörderung der Spezialisierung bei der Erbringung von \r\nonkochirurgischen Leistungen (§ 40 KHG)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die Aufstellung einer Liste nach § 40 KHG ausdrücklich. \r\nDie Identifikation und Veröffentlichung von Krankenhäusern über das Transparenzverzeichnis, \r\ndie onkochirurgische Leistungen in geringer Fallzahl durchführen, wird zu einer höheren Trans\u0002parenz bezüglich der Versorgungsstrukturen führen und Patienten einen Vergleich der Leis\u0002tungserbringer bei hochgradig spezialisierten und anspruchsvollen Leistungen ermöglichen. Die \r\ngeplanten Maßnahmen in § 8 KHEntgG, demnach ab 2027 Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 \r\nNummer 1 bis 6 und 8 für diese Krankenhäuser für diese Leistungen nicht länger abgerechnet \r\nwerden dürfen, werden ebenfalls begrüßt. Es ist nach Ansicht der Betriebskrankenkassen not\u0002wendig, neben der Evaluation der Auswirkungen dieser Maßnahme durch das InEK in den Jahren \r\n2027 bis 2031, wie sie in § 40 KHG beschrieben wird, auch die Umsetzung in weiteren Indikations\u0002bereichen zu prüfen. Dieser Prüfauftrag sollte zwingend und explizit bereits Bestandteil des § 40 \r\nKHG Abs. 3 sein.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n11\r\nEinführung einer Vorhaltevergütung (§ 37 KHG, §17b KHG, \r\n6b KHEntgG)\r\nDurch die Einführung einer Vorhaltefinanzierung soll die Vorhaltung von Strukturen in den Kran\u0002kenhäusern künftig weitestgehend unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung si\u0002chergestellt werden. Hierzu sollen künftig 60 Prozent der Vergütung leistungsunabhängig über \r\nVorhaltepauschalen und Pflegebudget finanziert werden. Dabei wird bei der Ermittlung des Vor\u0002haltebudgets nach Ländern und Leistungsgruppen differenziert. Für die Auszahlung wird ein \r\nVersorgungsauftrag der Länder, sowie die Erfüllung von Qualitätskriterien und Mindestfallzah\u0002len vorausgesetzt. In einer Konvergenzphase in den Jahren 2027 und 2028 sollen die Kranken\u0002hausstrukturen schrittweise an die neuen Gegebenheiten herangeführt werden. \r\nDie Betriebskrankenkassen unterstützen grundsätzlich die Einführung einer Vorhaltefinanzie\u0002rung, sehen im aktuellen Gesetzentwurf dennoch die Notwendigkeit zur Nachbesserung an \r\nmehreren Stellen. Zunächst ist die Höhe des in Zukunft leistungsunabhängigen Teils der Kran\u0002kenhausvergütung von insgesamt 60 Prozent über alle Leistungsgruppen hinweg nicht sachge\u0002recht. Dies suggeriert, dass die Strukturanforderungen und deren Kosten in allen medizinischen \r\nLeistungsbereichen gleich hoch sind, was nicht ansatzweise der Fall ist. Eine solche Regelung be\u0002deutet daher zwangsweise Über- und Unterschätzungen der Strukturkosten in den Leistungs\u0002gruppen, auf die sich die Krankenhäuser gezwungenermaßen einstellen müssen. Die entspre\u0002chenden Fehlallokationen von Finanzierungsmitteln lassen sich nach dem Strukturwandel nur \r\nschwer wieder ausgleichen. Auch die Regierungskommission hat in ihrer dritten Stellungnahme \r\neine Unterscheidung zwischen Leistungsgruppen mit hohem Vorhaltebedarf und Leistungsgrup\u0002pen mit niedrigerem Vorhaltebedarf vorgeschlagen. Den hohen Vorhalteanteil von 60 Prozent \r\nerhalten in diesem Vorschlag nur einige Leistungsgruppen der Geburtshilfe, Kinder- und Jugend\u0002medizin, sowie Stroke Unit, Polytrauma, schwere Verbrennungen, Intensivmedizin und Notfall\u0002medizin. Von insgesamt 128 Leistungsgruppen betrifft dies lediglich 24 Leistungsgruppen. Es ist \r\nweder ersichtlich noch medizinisch begründbar, weshalb der sehr hohe Vorhalteanteil von 60 % \r\nnun für alle Leistungsgruppen gewählt worden ist, auch gerade weil die Strukturanforderungen \r\ndes NRW Modells sehr niedrig sind. Die Betriebskrankenkassen fordern deshalb die Ausgliede\u0002rung von initial 40 Prozent als Vorhaltevergütung inklusive Pflegebudget für den Großteil der \r\nLeistungsgruppen entsprechend des Vorschlags der Regierungskommission bis zum Zeitpunkt \r\neiner weiteren Differenzierung.\r\nDie allgemeine Notwendigkeit der Erfüllung von Strukturvoraussetzungen und Mindestfallzah\u0002len für die Auszahlung eines Vorhaltebudgets wird grundsätzlich begrüßt.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n12\r\nDer Gesetzentwurf eröffnet den Ländern Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Quali\u0002tätskriterien, um Leistungsgruppen an dafür nicht geeigneten Krankenhäusern vorhalten zu kön\u0002nen, wenn dies zur Sicherstellung der stationären Versorgung in einer Region notwendig ist. Die \r\nAusnahmeregelung führt zu ungleichen Bedingungen für Krankenhäuser und erhöht so das Ri\u0002siko von Rechtsstreitigkeiten, wenn bestimmte Krankenhäuser die Ausnahmeregelungen für sich \r\nnicht geltend machen können. Die Anwendung einer Ausnahmeregelung zur Zuweisung einer \r\nLeistungsgruppe führt außerdem zu einem Anspruch des Krankenhauses auf die Auszahlung des \r\nvollständigen Vorhaltebudgets für diese Leistungsgruppe, obwohl die entsprechenden Struktur\u0002vorhaltungen nicht geleistet werden. Hierdurch erhalten die betreffenden Krankenhäuser nicht \r\nnur ein Budget, das unabhängig von ihren Leistungen in der Patientenversorgung ist, sondern \r\nauch völlig losgelöst von den jeweiligen Kostenstrukturen des Krankenhauses und demnach völ\u0002lig ohne jede Voraussetzung und Notwendigkeit. Dies ist aus Sicht der Betriebskrankenkassen \r\nabsolut nicht begründbar. Der Gesetzgeber muss hier dringend nachbessern.\r\nDie Auszahlung des Vorhaltebudgets soll über etablierte Zahlungswege gemäß § 7 Absatz 1 Satz \r\n1 Nummer 6b KHG erfolgen. Diese Regelung wird von den Betriebskrankenkassen ausdrücklich \r\nbegrüßt. Die Zahlung der Vorhaltebudgets über die Krankenhausrechnungen ist einfach, auf\u0002wandsarm und wettbewerbsneutral. Die Verknüpfung mit der Abrechnung von Leistungsfällen \r\ngewährleistet stetige Zahlungsflüsse und stellt sicher, dass alle Kostenträger wie die Gesetzliche \r\nKrankenversicherung und die Private Krankenversicherung sowie Selbstzahler gleichermaßen an \r\nder Finanzierung der Vorhaltekosten beteiligt sind. \r\nDas finalisierte Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums und der Länder sah eine \r\nWeiterentwicklung der Vorhaltevergütung über eine perspektivische Absenkung auf der Grund\u0002lage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpauschalen \r\nvor. Hierzu sollten die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene gesetzlich verpflichtet wer\u0002den, die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhausbehandlungen auf Basis der Qualitätskri\u0002terien der Leistungsgruppen zu kalkulieren. In § 17b Abs. 4c KHG ist im Gesetzentwurf nun ledig\u0002lich davon die Rede, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Auswirkungen \r\nder Einführung der Vorhaltevergütung in den Jahren 2027 bis 2030 zu analysieren hat und vor \r\ndiesem Hintergrund Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung machen soll. \r\nFür die Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung könne das InEK auch Empfehlungen geben, \r\nob und inwieweit perspektivisch anstelle der normativen Festlegung der Vorhaltevergütung eine \r\nKalkulation von tatsächlichen Vorhaltekosten vorgenommen werden sollte. Die Betriebskran\u0002kenkassen sehen eine Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung auf der Grundlage sachgerecht \r\nkalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile für zwingend notwendig an. Die im aktuellen \r\nGesetzentwurf festgelegte Einschränkung der Weiterentwicklung im Sinne einer vagen Empfeh\u0002lung an das Bundesgesundheitsministerium lässt erwarten, dass eine Weiterentwicklung im \r\nschlimmsten Falle nur sehr geringe Veränderungen oder gar keine Anpassungen zur Folge hätte. \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n13\r\nDer Charakter einer lediglich vorläufigen Ausgliederung von 60 Prozent als leistungsunabhän\u0002gige Vorhaltevergütung ist im aktuellen Gesetzentwurf so nicht mehr erkennbar. Die Anpassung \r\nder Höhe der Vorhaltevergütung an die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhäuser ist für \r\neine sachgerechte Kalkulation aber zwingend erforderlich. Nur so können Fehlanreize im neuen \r\nFinanzierungssystem vermieden werden, wie etwa die Doppelfinanzierung von gemeinsam ge\u0002nutzten Strukturvoraussetzungen in mehreren Leistungsgruppen, für die es im aktuellen System \r\nkeine Lösung gibt. Die Betriebskrankenkassen fordern deshalb, die ursprünglich im Eckpunkte\u0002papier vorgesehene Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung durch die Selbstverwaltungs\u0002partner wieder explizit in den Gesetzentwurf mitaufzunehmen. Außerdem müssen Vorhaltepau\u0002schalen deutlich stärker an der regionalen Bevölkerungsstruktur und nicht an der historisch er\u0002brachten Leistungserbringung orientiert sein. Außerdem müssen Vorhaltepauschalen deutlich \r\nstärker am Bedarf der zu versorgenden Bevölkerung orientiert sein. Zur Annäherung an das ge\u0002forderte Zielbild der Krankenhausreform sollte die Bedarfsnotwendigkeit in einer Weise Berück\u0002sichtigung finden, dass sie nicht an historisch erbrachten Leistungen anknüpft, sondern populati\u0002onsbezogen unter Berücksichtigung der Kapazität eines Krankenhausstandorts ermittelt wird. \r\nNur so kann das ursprüngliche Ziel der Reform, den Anreiz zur Mengenausweitung zu reduzie\u0002ren, tatsächlich umgesetzt werden. Die aktuelle Ausgestaltung hingegen verstärkt die Fallzahl\u0002ausweitung der Krankenhäuser sogar, da die Höhe der Vorhaltepauschalen in den Leistungs\u0002gruppen direkt abhängig von der Höhe der Fallzahl ist.\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass die Einführung der Vorhaltevergütung durch eine budgetneut\u0002rale Phase in den Jahren 2025 und 2026 begleitet wird. Änderungen bei der Zuweisung von Leis\u0002tungsgruppen durch das Land sollen für die Vergütung der Vorhaltung in diesen budgetneutralen \r\nJahren keine finanzielle Auswirkung für das Krankenhaus haben. Nicht von der Budgetneutralität \r\numfasst seien dabei wie bisher Effekte, die sich aus der Weiterentwicklung des Entgeltsystems \r\nergeben (zum Beispiel Katalogeffekte). Die Vorhaltebewertungsrelationen sollen bereits zur An\u0002wendung kommen, das Vorhaltebudget soll jedoch erst ab dem Jahr 2027 erstmals budgetwirk\u0002sam abgezahlt werden. Entsprechend soll ein Ausgleich auf das durch das InEK ermittelte Ge\u0002samtvorhaltebudget eines jeden Krankenhauses erstmals im Jahr 2028 für das Vorjahr 2027 \r\nstattfinden. Aus Sicht der Betriebskrankenkassen ist im Gesetz zwingend festzuhalten, dass eine \r\nbudgetneutrale Ausgestaltung weder eine Senkung noch eine Erhöhung der Budgets bedeuten \r\nkann. Folglich sind Auswirkungen auf die Retaxierungsvolumina aufgrund der Ausweisung der \r\nVorhaltebewertungsrelationen im Entgeltkatalog 2025 und 2026 zu verhindern.\r\nAus Sicht der Betriebskrankenkassen ist es wichtig, dass der Gesetzgeber nach der Einführung \r\nder Vorhaltevergütung die Selbstverwaltungspartner beauftragt zu prüfen, wie die Komplexität \r\ndes Krankenhausfinanzierungssystems überarbeitet und reduziert werden kann.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n14\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\n(§ 115g SGB V)\r\nMit der Implementierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen entwickelt der Ge\u0002setzgeber eine Struktur, die sowohl eine Verbindung aus stationären Krankenhausbehandlungen \r\nmit ambulanten und pflegerischen Leistungen schafft, als auch zur wohnortnahen Versorgung \r\nvon Patienten beitragen soll. Die bereits festgelegten, von den Versorgungseinrichtungen zu er\u0002bringenden Leistungen sollen perspektivisch um weitere sektorenübergreifende Leistungen aus\u0002gebaut werden. Dabei können diese Leistungen unter pflegerischer Leitung erbracht werden, \r\nsofern sie nicht ärztlich zu verantworten sind.\r\nDie Vergütung erfolgt nach den bisher geltenden Regelungen. Ausgenommen davon ist die Ver\u0002gütung der den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zugewiesenen voll- und teil\u0002stationären Leistungen gemäß § 6c KHEntgG, welche zukünftig durch krankenhausindividuelle, \r\ndegressive Tagesentgelte erfolgen.\r\nZudem sollen im Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen \r\nLeistungen der vollstationären Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der teilstationären Tages\u0002und Nachtpflege nach § 41 SGB XI enthalten sein. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, das \r\nAngebot der pflegerischen Versorgung mit Plätzen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und \r\nNachtpflege auszuweiten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in selbstständigen, organisa\u0002torisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen erfolgt, die als statio\u0002näre Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind. \r\nDie Selbstverwaltungspartner bestimmen zudem, welche stationären Leistungen durch sekto\u0002renübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens anzubieten sind und welche stationä\u0002ren Leistungen zusätzlich erbracht werden können. Darüber hinaus dürfen sektorenübergrei\u0002fende Versorgungseinrichtungen auch stationäre Leistungen außerhalb des genannten Leis\u0002tungsrahmens erbringen, sofern sie hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Kranken\u0002haus mit entsprechend zugewiesener Leistungsgruppe unterstützt werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen die mit dem Gesetz zum Ausdruck gebrachte Intention ei\u0002ner Stärkung der wohnortnahen Versorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrich\u0002tungen. Zudem wird die konkrete Festlegung und Ausgestaltung der zu erbringenden Leistun\u0002gen durch die Selbstverwaltungspartner positiv bewertet.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n15\r\nDie strukturellen Auswirkungen durch die Schaffung von sektorenübergreifenden Versorgungs\u0002einrichtungen können hingegen noch nicht abgeschätzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob es le\u0002diglich zu einer Verschiebung knapper personeller Ressourcen kommt und somit langfristig der \r\nPersonalsituation im Gesundheitssystem eher schadet oder einem effizienteren Personaleinsatz \r\ndienlich ist.\r\nUnterschiedliche Vergütungssystematiken für die in den Einrichtungen möglichen Leistungen \r\nwerden außerdem zu Abgrenzungsproblemen bei der Findung der krankenhausindividuellen Ta\u0002gesentgelte führen. Eine kostenneutrale Ausgliederung der über krankenhausindividuelle, de\u0002gressive Tagesentgelte vergüteten Leistungen aus dem DRG-System ist zu gewährleisten und \r\neine unsachgemäße Erhöhung der Landesbasisfallwerte zu verhindern. Auch die unterschiedli\u0002chen Regelungskreise (Kranken- und Pflegeversicherung) führen zu komplexen Konstellationen \r\nin Bezug auf Versorgung, Finanzierung und Abrechnung. Hier ist eine bürokratiearme und den\u0002noch transparente Operationalisierung notwendig, um das übergeordnete Ziel der Überwindung \r\nder Sektorengrenzen nicht zu gefährden.\r\nEine Öffnung über eine telemedizinische Kooperation wird von den Betriebskrankenkassen kri\u0002tisch gesehen. Zwar fördert die Maßnahme die Attraktivität der Standorte für Mitarbeiter. \r\nSelbst bei hohen Dokumentationsanforderungen und einer Festlegung des Leistungsumfangs \r\ndurch die Selbstverwaltung kann aber eine qualitativ hochwertige Versorgung nicht wirklich si\u0002chergestellt werden.\r\nDie zunehmende Komplexität des Gesundheitssystems macht eine Unterstützung für Patienten \r\nbei ihrer Orientierung und Entscheidungsfindung insbesondere zwischen den Sektoren künftig \r\nnotwendig. Die Krankenkassen haben als Schnittstelle zwischen Patient und Versorger die not\u0002wendigen Informationen und Möglichkeiten hierzu und sollten vom Gesetzgeber noch viel stär\u0002ker die Möglichkeiten erhalten, ihre Patienten bei der Wahl eines adäquaten Versorgers zu un\u0002terstützen und zu lotsen.\r\nKrankenhausabrechnungsprüfung (§ 17c KHG) \r\nDer Entwurf des KHVVG sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 die Einzelfallprüfung abgeschafft und \r\ndurch eine Stichprobenprüfung ersetzt werden soll. Dieses Vorhaben lehnen die Betriebskranken\u0002kassen entschieden ab. Warum die Krankenhausabrechnungsprüfung in Form von Einzelfallprü\u0002fungen erhalten bleiben muss, wird im Folgenden ausgeführt: \r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall garantiert Wirtschaftlichkeit und Qualität\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n16\r\nEin solidarisches und beitragsfinanziertes Gesundheitssystem lebt vom verantwortungsvollen \r\nHandeln aller Beteiligten. Leistungen zu erbringen, abzurechnen und zu prüfen, ist in allen Ausga\u0002benbereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eng miteinander verknüpft und an das \r\nGebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Es soll nicht-notwendige oder auch qualitativ minderwer\u0002tige Leistungen verhindern und einen angemessenen Ressourceneinsatz garantieren. Versicherte, \r\nKrankenhäuser und Krankenkassen sind daran gebunden. Nur Leistungen, die dem Wirtschaft\u0002lichkeitsgebot entsprechen, sind durch die GKV zu vergüten. Dabei müssen die Leistungen zielge\u0002nau an den Bedarf des Patienten im Einzelfall ausgerichtet sein. Hier setzt die Einzelfallprüfung \r\nder Krankenhausabrechnung an. Sie ist die einzige Möglichkeit der Krankenkassen, im Sinne des \r\neinzelnen Versicherten zu prüfen, ob Krankenhäuser nur medizinisch notwendige Leistungen er\u0002bracht, diese nachvollziehbar dokumentiert und korrekt abgerechnet haben. \r\nDie Hoheit über die leistungsrechtliche Entscheidung im Einzelfall liegt bei den Kostenträgern und \r\nmuss dort auch immer bleiben. Die Einführung einer Stichprobenprüfung durch die Medizinischen \r\nDienste (MD), wie sie mit dem Gesetzentwurf des (KHVVG) geplant ist, würde jedoch die Entschei\u0002dungsverantwortung und Finanzverantwortung in zwei verschiedene Hände legen. Die Verant\u0002wortung über die Finanzflüsse würde zwar weiterhin bei den Krankenkassen liegen, die Entschei\u0002dungsverantwortung, dass eine Rechnung korrekt ist und daher auch fällig und gezahlt werden \r\nmuss, würde an den Medizinischen Dienst übergehen. Damit würde eine wichtige Triebfeder für \r\neine konsequente Rechnungsprüfung im Sinne der Beitragszahlenden fehlen. \r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall unterliegt einer gesetzlich geregelten Aufsicht \r\nQuantität und Qualität der Prüftätigkeit der Krankenkassen unterliegen einer Aufsicht. Die Aus\u0002übung der Prüfverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt der Kontrolle des Bundes\u0002amtes für Soziale Sicherung (BAS), des Bundesrechnungshofes oder der Länder. Die Krankenkas\u0002sen sind verpflichtet, dem gesetzlichen Auftrag zur Abrechnungsprüfung nachzukommen. Es ist \r\nvon einer gesetzlichen Verantwortungskette zu sprechen, die eine leistungsbezogene und wirt\u0002schaftliche Verwendung der Versichertenbeiträge gewährleisten soll. \r\nNicht geklärt ist, welcher Aufsicht die Medizinischen Dienste unterliegen, wenn diese zukünftig \r\neigenverantwortlich Stichprobenprüfungen durchführen sollen. Aus Sicht der Betriebskranken\u0002kassen kann dies nicht ohne eine Aufsicht erfolgen, denn es geht letztendlich um die Verwendung \r\nvon GKV-Beitragsmitteln. Da die Medizinischen Dienste eigenständige Körperschaften des öf\u0002fentlichen Rechts in den Bundesländern sind, kommen eigentlich nur die jeweiligen Landesauf\u0002sichtsbehörden für diese Funktion in Frage. \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n17\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall wird vom Bundesverfassungsgericht als notwendig erach\u0002tet\r\nDas Bundesverfassungsgericht argumentierte in einem Urteil aus dem Jahr 20181\r\n, dass es auf\u0002grund der Komplexität des DRG-Systems „(…) unstreitig in erheblichem Maße zu Fehlkodierun\u0002gen der für die Abrechnung maßgeblichen Diagnosen und Prozeduren (…)“ (S. 3) kommt. Das \r\nhöchste Gericht führt aus, dass wenn in einem lernenden DRG-System Fehlsteuerungen und Feh\u0002lerquellen auftreten, erst durch Abrechnungsprüfung Falschabrechnungen aufgedeckt werden \r\nkönnen. Dabei geht das Gericht von 40 Prozent fehlerhafter Abrechnungen aus und schlussfolgert \r\ndaraus, dass es erheblichen Prüfungsbedarf gibt und die Abrechnungsprüfung durch die Kranken\u0002kassen mit Unterstützung durch den MD sehr wichtig ist (S. 16). Diese Einschätzung wird von den \r\nBetriebskrankenkassen uneingeschränkt geteilt. \r\nSchaut man in die Quartalsstatistiken des letzten Jahres, so stellt man fest, dass der Anteil falscher \r\nRechnungen sogar noch höher liegt und sich bei um die 48 Prozent bewegt. Somit gilt trotz Prüf\u0002quotierung, dass nahezu jede zweite MD-geprüfte Abrechnung beanstandet wird. \r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall sorgt für einen verantwortungsvollen Umgang mit Bei\u0002tragsgeldern\r\nDie Krankenkassen wenden jährlich inzwischen mehr als 90 Mrd. Euro - etwa ein Drittel aller GKV\u0002Ausgaben – für Krankenhausleistungen auf, finanziert von den Versicherten und deren Arbeitge\u0002bern. Dabei haben die Beitragszahlenden Anspruch auf einen verantwortlichen, wirtschaftlichen \r\nund effizienten Einsatz von Beitragsgeldern – auch bei der Finanzierung von Krankenhausleistun\u0002gen. \r\nDie Vergütung von Krankenhausleistungen darf daher zukünftig kein beliebiger, unbeachteter \r\nund durchlaufender Posten werden, sondern bedarf weiterhin einer anlassbezogenen Abrech\u0002nungsprüfung. Ohne Plausibilisierung der Abrechnungen der Krankenhäuser werden die Ausga\u0002ben im stationären Bereich weiter ansteigen. Zuerst, weil ganz konkrete Leistungen nicht korrekt \r\nvergütet würden. Perspektivisch wird die Abrechnungsqualität der Krankenhäuser durch den feh\u0002lenden Kontrollmechanismus unabsichtlich oder absichtlich sinken. Ausgabensteigerungen, und \r\ndemzufolge Beitragssatzsteigerungen zu Lasten der Versicherten sind die direkte Folge. \r\nDie Betriebskrankenkassen verstehen die Krankenhausabrechnungsprüfung im Einzelfall daher \r\nals ein grundsätzliches Erfordernis, das es zwar zu vereinfachen, aber auf jeden Fall zu erhalten \r\ngilt.\r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall leistet mehr, als es eine Stichprobenprüfung vermag\r\n 1 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR \r\n1474/17 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/rk20181126_1bvr031817.html\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n18\r\nEine Stichprobenprüfung, wie sie mit dem Gesetzentwurf des KHVVG geplant ist, wird den zahl\u0002reichen Ansprüchen an eine Abrechnungsprüfung nicht gerecht: \r\nEinzelfallprüfungen tragen maßgeblich zu einer hohen Datenqualität bei!\r\nIndem beanstandete Rechnungen nach sachlich-rechnerischer Prüfung durch die Krankenkassen \r\nund medizinisch-inhaltlicher Prüfung durch die Medizinischen Dienste im Einzelfall korrigiert wer\u0002den, wird die Datenqualität im Einzelfall sichergestellt. Gleichzeitig setzt ein funktionierender \r\nPrüfmechanismus einen generellen Anreiz für eine hohe Datenqualität bei den Krankenhäusern.\r\nEine gute Qualität von Dokumentation, Kodierung und Abrechnung ist unverzichtbar für die Kal\u0002kulation der Fallpauschalen und (Weiter-)Entwicklung der Entgeltsysteme, wie sie alljährlich \r\ndurch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vorgenommen wird.\r\nEbenso werden korrekte Abrechnungsdaten der Krankenhäuser für Forschungszwecke ge\u0002braucht, z. B. für durch den G-BA geförderte Innovationsfondsprojekte. Aber auch zahlreiche Eva\u0002luationsaufträge an die gemeinsame Selbstverwaltung basieren darauf. Zuletzt braucht es einen \r\nkorrekten und umfassenden Abrechnungsdatensatz, um zu wissen, was in der Patientenversor\u0002gung in jedem einzelnen Krankenhaus wirklich passiert. \r\nEine Stichprobenprüfung kann dies nicht leisten, denn wenn über eine wie auch immer ausge\u0002staltete Hochrechnung lediglich ein allgemeiner monetärer Ausgleich erfolgt, werden die nicht \r\nkorrekten Rechnung weder vollständig identifiziert, noch die Falldaten im Einzelfall oder in der \r\nSumme korrigiert. Hinzukommt, dass bei einem allgemeinen monetären Ausgleich die Kassenar\u0002ten mit hohem Belegungsanteil überproportional über die Auszahlung des Ausgleichs je Behand\u0002lungsfall profitieren. Der Wettbewerb zwischen den Kassenarten wird verzerrt, die verausgabten \r\nGelder fließen nicht mehr an die Krankenkassen zurück, die die Rechnung bezahlt haben.\r\nEinzelfallprüfungen sorgen für die gerechte Berechnung von Vorhaltebudgets!\r\nIm Entwurf des KHVVG ist vorgesehen, dass die abgerechneten Fälle aus dem Vorjahr als Grund\u0002lage für die Ermittlung der Vorhaltebudgets dienen sollen. Auch dafür muss die Datengrundlage \r\numfassend und korrekt sein. Nicht korrekte Abrechnungen hätten die Folge, dass zur Auszahlung \r\nkommende Vorhaltevolumina im Folgejahr nicht richtig berechnet und an die Krankenhäuser ver\u0002teilt werden können. Dies setzt Fehlanreize, um als Krankenhaus durch angepasste Kodierung das \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n19\r\neigene Vorhaltebudget zu optimieren. Dies kann und muss durch die Rechnungsprüfung unter\u0002bunden werden – im Sinne eines gerechten Systems! \r\nEinzelfallprüfungen tragen zu einem korrekten Risikostrukturausgleich bei!\r\nKorrekt kodierte und abgerechnete Diagnosen bilden die Grundlage für die Meldungen durch die \r\nKrankenkassen für den Risikostrukturausgleich. Dieser bestimmt die Mittelverteilung des Ge\u0002sundheitsfonds an die Krankenkassen. Würden Rechnungen im Einzelfall nicht geprüft und damit \r\nauch nicht korrigiert, führen fehlende oder zu Unrecht übermittelte Diagnosen zu einer verzerrten \r\nBerücksichtigung im Risikostrukturausgleich und im Risikopool.\r\nEinzelfallprüfungen sorgen für eine konsequente Umsetzung der Ambulantisierung!\r\nNach wie vor wird in Deutschland im internationalen Vergleich zu viel vollstationär und zu wenig \r\nambulant operiert und behandelt. Die vom Gesetzgeber jetzt forcierte Ambulantisierung ist des\u0002halb der richtige Weg. Lässt der Gesetzgeber jedoch nur noch Stichprobenprüfungen zu und \r\nschränkt damit auch die Fehlbelegungsprüfungen ein, so werden die Krankenhäuser weiterhin zu\u0002gunsten der stationären Erlöse die ambulante Leistungserbringung umgehen, eine „Glaskugel\" \r\nbraucht es für dieses Szenario nicht! \r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall etabliert – Stichprobenprüfungen schaffen neue Komplexi\u0002tät und Anforderungen, insbesondere beim Medizinischen Dienst\r\nAuch wenn der Gesetzgeber im Entwurf des KHVVG fordert, dass bei einer Stichprobenprüfung \r\neine so hohe Zielgenauigkeit wie im jetzigen Prüfsystem erreicht werden soll, ist es völlig unklar, \r\nwie dies überhaupt gelingen soll. Ebenfalls unklar ist, wie die MD die in der Krankenhausreform \r\nfür sie vorgesehenen Aufgaben ohne einen massiven Aufbau an Personal stemmen sollen, denn \r\nvorgesehen sind neben der Durchführung von Stichprobenprüfungen auch Prüfungen der Einhal\u0002tung der Strukturvoraussetzungen und Qualitätskriterien. Das Ziel kann nicht sein, noch weiter \r\nPersonal aus der Patientenversorgung abzuziehen und beim MD einzusetzen. \r\nKlar ist, die Krankenkassen haben das Know-How, das beim MD für diese Aufgabe in der Form \r\nnicht vorhanden ist. Sie verfügen über jahrelang erprobte, weiterentwickelte und gute Instru\u0002mente, um besonders auffällige Rechnungen zu identifizieren. Für eine Stichprobenprüfung \r\nmüssten dagegen ganz neue Instrumente und Strukturen mit hohem Aufwand beim MD ge\u0002schaffen und implementiert werden. \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n20\r\nEs ist vorhersehbar, dass Stichprobenprüfungen nach dem KHVVG – wie auch immer das Kon\u0002zept dafür aussehen wird – zu zusätzlicher Komplexität, Unklarheiten, neuen Streitfeldern und \r\nneuen Fehlanreizen führt. Eine bessere Akzeptanz der Prüfergebnisse nach Stichprobenprüfun\u0002gen durch die Krankenhäuser ist kaum zu erwarten. Im Gegenteil, einzelne Fälle der Stichprobe \r\nhaben zukünftig eine enorme finanzielle Bedeutung, sodass zahlreiche gerichtliche Überprüfun\u0002gen absehbar sind. Außerdem ist nicht garantiert, dass Stichprobenprüfungen zu weniger Prüf\u0002aufwand führen. Denn bei einer Stichprobe werden auch solche Fälle vom MD angeschaut, die \r\nvon den Krankenkassen nie an den MD gegeben worden wären, weil sie nicht auffällig waren. \r\nDas heißt, dass MD dann auch eigentlich korrekt abgerechnete Fälle prüfen müssen. \r\nAbrechnungsprüfung im Einzelfall - vereinfachen ja, abschaffen nein!\r\nDas MDK-Reformgesetz wirkt: Die Abrechnungsqualität steigt langsam aber stetig, die Anzahl der \r\nSozialgerichtsverfahren sinken fortlaufend und personelle Ressourcen werden reduziert. Den\u0002noch sehen die Betriebskrankenkassen folgende Potentiale zur Verbesserung der Zusammenar\u0002beit und zur Vereinfachung des Prüfverfahrens: \r\nDas überaus komplexe, gestaffelte Prüfquotensystem mit Quartalsbezug muss durch eine einheit\u0002liche Prüfquote ersetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der Prüfquote durch die GKV pro Kran\u0002kenhaus pro Quartal würde entfallen. Außerdem könnte Streitpotential um die Ermittlung der \r\nPrüfquote zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen minimiert werden.\r\nDie Sanktionierung von fehlerhaften Abrechnung muss durch eine gesetzlich festgelegte Pau\u0002schale erfolgen. Denn die Berechnung der Aufschlagshöhe in Abhängigkeit von der Prüfquote ist \r\nkomplex, aufwendig und führt zu Streitigkeiten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse. Durch \r\neine einheitliche Sanktion hat die Qualität der Abrechnung direkte Konsequenzen. Wer viel falsch \r\nabrechnet, zahlt auch viel Strafe. Korrekt abrechnende Krankenhäuser zahlen nur wenig bzw. \r\nkeine Strafe. Die tatsächliche Sanktionshöhe liegt gemäß der Jahresstatistik im Durchschnitt bei \r\nca. 400 Euro und sollte in dieser Höhe gesetzlich vorgegeben werden.\r\nFür die Betriebskrankenkassen hat sich gezeigt, dass sich viele Abrechnungsstreitigkeiten mit den \r\nKrankenhäusern im Dialog lösen lassen, wenn beiden Parteien die gleichen Informationen zum \r\nFall und alle relevanten medizinischen Unterlagen vorliegen. Es besteht damit „Informations\u0002gleichheit“ und die Möglichkeit auf Augenhöhe die streitbehafteten Krankenhausabrechnungen \r\nzu diskutieren. Daher soll das Vorverfahren aufgewertet werden, indem das Krankenhaus bereits \r\nzu diesem Zeitpunkt des Verfahrens medizinisch relevante Unterlagen an die Krankenkasse über\u0002mittelt. Nur wenn sich beide Parteien im Dialogverfahren nicht einigen können, wird der Medizi\u0002nische Dienst hinzugezogen und zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Medizinische \r\nDienst könnte damit erheblich entlastet werden. \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n21\r\nUm bei den Strukturprüfungen bürokratische Aufwände abzubauen, könnte die Gül\u0002tigkeitsdauer der Bescheinigungen über erfolgreiche Strukturprüfungen verlängert \r\nwerden. Auch wäre es sinnvoll, die Taktung der StrOPS-Prüfungen mit den weiteren \r\nMD-Prüfungen (MD-QK und Leistungsgruppen) zu harmonisieren. Zuletzt können \r\nüberflüssige Strukturmerkmale gestrichen werden, das heißt, wenn z. B. ein Kran\u0002kenhaus der Leistungsgruppe Stroke Unit zugeordnet wurde, braucht es dafür keine \r\ngesonderte Strukturprüfung mehr. Zuletzt fordern die Betriebskrankenkassen die \r\nSchaffung einer gesetzlichen Grundlage, um Modellvorhaben zur Erprobung innova\u0002tiver und bürokratiearmer Prüfverfahren durchzuführen und diese anschließend zu \r\nevaluieren. \r\nKrankenhaustransformationsfonds (§ 12b KHG)\r\nMittelherkunft\r\nMit dem KHVVG sollen zwischen 2026 und 2035 rund 50 Mrd. EUR für die Transformation der \r\nKrankenhauslandschaft in Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von \r\nFördermitteln ist grundsätzlich eine gute Idee. Mit den heutigen kleinteiligen Strukturen bleibt \r\ndas deutsche Gesundheitswesen heute weit unter seinen Möglichkeiten. Zentralisierte und spe\u0002zialisierte Strukturen würden die Qualität der Systems insgesamt verbessern, ein Umbau jedoch \r\nkostet viel Geld.\r\nAusgesprochen problematisch ist jedoch die angedachte Herkunft der Mittel. Diese sollen je \r\nhälftig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und von den Ländern über einen Trans\u0002formationsfonds bereitgestellt werden. Auf diese Weise werden die Krankenkassen jährlich mit \r\n2,5 Mrd. EUR belastet, da, anders als etwa bei Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), keine Ge\u0002genfinanzierung durch den Bund vorgesehen ist.\r\nDa mit dem angedachten Fonds Investitionen getätigt werden sollen, ist eine Beteiligung der \r\nKrankenkassen falsch, da diese für die Betriebskosten zuständig sind, die durch ihre Versicherten \r\nanfallen. Vielmehr sind es die Länder, die gemäß KHG die Investitionen finanzieren. Ein zusätzli\u0002ches Argument liefert ein Rechtsgutachten, das die Hamburger Sozialrechtlerin Dr. Dagmar Felix\r\nfür den GKV-Spitzenverband erstellt hat. Demnach handele es sich bei der Transformation der \r\nKrankenhauslandschaft um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, da die gesamte Bevölkerung \r\nprofitieren würde und nicht nur die gesetzlich Versicherten. Aus diesem Grund sei die Reform \r\naus Steuermitteln zu finanzieren.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n22\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nAnalog zum KHZF wird in § 12b Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\r\n„Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres\r\nvom Bund zur Verfügung gestellt.“\r\nVerstärkt wird das Problem durch die Möglichkeit, dass bis zu 50 % des Länderanteils durch die \r\nKrankenhausträger selbst übernommen werden. Da die Länder bereits heute ihren Investitions\u0002verpflichtungen nur unzureichend nachkommen, müssen die Krankenhäuser bereits Investitio\u0002nen aus anderen Finanzierungsquellen bestreiten. Dies sind vor allem Überschüsse aus der Kran\u0002kenhausbehandlung und damit größtenteils Mittel der gesetzlichen Krankenkassen, die damit \r\nzweckentfremdet werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n§ 12b Absatz 3 Nr. 2 KHG wird folgendermaßen geändert:\r\n„[…] 3. das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der \r\nzu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten \r\ndes Vorhabens trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzie\u0002rung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss, […]“\r\nFördertatbestände und Verteilung der Mittel\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Konzentration von Leistungen für das Erreichen von Qualitätsvor\u0002gaben oder Mindestvorhaltezahlen, zur Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versor\u0002gungseinrichtungen, zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, zur Bildung von Zen\u0002tren, zur Bildung von Verbünden und von integrierten Notfallstrukturen sowie Vorhaben zur \r\n(Teil-) Schließung von Krankenhäusern. Das sind grundsätzlich sinnvolle Kategorien.\r\nAllerdings fehlt dem Entwurf damit ein echtes Zielbild darüber, wie die Krankenhauslandschaft \r\n2035 konkret aussehen sollte. Dänemark hat für seine vielbeachtete Krankenhausreform zu\u0002nächst populationsbezogene Regeln aufgestellt, dann Projektskizzen abgefragt, ein Gesamtkon\u0002zept entwickelt und erst daraus die benötigte Finanzierungssumme abgeleitet. So wussten von \r\nAnfang an alle Beteiligten – einschließlich der nicht-fachlichen Öffentlichkeit - wie die Kranken\u0002hausstruktur des Landes hinterher aussehen sollte. Der vorliegende Entwurf des BMG hingegen \r\nlässt offen, wie durch die Entscheidungen der Akteure vor Ort ein sinnvolles Gesamtergebnis er\u0002reicht werden soll.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n23\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nNach §12b Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\r\n„(2) Bis 31.12.2024 legen die Länder dem BMG Pläne über die bis 2035 beabsich\u0002tigten Vorhaben vor. Das BMG prüft diese Pläne und erstellt hieraus bis \r\n31.03.2025 ein Grobkonzept für die Krankenhausstrukturen im Jahr 2035. Auf Ba\u0002sis dieses Grobkonzepts ergänzt das BMG bis 31.06.2025 die Fördertatbestände \r\nnach Absatz 1 um Detailvorgaben, die die finalen Anträge erfüllen müssen.“\r\nDas Fehlen eines Zielbilds spiegelt sich auch in der vorgesehenen Verteilung von 95 % der Mittel \r\nüber den Königsteiner Schlüssel wieder. Dieser geht jedoch von einer gleichmäßigen Verteilung \r\nder Bedarfe auf Grundlage von Steueraufkommen und Bevölkerungszahl aus. Er ist damit unge\u0002eignet, da Bedarfe zum Umbau der Krankenhausstrukturen sich aus anderen Faktoren, z. B. Ur\u0002banisierungsgrad, Altersverteilung und insbesondere der Frage, wie bedarfsgerecht die Struktu\u0002ren bereits heute sind, ergeben.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nAbsatz 2 wird durch obige Änderung zu Absatz 3 und wie folgt neu formuliert:\r\n„(3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen \r\nnotwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Ver\u0002waltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Auf\u0002wendungen nach § 14, kann jedes Land im Einvernehmen mit den Landesver\u0002bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Jahren 2026 bis 2035 \r\njährlich bis zu 95 % des Anteils Mittel für die Förderung von Vorhaben nach Ab\u0002satz 1 und 2 beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom \r\n1. Oktober 2019 ergibt. Die einem Land für ein Kalenderjahr rechnerisch zuteilba\u0002ren, aber nicht abgerufenen Mittel können auf die nächsten Kalenderjahre, längs\u0002tens bis auf das Jahr 2035 übertragen werden. Mit den verbleibenden 5 Prozent \r\ndes Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere \r\nLänder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag \r\nstellen (länderübergreifende Vor-haben). Das BMG legt auf Grundlage des \r\nGrobkonzepts nach Absatz 2 den Verteilungsschlüssel fest. Soweit die Mittel \r\nnach den Sätzen 1 und 3 bis zum 31. Dezember 2035 durch vollständig und vorbe\u0002haltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, werden sie an \r\nden Bund zurücküberwiesen verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n24\r\nBeteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese \r\nzurückzuzahlen.“\r\nMehrausgaben im Zusammenhang mit der Krankenhausre\u0002form (§ 38 KHG, § 39 KHG, § 5 KHEntgG)\r\nDas Bundesgesundheitsministerium führt im KHVVG verschiedene Fördermaßnahmen für unter\u0002schiedliche Leistungsbereiche ein oder führt diese fort. Durch diese Maßnahmen entstehen der \r\ngesetzlichen Krankenversicherung Mehrausgaben in hohen dreistelligen Millionenbeträgen. \r\nDie Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der geburtshilflichen Versor\u0002gung, die bereits über Zuschläge in den Jahren 2023 und 2024 als Maßnahme eingeführt worden \r\nist, soll laut § 5 KHEntgG Absatz 3k fortgeführt werden. Für die Jahre 2025 und 2026 wird ein Zu\u0002schlag eingeführt, der der Gesetzlichen Krankenversicherung Mehrausgaben in Höhe von jeweils \r\n378 Millionen Euro pro Jahr verursacht. Nach § 39 KHG werden unbefristete Förderbeträge so\u0002wohl für die Leistungsgruppen Pädiatrie und Geburtshilfe als auch für die Leistungsgruppen \r\nStroke Unit, Traumatologie und Intensivmedizin eingeführt, die jährliche Mehrausgaben in \r\nHöhe von 495 Mio. Euro für die Gesetzliche Krankenversicherung verursachen. Für die Teil\u0002nahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung werden ebenfalls ab 2027 zusätzliche Mit\u0002tel zur Verfügung gestellt, die Mehrkosten in Höhe von 29,7 Mio. Euro bedeuten. \r\nDiese bedarfsunabhängige Förderung mit der Gießkanne lehnen die Betriebskrankenkassen ab. \r\nEine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung sollte über die rDRG, das Vorhaltebudget und \r\ndie Pflegekosten sichergestellt werden. Das Leistungsgruppensystem ermöglicht eine passge\u0002naue Finanzierung der einzelnen Leistungsbereiche, sofern leistungsgruppenspezifische Vorhal\u0002tebudgets definiert werden. Eine zusätzliche Finanzierung über Zuschläge ist nach dem neuen \r\nSystem nicht nötig, insbesondere dann nicht, wenn diese Zuschläge unbefristet sein sollen. Hier \r\nschöpft das Bundesgesundheitsministerium die Potentiale des neuen Leistungsgruppensystems \r\nnicht vollständig aus, sondern verfällt unnötigerweise auf Hilfskonstruktionen. Die Auswahl die\u0002ser fünf spezifischen Leistungsgruppen für eine gesonderte Förderung ist zudem nicht begründ\u0002bar und erscheint erratisch. Die Förderung aller Standorte, die die genannten Leistungsgruppen \r\nanbieten, verfehlt zudem das Ziel, ausschließlich bedarfsnotwendige Krankenhausstrukturen zu \r\nfinanzieren. Zusätzliche Finanzierungselemente stehen der angekündigten ausgabenneutralen \r\nUmsetzung der Vorhaltefinanzierung entgegen. \r\nZur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben sollen außerdem zukünftig ins\u0002besondere Hochschulkliniken zusätzliche Mittel erhalten. Hierunter sollen nach § 6a Absatz 5 des \r\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versor-\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n25\r\ngungsprozessen und - kapazitäten, und die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes re\u0002gionaler, insbesondere telemedizinischer, Versorgungsnetzwerke sowie informationstechni\u0002scher Systeme und digitaler Dienste zählen. Krankenhäuser, denen diese Koordinierungs- und \r\nVernetzungsaufgaben zugewiesen worden sind, erheben ab dem Jahr 2027 einen Zuschlag, der \r\ndie Gesetzliche Krankenversicherung jährlich mit zusätzlich 180 Millionen Euro belastet. Ziel der \r\nMaßnahme ist eine bessere regionale Koordination im stationären Bereich. \r\nDie Zentrumsregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sehen nach § 3 bereits in den \r\nbesonderen Aufgaben eine überörtliche, krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung \r\ndurch eine zentrale Funktion des Krankenhauses in einem Netzwerk mit weiteren Leistungser\u0002bringern und einer federführenden Kooperation mit anderen Leistungserbringern vor. Eine klare \r\nAbgrenzung der neu definierten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ist nicht erkennbar. \r\nStattdessen werden Parallelstrukturen zu den bereits etablierten Strukturen der Selbstverwal\u0002tung geschaffen. So ist die Erbringung der vorgesehenen Aufgaben über telemedizinische Netz\u0002werke wie etwa Telekonsilie, telemedizinische Fallbesprechungen und auch Videobehandlungen \r\nbereits in den besonderen Aufgaben der Zentrumsregelungen enthalten. Die Notwendigkeit zu\u0002sätzlicher (personeller) Ressourcen, die nicht gemeinsam für die Erfüllung dieser vermeintlich \r\nunterschiedlichen Aufgaben nutzbar sind, ist ebenfalls fraglich. Die fehlende Abgrenzbarkeit \r\nlässt eine Doppelfinanzierung dieser Aufgabe an den Hochschulkliniken über die Zentrumszu\u0002schläge einerseits und die neu eingeführten Zuschläge nach §5 KHEntgG Absatz 3j andererseits \r\nunvermeidbar werden. Die Betriebskrankenkassen lehnen deshalb weitere Zuschläge ab und \r\nverweisen auf die bereits etablierten Strukturen der Selbstverwaltung, die zu nutzen sind.\r\nDas Bundesgesundheitsministerium plant durch eine Änderung des § 5 KHEntgG die Erhöhung \r\nder bislang geltenden Förderbeträge für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser, durch \r\ndie der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2025 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 15 \r\nMillionen Euro entstehen. Die entsprechenden Krankenhäuser erhalten zukünftig jeweils einen \r\nSockelbetrag von 500 000 Euro jährlich sowie je Fachabteilung, die die Vorgaben des G-BA er\u0002füllt, jeweils 250 000 Euro jährlich, sofern die Krankenhäuser jeweils mehr als zwei Fachabteilun\u0002gen vorhalten, die die Vorgaben des G-BA erfüllen. Ein Krankenhaus kann somit insgesamt eine \r\nFörderung in Höhe von einer Million Euro pro Jahr erhalten. Dies soll der wirtschaftlichen Siche\u0002rung der Krankenhäuser in struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen und damit der Si\u0002cherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung dienen. \r\nAuch diese Maßnahme lehnen die Betriebskrankenkassen zum jetzigen Zeitpunkt ab. Die Ein\u0002führung der Vorhaltevergütung reduziert bereits die negativen Auswirkungen, die die stark men\u0002genorientierte Vergütung über ein reines Fallpauschalensystem auf Krankenhäuser in bevölke\u0002rungsarmen Gegenden hat. Das erklärte Ziel der Einführung der Vorhaltefinanzierung ist gerade \r\ndie Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung, auch in bevölkerungs\u0002schwachen Gegenden. Wie hoch der entlastende Effekt auf die bedarfsnotwendigen ländlichen \r\nKHVVG 09 | 2024\r\n26\r\nKrankenhäuser wirken wird, kann zu diesem Zeitpunkt niemand einschätzen. Die Betriebskran\u0002kenkassen sprechen sich deshalb dafür aus, nach der Evaluation des InEK zu der Einführung des \r\nVorhaltebudgets die Situation der ländlichen Krankenhäuser erneut zu analysieren und dann ge\u0002gebenenfalls über eine Erhöhung der Zuschläge zu entscheiden, statt bereits jetzt ohne eine aus\u0002reichende Informationsgrundlage unnötige Anpassungen vorzunehmen.\r\nGrundsätzlich kritisieren die Betriebskrankenkassen, dass durch diese zusätzlichen Finanzie\u0002rungselemente von der ursprünglichen Zielsetzung einer ausgabenneutralen Einführung der \r\nVorhaltefinanzierung zwischenzeitlich stark abgewichen wird. \r\nKurzfristige Finanzierungsmaßnahmen (Orientierungswert, \r\nTarifrefinanzierung)\r\nDas Bundesgesundheitsministerium plant zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und \r\nLiquidität der Krankenhäuser die vollständige, umfassende und frühzeitige Tarifrefinanzierung \r\nsowie die Anwendung des vollen Orientierungswerts bei der Vereinbarung des Veränderungs\u0002wertes durch die Selbstverwaltungspartner. Ab dem Jahr 2024 tritt demnach an die Stelle der \r\nbisherigen hälftigen Tarifkostenrefinanzierung eine vollständige Tarifkostenrefinanzierung für \r\nalle Beschäftigtengruppen, die bereits unterjährig und nicht erst für das Folgejahr umzusetzen \r\nist. Zudem ist bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg des Landesbasisfall\u0002werts für die somatischen Krankenhäuser sowie des Gesamtbetrags für die psychiatrischen und \r\npsychosomatischen Einrichtungen und der Erlössumme für die besonderen Einrichtungen der \r\nvolle an Stelle des anteiligen Orientierungswerts zu Grunde zu legen. Die Einführung der voll\u0002ständigen und umfassenden Tarifrefinanzierung aller Beschäftigtengruppen bewirkt ab dem Jahr \r\n2024 einen dauerhaften und basiswirksamen Haushaltsaufwand. Der gesetzlichen Krankenversi\u0002cherung entstehen hierdurch für Tarifsteigerungen des Jahres 2024 im Jahr 2024 Mehrausgaben \r\nin Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages. Zusätzlich ergeben sich ab dem Jahr \r\n2025 noch nicht bezifferbare jährliche Mehrkosten.\r\nDie Vereinbarung des Veränderungswertes unter Anwendung des vollständigen Orientierungs\u0002wertes lehnen die Betriebskrankenkassen ab. In Verbindung mit der Meistbegünstigungsklausel \r\nsteht dies dem Grundsatz der Beitragsstabilität nachhaltig entgegen: In jedem Fall werden Ein\u0002nahmensteigerungen der GKV vollständig sofort verausgabt, auch wenn die Kostensteigerungen \r\nder Krankenhäuser darunterliegen. Bei Kostensteigerungen über den Einnahmen der Gesetzli\u0002chen Krankenkassen werden diese ebenfalls vollständig übernommen, sodass sich systematisch \r\nvom Grundsatz der Beitragssatzstabilität abgewendet wird.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n27\r\nEbenso ist die Einführung einer unterjährigen Neuvereinbarung des Landesbasisfallwertes mit \r\ndem Ziel einer frühzeitigen und vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen abzu\u0002lehnen. Steigerungen der Landesbasisfallwerte finanzieren nach dem Gießkannenprinzip auch Kran\u0002kenhäuser, deren Leistungsangebot heute und morgen nicht bedarfsnotwendig ist. Diese Art der Fi\u0002nanzierung ist unwirtschaftlich und verschleppt dazu den strukturellen Wandel. Die zwischen Bund \r\nund Ländern am 10. Juli 2023 vereinbarten Eckpunkte für eine Krankenhausreform sahen vor, dass \r\ngeprüft werden soll, ob weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in Bezug auf die Tarifkostenent\u0002wicklung notwendig sind. Das Prüfergebnis sollte abgewartet werden. Aus Sicht der Betriebskranken\u0002kassen ist eine Überprüfung zusätzlicher Finanzierungsnotwendigkeiten nicht vor Umsetzung der Re\u0002form möglich. Es besteht die Gefahr, dass die Beitragszahler unnötig belastet werden, um nicht be\u0002darfsnotwendige Strukturen aufrecht zu erhalten. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt, da sie \r\nin ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Unionsfraktion (Drucksache 20/7736) vom 09.08.2023 be\u0002tont, bei der Prüfung die Finanzierbarkeit entstehender Mehrbelastungen durch die Beitragszah\u0002lerinnen und Beitragszahler wie durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu berücksichtigen. \r\nDies war auch für die Bundesregierungen der vergangenen Legislaturperioden ein wichtiger As\u0002pekt bei den Begrenzungen der Tarifrefinanzierung. Die Betriebskrankenkassenfordern daher \r\ndas Bundesgesundheitsministerium auf, Finanzierungen auf Krankenhäuser zu begrenzen, deren \r\nVersorgungsangebot nachweislich bedarfsnotwendig ist.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n28\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nRegelungen zur Nachhaltigkeit \r\nIm aktuellen Gesetzentwurf zum KHVVG fehlen immer noch Regelungen zur Nachhaltigkeit und \r\ninsbesondere zum Klimaschutz. Die Chance, Krankenhäuser und die stationäre Versorgung in \r\nDeutschland mit diesem Gesetz nachhaltiger aufzustellen und die bisherigen Bemühungen der \r\nKrankenhäuser zu verstetigen, muss hier ergriffen werden. Das Gesundheitswesen trägt mit etwa \r\nsechs Prozent zu den gesamten CO2-Emissionen in Deutschland bei, wobei ein bedeutender An\u0002teil auf die Krankenhäuser (30%) zurückzuführen ist. Um eine klima- und umweltschonende Ge\u0002sundheitsversorgung sicherzustellen, ist es entscheidend, dass medizinische Einrichtungen rasch \r\nKlimaneutralität erreichen. Um nachhaltiges Handeln sowie den Klimaschutz zu fördern und Ziel\u0002konflikte zwischen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu vermeiden, muss Nachhaltigkeit fest \r\nim Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie im Krankenhausfinanzierungsgesetz etabliert \r\nwerden. Entsprechende Kriterien zur Beurteilung von Nachhaltigkeit müssen anhand einer allge\u0002meingültigen Definition entwickelt werden, die alle Dimensionen von Nachhaltigkeit berücksich\u0002tigt. Als Grundlage können die gültigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die\u0002nen, insbesondere die Standards ESRS E1 bis E5. Für den Gesundheitssektor müssen somit spezi\u0002ell angepasste Standards entwickelt werden, da Krankenhäuser auf bestimmte Emissionen nur \r\nindirekten Einfluss haben, wie z.B. durch die Ausstattung mit Arzneimitteln. Zusätzlich kann auf \r\nbestehende Nachhaltigkeitskonzepte wie das Konzept des Green Hospitals zurückgegriffen wer\u0002den. Ein „Green Hospital“ ergreift aktive Maßnahmen, um Klima- und Umweltauswirkungen zu \r\nminimieren und Nachhaltigkeitsprinzipien in Betrieb und Praktiken zu integrieren. Dies umfasst \r\neine breite Palette von Aktivitäten von Energieeffizienz bis hin zur Förderung nachhaltiger Be\u0002schaffung von Lebensmitteln und Materialien. Das Ziel ist es, die Klima- und Umweltbelastung zu \r\nverringern und zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, während die Gesundheit von Pa\u0002tienten, Mitarbeitern und der Gemeinschaft geschützt bleibt.\r\nKHVVG 09 | 2024\r\n29\r\nRückkehr zu einer angemessenen Zahlungsfrist von Kran\u0002kenhausrechnungen\r\nMit der Verlängerung der Regelung des § 415 Satz 1 SGB V bis zum 31.12.2024 durch die „Sechste \r\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftli\u0002chen Sicherung der Krankenhäuser“ müssen Krankenkassen immer noch Krankenhausrechnun\u0002gen innerhalb von fünf Tagen begleichen. Die stark verkürzte Zahlungsfrist wurde mit dem CO\u0002VID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Ende März 2020 eingeführt und der Geltungszeitraum \r\nzwischenzeitlich mehrmals verlängert.\r\nDie Betriebskrankenkassen stellen fest, dass die Corona-Pandemie als ursprünglicher Grund für \r\ndie Einführung einer verkürzten Zahlfrist für die Begleichung von Krankenhausabrechnungen so \r\nschon lange nicht mehr besteht. Die Verstetigung der krisenbedingten Sonderregelung hat die \r\nLiquidität erheblich zu Gunsten der Krankenhäuser und zum Nachteil der gesetzlichen Kranken\u0002kassen verschoben. Angesichts einer immer angespannteren Haushaltslage der gesetzlichen \r\nKrankenversicherer ist die Einseitigkeit der Regelung zugunsten der Krankenhäuser nicht mehr \r\nvertret- und begründbar. \r\nDie Betriebskrankenkassen fordern daher die Rückkehr zu einer angemessenen Zahlungsfrist. \r\nSinnvoll wäre eine stufenweise Anhebung. Zuerst auf 14 Tage für den Zeitraum bis zum \r\n30.06.2025. Ab dem 01.07.2025 sollen dann die regulären Zahlungsfristen gemäß den Landesver\u0002trägen nach § 112 SGB V wieder gelten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001655","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/cc/360341/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270124.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nKriterien zur Errichtung und zum Betrieb von\r\nGesundheitskiosken\r\nAngebot nur in unterversorgten Regionen oder Stadtteilen\r\n Nur in unterversorgten Regionen oder Stadtteilen sind niedrigschwellige Beratungs-\r\nund ggf. Versorgungsangebote sinnvoll.\r\n Zunächst sollte man mit wenigen Modellprojekten starten, um Erkenntnisse\r\nzu gewinnen und das Instrument auszuprobieren, bevor man es breiter in\r\nunterversorgten Gebieten anwendet. Die Erkenntnisse hieraus sind zu veröffentlichen\r\nund somit zu vergemeinschaften.\r\n Die Definition des Bedarfes/der Kriterien, was „unterversorgte“ Gebiete oder\r\nStadtteile sind, sollte einheitlich festgelegt werden. Dies sollte erfolgen, indem\r\nVertreter aller relevanten Akteure (Kommunale Spitzenverbände, GKV,\r\nSPV, Organisationen von Leistungserbringern) gemeinsame Kriterien festlegen\r\n(keine Festlegung durch den G-BA). Die Erfahrungen aus den Modellprojekten\r\nsollten für die ggf. notwendige Weiterentwicklung der Kriterien genutzt\r\nwerden. Diese sollten dann im Gesetz verankert werden.\r\n Die von den statistischen Ämtern bereitgestellten Kennzahlen zur Gesundheit\r\nder Bevölkerung, zum sozioökonomischem Status und zur gesundheitlichen\r\nVersorgung sollten hierbei herangezogen werden.\r\n In diesem Rahmen können dann alle relevanten Akteure vor Ort den identifizierten,\r\nnotwendigen Beratungs- und Versorgungsbedarf situativ und flexibel\r\ngestalten.\r\n Bislang gültige (politische) Regionen-Abgrenzungen sind hierbei obsolet und\r\nbei der Etablierung zu berücksichtigen.\r\nKeine Doppelstrukturen etablieren: Vorhandenes nutzen, Neues denken\r\n Doppelstrukturen oder Doppelfinanzierungen von Maßnahmen sind auszuschließen.\r\n Vorhandene Strukturen oder Versorgungangebote sind einzubeziehen. Dies\r\nverhindert gleichzeitig eine weitere Abschöpfung von ohnehin bereits zu wenig\r\nvorhandenen Pflegefachkräften sowie medizinischen Leistungserbringenden.\r\n10.07.2024\r\n2\r\n In unterversorgten Gebieten oder Stadtteilen sind ggf. vorhandene Geschäftsstellen\r\noder Pflegeberatungsstellen der Krankenkassen, Einrichtungen\r\nder Kommunen oder sozialen Träger sowie Arztnetze, Versorgungszentren\r\nund die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen zu nutzen/\r\nanzubinden.\r\n Die bereits von den Krankenkassen geleisteten und bewährten Beratungsangebote\r\nim Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention sind zu nutzen\r\nund zu integrieren. Für eine niedrigschwellige Beratung und für individuelle\r\nAngebote sollte auch vom Präventionsleitfaden abgewichen werden\r\nkönnen.\r\n Die Beteiligung an einem Gesundheitskiosk sollte nur Organisationen ohne\r\nGewinnerzielungsabsicht vorbehalten sein. Andernfalls besteht die Gefahr,\r\ndass Finanzmittel nicht primär in der Versorgung ankommen. Der Nachweis\r\nder Mittelverwendung bzw. Transparenz über die Mittelverwendung sind\r\nwichtig.\r\nRollenklärung und klare Finanzierungsverantwortung\r\n Bei den Gesundheitskiosken geht es zunächst um Beratung, nicht um klassische\r\nLeistungserbringung im SGB-V- oder SGB-XI-Sinne.\r\n Für eine sinnvolle Vernetzung der verschiedenen Akteure ist eine Rollenklärung\r\nwichtig. Daseinsvorsorge der Kommunen und Aufgaben der GKV sind\r\nzu klären: Die Verantwortung für die Finanzierung und Umsetzung der Maßnahmen\r\nmuss getrennt, die Angebote müssen jedoch vernetzt werden.\r\n Das Berufsbild der Community Health Nurse (CHN) muss ausgebaut und\r\ngefördert werden. Die Advanced Practice Nurse (APN) sollte schnell etabliert\r\nwerden. Eine klare Aufgabendefinition ermöglicht Substitution statt Delegation\r\nbei gleichzeitig enger Vernetzung mit medizinischen und sozialen\r\nLeistungserbringern.\r\nDigitale Möglichkeiten nutzen: KI und digitale Plattformen mit Fachkräfte-\r\nKnow-How verknüpfen\r\n Zur Integration verschiedener Beratungs- oder Versorgungsangebote diverser\r\nTräger sind auch digitale Möglichkeiten zu nutzen: Auf digitalen Plattformen\r\nmit einheitlichen Benutzeroberflächen sind Angebote und Informationen\r\nzu bündeln und transparent zur Verfügung zu stellen.\r\n Vorhandene Tools wie Klinikfinder & Co. sind zu einem Versorgungsfinder\r\nauszubauen, in dem alle Angebote je Region hinterlegt sind.\r\n Ein Plattformkonzept ermöglicht den schnellen Anschluss weiterer, bisher\r\nnicht berücksichtigter Expertise und Experten (innovative Startups etc.).\r\n3\r\n Achtung: Nicht jeder Gesundheitskiosk muss seine eigene Digitalumgebung\r\naufbauen (mit jeweils anderen Dienstleistern und Managementgesellschaften).\r\nStattdessen ist perspektivisch ein homogenes digitales Netz mit einheitlichen\r\nDatenstandards zu etablieren inkl. Anbindung an das Nationale\r\nGesundheitsportal.\r\n Eine Beratung sollte KI gestützt beginnen können (Einschätzung des Gesundheitszustandes\r\nunter Auswertung von Studien, leitfragengestütztes Interview)\r\nsowie durch hochqualifizierte Pflegekräfte (APN – Community\r\nHealth Nurse) und/oder Krankenkassenmitarbeiter (Sozialversicherungsfachangestellte;\r\nGesundheitswissenschaftler; Medizinische Fachangestellte)\r\nund konsequent auch ärztlich im Telekonsil fortgesetzt werden können.\r\nTransparenz herstellen\r\n Etablierung eines (Transparenz-)Registers der Kiosk-Regionen/Stadteile mit\r\neinheitlichen Angaben zu Strukturen und Bewertungsmechanismen (Versorgungsgrad,\r\nAltersstruktur, etc.). Die Informationen sind öffentlich zugänglich\r\nzu machen. So kann perspektivisch auch die Grundlage für innovative Angebote\r\nsowie Finanzierungsmechanismen geschaffen werden.\r\n Eine unabhängige, externe Evaluation der Kioske ist zwingend inkl. Vorgaben\r\nzum Evaluationsdesign:\r\no Einbezug der Patientenperspektive\r\no Schaffen von Evidenz, ob diese neuen Beratungs- bzw. Versorgungsformen\r\netwas bewirken, ist zwingend. Auf dieser Basis sind\r\ndie Angebote ggf. anzupassen oder abzuschaffen.\r\nBundes-/landesweite Benchmark-Systeme mit Patienten-Outcome können zu\r\neiner regionalen Stärkung der Versorgung und Erhöhung der Attraktivität der\r\nRegionen führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001655","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/96/399281/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220026.pdf","pdfPageCount":43,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-200\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 22.10.2024\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kom-mune (Gesundheitsversorgungsstär-kungsgesetz – GVSG), Drs. 20/11853\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 09 | 2024\r\n2\r\nInhaltsverzeichnis\r\nI. VORBEMERKUNG _________________________________________________________ 4\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG _________________________________________________ 6\r\nZugang für privat versicherte Rentner zur GKV beschränken (§ 10 Abs. 1 SGB V)___ 6\r\nVerzicht auf den Konsiliarbericht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt (§ 28 Abs. 3 SGB V)__________________ 6\r\nHilfsmittelversorgung entbürokratisieren (§ 33 Abs. 5c neu SGB V)______________ 6\r\nJährliche Versorgungspauschale für Chroniker (§ 87 Abs. 2b Sätze 7 ff. neu SGB V) 7\r\nEinführung einer hausärztlichen Vorhaltepauschale (§ 87 Abs. 2q neu SGB V)_____ 8\r\nZuschläge Kinder- und Jugendmedizin (§ 87a Abs. 3 SGB V)____________________ 9\r\nEntbudgetierung Hausärzte (§ 87a Abs. 3c neu SGB V)________________________ 9\r\nErleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für MVZ (§ 95 Abs. 2 SGB V)______ 10\r\nÜberprüfung der Einhaltung der Versorgungsaufträge durch die KVen (§ 95 Abs. 3 SGB V)_______________________________________________________________ 11\r\nKinder- und Jugendpsychotherapeuten (§ 101 Abs. 4, 4a neu SGB V)____________ 14\r\nStrukturfonds zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 105 Absatz 1a Satz 5 neu SGB V)______________________________________________________ 15\r\nBagatellgrenze Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen (§ 106b Abs. 2 Satz 2 SGB V)_______________________________________________ 15\r\nKooperationsvereinbarungen für MZEB zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung (§ 119c SGB V und § 31 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)_________________________________________________________ 18\r\nVergütung Weiterbildungsambulanzen für die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten (§ 120 Abs. 2 SGB V)_________________ 19\r\nErweiterung von datenschutzrechtlichen Übermittlungsbefugnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§197a Abs. 3 b Nr. 6 SGB V)___________________________________________________________________ 20\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n3\r\nKassenübergreifende Zusammenführung von Abrechnungsdaten (§197a Abs. 3 c SGB V (neu))__________________________________________________________ 20\r\nExklusives Vetorecht der Patientenvertretung im G-BA (§ 140 Absatz 2 SGB V)___ 21\r\nQualitätstransparenz (§ 217f Abs. 4 neu SGB V)_____________________________ 21\r\nBeitragsfreiheit Waisenrente bei Freiwilligendienst (§ 226 Abs. 6 neu SGB V)____ 24\r\nMaßnahmen zur Qualitätstransparenz auch für die Pflegeberatung und die Pflegekurse (§ 53 SGB XI)________________________________________________ 25\r\nZuständigkeit für Verordnungsänderungen bei der Arzneimittelpreisverordnung (§ 78 Arzneimittelgesetz)__________________________________________________ 26\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF _______________________________________ 27\r\nKlarstellung des Sicherstellungsauftrags der KVen (§ 73 SGB V)________________ 27\r\nPrimärversorgungszentren______________________________________________ 28\r\nGesundheitsregionen___________________________________________________ 29\r\nInformation der Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes (§ 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V)________________________________________________________ 37\r\nPrüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Landesverbände der Krankenkassen (§ 132a Abs. 1 Nr. 7 SGB V)_________________________________________________ 39\r\nZugriff der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen auf das Beschäftigtenverzeichnis in der Pflege (§ 293 Abs. 8 SGB V)___________________ 39\r\nAntrags- und Gutachterverfahren ambulante Psychotherapie Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (§87 SGB V)___________________________________________________________________ 41\r\nTerminserviceplattformen_______________________________________________ 42\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n4\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDie angekündigten Versorgungsgesetze haben große Erwartungen geweckt: hinsichtlich eines besseren Zugangs zur ambulanten Versorgung, einer verbesserten Orientierung im komplexen Gesundheitswesen, der Vernetzung unterschiedlicher Angebote vor Ort, der Stärkung nichtärztlicher Gesundheitsberufe sowie einer besseren interprofessionellen Zusammenarbeit und der Überwindung der Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sowie zwischen Gesundheit und Pflege.\r\nDieser Gesetzentwurf erfüllt jedoch keine dieser Erwartungen. Es fehlen grundlegende innovative Ansätze zur Verbesserung der Versorgung sowie eine angemessene Vernet-zung mit kommunalen Angeboten. Die anfänglichen Referentenentwürfe enthielten noch Vorschläge zur strukturellen Veränderung in der Versorgung, von denen einige kritisch zu betrachten waren, wie etwa die flächendeckende Einführung von Gesundheitskiosken. Im Einzelfall und bei spürbarer Beteiligung der Kommune kann ein Gesundheitskiosk Sinn machen. Allerdings sollte man sehr genau hinsehen, ob er wirklich einen Mehrwert bie-tet. Sinnvolle Strukturveränderungen, wie Primärversorgungszentren oder Gesundheits-regionen, sind im aktuellen Entwurf nicht mehr enthalten. Richtig ist, dass Regelungen, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören, nicht weiterverfolgt wurden. Allerdings bietet das verbliebene Gesetz keine Lösungen für die drängenden Probleme im Gesundheitswesen einer alternden Gesellschaft.\r\nNeben einigen kleineren Verbesserungen, wie der jährlichen Versorgungspauschale für chronisch Erkrankte sowie Verbesserungen beim Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung, bleibt die Politik stark klientelorientiert. So sollen Hausärz-tinnen und Hausärzte von Budgetierungen befreit werden, und eine Mindestgrenze für Bagatellfälle in Wirtschaftlichkeitsprüfungen soll gesetzlich festgeschrieben werden. Keine dieser Maßnahmen verspricht eine Verbesserung der Versorgung, insbesondere nicht in unterversorgten Regionen. Um den Arztberuf attraktiver zu gestalten, bedarf es vielmehr besserer Arbeitsbedingungen und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem sollten mehr Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit erhalten, im Angestell-tenverhältnis zu arbeiten.\r\nEs bedarf darüber hinaus einer verstärkten interdisziplinären Zusammenarbeit sowie ei-ner Substitution ärztlicher Leistungen und eines besseren Zugangs zur ambulanten Ver-sorgung. Versicherte müssen sich darauf verlassen können, diskriminierungsfrei und ent-sprechend der Dringlichkeit ihres Anliegens schnell und zuverlässig Termine zu erhalten.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n5\r\nPrivate Terminvermittler verfolgen andere Interessen. Deshalb plädieren die Betriebs-krankenkassen für Regelungen, die vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung definiert werden, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu Termi-nen sicherzustellen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie andere Leistungserbrin-ger müssen verpflichtet werden, ein bestimmtes Kontingent an Terminen zu melden, welche dann von den Krankenkassen oder den Kassenärztlichen Vereinigungen nach Dringlichkeitskriterien an die Versicherten vermittelt werden.\r\nDie Entbudgetierung und die hausärztliche Vorhaltepauschale könnten im schlimmsten Fall zu einer Reduzierung des Angebots und zu selektiver Patientenwahl, also der Bevor-zugung besonders lukrativer Fälle, führen. Die Mindestbagatellgrenze für Wirtschaftlich-keitsprüfungen benachteiligt kleinere Krankenkassen und wird die GKV erheblich belas-ten. Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben eine wichtige Steuerungsfunktion und tragen zu einer wirtschaftlichen Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen bei, indem sie si-cherstellen, dass nur verordnungsfähige Arzneimittel verschrieben werden.\r\nDas ungezielte Ausschütten von GKV-Geldern verhindert dringend notwendige Struktur-reformen. Zudem halten wir die Kostenschätzungen des Bundesministeriums für Gesund-heit (BMG) für die Entbudgetierung und die Wirtschaftlichkeitsprüfungen für zu niedrig. Diese Regelungen werden die GKV teuer zu stehen kommen. Angesichts der Tatsache, dass bereits ohne das GVSG und das KHVVG – von weiteren geplanten Gesetzen ganz zu schweigen – im kommenden Jahr der Beitragssatz zur GKV erheblich steigen wird, sind diese Maßnahmen nicht verantwortbar. Zusätzliche Gelder sollten ausschließlich in echte Strukturreformen fließen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung beitragen.\r\nPositiv bewertet der BKK-Dachverband die Regelung zur Verbesserung der Transparenz über Service- und Leistungsqualität der Krankenkassen, die nun gesetzlich verankert wird. Wünschenswert wäre, dass auch die Ergebnisse von Kundenbefragungen in die Be-wertung einfließen.\r\n.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n6\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nZugang für privat versicherte Rentner zur GKV beschränken (§ 10 Abs. 1 SGB V)\r\nFür privat krankenversicherte Ehegatten/Lebenspartner im Rentenbezug, die temporär ihren Rentenbezug absenken (Teilrente), soll es nicht mehr möglich sein, sich in der Fa-milienversicherung zu versichern, um dadurch Zugang zur gesetzlichen Krankenversiche-rung (GKV) zu erhalten. Für die Soziale Pflegeversicherung (SPV) ist im SGB XI eine ana-loge Regelung vorgesehen.\r\nDer BKK Dachverband begrüßt, dass die bestehende Gesetzeslücke für einen Zugang zur GKV und zur SPV für PKV-Rentnerinnen und Rentner (gezielte Wahl einer Teilrente für nur kurze Zeit) geschlossen wird.\r\nVerzicht auf den Konsiliarbericht, wenn die psychotherapeutische Be-handlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt (§ 28 Abs. 3 SGB V)\r\nKünftig ist die Einholung eines Konsiliarberichts entbehrlich, wenn die psychotherapeuti-sche Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin erfolgt und daher eine somatische Abklärung bereits stattgefunden hat. Zudem wird dem Ge-meinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgegeben, das Antragsverfahren für die Beantra-gung von Kurzzeittherapie von einem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren umzustellen.\r\nBeide Vorhaben zur Vereinfachung und Entbürokratisierung werden von den BKK be-grüßt.\r\nHilfsmittelversorgung entbürokratisieren (§ 33 Abs. 5c neu SGB V)\r\nUm die Bewilligung zu beschleunigen, soll das Prüfprogramm der Kassen für solche Hilfs-mittel eingeschränkt werden, die von Versicherten beantragt werden, die regelmäßig in\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n7\r\neinem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder in einem Medizinischen Behandlungs-zentrum für Erwachsene mit Behinderungen (MZEB) behandelt werden, sofern der be-handelnde Arzt die Versorgung empfiehlt.\r\nDie gesetzliche Regelung ist entbehrlich. Die sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) dient auch der Sicherheit der Versicherten, insbesondere, wenn elektrische und elektronische Produkte ein gewisses Schadenspotential bergen und Produkte nicht auf ihre Sicherheit und Geeignetheit in der Anwendung geprüft werden können, da sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind oder gar keine Aussagen zu Wirkung und Wirkweisen getroffen werden können.\r\nSollte eine gesetzliche Regelung dennoch notwendig sein, empfehlen wir folgende Er-gänzung zu § 33 Abs. 5c neu:\r\nÄNDERUNSVORSCHLAG\r\n„Die Erforderlichkeit des beantragten und im Verzeichnis nach § 139 aufgenommenen Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Antragsteller in regelmäßiger sozialpädi-atrischer Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum im Sinne des § 119 oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinde-rung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen be-handelnden Arzt im Rahmen der Behandlung konkret schriftlich empfohlen worden ist.“\r\nJährliche Versorgungspauschale für Chroniker (§ 87 Abs. 2b Sätze 7 ff. neu SGB V)\r\nFür erwachsene Versicherte mit lang andauernden, lebensverändernden Erkrankungen, die einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel bedürfen, soll eine einmal jährlich abrechnungsfähige Versorgungspauschale eingeführt werden, die die Quartalspauschale ersetzt. Die Regelungen dazu sind so auszugestalten, dass sie in der GKV weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben führt, die Versorgungspauschale also fi-nanzneutral ist.\r\nDie Einführung einer jährlichen Versorgungspauschale wird grundsätzlich begrüßt.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n8\r\nDie Einführung der Pauschale im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfordert um-fangreiche Vorarbeiten und greift tief in die Kalkulationssystematik des EBM ein. Das zu entwickelnde Konzept sollte wohl durchdacht und bestenfalls vorher simuliert werden. Bürokratische Aufwände durch Prüfung und Rückforderungen bei Mehrfachabrechnungen sind einzubeziehen.\r\nEs ist bedauerlich, dass die ausführliche Evaluation, die im Referentenentwurf noch vor-gesehen war, gestrichen wurde. Sie sollte wieder ins Gesetz aufgenommen werden. Um aussagekräftige Ergebnisse für eine Evaluation zu erhalten, sollte mit der Einführung der Versorgungspauschale eine Teilleistungsdokumentationspflicht (Anzahl der Arzt-Patien-ten-Kontakte, relevante diagnostische und therapeutische Leistungen) einhergehen. Da die Gefahr gesehen wird, dass Jahrespauschalen zu einer Patientenselektion hin zu wenig aufwendigen Chronikern kommen könnte, sollte die Evaluation dies zusätzlich prüfen.\r\nEinführung einer hausärztlichen Vorhaltepauschale (§ 87 Abs. 2q neu SGB V)\r\nEs soll eine Pauschale zur Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen eingeführt werden, die die der-zeitige, voraussetzungslose Vorhaltepauschale im EBM ersetzen soll. Der Bewertungs-ausschuss soll Kriterien für die Abrechenbarkeit der Vorhaltepauschale wie bspw. die Durchführung von Haus- und Pflegeheimbesuchen oder bedarfsgerechte Öffnungszeiten festlegen. Die Regelungen dazu sind so auszugestalten, dass sie in der GKV weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben führt, die Vorhaltepauschale also finanzneutral ist. Für Kinder und Jugendärzte gelten die Regelungen nicht.\r\nGrundsätzlich ist eine gesonderte Finanzierung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Auf-gaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen durch eine Vorhalte-pauschale überflüssig. Die Strukturen, die dadurch finanziert werden sollen, gehören zum hausärztlichen Versorgungsauftrag, sind bereits jetzt vorzuhalten und auskömmlich finanziert. Durch die finanzneutrale Ausgestaltung könnte diese Regelung im Idealfall dazu führen, dass eine gestufte Vergütung, je nach Erfüllung der vorliegenden Kriterien, sofern diese nicht schon gesondert über den EBM gefördert werden, erfolgen würde.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n9\r\nZuschläge Kinder- und Jugendmedizin (§ 87a Abs. 3 SGB V)\r\nDie Regelung zur Nachvergütung von Leistungen der Kinder und Jugendmedizin, die durch die bereits bezahlte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreichend fi-nanziert werden können, wird analog der Regelungen zur Entbudgetierung der Hausärzte gefasst. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen vereinbaren Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin jeweils im zweiten Quartal für den Zeitraum der vier vorangegangenen Quartale, wenn der Leistungsbedarf das zur Verfügung stehende Honorar aus der auf die Arztgruppe der Kinder- und Jugend-ärzte entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Kinderarzt-MGV) bezogen auf insgesamt vier aufeinander folgende Quartale unterschreitet. Sofern es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Unterschreitung der Kinderarzt-MGV kommt, ist diese bei ei-ner in den folgenden Quartalen zu leistenden Ausgleichszahlung zu verrechnen.\r\nEine Angleichung der Regelungen zur Nachvergütung wird grundsätzlich begrüßt. Die unbudgetierte Vergütung wird jedoch kritisch gesehen (vgl. Entbudgetierung der Haus-ärzte).\r\nEntbudgetierung Hausärzte (§ 87a Abs. 3c neu SGB V)\r\nDie Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung sollen von mengenbegren-zenden oder honorarmindernden Maßnahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergü-tung (MGV) und der Honorarverteilung ausgenommen werden. Dies soll vergleichbar zum Leistungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin geregelt werden. Krankenkassen wer-den zur Übernahme der Vergütung dieser Leistungen in voller Höhe nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung verpflichtet.\r\nLaut Honorarbericht der KBV lag die Auszahlungsquote von Hausärzten im Jahr 2022 bei 98,7%. Damit waren Hausärzte unterdurchschnittlich von Budgetierung betroffen. Gleichzeitig zeigte sich in der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes ein Anstieg des Reinertrages von Allgemeinmedizinern im Jahr 2021 gegenüber 2019 um 17 Prozent auf 220.000 Euro\r\nDie im Referentenentwurf enthaltene geschätzte Mehrbelastung durch die Entbudgetie-rung der hausärztlichen Versorgung (niedriger dreistelliger Millionenbetrag) beruht auf einer veralteten Schätzung, die eine Leistungsausweitung nicht einberechnet. Aufgrund\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n10\r\nder Erfahrung mit der Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin, bei der eine Leis-tungsausweitung bundesweit von ca. 7,5% beobachtet wurde, muss jedoch von einer deutlichen Leistungsausweitung und damit einer deutlichen Mehrbelastung der GKV von rund 1 Mrd. Euro jährlich ausgegangen werden.\r\nZudem zeigt das Beispiel der Entbudgetierung der Kinder- und Jugendärzte, dass das Ziel einer Versorgungsverbesserung durch leichteren Zugang nicht erreicht wurde, da es le-diglich zu einem Anstieg der Fallkosten nicht aber zu einem Anstieg der Anzahl der be-handelten Kinder kam.\r\nDie geplante Maßnahme stellt eine Förderung nach dem Gießkannenprinzip dar und keine zielgerichtete Förderung unterversorgter Regionen. Zur Förderung flächendecken-der Versorgungsstrukturen und ausreichender Niederlassung von Hausärzten insbeson-dere in versorgungsschwachen Region bedarf es zielgerichteter Maßnahmen.\r\nDie Entbudgetierung wird damit sowohl mit Blick auf verfehlte Versorgungsverbesserung wie v.a. auf die unzumutbare Zusatzbelastung der Beitragszahler mit dem Risiko von Bei-tragserhöhungen abgelehnt.\r\nSofern an der Entbudgetierung dennoch festgehalten wird, sollten die vom GKV-Spitzen-verband in seiner Stellungnahme eingebrachten fachlichen Korrekturvorschläge an den vorgesehenen Regelungen unbedingt umgesetzt werden.\r\nErleichterung der Zulassungsvoraussetzungen für MVZ (§ 95 Abs. 2 SGB V)\r\nDerzeit ist ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH nur zulassungsfähig, wenn die Gesell-schafter der GmbH für etwaige Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Krankenkassen Sicherheit leisten. Dies kann dadurch erfolgen, dass die Gesellschaf-ter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abgeben oder die in § 232 BGB vorgese-henen Sicherheitsleistungen erbringen.\r\nKünftig soll für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der GmbH als Sicherheitsleis-tung auch die Abgabe einer Höchstbetragsbürgschaft durch den Gesellschafter zulässig sein. Die konkrete Höhe der zu übernehmenden Bürgschaft kann damit an die Umstände des Einzelfalls beziehungsweise am jeweiligen Sicherungsbedürfnis der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen ausgerichtet werden. Hierbei können etwa die Anzahl der Arztstellen, die vorliegenden Facharztausrichtungen\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n11\r\nund die durchschnittlichen Regressbeträge der vertretenen Fachgruppen, der Honora-rumsatz des MVZ sowie der Umsatz an verordneten Arznei- und Heilmitteln berücksich-tigt werden. Die Regelung gilt auch für die Sicherheitsleistungen der Gesellschafter nichtkommunaler MVZ in der Rechtsform einer GmbH.\r\nÜberprüfung der Einhaltung der Versorgungsaufträge durch die KVen (§ 95 Abs. 3 SGB V)\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält den Auftrag, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhaltenen Informationen zur Einhaltung der Versorgungsaufträge der Vertragsärztinnen und -ärzte zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Ge-sundheit einmal jährlich zu berichten. Zum Zweck der Evaluation wird der Inhalt der von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Informationen gesetzlich konkre-tisiert und erweitert. Die Evaluation soll neben den Ergebnissen auch das der Überprü-fung zugrundeliegende Verfahren zur Ermittlung der Arbeitszeiten und der entsprechen-den Referenzwerte sowie die Voraussetzungen zur Einleitung von Einzelfallprüfungen umfassen. Gegenstand der Evaluation ist außerdem die Einhaltung der Bundeseinheit-lichkeit der Prüfung. Hierdurch wird erkennbar, inwieweit und mit welchen Auswirkungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen von den methodischen Hinweisen der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung zur Überprüfung der Versorgungsaufträge abgewichen wird.\r\nDie vorgenommene Konkretisierung sowie die Erweiterung der Mitteilungspflichten wer-den begrüßt. Da die Erfüllung der Versorgungsaufträge für die Bewertung der Versor-gungssituation essenziell ist, werden weitergehende Regelungen angeregt. Insbesondere erscheint eine Übermittlung der Evaluationsergebnisse durch die KBV an das BMG nicht ausreichend, um die erforderliche Transparenz herzustellen.\r\nMit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde der bestehende Prüfauf-trag der KVen zur Einhaltung der Versorgungsaufträge konkretisiert. Gesetzlich geregelt wurde eine bundeseinheitliche Prüfung. Die Prüfaufträge werden regional von den KVen jedoch unterschiedlich umgesetzt. Das führt im Ergebnis je nach Region allerdings zu ähnlichen (unbefriedigenden) Ergebnissen im Hinblick auf den in § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV ge-regelten Auftrag der Zulassungsausschüsse. Seit September 2019 stellt die KBV zur Um-setzung der bundeseinheitlichen Prüfung des Versorgungsauftrages nach § 95 Abs. 3 SGB V methodische Hinweise für ein datengestütztes Auffälligkeitsscreening zur Verfügung,\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n12\r\ndas für die KVen allerdings nicht verbindlich ist und deshalb nicht bundeseinheitlich an-gewendet wird. Um eine bundesweit einheitliche Prüfung und Bewertung der Einhaltung der Versorgungsaufträge zu gewährleisten, sollten die Bundesmantelvertragspartner künftig den Auftrag erhalten, bundesweit verbindliche Vorgaben zu treffen. Diese müs-sen Regelungen über die konkreten Prüfkriterien und Methoden enthalten. Dabei können einheitliche Vorgaben zu Arbeitszeitermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsverträge und von Korrekturfaktoren Berücksichtigung finden. Die Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Bewertung von vertraglichen Arbeitszeiten angestellter Ärztinnen und Ärzte in Relation zu in der Bedarfsplanung anrechenbaren Versorgungs-aufträgen ist zu überprüfen.\r\nDie Vorgaben müssen ebenfalls bundeseinheitliche Regelungen zur Ausgestaltung der Er-gebnisberichte an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Zu-lassungs- und Landesausschüsse sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Zur Nachvollziehbarkeit der nach § 95 Abs. 3 Satz 5 SGBV getroffenen Maßnahmen, sind diese in den Berichten transparent darzustellen. Der Empfängerkreis der Ergebnisbe-richte wird um die Krankenkassen erweitert. Generell sollten Berichte mit nicht perso-nenbezogenen Daten auf den Internetseiten der KVen veröffentlicht werden, um die Transparenz zu verbessern. Entscheidend ist daneben, dass die Zulassungsausschüsse (ZA) personenbezogene Daten erhalten, die eine Überprüfung im Einzelfall möglich ma-chen. Eine Prüfung durch die ZA sollte künftig von Amts wegen mindestens einmal jähr-lich erfolgen, um verdeckte Versorgungsdefizite erkennen zu können.\r\nMit der Übernahme einer Zulassung ist eine entsprechende Versorgungsverpflichtung verbunden. Wenn die angebotene ärztliche Arbeitszeit regelmäßig geringer ist, als es dem Versorgungsauftrag entspricht, weicht das Versorgungsangebot in der Realität von den Angaben in der Bedarfsplanung ab. Eine unzureichende Erfüllung von Versorgungs-aufträgen muss Konsequenzen haben. Wenn das erforderliche Angebot von den Ärzten selbst nicht geleistet werden kann, kann dies durch Vertretungen oder Anstellungen er-reicht werden. Anderenfalls muss der Versorgungsauftrag auf das realistische Maß der Tätigkeit angepasst werden.\r\nUm ein einheitliches, datengestütztes Prüfverfahren anwenden zu können, werden Routi-nedaten der KVen benötigt. Allerdings wurde der mit einer Zulassung verbundene Ver-sorgungsauftrag vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert. Vorgegeben sind lediglich 25 Mindestsprechstundenzeiten. Die Sprechzeiten werden jedoch nicht in den Routineda-ten erfasst. Die Prüfung sollte daher auf durchschnittlich 38 wöchentliche Arbeitsstunden erfolgen. Bei vielen Vertragsärztinnen und -ärzten in Einzelpraxis kann davon ausgegan-gen werden, dass die Arbeitszeit darüber liegt.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n13\r\nDie Prüfung der Versorgungsaufträge kann auch heute schon formal zu einer Reduzie-rung der Zulassungsumfänge führen. Dies geschieht bisher selten und hat i.d.R. nur ge-ringe Effekte auf das reale Versorgungsangebot. Es wird daher vorgeschlagen, die Strin-genz der Prüfungen ebenso zu erhöhen, wie die Transparenz der Prüfergebnisse. Anhand der übermittelten Ergebnisse sollen die Zulassungsausschüsse in die Lage versetzt wer-den ihren Prüfauftrag von Amts wegen auch erfüllen zu können.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n§ 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\r\n„(3) 1Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassen-arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Ver-sorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. 2Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versor-gungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berech-tigt und verpflichtet ist. 3Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. 4Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 erge-benden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundesein-heitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebühren-ordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung er-forderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. 5Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Abs. 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen zu bundeseinheitlichen methodischen Grundlagen der Prüfung nach Satz 4 sowie für eine differenzierte Ausgestaltung der Ergebnisberichte, ihrer Übermittlung und Ver-öffentlichung; hierbei sind auch Regelungen zur Berücksichtigung von Anstellungs-verhältnissen und zum Umgang mit ruhenden Zulassungen zu treffen. 6Die Ergeb-nisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Landes- und Zulas-sungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständi-gen Aufsichtsbehörde personenbezogen jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermit-teln und nicht personenbezogen auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereini-gungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. 7Die Rege-lungen nach Satz 6 müssen sicherstellen, dass die Zulassungsausschüsse Ergebnis-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n14\r\nberichte erhalten, die eine personenbezogene Zuordnung der Auswertungen und Er-gebnisse ermöglichen und sie basierend auf den Ergebnissen und getroffenen Maß-nahmen nach § 95 Abs. 3 Satz 7 von Amts wegen tätig werden können.“\r\nIn § 95 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „verletzt“ ein Semikolon und die folgen-den Wörter angefügt:\r\n„dies gilt auch für eine festgestellte Nichterfüllung des Versorgungsauftrages nach einer Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 4 bis 8.“\r\nIn § 95 Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt:\r\n„2Der Zulassungsausschuss prüft eine erforderliche Anpassung der Versorgungsauf-träge mindestens einmal jährlich.“\r\nDer bisherige Satz 2 wird zu Satz 3, der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5, der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6 und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7.\r\nKinder- und Jugendpsychotherapeuten (§ 101 Abs. 4, 4a neu SGB V)\r\nDie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten werden bei der Bedarfsplanung aus der Gruppe der Psychotherapeuten gestrichen. Fortan sollen Kinder- und Jugendpsychothe-rapeuten eine eigene Gruppe bilden, für die auch eine eigene Bedarfsplanung gilt. Stich-tag für die Festsetzung des bedarfsgerechten Versorgungsgrads ist der 31.12.2023.\r\nAufgrund der neu gebildeten Arztgruppe von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten wird der bisher festgelegte Mindestversorgungsanteil für Leistungserbringer, die ausschließ-lich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, obsolet. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat weiterhin sicherzustellen, dass ein bestimmter Versorgungsanteil der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psycho-therapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten ist. Entsprechend der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Regelung kann der Gemeinsame Bundesausschuss die durch den Gesetzgeber für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 geltende Höhe von 25 Prozent aus Versorgungs-gründen bedarfsgerecht anpassen.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n15\r\nEine getrennte Planung von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten wird im Grundsatz begrüßt. Wichtig sind begleitende Regelungen für die Herauslösung der Kinder- und Ju-gendpsychotherapeuten aus der Gruppe der Psychotherapeuten, um einen unkontrollier-ten Aufwuchs von Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapeuten in gut bis über-versorgten Planungsregionen (insbesondere Ballungszentren) zu verhindern. Die Tren-nung sollte vorzugsweise zu Niederlassungsmöglichkeiten in strukturschwachen Räumen führen.\r\nStrukturfonds zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 105 Absatz 1a Satz 5 neu SGB V)\r\nEs wird klargestellt, dass keine Feststellung des Landesausschusses zur drohenden oder eingetretenen Unterversorgung nötig ist, um Mittel des Strukturfonds einzusetzen.\r\nDer BKK Dachverband sieht kritisch, dass es keine Mitsprache der GKV über die Mittel-verwendung gibt. Eine Förderung, die unabhängig von Unterversorgung ist, konterkariert Bestrebungen, die Versorgung gerade in unterversorgten oder von Unterversorgung be-drohten Regionen zu stärken.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n§ 105 wird wie folgt geändert:\r\nNach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\r\n„Der Einsatz der Mittel des Strukturfonds erfolgt im Benehmen mit den Landesver-bänden der Krankenkassen und Ersatzkassen.“\r\nBagatellgrenze Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leis-tungen (§ 106b Abs. 2 Satz 2 SGB V)\r\nBis zu einem Betrag von 300 Euro je Betriebsstättennummer, Krankenkasse und Quartal sollen künftig keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen für ärztlich veranlasste Leistungen, wie beispielsweise Arzneimittel und Heilmittel mehr durchgeführt werden.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n16\r\nDie Regelung wird in dieser Form strikt abgelehnt. Sie benachteiligt kleinere Kassen und wird die GKV teuer zu stehen kommen. Aus Sicht der Betriebskrankenkassen ist eine ge-nerelle Anhebung der Prüfgrenzen abzulehnen und die Ausgestaltung ist weiterhin den Landesregionen zu überlassen.\r\nWirtschaftlichkeitsprüfungen wirken steuernd auf das Verordnungsverhalten der Leis-tungserbringer und leisten dadurch einen wertvollen Beitrag für eine wirtschaftliche Ver-sorgung mit ärztlich verordneten Leistungen. In den letzten Jahren gab es erhebliche Er-leichterungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt entlasten. Seit dem Jahr 2019 findet eine Differenzschadensberechnung statt. Ärztinnen und Ärzte müssen nicht mehr die gesamten Kosten erstatten, sondern nur noch die Diffe-renz zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher verordneter Leistung.\r\nEbenso gilt – neben der gesetzlichen Vorgabe von „Beratung vor Regress“ – in einigen Regionen der Grundsatz „Steuerung vor Prüfung“: Ärztinnen und Ärzte werden durch ge-zielte Maßnahmen zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise angeleitet. Sind die Steu-erungsmaßnahmen nicht wirkungsvoll und es kommt zu einer unwirtschaftlichen Verord-nungsweise, wird erst im Anschluss eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeleitet.\r\nDie bundesweit einheitliche Bagatellgrenze ist laut Gesetzgeber ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung. Dabei wird jedoch verkannt, dass Prüfanträge ihre Wirkungen nicht nur in dem beantragten Quartal entfalten. Sie haben einen wesentlichen präventiven Ef-fekt (sowohl für betroffene Ärztinnen und Ärzten, als auch für die Ärzteschaft in Gänze) hin zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise und das rechtzeitige Erkennen von even-tuellen Verordnungsfehlern. Mit einer deutlichen Anhebung der Bagatellgrenze entfallen erhebliche Steuerungsmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass es kleineren Krankenkassen vielfach nicht möglich ist, die hohe Bagatellgrenze von 300 Euro im Quartal zu erreichen. Sie wären gänzlich von einer Prüfmöglichkeit von nicht wirtschaftlichen Verordnungen ausgeschlossen. Dies führt zu einer Benachteiligung kleinerer Betriebskrankenkassen und verhindert den gesetzlich vorgeschriebenen Auftrag der Erfüllung der Wirtschaftlich-keit nach § 12 SGB V. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. An diese Maßgabe sind die Leistungserbringenden, Krankenkassen und Versicher-ten gebunden.\r\nDaher sind von der geplanten Regelung zwingend unzulässige Verordnungen, die grund-sätzlich von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind, auszunehmen. Hierzu ge-hören z. B. gesetzliche Verordnungsausschlüsse, als auch Verordnungsausschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss, z. B. in der Arzneimittel- oder Heilmittel-Richtlinie.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n17\r\nGleiches gilt für unzulässige off-label Verordnungen; sind die Arzneimittel nicht aus-nahmsweise verordnungsfähig, darf der Arzt die Leistung nicht verordnen. In diesen Fäl-len darf die Bagatellgrenze keine Anwendung finden.\r\nDer Gesetzgeber geht davon aus, dass 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfah-ren entfallen werden. Die Kostenschätzung von 3 Mio. Euro Mehrausgaben scheint deut-lich unterschätzt. Der BKK Dachverband hat alleine aus einer einzigen KV-Region eine Abschätzung in dieser Größenordnung erhalten. In den Schätzungen sind auch nicht die negativen Effekte der wegfallenden wirtschaftlichen Steuerung enthalten.\r\nSollte der Gesetzgeber an einer bundeseinheitlichen Bagatellgrenze festhalten, schlägt der BKK Dachverband eine Alternative vor, die dem Ziel der Reduktion von Prüfanträgen ebenfalls Rechnung trägt und auch kleinen Krankenkassen weiterhin Prüfanträge ermög-licht:\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nIn § 106b Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „durchgeführt“ die Wörter\r\n„und dass bis zu einem Betrag von 150 Euro je Betriebsstättennummer, Kranken-kasse und Quartal, Einzelfallprüfungen nicht beantragt“\r\neingefügt.\r\nNach dem Wort „sollen“ die Wörter\r\n„; ausgenommen von dieser Geringfügigkeitsgrenze sind unzulässige und damit von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Verord-nungen.“\r\nNach Satz 2 wird eingefügt:\r\n„Einzelfallprüfanträge werden auf eine Höchstanzahl begrenzt, die je Krankenkasse gemäß der Zahl der jeweiligen Versicherten nach der Statistik KM6 gilt; dazu verein-baren die Vertragspartner in den regionalen Prüfvereinbarungen nach § 106 Abs.1 SGB V eine versichertenzahlbezogene Prüfantragshöchstquote.“\r\nDie Sätze 3 bis 6 werden zu den Sätzen 4 bis 7.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n18\r\nKooperationsvereinbarungen für MZEB zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung (§ 119c SGB V und § 31 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)\r\nZur Verbesserung des Zugangs zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versor-gung für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer geistigen Behinderung intellek-tuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind und um deren besonderen Versorgungsbedürfnissen besser gerecht zu werden, werden die gesetzlichen Vorgaben für medizinische Behandlungszentren zur Zusammenarbeit mit Leistungser-bringern und weiteren Einrichtungen spezifiziert. Sie sollen künftig auch Kooperations-vereinbarungen mit geeigneten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nach § 31 Absatz 1 Satz 3 Zulassungsverordnung für Vertrags-ärzte (neu) ermächtigt werden, abschließen. Geeignet sind diejenigen Leistungserbrin-ger, die durch den Zulassungsausschuss zur Versorgung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung ermächtigt werden und für die Patientinnen und Patienten jeweils räumlich erreichbar sind.\r\nDie psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von Menschen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund ei-nes erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, ist von dem bereits bestehenden Leistungsangebot umfasst. Eine zusätzliche Ermächtigungsgrund-lage ist daher entbehrlich. Zudem bestehen für die Arztgruppen der Nervenärztinnen und -ärzte sowie für ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten i.d.R. freie Zu-lassungsmöglichkeiten, so dass keine weiteren Zulassungstatbestände erforderlich sind.\r\nBei einer Ermächtigungslösung ist der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsver-einbarung zwar grundsätzlich sinnvoll. Allerdings müsste die Ermächtigung dann auch in regelmäßigen Abständen überprüft und mit der Versorgungssituation vor Ort abgegli-chen werden; eine zeitlich unbegrenzte Ermächtigung erscheint nicht sachgerecht. Zu-dem ist durch die vorgesehenen Regelungen nicht vorgesehen, dass ausschließlich das konkret adressierte Patientenklientel zu versorgen ist.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n19\r\nVergütung Weiterbildungsambulanzen für die Weiterbildung von Psy-chotherapeutinnen und -therapeuten (§ 120 Abs. 2 SGB V)\r\nWeiterbildungsambulanzen für die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psycho-therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten sollen ihre Vergütung unmittelbar von den Krankenkassen erhalten und werden insoweit mit den bereits benannten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen, so-zialpädiatrischen Zentren und den medizinischen Behandlungszentren gleichgestellt. So-mit erhalten die Weiterbildungsambulanzen die Möglichkeit, ihre Vergütungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu vereinbaren. Die Vergü-tung hat die Leistungsfähigkeit der Weiterbildungsambulanzen bei wirtschaftlicher Be-triebsführung zu gewährleisten.\r\nAls Maßstab für die Festlegung der Vergütung der Weiterbildungsambulanzen wird die Abstimmung mit der Vergütung für vergleichbare Leistungen vorgegeben. Es dürfen nur Leistungen vergütet werden, für die eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses vor-liegt und die gegenüber Versicherten erbracht werden. Diese klaren Abgrenzungen sind erforderlich, da in den Weiterbildungsambulanzen die Leistungen durch Weiterbildungs-teilnehmende erbracht werden, die im Rahmen ihrer Weiterbildung neben der Behand-lung von Patientinnen und Patienten durch die jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Länder weitere Lerninhalte auferlegt bekommen haben, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.\r\nUnverständlich ist die Vorgabe, dass die Weiterbildungsambulanzen direkt von den Kran-kenkassen zu vergüten sind. Um Bürokratie und Verwaltungsaufwände zu vermeiden, sollten die Weiterbildungsambulanzen in die Abrechnung über die Kassenärztlichen Ver-einigungen einbezogen werden. Leistungen, die zu vergüten sind, stammen ohne Aus-nahme auf Basis der Ermächtigungen der Zulassungsausschüsse aus der Richtlinienpsy-chotherapie und können über EBM abgerechnet werden.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n20\r\nErweiterung von datenschutzrechtlichen Übermittlungsbefugnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§197a Abs. 3 b Nr. 6 SGB V)\r\nDie Datenübermittlungsbefugnisse sollen nunmehr um Gesundheitsämter, Heimaufsicht und nach Landesrecht zuständigen Gesundheitsbehörden erweitert werden.\r\nDiese Erweiterung wird von den Betriebskrankenkassen grundsätzlich begrüßt. Gleich-wohl greift die geplante Neuregelung zu kurz, da sie andere relevante Organisation und Körperschaften nicht umfasst. Den Fehlverhaltensstellen liegen häufig Hinweise vor, nach denen die Täter nicht nur Körperschaften nach dem SGB V / XI schädigen, sondern gleichzeitig auch Kostenträger nach den SGB II, II, VI, VII und XII. Um diesen Sozialleis-tungsmissbrauch wirkungsvoll entgegentreten zu können, ist ein rechtssicherer Daten-austausch zwischen den Stellen nach § 197a SGB V, bzw. § 47a SGB XI und Stellen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch bei den Trägern der o.g. Sozialgesetzbücher zuständig sind, notwendig.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG:\r\nNach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 angefügt:\r\n„7. die Stellen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch bei den Trägern der Sozialversicherung nach den SGB II, III, VI, VII und XII zuständig sind.“\r\nKassenübergreifende Zusammenführung von Abrechnungsdaten (§197a Abs. 3 c SGB V (neu))\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass Einrichtungen nach Absatz 1 Datenbestände mit denen anderer Kassen und der weiteren anderen in Absatz 1 genannten Organisationen zum Zweck der Entwicklung von datenbasierten Verfahren zur Erkennung von Fehlverhal-ten zusammenführen dürfen.\r\nInsbesondere kleineren Krankenkassen fehlt es häufig an einer ausreichend großen Da-tenbasis, um Fehlverhalten anhand der vorliegenden Abrechnungsdaten selbst aufdecken zu können. Ihre Stellen nach § 197a SGB V sind somit noch stark von den externen Hinwei-sen abhängig. Mit der geplanten Neuregelung werden insbesondere Betriebskrankenkas-sen in die Lage versetzt, anhand einer verbesserten Datenlage IT-basierte Verfahren zu entwickeln und selbst mehr Hinweise auf Fehlverhalten zu generieren.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n21\r\nDie Neuregelung wird somit ausdrücklich begrüßt.\r\nExklusives Vetorecht der Patientenvertretung im G-BA (§ 140 Absatz 2 SGB V)\r\nEin exklusives „Vetorecht“ der Patientenvertretung ist in der Systematik des G-BA sys-temfremd. Die Folge ist, dass die Erstellung von Richtlinien mehr Zeit in Anspruch neh-men wird. Dies konterkariert Regelungen dieses Gesetzes, die eine Beschleunigung der Verfahren zum Ziel haben. Insofern regen wir eine Evaluation der „Vetoregelung“ in Be-zug auf diesen Zielkonflikt an.\r\nQualitätstransparenz (§ 217f Abs. 4 neu SGB V)\r\nUm die Transparenz über die Bewilligung von Leistungen durch Krankenkassen sowie über deren Servicequalität für Versicherte zu verbessern und damit weitere Kriterien zur Vergleichbarkeit der Krankenkassen zu schaffen, soll der GKV-SV binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des GVSG Richtlinien zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlich-keitswettbewerbs der Krankenkassen erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit muss diese genehmigen.\r\nEs soll mindestens Auskunft geben über die Anzahl von Leistungsanträgen sowie wie viele davon bewilligt und abgelehnt werden, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen, die Anzahl der Widersprüche und erfolgreichen Widersprüchen (aus Sicht der Leistungsberechtigten), die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Widersprüchen, und die Anzahl der Klagen und erfolgreichen Klagen; alles differenziert nach Leistungs-bereichen, und jeweils als Quote im Verhältnis zu den Anträgen, Widersprüchen und Kla-gen insgesamt.\r\nWeiterhin soll Transparenz über die Qualität von Beratungs- und Unterstützungsangebo-ten der Krankenkassen, insbesondere zu Antragsprozess, Beschwerdemanagement, För-derung Patientensicherheit sowie über den Stand der Digitalisierung, insbesondere zur Ausstattung mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle und persönlicher PIN, der Bereitstellung und Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie der Bereitstellung und Nutzung digitaler Identitäten geschaffen werden.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n22\r\nDazu sollen die Krankenkassen ihre Daten jährlich an den GKV-SV übermitteln. Dieser er-mittelt aus den Kennzahlen den jeweiligen Mittelwert und die Spanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert. Die Daten zu den Kennzahlen sollen jährlich, erst-mals für das Berichtsjahr 2025, auf einer digitalen, interaktiven Plattform durch den GKV-SV veröffentlicht werden.\r\nGrundsätzlich begrüßen die Betriebskrankenkassen mehr Transparenz über das Leis-tungsgebaren und die Servicequalität der Krankenkassen. Eine Veröffentlichung von Qualitätskennzahlen in einer Form, die es den Versicherten erleichtert, die Kennzahlen der Kassen miteinander zu vergleichen, wird ebenso unterstützt wie die geforderte Er-mittlung eines GKV-weiten Mittelwerts, da beides zu einer Erhöhung der Transparenz beiträgt. Aus Sicht des BKK Dachverbandes fehlt die Einbeziehung der Sicht der Versi-cherten, z.B. durch Befragungen.\r\nInsgesamt ist der Zeitrahmen sehr eng gesteckt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Bearbeitungsdauern nicht mit der Dauer bis zur Leistungsentscheidung gleichgesetzt werden können, da Letzteres von vielen Faktoren abhängt (z.B. Vollständigkeit und Qua-lität der Anträge, Kooperationsbereitschaft von Ärzten bei Rückfragen, bei Vorlage beim Medizinischen Dienst Dauer des jeweiligen Rücklaufs usw.).\r\nZum Kriterium Stand der Digitalisierung ist anzumerken, dass sich mit der Umsetzung der Digitalgesetze in einigen Jahren diese Kennzahlen erübrigen sollten. Für Versicherte könnte es aber interessant sein zu erfahren, welche digitalen Angebote die Krankenkas-sen vorhalten, ob es bspw. eine digitale Facharztvermittlung und -Terminbuchung gibt, welche digitalen Präventions- und andere Angebote es gibt, ob die Kasse ein digitales DMP anbietet, welche digitalen Kommunikationswege es gibt und vieles mehr. Die Be-triebskrankenkassen regen an, mittelfristig auch solche Kriterien beim Stand der Digitali-sierung aufzunehmen.\r\nAuch sind die Betriebskrankenkassen der Ansicht, dass es keine, durch den GKV-SV zu betreibende gesonderte Plattform braucht, wenn die Daten in einer leicht vergleichbaren Form vorliegen. Als problematisch angesehen wird dabei die Rolle des GKV-SV, der – wenn er ein Vergleichsportal entwickelte – unmittelbar in den Kassenwettbewerb ein-griffe.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n23\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG I\r\nDie Bearbeitungsdauer sollte definiert werden als die reine Bearbeitungszeit, das sind meist nur wenige Minuten, die das Anliegen tatsächlich bearbeitet wird, zuzüg-lich der Liegezeit Inhouse. Damit umfasst die Bearbeitungszeit den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Dokument digital zur Bearbeitung zur Verfügung steht, nach-dem es gescannt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Dokument fertiggestellt zum Postversand gegeben wird. Zeiten des In- und Outputmanagements (Postlauf-zeiten) werden nicht abgebildet. Aus allen Anträgen zu einer Leistungsart wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer errechnet, die in Tagen mit einer Nachkommas-telle dargestellt wird.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG II\r\nUm besser abzubilden, wie Kassen aus Sicht der Versicherten mit Beschwerden um-gehen, wenn etwas mal nicht so läuft wie erwartet, sollten ergänzend Kennzahlen zum Beschwerdemanagement erhoben werden:\r\nKennzahl 1: Auflistung aller analogen und digitalen Kommunikationskanäle, über die von den Kunden eine Beschwerde artikuliert werden kann. Allgemeine Kontaktka-näle, wie ein Chatkanal oder das Kontaktformular auf der Website sind nicht anzuge-ben, wenn die Kunden darüber nicht explizit die Möglichkeit haben, darüber ihre Be-schwerde zu senden, damit diese unabhängig von der klassischen Kundenkommuni-kation eine gesonderte Bearbeitung erfährt. D.h. ein Kontaktformular ist nur dann bei der Auflistung zu berücksichtigen, wenn es die Möglichkeit gibt, den Kontakt als Beschwerde gesondert kenntlich zu machen.\r\nKennzahl 2: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer ab Eingang einer Beschwerde, bis der Kunde eine erste Reaktion/Rückmeldung zu seinem Anliegen erhält. Automati-sche Eingangsbestätigungen zählen dabei nicht als Rückmeldung.\r\nDiese beiden Kennzahlen können den Versicherten eine Aussage darüber geben, ob eine Verärgerung einfach und niedrigschwellig geäußert werden kann und ob solch eine Unmutsäußerung zeitnah bearbeitet wird.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n24\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG III\r\nFür eine Vergleichbarkeit der Qualität der Krankenkassen ist es essentiell, auch die Versicherten zu Wort kommen zu lassen. Dazu sollten Kundenbefragungen durchge-führt werden, aus den Ergebnissen sollte eine weitere Kennzahl gebildet werden:\r\nVorschlag für eine Kennzahl zur tatsächlichen Kundenerfahrung:\r\nBereits heute bilden viele Kassen die Ergebnisse eigener und externer Kundenbefra-gungen in ihren Transparenzberichten ab. Aus Sicht des BKK-Systems ist die tat-sächliche Kundenerfahrung ein wichtiger Gradmesser für die Qualität der Kassen.\r\nBei der Veröffentlichung von Kundenerfahrungen sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Kundenzufriedenheit einheitlich erhoben und dargestellt wird (glei-che Frage, gleiche Bewertungsskala, gleiche Ergebnisdarstellung und repräsentative Stichprobe, die die Gesamtheit des Kundenstamms abbildet). Folgende Parameter könnten dabei angesetzt werden:\r\nFragestellung „Wie zufrieden sind Sie mit Ihrer Kasse insgesamt?“\r\nAntwortskala als 5er-Skala (vollkommen zufrieden/sehr zufrieden/zufrieden/weniger zufrieden/unzufrieden)\r\nErgebnisdarstellung der Top-2 (vollkommen zufrieden und sehr zufrieden) in %.\r\nMind. 100 Teilnehmer je Kasse in unterschiedlichen Altersstufen\r\nBeitragsfreiheit Waisenrente bei Freiwilligendienst (§ 226 Abs. 6 neu SGB V)\r\nDie Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen werden für Versicherte bis zum 25. Lebensjahr auch während der Ableistung eines Freiwilligendiens-tes beitragsfrei gestellt.\r\nIm SGB XI ist eine analoge Regelung für die SPV vorgesehen.\r\nDer BKK Dachverband begrüßt die Stärkung der Freiwilligendienste, indem Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n25\r\neines Freiwilligendienstes innerhalb der Altersgrenzen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V in der GKV/SPV beitragsfrei gestellt werden.\r\nMaßnahmen zur Qualitätstransparenz auch für die Pflegeberatung und die Pflegekurse (§ 53 SGB XI)\r\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll in Verbindung mit der zu erlassenden Richtlinie zur Qualitätstransparenz auch verbindliche Vorgaben für die einheitliche Erhe-bung und Veröffentlichung von Kennzahlen zur Durchführung und Inanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, der Pflegekurse nach § 45 SGB XI und der digitalen Pflegekurse erlassen.\r\nAus Sicht der Betriebskrankenkassen ist eine Übertragung der Transparenzkriterien auf die SPV nicht ohne weiteres möglich. Die Soziale Pflegeversicherung kennt in ihrer rechtlichen Konstruktion keinen Kassenwettbewerb. Insofern ist es systemisch auch nicht zulässig, einen solchen künstlich und auf der Grundlage der GKV-Konstruktion zu simu-lieren. Auch inhaltlich eignen sich die leistungsrechtlichen Anknüpfungspunkte (Pflege-beratung nach § 7a SGB XI/Pflegekurse nach § 45 SGB XI) hierfür nicht.\r\nAm Beispiel: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist in ihrem Umfang insbesondere vom jeweiligen Pflegebedarf der pflegebedürftigen Person und deren Lebenssituation abhän-gig. Dies beeinflusst maßgeblich den Umfang bzw. Verlauf der Pflegeberatung, die zu-dem als Prozess angelegt ist. Daher dürften sich plausible bzw. vergleichbare und für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbare Kriterien hier kaum herausarbeiten lassen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass es den Pflegekassen gemäß § 7b SGB XI möglich ist, Beratungsgutscheine für externe unabhängige Beratungsdienstleister auszustellen, welche die Pflegeberatung zu Lasten der Pflegekassen erbringen. Auch dies dürfte die Vergleichbarkeit erschweren. Zudem ist zu konstatieren, dass die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI explizit auch von Pflegestützpunkten nach § 7c SGB XI erbracht wird. Hier ste-hen auch die zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe organisatorisch in der Verantwortung. Auch die jeweilige Zustän-digkeit einzelner Pflegekassen für einen Pflegestützpunkt erfolgt nicht auf der Grund-lage wettbewerblicher Kriterien, was in diesem Kontext auch kontraproduktiv wäre. Die nun neu getroffene Regelung ist deshalb nicht sinnstiftend.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n26\r\nDiese grundsätzliche Kritik betrifft die Pflegekurse nach § 45 SGB XI gleichermaßen. Zu-mal hier Angebote gemeinsam mit anderen Pflegekassen angeboten und durchgeführt werden bzw. der Anspruch für pflegende Angehörige regelhaft gewährt wird, wenn der Pflegekurs einer anderen Kasse in Anspruch genommen wird. Ein künstlich initiierter Wettbewerb würde hier das Nutzerverhalten unnötig konterkarieren bzw. ad absurdum führen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in § 53 SGB XI werden ersatzlos gestrichen. Statt-dessen werden entsprechend der Empfehlung des GKV-SV Kennzahlen zu Pflegeer-stanträgen, zu Widersprüchen und Klagen in der Pflegeversicherung als weitere Leis-tungsart in die Reihe der Kennzahlen nach § 217f Abs. 4 SGB V aufgenommen.\r\nZuständigkeit für Verordnungsänderungen bei der Arzneimittelpreisver-ordnung (§ 78 Arzneimittelgesetz)\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das BMG haben sich über den Übergang der federführenden Zuständigkeit geeinigt. Mit der Änderung wird diese Einigung nachvollzogen und die Zuständigkeit für etwaige Verordnungsänderungen für die Arzneimittelpreisverordnung vom BMWK auf das BMG übertragen. Zuvor war eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich, die nun entfällt. Durch die vorgesehene Neu-regelung liegt die Apothekenvergütung ausschließlich beim BMG. Der BKK Dachverband geht davon aus, dass das vom BMWK beauftragte Gutachten zur „Ermittlung der Erfor-derlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Preise“ nun vom BMG berücksichtigt wird.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n27\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nKlarstellung des Sicherstellungsauftrags der KVen (§ 73 SGB V)\r\nDer Umfang des Sicherstellungsauftrags wird von den KVen auf regionaler Ebene oft strittig definiert und führt zu erheblichen Versorgungsproblemen. Bspw. erbringen be-stimmte Facharztgruppen der Qualitätssicherung unterliegende Leistungen, die einer Abrechnungsgenehmigung bedürfen, nicht und liquidieren diese Leistungen von GKV-Versicherten dann privat. Diese wenden sich dann mit Anträgen auf Kostenübernahme an ihre Krankasse.\r\nDieser Änderungsvorschlag wurde aus der Stellungnahme des Bundesrates zum GVSG (Bundesrats-Drucksache 234/24) übernommen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nIn Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:\r\n‚4a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:\r\n„1a. Durchführung der nach § 135 Absatz 2 genehmigten ärztlichen Leistungen,“ ‘\r\nBegründung:\r\nDie vertragsärztliche Versorgung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGB V umfasst im Hin-blick auf den an die Inhalte des Leistungsrechts anknüpfenden Katalog dieser Vor-schrift alle von den Versicherten als Sachleistung beanspruchbaren vertragsärztli-chen Versorgungsleistungen.\r\nVor diesem Hintergrund müssen hierunter auch ärztliche Leistungen fallen, für die eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V be-steht und für die eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung durch die Kassen-ärztlichen Vereinigungen im Sinne von § 135 Absatz 2 SGB V erteilt wurde. Eine dies-bezügliche gesetzliche Klarstellung fehlt bislang jedoch.\r\nGesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf diese Leistungen und dürfen bei Vorliegen einer Genehmigung und einer entsprechenden Spezialisierung nur in begründeten Fällen abgewiesen werden, beispielsweise bei\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n28\r\nAuslastung der Praxis oder bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt beziehungsweise Ärztin und Patientin beziehungsweise Patient.\r\nMit Blick auf den Anfang des Jahres 2023 erfolgten Aufruf des Deutschen Berufsver-bandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte, aufgrund von Vergütungsfragen vorerst keine Termine mehr für bestimmte Operationen (beispielsweise Adenotomien („Poly-penentfernung“) mit Paukenröhrchen sowie die Tonsillotomien („Mandelteilentfer-nung“)) zu vergeben, bestehen auf Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen – wie eine zu dieser Thematik durchgeführte Länderabfrage zeigt – rechtliche Zweifel da-hingehend, ob aus der Erteilung einer Genehmigung zum ambulanten Operieren au-tomatisch abgeleitet werden kann, dass der Genehmigungsempfänger stets ver-pflichtet ist, (auch) ambulante Operationen anzubieten.\r\nEine entsprechende gesetzliche Klarstellung dient vor diesem Hintergrund der Ge-währleistung des Behandlungsanspruchs gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten. Zugleich wird den Kassenärztlichen Vereinigungen die Durchsetzung des Sicherstellungsauftrags gegenüber den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in ma-terieller Hinsicht durch die Klarstellung in Bezug auf den Umfang des Sicherstel-lungsauftrags erleichtert, denn der in § 75 Absatz 1 SGB V normierte Sicherstellungs-auftrag bezieht sich explizit auf die vertragsärztliche Versorgung nach § 73 Absatz 2 SGB V.\r\nEine Änderung des § 73 Absatz 2 Satz 1 SGB V ist darüber hinaus auch geeignet, der derzeit stattfinden Entwicklung entgegenzuwirken, dass insbesondere investorenge-tragene Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) ihre Versorgungskapazitäten nicht nur tendenziell in lukrative Ballungsgebiete verlegen, sondern auch vermehrt einen stärkeren Fokus auf gut skalierbare und umsatz-steigernde Leistungen legen, wodurch zu befürchten ist, dass nicht mehr das gesamte Behandlungsspektrum ab-gebildet wird. Sofern eine Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen erteilt wurde und entsprechende Spezialisierungen stattfanden, können die Kassen-ärztlichen Vereinigungen (i)MVZ auf rechtlich sicherer Grundlage dazu anhalten, diese Eingriffe auch tatsächlich durchzuführen.\r\nPrimärversorgungszentren\r\nLokale Primärversorgungszentren sind ein wichtiger Baustein, um den Herausforderun-gen durch drohenden Ärzte- und Fachkräftemangel zu begegnen. Die Gründungsvoraus-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n29\r\nsetzungen sollten niedrigschwellig ausgestaltet werden und eine Ansiedelung grundsätz-lich auf nicht besetzten Vertragsarztsitzen für Allgemeinmedizin erfolgen. PVZ könnten auch an die im Zuge der Krankenhausreform entstehenden Level Ii-Häuser andocken. In ein PVZ werden nichtärztliche und koordinierende Leistungen integriert. Als Anschubfi-nanzierung ist eine Förderung aus Mitteln des Strukturfonds ambulant und des Kranken-hausstrukturfonds denkbar. Auch Mittel der kommunalen Förderung für Daseinsvorsorge können herangezogen werden.\r\nIn den PVZ arbeiten Angehörige unterschiedlicher Gesundheitsberufe unter einem Dach und bieten Patientinnen und Patienten eine gute und schnelle Betreuung. Unverzichtbar für den Aufbau der neuen Versorgungsstrukturen ist dabei die akademische Qualifizie-rung von Pflegefachkräften, wie z. B. Community Health Nurses oder Physician As-sistants, die in Zukunft auch heilkundliche Aufgaben ausüben sollen.\r\nFür eine gute Versorgung aus einer Hand ist die Vernetzung mit lokal agierenden Akteu-ren wichtig. Entsprechend sollen niedergelassene Fachärzte und Pflegestützpunkte, aber auch bspw. der Öffentliche Gesundheitsdienst, die Terminservicestellen der Kassenärztli-chen Vereinigungen, ambulante Krebsberatungsstellen und weitere Angebote für Ge-sundheit und Pflege eingebunden werden.\r\nWichtige Kooperationspartner vor Ort sind auch die Krankenkassen. Ihnen und ihren Ver-bänden soll die Möglichkeit eröffnet werden, selbst PVZ zu gründen.\r\nGesundheitsregionen\r\nGesundheitsregionen als Ansätze zu einer bevölkerungsbezogenen Versorgung können Mehrwerte in der Versorgung generieren: mehr Effizienz und Qualität in der medizini-schen Versorgung, die Entwicklung passgenauer Lösungen unter Berücksichtigung örtli-cher Besonderheiten und die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung im Hinblick auf die gesundheitliche Chancengleichheit. Gesundheitsregionen können ein regionaler – und bei Bedarf ein überregionaler – Lösungsansatz zur Bewältigung der Defi-zite sein. Nach über zwei Dekaden Integrierter Versorgung in Deutschland haben Kran-kenkassen umfassende Expertise, welche innovativen regionalen Versorgungsansätze vielversprechend sind und welche nicht. Darum sollte beachtet werden, dass eine Ge-sundheitsregion kein weiteres „Add on“ ist, sondern alle relevanten Stakeholder an einen Tisch kommen und gemeinsam Versorgungsziele auf der Basis der tatsächlichen, regio-nalen Bedürfnisse entwickeln. Um Handlungsoptionen abzuleiten sowie strategische Ent-scheidungen für die Region treffen zu können, muss der Status quo bestimmt werden.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n30\r\nEs braucht die kollektive Entwicklung eines Zielbilds, das die Vermeidung von Krankheit und die Versorgung insbesondere chronisch Kranker im Handeln aller verankert. Dabei ist immer der Patient als „Dirigent“ seiner Versorgung einzubeziehen, um die Compliance zu fördern\r\nBürokratische Hürden für alle Beteiligten werden abgebaut, der Zugang zu Gesundheits-leistungen vereinfacht und insbesondere virtuelle Versorgung nutzbar gemacht.\r\nDer Erfolg bezüglich Qualität bzw. Versorgungsergebnisse anhand der definierten Ziele wird bewertet, es gibt stets Transparenz bezüglich der Zielerreichung und Versorgungs-qualität.\r\nFinanziert werden die Gesundheitsregionen u.a. aus: der (bereinigten) GKV-Regelversor-gung, dem Abbau unnötiger Bürokratie, kommunalen Finanzmitteln, ggf. Investmentka-pital, ggf. durch Auflagen eines Regionalfonds, ggf. Bundesmittel. Zusätzliche Vergütun-gen honorieren lediglich die Vernetzungsaktivitäten. Die Leistungen bleiben mit Blick auf das finanzielle Ausgleichssystem der Krankenkassen, den Morbi-RSA, versorgungsneut-ral.\r\nSo können Gesundheitsregionen der Startschuss für einen neuen Versorgungswettbe-werb sein, der den Vertragswettbewerb in der Region ablöst. Durch konsequente Bereit-schaft und strukturellen Wandel hin zur einer Kultur der Vernetzung und Zusammenar-beit, werden Synergieeffekte erzielt und kommen spürbare Mehrwerte bei der Bevölke-rung an.\r\nFür Gesundheitsregionen wird zukünftig eine neue Rechtsgrundlage geschaffen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n„§ 140b\r\nGesundheitsregionen\r\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können gemeinsam und einheitlich mit einem oder mehreren Kreisen und/oder einer oder mehreren kreis-freien Städten auf deren Antrag einen Vertrag mit dem Ziel der Behebung regionaler Defizite der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Versorgung, der Über-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n31\r\nwindung von Schnittstellen oder der Verbesserung des Zugangs zur regionalen Ver-sorgung (Gesundheitsregion) schließen. Sofern die Kreise oder kreisfreien Städte die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen und zur hälftigen Übernahme der Kosten nach Absatz 4 Satz 3 bereit sind, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Bildung ei-ner Gesundheitsregion verpflichtet.\r\n(2) Antragsberechtigt sind auch die Landesverbände der Krankenkassen und die Er-satzkassen als Bevollmächtigte nach § 212 Abs. 5 SGB V. Der Antrag gilt für alle Kassenartenverbände gemeinsam und einheitlich, sofern ihn mindestens vier der in Satz 1 genannten Antragsberechtigten stellen. Den landwirtschaftlichen Kranken-kassen steht eine Beteiligung mit gleichen Rechten und Pflichten frei. Das Vertrags-ziel muss dem in Abs. 1 genannten Ziel entsprechen. Sofern die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen und zur hälftigen Übernahme der Kosten nach Absatz 4 Satz 3 bereit sind, sind die die Kreise oder kreisfreien Städte zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Bildung einer Gesundheitsregion verpflichtet.\r\n(3) Aufgaben einer Gesundheitsregion sollen insbesondere sein:\r\n1. Ermittlung des tatsächlichen Versorgungsbedarfs sowie des Status Quo der Ver-sorgung und dessen Defizite in der Gesundheitsregion und daraus abgeleitet die For-mulierung der konkreten Versorgungsziele, der Maßnahmen und Identifikation der dafür notwendigen Akteure und ggf. Formulierung qualitativer Anforderungen an diese.\r\n2. Bildung von Netzwerken und Kooperationen der regionalen medizinischen Versor-ger und relevanten Stakeholder, des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie mit an-deren, vor Ort relevanten Akteuren.\r\n3. Sicherstellung einer vernetzten, interprofessionellen und koordinierten Gesund-heitsförderung und Versorgung über Sektorengrenzen hinweg mit dem Ziel Versor-gungspfade ohne Versorgungsbrüche zu etablieren, entsprechend der für die Ziel- und Aufgabenformulierung nach Absatz 4 Satz zu definierenden regionalen Bedarfe unter Berücksichtigung der Chancen digital gestützter Versorgung sowie der gewach-senen Strukturen,\r\n4. Austausch und Wissenstransfer mit Aus-, Fort- sowie Weiterbildung auch in der Digitalisierung, die Implementierung neuer Berufsbilder sowie Entwicklung von ge-zielten Maßnahmen gegen den ärztlichen sowie nicht-ärztlichen Fachkräftemangel,\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n32\r\n5. Ausbau von und Nutzung einer digitalen Infrastruktur sowie Dienstleistungen zur Erhöhung von Mobilitätsangeboten, um den Zugang zu kurativer und präventiver Versorgung zu erleichtern,\r\n6. Feststellung der (Teil-)Zielerreichung sowie Transparenz über die Mittelverwen-dung und die Versorgungsqualität in zu veröffentlichenden Gesundheitsberichten und darauf aufbauend Weiterentwicklung der genannten Ziele und Maßnahmen.\r\nDie Einzelheiten sind in den Verträgen nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 zu regeln.\r\n(4) Die Organisation einer Gesundheitsregion kann von den in Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Vertragspartnern einzeln oder gemeinsam durchgeführt werden. Die Ver-tragspartner können die Aufgabe nach Satz 1 auch an beteiligte Leistungserbringer der Gesundheitsregion oder deren Gemeinschaften oder Verbünde übertragen oder sich darauf verständigen, dass diese Aufgabe durch Dritte erbracht wird. Die Investi-tions- und Betriebs- bzw. Verwaltungskosten der Organisation der Gesundheitsre-gion tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einerseits und die beteiligten Kreise und kreisfreien Städte andererseits zu gleichen Teilen. Die Vertragspartner können sich auf die Etablierung eines Regionalfonds verständigen und festlegen, ob und in welchem Umfang sich auch andere Akteure finanziell betei-ligen können, ohne die Vertragspartner von ihrem jeweils hälftigen Anteil der (Rest-)Finanzierung zu entbinden.\r\n(5) Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 ist, dass die sich aus Absatz 1 Satz 1 oder aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Antragsteller jeweils den sich aus diesen Sätzen ebenfalls erge-benden Antragnehmern unter Nennung der teilnehmenden medizinischen Leistungs-erbringer und relevanten Stakeholder oder deren Verbände und ggf. weiterer Akteure qualifizierte Angaben zu den Zielen und Aufgaben der Gesundheitsregion anhand des festgestellten Versorgungsbedarfs und -defizits machen und bereit sind, sich an den Kosten nach Absatz 4 Satz 3 zu beteiligen. Die Verhandlungen sind zeitnah aufzu-nehmen und zügig abzuschließen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst ist zu gewährleisten. Kommt es nicht zu Verhandlungen, so ent-scheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, ob der Antrag die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt und Verhandlungen aufzunehmen sind.“\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n33\r\nBegründung:\r\nZu Absatz 1\r\nZur Stärkung einer regional vernetzten, kooperativen Gesundheitsversorgung wird eine Regelung zur Bildung von Gesundheitsregionen verankert. Dabei werden unter Beachtung der Verantwortlichkeiten zur Daseinsvorsorge und Gesundheitsversor-gung, der gewachsenen Strukturen und der regionalen Bedarfe Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Verfahrens- und Organisationsformen für Kommunen bzw. Verbünde von Kommunen und Krankenkassenverbände (Vertragspartner der Gesund-heitsregion) sowie teilnehmende medizinische und nicht-medizinische Leistungser-bringer im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgabenstellung erweitert und ver-bindlicher ausgestaltet. Ziele könnten sein, regionale Defizite der Gesundheitsförde-rung und Prävention sowie der Versorgung zu beheben, Schnittstellen zu überwin-den, Public Health zu stärken oder den Zugang zur regionalen Gesundheitsversor-gung zu verbessern. Um diese Ziele zu erreichen, erhalten die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Möglichkeit, mit einem oder mehreren Krei-sen einen Vertrag über die Bildung einer Gesundheitsregion zu schließen. Dies kann in Grenzregionen auch landesverbandsübergreifend erfolgen.\r\nDie Kommunen sind für die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen verantwortlich. Dazu zählt auch, den Zugang zur Gesundheits-versorgung der Bevölkerung mit zu gewährleisten und zu verbessern. Vor diesem Hin-tergrund erhalten die Kreise oder kreisfreien Städte einzeln oder gemeinsam ein Initi-ativrecht zur Errichtung einer Gesundheitsregion. Die Verantwortung der Kranken-kassen zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten wird abgebildet, indem auch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen als Bevollmächtigte nach § 212 Abs. 5 SGB V ein Initiativrecht zur Errichtung einer Gesundheitsregion erhalten. Der Antrag gilt für alle Kassenartenverbände gemein-sam und einheitlich, sofern ihn mindestens vier Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen. Den landwirtschaftlichen Krankenkassen steht eine Be-teiligung mit gleichen Rechten und Pflichten frei. Absatz 2 bildet also das Antrags-recht und die damit einhergehenden Verpflichtungen ab.\r\nAbsatz 3 konkretisiert die Aufgaben der Gesundheitsregion. Angesichts der nicht im-mer trennscharf zu unterscheidenden Verantwortungsverteilung für den Zugang zur und die Sicherstellung der Versorgung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Kommunen ist ein wesentlicher Inhalt eines Vertrages die Ermittlung des Versor-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n34\r\ngungsbedarfs der Bürgerinnen und Bürger sowie der Versicherten in der Gesundheits-region, des Status Quo der Versorgung und dessen Defizite und daraus abgeleitet die Formulierung der konkreten Versorgungsziele, der hierfür notwendigen Maßnahmen sowie Akteuren. An diese können zur Erreichung des formulierten Ziels Qualitätsan-forderungen gestellt werden. Dazu wird auch gehören zu klären, welche Daten und Informationen routinemäßig vorliegen bzw. welche fehlen. Relevant ist ferner die Bildung von Netzwerken der regionalen Versorger und Hilfesysteme (gesetzliche Krankenkassen, Leistungserbringer, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren) und der kommunalen Stellen, insbesondere des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Insbesondere können dabei auch die Träger der örtlichen öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe einbezogen werden. Doch auch regio-nal wichtige, andere Akteure wie z.B. Unternehmen oder deren Werks- und Betriebs-ärzte sowie Rettungsdienste, Sozialverbände, Selbsthilfe, Vereine Pflege- und Reha-Einrichtungen, Advanced Practice Nurses oder Pflegefachkräfte sollen einbezogen werden können, um den tatsächlichen Versorgungsbedarf und die notwendigen Maß-nahmen zu ermitteln und für letzteres eine breite Akzeptanz und Transparenz zu för-dern. Der Aufbau einer Gesundheitsregion soll entsprechend der definierten Ziele eine vernetzte, interprofessionelle und koordinierte Gesundheitsförderung und Ver-sorgung über Sektorengrenzen hinweg ermöglichen. Die Etablierung digitaler Kom-munikationsmöglichkeiten (Plattform), digitaler Prozesse und die datenschutzkon-forme Nutzung von Routinedaten kann bei allen Versorgungsansätzen eine relevante Rolle spielen. Die gewachsenen Strukturen sind zu berücksichtigen und, wenn mög-lich, alle in der Region in der Gesundheitsversorgung Tätigen mit einbeziehen. Dies soll auch zur Entwicklung integrierter kommunaler Handlungsstrategien für Präven-tion und Gesundheitsförderung beitragen. Denkbar sind darüber hinaus die Förde-rung des Austauschs und Wissenstransfers mit Aus-, Fort- sowie Weiterbildung, die Implementierung neuer Berufsbilder sowie Entwicklung von gezielten Maßnahmen gegen den ärztlichen sowie nicht-ärztlichen Fachkräftemangel. Notwendig können auch der Ausbau von digitaler Infrastruktur sowie Regelungen zur Verbesserung von Mobilität z.B. über die Etablierung oder den Ausbau digitaler Infrastruktur sein, um etwa in unterversorgten Regionen Patientinnen und Patienten zu den Versorgern zu bringen (z. B. Shuttle-Service), oder auch Regelungen zum Ausbau des Versorgungs-angebots vor Ort, z.B. durch eine Erhöhung des telemedizinischen Angebots oder die Ausweitung von zertifizierten Präventionsangeboten etwa durch Kooperationen oder das Bereitstellen von Räumlichkeiten. Zur Schaffung von Akzeptanz für die Maßnah-men und um die Weiterentwicklung der Gesundheitsregion zu ermöglich, ist die (Teil-)Zielerreichung und die Mittelverwendung in Gesundheitsberichten transparent zu machen.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n35\r\nIn den Verträgen können auch Regelungen zur Vergütung getroffen werden. Insoweit erfolgt die Vergütung auf Grundlage der bestehenden Vergütungsregelungen. Soweit Abweichendes vereinbart wird, soll dies entsprechend der Modellvorhaben gemäß § 63 Absatz 3 SGB V oder der Verträge über eine besondere Versorgung nach § 140a Absatz 2 SGB V geregelt werden. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt ent-sprechend. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein. Es muss klargestellt werden, dass lediglich Ver-netzungsaktivitäten zusätzliche Vergütungen generieren.\r\nZu Absatz 4\r\nWenn die Kommunen und Krankenkassen die Bildung einer Gesundheitsregion ver-einbart haben, muss deren konkrete Umsetzung, etwa der Abschluss von Verträgen mit teilnehmenden Leistungserbringern oder die Begleitung eventuell vereinbarter besonderer Vergütungsvereinbarungen, organisiert werden. Die Vertragspartner ei-ner Gesundheitsregion sind frei, wie sie die Organisation einer Gesundheitsregion (Management), umsetzen. Das Management kann je nach Vereinbarung aus dem ent-sprechenden Gesundheitsregionenvertrag von den beteiligten Krankenkassen, den Kommunen (ÖGD) oder von kommunalen Gesundheitskonferenzen übernommen oder an Organisationen des GKV-Systems (z.B. KV als Dienstleister oder Praxisnetze, die von den KVen anerkannt sind, Sozialverbänden, Pflegeverbänden) übertragen wer-den. Externen (privaten) Managementgesellschaften kann – wie bereits jetzt in § 140a SGB V – ebenfalls das Management der Region übertragen werden. Manage-mentgesellschaften sind aber nicht regelhaft als neue Akteure vorzusehen.\r\nMit der Gestaltungsverantwortung für eine Gesundheitsregion sollte auch die Finan-zierungsverantwortung einhergehen. Daher tragen Kommunen und Krankenkassen-verbände die Investitions- und Betriebskosten des Managements einer Gesundheits-region je zur Hälfte. Bei der hälftigen Kostenaufteilung kann auch die Zurverfügung-stellung von zum Beispiel geeigneten Räumen oder Personal berücksichtigt werden. Die Bereitschaft der Kommunen zur finanziellen Beteiligung ist eine Voraussetzung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Bildung einer Gesundheitsregion. Die Vertragspartner können sich auch auf die Etablierung eines Regionalfonds ver-ständigen und festlegen, ob und in welchem Umfang sich andere Akteure wie z.B. Soziale Einrichtungen, Arbeitgeber oder auch Investoren finanziell beteiligen kön-nen. Dies kann zu einer reduzierten Finanzverantwortung der Vertragspartner füh-ren. Die finanzielle Beteiligung an den Investitions- und Betriebskosten zur Organi-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n36\r\nsation der Gesundheitsregion verbleibt dennoch zu gleichen Teilen bei den Landes-verbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen einerseits und den beteiligten Krei-sen und kreisfreien Städten andererseits.\r\nZu Absatz 5\r\nNeben den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sind auch die Kommune bzw. die Kommunen als Initiatoren einer Gesundheitsregion in die Lage zu versetzen, regionale Versorgungsbedarfe, im Abgleich mit dem Status Quo die Defi-zite oder Verbesserungspotentiale zu identifizieren und auf dieser Grundlage unter Nennung der teilnehmenden Leistungserbringer oder weiterer relevanter Akteure qualifizierte Angaben zu den Zielen und Aufgaben und ggf. Qualitätsanforderungen der Gesundheitsregion machen zu können. Dabei muss erkennbar sein, wie die Ge-sundheitsregion organisiert werden soll. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen könnte ein enger Austausch mit den relevanten Akteuren vor Ort vorgesehen werden. Dies könnten zum Beispiel die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die Praxis-netze, die von den KVen anerkannt sind, Krankenhäuser, Sozial- oder Pflegever-bände oder die Krankenkassen aber auch relevante Arbeitgeber und Vertreter der Bürgerinnen und Bürger sein. Auch die Erfahrungen des GKV-Bündnisses für Gesund-heit oder der kommunalen Gesundheitskonferenzen könnten hierbei einbezogen wer-den. Darüber hinaus können die Kommunen auf bestehende Daten aus Veröffentli-chungen etwa der KVen oder der Krankenkassen und auf die Gesundheitsberichter-stattung des Bundes und der Länder zurückgreifen.\r\nAuf der Grundlage von qualifizierten Angaben zu den Zielen und Aufgaben inkl. der Identifikation der dafür notwendigen Akteure der Gesundheitsregion können die Kreise oder kreisfreien Städte von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Bildung einer Ge-sundheitsregion verlangen, soweit der Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen die Vorgaben der weiteren Absätze erfüllt und die Kreise und kreisfreien Städte eine enge Kooperation mit den öffentlichen Gesundheitsdienst (beispielsweise bei subsidi-ären niederschwelligen Gesundheitsangeboten, z.B. für Wohnungslose oder Geflüch-tete, oder bei der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten) sicherstel-len. Im gleichen Sinne können bei Einhaltung der formulierten Voraussetzungen der Ziel-, Aufgaben- und Akteursbenennung die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen die Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Bildung einer Gesundheitsregion verlangen.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n37\r\nDie Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind nicht zum Ab-schluss von Verträgen verpflichtet, müssen aber – falls der Antrag der Kommune o-der der Kommunen qualifiziert ist – entsprechend qualifiziert zurückweisen. Gleiches gilt im umgekehrten Falle für den Kreis bzw. die Kreise sowie die kreisfreien Städte, wenn die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einen qualifizier-ten Antrag vorlegen. Die jeweilige für die Sozialversicherung zuständige oberste Ver-waltungsbehörde des Landes kann im Falle der Ablehnung von Verhandlungen ange-rufen werden und entscheidet, ob Verhandlungen durchzuführen sind. Verhandlun-gen sind grundsätzlich zeitnah aufzunehmen und zügig abzuschließen.\r\nInformation der Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes (§ 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V)\r\nErhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbei-tragssatz, hat sie das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das damit verbundene Kündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zu-satzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen.\r\nNach der Einführung des Zusatzbeitragssatzes in der GKV mit einem durchschnittlichen Niveau von 0,9 % zum 1. Januar 2009 folgte eine lange Phase stabiler Beitragssätze. 14 Jahre später konnte zum Abschluss des Geschäftsjahres 2022 ein kostendeckender Zu-satzbeitragssatz von 1,2 % konstatiert werden. Nur zwei weitere Jahre später wird sich der ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in 2024 auf mehr als 1,9 % belaufen und die Perspektive verheißt weitere Steigerungen. Diese Entwicklung hat mit Blick auf die In-formationspflichten gravierende Folgen für die gesetzlichen Krankenkassen.\r\nDas erzwungene Abschmelzen von Rücklagen der Krankenkassen bei zugleich rasant stei-genden Leistungsausgaben führte zu einem flächendeckenden Anstieg der Zusatzbei-tragssätze bereits im ersten Halbjahr 2023. Der Gesetzgeber reagierte mit einer befriste-ten Aussetzung der Hinweispflicht (§ 175 Absatz 4a SGB V), um den Krankenkassen die Kosten in Höhe von 50 bis 100 Millionen Euro zu ersparen, die für die schriftliche Infor-mation sämtlicher betroffener Mitglieder angefallen und aus Beitragsgeldern zu finanzie-ren gewesen wären.\r\nAufgrund des weiterhin hohen Finanzdrucks mussten bereits in diesem Jahr erste Kran-kenkassen ihren individuellen Beitragssatz teils (erneut) deutlich erhöhen – einige davon\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n38\r\nnach dem 1. Januar im laufenden Geschäftsjahr 2024 bereits zum zweiten Mal. Ange-sichts der anhaltenden Ausgabendynamik sowie zusätzlicher Belastungen aufgrund aktu-eller Gesetzgebungsverfahren sagt selbst der Gesundheitsminister ab 2025 weitere An-hebungswellen voraus – und zwar erneut flächendeckend für die gesamte GKV. Die Situa-tion gebietet es, abermals die mit der Hinweispflicht verbundenen Kosten in den Blick zu nehmen und Lösungen für eine Entlastung der Krankenkassen jedenfalls in dieser Hin-sicht zu finden.\r\nDie Betriebskrankenkassen plädieren für die Abschaffung der Anforderung, ihre Mitglie-der individuell über Beitragssatzerhöhungen zu informieren. Da die Krankenkassen bis-her nur zu einem geringen Anteil elektronisch mit ihren Mitgliedern kommunizieren kön-nen bzw. dürfen, muss in der weit überwiegenden Zahl auf Briefpost zurückgegriffen werden. Neben der daraus resultierenden Entlastung bei den Verwaltungsausgaben er-scheint es weder nachvollziehbar noch zeitgemäß, einerseits auf eine zunehmende Digi-talisierung und Nachhaltigkeit zu drängen, andererseits aber eine individuelle Informa-tionsübermittlung und somit den Einsatz und Transport von Papier aufrechtzuerhalten. Bis sich die elektronische Kommunikation umfassend durchgesetzt hat, ist es als ausrei-chend anzusehen, wenn die Mitglieder von ihrer Krankenkasse auf andere geeignete Weise, bspw. über die Homepage, auf eine Beitragssatzerhöhung hingewiesen werden. Diese Form der Ausgestaltung würde auch anderen Lebensbereichen entsprechen. Eine Benachteiligung der Betroffenen ist aus Sicht der Betriebskrankenkassen damit nicht verbunden, denn die Informationen wären leicht zugänglich, transparent und ununter-brochen verfügbar. Die beobachtbare weitreichende mediale Begleitung von Anhebun-gen der Zusatzbeitragssätze inklusive der damit verbundenen Angebote zu Beitragssatz-vergleichen hat zudem einen mindestens ebenbürtigen Anteil an der Erzeugung von Preistransparenz für die GKV-Mitglieder wie das Versenden von Briefen, die von den Ad-ressaten in sehr vielen Fällen ungelesen entsorgt werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLÄGE\r\n1. § 175 Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst\r\n„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeit-punkt ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 hinzuweisen.“\r\n2. 175 Absatz 4a wird gestrichen.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n39\r\nPrüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Landesverbände der Kranken-kassen (§ 132a Abs. 1 Nr. 7 SGB V)\r\nUm die Wirtschaftlichkeit im Rahmen der „Blanko-Verordnung“ durch Pflegefachperso-nen zu sichern, muss den vertragsschließenden Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Kassen gesetzlich ermöglicht werden, Daten zum Verordnungsverhalten auf Landesebene zusammenzuführen und in diesem Sinn auszuwerten. Dieser Auffassung waren auch die Rahmenempfehlungspartner die in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V in § 2a Abs. 2 (Fußnote) bekräftigten: „Die Partner der Rahmenemp-fehlungen beabsichtigen (…) die Überführung der Prüfungsbefugnis auf die Landesver-bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in ihrer Funktion als Vertragspartner nach § 132a Abs. 4 Satz 1 SGB V.“\r\nIn diesem Zusammenhang greifen die vorhandenen Instrumente der Fehlverhaltensbe-kämpfung (§ 197a SGB V) nicht, da auf Einzelkassenebene eben nicht verifizierbar ist, ob es sich um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung oder in Bezug auf die Gesamt-GKV, um einen statistischen Ausreißer handelt. Dies hätte auch für die Leistungserbrin-ger den Vorteil, im Sinne eines bürokratiearmen Procederes, von einem Kostenträger präzise und substantiiert angesprochen werden zu können.\r\nZugriff der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen auf das Be-schäftigtenverzeichnis in der Pflege (§ 293 Abs. 8 SGB V)\r\nMit den verhältnismäßig neuen Regelungen aus dem Intensivpflege- und Rehabilitations-stärkungsgesetz (IPReG) und dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen neben der spezialisierten ambu-lanten Palliativversorgung nun auch direkter Vertragspartner der Leistungserbringer in der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Abs. 4 Satz 1) und der außerklinischen Intensiv-pflege (§ 132l Abs. 5 Satz 1 SGB V). Entsprechend § 293 Abs. 8 Satz 10 SGB V wird das Be-schäftigtenverzeichnis jedoch nur an die Kranken- und Pflegekassen übermittelt.\r\nDies würde praktisch bedeuten, dass die Leistungserbringer und die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sämtliche Qualifikationsnachweise (z.B. im Rahmen der Zu-lassung, für eine Pflegedienstleitung bzw. deren Mitarbeiter) umständlich via „Papierko-\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n40\r\npie“ übermitteln müssten, während im Anschluss die Einzelkassen mit den Leistungser-bringern vollständig (digitalisiert) auf Basis der Beschäftigtennummer abrechnen könn-ten.\r\nDieser Prozess kann unkompliziert verschlankt werden – so braucht es analog zum Ver-fahren bei den Kassen auch seitens der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im „Vertragsgeschäft“ einen Zugang zum Be-schäftigtenverzeichnis. So können die vertragsschließenden Landesverbände z.B. die im Rahmen der Zulassung übermittelten Beschäftigtennummern unkompliziert in Bezug auf die Qualifikation gegenprüfen und insbesondere der Leistungserbringer hat keine Auf-wände bzgl. eines separaten Qualifikationsnachweises. Dies vermeidet unnötige Büro-kratie auf Seiten der Leistungserbringer und Landesverbände.\r\nErgänzend wurden in der Vergangenheit (§ 37 Abs. 8 SGB V, § 132a Abs. 1 Nr. 7 SGB V) und werden auch zukünftig (§ 37 Abs. 2 PflBG ab 01.01.2025; angekündigtes Pflegekom-petenzgesetz, APN-Gesetzgebung) Pflegenden größere Handlungsautonomien einge-räumt und folglich (auch auf Ebene der Beschäftigten/Unternehmen) entsprechende Me-chanismen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit etabliert. Um dies gezielt und unbürokra-tisch umzusetzen, müssen die Landesverbände der Krankenkassen Daten, z.B. zum Ver-ordnungsverhalten von Pflegenden mit erweiterter Kompetenz, auf Landesebene zusam-menführen und auswerten können. In diesem Zusammenhang greifen die Instrumente der Fehlverhaltensbekämpfung (§ 197a SGB V) nicht, da auf Einzelkassenebene (aufgrund begrenzter Stichprobe) nicht verifizierbar ist, ob es sich um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung oder in Bezug auf die Gesamt-GKV um einen statistischen Ausreißer handelt. Dies ist auch unter den Rahmenempfehlungspartnern nach § 132a SGB V Kon-sens (siehe Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V; Fußnote 6, S. 9). Datenschutz-rechtlich wäre dieses Vorgehen nun auch unbedenklich, da nicht wie in § 293 Abs. 8 Satz 4 avisiert, ein vollständiger Datensatz an den GKV-SV (bzw. die Kassen) geliefert wird, sondern ausschließlich ein pseudonymisierter Datensatz.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n41\r\nAntrags- und Gutachterverfahren ambulante Psychotherapie Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheit-liche Orientierungswerte (§87 SGB V)\r\nDie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von ambulanter Psychotherapie sind in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapievereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) ge-regelt. Bei der Beantragung einer ambulanten Psychotherapie wird durch die Kranken-kasse geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Psychotherapie erfüllt sind.\r\nEine wesentliche Funktion des Antragsverfahrens und der mit der Genehmigung des An-trages durch die Krankenkassen einhergehenden vorgezogenen Wirtschaftlichkeitsprü-fung ist die Schaffung eines sicheren Rahmens für die psychotherapeutische Behandlung.\r\nMit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt Regelungen für ein einrichtungsübergreifendes sektoren-spezifisches Qualitätssicherungsverfahren zu treffen. Da zunächst keine bundesweite Umsetzung, sondern eine mehrjährige regionale Erprobung des QS-Verfahrens erfolgt kann das Antrags- und Gutachterverfahren derzeit inhaltlich nicht ersetzt werden.\r\nDas QS-Verfahren prüft zunächst die Qualität der psychotherapeutischen Einrichtung, die Bewertung des jeweiligen Leistungsanspruchs der einzelnen Patientinnen und Patien-ten erfolgt jedoch nicht. Für Patientinnen und Patienten sowie Therapeutinnen und Therapeuten wird erst durch den Prozess des Antrags- und Genehmigungsverfahrens ein sicherer Behandlungsrahmen geschaffen. Die Einführung eines elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens und einer damit einhergehenden elektronischen Genehmigung durch die Krankenkassen wird diesen Prozess erheblich entbürokratisieren und beschleu-nigen können.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nIn § 87 Absatz 1 werden nach Satz 12 folgende Sätze eingefügt:\r\n„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen regeln im Bundesmantelvertrag für Ärzte bis zum 31.12.2025 das Nähere zu einem elektronischen Antrags- und Gutachterverfahren für genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen. Zur Durchführung des elektronischen Antrags- und Gutachterverfahrens sind die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die jeweilige Krankenkasse insbesondere zur Ge-nehmigung der Leistungen sowie die oder der von der Krankenkasse ausgewählte\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n42\r\nGutachterin oder Gutachter befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogenen Angaben nach Maßgabe des Bundesmantelvertrags zu verarbeiten; die Sätze 9 und 12 gelten entsprechend.\r\nTerminserviceplattformen\r\nDigitale Terminvermittlungen können den Prozess der Terminvereinbarung beschleuni-gen und die Transparenz über die Versorgungsstrukturen und -kapazitäten verbessern. Sie stellen für Versicherte einen komfortablen und schnellen Zugang zu Leistungserbrin-genden dar. Auch Leistungserbringende profitieren von der digitalen Terminvermittlung, da nicht-ärztliches Personal entlastet und Praxisabläufe effizienter werden. Für die Ein-bettung der digitalen Terminvermittlung in die gesetzliche Krankenversicherung werden Leitplanken benötigt, um flächendeckend einen gleichrangigen und diskriminierungs-freien Zugang zur medizinischen Versorgung für Versicherte zu gewährleisten.\r\nIm Gesetzentwurf zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digi-talagentur-Gesetz – GDAG; Drs. 20/13249) ist eine Regelung zu Terminbuchungsplattfor-men enthalten (§ 370c SGB V (neu)). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) vereinbaren demgemäß Anforde-rungen, die von den Leistungserbringenden beim Einsatz digitaler Terminbuchungsplatt-formen in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden müssen. Dabei sind die technischen Anforderungen ebenso umfasst wie die Anforderungen an den Da-tenschutz und die Informationssicherheit nach dem Stand der Technik, die Anforderun-gen an die Interoperabilität im Sinne der Umsetzung offener und standardisierter Schnittstellen sowie Festlegungen, die garantieren, dass alle Versicherten einen diskri-minierungsfreien Zugang zu Terminen erhalten. Außerdem soll ein Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen installiert werden.\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen diese Regelung, die sich aktuell im GDAG befindet, die allerdings enormes Potential für die Verbesserung der Versorgung im ambulanten Be-reich enthält und darum auch im GVSG zu diskutieren ist. Besonders relevant ist hier der diskriminierungsfreie Zugang für Versicherte zu Terminen. Entsprechend muss sicherge-stellt sein, dass für die Vermittlung von Terminen für gesetzlich Krankenversicherte aus-schließlich Terminbuchungsplattformen genutzt werden dürfen, die nachgewiesen ha-ben, dass die festzulegenden Anforderungen erfüllt werden.\r\nZudem sollte ein vorrangiger Zugriff der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Ver-einigungen zur Vermittlung in medizinisch dringenden Fällen auf die online zur Verfü-gung stehenden Behandlungstermine sichergestellt werden.\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf des GVSG 10 | 2024\r\n43\r\nDie gesetzlichen Änderungen in § 370a (DigiG, bereits in Kraft) zur Integration von Ter-minschnittstellen in den PVS/KIS sowie die o.g. Regelung in §370c SGB V (GDAG-Gesetz-entwurf) schaffen wichtige Grundlagen für die Zukunft der Online-Terminbuchung. Grundsätzlich sollten nach Ansicht der Betriebskrankenkassen alle Leistungserbringen-den freie Termine mindestens anteilig und automatisiert über ihre Primärsysteme für eine Online-Terminvermittlung verfügbar machen müssen. Die zu meldenden freien Ter-mine sind in ein bundeseinheitliches elektronisches Verzeichnis für Behandlungstermine zu übermitteln, das als Weiterentwicklung des bestehenden Portals nach § 370a entste-hen kann.\r\nJede Krankenkasse, die KVen, die KBV und private Terminvermittlungsplattformen soll-ten die Möglichkeit haben, Versicherten Termine aus diesem bundeseinheitlichen elekt-ronischen Verzeichnis über frei wählbare Kanäle zu vermitteln. Bereits heute bieten Krankenkassen Arztsuchen an; künftig sollten sie somit die Möglichkeit haben, für ihre Versicherten die Arztsuche mit einer einfachen Terminbuchung verknüpfen zu können, ohne dass die Versicherten Sorge haben müssen, was mit ihren Daten geschieht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001656","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsdigitalagentur (GDAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/9f/324002/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240147.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Weiterentwicklungen beschleunigt werden. \r\nC\tDie Digitalagentur Gesundheit wird ermächtigt, Störungen innerhalb von TI-Anwendungen, die insbesondere aus fehlerhaften Implementierungen in PVS resultieren, unverzüglich zu beseitigen und künftig zu vermeiden.\r\nC\tPraxisverwaltungssystemanbieter können künftig einfacher gewechselt werden. Mehr Wettbewerb in diesem Markt dürfte sich positiv auf die Akzeptanz der Ärzteschaft von TI-Anwendungen im Versorgungsgeschehen auswirken.\r\n\tDie Digitalagentur Gesundheit wird verbindliche Standards für die Benutzerfreundlichkeit der TI-Anwendungen festlegen und überwachen. Dabei ist zu beachten, dass der Zugang zu TI-Anwendungen analog marktgängiger und benutzerfreundlicher Verfahren erfolgt, so dass benutzerfreundliche, anwendungsübergreifende Abläufe und Verfahren realisiert werden können.\r\n\tDen eigenverantwortlichen Betrieb von TI-Komponenten und Diensten durch die Digitalagentur Gesundheit mit direktem Versichertenbezug lehnen wir ab. Solche Anwendungen sollten von den Krankenkassen für ihre Versicherten entwickelt und betrieben werden. \r\n\tMit dem Entwurf wurde die Chance verpasst, der gematik – Digitalagentur Gesundheit ein neues Finanzierungsmodell zu geben. GKV und PKV finanzieren die gematik zu 100%, sind in Bezug auf Entscheidungen aber lediglich Minderheitsgesellschafter. Eine staatliche Beteiligung oder eine Kostenumlage auf alle Gesellschafter wären hier angemessen, da die gematik öffentliche Infrastruktur schafft und betreibt.\r\n\tDie Ermächtigung des BMG zur künftigen Erweiterung der Aufgaben Digitalagentur Gesundheit per RechtsVO stellt einen mittelbaren unkontrollierten Zugriff auf Beitragsgelder dar. Die gematik-Gesellschafter sollten auch künftig vor Aufgabenerweiterungen konsultiert werden.\r\n\tAufgrund der vielfältigen Ausweitung der Aufgaben der gematik – Digitalagentur Gesundheit ist mittelfristig mit einer Haushaltsausweitung zu rechnen. Die Kostenwirkung für die GKV ist im Entwurf nicht realistisch erfasst.\r\nRegelung\r\nBewertung des BKK Dachverbandes im Detail\tKurzbewertung\r\nArtikel 1\r\nNr. 2\r\nb) § 219d Abs. 7 \r\n\tNationale eHealth-Kontaktstelle (NCPeH) \r\ngematik, GKV-SV, DVKA und BfArM vernetzten sich eng hinsichtlich bestehender, bevorstehender Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität sowie Vertraulichkeit der NCPeH und treffen Maßnahmen zur Störungsbehebung oder -vermeidung.\r\ngematik informiert das BMG unverzüglich.\t\r\nC\t\r\nNr. 3\t\t\r\n§ 295 Abs. 2b (neu)                                      \tDatenbasierte Bereitstellung von Stammdaten der Gebührenordnung und von Abrechnungsdaten\r\nKBV soll zukünftig eine zentrale und für einen direkten Datenabruf nutzbare einheitliche Schnittstelle zur Verfügung stellen. Darüber können die für die Erstellung der Abrechnung von ärztlichen Leistungen notwendigen Stammdaten der Gebührenordnung und die für die Abrechnung von Verträgen erforderlichen Daten bereitgestellt und automatisiert abgerufen werden. \t\r\nC\t\r\nNr. 5\r\n§ 307\r\n\tDatenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten\r\nZusätzliche Aufgaben der bereits bei der gematik angesiedelten koordinierenden Stelle:\r\nAnliegen zum eRezept sowie KIM und TIM entgegennehmen.\r\nDadurch soll den Nutzern eine zentrale Stelle zur Verfügung stehen und die gematik (Digitalagentur) muss frühzeitig zu möglichen Störungen informiert sein.\t\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\nNr. 6\t\t\r\n§ 309\r\na) neuer Absatz 2\tAuslesen der Protokolldaten und Inhalte der TI-Anwendungen\r\n(redaktionelle Verschiebung des bisher in § 312 Absatz 6 geregelten Sachverhalts)\r\nIn Analogie zu § 291 Absatz 8 Satz 7 bis 9 (Zugang zu TI-Anwendungen mittels G-ID mit abgesenktem Sicherheitsniveau) wird es den Versicherten ermöglicht, zum Zweck der Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit niedrigschwelligere Authentifizierungsverfahren zu nutzen. \r\nDas muss freiwillig und eigeninitiativ erfolgen und die Versicherten müssen über mögliche Risiken informiert werden. Die verbindliche Festlegung erfolgt durch die gematik im Benehmen mit BSI und BfDI.\t\r\nC\t\r\n\r\nNr. 8\t\t\r\n§ 310 \r\na) b)\r\n\r\n\r\nc) Abs. 5 (neu)\tAufgaben, Verfassung und Finanzierung der Digitalagentur Gesundheit\r\nFolgeänderung im Zuge der Umbenennung der gematik. Festlegung der künftig im Geschäfts- und Rechtsverkehr zu verwendenden Bezeichnung „gematik – Digitalagentur Gesundheit“ \r\n\r\nDigitalagentur Gesundheit darf künftig für Bundesbehörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen außerhalb der GKV Dienstleistungen (im Zusammenhang mit TI-Anschluss sowie Nutzung der Dienstleistungen bzw. der TI-Anwendungen) erbringen. \r\n\r\nBewertung: \r\nAushebelung des bisherigen Marktmodells. Wichtig hier ist die Eingrenzung auf Bundesbehörden und öffentlich-rechtliche Stellen bzw. nicht die GKV!\r\nSollte die Namensänderung der gematik dazu führen, dass Zertifikate getauscht werden müssen, wäre die Aufwand-Nutzen-Relation der Umbenennung unverhältnismäßig.\r\n\r\nDie dadurch entstehenden Kosten sind zu erstatten, Näheres ist vertraglich zu regeln.\t\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\nC\t\r\nNr. 9\t\t\r\n§ 311\r\na)\r\n\r\nb) Abs. 1\r\nbbb) Nr. 4\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nccc) Nr. 5\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nddd) Nr. 8\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nhhh) Nr. 18-23\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\ncc) Abs. 1 Satz 3\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc) Abs. 1a (neu)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\ng) Abs. 6\r\n\r\n\r\n\r\nj) Abs. 9 (neu)\r\n\r\n\r\nAbs. 10 (neu)\tAufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit\r\nÄnderung der Überschrift bzw. Ergänzung um „Befugnisse“ der Digitalagentur\r\n\r\nDie Digitalagentur Gesundheit soll zukünftig nicht nur Betriebsleistungen für die zentrale Infrastruktur, sondern auch die Entwicklung / den Betrieb von Komponenten und Diensten der TI sowie von ausgewählten TI-Anwendungen (z.B. sichere Übermittlung medizinischer/pflegerischer Dokumente über die TI) ausschreiben und TI-Nutzern anbieten können.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Abkehr vom bisherigen Marktmodell (gematik lässt unterschiedliche Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI von Anbietern zu – Zulassungsmodell) wird kritisch gesehen.\r\n\r\nAufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Playern und Zulassungsobjekten ist Komplexität hoch mit ggf. negativer Wirkung auf Betriebsstabilität bzw. Servicequalität und Verfügbarkeit sowie Sicherheit der kritischen Infrastruktur. Neuregelung verfolgt sog. Provider-Modell, d.h. Digitalagentur Gesundheit steuert ausgewählte Dienstleister (Ausschreibung – kontrollierter Wettbewerb) hinsichtlich ihrer Komponenten, Dienste und Anwendungen mittels Ausschreibung und damit verbundenen vertraglichen Möglichkeiten (kontrollierter Wettbewerb durch Ausschreibung und direktem Vertragsschluss). Ziel ist die Verbesserung der Qualität sowie zeitgerechte Produktbereitstellungen. \r\nHier sollte bereits im Gesetzestext eindeutig auf den PVS-abhängigen Leistungserbringersektor eingegrenzt werden. \r\nDas der gematik eingeräumte Ermessen, entscheiden zu können für welche Komponenten, Dienste und Anwendungen das bisherige Zulassungsmodell beibehalten bzw. eine Beschaffung per Vergabeverfahren erfolgen soll, ist abzulehnen.\r\nKrankenkassen haben bislang eigenmotiviert zeitgerechte Realisierungen ihrer Systeme und Produkte erreicht. Das ist sicher auch begründet durch die im Gesetz verankerten Sanktionsbewehrungen. Zeitgerechte Umsetzungen werden in der GKV regelmäßig abgefragt und veröffentlicht / an das BMG gemeldet, sind damit transparent und nachvollziehbar. Es wäre zu überlegen, dieses Vorgehen auch auf die LEO zu übertragen.\r\n\r\nDie Aussage zu potenziellen Kosteneinsparungen durch die Verfahrensumstellung wird geteilt, sofern sie sich auf die LEO beziehen. Mangelnder Wettbewerb bei Herstellern auf Kassenseite dürfte mittelfristig eher zu Kostenausweitungen führen und die Umsetzungsqualität nicht erhöhen, da die Anforderungen von der Digitalagentur Gesundheit auch weiterhin vorgegeben werden. Eine Anwendung des Modells auf Kassenseite ist daher abzulehnen.\r\n\r\nDa zentrale Beschaffungen, Bereitstellungen sowie der Betrieb über Vergabeverfahren in enger Abstimmung mit dem BMG erfolgen sollen und zudem Vergabeentscheidungen die Zustimmung des BMG benötigen (Einvernehmen), darf der Nutzen einer direkten Involvierung von Behörden wie dem BMG in Frage gestellt werden. Zahlreiche Beispiele aus anderen Sektoren zeigen, dass der freie Markt oft effizienter ist, da er Wettbewerb fördert und Innovationen begünstigt, hingegen behördliche Bürokratie zu Verzögerungen und ineffizienten Prozessen führen kann.\r\n\r\nErgänzung der bisherigen Vorschrift, dass zu den wesentlichen Komponenten und Diensten der TI, die künftig ggf. zentral von der Digitalagentur Gesundheit beschafft und betrieben werden sollen, insbesondere die sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die TI zählen.\r\n\r\nMit dem DigiG erfolgte bereits die Weiterentwicklung der bisherigen IOP-Koordinierungsstelle hin zu einem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) bei der gematik. Dort liegt die Verantwortung für die Umsetzung und Orchestrierung des Interoperabilitätsprozesses (inkl. Spezifikation).\r\nNeu ist die Möglichkeit der Digitalagentur Gesundheit, im Bedarfsfall Unterstützung durch Dritte per Auftragsvergabe einholen zu können.\r\n\r\nBewertung:\r\nInhaltlich nicht zu kritisieren, jedoch erfolgt damit eine Aufgabenauslagerung wodurch zusätzliche Kosten entstehen können, die zu über 90% von der GKV zu tragen wären.\r\n\r\nZusätzliche Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur\r\n18. Verbindliche Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI festlegen und deren Einhaltung sicherstellen.\r\n19. Unterstützung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozessen GKV und PV.\r\n20. Vorbereitung zur Wahrnehmung von Aufgaben auf EU-Ebene, insbes. der Vorgaben über einen Europäischen Gesundheitsdatenraum.\r\n21. Unterstützung des Forschungsdatenzentrums (FDZ) und der Vertrauensstelle (§§ 303d, § 303c) bei der TI-Nutzung.\r\n22. Unterstützung und Koordinierung der Prozesse zur Datenausleitung aus der ePA zu Forschungszwecken. Dazu sind Beteiligte, wie das FDZ, die Vertrauensstelle, die ePA-Anbieter und die Krankenkassen einzubeziehen.\r\n23. Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Studien und Projekten zur Unterstützung der gematik-Aufgaben.\r\n\r\nBewertung:\r\ngematik soll Standards der Benutzerfreundlichkeit festzulegen und deren Einhaltung bei allen getroffenen Maßnahmen sicherstellen. Sie trifft damit Vorgaben für Nutzerfreundlichkeit sowie Nutzungserlebnisse (UX) von TI-Anwendungen. \r\nVorgaben zu Nutzerfreundlichkeit und UX dürfen nicht zulasten der Gestaltungsfreiheit von Anwendungen gehen. Die gematik sollte hier einen möglichst breiten Handlungsrahmen schaffen, die Umsetzung sollte weiter in Verantwortung der Anbieter/Hersteller liegen. Eine Beachtung von DIN-Vorschriften unterstützt nicht zwangsläufig Nutzerfreundlichkeit bzw. Nutzererlebnis.\r\n\r\nUnterstützung bei der Digitalisierung von GKV- und PV-Prozess ist zu begrüßen\r\n\r\nDass die gematik eine stärkere Rolle im EU-Kontext, wie dem geplanten EU-Gesundheitsdatenraum oder weiteren Umsetzungsaufgaben einer nationalen Digitalen Gesundheitsagentur wahrnehmen soll, ist zu begrüßen.\r\n\r\nUnterstützung des FDZ bzw. der Vertrauensstelle bei der TI-Nutzung und damit der künftigen Gesundheitsdatennutzung (gem. GDNG) i.V.m. Datenausleitung aus der ePA zu Forschungszwecken ist neutral zu bewerten.\r\n\r\ngematik darf künftig Externe für Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Bislang wurde externer Sachverstand bei Bedarf „eingekauft“ (BodyLeasing). Jetzt könnten mit dieser Regelung auch die Vergabe von Beratungsleistungen an Externe Unternehmen selbstbestimmt vergeben werden, da insbesondere die Definition „Projekte zur Unterstützung ihrer Aufgaben“ Raum für diverse Unterstützungs-möglichkeiten eröffnet. Kritisch, da der Scope unklar erscheint und daraus womöglich ungeplante Kostenausweitungen einhergehen.\r\n\r\nBMG erhält Ermächtigungsbefugnis, der Digitalagentur Gesundheit per Rechtsverordnung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit deren Kernaufgaben zu übertragen und diese wieder zu entziehen.\r\n\r\nBewertung:\r\nMöglichkeit der künftigen Erweiterung von gematik-Aufgaben per RechtsVO durch das BMG wird kritisiert, da ohne Einbindung der gematik-Gesellschafter gehandelt werden kann und ggf. mittelbar auf Beitragsgelder zugegriffen wird. Forderung der Einbindung und Mitentscheidungsmöglichkeit mind. der (Haupt-)gematik-Gesellschafter.\r\n\r\nDie Digitalagentur Gesundheit erbringt die Aufgaben, Zulassungs-, Festlegungs- und Bestätigungsverfahren als Beliehene und damit als hoheitliche Aufgaben des Bundes.\r\nDamit erhält die gematik die Befugnis Verwaltungsakte zu erlassen, diese zurück zu nehmen, zu widerrufen, zu vollstrecken sowie Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die gematik unterliegt bei der Wahrnehmung der übertragenen hoheitlichen Aufgaben der Rechtsaufsicht des BMG.\r\n\r\nAbsatz 6 wird aufgehoben. Die Neustrukturierung der sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten wird im neunten Titel (§ 363 ff. SGB V) geregelt.\r\n\r\ngematik hat dem BMG spätestens am 1. Juli 2026 ein Umsetzungskonzept vorzulegen, zur Weiterentwicklung der ePA zu einem persönlichen Gesundheitsdatenraum, der eine datenschutzkonforme und sichere Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht.\r\n\r\nBei Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge durch die gematik, gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 10\t\t\r\n§ 312 (Neufassung)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\tAufgabenerfüllung durch die Digitalagentur Gesundheit\r\n(vorher: Aufträge an die gematik)\r\ngematik erstellt jeweils zu Jahresbeginn eine Roadmap als Planungsübersicht mit Zeitschiene, inkl. einzelner Umsetzungsschritte und langfristiger Fortentwicklung der TI. Die Roadmap muss bis 01.03. d.J, erstmals zum 01.03.2025 der gematik-GSV vorgelegt und mehrheitlich beschlossen werden und wird danach veröffentlicht.\r\n\r\nWesentliche Änderungen daran müssen von der GSV genehmigt werden und bedarf hinreichender Begründung zur Wirtschaftlichkeit und Bewertung hinsichtlich Auswirkungen auf die informationstechnische Sicherheit der TI.\r\n\r\nBewertung:\r\nEine Abkehr von der bisher kleinteiligen, gesetzlich normierten Aufgabenerfüllung und Termineinhaltung durch die gematik und beteiligter Stakeholder ist zu begrüßen. Die Chance, durch Transparenz (Roadmap mit Umsetzungsschritten) und Verbindlichkeit (beschlossener Roadmap) eine höhere Umsetzungszustimmung zu erreichen, wird geteilt. Wichtig ist die in der Begründung erwähnte Flexibilität, die nicht nur der gematik, sondern auch den umsetzenden Konsortien ermöglicht werden sollte.\t\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 11\t\t\r\n§ 312a (neu)\tAufgaben im Rahmen des elektronischen Arbeitsunfähigkeitsverfahrens\r\nInhaltlich geht es um das Einstellen eines elektronischen Äquivalents der AU-Bescheinigung in die ePA des Versicherten. Wichtiger Anwendungsfall, gerade in Bezug auf den Nachweis der AU ggü. dem AG.\r\n\r\nMit Neufassung des § 312a wird die bisherige Regelung des § 312 Absatz 1 Nr. 18 und Abs. 10 ohne inhaltliche Änderungen überführt.\t\r\nC\t\r\nNr. 13\t\t\r\n§ 320\tPräzisierung Schlichtungsstelle\r\nÜber den unparteiischen Vorsitz der Schlichtungsstelle sollen sich künftig nicht mehr alle gematik Gesellschafter, sondern der GKV-SV, KBV und DKG einigen.\r\nSie tragen allerdings dann auch alleine die Kosten der Schlichtungsstelle.\r\n\r\nBewertung:\r\nGrds. entbehrliche Neuregelung, da bislang probates und akzeptiertes Verfahren.\r\nDie Einigung über den Vorsitz der Schlichtungsstelle in die Verantwortung weniger Organisationen zu geben, vereinfacht ggf. den Prozess.\r\nDa in der Vergangenheit insbesondere zwischen KBV und GKV-SV zu Finanzierungsthemen geschlichtet wurde, wäre es gerechter, konkret die betroffenen Organisationen die Kosten tragen zu lassen. Besser aus GKV-Sicht ist jedoch die bestehende Regelung bzw. alternativ die neue Gesetzesregelung.\t\r\n\t\r\n\t\r\n\r\n\r\n\t\r\nNr. 15\t\t\r\n§ 324 Absatz 1 Satz 2\tZulassung von Betreibern mit Nebenbestimmungen\r\nUm Risiken die mit der Fortentwicklung von TI-Komponenten und TI-Diensten verbunden sind bestmöglich zu vermeiden, kann die Digitalagentur Gesundheit regulierende Auflagen für das Ausrollen neuer Versionen oder Komponenten und Dienste bestimmen.\t\r\nC\t\r\nNr. 16\t\t\r\n§ 325\r\na) Abs. 1\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb) c) Abs. 2\tZulassung von Komponenten und Diensten der TI\r\nFolgeänderung zu § 311 Nummer 4 und 5. Zulassungserfordernis von Komponenten und Diensten der TI durch Digitalagentur Gesundheit entfällt, wenn Vertragsschluss in Form einer Vergabe durch die Digitalagentur Gesundheit erfolgt (neu vorgesehene Beschaffungsmöglichkeit)\r\nVgl. Begründung Nr. 15 (Zulassung mit Nebenbestimmungen).\r\nRedaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Umbenennung.\t\r\n\r\n\r\n\t\r\n\r\nNr. 18\t\t\r\n§ 329\r\nbb) Abs. 3 Satz 2\tMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der TI\r\nKonkretisierung der Möglichkeit der Digitalagentur Gesundheit, zugelassenen Anbietern von TI-Komponenten/-Diensten verbindliche Anweisungen erteilen zu können nämlich:\r\n1. Meldung von Störungen zu festgestellten Schwachstellen von Diensten/Komponenten, von Sicherheitsvorfällen sowie Festlegung von Meldefristen.\r\n2. Festlegung von Maßnahmen für den Betreiber zur Beseitigung oder Vermeidung von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes, von Störungen und von Sicherheitsvorfällen inkl. Fristsetzung.\r\n3. Festlegung von Maßnahmen für den Betreiber bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistungen inkl. Fristsetzung.\t\r\nC\t\r\n\r\nNr. 19\t\t\r\n§ 330\r\na) Abs. 1a (neu)\r\n\tStörungsvermeidung der TI-Systeme – Mandat der Digitalagentur Gesundheit\r\nInsbesondere fehlerhafte Implementierung in den PVS können zu Ausfällen von versorgungsrelevanten Anwendungen wie dem eRezept führen. Um alle relevanten Informationen schnellstmöglich zusammenzutragen, die für die Analyse von Funktionsstörungen benötigt werden, erhält die Digitalagentur Gesundheit hierfür ein Mandat. Damit kann sie im Störungsfall, falls erforderlich, die Beteiligten zur konkreten Ergreifung von Maßnahmen verpflichten oder eigene Maßnahmen ergreifen. Anbieter und Hersteller haben der Digitalagentur Gesundheit die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.\t\r\nC\t\r\n\r\nNr. 20\t\t\r\n§ 331\r\na) Abs. 5 Satz 4\r\n\r\nb) Abs. 6 Satz 1\r\n\tTI Betriebsüberwachung für Sicherheit und Verfügbarkeit der TI \r\nErhöhung der Anzahl an Mitarbeitern der gematik, die Prüfnutzeridentitäten nutzen dürfen, von 7 auf 20.\r\n\r\nKeine Pauschalerstattung der Aufwände bei BSI mehr, sondern Aufwandserstattung i.H. des tatsächlich eingesetzten Personals, maximal 8 Vollzeitäquivalente (VÄ).\t\r\n\t\t\r\nNr. 21\t\t\r\n§ 332b \tRahmenvereinbarungen zw. KBV und PVS-Herstellern\r\nPraxisverwaltungssysteme (PVS) sind sowohl für die Digitalisierung der Arztpraxen als auch für die Umsetzung der „ePA für alle“ ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Mit dem § 332b wurde es der KBV 2022 im KHPflEG ermöglicht, Rahmenvereinbarungen mit Herstellern und Anbietern informationstechnischer Systeme zu schließen. Die Rahmenvereinbarungen können bzw. sollten dabei Inhalte bzgl. relevanter Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen enthalten. \r\n\r\nDurch die nun getroffenen Ergänzungen, soll die Rahmenvereinbarung zukünftig als verpflichtenden Bestandteil die Mitwirkungspflicht des alten PVS Herstellers im Rahmen des Wechselprozesses beinhalten. Die Ergänzung von „Schulungsangeboten“ soll überdies ebenso als verpflichtender Bestandteil der Rahmenvereinbarung eingebracht werden.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung wird begrüßt. Findet ein Wechsel des PVS statt, so ist aktuell für diesen Prozess in der Regel oftmals ausschließlich der neue PVS-Anbieter zuständig. Ein Mitwirken des alten PVS Anbieters würde den Wechselprozess insbesondere mit Blick auf die Migration der Daten aus dem alten in das neue System vereinfachen und beschleunigen.\r\nDurch die Konkretisierung einer Migrationspflicht in den Rahmenvereinbarungen der KBV werden PVS-Wechsel erleichtert bzw. gesetzlich normiert. Der Abschluss ist zw. KBV und DL allerdings freiwillig \"KBV kann...\"\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 23\t\t\r\n§ 342 \r\n\r\nb) Abs. 2b\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc) Abs. 2c\r\n\tAngebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte\r\nStatt durch Rechtsverordnung des BMG sollen die Fristen für die Festlegung der Medizinischen Informationsobjekte (MIO) \r\n•\tfür die ePKA, \r\n•\tfür Laborbefunde, \r\n•\tfür den Import von DiGA-Daten, \r\n•\tfür die pflegerische Versorgung,\r\n•\tfür sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten, insbesondere Daten aus DMP,\r\n•\tfür den Nachweis der regelmäßigen Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen,\r\n•\tfür das elektronische Untersuchungsheft für Kinder,\r\n•\tfür den elektronischen Mutterpass,\r\n•\tfür die elektronische Impfdokumentation\r\nsowie für deren Umsetzung in der ePA künftig durch die gematik mit Zustimmung des BMG festgelegt werden.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelungen ist folgerichtig in dem Sinne, dass die Entscheidungshoheit hierüber im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Interoperabilität und für die TI bei der Digitalagentur gebündelt werden soll und die hier benannten MIOs in einem Funktionszusammenhang zur ePA stehen. \r\nGrundsätzlich ist auch eine künftige untergesetzliche Anpassung von Fristen zu befürworten, da dies mehr Geschwindigkeit und Flexibilität bei der Planung der TI-Roadmap erzeugt. \r\nGleichwohl ergibt sich hieraus aber auch eine deutlich höhere Verantwortung für die Digitalagentur und ein erhöhter Bedarf für Transparenz und proaktive Kommunikation.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\t\r\nNr. 24\t\t\r\n§ 343 Abs. 1a und Abs. 5\tInformationsmaterial zur ePA\r\nInfomaterialien zur ePA müssen Rechtsanpassung berücksichtigen: Frist für DiGa-Daten Im- und Export in/aus ePA regelt künftig die Digitalagentur Gesundheit, nicht mehr das BMG per RVO.\r\n\r\nBewertung:\r\nEinflussnahme und Dialog der Kassen mit Digitalagentur Gesundheitbesser möglich als bei bloßer Umsetzung feststehender Gesetzesfristen.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 25, 26, 27\t\t\r\n§§ 347, 348, 349 \tÜbertragung von Daten in die ePA\r\nEine Übermittlung und Speicherung von Behandlungsdaten der ambulanten Leistungserbringer und Krankenhäuser, der anderen TI-Fachanwendungen sowie von elektronischen Arztbriefen in die ePA erfolgt im Gleichlauf mit dem Recht auf Einsichtnahme (§ 630g Absatz 1 Satz 1 BGB) nur, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachgerecht und erlaubt Leistungserbringern in schwierigen Situationen, in denen sensible Gesundheitsinformationen andernfalls durch Einstellen in die ePA Dritten offenbart würden, diese Gesundheitsinformationen nicht einzustellen (bspw. im Zusammenhang mit der Nutzung der Stellvertreterregelung für ePAs von Minderjährigen).\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 29\t\t\r\n§ 354 \r\nc) Abs. 2\tFestlegung technischer und organisatorischer Verfahren für die ePA\r\nMit der Ergänzung in Buchstabe c) wird klargestellt, dass die Digitalagentur auch Festlegungen für die Forschungsausleitungen über die Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte und damit auch über die Benutzeroberfläche zu treffen hat.\r\n\r\nDie Regelung ist sachgerecht.\t\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 33\t\t\r\n§ 363a (neu)\tSichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten\r\nSystematisierung und Ergänzung der Regelungen für die sicheren Übermittlungsverfahren KIM und TIM.\r\n§ 363a greift inhaltlich den bisherigen § 311 Absatz 6 auf. Die Digitalagentur Gesundheit kann darüber hinaus weitere sichere Verfahren zur Übermittlung von medizinischen Daten über die TI festlegen\r\n\r\nBewertung:\r\nEine sichere Übermittlung von medizinischen und pflegerischen Daten ist elementar bei der Weiterentwicklung digitaler Verfahren im Gesundheitswesen. Wir begrüßen die Systematisierung der Regelung für die sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten über die TI. Damit können die Qualität und die Zuverlässigkeit für alle Nutzer erhöht und Neu- bzw. Weiterentwicklungen beschleunigt werden. \t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n§ 363b SGB V (neu)\r\n\r\n\r\n\tZulassungsverfahren\r\nFür die Nutzung der sicheren Verfahren müssen die von der Digitalagentur Gesundheit festgelegten Komponenten bzw. Dienste genutzt werden, die eine Zulassung haben. Dies soll die Qualität und Zuverlässigkeit für die Nutzer der sicheren Verfahren zur Übermittlung erhöhen.\t\r\nC\t\r\n§ 363c SGB V (neu)\r\n\r\n\r\n\tInhalte und Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren \r\nGrundsätzlich wird die Regelung aus § 311 übernommen. Aufnahme in diese Vorschrift, da es in Einzelfällen erforderlich sein kann, dass die Anbieter unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Aufklärung eines Sachverhalts unterstützen. \t\r\nC\t\r\n\r\n§ 363d SGB V (neu)\r\n\r\n\r\n\tNutzung von Fachverfahren im Rahmen von sicheren Verfahren\r\nDie sicheren Kommunikationsdienste sollen rechtzeitig und adäquat auf neue Fachverfahren vorbereitet, möglichst reibungslos in die bestehenden Kommunikationsdienste integriert sowie Betriebsausfälle vermieden und eine Optimierung der Performance von sicheren Verfahren ermöglicht werden.\r\n\r\nDafür sind u.a. Angaben über die zu erwartenden Nutzerzahlen, nähere Angaben über die Rahmenbedingungen und Inhalte der Fachverfahren notwendig, die mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf an die Digitalagentur Gesundheit kommuniziert werden sollen etc.\r\n\r\nDie Digitalagentur Gesundheit hat ein Register für alle Fachverfahren zu führen, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen mit Angaben über den Inhaber, Namen und Verwendungszweck der Fachverfahren sowie einer von der Digitalagentur Gesundheit jeweils festzulegenden eindeutigen Kennung, die ggf. für einzelne Verfahren der sicheren Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten verbindlich zu nutzen ist.\t\r\nC\t\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n§ 363e SGB V (neu)\r\n\r\n\r\n\tKosten\r\nDie Kosten, die dem BfDI im Zusammenhang mit sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten entstehen, sind durch die Digitalagentur Gesundheit zu erstatten. Einzelheiten dazu werden einvernehmlich zwischen beiden Parteien festgelegt. \t\r\nC\t\r\nNr. 34\t\t\r\n§ 371 SGB V\tIntegration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\r\nDie vorgenommenen Ergänzungen heben die Notwendigkeit hervor, nicht nur die rein technische Integration der in § 371 definierten Schnittstellen in die IT-Systeme der Leistungserbringer zu gewährleisten, sondern auch sicherzustellen, dass diese tatsächlich nutzbar sind, bereitgestellt werden und somit in der Gesundheitsversorgung effizient und patientenorientiert angewendet werden können.\r\n\r\nEine weitere Ergänzung des Absatzes 4 zielt darauf ab, insbesondere die bestehende Verpflichtung zur Integration der Archiv- und Wechselschnittstelle (nach Abs. 1 Nr. 1) in den Systemen der Leistungserbringer nachdrücklich zu stärken. \r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelungen sind sachgerecht. Die Verpflichtung der Hersteller informationstechnischer Systeme zur Integration der Schnittstelle trägt zu Transparenz bei und stellt sicher, dass die Kosten bei dem Leistungserbringer für die Integration der Schnittstelle nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 die tatsächlichen Kosten (Selbstkosten) nicht überschreiten.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 35\t\t\r\n§ 383 SGB V\tErstattung der Kosten für eArztbrief \r\nDie bisherigen Pauschalen für den Versand von eArztbriefen sowie für die Übermittlung per FAX entfallen. Die eArztbrief-Vergütung stellte eine Anschubfinanzierung für Etablierung dieser TI-Anwendung dar. Vertragsärzte bzw. vertragsärztliche Einrichtungen sind spätestens ab dem 30. Juni 2024 verpflichtet, die Empfangsbereitschaft für eArztbriefe mittels KIM (Kommunikation im Medizinwesen) als sicheres Übermittlungsverfahren sicherzustellen. Daher wird kein Bedarf für das Beibehalten dieser Vergütung gesehen.\r\n\r\nBewertung:\r\nZu begrüßen. Eine zusätzliche Finanzierung des eArztbriefes ist nicht erforderlich. \t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 36\t\t\r\n§ 384 Satz 1 SGB V\tBegriffsbestimmungen\r\nÄnderung bzw. Anpassung von Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift.\t\r\n\t\r\nNr. 37\t\t\r\n§ 385 SGB V\r\nb) Abs. 3 Nummer 16\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc) Abs. 3 Nummer 17\tBedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung\r\nHersteller oder Anbieter, die sich einer Konformitätsbewertung unterziehen beziehungsweise unterzogen haben, haben die Pflicht, das KIG über solche Weiterentwicklungen der Systeme zu unterrichten, wenn diese Einfluss auf die Einhaltung der verbindlichen Festlegungen des KIG bzgl. der qualitativen und quantitativen Funktionen haben. \r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachgerecht. Durch die verpflichtende Meldung gegenüber dem Kompetenzzentrum kann sichergestellt werden, dass die Konformitätsbewertung nicht nur eine Momentaufnahme schafft, sondern eine Konsistenz in der Qualität der informationstechnischen Systeme und in Folge der Versorgung der Versicherten sicherzustellen. \r\n\r\nDie Beschwerdestelle des KIG erhält die zusätzliche Aufgabe, im Falle eines belegten Abweichens eines zertifizierten Systems zwischen Leistungserbringenden und Herstellern unterstützend zu vermitteln. \r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachgerecht. Diese zusätzliche Aufgabe dient der Stärkung der Rechte und Handhabungsmöglichkeiten der Leistungserbringenden.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 38\t\t\r\n§ 386a SGB V (neu)\tInteroperabilitätspflicht\r\nUm ihren Datenherausgabepflichten gegenüber den Versicherten nachzukommen, sind Leistungserbringende von der Beschaffenheit seines Primärsystems abhängig. Dem zu Folge werden Hersteller und Anbieter von IT-Systemen oder DiGAs verpflichtet, den Leistungserbringern auf deren Verlangen die Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung wird begrüßt. Neben einem verbesserten Zugang Versicherter zu der sie betreffenden ärztlichen Dokumentation trägt sie auch dazu bei, den Wechselprozess des Praxisverwaltungssystems der Leistungserbringenden zu verbessern und sicherzustellen, dass der Leistungserbringende auch nach einem Wechsel seinen Dokumentations- und Archivierungspflichten im umfänglichen Maße nachkommen kann. Dies verbessert mittelbar die Fähigkeiten von Leistungserbringern, geeignete Primärsysteme zu nutzen, um die TI-Fachanwendungen bestmöglich zu nutzen.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n§ 386b SGB V (neu)\tDigitalberatung\r\nDie KVen erhalten die Möglichkeit, Leistungserbringenden weitere Angebote rund um die Digitalisierung anzubieten. Dies kann z. B. eine allgemeine PVS-Wechselberatung beinhalten. Auch kann eine Kriterien-basierte Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich wesentlicher Produkteigenschaften informationstechnischer Systeme geschaffen werden (z.B. hinsichtlich Usability, Kosten), um Leitungserbringenden fundierte Modernisierungsentscheidungen ihrer Praxen zu ermöglichen. Weitere Beispiele können Fortbildungen zum Kompetenzaufbau zum Thema Digitalisierung sein, oder wie ein Digitalisierungsprojekt aufzusetzen und zu initialisieren ist. Explizite Produktwerbung ist dabei nicht gestattet.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachgerecht, da sie auf eine Verbesserung der Fähigkeiten von Leistungserbringern abzielt, die TI-Fachanwendungen mithilfe hierfür geeigneter Primärsysteme bestmöglich zu nutzen. Die Kompetenzerweiterung der KVen deckt sich hierbei mit dem wachsenden Bedarf an ganzheitlichen Beratungs- und Unterstützungsangeboten rund um die Digitalisierung der Praxen auch über eine grundsätzliche und punktuelle Beratung hinaus. \t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 39\t\t\r\n§ 387 SGB V\r\n\tKonformitätsbewertung\r\nDie Regelung erweitert den Anwendungsbereich des mit dem DigiG geschaffenen einheitlichen Konformitätsbewertungsverfahrens beim Kompetenzzentrum für Interoperabilität (KIG) bzw. bei hierfür beauftragten akkreditierten Stellen. Die im Zuge des DigiG eingeführten Rahmenbedingungen des Konformitätsbewertungsverfahren beim KIG bleiben dabei bestehen und werden lediglich auf den erweiterten Anwendungsbereich übertragen. \r\n\r\nBewertung:\r\nDie Regelung ist sachgerecht. Ziel ist es, die Konformität der IT-Systeme mit allen relevanten Anforderungen sicherzustellen, sodass auch mit Blick auf die qualitativen und quantitativen Funktionalitäten gewährleistet werden kann, dass Leistungserbringende zukünftig nur noch solche Systeme nutzen, die zum Beispiel eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen und mit denen somit sichergestellt ist, dass Leistungserbringende z. B. die ePA ihrer Patienten reibungslos und effizient bedienen können. Die Konformitätsbewertung führt damit unmittelbar zu einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNr. 40\t\t\r\n§ 388 SGB V\tVerbindlichkeitsmechanismen\r\nIT-Systeme dürfen zukünftig nur dann auf dem Markt gehalten werden, wenn sie nicht nur den Interoperabilitätsanforderungen entsprechen, sondern auch die weiteren Anforderungen der gematik bzgl. der qualitativen und quantitativen Funktionen erfüllen. \r\n\r\nDie Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit werden erweitert. Sie ist verantwortlich für die eineindeutige Definition des Anwendungsbereichs der verbindlichen Anforderungen, die sich aus einer Spezifikation ergeben und die zur verpflichtenden Umsetzung festgelegt wurden. \r\n\r\nBei wesentlichen Änderungen an Bestandssystemen, die nicht nur die Interoperabilität, sondern auch die weiteren oben genannten Anforderungen hinsichtlich qualitativer und quantitativer Funktionen betreffen, ist eine erneute Konformitätsprüfung erforderlich. \r\n\r\nBewertung:\r\nDieser Schritt ist sachgerecht. Die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen als auch der Anforderungen der qualitativen und quantitativen Funktionen ist entscheidend für eine nahtlose Integration von PVS und effektiven Austausch von Gesundheitsdaten, wodurch die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert wird.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nNr. 41\t\t\r\n§ 397 SGB V\tBußgeldvorschriften\r\nEs wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Nichtbefolgung von verbindlichen Anweisungen der Digitalagentur Gesundheit zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen der TI mit Bußgeldern zu ahnden. \r\n\r\nBewertung:\r\nDies wird begrüßt, da es dazu beitragen sollte, die TI als sichere digitale Plattform im Gesundheitswesen für den Austausch sensibler Gesundheitsdaten zu stärken. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Anbieter die verbindlichen Anweisungen der gematik zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen der TI nicht immer befolgten. Da es keine Möglichkeit gab, Anweisungen zwangsweise durchzusetzen, konnten Ausfälle von Komponenten und Diensten und Sicherheitsrisiken nicht so zeitnah behoben werden, wie dies erforderlich ist, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der TI zu gewährleisten.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\nArtikel 4\r\nNr. 1 und 2\t\t\r\n§ 14b KHG\tEvaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung und Begleitforschung für die digitale Transformation im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds\r\nIm Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind bereits Messungen der digitalen Reife der Krankenhäuser zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2024 vor. Um den Fortschritt der Modernisierungsbemühungen in\r\nden Krankenhäusern zu evaluieren, wird die dritte Messung der digitalen Reife auf den Stichtag: 30. September 2025 festgelegt. \r\n\r\nBewertung:\r\nDie Maßnahme wird begrüßt. Hierdurch wird sichergestellt, dass messbare Steigerungen der digitalen Reife im Rahmen des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans sichtbar werden und für den Nachweis der Zielerreichung genutzt werden können.\t\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC\t\r\n\r\nWeitergehende Änderungsbedarfe\tElektronische Ersatzbescheinigung aus PVS heraus beantragen\r\n\r\nAktuelle Regelung:\r\n§ 291 Abs. 9 SGB V (neu - DigiG)\r\n„Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (Kassen-App / OGS) einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Ersatzbescheinigung) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern, der unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 (per KIM über die TI) an den Leistungserbringer übermittelt wird. Für die Mitteilung der durchgeführten Prüfung des Nachweises nach Satz 1 durch den Leistungserbringer gilt § 291b Absatz 3 entsprechend (VSDD-Anfrage/Abgleich).“ \r\n\r\nÄnderungsbedarf - Regelungsvorschlag:\r\nDie bisherige Formulierung im § 291 Abs. 9 SGB V wird Absatz 1. \r\nAbsatz 2 (neu): Zusätzlich zu der Möglichkeit der Anforderung eines Berechtigungsnachweises über eine von der Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche soll auch eine Beantragung über das Praxisverwaltungssystem ermöglicht werden. \t\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/41/285966/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070025.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nStell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt\r\n05.Juni 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nStell Dir vor, die Pflegeversiche-rung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt\r\n05.Juni 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ///////////////////////\r\nKurz vor ihrem dreißigsten Geburtstag befindet sich die soziale Pflegeversicherung (SPV) in dramatischer Verfassung:\r\nDer Zugang zu pflegerischer Versorgung wird immer schwieriger. Gleichzeitig steigen die Ausgaben und Eigenanteile der Pflegebedürftigen ungebremst. Und trotz Beitragssatzerhöhung Mitte 2023 geht der SPV nach Berechnungen des BKK Dachverbandes bereits zum Ende des Jahres 2024 das Geld aus. Mit einem Defizit von rund 1,4 Mrd. Euro in 2024 wird gerechnet. Damit rutscht der Ausgleichsfonds in einen negativen Mittelbestand von rund 1 Mrd. Euro. Das Defizit könnte auf 3 Mrd. Euro bis Ende 2025 anwachsen. Der negative Mittelbestand des Ausgleichsfonds läge dann bereits bei rund 4,4 Mrd. Euro. Unterdessen steigen die Ausgaben. Im Jahr 2023 lagen sie pro Versicherten um 8,3 % höher, als im Vorjahr.\r\nIn ihrer aktuellen Ausgestaltung ist die SPV nicht mehr fit für eine Zukunft, in der immer mehr Menschen pflegerisch versorgt und betreut werden müssen. Der Gesetzgeber ist also gefordert, die Pflegeversicherung strukturell neu auszurichten. Es wird außerdem nicht genügen, nur Empfehlungen für eine nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung vorzulegen – zur Stabilisierung der SPV muss auch eine gesetzliche Verankerung erfolgen.\r\nUnd so kann es gehen: 4 Handlungsfelder\r\n1. Befreiung der SPV von versicherungsfremden Leistungen und perspektivisch Unterstützung durch dauerhafte Steuerzuschüsse; die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente auszuhöhlen; finanzielle Absicherung durch einen Lasten- bzw. Risikoausgleich mit der PPV\r\n2. Potentiale für Prävention und Rehabilitation im Kontext von Pflegebedürftigkeit zielgerichtet und effizient ausschöpfen; engere Verzahnung der medizinischen und pflegerischen Versorgung\r\n3. Beheben der bestehenden Schnittstellenprobleme und fehlenden Anreize für einen Präventions- und Versorgungswettbewerb in der SPV; Entwicklung von Ansätzen durch einen Expertenbeirat\r\n4. Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts der SPV, welches u.a. die längst aus der Zeit gefallene starre sektorale Trennung in ambulant und stationär überwindet\r\n3 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nSteuerzuschüsse, Umla-gefinanzierung stärken, Lasten- bzw. Risikoaus-gleich SPV und PPV\r\nWürdiges Altern und die pflegerische Versorgung auf dem Fundament der SPV ist heute – mehr denn je – als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu begreifen. Der heutige Ansatz der alleinigen erwerbseinkommensbasierten Verbeitragung sichert den gesamtgesellschaftlichen Anspruch nur noch unzureichend und ist zudem unsolidarisch.\r\nPerspektivisch regelhafte Bezuschussung der SPV aus Steuermitteln, und dies zwingend für versicherungsfremde Leistungen\r\nEine regelhafte Bezuschussung der SPV aus Steuermitteln ist vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung sachgerecht und perspektivisch zur Entlastung der Pflegebedürftigen einzuführen.\r\nIn einem ersten Schritt sind zwingend die versicherungsfremden Leistungen, die die SPV derzeit finanziell trägt, aus Steuermitteln zu refinanzieren. Im Koalitionsvertrag bereits vorgesehen, bislang jedoch noch nicht der SPV zugeführt sind Steuermittel für:\r\n1. Rentenversicherungsbeträge für pflegende Angehörige\r\n2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung\r\n3. Die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung\r\n4. Vollständiger Ausgleich der pandemiebedinten Zusatzkosten\r\n(Endlich) verlässliche Investitionen der Bundesländer\r\nDie Länder müssen zudem (endlich) ihrer Finanzierungsverantwortung bei der Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen nachkommen, welche bereits als originäre Länderaufgabe gesetzlich definiert ist. Die Träger der Sozialhilfe werden durch die Einführung der Pflegeversicherung und die Zuschüsse zu den pflegebedingten Eigenanteilen in der stationären Pflege finanziell deutlich entlastet.\r\nGenerationengerechtigkeit in der SPV\r\nWir kommen nicht umhin zu diskutieren, inwieweit die Leistungen der SPV vermögens- und einkommensunabhängig gewährt werden sollten. Eine Verstetigung der Steuerfinanzierung und der Solidargedanke erfordern, dass vermögende Bevölkerungsschichten im Versorgungsfall nicht übervorteilt werden und sich eine Erbenabsicherung leisten, während gleichzeitig Bedürftige auf Sozialhilfe angewiesen sind.\r\nZudem muss die Inanspruchnahme der SPV-Leistungen daran gekoppelt sein, dass sämtliche ergänzenden Sozialleistungen, wie Wohngeld Plus oder Pflegewohngeld bei stationärer Versorgung vorrangig ausgeschöpft werden müssen. Gleiches gilt für die Hilfe zur Pflege gerade auch im ambulanten Bereich.\r\nAusgewogene Lastenverteilung zwischen SPV und PPV statt unnötige obligatorische Pflege(zusatz)versicherung\r\nDer von der PKV eingesetzte Experten-Rat „Pflegefinanzen“ hat einen Vorschlag zur privaten Absicherung der Finanzierung der pflegebedingten Eigenanteile (Pflege+) vorgelegt. Dieser kalkuliert bei einem verbleibenden Selbstbehalt von 10 Prozent monatliche Kosten für die Versicherten in Höhe von durchschnittlich 45 Euro. Damit würden die Versicherten stärker\r\n4 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nPotentiale für Prävention und Rehabilitation aus-schöpfen - medizinische und pflegerische Versor-gung enger verzahnen\r\nfinanziell belasten, als eine solidarische Absicherung innerhalb der umlagefinanzierten SPV: In einer Vergleichsberechnung des BKK Dachverbandes, die eine Vollabdeckung der pflegebedingten Eigenanteile berücksichtigt, endstünden der SPV jährliche Mehrkosten von rd. 6,3 Mrd. Euro. Dies entspräche einer Beitragssteigerung um ca. 0,35 Prozent. Bei einem Versicherten mit einem durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommen von 2.550 Euro entspräche dies einem zusätzlichen monatlichen Betrag von 9 Euro. Die Betriebskrankenkassen lehnen daher eine ergänzende obligatorische bzw. freiwillig angelegte kapitalgedeckte Pflege(zusatz)versicherung ab. Die notwendigen Gelder sollten in der SPV statt für Gewinnmargen der privaten Versicherungswirtschaft eingesetzt werden.\r\nVielmehr muss in den Fokus rücken, dass die Risiken bei Pflegebedürftigkeit zwischen der SPV und der privaten Pflege(pflicht)versicherung (PPV) zu Ungunsten der SPV verteilt sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte bezogen auf die Versicherten zudem im Jahr 2001 fest, dass eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen SPV und PPV eine Voraussetzung für das Zuordnungsprinzip Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung sei. Daher ist ein finanzwirksamer Ausgleichsmechanismus zugunsten der SPV einzuführen – wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD im Jahr 2005 zuletzt vorgesehen.\r\nIn einer alternden Gesellschaft mit einer steigenden Zahl von Pflegebedürftigen und steigenden Versorgungskosten müssen konsequent alle Chancen genutzt werden, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und weitestgehend hinauszuzögern. Allerdings sind weder die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) noch die SPV speziell hierauf ausgerichtet – insbesondere nicht in ihrem Zusammenspiel. Zusätzlich ist eine alternde Gesellschaft durch ein verändertes Krankheitspanorma geprägt: Chronische Krankheiten dominieren, während Menschen im hohen Alter oft an mehreren Erkrankungen gleichzeitig leiden. Viele dieser Krankheiten finden ihre Ursache in bestimmten Risikofaktoren oder werden hierdurch begünstigt, wie bspw. durch ungesunde Ernährung, mangelnde körperliche Aktivitäten oder auch durch Hypertonie.\r\nDies bedeutet, dass einer potentiellen Pflegebedürftigkeit bzw. den damit verbundenen Risiken frühzeitig durch präventive und ggf. rehabilitative Maßnahmen begegnet werden kann und muss. Die Finanzierungszuständigkeit für die medizinische und mithin die geriatrische Rehabilitation obliegt bspw. den wettbewerblich agierenden Krankenkassen. Zugute kommen würden die Erfolge aber den Pflegekassen, denen jedoch wettbewerbliches Agieren systembedingt fremd ist. Ornungspolitisch ist dies ein Problem, da geriatrisch-rehabilitative Maßnahmen im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit nicht im Fokus des Handelns der Krankenkassen liegen. Gleiches gilt für die Prävention von Pflegebedürftigkeit.\r\nKonkrete Lösungsvorschläge:\r\n Überprüfung sämtlicher Schnittstellen der GKV und SPV bezgl. rehabilitativer und präventiver Leistungen im Kontext von drohender und bestehender Pflegebedürftigkeit\r\n systemübergreifende und settingunabhängige Ausgestaltung sämtlicher Leistungen der Kranken- und Pflegekassen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention auf die Vermeidung und\r\n5 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nHinauszögerung von Pflegebedürftigkeit und - bspw. mit Blick auf die heutige enge Ausrichtung von § 5 SGB XI - auf die (teil-) stationäre Pflege\r\n frühzeitiger Einsatz rehabilitativer Maßnahmen im Kontext von (drohender) Pflegebedürtigkeit: diesbezügliche Bedarfe regelhaft und datengestützt erheben und von den Kassen auf dieser Grundlage ihren Versicherten proaktiv anbieten\r\n Einführung eines Präventionsbudgets: Grundsätzlich sollten Kosten der Rehabilitation im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit von dem Kostenträger finanziert werden, der den Nutzen aus dem Erfolg der Maßnahme zieht. Die Rehabilitation für Pflegebedürftige könnte deshalb kurzfristig besser – aufgrund des strukturellen Nebeneinanders von GKV und SPV – aus einem von Krankenkassen und Pflegekassen gemeinsam getragenen Präventionsbudget finanziert werden\r\nPräventions- und Versorgungswettbewerb etablieren\r\nDie Gründung der SPV erfolgte 1995 als eigenständiger Sozialversiche-rungszweig unter dem administrativen Dach der GKV bzw. den Kranken-kassen in dem Bewusstsein, dass sich in beiden Sozialversicherungszwei-gen faktisch vergleichbare soziale Lebensrisiken abbilden. In einer altern-den Gesellschaft tritt dies – aufgrund des veränderten Krankheitspanora-mas – noch deutlicher in Erscheinung. Im Ergebnis kommt es bei älteren Versicherten vermehrt zu Überschneidungen der Leistungsansprüche bei-der Versicherungszweige, die aber miteinander korrespondieren und aufei-nander abgestimmt sein sollten. Dabei provoziert die organisatorische Trennung der teils wettbewerblich organisierten GKV und der nichtwettbe-werblich aufgestellten SPV Nachteile für die Versicherten in der konkreten Versorgung. Dies zeigt sich besonders negativ durch Fehlanreize, Kosten-verschiebungen und (zuweilen politischen) Kostenübernahmebegehrlich-keiten zwischen beiden Versicherungszweigen. Ein Beispiel ist die Präven-tion und Rehabilitation im Kontext von (drohender) Pflegebedürftigkeit aber auch die medizinische Behandlungspflege/häuslichen Krankenpflege.\r\nDie Etablierung von derzeit bereits möglichen Modellen der integrierten Versorgung (§ 92b SGB XI) verzeichnet indes eine magere Bilanz. Sie spielt in der praktischen Versorgung pflegebedürftiger und mithin multimorbider Menschen kaum eine Rolle. Auch der Wunsch, damit die wechselseitige Ab-schottung der Sektoren auch bzgl. des Nebeneinanders von GKV und SPV zu überwinden, hat sich bislang nicht bewahrheitet.\r\nDie aufgezeigten Schnittstellenprobleme und fehlenden Anreize für einen Präventions- und Versorgungswettbewerb in der SPV müssen weiter the-matisiert und schlussendlich behoben werden. Dies ist nicht trivial und deshalb eine sozialpolitische Diskussion hierzu notwendig. Daher emp-fiehlt sich – ähnlich wie bei der Einführung des heute geltenden Pflegebe-dürftigkeitsbegriffs – zur Umsetzung eines solchen Vorhabens die Einset-zung eines entsprechenden Expertenbeirats, welcher konkrete und detail-lierte Umsetzungsvorschläge für die Politik erarbeitet.\r\nDer Beirat sollte auch Alternativszenarien entwickeln, die berücksichtigen, dass sich das der SPV immanente Pflegeverständnis seit ihrer Gründung weiterentwickelt hat. Die Versorgungsleistungen der SPV sollten künftig verstärkt auch darauf hinwirken, die gesellschaftliche Teilhabe pflegebe-dürftiger Menschen und den Erhalt ihrer Kompetenzen sicherzustellen.\r\n6 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nNeuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts\r\nDie bislang starre Trennung in einen ambulanten und einen (teil-) stationä-ren Sektor wird den heutigen Versorgungsansprüchen bei Pflegebedürftig-keit nicht mehr gerecht und wirkt zudem innovationshemmend – auch be-zogen auf Reformen: Pflegebedürftige Menschen möchten möglichst lange in der häuslichen Umgebung bzw. im Quartier leben und schieben mitunter den Umzug in die stationäre Langzeitpflege auf. Gleichzeitig sin-ken die Verweildauern in stationären Pflegeeinrichtungen weiter. Letzt-endlich muss es das Ziel sein, den Anspruch ambulant vor stationär neu mit Leben zu füllen und gezielt an den Bedarfen des Einzelnen zu orientieren.\r\nDie vermeintlich einfache Idee, eine Art Zwischensektor („stambulant“) leistungsrechtlich zu definieren, ist de facto eine Zementierung der Sekto-ren, in dem man einen neuen schafft. So würde das enge Korsett der Sek-toren in der SPV nicht konsequent aufgebrochen, sondern verstärkt. Ein ganzheitlicher leistungsrechtlicher Ansatz schlägt sich letztlich auch im Vertragsrecht der SPV nieder und könnte damit einen innovativen Impuls für die Konzeption neuer Versorgungsformen auslösen.\r\nKonkrete Lösungsvorschläge:\r\n Etablierung einer möglichst kleinräumigen und gezielten Versor-gungsbedarfsermittlung – in der Verantwortung der Bundesländer und der Kommunen in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen – auf deren Grundlage die Versorgerstrukturen aufgebaut und angepasst werden können (Care-Management). Der heutige Kontrahierungs-zwang bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen würde damit obso-let. Auf dieser Grundlage ist das Vertrags- und Vergütungsmanage-ment zwischen Kostenträgern und Leitungserbringern neu auszuge-stalten.\r\n Der Leistungsanspruch bei Pflegebedürftigkeit sollte perspektivisch in Form eines Gesamtsachleistungsbudgets definiert werden und sich demnach (in der Höhe) nicht mehr an der Logik der heutigen starren Sektoren orientieren, sondern ausschließlich am Pflegegrad. Die Pflege- und Sorgearbeit von An- und Zugehörigen muss hierbei kon-zeptionell neu gedacht werden. Die für die Versorgung dringend not-wendigen Anreize für ihr Engagement müssen dabei gesetzt werden - und zwar unabhängig von deren Lebenslage. Die eigentliche Leis-tungserbringung und letztlich auch das damit verbundene Vertrags-recht müssen hierauf aufsetzen und angepasst werden. Von einem solchen Pflegegesamtbudget profitieren alle:\r\no Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörige, die sich auf die Pflegeversorgung konzentrieren statt auf den Paragraphend-schungel;\r\no Kassen, weil Verwaltungsverfahren vereinfacht und effizienter werden;\r\no Leistungserbringer, die flexibler versorgen und sich innovativ aufstellen können.\r\n Begleitend muss bei komplexen Pflegesituationen ein verpflichtendes Case-Management und eine Versorgungsplanung – aufbauend auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – in der Zuständigkeit der Pflegekas-sen implementiert werden. So können Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörige bei der Entwicklung ihrer individuellen Versor-gungsarchitektur unterstützt werden.\r\n An- und Zugehörigen als unterstützende Komponente müssen im Kontext der pflegerischen Versorgung nicht nur mitgedacht, sondern\r\n7 Hintergrundpapier: Pflegeversicherung 6 | 2024\r\nals wesentlich anerkannt werden: Es bedarf für die versorgenden und pflegenden An- und Zugehörigen eines umfassenden Unterstüt-zungs-, Erhaltungs- und Beihilfesystems. Dies muss jenseits der Gren-zen der SPV und GKV im kommunalen, betrieblichen und sozialversi-cherungsbasiertem Umfeld stattfinden und Aspekte der gezielten Ge-sundheitsförderung und Prävention beinhalten. Inkludiert muss zu-dem eine angemessene und gesamtsystemisch angelegte monetäre Vergütung oder finanziellen Entlastung sein. Darüber hinaus werden fachliche und gesellschaftliche Unterstützungsangebote benötigt.\r\nLiteratur:\r\nBlüher, S., Schilling, R., Stein, T. et al. Prävention von Pflegebedürftigkeit. In: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. 66, S. 490–497 (2023). URL: https://link.springer.com/ar-ticle/10.1007/s00103-023-03685-5\r\nBVerfG (Bundesverfassungsgericht) (2001): Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95. URL: https://www.bundesverfas-sungsgericht.de/SharedDocs/Entschei-dungen/DE/2001/04/rs20010403_1bvr201495.html\r\nDEVAP – Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (2020): Strategiepapier DEVAP Altenarbeit und Pflege 2021 bis 2025. URL: https://www.devap.de/fileadmin/Mediathek/02_Unsere_Posi-tionen/pdf/devap_strategiepapier_2025_content_web.pdf\r\nJacobs, Klaus. (2023). Kranken- und Pflegeversicherung: Zukunftsfähigkeit durch Stärkung der Solidarität. In: Sozialer Fortschritt. Band 72, Heft 6, S. 479 – 498.\r\nPaquet, R., Jacobs, K. (2015): Die Pflegversicherung als Sozialversicherung – institutionelle Rahmenbedingungen und Grenzen. In: Soziale Fortschritt. Band 64, Heft 1/2. S. 1-7.\r\nPaquet, R. (2020). Struktureller Reformbedarf in der Pflegeversicherung – ein Vierteljahrhundert nach ihrer Einführung. In: Jacobs, K., Kuhlmey, A., Greß, S., Klauber, J., Schwinger, A. (Hrsg.) Pflege-Report 2020. S. 3-21.\r\nRothgang, H (2023): Zur Notwendigkeit einer Finanz- und Strukturreform der Pflegeversicherung. In: Bundesgesundheitsblatt– Gesundheitsfor-schung – Gesundheitsschutz 66, S. 498–507. URL: https://link.sprin-ger.com/article/10.1007/s00103-023-03695-3\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL +49 30 2700 406 - 300\r\nMail politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/10/285968/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070026.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE\r\nDarüber staunt der Laie \r\nund die Fachwelt wun\u0002dert sich: Der Zustand \r\nder pflegerischen \r\nVersorgung 2024 in \r\nDeutschland\r\nMai 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nTHESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE\r\nDarüber staunt der Laie und die \r\nFachwelt wundert sich: \r\nDer Zustand der pflegerischen \r\nVersorgung 2024 in Deutschland! \r\nMai 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ///////////////////////\r\nDie Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist \r\nbesorgniserregend: Die Finanzierung ist nicht gesichert. \r\nPflegebedürftige haben zwar Anspruch auf Leistungen, aber keine\r\nAngebote vor Ort. Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch \r\nein Leben lang. Die meisten werden von Angehörigen gepflegt, doch\r\nimmer mehr Menschen leben allein. Und die Zahl der Pflegebedürftigen \r\nsteigt weiter und weiter. Angesichts dieser Herausforderungen stellen \r\nsich drängende Fragen: Wie können wir zukünftig eine angemessene \r\npflegerische Versorgung überhaupt noch gewährleisten? Und ist dies \r\nunter den derzeitigen Rahmenbedingungen überhaupt möglich? \r\nWir Betriebskrankenkassen denken von Grund auf über die Zukunft der \r\nPflegeversorgung nach. Es ist höchste Zeit, aktiv zu handeln und die \r\ndringend notwendige Neuausrichtung der Pflege voranzutreiben. Nur \r\ndann können wir die Pflegeversorgung von morgen gewährleisten. \r\n6 Thesen für eine Neuausrichtung der Pflege:\r\n1. Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s \r\nrechtzeitig bemerkt\r\n2. Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins Metaverse\r\n3. Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken\r\n4. Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\n5. Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier\r\n6. Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu tun?\r\nStell Dir vor, \r\ndie Pflegeversicherung \r\nist pleite und \r\nkeiner hat´s \r\nrechtzeitig bemerkt\r\nMit den zuletzt vorgenommenen Beitragserhöhungen und den mittler\u0002weile exorbitanten Eigenanteilen in der Pflege stützt die Versicherten\u0002gemeinschaft die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung (SPV)\r\nund trägt damit die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Doch \r\nspätestens ab Ende 2024 reicht das nicht mehr: Dem Ausgleichsfonds der \r\nSPV geht mit einem negativen Bestand von 1 Mrd. EUR nicht nur das Geld \r\naus, für 2025 wird bereits ein dickes Minus von 4,4 Mrd. EUR prognostiziert.\r\n3 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nDamit wird deutlich: Es besteht unmittelbarer Handlungsdruck hinsichtlich \r\neiner gesicherten Finanzierung der pflegerischen Versorgung! Eine SPV\u0002Finanzreform allein wird es mittel- und langfristig jedoch nicht richten. Die \r\nHalbwertszeit der SPV in ihrer bisherigen Konstruktion ist erreicht, \r\ninsbesondere, da der demografische Wandel jetzt erst richtig Fahrt \r\naufnimmt. Die im Jahr 1995 gesetzten Zielstellungen mit Einführung der \r\nSPV gehören auf den Prüfstand. \r\nAktuell steht die pflegerische Versorgung vor einem Berg von Heraus\u0002forderungen. Deshalb ist es an der Zeit, die SPV auf ein grundlegend neues \r\nFundament zu stellen.\r\n Die SPV ist pleite. Um dies aufzufangen, drohen neue \r\nBeitragssatzsteigerungen. Dabei hat der demographische \r\nWandel noch nicht mit voller Wucht zugeschlagen. Es ist ein \r\nsolidarischer Kraftakt notwenig, um die SPV zahlungsfähig zu \r\nhalten. Ohne eine verlässliche und gesamtgesellschaftlich \r\ngetragene Finanzierung wird es nicht gehen! Im ersten Schritt \r\nsind die im Koalitionsvertrag beschlossenen Vereinbarungen \r\numzusetzen: Die versicherungsfremden Leistungen sind durch \r\nSteuermittel zu finanzieren, um die pflegerische Versorgung der\r\nSPV aufrechtzuerhalten.\r\n Potenziale für Prävention und Rehabilitation müssen im Kontext \r\nvon Pflegebedürftigkeit zielgerichtet und effizient ausgeschöpft \r\nwerden, während die medizinische und die pflegerische \r\nVersorgung enger verzahnt werden müssen. \r\n Perspektivisch müssen sich die GKV und die SPV wieder aufein\u0002ander zubewegen. Die Neujustierung des Zusammenspiels beider \r\nSysteme sollte für die Zukunft kein Tabuthema sein. Dies gilt auch \r\nfür eine Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts in der \r\npflegerischen Versorgung, welches die längst aus der Zeit \r\ngefallene starre sektorale Trennung in ambulant und stationär \r\nüberwindet. \r\nDigitaler Wandel: \r\nAus der Welt des Faxens\r\nrein ins Metaverse\r\nViel zu oft stoßen Robotik in der Pflege, digitale Unterstützungssysteme \r\netc. noch auf (ethische) Bedenken und Datenschutzprobleme. Dabei \r\nteilen Versicherte ganz selbstverständlich ihre Gesundheitsdaten wie \r\nbspw. Tagesabläufe mit Pulsmessungen, Tiefschlafphasen etc. mit \r\ngroßen Digitalanbietern wie Google und Co. Der digitale Wandel ist weit \r\nmehr als eine technologiegetriebene Entwicklung. Der digitale Wandel ist \r\nein gesellschaftlicher Prozess!\r\nTrotz euphorischer Diskussionen um die Digitalisierung bleibt die \r\nUmsetzung in der Pflege oft weit hinter den Erwartungen zurück. Es ist an \r\nder Zeit, den Weg für eine innovative und effiziente Pflegezukunft zu \r\nebnen. Dazu braucht es u.a.: \r\n Die Voraussetzung für die Echtzeitübertragung von Patienten\u0002daten und für den Einsatz von Telemedizin ist eine zuverlässige \r\nBreitband- und 5G-Infrastruktur für eine schnelle und stabile \r\nInternetverbindung. \r\n4 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\n Unerlässlich und überfällig ist eine klare strategische Planung der \r\ndigitalen Transformation in der Pflege. Neben konkreten \r\nAnwendungsfällen für digitale Innovationen und Transparenz \r\nüber bestehende digitale Angebote und Projekte ist vor allem die \r\nNutzung der ePA wichtig. Damit es hierbei nicht nur um das \r\nBefüllen mit Daten geht, brauchen wir ein ePA-Nutzungskonzept \r\nfür ein vernetztes Versorgungsmanagement. \r\n Die Stärkung digitaler Gesundheits- und Pflegekompetenz ist der\r\nSchlüssel für die Nutzung digitaler Lösungen. Eine \r\nKommunikations- und Bildungsoffensive muss jeden – vom \r\nLeistungserbringer bis zum Pflegebedürftigen und seinen \r\nAngehörigen – in die Lage versetzen, die relevanten digitalen \r\nLösungen zu kennen und zu nutzen. \r\n Eine Smart-Home Offensive, die einen entscheidenden Beitrag \r\nleistet, um die häusliche Pflege so lange wie möglich\r\naufrechtzuerhalten. \r\nPflegebedarf senken –\r\nLebensqualität schenken\r\nSowohl die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als auch die gesetzliche \r\nKrankenversicherung (SGB V) sind nicht konsequent auf Prävention \r\nausgerichtet. Die beiden sozialen Sicherungssysteme sind nicht darauf \r\nausgelegt, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und/oder hinauszuzögern. \r\nStattdessen verhindern starre Systemgrenzen ein stringentes und \r\nganzheitliches präventives Handeln im Kontext von drohender und bereits \r\nmanifestierter Pflegebedürftigkeit.\r\nUm ein Versagen des Pflegesystems zu verhindern, braucht es Entlastung. \r\nPositive Beispiele zeigen bereits heute, dass durch geeignete präventive \r\nund rehabilitative Maßnahmen Verluste alltagsrelevanter Fähigkeiten \r\nhinausgezögert und Fähigkeiten sogar wieder zurückerlangt werden \r\nkönnen. Je länger die Selbstständigkeit der Menschen erhalten werden \r\nkann, desto mehr reduziert sich die Abhängigkeit von fremder \r\nUnterstützung und desto später muss das Versorgungssystem eingreifen, \r\nwährend die Lebensqualität erhalten bleibt. Also eine Win-Win-Situation für \r\nalle!\r\nUm ein neues präventives Handeln zu implementieren, müssen folgende \r\nVoraussetzungen geschaffen werden:\r\n Prävention muss ganzheitlich gedacht werden – genau wie die \r\ndazugehörige Forschung. Bisher setzt diese allerdings nur \r\npunktuell und in starren Grenzen an. Versorgungsforschung muss \r\nim Bereich der Pflegeprävention und -rehabilitation gestärkt und \r\nausgebaut werden.\r\n Bisher nicht vorhandene Rahmenbedingungen und Anreize für \r\nPrävention zur Vermeidung, Verzögerung und Verminderung von\r\nPflegebedürftigkeit müssen geschaffen werden. \r\n Durch digitale Daten und einen interdisziplinären Zugang in der \r\njeweiligen Lebenswelt des Einzelnen können viel individuellere \r\nAngebote geschaffen werden. Wir müssen daher individuelle \r\nPräventionspfade analysieren und diese niedrigschwellig in den \r\nAlltag aller Versicherten implementieren.\r\n5 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nPflegende Angehörige – \r\nübersehen, \r\nvergessen, \r\nignoriert\r\nDie Pflege in den eigenen vier Wänden ist nicht nur der mehrheitliche \r\nWunsch (90 Prozent) der Pflegebedürftigen, sondern erweist sich auch in \r\nder Realität als das Rückgrat der pflegerischen Versorgung, da 84 Prozent \r\nzuhause von An- und Zugehörigen gepflegt werden. \r\nPflegende An- und Zugehörige haben jedoch keine Rechte und nur ge\u0002ringe Ansprüche, aber sie schultern überwiegend die heutige und auch die \r\nkommende Pflegelast der Nation. Das wird unter den derzeitigen Voraus\u0002setzungen nicht funktionieren. Dabei ist Nächstenpflege hoch sinnstif\u0002tend und erfüllend, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.\r\n Der Fokus auf stationäre Pflegestrukturen spiegelt nicht die \r\nVersorgungsrealität wieder. Das muss sich ändern, denn jeder\r\nEuro kann nur einmal ausgeben werden. Das Ziel muss sein,\r\nReformen nur noch nach Versorgungsanteilen umzusetzen.\r\n Die Zahl der pflegenden Angehörigen wird bisweilen \r\nausschließlich geschätzt. Das muss sich ändern. \r\n Pflegende An- und Zugehörige brauchen in bestimmten \r\nLebenssituationen einen eigenen Anspruch auf einen Pflegelohn. \r\nEr muss eine deutliche Anerkennung der Doppelbelastung von \r\nErwerbsarbeit und Pflege darstellen und gleichzeitig auch \r\nfinanziell unterstützen, wenn sie ausschließlich Angehörige \r\nzuhause pflegen. Egal in welchem Pflegemix Angehörige pflegen, \r\nihre Pflegetätigkeit muss dabei rentenrechtlich voll anerkannt \r\nwerden. \r\n Nächstenpflegende brennen aus oder werden selbst \r\nhilfebedürftig, da nur unzureichende Strukturen zur Entlastung \r\nbestehen. Eine verantwortungsvolle Gestaltung der pflegerischen \r\nInfrastruktur in der Kommune ist hierbei elementar. Angebote, \r\nwie Tagespflege und Kurzzeitpflege, müssen bis zu einer \r\nbestimmten Tagesanzahl zuzahlungsfrei und zudem rehabilitativ \r\nausgerichtet sein. Wer keinen freien Platz in der Tagespflege \r\nfindet, muss seine selbstorganisierte Unterstützung ebenso \r\nfinanziert bekommen. Zusätzlich ist die Einführung einer \r\nbundesweiten Notfallnummer im Falle einer häuslichen \r\nUnterversorgung einzuführen.\r\n Zur Unterstützung der häuslichen Pflege müssen alle Leistungen, \r\ndie den Pflegenden zur Entlastung dienen (Tagespflege, \r\nKurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag) zu \r\neinem Entlastungsbudget zusammengefasst werden. In einem \r\nweiteren Schritt bedarf es eines Gesamtbudgets, das alle \r\nSachleistungen der Pflegeversicherung beinhaltet und damit die \r\nSektorengrenzen auflöst. Zudem müssen Budgets einen Anreiz \r\nsetzen, damit sich ehrenamtlich Engagierte mit einbringen\r\nwollen. \r\n Pflegende An- und Zugehörige werden oft zwischen Berufs- und \r\nPflegetätigkeit zerrieben. Die gesetzliche (Familien)Pflegezeit \r\nhilft ihnen dabei nicht – das zeigt die geringe Inanspruchnahme.\r\nWir brauchen ein Gründungsprogramm, damit Betriebe und \r\nUnternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre \r\nMitarbeitenden aufbauen.\r\n6 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\nMangel an Pflegekräften –\r\nUnd ewig grüßt das \r\nMurmeltier\r\nAktionspläne, zahllose Initiativen, Gesetzesreformen, millionenschwere \r\nPR-Aktionen und weltweite Anwerbeaktionen haben an dem jahrzehntelan\u0002gen Pflegekräftemangel nichts geändert und werden es auch nicht. Nicht,\r\nsolange sich vor Ort keine angemessenen Arbeitsbedingungen mit Basics \r\nwie zuverlässigen Dienstplänen, konsequentem BGM/BGF sowie lebens\u0002phasengerechte Arbeitsbedingungen flächendeckend vorfinden lassen. \r\nAber auch in anderen Bereichen werden vorhandene Potenziale nicht aus\u0002geschöpft. Das muss sich ändern! \r\n Deutschland hat nach der Schweiz und den skandinavischen Län\u0002dern europaweit das meiste Pflegepersonal pro 1.000 Einwohner \r\n– trotzdem reicht es offensichtlich nicht. Mehr Personal ist die \r\nschlechteste Lösung – auf die Verteilung kommt es an!\r\n Die Infantilisierung der Pflege muss ein Ende haben. Wir brauchen \r\nmehr Eigenständigkeit der Profession auf internationalem Ni\u0002veau. Potenzial der Spitzenkräfte heben – die Advanced practice \r\nnurse (APN) schnell auf die „Straße“ bringen, bspw. in kommuna\u0002len pflegerischen Versorgungszentren (KpVZ).\r\n Vorhandenes Personal darf nicht durch schlechte Arbeitsbedin\u0002gungen ausbrennen. Wenn das nicht von allein funktioniert, dann \r\nmüssen eigentliche Selbstverständlichkeiten zu Zulassungskrite\u0002rien werden. \r\n Die Versorgung ist regional zu gliedern und zuzuweisen. Es ist \r\nnicht hinnehmbar, dass Arbeitskräfte in der Pflege ihre Zeit „auf \r\nder Straße“ verbringen, auch weil mehrere Pflegedienste entle\u0002gene Ortschaften anfahren. Effektive und wirksame Strukturen \r\nvor Ort – die regionale pflegerische Versorgungsplanung!\r\n Früh übt sich! Wenn in jungen Jahren Verantwortung für Andere \r\nübernommen wird, entscheidet das bei der späteren Berufswahl \r\nmit. Kinder und Jugendlichen sollten mehr Kontakt zur Pflege be\u0002kommen, um ein Gefühl für das Gemeinwesen zu erlernen. Dazu \r\nbrauchen wir mehr Teilhabe von Pflegebedürftigen und gemein\u0002same Berührungspunkte mit jungen Menschen. \r\nNachhaltigkeit in der \r\nPflege – Haben wir \r\nnichts Besseres zu tun?\r\nDie nachhaltige Ausrichtung der Pflege wird immer dringlicher. Hierbei geht \r\nes nicht nur um den schonenden Umgang mit Ressourcen und die \r\nReduzierung von Treibhausgasemissionen, sondern vor allem um die \r\nSicherung einer sozial gerechten und menschenwürdigen Pflege. Der \r\nLebensstil, soziale Faktoren, Umwelt- und Klimafaktoren beeinflussen \r\ndirekt die Gesundheitsrisiken und damit auch zukünftige Pflegebedarfe. \r\nZudem haben der Aufbau und die Organisation von Pflegeeinrichtungen\r\neinen ganz maßgeblichen Einfluss auf die ökologische Bilanz und auf den \r\nCO2-Fußabdruck von Pflegbedürftigen. \r\nNichts weniger als eine sozial-ökologische Transformation ist in der \r\npflegerischen Versorgung unerlässlich. Hierfür benötigt es einen politisch \r\nganzheitlichen Initialansatz, der sowohl soziale als auch ökologische \r\nAspekte gleichermaßen berücksichtigt.\r\n7 THESENPAPIER ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGE 05 | 2024\r\n Ein zentraler Ansatz ist ein SGB-übergreifender rechtlicher Hand\u0002lungsrahmen.\r\n Zudem braucht es einen Paradigmenwechsel: Frühzeitige und ge\u0002zielte Interventionen für Prävention, Resilienz und Gesundheits\u0002förderung machen die Versorgung insgesamt nachhaltiger. Ge\u0002ringere Patientenzahlen und ein gebremster Anstieg bei Pflege\u0002bedürftigen, weniger Arztkontakte und weniger stationäre Auf\u0002enthalte führen zu weniger Emissionen und Ressourcenver\u0002brauch.\r\n Gutes Essen ist nicht nur gut für Körper und Psyche, sondern trägt \r\nauch zur Nachhaltigkeit bei. Es braucht eine Verpflegung, die \r\nschmeckt und zum Klimaschutz beiträgt ohne zu bevormunden\r\noder zu verschwenden. Weniger Einheitsbrei aus der Plastik\u0002schale – mehr lokale und frische Vielfalt!\r\n Die Digitalisierung bietet zudem die Chance, Nachhaltigkeit zu \r\nstärken, indem sie effizientere Prozesse ermöglicht und Ressour\u0002cen verantwortungsbewusster nutzt.\r\n Investitionen in eine nachhaltige Pflegeinfrastruktur sind dabei \r\nnicht nur reine Kostensteigerungsfaktoren, sondern tragen Hand \r\nin Hand zu Ressourceneinsparungen bei.\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL 030 2700 406 - 300\r\nMail: politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/b4/285970/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070027.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Agenda: Wie steht es finanziell um die Soziale Pflegeversicherung ?\r\n1. Der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) droht bereits in diesem Jahr ein Defizit von rund 1,4\r\nMrd. Euro. Damit würde der Beitragssatz 2025 erneut steigen.\r\n2. Bereits die im Koalitionsvertrag versprochene Übernahme versicherungsfremder Leistung\r\nwürde die Finanzlage stabilisieren.\r\n3. Andere Finanzquellen, wie die einer kapitalgedeckten Zusatzversicherung oder das\r\nReduzieren/Auflösen des Pflegevorsorgefonds sind weder kostengünstiger noch nachhaltig.\r\n4. Die vorhandenen Mittel müssen effektiver eingesetzt werden und nicht in die einseitige\r\nBezuschussung der stationären Eigenanteile abfließen.\r\n5. Prävention von Pflegebedürftigkeit muss eine entscheidende Säule in allen Versorgungsund\r\nPflegesettings einnehmen.\r\n\r\nNach Berechnungen der Betriebskrankenkassen\r\ndroht der SPV bereits in diesem Jahr ein Defizit\r\nvon rund 1,4 Mrd. Euro.\r\nWenn nicht eine Trendwende eingeleitet wird, wären\r\nBeitragssteigerungen die unmittelbare Folge.\r\n\r\nAd 1. BMG rechnet zu optimistisch\r\n Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sah Ende November 2023 für das Jahr 2024 noch einen\r\nmöglichen Überschuss in der SPV.\r\n Prognose BKK DV: Für Ende 2024 ist ein Defizit von ca. 1,4 Mrd. Euro zu erwarten.\r\n Damit rutscht der Ausgleichsfonds der SPV in einen negativen Mittelbestand von rund 1 Mrd. Euro.\r\n Fazit: Berechnungen des BMG sind zu konservativ – auch bei Anpassungen der\r\nAusgabendeckungsquote*\r\nEine Beitragssatzerhöhung Ende 2024 scheint unumgänglich!\r\n*Über die Ausgabendeckungsquote kann das BAS bei fehlenden Betriebsmitteln im\r\nAusgleichsfonds indirekt auf die Rücklagen bei den Pflegekassen zugreifen, indem\r\nden Pflegekassen Betriebsmittel entzogen und diese durch Mittel aus der Rücklage\r\nvon der Pflegekasse aufgefüllt werden müssen.\r\n\r\nBereits die versprochene\r\nFinanzierung versicherungsfremder\r\nLeistungen aus Steuermitteln würde\r\ndie SPV stabilisieren.\r\n\r\nAd 2. Versprochene Steuerzuschüsse würden die Finanzlage stabilisieren\r\n Würde die Bundesregierung ihren\r\nKoalitionsvertrag umsetzen und\r\nversicherungsfremde* Leistungen aus\r\nSteuermitteln finanzieren, bliebe die SPV auf\r\nabsehbare Zeit liquide.\r\n5,6\r\n6,9\r\n16,1\r\n18,8 18,6\r\n21,2\r\n-0,2\r\n1,0\r\n10,0\r\n12,3 11,7\r\n14,2\r\n5,8\r\n6,0 6,1 6,5\r\n7,0\r\n6,9\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\nMilliarden Euro\r\n* Versicherungsfremde Leistungen, die in dieser\r\nProjektion berücksichtigt wurden:\r\n kontinuierliche Beiträge für Pflegepersonen (RV,\r\nberufsständische Versorgung, BA, Zuschuss KV/PV)\r\n einmalige Pandemiekosten\r\n Ausbildungsumlage\r\n Bundeszuschuss n. § 61a Abs. 1 SGB XI (derzeit bis\r\n2027 ausgesetzt)\r\n\r\nDie immer wieder\r\ndiskutierte/vorgenommene\r\nReduktion/Auflösung des\r\nPflegevorsorgefonds kann die\r\nFinanzlage der SPV nicht\r\nnachhaltig stabilisieren.\r\n\r\nAd 3. Der Pflegevorsorgefonds - haushalterischer Spielball\r\n Angelegt, um demografische Entwicklungen der geburtenstarken Jahrgänge 1959 bis 1967 (sog.\r\n„Babyboomer“) finanziell abzufedern.\r\n Über einen Zeitraum von 20 Jahren soll so Geld angespart werden, um die danach zu erwartenden\r\nBeitragssteigerungen abzumildern.\r\n Fondsaufbau: 0,1 Prozentpunkte der jährlichen Pflegeversicherungsbeiträge werden seit 2015 bis\r\nzum Jahr 2035 angelegt.\r\n Aussetzung 2023 zur mittelfristigen finanziellen Stabilisierung der SPV;\r\n Nachzahlung 2024;\r\n Reduzierung der Einzahlung in den Jahren 2025-2027 auf 700 Millionen Euro pro Jahr als Beitrag zur\r\nKonsolidierung des Bundeshaushalts, da keine Mittel für Bundeszuschuss gem. § 61a SGB XI vorgesehen.\r\n Pflegevorsorgefonds und dessen vorzeitige Auflösung ist immer wieder Teil politischer Debatten.\r\n\r\nAd 3. Pflegevorsorgefonds kann SPV nicht nachhaltig stabilisieren\r\n Ziel dieses Instrumentes ist, die zu\r\nerwartende Beitragssteigerungen ab 2035\r\nabzufedern.\r\n Mit aktuellem Mittelbestand von über\r\n12 Mrd. Euro kann die Beitragssteigerung\r\nhinausgezögert werden – allerdings nur\r\nkurzfristig.\r\nNotwendig sind jetzt dauerhafte Zuschüsse\r\nund eine Dämpfung der Ausgabendynamik.\r\n1.100 1.288 1.355 1.413 1.477 1.526 1.570 1.629 - 2.420 700 700 700\r\n1.090\r\n2.440\r\n3.830\r\n5.170\r\n7.180\r\n9.010\r\n10.700 10.450 10.432\r\n12.829\r\n13.506\r\n14.182\r\n14.856\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nZuführung und Bestand des Pflegevorsorgefonds\r\nZuführung lfd. Jahr Mittelbestand\r\nMio. EUR\r\nMittelbestand 2015-2022 lt. Bekanntgabe des BMG,\r\nZuführung 2024 (inkl. 2023) lt. PVM-Meldung BAS\r\nHochrechnung BKK DV (2023-2027)\r\n\r\nDie Betriebskrankenkassen lehnen eine ergänzende\r\nobligatorische bzw. freiwillig angelegte\r\nkapitalgedeckte Pflege(zusatz)versicherung ab.\r\nDie notwendigen Gelder sollten in der SPV und damit\r\ndirekt für die Versorgung statt für Gewinnmargen der\r\nprivaten Versicherungswirtschaft eingesetzt werden.\r\n\r\nAd 3. Kapitalgedeckte Zusatzversicherungen sind nicht die Lösung\r\n Im Koalitionsvertrag ist vereinbart: „Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige,\r\nparitätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten\r\numfassend absichert.“ (S. 63) – konkrete Vorschläge liegen hierzu bislang nicht vor.\r\n Der vom PKV-Verband initiierte Expertenrat Pflegefinanzen hat mit dem „Pflege+ Modell“ eine\r\nobligatorische, kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversicherung zur Aufstockung der Zuschläge zu den\r\neinrichtungseinheitlichen (pflegebedingten) Eigenanteilen (EEE) im stationären Bereich n. § 43c SGB XI\r\nvorgestellt. Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege bleibt im „Pflege+ Modell“ ein\r\nSelbstbehalt von 10 Prozent des EEE, der weiterhin aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.\r\n Der BKK Dachverband hat vergleichen: Ist das „Pflege+ Modell“ der PKV einer Vollabdeckung der\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege aus der Umlagefinanzierung überlegen (vgl.\r\nFolie 14)?\r\n\r\nSzenario: 100% Deckung der EEE* per die Umlagefinanzierung SPV\r\n Das Szenario stellt die 100%ige\r\nÜbernahme der pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Versorgung\r\nüber das Umlageverfahren der SPV dar.\r\n Übernähme die SPV die EEE* in Gänze,\r\nergäben sich in Summe jährliche\r\nMehrkosten i. H. v. ca. 6,3 Mrd. Euro –\r\ndies entspräche einem Beitragssatzanstieg\r\nvon 0,35 Prozent.\r\n Bei einem durchschnittlichen Grundlohn\r\nvon 2.552,12 EUR entspräche dies:\r\n 108,50 Euro im Jahr bzw.\r\n rd. 9 Euro im Monat.\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE* (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n206,55 EUR\r\n30 % =\r\n413,10 EUR\r\n50 % =\r\n688,50 EUR\r\n75 % =\r\n1.032,75 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.170 EUR 964 EUR 689 EUR 344 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n2.874.156.480 1.571.165.760 829.313.472 1.035.517.056\r\n= 6.310.152.768 EUR\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nGegenüberstellung Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Das Beispiel: Pflegebedürftiger; der seit 25 Monaten in der stationären Pflege versorgt wird und\r\ndavor ein durchschnittliches Gehalt von 2.552,12 Euro hatte.\r\n EEE* liegen im Bundesdurchschnitt bei 1377 Euro. Davon werden 688,50 Euro (50 Prozent gem. §\r\n43c SGB XI ) durch die SPV getragen (zusätzlich zu den ohnehin feststehenden pauschalen Leistung\r\nfür pflegebedingte Aufwendungen nach Pflegegraden n. § 43 SGB XI)\r\n Die kapitalgedeckte Finanzierung der stationären Eigenanteile wäre für den durchschnittlichen\r\nVersicherten teurer, als eine umlagefinanzierte Übernahme durch die SPV\r\nPflege+ Modell Vergleichsrechnung BKK DV: SPV deckt\r\nalle EEE*\r\nSelbsthalt 10 % = 137,70 EUR 0 EUR\r\nMonatliche Kosten Prämie durchschnittlich 45 EUR\r\n(39 EUR pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren; rund\r\n48 EUR von 40 Jahren; Rentner zahlen nur den halbierten\r\nBeitrag)\r\nBeitragssatzerhöhung um 0,35 %\r\n≈ 9 EUR monatlich\r\nGesamtkosten/Monat 182,70 Euro 9 Euro\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nFazit zur Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Die Modellrechnung verdeutlicht, dass die gewünschte Entlastung bei den Eigenanteilen für\r\ndurchschnittlich Versicherte günstiger über die SPV-Beiträge abgebildet werden kann, als über die\r\nvorgeschlagene kapitalgedeckte obligatorische Zusatzversicherung: Statt durchschnittlich 45\r\nEuro/Monat (plus weiterhin zu leistende Zuzahlungen) würden Durchschnittsverdienende durch die\r\nBeitragserhöhung mit nur 9 Euro/Monat zusätzlich belastet.\r\n Die Vergleichsrechnung stellt lediglich die Übernahme der pflegebedingten Eigenanteile in der\r\nstationären Pflege gegenüber. 84 Prozent der Pflegebedürftigen werden allerdings in der\r\nHäuslichkeit versorgt, weshalb hierauf der Fokus zu setzen ist. Der BKK Dachverband lehnt daher\r\nden einseitigen Ansatz der Übernahme der EEE* ab.\r\n Die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente\r\nauszuhöhlen.\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\n\r\nDie einseitige Bezuschussung der pflegebedingten\r\nEigenanteile der stationärer Pflege ist ein\r\nmaßgeblicher Kostentreiber und diskriminiert dabei\r\ndie Mehrheit der ambulanten versorgten\r\nPflegebedürftigen.\r\n\r\nAd 4. Entwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund von\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung).\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen, häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus. 0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\n6\r\n7\r\n8\r\n9\r\n10\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nprognostizierte Kosten für Leistungszuschläge\r\nnach § 43c SGB XI in Mrd. Euro\r\nBMG PJ1/PV45 BKK DV-Prognose\r\n\r\nAd 4. Viel Geld – wenig Nutzen\r\n Wenig zielgenau: Ein großer Teil der Leistungszuschläge fließt an Pflegebedürftige, die nicht\r\nzwingend finanziell darauf angewiesen sind. Für ärmere Menschen bleiben die Belastungen dennoch\r\nhoch. Nicht für alle Hilfebedürftigen decken die Zuschläge die Eigenbelastung so weit, dass Hilfe\r\nzur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) nicht mehr benötigt wird.\r\n Diskriminierend: Von den Leistungszuschlägen profitieren nur Pflegebedürftige in der\r\nvollstationären Pflege. Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege – sowohl in der eigenen\r\nHäuslichkeit als auch in Wohngemeinschaften – bleiben bei der finanziellen Entlastung damit gänzlich\r\naußen vor. Das betrifft den überwiegenden Teil aller Pflegebedürftigen.\r\n Teuer: Die Finanzierung der Leistungszuschläge kommt der SPV mit aktuell 4,5 Mrd. Euro (2023)\r\nteuer zu stehen. Bei Einführung prognostizierte die Bundesregierung noch jährliche Kosten von 2,8\r\nMrd. Euro.\r\n Eigenanteile bleiben hoch: Durch weitere Kosten- und Preissteigerungen in stationären\r\nPflegeeinrichtungen wird sich der Belastungstrend fortsetzen – sowohl für die SPVVersichertengemeinschaft\r\nals auch für die einzelnen Pflegebedürftigen und deren Eigenanteile.\r\n\r\nBei der Versorgung sollte der Fokus auf die\r\nVerhinderung bzw. das Verzögern von\r\nPflegebedürftigkeit gelegt werden – auch im\r\nambulanten Sektor.\r\n\r\nAd 5. Die Anzahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen steigt\r\nkontinuierlich\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen wird\r\nambulant versorgt.\r\n Der momentan diskutierte sprunghafte\r\nAnstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ist\r\nkeine echte Überraschung. Schon in jüngster\r\nVergangenheit wurde die sukzessive\r\nZunahme der pflegebedürftigen Personen\r\nbeobachtet.\r\n Das Potenzial für Prävention liegt daher\r\nvorrangig in der ambulanten Versorgung.\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär, Basis PG2 Q2\r\nambulant stationär\r\n\r\nAd 5. Die Kosten steigen vor allem in der stationären Pflege\r\n Die Ausgabenwerte in der stationären\r\nVersorgung sind um ein Vielfaches höher als\r\nin der ambulanten Versorgung.\r\n Pflegebedürftige so lange wie möglich\r\ndaheim zu versorgen, entspricht dem Wunsch\r\nder Mehrheit der Menschen in Deutschland.\r\n Dies ist ein Schlüssel für Kosteneffizienz in\r\nder SPV – insbesondere dann, wenn\r\ngleichzeitig alle rehabilitativen und\r\npräventiven Potentiale zur Verminderung und\r\nVerzögerung von Pflegebedürftigkeit\r\nausgeschöpft werden.\r\n-\r\n2.000\r\n4.000\r\n6.000\r\n8.000\r\n10.000\r\n12.000\r\n14.000\r\n16.000\r\n18.000\r\n20.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\ndurchschnittliche Ausgaben amb./stat. je Leistungs-\r\nEmpfänger\r\npro Jahr in EUR\r\nstationär/LEI-Empfänger ambulant/LEI-Empfänger\r\n\r\nAd 5. Präventionsausgaben\r\n SPV „darf“ nur in stationären Einrichtungen\r\nPrävention finanzieren (lediglich Bruchteil der\r\nPflegebedürftigen wird dort versorgt), deshalb sind\r\ndie Ausgaben für Prävention insgesamt zu gering.\r\n Die Soll-Ausgabenhöhen für Prävention nach\r\n§ 5 SGB XI sind rechtlich vorgegeben und werden\r\njährlich angepasst.\r\n Momentan betragen Präventionsausgaben der SPV\r\nlediglich ≈ 0,02 % der Gesamtausgaben.\r\nNotwendig:\r\n Stärkung der Prävention innerhalb der SPV durch\r\nAusweitung auf den ambulanten Bereich.\r\n Gemeinsamer und systemübergreifender präventiver\r\nAnsatz von SPV und GKV bezüglich drohender und\r\nbereits eingetretener Pflegebedürftigkeit.\r\n*Die Prävention wird „nur“ in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht.\r\n-\r\n2\r\n4\r\n6\r\n8\r\n10\r\n12\r\n14\r\n16\r\n18\r\n20\r\n2018 2019 2020 2021 2022\r\nMillionen EUR\r\nAusgaben Prävention in der SPV*\r\n(nachrichtlicher PJ1-Schlüssel 9998)\r\n\r\nSchlussfolgerung:\r\n Entlastung der SPV von versicherungsfremden Leistungen und perspektivisch finanzielle\r\nUnterstützung durch Steuerzuschüsse als gesamtgesellschaftlicher Finanzierungskomponente.\r\n Die Umlagefinanzierung in der Pflegeversicherung ist zu stärken und nicht durch private\r\nZusatzversicherungselemente auszuhöhlen.\r\n Bestehende Schnittstellenprobleme und fehlende Anreize für einen Präventions- und\r\nVersorgungswettbewerb in der SPV sind zu beheben.\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen lebt in der eigenen Häuslichkeit – deshalb muss eine\r\nkonsequente Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ in der Ausgabenlogik der\r\nSPV und bei zukünftigen Pflegereformen erfolgen. Dies muss insbesondere Prävention von\r\nPflegebedürftigkeit auch im ambulanten Bereich umfassen.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/00/324004/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250196.pdf","pdfPageCount":33,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Politisches Frühstück\r\nDie Zukunft der Pflege in Deutschland –\r\nwie stellen wir die soziale Pflegeversicherung\r\nnachhaltig auf?\r\n19.06.2024\r\nDie Agenda\r\nDie Situation der sozialen Pflegeversicherung im Überblick\r\n Die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung\r\n Realitäten der pflegerischen Versorgung\r\nThesen des BKK Dachverbandes\r\nDiskussion\r\nDie Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist besorgniserregend:\r\n(1) Die Finanzierung ist nicht gesichert.\r\n(2) Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt weiter und weiter.\r\n(3) Die meisten werden von Angehörigen gepflegt und Angebote zur Entlastung fehlen vor Ort.\r\n(4) Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch ein Leben lang.\r\n(5) Trotz euphorischer Diskussionen um die Digitalisierung - bleibt die Umsetzung in der Pflege\r\noft weit hinter den Erwartungen zurück.\r\n(6) Aktionspläne, zahllose Initiativen, Gesetzesreformen, millionenschwere PR-Aktionen und\r\nweltweite Anwerbeaktionen haben an dem jahrzehntelangen Pflegekräftemangel nichts\r\ngeändert und werden es auch nicht.\r\n(7) Die Nachhaltigkeit in der Pflege braucht mehr Aufmerksamkeit: Sicherung einer sozial\r\ngerechten und menschenwürdigen Pflege inkl. eines schonenden Umgang mit Ressourcen\r\nund die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.\r\nWarum wir eigene Thesen für die Pflegeversicherung präsentieren\r\nNach Berechnungen der Betriebskrankenkassen\r\ndroht der SPV bereits in diesem Jahr ein Defizit\r\nvon rund 1,4 Mrd. Euro.\r\nWenn nicht eine Trendwende eingeleitet wird, wären\r\nBeitragssteigerungen die unmittelbare Folge.\r\nEinnahmen / Ausgaben der SPV\r\n**eigene Hochrechnungen Ergebnisse aus PV45/IV auf Basis PV45 IV\r\n*AGF - Ausgleichsfonds\r\n61,1\r\n64,1 66,2 68,4 70,8\r\n59,8\r\n65,5\r\n69,2\r\n74,8 75,1\r\n1,3 -1,4 -3,0 -6,4 -4,3\r\n2023 2024 2025 2026 2027\r\nPrognose Einnahmen/Ausgaben SPV**\r\nEinnahmen Ausgaben Saldo\r\nMilliarden Euro\r\n37,7\r\n47,2\r\n50,6 52,5\r\n57,8 61,0\r\n41,3\r\n44,0\r\n49,1\r\n53,9\r\n60,0 59,2\r\n-3,6\r\n3,3 1,5 -1,3 -2,2\r\n1,8\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nMilliarden Euro\r\nEntwicklung SPV inkl. AGF*\r\nEinnahmen Ausgaben Ergebnis\r\nMittelbestand in der SPV\r\n5.603\r\n6.935\r\n5.569\r\n2.538\r\n-3.831\r\n-8.128\r\n-192\r\n954\r\n-979\r\n-4.385\r\n-11.312\r\n-15.634\r\n5.795 5.981 6.548\r\n6.923 7.481 7.506\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV in Mio. EUR\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\n• Bereits Ende 2024 wird der\r\nMittelbestand im AGF\r\n(Ausgleichfonds) der SPV nicht\r\nmehr ausreichen (-979 Mio.\r\nEuro)\r\n• Für 2024 geplante\r\nAnpassungen der\r\nAusgabendeckungsquote\r\nwerden nicht ausreichen\r\n• Leistungsausgaben\r\nverzeichnen bereits im\r\n1.Quartal 2024 einen Anstieg\r\num 10%\r\nVersprochene Steuerzuschüsse würden die Finanzlage stabilisieren\r\n Würde die Bundesregierung ihren\r\nKoalitionsvertrag umsetzen und\r\nversicherungsfremde Leistungen aus\r\nSteuermitteln finanzieren, bliebe die SPV auf\r\nabsehbare Zeit liquide.\r\n5,6\r\n6,9\r\n16,1\r\n18,8 18,6\r\n21,2\r\n-0,2\r\n1,0\r\n10,0\r\n12,3 11,7\r\n14,2\r\n5,8\r\n6,0 6,1 6,5\r\n7,0\r\n6,9\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\nMilliarden Euro\r\n* Versicherungsfremde Leistungen, die in dieser\r\nProjektion berücksichtigt wurden:\r\n kontinuierliche Beiträge für Pflegepersonen (RV,\r\nberufsständische Versorgung, BA, Zuschuss KV/PV)\r\n einmalige Pandemiekosten\r\n Ausbildungsumlage\r\n Bundeszuschuss n. § 61a Abs. 1 SGB XI (derzeit bis\r\n2027 ausgesetzt)\r\nEntlastung der SPV durch Steuerzuschüsse für\r\nversicherungsfremde Leistungen in Mio. EUR\r\n2024 2025 2026 2027\r\nBeiträge für\r\nPflegepersonen\r\n3.987 4.443 4.951 5.520\r\nPandemiekosten\r\n(einmalig)\r\n5.336\r\nAusbildungskostenumlage 226 248 273 300\r\nBundeszuschuss (§ 61a\r\nAbs. 1 SGB XI)\r\n1.000 1.000 1.000 1.000\r\nGesamt 10.548 5.691 6.225 6.821\r\nBeitragsentwicklung 1995 bis 2027\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\nallg. Beitragssatz Beitragssatz für Kinderlose\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\nallg. Beitragssatz Beitragssatz für Kinderlose\r\nSzenario 1 - aktueller Rechtsstand* Szenario 2 - mit Umsetzung Koa-Vertrag**\r\n* Prognose 2024 bis 2027 eigene Berechnung; Deckungsquote bei 1,0\r\n** Prognose 2024 bis 2027 eigene Berechnung; Deckungsquote 1,0; Umsetzung Koa-Vertrag inkl. 1 Mrd. Bundeszuschuss\r\nDie pflegerische Versorgung findet vor allem in den\r\neigenen vier Wänden statt, gesichert durch pflegende\r\nAngehörige. Potenziale durch Prävention werden\r\nnicht genutzt.\r\nZuwachs an Pflegebedürftigen\r\n-\r\n1.000.000\r\n2.000.000\r\n3.000.000\r\n4.000.000\r\n5.000.000\r\n6.000.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsempfänger\r\n-8,00%\r\n-6,00%\r\n-4,00%\r\n-2,00%\r\n0,00%\r\n2,00%\r\n4,00%\r\n6,00%\r\n8,00%\r\n10,00%\r\n12,00%\r\n0,00\r\n0,20\r\n0,40\r\n0,60\r\n0,80\r\n1,00\r\n1,20\r\n1,40\r\n1,60\r\n1,80\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nMillionen\r\nEntwicklung Antragsaufkommen\r\nAnträge im Jahr bewilligte Anträge im Jahr\r\nabgelehnte Anträge im Jahr prozentuale Entwicklung Antragsaufkommen\r\nDie Anzahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen steigt\r\nkontinuierlich\r\n Der Großteil der Pflegebedürftigen wird\r\nambulant versorgt.\r\n Der momentan diskutierte sprunghafte\r\nAnstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ist\r\nkeine echte Überraschung. Schon in jüngster\r\nVergangenheit wurde die sukzessive\r\nZunahme der pflegebedürftigen Personen\r\nbeobachtet.\r\n Das Potenzial für Prävention liegt daher\r\nvorrangig in der ambulanten Versorgung.\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär, Basis PG2 Q2\r\nambulant stationär\r\nDie Kosten steigen vor allem in der stationären Pflege\r\n Die Ausgabenwerte in der stationären\r\nVersorgung sind um ein Vielfaches höher als\r\nin der ambulanten Versorgung.\r\n Pflegebedürftige so lange wie möglich\r\ndaheim zu versorgen, entspricht dem Wunsch\r\nder Mehrheit der Menschen in Deutschland.\r\n Dies ist ein Schlüssel für Kosteneffizienz in\r\nder SPV – insbesondere dann, wenn\r\ngleichzeitig alle rehabilitativen und\r\npräventiven Potentiale zur Verminderung und\r\nVerzögerung von Pflegebedürftigkeit\r\nausgeschöpft werden.\r\n-\r\n2.000\r\n4.000\r\n6.000\r\n8.000\r\n10.000\r\n12.000\r\n14.000\r\n16.000\r\n18.000\r\n20.000\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\ndurchschnittliche Ausgaben amb./stat. je Leistungs-\r\nEmpfänger\r\npro Jahr in EUR\r\nstationär/LEI-Empfänger ambulant/LEI-Empfänger\r\nAnsatzpunkte zur Neuaufstellung der pflegerischen\r\nVersorgung\r\n1. These: Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner hat´s rechtzeitig bemerkt (Finanzierung)\r\n2. These: Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins Metaverse (Digitalisierung)\r\n3. These: Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken (Prävention)\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert (Pflegende Angehörige)\r\n5. These: Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier (Pflegepersonal)\r\n6. These: Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu tun? (Nachhaltigkeit)\r\n6 Thesen zur Neuausrichtung der Pflege\r\n1. These: Stell Dir vor, die Pflegeversicherung ist pleite und keiner\r\nhat´s rechtzeitig bemerkt\r\nLösungsvorschläge:\r\n Koalitionsvertrag umsetzen – mit Blick auf Steuerzuschüsse an die SPV\r\n Potenziale für Prävention und Rehabilitation zielgerichtet und effizient ausschöpfen und die\r\nmedizinische und die pflegerische Versorgung enger verzahnen\r\n Zusammenspiel der SPV/GKV für die Zukunft neujustieren\r\n Neuaufstellung des Leistungs- und Vertragsrechts in der pflegerischen Versorgung\r\n2. These: Digitaler Wandel: Aus der Welt des Faxens rein ins\r\nMetaverse\r\nLösungsvorschläge:\r\n Zuverlässige Breitband- und 5G-Infrastruktur zur Echtzeitübertragung von Patientendaten &\r\nTelemedizin\r\n Strategische Planung zur digitalen Transformation in der Pflege\r\n Kommunikations- und Bildungsoffensive zur Förderung der digitalen Kompetenz\r\n Smart-Home Offensive\r\n3. These: Pflegebedarf senken – Lebensqualität schenken\r\nLösungsvorschläge:\r\n Rahmenbedingungen und Anreize für Prävention zur Vermeidung, Verzögerung und\r\nVerminderung von Pflegebedürftigkeit\r\n Digitale Daten nutzen für individuelle Präventionspfade\r\n Mehr Versorgungsforschung im Bereich der Pflegeprävention und -rehabilitation\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nLösungsvorschläge:\r\n Reformen nur noch nach Versorgungsanteilen umsetzen\r\n Pflegelohn für pflegende An- und Zugehörige\r\n Vollständige rentenrechtliche Anerkennung der Pflegetätigkeit von pflegende An- und\r\nZugehörige, egal in welchem Pflegemix\r\n Pflegerischen Infrastruktur in der Kommune: Angebote, wie Tagespflege und Kurzzeitpflege,\r\nmüssen bis zu einer bestimmten Tagesanzahl zuzahlungsfrei und zudem rehabilitativ\r\nausgerichtet sein; selbstorganisierte Unterstützung muss ebenfalls finanziert werden\r\n Gründungsprogramm, damit Betriebe und Unternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre\r\nMitarbeitenden aufbauen.\r\n4. These: Pflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nLösungsvorschläge:\r\n Einführung einer bundesweiten Notfallnummer im Falle einer häuslichen Unterversorgung\r\n Bündelung aller Leistungen der häuslichen Pflege in einem Entlastungsbudget (Tagespflege,\r\nKurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag); In einem weiteren Schritt braucht es\r\nein Gesamtbudget, das alle Sachleistungen der Pflegeversicherung beinhaltet und damit die\r\nSektorengrenzen auflöst.\r\n5. These: Mangel an Pflegekräften – Und ewig grüßt das Murmeltier\r\nLösungsvorschläge:\r\n Einfach mehr Personal ist die schlechteste Lösung – auf die Verteilung kommt es an!\r\n Mehr Eigenständigkeit der Profession auf internationalem Niveau (APN & kommunale\r\npflegerische Versorgungszentren (KpVZ))\r\n Zulassungskriterien für gute Arbeitsbedingungen\r\n Effektive und wirksame Strukturen vor Ort – die regionale pflegerische Versorgungsplanung!\r\n Früh übt sich! Kinder und Jugendlichen sollten mehr Kontakt zur Pflege bekommen, um ein\r\nGefühl für das Gemeinwesen zu erlernen.\r\n6. These: Nachhaltigkeit in der Pflege – Haben wir nichts Besseres zu\r\ntun?\r\nLösungsvorschläge:\r\n SGB-übergreifender rechtlicher Handlungsrahmen\r\n Zudem braucht es einen Paradigmenwechsel: Frühzeitige und gezielte Interventionen für\r\nPrävention, Resilienz und Gesundheitsförderung machen die Versorgung insgesamt\r\nnachhaltiger.\r\n Weniger Einheitsbrei aus der Plastikschale – mehr lokale und frische Vielfalt!\r\n Digitalisierung, die Nachhaltigkeit stärkt\r\n Investitionen in eine nachhaltige Pflegeinfrastruktur\r\n\r\nFazit\r\n Nachhaltige und verlässliche Finanzierung notwendig und kurzfristig machbar\r\nRotstift nicht am falschen Ort ansetzen, Verschiebebahnhöfe beenden\r\n Strukturelle Änderungen notwendig (innerhalb der SPV und im Zusammenspiel mit GKV)\r\nZugang zur Versorgung verbessern und Leistungen sichern\r\n Ambulante bzw. häusliche Pflege vordringlicher in den Fokus nehmen\r\n Pflegevermeidung, -verzögerung und -reduktion ist zentral\r\n Pflegefachkräfte umfassend stärken\r\nAkademisierung, Arbeitsbedingungen, digitale Unterstützung...\r\n Soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit fest verankern\r\nist kein \"nice to have\"\r\nKommen wir ins Gespräch –\r\nDiskussion\r\nAnlage 1\r\nKapitalgedeckte Zusatzversicherungen sind nicht die Lösung\r\n Im Koalitionsvertrag ist vereinbart: „Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige,\r\nparitätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten\r\numfassend absichert.“ (S. 63) – konkrete Vorschläge liegen hierzu bislang nicht vor.\r\n Der vom PKV-Verband initiierte Expertenrat Pflegefinanzen hat mit dem „Pflege+ Modell“ eine\r\nobligatorische, kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversicherung zur Aufstockung der Zuschläge zu den\r\neinrichtungseinheitlichen (pflegebedingten) Eigenanteilen (EEE) im stationären Bereich n. § 43c SGB XI\r\nvorgestellt. Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege bleibt im „Pflege+ Modell“ ein\r\nSelbstbehalt von 10 Prozent des EEE, der weiterhin aus eigenen Mitteln finanziert werden muss.\r\n Der BKK Dachverband hat vergleichen: Ist das „Pflege+ Modell“ der PKV einer Vollabdeckung der\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege aus der Umlagefinanzierung überlegen (vgl.\r\nFolie 14)?\r\nAnlage 1\r\nSzenario: 100% Deckung der EEE* per die Umlagefinanzierung SPV\r\n Das Szenario stellt die 100%ige\r\nÜbernahme der pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Versorgung\r\nüber das Umlageverfahren der SPV dar.\r\n Übernähme die SPV die EEE* in Gänze,\r\nergäben sich in Summe jährliche\r\nMehrkosten i. H. v. ca. 6,3 Mrd. Euro –\r\ndies entspräche einem Beitragssatzanstieg\r\nvon 0,35 Prozent.\r\n Bei einem durchschnittlichen Grundlohn\r\nvon 2.552,12 EUR entspräche dies:\r\n 108,50 Euro im Jahr bzw.\r\n rd. 9 Euro im Monat.\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE* (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR 1377 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n206,55 EUR\r\n30 % =\r\n413,10 EUR\r\n50 % =\r\n688,50 EUR\r\n75 % =\r\n1.032,75 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.170 EUR 964 EUR 689 EUR 344 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n2.874.156.480 1.571.165.760 829.313.472 1.035.517.056\r\n= 6.310.152.768 EUR\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 1\r\nGegenüberstellung Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Das Beispiel: Pflegebedürftiger; der seit 25 Monaten in der stationären Pflege versorgt wird und\r\ndavor ein durchschnittliches Gehalt von 2.552,12 Euro hatte.\r\n EEE* liegen im Bundesdurchschnitt bei 1377 Euro. Davon werden 688,50 Euro (50 Prozent gem. §\r\n43c SGB XI ) durch die SPV getragen (zusätzlich zu den ohnehin feststehenden pauschalen Leistung\r\nfür pflegebedingte Aufwendungen nach Pflegegraden n. § 43 SGB XI)\r\n Die kapitalgedeckte Finanzierung der stationären Eigenanteile wäre für den durchschnittlichen\r\nVersicherten teurer, als eine umlagefinanzierte Übernahme durch die SPV\r\nPflege+ Modell Vergleichsrechnung BKK DV: SPV deckt\r\nalle EEE*\r\nSelbsthalt 10 % = 137,70 EUR 0 EUR\r\nMonatliche Kosten Prämie durchschnittlich 45 EUR\r\n(39 EUR pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren; rund\r\n48 EUR von 40 Jahren; Rentner zahlen nur den halbierten\r\nBeitrag)\r\nBeitragssatzerhöhung um 0,35 %\r\n≈ 9 EUR monatlich\r\nGesamtkosten/Monat 182,70 Euro 9 Euro\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die\r\npflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 1\r\nFazit zur Kapitaldeckung vs. Umlagefinanzierung der EEE*\r\n Die Modellrechnung verdeutlicht, dass die gewünschte Entlastung bei den Eigenanteilen für\r\ndurchschnittlich Versicherte günstiger über die SPV-Beiträge abgebildet werden kann, als über die\r\nvorgeschlagene kapitalgedeckte obligatorische Zusatzversicherung: Statt durchschnittlich 45\r\nEuro/Monat (plus weiterhin zu leistende Zuzahlungen) würden Durchschnittsverdienende durch die\r\nBeitragserhöhung mit nur 9 Euro/Monat zusätzlich belastet.\r\n Die Vergleichsrechnung stellt lediglich die Übernahme der pflegebedingten Eigenanteile in der\r\nstationären Pflege gegenüber. 84 Prozent der Pflegebedürftigen werden allerdings in der\r\nHäuslichkeit versorgt, weshalb hierauf der Fokus zu setzen ist. Der BKK Dachverband lehnt daher\r\nden einseitigen Ansatz der Übernahme der EEE* ab.\r\n Die Umlagefinanzierung ist zu stärken und nicht durch private Zusatzversicherungselemente\r\nauszuhöhlen.\r\n*EEE: Einrichtungseinheitliche Eigenanteile, die pflegebedingten\r\nEigenanteile in der stationären Pflege\r\nAnlage 2\r\nder Pflegevorsorgefonds kann SPV nicht nachhaltig stabilisieren\r\n Ziel dieses Instrumentes ist, die zu\r\nerwartende Beitragssteigerungen ab 2035\r\nabzufedern.\r\n Mit aktuellem Mittelbestand von über\r\n12 Mrd. Euro kann die Beitragssteigerung\r\nhinausgezögert werden – allerdings nur\r\nkurzfristig.\r\nNotwendig sind jetzt dauerhafte Zuschüsse\r\nund eine Dämpfung der Ausgabendynamik.\r\n1.100 1.288 1.355 1.413 1.477 1.526 1.570 1.629 - 2.420 700 700 700\r\n1.090\r\n2.440\r\n3.830\r\n5.170\r\n7.180\r\n9.010\r\n10.700\r\n10.450 10.432\r\n12.829\r\n13.506\r\n14.182\r\n14.856\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nZuführung und Bestand des Pflegevorsorgefonds\r\nZuführung lfd. Jahr Mittelbestand\r\nMio. EUR\r\nMittelbestand 2015-2022 lt. Bekanntgabe des BMG,\r\nZuführung 2024 (inkl. 2023) lt. PVM-Meldung BAS\r\nHochrechnung BKK DV (2023-2027)\r\nAnlage 3\r\nEntwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund von\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung).\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen, häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus. 0\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\n5\r\n6\r\n7\r\n8\r\n9\r\n10\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nprognostizierte Kosten für Leistungszuschläge\r\nnach § 43c SGB XI in Mrd. Euro\r\nBMG PJ1/PV45 BKK DV-Prognose\r\nAnlage 3\r\nEntlastungszuschläge zur Begrenzung pflegebedingter Eigenanteile\r\nWährend die SPV im Jahr 2022 rund 3,64 Mrd. EUR an Zuschlägen zu Eigenanteilen finanziert hat, wurden die\r\nKommunen bei den Ausgaben für Hilfen zur Pflege lediglich um rund 1,22 Mrd. EUR entlastet.*\r\nWährend die Zahl der Empfänger von 2022 zu 2023 um knapp 15.000 / 2,1% angestiegen ist, erhöhten sich die\r\nabsoluten Ausgaben der SPV um ca. 840 Mio. EUR / 23%.\r\n*Destatis: Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe (2021/2022)\r\nAnlage 3\r\nViel Geld – wenig Nutzen\r\n Wenig zielgenau: Ein großer Teil der Leistungszuschläge fließt an Pflegebedürftige, die nicht\r\nzwingend finanziell darauf angewiesen sind. Für ärmere Menschen bleiben die Belastungen dennoch\r\nhoch. Nicht für alle Hilfebedürftigen decken die Zuschläge die Eigenbelastung so weit, dass Hilfe\r\nzur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) nicht mehr benötigt wird.\r\n Diskriminierend: Von den Leistungszuschlägen profitieren nur Pflegebedürftige in der\r\nvollstationären Pflege. Pflegebedürftige in der ambulanten Pflege – sowohl in der eigenen\r\nHäuslichkeit als auch in Wohngemeinschaften – bleiben bei der finanziellen Entlastung damit gänzlich\r\naußen vor. Das betrifft den überwiegenden Teil aller Pflegebedürftigen.\r\n Teuer: Die Finanzierung der Leistungszuschläge kommt der SPV mit aktuell 4,5 Mrd. Euro (2023)\r\nteuer zu stehen. Bei Einführung prognostizierte die Bundesregierung noch jährliche Kosten von 2,8\r\nMrd. Euro.\r\n Eigenanteile bleiben hoch: Durch weitere Kosten- und Preissteigerungen in stationären\r\nPflegeeinrichtungen wird sich der Belastungstrend fortsetzen – sowohl für die SPVVersichertengemeinschaft\r\nals auch für die einzelnen Pflegebedürftigen und deren Eigenanteile.\r\nDr. Thomas Schepp\r\nAbteilungsleiter\r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 702\r\nDaniel Fuchs\r\nReferent Pflege\r\ndaniel.Fuchs@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 – 412\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder Hintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\n / Thomas un\r\nStephanie Bosch\r\nAbteilungsleiterin\r\nPolitik & Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 – 300\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/4b/348415/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290001.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressegespräch\r\nPositionspapier zur häuslichen Pflege\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\n28.08.2024\r\n\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAnne-Katrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes\r\nZahlen sprechen Fakten – die aktuelle Situation der Pflegeversicherung\r\nPeter Rempel, Referent Finanzen\r\nAnsatzpunkte zur Unterstützung von Nächstenpflegenden\r\nMadeleine Viol, Referentin Pflege\r\nÜberblick\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen,\r\nignoriert\r\nAnne-Katrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes\r\n\r\nDie große Unbekannte: pflegende Angehörige\r\n Vor 20 Jahren wurden noch 69% zuhause versorgt - mittlerweile sind es 84%1.\r\n Wie viele Personen ihre Angehörigen pflegen, wird nicht erhoben, sondern lediglich geschätzt.\r\nEs gibt schätzungsweise 4,8 Millionen häuslich Pflegende, davon sind etwa 2,5 Millionen\r\nerwerbstätig2.\r\n 90% der Deutschen wollen zuhause gepflegt werden3. Lediglich 2,3% der Pflegebedürftigen\r\nkann sich vorstellen ins Pflegeheim zu gehen. Auch unter pflegenden Angehörigen können sich\r\nlediglich 16% vorstellen, dass die Pflege in einem Pflegeheim übernommen wird.\r\n Erwerbsstatus geht mit zunehmender Übernahme von Nächstenpflege zurück4.\r\n 44,7 % der Pflegepersonen haben zusätzliche private Kosten für die Pflege in Höhe von im\r\nSchnitt 290 Euro an.\r\n 25% der Nächstenpflegenden geben an sehr belastet zu sein5.Die große Unbekannte: pflegende Angehörige\r\n Vor 20 Jahren wurden noch 69% zuhause versorgt - mittlerweile sind es 84%1.\r\n Wie viele Personen ihre Angehörigen pflegen, wird nicht erhoben, sondern lediglich geschätzt.\r\nEs gibt schätzungsweise 4,8 Millionen häuslich Pflegende, davon sind etwa 2,5 Millionen\r\nerwerbstätig2.\r\n 90% der Deutschen wollen zuhause gepflegt werden3. Lediglich 2,3% der Pflegebedürftigen\r\nkann sich vorstellen ins Pflegeheim zu gehen. Auch unter pflegenden Angehörigen können sich\r\nlediglich 16% vorstellen, dass die Pflege in einem Pflegeheim übernommen wird.\r\n Erwerbsstatus geht mit zunehmender Übernahme von Nächstenpflege zurück4.\r\n 44,7 % der Pflegepersonen haben zusätzliche private Kosten für die Pflege in Höhe von im\r\nSchnitt 290 Euro an.\r\n 25% der Nächstenpflegenden geben an sehr belastet zu sein5.\r\nDie Diskriminierung der ambulanten Pflege\r\n Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes\r\n(Pflegegrad 5) erfolgte nach 2017 erstmals\r\nzum 01.01.2024 um 46 € von 901 € auf 947 €\r\n Inflationsbereinigt hätte der monatliche\r\nBetrag um 230,69 € auf 1.131,69 €\r\nangehoben werden müssen\r\n Es gab mit dem PUEG somit keine\r\nLeistungsverbesserung, sondern durch die\r\nInflation Leistungsverschlechterung\r\n In der Zeit stiegen zudem die Löhne in der\r\nPflege um 30%.\r\n901,00\r\n947,00\r\n914,52\r\n1.131,69\r\n850 €\r\n900 €\r\n950 €\r\n1.000 €\r\n1.050 €\r\n1.100 €\r\n1.150 €\r\n1.200 €\r\n2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nPflegegeld vs. Inflation\r\nBeispiel Pflegegrad 5*\r\ntatsächlich inflationsbereinigt\r\n2.768,23 €/Jahr\r\n* Im Vergleich dazu hätte das monatliche Pflegegeld für Pflegegrad 2 von 316 € auf 396,91 €\r\nsteigen müssen (anstatt auf 332 €) - eine jährliche Diskrepanz von 970,88 €\r\n\r\nVersorgungsrealitäten\r\n2.905.325\r\n3.141.471\r\n3.478.535\r\n3.763.305\r\n4.044.126\r\n4.393.497\r\n780.064 725.717 703.334 702.059 690.787 703.044\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nLeistungsfälle ambulant/ stationär,\r\nBasis PG2\r\nambulant stationär\r\nDie Veränderung bei den ambulanten Leistungen (hier: Pflegegeld und Sachleistungen) beruht im Wesentlichen auf dem\r\nAnstieg der Fallzahlen. In 2024 wirkt zusätzlich die Anhebung der Pflegegeldhöhe um 5%.\r\nIm stationären Bereich steigen die Ausgaben trotz rückläufiger Fallzahlen an. Insbesondere ab 2022 durch die Einführung der\r\nLeistungszuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile (§ 43c SGB XI).\r\n-10,00\r\n-5,00\r\n0,00\r\n5,00\r\n10,00\r\n15,00\r\n20,00\r\n25,00\r\n30,00\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024, 1. HJ\r\nVeränderungsrate der absoluten Leistungsausgaben in\r\n%\r\nPflegegeld Sachleistungen\r\nVollstationäre Pflege (inkl. § 43c) Pflege Gesamt (pandemiebereinigt)\r\n\r\nVersorgungsrealitäten\r\n Anstieg der Gesamt-Leistungsausgaben\r\nabsolut von Januar bis Juni 2024 gegenüber\r\nVorjahreszeitraum um 10,43 %\r\n Die stationäre Versorgung bleibt auf einem\r\nkonstant hohen Niveau\r\n Kontinuierlicher Anstieg bei Fallzahlen in der\r\nambulanten Versorgung\r\n* § 43c SGBXI = Leistungszuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile\r\n** teilstationäre Leistungen nicht enthalten\r\n5.037,02\r\n24.276,74\r\nGeld-/Sach-/Kombileistung (ambulant)**\r\nStationär (inkl. § 43c SGB XI*)\r\nKosten je Leistungsfall 2023\r\nNächstenpflegende in den Fokus nehmen\r\n Transparenz schaffen\r\n Inflation und Lohnsteigerungen beanspruchen ambulante Leistungen\r\n Letzte Reformen zielen auf stationäre Eigenanteile\r\n Prävention für Pflegebedürftige und Angehörige\r\n Maßnahmenmix\r\nBildquelle:\r\nfreepik/gabanicon\r\n\r\nZahlen sprechen Fakten – die kritische Situation der\r\nSPV\r\nPeter Rempel, Referent Finanzen\r\n\r\nAktuelle Finanzsituation\r\n5.603\r\n7.227\r\n5.765\r\n567\r\n-7.393\r\n-13.265\r\n-192\r\n1.259\r\n-996\r\n-6.717\r\n-15.182\r\n-21.083\r\n5.795 5.968 6.761\r\n7.284 7.789 7.818\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMittelbestand SPV in Mio. EUR\r\nMittel SPV davon AGF davon Pflegekassen\r\n61,3\r\n66,1 67,6\r\n69,9\r\n72,3\r\n59,7\r\n67,6\r\n72,8\r\n77,9 78,2\r\n1,6\r\n-1,5\r\n-5,2\r\n-8,0\r\n-5,9\r\n2023 2024 2025 2026 2027\r\nPrognose Einnahmen/Ausgaben SPV**\r\nEinnahmen Ausgaben Saldo\r\nMilliarden Euro\r\n* AGF – Ausgleichsfonds\r\n** eigene Hochrechnungen auf Basis PJ1 2023\r\n\r\nEntwicklung der Leistungszuschläge (zur Begrenzung des\r\nEigenanteils) in der stationären Pflege n. § 43c SGB XI\r\n Das BMG veranschlagte lediglich 2,84 Mrd.\r\nEuro jährlich und vernachlässigte\r\nKostensteigerungen u.a. aufgrund\r\nPersonalkostenerhöhung (bessere tarifliche\r\nBezahlung – Tariftreueregelung) sowie\r\nsteigender Empfängerzahlen.\r\n Eigenanteile steigen deshalb für Versicherte\r\ntrotzdem.\r\n SPV-Grundsatz „ambulant vor stationär“ wird\r\nunterminiert: Pflegekassen zahlen Zuschläge\r\nfür stationäre Pflegeleistungen – häuslich\r\nversorgte Pflegebedürftige gehen leer aus.\r\n0 €\r\n500 €\r\n1.000 €\r\n1.500 €\r\n2.000 €\r\n2.500 €\r\n3.000 €\r\n0,00\r\n1,00\r\n2,00\r\n3,00\r\n4,00\r\n5,00\r\n6,00\r\n7,00\r\n8,00\r\n9,00\r\n10,00\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027\r\nMilliarden €\r\nEntwicklung Zuschläge nach § 43c SGB XI / EEE*\r\nLeistungszuschlag BMG Leistungszuschlag PJ1/Hochrechnung EEE\r\n*Quelle: Zuschlag § 43c: Referentenentwurf, PJ1 2022/2023, eigene Hochrechnungen; EEE: WIDO bis 2024, eigene Hochrechnungen\r\n\r\nVollversicherung für EEE (stationär)\r\n Kostenauswirkungen\r\nÜbernahme Eigenanteile im\r\nstationären (lediglich EEE)\r\n Für die Kalkulation, nach der\r\ndie SPV die EEE in Gänze übernehmen\r\nwürde, ergäben sich\r\nfür 2024 Mehrkosten i. H. v. ca.\r\n7,7 Mrd. Euro – dies\r\nentspräche einem\r\nBeitragssatzanstieg von 0,4 % -\r\nfür 2024\r\nHeimaufenthaltsdauer\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr\r\nEEE (Durchschnitt\r\nBund)\r\n1.678 EUR 1.678 EUR 1.678 EUR 1.678 EUR\r\nZuschuss nach 43c\r\nSGB XI\r\n15 % =\r\n251,70 EUR\r\n30 % =\r\n503,40 EUR\r\n50 % =\r\n839,00 EUR\r\n75 % =\r\n1.258,50 EUR\r\nZusätzlicher\r\nFinanzierungsaufwand\r\npro\r\nEmpfänger / Monat\r\n1.426,30 EUR 1.174.60 EUR 839,00 EUR 419,50 EUR\r\nEmpfänger nach\r\nVerweildauer\r\n(Stand 2024)*\r\n204.712 135.820 100.304 250.852\r\nKosten absolut im\r\nJahr in EUR\r\n3.503.762.888 1.914.403.573 1.009.860.040 1.262.789.683\r\n= 7.690.816.184EUR\r\n*eigene Hochrechnung auf Basis 2023\r\n\r\nJeder Euro kann man nur einmal ausgeben werden\r\n13,4%\r\n83,9%\r\n2,7%\r\nVerteilung der Pflegebedürftigen 12/2023\r\nLeistungsempfänger stationär Gesamt\r\nLeistungsempfänger ambulant Gesamt\r\nLeistungsempfänger in Einrichtungen der\r\nBehindertenhilfe Gesamt\r\n5.236.586\r\n703.044\r\n4.393.497\r\n140.045\r\nLeistungsempfänger Gesamt\r\n30% der SPV-Leistungsausgaben\r\n40% der SPV-Leistungsausgaben\r\n Mehr als 6 mal so viele ambulant betreute\r\nPflegebedürftige\r\n Aber „nur“ 1,3 mal so hohe Leistungsausgaben\r\ngegenüber den stationär betreuten.\r\n\r\nAnsatzpunkte zur Unterstützung von\r\nNächstenpflegenden\r\nMadeleine Viol, Referentin Pflege\r\n\r\nJeden Euro kann man nur einmal ausgeben –\r\nReformen auf ambulante Versorgung ausrichten\r\n § 3 SGB XI „Ambulant vor Stationär“\r\n bisher starker Fokus auf stationäre\r\nVersorgung\r\n Seit 2017 keine Leistungsanhebung bei\r\nTages- und Kurzzeitpflege sowie\r\nVerhinderungspflege und Entlastungsbetrag\r\n Pflegegeld von 2017 – 2023 gar nicht erhöht\r\nBildquelle: DinosoftLabs,\r\nKiranshastry\r\n\r\nPflegenden Angehörigen Sicherheit bieten\r\nRechtssicherheit, finanzielle Sicherheit auch im Alter\r\n Anspruch auf Pflegelohn in Abhängigkeit von:\r\n- Pflegeaufwand,\r\n- Stundenreduktion im Beruf,\r\n- Vermögen des Pflegebedürftigen,\r\n- in Bezugnahme des Pflegegeldes,\r\n- Anstellung bei Kommune,\r\n- Qualifizierung innerhalb der Pflegetätigkeit\r\n Rentenrechtliche Gleichstellung der\r\npflegenden Angehörigen bei\r\nInanspruchnahme von professionellen\r\nDiensten\r\nBildquelle: Freepik, Hat Tech\r\n\r\nPflegenden Angehörigen Sicherheit bieten\r\nRechtssicherheit, finanzielle Sicherheit auch im Alter\r\n Anspruch auf Pflegelohn in Abhängigkeit von:\r\n- Pflegeaufwand,\r\n- Stundenreduktion im Beruf,\r\n- Vermögen des Pflegebedürftigen,\r\n- in Bezugnahme des Pflegegeldes,\r\n- Anstellung bei Kommune,\r\n- Qualifizierung innerhalb der Pflegetätigkeit\r\n Rentenrechtliche Gleichstellung der\r\npflegenden Angehörigen bei\r\nInanspruchnahme von professionellen\r\nDiensten\r\nBildquelle: Freepik, Hat Tech\r\nBeispiel auf Basis rentenpflichtiger\r\nPflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024:\r\nPflegegrad 4 Bemessungsgrundlage\r\nRentenbetrag/West\r\nPflegegeld 70 % 25,74 €\r\nKombileistung 59,5 % 21,88 €\r\nPflegedienst/ 49 % 18,02 €\r\nSachleistung\r\n\r\nStarre Leistungsvorgaben = starres Leistungsgeschehen\r\nLebensphasengerechte, unbürokratische Budgets\r\nBildquelle: Freepik\r\n Wahl der Leistung ist abhängig von\r\nWohnverhältnis\r\nAlter\r\nGrund der Pflegebedürftigkeit\r\n ein Budget für Entlastungsleistungen\r\n zukünftig ein vollumfängliches Pflegebudget\r\n(ortsunabhängig)\r\n Einbezug von Ehrenamt erhöht Budget\r\n\r\nPflege an dem Ort an dem ich lebe\r\nPflegerische Infrastruktur in der Kommune\r\nBildquelle: Hajicon,\r\nUniconlabs\r\n Pflegestruktur und Bedarfsplanung\r\nverpflichtend\r\n Zulassung von Dienstleistern steuern (weg\r\nvom Kontrahierungszwang) = Verteilung der\r\nFachkräfte steuern\r\n Unterversorgung: Kommunen mit\r\nPflegekassen erhalten Gründungsauftrag\r\nAmbulant vor Stationär\r\n Hilfe im Notfall: Nummer für kurzfristige\r\nUnterstützung + Portal mit freien Angeboten\r\n\r\nRealitätscheck: Anstieg pflegebedürftiger Personen führt zu\r\nAngebotsstagnation\r\nInanspruchnahme von Entlastungsangeboten seit Jahren konstant auf niedrigem Niveau.\r\n3,4% 3,5% 3,6%\r\n2,7% 3,1% 3,2% 3,3%\r\n12,1%\r\n13,2%\r\n14,3%\r\n13,5%\r\n15,5%\r\n17,4%\r\n20,0%\r\n5,3% 4,9% 4,4%\r\n3,1% 3,5% 3,7% 3,5%\r\n5,7% 6,1% 6,2%\r\n4,1%\r\n5,3% 5,6% 6,1%\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nInanspruchnahme Tages-/Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in % der Leistungsfälle ambulanter\r\nPflege\r\nVerhinderungspflege tageweise Verhinderungspflege stundenweise Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege\r\n\r\nRealitätscheck: Anstieg pflegebedürftiger Personen führt zu\r\nAngebotsstagnation\r\nInanspruchnahme von Entlastungsangeboten seit Jahren konstant auf niedrigem Niveau.\r\n3,4% 3,5% 3,6%\r\n2,7% 3,1% 3,2% 3,3%\r\n12,1%\r\n13,2%\r\n14,3%\r\n13,5%\r\n15,5%\r\n17,4%\r\n20,0%\r\n5,3% 4,9% 4,4%\r\n3,1% 3,5% 3,7% 3,5%\r\n5,7% 6,1% 6,2%\r\n4,1%\r\n5,3% 5,6% 6,1%\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nInanspruchnahme Tages-/Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in % der Leistungsfälle ambulanter\r\nPflege\r\nVerhinderungspflege tageweise Verhinderungspflege stundenweise Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege\r\n\r\nEinfach gut versorgt!\r\nStärkung der Tages- und Kurzzeitpflege\r\nBildquelle: Witdhawaty,\r\nFreepik\r\n präventive und rehabilitative Ausrichtung\r\n Abkehr von automatischen Heimeinzug nach\r\nKurzzeitpflege\r\n Kurzzeitpflege auch garantiert für Erholung\r\n Rechtsanspruch auf Tagespflegeplatz oder\r\nFinanzierung alternativer Hilfen (ähnlich\r\nTagespflegemütter)\r\n Förderprogramm betrieblicher\r\nTagespflegeeinrichtung\r\n\r\nAnne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nAnne-Kathrin.Klemm@bkkdv.\r\nde\r\n+49 30 2700 406 - 200\r\nPeter Rempel\r\nReferent Finanzen\r\nPeter.Rempel@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 705\r\nMadeleine Viol\r\nReferentin Pflege\r\nMadeleine.Viol@bkk-dv.de\r\n+49 30 2700 406 - 515\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder Hintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\n\r\nQuellen\r\n1. BMG (2024): Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung; Stand 15.Juli 2024 unter: Zahlen und Fakten zur\r\nPflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)\r\n2. Geyer J, et al. (Hrsg.) (2022): DIW Studie im Auftrag des VdK: Verteilungswirkung von finanziellen\r\nUnterstützungsmodellen für pflegende Angehörige\r\n3. BMBF (2017): Newsletter 85 Wie möchten die Deutschen im Alter gepflegt werden? Ein Interview unter:\r\nWie möchten die Deutschen im Alter gepflegt werden? – Ein Interview (gesundheitsforschung-bmbf.de)\r\n4. Büscher A, et al.(Hrsg.) (2021): VdK Pflegestudie – Zwischen Wunsch und Wirklichkeit unter:\r\nSPERRFRIST_VdK-Pflegestudie_Abschlussbericht_Februar_2023_inkl_Anhang.pdf (vdknaechstenpflege.\r\nde)\r\n5. Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO): WIdOmonitor 1/2024 häusliche Pflege im Fokus unter widomonitor_\r\n1_2024_pflegehaushalte.pdf\r\n\r\n@bkkdv www.bkk-dachverband.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/8d/348417/Stellungnahme-Gutachten-SG2408290002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAugust 2024\r\nWeblink www.bkk-dachverband.de/politikpapiere/positionspapier\r\n2 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nHINTERGRUNDPAPIER\r\nPflegende Angehörige – übersehen, vergessen, ignoriert\r\nAugust 2024\r\n//////////////////////// EINLEITUNG ////////////////////\r\nDie mediale, politische, aber auch gesellschaftliche Aufmerksamkeit liegt noch immer zu stark auf der stationären Langzeitpflege. Dies ist eine zu ein-seitige Diskussion, denn über 84 Prozent aller Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt!\r\nDie hohe Bedeutung der häuslichen Pflege durch die Nächstenpflegenden, wie Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn sowie Freundinnen und Freunde, wird verkannt und politisch vernachlässigt. Ohne sie wäre die pflegerische Versorgung schon lange undenkbar! Es ist daher an der Zeit für einen Fokuswechsel zur Stärkung der pflegenden An- und Zugehörigen.\r\nFolgende Maßnahmen tragen aus Sicht des BKK Dachverbandes vor allem dazu bei, dies erfolgreich zu gestalten:\r\n Ausgabensteigerungen der Pflegeversicherung durch Pflege-reformen müssen der realen Verteilung der Pflegebedürftigen nach Versorgungssektoren (ambulant und stationär) gerecht werden.\r\n Pflegende An- und Zugehörige brauchen - unter bestimmten Voraus-setzungen - einen eigenen Anspruch auf einen Pflegelohn. Egal in welchem Pflegemix Angehörige pflegen, ihre pflegerische Tätigkeit muss rentenrechtlich voll anerkannt werden.\r\n Zur Unterstützung der häuslichen Pflege müssen alle ambulanten Leistungen in einem flexiblen Budget zusammengefasst werden.\r\n Bis zur Einführung eines Gesamtbudgets muss die Kurzzeitpflege für eine bestimmte Anzahl von Tagen zuzahlungsfrei sein. Zudem sind Kurzzeit- und Tagespflege strikt rehabilitativ auszurichten. Wer keinen freien Platz in der Tagespflege findet, muss seine selbst-organisierte Unterstützung ebenso finanziert bekommen.\r\n Eine bundesweite Notfallnummer im Falle einer häuslichen Unter-versorgung ist zu installieren.\r\n Es braucht ein Gründungsprogramm, damit Betriebe und Unternehmen Kurzzeit- und Tagespflegen für ihre Mitarbeitenden aufbauen.\r\n3 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nJeden Euro kann man nur einmal ausgeben – Reformen nur noch nach Versorgungsanteilen\r\nDie Pflege in den eigenen vier Wänden ist nicht nur der mehrheitliche Wunsch (90 Prozent) der Pflegebedürftigen, sondern erweist sich auch in der Realität als das Rückgrat der pflegerischen Versorgung. Wurden laut Pflegestatistik im Jahr 2009 etwa 69 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt, waren es in 2023 bereits über 84 Prozent – mit weiter steigender Tendenz.\r\nAngesichts dieser klaren Verteilung verwundert die Schwerpunktsetzung der vorangegangenen Pflegereformen. Eine umfassende Verbesserung der Pflege zuhause wurde systematisch vernachlässigt – zugunsten einer Stärkung der stationären Langzeitpflege. Diese einseitige Ausrichtung mag zum einen dem Kräfteverhältnis der Interessensgruppen geschuldet sein: Unternehmen, Private Equities und Verbände, deren Kerngeschäft die stationäre Langzeitpflege ist, stehen der großen anonymen Gruppe der pflegenden Angehörigen ohne ausreichende Wirkkraft und Sichtbarkeit gegenüber. Die Reformbemühungen der Politik scheinen zum anderen aber auch der Aufmerksamkeitsökonomie zu folgen: Vor dem Hintergrund enorm steigender Pflegeheimkosten und damit verbundener höherer Zu-zahlungen der Pflegebedürftigen wurden und werden immer wieder laut-stark Reformen eingefordert, was aus Sicht der Betroffenen durchaus nachvollziehbar ist. Für das Leistungsgeschehen im ambulanten Bereich – die eigentlich tragende Säule der Langzeitpflege – gibt es hingegen trotz ähnlich hoher Betroffenheit nur wenige Fürsprecher. Es fehlt an einem aus-geprägten Problembewusstsein für die Belastungen, an Wissen über die Unterversorgung und an echten Reformbemühungen zur zukünftigen Sicherung der Nächstenpflege.\r\nDurch die einseitige politische Schwerpunktsetzung sind im Laufe der Jahre immer mehr Gelder in die stationäre Langzeitpflege geflossen. Allein die Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils wurde mit 2,8 Milliarden Euro geplant und innerhalb von zwei Jahren auf 4,5 Milliarden Euro erhöht. Diese dynamische Entwicklung wurde von der Wissenschaft prognostiziert und von der Politik ignoriert. Dies geht letztlich auf Kosten des ambulanten Bereichs, denn jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden.\r\n Deshalb müssen – solange die Sektorengrenzen aufrechterhalten werden – die Investitionen der Länder sowie jede durch eine Pflegereform geplante Ausgabensteigerung der Pflegeversicherung konsequent einer Bedingung folgen: Die Höhe des finanziellen Mitteleinsatzes muss der proportionalen Verteilung der Pflegebedürftigen entsprechen.\r\nRechtssicherheit herstellen und Wissens-lücken füllen\r\nDie meisten Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, werden von An- und Zugehörigen betreut. Wie viele es tatsächlich sind, wissen wir nicht. Damit leisten wir uns in Deutschland eine Wissenslücke, die das sozialen Sicherungssystem und auch die Wirtschaft teuer zu stehen kommt. Die einzige Statistik, die Aufschluss über die Zahl der Pflege-personen gibt, ist die Meldung der Deutschen Rentenversicherung von derzeit 963.000 Personen (DRV 2023). Nach einer Hochrechnung des DIW Berlin sind jedoch schätzungsweise 5,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger sorgende und pflegende Angehörige.\r\n Wir benötigen deshalb eine rechtssichere Definition und eine niedrigschwellige Registrierung aller pflegenden An- und Zugehörigen als Pflegepersonen.\r\n4 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Handlungsbedarf besteht ebenfalls bei der Beantwortung der Fragen: Welche Opportunitätskosten nehmen An- und Zugehörige in Kauf, um die häusliche Pflege aufrechtzuerhalten? Wie hoch sind die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen an den Kosten der ambulanten Pflege? In welchem Umfang wird aufgrund der Kostensteigerungen eine Unterversorgung in der häuslichen Pflege provoziert und in Kauf genommen? Schließlich mehren sich Aussagen, dass Pflege-bedürftige weniger Pflegeleistungen einkaufen können und damit systematisch unterversorgt sind. Im Gegensatz zum stationären Bereich liegen hier keine validen Daten vor. Durch turnusmäßige Erhebungen in repräsentativen Pflegehaushalten muss dieses Wissensdefizit schleunigst behoben werden.\r\nFinanzielle Sicherheit für Nächstenpflegende – Pflegelohn einführen\r\nLaut dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) gibt es schätzungsweise 1,5 Millionen Angehörige im erwerbsfähigen Alter, die mehr als 10 Stunden pro Woche pflegen. An diesem Personenkreis wird ersichtlich, dass die Erwerbs-tätigkeit mit der Übernahme der Pflege zurückgeht. Die Teilzeitquote ist bei ihnen doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung (DIW Berlin 2022). Die Übernahme der Pflege hat somit erhebliche finanzielle Folgen für die Pflegenden, auch bis weit in das eigene Rentenalter hinein. Gerade pflegende Eltern verzichten häufig über Jahrzehnte hinweg auf ein Einkommen, um ihr Kind zu pflegen. Unter den pflegenden An- und Zuge-hörigen ist jede und jeder Vierte armuts-gefährdet, in der Gesamt-bevölkerung ist es nur jeder Sechste. Daran ändert auch das Pflegegeld nichts. Eine repräsentative Studie konnte zeigen, dass nur 37 Prozent der pflegenden An- und Zugehörigen das Pflegegeld ganz oder teilweise erhalten (Büscher 2022). Problematisch ist, dass die pflegebedürftige Person den Anspruch auf das Pflegegeld hat und nicht die Pflegeperson. Sie allein entscheidet, wofür es verwendet wird. Eine Pflegegelderhöhung ist zur finanziellen Absicherung der Pflegeperson demnach ungeeignet. Mit der Einführung eines Pflegelohns hingegen ließe sich das Armutsrisiko der Pflegenden von derzeit 20 auf 13,4 Prozent senken (DIW Berlin 2022).\r\nDarüber hinaus muss die rentenrechtliche Berücksichtigung der Pflege-situation verbessert werden. Die Beitragshöhe zur Rentenversicherung für Pflegepersonen an die Inanspruchnahme von Pflegegeld, Kombinations-leistungen oder ambulanten Pflegeleistungen zu koppeln, ist sozial schwer vermittelbar. Pflegende Angehörige, die einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, werden für diese Entscheidung rentenrechtlich durch geringere Rentenversicherungsbeiträge bestraft.\r\n Um die Pflege und Betreuung durch An- und Zugehörige in den nächsten Jahren zu erhalten, zu fördern und die Verwendung des Pflegegeldes zu steuern, braucht es unter bestimmten Voraus-setzungen die Einführung eines Pflegelohns.\r\n Die Auszahlungshöhe ist am Betreuungs- und Pflegeaufwand und der reduzierten Arbeitszeit auszurichten und nicht an dem zuvor erzielten Einkommen der pflegenden Person. Das ist sozial gerecht, denn Pflegearbeit muss – anders als ein Lohnersatz – der Gesellschaft gleich viel wert sein. Das berücksichtigt speziell auch die Situation von pflegenden Eltern, die zumeist kein hohes Erwerbseinkommen vor der Übernahme der Pflege erzielen können.\r\n5 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Ein Bestandteil des Pflegelohnes ist das Pflegegeld. Ebenso wird das Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen. Damit berücksichtigt der Pflegelohn die finanzielle Situation des Pflegebedürftigen und ist generationengerecht.\r\n Die Auszahlung des Pflegelohns ist an eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Anstellung bei einer kommunalen Stelle gebunden.\r\n Gleichzeitig ist die Teilnahme an einer fortlaufenden Pflege-qualifizierung verpflichtend, um die Pflegequalität zu sichern. Pflegende An- und Zugehörige erhalten so die Möglichkeit einer Qualifizierung, die bei einem späteren Einstieg in den Pflegeberuf anerkannt wird. Zudem kommen sie mit anderen Betroffenen in den Austausch.\r\n Wirksame und niedrigschwellige Präventionsangebote für Pflegende sind notwendig. Nur wenige von ihnen wissen, wie sie eigenen gesundheitlichen Problemen im Kontext der Pflege-situation vorbeugen können. Drei Viertel erhalten keine ent-sprechende Beratung durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeberatung. Und das, obwohl Pflege einerseits nicht nur erfüllend und sinnstiftend, anderseits aber auch körperlich und psychisch belastend sein kann (ZQP 2018).\r\n Pflegepersonen sind rentenrechtlich gleichzustellen, unabhängig davon, ob Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder nur Pflege-sachleistungen durch Pflegebedürftige bezogen werden.\r\nLebensphasengerechte, unbürokratische Budgets statt starrer Einzelleistungen\r\nEine der bisher größten Untersuchungen zur häuslichen Pflege zeigt, dass die Wohnverhältnisse, das Alter und die Ursache der Pflegebedürftigkeit die Wahl der Pflege- und Unterstützungsleistungen bestimmen. So wird bei einer demenziellen Erkrankung die Tagespflege mit 15,2 Prozent doppelt so häufig in Anspruch genommen wie von Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Beweglichkeit. Weiterhin werden pflegesubstituierende Leistungen in getrennten Haushalten deutlich häufiger in Anspruch genommen als in Haushalten, in denen Pflegeperson und Pflegebedürftige zusammenleben. In der letztgenannten Konstellation sind die Entlastungsleistungen die erste Wahl (Büscher 2023). Derzeit orientiert sich der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung jedoch an monatlich oder jährlich festgelegten Pauschalen. Zudem sind die Regelungen für die Inanspruchnahme einzelner ambulanter Pflege-leistungen viel zu kompliziert: Mal kann angespart werden, mal nicht, mal gibt es die Möglichkeit der Umwandlung und bei anderen Leistungen wiederum nicht, mal haben die Bundesländer ganz unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der Helferinnen und Helfer, mal gibt der Bund die Normen für die professionellen Hilfen vor. Pflegende Angehörige sind Expertinnen und Experten in eigener Sache. Sie kennen die Bedarfe der Pflegeperson genau und brauchen deshalb Flexibilität und Transparenz.\r\n In einem ersten Schritt ist die Zusammenlegung aller einzelnen Entlastungsleistungen zu einem Entlastungsbudget vorzunehmen. Der derzeit vorgesehene gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist um die Tages- und Nacht-pflege sowie um den Entlastungsbetrag zu erweitern. Das ver-einfacht vieles für die Betroffenen, und der Dschungel an Einzel-regelungen lichtet sich.\r\n6 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n In einem zweiten Schritt ist das Leistungsrecht der Pflege-versicherung auf ein vollumfängliches sektorenunabhängiges Pflegebudget umzustellen. Alle bisher bestehenden Sachleistungs-ansprüche werden darin vereint. Ein Budget passt sich wesentlich schneller einer sich ändernden Pflegesituation an und kann unbürokratisch und je nach individueller Lebens- und Pflegephase (auch der pflegenden An- und Zugehörigen) genutzt werden. Es steht zur Verfügung, ohne dass der Gesetzgeber von vornherein definiert, was sein darf und kann. Dies wird von den pflegenden An- und Zugehörigen als sinnhaft erfahren. Die Leistungshöhe ist noch festzulegen. Die Berücksichtigung der Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen erfolgt dann entweder über den Pflegelohn oder einen Zuschlag zum Gesamtbudget.\r\n Die Monetarisierung des Ehrenamtes in allen Bereichen des gesellschaftlichen Engagements unumkehrbar und muss auch im Bereich der Pflege ehrlich diskutiert werden. Will man die Nächstenpflege durch Ehrenamt stärken, muss das Budget ent-sprechende Anreize setzen.\r\nVerantwortungsvolle Gestaltung der pflegerischen Infrastruktur – Kommunen an die Macht\r\nDas genaue Ausmaß der pflegerischen Unterversorgung im ambulanten Bereich ist unklar. Nur aus Einzelberichten ist bekannt, dass Pflegedienste keine Aufnahmekapazitäten mehr haben oder dass beispielsweise Kurz-zeitpflegeplätze mit einjährigem Vorlauf reserviert werden müssen. Eine Ad-hoc-Umfrage bei diakonischen Pflegediensten ergab, dass zum Jahreswechsel 2022/23 rund 91 Prozent der Dienste Neukunden ablehnen mussten und 73 Prozent dem Wunsch nach Aufstockung von Leistungen nicht entsprechen konnten (DEVAP 2023). Wie viele Menschen dadurch unterversorgt sind, lässt sich jedoch nicht ableiten. Diese Unkenntnis geht zu Lasten der Pflegebedürftigen und der pflegenden An- und Zugehörigen. Pflegestrukturplanungen, die eine Unterversorgung verlässlich prognos-tizieren und frühzeitig anzeigen, existieren nicht flächendeckend. Zudem sehen noch zu wenige Kommunen einen Handlungsdruck, wenn sich eine pflegerische Unterversorgung ankündigt. Aber nur vor Ort ist bekannt, wie viele zukünftig potentiell hilfsbedürftige Menschen auf wie viele professionelle Versorgungsangebote treffen. Es ist bisher auch noch nicht gelungen, eine klare Zuweisung von Aufgaben zur Pflege auf die Kommunen gesetzlich zu verankern – in Abgrenzung und Zusammenarbeit mit den Pflegekassen. Man kann attestieren, dass wir uns in einer Situation der Verantwortungsverschiebung befinden, die auf gesetzgeberischer Ebene deutlicher als bisher geklärt werden muss.\r\n Viel Gestaltungsmacht der Pflegestrukturen liegt in der Hoheit der Bundesländer, die mehrheitlich verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ergriffen haben. Ihre Unterstützung im Bundesrat wird zur Erstellung einer regionalen Pflegestrukturplanung benötigt, um diese in § 9 SGB XI fest-zuschreiben.\r\n Auf dieser Grundlage ist ein Monitoring zu installieren, das nach einem Ampelsystem Regionen ausweist, in denen Pflege-, Betreuungsangebote oder komplementäre Hilfen knapp werden oder nicht mehr verfügbar sind. Auf Basis dessen muss zielgenau gegengesteuert werden. Die Verantwortung für das Monitoring und entsprechende strukturelle Schlussfolgerungen kann nur in den Händen der Kommunen gemeinsam mit den Landesverbänden der Pflegekassen liegen.\r\n7 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Verpflichtend einzurichten sind ferner Pflegekonferenzen in Land-kreisen und kreisfreien Städten unter Beteiligung der kommunalen Entscheider, der Sozialhilfeträger, der Pflege- und Krankenkassen, der Leistungserbringer und weiterer regional bedeutsamer Akteure.\r\n Es gilt, die Zulassung von Dienstleistern durch die Pflegekassen an der Pflegestrukturplanung zu orientieren. Das bedeutet, dass der nach § 69 SGB XI festgelegte Sicherstellungsauftrag der Pflege-kassen sich nicht mehr darauf beschränken darf, alle Pflegeein-richtungen (im Sinne eines Kontrahierungszwangs) zulassen zu müssen. Stattdessen sollte eine Zulassung zielgerichtet nach den erhobenen Bedarfen erfolgen. Dies ist auch für den effizienten Einsatz von Fachkräften eine zwingende Voraussetzung.\r\n Bei einer länger währenden pflegerischen Unterversorgung einer Region erhalten die Kommunen mit Unterstützung der Landes-verbände der Pflegekassen einen Gründungsauftrag für eine eigene Pflegeeinrichtung. Der Auftrag ist streng nach dem Grundsatz ambulant vor stationär auszurichten. Die so geschaffenen Angebote unterliegen einer garantierten Refinanzierung mit der Möglichkeit, zusätzliche zeitlich limitierte Vergütungsanreize setzen zu können.\r\n Der Vorrang der Zulassung von freigemeinnützigen und privaten Trägern nach § 72 Abs. 2 SGB XI ist zu streichen.\r\n Eine digitale Plattform, die alle aktuell freien Kapazitäten anzeigt und bereits im Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vorgesehen war, muss konzeptionell ausgearbeitet werden. Sie ist schrittweise und bundesland-übergreifend einzuführen.\r\n Pflegende An- und Zugehörige müssen den Zugang zu einer bundesweiten Notfallnummer erhalten, um kurzfristige Unterstützung in Notzeiten zu erhalten, beispielsweise wenn die Hauptpflegeperson verunfallt oder kurzfristig schwer erkrankt.\r\nPotentiale entfalten – Kurzzeitpflege\r\nTages- und Kurzzeitpflege sind wesentliche Elemente zur Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen sowie zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege. Derzeit gibt es aber viel zu wenige Kurzzeitpflegeplätze (Braeseke et al. 2019), gerade in Notfallsituationen wie nach Krankenhausaufenthalten. Erwiesenermaßen dienen sie leider oft als Übergang in die Heimpflege, gerade wenn es sich um eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen handelt. Zudem schwächt das Fehlen der rehabilitativen Ausrichtung das Potential einer Kurzzeitpflege. In einem Modellprojekt der Diakonie Dresden konnte u.a. gezeigt werden, dass eine rehabilitative Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht wie zuvor mit 45-prozentiger Wahrscheinlichkeit in die Heimpflege münden muss, sondern dass alle Teilnehmenden wieder nach Hause zurückkehren konnten. Sie kann so zukünftig ein Element zur Minderung von Pflegebedürftigkeit sein.\r\n Die Kurzzeitpflege ist präventiv, sowie streng rehabilitativ auszurichten. Eine individuelle Potentialerhebung ist bereits vorab oder spätestens am ersten Kurzzeitpflegetag notwendig, um beispielsweise geeignete therapeutische Maßnahmen einzuleiten.\r\n8 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\n Der Sogeffekt von der Kurzzeitpflege in die stationäre Heimpflege muss durch geeignete Maßnahmen wie Anreize, aber auch Sanktionen unterbrochen werden. Dies ist notwendig, um die eigentliche gesetzgeberische Idee der Kurzzeitpflege wieder in den Vordergrund zu rücken.\r\n Solange es keine vollumfassende Budgetlösung gibt, muss gewährleistet sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen (wie einem Krankenhausaufenthalt) der Hauptpflegeperson im laufenden Jahr noch zusätzliche Kurzzeitpflege für eigene Erholungsphasen zusteht. Hier ist die Finanzierung sicherzustellen.\r\nTagespflege, die Brücke zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf\r\nDie Tagespflege leidet unter der jahrelangen Unterfinanzierung der Pflegeversicherungssätze. Die letzte Anpassung der Leistungshöhe erfolgte 2017. Seitdem beträgt die kumulierte Inflationsrate 21 Prozent. Damit ist die vorgesehene Leistungsanpassung von 5 Prozentpunkten im Jahr zu wenig. Betroffene können sich somit immer weniger Tage in einer Tagespflege leisten, und die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege leidet empfindlich. Die Anbieter verzeichnen bereits seit Längerem eine zurück-gehende Inanspruchnahme. Für diese ist das Segment wirtschaftlich nicht mehr attraktiv. Nominal steht nur für 2,3 Prozent der zuhause Gepflegten ein Tagespflegeplatz zur Verfügung.\r\nDer Wirtschaftsstandort Deutschland kann es sich nicht leisten, dass pflegende Angehörige – die gleichzeitig als Fachkräfte gebraucht werden – aufgrund der Unvereinbarkeit von Pflege und Beruf dem Arbeitsmarkt verloren gehen.\r\n Pflegende An- und Zugehörige, die einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehen, müssen einen Rechtsanspruch auf einen Tagespflege-platz erhalten. In weiteren Umsetzungsschritten ist der Rechtsanspruch auf weitere Beschäftigungsumfänge auszubauen. Das ist zielführend, wie der seit 2013 bestehende Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ebenso dazu geführt hat, dass sich die Zahl der betreuten Kinder um 22 Prozent erhöht hat.\r\n Ferner ist Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, dass sie bei fehlenden Angeboten vor Ort und unzureichender Kapazität auch selbst beschaffte Hilfen finanzieren können - ähnlich der Tages-mütter, die sich zu einem ergänzenden Angebot zu Kindertages-stätten entwickelt haben.\r\n Für mittelständische Betriebe und Großunternehmen ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) aufzulegen, zur Schaffung von pflegerischen Betreuungs-angeboten wie betrieblichen Tagespflegeeinrichtungen. Anspruch haben die jeweiligen Beschäftigten, die neben der Erwerbstätigkeit zu Hause noch einer Pflegearbeit nachkommen. Zur Attraktivitätssteigerung sind die baurechtlichen, ordnungsrechtlichen sowie leistungsrechtlichen Vorgaben der Tagespflege zu überprüfen und einem Realitätscheck zu unterziehen.\r\n9 Hintergrundpapier: Pflegende Angehörige 8 | 2024\r\nLiteratur:\r\n Bundesgesundheitsministerium (2021): interne Vorlage; Finanztableau zu Finanzwirkungen der Änderungsanträge Pflege zum GVWG in der Pflegeversicherung vom 30.05.2021; unveröffentlicht\r\n Büscher A et al (2023): Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Die VdK-Pflegestudie; Abschlussbericht\r\n Büscher A et al (2022): Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit, Die VdK-Pflegestudie; Dritter Zwischenbericht\r\n Deutsche Rentenversicherung und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (27.01.2023): Immer mehr häusliche Pflegende erwerben Rentenansprüche; unter: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/immer-mehr-haeuslich-pflegende-erwerben-rentenansprueche [Stand: 03.03.2024]\r\n DIW Berlin (Hrsg. 2022); Verteilungswirkungen von finanziellen Unterstützungsmodellen für pflegende Angehörige; In Politikberatung kompakt 186\r\n DEVAP- Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege (2023): DEVAP ad hoc Umfrage zeigt: Versorgungssicherheit in der Langzeitpflege akut gefährdet. Pressemitteilung vom 09.02.2023\r\n ZQP (Hrsg.) (2018): Prävention von Gesundheitsproblemen – Fokus häusliche Pflege. Januar 2018. ZQP-Analyse. Berlin: ZQP [Zentrum für Qualität in der Pflege].\r\nHABEN SIE FRAGEN?\r\nWIR BEANTWORTEN SIE GERNE.\r\nKontakt\r\nAnsprechpartner\r\nAbteilung Politik\r\nTEL 030 2700 406 - 300\r\nMail politik@bkk-dv.de\r\nBKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nwww.bkk-dachverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001657","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der pflegerischen Versorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/ef/360343/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300153.pdf","pdfPageCount":57,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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DETAILKOMMENTIERUNG _____________________________________________________ 8\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ___________________ 8\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI) 8\r\nZu Nr. 3 d): Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte (§7a SGBXI) 12\r\nZu Nr. 5: Gemeinsame Verantwortung (§ 8 SGB XI) 13\r\nZu Nr. 5d: Maßnahmenförderung zur Verbesserung der Vereinbark eit von Pflege, Familie \r\nund Beruf für die in der Pflege Tätigen (§ 8 Absatz 7 SGB XI) 14\r\nZu Nr. 7: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und zu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ \r\n12 SGB XI) und zu Nr. 32: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI) Kommunale \r\nPflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten 15\r\nZu Nr. 9: Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege (§ 10a SGB XI) 17\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI) 18\r\nZu Nr. 12: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument \r\n(§ 15 SGB XI) 19\r\nZu Nr.13: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln (§ 17a SGB \r\nXI) 19\r\nZu Nr.14: Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch \r\nModellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen (§ 18e SGB XI) 21\r\nZu Nr. 17: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) 23\r\nZu Nr. 19, 21, 22: Digitale Pflegeanwendungen/ Ergänzende Unterstützung bei der \r\nNutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§§ 39a, 40a, 40b SGB XI) 24\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n3\r\nZu Nr. 20: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung (§ 40 SGB XI)\r\n25\r\nZu Nr. 25: Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) 28\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45f SGB \r\nXI) 30\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbetrags (§ 45g \r\nSGB XI) 31\r\nZu Nr. 30 und Nr. 40: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (§ 45j) mit \r\nVerträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI 32\r\nZu Nr. 31: Aufgabenerledigung durch Dritte (§47b SGB XI) 37\r\nZu Nr. 33: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) 38\r\nZu Nr. 34 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 73a SGB XI) 38\r\nZu Nr. 45b: Erweiterter Qualitätsausschuss: Vorschlagsrecht des unparteiischen \r\nVorsitzenden (§ 113b Absatz 3 SGB XI) 39\r\nZu Nr. 45c Doppelbuchstabe bb: Vorschlagsrecht des unparteiischen Vorsitzenden (§ 113b \r\nAbsatz 4 Satz 3 SGB XI) 40\r\nZu Nr. 47a: Daten- und Kommunikationsplattform (§ 114 Absatz 1a SGB XI) 40\r\nZu Nr. 52: Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, \r\nVerordnungsermächtigung (§ 118a SGB XI) 41\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ________________ 43\r\nZu Nr. 2: Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen (§ 15 SGB V) 43\r\nNr. 3 Empfehlung zur Verhaltensbezogenen Primärprävention (§ 20 Abs. 5 SGB V) 44\r\nZu Nr. 8: Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen \r\nder vertragsärztlichen Versorgung; selbständige Verordnung häuslicher Krankenpflege \r\ndurch Pflegefachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V) 44\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n4\r\nZu Nr. 10: Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozessteuerung/ Grundsätze der \r\nVergütung erweiterter heilkundlicher Aufgaben (§ 132a SGB V) 51\r\nZu Nr. 11: Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen an \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte (§ 197b SGB V) 52\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes _____________________________ 53\r\nKurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) 53\r\nIII.ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF___________________________________________ 54\r\nHaftungsprämien bei Pflegefachpersonen mit heilkundlichen Kompetenzen 54\r\nKennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (§ 293 Abs. 8 SGB V) 54\r\n§ 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen 55\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n5\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Pflegekompetenzgesetz verfolgt die \r\nBundesregierung das Anliegen, den Pflegefachpersonen mehr Eigenständigkeit und \r\nEigenverantwortung zuzugestehen. Dieser lange überfällige Schritt ist notwendig, um zukünftig \r\ndie gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu sichern. \r\nWeiterhin wurde eine Vielzahl von Regelungsinhalten aufgenommen, die sich der Flexibilisierung \r\ndes Leistungs- und Vertragsrechts, der Weiterentwicklung der pflegerischen Bedarfsplanung \r\nsowie der Schaffung eines neuen Versorgungssektors widmen. \r\nDer BKK Dachverband hält dabei die Schätzung des Haushaltsaufwands und die Aussage zu \r\nLeistungseinsparungen in Höhe von jährlich 154 Millionen Euro für unrealistisch. Es ist nicht davon \r\nauszugehen, dass allein die Etablierung des Modells von gemeinschaftlichen Wohnformen zu \r\nMinderausgaben führt. Dafür existiert kein einziger Anhaltspunkt. Eine Analyse dieser und der \r\ndamit verbundenen Regelungen lassen nur den Schluss zu, dass kein Einspareffekt bei den \r\nstationären Leistungsausgaben stattfinden wird. Ebenso wird unzureichend reflektiert, dass die \r\nAusweitung des Tätigkeitsspektrums für Pflegefachpersonen nicht kostenneutral verlaufen kann. \r\nDie Kompetenzerweiterung bezüglich der Hilfsmittelversorgung und der erweiterten \r\n(heilkundlichen) pflegerischen Tätigkeiten darf bei den Ausgaben und bzgl. etwaiger \r\nkostentreibender Aspekte nicht ignoriert werden. Auch die weiteren Maßnahmen des \r\nReferentenentwurfs dürften keine kostenneutrale Wirkung haben und eher zu Mehrausgaben \r\nführen.\r\nZudem scheint sich der Trend zu verfestigen, für die Umsetzung von komplexen gesetzlichen \r\nRegelungen Geschäftsstellen ins Leben zu rufen und das Leistungsspektrum der SPV noch \r\nkomplexer zu gestalten, als dies bisher schon der Fall ist. Eigentlich sollte der Bundesregierung\r\ndaran gelegen sein, Bürokratie abzubauen und mehr Innovationskraft durch erweiterte \r\nHandlungsspielräume zu schaffen. \r\nDie Eröffnung von neuen Tätigkeitsfeldern für Pflegefachpersonen im Wege des Rahmenvertrags \r\nnach § 73d SGV (neu) wird ausdrücklich begrüßt. Dies ist ein wichtiger – von den \r\nBetriebskrankenkassen immer wieder geforderter – Zwischenschritt auf dem Weg zu einem\r\nkompetenzgestuften Pflegesystem, welches den aktuellen Herausforderungen in der Versorgung\r\nadäquat begegnet. Grundvoraussetzungen für die Umsetzung des Rahmenvertrags sind der \r\nAufbau eines real funktionierenden Beschäftigtenverzeichnisses sowie Regelungen zur \r\nSicherstellung der Wirtschaftlichkeit. Diese sind dringlich vor Inkrafttreten zu schaffen. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n6\r\nDen neu zu etablierenden „stambulanten“ Versorgungssektor, der als Zwischenform zu den \r\nSektoren ambulant und stationär geschaffen werden soll, lehnt der BKK Dachverband \r\nentschieden ab. Aus den jetzt kleinteilig komplexen und damit bürokratischen Regelungen geht \r\nkein nachhaltiger Innovationsschub für die soziale Pflegeversicherung (SPV) hervor. Lediglich ein \r\neinziges Wohn- und Pflegemodell wird damit in die Regelversorgung gebracht, und durch das \r\nFesthalten an der strengen Sektorensystematik in der SPV entfaltet sich keine \r\nInnovationsdynamik. Bestehende Wohngemeinschaften und eine Vielzahl an neuen \r\nVersorgungsansätzen, die gerade erprobt werden oder sich in älteren Modellvorhaben als \r\nzielführend erwiesen haben, profitieren von den hier vorgelegten Änderungen nicht. Im Gegenteil:\r\nDie Regelungen zu den gemeinschaftlichen Wohnformen brechen einerseits die Logik des \r\nLeistungsrechts und führen andererseits zu zunehmender Unübersichtlichkeit und zu einem \r\nAufwuchs an Komplexität im Vertragsrecht und bei den Vergütungsverhandlungen. In der Praxis \r\nwird sich das nicht bewähren.\r\nDer BKK Dachverband begrüßt außerordentlich die Öffnung des Zugangs zu \r\nPräventionsleistungen für die häusliche Pflege. Allerdings sehen wir hier noch Konkretisierungs\u0002und Nachbesserungsbedarf, um einerseits Synergien zwischen GKV und SPV stärker in den Blick \r\nzu nehmen und zudem Menschen mit dem Risiko einer drohenden Pflegebedürftigkeit als \r\nzusätzliche Zielgruppe für die individuelle verhaltensbezogene Primärprävention zu erschließen. \r\nVollkommen unverständlich ist dem BKK Dachverband der Widerspruch, dass einerseits in der \r\nGKV die individuelle verhaltensbezogene Prävention – gerechtfertigt – stärker auf Menschen mit \r\nPflegebedürftigkeit ausgerichtet wird, während durch das Gesundes-Herz-Gesetz die dort von den \r\nKassen zu verausgabenden Mittel drastisch eingeschränkt werden. Damit die Krankenkassen \r\ndiesen wichtigen präventiven Aufgaben gerecht werden können, bedarf es einer entsprechenden \r\nsicheren finanziellen Grundlage und nicht deren Kürzung. Notwendig wäre auch, dass ambulante \r\nPflegeeinrichtungen durch Projekte der Pflegekassen befähigt werden, Maßnahmen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention parallel zu Einrichtungen der stationären Langzeitpflege \r\numzusetzen und dies als paralleler Zugangswege SGB-übergreifend beschrieben wird. \r\nDie im Gesetz angelegte Stärkung der kommunalen Pflegestruktur- und Bedarfsplanung ist \r\ngrundsätzlich begrüßenswert. So wie im Referentenentwurf vorgeschlagen dürften die \r\nRegelungen ihren Zweck allerdings nicht erfüllen, weshalb hier nach Ansicht des BKK \r\nDachverbandes konzeptionell vollkommen neu gedacht und eine wissenschaftlich fundierte Basis \r\ngeschaffen werden muss.\r\nGrundsätzlich ist zum Gesetzentwurf anzumerken, dass die Einzelregelungen hochkomplex sind \r\nund es mehr Zeit für eine fachliche Diskussion über Wirkung und Folgewirkung benötigen würde, \r\nals der Gesetzgeber den anzuhörenden Organisationen und Protagonisten zugesteht. Es ist auch \r\nbedauerlich, dass das große Struktur- und Organisationswissen der Selbstverwaltung nicht \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n7\r\ngenutzt wird, um schon im Vorfeld eine offene Diskussionskultur zu schaffen, um \r\nFehlentwicklungen vorzubeugen. Festzustellen ist außerdem, dass die mit dem PKG avisierten\r\nÄnderungen die bereits vorhandene Komplexität nochmals erhöhen. Es stellt sich die Frage, ab \r\nwelchem Punkt die SPV systematisch neu aufgesetzt werden muss?\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n8\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 2: Leistungen zur Prävention in der ambulanten Pflege (§ 5 SGB XI)\r\nMit den geplanten Ergänzungen in § 5 SGB XI wird eine langjährige Forderung des BKK \r\nDachverbandes aufgegriffen, Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention für ambulant \r\nversorgte Pflegebedürftige zu stärken. Positiv ist der Versuch, die Schnittstellen zwischen SGB XI \r\nund SGB V zu überbrücken. Diese Verbindung soll durch die Verknüpfung des systemischen \r\nAnsatzes von § 5 SGB XI mit dem individuellen Präventionsansatz nach § 20 Absatz 5 SGB V \r\nerreicht werden.\r\nDer BKK Dachverband sieht jedoch Änderungsbedarf gegenüber dem Referentenentwurf: Bereits \r\nheute enthält das Gutachten nach § 18b SGB XI eine Präventionsempfehlung, die auf eine \r\nBeratung zu individuellen Präventionsleistungen nach § 20 Absatz 5 SGB V abzielt. Bestehende \r\nAnsätze der individuellen Prävention nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V, die von den Krankenkassen \r\nangeboten werden, sollten konsequent gestärkt und auf Pflegebedürftige sowie Personen, die von \r\nPflegebedürftigkeit bedroht sind, ausgeweitet werden.\r\nUm diese Zielgruppen besser zu erreichen, sollte die Weiterentwicklung des GKV-Leitfadens nicht \r\nnur über das SGB XI erfolgen. Auch der Leitfaden Prävention der GKV, der das Spektrum der \r\nPräventionsleistungen nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 SGB V beschreibt, sollte einbezogen werden. \r\nPflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Personen sollten als besondere \r\nZielgruppen aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage sollten konkrete Angebote entwickelt \r\noder ergänzt werden. Ansätze aus dem Leitfaden Prävention für stationäre Pflegeeinrichtungen \r\nnach § 5 SGB XI sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Unterstützung der Pflegekassen bei \r\nder Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen wäre hierbei hilfreich. Zur Identifikation der von \r\nPflegebedürftigkeit bedrohten Personen sollten neben Präventionsempfehlungen auch \r\nDatenanalysen der Kranken- und Pflegekassen nach § 25b Absatz 1 Nr. 4 SGB V genutzt werden. \r\nEs wäre zudem zu prüfen, ob die beiden Leitfäden zusammengeführt werden sollten, um \r\nSynergien zu schaffen. Dies könnte in einem SGB-übergreifenden Kapitel zur \r\nverhaltensbezogenen Primärprävention für Pflegebedürftige operationalisiert werden.\r\nDie Regelungen in § 5 SGB XI sollten einen ergänzenden Zugang zu Präventionsmaßnahmen \r\nbieten. Ambulante Pflegeeinrichtungen sollten, ähnlich wie im stationären Bereich, durch \r\nProjekte der Pflegekassen befähigt werden, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Konkrete \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n9\r\nKriterien dazu sollten im Leitfaden der SPV (nach § 5 SGB XI) beschrieben werden. Bereits \r\nvorhandene Erkenntnisse aus § 20 Absatz 2 und dem entsprechenden GKV-Leitfaden sollten \r\neinbezogen werden, um Synergien zu nutzen.\r\nEs ist positiv, dass Präventionsempfehlungen im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI \r\nund der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI von Pflegefachkräften umgesetzt werden \r\nsollen. Wissenschaftlich fundierte methodische Grundlagen sowie Aspekte der Bedarfserhebung, \r\nBeratung und Empfehlung sollten frühzeitig nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit und \r\nwährend fortbestehender Pflegebedürftigkeit im Leitfaden nach § 5 SGB XI beschrieben werden.\r\nGleichzeitig ist zu klären, inwieweit es sinnvoll ist, Präventionsempfehlungen explizit über die \r\nPflegeberatung nach § 7a SGB XI und ausschließlich durch Pflegefachkräfte umzusetzen. Die \r\nEmpfehlungen zur Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberatern nach § 7a Absatz 3 Satz 3 \r\nSGB XI sollten nicht zu Brüchen in der Pflegeberatung, besonders in der Häuslichkeit, führen.\r\nRechtssystematisch sollte im § 7a Absatz 1 SGB XI und § 7c SGB XI festgehalten werden, dass es \r\nAufgabe der Pflegeberatung ist, Empfehlungen für Präventionsleistungen nach § 20 Absatz 5 SGB \r\nV auszusprechen. Dies sollte auch in den Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a SGB XI \r\nverankert werden. Ähnliches gilt für die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI und die \r\nQualitätssicherung nach § 37 Absatz 5 SGB XI.\r\nDer BKK Dachverband befürwortet grundsätzlich die stärkere Ausrichtung der \r\nverhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V auf \r\nPflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen. Es bleibt jedoch \r\nunverständlich, warum im Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) die Finanzierung überwiegend \r\nmedizinischer Maßnahmen, wie Früherkennung, Kinderuntersuchungen und Arzneimittel zur \r\nTabakentwöhnung, aus Mitteln der Primärprävention erfolgen soll. Diese Mittelkürzungen \r\ngefährden nicht nur Präventionskurse gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sondern auch die im \r\nPKG geplante Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung bei Pflegebedürftigkeit. Um \r\ndie Krankenkassen in die Lage zu versetzen, ihre präventiven Aufgaben zu erfüllen, bedarf es einer \r\nstabilen finanziellen Grundlage statt einer Kürzung.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 2b wird wie folgt geändert:\r\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt\r\nNach Absatz 1 werden folgender Absatz 1a, 1b und 1c eingefügt:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n10\r\n„(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention \r\nnach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte \r\nPflegebedürftige in häuslicher Pflege als ergänzenden Zugangsweg zu Maßnahmen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention unterstützen, indem sie unter Beteiligung der \r\nPflegebedürftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter \r\nBeteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der \r\ngesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten \r\nentwickeln sowie deren Umsetzung in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1\r\nunterstützen. Dies umfasst neben einer Bedarfserhebung präventiver und \r\ngesundheitsfördernder Maßnahmen und der fachlichen Beratung zur Information und \r\nSensibilisierung der Versicherten und ihrer Angehörigen sowie Pflegepersonen bezüglich der \r\nMöglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der \r\ngesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten \r\nbestehen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Sofern \r\ndie Leistungen nach Satz 1 und 2 in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 im \r\nEinzelfall nicht erbracht werden, kann auch eine Präventionsempfehlung nach § 36 Absatz 1a \r\ndurch eine Pflegefachperson erfolgen.\r\n(1b) Pflegefachpersonen können auf der Grundlage von §§ 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 7c\r\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 36 Absatz 1a oder nach § 37 Absatz 3a eine Empfehlung für \r\nLeistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches \r\naussprechen. Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung sollen frühestmöglich nach \r\nFeststellung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und \r\nauch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen.\r\n(1c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen \r\nSachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach Absatz 1a und Absatz 1b fest, insbesondere \r\nhinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der \r\nErreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele. Etwaige Kriterien, Erkenntnisse und \r\nInhalte nach Maßgabe von § 20 Absatz 2 des Fünften Buches sind hierbei zu berücksichtigen \r\nund miteinander zu verknüpfen.“\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 1:\r\nIn § 7a Absatz1 Satz 3 wird nach der Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt:\r\n„2. die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c für Leistungen zur \r\nverhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; insbesondere unter \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n11\r\nBerücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender \r\nPflegebedürftigkeit,“\r\nIn § 7c Absatz 2 wird im Satz 1 Nummer 1 das Komma gestrichen und durch folgender Halbsatz \r\nangefügt:\r\n„; dies Umfasst auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c \r\nfür Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; \r\ndurch eine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § \r\n18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit,“\r\nIn § 36 wird folgender Absatz 1a ergänzt:\r\n„Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe \r\nvon § 5 Absatz 1b und 1c für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz \r\n5 des Fünften Buches; durch eine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der \r\nEmpfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit.“\r\nIn § 37 Absatz 3a wird der Punkt gestrichen und durch folgenden Halbsatz ergänzt:\r\n„; umfasst ist auch die Erstellung einer Empfehlung nach Maßgabe von § 5 Absatz 1b und 1c für \r\nLeistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches; durch \r\neine Pflegefachperson insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und \r\nauch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit.“\r\nArtikel 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\r\n§ 20 wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, \r\ninsbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, \r\npsychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, \r\nerziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der \r\nMenschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach \r\nAbsatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, \r\nQualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der \r\nErreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Berücksichtigt werden hierbei als \r\nbesondere Zielgruppe Pflegebedürftige nach § 14 des Elften Buches und von Pflegebedürftigkeit \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n12\r\nbedrohte Versicherte. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches \r\nVerfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um \r\ninsbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 \r\nsicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine \r\nFestlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten \r\nLeistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die \r\nKrankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den \r\nnach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und \r\nübermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.“\r\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n„Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt \r\ndie Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 \r\nSatz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen \r\närztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung; die Krankenkasse berücksichtigt \r\nauch eine Präventionsempfehlung nach § 7a und 7c des Elften Buches, nach § 37 Absatz 3a des \r\nElften Buches oder nach § 18b Absatz 2 des Elften Buches. Zu berücksichtigen sind zudem die \r\nAuswertungen nach § 25b Absatz 1 Nummer 5, sofern diese im Ergebnis das Risiko einer \r\nPflegebedürftigkeit ergeben.“\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 3:\r\nIn § 25 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:\r\n„Die besonderen Bedarfe von Pflegebedürftige nach § 14 des Elften Buches und von \r\nPflegebedürftigkeit bedrohten Versicherte bei Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention \r\nnach § 20 Absatz 5 sind zu berücksichtigen.“\r\nZu Nr. 3 d): Übertragung von Beratungsaufgaben auf Dritte (§7a SGBXI)\r\nAbsatz 8 des § 7a SGB XI wird neu gefasst. Für die Sicherstellung der Beratung ihrer \r\nVersicherten können die Pflegekassen Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden \r\nOrganisation der Pflegeberatung treffen. Die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung \r\nmuss gewährleistet sein. Die Pflegekassen können ihre Beratungsaufgaben nach diesem Buch \r\nauch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. \r\nDiese Regelung wird begrüßt. Sie eröffnet in Verbindung mit § 47b SGB XI im Rahmen der \r\nAufgabenerledigung durch Dritte auch die Möglichkeit für die Übertragung von \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n13\r\nBeratungsaufgaben, die nach der Rechtsprechung des BSG als wesentliche Aufgaben der \r\nPflegekassen gelten. \r\nZu Nr. 5: Gemeinsame Verantwortung (§ 8 SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband sieht in der vorgesehenen Regelung in Artikel 1 Nummer 5b und dem \r\nneuen Absatz 3c einen systematischen Widerspruch zu Artikel 3 Nummer 8 und dem dort \r\nformulierten gesetzlichen Auftrag nach § 73d SGB V (neu).\r\nNach § 8 Absatz 3b SGB XI (neu) sollen zwischen 2025 und 2030 Expertisen zur Ausgestaltung \r\ninsbesondere heilkundlicher Leistungen gefördert werden. Parallel dazu soll gemäß § 73d SGB V \r\n(neu) bis zum 31.12.2025 ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden, der einen „Katalog von \r\nerweiterten heilkundlichen Leistungen“ sowie einen Katalog für Leistungen festlegt, bei denen \r\neine Folgeverordnung und Hilfsmittelversorgung initiiert werden können.\r\nIm Ergebnis überholt die Regelung der konkreten Praxis (§ 73d SGB V) die zweifelsohne wichtigen, \r\naber im Hinblick auf die Zeitplanung wenig sinnvollen konzeptionellen Expertisen nach § 8 Abs. 3b \r\nSGB XI.\r\nAus Sicht des BKK Dachverbandes müsste entweder Artikel 1 Nummer 5b und damit Absatz 3c \r\n(neu) gestrichen oder die sehr kurze Frist in Artikel 3 Nummer 8 und § 73d SGB V (neu) deutlich \r\nverlängert werden, um die konzeptionellen Arbeiten in den Rahmenvertragsprozess zu \r\nintegrieren.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 5b) wird gestrichen:\r\n§ 8 Abs. 3c (neu) wird gestrichen: \r\n„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spitzenverband \r\nBund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte \r\nvon pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des Fünften und Elften Buches, die durch \r\nPflegefachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a des Fünften \r\nBuches erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der \r\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem \r\nBundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, \r\nSenioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen Organisationen der \r\nPflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a die Dauer, Inhalte und Durchführung von \r\nMaßnahmen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n14\r\nerfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des \r\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der \r\nErstellung wissenschaftlicher Expertisen sowie ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die \r\nAuftragnehmer die fachliche Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene nach § 118a in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete \r\nFachorganisationen können an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die \r\nUmsetzung der Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen \r\naus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre 2025 bis 2030 Fördermittel von \r\ninsgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den \r\nAusgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten \r\nentsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der \r\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und \r\ndas Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“\r\nZu Nr. 5d: Maßnahmenförderung zur Verbesserung der Vereinbarkeit \r\nvon Pflege, Familie und Beruf für die in der Pflege Tätigen (§ 8 Absatz \r\n7 SGB XI)\r\nDer Personal- und Fachkraftmangel in der Pflege macht es notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, \r\ndie es den Mitarbeitern in der Pflege ermöglicht, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und dem \r\nBeruf Pflege zu bewerkstelligen. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde ein \r\nspezielles Förderprogramm installiert, welches für entsprechende Maßnahmen bis 2024 jährlich \r\nbis zu 100 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Verfügung stellt. § \r\n8 Absatz 7 SGB XI bietet Möglichkeiten zur Maßnahmenförderung, die nun um Maßnahmen zur \r\nbetrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland erweitert werden.\r\nDie in den Jahren 2023/24 nicht verausgabten Mittel der Maßnahmenförderung stehen von 2025 \r\nbis 2030 weiterhin zur Verfügung, werden jedoch durch das PUEG um Ausgaben für \r\nModellvorhaben zu Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier gemäß § \r\n123 SGB XI gekürzt. Der vorliegende Referentenentwurf senkt das ursprüngliche Förderbudget \r\nnochmals, um Mittel für die Geschäftsstelle nach § 113c Absatz 9 SGB XI bereitzustellen. Diese \r\nGeschäftsstelle soll unter anderem die Einführung und Weiterentwicklung eines wissenschaftlich \r\ngestützten Personalbemessungsverfahrens in stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen und \r\ndie Erkenntnisse aus dem Modellprojekt nach § 8 Absatz 3b SGB XI implementieren. Dies dient der \r\nVorbereitung von Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung. Dazu wird auf die \r\nEinschätzung zu Artikel 1 Nr. 46 verwiesen. \r\nDer BKK Dachverband sieht es kritisch, dass die soziale Pflegeversicherung und damit die \r\nVersichertengemeinschaft Maßnahmen finanziert, die der Vereinbarkeit von Beruf und \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n15\r\nFamilienleben dienen. Seit längerem besteht die Tendenz, staatliche und durch Steuermittel zu \r\nfinanzierende Aufgaben auf Sozialversicherungsträger, insbesondere die Pflegeversicherung, zu \r\nübertragen. Dies schwächt die Finanzstruktur und führt dazu, dass die Pflegeversicherung an \r\nRückhalt verliert, da immer mehr Mittel verwendet werden, ohne direkt den Pflegeversicherten \r\nzugutezukommen. Die Aufteilung des Fördermittelvolumens verstärkt die Konkurrenz zwischen \r\nden verschiedenen Maßnahmen. Die Integration von aus dem Ausland angeworbenem Personal in \r\ndie Unternehmensorganisation, eine eigentlich unternehmerische Aufgabe, der \r\nPflegeversicherung aufzubürden, ist eine weitere Zweckentfremdung von Versichertengeldern. \r\nUnternehmen sollten aus eigenem Interesse effektive Integrationsschritte planen und umsetzen. \r\nSollte an diesem Vorgehen festgehalten werden, könnte dies dazu führen, dass \r\nprivatwirtschaftliches Handeln in der Pflegebranche sukzessive ad absurdum geführt wird.\r\nDieser Zusatz widerspricht außerdem dem Ziel, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von \r\nPflege und Beruf zu fördern, da er einem Folgeaspekt von Maßnahmen der Personalakquise\r\nbetrifft, die dem internen Personalmanagement zuzuordnen sind.\r\nEs wird ferner darauf hingewiesen, dass der vorliegende Referentenentwurf nicht festlegt, in \r\nwelcher Höhe die nicht verausgabten Mittel des Förderprogramms für den Aufbau einer \r\nGeschäftsstelle nach § 113 Absatz 9 SGB XI verwendet werden können – im Gegensatz zu § 123 \r\nSGB XI. Dies könnte zu einer übermäßigen Mittelabschöpfung durch den Aufbau und Betrieb der \r\nGeschäftsstelle führen. Eine Begrenzung der Mittel sollte mindestens vorgesehen werden, um die \r\nPlanbarkeit der verschiedenen Mittelverwendungen sicherzustellen.\r\nZu Nr. 7: Aufgaben der Länder (§ 9 SGB XI) und\r\nzu Nr. 11: Aufgaben der Pflegekassen (§ 12 SGB XI) und\r\nzu Nr. 32: Sicherstellungsauftrag (§ 69 SGB XI)\r\nKommunale Pflegestrukturplanung und regionale Versorgungsdaten\r\nDie Länder sind nach § 9 SGB XI dazu verpflichtet, eine ausreichende, leistungsfähige und \r\nwirtschaftliche Struktur zur Versorgung pflegebedürftiger Personen vorzuhalten. Dies umfasst die \r\nÜbernahme der Investitionskosten. Um die Angebotsstruktur für die Zukunft abzusichern, ist es \r\nnotwendig, eine entsprechende Planung vorzunehmen. Die Landespflegeausschüsse erarbeiten \r\nund aktualisieren Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur \r\n(Pflegestrukturplanungsempfehlung). Dabei stellen die Beteiligten schon aktuell erforderliche \r\nAngaben bereit, soweit diese ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügbar sind und es \r\nsich nicht um personenbezogene Daten handelt. Laut dem Referentenentwurf (§ 9 SGB XI) \r\nbestimmen die Länder nunmehr auch, ob eine Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und ob darin \r\ndie Empfehlungen der Landespflegeausschüsse abgebildet werden bzw. diese als \r\nPflegestrukturplanung bereits anzuerkennen sind. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n16\r\nDie Pflegekassen sind außerdem nach § 12 SGB XI dafür verantwortlich, die pflegerische \r\nVersorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Bisher sollten sie örtliche und regionale \r\nArbeitsgemeinschaften bilden, also nicht als Einzelkassen agieren. Diese Soll-Regelung wird im \r\nvorliegenden Entwurf zu einer verbindlichen Pflicht. Zudem müssen die Pflegekassen nun ihre \r\nVersorgungsdaten auswerten und für die kommunale Pflegestrukturplanung bereitstellen, jeweils \r\nmit regionalem Bezug. Diese Daten sollen allen an der Versorgung Beteiligten und auf Anfrage \r\nauch den regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen. Empfehlungen legen den \r\nUmfang, die Struktur, den Turnus und mögliche Indikatoren der Datenerhebung fest. \r\nDer BKK Dachverband bewertet die Bemühungen, eine Pflegeinfrastruktur- und Bedarfsplanung \r\nzu etablieren, grundsätzlich positiv. Allerdings ist zu erwarten, dass die geplanten gesetzlichen \r\nAnpassungen ein ineffizientes und ineffektives Verfahren schaffen, das den Anforderungen einer \r\nechten Infrastrukturplanung und Bedarfserhebung nicht gerecht wird. Dies liegt daran, dass die \r\nLänder gemäß § 9 Satz 3 SGB XI (neu) die kommunale Pflegestrukturplanung als optional \r\nbetrachten können. Angesichts bestehender regionaler Pflegestrukturdefizite ist dies nicht \r\nzielführend. Kritisch ist zudem, dass die Ergebnisse der heutigen Landespflegeausschüsse als \r\nStrukturplanung anerkannt werden, ohne methodische und konzeptionelle Einheitlichkeit – selbst \r\ninnerhalb eines Bundeslandes – zu gewährleisten. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die \r\nPflegestrukturplanungen ins Leere laufen werden, solange die Länder ihrer Aufgabe der \r\nInvestitionskostenförderung nicht nachkommen, wie die letzte IGES-Erhebung zeigt. \r\nDie in der Gesetzesbegründung erwähnten methodischen Inhalte und Konzepte einer \r\nStrukturbedarfsplanung finden sich in der gesetzlichen Regelung nicht wieder, sollten dort jedoch \r\nals verbindliche Rahmensetzung genannt werden.\r\nDer BKK Dachverband ist der Meinung, dass eine Struktur- und Bedarfsplanung zwingend auf \r\nwissenschaftlicher Grundlage entwickelt werden sollte. Dabei müssen regionale Spezifika in den \r\njeweiligen Bundesländern berücksichtigt werden. Erst auf dieser Grundlage und wenn klar ist, \r\nwelche Items für die Planung notwendig sind und wo diese bereits erhoben werden können, führt \r\neine Auswertung und Bereitstellung durch die Pflegekassen zum Ziel. Wichtige Prämisse sollte \r\nsein, dass die spezifischen Daten zentral, verbindlich und automatisiert zusammengefasst und \r\ndann für die jeweiligen Regionen (Planungsbezirke, -kreise usw.) bereitgestellt oder gezielt \r\nabgerufen werden müssen. Dies ist notwendig, da die Kranken- und Pflegekassen regional \r\nunterschiedlich aufgestellt sind und deren Versicherte nicht gleichmäßig den Regionen \r\nzugeordnet sind, insbesondere bei bundesunmittelbaren Kassen. Zudem ist es wichtig, die \r\nzugrundeliegenden Daten im Zeitverlauf abzubilden, um Trends in der Bedarfs- und \r\nStrukturentwicklung analysieren zu können. Der Auftrag an die Selbstverwaltung, Empfehlungen \r\nzur Datenerhebung durch die Pflegekassen abzugeben, führt ohne vorherige wissenschaftliche \r\nHerleitung der Datenkomponenten in die Irre. Es besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl nutzloser \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n17\r\nDaten ausgewertet wird, die nicht dem Ziel der Versorgungsplanung dienen oder nicht plausibel \r\nsind. Die Vergabe wissenschaftlicher Expertise würde den Ländern und Kommunen Sicherheit bei \r\nder Datengrundlage zur Planung geben.\r\nDer BKK Dachverband sieht als großes Manko dieser angedachten Regelung, dass die \r\nVertragspartner, insbesondere die Pflegekassen und ihre Landesverbände, die Empfehlungen vor \r\nVertragsabschlüssen beachten müssen. Faktisch können sie diese jedoch nur zur Kenntnis \r\nnehmen, da sie aufgrund der Regelung zu § 69 SGB XI im Kontrahierungszwang stehen. Sie \r\nkönnen weder den Leistungserbringer, der die Zulassung eines Angebots begehrt, abweisen noch \r\nihn zur Anpassung seines Angebots auffordern. Im Gegenteil, der Leistungserbringer kann den \r\nRechtsweg beschreiten und gegen das Verhalten des Vertragspartners vorgehen. Der \r\nGesetzgeber muss den Pflegekassen daher Handlungsoptionen im Zulassungsgeschäft \r\nermöglichen, wie die Ablehnung des Zulassungsbegehrens, die Umwandlung des \r\nVersorgungsvertrags oder die Ausschreibung von Versorgungsverträgen für bestimmte Angebote. \r\nDies sieht das PKG jedoch nicht vor, sodass es auf dieser Grundlage zu keiner echten \r\nBedarfssteuerung kommen kann.\r\nZu Nr. 9: Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für \r\nPflege (§ 10a SGB XI)\r\nDas Amt des/der Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung wurde nach der Bundestagswahl \r\n2013 geschaffen. Auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit wird diese Person vom \r\nBundeskabinett bestellt. Der erste Pflegebevollmächtigte übte das Amt noch gemeinsam mit dem \r\ndes Patientenbeauftragten aus. Seit Anfang 2018 wird es ausschließlich als alleinige Vertretung \r\nder pflegebedürftigen Personen sowie ihrer pflegenden Angehörigen und der Pflegeberufe \r\nwahrgenommen. Ziel ist es, deren Stellung und Position gegenüber der Politik im Rahmen der \r\nBundesgesetzgebung zu stärken. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieses Amt \r\npersonell, strukturell und organisatorisch verstetigt werden.\r\nNach Meinung des BKK Dachverbands vollzieht der Pflegeberuf einen Emanzipierungsprozess, \r\npolitisch gefördert durch die Gesetzgebung im Rahmen des Pflegekompetenzgesetzes, des \r\nPflegeassistenzgesetzes, des Pflegestudiumsstärkungsgesetzes und weiterer Gesetzesvorhaben \r\n(z. B. APN-Gesetzgebung). Deshalb ist es notwendig und folgerichtig, diese Zielgruppe aus der \r\nBindung zum Amt des/der Pflegebevollmächtigten zu lösen. Der Pflegeberuf ist ein anerkannter \r\nGesundheitsberuf, der über eigene Entscheidungsstrukturen verfügt und durch die Unterstützung \r\ndes Deutschen Pflegerats seine berufspolitischen Ziele formuliert und umsetzt. Der Pflegeberuf \r\nsteht selbstbewusst für seine Belange ein. In der Vergangenheit war die Unterstützung durch das \r\nAmt des/der Pflegebevollmächtigten notwendig und sinnvoll, aber es ist an der Zeit, dass sich der \r\nPflegeberuf aus dieser Drittvertretung löst. Dies ist auch angesichts der Herausforderung \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n18\r\nnotwendig, dass es der/dem Pflegebevollmächtigten ohnehin nicht gelingt, die Position der \r\nPflegebedürftigen und ihrer Angehörigen einerseits sowie der Pflegeberufe mit einer hohen \r\nSchnittmenge zu den bisherigen Leistungserbringerorganisationen andererseits widerspruchsfrei \r\nzu vertreten. Zwischen diesen Mandaten besteht ein Interessenkonflikt, und deshalb wäre es aus \r\nvielerlei Gründen folgerichtig, die Vertretung der beruflich Pflegenden vom Amt des/der \r\nPflegebevollmächtigten zu lösen. Mit diesem Schritt würde auch eine Harmonisierung zum Amt \r\nder/des Patientenbeauftragten geschaffen, die/der ebenfalls nur die Belange der Patienten und \r\nPatientinnen vertritt und nicht die der weiteren Heilberufe.\r\nZudem erachtet der BKK Dachverband es als wichtig, zu regeln, dass das Amt und gegebenenfalls \r\ndas Mandat des/der Pflegebevollmächtigten voneinander getrennt sind. Es ist nicht logisch, dass \r\nder/die Bevollmächtigte gleichzeitig der Gesetzgebung des Bundes beiwohnt und gesetzliche \r\nBestimmungen erlässt, die den Zielsetzungen des Amtes widersprechen. An dieser Stelle entsteht \r\nein Vertrauensverlust gegenüber der zu vertretenden Personengruppe.\r\nDarüber hinaus besteht Konkretisierungsbedarf zu dem in Absatz 3 einzurichtenden Beirat. Damit \r\ndie Teilnahme von Interessenverbänden mit hoher Repräsentativität der Pflegebedürftigen und \r\nderen Angehörigen gewährleistet ist, muss genau definiert werden, mit welcher \r\nVertretungsbefugnis (z. B. Mitgliederzahl) diese daran mitwirken können. Andernfalls wird es \r\naufgrund der Vielzahl und der oft kleinteiligen Interessenstrukturen nicht möglich sein, ein Abbild \r\nder Versorgungsprobleme zu erhalten, das nicht auf Einzelerfahrungen beruht. Zudem sollte für \r\ndie Interessenvertretungen klar und nachvollziehbar sein, wer berufen wurde, wer nicht und aus \r\nwelchen Gründen.\r\nZu Nr.10b: Aufgaben der Pflegeeinrichtung (§ 11 SGB XI)\r\nDas Grundanliegen des Gesetzgebers zu Artikel 1 Nr. 10b bzgl. der Entwicklung von \r\nDelegationskonzepten ist nachvollziehbar. Um jedoch einen unverhältnismäßigen \r\nRessourceneinsatz in jeder Einrichtung zu vermeiden, wird angeregt, dass die Organisationen \r\nnach § 118a (neu) entsprechende Muster-Delegationskonzepte entwerfen und den Einrichtungen \r\nzur Verfügung stellen. Das ohnehin verbindliche interne Qualitätsmanagement der jeweiligen \r\nEinrichtung kann diese unkompliziert und aufwandsarm an spezifische Gegebenheiten anpassen\r\nund damit zur Anwendung bringen. Das aktuell im Gesetzgebungsverfahren stehende \r\n„Pflegeassistenzgesetz“ vereinheitlicht zudem die zergliederte Landschaft der \r\nAssistenzausbildungen weiter, minimiert damit etwaige Kompetenzunterschiede und ist insofern \r\nein weiteres Argument für die o.g. Musterdelegationskonzepte.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n19\r\nZu Nr. 12: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, \r\nBegutachtungsinstrument (§ 15 SGB XI)\r\nDer GKV-Spitzenverband soll – so der Referentenentwurf – an einen unabhängigen Dritten den \r\nAuftrag vergeben, einen wissenschaftlichen Bericht über die Erfahrungen der Pflegekassen und \r\nder Medizinischen Dienste mit dem 2017 eingeführten Begutachtungsinstrument und dessen \r\nmethodischer Systematik anzufertigen. Im Zentrum der Untersuchung steht, wie sich die \r\nErmittlung und Wirkweise der Pflegegrade gestalten und welche Weiterentwicklungen notwendig \r\nsind. Der Gesetzgeber interessiert sich konkret dafür, wie es zu dem vermeintlich massiven \r\nAnstieg an pflegebedürftigen Personen im Gegensatz zu den bisherigen Prognosen seit 2017 \r\nkommen konnte.\r\nDer BKK Dachverband insistiert in Bezug auf die Regelung zur Delegation der Auftragsvergabe an \r\nden GKV-Spitzenverband sowie auf die damit verbundene Regelung zur Finanzierung. Die \r\nVergabe an einen unabhängigen Dritten zur Erstellung eines wissenschaftlichen Berichts sollte \r\nvom BMG übernommen und aus dem Bundeshaushalt des Einzelplans 15, Kapitel 1502, \r\nTitelgruppe 01 - Studien- und Modellmaßnahmen zur Verbesserung der Versorgung \r\npflegebedürftiger Menschen, finanziert werden. Mit den Evaluationen zur Umsetzung des \r\nPflegebedürftigkeitsbegriffs wurde ebenso verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit \r\nbeauftragte damals (§ 18c Absatz 2 SGB XI i.d.F. vom 01.01.2016) eine begleitende \r\nwissenschaftliche Evaluation zu Maßnahmen und Ergebnissen der Vorbereitung und Umsetzung \r\nder Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Im Rahmen der \r\nEvaluation waren insbesondere die Erfahrungen und Auswirkungen zu untersuchen. Einige \r\ndamalige Untersuchungsschwerpunkte finden sich nun auch im neu zu beauftragenden \r\nBerichtsauftrag wieder. Der Bundesgesetzgeber versucht an dieser Stelle, die Finanzwirkung der \r\nBerichterstattung und die damit zusammenhängenden finanziellen Aufwände zu Lasten der\r\nVersichertengemeinschaft der sozialen Pflegeversicherung zu verschieben.\r\nZu Nr.13: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und \r\nHilfsmitteln (§ 17a SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt die Neufassung der gesetzlichen Regelungen für eine \r\nKompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen im Rahmen der Qualifikation (insb. § 15a bzw. \r\n73b SGB V). \r\nDurch den im Referentenentwurf mit § 33a SGB V vorgesehenen Ansatz zur Ermöglichung von \r\nVerordnungen für Hilfsmittel ist ein Regelungsansatz auf Basis von Empfehlungen obsolet \r\ngeworden. Daher sollte für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel eine einheitliche Regelung geschaffen \r\nwerden. Damit würde der bürokratische Aufwand erheblich verringert, eine Durchführung in der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n20\r\nPraxis erleichtert und eine Umsetzung der Digitalisierung im Rahmen der elektronischen \r\nVerordnung vereinfacht werden. \r\nDie Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass das Instrument der Empfehlung kaum genutzt \r\nwurde. Dies hat verschiedene Gründe, die zum Teil mit fehlenden Umsetzung des \r\nBeschäftigtenverzeichnisses aber auch mit der Unsicherheit bei den Akteuren zusammenhängen. \r\nUm ein Nebeneinander zweier Regelungsansätze zu vermeiden sollte zukünftig hierauf verzichtet \r\nwerden. \r\nEine Evaluation erfolgt bereits im Rahmen der Evaluation des § 73b SGB V (neu). Daher sollte sich \r\ndie gesetzliche Formulierung zum Umfang der Evaluation auf diese Aspekte beschränken und die \r\nbisherige Formulierung beibehalten werden. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG: \r\nArtikel 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:\r\n„§ 17a Richtlinien zur Verordnung von Pflegehilfsmitteln\r\n(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2025 in Richtlinien \r\nfest \r\n1. in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen der \r\nverbesserten pflegerischen Versorgung dienen, eine Verordnung oder Folgeverordnung durch \r\nPflegefachpersonen möglich ist, \r\n2. über welches Qualifikationsniveau die verordnende Pflegefachperson unter Berücksichtigung \r\ndes Rahmenvertrages nach § 73d Absatz 1 SGB V verfügen soll. \r\n3. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a ist unter \r\nÜbermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor \r\nder Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die \r\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. \r\n(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie \r\ngenehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, \r\nnachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet \r\nwerden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm \r\ngesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n21\r\nZeitabständen an den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse \r\nanzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. \r\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des \r\nSpitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien \r\nfestgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des \r\nMedizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem \r\nBundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen.\r\nZu Nr.14: Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung \r\ndurch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen (§ \r\n18e SGB XI)\r\nZur Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung, einschließlich Beauftragung, \r\nBegutachtung und Gutachten, kann der Medizinische Dienst Studien und wissenschaftliche \r\nExpertisen vergeben. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Referentenentwurfs soll bis \r\nspätestens Ende 2025 ein Modellprojekt durchgeführt werden, um zu prüfen, ob, wie und unter \r\nwelchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang Pflegefachpersonen bei von ihnen direkt \r\nversorgten Pflegebedürftigen das Begutachtungsverfahren beauftragen, durchführen und die \r\nErgebnisse übermitteln können. \r\nAngesichts des Fachkräftemangels im Pflegeberuf ist es nach Auffassung des BKK Dachverbands \r\nfraglich, ob mit dieser Regelung die pflegerische Versorgungssicherheit durch ausreichend \r\nPflegepersonal nicht konterkariert wird. Da das Begutachtungsverfahren und die Anfertigung des \r\nGutachtens mit zeitlich nicht zu unterschätzenden Aufwänden verbunden sind, werden an dieser \r\nStelle unnötigerweise weitere Personalressourcen gebunden. Zudem wird im Rahmen der \r\noriginären pflegerischen Versorgung ein Interessenskonflikt provoziert. Der Leistungserbringer \r\nwird zum indirekten Leistungsentscheider bzw. -bemesser und ist somit nicht neutral. Dieser \r\nBefund mag sich bei der Evaluation noch nicht widerspiegeln und in diesem Kontext rechnet der \r\nBKK Dachverband auch (noch) mit keiner Leistungsausweitung. Dies könnte sich aber im \r\nRegelbetrieb durchaus anders darstellen. Allein aus wirtschaftlichen Gründen haben \r\nLeistungserbringer ein gesteigertes Interesse an höheren Leistungsbezügen und damit Erlösen. \r\nDas ist nachvollziehbar und erklärbar. Dem Bundesgesetzgeber war es mit der MD-Reform \r\nwichtig u.a. das gesamte Begutachtungsverfahren in neutrale und unabhängige Hände zu legen. \r\nMit der Abkoppelung des MD von den Kassen wurde dieser Wille des Gesetzgebers konsequent \r\nvollzogen. Warum allerdings jetzt davon ausgegangen wird, dass die dafür vorgesehenen \r\nPflegefachpersonen, die nach der Gesetzesbegründung eine große Nähe zu dem \r\nPflegebedürftigen haben, sich von allen weiteren Interessen – wie die des Pflegebedürftigen, aber \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n22\r\nauch der Betreiber der Pflegeeinrichtungen ergo Arbeitgeber entkoppeln können –ist dem \r\nDachverband nicht nachvollziehbar. Auch mit Blick auf den gebotenen Schutz der \r\nPflegefachperson vor diesem Interessenskonflikt und der Aufrechterhaltung des \r\nVertrauensverhältnisses sollte dieser Weg schon aus ethischen Gründen nicht beschritten werden.\r\nUngeachtet dessen, ist es bei der Ausschreibung des Modellprojekts unabdingbar, dass die \r\nBundesverbände der Pflegekassen mit einbezogen werden, da einige hier zu klärende Fragen \r\ndirekt mit den von den Pflegekassen zu verantworteten Verfahren nach 18c SGB XI, der \r\nBeauftragung der Begutachtung nach § 18 SGB XI und der Vergütung der resultierenden Leistung \r\nin Zusammenhang stehen. \r\nUm das Begutachtungsverfahren insgesamt versichertenfreundlicher und schneller zu gestalten, \r\nplädiert der BKK Dachverband für die Erprobung eines KI-gestützten Begutachtungsverfahrens in \r\nVerbindung mit telefonischer und videogestützter Begutachtung. Bereits heute ist es möglich, \r\nsich mit Hilfe von einschlägigen digitalen Pflegegradrechnern über die mögliche Eingradung zu \r\ninformieren und diese mit hoher Treffsicherheit zu ermitteln. Erst recht müsste dies durch den \r\nEinbezug von KI gestützten Chatbots möglich sein. Der Bundesgesetzgeber sollte dem MD Bund \r\ndieses Modellvorhaben im Rahmen der Gesetzgebung auftragen, da angesichts des allgemeinen \r\nPflegefachkräftemangels, der auch den MD direkt betrifft, hier eine effektive Entlastung \r\ngeschaffen werden kann. Zudem wären die Gutachten durch eine solche KI-gestützte \r\nKomponente weniger von subjektiven Einschätzungen beeinflusst und könnten auf der Grundlage \r\nvon Algorithmen auch bei Widersprüchen die Zuteilung des Pflegegrades nachvollziehbar\r\nabbilden. Dadurch würde es zu weniger Rechtsstreitigkeiten kommen. Außerdem sei angemerkt, \r\ndass die gute Arbeit der Gutachterinnen und Gutachter des MD bei Einsatz eines KI-gestützten \r\nSystems nicht obsolet würde. Vielmehr erscheint es praktikabel, KI-gestützte Systeme zu \r\nverwenden, um schnellstmöglich und fristgerecht ein Gutachten sowie einen Leistungsbescheid \r\nder Pflegekasse gemäß § 18c Absatz 5 SGB XI auf den Weg zu bringen, der dann gegebenenfalls \r\ndurch ein klassisches Gutachten des MD verifiziert wird.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nErgänzend erfolgt folgende Änderungen im Artikel 1, Nummer 12: \r\nNach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:\r\n(7) Der Medizinische Dienst Bund beauftragt im Rahmen eines Modellvorhabens nach den \r\nAbsätzen 1 bis 5 bis spätestens 30. Juni 2025 eine wissenschaftliche Studie zu den \r\nAuswirkungen, die ein ersatzweiser oder vorab ergänzender Einsatz von KI-gestützten \r\nSystemen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n23\r\nauf das Begutachtungsergebnis des Versicherten, insbesondere im Vergleich zu einer \r\nBegutachtung im Wohnbereich, videogestützt als auch per Telefonie, mit sich bringt, und \r\nerstellt einen Abschlussbericht. Der Abschlussbericht und der Studienbericht sind dem \r\nBundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum \r\n30. Juni 2026 vorzulegen. Absatz 3 findet Anwendung.\r\nArtikel 1 Nummer 14b zu § 18e Abs. 6 S. 1 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\nDer Medizinische Dienst Bund beauftragt in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen bis \r\nspätestens 31. Dezember 2025 fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder \r\nSachverständige mit der Durchführung eines Modellprojekts nach den Absätzen 1 bis 5.\r\nZu Nr. 17: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)\r\nIm Rahmen der alleinigen Nutzung von Pflegegeld besteht die Auflage, einen regelmäßigen\r\nBeratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. \r\nDadurch soll die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung und \r\neine praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden gewährleistet werden. In \r\ndiesem Kontext sieht der Referentenentwurf vor, sofern es erforderlich ist, zukünftig auf das \r\nAngebot des regionalen Pflegestützpunktes zu verweisen sowie die Möglichkeit zur \r\nInanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und den in Verbindung damit stehenden \r\nVersorgungsplan. Weiterhin ist auf Pflegekurse nach § 45 SGB XI sowie sonstige Beratungs- und \r\nHilfsangebote zu verweisen. Die Beratungsperson hat dahingehend konkrete Empfehlungen \r\nauszusprechen und die Pflegekassen sind bei Erhalt verpflichtet, bei der Inanspruchnahme zeitnah \r\nzu unterstützen.\r\nDer BKK Dachverband möchte in Bezug auf die gesetzliche Regelung darauf hinweisen, dass die \r\ngenannten Inhalte bereits bei den Beratungseinsätzen in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 \r\nAbsatz 3 SGB XI gesetzt sind. Der Gesetzgeber versteigt sich hier demnach an Detailregelungen, \r\ndie den IST-Zustand abbilden. Zudem kann auf die Fachlichkeit der Beratungspersonen gesetzt \r\nwerden, auf die in der Gesetzesbegründung sogar explizit hingewiesen wird. Die neu \r\naufgenommenen Empfehlungsinhalte sind den Pflegefachpersonen vertraut. Das Aussprechen \r\nvon Empfehlungen zur Inanspruchnahme ist Grundlage jeglicher Beratungseinsätze. Mit der\r\nrechtlich normierten Verfahrensanweisung wird die gegebene Fachlichkeit und der \r\nEntscheidungsspielraum der Beratungsperson unterminiert. Einzig das Nachweisformular über \r\neinen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI wird hierdurch massiv an Umfang gewinnen und \r\ndem Entbürokratisierungsbestreben zuwiderlaufen. An dieser Stelle wird auch auf das bereits \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n24\r\nbestehende Nachweisformular1 aufmerksam gemacht. Dort wird beispielsweise unter Punkt 4 \r\nabgefragt: „Werden aus Sicht der Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und \r\nBetreuungssituation angeregt? Ja, es werden folgende Maßnahmen angeregt: Pflegekurs/-schulung; \r\nerneute Pflegebegutachtung (…)“. Danach folgt die Einzelaufzählung von diversen möglichen \r\nPflege- und Entlastungsleistungen des SGB XI und darüber hinaus. Explizit wird im \r\nBeratungsprotokoll auch folgende Einschätzung abgefragt: „Aus Sicht der Beratungsperson ist eine \r\nweitergehende Beratung nach § 7a SGB XI angezeigt.“ Sowie nochmals der Wunsch des zu \r\nBeratenden festgehalten: „Die pflegebedürftige Person wünscht eine weitergehende Pflegeberatung \r\nnach § 7a SGB XI.“ Die Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der \r\nBeratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.20182 des Qualitätsausschusses Pflege \r\nsind ein weiterer Ankerpunkt für die jetzt vom Gesetzgeber benannten Empfehlungsinhalte. \r\nZudem ist der Verweis auf die Pflegestützpunkte an dieser Stelle nicht zielführend. Hierzulande \r\nhat sich eine vielfältige Beratungsstruktur aufgebaut, die sich nicht auf Pflegestützpunkte \r\nreduzieren lässt, zumal diese auch nicht überall flächendeckend ausgebaut wurden. Ein \r\nRückschritt im Vollzug der Digitalisierung des Beratungsprozesses ist das Aushändigen einer \r\nDurchschrift an den zu Beratenden. Hier sollte die Möglichkeit bestehen die Beratungs- und \r\nEmpfehlungsinhalte der pflegebedürftigen Person auf einem miteinander festzulegenden Weg zu \r\ngehen – digital oder in Papierform, vor Ort ausgedruckt oder per (digitalen oder postalischen) \r\nVersand im Nachgang. Ansonsten müssen weiterhin die Beratungsprotokolle als Papierdokument \r\nmit Durchschlag vorgehalten werden oder die Beratungsperson jeweils ein Ausgabe\u0002Peripheriegerät mitführen. \r\nZu Nr. 19, 21, 22: Digitale Pflegeanwendungen/ Ergänzende \r\nUnterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§§\r\n39a, 40a, 40b SGB XI)\r\nNachvollziehbar ist das grundsätzliche Anliegen, die Etablierung von Digitalen\r\nPflegeanwendungen (DiPA) durch die angedachten gesetzgeberischen Konkretisierungen und \r\nAnpassungen zu fördern. Hierbei ergeben sich aber zuweilen neue Abgrenzungsschwierigkeiten:\r\nNachvollziehbar ist die weiter gefasste und damit konkretisierte Regelung in Artikel 1 Nr. 21a (§ \r\n40a Absatz 1a Satz 1 SGB XI), dass DiPAs (wie bisher) auch pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende unterstützen können sollen, um die häusliche Versorgungssituation des \r\nPflegebedürftigen zu stabilisieren oder (neu) pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich \r\n \r\n1\r\nhttps://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/formulare/nachweis/210204 _Nachweis_\r\nBeratungseinsatz_Formular_37Abs3_SGBXI_beleglesbar.pdf\r\n2\r\nhttps://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2018/08/Empfehlungen-%C2%A737-gem.-Beschluss-eQAP-vom-29.05.2018.pdf\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n25\r\nPflegende zu entlasten. Dies bildet einen praktischen Mehrwert bzgl. der An- und Zugehörigen ab, \r\nals bislang.\r\nAllerdings wird gleichermaßen mit Artikel 1 Nr. 19 (§ 39a SGB XI) auf die Feststellung zur \r\nErforderlichkeit der ergänzenden Unterstützungsleistungen (ergUL) durch das Bundesinstitut für \r\nArzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verzichtet, was der BKK Dachverband als fachlich \r\nbedenklich einstuft. Sollte die Regelung so umgesetzt werden, wären die ergUL demnach also \r\nbzgl. ihrer Vergütung als originäre ambulante Sachleistung gem. § 89 SGB XI zu verhandeln und \r\nkönnen demnach bei Einsatz jeglicher DiPA vor Ort vertraglich vereinbart, geleistet und folglich \r\nabgerechnet werden, egal welchem konkreten Zweck die eingesetzte und vom BfArM vorab \r\ngelistete DiPA letztlich dient. Sofern es beim geplanten Wegfall der Erforderlichkeitsprüfung n. § \r\n39a SGB XI bleibt, welche vom BKK Dachverband grundsätzlich abgelehnt wird, wäre zumindest \r\nausdrücklich auszuschließen, dass beim Einsatz von DiPAs, welche überwiegend dem Zweck \r\ndienen, pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten und dabei \r\ngrundsätzlich nicht durch einen Pflegebedürftigen selbst zur Anwendung gebracht werden \r\n(können), ergUL abgerechnet werden können.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 19 und hierauf aufbauende Folgeänderungen werden gestrichen.\r\nSofern die Streichung nicht erfolgt, wird Artikel 1 Nummer 19 wie folgt gefasst:\r\nIn § 39a werden die Wörter „, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und \r\nMedizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat,“ gestrichen und folgender Satz 2 \r\nergänzt:\r\n„Ein Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen besteht nicht, wenn die digitale \r\nPflegeanwendung überwiegend dem Zweck dient, pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende zu unterstützen oder pflegende Angehörige oder sonstige \r\nehrenamtlich Pflegende zu entlasten und damit eine Anwendung durch den pflegebedürftigen \r\nVersicherten selbst ausgeschlossen ist.“\r\nZu Nr. 20: Empfehlungen zur Hilfsmittel- und \r\nPflegehilfsmittelversorgung (§ 40 SGB XI)\r\nEs wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 13 und dem hierüber neu vorgesehenen § 17a \r\nSGB XI verwiesen. Um eine dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasste Umsetzung in der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n26\r\nPraxis zu ermöglichen, sollten in der Richtlinie zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und \r\nHilfsmitteln selbst die Indikationsbereiche und Produkte festgelegt werden. Die regelmäßige \r\nFortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie des Pflegehilfsmittelverzeichnisses kann dabei \r\nberücksichtigt werden.\r\nEs ist daher nicht erforderlich, die gesetzlichen Regelungen auf Inkontinenz- und Adaptionshilfen \r\nsowie Hilfsmittel bei Tracheostoma und Dekubitus sowie Stomaartikel zu spezifizieren.\r\nErgänzend sei an dieser Stelle auf folgenden Sachverhalt verwiesen:\r\nPflegebedürftige haben gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit \r\nPflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des \r\nPflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die \r\nAufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen \r\nmonatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Der GKV-Spitzenverband schließt mit den \r\nLeistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit \r\nzum Verbrauch bestimmten und anderen Pflegehilfsmitteln. Gemäß den einschlägigen \r\nRechtsvorschriften hat jeder Leistungserbringer ein Verhandlungsrecht, wenn er einen Vertrag \r\nschließen oder einem Vertrag beitreten möchte. In Anbetracht der Vielzahl an \r\nLeistungserbringern in diesem Marktsegment (mehr als 20.000 Leistungserbringer) führt dies \r\nsowohl beim GKV-Spitzenverband, den Leistungserbringern als auch bei den Pflegekassen zu \r\neinem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und ist für die Versicherten ohne \r\nMehrwert. Zudem werden – auch bei den Verbraucherzentralen – immer häufiger Fälle bekannt, \r\nwonach die Versicherten Leistungen erhalten, die sie weder beantragt haben noch benötigen. \r\nVielfach wurden Versichertenunterschriften von Leistungserbringern gefälscht. Dies belastet die \r\nSolidargemeinschaft unnötig. Der Aufwand bei den zum Verbrauch bestimmten \r\nPflegehilfsmitteln, der auf Basis der bestehenden Sachleistungsregelung mit dem Bewilligungs-, \r\nAbrechnungs- und dem Vertragsgeschäft verbunden ist, steht in keinem angemessenen \r\nVerhältnis zum Nutzen dieser Regelung. Echte Steuerungsmöglichkeiten durch Verträge bestehen \r\nin diesem Bereich nicht. Die Regelungen führen häufig eher zu Überversorgungen, da die \r\nProdukte in vorkonfigurierten Pflegeboxen angeboten werden und der Bedarf nicht im Einzelnen \r\nüberprüft werden kann.\r\nUm dem Gebaren der Leistungserbringer entgegenzuwirken und den Versicherten einen \r\neinfachen Zugang zu den benötigten Leistungen zu ermöglichen, aber auch um Bürokratie \r\nabzubauen, wird erneut angeregt, die bisher als Sachleistung ausgestaltete Versorgung mit zum \r\nVerbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln durch die Auszahlung eines festen pauschalen \r\nLeistungsbetrags an die Leistungsberechtigten zu ersetzen. Da die grundsätzlichen \r\nAnspruchsvoraussetzungen unverändert bestehen bleiben, diese weiterhin zu Beginn der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n27\r\nVersorgung geprüft werden und jeweils eine Bedarfsfeststellung erfolgt, werden Mehrausgaben \r\ninfolge der neuen gesetzlichen Regelung nicht erwartet. Da neue Produkte hinzugekommen sind \r\nund die Preise angestiegen sind, wird der Betrag von 40 Euro bereits heute überwiegend \r\nausgeschöpft.\r\nMit der Umstellung auf eine pauschale Geldleistung könnten gerade auch im Interesse der \r\nVersicherten, die sich verschiedentlich bereits mit dem Wunsch nach Ermöglichung flexiblerer \r\nBezugsmöglichkeiten an die Pflegekassen gewendet haben, die Versorgungsprozesse ohne \r\nQualitätsnachteile entbürokratisiert und beschleunigt werden. Und darüber hinaus \r\nkostengünstigere und wirtschaftlichere Beschaffungswege im allgemeinen Fachhandel ermöglicht \r\nwerden. Dies würde den Wettbewerb intensivieren und den gesetzlich vorgesehenen \r\nLeistungsbetrag dauerhaft und nachhaltig sichern, da die vom GKV-Spitzenverband erhobenen \r\nDaten zeigen, dass auf dem Erstattungsweg eine Versorgung der Versicherten wirtschaftlicher ist \r\nals auf dem Sachleistungsweg. Angesichts der weiter ansteigenden Anzahl der Pflegebedürftigen, \r\ndie ambulant versorgt werden, und der finanziellen Situation der Pflegekassen ist dies ebenfalls \r\nein wichtiger Gesichtspunkt. Gleichzeitig liegen keinerlei Hinweise vor, wonach die Qualität der \r\nVersorgung auf dem Erstattungsweg beeinträchtigt wird. Es handelt sich überwiegend um \r\nProdukte, die auf dem Privatzahlermarkt bedenkenlos und günstig zur Verfügung gestellt werden.\r\nDarüber hinaus regt der GKV-Spitzenverband die Angleichung der Zuzahlungsregelungen für \r\nPflegehilfsmittel in § 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB XI an die entsprechenden Regelungen für \r\nHilfsmittel im SGB V an. Die unterschiedlichen Zuzahlungsregelungen führen in der \r\nVersorgungspraxis zu einem bürokratischen Mehraufwand und insbesondere bei den \r\ndoppelfunktionalen Hilfsmitteln im Sinne von § 40 Absatz 5 SGB XI immer wieder zu \r\nAbgrenzungsfragen. Dies könnte vermieden werden, wenn für beide Leistungsbereiche \r\neinheitliche Zuzahlungsregelungen gelten.\r\nErklärtes Ziel in dem Problemaufriss des Referentenentwurfs ist es, wichtige Schritte zu \r\nunternehmen, um die pflegerischen Versorgungsstrukturen zu optimieren und Effizienzpotenziale \r\nzu heben. Dazu würde die vorgeschlagene Regelung einen deutlichen Beitrag leisten.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG: \r\nArtikel 1 Nummer 20 wird gestrichen.\r\nErgänzend erfolgen folgende Änderungen im Artikel 1 Nummer 20:\r\n§ 40 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt gefasst:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n28\r\n„Zur Erfüllung des Anspruchs auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten \r\nPflegehilfsmitteln erhalten Pflegebedürftige als Leistung zur häuslichen Pflege, wenn die \r\nDurchführung der Pflege zumindest teilweise durch eine Pflegeperson nach § 19 SGB XI erfolgt, \r\nab dem 01.01.2026 einen pauschalen Betrag von 40 Euro monatlich für die Selbstbeschaffung \r\nder notwendigen Pflegehilfsmittel. Der Betrag wird von der Pflegekasse erstmalig auf Antrag \r\nund nach Bewilligung der Leistung monatlich im Voraus an die pflegebedürftige Person selbst \r\ngezahlt. Der Geldbetrag wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der \r\nLeistungsanspruch endet. § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches gelten entsprechend, \r\nwenn der Betrag für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten gezahlt wurde.“\r\nIn § 40 Absatz 3 SGB XI werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:\r\n„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel \r\nmit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des § 61 Satz \r\n1 SGB V eine Zuzahlung an die abgebende Stelle zu leisten. Der Vergütungsanspruch des \r\nLeistungserbringers verringert sich um die Zuzahlung.\r\n§ 78 Absatz 1 SGB XI wird um folgenden Satz 4 ergänzt (Folgeänderung):\r\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten ab dem 01.01.2026 nicht für zum Verbrauch bestimmte \r\nPflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2.“\r\n§ 78 Absatz 2 SGB XI wird wie folgt geändert:\r\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis \r\nnach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. \r\nDarin sind mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 \r\ndie von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen,\r\nsoweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind.“\r\nZu Nr. 25: Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)\r\nDer Gesetzgeber möchte mit den hier getroffenen Regelungen die Zulassung der Angebote zur \r\nUnterstützung im Alltag (AUA) niedrigschwelliger gestalten. Bisher haben die landesrechtlichen \r\nRegelungen zur Anerkennung sehr divergierende Anforderungen beinhaltet, welche die \r\nAngebotslandschaft oftmals enorm eingeschränkt haben. Deshalb wird das \r\nAnerkennungsverfahren vereinfacht und die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung ermöglicht. \r\nZudem werden Angebote, die durch Einzelhelfende erfolgen, normiert. Bestehende, für die AUA \r\nrelevante Berufsqualifikationen, sollen zukünftig berücksichtigt werden. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n29\r\nDer BKK Dachverband würdigt an dieser Stelle das Besterben die Anerkennung zu vereinfachen. \r\nNicht zufriedenstellend ist jedoch die jetzige Lösung, die hauswirtschaftlichen Hilfen gemeinsam \r\nmit den Betreuungstätigkeiten als Einheit zu sehen und zu regeln. Die Anforderungen für beide \r\nVersorgungsbereiche sind unterschiedlich, und somit auch die Voraussetzungen und die zu \r\nübernehmende Verantwortung. Werden angemessene Anforderungen an die Betreuung von \r\nbeispielsweise an Demenz Erkrankte gestellt, erweisen sich diese für die Erbringung von \r\nhauswirtschaftlichen Leistungen eher als zu hoch angesetzt. Dies löst die Neuregelung nicht auf. \r\nSo soll die Erbringung von AUA losgelöst von der pflegefachlichen Anleitung erfolgen. Die \r\nAnleitung und damit direkte, notwendige Zusammenarbeit mit einer pflegefachlich versierten \r\nPerson ist nicht immer notwendig. Wichtig ist aber im Bereich Betreuung, dass eine Person mit \r\npflegefachlichem Wissen die Gruppensituation einschätzen kann und die Betreuungsaufgaben \r\nden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zuteilt. Sie kann einschätzen, wie hoch der \r\nBetreuungsbedarf ist und wie voraussetzungsvoll eine Betreuungssituation tagesaktuell ist und \r\nwerden kann. Es entspricht einem modernen Verständnis von Verantwortung gegenüber dem \r\nEhrenamt, immer wieder zu reflektieren, wer welche Verantwortung tragen kann ohne \r\nüberfordert zu werden. Zudem ist geplant, dass eine Qualifikation für die AUA während der \r\nAusübung der Tätigkeit möglich ist. Das macht es noch bedeutender, dass im Bereich Betreuung \r\neine Anbindung zu einer pflegefachlich versierten Person wichtig ist. Eine nachgelagerte \r\nSupervision oder ein späterer Austausch mit ebenso in der Betreuung Tätigen, kann eine akut \r\nauftretende Überforderungssituation nicht auflösen. Die Erkenntnisse aus der Pflegeausbildung \r\nzeigen, dass eine zu Beginn der Tätigkeit zu hohe Anforderung dazu beiträgt, den Ausstieg \r\ngedanklich zu vollziehen.\r\nDie Einzelhelfenden müssen sich höchst bewusst sein, welche Anforderungen sich bei der \r\nangebotenen Tätigkeit und in Bezug auf die Zielgruppe ergeben und ob noch weitere Schulungen \r\nerforderlich sind und wie diese gewährleistet werden können. Ob die in Absatz 4 Nr. 2 normierte \r\nPrüfung zur Eignung der Einzelhelfenden ausreicht, muss die Praxis zeigen. \r\nKritisch sieht der BKK Dachverband die Regelungen in Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 1, nach \r\nwelcher der potentielle AUA-Leistungserbringer auch im Bereich Betreuung lediglich nachweisen \r\nmuss, dass die Durchführung des Angebots die versorgten Pflegebedürftigen nicht gefährdet. \r\nDies ist, angesichts der Tatsache, dass Gelder der Pflegeversicherung eingesetzt werden und eine \r\nhochvulnerable Gruppe versorgt werden soll, nicht angemessen. \r\nInsgesamt ist die Regelung in Bezug auf die Nachweise der Anerkennung der Qualifikation nach \r\nwie vor komplex. So wird die Qualifikation in ganz unterschiedlichen Settings als erfüllt oder nicht \r\nerfüllt erachtet. So zum Beispiel, wenn sich das Angebot an eine bestimmte Zielgruppe richtet \r\naber nicht, wenn Ehrenamt einbezogen wird und im Einzelfall nachgewiesen werden muss.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n30\r\nEs wäre sicherlich von großem Vorteil, wenn die Anlaufstelle bei Fragen und Schwierigkeiten der \r\nPflegebedürftigen direkt mit der Zulassungs- und Anerkennungsstelle des Landes im \r\nInformationsaustausch steht. Bestenfalls sollte die Anerkennungsstelle auch der Anlaufpunkt für \r\nBeschwerden sein. Ansonsten werden Beschwerden beispielsweise an den Pflegestützpunkt \r\nherangetragen, die aber überhaupt keine Folgen für den Leistungserbringer haben. Damit die \r\nPflegekassen in der Lage sind, die Anlauf-Beschwerdestellen des Landes oder der kommunalen \r\nGebietskörperschaften oder andere vorgesehene Stellen zu benennen, sind die Länder gefragt, \r\neine bundesweite Übersicht zu führen und zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgesetzgeber sollte \r\ndiese Vorgabe in Absatz 4 Nr. 4 ergänzen.\r\nFerner soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Zulassungsweg über die \r\nzuständige Behörde nach Maßgabe des jeweils erlassenen Landesrechts weiterhin zu \r\ndivergierenden und dabei komplexen landesrechtlichen Regelungen führend wird. Dies macht –\r\ninsbesondere bei den bundesunmittelbaren Pflegekassen – das Abrechnungs- bzw. \r\nKostenerstattungsgeschäft unnötig komplex und aufwändig. Daher wird die Bitte an den \r\nBundesgesetzgeber herangetragen, sich mit den Ländern für eine Konsolidierung der \r\nhandelsrechtlichen Rahmengesetzgebung einzusetzen oder aber eine bundeseinheitliche \r\nRegelung der Zulassung von AUA-Angeboten zu prüfen.\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des ambulanten \r\nSachleistungsbetrags (§ 45f SGB XI) \r\nBisher war es möglich, von nicht genutzten ambulanten Sachleistungen 40 Prozent für weitere \r\nAngebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Mit der vorliegenden Neuregelung soll sich \r\nder Umwandlungsanspruch auf 50 Prozent erhöhen. \r\nDer BKK Dachverband unterstützt dieses Anliegen. Dennoch bleibt die Komplexität der \r\nLeistungsinanspruchnahme bestehen, die von den betroffenen Pflegebedürftigen und pflegenden \r\nAn- und Zugehörigen kaum durchdrungen wird. Zudem können von Monat zu Monat die \r\nLeistungshöhen unterschiedlich ausfallen. Manche Betroffenen beklagen gar die zu späte \r\nAbrechnung der ambulanten Sachleistung. In der Folge verlieren sie durch die Verrechnung im \r\nFolgemonat den Überblick auf die konkret verbleibenden Ansprüche. Es hilft den Betroffenen \r\nauch nichts, wenn sie nur noch mit Hilfe ihrer Pflegekasse den Überblick über die Leistungen \r\nbehalten. Der Gesetzgeber muss sich fragen, ob er durch weitere Umwandlungsansprüche das \r\nLeistungsgeschehen nicht immer undurchdringbarer werden lässt und ob nicht endlich der Weg \r\nüber eine global angelegte Budgetlösung im Sach- und Geldleistungsbezug, der bestenfalls \r\nSetting-unabhängig angelegt ist, als Mittel der Wahl bei der Inanspruchnahme für mehr \r\nTransparenz, Flexibilisierung und Nutzerfreundlichkeit sorgen kann. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n31\r\nZu Nr. 29: Anspruch auf Umwandlung des teilstationären\r\nSachleistungsbetrags (§ 45g SGB XI) \r\nMit dem neu geschaffenen Umwandlungsanspruch des teilstationären Sachleistungsbetrags – der \r\nfür Tages- und Nachtpflege vorgesehen ist – flexibilisiert der Gesetzgeber weiterhin den \r\nindividuellen Leistungsanspruch. Dabei können bis zu 50 Prozent des für den jeweiligen \r\nPflegegrad maximal vorgesehenen Leistungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag \r\n(AUA) genutzt werden. Anders als beim Umwandlungsanspruch der ambulanten Sachleistung darf \r\nhier keine teilstationäre Sachleistung der Tagespflege oder Nachtpflege in dem Monat bezogen \r\nworden sein. Dienen soll der Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung \r\nim Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, die eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in \r\nGruppen bietet. Dabei soll die Entlastungswirkung über einen längeren Zeitraum am Tage \r\ngegeben sein und wie Tagespflege wirken. Eine vereinzelte und nur stundenweise Betreuung \r\nschließt dies aus. \r\nDer BKK Dachverband sieht in der Regelung bei fehlender Angebotsstruktur vor Ort eine \r\nMöglichkeit, trotzdem den Anspruch auf den teilstationären Sachleistungsbetrag zu realisieren, \r\nwenn auch in der Menge begrenzt. Was sich aber als absolute Herausforderung erweisen wird, ist \r\ndie Prüfung, ob der genutzte AUA-Dienst wirklich dem Anspruch auf Entlastung – ähnlich der \r\nTagespflege –, gerecht wird. Wollte der Gesetzgeber die AUA mit Artikel 1 Nummer 25 noch \r\nentbürokratisieren, so wird hier eine Prüfung der Voraussetzung gefordert, die von den \r\nPflegekassen absehbar nicht geleistet werden kann. Zudem ist nicht normiert, ab wie vielen \r\nStunden eine Entlastung ähnlich der Tagespflege zu erwarten ist, da dies individuell \r\nunterschiedlich bewertet werden kann. Hier darf nicht erst durch richterliche Rechtsprechung eine \r\ndefinitorische Klarstellung hergestellt werden. So könnte der Gesetzgeber hier bereits normieren, \r\ndass die Umwandlung für Betreuungsangebote im Rahmen der AUA den überwiegenden Teil des \r\nTages genutzt werden muss. Dies ausgehend von der Basis eines regulären Arbeitstages. Auf \r\njeden Fall kann mit der Unbestimmtheit der Norm keine Abgrenzung von einer längeren \r\nBetreuungsleistung in Anlehnung an Tagespflege zu einer vereinzelten und stundenweisen \r\nBetreuung erfolgen. Vielleicht schwebt dem Gesetzgeber aber auch eine auf die \r\nWochentage/Wochenenden verteilte Entlastung vor. Das ist anhand des Gesetzeswortlauts und \r\nder Begründung aber nicht eindeutig zu erkennen. Es ist dringend notwendig, hier \r\nRechtssicherheit herzustellen, da die Nutzerinnen und Nutzer ansonsten im Zuge der \r\nKostenerstattung die Ablehnung der Kostenübernahme im Nachhinein fürchten müssen. Dies \r\nallein auf der Grundlage, dass zu wenige Betreuungsstunden am Tag/Woche in Anspruch \r\ngenommen wurden. Es ist zudem zu befürchten, dass die Pflegekassen hier aufgrund der \r\nunkonkreten Regelung uneinheitlich verfahren. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n32\r\nUnverständlich ist, warum der Leistungserbringer dem Pflegebedürftigen die Abrechnung von \r\nLeistungen n. § 41 SGB XI unverzüglich zur Verfügung stellen muss und warum die Leistung nach § \r\n41 SGB XI vorrangig abzurechnen ist. In Absatz 1 ist eindeutig folgendes geregelt; „Die \r\nUmwandlung des teilstationären Sachleistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch \r\nnach Satz 1 ist möglich, soweit in dem jeweiligen Kalendermonat für den Leistungsbetrag nach § \r\n41 keine teilstationären Sachleistungen der Tagespflege oder Nachtpflege bezogen worden sind.“ \r\nAufgrund dessen kann entweder nur Tagespflege oder die Umwandlung gewählt werden. Es gibt \r\nkein Vorrang- bzw. Nachrangprinzip, sondern nur ein Entweder-Oder-Prinzip, anders als beim \r\nUmwandlungsanspruch von ambulanten Sachleistungen.\r\nZu Nr. 30 und Nr. 40: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (§ \r\n45j) mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI \r\nDer Gesetzgeber setzt mit den hier zugrundeliegenden Regelungen seine Ankündigung um, einen \r\nsogenannten „stambulanten“ Sektor im Leistungs- und Vertragsrecht der SPV zu etablieren. Dies \r\noffensichtlich auf der Grundlage des Modellvorhabens bzw. der Evaluation des \r\nHausgemeinschaftskonzepts „Haus Rheinaue“ der BeneVit Holding GmbH in Wyhl. Demnach \r\nsollen pflegebedürftige Menschen – auf dem Fundament eines Basispakets, welches die \r\ngrundlegende Versorgung sichern soll – weitere Leistungen flexibel hinzuwählen können. Hierbei \r\nhandelt es sich im Ergebnis weder um eine klassische stationäre Pflegeeinrichtung noch um eine \r\nambulante Versorgung, wie sie bislang leistungs- und vertragsrechtlich in der SPV etabliert ist. \r\nVereinfacht ausgedrückt sollen damit „Leistungen aus zwei Welten“ verknüpft werden.\r\nDas „stapelfähige“ Leistungsspektrum stellt sich wie folgt dar: Pflegebedürftige, die in einer \r\nsolchen gemeinschaftlichen Wohnform leben, erhalten monatlich – zur Sicherstellung einer \r\nselbstbestimmten Pflege und unabhängig vom Pflegegrad – einen pauschalen Zuschuss von 450 \r\nEuro. Das Basispaket – leistungsrechtlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 vorgesehen –\r\numfasst als monatlichen Sachleistungsanspruch körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische \r\nBetreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung dem § 36 SGB XI entsprechend (auch \r\nals Kombinationsleistung gem. § 38 SGB XI, wenn der ambulante Sachleistungsanspruch nur \r\nteilweise in Anspruch genommen wird) und zudem eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen \r\nKrankenpflege nach § 37 SGB V. Zusätzlich können – über das originäre Basispaket hinaus – in \r\nallen Pflegegraden folgende weitere Leistungen in Anspruch genommen werden: Pflegeberatung \r\ngem. 7a SGB XI, Pflegehilfsmittel gem. § 40 Absatz 1 und 2 SGB XI, digitale Pflegeanwendungen \r\nund ergänzende Unterstützungsleistungen gem. §§ 39a, 40a und 40b SGB XI und zusätzliche \r\nLeistungen bei Pflegezeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 44a SGB XI sowie Pflegekurse \r\ngem. § 45 SGB XI. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2-5 erhalten zusätzlich Leistungen zur \r\nSicherung der Pflegepersonen sowie Kurzzeitpflege im Anschluss einer stationären Behandlung.\r\nEine hierüber hinausgehende Versorgung mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI ist in \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n33\r\nPflegeverträgen gem. § 120 SGB XI zu vereinbaren. Alternativ können diese Leistungen auch \r\nAngehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder Dritte übernehmen. Die angedeutete \r\nleistungsrechtliche Flexibilität wird aber dahingehend konterkariert, da eine Abwahl einzelner \r\nLeistungen im Basispaket nicht möglich sein soll. Zudem können die vorzuhaltenden Leistungen \r\nausschließlich von bereits zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht werden, welche \r\nfür die betreffende gemeinschaftliche Wohnform eine entsprechende Vergütungsvereinbarung \r\nauf der Grundlage von § 92c SGB XI (neu) abgeschlossen haben. \r\nVertragsrechtlich ist für diesen neuen Sektor in der SPV vorgesehen, dass ambulante \r\nPflegeeinrichtungen Verträge mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der \r\nSozialhilfe und den Landesverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich abschließen. \r\nTräger von vollstationären Pflegeeinrichtung oder ambulante Betreuungsdienste sind hiervon \r\nexplizit ausgeschlossen. \r\nDie grundlegende Intention dieser vertrags- und leistungsrechtlichen Neuerung ist zu begrüßen. \r\nDem BKK Dachverband ist sehr daran gelegen, innovative Versorgungsformen zu etablieren, \r\nwelche einerseits eine gewisse Versorgungsabsicherung und -kontinuität gewährleisten und \r\ngleichzeitig das starre Sektorenkorsett (ambulant/stationär) aufbrechen. Dies gerade mit Blick auf \r\n„Leistungen“ welche im Teilleistungssystem des SPV von An- und Zugehörigen und \r\nehrenamtlichen Strukturen erbracht werden, aber heute (noch) nicht flexibel miteinander \r\nkombiniert werden können. Allerdings unterminiert die angedachte leistungs- und \r\nvertragsrechtliche Etablierung eines dritten „stambulanten“ SPV-Sektors – welche zudem \r\nausschließlich einer konkreten Versorgungs-/Geschäftsidee folgt – die notwendige Intension, das \r\nstarre Sektorenkorsett insgesamt aufzubrechen und damit eine sektorenunabhängige Versorgung \r\nleistungsrechtlich flexibel in der SPV zu etablieren. Zugestanden werden muss, dass auch die \r\nzugrundeliegende evaluierte Versorgungsidee von BeneVit im Hausgemeinschaftskonzept „Haus \r\nRheinaue“ eine quasi vollstationäre Versorgungssicherheit bietet, die allerdings durch einen \r\neffizienteren Personalmix und durch die Einbindung von An- und Zugehörigen gekennzeichnet ist \r\nund damit auch geringere Eigenanteile möglich macht. In der Gesamtschau, und gerade mit Blick \r\nauf eine zukünftige Überwindung der starren Sektorengrenzen in der SPV, muss nach Ansicht des \r\nBKK Dachverbandes aber die Schlussfolgerung sein, bestehende Strukturen weitgehend zu \r\nflexibilisieren, anstatt einen dritten Versorgungssektor zu etablieren. Dies gilt insbesondere mit \r\nBlick auf die derzeit angespannte Pflegefachkraftsituation und die zweifelsfrei quantifizierbare \r\nEigenanteilsentwicklung im stationären Setting. Zudem muss konstatiert werden, dass mit der \r\nangedachten pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen eine weitere \r\nleistungsrechtliche Komplexität einhergeht, die von der Zielgruppe der Pflegebedürftigen \r\nzunehmend als unübersichtlich wahrgenommen wird. Die vorliegende Regelung bricht \r\nunbegründet mit bestehenden Rechtssystematiken und schafft Ausnahme-Tatbestände, die dem \r\nLeistungsrecht bisher unbekannt waren, wie die Nutzung der Kombinationsleistung, der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n34\r\nEinschränkung der Zugangsvoraussetzungen zur Kurzzeitpflege sowie des Gemeinsamen \r\nJahresbetrags. So darf von den Leistungsbeziehern die volle ambulante Pflegesachleistung \r\ngenutzt werden. Ebenso ist die Wahl der Kombinationsleistung zwischen ambulanter \r\nPflegesachleistung und dem Bezug von Pflegegeld möglich. Die pflegebedürftige Person darf aber \r\nnicht alleinig Pflegegeld beziehen, sondern nur als Kombinationsleistung. Mit dem \r\nPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde die Nutzung der Kurzzeitpflege erweitert \r\nund zwar auf alle sonstigen Krisensituationen als auch in anderen Situationen, in denen \r\nvorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der \r\nGesetzgeber bricht mit dieser Regelung, wenn die pflegebedürftige Person im Kontext der \r\ngemeinschaftlichen Wohnform nach 45j SGB XI versorgt wird. Diese dürfen nur nach einem \r\nstationären Aufenthalt, sprich dem Krankenhaus-, Reha- oder Pflegeheimaufenthalt die \r\nKurzzeitpflege nutzen. Wiederum in anderen ambulant geführten Wohngemeinschaften ist der \r\nZugang dazu nicht auf vorherige stationäre Aufenthalte limitiert. Weiterhin darf der Gemeinsame \r\nJahresbetrag für die Kurzzeitpflege genutzt werden, es gibt jedoch die Einschränkung, dass der \r\nGemeinsame Jahresbetrag im Setting der 45j SGB XI Wohnform nicht für Verhinderungspflege \r\ngilt. Ein Ausnahmetatbestand folgt also dem anderen und bricht somit die vom Gesetzgeber zuvor \r\ngeschaffene Rechtssystematik. \r\nAuch die vertragsrechtliche Konstellation wirft mit Blick auf das Bestreben – das Vertragsgeschäft \r\nauf den Landesebenen insgesamt zu entbürokratisieren – die Frage auf, ob die hiermit \r\nverbundene Verkomplizierung dazu beitragen wird, das Verhandlungsgeschäft unnötig zusätzlich \r\nzu belasten. \r\nDaher plädiert der BKK Dachverband dafür, die Etablierung des angedachten dritten \r\nVersorgungssektors zu überdenken und stattdessen eine Öffnung des stationären Pflegesektors \r\nanzustreben, der derzeit – wie oben beschrieben – mit diversen wirtschaftlichen \r\nHerausforderungen/Rahmenbedingungen konfrontiert ist. Umzusetzen wäre dies unter \r\nBeachtung folgender Parameter (ohne weiterer Ausdifferenzierung des Leistungsrecht):\r\na) Einbindung von Angehörigen in der stationären Versorgung zu ermöglichen und hierbei auch \r\ndas Ehrenamt auf der Grundlage von § 82b SGB XI zu berücksichtigen, um eine \r\nVoraussetzung zur Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben zur originären personellen \r\nAusstattung zu normieren;\r\nb) Anrechnung von Anteilen der An- und Zugehörigenpflege im stationären Setting auf den \r\nEigenanteil an den pflegebedingten Kosten (EEE) und die Aufwendungen bzw. Entgelte für \r\nUnterkunft und Verpflegung der Bewohnerinnen und der Bewohner;\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n35\r\nc) Ermöglichung einer zusätzlichen ambulanten pflegerischen Versorgung im Quartier, ohne \r\ndass hierfür eine explizite Gründung/vertragliche Bindung eines eigenständigen \r\nPflegedienstes notwendig ist.\r\nZu Operationalisieren wäre dieses Vorgehen unter Anwendung der leistungsrechtlichen \r\nVorschriften der §§ 43 bis 43c SGB XI. Vertragsrechtlich sind Anpassungen bzgl. der Zulassung, der \r\nRahmenverträge und bzgl. der Bemessungsgrundsätze bei den Pflegesatzvereinbarungen in den \r\nBlick zu nehmen. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nIn Artikel 1 Nummer 30 sind die Ausführungen zu § 45 j zu streichen.\r\nArtikel 1 Nummer 40 ist zu streichen.\r\nArtikel 1 Nummer 45c ist zu streichen. \r\nArtikel 1 Nummer 48c Doppelbuchstabe aa und bb sind zu streichen.\r\nIn Artikel 1 Nummer 49 b sind folgende Worte zu streichen:\r\n„sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß \r\n§ 92c“\r\nArtikel 1 Nummer 50a Doppelbuchstabe aa, bb, cc, ee und Nummer 50c sind zu \r\nstreichen.\r\nArtikel 1 Nummer 51 ist zu streichen.\r\nErgänzende Änderungen in Artikel 1:\r\na) Einbindung der An- und Zugehörigenpflege und des Ehrenamtes nach § 82b:\r\nIn § 72 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:\r\n„(2a) In einem Versorgungsvertrag mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung kann vereinbart \r\nwerden, dass Leistungen der vollstationären Pflege auf Wunsch des Pflegebedürftigen durch \r\nAn- und Zugehörige unter Anrechnung auf ihren zu zahlenden Eigenanteil an den \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n36\r\npflegebedingten Aufwendungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung \r\nübernommen werden.“\r\nIn § 75 wird in Absatz 2 folgende neue Nummer 1b eingefügt:\r\n„1b. bei stationärer Pflege eine Beschreibung von Leistungen, die durch An- und Zugehörige, \r\nehrenamtlich Tätige oder Dritte erbracht werden können.“\r\nIn § 75 wird in Absatz 2 die Nummer 3 vor dem Komma wie folgt ergänzt:\r\n„unter Berücksichtigung der Einbindung von An- und Zugehörigen sowie Einsatz vom Ehrenamt \r\nnach § 82b.“\r\nb) Anrechnung von Anteilen der An- und Zugehörigenpflege auf den Eigenanteil an den \r\npflegebedingten Kosten und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung:\r\nIn § 84 wird in Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt:\r\n„Für Leistungen der vollstationären Pflege durch An- und Zugehörige sind bei Pflegeheimen mit \r\nVersorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2a Abschläge von den Eigenanteilen an den \r\npflegebedingten Aufwendungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu \r\nvereinbaren.“\r\nIn § 43c wird ein Satz 2 eingefügt:\r\n„Bei der Bemessung des zu zahlenden Eigenanteils bleiben die Abschläge nach § 84 Abs. 3 Satz \r\n2 unberücksichtigt.“\r\nc) Öffnung vollstationärer Pflegeeinrichtung für eine ambulante Versorgung im \r\nQuartier:\r\nIn § 72 wird folgender neuer Absatz 2b eingefügt:\r\n„Zur sektorenübergreifenden Versorgung im Quartier kann im Gesamtversorgungsvertrag mit \r\neiner vollstationären Pflegeeinrichtung auch eine Versorgung von Pflegedürftigen in ihrem \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n37\r\nHaushalt mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 vereinbart werden. Zudem \r\nkann mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und \r\neinheitlich die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches, die \r\nPreise und deren Abrechnung unter entsprechender Anwendung von § 132a Absatz 4 des \r\nFünften Buches vereinbart werden. Der Einzugsbereich ist hierbei festzulegen. \r\nIn § 75 wird der Absatz 2 Nr. 3 wie erfolgt ergänzt:\r\n„; dabei werden im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2b mögliche \r\nAbweichungen zur sektorenübergreifenden Versorgung im Quartier berücksichtigt.“ \r\nIn § 84 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:\r\n„Für Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b ist für die Versorgung von \r\nPflegedürftigen in ihrer Häuslichkeit mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 \r\nzusätzlich eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 zu vereinbaren.“\r\nIn § 89 wird folgender Absatz 1a ergänzt:\r\n„Mit Pflegeheimen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b abgeschlossen haben, ist \r\nfür die Versorgung von Pflegedürftigen in ihrer Häuslichkeit mit Leistungen der häuslichen \r\nPflege entsprechend § 36 eine Vergütung zu vereinbaren.“ \r\nIn § 113c wird folgender Absatz 9 ergänzt:\r\n„Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2b \r\nbleibt die vorzuhaltende Personalausstattung für die Versorgung von Pflegedürftigen in ihrer \r\nHäuslichkeit mit Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 36 unberücksichtigt“.\r\nZu Nr. 31: Aufgabenerledigung durch Dritte (§47b SGB XI)\r\nNach § 47a wird mit § 47b eine Regelung zur Aufgabenerledigung durch Dritte neu eingefügt. Die \r\nRegelung wird begrüßt. Sie eröffnet – im Sinne einer Parallelregelung zur Ermächtigung des § \r\n197b SGB V für Krankenkassen – nun auch Pflegekassen die Möglichkeit zur Übertragung \r\ngesetzlicher Aufgaben an Dritte nach dem SGB XI. Die Aufgabenübertragung kann aufgrund \r\ndieser neuen Rechtsgrundlage auch seitens einer Pflegekasse auf eine ARGE oder einen privaten \r\nDienstleister erfolgen. Die Befugnis gilt allerdings nur begrenzt. Sie differenziert im Sinne der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n38\r\nRechtsprechung des BSG zwischen Aufgaben, die für die Versorgung der Versicherten nicht \r\nwesentlich sind und wesentlichen Aufgaben. Die Übertragung betrifft grundsätzlich nur nicht \r\nwesentliche Aufgaben von Pflegekassen. Begrüßt wird jedoch, dass im Lichte des neuen § 7a Abs. \r\n8 SGB XI Beratungsaufgaben von der Übertragung erfasst sein können.\r\nZu Nr. 33: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§ 72 SGB \r\nXI)\r\nDie vorgesehenen Änderungen sind Sachgerecht, die Betriebskrankenkassen identifizieren jedoch \r\nfolgenden Änderungsbedarf: Die Entlohnungsniveaus und Zuschläge (n. § 82c Abs. 5 SGB XI) \r\nwerden entsprechend der gesetzlichen Frist am 31.10. des Jahres durch die Tarifgeschäftsstelle \r\ndes GKV-SV veröffentlicht. Dies ist für viele Pflegeeinrichtungen und die Kassen „gerade“ zu spät, \r\num diese in die wichtigen Kennzahlen ihrer jeweiligen Haushaltsplanung zu integrieren und so die \r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Grundlage einer soliden Planung sicherzustellen.\r\nInsofern wird angeregt, den Pflegeeinrichtungen und Kassen entgegenzukommen und die \r\nmaßgebliche Frist in § 72 Abs. 3e SGB XI (aktuell: 31.08.) um zwei Monate auf den 31.06. \r\nvorzuverlegen und den Veröffentlichungszeitpunkt n. § 82c Abs. 5 SGB XI entsprechend auf den \r\n31.08. zu datieren.\r\nZu Nr. 34 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 73a SGB XI)\r\nDie hier angedachten Neuregelungen in § 73 Absätze 1 und 2 SGB XI (neu) entspricht der in der \r\nCoronavirus SARS-CoV-2-Pandemie geschaffenen Meldeverpflichtung der Pflegeeinrichtungen \r\nbei Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung sowie der damit zusammenhängenden \r\nReaktionsmöglichkeiten der Pflegekassen und weiterer Beteiligten gem. § 150 Absatz 1 SGB XI. \r\nDie Pandemie-Regelung wird damit zum Regelfall, damit soll in absehbaren oder bereits \r\neingetroffenen Krisensituationen die Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleistet bleiben. \r\nInsofern leistet diese Regelung einen Beitrag dazu, dass die Pflegekassen ihrem \r\nSicherstellungsauftrag gemäß § 69 nach aktueller Rechtslage gerecht werden können. Zu \r\nhinterfragen ist in diesem Zusammenhang jedoch, inwieweit der noch bestehende § 150 Absatz 1 \r\nSGB XI weiter Bestand haben sollte, da sich dieser einerseits ausschließlich auf die Coronavirus \r\nSARS-CoV-2-Pandemie bezieht und etwaige Krisensituationen in diesem Kontext nunmehr \r\nrechtlich neu und damit allgemeingültig beschrieben werden.\r\nDie in Absatz 3 neu angedachte Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes über die Entwicklung \r\nder Versorgungsverträge in den Ländern bezieht sich auf die Sicherstellung der \r\nPflegeinfrastruktur und nicht auf den Sicherstellungsauftrag der einzelnen Pflegekasse zur \r\npflegerischen Versorgung ihrer jeweiligen Versicherten. Wie zu Artikel 1 Nummer 7, 11 und 32 \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n39\r\nbereits dargestellt, empfiehlt der BKK Dachverband die Pflegeinfrastruktur- und die \r\nBedarfsplanung auf eine komplett neu aufgesetzte, wissenschaftlich gestützte Grundlage zu \r\nstellen. Die hier angedachte Berichtspflicht fließt in diesen Bereich mit ein und sollte deshalb \r\nnicht davon losgelöst geregelt werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 34 wird wie folgt geändert:\r\n§ 73 Absatz3 ist zu streichen.\r\nZu Nr. 45b: Erweiterter Qualitätsausschuss: Vorschlagsrecht des \r\nunparteiischen Vorsitzenden (§ 113b Absatz 3 SGB XI)\r\nDie Ergänzung in § 113b Absatz 3 normiert eine Aufgabenerweiterung für den unparteiischen \r\nVorsitzenden des erweiterten Qualitätsausschusses, der qua Gesetz als Konfliktlösungsgremium \r\nbzw. -mechanismus definiert ist. Es ist vorgesehen, dass sich der erweiterte Qualitätsausschuss \r\nPflege auf dessen Initiative zweimal jährlich mit inhaltlichen Themen befassen kann, die über \r\nseinen gesetzlichen Auftrag hinausgehen Hierzu kann der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege \r\nmit einfacher Mehrheit eine Arbeitsgruppe einsetzen, die vom unparteiischen Vorsitzenden \r\ngeleitet werden soll.\r\nDiese Ausweitung der Aufgaben des erweiterten Qualitätsausschusses Pflege wird vom BKK \r\nDachverband abgelehnt. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit den gesetzlichen \r\nAufgaben des erweiterten Qualitätsausschusses und würde zudem die Rolle des unparteiischen \r\nVorsitzenden ad absurdum führen. Darüber hinaus wirft die Regelung die Frage auf, welcher \r\nKonfliktlösungsmechanismus greifen soll, wenn zwischen den Vertragsparteien kein Konsens über \r\ndie auf diesem Wege zu behandelnden Themen erzielt werden kann. Der unparteiische \r\nVorsitzende kann dann - aufgrund seines eigenen Vorschlagsrechts - diese Rolle nicht mehr \r\nausfüllen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 45b wird gestrichen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n40\r\nZu Nr. 45c Doppelbuchstabe bb: Vorschlagsrecht des unparteiischen \r\nVorsitzenden (§ 113b Absatz 4 Satz 3 SGB XI)\r\nDie Ergänzung in § 113b Absatz 4 Satz 3 SGB XI stellt eine institutionelle Weiterentwicklung des \r\nQualitätsausschusses Pflege dar, die durch die Stärkung der Rolle des unparteiischen \r\nVorsitzenden erreicht werden soll. Dieser soll gesetzlich die Möglichkeit erhalten, durch \r\ninhaltliche Anregungen und fachliche Impulse aktiv zur Weiterentwicklung der Pflegequalität \r\nbeizutragen, indem er Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen kann. Bisher lag \r\ndies in der Verantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums \r\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\r\nDiese Regelung wird vom BKK Dachverband abgelehnt, da die beabsichtigte Gleichstellung des \r\nunparteiischen Vorsitzenden mit den genannten Ministerien nicht sachgerecht ist: Würden durch \r\nden unparteiischen Vorsitzenden Sachthemen eingebracht, denen dann in den Prozessen des \r\nQualitätsausschusses Pflege kein Konsens zwischen den Vertragsparteien erzielt werden kann, \r\nwürde die Rolle des unparteiischen Vorsitzenden ad absurdum geführt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 45c Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.\r\nZu Nr. 47a: Daten- und Kommunikationsplattform (§ 114 Absatz 1a SGB XI)\r\nDie Regelung sieht vor, dass die Prüfaufträge der Landesverbände der Pflegekassen zur \r\nDurchführung der Qualitätsprüfungen ab dem 1. Januar 2026 auf digital erteilt werden sollen. Zu \r\ndiesem Zweck ist beim GKV-Spitzenverband eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform \r\neinzurichten, die tagesaktuell einrichtungsbezogene Daten insbesondere zur Anzahl und Art der \r\ndurchgeführten Prüfungen, zur Prüfquote des Prüfdienstes der Pflegekassen sowie ergänzend für \r\nden vollstationären Bereich zur Anzahl der unangemeldeten Prüfungen, zur Verlängerung des \r\nPrüfrhythmus sowie weitere Daten im Zusammenhang mit den Qualitätsprüfungen enthält. Der \r\nGKV-Spitzenverband wird verpflichtet auf der Grundlage dieser Daten eine statistische \r\nAuswertung zu erstellen.\r\nDer BKK Dachverband lehnt die vorgesehene Einrichtung einer solchen Daten- und \r\nKommunikationsplattform ab und verweist dabei auch auf die mit der Entwicklung der \r\ntechnischen Voraussetzungen verbundenen Kosten für die SPV sowie den damit verbundenen \r\nAufwand und bereits bestehende Parallelstrukturen und Prozesse: Auch wenn die Intention, \r\nPrüfaufträge ausschließlich auf digitalem Wege zu erteilen, grundsätzlich zu begrüßen ist, muss \r\nfestgestellt werden, dass es hierfür weder einer gesetzlichen Regelung noch einer beim GKV-\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n41\r\nSpitzenverband angesiedelten Daten- und Kommunikationsplattform bedarf, die für die hier dann\r\nzentral abgebildeten Prozesse qua Gesetz nicht zuständig ist. Die Planung, Beauftragung und \r\nDurchführung von Qualitätsprüfungen sowie die dazu erforderlichen Abstimmungen obliegen den \r\nLandesverbänden der Pflegekassen. Eine Operationalisierung und Bündelung der Datenflüsse \r\nerfolgt über die von den Bundesverbänden der Pflegekassen (stellvertretend für die \r\nLandesverbände der Pflegekassen) beauftragte DatenClearingStelle (DCS) Pflege. Darüber hinaus \r\nwerden derzeit digitale Prozesse zur Beauftragung und Übermittlung von Prüfergebnissen \r\netabliert, ohne dass hierfür bislang ein originärer gesetzlicher Auftrag besteht. Auch die Prozesse \r\nzur Verlängerung des Prüfrhythmus für vollstationäre Einrichtungen, bei denen ein hohes \r\nQualitätsniveau festgestellt wurde, werden derzeit überarbeitet und ab dem 3. Quartal des \r\nlaufenden Jahres 2024 auf einer aktualisierten Grundlage des MD Bund (Prup-RiLi), die \r\npartnerschaftlich mit den Bundesverbänden der Pflegekassen auf Bundesebene und dem GKV\u0002Spitzenverband überarbeitet wurde, umgesetzt. Gleiches gilt für die Ankündigung von \r\nRegelprüfungen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 1 Nummer 47 wird gestrichen.\r\nZu Nr. 52: Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf \r\nBundesebene, Verordnungsermächtigung (§ 118a SGB XI)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich das Anliegen des Gesetzgebers, die Pflegenden im \r\nSinne des demokratischen Repräsentationsprinzips an Entscheidungen, die die eigene \r\nBerufsgruppe betreffen, zu beteiligen.\r\nLeider ist eine solche flächendeckende Vertretung durch entsprechende Pflegekammern - vor \r\ndem Hintergrund der aktuellen Ergebnisse aus Baden-Württemberg - derzeit keine realistische \r\nOption. Ziel muss es dennoch sein (siehe Beispiele anderer „Player“ im Gesundheitswesen: KBV, \r\nDKG, BÄK, GKV-SV etc.) eine Vertretung für die Pflegeberufe zu etablieren, die für alle \r\nAngehörigen des Berufsstandes sprechen kann. Ansonsten besteht, insbesondere nach den \r\nproblematischen Kammererfahrungen in einigen Bundesländern, die Gefahr, dass sich die \r\nrepräsentierenden Organisationen weit von der Basis entfernen und dies zu weiteren\r\nVerwerfungen unter den beruflich Pflegenden führt. Dies muss vor dem Hintergrund der ohnehin \r\nangespannten Situation vermieden werden.\r\nDie Herausforderung besteht darin, die große Gruppe der nicht in entsprechenden Verbänden o.ä. \r\norganisierten Pflegenden einzubinden (zum Vergleich: der DBfK als größter Berufsverband hat \r\naktuell 18.000 Mitglieder bei 1,7 Mio. beruflich Pflegenden). Um in dieser zersplitterten \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n42\r\nLandschaft der Pflegeberufsverbände bzw. der Mehrheit der nicht organisierten beruflich \r\nPflegenden in einen möglichst breit von der Basis getragenen Willensbildungsprozess \r\neinzubinden, sind folgende Anmerkungen zu machen:\r\n Einbindung nach Settings und Spezialisierungen: Zum einen bedarf es der Einbindung \r\naller Settings, in denen Pflegende tätig sind (Akutkrankenhaus, Psychiatrie, ambulante \r\nPflege, Hospiz- und Palliativpflege, Rehabilitation, gutachterlich tätige Pflegende etc.) in \r\nKombination mit der Grundqualifikation (Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, \r\nGesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Pflegefachfrau) und der fachlichen \r\nSpezialisierung (onkologische Pflege, Intensivpflege, psychiatrische Pflege). So ist z.B. der \r\nDeutsche Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA) als einziger Berufsverband der \r\nAltenpflege derzeit nicht im DPR vertreten.\r\n Interessenkonflikte vermeiden: Einzelne Mitglieder des aktuellen Deutschen Pflegerats \r\n(DPR) vertreten sowohl Pflegende als auch Pflegeunternehmen. So vertritt der DBfK nach \r\neigenen Angaben über 250 Pflegeunternehmen. Hier sehen wir deutliche \r\nInteressenkonflikte zwischen den vertretenen unternehmerischen Interessen und den - im \r\nMittelpunkt stehenden - Interessen der Pflegenden, die naturgemäß nicht deckungsgleich \r\nsind. \r\n Einbindung von nicht berufsständisch organisierten Pflegenden: Denkbar wäre die \r\nEtablierung eines „Konvents“ als Entscheidungsgremium der maßgeblichen\r\nOrganisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. In diesem „Konvent“ sind sowohl \r\nVertreter der Berufsorganisationen als auch gewählte Mitglieder, die keiner \r\nBerufsorganisation angehören, entsprechend der jeweils vertretenen Mitgliederzahl \r\nvertreten. Eine pragmatische Möglichkeit der Umsetzung wäre, den DPR kurzfristig mit \r\nder Erstellung einer entsprechenden Konventsstruktur bzw. Geschäftsordnung (unter \r\nBerücksichtigung der genannten Aspekte) zu beauftragen, das BMG würde diese \r\nentsprechend prüfen und genehmigen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n43\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 2: Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen (§ 15 SGB V)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich, die Normierung erweiterter pflegerischer \r\nKompetenzen. Diese greift die aktuellen Herausforderungen in der Versorgung auf.\r\nIrritierend ist jedoch, dass in diesem Zusammenhang von „erweiterte(n) heilkundliche(n) \r\nLeistungen“ (Abs. 1 Satz 3) gesprochen wird. Dies impliziert, dass es neben der „Heilkunde“ eine \r\n„erweiterte Heilkunde“ gibt, die nun auch Pflegende ausüben können und die über die \r\nKompetenzen der „einfachen“ Heilkunde hinausgeht. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt. Zudem \r\nwird damit eine „Abgrenzungsdefinition“ zu den Heilberufen weiter zementiert, da die Trennung \r\nzwischen Heilkunde und „Nichtheilkunde“ in der Praxis ohnehin schwierig - weil fließend - ist. Dies \r\nzeigt sich etwa daran, dass im Rahmen der standardisierten „heilkundlichen“ Module der \r\nFachkommission gem. § 53 PflBG sowohl heilkundliche als auch „nicht heilkundliche“ Tätigkeiten \r\nbenannt werden (z.B. „Blutzuckermessung“).\r\nKonkret empfehlen wir in diesem Zusammenhang, wie auch international üblich, von „erweiterten \r\npflegerischen Tätigkeiten“ (Advanced Nursing Practice) zu sprechen. Die im vorliegenden Gesetz \r\nzugrunde gelegten Niveaus könnten dabei unproblematisch mitgedacht werden. Zudem wäre dies \r\ndeutlich anschlussfähiger an die gleichnamige und avisierte APN-Gesetzgebung (Advanced \r\nPractice Nurse). Sollte weiterhin an der oben skizzierten schwierigen Trennung von Heilkunde und \r\n„nicht - Heilkunde“ festgehalten werden, sollte zumindest der Zusatz „erweiterte“ im \r\nZusammenhang mit Heilkunde in dieser und den ebenfalls betroffenen Normen gestrichen \r\nwerden, um Irritationen zu vermeiden. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 15a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Erweiterte heilkundliche Leistungen“ gestrichen und \r\nwie folgt ersetzt:\r\nErweiterte pflegerische Tätigkeiten heilkundliche Leistungen können im Rahmen der jeweils \r\nerworbenen Kompetenzen auch von Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 Satz 2 des \r\nPflegeberufegesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025 oder von Pflegefachpersonen mit \r\neiner anderen, hinsichtlich der Erbringung von erweiterten heilkundlichen Leistungen \r\ngleichwertigen Qualifikation erbracht werden.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n44\r\nNr. 3 Empfehlung zur Verhaltensbezogenen Primärprävention (§ 20 \r\nAbs. 5 SGB V)\r\nDer BKK Dachverband begrüßt ausdrücklich die Berücksichtigung der Hilfsmittelverordnung im \r\nRahmen der Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen. Dies trägt zu einer unkomplizierten \r\nund zielgenauen Versorgung bei. Hierfür ist es wichtig, dass die Pflegefachpersonen eine \r\nentsprechende Fachkompetenz für die Verordnung von Hilfsmitteln erwerben.\r\nUm die Anschlussfähigkeit an die anderen im Rahmen des § 73d SGB V (neu) adressierten \r\nLeistungsbereiche und an die „Bildungsarchitektur Pflege in Deutschland“ (BAPID) zu \r\ngewährleisten, sieht der BKK Dachverband grundsätzlich für die Verordnung von Hilfsmitteln vor:\r\n1. Für eine „Hilfsmittel-Folgeverordnung“ können ausschließlich Pflegende mit einem \r\nBachelorabschluss „Pflege“ (ab. 01.01.2025) oder einer dreijährigen fachschulischen \r\nBerufsausbildung und einer fachspezifischen Weiterbildung (für Diabetes mellitus z.B. im Sinne \r\nder standardisierten Module der Fachkommission nach § 53 PflBG bzw. Diabetesfachkraft; DGG) \r\nfür die jeweiligen Versorgungsbereiche berechtigt werden.\r\n2. Für eine „Hilfsmittel-Erstverordnung“ können ausschließlich, die im Rahmen einer gesonderten \r\nBerufsgesetzgebung etablierten Advanced Practice Nurses (APN) berechtigt werden. Näheres \r\nwird in den Richtlinien nach § 17a geregelt.\r\nZu Nr. 8: Selbständige Erbringung von Leistungen durch \r\nPflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; \r\nselbständige Verordnung häuslicher Krankenpflege durch \r\nPflegefachpersonen; Evaluation (§ 73d SGB V)\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen, dass im vorliegenden Entwurf Pflegefachpersonen \r\nentsprechend ihrer spezifischen Kompetenzen vertragsärztliche Leistungen erbringen und \r\nhäusliche Krankenpflege sowie Hilfsmittel verordnen bzw. Präventionsempfehlungen ausstellen \r\ndürfen. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen für eine \r\nwirkungsvolle Versorgung der Versicherten dringend geboten und entspricht einer langjährigen \r\nForderung des BKK Dachverbandes. Die Regelungen und Folgewirkungen sind komplex bzw. \r\nweitreichend insofern sind die identifizierten Anpassungsbedarfe in grundlegende und fachliche \r\nHandlungsbedarfe gegliedert.\r\nDer BKK Dachverband weist darauf hin, dass das Vorhaben des Gesetzgebers hinsichtlich \r\ngrundlegender Handlungsbedarfe nicht umsetzbar ist, wenn folgende Aspekte nicht normiert \r\nwerden:\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n45\r\nErstellung eines funktionierendes Beschäftigtenverzeichnis nach § 293 Abs. 8 SGB V: Das \r\nBeschäftigtenverzeichnis ist der Quantensprung der eine unkomplizierte Abrechnung ermöglicht, \r\ndie Pflegefachkraft zur Person und Qualifikation verifiziert und die Versicherten vor \r\nAbrechnungsbetrug schützt.\r\nLeider ist die Verzeichnisstelle (BfArM) seit Jahren nicht in der Lage, den Leistungserbringern und \r\nKassen ein funktionierendes Beschäftigtenverzeichnis zur Verfügung zu stellen, in dem die \r\nberuflich Pflegenden eine eindeutige Nummer erhalten und die entsprechenden Erfahrungszeiten \r\nund Qualifikationen verifiziert hinterlegt sind. (mit einer neunmonatigen Vorlaufzeit für die \r\nIntegration in die Kassensysteme) bis zum Inkrafttreten des Rahmenvertrages (31.12.2025) nicht \r\nrealisieren können, drohen Probleme - sowohl bei der Veranlassung der Leistungen durch die \r\nPflegefachpersonen, bei der Genehmigung durch die Kassen, bei der Abrechnung durch die \r\nPflegedienste und bei der Vergütung durch die Pflegekassen. Im Ergebnis führt dies zu einer \r\ndeutlichen Leistungsdiskontinuität für die Versicherten. Folgende Aspekte sind daher kurzfristig \r\nkonkret umzusetzen\r\n Abbildung der rahmenvertraglichen Regelungen im Beschäftigtenverzeichnis: Da mit dem \r\nRahmenvertrag nach § 73d SGB V (neu) Pflegefachkräfte je nach Qualifikation bestimmte \r\nLeistungen differenziert mit der Kasse abrechnen bzw. veranlassen können, muss das \r\nBeschäftigtenverzeichnis diese zusätzliche Anforderung zu den bereits bestehenden \r\nabbilden können sowie verifiziert sein.\r\n Zugang der Landesverbände der Kranken-/Pflegekassen und der Ersatzkassen auf das \r\nBeschäftigtenverzeichnis: Die Landesverbände sind in vielen Leistungsbereichen -\r\nteilweise auch durch gesetzliche Änderungen in der jüngeren Vergangenheit (z.B. AKI und\r\nHKP) – gemeinsam und einheitlich die Vertragspartner der Leistungserbringer. \r\n Ergänzend wurden in der Vergangenheit (§ 37 Abs. 8 SGB V, § 132a Abs. 1 Nr. 7 SGB V) und \r\nwerden auch zukünftig (§ 37 Abs. 2 PflBG ab 01.01.2025, § 73d SGB V neu) beruflich \r\nPflegenden größere Handlungsautonomien eingeräumt. Um dies zielgerichtet und \r\nunbürokratisch umzusetzen sowie die Wirtschaftlichkeit zu sichern, müssen die \r\nLandesverbände der Krankenkassen auf Informationen z.B. zur Qualifikation oder zum\r\nVerordnungsverhalten von Pflegenden/Diensten, auf Landesebene Zugriff erhalten. So \r\nkönnen sie diese zusammenführen und z. B. im Hinblick auf Mengenausweitungen \r\nauswerten. Die bisherigen Instrumente der Fehlverhaltensbekämpfung (§ 197a SGB V) \r\ngreifen hier nicht, da eine Auswertung auf Einzelkassenebene (aufgrund der begrenzten\r\nStichprobe) nicht verifiziert, ob es sich um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung \r\noder einen statistischen Ausreißer in Bezug auf die gesamte GKV handelt. Dies ist z. B. \r\nauch Konsens unter den Partnern der Rahmenempfehlung n. § 132a SGB V (vgl. BURA n. § \r\n132a SGB V; Fußnote 6, S. 9). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da dem \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n46\r\nGKV-SV (bzw. den Krankenkassen) nicht - wie in § 293 Abs. 8 Satz 4 vorgesehen - ein \r\nvollständiger Datensatz, sondern nur ein pseudonymisierter Datensatz übermittelt wird.\r\nSicherstellung der Wirtschaftlichkeit (siehe Änderungsvorschlag I):\r\nDa der Gesetzgeber im Rahmen der Haushaltsausgaben von einer Kostenneutralität für die \r\ngesetzliche Krankenversicherung ausgeht, sind folgende Schritte erforderlich:\r\n Bereinigung der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV): Mit § 37d SGB V \r\nnormiert der Gesetzgeber einen Teil einer neuen Regelversorgung. Dies unterscheidet die \r\nRegelungen grundsätzlich von den Modellprojekten nach § 63 Abs. 3c und § 64d SGB V. \r\nInsofern gilt (da nicht anders ausgeführt) der Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 \r\nSGB V. Allerdings erweitert der Gesetzgeber den Kreis der verordnungsberechtigten \r\nPersonen mit dem vorliegenden Entwurf auf Pflegefachkräfte. Insofern muss von einer \r\nMengenausweitung bei den Verordnungen ausgegangen werden. Um jedoch dem o.g. Ziel \r\nder Kostenneutralität für die Versicherten Rechnung zu tragen, muss im Entwurf auf die \r\nentsprechende Anwendung der Bereinigung der Abrechnungsgrundlagen für Ärztinnen \r\nund Ärzte verwiesen werden. \r\n Unverhältnismäßige Mengenausweitung: Mit den erweiterten Kompetenzen der \r\nPflegefachpersonen - bei denen der BKK Dachverband mit dem „Initiativrecht der \r\nPflegefachpersonen“ s.u. noch deutlich über den vom Gesetzgeber avisierten Rahmen \r\nhinausgeht - geht auch ein höheres Maß an ökonomischer Verantwortung einher. Dies \r\nwurde seitens des Bundesministers für Gesundheit mehrfach betont. Um dies auch im \r\nRahmenvertrag zu konkretisieren, sind entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der \r\nWirtschaftlichkeit in Verbindung mit dem o.g. Beschäftigtenverzeichnis nach § 293 Abs. 8 \r\nSGB V zu ergänzen\r\nUm den avisierten Rahmenvertrag auf einem angemessenen Versorgungsniveau zügig zu \r\nvereinbaren und - was aus Sicht des BKK Dachverbandes noch deutlich entscheidender ist - für die \r\nPraxis handhabbar und ohne „Kollateralschäden“ umsetzbar zu gestalten, besteht folgender \r\nfachlicher Handlungsbedarf:\r\n Schiedspersonenregelung (Änderungsvorschlag II): Als Konfliktlösungsmechanismus ist in \r\nAbs. 2 eine Schiedspersonenregelung vorgesehen. Dies erscheint aus Sicht des BKK \r\nDachverbandes nicht angemessen. So ist die zur Diskussion stehende Materie \r\nhochkomplex und es handelt sich auch aus fachlicher Perspektive um völliges Neuland.\r\nDurch die Schiedsperson „gemittelte“ Kompromisse zwischen den Vertragsparteien wären \r\nfür die vom Gesetzgeber beabsichtigte reibungslose Umsetzung des Rahmenvertrages in \r\nder Praxis kontraproduktiv. Der BKK Dachverband regt in diesem Zusammenhang an,\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n47\r\nhierfür eine Schiedsstelle bestehend aus einem Vorsitzenden sowie zwei unparteiischen \r\nStellvertretern (ein Stellvertreter mit explizit pflegerischer Expertise/ ein Stellvertreter mit \r\nexplizit medizinischer Expertise) vorzusehen. Dies sichert auch in einer (wahrscheinlichen) \r\nSchiedssituation den Praxisbezug und die reibungslose Umsetzung der \r\nrahmenvertraglichen Regelungen. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der \r\nRahmenvertrag aufgrund weiterer fachlicher und/oder gesetzlicher Entwicklungen auch \r\nzukünftig entsprechend angepasst werden muss und die fachliche Kontinuität durch eine \r\nSchiedsstelle besser gewährleistet werden kann.\r\n Außerklinische Intensivpflege/ psychiatrische häusliche Krankenpflege; Änderung der \r\nGesetzesbegründung: Entsprechend der Gesetzesbegründung können Gegenstand des\r\nRahmenvertrages nach Abs. 1 auch Folgeverordnungen im Bereich „der \r\nIntensivversorgung und der psychiatrischen Versorgung“ sein. Im Bereich der \r\nIntensivversorgung würde diese Möglichkeit der gesetzgeberischen Regelung in § 37c Abs. \r\n1 Satz 2 SGB V (Verordnung durch einen besonders qualifizierte/n Ärztin/Arzt sowie der \r\nenge Austausch bzgl. Therapieziel mit dem Versicherten durch die/den Ärztin/Arzt etc.) \r\ndeutlich widersprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Intention des IPReG,\r\nsystematischen Versorgungsmängeln mit hoher fachärztlicher Expertise zu begegnen, ist\r\neine entsprechende Übertragung dieser Tätigkeit auf die in § 73b SGB V avisierten \r\nPflegenden nicht fachgerecht und für das angestrebte Versorgungsniveau in der \r\naußerklinischen Intensivpflege für die Versicherten äußerst kontraproduktiv.\r\nAuch bei der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege hat der G-BA nach intensiven \r\nfachlichen Beratungen aufgrund der hochkomplexen Fallkonstellationen die \r\nVerordnungsbefugnis grundsätzlich nur speziellen Facharzt- bzw. Therapeutengruppen \r\n(FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und \r\nJugendlichenpsychotherapeuten etc.) erteilt. Auch hier wäre die Übertragung auf die in § \r\n73b SGB V adressierten Pflegenden nicht sachgerecht. Insofern regen wir dringend an, die \r\nbeiden genannten Versorgungsbereiche in der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\n Streichung des § 37 Abs. 8 ff SGB V (Änderungsvorschlag III): Mit der Festlegung von Dauer \r\nund Häufigkeit der Verordnung durch speziell qualifizierte Pflegefachpersonen (§ 37 Abs. 8 \r\nff SGB V) hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der \r\nGesundheitsversorgung“ einen sehr zurückhaltenden kleinen Schritt in Richtung \r\nKompetenzerweiterung in der häuslichen Krankenpflege getan. Aufgrund des \r\nGesetzeswortlauts ist jedoch die Umsetzbarkeit und der konkrete Mehrwert für die \r\nVersicherten fraglich. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber den \r\nersten Schritt konsequent zu Ende gedacht und u.a. mit dem § 73d SGB V (neu) den Weg \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n48\r\nfür eine (komplette) Folgeverordnung in der HKP geebnet. Insofern wurde die Regelung \r\nnach § 37 Abs. 8 SGB V durch einen mutigen gesetzgeberischen Schritt „überholt“.\r\nIn diesem Zusammenhang – und vor dem Hintergrund der aus den Verhandlungen nach § \r\n73d SGB V (neu) höchstwahrscheinlich resultierenden ohnehin komplexen Qualifikations\u0002bzw. Kompetenzmatrix – regt der BKK Dachverband an, § 37 Abs. 8 -10 zu streichen, da \r\ndieser (auch in Bezug auf die Evaluation; siehe § 73d Abs. 2 SGB V) aus unserer Sicht \r\nvollständig in der nun vorliegenden Regelung aufgeht.\r\n Initiativrecht der Pflegefachpersonen: In der Zielsetzung des Gesetzes wird zum einen die \r\nNutzung der pflegerischen Kompetenzen, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung \r\nin der Fläche, betont und zum anderen die Entlastung von Ärztinnen und Ärzten. Um diese \r\nZiele zügig und verbindlich zu realisieren, braucht es ein Initiativrecht der (entsprechend \r\nqualifizierten) Pflegefachpersonen. Diese muss nach entsprechenden ärztlichen Diagnose \r\nohne weitere Indikationsstellung der Ärztin oder des Arztes tätig werden können, denn die \r\nmedizinische Notwendigkeit wird grundsätzlich über das Stellen der Diagnose \r\nsichergesellt. Die sich daraus ergebenden weiteren Fragen der Alltagsbewältigung bzw. \r\ndes Managements einer chronischen Erkrankung (wie z.B. Diabetes mellitus) können von \r\nentsprechend besonders qualifizierten Pflegefachpersonen adäquat bearbeitet werden.\r\nSelbstverständlich muss im Sinne einer teamorientierten Versorgung eine fachliche \r\nAbstimmung mit dem Arzt oder der Ärztin über das „Wie“ der Versorgung erfolgen, nicht \r\naber über das „Ob“.\r\nIn Einzelfällen kann es medizinisch notwendig sein, dass die gesamte Versorgung durch \r\neine Ärztin oder einen Arzt erfolgt. In diesem Zusammenhang haben die Ärztinnen und \r\nÄrzte ein Widerspruchsrecht bzgl. der Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten durch \r\nPflegefachpersonen. Der Widerspruch ist im Einzelfall medizinisch zu begründen. Um eine \r\nwirtschaftliche Versorgung sicherzustellen, sollte die ärztliche Vergütung für die \r\nLeistungen, die von entsprechend qualifizierten Pflegenden übernommen werden können, \r\nabgesenkt werden. \r\nMit den skizzierten Regelungen wird die Übernahme von bestimmten heilkundlichen \r\nTätigkeiten als Regelfall – unabhängig von den individuellen Präferenzen der tätigen \r\nBerufsgruppen – normiert. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel einer zügigen und \r\nflächendeckenden Umsetzung Rechnung getragen. Zudem wird auf diese Weise eine \r\nwirtschaftliche Versorgung sichergestellt.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n49\r\nAufgrund der Komplexität des hier geregelten Sachverhalts sind aus Sicht des BKK \r\nDachverbandes auch entsprechende Anschluss- bzw. Folgefragen zu klären. In der \r\nGesetzesbegründung sind deshalb folgende Aspekte klarzustellen: \r\n Durchlässigkeit in Bezug auf Settings: Offen bleibt, inwieweit die Erbringung \r\nheilkundlicher Tätigkeiten zwischen ambulanter/stationärer Langzeitpflege/ bzw. in MVZ \r\noder Vertragsarztpraxen im Hinblick auf ein Tätigwerden von Pflegefachpersonen im \r\nAkutkrankenhaus durchlässig ist. Die Anforderung ist, dass die Regelungen des \r\nRahmenvertrags es Pflegepersonen ermöglicht, das Setting (ohne Zusatzqualifikation \r\no.ä.) zu wechseln.\r\n Handlungsleitende Ergebnisse für die Praxis: Für die adäquate Versorgung der \r\nVersicherten ist es wenig hilfreich, im Rahmenvertrag abstrakt festzulegen, was Pflegende \r\nnun „dürfen“. Für einen wirklichen Mehrwert in der Versorgung müssen die zusätzlichen \r\nKompetenzen der Pflegenden konkret und möglichst diagnosebezogen (Diabetes \r\nmellitus, chronische Wunde, Hypertonus etc.) in interdisziplinäre Behandlungspfade \r\ngegossen werden. Aus diesen muss hervorgehen, wer welche Leistungen in welchem \r\nIntervall zu erbringen hat. Hier bietet sich eine Orientierung an den entsprechenden \r\nLeitlinien der AWMF an. In diesem Sinne sind auch die Anlagen des Rahmenvertrags nach\r\n§ 64d SGB V anzupassen. Dies schafft zum einen Klarheit für alle Beteiligten (z.B. im \r\nHinblick auf Zuständigkeiten und Haftungsfragen) und sichert zum anderen auch eine \r\nhohe und bundesweit einheitliche Qualität der Versorgung.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG I\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 1 wird folgende Ergänzung vorgenommen: \r\n„4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach dem einheitlichen \r\nBewertungsmaßstab gilt entsprechend.“\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG II\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\r\nIn § 73d Abs. 2 werden folgende Streichungen/Änderungen vorgenommen: \r\n„(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande nicht innerhalb \r\nder Frist nach Absatz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n50\r\nkönnen die Vertragspartner oder des das Bundesministeriums für Gesundheit die Schiedsstelle\r\nanrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt \r\nfest. durch eine von den Vertragspartnern innerhalb eines Monats zu bestimmende unabhängige \r\nSchiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Die Vertragspartner nach Absatz 1 bilden \r\nerstmals bis zum 01.06.2025 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie ist paritätisch aus Vertretern \r\nder Krankenkassen sowie der in Abs. 1 genannten Leistungserbringerorganisationen, sowie aus \r\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zu besetzen. \r\nDie Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen \r\nMitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen.\r\nEinigen sich die Vertragspartner nicht fristgerecht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom \r\nBundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die \r\nVertragspartner zu gleichen Teilen. \r\n(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkungen der \r\nselbständigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen im \r\nBereich der vertragsärztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege auf die Qualität und \r\nWirtschaftlichkeit der Versorgung und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. \r\nDezember 2027 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.“\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG III:\r\n§ 37 Abs. 8-10 wird wie folgt geändert bzw. gestrichen: \r\n(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss bereinigt die regelt Richtlinie über die Verordnung \r\nhäuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2023 Juli \r\n2022 um die Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach \r\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, \r\ndie die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten \r\nAnforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens \r\nselbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur \r\nNotwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des \r\nVertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.\r\n(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung \r\nnach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den \r\nAusgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach \r\nDurchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n51\r\ndiese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung \r\nkassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 \r\nbeauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum \r\nVerfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der \r\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz \r\n10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein \r\nJahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.\r\n(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband \r\nBund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 \r\nSatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach \r\nAbsatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 \r\nverbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen \r\nKrankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der \r\nVersorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität.\r\nDie Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die \r\nKassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten \r\nOrganisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten \r\nzu erfolgen.\r\nZu Nr. 10: Anforderungen an eine fachgerechte \r\nPflegeprozessteuerung/ Grundsätze der Vergütung erweiterter \r\nheilkundlicher Aufgaben (§ 132a SGB V)\r\nDie Pflegeprozesssteuerung ist bereits in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V \r\nhinterlegt (§ 3 insb. Abs. 1 BURA). Diese hat aufgrund der Spezifika der HKP andere Schwerpunkte\r\nals z.B. eine Pflegeprozesssteuerung im SGB XI. Diese Spezifika wurden bereits in der \r\nBundesrahmenempfehlung berücksichtigt. Die Problematik der Doppelvergütung wird von den \r\nVertragspartnern nach § 132a Abs. 4 SGB V, bei denen eine vertragliche Bindung nach SGB V und \r\nSGB XI besteht, durch Berücksichtigung bzw. Abgrenzung in den entsprechenden Kalkulationen \r\nbzw. Vergütungen geregelt. Insofern sehen wir an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf.\r\nDie Vergütung der erweiterten heilkundlichen Aufgaben im Rahmen des § 132a SGB V (häusliche \r\nKrankenpflege) ist systematisch nicht sachgerecht. Wie im Gesetz klargestellt, handelt es sich \r\nexplizit um selbständig erbrachte heilkundliche Leistungen, und nicht um heilkundliche \r\nLeistungen, die im Rahmen der Delegation durch HKP erbracht werden. In diesem \r\nZusammenhang muss die Vergütung analog zu den „Grundsätzen der Vergütung (…)“ (§ 132a Abs. \r\n1 Nr. 5) entweder in einem weiteren Absatz im Rahmen des § 73d SGB V (neu) oder in einem \r\nseparaten Paragrafen geregelt werden.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n52\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 3 Nummer Nr. 10 Doppelbuchstabe aa) wird gestrichen:\r\nIn § 132a Abs. 1 wird Nummer 2a (neu) gestrichen: \r\n„2a. Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozesssteuerung,“\r\nZu Nr. 11: Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen an \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte (§ 197b SGB V)\r\nAufgaben der Krankenkassen können mit der Änderung an Arbeitsgemeinschaften oder Dritte \r\nübertragen werden, solange nun nicht nur die Rechte, sondern auch Interessen der Versicherten \r\nnicht beeinträchtigt werden. \r\nDie Ergänzung wird befürwortet. Die Aufgabenübertragung von Kranken- bzw. Pflegekassen auf \r\nArbeitsgemeinschaften oder Dritte nach § 197b SGB V bzw. § 47b SGB XI wird in Einklang \r\ngebracht. Interessen der Versicherten, die bei der Aufgabenübertragung und nachfolgend \r\nsachgerechten Wahrnehmung durch Arbeitsgemeinschaften oder Dritte nicht beeinträchtigt \r\nwerden dürfen, wird neben Rechtsansprüchen ein eigener Rang eingeräumt. Die Klarstellung \r\nentspricht den Vorgaben des § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB X. \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n53\r\nArtikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes\r\nKurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)\r\nDie auszustellende Bescheinigung berechtigt zu einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn \r\nArbeitstagen im Kalenderjahr mit entsprechender Fortzahlung der Vergütung durch den \r\nArbeitgeber oder im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes. Systematisch ist dies vergleichbar \r\nmit einer „Kind-AU“ die ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärztinnen oder Ärzten \r\nauszustellen ist. Insofern regen wir an, zur Ausstellung der Bescheinigung ausschließlich \r\nPflegende mit einem Hochschulabschluss zu berechtigen. \r\nDies wäre auch im Sinne einer anschlussfähigen Kompetenzabstufung, nach der Advanced \r\nPractice Nurses (APN) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine bestimmte Zeit, bei \r\nbestimmten Indikationen ausstellen können. Ergänzend muss die ausstellende Pflegefachkraft \r\nanhand ihrer Beschäftigtennummer eindeutig identifizierbar bzw. in Bezug auf ihre Qualifikation \r\nverifizierbar sein. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nArtikel 4 wird wie folgt geändert:\r\nIn § 2 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: \r\n„(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung \r\nund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen \r\neine ärztliche Bescheinigung oder unter Angabe der Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 \r\nSGB V, eine Bescheinigung einer Pflegefachkraft mit akademischen Grad über die \r\nPflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten \r\nMaßnahmen vorzulegen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n54\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nHaftungsprämien bei Pflegefachpersonen mit heilkundlichen \r\nKompetenzen\r\nMit der Übertragung von heilkundlichen Kompetenzen entsteht durch den breiteren Kompetenz\u0002und Handlungsspielraum der Pflegefachpersonen auch ein größeres Haftungsrisiko. Ein größeres \r\nHaftungsrisiko entsteht sowohl bei den insb. in § 73b Abs. 1 SGB V des vorliegenden Gesetzes zu \r\nverhandelnden heilkundlichen Leistungen und möglichen Folgeverordnungen sowie deutlich \r\nverstärkt im Rahmen der angekündigten Advanced Practice Nurse (APN)-Gesetzgebung. \r\nUm aus den schwierigen Entwicklungen und Diskussionen rund um die Haftungsprämien im \r\nBereich der Hebammen zu lernen, regen wir an, einen Haftungsfond für entsprechend tätige \r\nPflegende gesetzlich zu normieren. \r\nKonkret könnten die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe nach § 118a SGBB XI (neu) \r\nmit der Errichtung und Verwaltung eines entsprechenden Fonds beauftragt werden. Damit wäre \r\ndieser wichtige Teilaspekt der Heilkundeübertragung von Anfang an in stabile Bahnen gelenkt und \r\nwürde in der Konsequenz auch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler deutlich moderater \r\nbelasten. \r\nKennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (§ 293 Abs. 8 \r\nSGB V)\r\nUm die mittels dieses Gesetzes nun weiter ausdifferenzierten Qualifikationen im Rahmen der \r\nZulassung und der Abrechnung nachvollziehbar zu machen, werben wir dringend dafür, die \r\nPotenziale eines entsprechenden Verzeichnisses tatsächlich auch versorgungspolitisch in Gänze \r\nzu erschließen. Dies betrifft ganz konkret auch die Zielstellung eines solchen Verzeichnisses über \r\nAbrechnung, Zulassung und Verifikation der Qualifikationen hinaus. Aus Sicht des BKK \r\nDachverbands ist ein umfassendes Beschäftigtenverzeichnis für sämtliche beschäftigte Pflegende \r\nim Gesundheitssystem geeignet, um versorgungspolitisch gezielt zu handeln, die Wirksamkeit \r\ngesetzgeberischer Initiativen zu evaluieren, Transparenz bzgl. der Qualifikation und der Quantität \r\nsowie den Settings, in denen Pflegende arbeiten und Migrationsbewegungen in und aus der \r\nPflege erstmals auf einer validen Datengrundlage darzustellen.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n55\r\n§ 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDas Gesetz regelt bisher, dass die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag \r\ninnerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder der verkürzten Fristen (nach § 18a \r\nAbsatz 5 und 6 SGB XI) erteilt. Wird die Frist nicht eingehalten und hat die Pflegekasse die \r\nVerzögerung zu vertreten, dann wird für jede begonnene Woche nach der 25-Arbeitstage-Frist \r\neine Strafzahlung in Höhe von 70 Euro fällig, die dem Antragsteller zu zahlen ist. \r\nAus aktuellem Anlass bittet der BKK Dachverband, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um \r\nden Umgang mit der Auszahlung der Strafzahlung in Höhe von 70 Euro für jede begonnene Woche \r\nder Fristüberschreitung zur Begutachtung nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI klarzustellen.\r\nHintergrund ist, dass derzeit die seit über einem Jahrzehnt rechtlich begründete \r\nVerwaltungspraxis in Frage gestellt wird, wie mit Strafzahlungen bei Fristüberschreitung \r\numgegangen werden muss. Kassenartenübergreifender Verfahrensstand ist, dass erst nach \r\nBeendigung des Verwaltungsverfahrens der Pflegebegutachtung die Strafzahlung ausgelöst wird. \r\nBegründet liegt dies darin, dass erst nach Ende des Verwaltungsverfahrens den Pflegekassen \r\nbekannt ist, wer die Verzögerung der Begutachtung zu vertreten hat. Ist es der Antragssteller, die \r\nPflegekasse oder respektive der Medizinische Dienst, dessen Verzögerung der Pflegekasse \r\nzugeordnet wird? Die Zuordnung ist aber elementar, da nur bei Verschulden der Pflegekasse die \r\nStrafzahlung fällig wird. Erst am Ende des Verfahrens ist also rechtssicher die Frage des \r\nVerschuldens der Verzögerung der Feststellung der Pflegebedürftigkeit feststellbar und die \r\nkorrekte Höhe zu berechnen sowie auszuzahlen. \r\nFORMULIERUNGSVORSCHLAG\r\nDamit es zukünftig zu keiner weiteren Rechtsunsicherheit bei der Auslegung der Strafzahlungen \r\nkommt, ist in § 18c Absatz 5 Satz 1 festzulegen, dass die Pflegekasse die Zahlung nach Abschluss \r\ndes Verwaltungsverfahrens der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu zahlen hat. In Absatz 5 \r\nSatz 1 ist das Wort „Fristablauf“ zu streichen und durch die Wörter „Abschluss des \r\nVerwaltungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ zu ersetzen. \r\nIn Absatz 5 soll zudem eine Klarstellung erfolgen, dass ein länger andauerndes Verfahren zur \r\nFeststellung der Pflegebedürftigkeit nicht der Pflegekasse anzulasten ist, wenn die Verzögerung \r\nvon der antragsstellenden Person verursacht wurde (z. B. Terminabsage oder Abwesenheit trotz \r\nTerminabsprache durch die antragstellende Person). Vielmehr verlängern diese Zeiten, die zuvor \r\nfür den jeweiligen Tatbestand eingetretene Hemmung der 17-Arbeitstage-Frist.\r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n56\r\nBEGRÜNDUNG \r\nMit einer jeweils wöchentlichen Auszahlung der Zusatzzahlung bereits ab Fristablauf würden seit \r\nJahren gut funktionierende und automatisierte Prozesse nicht mehr möglich sein. Ein immer \r\nstärker digitalisiertes Ablaufverfahren müsste zurück auf eine personalintensive manuelle \r\nEinzelfallsteuerung geführt werden, da bei jedem Antragsverfahren eine eigene Fristenverwaltung \r\nund Wiedervorlage erfolgen würde. Weiterhin müssten schon gegen Ende des Fristenverlaufs \r\nSachstandanfragen beim Medizinischen Dienst erfolgen, nach Fristablauf sogar wöchentlich. \r\nDamit einhergehen müssten wöchentlich auszulösende Zahlungen. Das vom Gesetzgeber \r\nintendierte schnelle Antrags- und Bewilligungsverfahren gerät mit einer wöchentlich \r\nauszuzahlenden Strafzahlung in Gefahr – auch aufgrund der personellen Kapazitäten bei den \r\nPflegekassen wie auch bei den Medizinischen Diensten, die durch erweiterte Auskunftsverfahren \r\ngegenüber den Pflegekassen mit erheblichem Mehraufwand rechnen müssten. \r\nEs darf nicht außer Acht gelassen werden, dass allein im Jahr 2023 bei rund 662.800 Anträgen eine \r\nFristüberschreitung zu verzeichnen war, bei etwa 75 Prozent wurde diese nicht von den \r\nPflegekassen verursacht. Es zeigt sich also, dass es in der Mehrzahl der Fälle zu einer \r\nRückforderung bei den antragstellenden Personen kommen wird. Gerade in Fällen, in denen \r\nvulnerable Personen bereits mit der Organisation des Pflegealltags und der neuen \r\nherausfordernden Situation konfrontiert sind, würde zusätzlich ein für sie zunächst\r\nunverständliches Rückforderungsverfahren mit Anhörung, Rückforderungsbescheid, ggf. \r\nMahnverfahren anlaufen. Dies belastet auch erheblich das Vertrauensverhältnis zwischen \r\nVersicherten und Pflegekassen. Für die antragstellenden Personen wäre es hilfreicher, zeitnah den \r\nBescheid der Pflegekasse und damit Regelungssicherheit für die weitere Planung der \r\npflegerischen Versorgung zu erlangen. Der Sanktionscharakter der Strafzahlung bleibt für die \r\nPflegekasse gleich – ob die Auszahlung nun wöchentlich oder nach Bescheiderteilung ausgelöst \r\nwird. Die Kosten für die pauschale Zusatzzahlung sind ohnehin aus den Verwaltungskosten zu \r\ntragen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Eine solche Zahlung zu vermeiden, ist für die jeweilige \r\nPflegekasse wesentlicher Anreiz, Bescheide fristgerecht zu erteilen. \r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDarüber hinaus fehlt in §§ 18 ff. SGB XI (im Unterschied zu einer vergleichbaren Regelung in § 13 \r\nAbsatz 3a SGB V) grundsätzlich eine Regelung, welche Frist der Gesetzgeber für das \r\nBegutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit als angemessen erachtet. \r\nInsbesondere ist in § 18c Abs. 5 SGB XI nicht abschließend geregelt, welche Fristen für den \r\nMedizinischen Dienst für eine neue Begutachtung im Anschluss an eine Hemmung der Frist \r\ninfolge eines Verzögerungsgrundes, der durch die antragstellende Person ausgelöst wird, gelten; \r\nPflegekompetenzgesetz 10 | 2024\r\n57\r\nbzw. wie nach dem Zweck der Regelung eine entsprechend schnelle Bearbeitung bzw. \r\nBegutachtung innerhalb der engen Fristen des § 18c Absatz 1 SGB XI sicherzustellen ist.\r\nFORMULIERUNGSVORSCHLAG\r\nIn § 18c Absatz 5 sind die Sätze 4 und 5 zu ersetzen durch die Formulierung „Liegt ein \r\nVerzögerungsgrund vor, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, ist der Lauf der Frist nach Satz \r\n1 bis zur Beendigung der Verzögerung und soweit danach eine erneute Terminierung der \r\nBegutachtung erforderlich ist, für weitere 17 Arbeitstage nach Kenntnis über den Wegfall der \r\nVerzögerung gehemmt. Danach läuft die Frist weiter.“\r\nBEGRÜNDUNG\r\nWie bereits oben beschrieben, liegt die Ursache der Fristüberschreitung zu 75 Prozent bei den \r\nantragsstellenden Personen (bspw. kurzfristige Terminabsage durch die antragsstellende Person) \r\nund ist somit nicht der Pflegekasse, noch dem MD anzulasten. Die dadurch eingetretene \r\nHemmung der Frist verlängert also den Fristenzeitraum. \r\nDie Ressourcen eines MD erlauben grundsätzlich aber keine Adhoc-Begutachtungen. Die \r\nTerminplanung für die Touren steht im Voraus fest und kann nicht flexibel zu Ungunsten weiterer \r\nDritter abgeändert werden. Unabhängig davon zeigen die Erfahrungen der MDs, dass Adhoc\u0002Begutachtungen die zu begutachtenden Personen überfordern und demzufolge nicht in deren \r\nInteresse sind. Nach der aktuell vorliegenden Statistik des MD Bund über die Auftrags- und \r\nBegutachtungsentwicklung in der Pflege vom Mai 2024 werden fristgebundene \r\nBegutachtungsaufträge im Bundesdurchschnitt innerhalb von 16,9 Arbeitstagen von den MD \r\nerledigt. \r\nUm die Regelungslücke in § 18c Absatz 5 SGB XI zu schließen, wurde im Gemeinsamen \r\nRundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene \r\nzu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 14.11.2023 eine Frist von 17 Arbeitstagen \r\nzur Begutachtung durch Übertragung der Frist aus § 18 Abs. 3 SGB XI vorgenommen. Wie § 18c \r\nAbs. 1 und 5 SGB XI enthält auch § 18 Abs. 3 SGB XI eine Regelung, die auf eine beschleunigte \r\nBearbeitung von Anträgen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit abzielt. Es ist davon \r\nauszugehen, dass die dort rechnerisch zu ermittelnde Begutachtungsdauer von 17 Arbeitstagen \r\ndem gesetzgeberischen Ziel einer schnellen Bearbeitung Rechnung trägt. D. h., dass eine solche \r\nDauer vom Gesetzgeber als angemessen und nicht als zögerlich angesehen wird. Die Frist von 17 \r\nArbeitstagen bietet den Medizinischen Diensten und anderen unabhängigen Gutachterdiensten \r\nzudem Orientierung, innerhalb welcher Frist nach dem Ende eines Hemmungstatbestandes die \r\nErledigung eines Begutachtungsauftrages spätestens erwartet wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001658","regulatoryProjectTitle":"Stabilisierung der GKV Finanzen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/62/285972/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070034.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unter der Lupe\r\nDie GKV-Finanzergebnisse im 4. Quartal 2023\r\n16.04.2024\r\n2\r\nRücklagenabbau wird im 4.\r\nQuartal 2023 fortgesetzt\r\nZur Erinnerung: Mit dem GKV-FinStG\r\nwurden bei den Krankenkassen im Jahr\r\n2023 einmalig Rücklagen in Höhe von 2,5\r\nMrd. Euro abgebaut (§ 272b SGB V).\r\nFinanzielle Situation der GKV verschärft sich im vierten Quartal\r\n2023 – Defizit verdoppelt sich, verglichen mit dem dritten Quartal\r\n-225\r\n-363\r\n-24\r\n-122\r\n-1.132\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -1.866\r\nAmtliches Ergebnis je Kassenart absolut\r\nSaldo von Einnahmen und Ausgaben in der vorläufigen Jahresrechnung 2023 (in Mio. EUR)\r\nZum Vergleich:\r\nErgebnis des vorangegangenen Quartals\r\n Amtliches Ergebnis je Kassenart absolut\r\nSaldo von Einnahmen und Ausgaben\r\n(in Mio. Euro, KV45(3), Jahr 2023)\r\n-199\r\n-144\r\n76\r\n-96\r\n-606\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -970\r\n3\r\nFinanzreserven der Kassen liegen Ende 2023 leicht über der\r\ngesetzlich vorgesehenen Mindestreserve von 0,2 Monatsausgaben.\r\nAngaben in Prozent\r\n4\r\n33%\r\n37%\r\n18%\r\n20%\r\n34%\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 32%\r\nNach § 261 SGB V muss jede Kasse zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage bilden, die mindestens 20% einer Monatsausgabe beträgt.\r\nVor wenigen Jahren hätten die Reserven noch für eine komplette\r\nMonatsausgabe gereicht!\r\n5\r\n2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nAOK 50% 83% 98% 101% 98% 107% 123% 129% 118% 99% 39% 37% 33%\r\nBKK 68% 114% 115% 94% 79% 80% 97% 101% 83% 73% 50% 50% 37%\r\nIKK 103% 158% 152% 123% 91% 93% 110% 115% 89% 67% 26% 20% 18%\r\nKBS 15% 27% 32% 68% 66% 75% 98% 106% 97% 70% 54% 38% 20%\r\nVdeK 83% 112% 104% 78% 66% 68% 82% 87% 73% 57% 44% 47% 34%\r\nGKVoLKK 67% 101% 104% 92% 82% 87% 102% 108% 93% 77% 42% 42% 32%\r\n-20%\r\n30%\r\n80%\r\n130%\r\n180%\r\nNettoreinvermögen der Kassen zu Monatsausgaben im Zeitverlauf\r\nAngaben in Prozent\r\nKassenrücklagen von insgesamt 8 Mrd. Euro stehen monatlichen\r\nAusgaben von mehr als 26 Mrd. Euro gegenüber.\r\nin Mio. Euro\r\n6\r\nDrohen der GKV absehbar Liquiditätsschwierigkeiten bei der Finanzierung der\r\nLeistungserbringer?\r\n1.906\r\n707\r\n347\r\n136\r\n1.963\r\n1.228\r\n605\r\n-30\r\n1\r\n1.337\r\nMindestrücklage 20% Verfügbares Nettoreinvermögen\r\nGKV KV45 (4) 23 = 8.199\r\n1.312\r\n317\r\n3.299\r\n3.134\r\nAOK BKK IKK KBS vdek\r\nLiquiditätsreserve schrumpft\r\n Zur Erinnerung\r\n Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 und darf\r\nhöchstens 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds\r\nbetragen.\r\n Aus der Liquiditätsreserve sollen eigentlich unterjährige Schwankungen in den Einnahmen gedeckt\r\nwerden.\r\n Aus der Liquiditätsreserve werden inzwischen auch laufende Ausgaben finanziert, z.B.\r\n Innovationsfonds (100 Mio. Euro p.a.)\r\n Krankenhausstrukturfonds (bis zu 500 Mio. Euro p.a. bis 2024)\r\n Förderung Pädiatrie und Geburtshilfe (je 378 Mio. Euro 2023 und 2024)\r\n 2023 konnte noch ein Überschuss von 5,7 Mrd. Euro für laufende Ausgaben (Zuschuss Pädiatrie,\r\nGeburtshilfe, Innofonds, KH-Strukturfonds) verwendet werden; 2,7 Mrd. Euro konnten den\r\nKrankenkasse zur Beitragssatzstabilisierung zugeführt werden.\r\n7\r\nAuch die Reserve des Gesundheitsfonds nimmt drastisch ab\r\n Im Fonds entsteht ein Liquiditätsrisiko: Krankenkassen werden die monatlichen Zuweisungen\r\naus dem Gesundheitsfonds zunehmend später erhalten.\r\n Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Deckung laufender Ausgaben sind bis auf Weiteres\r\nnicht mehr möglich.\r\n8\r\nMindestreserve\r\n9,1\r\n9,7 10,2\r\n5,9\r\n7,9\r\n12,0\r\n9,4\r\n4,7\r\n4,8\r\n2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*\r\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\r\n*\r\nPrognose\r\nDer Druck auf den Beitragssatz steigt\r\n Zur Erinnerung\r\n Der Schätzerkreis ermittelt jährlich aus der Differenz zwischen Einnahmen des Gesundheitsfonds und\r\nAusgaben der GKV den rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr.\r\n Das BMG legt aufgrund der Empfehlungen des Schätzerkreises jeweils bis zum 1. November den\r\ndurchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest.\r\n Während des laufenden Jahres gibt es auf Grundlage der tatsächlichen Einnahme- und\r\nAusgabenentwicklung regelmäßig noch Anpassungen bei der Berechnung des rechnerischen\r\nZusatzbeitragssatzes.\r\n Der vom BMG festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz betrug 2023 1,6%, 2024 beträgt er 1,7%.\r\n9\r\nAuswirkungen der Ausgabenentwicklung 2023 auf den\r\nZusatzbeitragssatz (ZBS) 2024\r\n10\r\nGKV-SK (Okt 2023) in Mrd. EUR Prognose auf Basis KV45 4 23*\r\nLeistungsausgaben 298,8 300,8\r\nNettoverwaltungsausgaben 13,3 13,5\r\nSatzungs- und Ermessensl. 1,6 1,7\r\nAusgaben 313,7 316,0\r\nKalk. Zusatzbeitragssatz 1,68% 1,81%\r\n* Veränderungsraten 2024 geringfügig angepasst auf die höhere Basis 2023 bezogen; keine dezidierte Neuprognose\r\ndes Jahres 2024\r\n ZBS 2023 wurde vom Schätzerkreis im Oktober 2022 mit 1,4 % geschätzt. Mit der vorläufigen\r\nJahresrechnung zeichnet sich ein kalkulatorischer ZBS für 2023 von 1,5 % ab.\r\n Die höhere Ausgabendynamik ist basiswirksam: ohne Berücksichtigung bestehender Ausgabenrisiken\r\nkann in 2024 bereits von einem kalkulatorischen ZBS i.H.v. 1,8% (statt 1,7%) ausgegangen werden.\r\n Bestehende Ausgabenrisiken (auch durch laufende Gesetzgebung) und Einnahmerisiken (z.B.\r\nwirtschaftliche Entwicklung) wurden hier noch nicht berücksichtigt.\r\nFortschreibung ZBS 2025 – 0,1 BSP entsprechen ca. 1,9 Mrd. €\r\nZBS 2025\r\nAusgangsbasis 2024 1,81%\r\naktuell absehbare Ausgabenrisiken aus 2024 (basiswirksam) ca. +0,05%\r\nWegfall Übertragung Liquiditätsreserve* +0,17%\r\na.o. Erhöhung LBFW +0,07%\r\nGeheime Preisverhandlungen Arzneimittel (gem. Simulation GKV-SV) +0,13%\r\nZusatzbeitragssatz 2025 mit Bewertung vorliegender Gesetze/-entwürfe ca. 2,20%\r\nRisiko Nachberechnungen Pflegebudget +0,25%\r\nungewisse Mehrkosten KHVVG bereits in 2025 ?\r\nungewisse Mehrkosten GVSG bereits in 2025 ?\r\nungewisse Mehrkosten PhyThBRefG bereits in 2025 ?\r\nZusatzbeitragssatz 2025 mit erster Risikobewertung 2,45% + x%\r\n11\r\nInsbesondere keine Bewertung\r\n- des Krankenhaustransformationsfonds, da Auswirkung erst ab 2026\r\n- von Einnahmerisiken infolge wirtschaftlicher Entwicklung\r\nAchtung: Rückzahlung Sonderdarlehen\r\n2026 in Höhe von 1 Mrd. Euro\r\n* Zum 15.01.2024\r\n(Geschäftsjahr 2023)\r\nlag die Liquiditätsreserve\r\n5,7 Mrd. Euro\r\nüber der Obergrenze\r\n(= 25% einer durchschnittlichen\r\nMonatsausgabe);\r\ndieser\r\nBetrag konnte für\r\nlaufende Ausgaben\r\n(Zuschuss Pädiatrie,\r\nGeburtshilfe, Innofonds,\r\nKH-Strukturfonds)\r\nverwendet\r\nwerden; 2,7 Mrd. Euro\r\nkonnten den Krankenkasse\r\nzugeführt\r\nwerden.\r\nGeplante Gesetze werden die GKV massiv belasten\r\n Die Referentenentwürfe zum\r\n Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und zum\r\n Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)\r\nenthalten hohe Ausgabensteigerungen für die GKV, die in den Folgejahren wirksam werden könnten.\r\n Der Referentenentwurf zum\r\n Physiotherapieberufereformgesetz (PhyThBRefG)\r\nhat ebenfalls Kostenwirkungen, ist jedoch noch nicht ressortabgestimmt.\r\n Das\r\n Medizinforschungsgesetz (MFG)\r\nhat das Kabinett bereits passiert, allerdings ist auch hier der weitere Zeitplan noch nicht bekannt.\r\nBei den Ausgaben für die GKV ist zu unterscheiden zwischen Ausgaben, die zu den Aufgaben\r\nder GKV gehören und solchen, die eigentlich staatliche oder gesamtgesellschaftliche Aufgabe\r\nsind.\r\n12\r\nAktuelle Gesetzgebung mit wesentlicher Finanzwirkung auf die GKV\r\n13\r\nSachverhalt Gesetz Finanzvolumen\r\nEinführung der vertraulichen\r\nErstattungsbeträge\r\nMFG +2,8 Mrd. € in Jahr 1 bis +21,3 Mrd. € p.a. in Jahr 10\r\n(Durchschnittswerte, hauptsächlich getragen durch Wegfall\r\nder Wirtschaftlichkeitssteuerung), ab Inkrafttreten\r\nEntbudgetierung der hausärztlichen\r\nVersorgung\r\nGVSG\r\n(08.04.2024)\r\n3stelliger Millionenbetrag p.a., ab Inkrafttreten\r\nEinschränkungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung\r\nambulanter ärztlich\r\nveranlasster Leistungen\r\nGVSG\r\n(08.04.2024)\r\n3 Mio. € p.a., ab Inkrafttreten\r\nGesundheitskioske* GVSG\r\n(21.03.2024)\r\n300T € p.a./Kiosk, ab Inkrafttreten; aufwachsend;\r\n66 Mio. € p.a. ab 2028 (geplant 220 Kioske 2028)\r\nFörderprogramm\r\nMedizinstudienplätze*\r\nGVSG\r\n(21.03.2024)\r\nZahl der geförderten Studienplätze aufwachsend;\r\n110 Mio. € (2026) bis 660 Mio. € p.a. ab 2031\r\nFinanzierung von Ausbildungskosten\r\nder Schulen durch\r\nKooperationsvereinbarung mit\r\nKrankenhäusern\r\nPhyThBRefG\r\n(21.12.2023)\r\n+ 4,5 Mio. € p.a. (nicht genau bezifferbar)\r\nab 2025 aufwachsend; volle Summe wird 2035 erreicht.\r\nFinanzierung der praktischen Ausbildung\r\n(inkl. Physiotherapiestudium)\r\nsowie Ausbildungsvergütungen in der\r\nPhysiotherapieausbildung\r\nPhyThBRefG\r\n(21.12.2023)\r\n+ 122 Mio. € p.a. (nicht genau bezifferbar)\r\nab 2025 aufwachsend; volle Summe wird 2035 erreicht.\r\n* Mit dem Förderprogramm\r\nMedizinstudienplätze\r\nund\r\nden Gesundheitskiosken\r\nwurden\r\nzwei kostenträchtige\r\nVorhaben\r\naus dem Referentenentwurf\r\ndes\r\nGVSG entfernt.\r\nKHVVG (13.03.2024) mit wesentlicher Finanzwirkung auf die GKV\r\n14\r\nSachverhalt Finanzvolumen\r\nVollständige Tarifrefinanzierung 500 Mio. € ab 2024 p.a.; basiswirksam\r\nVollständige Tarifrefinanzierung Ab 2025 erhebliche Ausgabensteigerungen für GKV zu erwarten, genaue\r\nAbschätzung noch nicht möglich, weil noch nicht alle Tarifverträge vorliegen\r\nFaustformel:\r\nTarifwirkung ca. 1% über Veränderungswert bedeuten zusätzlich + 155 Mio. €\r\nAnwendung des vollen Orientierungswerts für\r\nKrankenhäuser.  Erhöhung der Obergrenze für den\r\njährlichen Anstieg des Landesbasisfallwerts\r\nn.q.; abhängig von Orientierungswert und Veränderungsrate ab 2025\r\nWeiterführung Förderung Pädiatrie, Geburtshilfe 378 Mio. € p.a. 2025 u. 2026:\r\nUnbefristete Förderungen Pädiatrie, Geburtshilfe,\r\nStroke Unit, Traumatologie, Intensivmedizin\r\n495 Mio. € p.a. ab 2027\r\nZuschläge zur Förderung von Koordinierungs- und\r\nVernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der\r\nspeziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken\r\n180 Mio. € p.a. ab 2027\r\nErhöhung Zuschlag Notfallversorgung 29,7 Mio. € ab 2027\r\nWegfall FDA n.q. ab 2027\r\nReform Abrechungsprüfungen n.q. ab 2027\r\nAnteilige Finanzierung des Transformationsfonds 2,5 Mrd. € p.a. ab 2026 für 10 Jahre aus Liquiditätsreserve Gesundheitsfonds\r\nFazit\r\n Die Hinweise sind deutlich: Die GKV-Finanzen werden sich 2024 und darüber hinaus weiter\r\nverschlechtern:\r\n Rücklagenabbau nimmt den Kassen jede Möglichkeit, Schwankungen abzufedern.\r\n Ausgaben sind 2023 stärker gestiegen als erwartet.\r\n Teure Gesetze bringen dauerhafte Belastungen.\r\n Inakzeptabel: Aufgrund der rigiden Haushaltspolitik sollen die Kassen zusätzlich staatliche Aufgaben\r\nfinanzieren:\r\n Die Transformation der Krankenhäuser ist eine staatliche Aufgabe – statt des Bundes zahlen aber die Kassen die\r\nHälfte.\r\n Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für die Ausbildung von Physiotherapeuten eine\r\nAusbildungsvergütung bereitzustellen – zahlen soll allein die GKV.\r\n Echte Strukturreformen, die die durchaus vorhandenen Ressourcen im Gesundheitssystem nutzen, sind\r\nnicht vorgesehen.\r\nOhne Gegensteuern drohen 2024 und 2025 massive Beitragserhöhungen; es sind keine\r\nFinanzreserven mehr im System, die das ausgleichen könnten.\r\n15\r\nIhre Ansprechpartner:innen Anne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nanne-kathrin.klemm@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-200\r\nStephanie Bosch\r\nLeiterin\r\nPolitik und Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406 - 300\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder\r\nHintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\nDr. Thomas Schepp\r\nLeiter\r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-702\r\n16"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001658","regulatoryProjectTitle":"Stabilisierung der GKV Finanzen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/ce/399283/Stellungnahme-Gutachten-SG2412310006.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unter der Lupe\r\nDie GKV-Finanzergebnisse vom 1. bis zum 3. Quartal 2024\r\n20.12.2024\r\n2\r\nDefizit der GKV –\r\nDie Lücke zwischen\r\nEinnahmen und\r\nAusgaben wächst.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nNachdem das Defizit der GKV sich im 2. Quartal auf über 2 Mrd. €\r\nverdreifacht hatte, steigt es im 3. Quartal auf 3,7 Mrd. €.\r\n3\r\nErgebnis absolut\r\nAngaben in Mio. €\r\nGKVoLKK = -2.149\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\n-1.014\r\n-859\r\n-409\r\n-52\r\n-1.318\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -3.652\r\nFinanzielle Entwicklung vom 1. bis 3. Quartal 2024 nach Kassenarten\r\n4 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n-128\r\n-282\r\n-72\r\n23\r\n-314\r\n-366\r\n-721\r\n-161\r\n-43\r\n-859 -859\r\n-1014\r\n-409\r\n-52\r\n-1318\r\nBKK AOK IKK KBS VdEK\r\nSaldo in Mio. € Q1 bis Q3\r\nQ1 Q2 Q3\r\nLagen die Ergebnisse je Versicherten im 2. Quartal noch nah\r\nbeieinander, ändert sich das jetzt.\r\n5\r\nErgebnis je Versicherten\r\nAngaben je Versicherten in €\r\n2. Quartal 2024\r\n-26,2\r\n-32,4 -31,4 -31,5 -30,0\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -29,1\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\n-36,8\r\n-75,9\r\n-80,0\r\n-38,7\r\n-46,0\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -49,4\r\nErgebnis je Versicherten\r\nAngaben je Versicherten in €\r\n3. Quartal 2024\r\n6\r\nDie Einnahmen steigen aufgrund guter Lohnabschlüsse\r\n– die Ausgaben steigen jedoch stärker als die Einnahmen\r\n– und stärker als erwartet.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nDie Einnahmen und Ausgaben entwickeln sich weiter auseinander.\r\n Ausgaben der GKV insgesamt steigen im 1. bis 3. Quartal gegenüber dem Vorjahreszeitraum\r\num rd. 7,5% (Leistungsausgaben +7,8%).\r\n Besonders auffällig:\r\n Krankenhausbehandlungen + 7,8%\r\n Arzneimittelversorgung + 9,9% (insb. Auslaufen Herstellerabschlag, allerdings ist der\r\nAnstieg damit nicht komplett zu erklären)\r\n Ambulant-ärztl. Behandlung + 6,4%\r\n Heilmittel + 10,0%\r\n Behandlungspflege und HKP + 12,3%\r\n Vorsorge- und Rehaleistungen + 10,0%\r\n Die Prognosen des GKV-Schätzerkreises (10/2024) erscheinen damit bereits kaum noch\r\nrealistisch.\r\n Beitragseinnahmen (ohne ZBS) steigen um 5,6%.\r\n7 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n2024 steigen die Ausgaben stärker als erwartet.\r\nAusgabenentwicklung 2024: Leistungsausgaben je Versicherten\r\n8 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n5,8%\r\n6,0%\r\n7,0%\r\n7,2%\r\n7,4%\r\nLeistungsausgaben (netto)\r\nSchätzerkreis (Okt. 2023) für 2024 Eckdatenpapier BKK DV 10/23 KV45 (1) 24 KV45 (2) 24 KV45 (3) 2024\r\nVeränderungsrate je Versicherten zum Vorjahr\r\nGKV ohne LKK\r\nDer tatsächlich erhobene durchschnittliche ZBS 2024 reicht nicht\r\naus, um die Kosten zu decken.\r\n Der erhobene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag im November bereits bei 1,83%.\r\n(Der Schätzerkreis hatte mit 1,7% für 2024 gerechnet.)\r\n Wir erwarten derzeit einen kalkulatorischen Beitragssatz* von über 2,0% für 2024.\r\n Kassenindividuell zeigt sich eine Beitragssatzspanne von 0,7% bis 3,9%.\r\nEinzelne Krankenkassen werden ihr Vermögen in 2024 drastisch abbauen – auf ein Niveau\r\nunterhalb der gesetzlichen Mindestreserve.\r\n2025 müssen die Finanzreserven auf Einzelkassenebene teilweise wieder aufgefüllt werden.\r\nZusätzlicher Beitragssatzdruck im nächsten Jahr.\r\n9\r\n* Der kalkulatorische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist der Beitragssatz, der notwendig ist, um die Differenz\r\nzwischen Einnahmen und Ausgaben zu decken.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\n10\r\nDie Reserven der Kassen sinken unter die gesetzlich\r\nvorgeschriebene Mindestrücklage.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nDurch den politisch gewollten Rücklagenabbau sind kaum noch\r\nReserven bei den Kassen vorhanden.\r\n11 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n1.999\r\n764\r\n371\r\n138\r\n2.078\r\n167\r\n-377\r\n-482\r\n-67 -132\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nMindestrücklage 20%\r\nVerfügbares\r\nNettoreinvermögen\r\nGKVoLKK = 4.459\r\n387\r\n-110\r\n1.946\r\n2.166\r\n71\r\nEinzig die AOKen haben noch Vermögen knapp über der\r\nMindestreserve von 20%.\r\n12 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n22%\r\n10%\r\n-6%\r\n10%\r\n19%\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = 17%\r\nGesetzlich vorgeschrieben\r\nist eine Mindestreserve von\r\n20% einer Monatsausgabe\r\n(§ 261 SGB V).\r\nAuch die Reserve des Gesundheitsfonds nimmt drastisch ab.\r\n Im Fonds entsteht ein Liquiditätsrisiko: Krankenkassen werden die monatlichen Zuweisungen\r\naus dem Gesundheitsfonds zunehmend später erhalten.\r\n Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Deckung laufender Ausgaben sind bis auf Weiteres\r\nnicht mehr möglich.\r\n13\r\nMindestreserve\r\n*\r\nPrognose\r\n9,1\r\n9,7\r\n10,2\r\n5,9\r\n7,9\r\n12,0\r\n9,4\r\n6,0\r\n4,9\r\n2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024* 2025*\r\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\r\n14\r\nDer Zusatzbeitragssatz steigt – bei vielen Kassen mehr als\r\neinmal im Jahr.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nWenn die Reserven aufgebraucht sind, sind Ausgabensteigerungen\r\nnur noch durch Beitragssatzanhebungen zu decken.\r\n15\r\n• 34 Kassen haben bis November unterjährig ihren Zusatzbeitragssatz erhöht.\r\n• Die Erhöhungen betragen bis zu 2 Beitragssatzpunkte.\r\nDamit haben erstmals insgesamt 53 Kassen ihren Zusatzbeitragssatz seit Januar 2024 erhöht.\r\n23 Kassen mussten ihren Zusatzbeitragssatz sogar zwei mal in diesem Jahr anheben.\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nBeitragssatzsteigerungen 2024\r\n16 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\nBKK Rieker.RICOSTA.Weisser\r\nBKK VerbundPlus\r\nBKK PFAFF\r\nBKK Diakonie\r\nBKK MTU\r\n1,79\r\nIKK gesund plus 2,39\r\nBKK Herkules\r\nMerck BKK\r\nBKK Textilgruppe Hof\r\npronova BKK\r\nvivida BKK\r\n2,40\r\nBKK Voralb\r\nHELLER*INDEX*LEUZE\r\nHeimat Krankenkasse 2,50\r\n2,19\r\nmkk - meine krankenkasse.\r\nBKK_DürkoppAdler\r\nmhplus BKK\r\nBKK Scheufelen\r\n2,20\r\nBKK WIRTSCHAFT &\r\nFINANZEN\r\nIKK Die Innovationskasse\r\nBKK MAHLE\r\nBKK VDN\r\nBKK24\r\n1,30\r\nKNAPPSCHAFT\r\nKKH\r\nBKK GILDEMEISTER\r\nSEIDENSTICKER\r\nContinentale BKK\r\nBAHN-BKK\r\nBertelsmann BKK\r\n3,19\r\nBKK Pfalz\r\nBKK ZF & Partner\r\n2,50\r\nVIACTIV Krankenkasse\r\n2,50\r\n2,49\r\n2,10\r\nBKK EUREGIO\r\n1,70\r\n2,50\r\nBMW BKK\r\n1,55\r\n2,39\r\nIKK classic\r\n1,90\r\n2,40\r\n2,50\r\n2,55\r\n2,56\r\n2,69\r\n2,70\r\n2,75\r\n2,80\r\n1,80\r\n2,99\r\n3,10\r\n3,25\r\n3,25\r\n3,27\r\n3,28\r\n3,40\r\n3,40\r\n3,90\r\n2,90\r\n2. ZBS-Anhebung in 2024 unterjährig\r\n1. ZBS-Anhebung in 2024 unterjährig\r\nZBS-Anhebung zum 1.1.2024\r\nZBS am 1.12.2023\r\nQuelle: BKK Landesverband NORDWEST, Stand 1.11.2024,\r\nDie Beitragsspanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten\r\nerhobenen ZBS ist hoch.\r\n17\r\n1,30%\r\n0,70%\r\n1,65%\r\n2,70%\r\n0,98%\r\n2,70%\r\n3,9%\r\n2,39%\r\n3,28%\r\nAOK BKK IKK KBS VdEK\r\nZBS Min ZBS Max\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nStand: 1.12.2024\r\nDie Beitragssatzsteigerungen der Kassen für 2025 werden bekannt.\r\n Im Dezember tagen die Verwaltungsräte der Krankenkassen, um den Haushaltsplan\r\naufzustellen, der zusammen mit dem Zusatzbeitragssatz beschlossen wird.\r\n Es sind bereits einige massive Steigerungen bekannt geworden, die über dem\r\ndurchschnittlichen ZBS von 2,5% liegen (Auswahl):\r\nKasse ZBS aktuell ZBS 2025\r\nAOK Nordwest 1,89% 2,79%\r\nmkk 2,50% 3,50%\r\nAOK Baden Württemberg 1,60% 2,60%\r\nIKK Südwest 1,65% 3,25%\r\nIKK Classic 2,19% 3,40%\r\nKnappschaft 2,70% 4,40%\r\nKKH 3,28% 3,78%\r\nSBK 1,70% 2,90%\r\nBKK ProVita 1,49% 2,98%\r\nVivida BKK 2,49% 3,79%\r\nDAK 1,70% 2,80%\r\n Einige dieser Kassen haben unterjährig ihren Beitragssatz schon einmal erhöht.\r\nAuf die Versicherten kommen spürbare Kostensteigerungen zu.\r\n18 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n19\r\nZusammenfassung 2024 und Ausblick 2025\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nZusammengefasst\r\n Die Ausgabensteigerungen in der GKV bleiben dynamisch und sind höher als erwartet.\r\n Für 2024 wurde der durchschnittliche ZBS zu niedrig geschätzt.\r\n Der für 2024 im Durchschnitt erhobene Zusatzbeitrag ist nicht kostendeckend – trotz häufiger\r\nZusatzbeitragssatzanpassungen.\r\n Die Rücklagen der Kassen sind im 3. Quartal 2024 im GKV-Durchschnitt unter die gesetzlich\r\nvorgeschriebene Mindestreserve gesunken.\r\n Sowohl die Zusatzbeiträge als auch die Kassenreserven entwickeln sich zwischen den einzelnen\r\nKassen und den Kassenarten auseinander.\r\n20 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\nAusblick auf 2025\r\n Laut Schätzerkreis wird 2025 die Lücke zwischen erwarteten Einnahmen des Gesundheitsfonds\r\nund erwarteten Ausgaben 46,7 Mrd.€ betragen.\r\nFür 2025 musste der durchschnittliche ZBS um 0,8% auf 2,5 % steigen, um die Kosten zu\r\ndecken. Das ist die höchste Beitragssatzsteigerung, seit es den Gesundheitsfonds gibt.\r\n Es ist davon auszugehen, dass sich die Beitragseinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen\r\nEntwicklung weniger dynamisch entwickeln als bisher.\r\n Aktuell erheben die Kassen einen Zusatzbeitragssatz von 1,83% - es besteht ein zusätzlicher\r\nDruck von rund 0,8 – 0,9 Prozentpunkten für 2025.\r\n Auch die Liquidititätsreserve des Gesundheitsfonds wurde bis auf die Mindestreserve\r\nabgeschöpft – ab 2026 sind keine Entnahmen mehr möglich.\r\n Durch die vorzeitige Auflösung der Ampel-Koalition werden einige, für die GKV kostenträchtige\r\nGesetze nicht kommen – die waren allerdings auch nicht in die Berechnungen des\r\nSchätzerkreises eingepreist.\r\n Das KHVVG wurde allerdings verabschiedet – und es wird ab 2026 durch den\r\nKrankenhaustransformationsfonds richtig teuer für die GKV!\r\n21 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\n22\r\nNeue Ansätze in der Gesundheitspolitik\r\nUnter der Lupe KV45(3) 2024\r\nEine neue Regierung sollte sich von der Klientel- und\r\nGießkannenpolitik lösen:\r\n Kostenträchtige Regelungen müssen auf den Prüfstand.\r\nAlle Regelungen, alle geplanten Gesetze sollten daraufhin abgeklopft werden,\r\n ob sie eine Verbesserung der Versorgung für die Versicherten darstellen,\r\n ob sie die reichlich vorhandenen Effizienzreserven im System ausschöpfen.\r\n Beitragsgelder sind nicht dazu da, versicherungsfremde Aufgaben zu finanzieren – wie den\r\nTransformationsfonds oder die Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldbeziehende.\r\nBund und Länder müssen sich endlich ihrer Finanzierungsverantwortung stellen und\r\nVerantwortung übernehmen.\r\n Effizienzreserven können durch sektor-, SGB- und berufsgruppenübergreifende Kooperation\r\ngehoben werden. Wichtig: keine zusätzlichen Strukturen errichten.\r\nVersorgung neu denken, Zäune niederreißen, entschlacken!\r\n23 Unter der Lupe KV45(3) 2024\r\nIhre Ansprechpartner:innen Anne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nanne-kathrin.klemm@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-200\r\nStephanie Bosch\r\nLeiterin\r\nPolitik und Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406 - 300\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder\r\nHintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\nDr. Thomas Schepp\r\nLeiter\r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-702\r\n24 Unter der Lupe KV45(3) 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001658","regulatoryProjectTitle":"Stabilisierung der GKV Finanzen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/bf/399285/Stellungnahme-Gutachten-SG2412310007.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unter der Lupe\r\nDie GKV-Finanzergebnisse im 1. und 2. Quartal 2024\r\n29.10.2024\r\n2\r\nErgebnisse amtliche Statistiken und Ausblick 2025\r\nUnter der Lupe KV45(2) 2024\r\nDefizit der GKV verdreifacht sich im 2. Quartal auf über 2 Mrd. €\r\n3\r\nErgebnis absolut\r\nAngaben in Mio. €\r\n-721\r\n-366\r\n-161\r\n-43\r\n-859\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -2.149\r\nUnter der Lupe KV45(2) 2024\r\nAlle Kassenarten sind betroffen, die Ergebnisse je Versicherten\r\nliegen nah beieinander\r\n4\r\nErgebnis je Versicherten\r\nAngaben je Versicherten in €\r\n-26,2\r\n-32,4\r\n-31,4 -31,5\r\n-30,0\r\nAOK BKK IKK KBS VdeK\r\nGKVoLKK = -29,1\r\nUnter der Lupe KV45(2) 2024\r\nDie Einnahmen und Ausgaben entwickeln sich weiter auseinander\r\n Ausgaben steigen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um rd. 7,3% (Leistungsausgaben +7,6%).\r\n Vom Schätzerkreis erwartet wurden 5,8% (bezogen auf das ganze Jahr).\r\n Besonders auffällig:\r\n Krankenhausbehandlungen + 7,9%\r\n Arzneimittelversorgung + 10% (insb. Auslaufen Herstellerabschlag)\r\n Vertragsärztl. Behandlung + 5,3%\r\n Behandlungspflege und HKP + 12,4%\r\n Vorsorge- und Rehaleistungen + 11,1%\r\n Beitragseinnahmen (ohne ZBS) steigen um 5,5%.\r\n Versichertenzahlen steigen um 0,4%.\r\n Der erhobene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag im August bereits bei 1,78%. Zum\r\nOktober folgten weitere Anpassungen.\r\nUnterjährige Beitragssatzanpassung und trotzdem schrumpfen die Finanzreserven weiter.\r\n5 Unter der Lupe KV45(2) 2024\r\nDamit hat die Ausgabendynamik gegenüber dem 1. Quartal noch\r\neinmal zugenommen\r\n298,8\r\n302,8\r\n1,6\r\n1,7\r\n13,3\r\n12,9\r\nSchätzerkreis 24 (aus Oktober 23) KV45 (2) 2024 mal 2\r\nLeistungsausgaben Satzungs- und Ermessensleistungen Verwaltungskosten\r\n6 Unter der Lupe KV45(2) 2024\r\nEs waren geringere Ausgaben erwartet worden.\r\nAusgabenentwicklung 2024: Leistungsausgaben\r\n7 Unter der Lupe KV45(2) 2024\r\n5,8%\r\n6,0%\r\n7,0%\r\n7,2%\r\nLeistungsausgaben (netto)\r\nSchätzerkreis (Okt. 2023) für 2024 Eckdatenpapier BKK DV 10/23 GKV o LKK KV45 (1) 24 KV45 (2) 24\r\nVeränderungsrate je Versicherten zum Vorjahr\r\nGKV ohne LKK\r\nAusgabenentwicklung 2024: Arzneimittel und Krankenhaus\r\nVeränderungsrate je Versicherten zum Vorjahr\r\nGKV ohne LKK\r\n8 Unter der Lupe KV45(2) 2024\r\n7,6%\r\n7,3%\r\n8,7%\r\n8,0%\r\n9,6%\r\n7,4%\r\nArzneimittel Krankenhaus\r\nPrognose 2024 aus BKK DV Eckdatenpapier (Okt. 2023) KV45 (1) 24 KV45 (2) 24\r\nDie gesetzlich vorgesehene Mindestrücklage der Kassen von 20%\r\neiner Monatsausgabe wird nur noch geringfügig überschritten\r\n9\r\n2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*\r\nAOK 50% 83% 98% 101% 98% 107% 123% 129% 118% 99% 39% 37% 34% 25%\r\nBKK 68% 114% 115% 94% 79% 80% 97% 101% 83% 73% 50% 50% 35% 23%\r\nIKK 103% 158% 152% 123% 91% 93% 110% 115% 89% 67% 26% 20% 17% 7%\r\nKBS 15% 27% 32% 68% 66% 75% 98% 106% 97% 70% 54% 38% 16% 11%\r\nVdeK 83% 112% 104% 78% 66% 68% 82% 87% 73% 57% 44% 47% 33% 23%\r\nGKVoLKK 67% 101% 104% 92% 82% 87% 102% 108% 93% 77% 42% 42% 32% 22%\r\n-20%\r\n30%\r\n80%\r\n130%\r\n180%\r\n*Zweites Quartal 2024\r\nUnter der Lupe KV45(2) 2024\r\nWenn die Reserven aufgebraucht sind, sind Ausgabensteigerungen\r\nnur noch durch Beitragssatzanhebungen zu decken\r\n10\r\n• 32 Kassen haben bis Oktober unterjährig ihren Zusatzbeitragssatz erhöht.\r\n• Die Erhöhungen betragen bis zu 2 Beitragssatzpunkten.\r\nDamit haben erstmals insgesamt 53 Kassen ihren Zusatzbeitragssatz erhöht seit Januar 2024.\r\n23 Kassen mussten ihren Zusatzbeitragssatz sogar zwei mal in diesem Jahr anheben.\r\nUnter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nDie Beitragsspanne beim erhobenen ZBS ist zwischen den\r\nKassenarten hoch\r\n11\r\n1,30%\r\n0,70%\r\n1,65%\r\n2,70%\r\n0,98%\r\n2,70%\r\n3,25%\r\n2,39%\r\n3,28%\r\nAOK BKK IKK KBS VdEK\r\nZBS Min ZBS Max\r\nUnter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nDer tatsächlich erhobene durchschnittliche ZBS 2024 reicht nicht\r\naus, um die Kosten zu decken\r\n Wir erwarten derzeit einen kalkulatorischen Beitragssatz* von 2,0% für 2024.\r\n Kassenindividuell zeigt sich allerdings eine Beitragssatzspanne von 0,7% bis 3,28%.\r\nEinzelne Krankenkassen werden ihr Vermögen in 2024 drastisch abbauen – auf ein Niveau\r\nunterhalb der gesetzlichen Mindestreserve.\r\n2025 müssen die Finanzreserven auf Einzelkassenebene teilweise wieder aufgefüllt werden.\r\nZusätzlicher Beitragssatzdruck im nächsten Jahr.\r\n12\r\n* Der kalkulatorische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist der Beitragssatz, der notwendig ist, um die Differenz\r\nzwischen Einnahmen und Ausgaben zu decken.\r\nUnter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nSchätzerkreis – Ergebnisse\r\n 2025 wird die Lücke zwischen erwarteten Einnahmen des Gesundheitsfonds und erwarteten\r\nAusgaben 46,7 Mrd.€ betragen.\r\n2025 muss der durchschnittliche ZBS um 0,8% auf 2,5 % steigen, um die Kosten zu decken.\r\nDas ist die höchste Beitragssatzsteigerung, seit es den Gesundheitsfonds gibt.\r\n Für das laufende Jahr ist die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben um 6 Mrd. € höher als\r\nim Herbst 2023 geschätzt.\r\nEin kostendeckender ZBS für 2024 hätte um 0,3% höher ausfallen müssen.\r\n Die gesetzlich vorgegebene Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze ist in diese\r\nBerechnungen eingepreist, obwohl die Rechengrößenverordnung noch nicht freigegeben\r\nwurde. – Ohne Anpassung müsste der ZBS entsprechend weiter ansteigen.\r\n Viele Krankenkassen werden Ende 2024 eine Finanzreserve unterhalb der geforderten\r\nMindestrücklage von 20% einer Monatsausgabe haben.\r\nWeitere Mittel zur Auffüllung der Reserven werden notwendig.\r\n13 Unter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nVor diesem Hintergrund sollten jegliche geplanten\r\nKostenausweitungen auf den Prüfstand\r\n Transformationsfonds Krankenhaus\r\n Entbudgetierung Hausärzte\r\n Pflegefachkräfteausbildung\r\n Medikalisierung ohne Evidenz im Gesundes-Herz-Gesetz\r\n Ausweitung DMP im Gesundes-Herz-Gesetz\r\nAlle Regelungen, alle geplanten Gesetze daraufhin abklopfen,\r\n ob sie eine Verbesserung der Versorgung für die Versicherten darstellen,\r\n ob sie die durchaus vorhandenen Effizienzreserven im System ausschöpfen.\r\nMit Klientel- und Gießkannenpolitik muss ein für allemal Schluss sein!\r\n14 Unter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nStattdessen\r\n Bürgergeldempfänger aus Steuermitteln finanzieren\r\n Mehrwertsteuer auf Arzneimittel absenken\r\n Bundeszuschuss dynamisieren\r\n Ausgabensteigerungen hinterfragen und gegensteuern\r\n15 Unter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nDie Dynamik bei den Beitragssatzsteigerungen wird sich\r\nfortsetzen, wenn jetzt nicht gegengesteuert wird:\r\nFinanzstabilisierende Maßnahmen aus Koalitionsvertrag\r\nendlich umsetzen.\r\nKeine teuren Gesetze, die nichts für die Versorgung bringen.\r\nEffizienzreserven durch Strukturreformen heben.\r\n16 Unter der Lupe KV 45(2) 2024\r\nZusammengefasst\r\n Schon 2023 war das GKV-Defizit um 2 Mrd. € höher als vom Schätzerkreis erwartet.\r\n Ausgabenentwicklung 2024 wesentlich dynamischer als erwartet.\r\n Der aktuell zu beobachtende Ausgabentrend im Jahr 2024 lässt keine finanzielle Entlastung\r\nerkennen: Für 2024 ist mit Ausgabensteigerungen um 6 Mrd. € ggü. Schätzerkreis zu rechnen.\r\n Kostendeckender durchschnittlicher ZBS wird schon 2024 bei 2,0% statt 1,7% liegen.\r\n Einige Kassen(arten) werden dank „stiller Buchungsreserven“ Beitragssatzsteigerungen\r\nabfedern können.\r\nDer durchschnittliche ZBS wird 2025 auf 2,5% steigen (ohne weitere Ausgabenrisiken,\r\nGesetzeswirkungen und Auffüllungen der Mindestrücklage). Die Anhebung der\r\nBeitragsbemessungsgrenze nach Rechengrößen-VO ist bereits eingerechnet, obwohl\r\nFinanzminister Lindner noch kein grünes Licht gegeben hat.\r\nZu beachten: Kosteneinsparungen, die in Gesetzentwürfen genannt sind (insbes. KHVVG,\r\nGHG) fließen in die Berechnungen des Schätzerkreises ein. Die berechneten Einsparungen\r\nsind u.E. NICHT realistisch.\r\n17 Unter der Lupe KV45(2) 2024\r\nIhre Ansprechpartner:innen Anne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nanne-kathrin.klemm@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-200\r\nStephanie Bosch\r\nLeiterin\r\nPolitik und Kommunikation\r\nstephanie.bosch@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406 - 300\r\n Haben Sie Fragen?\r\n Benötigen Sie weiteres\r\nMaterial oder\r\nHintergrundinformationen?\r\n Oder möchten Sie sich\r\npersönlich mit uns zu dem\r\nThema austauschen?\r\nDr. Thomas Schepp\r\nLeiter\r\nStrategisches Controlling\r\nthomas.schepp@bkk-dv.de\r\nT 030 2700 406-702\r\n18 Unter der Lupe KV45(2) 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002539","regulatoryProjectTitle":"Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/1a/324006/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung- NotfallG (Stand 17.06.2024)\r\n1\r\n Eine Vernetzung bereits bestehender, etablierter Strukturen wird begrüßt.\r\n Eine Reform der Notfallversorgung muss zwingend inhaltlich mit einer Reform der Notfallrettung abgestimmt werden. Dabei sind die jeweiligen Landesgesetzgebungen zu beachten.\r\n Weitere, aktuelle Reformvorhaben – wie etwa die Krankenhausreform und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – sind stärker mit der Reform der Notfallversorgung zu verknüpfen, um Synergien zu schaffen und Doppelstrukturen zu vermeiden.\r\n Die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages reduziert die Verpflichtung zur Sicherstellung der Versorgung außerhalb der Sprechzeiten auf die Erstversorgung, während gleichzeitig doppelte Strukturen wie Terminservicestellen und Akutleitstellen mit zusätzlichem Finanzbedarf geschaffen werden.\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nVernetzung der Rufnummern 116117 und 112; Stärkung der Akutleistelle\r\nDie Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Rettungsleitstellen sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und\r\nDienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermöglichen. Um den mit der Vernetzung mit den Rettungsleitstellen zukünftig einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effizientere Steuerung der\r\n Der Erhalt der beiden Notrufnummern 112 und 116117 wird befürwortet.\r\n Zugleich wird eine kontinuierliche Aufklärung zur Funktionsweise beider Notrufnummern befürwortet.\r\n Es bedarf einer extremen Robustheit der technischen und organisatorischen Systeme auch unter hoher Last, die schnelle Erkennung und Weiterleitung schwerer Notfälle bei Nutzung von 116117 sowie höchste Schutzstandards für die gespeicherten Patientendaten.\r\n Unklar bleibt, wie die organisatorische Trennung unter Beibehaltung derselben Telefonnummer (Terminservicestelle, Akutleitstelle,\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung- NotfallG (Stand 17.06.2024)\r\n2\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nHilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Telefonische Erreichbarkeiten werden festgelegt und das Angebot telemedizinischer Leistungen verpflichtend ausgebaut.\r\nZur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die Gesetzliche\r\nKrankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung\r\nbereit.\r\nVerpflichtende Kooperation der Akutleistellen mit Rettungsleitstellen unter der Rufnummer 112 mit konkreten Erreichbarkeitsvorgaben. Liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor, leitet die Akutleistelle den Anrufer unmittelbar an die Rettungsleitstelle weiter.\r\nNotdienst) eine für Akutfälle u.U. zeitkritische Versorgung sicherstellen kann.\r\n Für eine gelingende Vernetzung sind die Leitstellendisponenten insbesondere bei Prozessanpassungen vor Ort einzubeziehen.\r\nStandardisiertes digitales Ersteinschätzungsverfahren\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument zu machen, dass Entscheidungen über die Behandlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene des Integrierten Notfallzentrums generieren kann.\r\nAuch die Akutleistellen nutzen das bundeseinheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren, um sofort behandlungsbedürftige Patienten in die vertragsärztliche Regelversorgung zu übermitteln, eine telefonische ärztliche Konsultation anzubieten oder bei einem lebensbedrohlichen Notfall an die Rettungsleitstelle weiterzugeben.\r\n Die Einführung eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsverfahren wird befürwortet. Das Ziel muss sein, dass Patienten mit identischer Diagnose in allen Bundesländern gleichartig vermittelt und behandelt werden.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung- NotfallG (Stand 17.06.2024)\r\n3\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nKonkretisierung des Sicherstellungsauftrages der KVen\r\nDer neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt.\r\nZur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendmedizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken schließen.\r\nErgänzend werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, sich nunmehr an flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzentren zu beteiligen.\r\n Die vorgenommene Konkretisierung verkürzt die bisherige Sicherstellungsverpflichtung zu sprechstundenfreien Zeiten auf eine reine Erstversorgung. Zeitgleich werden doppelte Strukturen aufgebaut und vorgehalten (Terminservicestelle, Akutleitstelle) mit zusätzlichem Finanzbedarf.\r\nEinrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nIntegrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.\r\n Der Aufbau Integrierter Notfallzentren wird unterstützt und ist eine Kernforderung des Positionspapiers des BKK DV zur Notfallreform.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung- NotfallG (Stand 17.06.2024)\r\n4\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nZugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schließen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetzlich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschätzungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.\r\nWesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschätzungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fallbezogene Vergütung vorgesehen.\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anforderungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben.\r\nVerbesserung der Arzneimittelversorgung im Notfall\r\nDie Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln soll durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. Versorgungsverträge müssen ausgeschrieben werden.\r\n Die Verbesserung der Arzneimittelversorgung von Versicherten in Notfällen wird ausdrücklich begrüßt und ist längst überfällig. Versicherte sollen unmittelbar nach einer Notfallbehandlung ihre Arzneimittel erhalten. Anderenfalls könnten Versorgungslücken insbesondere im ländlichen Raum außerhalb der üblichen Öffnungszeiten einer Apotheke entstehen.\r\nKurzbewertung des BKK Dachverbandes\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung- NotfallG (Stand 17.06.2024)\r\n5\r\nEmpfehlung aus dem Entwurf im Detail\r\nKurzbewertung\r\nDiese Apotheken sollen grundsätzlich in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen, oder alternativ eine zweite Offizin auf dem Gelände der Notdienstpraxis betreiben.\r\nDie Apotheke muss während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet sein. Dafür erhält sie pro Woche einen pauschalen Zuschuss.\r\nSolange kein Versorgungsvertrag besteht, gibt die Notdienstpraxis Arzneimittel für den akuten Bedarf ab, sofern ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n Zu prüfen ist jedoch, ob das Ziel niederschwelliger erreicht werden kann. Vorgesehen ist im RefE zwingend ein Versorgungsvertrag mit einer Apotheke vor Ort, die ggf. eine extra Offizin auf dem Gelände des INZ errichten könnte. Dies ist kosten- und personalintensiv. Wir schlagen vor, an erster Stelle die Krankenhausapotheken enger in die Versorgung einzubinden. Wird ein INZ an einem Krankenhaus betrieben, das auch eine Krankenhausapotheke hat, sollte diese die erforderlichen Arzneimittel an Patienten direkt abgeben dürfen, um somit eine kontinuierliche Versorgung zu gewährleisten. Das gilt ergänzend auch für Patienten mit Entlassverordnungen. Nach jetziger Rechtslage dürfen die Krankenhausapotheken diese Arzneimittelrezepte nicht beliefern. Zulässig ist allenfalls eine (optionale) Mitgabe einzelner Tabletten zur Überbrückung an Wochenenden oder Feiertagen, was für eine kontinuierliche Versorgung nicht ausreicht.\r\nZusätzlich sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.\r\n Hierbei handelt es sich um langjährige Forderungen des BKK DV. Eine nachhaltige und verbindliche Koordination der Notdienste der Ärzte und Apotheken gewährleistet eine unmittelbare Arzneimittelversorgung in Notfällen und damit eine umfassende, stringente Notfallversorgung im Allgemeinen. Zu bevorzugen wäre jedoch eine bundesweit einheitliche Koordination."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002539","regulatoryProjectTitle":"Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/12/324008/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-200\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME BKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 25.06.2024\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG _____________________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG _____________________________________________________ 4\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Sozialgesetzbuch ________________________ 4\r\nAllgemeines 4\r\nZu Punkt 2 a) zu § 75 Abs. 1a 5\r\nZu Punkt 2 b) § 75 Abs. 1 b SGB V: 6\r\nZu Punkt 2 c) zu § 75 Absätze 1c bis 1f SGB V neu: 6\r\nZu Punkt Nr. 8) zu § 105 Abs. 1 b SGB V 7\r\nZu Punkt 11) zu § 123 Abs. 4 SGB V 7\r\nArtikel 8: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ____________ 8\r\nZur Arzneimittelversorgung im Notfall ___________________________________ 8\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF ___________________________________________ 10\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDie Reform der Notfallversorgung ist ein zentrales Anliegen zur Verbesserung unseres Ge-sundheitssystems, das eine grundlegende Neuausrichtung der bestehenden Strukturen erfor-dert. Der vorliegende Entwurf sollte allerdings bedenken, dass weitere, aktuelle Reformvorha-ben – wie etwa die Krankenhausreform und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – stärker mit der Reform der Notfallversorgung zu verknüpfen sind, um Synergien zu schaffen und Doppelstrukturen zu vermeiden.\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen, dass der Entwurf eine Vernetzung bereits etablierter Strukturen vorsieht, was die Effizienz und Qualität der Notfallversorgung erhöhen kann.\r\nEine besonders sensible Komponente ist die Abstimmung der Reform der Notfallversorgung mit der Notfallrettung und den jeweiligen Landesgesetzgebungen. Eine gute Abstimmung ist essentiell; nur so kann sichergestellt werden, dass die Reform ganzheitlich und nachhaltig wirkt, ohne neue bürokratische Hürden zu schaffen. Die geplante Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die aus Notaufnahmen, Notdienstpraxen und zentralen Ersteinschätzungsstel-len bestehen, bietet hierbei eine Lösung, um die Behandlung von Notfallpatienten effektiv zu koordinieren.\r\nFerner gibt es noch weitere kritische Punkte im Entwurf, insbesondere die Schaffung zusätzli-cher Strukturen wie Terminservicestellen und Akutleitstellen, die mit einem erheblichen finan-ziellen Aufwand verbunden sind. Diese Doppelstrukturen könnten nicht nur Ressourcen bin-den, sondern auch die Effizienz der Versorgung gefährden, wenn sie nicht sinnvoll in die beste-henden Abläufe integriert werden.\r\nDie Einführung einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer für Terminservicestellen und die Betriebserfordernisse der Akutleitstellen sind Schritte in die richtige Richtung, doch muss sichergestellt werden, dass sie effektiv und zugänglich sind, wie im Gesetzentwurf vorgeschla-gen.\r\nEs ist unabdingbar, dass die Umsetzung der Reform in enger Abstimmung und Zusammenar-beit mit allen Akteuren des Gesundheitswesens erfolgt, um eine reibungslose Integration und eine verbesserte Versorgungsqualität zu gewährleisten. Die digitale Vernetzung der Rettungs-leitstellen und Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 133a Gesundheitsleitsystem stellt da-bei einen Fortschritt dar, um eine effiziente Ersteinschätzung und Versorgung zu gewährleis-ten.\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n4\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1: Änderung des Fünften Sozialgesetzbuch\r\nAllgemeines\r\nZur Verbesserung des Gesundheitssystems wird die Einführung einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer mit digitalem Angebot für Terminservicestellen vorgeschlagen, um eine ein-heitliche telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich sollen alle Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) rund um die Uhr Akutleitstellen betreiben, die in 75 Prozent der Anrufe innerhalb von drei Minuten und in 95 Prozent der Anrufe innerhalb von zehn Minuten erreich-bar sind.\r\nDie KVen sollen die Buchung von Behandlungsterminen bei Vertragsärzten ermöglichen, wenn Anfragen von Integrierten Notfallzentren oder Notfallzentren für Kinder und Jugendliche ein-gehen. Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die vertragsärztliche Erstversorgung rund um die Uhr, wenn eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, ein-schließlich der notdienstlichen Akutversorgung. Dies schließt die Feststellung und Bescheini-gung von Arbeitsunfähigkeit (AU) sowie die Verordnung von Arzneimitteln ein.\r\nDer Rettungsdienst ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Einsatz von nichtärztlichem Personal unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung zu ermöglichen, sowie Kooperationen mit dem Rettungsdienst zu unterstützen. Integrierte Not-fallzentren können zusätzlich durch kinder- und jugendmedizinische Konsilien oder telefoni-sche Konsilien unterstützt werden.\r\nZur weiteren Verbesserung der Notfallversorgung wird die Einrichtung von Integrierten Not-fallzentren vorgeschlagen, die aus einer Notaufnahme im Krankenhaus, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Die fachliche Leitung dieser Zentren obliegt dem Krankenhaus. Die KVen sollen die notdienst-liche Akutversorgung in Kooperation mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen und Ver-tragsärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) einbinden. Patientinnen und Pati-enten, die eigenständig in die Notfallzentren kommen, wenden sich zunächst an die Erstein-schätzungsstelle; bei Bedarf erfolgt die Terminbuchung über die Terminservicestelle.\r\nDie Richtlinien für diese Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, einschließlich Vorgaben für standardisierte digitale Ersteinschätzungsinstrumente.\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n5\r\nDie Notdienstpraxen müssen die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Me-dizinprodukten sicherstellen, entweder durch einen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke gemäß § 12b Apothekengesetz oder durch die eigenständige Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf.\r\nDie Standorte der Notfallzentren werden vom erweiterten Landesausschuss bestimmt, wobei Planungsregionen definiert werden. Voraussetzung ist eine vorhandene Basisnotfallversor-gung gemäß den Vorgaben des G-BA und die Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten für min-destens 95 Prozent der zu versorgenden Bevölkerung. Außerdem muss die Möglichkeit der Kooperation mit nahegelegenen Vertragsärztinnen und -ärzten oder MVZ bestehen.\r\nIn Anbetracht der neuen gesetzlichen Regelungen gemäß § 133a Gesundheitsleitsystem zur digitalen Vernetzung der Träger der Rettungsleitstellen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) wird eine verbindliche Kooperation eingeführt, die darauf abzielt, eine effiziente und standardisierte medizinische Versorgung durch ein Gesundheitsleitsystem sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit soll eine verbesserte Ersteinschätzung und Vermittlung von Hilfe su-chenden Personen an die entsprechenden Versorgungsebenen gewährleisten. Wesentliche Aspekte wie die Abstimmung der Notrufabfrageverfahren und die technische Vernetzung der Leitstellen sind zentral für die funktionierende Umsetzung dieses Systems. Das gemeinsame Qualitätsmanagement soll zudem eine kontinuierliche Evaluation und Optimierung der Pro-zessabläufe sichern. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfordert eine enge Zusam-menarbeit aller beteiligten Akteure im Gesundheitswesen, um einen reibungslosen und effek-tiven Betrieb zu gewährleisten.\r\nZu Punkt 2 a) zu § 75 Abs. 1a\r\nIm Zuge der Neuordnung der notdienstlichen Versorgung im Rahmen des konkretisierten Si-cherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen werden auch der Zugang zu sowie die Aufgaben der Terminservicestellen konkretisiert.\r\nZur Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen wird geregelt, dass die Terminservicestel-len künftig nur noch an Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 er-reichbar sein müssen.\r\nUnklar bleibt, wie nach Vernetzung der 116117 mit der 112 und der organisatorischen Tren-nung von Terminservicestelle, Akutleitstelle und Rettungsdienst eine u.U. zeitkritische Versor-gung in Akutfällen sichergestellt werden kann.\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n6\r\nZu Punkt 2 b) § 75 Abs. 1 b SGB V:\r\nDer bisherige Sicherstellungsauftrag, der die vertragsärztliche Versorgung zu sprechstunden-freien Zeiten in Form eines Notdienstes umfasste, wird konkretisiert und vom Umfang auf eine vertragsärztliche Erstversorgung beschränkt. Zu dieser als nun neu notdienstlichen Akutver-sorgung ausgewiesenen Versorgung wird klargestellt, dass auch die Feststellung und Beschei-nigung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln umfasst ist. Dies wird eindeutig begrüßt.\r\nNeu ist ebenfalls, dass im Rahmen des aufsuchenden Dienstes qualifiziertes nichtärztliches Personal unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung eingesetzt werden kann. Fraglich bleibt hierbei jedoch, wie künftig im Rahmen des aufsuchenden Notdienstes die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit und die Verordnung von Arzneimitteln sicherge-stellt werden kann.\r\nDer Gesetzgeber führt weiter aus, dass die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungs-dienstes nicht umfasst ist. In wie weit hier eine trennscharfe Differenzierung auf Basis des noch zu etablierenden Ersteinschätzungsinstrumentes erfolgen kann und sich die Akutfälle im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, die sich künftig an die Akutleistelle zu richten ha-ben von den übrigen Terminanfragen an die Terminservicestelle unterscheiden, bleibt unklar. Eine Terminvermittlung in die fachärztliche Versorgung bedarf im Akutfall keiner Überwei-sung, anders als für Anfragen, die sich direkt an die Terminservicestelle richten. Für Termin-vermittlungen insbesondere in die fachärztliche Versorgung wird künftig eine Doppelstruktur etabliert, die zusätzliche Finanzbedarfe auslöst.\r\nZu Punkt 2 c) zu § 75 Absätze 1c bis 1f SGB V neu:\r\nZur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Organisation des Notdienstes haben die Kassen-ärztlichen Vereinigungen eine Akutleitstelle einzurichten.\r\nBasis der Vermittlungstätigkeit der Akutleitstelle ist die Richtlinie der Kassenärztlichen Verei-nigung über ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren.\r\nDaneben operieren die neu zu schaffenden Integrierten Notfallzentren [§ 123 SGB V neu] unter fachlicher Leitung und Verantwortung der Krankenhäuser hiervon getrennt in einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Basis der Arbeit der Ersteinschätzungsstelle ist eine neu beauftragte Richtlinie des G-BA über Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstru-ment [vgl. § 123 Abs. 3 SGB V neu].\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n7\r\nDer Aufbau Integrierter Notfallzentren wird unterstützt und ist eine Kernforderung des Positi-onspapiers des BKK DV zur Notfallreform.\r\nZu Punkt Nr. 8) zu § 105 Abs. 1 b SGB V\r\nZur Förderung zur Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes werden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nun verpflichtet, zusätzlich zu den Mitteln des Struk-turfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung weitere finanzielle Mittel bereitzu-stellen. Bereits jetzt können und werden mit den gemäß § 105 Abs. 1a zur Verfügung zu stel-lenden Mittel Strukturen des Notdienstes und insbesondere der Betrieb der Terminservicestel-len finanziert. § 105 Abs. 1b SGB V sieht vor, dass darüber hinaus weitere freiwillige Mittel zur Förderung des Notdienstes verwandt werden können. Eine Verpflichtung zusätzliche Finanz-mittel für die Strukturen des Notdienstes durch die Neuformulierung von § 105 Abs. 1b SGB V bereitzustellen wird abgelehnt. Der Sicherstellungsauftrag umfasste auch vor der durch den Gesetzgeber nun initiierten Reform des Notdienstes die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten einschließlich eines aufsuchenden Dienstes sowie den Betrieb von Terminservicestellen mit einer 24/7 Erreichbarkeit.\r\nZu Punkt 11) zu § 123 Abs. 4 SGB V\r\nDer erweiterte Bewertungsausschuss hat auf der Basis der Ersteinschätzungsrichtlinie des G-BA eine Einzelleistungsvergütung für die Ersteinschätzung zu beschließen. Ziel sei es, den per-sonellen und technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung als Einzelleistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten.\r\nDie vorgeschlagene Regelung wird, ebenso wie die vorgesehene Evaluation, als sachgerecht erachtet und daher begrüßt.\r\nDie Vergütung der INZ sollte stringent nach der ambulanten Logik vollzogen werden. Für glei-che Leistungen sollte es unabhängig vom Versorgungsort (ambulante Praxis oder INZ) die gleiche Vergütung geben. Eine zusätzliche finanzielle Förderung der INZ ist bereits jetzt auf Basis der regionalen Strukturförderung zur Stabilisierung des Sicherstellungsauftrages mög-lich.\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n8\r\nArtikel 8: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\nDie Zielsetzung eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der zu offenen Sprechstunden verpflichteten Arztgruppe zu erreichen wird eindeutig begrüßt.\r\nZur Arzneimittelversorgung im Notfall1\r\nDie Verbesserung der Arzneimittelversorgung von Versicherten in Notfällen wird ausdrücklich begrüßt und ist längst überfällig. Versicherte sollen unmittelbar nach einer Notfallbehandlung ihre Arzneimittel erhalten. Anderenfalls könnten Versorgungslücken insbesondere im ländli-chen Raum außerhalb der üblichen Öffnungszeiten einer Apotheke entstehen.\r\nDer Gesetzgeber sieht im § 75 Abs. 1b SGB V letzter Satz vor, dass die Kassenärztlichen Verei-nigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organi-sation des Notdienstes treten sollen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.\r\nDie Regelung ist zu begrüßen und greift eine langjährige Forderung des BKK Dachverbands auf. Eine nachhaltige und verbindliche Koordination der Notdienste der Ärzte und Apotheken gewährleistet eine unmittelbare Arzneimittelversorgung in Notfällen und damit eine umfas-sende, stringente Notfallversorgung im Allgemeinen. Zu bevorzugen wäre jedoch eine bun-desweit einheitliche Koordination, um eine gleichmäßige, regionale Verteilung zu erreichen. Insbesondere sollten die Apotheken für Notdienste eingeplant werden, die in der Nähe eines Integrierten Notfallzentrums liegen. So kann mit den vorhandenen Apotheken-Strukturen die Arzneimittelversorgung nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum bereits weitestgehend gesichert werden.\r\nDer Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass Integrierte Notfallzentren für die unmittelbare Arz-neimittelversorgung nach einem Notfall einen Versorgungsvertrag mit Apotheken schließen müssen. Solange kein Versorgungsvertrag besteht, kann die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf sichergestellt werden. Der akute Bedarf ist dabei sehr eng definiert. Dieses soll laut Gesetzentwurf nur dann zulässig sein, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.\r\n1 Artikel 1: Änderung des Fünften Sozialgesetzbuch dazu Punkt 2b) zu § 75 Abs. 1b SGB V letzter Satz; Punkt 11) zu § 123 Abs. 5 SGB V; Punkt 12) zu § 123a Abs. 2, Punkt 6. Artikel 5: Änderung des Apothekengesetzes dazu Punkt 1) zu § 12b. Artikel 7: Änderung des Arzneimittelgesetzes\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n9\r\nMit einer Abgabe von Arzneimitteln aus dem Notfallzentrum heraus wird ein allerdings ein weiterer Arzneimittel-Vertriebsweg eröffnet (neben dem Krankenhaus, den Krankenhausapo-theken und den öffentlichen Apotheken). Dieses ist vor dem Hintergrund der Wirtschaftlich-keit abzulehnen.\r\nBesser wäre es, das Ziel der unmittelbaren Arzneimittelversorgung niederschwelliger zu errei-chen. Vorgesehen ist im RefE zwingend ein Versorgungsvertrag mit einer Apotheke vor Ort, die ggf. eine extra Offizin auf dem Gelände des INZ errichten könnte. Dies ist kosten- und per-sonalintensiv. Wir schlagen vor, an erster Stelle die notdiensthabenden Apotheken mit den Integrierten Notfallzentren zu koordinieren. Zusätzlich sind Krankenhausapotheken enger in die Versorgung einzubinden. Wird ein INZ an einem Krankenhaus betrieben, das auch eine Krankenhausapotheke hat, sollte diese die erforderlichen Arzneimittel an Patienten direkt ab-geben dürfen, um somit eine kontinuierliche Versorgung zu gewährleisten. Dabei reicht je-doch eine (optionale) Mitgabe einzelner Tabletten zur Überbrückung an Wochenenden oder Feiertagen für eine kontinuierliche Versorgung nicht aus. Patientinnen und Patienten müssten bereits kurz nach Ihrem Notfall erneut einen Arzt/eine Ärztin aufsuchen, um ihre Arzneimittel zu erhalten. Besser wäre es daher, wenn die Krankenhausapotheken die kleinste definierte Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung abgeben dürften. Das gilt ergänzend auch für Patientinnen und Patienten mit Entlassverordnungen. Nach jetziger Rechtslage dürfen die Krankenhausapotheken diese Arzneimittelrezepte nicht beliefern.\r\nSeparate Versorgungsverträge nach § 12b Apothekengesetz würden dann nur noch erforder-lich, um eventuelle Versorgungslücken bei der unmittelbaren Arzneimitteltherapie zu schlie-ßen. Vorgesehen ist momentan ein Vertragsschluss zwischen der zuständigen Kassenärztli-chen Vereinigung und dem Krankenhausträger. Um den Vertragsschluss zu Lasten Dritter zu verhindern, sind die gesetzlichen Krankenkassen zwingend einzubinden. Mit den Landesver-bände der Krankenkassen ist mindestens das Einvernehmen herzustellen, wenn nicht sogar in die Vertragsverhandlung einzubinden.\r\nNotfallversorgung 06 | 2024\r\n10\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nDer hier präsentierte Entwurf zur Notfallversorgung stellt einen Schritt zur Verbesserung der Notfallversorgung dar. Allerdings bleibt ein wesentlicher Aspekt unberücksichtigt: der Ret-tungsdienst. Eine effektive Notfallversorgung kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch der Rettungsdienst umfassend reformiert wird. Derzeit zeigen sich erste Ansätze einer Veränderung im Entwurf, doch diese reichen bei Weitem nicht aus. Der Rettungsdienst bildet das Rückgrat der Notfallversorgung, und ohne eine grundlegende und durchdachte Reform in diesem Bereich droht das gesamte System ineffektiv zu bleiben. Eine echte Verbesserung er-fordert daher gezielte Maßnahmen, um die Struktur, Finanzierung und Arbeitsbedingungen im Rettungsdienst nachhaltig zu optimieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass die wirk-lich zukunftsfähig ist und den hohen Anforderungen gerecht wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009269","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (BIPAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/46/338460/Stellungnahme-Gutachten-SG2407260006.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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VORBEMERKUNG\r\nDie Umwandlung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ein neues Bundesinstitut markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer gesundheitsförderlichen Zukunft. In Anbetracht der sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Bedürfnisse und Herausforderungen ist es von entscheidender politischer Bedeutung, Ressortdenken aufzubrechen. Frühzeitige und gezielte Interventionen für Prävention, Resilienz und Gesundheitsförderung machen die Versorgung insgesamt nachhaltiger.\r\nDer aktuelle Fokus auf die medizinische Prävention entspricht jedoch nicht den Anforderungen unserer modernen Gesellschaft. Danach ist Gesundheit nicht allein die Abwesenheit von Krankheit, sondern nimmt die psychischen, physischen und sozialen Faktoren des Wohlbefindens in den Blick. Durch die im Referentenentwurf genannten Herausforderungen der Gesundheit in der Bevölkerung wird ein zu enger Fokus auf einzelne nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs, Demenz und Herz-Kreislauf-Erkrankungen gesetzt. Dagegen sollte der Fokus nicht auf einzelnen Krankheiten liegen, sondern dem zeitgemäßen Ansatz zur Schaffung gesunder Rahmen- und Lebensbedingungen vulnerabler Zielgruppen Rechnung getragen und konkrete Umsetzungsempfehlungen entwickelt werden, um gesundheitliche Chancengleichheit zu ermöglichen. Darüber hinaus müssten Prävention und Schutz vor klima- und umweltbedingten Gesundheitsrisiken (z.B. Hitze, Allergien, Infektionskrankheiten) in den Blick des Bundesinstitutes genommen werden. Für eine gesunde Bevölkerung muss die Beeinflussung gesundheitsförderlicher Faktoren auch jenseits des Gesundheitswesens in allen Politikfeldern (Health in all Policies Ansatz) eine zentrale Aufgabe der Bundesregierung werden, die der Referentenentwurf nur ansatzweise widerspiegelt. Angesichts dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe sollte das neue Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit eine wichtige Rolle als steuernde Einheit und interdisziplinärer Netzwerkknoten spielen.\r\nDie Unterstützung durch das neue Bundesinstitut zur Koordination der Aktivitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist begrüßenswert. Das neue Bundesinstitut wird jedoch nur dann einen echten Unterschied machen, wenn es als zentraler Public-Health-Netzwerkknotenpunkt konzipiert wird, die gesamte Bevölkerung zu gesundheitskompetentem Verhalten befähigt und dauerhafte Kooperation aller Akteuren des Gesundheitswesens einfordert und ermöglicht.\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n4\r\nÖffentliche Gesundheit benötigt zwar den Rahmen zur Schaffung gesunder Lebenswelten, aber auch die Gesellschaft, die ihn füllt, indem sie mitmacht, begleitet und weiterentwickelt. Das Bun-desinstitut für öffentliche Gesundheit muss daher eine aktive Rolle zur Stärkung der Gesundheits-kompetenz in der Bevölkerung übernehmen, sowohl in der Breite als auch spezifisch bei vulnerablen Gruppen. Momentan sind die Potenziale die Bevölkerung zu informieren, zu befähigen und vor allem zu motivieren einen gesunden Lebensstil zu finden nicht ausgeschöpft. Das Bundesinstitut sollte ei-nen ganzheitlichen Gesundheitsansatz unter Einbezug von physischer und mentaler Gesundheit, so-wie Sinnhaftigkeit, Teilhabe und täglicher Routine vermitteln. Dies beinhaltet auch Aktionspro-gramme und Kampagnen zu Handlungsfeldern der Prävention, die praktische und realitätsnahe An-regungen für Gesundheitsverhalten im Alltag (z.B. Ernährung, Bewegung, Einsamkeit, Suizidpräven-tion, psychische Gesundheit, Sucht) und Gesundheitsinformationen (z.B. metabolischen Syndrom, Di-abetes, sexuell übertragbare Krankheiten) geben. Eine wichtige Facette der Gesundheitskompetenz ist dabei, die Flut an Informationen richtig einzuschätzen und angemessen darauf reagieren zu kön-nen. Alltägliche Beispiele sind dabei vermutlich die bekannte Panik bei der „Diagnose“ über die On-line-Suchmaschine oder die Unkenntnis, welche große Wirkung Alltagsbewegung haben kann.\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n5\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1: Gesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM – Errich-tungsG)\r\nZu § 1: Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\n(1) Errichtung „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ (BIPAM) als selbständige Bundesoberbehörde in Rechtsnachfolge der Bundeszentrale für gesund-heitliche Aufklärung\r\n(2) Zweck der Errichtung des Bundesinstituts ist die Zusammenführung und Neuordnung von Maßnahmen und Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit im Ge-schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die freiwillige Vernetzung von Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit weiteren Akteuren, die Stärkung der Kommunikation sowie der Forschung auf dem Ge-biet der Öffentlichen Gesundheit.\r\n(3) Das Bundesinstitut hat seinen Sitz in Berlin und Köln.\r\nSTELLUNGNAHME\r\n(1) Die Errichtung des BIPAM zum 1. Januar 2025 wird unkritisch gesehen.\r\n(2) Eine Vernetzung des ÖGD als Zweck des Bundesinstituts wird begrüßt. Es sollte jedoch die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik im Fokus des Handelns auf Makro- ,Meso- und Mikroebene stehen. Dabei muss der Health in all Policies Ansatz (HiAP) verfolgt und Gesundheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden werden, die eine ressort- und politikfeldübergrei-fende Zusammenarbeit ermöglicht. Das neu zu gründende Institut sollte eine geeignete Plattform und Vernetzungsstelle bereitstellen, um alle relevanten Politikfelder der Gesundheits-, Arbeits-, Bil-dungs-, Ernährungs-, Stadtentwicklungs-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik usw. in eine HiAP-Strategie einzubinden. Im Vordergrund eines Bundesinstituts sollte nicht nur die an Risikofak-toren orientierte Prävention, sondern gleichermaßen die ressourcen- und potenzialorientierte Ge-sundheitsförderung (Salutogenese) zur Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit stehen.\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n6\r\n(3) Es entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot Ressourcen an zwei Standorten für ein Bundesinstitut vorzuhalten. Gerade bzgl. der inhaltlichen Ausrichtung des Bundesinstituts ist eine enge Kooperation an einem Standort zielführend.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\n(2) Zweck der Errichtung des Bundesinstituts ist die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik die den Health in all Policies Ansatz (HiAP) verfolgt, Gesundheit als gesamtgesell-schaftliche Aufgabe versteht und eine ressort- und politikfeldüber-greifende Zusammenarbeit er-möglicht. Zweck ist ferner die Zusammenführung und Neuordnung von Maßnahmen und Aktivitä-ten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ge-sundheit, die freiwillige Vernetzung von Akteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit weiteren Akteuren, die Stärkung der Gesundheitskommunikation sowie der Forschung auf dem Gebiet der Öffentlichen Gesundheit.\r\n(3) Das Bundesinstitut hat seinen Sitz in Berlin und Köln.\r\nZu § 2 Aufgaben des Bundesinstituts\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\n(1) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der Öffentlichen Ge-sundheit wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden. Die Aufgaben bestehender Einrichtungen des Bun-des außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben davon unberührt.\r\n(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere auf folgenden Gebie-ten wahr:\r\n1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen Rahmenbe-dingungen,\r\n2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring,\r\n3. Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägi-gen fachrechtlichen Bestimmungen,\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n7\r\n4. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit,\r\n5. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgrup-pen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,\r\n6. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Gesundheits-förderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,\r\n7. wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf europäischer und internationaler Ebene, einschließlich Unterstützung bei der Entwicklung von Leitli-nien und Standards.\r\nBesondere Vorschriften zur Bestimmung von Aufgaben bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und § 2 Absatz 3 in Ver-bindung mit § 4 des BGA-Nachfolgegesetzes.\r\n(3) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bun-desministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständi-gen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nZu (1) keine\r\nZu (2) 1. Um fundierte Entscheidungen und Handlungsempfehlungen treffen zu können und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern, sollte das Institut die zur Verfügung stehenden Daten, zu-sammenführen und auswerten können. Dies umfasst epidemiologischen Daten, die Daten zum Ge-sundheitszustand der Bevölkerung, der Gesundheitsversorgung und von gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen, sowie soziale Determinanten der Gesundheits- und Krisenmanagementdaten. Das Bundesinstitut sollte die Gesundheitsdeterminanten in den Bereichen der biologischen Fakto-ren; individueller Lebensweisen; sozialer Netzwerke und der Unterstützung sowie dem Einfluss durch das soziale Umfeld; Lebens- und Arbeitsbedingungen; allgemeine sozioökonomische, kultu-relle und ökologische Bedingungen auswerten.\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n8\r\nZu (2) 2. Die Modernisierung der Bereitstellung von Informationen und Überführung der Gesund-heitsberichterstattung in das digitale Zeitalter wird begrüßt. Dabei sollten die bestehenden Daten-erfassungssysteme analysiert und vereinheitlicht werden. Zur Implementierung eines elektroni-schen Erfassungssystems ist die Entwicklung standardisierter Erfassungsbögen sowie eine Festle-gung von bundesweit einheitlichen Codierungs- und Dokumentationsrichtlinien für die erfassten Daten notwendig.\r\nZu (2) 3. Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen.\r\nZu (2) 4. Die Betriebskrankenkassen begrüßen die geplante Kooperation und Vernetzung mit nati-onalen, europäischen und internationalen Akteurinnen und Akteuren der Öffentlichen Gesundheit. Dies sollte jedoch nicht freiwillig, sondern verbindliche Art und Weise. Das neu zu gründende Insti-tut sollte nicht nur eine geeignete Plattform für den ÖGD bereitstellen, sondern auch eine Vernet-zungsstelle einrichten, um alle relevanten Politikfelder der Gesundheits-, Arbeits-, Bildungs-, Er-nährungs-, Stadtentwicklungs-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik usw. in eine Health in All Policies-Strategie einzubinden.\r\nDie Zielsetzung sollte sein, alle Aktivitäten im Public Health-Bereich sowie die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes zu bündeln und zu koordinieren. Wichtig dazu ist eine proaktive Rolle des Bundesinstitutes bei der Organisation von Vernetzungs-, Daten-austausch- und Kommunikationsformaten. Damit können die Bedarfe und Perspektiven aller Ak-teure von der Bundes- bis zur kommunalen Ebene miteinander abgestimmt und integriert werden. In die Vernetzung einbezogen werden sollten der Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancen-gleichheit, in dem sich die wichtigsten Akteure der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung zusammengeschlossen haben. Darüber hinaus ist das Nationale Zentrum Frühe Hilfen als erfolgrei-ches koordiniertes Unterstützungsangebot miteinzubeziehen.\r\nZu (2) 5. Eine evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungs-gruppen ausgerichtete Kommunikation wird begrüßt.\r\nZu (2) 6. Die Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Gesund-heitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, sollte sich vorwiegend auf vul-nerable Bevölkerungsgruppen beziehen, da besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen einen schlechteren Gesundheitszustand aufweisen und über eine geringere Gesundheitskompetenz ver-fügen. Neben der personalen Gesundheitskompetenz, sollten auch Aktivitäten zur Verbesserung der organisationalen Gesundheitskompetenz berücksichtigt werden, da die Verantwortung auch bei Gesellschaft und Versorgungseinrichtungen liegen.\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n9\r\nZu (2) 7. Das neue Bundesinstitut sollte sich auf anwendungsbezogene Forschung konzentrieren, die darauf zielt, konkrete Probleme in der Praxis zu lösen oder praktische Anwendungen zu entwi-ckeln.\r\nZu (3) Wir begrüßen eine Aufgabenöffnung des Bundesinstituts, um weitere Themen bearbeiten zu können. Hierbei sollten allerdings nicht nur die bisherigen BZgA-Themenschwerpunkte berücksich-tigt werden, sondern speziell auch neue Entwicklungen und Themen zur Verminderung sozial be-dingter Ungleichheit von Gesundheitschancen z.B. im Bereich der Mediensucht/Medienmündigkeit und psychischen Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen aufgegriffen werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nZu (1) kein Änderungsvorschlag\r\nZu (2) 1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und Determinanten von Gesundheit und von gesundheitlichen Rahmenbedingungen,\r\nZu (2) 2. digitale und bundesweit standardisierte Gesundheitsberichterstattung des Bundes, ein-schließlich Gesundheitsmonitoring,\r\nZu (2) 3. Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen.\r\nZu (2) 4. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit,\r\nZu (2) 5. kein Änderungsvorschlag\r\nZu (2) 6. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Gesundheitsför-derung und der personalen und organisationalen Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, ins-besondere in Bezug auf vulnerable Bevölkerungsgruppen, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,\r\nZu (2) 7. anwendungsbezogene wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutio-nen auf europäischer und internationaler Ebene, einschließlich Unterstützung bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards, um konkrete Probleme in der Praxis zu lösen oder praktische Anwen-dungen zu entwickeln.\r\nZu (3) kein Änderungsvorschlag\r\nÖffentliche Gesundheit 07 | 2024\r\n10\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nUm den HiaP-Ansatz Wirklichkeit werden zu lassen, benötigt, das neue Bundesinstitut erweitere Kompetenzen. Denkbar wäre hierbei die Etablierung einer Gesundheitsfolgenabschätzung für alle grundsätzlichen Entscheidungen im Sinne des Health Impact Assessments. Diese müssen auch Entscheidungen von signifikanter gesundheitlicher Tragweite, etwa innerhalb der Energie- oder der Wirtschaftspolitik, umfassen, um die Lebensqualität zu verbessern.\r\nIm Referentenentwurf bleibt der Bereich der mentalen Gesundheit und der Einfluss von gesund-heitsfördernden Lebenswelten, sowie der Zusammenhang von körperlichen und psychischen Prob-lemen weitgehend unberücksichtigt. Deutschland braucht einen Public Mental Health Ansatz, der mentale Gesundheit in die Mitte der Gesellschaft bringt. Benötigt werden geeignete Instrumente, um Risiko- und Schutzfaktoren zu erforschen und messbar zu machen sowie populationsbasierte Interventionen zu entwickeln, um seelische Gesundheit zu stärken und psychische Erkrankungen zu verhindern. Dabei sollten auch Rahmenbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden, um persönliche Kompetenzen im Bereich Gesundheit zu entwickeln, Ressourcen zu stär-ken und Stigmatisierung zu reduzieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009269","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (BIPAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/3f/365027/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.\r\nMauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\nTEL (030) 2700403-300\r\nFAX (030) 2700400-191\r\npolitik@bkk-dv.de\r\nwww.bkk-dachverband.de\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBKK DACHVERBAND E.V.\r\nvom 14.10.2024\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung \r\nder Öffentlichen Gesundheit (BIPAM) BT\u0002Drucksache 20/12790\r\nZukunftsprognose Krankenhäuser 08 | 2020\r\n2\r\nInhalt\r\nI. VORBEMERKUNG ____________________________________________________ 3\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG______________________________________________ 5\r\nArtikel 1: Gesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und \r\nAufklärung in der Medizin (BIPAM – ErrichtungsG) ________________________ 5\r\nZu § 1: Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts 5\r\nZu § 2 Aufgaben des Bundesinstituts 6\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF _________________________________ 8\r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDie Umwandlung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ein \r\nneues Bundesinstitut markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer gesund\u0002heitsförderlichen Zukunft. In Anbetracht der sich ständig wandelnden gesellschaftlichen \r\nBedürfnisse und Herausforderungen ist es von entscheidender politischer Bedeutung, \r\nRessortdenken aufzubrechen. Frühzeitige und gezielte Interventionen für Prävention, \r\nResilienz und Gesundheitsförderung machen die Versorgung insgesamt nachhaltiger.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf erkennt an, dass Gesundheit nicht allein die Abwe\u0002senheit von Krankheit ist, sondern nimmt auch die psychischen, physischen und sozia\u0002len Faktoren des Wohlbefindens in den Blick. Jedoch formuliert er keinen zeitgemäßen \r\nAnsatz zur Schaffung gesunder Rahmen- und Lebensbedingungen, insbesondere für\r\nvulnerabler Zielgruppen. Ebenso lässt er die Entwicklung konkreter Umsetzungsemp\u0002fehlungen, um gesundheitliche Chancengleichheit zu ermöglichen, außer Acht. Darüber \r\nhinaus müssten Prävention und Schutz vor klima- und umweltbedingten Gesundheitsri\u0002siken (z.B. Hitze, Allergien, Infektionskrankheiten) in den Blick des Bundesinstitutes ge\u0002nommen werden. Für eine gesunde Bevölkerung muss die Beeinflussung gesundheits\u0002förderlicher Faktoren auch jenseits des Gesundheitswesens in allen Politikfeldern \r\n(Health in all Policies Ansatz) eine zentrale Aufgabe der Bundesregierung werden, die \r\nder Gesetzesentwurf nur ansatzweise widerspiegelt. Angesichts dieser gesamtgesell\u0002schaftlichen Aufgabe sollte das neue Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit eine \r\nwichtige Rolle als steuernde Einheit und interdisziplinärer Netzwerkknoten spielen.\r\nDie Unterstützung durch das neue Bundesinstitut zur Koordination der Aktivitäten im \r\nBereich der öffentlichen Gesundheit ist begrüßenswert. Das neue Bundesinstitut wird \r\njedoch nur dann einen echten Unterschied machen, wenn es als zentraler Public\u0002Health-Netzwerkknotenpunkt konzipiert wird, die gesamte Bevölkerung zu gesundheits\u0002kompetentem Verhalten befähigt und dauerhafte Kooperation aller Akteuren des Ge\u0002sundheitswesens einfordert und ermöglicht.\r\nÖffentliche Gesundheit benötigt zwar den Rahmen zur Schaffung gesunder Lebenswel\u0002ten, aber auch die Gesellschaft, die ihn füllt, indem sie mitmacht, begleitet und weiter\u0002entwickelt. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit muss daher eine aktive Rolle \r\nzur Stärkung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung übernehmen, sowohl in \r\nder Breite als auch spezifisch bei vulnerablen Gruppen. Momentan sind die Potenziale \r\ndie Bevölkerung zu informieren, zu befähigen und vor allem zu motivieren einen gesun\u0002den Lebensstil zu finden nicht ausgeschöpft. Das Bundesinstitut sollte einen ganzheitli\u0002chen Gesundheitsansatz unter Einbezug von physischer und mentaler Gesundheit, so-\r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n4\r\nwie Sinnhaftigkeit, Teilhabe und täglicher Routine vermitteln. Dies beinhaltet auch Akti\u0002onsprogramme und Kampagnen zu Handlungsfeldern der Prävention, die praktische \r\nund realitätsnahe Anregungen für Gesundheitsverhalten im Alltag (z.B. Ernährung, Be\u0002wegung, Einsamkeit, Suizidprävention, psychische Gesundheit, Sucht) und Gesund\u0002heitsinformationen (z.B. metabolischen Syndrom, Diabetes, sexuell übertragbare Krank\u0002heiten) geben. Eine wichtige Facette der Gesundheitskompetenz ist dabei, die Flut an \r\nInformationen richtig einzuschätzen und angemessen darauf reagieren zu können. All\u0002tägliche Beispiele sind dabei vermutlich die bekannte Panik bei der „Diagnose“ über die \r\nOn-line-Suchmaschine oder die Unkenntnis, welche große Wirkung Alltagsbewegung \r\nhaben kann.\r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n5\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1: Gesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Präven\u0002tion und Aufklärung in der Medizin (BIPAM – ErrichtungsG)\r\nZu § 1: Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesinstituts\r\nSTELLUNGNAHME \r\n(1) Die Errichtung des BIPAM zum 1. Januar 2025 wird unkritisch gesehen. \r\n(2) Die Namensgebung des “Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medi\u0002zin” suggeriert ein altes, pathogenes und an Risiken orientiertes Verständnis von Prä\u0002vention und Gesundheit, welches sich schlecht mit der aktuellen Public Health-For\u0002schung vereinbaren lässt. Der im Koalitionsvertrag erwähnten Name „Bundesinstitut für \r\nöffentliche Gesundheit (BIÖG)“ sollte beibehalten bleiben, um den Fokus auf Aktivitäten \r\nim Public-Health Bereich zu behalten. \r\n(3) Eine Vernetzung des ÖGD als Zweck des Bundesinstituts wird begrüßt. Es sollte je\u0002doch die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik im Fokus des Han\u0002delns auf Makro-, Meso- und Mikroebene stehen. Dabei muss der Health in all Policies \r\nAnsatz (HiAP) verfolgt und Gesundheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden \r\nwerden, die eine ressort- und politikfeldübergreifende Zusammenarbeit ermöglicht. Das \r\nneu zu gründende Institut sollte eine geeignete Plattform und Vernetzungsstelle bereit\u0002stellen, um alle relevanten Politikfelder der Gesundheits-, Arbeits-, Bildungs-, Ernäh\u0002rungs-, Stadtentwicklungs-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik usw. in eine \r\nHiAP-Strategie einzubinden. Im Vordergrund eines Bundesinstituts sollte nicht nur die \r\nan Risikofaktoren orientierte Prävention, sondern gleichermaßen die ressourcen- und \r\npotenzialorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) zur Verbesserung und Erhal\u0002tung der Gesundheit stehen. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG \r\n(2) Das Bundesinstitut führt das Kürzel BIPAM BIÖG.\r\n(3) Zweck der Errichtung des Bundesinstituts ist die Entwicklung einer gesundheitsför\u0002dernden Gesamtpolitik die den Health in all Policies Ansatz (HiAP) verfolgt, Gesundheit \r\nals gesamtgesellschaftliche Aufgabe versteht und eine ressort- und politikfeldüber-grei-\r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n6\r\nfende Zusammenarbeit ermöglicht. Zweck ist ferner die Zusammenführung und Neuord\u0002nung von Maßnahmen und Aktivitäten im Bereich der Öffentlichen Gesundheit im Ge\u0002schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die freiwillige Vernetzung von \r\nAkteuren der Öffentlichen Gesundheit und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit \r\nweiteren Akteuren, die Stärkung der Gesundheitskommunikation sowie der Forschung \r\nauf dem Gebiet der Öffentlichen Gesundheit. \r\nZu § 2 Aufgaben des Bundesinstituts \r\nSTELLUNGNAHME \r\nZu (2) 1. Um fundierte Entscheidungen und Handlungsempfehlungen treffen zu können \r\nund die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern, sollte das Institut die zur Verfügung \r\nstehenden Daten, zusammenführen und auswerten können. Dies umfasst epidemiologi\u0002schen Daten, die Daten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung, der Gesundheits\u0002versorgung und von gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen, sowie soziale Deter\u0002minanten der Gesundheits- und Krisenmanagementdaten. Das Bundesinstitut sollte die \r\nGesundheitsdeterminanten in den Bereichen der biologischen Faktoren; individueller \r\nLebensweisen; sozialer Netzwerke und der Unterstützung sowie dem Einfluss durch \r\ndas soziale Umfeld; Lebens- und Arbeitsbedingungen; allgemeine sozioökonomische, \r\nkulturelle und ökologische Bedingungen auswerten.\r\nZu (2) 2. Die Modernisierung der Bereitstellung von Informationen und Überführung der \r\nGesundheitsberichterstattung in das digitale Zeitalter wird begrüßt. Dabei sollten die be\u0002stehenden Datenerfassungssysteme analysiert und vereinheitlicht werden. Zur Imple\u0002mentierung eines elektronischen Erfassungssystems ist die Entwicklung standardisier\u0002ter Erfassungsbögen sowie eine Festlegung von bundesweit einheitlichen Codierungs\u0002und Dokumentationsrichtlinien für die erfassten Daten notwendig. \r\nZu (2) 3. Die Betriebskrankenkassen begrüßen die geplante Kooperation und Vernet\u0002zung mit nationalen, europäischen und internationalen Akteurinnen und Akteuren der \r\nÖffentlichen Gesundheit. Dies sollte jedoch nicht freiwillig, sondern verbindliche Art und \r\nWeise. Das neu zu gründende Institut sollte nicht nur eine geeignete Plattform für den \r\nÖGD bereitstellen, sondern auch eine Vernetzungsstelle einrichten, um alle relevanten \r\nPolitikfelder der Gesundheits-, Arbeits-, Bildungs-, Ernährungs-, Stadtentwicklungs-, \r\nWirtschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik usw. in eine Health in All Policies-Strategie \r\neinzubinden. \r\nDie Zielsetzung sollte sein, alle Aktivitäten im Public Health-Bereich sowie die Vernet\u0002zung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes zu bündeln und zu ko-\r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n7\r\nordinieren. Wichtig dazu ist eine proaktive Rolle des Bundesinstitutes bei der Organisa\u0002tion von Vernetzungs-, Daten-austausch- und Kommunikationsformaten. Damit können \r\ndie Bedarfe und Perspektiven aller Akteure von der Bundes- bis zur kommunalen \r\nEbene miteinander abgestimmt und integriert werden. In die Vernetzung einbezogen \r\nwerden sollten der Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit, in dem \r\nsich die wichtigsten Akteure der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung zusam\u0002mengeschlossen haben. Darüber hinaus ist das Nationale Zentrum Frühe Hilfen als er\u0002folgreiches koordiniertes Unterstützungsangebot miteinzubeziehen. \r\nZu (2) 4. Eine evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable \r\nBevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation wird begrüßt. \r\nZu (2) 5. Die Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der \r\nGesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, sollte sich \r\nvorwiegend auf vulnerable Bevölkerungsgruppen beziehen, da besonders vulnerable \r\nBevölkerungsgruppen einen schlechteren Gesundheitszustand aufweisen und über \r\neine geringere Gesundheitskompetenz verfügen. Neben der personalen Gesundheits\u0002kompetenz, sollten auch Aktivitäten zur Verbesserung der organisationalen Gesund\u0002heitskompetenz berücksichtigt werden, da die Verantwortung auch bei Gesellschaft und \r\nVersorgungseinrichtungen liegen. \r\nZu (2) 6. Das neue Bundesinstitut sollte sich auf anwendungsbezogene Forschung kon\u0002zentrieren, die darauf zielt, konkrete Probleme in der Praxis zu lösen oder praktische \r\nAnwendungen zu entwickeln. \r\nZu (3) Wir begrüßen eine Aufgabenöffnung des Bundesinstituts, um weitere Themen \r\nbearbeiten zu können. Hierbei sollten allerdings nicht nur die bisherigen BZgA-Themen\u0002schwerpunkte berücksichtigt werden, sondern speziell auch neue Entwicklungen und \r\nThemen zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen z.B. \r\nim Bereich der Mediensucht/Medienmündigkeit und psychischen Gesundheit bei Kin\u0002dern und Jugendlichen aufgegriffen werden. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG \r\nZu (2) 1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und Determinanten von \r\nGesundheit und von gesundheitlichen Rahmenbedingungen, \r\nZu (2) 2. digitale und bundesweit standardisierte Gesundheitsberichterstattung des \r\nBundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring, \r\nZu (2) 3. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Ver\u0002netzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit, \r\nÖffentliche Gesundheit 10 | 2024\r\n8\r\nZu (2) 4. kein Änderungsvorschlag \r\nZu (2) 5. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten, Stärkung der Ge\u0002sundheitsförderung und der personalen und organisationalen Gesundheitskompetenz in \r\nder Bevölkerung, insbesondere in Bezug auf vulnerable Bevölkerungsgruppen, jeweils \r\nim Rahmen der Zuständigkeit des Bundes, \r\nZu (2) 6. anwendungsbezogene wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit \r\nInstitutionen auf europäischer und internationaler Ebene, einschließlich Unterstützung \r\nbei der Entwicklung von Leitlinien und Standards, um konkrete Probleme in der Praxis \r\nzu lösen oder praktische Anwendungen zu entwickeln. \r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF \r\nUm den HiaP-Ansatz Wirklichkeit werden zu lassen, benötigt, das neue Bundesinstitut \r\nerweitere Kompetenzen. Denkbar wäre hierbei die Etablierung einer Gesundheitsfol\u0002genabschätzung für alle grundsätzlichen Entscheidungen im Sinne des Health Impact \r\nAssessments. Diese müssen auch Entscheidungen von signifikanter gesundheitlicher \r\nTragweite, etwa innerhalb der Energie- oder der Wirtschaftspolitik, umfassen, um die \r\nLebensqualität zu verbessern. \r\nIm Gesetzesentwurf bleibt der Bereich der mentalen Gesundheit und der Einfluss von \r\ngesundheitsfördernden Lebenswelten, sowie der Zusammenhang von körperlichen und \r\npsychischen Problemen weitgehend unberücksichtigt. Deutschland braucht einen \r\nPublic Mental Health Ansatz, der mentale Gesundheit in die Mitte der Gesellschaft \r\nbringt. Benötigt werden geeignete Instrumente, um Risiko- und Schutzfaktoren zu erfor\u0002schen und messbar zu machen sowie populationsbasierte Interventionen zu entwickeln, \r\num seelische Gesundheit zu stärken und psychische Erkrankungen zu verhindern. Da\u0002bei sollten auch Rahmenbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen wer\u0002den, um persönliche Kompetenzen im Bereich Gesundheit zu entwickeln, Ressourcen \r\nzu stärken und Stigmatisierung zu reduzieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009270","regulatoryProjectTitle":"Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/4f/338462/Stellungnahme-Gutachten-SG2407260007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BKK Dachverband e.V.  Mauerstraße 85  10117 Berlin\r\nAusschließlich per E-Mail\r\nAn die Minister:innen und Staatssekretär:innen des BMG, BMEL, BMFSFJ, BMAS, BMI, BKAmt;\r\nAn die (stellvertretenden) Fraktionsvorsitzenden;\r\nAn den Ausschuss für Arbeit und Soziales; Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Ernährung und Landwirtschaft; Gesundheit; Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nAn die zuständigen Abteilungsleitungen im Bundesministerium für Gesundheit;\r\nAn den Expert:innenrat Gesundheit und Resilienz\r\nAnne-Kathrin Klemm\r\nVorständin\r\nBKK Dachverband e.V. Mauerstraße 85\r\n10117 Berlin\r\n(030) 2700406-200\r\nanne-kathrin.klemm@bkk-dv.de\r\nBerlin, 09.Juli 2024\r\nBewährte Präventionskurse nicht für die Medikamentengabe gefährden\r\nSehr geehrte Ministerinnen und Minister,\r\nSehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,\r\nSehr geehrte Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende,\r\nSehr geehrte Mitglieder des Bundestags,\r\nSehr geehrter Expert:innenrat,\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG) sieht vor, die Mittel der Krankenkassen für zertifizierte Primärpräventionskurse umzuwidmen: Arzneimittelverschreibungen zur Tabakentwöhnung, Verordnung von Statinen, Früherkennung und ärztliche Präventionsempfehlungen sollen auf die für die Primärprävention zur Verfügung stehenden Mittel angerechnet werden. Die hier gewollte Leistungsausweitung wird die für die eigentliche Primärprävention zur Verfügung stehenden Finanzmittel drastisch schmälern, wenn nicht gar aufbrauchen.\r\nDies ist aus unserer Sicht der völlig falsche Weg! Warum?\r\nDie Unterzeichnenden sehen in den qualitätsgesicherten Präventionskursen ein bewährtes und viel genutztes Instrument, um Menschen zu motivieren und zu befähigen, einen gesunden Lebensstil zu\r\nführen und Erkrankungen vorzubeugen. Selbst der Referentenentwurf zum GHG führt aus, dass bis zu 70 Prozent der Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch veränderbare Lebensstilfaktoren verursacht werden. Die zertifizierten Primärpräventionskure zur gesunden Ernährung, Bewegungsförderung, Stressreduktion und psychischen Gesundheit sowie Raucher- und Alkoholpräventionskurse setzen genau an diesen Ursachen an.\r\nIm Jahr 2023 haben insgesamt 1,5 Mio. Menschen in Deutschland einen Präventionskurs besucht und von den Krankenkassen (teil-)erstattet bekommen. Die zur Verfügung stehenden GKV-Finanzmittel werden regelmäßig in Gänze ausgeschöpft. Wenn aus diesem Budget nun auch Arzneimittel zur Cholesterinsenkung sowie erweiterte Leistungen der Gesundheitsuntersuchungen und ärztliche Honorare finanziert werden sollen, stehen für die Bekämpfung der lebensstilbedingten Ursachen nur noch wenige bis keine Mittel mehr zur Verfügung. Dies wird darüber hinaus zur Folge haben, dass die von Ärzten ausgestellten Präventionsempfehlungen ins Leere laufen, da die Maßnahmen hierzu ebenfalls auf zertifizierten Primärpräventionsprogrammen aufsetzen.\r\nKonkret betroffen wären über 110.000 zertifizierte Maßnahmen von über 67.000 Anbietern. Die Bandbreite ist groß: Bewegungsangebote in Sportvereinen, die mit dem Qualitätssiegel „Sport Pro Gesundheit“ ausgezeichnet sind und die der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) entwickelt hat. Gleichzeitig finden sich auch Kurse zur Sturzprävention, Kompaktangebote für pflegende Angehörige, Angebote zur gesunden Ernährung, zur Gewichtsreduktion und Angebote zum Stress- und Ressourcenmanagement. Für jede individuelle Lebenssituation wurden Präventionsangebote geschaffen, darunter über 3.000 digitale Kurse. Auch mehr als 5.000 Kurse für Kinder und Jugendliche, die zur Umsetzung einer Empfehlung der interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesundheitliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ von BMFSFJ und BMG beitragen, könnten damit eingeschränkt oder nicht weiter aufrechterhalten werden.\r\nDie Bedarfe, Zielgruppen, Zugangswege, Inhalte, Methodik, Qualität und wissenschaftliche Evaluation der Präventionskurse werden nicht alleine durch die Krankenkassen festgelegt. Sie erfolgen mit gesundheitswissenschaftlichem, ärztlichem und arbeitsmedizinischem, psychotherapeutischem, psychologischem, pflegerischem, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichem Sachverstand sowie dem Sachverstand der Menschen mit Behinderung.\r\nWir appellieren an Sie, sich für die Erhaltung der Präventionsmittel in der bislang gesetzlich und praktisch erfolgreichen Form einzusetzen. Wir sind überzeugt, dass die Präventionskurse eine wichtige Säule sind, um die Gesunderhaltung der Menschen zu fördern und die lebensstilfaktorenbedingten Krankheiten zu reduzieren.\r\nGerne vertiefen wir in einem Gespräch unser Anliegen und stehen mit unserer Fachexpertise jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDie Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene\r\nAnne-Kathrin\r\nKlemm\r\nUlrike Elsner\r\nDr. Carola\r\nReimann\r\nJürgen\r\nHohnl\r\nBettina am Orde Gerhard Sehnert\r\nVorständin Vorstandsvorsitzende\r\nVorstandsvorsitzend\r\ne\r\nGeschäftsführ\r\ner\r\nVorsitzende der\r\nGeschäftsführung\r\nVorsitzender der\r\nGeschäftsführung\r\nBKK Dachverband\r\ne.V.\r\nVerband der\r\nErsatzkassen e.V.\r\n(vdek)\r\nAOKBundesverband\r\nGbR\r\nIKK e.V. KNAPPSCHAFT SVLFG\r\nUnd:\r\nDeutscher Olympischer\r\nSportbund DOSB\r\nDeutscher\r\nBehindertensportverband\r\nDeutscher Turner-Bund\r\nDeutsche Dachverband für\r\nQigong und Taijiquan e.V. DDQT\r\nsocieta medicinae sinensis SMS\r\nDeutsche Qigong Gesellschaft\r\ne.V.\r\nBDYoga Berufsverband der\r\nYogalehrenden in Deutschland\r\ne.V.\r\nBundesverband\r\nGesundheitsstudios Deutschland\r\n(BVGSD) e.V.\r\nBundesverband selbstständiger\r\nPhysiotherapeuten – IFK e. V.\r\nMBSR-MBCT Verband e.V.\r\nBAG SELBSTHILFE Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.\r\nDSSV e. V. – Arbeitgeberverband Deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen\r\nDeutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) und BSA-Akademie\r\nBundesverband deutscher Rückenschulen e.V.\r\nQigong-Fachgesellschaft e.V.\r\nLandessportbund NRW e. V.\r\nBundesvereinigung für Taijiquan und Qigong Deutschland e.V. BVTQ\r\nDeutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. 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DETAILKOMMENTIERUNG ___________________________________________ 6\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch __________________ 6\r\nZu Nr. 1: Dem § 20 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: 6\r\nZu Nr. 2: § 25c Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen 9\r\nZu Nr. 3: § 25c Abs. 4 / §26 Buchstabe a Ermächtigung des BMG 11\r\nZu Nr. 3: §26 Buchstabe b Untersuchung zur Früherkennung einer Fettstoffwechselstörung von Kindern und Jugendlichen 12\r\nZu Nr. 2 Ansatz 5 und Nr. 3.a): Vergütung von erweiterten Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen nach § 25c und im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung einer Fettstoffwechselstörung bei Kindern nach § 26 Absatz 2a und Absatz 2b SGB V 13\r\nZu Nr. 4.: § 34: Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung und Statinen 14\r\nZu Nr. 5: § 87 und Nr. 6: § 87a Absatz 3 Satz 5 Präventionsempfehlungen ____ 17\r\nZu Nr. 7: § 129 Absatz 5e Rolle der Apotheken 18\r\nArtikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch __________ 20\r\nZu Nr. 3 und 4 § 137f und 137g DMP 20\r\nZu Nr. 9a: § 137g Absatz 1a – strukturierte Behandlungsprogramme 20\r\nZu Nr. 9b: § 137g Absatz 4 – strukturierte Behandlungsprogramme 21\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n3\r\nZu Nr. 10 § 266 - Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für strukturierte Behandlungsprogramme 22\r\nZu Nr. 11 § 270 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für strukturierte Behandlungsprogramme 23\r\nArtikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch __________ 24\r\nZu Nr. 1: § 71 Absatz 1 Satz 2 - Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel 24\r\nZu Nr. 2: § 73b Absatz 5 Satz 6 - Hausarztzentrierte Versorgung 24\r\nZu Nr. 3 a) – h) § 137f DMP – strukturierte Behandlungsprogramme 25\r\nZu Nr. 4 § 137g DMP – strukturierte Behandlungsprogramme 34\r\nIV. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF ________________________________ 36\r\nFrüherkennung im Unternehmen durch Betriebsärzte 36\r\nPräventionsempfehlung bei Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 SGB V stärker nutzen und in die ePA einbinden 36\r\nAuflösung des Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen hin zur Einzelabrechnung 37\r\nMehr Transparenz im Apothekenmarkt 37\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n4\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nEin zukunftsfestes Gesundheitssystem darf sich nicht vorrangig auf die Heilung von Krankheiten konzentrieren, sondern muss konsequent einen starken Fokus auf die För-derung von Gesundheit und gesundem Verhalten legen. Das Gesunde-Herz-Gesetz ist deshalb ein Rückschritt, da es auf Medikalisierung statt Prävention setzt.\r\nIm Bestreben, die Prävalenz von Herz-Kreislauferkrankungen zu reduzieren, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesund-heit der Bevölkerung zu schützen. Es ist dabei unerlässlich, dass diese auf wissen-schaftlichen Erkenntnissen basieren und das Wohl der Patienten stets im Vordergrund steht. Massenscreening-Programme, die evidenzbefreite Medikamentengabe mit Stati-nen von Kindesbeinen an, Check-Ups ohne klare Anbindung an Patientenpfaden sowie die lockere Übertragung pharmazeutischer Dienstleistungen an Apotheken ohne Vernet-zung mit entsprechender Präventionsmaßnahmen oder Versorgung sind aus Sicht der Betriebskrankenkassen jedoch keine geeigneten Maßnahmen, um den Versorgungs-Out-come bei der Herz-Kreislaufversorgung in Deutschland zu verbessern. Die vorgeschla-genen Änderungen in den Disease-Management-Programmen (DMP) und die Ermächti-gung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ohne Einbindung des Gemeinsa-men Bundesausschuss (G-BA) über Kassenleistungen zu entscheiden, lehnen wir ab. Letzteres würde dafür sorgen, dass die Gestaltung des GKV-Leistungskataloges künftig vom politischen Opportunismus und nicht mehr dem Nutzen für die Versicherten unter-liegt.\r\nWenn 70 Prozent der Herz-Kreislauferkrankungen Lebensstil bedingt sind, muss auch hier angesetzt werden – eine originäre Aufgabe der Primärprävention. Umso unverständ-licher ist, dass die Gegenfinanzierung der überwiegend medizinischen Maßnahmen aus den Mitteln der Primärprävention erfolgen soll. Eine massive Kürzung oder faktische Streichung dieser wichtigen Präventionskurse würde einen bedeutsamen Rückschritt im Kampf gegen Herz-Kreislauferkrankungen bedeuten und sollte daher dringend überdacht werden.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n5\r\nII. KOMMENTIERUNG DER FOLGEÄNDERUNGEN IM RISIKOSTRUKTURAUSGLEICH\r\nDer Risikostrukturausgleich, der unterschiedliche Versichertenstrukturen ausgleichen und so zu einem tragfähigen Wettbewerb beitragen soll, wurde bereits vor Einführung des Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches so gestaltet, dass zwischen Perso-nen mit und ohne Einschreibung in ein Disease-Management-Programm unterschieden wird.\r\nFür Personen, die in Disease-Management-Programmen eingeschrieben sind, fallen re-gelhaft höhere Ausgaben an, einerseits durch höhere Leistungsausgaben und anderseits für Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit regelmäßigen Prüfungen und Daten-aktualisierungen (z. B. Ein- und Ausschreibungen) entstehen. Einen finanziellen Aus-gleich erhalten die Krankenkassen für diese Versicherten durch eine zusätzliche Pro-grammkostenpauschale, die allerdings nicht extern bezuschusst, sondern aus den Mit-teln, die den Krankenkassen zur Versorgung zur Verfügung stehen, entnommen wird.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht eine Vielzahl von Verfahrensanpassungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Finanzierung im Rahmen des Risikostruk-turausgleiches vor. Da die Anpassungen im Bereich des Risikostrukturausgleiches ledig-lich sachlogische Folgeänderungen darstellen, wurde in der Erwartung zahlreicher Ver-fahrensänderungen auf eine Detailbewertung der Auswirkungen auf den Risikostruktur-ausgleich verzichtet.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n6\r\nIII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 1: Dem § 20 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDie Ausgaben der Krankenkassen sollen für Leistungen nach\r\n- § 25c Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen\r\n- § 26 Absätze 2a und 3 erweiterte Leistungen für Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche\r\n- § 34 Absätze 2 und 5 Arzneimittel zur Tabakentwöhnung und Statine\r\n- § 87 Absatz 2a Vergütung einer Präventionsempfehlung zur Nikotin- und Taba-kentwöhnung\r\nauf die Ausgaben, die die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V aufwenden, abzüglich der Mindestwerte nach §§ 20a und 20b SGB V, angerechnet werden.\r\nDer GKV-Spitzenverband soll dem BMG jeweils zum 1. Oktober über die Höhe der Aus-gaben berichten. Die Krankenkassen erteilen dem GKV-SV die dazu erforderlichen Aus-künfte.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDie Betriebskrankenkassen bewerten die vorgesehene Regelung als nicht sachgerecht und lehnen sie entschieden ab.\r\nIm Referentenentwurf wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass bis zu 70 Prozent der Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch modifizierbare Lebensstilfaktoren verursacht werden. Der Unterstützung eines gesunden Lebensstils zur Verminderung der Risikofak-toren wie ungesunder Ernährung, Bewegungsarmut, Rauchen und übermäßiger Alkohol-konsum und damit verbundener Risikoerkrankungen wie Diabetes mellitus und Bluthoch-druck kommt damit eine Schlüsselrolle zu. Individuelle verhaltensbezogene Präventions-angebote zielen auf die Verbesserung der Gesundheitskompetenz ab, die eine westliche Bedingung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung ist.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n7\r\nAuch die vom BMG geförderte, im Februar 2021 publizierte Folgestudie \"Gesundheits-kompetenz der Bevölkerung in Deutschland vor und während der Corona Pandemie: Er-gebnisse des HLS-GER 2\" belegt, dass sich die Gesundheitskompetenz in Deutschland zunehmend verschlechtert. Sie attestiert, dass eine geringe Gesundheitskompetenz zahlreiche negative Folgen hat und verbunden ist „mit ungesundem Verhalten wie gerin-gerer Bewegung, schlechterer Ernährung, häufigerem Übergewicht, schlechterer subjek-tiver Gesundheit, mehr Fehltagen am Arbeitsplatz und intensiverer Nutzung des Gesund-heitssystems (mehr Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten, häufigerer Nutzung von Notfalldiensten)“.\r\nZudem verdeutlichen zahlreiche Interventionsstudien wie die im Lancet publizierte Re-birth Active Studie, dass ein gesunder Lebensstil der effektivere, da an den Ursachen ansetzenden „Wirkstoff“ gegen kardiovaskuläre Morbidität darstellt. Dieses Gemein-schaftsprojekt aus Medizinischer Hochschule Hannover, VW und Audi BKK unterstreicht eindrucksvoll, wie bereits eine 6-monatige, auf Bewegung ausgerichtete Intervention bei jungen und mittelalten Menschen den Schweregrad des metabolischen Syndroms als prädisponierenden Faktor für Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen signifikant reduziert.\r\nEin zukunftsfestes Gesundheitssystem darf sich also nicht nur auf die Heilung oder Früherkennung von Krankheiten konzentrieren, sondern muss konsequent einen starken Fokus auf die Förderung von Gesundheit, Gesundheitskompetenz und gesundem Verhal-ten legen.\r\nDas Gesunde-Herz-Gesetz ist deshalb ein klarer Rückschritt, da auf z.T. evidenzbefreite Medikalisierung statt Prävention gesetzt wird. Die Konsequenz sähe wie folgt aus:\r\n Keine/kaum finanzielle Mittel und schlechte Planbarkeit für Primärprävention – ärztliche Präventionsempfehlungen laufen ins Leere: Der Richtwert für die Ausga-ben (8,53 Euro pro Versicherten im Jahr 2024) der GKV für Gesundheitsförderung und Prävention ermöglicht den Krankenkassen bisher eine verlässliche und plan-bare Zuteilung der Budgets für Gesundheitsförderung und Primärprävention. Mit der Anrechnung der Kosten für eine erweiterte Verschreibung von Statinen und Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung, zusätzliche Leistungen im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen sowie ärztliche Honorare für Präventionsempfehlun-gen auf den Richtwert gemäß § 20 Absatz 6 SGB V in Höhe von 8,53 Euro pro Versichertem verringern sich diese Mittel entsprechend. Den Krankenkassen wer-den also für Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, betrieblicher Gesundheitsförderung (BGF) und insbesondere für individuelle verhaltensbezo-\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n8\r\ngene Prävention weniger bis kaum noch Mittel zur Verfügung stehen. Die Kran-kenkassen werden so gezwungen, die Leistungen zur individuellen verhaltensbe-zogenen Prävention erheblich zu reduzieren, da die nach Abzug der Mindestwerte vom Richtwert verbleibenden Mittel in Höhe von 2,51 Euro pro Versichertem größ-tenteils durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgaben gebunden sein wer-den. Auch wenn Ausgabenvolumina für die neu zu finanzierenden Leistungen a priori nicht exakt taxierbar sind, werden die Krankenkassen durch die geplante Anrechnung der neuen Leistungen, die umfangreichen Angebote zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nicht aufrechterhalten können, da das notwen-dige Budget hierfür nicht mehr planbar ist. Im Ergebnis käme dies einer massiven Streichung gleich. Außerdem liefen die ärztlichen Präventionsempfehlungen, die durch den vorlie-genden Entwurf ausgebaut werden sollen, ins Leere. Denn die bestehenden 560 von den Krankenkassen zertifizierten und finanziell bezuschussten Raucherent-wöhnungsprogramme sowie die über 60 Onlinekurse könnten voraussichtlich nicht mehr unterstützt werden.\r\n Gefährdung der breiten Erreichbarkeit: Die von den Krankenkassen zertifizierten Individualpräventionskurse sind die einzige Möglichkeit der i) individuellen und ii) primärpräventiven Gesundheitsförderung im Sozialversicherungsrecht. Alle ande-ren Angebote finden in den Settings (Kita, Schule, Kommune, Unternehmen, Pfle-geheim, etc.) statt oder sind nicht primärpräventiv (bspw. Rehabilitationssport und Funktionstraining gem. § 43 SGB V und § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX). Auch die guten Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zielen zwar auf das Individuum ab, erreichen aber viele vulnerable Gruppen nicht, da sich die Leistungen nach § 14 SGB VI nur an erwerbstätige Versicherte richten, wenn sie erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die gefährdend für ihre aus-geübte Beschäftigung ist. Der gesetzliche Auftrag zur „Verminderung sozial be-dingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen“ liefe bzgl. der Individualprävention ins Leere.\r\n Ohne Budget, keine Kurse und Anbieter mehr: Jährlich nehmen 1,5 Millionen Menschen an zertifizierten Präventionskursen der Krankenkassen teil, die die Krankenkassen mit 195 Millio-nen Euro bezuschussen. Darunter befinden sich 110.000 zertifizierte Präventionsangebote wie beispielsweise 6.000 Bewegungsangebote in Sportvereinen, die mit dem Qualitätssiegel „Sport Pro Gesundheit“ ausgezeichnet sind, das der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK) entwickelt hat. Gleichzeitig finden\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n9\r\nsich auch Kurse zur Sturzprävention, Kompaktangebote für pflegende Angehörige, Angebote zur gesunden Ernährung, zur Gewichtsreduktion und Angebote zum Stress- und Ressourcen-management. Für jede individuelle Lebenssituation wurden Präventionsangebote geschaffen, darunter über 3.000 digitale Kurse. Auch über mehr als 5.000 Kurse für Kinder und Jugendli-che, die zur Umsetzung einer Empfehlung der interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesundheitli-che Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ von BMFSFJ und BMG beitra-gen, könnten durch die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nicht weiter aufrechterhalten werden. Eine Anrechnung der vorgesehenen Leistungen auf das Präventionskonto der individuellen verhaltensbezogenen Prävention hätte ferner eine existenzbedrohende Folge für 67.000 Prä-ventionskursanbieter in Deutschland, die in Sportvereinen oder in Form von Klein- und Klein-stunternehmen organisiert und auf das Angebot von zertifizierten Präventionsangeboten spe-zialisiert sind und ihr Geschäftsmodell aufgeben müssten.\r\nAngezeigt wäre hingegen eine deutliche Ausweitung der Individualpräventionsangebote. Der Gesetzgeber sollte Planungssicherheit und Finanzierung der Angebote sichern und durch eine Weiterentwicklung des §20 SGB V ausbauen, anstatt ihnen den Boden zu entziehen. Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen können Menschen mit chronischen Erkrankungen zu einem erheblichen Gesundheitsgewinn führen, die (ver-bliebenen) Gesundheits- und Bewältigungsressourcen stärken und die Resilienz fördern. Dies gilt auch für Versicherte mit einem hohen Risiko für eine Herz-Kreislauf-Erkran-kung.\r\nAktuell werden im Rahmen einer Stichprobenstudie die Präventionskurse im Handlungs-feld Bewegungsgewohnheiten über 6 Monate auf ihren Output wissenschaftlich evaluiert. Die Evaluationsergebnisse sollten abgewartet werden, um auf Basis des Evaluationsout-comes eine kriteriengeleitete Weiterentwicklung des §20 SGB V initiieren zu können.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 2: § 25c Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersu-chungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGLUNG\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n10\r\nVersicherte erhalten in bestimmten Altersgruppen einen Gutschein von den Krankenkas-sen zur Vorlage in der Apotheke für eine Beratung und Messungen zu Risikofaktoren zur Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen so-wie Diabetes mellitus und weiteren Risikofaktoren. Hier sollen die Apotheken pharma-zeutischen Dienstleistungen anbieten können, deren Inhalte und Vergütung zwischen dem GKV-SV und dem DAV zu verhandeln sind.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDer Gesetzgeber geht von 3,7 Millionen Menschen aus, die einen Gutschein erhalten müssten, den sie in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Demgegenüber stehen potentiell 17.500 Apotheken, die diese pharmazeutischen Dienstleistungen anbieten können, aber nicht müssen. Bereits seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (Medikationsberatung, Blutdruckmessung, etc.) anbieten. Die Statistik zeigt aber, dass Apotheken nur sehr vereinzelt ein Angebot unterbreiten. Im 4. Quartal 2023 haben von den 17.500 Apotheken nur knapp 6.300 Apotheken für die GKV über-haupt pharmazeutische Dienstleistungen erbracht. Bei den Betriebskrankenkassen wa-ren es seit Beginn sogar nur 4.100 Apotheken insgesamt. Im Jahr 2023 wurden gerade einmal 250.000 pharmazeutischen Dienstleistungen für gut 11 Millionen Euro ausgeführt. Die GKV stellt den Apotheken zur Finanzierung über den Fonds jedoch 150 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass die Apotheken nicht über die Ressourcen verfügen, um die 3,7 Millionen berechtigte Personen zu versorgen. Zudem werden Versicherte, die keine Apotheke finden, bei ihrer Krankenkasse nach ei-ner alternativen Apotheke fragen. Die Krankenkassen erhalten allerdings keine Über-sicht, in welcher Apotheke welche (der derzeit fünf) pharmazeutischen Dienstleistungen angeboten werden. Im Apothekenverzeichnis gibt es hierzu keinerlei Information. Es gilt daher ohnehin, Transparenz herzustellen (siehe ergänzender Änderungsbedarf).\r\nFerner widerspricht ein Gutscheinsystem einer ganzheitlich besseren Versorgung. Mit Gutscheinen werden bei vorliegenden Risikofaktoren Check-Ups durchgeführt, aber es ist kein weiterer Versorgungspfad gegeben. Personen mit auffälligen Werten werden so verunsichert und allein gelassen. Ein ohnehin schwerer Zugang zur Versorgung und eine bereits überlastete Ärzteschaft wird noch weiter strapaziert. Doppeluntersuchungen (und –vergütungen) sind zu befürchten, zumal die Ärzteschaft den Apotheken und ihren phar-mazeutischen Dienstleistungen misstraut und Messungen wiederholen wird. Es braucht also niederschwellige und individuelle Vorsorgeangebote und die Entwicklung konsisten-ter Patientenpfade, statt unkoordinierter Gutscheine, die großflächig ausgegeben wer-den. Mindestens müssen alle in einer Apotheke vorgenommenen Maßnahmen in die ePA eingegeben werden und damit Basis für weitere Maßnahmen sein, um Doppeluntersu-chungen zu vermeiden.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n11\r\nAuch aus einer Nachhaltigkeitsperspektive ist das Gesundheitsscreening abzulehnen. Es kann zu Überdiagnostik und Übertherapie führen, wenn bei Menschen Krankheiten diag-nostiziert werden, die ohne Behandlung von selbst geheilt wären. Zudem können Ge-sundheitsscreenings auch zu falsch-positiven Ergebnissen führen, was zu unnötigen Sorgen und weiteren Untersuchungen führen kann. Dies kann auch zu einem unnötigen Ressourcenverbrauch und Treibhausgasemissionen führen. Es ist daher wichtig, Ge-sundheitsscreenings so zu gestalten, dass sie den größtmöglichen Nutzen bei möglichst geringem Ressourcenverbrauch erzielen. Dies kann z. B. durch die Verwendung von zielgerichteten Screenings oder durch die Anwendung von Risikoklassifizierungen erfol-gen. Der hier vorliegende Gesetzesentwurf wirkt dem entgegen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nSollte eine Gutscheinoption der einzige Weg sein, schlagen wir die Nutzung des inzwi-schen etablierten eRezept-Fachdienstes vor. Über eine Schnittstelle sollten die Kran-kenkassen über diesen Weg „Gutscheine“ einstellen, die den Anspruch der versicherten Person aufzeigen. Die Informationen an die Versicherten, wie der Hintergrund der Unter-suchung oder Details des Ablaufs sollten über den TI-Messenger sowie weitere geeig-nete digitale Kassen-Kommunikationskanäle erfolgen. Der schriftliche Gutscheinversand bzw. Informationen wären damit nicht erforderlich. Über diesen Weg würde eine konsis-tente, nachvollziehbare und logische Informationsketteentstehen.\r\nFerner ist es unerlässlich, dass in der Apotheke vorgenommene Messungen in die ePA eingepflegt und zwingend Basis für ggf. weitere Untersuchungen sind.\r\nZu Nr. 3: § 25c Abs. 4 / §26 Buchstabe a Ermächtigung des BMG\r\nBEABSICHTIGTE REGELUNG\r\nDas BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gesundheitsuntersuchungen zu bestimmen. Dabei müssen § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 1 SGB V (Qualität und Wirksamkeit) nicht beachtet werden. Das BMG bindet „be-troffenen Fach- und Verkehrskreise“ ein.\r\nSTELLUNGNAHME Mit dieser Reglung werden sowohl die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen als auch das Wirtschaftlichkeitsgebot ausgehebelt.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n12\r\nDurch Medikamenten-Skandale in der Vergangenheit sind Patientensicherheit und Quali-tätssicherung hohe Güter, welche auch in der Bundessozialgerichtssprechung als solche anerkannt werden. So dürfen ausschließlich Medikamente, Therapien und Diagnostika von der GKV übernommen werden, wenn eine Wirksamkeit erwiesen ist. Selbst bei dem off-label use muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Die jetzige Regelung im Gesetz widerspricht jeglicher Evidenzbasierung und schafft damit einen Präzedenzfall für politische Einflussnahme auf jedwede Richtlinien und Entscheidungen des G-BA, die die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gefährdet.\r\nNutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von neuen Früherkennungsuntersuchungen sollten daher auch weiterhin immer durch den G-BA überprüft werden. Eine Ausweitung von Screenings sollte nicht ohne gesicherte Evidenz erfolgen, denn jegliches Screening bei gesunden Menschen ist mit Schadensaspekten behaftet und bedarf einer sorgfältigen Nutzen -Schaden –Abwägung, um eine populationsweite Empfehlung abzugeben.\r\nHinzukommt, dass der G-BA strukturierte Geschäftsprozesse hat, um interessengeleitete Einflussnahmen abzufangen und evidenzbasierte Entscheidungen zu treffen. Das dürfte unter Beteiligung von „betroffenen Fach- und Verkehrskreisen“ nicht gewährleitet sein.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 3: §26 Buchstabe b Untersuchung zur Früherkennung einer Fettstoff-wechselstörung von Kindern und Jugendlichen\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nDer Gesetzesentwurf formuliert einen gesetzlichen Anspruch auf die Früherkennung ei-ner Fettstoffwechselerkrankung für alle versicherten Kinder und Jugendliche.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nTrotz enorm steigender Fallzahlen von adipösen Kindern oder Jugendlichen mit erhöhten Cholesterinwerten, sind dies immer noch zu wenige, um ein Vollscreening der ganzen\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n13\r\nKohorte zu rechtfertigen. Dabei ist auch ein Schadensaspekt zu bedenken. Bei Betroffe-nen führen Marker, die keine konkrete gesundheitliche Bedrohung darstellen, zu einem stigmatisierenden und selbstwerterschütternden Effekt, obwohl keine konkrete gesund-heitliche Bedrohung vorliegt.\r\nStatt die vorhandenen Mittel, sowohl finanziell, als auch personell für anlasslose Scree-nings zu verbrauchen, sollten diese eher in den Aufbau einer gezielten Primärprävention und Gesundheitskompetenz für Kinder genutzt werden. Die Elternhäuser können dies oft nicht leisten, vor allem in Familien mit niedrigem sozioökonomischen Status.\r\nKinderärztinnen und -ärzte können schon heute im Bedarfsfall ein Lipidscreening im An-schluss an die U9-Untersuchung ansetzen und auch eine regelmäßige Blutdruckkontrolle o.Ä. verordnen, wenn der Eindruck entsteht, dass eine Fettstoffwechselstörung vorliegt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 2 Ansatz 5 und Nr. 3.a): Vergütung von erweiterten Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-Kreis-lauf-Erkrankungen nach § 25c und im Rahmen von Gesundheitsuntersuchun-gen zur Früherkennung einer Fettstoffwechselstörung bei Kindern nach § 26 Absatz 2a und Absatz 2b SGB V\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGLUNG Im Gesetzentwurf ist vorgesehen die Vergütung der neu einzuführenden Früherken-nungsuntersuchungen auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei Erwachsenen bzw. bzw. auf Fettstoffwechselstörungen bei Kindern und Jugendlichen anders als bisher durch Recht-verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit festlegen zu lassen.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDie Umsetzung weiterer Früherkennungsuntersuchungen ohne evidenzbasierten Nutzen-nachweis im ärztlichen Bereich sind in Zeiten des Fachkräftemangels sowie der demo-graphischen Herausforderungen darüber hinaus abzulehnen. Bei den Leistungserbrin-gern konkurrieren zunehmend akut oder chronisch Kranke und Patienten zur Früherken-nung um Termine. Vor diesem Hintergrund ist ein mengenmäßiger Ausbau der Präven-tion im ärztlichen Bereich genau abzuwägen.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n14\r\nDerzeit erfolgt die Vergütung von Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung von Risi-ken bei Erwachsenen nach § 25 SGB V und Kindern nach § 26 SGB V auf Grundlage be-stehender gesetzlicher Vorgaben durch Festlegungen im Einheitlichen Bewertungsmaß-stab für Ärzte (EBM-Ä). In ihm legt der Bewertungsausschuss Ärzte den Inhalt und die und die in Punkten ausgedrückte Relation der zulasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen fest.\r\nMit der Regelung im Gesetzesentwurf würden Früherkennungsuntersuchungen künftig nach zwei komplett unterschiedlichen Vergütungssystematiken vergütet werden. Es be-steht die Gefahr, dass diese sich grundsätzlich voneinander unterscheiden werden. Dar-über hinaus wird die Abrechnungssystematik sich auch komplett von der bisherigen Sys-tematik der Abrechnung über die KV unterschieden, da die Vergütung auf den Betrag nach § 20 Absatz 1 SGB V angerechnet werden soll. Dieses Vorgehen ist intransparent, im Kontenrahmen irreführend und nicht nachvollziehbar.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nWir lehnen die Einführung der neuen Leistung in Gänze ab, wodurch sich auch Finanzie-rungsproblematiken lösen.\r\nSollte an der Einführung der neuen Leistungen festgehalten werden, sollte die Festle-gungen der Vergütung ausschließlich durch den Bewertungsausschuss Ärzte im Einheit-lichen Bewertungsmaßstaberfolgen. Allerdings ließe sich hier eine kostenneutrale Um-setzung nicht gewährleiten.\r\nZu Nr. 4.: § 34: Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöh-nung und Statinen\r\nZu a (§ 34 Abs. 2)\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGLUNG\r\nZukünftig haben alle Versicherten mit einer Tabakabhängigkeit einen Anspruch auf eine jährliche Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n15\r\nMit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde erst-malig ein Anspruch auf eine Versorgung mit Arzneimitteln (alle drei Jahre) für Versi-cherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit eingeführt. Der Anspruch besteht alle drei Jahre, bei einer parallelen Teilnahme an evidenzbasierten Programmen zur Tabakent-wöhnung. Der G-BA ist gerade in der Umsetzung der Richtlinie, die voraussichtlich An-fang 2025 in Kraft treten wird. Erfahrungen liegen demnach noch nicht vor.\r\nDie Voraussetzung einer parallelen Teilnahme an evidenzbasierten Programmen zur Ta-bakentwöhnung wird gestrichen. Der Leistungsanspruch muss aber zwingend mit dieser Teilnahme verknüpft sein, um einen nachhaltigen Effekt der Raucherentwöhnung zu er-zielen.\r\nDas IQWIG hat für die beiden Wirkstoffe Vareniclin und Nicotin deutliche Vorteile für die Tabakentwöhnung für schwer abhängige Raucherinnen und Raucher festgestellt. Offen ist, ob die Ergebnisse auf alle Raucherinnen und Raucher, unabhängig vom Schwere-grad, übertragbar sind. Offen ist auch, ob Evidenz für eine jährliche Tabakentwöhnung mit Arzneimitteln nach mehreren erfolglosen Versuchen vorliegt.\r\nVareniclin wird im Regelfall für 24 Wochen eingesetzt. Für die GKV entstehen Netto-Kosten i. H. v. 280 Euro pro Person. Eine Verlängerung um weitere 24 Wochen ist mög-lich. Damit summieren sich die Therapiekosten auf bis zu 560 Euro pro Jahr. In drei Jah-ren entstehen somit Ausgaben für die GKV von 1.680 Euro, alleine für die Arzneimittel.\r\nDurch die 14,85 Millionen täglich Rauchenden entstehen pro Jahr bei einer Entwöhnung über 48 Wochen 8,3 Mrd. Euro Ausgaben für die GKV. Selbst wenn von einer Inan-spruchnahme eines strukturierten Entwöhnungsprogramms von nur 20% ausgegangen wird, sind das immer noch 1,7 Mrd. Euro pro Jahr. Die vom BMG geschätzten 10 Mio. Euro sind damit deutlich unterschätzt.\r\nMit diesen Zahlen vor Augen mutet es grotesk an, dass die Bundesregierung nach wie vor einerseits auf die Einnahmen aus der Tabaksteuer setzt, zum an-deren die Beitragszahlenden jedoch herangezogen werden müssen, um die Entwöhnungskosten zu finanzieren. Dies widerspricht klar dem Ziel, im Sinne von „Health in all policies“ die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nDie Teilnahme an Raucherentwöhnungsprogrammen muss Bedingung für eine medika-mentöse Behandlung bleiben.\r\nDie Ergebnisse der Untersuchungen des IQWIG sind abzuwarten.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n16\r\nDie Gegenfinanzierung der Medikalisierung darf nicht alleine den GKV-Beitragszahlen-den aufgebürdet werden.\r\nZusätzlich werden im Gesetzentwurf weitere pharmazeutische Dienstleistung im Bereich der Rauchentwöhnung für Apotheken geschaffen, die ebenfalls abgelehnt werden (siehe zu Nr. 7).\r\nZu b (§ 34 Abs. 5)\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGLUNG\r\nZur Vorbeugung schwerer kardiovaskulärer Ereignisse wird ein Anspruch auf Versorgung mit Statinen (Arzneimittel zur Blutfettsenkung) geschaffen.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nLaut Gesetzentwurf sollen ca. zwei Millionen zusätzliche Patienten mit Statine versorgt werden. Auch bei Kindern sollen die Arzneimittel „frühzeitiger“ zum Einsatz kommen.\r\nEntscheidend bei Fettleibigkeit ist aber eine Unterstützung bei der Änderung des Le-bensstils, hinsichtlich Ernährung und Bewegung. Erst wenn diese Maßnahmen versagen, sollte über eine Arzneimitteltherapie nachgedacht werden. Denn Arzneimittel haben nicht nur eine Wirkung, sondern auch immer unerwünschte Nebenwirkungen. Klassische Nebenwirkungen der Statine sind muskuläre Beschwerden und eine Verschlechterung der Glukosetoleranz (bei entsprechender Prädisposition eine diabetogene Wirkung), um nur zwei wesentliche zu nennen. Zudem informierte im Februar 2023 die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) über eine Auslösung oder Verschlimmerung einer Myasthe-nia gravis (eine Autoimmunerkrankung) durch die Einnahme von Statinen bei bestimm-ten Fettstoffwechselstörungen und zur Primär- und Sekundärprävention kardiovaskulärer Ereignisse.\r\nNach Anlage III Nr. 35 der Arzneimittelrichtlinien des G-BA sind Lipidsenker in ihrer Verordnung eingeschränkt, da bei Hyperlipidämie, ausgenommen zur Se-kundärprävention, Maßnahmen zu Änderung der Lebensweise (z.B. Gewichts-reduktion und entsprechende diätetische Maßnahmen) die erste Option in der Therapie sind.\r\nAuch aus ökologischen Gründen ist eine Übermedikamentierung zu vermeiden. Die Um-weltverträglichkeit von Statinen ist ein komplexes Thema, das noch nicht vollständig er-forscht ist. Statine gelangen über das Abwasser aus Haushalten und Krankenhäusern in\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n17\r\ndie Umwelt. Klar ist jedoch, dass die Herstellung von Medikamenten weitaus emissions-intensiver ist, als eine Lebensstiländerung. Medikation macht ein Viertel der Treibhaus-gasemissionen im Gesundheitswesen durch seine Herstellung, Logistik und Lieferketten aus. Eine herzgesündere vegetarische Ernährung und mehr Alltagsbewegung durch das Fahrrad statt dem Auto dienen hingegen Umwelt und der kardiovaskulären Gesundheit.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 5: § 87 und Nr. 6: § 87a Absatz 3 Satz 5 Präventionsempfeh-lungen\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nPräventionsempfehlungen nach § 25 Absatz 1 SGB V zur Nikotin- und Tabakentwöhnung sollen künftig einmal im Jahr ausgestellt werden können. Der Bewertungsausschuss soll diese Empfehlung im EBM aufnehmen. Entsprechend der Begründung zum Gesetzent-wurf ist die Vergütung der zugehörigen Kurzberatung bereits Bestandteil der Versicher-ten- und Grundpauschale.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum die Herausgabe dieser Präventionsempfehlung nicht auch schon in der Versicherten- und Grundpauschale abgebildet ist. Da die Präventions-empfehlung nicht auf die Patienten individualisiert angepasst sein dürfte, sollte sich der Aufwand äußerst gering darstellen. Zudem wird auch die Präventionsempfehlung im Rahmen der bestehenden Gesundheitsuntersuchung nicht gesondert vergütet. Er bedarf daher keiner gesonderten Vergütung.\r\nDie Vergütung soll, wie auch andere Screeningleistungen, außerhalb der morbiditätsori-entierenden Gesamtvergütung finanziert werden. Diese Regelung kann bei Streichung der Regelung nach Nummer 5 entfallen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n18\r\nZu Nr. 7: § 129 Absatz 5e Rolle der Apotheken\r\nBEABSICHTIGTE NEUREGELUNG\r\nSeit 2022 können Apotheken pharmazeutischen Dienstleistungen anbieten. Derzeit gibt es fünf verschiedene pharmazeutischen Dienstleistungen. Dieses Portfolio soll nach dem Willen des Gesetzgebers erheblich ausgeweitet werden. Pharmazeutische Dienstleistun-gen sollen Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Er-krankungsrisiken umfassen. Insbesondere haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben nach Willen des Gesetzgebers, Anspruch auf eine jährliche Beratung zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren (Aspekte des Lebensstils wie Rauchen, Bewe-gungsmangel, Fehlernährung), zu Risikoerkrankungen (wie Diabetes mellitus, Bluthoch-druck, Fettstoffwechselstörungen und Adipositas) sowie zu Möglichkeiten der lebensstil-bezogenen Prävention und zu Früherkennungsangeboten. Dabei sollen insbesondere Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI) berücksichtigt wer-den. Inhalte und Vergütung sind zwischen dem GKV-SV und dem DAV zu verhandeln.\r\nDes Weiteren soll an Patientinnen und Patienten mit Gutscheinen zusätzlich zur Bera-tung eine erweiterte Risikofaktoruntersuchung durchgeführt werden. Mithilfe von Risiko-scores soll das persönliche Risiko, an einer Herz-Kreislauf-Krankheit oder einer diesbe-züglichen Risikoerkrankung zu erkranken, eingeschätzt werden. Die für die Risikoscores zusätzlich erforderlichen Messwerte (Laborwerte inklusive Cholesterin-Profil und Bio-marker des Blutzucker-Stoffwechsels, Blutdruckwerte und Körpermaße) sollen ebenfalls die Apotheken erheben.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDer Gesetzgeber geht alleine von 3,7 Millionen Menschen aus, die einen Gutschein er-halten müssten – und das nur für die Beratung und Messungen zu Risikofaktoren zur Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz- Kreislauf-Erkrankungen so-wie Diabetes mellitus und weiteren Risikofaktoren.\r\nHinzu kommen die 14,85 Mio. tägliche Raucher, die eine jährliche Beratung mit Kurzin-tervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen erhalten können. Diesen über 18 Mio. potentiell adressierten Versicherten stehen 17.500 Apotheken, die diese phar-mazeutischen Dienstleistungen anbieten können, aber nicht müssen.\r\nHier entstehen die gleichen Probleme wie unter Nr. 2: § 25c bereits beschrieben.\r\nInhaltlich bieten diese punktuell angebotenen pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken keinerlei Mehrwert, wenn sie nicht in einen strukturierten Patientenpfade münden. Aus einer einmaligen Blutdruckmessung ist keinerlei Nutzen zu ziehen. Daher\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n19\r\nwird die Ausweitung abgelehnt, insbesondere, wenn sie nicht als Voraussetzung weiterer Maßnahmen gilt und in der ePA abgebildet wird.\r\nHinzu kommt, dass die überwiegende Ärzteschaft erfahrungsgemäß keine Messwerte o-der Empfehlungen anderer Berufsgruppen akzeptiert und diese erneut verifizieren wer-den. Somit käme es zu einer Doppelvergütung. Dieses ist ebenfalls abzulehnen. Die KV Hessen hatte im Jahr 2022 einen Eilantrag gegen die pharmazeutischen Dienstleistun-gen eingereicht, der abgelehnt wurde. Dieses zeigt, dass die Ärztinnen und Ärzte große Vorbehalte gegenüber den Apotheken haben. Zudem muss sich – sofern an den neuen pharmazeutischen Dienstleistungen festgehalten wird – die Honorarhöhe an der ärztli-chen Vergütung für vergleichbare Leistungen orientieren. Anderenfalls droht eine wech-selseitige Steigerung der Vergütung, wie zuletzt bei der Grippe-Honorierung geschehen.\r\nErfahrungen aus den Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-SV und dem DAV zeigen, dass sowohl der Aufwand und auch die Vergütungshöhe konträr eingeschätzt werden. 2022 hatte die Schiedsstelle über Leistungsinhalte und Vergütungshöhen zu entscheiden. Die Schiedsstelle hatte eine Apothekerminute mit 1,17 Euro und eine dele-gierbare Arbeitsminute mit 70 Cent festgesetzt. Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Apothekerverband auch zukünftig pro tätiger Minute diese Beträge oder sogar mehr for-dern wird. Der GKV-SV hat in der Vergangenheit sowohl die Vergütungshöhe, als auch einzelne pharmazeutische Dienstleistungen beklagt. Der Ausgang des Verfahrens ist of-fen.\r\nDadurch, dass die Bundesapothekerkammer als Standesorganisation der Apotheken Standardanweisungen erarbeitet, kann einseitig der Leistungsinhalt als auch der Umfang (und damit die Vergütung) festgelegt werden. Dies ist abzulehnen und muss in die Ver-handlungen zwischen dem GKV-SV und dem DAV integriert werden.\r\nWürden die Apotheken alle die oben genannten Dienstleistungen für alle anspruchsbe-rechtigten Personen erbringen, ergäben sich Milliardenausgaben.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n20\r\nArtikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 3 und 4 § 137f und 137g DMP\r\nZu Nr. 9a: § 137g Absatz 1a – strukturierte Behandlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nEs wird ein neuer Absatz 1a als Übergangsregelung eingefügt. Dieser regelt, dass die Krankenkassen ihren Versicherten ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes DMP ohne eine förmliche Zulassung durch das BAS anbieten können. Durch eine Übergangs-regelung soll vermieden werden, dass Krankenkassen, deren neue Programme bereits die gesetzlichen und untergesetzlichen Anforderungen erfüllen, diese ihren Versicherten erst ab am 1. Januar 2026 anbieten. Dies wird angenommen, weil sie den erst zu diesem Datum geltenden Wegfall des Zulassungserfordernisses und der damit verbundenen Ge-bühren abwarten wollen. Trotz Wegfall der förmlichen Zulassung gilt dabei, dass in die-ser Zeit die DMP die Anforderungen der §§ 24 und 25 Risikostruktur-Ausgleichsverord-nung (RSAV) erfüllen müssen. Es wird zudem klargestellt, dass weiterhin gleichwohl be-reits gestellte Zulassungsanträge aufrechterhalten und neue Zulassungsanträge gestellt werden können. Dies liegt in der Entscheidungsfreiheit der Krankenkassen und betrifft neben erstmaligen Anträgen auf Zulassung eines Programms auch die Vorlage von Ver-tragsanpassungen zu bereits zugelassenen Programmen, etwa aufgrund von Änderun-gen der DMP-A-RL des G-BA. Mit Inkrafttreten der geplanten Neufassung des § 137g nach Artikel 2 verliert diese Übergangsregelung ihre Gültigkeit und entfällt.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDer Wegfall der Zulassung durch das BAS wird unabhängig von der Frage, wie die mit der Umsetzung der DMP verbundenen Leistungsausgaben und Verwaltungskosten zu-künftig ausgeglichen werden, kritisch gesehen. Bisher wird durch die Prüfung im Rah-men der Zulassungsprüfung sichergestellt, dass alle Programme und die zu ihrer Umset-zung geschlossenen Verträge richtlinienkonform und auf Basis der gleichen Anforderun-gen und Prüfmaßstäben erfolgt. Dies umfasst u. a. eine im Einvernehmen mit der Kas-senärztlichen Bundesvereinigung abgestimmte bundeseinheitliche Programmierempfeh-lungen für die Umsetzung der Qualitätssicherung, der Plausibilisierung der Dokumenta-tion. Umfasst sind ebenfalls die Anforderung an die PVS-Hersteller oder auch die Si-cherstellung, dass alle in den jeweiligen Richtlinien-Anforderungen vorgesehenen ärztli-chen und nicht-ärztlichen Leistungserbringer eingebunden sind. Dies ist bisher ein we-sentlicher Baustein für ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot. Mit dem Wegfall der Zulassungsprüfung entfällt eine bundeseinheitliche Zuständigkeit. Die Prüfungen auf\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n21\r\neine rechtskonforme Umsetzung der gesetzlichen und untergesetzlichen Anforderung verteilt sich auf die unterschiedlichen Aufsichtszuständigkeiten der jeweiligen Kranken-kasse auf die Bundes- oder Landesebene. Der etablierte kassenartenübergreifende Ver-tragsabschluss für die zur Umsetzung der DMP notwendigen Verträge gestaltet sich hierdurch u. U. schwierig.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 9b: § 137g Absatz 4 – strukturierte Behandlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDer neu einzufügende Absatz 4 enthält eine neue Vorgabe, wonach in den Verträgen zur Durchführung der DMP Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und koronare Herzkrankheit ein unmittelbarer Vergütungsanreiz für die an der Versorgung teilnehmen-den Leistungserbringer geschaffen werden soll. Dessen Auszahlung oder Höhe ist von dem Erreichen der vom G-BA festgelegten Qualitätsziele abhängig. Der G-BA wird be-auftragt, erstmals innerhalb von sechs Monaten für jede der genannten Krankheiten aus den bereits in der DMP-A-RL vorgegebenen Qualitätszielen mindestens drei Qualitäts-ziele auszuwählen, nach deren Erreichung sich die Höhe der Vergütung zu richten hat, und diese in seiner Richtlinie zu bestimmen. Die Vergütung der ärztlichen Leistungen nach EBM-Ziffern bleibt unberührt und die erfolgsabhängige Vergütung kann sich nur auf die in den DMP-Verträgen zusätzlich vereinbarten Vergütungsbestandteile beziehen. Die Regelung sieht zudem eine Frist vom zwölf Monaten nach Ablauf der sechs-Monatsfrist des G-BA für die Anpassung der Verträge vor. Kommt die Anpassung eines Vertrages nicht fristgerecht zustande, gilt er zunächst weiter, jedoch ist ein Schiedsverfahren nach § 137f Absatz 6a in der in Artikel 2 geregelten Fassung unverzüglich einzuleiten, um eine zeitnahe Anpassung des Vertrages sicherzustellen. Zudem sind die Auswirkungen dieser neuen Vorgabe für eine vom Erreichen der Qualitätsziele abhängigen Vergütung in die Evaluation der Programme miteinzubeziehen (siehe hierzu auch § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung nach Artikel 2).\r\nSTELLUNGNAHME\r\nBereits in der Vergangenheit wurde der Versuch unternommen, eine qualitätsorientierte, erfolgsabhängige Vergütung zu etablieren. Diese findet bereits in einer Reihe von Ver-trägen Anwendung, z. B. der Zuschlag für vollständig durchgeführte Schulungen. Gleich-wohl hat sich die Umsetzung insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Auf-wandes zur Abrechnungsprüfung als schwierig und konfliktbehaftet erweisen. Daher\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n22\r\nsollte die Entscheidung, ob und für welche Ziele aufgrund der regionalen Versorgungs-struktur eine qualitätsorientierte, erfolgsabhängige Vergütung sinnvoll ist, weiterhin den Vertragspartnern obliegen. Dabei ist dafür Sorge zutrage, dass diese erfolgsabhängigen Vergütungen weder auf Seiten der Leistungserbringer noch der Seite der Versicherten zu Fehlanreizen im Sinne einer Überversorgung, Inanspruchnahme gleichwertiger Leis-tungen in den verschiedenen Sektoren oder einer Leistungsausweitung führt.\r\nDie verpflichtende Einführung solcher Modelle baut insoweit weitere Hürden für die Um-setzung der DMP auf und wird abgelehnt. Bei Freiwilligkeit von erfolgsabhängigen Ver-gütungen entfällt die Notwendigkeit eines Schiedsverfahrens sowie die Berücksichtigung in der Evaluation nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung nach Artikel 2.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nNach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\r\n„In den Verträgen zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und koronare Herzkrankheit können Vergütungs-bestandteile für die teilnehmenden Leistungserbringer vorgesehen werden, deren Aus-zahlung oder Höhe von dem Erreichen der von den Vertragspartnern vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Anforderungen nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festge-legten Qualitätsziele abhängig ist sind. Hierzu wählt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats] für jede der in Satz 1 genannten Krankheiten mindestens drei Qualitätsziele aus, nach deren Erreichen sich die erfolgsabhängige Vergütung zu richten hat, und legt diese Auswahl in den Anforderungen nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 fest. Die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe des ein-heitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen in strukturierten Behandlungs-programmen bleibt hiervon unberührt. Bereits vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des Gesetzes] geschlossene Verträge sind bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des achtzehnten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats] an die Vorgabe nach Satz 1 anzupassen. Kommt die Anpassung eines Vertra-ges nicht fristgerecht zustande, gilt er bis zum Geltungsbeginn des angepassten Vertra-ges weiter, Ein Schiedsverfahren nach § 137f Absatz 6a ist unverzüglich einzuleiten.\r\nZu Nr. 10 § 266 - Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für strukturierte Be-handlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDie vorhandene Rechtsgrundlage wird erweitert, um sicherzustellen, dass die Kranken-kassen für die RSA-Ausgleichsjahre 2023 und 2024 Zuweisungen nach den Maßgaben erhalten, die bis zur Verkündung des GHG galten.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n23\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDie Programmkostenpauschalen der Jahre 2023 und 2024 wurden auf Grundlage der Programme ermittelt, die eine förmliche Zulassung durch das Bundesamt für Soziale Si-cherung aufwiesen. Die Zuweisungen der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 wurden ent-sprechend berechnet und in den RSA-Verfahren abschließend abgestimmt.\r\nEs handelt sich um - für den Fall der Umsetzung der Neufassung des §270 SGB V - um eine sachlogische Folgeänderung.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nKeiner\r\nZu Nr. 11 § 270 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - Zuweisung aus dem Gesund-heitsfonds für strukturierte Behandlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nFolgeänderung im Falle einer Neuregelung in § 137g Absatz 1a, wonach für das Aus-gleichsjahr 2025 die Programmkostenpauschale auch für Programme zugewiesen wird, ohne förmliche Zulassung durch das BAS. Für diese Programme nach § 137g Absatz 1a haben die Krankenkassen zusätzlich je Versicherten die Versichertentage mit Einschrei-bung in ein DMP nach § 137g Absatz 1a zu erheben und über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das BAS zu übermitteln.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDa die geplante Neuregelung zu § 137f Absatz 1a abgelehnt wird, ist die Folgeänderung ebenfalls zu streichen\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG -\r\nDa die geplante Neuregelung zu § 137f Absatz 1a abgelehnt wird, ist die Folgeänderung ebenfalls zu streichen.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n24\r\nArtikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 1: § 71 Absatz 1 Satz 2 - Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichts-mittel\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nIn § 71 Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „zugelassener“, die Angabe „(137g)“ und die Wörter „oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1“ gestrichen. Bei der Streichung des Wortes „zugelassener“ handelt es sich um eine Folgeänderung des neuen §137g Absatz 1a, durch den geregelt wird, dass die Krankenkassen ihren Versi-cherten DMP ohne eine förmliche Zulassung durch das BAS anbieten.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDa der Wegfall der förmlichen Zulassung durch das BAS abgelehnt wird, wird auch die Folgeänderung abgelehnt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 2: § 73b Absatz 5 Satz 6 - Hausarztzentrierte Versorgung\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nIn § 73b Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „Zugelassene strukturierte“ durch das Wort „Strukturierte“ und die Wörter „§§ 137f und 137g“ durch die Angabe „§ 137f“ ersetzt. Bei den Streichungen des Wortes „zugelassene“ und der Wörter „§§ 137f und 137g“ handelt es sich um Folgeänderungen des neuen §137g Absatz 1a, durch den geregelt wird, dass die Krankenkassen ihren Versicherten DMP ohne eine förmliche Zulassung durch das BAS anbieten\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDa der Wegfall der förmlichen Zulassung durch das BAS abgelehnt wird, wird auch die Folgeänderung abgelehnt\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n25\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 3 a) – h) § 137f DMP – strukturierte Behandlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nZu Nr. 3 Buchstabe a): § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 5 und 6\r\nZu Doppelbuchstabe aa) § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4\r\nIn Nummer 4 sollen vor dem Komma die Wörter „oder an Patienteninformationen“ einge-fügt werden. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit dem neuen Absatz 2a, wo-nach der G-BA zukünftig auch Anforderungen an Patienteninformationen regelt, wenn für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 1 die Durchführung von Schulungen nicht angezeigt ist oder bisher keine hinreichend evaluierten Schulungen vorliegen.\r\nZu Doppelbuchstabe bb) § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5\r\nAufgrund des Wegfalls entsprechender Vorgaben in der RSAV zur quartalsbezogenen Dokumentation wird der G-BA künftig ermächtigt, die jeweiligen Anforderungen an die Zeiträume, auf die sich die Dokumentation bezieht, und die Intervalle, in denen eine Do-kumentation erfolgen soll, in seinen Richtlinien zu regeln.\r\nZu Doppelbuchstabe cc) § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6\r\nDurch die Ergänzung wird geregelt, dass sich die vom G-BA näher auszugestaltenden Anforderungen an die Evaluation der DMP auch auf die Auswirkungen der in § 137g Ab-satz 3 neu eingeführten Regelungen erstrecken, wonach sich bei den DMP für Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und koronare Herzkrankheit die Höhe der Vergü-tung künftig nach dem Maß der Erreichung der drei vom G-BA festgelegten Qualitäts-ziele richtet.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nzu aa) Patientenschulungen sind ein wesentlicher Baustein und ein tragendes Qualitäts-merkmal strukturierter Behandlungsprogramme. Der Stellenwert der Patientenschulung hat als Programmbestandteil im DMP eine Wichtigkeit, sodass in der Richtlinie ein über den allgemeinen Leistungsanspruch hinausgehender Anspruch auf diese Schulungen formuliert ist. Sie fördern das Selbstmanagement und dienen der besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der selbstverantwortlichen Umsetzung wesentlicher Thera-piemaßnahmen. Dabei müssen sie, wie jede Leistung zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenkassen, ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben. Patienteninformationen können Schulungen unterstützen, aber keinesfalls evaluierte, strukturierte Schulungsprogramme durch qualifizierte Leistungserbringer ersetzen. Für den Fall, dass bei einer Indikation\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n26\r\nein solches Patientenschulungsprogramm nach anerkannten medizinischen Stand der Wissenschaft nicht zielführend ist, kann bereits jetzt eine indikationsbezogene Sonder-regelung getroffen werden (z. B. im Rahmen des DMP zu Brustkrebs). Sollten Patienten-schulungen allerdings nach anerkannten Standards zur Verbesserung des Selbstmana-gements führen, aber im deutschen Gesundheitswesen für diese Erkrankung noch nicht zur Verfügung stehen, hat der G-BA bereits in § 4 der DMP-A-RL Regelungen getroffen, die es ermöglichen, dass dieses Fehlen nicht zu Verzögerungen des Programmstarts führen muss. Unklar bleibt darüber hinaus, wer die Patienteninformationen entwickeln und anbieten soll. Die Änderung wird daher abgelehnt.\r\nzu bb) Bereits jetzt beinhalten die indikationsbezogenen Anforderungen Vorgaben zur Verlaufskontrolle in Abhängigkeit der Erkrankungsschwere oder Vorsorgenotwendigkeit. Dabei basieren diese mehrheitlich auf Leitlinienempfehlung (z. B. Intervall der Fußin-spektion oder der augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bei Diabetes mellitus Typ 1 und Typ2). Darüber hinaus wird der Wegfall der Zulassung strukturierter Behandlungs-programme durch das BAS abgelehnt. Die Änderung wird somit abgelehnt.\r\nZu cc) Vor dem Hintergrund, dass eine Verpflichtung zur Einführung eines erfolgsabhän-gigen Vergütungsmodelles abgelehnt wird, ist auch diese Änderung abzulehnen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nzu aa) Streichung.\r\nzu bb) Streichung.\r\nzu cc) Streichung.\r\nZu Nr. 3 Buchstabe b: § 137f Absatz 2a\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDer neue Absatz 2a konkretisiert die Anforderungen, die der G-BA an Schulungen für Versicherte regeln kann. Dabei sind die Schulungen vom G-BA so auszugestalten, dass sie auf Grundlage der besten, verfügbaren Evidenz und unter Berücksichtigung der Ver-sorgungsrealität die Durchführung der Programme gewährleisten. Zudem wird klarge-stellt, dass Schulungen grundsätzlich auch unter Verwendung digitaler Anwendungen wie Apps bzw. Webanwendungen oder telemedizinisch erfolgen können, wenn dies tech-nisch möglich ist und keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Sofern für eine Er-krankung die Durchführung von Schulungen nicht angezeigt ist oder bisher keine hinrei-chend evaluierten Schulungen vorliegen, soll der G-BA stattdessen Anforderungen an Patienteninformationen regeln. Für die telemedizinische Durchführung der Schulungen\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n27\r\nsind in der Regel Videodienste zu verwenden, die die nach § 365 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nZur Relevanz der Patientenschulungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3 Doppelbuch-stabe aa) § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 verwiesen. Sofern Patientenschulungen nach anerkannten Standards zur Verbesserung des Selbstmanagements führen, aber im deutschen Gesundheitswesen für diese Erkrankung noch nicht zur Verfügung stehen, hat der G-BA bereits in § 4 der DMP-A-RL Regelungen getroffen. Sie ermöglichen es, dass dieses Fehlen nicht zu Verzögerungen des Programmstarts führen und schreiben Regelung zur qualitätsgesicherten Durchführung von Videoschulungen fest. Hierbei sind u. a. die Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (Ver-einbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V) als Anforderung formuliert. Insofern wird die Änderung abgelehnt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 3 Buchstabe c: § 137f Absatz 3\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDurch die Einfügung der neuen Sätze 1 und 2 in Absatz 3 sollen die Krankenkassen ge-setzlich verpflichtet werden, ihren Versicherten zu allen vom G-BA festgelegten Krank-heiten flächendeckend DMP anzubieten. Dies gilt sowohl für die Versicherten, bei denen bereits eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, als auch für Versicherte, die ein hohes Risiko für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 1 aufweisen und bereits behand-lungsbedürftig sind. Für die Krankenkassen gilt eine Frist von einem Jahr nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Anforderungen des G-BA. Diese gilt für die um die Teilnah-megruppe erweiterte DMP, sowie bei bereits umgesetzten DMP. Eine Jahresfrist soll es laut des Gesetzentwurfes auch für noch nicht von einer Krankenkasse umgesetzte DMP geben. Weiterhin werden Informationspflichten der Krankenkassen zu diesen Versor-gungsangeboten geregelt.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n28\r\nDerzeit bieten alle Krankenkassen DMP zu den Indikationen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, KHK, Asthma Bronchiale, COPD und Brustkrebs an, ohne dass es dazu einer Ver-pflichtung bedurfte. Dabei sind die Verträge grundsätzlich kassenartenübergreifend mit kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen worden. Darüber hinaus befindet sich das DMP Osteoporose seit Oktober 2023 neu in 9 KV-Bezirken in der Umsetzung. Die bishe-rige Freiwilligkeit und damit auch die Möglichkeit der Krankenkasse, DMP gezielt und abgestimmt auf ihre Versichertenstruktur (Krankheitslast und regionale Verteilung) anzu-bieten, entfiele.\r\nDurch eine alleinige Verpflichtung der Krankenkassen wird das formulierte Ziel, der Er-höhung der Teilnehmerquote nicht erreicht. Das alleinige Abstellen auf die Teilnehmer-quote widerspricht dem Grundgedanken der motivierten freiwilligen Teilnahme der Pati-entinnen und Patienten am DMP. Damit eine Krankenkasse ein DMP anbieten kann, sind teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sowie stationäre Einrichtungen erforderlich. Daher wäre einer Verpflichtung auf Seiten der Krankenkassen nur nachzukommen, wenn auch eine Verpflichtung auf Seiten der Leistungserbringer eingeführt würde. Dies käme dann der Überführung der DMP in die Regelversorgung gleich.\r\nBereits jetzt sind die bestehenden Verträge innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen G-BA-Anforderungen an diese anzupassen. Für die Umsetzung neuer DMP ist die Festlegung einer festen Frist nicht zielführend, da der Zeitbedarf zur Sicher-stellung der für die Umsetzung zwingend erforderlichen technischen und organisatori-schen Voraussetzungen variieren kann. Die Versicherten werden darüber hinaus in der Regelversorgung und in Selektivverträgen versorgt, so dass bei der Gestaltung der Ver-sorgung der DMP die Qualität im Vordergrund stehen sollte und nicht die Quantität der Teilnehmerzahlen.\r\nDie Anforderungen an die Informationspflicht gegenüber den Versicherten sind mit ei-nem erheblichen Aufwand verbunden. Grundsätzlich informieren die Krankenkassen be-reits jetzt ihre Versicherten über von ihnen angebotene Versorgungsangebote. Da maß-geblich für die Einschreibung in ein DMP die Teilnahme des (Haus-)Arztes ist, ist das Ziel der hier formulierten Anforderungen in Frage zu stellen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 3 Buchstabe d: § 137f Absatz 3a\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n29\r\nMit dem neuen Absatz 3a werden die Regelungen aus § 24 Absatz 1 Nummer 3 der RSAV überwiegend inhaltlich übernommen. Damit werden die dort bislang enthaltenen Informationspflichten gegenüber den Versicherten nunmehr gesetzlich vorgegeben. Nicht mehr enthalten ist die Vorgabe zur Beendigung der Teilnahme bei fehlender Mit-wirkung.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDas Einfügen des neuen Absatz 3a ist eine Folgeänderung aus der Streichung des § 24 RSAV. Es werden jedoch nur Teile des bisherigen § 24 Absatz 1 übernommen. So regelt der § 24 RSAV insgesamt bisher das Verfahren für die Einschreibung und die Dauer der Teilnahme. Durch diese Regelungen ist bisher sichergestellt, dass für alle Programme, unabhängig von der Vertragsregion oder Indikation, alle Teilnahmen unter denselben Bedingungen und zum selben vordefinierten Tag beginnen und enden. Durch die ge-plante Streichung insbesondere des § 24 Absatz 2 entfallen diese Festlegungen. Diese Festlegungen sind jedoch zur Durchführung der Qualitätssicherung und der Evaluation, auch nach der Umsetzung der geplanten Änderung zum Wegfall der Zulassung und der Einführung der Verpflichtung des Angebotes eines DMP sowie der Umstellung der RSA-Berücksichtigung, weiterhin dringend erforderlich. Ohne entsprechende Vorgaben, die mindestens einheitlich innerhalb des DMP der jeweiligen Indikation sind, werden die Er-gebnisse der Qualitätssicherung nicht vergleichbar und die Aussagen der Evaluation nicht nutzbar. Die Festlegung zum Beginn und Ende der Teilnahme liegen so schluss-endlich in der Willkür der Vertragspartner. Insbesondere die Festlegungen zum Ende der Teilnahme können dabei jedoch einfacher als bisher gefasst werden. Dadurch würde es zu einer Entbürokratisierung bei den Krankenkassen und zu einer Vermeidung von rück-wirkenden Beendigungen der Teilnahmen und den damit ggf. verbundenen Kommunikati-ons- und Abrechnungsproblemen kommen. Sofern eine solche Vereinfachung übernom-men wird, sollte der Versicherte auch über die Regelung zum Beginn und Ende der Teil-nahme (wie bisher) informiert werden.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nSofern an der Änderung festgehalten wird, sollte der Absatz 3a wir folgt gefasst werden:\r\n(3) Der Versicherte ist nach Absatz 3 Satz 5 insbesondere zu informieren\r\n1. über die Programminhalte,\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n30\r\n2. darüber, dass zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und diese Daten von der Krankenkasse zur Unterstüt-zung der Betreuung des Versicherten im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet werden können, und dass nach § 137g Absatz 2 die Daten zur Pseudonymisie-rung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können,\r\n3. über die Aufgabenteilung zwischen den Versorgungsebenen und die Versorgungsziele,\r\n4. über die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung sowie\r\n5. über seine im Programm aufgeführten Mitwirkungspflichten zur Erreichung der Ziele sowie darüber\r\n6. dass die Teilnahme frühestens mit dem jüngsten Datum der, auch elektronischen Unterschrift des Arztes und Versicherten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung beginnt und\r\n7. die Teilnahme endet, wenn er die Voraussetzungen für eine Teilnahme nicht mehr erfüllt, er seine Teilnahme kündigt oder die Einwilligung in die Datenverarbeitung widerruft oder zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nach den Richtli-nien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-buch nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Frist übermittelt worden sind.\r\nDen Erhalt dieser Informationen bestätigt der Versicherte schriftlich oder elektronisch.\r\nZu Nr. 3 Buchstabe e: § 137f Absatz 4\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nzu aa) In Satz 1 werden die Wörter „Evaluation der für dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesamt für Soziale Siche-rung“ durch die Wörter „Evaluation der nach Absatz 1 für dieselbe Krankheit festgeleg-ten Programme durch einen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. Durch die Regelung geht die Aufgabe der Bestellung eines unabhängigen externen Sachverständigen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über. Die Änderung führt lediglich zu einer Änderung der Zuständigkeit für die Benehmensherstellung, nicht aber zu einer Verfahrensänderung. Dieser Änderung kann insofern zugestimmt werden.\r\nzu bb) Durch die Ergänzung nach Satz 1 wird geregelt, dass Daten von Versicherten, die nicht mehr an den DMP teilnehmen und für die daher seit zwei Jahren keine Dokumenta-tion nach den Vorgaben der DMP-A-RL des G-BA vorliegt, nicht mit in die Evaluation einbezogen werden.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n31\r\nzu cc) Durch den neuen Satz 3 wird geregelt, dass die von den Krankenkassen oder ih-ren Verbänden für jedes Kalenderjahr zu erstellenden Qualitätsberichte nicht mehr dem BAS vorzulegen sind. Zur Herstellung von Transparenz über die Qualität der Programme sind sie künftig in geeigneter Form, zum Beispiel im Internet, zu veröffentlichen.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nZu aa) Die Aufgabenübertragung vom BAS auf den GKV-Spitzenverband ist im Zusam-menhang mit dem Wegfall der Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme durch das BAS zu sehen. Da diese abgelehnt wird, ist die Änderung entbehrlich, ihr kann je-doch zugestimmt werden.\r\nZu bb) Die Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen der personenbezogenen Daten ein-schließlich der für die Evaluation notwendigen Daten ist in § 5, das Verfahren zur Evalu-ation in § 6 der DMP-A-RL festgelegt. Dabei korrespondieren die Aufbewahrungsfristen mit den Anforderungen an die Evaluation. Eine weitere und vor allem abweichende Re-gelung ist nicht sachgerecht.\r\nZu cc) Die Änderung steht im Zusammenhang mit dem geplanten Wegfall der Zulassung durch das BAS und der damit verbundenen Änderung in § 137f Absatz 3 (alt). Dies wird abgelehnt. Da die Krankenkassen jedoch bereits die von ihnen erstellten Qualitätsbe-richte veröffentlichen, hat die geplante Änderung insofern keine Auswirkungen auf das Handeln der Krankenkassen.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nZu aa) Dieser Regelung wird zugestimmt.\r\nzu bb) Streichung\r\nZu cc) Dieser Regelung wird zugestimmt.\r\nZu Nr. 3 Buchstabe f: § 137f Absatz 6, 6a und 6b\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDer neue Absatz 6 regelt, dass zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebotes zu DMP die Krankenkassen oder ihre Landesverbände allein oder in Kooperation mit ande-ren Krankenkassen oder Landesverbänden von Krankenkassen Verträge mit den Kas-senärztlichen Vereinigungen zu schließen haben. Diese Verträge sind künftig von allen Krankenkassen bzw. Kassenverbänden auch für alle neu vom G-BA geregelten DMP ab-\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n32\r\nzuschließen. Geeignete Leistungserbringer können durch ihren Beitritt zu diesen Verträ-gen an der Versorgung im Rahmen des DMP teilnehmen. Können sich die Vertragspar-teien nicht einigen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Absatz 6a zu bean-tragen.\r\nAbsatz 6a regelt das Nähere zu diesem Schiedsverfahren. Es wird zudem geregelt, dass die bereits geschlossenen Verträge zur Umsetzung der DMP auch im Falle ihrer Kündi-gung weiterhin so lange gelten, bis ein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Programme ohne Unterbrechung fortge-führt werden.\r\nDer neue Absatz 6 b gibt vor, dass die Krankenkassen oder ihre Landesverbände zur Si-cherstellung der Beteiligung von Krankenhäusern an DMP mit geeigneten zugelassenen Krankenhäusern oder mit den Landeskrankenhausgesellschaften oder mit den Vereini-gungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die im Rahmen der Programme zu erbringenden Krankenhausleistungen schließen, soweit die Anforderungen in der DMP-A-RL des G-BA dies erfordern. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Sicher-stellung der Beteiligung von Rehabilitationseinrichtungen\r\nSTELLUNGNAHME\r\nZu Absatz 6 und 6a:\r\nEine Fokussierung auf Verträge mit kassenärztlichen Vereinigungen, birgt insbesondere in Verbindung mit der zusätzlich geplanten Fristenregelung zur Umsetzung eines DMP die Gefahr, das unangemessene Vergütungsforderungen und Qualitätsnachteile die Ver-handlungen stören.\r\nDurch eine alleinige Verpflichtung der Krankenkassen wird das formulierte Ziel (Erhö-hung der Teilnehmerquote) nicht erreicht. Das alleinige Abstellen auf die Teilnehmer-quote widerspricht dem Grundgedanken der motivierten freiwilligen Teilnahme des Pati-entinnen und Patienten am DMP.\r\nDer Vorschlag zur Einführung der Möglichkeit eines Schiedsverfahrens birgt zudem die Gefahr, dass die Vertragsgestaltung (Vergütung und Inhalte, einschließlich der Richtlini-enkonformität) in letzter Konsequenz allein in der Hand der jeweiligen Schiedsperson läge. Da es mehrere Schiedsverfahren mit unterschiedlichen Schiedspersonen geben kann, ist eine Beständigkeit nicht sichergestellt. Zudem bliebe das Schlichtungsergebnis ohne eine damit einhergehende Verpflichtung der Ärzteschaft, die Verträge nach Ver-tragsabschluss durch ihre aktive Teilnahme mit Leben zu füllen, darüber hinaus ohne Konsequenz. Auch zeigen Erfahrungen aus anderen Schlichtungsverfahren, dass diese sehr zeitaufwendig und langwierig sind. Die vorgesehene Frist zur Einleitung und zum\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n33\r\nAbschluss des Schiedsverfahrens kann zudem dazu führen, dass der zeitliche Druck die Verhandlungen nachhaltig stört und ein einvernehmliches Ergebnis verhindert.\r\nZu Absatz 6b:\r\nDie vertragliche Einbindung mindestens eines geeigneten Krankenhauses an der DMP-Versorgung ist bereits jetzt Zulassungsvoraussetzung und erfolgt wie in der Begründung ausgeführt „entweder durch einen eigenständigen Vertragsschluss oder im Wege des Beitritts zu einem von der Landeskrankenhausgesellschaft oder einer Vereinigung der Krankenhausträger im Land geschlossenen Vertrag, der damit Rechtswirkung für das Krankenhaus entfaltet“.\r\nAllerding ergeben sich durch diese Vorgabe zunehmend Probleme in der Umsetzung des DMP. Krankenhäuser sind für die Erbringung von Leistungen zugelassen oder ermäch-tigt. Die erbrachten Leistungen werden gemäß den einschlägigen Vorgaben finanziert. Eine Leistungserbringung abweichend von oder über den Versorgungsauftrag (auch un-ter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedarfsplanung sowie der unterschiedlichen Mindestmengenreglungen) hinaus sind in den DMP nicht vorgesehen. Vor dem Hinter-grund ist es zunehmend schwierig, Krankenhäuser für die Teilnahme am DMP zu gewin-nen. Insoweit führt die geplante Änderung zu einem Umsetzungshindernis und wird ab-gelehnt.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Absätze 6, 6a und 6b\r\nZu Nr. 3 Buchstabe g: § 137f Absatz 9\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung weiterer Sätze in Absatz 3 und der sich ergebenden Änderung der Satznummerierung.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDa die Regelung, wodurch Krankenkassen verpflichtet werden, ihren Versicherten DMP anzubieten, in Gänze abgelehnt wird, ist die Folgeänderung entbehrlich.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n34\r\nZu Nr. 3 Buchstabe h: § 137f Absatz 10\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nDer neue Absatz 10 entspricht im Wesentlichen dem bislang in § 137g enthaltenen Ab-satz 2 Satz 1 und 4, wonach die Krankenkassen die Programme und die zur Durchfüh-rung der Programme notwendigen Verträge innerhalb einer Frist von 12 Monaten an die Änderungen der der DMP-Anforderungen-Richtlinien anzupassen haben.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nSiehe Nr. 9a: § 137g Absatz 1a – strukturierte Behandlungsprogramme\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nStreichung der Regelung\r\nZu Nr. 4 § 137g DMP – strukturierte Behandlungsprogramme\r\nBEABSICHTIGE NEUREGELUNG\r\nMit der Neufassung des § 137g entfällt das bislang hier geregelte Zulassungsverfahren durch das BAS. Die vorherige Prüfung der Verträge und Zulassung der Programme durch das BAS ist im Hinblick auf die mit diesem Gesetz vorgesehene Abschaffung der Programmkostenpauschale für DMP nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr gerechtfertigt Anstelle des Zulassungsverfahrens werden in § 137g nunmehr weitere Vorgaben für die DMP gesetzlich vorgegeben. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Krankenkassen liegt damit bei den zuständigen Aufsichtsbehörden. Inhalt-lich entsprechen die Regelungen in den neuen Absätzen 1 bis 3 im Wesentlichen den Vorgaben in § 25 RSAV, die mit diesem Gesetz aufgehoben werden.\r\nAbsatz 1 entspricht im Wesentlichen inhaltlich § 25 Absatz 1 RSAV und übernimmt die Regelungen zur Dokumentation und Datenverarbeitung. Nicht übernommen wird die Be-zugnahme auf eine Überprüfung der Einschreibung aufgrund des Wegfalls insbesondere der Regelungen in § 24 Absatz 2 RSAV.\r\nAbsatz 2 entspricht inhaltlich § 25 Absatz 2 und 3 RSAV und übernimmt die Datenverar-beitungs- und Informationsvorgaben und enthält eine Übergangsregelung für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden.\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n35\r\nAbsatz 3 entspricht inhaltlich § 25 Absatz 4 RSAV und übernimmt die Regelung zur Da-tenübermittlung zum Zweck der Evaluation.\r\nAbsatz 4 enthält eine neue Vorgabe für Verträge zur Durchführung strukturierter Be-handlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und koronare Herzkrankheit, wonach diese eine erfolgsabhängigen Vergütung berücksichtigen müs-sen. Der G-BA wird hierzu beauftragt, erstmals innerhalb von sechs Monaten für jede der genannten Krankheiten aus den bereits in der DMP-A-RL vorgegebenen Qualitäts-zielen mindestens drei Qualitätsziele auszuwählen, nach deren Erreichung sich die Höhe der Vergütung zu richten hat, und diese in seiner Richtlinie zu bestimmen. Kommt die Anpassung eines Vertrages nicht fristgerecht zustande, gilt er zunächst weiter und es ist ein Schiedsverfahren nach § 137f Absatz 6a ist unverzüglich einzuleiten.\r\nSTELLUNGNAHME\r\nsiehe Nr. 3 Buchstabe h.\r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nAbsatz 1 – 3 Streichung der Regelung\r\nZu Absatz 4 siehe Änderungsvorschlag zu 9b: § 137g Absatz 4\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n36\r\nIV. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\nFrüherkennung im Unternehmen durch Betriebsärzte\r\nDie arbeitsmedizinische Vorsorge dient der arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsberatung der Beschäftigten und der Früherkennung; sie soll arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorbeugen. In Ergänzung können die Fachärzte für Arbeitsmedizin auf der Grundlage von kassenindividuellen oder auch kassenartenübergreifenden Verträgen ebenfalls Gesundheitsuntersuchungen durchführen. Jedoch besteht für diese Fachärzte keine Möglichkeit chronisch erkrankte Arbeitnehmer oder als Risikopatienten identifi-zierte Arbeitnehmer engmaschig zu betreuen, um eine niedrigschwellige, kontinuierliche Behandlung am Arbeitsplatz sicherzustellen. Um zusätzlich erforderliche Diagnostik und Tests veranlassen zu können, besteht derzeit keine Möglichkeit einer Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung.\r\nBetriebsärzte sollten an die vertragsärztliche Versorgung angebunden werden und Un-tersuchungen, Screenings und Diagnostik zur Früherkennung von Krankheiten durchfüh-ren können (siehe Positionspapier BKK DV „Anbindung von Betriebsärzten an die ver-tragsärztliche Versorgung). Dazu könnte der § 132f SGB V um Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,2,3,5,7,7a,9 und 11 SGB V erweitert werden.\r\nPräventionsempfehlung bei Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 SGB V stärker nutzen und in die ePA einbinden\r\nVersicherte haben gem. § 25 Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherken-nung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abge-stimmte präventionsorientierte Beratung, die auch eine Präventionsempfehlung für Leis-tungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V umfasst. Die Prä-ventionsempfehlung wird allerdings zu selten von den Ärzten verordnet und sollte stär-ker genutzt werden. Die Angebote der Krankenkassen sind gesammelt unter und auf je-der Internetseite der einzelnen Krankenkassen abrufbar. Die KV sollte diese Leistung stärker bei den Ärzten promoten, um gesundheitliche Risiken und Belastungen zu mini-mieren. Ferner empfehlen wir die Aufnahme der Präventionsempfehlung in die elektroni-sche Patientenakte. Die elektronische Patientenakte (ePA) schafft für Versicherte Trans-parenz über ihre Behandlungsdaten. Damit unterstützt und verbessert sie das Verständ-nis der Versicherten für die persönliche medizinische Behandlung. Die ePA sollte jedoch darüber hinaus auch gesundheitsbezogene Informationen und Angebote enthalten. Dafür müsste es Krankenkassen über Schnittstellen ermöglicht werden, dem Versicherten digi-\r\nStellungnahme GHG 7 l 2024\r\n37\r\ntale Angebote zur individuellen Prävention und Förderung des selbstbestimmten, ge-sundheitsorientierten Handelns bereitzustellen oder darauf zu verweisen. Damit könnte auch die Anwendung der ärztlichen Präventionsempfehlung gemäß § 25 Abs.1 SGB V verbessert werden.\r\nAuflösung des Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen hin zur Einzel-abrechnung\r\nPharmazeutischen Dienstleistungen werden bei weitem nicht genutzt. Apotheken rufen aktuell ca. 4 Mio. Euro im Quartal ab. Der Fonds, der für diese Dienstleistungen zur Ver-fügung steht, sollte daher besser aufgelöst werden, um die Mittel effizienter einzuset-zen. Zurzeit liegen im Fonds ca. 300 Mio. Euro. Eine direkte Abrechnung dieser Dienst-leistungen zwischen den Apotheken und der Krankenkasse des Versicherten würde den Verwaltungsaufwand reduzieren. Zudem stünden die freigewordenen Mittel unmittelbar für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung.\r\nDiese Vergütungssystematik könnte den Fokus verstärkt auf die Qualität der pharmazeu-tischen Dienstleistungen legen und so eine bedarfsgerechtere Versorgung der Patientin-nen und Patienten sicherstellen.\r\nMehr Transparenz im Apothekenmarkt\r\nPolitik und Entscheidungstragende brauchen deutlich mehr Transparenz im Apotheken-markt. Die Krankenkassen haben keinerlei Kenntnis und Übersicht darüber, in welcher Apotheke welche der derzeit fünf pharmazeutischen Dienstleistungen angeboten wer-den. Im Apothekenverzeichnis gibt es hierzu keinerlei Information. Diese gilt es, ver-pflichtend in das Apothekenverzeichnis aufzunehmen.\r\nZusätzlich gehört zur Transparenz auch eine Übersicht der regionalen Verteilung der Apotheken wie z.B. der Versorgungsdichte in unterschiedlichen Kreisen. Ebenfalls müs-sen die deutschen Versandapotheken in den Abrechnungen zu erkennen sein. Die deut-schen Versandapotheken rechnen derzeit über das IK der normalen Vor-Ort-Apotheke ab. Die Einführung eines separaten Institutskennzeichens für alle Versandapotheken ist für die Betriebskrankenkassen ein wichtiger Schritt, um das Versorgungsgeschehen der GKV in Gänze beurteilen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011232","regulatoryProjectTitle":"Apotheken-Reformgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/ac/337679/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240004.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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DETAILKOMMENTIERUNG _____________________________________________________ 6\r\nArtikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch __________________ 6\r\nZu Nr. 1: § 129 Abs. 5c Sätze 11 bis 13: Hilfstaxe 6\r\nArtikel 5 Änderung der Apothekenbetriebsordnung ________________________ 6\r\nZu Nr. 3b: § 3 Abs. 3a neu 6\r\nArtikel 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung _______________________ 7\r\nZu Nr. 3: § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel 7\r\nZu Nr. 4 a (aaa und bbb): § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 8\r\nZu Nr. 4 a (ccc): § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 9\r\nZu Nr. 4 a (bb): § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 10\r\nIII.ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF___________________________________________ 11\r\n§ 129 Abs. 5g SGB V (Botendienst) 11\r\nWeiterer Änderungsbedarf zu Nr. 4 a (aaa und bbb): § 3 Abs. 1 Satz 1 \r\nApothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 11\r\nWeiterer Änderungsbedarf zu Nr. 4 a (ccc): § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenzuschläge für \r\nFertigarzneimittel 12\r\nMehr Transparenz im Apothekenmarkt 12\r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n3\r\nI. VORBEMERKUNG\r\nDie Betriebskrankenkassen begrüßen grundsätzlich, dass mit dem vorliegenden Entwurf des \r\nApotheken-Reformgesetzes – ApoRG das Gesundheitswesen hinsichtlich der Strukturen und \r\nProzesse im Apothekenwesen weiterentwickelt werden soll. Diese Reform greift wichtige As\u0002pekte auf, die eine Anpassung an moderne Versorgungsbedürfnisse ermöglichen und dabei Fle\u0002xibilität und Effizienz fördern. \r\nFolgende Aspekte werden positiv bewertet:\r\n Strukturelle Anpassungen bei den Vorgaben für die Eröffnung und den Betrieb von \r\nApotheken werden begrüßt. Ressourcen können insbesondere durch die Flexibilisie\u0002rung von 19,5 Stunden der Gesamtöffnungszeiten effektiver nach den Bedürfnissen vor \r\nOrt eingesetzt werden.\r\n Die Öffnung für die Neugründung von Apotheken durch approbierte Apothekerinnen \r\nund Apotheker, die ihre Prüfung im Ausland abgelegt haben, stellt eine bedeutende Er\u0002weiterung dar, die bisherigen Beschränkungen entgegenwirkt.\r\n Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Kommissionierautomaten ist für Apo\u0002thekerinnen und Apotheker – unter der Voraussetzung eines sicheren Zugangsschutzes \r\n– eine Erleichterung der Logistik.\r\n Die Integration der Telepharmazie durch interaktive Videoverbindungen eröffnet \r\nneue Möglichkeiten der Beratung und kann insbesondere in Filialverbünden die Verfüg\u0002barkeit pharmazeutischer Expertise verbessern.\r\n Vereinfachungen bei der Gründung von Zweigapotheken, einschließlich flexiblerer Ar\u0002beitsplatzanforderungen und Dienstbereitschaftsregelungen, tragen positiv zur Sicher\u0002stellung der Versorgung in Notstandsgebieten bei.\r\n Die Möglichkeit, die Leitung von Filial- und Zweigapotheken unter mehreren Apo\u0002thekerinnen und Apothekern aufzuteilen, fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Fa\u0002milie und kann die Geschlechtergerechtigkeit im Beruf stärken.\r\n Die Aufhebung regionaler Beschränkungen für Neugründungen von Filialapotheken \r\nunterstützt eine bessere Flächendeckung der pharmazeutischen Versorgung, was ein \r\nzentrales Anliegen zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung darstellt.\r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n4\r\n Die Begrenzung von Identitätsprüfungen auf eine Apotheke pro Filialverbund trägt \r\nzu einer effizienteren Ressourcenallokation bei und kann die Verwaltungslasten redu\u0002zieren.\r\nAndere Punkte sollten im Zuge der weiteren Gesetzgebung noch genauer betrachtet wer\u0002den:\r\n Die Stärkung der Hilfstaxe wird begrüßt, sollte sich aber nicht nur auf ein erweitertes \r\nAuskunftsrecht mit digitalisierten Prozessen beschränken. Wichtig ist auch, dass die \r\nvom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) als Körperschaft öffentlichen Rechts ermittelten \r\nEinkaufspreise der Apotheken nach einem festzulegenden mathematischen Algorith\u0002mus verbindlich als Abrechnungspreise zugrunde gelegt werden. Ebenso sollte eine Dif\u0002ferenzierung von Abrechnungspreisen für Einzelapotheken und Herstellbetriebe bzw. \r\nApothekenzusammenschlüsse erfolgen. Außerdem müssen die Herstellungszuschläge \r\naus der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) als Obergrenze festgesetzt werden.\r\n Eine Apotheke darf mit „erfahrenen“ Pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) \r\nbetrieben werden. Zusätzlich ist Telepharmazie einzubinden, und die Apothekenleitung \r\nmuss mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend sein. Diese Flexibilisie\u0002rung wird angesichts des Fachkräftemangels begrüßt, jedoch schränkt die ver\u0002pflichtende Anwesenheit der Apothekenleitung diese Flexibilität wieder ein. Stattdes\u0002sen könnte vollständig auf Telepharmazie in Bedarfsfällen ausgewichen werden. Zudem \r\nwäre eine zusätzliche Qualifizierung der PTA, z.B. über ein Aufbaustudium oder eine \r\nWeiterbildung durch die Apothekerkammern, sinnvoll.\r\n Rabatte von Großhandlungen an Apotheken, insbesondere Skonti, sind abzulehnen. \r\nRabatte stehen der Versichertengemeinschaft zu, die die Arzneimittel finanzieren.\r\n Die angedachte Umverteilung der Apothekenvergütung vom prozentualen Auf\u0002schlag hin zu einem höheren Fixum je Arzneimittelpackung wird grundversorgende \r\nApotheken in der Fläche nicht stärken. Denn von dieser Maßnahme profitieren insbe\u0002sondere die Apotheken, die viele Packungen abgeben, wie z. B. große Apotheken im \r\nstädtischen Raum oder auch die EU-Versandapotheken. Daher gilt es, einen Mechanis\u0002mus zu finden, wie die Gelder zielgerichtet eingesetzt werden können. Dafür ist mehr \r\nTransparenz über die regionale Verteilung der Apotheken aber auch ein separates Insti\u0002tutskennzeichen für deutsche Versandapotheken erforderlich. \r\n Zusätzlich gilt es, den prozentualen Aufschlag zu deckeln. Der bislang nicht gede\u0002ckelte prozentuale Vergütungsanteil setzt den Anreiz zur Abgabe hochpreisiger Arznei\u0002mittel – wobei teurere Arzneimittel keinen höheren Aufwand bei der Abgabe erzeugen.\r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n5\r\n Eine Reduktion des Zuschlags für die pharmazeutischen Dienstleistungen ist ein \r\nwichtiger erster Schritt. Denn die pharmazeutischen Dienstleistungen werden weit we\u0002niger genutzt als angenommen. Der Fonds, der für diese Dienstleistungen zur Verfü\u0002gung steht, sollte aber besser aufgelöst werden, um die ungenutzten Mittel effizienter \r\neinzusetzen. Eine direkte Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen den Apotheken \r\nund der Krankenkasse des Versicherten würde den Verwaltungsaufwand reduzieren. \r\nZudem stünden die freigewordenen Mittel unmittelbar für die Versorgung der Versi\u0002cherten zur Verfügung.\r\n Botendienste sollten zukünftig nur noch in strukturschwachen Regionen honoriert \r\nwerden. Der Botendienst wird zunehmend als bequemer Service genutzt, anstatt für \r\ntatsächlich medizinisch wichtige Fälle.\r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n6\r\nII. DETAILKOMMENTIERUNG\r\nArtikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nr. 1: § 129 Abs. 5c Sätze 11 bis 13: Hilfstaxe\r\nMit dieser Regelung soll die sogenannte Hilfstaxe für die Abrechnungspreise von parenteralen \r\nZubereitungen gestärkt werden. Mit den Ergänzungen in Absatz 5c werden die Auskunftsan\u0002sprüche des GKV-SV durch verpflichtende elektronische Vorgaben konkretisiert und eine ein\u0002heitliche strukturierte und beschleunigte Abfrage geschaffen, die für die Transparenz über ge\u0002zahlte Einkaufspreise der Apotheken sorgen soll. Dieses ist zu begrüßen.\r\nAllerdings sind die Abrechnungspreise im Nachgang an diese fundierten Abfragen zwischen \r\ndem GKV-SV und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zu verhandeln. Der DAV argumen\u0002tiert, dass die vom GKV-SV ermittelten Abfrageergebnisse weder nachvollziehbar noch über\u0002prüfbar sind. Daher ist festzulegen, dass die vom GKV-SV als Körperschaft öffentlichen Rechts \r\nermittelten Einkaufspreise der Apotheken nach einem festzulegenden mathematischen Algo\u0002rithmus verbindlich als Abrechnungspreise zugrunde gelegt werden. \r\nEbenso sollte eine Differenzierung von Abrechnungspreisen für Einzelapotheken und Herstell\u0002betriebe bzw. Apothekenzusammenschlüsse erfolgen, die ihre Prozesse viel stärker bündeln \r\nkönnen. Es gilt auch die Herstellungszuschläge aus der Arzneimittelpreisverordnung \r\n(AMPreisV) als Obergrenze festzusetzen.\r\nArtikel 5 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\nZu Nr. 3b: § 3 Abs. 3a neu \r\nGemäß dem neu eingefügten § 3 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung darf eine Apotheke ge\u0002öffnet sein und betrieben werden, wenn eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein \r\npharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) anwesend ist, für die es einer Beaufsichtigung \r\nnicht bedarf. Gemeint sind die „erfahrenen PTA“, die im § 3 Abs. 5b ApoBetrO definiert sind. \r\nZusätzlich muss eine Apothekerin oder ein Apotheker des Filialverbundes zur Beratung mittels \r\nTelepharmazie zur Verfügung stehen und die Leitung der Apotheke mindestens acht Stunden \r\npro Woche persönlich anwesend sein. \r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n7\r\nDie Flexibilisierung wird angesichts des Fachkräftemangels begrüßt. In fünf Jahren fehlen al\u0002leine 13.000 Apothekerinnen und Apotheker, so die ABDA. Durch die verpflichtende persönliche \r\nAnwesenheit einer Apothekenleitung von mindestens acht Stunden pro Woche geht die Flexi\u0002bilität allerdings wieder verloren. Hier könnte in Gänze auf die Telepharmazie ausgewichen wer\u0002den. \r\nDarüber hinaus wäre eine zusätzliche Qualifizierung der PTA für die neuen Aufgaben z.B. über \r\nein Aufbaustudium mit einem Bachelorabschluss oder eine Weiterbildung über die Apotheker\u0002kammern einzuführen. Dazu gehört die Verankerung der genauen Inhalte in den Ausbildungs\u0002bzw. Studienregelungen. Damit kann eine langfristige Stabilisierung des Apothekenmarkts er\u0002reicht werden. Eine solche Maßnahme würde den PTA-Beruf attraktiver gestalten. Die Förde\u0002rung von Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten motiviert junge Menschen und spielt \r\neine bedeutende Rolle bei ihrer Berufswahl. Mit den neuen Aufgaben für PTAs wird auch eine \r\nneue Anerkennung mit dem Berufsstand einhergehen. \r\nMit der jetzt vorgesehenen Regelung besteht die Gefahr, dass Apothekeninhaber und -inhabe\u0002rinnen zukünftig vorzugsweise Apotheken alleine aus wirtschaftlichen Gründen mit PTA führen, \r\nstatt mit einer Apothekerin oder einem Apotheker. Der Beruf der Apothekerin/des Apothekers \r\nwürde dadurch abgewertet und verlöre an Attraktivität, insbesondere in strukturschwachen Re\u0002gionen.\r\nArtikel 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung\r\nZu Nr. 3: § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel\r\nZukünftig dürfen Großhandlungen den Apotheken offiziell Rabatte für insbesondere Skonti bei \r\nVereinbarung von Zahlungszielen gewähren, die über den Zuschlag in Höhe von bis zu 3,15 Pro\u0002zent hinausgehen. Bei hochpreisigen Arzneimitteln kann dieser Betrag eine relevante Höhe er\u0002reichen. Von diesen Rabatten profitiert jedoch nicht die Solidargemeinschaft, sondern allein die \r\nApotheken. Dabei bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Arzneimittel von Versicherten\u0002geldern. \r\nÄNDERUNGSVORSCHLAG\r\nDie Regelung ist zu streichen.\r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n8\r\nZu Nr. 4 a (aaa und bbb): § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenzuschläge für \r\nFertigarzneimittel\r\nDer Gesetzgeber sieht eine Umverteilung der Apothekenvergütung vor. Stufenweise wird der \r\nprozentuale Anteil der Apothekenvergütung von 3 Prozent auf 2 Prozent abgesenkt und gleich\u0002zeitig das Fixum je Arzneimittelpackung erhöht. Ziel sei es, die ungleichmäßige Verteilung der \r\nPackungshonorare zwischen den Apotheken auszugleichen. Die Änderung soll insbesondere \r\ngrundversorgende Apotheken in der Fläche stärken.\r\nDas Ziel, grundversorgende Apotheken in der Fläche zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen. \r\nAllerdings ist aus Sicht des BKK Dachverbands eine Erhöhung des Packungsfixums nicht die ge\u0002eignete Maßnahme, um das Ziel zu erreichen. Denn von dieser Maßnahme profitieren insbe\u0002sondere die Apotheken, die viele Packungen abgeben, wie z. B. große Apotheken im städti\u0002schen Raum oder auch die deutschen und EU-Versandapotheken. Daher gilt es, einen Mecha\u0002nismus zu finden, wie die Gelder zielgerichtet eingesetzt werden können. \r\nZugleich gilt es, mehr Transparenz zu schaffen. Politik und Entscheidungstragende brauchen \r\nTransparenz über die regionale Verteilung der Apotheken wie z.B. der Versorgungsdichte in un\u0002terschiedlichen Kreisen. Auf dieser Basis können Entscheidungen getroffen werden, wie regio\u0002nal Apothekenstrukturen erhalten werden müssen, um einen Beitrag zur Versorgungssicherheit \r\nmit Arzneimitteln in Deutschland zu leisten. Ob tatsächlich Apotheken in strukturschwachen \r\nRegionen in Summe weniger Geld erhalten, ist seit Jahren ungeklärt. Zur Transparenz gehört \r\nauch, deutsche Versandapotheken in den Abrechnungen erkennen zu können. Diese rechnen \r\nderzeit über das Institutskennzeichen der „normalen“ Vor-Ort-Apotheke ab. Die Einführung ei\u0002nes separaten Institutskennzeichens für alle Versandapotheken ist für die Betriebskrankenkas\u0002sen ein wichtiger Schritt, um das Versorgungsgeschehen der GKV in Gänze beurteilen zu kön\u0002nen. (Siehe III. Ergänzender Änderungsbedarf). \r\nForderung: Deckelung des prozentualen Aufschlags \r\nZusätzlich gilt es, den prozentualen Aufschlag für den Einkauf von Arzneimitteln von Apotheken \r\nzu deckeln. Diese Deckelung gewinnt angesichts der vermehrten Neueinführung hochpreisiger \r\nArzneimittel immer mehr an Bedeutung. Der bislang nicht gedeckelte prozentuale Vergütungs\u0002anteil von derzeit 3 Prozent setzt dabei den Anreiz zur Abgabe hochpreisiger Arzneimittel – wo\u0002bei teurere Arzneimittel keinen höheren Aufwand bei der Abgabe erzeugen (Siehe III. Ergän\u0002zender Änderungsbedarf). \r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n9\r\nZu Nr. 4 a (ccc): § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenzuschläge für \r\nFertigarzneimittel\r\nEs wird eine Erhöhung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von \r\nderzeit 21 Cent auf 28 Cent je Fertigarzneimittel vorgenommen. Ein Teil des erhöhten Zuschlags\r\nwird durch eine Absenkung des Zuschlags für die pharmazeutischen Dienstleistungen finan\u0002ziert, der von 20 Cent auf 13 Cent abgesenkt wird.\r\nDieser Schritt ist zu begrüßen. Eine Erhöhung der Notdienstpauschale um rund 50 Millionen \r\nEuro kommt den Apotheken zu Gute, die die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außer\u0002halb der regulären Öffnungszeiten sichert. Dieses setzt allerdings eine stringente und gerechte \r\nNotdienstplanung voraus, die in dem Entwurf des NotfallGesetz (NotfallG) bereits angegangen \r\nwird. \r\nEine Reduktion des Zuschlags für die pharmazeutischen Dienstleistungen ist ein wichtiger ers\u0002ter Schritt. Denn die pharmazeutischen Dienstleistungen werden bei weitem nicht genutzt. \r\nApotheken rufen aktuell ca. 4 Mio. Euro im Quartal ab. Der Fonds, der für diese Dienstleistungen \r\nzur Verfügung steht, sollte aber besser aufgelöst werden, um die Mittel effizienter einzusetzen. \r\nZurzeit liegen dort 300 Mio. Euro. Eine direkte Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen\r\nden Apotheken und der Krankenkasse des Versicherten würde den Verwaltungsaufwand redu\u0002zieren. Zudem stünden die freigewordenen Mittel unmittelbar für die Versorgung der Versicher\u0002ten zur Verfügung.\r\nEbenfalls wäre mehr Transparenz über die Apotheken vor Ort wünschenswert. Die Betriebs\u0002krankenkassen würden es begrüßen, die Öffentlichkeit verstärkt über die unterschiedlichen An\u0002gebote und Dienstleistungen der Apotheken zu informieren, damit die Versicherten bewusste \r\nEntscheidungen treffen können. Diese Informationen stehen derzeit nicht zur Verfügung. \r\n(Siehe III. Ergänzender Änderungsbedarf). \r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n10\r\nZu Nr. 4 a (bb): § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Apothekenzuschläge für \r\nFertigarzneimittel\r\nZum Jahr 2027 sollen der GKV-SV und der DAV über die Anpassungen des Fixums verhandeln. \r\nDie Vereinbarungsparteien können im Rahmen der Verhandlungen ein gemeinsames Gutach\u0002ten in Auftrag geben. Bei der Vereinbarung haben sie Anpassungen, insbesondere unter Berück\u0002sichtigung der Entwicklung der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendecken\u0002den Arzneimittelversorgung und der Änderungen des Verbraucherpreisindexes und der Grund\u0002lohnsumme zu beachten. \r\nHierbei ist anzumerken, dass weniger die Versorgungssituation eine Rolle spielt, sondern viel\u0002mehr eine Bewertung aller krankenkassenrelevanten Vergütungskomponenten erfolgen muss. \r\nEs gilt, eine leistungs- und sachgerechte Vergütung zu finden. \r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n11\r\nIII. ERGÄNZENDER ÄNDERUNGSBEDARF\r\n§ 129 Abs. 5g SGB V (Botendienst)\r\nDer Botendienst für Arzneimittel kann die Nachteile in der Arzneimittelversorgung in struktur\u0002schwachen Regionen teilweise ausgleichen und die Versorgung der Patienten verbessern. Ak\u0002tuell dürfen jedoch alle Apotheken diesen Dienst anbieten und mit den Krankenkassen abrech\u0002nen, was auch in Städten mit hoher Apothekendichte geschieht. Ohne klare Einschränkungen \r\nbesteht die Gefahr, dass der Botendienst eher als Versandhandel genutzt wird. Das eRezept und \r\ndie dazugehörige App bieten Vorteile, die den Botendienst überflüssig machen, da Patienten \r\nihre Arzneimittel bei einer Apotheke ihrer Wahl vorbestellen können. Angesichts knapper Fi\u0002nanzmittel sollten Botendienste zukünftig nur noch in strukturschwachen Regionen honoriert \r\nwerden. Dies würde Ressourcen gezielt in Regionen lenken, die eine unzureichende Versor\u0002gungsdichte aufweisen.\r\nDer Botendienst wird mit 2,50 Euro vergütet. Laut dem Apothekenwirtschaftsbericht der ABDA \r\nwurden 2023 pro Apotheke im Monat durchschnittlich 208 Botendienste erbracht, was insge\u0002samt knapp 44 Millionen Botendienste im Jahr entspricht. Die GKV vergütet dafür jährlich 110 \r\nMillionen Euro. Der Botendienst wird mittlerweile eher als bequemer Service genutzt, anstatt \r\nfür tatsächlich medizinisch wichtige Fälle.\r\nWeiterer Änderungsbedarf zu Nr. 4 a (aaa und bbb): § 3 Abs. 1 Satz 1 \r\nApothekenzuschläge für Fertigarzneimittel\r\nForderung: Deckelung des prozentualen Aufschlags für den Einkauf von Arzneimitteln.\r\nDie Preisbildung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Deutschland wird durch die \r\nArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 78 AMG bestimmt. Aktuell erhalten Apothe\u0002ken bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln auf den Einkaufspreis einen Festzuschlag von 3 \r\nProzent, zuzüglich 8,35 Euro, 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 20 \r\nCent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen.\r\nAngesichts der zunehmenden Neueinführung hochpreisiger Arzneimittel gewinnt die Decke\u0002lung dieses prozentualen Aufschlags immer mehr an Bedeutung. Der bislang nicht gedeckelte \r\nApotheken-Reformgesetz 06 | 2024\r\n12\r\nprozentuale Vergütungsanteil von 3 Prozent setzt dabei einen Anreiz zur Abgabe hochpreisi\u0002ger Arzneimittel. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass teurere Arzneimittel keinen höheren \r\nAufwand bei der Abgabe erzeugen.\r\nWeiterer Änderungsbedarf zu Nr. 4 a (ccc): § 3 Abs. 1 Satz 1 \r\nApothekenzuschläge für Fertigarzneimittel\r\nEffizientere Nutzung der Mittel durch Reduktion und direkte Abrechnung pharmazeuti\u0002scher Dienstleistungen\r\nEine Reduktion des Zuschlags für die pharmazeutischen Dienstleistungen ist ein wichtiger ers\u0002ter Schritt. Denn die pharmazeutischen Dienstleistungen werden bei weitem nicht genutzt. \r\nApotheken rufen aktuell ca. 4 Mio. Euro im Quartal ab. Der Fonds, der für diese Dienstleistungen \r\nzur Verfügung steht, sollte aber besser aufgelöst werden, um die Mittel effizienter einzusetzen. \r\nZurzeit liegen dort 300 Mio. Euro. Eine direkte Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen\r\nden Apotheken und der Krankenkasse des Versicherten würde den Verwaltungsaufwand redu\u0002zieren. Zudem stünden die freigewordenen Mittel unmittelbar für die Versorgung der Versicher\u0002ten zur Verfügung.\r\nDiese Vergütungssystematik könnte den Fokus verstärkt auf die Qualität der pharmazeutischen \r\nDienstleistungen legen und so eine bedarfsgerechtere Versorgung der Patientinnen und Pati\u0002enten sicherstellen.\r\nMehr Transparenz im Apothekenmarkt\r\nPolitik und Entscheidungstragende brauchen deutlich mehr Transparenz im Apothekenmarkt. \r\nDazu gehört zum einen die regionale Verteilung der Apotheken wie z.B. der Versorgungsdichte \r\nin unterschiedlichen Kreisen. Zur Transparenz gehört auch, die deutschen Versandapotheken \r\nin den Abrechnungen erkennen zu können. Diese rechnen derzeit über das IK der normalen Vor\u0002Ort-Apotheke ab. Die Einführung eines separaten Institutskennzeichens für alle Versandapo\u0002theken ist für die Betriebskrankenkassen ein wichtiger Schritt, um das Versorgungsgeschehen \r\nder GKV in Gänze beurteilen zu können. Entscheidungen, wie regional Apothekenstrukturen er\u0002halten werden müssen, können nur auf transparenten Daten fußen. Ob tatsächlich Apotheken \r\nin strukturschwachen Regionen in Summe weniger Geld erhalten, ist seit Jahren ungeklärt. 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