{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T10:40:24.598+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002657","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74337,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002657/74337","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/e1/711791/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002657-2026-03-26_10-22-38.pdf","validFromDate":"2026-03-26T10:22:38.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-02T14:33:52.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-28T12:43:47.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-02T15:49:16.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-26T10:22:38.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74337,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/74337","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-26T10:22:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74334,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/74334","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-26T10:00:15.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-26T10:22:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71638,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/71638","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-03T12:32:13.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-26T10:00:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68169,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/68169","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T11:47:27.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-03T12:32:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/59820","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-02T14:33:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-21T11:47:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49852,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/49852","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-29T13:37:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-02T14:33:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39725,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002657/39725","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-28T12:43:47.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-29T13:37:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Schweiz hat beantragt, „Emmentaler“ als geschützte Ursprungsbezeichnung nach der Genfer Akte einzutragen, eine entsprechende Mitteilung wurde am 12.04.2024 durch die EU-Kommission im EU-Amtsblatt (C/2024/2686 - Anlage) veröffentlicht.\r\nGegen diese Veröffentlichung besteht die Möglichkeit, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1753 Einspruch gegen den Schutz des Namens im Gebiet der Europäischen Union zu erheben. Einsprüche müssen innerhalb von vier Kalendermonaten ab dem 12.04.2024, d.h. bis spätestens zum 11.08.2024, bei der EU-Kommission (AGRI-GEOGRAPHICAL-INDICATIONS@ec.europa.eu) eingereicht werden.\r\n\r\nEmmentaler“ ist eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung, der Käse wird auch in Deutschland in großen Mengen hergestellt. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden ist es daher erforderlich, gegen den Schweizer Antrag tätig zu werden.\r\n\r\nDer Sachverhalt wurde Ihnen bereits von Seiten der Milchindustrie dargelegt, auch von Seiten des Lebensmitteleinzelhandels möchten wir Sie darum bitten, hier entsprechend im Interesse der deutschen Lebensmittelwirtschaft tätig zu werden.\r\n\r\nVielen Dank.\r\nGerne stehen wir für Nachfragen zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur geplanten Ausweitung\r\nder verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung\r\n(TierHaltKennzG) auf Rindfleisch\r\nund die Außer-Haus-Verpflegung\r\n\r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz: Praxisorientierter Dialog als Schlüssel zur erfolgrei-chen Ausweitung auf andere Fleischarten und Vertriebsebenen\r\nDer Handelsverband Lebensmittel hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bei der Vorstellung zur Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf Rindfleisch am 10. Oktober für das einseitige Vorgehen kritisiert.\r\nGrundsätzlich unterstützt der deutsche Lebensmittelhandel (LEH) eine Ausweitung der Kennzeichnung, die zu mehr Transparenz gegenüber der Kundschaft führt. Diese Transparenz ist Grundlage, um eine Aufpreis-bereitschaft für Tierwohlware beim Konsumenten zu generieren. Hierfür werden klare, verständliche aufei-nander aufbauende Kriterien und eine möglichst selbsterklärende Auslobung benötigt. Genau dazu sam-melt der LEH seit Jahren viel Erfahrung mit der privatwirtschaftlichen Haltungsform und kann hier mittler-weile auf eines der bekanntesten Zeichen im LEH verweisen.\r\nDem gegenüber steht das Vorgehen des BMEL und die damit verbundene geringe Einbindung der gesam-ten Wertschöpfungskette mit all ihrem Wissen. Beides wurde bereits mehrfach vom BVLH thematisiert. Dabei wurden stets konstruktive und praxisnahe Lösungsvorschläge präsentiert, die das BMEL bisher nicht umgesetzt hat. Bemerkenswert ist, dass bei der jetzt geplanten Ausweitung auf andere Bereiche abermals nicht auf diese Praxiserfahrungen zurückgegriffen wird.\r\nInhaltlich gravierend fällt zudem auf, dass die Kriterien des BMEL nicht mit der LEH-Haltungsform überein-stimmen. Auch sind diese nicht wissenschaftlich basiert oder entsprechen der guten fachlichen Praxis. Die hervorgerufenen erheblichen Herausforderungen wurden ebenfalls nicht analysiert. Es mangelt massiv an Verständnis für die Komplexität der Produktion, Veredelung und Vermarktung von Fleisch. Wie bereits von landwirtschaftlichen Verbänden eingeordnet und deutlich kritisiert, wird so die Ausweitung zu einem erhöh-ten Tierwohl in Deutschland nicht gelingen können.\r\nEine solche Ausweitung der verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung kann nur gelingen, wenn jetzt mit allen Stakeholdern im Rahmen eines offenen und konstruktiven Dialoges über die Inhalte und deren Um-setzung diskutiert wird. Folgende Punkte sollten dabei berücksichtig werden:\r\nEffiziente Dialogprozesse mit relevanten Akteuren ermöglichen.\r\nDer LEH versteht sich als konstruktiver Partner der Politik, der sich mit seinem Erfahrungswissen für ein praktikables und belastbares Gelingen einsetzt, auch bei der geplanten Ausweitung der Kennzeichnung auf Rindfleisch und die Außer-Haus-Verpflegung. Abstimmungsprozesse mit relevanten Stakeholdern, genannt seien hier der Handel, die Bundesländer, die Geschäftsstelle der Haltungsform.de sowie landwirtschaftliche Vertreter, Vertreter der Fleischwirtschaft und deren Verbände sollten hier mit einbezogen werden, um ggf. in Arbeitsgruppen gemeinsam einen effizienten und lösungsorientierten und belastbaren Ansatz zu erarbei-ten. Der LEH ist bereit, seine umfangreichen Erfahrungen im Sinne für mehr Verbrauchertransparenz und Tierwohl in Deutschland in diesen Prozess einzubringen.\r\n\r\nMarktorientierte Erfahrungswerte inkludieren\r\nIn Bezug auf die Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf Rind und für eine bessere Umsetzung der Kennzeichnung bei Schweinefleisch ist eine Orientierung an den Kriterien und den Prozessen innerhalb der privatwirtschaftlichen Haltungsform bzw. ITW unabdingbar. Definitionen und Kriterien müssen bundes-weit einheitlich festgelegt werden, um national unterschiedliche Auslegungshinweise zu vermeiden. Für die Einbeziehung der Tierart Rind gilt es die Milchprodukte von Anfang an mit zu berücksichtigen. Essentiell sind regelmäßige Kontrollen und die dafür notwendige, digitale Datenweitergabe, um Verbrauchertäu-schungen und mutwillige Falschauslobung vorzubeugen.\r\n\r\nAusweitung auf alle Vertriebskanäle\r\nDer Umbau konventioneller Ställe und der Betrieb von Tierwohlställen ist für Landwirte und Landwirtinnen mit einem teilweise erheblichen Mehraufwand verbunden, der gegenüber den Verbrauchern und Verbrau-cherinnen transparent dargestellt werden muss. Aus diesem Grund haben die Borchert-Kommission und auch die Zukunfts-Kommission-Landwirtschaft neben der langfristigen Finanzierung eine umfassende Kennzeichnung als Grundlage für eine erfolgreiche Transformation der Tierhaltung identifiziert. Aus Sicht ausgewiesener Experten und Expertinnen ist es also unerlässlich, dass auch in Betriebskantinen und Res-taurants darüber aufgeklärt werden muss, aus welchen Haltungsformen die verkauften tierischen Produkte stammen. Die Ausweitung auf die Außer-Haus-Verpflegung ergibt nur Sinn, wenn auch berücksichtigt wird, welche Tierart auf welchem Vertriebsweg in wesentlichen Mengen genutzt wird. Denn immerhin werden ein Drittel aller tierischen Produkte über die Gastronomie verkauft. Um die kleinteilige Vielfalt im Handel weiter erhalten zu können, sind elektronische Kennzeichnungsmöglichkeiten unerlässlich.\r\nDer Handelsverband Lebensmittel (BVLH) regt erneut das BMEL dazu an, konkrete Zeitpläne und Lö-sungsansätze anzubieten und relevante Akteure, wie den LEH, in die Umsetzung einzubeziehen, um be-stehende Herausforderungen und geplante Ziele fristgerecht und reibungslos zu erreichen. So gelingt es, mehr Transparenz und Bewusstsein für Fleischkonsum und Haltungsformen zu schaffen und zu einer nachhaltigen Transformation des Ernährungssystems in dieser Legislaturperiode beizutragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009201","regulatoryProjectTitle":"Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/a7/574843/Stellungnahme-Gutachten-SG2507010017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nPositionspapier \r\nJuni 2025 \r\nNovelle des \r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetzes \r\n\r\nHintergrund \r\nEine verstärkte gesellschaftliche Tierwohlorientierung kommt Tieren und Landwirten gleichermaßen \r\nzugute. Nutztiere profitieren unmittelbar, wenn sich ihre Haltung verstärkt am Tierwohl ausrichtet. \r\nGleichzeitig erhalten Landwirte über einen staatlich geförderten Stallumbau und die bessere \r\nMöglichkeit zur Vermarktung höherer Haltungsstufen nachhaltige ökonomische Perspektiven. \r\nHinsichtlich des Stallumbaus sind konkrete finanzielle Fördermechanismen und umfassende \r\nbehördliche Erleichterungen im Bereich des Bau- und Emissionsrechts wesentliche erfolgsrelevante \r\nKriterien. Hinsichtlich einer staatlich geförderten Umbaufinanzierung bilden die Empfehlungen der \r\nBorchert-Kommission noch immer die wesentliche Grundlage. \r\nMit Blick auf die Vermarktung höherer Tierwohlstandards ist die Kennzeichnung der zentrale Faktor. \r\nDie großen Handelshäuser haben mit der etablierten Haltungsform-Kennzeichnung bereits gezeigt, \r\ndass eine breite und wirksame Haltungskennzeichnung der zentrale Hebel für Akzeptanz, \r\nVerhaltensänderung und Transformation in der Nutzierhaltung ist. Nur eine einheitliche, verlässliche \r\nund verständliche Kennzeichnung, die Verbrauchern im Lebensalltag vielerorts begegnet, kann \r\nihnen Orientierung geben und zu einer Änderung des Konsumverhaltens führen.\r\n\r\nProblem \r\nDas aktuelle Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) ist bisher inhaltliches Stückwerk, da es \r\nsich nur auf einen Teilbereich (Schweinefleisch natur) bei einer Tierart (Schwein) in einem \r\nVertriebsweg (Lebensmitteleinzelhandel) bezieht. Damit werden weitere zentrale Vertriebswege und \r\nTierarten ausgelassen, die für ein Gelingen des Vorhabens mit Blick auf die Verbraucher \r\n(Sichtbarkeit, Sensibilisierung, Akzeptanz und Änderung des Konsumverhaltens) und die \r\nTransformation der Nutztierhaltung elementar sind. Außerdem ist die Produktkennzeichnung nicht \r\nverbraucherfreundlich. \r\nDarüber hinaus ist die prozessuale Umsetzung in der Lieferkette vom Landwirt über die Schlachter \r\nbis in den Handel lückenhaft und aufwendig. Die konkrete Auslegung der Vorgaben für die \r\nHaltungsstufen erfolgt in den Bundesländern teils unterschiedlich, die Prozesse zur Registrierung \r\nder Betriebe und Informationsweitergabe in der Kette sowie die Kontrolle sind unzureichend. In \r\nSumme ist die Umsetzung ineffizient und nicht umfänglich verlässlich. \r\nHierdurch verfehlt das Gesetz aktuell noch sein grundsätzlich richtiges Ziel, eine deutliche \r\nTransparenz für Verbraucher zu schaffen.\r\n\r\nLösung \r\nMit der nun vereinbarten Verschiebung des Inkrafttretens der Kennzeichnungspflicht auf den 1. \r\nMärz 2026 hat die Bundesregierung den notwendigen Raum geschaffen, um die im \r\nKoalitionsvertrag festgeschriebene, grundsätzliche Reform des Gesetzes zu ermöglichen. \r\nDamit diese Reform in eine verpflichtende, wirkungsvolle und damit erfolgreiche \r\nHaltungskennzeichnung mündet, die den Verbrauchern eine klare Orientierung gibt und die zu einer \r\nÄnderung des Konsumverhaltens im Sinne des Tierwohls und der Landwirte führt, gilt es, folgende \r\nAspekte zu berücksichtigen: \r\n\r\n1. Anwendungsbereich \r\n Die Einbeziehung der Außer-Haus-Verpflegung als ein zentraler inländischer \r\nVertriebsweg für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen gewährleistet \r\neine breite Marktabdeckung und Sensibilisierung der Verbraucher mit dem Ziel der \r\nÄnderung des Konsumverhaltens. \r\n Die Erweiterung um die Tierarten Rind und Geflügel erhöht den \r\nSortimentsumfang gekennzeichneter Ware wesentlich, stärkt die Wahrnehmung und \r\nOrientierung und geht mit den bereits bestehenden privatwirtschaftlichen Systemen \r\neinher \r\n Die Integration ausländischer Ware kann im Rahmen des geltenden europäischen \r\nRechts über bisher etablierte privatwirtschaftliche Systeme erfolgen.\r\n \r\n2. Bundeseinheitliche Systematik und zentrale Koordination \r\n Bundesweit einheitliche Regelungen zur Auslegung der Kriterien zur \r\nHaltungskennzeichnung schaffen einen verlässlichen Handlungsrahmen für alle \r\nBeteiligten. \r\n Die VVVO-Nummer dient als zentrale Grundlage zur Registrierung. Eine \r\nzusätzliche Registrierungspflicht schafft unnötige Bürokratie und muss entfallen. \r\n Eine zentrale, transparente Überwachungsstelle auf Bundesebene \r\n(Überwachung bzw. Kontrolle der Kontrolle) stärkt die Effizienz, Glaubwürdigkeit \r\nund Sicherheit des Kennzeichnungssystems. \r\n Die Beleihung etablierter privatwirtschaftlicher Organisationen, wie etwa der \r\nITW bzw. QS, mit staatlich hoheitlichen Aufgaben könnte sich als kohärente \r\nLösung zur Kontrolle der Kennzeichnung anbieten. \r\n\r\n3. Kennzeichnung und Downgrading \r\n Die Vorgabe etablierter und gelernter Begrifflichkeiten wie „Stall“, „Stall + \r\nPlatz“, „Frischluftstall“, „Auslauf“ und „Bio“ geben den Verbrauchern die \r\nbestmögliche und verlässlichste Orientierung. Die Kennzeichnung über verbindliche \r\nBegrifflichkeiten gibt den unterschiedlichen Vertriebsformen (u.a. Produktpackung, \r\nSpeisekarte) die notwendige Flexibilität. Das gegenwärtige staatliche Logo erscheint \r\nals weiteres Label ohne Mehrwert nicht zielführend. \r\n Die Möglichkeit zur Nutzung digitaler Wege, wie QR-Codes, als zentrale \r\nInformationsquelle erhöht die Umsetzbarkeit beispielsweise an Bedientheken und \r\nverbessert die Verbraucherkommunikation durch Detailinformationen. \r\n Im Teilstückmarkt Schwein muss die Möglichkeit zum Downgrading auf bis zu \r\n100% der Ware erweitert werden, damit Schlacht-, Zerlege- und \r\nVerarbeitungsbetriebe über praxisgerechte Loszusammensetzungen und eine \r\nentsprechende Deklaration der niedrigsten enthaltenen Stufe jederzeit \r\nvermarktungsfähig sind. Nur so ist eine schnelle Umstellung zusätzlicher Artikel auf \r\nhöhere Haltungsformen möglich. Eine praktikable Vorgehensweise sorgt zudem für \r\neine massive Reduktion des Lebensmittelverderbs.\r\n\r\n\r\nGemeinschaftlich kann es gelingen, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung zukünftig bei allen \r\nVertriebsformen noch stärker am Tierwohl ausrichten. Die zentralen Erfolgsfaktoren sind dabei \r\neffiziente und verlässliche Prozesse, die Einbeziehung der wesentlichen Vertriebswege und \r\nTierarten und eine verlässliche, transparente und ansprechende Kennzeichnung auf Basis bereits \r\nheute erfolgreich etablierter Systeme und Prozesse."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009205","regulatoryProjectTitle":"Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/38/450739/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position des deutschen Lebensmittelhandels zum Kommissionsvorschlag\r\nüber die Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen\r\ninnerhalb der Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie\r\n(Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council\r\namending Directive 2008/98/EC on waste)\r\nStand: 20. Oktober 2023\r\n\r\nAm 5. Juli 2023 hat die Europäische Kommission ihre Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen im Rahmen der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie veröffentlicht. Der deutsche Lebensmittelein-zelhandel (LEH) begrüßt das politische Ziel, Lebensmittelabfälle entlang der Wertschöpfungskette zu reduzieren. Die Branche engagiert sich seit Jahren an der Schnittstelle zwischen vorgelagerten Stufen und Verbrauchern, um diese Abfälle effektiv, nachhaltig und so weit wie möglich zu vermeiden.\r\nDer LEH ist für den Vertrieb von Lebensmitteln unverzichtbar. Als ein wichtiges Bindeglied der Lebensmittel-wertschöpfungskette zu Verbraucherinnen und Verbrauchern steht die Branche im engen Kontakt mit Kundin-nen und Kunden. Dieser Verantwortung ist sich der LEH bewusst und unterstützt die jetzt vorgelegten Rege-lungsvorschläge. Sie sind ein weiterer Baustein und Anreiz, EU-weite Maßnahmen zur Vermeidung von Le-bensmittelabfällen konkret umzusetzen. Sie ergänzen die zahlreichen freiwilligen Initiativen des LEH, sei es u.a. die Zusammenarbeit mit den gemeinnützigen Organisationen oder die bedarfsgerechte Optimierung der inter-nen Warenwirtschafts- und Bestellsysteme. Dennoch sehen wir in diesem von der Europäischen Kommission vorgestellten Vorschlag einige Punkte kritisch, welche wir im Folgenden aufzeigen:\r\no\r\nWir begrüßen die von Ihnen aufgeführten Maßnahmenvorschläge in Art. 9a Abs. 1 und stimmen zu, dass diese am besten von den jeweiligen Mitgliedsstaaten festgesetzt werden. In der Tat erfordern verschiedene nationale Gegebenheiten unterschiedliche und jeweils angepasste Antworten sowie auf die spezifische nationale Situation zugeschnittene, differenzierte Ansätze. Nur so lassen sich gute Best Practices auf nationaler Ebene (wie in Deutschland die freiwillige Selbstverpflichtung des Handels, der sog. Pakt gegen Lebensmittelverschwendung) entsprechend berücksichtigen und fortführen. Es ist zu betonen, dass der deutsche Lebensmittelhandel schon lange an der Reduzierung der Lebensmittelver-schwendung arbeitet und hier über Jahre feste Strukturen mit Partnerinnen und Partnern, wie der Tafel, entstanden sind.\r\no\r\nWir unterstützen den Punkt, dass die Akteure der Wertschöpfungskette entsprechend ihrer jeweiligen Reduktionsmöglichkeiten bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen durch die Nationalstaaten be-teiligt werden sollten (vgl. Art. 9a Abs. 1). Dabei muss folgender Gedanke bei den einzelnen Redukti-onszielen unbedingt mitberücksichtigt werden: wer viele Lebensmittel verschwendet, muss in Zukunft versuchen diese Verschwendung zu vermeiden.\r\no\r\nDer deutsche LEH fragt sich, warum sich die Reduktionsziele von Lebensmittelabfällen in Art. 9a Abs. 4 nicht an der realen Verteilung entlang der Wertschöpfungskette orientieren.\r\nWie Untersuchungen auf nationaler und europäischer Ebene wissenschaftlich belegen, fällt die Haupt-menge an Lebensmittelabfällen in den privaten Haushalten an. Diese Menge macht in Deutschland rund 59 Prozent (EU: 54 Prozent) des gesamten Aufkommens an Lebensmittelabfällen aus. In der Gastro-nomie sind es rund 17 Prozent (EU: 9 Prozent), in der Verarbeitung 15 Prozent (EU: 21 Prozent). Im Handel hingegen fallen lediglich 7 Prozent (EU: 7 Prozent) der Lebensmittelabfälle an, was 0,8 Millionen Tonnen entspricht. Nur in der Primärproduktion entstehen noch geringere Mengen an Lebensmittelab-fällen (2 Prozent, EU: 9 Prozent).\r\nEs ist aus unserer Sicht nicht verständlich, warum in Herstellung und Verarbeitung Reduktionsziele bis 2030 von lediglich 10 Prozent vorgesehen sind, während der LEH gemeinsam mit der Gastronomie-branche und den Privathaushalten ein gemeinsames Ziel von 30 Prozent bis 2030 erreichen soll. Aus Sicht des Einzelhandels stehen die Reduktionsziele nicht in Einklang mit Art. 9a Abs. 1, da keine Pro-portionalität hinsichtlich des Abfallaufkommens gewahrt wurde.\r\no\r\nDer deutsche LEH spricht sich vor diesem Hintergrund für ein getrenntes Reduktionsziel aus. Ein ge-meinsames Ziel zusammen mit den Privathaushalten lehnen wir ab, besonders wegen der oben ge-nannten Inkohärenz. Diese zeigt sich auch in der Formulierung des auf dem SDG 12.3. aufbauenden EU-Reduktionsziels. Man kann Lebensmittelverluste im Lebensmittelhandel nicht pro Kopf der Bevöl-kerung messen. Eine Pro-Kopf-Messung ist sinnvoll für private Haushalte, da die statistischen Metho-den zur Abfallerhebung in der Regel auf die Anzahl der privaten Haushalte in einem Mitgliedstaat ab-zielen. Die Frage, wie man diese statistische Größe methodisch korrekt auf den Lebensmittelhandel übertragen kann, ist jedoch komplexer. Eine Übertragung in Kunden pro Geschäft scheint hierbei keine geeignete Lösung zu sein und bedarf weiterer Überlegungen. Vielmehr nutzt der LEH in der Bundesre-publik die Erfassungsmethode von anonymisierten Abschreibungen. Die Abschreibungsdaten beziehen sich auf Unternehmen und deren Geschäftseinheiten / Niederlassungen. Somit lassen sich Lebensmit-telabfälle klar und unternehmensspezifisch dokumentieren. Eine hohe Datenqualität ist somit gewähr-leistet. Diese Bezugsgröße nutzt der deutsche Lebensmittelhandel bereits in der Messmethode, die 14 Handelsunternehmen und der BVLH als Grundlage für den Nachweis ihrer Reduktionserfolge mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Pakt gegen Lebensmittelverschwendung ver-einbart haben. Die gemeinsame Methodologie zur EU-uniformen Erhebung aus 2019 (Commission De-legated Decision (EU) 2019/1597) spricht ebenfalls nicht von einem Pro-Kopf-Aufkommen hinsichtlich der Abfallsummen.\r\no\r\nDer deutsche Lebensmitteleinzelhandel fordert einen harmonisierten Ansatz zur Datenerhebung und Methodik in ganz Europa. Nur so lassen sich die Abfallmengen zwischen den Mitgliedsstaaten verglei-chen. Unklar ist in diesem Zusammenhang das Verhältnis der neuen Vorschläge zur 2019 angenom-menen gemeinsamen Methodologie zur Messung von Lebensmittelabfällen (Commission Delegated Decision (EU) 2019/1597).\r\no\r\nWir begrüßen dennoch die vorgesehene Möglichkeit und Flexibilität für Mitgliedstaaten ein früheres Re-ferenzjahr als 2020 zu verwenden (vgl. Art. 9a Abs. 5), sofern die Mindestanforderungen der Methodo-logien dem Delegierten Beschluss von 2019 ((EU) 2019/1597) entsprechen.\r\no\r\n„Education is key“: Nur wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher in der gesamten EU durch Aufklä-rungskampagnen und Bildungsinitiativen unterstützt werden, kann Abfall langfristig reduziert werden, da Privathaushalte das meiste Aufkommen von Lebensmittelabfällen zu verantworten haben. Der Le-bensmittelhandel nutzt, auch innerhalb des Paktes gegen Lebensmittelverschwendung, Sensibilisie-rungsmaßnahmen und Kommunikationsstrategien, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Food Waste-Problematik aufmerksam machen sollen und damit einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Reduktion leisten.\r\no\r\nDie Maßnahmen zur Reduktion von Lebensmittelabfällen dürfen kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) nicht überproportional belasten. Unverhältnismäßige Auswirkungen sind zu verhindern, wie dies in der Folgenabschätzung bereits betont wurde. Daher fordern wir jegliche und relevante Stakeholder in die Ausarbeitung der nationalen Pläne einzubeziehen, damit keine Überbelastung, v.a. für KMU, eintritt.\r\nFazit: Kohärenz und Harmonisierung in der Messmethodik bei sonst größtmöglicher Flexibilität für die Mitgliedstaaten sowie Reduktionsziele, die sich an den Verlustanteilen der einzelnen Stufen der Lebensmittelverwertungskette orientieren, sind der richtige Weg, um der Lebensmittelverschwendung nachhaltig und effektiv entgegenzutreten und sie konsequent zu bekämpfen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009206","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/b1/450741/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Handels zum Entwurf des Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetzes (EntwaldungsMG)\r\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) übermittelte am 24. Oktober 2024 das Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) im Entwurf. Der Handelsverband Lebensmittel (BVLH) sowie der Handelsverband Deutschland (HDE) nehmen - abgestimmt mit den Unternehmen des Lebensmittelhandels sowie des Textil-, Schuh- und Lederwarenhandels – nachfolgend Stellung dazu.\r\nGrundsätzliches:\r\nWir können nachvollziehen, dass die Bundesregierung mit der voraussichtlichen\r\nVerschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) gewonnene\r\nZeit nutzen will, um das benötigte Gesetz zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung\r\npraxistauglich und rechtzeitig auf den Weg zu bringen, so dass ein geordnetes Verfahren mit\r\nentsprechender Anhörung aller Betroffenen möglich ist.\r\nKritisch sehen wir hier jedoch die kurze Fristsetzung von etwa eineinhalb Wochen, die für\r\neinen gründlichen Abstimmungsprozess im Mitgliederkreis deutlich zu kurz gewählt ist.\r\nZudem möchten wir darauf hinweisen, dass es noch offene Fragen hinsichtlich der EUDRUmsetzung\r\ngibt, die von der EU-Kommission noch nicht beantwortet wurden.\r\nDass mit dem Gesetzentwurf direkt kein neuer/zusätzlicher Erfüllungsaufwand sowie keine\r\nBürokratiekosten für die Wirtschaft entstehen (sollen), mag formal richtig sein. Im Hinblick\r\nauf die Erfordernisse der EUDR muss jedoch sowohl von einem hohen zusätzlichen\r\nErfüllungsaufwand als auch von zusätzlichen/höheren Bürokratiekosten für Unternehmen\r\nausgegangen werden.\r\nWir sehen, dass der Gesetzentwurf die notwendigen Bußgeldvorschriften enthält. Die\r\nStraftatbestände wurden ausgegliedert und sollen vom Bundesjustizministerium in einer\r\nUmweltstrafrechtsrichtlinie ab 2026 geregelt werden, was wir nachvollziehen können.\r\nZu den Details:\r\n- Zu Artikel 1 § 4:\r\nHiermit soll die Bundesanstalt (BLE) befugt werden, eine sachkundige, unabhängige und zuverlässige Person des Privatrechts zu beleihen. Sie soll der beliehenen Person die Befugnis übertragen können, für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind.\r\nHier stellen wir uns die Fragen, welche Personen konkret beliehen werden sollen und\r\nwarum die Behörde hoheitliche Aufgaben auf Personen des Privatrechts übertragen\r\nwill? Mit Blick auf die voraussichtliche Verschiebung des EUDR-Geltungsbeginns sollten hierzu doch ggf. Grund und Notwendigkeit entfallen sein, so dass die Aufgaben vonseiten der Behörden erfüllt werden können, so unsere Auffassung.\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 5:\r\nWas die „jährlichen Kontrollen“ anbelangt, sollte sichergestellt sein, dass nicht die gleiche Menge mehrmals geprüft wird. So sind Mehrfachprüfungen leider auch im Lebensmittelrecht immer wieder festzustellen.\r\n▪\r\nZu Nr. 1, 2 u. 3: Wie sollen diese „bezeichneten Marktteilnehmer“ bestimmt werden? Wird zwischen KMU und Nicht-KMU unterschieden? Kann eine Benachteiligung durch vermehrte Kontrollen vermieden werden?\r\n▪\r\nZu Nr. 2: Verstehen wir es richtig, dass die „9 von Hundert“ als Menge auf der ersten Stufe der Lieferkette, d.h., auf Ebene des Marktteilnehmers i.S.v. Art. 2 Nr. 15 EUDR erfasst werden?\r\nBeispiel: So würde eine relevante Charge des Rohstoffs Kakao mit seiner Menge bereits beim Import erfasst und über die Verarbeitung zu einem relevanten Schokoladenartikel und dem ggf. mehrmaligen Handel danach, mehrfach gezählt werden, obwohl sich die Menge der ursprünglich importierten Charge Kakao seit dem Import nicht erhöht hat.\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 6:\r\n▪\r\nZu Absatz 1 Nr. 1: Ab welchen Zeitpunkt sind Maßnahmen zu erwarten? Hier ist eine Klarstellung notwendig, dass keinesfalls vor diesem letzten Zeitpunkt (im Händlerfall entweder Vertragsschluss oder Ende der Produktion, sofern diese später erfolgt) der Abgabe der Sorgfaltserklärung eine Maßnahme ergriffen werden kann.\r\n▪\r\nZu Nr. 1 b): Das könnte Händler verpflichten, bei Warenannahme zu erfassen, wann die Waren „eingehen“. Hier erwarten wir eine Klarstellung, dass eine Kontrolle am Wareneingang mit Lieferscheinabgleich nicht erforderlich ist.\r\nStatt „Grund zu der Annahme“ sollte hier besser „ein hinreichender Verdacht“ stehen. Zudem wird in der Gesetzesbegründung auch nur auf „hinreichenden Verdacht“ abgestellt.\r\nBezogen auf „relevanter Rohstoff oder (…) relevantes Erzeugnis“ gehen wir davon aus, dass es hier um die betreffende Charge bzw. Lieferung geht.\r\n▪\r\nZu Absatz 1 Nr. 2: Mit Blick auf die Formulierung „vorübergehend verbieten“ gehen wir davon aus, dass dies regelmäßig dazu führen wird, dass Ware vernichtet werden muss, da diese dann aus dem Prozess abgesondert werden muss und üblicherweise nicht gesondert gelagert werden kann.\r\n▪\r\nZu Absatz 1 Nr. 3: Was ist mit anderen Fällen gemeint? Was sollen das für Fälle sein? Die Formulierung ist hier nach unserer Einschätzung unklar und unbestimmt und daher eventuell sogar rechtswidrig.\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 7 Absatz 1\r\n▪\r\nZu Nr. 2: Was die „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ anbelangt, können wir uns nur schwer Fallbeispiele vorstellen, wo diese auftreten könnten. Entsprechend erscheint uns auch Nr. 2 b) etwas „übermotiviert“ und den möglichen Verstößen gegenüber evtl. etwas unangemessen.\r\n▪\r\nZu Nr. 3: Die Ausführungen sind nach unserer Einschätzung zu weitgehend bezüglich des Schutzes der Daten und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 8\r\n▪\r\nZu Absatz 4: Dass bei Probeentnahmen grundsätzlich keine Entschädigung geleistet werden soll, halten wir für bedenklich. In jedem Fall sollten bei entnommen Produkten, die nach einer Prüfung nachweislich nicht gegen relevante Vorschriften verstoßen (haben), grundsätzlich eine Entschädigungszahlung erfolgen.\r\n▪\r\nZu Absatz 5: Hier wird von „sonstigen sachkundigen Person oder Einrichtung zur Untersuchung“ gesprochen. Die Probe sollte unserer Einschätzung nach nur durch akkreditierte Labore/Stellen untersucht werden dürfen. Wer stellt ansonsten sicher, dass die Personen oder Einrichtungen sachkundig sind?\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 11 Absatz 1:\r\nHier möchten wir deutlich hinterfragen, ob es verhältnismäßig ist, im Falle einer Aufhebung bzw. Nichtanwendbarkeit tatsächlich noch nach innerstaatlichem Recht (und de facto eigentlich rückwirkend) die Durchsetzung fortzusetzen?\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 12:\r\nDie Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 250.000 Euro. Wie erklärt sich ein Zwangsgeld in dieser Höhe, das fünfmal so hoch ist, wie beim nationalen LkSG?\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 13:\r\n▪\r\nZu Absätzen 1 und 2: Hier wird den jeweiligen Bußgeldtatbeständen vorangestellt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein müssen, damit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Einschränkung ist sinnvoll und kann unsererseits nur begrüßt werden.\r\nWeiter stellt sich die Frage, was mit der Begrifflichkeit von „nicht richtig“ bezogen auf\r\na) die Sorgfaltspflicht (Abs. 1 Nr. 1) und Sorgfaltserklärung (Abs. 1 Nr. 2 und 9),\r\nb) der Unterrichtung von Behörden (Abs. 1 Nr. 5),\r\nc) der Dokumentation einer Risikobewertung von Verfahren (Abs.1 Nr. 7),\r\nd) der Dokumentation von Entscheidungen (Abs. 1 Nr. 8),\r\ne) der Einführung von Verfahren und Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 9),\r\nf) dem Sammeln, zur Verfügungstellung und Speicherung von\r\nInformationen (Abs. 2 Nr. 1 und 2)\r\nkonkret gemeint sein soll? Weder die aktuelle Fassung der FAQs noch die Begründung des Referentenentwurfs des Durchführungsgesetzes liefern unserer Auffassung nach hierzu hinreichende bzw. klare Aussagen. Grundsätzlich erscheint uns die „Richtigkeit“ als juristisches Auslegungskriterien fragwürdig.\r\n▪\r\nZu Absatz 4: Hier sind dann gestaffelt die jeweiligen Höhen der Geldbußen aufgeführt, die bereits von erheblichem Umfang sind. Abschließend heißt es dann, dass in den Fällen des Absatzes 1 und 2 sich das Höchstmaß der Geldbuße bei juristischen Personen nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a) zweiter Halbsatz der EUDR bestimmt, was erheblich ist, jedoch der 1:1-Umsetzung ins nationale Recht geschuldet ist, was wir sehr bedauern.\r\n-\r\nZu Artikel 1 § 14 Absatz 4:\r\nHier kann die Behörde einem Marktteilnehmer vorübergehend verbieten, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis u.a. auf dem Markt bereitzustellen. Damit kann das Bereitstellen von allen relevanten Erzeugnissen unterbunden werden. Das kommt aus Handelssicht einer Geschäftsaufgabe gleich. Entsprechend ist die Vorschrift nach unserer Einschätzung unverhältnismäßig und gefährlich. Die Bezeichnung „wiederholter Verstoß“ ist unklar. Ist jeder Verstoß gemeint? In welchem Zeitraum sollte sich ein Verstoß nicht wiederholen?\r\n-\r\nZu Artikel 3:\r\nHier sollte dann baldmöglichst das Datum 31. Dezember 2025 ergänzt werden, wenn der Geltungsbeginn der EUDR voraussichtlich entsprechend verschoben wurde.\r\nZur Begründung:\r\nDort heißt es unter A II Satz 2, dass in Artikel 1 keine Regelungen getroffen werden, die über die Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden EU-Rechtsakt hinausgehen, was sehr zu begrüßen ist.\r\nUnter B zu § 13 Absatz 1 zu Artikel 4 Absatz 9 heißt es, dass die EUDR ein abgestuftes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette vorsieht. Entsprechend können sich Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette nach Artikel 4 Absatz 9 der EUDR auf eine bereits erfüllte Sorgfaltspflicht beziehen. Dazu müssen sie zuvor festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 für die relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, oder die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt werden, erfüllt wurde. Hier würden wir uns noch ergänzende Ausführungen in der Weise wünschen, dass das erleichterte Verfahren für beispielsweise Nicht-KMU-Händler noch etwas detaillierter beschrieben wird.\r\nZu § 14 Absatz 1 heißt es, dass die Einziehung fakultativ ist und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Das Ermessen ist durch § 24 OWiG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) eingeschränkt. Zu Absatz 2 wird ähnliches formuliert. Zu Absatz 4 heißt es, dass ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße angeordnet werden darf. Die hier aufgeführten Ausführungen und Klarstellung sind unsererseits grundsätzlich zu begrüßen.\r\nSchlussbemerkung:\r\nAbschließend möchten wir noch feststellen, dass der EUDR an mehreren relevanten Stellen zu entnehmen ist, dass Marktteilnehmer z.B. beim Inverkehrbringen spezifische Aufgaben zu erfüllen haben. Hier wünschen wir uns eine stärkere Abgrenzung zwischen Marktteilnehmern und Nicht-KMU-Händlern, idealerweise in der Weise, dass letztere ggf. gar keine Sorgfaltspflichtenerklärungen abgeben müssen, wenn sie am Ende der gewerblichen Kette stehen, was enorme bürokratische Erleichterungen auch für die Überwachung zur Folge haben würde.\r\nAuch ist es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn das Durchführungsgesetz die vorliegenden FAQs und Guidelines stärker berücksichtigen würde (z.B. im Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen), um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der effizienten Implementierung der Rechtsvorgaben zu geben.\r\n\r\nBVLH / Berlin, 6. November 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009206","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/56/450743/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290024.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eckpunkte des Handels\r\nzur Regulierung von Nachhaltigkeit entlang der Lieferketten\r\nim Spannungsfeld von Verantwortungstiefe und freiem Wettbewerb\r\n\r\nKernaussagen:\r\nStatus quo:\r\n• Handelsunternehmen engagieren sich in ihren Lieferketten (insb. bei Eigenmarken) bereits seit Jahren für mehr ökologische und soziale Nachhaltigkeit.\r\n• Unternehmen haben hierzu mit Partnern spezifische Risikomanagementsysteme entwickelt und etabliert.\r\n• Regelungen zur Nachhaltigkeit (ESG) werden grundsätzlich begrüßt, stellen Unternehmen jedoch vor große Herausforderungen.\r\n• Handel aufgrund breiter Sortimente (über hunderttausend Artikel) und komplexer Lieferketten (zehntausende Lieferanten) massiv betroffen.\r\n• EUDR-Umsetzung verdeutlicht exemplarisch unverhältnismäßige Auswirkungen auf Unternehmen und Lieferketten.\r\nForderungen:\r\nESG-Regelungen übergreifend\r\n• Prinzipien von Binnenmarkt und Marktwirtschaft wahren.\r\n• Klare Trennung von hoheitlichen Pflichten und Unternehmensaufgaben.\r\n• Kohärenz bei ESG-Regelungen dringend schaffen.\r\n• Importverbot für kritische Erzeugnisse als übergeordnetes Ziel.\r\n• Marke/Eigenmarke: Primärverantwortung sollte beim „Vermarkter“ liegen.\r\n• Rückbesinnung auf differenzierte (kosteneffiziente) Stufenverantwortung.\r\n• Bestehende Managementsysteme anerkennen.\r\n• Zertifizierungen unterstützen, durch unabhängige Audits stärken.\r\n• Safe-Harbor-Regelungen ermöglichen.\r\nEUDR-spezifisch\r\n• Rechtliche, administrative und technische Anforderungen zügig erfüllen.\r\n• Ein funktionsfähiges EU-Informationssystem schaffen.\r\n• Länder-Benchmarking einrichten und „Low-Risk“-Länder befreien.\r\n• Auslegungsfragen beantworten, Durchführungsleitlinien vorlegen.\r\n• Prozesse bei vorhandenen Sorgfaltserklärungen in der Kette vereinfachen.\r\n• Konzern-interne Lieferungen von erneuter Sorgfaltserklärung ausnehmen.\r\n• Rechtssichere Umsetzung: Geltungsbeginn um ein Jahr verschieben.\r\n• Oder Kontrolle/Durchsetzung aussetzen, bis Unklarheiten beseitigt.\r\n• Bleiben Anforderungen unerfüllt, drohen erheblichen Störungen der Warenströme.\r\n\r\n1. Umfangreiche Regulierung von Nachhaltigkeit\r\nDie Unternehmen des deutschen Lebensmittelhandels engagieren sich bereits seit vielen Jahren für Verbesserungen der sozialen und ökologischen Aspekte in ihren Lieferketten. Gemeinsam mit ihren Partnern haben sie hierzu - jenseits der gesetzlichen Regelungen - eigene spezifische Managementsysteme entwickelt. Darüber hinaus engagieren sie sich in Projekten vor Ort sowie in zahlreichen Multi-Stakeholder-Initiativen.\r\nSeit einigen Jahren gibt es national wie auf EU-Ebene ESG-Regulierungsprozesse, die die Unternehmen des Lebensmittelhandels vor besondere Herausforderungen stellen. ESG steht für Environmental, Social und Governance – die drei Grundpfeiler unternehmerischer Nachhaltigkeit. Die Unternehmen sollen sozial und ökologisch handeln sowie ausreichende Aufsichts- und Kontrollstrukturen implementieren.\r\nDie ESG-Regulierung hat inzwischen zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler wie europäischer Ebene hervorgebracht. Zu nennen sind hier beispielhaft neben dem nationalen Lieferkettengesetz (LkSG) auch das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), die europäische CSR-Berichterstattungsrichtlinie (CSRD), die EU-Taxonomie Verordnung, die EU-Verordnung zu Zwangsarbeit sowie die Green Claims-Richtlinien.\r\nJüngst kam die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hinzu, die nachfolgend genauer beleuchtet werden soll, um exemplarisch zu verdeutlichen, welche Auswirkungen diese auf die Handelsunternehmen sowie ihre vorgelagerten Unternehmen in der Lieferkette hat.\r\n\r\n2. Die neue Verantwortungstiefe\r\n2.1 Beispiel EUDR\r\nMit einem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mit der EUDR das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden, was vom Lebensmittelhandel grundsätzlich begrüßt wird.\r\nDazu regelt die Verordnung, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse (Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse) nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Die Verordnung trat am 30. Juni 2023 in Kraft und soll ab dem 30. Dezember 2024 zur Anwendung kommen. Für kleine Unternehmen gilt eine um sechs Monate verlängerte Übergangsfrist.\r\nDie EUDR kommt der Forderung nach einer Erweiterung bestehender Regulationen, wie der EU-Holzhandels-Verordnung nach, da diese an den EU-Außengrenzen von den Behörden wohl nur lückenhaft kontrolliert und durchgesetzt werden konnte. Mit der EUDR werden nun europäische Unternehmen innerhalb des EU-Binnenmarktes und über ihren unmittelbaren Einflussbereich zum Vorlieferanten hinaus verpflichtet, Verantwortung für die Lieferketten bis in entfernte Erzeugerländer zu übernehmen.\r\nEntsprechend dürfen nach der EUDR die Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.\r\nZudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang mit den Gesetzen des jeweiligen Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigt werden.\r\nDie staatlichen Behörden (in DE: BLE) werden künftig die Umsetzung der EUDR-Vorgaben bei den Unternehmen kontrollieren und ggf. auch sanktionieren.\r\nExkurs: EUDR-Umsetzung – praxistaugliche Umsetzung ermöglichen!\r\nZahlreiche rechtliche, administrative und technische Anforderungen sowie Erleichterungen sind bislang unerfüllt bzw. noch nicht geschaffen worden, was einer rechtssicheren Umsetzung der EUDR nicht nur auf Handelsseite gravierend entgegensteht. Zu nennen sind hier:\r\n• Ein funktionsfähiges EU-Informationssystem, das bis heute nicht existiert.\r\n• Auch eine durchgängige fachliche Beschreibung, welche Daten dieses System wann erwartet bzw. ausgibt, ist nicht verfügbar.\r\n• Erst ab Dezember 2024 soll es möglich sein, konkret mit dem EU-System zu arbeiten und so festzustellen, was wie eingegeben werden muss.\r\n• Ebenso existiert kein Länder-Benchmarking und auch dringend benötigte Durchführungsleitlinien liegen nicht vor.\r\n• Viele Auslegungsfragen, von deren Beantwortung eine praktische Implementierung maßgeblich abhängt, sind nach wie vor offen.\r\n• Angesichts der zu erwartenden riesigen Datenmengen sind dringend Prozessvereinfachungen bei vorhandenen Sorgfaltserklärungen notwendig.\r\n• Bei bereits vorliegenden Sorgfaltserklärungen eines vorgelagerten Unternehmens bedeutet eine erneute Risikoanalyse, wie sie derzeit vorgesehen ist, einen unverhältnismäßigen Mehraufwand. Hier bedarf es einer rechtssicheren Vereinfachung.\r\n• Zudem sollten Lieferungen innerhalb eines Konzerns von der erneuten Erstellung einer Erklärung ausgenommen sein.\r\nDa vor Nutzung des EU-Informationssystems umfangreiche Umstellungen der händlereigenen Prozesse und Abläufe notwendig sind, wird zudem die für die rechtssichere Umsetzung der Regelungen zur Verfügung stehende Zeit als zu gering eingeschätzt. Zu einer termingerechten Umsetzung der Vorschriften müssten bereits entsprechende Kontrakte mit tausenden Lieferanten geschlossen sein. Dies ist aber wegen der noch bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit und aufgrund mangelnder Daten bis dato nicht möglich.\r\nUm eine rechtskonforme Umsetzung zu ermöglichen, spricht sich der Handel entschieden dafür aus, den Geltungsbeginn um mindestens ein Jahr zu verschieben, bis die wesentlichen Unklarheiten beseitigt sind. Sofern eine Verschiebung nicht möglich ist, sollte die Kontrolle und Durchsetzung solange ausgesetzt werden, was zügig und möglichst EU-weit einheitlich implementiert und kommuniziert werden sollte.\r\nBleiben die vom Handel vorgebrachten Anforderungen rechtzeitig vor EUDR-Geltungsbeginn unerfüllt, wird die Durchsetzung der Regelungen zu erheblichen Störungen der Warenströme und massiver Verunsicherung der Markteilnehmer weltweit führen.\r\nOhne eine Verschiebung ist davon auszugehen, dass Informationen von Lieferanten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, so dass Sorgfaltserklärungen nicht abgegeben und entsprechend Waren mangels Verkehrsfähigkeit nicht in den Markt gelangen können. Damit verringert sich das Angebot, die Beschaffung verteuert sich und Preise für Endprodukte steigen, was Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders hart treffen würde.\r\nEine kontraproduktive Verlagerung der Warenströme am EU-Binnenmarkt vorbei, wäre zu befürchten. Entsprechend hatte sich auch die USA als wichtiger Handelspartner bereits um eine Verschiebung bemüht. Darüber hinaus scheiden vor allem kleine Erzeuger sowie Handelspartner aus der Lieferkette aus, weil sie nicht in der Lage sind, im gegebenen Zeitraum die notwendige Informationsbeschaffung sicherzustellen. Kunden stünden im Einzelhandel bei den EUDR-relevanten Artikeln vor leeren Regalen.\r\nDer Aufwand für die Umsetzung der EUDR sollte dem Ziel dienen, Entwaldung einzudämmen. Da komplexe Lieferketten umzustellen sind, ist eine praxistaugliche Zeitplanung sowie eine sorgfältige Umsetzung einer so weitreichenden Verordnung unabdingbar.\r\n\r\n3. Privatwirtschaftliche Initiativen ausbauen\r\nDie Unternehmen des Lebensmittelhandels haben zusammen mit ihren Partnern in der Lieferkette Risikomanagementsysteme forciert sowie die Nutzung starker Standards (GlobalGAP, Fairtrade, Rainforest Alliance etc.) etabliert.\r\nDarüber hinaus leisten die Handelsunternehmen durch ihre Maßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, durch eigene Projekte vor Ort sowie durch die Mitwirkung bei zahlreichen Multi-Stakeholder-Initiativen (Kakaoforum, FONAP, FONEI etc.) wirksame Verbesserungen der sozialen und ökologischen Situation. Diesbezüglich ist es ein Anliegen des Handels, gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der ESG-Verantwortung in globalen Lieferketten zu schaffen.\r\nHingegen muss mit Blick auf die bisherigen ESG-Regulierungen, wie die EUDR, festgestellt werden, dass bestehende Zertifizierungs- oder Überprüfungssysteme der Unternehmen lediglich bei der Risikobewertung (nicht für Compliance) unterstützend herangezogen werden können. Diese Perspektive sollte sich in der Weise weiten, dass Standards einem permanenten Anpassungsprozess unterzogen sind und künftig weitere Informationen abdecken werden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Verordnung benötigt werden. Dies gilt es, anzuerkennen.\r\nAuch sind wirtschaftsseitige Vorstöße zur Schaffung von Safe-Harbor-Regelungen unberücksichtigt geblieben. Mit einer entsprechenden Regelung, die Standards angemessen integriert, hätten Unternehmen zum Beispiel ihre Produkte oder die globalen Produktionsprozesse von externen Prüfern als einwandfrei zertifizieren lassen können. Der Gesetzgeber lehnte dies bislang ab und belastet die Unternehmen zusätzlich massiv durch rechtliche Unsicherheiten.\r\nDie Politik sollten sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass u.a. die EUDR eine Safe-Harbour-Regelung für bestimmte Länder mit „Low Risk” enthält. D.h. die EUDR sollte auf Erzeugnisse aus Staaten, die im Hinblick auf Entwaldungsvermeidung ein hohes Schutzniveau und ein niedriges „Entwaldungsrisiko” haben (z.B. Deutschland), keine Anwendung finden bzw. sollten die Sorgfaltspflichten dort stets als erfüllt gelten („White List“).\r\n\r\n4. Prüfung des Prüfers\r\nIn vielen Bereichen wurden - z.T. unter Mitwirkung der Behörden und Umweltschutzorganisationen - in den letzten Jahren Zertifizierungen (z.B. RSPO) aufgebaut, die vor Ort mit den lokalen Produzenten sicherstellen, dass die Ware hohen Nachhaltigkeitsstandard entspricht. Diese Zertifizierungen ermöglichen auch kleinen lokalen Produzenten, die hohen Anforderungen der Nachhaltigkeitsprüfung zu erfüllen. Ohne diese lokalen Prüfungen werden kleinere Produzenten aus den Lieferketten ausgeschlossen, da sie keine ausreichende Größe zur individuellen Prüfung durch europäische Abnehmer haben.\r\nOhne die Anerkennung solcher Zertifizierungen werden europäische Abnehmer zwangsweise auf größere Anbieter (Aggregatoren) setzen müssen. Weiterhin zeigen jahrelange Erfahrungen, dass die dauerhaften lokalen vor-Ort-Engagements der Zertifizierungsorganisationen nachhaltiger wirken als andere Kontrollmechanismen, da diese ein Bewusstsein vor Ort für nachhaltiges Wirtschaften schaffen und die Mechanismen vor-Ort bestehen bleiben. Die Übertragbarkeit und die geringen Zugangsbarrieren einer Zertifizierung (anstatt einer individuellen Anforderung je EU-Abnehmer) sorgen weiterhin dafür, dass schneller neue Produzenten für nachhaltiges Wirtschaften gewonnen werden können (Spill over-Effekte).\r\nHinzu kommt, dass Zertifizierungen, die bereits etabliert sind und sich per se lokal orientieren, viel eher angenommen werden, als von außen auferlegte EU-Vorgaben, die u.U. dazu führen, dass, beim Ausscheiden aus der Lieferkette, gar keine Kontrollen mehr ausgeführt werden.\r\nEs muss jedoch, wie beim deutschen TÜV, mit einer geringen Anzahl an Fehlern in der Zertifizierung gerechnet werden. Hier kann eine Prüfung des Prüfers für Sicherheit sorgen. Auf dieser Basis sind Safe-Harbor-Ansätze nicht nur nachhaltiger, sondern auch schneller in der Skalierung über die EU als Abnehmer hinaus.\r\n\r\n5. Stufen- versus Kettenverantwortung\r\nIn Bereichen der ESG-Regelungen ist festzustellen, dass hinsichtlich der Verantwortlichkeiten in der Lieferkette mit Blick auf die unterschiedlichen Stufen und Produkte kaum noch differenziert wird. Damit hat sich in den ESG-Regelungen im Vergleich zum klassischen Lebensmittelrecht ein Paradigmenwechsel vollzogen, da Verantwortlichkeiten jetzt in vielen Bereichen über die erste Lieferantenebene hinausgehen und sich damit die Zuständigkeiten der Akteure in der Lieferkette doppeln. Im Ergebnis werden sich die Kosten des Risikomanagements entlang der Kette voraussichtlich erheblich ausweiten. Die Leidtragenden werden – da die Bürokratiekosten absehbar in den Verbraucherpreisen Niederschlag finden werden – letztlich die Konsumenten sein.\r\nUm entsprechende Dopplungen des administrativen Aufwands zu vermeiden, sollte entweder ein Importverbot oder eine Sorgfaltspflicht eingeführt werden. Im Falle der EUDR sollte durch ein Importverbot das übergeordnete Ziel (Verhinderung des Imports entwaldungsbehafteter Rohstoffe) bereits hinreichend sichergestellt sein. Eine zusätzlich erhobene Sorgfaltspflicht führt zu einem ungleichverteilten Mehraufwand mit vergleichbar wenig Effekt im Ursprung.\r\nDer Handel ist aufgrund seiner Sortimentsbreite und der Komplexität der Lieferketten besonders stark betroffen. In Bezug auf die EUDR betrifft dies mehrere tausend direkte Lieferanten mit zehntausenden Vorlieferanten und je nach Einzelhandelsunternehmen über hunderttausend verschiedene Artikel. Abhängig von den bisher nicht geklärten Verfahren sind je Einzelhandelsunternehmen mehrere Millionen Sorgfaltserklärungen pro Jahr zu erstellen.\r\n\r\nIm praxisbewährten Lebensmittelrecht ist der Ansatz einer differenzierten Stufenverantwortung (statt einer Kettenverantwortlichkeit) etabliert, da jeder Einzelne in der Lieferkette nachvollziehbar nur für seinen eigenen Einwirkungsbereich für von ihm selbst beeinflussbare Vorgänge in die Verantwortung genommen werden kann.\r\nDaran angelehnt hatte sich der Handel im ESG-Gesetzgebungsprozess wiederholt dafür ausgesprochen, den Wirkungsbereich der Regelungen unbedingt auf die erste Lieferantenebene zu begrenzen. Stattdessen bürdet der Gesetzgeber der Branche eine massive bürokratische Belastung auf, ohne die dringend erforderlichen Informationen dafür rechtzeitig bereitzustellen.\r\nZudem sollte der Handel keinesfalls pauschal für sämtliche Produkte – ob Marke oder Eigenmarke – hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in die Verantwortung genommen werden. Stattdessen sollte sich der Gesetzgeber unbedingt an den praxiserprobten Regelungen zur rechtlichen Verantwortlichkeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln orientieren, wonach die Primärverantwortung eindeutig beim „Vermarkter“ (sprich: beim Verantwortlichen gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV) liegt.\r\nAnsätze für diesen Paradigmenwechsel findet sich in der EUDR beispielsweise in Art. 3 der Verordnung. So dürfen Händler relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, dass sie entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Gemäß Art. 4 Abs. 9 dürfen sie nur dann auf die bereits übermittelten Sorgfaltserklärungen verweisen, nachdem sie festgestellt haben, dass die entsprechende Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.\r\nAus Handelssicht ist die Möglichkeit des Verweises auf bereits übermittelte Sorgfaltspflichtenerklärungen grundsätzlich zu begrüßen. Völlig unklar ist allerdings, wie die Regelungen zu verstehen sind, die den Unternehmen trotz vorliegender Sorgfaltspflichtenerklärung des Vorlieferanten noch eigene Prüfpflichten aufbürden. Hier braucht die Wirtschaft Klarheit. Entsprechende Grundlagen sind zu schaffen, dass die Unternehmen die EUDR-Anforderungen nicht nur effektiv, sondern vor allem auch effizient umsetzen können.\r\nAuch nur teilredundante Prüfungen durch mehrere nacheinander in der Lieferkette tätige europäische Unternehmen bringen keine substanziellen Vorteile zur Vermeidung von Entwaldung, aber erhebliche Belastungen für die Unternehmen.\r\n\r\n6. Herausforderungen für den Wettbewerb\r\nDer Europäische Binnenmarkt mit seinen Grundpfeilern - Personenfreizügigkeit, Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Kapitalfreiheit - steht für Stabilität und bietet seinen Mitgliedern aufgrund der Marktgröße und Institutionalisierung einen sicheren Hafen und Schutz vor ökonomischen Schocks. Gleichzeitig lebt der Binnenmarkt aber auch vom weltweiten Austausch. Europäische Unternehmen sind in globale Wertschöpfungsketten eingebunden und entwickeln Innovationen durch Wettbewerb und Kooperation mit Firmen aus aller Welt.\r\nAm Beispiel der EUDR wird deutlich, welche Risiken entstehen, wenn rechtliche, administrative und technische Anforderungen (siehe: Kasten) zur Umsetzung der Regelung nicht rechtzeitig erfüllt werden. Den Prinzipien des Europäischen Binnenmarktes ist nicht gedient, wenn als Folge einer unzureichenden EUDR-Umsetzung sich beispielsweise die Beschaffung von Rohstoffen verteuert, die Preise für Endprodukte ansteigen, Versorgungsengpässe auftreten und Erzeuger sowie Handelspartner aus der Lieferkette ausscheiden.\r\n\r\nErwähnt werden sollen an dieser Stelle auch Regelungen, die den Wettbewerb an anderer Stelle einschränken. Zu nennen ist hier die UTP-Richtlinie, die in ihrer schließlich verabschiedeten Fassung bereits die Vertragsautonomie sowie den Wettbewerb unverhältnismäßig einschränkt. Die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Lebensmittellieferkette wurden durch die überschießende nationale Umsetzung im Rahmen des AgrarOLkG weiter verschärft. In Folge der wettbewerbsbeschränkenden Regulierung verschieben sich die Margen in der Lieferkette marktwidrig und die Ertragslage großer Industrieunternehmen wird verbessert. Dies ist mit der Gefahr steigender Verbraucherpreise und einem reduzierten Angebot zum Nachteil der Konsumenten verbunden, ohne dass dies positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der landwirtschaftlichen Erzeuger hätte. Auch mit der EU-Zahlungsverzugsverordnung drohen unverhältnismäßige Eingriffe in die Vertragsautonomie, Liquiditätsverluste, negative Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt und Ineffizienzen, die unbedingt zu verhindern sind.\r\nMit Blick auf mögliche Revisionen und Neuregelungen von ESG-Regulierungen sollte sich der Gesetzgeber an die Errungenschaften der sozialen Marktwirtschaft, des Europäischen Binnenmarktes, eingebettet in den Weltmarkt, erinnern. Ebenso sollte er sich bewusst machen, was im Grundsatz hoheitliche Pflichten und was Unternehmensaufgaben sind. Hieraus ergeben sich dringend notwendige Anpassungen, die zügig vorzunehmen sind.\r\n\r\n7. Fazit\r\nDie Unternehmen des Lebensmittelhandels engagieren sich bereits seit Jahren für soziale und ökologische Belange in ihren Lieferketten, insbesondere im Eigenmarkenbereich. Zusammen mit ihren Partnern haben sie bereits sehr früh entsprechende Risikomanagementsysteme etabliert. Trotz dieser Vorsorge sehen sich die Unternehmen heute einer Flut an ESG-Regulierung ausgesetzt. Damit kommt es zu einer massiven Erweiterung des Umfangs ihrer Nachweis- und Berichterstattungspflichten.\r\nNeben den direkten Wirkungen des Unternehmens sollen jetzt auch indirekte Auswirkungen eines Unternehmens auf seine Lieferkette abgedeckt werden. Bei Verstößen drohen Sanktionen und Bußgelder. Bestehende Zertifizierungs- oder Überprüfungssysteme können allenfalls noch unterstützend herangezogen werden. Anerkannte Safe-Harbor-Regelungen existieren nicht.\r\nDieser Paradigmenwechsel stellt die Handelsunternehmen nun vor massive Herausforderungen. Infolge dessen wird der Ruf nach Rückbesinnung auf die differenzierte Stufenverantwortung laut. D.h. hinsichtlich der ESG-Anforderungen wäre es nicht nur überlegenswert, sondern i.S. einer effizienten Umsetzung dringend geboten, jeden Einzelnen in der Lieferkette nachvollziehbar nur für seinen eigenen Einwirkungsbereich für von ihm selbst unmittelbar beeinflussbare Vorgänge in die Verantwortung zu nehmen.\r\nAm Beispiel der EUDR wird deutlich, dass es inzwischen massive Zweifel im Handel gibt, inwieweit die Anforderungen mit Blick auf die Komplexität der Lieferketten noch in der angedachten Tiefe und zudem fristgerecht umgesetzt werden können. Eine zielführende Umsetzung, wie anfangs erwähnt (Importverbot, Fokus auf Flaschenhals, Aufbau auf bestehende Maßnahmen, Leitlinien für schrittweise Umsetzung, funktionierende IT-Systeme) hätte die Grundlage dafür legen können, was jedoch unterblieb.\r\nEntsprechend ist die Notwendigkeit einer Fristverlängerung um ein Jahr i.S. einer effizienten und für die Unternehmen rechtsicheren Umsetzung der EUDR jetzt offensichtlich. Sollte sich die Voraussetzungen zur Umsetzung weiter verzögern, ist die Frist entsprechend länger zu bemessen.\r\n\r\nDer Beitrag der ESG-Regulierungen für mehr Nachhaltigkeit wird grundsätzlich vom Handel unterstützt. Jedoch sollten die umfangreichen Berichtspflichten, die aus kaum abgestimmten ESG-Regelungen hervorgegangen sind, kohärent zusammengeführt werden.\r\nVom genossenschaftlich organisierten Lebensmittelhandel wird eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit den Genossenschaften der Realwirtschaft und damit eine Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD gefordert. Zudem sollten die Berichtspflichten der Unternehmen der genossenschaftlichen Verbünde (insbesondere der selbständigen Einzelhändler) durch einen gemeinsamen Nachhaltigkeitsbericht (opt-in) erfüllt werden können. Dies könnte erreicht werden durch eine Klarstellung der spezifischen Vorschriften für Genossenschaften im Handelsgesetzbuch.\r\n\r\nZudem sollten Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen mit Augenmaß erfolgen. Hierbei plädiert der Handel für eine stärkere Anerkennung privatwirtschaftlicher Initiativen, für eine Rückbesinnung auf eine differenzierte Stufenverantwortung und das, was in der Kette praktikabel leistbar ist.\r\nAuch sollte man sich mit Blick auf mögliche Revisionen oder Neuregelungen an die Grundpfeiler des Europäischen Binnenmarktes sowie die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft erinnern und sich vor Augen führen, was im Grundsatz hoheitliche Pflichten und was Unternehmensaufgaben sind.\r\nBVLH / Berlin, 16. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Im Ergebnis unserer handelsseitigen Prüfung steht der BVLH der Initiative zur Weiterentwicklung der Qualitätskriterien für Backweizen grundsätzlich positiv gegenüber und ist bereit, sich dort - stellvertretend für den Lebensmitteleinzelhandel (LEH) - einzubringen.\r\nMaßnahmen zur Emissionsreduktion bei Weizen, die von Akteuren der Lieferkette angestoßen werden, sind aus Sicht des Klimaschutzes grundsätzlich zu begrüßen, v.a. bei Düngemitteln als wesentlichem Emissionstreiber. Die Reduktion von Düngemitteln kann aus LEH-Sicht aber nur eine von mehreren Maßnahmen zur Emissionsreduktion in der Lieferkette Weizen sein.\r\nSollten die erweiterten Kriterien für die Qualitätseinstufung von Backweizen zu weniger Düngemitteleinsatz führen, hätte das neben der Emissionsreduktion auch positive Effekte auf Biodiversität und Gewässer. Hier stellt sich die Frage: Kann das BMEL das Potenzial der Initiative bzw. der Maßnahmen bereits beziffern?\r\nDer BVLH sieht die Qualität der Backwaren mit Blick auf den Konsumenten als\r\nentscheidend an. Einbußen an dieser Stelle darf es durch die Initiative nicht geben. Vor\r\ndiesem Hintergrund wird die Einbindung des Max Rubner-Instituts in die Initiative\r\nbereits sehr begrüßt.\r\nLeider ist zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bei jetzigem Kenntnisstand nicht klar, was die\r\nInitiative letztlich für konkrete Auswirkungen auf die Endprodukte haben wird. Was die\r\nerwähnten Weizensorten mit positiven Backeigenschaften trotz geringer Proteingehalte\r\nanbelangt, stellen wir uns die Frage: Wie belastbar sind die bestehenden\r\nBackversuche? Welche Produktionsmengen stehen hinter diesen Weizensorten? Ist bei\r\nDüngemittelreduktion ggf. mit Doppelverlusten (weniger Menge und geringere Qualität)\r\nzu rechnen? Gibt es bereits eine finanzielle Bewertung ggf. möglicher Doppelverluste\r\n(in Euro)? Weitere Hintergrundinformationen sind hier zwingend notwendig.\r\nDie Definition der Qualitätskriterien auf Rohproteinbasis und damit die Preisgestaltung\r\nerfolgt bekanntlich in den Vorstufen des LEH auf nationaler und internationaler Ebene.\r\nDer LEH nimmt daher keinen direkten Einfluss auf die Spezifizierung der Rohware in\r\ndieser Form.\r\nWas die Gemeinsame Erklärung anbelangt, fällt auf, dass auf der Stufe zum\r\nKonsumenten bislang lediglich die Bäcker aufgeführt sind. Neben dem LEH müssten\r\nkonsequenterweise auch die Großverbraucher (Caterer, Kantinen, Großkuchen etc.)\r\nsowie die Gastronomie eingebunden werden. Auch fehlen weitgehend die Verbände der\r\nErnährungsindustrie. Zudem stellt sich die Frage: Welche Rolle soll der LEH in der\r\nInitiative einnehmen?\r\nDie im Hintergrundpapier beschriebene evtl. Nutzung von Marketing-Aussagen, v.a. am\r\nProdukt, halten wir vor dem Hintergrund der Green-Claims-Regulierung für kritisch bzw.\r\nnach aktuellem Kenntnisstand für schwer umsetzbar. In der Initiative muss zwingend\r\ndie Konformität mit den Green-Claims-Vorgaben sichergestellt sein.\r\nSoweit unsere Ausführungen zum Stand der Initiative. An den weiteren Entwicklungen\r\nsind wir sehr interessiert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023256","regulatoryProjectTitle":"KRITIS-Dachgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/eb/711789/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Abgeordnete,\r\n\r\ndie Verabschiedung des KRITIS-Dachgesetzes steht zur Entscheidung an. Derzeit nehmen wir wahr, dass die Schwellenwerte, die im Entwurf zur Erreichung für kritische Anlagen festgelegt wurden, neu diskutiert werden.\r\nStand heute ist laut der Gesetzesbegründung zu § 4 KRITIS-Dachgesetz geplant, sich an den Schwellenwerten der BSI-Kritisverordnung zu orientieren und als Grundlage die Anzahl der von den Anlagen zu versorgende Bevölkerung mit 500.000 Personen festzulegen. Die Anwendung dieses Schwellenwertes wird durch den Lebensmittelhandel weiterhin ausdrücklich begrüßt, weil dadurch verhindert wird, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich des KRITIS-Dachgesetzes fallen. Dies würde im Hinblick auf einzelne Maßnahmen, insbesondere bei den Betreibern von kleineren oder nur einzelnen Lebensmittelfilialen zu unverhältnismäßigen Härten führen.\r\nDas KRITIS-Dachgesetzes richtet sich von seiner Ausrichtung her bewusst an die Betreiber von großen Anlagen, so dass auch folgerichtig die Europäische Kommission in die Liste der wesentlichen Dienste für den Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ nur die industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln sowie den Großhandel mit Lebensmitteln aufgenommen hat. Der Einzelhandel wurde hier bewusst vom europäischen Gesetzgeber ausgenommen.\r\nDies sollte auch nicht durch einzelne Ereignisse, wie den Stromausfall im Berliner Süden in Frage gestellt werden. Die Schwellenwerte wurden bewusst gesetzt und sollten nicht willkürlich gesenkt werden, um in einzelnen Regionen einen erhöhten Schutz zu erreichen, dessen Sinn in Frage gestellt werden dürfte. Insbesondere in ländlichen Regionen ist aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte eher nicht zu erwarten, dass ein Angriff auf kritische Infrastrukturen stattfinden wird. Entgegenstehende Befürchtungen und Äußerungen fußen nicht auf empirischen Erkenntnissen und sind aus unserer Sicht eher unwahrscheinlich.\r\nVon Seiten des Lebensmitteleinzelhandels wird daher dringend dafür plädiert, es bei den bisherigen Schwellenwerten zu belassen.\r\nWeiterhin nehmen wir wahr, dass derzeit darüber diskutiert wird, eine Länderöffnungsklausel einzuführen, die es den Ländern ermöglichen soll, einzelne Anlagen auch mit einem niedrigeren Schwellenwert zu KRITIS-relevanten Anlagen im jeweiligen Bundesland zu erklären.\r\nDies würde zu einem enormen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen, da die Länder dann über jeden Einzelfall per Verwaltungsakt entscheiden müssten. Vor dem Hintergrund, dass durch das Gesetz eindeutig eine bundeseinheitliche Regelung gewollt ist und dass der Bürokratieabbau und nicht die Schaffung neuer Bürokratiemonster von der aktuellen Regierung gewollt ist, lehnt der Lebensmitteleinzelhandel eine solche Regelung ab. Ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen darf nicht das Ziel sein.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAxel Haentjes\r\nRechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)\r\n\r\nLeiter Lebensmittelrecht  \r\n\r\n \r\n\r\nBundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH)\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n\r\n\r\nTelefon: +49 (0) 30 726250-87\r\n\r\nMobil: +49 (0) 172 2898498\r\n   \r\nhaentjes@bvlh.net\r\nwww.bvlh.net\r\n\r\nPräsident: Björn Fromm, Hauptgeschäftsführer: Phillip Hennerkes\r\n \r\n\r\nDer Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) ist im Handelsverband Deutschland (HDE) der Fachverband für die Lebensmittelarbeit. Er wahrt die lebensmittelpolitischen Interessen der Handelsunternehmen gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Öffentlichkeit. Auf diesem Gebiet ist der BVLH der Ansprechpartner für Politik, Medien, Verbraucherorganisationen und die Verbände der vorgelagerten Wirtschaftsstufen.\r\n\r\n \r\n\r\nDer BVLH ist registrierter Interessenvertreter im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag und unterliegt dem gesetzlichen Verhaltenskodex des LobbyRG (Registernummer R002657).\r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}