{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:34:47.448+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002626","registerEntryDetails":{"registerEntryId":51012,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002626/51012","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/01/484890/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002626-2025-02-26_12-45-00.pdf","validFromDate":"2025-02-26T12:45:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-20T15:33:37.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-25T15:26:00.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-25T15:26:00.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-02T14:13:57.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-02-26T12:45:00.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":51012,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002626/51012","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-26T12:45:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-20T15:33:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51000,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002626/51000","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-26T10:57:42.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-26T12:45:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39275,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002626/39275","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-26T10:52:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-26T10:57:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34554,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002626/34554","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-25T15:26:00.000+02:00","validUntilDate":"2025-02-26T10:52:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. 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Die DGKJ engagiert sich auf politischer Ebene für gute Rahmenbedingungen für die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland und wird hierzu auch selbst initiativ. Dieser Teil der Tätigkeit ist für die finanziellen Aufwendungen für die politische Interessenvertretung hinterlegt. \r\nDaneben übernimmt die DGKJ als wissenschaftliche Fachgesellschaft auch die Rolle als Expertin zur Einschätzung und Bewertung von Referentenentwürfen/Gesetzentwürfen aus kinder- und jugendmedizinischer Sicht und nimmt in dieser Eigenschaft auch an Anhörungen/Fachgesprächen etc. teil. 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Dies wäre ein wichtiger Beitrag für eine gesundheitsfördernde Lebensweise, die Auswirkungen hat auf das gesamte Leben. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005561","title":"Neuregeung der Ärztlichen Approbationsordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung (20. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005562","title":"Krankenhausreform in der Kinder- und Jugendmedizin","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine sichere und langfristig tragfähige Finanzierung der Kliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin durch entsprechende Berücksichtigung der besonderen Belange und Aspekte in der stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen im KHVVG. Das KHVVG hat mit Definition der Leistungsgruppen auch Auswirkungen auf die Sicherstellung der spezialfachärztlichen pädiatrischen Versorgung auch in Zukunft. Bisher ist in dem Gesetzentwurf die Breite der spezialfachärztlichen Versorgung unzureichend dargestellt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"},{"title":"Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser","shortTitle":"KHWiSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khwisichv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005563","title":"Sicherung der Versorgung mit Medizinprodukten für Kinder","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die neue europäische Medizinprodukteverordnung bedroht die Verfügbarkeit von für Kinder notwendigen Medizinprodukten (z. B. Herzkatheter). Diese bewährten Produkte müssen aus den verschärften Regeln herausgenommen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005564","title":"Verbesserung in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Seltenen Erkrankungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zentren für Seltene Erkrankungen und der Zugang der pädiatrischen Patientinnen und Patienten zu diesen sowie zu ambulanten Strukturen müssen langfristig gesichert werden. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005565","title":"Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"379/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0379-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Neuordnung der Notfallversorgungsstrukturen einschließlich einer angemessenen\r\nZugangssteuerung der Hilfesuchenden mit entsprechender Finanzierung der Strukturen und unter Berücksichtigung personeller Möglichkeiten wird begrüßt. Die Realisierung von integrierten\r\nNotfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) ist nicht\r\nflächendeckend 1:1 analog zu integrierten Notfallzentren (INZ) möglich. Eine telemedizinische Anbindung ist daher unverzichtbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014830","title":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verbesserung der Gesundheitsförderung durch eine bessere Zusammenarbeit und Vernetzung auf kommunaler Ebene zwischen KiTas / Schulen / Sportvereinen / etc. und den Angeboten der ambulant tätigen Ärztinnen/Ärzte ist wichtig. Entsprechende gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen, die sich positiv auf ein gesundes Aufwachsen von Kindern auswirken würden, müssen geschaffen werden. Gelungene gesundheitsorientierte\r\nVerhältnispräventions-Maßnahmen führen zu einer geringeren Notwendigkeit der Inanspruchnahme\r\nvon späteren Gesundheitsdienstleistungen und entlasten das System. Die im Entwurf genannte\r\nStärkung von Verhaltensprävention ist richtig und wichtig, allerdings weniger effektiv. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) zum Kabinettsentwurf für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)\r\n\r\n\r\n(Stand 11.06.2024)\r\n\r\nIm Folgenden beschränken wir uns auf die spezifischen Aspekte der konservativen und in Teilen der operativen Kinder- und Jugendmedizin im KHVVG. Zu anderen Aspekten verweisen wir auf die Stellungnahme der AWMF zum Referentenentwurf des KHVVG. Die Stellungnahme der DGKJ wird von den u.g. Fachgesellschaften und Verbänden aus der Pädiatrie unterstützt.\r\n\r\nUnsere Anregungen zum Referentenentwurf des Gesetzes, die wir auch mündlich vorgetragen haben, sind bisher leider nur teilweise bzw. gar nicht im Kabinettsentwurf umgesetzt worden. \r\n\r\n\r\n§ 115g (S. 10) Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung (zu 1. u. 2.) und § 6c (S. 32) Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\n\r\nIn der 6. Stellungnahme der Regierungskommission wird die Etablierung von Institutsambulanzen für Kinder und Jugendliche (KIA) in den Schwerpunktbereichen der Pädiatrie empfohlen. Schwerpunktbereiche der Pädiatrie umfassen die in der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer genannten Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungsfächer, zusätzlich Bereiche, die in der Weiterbildungsordnung nicht genannt sind, aber anerkannte Spezialgebiete der Pädiatrie darstellen. Ein großer Teil von Kindern und Jugendlichen mit schweren, komplexen und seltenen Krankheitsbildern wird in Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin bzw. -chirurgie neben den Hochschulambulanzen im Rahmen von persönlichen Ermächtigungen von Krankenhausärzten in der Schwerpunktversorgung ambulant behandelt. Die Ermächtigungen werden von den zuständigen Zulassungsausschüssen erteilt, sind gegenüber Vertragsärzten eingeschränkt (u. a. Zugriff auf EBM-Gebührenordnungspositionen, Alter und/oder Anzahl der Patienten, Diagnosen) und gelten nur für 2 Jahre. Fachärztliche Weiterbildung ist wegen der Verpflichtung der persönlichen Leistungserbringung nicht möglich. Eine Planungssicherheit ist weder für die ermächtigten Ärzte, die Krankenhausträger, noch für die Patienten gegeben. Daher sollten die persönlichen Ermächtigungen durch Krankenhausermächtigungen abgelöst werden. \r\n\r\nNahezu jede Klinik bietet im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin ambulante Versorgungsstrukturen an. Wenn ausschließlich Krankenhäuser, die nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden sind, ambulante Leistungen erbringen können, ist das für Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin bzw. -chirurgie, ein Ausschlusskriterium für entsprechende Versorgungsangebote. Grundsätzlich müssen daher alle Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin bzw. -chirurgie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zugelassen werden, damit sie entsprechende Krankenhausermächtigungen erlangen können.\r\n\r\nEine Alternative wäre eine großzügige Auslegung von § 116a:\r\n\r\n\r\n§ 116a (Seite 11) Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\n\r\nWir begrüßen Satz 1 „Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.“ Wir interpretieren das so, dass eine pädiatrische Institutsambulanz, die auch seitens der Regierungskommission empfohlen wurde, für Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin bzw. -chirurgie ermöglicht werden soll.\r\n\r\n\r\n§135e (Seite 13) Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung\r\nAnlage 1 (zu § 135e) (Seite 75 u. 101) Qualitätskriterien für bestimmte Leistungsgruppen\r\n\r\nIn der Speziellen Kinder- und Jugendmedizin sind einzelne Schwerpunkte aufgeführt. \r\nDie personelle Ausstattung wird mit 5 FÄ (VZÄ), davon 3 FÄ (VZÄ) mit Zusatzqualifikation im Schwerpunkt beschäftigt, festgelegt. Dies entspricht analog den Vorgaben für die Erwachsenenmedizin, ist aber für die Pädiatrie nicht angemessen und auch nicht praktikabel.\r\nGrundsätzlich bezweifeln wir die Notwendigkeit der Gleichstellung von FÄ an VZÄ, Teilzeitarbeit ist insbesondere in der Pädiatrie weit verbreitet. Wir schlagen die Orientierung an 0,75 VZÄ vor. Die Verpflichtung einer Vorhaltung von 3 FÄ für jeden Schwerpunkt in der Kinder- und Jugendmedizin ist unrealistisch. 3 FÄ sind in der Pädiatrie nicht notwendig, um eine zeitlich umfängliche Versorgung in einer Leistungsgruppe (LG) sicherzustellen. Hier muss eindeutig festgelegt werden, dass die 3 FÄ verschiedene Zusatzqualifikationen haben dürfen. Alternativ kann die Schwerpunktdefinition an der – zumindest teilweisen - Weiterbildungsermächtigung /-befugnis durch die Ärztekammern festgemacht werden, in der Strukturqualität über u. a. Fachpersonalvorhaltung abgebildet ist.\r\n\r\nDie unveränderte Umsetzung dieser Vorgabe wird den Großteil der Schwerpunktversorgung an Kliniken/Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin gefährden, da deren auskömmliche Finanzierung von der Erreichbarkeit der LG Spezielle Kinder- und Jugendmedizin abhängt. Auch die LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin würde geschwächt, da beide LG eng verflochten sind.\r\n\r\nGrundsätzlich sollte auch eine telemedizinische Behandlung bei allen Schwerpunkten der Kinder- und Jugendmedizin ermöglicht werden, da nicht immer zwingend die persönliche Anwesenheit des FA notwendig ist. Zudem sollte die Kooperation mit Abteilungen der Erwachsenendisziplinen ermöglicht und explizit genannt werden.\r\n\r\nDie im Gesetzentwurf genannten Schwerpunkte in der Speziellen Kinder- und Jugendmedizin sind unvollständig und entsprechen nicht vollständig denen, die in den Empfehlungen der Regierungskommission (3. Stellungnahme) niedergelegt sind. Folgende Bereiche müssen ergänzt werden:\r\n\r\n•\tKinderonkologie (die Spezifizierung Stammzelltransplantation, davon getrennt Leukämie und Lymphome lässt außer Acht, dass solide Tumore im Kindes- und Jugendalter fast ausschließlich in kinderonkologischen Abteilungen behandelt werden. Das ist ein anderes Szenario als die Erwachsenenonkologie, wo solide Tumoren in den jeweiligen Organfächern behandelt werden).\r\n•\tHämostasiologie (ist ein eigener Fachbereich in der Hämatologie)\r\n•\tNierenersatztherapie für Kinder (ist zusätzlich zu KJ-Nephrologie zu nennen)\r\n•\tPsychosomatik\r\n\r\nWenn diese anerkannten Zusatzqualifikationen nicht gesondert ausgewiesen werden, droht auch hier eine systematische Unterfinanzierung, da die LG Spezielle Kinder- und Jugendmedizin nicht erreicht werden kann.\r\n\r\nBei den sonstigen Struktur- und Prozesskriterien in den LG 46, 47 wird die Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen benannt. In der PpUGV ist die Qualifikation entsprechend der Wahlmöglichkeit zur Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Generalistischen Ausbildung mit dem Vertiefungsschwerpunkt „Pädiatrie“ Pflegeberufegesetz (§ 59) nicht festgelegt. In Konsequenz bedeutet das, dass auch Pflegekräfte ohne spezifische Qualifikation in der Kinderkrankenpflege in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden können. Dies entspricht nicht der UN-EACH Charta. Unter Qualitätsgesichtspunkten ist das nicht zu akzeptieren. Während beim ärztlichen Personal unrealistische Anforderungen gestellt werden, fehlt bei Pflegepersonal jegliche Qualitätsanforderung. Die Pflege von kranken Kindern und Jugendlichen setzt – im ambulanten und im stationären Versorgungsbereich als Mindestanforderung die abgeschlossene Ausbildung im Vertiefungsansatz Pädiatrie voraus. \r\n\r\n\r\n§ 39 (S. 44) Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin\r\n\r\nDer „Bereich Pädiatrie“ ist nicht eindeutig definiert. Das gesteigerte Erlösvolumen sollte nicht kontextunabhängig gewährt werden. Damit die Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessert wird, ist zwingend eine kindgerechte Unterbringung, Betreuung und Behandlung sicherzustellen (s. o. UN-EACH Charta). Dieses ist nur in einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin bzw. –chirurgie möglich. Daher sollte das gesteigerte Erlösvolumen nur an eine solche Fachabteilung gebunden werden (vgl. 6. Stellungnahme der Regierungskommission zur Krankenhausreform). Im Rahmen von innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen sind andere an der Behandlung beteiligte Fachgebiete an der Leistungsvergütung zu beteiligen.\r\n\r\n\r\n§ 5, Absatz 3k (S. 49)\r\n\r\n„Zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen erheben Krankenhäuser und die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen Einrichtungen, die im jeweiligen Kalenderjahr aus dem Vergütungssystem ausgenommen sind, für die Jahre 2025 und 2026 einen Zuschlag.“ \r\nDie Formulierungen eröffnet grundsätzlich allen Krankenhäusern die Möglichkeit eine zusätzliche Finanzierung über den Zuschlag. Das sehen wir aus o. g. Gründen kritisch. \r\nIn der Begründung (Zu Absatz 3k, S. 239) wird ausgeführt, dass die zusätzlichen Mittel über erhöhte Vorhaltebewertungsrelationen der „Leistungsgruppen der Pädiatrie“ finanziert werden. Auch hier fehlt die genaue Definition. Betrifft das nur die LG Allgemeine und/oder Spezielle Pädiatrie?\r\n\r\nDie Zuschläge für die Einrichtungen nach §17n Absatz1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes müssen wie bisher von den Mehrerlösausgleichen ausgenommen werden.\r\n\r\n„Maßgebliche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind.“\r\nDie obere Altersbegrenzung ist für uns nicht nachvollziehbar, das Kindes- und Jugendalter ist national und international bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres definiert. Eine Einordnung der Leistungserbringung in LG der Erwachsenenmedizin sollte für die konservative Pädiatrie grundsätzlich ausgeschlossen werden (Ausnahme Notfälle). Für die operativen Disziplinen ist die Vorhaltung einer Leistungsgruppe Allgemeine Pädiatrie am gleichen Standort Voraussetzung (Ausnahme dringende Notfallversorgung).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nInEK-Kriterien (Seite 124, Vorhaltevergütung)\r\n\r\nSeitens des InEK liegt der Vorschlag vor, die Leistungsgruppen basierend auf OPS- und ICD10-Codes darzustellen. Kinder- und Jugendmedizin ist nur in einigen Schwerpunkten über OPS darstellbar, da Interventionen vergleichsweise selten sind. Ein Großteil der auch in der Speziellen Kinder- und Jugendmedizin relevanten Diagnosen (ICD10) betreffen Erkrankungen, die auch in der Erwachsenenmedizin behandelt werden. Das aktuell seitens des InEK diskutierte Alleinstellungsmerkmal als Grundlage eines Groupers, der die Grundlage für die Abgrenzung von Leistungsgruppen sein wird, wird seitens der Speziellen Kinder- und Jugendmedizin daher kaum erreichbar sein. \r\n\r\nEine Kalkulation der Vorhaltekosten für die Spezielle Kinder- und Jugendmedizin auf dieser Basis wird daher zu einer massiven Unterschätzung führen und weitere Standorte von Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin gefährden.\r\n\r\n\r\nPrüfungen durch den Medizinischen Dienst (Seite 187 ff.)\r\n\r\nDie Einhaltung von Kriterien zu Leistungsgruppen, OPS etc. soll durch den Medizinischen (MD) Dienst erfolgen. Die Prüfungen des MD muss ausschließlich von im jeweiligen Fachgebiet qualifizierten Ärzten/Ärztinnen durchgeführt werden. Die MD-Prüfkriterien sollten bundeseinheitlich festgelegt werden. Sie dürfen nicht detaillierter formuliert sein als z.B. in den G-BA Qualitätsrichtlinien. Sollte es zu unterschiedlichen Bewertungen der Krankenhäuser und des MD kommen, muss es eine Schiedsstelle geben, die das Prüfergebnis nach Anhörung der Beteiligten beurteilt. \r\n\r\n\r\nAufhebung der Grenzverweildauern\r\n\r\nIn der Kinder- und Jugendmedizin sollten die Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer dauerhaft wegfallen (vgl. 6. Stellungnahme der Regierungskommission zur Krankenhausreform). Die ersten Tage des stationären Aufenthaltes sind die arbeitsintensivsten Tage. Die Eltern betroffener Kinder drängen auf Frühentlassung. Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund des immanenten Entlassungswunsches der Kinder und ihrer Eltern eine Krankenhausbehandlung nur in einem medizinisch begründeten zeitlichen Rahmen erfolgt. Eine Fehlbelegungsprüfung auch der oberen Grenzverweildauer ist daher unnötig und sollte – auch aus Gründen des Bürokratieabbaus entfallen. Insgesamt ist die Maßnahme geeignet, zusätzliche Behandlungskapazitäten zu schaffen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDiese Stellungnahme wird unterstützt von:\r\nAG Kinder- und Jugendgynäkologie \r\nDeutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e. V. (DGKCH)\r\nDeutsche Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie e.V. (DGPAED)\r\nDeutsche Gesellschaft für Pädiatrische Psychosomatik e. V. (DGPPS)\r\nDeutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e. V. (DGPI)\r\nDeutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V. (DGSPJ)\r\nGesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD)\r\nGesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie e. V. (GKJR)\r\nGesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie e. V. (GPOH)\r\nGesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e. V. (GPP)\r\nVerband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands (VLKKD)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt:\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) \r\nProf. Dr. Ursula Felderhoff-Müser, Präsidentin \r\nPriv.-Doz. Dr. Burkhard Rodeck, Generalsekretär \r\nGeschäftsstelle: Chausseestr. 128/129, 10115 Berlin \r\nTel. 030 308 7779-0 \r\npolitik@dgkj.de, www.dgkj.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005563","regulatoryProjectTitle":"Sicherung der Versorgung mit Medizinprodukten für Kinder","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/cc/311749/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210244.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Medizinprodukte für die Kleinsten langfristig sichern!\r\n\r\nDie Medical Device Regulation (MDR) wurde im Mai 2017 von der EU beschlossen. Die Neuregulierung des Medizinprodukterechts wurde mit dem Ziel initiiert, die Patientensicherheit zu verbessern. Auslöser dafür war seinerzeit der Brustimplantat-Skandal um mangelhafte Silikongel-Füllungen. Seit Mai 2021 ist die Verordnung mit Übergangsfristen geltend. Viele der durch sie MDR hervorgerufenen Änderungen sind notwendig und deshalb auch klar zu begrüßen, darunter die Anforderungen an eine kontinuierliche klinische Bewertung auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts. Patientensicherheit muss immer Priorität haben. Auch wenn die MDR zu einer wichtigen und richtigen Verschärfung der Anforderungen für Medizinprodukte führt, droht sie in der Kinder- und Jugendmedizin trotz der im März 2023 beschlossenen Verlängerung der Übergangsfristen einschneidende Versorgungslücken zu verursachen: Mit der beabsichtigten Verschärfung der Zulassungsregeln und der damit einhergehenden finanziellen Belastung wird der Markt für die seltener eingesetzten  Medizinprodukte für Kinder- und Jugendlichen für die Hersteller unattraktiv und Produkte werden deshalb vom Markt genommen. Mit allergrößter Sorge beobachten wir derzeit die sich daraus entwickelnde ernste Gefährdungslage.\r\n\r\nIn der Kinder- und Jugendmedizin sind die physikalischen Dimensionen aufgrund der körperlichen Entwicklung der Kinder höchst variabel: Sie reichen von einem Extremfrühgeborenen bis hin zu ausgewachsenen Jugendlichen. In diesem breit gefächerten klinischen Feld sind uns Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten u. a. Patienten anvertraut, die eine Behandlung mit speziell für diese Altersgruppe entwickelten Medizinprodukten benötigen. \r\nBesonders anschaulich wird dieses etwa in der Neonatologie bzw. Kinderkardiologie: Hier werden z. B. speziell entwickelte Herzkatheter für lebensrettende therapeutische Interventionen (Rashkind Manöver) bei Kindern mit einem bestimmten Herzfehler unmittelbar nach Geburt eingesetzt. Ohne diesen Eingriff stirbt ein betroffenes Kind in den ersten Lebensstunden. Auch für die Behandlung anderer angeborener Herzfehler bei Kindern und Jugendlichen sind altersangepasste Katheter notwendig.\r\nEin weiteres Beispiel betrifft die Pilokarpin-Gelscheiben zur Schweiß-Induktion beim Schweißtest im Rahmen des Neugeborenen-Screenings zur Diagnose von Mukoviszidose. Für die Diagnose einer Mukoviszidose-Erkrankung sind standardisierte Schweißtests von hoher Qualität entscheidend. Diese Schweißtests unter Verwendung der dazugehörigen Pilocarpin-haltigen Verbrauchsmaterialien sind seit Jahrzehnten in Verwendung und sicher, da das zur Schweißsekretion verwendete Pilocarpin nur topisch verabreicht wird. Eine Neuzertifizierung dieser Verbrauchsmaterialien im Rahmen der EU-Medizinprodukteverordnung wird durch die Einstufung der Pilokarpin-haltigen Materialien in eine Hochrisikogruppe die Anwendung dieser Tests erheblich beeinträchtigen und zumindest vorübergehend unmöglich machen. \r\n\r\nAufgrund der Seltenheit der Erkrankungen sind viele der bei Kindern und Jugendlichen eingesetzten Medizinprodukte Nischenprodukte, d. h. sie werden nur in geringer Stückzahl hergestellt und verwendet. Jedes einzelne Medizinprodukt ist aber therapeutisch unverzichtbar, mitunter lebensrettend, und es kann allein schon wegen der körperlichen Dimensionen nicht durch Medizinprodukte aus der Erwachsenenmedizin ersetzt werden. \r\nMit den durch die EU-Verordnung gestiegenen Anforderungen an Medizinprodukte und der Notwendigkeit zur (Re-)Zertifizierung der Produkte in absehbarer Zeit zeigt sich, dass viele Hersteller den Zulassungsaufwand scheuen, insbesondere für Nischenprodukte z.B. für Kinder. Damit verschwinden diese Erzeugnisse entweder gänzlich vom Markt oder es kommt zu einer Monopolisierung für ein einzelnes Produkt, sodass keine therapeutischen Alternativen für spezielle Behandlungen bestehen. \r\n\r\nFür all die betroffenen pädiatrischen Patientinnen und Patienten sind die Konsequenzen der MDR mitunter lebensbedrohlich. Es bedarf dringend zeitnaher, tragfähiger und nachhaltiger Lösungen. Die verlängerten Übergangsfristen allein werden diese Problematik weder grundsätzlich noch langfristig lösen. Andernfalls drohen in der medizinischen Versorgung unserer jüngsten Patientinnen und Patienten frappierende Lücken. Dies würde einen inakzeptablen und nicht vertretbaren Rückschritt für die hochspezialisierte moderne Kinder- und Jugendmedizin bedeuten. Die europäische MDR schießt über das Ziel hinaus. Wir fordern daher, dass seit Jahren bewährte Medizinprodukte wie die o.g. Beispiele aus den verschärften Regeln herausgenommen werden. Darüber hinaus muss in Analogie zur Entwicklung von Orphan Drugs auch die Entwicklung von Orphan Devices für Seltene Erkrankungen gefördert werden.\r\nWir appellieren ebenso wie mehrere europäische kinder- und jugendmedizinische Fachgesellschaften und Verbände in ihrem Schreiben an die EU-Kommissarin für Gesundheit und Ernährung Stella Kyriakides eindringlich, dringend notwendige Regelungen für den Fortbestand von Kinder-Medizinprodukten und damit der qualitativen Versorgung der Kinder vorzunehmen.\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt:\r\n\r\nDeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ)\r\nPräsidentin: Prof. Dr. Ursula Felderhoff-Müser\r\nSprecher des Konvents für fachliche Zusammenarbeit: Prof. Dr. Dominik Schneider\r\nGeneralsekretär: PD Dr. Burkhard Rodeck\r\n\r\npolitik@dgkj.de | www.dgkj.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}