{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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nActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(DEPV) sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen den Mitgliedern aus der Pellet- und Holzenergiebranche und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für die energetische Holznutzung zu verbessern, halten wir Kontakt zu allen demokratischen Fraktionen. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale der energetischen Holznutzung und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung, wie BEG oder BEW. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Austausch zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.41},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":170001,"to":180000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":680001,"to":690000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/03/652125/DEPV_Vollzug_zum_31-12-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":15,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","title":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","printingNumber":"415/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0415-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-b%C3%BCrgerlichen-gesetzbuches/298723","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV fordert die Beibehaltung des GEG in seiner jetztigen Form, insbesondere in Bezug auf Holzheizungsanlagen und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel, und die Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen im Neubau, sowie im Bestandsgebäude, auch bei einer möglichen Novellierung des GEG. Der DEPV spricht sich dafür aus, das GEG und die BEG beizubehalten und bei einer möglichen Novellierung nur kleine Änderungen in Bezug auf die Holzwärme vorzunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008998","title":"Einsatz von Holzenergie in der kommunalen Wärmeplanung und Anerkennung deren Beitrages zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8654 - Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Roger Beckamp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/8742 - Kommunale Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze stoppen - Sichere, lückenlose und bezahlbare Energieversorgung gewährleisten","printingNumber":"20/9344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/kommunale-w%C3%A4rmeplanung-und-dekarbonisierung-der-w%C3%A4rmenetze-stoppen-sichere-l%C3%BCckenlose-und/304514","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","printingNumber":"20/8654","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008654.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-die-w%C3%A4rmeplanung-und-zur-dekarbonisierung-der-w%C3%A4rmenetze/302875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Kommunale Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze stoppen - Sichere, lückenlose und bezahlbare Energieversorgung gewährleisten","printingNumber":"20/8742","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008742.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/kommunale-w%C3%A4rmeplanung-und-dekarbonisierung-der-w%C3%A4rmenetze-stoppen-sichere-l%C3%BCckenlose-und/304514","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV fordert die Berücksichtigung und den Einsatz von Holzenergie in der kommunalen Wärmeplanung und Anerkennung des Beitrages der Holzenergie zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Im WPG fordert der DEPV weniger Einschränkungen für die Biomasse und Holz als Erfüllungsoption vollumfänglich anzuerkennen. Der DEPV setzt sich dafür ein, dass die Option des Heizens mit Holz im kommunalen Bereich bekannter gemacht wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008999","title":"Anerkennung CO2-Neutralität der energetischen Nutzung von Holz und Wegfall zwingender Kaskadennutzung in der NABIS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die Umsetzung der RED III und des GEG fordert der DEPV eine Abkehr von der auch in der Nationalen Biomassestrategie (NABIS) geforderten zwingenden Kaskadennutzung von Holz. Als Grundsatz soll die stoffliche Nutzung von Holz priorisiert werden, jedoch entstehen in der Holzverarbeitung stets Sägenebenprodukte, die möglichst der energetischen Nutzung zur Verfügung stehen sollten, ohne Nachweis, dass diese unter keinen Umständen stofflich genutzt werden können. Die Allokation des Ressource Holz soll im Wettbewerb erfolgen. Auch die CO2-Neutralität der energetischen Nutzung der Holzenergie soll weiterhin anerkannt werden, da das GEG die energetische Nutzung von Holz als erneuerbar einstuft. Auch der bürokratische Aufwand für die holzverarbeitende Brache soll verhältnismäßig gehalten werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009000","title":"Annahme des Referentenentwurfs des BMWK der SchfHwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes","customDate":"2024-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DEPV stimmt den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (Referentenentwurf aus dem BMWK) vollumfänglich zu. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","shortTitle":"SchfHwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009001","title":"Einsatz für eine reduzierte Kehrung bei emissionsarmen Feuerungsanlagen und eine dafür angemessene Gebühr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","customDate":"2024-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DEPV setzte sich dafür ein, dass in die KÜO der Passus zur Herabsetzung der Kehrintervalle bei emissionsarmen Feuerungsanlagen aufgenommen wurde. \r\nWeiterhin steht der DEPV für die reduzierte Anzahl der Kehrungen bei emissionsarmen Feuerungsanlagen und eine dafür angemessene Gebühr ein. Zudem fordert der DEPV angemessenen Immissions- und Verbraucherschutz, sowie Brandschutz für alle Anlagen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen","shortTitle":"KÜO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/k_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009002","title":"Einsatz für den aktiven Waldumbau und den Beitrag der energetischen Nutzung von Holz zur Wärmewende","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV setzt sich für den aktiven Waldumbau ein, damit ein altersgemischter, klimastabiler Mischwald entstehen kann. Im gleichen Zug setzt sich der DEPV für die stoffliche, wie auch energetische Nutzung von Holz ein. Bei der energetischen Nutzung stehen für den DEPV vor allem Sägenebenprodukte im Vordergrund, die bei der Verarbeitung von Holz zur stofflichen Nutzung anfallen. Die energetischen Nutzung von Holz soll Öl und Gas ersetzen und somit zur Wärmewende hin zu erneuerbaren Energien beitragen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009003","title":"Anerkennung der CO2-Neutralität der energetischen Nutzung von Holz, wie im GEG beschrieben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Umweltbundesamt (UBA) hat seinen CO2-Rechner aktualisiert. Das GEG und die RED stufen Holzfeuerstätten als erneuerbare Wärmequelle ein. Der DEPV wird weiterhin über die Einstufung von Holzfeuerstätten im GEG informieren und aufklären, dass es keinen CO2-Preis für Holz gibt. Diese Einzelbaumbetrachtung ist auch Grundlage eines Gutachten des IKEM, welcher der DEPV widerspricht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","title":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV setzt sich für die Verbesserung, sprich Steigerung, der Antragszahlen der BEG ein, insbesondere in Bezug auf Holzheizungen. \r\nZudem fordert der DEPV eine bessere Kommunikation in Bezug auf die BEG, sowie eine Anpassung der Auslegungsregelungen mit dem Ziel der Vereinfachung der Anträge für Antragssteller und die Branche. Im Sinne des Verbraucherschutzes sollen auch Extremsituationen wie Hochwasser berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009005","title":"Einsatz im Bereich EEW und der Prozesswärme mit Holz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Februar 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/10338","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010338.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/analyse-m%C3%B6glicher-zuk%C3%BCnftiger-energieversorgungsl%C3%BCcken-in-den-sektoren-strom-verkehr-und/309311","leadingMinistries":[]},{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Januar 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/10233","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010233.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/altersrentner-mit-einem-rentenzahlbetrag-unterhalb-des-bruttobedarfs-von-grundsicherungsempf%C3%A4ngern/308731","leadingMinistries":[]},{"title":"auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9925 - Wirtschaftliche Entwicklung der Reifenindustrie in Deutschland","printingNumber":"20/10078","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010078.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/wirtschaftliche-entwicklung-der-reifenindustrie-in-deutschland/307311","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV fordert die Gleichbehandlung aller erneuerbarer Energieträger bei der Förderung der Prozesswärmeerzeugung. Der DEPV setzt sich dafür ein, dass die Förderung in der EEW für die Bereitstellung von Prozesswärme auf Basis von Biomasse beibehalten wird und die Fördersätze nicht gesenkt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009006","title":"Einsatz gegen Ausschluss des Einsatzes von Holzheizungen und Holzfeuerstätten in Förderprogrammen der KfW","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV setzte sich gegen einen Ausschluss des Einsatzes von Holzheizungen und Holzfeuerstätten in den Förderprogrammen der KfW, vor allem der KFN (Förderung Klimafreundlicher Neubauten), da diese im GEG als Möglichkeit der nachhaltigen Wärmeerzeugung anerkannt wurden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010918","title":"Belüftungssituation von Pelletlagerstätten in §1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen als überprüfungspflichtig aufnehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","customDate":"2024-06-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DEPV fordert, die Belüftungssituation von Pelletlagerstätten in §1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen i.R. der Überprüfung von Holzpelletlagerstätten gemäß VDI 3464 Blatt 1 als überprüfungspflichtig aufzunehmen. Bei normkonformer Belüftung und Beachtung der Sicherheitshinweise geht von gelagerten Pellets keine Gesundheitsgefahr aus - auch nicht in Bezug auf Kohelnstoffmonoxid (CO). Vor allem Altanlagen sollten von den Schornsteinfegern überprüft werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen","shortTitle":"KÜO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/k_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013224","title":"Aufforderung Bundesregierung zur Revision gegen OVG-Urteil zu unzureichendem Nationalen Luftreinhalteprogramm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Mai 2020 hatte die DUH gegen die Bundesregierung eine Klage erhoben. Am 23. Juli hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Bundesregierung wegen zu hoher Luftschadstoffemissionen zu einer Überarbeitung des Na-tionalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Als Grund ihrer Entscheidung geben die Richter u.a. an, dass die Novelle des Gebäudeenergie-gesetzes (GEG) vom September 2023 in den Prognosen nicht berücksichtigt wurde, die den Betrieb von Pelletheizungen erlaubt, anders als vorher vorgesehen. Sie nahmen eine künftig höhere Feinstaubbelastung an. Daher forderte der DEPV die Bundesregierung dazu auf, Revision gegen diese Klage einzulegen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 43","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_43"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015989","title":"Streichung der Effizienzanzeigepflicht für Biomasse-Heizungen in Gebäudenetzen ab 2025 aus der BEG-Förderrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des DEPV ist die kurzfristige Streichung der ab dem 01.01.2025 vorgesehenen Effizienzanzeigepflicht für Holzheizungsanlagen in Gebäudenetzen aus der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Dies soll durch eine Änderung der Richtlinie oder eine klarstellende Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020639","title":"Biomasse als Erneuerbare Energie im Strom- und Wärmesektor beibehalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printingNumber":"21/1866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des DEPV ist es, bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf hinzuwirken, dass Biomasse auch künftig rechtlich als Erneuerbare Energie, sowohl im Strom- als auch im Wärmesektor, anerkannt wird und durch steuerliche Anpassungen keine Abkehr von dieser Einstufung erfolgt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021141","title":"Biomasseverordnung (BiomasseV) in aktueller Form beibehalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printingNumber":"21/1491","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101491.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen/324931","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze","publicationDate":"2025-07-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/ref-entwurf-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DEPV fordert die Beibehaltung der Biomasseverordnung in seiner aktuellen Form. Insbesondere Sägerundholz, Rundholz in Industriequalität und forstliche Biomasse sollten nicht ausgenommen werden, da dies sonst direkte Auswirkungen auf GEG und WPG hätte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse","shortTitle":"BiomasseV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biomassev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":38,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/27/387839/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190081.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einladung Besichtigung Pelletheizung in Ihrem Wahlkreis Schweinfurt\r\nSehr geehrter Herr Hümpfer MdB,\r\nals Geschäftsführer des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbands e.V. (DEPV) wollte ich Ihnen auch im Namen unserer Branche für Ihren Einsatz für die Holzwärme in Bezug auf das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) danken.\r\nNachdem Klara Geywitz ankündigte, das GEG umfassend verändern zu wollen, hoffen wir, innerhalb der SPD weiterhin auf Ihre Unterstützung zählen zu können.\r\nIm Rahmen der Diskussion um die Transformation des Heizungsmarktes würden wir Sie gerne einladen, in Begleitung von Branchenvertretern in Ihrem Wahlkreis eine Pelletanlage zu besichtigen. Bei diesem Termin möchten wir gerne mit Ihnen die Bedeutung von GEG und BEG für unsere Branche für einen Wechsel auf Erneuerbare Heizsysteme darstellen.\r\nÜber Ihr Interesse an einem solchen Termin würden wir uns freuen. Ihr Büro sollte sich hierzu an DEPV-Mitarbeiterin Kristin Schacherer wenden, die unter schacherer@depv.de oder telefonisch unter 030 6881599-72 erreichbar ist und Ihnen gerne für Informationen zur Verfügung steht.\r\nWir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und freuen uns auf interessante Begegnun-gen im Jahr!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele\r\nGeschäftsführer\r\n19. Dezember 2024\r\nWahlkreisbüro Schweinfurt\r\nMarkus Hümpfer MdB\r\nRückertstraße 18\r\n97421 Schweinfurt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/0b/387841/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190082.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einladung Besichtigung Pelletheizung in Donaueschingen\r\nSehr geehrter Herr Frei!\r\nIn enger Kooperation mit dem in Ihrem Wahlkreis und Wohnort Donaueschingen angesie-delten SHK-Unternehmen „Der neue Käfer GmbH für Heizung und Bad GmbH“ laden deren Geschäftsführer Tilo Päßler und Michael Erndle sowie meine Person Sie im anstehenden Wahlkampf herzlich zu einer Diskussion ein.\r\nVor dem Hintergrund der breiten Debatte um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der dazu gehörigen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), wäre die Transformation des Wärme- und Heizungsmarktes und die Vorstellungen der Unionsparteien hierzu das „gesetzte“ Thema. Über einen Terminvorschlag würden wir uns freuen.\r\nNach der Diskussion in den Räumen der Firma würden wir zusammen mit Ihnen gerne noch eine Pelletheizung anschauen. Das von uns präferierte Gebäude ist ein von sechs Familien bewohntes Mietshaus (Villingerstraße 58, 78166 Donaueschingen).\r\nÜber Ihr Interesse würde sich unsere „Berlin-Donaueschingen-Initiative“, an der auch die Fa. Mall Umweltsysteme beteiligt ist, würden wir uns sehr freuen. Bei der Terminierung richten wir uns selbstverständlich nach Ihrem sicherlich schon gut gefüllten Kalender. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/8a/387843/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190084.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EG und BEG maßvoll weiterentwickeln statt grundlegend neugestalten\r\nSehr geehrter Herr Spahn MdB,\r\nbei der Diskussion beim Forum Wärmepumpe haben Sie ausgeführt, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthalte für die Installation von Pelletheizungen hohe Hürden. Diese Aussage ist nur teil-weise zutreffend und wäre differenzierter zu formulieren. Für uns als Branche ist diese Differen-zierung sehr wichtig!\r\nWir wissen es sehr zu schätzen, dass die Unionsparteien zu den Holzheizungen stehen. Und auf den ersten Blick mag Ihre Aussage als Unterstützung für die Pelletbranche erscheinen. Doch für die Marktentwicklung unserer Branche ist es schädlich, wenn die Bürger glauben, es bestünden im GEG Hürden zur Installation einer Pelletheizung, die es gar nicht gibt. Dies führt zu weiterer Verunsicherung bei den Endverbrauchern und zu noch weniger Absatz von Pelletkesseln.\r\nEs wäre den Unternehmen, die wir vertreten, sehr geholfen, wenn die Vorgaben des GEG in Be-zug auf das Heizen mit Holz so dargestellt werden, wie sie sind, damit keine Missverständnisse auftreten.\r\n•\r\nRichtig ist, dass das GEG für die Installation von Pellet- und anderen Holzheizkesseln und von wasserführenden Pelletkaminöfen auch nach dem Wirksamwerden der weiteren Stufen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 keine Beschränkungen enthält – weder im Neubau noch im Gebäudebestand.\r\no\r\nAnders der ursprüngliche GEG-Entwurf aus dem BMWK: Der sah in der Tat hohe Hürden für Holzheizungen vor. Diese Passagen wurden aber im parlamentarischen Verfahren auf Betreiben der Koalitionspartner gestrichen. Das spricht BMWK jedoch bis heute nur über Wärmepumpen, nicht aber über Holzheizungen als Erfüllungsoption!\r\n•\r\nDenn ganz anders sieht es für luftführende Pelletkaminöfen aus: Ihre Installation wäre – an-ders als handbeschickte Scheitholzöfen – nach dem gültigen GEG ab Mitte 2026/Mitte 2028 nur noch in Kombination mit einem Wärmeerzeuger zulässig, der mindestens 65 %\r\n19. Dezember 2024\r\nDeutscher Bundestag\r\nz. H. Jens Spahn MdB\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n2\r\nerneuerbare Energien nutzt\r\n– nicht aber in Kombination mit bestehenden Öl- oder Gashei-zungen. Hier trifft Ihre Kritik ins Schwarze und es besteht in der Tat dringender Korrekturbe-darf!\r\nDarüber hinaus gibt es im GEG aus Sicht der Pelletbranche durchaus weitere Stellen, die durch Ihre Partei verbessert werden sollten!\r\n•\r\nDas GEG enthält für Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen, die ab Mitte 2026/Mitte 2028 mit einer neuen Öl- oder Gasheizung kombiniert werden – anders als bei Wärmepumpen –eine Nachweispflicht, dass der 65%-Anteil erneuerbarer Energien erreicht wird. Hier ist zur Vereinfachung eine Angleichung an die Anforderungen bei Wärmepumpen angebracht, so dass nur noch im Ausnahmefall ein solcher Nachweis zu erbringen wäre.\r\n•\r\nDas GEG enthält auch vor der Installation von Holzkesseln und Pelletkaminöfen eine Bera-tungspflicht. Dabei soll bei den Beratungen v.a. auf die preissteigernden Effekte der CO2-Be-preisung für Öl und Gas hingewiesen werden. Holz ist vom CO2-Preis jedoch nicht betroffen. Das macht die Beratungspflicht für Holzanlagen überflüssig. Sie sollte daher entfallen und die Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlasten.\r\nNeben diesen Änderungen für Holzheizungsanlagen sind auch an anderen Stellen im GEG Bei-träge zur Entbürokratisierung sinnvoll und möglich.\r\nDie zugespitzte Diskussion über das GEG aber ist für unsere Branche schädlich. Die Ankündigung erneuter umfassender Änderungen beim GEG trägt dazu bei, den Markt für Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien weiterhin stark zu lähmen, da die Gebäudeeigentümer auf die neuen Regelungen warten statt zu investieren. Dabei steht zu befürchten, dass dieser Attentis-mus bis zum Abschluss der Beratungen über diese Gesetzesänderungen andauern wird– also voraussichtlich bis ins 2. Quartal 2026 hinein. Das kann sich die Heizungsbranche nicht erlau-ben, ohne dass es hier – wie bereits sichtbar – zu weiterer Kurzarbeit und Arbeitsplatzabbau kommt. Die Politik sollte sich daher aus unserer Sicht darauf konzentrieren, Gebäudeenergier-echt und -förderung maßvoll weiterzuentwickeln und nicht komplett neuzugestalten! Und dies auch so anzukündigen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele Helmut Schellinger\r\nGeschäftsführer DEPV Vorsitzender DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/26/387845/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190086.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nTransformation des Wärmemarktes wirtschaftlich, sozial und verlässlich gestalten\r\nBerlin, Dezember 2024\r\nHauptforderungen\r\n•\r\nHolzenergie liefert in Deutschland mehr als zwei Drittel der gesamten Erneuerbaren Wärme und ist bei der CO2-Einsparung führend. Die mit ihr einhergehenden Feinstaub-emissionen sind dank modernster Technik heute auf einem vernachlässigbar geringen Ni-veau. Zu einer erfolgreichen Energiewende am Wärmemarkt und als wichtiger Beitrag zur Abwendung von EU-Strafzahlungen im Falle einer drohenden Nichterreichung von Klima-zielen sollte sie auch in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden.\r\n•\r\nHierzu müssen die aktuellen Rahmenbedingungen lediglich maßvoll angepasst werden. Die Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie in der Bundesförderung für effizi-ente Gebäude (BEG) bieten bereits jetzt einen passenden Rahmen.\r\n•\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung moderne, effiziente Wärmeer-zeugung durch die auf Reststoffen basierenden Energieholzsortimente offensiv in ihre Verbraucherinformation einbindet. Sie sollte aktiv über mit Holz und Pellets betriebene Zentralheizungen und wasserführende Kaminöfen als emissionsarme, effiziente Technik informieren. Im Sinne einer einheitlichen Kommunikationsstrategie ist es unabdingbar, nachgeordnete Behörden anzuhalten, diese Linie ebenfalls zu vertreten.\r\nIst-Situation: Energiewende am Wärmemarkt und klimafreundliche Holzwärme\r\nDer Einsatz von Pelletfeuerungen in Deutschland ist in nahezu allen Gebäudearten möglich, sei es zur Raumwärme-, zur Prozesswärmegewinnung und in Wärmenetzen. Es gibt Gebäudearten und Produktionsprozesse, in denen die Nutzung von Holzwärme aus wirtschaftlichen und technischen Gründen als Alternative zu fossilen Brennstoffen nahezu unverzichtbar ist. Nach den letzten bun-desweiten Auswertungen der Förderprogramme erzielten die darüber installierten Holz- und Pel-letheizungen die mit Abstand höchsten CO2-Einsparungen – zum günstigsten Preis.\r\nDer erneuerbare Heizungsmarkt wuchs bis 2022 erheblich, sogar mit Rekordwerten. Diese Ent-wicklung wurde durch die Diskussion um die Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und die mehrmalige grundlegende Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ausgebremst. Hieraus ergab sich eine anhaltend starke Verunsicherung auf Seiten von Hausbesit-zern und Investoren. Dabei ist das GEG in der jetzt gültigen Fassung für alle betroffenen Branchen im Großen und Ganzen akzeptabel. Auch die am GEG ausgerichtete BEG-Förderung ist für den erneuerbaren Heizungstausch gut ausgestattet.\r\nTrotzdem kommt der Heizungsmarkt nicht wieder in Fahrt. Verantwortlich ist nicht zuletzt die für die Branche schädliche Debatte, wonach das GEG von einer neuen Bundesregierung entweder abgeschafft oder grundlegend reformiert werden müsste. Verbraucher halten sich zurück und bauen sogar wieder verstärkt Öl- und Gasheizungen ein. Für die dringend notwendige\r\n2\r\nEnergiewende am Wärmemarkt ist diese Entwicklung untragbar. Die Hersteller von erneuerbaren Heizungssystemen leiden darunter erheblich, was sich in Kurzarbeit und Entlassung von Mitarbei-tern manifestiert. Die Klimaziele im Wärmesektor werden auf diese Weise bei weitem verfehlt. Im Rahmen der rechtsverbindlichen EU-Lastenteilungsverordnung drohen damit Strafzahlungen an die EU in Milliardenhöhe.\r\nDie künftige Bundesregierung muss schnell handeln. Aktuell wären an GEG und BEG nur geringe Änderungen nötig, da die rechtlichen und fördertechnischen Bedingungen attraktiv sind. Dies gilt allerdings nicht für die Förderung von Gebäudenetzen (BEW) und Prozesswärme (EEW), wo Holz-energie diskriminiert wird. Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit pro Holzenergie zeigt die aktuelle Bundesregierung trotz klarer Fakten kein erkennbares Engagement. Im Gegenteil: das Umwelt-bundesamt als nachgeordnete Fachbehörde missbraucht seinen CO2-Rechner sogar für eine Kam-pagne gegen die energetische Nutzung von Holz und Pellets.\r\nIm Detail bedeutet das für die einzelnen Gesetze und Förderrichtlinien:\r\nGebäudeenergiegesetz (GEG)\r\n•\r\nUneingeschränkte Zulässigkeit der Installation luftführender Pelletkaminöfen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028: Das ist aktuell nicht gewährleistet – muss aber bis Mitte 2026 dringend ge-ändert werden (§ 71g bzw. § 3 (1) Nr. 14a)!\r\no\r\nDiese gilt auch für ansonsten nicht dem GEG unterliegende handbeschickte Einzelraum-feuerungsanlagen, die das ganze Gebäude beheizen, sowie für Anlagen ab 30 kW in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, die Restholz nach Nr. 6 und 7 der Regelbrennstoff-liste einsetzen.\r\n•\r\nAbschaffung der Beratungspflicht für Holzheizungen (§ 71 Abs 12): Sie ist wirkungslos, da Holz-/Pelletheizungen weder vom CO2-Preis noch von der stufenweise ansteigenden Quote für grüne Brennstoffe betroffen sind. Ohne nachvollziehbare Begründung werden hier Holz-/ Pelletheizungen mit fossilen Anlagen gleichgesetzt.\r\n•\r\nGleichstellung von Holzheizungs- mit Wärmepumpen-Hybridheizungsanlagen bei der Nach-weispflicht: Bei der Kombination von Holzheizungsanlagen mit Öl- und Gasheizungsanlagen sollte ein Nachweis bei Einhaltung der in § 71 h Absatz 1 genannten Kriterien ebenso wenig erforderlich sein, wie es bei Wärmepumpen bereits der Fall ist.\r\nBundesförderung effiziente Gebäude (BEG)\r\nDie Förderhöhe für Holz- und Pelletheizungen ist zufriedenstellend. Dennoch kommt der Markt nicht in Schwung. Hierzu sollten folgende Erleichterungen umgesetzt werden:\r\n•\r\nAbschaffung der für Holz/Pellets geltenden Sonderpflicht beim Klimageschwindigkeits-Bo-nus (8.4.4): Die Kombination mit anderen erneuerbaren Wärmequellen ist weit verbreitet und muss nicht mit einer Warmwasseranlage vorgeschrieben werden. Das beschränkt Holz-heizungen und führt kaum zur Installation zusätzlicher Warmwasseranlagen.\r\n3\r\n•\r\nBeschränkung der Pufferspeicherpflicht bei Reihenschaltung auf die Anlage mit der höchs-ten Leistung (3.3): Diese Änderung würde die Förderung auch dort ermöglichen, wo ein Puf-ferspeicher ansonsten räumlich nicht untergebracht werden kann.\r\n•\r\nAbschaffung der Effizienzanzeigepflicht für Holz- und Pelletheizungen bei Errichtung von Gebäudenetzen (3.8.1): Diese Regelung sollte wieder abgeschafft werden, da sie einen tech-nischen Aufwand für keinerlei Erkenntnisgewinn bzw. sogar Fehleinschätzungen bedeutet.\r\nProzesswärmeförderung (Modul 2 Bundesförderung Energie- und Rohstoffeffizienz in der Wirtschaft (EEW))\r\n•\r\nFörderung von Holz- und Pelletfeuerungen ab 5 MW bei Unwirtschaftlichkeit der Direkte-lektrifizierung ermöglichen (5.2): Diese ist bisher nur bei technischer Unmöglichkeit zulässig. Das schließt ihre Förderung faktisch fast immer aus.\r\n•\r\nAbschaffung der Einschränkungen für den Einsatz von Waldholz (Anl. zum Merkblatt zu Mo-dul 2): Das ist ein zentrales Förderhindernis. Waldholz wird schon allein aus Kostengründen kein bevorzugter Brennstoff werden. Anlagenbetreiber brauchen beim Brennstoffeinsatz bei sich verändernden Marktlagen jedoch Flexibilität, ansonsten werden sie nicht investieren.\r\nBundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)\r\n•\r\nAbschaffung der maximalen Biomasseanteile bei Netzlängen zwischen 20 und 50 km (4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 7.2.3.4): Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) schränkt den Anteil von Holz und der Betriebsstunden in Wärmenetzen ab 50 km Netzlänge ein. Das ist überflüssig, da Netzbetrei-ber ohnehin nur in Anlagen investieren, die sie dauerhaft mit Brennstoffen versorgen können. Das sollte in der Förderung angeglichen werden.\r\nInformation über moderne Holzenergie\r\n•\r\nDie Nachhaltigkeit der Holznutzung ist in Deutschland gesetzlich gesichert. Die Bundeswal-dinventur 4 zeigt, dass deutlich mehr Holz genutzt werden könnte. Dadurch steigt der Zu-wachs der Wälder und ihre Leistung als CO2-Senke erhöht sich. Hier wäre ein deutlich enga-gierterer Einsatz von staatlicher Seite für eine weitgehende Holznutzung, inklusive der ener-getischen, wichtig. Dies gilt vor allem für das für Erneuerbare Energien zuständigen Bundes-ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In der Kommunikation zur Energiewende fand die Wärmegewinnung mit moderner Holzenergie faktisch nicht statt.\r\n•\r\nDie energetische Holznutzung wird zunehmend kritisch gesehen und ihr Klimanutzen in Frage gestellt. Wenn dies von nichtstaatlichen Einrichtungen praktiziert wird, ist dies fachlich zwar falsch, aber durch das Recht zur freien Meinungsäußerung legitim. Wenn allerdings staatli-che, der Regierung nachgelagerte Behörden der Wissenschaft und der Position der Bundesre-gierung bzw. der EU-Kommission widersprechen, sollte der Gesetzgeber dem entschieden entgegentreten. Das gilt vor allem für das dem Bundesumweltministerium nachgeordnete Umweltbundesamt (UBA) mit seiner umstrittenen Bewertung von Holzenergie im UBA-CO2-Rechner, die im Übrigen im starken Gegensatz zur Haltung in allen anderen EU-Ländern steht.\r\nGez. Helmut Schellinger, Vorsitzender DEPV Martin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/10/506525/Stellungnahme-Gutachten-SG2504080019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verunsicherung am Heizungsmarkt schnell beenden – Energetische Holznutzung ausbauen und nicht diskriminieren – Konkrete Empfehlungen zum Koalitionsvertrag Union-SPD\r\nDer Gebäudesektor hat im Wärmebereich ein enormes Potenzial zur Reduktion von Treibhausgasen. Es wird aktuell wegen der Marktverunsicherung nicht abgerufen. Diese Zurückhaltung beim Heizungstausch muss von der neuen Bundesregierung durch die rasche Umsetzung ihrer Pläne vor allem bei Gebäu-deenergiegesetz (GEG) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beendet werden.\r\nHolzenergie zur Wärmegewinnung ist klimafreundlich, emissionsarm und effizient – allesamt gesetzlich geregelt. Der in der letzten Legislatur von Teilen der Bundesregierung erfolgten systematischen Diskrimi-nierung der Holzenergie sollte im aktuellen Koalitionsvertrag noch expliziter entgegengetreten werden.\r\nFolgende Punkte sollte die Koalition für ihre Regierung berücksichtigen und zügig umsetzen:\r\n•\r\nOrdnungspolitik und Förderung optimieren:\r\nGebäudeenergiegesetz (GEG) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden in ei-nen tragbaren Kompromiss überführt. Die Große Koalition hat 2020 ein erfolgreiches Fördermo-dell ins Leben gerufen, dessen zentraler Inhalt eine sog. Abwrackprämie war. Diese hat 2022 zu einem Rekordzuwachs an erneuerbaren Wärmeerzeugern geführt.\r\n1.\r\nDie vom Haushalt gespeiste BEG-Förderung 2020 sollte prinzipiell fortgeführt werden. Wir empfehlen dazu eine deutliche Vereinfachung der jetzigen BEG und die Anpassung der För-dersätze.\r\n2.\r\nDie Bewertung von Holz im GEG mit Primärenergiefaktor 0,2 muss erhalten bleiben.\r\n3.\r\nDie auch in den staatlichen Förderprogrammen von Netzen (BEW) und Prozesswärme (EEW) praktizierte Benachteiligung der energetischen Holznutzung sollte beendet werden.\r\n•\r\nDiskriminierung beenden\r\nNachhaltige Holznutzung ist in Deutschland gesetzlich gesichert. Holzenergie erfolgt weitestge-hend auf der Basis heimischer Resthölzer. Dies ist weit verbreitet und dazu ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Entgegengesetzt dazu fand in dem für Energie zuständigen Ministerium das Thema Holzwärme faktisch nicht statt.\r\n1.\r\nEine engagierte Kommunikation des für Energie zuständigen Ministeriums für eine energe-tische Nutzung heimischen Holzes muss in den Koalitionsvertrag Eingang finden.\r\n2.\r\nDie vom Umweltbundesamt (UBA) 2024 veröffentlichte Falschbewertung von energeti-scher Holznutzung im CO2-Rechner muss zurückgezogen werden.\r\n•\r\nKeine Marktverzerrung durch staatliche Eingriffe\r\nDer Holzmarkt funktioniert sehr gut ohne staatliche Eingriffe nach den Marktprinzipien. Holzpel-lets haben zur Wertsteigerung des heimischen Restholzes geführt und zur Versorgungssicherheit von rd. 700.000 Heizungen und Kaminöfen mit einem preiswerten Energieträger.\r\no\r\nDer Staat darf mit der Nationalen Biomassestrategie (NABIS), aber auch durch die Umset-zung des Kaskadenprinzips durch RED III nicht regulatorisch in den Markt eingreifen und damit Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit energetischer Holznutzung gefährden.\r\nBerlin, 31. März 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/3e/509674/Stellungnahme-Gutachten-SG2504140010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nAbgeordneter Ihres Wahlkreises\r\n\r\nIhre Antwort zu unserem Wunsch nach Verstetigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)\r\n\r\nBerlin, xx. November 2024\r\n\r\nSehr geehrte…\r\nfür die Reaktion auf unser aktuelles Schreiben, das vor einseitiger Kommunikation zum Heizungsgesetz warnt, bedanken wir uns. Erneute umfassende Änderungen würden die gegenwärtige Situation fortschreiben und den Markt weiter lähmen. Das kann sich die Heizungsbranche nicht erlauben, ohne dass es hier – wie bereits sichtbar – zu weiterer Kurzarbeit und Arbeitsplatzabbau kommt. Die Politik sollte sich darauf konzentrieren, Gebäudeenergierecht und -förderung maßvoll weiterzuentwickeln und nicht komplett neuzugestalten.\r\nAus Sicht unserer Branche sind die ordnungs- und förderrechtlichen Bedingungen (GEG und BEG) auch durch das Einwirken uns wohlgesonnener Abgeordneter heute weitgehend akzeptabel. Nachbesserungen wären vor allem beim Einsatz zur Prozesswärmegewinnung nötig.\r\n\r\nGleichwohl besteht an nachfolgenden Punkten zur Marktkonsolidierung Änderungsbedarf:\r\n\r\n1.\tGebäudeenergiesetz (GEG)\r\nIm GEG wurden Pellet- und Holzheizungen als voll akzeptierte Anlagen zur Gesetzeserfüllung eingestuft. Hier gibt es nur begrenzten Handlungsbedarf, wie: \r\n•\tdie uneingeschränkte Zulässigkeit der Installation luftführender Pelletkaminöfen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028: Das ist aktuell nicht gewährleistet – muss aber bis Mitte 2026 in § 71g bzw. § 2 (a) Nr. 14a dringend geändert werden!\r\no\tDiese gilt auch für ansonsten nicht dem GEG unterliegenden Einzelraumfeuerungsanlagen, die das ganze Gebäude beheizen, sowie für Anlagen ab 30 kW in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, die Restholz nach Nr. 6 und 7 der Regelbrennstoffliste einsetzen.\r\n•\tAbschaffung der Beratungspflicht für Holzheizungsanlagen (§ 71 Abs 12): Sie hat keine Wirkung, setzt Holz- und Pelletheizungen aber fossilen Anlagen gleich.\r\n•\tGleichstellung von Holzheizungs- mit Wärmepumpen-Hybridheizungsanlagen bei der Nachweispflicht: Bei der Kombination mit Öl- und Gasheizungsanlagen sollte ein Nachweis bei Einhaltung der in § 71 h Absatz 1 genannten Kriterien für Holzheizungsanlagen ebenso wenig erforderlich sein, wie es bei Wärmepumpen bereits der Fall ist. Dies dient der Entbürokratisierung.\r\n\r\n2.\tBundesförderung effiziente Gebäude (BEG)\r\nDie Förderhöhe für Holz- und Pelletheizungen ist zufriedenstellend. Dennoch kommt der Markt nicht in Schwung. Hierzu sollten in der BEG folgende Änderungen umsetzt werden:\r\n•\tAbschaffung der nur für Holz/Pellets geltenden Sonderpflicht für den Klimageschwindigkeits-Bonus: Die Kombinationsplicht mit einer Warmwasseranlage (BEG 8.4.4 BEG) beschränkt Holzheizungen und führt kaum zur Installation zusätzlicher Warmwasseranlagen.\r\n•\tBeschränkung der Pufferspeicherpflicht bei Reihenschaltung auf die Anlage mit der höchsten Leistung (BEG EM 3.3): Diese Änderung würde die Förderung auch dort ermöglichen, wo ein Pufferspeicher ansonsten räumlich nicht untergebracht werden kann.\r\n•\tAbschaffung der Effizienzanzeigepflicht für Holz- und Pelletheizungen bei der Errichtung von Gebäudenetzen (3.8.1): Diese Regelung sollte wieder abgeschafft werden.\r\n\r\n3.\tProzesswärmeförderung (Modul 2 Bundesförderung Energie- und Rohstoffeffizienz in der Wirtschaft EEW)\r\n•\tFörderung von Holz- und Pelletfeuerungen ab 5 MW bei Unwirtschaftlichkeit der Direktelektrifizierung ermöglichen: Diese ist bisher nur bei technischer Unmöglichkeit zulässig. Das schließt ihre Förderung faktisch fast immer aus (5.2 Förderrichtlinie).\r\n•\tAbschaffung der Einschränkungen für den Einsatz von Waldholz (Anl. zum Merkblatt zu Modul 2): Das ist ein zentrales Förderhindernis. Waldholz wird schon aus Kostengründen kein bevorzugter Brennstoff. Diese Sorge ist unbegründet. Anlagenbetreiber brauchen beim Brennstoffeinsatz bei sich verändernden Marktlagen jedoch Flexibilität, ansonsten werden sie nicht investieren.\r\n\r\n4.\tBundesförderung effiziente Wärmenetzt (BEW)\r\n•\tAbschaffung der maximalen Biomasseanteile bei Netzlängen zwischen 20 und 50 km: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) schränkt den Anteil von Biomasse und der Betriebsstunden in Wärmenetzen ab 50 km Netzlänge ein. Das ist überflüssig, da Netzbetreiber ohnehin nur in Anlagen investieren, die sie dauerhaft mit Brennstoffen versorgen können. Das sollte in der Förderung angeglichen werden (4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 7.2.3.4 Förderrichtlinie).\r\nBei diesen Punkten, vor allem bei der BEG (Klima-Geschwindigkeitsbonus), besteht aus unserer Sicht der wichtigste Handlungsbedarf. Bitte nutzen Sie diese Anregungen bei der Neugestaltung der Gebäudeenergiepolitik durch die Union. Gerne erläutern wir sie Ihnen auch im direkten persönlichen Austausch.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIhre Unterschrift"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/70/509676/Stellungnahme-Gutachten-SG2504140011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag\r\nAbgeordneter Ihres Wahlkreises\r\nUmgang Unionsfraktion mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)\r\n Berlin, November \r\n2024\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Bundesregierung ist in der Auflösung begriffen und baldige Neuwahlen sind\r\nzu erwarten. Die aktuellen Umfragen sehen die Union deutlich vorne. Hierfür \r\nhaben Sie in den letzten Wochen mit effektiver Oppositionsarbeit die Grundlagen geschaffen.\r\nDabei haben Sie auch das sog. Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG) \r\nkritisiert, das Sie bei eigener Regierungsverantwortung streichen wollen.\r\nAls Vertreter der Erneuerbaren Wärmeerzeugung, zu der neben der Pelletheizung im Wesentlichen die Wärmepumpe und Solarthermie gehören, bitten wir \r\nSie, von solchen Ankündigungen Abstand zu nehmen.\r\nDas GEG wurde nach vielfachem politischem Druck überarbeitet und in eine für \r\nalle betroffenen Branchen akzeptable Version überführt. Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist für den erneuerbaren Heizungstausch gut \r\nausgestattet. \r\nDemgegenüber zeigt sich der Markt in einem sehr schlechten Zustand. Verbraucher sind durch die Heizungsdiskussion stark verunsichert, halten sich zurück \r\noder greifen sogar wieder auf Öl- und Gasheizungen zurück, wie die Marktzah\u0002len belegen. Die Ankündigung eines neuen GEG würde zu einem fortschreiten\u0002den Abwarten potenzieller Käufer führen und die negative Entwicklung für alle \r\nBranchenunternehmen weiter verschärfen.\r\nEs war die CDU-Regierung, die in Baden-Württemberg 2008 als erstes ein sog. \r\nErneuerbares Wärmegesetz (EWärmeG) eingeführt hat – wenngleich wesentlich besser austariert und mit deutlich maßvolleren Optionen zur Gesetzerfüllung als das heutige GEG.\r\nAuf einen ähnlichen Weg hoffen wir, wenn Sie Regierungsverantwortung ausüben. Verändern Sie die Stellschrauben und festigen Sie die Förderung. Das wird\r\nzu Vertrauen bei den Menschen führen und Grundlage für eine dringend benötigte Marktbelebung sein.\r\nGerne würden wir das Thema mit Ihnen auch vor Ort diskutieren und laden Sie \r\nzum Besuch unserer/s ………………………. ein. Dort können wir Ihnen erläutern, \r\nwarum die moderne, mit Pellets betriebene Holzheizung auch in Zukunft noch \r\nein entscheidender Baustein für eine CO2-arme Wärmegewinnung sein muss.\r\nWir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen für Informationen gerne zur \r\nVerfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIhre Unterschrift"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/c5/509678/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150004.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umgang Unionsfraktion mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) \r\nSehr geehrte Herren!\r\nDie Bundesregierung ist in der Auflösung begriffen und baldige Neuwahlen sind zu erwarten. Die aktuel\u0002len Umfragen sehen die Union deutlich vorne. Hierfür haben Sie in den letzten Wochen mit effektiver \r\nOppositionsarbeit die Grundlagen geschaffen.\r\nDabei haben Sie auch das sog. Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG) kritisiert, das Sie bei eigener \r\nRegierungsverantwortung streichen wollen. Als Vertreter der Erneuerbaren Wärmeerzeugung, zu der \r\nneben der Pelletheizung im Wesentlichen die Wärmepumpe und Solarthermie gehören, bitten wir Sie, \r\nvon solchen Ankündigungen Abstand zu nehmen.\r\nDas GEG wurde nach vielfachem politischem Druck überarbeitet und in eine für alle betroffenen Bran\u0002chen akzeptable Version überführt. Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist für den \r\nerneuerbaren Heizungstausch gut ausgestattet. Demgegenüber zeigt sich der Markt in einem sehr \r\nschlechten Zustand. Verbraucher sind durch die Heizungsdiskussion stark verunsichert, halten sich zu\u0002rück oder greifen sogar wieder auf Öl- und Gasheizungen zurück, wie die Marktzahlen belegen. Die An\u0002kündigung eines neuen GEG würde zu einem fortschreitenden Abwarten potenzieller Käufer führen und \r\ndie negative Entwicklung für alle Branchenunternehmen weiter verschärfen.\r\nEs war die CDU-Regierung, die in Baden-Württemberg 2008 als erstes ein sog. Erneuerbares Wärmege\u0002setz (EWärmeG) eingeführt hat – wenngleich wesentlich besser austariert und mit deutlich maßvolleren \r\nOptionen zur Gesetzerfüllung als das heutige GEG. Auf einen ähnlichen Weg hoffen wir, wenn Sie Regie\u0002rungsverantwortung ausüben. Verändern Sie die Stellschrauben und festigen Sie die Förderung. Das wird \r\nzu Vertrauen bei den Menschen führen und Grundlage für eine dringend benötigte Marktbelebung sein.\r\nGerne würden wir das Thema mit Ihnen auch vor Ort diskutieren und laden Sie zum Besuch eines unse\u0002rer Mitgliedsunternehmen ein. Dort können wir Ihnen erläutern, warum die moderne, mit Pellets betrie\u0002bene Holzheizung auch in Zukunft noch ein entscheidender Baustein für eine CO2-arme Wärmegewin\u0002nung sein muss.\r\nWir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen für Informationen gerne zur Verfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/a7/610148/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen \r\n„Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und „Klimafreundlicher Neubau im \r\nNiedrigpreissegment (KNN)“\r\nAktuelle Situation\r\nIn den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und \r\n„Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert \r\nwerden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und \r\nbiogenen Gas/Öl eingesetzt werden.\r\nBei einzelnen, insbesondere größeren Neubauten kann eine Holzzentralheizung jedoch die \r\ntechnologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung von Holzzentralheizungen\r\nzukünftig auch im Neubau wieder möglich bzw. zumindest nicht mehr förderschädlich sein.\r\nDer Förderausschluss für Neubauten, die Bioenergieträger in Zentralheizungsanlagen nutzen,\r\nerschwert die Beratung beim Heizungstausch: Die Unterschiede zwischen Förderung im Neubau \r\nund im Gebäudebestand werden in der Praxis selten kommuniziert, und oftmals auch nicht \r\nverstanden. So wird der Förderausschluss im Neubau schnell fälschlicherweise als allgemeiner \r\nFörderausschluss oder gar als Verbot des Einbaus missverstanden. Insofern behindert der \r\nFörderausschluss im Neubau den Markt für Biomassezentralheizungen auch bei der \r\nHeizungssanierung im Gebäudebestand.\r\nDie in diesem Zusammenhang bestehende Befürchtung, dass eine Förderung von Neubauten, \r\ndie Biomasse in Zentralheizungen nutzen, zu einer Vielzahl von Neubauten mit \r\nBiomassezentralheizungen führen könnte, halten wir für gegenstandslos: Sie würden auch in \r\ngeförderten Neubauten die Ausnahme bleiben - die Stellung der Wärmepumpe als \r\nLeittechnologie im energieeffizienten Neubau würde nicht tangiert.\r\nPolitische Grundlage\r\n• Der Koalitionsvertrag legt fest, dass Bioenergie im Wärmesektor eine wichtige Rolle \r\nübernehmen und die Modernisierung der Wärmeversorgung nach den Grundprinzipien von \r\nBezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz erfolgen soll.\r\n• Bei der Gebäudesanierung sind bei der Heizungsförderung ausschließlich \r\nHolzzentralheizungen förderfähig (BEG EM), während in BEG WG und BEG NWG auch andere \r\nzentrale Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse gefördert werden können.\r\n• Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Energieträger auf Basis von Biomasse als nachhaltige \r\nForm der Wärmeerzeugung ausdrücklich anerkannt. Biomasseheizungen gelten GEG als \r\nerneuerbare Energie und können damit zur Erfüllung der Vorgabe von mindestens 65 % \r\nerneuerbarer Energie beitragen (§ 71f).\r\n• Biomasse leistet bereits heute den größten Beitrag erneuerbarer Energien im Wärmesektor \r\n(80 %, zu 60 % Holz). Sie spielt insbesondere im ländlichen Raum und bei Gebäuden, in \r\ndenen der Wärmebedarf hoch ist und zum Teil auch bleiben wird (z.B. bei vielen \r\ndenkmalgeschützten Gebäuden) eine zentrale Rolle für die Erreichung der Klimaziele.\r\nDiese politischen Leitlinien müssen konsequent auch in den Förderprogrammen\r\nKlimafreundlicher Neubau (KFN) und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment \r\n(KNN)“ angewendet und bei der anstehenden Überarbeitung umgesetzt werden.\r\nBedeutung von Biomasseheizungen im Neubau\r\n1. Technische Ergänzung zu Wärmepumpen\r\no In vielen Neubauten ist die Luft/Wasser-Wärmepumpe die Hauptheizung. Das wird durch \r\neine Aufhebung des Förderausschlusses für Wärmeerzeuger, die Biomasse als Brennstoff \r\nnutzen, nicht in Frage gestellt.\r\no Eine zusätzliche Biomassefeuerstätte kann bei niedrigen Außentemperaturen Lastspitzen \r\nabdecken. Sie steigert so die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe und verhindert den Einsatz \r\nineffizienter elektrischer Heizstäbe.\r\no Damit leisten Biomasseheizungen einen Beitrag zur Stromnetzstabilität – gerade in Zeiten \r\nmit niedrigen Außentemperaturen im Winter, bei hoher Netzlast und bei geringer \r\nVerfügbarkeit von Strom auf Basis erneuerbarer Energien.\r\n2. Versorgungssicherheit und Resilienz\r\no Viele Bauherren wünschen sich eine Holzfeuerstätte als Notversorgung.\r\no Biomasse als lokal verfügbarer Energieträger stärkt die Unabhängigkeit von fossilen \r\nEnergien.\r\n3. Holzenergie bei hohem Heizbedarf am effizientesten\r\no Viele Nichtwohngebäude wie Hotels, Pflegeheime oder Schwimmbäder, aber auch viele \r\nMehrfamilienhäuser zeichnen sich durch dauerhaft hohe Heiz- und Warmwasserbedarfe \r\naus. Dort können Biomasseanlagen auch zukünftig eine sinnvolle bzw. sogar die sinnvollste \r\nOption sein.\r\no Eine Hybridanlage, wie die Kombination einer Wärmepumpe mit einem Wärmeerzeuger auf \r\nBasis von Holz, steigert die Effizienz. Vorausgesetzt, die Förderprogramme lassen den \r\nEinbau dieser Hybridanlagen zu.\r\no Oftmals kommen Holzzentralheizungen im Neubau nicht in Frage, weil sie in den \r\nFörderprogrammen ausgeschlossen werden, obwohl sie bei Kunden eigentlich gewünscht \r\nsind. Gerade im ländlichen Raum, wo große Holzvorräte vorhanden sind, besteht die \r\nMöglichkeit, Holz nachhaltig auch im Neubau einzusetzen. Ohne eine Förderung investieren \r\ndiese Unternehmen wegen geringerer Kosten jedoch bisher weiter in fossile \r\nHeizungsanlagen.\r\nFachverband Holzenergie im BBE ⚫ EUREF-Campus 16 ⚫ 10829 Berlin\r\nTel.: 030 2758 179-21 ⚫ Fax: 030 2758 179-29 ⚫ buecheler@bioenergie.de ⚫ www.fachverband-holzenergie.de \r\nVorsitzender des Vorstandes des BBE: Artur Auernhammer ⚫ Geschäftsführer des FVH: Gerolf Bücheler\r\nForderungen\r\n• Aufhebung der Förderschädlichkeit bei der Neubauförderung auch für \r\nZentralheizungen, die Brennstoffe auf Basis von Biomasse einsetzen: Der Einbau einer \r\nBiomasse-Zentralheizungsanlagen darf nicht mehr zum Ausschluss aus der \r\nNeubauförderung führen.\r\n• Aufhebung des Förderausschlusses für den Einsatz von Brennstoffen auf Basis von \r\nBiomasse in Zentralheizungen in den Technischen Mindestanforderungen des KFN (Unter 1 \r\nund 4 der Anlage zum Merkblatt Klimafreundlicher Neubau) und KNN (unter 2. und 6.1 der \r\nRichtlinie).\r\n• Regelung der Aufhebung der Förderschädlichkeit nicht nur in den FAQ, sondern auch in \r\nden Programmmerkblättern.\r\nFazit\r\nZentralheizungen auf Basis von festen Biomassebrennstoffen (v.a. Holz) und von \r\nBiogas/Biomethan sind ein anerkannter, nachhaltiger Bestandteil der Wärmewende. Sie \r\nstabilisieren das Energiesystem und entlasten die Stromnetze, wenn Luft-Wärmepumpen bei \r\nniedrigen Temperaturen weniger effizient laufen, erhöhen die Versorgungssicherheit und erfüllen \r\ndie Anforderungen des GEG. Der Ausschluss in den Förderprogrammen KFN und KNN führt \r\ndagegen zu Marktverwerfungen, verunsichert Unternehmen und Gebäudeeigentümer und \r\nunterläuft die politischen Ziele der Bundesregierung.\r\nWir bitten daher nachdrücklich, den Fördermechanismus des KFN und KNN entsprechend \r\nanzupassen und auch Biomassezentralheizungen bei der Förderung im Neubau zuzulassen bzw. \r\nzumindest ihre Förderschädlichkeit aufzuheben.\r\nUnterstützende Verbände:\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH)\r\nDeutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV)\r\nDeutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH)\r\nArbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW – Die Waldeigentümer)\r\nFamilienbetriebe Land und Forst\r\nFachverband Holzenergie (FVH)\r\nIndustrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. (HKI)\r\nInitiative Holzwärme (IH)\r\nZentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)\r\nStand: 01.09.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/55/631928/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen \r\n„Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und „Klimafreundlicher Neubau im \r\nNiedrigpreissegment (KNN)“\r\nAktuelle Situation\r\nIn den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und \r\n„Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert \r\nwerden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und \r\nbiogenen Gas/Öl eingesetzt werden.\r\nBei einzelnen, insbesondere größeren Neubauten kann eine Holzzentralheizung jedoch die \r\ntechnologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung von Holzzentralheizungen\r\nzukünftig auch im Neubau wieder möglich bzw. zumindest nicht mehr förderschädlich sein.\r\nDer Förderausschluss für Neubauten, die Bioenergieträger in Zentralheizungsanlagen nutzen,\r\nerschwert die Beratung beim Heizungstausch: Die Unterschiede zwischen Förderung im Neubau \r\nund im Gebäudebestand werden in der Praxis selten kommuniziert, und oftmals auch nicht \r\nverstanden. So wird der Förderausschluss im Neubau schnell fälschlicherweise als allgemeiner \r\nFörderausschluss oder gar als Verbot des Einbaus missverstanden. Insofern behindert der \r\nFörderausschluss im Neubau den Markt für Biomassezentralheizungen auch bei der \r\nHeizungssanierung im Gebäudebestand.\r\nDie in diesem Zusammenhang bestehende Befürchtung, dass eine Förderung von Neubauten, \r\ndie Biomasse in Zentralheizungen nutzen, zu einer Vielzahl von Neubauten mit \r\nBiomassezentralheizungen führen könnte, halten wir für gegenstandslos: Sie würden auch in \r\ngeförderten Neubauten die Ausnahme bleiben - die Stellung der Wärmepumpe als \r\nLeittechnologie im energieeffizienten Neubau würde nicht tangiert.\r\nPolitische Grundlage\r\n• Der Koalitionsvertrag legt fest, dass Bioenergie im Wärmesektor eine wichtige Rolle \r\nübernehmen und die Modernisierung der Wärmeversorgung nach den Grundprinzipien von \r\nBezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz erfolgen soll.\r\n• Bei der Gebäudesanierung sind bei der Heizungsförderung ausschließlich \r\nHolzzentralheizungen förderfähig (BEG EM), während in BEG WG und BEG NWG auch andere \r\nzentrale Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse gefördert werden können.\r\n• Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Energieträger auf Basis von Biomasse als nachhaltige \r\nForm der Wärmeerzeugung ausdrücklich anerkannt. Biomasseheizungen gelten GEG als \r\nerneuerbare Energie und können damit zur Erfüllung der Vorgabe von mindestens 65 % \r\nerneuerbarer Energie beitragen (§ 71f).\r\n• Biomasse leistet bereits heute den größten Beitrag erneuerbarer Energien im Wärmesektor \r\n(80 %, zu 60 % Holz). Sie spielt insbesondere im ländlichen Raum und bei Gebäuden, in \r\ndenen der Wärmebedarf hoch ist und zum Teil auch bleiben wird (z.B. bei vielen \r\ndenkmalgeschützten Gebäuden) eine zentrale Rolle für die Erreichung der Klimaziele.\r\nDiese politischen Leitlinien müssen konsequent auch in den Förderprogrammen\r\nKlimafreundlicher Neubau (KFN) und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment \r\n(KNN)“ angewendet und bei der anstehenden Überarbeitung umgesetzt werden.\r\nBedeutung von Biomasseheizungen im Neubau\r\n1. Technische Ergänzung zu Wärmepumpen\r\no In vielen Neubauten ist die Luft/Wasser-Wärmepumpe die Hauptheizung. Das wird durch \r\neine Aufhebung des Förderausschlusses für Wärmeerzeuger, die Biomasse als Brennstoff \r\nnutzen, nicht in Frage gestellt.\r\no Eine zusätzliche Biomassefeuerstätte kann bei niedrigen Außentemperaturen Lastspitzen \r\nabdecken. Sie steigert so die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe und verhindert den Einsatz \r\nineffizienter elektrischer Heizstäbe.\r\no Damit leisten Biomasseheizungen einen Beitrag zur Stromnetzstabilität – gerade in Zeiten \r\nmit niedrigen Außentemperaturen im Winter, bei hoher Netzlast und bei geringer \r\nVerfügbarkeit von Strom auf Basis erneuerbarer Energien.\r\n2. Versorgungssicherheit und Resilienz\r\no Viele Bauherren wünschen sich eine Holzfeuerstätte als Notversorgung.\r\no Biomasse als lokal verfügbarer Energieträger stärkt die Unabhängigkeit von fossilen \r\nEnergien.\r\n3. Holzenergie bei hohem Heizbedarf am effizientesten\r\no Viele Nichtwohngebäude wie Hotels, Pflegeheime oder Schwimmbäder, aber auch viele \r\nMehrfamilienhäuser zeichnen sich durch dauerhaft hohe Heiz- und Warmwasserbedarfe \r\naus. Dort können Biomasseanlagen auch zukünftig eine sinnvolle bzw. sogar die sinnvollste \r\nOption sein.\r\no Eine Hybridanlage, wie die Kombination einer Wärmepumpe mit einem Wärmeerzeuger auf \r\nBasis von Holz, steigert die Effizienz. Vorausgesetzt, die Förderprogramme lassen den \r\nEinbau dieser Hybridanlagen zu.\r\no Oftmals kommen Holzzentralheizungen im Neubau nicht in Frage, weil sie in den \r\nFörderprogrammen ausgeschlossen werden, obwohl sie bei Kunden eigentlich gewünscht \r\nsind. Gerade im ländlichen Raum, wo große Holzvorräte vorhanden sind, besteht die \r\nMöglichkeit, Holz nachhaltig auch im Neubau einzusetzen. Ohne eine Förderung investieren \r\ndiese Unternehmen wegen geringerer Kosten jedoch bisher weiter in fossile \r\nHeizungsanlagen.\r\nFachverband Holzenergie im BBE ⚫ EUREF-Campus 16 ⚫ 10829 Berlin\r\nTel.: 030 2758 179-21 ⚫ Fax: 030 2758 179-29 ⚫ buecheler@bioenergie.de ⚫ www.fachverband-holzenergie.de \r\nVorsitzender des Vorstandes des BBE: Artur Auernhammer ⚫ Geschäftsführer des FVH: Gerolf Bücheler\r\nForderungen\r\n• Aufhebung der Förderschädlichkeit bei der Neubauförderung auch für \r\nZentralheizungen, die Brennstoffe auf Basis von Biomasse einsetzen: Der Einbau einer \r\nBiomasse-Zentralheizungsanlagen darf nicht mehr zum Ausschluss aus der \r\nNeubauförderung führen.\r\n• Aufhebung des Förderausschlusses für den Einsatz von Brennstoffen auf Basis von \r\nBiomasse in Zentralheizungen in den Technischen Mindestanforderungen des KFN (Unter 1 \r\nund 4 der Anlage zum Merkblatt Klimafreundlicher Neubau) und KNN (unter 2. und 6.1 der \r\nRichtlinie).\r\n• Regelung der Aufhebung der Förderschädlichkeit nicht nur in den FAQ, sondern auch in \r\nden Programmmerkblättern.\r\nFazit\r\nZentralheizungen auf Basis von festen Biomassebrennstoffen (v.a. Holz) und von \r\nBiogas/Biomethan sind ein anerkannter, nachhaltiger Bestandteil der Wärmewende. Sie \r\nstabilisieren das Energiesystem und entlasten die Stromnetze, wenn Luft-Wärmepumpen bei \r\nniedrigen Temperaturen weniger effizient laufen, erhöhen die Versorgungssicherheit und erfüllen \r\ndie Anforderungen des GEG. Der Ausschluss in den Förderprogrammen KFN und KNN führt \r\ndagegen zu Marktverwerfungen, verunsichert Unternehmen und Gebäudeeigentümer und \r\nunterläuft die politischen Ziele der Bundesregierung.\r\nWir bitten daher nachdrücklich, den Fördermechanismus des KFN und KNN entsprechend \r\nanzupassen und auch Biomassezentralheizungen bei der Förderung im Neubau zuzulassen bzw. \r\nzumindest ihre Förderschädlichkeit aufzuheben.\r\nUnterstützende Verbände:\r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH)\r\nDeutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV)\r\nDeutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH)\r\nArbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW – Die Waldeigentümer)\r\nFamilienbetriebe Land und Forst\r\nFachverband Holzenergie (FVH)\r\nIndustrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. (HKI)\r\nInitiative Holzwärme (IH)\r\nZentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/90/651495/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Verbändebrief zum Erhalt der 65-Prozent-Regelung im GEG\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Schneider,\r\ndie Novelle des sogenannten Heizungsgesetzes ist ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung. \r\nDie 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel gilt als das Herzstück der letzten Gesetzesänderung des\r\nGebäudeenergiegesetzes (GEG) und ermöglicht den Einsatz verschiedener Technologien. Sie \r\nbildet seit fast zwei Jahren den verlässlichen Rahmen für die Planung einer ganzen Branche: \r\nIndustrie, Handwerk, Energieversorger, Wohnungswirtschaft sowie Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher haben ihre Produktionsketten, Qualifizierungsprogramme und Investitionen auf \r\ndieses Ziel und den gesetzten Zeitplan ausgerichtet. Eine Aufweichung oder Abschaffung der 65-\r\nProzent-Vorgabe würde wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit schaffen, Arbeitsplätze und \r\nInnovationen gefährden sowie laufende Transformationsprozesse bremsen. Die 65-Prozent\u0002Vorgabe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit einer zukunftsfähigen, klimafreundlichen Wirtschaft.\r\nGleichzeitig bildet die 65-Prozent-Vorgabe gemeinsam mit der Bundesförderung für effiziente \r\nGebäude (BEG) die tragenden Säulen des Klimaschutzes im Gebäudesektor. Nur wenn die \r\nKlimawirkung im GEG erhalten bleibt und der Wärmesektor konsequent auf erneuerbare \r\nEnergien umgestellt wird, können Deutschland und Europa ihre Klimaziele erreichen. \r\nDarüber hinaus trägt die Regel zu einer sozial gerechten Wärmewende bei. Sie schafft \r\nVerlässlichkeit für Investitionen privater Haushalte, reduziert schrittweise fossile \r\nImportabhängigkeiten und schützt vor steigender Kostenbelastung. Durch klare Fristen und\r\nLeitplanken für zukunftsfähige Investitionen sowie eine gezielte, sozial gestaffelte Förderung \r\nlassen sich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit miteinander verbinden.\r\nAls breites Verbändebündnis aus Branchenvertretern, Klimaschutzverbänden, Sozial- und \r\nVerbraucherschutzorganisationen sowie Gewerkschaften appellieren wir daher an Sie, sehr \r\ngeehrte Frau Bundesministerin:\r\nHalten Sie an der 65-Prozent-Regel fest. Die Vorgabe steht für Planungssicherheit, \r\nKlimaschutz und eine sozial gerechte Wärmewende. Die Lenkungswirkung des GEG darf \r\nnicht entfallen. Vermeiden Sie durch die flankierende, sozial gestaffelte Förderung soziale \r\nSchieflagen. Diese Förderung ist ein unverzichtbarer Bestandteil verantwortungsvoller \r\nEnergiepolitik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/3a/651497/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Verbändebrief zum Erhalt der 65-Prozent-Regelung im GEG\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Reiche,\r\ndie Novelle des sogenannten Heizungsgesetzes ist ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung. \r\nDie 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel gilt als das Herzstück der letzten Gesetzesänderung des\r\nGebäudeenergiegesetzes (GEG) und ermöglicht den Einsatz verschiedener Technologien. Sie \r\nbildet seit fast zwei Jahren den verlässlichen Rahmen für die Planung einer ganzen Branche: \r\nIndustrie, Handwerk, Energieversorger, Wohnungswirtschaft sowie Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher haben ihre Produktionsketten, Qualifizierungsprogramme und Investitionen auf \r\ndieses Ziel und den gesetzten Zeitplan ausgerichtet. Eine Aufweichung oder Abschaffung der 65-\r\nProzent-Vorgabe würde wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit schaffen, Arbeitsplätze und \r\nInnovationen gefährden sowie laufende Transformationsprozesse bremsen. Die 65-Prozent\u0002Vorgabe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit einer zukunftsfähigen, klimafreundlichen Wirtschaft.\r\nGleichzeitig bildet die 65-Prozent-Vorgabe gemeinsam mit der Bundesförderung für effiziente \r\nGebäude (BEG) die tragenden Säulen des Klimaschutzes im Gebäudesektor. Nur wenn die \r\nKlimawirkung im GEG erhalten bleibt und der Wärmesektor konsequent auf erneuerbare \r\nEnergien umgestellt wird, können Deutschland und Europa ihre Klimaziele erreichen. \r\nDarüber hinaus trägt die Regel zu einer sozial gerechten Wärmewende bei. Sie schafft \r\nVerlässlichkeit für Investitionen privater Haushalte, reduziert schrittweise fossile \r\nImportabhängigkeiten und schützt vor steigender Kostenbelastung. Durch klare Fristen und\r\nLeitplanken für zukunftsfähige Investitionen sowie eine gezielte, sozial gestaffelte Förderung \r\nlassen sich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit miteinander verbinden.\r\nAls breites Verbändebündnis aus Branchenvertretern, Klimaschutzverbänden, Sozial- und \r\nVerbraucherschutzorganisationen sowie Gewerkschaften appellieren wir daher an Sie, sehr \r\ngeehrte Frau Bundesministerin:\r\nHalten Sie an der 65-Prozent-Regel fest. Die Vorgabe steht für Planungssicherheit, \r\nKlimaschutz und eine sozial gerechte Wärmewende. Die Lenkungswirkung des GEG darf \r\nnicht entfallen. Vermeiden Sie durch die flankierende, sozial gestaffelte Förderung soziale \r\nSchieflagen. Diese Förderung ist ein unverzichtbarer Bestandteil verantwortungsvoller \r\nEnergiepolitik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008997","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Zulässigkeit von Holzheizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäude, sowie Beibehaltung GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/6e/651499/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Verbändebrief zum Erhalt der 65-Prozent-Regelung im GEG\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Hubertz,\r\ndie Novelle des sogenannten Heizungsgesetzes ist ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung. \r\nDie 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel gilt als das Herzstück der letzten Gesetzesänderung des\r\nGebäudeenergiegesetzes (GEG) und ermöglicht den Einsatz verschiedener Technologien. Sie \r\nbildet seit fast zwei Jahren den verlässlichen Rahmen für die Planung einer ganzen Branche: \r\nIndustrie, Handwerk, Energieversorger, Wohnungswirtschaft sowie Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher haben ihre Produktionsketten, Qualifizierungsprogramme und Investitionen auf \r\ndieses Ziel und den gesetzten Zeitplan ausgerichtet. Eine Aufweichung oder Abschaffung der 65-\r\nProzent-Vorgabe würde wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit schaffen, Arbeitsplätze und \r\nInnovationen gefährden sowie laufende Transformationsprozesse bremsen. Die 65-Prozent\u0002Vorgabe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit einer zukunftsfähigen, klimafreundlichen Wirtschaft.\r\nGleichzeitig bildet die 65-Prozent-Vorgabe gemeinsam mit der Bundesförderung für effiziente \r\nGebäude (BEG) die tragenden Säulen des Klimaschutzes im Gebäudesektor. Nur wenn die \r\nKlimawirkung im GEG erhalten bleibt und der Wärmesektor konsequent auf erneuerbare \r\nEnergien umgestellt wird, können Deutschland und Europa ihre Klimaziele erreichen. \r\nDarüber hinaus trägt die Regel zu einer sozial gerechten Wärmewende bei. Sie schafft \r\nVerlässlichkeit für Investitionen privater Haushalte, reduziert schrittweise fossile \r\nImportabhängigkeiten und schützt vor steigender Kostenbelastung. Durch klare Fristen und\r\nLeitplanken für zukunftsfähige Investitionen sowie eine gezielte, sozial gestaffelte Förderung \r\nlassen sich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit miteinander verbinden.\r\nAls breites Verbändebündnis aus Branchenvertretern, Klimaschutzverbänden, Sozial- und \r\nVerbraucherschutzorganisationen sowie Gewerkschaften appellieren wir daher an Sie, sehr \r\ngeehrte Frau Bundesministerin:\r\nHalten Sie an der 65-Prozent-Regel fest. Die Vorgabe steht für Planungssicherheit, \r\nKlimaschutz und eine sozial gerechte Wärmewende. Die Lenkungswirkung des GEG darf \r\nnicht entfallen. Vermeiden Sie durch die flankierende, sozial gestaffelte Förderung soziale \r\nSchieflagen. Diese Förderung ist ein unverzichtbarer Bestandteil verantwortungsvoller \r\nEnergiepolitik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009000","regulatoryProjectTitle":"Annahme des Referentenentwurfs des BMWK der SchfHwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/ec/323343/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190166.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SchfHwG\r\nHier: Einladung zu einer Videokonferenz zur Verbändeanhörung am 14.06. um 13:30 Uhr\r\nSehr geehrter Herr Artner,\r\nwir bedanken uns für die Einladung zur o.g. Videokonferenz zum Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG).\r\nEine Teilnahme ist uns nicht möglich.\r\nBei dem von Ihrem Haus übermittelten Referentenentwurf sehen wir keinen Änderungsbedarf und stimmen der Vorlage in ihrer aktuellen Fassung zu.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele, Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009002","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für den aktiven Waldumbau und den Beitrag der energetischen Nutzung von Holz zur Wärmewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/fd/323345/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190182.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Broschüre „Unser Wald der Zukunft“\r\nSehr geehrter Herr … / Sehr geehrte Frau …,\r\ndie Zukunft des deutschen Waldes mit seiner Biodiversität, wie auch die Wärmewende liegen mir als studiertem Forstwirt, sowie Ihrem Ministerium, sehr am Herzen. Hiermit möchte ich Ihnen in der Anlage die DEPV-Broschüre „Unser Wald der Zukunft“ senden, welche die Ergeb-nisse der Studie KlimaHolz zusammenfasst. Diese wurde von unserem Verband, dem DEPV, in Auftrag geben, jedoch von der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf von Professor Dr. Hubert Röder durchgeführt, die von uns unabhängige Forschung betreibt.\r\nDie darin aufbereiteten Studienergebnisse zeigen, wie essentiell ein aktiver Waldumbau für die Zukunft und den Fortbestand unserer Wälder ist, die zu 27 Prozent noch aus reinen Nadelwäl-dern bestehen. Sie beantworten die Frage, wie der Wald in Deutschland „klimafit“ gemacht werden und gleichzeitig positive Klimaeffekte erzielen kann. Die Studie KlimaHolz finden Sie auch auf unserer Webseite unter www.depv.de/klimaholz. Unter dem Link finden Sie die Bro-schüre auch in digitaler Form.\r\nDie bislang bekannten Entwürfe der nationalen Biomassestrategie (BABIS) lassen aus unserer Sicht eine Diskriminierung des Rohstoffes Holz zur Wärmeerzeugung befürchten. Die darin vor-geschlagenen Maßnahmen würden die energetische Nutzung von Holzabfällen und Restholz zum Teil deutlich und in unangemessener Weise erschweren.\r\nBei einem aktiven Waldumbau, der dem Schutz unserer Wälder vor Extremwetterlagen und Schadinsekten dient, wird stets Holz anfallen, dessen Verwertung die Wärmewende hin zu er-neuerbaren Energien ermöglichen kann.\r\nHolz sollte in der Tat, soweit möglich und sinnvoll, stofflich verwendet werden. Allerdings wird sich die Frage, ob und wo das für welche Holzsegmente und -mengen möglich ist, im Wettbe-werb der Holznachfrager entscheiden müssen. Beschäftigt man sich mit der Materie, sind ord-nungs- und förderrechtliche Instrumente in aller Regel ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen – und wenn doch, dann nur mit gravierenden Nebenwirkungen für den Holzmarkt. Dies gilt auf je-den Fall für Vorgaben, die sich nur an der technischen Machbarkeit orientieren und die Wirt-schaftlichkeit außer Acht lassen!\r\n19. Juni 2024\r\nz. Hd. Referatsleitung\r\nAnschrift Ministerium\r\n2\r\nEine energetische Nutzung vieler Holzabfälle, Holzreste oder Holzmengen minderer Qualität sind zur Wärmeerzeugung nicht nur sinnvoll, sondern in bestimmten Marktsegmenten auch al-ternativlos. Wenn die Nachfrage stofflicher Nutzer – die bisher in aller Regel höhere Preise als die energetischen Verwerter zahlen können – nicht in entsprechendem Maße vorhanden ist, dann ist ein Ausschluss der energetischen Verwertung von Holz kontraproduktiv. Der wertvolle Rohstoff Holz bliebe somit ungenutzt.\r\nHinzu kommt: Wird Holz stofflich genutzt, fällt immer auch Holz zur energetischen Verwertung an, zum Beispiel in Form von Sägespänen. Auch Waldumbau und Wärmewende gehen Hand in Hand. Mit der Begrenzung des Totholzanteils auf 10 Prozent wird der Waldnaturschutz ausrei-chend vorangebracht und gleichzeitig – das ist essentiell für die die Speicherung von CO2 – vor den Gefahren des Klimawandels, wie Waldbränden geschützt. Gleichzeitig können Hackschnitzel bereitgestellt werden, mit denen Gebäude klimaschonend beheizt werden können.\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Studie KlimaHolz zum aktiven Waldumbau, zur Holznutzung und zur energetischen Nutzung von Sägenebenprodukten (SNP) und Waldrestholz in der NABIS berücksichtigen würden, um die Zukunft unseres Waldes sicherzustellen.\r\nGerne kommen wir mit einer Einladung zu einem Fachgespräch mit Herrn Prof. Dr. Röder auf Sie zu und würden uns freuen, Sie bei unserer Veranstaltung begrüßen zu dürfen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-08"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009003","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung der CO2-Neutralität der energetischen Nutzung von Holz, wie im GEG beschrieben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/b4/323347/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190178.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme der Verbändeallianz\r\nUBA CO2-Rechner diskriminiert Holzwärme mit CO2-Aufschlag\r\nSeit Mitte März ordnet der UBA CO2-Rechner einer Tonne Pellets 1,77 t CO2 und einer Tonne Buche 1,72 t an CO2-Emissionen zu. Die bilanzielle CO2-Neutralität der heimischen Energie-ressource Holz, die im EU- und im Bundesrecht bisher überall verankert ist, entfällt damit im UBA-CO2-Rechner. Gleiches gilt für den EU-rechtlich und bundesrechtlichen anerkannten Status der Holzenergie als erneuerbare Energie.\r\nDas UBA stellt sich damit gegen die geltende Gesetzeslage, verunsichert Verbraucher und verzögert die Wärmewende. Das 2023 verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) be-wertet die energetische Nutzung von Holz als vollwertige Erfüllungsoption für den im GEG verankerten Anteil von 65% Erneuerbarer Energien, der bei der Installation neuer Heizungs-anlagen in Gebäuden (sowohl in Neubauten als auch in Bestandsgebäude) erreicht werden muss. Dasselbe gilt folgerichtig für die KfW-Förderung bei der Wärmeerzeugung mit Holz, die Holz nahezu gleichberechtigt mit anderen erneuerbaren Wärmeerzeugern mit Fördersät-zen in gleicher Höhe bezuschusst.\r\nWenn das UBA bei der CO2-Berechnung nun offenbar von dieser vom Deutschen Bundestag beschlossenen Rechtslage abrückt, werden hierdurch potenzielle Investoren in CO2-neutrale und erneuerbare Wärmetechnologien getäuscht, da Holzenergie als nicht-klimaneutral dis-kreditiert wird.\r\nDiese Fehlinformation verstößt nicht nur gegen geltendes Recht, sondern widerspricht auch dem Stand der internationalen Wissenschaft. Der vom UBA und weiteren NGO-Einrichtun-gen immer wieder erhobene Vorwurf fehlender Nachhaltigkeit bei der energetischen Nutzung von Holz, die Diskussion über die CO2-Neutralität von Holzheizungen und die Nicht-Anerken-nung des Status der Holzenergie als erneuerbare Energie entbehrt jeder Grundlage. Bei der energetischen Nutzung nachhaltiger Holzenergie wird netto nur so viel CO2 freigesetzt, wie im gleichen Zeitabschnitt der Atmosphäre entzogen wurde. Der CO2-Kreisdlauf ist damit als klimaneutral zu bewerten.\r\nDie irreführende Einstufung des UBA droht einem gezielt herbeigeführten Imageschaden von Forstwirtschaft, Holzindustrie, Energiehandel und der danach mit Holzenergie befassten Wertschöpfungskette zu werden – von der Feuerungstechnik, bis hin zum Heizungsbauhand-werk. Die Diskriminierung der energetischen Holznutzung stellt den erforderlichen Beitrag der Holzenergie zur Erreichung der Klimaschutzziele und die Abkehr von fossilen Energieträ-gern im Wärmesektor grundsätzlich in Frage. Der hier offenbar angestrebte Ausstieg aus der\r\nAL/he\r\n21.05.24\r\nHolzwärmenutzung ist angesichts von immer noch rund 82% fossiler Wärmeerzeugung in Deutschland der falsche Fokus. Die vom UBA falsch angesetzten CO2-Faktoren für Hol-zenergieträger werden u.a. negative Auswirkungen auf Projekte der kommunalen Wärmepla-nung haben, die z.B. eine Wärmeversorgung auf Basis von Hackschnitzeln vorsehen.\r\nDie Renewable Energy Directive III, RED III, setzt CO2-Faktoren für Holz netto auf null. Diese rechtlich bindende europäische Festlegung kann ebenso wenig von den Betreibern des CO2-Rechners ignoriert werden wie die gesetzlichen Grundlagen, definiert über das GEG. Dar-über hinaus schränkt ein CO2-Aufschlag die Vermarktung von Industrie- und Restholzmen-gen ein, die anderweitig nicht höherwertig verarbeitet werden. Die Vermarktung dieses In-dustrie- und Restholzes stellt aber eine wichtige Einnahmequelle für Waldbesitzer dar, um den dringend notwendigen Umbau hin zu klimastabilen Wäldern mitzufinanzieren. Ein CO2-Aufschlag auf Holz, der die Vermarktung dieser Holzmengen erschwert, ist damit nicht nur klimaschutzpolitisch ein Irrweg, sondern auch waldpolitisch höchst problematisch. Die Holz-einschläge im Rahmen von Durchforstungen, bei denen eben nicht nur hochwertiges Säge-holz anfällt, sind für den Waldumbau hin zu klimastabilen Mischwäldern dringend erforder-lich! Nur klimastabile Wälder können langfristig Kohlenstoff binden!\r\nDie Verbändeallianz ruft das UBA nachdrücklich dazu auf, zur Technologieoffenheit und fai-ren Behandlung einzelner, im UBA-Rechner beinhalteten Energieträger zurückzukehren. Es gilt, die rechtlich geltenden europäischen und deutschen Grundlagen vollumfänglich zu res-pektieren und zu vermeiden, dass potenzielle Investoren in erneuerbare Technologien und dazu gehörige Energieträger weiter verunsichert werden.\r\nAufgrund der Fehlinformationen über den CO2-Rechner sind rechtliche Schritte gegen die Aufnahme der falschen CO2-Faktoren für die Holzenergie zu erwarten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009003","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung der CO2-Neutralität der energetischen Nutzung von Holz, wie im GEG beschrieben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/78/373650/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"UBA-CO2-Rechner diskriminiert Holzwärme\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\ndie Diskussion um die Bewertung der CO2-Emissionen von Holzenergie hat am Wochenende die Medien beherrscht. Seit März 2024 ordnet der UBA-CO2-Rechner einer Tonne Pellets 1,77 Ton-nen CO2 und einer Tonne Buche 1,72 Tonnen CO2 zu. Die wissenschaftlich und politisch aner-kannte CO2-Neutralität der Energieressource Holz entfällt damit. Das für die Nationale Biomas-sestrategie (NABIS) mit federführende Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat der in der NABIS ehemals vorgesehenen CO2-Abgabe für Holzenergie eine klare Abfuhr erteilt und am vergangenen Wochenende deutlich widersprochen. Dies entspricht der technologieoffe-nen Vorgehensweise der Bundesregierung, wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder der Bun-desförderung für effiziente Gebäude (BEG). Auch die EU hat im RED-III-Beschluss Holzenergie als nachhaltig eingestuft, denn bei der Verbrennung von Holz wird nur so viel CO2 freigesetzt, wie durch sein Wachstum der Atmosphäre entzogen wurde.\r\nAllein das Ihrem Haus nachgelagerte Umweltbundesamt (UBA) belastet in seinem CO2-Rechner das Heizen mit Holz mit einem Emissionsfaktor. Gleiches gilt für den bisherigen Status der Hol-zenergie als erneuerbare Energie. Das UBA verunsichert Investoren wie Verbraucher und verzö-gert die Wärmewende. Zudem droht sich die irreführende Einstufung des UBA zu einem wirt-schaftlichen Schaden von Forstwirtschaft, Holzindustrie, Energiehandel und der mit Holzenergie befassten Wertschöpfungskette der Verbrennungstechnik bis hin zum Ofen- und Heizungsbau-handwerk auszuwachsen. Dies konterkariert die sonstige Haltung der Bundesregierung und droht zu rechtlichen Schritten der Betroffenen zu führen.\r\nWir möchten Sie daher auffordern, dafür zu sorgen, dass dieser Rechner, wie auch in der Ver-gangenheit, Holzenergie als weitgehend CO2-neutral darstellt.\r\nDer UBA-Rechner in der aktuellen Form irritiert Verbraucher mit Heizungstauschabsicht und ver-stärkt die aktuelle, durch die GEG-Diskussion hervorgerufene Marktschwäche. Die Auswirkungen dieser tiefen Verunsicherung zeigen sich aktuell deutlich in den sinkenden Absatzzahlen auf dem Gesamtmarkt für Wärmeerzeuger im hohen zweistelligen Bereich. Der Absatzrückgang an Anla-gen auf der Grundlage von erneuerbaren Energien ist hiervon am stärksten betroffen.\r\nFakt am Wärmemarkt ist, dass die soziale und bezahlbare Wärmewende ohne moderne Holzhei-zungsanlagen nicht möglich ist, da für Gebäudesegmente mit hohem Wärmebedarf oftmals keine wirtschaftliche Alternative zu fossilen Brennstoffen besteht. In diesen Gebäuden wohnen aber überproportional viele Menschen mit niedrigem Einkommen und ohne Vermögen, um hohe Investitionskosten oder hohe Heizkosten bezahlen zu können.\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)\r\nFrau Bundesministerin Steffi Lemke MdB\r\n11055 Berlin\r\nvorab per E-Mail\r\nDie Befürchtung, dass es zu hohen Installationszahlen bei Holzheizungsanlagen kommen könnte, die zu einer Nutzung nicht vorhandener Holzressourcen führen wird, ist unbegründet. Ein stei-gender Rohstoffpreis würde den Zubau frühzeitig beschränken.\r\nWaldbaulich gilt darüber hinaus: Holzeinschläge im Rahmen von Durchforstungen, bei denen eben nicht nur hochwertiges Sägeholz für den Holzbau anfällt, sind für den Waldumbau hin zu klimastabilen Mischwäldern dringend erforderlich, denn nur klimastabile Wälder können lang-fristig Kohlenstoff binden.\r\nFazit: In der weiteren Umsetzung und beschleunigten Wiederaufnahme der Energie- und Wär-mewende zum Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudebereich und der CO2-neutralen Wär-meversorgung auf der Grundlage vorhandener technischer Lösungen und im Sinne der Technolo-gieoffenheit ist dringend für politische Klarheit zu sorgen. Alle Institutionen des Bundes sollten deshalb an einem Strang ziehen, um die Ziele der Wärmewende zu erreichen und das Investiti-onsklima im Gebäudeenergiesektor wieder zu verbessern. Stattdessen trägt der UBA-Rechner aktuell und ohne wissenschaftliche Grundlage weiter zur Verunsicherung bei.\r\nWir möchten Sie dringend auffordern, als Fach- und Dienstaufsicht hier tätig zu werden und ste-hen gerne für einen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAndreas Lücke\r\nGeschäftsführer\r\nIH\r\nGerolf Bücheler\r\nGeschäftsführer\r\nFVH\r\nFrank Kienle\r\nGeschäftsführer\r\nHKI\r\nDr. Lothar Breidenbach\r\nGeschäftsführer Technik\r\nBDH\r\nDr. Irene Seling\r\nHauptgeschäftsführerin\r\nAGDW – Die Waldeigen-tümer\r\nMartin Bentele\r\nGeschäftsführer\r\nDEPV\r\nHelmut Bramann\r\nHauptgeschäfts-führer\r\nZVSHK\r\nLeo v. Stockhausen\r\nGeschäftsführer\r\nFamilienbetriebe Land und Forst\r\nJulia Möbus\r\nGeschäftsführerin\r\nDeSH\r\nMarkus Burger\r\nVorstand Technik\r\nBundesverband des Schornsteinfegerhand-werks"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeallianz rät von Nutzung des CO2-Rechners des Umweltbundesamtes und \r\ndamit dem Einbau fossiler Heizungen ab\r\nRechner des Umweltbundesamtes hat keinerlei rechtliche Bindung\r\nBerlin, 27.11.2024: Eine Allianz aus Verbänden der Energie-, Heizungs-, Forst- und Holzwirtschaft \r\nrät Verbrauchern und Unternehmen von der Nutzung des CO2-Rechners des \r\nUmweltbundesamtes (UBA) ab. Das ursprünglich für die Verbraucherinformation gedachte \r\nonline-Instrument der Behörde hat, ohne Vorabinformation, seit einem knappen halben Jahr \r\nirreführend einen CO2-Emissionsfaktor für das Heizen mit Holz hinterlegt. Durch diese Auslegung\r\nkommt der Rechner in abwegiger Weise zu dem Ergebnis, dass Gas- und Ölheizungen für das \r\nKlima besser sein als das Heizen mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz. Die Verbände raten \r\naus Gründen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit dringend davon ab, auf Grundlage des \r\nUBA-Rechners fossile Heizungen einzubauen, und sie damit Holzheizungen vorzuziehen.\r\nDie Verbändeallianz warnt eindringlich davor, sich von den Fehlinformationen des \r\nUmweltbundesamtes in die Irre leiten zu lassen und empfiehlt, den Rechner nicht für die eigene \r\nEntscheidungsfindung beim Klimaschutz zu nutzen. Die Verbände weisen darauf hin, dass der \r\nRechner keinerlei rechtliche Auswirkung oder Bindung hat und nicht geeignet ist, um \r\nVerbrauchern, Berater oder Unternehmen als Entscheidungsgrundlage für den Ausbau \r\nerneuerbarer Energien zu dienen. Die Verbände empfehlen stattdessen, sich für den\r\nHeizungstausch und den Ausbau erneuerbarer Wärme schlicht am geltenden Recht, wie \r\nbeispielsweise den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes oder dem Wärmeplanungsgesetzes \r\nzu orientieren und sich nicht von der fehlgeleiteten Informationspolitik der Behörde verunsichern \r\nzu lassen. Zudem unterstreichen die Verbände, dass die Falscheinstufung von Holz im Rechner \r\nselbstverständlich auch keinerlei Konsequenz für den nationalen oder europäischen \r\nEmissionshandel habe und auf Holz kein CO2-Preis anfalle. Dies hatte das \r\nBundeswirtschaftsministerium im Sommer nochmals extra klargestellt.\r\nDie Verbändeallianz kritisiert, dass der ehemals als Informationsportal gedachte UBA-CO2-\r\nRechner seine objektive Beratungsfunktion verloren habe und offensichtlich zur Beeinflussung \r\nder öffentlichen Meinung zweckentfremdet werde. Nach den Streitereien um das \r\nGebäudeenergiegesetz im letzten Jahr trägt der Rechner damit zur Verunsicherung der \r\nBevölkerung bei und verzögert die Wärmewende unnötig. \r\nZu den Mitgliedern der Allianz gehören Initiative Holzwärme (IH), Fachverband Holzenergie im \r\nBundesverband Bioenergie (FVH), HKI Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik, \r\nBundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH), AGDW – Die Waldeigentümer, \r\nDeutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV), Familienbetriebe Land und Forst, Deutsche \r\nSäge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH) sowie der Bundesverband des \r\nSchornsteinfegerhandwerks."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-27"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009003","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung der CO2-Neutralität der energetischen Nutzung von Holz, wie im GEG beschrieben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/15/509682/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150029.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu der Präsentation des Entwurfs zur\r\nKlimawirkung der energetischen Holznut\u0002zung\r\nKurzgutachten zur gesetzlichen Bewertung des Instituts für Kli\u0002maschutz, Energie und Mobilität (IKEM)\r\nvom 22.01.2025\r\nStand: 09.04.2025\r\n2\r\nInhalt:\r\nDas Wichtigste in Kürze................................................................................................................................ 3\r\nAnmerkungen im Detail................................................................................................................................ 5\r\n1. Fehlannahmen zur deutschen Forst- und Holzenergiewirtschaft ........................................................ 5\r\n1.1 Nachhaltigkeit von Holzenergie ...................................................................................................... 5\r\n1.2 Für eine Bewirtschaftung des Waldes und einen proaktiven Waldumbau .................................... 7\r\n2. Definition von fester Biomasse als erneuerbare Energie ..................................................................... 8\r\n3. Fehlende Berücksichtigung relevanter Fachgesetze ............................................................................ 9\r\n3.1 Forstrecht........................................................................................................................................ 9\r\n3.2 Abfallrecht....................................................................................................................................... 9\r\n4. Einordnung der Sortimente für die thermische Nutzung ................................................................... 10\r\n5. Zu den Schlussfolgerungen im Kurzgutachten.................................................................................... 11\r\n5.1 Zu den vorgeschlagenen Anpassungen der RED III....................................................................... 12\r\n5.2 Zur Berichterstattung der IPCC-Methodik .................................................................................... 14\r\n5.3 Zur Anpassung der Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (ECGT-Richtlinie) \r\nund der Green-Claims-Directive.......................................................................................................... 14\r\n5.4 Zu einer Verankerung des Kaskadenprinzips................................................................................ 12\r\n5.5 Zur Einführung einer Biomassewärme-Nachhaltigkeitsverordnung:............................................ 14\r\n6. Auswirkungen auf die Transformation ............................................................................................... 15\r\n7. Einseitige Quellenauswahl.................................................................................................................. 16\r\n8. Kritik an LULUCF-Zielen und Bilanzierungspraktiken.......................................................................... 16\r\n3\r\nDas Wichtigste in Kürze\r\nNachhaltigkeit von Holzenergie: In der Präsentation von IKEM wird bei der Bewertung der Klimawirkung \r\nvon Holzenergie von der falschen Betrachtungsebene ausgegangen und es kann somit auch nur zu einem \r\nirreführenden Grundverständnis kommen. Die Analyse der Klimawirkung der Holzenergie ist auf Ebene \r\ndes Einzelbaums nicht sinnvoll. Einzig sinnvoll ist die Betrachtung des Holzvorrats auf regionaler bzw. na\u0002tionaler Ebene. Die Bundeswaldinventuren einschließlich der bundeslandbezogenen Auswertungen \r\nzeigen auf, dass sich der Holzvorrat im Wald bei nahezu allen Baumarten auf einem Rekordniveau befin\u0002det. Mit dem Beginn der Kalamitäten kam es seit dem Jahr 2018 zu regionalen Vorratsverlusten, die aber \r\nnicht durch einen erhöhten Einschlag herbeigeführt wurden, sondern diese begründen sich vor allem \r\ndurch ein erhöhtes Aufkommen von Holz im Markt durch Schädlingsbefall, oder vermehrte Fällen von \r\nDürre oder Stürmen.\r\nFehlende Perspektive des Fachrechts Abfall und Wald: Um die Frage nach der Klimawirkung der energe\u0002tischen Holznutzung zu erläutern, wurde insbesondere das Energierecht herangezogen. Leider fehlt an \r\ndieser Stelle die Auseinandersetzung mit den Fachrechten Wald und Abfall. Das Bundeswaldgesetz sowie \r\ndie dazugehörigen Landeswaldgesetze sind eine wichtige Quelle, um die Nachhaltigkeit von Holz und mög\u0002lichen Auswirkungen von Holzenergie auf das Klima zu bewerten. Für die ganzheitliche Betrachtung der \r\nNutzungskaskade des Rohstoffs Holz wäre es zudem wichtig, das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Alt\u0002holzverordnung zu berücksichtigen. Auf diese wurde im Gutachten nur rudimentär eingegangen. Das \r\nVerbändebündnis plädiert für eine ganzheitliche Betrachtung der Bereiche Energie-, Forst- und Abfall\u0002recht, um die energetische Holznutzung zu bewerten. Eine Regelung durch Verschieben des einen \r\nBereiches (Forstwirtschaft) in einen anderen Bereich (Energierecht) ist jedoch nicht sinnvoll. Die Waldge\u0002setze, die freiwillige Zertifizierung und die praktizierte Forstwirtschaft in Deutschland sind ausreichend, \r\num eine nachhaltige Forstbewirtschaftung und Nutzung von Wald(rest)holz zu ermöglichen.\r\nGesetzliche Verankerung des Kaskadenprinzips ist abzulehnen: Eine gesetzliche Verankerung des Kaska\u0002denprinzips führt zu einer enormen Verringerung der energetischen Substitution von fossilen Rohstoffen. \r\nMit diesem Vorschlag werden die deutschen Klimaschutzziele noch schwerer umzusetzen sein. Die Folgen \r\nder Stärkung der Nutzungskaskade führt langfristig zu einer Steigung der gesamten Holzernte auf ein ho\u0002hes Niveau und auch die Holzimporte könnten zunehmen, denn eine Steigerung der stofflich nutzbaren \r\nHolzmenge gestaltet sich schwierig. Waldrestholz, etwa Äste aus dem Wipfelbereich, ist für den Holz- und \r\nMöbelbau weitgehend ungeeignet und findet – mit Ausnahme der rückläufigen Holzwerkstoffindustrie –\r\nkaum Verwendung. Eine Erhöhung des Potenzials für die stoffliche Nutzung würde beispielsweise einen \r\nverstärkten Holzeinschlag erfordern.\r\nWeitere Verunsicherung von Gesellschaft: In den letzten Jahren kam es in der holzverarbeitenden Bran\u0002che, bei Verbrauchern und in der Wirtschaft zu Verunsicherungen, wie der Rohstoff Holz genutzt werden \r\nkann. Die Frage nach der energetischen Nutzung von Holz hat zahlreiche Sektoren und Anwendungen\r\nbetroffen: Bei der kommunalen Wärmeplanung durch das Wärmeplanungsgesetz oder der Bundesförde\u0002rung für effiziente Wärmenetze, der Defossilisierung der industriellen Prozesswärme durch Novellierung \r\nder Bundesförderung für Energie und Ressourceneffizienz (EEW), oder die Überarbeitung des Gebäu\u0002deenergiegesetzes (GEG) und Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ganz \r\naktuell verhandeln Union und SPD die Zukunft des GEG, was erneut für Verunsicherung bei Verbrauchern \r\nund Wirtschaft sorgt. Diese Verunsicherungen bremsen die Energie- und Wärmewende aus. Ein Rechts\u0002gutachten wie das von IKEM geplante, welches die energetische Nutzung von Holz einseitig falsch \r\nbewertet und dabei nicht auf einer fachlich ausreichend fundierten Analyse beruht, wird zu neuer Verun\u0002sicherung führen und den Transformationsprozess weiter verzögern.\r\n4\r\nHöherer Holzvorrat bedeutet nicht zwingend mehr Klimaschutz: Das Verbändebündnis betont, dass ein \r\nerhöhter Holzvorrat in deutschen Wäldern nicht per se mit mehr Klimaschutz gleichzusetzen ist. Entschei\u0002dend für die Klimaschutzleistung des Waldes ist zum einen der aktive Entzug von CO2 in Form des im \r\nzugewachsenen Holz gebundenen Kohlenstoffs und zum anderen die Substitution fossiler Ressourcen und \r\nEnergieträger durch Holzverwendung. Der zunehmende Anpassungsdruck durch die Klimaerwärmung \r\nzeigt, dass auch naturnahe Wälder mit vermeintlich standortheimischen Baumarten keinen sicheren Koh\u0002lenstoffspeicher darstellen. Ein proaktiver Waldumbau ist notwendig, um langfristig die \r\nKlimaschutzleistung des Waldes zu stabilisieren und, wo möglich, zu erhöhen. Der im Holz gebundene \r\nKohlenstoff kann dann einerseits in Holzprodukten und als klimaneutraler (bei Anwendung von BECCS \r\nsogar klimapositiver) Brennstoff seine Klimaschutzwirkung entfalten und andererseits kann der Wald wei\u0002ter zur Kohlenstoffbindung beitragen.\r\nGrundthese „negative Wirkung von Holzenergie auf das Klima“ vorab festgelegt: Das Verbändebündnis \r\nkritisiert, dass beim Gutachten bereits die Grundannahme wissenschaftlich umstritten ist. Diese geht da\u0002von aus, dass Holzenergie eine negative Wirkung auf das Klima hat. In Deutschland ist jedoch bei \r\nnachhaltiger Bewirtschaftung des Waldes davon auszugehen, dass ein positiver Effekt auf das Klima vor\u0002liegt. Das Gutachten kommt zwar richtigerweise zu dem Schluss, dass es in der deutschen und \r\neuropäischen Gesetzgebung Inkonsistenzen in der Einordnung von fester Biomasse als erneuerbare Ener\u0002gie gibt. Allerdings sind die daraus resultierenden Schlussfolgerungen aufgrund der Grundannahme nicht \r\nkorrekt.\r\nBei der Quellenauswahl lässt sich erkennen, dass vor allem umweltwissenschaftliche Arbeiten berücksich\u0002tigt wurden. Forstwissenschaftliche Arbeiten sind deutlich geringer vertreten, was eine unausgeglichene \r\nbzw. unvollständige Betrachtung bedingt.\r\n5\r\nAnmerkungen im Detail\r\n1. Fehlannahmen zur deutschen Forst- und Holzenergiewirtschaft\r\nAuf Folie 8 der Präsentation vom 22.01.2025 wird auf die energetische Holznutzung im internationalen \r\nKontext eingegangen und postuliert, dass der Bedarf an Biomasse international stark ansteige und daher \r\neine Priorisierung der Holznutzung erforderlich sei. Bei der rechtlichen Beurteilung der Klimawirkung der \r\nenergetischen Holznutzung im Gutachten geht es allerdings um die Situation in Deutschland und Europa. \r\nEs müsste, wenn überhaupt, die Situation in Deutschland erläutert werden.\r\nDie beschriebene internationale Entwicklung trifft auf Deutschland nicht zu. Die Zeitreihe der Jahre 2013 \r\nbis 2023 zeigt, dass sich der Holzeinschlag in den letzten Jahren aufgrund des Schadholzeinschlags verän\u0002dert hat. Der Anstieg des Gesamtholzeinschlages ist vor allem mit dem angestiegenen Schadholzeinschlag \r\nzu erklären (Abbildung 1), nicht jedoch durch eine gestiegene energetische Nachfrage.\r\nAbbildung 1: Holzeinschlag in Millionen m3 von 2013 bis 20231\r\n.\r\n1.1 Nachhaltigkeit von Holzenergie\r\nAuf Folie 9 der Präsentation wird auf die angeblich umstrittene Nachhaltigkeit der Holzenergie eingegan\u0002gen. Die Aussage lautet, dass die ursprüngliche CO2-Menge erst nach vielen Jahren wieder gebunden \r\nwerde. Rechts auf der Folie ist ein Schaubild zur CO2-Speicherfähigkeit eines einzelnen Baumes abgebil\u0002det. Die Betrachtung der Einzelbaumebene ist bei Fragestellungen, die sich um CO2-Flüsse auf Bestandes\u0002bzw. Ökosystemebene drehen, allerdings nicht gerecht. Bei der Bilanzierung der Speicherfähigkeit des \r\nForstsektors werden nicht einzelne Bäume betrachtet, sondern der gesamte Holzvorrat im Wald.\r\n1 DESTATIS/ Statistisches Bundesamt (2024). Weniger Schadholz aufgrund von Waldschäden: Holzeinschlag 2023 \r\num 10,3 % gesunken. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun\u0002gen/2024/04/PD24_154_41.html. Rev. 12.03.2025.\r\n6\r\nBei der Bewertung der Nachhaltigkeit von Holzenergie ist es wichtig, von der gleichen Bilanzebene zu \r\nsprechen. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen der Betrachtung eines Einzelbaumes, eines Bestan\u0002des oder der Landschaftsebene bzw. nationale Ebene. Die Analyse der Klimawirkung der Holzenergie ist \r\nauf Ebene des Einzelbaums nicht sinnvoll. Einzig sinnvoll ist die Betrachtung des Holzvorrats auf nationaler \r\nEbene2\r\n.\r\nWie die Bundeswaldinventuren gezeigt haben, befindet sich der Holzvorrat im Wald bei nahezu allen \r\nBaumarten auf einem Rekordniveau. Obwohl der Vorrat kalamitätsbedingt in den Jahren zwischen 2017 \r\nund 2022 gesunken ist, liegt er aktuell immer noch rd. 3 % über dem Niveau von 2012. Die Schwankungen \r\nam aktuellen Rand begründen sich vor allem durch die erhöhten Fälle von Kalamitäten, also dem erhöhten \r\nAufkommen von Holz im Markt durch Schädlingsbefall, oder vermehrten Fällen von Dürre oder Sturm.\r\nAus der vierten Bundeswaldinventur heißt es: „Die Dürrejahre seit 2018 und die anhaltende Borkenkä\u0002ferkalamität haben einen massiven Vorratsverlust der Fichte verursacht. Die Fichte hat in der \r\nInventurperiode einen Abgang von durchschnittlich 56 Mio. m³ je Jahr. Davon sind 62 % durch Kalamitäten \r\nverursacht, allein 46 % gehen auf Dürre und Insekten zurück. Im Vergleich zur BWI 2012 hat sie 16 % ihres \r\nVorrats eingebüßt.“3 Zwar ist der Kohlenstoffvorrat seit der Kohlenstoffinventur 2017 um 3 % zurückge\u0002gangen, allerdings ist dies begründet mit einem hohen Vorratsverlust durch Kalamitäten, „insbesondere \r\neine Folge der großen Dürre 2018-2021, sowie auf klimawandelbedingt verminderten Zuwachs zurückzu\u0002führen.“ (ebd.).\r\nAbbildung 2 unterstreicht den Verlust des Holzvorrats der Fichte im Vergleich zu den anderen Baumarten.\r\nAbbildung 2: Veränderung des Holzvorrates nach Baumartengruppen (Bundeswaldinventur IV)\r\nFür die Vorratsverluste in den letzten Jahren, die insbesondere die Fichte betreffen, kann also weder die \r\nnachhaltige Holzentnahme noch der proaktive Waldumbau herangezogen werden. Im Gegenteil: Der Um\u0002bau hin zu klimaresilienten Wäldern wird nur mit einer Vorratsabsenkung möglich sein. \r\n2 Körner Christian (2003). Slow in, rapid out – carbon flux studies and Kyoto targets. In: Science 300, Seite 1242-\r\n1243. Online verfügbar unter: https://www.science.org/doi/10.1126/science.1084460. Rev. 17.03.2025.\r\n3 BMEL (2024). Der Wald in Deutschland. Ausgewählte Ergebnisse der vierten Bundeswaldinventur. Online verfüg\u0002bar unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/vierte-bundeswaldinventur.html.\r\n7\r\n1.2 Für eine Bewirtschaftung des Waldes und einen proaktiven Waldumbau\r\nDie Bewirtschaftung von Wäldern unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsprinzips ermöglicht die Ent\u0002nahme von Holz, ohne dass der Gesamtvorrat an Biomasse innerhalb eines definierten Zeitraums und in \r\neinem spezifischen Gebiet abnimmt. Auch auf kleinräumiger Ebene führt die Entnahme von Bäumen dazu, \r\ndass verbleibende Individuen vermehrt Wachstumsressourcen nutzen können, wodurch sich die entste\u0002henden Lücken im Kronendach sukzessive schließen, bis die nachwachsenden Bäume ihrerseits die \r\nErntefähigkeit erreichen.\r\nBei der Verbrennung von Holz wird das zuvor durch Photosynthese assimilierte und in Form organischer \r\nKohlenstoffverbindungen gespeicherte, CO₂ wieder an die Atmosphäre abgegeben. Derselbe Prozess voll\u0002zieht sich bei der natürlichen Zersetzung von Holz im Wald. Allerdings trägt der natürliche Abbau nicht zur \r\nSubstitution fossiler Energieträger bei, wodurch die energetische Nutzung von Holz aus einer klimapoliti\u0002schen Perspektive als vorteilhaft zu bewerten ist. Solange die Holzentnahme mit dem Nachwachsen von \r\nBiomasse im Gleichgewicht steht, bleibt die CO₂-Konzentration in der Atmosphäre konstant. Empirische \r\nDaten aus Deutschland zeigen, dass in den Wäldern mehr Kohlenstoff gespeichert wird, als durch Ernte \r\nund Nutzung freigesetzt wird. Die Bundeswaldinventuren des Thünen-Instituts zeigen, dass die Holzvor\u0002räte seit 1945 um 85 % angewachsen sind. \r\nEin proaktiver Waldumbau ist für den Fortbestand des Waldes zentral. Viele Waldökosysteme sind mitt\u0002lerweile überaltert, wodurch ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber klimabedingten Stressfaktoren im \r\nVergleich zu jüngeren Beständen abnimmt. Eine waldbauliche Strategie, die das Durchschnittsalter der \r\nBestände senkt, würde nicht nur die Resilienz der Wälder erhöhen, sondern zugleich das Kohlenstoffbin\u0002dungspotenzial durch erhöhtes Wachstumspotenzial jüngerer Bäume steigern4\r\n.\r\nDie Vorschläge aus der Präsentation – wie die Erweiterung der Nachhaltigkeitskriterien und die Verknüp\u0002fung mit den Klimazielen des LULUCF-Sektors – deuten darauf hin, dass aus Sicht von IKEM die \r\nWaldnutzung eingeschränkt und der Rohstoff Holz weniger verwendet werden soll. Dabei wird fälschli\u0002cherweise angenommen, dass bewirtschaftete Wälder grundsätzlich geringere Holzvorräte haben. \r\nWissenschaftliche Studien haben untersucht, wie sich Bewirtschaftung und Stilllegung auf den Wald aus\u0002wirken. Bei Laubwäldern zeigt sich, dass der mittlere Vorrat in unbewirtschafteten Wäldern zwar höher \r\nist, der maximale Vorrat aber gleich bleibt5\r\n. In bewirtschafteten Wäldern gibt es dafür mehr Jungbe\u0002stände. Bei Nadelwäldern weisen bewirtschaftete Flächen tendenziell sogar etwas höhere Holzvorräte auf \r\nals unbewirtschaftete – die Unterschiede sind jedoch statistisch nicht signifikant. Auch hier sind die maxi\u0002malen Holzvorräte beider Waldtypen gleich. Ein Vergleich des Holzvorrats zwischen bewirtschafteten \r\nLaubwäldern und Laubwäldern in mehreren Nationalparks zeigte ebenfalls keine nennenswerten Unter\u0002schiede.6\r\n4 Röder, Hubert; Füchsl, Stefan; Brunner, Johanna; Stanek, Philipp (2023). Analyse der klimaop-timalen Bewirt\u0002schaftung der Wälder und der Verwendung vonHolz in Europa und Deutschland. Hochschule Weihenstephan. TUM \r\nCampus Straubing. Online verfügbar unter: www.hswt.de/forschung/projekt/1915-klimaholz. Rev. 05.04.2024.\r\n5\r\nSchulze, Ernst-Detlef. (2021). Klimaschutz mit Wald. Speicherung von Kohlenstoff im Ökosystem und\r\nSubstitution fossiler Brennstoffe. In: Biologie unserer Zeit (01/2021: 51. Online verfügbar unter: \r\nhttps://doi.org/10.11576/biuz-4103. Rev. 28.03.2025.\r\n6\r\nSchulze, Ernst-Detlef. (2017). Biodiversität und Waldbewirtschaftung im Laubwald. In: Artenschutzreport \r\n(37/2017).\r\n8\r\n2. Definition von fester Biomasse als erneuerbare Energie\r\nIn der Präsentation werden zahlreiche relevante Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Energie \r\nbeurteilt. Es wird aufgezeigt, dass feste Biomasse zwar als erneuerbare Energie definiert ist, allerdings \r\ndiese Definitionen sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt keine allgemeine Definition, die sich in allen Ge\u0002setzen wiederfindet. Im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Erneuerbare-Energien-Gesetz \r\n(EEG) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) werden alle Holzsortimente als erneuerbare Energie \r\nbewertet, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien der RED erfüllen. Diese Unterschiede sind auch darauf \r\nzurückzuführen, dass die politischen Verantwortlichen von einer Legislatur zur nächsten wechseln und die \r\nPositionen zu Holzenergie nicht identisch sind. Dies führt dazu, dass die Debatten in den relevanten Aus\u0002schüssen im Bundestag oder auch in den verantwortlichen Ministerien zu unterschiedlichen Ergebnissen \r\nkommen und es keine allgemeingültige rechtliche Definition gibt. Auch wenn es unterschiedliche Kriterien \r\nfür feste Biomasse gibt, so muss unterstrichen werden, dass keine der vorgestellten Gesetze und Verord\u0002nungen die Einordnung fester Biomasse als erneuerbare Energie in Frage stellen.\r\nZudem zeigen Studien, dass es bei der energetischen Nutzung von Waldholz zu keiner Belastung der At\u0002mosphäre mit zusätzlichem CO2 kommt7\r\n.\r\nIn diesem Zusammenhang verweist das Verbändebündnis auf die Position einer Vielzahl renommierter \r\nWissenschaftler von Oktober 20228\r\n, die in einem offenen Schreiben betonen, dass die energetische Nut\u0002zung von Holz keine zusätzliche CO₂-Belastung der Atmosphäre verursacht. Dies liegt darin begründet, \r\ndass Holz lediglich rezente Kohlenstoffverbindungen enthält, die auch im Zuge der natürlichen Zersetzung \r\nfreigesetzt würden. Zudem belegen Langzeitstudien, dass die in Deutschland seit Jahrzehnten steigenden \r\nHolzvorräte darauf hinweisen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu einer kontinuierlichen \r\nNettokohlenstoffbindung im Gesamtsystem Wald führt.\r\nErwähnenswert sind auch Initiativen mehrerer Bundesländer und Verbände, die die Rolle von Holzenergie \r\nals erneuerbare Energie unterstützen. Mit dem „Pakt Holzenergie Bayern“ hat das Bundesland Bayern im \r\nMai 2024 den Anfang gemacht9\r\n. Mitte Januar 2025 schlossen sich weitere Bundesländer bei der Erklärung \r\n„Nutzung der nachhaltigen Holzenergie“\r\n10 an. Die Landesministerien von Bayern, Baden-Württemberg, \r\nHessen, Sachsen-Anhalt und Sachsen unterzeichneten die Erklärung für eine Nutzung der nachhaltigen \r\nHolzenergie und nun gibt es auch eine Wende in der Bundespolitik.\r\n7 Beispielsweise: Cowie, Annette L. et al. (2021). Applying a science-based systems perspective to dispel miscon\u0002ceptions about climate effects of forest bioenergy. In: Global Chance Biology Bioenergy. 13, Seiten 1210-1231. \r\nOnline verfügbar unter: https://doi. org/10.1111/gcbb.12844. Rev. 28.03.2025.\r\n8\r\nScientist Letter regarding the need for climate smart forest management (2022). Online verfügbar unter: \r\nhttps://www.fachverband-holzenergie.de/download_file/force/1141/201. Rev. 06.03.2025.\r\n9 Pakt Holzenergie Bayern (2024). Online verfügbar unter: https://www.fachverband-holzenergie.de/down\u0002load_file/force/1139/201. Rev. 06.03.2025.\r\n10 Erklärung Nutzung der nachhaltigen Holzenergie (2025). Online verfügbar unter: https://www.fachverband-hol\u0002zenergie.de/download_file/force/1275/201. Rev. 06.03.2025.\r\n9\r\n3. Fehlende Berücksichtigung relevanter Fachgesetze\r\n3.1 Forstrecht\r\nDer Analyse im Kurzgutachten fehlt die Auseinandersetzung mit dem forstlichen Fachrecht. Für eine Ge\u0002samtanalyse der Holzenergie wäre es wichtig zu erwähnen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung des \r\nWaldes gesetzlich verankert ist und ihre Nachhaltigkeit durch freiwillige Zertifizierung nachgewiesen wird.\r\nDie Waldbesitzer sind durch das Bundeswaldgesetz (BWaldG) und die entsprechenden Waldgesetze der \r\nLänder verpflichtet, die Bewirtschaftung von Waldflächen nachhaltig durchzuführen. Unter Gesetzes\u0002zweck ist unter § 1 Satz 1 BWaldG festgehalten, dass der „Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens \r\n(Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfä\u0002higkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die \r\nBodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung \r\n(Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße \r\nBewirtschaftung nachhaltig zu sichern […]“ ist. \r\nUnter § 11 Bewirtschaftung des Waldes wird im BWaldG nochmal auf die nachhaltige Bewirtschaftung \r\neingegangen. Kahlgeschlagene Waldflächen müssen wieder aufgeforstet werden. Exemplarisch wird im \r\nBayerischen Waldgesetz die sachgemäße Waldbewirtschaftung (Artikel 4) definiert als eine „Bewirtschaf\u0002tung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet\r\n[…].“ Die Akteure aus Forst- und Landwirtschaft sind also verpflichtet, ihre Bewirtschaftung in einer nach\u0002haltigen, den Waldbestand sichernden, Art und Weise durchzuführen.\r\nNeben den gesetzlichen Regelungen hat sich bei den Waldbesitzern ein Waldmanagement etabliert, wel\u0002ches die Ökosystemleistungen des Waldes sicherstellen. In einem nachhaltig bewirtschafteten Wald \r\nbleiben die Holzvorräte auf Betriebsebene langfristig stabil. In Deutschland wird dies ab einer mittleren \r\nBetriebsfläche durch eine zehnjährige Forsteinrichtungsplanung sichergestellt, die nicht vom Waldeigen\u0002tümer selbst, sondern von zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt und von einer staatlichen \r\nAufsichtsbehörde überprüft wird. Ergänzend dazu erfolgen alle zehn Jahre bundesweite Waldinventuren. \r\nDabei werden unter anderem die Waldfläche, Baumartenverteilung, Holzvorräte, Zuwächse und die Na\u0002turnähe erfasst.\r\n3.2 Abfallrecht\r\nIn der Präsentation wird nicht in ausreichendem Detail auf das Abfallrecht eingegangen und wichtige As\u0002pekte für eine energetische (Alt-)Holznutzung nicht erwähnt. Die Analyse ist deshalb auch in diesem \r\nBereich unvollständig. \r\nBei der energetischen Nutzung von Altholz und anderen Abfällen wird die Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) zu \r\nGrunde gelegt. Sie regelt, dass Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender \r\nRangfolge stehen: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Ver\u0002wertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Es ist also eng geregelt, \r\nwelche Sortimente überhaupt energetisch genutzt werden dürfen.\r\nIn der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) wird Holz in verschiedenen Abfallschlüs\u0002seln aufgeführt. Auf diese soll hier nicht näher eingegangen werden, jedoch sind diese Nummern \r\nwiederum für die Einordnung in der Altholzverordnung (AltholzV) von Bedeutung. Anhang III der Altholz\u0002verordnung führt die Abfallschlüssel auf und weist sie den vier Altholzkategorien zu, nach denen sich \r\nwiederum die erlaubten Verwertungswege richten.\r\n10\r\nOrdnungsrechtlich ist die stoffliche und energetische Verwertung von Altholzin der AltholzV gleichwertig. \r\nIn Paragraph 4 erkennt die AltholzV die Hochwertigkeit beider Verwertungswege an. Die energetische \r\nNutzung von Altholz spielt eine entscheidende Rolle in der Kreislaufwirtschaft, da eine rein stoffliche Ver\u0002wertung sowohl aus qualitativen als auch quantitativen Gründen nicht realisierbar ist. Sie gewährleistet, \r\ndass sich Schadstoffe nicht in Holzprodukten ansammeln, und trägt somit zum Schutz der Verbraucher \r\nbei. \r\nDer Altholzmarkt ist sehr volatil und konjunkturabhängig. Bereits heute übersteigt das Altholzaufkommen \r\ndie Kapazitäten der rein stofflichen Verwertungsmöglichkeiten um das 4-5-fache. Für den Fall einer Be\u0002vorzugung der stofflichen Nutzung, würde sich diese Problematik weiter verschärfen, besonders bei \r\nentsprechender konjunktureller Lage. In dem Fall würde Altholz ungenutzt in Lagerstätten ruhen. Daher \r\ndarf die thermische Verwertung ordnungsrechtlich nicht eingeschränkt werden, wie es der Vorschlag zur \r\nVerankerung des Kaskadenprinzips in der Präsentation nahelegt. Altholzanlagenbetreiber sind und blei\u0002ben wichtige Abnehmer von Altholz. Die energetische Nutzung von Altholz hat noch einen weiteren \r\nVorteil: Sie ermöglicht es, insbesondere bei behandeltem Altholz, Schadstoffe zu entfernen und aus dem \r\nStoffkreislauf zu nehmen. Die Schadstoffe werden in der Holzasche aufgefangen und, wenn notwendig, \r\numweltverträglich in Deponien gelagert.\r\n4. Einordnung der Sortimente für die thermische Nutzung\r\nFür das bessere Verständnis soll an dieser Stelle erläutert werden, welche Biomassesortimente energe\u0002tisch genutzt werden. Private Haushalte verwenden in Einzelraumfeuerungen sowie \r\nScheitholzheizungsanlagen vorrangig Waldholz, das aufgrund seiner geometrischen Eigenschaften oder \r\nseines qualitativen Zustands nicht für die industrielle Sägeholznutzung geeignet ist. Darüber hinaus kön\u0002nen logistische Restriktionen, wie das kleinvolumige Anfallen einzelner Bäume, eine Vermarktung als \r\nSägeholz wirtschaftlich unattraktiv machen. Weitere für die energetische Nutzung in privaten Haushalten \r\nrelevante Holzsortimente umfassen Biomasse aus der Garten- und Landschaftspflege.\r\nHackschnitzelkessel nutzen in der Regel Waldrestholz, das im Rahmen forstlicher Bewirtschaftungsmaß\u0002nahmen anfällt, oder holziges Material aus der Landschaftspflege, während Pelletkessel mit Pellets \r\nbetrieben werden, die in Deutschland zu über 90 % aus Sägerestholz und bis zu 10 % aus nicht sägefähi\u0002gem Holz aus Durchforstungen produziert werden.\r\nAuch in größeren Holzenergieanlagen, wie Heizwerken und Heizkraftwerken, ist der Anteil sägefähiger \r\nHolzsortimente vernachlässigbar. Abbildung 3 verdeutlicht, dass mit zunehmender Anlagengröße der An\u0002teil von Waldholz in der Brennstoffzusammensetzung abnimmt, während der Einsatz von Altholz \r\nzunimmt. Damit zeigt sich, dass die energetische Verwertung von Holz in bestehenden Anlagen weitge\u0002hend im Einklang mit der stofflichen Nutzungskaskade erfolgt.\r\n11\r\nAbbildung 3: Je nach Verbrauchergruppe werden bestimmte Holzreststoffe vermehrt eingesetzt. Der Ge\u0002samtbedarf an Energieholz liegt pro Jahr bei etwa 56 Millionen Festmeter (C.A.R.M.E.N. e.V. nach Döring \r\net al. 2020, Döring et al. 2018a, Döring et al. 2018b)11\r\n5. Zu den Schlussfolgerungen im Kurzgutachten\r\nIn der Präsentation wurden nur kurz die aus Sicht von IKEM notwendigen Ansätze für Gesetzesreformen \r\nangesprochen. Eine Bewertung dieser ist schwierig, da sie nicht im Detail erläutert wurden.\r\nFür eine Umsetzung von EU-Rechtsakten wird von IKEM vorgeschlagen, folgende Reformen umzusetzen:\r\n• Reform der Berichterstattung (bspw. atmospheric flow approach) \r\n• Erweiterung der RED-Nachhaltigkeitskriterien \r\n• Verschärfung des nationalen Emissionshandels \r\n• Konkretisierung der ECGT-Richtlinie und der Green-Claims-Directive\r\nFür eine Umsetzung von nationalen Rechtsakten wird vorgeschlagen, folgende Reformen umzusetzen:\r\nEinführung einer BioW-NachV\r\n• BioSt-NachV und Biokraft-NachV existieren bereits \r\n• Neue Verordnung würde Regulierung des Wärmesektors vereinfachen \r\n• Kopplung mit Umsetzung des ETS 2 denkbar \r\n• Verankerung des Kaskadenprinzips möglich \r\n• Definition des WPG zeigt Notwendigkeit\r\n11 C.A.R.M.E.N. e.V. (2021). Energieholzverbrauch in Deutschland. Online verfügbar unter: https://www.carmen\u0002ev.de/energieholzverbrauch-in-deutschland/. Rev. 06.03.2025.\r\n12\r\n5.1 Zu den vorgeschlagenen Anpassungen der RED III\r\nDas Verbändebündnis weist darauf hin, dass die vom IKEM aufgeführten Vorschläge nicht mit den vom \r\nIKEM aufgeführten Ergebnissen übereinstimmen. Das Institut bestätigt in seinem Kurzgutachten selbst \r\ndie rechtliche Definition von fester Biomasse als erneuerbare Energie, wenn auch abhängig vom jeweili\u0002gen Gesetz gewisse Kriterien zu beachten sind. Daher ist es unverständlich, warum die RED\u0002Nachhaltigkeitskriterien erweitert oder der nationale Emissionshandel verschärft werden sollen. Da die \r\nenergetische Holznutzung bereits vor der Einführung der RED II-Nachweispflichten nachhaltig geregelt \r\nwar, hat die Verpflichtung zur Einhaltung der Kriterien lediglich Aufwand, Kosten und Bürokratie für die \r\nbetroffenen Unternehmen verursacht, jedoch zu keiner signifikanten Veränderung der Herkunft oder Be\u0002schaffenheit der thermisch genutzten Sortimente geführt. Diese Entwicklung verläuft konträr zum Ziel des \r\nGesetzgebers die Bürokratie in Deutschland abzubauen. Die RED hat sowohl bei Unternehmen als auch \r\nbei der Verwaltung für einen erhöhten Arbeitsaufwand geführt.\r\nDie Novellierung der RED III wurde im Jahr 2023 bereits abgeschlossen und muss bis zum 21. Mai 2025 in \r\nden Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Während dieses Prozesses ist die von IKEM vorgeschlagene Er\u0002weiterung der Nachhaltigkeitskriterien nicht sinnvoll. Im Anschluss an die nationale Umsetzung der \r\nNovellierung müsste die neue Regelung mehrere Jahre in der Praxis von den Akteuren umgesetzt werden, \r\nbevor es möglich ist, Anpassungsbedarf festzustellen.\r\n5.2 Zu einer Verankerung des Kaskadenprinzips\r\nHolz speichert Kohlenstoff aus der Atmosphäre. Holz wird als einer der nachhaltigsten Rohstoffe zu gro\u0002ßen Teilen im Holzbau oder der stofflichen Nutzung eingesetzt, während stofflich nicht verwertbare \r\nSortimente energetisch genutzt werden. In vielen Fällen wird feste Biomasse am Ende einer langen Nut\u0002zungskaskade thermisch genutzt (Altholz macht 55,6 % der Holzverwendung in Großfeuerungsanlagen \r\naus). Sortimente, die anders nicht genutzt werden können, (Waldrestholz, Landschaftspflegeholz etc.) \r\nwerden ebenfalls thermisch genutzt12. Das Verbändebündnis kritisiert den Vorschlag, das Kaskadenprinzip \r\nim Gesetz zu verankern. Gegenwärtig wird die stoffliche Nutzung an möglichen Einsatzbereichen schon \r\nheute durch den Markt selbst priorisiert. Es darf keine gesetzlich vorgegebene, unsachgemäße Beschrän\u0002kung der Holzenergie geben. \r\nDer Großteil des in Deutschland geernteten Holzes wird heute schon im Holz- und Möbelbau stofflich \r\neingesetzt. Nach Nutzergruppen sortiert, zählen zu den größten Abnehmern die Sägeindustrie (33,3 %), \r\ndie Holzwerkstoffindustrie (12,4 %) sowie die Holz- und Zellstoffindustrie (7,1 %). Die Anteile in Bio\u0002massefeuerungsanlagen liegen bei 7,3 % für Anlagen von unter 1 MW und 17,4 % für Anlagen von über 1 \r\nMW13. Eine Erhöhung der stofflich nutzbaren Menge ist nicht einfach zu erreichen. Waldrestholz (z.B. Äste \r\naus dem Wipfelbereich) beispielsweise kann weder im Holz- noch im Möbelbau verwendet werden, mit \r\nAusnahme beispielsweise der Holzwerkstoffindustrie, wobei hier seit Jahren Nachfrage- und Produktions\u0002rückgänge zu verzeichnen sind. Um die Holzmenge für die stoffliche Nutzung zu erhöhen, müsste \r\nbeispielsweise der Holzeinschlag erhöht werden. Für den Fall, dass die thermisch genutzten Sortimente \r\n12 FNR (2024). Basisdaten Bioenergie Deutschland 2024. https://www.fnr.de/fileadmin/Projekte/2023/Media\u0002thek/Broschuere_Basisdaten_Bioenergie_2023_web.pdf\r\n13 Mantau, U. (2023): Holzrohstoffbilanzierung, Kreislaufwirtschaft und Kaskadennutzung – 20 Jahre Rohstoffmoni\u0002toring Holz, FNR, FKZ: 22015918. Online verfügbar unter: \r\nhttps://www.fnr.de/fileadmin/Projekte/2024/Mediathek/FNR_Brosch_Rohstoffmonitoring_Holz_2024.pdf. Rev. \r\n26.08.2024.\r\n13\r\ndoch für andere Anwendungen genutzt werden können, gibt es kein Hemmnis, diese auch dafür zu nut\u0002zen.\r\nDie Auswirkungen einer stofflichen Priorisierung von fester Biomasse wurden bereits 2016 von Rüter et \r\nal.14 modelliert. Das Szenario untersucht die Folgen einer bevorzugten Kaskadennutzung von industriefä\u0002higem Rundholz anstelle seiner direkten energetischen Verwertung. Das bedeutet, dass das Holz zunächst \r\nmehrfach stofflich genutzt wird, bevor es am Ende seiner Lebensdauer zur Energiegewinnung dient. \r\nDadurch vergrößert sich der Pool an Holzprodukten, und es gibt mehr stoffliche Substitution, während die \r\nenergetische Substitution stark zurückgeht. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass diese Strategie zu \r\nniedrigeren Preisen für Schnittholz führt. Infolgedessen steigt die gesamte Holzernte auf das höchste Ni\u0002veau aller untersuchten Szenarien, und auch die Holzimporte könnten zunehmen. Aus klimapolitischer \r\nSicht wäre dies jedoch eher nachteilig.\r\nWürde das Kaskadenprinzip gesetzlich verankert werden und vorschreiben, dass Holz erst nach einer \r\nstofflichen Nutzung energetisch verwertet werden darf, bliebe Waldrestholz ungenutzt im Wald liegen. In \r\nDeutschland würde dies zu zusätzlichen fossilen CO₂-Emissionen führen, da stattdessen fossile Brenn\u0002stoffe zur Energiegewinnung genutzt würden. Allerdings würde das im Wald verbleibende Restholz durch \r\nnatürliche Verrottung im gleichen Zeitraum eine vergleichbare Menge an CO₂ freisetzen wie bei der Ver\u0002brennung. Dies wäre für die deutschen und europäischen Klimaschutzziele nicht zielführend. Im Jahr 2023 \r\nwurden durch die Nutzung von Holz im Strom- und Wärmebereich etwa 32 Mio. Tonnen CO2 vermieden15\r\n.\r\nAltholz wird vor allem thermisch genutzt: Im Jahr 2020 lag die inländisch verfügbare Menge an Altholz bei \r\n16,2 Mio. m3\r\n. Der Großteil davon (84,7 %) wurde energetisch verwendet, lediglich 15,3 % wurden stofflich \r\nverwendet (ebd.). Die stoffliche Nutzung ist in den Jahren 1990 bis 2020 nur leicht angestiegen, während \r\ndie energetische Nutzung von unter 2,5 Mio. m3 auf über 12 Mio. m3\r\n(ebd.) angestiegen ist. Die Gründe \r\nfür die Nachfrage der energetischen Nutzung von Altholz liegen in den steigenden Energiepreisen und \r\nFörderimpulsen (ebd.). \r\nAltholz wird darüber hinaus für die Produktion von Spanplatten genutzt. Im Jahr 2020 macht Altholz 36,2 \r\n% der Rohstoffe, die für die Spanplattenproduktion notwendig sind, aus. In anderen Produktgruppen wird \r\nAltholz bislang nicht verwendet16. Allerdings ist die Auslastung der Spanplattenproduktion gleichgeblie\u0002ben während die Produktionskapazitäten gesunken sind. Die Auslastung für die Spanplattenproduktion \r\nschwankte in den letzten Jahren zwischen 94,3 % im Jahr 2005, 81,1 % im Jahr 2010 und 91,0 % im Jahr \r\n2020 (ebd.). Die Produktionskapazitäten für die Spanplatte sind seit dem Jahr 1999 von fast 10 Mio. m3\r\nimmer weiter auf unter 6 Mio. m3\r\nim Jahr 2020 gesunken (ebd.). Das heißt, die Spanplattenproduktion ist \r\nin den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Auch wenn die Auslastung relativ gleichgeblieben ist, ist \r\ndie Produktionskapazität zurückgegangen.\r\n14 Rüter, Sebastian et al. (2016). ClimWood2030. ‚Climate benefits of material substitution by forest biomass and \r\nharvested wood products; Perspective 2030‘. Final Report. In: Thünen Report 42. Online verfügbar unter: https://li\u0002teratur.thuenen.de/digbib_extern/dn056927.pdf. Rev. 01.04.2025.\r\n15 Lauf, Thomas et al. (2025). Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger. Bestimmung der vermiedenen Emissionen \r\nim Jahr 2023. In: Climate Change 03/2025. Online verfügbar unter: https://www.umweltbundes\u0002amt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/03_2025_cc_emissionsbilanz_erneuerbarer_energien_20\r\n23.pdf. Rev. 03.05.2025.\r\n16 Döring, P.; Gieseking, L.; Mantau, U. (2021b). Holzwerkstoffindustrie 2020. Entwicklung der Produktionskapazität \r\nund Holzrohstoffnutzung. Hamburg. Online verfügbar unter: http://infro.eu/img/pdf/rohstoffmonito\u0002ring/R%202021%2002%20Holzwerkstoffindustrie.pdf. Rev. 26.08.2024.\r\n14\r\nFür den Fall einer Bevorzugung der stofflichen Nutzung, müssten die Kapazitäten der Spanplattenproduk\u0002tion wieder angehoben werden. Dies entspräche wie dargestellt nicht den Entwicklungen auf dem Markt \r\nder letzten Jahrzehnte. In dem Fall müsste Altholz ggf. exportiert werden. Die thermische Altholzverwer\u0002tung kommt nicht nur dem Entsorgungsauftrag nach, sondern dient auch der Ausschleusung von \r\nSchadstoffen, die sich bei stofflicher Nutzung sonst weiter anreichern17. Daher darf die thermische Ver\u0002wertung ordnungsrechtlich nicht eingeschränkt werden.\r\n5.2 Zur Berichterstattung der IPCC-Methodik\r\nWie im Kurzgutachten erwähnt, werden -Emissionen aus der energetischen Holznutzung auf Grundlage \r\nder IPCC-Methodik des „production approach“ berichtet. Deutschland sollte sich hier an die internationa\u0002len Standards halten und keinen Alleingang beschreiten, da dieser Vergleiche zwischen nationaler \r\nBerichterstattung von Emissionen nur erschwert.\r\n5.3 Zur Anpassung der Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ \r\n(ECGT-Richtlinie) und der Green-Claims-Directive\r\nAus Sicht des Verbändebündnisses braucht es weder eine Konkretisierung der ECGT-Richtlinie noch der \r\nGreen Claims Directive. Wie schon erläutert, ist Holzenergie bei nachhaltiger Forstwirtschaft klimaneutral \r\nund zudem richtigerweise als erneuerbare Energie definiert. Darüber hinaus wird in den beiden Richtlinien \r\nnicht im Detail auf einzelne Technologien eingegangen, es geht vielmehr darum Verbrauchern mehr Klar\u0002heit beim Konsum von umweltfreundlichen, klimafreundlichen oder „grünen“ Produkten zu verschaffen. \r\nEs bleibt festzuhalten, dass es hier keiner Anpassung bedarf, da Holzenergie in allen relevanten Gesetzen \r\nals CO2-neutrale erneuerbare Energie definiert ist. Der CO2-Faktor auf Holz im CO2-Rechner des Umwelt\u0002bundesamts steht hierzu im Widerspruch.\r\n5.5 Zur Einführung einer Biomassewärme-Nachhaltigkeitsverordnung:\r\nEs ist nicht verständlich, wieso sich aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) schließen lässt, es bedürfe \r\neiner Biomassewärme-Nachhaltigkeitsverordnung. Das WPG verweist zur Einhaltung der Nachhaltigkeits\u0002anforderungen auf die Anforderungen der BioSt-NachV. Die BioSt-NachV ist zwar an das EEG angelehnt, \r\nkann jedoch ebenfalls für andere Rechtsbereiche herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat entschie\u0002den, dass der Anteil von Biomasse in Wärmenetzen begrenzt wird, um eine nachhaltige energetische \r\nHolznutzung mit den Ausbauzielen für erneuerbare Wärme zu vereinen. So heißt es unter § 30 (2) im \r\nWPG: „Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer \r\nLänge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht \r\nanzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe \r\ne fällt. Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in \r\nein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu \r\nberücksichtigen.“ Falls mit dem Vorschlag, eine Biomassewärme-Nachhaltigkeitsverordnung einzuführen, \r\nintendiert ist, den Geltungsbereich der Nachhaltigkeitskriterien der RED auf andere Anwendungsfälle im \r\nWärmebereich (dezentrale Gebäudewärme etc.) auszudehnen, so muss dem vor dem Hintergrund der \r\nUmsetzbarkeit klar widersprochen werden. Die Nachhaltigkeitszertifizierung nach der RED ist für feste \r\nBiomasseanlagen ab 20 MW (7,5 MW nach RED III) Gesamtfeuerungswärmeleistung ausgelegt und \r\n17 Thorwarth, Harald; Endriss, Felix; Scheuber, Matthias (2022). Schadstoffe in Altholz. In: Che-mie Ingenieur Technik \r\n(Vol. 95: 10). Online verfügbar unter: https://doi.org/10.1002/cite.202200122. Rev. 26.08.2024.\r\n15\r\naufgrund der Komplexität der Umsetzung (Führung eines Massenbilanzsystems, Treibhausgasberech\u0002nung, jährliches externes Audit, etc.) bereits für diese größeren Einsatzbereiche und deren Lieferkette \r\neine Herausforderung. Weitere (kleinere, dezentrale) Anwendungsfälle im Wärmebereich würden \r\nschlicht an der Umsetzbarkeit scheitern.\r\n6. Auswirkungen auf die Transformation\r\nFür die Transformation des Energiesektors spielt Holzenergie als erneuerbare Energie eine zentrale Rolle.\r\nHolzenergie ist zentraler Bestandteil der Energie- und Wärmewende. Ob es um die kommunale Wärme\u0002planung durch das Wärmeplanungsgesetz geht oder die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze\r\n(BEW) geht, die Defossilisierung der industriellen Prozesswärme und die Bundesförderung für Energie und \r\nRessourceneffizienz (EEW), oder das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Bundesförderung für effiziente \r\nGebäude (BEG).\r\nHolzenergie spielt als erneuerbare Energie eine zentrale Rolle. So macht der Anteil von Holzenergie an \r\nerneuerbaren Energien im Jahr 2023 im Bereich Strom 3,7 % (Bruttostromverbrauch), Wärme & Kälte 69\r\n% (Endenergieverbrauch), Prozesswärme 13 % (Endenergieverbrauch), Gebäudewärme 34,4 % (Endener\u0002gieverbrauch) aus18. Insbesondere im Wärmebereich ist der Anteil erneuerbarer Energien am \r\nGesamtenergiebedarf noch deutlich zu gering ist, v.a. mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, bis 2030 \r\n50% erneuerbare Wärmeversorgung zu erreichen.\r\nVerunsicherungen der letzten Jahre beenden\r\nIn den letzten Jahren kam es vermehrt zu Verunsicherungen in der holzverarbeitenden Branche, wie der \r\nRohstoff Holz genutzt werden kann, beispielsweise verursacht durch die fehlerhafte Kommunikation zur \r\nNovellierung des Gebäudeenergiegesetzes („Heizhammer“). Die Frage nach der energetischen Nutzung \r\nvon Holz hat in der letzten Legislaturperiode zwischen SPD, Grünen und FDP zur Novellierung zahlreicher \r\nGesetze und Förderprogrammen und so zur Verunsicherung von Verbrauchern und Unternehmen ge\u0002führt. Es wurde gar die Nachhaltigkeit von Holz und die Einordnung als erneuerbare Energie debattiert, \r\nletztendlich jedoch nicht angezweifelt, wie auch das Gutachten festgestellt hat.\r\nGanz aktuell wird unter der neuen Bundesregierung eine Novellierung des GEG debattiert und damit \r\nkönnte die Debatte zu Ende geführt werden. Konträr dazu verfolgt das Umweltbundesamt eine eigene \r\nAgenda und nimmt in Kauf, dass Verbraucher, Kommunen und Unternehmen durch eine Veröffentlichung \r\ndes Gutachtens weiter verunsichert bleiben, obwohl das Gutachten eigentlich keine neuen Erkenntnisse \r\nzur Debatte beiträgt.\r\nDiese Verunsicherungen bremsen die Energie- und Wärmewende aus. Ein Rechtsgutachten wie das vor\u0002liegende von IKEM, welches die energetische Nutzung von Holz einseitig kritisiert und keine fachlich \r\nfundierte Auseinandersetzung zulässt, wird zu neuer Verunsicherung bei Verbrauchern, Kommunen und \r\numsetzenden Unternehmen führen. Die Gesellschaft insgesamt braucht Planungssicherheit und Gewiss\u0002heit, dass sich ihre Investition in eine neue Heizung, in die kommunale Wärmeplanung und in innovative \r\nProdukte aus dem Bereich Holzenergie auch in Zukunft rentieren werden und ihr Einsatz erlaubt bleibt.\r\n18 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2024). Erneuerbare Energien in Zahlen. Online verfügbar un\u0002ter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20241129-erneuerbare-energien-in-zahlen\u00022023.pdf?__blob=publicationFile&v=8. Rev. 28.03.2025.\r\n16\r\n7. Einseitige Quellenauswahl\r\nDas Verbändebündnis kritisiert, dass beim Gutachten keine ergebnisoffene Herangehensweise als Grund\u0002lage gedient hat. Die Grundthese geht bereits davon aus, dass Holzenergie eine negative Wirkung auf das \r\nKlima hat. \r\nBei Betrachtung der herangezogenen Quellen fällt auf, dass es sich zu einem bedeutenden Teil um sowohl \r\nwissenschaftliche, aber auch tendenziöse Quellen handelt, die aus dem Umweltbereich kommen. So wird \r\nbeispielsweise das Netzwerk Biomass Action Network des Environmental Paper Network in der Präsenta\u0002tion zitiert, die eine sehr negative Haltung zur energetischen Nutzung von fester Biomasse \r\nkommunizieren. Diese sind teilweise auch nicht auf die Situation in Deutschland anwendbar (Zitat auf der \r\nWebseite: „Burning woody biomass for energy is often wrongly seen as a sustainable renewable energy \r\nsource. However, burning wood means more destructive logging of forests, which harms the climate, in\u0002cluding by reducing carbon stocks and sinks, and also destroys natural ecosystems and wildlife habitat.“\r\n19). \r\nDie in Deutschland nachhaltige Waldbewirtschaftung ist auf die Produktion von Wertholz für die Nutzung \r\nin langlebigen Holzprodukten abgestimmt. Wird Holz energetisch genutzt, handelt es sich in der Regel um \r\nWaldrestholz und Schwachholz aus Pflege- und Erntemaßnahmen, die für die höherwertige stoffliche Ver\u0002wendung aufgrund von Form und/oder Stärke ungeeignet sind. Der im Kurzgutachten im besten Fall \r\nselektiv zitierte Teilbericht zu den BioWISE/BioSINK-Projekten verdeutlicht, dass Derbholz insbesondere \r\nvon Anlagen mit einer Leistung über 1 MW zu einem sehr geringen Teil genutzt wird. Auch wird im Kurz\u0002gutachten nicht darauf eingegangen, dass die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das von \r\nUmweltverbänden geforderte Kaskadenprinzip bereits heute in der Praxis Anwendung findet. Dies macht \r\ndeutlich, dass im Gutachten eine voreingenommene Position herrscht.\r\nIm Kontrast dazu werden Arbeiten aus der forstwirtschaftlichen Perspektive kaum berücksichtigt. Profes\u0002sor Dr. Röder, Betriebswirtschaftler für nachwachsende Rohstoffe an der Hochschule Weihenstephan\u0002Triesdorf (HSWT), hat zwar bei der digitalen Präsentationsveranstaltung am 22. Januar einen Vortrag zur \r\nBewertung der Klimawirkung der energetischen Holznutzung gehalten, allerdings werden seine Arbeiten \r\nim Kurzgutachten nicht zitiert.\r\nDies ist nicht überraschend, da der Auftraggeber der Studie, das Umweltbundesamt, in seinen Positions\u0002papieren und Berichten die thermische Nutzung von Holz auf das Klima als eher negativ bewertet20. Im \r\nCO2-Rechner des Umweltbundesamts werden Holzheizungen beispielsweise auch mit CO2-Emissionen be\u0002legt.\r\n8. Kritik an LULUCF-Zielen und Bilanzierungspraktiken\r\nDie Freisetzung von Treibhausgasen durch die energetische Holznutzung wird gemäß den Treibhausgas\u0002bilanzierungsregeln des IPCC dem LULUCF-Sektor zugeordnet. Im Rahmen des Vermeidens der \r\nDoppelzählung werden deswegen in den Sektoren für Energie und Industrie keine Emissionen berichtet. \r\n19 Online verfügbar unter: https://environmentalpaper.org/biomass/. Rev. 05.03.2025\r\n20 Umweltbundesamt (2023). Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima. Online verfügbar unter: \r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen/quellen-der-luftschad\u0002stoffe/holzheizungen-schlecht-fuer-gesundheit-klima#4-punkte-plan-zum-schutz-von-gesundheit-und-klima.\r\n17\r\nDer LULUCF-Sektor spielt eine wichtige Rolle in der Erreichung der Klimaneutralität. Das CO2-Reduktions\u0002ziels nach der LULUCF-Verordnung [(EU) 2023/839] gibt für Deutschland für das Jahr 2030 eine \r\nTreibhausgassenke von 30,8 Mio. t CO2 vor. Indes sieht der Projektionsbericht 2023 der Bundesregierung \r\nden Sektor 2030 lediglich als Senke von 20,6 Mio. t CO2.\r\n21 Der vorherige Projektionsbericht 2021 wies den \r\nLULUCF-Sektor in 2030 noch als Quelle von ca. 22 Mio. t CO2 aus.22 In beiden Fällen wird das Ziel der \r\nLULUCF-Verordnung deutlich verfehlt werden, weshalb Experten dies als unwissenschaftlich und zu hoch \r\nkritisieren und davor warnen, dass die überzogenen EU-Ziele zu einem Stopp der Waldbewirtschaftung \r\nführen.23 Der wissenschaftliche Beirat für Waldpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Land\u0002wirtschaft hat in seiner Stellungnahme zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Jahr 2021 \r\nbereits vor einem reduzierten Klimaschutzbeitrag von Wald und Holz aufgrund der Zielvorgabe für den \r\nLULUCF-Bereich im Bundes-Klimaschutzgesetz gewarnt.24 Dabei ist die Zielvorgabe des Bundes-Klima\u0002schutzgesetzes für den LULUCF-Bereich mit -25 Mio. t CO2äq. um knapp 6 Mio. t CO2äq. niedriger als in der \r\nLULUCF-Verordnung. Der wissenschaftliche Beirat warnt basierend auf den Projektionen für den LULUCF\u0002Bereich vor der absehbaren Minderungslücke. Das Ziel ließe sich „theoretisch nur durch eine starke Ein\u0002schränkung der Holzentnahmen bei stabilen Zuwächsen erreichen.“ Dies würde zu Verlagerungseffekten \r\nvon Klimaschutz in andere Sektoren (z.B. verringerte Substitutionsmöglichkeit energie- und CO2-intensiver \r\nBaustoffe, fossiler Energieträger, …) und in Wälder außerhalb Deutschlands führen: „(…) Dann ergibt sich \r\nzwar rechnerisch für den LULUCF-Sektor eine bessere Emissionsbilanz. Dieser sektorspezifisch positive Ef\u0002fekt wird aber durch zusätzliche Emissionen in anderen Sektoren der deutschen Wirtschaft \r\nüberkompensiert, so dass es für Deutschland insgesamt zu einer Verschlechterung der Emissionsbilanz \r\nkommt. (…) Würde das Holz von außerhalb der EU beschafft, käme es bei der derzeitigen Versorgungs\u0002struktur zum überwiegenden Teil aus Ländern mit niedrigeren Standards für nachhaltige Waldwirtschaft \r\n(sowie höherem Gefährdungspotential für die biologische Vielfalt). Dieser niedrigere Nachhaltigkeitsstan\u0002dard impliziert gleichzeitig höhere Emissionen.“25\r\nDas Thünen-Institut hat bereits 2020 Leckage-Effekte in einem Szenario untersucht, für den Fall das in den \r\neuropäischen Mitgliedstaaten größere Flächen unter Schutzstatus gestellt werden. Die Wissenschaftler \r\nsind zu dem Schluss gekommen, dass das Szenario der EU-Biodiversitätsstrategie zu einer geringeren \r\nHolzproduktion führt. Im Jahr 2050 würden im Vergleich zum Referenzszenario 42 % (244 Mio. m3\r\n) weni\u0002ger Rundholz produziert werden. Diese Menge an Rundholz würde im Markt fehlen und daraufhin in \r\nNicht-EU-Staaten produziert werden. Die Autoren kommen ferner zu dem Schluss, dass die ansteigende \r\nProduktion von Rundholz in Nicht-EU-Staaten mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Effekte auf \r\n21 Umweltbundesamt (2023). Projektsionsbericht 2023. Online verfügbar unter: https://www.umweltbundes\u0002amt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/39_2023_cc_projektionsbericht_2023.pdf. Rev. \r\n28.03.2025.\r\n22 Umweltbundesamt (2022). Projektionsbericht 2021. Online verfügbar unter: https://www.umweltbundes\u0002amt.de/sites/default/files/medien/372/dokumente/projektionsbericht_2021_uba_website.pdf. Rev. 28.03.2025.\r\n23 Bundesverband Bioenergie (2023). Pressemitteilung: Deutschland riskiert Strafzahlungen in Milliardenhöhe. On\u0002line verfügbar unter: https://www.bioenergie.de/presse/allgemeines/deutschland-riskiert-strafzahlungen\u0002milliardenhoehe. Rev. 28.03.2025.\r\n24 Wissenschaftlicher Beirat für Waldpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2021). On\u0002line verfügbar unter: \r\nhttps://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ministerium/Beiraete/waldpolitik/klimaschutzgesetz.pdf;jses\u0002sionid=1E1DB5F164B06A9654F5BEC71EB277FC.live832?__blob=publicationFile&v=5. Rev. 25.03.2025.\r\n25 Ebd. S. 9\r\n18\r\nBiodiversität ausüben würde und vulnerable Ökosysteme unter noch größeren Risiken ständen, degra\u0002diert zu werden.26\r\nDie binnen zweier Jahre stark geänderten Annahmen (Differenz ca. 40 Mio. t CO2!) zur weiteren Entwick\u0002lung des LULUCF-Sektors in den Projektionsberichten der Bundesregierung verdeutlichen zudem die \r\nSchwierigkeit bei der Vorhersage und Erfassung der Emissionsentwicklung im LULUCF-Bereich. Dies ist \r\ndadurch begründet ist, dass es sich beim LULUCF-Sektor und besonders bei Wäldern um natürliche Sys\u0002teme handelt, deren Treibhausgasbindung und -freisetzung komplexen natürlichen Vorgängen unterliegt, \r\nanders als bei den stöchiometrisch einfacher zu berechnenden CO2-Emissionen bei der Verbrennung fos\u0002siler Energieträger. \r\nDie Berechnung des deutschen Beitrags zum EU-LULUCF-Ziel für 2030 (30,8 Mio. t CO₂) berücksichtigt \r\nnicht die natürliche Waldentwicklung oder unvorhersehbare Klimawandelfolgen. Die Aufteilung des EU\u0002Ziels (310 Mio. t CO₂) erfolgt anhand der durchschnittlichen LULUCF-Emissionen von 2016–2018 sowie \r\nder bewirtschafteten Landfläche. Dadurch wird das deutsche Ziel auf Basis historischer Werte festgelegt, \r\nohne ökologische Entwicklungen oder klimatische Veränderungen einzubeziehen. Damit stellt das Treibhausgassenken-Ziel für den LULUCF-Bereich keinesfalls das klimaeffizienteste Ziel \r\ndar. Dies sollte im Gutachten von IKEM Berücksichtigung finden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Mai 2024\r\nHandlungsbedarf und Möglichkeiten zur Steigerung der BEG-Antragszahlen\r\nSehr geehrter Herr Maaß,\r\nauch nachdem die neue BEG-Förderung Ende Februar angelaufen ist, ist der Markt erneuerba-rer Heizungssysteme weiterhin stark von Verunsicherung und mangelnder Investitionsbereit-schaft geprägt. Die Ursachen sind vielfältig. Dabei wirkt nicht nur die lange und teils destruktiv geführte Debatte im letzten Jahr nach, auch die neuen Rahmenbedingungen in Ordnungsrecht und Förderung sind immer noch mit vielen Fragen und Unsicherheiten behaftet.\r\nIm Resultat ist der Markt für erneuerbare Heizungssysteme eingebrochen. Vor dem Hinter-grund der Förderzusagen sowie der Absatzzahlen im ersten Quartal, kann 2024 nur mit maxi-mal 160.000 bis 200.000 abgesetzten Wärmepumpen, 56.000 Pelletfeuerungen sowie einiger tausend Hackschnitzel- und Scheitholzkessel gerechnet werden. Unsere Branchen haben über die letzten Jahre massiv in Produktions- und Installationskapazitäten investiert. Setzt sich die derzeitige Absatzkrise fort, wird sie bereits kurzfristig zu einer wirtschaftlichen und klimapoli-tischen Bedrohung. Gemeinsames Ziel muss sein, aufgebaute Kapazitäten zu erhalten, um auf ein Wiederanziehen der Nachfrage reagieren zu können. Das bedeutet konkret, der herrschen-den Kurzarbeit in unseren Branchen entgegenzutreten.\r\nEin zentraler Ansatz für Verbesserungen ist möglichst schnelle Klarheit bei der novellierten BEG-Förderung, die nach dem faktischen Stopp zu Jahresbeginn deutlich zu langsam anläuft. Vielen Endkunden und Fachbetrieben ist die Förderung nicht ausreichend bekannt bzw. nach drei grundlegenden BEG-Reformen innerhalb von 16 Monaten noch nicht verständlich. Zudem werden Antragsbedingungen als übermäßig kompliziert wahrgenommen. Es herrscht Verunsi-cherung, da die Förderung in vielen Fällen immer noch nicht beantragt werden kann und erst im September ausgezahlt werden wird. Dies stößt auf eine Stimmung, in der Gebäudeeigen-tümer aufgrund der haushaltspolitischen Signale befürchten, dass sie das Geld nicht bekom-men werden, wenn sie heute investieren.\r\nAuch wenn es zuletzt einen leichten Anstieg der Förderzusagen gab, ist die derzeitige Größen-ordnung von weniger als 10.000 Anträgen für Heizungstechnik im Monat weit unterhalb\r\n2\r\ndessen, was für die Wärmewende erforderlich und auch erreichbar ist. Ziel muss es sein, die-sen Wert in den nächsten Monaten auf mindestens 30.000 Förderzusagen monatlich zu stei-gern. Mittelfristig brauchen wir ca. 50.000 Förderzusagen für Heizungstechnik pro Monat.\r\nIn dieser Gemengelage benötigen wir zur Schaffung eines positiven Investitionsklimas eine Vielzahl von Impulsen aller Akteure. Dazu brauchen wir eine bessere und klarere Informations-politik, aber auch die möglichst schnelle Klärung offener Auslegungs- und Verfahrensfragen.\r\nInnerhalb des bestehenden Wortlauts der Förderrichtlinie sehen wir vor allem folgenden Handlungsbedarf bzw. -möglichkeiten:\r\n1.\r\nBekanntheit des Programms massiv steigern. Angesichts der insbesondere für Selbstnut-zer attraktiven Förderbedingungen und der für die BEG vorgesehenen Milliardenbeträge, halten wir es für angebracht, einen zweistelligen Millionenbetrag in die Bewerbung des Programms zu investieren. Dabei sollte darauf Wert gelegt werden, dass eine Medienkam-pagne prägnant ist und die geförderten Technologien auch eindeutig benennt.\r\n2.\r\nEinreichung von Verwendungsnachweis/BnD soweit möglich früher ermöglichen und Si-cherheit der Finanzierung betonen. Für viele Antragsteller und Fachbetriebe besteht ein Liquiditätsproblem. Da bisher nur wenige Banken den Ergänzungskredit anbieten, kann auch dieser das Problem derzeit noch nicht lindern. Auch für die Buchführung der Hand-werksbetriebe besteht ein zentrales Hemmnis darin, Aufträge nicht zumindest bis zur BnD-Erstellung abschließen zu können. Wir wissen, wie schwer es ist, die Auszahlung früher zu ermöglichen. Zumindest aber sollte auf der Webseite bzw. im Rahmen sonstiger Kommu-nikation deutlicher informiert werden, dass nach jeder Förderzusage entsprechende Mittel zurückgelegt werden, so dass die Förderung nach ordnungsgemäßer Ausführung praktisch sicher ist. Wenn stattdessen weiter betont wird, „auf eigenes Risiko könne bereits mit der Ausführung begonnen werden“, obwohl dieses „Risiko“ verschwindend gering ist, so ist dies das Gegenteil einer ermutigenden Kommunikation. Auch sollte schnellstmöglich be-reits über die bei der BnD einzureichenden Unterlagen informiert werden.\r\n3.\r\nKeine neue Verunsicherung durch aktuelle Haushaltsdebatte. Sollte im Zuge der derzeiti-gen Verhandlungen über die BEG-Mittel eine Budgetkürzung für 2025 auch nur diskutiert werden, würde dies für neue Verunsicherung sorgen, ob nach einer Antragstellung/Beauf-tragung auch ausreichende Fördermittel vorhanden sind. Verunsicherung sehen wir auch entstehen, wenn tatsächlich mit dem BMWSB-Programm Klimafreundlicher Neubau (KfN) ein zusätzliches, mit einer Milliarde Euro beziffertes Programm in die BEG aufgenommen wird. Das BMWK sollte sich dafür einsetzen, dass allein für die BEG EM ein Budget von mindestens 7,5 Mrd. Euro vorgesehen wird und dieses Budget bei Bedarf auch unterjährig aufgestockt wird. Ein unterjähriger Förderstopp ist wegen seiner langjährigen Nachwirkun-gen unbedingt zu vermeiden!\r\n4.\r\nSchnelle und verlässliche Klärung von Auslegungs- und Verfahrensfragen. Jede offene Auslegungs- und Verfahrensfrage führt bei Antragstellern zu einem Aufschub von\r\n3\r\nAufträgen und Anträgen, da\r\nsie vorher genau wissen wollen, mit welcher Förderung sie rechnen können und was sie dafür tun müssen. Daher dürfte eine schnelle Klärung von Auslegungs- und Verfahrensfragen und deren schnelle und verständliche Kommunikation zu einer Verbesserung der Marktlage beitragen. Generell bedarf es eines raschen und ver-bindlichen Kommunikationswegs wie Unklarheiten zwischen den Branchenverbänden und KfW/BMWK geklärt und in FAQ ausformuliert werden. Da ist noch viel Luft nach oben, auch bei verständlichen Hinweisen, die bereits vor der Umsetzung nächster Verfahrensschritte Klarheit schaffen. Eine verbesserte Kommunikation könnte zum Beispiel in Form von Erklär-Videos erfolgen, da eine wachsende Gruppe von Nutzern Video- statt schriftliche Anleitun-gen nutzt. Dies wäre z.B. bei der Online-Antragsstellung sinnvoll, um die einzelnen Schritte im Antragsformular zu erläutern.\r\n5.\r\nKlarstellung der Optionen der Kombination mit anderen Förderprogrammen: Aufgrund der sehr starken Kürzung der Höchstbeträge förderfähiger Kosten stellen Antragsteller re-gelmäßig Fragen, ob und wie sie Investitionskosten im Rahmen anderer Förderinstrumente ansetzen können. Dies betrifft insbesondere die BEG EM Heizungsoptimierung, die BEG WG/NWG und die steuerliche Förderung gem. §35c EstG. Hierzu sind die FAQ derzeit nicht ausreichend.\r\n6.\r\nMehr Klarheit bei der Öffnung des Antragsportals für weitere Antragstellergruppen. Der-zeit sind die Ankündigungen nicht ausreichend präzise, welche Antragsteller ab welchem Zeitpunkt für welche Art von Gebäuden/Wohnungen Förderung beantragen können. Die Erfahrung zeigt, dass viele Eigentümer Aufträge erst nach Antragstellung erteilen – trotz der bis Ende August eingeräumten Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Auch bedarf die Kreditförderung einer entsprechenden Zusage über die Zuschussförderung.\r\n7.\r\nGleichberechtigte Einbeziehung von Contractoren und anderen Energiedienstleistern bei Anträgen selbstnutzender Eigentümer. Der Vertriebsweg über alternative Geschäftsmo-delle gewinnt zunehmend an Bedeutung, auch weil er den Zugang zu neuen Kundengrup-pen mit geringeren finanziellen Rücklagen verbessert. Entsprechend der bisherigen Zusa-gen aus dem BMWK sollte auch bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass Gebäu-deeigentümer, die sich für Contracting entscheiden, auch alle Boni in Anspruch nehmen können.\r\n8.\r\nSchnellstmögliche Einführung einer Bevollmächtigung zur Antragstellung bzw. der ange-kündigten Assistenzfunktion. DEPV und BWP haben auf dieses dringende Erfordernis be-reits hingewiesen, weshalb weitere Verzögerungen (zuletzt war von Q4 die Rede) für uns unverständlich sind. Bei der Assistenzfunktion ist darauf zu achten, dass sie neben Fach-handwerk auch dritte Dienstleister (z.B. Förderberater) einbezieht. Eine Auslagerung der Antragstellung könnte hier eine neue Dynamik auslösen. Die KfW hatte bereits erste Vor-schläge für eine Umsetzung vorgelegt, die kurzfristig umgesetzt werden sollten.\r\n4\r\n9.\r\nFörderung der optionale Baubegleitung bei Heizungstechnik ermöglichen: Auch die zu-gesagte Nutzung der Förderung der optionalen Baubegleitung bei Heizungstechnik mit zu-sätzlichen Beträgen förderfähiger Kosten und einem eigenständigen Fördersatz ist so bald wie möglich zu ermöglichen. Dies erhöht die Motivation von Gebäudeenergieberatern, Heizungstechnikmaßnahmen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit einzubeziehen, und er-leichtert die Information über die BEG-Förderung, weil nicht darüber informiert werden muss, bei welchen Einzelmaßnahmen die Förderung der Baubegleitung überhaupt möglich ist.\r\n10.\r\nStreichung der Erfordernis einer verpflichtenden Baubegleitung beim Anschluss von Ge-bäuden an ein Gebäudenetz im Rahmen der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen. Es ist nicht zu erkennen, welche Unterschiede es rechtfertigen, dass ein Anschlussnehmer beim Anschluss an ein Gebäudenetz bei Errichtung, Umbau oder Erwei-terung von Gebäudenetzen eine Baubegleitung in Anspruch nehmen muss, bei einem An-schluss zwei Jahre später aber nicht mehr. Dies erschwert den Anschluss an ein Gebäude-netz im Rahmen einer Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen und damit auch die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen selbst. Dies kann auch ohne Änderung der Förderrichtlinie korrigiert werden.\r\n11.\r\nErfordernis Leistungs- und Liefervertrag überprüfen. Im Einklang mit der Richtlinie sollte das Erfordernis der Vorlage eines bereits bestehenden Vertrags bei Heizungstechnikanträ-gen, die bis Ende August gestellt werden, aufgehoben werden. Entgegen erster Einschät-zung wird diese Bedingung seitens der Handwerker als zusätzliche Bürokratiehürde emp-funden, ohne dass hierdurch die Verbindlichkeit in der Kundenbeziehung wesentlich ge-stiegen wäre. Zumindest ist eine Klarstellung erforderlich, dass es als entsprechende Ver-tragsgrundlage ausreicht, wenn Endkunden ein Angebot unterzeichnen, wie es bisher gän-gige Praxis bei der Auftragsvergabe war. Zudem sollte der BzA-Ersteller automatisch über die Förderzusage an den Antragsteller und damit über das Zustandekommen einer Ver-tragsbeziehung informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bewilligte Anträge durch Missverständnisse zwischen Kunden und Handwerkern verschleppt werden.\r\n12.\r\nBürgschaftsprogramm für Ergänzungskredit auflegen. Durch das GEG und den CO2-Preis werden in den nächsten 20 Jahren auch diejenigen Gebäudeeigentümer in den erneuer-baren Heizungstausch investieren müssen, die über keine oder keine ausreichenden Er-sparnisse verfügen. Deswegen war es sozial- und klimapolitisch dringend erforderlich, den Ergänzungskredit wieder in die Förderung aufzunehmen. Allerdings ist die Nachfrage nach dieser Option bisher gering. Sicherlich war nicht zu erwarten, dass diese Antragsteller-gruppe in großer Zahl zu den ersten gehören würden, die die neue BEG-Förderung nutzt. Zu den Gründen gehört aber auch, dass große Antragstellergruppen weiterhin von Ergän-zungskrediten ausgeschlossen sind – sei es, weil ihre Liquidität negativ bewertet wird, sei es, weil die Hausbanken weiterhin kein Interesse an der Vermittlung dieser Kreditvariante haben. Dies ist für die Gebäudeenergiewende ein Problem. Eine Möglichkeit, die\r\n5\r\nInanspruchnahme der Ergänzungskredite zu steigern, besteht darin, dass der Bund eine\r\nAusfallbürgschaft für diejenigen Kredite vergibt, die wegen einer fehlenden Werthaltigkeit der Immobilie ggf. von den Erben nicht mehr bedient werden können. Die hierfür mittel-fristig erforderlichen Millionenbeträge dürften angesichts des Milliardenförderbudgets letztlich vernachlässigbar sein.\r\n13.\r\nGesamten Antragsprozess in Praxisworkshops mit den Branchenverbänden durchgehen. Weitere Hemmnisse lassen sich am besten in einem gemeinsamen Workshop identifizie-ren, den KfW und BMWK zusammen durchführen sollten. Unter Einbeziehung von Prakti-kern aus unseren Branchen wären einfache, schnell umsetzbare Verbesserungen möglich.\r\n14.\r\nBEG Einzelmaßnahmen behutsam fortentwickeln. Zurückhaltung bei der Formulierung von Ideen für weitere BEG-Reformen: Die Tatsache, dass es drei umfassende BEG-Refor-men innerhalb von 16 Monaten gab, und dies auch noch mit unterschiedlichen Zielrichtun-gen, hat sowohl das Vertrauen in die BEG als auch das Wissen über sie massiv in Mitleiden-schaft gezogen. Es muss wieder die Regel gelten, dass die BEG als Endkundenprogramm nur behutsam fortentwickelt und nicht ständig umfassend neugestaltet wird. Kleine An-passungen und Verbesserungen der BEG sind weiterhin möglich und stellenweise auch er-forderlich.\r\nSehr geehrter Herr Maaß,\r\nwir wollen abschließend auf die Äußerungen von Herrn Minister Habeck Bezug nehmen, wo-nach jetzt nach Inkrafttreten von GEG, WPG und BEG konzentriert an einer bestmöglichen Um-setzung der Beschlüsse gearbeitet werden soll.\r\nDas heißt, wir erhoffen einen starken Fokus auf Bürokratieabbau und rasche, pragmatische Verbesserungen.\r\nErgänzend zu unserem Schreiben möchten wir zu den einzelnen Sachverhalten zeitnah gerne ein Gespräch mit Ihnen führen und erbitten hierfür einen Terminvorschlag.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele Dr. Martin Sabel Geschäftsführer DEPV Geschäftsführer BWP"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"edarf für Ausnahmeregelungen für die BEG-Förderung für den Heizungstausch in Hochwas-sergebieten im Falle defekter Heizungsanlagen\r\nSehr geehrter Herr Wenzel,\r\nsehr geehrter Herr Maaß, sehr geehrte Frau Neumann, sehr geehrter Herr Acker,\r\nunsere Mitglieder und viele Hochwasserbetroffene beschäftigt ganz akut die Frage, ob es für Hochwasseropfer möglich ist, einen KfW-Antrag für einen Heizungstausch zu stellen, wenn ihre Anlage überflutungsbedingt defekt ist, und ob es hierfür wie 2021 erneut Sonderregelungen ge-ben wird.\r\nHierzu wird es kurzfristig Antworten geben müssen. Es dürfte anzunehmen sein, dass der öf-fentliche Druck schnell stark sein wird, dass diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden. Uns er-scheint es klug, wenn KfW, BMWK und die Bundesregierung hier schnell entsprechende Aussa-gen machen.\r\nFolgende Punkte erscheinen uns angebracht:\r\n1.\r\nKlimageschwindigkeits-Bonus in Hochwasserschadengebieten auch für den Austausch defekter Anlagen\r\nFür den Bezug des Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch einer funktionsfähigen Anlage Voraussetzung. Diese Voraussetzung sollte für Hochwassergeschädigte befristet ausgesetzt werden.\r\n2.\r\nRückzahlungserfordernis bei Nichteinhaltung der Mindestnutzungsdauer für MAP- und BEG-Förderung in Hochwasserschadengebieten vorübergehend aussetzen\r\nHochwassergeschädigte Heizungsbetreiber, die ihre Heizungsanlage mit MAP- oder BEG-Förderung errichtet haben, müssen eine Mindestnutzungsdauer einhalten, die nicht\r\n7. Juni 2024\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin\r\n2\r\nverkürzt werden kann. Bei einem Neuantrag auf Förderung der Heizung müssten sie die damals erhaltenen Zuschüsse zunächst komplett zurückzahlen. Dies muss für Hochwas-sergeschädigte befristet ausgesetzt werden.\r\n3.\r\nKumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln in Hochwasserschadengebieten zulas-sen\r\nDie Kumulierungsregelungen sollten für Hochwassergeschädigte vorübergehend ange-passt werden, um die BEG-Förderung gemeinsam mit anderen Hilfen verwenden zu kön-nen. Im Fall einer Kumulierung sollte die Förderung erst und nur insoweit gekürzt wer-den, dass zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschrit-ten wird.\r\n4.\r\nVorzeitigen Vorhabenbeginn in Hochwasserschadengebieten über den 31. August hinaus ermöglichen\r\nNicht alle Hochwasserbetroffenen dürften die Möglichkeit haben, ihr Vorhaben bereits bis zum 31. August zu beginnen. Die bestehende Übergangsregelung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn für Heizungstechnik sollte daher für Hochwassergeschädigte verlängert werden. Sinnvoll wäre hier dieselbe Frist wie für die anderen Ausnahmeregelungen.\r\nBei Fragen zu den einzelnen Empfehlungen stehe ich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJens Dörschel\r\nFachreferent für Politik und Umwelt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/70/323353/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270103.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nachweis zur Anerkennung von 80 Prozent Staubminderung\r\nbei HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung in der BEG\r\nVorschlag des DEPV\r\n18. April 2024\r\nDie BEG-Förderrichtlinie schränkt die Art der förderfähigen HZO-Maßnahmen zur Emissions-minderung bei mindestens zwei Jahre alten Holzheizungsanlagen nicht ein. Auch das In-foblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen enthält keine weiteren Beschränkun-gen. Diese Fördermaßnahme ist also technologieoffen ausgestaltet, so dass jede Art der Nachrüstung, die die Staubemissionen um mindestens 80 Prozent mindert, förderfähig ist.\r\nDaher müssen die Regeln für die Anerkennung bzw. den Nachweis der 80 Prozent Staubmin-derung bei HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung für sämtliche Möglichkeiten praktika-bel sein.\r\nDazu erscheinen uns folgende Regelungen ausreichend und angemessen:\r\n1.\r\nAnerkennung von nach anerkannten Methoden ermittelter Mindestminderungsgrade\r\nGrundsätzlich werden alle nach anerkannten Methoden durch unabhängige Prüfstellen ermittelte Mindestminderungsgrade anerkannt, wenn diese einen Minderungsgrad von mindestens 80 Prozent ausweisen.\r\no\r\nFür Partikelabscheider wird der in Anlehnung an die DIN SPEC 33999 von einer unab-hängigen Prüfstelle gemessene Wert des Mindestabscheidegrades anerkannt.\r\no\r\nSoweit es für andere Arten der Staubminderung eine anerkannte Methode der Be-stimmung des Mindestminderungsgrades gibt oder neu entwickelt wird, wird auch diese anerkannt.\r\nFür den leichteren Vollzug wird vom BAFA eine Liste von Staubminderungsmaßnahmen bzw.- anlagen, für die mindestens 80 Prozent Staubminderung ermittelt wurden, erstellt. Hierzu können die Hersteller – wie für die Liste der förderfähigen Holzheizungsanlagen – die nötigen Prüfberichte einreichen. Dies erleichtert die Antragstellung und dem BAFA als Förderdurchführer den Vollzug, da nicht bei jedem Förderantrag der Nachweis erbracht und geprüft werden muss.\r\no\r\nIn dieser Liste wird auch das Nennleistungsspektrum ausgewiesen, für das die 80 Pro-zent Staubminderung nachgewiesen wurden, damit klar ist, für welchen Leistungsbe-reich diese Maßnahme einsetzbar ist und bei welchen ggf. noch ein separater Nach-weis erfolgen muss. Dies vermindert Fehler bei der Anwendung.\r\n2.\r\nAnerkennung von Typenprüfungen mit und ohne Staubminderungsmaßnahme\r\nSofern die Liste der förderfähigen Holzheizungsanlagen für die Förderung von Heizungs-technik bei der KfW konkrete Holzheizungen mit und ohne konkrete Staubminderungs-maßnahme enthält, und die dort erfassten Staubwerte eine Minderung um mindestens 80 Prozent dokumentieren, wird die Installation dieser konkreten Staubminderungsmaß-nahme bei dieser konkreten Holzheizung als HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung anerkannt.\r\n3.\r\nPraxismessungen mit und ohne Staubminderungsmaßnahme für Staubminderungs-maßnahmen ohne anerkanntes Prüfverfahren für Mindestabscheidegrade\r\nSofern es\r\no\r\nfür bestimmte Staubminderungsmaßnahmen keine anerkannte Methode zur Bestim-mung des Mindestminderungsgrades entsprechend Nr. 1 gibt,\r\no\r\nund für eine konkrete Kombination aus Staubminderungsmaßnahme und Holzhei-zungsanlage nach Nr. 2 keine Typenprüfstandswerte existieren,\r\nkann der Nachweis durch eine Praxismessung der Holzheizung, mit und ohne die Staub-minderungsmaßnahme, durch einen Schornsteinfeger nach den gemäß 1. BImSchV aner-kannten Methoden erfolgen.\r\nDies kann entweder durch Messung\r\no\r\nvor und nach Installation oder\r\no\r\nnach der Installation im Betrieb mit und ohne Staubminderungsmaßnahme\r\nerfolgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/5f/515626/Stellungnahme-Gutachten-SG2505060006.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie \r\nReferatsleiter Jens Acker\r\nReferat II C 3 Förderung, Gebäudeenergie\r\n10119 Berlin\r\nVorab per E-Mail 30. April 2025 \r\nGesprächsanfrage Neugestaltung GEG und BEG\r\nSehr geehrter Herr Acker,\r\nrechtzeitig zur neuen Legislaturperiode und der Neugestaltung der Ministerien würden \r\nwir gerne zeitnah mit Ihnen über die Zukunft bei GEG und BEG austauschen.\r\nBWP und DEPV vertreten die für die Energiewende am Wärmemarkt wesentlichen Hei\u0002zungssysteme. Obwohl wir am Markt konkurrieren, erachten wir in dieser Sache ein ge\u0002meinsames Vorgehen für sinnvoll.\r\nVor allem das Thema Förderung ist für unsere Branchen prioritär, da hier dringend und \r\nzeitnah Regelungen zur Marktstabilisierung benötigt werden, um die weiter festzustel\u0002lende Verunsicherung der Verbraucher zu beenden.\r\nBekanntlich sind die in den Heizungstausch investierten Fördermittel die effektivste Art \r\ndes staatlichen Mitteleinsatzes zur CO2-Reduzierung. Daher plädieren wir grundsätzlich \r\nfür eine Verstetigung der aktuellen Fördersätze wie auch dafür, die BEG um verschie\u0002dene unnötige Regelungen den Aufwand der Antragstellung betreffend zu bereinigen.\r\nGerne würden wir zeitnah mit Ihnen hierzu ein grundsätzliches Gespräch führen und uns \r\nüber einen Terminvorschlag freuen!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Martin Sabel, Geschäftsführer BWP Martin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/83/515628/Stellungnahme-Gutachten-SG2505060007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Wirtschaft und Energie\r\nFrau Dr. Katharina Reiche \r\n11019 Berlin\r\n06. Mai 2025\r\nGlückwunsch zum Ministeramt und Gesprächsanfrage\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nzu Ihrer Wahl zur Bundesministerin für Wirtschaft und Energie überbringen wir unsere \r\nherzlichen Glückwünsche. Wir freuen uns, Sie bei der großen Aufgabe, die nun vor Ihnen \r\nliegt, als Branchenverbände zu unterstützen und mit Ihnen eine erfahrene Ansprechpart\u0002nerin für die energiepolitischen Herausforderungen zu haben. \r\nDie Transformation der Wärmeversorgung von Gebäuden wird sicherlich eines der ers\u0002ten Themen sein, dem sich die neue Koalition und damit Ihr Ministerium widmen wird.\r\nUnsere Verbände BWP und DEPV vertreten Branchen, die eine Schlüsselrolle für die \r\nEnergiewende am Wärmemarkt einnehmen und damit besonders von den Regelungen \r\ndes Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der der Förderprogramme (BEG und BEW) be\u0002troffen sind. Daher begrüßen wir die Ankündigung im Koalitionsvertrag, an der Heizungs\u0002förderung als das günstigste Instrument der CO2-Einsparung festzuhalten. Die Wärme\u0002wende ist vor allem eine Chance, Deutschland unabhängiger von fossilen Energieimpor\u0002ten zu machen. Gleichzeitig sichern unsere Branchen schon heute zehntausende Ar\u0002beitsplätze in Deutschland und Europa und sind damit zu einem echten Wirtschaftsfak\u0002tor geworden.\r\nWir streben einen konstruktiven und vertrauensvollen Austausch mit Ihnen an und wä\u0002ren sehr daran interessiert, diesen bald mit einem Gespräch zu beginnen. Über Termin\u0002vorschläge aus Ihrem Büro würden wir uns freuen. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen \r\nguten Start in Ihrer neuen Rolle!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Martin Sabel, Geschäftsführer BWP Martin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/05/572992/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Wohnen, \r\nStadtentwicklung und Bauwesen\r\nVerena Hubertz MdB\r\nKrausenstraße 17 - 18 \r\n10117 Berlin\r\n21. Mai 2025\r\nGlückwunsch zum Ministeramt und Gesprächsanfrage\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Hubertz,\r\nzu Ihrer Wahl zur Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen überbringen wir unsere herzlichen Glückwünsche. Wir freuen uns, Sie bei \r\nder großen Aufgabe, die nun vor Ihnen liegt, als Branchenverbände zu unterstützen. Mit dem Bundesbauministerium pflegen wir seit jeher eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und freuen uns darauf, diese unter Ihrer Führung fortzusetzen. \r\nDen Gebäudebestand in Deutschland weitgehend klimaneutral zu gestalten, \r\nwird eine Aufgabe für Ihre gesamte Amtszeit hinweg sein. Im zu reformierenden\r\nGebäudeenergiegesetz (GEG) ist dabei eine wichtige Säule der “Erneuerbare“ \r\nHeizungstausch, mit dem schon jetzt bei einem effektiven Mitteleinsatz die \r\nhöchsten CO2-Einsparungen im Gebäudesektor erreicht werden. Ohne ein klares\r\nBekenntnis zum Erneuerbaren Heizen würde dies höhere Emissionen um Gebäudesektor mit sich ziehen, die nicht allein durch Dämmmaßnahmen ausgeglichen werden können. \r\nAls Vertreter der wesentlichen erneuerbaren Heizungssysteme streben wir einen konstruktiven und vertrauensvollen Austausch mit Ihnen an und wären \r\nsehr daran interessiert, Ihnen dies in einem Gespräch zu erläutern. Über Terminvorschläge aus Ihrem Büro würden wir uns freuen. \r\nBis dahin wünschen wir Ihnen einen guten und erfolgreichen Start im neuen \r\nAmt!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Martin Sabel, Geschäftsführer BWP Martin Bentele, Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/99/572994/Stellungnahme-Gutachten-SG2505220005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, \r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit \r\nCarsten Schneider MdB\r\n11055 Berlin\r\n21. Mai 2025\r\nGlückwunsch zum Ministeramt und Gesprächsanfrage\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Schneider,\r\nzu Ihrer Wahl zum Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und \r\nnukleare Sicherheit (BMUKN) überbringen wir unsere herzlichen Glückwünsche. \r\nAls einer der größten Branchenverbände im Bereich des Erneuerbaren Heizens \r\nwünschen wir viel Erfolg und freuen uns, Sie bei Ihrer verantwortungsvollen Auf\u0002gabe zu unterstützen. \r\nDer Expertenrat für Klimafragen legt aktuell seinen Prüfbericht zur Berechnung \r\nder deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vor. Gerade der Gebäudesektor ist hierbei bekanntlich ein Sorgenkind, das überdurchschnittlich viele Emissionen verzeichnet. Umso wichtiger\r\nwird angesichts dieses Zustands die Transformation der Wärmeversorgung von \r\nGebäuden – weg von Öl und Gas, hin zu Erneuerbaren Wärmeoptionen! Nur so \r\nkönnen wesentliche CO2-Einsparungen in diesem Sektor erreicht werden. Zur \r\nRealisierung der Wärmewende und zur Erreichung der Klimaziele in Deutschland sollte im Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Mindestanteil der Erneuerbaren \r\nbei Heizsystemen fortbestehen. Sollten die Klimaziele in Deutschland nicht erreicht werden, stehen Strafzahlungen an die EU an, was – abgesehen von den \r\nklimapolitischen Folgen– fatal wäre. \r\nSehr geehrter Herr Minister! Wir streben einen konstruktiven und vertrauensvollen Austausch mit Ihnen an und wären sehr daran interessiert, diesen mit einem\r\nGespräch zu beginnen. Über Terminvorschläge würden wir uns freuen. Bis dahin\r\nwünschen wir Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihrer neuen Rolle! \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/b4/572996/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170013.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Glückwunsch zur Wahl als stellv. Fraktionsvorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion\r\nSehr geehrter Herr Zorn,\r\nzum Wiedereinzug in den Bundestag gratulieren wir herzlich und wünschen eine glückliche \r\nHand bei der Gestaltung der Energiepolitik, für die Sie in dieser Legislaturperiode für die SPD zu\u0002ständig sind. Aus unserer Sicht sind das für die Wärmewende im Wesentlichen das viel disku\u0002tierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). \r\nWir bedanken uns bei der SPD, das GEG/BEG grundsätzlich akzeptabel und finanziell attraktiv \r\numgeformt zu haben. Das Handwerk hat sich heute bis auf wenige zu bürokratische Details mit \r\nden wesentlichen Vorgaben arrangiert. Auch die Verbraucher legen die Verunsicherung zuneh\u0002mend ab und entscheiden sich je nach Gebäudetyp wieder öfter für Pelletheizungen. Daher wa\u0002ren wir sehr froh vor Kurzem im Tagesspiegel Background gelesen zu haben, dass Sie diese Auf\u0002fassung teilen und die Beibehaltung des aktuellen GEG unterstützen. Durch Ihre frühere Zustän\u0002digkeit für Finanzen wissen Sie sicherlich nur zu gut um die Bedeutung der Förderung Erneuer\u0002barer Energien wie das Heizen mit Pellets. Pellet- und Holzfeuerungen werden neben der Wär\u0002mepumpe auf absehbare Zeit entscheidende Bestandteile der Wärmewende bleiben, mit ho\u0002hem CO2-Einsparpotenzial bei preiswerten, sozial sehr attraktiven Brennstoffkosten.\r\nDer Markt benötigt im kommenden Bundeshaushalt nun Kontinuität und eine gesicherte BEG. \r\nNichts würde Verbraucher mehr verunsichern als grundsätzliche Änderungen der finanziellen \r\nRahmenbedingungen bzw. eine anhaltende Diskussion zur kompletten GEG-Neugestaltung. \r\nWir würden uns sehr über einen persönlichen Austausch mit Ihnen freuen, gerne auch in Ihrem \r\nWahlkreis in Frankfurt zur Besichtigung einer Pelletanlage. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele\r\nGeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/c0/572998/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170014.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klimaschutz durch Gebäudepolitik / Gratulation und Gesprächsanfrage\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nwir gratulieren Ihnen herzlich zu Ihrer erneuten Ernennung zum Staatssekretär im\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und\r\nwünschen Ihnen für die anstehenden Herausforderungen viel Erfolg.\r\nDie Wärmewende bleibt ein Schlüssel zum Erreichen der Klimaziele. Es gilt, unsere Branchen \r\nund das Fachhandwerk als Innovationsmotor zu nutzen, die Klimaschutzpotenziale im \r\nGebäudesektor besser als bisher zu heben und somit auch Zahlungen im EU-Effort-Sharing \r\nzu vermeiden. Als Fachverbände für das Erneuerbare Heizen freuen wir uns, Sie bei den \r\nHerausforderungen des Klimaschutzes im Gebäudebereich zu unterstützen. \r\nUm die Transformation zu ermöglichen, muss die Bundesförderung für effiziente Gebäude \r\n(BEG) in der aktuellen Form beibehalten werden. Auch die Vorgabe im \r\nGebäudeenergiegesetz zur Nutzung von mindestens 65% Erneuerbaren Energien bei neuen \r\nHeizungen (GEG) stellt laut jüngstem Bericht des Expertenrats für Klimafragen eine \r\nVoraussetzung für das Erreichen von Klimazielen dar. Beide Instrumente gehören also mit \r\neinem hohen Ambitionsniveau in das Klimaschutzprogramm, das die neue Bundesregierung \r\nunter Federführung Ihres Ministeriums vorlegen wird. \r\nVor diesem Hintergrund streben wir einen konstruktiven und vertrauensvollen Austausch \r\nmit Ihnen an, wie sich Gestaltungsoptionen von GEG und BEG auf das Erreichen von \r\nKlimazielen auswirken würden. Über Vorschläge für einen Gesprächstermin würden wir uns\r\nfreuen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Martin Sabel, Geschäftsführer BWP Martin Bentele, Geschäftsführer DEPV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/76/583821/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beibehalten – Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen \r\nPositionspapier vom 23. April 2025 \r\nDer Gebäudesektor hat ein enormes Potenzial zur Einsparung von Treibhausgasen. Aktuell ist er \r\nfür etwa 30 – 40 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Damit dieses \r\nPotenzial genutzt werden kann, braucht es eine einfache, verständliche und langfristige Förderung. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat in den Jahren 2020 bis 2022 gezeigt, dass sie zum Gelingen der Wärmewende sein kann. \r\nDie aktuelle Fassung bedarf aber einer strukturellen Überarbeitung, um die von der Bundesregierung gesetzten Klimaziele bis 2045 zu erreichen und den Heizungsmarkt zukunftssicher, sozialverträglich und wirtschaftlich effizient zu gestalten. \r\nEine Reduktion des maximalen Fördersatz und der förderfähigen Kosten für große Projekte stellt \r\nsicher, dass die Förderung langfristig planbar, finanziell tragfähig und sozial gerecht bleibt. So \r\nkann auch der aktuell bestehenden Unsicherheit am Heizungsmarkt wirkungsvoll begegnet und \r\ndieser angekurbelt werden. \r\nDie folgenden Anpassungen sind dafür erforderlich: \r\n1. Grundförderung als wichtige Säule \r\nDie Grundförderung sollte weiterhin die Basis der Förderung sein. Zur langfristigen Planungssi\u0002cherheit sollte sie über einen Zeitraum von 20 Jahren (bis 2045) festgelegt werden. Zur schnel\u0002leren Umsetzung der Maßnahme sollte – beginnend ab 2030 – eine jährliche Absenkung des \r\nFördersatzes erfolgen. Die ersten fünf Jahre werden hierbei stabil gehalten, damit sich die \r\nNachfrage der Förderung erhöhen kann und der Markt für Handwerk sowie Heizungshersteller \r\nnicht überlastet wird. Dieses Modell lehnt sich an den Klimageschwindigkeits-Bonus (KB) an. \r\n2. Technologieoffenheit im Neubau \r\nIm Neubau muss wieder eine technologieoffene Förderung sichergestellt werden, um eine Vielfalt an nachhaltigen Heizlösungen zu ermöglichen. Holz- und Pelletheizungen sollten gleichermaßen wie Wärmepumpen gefördert werden. Eine Kombinationspflicht für Holz- und Pelletheizungen zur Förderfähigkeit sollte entfallen, damit gleiche Rahmenbedingungen für alle Erneuerbaren Heiztechnologien gelten. \r\n \r\n2 \r\n3. Eckdaten für Wohngebäude \r\n Grundförderung: 35 Prozent der Investitionskosten \r\n Austauschprämie für fossilbetriebene Heizungsanlagen und Nachtspeicheröfen: 10 Prozent \r\n Effizienz-/Emissionsminderungs-Bonus (z. B. für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel): 5 Prozent \r\n Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)-Bonus: 5 Prozent \r\n Maximaler Fördersatz: 55 Prozent, gedeckelt auf 30.000 Euro förderfähige Kosten je \r\nWohneinheit1\r\n (WE) \r\nWeitere Wohneinheiten werden wie folgt gestaffelt: \r\no 2. – 3. WE: 15.000 Euro pro WE \r\no 4. – 5. WE: 5.000 Euro pro WE \r\no Ab 6. WE: 2.500 Euro pro WE \r\nAntragsberechtigung: Jeder kann die Förderung beantragen, nicht nur Privatpersonen. Ein \r\nGrundbucheintrag ist nicht erforderlich; entscheidend ist die genehmigte Nutzung des Gebäu\u0002des und die Anzahl abgeschlossener Wohneinheiten. \r\n4. Soziale Komponente \r\nFür einen sozialen Ausgleich sollte die Förderung über zinsgünstige KfW-Kredite mit eventuel\u0002len Zuschüssen begleitet werden. Diese Zuschüsse schließen somit die Lücke von 15 Prozent \r\nzur aktuellen Förderungshöhe. Der bisherige Einkommens-Bonus setzt die Offenlegung der Ein\u0002kommensverhältnisse voraus, was abschreckend auf die Antragsteller wirkt. \r\n5. Nichtwohngebäude \r\nFolgende Förderhöchstgrenzen sollten für Nichtwohngebäude gelten: \r\n 500 Euro pro m² Nettogrundfläche bzw. maximal 7,5 Mio. Euro je Antrag \r\nGewerbe und KMU mit Wohneinheiten im selben Gebäude können die Förderung entspre\u0002chend der Eckdaten für Wohngebäude in Anspruch nehme"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-23"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-02"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009004","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Antragszahlen der BEG und Einsatz für die BEG Einzelmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/52/610150/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020024.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz / Förderprogramm\tRelevant für…\tRegelungen mit Bezug zur Holzenergie\tForderungen\r\nGebäude¬energie-gesetz (GEG)\tBiomasse-heizungen (Holzheizungs-anlagen), Gebäudenetze (bis 16 Gebäude mit max. 100 Wohn¬einheiten)\t\tBiomasseheizungen als nachweisfreie Erfüllungsoption der 65 %-EE-Vorgabe im Neubau und im Bestand\r\n\tPelletöfen (Einzelraum) mit Wassertasche ebenfalls Erfüllungsoption\r\n\tScheitholzöfen, auch mit Wassertasche, keine Erfüllungsoption\r\n\tBeratungspflicht beim Einbau neuer Biomasseheizungen (u. a. über Brennstoffpreis-Risiken)\t\tPrimärenergiefaktor für Wärmeerzeugung aus Holz bei 0,2 belassen (siehe Anlage 4 (zu § 22 Abs. 1) GEG)\r\n\tBeratungspflicht nach § 71 Abs. 11 für Biomasseheizungen abschaffen, da insbesondere auf Preisrisiken aufgrund der CO2-Bepreisung, die nicht für Holz gilt, abgestellt wird.\r\n\tAuch insbesondere Pelletkaminöfen (ohne Wassertasche) sowie Stückholz-Einzelraumfeuerungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich als Zentralheizungen gelten/fungieren, als Erfüllungsoption zulassen. Ihre Installation wäre sonst zukünftig nur noch zulässig, wenn die 65 % EE-Wärme mit einer anderen Heizungsanlage geliefert wird.\r\n\tDasselbe gilt für Holzkessel ab 30 kW in holzbe- und -verarbeitende Betrieben, die die Regelbrennstoffe 6 oder 7 einsetzen: Hier braucht es eine Ausnahme von der Regelung in § 71g Nr. 2, wonach ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden kann; nach der o. g. Regelung wäre die thermische Verwertung von Holz- und Holzwerkstoffresten, wie etwa Sperrholz, Spanplatten oder Faserplatten in Biomasseheizungen durch holzbe- oder -verarbeitende Betriebe nicht mehr zulässig.\r\n\tGleichstellung von Holzheizungs- mit Wärmepumpen-Hybridheizungsanlagen bei der Nachweispflicht: Bei der Kombination von Holzheizungsanlagen mit Öl- und Gasheizungsanlagen sollte ein Nachweis nach DIN V 18599 bei sinngemäßer Einhaltung der in § 71 h Absatz 1 genannten Kriterien ebenso wenig erforderlich sein, wie es bei Wärmepumpen bereits der Fall ist.\r\nBundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Heizungstausch\t\t\tDeckelung der förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro für Einfamilienhäuser zzgl. 15.000 Euro je Wohneinheit (WE) für 2.-6. WE zzgl. 8.000 Euro je WE ab 7. WE für Mehrfamilienhäuser\r\n\t30 % Grundförderung für alle Eigentümer; \r\n\tZusätzlich 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus (KB) für selbstnutzende Eigentümer für frühzeitigen Austausch alter, ineffizienter Heizungen; bei Kombination Biomasseheizung mit Solarthermie/PV/Wärmepumpe\r\n\tZusätzlich 30 % Einkommens-Bonus (EB) nur für selbstnutzende Eigentümer mit weniger als 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen\r\n\tZusätzlich 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag bei Einhaltung des Staub-Grenzwerts von 2,5 mg/m³ durch neue Biomasseheizung\r\n\tMax. Förderquote: 70 % für selbstnutzende Eigentümer\r\n\tBEG umfasst auch Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen (bis 16 Gebäude mit max. 100 WE)\t\tAttraktive Förderkonditionen für die Wärmeerzeugung aus EE und Mittelausstattung im Bundeshaushalt beibehalten, eine Senkung von Fördersätzen sollte nur schrittweise erfolgen.\r\n\tKombinationspflicht Biomasseheizung mit Solarthermie/PV/Wärmepumpe nach Nr. 3.3.2 der Anlage Technische Mindestanforderungen zur BEG-Förderrichtlinie als Voraussetzung für den Klimageschwindigkeitsbonus abschaffen\r\n\tVorgeschriebenen „jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad“ („ETAs“) für Anlagen, die Holzhackschnitzel einsetzen, wieder von 81 % auf 78 % absenken. 81 % ist mit Hackschnitzeln nur mit vorheriger technischer Trocknung zu erreichen (aus energetischer Sicht nicht sinnvoll)\r\n\tDeckelung der förderfähigen Kosten nach Nr. 8.3 der Förderrichtlinie BEG bei der ersten Wohnung für Hybridheizungsanlagen anheben, um Anreize zu schaffen für zukunftsweisende Hybridheizungen\r\n(z. B. Kombination Biomasseheizung mit Wärmepumpe, solarthermischer Anlage) im Sinne der Holzenergie als Teamplayer\r\n\tAusweitung des KB auf vermietete Wohnungen und Nichtwohngebäude: Die komplizierte Differenzierung innerhalb von Mehrfamilienhäusern gäbe es dann nur noch beim seltener beanspruchten Einkommens-Bonus. Dies wäre auch ein Beitrag zur Entschärfung sozialer Konflikte bei der Modernisierung von Mietwohnungen und zur Entlastung von Gewerbemietern.\r\n\tVerpflichtender Hydraulischer Abgleich wieder nach Verfahren A statt Verfahren B: Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B ist angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels ein Hemmnis für die Inanspruchnahme der Förderung. Sie ist in vielen Fällen praktisch nicht umsetzbar oder sie verteuert die Fördermaßnahme spürbar. Für Holzheizungen und Solarthermie gilt auf jeden Fall, dass sich diese Kostensteigerungen und der hohe Personaleinsatz durch die realisierten zusätzlichen Energieeinsparungen nicht rechtfertigen lassen, sodass das Verfahren zumindest bei diesen Anlagen rückumgestellt werden sollte.\r\n\tPufferspeicherpflicht bei einer Kessel-Reihenschaltung (Kesselkaskade) auf den Kessel mit der höchsten Nennwärmeleistung begrenzen: So blieben ausreichende Puffermöglichkeiten gewährleistet, da die Wärme eines kleineren zuschaltbaren Kessels nicht gepuffert werden muss. Die Förderung würde auch dort möglich, wo ein größerer Pufferspeicher räumlich nicht untergebracht werden kann. Und es könnten bei diesen Förderfällen ohne Abstriche bei der Effizienz unnötige Investitionskosten vermieden werden.\r\n\tAbschaffung Effizienzanzeigepflicht für Holz- und Pelletheizungen bei Errichtung von Gebäudenetzen: Diese Regelung bringt technischen Aufwand ohne Erkenntnisgewinn.\r\nKfW-Förderung Klimafreund-licher Neubau\tBiomasse-heizungen (Holzheizungs-anlagen), Einzelraum-feuerungen\t\tGefördert wird der Neubau und der Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen\r\n\tAusgeschlossen von der Förderung sind Neubauten, die mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt werden.\r\n\tMit Biomasse betriebene Einzelraumfeuerstätten, die nicht zur Deckung der Heizlast erforderlich sind und die nicht in der Bilanzierung des Gebäudes abgebildet werden, sind von dem Ausschluss nicht erfasst und dürfen eingesetzt werden. Deren Einbau sowie der Schornstein sind jedoch nicht förderfähig.\t\tFörderausschluss für Gebäude mit Zentralheizungen, die Biomasse nutzen, zurücknehmen\r\n\tFörderfähigkeit von Holzheizungsanlagen (nicht für Einzelraumfeuerungsanlagen) einführen.\r\nWärmeplanungs-gesetz (WPG)\tBiomasse in Wärmenetzen (> 16 angeschlossene Gebäude)\t\tMindestziele für EE und Abwärme in Wärmenetzen: 30 % bis 2030, 80 % bis 2040, Klimaneutralität aller Wärmenetze bis 2045\r\n\tNeue Wärmenetze ab 2024 mit mindestens 65 % EE\r\n\tNeue Wärmenetze > 50 km Länge ab 2024: Anteil von Biomasse an jährlich erzeugter Wärmemenge ist auf max. 25 % begrenzt\r\n\tAb 2045 gilt diese Begrenzung für alle Wärmenetze > 50 km Länge\r\n\tBestehende Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Biomasse, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurden, sind von den o. g. Begrenzungen ausgenommen. \r\n\tFür Wärmenetze < 50 km Länge: keine Begrenzungen des Biomasseanteils\t\tBegrenzung des Anteils der Wärmeerzeugung bei neuen Wärmenetzen > 50 km Länge nach § 30 Abs. 2 WPG aufheben\r\n\tO. g. Begrenzung auch aus der Zielsetzung für Bestandswärmenetze > 50 km Länge nach § 31 Abs. 2 WPG streichen\r\n\tKlarstellung, dass Nachweispflicht für Biomassebrennstoffe nach BioSt-NachV erst in Anlagen ab 7,5 MW Feuerungswärmeleistung gilt; Verweis auf BioSt-NachV erfolgt in § 3 Abs. 1 Nr. 15 e)\r\nBundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)\t\t\tFörderfähig: Investitionen in neue Wärmenetze im Rahmen einer systemischen Förderung, Investitionen in einzelne Erzeugungsanlagen (z. B. Biomasseheizwerke)\r\n\tFörderung bis zu 40 % der förderfähigen Kosten für die Errichtung von Wärmeerzeugern auf Basis von Biomasse \r\n\tFördervoraussetzung für Neubau von Wärmenetzen mit 20 bis 50 km Länge: Anteil von Biomasse an jährlich erzeugter Wärmemenge ist auf max. 35 % begrenzt\r\n\tFördervoraussetzung für Neubau von Wärmenetzen > 50 km Länge: Anteil von Biomasse ist auf max. 25 % begrenzt\t\tBegrenzungen des Anteils der Wärmeerzeugung aus Biomasse beim Bau neuer Netze zwischen 20 und 50 km Länge (Begrenzung auf 35 %) sowie > 50 km Länge (Begrenzung auf 25 %) in Nr. 4.2.1 der Förderrichtlinie BEW streichen bzw. im Gleichklang zu WPG fassen\r\n\tBiomasse aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) / Agroforstsystemen, Kalamitätsholz und Waldrestholz sowie klassische Energieholzsortimente in die Positivliste der einsetzbaren Brennstoffe für Wärmeerzeuger > 1 MW aufnehmen\r\n\tBegrenzung der Betriebsstunden für Biomasseanlagen in der systemischen Förderung für Netze zwischen 20 und 50 km Länge (Begrenzung auf 4.000 Stunden p.a.) sowie > 50 km Länge (Begrenzung auf 2.500 Stunden p.a.) in Nr. 7.2.3.4 abmildern oder streichen \r\n\tNachhaltigkeitszertifizierung sollte erst ab der in der RED III geforderten Leistungsgrenze von 7,5 MW gefordert werden (siehe Nr. 7.2.3.4 der Förderrichtlinie)\r\n\tDer geforderte Verfügbarkeitsnachweis für Biomassebrennstoffe (siehe Förderrichtlinie Nr. 4.2 unter „Förderfähige Wärmequellen“, 1. Tiret, Nr. 4) sollte gestrichen werden. \r\n\tNachweispflichten zu zusätzlichen „Nachhaltigkeitsanforderungen“ aus der Brennstoffliste streichen\r\n\tAusweitung der verfügbaren Haushaltsmittel im Programm, um die immensen Investitionen schultern zu können\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourcen-effizienz in der Wirtschaft (EEW), Modul 2\tAnlagen zur Prozesswärme-erzeugung aus Biomasse\t\tGefördert wird die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme aus EE, darunter auch Biomasse, darunter auch KWK-Anlagen, in Unternehmen, mit bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten (Biomasse bis zu 40 Prozent)\r\n\tWaldrestholz oder Anbaubiomasse darf nur noch in Anlagen bis 700 Kilowatt Nennwärmeleistung eingesetzt werden, dort: Anteil der eingesetzten Biomasse im Jahresdurchschnitt auf 25 % begrenzt\r\n\tSeit dem 20. Mai 2025 sind Biomasseanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung am Standort von 7,5 MW und mehr von der Förderung ausgeschlossen. \t\tEnergieholz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung, bei dem es sich nicht um Abfall- oder Reststoffe handelt, wieder in die Positivliste der zugelassenen Brennstoffe aufnehmen bzw. starke Begrenzung bei Anlagen < 700 kW Leistung zurücknehmen (siehe Modul 2 Anlage zum Merkblatt Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Zuschuss, Nr. 1.4 („Biomasse-Feuerungsanlagen“)\r\n\tBegrenzung der Förderung auf eine Anlagenleistung von max. 7,5 MW Leistung wieder aufheben, wenn die Anlagen den in der RED III geforderten Nachweis für die Nachhaltigkeit der eingesetzten Brennstoffe erbringen (siehe o. g. Modul 2 Anlage zum Merkblatt)\r\n\tBenachteiligung von Wärmeerzeugern aus Biomasse im Vergleich zu den anderen EE-Wärmeerzeugern bei den Förderkonditionen abmildern oder ganz zurücknehmen (siehe Nr. 8.2.1 der Förderrichtlinie EEW)\r\n\tHybridkesselsysteme, die eine kombinierte Energieerzeugung aus Biomasse und Strom ermöglichen, in die Fördertatbestände aufnehmen\r\n\tRelevant für Holzvergaser-KWK-Anlagen: Für KWK-Anlagen gibt es die Anforderung in der Anlage zum Merkblatt des Moduls 2 unter Nr. 1.5, dass die bereitgestellte elektrische Energie „überwiegend für den Eigenverbrauch“ bestimmt sein muss. Dies wird mit einer sehr restriktiven Begrenzung der maximal bereitstellbaren elektrischen Leistung der Biomasse-KWK-Anlage geregelt. Es sollten geeignete und praxistaugliche Kriterien gefunden werden, wie eine überwiegende Einspeisung der erzeugten Strommengen in das öffentliche Stromnetz vermieden werden kann, z. B. mit einer Begrenzung der bereitgestellten elektrischen Arbeit im Gegensatz zur Begrenzung der Anlagenleistung.\r\nEU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) / Nature Restoration Law (NRL) \tBereitstellung von Energieholz\t\tMassive Zunahme von Nutzungseinschränkungen durch Maßgabe der Wiederherstellung historischer Naturzustände (Verbesserungsgebot), die dann einem Verschlechterungsverbot unterliegen\r\n\tKontraproduktiv angesichts von Klimawandel und Standortsdrift auf den Waldflächen\r\n\tDurch fehlende Finanzierung droht Ordnungsrecht\t\tAufhebung der W-VO, ggf. grundlegende Überarbeitung \r\nEU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) \tBereitstellung von Energieholz, Hackschnitzeln und Pellets\t\tFalls die EUDR wie vorgesehen zum Jahresbeginn 2026 umgesetzt werden muss, droht durch erhebliche Informationspflichten der Waldbesitzer und damit bürokratische Lasten ein Marktausschluss von großen Teilen des Kleinprivatwaldes, ein deutlicher Rückgang des Holzaufkommens und damit auch des Energieholzaufkommens. \t\tEinführung einer Null-Risiko-Kategorie für alle Länder weltweit, in denen es in den letzten 5 Jahren nicht zur Entwaldung gekommen ist. \r\n\tWegfall der Informationspflichten für Waldbesitzer in diesen Ländern sowie Reduzierung der Nachweispflichten in der nachgelagerten Wertschöpfungskette\r\nEU-LULUCF-Verordnung\tCO2-Senkenfunktion des Waldes\t\tDie LULUCF-Verordnung der EU legt Zielwerte für die Treibhausgasbilanz der Mitgliedsstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) bis 2030 fest. Für Deutschland ist ein Zielwert von -30,8 Mio. t CO2 vorgesehen. \t\tEinsatz für eine Überarbeitung der LULUCF-Verordnung auf EU-Ebene und realistische Ziele für die Treibhausgasbilanz des LULUCF-Sektors unter Berücksichtigung des Klimawandels und des Alters der Wälder\r\nBundes-Klimaschutzge-setz (KSG)\tCO2-Senkenfunktion des Waldes\t\tDas deutsche Klimaschutzgesetz (KSG) sieht vor, dass der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) bis 2030 eine Netto-Senkenleistung von 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten erreichen soll. Bis 2040 sollen es 35 Millionen Tonnen und bis 2045 40 Millionen Tonnen sein. Diese Ziele sind im KSG festgelegt und sollen durch Maßnahmen in den Bereichen Wald, Moore, Grün- und Ackerland und andere natürliche Ökosysteme erreicht werden. Dies setzt falsche Anreize in Richtung Aufbau weiterer Risiko-Vorräte. Stattdessen muss der Holzzuwachs optimiert werden.\t\tZielsetzung für die Treibhausgasbilanz des Waldes im Klimaschutzgesetz (LULUCF-Sektor) in § 3a Abs. 1 KSG überprüfen und anpassen. Die Forstfachleute sind sich einig, dass die bestehenden Ziele im Wald unter Berücksichtigung des Klimawandels und des Alters der Wälder in keinem Fall zu realisieren sind. Es macht daher keinen Sinn, an diesen Zielen in dieser Form festzuhalten. \r\n\tAbkehr von einer falschen Fokussierung auf den Waldspeicher, stattdessen muss vorrangig der Holzzuwachs in den Blick genommen werden.\r\n\tDer Fokus muss auf eine verstärkte Verwendung von heimischem Holz als nachhaltiger und klimafreundlicher Baustoff gelegt werden. Die überhöhten Holzvorräte in den Wäldern werden so abgebaut und der im Holz enthaltene Kohlenstoff langfristig gespeichert. Zudem werden klimaschädliche Baustoffe wie Beton und Stahl eingespart.\r\n\tZiel für negative Emissionen im Klimaschutzgesetz allgemein formulieren und nicht auf den LULUCF-Sektor beschränken. Der derzeit sehr hohe Ansatz für eine Kompensation von Emissionen anderer Bereiche/Quellgruppen durch die Wälder behindert die Klimaanpassung der Wälder und vermindert die Anstrengungen zur Emissionsminderung in anderen Bereichen/Quellgruppen.\r\nUBA CO2-Rechner\tAlle Nutzer von Energieholz\t\tDas Umweltbundesamt (UBA) steht der Fortführung und dem Ausbau von „Heizen mit Holz“ kritisch gegenüber und arbeitet darauf hin, hiervon vollumfänglich Abstand zu nehmen. Dies schlägt sich in diversen Veröffentlichungen und nicht zuletzt im CO2-Rechner des UBA nieder.\t\tDie energetische Nutzung von Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung ist als klimaneutral zu bewerten. Diese Bewertung steht im Einklang mit internationalen Berichtstandards des Weltklimarats (IPPC) und den geltenden Regelungen für die Bilanzierung von Treibhausgas-Emissionen auf europäischer Ebene (RED III) ebenso wie mit gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene. \r\n\tAuch das UBA weist im Rahmen seiner regelmäßigen Berichterstattung (zuletzt in: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger - Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2023) die durch den Einsatz erneuerbarer Energien vermiedenen Treibhausgas-Emissionen aus: Im Wärmesektor sind dies 2023 40,7 Mio. t, davon rund 61% durch den Einsatz von fester Biomasse (überwiegend Holz).\r\n\tDas Bundesumweltministerium ist aufgerufen, die Klimaanpassung der Wälder und die Energiewende hin zu erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und die Bestrebungen des UBA für eine allgemein nicht anerkannte Bilanzierungsmethodik richtigzustellen.\r\n\tDie Konvention, dass die Holznutzung (insgesamt) als klimaneutral bzw. sogar klimapositiv (insb. Substitution) zu bewerten ist, sollte im KSG verankert werden.\r\nEU Ökodesign-Verordnungen für Festbrennstoff-kessel und Einzelraumheiz-geräte\tAnforderungen an Energieeffizienz und Schadstoffaus-stoß von neuen Einzelraum-feuerungen und Biomasse-heizungen\t\tAktuell befindet sich der Prozess der Revision der Ökodesign-Verordnung nach dem Abbruch des Verfahrens im Februar 2025 erneut in einem Anfangsstadium. \r\n\tDie EU-Kommission hatte im Januar 2025 Vorschläge zu den Verordnungen vorgelegt, die aufgrund ihrer drastischen Verschärfungen der Grenzwerte politisch nicht haltbar waren. \r\n\tDie EU-Kommission bittet aktuell um Rückmeldungen zu ihrer Präsentation im Rahmen eines Konsultationsforums im Juni 2025, sowie zu den dort geführten Diskussionen und aufgeworfenen Fragen.\tEinsatz bei der EU-Kommission für Vorgaben, die von der Industrie umgesetzt werden können, ohne das ungerechtfertigte Zusatzkosten für die Verbraucher entstehen. Dies gilt für Lot 15 (Festbrennstoffkessel) und Lot 20 (Einzelraumfeuerungsanlagen)\r\nRelevante Aspekte u. a.\r\n\tGrenzwertverschärfungen müssen maßvoll ausfallen\r\n\tStromnetzunabhängigen Betrieb von Einzelraumfeuerungen weiterhin zulassen\r\n\tPrüfmethode und Grenzwerte aufeinander abstimmen\r\n\tDoppelregulierung mit Bauprodukteordnung vermeiden\r\n\tAusreichende Übergangsfristen einräumen\r\n\tDie Energieverbrauchskennzeichnung hat sich für Lot 15 als irrelevant erwiesen und kann wegfallen.\r\n\r\nWichtig ist ein Einsatz dafür, dass im Grundsatz die rechtlichen Hürden und Hemmnisse für Kleinfeuerungsanlagen reduziert und nicht vergrößert werden.\r\nUmsetzung RED III in nationales Recht\tAnforderungen an die Nachhaltigkeits-nachweise von Anlagen > 7,5 MW Leistung\t\tUmsetzung der Anforderungen aus Artikel 29 der RED III an die Nachweise bezüglich Nachhaltigkeit der Biomassebereitstellung und die resultierenden Treibhausgaseinsparung\r\n\tUmsetzung in nationales Recht in Deutschland ist vorgesehen u. a. in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\r\n\tErzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse-Brennstoffen müssen u. a. eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, nur solche forstwirtschaftliche Biomasse verarbeitet zu haben, die den Anforderungen der RED III nach Artikel 29 (6a) erfüllt.\r\n\tEine solche Anforderung auf nationaler Ebene ist Voraussetzung, dass die Risikobewertung auch nach den RED III-Vorgaben zum Ergebnis „low risk“ für forstwirtschaftliche Biomasse kommt.\r\n\tIn Deutschland regelt bislang kein bestehendes Gesetz die Zuverlässigkeitserklärung. Die in Frage kommende Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ist noch nicht entsprechend novelliert.\r\n\tDamit können deutsche Produzenten forstwirtschaftlicher Biomasse aktuell nur in die schlechtere Kategorie „specified risk“ eingestuft werden. Damit dürfen sie aktuell keine RED III-konforme Biomasse liefern, obwohl in der Praxis alle Voraussetzungen erfüllt werden\t\tSpielräume für Vereinfachungen bei der konkreten Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsnachweise; nationalen Spielraum für Übergangsfristen nutzen\r\n\tMehr Standardwerte für die Berechnung der Treibhausgasminderung für nicht in Anhang IV der RED III gelistete Biomassebrennstoffe bzw. Einsatzstoffe \r\n\tZügige Novellierung der BioSt-NachV. Die Zuverlässigkeitserklärung muss darin entsprechend geregelt werden.\r\n\tSichere Einwertung von Deutschland als „low risk“\r\n\tUnnötigen bürokratischen Aufwand für Unternehmen vermeiden\r\n\r\nZusätzlich: Einsatz der Bundesregierung auf EU-Ebene dafür, dass der Schwellenwert in der RED für die Pflicht zur Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien bei Biomasseanlagen von aktuell 7,5 MW wieder auf 20 MW angehoben und Bezug zur Einhaltung der Ziele der LULUCF-Ziele gestrichen wird. Die Definition von „Rundholz in Industriequalität“ (Art. 2, Nr. 1a) sollte drastisch vereinfacht werden und sich nur auf Sägerundholz und Furnierrundholz beschränken.\r\nUmsetzung der EPBD in nationales Recht\t\t\tDie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist das zentrale Instrument der Europäischen Union zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Ziele zu erreichen, wie die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Förderung von erneuerbaren Energien. Die Umsetzung der EPBD in Deutschland erfolgt durch Anpassungen des GEG, was bis zum 29. Mai 2026 geschehen muss. \r\n\tDies beinhaltet unter anderem Regelungen zu Sanierungspflichten, Anforderungen an Nullemissionsgebäude, Solarpflichten, Gebäudeautomatisierung und Digitalisierung\t\tKeine Benachteiligung der Holzenergie, z. B. in Bezug auf die Festlegung einer maximalen Schwelle von Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Gebäudes bei Nullemissionsgebäuden oder der Berechnung kostenoptimaler energetischer Mindestanforderungen.\r\nBauGB\tZulässigkeit des Bauens im Außenbereich (betrifft insbes. Biomasseheiz-werke) \t\tNach derzeitiger Rechtslage unterfallen Biomasseheizwerke (in der Regel in Kombination mit Wärmenetzen) im Wesentlichen lediglich dem Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 6 BauGB. An diese Privilegierung ist allerdings die Voraussetzung geknüpft, dass Vorhaben der energetischen Nutzung von Biomasse (z. B. Biogas, Holzhackschnitzel) im Außenbereich nur zulässig errichtet werden können, wenn diese Vorhaben im Rahmen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, der Gartenbaubetriebe oder der gewerblichen Tierhaltungsbetriebe (vgl. § 35 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 BauGB) erfolgen. Auch eine Privilegierung von Biomasseheizwerken mit kleineren Wärmenetzen nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB kommt regelmäßig auf Grund der Tatbestandsvoraussetzungen „öffentliche Versorgung“ und „Ortsgebundenheit“ nicht in Betracht. In der Praxis sind häufiger Projekte der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizwerken zur Wärmeversorgung von Wärmenetzen erkennbar, an denen kein Betrieb beteiligt ist, der einer Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 6 (insbesondere auch Bürgerbeteiligungen) unterfällt. Liegt keine Privilegierung vor bzw. ist auch keine Realisierbarkeit nach § 35 Absatz 2 BauGB möglich, müsste für ein derartiges Vorhaben eine Festsetzung in einem Bebauungsplan erfolgen, was in der Regel durch die Kommunen nicht erfolgt oder sehr zeitaufwendig ist. \t\tEs sollte eine Sonderregelung für Biomasseheizwerke für die Zulässigkeit des Bauens im Außenbereich etabliert werden. In der Praxis gibt es Hemmnisse bei der Realisierung von Biomasseheizwerken im Fall von Betrieben, die selbst kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb sind, aber gleichwohl privilegiert im Außenbereich Energie aus Biomasse erzeugen wollen und damit einen Beitrag zur Wärmewende leisten könnten. Eine grundsätzliche Privilegierung von Biomasseheizwerken wäre gerade im ländlichen Raum hilfreich, um deren spezifischen Beitrag zur Energie- und Wärmewende nutzbar machen zu können.\r\n\tDie Anlage von Holz- und Hackschnitzellagern durch Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollte künftig als privilegiertes Bauvorhaben von öffentlichem Interesse gelten. Ein funktionierendes Lagermanagement ist Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb von Holzheizkraftwerken. Es ist ökonomisch und ökologisch nicht sinnvoll, Energieholz über weite Entfernungen zu transportieren.\r\nBImSchG\tGenehmigung von CO2-Abscheide-anlagen bei Holzheizkraft-werken\r\n\t\tBisher ist nicht geregelt, ob CO2-Abscheidungsanlagen als Nebenanlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigt werden können, oder ob sie ein vollständiges Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchlaufen müssen. Das Vollverfahren verlängert die Genehmigungsdauer um mindestens sechs Monate.\t\tUm Planungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten, sollte das BImSchG um klare Definitionen von CO2-Abscheidungsanlagen ergänzt werden. CO2-Abscheidungsanlagen sind keine eigenständigen Anlagen im Sinne von Nr. 10.3.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, da sie ausschließlich in Verbindung mit der Hauptanlage betrieben werden und deren Abgase behandeln. Sie sind daher als Nebenanlagen einzuordnen. Zudem handelt es sich bei CO₂ nicht um einen klassischen Schadstoff mit toxischen Eigenschaften, sondern um einen natürlichen Bestandteil der Luft. Eine Einstufung unter Nr. 10.3 der 4. BImSchV ist daher nicht sachgerecht.\r\n(Stand: 12.08.2025)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009005","regulatoryProjectTitle":"Einsatz im Bereich EEW und der Prozesswärme mit Holz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/aa/336259/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180019.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme DEPV zur EEW-Stakeholderkonsultation zur Änderung der EEW-Merk-blätter am 17. Juli 2024\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nfür die Einladung zur EEW-Stakeholderkonsultation zur Änderung der EEW-Merkblätter und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Änderungen bedanken wir uns bei Ihnen.\r\nDa uns vor allem das Modul 2 in Bezug auf die Förderung betrifft, konzentrieren wir uns in unse-rer Stellungnahme auf dieses. Den geplanten Änderungen stimmen wir in allen Punkten zu.\r\nBei unseren allgemeinen Forderungen an die EEW-Merkblätter verweisen wir auf die Stellung-nahme des Bundesverbands Erneuerbare Energien vom 12. April 2023 (s. Anl.). Die das Thema Holzenergie betreffenden Anmerkungen finden Sie im 2. Modul 2: Prozesswärme aus Erneuer-baren Energien.\r\nUnsere Hauptforderungen wie die Angleichung der Förderquoten, die Anerkennung der umfas-senden Nachhaltigkeit der Biomasse anstatt unvollständiger Positivlisten und die Technologieof-fenheit als Leitprinzip bleiben bestehen.\r\nGerne stehen wir bei Fragen oder Anmerkungen zur Verfügung. An der Stakeholderkonsultation zu den EEW-Merkblättern am 17. Juli werden wir teilnehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele\r\nGeschäftsführer\r\nAnlage: Stellungnahme BEE zu EEW vom 12. April 2023\r\n15. Juli 2024\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nReferat IIA6\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n11019 Berlin\r\nPer E-Mail: BUERO-IIA6@bmwk.bund.de\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\nBerlin, 12. April 2023\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n2\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis .................................................................................................................... 2\r\nDas Wichtigste in Kürze .......................................................................................................... 3\r\n1. Grundsätzliches: Unternehmen große wirtschaftliche und technische Freiheit gewähren .... 5\r\n2. Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien .......................................................... 5\r\n2.1 Förderung von Anlagen mit Anschluss an ein Wärmenetz (1. Förderfähige Anlagen, allgemeine und spezifische Fördervoraussetzungen) .............................................................. 5\r\n2.2 Regelungen für betriebsübergreifende Wärmenetze .......................................................... 6\r\n2.3 Anforderungen und Fördervoraussetzungen (1.4 Biomasse-Feuerungsanlagen) .............. 6\r\n2.3.1. Dokumentation der Herkunft und der Heizwert der eingesetzten Biomasse ....... 6\r\n2.3.2. Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW ................................................ 7\r\n2.3.3. Ausnahmen von der Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW ........................................................................................................ 8\r\n2.4 Zugelassene Biomassearten (1.4 Biomasse-Feuerungsanlagen) ...................................... 8\r\n2.4.1. Brennstoffliste .................................................................................................... 9\r\n2.5 Ausnahmen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 700kW („kleine Anlagen“) .... 9\r\n2.6 Dimensionierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (1.5 Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) ............................................................................................................... 11\r\n2.7 Antragsstellung Biomasseanlagen (2. Technische Unterlagen zur Antragstellung) .......... 11\r\n2.8 Messtechnische Erfassung des Prozess- und Raumwärmeanteils .................................. 12\r\n3. Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen .... 12\r\n3.1 Änderung der Fördervoraussetzungen von 4.1. (Erzeugung von Biogas) ........................ 12\r\n3.1.1. Ausweitung des Substratspektrums ................................................................. 12\r\n3.1.2. Streichung des Mindestanteils der betriebsinternen Nutzung oder Begrenzung auf die Wärmenutzung ................................................................................. 14\r\n3.2 Ergänzung der Fördertatbestände in 4.3. (Nutzung von Abwärme) um Wärmekonzepte mit mobilen Wärmespeichern ...................................................................................................... 15\r\n3.2.1. Anerkennung von nicht nutzbarer Nutzwärme aus KWK- und ORC-Anlagen als Abwärme ..................................................................................................... 15\r\n3.2.2. Neuer Fördertatbestand: Modulare Wärmespeicher ......................................... 15\r\n4. Modul 5: Förderung von Machbarkeitsstudien ................................................................... 16\r\n5. Weitere Anmerkungen ....................................................................................................... 16\r\n5.1 In-Situ-Zertifizierung für Solarkollektoren ermöglichen ..................................................... 16\r\n5.2 Praktikable Lösung für gemeinsam genutzten Wärmespeicher ........................................ 17\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n3\r\nDas Wichtigste in Kürze\r\nMit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden der Installation von Holzfeuerungsanlagen für Prozesswärme als einer der wichtigsten Bausteine bei der Implementierung Erneuerbarer Energien in der Industrie Beschränkungen auferlegt, die nach Auffassung des BEE dazu führen werden, die Förderdynamik im Bereich Holzfeuerungsanlagen sehr stark in Mitleidenschaft zu ziehen. Da im Jahr 2021 85 % der Förderanträge für Holzfeuerungsanlagen gestellt wurden, droht der Prozesswärmeförderung hier ein immenser Einbruch. Da der Anteil der Erneuerbaren Energien im Bereich Prozesswärme bisher nur bei 6 Prozent liegt, droht hier eine weitere Stagnation, obwohl eine Dynamisierung der Defossilierung der Prozesswärme dringend notwendig wäre. Dass die Bundesregierung diesen Weg gehen will, ist umso unverständlicher, als dass im Rahmen der Wärmewendediskussion gerade von Regierungsseite immer wieder herausgestellt wurde, dass die Installation von Holzfeuerungsanlagen im Gebäudesektor gebremst werden solle, weil die Holzenergie stärker im Prozesswärmesektor benötigt werde. Jetzt ist es offenbar das Ziel der Bundesregierung, die Investitionen in Holzenfeuerungsanlagen bei der Prozesswärmeförderung auszubremsen. Das passt nicht zusammen und wird vom BEE scharf kritisiert.\r\nDarüber hinaus kritisiert der BEE auch den Prozess, der die vorliegende Verbändekonsultation ad absurdum fürhrt, da gemäß Aussagen des BMWK beim Verbändeworkshop am 6. April 2023 diese EEW-Novelle bereits final zwischen den Ressorts geeint wurde und bereits am 1. Mai 2023 in Kraft treten soll. Eine konstruktive Diskussion mit den Verbänden, gerade bei solch weitreichenden Veränderungen der Förderparameter, sieht anders aus.\r\nDer BEE weist dennoch auf den folgenden Änderungsbedarf hin, weitere Details sind dem Text zu entnehmen und finden sich u.a. auch detailliert in der Stellungnahme des Hauptstadtbüros Bioenergie und des Bundesverbandes Geothermie e.V. (BVG) wieder.\r\n• Wirtschaftlichkeit der Elektrifizierung berücksichtigen: Der direkten Elektrifizierung z.B. von Dampferzeugungsprozessen den Vorzug vor Holzenergie zu geben, erscheint bei einem Strommix, der noch zu ca. 50 % nicht erneuerbar ist und hohe Anteile speziell von Kohlestrom enthält, eine problematische Strategie. Hinzu kommt, dass hier z.T. deutlich höhere Kosten zu Buche schlagen. Die Wirtschaftlichkeit bei der Machbarkeitsprüfung zur Direktelektrifizierung muss daher mitberücksichtigt werden. Auch die Auflage, Wasserstoff, der heute weder insgesamt noch als „grüner Wasserstoff“ verfügbar ist, zu bevorzugen, ist widersinnig und behindert die Transformation des Sektors.\r\n• Holzwirtschaftliche Beschränkungen sind kontraproduktiv: Die weitestgehende Einschränkung auf die ausschließliche Nutzung von holzigen biogenen Rest- und Abfallstoffen wird dazu führen, dass sinnvolle Projekte der Defossilierung und des Klimaschutzes nicht umgesetzt werden. Hintergrund ist, dass Industriebetriebe nicht in Anlagen investieren werden, deren Brennstoffversorgung sich nicht sicherstellen lässt. Da das Holzangebot starken Schwankungen unterliegt, sind sämtliche Holzabnehmer auf eine größtmögliche Flexibilität beim Holzeinkauf angewiesen, um ihre Anlagen auslasten zu können. Die Ermöglichung des Einsatzes von Holzsortimenten wie z.B. Waldrest- und Kalamitätsholz ist daher unbedingt notwendig, um nachhaltig verfügbare Biomassen zur Transformation der Prozesswärme nutzen zu können. Diese als Brennstoff auszuschließen\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n4\r\nwird absehbar dazu führen, dass viele Investitionen in Holzfeuerungsanlagen unterlassen werden. Ähnliches gilt für Vorgaben, die die Nutzung betriebseigener Holzreste fordert.\r\nIn Bezug auf die einsetzbaren Hölzer reicht es vollkommen aus, sicherzustellen, dass sie nachhaltig erzeugt wurden. Dann ist auch sichergestellt, dass nicht mehr Holz eingesetzt wird, als nachhaltig bereitgestellt werden kann.\r\nDie Allokation des nachhaltig verfügbaren Holzes sollte dann vollständig dem Wettbewerb und den Prozessen von Angebot und Nachfrage überlassen bleiben. Die Effizienz und Geschwindigkeit des Preiswettbewerbs kann die Politik mit ordnungs- oder förderrechtlichen Einschränkungen nicht steigern, sondern nur zum Nachteil fast aller Marktakteure beeinflussen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Anbieter von Holzrohstoffen, die aufgrund verminderter Nachfrage niedrigere Preise erzielen können. Dazu gehört nicht nur die gesamte Forstwirtschaft, sondern auch sehr viele Betriebe der Holzwirtschaft. Die Zahl an begünstigten Branchen in der Holzwirtschaft, die von niedrigeren Holzpreisen profitieren werden, ist demgegenüber gering.\r\n• Hybridkesselsystem in die Förderung aufnehmen: Das EEW muss gezielt Transformationstechnologien anreizen, die Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit sicherstellen. Als Fördertatbestand müssen dringend Hybridkesselsysteme aufgenommen werden, die eine kombinierte Energieerzeugung aus Biomasse und Strom ermöglichen.\r\n• Biogasanlagen von der Förderung nicht ausschließen: Die Beschränkung der Förderung von Biogasanlagen in Modul 4 auf den Einsatz von „pflanzlicher primärer Biomasse“ auf 25 Masseprozent am Substratmix schließt die rund 7.000 Biogasanlagen aus, die mehr nachwachsende Rohstoffe einsetzen, und begrenzt auch den Einsatz ökologisch besonders wertvoller Einsatzstoffe. Die Beschränkung sollte deshalb gestrichen werden. Insofern an der Begrenzung „pflanzlicher primärer Biomasse“ festgehalten wird, sollte die Begrenzung analog zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und zum Gebäude-Energie-Gesetz explizit die politisch nicht erwünschten Substrate begrenzen (maximal 40 Prozent Getreidekorn oder Mais) und nur für Neuanlagen gelten.\r\nDie Fördervoraussetzung für Biogasanlagen in Modul 4, dass mindestens 50 Prozent des jährlich erzeugten Biogases im Unternehmen zu nutzen ist, verhindert die politisch erwünschte flexible, strommarktgeführte Fahrweise sowie eine effiziente Wärmenutzung und sollte gestrichen werden. Zumindest sollte sie auf die Wärmenutzung beschränkt werden, um die flexible Stromerzeugung zu ermöglichen. Bestandsanlagen sind (wie im Entwurf bereits vorgesehen) in jedem Fall auszunehmen.\r\nUm die KWK-Wärme von Biogasanlagen nutzbar zu machen, die weder betriebsintern genutzt noch über ein Wärmenetz abtransportiert werden kann, sollten Wärmekonzepte gefördert werden, bei denen die Wärme über mobile Wärmespeicher zu Abnehmern transportiert wird.\r\n• Weitere Erneuerbare Potentiale heben: Der BEE begrüßt die Einführung des neuen Fördergegenstands „Geothermie“ in Modul 2 der EEW. Geothermie ist eine sehr effiziente Form der Bereitstellung von Prozesswärme im Temperaturbereich bis 200°C, ebenso wie in der Bereitstellung von Kälte und kann unter Nutzung der großen vorhandenen geothermischen Potenziale einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 leisten (siehe BVG Stellungnahme). Um die\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n5\r\nPotentiale der Solarthermie und der Concentrated Solar Power zu nutzen, sind darüber hinaus weitere Weichenstellungen nötig.\r\n1. Grundsätzliches: Unternehmen große wirtschaftliche und technische Freiheit gewähren\r\nEine effektive und effiziente Wärmewende in der Wirtschaft muss den Unternehmen möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheitsgrade gewähren, damit sie die treibhausgasneutrale Technologie wählen können, die am besten zu ihren jeweiligen Produkten und Marktsituation passt. Der vorliegende Entwurf zur Überarbeitung der Prozesswärmeförderung wird dieser Anforderung nicht gerecht. Anstatt auf möglichst viele und einfache Erfüllungsoptionen zu setzen, werden Barrieren aufgebaut, die Investitionen in vielen Fällen verhindern werden. Dies gilt für Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme (Modul 2), aber auch für einige Effizienzinvestitionen (Modul 4). Dies wird die Förderdynamik im Bereich der Prozesswärmeerzeugung auf Basis Erneuerbarer Energien ausbremsen, was sich die Bundesregierung angesichts des niedrigen Anteils Erneurbarer Energien (bisher nur 6 Prozent) nicht erlauben kann.\r\n2. Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien\r\n2.1 Förderung von Anlagen mit Anschluss an ein Wärme-netz (1. Förderfähige Anlagen, allgemeine und spezifi-sche Fördervoraussetzungen)\r\nIn vielen Projekten bestehen Wärmenetze, in denen der überwiegende Teil der Wärme für Pro-zesse genutzt wird und demnach eine Wärmeerzeugung und -nutzung im Sinne dieses Förder-programms stattfindet. Es kann jedoch in der Regel nicht sichergestellt werden, dass alle Wär-meabnehmer die Wärme überwiegend für Prozesswärme nutzen. Neben größeren gewerblichen Prozesswärmeabnehmern bestehen oft untergeordnete, kleine Wärmeabnehmer, die vor allem Gebäudewärme benötigen. Diese müssten dann als Wärmeabnehmer außen vor bleiben und eigene Wärmeerzeuger installieren. Das erfordert unnötige Investitionen. Ob statt-dessen ein Förderantrag stattdessen in der BEW in Frage kommt, wäre im Einzelfall zu klären, wird aber sicherlich nicht in Frage kommen.\r\nEs kann in Wärmenetzen nicht sichergestellt werden, dass ausschließlich Wärme des geförder-ten Nutzwärmeerzeugers eingespeist wird, da in der Regel Spitzenlast- und/oder Redundanz-kessel bestehen bzw. die Nutzwärmeanlage auf die Grundlast des Netzes ausgelegt wird. Zu-dem gibt es in der Regel keinen Wärmeabnehmer, der die bezogene Wärme ausschließlich, also zu 100%, als Prozesswärme nutzt. Auch in Industriebetrieben wird z.B. für\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n6\r\nVerwaltungsgebäude im Winter Gebäudewärme benötigt. Den Bezug dieser Wärme aus dem geförderten Wärmenetz auszuschließen, macht keinen Sinn. Dies führt dazu, dass dieses Un-ternehmen noch eine zusätzliche Wärmeerzeuger betreiben müssen.\r\nÄhnlich wie für den Betrieb, der selbst eine Prozesswärmeanlage nutzt, sollte die 50% Nut-zungsschwelle auch für Wärmenetze allgemein für die gesamte abgenommene Wärme gelten, nicht für die Einzelabnehmer.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Anforderungen sollten wie folgt formuliert werden:\r\n• Die im Wärmenetz übertragene Wärme wird überwiegend (> 50 %) für Prozesse im Sinne des Förderprogramms genutzt.\r\n• Es wird ausschließlich überwiegend (> 50 %) die mit dem geförderten Nutzwärmeerzeuger erzeugte Nutzwärme in das Wärmenetz eingespeist. Außerdem nimmt eines oder mehrere der an das Wärmenetz angeschlossenen Unternehmen im Jahresdurchschnitt mindestens 70% der eingespeisten Nutzwärme ab und nutzt diese ausschließlich überwiegend (> 50 %) für Prozesse im Sinne des Förderprogramms.\r\n2.2 Regelungen für betriebsübergreifende Wärmenetze\r\nBezüglich der Regelungen für betriebsübergreifenden Wärmenetze sollte eine Klarstellung er-folgen, ob eine individuelle oder über alle gemeinsame Betrachtung gemeint ist. Letzteres wäre sinnvoll. Außerdem bedarf es einer Klarstellung, dass mit übertragender Wärme die EE-Wärme und nicht die gesamte Wärme im Netz gemeint ist.\r\nBEE-Vorschlag: Der BEE bittet diesbezüglich um baldige Klärung.\r\n2.3 Anforderungen und Fördervoraussetzungen (1.4 Bio-masse-Feuerungsanlagen)\r\n2.3.1. Dokumentation der Herkunft und der Heizwert der eingesetzten Biomasse\r\nEs soll gefordert werden, die Herkunft und den Heizwert der eingesetzten Biomasse für die Betriebsdauer der Anlage zu dokumentieren und für etwaige Prüfungen vorzuhalten. Ein Ein-satzstofftagebuch auf unbefristete Zeit, also für die gesamte Lebensdauer der Anlage zu führen, erscheint unverhältnismäßig. Auch ist fraglich, welchen Sinn es macht, den Heizwert der ein-gesetzten Biomasse zu dokumentieren, da sich dieser nicht konkret messen lässt, sondern nur\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n7\r\nanhand von allgemeinen Werten berechnet werden kann. D.h. die Dokumentation des Heizwer-tes hat keine anlagenspezifische Aussagekraft.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Anforderungen sollten wie folgt formuliert werden:\r\n• Die Art, Menge und die Herkunft und der Heizwert der eingesetzten Biomasse ist für die Betriebsdauer der Anlage bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist des Förderpro-gramms zu dokumentieren und für etwaige Prüfungen vorzuhalten.\r\n2.3.2. Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW\r\nAnlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW sollen nur noch förderfähig sein, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist (es sei denn, es wird ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt). Diese Anforderung kommt außerhalb von Unternehmen der Holzwirtschaft einem Ausschluss der Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 5 MW aus der Prozesswär-meförderung gleich, da sich nahezu jeder Prozess elektrifizieren lässt, und es außerhalb der Holzwirtschaft so gut wie keine Unternehmen gibt, die immer über ausreichende Holzmengen zur Versorgung der Prozesswärmeanlagen verfügen. Dabei wird die Elektrifizierung der Pro-zesse in sehr vielen Fällen nicht der die wirtschaftlichste Form der Prozesswärmeversorgung auf Basis Erneuerbarer Energien sein. Größere Anlagen müssen daher auch dann realisiert werden können, wenn nachgewiesen wird, dass die Direktelektrifizierung nicht wirtschaftlich ist.\r\nDaher erscheint der Förderfokus auf eine Elektrifizierung großer Prozesswärmeanlagen, die in erster Linie Dampf erzeugen, kontraproduktiv und führt zu unnötigen Netzbelastungen und ver-meidbaren Stromnachfragen. Stattdessen sollten vorhandene Alternativen mit Biomasse ge-nutzt werden. Gleiches gilt für die Verwendung von Wasserstoff. Dieser sollte für Prozesse ein-gesetzt werden, in denen er unabkömmlich ist, wie z.B. der Stahlherstellung. Dampf und andere Prozesswärme auf mittlerem Temperaturniveau aus Wasserstoff herzustellen, erscheint nicht sinnvoll.\r\nDie Größengrenze von 5 MW erscheint an dieser Stelle willkürlich gewählt. 7,5 MW wäre hier eine sinnvollere Größengrenze, da diese auch zukünftig in der überarbeiteten Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (RED III) als Größengrenze für die Nachhaltigkeitszertifizierung ver-ankert wird. Dies würde die Konsistenz zwischen europäischen und nationalen Regeln herstel-len.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Anforderungen sollten wie folgt formuliert werden:\r\n• Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW 7,5 MW sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung tech-nisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist und eine Nutzung von Wasserstoff tech-nisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben,\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n8\r\nwenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Direktelektrifizierung und die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nut-zung der Biomasseanlage um mindestens 50% übersteigen. Hybridkesselanlagen mit ei-ner Nennwärmeleistung ab 7,5 MW, die eine kombinierte Erzeugung aus Strom und Biomasse vorsehen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.\r\n2.3.3. Ausnahmen von der Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW\r\nDie Anforderung, dass die Nachweispflicht, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht mög-lich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW für biogene pflanzliche Abfall- und Rest-stoffe entfällt, wenn sie ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallen, ermöglicht außer-halb der Holzwirtschaft in kaum einem Fall die Förderung einer Holzfeuerungsanlage. In den allermeisten Branchen fallen keine innerbetrieblichen biogenen Abfall- und Reststoffe, die als Brennstoff eingesetzt werden könnten an – und wenn, dann nur zufällig immer in den für die Prozesswärme benötigten Mengen. Auch das Kriterium, dass die Biomasse „vor Ort“ anfallen muss ist nicht zielführend, da die Nachhaltigkeit der Biomasse nicht an einen räumlichen Zu-sammenhang zur energetischen Nutzung geknüpft ist. Ein Ausschluss von Biomassen, die nicht am Ort der Energieerzeugung anfallen ist weder begründet noch sinnvoll, da somit auch ver-fügbare regional anfallende und vor allem nachhaltig nutzbare Biomassen ausgeschlossen wür-den.\r\nEntscheidend ist, dass die zur Energieerzeugung eingesetzte Biomasse aus nachhaltigen Her-künften stammt. Die EU hat mit der Erneuerbare Energien Richtlinie II (RED II) einen regulato-rischen Rahmen geschaffen, der definiert, unter welchen Voraussetzungen Biomasse als nach-haltig eingestuft wird. Durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) als nationale Umsetzung der RED II werden Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Rest- und Abfallbiomassen sowie von land- und forstwirtschaftlicher Biomasse zur energetischen Nutzung definiert. In der RED III werden diese Anforderungen noch einmal verschärft und die Größen-grenze für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen von 20 MW auf 7,5 MW abgesenkt. Für größere Anlagen braucht es daher keine darüberhinausgehenden Regelungen mehr.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Anforderungen sollten wie folgt formuliert werden:\r\n• Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 7,5 MW entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Rest-stoffe genutzt werden. Die Nachweispflicht für Anlagen ab 7,5 MW entfällt, sofern die eingesetzten Biomassen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.\r\n2.4 Zugelassene Biomassearten (1.4 Biomasse-Feue-rungsanlagen)\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n9\r\n2.4.1. Brennstoffliste\r\nIn der Positivliste des EEW werden ausschließlich pflanzliche Abfall- und Reststoffe benannt. Dabei spielen Energieholzsortimente aus dem Wald eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung einer dauerhaften, nachhaltigen Brennstoffversorgung. Oft stehen für diese Sortimente wie Waldresthölzer und Schadholz aus Kalamitäten keine adäquaten stofflichen Verwertungswege offen, zumindest nicht in der Menge, wie sie anfallen. Für den erforderlichen Waldumbau ist es notwendig, den Waldeigentümern die Verwertungsoption von ansonsten unverkäuflichen Ener-gieholzsortimenten nicht zu nehmen. Auch für die Sicherung der zuverlässigen Versorgung von Industrieanlagen mit Brennstoff dürfen diese Sortimente von einer Nutzung nicht ausgeschlos-sen werden. Das Holzangebot unterliegt erheblichen zeitlichen und regionalen Schwankungen. Dies macht es zeitweilig erforderlich, auch auf andere Holzsegmente zurückzugreifen, sofern sich dies wirtschaftlich darstellen lässt. Jede Einschränkung der einsetzbaren Holzsegmente erhöht daher die Wahrscheinlichkeit, dass die Anlage zeitweilig nicht mit Brennstoff versorgt werden kann. In der Folle dürfte auf Investitionsentscheidungen zugunsten von Holzfeuerungs-anlagen in vielen Fällen verzichtet werden.\r\nHinzu kommt Energieholz aus Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen (z.B. Pappeln und Weiden), deren Anbau perspektivisch auf marginalen Standorten und Flächen zur Biodiver-sitäts- und Umweltförderung wie z.B. wiedervernässten Moorflächen zunehmen wird. Auch diese zunehmend wichtiger werdenden Energieholzsortimente müssen in die Positivliste auf-genommen werden. Auch ein Hinweis darauf, dass Pellets aus den zugelassenen Brennstoffen in den Anlagen zulässig sind, würde für mehr Rechtssicherheit bei den Anlagenbetreibern füh-ren.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Brennstoffliste wird um die nachfolgenden Sortimente ergänzt:\r\n• Waldrestholz\r\n• Kalamitäts- / Schadhölzer\r\n• Energieholz aus Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen\r\n• Siebüberläufe aus der Grünschnittkompostierung\r\nPresslinge aus den benannten Stoffen\r\n2.5 Ausnahmen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 700 kW („kleine Anlagen“)\r\nNur für Anlagen unter 700 kW soll der Einsatz land- und forstwirtschaftliche Biomasse eine zulässige Option sein, allerdings nur bis zu 25 % der eingesetzten Menge. Diese kleinen Anla-gen spielen bei der Prozesswärmewende jedoch nur eine geringe Rolle.\r\nDie 700 kW-Grenze ist vollkommen willkürlich gewählt. Sie knüpft an keinerlei Leistungsklas-sengrenze an, die z.B. im Immissionsschutzrecht verankert ist. Sie verkompliziert die rechtli-chen Anforderungen durch die Setzung einer neuen Leistungsklassengrenze auf unnötige\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n10\r\nWeise. Wenn neue Regelungen eingeführt werden, wäre es besser, an bestehende Leistungs-klassengrenzen anzuknüpfen (z.B. 1 MW = Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen; 2,5 MW = Beginn permanenter Abgasüberwachung, 5 MW = Verschärfung viele Grenzwerte und der Überwachungspflichten, 7,5 MW = Einhaltung der RED-III-Anforderungen an die Nachhaltig-keit).\r\nDurch die nahezu vollständige Streichung des Einsatzes von land- und forstwirtschaftlicher Bi-omasse wird das verfügbare Brennstoffband unverhältnismäßig eingeschränkt und das unter-nehmerische Risiko in Bezug auf die Brennstoffversorgung der Anlagen deutlich erhöht. Diese Regelung wird dazu führen, dass geförderte Anlagen größer 700 kW nur noch ausnahmsweise realisiert werden. Die Grenze von 700 kW sollte möglichst auf 7,5 MW angehoben werden, damit auch hier Konsistenz mit der RED III hergestellt wird.\r\nAußerdem sollte es in kleineren Anlagen (also in Anlagen unter 7,5 MW) möglich sein, bis zu 50 % statt nur 25 % land- und forstwirtschaftliche Biomasse einzusetzen. Bei Anlagen größer 7,5 MW sollte es ermöglicht werden bis zu 25 % naturbelassene Biomasse gemäß 1. BImSchV §3 (4, 5, 5a und 8) einzusetzen. So erhalten Anlagenbetriebe die nötige Flexibilität zur Brenn-stoffversorgung für ihre Anlagen, gleichzeitig wird aber auch den Bedenken im Hinblick auf eine allzu starke Ausschöpfung der Potenziale land- und forstwirtschaftliche Biomasse Rechnung getragen.\r\nFür die eingesetzten Brennstoffe sollte die Nachhaltigkeit das entscheidende Kriterium sein. Mit der BioSt-NachV liegen geeignete Nachweiskriterien für Anlagen ab 7,5 MW vor. Für kleiner Anlagen sollten praktikable Nachhaltigkeitsanforderungen gelten. Ein überzogener Ausschluss land- und forstwirtschaftlicher Biomasse leistet dazu jedoch keinen Beitrag.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie Ausnahmeregelungen am Ende von Abschnitt 1.4. werden wie folgt formuliert bzw. ergänzt:\r\nAusnahmen für Anlagen unter 700 7.500kW\r\nAusnahmen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 700 7.500 kW („kleine Anlagen“)\r\nAusschließlich in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 700 7.500 kW darf auch pflanzli-che Biomasse eingesetzt werden, bei der es sich nicht um Abfall- oder Reststoffe handelt. Der Anteil dieser primären bzw. naturbelassenen Biomasse an der insgesamt eingesetzten Bio-masse darf im Jahresdurchschnitt aber nicht mehr als 25 % 50 % betragen. Außerdem muss es sich um naturbelassene Biomasse gemäß 1. BimSchV §3 Absatz 1 Nummer\r\n• 4 „naturbelassenes stückiges Holz einschl. anhaftender Rinde (…)“,\r\n• 5 „naturbelassenes nicht stückiges Holz (…)“,\r\n• 5a „Presslinge aus naturbelassenem Holz (…)“ oder\r\n• 8 „Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide (…)“\r\nhandeln.\r\nAusnahmen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 7.500 kW\r\nIn Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 7.500 kW darf auch pflanzliche Biomasse eingesetzt werden, bei der es sich nicht um Abfall- oder Reststoffe handelt, wenn die Anforderungen gem. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung eingehalten werden. Der Anteil dieser primären bzw. naturbelassenen Biomasse an der insgesamt\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n11\r\neingesetzten Biomasse darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 25% betragen. Außer-dem muss es sich um naturbelassene Biomasse gemäß 1. BimSchV §3 Absatz 1 Nummer\r\n• 4 „naturbelassenes stückiges Holz einschl. anhaftender Rinde (…)“,\r\n• 5 „naturbelassenes nicht stückiges Holz (…)“,\r\n• 5a „Presslinge aus naturbelassenem Holz (…)“ oder\r\n• 8 „Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide (…)“\r\nhandeln.“\r\n2.6 Dimensionierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (1.5 Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)\r\nDurch stark schwankende Lastgänge in Gewerbe- und Industriebetrieben kann eine überwie-gende Abdeckung des innerbetrieblichen Strombedarfs nur bei ausreichend großer Dimensio-nierung der Anlage erreicht werden. Eine Netzausspeisung sollte während der Zweckbindefrist nicht ermöglicht werden. Die vorgegebene Formel führt dazu, dass die Bemessung des KWK-Systems für die stark schwankenden Lastgänge und Tag-Nacht-Rhythmen der Industriebe-triebe zu klein ausfällt. Die Anlage muss somit größer ausfallen, als nur den durchschnittlichen Jahresbedarf maximal leisten zu können.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nDie KWK-Anlage ist nach folgender Formel mit dem 1,5-fachen des jährlichen elektrischen Energiebedarfes der Betriebsstätte auszulegen. 𝑃el,max=𝟏,𝟓∗ 𝐸el, Jahr 𝑡Betrieb 𝐸el, Jahr=Jährlicher elektrischer Energiebedarf der Betriebsstätte in kWh𝑡Betrieb=Betriebsstunden am Standort\r\nDie Anlage ist regelungstechnisch so einzubinden, dass eine Einspeisung von elektrischer Energie in das öffentliche Netz weitestgehend vermieden wird. Dazu ist die Anlage regelungs-technisch auf den am Standort anfallenden aktuellen Strombedarf zu begrenzen.\r\n2.7 Antragsstellung Biomasseanlagen (2. Technische Un-terlagen zur Antragstellung)\r\nBei dem eingeforderten Sachverständigen-Nachweis über die Einhaltung der BimSchV sollte auf das Gesetz verwiesen werden und nicht auf nachrangige Verordnungen.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nBestätigung eines Sachverständigen über die Einhaltung der Anforderungen der BimSchV des BimSchG und seiner Verordnungen sowie die ggf. notwendige Betriebserlaubnis nach Bim-SchV Genehmigung nach BimSchG muss für eine etwaige Prüfung vorgehalten werden.\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n12\r\n2.8 Messtechnische Erfassung des Prozess- und Raum-wärmeanteils\r\nWeiterhin muss der Prozesswärmeanteil messtechnisch erfasst werden, obgleich Raumwärme vorhanden ist. Dies ist nicht sinnvoll, da die messtechnische Erfassung mitunter sehr aufwändig sein kann. Eine Plausible Abschätzung, anhand von bestehenden Lastgängen/Daten der Anla-gentechnik ist zu empfehlen.\r\nBEE-Vorschlag: Der BEE schlägt vor, Schätzungen bei der messtechnischen Erfassung zu ermöglichen.\r\n3. Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen\r\n3.1 Änderung der Fördervoraussetzungen von 4.1. (Erzeu-gung von Biogas)\r\nDas novellierte EEW soll auch Effizienzsteigerungen in der Bereitstellung Erneuerbarer Ener-gieträger erreichen und fördert deshalb auch Investitionen in Biogasanlagen (Modul 4, Abschnitt 4.1.). Tatsächlich haben viele Biogasanlagenbetreiber die Förderung bisher in Anspruch ge-nommen, um Anlagenkomponenten auf moderne und effizientere umzustellen und den Produk-tionsprozess im Allgemeinen effizienter zu gestalten. Der vorliegende Entwurf fasst die Anfor-derungen so eng, dass die meisten Biogasanlagen nicht förderfähig sind und Effizienzpotenziale nicht gehoben werden. Insbesondere in folgenden Hinsichten sollte der Ent-wurf angepasst werden.\r\n3.1.1. Ausweitung des Substratspektrums\r\nDas unter den Fördervoraussetzungen beschriebene zulässige Substratspektrum ist unnötig restriktiv und schließt viele sinnvolle Investitionen von der Förderung aus. Folgende Änderun-gen werden vorgeschlagen:\r\n1. Begrenzung für den Einsatz von „pflanzlicher primärer Biomasse“ streichen oder deut-lich anheben; Bestandsanlagen ausnehmen. Eine Begrenzung des Einsatzes nachwach-sender Rohstoffe auf 25 Prozent schließt rund 7.000 landwirtschaftliche Biogasanlagen, die einen höheren Anteil nachwachsender Rohstoffe einsetzen (Stand: 2016; siehe Grafik unten). Dabei ist es gerade ist es gerade der wertvolle Rohstoff Biomasse, deren effiziente Nutzung gefördert werden sollte. Der Ausschluss all dieser Anlagen, ist deshalb klimapolitisch kontra-produktiv. Insofern eine Begrenzung „pflanzlicher primärer Biomasse“ beibehalten wird, sollte dieser analog zu den bereits bestehenden Begrenzungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der geplanten Begrenzung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur Neuanlagen ad-ressieren.\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n13\r\n2. Einsatzstoffliste um ökologisch besonders wertvolle Anbaubiomasse ohne Begren-zung zulassen. Der Hintergrund der sehr restriktiven Substratliste ist offensichtlich, stärker Bi-omassepotenziale zu erschließen, die in keiner Konkurrenz zur Nahrungs- und Futtermittelpro-duktion stehen. Davon gibt es viele, werden jedoch nicht aufgeführt. Dazu gehören insbesondere Zwischenfrüchte (z.B. Kleegras aus dem Ökolandbau) und der Aufwuchs von Biodiversitätsflächen (z.B. Blühpflanzen). Insofern eine Begrenzung „pflanzlicher primärer Bio-masse“ beibehalten wird, sollten diese Pflanzen ausgenommen bzw. die Begrenzung auf die politisch nicht erwünschten Kulturen abzielen (z.B. Mais).\r\nBEE-Vorschlag:\r\nInsofern an der Begrenzung „pflanzlicher primärer Biomasse“ festgehalten werden soll, schlagen wir in Analogie zu Referentenentwurf des GEG (§ 71f Abs. 2) folgende For-mulierung vor:\r\n• „Es darf ausschließlich folgende Biomasse für die Gaserzeugung verwendet wer-den:\r\no […]\r\no Pflanzliche primäre Biomasse\r\n• Es darf auch pflanzliche Biomasse eingesetzt werden, bei der es sich nicht um Abfall- oder Reststoffe handelt. Der Anteil dieser primären bzw. naturbelasse-nen pflanzlichen Biomasse von Getreidekorn und Mais an der insgesamt ein-gesetzten Biomasse darf, bezogen auf die Trockenmasse des Substrats, im Jah-resdurchschnitt aber nicht mehr als 25 40 Masseprozent betragen. Diese Einschränkung ist nur für neue Vergärungsanlagen anwendbar, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen werden.“\r\n• Die Biomasse, die zur Biogas-/Holzgaserzeugung eingesetzt wird, ist so zu doku-mentieren, dass im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle Folgendes nachgewiesen werden kann:\r\no Es wurde ausschließlich die zugelassene Biomasse eingesetzt.\r\no Der Anteil der primären Biomasse von Getreidekorn und Mais beträgt, bezogen auf die Trockenmasse des Substrats, maximal 25 40%.\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n14\r\n• Effizienzmaßnahmen an bereits bestehenden Biogasanlagen können dagegen unab-hängig vom Substrateinsatz gefördert werden. Als Bestandsanlagen gelten Anla-gen, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 24 Monate zurückliegt.“\r\n3.1.2. Streichung des Mindestanteils der betriebsinternen Nutzung oder Begrenzung auf die Wärmenutzung\r\nEine Fördervoraussetzung für Biogasanlagen in Modul 4 ist, dass mindestens 50 Prozent des jährlich erzeugten Gases im Unternehmen genutzt werden. Die Einspeisung des Biogases ins Gasnetz soll dabei nicht als betriebsinterne Nutzung zählen. Bei der typischen Nutzung des Biogas in einer KWK-Anlage muss mindestens die Hälfte der erzeugten Energie (Strom + Wärme) betriebsintern genutzt werden.\r\nDie Bioenergieverbände lehnen diesen Mindestanteil der betriebsinternen Nutzung ab. Die zentrale energiewirtschaftliche Funktion von Biogasanlagen ist die Bereitstellung von flexibler Leistung zum Ausgleich der fluktuierenden Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssen Biogasanlagen ihre Stromerzeugung aber an den Signalen des Strommarktes ausrichten, nicht an dem betriebsinternen Strombedarf. Auch in Bezug auf die Wärmeauskopplung ist ein Mindestanteil einer betriebsinternen Nutzung nicht sinnvoll. Der Prozesswärmebedarf einer Biogasanlage beträgt typischerweise 25 Prozent der erzeugten Wärme. Die darüberhinausgehende Wärme wird auf die betriebswirtschaftlich effizi-enteste Weise genutzt. Typischerweise gehören dafür alle naheliegenden Wärmebedarfe, z.B. für betriebsinterne Trocknungsprozesse oder Gebäudebeheizung; erst wenn diese Wärmebe-darfe vollständig gedeckt sind, wird Wärme extern abgegeben. Ein Mindestanteil für die be-triebsinterne Nutzung der erzeugten Wärme ist deshalb im besten Fall unnötig, weil aus be-triebswirtschaftlichen Gründen bereits der gesamte betriebsinterne Bedarf gedeckt wird, und im schlechtesten Fall ineffizient, weil zusätzliche betriebsinterne Wärmeverbräuche geschaffen werden müssen, um den Mindestanteil zu erfüllen. Dies konterkariert der Förderzweck des EEW.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nEs wird kein Mindestanteil für die betriebsinterne Verwendung des Biogases festgelegt.\r\nFalls dennoch ein Mindestanteil für die betriebsinterne Verwendung des Biogases festgelegt wird, dann sollte er im Fall einer Nutzung in KWK-Anlagen ausschließlich auf die erzeugte Wärme beziehen, so dass der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist werden kann. Auch hier sind Bestandsanlagen grundsätzlich auszunehmen (so wie im Entwurf bereits vorge-sehen). Im Merkblatt zu Modul 4 wäre Fußnote 2 auf S. 13 wie folgt zu ändern:\r\n„Für den Fall, dass das Biogas mit einer KWK-Anlage in Wärme und elektrische Energie umge-wandelt wird, bzw. werden soll, gilt eine ähnliche Vorgabe: Die Biogasanlage kann dann nur gefördert werden, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens 50% der erzeugten Wärme und der elektrischen Energie im Unternehmen selbst genutzt werden wird.“\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n15\r\n3.2 Ergänzung der Fördertatbestände in 4.3. (Nutzung von Abwärme) um Wärmekonzepte mit mobilen Wärme-speichern\r\nViele Biogasanlagen liegen nicht in der Nähe von ausreichend großen Wärmesenken, um die Wärme aus dem KWK-Prozess hochwertig nutzen zu können. Oft ist der Transport der KWK-Wärme über Wärmenetze mit hohen Wärmeverlusten und entsprechenden Zusatzkosten ver-bunden. Auch ist in vielen Fällen ist die Errichtung von Wärmenetzen gar nicht möglich, weil z.B. eine Leitungsverlegung über eine Vielzahl von Grundstücken verlaufen würde und die not-wendigen Grunddienstbarkeiten nicht erteilt werden und/oder weitere Hindernisse wie Topogra-fie, Altlasten und Belange des Naturschutzes entgegen.\r\nIn diesen Fällen stellen insbesondere mobile Wärmespeicher eine praxiserprobte u. effiziente Lösung dar, um nicht nutzbare Wärme aus Biogasanlagen für außerbetriebliche Zwecke nutz-bar zu machen. Wärmekonzepte, bei denen nicht-nutzbarer Wärme aus Biogasanlagen über mobile Wärmespeicher transportiert wird, sind aber aufgrund verschiedener Regelungen nicht förderfähig. Mit der laufenden EEW-Novelle sollten die Rahmenbedingungen verbessert und die verstärkte Nutzung von Wärme aus Biogasanlagen ermöglicht werden.\r\n3.2.1. Anerkennung von nicht nutzbarer Nutzwärme aus KWK- und ORC-Anlagen als Abwärme\r\nDas größte Problem ist, dass Wärme aus KWK- und ORC-Anlagen im Sinne des EEW nicht als „Abwärme“, sondern als „Nutzwärme“ eingestuft. Damit fällt sie grundsätzlich aus dem Rege-lungsbereich von Modul 4, Abschnitt 3.2. heraus. Eine Aufnahme ist deshalb zwingend notwen-dige Voraussetzung für einen Fördertatbestand von mobilen Wärmespeichern, die nicht-nutz-bare Wärme aus Biogasanlagen aufnehmen.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nNutzwärme aus KWK- u. ORC- Anlagen, die aufgrund technischer, energetischer oder wirt-schaftlicher Limitationen bisher nicht leitungsgebunden in Nutzung gebracht werden konnte, ist durch die Nutzung von stationären oder mobilen Wärmespeichern im Rahmen der EEW als Abwärme zu bewerten. So werden im Übrigen auch Schwierigkeiten zwischen der Abgrenzung von Abwärme und nicht nutzbarer Wärme aus KWK- bzw. ORC-Anlagen beseitigt, die – wie in Industriebetrieben oft üblich – über eine gemeinsame Wärmesammelschiene abgeführt wer-den.\r\n3.2.2. Neuer Fördertatbestand: Modulare Wärmespeicher\r\nMobile Wärmespeicher selbst sind aktuell kein Fördertatbestand, müssten also explizit aufge-nommen werden. Die Förderung erfolgt technologieoffen, ist also nicht auf bestimmte Techno-logien beschränkt.\r\nBEE-Vorschlag:\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n16\r\nDie Fördertatbestände in 4.3. werden wie folgt ergänzt:\r\n„Förderfähig sind Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht, bei-spielsweise:\r\n[…]\r\nd) Investive Maßnahmen zur Einspeisung von Abwärme in stationäre oder mobile Wärmespeicher, inklusive der erforderlichen Speichertechnologie.\r\nBezüglich der Verwendung der erschlossenen Abwärme gibt es keine Einschränkungen. Die Wärme kann beispielsweise auch für die Beheizung von Gebäuden verwendet werden.“\r\n4. Modul 5: Förderung von Machbarkeitsstudien\r\nDas Modul 5 Transformationskonzepte ist von wesentlicher Bedeutung, um einen gesamten Standort CO2-neutral umzugestalten. Jedoch ist die Umsetzung mit großem Aufwand verbun-den. Die Förderung niederschwelliger Machbarkeitsstudien über alle Fördermodule hinweg bie-tet vielen Unternehmen ein Einstieg in Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Mit einer zusätzlichen Förderung niederschwelliger Machbarkeitsstudien über alle Fördermodule hinweg wird der Marktzugang von innovativen Technologien erleichtert und insbesondere der Mittel-stand kann schneller in die Umsetzung gehen.\r\nBEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt Machbarkeitsstudien als förderfähige Einzelmaßnahme aufzunehmen.\r\n5. Weitere Anmerkungen\r\n5.1 In-Situ-Zertifizierung für Solarkollektoren ermöglichen\r\nDie Zertifizierung nach „Solar Keymark“ ist ein wichtiges Kriterium für die Förderfähigkeit von Solarkollektoren. Bei solarthermischen Produkten allerdings, die entweder auf Grund ihrer Größe oder aufgrund ihres technischen Aufbaus (hoher baulicher Aufwand, Konfiguration ent-steht letztlich erst beim Kunden, Fassade) zu ungerechtfertigt hohen Prüfkosten im Labor füh-ren würden, fehlt die Möglichkeit einer Zertifizierung auf Basis einer gleichwertigen methodi-schen Erfassung und damit Erschließung des Fördertatbestands und zukünftig eine Einordnung nach der Energy Related Product Directive (ErP). Eine solche Möglichkeit kann ein in-Situ-Ver-fahren schaffen.\r\nBEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt daher, die in-Situ-Solarkollektoren wieder in die Richtlinie aufzunehmen.\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n17\r\n5.2 Praktikable Lösung für gemeinsam genutzten Wärme-speicher\r\nIn dem Richtlinienentwurf fehlt bisher eine angemessene Regelung, wie mit gemeinsam ge-nutzten Speicher umzugehen ist. Große Speicher werden oft in Kombination mit Solaranlagen errichtet. Es sollte nicht förderschädlich sein, wenn andere auch fossile Erzeuger diesen Spei-cher zu einem gewissen Grad mitnutzen dürfen. Zumindest in der Verwaltungspraxis war dies zuletzt ein Ausschlusskriterium. Dies führte zu ineffizienten Konzepten und dem Bau mehrerer Speicher.\r\nBEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt eine neue Regelung für die gemeinsame Nutzung von Wärmespeichern.\r\nBEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der\r\nBundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)\r\n18\r\nKontakt: Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) EUREF-Campus 16 10829 Berlin\r\nWolfram Axthelm Geschäftsführer 030 275 81 70-242 wolfram.axthelm@bee-ev.de\r\nSandra Rostek Abteilungsleiterin Politik 030 275 81 70-21 sandra.rostek@bee-ev.de\r\nCarlotta Gerlach Referent*in für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft 030 275 81 70-13 carlotta.gerlach@bee-ev.de\r\nAls Dachverband vereint der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) Fachverbände und Landesorganisationen, Unternehmen und Vereine aller Sparten und Anwendungsberei-che der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Bei seiner inhaltlichen Arbeit deckt der BEE Themen rund um die Energieerzeugung, die Übertragung über Netz-Infrastrukturen, sowie den Energieverbrauch ab. Der BEE ist als zentrale Plattform aller Akteur:innen der gesamten modernen Energiewirtschaft die wesentliche Anlaufstelle für Politik, Medien und Gesellschaft.\r\nUnser Ziel: 100 Prozent Erneuerbare Energie in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009006","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Ausschluss des Einsatzes von Holzheizungen und Holzfeuerstätten in Förderprogrammen der KfW","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/a4/323355/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270061.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude (KFN)\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nwir möchten Sie mit diesem Schreiben über eine problematische Entwicklung in Bezug auf\r\ndas KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude (KFN)“ informieren,\r\nwelches zum 20. Februar 2024 wieder „geöffnet“ worden ist. Von Mitgliedern der unterstützenden\r\nVerbände sind wir über viele geplante Bauvorhaben unterrichtet worden, in denen\r\nder Ausschluss des Einsatzes von Holzheizungen und Holzfeuerstätten im Förderprogramm\r\nzu erheblichen Marktverunsicherungen geführt hat und von der Errichtung einer Holzheizung\r\nbzw. -feuerstätte abgesehen worden ist. Für einige Unternehmen ist diese Entwicklung mittlerweile\r\nexistenzbedrohend.\r\nIm Gebäudeenergiegesetz und in der Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen\r\nist Biomasse als nachhaltige Lösung zur Wärmeerzeugung durch den Bundestag anerkannt\r\nworden. Wir begrüßen diese politische Entscheidung ausdrücklich, denn schon heute\r\nsorgt Holz für den größten Anteil erneuerbarer Energien im Wärmesektor. Es wurde zurecht\r\nfestgestellt, dass Heizen mit Holz insbesondere in ländlichen Regionen einen wichtigen Beitrag\r\nzum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesrepublik liefert. Die nachhaltige Nutzung\r\nder Biomasse in Form von Holz- und Pelletheizungen ist daher förderfähig und wird als 65 %\r\nerneuerbar im Sinne des GEG angerechnet. Hierfür hat sich die SPD-Fraktion bei den Beratungen\r\nim Bundestag maßgeblich eingesetzt, wofür wir uns ausdrücklich bedanken.\r\nWir möchten Sie herzlich bitten, diese Richtschnur des GEG nun so wie bei der BEG auch\r\nbei der Förderung Klimafreundlicher Neubauten (KFN) durch die KfW anzuwenden. Dies gilt\r\nfür den Einsatz in Gebäudenetzen und Heizkesseln sowie für den Einsatz in Einzelraumfeuerstätten.\r\nAuch wenn die primäre Beheizung eines Wohngebäudes im Neubau oftmals mit\r\neiner Luft-/Wasser-Wärmepumpe erfolgt, ist der Einbau einer zusätzlichen Holzheizung-Einzelraumfeuerstätte\r\neine gängige Option. Bei niedrigen Außentemperaturen übernimmt die\r\nSeite 2\r\nFeuerstätte einen Teil der Gebäudebeheizung und sorgt dafür, dass die Jahreseffizienz der\r\nWärmepumpe gesteigert wird und der Einsatz eines Elektroheizstabes mit Netzstrom nicht\r\nerforderlich ist. Hierdurch wird auch ein großer Beitrag zur Stromnetzstabilisierung geleistet,\r\nda an solchen Tagen häufig wenig erneuerbarer Strom zur Verfügung steht und die Auslastung\r\ndes Stromnetzes sehr hoch sein kann. Zu beachten ist auch, dass sich sehr viele Bauherren\r\neinen Kaminofen wünschen, um eine Notversorgung sicherstellen zu können.\r\nHolz-Einzelraumfeuerstätten, z. B. ein Kaminofen, werden oftmals auch aus Gründen der\r\nBehaglichkeit genutzt. Viele Bewohner mögen es, abends schon einmal vor einem Ofen zu\r\nsitzen und die angenehme Atmosphäre eines Ofens zu genießen. In solchen Fällen wird der\r\nOfen nur gelegentlich genutzt. Warum soll dies den Bewohnern zukünftig durch den Förderausschluss\r\nde facto verwehrt werden.\r\nSehr geehrter Herr Bartol, wir möchten Sie bitten, sich der Angelegenheit anzunehmen, dass\r\nder Förderausschluss beim Einsatz von Wärmeerzeugern auf Basis von fester Biomasse in\r\nden Technischen Mindestanforderungen gestrichen wird. Nur so erfolgt eine Anpassung an\r\nden Fördermechanismus von Biomasseheizungen wie in der BEG EM.\r\nProblematisch sehen wir auch die derzeitige Auslegung durch die KfW-Mitarbeiter, dass der\r\nEinsatz von Holz-Einzelraumfeuerstätten auch zu einem Förderausschuss führt. Diese Auslegung\r\ngeht nicht eindeutig aus den Technischen Mindestanforderungen hervor und sollte\r\nsomit revidiert werden. Zu betonen ist auch, dass eine Holz-Einzelraumfeuerstätte in einem\r\nhocheffizienten Neubau (EH 40) nur gelegentlich betrieben wird und Feinstaubemissionen\r\nallein schon aufgrund der geringen Betriebsdauer ohne Bedeutung sind.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Lothar Breidenbach\r\nGeschäftsführer Technik BDH e. V.\r\nUnterstützende Verbände:\r\nAGDW - Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V.\r\nFVH - FACHVERBAND Holzenergie im BBE\r\nBDH - Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V.\r\nZIV - Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband\r\nDEPV - Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V.\r\nDeSH - Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V.\r\nFamilienbetriebe Land und Forst e.V.\r\nHKI - Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e. V.\r\nIH - Initiative Holzwärme\r\nZVSHK - Zentralverband Sanitär Heizung Klima\r\ncc: Dr. Matthias Miersch, MdB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010918","regulatoryProjectTitle":"Belüftungssituation von Pelletlagerstätten in §1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen als überprüfungspflichtig aufnehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/c8/332121/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\n10119 Berlin\r\nper E-Mail: Referatspostfach VII B 1 BUERO-VIIB1@bmwk.bund.de\r\n5. Juli 2024\r\nEntwurf Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) Aktenzeichen: VIIB1 - 72002/001#002\r\nHier: Stellungnahme DEPV\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nFür die Möglichkeit der Beteiligung an der Verbandsanhörung bedanken wir uns.\r\nWir konzentrieren uns dabei auf die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks\r\n- Zentralinnungsverband (ZIV) – eingereichte Stellungnahme und den Vorschlag, die Belüftungs- situation von Pelletlagerstätten in §1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen i.R. der Über- prüfung von Holzpelletlagerstätten gemäß VDI 3464 Blatt 1 als überprüfungspflichtig aufzuneh- men. Wir unterstützen diesen Vorschlag vollumfänglich.\r\nDie vom ZIV in der Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis angegebenen Arbeitswerte erschei- nen uns für diese Tätigkeit realistisch.\r\nDie Sachverhalte zu Pelletheizungen und die Risiken zu den dazu gehörigen Lagerstätten hat der ZIV korrekt beschrieben. Bei normkonformer Belüftung und Beachtung der Sicherheitshinweise geht von gelagerten Pellets keine Gesundheitsgefahr aus.\r\nWir ergänzen: Pelletlagerräume haben ein ähnliches Gefahrenpotential wie andere Brennstoff- lager auch. Durch Fehlfunktionen der Heizung kann es bei jeder Art von Energieträger zu Rück- strömungen von Rauchgasen in das Brennstofflager oder den Aufstellraum der Heizungsanlage kommen, die lebensgefährlich sein können. Holzpellets können zusätzlich Gase wie u.a. Kohlen- stoffmonoxid (CO) freisetzen. Die klare Botschaft an den Heizungsbetreiber lautet daher die Heizung regelmäßig von Fachpersonal warten zu lassen, den Lagerraum grundsätzlich zu mei- den und nur zu zweckgebundenen Arbeiten zu betreten – und dann nur unter Beachtung der Vorsichtsmaßnahmen!\r\nDie vom ZIV beschriebene VDI-Richtlinie 3464-1 („Lagerung von Holzpellets beim Verbraucher – Anforderungen an Lager sowie Herstellung und Anlieferung der Pellets unter Gesundheits- und Sicherheitsaspekten“) geht intensiv auf die Emissionsproblematik bei Holzpellets ein und zeigt, wie Pelletlager unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten zu konzipieren sind. Gleiches gilt für die DIN EN ISO 20023 („Biogene Festbrennstoffe – Sicherheit von Pellets aus biogenen Festbrennstoffen – Sicherer Umgang und Lagerung von Holzpellets in häuslichen und anderen kleinen Feuerstätten“). Beide Dokumente sind für Pelletlager bis 100 Tonnen (t) Fassungsver- mögen anwendbar und liefern Belüftungslösungen für die gängigen Lagerausführungen (ausge- baute Pelletlager, Aufstellräume von luftdurchlässigen und luftundurchlässigen Fertiglagern).\r\nDurch ausreichende Belüftung des Lagerraums kann das Risiko auf ein unbedenkliches Maß re- duziert werden. Bei Lagern bis 25 t mit einer Leitungsdistanz bis 2 m genügt schon die Installa- tion von zwei belüftenden Deckeln (50 cm² je Deckel) auf Befüll- und Absaugstutzen.\r\nWeitere Belüftungslösungen stellt der DEPV in seiner Broschüre „Lagerung von Holzpellets – ENplus-konforme Lagersysteme“ vor. Die Inhalte der Broschüre stützen sich auf die Vorgaben aus der VDI 3464-1 und der DIN EN ISO 20023.\r\nDie Einhaltung der Belüftungsanforderungen ist für den sicheren Betrieb eines Pelletlagers hin- sichtlich der Vermeidung hoher CO-Konzentrationen die einzige Maßnahme, die im Lager erfol- gen kann. Jede Missachtung kann als fahrlässiges Verhalten bewertet werden. Dies betrifft Be- treiber von kleinen Pelletlagern genauso wie Betreiber von Pelletlagern mit 100 t Fassungsver- mögen.\r\nSie wird jedoch in vielen Fällen weder von dem zuständigen Heizungsbauer noch vom beliefern- den Pellethandel geprüft bzw. umgesetzt. Für Neuanlagen hat sich dabei die Situation deutlich verbessert. Da Pelletheizungen in Deutschland seit Beginn des Jahrhunderts betrieben werden, befinden sich unter den insges. über 400.000 Stück noch zahlreiche Altanlagen. Hier kann die Aufnahme der Belüftungskontrolle durch das Schornsteinfegerhandwerk für eine Verbesserung der Sicherheit sorgen.\r\nWir unterstützen das Anliegen des ZIV, die Kontrolle der Belüftungssituation in Pelletlagern in die KÜO aufzunehmen voll und ganz.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013224","regulatoryProjectTitle":"Aufforderung Bundesregierung zur Revision gegen OVG-Urteil zu unzureichendem Nationalen Luftreinhalteprogramm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/cb/373652/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240028.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"lage DUH zu unzureichendem Nationalen Luftreinhalteprogramm vom Mai 2020\r\nHier: Revision der Bundesregierung gegen das OVG-Urteil\r\nSehr geehrte Frau Bundesumweltministerin!\r\nwir wenden uns an Sie in Sachen der Klage, die von der DUH im Mai 2020 gegen die Bundesre-gierung erhoben wurde. Am 23. Juli hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Bundesregierung wegen zu hoher Luftschadstoffemissionen zu einer Überarbeitung des Na-tionalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.\r\nAls Grund ihrer Entscheidung geben die Richter u.a. an, dass die Novelle des Gebäudeenergie-gesetzes (GEG) vom September 2023 in den Prognosen nicht berücksichtigt wurde, die den Be-trieb von Pelletheizungen erlaubt, anders als vorher vorgesehen. Auch seien später vorgenom-mene Änderungen bei der BEG-Förderung nicht berücksichtigt worden. Daher wird eine zukünf-tig höhere Feinstaubbelastung unterstellt, was jedoch nicht den Fakten entspricht. Daher möch-ten wir Sie auffordern, Revision gegen das Urteil einzulegen!\r\nPelletfeuerungen sind nicht nur effizient und nutzen Verarbeitungsreste eines nachhaltig ver-fügbaren Rohstoffes, sondern gehören auch zu den saubersten Holzfeuerungsanlagen. Bezieht man sich auf die gesamten Feinstaubemissionen (PM 10), dann liegt der Anteil durch Pellethei-zungen in Deutschland bei nur 0,6 Prozent, bei Hackschnitzeln- und Scheitholzkesseln zusam-men bei 1,8 Prozent. Betrachtet man die feineren Feinstaubfraktionen (PM2,5), werden auch nur 1,2 Prozent von Pelletfeuerungen verursacht. 3,7 Prozent stammen aus ebenfalls förderfä-higen Scheitholz- und Hackschnitzelzentralheizungen (Quelle: Umweltbundesamt (UBA) 2022 und DBFZ 2022). Dabei gilt, dass neu installierte Holzheizungsanlagen, welche die Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten müssen, weniger Staub emittieren als Bestandsanlagen.\r\nInsgesamt sind Pelletfeuerungen in Deutschland nur für knapp sechs Prozent des Staubs aus Holzfeuerungen (bis 1 MW) verantwortlich. Mit Scheitholz befeuerte Öfen und Kamine erzeu-gen dagegen mehr als 75 Prozent der Staubemissionen der Holzfeuerungen,\r\n7. August 2024\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)\r\nz.H. Frau Bundesministerin Steffi Lemke MdB\r\n11055 Berlin\r\n2\r\nobwohl in ihnen nur die Hälfte des Energieholzes eingesetzt werden (ca. 51 Prozent). Im Ver-hältnis von Staubaufkommen und Brennstoffeinsatz ergibt sich damit für Pellets ein Wert von 0,38, während Einzelraumfeuerungen mit Scheitholz ein überproportionales Staubaufkommen mit einem Wert von 1,48 haben. Für Holzzentralheizungen (Pellet-, Hackschnitzel- und Stück-holzkessel) werden mehr als 45 Prozent der Holzbrennstoffe eingesetzt, ihr Anteil am Staubauf-kommen liegt aber nur bei gut 25 Prozent.\r\nDiese Zahlen und Werte werden durch die nachfolgenden Schaubilder verdeutlicht.\r\nSehr geehrte Frau Bundesumweltministerin Lemke!\r\nUm das Ziel zu erreichen, Emissionen aus Holzfeuerungsanlagen noch schneller als in den ver-gangenen Jahren zu senken, hilft es wenig, die Grenzwerte für Neuanlagen weiter abzusenken, oder die Installation moderner Holzheizungsanlagen zu verhindern. Damit würde jedoch der Heizungstausch gebremst und verhindert: Der Ausstoß an CO2 und/oder an Schadstoffen bliebe hoch.\r\nViel wichtiger ist es, beim Anlagenbestand anzusetzen, insbesondere bei Einzelraumfeuerungs-anlagen: Alte Scheitholzöfen müssen ausgetauscht, nachgerüstet oder stilgelegt werden, wenn man die Staubemissionen aus Holzfeuerungen wirksam reduzieren möchte.\r\nAus den genannten Gründen möchten wir Sie dazu auffordern, Revision gegen die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg einzulegen. Die Bundesregierung muss ihre Kräfte beim Vorantrei-ben der Wärmewende bündeln, um hohe Strafzahlungen in Brüssel beim Nicht-Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu vermeiden.\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und auch für ein Gespräch zur Verfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele, Geschäftsführer\r\nAnlagen: Verschiedene Grafiken zu Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015989","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Effizienzanzeigepflicht für Biomasse-Heizungen in Gebäudenetzen ab 2025 aus der BEG-Förderrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/c5/509684/Stellungnahme-Gutachten-SG2504150017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Bewertung: Effizienzanzeigepflicht für Holzheizungsanlagen in\r\nGebäudenetzen ab 2025 kontraproduktiv\r\nIn der Förderrichtlinie der BEG Einzelmaßnahmen heißt es unter 3.8 Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes:\r\n3.8.1 Anforderungen\r\n„Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit\r\neiner Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen\r\ngemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.“\r\nSeit dem 18. Juli 2024 legen die Technischen FAQ, Version 6.1 für die Umsetzung in Nr. 8.02 folgende\r\nAnforderungen fest:\r\n• Bei automatisch beschickten (Festbrennstoff-) Biomasseheizungen kann der Brennstoffeinsatz über\r\ndie mechanische Brennstoffzufuhr näherungsweise erfasst werden, z.B. Fördermenge pro Umdrehung der Förderschnecke. Ist der mittlere Heizwert des Brennstoffs bekannt, kann die Energieeffizienz ermittelt werden.\r\n• Ohne Kenntnis des Heizwerts kann ein Effizienz-Indikator wie Brennstoffeinsatz pro erzeugte\r\nWärme (kg Holz/kWh th) ermittelt werden.\r\n• Alternativ kann die Energieeffizienz des Verbrennungsvorgangs aus Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt des Abgases abgeleitet werden.\r\n• Darüber hinaus kann eine Energieverbrauchsbilanzierung (z.B. in DIN TS 12831-1 Kapitel „Bestimmung des Wärmeverlustkoeffizienten aus Einzelwerten der Erzeugerleistung und der Außentemperatur“, DIN V 18599 Bbl. 1 hier „Energiesignatur“) mit den Werten des Wärmemengenzählers angewendet werden, die nicht direkt die Energieeffizienz ermittelt, aber ebenfalls eine Betriebsüberwachung ermöglicht (siehe auch „Energiemonitoring und Informationsaustausch bei Geräten und Anlagen (Zählerstudie)“) .\r\nStreichung aus der Förderrichtlinie bzw. Nicht-Umsetzung angebracht\r\nAus technischer Sicht gelten die von DEPV und BDH gegen die bei der Einführung der BEG bereits im\r\nJahr 2020 für 2021 vorgesehene Einführung einer Effizienzanzeigepflicht Argumente auch nach diesen\r\nFestlegungen weiter! Es hatte bei der Einführung der BEG seinen Grund, warum Holzheizungsanlagen\r\nvon der im Entwurf der Förderrichtlinie für ausnahmslos alle geförderten Heizungsanlagen vorgesehenen Effizienzanzeigeplicht am Ende doch ausgenommen wurden. Das war seinerzeit kein Zugeständnis,\r\ndas man ganz oder teilwiese wieder zurücknehmen könnte oder gar sollte! Das gilt auch für Holzheizungsanlagen in Gebäudenetzen.\r\n2\r\nHintergrund: Eine Effizienzanzeigepflicht ist bei Holzheizungsanlagen nicht sinnvoll umsetzbar! Zwar\r\nlässt sich eine auf Basis eines ermittelten Brennstoffverbrauchs und der Annahme eines generellen\r\nEnergiegehalts des Brennstoffs ein Wert berechnen und anzeigen. Dieser Wert hat aber wegen der hohen Messungenauigkeiten und des pauschaliert als Rechengröße zu verwendenden Energiegehalts des\r\nBrennstoffs keine Aussagekraft, die zu mit den Messwerten anderer Anlagen vergleichbaren Werten\r\nführen würde. Damit hat der Wert für den Nutzer der Anlage keinen Nutzen!\r\nWenn die Messungenauigkeiten um ein Mehrfaches höher sind als die zu erwartenden Schwankungen\r\nder Werte, dann ergibt eine Berechnung und Anzeige keinen Sinn, sondern ist kontraproduktiv. Dies\r\ngilt insbesondere im Vergleich zu anderen Wärmeerzeugern, die das Gebäudenetz womöglich mitversorgen, wie es hier offenbar angestrebt wird! Diese Werte täuschen eine Genauigkeit vor, die nicht gegeben ist, und ist somit höchst irreführend. Darauf sollte der Fördermittelgeber verzichten! Er sollte\r\nauch bei Holzheizungsanlagen für Gebäudenetze bei den für alle Holzheizungsanlagen bereits bestehenden Erfassungs- und Anzeigepflichten belassen!\r\nAnsonsten werden die Investoren in Anlagenteile investieren müssen, die nicht nur sinnlos, sondern\r\nkontraproduktiv sein werden! Die Anlagen werden ohne irgendeinen Nutzen unnötig verteuert. Das\r\nZiel, eine sozialverträgliche und bezahlbare Umsetzung der Wärmewende in Gebäuden zu ermöglichen, wird so konterkariert!\r\nFazit: Der Satzteil „eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025“ sollte daher so schnell wie\r\nmöglich wieder aus der Förderrichtlinie gestrichen werden! Am besten wäre es, wenn dies noch im\r\nWege einer kleinen Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 erfolgen würde!\r\nErläuterung im Detail\r\nZur Begründung und Erläuterung möchten wir auf folgende, an diesen Punkten unverändert gültigen\r\nStellungnahmen des DEPV und des BDH aus 2020 verweisen:\r\nStellungnahme zur Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG)\r\n(ergänzte Fassung vom 16. März 2020)\r\nZu den Entwürfen zur BEG (Stand Januar 2020) nimmt der DEPV wie folgt Stellung:\r\n12. Angemessene Anforderungen an die Qualitätssicherung\r\nDie Sicherstellung einer hohen Qualität, eine erleichterte Analyse des Energieverbrauchs für die\r\nHeizungskunden sowie die Fehleranalyse für das Fachhandwerk ist bei allen geförderten Wärmeerzeugern von hoher Bedeutung.\r\nAllerdings sind die vorgeschlagenen Maßnahmen bei vielen Technologien technisch nicht oder\r\nnicht sinnvoll umsetzbar, weil die erzeugte Wärmemenge bzw. die Energieeffizienz nicht gemessen, sondern berechnet wird. Der dazu notwendige Energieinput schwankt jedoch bei vielen\r\nBrennstoffen, insbesondere bei Holzbrennstoffen, z.T. sehr stark und kann bei Betrieb einer Heizungsanlage nicht (kontinuierlich) gemessen werden. Die Vorgaben zur Erfassung aller Energieverbräuche und der Effizienz sowie der entsprechenden Bewertung auf einem Display kann daher\r\n3\r\nvielfach, und dabei insbesondere auch kurzfristig und kostengünstig, nicht realisiert werden. Zudem gilt es zu bedenken, dass hierbei in der Regel nur allgemeine Mittelwerte – und nicht der\r\nEnergiegehalt der vor Ort tatsächlich verbrauchten Brennstoffe – als Grundlage für die Wertermittlung genutzt werden können, was nicht nur die Aussagekraft der Werte erheblich einschränkt, sondern zu relevanten Verzerrungen und falschen Schlüssen führen kann.\r\nVor diesem Hintergrund wäre auf jeden Fall der Zusatz „sofern technisch möglich und sofern die\r\nermittelten Werte eine sinnvolle Aussage über den individuellen Energieverbrauch zulassen“ in die\r\nFörderrichtlinie aufzunehmen.\r\nGleichwohl bleibt zweifelhaft, ob die in der Richtlinie aufgeführten Energieverbrauchs- und Effizienzanzeigen tatsächlich zur Aufklärung der Endverbraucher beitragen können: Die meisten Mieter und Wohnungseigentümer dürften keinen direkten Zugang zur Heizung und damit auch nicht\r\nzur Anzeige haben. Selbstnutzenden Eigentümern, die grundsätzlich einen Zugang haben, reicht\r\nhingegen der regelmäßige Überblick über den Brennstoffverbrauch zur Beurteilung des Energieverbrauchs aus. Sinnvoller für den Wohnungsnutzer wäre es daher, direkt und unmittelbar ablesbare Wärmemengenzähler in den Wohnungen bzw. an den Heizköpern einzubauen. Es sind jedoch\r\nerhebliche Zweifel angebracht, ob der Einbau bzw. das Vorhandensein solcher Zähler Voraussetzung für eine Heizungsförderung sein sollte.\r\nZur Vereinfachung der Fehleranalyse für das Fachhandwerk wäre es jedoch sinnvoll, bestimmte\r\nTemperaturen im Heizungssystem zu ermitteln und anzuzeigen. Dies gilt z.B. für die Abgastemperatur sowie die Vor- und die Rücklauftemperatur. Hier wären Vorgaben in der Förderrichtlinie\r\ndenkbar.\r\nGemeinsame Stellungnahme BDH/DEPV\r\nzu Auslegungsfragen zu den Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung\r\nfür effiziente Gebäude“– Einzelmaßnahmen (Stand 01.07.2020) im Hinblick auf die Förderung von\r\nHolzheizkesseln\r\nvom 21. Oktober 2020\r\n(…)\r\n2. Zu den erhöhten Anforderungen an Messtechnik in Abschnitt 3.1\r\nIn den TMA heißt es:\r\n„Zudem sind die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:\r\n• Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers\r\nmüssen messtechnisch erfasst werden.\r\n• Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchsund Effizienzanzeige ausgestattet sein.“\r\n4\r\nWir gehen davon aus, dass der Satz „Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar\r\n2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.“ nicht bedeutet, dass vorher\r\neingebaute Anlagen nachgerüstet werden müssen.\r\n• Welche Ausnahmen werden für Holzfeuerungen bei den Anforderungen an die Messtechnik gelten?\r\nDie Implementation von Vorrichtungen, die ein Energieverbrauchsmonitoring ermöglichen und ggf.\r\neine Fehleranalyse erleichtern, sind aus Sicht der Heizungsbetreiber, der Installationsbetriebe und\r\nauch der Energieeffizienz und des Klimaschutzes nur sinnvoll, wenn die eingesetzte Brennstoffmenge\r\nrelativ genau ermittelt werden kann. Dies ist leider weder bei Pellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz\r\nder Fall. Außerdem muss der (Investitions-)Aufwand hierfür in einem angemessenen Verhältnis zum\r\nNutzen, also der möglichen Energieeinsparung stehen (regelmäßiger Austausch der WMZ notwendig).\r\nIm Hinblick darauf ermöglicht die Formulierung „grundsätzlich“ Ausnahmen. Diese sollten v.a. für\r\nTechnologien gelten, bei denen die Vorgaben technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Hieraus ergeben sich mehrere Fragen:\r\n• Welche Festlegungen/Ausnahmen werden hier für Holzfeuerungen bestehen?\r\n• Wird eine Messung der Wärmemenge erfolgen müssen, oder wird auch eine rechnerische Bestimmung auf Basis des Brennstoffverbrauchs möglich sein?\r\n• Welche Genauigkeit wird gefordert werden?\r\n• Wann werden die Hersteller diese erfahren?\r\nDie Beantwortung ist bei der messtechnischen Erfassung aller Energieverbräuche sowie aller erzeugter\r\nWärmemengen, die mit Inkrafttreten der BEG gelten sollen, besonders dringend. Aber auch für die\r\nAusstattung mit Energieverbrauchs und Effizienzanzeigen müssten die Hersteller in möglichst kurzer\r\nFrist erfahren, worauf sie sich einstellen müssen, um die technischen Entwicklungen vornehmen zu\r\nkönnen.\r\nDabei besteht das grundsätzliche Problem, dass nur die Messung der bereitgestellten Wärme und der\r\neingesetzten Strommenge mit vertretbarem Aufwand und hinreichender Genauigkeit möglich ist. Eine\r\nüberschlägige Messung des Brennstoffverbrauchs ist bei automatisch beschickten Holzkesseln zwar\r\nebenfalls mit vertretbarem Aufwand möglich. Allerdings ist hier bereits mit relevanten Messungenauigkeiten +/- 20 Prozent zu rechnen. Dies gilt bereits bei Pellets, aber noch viel mehr bei Hackschnitzeln.\r\nBei Stückholzkesseln ist die Messung nicht möglich. Unverhältnismäßig teuer ist aber in jedem Fall die\r\nMessung des Energiegehalts der tatsächlich eingesetzten Holzbrennstoffe.\r\nEine Ermittlung der Energieeffizienz (und deren Anzeige) setzt die Kenntnis sowohl der eingesetzten\r\nEndenergie („Energieverbrauch“) als auch der bereitgestellten Nutzenergie (bereitgestellte Wärme)\r\nvoraus. Aufgrund der Unmöglichkeit, alle diese Parameter zu messen, müssten rechnerische Verfahren\r\neingesetzt werden. Diese sind in jedem Fall auf die Kenntnis eines mittleren Energiegehalts des eingesetzten Brennstoffs und auf einen ermittelten Brennstoffverbrauch angewiesen. Bei Pellets schwankt\r\nder Heizwert zwischen 4,7 und 5,3 kWh/kg, also plus/minus 5 Prozent rund um den Mittelwert von 4,9\r\nkWh/kg. Beim ermittelten Pelletverbrauch durch die Zählung der Umdrehungen der Schnecken und\r\nHochrechnung des geförderten Volumens mit einer Schüttdichteschwankung zwischen 600 und 750\r\nkg/m3\r\nliegen die Abweichungen jedoch bei mehr als plus/minus 20 Prozent.\r\n5\r\nDiese Messungenauigkeiten und Schwankungen im Energiegehalt der Pellets führen zu einer stark eingeschränkten Aussagekraft für den tatsächlichen Endenergieverbrauch und die Energieeffizienz des\r\nvorhandenen Kessels. Bei Hackschnitzeln sind diese Ungenauigkeiten noch größer, selbst bei definierten Qualitäten wie sie in der ENplus-Zertifizierung für Hackschnitzel vorliegen. Bei Scheitholz ist der\r\nEnergieverbrauch nur vom Anwender (über eine Wägung des und Feuchtigkeitsbestimmung beim eingesetzten Brennstoff) selbst zu ermitteln. Beim Energiegehalt müssten Abweichungen durch eine Eingabe der eingesetzten Art des Holzes eingegrenzt werden. Aber selbst dann sind die Schwankungsbreiten größer als bei Pellets.\r\nEs zeigt sich, dass man bei der Ermittlung der Energieeffizienz bei Holzkesseln zwar zu Werten kommt,\r\ndiese aber mit einer sehr großen Ungenauigkeit behaftet sind. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass solche\r\nWerte von den Nutzern als exakt wahrgenommen und eingeordnet werden. Diese Werte täuschen den\r\nNutzern eine nicht existierende Genauigkeit vor.\r\nDies lässt es ratsam erscheinen, auf die Vorgabe der Ermittlung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz bei Holzkesseln besser zu verzichten.\r\nFazit:\r\n• Holzfeuerungen sind von den Vorgaben zur Energieverbrauchserfassung und zur Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige vollständig auszunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020639","regulatoryProjectTitle":"Biomasse als Erneuerbare Energie im Strom- und Wärmesektor beibehalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/2d/638719/Stellungnahme-Gutachten-SG2511120031.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fraktionsvorsitzende CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag\r\nJens Spahn und Dr. Matthias Miersch\r\nBundestagsabgeordnete von Union und SPD cc\r\nPer E-Mail\r\n7. November 2025\r\nNovellierung Stromsteuergesetz: Biomasse muss erneuerbar bleiben\r\nSehr geehrte Herren Fraktionsvorsitzende Spahn und Miersch!\r\nDie 3. Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes darf keinesfalls dazu führen, Biomasse als Erneuerbare Energie zu eliminieren. Die Folgen könnten gravierend sein:\r\n1.\r\nBei der heute üblichen oberflächlichen Medienkommunikation bestünde das erhebliche Ri-siko einer negativen Signalwirkung! Die Aussage, „Biomasse sei nicht mehr erneuerbar“, könnte separat vom Anwendungsbereich „Stromsteuer“ missbraucht werden. Akteure mit Interesse daran, diese Information verkürzt zu kommunizieren, sind nicht selten.\r\n2.\r\nDie Trennung der Biomasse vom Begriff „erneuerbar“ im Stromsteuergesetz wäre ein ge-fährlicher Präzedenzfall. Er könnte dazu führen, dass Biomasse generell nicht mehr als er-neuerbar gilt. Dem rein fiskalisch orientierten Bundesfinanzministerium könnten Weitere folgen. Das Bundesumweltministerium und seine nachgelagerten Behörden würden diese Vorlage gerne aufnehmen. Bundeswirtschafts- oder Bauministerium könnten nachziehen.\r\nDeshalb geht es bei dieser Änderung prinzipiell nicht um die Anwendung bei der Stromsteuer. Strom aus Biomasse im StromStG muss daher in jedem Fall weiter als Strom aus Erneuerbaren Energien gelten - und zwar auch dann, wenn Strom aus Biomasse aus der Stromsteuerver-günstigung herausgenommen werden sollte! Eine solche Streichung ließe sich auch an anderer Stelle im Gesetz vornehmen.\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag!\r\nEnergie aus Biomasse ist im ländlichen Raum ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor, der gesell-schaftlich auf einer breiten Akzeptanz beruht. Seine Diskriminierung durch Herausnahme aus dem Kreis Erneuerbarer Energien wäre auch deshalb ein hohes Risiko, weil es erhebliches Po-tenzial beinhaltet, um von Akteuren der politischen Ränder medial missbraucht zu werden!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMartin Bentele, Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020639","regulatoryProjectTitle":"Biomasse als Erneuerbare Energie im Strom- und Wärmesektor beibehalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/c0/651501/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010001.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dem rein fiskalisch orientierten Bundesfinanzministerium könnten Weitere\r\nfolgen. Das Bundesumweltministerium und seine nachgelagerten Behörden würden diese \r\nVorlage gerne aufnehmen. Bundeswirtschafts- oder Bauministerium könnten nachziehen.\r\nDeshalb geht es bei dieser Änderung prinzipiell nicht um die Anwendung bei der Stromsteuer.\r\nStrom aus Biomasse im StromStG muss daher in jedem Fall weiter als Strom aus Erneuerbaren \r\nEnergien gelten - und zwar auch dann, wenn Strom aus Biomasse aus der Stromsteuervergünstigung herausgenommen werden sollte! Eine solche Streichung ließe sich auch an anderer Stelle im Gesetz vornehmen.\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag!\r\nEnergie aus Biomasse ist im ländlichen Raum ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor, der gesellschaftlich auf einer breiten Akzeptanz beruht. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Biomasseverordnung\r\n29. November 2025\r\nDer aktuell vorgelegte Referentenentwurf zur Änderung Biomasseverordnung (BiomasseV) sieht in \r\n§ 3 vor, bestimmte Holzsegmente zusätzlich aus dem Begriff der Biomasse auszunehmen:\r\n• 4. Sägerundholz, Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität, Stümpfe u. Wurzeln, Energieträger, die aus den nicht als Biomasse geltenden Holzsortimenten erzeugt wurden.\r\n• 13. forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen. Sie wäre \r\nnur in zwei konkret genannten Ausnahmefällen noch Biomasse.\r\nBiomasseV gilt nicht nur für das EEG, sondern auch für das GEG und WPG\r\nDie Begründung für diese Änderungen ist fehlerhaft: Sie beruht auf der Aussage, dass die BiomasseV nur für die Vergütung von Strom gemäß EEG gelte.\r\nDas trifft jedoch nicht zu: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt in § 3 (3) fest, dass nur Biomasse \r\nim Sinne der BiomasseV vom 21. Juni 2001 in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse gilt. Was \r\ndie BiomasseV nicht als Biomasse anerkennt, kann demnach nicht auf den gemäß § 71 GEG erforderlichen 65 %-EE-Anteil bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden! Sie darf zusammen mit \r\nden fossilen Energieträgern nur max. 35 % Anteil der Wärme ausmachen.\r\nDas Wärmeplanungsgesetz (WPG) nimmt nicht direkt, sondern indirekt Bezug auf die BiomasseV: \r\n§ 3 legt fest, dass nur Biomasse im Sinne des o.g. § 3 (3) GEG vom 1. Januar 2024 Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des WPG ist. § 3 WPG erklärt aber ergänzend weitere Biomassen zur \r\nBiomasse gemäß WPG. Die Waldholzsegmente, die in der BiomasseV nun zusätzlich ausgeschlossen \r\nwerden sollen, sind dort aber nicht aufgeführt. Sie dürften also nicht mehr auf die Zielgrößen nach \r\ndem WPG angerechnet werden.\r\nOb weitere Gesetze auf die BiomassV verweisen, wäre zu ermitteln und zu berücksichtigen.\r\nFazit: Die Änderung der BiomasseV würde nicht nur bei Förderung von Strom aus EE, sondern \r\nmaßgeblich auch für Ordnungsrecht im Wärmebereich (GEG, WPG) greifen. Die in Nr. 4 (neu) zusätzlich ausgeschlossenen, aus Waldholz erstellten Rohstoffe wären dann sowohl gebäudeenergie- als auch wärmeplanungsrechtlich keine Biomasse mehr und dürften auch auf die Zielgrößen \r\nnach GEG und WPG nicht mehr angerechnet werden!\r\nGravierende Probleme für die Pelletproduktion\r\nDieser auch für das Wärmerecht geltende Ausschluss hätte beim Rundholz in Industriequalität gravierende Auswirkungen: Es macht bei der deutschen Pelletproduktion rd. 10 % des eingesetzten \r\nRohstoffes aus. In Jahren mit hohem Kalamitätsholzanfall kann es deutlich mehr sein. Nicht in Sägewerke intergierte Pelletwerke greifen darüber hinaus in größerem Umfang auf Industrierundholz\r\nzurück. Das könnte bei der Umsetzung der Vorlage zu ihrer Bestandsgefährdung führen!\r\nRundholz in Industriequalität ist genauso für die Holzwerkstoffindustrie geeignet wie Sägerestholz, \r\ndas weiterhin unbeschränkt verwendet werden dürfte. Dabei sind die verfügbaren Mengen an In\u0002dustrierundholz deutlich größer als die von Sägerestholz. Dieser selektive ordnungsrechtliche \r\n2\r\nAusschluss von Rundholz in Industriequalität wäre willkürlich und fachlich nicht zu begründen. Es ist \r\nfraglich, ob eine solche Regelung vor Gericht bestehen würde.\r\nDie anderen genannten Waldholzsegmente spielen als Holzbrennstoffe bzw. bei deren Produktion \r\nkeine Rolle. Das betrifft Sägerundholz, Furnierrundholz, Stümpfe und Wurzeln und Energieträger \r\naus diesen Holzsortimenten. Ihre energetische Nutzung auszuschließen hätte kaum praktische Auswirkungen – außer für die seltenen Fälle, in denen einzelne Stämme von Forstbetrieben ausnahmsweise falsch sortiert und billiger als Industrieholz verkauft werden. Insofern könnte man ihre Nennung auch weglassen.\r\nKeine Grundlage für die Regelung in GEG und WPG in der RED\r\nDie EE-Richtlinie der EU (RED) verlangt diesen konkreten ordnungsrechtlichen Ausschluss nicht, \r\nsondern nur den Ausschluss der Förderung des Brennstoffeinsatzes. In Art. 3 (3c) heißt es: „Die \r\nMitgliedstaaten gewähren keine unmittelbare finanzielle Unterstützung für\r\na) die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von \r\nStümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung“.\r\nDaneben enthält Art. 3 (3d) den Ausschluss neuer Förderungen für die Stromerzeugung aus forstlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, außer im Falle zweiter dort konkret benannter Ausnahmen.\r\nDemnach würde Deutschland die RED übererfüllen, wenn die energetische Nutzung dieser konkre\u0002ten Rohstoffe auch ordnungsrechtlich ausgeschlossen würde.\r\nFür die Förderung der Errichtung von Holzfeuerungsanlagen ist diese RED-Vorgabe ohnehin nicht \r\neinschlägig: Weder die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG), die Bundesförderung effiziente \r\nWärmenetze (BEW) noch die Bundesförderung Energie- und Rohstoffeffizienz in der Wirtschaft \r\n(EEW) fördern den Brennstoffeinsatz, sondern die Errichtung von Holzfeuerungsanlagen.\r\nFazit:\r\nDie problematische RED-Übererfüllung sollte in der Kabinettvorlage zur Änderung der BiomasseV \r\nnicht enthalten sein. Das wäre wie folgt möglich:\r\n• Die Umsetzung erfolgt nicht in der BiomasseV, sondern im EEG. Dies wäre in jedem Fall für das \r\nRundholz in Industriequalität umzusetzen.\r\n• Die Begriffsdefinitionen werden im GEG, WPG und ggf. den weiteren Gesetzen um die in Nr. 4 \r\nder BiomasseV zusätzlich ausgeschlossenen Holzrohstoffe, zumindest aber um Rundholz in Industriequalität, ergänzt, so dass diese jeweils unverändert Biomasse bleiben.\r\n• Der Bezug auf die BiomasseV wird aus GEG und ggf. anderen Gesetzen gestrichen. Dort wäre \r\neine eigenständige Definition des Begriffes Biomasse aufzunehmen. Die in Nr. 4 (neu) BiomasseV genannten Waldholzsegmente wären dabei ausdrücklich zu Biomasse erklären, zumindest Rundholz in Industriequalität. Für die Brennstoffe nach Nr. 13 (neu) wäre das nicht nötig, \r\nda hiervon nur die reine Stromerzeugung betroffen wäre.\r\nDiese Gesetzesänderungen sollten sofort mit beschlossen werden. Das kann nur gewährleistet werden, wenn aus dem Entwurf zur Änderung der BiomasseV ein Artikelgesetz wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}