{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-08-25T00:01:36.826+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002560","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71410,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002560/71410","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/7c/686769/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002560-2026-01-28_12-34-03.pdf","validFromDate":"2026-01-28T12:34:03.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-28T12:16:27.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-08T14:15:59.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-02T10:57:31.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-02T09:55:29.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-28T12:34:03.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71410,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/71410","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-28T12:34:03.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-28T12:16:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68841,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/68841","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-05T09:27:45.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-28T12:34:03.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62634,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/62634","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-24T11:47:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-05T09:27:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57051,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/57051","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-08T14:15:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-24T11:47:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56384,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/56384","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-04T12:58:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-08T14:15:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40629,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002560/40629","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-02T10:57:31.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-04T12:58:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Der Verband versteht sich als neutrale Interessenvertretung, soweit Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen betroffen sind. \r\n\r\nDer Hausärztinnen und Hausärzteverband e.V. nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: \r\n\r\n1. Die Beratung und Vertretung aller in der Bundesrepublik Deutschland an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, insbesondere die Vertretung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit, \r\n\r\n2. die Wahrnehmung und Förderung der berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft im Inland und im Ausland,\r\n\r\n3. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der an der selektivvertraglichen, insbesondere hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Hausärzte sowie deren Gemeinschaften,\r\n\r\n4. die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung und Lehre in der hausärztlichen Medizin,\r\n\r\n5. die Förderung der Zusammenarbeit der Vereinigungen hausärztlich tätiger Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland und die Koordination ihrer Tätigkeiten. \r\n\r\nZur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Verband regelmäßig Gespräche mit Abgeordneten und Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Ministerien, bringt sich mit Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren ein, organisiert Fachveranstaltungen und pflegt den kontinuierlichen Austausch mit relevanten Akteuren im Gesundheitswesen.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.68},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":380001,"to":390000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":3150001,"to":3160000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Landesverband Bayern"},{"name":"Landesverband Baden-Württemberg"},{"name":"Landesverband Westfalen-Lippe"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/e0/686762/Geschaeftsbericht-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":9,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002227","title":"Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - 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Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung wird Änderungsbedarf gesehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010720","title":"Änderung des Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz) (20. 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Die Möglichkeit für Apothekerinnen und Apotheker, über eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes für Testungen sodann auch werben zu können, setzt einen falschen Anreiz in der Patientenversorgung und wird folglich ebenso abgelehnt.\r\n\r\nKonkret sind folgende Regelungen betroffen: \r\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes, § 20 c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker\r\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes, § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung\r\nÄnderung des Heilmittelwerbegesetzes, § 12 Absatz 3 n. F.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Grundsatz des Arztvorbehalts gewahrt und hausärztliche Verantwortung rechtssicher abgebildet wird. Zudem wird auf die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Vorgaben zur Qualifikation und zur Vergütung im Rahmen multiprofessioneller Versorgungsmodelle hingewirkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Zentrale Anliegen sind die Stärkung der hausärztlichen Primärversorgung, die Vermeidung von Parallelstrukturen, neutrale und sektorenübergreifende Akutleitstellen, klare Definitionen sowie interoperable digitale Prozesse. Zudem wird auf eine diskriminierungsfreie Einbindung der HZV und eine vollständige Finanzierung der neuen Strukturen hingewirkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022170","title":"Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","printingNumber":"21/3207","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103207.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-anerkennungsverfahren-ausl%C3%A4ndischer-berufsqualifikationen-in-heilberufen/326691","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Ziel der Einflussnahme ist die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung, Kenntnisprüfung, Informations- und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden sowie zur Einführung und Ausgestaltung eines partiellen Berufszugangs. 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Ziel der Einflussnahme ist die Ausgestaltung der vorgesehenen Änderungen der §§ 46, 113 ff. und die Einführung des § 116 StGB. Dabei geht es insbesondere um die Erweiterung des geschützten Personenkreises auf Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende sowie um Klarstellungen zu Strafrahmen, Tatbestandsmerkmalen und strafzumessungsrelevanten Auswirkungen bei Angriffen auf Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002227","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/8f/291176/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150014.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n1 | 10\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\neines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der\r\nKommune vom 08.04.2024\r\n30. April 2024\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 10\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDas mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit verfolgte wesentliche Ziel,\r\ndie hausärztliche Versorgung zu stärken und auch künftig flächendeckend zu gewährleisten, wird\r\nseitens des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes ausdrücklich begrüßt. Insbesondere, dass die\r\nAusübung einer ärztlichen Tätigkeit in der allgemeinen hausärztlichen Versorgung dauerhaft\r\nfinanziell angemessener ausgestaltet wird und die Hausarztpraxen zugleich von medizinisch nicht\r\nnotwendigen Arzt-Patienten-Kontakten entlastet werden.\r\nUm die ambulante ärztliche Versorgung in der GKV auch künftig flächendeckend sicherzustellen,\r\nist es zwingend notwendig, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Hausärztinnen und Hausärzte\r\nsind in der Regel die ersten Ansprechpersonen bei Erkrankungen für die Versicherten und fungieren\r\nzudem als deren Lotsen im Gesundheitssystem. Ihnen kommt ein wesentlicher\r\nVerantwortungsumfang in der GKV zu. Sie sind in der Lage, einen überwiegenden Teil der\r\nmedizinischen Beschwerden kompetent und schnell abschließend zu behandeln. Sollte eine\r\nschnelle fachärztliche Behandlung notwendig sein, können sie direkt zum richtigen Facharzt\r\nsteuern, so dass die Patientin bzw. der Patient eine nahtlose Behandlung erhält. Ferner helfen sie\r\nin einem besonderen Maße, die Inanspruchnahme von teureren Versorgungsstrukturen – wie z. B.\r\nder Notaufnahmen in Krankenhäusern – zu verringern, was zu erheblichen und nachweisbaren\r\nMinderausgaben der GKV führt. Dies sollte zur Klarstellung und Transparenz auch in der\r\nGesetzesbegründung konkretisiert werden (vgl. S. 5 des Referentenentwurfs). Die dort gewählte\r\nFormulierung, dass die Maßnahmen zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung ggf. auch zu\r\nMinderausgaben bei den Krankenkassen führen kann, ist insofern zu ergänzen, dass die\r\nMinderausgaben im stationären Sektor, bei der Notfallversorgung oder den Kosten für Arzneimittel\r\nzu erwarten sind. Eine Stärkung der hausärztlichen Versorgung bei gleichzeitigen Minderausgaben\r\nin diesem Bereich ist widersprüchlich und weckt ggf. falsche Erwartungen. Um diesen\r\nunverzichtbaren Teil in der ambulanten Gesundheitsversorgung aufrechtzuhalten, soll die\r\nBerufsausübung in der allgemeinen hausärztlichen Versorgung dauerhaft finanziell angemessener\r\nausgestaltet werden. Auch dem zunehmenden Bedarf für den hausärztlichen Nachwuchs wird\r\nmithilfe dieser Maßnahmen begegnet.\r\nVor allem die vorgesehenen Maßnahmen zur Anpassung der Vergütung der Hausärztinnen und\r\nHausärzte werden sehr begrüßt und als unumgänglich bewertet: Die Leistungen der allgemeinen\r\nhausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden\r\nMaßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung). Zudem werden eine jährliche\r\nVersorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt\r\nsowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages,\r\nsofern die hausärztlichen Praxen bestimmte Kriterien erfüllt, was – vorbehaltlich einer\r\nweitergehenden Prüfung und erfolgreichen Umsetzung der Pauschalen im Bewertungsausschuss\r\n– grundsätzlich positiv zu bewerten ist.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir die Förderung von Versicherten, die sich für eine Teilnahme an einer\r\nhausarztzentrierten Versorgung (HZV) entscheiden.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 10\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nA. § 65a SGB V-neu Bonus HZV\r\nDie Neuregelung in § 65a SGB V - neu zum Bonus von mindestens 30 Euro für Patienten, die an\r\nder hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, ist grundsätzlich zu begrüßen und lediglich\r\ngeringfügig anzupassen. Damit soll die hausarztzentrierte Versorgung gestärkt werden. Dies\r\nbegrüßen wir ausdrücklich.\r\nInsofern sollte die Bonusregelung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung in\r\neinem gesonderten Absatz geregelt werden. Die in Absatz 1 genannte Formulierung “unter\r\nwelchen Voraussetzungen” ist für einen verpflichtenden Bonus für die an der hausarztzentrierten\r\nVersorgung teilnehmenden Versicherten nicht geeignet, allen Versicherten einen Anspruch auf\r\neinen Bonus zu verschaffen. Bei der im Referentenentwurf enthaltenen Reglung in Absatz 1 sehen\r\nwir das Risiko, dass über die jetzige Formulierung in Absatz 1 der Kreis der anspruchsberechtigten\r\nVersicherten zu stark eingeschränkt wird.\r\nFerner sollte den Krankenkassen, die bereits heute einen Bonus über die Regelung in § 53 Abs.3\r\nSGB V gewähren, die Möglichkeit eröffnet werden, diese Bonusleistungen auch zukünftig\r\nfortzusetzen. Aus diesem Grund schlagen wir vor, dass der zukünftig in § 65a SGB V zu regelnde\r\nBonus wahlweise in Gestalt einer Prämienzahlung von mindestens 30 Euro oder als\r\nZuzahlungsermäßigung gewährt werden kann. Für die Gewährung einer Zuzahlungsermäßigung\r\nist dabei an die Regelungen in § 53 Absatz 3 Sätzen 3 und 4 SGB V anzuknüpfen. Die\r\nWahlmöglichkeit gilt auch für Krankenkassen, die bisher noch keinen Bonus (auf der Grundlage\r\nvon § 53 Absatz 3 SGB V) gewährt haben. Im Übrigen sind die Regelungen zum Nachweis von\r\nEinsparungen und Effizienzsteigerungen in § 65a Absatz 3 SGB V - neu so auszugestalten, dass\r\ndiese für den Bonus für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung frühestens 3 Jahre\r\nnach Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in Kommune gelten.\r\nEine - rückwirkende - Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes\r\nwürde dem Gedanken einer Neuregelung in § 65a SGB V (Bonus für gesundheitsbewusstes\r\nVerhalten) und der Stärkung der hausarztzentrieten Versorgung nicht gerecht werden.\r\nNach Möglichkeit regen wir an, zu prüfen, ob und inwiefern Regelungen geschaffen werden\r\nkönnen, nach denen eine große Zahl an HZV-Versicherten auch einen Vorteil für die\r\nKrankenkassen (z. B. bei der Zuweisung und/oder Verteilung von Finanzmitteln) bringt.\r\nB. § 87 Abs. 2 SGB V-neu jahresbezogene Versorgungspauschale für die Versorgung\r\nchronisch Kranker und Vorhaltepauschale\r\na. § 87 Abs. 2b Sätze 5 ff. SGB V-neu jahresbezogene Versorgungspauschale für\r\ndie Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten\r\nDer Bewertungsausschuss wird mit der Neuregelung in § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V-neu\r\nbeauftragt, eine einmal jährlich abrechnungsfähige Versorgungspauschale zu beschließen,\r\ndie bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten, bei der/dem mindestens eine lang\r\nandauernde, lebensverändernde Erkrankung vorliegt, die einer kontinuierlichen Versorgung\r\nmit einem bestimmten Arzneimittel bedarf, abzurechnen ist.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 10\r\nDas damit verfolgte Ziel, die Entlastung der Hausarztpraxen sowie chronisch erkrankter\r\nPatientinnen und Patienten, die keiner engmaschigen medizinischen Versorgung bedürfen,\r\nwird grundsätzlich befürwortet. Die Versorgungspauschale ist an sich – vorbehaltlich einer\r\nweitergehenden Umsetzung im Bewertungsausschuss bezogen auf ihre konkreten\r\nVoraussetzungen, Abstufungen, Konkurrenzen, Ausschlüsse und Vergütungshöhen – zu\r\nbegrüßen.\r\nGleichwohl wird es aufgrund der sehr komplexen Regelungssystematik zur\r\nvertragsärztlichen Vergütung (vgl. §§ 87, 87a SGB V) umfassender Umstellungen (z. B. vom\r\nbisherigen Arzt-Patienten-Kontakt hin zum Praxis-Patienten-Kontakt) und\r\nKonkretisierungen bedürfen. Die Versorgungspauschale ist nach § 87 Abs. 2b Satz 6 SGB\r\nV-neu je Versicherten einmal innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren\r\ndurch eine Arztpraxis abrechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl und Art weiterer\r\nKontakte des Versicherten in der Arztpraxis. Der Bewertungsausschuss kann die Höhe der\r\nVersorgungspauschale zur Abbildung des Behandlungsbedarfs nach § 87 Abs. 2b Satz 7\r\nSGB V-neu in Stufen beschließen.\r\nVon zentraler Bedeutung ist insbesondere, dass nicht alle chronisch erkrankten Patientinnen\r\nund Patienten gleichbehandelt werden sollten und klar definiert werden muss, was unter\r\neinem „leichten Chroniker“ zu verstehen ist (z. B. ohne intensiven Betreuungsbedarf, vgl.\r\nhierzu auch in Abgrenzung die Definition “schwerwiegende chronische Erkrankung” in der\r\n“Chroniker-Richtlinie” des G-BA zur Umsetzung der Regelung in § 62 SGB V). Hier besteht\r\nnoch Nachbesserungsbedarf. Über eine Kombination von zu definierenden Diagnosen (z.\r\nB. Diagnoselisten) und ggf. verordneten Arzneimitteln durch den Bewertungsausschuss\r\nkann gegebenenfalls die Gruppe klarer abgegrenzt werden. Ggf. muss die abschließende\r\nEntscheidung zum Einschluss oder Ausschluss von Patientinnen und Patienten in die\r\nJahrespauschale auch in der hausärztlichen Praxis erfolgen, die die regionalen\r\nVersorgungsstrukturen und die patientenindividuellen Merkmale (z. B. Begleiterkrankungen\r\noder psychosoziale Umstände) ebenso wie die Möglichkeiten der Delegation auf\r\nnichtärztliches entsprechend qualifiziertes Praxispersonal besser bewerten kann.\r\nUnbenommen von der Möglichkeit der Jahrespauschale wird es auch weiterhin diejenigen\r\nPatientinnen/Patienten geben, die einer engmaschigen klinischen Begleitung bedürfen und\r\ndie daher regelmäßig in die Hausarztpraxen kommen müssen. Für deren aufwändige\r\nBehandlung müssen die Hausärztinnen und Hausärzte adäquat vergütet werden. Da die\r\nneue jahresbezogene Versorgungspauschale zukünftig an die Stelle der bisherigen\r\nquartalsabhängigen Chroniker- und Versichertenpauschale nebst Zuschlägen treten soll\r\n(vgl. S. 43 der Begründung des Referentenentwurfs), muss sichergestellt werden, dass dies\r\nnicht zu einer Verschlechterung der Vergütung aufwändiger Behandlungen führt. Für\r\ndiejenigen Patientinnen/Patienten, die einer aufwändigen, engmaschigen klinischen\r\nBegleitung bedürfen und daher regelmäßig in die Hausarztpraxen kommen (also für\r\nintensive Versorgungen mit hohem Betreuungsbedarf), muss weiterhin die\r\nquartalsabhängige Chroniker- und Versichertenpauschale nebst Zuschlägen abrechenbar\r\nsein.\r\nZudem muss für Patientinnen/Patienten, deren gesundheitlicher Zustand sich im Laufe\r\neines Jahres so verändert, dass eine intensive Betreuung erforderlich wird, ein Weg zurück\r\nzur Quartalspauschale sichergestellt werden.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 10\r\nLosgelöst davon ist positiv zu bewerten, dass der Bewertungsausschuss bei Vorliegen\r\nwichtiger Gründe Ausnahmen von der Abrechenbarkeit und Zahlung der\r\nVersorgungspauschale an nur eine Arztpraxis je Patientin/Patient vorsehen kann. Derartige\r\nAusnahmetatbestände können insbesondere durch den Umzug der Patientin/des Patienten\r\noder der Praxisschließung der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes begründet sein. Nicht\r\nin allen Fällen haben die erforderlichen Arzt-/Praxis-Patienten-Kontakte in derselben Praxis\r\nstattgefunden (z. B. Arztwechsel). Um in diesen Fällen eine eventuelle ungerechtfertigte\r\nStreichung der Pauschale zu vermeiden, sollte die Versorgungspauschale (wie bisher bei\r\nden Chronikerpauschalen GOP 03220-03222 bzw. GOP 04220-04222 EBM in einigen KV-\r\nBezirken) mit einem Zusatz/Kennzeichen im Quartal der Übernahme versehen werden.\r\nDarüber hinaus ist bei Patientinnen und Patienten, die im Laufe eines Jahres mehrere\r\nÄrztinnen/Ärzte in Anspruch nehmen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich\r\nzugeordnet sind, gegebenenfalls eine dahingehende Differenzierung erforderlich, ob es sich\r\num eine umfängliche Versorgung durch eine hausärztliche Praxis handelt oder ob hier\r\ngegebenenfalls eine mitversorgende spezielle Versorgung geleistet wird (z. B. Akupunktur,\r\nSchmerzmedizin, Diabetologie, Substitution). Gegebenenfalls ist hier auch eine\r\nKennzeichnung durch die Praxen sinnvoll.\r\nInsgesamt ist eine angemessene Bewertung der jahresbezogenen Versorgungspauschale\r\nsicherzustellen, da trotz der möglichen Reduktion von nicht medizinisch notwendigen Arzt-\r\nPatienten-Kontakten weiterhin entsprechende Aufwände in den hausärztlichen Praxen\r\nbestehen (z. B. Kontrollanrufe o. ä.). Eine niedrige Bewertung der Jahrespauschale würde\r\nansonsten wieder ökonomische Anreize für zusätzliche Arzt-Patienten-Kontakte setzen, die\r\nmit den vorgeschlagenen Regelungen ja gerade vermieden werden sollen und die\r\nangesichts der knapper werdenden ärztlichen Ressourcen zu einer weiteren\r\nVerschlechterung der Versorgungslage führen können.\r\nAlternativ zur Einführung einer Jahrespauschale könnte z. B. eine Reduktion medizinisch\r\nnicht notwendiger Arzt-Patienten-Kontakte auch durch eine gesetzliche Einführung eines\r\nsogenannten “Praxis-Patienten-Kontakts\" - anstatt des bisher üblichen Arzt-Patienten-\r\nKontakts - als Voraussetzung für die Abrechnung einer Versichertenpauschale erreicht\r\nwerden. Denkbar ist in diesen Zusammenhang auch eine Kombination aus Jahrespauschale\r\nund Praxis-Patienten-Kontakt, bei der für bestimmte Patientinnen und Patienten (leichte,\r\nwenig aufwändige Chroniker) eine quartalsbezogene Versichertenpauschale bereits durch\r\neinen weit gefassten Praxis-Patienten-Kontakt ausgelöst werden kann.\r\nb. § 87 Abs. 2n SGB V-neu Vorhaltepauschale\r\nDer Bewertungsausschuss wird mit der Neuregelung in § 87 Abs. 2n Satz 1 SGB V-neu\r\nbeauftragt, eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der\r\nhausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) zu\r\nbeschließen, und legt zugleich Kriterien fest, die die Vertragsärztinnen/-ärzte für die\r\nAbrechenbarkeit dieser Pauschale erfüllen müssen.\r\nDie mit der Vorhaltepauschale verfolgte Zielsetzung, dass diejenigen Praxen, die\r\nwesentliche Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung leisten, sinnvoll gestärkt werden\r\nsollen, ist positiv zu bewerten.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 6 | 10\r\nDie Vorhaltepauschale ist an sich – vorbehaltlich einer weitergehenden Umsetzung im\r\nBewertungsausschuss bezogen auf ihre Voraussetzungen/Kriterien, Abstufungen,\r\nKonkurrenzen/Ausschlüsse und Vergütungshöhen – im Ansatz zu begrüßen.\r\nZu den vom Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien sollen nach § 87 Abs. 2n Satz\r\n3 SGB V-neu und – unter Berücksichtigung der Begründung des Referentenentwurfs –\r\ninsbesondere folgende Anforderungen gehören: eine Mindestanzahl von zu versorgenden\r\nPatienten je Arzt und je Quartal, die 450 Versicherte nicht unterschreiten soll, die\r\nbedarfsorientierte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, die bei Versicherten\r\nüber 75 Jahre regelmäßige aufsuchende Behandlungen umfassen sollen, sowie\r\nbedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten (Abendsprechstunden und Samstagssprechstunden\r\nsind in diesem Zusammenhang in der Begründung angesprochen und könnten bei einer\r\nStaffelung der Vergütung Berücksichtigung finden). Weitere Kriterien sollen sein: das\r\nErbringen von Leistungen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören (z. B.\r\nVersorgung von geriatrischen Patienten, palliativmedizinische Versorgung), die regelhafte\r\nPflege der elektronischen Patientenakte und die regelmäßige Aktualisierung des\r\nelektronischen Medikationsplans.\r\nDer Bewertungsausschuss kann nach § 87 Abs. 2n Satz 2 SGB V-neu die Höhe der\r\nVorhaltepauschale in Abhängigkeit der Anzahl der vorliegenden Kriterien in Stufen\r\nbeschließen.\r\nFür Patientinnen/Patienten, bei denen die Voraussetzungen nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB\r\nV-neu vorliegen, ist die Vorhaltepauschale als eine einmal jährlich abzurechnende\r\nPauschale zu beschließen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere\r\nAusführungen unter II. B. a).\r\nFür andere Patientinnen/Patienten sind im Gesetz (oder in Zusammenhang mit der\r\nGesetzesbegründung) keine Vorgaben bezogen auf die Abrechnungsfrequenzen enthalten,\r\nso dass dem Bewertungsausschuss diesbezüglich ein weiterer Gestaltungsspielraum\r\neingeräumt werden soll, was – vorbehaltlich der weiteren Umsetzung – grundsätzlich zu\r\nbegrüßen ist.\r\nTrotz der grundsätzlich positiv zu bewertenden Vorhaltepauschale bedarf es bei deren\r\nUmsetzung im Bewertungsausschuss besonderer Sorgfalt. Die Kriterien für die Abrechnung\r\nder Vorhaltepauschale müssen insbesondere so gefasst sein, dass Praxen, die bereits\r\nheute einen hausärztlichen Versorgungsauftrag erfüllen, diesen Kriterien auch zukünftig\r\neinfach gerecht werden können. Neue Versorgungsangebote, die über das heute übliche\r\nMaß an Versorgung hinaus gehen, müssen durch zusätzliches Geld angemessen vergütet\r\nwerden. Der aktuelle Referentenentwurf stellt teilweise kaum erfüllbare Kriterien auf, auf\r\nderen Grundlage eine gestaffelte, pauschale Vergütung der Praxisstrukturen erfolgen soll,\r\nund verlangt von Hausarztpraxen insbesondere unter Berücksichtigung der\r\nGesetzesbegründung eine „Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit“ - z. B. über Samstags- oder\r\nAbendsprechstunden -, was nicht flächendeckend umsetzbar ist und gestrichen werden\r\nsollte. Dies umso mehr, da besonders hohe Anforderungen die Attraktivität des\r\nhausärztlichen Versorgungsbereichs mindern, anstatt sie zu steigern, sodass mit weniger\r\njungen Hausärztinnen und Hausärzten und früheren Beendigungen von bestehenden\r\nhausärztlichen Praxen zu rechnen wäre. Erfüllen die Vertragsärztinnen/-ärzte die Kriterien\r\nnicht, ist laut Referentenentwurf eine Abrechenbarkeit dieser Pauschale (oder einer\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 7 | 10\r\nvergleichbaren Pauschale im EBM, wie der Leistungsziffer 03040, die der Vorhaltung\r\nnotweniger Strukturen dient) ausgeschlossen. Die Kriterien müssen sachlich\r\nnachvollziehbar bleiben und auch berücksichtigen, dass bei der Vorhaltepauschale eine\r\n“Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen\r\nGrundversorgung notwendigen Strukturen” gewährt werden soll, die sich auf die Versorgung\r\n“aller Versicherten der GKV” bezieht. Überhöhte Anforderungen, wie sie beispielsweise in\r\nder Gesetzesbegründung ausgeführt werden, sind hierfür nicht geeignet.\r\nZwingend erforderlich in diesem Zusammenhang ist es ebenfalls gesetzlich klarzustellen,\r\ndass bei der Prüfung aller noch festzulegenden Kriterien (Mindestanzahl Patienten, Anzahl\r\nHausbesuche, Anzahl technischer Leistungen etc.) auch HZV-Patienten zu berücksichtigen\r\nsind. Andernfalls würde die Prüfung insbesondere in Regionen mit vielen Versicherten, die\r\nsich für eine Teilnahme an der HZV entschieden haben, völlig verzerrte Ergebnisse liefern\r\nund ggf. falsche Vergütungsanreize setzen.\r\nAnstelle einer Liste an Kriterien, mit deren Erfüllung jedes einzelnen Kriteriums die Höhe der\r\nVorhaltepauschale immer weiter ansteigt, sind z. B. Stufenmodelle vorstellbar (z. B. „Basis“\r\nerfüllt 5 von 12 Kriterien, „Fortgeschritten“ erfüllt 8 von 12 Kriterien und „Umfassend“ erfüllt\r\n10 von 12 Kriterien etc.). Diese sind praktikabler und praxisnäher und geben den Praxen die\r\nnotwendige Flexibilität und den Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Kriterien.\r\nZudem sollte es anders als im Referentenentwurf formuliert in der Entscheidungshoheit des\r\nBewertungsausschusses liegen, ob und inwieweit die Vorhaltepauschale die bestehende\r\nGOP 03040 ersetzt oder ergänzt.\r\nFerner ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Vorhaltepauschale, bei der eine “Vergütung\r\nzur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung\r\nnotwendigen Strukturen” gewährt werden soll, im Gesetzeswortlaut auf “Vertragsärztinnen/-\r\närzte” abgestellt wird und nicht auf die “Arztpraxis” insgesamt. Hier ist der “Praxisbezug”\r\nbzw. der “Praxis-Patienten-Kontakt\" näher liegend, der beim vorliegenden\r\nReferentenentwurf bei der jahresbezogenen Versorgungspauschale für die Versorgung\r\nchronisch kranker Patientinnen und Patienten richtigerweise bereits gewählt wurde. Hier\r\nerscheint auch bei der Vorhaltepauschale eine entsprechende Anpassung sinnvoll.\r\nLosgelöst davon ist auch die Neuregelung in § 87 Abs. 2n Satz 5 SGB V-neu im Ansatz zu\r\nbegrüßen, wonach freiwerdende Finanzmittel aufgrund der in § 87 Abs. 2n Satz 1 SGB V-\r\nneu genannten Regelung für vom Bewertungsausschuss zu beschließende Zuschläge auf\r\nbesonders förderwürdige Leistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich verwendet\r\nwerden. Da diese Zuschläge aber wiederum nur durch Vertragsärztinnen/-ärzte\r\nberechnungsfähig sein sollen, die die Kriterien nach § 87 Abs. 2n Satz 1 SGB V-neu erfüllen,\r\nund § 87 Abs. 2n Satz 2 SGB V-neu entsprechend Anwendung findet, sollten auch hier\r\nerfüllbare Kriterien festgelegt werden, damit die Zielsetzung der Vorhaltepauschale nicht\r\nausgehöht wird bzw. ins Leere läuft.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 8 | 10\r\nC. § 87a Abs. 3c i. V. m. § 87b Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz SGB V - neu Entbudgetierung -\r\nWegfall der mengenbegrenzenden und honorarmindernden Regelungen bei der\r\nHonorarverteilung\r\nDie Neuregelung in § 87a Abs. 3c i. V. m. § 87b Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz SGB V-neu, die sich\r\nweitestgehend mit unseren Forderungen zur Umsetzung einer sog. Entbudgetierung (MGVplus)\r\ndeckt, ist sehr zu begrüßen und nur marginal anpassungsbedürftig.\r\nMit der Neuregelung in § 87a Abs. 3c Satz 1 SGB V-neu sind die in § 87b Abs. 1 Satz 3 zweiter\r\nHalbsatz SGB V-neu genannten und, nach sachlicher und rechnerischer Prüfung anerkannten,\r\nabgerechneten Leistungen der hausärztlichen Versorgung (hausärztlicher Leistungsbedarf) von\r\nden Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Abs. 2 Satz 5\r\nvollständig zu vergüten. Nach § 87a Abs. 3c Satz 2 SGB V-neu wird abweichend von § 85 Abs. 1\r\nund abweichend von Abs. 3 Satz 1 die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der in §\r\n87b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V-neu genannten Leistungen der hausärztlichen\r\nVersorgung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Unter Berücksichtigung der\r\nGesetzesbegründung werden also die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung\r\n(Kapitel 3 des EBM einschließlich der hausärztlich durchgeführten Hausbesuche, die nach dem\r\nKapitel 1.4 des EBM abrechenbar sind) künftig von mengenbegrenzenden oder\r\nhonorarmindernden Maßnahmen bei der Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung\r\n(MGV) ausgenommen (sog. Entbudgetierung). Die Verteilung und Auszahlung der Vergütung\r\neinschließlich der Zuschläge erfolgen weiterhin im Rahmen der Honorarverteilung gem. § 87b\r\nAbs. 1 SGB V. Bereits im Rahmen der Honorarverteilung vereinbarte Strukturzuschläge werden\r\nalso Bestandteil der MGV und gehen damit nicht verloren, was zu befürworten ist.\r\nNach § 87a Abs. 3c Satz 3 SGB V-neu wird den Gesamtvertragspartnern aufgegeben, über\r\nHonorarzuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung zu “verhandeln”, soweit bezogen\r\nauf den gesamten Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Kalendervierteiljahren der\r\nhausärztliche Leistungsbedarf die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich\r\nder in § 87b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V-neu genannten Leistungen der hausärztlichen\r\nVersorgung (Hausarzt-MGV) nicht ausschöpft (bzw. unterschreitet). Die Summe der vereinbarten\r\nHonorarzuschläge darf das nicht ausgeschöpfte Hausarzt-MGV-Volumen danach nicht\r\nüberschreiten.\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bezogen auf die Zuschläge eine klarstellende\r\nFormulierung verwendet werden, dass die Vertragspartner die Zuschläge “vereinbaren” (statt\r\nlediglich “verhandeln”). Zudem wäre die Zahlung der Zuschläge erst “nachträglich, nach vier\r\nQuartalen” möglich. Diesbezüglich sollte eine kontinuierliche Zahlung “pro Quartal” ermöglicht\r\nwerden.\r\nDurch die Regelungen nach § 87a Abs. 3c Sätze 4 bis 6, 9 und 10 wird abweichend vom Abs. 3b\r\nvorgegeben, wie die Koppelung der Hausarzt-MGV im Hinblick auf deren erstmalige Festsetzung\r\nund Fortschreibung an das Aufsatzwerteverfahren erfolgt. Dazu wird nach dem aktuellen\r\nReferentenentwurf der Anteil der Hausarzt-MGV-Honorare an den MGV-Honoraren “aller\r\nÄrztinnen und Ärzte” berechnet, was nicht nachvollziehbar ist und angepasst werden sollte. Im\r\nEinzelnen wird derzeit in § 87a Abs. 3c Satz 4 SGB V-neu vorgesehen, dass für die erstmalige\r\nFestsetzung der auf die in § 87b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V-neu genannten Leistungen\r\nder hausärztlichen Versorgung entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk\r\neiner KV der prozentuale Anteil des Honorarvolumens, das für den hausärztlichen\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 9 | 10\r\nLeistungsbedarf im jeweiligen Vorjahresquartal gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt\r\nworden ist, am Honorarvolumen “aller Arztgruppen” des jeweiligen Vorjahresquartals für den\r\nLeistungsbedarf “aller Arztgruppen” innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu\r\nbestimmen und (erst im zweiten Schritt) mit dem nach Abs. 3 Satz 2 für das jeweilige Quartal\r\nvereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf zu multiplizieren ist.\r\nDa – wie bereits ausgeführt – die Regelungen in § 87a Abs. 3 S. 4 SGB V-neu derzeit vorsehen,\r\ndass der Anteil der Hausarzt-MGV-Honorare fälschlicherweise an den MGV-Honoraren “aller\r\nÄrztinnen und Ärzte” berechnet werden sollte und demnach die erstmalige Festsetzung der\r\nHausarzt-MGV durch einen sachlich falschen Vergleich unterschiedlicher Honorarsummen erfolgt,\r\nmuss hier noch nachgebessert werden:\r\nAngemessener wäre es, wenn das Honorarvolumen anhand des für den hausärztlichen\r\nLeistungsbedarf innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im jeweiligen\r\nVorjahresquartal gemäß des Verteilungsmaßstabes ausgezahlten Honorars bestimmt wird.\r\nDieses Honorar sollte dann um die insgesamt vereinbarte Veränderung des Behandlungsbedarfs\r\nnach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 für das jeweilige Quartal dynamisch angepasst werden. Denn\r\nnicht nur die Verteilung (§ 87 Abs. 2a SGB V), sondern auch die vorgelagerte Bildung/Festlegung\r\nund Anpassung der Honorarvolumen erfolgen für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung\r\ngetrennt (vgl. § 87b Abs. 4 SGB V). Nach § 87b Abs. 4 SGB V hat die KBV Vorgaben zur\r\nFestlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche Versorgung einerseits\r\nund fachärztliche Versorgung andererseits im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu\r\nbestimmen.\r\nEin weiteres Argument für die Heranziehung des Hausarzt-MGV-Honorars des Vorjahresquartals\r\nist, dass ansonsten vorwegabzugsfähige Honoraranteile im Hausarzt-MGV-Honorarvolumen\r\nkeine Berücksichtigung finden würden. Vorwegabzüge sind z. B. Rückstellungen für\r\nNeuärztinnen/-ärzte, restliche belegärztliche Leistungen, beim Labor allgemeine und spezielle\r\nUntersuchungen bei hausärztlicher Veranlassung über Muster 10 A oder eigenerbracht,\r\nZuschläge beim NäPa-Fall, Zuschläge sind ambulante Praxisklin. Betreuungsleistungen,\r\npsychiatrische Gespräche, subkutane Immuntherapie, hausärztlich-geriatrische Betreuung,\r\nBetreuung lebensverändernder chronischer Erkrankungen, U3-Untersuchung. Das\r\nHonorarvolumen der hausärztlichen Versorgung wird nach dem aktuellen Referentenentwurf\r\nungerechtfertigt zu groß, da – erst in einem zweiten Schritt – das prozentuale Verhältnis zum\r\nHausarzt-MGV-Honorar angewendet wird, indem eine “Multiplikation mit dem für das jeweilige\r\nQuartal vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf” erfolgt.\r\nDarüber hinaus sollte angesichts des langen Zeitraums zwischen Vereinbarung der\r\nEntbudgetierung im Koalitionsvertrag und der geplanten Umsetzung im Gesetzesentwurf das\r\nDatum des Inkrafttretens der Regelungen zur Entbudgetierung vorgezogen werden.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 10 | 10\r\nD. § 96 Abs. 2a SGB V-neu Beteiligung der Länder in den Zulassungsausschüssen\r\nNach § 96 Abs. 2a Satz 3 SGB V-neu wird vorgesehen, dass die in Satz 1 genannten\r\nEntscheidungen des Zulassungsausschusses für Ärzte im Einvernehmen mit der für die\r\nSozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen sind. Das Einvernehmen gilt\r\nals erteilt, wenn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde bei der\r\nBeschlussfassung keine entgegenstehende Erklärung abgibt.\r\nDanach soll das bisherige Mitberatungsrecht zugunsten der zuständigen obersten\r\nLandesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse nach § 96 Abs. 2a Satz 1 SGB V um\r\nein Mitentscheidungsrecht ergänzt werden. Insbesondere aus Gründen der\r\nVersorgungssicherheit ist die Neuregelung abzulehnen, da dieser zusätzliche Verfahrensschritt\r\ndie Effektivität der Verfahrensbearbeitung und den zeitnahen Vollzug der\r\nVersorgungsentscheidungen der Zulassungsausschüsse erheblich beeinträchtigen würde. Der\r\nbürokratische Abstimmungs- und Umsetzungsaufwand würde zu groß. Nicht nachvollziehbar ist\r\nüberdies auf welcher Grundlage die obersten Landesbehörden bei diesen Entscheidungen, die\r\nzwischen den Vertretungen der Kostenträger und der Leistungserbringenden getroffen werden,\r\nhier ein Mitentscheidungsrecht einfordern. Die Grundlagen der Autonomie der gemeinsamen\r\nSelbstverwaltung werden an dieser Stelle konterkariert.\r\nE. § 106b Abs. 2 SGB V-neu Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen\r\nDie Neuregelung in § 106b Abs. 2 Satz 2 SGB V-neu ist als weitere Entlastungsmaßnahme positiv\r\nzu bewerten, wonach in den einheitlichen Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen\r\ninsbesondere festzulegen ist, dass bis zu einem Betrag von 300 Euro je Betriebsstättennummer,\r\nKrankenkasse und Quartal Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht beantragt werden sollen. Bisher war\r\ndies freiwillig möglich und soll nun verpflichtend umgesetzt werden.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002228","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/3e/291178/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150015.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n1 | 8\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität\r\nim Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n29. April 2024\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 8\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele, die Sicherung und Steigerung der\r\nBehandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für\r\nPatientinnen und Patienten sowie Entbürokratisierung, werden seitens des Hausärztinnen- und\r\nHausärzteverbandes begrüßt.\r\nHinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf die verpflichtende\r\nErmächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung\r\n(vgl. § 116b Absatz 3 SGBV-E) sowie bei einzelnen anderen Punkten wird Änderungsbedarf\r\ngesehen, zu dem wir nachfolgend im Einzelnen Stellung nehmen.\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nA. § 115g SGB V-E i.V.m. § 6b KHFG-E – Behandlung in einer sektorenübergreifenden\r\nVersorgungseinrichtung\r\nDurch § 115g SGB V-E i.V.m. § 6b KHFG-E wird die Möglichkeit für Krankenhäuser, die von einem\r\nLand nach § 6b KHFG-E als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden,\r\neröffnet, die in Absatz 2 beispielhaft aufgeführten sektorenübergreifenden Leistungen zu\r\nerbringen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bestimmt im Benehmen\r\nmit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen aus\r\ndem Kreis der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser diejenigen, die über\r\nihren stationären Versorgungsauftrag hinaus sektorenübergreifende Leistungen nach § 115g\r\nAbsatz 2 SGB V-E erbringen können und als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\nbetrieben werden sollen (§ 6b Absatz 1 KHFG-E). Ziel soll die enge Verzahnung von stationärer\r\nKrankenhausbehandlung, ambulanter Versorgung und Pflegeleistungen in direkter Wohnnähe\r\ndes Patienten sein.\r\nDurch die vorgenannte Regelung wird der für die Krankenhausplanung zuständigen\r\nLandesbehörde eine über die stationären Grenzen sehr umfassende Planungshoheit eingeräumt,\r\nwelche die Beurteilung einschließt, ob ein Krankenhaus über seinen stationären\r\nVersorgungsauftrag hinaus dazu in der Lage ist, sektorenübergreifende Leistungen nach § 115g\r\nAbsatz 2 SGB V-E anzubieten. Lediglich aus der Begründung kann entnommen werden, dass bei\r\nder im Rahmen der Planungshoheit zu treffenden Entscheidung Aspekte wie die\r\nBedarfsgerechtigkeit und die wirtschaftliche Situation des Krankenhauses nicht nur in Bezug auf\r\nden stationären Versorgungsbedarf, sondern auch in Bezug auf den ambulant-pflegerischen\r\nVersorgungsbedarf zu beurteilen sind. Klarstellend sollten diese exemplarischen Bezugsgrößen\r\nin die gesetzliche Formulierung aufgenommen werden, um den entsprechenden gesetzlichen\r\nRahmen für die Länder klar abzustecken. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, wie weit die\r\nPlanungshoheit der zuständigen Landesbehörde geht.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 8\r\nEbenfalls lediglich aus der Begründung geht hervor, dass es sich bei den sektorenübergreifenden\r\nVersorgungseinrichtungen um Krankenhäuser handelt, die im Sinne des durch das\r\nKrankenhaustransparenzgesetz kürzlich eingeführten § 135d Absatz 4 Satz 4 SGB V zum Zwecke\r\nder Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses der Versorgungsstufe Level 1i zugeordnet\r\nwerden. Auch hier sollte eine Konkretisierung direkt in der gesetzlichen Formulierung in § 115g\r\nAbsatz 1 SGB V-E erfolgen.\r\nUm der Herstellung des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und\r\nPflegekassen sowie den Ersatzkassen zu entsprechen, soll der Bestimmung eines\r\nKrankenhauses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ein intensiver\r\nAbstimmungsprozess zwischen allen Beteiligten (Land, Krankenhausträger, Pflegekassen,\r\nZulassungsausschuss) vorausgehen, der entsprechend den Umständen des konkreten Einzelfalls\r\nnach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu gestalten ist. Fraglich erscheint hier, ob der\r\nBestimmungsprozess der entsprechenden Landesbehörde zeit- und praxisnah umgesetzt werden\r\nkann.\r\nB. § 115h SGB V-E – Medizinisch-pflegerische Versorgung durch sektorenübergreifende\r\nVersorgungseinrichtungen\r\n§ 115h SGB V-E regelt die medizinisch-pflegerische Versorgung neu und koppelt die\r\ndiesbezügliche Leistungserbringung an sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen.\r\nUnstreitig existiert im Bereich medizinisch-pflegerischen Versorgung auf Patientinnen- und\r\nPatientenseite ein großer Versorgungsbedarf, der mit zunehmend alternder Bevölkerungsstruktur\r\nweiter steigen wird. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle angeregt, das auszubauende\r\nmedizinisch-pflegerische Versorgungsangebot nicht ausschließlich auf den stationären Sektor zu\r\nbegrenzen und die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 115g als einzigen\r\nAnknüpfungspunkt für diese Versorgungsschiene zu statuieren. Um eine möglichst breite Basis\r\nfür eine hinreichende Patientenversorgung zu schaffen, erscheint es dringend notwendig, das\r\nAngebot auch und gerade im Hinblick auf die ambulante Versorgungsebene auszuweiten und\r\nambulante „Andockmöglichkeiten“ für die medizinisch-pflegerische Versorgung zu schaffen. So\r\nwerden Hausärztinnen und Hausärzte unverändert in der Bevölkerung als erste\r\nAnsprechpartner/innen der Patientinnen und Patienten wahrgenommen und fungieren als\r\nLotse/Lotsin und Koordinator/in im Gesundheitssystem. Bei diesen laufen die Versorgungen der\r\nunterschiedlichen Leistungserbringer zusammen. Hausärztinnen und Hausärzte ebenso wie\r\nandere Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Pflegeheime könnte ebenso Ausgangspunkte und\r\nOrganisatoren einer medizinisch-pflegerischen Versorgung sein. Die in § 115h SGB V-E\r\ngeschaffene Möglichkeit droht sonst als „Insellösung“ nahezu effektfrei zu bleiben, betrachtet man\r\nden immens zunehmenden Bedarf an medizinisch-pflegerischer Versorgung in den kommenden\r\nJahren. Nur durch eine breite Anbieterbasis dieses neuen Versorgungsangebots kann eine\r\nwahrnehmbare Flächendeckung erreicht werden, gerade und im Hinblick auf ländliche Strukturen,\r\nin denen oftmals kein Krankenhaus vorhanden sein dürfte, welches von einem Land nach § 6b\r\nKHFG-E als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 8\r\nC. § 116a SGB V-E – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser\r\nDie Neufassung des § 116a SGB V statuiert in Absatz 3 die Verpflichtung des\r\nZulassungsausschusses, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g Absatz\r\n1 SGB V auf deren Antrag hin in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung\r\nkeine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, zur hausärztlichen Versorgung zu\r\nermächtigen. So sehr das gesetzgeberische Ziel, die Gewährleistung einer flächendeckenden\r\nmedizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten, begrüßt und von allen Hausärztinnen\r\nund Hausärzten mitgetragen wird, kann keine versorgungspolitische Notwendigkeit für die\r\ngroßflächige Etablierung zusätzlicher sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen im\r\nBereich der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 SGB V gesehen werden.\r\nHausärztliche Versorgung findet in den niedergelassenen hausärztlichen Praxen statt. Hier bedarf\r\nes keiner Schaffung zusätzlicher Leistungserbringerstrukturen. Im Hinblick auf die verfolgten\r\ngesetzgeberischen Ziele steht gar zu befürchten, dass anstelle einer Stärkung der ambulanten\r\nVersorgung gerade in den ländlichen Regionen die verfolgten Maßnahmen aus den\r\nnachfolgenden versorgungspolitischen Erwägungen im besten Falle wirkungslos bleiben, im\r\nschlimmsten Fall die ambulante Versorgung durch unnötige Konkurrenzsituationen oder falsche\r\nAnreize für ermächtigte Institutionen geschwächt wird. Die Einbindung der vorgenannten\r\nErmächtigung in das Gesamtgefüge des § 116a SGB V sowie die diesbezügliche\r\nGesetzesbegründung sind im Übrigen aus den nachfolgenden rechtlichen Gründen kritisch zu\r\nhinterfragen.\r\nVersorgungspolitische Erwägungen:\r\n§ 116a Absatz 3 SGB V-E wird zu einer weiteren Zentralisierung der ambulanten Versorgung von\r\nkleineren Kommunen in größere Kreisstädte beitragen, wohingegen Gemeinden bis 10.000\r\nEinwohnern das Nachsehen haben dürften. Zu erklären dürfte dies damit sein, dass\r\nKrankenhäuser, die einen Antrag zur vertragsärztlichen Ermächtigung stellen werden, sich\r\nnahezu ausnahmslos in den größeren Kreisstädten innerhalb eines Planungsbereichs befinden.\r\nDie dort ermächtigten Hausärzte würden somit innerhalb der Städte tätig werden, die ohnehin\r\neher über eine ausreichende hausärztliche Abdeckung verfügen. Viele kleine Gemeinden, die kein\r\nKrankenhausstandort sind und vornehmlich auf einen Hausarzt angewiesen sind, würden von\r\ndem neu geschaffenen § 116a Absatz 3 SGB V-E kaum profitieren, sondern liefen eher Gefahr,\r\närztliche Versorgung hierdurch zu verlieren.\r\nKritisch zu hinterfragen ist, ob sich ermächtigte Einrichtungen durch die Neufassung des § 116a\r\nAbsatz 3 SGB V-E ebenfalls dazu berufen sehen, sich auch um grundversorgende hausärztliche\r\nTätigkeiten zu kümmern und ihr Leistungsspektrum nicht ausschließlich darauf zu fokussieren,\r\nsich auf attraktive EBM-Leistungen oder auf die Weiterleitung in Kliniken und damit den\r\nstationären Bereich zu konzentrieren. Es ist zudem fraglich, ob wichtige hausärztliche Aufgaben,\r\nwie Hausbesuche oder Heimbehandlungen und andere aufsuchende Versorgungsleistungen, von\r\nden ermächtigten Einrichtungen übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass\r\nermächtigte Einrichtungen dazu fungieren, Patienten in stationäre Strukturen zu lotsen, und ein\r\nvollumfängliches hausärztliches Versorgungsangebot in den Regionen nicht mehr gesichert ist.\r\nGerade zum Wohle einer immer älter und damit verbunden auch multimorbider werdenden\r\nGesellschaft sollte es das gesetzgeberische Ziel sein, eine Selektion von Versorgungsleistungen\r\ndurch ermächtigte Krankenhäuser zu unterbinden.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 8\r\nEin wichtiges Augenmerk ist darauf zu legen, dass sich die Kluft zwischen stationärer und\r\nambulanter Versorgung nicht noch weiter zugunsten stationärer Versorgung vergrößert. Hier\r\nmuss bezweifelt werden, dass § 116a Absatz 3 SGB V dazu beitragen kann, für ausgeglichene\r\nVerhältnisse zu sorgen: der Konkurrenzkampf zwischen ermächtigten Krankenhäusern mit § 116a\r\nAbsatz 3 SGB V-E und Hausarztpraxen im ohnehin schon schweren Kampf um nicht-ärztliches\r\nPersonal dürfte sich vermutlich eher verschärfen. Ermächtigte Einrichtungen können durch\r\nstationäre Tarifabschlüsse und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen des Bundes bessere\r\nGehälter zahlen. Im Umkehrschluss müssten etablierte Hausarztpraxen aufgrund von fehlendem\r\nPraxispersonal womöglich ihre Versorgungskapazitäten zurückschrauben – zugunsten von\r\nermächtigten Einrichtungen. Im Hinblick auf die bedeutsame und zu fördernde Niederlassung\r\njunger Nachwuchsmediziner in hausärztlichen Praxen steht zu befürchten, dass zur\r\nhausärztlichen Versorgung ermächtigte Einrichtungen nach § 115g SGB V-E im Zweifel wichtige\r\nKapazitäten aus der ambulanten Versorgung (Praxispersonal, Patientenstamm) abziehen und\r\nniederlassungswillige junge Ärztinnen und Ärzte davon abgeschreckt werden, sich selbstständig\r\nzu machen und freiberuflich tätig zu werden. Schlimmstenfalls verhindern sie sogar die\r\nNiederlassung, wenn die Ermächtigungen für Krankenhäuser zur Sperrung des\r\nPlanungsbereiches führen würden oder Ermächtigungen zeitlich unbegrenzt wären.\r\nRechtliche Erwägungen:\r\nAus rechtlicher Sicht ist die unterschiedliche Systematik der Ermächtigungen in § 116a Absatz 1\r\nund 2 SGB V-E einerseits und § 116a Absatz 3 SGB V-E andererseits zu hinterfragen: Die\r\nErmächtigung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen zur hausärztlichen Versorgung\r\nerfolgt unbefristet und zugleich unbedingt. Die Absätze 1 und 2 des § 116a SGB V-E folgen einer\r\nanderen Systematik: Nach § 116a Absatz 1 SGB V-E besteht die Pflicht zur Ermächtigung von\r\nKrankenhäusern für das jeweilige Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung unter der\r\nPrämisse des zeitlichen und inhaltlichen Erfordernisses –\r\n„soweit und solange dies zur\r\nBeseitigung der (eingetretenen) Unterversorgung (§ 100 Absatz 1 SGB V) oder zur Deckung des\r\nzusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs (§ 100 Absatz 3 SGB V) erforderlich ist“\r\n. In gleicher\r\nSystematik formuliert § 116a Absatz 2 SGB V-E die Pflicht zur Ermächtigung von\r\nsektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 115g Absatz 1 SGB V-E für das\r\nentsprechende Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung, „soweit und solange dies zur\r\nBeseitigung der drohenden Unterversorgung (§ 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V) erforderlich ist“\r\n. Nicht\r\nnachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Systematik der Ermächtigung in § 116a Absatz 3 SGB\r\nV-E für den Bereich der hausärztlichen Versorgung durchbrochen wird, da Ermächtigungen\r\ngrundsätzlich zeitlich, räumlich als auch in ihrem Umfang zu bestimmen sind. So sieht § 31 Absatz\r\n1 Satz der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) eine Ermächtigung zur Teilnahme an der\r\nvertragsärztlichen Versorgung nur vor, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder\r\nunmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches\r\nSozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches\r\nSozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken. Das\r\nArgument, durch die Beteiligung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen an der\r\nallgemeinmedizinischen Versorgung solle ein dauerhaftes, für die Patientinnen und Patienten\r\nverlässliches Versorgungsangebot aufgebaut werden, kann so nur als Bruch mit der Systematik\r\nder Ermächtigung verstanden werden, bei der Versorgungsaspekte und -realitäten außen\r\nvorgelassen werden. Die ausgesprochene Ermächtigung sektorenübergreifender\r\nVersorgungseinrichtungen für die hausärztliche Versorgung wird also erteilt, ohne nochmals in\r\nzeitlicher und unter Berücksichtigung versorgungsrelevanter Aspekte auf den Prüfstand gestellt\r\nzu werden, wirkt somit als „Generalermächtigung“, ohne Evaluation, ob die\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 6 | 8\r\nVersorgungseinrichtung überhaupt zur Beseitigung einer (drohenden) Unterversorgung oder zur\r\nDeckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs noch erforderlich ist. Die aktuelle\r\nSystematik ist nicht dazu geeignet, das dynamische Versorgungsgeschehen angemessen\r\nabzubilden.\r\nSofern an der Ermächtigung für den hausärztlichen Versorgungsbereich festgehalten wird, ist §\r\n116a Absatz 3 SGB V-E der Systematik in den Absätzen 1 und 2 nachzubilden und eine\r\nEinschränkung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zu formulieren: Die Ermächtigung ist auf\r\ndrohend unterversorgte oder unterversorgte Gebiete zu beschränken. Ebenso ist die\r\nErmächtigung so zu gestalten, dass diese zu dem Zeitpunkt entfällt, in dem sich der\r\nPlanungsbereich nicht mehr in der Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung befindet\r\nbzw. alle Sitze eines Planungsbereichs durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte besetzt sind.\r\nEs darf keine Sperrung von Planungsbereichen durch Ermächtigungen nach § 116a SGB V-E\r\ngeben.\r\nIm Gesamtzusammenhang bitten wir zu berücksichtigen, dass Ermächtigungsadressat, der\r\ngesetzlichen Systematik folgend, grundsätzlich der Arzt in einem Krankenhaus oder in einer\r\nVersorgungseinrichtung ist und nur ausnahmsweise die Einrichtung selbst. Zum Ausdruck kommt\r\ndies beispielsweise in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 Ärzte-ZV, wie auch in § 31 Absatz\r\n2 Ärzte-ZV i.V.m. §§ 4, 5 BMV-Ärzte. Hiernach können die Zulassungsausschüsse über die\r\nErmächtigungstatbestände des § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV hinaus gemäß § 31 Absatz 2 Ärzte-ZV\r\ngeeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung\r\nbestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM\r\nermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.\r\nDiese grundsätzliche Systematik wird in § 116a Absatz 3 SGB V-E ebenfalls durchbrochen.\r\nSinnvoll wäre es, den Grundgedanken der Ermächtigung des Arztes, und nur in Ausnahmefällen\r\nder Versorgungseinrichtung, auch in § 116a SGB V-E widerzugeben. In diesem Zusammenhang\r\nregen wir an, unter Hinweis auf § 32b Absatz 1 Ärzte-ZV, § 14a Absatz BMV-Ärzte zu hinterfragen,\r\nob die Anstellungsgrenzen auch bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zum\r\nTragen kommen.\r\nDie aus der Gesetzesbegründung zu lesende Intention des Gesetzgebers, sektorenübergreifende\r\nVersorgungseinrichtungen in ihrer Rolle als Beteiligte an der allgemeinmedizinischen Versorgung\r\nauch als eine Säule in der Weiterbildung für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin\r\nzu fassen und so eine „planbare Weiterbildung [……] aus einer Hand zu etablieren“, wird\r\nabgelehnt. Die Weiterbildung im Bereich der Allgemeinmedizin muss in den niedergelassenen\r\nhausärztlichen Praxen stattfinden, in denen hausärztliche Tätigkeit gelebt wird. Nur dort können\r\ndie Besonderheiten der hausärztlichen Versorgung und Niederlassung abseits großer, stationärer\r\nStrukturen erlebt und eine angemessene Vorbereitung auf die Besonderheiten der hausärztlichen\r\nNiederlassung vermittelt werden. Unmissverständlich formuliert dies auch § 75a Absatz 1 SGB V,\r\nwonach die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zur Sicherung der\r\nhausärztlichen Versorgung verpflichtet sind, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den\r\nPraxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Die\r\nKassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der Förderung für die\r\nWeiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte. Das\r\ngesetzgeberische Anliegen, die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich,\r\nalso den Praxen zugelassener Ärzte stattfinden zu lassen, wird durch die intendierte\r\n„Weiterbildung aus einer Hand“ konterkariert.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 7 | 8\r\nD. § 271 SGB V i.V.m. § 12b KHFG-E – Liquiditätsreserve / Transformationsfonds\r\nZur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der\r\nKrankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten\r\nStrukturfonds in den Jahren 2026 bis 2035 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 25\r\nMilliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt\r\n(Transformationsfonds). Ziel soll es hierbei sein, insbesondere weitere Umstrukturierungsprozesse\r\nin den Krankenhäusern, die mit der Krankenhausreform angestoßen werden, finanziell zu\r\nunterstützen. § 12b Absatz 1 Satz 4 Nr.2 KHFG-E hebt hierbei explizit die Finanzierung von\r\nVorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhauses hervor, nachdem dieses nach § 6b als\r\nsektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde.\r\nZweifelhaft erscheint die Zulässigkeit des Abflusses von Geldern aus dem Gesundheitsfonds, als\r\nSammelstelle von Beiträgen der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der\r\nMitglieder der Krankenkassen sowie eines Bundeszuschusses. Aus dem Fonds erhalten die\r\nKrankenkassen die Mittel, die sie benötigen, um die Leistungen für ihre Versicherten zu\r\nfinanzieren. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt begegnet die öffentliche\r\nInvestitionskostenförderung der Länder für Plankrankenhäuser – durch die bereits derzeit\r\nbestehende Möglichkeit der Krankenhäuser, ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen - EU-\r\nbeihilferechtlichen Bedenken, da fraglich sein dürfte, ob dies nicht als beihilferechtlich relevante\r\nBegünstigung bzw. Quersubventionierung zu beurteilen ist. Das EU-Beihilferecht verbietet gemäß\r\nArt. 107 Abs.1 AEUV grundsätzlich „staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich\r\nwelcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den\r\nWettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…), soweit sie den Handel zwischen den\r\nMitgliedsstaaten beeinträchtigen“. Wenn nun die geplante qualitative und quantitative Erweiterung\r\nder Möglichkeiten zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen für Plankrankenhäuser –\r\ninsbesondere für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen – Versorgungsrealität werden\r\nsollte, verschärfen sich diese Bedenken umso mehr, da mit der Investitionskostenförderung\r\nKrankenhäuser in noch größerem Ausmaß außerhalb der stationären Tätigkeiten ambulant genutzt\r\nwerden können. Besonders bedenklich dürfte zu beurteilen sein, dass die Verwendung der Mittel\r\naus dem Fonds nahezu keinen praktischen Beschränkungen unterliegt, sondern diese flexibel für\r\nInvestitionen und zur Deckung von Betriebskosten eingesetzt werden können. Diese\r\nausschließliche Zuführung von Mitteln zugunsten der Krankenhäuser dürfte – auch weil eine\r\numfangreiche, zusätzliche Ko-Finanzierung durch die Länder vorgesehen ist – zu einer ganz\r\nerheblichen Stärkung der Wettbewerbsposition der sektorenübergreifenden\r\nVersorgungseinrichtungen gerade im ambulanten Bereich führen. Diese Regelung mit enormem\r\nwettbewerbsverzerrendem Potential wird abgelehnt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\r\nerschiene es sinnvoll, den ambulanten Sektor, speziell die hausärztliche Versorgung,\r\n„mitzudenken“ und hier nicht außen vor zu lassen. Auch im ambulanten und hier insbesondere im\r\nhausärztlichen Versorgungsbereich stehen umfassende Strukturreformen an, die hohe\r\nInvestitionskosten erfordern und die ebenfalls finanziell gefördert werden müssen.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 8 | 8\r\nE. § 6 Absatz 3 i.V.m. § 9 Abs.1b KHEntG\r\nDie zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und Liquidität sowohl für somatische\r\nKrankenhäuser und besondere Einrichtungen als auch für psychiatrische und psychosomatische\r\nKrankenhäuser in §§ 6 Absatz 3, 9 Absatz 1b KH-EntG beabsichtigte Modifikation der\r\nTarifkostenrefinanzierung hin zu einer vollständigen Tarifkostenrefinanzierung für alle\r\nBeschäftigtengruppen ab dem Jahr 2024, die bereits unterjährig und nicht erst für das Folgejahr\r\numzusetzen ist, kann lediglich auf einen ersten Blick als der Sicherstellung der flächendeckenden\r\nVersorgung der Bevölkerung dienlich angesehen werden. So sehr es zu begrüßen ist, dass an die\r\nStelle der bisherigen hälftigen Tarifkostenrefinanzierung eine vollständige\r\nTarifkostenrefinanzierung und so eine finanzielle Würdigung der Tätigkeiten der dortigen\r\nBeschäftigtengruppen stattfindet, bedeutet dies zugleich eine Anreizverlagerung vom ambulanten\r\nin den stationären Bereich. Die finanzielle Stärkung führt zu einer Wettbewerbsverzerrung bei der\r\nPersonalrekrutierung und -erhaltung zulasten des niedergelassenen Bereichs, da diese sich\r\ngezwungen sehen, finanziell gleichzuziehen, um für potenzielles Fachkräftepersonal überhaupt als\r\nattraktive und konkurrenzfähige Anstellende wahrgenommen zu werden. Auch diese Regelung\r\ndürfte zu einer weiteren Zentralisierung der ambulanten Versorgung von kleineren Kommunen in\r\ngrößere Kreisstädte beitragen, da dort finanzkräftigere Arbeitgeber zu finden sein dürften.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002229","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/2d/291180/Stellungnahme-Gutachten-SG2406090001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n1 | 9\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e.V.\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für\r\nGesundheit\r\n07. Juni 2024\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 9\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Referentenentwurf verfolgten zentralen Ziele, insbesondere die Erhöhung der Stabilität\r\nder Telematikinfrastruktur (TI), die Erweiterung der Kompetenzen und Durchgriffsrechte der\r\nGesellschaft für Telematik durch den Umbau der „Gesellschaft für Telematik (Gematik GmbH) in\r\neine „Gematik – Digitalagentur Gesundheit“ (u. a. bezogen auf die Zertifizierung der\r\nNutzerfreundlichkeit von PVS und die Verhängung von Bußgeldern gegen Anbieter von Diensten\r\nin der TI), der Ausbau eines einheitlichen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Überprüfung der\r\nInteroperabilitätsanforderungen (Verbesserung der Schnittstellenproblematik), die Verschärfung\r\nder Vorgaben für Anbieter von PVS (bezogen auf qualitative und quantitative Anforderungen), die\r\nVerbesserung eines PVS-Wechselprozesses sowie der Schadensersatzanspruch von\r\nLeistungserbringern bei fehlender Bereitstellung interoperabler Daten, werden seitens des\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverbandes begrüßt.\r\nHinsichtlich der konkreten Ausgestaltung – insbesondere im Hinblick auf Haftungsregelungen\r\nbeziehungsweise Verantwortlichkeiten bei Störungen der TI und begrenzte Einflussmöglichkeiten\r\nder Ärzteschaft sowie bei einzelnen anderen Punkten – wird Änderungsbedarf gesehen, zu dem\r\nwir nachfolgend im Einzelnen Stellung nehmen.\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nA. § 311 SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zur Erweiterung der Befugnisse der Digitalagentur nach § 311 SGB V-neu,\r\nwonach diese künftig nicht nur die Entwicklung und Bereitstellung digitaler Anwendungen steuern,\r\nsondern auch unterschiedliche Rollen einnehmen kann, werden zur Verbesserung der Qualität,\r\nWirtschaftlichkeit und zeitgerechten Bereitstellung der Produkte sowie zur Erhöhung der Stabilität\r\nder TI grundsätzlich befürwortet.\r\nIm Zusammenhang mit den neuen Befugnissen (vgl. § 311 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 5, 8, 13 SGB V-neu),\r\nnicht nur Betriebsleistungen für die zentrale Infrastruktur, sondern auch die Entwicklung,\r\nZurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der TI sowie von\r\nAnwendungen über ein Vergabeverfahren ausschreiben zu können, soll das bisherige\r\nZulassungsmodell zu einem sogenannten “Provider-Modell” weiterentwickelt werden (vgl. S. 33 der\r\nGesetzesbegründung). Danach können Komponenten, Dienste und Anwendungen, die das\r\nRückgrat der digitalen Gesundheitsversorgung bilden, in einem kontrollierten Marktmodell über\r\nVergabeverfahren von der Digitalagentur beschafft und bereitgestellt werden.\r\nInsbesondere bei der Vergabe von Aufträgen u. a. zur Erbringung entsprechender Spezifikations-\r\nund Zertifizierungsleistungen (vgl. § 311 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V-neu) müssen aber strenge\r\nKontrollen hoher und verbindlicher Standards sowie Sanktionen bei Nicht-Einhaltung sichergestellt\r\nwerden (vgl. zur Konkretisierung der Aufgaben und Befugnisse §§ 385 bis 388 SGB V). Die\r\nZwischenschaltung Dritter darf nicht zu Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 9\r\nRechtsunsicherheiten zu Lasten der Ärztinnen und Ärzte führen. Ferner dürfen auch keine weiteren\r\nbürokratischen Hürden für die Hausarztpraxen aufgebaut werden.\r\nB. § 312 SGB V-neu\r\nZur größeren Flexibilität soll zukünftig nicht mehr die operative Auftragszuweisung an die\r\nDigitalagentur durch Gesetz erfolgen (vgl. § 312 SGB V-neu). Insoweit soll vielmehr eine\r\nhinreichende Verbindlichkeit durch eine alljährliche umfassende Planungsübersicht (Roadmap)\r\nerzielt werden, die der Gesellschafterversammlung der Digitalagentur zur mehrheitlichen\r\nGenehmigung vorzulegen ist, was grundsätzlich begrüßt wird.\r\nIn diesem Zusammenhang ist kritisch anzumerken, dass das Bundesministerium für Gesundheit\r\nweiterhin Mehrheitsgesellschafter bleibt und die Einflussmöglichkeit der Ärzteschaft in der\r\nDigitalagentur auch in Zukunft begrenzt ist. Lediglich etwa 24,5 Prozent der Anteile verteilen sich\r\nauf die Spitzenverbände der Leistungserbringer (wozu u. a. die Kassenärztliche Bundesvereinigung\r\nzählt). Die Anliegen der Praxen müssen aber auch zukünftig adäquat berücksichtigt werden, was\r\nlediglich durch eine angemessenere Berücksichtigung ärztlicher Leistungserbringer bei der\r\nBesetzung der Digitalagentur realisiert werden kann.\r\nC. § 312a SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen in § 312a SGB V-neu werden in weiten Teilen begrüßt.\r\nIn § 312a S. 1 SGB V-neu wird vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des\r\nBundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales prüft, ob\r\nund unter welchen Voraussetzungen die Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung über das\r\nBestehen der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Ausfertigung zum Nachweis gegenüber dem\r\nArbeitgeber (Arbeitgeberausfertigung) durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit\r\ngleich hohem Beweiswert in der elektronischen Patientenakte abgelöst werden kann, und legt dazu\r\neinen Vorschlag vor; die entsprechenden Maßnahmen sind dann von der Digitalagentur Gesundheit\r\nnach Genehmigung durch das BMG und BMAS umzusetzen (§ 312a S. 5 SGB V-neu).\r\nIn Bezug auf § 312a S. 3 SGB V-neu wird im Rahmen des Beteiligungsverfahrens angeregt, auch\r\nweiteren ärztlichen Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung vertragsärztlicher Interessen wie\r\ndem Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V., Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sinnvoll\r\nerscheint es ebenfalls, die Beendigung des Prüfverfahrens innerhalb einer Frist von 2 Jahren\r\nvorzusehen, damit eine mittelfristige Digitalisierung sichergestellt werden kann.\r\nD. §§ 324 und 325 SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen nach §§ 324 Abs. 1 S. 2\r\nund 325 Abs. 1, 2 S. 2 SGB V-neu werden zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der\r\nTI grundsätzlich befürwortet, sollten aber zum Teil noch ergänzt werden.\r\nDie bisherige Regelung, dass die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen mit einer\r\nNebenbestimmung versehen werden kann, wird durch die Neuregelungen in § 324 Abs. 1 S. 2 SGB\r\nV-neu dahingehend konkretisiert, dass insbesondere Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und\r\nEinführungsphasen sowie zur verbindlichen Durchführung von Tests in der Referenzumgebung der\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 9\r\nTI, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der TI erforderlich ist, erfolgen\r\nkönnen.\r\nIm Gegensatz zu § 324 Abs. 1 S. 2 SGB V-neu fehlt allerdings bei der Neuregelung in § 325 Abs. 2\r\nS. 2 SGB V-neu zur Zulassung von Komponenten und Diensten der TI der Passus “zur verbindlichen\r\nDurchführung von Tests in der Referenzumgebung der TI”, was entsprechend ergänzt werden sollte.\r\nTests in der Referenzumgebung sind auch für diese Fälle zur Vermeidung von Störungen in der TI\r\nerforderlich. Referenzumgebungen bieten in der Praxis nicht nur konkrete Beispiele dafür, wie die\r\nStandards, u. a. in der Interaktion mit anderen Systemen, in der Praxis angewendet werden können,\r\nsondern in welcher Art und Weise diese auch in der Praxis tatsächlich nutzbar sind. Die Praxen\r\ndürfen nicht die Leittragenden für nicht ausreichend getestete Komponenten und Dienste der TI\r\nwerden.\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch kritisch anzumerken, dass es weiterhin formal keine\r\nTestmöglichkeit für Arztpraxen gibt, neue technische Prozesse in ihrem PVS mit konkreten realen\r\noder fiktiven Fällen zu testen.\r\nDarüber hinaus muss bezogen auf § 325 Abs. 1 SGB V-neu, wonach die Zulassung von\r\nKomponenten und Diensten der TI entfällt, sofern die Digitalagentur von der Möglichkeit der Vergabe\r\nGebrauch macht, sichergestellt werden, dass in beiden Fällen gleich hohe und verbindliche\r\nAnforderungen gelten und überwacht werden.\r\nE. § 329 Abs. 3 S. 2 SGB V-neu\r\nDie erweiterte Ermächtigung der Digitalagentur, Anbietern verbindliche Anweisungen zur\r\nBeseitigung oder Vermeidung von Störungen der TI nach § 329 Abs. 3 SGB V-neu zu erteilen, wird\r\nfür unverzichtbar gehalten und ausdrücklich begrüßt.\r\nDie Digitalagentur kann Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der TI nach §\r\n311 Absatz 6 SGB V sowie § 325 SGB V oder eine Bestätigung nach § 327 SGB V besitzen, zur\r\nBeseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen (vgl.\r\ninsbesondere § 329 Abs. 3 S. 2 SGB V-neu).\r\nDiese erweitere Ermächtigung ist zwingend erforderlich, da Meldungen von Anbietern von Diensten\r\nder TI in der Vergangenheit häufig nicht oder nicht umgehend erfolgt sind und dies zu erheblichen\r\nSchäden für die gesamte TI insbesondere bezogen auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit\r\ngeführt hat. Diese Verstöße müssen auch ausreichend sanktioniert werden, siehe hierzu weiter\r\nunten im Zusammenhang mit § 397 Abs. 2b und Abs. 3 SGB V-neu.\r\nF. § 330 Abs. 1a SGB V-neu\r\nDie Neuregelung in § 330 SGB V-neu zur Erweiterung der Kompetenzen, Durchgriffsrechte und\r\nSanktionsmöglichkeiten der Digitalagentur im Rahmen der Behebung von aufgetretenen Störungen\r\nder TI wird ausdrücklich begrüßt, müsste in Bezug auf die Haftung, Verantwortlichkeiten und\r\nPflichten bei Störungen der TI aber noch konkretisiert bzw. nachgeschärft werden.\r\nNach § 330 Abs. 1a S. 1 SGB V-neu ist die Digitalagentur befugt, im Rahmen der Behebung von\r\nauftretenden Funktionsstörungen in Anwendungen der TI nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V von den\r\nverantwortlichen Anbietern nach Abs. 1 und den Herstellern der informationstechnischen Systeme,\r\ndie für die Nutzung der Anwendungen der TI notwendig sind, Auskunft zu den Ursachen der Störung\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 9\r\nund zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu verlangen (s. o.). Soweit die\r\nStörungsbeseitigung durch die Anbieter und Hersteller nach Satz 1 nicht unverzüglich erfolgt, kann\r\ndie Digitalagentur diese zur Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung\r\nanweisen oder eigene Maßnahmen ergreifen. Die Anbieter und Hersteller haben nach § 330 Abs.\r\n1a S. 3 SGB V-neu die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.\r\nIn diesem Zusammenhang wird angeregt, die Formulierung in § 330 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der\r\nVerantwortlichkeiten und Pflichten der Anbieter und Hersteller und (subsidiär) der\r\nGesundheitsagentur, auf den § 330 Abs. 1a S. 1 SGB V-neu verweist insbesondere bezogen auf\r\n“Störungen der TI” zu konkretisieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. § 330 Abs. 1 SGB V\r\nverweist auf § 307 SGB V, der ausdrücklich nur Regelungen zu den “datenschutzrechtlichen\r\nVerantwortlichkeiten” beinhaltet und bei “Störungen der TI” nicht unmittelbar passt. Die\r\nVerantwortlichkeiten und Pflichten nach § 307 SGB V können im Rahmen des § 330 SGB V -\r\nzumindest bisher - gegebenenfalls nur entsprechend herangezogen werden, was möglicherweise\r\nzu Rechtsunsicherheiten führt.\r\nNach § 330 Abs. 1 SGB V sind die Gesellschaft für Telematik (zukünftig die Digitalagentur) sowie\r\ndie gemäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste nach\r\n§ 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, verpflichtet, angemessene\r\norganisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit,\r\nIntegrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten\r\noder Prozesse der TI zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei ist der jeweilige Stand der\r\nTechnik zu berücksichtigen. Organisatorische und technische Vorkehrungen sind dann\r\nangemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines\r\nAusfalls oder einer Beeinträchtigung der TI insgesamt oder von solchen Diensten der TI steht, die\r\ndurch Störungen verursacht werden können.\r\n§ 307 SGB V differenziert zwischen den Pflichten der unterschiedlichen Anbieter und regelt in Bezug\r\nauf die “datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten” in Abs. 2 Pflichten des Anbieters von VPN-\r\nZugangsdiensten, in Abs. 3 Pflichten des Anbieters von gesicherten Netzen, in Abs. 4 Pflichten des\r\nAnbieters von Anwendungsinfrastruktur und in Abs. 5 subsidiär Pflichten der Gematik (zukünftig\r\nGesundheitsagentur).\r\nFerner werden die Pflichten der Dienstleister, die mit der Herstellung und Wartung des Anschlusses\r\nvon informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung\r\nhierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt werden (z. B.\r\nPVS-Hersteller) in den Bestimmungen nach § 332 Abs. 1 SGB V und § 332a Abs. 1 SGB V geregelt,\r\nauf die § 330 Abs. 1a S. 1 SGB V-neu zumindest auch ausdrücklich verweisen sollte, um\r\nRechtsunsicherheiten zu vermeiden.\r\nVor diesem Hintergrund sind klare Haftungsregelungen, Verantwortlichkeiten und Pflichten der\r\nunterschiedlichen Anbieter und Hersteller in Bezug auf Störungen der TI dringend notwendig, da\r\ndiese zu enormen Schäden in der Vergangenheit geführt haben und insbesondere Kausalitäten\r\nbezogen auf Pflichtverletzungen und Schäden für betroffene Ärztinnen und Ärzte häufig nur äußerst\r\nschwer zu überprüfen und zu beweisen sind.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 6 | 9\r\nG. § 332b S. 1 SGB V-neu\r\nDie Ergänzungen in § 332b SGB V zu Rahmenvereinbarungen der Kassenärztlichen\r\nBundesvereinigung mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme werden\r\nüberwiegend positiv bewertet.\r\nDie Konkretisierungen der Leistungspflichten der Anbieter und Hersteller durch die Wörter\r\n“insbesondere Migrationspflichten bei Systemwechsel und Schulungsangebote” in § 332b S. 1 SGB\r\nV-neu werden zur Erleichterung der PVS-Wechselprozesse und zur Verbesserung der\r\nSchnittstellenproblematik begrüßt. Durch die Ergänzungen soll die Rahmenvereinbarung zukünftig\r\nals verpflichtenden Bestandteil die Unterstützungs- bzw. Mitwirkungspflicht des alten PVS-\r\nHerstellers im Rahmen des Wechselprozesses beinhalten. Nicht alle PVS auf dem Markt werden\r\nden gesetzlichen Interoperabilitätsanforderungen gerecht.\r\nAllerdings sollte die Verpflichtung zur Unterstützung beim Wechselprozess des PVS besser an einer\r\nanderen Stelle geregelt werden und nicht bei der Bestimmung zu Rahmenvereinbarungen in § 332b\r\nSGB V, sondern vielmehr bei der sanktionsbewährten Pflicht zur Interoperabilität. Dort würde diese\r\ndann objektiv für alle PVS-Hersteller Wirkung entfaltet. Eine Rahmenvereinbarung haben bisher nur\r\nwenige PVS-Hersteller abgeschlossen.\r\nKritisch zu bewerten ist vor diesem Hintergrund auch, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung\r\nfür Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme (z. B. PVS-Hersteller) immer noch\r\nfreiwillig ist. Notwendig ist eine höhere Verbindlichkeit für IT-Hersteller, die Rahmenvereinbarung mit\r\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung abzuschließen und sich damit zu verpflichten, bestimmte\r\nAnforderungen zu erfüllen. Nur so kann die Bestimmung des § 332b SGB V ausreichend Wirkung\r\nentfalten und ein angemesseneres Interessenverhältnis aller Beteiligten hergestellt werden.\r\nH. § 342 Abs. 2b SGB V-neu\r\nIn Bezug auf die Ergänzung in § 342 Abs. 2b SGB V-neu, wonach die Digitalagentur mit Zustimmung\r\ndes Bundesministeriums für Gesundheit die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben in Abs. 2a Nr.\r\n2 a und b und darüber hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige Daten nach § 341 Abs. 2\r\nNr. 9, 10 und 13 sowie Fristen festlegt, innerhalb derer die ePA bestimmte technische Anforderungen\r\ngewährleisten muss, wird grundsätzlich begrüßt, aber für nicht ausreichend erachtet.\r\nNachbesserungsbedarf besteht dahingehend, dass auch Konsequenzen bei Fristversäumnis für\r\nAnbieter von Anwendungsinfrastruktur (z. B. bezogen auf die ePA und Informationsobjekten)\r\ndefiniert werden sollten. Insbesondere standardisierte, strukturierte Datenformate und\r\nInformationsobjekte der ePA sind zur Beurteilung der Nutzbarkeit und Nutzerfreundlichkeit von\r\nAnwendungen der TI entscheidend.\r\nI. § 363b SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zum Zulassungsverfahren nach § 363b Abs. 1 und 2 SGB V-neu werden\r\ngrundsätzlich positiv bewertet, müssen aber hohe und verbindliche Anforderungen nicht nur bei der\r\nZulassung, sondern auch bezogen auf nachträgliche Kontrollen sicherstellen.\r\nJ. § 371 Abs. 4 und 5 SGB V-neu\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 7 | 9\r\nDie Neuregelungen in § 371 Abs. 4 und 5 SGB-V-neu zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien\r\nund funktionsfähigen Einbindung offener und standardisierter Schnittstellen in\r\ninformationstechnischen Systemen sowie deren Integration maximal gegen die tatsächlich\r\nentstandenen Kosten werden von Seiten des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes zur\r\nVerbesserung der Schnittstellenproblematik ausdrücklich befürwortet.\r\nNach § 371 Abs. 4 SGB V-neu stellen die Hersteller informationstechnischer Systeme für die\r\nvertragsärztliche Versorgung die diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der\r\nSchnittstelle nach Abs. 1 Nr. 1 in den informationstechnischen Systemen aller ihrer Endkunden\r\nsicher, soweit deren Spezifikation nach § 372 SGB V in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach\r\n§ 385 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 verbindlich festgelegt ist. Die technische Beschränkung der\r\nFunktionsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit der Schnittstelle nach Abs. 1 Nr. 1 durch die Hersteller\r\nist unzulässig.\r\nNach § 371 Abs. 5 SGB V-neu erfolgt die Integration der Schnittstelle nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4\r\nmaximal gegen die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt. Die\r\neigentliche Nutzungsmöglichkeit der Schnittstelle aus den informationstechnischen Systemen der\r\nHersteller heraus erfolgt für die Nutzer der informationstechnischen Systeme ohne zusätzliche\r\nKosten. Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Schnittstelle sind\r\ndanach unzulässig.\r\nK. §§ 384 Abs. 1 Nrn. 7, 8, 385 Abs. 3 Nr. 16, 387 Abs. 1 SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zur Erweiterung des bereits im Zuge des Digital-Gesetzes eingeführten\r\nKonformitätsbewertungsverfahrens und zur entsprechenden Erweiterung des\r\nZuständigkeitsbereichs des Kompetenzzentrums für Interoperabilität mit Blick auf qualitative und\r\nquantitative Funktionen (vgl. §§ 384 Abs. 1 Nrn. 7, 8, 385 Abs. 3 Nr. 16, 387 Abs. 1 SGB V-neu)\r\nwerden grundsätzlich begrüßt und sollten nur teilweise klargestellt werden.\r\nVon entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Inverkehrbringen eines\r\ninformationstechnischen Systems ohne gültiges Zertifikat nach Abschluss eines\r\nKonformitätsbewertungsverfahrens sanktionsbewährt ist (vgl. §§ 388 Abs. 1, 397 Abs. 2a Nr. 6 SGB\r\nV, die bereits durch das Digitalgesetz eingeführt wurden). Dies ergibt sich allerdings erst in\r\nZusammenschau mit den Regelungen zu den Verbindlichkeitsmechanismen nach § 388 Abs. 1 SGB\r\nV. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte der Wortlaut “auf Antrag eines Herstellers oder\r\nAnbieter eines informationstechnischen Systems” in § 387 Abs. 1 SGB V, der gegebenenfalls\r\nbezogen auf eine vermeintliche “Freiwilligkeit” fehlinterpretiert werden könnte, entsprechend\r\nklargestellt werden.\r\nL. § 386a SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen in § 386a SGB V-neu, insbesondere in § 386a Abs. 1 und 4 SGB V-neu zur\r\nInteroperabilitätspflicht der Hersteller informationstechnischer Systeme oder digitaler\r\nGesundheitsanwendungen und zur Schadensersatzpflicht bei diesbezüglicher Nicht-Erfüllung,\r\nwerden zur Verbesserung der Schnittstellenproblematik und zur Ergänzung des\r\nKonformitätsbewertungsverfahrens und der Verbindlichkeitsmechanismen (vgl. §§ 385, 387 und 388\r\nSGB V) für zwingend erforderlich gehalten und ausdrücklich befürwortet.\r\nNach § 386a Abs. 1 S. 1 SGB V-neu haben Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne\r\ndes § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 8 | 9\r\nV den Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer\r\nPatienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen nach § 386a Abs. 3 S. 1 SGB V-neu die\r\nLeistungserbringenden bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Abs. 1 unterstützen.\r\nStellt der Hersteller die begehrten Informationen entgegen § 386a Abs. 1 SGB V-neu nicht, nicht\r\nrechtzeitig oder nicht im interoperablen Format bereit, so ist er dem Leistungserbringer nach § 386a\r\nAbs. 4 SGB V-neu zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\r\nDie Schadenshöhe bezieht sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung der\r\nGesetzesbegründung – auf die tatsächlich entstandenen Kosten, z. B. die durch die\r\nInanspruchnahme externer Dienstleistungen bei der Datenmigration in Rahmen des durchgeführten\r\nSystemwechsel entstanden sind. Weitere Anwendungsfälle stellen z. B. entstandene Kosten für\r\nnotwendige, in Anspruch genommene Maßnahmen zur Archivierung von Daten oder den lokalen\r\nAbzug von Daten auf einen Cloudanbieter dar.\r\nDie vorgesehenen Regelungen tragen insbesondere dazu bei, z. B. den PVS-Wechselprozess der\r\nÄrztinnen und Ärzte zu verbessern und sicherzustellen, dass diese auch nach einem Wechsel ihren\r\nDokumentations- und Archivierungspflichten im umfänglichen Maße erfüllen oder bezugnehmend\r\nauf das Recht des Patienten zur Herausgabe der Daten in einem interoperablen Format auch dieser\r\nVerpflichtung besser nachkommen können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist aber kritisch anzumerken, dass nicht nur klare\r\nSchadensersatzansprüche gegen PVS-Hersteller für mangelnde Interoperabilität, sondern\r\ninsbesondere auch für Störungen innerhalb der TI erforderlich sind (siehe auch unsere\r\nAusführungen unter F. zu § 330 Abs. 1a SGB V-neu).\r\nM. § 397 Abs. 2b und Abs. 3 SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen in § 397 Abs. 2b und Abs. 3 SGB V-neu zur Verhängung von Bußgeldern gegen\r\nAnbieter von Diensten der TI bei Nichtbefolgung verbindlicher Anweisungen der\r\nGesundheitsagentur werden für unerlässlich erachtet und weitestgehend befürwortet.\r\nNach § 397 Abs. 3 SGB V-neu ist in den Fällen des § 397 Abs. 2b SGB V-neu eine Ahndung mit\r\neiner Geldbuße bis zu 25.000 Euro möglich. Diese Obergrenze erscheint nicht ausreichend: In der\r\nVergangenheit hat sich gezeigt, dass Anbieter die verbindlichen Anweisungen der Gematik zur\r\nBeseitigung oder Vermeidung von Störungen der TI nach § 329 Abs. 3 S. 2 häufig nicht befolgten.\r\nDa die Gematik keine Möglichkeit hatte, Anweisungen zwangsweise durchzusetzen, konnten\r\nAusfälle von Komponenten und Diensten und Sicherheitsrisiken nicht rechtzeitig behoben werden.\r\nZum Teil kam es zu erheblichen und schwerwiegenden Schäden, nicht nur bei Ärztinnen und Ärzten,\r\nsondern innerhalb der gesamten TI (insb. unter Berücksichtigung von Vertraulichkeit, Integrität und\r\nVerfügbarkeit). Um die Stabilität, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der TI zu gewährleisten, wird\r\nangeregt, spürbare und höhere Geldbußen zu verhängen, so wie dies beispielsweise in den Fällen\r\ndes Absatzes 2b mit Geldbußen bis zu 50.000 € oder höher ermöglicht wird. In diesem\r\nZusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Sanktionen und Bußgeldvorschriften gegenüber\r\nÄrztinnen und -ärzten insbesondere in § 397 SGB V gestrichen werden sollten. Ärztinnen und Ärzte\r\nsind bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, die sich aus\r\nder Digitalisierung des Gesundheitswesens ergeben (z. B. bezogen auf die ePA) überwiegend auf\r\nindustrielle Partner angewiesen, die die benötigten Komponenten, Dienste und Systeme entwickeln,\r\nbereitstellen und warten. Ärztinnen und Ärzte haben insbesondere auf diesbezügliche (Umsetzungs-\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 9 | 9\r\n)Schwierigkeiten keinen oder kaum Einfluss, sodass entsprechende Sanktionen und\r\nBußgeldvorschriften einer Grundlage entbehren.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005601","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/d0/311835/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250179.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n1 | 11\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der\r\nNotfallversorgung\r\n25. Juni 2024\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 11\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Referentenentwurf verfolgten zentralen Ziele, insbesondere die drei\r\nVersorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahme der Krankenhäuser und\r\nRettungsdienst – besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen sowie für alle Hilfesuchenden\r\neine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen, werden seitens\r\ndes Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes begrüßt.\r\nHinsichtlich der konkreten Ausgestaltung – insbesondere im Hinblick auf eine verbindliche\r\nSteuerung der Hilfesuchenden durch ein klares Rangverhältnis der unterschiedlichen\r\nVersorgungsebenen, die Erweiterung des Sicherstellungsauftrags der KVen (und gleichzeitig der\r\nVertragsärztinnen/Vertragsärzte), eine medizinisch notwendige Erstversorgung von Patientinnen\r\nund Patienten mit akutem Behandlungsbedarf durchgängig mit einer telemedizinischen und\r\naufsuchenden Versorgung bereitzustellen, die damit entstehenden Doppelstrukturen trotz\r\nRessourcenknappheit, die Entstehung möglicher Fehlanreize bei der Inanspruchnahme der Akut-\r\nund Notfallstrukturen, die Mehrausgaben/Kosten der KVen (und gleichzeitig der\r\nVertragsärztinnen/Vertragsärzte durch erhöhte Beitragszahlungen), die unklaren\r\nVergütungsregelungen sowie bei einzelnen anderen Punkten – wird Änderungsbedarf gesehen, zu\r\ndem wir nachfolgend im Einzelnen Stellung nehmen.\r\nZudem ist auch allgemein kritisch anzumerken und voranzustellen, dass mit der parallellaufenden\r\nKrankenhausreform und der weiterhin unklaren Einbindung der Rettungsdienste im Rahmen der\r\n„notdienstlichen Akutversorgung“ zahlreiche Rechtsunsicherheiten verbunden sind.\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nA. § 75 Abs. 1b SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen § 75 Abs. 1b und c SGB V-neu zur Erweiterung des Sicherstellungsauftrags\r\nder KVen (und mittelbar der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte) bezogen auf die notdienstliche\r\nAkutversorgung werden grundsätzlich begrüßt, aber teilweise Nachbesserungsbedarf gesehen.\r\nNach § 75 Abs. 1b SGB V-neu umfasst der Sicherstellungsauftrag nach Abs. 1 auch die\r\nvertragsärztliche Erstversorgung 24 Stunden täglich in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung\r\naus medizinischen Gründen erforderlich ist; sie beschränkt sich auf die kurzfristig erforderlichen\r\nMaßnahmen (notdienstliche Akutversorgung). Die notdienstliche Akutversorgung umfasst auch die\r\nFeststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln.\r\nNicht vom Sicherstellungsauftrag nach S. 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des\r\nRettungsdienstes, soweit Landesrecht nicht anderes bestimmt. Nach § 75 Abs. 1b S. 4 SGB V-neu\r\nstellen die KVen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 11\r\n1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren (INZ) nach § 123 und INZ für Kinder und\r\nJugendliche nach § 123b SGB V,\r\n2. ein telefonisches und videounterstütztes ärztliches Versorgungsangebot 24 Stunden täglich\r\nauch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und\r\n3. einen aufsuchenden Dienst 24 Stunden täglich sicher (Notdienst).\r\nKritisch anzumerken ist bei der Neuregelung in § 75 Abs. 1b S. 1 SGB V-neu zur Erweiterung des\r\nSicherstellungsauftrags der KVen (und mittelbar der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte), dass diese\r\nRegelung - bei immer knapper werden personellen und finanziellen Ressourcen - an der aktuellen\r\nVersorgungsrealität vorbeigeht und praktisch nicht umsetzbar ist. Überflüssige Doppelstrukturen -\r\ntrotz Ressourcenknappheit bei ärztlichem und nichtärztlichem Personal - werden nicht nur durch\r\neine parallele Bereitstellung digitaler und aufsuchender Versorgungsangebote geschaffen, sondern\r\nvor allem durch eine durchgängige Bereitstellung unterschiedlicher Leistungserbringer mehrerer\r\nVersorgungsebenen (wie z. B. durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, KV-Notdienstpraxen,\r\nsektorenübergreifende INZ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum Notdienstpraxen zukünftig nach §\r\n123a Abs. 2 S. 5 SGB V-neu zu den normalen Praxisöffnungszeiten standardmäßig zu betreiben\r\nsind, was entsprechend angepasst werden sollte. Danach ist zukünftig die Notdienstpraxis\r\ngrundsätzlich an Wochenenden und Feiertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und\r\nfreitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens\r\nvon 18 Uhr bis 21 Uhr zu öffnen.\r\nZudem sollte bei der Neuregelung nach § 75 Abs. 1b S. 1 SGB V-neu – zumindest in der\r\nGesetzesbegründung – konkretisiert werden, was genau unter dem Begriff „notdienstliche\r\nAkutversorgung“ zu verstehen ist, welcher Leistungsumfang darunter subsumiert werden kann,\r\nwelcher Leistungsbestandteil durch nichtärztliches Personal erfolgen kann und wie sich der Begriff\r\nzu dem Begriff „Notdienst“ nach § 75 Abs. 1b S. 4 SGB V-neu verhält. Zur Vermeidung von\r\nRechtsunsicherheiten sind klare Definitionen mit Blick auf die korrekte Leistungserbringung und\r\nAbrechnung unerlässlich.\r\nFerner sollten bedarfsorientiert regionale Besonderheiten berücksichtigt und entsprechend\r\nregionale Öffnungszeiten in Erwägung gezogen werden, statt eine durchgehende Verpflichtung der\r\nKVen (und Vertragsärztinnen/Vertragsärzte) insbesondere für einen aufsuchenden Dienst 24/7\r\nnach § 75 Abs. 1b S. 4 Nr. 3 SGB V-neu einzuführen.\r\nIn Bezug auf die Delegationsmöglichkeiten in § 75 Abs. 1b S. 6 SGB V-neu bitten um Überprüfung,\r\nwarum hier nur auf S. 4 Nr. 3 (den aufsuchenden Dienst) verwiesen wird und nicht z. B. auf S. 4 Nr.\r\n2 (die digitale Versorgung). Hier sehen wir Nachbesserungsbedarf.\r\nDarüber hinaus sollte eine Klarstellung im Zusammenhang mit § 75 Abs. 1b S. 9, 10 SGB V-neu\r\nerfolgen, dass in Anlehnung an die Ausnahmeregelung des § 23c Abs. 2 SGB IV für die\r\nnebenberufliche Tätigkeit von Nichtvertragsärztinnen und -ärzten, die freiwillig im Rahmen des\r\nNotdienstes der KVen außerhalb des Rettungsdienstes tätig werden, ebenfalls eine entsprechende\r\nAusnahme von der Sozialversicherungspflicht vorgesehen wird.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 11\r\nB. § 75 Abs.1c SGB V-neu\r\nDie Neuregelung in § 75 Abs. 1c SGB V-neu zur Ersteinschätzung durch Akutleitstellen der KVen\r\nwird grundsätzlich begrüßt, sollte aber auch in Verbindung mit § 75 Abs. 1b SGB V-neu klare\r\nAbläufe und verbindliche Rangverhältnisse regeln, um eine effiziente Steuerung der\r\nHilfesuchenden zu den zuständigen Leistungserbringern der unterschiedlichen\r\nVersorgungsebenen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung zu gewährleisten.\r\nNach § 75 Abs. 1c SGB V-neu betreibt jede KV zur Terminvermittlung in Akutfällen und zur\r\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 75 Abs. 1b SGB V-neu eine Akutleitstelle, die 24 Stunden\r\ntäglich und spätestens innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten in 95\r\nProzent der Anrufe unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer nach Abs. 1a S. 2 und 24\r\nStunden täglich über digitale Angebote erreichbar ist; die Erreichbarkeitsvorgaben sind spätestens\r\nsechs Monate nach Verkündung des Gesetzes zu erfüllen. Die Akutleitstelle hat Versicherten in\r\nAkutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten\r\nErsteinschätzungsverfahrens nach Abs. 7 S. 1 Nr. 6 eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der\r\nmedizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen\r\noder videounterstützenden ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.\r\nAls zentraler Kritikpunkt ist in § 75 Abs. 1b und c SGB V-neu negativ zu bewerten, dass sich kein\r\nklarer Ablauf und kein klares Rangverhältnis aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, was entsprechend\r\nangepasst werden sollte. Lediglich aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ansatzweise, verstreut\r\nund lückenhaft folgendes „Rangverhältnis“ (vgl. S. 32, 34 des Referentenentwurfs):\r\n1. Die Akutleitstellen der KVen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen,\r\nstandardisierten Ersteinschätzungsverfahrens bei sofortiger Behandlungsbedürftigkeit und\r\nin geeigneten Fällen primär unmittelbar in die vertragsärztliche ambulante Regelversorgung,\r\nvgl. S. 34 des Referentenentwurfs (also an Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und KV-\r\nNotdienstpraxen). Konkretisiert werden sollte auch, dass zu Sprechstundenzeiten vorrangig\r\nTermine bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten zu vermitteln sind und KV-Notdienstpraxen\r\ngrundsätzlich nur zu sprechstundenfreien Zeiten aufzusuchen sind.\r\n2. Wenn keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in der Regelversorgung\r\nvermittelt werden kann, stellt die KV die notdienstliche Akutversorgung insbesondere nach\r\n§ 75 Abs. 1b S. 4 SGB V-neu sicher (also durch INZ, digitale und aufsuchende\r\nVersorgungsangebote). Diesbezüglich sollte geklärt werden, welche Versorgungsform\r\nvorgeht. Das Rangverhältnis „innerhalb des INZ“ sollte auch noch konkretisiert werden. Dies\r\nlässt sich nur ansatzweise aus der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. S. 24). Danach\r\nsoll prioritär die Versorgung durch die KV-Notdienstpraxen, subsidiär durch\r\nKooperationspraxen und nachrangig durch Notaufnahmen der Krankenhäuser erfolgen.\r\n3. Bei einem lebensbedrohlichen Notfall erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige\r\nRettungsleitstelle.\r\n4. Ergibt die Ersteinschätzung keine sofortige Behandlungsbedürftigkeit, erfolgt eine\r\nInformation nach Abs. 1a durch die Terminservicestelle der KV über Sprechstunden der\r\nVertragsärztinnen/Vertragsärzte.\r\nIn diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, was für die Fälle gilt, in denen ein\r\nHilfesuchender direkt ein Krankenhaus ohne INZ ohne vorherige Einschaltung der Akutleitstelle\r\naufsucht.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 11\r\nKritsch sehen wir ferner, dass der Zeitplan in § 75 Abs. 1c S. 1 HS. 2 SGB V-neu für die Umsetzung\r\nder Erreichbarkeitsvorgaben - innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Gesetzes - für alle\r\nBeteiligten realitätsfern ist und entsprechend angepasst werden sollte. Innerhalb dieser Frist\r\nkönnen kaum die erforderlichen Voraussetzungen auf Seiten der KVen, Vertragsärztinnen /\r\nVertragsärzte und Notdienstpraxen erfüllt werden. Mit Blick auf die INZ müssen zudem komplexe\r\nKooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und KVen schon kurze Zeit später – also\r\ninnerhalb von sechs Monaten nach Standortfestlegung nach § 123a Abs. 2 S. 1 SGB V-neu –\r\ngeschlossen, Notdienstpraxen und Kooperationspraxen eingebunden werden.\r\nFerner sollte der Verweis in § 75 Abs. 1c S. 1 SGB V-neu auf § 75 Abs. 1a S. 2 SGB V-neu, der\r\nnicht die Vermittlung notdienstlicher Akutversorgung nach Abs. 1b, sondern die Vermittlung\r\nvertragsärztlicher Versorgung generell betrifft, nachgebessert werden.\r\nLosgelöst davon ist schließlich bei der Neuregelung in § 75 Abs. 1c S. 4 SGB V-neu\r\nklärungsbedürftig, warum lediglich „auf Antrag“ eines Trägers einer Rettungsleitstelle die\r\nzuständige KV zur Kooperation nach § 133a Abs. 1 S. 1 verpflichtet ist. Sinnvoller wäre vielmehr\r\neine einheitliche, verbindliche und flächendeckende Kooperation zwischen Rettungsleitstellen und\r\nAkutleitstellen nach einheitlichen Standards, von denen ggf. aufgrund von regionalen\r\nBesonderheiten in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.\r\nC. § 105 Abs. 1b SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen in § 105 Abs. 1b SGB V-neu zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen\r\ndes Notdienstes sind grundsätzlich zu begrüßen, müssen aber auch unter Berücksichtigung der\r\nRegelung in § 87b Abs. 1 S. 3 SGB V zur Vergütung der Leistungen „im Notfall und Im Notdienst“\r\ngewährleisten, dass insbesondere die Vertragsärztinnen/Vertragsärzte eine umfassende und\r\nadäquate Vergütung für ihre Leistungen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung erhalten.\r\nIn § 105 Abs. 1b S. 1 SGB V-neu sollte direkt im Gesetzeswortlaut eindeutig die Verpflichtung\r\naufgenommen werden, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen\r\ngemeinsam und einheitlich über die Mittel nach Abs. 1a hinaus einen zusätzlichen jährlich\r\nbereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des\r\nNotdienstes vereinbaren „müssen“. Dies ergibt sich bisher teilweise lediglich aus der\r\nGesetzesbegründung (vgl. S. 36). Die bisher geplante Regelung, wonach die Mittel für die\r\nFörderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes hälftig von den KVen zu finanzieren\r\nist, wird abgelehnt. Während die hälftige Finanzierung der Fördermittel für den bisherigen\r\nStrukturfond im Rahmen des Sicherstellungsauftrags nachvollziehbar ist, handelt es sich bei den\r\nneu zu schaffenden Strukturen des Notdienstes um neue zusätzliche Strukturen für den Zugang\r\nzur Akutversorgung, deren Finanzierung selbstverständlich vollständig aus Mitteln der gesetzlichen\r\nKrankenkassen zu erfolgen hat.\r\nZudem ist es zwingend erforderlich, dass die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach §\r\n105 Abs. 1b S. 2 und S. 4 SGB V-neu bei der Förderung und Finanzierung einbezogen werden.\r\nDenn die medizinischen Notfälle ergeben sich unabhängig vom Versicherungsstatus.\r\nDie Regelung in § 105 Abs. 1b S. 5 SGB V-neu ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen\r\nzur Kostentragung (Finanzierung durch die Krankenkassen) folgerichtig, soweit die Fördermittel für\r\nfolgende Maßnahmen verwendet werden müssen:\r\n1. Förderung der Strukturen nach §§ 75 Abs. 1b S. 4 Nr. 2 und 3, 75 Abs. 1c und 133a SG neu,\r\n2. Förderung der INZ nach §§ 123 bis 123b SGB V-neu.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 6 | 11\r\nUnter Berücksichtigung des § 105 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu muss gewährleistet werden, dass eine\r\numfassende und adäquate Vergütung der Leistungen im Rahmen der notdienstlichen\r\nAkutversorgung unmittelbar sichergestellt wird. Nach § 105 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu sind die nach\r\nder regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und\r\nKosten sowie die von der KV nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Abs. 1 S.\r\n3 SGB V mindernd zu berücksichtigen. Nach der bereits heute schon bestehenden Regelung in §\r\n87b Abs. 1 S. 3 HS. 1 SGB V erfolgt die Vergütung der Leistungen „im Notfall und im Notdienst“\r\naus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit\r\nder Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab „keine Maßnahmen zur\r\nBegrenzung oder Minderung des Honorars“ angewandt werden dürfen.\r\nEine im aktuellen Referentenentwurf vorgesehene Minderung nach § 105 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu\r\nist nicht sachgerecht, da diese Mittel nicht für die Finanzierung der Strukturen im Notdienst\r\nbestimmt sind, sondern für die Vergütung der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte.\r\nZudem ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich, dass der (ergänzte)\r\nBewertungsausschuss neue und/oder angepasste Leistungs- und Gebührenpositionen im\r\nEinheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für alle in Betracht kommenden Leistungen im Rahmen\r\nder notdienstlichen Akutversorgung, wie z. B.\r\n• zur Vergütung der strukturierten ambulanten Ersteinschätzung\r\n• zur telemedizinischen ärztlichen Beratung,\r\n• zur aufsuchenden Versorgung,\r\n• zur ärztlichen Einbeziehung in Fällen, in denen das nichtärztliche medizinische Personal zu\r\neiner abschließenden Ersteinschätzung nicht in der Lage ist, sowie\r\n• zur Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung\r\nbeschließt. Vertragsärztinnen/Vertragsärzte leisten aufgrund des erweiterten\r\nSicherstellungsauftrags auch einen erweiterten Leistungsumfang, der angemessen vergütet\r\nwerden muss, zumal sie die Erweiterung größtenteils mitfinanzieren (z. B. durch erhöhte\r\nBeitragszahlungen, einbehaltene Strukturpauschalen und Sicherstellungsumlagen der KVen). Laut\r\nReferentenentwurf werden bundesweit jährlich rund 150 Millionen Euro von vornherein nicht zur\r\nVergütung der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zur Verfügung stehen bzw. werden diesen über die\r\nVerwaltungskostenumlage entzogen. Zudem werden die Notaufnahme der Krankenhäuser sowie\r\nder Rettungsdienst zulasten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der ambulanten\r\nRegelversorgung entlastet.\r\nFerner dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht die Leittragenden dafür sein, dass die im\r\nRahmen der notdienstlichen Akutversorgung verursachten Kosten (vgl. Schätzwert in Höhe von\r\n195 Millionen Euro) teilweise schwer einer fallbezogenen Vergütung über den EBM zugänglich\r\nsind, da die Identität der Hilfesuchenden, insbesondere der Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt\r\nwerden kann oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstellen kontaktieren (vgl. S. 26 des\r\nReferentenentwurfs).\r\nD. § 123 SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zu den sektorenübergreifenden Integrierten Notfallzentren (INZ) nach § 123\r\nSGB V-neu sind grundsätzlich zu begrüßen, lassen aber zentrale Fragen offen und sind\r\nentsprechend zu konkretisieren.\r\nNach § 123 Abs. 1 SGB V-neu bestehen INZ aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer\r\nNotdienstpraxis der KV (Notdienstpraxis) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des\r\nKrankenhauses und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die fachliche Leitung und\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 7 | 11\r\nVerantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle obliegt dem Krankenhaus, wenn in der\r\nKooperationsvereinbarung nach § 123a Abs. 2 nichts Abweichendes geregelt ist. Die KVen stellen\r\ndie notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Kooperation und organisatorischer\r\nVerknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen von INZ sicher und binden die\r\nNotaufnahme des jeweiligen Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Abs. 1b S.\r\n9 SGB V-neu ein. Zugelassene Krankenhäuser, von denen ein Standort nach § 123a Abs. 1 S. 1\r\nSGB V-neu als Standort eines INZ bestimmt worden ist, sind zur Kooperation mit der KV\r\nverpflichtet.\r\nKritisch anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhältnis der verschiedenen,\r\nsektorenübergreifenden Trägerschaften innerhalb des INZ nur sehr knapp und oberflächlich in der\r\nGesetzesbegründung dargestellt wird (vgl. S. 38). Dies sollte im Gesetzeswortlaut oder zumindest\r\nin der Gesetzesbegründung konkretisiert werden. In der Begründung wird lediglich auf den\r\n„kooperativen Charakter“ eines INZ hingewiesen und kurz erwähnt, dass die Notaufnahme und\r\nErsteinschätzungsstelle grundsätzlich in der Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses bzw.\r\ndie Notdienstpraxis in der Trägerschaft der jeweiligen KV verbleiben. Dies ist insbesondere\r\nüberraschend und klärungsbedürftig, angesichts der Tatsache, dass ein großer Einsatzbereich des\r\nKrankenhauses (bzw. Teile des vom Krankenhaus geleiteten INZ) systematisch eher dem\r\n„vertragsärztlichen Leistungserbringer der ambulanten Regelversorgung“ zugeordnet werden kann.\r\nDenn prioritär soll die KV-Notdienstpraxis im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung zum\r\nEinsatz kommen.\r\nKlärungsbedürftig ist dabei auch, ob bei dem INZ neue Organisations-\r\n, Niederlassungs- oder\r\nKooperationsmöglichkeiten entstehen sollen oder auf bereits anerkannte Möglichkeiten\r\nzurückgegriffen werden soll.\r\nZudem sollte klargestellt werden, wie die KV-Notdienstpraxen (bzw. darin tätige Ärztinnen/Ärzte)\r\nkonkret in den INZ eingebunden sind (insbesondere bezüglich des Status, der\r\nNiederlassungsform, Anstellung und Zulassung). Aus § 123a Abs. 4 SGB V-neu ergibt sich\r\nlediglich, dass nach § 75 Abs. 1b S. 3 SGB V in der Fassung vom [Tag vor Inkrafttreten des\r\nNotfallgesetzes] in oder an Krankenhäuser bereits eingerichtete/bestehende Notdienstpraxen\r\nzukünftig in INZ zu überführen sind. Dies kann laut Gesetzesbegründung nur erfolgen, wenn das\r\njeweilige Krankenhaus zum Standort eines solchen bestimmt wurde.\r\nDie Neuregelung in § 123 Abs. 1 S. 6 SGB V-neu ist grundsätzlich positiv zu bewerten, soweit die\r\nKVen für die Versorgung von Akutfällen während der Sprechstundenzeiten außerhalb der\r\nÖffnungszeiten der Notdienstpraxis geeignete, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene\r\nVertragsärzte und medizinische Versorgungszentren (Kooperationspraxen) mit in die Kooperation\r\neinbinden sollen. Eine Kooperationspraxis muss so mit dem INZ vernetzt sein, dass eine zeitnahe,\r\nrückverfolgbare und digitale Fallübergabe in eine Datenformat nach S. 5 sichergestellt ist.\r\nDiesbezüglich sollte allerdings klargestellt werden, wie die konkrete Einbindung/Vernetzung der\r\nKooperationspraxen im INZ (z. B. bezüglich Status, Anstellung, Zulassung und Kooperation)\r\npraktisch umgesetzt werden soll. Im Hinblick auf ihre Niederlassungsform werden im Gesetz\r\nlediglich „Vertragsärzte und MVZ“ genannt. Klargestellt werden sollte auch, ob diese Aufzählung\r\nabschließend ist.\r\nZudem sollte direkt im Gesetz klargestellt werden (und nicht nur in der Gesetzesbegründung\r\nbeiläufig erwähnt werden), dass die Versorgung in Kooperationspraxen dabei nicht nur auf die\r\n„notdienstliche Erstversorgung“ beschränkt ist (vgl. S. 38).\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 8 | 11\r\nLosgelöst davon sieht die Neuregelung in § 123 Abs. 2 SGB V-neu vor, dass die zentrale\r\nErsteinschätzungsstelle „innerhalb des jeweiligen INZ“ (unter fachlicher Leitung und Verantwortung\r\ndes Krankenhauses) für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten\r\ngesundheitlichen Anliegen selbständig ein INZ aufsuchen, eine Entscheidung über die\r\nBehandlungsdringlichkeit und die geeignete Versorgungsebene unter Berücksichtigung einer\r\nmöglichen Kooperation nach Abs. 1 S. 6 trifft, was bezüglich der alleinigen Steuerung durch das\r\nKrankenhaus kritisch zu hinterfragen ist. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation\r\nerbracht werden. Kritisch anzumerken ist bei dieser „Steuerung“ durch das Krankenhaus (bzw.\r\ndurch die vom Krankenhaus geleitete zentrale Ersteinschätzungsstelle), dass das Krankenhaus\r\ndann einen enormen Einfluss auf die personellen und finanziellen Ressourcen der Notdienstpraxen\r\nund der KV ausüben kann.\r\nEs muss sichergestellt werden, dass keine existenziell bedrohten Krankenhäuser zulasten der\r\nKVen (und mittelbar der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte) künstlich aufrechterhalten werden. Dies\r\nmuss insbesondere mit den Kooperationsverträgen zur Durchführung der Ersteinschätzung nach §\r\n123 Abs. 2 bis zu dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie nach §\r\n123 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 festgelegten Zeitpunkt (vgl. § 123a Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB V-neu)\r\nsichergestellt werden. Erst dann bestehen bundeseinheitliche, neutrale und verbindliche Vorgaben\r\nfür ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument.\r\nDarüber hinaus ist auch die zeitliche Planung aufgrund der Komplexität der parallel und teilweise\r\nineinandergreifenden Verfahren und Verhandlungen kritisch zu bewerten. Dies gilt vor allem für die\r\nFrist in § 123 Abs. 3 SGB V-neu, wonach der G-BA erst sechs Monate nach Verkündung des\r\nNotfallgesetzes in einer Richtlinie Bestimmungen – z. B. Vorgaben an ein standardisiertes digitales\r\nErsteinschätzungsinstrument, Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der\r\nVerwendung des Ersteinschätzungsinstruments, den diesbezüglichen Verwendungszeitpunkt und\r\nMindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen in INZ -\r\nzu treffen hat (vgl. § 123 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1., 3., 4., 5. SGB V-neu). Ebenfalls innerhalb von sechs\r\nMonaten nach Verkündung des Notfallgesetzes muss der erweiterte Landesausschuss nach § 90\r\nAbs. 4a SGB V-neu auch die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser, an denen INZ\r\neingerichtet werden, nach § 123a Abs. 1 S. 1 SGB V-neu bestimmen. Die Kooperationsverträge\r\nzum INZ müssen schon kurze Zeit später (also innerhalb von sechs Monaten nach\r\nStandortfestlegung) abgeschlossen sein (vgl. § 123a Abs. 2 S. 1 SGB V-neu). Diesbezüglich sind\r\ngegebenenfalls aufwändige Nachverhandlungen und Vertragsanpassungen entsprechend den\r\nRichtlinien des G-BA zu befürchten, da die Fristen teilweise zu kurz bemessen sind und so eng\r\nbeieinander liegen, dass Vertragsverhandlungen schon parallel erfolgen müssen.\r\nUnklar bleibt bezogen auf § 123 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB V-neu auch, warum der G-BA nur\r\nMindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der „Notdienstpraxen“ und\r\nnicht der INZ in Gänze beschließen soll.\r\nFerner sollten die Regelungen in § 123 Abs. 4 SGB V-neu zur Vergütung nachgeschärft und eine\r\nzeitlich unmittelbare, vollumfängliche und angemessene Vergütung für notdienstliche\r\nAkutleistungen – u. a. des INZ (bzw. der beteiligten Leistungserbringer) – gewährleistet werden.\r\nNach § 123 Abs. 4 SGB V-neu soll der Bewertungsausschuss (erst) sechs Monate nach\r\nVerkündung des Notfallgesetzes (bzw. mit Wirkung zum übernächsten auf das Inkrafttreten\r\nfolgenden Quartals) in der Zusammensetzung nach § 87 Abs. 5a SGB V im EBM für ärztliche\r\nLeistungen die notwendigen Anpassungen für die Vergütung (lediglich) in Bezug auf die\r\n„Ersteinschätzung“ nach § 123 Abs. 2 S. 1 als unabhängig von der Weiterbehandlung zu\r\nvergütende Einzelleistung beschließen. Dies muss entsprechend nachgeschärft werden (vgl.\r\nhierzu auch unsere Ausführungen unter C. zu § 105 Abs. 1b SGB V-neu).\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 9 | 11\r\nDagegen ist der Ansatz in § 123 Abs. 5 SGB V-neu grundsätzlich zu begrüßen, wonach die\r\nzuständige KV zusammen mit dem Krankenhausträger, mit dessen Notaufnahme die\r\nNotdienstpraxis ein INZ bildet, zur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten\r\neiner Notdienstpraxis nach Abs. 1 S. 1 mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen\r\nMedizinprodukten einen Versorgungsvertrag nach § 12b Apothekengesetz-neu mit einer Apotheke\r\nzu schließen haben. Erläuterungsbedürftig ist allerdings - zumindest in der Gesetzesbegründung -\r\n,\r\nwarum im Gegensatz zu den KVen und Krankenhäusern die Apotheken nicht verpflichtet sind,\r\neinen Versorgungsvertrag zu schließen.\r\nSolange kein Versorgungsvertrag nach § 12b Apothekengesetz-neu besteht, ist in der\r\nNotdienstpraxis die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch Abgabe von Arzneimitteln\r\ngem. § 43 Abs. 3b Arzneimittelgesetz-neu für den akuten Bedarf sicherzustellen, was\r\ngrundsätzlich zu unterstützen, aber wegen des damit verbunden Mehraufwandes für die Praxen\r\nauch entsprechend vergütet werden sollte. Der Begriff „akuter Bedarf“, administrative sowie\r\nabrechnungstechnische Fragen sollten – zumindest in der Gesetzesbegründung – konkretisiert\r\nwerden. Eine etwaige, damit verbundene Infizierung der Honorareinnahmen der Praxen mit der\r\nGewerbesteuer ist zu vermeiden.\r\nE. § 123a SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen in § 123a SGB V-neu zur Einrichtung von INZ sind grundsätzlich positiv zu\r\nbewerten, sollten aber teilweise noch konkretisiert oder nachgeschärft werden.\r\nNach § 123a Abs. 1 SGB V-neu bestimmt der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Abs. 4a\r\nSGB V-neu innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes die Standorte der\r\nzugelassenen Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet werden, was zeitlich – wie bereits\r\nausgeführt – sehr knapp bemessen ist (siehe unsere Ausführungen unter D.). Er legt hierzu nach §\r\n123a Abs. 1 S. 2 SGB V-neu zunächst geeignete Planungsregionen zur flächendeckenden\r\nVersorgung mit INZ fest.\r\nIn Bezug auf die nicht abschließenden Kriterien für die Standortfestlegung erscheint insbesondere\r\n§ 123a Abs. 1 S. 5 Nr. 3 SGB V-neu widersprüchlich und klarstellungsbedürftig, wonach\r\nKrankenhausstandorte bevorzugt werden sollen, in denen „Notdienstpraxen unmittelbar in der\r\nNotaufnahme eingerichtet werden können“. Die Notaufnahme eines Krankenhauses und die KV-\r\nNotdienstpraxis sollen doch bezüglich ihrer Trägerschaft getrennt voneinander behandelt werden.\r\nGemeint ist vermutlich, dass Notdienstpraxen unmittelbar „in der räumlichen Nähe“ einer\r\nNotaufnahme eingerichtet werden sollen, um insbesondere ein effizienteres Arbeiten und\r\nverwaltungstechnische Synergien zu ermöglichen.\r\nZudem sollte als wichtiges Auswahlkriterium für einen INZ-Standort ergänzt werden, dass eine\r\nbereits bestehende Notdienstpraxis der KV an einem Krankenhaus vorrangig berücksichtigt wird,\r\num Fehlinvestitionen zu vermeiden.\r\nWie bereits ausgeführt, ist die sechs Monatsfrist seit Standortfestlegung für den verpflichtenden\r\nAbschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen KV und Krankenhausträger zur Organisation\r\ndes INZ nach § 123a Abs. 2 S. 1 SGB V-neu kaum realisierbar. Angesichts des sehr komplexen\r\nRegelungsinhaltes sollte diese Frist verlängert werden. Nach § 123a Abs. 2 S. 4 SGB V-neu ist in\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 10 | 11\r\nder Kooperationsvereinbarung nach S. 1 insbesondere das Nähere wie folgt zu vereinbaren\r\n1. zu dem gemeinsamen Organisationsgremium nach S. 2,\r\n2. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des INZ sowie\r\nzwischen dem INZ und einer Kooperationspraxis nach § 123 Abs. 1 S. 6,\r\n3. zur Durchführung der Ersteinschätzung nach § 123 Abs. 2 bis zu dem vom G-BA in seiner\r\nRichtlinie nach § 123 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 festgelegten Zeitpunkt,\r\n4. zur Organisation und zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich\r\nder Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des\r\nPersonals,\r\n5. zur Anmietung oder eigenen Gestellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und\r\nVerbrauchsmaterial der Notdienstpraxis,\r\n6. zur Ausgestaltung der Ausschreibung des gemäß § 123 Abs. 5 abzuschließenden\r\nVersorgungsvertrags nach § 12b Apothekengesetz-neu einschließlich der Möglichkeit der\r\nAnmietung oder Gestellung von Räumlichkeiten durch oder für Apotheken,\r\n7. zur Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses durch\r\ndie Notdienstpraxis einschließlich Nutzungsentgelten,\r\n8. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in die\r\nKooperationspraxis,\r\n9. zu Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die\r\nKooperationsvereinbarung oder für den Fall, dass die Kooperationspraxis zu den Zeiten\r\nnach S. 4 oder 5 nicht geöffnet hat.\r\nVor diesem Hintergrund ist vor allem kritisch anzumerken, dass dieser - nicht abschließende -\r\nRegelungskatalog zentrale Fragen, wie z. B. Haftungsfragen, den Status oder die konkrete\r\nEinbindung der Notdienstpraxen und Kooperationspraxen noch gar nicht beinhaltet und\r\ndiesbezüglich gegebenenfalls separate Anstellungs-, Kooperations- und/oder Mietverträge\r\nverhandelt und umgesetzt werden müssen.\r\nZudem ist bei all diesen zeit-, personal- und finanzintensiven Regelungsinhalten kritisch zu\r\nhinterfragen, dass sich aufgrund der parallellaufenden Krankenhausreform erst einige Zeit nach\r\nderen Inkrafttreten zeigen wird, welche Krankenhäuser überhaupt weiterhin bestehen.\r\nDes Weiteren ist bei § 123a Abs. 1 S. 7 SGB V-neu negativ zu bewerten, dass Widerspruch und\r\nKlage gegen den Bescheid des erweiterten Landesausschuss zur Bestimmung eines INZ-\r\nStandorts keine aufschiebende Wirkung haben sollen und die Pflichten von Seiten der KVen auch\r\nzu erfüllen sind (also Errichtung einer Notdienstpraxis, Abschluss eines Kooperationsvertrags),\r\nwenn ein Krankenhaus gegen den Bestimmungsbescheid klagt. Die Verpflichtung sollte erst dann\r\ngegeben sein, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist.\r\nDarüber hinaus ist die Neuregelung in § 123a Abs. 2 S. 5 SGB V-neu – wie bereits unter A.\r\nausgeführt – entsprechend anzupassen, da nicht nachvollziehbar ist, warum Notdienstpraxen\r\nzukünftig zu den normalen Praxisöffnungszeiten standardmäßig zu öffnen sind.\r\nF. § 19a Ärzte-ZV-neu\r\nDie Neuregelungen in § 19a Ärzte-ZV-neu, wonach die offenen Sprechstunden innerhalb einer\r\nArztgruppe in einem Planungsbereich die Bedürfnisse einer ausreichenden Versorgung in\r\nAkutfällen berücksichtigen sollen, sind abzulehnen. Danach sollen im Bundesmantelvertrag\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 11 | 11\r\nentsprechende Regelung zur Umsetzung einer möglichst gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der\r\nSprechstunden getroffen werden.\r\nMit diesen Neuregelungen sind erhebliche Eingriffe in die Freiberuflichkeit und Organisationshoheit\r\nder Ärztinnen/Ärzte verbunden (z. B. veränderte Arbeitszeiten, neue Dienstpläne).\r\nUnklar bleibt auch, wie und mit welchen Mitteln eine diesbezügliche Koordination durch die KV\r\nerfolgen soll. Unbeschadet der Ablehnung der beabsichtigten Neuregelungen in § 19a Ärzte-ZV –\r\nneu, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich auch nicht die Notwendigkeit\r\nderartiger Regelungen nachvollziehen ließe, wenn gleichzeitig eine 24/7 telemedizinische und\r\naufsuchende notdienstlichen Akutversorgung ohnehin bereitgestellt werden soll.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010720","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/d2/329092/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n1 | 5\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und\r\nApothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)\r\n28. Juni 2024\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 5\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDas mit dem Referentenentwurf verfolgte zentrale Ziel, die notwendigen Rahmenbedingungen für\r\neine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche zu schaffen, wird seitens des\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverbandes grundsätzlich begrüßt. Ohne auf die Einzelheiten der\r\ngeplanten Struktur- und Vergütungsreformen der Apotheken einzugehen, ist hervorzuheben, dass\r\ndie Hausärztinnen und Hausärzte belastbare und verlässliche Strukturen bei den Apotheken\r\nbenötigen, um sicherzustellen, dass ihre Patientinnen und Patienten wohnortnah mit Arzneimitteln\r\nversorgt und dort auch pharmakologisch angemessen beraten werden. Gleichzeitig muss aus\r\nHausarztsicht sichergestellt sein, dass im Bedarfsfall eine schnelle und kompetente Abstimmung\r\nzwischen Hausärztinnen und Hausärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen der\r\nArzneimitteltherapie möglich ist. Ob Strukturreformen bei den Apotheken, die durch eine stärkere\r\nFilialisierung letztlich auf eine Reduktion der Apothekerinnen und Apotheker in der Fläche\r\nhinauslaufen, geeignet sind, diese Ziele zu erfüllen, muss bezweifelt werden.\r\nKritisch wird die Aufgabenerweiterung von Apotheken im Bereich pharmazeutischer\r\nDienstleistungen sowie im Bereich der Impfung gegen bestimmte Krankheiten gesehen. Die hiermit\r\nverbundene Aufweichung des Arztvorbehaltes wird seitens des Hausärztinnen- und\r\nHausärzteverbandes abgelehnt. Es stellt kein angemessenes Signal im Sinne einer qualitativ\r\nhochwertigen Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten dar und führt im Zweifel zu\r\neiner weiteren Schaffung von Doppelstrukturen sowie einer größeren Kostenlast. Die Möglichkeit\r\nfür Apothekerinnen und Apotheker, über eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes für Testungen\r\nsodann auch werben zu können, setzt einen falschen Anreiz in der Patientenversorgung und wird\r\nfolglich ebenso abgelehnt.\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nA. Artikel 9 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes, § 20 c Durchführung von\r\nSchutzimpfungen durch Apotheker\r\nInfolge der Neuregelung sollen Apothekerinnen und Apotheker zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten\r\ndauerhaft auch zur Durchführung von weiteren Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen, also solchen\r\nohne replikationsfähige Krankheitserreger, berechtigt werden. Dies zwar unter den kumulativ\r\nvorzuliegenden Voraussetzungen, dass sie für die Durchführung der jeweiligen Schutzimpfung\r\närztlich nachweislich geschult wurden, sie die Schutzimpfung für eine öffentliche Apotheke\r\ndurchführen, in der sie tätig sind und zusätzlich die zu impfende Person das 18. Lebensjahr vollendet\r\nhat und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft die jeweilige Schutzimpfung\r\nunabhängig von individuellen Risikofaktoren auch erhalten soll. Der Arztvorbehalt wird hierdurch\r\nweiter unangemessen eingeschränkt – ohne erkennbaren Bedarf für eine Ausweitung der\r\nImpfberechtigung.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 5\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung umfasst die Durchführung von Schutzimpfungen, neben dem\r\nSetzen der Spritze, auch die Anamnese, Aufklärung und Impfberatung, das Feststellen der aktuellen\r\nBefindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, das Einholen der Einwilligung\r\nder zu impfenden Person sowie die Beobachtung im Anschluss an die Schutzimpfung und auch das\r\nBeherrschen, und unter Umständen Anwenden, von Notfallmaßnahmen im Falle akuter\r\nImpfreaktionen. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, zu denen Apothekerinnen und Apotheker\r\ngesondert ärztlich geschult werden müssen. Gleichzeitig existiert aber bereits eine flächendeckende\r\nStruktur: die vorgenannten Punkte gehören zu den Routineaufgaben einer jeden Arztpraxis, die\r\nbereits langjährig durchgeführt werden. Durch die Ausweitung der Impfberechtigung auf\r\nApothekerinnen und Apotheker wird eine Parallelstruktur aufgebaut, die zu einer Fehlsteuerung der\r\nPatientinnen und Patienten führt: Impfen zählt aus Gründen des Patientenschutzes zu den\r\nurärztlichen Aufgaben. Mögliche Komplikationen wie akute allergische Reaktionen,\r\nKreislaufprobleme sowie Angstreaktionen sollten medizinisch beherrscht werden. Auch Kenntnisse\r\nüber Impfungen etwa bei den unterschiedlichen Formen von Autoimmunerkrankungen, beim Einsatz\r\nimmunsupprimierender Therapien, bei Schwangeren und bei chronisch Erkrankten sollten eine\r\närztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung voraussetzen. Dass Apothekerinnen und Apotheker diese\r\numfassende Betreuung von Patientinnen und Patienten durch das Absolvieren einer Schulung\r\nleisten können, muss bezweifelt werden, auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese nicht über eine\r\numfassende Patientendokumentation verfügen und individuelle Aspekte in der\r\nGesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten im Zweifel weder kennen noch bei einer\r\nImpfung berücksichtigen können.\r\nNeben den negativen Wirkungen auf die Patientensicherheit unterminiert das Ausweiten der\r\nImpfkompetenz für Apotheken überdies die Stringenz und Steuerung beim Thema Impfen\r\ninsgesamt. Wenn alle verantwortlich sind, übernimmt keiner die Verantwortung, und vor allem fehlt\r\nallen der Überblick. Die Erfahrungen in den Praxen zeigen, dass der Verlust von Impfpässen oder\r\nsonstigen Impfdokumentationen eher die Regel als die Ausnahme ist. Deshalb ist es wichtig, dass\r\ndas Thema Impfen gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten an einer zentralen Stelle erfolgt,\r\ndamit dort eine Übersicht vorliegt. Diese zentrale Stelle, die die übergreifende Verantwortung für das\r\nImpfgeschehen übernimmt, ist die hausärztliche Praxis, in der eine Dokumentation der Impfhistorie\r\naber auch der weitergehenden Krankengeschichte der Patientinnen und Patienten vorliegt und in\r\ndie Behandlung einfließen kann. Eine weitergehende Aufsplittung von impfenden Personen und\r\nInstitutionen führt dazu, dass die zentrale Verantwortung und Koordination des Impfgeschehens\r\nverloren gehen.\r\nDass durch die Erweiterung der Impfkompetenz in § 20c Infektionsschutzgesetz ein Beitrag zu einer\r\nerhöhten Impfbereitschaft in der Bevölkerung geleistet werden kann, ist nicht ersichtlich.\r\nUnbestritten haben Apotheken im Rahmen der akuten Pandemiebewältigung ad hoc zentrale\r\nzusätzliche Aufgaben übernommen und damit ihre Rolle als niedrigschwellige Ansprechpartner rund\r\num Gesundheitsfragen der Bevölkerung bekräftigt, so zum Beispiel bei der Herstellung von\r\n(z. T. nicht lieferbaren) Desinfektionsmitteln, bei der Ausgabe von Schutzmasken an vulnerable\r\nBevölkerungsgruppen, im Rahmen der Versorgung mit Impfstoffen und bei dem Ausstellen von Impf-\r\nund Genesenenzertifikaten. Auch mag ein Bedarf dafür bestehen, Apotheken darüber hinaus im\r\nBereich der Informationsvermittlung und Beratung zum Thema Impfungen eine stärkere Rolle zu\r\ngeben. Abzulehnen bleibt jedoch, sie bei der Durchführung der Impfung selbst einzusetzen, die\r\n– wie oben ausgeführt – zu Risiken der Patientinnen und Patienten sowie zum Aufbau von\r\nDoppelstrukturen führt. Die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführte Corona- und\r\nGrippeschutzimpfbefugnis für Apothekerinnen und Apotheker hat nachweislich nicht zu einer\r\naussagekräftigen Ausweitung der Impfzahlen geführt. Laut Auswertung des Deutschen\r\nArzneiprüfungsinstituts wurden in der Grippesaison 2022/23 in Deutschland etwa\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 5\r\n62.700 Grippeimpfungen in Apotheken durchgeführt, während im Jahr 2022 ungefähr 17 Millionen\r\nGrippeimpfungen durch das Paul-Ehrlich-Institut freigeben wurden. Dies belegt die offensichtlich\r\ngeringe Impfquote, die auf die impfenden Apothekerinnen und Apotheker entfällt.\r\nDemgegenüber belegen die Zahlen aus der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach\r\n§ 73b SGB V, dass eine Bündelung der Verantwortung funktioniert und im Ergebnis eine höhere\r\nDurchimpfungsrate bewirkt: In der HZV sind die Impfquoten laut Erhebungen der Krankenkassen\r\num nahezu zehn Prozent höher als in der Regelversorgung. Die Auswertung, basierend auf dem\r\nVergleich von Routinedaten der AOK Baden-Württemberg von Versicherten jenseits des\r\n65. Lebensjahres, einerseits in der Regelversorgung und andererseits in der HZV, bezogen sich auf\r\ndie Betrachtung der Influenzasaisons 2011/2012 bis 2017/2018. Über die betrachteten sieben\r\nSaisonjahre zeigte sich ein deutlicher Unterschied bei den Influenza-Impfraten der über 65-Jährigen\r\nzugunsten der HZV. Die Studienergebnisse zeigen also, dass eine kontinuierliche hausärztliche\r\nVersorgung im Rahmen der HZV zu einer höheren Durchimpfungsrate der älteren Versicherten im\r\nVergleich zur Regelversorgung führen kann und den Hausärztinnen und Hausärzten bei der\r\nDurchführung von Impfungen eine Schlüsselstellung zukommt. In der vertrauensvollen Beziehung\r\nzwischen Hausärztin bzw. Hausarzt und Patient/-in gelingt bei klaren Verantwortlichkeiten die\r\nAnsprache auch zielgenauer.\r\nAus diesem Grund wird angeregt, statt der geplanten Neuregelungen die Beratungskompetenz der\r\nApotheken stärker zu nutzen und einen festen Prozess zu etablieren, wie Impflücken auch durch die\r\nApotheken erkannt werden können, um die Betroffenen im Anschluss strukturiert in die Praxen zu\r\nvermitteln. Dies wäre der deutlich zielführendere Weg und würde gleichzeitig auch den\r\nadministrativen Aufwand für die Apotheken reduzieren.\r\nB. Artikel 9 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes, § 24 Feststellung und Heilbehandlung\r\nübertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung\r\nApothekern und pharmazeutischem Personal wird durch § 24 Abs.1 S.2 Ziffer 1 IfSG n.F. die\r\nAnwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf bestimmte Viren\r\n(z. B. Adenovirus, Influenzaviren, Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und Rotavirus) erlaubt\r\n(vgl. § 24 Abs.1 S. 2 Ziffer 1 IfSG n. F.). Dies hebt den bisherigen Arztvorbehalt für diese Tests auf\r\nund ermöglicht eine breitere Durchführung von Schnelltests in Apotheken.\r\nDie Diagnosestellung bei Patientinnen und Patienten mit respiratorischen oder gastrointestinalen\r\nInfektionen ist in der existenten hausärztlichen Versorgungsstruktur bereits jetzt jederzeit möglich\r\nund wurde in der Vergangenheit flächendeckend hausärztlich sichergestellt und u. a. durch die\r\nEinbindung fachärztlicher Labore weiter verbessert. Defizite im Hinblick auf die Versorgung der\r\nBevölkerung bei den genannten Erkrankungen sind weder bekannt noch belegt, so dass – wie bei\r\nder Ausweitung der Impfberechtigung – kein Bedarf für eine Öffnung der Versorgung durch\r\nApotheken zu erkennen ist, sondern vielmehr eine Versorgungsfehlsteuerung sowie der Aufbau\r\neiner nicht erforderlichen Doppelstruktur mit zu erwartenden Mehrausgaben zu befürchten ist.\r\nEine Intensivierung von Testungen und die damit einhergehende Verbesserung der Diagnostik ist\r\nnur dann sinnvoll, wenn sich daraus eine veränderte Therapie bzw. ein verändertes Verhalten\r\nableiten lassen. Bei vielen der geplanten Tests ist dies allerdings nicht der Fall, sodass sich aus\r\nmedizinischer Perspektive keine Notwendigkeit für diese Tests ergibt. Gleichzeitig setzt die\r\nDurchführung vieler Testungen zwingend ein Anamnesegespräch voraus. Ein Gespräch in einer\r\nUmgebung, in der Patientinnen und Patienten ungestört befragt und ggf. körperlich untersucht\r\nwerden können. In verschiedenen medizinischen Leitlinien, so z. B. in der S2k Leitlinie akute\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 5\r\ninfektiöse Gastroenteritis im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, findet sich zudem der Hinweis,\r\ndass eine Erregerdiagnostik nur dann durchgeführt werden soll, wenn sich aus dem Ergebnis\r\nerwartungsgemäß medizinische, organisatorische oder melderechtliche Konsequenzen ergeben.\r\nNeben der zu vermeidenden Verschwendung endlicher Ressourcen muss in Zweifel gezogen\r\nwerden, dass dies insgesamt qualitätsgesichert in Apotheken geleistet werden kann und sollte im\r\nSinne einer weiterhin qualitativ hohen medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten\r\nalleiniges Aufgabenfeld (haus-)ärztlicher Praxen sein.\r\nDie Therapiehoheit liegt im Übrigen bei den behandelnden Hausärztinnen und Hausärzten oder ggf.\r\nden weiter behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten, die Testergebnisse sinnvollerweise mit\r\nden Patientinnen und Patienten besprechen und hiernach – soweit erforderlich – die medizinische\r\nTherapie anpassen. Dies kann eine Apotheke nicht leisten, so dass zu erwarten ist, dass die\r\nMehrheit der Patientinnen und Patienten eine hausärztliche Einordnung oder Anpassung der\r\nTherapie einfordern werden. Die Ausweitung der Test-Angebote in Apotheken lässt somit eine\r\ndeutliche Ausweitung der Inanspruchnahme befürchten, ohne dass dies medizinisch indiziert oder\r\ntherapeutisch erforderlich wäre.\r\nZudem ist es gerade bei Infektionserkrankungen unerlässlich, das Risiko von Ausbruchsgeschehen\r\nzentral zu erfassen und zu bewerten. Indem Apotheken in die Testungen einbezogen werden, erfolgt\r\nder Aufbau einer weiteren Struktur, die eine zentrale Erfassung behindert. Sofern an der\r\nvorgenannten Testbefugnis festgehalten wird, ist auch für Apotheken sicherzustellen, dass die\r\ngesetzlichen und untergesetzlichen Rahmenbedingungen, die mit der Durchführung von Testungen\r\nin Apotheken verbunden sind, z. B. die Einhaltung der Vorgaben der Biostoffverordnung sowie der\r\ntechnischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, gleichermaßen von diesen umzusetzen sind.\r\nC. Artikel 6 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, § 12 Absatz 3 n. F.\r\nDurch die Neufassung des § 12 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz soll es Apothekerinnen und\r\nApothekern, auch außerhalb von Fachkreisen, erlaubt werden, für Testungen zum Nachweis der in\r\nAbschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden zu werben. Dies erweitert\r\ndie Möglichkeiten von Apotheken, ihre Dienstleistungen und Produkte direkt an Verbraucher zu\r\nkommunizieren. Die Erweiterung der Testbefugnis für Apotheken durch § 24 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 IfSG\r\nn. F. wird abgelehnt, so dass wir uns ebenso gegen eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der\r\nWerbebefugnis der Apotheken aussprechen: Durch die vorgenannte Werbung von Apotheken steht\r\nzu befürchten, dass es zu medizinisch nicht sinnvollen Test- und Leistungsausweitungen kommt.\r\nAnstelle der Implementierung einer Werbeerlaubnis für Apotheken wäre es – bei Festhalten an einer\r\nApotheken-Testbefugnis – völlig ausreichend, symptomatische Patientinnen und Patienten,\r\nindividuell anzusprechen und sodann eine Testung anzubieten. Eine Werbung für Testungen durch\r\nApotheken wird abgelehnt.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 | 51149 Köln\r\nwww.haev.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018555","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Referentenentwurfs Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/c1/590384/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240012.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz)\r\n14.07.2025\r\n1 | 8\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele zur Sicherstellung der Pflegestrukturen in\r\nDeutschland, insbesondere die Rahmenbedingungen für die professionellen Pflegenden\r\ndahingehend zu verbessern, dass die an der Pflege beteiligten Akteure ihren gesetzlichen Auftrag\r\neiner leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten\r\npflegerischen Versorgung der Bevölkerung besser erfüllen können, werden seitens des\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverbandes grundsätzlich begrüßt. Dazu zählen verschiedene\r\nMaßnahmen, wie z. B. der Ausbau der Befugnisse von Pflegefachpersonen – abgestuft nach der\r\njeweils vorhandenen Qualifikation – und weitere Delegationsmöglichkeiten für Ärztinnen/Ärzte, die\r\nFörderung einer kompetenzorientierten sowie teambasierten Zusammenarbeit in\r\nmultiprofessionellen Teams u. a. zur Entlastung der Ärztinnen/Ärzte, Verfahrensoptimierungen (wie\r\nz. B. bei Vergütungsverhandlungen und digitalen Pflegeanwendungen) und niederschwellige\r\nBetreuungsangebote. Eine teambasierte, interprofessionelle Zusammenarbeit wird seitens des\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverbandes begrüßt: Evaluationen zur vertrauensvollen und\r\nkontinuierlichen Versorgung im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach\r\n§ 73b SGB V zeigen, dass dadurch u. a. die Versorgung chronisch kranker Patientinnen/Patienten\r\nnachhaltig verbessert werden kann. Die Innovationskraft der HZV zeigt sich besonders im Bereich\r\nder Delegation oder der hybriden Versorgung. Hausärztliche Primärversorgungszentren mit\r\ninterprofessioneller Versorgung (HÄPPI) wurden hier bereits erfolgreich erprobt.\r\nGleichwohl muss bezogen auf die Schaffung weiterer Delegationsmöglichkeiten für Ärztinnen/Ärzte\r\nklargestellt werden, dass damit keine “Substitution” von Leistungen gemeint ist, die zu unnötigen\r\nund kostenintensiven Doppelstrukturen führen würde. Zur Sicherstellung einer qualitativ\r\nbestmöglichen Versorgung muss der Grundsatz des Arztvorbehalts zwingend beibehalten werden\r\nund die Letztverantwortung bei der Ärztin/dem Arzt liegen.\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte es bei „Mischformen“ einer multiprofessionellen\r\nund sektorenübergreifenden Zusammenarbeit klare Rechtsvorgaben nicht nur bei der\r\nBerufsbezeichnung, Qualifikation, den Leistungs- und Verantwortungsbereichen geben, sondern\r\nauch korrespondierende Fragestellungen – wie z. B. die der Finanzierung, Abrechnung und Haftung\r\n– eindeutig im Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung geklärt geben.\r\nIm Übrigen müssen die technischen Voraussetzungen und Schnittstellen für eine\r\nmultiprofessionelle, sektorenübergreifende Zusammenarbeit (z. B. mit Blick auf digitale\r\nGesundheits- und Pflegeanwendungen sowie Abrechnungsverfahren bei eigenverantwortlich\r\nerbrachten heilkundlichen Leistungen) rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stehen, um die\r\nAufwände für die ohnehin schon durch zahlreiche technische Störfälle belasteten Praxen möglichst\r\ngering zu halten.\r\nFerner ist bei der Überprüfung des EBM, in welchem Umfang z. B. delegationsfähige Leistungen\r\nangemessen vergütet werden, darauf zu achten, dass dabei nicht ungerechtfertigterweise eine\r\nHerabsetzung der Vergütung qualitativ hochwertiger Gesundheitsleistungen erfolgt. Denn auch bei\r\ndelegationsfähigen Leistungen liegen insbesondere die Anleitungs- und regelmäßigen\r\nÜberwachungspflichten sowie die Gesamtverantwortung für den Behandlungsverlauf weiterhin bei\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 8\r\nder delegierenden Ärztin/dem delegierenden Arzt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nicht jede\r\ndelegationsfähige Leistung aufgrund der anhaltenden Personalknappheit auch durch eine\r\nentsprechend qualifizierte Person erbracht werden kann, sodass im Zweifel doch die Ärztin/der Arzt\r\nin der Pflicht ist, diese Leistung unmittelbar zu erbringen.\r\nIm Einzelnen nehmen wir zu den kritischen Punkten wie folgt Stellung:\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nZu Artikel 1\r\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 40 Abs.6 i. V. m. § 17a SGB XI-neu\r\nDie Neuregelungen in § 40 Abs. 6 i. V. m. § 17a SGB XI-neu, wonach Pflegepersonen im Rahmen\r\nihrer Leistungserbringung nach §§ 36, 37, 37c SGB V sowie der Beratungseinsätze nach § 37\r\nAbs. 3 SGB V konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben\r\nkönnen, werden überwiegend unterstützt. Zur Entlastung der Ärzteschaft wird auch die\r\nNeuregelung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB XI-neu grundsätzlich positiv bewertet, dass es bei Vorliegen\r\neiner Empfehlung nach S. 1 einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Abs. 5a SGB V nicht bedarf.\r\nUnklar mangels eindeutiger Regelung bleiben Fälle, in denen ggf. ausnahmsweise zeitgleich bzw.\r\nin einem engen zeitlichen Abstand (z. B. ein Tag) eine Empfehlung nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB XI-\r\nneu durch eine Pflegefachperson und gleichfalls eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden.\r\nInsbesondere bei inhaltlichem Abweichen von Empfehlung und Verordnung muss klar und\r\npraktisch handhabbar geregelt werden, wessen Entscheidung zugrunde zu legen ist, ohne dass es\r\nzu einer finanziellen Benachteiligung einer verordnenden Stelle kommt. Zwecks optimaler\r\nVersorgung der Versicherten ist zudem sicherzustellen, dass die Informationen zu\r\nPflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln den an der Versorgung beteiligten Personen, also zumindest der\r\ninvolvierten Pflege(fach)person, als auch der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt\r\nzugänglich gemacht werden.\r\nIn Fällen komplexer Versorgung aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und auch für den\r\nFall, dass das Stellen neuer Diagnosen aufgrund neu hinzugetretener Umstände ärztlicherseits\r\nerforderlich wird, ist zwingend zu regeln, dass die hieraus resultierende Verordnung durch die\r\nbehandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt zu erfolgen hat. Wie im Rahmen der modellhaften\r\nErprobung nach § 64d SGB V erfolgt, sollte die Einbindung der behandelnden Ärztin/des\r\nbehandelnden Arztes immer dann erfolgen, wenn sich der gesundheitliche Zustand der\r\nPatientin/des Patienten derart verändert, dass eine erneute Diagnose- und Indikationsstellung der\r\nÄrztin/des Arztes erforderlich ist.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 8\r\nZu Artikel 2\r\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 15a SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zu pflegerischen Leistungen und heilkundlichen Leistungen durch\r\nPflegefachpersonen nach § 15a SGB V-neu sind grundsätzlich zu begrüßen, aber teilweise\r\nklarstellungs- und anpassungsbedürftig. Anpassungsbedarf wird hinsichtlich der Notwendigkeit\r\nklarer Berufsbezeichnungen, Kompetenzen/Qualifikationen, Leistungs- und\r\nVerantwortungsbereiche gesehen.\r\nIn Bezug auf den Begriff “Eigenverantwortlichkeit” sollte zumindest in der Gesetzesbegründung\r\nkonkretisiert und ggf. mit Fallbeispielen flankiert werden, wann z. B. eine fachlich indizierte\r\nEinbeziehung ärztlicher Berufsgruppen erforderlich ist, um mögliche haftungsrechtliche\r\nStreitigkeiten zu vermeiden. Zudem sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt\r\nwerden, ob es sich bei der eigenverantwortlichen Erbringung von bestimmten Leistungen der\r\närztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen um eine “Delegation von Leistungen” oder um\r\neine “Substitution” handeln soll. Bisher wird in der Gesetzesbegründung diesbezüglich\r\nwidersprüchlich ausgeführt, dass es sich “nicht mehr um eine (erweiterte) Delegation von\r\nLeistungen” handeln solle, gleichzeitig aber ihre “Eigenverantwortlichkeit mit Ärzten (z. B. in der\r\nvertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten) vergleichbar” sei. Da es sich aber bei der\r\n“vertraglichen Versorgung mit angestellten Ärzten” gerade um einen Fall der “horizontalen\r\nDelegation” handelt, sollte dieser Widerspruch beseitigt werden.\r\nBei den erforderlichen fachlichen/heilkundlichen Kompetenzen – u. a. gleichwertigen\r\nQualifikationen (z. B. Fachweiterbildungen oder auch im Ausland erworbene Qualifikationen) –\r\nfordern wir eindeutige, rechtsverbindliche und bundeseinheitliche Vorgaben, die rechtzeitig zur\r\nVerfügung stehen müssen, da die jeweiligen Leistungs- und Verantwortungsbereiche aus den\r\nabgestuften Qualifikationen abgeleitet werden. Für die im Versorgungsprozess Beteiligten,\r\ninsbesondere die Ärztinnen und Ärzte, muss überdies klar ersichtlich und zweifelsfrei\r\nnachvollziehbar sein, über welche Kompetenzen die jeweilige Pflegefachperson verfügt, damit die\r\nÜbertragung von Verantwortlichkeiten rechtssicher erfolgen kann.\r\nFerner ist eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 15a SGB V-neu i. V. m. § 73d SGB V-\r\nneu und § 4a Pflegeberufegesetz-neu sinnvoll und erforderlich, dass nicht nur Pflegefachpersonen,\r\nsondern auch ihnen qualitativ gleichzustellende nicht ärztliche Gesundheitsberufe (z. B.\r\nVersorgungsassistenten in der Hausarztpraxis bzw. VERAH oder Primary Care Manager/-innen\r\nbzw. PCM) im Rahmen der Delegation eigenverantwortliche heilkundliche Leistungen ausüben\r\ndürfen.\r\n§ 33 Absatz 5a SGB V-neu\r\nDie Neuregelung in § 33 Abs. 5a SGB V-neu, wonach es einer vertragsärztlichen Verordnung nicht\r\nbedarf, wenn eine Pflegefachperson die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 verordnet hat, wird zur\r\nEntlastung der Ärzteschaft grundsätzlich positiv bewertet.\r\nGleichwohl sollten auch hier Fallkonstellationen berücksichtigt und eindeutig geregelt werden, in\r\ndenen entweder Doppelverordnungen durch eine Pflegefachperson und eine Ärztin/einen Arzt\r\nerfolgen (u. a. bezüglich des Rangverhältnisses der Verordnungen) oder auch Fälle, in denen\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 8\r\naufgrund komplexer Behandlungssituationen die Einbeziehung ärztlicher Hilfe erforderlich wird.\r\nEine Rückkopplung bzw. Information über die Verordnung einer Pflegefachperson sollte auf jeden\r\nFall gegenüber der Hausärztin/dem Hausarzt erfolgen.\r\n§ 64d SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zur Übertragung der Modellvorhaben nach § 64d SGB V in die\r\nRegelversorgung sind grundsätzlich zu begrüßen, sollten aber teilweise ergänzt werden.\r\n§ 64d Abs. 1 S. 7 SGB V-neu sollte dahingehend ergänzt werden, dass nicht nur der\r\nBundesärztekammer, sondern auch weiteren ärztlichen Spitzenorganisationen für die\r\nWahrnehmung vertragsärztlicher Interessen wie dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nals Spitzenorganisation für die Wahrnehmung der Interessen, der an der Hausarztzentrierten\r\nVersorgung teilnehmenden Vertragsärztinnen/Vertragsärzte (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5\r\nSGB V), vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden\r\nsollte. Aufgrund der i. d. R. sehr engen Kooperation und Abstimmung gerade zwischen der Pflege\r\nund der hausärztlichen Versorgung (u. a. im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung nach\r\n§ 73b SGB V) hat hier der Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. eine herausgehobene\r\nBedeutung und muss bei den Vertragsverhandlungen eingebunden werden.\r\n§ 73d SGB V-neu\r\nDie Neuregelungen zur eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen durch\r\nPflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und zur eigenverantwortlichen\r\nVerordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen werden grundsätzlich\r\nunterstützt, sollten aber teilweise klargestellt und angepasst werden.\r\nZu begrüßen ist, dass Pflegefachpersonen erst nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung\r\n(vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 SGB V-neu) die in dem nach § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB-V-neu\r\nvereinbarten Katalog genannten Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich\r\nerbringen dürfen. Gleichwohl muss im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass damit lediglich\r\nDelegations- und keine Substitutionsmöglichkeiten eingeführt werden sollten. In beiden Fällen\r\nwerden zwar Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse von einer Person auf eine andere\r\nübertragen. Bei der Delegation bleibt aber die Gesamtverantwortung für den Behandlungsverlauf\r\nweiterhin bei der delegierenden Ärztin/dem delegierenden Arzt, die/der auch über die erforderliche\r\nmedizinische Kompetenz verfügt, einen Überblick über sämtliche Diagnosen und Behandlungen\r\nhat und das Haftungsrisiko trägt. Eine Substitution von Leistungen wird seitens des Hausärztinnen-\r\nund Hausärzteverbandes abgelehnt, um unnötige und kostenintensive Doppelstrukturen zu\r\nvermeiden. Zur Sicherstellung einer qualitativ bestmöglichen Versorgung muss der Grundsatz des\r\nArztvorbehalts zwingend beibehalten werden und die Letztverantwortung bei der Ärztin/dem Arzt\r\nliegen. Der Grundsatz des Arztvorbehalts muss weiter aufrechterhalten bleiben, damit eine zentrale,\r\närztliche Stelle mit übergreifender Verantwortung den Überblick behält, keine widersprüchlichen\r\nEntscheidungen umgesetzt werden, die durch unnötigen Mehraufwand in den Praxen wieder\r\nrevidiert werden müssen. Dieser Grundsatz gewährleistet eine qualitätsgesicherte Anamnese,\r\nDiagnostik und Therapie. Nur durch eine Bündelung der Verantwortung, eine kontinuierliche\r\nhausärztliche Versorgung und vertrauensvolle Beziehung zwischen Hausarztpraxis und\r\nPatientin/Patient können eine zielgenaue Ansprache sowie ein nachhaltiger Behandlungserfolg\r\nerreicht werden. Dies belegen insbesondere auch Zahlen aus der HZV (§ 73b SGB V).\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 5 | 8\r\nDass zukünftig lediglich weitere Delegations- und keine Substitutionsmöglichkeiten ausgebaut\r\nwerden sollen, muss insbesondere in § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 SGB V-neu sowie in\r\n§ 15a SGB V-neu eindeutig klargestellt werden. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 73d Abs. 1\r\nSGB V-neu und zu § 15a SGB V-neu müssen insb. bei den Ausführungen zu „Tätigkeit in der\r\nvertragsärztlichen Versorgung“ und dem Begriff „Eigenverantwortlichkeit” Klarstellungen erfolgen,\r\num Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zur „Eigenverantwortlichkeit” gehöre danach die\r\nberufsrechtlich weisungsfreie Entscheidung über die Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlung, die\r\nVerantwortung für die rechtzeitige fachlich indizierte Einbeziehung ärztlicher und weiterer\r\nBerufsgruppen im Gesundheitswesen sowie die haftungsrechtliche Verantwortung unter Beachtung\r\ndes Wirtschaftlichkeitsgebots. Klarstellungsbedürftig ist dabei insbesondere, inwieweit\r\nPflegefachpersonen dabei eine „Verantwortung“ übernehmen (z. B. “nur” in fachlicher Hinsicht auf\r\nGrundlage ihrer vorhandenen fachlichen Kompetenz oder darüber hinaus bezogen auf den\r\ngesamten Behandlungsverlauf). Wie bereits zu § 15a SGB V-neu kritisch angemerkt, wird hierzu in\r\nder Gesetzesbegründung bisher inkonsistent ausgeführt, dass es sich “nicht mehr um eine\r\n(erweiterte) Delegation von Leistungen” handeln solle, gleichzeitig aber ihre\r\n“Eigenverantwortlichkeit mit Ärzten (z. B. in der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten\r\nÄrzten) vergleichbar” sei. Da es sich aber bei der “vertraglichen Versorgung mit angestellten Ärzten”\r\ngerade um einen Fall der “horizontalen Delegation” handelt, muss dieser Widerspruch aufgelöst\r\nwerden.\r\nIn diesem Zusammenhang fordern wir auch klare, gerechte und getrennte Finanzierungs- und\r\nVergütungsregelungen. Denn neben dem Einsatz in der vertragsärztlichen Versorgung können\r\nPflegefachpersonen, die entsprechend qualifiziert sind, zukünftig auch in Einrichtungen der\r\nhäuslichen Krankenpflege nach § 132a SGB V oder der ambulanten oder stationären Pflege nach\r\n§ 71 SGB XI eigenverantwortlich heilkundliche Aufgaben erbringen.\r\nKlare Definitionen der abgestuften Qualifikationen, Leistungs- und Verantwortungsbereiche sind\r\nnicht nur bei § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15a SGB V-neu, sondern auch bei § 73d Abs. 1 S. 1\r\nNr. 2 SGB V-neu bezogen auf Leistungen von Pflegefachpersonen im Rahmen der häuslichen\r\nKrankenpflege nach § 37 SGB V mit Blick auf Folgeverordnungen einschließlich der für diese\r\nMaßnahmen benötigten Hilfsmittel nach § 33 SGB V notwendig.\r\nIn Bezug auf die Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit nach § 73d Abs. 1\r\nS. 1 Nr. 3 SGB V-neu muss zumindest in der Gesetzesbegründung zwingend nachgeschärft\r\nwerden, dass diese z. B. Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur\r\nInformation der Vertragsärztin/des Vertragsarztes durch die Pflegefachperson über die als\r\nFolgeverordnung veranlassten Maßnahmen beinhalten „müssen“ (statt „können“), um eine\r\nreibungslose aufeinander abgestufte pflegerische und medizinische Versorgung zu gewährleisten.\r\nDarüber hinaus sollten auch hier Fallkonstellationen berücksichtigt und eindeutig geregelt werden,\r\nin denen im Rahmen von heilkundlichen Leistungen (§ 73d Abs. 1 Nr. 1 SGB V-neu) oder im\r\nRahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 73d Abs. 1 Nr. 2 SGB V-neu) Doppelinanspruchnahmen\r\neiner Pflegefachperson und einer Ärztin/eines Arztes erfolgen oder aufgrund komplexer\r\nVersorgungssituationen die Einbeziehung einer Ärztin/eines Arztes erforderlich wird. Eine\r\nPflegefachperson sollte die Hausärztin/den Hausarzt auf jeden Fall über Leistungen nach § 73\r\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V-neu informieren und vice versa.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 6 | 8\r\nBei der Neuregelung in § 73d Abs. 2 S. 2 SGB V-neu sollte bezogen auf den Ort der\r\nLeistungserbringung zudem klarstellend geregelt werden, ob und inwieweit auch telemedizinische\r\nLeistungen in diesem Zusammenhang möglich sind.\r\nIn Bezug auf § 73d Abs. 2 S. 3 SGB V-neu sollte ergänzt werden, dass nicht nur der\r\nBundesärztekammer, sondern auch weiteren ärztlichen Spitzenorganisationen für die\r\nWahrnehmung vertragsärztlicher Interessen wie dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nals Spitzenorganisation für die Wahrnehmung der Interessen, der an der Hausarztzentrierten\r\nVersorgung teilnehmenden Vertragsärztinnen/Vertragsärzte (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5\r\nSGB V), vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden\r\nsollte. Aufgrund der i. d. R. sehr engen Kooperation und Abstimmung gerade zwischen der Pflege\r\nund der hausärztlichen Versorgung (u. a. im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung nach\r\n§ 73b SGB V) hat der Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. eine herausgehobene\r\nBedeutung und muss bei den Vertragsverhandlungen eingebunden werden.\r\nZudem ist eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 73d SGB V-neu – wie bereits zu § 15a\r\nSGB V-neu ausgeführt – sinnhaft, dass nicht nur Pflegefachpersonen, sondern auch ihnen\r\nqualitativ gleichzustellende nicht ärztliche Gesundheitsberufe (z. B. Versorgungsassistenten in der\r\nHausarztpraxis bzw. VERAH oder Primary Care Manager/-innen bzw. PCM) im Rahmen der\r\nDelegation heilkundliche Leistungen ausüben dürfen.\r\n§ 87 Abs.2a S.9 SGB V-neu\r\nDie Neuregelung in § 87 Abs. 2a S. 9 SGB V-neu, wonach der Bewertungsausschuss den Auftrag\r\nerhält, den EBM dahingehend zu überprüfen, welche Vergütung Vertragsärztinnen/Vertragsärzte\r\nerhalten, wenn sie die delegationsfähigen Leistungen oder Leistungen, die von\r\nPflegefachpersonen eigenverantwortlich erbracht werden können, selbst erbringen und welche\r\nVergütung Vertragsärztinnen/Vertragsärzte erhalten, wenn die delegationsfähigen Leistungen\r\ndurch andere Personen oder die nach § 73d Abs. 1 SGB V-neu vereinbarten Leistungen durch\r\nPflegefachpersonen erbracht werden, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Hierbei darf es jedoch\r\nnicht zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung der Vergütung qualitativ hochwertiger\r\nGesundheitsleistungen kommen, da bei delegationsfähigen Leistungen u. a. Auswahl-\r\n,\r\nAnordnungs-\r\n, Anleitungs- und regelmäßige Überwachungsaufwände sowie Haftungsrisiken der\r\ndelegierenden Ärztinnen/Ärzte zu berücksichtigen sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nicht\r\njede delegationsfähige Leistung aufgrund der anhaltenden Personalknappheit auch durch eine\r\nentsprechend qualifizierte Person erbracht werden kann, sodass im Zweifel doch die Ärztin/der\r\nArzt in der Pflicht ist, diese Leistung unmittelbar zu erbringen.\r\n§ 132a Abs. 1 S. 4 Nr. 8 SGB V-neu\r\nDie Neuregelung in § 132a Abs. 1 S. 4 Nr. 8 SGB V-neu zur häuslichen Krankenpflege, wonach\r\ndie Rahmenvertragspartner nach § 132a Abs. 1 SGB V den Auftrag erhalten, Grundsätze für die\r\nVergütung von Verordnungen von in dem nach § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V-neu vereinbarten\r\nKatalog genannten Leistungen, die von Pflegediensten nach Abs. 4 erbracht werden, zu regeln,\r\nwird zur klaren Trennung der Finanzierung- und Vergütungswege grundsätzlich unterstützt.\r\nGleichwohl dürfen Verordnungen nach § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V-neu nicht\r\nungerechtfertigterweise anders bewertet werden als bei § 87 Abs. 2a S. 9 SGB V-neu.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 7 | 8\r\nMöglicherweise sind auch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 132a SGB V\r\nMischformen wie z. B. komplexe Versorgungssituationen, interdisziplinäre Fallbesprechungen\r\nunter Einbindung von Ärztinnen/Ärzten, Doppelinanspruchnahmen einer Pflegefachperson und\r\neiner Ärztin/eines Arztes zu berücksichtigen, die eine klare Trennung der Leistungsbereiche nicht\r\nimmer zulassen.\r\nZu Artikel 3\r\nÄnderung des Pflegezeitgesetzes\r\n§ 2 Abs. 2 Pflegezeitgesetz-neu\r\nDie Neuregelung in § 2 Abs. 2 Pflegezeitgesetz-neu zur Ausstellung einer Bescheinigung über die\r\nPflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 1 genannten\r\nMaßnahmen durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachperson wird zur Entlastung der\r\nÄrzteschaft grundsätzlich begrüßt. Auch hier ist das Rangverhältnis klar für Fälle zu regeln, in\r\ndenen beispielsweise eine Bescheinigung von einer Pflegefachperson und einer Ärztin/einem Arzt\r\nausgestellt werden. Dabei sind insbesondere Rechtsunsicherheiten bezüglich der Abrechnung und\r\nWirtschaftlichkeitsprüfung zu vermeiden. Unbeschadet dessen sollte auch hier ein\r\nInformationsaustausch zwischen Pflegefachperson und Ärztin/Arzt erfolgen.\r\nZu Artikel 4\r\nÄnderung des Pflegeberufegesetzes\r\n§ 4a Pflegeberufegesetz-neu\r\nDie klarstellende Regelung in § 4a Pflegeberufegesetz-neu, dass die Erlaubnis zum Führen der\r\nBerufsbezeichnung nach § 1 Pflegeberufegesetz (Pflegefachperson) auch die Befugnis zur\r\neigenverantwortlichen Heilkundeausübung im jeweiligen Umfang der in der beruflichen oder\r\nhochschulischen Pflegeausbildung nach §§ 4, 5 und 37 Pflegeberufegesetz erworbenen\r\nKompetenzen umfasst, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Unter Verweis auf die Ausführungen\r\nzu § 15a i. V. m. § 73d SGB V-neu und dem Pflegeberufegesetz-neu bedarf es auch hier klarer\r\nund rechtsverbindlicher Definitionen der abgestuften Qualifikationen (ggf. entsprechender\r\ngleichwertiger Fachweiterbildungen, aber auch im Ausland erworbener Qualifikationen), um die\r\ndarauf aufbauenden Leistungs- und Verantwortungsbereiche eindeutig abgrenzen zu können.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 8 | 8"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021065","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Referentenentwurfs Notfallreformgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/f9/649154/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050002.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zur Notfallreform\r\nName des Verbandes: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nDatum: 04.12.2025\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nArt. 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n1 § 27 Folgeänderung zu § 30 SGB V\r\n2 § 30 Einführung eines Anspruchs auf medizinische\r\nNotfallrettung\r\n• Voraussetzung: Definition\r\nrettungsdienstlicher Notfall\r\n• Leistungsbestandteile:\r\nNotfallmanagement, notfallmedizinische\r\nVersorgung und Notfalltransport\r\n• Notfallmanagement als Vermittlung der\r\nerforderlichen Hilfe auf der Grundlage\r\neiner digitalen standardisierten Abfrage\r\neinschließlich telefonischer Anleitung\r\nlebensrettender Sofortmaßnahmen und\r\nEinbindung von Ersthelfern durch auf\r\ndigitalen Anwendungen basierende\r\nErsthelferalarmierungssysteme\r\n• Notfallmedizinische Versorgung vor Ort\r\nund während des Transports durch\r\nnichtärztliches Fachpersonal und bei\r\nmedizinischer Notwendigkeit durch\r\nNotärzte\r\n• Notfalltransport in nächste geeignete\r\nEinrichtung und medizinisch zwingende\r\nVerlegungen\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\n• Zuzahlung\r\n3 § 60 Krankentransporte, Krankentransportflüge und\r\nKrankenfahrten\r\n4 § 73 Folgeänderung zu § 60 SGB V\r\n5 § 73b Folgeänderung zu § 75 SGB V\r\n6 § 75 Modifikation des Sicherstellungsauftrages der\r\nKassenärztlichen Vereinigungen (KV) für die\r\nnotdienstliche Akutversorgung\r\n• Definition und Umfang notdienstlicher\r\nAkutversorgung\r\n• Akutleitstelle,\r\nErreichbarkeitsanforderungen und\r\nVermittlungsreihenfolge\r\nDie Neuregelungen erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Zwecks\r\nImplementierung eines funktionierenden Primärarztsystems und einer\r\neffektiven Patientensteuerung werden folgende Nachjustierungen angeregt:\r\nHausärztliche Steuerungsfunktion innerhalb der Primärversorgung\r\nDie vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere die Einrichtung von INZ, die\r\nStärkung der Akutleitstellen und die digitale Vernetzung – stellen\r\ngrundsätzlich geeignete Instrumente dar, um die bestehenden Defizite der\r\nNotfallversorgung zu adressieren. Der Entwurf erkennt zu Recht an, dass\r\nFehlsteuerungen maßgeblich zur Überlastung der Notaufnahmen beitragen.\r\nDennoch bleibt die hausärztliche Versorgung – die erste und niedrig-\r\nschwelligste Versorgungsebene – lediglich als ein Akteur der notdienstlichen\r\nVersorgung (vgl. § 75 Abs. 1b SGB V-neu) erwähnt. Eine gesetzliche\r\nVerankerung der hausärztlichen Steuerungsfunktion innerhalb der\r\nPrimärversorgung fehlt. Systemisch ist dies jedoch relevant, da\r\nHausärztinnen und Hausärzte die einzige Versorgungsebene mit dauerhafter\r\nPatientenkenntnis bilden und damit ebenfalls besonders geeignet sind,\r\nAkutfälle sicher zu triagieren. Die hausärztliche Regelversorgung bewältigt\r\nschon heute den Großteil der subjektiv dringenden, aber medizinisch nicht\r\nnotfallrelevanten Fälle. Ohne ausreichende Kapazitäten in der\r\nRegelversorgung werden Akutleitstellen und INZ nicht entlastet, sondern\r\nzusätzlich belastet. Insofern wäre es wichtig, die ausdrückliche Rolle der\r\nhausärztlichen Primärärztinnen und -ärzte gesetzlich als koordinierende\r\nVersorgungsebene zu stärken.\r\n2\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nVermeidung überflüssiger Parallelstrukturen\r\nAus Sicht des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes ist die bei den\r\nNeuregelungen in § 75 Abs. 1b S. 1 und Abs. 1c SGB V-neu geplante\r\nSchaffung von Doppel- bzw. Dreifachstrukturen durch die parallele,\r\ndurchgängige Bereitstellung digitaler (Telemedizin) und aufsuchender und\r\nVor-Ort-Versorgungsangebote unterschiedlicher Leistungserbringer\r\nmehrerer Versorgungsebenen (wie z. B. durch Vertragsärztinnen/-ärzte,\r\nKV-Notdienstpraxen, sektorenübergreifende INZ) klar abzulehnen. Es ist\r\nnicht nachvollziehbar, warum neben dem telefonischen und\r\nvideounterstützen Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst täglich\r\n24 Stunden angeboten werden muss und warum Notdienstpraxen zukünftig\r\nteilweise auch zu den normalen Praxisöffnungszeiten zu betreiben sind.\r\nDie Öffnungszeiten der Notdienstpraxen sind daher anzupassen. Die\r\nSchaffung eines 24/7 aufsuchenden Notdienstes sollte zugunsten einer\r\nattraktiveren Vergütung von Hausbesuchen durch die behandelnden Praxen\r\ngeändert werden. Insbesondere die in der Gesetzesbegründung im Fokus\r\nstehende Gruppe von chronisch erkrankten immobilen Patientinnen und\r\nPatienten befindet sich regelhaft bereits in hausärztlicher Betreuung, sodass\r\neine aufsuchende Versorgung, sofern erforderlich, eher durch die Praxen\r\norganisiert werden sollte. Ferner sollten bedarfsorientiert regionale\r\nBesonderheiten berücksichtigt und entsprechend regionale Öffnungszeiten in\r\nErwägung gezogen werden, statt eine durchgehende Verpflichtung der KVen\r\n(und Vertragsärztinnen/Vertragsärzte) insbesondere für einen aufsuchenden\r\nDienst 24/7 nach § 75 Abs. 1b S. 5 Nr. 3 SGB V-neu einzuführen.\r\nUnabhängige und neutrale Instanz für die Patientensteuerung\r\nAus Sicht des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes sollte die digitale und\r\ntelefonische Versorgungssteuerung im Rahmen der Akut- und\r\nNotfallversorgung absolut neutraler agieren und nicht von berufsständischen\r\nInteressen geleitet werden. Dadurch wären eine patientenorientierte\r\nSteuerung, eine sektorenübergreifende/sektorenverbindende Perspektive\r\nsowie ein transparenter und ausgeglichener Umgang mit Kollektiv- und\r\nSelektivverträgen gewährleistet. Ziel sollte eine faire und evidenzbasierte\r\n3\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nZuweisung von Versicherten in verschiedene Versorgungspfade sein,\r\nverbunden mit transparenten Qualitäts-, Evaluations- und Governance-\r\nStrukturen, die nicht politisch und verbandlich beeinflusst sind. Dabei muss\r\neine hohe Flexibilität und Innovationsfähigkeit, etwa bei digitalen\r\nSteuerungsmodellen oder KI-gestützten Zuweisungen, gewährleistet und\r\nregionale Heterogenität reduziert werden.\r\nUm die oben beschriebene effiziente und neutrale Patientensteuerung zu\r\ngewährleisten, ist deshalb zu hinterfragen, ob das KV-System als alleiniger\r\nTräger dieser Aufgabe beibehalten werden kann bzw. ob die 116 117\r\ndauerhaft in der Hoheit eines einzelnen Partners der gemeinsamen\r\nSelbstverwaltung liegen kann?\r\nHZV-Kennzeichnungspflicht zur effizienten Patientensteuerung\r\nWeiter wird zur Gewährleistung einer effektiven Patientensteuerung\r\nangeregt, die HZV-Teilnahme sowohl auf Patientenseite durch ein HZV-\r\nKennzeichen als Pflichtangabe auf der eGK bzw. beim\r\nVersichertenstammdatenmanagement (VSDM) (§ 291a Abs. 2 SGB V) als\r\nauch auf Hausarztseite als Pflichtangabe im Arztregister (Ärzte-ZV) sowie in\r\nder Terminvermittlungssoftware (§ 370a SGB V) zu vermerken. Aktuell sieht\r\ndie gesetzliche Formulierung vor, dass die elektronische Gesundheitskarte\r\nAngaben wie die Teilnahme an HZV-Verträgen enthalten „kann“. Um Brüche\r\nin der Versorgung zu vermeiden und Versicherte in den für sie korrekten\r\nVersorgungspfad zu steuern, ist es unerlässlich, die HZV-Teilnahme inkl. der\r\nzuständigen HZV-Praxis als auf der eGK verpflichtend zu speichernde\r\nAngabe unter § 291a Abs.2 SGB V aufzuführen. Bei Versicherten, die sich\r\nverbindlich in die Hausarztzentrierte Versorgung eingeschrieben haben, ist\r\nzu gewährleisten, dass diese in Zusammenhang mit der Akutversorgung und\r\nTerminsteuerung – dort wo es medizinisch und organisatorisch sinnvoll ist –\r\nan ihre bereits bekannte HZV-Praxis gesteuert werden, um die Kontinuität der\r\nVersorgung sicherzustellen.\r\n4\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nKlare Definitionen\r\nZudem sollte bei der Neuregelung nach § 75 Abs. 1b S. 2 SGB V-neu\r\neindeutig klargestellt werden, was genau unter dem Begriff „notdienstliche\r\nAkutversorgung“ zu verstehen ist, welcher Leistungsumfang darunter\r\nsubsumiert werden kann, welcher Leistungsbestandteil durch nichtärztliches\r\nPersonal erfolgen kann und wie sich der Begriff zu dem Begriff „Notdienst“\r\nnach § 75 Abs. 1b S. 5 und § 87 Abs. 2a S. 21 Nr. 1 SGB V-neu verhält.\r\nEine eindeutige Abgrenzung ist auch zu dem Begriff „Notfall“ nach § 76 Abs. 1\r\nS. 2 SGB V, § 87 Abs. 2a S. 21 Nr. 1 und § 123c Abs. 1 S. 1 SGB V-neu\r\nerforderlich. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 75, § 87 und\r\n§ 123c SGB V-neu sind zum Teil unklar, unvollständig und ergänzungs-\r\nbedürftig. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sind klare Definitionen\r\nmit Blick auf die korrekte Leistungserbringung und Abrechnung unerlässlich.\r\nÜberprüfung des Verweises\r\nIn Bezug auf die Delegationsmöglichkeiten in § 75 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu\r\nbitten wir um Überprüfung, warum hier nur auf S. 5 Nr. 3 (den aufsuchenden\r\nDienst) verwiesen wird und nicht z. B. auf S. 5 Nr. 2 (die digitale Versorgung).\r\nSinnvoll wäre es, auch im Rahmen der digitalen Versorgung, zumindest die\r\nMöglichkeit der Delegation vorzusehen, um auch hier schonend mit den\r\nbegrenzten ärztlichen Ressourcen umzugehen.\r\nTransparentes Rangverhältnis\r\nDie Neuregelungen in § 75 Abs. 1b und c SGB V-neu sollten verbindlichere\r\nRangverhältnisse unmittelbar im Gesetzeswortlaut abbilden, um eine\r\neffiziente Steuerung der Hilfesuchenden zu den zuständigen Leistungs-\r\nerbringern der unterschiedlichen Versorgungsebenen u. a. im Rahmen der\r\nnotdienstlichen Akutversorgung zu gewährleisten. Unklar bleibt weiterhin eine\r\neffiziente Lenkung der Hilfesuchenden zu den Leistungserbringern der\r\nverschiedenen Versorgungsebenen. Größtenteils ergibt sich lediglich aus der\r\nGesetzesbegründung – und dort auch nur ansatzweise, verstreut und\r\nlückenhaft – ein „Rangverhältnis“, welches zur Klarstellung und aus\r\n5\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nTransparenzgründen unmittelbar und an einer Stelle im Gesetzeswortlaut\r\numfassend dargestellt werden sollte.\r\n7 § 76 Folgeänderung zu § 75 SGB V\r\n8 § 87 Auftrag an erweiterten Bewertungsausschuss:\r\nEBM für komplexe Fälle in INZ\r\nIn Bezug auf § 87 Abs. 2a S. 21 SGB V-neu wird gefordert, dass der\r\n(ergänzte) Bewertungsausschuss neue und/oder angepasste Leistungs- und\r\nGebührenpositionen im EBM für alle in Betracht kommenden Leistungen im\r\nRahmen der notdienstlichen Akutversorgung beschließt, wie z. B.\r\n• zur Vergütung der strukturierten ambulanten Ersteinschätzung\r\n• zur telemedizinischen ärztlichen Beratung\r\n• zur aufsuchenden Versorgung\r\n• zur ärztlichen Einbeziehung in Fällen, in denen das nicht-\r\närztliche medizinische Personal zu einer abschließenden\r\nErsteinschätzung nicht in der Lage ist, sowie\r\n• zur Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung.\r\nZudem müssen die im geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu\r\nNotfallpauschalen weiterentwickelt werden.\r\nVertragsärztinnen/Vertragsärzte werden aufgrund des erweiterten\r\nSicherstellungsauftrages auch in einem erweiterten Leistungsumfang tätig,\r\nder angemessen vergütet werden muss, um die Attraktivität dieses\r\nbesonderen Versorgungsbereiches (außerhalb der Praxen + regelhaft\r\naußerhalb der üblichen Arbeitszeiten) zu gewährleisten und ausreichend\r\nPersonalressourcen zu generieren.\r\n9 § 87a Folgeänderung zu § 75 SGB V\r\n10 § 90 Standortbestimmung für INZ durch erweiterten\r\nLandesausschuss\r\n11 § 90a Ergänzung Vertreter des Rettungsdienstes in\r\ngemeinsamen Landesgremien nach § 90a\r\n6\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\n12 § 92 Klarstellung, dass Richtlinie des G-BA nicht den\r\nNotfalltransport umfasst\r\n13 § 105 Finanzierung der notdienstlichen Strukturen der\r\nKVen durch gemeinsam von KV und\r\nKrankenkassen zusätzlich zur Verfügung\r\ngestellten Betrag, Beitrag der PKV i.H.v. 7 %\r\nHälftige Finanzierung\r\nDie geplante Regelung in § 105 Abs. 1b S.1 SGB V-neu zur hälftigen\r\nFinanzierung der Strukturen des Notdienstes durch die KVen wird abgelehnt.\r\nWährend die hälftige Finanzierung der Fördermittel für den bisherigen\r\nStrukturfonds im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nachvollziehbar ist,\r\nhandelt es sich bei den neu zu schaffenden Strukturen des Notdienstes um\r\nneue zusätzliche Strukturen für den Zugang zur Akutversorgung, deren\r\nFinanzierung selbstverständlich vollständig aus Mitteln der gesetzlichen\r\nKrankenkassen zu erfolgen hat.\r\nVertragsärztinnen/Vertragsärzte finanzieren die Erweiterung ungerecht-\r\nfertigterweise größtenteils mit (z. B. durch erhöhte Beitragszahlungen,\r\neinbehaltene Strukturpauschalen und Sicherstellungsumlagen der KVen).\r\nLaut Referentenentwurf werden bundesweit jährlich rund 140 Millionen Euro\r\nvon vornherein nicht zur Vergütung der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zur\r\nVerfügung stehen bzw. werden diesen über die Verwaltungskostenumlage\r\nentzogen. Zudem werden die Notaufnahmen der Krankenhäuser sowie der\r\nRettungsdienst zulasten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der\r\nambulanten Regelversorgung entlastet.\r\nUmfassende, adäquate Vergütung\r\nUnter Berücksichtigung des § 105 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu muss\r\ngewährleistet werden, dass eine umfassende und adäquate Vergütung der\r\nLeistungen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung unmittelbar\r\nsichergestellt wird. Nach der bereits heute schon bestehenden Regelung in\r\n§ 87b Abs. 1 S. 3 HS. 1 SGB V erfolgt die Vergütung der Leistungen\r\n„im Notfall und im Notdienst“ aus einem vor der Trennung für die\r\nVersorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe,\r\ndass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab „keine Maßnahmen zur\r\nBegrenzung oder Minderung des Honorars“ angewandt werden dürfen.\r\n7\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n14 § 115e 15 § 116b 16 § 120 17 § 123 Stichwort Stellungnahme\r\nEine im Referentenentwurf vorgesehene „Minderung“ nach § 105 Abs. 1b\r\nS. 7 SGB V-neu ist nicht sachgerecht, da diese Mittel nicht für die\r\nFinanzierung der Strukturen im Notdienst bestimmt sind, sondern für die\r\nVergütung der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte. Soweit Mittel im sog.\r\nGrundbetrag Bereitschaftsdienst und Notfall nicht verbraucht werden, ist das\r\nmit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass eine Verlagerung\r\nvon Leistungen aus dem Notdienst/Notfall in die Regelversorgung erfolgt ist.\r\nEine solche Verlagerung muss zwingend zur Folge haben, dass die\r\nFinanzmittel in die Grundbeträge der Regelversorgung (u. a. der\r\nHausärztinnen/Hausärzte) übertragen werden. Dies gilt umso mehr da die\r\nverbleibenden Grundbeträge für jene Leistungen, die nicht von der\r\nEntbudgetierung betroffen sind, in vielen KV-Regionen ohnehin deutlich\r\nunterfinanziert sind.\r\nZudem ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich, dass der\r\n(ergänzte) Bewertungsausschuss neue und/oder angepasste Leistungs- und\r\nGebührenpositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für alle in\r\nBetracht kommenden Leistungen im Rahmen der notdienstlichen\r\nAkutversorgung beschließt (siehe unsere Ausführungen zu § 87 SGB V).\r\nFolgeänderung zu §§ 30, 60 SGB V\r\nFolgeänderung zu § 90 SGB V\r\n• Klarstellung zur Vergütung in den\r\nNotdienst einbezogener Ärzte aus\r\nGesamtvergütung\r\n• Aufhebung des Auftrags an G-BA zum\r\nErlass einer Ersteinschätzungsrichtlinie\r\n(Folgeänderung zu § 123c)\r\nIntegrierte Notfallzentren (INZ)\r\n• Zusammensetzung und grundsätzliche\r\nFunktion\r\nDie Neuregelungen zu den sektorenübergreifenden Integrierten\r\nNotfallzentren (INZ) nach § 123 SGB V-neu werden weiterhin grundsätzlich\r\nbegrüßt, sollten aber teilweise konkretisiert werden.\r\n8\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\n• Notaufnahme, Notdienstpraxis,\r\nErsteinschätzungsstelle - optional\r\nKooperationspraxis / statt\r\nNotdienstpraxis MVZ oder\r\nVertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe\r\n• Ersteinschätzung und Steuerung\r\ninnerhalb des INZ, gegenseitige\r\nDatenübermittlung\r\n• Versorgungsvertrag mit Apotheken\r\n• Telemedizinische Anbindung an\r\nFachärzte für Kinder- und\r\nJugendmedizin sowie für Psychiatrie und\r\nPsychotherapie\r\n• Berichtspflicht der Kassenärztlichen\r\nBundesvereinigung (KBV) zur\r\nEntwicklung von INZ\r\nVerhältnis der verschiedenen Trägerschaften\r\nIm Gesetzeswortlaut sollte das Verhältnis der verschiedenen,\r\nsektorenübergreifenden Trägerschaften innerhalb des INZ konkretisiert\r\nwerden. Dieses wird in der Gesetzesbegründung nur sehr knapp dargestellt,\r\nindem lediglich auf den „kooperativen Charakter“ eines INZ hingewiesen und\r\nkurz erwähnt wird, dass die Notaufnahme und Ersteinschätzungsstelle\r\ngrundsätzlich in der Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses bzw. die\r\nNotdienstpraxis in der Trägerschaft der jeweiligen KV verbleiben. Dies ist\r\nklärungsbedürftig, weil künftig ein großer Einsatzbereich des Krankenhauses\r\n(bzw. Teile des vom Krankenhaus geleiteten INZ) systematisch eher dem\r\n„vertragsärztlichen Leistungserbringer der ambulanten Regelversorgung“\r\nzugeordnet werden wird. Denn prioritär soll die KV-Notdienstpraxis im\r\nRahmen der notdienstlichen Akutversorgung zum Einsatz kommen. Insofern\r\nwäre auch zu prüfen, ob die Zuordnung des gemeinsamen Tresens in die\r\nOrganisationhoheit des Krankenhauses strukturell der richtige Weg ist, oder\r\nob dies nicht besser dem ambulanten Bereich (KV) zugeordnet werden sollte.\r\nSteuerung in das INZ\r\nAus Sicht des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes ist die direkte\r\nInanspruchnahme von INZ-Strukturen durch Patientinnen und Patienten klar\r\nabzulehnen. Regelhaft sollte dem Besuch eines INZ vielmehr eine\r\ntelefonische oder digitale verpflichtende Ersteinschätzung vorausgehen, die\r\nPatientinnen und Patienten ausschließlich in den dafür erforderlichen Fällen\r\nin die INZ leitet (verbindliches Ticket-System). Nur so kann sichergestellt\r\nwerden, dass INZ-Strukturen auch vonseiten der Patientinnen und Patienten\r\nrational in Anspruch genommen werden bzw. dass die Mehrzahl der Anfragen\r\ndirekt in die reguläre ambulante Versorgung gesteuert werden kann.\r\nAngeregt wird überdies eine Klarstellung, zumindest in der\r\nGesetzesbegründung, wonach aus Gründen der Patientensicherheit nach\r\neiner bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des\r\nINZ heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu\r\nvergütenden tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin/einen Arzt\r\nentweder in der Notdienstpraxis oder Notaufnahme möglich sein soll\r\n9\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n§ 123a Stichwort Stellungnahme\r\n(Ausnahme: Weiterleitungsmöglichkeit in eine Kooperationspraxis). Diese\r\nAusführungen widersprechen insb. § 75 Abs. 1b S. 7 SGB V-neu, wonach die\r\nErsteinschätzung auch im Wege der Delegation durch nichtärztliches\r\nPersonal erbracht werden kann. Gerade die Möglichkeit, offensichtliche\r\nBagatellerkrankungen ohne Arztkontakt durch entsprechend qualifiziertes\r\nPersonal direkt in die ambulante Versorgung zu vermitteln, ist\r\nKernvoraussetzung für eine effiziente Notfall- und Akutversorgung in den INZ.\r\nEinrichtung von INZ\r\n• Standortbestimmung nach gesetzlichen\r\nKriterien\r\n• Kooperationsvereinbarung, gesetzliche\r\nVorgabe von Mindestöffnungszeiten der\r\nNotdienstpraxis, Schiedsregelungen bei\r\nNichtzustandekommen\r\n• Rahmenvereinbarungen zur\r\nZusammenarbeit in INZ durch KBV, DKG\r\nund GKV-SV\r\nDie Neuregelungen zur Einrichtung von INZ sind grundsätzlich positiv zu\r\nbewerten, sollten aber teilweise noch konkretisiert oder nachgeschärft\r\nwerden.\r\nRegelungskatalog\r\nIn Bezug auf den nicht abschließenden Regelungskatalog in § 123a Abs. 2\r\nSGB V-neu ist vor allem kritisch anzumerken, dass diese zentralen Fragen,\r\nwie z. B. Haftungsfragen, den Status oder die konkrete Einbindung der\r\nNotdienstpraxen und Kooperationspraxen noch gar nicht beinhaltet und\r\ndiesbezüglich ggf. separate Anstellungs-, Kooperations- und/oder\r\nMietverträge verhandelt und umgesetzt werden müssen.\r\nDarüber hinaus ist die Neuregelung in § 123a Abs. 2 S. 5 SGB V-neu – wie\r\nbereits zu § 75 Abs. 1b SGB V-neu ausgeführt – entsprechend anzupassen,\r\nda nicht nachvollziehbar ist, warum Notdienstpraxen zukünftig auch teilweise\r\nzu den normalen Praxisöffnungszeiten standardmäßig zu öffnen sind.\r\nInteroperable Schnittstelle\r\nIn Bezug auf § 123a Abs. 2 S. 8 SGB V-neu zur interoperablen Schnittstelle\r\nwird gefordert, dass eine HZV-Schnittstelle aufgenommen wird, um einen\r\neffektiven Informationsaustausch und eine reibungslose, digitale\r\nFallübergabe an die HZV-Praxis zu gewährleisten.\r\nBeteiligung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes\r\nDes Weiteren ist in Bezug auf § 123a Abs. 4 S. 1 SGB V-neu zu der\r\nRahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in INZ zu fordern, dass der\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband – insbesondere wegen § 123a Abs. 4\r\nS. 1 Nr. 5 SGB V-neu – beteiligt wird. Da die Rahmenvereinbarung\r\n10\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n§ 123b § 123c Stichwort Integrierte Notfallzentren für Kinder und\r\nJugendliche (KINZ), Sonderregelungen für\r\nStandortbestimmung\r\nErsteinschätzung\r\n• Vergütung ambulanter Behandlung für\r\nKrankenhäuser ohne INZ nur noch nach\r\nErsteinschätzung, die die\r\nUnzumutbarkeit einer Verweisung an INZ\r\nfestgestellt hat\r\n• Richtlinie des G-BA zu Vorgaben für\r\nstandardisierte digitale Ersteinschätzung\r\n• Richtlinie regelt auch\r\nMindestausstattungsanforderungen für\r\nNotdienstpraxen\r\n• Berichtspflicht G-BA zu Auswirkungen\r\nder Ersteinschätzung\r\n• EBM für Ersteinschätzung\r\nStellungnahme\r\ninsbesondere auch die Übergabe zwischen Notdienstpraxen und der\r\nFolgeversorgung vorsieht und davon ausgegangen wird, dass die\r\nFolgeversorgung in der überwiegenden Zahl der Fälle in hausärztlichen\r\nPraxen – in vielen Fällen ggf. im Rahmen der HZV – erfolgen wird, halten wir\r\nes für notwendig, bei dieser Rahmenvereinbarung die Spitzenorganisation für\r\ndie Verträge zur HZV (den Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V.) bei\r\nden Verhandlungen zu beteiligen.\r\n§ 123c SGB V-neu zur Ersteinschätzung beim selbständigen Aufsuchen\r\neines Krankenhauses (ohne INZ) durch Hilfesuchende bei Notfällen nach\r\n§ 76 Abs. 1 S. 2 SGB V wirft aus hausärztlicher und versorgungspraktischer\r\nSicht rechtliche und strukturelle Bedenken auf und ist anpassungsbedürftig.\r\nEindeutige Definitionen/Begrifflichkeiten\r\nNotwendig sind eindeutige Definitionen der Begrifflichkeiten (u. a. des\r\nNotfalls nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB); diesbezüglich verweisen wir auf unsere\r\nAusführungen zu § 75 SGB V-neu.\r\nKopplung\r\nDie vorgesehene Kopplung der Vergütung ambulanter Notfallleistungen an\r\ndie vorherige Durchführung einer qualifizierten digitalen Ersteinschätzung\r\n(§ 123c Abs. 1, 3 SGB V-neu) führt zu einer unklaren sowie risikobehafteten\r\nRechtslage und stellt die Grundkonzeption der gesamten Notfallreform\r\nfundamental infrage. Sie sollte deshalb entsprechend angepasst werden.\r\nDie Vergütung auch von Krankenhäusern ohne INZ ist künftig davon\r\nabhängig, dass die Ersteinschätzung eine „Unzumutbarkeit“ der Verweisung\r\nan ein INZ feststellt. Dies stellt zum einen eine Vergütungsbegrenzung über\r\nein vorgelagertes digitales Verfahren dar. Eine solche Konstruktion greift in\r\ndie ärztliche Therapiehoheit ein und verschiebt die Verantwortung von der\r\nmedizinischen Entscheidung auf ein technisches Instrument. Zum anderen\r\nsteht zu befürchten, dass die Behandlung an einem Krankenhausstandort\r\n11\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\nohne INZ an diesem Standort verbleiben wird, weil eine Weiterleitung als\r\n„unzumutbar“ festgestellt wurde. Damit ginge aber der gewünschte\r\nSteuerungsmechanismus im Rahmen der Notfallreform, nämlich die\r\nVorauswahl und Steuerung von Not- und Akutfällen über die 116 117 bzw.\r\ndie 112 sowie deren ggf. erforderliche Versorgung in entsprechend personell,\r\nräumlich und technisch qualifizierten INZ völlig verloren. Aus Sicht der\r\nPatientinnen und Patienten würde es dann keinen Unterschied machen, ob\r\ndas aufgesuchte Krankenhaus über ein INZ verfügt oder nicht.\r\nVerbindliche digitale Ersteinschätzung\r\nDer G-BA soll ferner ein verbindliches digitales Ersteinschätzungsinstrument\r\ndefinieren, das u. a. über die Versorgungsebene entscheidet (§ 123c Abs. 2).\r\nDamit wird ein zentrales Element der Versorgungssteuerung in ein digitales\r\nSystem ausgelagert – mit unmittelbaren Rechtsfolgen für Vergütung und\r\nZuständigkeit. Ein solcher Eingriff ist angesichts der Heterogenität\r\nhausärztlicher Versorgungssituationen komplex. Zu fordern ist, dass\r\nder Hausärztinnen- und Hausärzteverband hierbei ins Einvernehmen\r\n– zumindest aber ins Benehmen – zu setzen ist, um hausärztliche Interessen\r\nund Expertise angemessen einbringen zu können sowie der hausärztlichen\r\nSteuerungsfunktion innerhalb der Primärversorgung auch an dieser Stelle\r\nausreichend Rechnung zu tragen (siehe auch unsere Ausführungen zu § 75\r\nSGB V-neu).\r\n18 § 133 Versorgung mit Leistungen der medizinischen\r\nNotfallrettung\r\n• Nur nach Landesrecht vorgesehene oder\r\nbeauftragte Leistungserbringer\r\n• Vergütungsverträge für Leistungen nach\r\nSGB V erforderlich\r\n• Transparenzpflicht bezüglich\r\nKalkulationen\r\n12\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n§ 133a § 133b Stichwort • Berücksichtigung der\r\nRahmenempfehlungen nach § 133b Abs.\r\n1 SGB V\r\n• Schiedseinrichtung bei\r\nNichtzustandekommen\r\n• Entsprechende Geltung für\r\nKrankentransporte\r\n• Übergangsregelung\r\nGesundheitsleitsystem\r\n• Kooperationsvereinbarung zwischen\r\nRettungsleitstelle 112 und Akutleitstelle\r\n116117 auf Antrag der Rettungsleitstelle\r\n• Verbindliche Absprache, wer welche\r\nFälle übernimmt, und Abstimmung der\r\nAbfragesysteme\r\n• Medienbruchfreie Übergabe von Fällen\r\nund Daten\r\n• Schnittstelle durch KBV zur Verfügung\r\nzu stellen\r\n• Gemeinsames Qualitätsmanagement der\r\nKooperationspartner\r\n• Vermittlung von Krankentransporten und\r\nmedizinischen komplementären Diensten\r\nsowie sonstigen komplementären\r\nDiensten für vulnerable Gruppe oder\r\nkrisenhafte Situationen\r\n• Bericht KBV zu Entwicklung der\r\nGesundheitsleitsysteme\r\nRahmenempfehlungen zur medizinischen\r\nNotfallrettung\r\nStellungnahme\r\nDie Neuregelung zu dem Gesundheitsleitsystem ist grundsätzlich zu\r\nbegrüßen.\r\nAuf Antrag\r\nZu hinterfragen ist, warum lediglich „auf Antrag“ eines Trägers einer\r\nRettungsleitstelle die zuständige KV zur Kooperation nach § 133a Abs. 1 S. 1\r\nverpflichtet ist. Sinnvoller wäre vielmehr eine einheitliche, verbindliche und\r\nflächendeckende Kooperation zwischen Rettungsleitstellen und\r\nAkutleitstellen nach einheitlichen Standards, von denen ggf. aufgrund von\r\nregionalen Besonderheiten in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.\r\nInteroperable Schnittstelle\r\nIn Bezug auf § 133a Abs. 2 S. 8 SGB V-neu zur interoperablen Schnittstelle\r\nist zu fordern, dass eine HZV-Schnittstelle aufgenommen wird, um einen\r\nschnellen, unmittelbaren, medienbruchfreien und effektiven\r\nInformationsaustausch, ggf. eine vertiefte Abfrage, reibungslose\r\nFallübergabe oder Rücküberweisung an die HZV-Praxis zu gewährleisten.\r\n13\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStellungnahme\r\n• Gremium bei GKV-SV, paritätisches\r\nStimmgewicht zwischen GKV-SV und\r\nLändervertretern, nicht stimmberechtigte\r\nVertreter von Spitzenverbänden der\r\nLeistungserbringer und Fachverbänden\r\nund Fachgesellschaften sowie BMG\r\n• Fachliche Rahmenempfehlungen zur\r\nmedizinischen Notfallrettung; bei\r\nNichtzustandekommen Ersatzvornahme\r\nBMG\r\n• Empfehlungen zur Übermittlung der\r\nDaten der Leistungserbringer zur\r\nQualitätssicherung, Rechtsverordnung\r\ndurch BMG\r\n• Spezifikationen für eine strukturierte,\r\neinheitliche und digitale Dokumentation\r\nund Kommunikation unter Beteiligung\r\nvon KBV, DKG und KIG,\r\nRechtsverordnung durch BMG\r\n§ 133c Stichwort Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und\r\nAkutversorgung\r\n• Verpflichtende digitale\r\nNotfalldokumentation für alle Beteiligten\r\nder Notfall- und Akutversorgung\r\n• Verpflichtende Nutzung eines\r\nVersorgungskapazitätennachweises für\r\nKrankenhäuser und Leistungserbringer\r\nder medizinischen Notfallrettung\r\n• Anforderungen an auf digitalen\r\nAnwendungen basierende\r\nErsthelferalarmierungssysteme\r\nIn Bezug auf § 133c Abs. 1 SGB V-neu zur digitalen Kooperation im Rahmen\r\nder Notfall- und Akutversorgung ist es unerlässlich, eine HZV-Schnittstelle\r\naufzunehmen, um einen effektiven Informationsaustausch und eine\r\nreibungslose, digitale Fallübergabe an die HZV-Praxis zu gewährleisten. Nur\r\nso kann das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, dass alle\r\nVersorgungsstrukturen, die bei (vermeintlichen) Notfällen tätig werden, Daten\r\ntechnisch so austauschen können, dass sie in dem jeweiligen\r\nEmpfängersystem sofort nutzbar sind.\r\nVor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Gesetzesbegründung\r\nzu § 133c Abs. 1 auch nicht nachvollziehbar und zu streichen, dass die\r\nVorschrift keine Anwendung auf die Versorgung von Patientinnen/Patienten\r\naußerhalb der Notdienststrukturen nach § 75 Abs. 1b S. 5, zum Beispiel durch\r\n14\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n§ 133d § 133e § 133f Stichwort Stellungnahme\r\nzugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene\r\nVertragsärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen MVZ finden soll.\r\nDatenübermittlung zur Qualitätssicherung durch\r\nalle Leistungserbringer der medizinischen\r\nNotfallrettung, Auswertung und Veröffentlichung\r\nin anonymisierter Form durch Datenstelle beim\r\nGKV-SV\r\nVerpflichtender Anschluss an TI für\r\nLeistungserbringer der medizinischen\r\nNotfallrettung und Finanzierung der\r\nAusstattungs- und Betriebskosten,\r\nFinanzierungsvereinbarung von GKV-SV, PKV-\r\nVerband sowie maßgeblichen Organisationen\r\nder Leistungserbringer auf Bundesebene\r\nFörderung der Digitalisierung der medizinischen\r\nNotfallrettung\r\n• Finanzierung von Investitionen in digitale\r\nInfrastruktur von 2027 bis 2031 aus dem\r\nSondervermögen für Infrastruktur und\r\nKlimaneutralität des Bundes\r\n• Abwicklung durch GKV-SV, Richtlinie im\r\nBenehmen mit den Ländern zur\r\nDurchführung des Förderverfahrens und\r\nzur Übermittlung der vorzulegenden\r\nUnterlagen\r\n• Bezeichnete Investitionen können\r\nausschließlich über diesen Weg\r\ngefördert werden\r\n15\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\n§ 133g 19 § 140f 20 § 291b 21 § 294a 22 § 302 23 § 354 24 § 370a 25 § 377 26 § 394 § 75 § 12b § 3 Stichwort Stellungnahme\r\nKoordinierende Leitstelle: Möglichkeit für\r\nLandesbehörden, einer einzelnen Leitstelle\r\nüberregionale Aufgaben zuzuweisen\r\nAntragsrecht Patientenvertretung\r\nFolgeänderung zu § 75 SGB V\r\nMitteilungspflicht zu vorrangigen\r\nSchadensersatzansprüchen auch für\r\nLeistungserbringer der medizinischen\r\nNotfallrettung\r\nAbrechnung der Leistungen der medizinischen\r\nNotfallrettung, Datenübermittlungspflicht\r\nFernzugriff auf ePA durch Leitstellen\r\nRedaktionelle Folgeänderung\r\nRedaktionelle Folgeänderung\r\nErrichtung eines bundesweiten, öffentlich\r\nzugänglichen Katasters automatisierter externer\r\nDefibrillatoren (AED), die für die Benutzung\r\ndurch Laien vorgesehen sind\r\nArt. 2: Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nModifizierte Berichtspflichten der KBV aufgrund\r\nder Einführung der Akutleitstellen\r\nArt. 3: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\nFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\r\nArt. 4: Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung\r\nFolgeänderung zu §§ 123, 123b SGB V\r\n16\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort 1 § 12b Versorgungsvertrag zur Versorgung von\r\nNotdienstpraxen in INZ mit Arzneimitteln\r\nzwischen Apothekeninhaber, KV und beteiligtem\r\nKrankenhaus\r\n2 § 20 Pauschaler Zuschuss für Apotheken mit\r\nVersorgungsvertrag\r\n3 § 25 Ordnungswidrigkeit\r\n1 § 1a Notdienstpraxenversorgende Apotheken\r\n2 § 3 Vorgaben zum Personal auch für\r\nnotdienstpraxenversorgende Apotheken\r\n3 § 4 Erlaubnis zweiter Offizin mit Lagerräumen am\r\nINZ-Standort\r\n4 § 23 Dienstbereitschaft notdienstpraxenversorgender\r\nApotheken\r\nStellungnahme\r\nArt. 5: Änderung des Apothekengesetzes\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum an dieser Stelle komplizierte juristische\r\nKonstrukte und Vereinbarungen geschaffen werden, um die Rechtsfiktion\r\neiner Abgabe von Medikamenten durch eine öffentliche Apotheke zu\r\nerhalten, während gleichzeitig die berufsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten\r\nder Apotheker zulasten anderer Berufsgruppen deutlich erweitert werden.\r\nEinfacher und juristisch sauberer wäre eine Regelung, die es z. B. den\r\nBetreibern von Notdienstpraxen und INZ ermöglicht, eine fest definierte Zahl\r\nan Medikamenten in der Notfall- und Akutversorgung (bspw. festgelegt durch\r\neine Expertengruppe der Selbstverwaltung) direkt abzugeben und hierfür\r\nauch die volle Verantwortung zu übernehmen. Angesichts des\r\nfortschreitenden Rückgangs von Vor-Ort-Apotheken in der Fläche steht zu\r\nbefürchten, dass ansonsten in immer mehr Regionen keine Apotheken als\r\nKooperationspartner zur Verfügung stehen. Die direkte Abgabe von\r\nMedikamenten durch die INZ kann hier eine dringend benötigte Entlastung\r\nfür die verbleibenden Apotheken bieten.\r\nArt. 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung\r\nArt. 7: Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n17\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort 1 § 12 Folgeänderung zu § 394 SGB V und § 17a\r\nMedizinprodukte-Betreiberverordnung\r\n2 § 17a Meldeverpflichtung für Bertreiber von\r\nautomatisierten externen Defibrillatoren (AED)\r\nan das AED-Kataster\r\n1 § 4 Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die\r\nAusfuhr und Einfuhr von Betäubungsmitteln als\r\nRettungsdienstbedarf in angemessenen\r\nMengen\r\n2 § 11 Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf\r\nRegelungen über das Mitführen von\r\nBetäubungsmitteln auf Fahrzeugen des\r\nRettungsdienstes im grenzüberschreitenden\r\nVerkehr\r\n1 § 13 Ausnahme für Durchfuhr einer angemessenen\r\nMenge an Betäubungsmitteln als\r\nRettungsdienstbedarf auf dem Fahrzeug eines\r\nausländischen Rettungsdienstes\r\n2 § 15 Ausnahme von Ein- und Ausfuhrgenehmigung\r\nfür Zubereitungen der in den Anlagen II und III\r\ndes BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahr-\r\nzeug des Rettungsdienstes in angemessener\r\nMenge als Rettungsdienstbedarf\r\nStellungnahme\r\nArt. 8: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\r\nArt. 9: Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung\r\nArt. 10: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n18\r\nNr. im\r\nEntw.\r\nVor-\r\nschrift\r\nStichwort Stellungnahme\r\n§ 19a Gleichmäßige zeitliche Verteilung der offenen\r\nSprechstunden innerhalb der jeweiligen\r\nArztgruppe\r\nDie Neuregelungen in § 19a Ärzte-ZV-neu, wonach die offenen\r\nSprechstunden innerhalb einer Arztgruppe in einem Planungsbereich die\r\nBedürfnisse einer ausreichenden Versorgung in Akutfällen berücksichtigen\r\nsollen, sind abzulehnen. Danach sollen im Bundesmantelvertrag\r\nentsprechende Regelungen zur Umsetzung einer möglichst gleichmäßigen\r\nzeitlichen Verteilung der Sprechstunden getroffen werden.\r\nMit diesen Neuregelungen sind erhebliche Eingriffe in die Freiberuflichkeit\r\nund Organisationshoheit der Ärztinnen/Ärzte verbunden (z. B. veränderte\r\nArbeitszeiten, neue Dienstpläne).\r\nUnklar bleibt auch, wie und mit welchen Mitteln eine diesbezügliche\r\nKoordination durch die KV erfolgen soll. Unbeschadet der Ablehnung der\r\nbeabsichtigten Neuregelungen in § 19a Ärzte-ZV-neu, ist der Vollständigkeit\r\nhalber darauf hinzuweisen, dass sich auch nicht die Notwendigkeit derartiger\r\nRegelungen nachvollziehen ließe, wenn gleichzeitig eine 24/7 tele-\r\nmedizinische und aufsuchende notdienstliche Akutversorgung ohnehin\r\nbereitgestellt werden soll.\r\nArt. 11: Inkrafttreten\r\nGgf.\r\nweitere\r\nAnmerku\r\nngen\r\nPoolärztinnen/-ärzte\r\nDarüber hinaus sollte eine eindeutige Ausnahmeregelung zu der\r\nSozialversicherungspflicht von Poolärztinnen/-ärzten im Zusammenhang mit\r\n§ 75 Abs. 1b S. 11, 12 SGB V-neu erfolgen, dass in Anlehnung an die\r\nAusnahmeregelung des § 23c Abs. 2 SGB IV für die nebenberufliche Tätigkeit\r\nvon Nichtvertragsärztinnen und -ärzten, die freiwillig im Rahmen des\r\nNotdienstes der KVen außerhalb des Rettungsdienstes tätig werden,\r\nebenfalls eine entsprechende Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht\r\nvorgesehen wird.\r\n19"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022170","regulatoryProjectTitle":"Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/c5/686763/Stellungnahme-Gutachten-SG2601280006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur\r\nBeschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer\r\nBerufsqualifikationen in Heilberufen\r\n26.01.2026\r\n1 | 4\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Entwurf verfolgten Ziele zur Beschleunigung und Vereinfachung der\r\nAnerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, um dem\r\nFachkräfteengpass im Gesundheitswesen entgegenzutreten, werden seitens des Hausärztinnen –\r\nund Hausärzteverbands unter Sicherstellung des Patientenschutzes, der bei allen Anpassungen\r\nhöchste Priorität hat, grundsätzlich begrüßt.\r\nPositiv bewertet werden insbesondere der direkte Einstieg in eine Kenntnisprüfung als Regelfall\r\nstatt einer aufwändigen, dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung, die Einführung von\r\nBegriffsbestimmungen in der Bundesärzteordnung (BÄO) zur besseren Gesetzesanwendung, die\r\nEinführung eines rechtssicheren Informationsaustausches zwischen den Bundesländern zur\r\nVermeidung parallel laufender Anerkennungsverfahren und die Neustrukturierung von\r\nUnterrichtungs-, Prüf- sowie Mitteilungspflichten der Bundesländer in der BÄO.\r\nGleichwohl wird kritisch angemerkt und vorangestellt, dass keine zeitgleiche Vorlage des\r\nGesetzentwurfs und der angekündigten Änderungen in der ÄApprO, die aufgrund der erweiterten\r\nRechtsverordnungsermächtigung möglich werden (vgl. § 4 Abs. 5 BÄO-neu), erfolgt ist. Für eine\r\nabschließende und konsistente Stellungnahme wäre dies aber wichtig gewesen, um relevante\r\nPunkte – wie z.B. zur Konkretisierung, Durchführung und zu Inhalten der Kenntnisprüfung (z.B. in\r\nBezug auf erforderliche und vorzulegende Unterlagen) – besser beurteilen zu können.\r\nZudem sollte zum Schutz der Patienten vor der Kenntnisprüfung als „echte Zugangsprüfung“ eine\r\nzumindest schnelle und einfache „Vorprüfung“ im Sinne einer Plausibilitäts-, Referenz- und\r\nEchtzeitprüfung der eingereichten Unterlagen erfolgen, um eine qualitätsgesicherte Prüfung der\r\nBerufsqualifikationen gewährleisten zu können (vgl. § 9b Abs. 2 BÄO-neu).\r\nDarüber hinaus sind mit Blick auf die Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. §\r\n10b BÄO-neu) und die Einführung eines partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der\r\nautomatischen Anerkennung unterliegen, einige Konkretisierungen erforderlich, um\r\nRechtsunsicherheiten – u.a. bezogen auf mögliche berufs-\r\n, zulassungs-\r\n, vertragsarzt-\r\n, haftungs-\r\nund gebührenrechtliche Fragestellungen – zu vermeiden.\r\nIm Einzelnen nehmen wir gerne zu den kritischen Punkten wie folgt Stellung:\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nZu Artikel 1\r\nÄnderung der Bundesärzteordnung\r\n§ 3 Abs. 5 BÄO\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2 | 4\r\nDie „Kann“-Regelung in § 3 Abs. 5 BÄO-neu zum Informationsaustausch zwischen den\r\nBundesländern hinsichtlich anhängiger Anerkennungsverfahren geht nicht weit genug und sollte in\r\neine „Muss“-Regelung umformuliert werden.\r\nZur Vermeidung parallel laufender Verfahren in mehreren Bundesländern fordern wir die\r\nEinführung eines zentralen Informations- und Meldeportals oder eines entsprechenden Registers\r\nsowie einer damit verbundenen Mitteilungspflicht für die zuständigen Landesbehörden.\r\nEine Erweiterung der Informations- und Mitteilungspflichten ist auch in Bezug auf bereits\r\nabgeschlossene Verfahren erforderlich.\r\n§ 9d Abs. 2 i.V.m. 9b Abs. 1 S. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO-neu\r\nDie Neuregelungen in § 9d Abs. 2 i.V.m. § 9b Abs. 1 S. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO-neu, wonach\r\ndie Kenntnisprüfung u.a. mit einer stärkeren sprachlichen Komponente verbunden wird, indem die\r\nAntragstellerin/der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen\r\ndeutschen Sprachkenntnisse verfügen muss, werden positiv bewertet. Diese sind insb. unter\r\nBerücksichtigung von erforderlichen Arzt-Patienten-Gesprächen und Arztbriefen unerlässlich.\r\n§ 10 Abs. 3a Nr. 1 BÄO-neu\r\nDie Neuregelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BÄO-neu zu dem Härtefall, wonach eine unbefristete\r\nErlaubnis zur Berufsausübung eingeführt werden soll, wenn die ärztliche Prüfung endgültig nicht\r\nbestanden wurde, ist unter Berücksichtigung einer qualitätsgesicherten Versorgung und des\r\nGleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich zu deutschen Studierenden, denen die Approbation\r\nnach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfungen versagt bleibt, nicht gerechtfertigt und\r\nzu streichen.\r\n§ 10b BÄO-neu\r\nDie Neuregelungen in § 10b BÄO-neu zur Einführung eines partiellen Berufszugangs auch für\r\nBerufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, erfordern einige Klarstellungen und\r\nKonkretisierungen, um unerwünschte Rechtsunsicherheiten – z.B. bezogen auf mögliche berufs-\r\n,\r\nzulassungs-, vertragsarzt-, haftungs- und gebührenrechtliche Fragestellungen – auszuschließen.\r\nWir fordern, dass zumindest in der Gesetzesbegründung Berufsgruppen in anderen\r\nMitgliedsstaaten zur Klarstellung beispielhaft genannt werden, für die eine entsprechende\r\nRegelung relevant sein könnte. Unklar bleibt bisher, ob darunter z.B. reglementierte Berufsgruppen\r\nwie z.B. Hebammen oder Pflegefachkräfte fallen sollen.\r\nZudem ist unklar, welche Tätigkeit objektiv von anderen Tätigkeiten trennbar ist, die den Beruf der\r\nÄrztin/des Arztes in Deutschland prägen. Diesbezüglich sollten auch Fallbeispiele in der\r\nGesetzesbegründung ergänzt werden.\r\nFerner verlangt Artikel 4f Berufsanerkennungs-Richtlinie einen partiellen Zugang zu einer\r\n„Berufstätigkeit“ und nicht zu einem „Beruf“ (z.B. Ärztin/Arzt). Da es sich bei den Personen mit\r\npartieller Berufsausübungserlaubnis nicht um Ärztinnen/Ärzte handelt, ist eine Regelung in der\r\nBÄO aus systematischen Gründen nicht nachvollziehbar.\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 3 | 4\r\nDarüber hinaus sind in diesem Zusammenhang Delegationsregelungen (vgl. insb. § 28 Abs. 1 SGB\r\nV) zu beachten und eine selbständige Erbringung ärztlicher Leistungen mit einer (nur) partiellen\r\nBerufserlaubnis – zumindest bisher ohne die erforderlichen berufs- und vertragsarztrechtlichen\r\nAnpassungen – nicht erlaubt bzw. mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.\r\nWir fordern zudem, dass zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 10b Abs. 4 BÄO-neu\r\nnachgeschärft wird, was genau mit „gleichen Rechten und Pflichten“ gemeint sein soll. Danach\r\nsollen Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung im Umfang dieser Erlaubnis die\r\ngleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Ärztin“ oder „Arzt“ haben.\r\nWelche Konsequenzen dies – u.a. in berufs-, zulassungs-, vertragsarzt-, haftungs- und\r\ngebührenrechtlicher Hinsicht – haben soll, bleibt völlig unklar. Dabei soll es sich – wie bereits\r\nausgeführt – um Personen handeln, die keine „Ärztinnen/Ärzte“ sind, diesen aber teilweise\r\ngleichgestellt werden. Klärungsbedürftig sind insb. Fragestellungen dahingehend, ob und inwieweit\r\ndie Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte auf Personen mit partieller Berufsausübungserlaubnis\r\nAnwendung finden sollen (u.a. in Bezug auf Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit nach §§\r\n29, 29a (M)BO-Ä), inwieweit Anstellungsgrenzen, Delegationsregelungen in horizontaler und\r\nvertikaler Hinsicht (u.a. in Verbindung mit haftungsrechtlichen Folgen) zu berücksichtigen sind, ob\r\ndiese Personen Arzneimittel verschreiben dürfen und welche Auswirkungen gebührenrechtlich zu\r\nerwarten sind. Auch für Patientinnen und Patienten wird nicht ersichtlich sein, welche\r\nBeschränkungen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung verbunden sind. In diesem\r\nZusammenhang wird Patientinnen und Patienten auch nicht die Verwendung der\r\nBerufsbezeichnung des jeweiligen Herkunftsstaates weiterhelfen.\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: robert.festersen@haev.de\r\n02203 97 788-04\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 4 | 4"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022171","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/63/686765/Stellungnahme-Gutachten-SG2601280007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nStellungnahme\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nStrafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des\r\nGemeinwesens\r\n27.01.2026\r\n1 | 2\r\nDie Kommentierung ist in ihren Ausführungen und Vorschlägen bewusst knappgehalten und\r\nfokussiert sich auf jene Sachverhalte mit besonderer Bedeutung für die Hausärztinnen und\r\nHausärzte. Wir behalten uns vor, zusätzliche Aspekte im Laufe des weiteren Verfahrens\r\neinzubringen oder zu kommentieren.\r\nI. Allgemeines\r\nDie mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des\r\nGemeinwesens, insbesondere den bestehenden Schutzbereich der §§ 113, 114 StGB auf\r\nÄrztinnen/Ärzte und deren Mitarbeitenden mit ordentlichem Strafrahmen auszuweiten und die\r\nbestehende Strafzumessungsnorm (§ 46 StGB) zu ergänzen, werden seitens des Hausärztinnen-\r\nund Hausärzteverbandes wegen der damit verbundenen, wichtigen Signalwirkung ausdrücklich\r\nbegrüßt. Verbale und körperliche Drohungen und Übergriffe gegen Ärztinnen/Ärzte sowie gegen\r\nderen Mitarbeitenden haben erheblich zugenommen (vgl. Befragungsergebnisse Gewalt in Praxen\r\nder KBV vom 13. September 2024,\r\nhttps://www.kbv.de/documents/positionen/agenda/befragung_gewalt_in_praxen_auswertung.pdf ).\r\nIm Einzelnen nehmen wir zu den Punkten wie folgt Stellung:\r\nII. Kommentierung einzelner Regelungen\r\nZu Artikel 1 Nr. 3 § 46 und Nr. 12 § 116 StGB-neu\r\nDie Ergänzung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB-neu, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen\r\nder Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende\r\nTätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, wird zur Klarstellung und Bekräftigung der\r\nbereits jetzt geltenden Rechtslage positiv bewertet. Danach werden zum einen explizit die\r\nverschuldeten bzw. vorhersehbaren Folgen der Tat und zum anderen die Beweggründe und Ziele\r\nder Täterin/des Täters ebenso wie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat\r\naufgewendete Wille bei der Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt.\r\nDie Neuregelungen in § 116 StGB-neu zum Widerstand gegen oder tätlichen Angriff auf weitere\r\nPersonen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, werden ausschließlich\r\nbefürwortet. Dadurch wird insbesondere der Kreis der geschützten Personen (vgl. §§ 113, 114\r\nStGB) um Ärztinnen/Ärzte und deren Mitarbeitende (z. B. Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung,\r\nmedizinische Fachangestellte) erweitert, da auch deren berufliche Tätigkeit vermehrt durch Gewalt\r\noder durch Drohung mit Gewalt behindert wird. Umfasst werden auch die bislang in § 115 Abs. 3\r\nStGB aufgeführten Hilfeleistenden eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme, so dass\r\ndiese nicht mehr gesondert aufgeführt werden müssen. Zudem werden die vorgesehenen\r\nStrafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu\r\nfünf Jahren) als angemessen bewertet (vgl. § 116 Abs. 1, 2 StGB-neu).\r\nIhre Ansprechpartner\r\nBundesvorsitzende: markus.beier@haev.de, nicola.buhlinger-goepfarth@haev.de\r\n030 88 71 43 73-30\r\nHauptgeschäftsführer und Justiziar: joachim.schuetz@haev.de\r\n02203 97 788-03\r\nGeschäftsführer: sebastian.john@haev.de\r\n030 88 71 43 73-34\r\nHausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.\r\nEdmund-Rumpler-Straße 2 ∙ 51149 Köln\r\nwww.haev.de\r\nStellungnahme Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. 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