{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:22:58.333+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002554","registerEntryDetails":{"registerEntryId":65107,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002554/65107","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/cd/613471/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002554-2025-09-11_09-10-21.pdf","validFromDate":"2025-09-11T09:10:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-05T14:19:19.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-23T16:40:23.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-25T16:05:27.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-02T09:38:10.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-11T09:10:21.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":65107,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/65107","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-11T09:10:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-05T14:19:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65012,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/65012","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-09T10:55:14.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-11T09:10:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59818,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/59818","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T12:29:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-09T10:55:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51025,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/51025","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T16:40:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T12:29:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47087,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/47087","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-26T13:34:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-23T16:40:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45170,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002554/45170","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-25T16:05:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-26T13:34:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Berufsverband der Frauenärzte e.V. ","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+498924444660","emails":[{"email":"bvf@bvf.de"}],"websites":[{"website":"www.bvf.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Arnulfstraße","streetNumber":"58","zipCode":"80335","city":"München","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Haist","firstName":"Markus","function":"2. Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Thieme","firstName":"Frank","function":"Beisitzer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Frenzel","firstName":"Jochen","function":"Beisitzer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Doubek","firstName":"Klaus","function":"1. Vorsitzender und Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hösemann","firstName":"Cornelia","function":"3. Vorsitzende und Schatzmeisterin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Englisch","firstName":"Rolf","function":"Beisitzer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Haist","firstName":"Markus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Thieme","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Frenzel","firstName":"Jochen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Doubek","firstName":"Klaus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hösemann","firstName":"Cornelia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Englisch","firstName":"Rolf","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeAfter":"M.A.","lastName":"Kunze-Wachsmuth","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Halstrick","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Gaase","firstName":"Rüdiger","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Motamedi","firstName":"André","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bankamp","firstName":"Bernd","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Schwarzer","firstName":"Kerstin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Häusler","firstName":"Richard","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hesse","firstName":"Martin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Albring","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Med.","lastName":"Freitag","firstName":"Ulrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Mattern","firstName":"Nicole","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Med.","lastName":"Welz","firstName":"Kathrin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hanß","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bechert","firstName":"Susanne","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":14740,"organizations":0,"totalCount":14740,"dateCount":"2024-12-31"},"membershipsPresent":true,"membershipsCount":3,"memberships":[{"membership":"Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFA)"},{"membership":"European Board and College of Obstetrics and Gynaecology (EBCOG)"},{"membership":"Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS)"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PROFESSION_ASSOC","de":"Berufsverband","en":"Professional association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}],"activityDescription":"Der Berufsverbands der Frauenärzte e.V. ist  ein Zusammenschluss von Frauenärztinnen und Frauenärzten. Die Aufgabe des Verbands ist die Wahrnehmung und Vertretung der besonderen Interessen der Frauenärzte bei Behörden, ärztlichen und sonstigen Organisationen, insbesondere bei Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen und in der Öffentlichkeit.\r\n\r\nHierzu verfasst der BVF (auf Anfrage) Stellungnahmen zu medizinischen Themenkomplexen aus dem Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe und der Frauengesundheit (vgl. Beteiligungsverfahren). In diesen Bereichen werden Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen und Kongresse für Frauenärztinnen und Frauenärzte organisiert, zu denen teilweise für den berufspolitischen Dialog regionale Vertreter eingeladen werden."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.44},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":70001,"to":80000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":3300001,"to":3310000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/bf/613470/GuV-Bilanz-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":12,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007552","title":"Entbudgetierung aller vertragsärztlichen Leistungen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vollständige Vergütung aller ordnungsgemäß erbrachten vertragsärztlichen Leistungen (ohne Budgets, Quoten oder andere mengenbeschränkende Maßnahmen)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007553","title":"Erhalt der fachärztlichen Versorgungsebenen und Direktzugang zur frauenärztlichen Versorgung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhalt der fachärztlichenen Versorgungsebenen und Direktzugang zur frauenärztlichen Versorgung ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007554","title":"Weiterentwicklung der Notfallversorgung mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Notfallversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die jeweilige KV sollte künftig für die Führung der zentralen Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“) zuständig sein.\r\n\r\nDer Leistungsanspruch von Patienten/-innen ist dahingehend einzuschränken, dass ein Ausweichen auf einen Krankenhaus-Standort, an dem kein „gemeinsamer Tresen“ in einem INZ/KINZ vorhanden ist, dann nicht möglich ist, wenn an Standorten von Krankenhäusern mit einem INZ/KINZ nur eine Überweisung am „gemeinsamen Tresen“ in die ambulante Versorgungsebene ausgestellt wurde.\r\n\r\nZur Finanzierbarkeit  der Patientensteuerung soll zunächst eine KI-gestützte Steuerung & nachgelagert eine telefonische Kontaktaufnahme mit der TSS erfolgen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007555","title":"Modernisierung der ärztlichen Ausbildung (Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung ","customDate":"2023-06-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Modernisierung der ärztlichen Ausbildung orientiert an den technischen & medizinischen Entwicklungen & Bedarfen; Ausrichtung der ÄApprO auf Digitalisierung, Ambulantisierung, Spezialisierung, Individualisierung & berufsübergreifende Kooperation \r\n\r\nErhalt, der in §27 Abs. 4 ÄApprO 2002 vorgesehenen Blockpraktika in der Kinder- & Jugendmedizin & in der Frauenheilkunde & Geburtshilfe","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Approbationsordnung für Ärzte","shortTitle":"ÄApprO 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007556","title":"Erhalt eines dualen Krankenversicherungssystems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhalt des dualen Versicherungssystems aus GKV & PKV; keine gesetzliche Einheitskrankenversicherung („Bürgerversicherung“)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007557","title":"Vollständige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung in Klinik und Praxis","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Befürwortung einer angemessenen, Versorgungsbereich unabhängigen Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Gebührenordnung für Ärzte","shortTitle":"GOÄ 1982","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007558","title":"Weiterentwicklung der ambulanten Bedarfs- und stationären Krankenhausplanung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Gestaltung intersektioneller Versorgungsstruktur und Förderung.\r\n\r\nSchaffung und Förderung einer am medizinischen Bedarf orientierte Gesundheitsversorgungstruktur","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007559","title":"Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, Praxisvertretung etc. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und in der Praxisvertretung insbesondere, wenn diese als Nebentätigkeit ausgeübt wird\r\n\r\nSicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durch Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007560","title":"Novellierung der ärztlichen Gebührenordnung für Ärzte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung der Abbildung des ärztlichen Leistungsgeschehens in einer modernen, innovationsorientierten ärztlichen Gebührenordnung.\r\n\r\nBetriebswirtschaftlich angemessene, die ärztliche Freiberuflichkeit sichernde Vergütung, mindestens durch Anpassung der Gebührenhöhen an die vollzogene Inflationsentwicklung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenordnung für Ärzte","shortTitle":"GOÄ 1982","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007561","title":"Ablehnung der Beteiligung der Hebammenverbände im Verfahren für Richtlinie ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung des beabsichtigten solitären Mitberatungsrechts der Hebammenverbände im G-BA in der Mutterschaftsrichtlinie.\r\n\r\nEinräumung eines Stellungnahmerechts für alle maßgeblichen (ärztlichen wie nichtärztlichen) Berufsverbände sowie wissenschaftlichen Fachgesellschaften und die Einbeziehung der Stellungnahme in die Entscheidung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007562","title":"Entlassung aus der Verschreibungspflicht von Verhütungspräparaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der Verschreibungspflicht von Verhütungsmittel.\r\nDer Verordnung eines Kontrazeptivums sollte grundsätzlich eine sorgfältige fachärztliche Anamneseerhebung mit möglicher Interaktion vorausgehen, z.B. um Kontraindikationen und sonstige Risiken ausschließen zu können. Im Rahmen der Anamnese findet ggf. wenn notwendig auch eine gynäkologische Untersuchung statt, die nur durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007563","title":"Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printingNumber":"20/10861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes/308701","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schwangerschaftsabbrüche müssen medizinisch sicher durch Frauenärzte/-innen vorgenommen und das medizinische Personal in den Einrichtungen vor Übergriffen geschützt werden,\r\nRahmenbedingungen zur Vermeidung von ungewollten Schwangerschaften verbessern; Statistiken zum Schwangerschaftsabbruch an dem tatsächlichen Informationsbedarf anpassen; Zugang zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch verbessern; Beratungspflicht bei ungewollten Schwangerschaften erhalten & evaluieren; Beratung für Abbrüche nach Beratungsregelung niederschwellig gestalten; Besondere Problematiken in Bezug auf die Durchführung später Schwangerschaftsabbrüche klarstellen & verbessern; Entkriminalisierung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007561","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der Beteiligung der Hebammenverbände im Verfahren für Richtlinie ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/59/319482/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260129.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Berufsverband der Frauenärzte e.V. vom 18. April 2024\r\n\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungstärkungsgesetz – GVSG)\r\nvom 08. April 2024\r\n\r\nVorbemerkung:\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf wird vom BMG unter anderem die Weiterentwicklung des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beabsichtigt durch eine noch besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen. Der BVF begrüßt grundsätzlich eine Weiterentwicklung des GBA in diesem Sinne, dabei darf jedoch nicht von falschen Sachverhalten und Regelungsinhalten ausgegangen werden.\r\n\r\n1. Maßnahmen des Gesetzes im Einzelnen\r\nArtikel 1\r\nNummer 12 (§ 92 Abs. 1b wird neu gefasst)\r\n§ 92 wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:\r\n(1b) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Verzichtet ein Verband auf die in Satz 1 genannte Beteiligung an der Beratung, so ist ihm vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist zudem den  einschlägigen  wissenschaftlichen  Fachgesellschaften  Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben. Die\tStellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\r\n\r\nMit der Neufassung des § 92 Abs. 1b wird den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene nach § 134 Abs. 1, Satz 1 ein Beteiligungsrecht bei den Mutterschaftsrichtlinien des GBA eingeräumt.\r\n\r\nDie Einräumung des Rechts auf Mitberatung in den Gremien des GBA für die Berufsverbände der Hebammen und den Verbänden von Hebammen geleiteten Einrichtungen wird damit begründet, dass „die Mutterschaftsrichtlinie Vorgaben zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Hebammen und Regelungen zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche enthalten“ würden. Dies soll laut Gesetzesbegründung eine Mitberatung der betreffenden Hebammenverbände rechtfertigen.\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung geht jedoch von falschen Voraussetzungen aus.\r\nDie Mutterschaftsrichtlinie regelt an keiner Stelle die Zusammenarbeit zwischen Frauenärztinnen/Frauenärzten und Hebammen, da sie ausschließlich die ärztliche Schwangerenvorsorge regeln.\r\n\r\nDiesbezüglich erfolgte bereits durch Beschluss des GBA vom 16.02.2023 eine klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang, der am 13.05.2023 in Kraft getreten ist.\r\nGegenstand der klarstellenden Anpassung des Beschlusses vom 16.02.2023, sind folgende Änderungen:\r\n1.\tIn der Präambel der Mutterschaftsrichtlinie wird ausdrücklich auf folgendes hingewiesen: „Die Hebammenhilfe nach § 24 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie“.\r\n2.\tDie bisher in Abschnitt A Nr. 7 (Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft) enthaltenen Formulierungen in den Mutterschaftsrichtlinie zur Delegation ärztlicher Leistungen wurden vollständig und ersatzlos gestrichen. Die Mutterschaftsrichtlinie enthält in der gültigen Fassung daher, anders als in der Gesetzesbegründung dargelegt, an keiner Stelle Regelungen zur Zusammenarbeit der Leistungserbringergruppen oder Regelungen zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche. Dies ist auch nicht Regelungsgegenstand und Aufgabe der Richtlinien des GBA nach § 92 SGB V, der Richtlinien   zur   Sicherung   der   ärztlichen   Versorgung   beschließt.\r\n\r\nDie vollständige Schwangerenvorsorge nach der Mutterschaftsrichtlinie kann im Übrigen ausschließlich durch Frauenärztinnen und Frauenärzte erbracht werden, da viele Schwangerenvorsorgeuntersuchungen unter Arztvorbehalt stehen (u. a. Ultraschalluntersuchungen, NIPT-Trisomie, NIPT-Rhesus, Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen).\r\nDen wissenschaftlichen Fachgesellschaften der Frauenärztinnen und Frauenärzte steht hingegen nur ein Stellungnahmerecht zu und dem Berufsverband der Frauenärzte, die den Großteil der niedergelassenen Frauenärztinnen und Frauenärzte vertreten, die über 90 % der ambulanten Schwangerenvorsorge erbringen, steht nicht einmal Stellungnahmerecht bei Änderungen der Mutterschaftsrichtlinie zu.\r\n \r\nDa die Mutterschaftsrichtlinie gemäß dem Wortlaut von § 92 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nur die\r\n„ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ und nicht die Schwangerenvorsorge durch Hebammen regelt, ist der Ausbau des bisherigen Stellungnahmerechts der Berufsverbände der Hebammen zu einem Mitberatungsrecht der Hebammen im GBA ersatzlos zu streichen.\r\nDie Hebammen sind bereits über das Stellungnahmerecht der wissenschaftlichen Gesellschaft der Hebammen, Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e.V. (DGHWi) in die Beschlussfassung des GBA eingebunden.\r\n\r\nBVF e.V.:\r\nDer Berufsverband der Frauenärzte e.V. lehnt die geplante Neufassung von § 92 Abs. 1b SGB V ab. Die geplante Regelung geht von unrichtigen Voraussetzungen aus und ist ersatzlos zu streichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 12: § 92 wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:\r\n1c)\r\nIn § 92 SGB V ist eine Ergänzung eines neuen Absatz 1c vorgesehen, dass vor der Entscheidung des GBA über die Richtlinien nach Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 und 11, den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen sind.\r\n\r\nBVF. e V:\r\nDas Einbeziehen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften wird begrüßt.\r\n\r\nDer Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) ist die berufliche Interessenvertretung, Sprachrohr und Plenum aller Gynäkologinnen und Gynäkologen in Kliniken und Praxen. Dem BVF gehören über 15.000 Frauenärztinnen und Frauenärzte aus Praxis und Klinik, öffentlichen Dienst und anderen Institutionen an.\r\nDas wichtigste Anliegen aller Frauenärztinnen und -ärzte ist die Gesundheit von Mädchen und Frauen. Sie beraten und betreuen ihre Patientinnen in allen Fragen der Frauenheilkunde in jedem Lebensalter, angefangen bei Impfungen, Verhütung und Kinderwunsch, bis hin zu Schwangerschaft, allen Themen der Krankheitsprävention und im Krankheitsfall. Die Betreuung und Beratung der Schwangeren im Rahmen der Schwangerenvorsorge, aber auch in Konfliktsituationen bei auffälligen Befunden jeglicher Genese zählt zum Alltag und zum Selbstverständnis der Frauenärztinnen und Frauenärzte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007563","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/72/319484/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260135.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) vereint im German Board and College of Obstetrics and Gynecology (GBCOG)\r\n\r\nStellungnahme zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland \r\n\r\nHerausgeber: Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) und Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF)\r\n\r\n„Die Würde aller Beteiligten achten“\r\n\r\nBerlin und München im April 2024 – Die Auseinandersetzung mit dem immanenten Konflikt zwischen dem Recht des werdenden Kindes und der persönlichen Entscheidung jeder Frau, eine Schwangerschaft nicht fortzuführen, bedeutet immer eine ernsthafte Konfliktlage. Dies sollte bei allen Überlegungen zur Änderung der Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs stets im Vordergrund stehen. Mit diesem Konflikt sind neben den betreuenden Frauenärztinnen und -ärzten auch viele andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen, z.B. Beraterinnen und Berater, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Pfleger oder Hebammen, konfrontiert, was bei allen Betroffenen eine starke Belastung zur Folge haben kann.\r\n\r\nAls medizinische Fachgesellschaft bzw. als berufsständische Interessensvertretung können sowohl die DGGG e.V. als auch der BVF e.V. nicht Stellung nehmen, ob unter rein juristischen Gesichtspunkten eine Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafgesetzbuches möglich oder sinnvoll wäre.\r\nAllerdings werden sich aus unserer Sicht bestehende Probleme, die vor allem die Versorgungsrealität von Frauen in Deutschland im Hinblick auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen betreffen, nicht automatisch, und vor allem nicht zeitnah, durch eine juristische Neuregelung des §218 verbessern.\r\nAls Frauenärztinnen und -ärzte, als Berufsverband und Fachgesellschaft vertreten wir die Position, dass jede Frau das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung hat. Dies beinhaltet das Recht auf niedrigschwellige und verständliche Beratung zur Familienplanung sowie ungehinderten Zugang zu Kontrazeption, medizinische Betreuung während Schwangerschaft und Geburt sowie im Wochenbett, aber auch die sichere Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.\r\nWir haben den Anspruch und die Verpflichtung, gemeinsam mit unseren Patientinnen, die sich in einer Konfliktsituation befinden, die bestmögliche individuelle Lösung zu finden und sie in dieser schwierigen Entscheidung bestmöglich zu beraten. Als Frauenärzte und -ärztinnen haben wir die Expertise und die Ausbildung, den Abbruch medizinisch sicher durchzuführen. Dafür ist aber sowohl ein gesetzlicher Rahmen als auch die gesellschaftliche Akzeptanz erforderlich, diesen vorurteilsfrei und rechtssicher durchführen zu können.\r\nWir brauchen hierfür\r\n1.)\tklare gesetzliche Regelungen und\r\n2.)\tgesellschaftliche und politische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Regelungen,\r\ndie sowohl den betroffenen Frauen, ihren Familien als auch dem betreuenden Fachpersonal gerecht wird.\r\nEine mögliche Neuregelung der gesetzlichen Voraussetzung zum Schwangerschaftsabbruch wird nicht nur ca. 100.000 Frauen im Jahr in Deutschland, sondern auch die betreuenden Frauenärztinnen und -ärzte betreffen.\r\n\r\nAktuell bereitet uns als Frauenärztinnen und -ärzte das regional sehr unterschiedliche Versorgungsangebot Sorge, ebenso wie der oft fehlende niederschwellige Zugang sowohl zu Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung berichten einige Beratungsstellen, dass es in den letzten Jahren zunehmend schwieriger geworden sei, Ärztinnen und Ärzte zu finden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.\r\nBei einem Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation, v.a. wenn dieser nach Beginn der potentiellen Lebensfähigkeit des Feten durchgeführt werden muss, gibt es bereits seit einigen Jahren in einigen Regionen Deutschlands im näheren Umkreis einen Mangel an Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken, die Frauen beraten und unterstützen.\r\nDie DGGG e.V. und der BVF e.V. möchten mit dieser Stellungnahme aktuelle Auswirkungen und Konsequenzen in der Praxis der aktuellen gesetzlichen Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen hervorheben, die bei einer eventuellen Novellierung des §218 StGB Berücksichtigung finden müssen.\r\nEs wird zu Fragen der Versorgungssituation und Studienlage auf die aktuelle AWMF-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon verwiesen.\r\n\r\n1.\tVermeidung von ungewollten Schwangerschaften\r\nFrauen sollen zu dem Zeitpunkt schwanger werden und Kinder bekommen können, wenn sie es für richtig halten. Es ist gesellschaftliche Aufgabe, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen eine reproduktive Selbstbestimmung für alle Geschlechter möglich ist. Dies beinhaltet v.a. auch die Sicherstellung eines Beratungs- und Informationsangebots zur Familienplanung und individuell finanzierbare Möglichkeiten der Kontrazeption. Die Vermeidung ungewollter Schwangerschaften ist eine gesellschaftliche Aufgabe und die wichtigste Maßnahme, um Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern.\r\n\r\n2.\tStatistiken zum Schwangerschaftsabbruch an dem tatsächlichen Informationsbedarf anpassen\r\nInsgesamt erfolgen in Deutschland jährlich etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche. Der größte Teil erfolgt nach der sogenannten „Beratungsregelung“.\r\n\r\nVergleicht man auf internationaler Ebene die Rate von Schwangerschaftsabbrüchen je\r\n1.000 Frauen, so werden in Deutschland (neben der Schweiz, Kroatien und Albanien) relativ wenige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, im Jahr 2020 waren es 5,4 pro 1.000 Frauen. Dagegen ist die absolute Zahl von Abbrüchen nach medizinischer Indikation\tin\tden\tvergangenen\tJahren\tangestiegen.\r\n\r\nDie aktuelle statistische Erfassung der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland erlaubt über die reine Erfassung von demographischen Faktoren, wie z.B. Alter der Mutter und Schwangerschaftswoche, keine Aussagen zu kausalen Zusammenhängen. Die Ursachen für die allgemein niedrige Zahl an Schwangerschaftsabbrüchen pro\r\n1.000 Frauen und die Zunahme der späten Schwangerschaftsabbrüche in den letzten Jahren sind anhand der aktuellen statistischen Erfassung nicht zu eruieren.\r\n\r\nUm die wirkliche Versorgungssituation in Deutschland abzubilden, müssten andere Instrumente geschaffen werden, die auch eine zukünftige Bedarfsplanung ermöglichen.\r\n\r\n3.\tZugang zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch verbessern\r\n\r\nBei einer Schwangerschaft bis zu 63 Tagen post menstruationem (9 Wochen) kann ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch mit Mifepriston gefolgt von einem Prostaglandin durchgeführt werden. Im Vergleich zum Ausland wird diese Methode in Deutschland seltener angewendet. In der Evidenzrecherche für die S3-Leitlinie Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon werden die Vor- und Nachteile des operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs aufgeführt, über die die Frau beraten werden soll, bevor sie sich für eine der beiden Methoden entscheidet.\r\nDas Ungleichgewicht der angewandten Methoden beruht hypothetisch auf Konventionen, Zugangsmöglichkeiten und nicht zuletzt strukturellen Gegebenheiten und Erfahrungen der Ärzteschaft. Vor- und Nachteile der Methoden sollten folglich transparent gemacht und je nach Patientenwille angewandt werden.\r\n\r\nAktuell besteht eine aufwändige Bestellpraxis und Chargen-Dokumentationspflicht der Medikamente „Mifegyne“ und „MisoOne“ sowie eine im Verhältnis zum Beratungsaufwand geringe Vergütung der ärztlichen Tätigkeit. Der administrative Aufwand und die Zugänglichkeit der Wirkstoffe Mifepriston und Misoprostol sollten für die betreuenden Frauenärztinnen und -ärzte vereinfacht werden.\r\n\r\n4.\tBeratungspflicht bei ungewollten Schwangerschaften evaluieren\r\n\r\nEin Schwangerschaftsabbruch kann für eine Frau eine schwere Konfliktsituation darstellen, die nahezu alle Aspekte ihrer jetzigen und zukünftigen Lebenssituation betrifft. Weltweit müssen sich alle gesetzlichen Regelungen daran messen lassen, wie sie dieser Konfliktlage gerecht werden.\r\n\r\nVorgetragene Argumente, dass Frauen in Deutschland durch die aktuellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich in ihrer Freiheitsausübung eingeschränkt seien, lassen sich sowohl aus soziologischer als auch aus psychosozialer Sicht nach aktueller Datenlage nicht verifizieren.\r\n\r\nDie Frage, ob das aktuell in Deutschland bestehende Versorgungs- und Beratungsangebot bzw. die Verpflichtung zu einer Beratung langfristig zu einer psychischen Entlastung betroffener Frauen oder im Gegenteil zu einer Belastung durch die Pflicht zur Beratung beiträgt, ist bislang nur sehr selten Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen gewesen und damit aktuell nicht valide zu beantworten. Die Ergebnisse der laufenden Studien zu diesem Thema in Deutschland stehen aktuell noch aus.\r\n\r\nEine juristische Neuregelung müsste sich auch daran messen lassen, ob sie Bedürfnissen der Frauen gerecht wird. Ob eine Neuregelung zu einer Verbesserung der psychologischen Versorgung führt, sollte prospektiv wissenschaftlich begleitet werden.\r\n\r\n5.\tBeratung für Abbrüche nach Beratungsregelung niederschwellig gestalten\r\n\r\nDie wissenschaftlichen Untersuchungen zur Versorgungssituation beim Schwangerschaftsabbruch sind teilweise widersprüchlich. Man kann aber aktuell nicht nachweisen, dass es in Deutschland zu einer generellen Unterversorgung kommt (David et al. 2022).\r\n\r\nAllerdings wird von Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzten berichtet, dass zunehmend Engpässe beim Zugang zur medikamentösen und operativen Durchführung von Abbrüchen bestehen. Dies betrifft sowohl das ambulante als auch das stationäre Versorgungsangebot. Der Rückgang der Zahl an Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken, die Abbrüche durchführen (ca. 45 % Rückgang seit 2003) ist multifaktoriell. Wesentliche Gründe stellen hochwahrscheinlich der generelle Fachkräftemangel, rechtliche Unsicherheit, Angst vor Stigmatisierung und administrative Auflagen dar.\r\n\r\nZusätzlich zu den Beratungsstellen sollten niederschwellige Beratungsangebote, z.B. elektronisch, ermöglicht werden. Wie bei der Beratung zur vertraulichen Geburt sollte ein bundesweites anonymes, kostenloses, jederzeit zugängliches und in mehreren Sprachen vorhandenes Beratungsangebot entwickelt werden. Um den Zugang zur Durchführung zu erleichtern, sollten Beratungsstellen Patientinnen direkt an Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken weitervermitteln.\r\n\r\n6.\tBesondere Problematiken in Bezug auf die Durchführung später Schwangerschaftsabbrüche\r\n\r\nUnabhängig von der Frage, ob der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland innerhalb oder außerhalb des Strafgesetzbuchs geregelt wird, müssen einige bereits jetzt bestehende Versorgungsproblematiken dringend strukturell verbessert werden.\r\n\r\na)\tMedizinische Versorgung bei späten Schwangerschaftsabbrüchen\r\nSpäte Schwangerschaftsabbrüche, v.a. nach Beginn der potentiellen extrauterinen Lebensfähigkeit (d.h. ab abgeschlossenen 22 Schwangerschaftswochen post menstruationem) sind sowohl für die betroffenen Frauen, deren Familien, die behandelnden Hebammen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Ärztinnen und Ärzte eine besondere Situation.\r\n\r\nEine Methode zur Durchführung eines „Spätabbruchs“ ist der Fetozid. Hierbei kommt es nach dem Einsatz von Medikamenten zum Tod des Feten in der Gebärmutter, bevor die Geburt eingeleitet wird.\r\n\r\nEin Fetozid (z.B. bei einer schwerwiegenden Erkrankung des Kindes) wurde im Jahre 2020 625-mal, im Jahre 2021 704-mal und im Jahre 2022 717-mal gemeldet (Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2023).\r\n\r\nDie Durchführung des Fetozids mit anschließender Geburt des Kindes erfordert eine hohe medizinische Expertise, insbesondere in der Pränataldiagnostik.\r\nEs wird bundesweit berichtet, dass bereits seit Jahren eine heimatnahe Versorgung nicht überall vorhanden ist, weil nur eine begrenzte Anzahl von Frauenärztinnen und -ärzte zu diesem Vorgehen bereit und fähig ist und insbesondere, weil nur eine begrenzte Anzahl von Krankenhausträgern organisatorische Vorhaltungen für diese Abbrüche bereithält. Angesichts der jährlichen Fallzahlen von ca. 3.000 Abbrüchen jenseits der 12. Schwangerschaftswoche (Jahr 2022: 3.113 Fälle, hiervon 740 jenseits der 22. Schwangerschaftswoche und damit wahrscheinlich einem Fetozid gleichzusetzen) ergibt sich eine tägliche Prävalenz von unter 15 Fällen pro Werktag, davon knapp 3 Fetozide. Die hierfür erforderliche Versorgungsstruktur impliziert im Einzelfall auch eine nicht direkt heimatnah vorhandene Behandlungsmöglichkeit. Inwieweit für die täglich anfallenden Fallzahlen eine reale Unterversorgung gegeben ist, muss geprüft werden.\r\n\r\nAufgrund §13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist die Bundesärztekammer angehalten,\teine\tListung\tvon\tEinrichtungen\tzur\tVornahme\tvon Schwangerschaftsabbrüchen vorzuhalten. Diese erscheint zum jetzigen Zeitpunkt lückenhaft. Insbesondere ist sie zu erweitern um Einrichtungen, die Abbrüche aus medizinischer Indikation und insbesondere „Spätabbrüche“ durchführen. Bei Vollständigkeit der Auflistung aller Einrichtungen, die Spätabbrüche vornehmen,\r\nkann die flächendeckende Versorgung auch präzise ermittelt und können schlechter versorgte Gebiete identifiziert werden.\r\n\r\nb)\tPsychische Belastungen der Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\r\nBei einem Schwangerschaftsabbruch sowohl nach Beratungsregelung als auch nach medizinischer Indikation sind Ärztinnen und Ärzte an Diagnostik und Begleitung der möglichen Intervention beteiligt. Bei der Indikationsstellung sind die Rechte der Frau, des ungeborenen Kindes, aber auch deren individuelle Gesundheit, Lebensprognose und die weltanschaulichen Vorstellungen der Frau (im Idealfall auch des Partners) einzubeziehen. Es soll eine Lösung gefunden werden, die allen Beteiligten gerecht wird, wenngleich es nahezu niemals eine optimale Lösung geben kann.\r\n\r\nDie Grundsätze der ergebnisoffenen Beratung müssen für alle Beteiligten gelten.\r\n\r\nIm Falle eines Schwangerschaftsabbruches mit oder ohne Fetozid sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte aktiv beteiligt und damit einer Belastungssituation ausgesetzt. Aus diesen Gründen sollte es auch weiterhin für Ärztinnen und Ärzte die Entscheidungsfreiheit geben, an einem Schwangerschaftsabbruch nicht mitzuwirken.\r\n\r\nc)\tJuristische (Un-) Sicherheit/ Totenschein\r\nObwohl die Regelungen im § 218a StGB sowie im Schwangerschaftskonfliktgesetz zum Schwangerschaftsabbruch eindeutig erscheinen, wird immer wieder berichtet, dass Staatsanwaltschaften gegen Ärztinnen und Ärzte vorgehen, die einen Abbruch nach Erreichen der Lebensfähigkeit (mit oder ohne Fetozid) durchführen.\r\n\r\nDie Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens ist durch die Struktur des Totenscheines (Punkt 3. Todesart) vorgegeben, wobei z.B. nach einem Fetozid bei Todesfeststellung die Begriffe „natürlich“, „nicht natürlich“ und „unklar“ nicht zielführend sind. Das dadurch automatisch einzuleitende Ermittlungsverfahren kann zu einer zusätzlichen emotionalen Belastung und Verunsicherung beim Fachpersonal führen, was die Bereitschaft sinken lässt, an Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken.\r\n\r\nDer Totenschein bedarf dringend einer Veränderung und gesetzlichen Klärung.\r\n\r\nd)\tEinrichtung von lokalen „Ethik-Boards“\r\nBei Fragen des Schwangerschaftsabbruches haben ethische Aspekte eine herausragende Bedeutung, da die Konfliktlage aller Beteiligten (Mutter,\r\nUngeborenes, Vater, beteiligtes medizinisches Fachpersonal) vielfältige ethische Fragen aufwirft. Insofern sind ethische Aspekte bei allen Fragen von Diagnostik\r\nund Therapie von Bedeutung und zu diskutieren. Im Rahmen der Diagnostik können auch Ethik-Konsile oder sogenannte „Ethik-Boards“ durchgeführt werden.\r\n\r\nEs erscheint aber nicht sinnvoll, dass nach Beendigung der Diagnostik und dem Vorliegen einer therapeutischen Entscheidung eine weitere Instanz in Form eines\r\n„Ethik-Boards“ mit der Entscheidungsbefugnis installiert wird, einen Schwangerschaftsabbruch ggf. noch abzulehnen.\r\n\r\nDiese „Ethik-Boards“ widersprechen den Grundlagen der gesetzlichen Regelung und verzögern individuell die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.\r\n\r\nDie Krankenhausträger sind aufgefordert, mit „Ethik-Boards“ keine Instanz einzurichten, deren Befugnisse gesetzlich nicht klar geregelt sind und die ärztliche Indikationsstellung unterlaufen.\r\n\r\n7.\tFazit und notwendige Änderungen\r\n\r\n-\tDie beste Maßnahme zur Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen ist die Prävention von ungeplanten und ungewollten Schwangerschaften. Es ist gesellschaftliche Aufgabe, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Frauen Kinder bekommen und großziehen möchten und auch können. Andererseits ist zu erwägen, Kontrazeptiva finanziell zu unterstützen, sodass\r\nein Zugang zu kontrazeptiven Maßnahmen allen Menschen möglich ist.\r\n\r\n-\tJeder Schwangerschaftskonflikt und möglicher Schwangerschaftsabbruch stellen zunächst eine starke Belastung sowohl für die betreffenden Frauen als auch für das Fachpersonal dar, das an Beratung und Durchführung beteiligt ist. Es ist daher gesellschaftliche Aufgabe, diese Notlage der Frauen anzuerkennen und den Rahmen für einen respektvollen, vorurteilsfreien Umgang\tfür\talle\tBeteiligten\tvorzugeben.\r\n\r\n-\tEs sollte ein bundesweites anonymes, kostenloses, jederzeit zugängliches und in mehreren Sprachen vorhandenes Beratungsangebot geschaffen werden.\r\n\r\n-\tFür den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch ist der Einsatz des Medikaments „Mifegyne“ zu vereinfachen.\r\n\r\n-\tInsbesondere bei späten Schwangerschaftsabbrüchen ist eine heimatnahe Behandlung nicht überall gegeben. Die Bundesärztekammer ist nach §13 Schwangerschaftskonfliktgesetz angehalten, eine Listung vorzuhalten und diese insbesondere um Einrichtungen, die Abbrüche nach medizinischer Indikation durchführen, zu erweitern. Eine Komplettierung dieser Liste ermöglicht eine Definition und Kalkulation der Versorgungslage bzw. des - bedarfs.\r\n\r\n-\tDie Struktur des Totenscheins stellt mit der Einteilung der Todesursache in\r\n„natürlich“, „nicht natürlich“ und „ungeklärt“ ein wesentliches Problem dar, da es trotz gesetzlich korrekter Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs zur Einleitung von Ermittlungsverfahren und ggf. juristischen Konsequenzen für die Ärztinnen und Ärzten kommen kann.\r\n\r\n\r\nDie Stellungnahme wurde von Prof. Dr. med. Brigitte Strizek, Prof. Dr. med. Heribert Kentenich, Prof. Dr. med. Holger Maul, Prof. Dr. med. Alexander Scharf, PD Dr. med. Dietmar Schlembach, Prof. Dr. med. Ralf Schild und Dr. med. Renate Rosenberg verfasst.\r\n\r\nKorrespondierende Autorin:\r\nProf. Dr. med. Brigitte Strizek\r\nDirektorin der Abteilung für Geburtshilfe und Pränatale Medizin Zentrum für Geburtshilfe und Frauenheilkunde Universitätsklinikum Bonn (UKB) mailto:brigitte.strizek@ukbonn.de\r\n\r\nLiteratur:\r\n1.\tAusgewählte Versorgungsdaten zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland (2022) David, M. und Wernecke, K-D. Frauenarzt / 656-660\r\n2.\tSchwangerschaftsabbrüche in Deutschland – eine aktuelle Analyse der regionalen Versorgungssituation (2023) Augustin, J. und David, M. Geburtshilfe und Frauenheilkunde / 796-799\r\n3.\tSchwangerschaftsabbruch: Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach rechtlicher Begründung (2023)\r\n(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft- Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/03-schwangerschaftsabbr- rechtliche-begruendung-schwangerschaftsdauer_zvab2012.html)\r\n4.\tRate der jährlichen Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten europäischen Ländern in den Jahren 2018-2020 (2023) (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/70858/umfrage/jaehrliche- schwangerschaftsabbrueche-in-europa/)\r\n5.\tGesundheitsberichterstattung des Bundes: Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland (2023)\r\n(https://www.gbe-bund.de/gbe/ bzw. https://www.gbebund.de/gbe/isgbe.fundstellen?p_uid=gast&p_aid=22970578&p_sprache=D &p_thema_id=920&p_action=TRT#wrap)\r\n6.\tReform der Rechtsnormen zum Schwangerschaftsabbruch: Eckpunkte und Anschlussfragen (2023) Kreß, H, MedR (2023) / 41:699-704\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}