{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T10:05:22.842+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002552","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73574,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002552/73574","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/bc/704172/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002552-2026-03-10_16-49-24.pdf","validFromDate":"2026-03-10T16:49:24.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T18:58:02.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-10T14:38:37.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-02T09:29:55.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-10T16:49:24.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73574,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002552/73574","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-10T16:49:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69120,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002552/69120","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T17:51:33.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-10T16:49:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47948,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002552/47948","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T18:58:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-09T17:51:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47943,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002552/47943","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T12:24:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T18:58:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43853,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002552/43853","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-10T14:38:37.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-12T12:24:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ZVEH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_JP_INTERNATIONAL","de":"Sonstige juristische Person, auch nach anderem als deutschem Recht","en":"Other juristic person","legalFormText":"Bundesinnungsverband als juristische Person des Privatrechts gem. §§ 80, 85 Handwerksordnung (HWO)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49692477470","emails":[{"email":"zveh@zveh.de"}],"websites":[{"website":"https://www.zveh.de/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Lilienthalallee","streetNumber":"4","zipCode":"60487","city":"Frankfurt am Main","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Ing.","lastName":"Ehinger","firstName":"Stefan","function":"Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"RA","lastName":"Neuhäuser","firstName":"Alexander","function":"Hauptgeschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Ing. 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(UDH)"},{"membership":"Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA)"},{"membership":"DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE"},{"membership":"Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V. (LiTG) "},{"membership":"HEA Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V."},{"membership":"DIN e. V."},{"membership":"Arbeitsgemeinschaft Satellitenempfang e.V. (AG SAT)"},{"membership":"Bildungs- und Technologiezentrum für Elektro- und Informationstechnik e. V. (BZL)"},{"membership":"Verein zur Berufs- und Nachwuchsförderung in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken e. V."},{"membership":"Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)"},{"membership":"Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB)"},{"membership":"Wirtschaftsinitiative Smart Living e. V. (WISL)"},{"membership":"EuropeOn"},{"membership":"Aktion Modernes Handwerk e. V. (AMH)"},{"membership":"KNX Deutschland e. 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Die E-Handwerke stellen damit die größte installierende Handwerksbranche dar. Dem Bundesverband gehören zwölf Landesverbände mit 313 Innungen an.\r\n\r\nDie Kernkompetenzen der Elektrohandwerke liegen dort, wo es um die informationstechnische Infrastruktur, um elektrische Anwendungen, innovative Gebäudetechnologien, die Nutzung von Strom und den Einsatz regenerativer Energien geht. Mit ihrer Arbeit und ihrem Know-how in Sachen Photovoltaik, E-Mobilität, Wärmepumpen smarte Gebäudetechnik, Digitalisierung und vernetzte Energiemanagement-Lösungen unterstützen die Mitgliedsbetriebe des ZVEH die nachhaltige Nutzung von Energie, die Schonung wichtiger Ressourcen sowie die Reduktion von CO2-Emissionen. Sie leisten somit einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende beziehungsweise zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung.\r\n\r\nAls Bundesinnungsverband der elektro- und informationstechnischen Handwerke setzt sich der ZVEH auf nationaler und europäischer Ebene für die wirtschaftlichen, rechtlichen und fachlichen Interessen der elektro- und informationstechnischen Innungsbetriebe ein, so zum Beispiel in folgenden Bereichen: berufliche Bildung, Datenschutz und -ökonomie, Digitalisierung, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Handwerksordnung, Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht. \r\n\r\nUnter anderem verfasst der ZVEH Stellungnahmen, Positionspapiere und Bewertungen zu Gesetzesvorhaben und -novellen. Der Verband organisiert Veranstaltungen, nimmt zudem an Veranstaltungen des Bundestages und einzelner Ministerien teil und sucht den direkten Austausch mit Regierungsvertretern/-innen und Politikern/-innen. Zum Selbstverständnis des Verbandes gehören darüber hinaus die Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz der E-Handwerke sowie eine engagierte Nachwuchsförderung."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":4.15},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1180001,"to":1190000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic 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Gesetzliche Vorgaben müssen aufeinander abgestimmt werden. Die Bearbeitungsfrist für Netzbetreiber muss mit einer Obergrenze versehen werden. \r\nDer gesamte Netzanschlussprozess muss vereinheitlicht werden. Hierzu muss eine einheitliche digitale Plattform mit standardisierten Schnittstellen geschafffen werden. \r\nBei Photovoltaikanalgen müssen einheitliche Größenklassen definiert werden.\r\nAusnahmen für PV-Kleinstanlagen sowie Bestandsanlagen bei der Pflicht zur Steuerbarkeit.\r\nTechnische Anwendungsregeln für den Anschluss von Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz (TAR des FNN) und die organisatorischen Bedingungen, den technischen Anschlussbedingungen in der Niederspannung (Muster-TAB des BDEW) müssen zusammengelegt werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","shortTitle":"NAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009030","title":"Rückgabe von Elektroaltgeräten müssen für Handel und Verbraucher einfacher werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. 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Der ZVEH unterstützt dieses Vorhaben grundsätzlich und benennt die Herausforderungen aus der Sicht des installierenden Handwerks..","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017809","title":"Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag die Abschaffung des sogenannten „Heizungsgesetzes“ sowie die Einführung eines „neuen GEG“ angekündigt. Der ZVEH setzt sich für stabile gesetzliche Rahmenbedingungen ein, damit das Investitionsklima in Deutschland nicht noch stärker belastet wird.\r\nBereits die Ankündigung, die Reform des GEG (Heizungsgesetzes) wieder rückgängig machen zu wollen, senkt die Planungssicherheit bei Privatleuten und Unternehmen und führt dazu, dass Investitionen in klimafreundliche Heizungstechnologien derzeit aufgeschoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017810","title":"Praxisgerechtes Solarspitzengesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen","printingNumber":"20/14235","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014235.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-vermeidung-von-tempor%C3%A4ren-erzeugungs%C3%BCbersch%C3%BCssen/318835","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEH setzt sich dafür ein, dass Regelungen für eine markt- und netzdienliche Einspeisung von Strom  aus Photovoltaikanlagen praxistauglich ausgestaltet werden. Der Verband setzt sich dafür ein, dass installierende Handwerksbetriebe Klarheit bei der Umsetzung der Regeln haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022922","title":"Recht auf Reparatur handwerksgerecht ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren","publicationDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_der_Reparatur_von_Waren.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Foerderung_Reparatur_von_Waren.html?nn=110518"}]},"description":"Der ZVEH unterstützt das Ziel der EU-Richtlinie, Reparaturen zu stärken und die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. In seiner Stellungnahme setzt sich der Verband dafür ein, dass die deutsche Umsetzung praxisgerecht erfolgt und keine nationalen Verschärfungen über die europäischen Vorgaben hinaus eingeführt werden. Wichtig sind aus Sicht des ZVEH insbesondere Rechtssicherheit und verhältnismäßige Anforderungen für Handwerksbetriebe, etwa im Kaufrecht und bei neuen Informationspflichten. Zugleich betont der Verband die Rolle des Elektrohandwerks als qualifizierte Fachreparateure und spricht sich dafür aus, dass Reparaturen im Rahmen der Herstellerpflicht auch an Fachbetriebe untervergeben werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":6,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009027","regulatoryProjectTitle":"Entbürokratisierung von (Elektro-)Handwerksunternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/b7/323384/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250075.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesinnungsverband der Elektro- und\r\nInformationstechnischen Handwerke\r\nPostfach 90 03 70\r\n60443 Frankfurt am Main\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTel.: 069 247747-0\r\nFax: 069 247747-19\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen\r\nHandwerke | Lilienthalallee 4 | 60487 Frankfurt am Main\r\nEsra Limbacher\r\nSPD-Bundestagsfraktion\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nPer Email an: esra.limbacher@bundestag.de\r\n16. April 2024\r\nTel.: 069 247747-0\r\nzveh@zveh.de\r\nMB\r\nBürokratieentlastungsgesetz IV – Drei prioritäre Vorschläge des Elektrohandwerks zum\r\nBürokratieabbau\r\nSehr geehrter Herr Limbacher,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, Ihnen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens zum BEG\r\nIV drei prioritäre Vorschläge des Elektrohandwerks zum Bürokratieabbau mitzuteilen. Diese finden\r\nSie – wie gewünscht – in der von Ihnen übermittelten Excel-Datei im Anhang.\r\nWenn Sie Fragen oder Anmerkungen dazu haben, kommen Sie jederzeit gern auf mich zu. Lassen\r\nSie uns bei diesem wichtigen Thema gerne im Austausch bleiben.\r\nMit freundlichen Grüßen.\r\nDr. Moritz Bonn\r\nReferatsleiter Politik und Volkswirtschaft beim ZVEH\r\nAnlage:\r\nKonsultationsbeitrag des ZVEH – Excel-DateiVorschlag\r\nUnternehmen/\r\nVerband\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nBei der\r\nVerbände-\r\nanhörung\r\ngemeldet?\r\nJa/Nein\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nWelches\r\nRessort ist\r\nbetroffen?\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nKurzbezeichnung\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nBetroffene Paragraphen\r\n(bitte so genau, wie möglich:\r\nAbsatz, Satz, Nummer)\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht?\r\n(Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht\r\nwerden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nS\r\np\r\na\r\nl\r\nt\r\ne\r\nWelcher Effekt soll eintreten?\r\nGibt es Referenzprojekte?\r\nZVEH Nein BMWK Einheitliche Größenklassen\r\nbei Photovoltaikanlagen\r\ndefinieren und konsequent\r\nanwenden\r\nDiverse Paragraphen im EEG\r\nsowie im MsbG, z.B. § 8 Abs. 1, 5;\r\n§ 9 Abs. 1, 1a; § 48 Abs. 2, 2a\r\nsowie § 29 MsbG\r\nDerzeit werden bei der Regulierung von Photovoltaik-\r\nAnlagen z.B. im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)\r\noder im Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) sehr\r\nunterschiedliche Leistungsklassen angesetzt. Allein für den\r\nBereich der Dachanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser\r\ngibt es im EEG spezielle Regelungen für Anlagen bis 7\r\nKilowatt, bis 10 Kilowatt, bis 10,8 Kilowatt, bis 25 Kilowatt,\r\nbis 30 Kilowatt und bis 40 Kilowatt. Diese uneinheitliche\r\nAnwendung von Leistungsklassen ist sowohl für\r\nEndkunden als auch für das installierende Handwerk mit\r\nunnötigem Rechercheaufwand verbunden und erschwert\r\ndamit die Projektplanung.\r\nFür kleine und mittlere Photovoltaikanalgen (unter 100\r\nKilowatt), die auf oder an Gebäuden installiert werden,\r\nsollten lediglich drei Leistungsklassen (z.B. Kleinstanlagen:\r\nunter 7 Kilowatt / Kleinanlagen: zwischen 7 und 30\r\nKilowatt/ Mittlere Anlagen: zwischen 30 und 100 Kilowatt)\r\ndefiniert werden. Diese sollten in allen Regelungskontexten\r\nkonsequent angewendet werden. Dabei sollte zudem nicht\r\ndie installierte Leistung, sondern die maximale\r\nEinspeiseleistung als maßgebliche Größe dienen.\r\nDie Planung und Installation von Photovoltaikanlagen soll\r\nmit Hilfe von einheitlichen Leistungsklaseen weiter\r\nvereinfacht werden. Auch für Gebäudeeigentümer werden\r\ndadurch die mit einer Anlagengröße verbundenen\r\nregulatorischen Anforderungen transparenter.\r\nZVEH Nein BMI, BMUV,\r\nBMWK\r\nAmtliche Statistik\r\nfortentwickeln\r\n§ 15 BStatG; § 4 ProdGewStatG;\r\n§ 12 UStatG; § 11 AWG; etc.\r\nPolitik und Verbände sind auf valide Daten angewiesen,\r\num die Interessen von Bürgern und Unternehmen\r\nzielgerichtet vertreten zu können. Deshalb darf die\r\nDiskussion über die Weiterentwicklung der amtlichen\r\nStatistik nicht allein auf Kosten- und Belastungsaspekte\r\nverengt bleiben. Die großen politischen und\r\nwirtschaftlichen Herausforderungen (Globalisierung,\r\nDigitalisierung, Energie- und Klimawende, zirkuläre\r\nWirtschaft) erfordern nicht ein Weniger, sondern ein Mehr\r\nan Informationen, um politisch und unternehmerisch\r\nerfolgreich agieren zu können. Daher müssen\r\nStatistikpflichten effizienter und belastungsärmer als bisher\r\ngestaltet werden. Derzeit sind von vielen Betrieben\r\nverschiedenste Statistiken auszufüllen. Oft müssen die\r\nAngaben mehrfach wiederholt werden. Dies belastet\r\nUnternehmen massiv. Je nach Abfrage liegt die\r\nBearbeitungszeit zwischen wenigen Stunden und\r\nmehreren Tagen.\r\n„Once-Only-Prinzip“: Es bedarf der Einrichtung einer\r\nzentralen amtlichen Datenstelle, an die die Unternehmen -\r\nim Idealfall automatisiert - ihre Daten melden. Die\r\nstatistischen Ämter und weitere Behörden erhalten von\r\ndieser Datenstelle zweckgebunden ihre erforderlichen\r\nDaten zur weiteren Verarbeitung. Die Nutzung von\r\nVerwaltungsdaten sollte ausgebaut werden. Nicht nur auf\r\nBundes-, sondern auch auf Landes- und Kommunaler\r\nEbene. Die Mehrfachnutzung der Daten in den amtlichen\r\nRegistern leistet bereits heute einen wichtigen Beitrag zur\r\nEntlastung der Unternehmen von statistischen\r\nMeldepflichten. Für eine umfassendere Nutzung fehlt es\r\nallerdings oftmals an der notwendigen Qualität und der\r\nrechtzeitigen Verfügbarkeit von Verwaltungsdaten. Um die\r\nbestehenden Entlastungspotentiale auszuschöpfen,\r\nmüssen die bestehenden Register kompatibel ausgestaltet\r\nwerden, um die Vernetzung der Datenbestände zu\r\ngewährleisten. Dafür sollte der Staat einheitliche Standards\r\nentwickeln.\r\nZukünftig sollten Doppelerhebungen möglichst vollständig\r\nvermieden werden, um die vorhandenen Ressourcen\r\naufseiten der Unternehmen und aufseiten der behördlichen\r\nStellen möglichst effizient zu nutzen. Landesbehörden\r\nsowie kommunale Behörden sollten ebenfalls auf die\r\neinmal beim statistischen Bundesamt gemachten\r\nAngaben, gegebenenfalls gefilter, zugreifen können.\r\nZVEH Nein BMAS\r\nSozialversicherungsbei-\r\nträge: Umlageverfahren\r\nentbürokratisieren bzw.\r\nmittelfristig teils\r\nabschaffen\r\n§§ 1; 7 AAG Das Umlageverfahren U 1 (bis 30 Mitarbeiter) und U 2\r\ngleicht Arbeitgeberaufwendungen aus, die durch die\r\nEntgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, finanziellen\r\nBelastungen aus dem Mutterschutz und der\r\nLohnfortzahlung bei Insolvenz des Arbeitgebers entstehen.\r\nDer Arbeitgeber hat dazu Umlagen an all jene\r\nKrankenkassen zu entrichten, bei denen seine Mitarbeiter\r\nversichert sind. Je nach Satzung der einzelnen\r\nKrankenkasse hat er dabei unterschiedliche Umlage- /\r\nErstattungssätze zu beachten.\r\nDer effizienteste Bürokratieabbau wäre die Abschaffung\r\nder pflichtigen Teilnahme am Umlageverfahren U 2. Die\r\nFinanzierung der Versorgung werdender Mütter während\r\nder Mutterschutzfristen ist ohnehin eine\r\ngesamtgesellschaftliche Aufgabe (Art. 6 Abs. 4 GG) und\r\nfolgerichtig daher von der Allgemeinheit zu tragen. Aber\r\nauch bei Beibehaltung des Verfahrens lässt sich eine\r\ndeutliche Entlastung des Bürokratieaufwands herstellen,\r\nwenn es Arbeitgebern ermöglicht würde, sich eine einzige\r\nKrankenkasse (derzeitige Anzahl über 100) auszuwählen,\r\nwo sie das Umlageverfahren durchführen können. Damit\r\nhätten die Unternehmen für alle Abwicklungsfälle nur einen\r\nAnsprechpartner, einheitliche Beitrags- bzw.\r\nErstattungssätze sowie einheitliche Erstattungsregeln.\r\nNeben der finanziellen Entlastung durch Abschaffung der\r\nU2-Umlage würde auch der Zeitaufwand für den\r\nwegfallenden bürokratischen Aufwand den Arbeitgebern\r\nzugute kommen.\r\nVorschläge zum Bürokratieentlastungsgesetz IV\r\nSammlung weiterer Ideen für das parlamentarische Verfahren für die SPD-Bundestagsfraktion\r\nHinweis: Bitte bei den Vorschlägen selbstständig prüfen, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um Bundes- oder Landesrecht handelt!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009028","regulatoryProjectTitle":"Schutz der dualen beruflichen Ausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/61/323386/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250082.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesinnungsverband der Elektro- und\r\nInformationstechnischen Handwerke\r\nPostfach 90 03 70\r\n60443 Frankfurt am Main\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTel.: 069 247747-0\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nLobbyregister-Nr.: R002552\r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen\r\nHandwerke | Lilienthalallee 4 | 60487 Frankfurt am Main\r\nNur per E-Mail: bildungundforschung@bundestag.de\r\nDeutscher Bundestag\r\n- Ausschuss für Bildung, Forschung\r\nund Technologiefolgenabschätzung -\r\nPlatz der Republik 1\r\n11016 Berlin\r\n16. April 2024\r\nTel.: 069 247747-30\r\ns.beckmann@zveh.de\r\nAN/SB\r\nBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir als ZVEH begrüßen das grundlegende Anliegen des Gesetzesentwurfs, langjährigen\r\nBeschäftigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung die Chance zu geben, sich die erworbenen\r\nKompetenzen in einem Validierungsverfahren anerkennen zulassen, ihnen bessere\r\nBerufsperspektiven zu ermöglichen und somit dem Fachkräftemangel ein Stück entgegenwirken zu\r\nkönnen.\r\nGleichzeitig sehen wir jedoch die Gefahr, dass das Gesetz in der jetzigen Form langfristig zu\r\nFehlanreizen führt, indem es die berufliche Erstausbildung schwächt und damit dem eigentlichen im\r\nKoalitionsvertrag festgeschrieben Anliegen der Bundesregierung, die klassische duale Ausbildung\r\nstärken zu wollen, konterkariert. Um dem zu begegnen, gilt es folgende zentrale Forderungen im\r\nGesetz zu implementieren:\r\n1) Einführung einer Mindest-Altersgrenze von 25 Jahren: jüngere Menschen dürfen nicht\r\ndazu verleitet werden, an Stelle eine Berufsausbildung zu beginnen, direkt in die\r\nBerufstätigkeit einzusteigen. Diese Altersgrenze hat sich im Projekt „ValiKom“ sowie\r\n„ValiKom Transfer“ in der Praxis umfassend bewährt und stellt bei diversen beruflichen\r\nFörderungs- und Unterstützungsangeboten als sachlicher Grund seitens der Bundesagentur\r\nfür Arbeit ebenfalls keine Altersdiskriminierung dar.\r\n2) Anhebung der Referenzzeit auf das 2,5-fache der regulären Ausbildungsdauer: eine\r\nVergleichbarkeit mit Gesellenbriefen ist in der 1,5-fachen Zeit der regulären\r\nAusbildungsdauer neben dem Versäumnis von Berufsschulunterricht aufgrund des\r\nSpezialisierungsgrades der Betriebe im Handwerk als auch des Fehlens der\r\nüberbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht gegeben. Dies erfordert, wie die\r\ndurchschnittliche Berufserfahrungszeit von etwa 13 Jahren im Projekt „ValiKom“ sowie\r\n„ValiKom Transfer“ aufzeigt, ein viel längere Dauer und würde ebenfalls mögliche\r\nFehlanreize entgegenwirken. Eine Referenzzeit vom 2,5-fachen sehen wir daher als\r\nMinimum an.Seite 2\r\n3) Validierungsbescheid anstatt -zeugnis: das Validierungsverfahren soll die notwendigen\r\nFähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen der Teilnehmenden feststellen und mit der in der\r\nklassischen dualen Berufsausbildung erworbenen individuellen beruflichen\r\nHandlungsfähigkeit vergleichen. Dieser Bescheid dient demnach zur Feststellung dieser\r\nindividuellen beruflichen Handlungsfähigkeit und der Öffnung zur beruflichen\r\nWeiterqualifikation. Er besitzt tariflich aufgrund des fehlenden Gesellenbriefs allerdings keine\r\nAuswirkungen. Der Begriff Zeugnis würde zu Verwechselungen mit dem Gesellenbrief und\r\nMissverständnissen führen. Daher muss auf diesen Begriff verzichtet werden.\r\nDie duale Ausbildung stellt für junge Menschen den idealen Einstieg in das Berufsleben dar, wodurch\r\nohne Altersgrenze eben dieser Zielgruppe die falschen Signale gesendet werden. Dies gilt es zu\r\nvermeiden, womit eine Überarbeitung des BVaDiG unumgänglich ist.\r\nBei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit Freundlichen Grüßen\r\nAlexander Neuhäuser Sebastian Beckmann\r\n- Hauptgeschäftsführer - - Referent Berufsbildung -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009029","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung von Netzanschlussverfahren und Abbau unnötiger Bürokratielasten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/b2/323388/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250111.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Konsultation des BMWK zu Rege-\r\nlungen beim Netzanschluss\r\nI. VORBEMERKUNGEN\r\nDer ZVEH unterstützt das Ziel der Bundesregierung, Netzanschlussverfahren weiter zu\r\nvereinfachen und unnötige Bürokratielasten für installierende Betriebe abzubauen.\r\nDurch die Feststellung der BNetzA zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE),\r\ndem kürzlich beschlossenen Solarpaket I sowie den Musterwortlaut der Technischen An-\r\nschlussbedingungen (TAB) sind Weichenstellungen vollzogen wurden, die den Netzan-\r\nschlussprozess beschleunigen können.\r\nAus Sicht des ZVEH muss der Grundsatz gelten, dass Netzanschlüsse von Verbrauchs-\r\neinrichtungen, die gemäß der Feststellung der BNetzA nach § 14a EnWG steuerbar sein\r\nmüssen, nicht mehr vom Netzbetreiber aufgrund einer drohenden Überlastung des Net-\r\nzes abgelehnt werden dürfen. Demnach sollten für diese SteuVE auch keine Netzan-\r\nschlussbegehren mehr gestellt werden müssen. Es ist ausreichend, wenn die Information\r\nüber den anstehenden Netzanschluss dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.\r\nDer ZVEH spricht sich für eine Vereinheitlichung und Digitalisierung des Netzanschluss-\r\nprozesses aus. Ausnahmen und Sonderregelungen sollten auf die absolut notwendigen\r\nAnwendungsfälle beschränkt bleiben. Zudem sollten die Netzanschlussprozesse von Er-\r\nzeugungsanlagen, Speicher und Verbrauchseinrichtungen, die nicht selten gemeinsam\r\ninstalliert werden, vereinheitlicht werden. Nur so können Planer, Kunden, installierende\r\nBetriebe und Netzbetreiber die für sie relevanten Regelungen zum Netzanschluss über-\r\nhaupt nachvollziehen.\r\nDer ZVEH plädiert dafür, die gesetzlichen Vorgaben zu allen Netzanschlussbegehren\r\n(§ 17 EnWG, § 8 EEG) zu straffen und ausschließlich in einem Gesetz (EnWG) zu regeln,\r\num rechtliche Unsicherheit und Intransparenz zu vermeiden. Alle für das Netzanschluss-\r\nverfahren benötigten Informationen sollten darin enthalten sein.2\r\nII. VEREINHEITLICHUNG VON NETZANSCHLUSSVERFAHREN\r\nRückmeldefristen\r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, dass in Bezug auf den Netzanschlussprozess eine An-\r\ngleichung der Regelungen von Erzeugungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen ange-\r\nstrebt wird. Eine für alle Netzbetreiber verbindliche Bearbeitungsfrist von acht Wochen\r\nnach Eingang aller benötigten Informationen ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn\r\neine solche Frist existiert derzeit nur für den Anschluss von Erzeugungsanlagen nach § 8\r\nEEG.\r\nAllerdings gelten für Erzeugungsanlagen bis 30 kWp bereits jetzt deutlich kürzere Fristen\r\nund strengere Regeln für die Netzbetreiber. Dies betrifft u.a. das vereinfachte Netzan-\r\nschlussverfahren nach § 8 Abs. 5 Satz 3, gemäß dem, Anlagen mit einer installierten Leis-\r\ntung von bis zu 30 kWp angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber nicht in-\r\nnerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen konkreten\r\nZeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermittelt hat. Eine entspre-\r\nchende Regelung fehlt für Verbrauchseinrichtungen und sollte in die neuen Absätze 5 und\r\n6 des § 17 EnWG aufgenommen werden.\r\nDer ZVEH begrüßt den Vorschlag, dass Netzbetreiber sich grundsätzlich innerhalb einer\r\nFrist von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens beim Anschlussbe-\r\ngehrenden zurückmelden müssen, sofern Angaben im Antrag fehlen oder zusätzliche In-\r\nformationen für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlich sind.\r\nNutzung einer einheitlichen digitalen Plattform mit standardisierten Schnittstellen\r\nDerzeit besteht ein Wildwuchs an unterschiedlichen Verfahren der Netzbetreiber zur\r\nDurchführung des Netzanschlussbegehrens. Während manche Netzbetreiber dazu be-\r\nreits seit einigen Jahren eine eigene digitale Plattform unterhalten, über die der gesamte\r\nNetzanschlussantragsprozess durchgeführt werden kann, verlangen andere weiterhin ei-\r\nnen Antrag in Papierform.\r\nDer ZVEH fordert seit langem, dass grundsätzlich alle Netzanschlussbegehren über eine\r\neinheitliche Plattform mit einer standardisierten Schnittstelle gestellt werden können. Die\r\nRegelungen des § 14e EnWG, wonach die von den Netzbetreibern gemeinsam zu betrei-\r\nbende Webseite im Hinblick auf die Netzanschlussbegehren lediglich auf die Webseiten\r\nder Netzbetreiber verweist, wird dieser Forderung in keiner Weise gerecht.\r\nEine einheitliche Plattform sollte den One-Stop-Shop-Gedanken auf die Netzanschluss-\r\nbegehren und weitere Netzbetreiberkommunikationsprozesse erstrecken. Mit einheitli-\r\ncher Plattform ist im Gegensatz zu verschiedenen individuellen Webseiten als Einstiegs-\r\npunkte eine einzige Plattform gemeint. Dadurch würde auch der Verwirrung durch unter-\r\nschiedliche Frontends begegnet. Mit einer standardisierten Schnittstelle ist die3\r\nEntgegennahme eines standardisierten maschinenlesbaren Datensatzes durch die Platt-\r\nform gemeint. Dies geht über das Hochladen von PDF-Dokumenten hinaus. Es ermöglicht\r\nin späteren Ausbaustufen Automatisierungen und führt so zu mehr Effizienz und kann\r\nEntlastung beim Fachkräftemangel schaffen.\r\nDerzeit sieht Absatz 7 Satz 2 des § 8 EEG zumindest vor, dass die Netzbetreiber ab 2025\r\nfür den Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kWp ein Webportal zur Verfügung stellen\r\nmüssen, über das das Netzanschlussbegehren gestellt und alle benötigten Informationen\r\nübermittelt werden können.\r\nEine entsprechende Regelung für Verbrauchseinrichtungen existiert nicht. Der im Konsul-\r\ntationspapier nun vorgeschlagene neue Absatz 5 des § 17 EnWG sieht diese Verpflich-\r\ntung selbst ab 2026 noch nicht vor. Stattdessen soll dem Netzbetreiber lediglich die Mög-\r\nlichkeit eingeräumt werden, eine Plattform für das Netzanschlussverfahren zur Verfü-\r\ngung zu stellen und dessen Nutzung für die Antragsteller ab 2027 verpflichtend zu ma-\r\nchen.\r\nAus Sicht des ZVEH ist nicht nachvollziehbar, warum ein Webportal lediglich für Erzeu-\r\ngungsanlagen bis 30 kWp eingerichtet werden muss, nicht aber für Verbrauchseinrich-\r\ntungen. Dies widerspricht dem Ziel, einer einheitlichen Regelung von Netzanschlusspro-\r\nzessen. Parallele Prozesse sollten vermieden werden, insbesondere, da Erzeugungsanla-\r\ngen oft in Kombination mit Verbrauchseinrichtungen installiert werden.\r\nAus Sicht des ZVEH ist zudem vollkommen unverständlich, warum jeder Netzbetreiber\r\ndie Möglichkeit haben soll, eine eigene Lösung für das Webportal zu entwickeln. Die ver-\r\npflichtende Angleichung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetrei-\r\nber ermöglicht es grundsätzlich, Netzanschlussbegehren über eine einheitliche digitale\r\nPlattform abzuwickeln. Insbesondere für Netzgebiet übergreifend tätige Planer sowie\r\nHandwerksbetriebe wäre dies eine enorme Vereinfachung.\r\nIII. WEITERE ENTLASTUNGEN\r\nEinheitliche Größenklassen bei Photovoltaikanlagen definieren\r\nDerzeit werden bei der Regulierung von Photovoltaik-Anlagen z.B. im Erneuerbaren-Ener-\r\ngien-Gesetz (EEG) oder im Messtellenbetriebsgesetz sehr unterschiedliche Leistungs-\r\nklassen angesetzt. Allein für den Bereich der Dachanlagen für Ein- und Zweifamilienhäu-\r\nser gibt es im EEG spezielle Regelungen für Anlagen bis 7 kWp, bis 10 kWp, bis 25 kWp,\r\nbis 30 kWp und bis 40 kWp. Diese uneinheitliche Anwendung von Leistungsklassen ist\r\nsowohl für Endkunden als auch für das installierende Handwerk mit unnötigem Recher-\r\ncheaufwand verbunden und erschwert damit die Projektplanung.4\r\nFür kleine und mittlere Photovoltaikanalgen (unter 100 kWp), die auf oder an Gebäuden\r\ninstalliert werden, sollten lediglich drei Leistungsklassen (z.B. Kleinstanlagen: unter\r\n7 kWp / Kleinanlagen: zwischen 7 und 30 kWp / Mittlere Anlagen: zwischen 30 und 100\r\nkWp) definiert werden. Diese sollten in allen Regelungskontexten konsequent angewen-\r\ndet werden. Dabei sollte zudem nicht die installierte Leistung, sondern die maximale Ein-\r\nspeiseleistung als maßgebliche Größe dienen.\r\nAusnahmen für PV-Kleinstanlagen sowie Bestandsanlagen bei der Pflicht zur Steuer-\r\nbarkeit\r\nDerzeit müssen PV-Anlagen mit einer Leistung über 25 kWp nach § 9 EEG Abs. 1 jederzeit\r\ndurch den Netzbetreiber ferngesteuert in der Leistung reduziert werden können. Diese\r\nPflicht wird spätestens mit dem Einbau eines Smart-Meters ausgeweitet auf sämtliche\r\nPV-Anlagen (auch Kleinstanlagen sowie Bestandsanlagen), sofern hinter demselben\r\nNetzanschluss eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) installiert wurde, die\r\nnach § 14a EnWG steuerbar sein muss.\r\nDie Kopplung der Pflicht zur Fernsteuerbarkeit einer bestehenden PV-Anlage (vor 2024)\r\nan das Vorhandensein einer neu errichteten SteuVE (ab 2024) ist mit unnötigem Aufwand\r\nfür Kunden, installierende Betrieb und Netzbetreiber verbunden. Diese Regelung beruht\r\nnicht auf einem nachvollziehbaren technischen Hintergrund, denn der Zubau einer\r\nSteuVE führt aus Netzsicht nicht zu einer Veränderung der PV-Anlage.\r\nDer ZVEH plädiert dafür, dass die Pflicht zur Steuerbarkeit erst ab einer maximalen Ein-\r\nspeiseleistung von 30 kWp gelten sollte. Zudem sollte die Kopplung der Pflicht zur Fern-\r\nsteuerbarkeit von EEG-Anlagen an das Vorhandensein einer SteuVE für PV-Anlagen mit\r\nInbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 (Bestandsanlagen) vollständig wegfallen. Bei ab\r\ndem 1. Januar 2024 installierten PV-Anlagen (Neuanlagen) sollte diese Pflicht erst ab\r\n7 kWp gelten.\r\nZusammenfassung der technischen Regelungen und Verfahren\r\nDerzeit werden die technischen Anwendungsregeln für den Anschluss von Erzeugungs-\r\nanlagen im Niederspannungsnetz in den TAR des FNN geregelt. Die organisatorischen\r\nBedingungen regelt der BDEW in der Muster-TAB. Während die TAR des FNN nach den\r\nVerfahren der allgemein anerkannten Regeln der Technik erlassen werden, wird die TAB\r\nin einer Projektgruppe innerhalb des BDEW ohne Konsultation der Fachöffentlichkeit ver-\r\nfasst. Der ZVEH fordert die Zusammenlegung von TAR und TAB in einem Dokument und\r\ndie Erstellung nach den Verfahren der DIN bzw. der DKE, um den Status der allgemein\r\nanerkannten Regel der Technik zu erlangen. Dies würde das Verfahren und die Umset-\r\nzung erheblich vereinheitlichen und vereinfachen.5\r\nDer ZVEH: Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen\r\nHandwerke (ZVEH) vertritt die Interessen von 48.225 Unternehmen aus den drei Hand-\r\nwerken Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinenbau. Mit 524.224 Be-\r\nschäftigten, davon 46.196 Auszubildende, erwirtschaften die Unternehmen einen Jah-\r\nresumsatz von 87,8 Milliarden Euro. Dem ZVEH als Bundesinnungsverband gehören\r\nzwölf Landesverbände mit 313 Innungen an.\r\nStand: 21.05.2024\r\nZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTelefon: 069 / 247747-0\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nLobbyregister-Nr.: R002552"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009030","regulatoryProjectTitle":"Rückgabe von Elektroaltgeräten müssen für Handel und Verbraucher einfacher werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/3f/323390/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250113.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf zu einem Dritten Ge-\r\nsetz zur Änderung des Elektro- und\r\nElektronikgerätegesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Um-\r\nwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-\r\ncherschutz vom 04.04.2024\r\nAz. 3012/000-2022.003\r\nI. VORBEMERKUNGEN UND ALLGEMEINES\r\nDie Unternehmen der E-Handwerke sind durchweg handwerklich mittelständisch organi-\r\nsiert und betreiben eine Vielzahl von Ladengeschäften. In aller Regel sind die Unterneh-\r\nmen der E-Handwerke Vertreiber im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\n(ElektroG) und nehmen, gesetzlich verpflichtet oder freiwillig, Elektroaltgeräte (EAG) zu-\r\nrück. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein E-Handwerksbetrieb einem Endnutzer\r\nLeuchten oder die sog. weiße Ware (Kühlschränke, Waschmaschinen etc.) zum Kauf an-\r\nbietet. Auch ein E-Handwerksbetrieb, der weder ein Ladengeschäft noch ein Webshop\r\nbetreibt, gilt als Vertreiber, wenn dieser im Rahmen einer Wohnungssanierung Schalter\r\nund Steckdosen zur Festmontage bei seinem Kunden austauscht.\r\nEine Kerntätigkeit des E-Handwerks stellt zudem das Zusammenfügen von Produkten\r\ndar. Je nach Einzelfall können die betroffenen E-Handwerksbetriebe als Hersteller im\r\nSinne des ElektroG gelten und dadurch von den umfangreichen Herstellerpflichten er-\r\nfasst sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein E-Handwerksbetrieb für einen indivi-\r\nduellen Kundenauftrag aus Vorprodukten konfektionieren, z. B. Kabel individuell anpas-\r\nsen. Diese Konfektionierungs- und Assemblierungstätigkeiten (Zusammensetzung von2\r\nProdukten, die teilweise bereits dem ElektroG unterfallen), bergen für Handwerksbetriebe\r\ngroße Haftungsgefahren.\r\nDer Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Sammelmenge der EAG zu steigern, da in\r\nDeutschland die EU-rechtlich vorgegebene Sammelmenge weiterhin verfehlt wird. Die\r\nRichtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sieht eine Mindestsammel-\r\nquote von 65 % gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr ge-\r\nbrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Deutschland kann im Berichts-\r\njahr 2021 jedoch lediglich eine Sammelquote von 38,6 % aufweisen und liegt damit deut-\r\nlich unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke. Um diese Sammelquote zu stei-\r\ngern, will der Entwurf u.a. die Rücknahmepflicht für Vertreiber ausweiten.\r\nJedoch ist fraglich, ob mit der aktuell geplanten Änderung der gewünschte Effekt erzielt\r\nwird. Der ZVEH schlägt andere Maßnahmen vor.\r\n80 % der EAG aus privaten Haushalten werden in kommunalen Wertstoffhöfen erfasst.\r\nUm die übrigen EAG aufzufangen, sollten vermehrt Container für Elektro-Kleingeräte auf-\r\ngestellt werden. Bestenfalls an den Stellen, an denen bereits Container zur Rücknahme\r\nvon Altglas bereitstehen. Private Haushalte kennen diese Stellen bereits und können das\r\nWegbringen von EAG und Altglas gezielt verbinden.\r\nDie hohe Erfassungsquote von EAG aus privaten Hauhalten zeigt, dass das Problem des\r\nNichterreichens der Sammelquote zum Teil auch darin liegt, dass nicht alle Hersteller\r\nihren Pflichten zur Rücknahme von EAG tatsächlich nachkommen bzw. die Rückgabe von\r\nEAG durch Gewerbebetriebe, auch durch dienstleistende Dritte, nicht immer reibungslos\r\nmöglich ist. Für die Einhaltung der Pflichten und somit für den Vollzug sind die Behörden\r\nvor Ort zuständig. Ist nicht genügend Personal vorhanden, kann die Einhaltung der\r\nPflichten nicht ausreichend kontrolliert werden. Eine entsprechende Wirkung auf die\r\nHersteller bzgl. der Pflicht zur Rücknahme von EAG kann auf diese Weise nicht erzielt\r\nwerden. Haben die Behörden jetzt schon nicht genug Personal, ist es fraglich, ob\r\nstrengere Pflichten für alle auch kontrolliert werden könnten. Strengere\r\nRücknahmepflichten belasten daher diejenigen, die sich ohnehin schon gesetzeskonform\r\nverhalten.\r\nII. IM EINZELNEN\r\n1. § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber\r\nDurch Artikel 1 Nr. 6 Ziffer a) soll die sog. 0:1 EAG-Rücknahmepflicht ausgedehnt werden,\r\nwelche EAG erfasst die in keiner äußeren Abmessung größer als 50 cm sind. Bisher gilt\r\nfür EEG eine äußere Abmessung von maximal 25 cm.3\r\nDiese Ausweitung wird kritisch gesehen und abgelehnt. Sie führt dazu, dass ein Endnutzer\r\nnun auch zum Beispiel eine Mikrowelle oder einen Kaffeevollautomaten im Onlinehandel\r\nkauft und diese EAG aus Bequemlichkeit nach dem Ende der Nutzung im stationären Han-\r\ndel entsorgt. Hierdurch erfolgt erneut eine Begünstigung des Onlinehandels, einschließ-\r\nlich der E-Commerce-Plattformanbieter. Insbesondere Letztere, zu denen auch die Fulfill-\r\nment-Dienstleister zählen, sind durch die vertriebsoptimierten Prozesse und Massen der\r\njeweiligen Einzelprodukten in der Lage, dem Endkunden andere Verkaufspreise anzubie-\r\nten als der stationäre Handel.\r\nWir fordern daher, die 0:1-Rücknahme nicht erneut zulasten des stationären Handels, der\r\ngesetzlich oder freiwillig Altgeräte zurücknimmt, auszuweiten. Die bisherige gesetzliche\r\nRegelung zur 0:1-Rücknahme muss unverändert beibehalten werden.\r\nDer ZVEH: Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen\r\nHandwerke (ZVEH) vertritt die Interessen von 48.225 Unternehmen aus den drei Hand-\r\nwerken Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinenbau. Mit 524.224 Be-\r\nschäftigten, davon 46.196 Auszubildende, erwirtschaften die Unternehmen einen Jahres-\r\numsatz von 87,8 Milliarden Euro. Dem ZVEH als Bundesinnungsverband gehören zwölf\r\nLandesverbände mit 313 Innungen an.\r\nStand: 23.05.2024\r\nZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTelefon: 069 / 247747-0\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nLobbyregisternummer: R002552"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011553","regulatoryProjectTitle":"Rechtssicherheit durch Einführung des \"Gebäudetyps E\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/61/351700/Stellungnahme-Gutachten-SG2409100014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nzum Referentenentwurf eines\r\nGebäudetyp-E-Gesetzes\r\nEntwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichte-\r\nrung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) des\r\nBundesministeriums der Justiz (BMJ) vom\r\n21.06.2024\r\nI. VORBEMERKUNGEN UND ALLGEMEINES\r\nDer Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\n(ZVEH) begrüßt mit den Initiativen zum Gebäudetyp E die Schaffung von mehr Rechtsi-\r\ncherheit beim Bauen. Pragmatische Lösungen für ein einfacheres Bauen sind für die Un-\r\nternehmen der E-Handwerke wichtig, um Projekte zügig umzusetzen und damit Zeit, Res-\r\nsourcen und Geld effektiv zu nutzen.\r\nDer vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit dem Entwurf\r\neines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Ge-\r\nsetz) vom 21.06.2024 verfolgt den begrüßenswerten Ansatz, die zivilrechtliche Grundlage\r\nzu schaffen, um die Rechtssicherheit hinsichtlich der jeweils geschuldeten Leistungen\r\nbeim Bauen zu erhöhen. Zum einen soll nun eine Vermutungsregelung gesetzlich festge-\r\nschrieben werden, wann von anerkannten Regeln der Technik (aRdT) ausgegangen wer-\r\nden kann. Dies musste bisher oft gerichtlich geklärt werden. Zum anderen soll das Ab-\r\nweichen von den aRdT zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicherer möglich\r\nwerden.\r\nMit dem Begriff Gebäudetyp E wird nicht ein neuer Standard für kostengünstigeres Bauen\r\neingeführt, sondern es soll den am Bau beteiligten Akteuren einfacher gemacht werden,\r\nvon den sonst üblicherweise geschuldeten aRdT abzuweichen. Um auch nach aktueller\r\nGesetzeslage bereits von den aRdT rechtssicher abweichen zu können, hat das Bundes-\r\nministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) den Entwurf einer2\r\nLeitlinie und Prozessempfehlung vom 11.07.2024 veröffentlicht. Die grundsätzliche Idee\r\ndes BMWSB, mit der Leitlinie und Prozessempfehlung eine Hilfestellung für die Praxis\r\nzum Abweichen von den aRdT zu bieten, ist zwar unterstützenswert. Die Leitlinie enthält\r\njedoch falsche Beispiele. Den noch überarbeitungsbedürftigen Entwurf hat der ZVEH des-\r\nhalb bereits mit einem Positionspapier vom 08.08.2024 kommentiert. Wir bitten auch da\r\nfederführende BMJ diese Kommentierung zur Kenntnis zu nehmen, damit die weitere Ver-\r\nbreitung falscher Informationen verhindert wird (siehe unten Abschnitt II. Ziffer 3).\r\nII. IM EINZELNEN\r\n1. Artikel 1 Nr. 2:\r\nDem § 650a (BGB) wird folgender Absatz 3 angefügt:\r\n„(3) Es wird vermutet, dass\r\n1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, an-\r\nerkannte Regeln der Technik sind und\r\n2. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbil-\r\nden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“\r\nDiese klarstellende Vermutungsregelung ist unterstützenswert. Mit ihr wird erstmals eine\r\ngesetzliche Regelung getroffen, welche (bautechnischen) Normen als aRdT zu vermuten\r\nsind. Damit wird etablierte Rechtsprechung berücksichtigt. Obwohl es mannigfaltige\r\nRechtsprechung zu technischen Normen gibt, beschäftigen diese weiterhin die Gerichte.\r\nHierzu wird, wie auch in der Begründung zum Referentenentwurf ausgeführt, auf das Ur-\r\nteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.02.2023 (NJW-RR 2023, 723,725) hinge-\r\nwiesen, dass sich ebenfalls mit der Frage befasst hatte, inwieweit DIN-Normen die Ver-\r\nmutung in sich tragen, aRdT darzustellen.\r\nDie Vermutungsregelung entlastet handwerkliche Betriebe, da diese nun nicht mehr den\r\nNachweis erbringen müssen, dass z. B. reine Ausstattungs- und Komfortnormen keine\r\naRdT darstellen.\r\nFraglich ist aber, wie es sich bei gemischten bautechnischen Normen verhält, die fast\r\nausschließlich Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden und nur in einem unterge-\r\nordneten Verhältnis eine sicherheitstechnische Festlegung enthalten. Nachdem bisheri-\r\ngen Wortlaut des Referentenentwurfs wird auch in diesem Fall vermutet, dass diese bau-\r\ntechnische Norm eine aRdT ist. Mit dieser Regelung und dieser Auslegung wäre das oben\r\nangesprochene Urteil des OLG Düsseldorf vermutlich anders ausgefallen. Die\r\nDIN 18015-2 enthält zu einem Großteil Ausstattungs- und Komfortmerkmale hinsichtlich\r\nder Anzahl von Steckdosen und Anschlüssen für Beleuchtung und Verbrauchsmittel. Die3\r\nNorm enthält aber auch Angaben hinsichtlich der Mindestanzahl von Stromkreisen und\r\nsieht eine entsprechende Anzahl an Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD, umgangs-\r\nsprachlich auch „FI-Schutzschalter“) vor. Damit werden also auch sicherheitstechnische\r\nFestlegungen getroffen. Folge daraus wäre, dass auch nur eine einzige sicherheitstech-\r\nnische Festlegung in einer Norm dazu führt, dass diese als aRdT vermutet würde. Der\r\nEntlastungswunsch des Gesetzgebers wäre damit deutlich reduziert.\r\n2. Artikel 1 Nr. 4:\r\nNach § 650n (BGB) wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:\r\n„Kapitel 4\r\nGebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern\r\n§ 650o\r\nBeschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung\r\n(1) Ein Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der\r\nein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon\r\nbetrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die\r\nAbsätze 2 und 3.\r\n(2) In der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die\r\nVertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass der\r\nUnternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und\r\nKonsequenzen aufklären muss.\r\n(3) Ist keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten\r\nRegeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2,\r\nwenn\r\n1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des\r\nTeils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung\r\ndurch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und\r\n2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der\r\nBauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“\r\nDie Intention der Regelung, die Vertragsgestaltung zwischen fachkundigen Unternehmern\r\nzu vereinfachen und somit auch zu entbürokratisieren, ist unterstützenswert.4\r\n2.1. Der Begriff der „Fachkunde“\r\nNach der Begründung des Referentenentwurfs sei der Begriff der Fachkunde dadurch ge-\r\nprägt, dass aufgrund einer technischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse über die\r\nim Baugewerbe einschlägigen aRdT vorhanden seien. Er sei so zu verstehen, dass ein\r\nUnternehmer der Immobilienbranche entweder selbst über diese Kenntnisse verfüge oder\r\nin seine internen Organisation Mitarbeiter eingebunden habe, die diese Kenntnisse auf-\r\nweisen würden.\r\nMitunter kann dies aus unserer Sicht jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis\r\nführen. Entsprechend sollte eine Definition mit in das Gesetz aufgenommen werden, da-\r\nmit diese nicht erst durch die Rechtsprechung etabliert werden muss. Auch bleibt offen,\r\nwie gut in der Praxis erkannt werden kann, ob der Vertragspartner fachkundige Mitarbei-\r\nter in der internen Organisation eigebunden hat. Hierfür könnten vertragliche Erklärungen\r\nnotwendig werden, indem die Vertragsparteien versichern, die nötige Sachkunde aufzu-\r\nweisen.\r\n2.2. Das vereinfachte Abweichen von den aRdT\r\nDie Neuregelung in § 650o Absatz 2 BGB-E unterstützen wir ausdrücklich. Die bisher not-\r\nwendige Aufklärung über Risiken und Konsequenzen ist in der Praxis unter Fachleuten\r\nregelmäßig unnötig.\r\n2.3. Die Sachmängelhaftung zwischen fachkundigen Unternehmern\r\nDie Neuregelung in § 650o Absatz 3 BGB-E halten wir in dieser Form für die Praxis be-\r\ndenklich. Die gewünschte Rechtssicherheit wird damit nicht erreicht.\r\n2.3.1. Nachweis für dauerhafte Sicherheit und Eignung\r\nNach der Begründung im Referentenentwurf soll kein Sachmangel vorliegen, wenn eine\r\ngleichwertige Ausführung gewährleistet sei, die die Sicherheit und dauerhafte Funktions-\r\ntauglichkeit des Werks in gleicher Weise sicherstelle. Aus dem Entwurf geht jedoch nicht\r\nhervor, wie der Unternehmer dies nachweisen soll. Sofern entsprechende Gutachten für\r\nden Nachweis erforderlich werden, kann in der Praxis nicht auf diese Auffangregelung\r\nzurückgegriffen werden.\r\n2.3.2. Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Besteller\r\nNach der Begründung im Referentenentwurf soll der Unternehmer weiterhin verpflichtet\r\nsein, den Besteller über die Abweichung vor Bauausführung zu unterrichten, damit dieser\r\nder Abweichung unverzüglich widersprechen könne. Allerdings fehlt es hier an näherer\r\nAusgestaltung, wie diese Anzeige auszusehen hat. Ohne eine entsprechende Klarstellung\r\nbesteht in der Praxis Rechtsunsicherheit.5\r\n3. Presseberichterstattung zum Referentenentwurf\r\nMit der Veröffentlichung des Referentenwurfs zum Gebäudetyp-E-Gesetz hat das BMJ\r\nam 29.07.2024 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht (Nr. 71/2024). Hier wird Bun-\r\ndesjustizminister Dr. Marco Buschmann wie folgt zitiert:\r\n„(…) Es geht bei unserem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstan-\r\ndards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steck-\r\ndosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Wir wollen, dass Bauherren echte\r\nWahlfreiheit haben. Alle sollen sich den Standard aussuchen können, der zu ihrem\r\nWünschen passt - und zu ihrem Geldbeutel.“\r\nIm Rahmen der Videopodcastreihe des Bundesministers \"Jetzt erst Recht! Buschmanns\r\n60 Sekunden\" findet sich in der Beschreibung zu Folge 10 zum Thema „Einfaches Bauen“\r\nfolgendes:\r\n„Wir machen Bauen in Deutschland einfacher und günstiger. Denn bislang ist es auf-\r\ngrund hoher Baustandards zu kompliziert und zu teuer. Alleine im Baubereich müs-\r\nsen aktuell über 3.000 DIN-Normen beachtet werden. In einer neuen Folge \"Jetzt erst\r\nRecht!\" erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, wie wir es mit dem „Ge-\r\nbäudetyp E“-Gesetz möglich machen, von Komfortstandards abzuweichen und\r\nBauen damit bis zu 10 Prozent günstiger wird. So kann man bei Bedarf zum Beispiel\r\nweniger Steckdosen in einem Wohnzimmer verlegen. Klar ist aber: Bei der Sicher-\r\nheit gilt auch weiterhin: \"Safety first!\"“\r\nDaneben finden sich vergleichbare Aussagen in den sozialen Medien, wie z. B. auf dem\r\nInstagramauftritt des Bundesjustizministeriums usw.\r\nDer Referentenentwurf geht mehrfach auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf\r\nvom 09.02.2023 (NJW-RR 2023, 723,725) ein, welches sich mit der Frage befasst hatte,\r\ninwieweit DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, anerkannte Regeln der Technik\r\ndarzustellen. Das Oberlandesgericht kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die\r\nDIN 18015-2, welche die Grundlage für die Aussagen des Bundesministers Dr.\r\nBuschmann darstellt, nicht die aRdT widergibt. Nach dem OLG findet die Norm tatsäch-\r\nlich nur dann Anwendung, wenn Sie explizit vertraglich vereinbart wird. Damit besteht\r\nauch derzeit keine Pflicht, eine entsprechende Zahl an Steckdosen vorzusehen.\r\nDer Referentenentwurf weist in seiner Begründung zwar zu Recht darauf hin, dass diese\r\nEinzelfallentscheidung noch keinen für die Praxis belastbaren Rechtsrahmen herstelle.\r\nPauschale Behauptungen in eine Richtung, dass es eine Pflicht für eine gewisse Anzahl\r\nvon Steckdosen geben soll, dürfen in der Presseberichterstattung dennoch nicht getätigt\r\nwerden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das gegenständliche Urteil des OLG6\r\nDüsseldorf in dieser Häufigkeit in einer Gesetzesbegründung thematisiert und sogar eine\r\neigene gesetzliche Regelung daraus abgeleitet wird.\r\nWir fordern daher den Bundesminister Dr. Marco Buschmann und das Bundesministe-\r\nrium der Justiz insgesamt auf, es künftig zu unterlassen, zu behaupten, dass die Zahl\r\nan Steckdosen normativ verpflichtend festgelegt ist.\r\nZweckmäßigkeit von Komfort- und Ausstattungsnormen\r\nObwohl die DIN 18015-2 von sich aus also nicht verpflichtend ist, wird sie in der Praxis\r\nhäufig angewendet, da sie einen Standard bietet und damit die Planung vereinfacht und\r\nverbilligt. Bauherren können so einfach festlegen, welches Komfortniveau sie wünschen.\r\nNeben der DIN 18015-2 gibt es auch höhere Standards, wie die RAL-RG 678, die noch\r\nmehr Komfort vorsehen. Die DIN 18015-2 stellt hier die Basis dar, die bei einem Wunsch\r\nnach mehr Komfort erweitert werden kann. Ohne solche Standards muss für jedes Projekt\r\neinzeln vereinbart werden, wie viele Steckdosen in jedem Raum vorgesehen werden sol-\r\nlen, was den Planungsaufwand ansteigen lässt. Individuelle Planung führt insofern selbst\r\nzu Mehrkosten.\r\nDer ZVEH vertritt die Interessen von rund 49.000 Unternehmen aus den system- und\r\nklimarelevanten Handwerken Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinen-\r\nbau. Mit rund 525.000 Beschäftigten, darunter mehr als 46.000 Auszubildende, erwirt-\r\nschafteten die Unternehmen 2023 einen Jahresumsatz von rund 87,8 Milliarden Euro. Die\r\nE-Handwerke stellen damit die größte installierende Handwerksbranche dar. Dem Bun-\r\ndesverband gehören zwölf Landesverbände mit 313 Innungen an.\r\nStand: 28.08.2024\r\nZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTelefon: 069 / 247747-0\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nLobbyregisternummer: R002552"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022922","regulatoryProjectTitle":"Recht auf Reparatur handwerksgerecht ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/03/704170/Stellungnahme-Gutachten-SG2603100014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung\r\nder Richtlinie (EU) 2024/1799 zur\r\nFörderung der Reparatur von Waren\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nJustiz und für Verbraucherschutz vom 15.01.2026\r\nI. VORBEMERKUNG UND ALLGEMEINES\r\nDer Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\n(ZVEH) begrüßt das mit der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie und dem vorliegenden Refe-rentenentwurf verfolgte Ziel, Reparaturen zu stärken, nachhaltigen Konsum zu fördern\r\nund die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. Die elektro- und informationstechni-schen Handwerke verfügen über eine ausgeprägte Reparaturkompetenz und leisten seit\r\njeher einen wesentlichen Beitrag zur Verlängerung von Produktlebenszyklen, insbeson-dere bei langlebigen technischen Gebrauchsgütern.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Referentenentwurf die europäischen Vorgaben kon-sequent eins zu eins umsetzt und bewusst auf nationale Verschärfungen verzichtet. Die-ser Ansatz trägt den Zusagen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau Rechnung und\r\nvermeidet zusätzliche rechtliche und wirtschaftliche Belastungen für mittelständische\r\nBetriebe. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass das Konsumverhalten von Verbraucherin-nen und Verbrauchern von einer Vielzahl von Faktoren geprägt wird, darunter Wirtschaft-lichkeit, Zeitaufwand, technische Entwicklung sowie gesellschaftliche Konsumgewohn-heiten. Rechtliche Vorgaben allein werden daher nicht ausreichen, um Reparaturen ge-genüber dem Neukauf nachhaltig zu stärken.\r\nVor diesem Hintergrund weist der ZVEH darauf hin, dass den in Artikel 13 der Richtlinie\r\nvorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen eine wichtige ergänzende\r\nRolle zukommt. Es erscheint sinnvoll, diese Fördermaßnahmen frühzeitig umzusetzen2\r\nund in angemessenem Umfang auszugestalten, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele\r\nwirksam zu unterstützen.\r\nII. IM EINZELNEN\r\n1. Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit\r\n(§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB-E)\r\nMit der Aufnahme der Reparierbarkeit in den Katalog der üblichen Beschaffenheitsmerk-male wird das Kaufrecht weiter ausdifferenziert und verkompliziert. Für die elektro- und\r\ninformationstechnischen Handwerke, in denen regelmäßig Kaufverträge mit Verbrau-chern geschlossen werden, steigt damit das Risiko zusätzlicher Gewährleistungsansprü-che. In der Praxis wird es häufig schwierig sein zu beurteilen, ob bei Waren derselben Art\r\neine bestimmte Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann. Dies gilt insbeson-dere für technisch komplexe Produkte, deren Reparierbarkeit von einer Vielzahl techni-scher und wirtschaftlicher Faktoren abhängt.\r\nDie Regelung erhöht damit das Konfliktpotenzial und führt zu gesteigerten Haftungsrisi-ken für Handwerksbetriebe, die im Gegensatz zu großen Industrieunternehmen regelmä-ßig nicht über eigene Rechtsabteilungen verfügen. Aus Sicht des ZVEH ist es daher erfor-derlich, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiteren haftungsverschärfen-den Eingriffen in das Kaufrecht entgegenwirkt, um die Wettbewerbsfähigkeit des Hand-werks nicht weiter zu beeinträchtigen.\r\n2. Informationspflichten bei der Nacherfüllung\r\n(§ 475 Abs. 4 BGB-E)\r\nDie neu eingeführten Informationspflichten über das Wahlrecht des Verbrauchers zwi-schen Nachbesserung und Nachlieferung sowie über die Verlängerung der Verjährungs-frist im Falle einer Nachbesserung werfen erhebliche Auslegungsfragen auf. Insbeson-dere bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt diese Informationen spätestens zu erteilen sind\r\nund ob eine Information bereits vor einer konkreten Mangelanzeige zulässig oder erfor-derlich ist.\r\nZudem bedarf es einer Klarstellung, ob und in welchem Umfang auf die gesetzlichen Mög-lichkeiten des Verkäufers hinzuweisen ist, die Nacherfüllung zu verweigern. Ohne präzi-sierende Vorgaben besteht für Handwerksbetriebe ein erhebliches Risiko wettbewerbs-rechtlicher Abmahnungen. Der ZVEH hält es daher für zwingend erforderlich, entweder\r\neinen rechtssicheren Mustertext bereitzustellen oder zumindest in der Gesetzesbegrün-dung verbindlich klarzustellen, wie die neuen Informationspflichten ordnungsgemäß er-füllt werden können.3\r\n3. Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung\r\n(§ 475e Abs. 5 BGB-E)\r\nDie vorgesehene einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate im Falle\r\neiner Nachbesserung stellt eine sachgerechte Mindestumsetzung der europäischen Vor-gaben dar und ist aus Sicht des ZVEH ausdrücklich zu begrüßen. Jede darüberhinausge-hende Verlängerung würde die Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe erheblich stei-gern.\r\nGleichwohl wirft die Regelung Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite auf, da sich die Haf-tung während der verlängerten Verjährungsfrist nicht auf den reparierten Teil der Ware\r\nbeschränkt, sondern die gesamte Ware erfasst. Zur Schaffung von Rechtssicherheit ist\r\nklarzustellen, dass die Beweislastumkehr nach § 477 BGB während der verlängerten Ver-jährungsfrist nicht erneut zur Anwendung kommt. Darüber hinaus bedarf es einer eindeu-tigen Festlegung, wann die einmalige Verlängerung des Verjährungszeitraums beginnt,\r\ninsbesondere in Fällen, in denen eine Nachbesserung erst nach Ablauf der regulären Ver-jährungsfrist abgeschlossen wird.\r\n4. Reparaturverpflichtung der Hersteller\r\n(§§ 479a ff. BGB-E))\r\nDer ZVEH steht der Einführung einer Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter\r\nProduktgruppen grundsätzlich offen gegenüber. Die Stärkung der Reparatur als gleich-wertige Option gegenüber dem Neukauf ist geeignet, nachhaltigen Konsum zu fördern\r\nund den vorzeitigen Austausch funktionsfähiger Geräte zu vermeiden. Gerade bei den er-fassten Produktgruppen, insbesondere im Bereich der weißen Ware, kommt der fachge-rechten Reparatur seit langem eine zentrale Bedeutung zu.\r\nAus Sicht der elektro- und informationstechnischen Handwerke ist dabei entscheidend,\r\ndass qualifizierte Reparaturbetriebe weiterhin als Fachreparateure wahrgenommen wer-den und eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Reparaturverpflichtung einnehmen kön-nen. Die in der europäischen Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, Reparaturen zur Erfül-lung der Herstellerpflicht unterzuvergeben, ist hierfür ein wesentlicher Ansatz. Diese Mög-lichkeit sollte im nationalen Umsetzungsgesetz selbst klar und sichtbar verankert werden\r\nund nicht lediglich in der Gesetzesbegründung Erwähnung finden. Nur so kann sicherge-stellt werden, dass Reparaturaufträge tatsächlich auch bei fachkundigen Betrieben an-kommen und die bestehende Reparaturinfrastruktur im Handwerk gestärkt wird.4\r\n5. Europäisches Formular für Reparaturinformationen\r\n(Art. 245 EGBGB-E)\r\nAusdrücklich positiv zu bewerten ist, dass das Europäische Formular für Reparaturinfor-mationen freiwillig ausgestaltet ist. Diese Freiwilligkeit ist für die elektro- und informati-onstechnischen Handwerke von zentraler Bedeutung, da eine verpflichtende Nutzung mit\r\nerheblichem bürokratischem Mehraufwand verbunden wäre und insbesondere kleinere\r\nund mittlere Betriebe unverhältnismäßig belasten würde.\r\nGleichzeitig ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgesehene Freiwilligkeit auch in\r\nder Praxis gewahrt bleibt und nicht durch Marktmechanismen, Plattformanforderungen\r\noder faktische Erwartungen unterlaufen wird. Zudem sollte in der Kommunikation des\r\nGesetzgebers deutlich gemacht werden, dass das Formular als bindender Antrag auf Ab-schluss eines Reparaturvertrags ausgestaltet ist und eine 30-tägige Bindungswirkung\r\nentfaltet, damit Reparaturbetriebe die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen klar\r\nerkennen können.\r\nIII. SCHLUSSBEMERKUNG\r\nDer Referentenentwurf stellt insgesamt eine sachgerechte und verhältnismäßige Umset-zung der europäischen Vorgaben dar. Für eine praxistaugliche Anwendung in den elektro-und informationstechnischen Handwerken sind jedoch klarstellende Ergänzungen erfor-derlich, insbesondere im Kaufrecht und bei der Ausgestaltung der Informationspflichten.\r\nDer ZVEH steht bereit, den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv zu begleiten.\r\nDer ZVEH vertritt die Interessen von rund 50.000 Unternehmen aus den systemrelevan-ten Handwerken Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinenbau. Mit\r\n516.000 Beschäftigten, darunter mehr als 46.000 Auszubildende, erwirtschaften die Un-ternehmen einen Jahresumsatz von rund 84,3 Milliarden Euro. Die E-Handwerke stellen\r\ndamit die größte installierende Handwerksbranche dar. Dem Bundesverband gehören\r\nzwölf Landesverbände mit 313 Innungen an.\r\nStand: 13.02.2026\r\nZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke\r\nLilienthalallee 4\r\n60487 Frankfurt am Main\r\nTelefon: 069 / 247747-0\r\nE-Mail: zveh@zveh.de\r\nInternet: www.zveh.de\r\nLobbyregisternummer: R002552"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}