{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Zweck der Gesellschaft ist es, zum Schutz der Umwelt und des Klimas sowie zum Erhalt natürlicher Energieressourcen durch Förderung des Einsatzes von Energie- und CO2-sparenden Energieeffizienzdienstleistungen sowie der Volks- und Berufsbildung beizutragen (Förderung des Umweltschutzes gem. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 der Abgabenordnung).\r\n\r\n2.2         Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt die Gesellschaft u.a. folgende Aufgaben wahr:\r\n\r\na)           Dialog mit öffentlichen Stellen und politischen Akteuren auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, insbesondere zur Aufklärung über die durch Energieeffizienzdienstleistungen erzielbare Mehrwerte für den Klimaschutz sowie zur diskriminierungsfreien Gestaltung ordnungsrechtlicher Rahmenbedingungen,\r\nb)           Initiierung, Durchführung, Veröffentlichung und Verbreitung von Studien und regelmäßigen Publikationen im Bereich wie die Klimaschutzziele in Deutschland und Europa durch Energieeffizienzdienstleistungen besser erreicht werden können, \r\nc)            Initiieren, durchführen und moderieren eines regelmäßigen Dialogs zwischen wesentlichen Akteuren der klimaschonenden Energieerzeugung und- Verwendung,\r\nd)           gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines öffentlichen Bewusstseins für die Notwendigkeit und den Nutzen von Energieeffizienzdienstleistungen für den Klimaschutz, \r\ne)           Anregung und aktive inhaltliche Unterstützung wissenschaftlicher Forschung und Innovationen für Energieeffizienzdienstleistungen, auch im Rahmen von öffentlich geförderten Drittmittelprojekten,\r\nf)            Aufklärung und Hilfestellung zur Schaffung eines öffentlichen Bewusstseins z.B. durch das Bereitstellen von Informationen, Konzipieren und Durchführen von Informationsveranstaltungen aus den in b) durchgeführten Studien und Publikationen, ebenso Konzipierung und Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen im Sinne des Gesellschaftszwecks für einen offenen Kreis von Personen und öffentlichen Körperschaften. \r\n\r\n2.3         Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte zu betreiben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":4.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":290001,"to":300000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","publicAllowances":[{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":160001,"to":170000},"description":"AwaNetz: Abwärmenutzung zum Mainstream machen.\r\nUm die Wärmenetze dekarbonisieren und Klimaschutzziele zu erreichen, muss Abwärme deutlich mehr genutzt werden. Dazu setzt der DENEFF EDL_HUB gemeinsam mit den Projektpartnern IZES gGmbH und empact GmbH eine Vielzahl von Maßnahmen um: u.a. Initiierung und Begleitung von Abwärme-Netzwerken mit IEEKN, Entwicklung innovativer Tools, Hemmnisanalyse, Veranstaltungen wie die Bundesabwärmetagung, Wissensportal Abwärme. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."},{"name":"Forschungs- und Innovationsprogramm Horizon 2020 der Europäischen Union im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 101033878 gefördert","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"GREEN Home: Energieeffizienz für WEG\r\n\r\nGemeinsam mit Verwaltenden, Eigentümern, Finanziererinnen, Energiedienstleistenden, der Wissenschaft und der Politik sollen die Sanierungen in Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erhöht werden. Hierfür wurden zunächst die Sanierungshemmnisse in WEG analysiert und identifiziert. 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Besonders betont wurde die Notwendigkeit der vollständigen Umsetzung bestehender EU-rechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Mit dieser Stellungnahme möchten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen für mehr Klimaschutz durch Energiedienstleistungen verbessern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001420","title":"Anpassung der AVB Fernwärme-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unsere Stellungnahme zur AVB Fernwärme adressierte die Notwendigkeit eines transparenten Verfahrens und die Beseitigung zentraler Hindernisse im Bereich leitungsgebundener Wärmeversorgung. 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Komplexität und Kosten von klimaneutraler Wärmeversorgung und energetischer Gebäudesanierung sind erst einmal herausfordernd. Der Schlüssel zum Gelingen ist allerdings schon da. Er liegt in lokalen Partnerschaften: Kommunen,\r\nUnternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger setzen Projekte gemeinsam mit Energiedienstleistern um. Denn Energiedienstleister entlasten, indem sie aus einer Hand Planung, Umsetzung und Finanzierung übernehmen. Ohne eine solche Profi-Unterstützung könnten viele Projekte gar nicht gestemmt werden.\r\nSo kann Energie effizient vor Ort genutzt, die regionale Wertschöpfung gestärkt und die Kosten für Standorte stabil gehalten werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018449","title":"Verbändebrief: Kommunale Wärmewende ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Allianz aus 20 Stakeholdern appelliert an die Abgeordneten des Bundestags, in den Haushalten 2025 und 2026 ausreichend Mittel für Wärmenetze und damit für die sichere und bezahlbare Wärmewende zur Verfügung zu stellen. Wärmenetze sind ein Schlüssel zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands, insbesondere in urbanen Gebieten. Die BEW ist das zentrale Instrument hierfür. Die Bundesregierung hat das erkannt. Sie will die BEW mit dem aktuellen Regierungsentwurf zum Haushalt 2025 stärken. Doch die vorgesehenen Mittel von rd. 5 Mrd. Euro bis 2030 reichen bei weitem nicht aus, um den Investitionsbooster für die urbane Wärmewende zu zünden. Aus Sicht der Unterzeichner sollte der Hochlauf der BEW auf mindestens 3,5 Mrd. Euro pro Jahr bereits jetzt im Haushalt 2025 festgeschrieben werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018450","title":"Anpassung des Energiewirtschaftsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Sowohl EuGH als auch BGH haben sich zuletzt mit der Auslegung der Kundenanlage befasst und gravierende Eingrenzungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht erforderlich, dass im Zuge der Novelle klarstellt wird, ob und in welcher Weise die gesetzliche Regelung zur Kundenanlage nach Vorliegen des BGH-Urteils und seiner Begründung noch einmal überprüft oder angepasst werden muss. Dies dürfte aus unserer Sicht nicht der Fall sein. Wir empfehlen mindestens eine Einordnung in der Gesetzesbegründung, um Planungssicherheit und eine rechtssichere Ausgestaltung entsprechender Modelle zu gewährleisten. 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Dabei dürfen Anreize zur effizienten Energienutzung aus haushalts- und energiepolitischen Gründen nicht aus dem Blick geraten. Wir begrüßen daher die Novelle grundsätzlich, sehen aber an entscheidenden Stellen Nachbesserungsbedarf, damit der Entwurf seine Wirkung im Sinne der Energie- und Klimaziele sowie einer resilienten Energieversorgung entfalten kann. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023159","title":"Wir wollen neue Spielregeln für den Wärmemarkt setzen. Und zwar Gemeinsam statt gegeneinander: Whitepaper des DENEFF EDL_HUB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Wärmewende kann nur gelingen, wenn wirtschaftliche, regulatorische und soziale \r\nRahmenbedingungen neu ausbalanciert werden. Das White Paper des DENEFF EDL_HUB zeigt, wie\r\nein partnerschaftliches Marktdesign Investitionssicherheit und Verbraucherschutz miteinander \r\nverbindet und soziale Akzeptanz schafft – gemeinsam statt gegeneinander. Ausgangslage und Ziel: Die Wärmewende ist ein Schlüsselprojekt der deutschen Klimapolitik. Um bis 2045 \r\nKlimaneutralität zu erreichen, muss die Wärmeversorgung tiefgreifend umgebaut werden: - bis 2030 mindestens 50 % erneuerbare Energien in der Fernwärme; - bis 2045 vollständige Dekarbonisierung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023160","title":"Wir wollen Kostenfallen durch unsanierte Heizungsanlagen verhindern: Stellungnahme Mietrechtsnovelle DENEFF EDL_HUB","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des sozialen Mietrechts","printingNumber":"21/4268","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104268.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-sozialen-mietrechts/331632","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem vorliegenden Entwurf zur Novelle des Mietrechts greift das Ministerium ein sehr \r\nwichtiges Anliegen im Mietrecht auf und verfolgt das Ziel, die Belastungen der Mietenden \r\ngegenüber steigenden Kosten einzudämmen sowie bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Um \r\ndiesem Ziel wirksam und langfristig gerecht zu werden, wird aus Sicht des DENEFF EDL_HUB \r\nleider jedoch ein wichtiger Bereich in der Novelle nicht berücksichtigt: die explodierenden \r\nBetriebskosten, die insbesondere durch unsanierte Heizungsanlagen verursacht werden. Sie \r\nhaben schon jetzt enorme soziale Sprengkraft. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 2\r\nInvestitionen in energetische Modernisierungen und Energieeffizienz in Unternehmen liegen trotz hoher Energiepreise auf historischem Tiefstand. Selbst leicht erschließbare Potenziale mit kurzen Amortisationszeiten bleiben in der Breite unerschlossen und belasten so die Wirt-schaft zusätzlich. Der optimistische Projektionsbericht des Umweltbundesamtes erscheint da-her unrealistisch, auch, da die Bundesfördermittel für die kommenden Jahre nicht gesichert sind und wesentliche politische Weichenstellungen weiterhin versäumt wurden. Als letzte große Energiewendeindustrie in Deutschland mit über 600.000 Beschäftigten ist die Energie-effizienzbranche zunehmend in Sorge. Denn die Lösungen sind am Markt vorhanden, immer wirtschaftlicher und einfacher erschließbar. Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes bietet daher eine große Chance, an vielen Stellen den Weg für marktlichen Klimaschutz frei-zumachen, bestehende Regelungen praxistauglich besser miteinander zu verzahnen, mit we-nig Aufwand große Wirkung zu entfalten und EU-Recht tatsächlich vollständig umzusetzen. Der Referentenentwurf leistet dies noch nicht. Daher bedanken wir uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den folgenden Punkten:\r\n1.\r\nDeutschland muss zur Erfüllung der EED-Zielvorgaben weitere Maßnahmen umset-zen (Art. 4 und 8 EED): Mit den bestehenden Instrumenten wird Deutschland die bis 2030 EU-rechtlich geforderten Endenergieeinsparungen nicht erreichen können – und die Erwartungen des UBA-Projektionsberichts auch nur, wenn alle Maßnahmen zuverlässig umgesetzt und finanziert werden. Die Erreichung der langfristigen Klimaziele erfordert schnellere und breitere Effizienzfortschritte und dazu geeignete Maßnahmen.\r\n2.\r\nVorbildrolle der öffentlichen Hand nach EU-Recht umsetzen (Art. 5 und 6 EED): Deutschland muss zur Erfüllung von EU-Recht eine Sanierungsrate von 3% p.a. gesetzlich verankern, auch für öffentlichen Wohngebäude.\r\n3.\r\nGrundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht umsetzen (Art. 3 EED): Die Förderquoten für Energieeinsparungen und Erzeugung müssen gleich hoch sein. Bei Energieinfrastruk-turinvestitionen ab 1 Mio. EUR (z. B. kleine Wärmenetze) ist zumindest eine Effizienzpo-tenzialprüfung nötig, um unnötig hohe Energieversorgungskosten zu vermeiden. Fehlan-reize, die Effizienz entgegenstehen, müssen endlich korrigiert werden (z.B. Schwellenwerte bei Industrieausnahmen, Annahmen für Warmwasserbedarfe).\r\n4.\r\nAnforderungen an Energieaudits- und Energiemanagementsysteme praxistauglich gestalten (Art. 11 EED): Die EU-rechtlich geforderte Anpassung der Auditpflicht muss für konsequente Digitalisierung genutzt werden nutzen, um die Umsetzung der Empfehlun-gen zu erleichtern und die Voraussetzungen für schnellere und maßgeschneiderte Umset-zungsangebote zu schaffen. Mehr gelebte Strukturen als Einzeluntersuchungen: Für KMU einfache EMS (ISO 50005) als Audit-Alternative ermöglichen. Für Abwärmenutzung Baga-tellgrenzen definieren, Datenpunkte auf wirklich notwendige reduzieren. Stagniert die freiwillige Umsetzung bekannter, hochwirtschaftlicher Potenziale weiter, Schattenregulie-rung für eine Umsetzungspflicht ab 2027 vorbereiten.\r\n5.\r\nBehinderung von professionellen Marktakteuren (Energiedienstleister und Stadt-werke mit Energiedienstleistungsangeboten) aktiv beenden (Art. 29 EED): Wir emp-fehlen die Konkretisierung, wie die in § 3 vorgesehenen Beseitigung von Markthemmnis-sen erfolgen soll. Dabei sollte es gelingen, bestehende Schlechterstellungen von Energie-dienstleistern zu untersagen, in Förderprogrammen (wie EEW und BEW) und gesetzlichen Regelungen wie der Wärmelieferverordnung bis Jahresende 2024 zu beenden. Die Contracting-Verpflichtung für Maßnahmen der öffentlichen Hand muss mit passgenauen Informationsangeboten hinterlegt werden. In beiden sollte die BfEE eine stärkere Rolle spielen.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 3\r\nGerne erläutern wir diese Punkte im Detail und mit Formulierungsvorschlägen in den folgen-den Abschnitten.\r\nI. Empfehlungen im Einzelnen\r\n1.\r\nDeutschland muss zur Erfüllung der EED-Zielvorgaben weitere Maßnahmen umsetzen (Art 4 und 8 EED)\r\nSituation: Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) verpflichtet Deutschland nicht nur zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen, sondern erfordert in Artikel 4 die Erreichung von Energiesparzielen bis 2030 sowie jährlicher Effizienzfortschritte von 1,5 % in Artikel 8. Diese müssen durch Maßnahmen erbracht werden, die über EU-Mindestanforderungen hinaus gehen. Zu diesen EU-Mindestanforderungen zählen beispielsweise die EU-Gebäu-derichtline, Ökodesignstandards oder direkte Vorgaben der EED zu Energieaudits- und Energiemanagementsystem oder Rechenzentren. Geht das Energieeffizienzgesetz also in einzelne Regelungen über EU-Anforderung hinaus, ist nur dies auf die Zielanforderungen anrechenbar, das heißt, es ist rechtlich erforderlich und kein sogenanntes “Gold-Plating”. Kurz: Deutschland muss EU-Standards übererfüllen, um EU-Recht zu erfüllen.\r\nProblem: Die bestehenden Maßnahmen reichen sehr wahrscheinlich nicht aus, um die EU-Ziele zu erfüllen. Eine Quantifizierung der Endenergieeinsparwirkung der Maßnahmen im Sinne der EED wurde mit dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) bislang nicht veröffentlicht, die dies sehr sicher offenlegen würde.\r\nBereits die THG-Annahmen des Projektionsbericht 2024 des Umweltbundesamtes er-scheinen in vielen Punkten sehr optimistisch. Er nimmt an, dass mit den bestehenden Po-litikmaßnahmen die THG-Ziele für 2030 insgesamt erreicht würden (bei Verfehlungen im Gebäude- und Verkehrssektor). Viele der bisherigen und projizierten Primärenergieein-sparungen sind in erster Linie durch geringere energiestatistische Umwandlungsverluste begründet, etwa durch den Kohleausstieg – und in wesentlich geringerem Maße durch Endenergieeinsparungen, wie sie von der EED gefordert werden.\r\nDie im vorliegenden Entwurf unter Art. 2 Nummer 1 u. a. vorgesehene Präzisierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), an Stelle von Energieeffizienz den Begriff Endenergieef-fizienz zu verwenden, ist daher richtig. Vorgaben zur Steigerung der Primärenergieeffizi-enz (Umwandlung) finden bereits an zahlreichen anderen Stellen statt (z.B. EEG, GEG). Beides muss additional und gleichzeitig erfolgen, um die Klimaziele wirtschaftlich und si-cher zu erreichen. Diese Präzisierung allein reicht jedoch kaum aus, um die notwendigen Fortschritte zu erzielen.\r\nZudem wird im Projektionsbericht bereits eine deutlich weitergehende Umsetzung von EU-Recht angenommen, als dies aktuell der Fall ist, etwa die 3 % Sanierungsrate für öf-fentliche Gebäude (Art. 6 EED). Zudem wird noch von der (sehr wünschenswerten) Ein-führung der Investitionsprämie für Industrie ausgegangen und mit Zusagen der BEG auch nach 2025 in Höhe von 9-11 Mrd. Euro im Jahr, für die EEW langfristig 1 Mrd. EUR p. a., was angesichts der vielfältigen politischen Wünsche an die KTF-Mittel (EEG-Umlage, Klimageld) bislang nicht gesichert ist.\r\nEs muss davon ausgegangen werden, dass die Ziele der EED und des EnEfG trotz längst vorhandener, technisch wie wirtschaftlich gut erschließbarer Potenziale, wegen weiterhin mangelnder politischer Priorität deutlich verfehlt werden. Wird dies nicht politisch schnell\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 4\r\naufgeholt, wird dies die Phase der Energiewende 2030-2045 wirtschaftlich und sozial stark erschweren.\r\nLösung: Die Bundesregierung muss Maßnahmen auf den Weg bringen, welche über EU-Einzelanforderungen hinaus gehen und geeignet sind, die Geschwindigkeit von Energie-effizienzfortschritten bis 2030 so zu steigern, dass die rechtlichen Zielvorgaben (Art. 4 und 8 EED) erreicht werden. Besonders breite, technologie- und branchenübergreifende Wirkung (jeweils > 10 TWh/a bis 2030) ist dabei von folgenden Makroinstrumenten bzw. Optionen zu erwarten:\r\n•\r\nMindesteffizienzstandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude (auch Wohngebäude) (GEG)\r\n•\r\nUmsetzungspflicht für wirtschaftlich vorteilhafte Energieeffizienzmaßnahmen in Unter-nehmen (Energieeffizienzgesetz, im geplanten Artikelgesetz umsetzbar)\r\n•\r\nEin deutlich höherer CO2-Preis (>180 EUR) als im Projektionsbericht angenommen (BEHG)\r\n•\r\nWeiße Zertifikate als marktbasiertes Anreizsystem mit Mengensteuerung\r\nDarüber hinaus sind konsequent Barrieren für Energieeffizienz-Maßnahmen und Akteure zu beseitigen, wie in den folgenden Punkten erläutert.\r\n2.\r\nVorbildrolle der öffentlichen Hand nach EU-Recht umsetzen (Art. 5 und 6 EED)\r\nSituation: Die Sanierungsrate in Deutschland stagniert seit vielen Jahren auf weniger als 1% pro Jahr. Der Gebäudesektor verfehlte in den vergangenen drei Jahren immer wieder seine Klimaziele. Nicht nur zur Erreichung der Klimaziele, auch um Konjunktur und Markthochlauf zu unterstützen, ist es nun essenziell, dass die öffentliche Hand, der ihr vielfach zugeschriebenen Vorbildfunktion nachkommt. So schreibt die EED den Mit-gliedsstaaten vor, jährlich mindestens 3% der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühl-ter Gebäude in öffentlicher Hand mindestens zu Niedrigstenergie- oder Nullemissions-gebäuden zu sanieren (siehe Art. 6 EED). Im Projektionsbericht 2024 des Umweltbundes-amtes wird die Erreichung dieser Sanierungsrate bei hoher Sanierungstiefe bereits unter-stellt.\r\nInsgesamt sollen öffentliche Stellen zudem mindestens 1,9% ihres Endenergieverbrauchs einsparen (siehe Art. 5 EED). Im deutschen Energieeffizienzgesetz werden öffentliche Stellen zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2% pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet (siehe §6 EnEfG).\r\nProblem:\r\na)\r\nDie DENEFF begrüßt, dass auch in diesem Gesetz die Vorbildrolle der öffentlichen Hand bekräftigt wird (§ 3 Einsparziele Abs. 2). Dies allein hat jedoch noch keine materielle Wirkung. Das Ziel aus Art. 6 EED zu Umsetzung einer 3%-Sanierungs-rate öffentlicher Gebäude ist weder im GEG noch im EnEfG umgesetzt.\r\nb)\r\nWeiterhin bedürfen die Verpflichtungen der öffentlichen Hand weiterer Konkreti-sierung: Die Wirtschaftlichkeit als Prüfparameter und die Formulierung der Anfor-derungen, die “nicht unwesentlich” über die jeweilige Fassung des GEG hinausge-hen soll, sind nicht zielführend. Das gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion innehaben soll.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 5\r\nc)\r\nDie Prüfung der Nutzung von Energieleistungs- und Energiedienstleistungsverträ-gen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen ist auf große Nicht-wohngebäude beschränkt und das auch, wenn diese für Wohngebäude in öffentli-cher Hand sinnvoll sein können.\r\nLösung:\r\na)\r\nDa laut der Energieeffizienzrichtlinie eine Sanierungsrate von 3% Teil wesentlicher Teil der Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen ist, sollte dies hier klar gemacht und im Text spezifiziert werden. Der Projektionsbericht 2024 geht davon aus, dass die betroffenen öffentlichen Gebäude auf den Standard „least nearly zero-energy buildings\" oder „zero-emis-sion buildings“ saniert werden. Bis diese Standards noch nicht rechtlich definiert sind, empfehlen wir, auf die Effizienzanforderungen entsprechend des Effizienz-erlasses für Bundesbauten aus 2021 (Effizienzhausstandard 55) zu referenzieren.\r\nDie Wirtschaftlichkeit der energetischen Gebäudesanierung sollte bei öffentlichen Liegenschaften auf eine Barwertmethodenberechnung in einem 40-jährigen Be-trachtungszeitraum festgeschrieben werden. Wir schlagen auch vor, hier nicht al-lein auf die Gebäude abzustellen: Die Gesamtwirtschaftlichkeit kann bei Einbezie-hung von Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. der Umstellung von Straßenbeleuch-tung auf LED, deutlich verbessert werden. Daher plädieren wir hier für eine offe-nere Formulierung. Weiter empfehlen wir eine Erläuterung der Quadratmeterzahl, idealerweise als einfach zu ermittelnde Bruttogeschoßfläche (BGF). Da öffentliche Baumaßnahmen in der Regel ausschreibungspflichtig sind und damit ohnehin in der lokalen oder regionalen Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, empfehlen wir, dass geplante Bau- und Sanierungsmaßnahmen dem entsprechend manda-tierten BfEE zur Kenntnis gegeben werden.\r\nb)\r\nDa die Prüfung der Nutzung von Energieleistungs- und Energiedienstleistungsver-trägen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen gerade auch für große Wohngebäude sinnvoll ist, sollte diese Anforderung auf kommunale Woh-nungsunternehmen ausgeweitet werden.\r\n§ 3 Absatz 2 sollte dazu wie folgt gefasst werden (diese Formulierungshilfe bein-haltet sowohl die Inhalte dieses Kapitels als auch die Inhalte aus Kapitel 5 zu § 3 Absatz 2):\r\n2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunk-tion bei der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands zu. Hierzu saniert die öffentliche Hand jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche der in ihrem Ei-gentum stehenden Gebäude. Dabei wird sie insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich dazu verpflichtet, Ge-bäude so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das nach den Anforderungen zur Energieeffizienz des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, nicht überschreitet. Für die Umset-zung prüft die öffentliche Hand für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 6\r\nmehr als 750 Quadratmetern Bruttogeschoßfläche den Einsatz Energiedienstleis-tungen. Die Wirtschaftlichkeit wird nach dem Kapitalwertverfahren über eine 40-jährigen Betrachtungszeitraum ermittelt. Um die Gesamtwirtschaftlichkeit zu verbessern sind auch hochwirtschaftliche energierelevante Maßnahmen im Be-reich energierelevanten Infrastrukturmaßnahmen einzubeziehen.\r\nÜber Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit und die Bundesstelle für Energieeffizienz zu unterrichten.\r\n3.\r\nGrundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht umsetzen (Art. 3 EED)\r\nSituation: Während im EEG ein übergeordnetes öffentliches Interesse für den Ausbau er-neuerbaren Energien inklusive der Finanzierung des EEG aus dem Klimatransformations-fonds gesetzlich verankert ist, wird die marktliche Umsetzung von Energieeffizienzmaß-nahmen immer wieder durch Regelungen in der Energiepolitik und in anderen Rege-lungsbereichen behindert – oft schlicht aus fehlender Rücksichtnahme. So werden bei-spielsweise bei der Kraftwerkstrategie Effizienzpotenziale in Form vermeidbarer Kraft-werksneubauten nicht berücksichtigt.\r\nDer in der EED nun verankerte Artikel-3-Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde national noch nicht umgesetzt. Er sieht vor, dass Energieeffizienzmaßnahmen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Mio. EUR bzw. 175 Mio. EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug bewertet werden müssen und dies behördlich überwacht wird.\r\nProblem:\r\na)\r\nDas Prinzip „Efficiency First“ fehlt sowohl im EnEfG als auch im vorliegenden Ge-setzentwurf als konkrete Regelung zur Umsetzung von EU-Recht. Die DENEFF hat bereits mehrfach auf Barrieren, die der Umsetzung von Energieeffizienz entgegen-stehen hingewiesen, z.B. starre Schwellenwerte bei Industrieausnahmen oder stati-sche Annahmen für Warmwasserbedarfe. Bei Förderquoten wird Energieeffizienz nicht einmal gleichrangig mit Investitionen in Energieumwandlung und Verteilung gefördert, was sich bereits im EU-Beihilferecht (AGVO) spiegelt. Die ungleiche För-derung von energetischen Optimierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Verhält-nis zum Austausch von Wärmeerzeugern in der Gebäudeförderung BEG ist dabei jedoch sogar beihilfefrei gestellt. Werden diese Hemmnisse nicht systematisch be-seitigt, sind weiterhin auf Energiesystemebene wie einzelwirtschaftlicher Perspek-tive erhebliche Fehlinvestitionen absehbar.\r\nb)\r\nDie Investitionsschwellen der EED lassen außer Acht, dass bereits bei kleineren Energie-Infrastrukturmaßnahmen an einem wirtschaftlichen Energiebedarf vorbei-geplant wird, wenn Effizienzpotenziale nicht adressiert werden. Dies betrifft bereits den Ausbau von mittleren und kleineren Energienetzen bzw. Abschnitten, deren Investitionskosten in vielen Fällen unter den EU-Schwellenwert liegen, wobei je-doch die späteren Betriebs- und letztendlichen Versorgungskosten respektive möglicher Einsparpotenzialen nicht mitbetrachtet werden. So warnte im letzten September der Vorstandsvorsitzende der Rheinenergie, Andreas Feicht vor erheb-lichen Mehrkosten, wenn Gebäude, für die ein Fernwärmeanschluss geplant sei,\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 7\r\nnicht saniert würden.\r\n1 Dasselbe gilt für Stromnetze und unnötige Kosten, wenn Strom- und Wärmeeffizienzpotenziale nicht berücksichtig werden.\r\nLösung: Grundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht ambitioniert umsetzen\r\na)\r\nUmsetzung des Energieeffizienzgrundsatzes im EnEfG, um die Versorgungssicher-heit sowie Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung zu steigern und die Integra-tion erneuerbarer Energien zu unterstützen und unnötig hohe Energieversor-gungskosten zu vermeiden. Dazu müssen konkret systematisch Fehlanreize, die der Energieeffizienz entgegenstehen, identifiziert und dem Bundestag Vorschläge zur Korrektur unterbreitet werden.\r\nb)\r\nÜber die EED-Vorgaben hinausgehend muss grundsätzlich (auch im Energiewirt-schaftsrecht und Wärmeplanungssetz) eine Potenzialprüfung bei Energieinfra-strukturinvestitionen ab 1 Mio. EUR vorgehsehen sein (das entspricht bspw. Stadt-teil-Wärmenetz mit 1.000-2.000 WE und öffentlichen Einrichtungen). § 4 EnEfG wird umbenannt in “Energieeffizienzziele und Grundsatz der Energie-effizienz“ und ergänzt durch einen neuen Absatz 2:\r\n„(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren des Bundes sowie bei sämtlichen energiesystemrelevanten Investitionen ab 1 Mio. Euro müssen mögliche Endenergieeinsparmaßnahmen im Sektor Energiesysteme als auch in den Nichtenergiesektoren im Falle von Auswirkungen auf den Ener-gieverbrauch und die Energieeffizienz beachtet werden.“\r\nFür eine Bewertung der Vorteile von Energieeffizienzlösungen muss die Bundes-stelle für Energieeffizienz Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen erarbeiten.\r\nAls weitere grundlegende Monitoringaufgabe der Bundesstelle für Energieeffizi-enz muss dazu als § 36 Nr. 17 ergänzt werden:\r\n„17. Die Bundesstelle für Energieeffizienz berichtet über die Einhaltung des in § 1 (2) definierten Grundsatzes der Energieeffizienz. Sie übermittelt dem Bundes-tag dazu jährlich einen Bericht, der auch auf die Auswirkungen für Energiever-brauch und Energieeffizienz eingeht.“\r\nZudem müssen Monitoring, Vollzug und Sanktionen deutlich klarer geregelt wer-den als bisher im EDL-G. Dazu eignen sich geschützte, digitale, staatliche Plattfor-men zur Vollzugskontrolle. Zudem sind klare Zuständigkeiten und Kompetenzen notwendig, etwa in Form der Weiterentwicklung der BfEE zu einer Energieeffi-zienzagentur des Bundes mit robustem Handlungsmandat, Vollzugsaufgaben und auch Sanktionsmöglichkeiten, ähnlich der Bundesnetzagentur.\r\nIm Energiewirtschaftsrecht ist eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung in § 53 EnWG durch einen neuen § 53b vorzunehmen:\r\n“Ausschreibung von Energieeffizienz und -Nachfragesteuerungsmaßnahmen” Um die langfristige Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 und die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung zu gewährleisten, kann die Bundesregierung durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der\r\n1 https://www.klimareporter.de/gebaeude/stadtwerke-hadern-mit-wasserstoff-planung\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 8\r\nGrundlage von Kriterien Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorse-hen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffent-licht. Dabei sind mögliche wirtschaftliche Energieeffizienz- und Nachfragesteue-rungsmaßnahmen bei Investitionsmaßnahmen in die Energieeffizienzinfrastruk-tur ab 1 000 000 Euro zu prüfen.”\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist in § 21 wie folgt zu konkretisieren:\r\n“§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen. Dabei ist sicherzustellen, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei voraussichtlichen Investitionen in Höhe von jeweils mehr als 1 000 000 EUR bewertet werden.”\r\n4.\r\nAnforderungen an Energieaudits- und Energiemanagementsysteme praxis-tauglich gestalten (Art. 11 EED)\r\nSituation: Bereits seit 2015 müssen große Unternehmen (gemessen an der Zahl der Mit-arbeitenden und dem Jahresumsatz) in Deutschland verpflichtend alle vier Jahre Energie-audits durchführen. Damit setzte Deutschland die alte EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) um. Die Audits müssen der DIN EN 16247:1 entsprechen. Kern der Au-dits sind Empfehlungen für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2019 müs-sen die identifizierten Maßnahmen über ein Online-Formular an das für den Vollzug zu-ständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden. Mit dem EnEfG wurden zudem neue Regelungen zur Abwärmevermeidung und -nutzung eingeführt, u.a. eine Berichtspflicht an die neue Plattform für Abwärme, die sich aus den Daten von Energieaudits und -managementsystemen speist. Des Weiteren wurde mit dem EnEfG eine Transparenzpflicht für identifizierte, hochwirtschaftliche Energieeffizienz-maßnahmen eingeführt.\r\nProblem:\r\na)\r\nDie identifizierten, oft hochwirtschaftlichen Maßnahmen aus Energieaudits landen vielfach in der Schublade. Ein Grund dafür ist, dass Energieaudits eine Momentauf-nahme ohne Folgeprozess sind. Anders als bei Energiemanagementsystemen gibt es bei Energieaudits keine strukturierte Einbindung der steuerungs- und finanzver-antwortlichen Personen im Unternehmen, so dass der hohe Wert der Maßnahmen unerkannt bleibt. Dazu kommt, dass die Empfehlungen als Momentaufnahme alle vier Jahre zwar nicht unbedingt obsolet werden, umsetzungsrelevante Parameter (Produktlinien, Produktionsprozesse, Energiepreise, gesetzliche Rahmenbedingun-gen) ändern sich aber schneller als im Vierjahreszyklus, so dass vor der Umsetzung neu bewertet und nachgeschärft werden muss. Es ist also nicht zu jedem Zeitpunkt klar, welche Maßnahme angestoßen werden sollte. Entsprechend passiert dann häufig gar nichts.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 9\r\nb)\r\nEin anderer Grund ist, dass Energieaudits umfangreiche Textdateien ohne digitale Anknüpfungsmöglichkeit sind – weder an interne Steuerungssoftware im Unter-nehmen noch an Tools zur Auftragsvergabe oder das Reporting beim BAFA. Das verhindert die niedrigschwellige Nutzung der Ergebnisse mit modernen Standard-methoden.\r\nc)\r\nDer EDL-G-Entwurf möchte u.a. eine Bagatellgrenze für die Abwärme-Berichter-stattung einführen. Wir begrüßen dies ebenso wie die Fristverschiebung. Jedoch bleibt immer noch ein verhältnismäßig großer Berichtsaufwand. Es ist möglich, dass Unternehmen Abwärme-Daten für ihre Energieaudits oder Energiemanage-mentsysteme nach § 8 EnEfG in geringerem Umfang monitoren und Zusatzdaten ausschließlich für die Plattform erheben müssen. Umgekehrt fehlen jedoch für die Planung sehr relevante Informationen, wie lange relevante Abwärmepotenziale voraussichtlich zur Verfügung stehen werden\r\nd)\r\nDie eingeführte Transparenzpflicht für Energieeffizienzmaßnahmen in § 9 EnEfG (sog. Umsetzungspläne) soll Regelungen der neuen EED von 2023 umsetzen. Die bestehende EnEfG-Regelung ist jedoch in Bezug auf die gewählten Fristen sowie Inhalt und Ort der Berichterstattung nicht EU-rechtskonform. Mit dem vorliegen-den Entwurf würden die meisten dieser Probleme gelöst. Jedoch stellt auch die vorgeschlagene neue Regelung nur auf neue und nicht auf bestehende Energieau-dits ab. Dass EU-rechtskonform im Jahresbericht berichtet werden muss, lässt sich nur den Erläuterungen entnehmen.\r\ne)\r\nDer vorgeschlagene Fortbildungskatalog für Energieauditoren bildet die aktuell und künftig notwendigen Technologien nicht treffsicher ab.\r\nLösung:\r\na)\r\nEnergiemanagementsysteme lösen diese Probleme, indem sie Messergebnisse, Empfehlungen und Entscheidungsprozesse kontinuierlich miteinander verknüpfen. Für kleinere Energieverbraucher zwischen 2,5 und 7,5 GWh Jahresverbrauch sollte deshalb anstelle des verpflichtenden Energieaudits ein stark vereinfachtes, aber kontinuierliches Energiemanagement auf der Basis von DIN EN ISO 50005 möglich werden. Das ist beispielsweise in der Carbon-Leakage-Verordnung zum nationalen Emissionshandel (BECV) schon länger so geregelt. Durch die starke Passgenauig-keit und Einbindung in unternehmenseigene Strukturen entfällt der Berichts-pflicht-Charakter. Stattdessen werden Unternehmen tatsächlich befähigt, sich energetisch möglichst wettbewerbsfähig aufzustellen.\r\nDafür wären folgende Anpassungen notwendig:\r\nNeuer § 2 Nr. 17a EDL-G:\r\n„§ 2 Nr. 17a vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den An-forderungen der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens entsprechend Umsetzungs-stufe 3 entspricht;“\r\nÄnderung an § 8 (3) Nr. 1 EDL-G:\r\n„ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 oder 17a eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder“\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 10\r\nFür den Fall, dass freiwillige Umsetzungen bekannter, hochwirtschaftlicher Potenzi-ale weiter stagnieren, sollte der Gesetzgeber als Schattenregulierung eine Umset-zungspflicht ab 2027 vorbereiten. Inspiration kann dabei die zuletzt im Novellie-rungsprozess zur EED verhandelte Variante bieten, die Unternehmen große Flexibi-lität lässt, welche Maßnahme umgesetzt wird – Hauptsache, ein bestimmter Anteil der möglichen Einsparungen wird realisiert.\r\nÄnderung von § 9 EnEfG\r\n„Umsetzung und Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen\r\n(…)\r\n(2a) Unternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, mindestens 35 Pro-zent der neuen jährlichen Einsparungen aus den identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu realisieren. Die Auswahl und Reihen-folge der Maßnahmen bleibt den Unternehmen überlassen.\r\nb)\r\nOb Energieaudit oder Managementsystemen – wichtig ist, dass Unternehmen im Arbeitsfeld Energieeffizienz die Möglichkeit bekommen, auf das volle Repertoire moderner, digitaler Werkzeuge zuzugreifen. Das bedeutet:\r\no\r\nEnergieaudits sollten grundsätzlich in einem standardisierten und maschinen-lesbaren Format erstellt werden, das auf Knopfdruck sowohl ans BAFA (ver-pflichtend) als auch an Umsetzerinnen und Umsetzer (fakultativ) übermittelt werden kann.\r\no\r\nAnalog sollte die Berichtspflicht für Umsetzungspläne aus Energiemanage-mentsystemen (EnEfG) ausgestaltet werden. Im Effekt muss es egal sein, ob Maßnahmen in Energieaudits oder Energiemanagementsystemen identifiziert wurden.\r\no\r\nDer Aufbau eines Vermittlungsportals für Maßnahmenumsetzung ist zu emp-fehlen, dieser könnte auch privatwirtschaftlich erfolgen. Unternehmen könnten ihre Audits bzw. die Maßnahmen daraus im Portal geschützt hochladen und für von ihnen ausgewählte Maßnahmen direkt Angebote anfordern, wie man dies beispielsweise von der Immobilienkreditvermittlung kennt. Dies würde die Transaktionskosten für die Umsetzung erheblich senken.\r\no\r\nAlle Plattformen (BAFA und Vermittlungsportal(e)) benötigen eine Open Source Schnittstelle, damit die aktuellen, individuellen Audit-Software-Lösun-gen verknüpfbar sind.\r\nDafür wären folgende Anpassungen notwendig: Ergänzung § 8a EDL-G: 11. in einem maschinenlesbaren Format vorgelegt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmt hierzu in einem Merkblatt ein geeig-netes Datenformat nach dem Stand der Technik.\r\nÄnderung § 8c EDL-G\r\n„(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchfüh-rung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bun-\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 11\r\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie fol-gende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene offene elektronische Einga-bemaske Schnittstelle zu übermitteln:“\r\nÄnderung § 9 (4) EnEfG\r\n„Die Bestätigung identifizierten Maßnahmen hat das Unternehmen auf An-frage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bun-desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte offene elektronische Vorlage Schnittstelle nachzuweisen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 hat im Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuches zu er-folgen, soweit dies möglich ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentli-chung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vor-schriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertrau-lichkeit unterliegen.“\r\nc)\r\nFür die Definition der zu definierenden Bagatellgrenze stehen wir gerne zur Verfü-gung. Der Umfang der zu berichtenden Daten sollte auf diejenigen beschränkt sein, die bereits im Energiemanagementsystem oder Energieaudit nach Maßgaben von EnEfG und EDL-G erhoben werden. Beiden Systemen ist eine Wesentlichkeits-bewertung immanent. Der Zweck der Plattform für Abwärme ist eine erste Infor-mation über mögliche Abwärmepotenziale, damit Marktpartner aufeinander zuge-hen können. Für diesen ersten Schritt sind keine exakten Daten erforderlich. Tat-sächlich kann die Plattform für Abwärme bei konkreten Projekten – auch für die kommunale Wärmeplanung – nie ausreichend Daten liefern. Diese müssen dann projektspezifisch erhoben werden. Die Plattform kann daher schlank ausgestaltet sein.\r\nDafür wäre folgende Anpassung notwendig:\r\nErgänzung § 17 EnEfG\r\n(2a) Die Berichtspflicht gemäß Absatz 2 erstreckt sich nur auf Daten, die in Ener-giemanagementsystemen nach § 8 dieses Gesetzes oder Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz ohnehin erhoben werden müssen.\r\nFür darüberhinausgehend notwendige Datenpunkte sollte eine Auskunftspflicht (Positivpflicht) für Unternehmen, die von Energieunternehmen oder Energiedienst-leistern angefragt werden, in Versorgungsgebieten, wo eine Wärmeplanung rele-vant ist, formuliert werden.\r\nErgänzt werden sollte jedoch auf jeden Fall, wie lange nutzbare Potenziale voraus-sichtlich noch vorhanden sind, da dies für die Planung sehr relevant ist.\r\nd)\r\nEine Anpassung an das geltende EU-Recht (Art. 11 EED) muss vollständig erfolgen. Dafür müssen Bestands-Energieaudits mit einbezogen werden. Für eine bürokratie-arme Variante ist auf Synergien mit der deutschen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu achten, die verwandte Regeln enthält. Zumindest Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch > 2,77 GWh unterfallen defini-tiv beiden Regelungen.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 12\r\ne)\r\nEin Vorschlag für einen zielgerichteten Fortbildungskatalog findet sich in Anlage 1.\r\n5.\r\nBehinderung von professionellen Marktakteuren (Energiedienstleister und Stadtwerke mit Energiedienstleistungsangeboten) aktiv beenden (Art. 29 EED)\r\nSituation: Weiterhin werden professionelle Marktakteure und deren Kunden bei der wirt-schaftlichen Umsetzung von Energieeffizienz- und Maßnahmen zur Bereitstellung von Er-neuerbaren Energien schlechter gestellt. Die Energiedienstleistungsbranche mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten investiert jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut des jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher lediglich 25% ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfalten können. Haupthemmnisse sind gesetzliche Hür-den, welche das Investitionspotential in die Energiewende beschränken und dabei Ener-giewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen, z.B. bei der noch bestehenden Ungleichbehandlung und Benachteiligung in Förderprogrammen (z.B. dem EEW und BEW) und gesetzlichen Regelungen wie z.B. der Wärmelieferverord-nung, den allgemeinen Versorgungsbedingungen Fernwärme.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf adressiert den Energiedienstleistungsmarkt an einigen Stellen:\r\na)\r\n§2, Nr. 12 Die Definition des Energieleistungsvertrag stellt auf die Energieeffizienz oder andere Energieleistungskriterien ab. Nr. 6 beschreibt den Ansatz der Energie-dienstleistung.\r\nb)\r\n§ 3 Abs. 1 schafft eine wichtige Basis für den Energiedienstleistungsmarkt: Mit der Formulierung soll erstmals eine Grundlage für einen funktionierenden Energie-dienstleistungsmarkt in Deutschland geschaffen werden. Die Regelung zielt darauf ab, EDL-G, dass rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nut-zung von Energiedienstleistungsverträgen erschweren. Wir begrüßen sehr, dass das BMWK die Formulierung der EED (EU) 2023/1791, Artikel 28 nun auch in Deutschland zur Geltung bringt und damit erstmals eine regulatorische Grundlage für die Stellung der Energiedienstleistung schafft.\r\nc)\r\n§ 3 Abs. 2 schafft eine Contracting-Prüfpflicht für die öffentliche Hand: Für die öf-fentliche Hand ist bereits im Energieeffizienzgesetz eine wichtige Vorbildrolle bei der Umsetzung der Energiewende vorgesehen. Relevant für die Energiedienstleis-tung ist §3 Abs. 2: bei der Renovierung von Nichtwohngebäuden mit einer Ge-samtnutzfläche von mehr als 750 m² soll die öffentliche Hand prüfen, ob die Nut-zung von Energiedienstleistungsverträgen und leistungsbasierten Energiedienst-leistungen durchführbar ist, und die Öffentlichkeit über Baumaßnahmen, Sanie-rungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 750 m² informieren.\r\nd)\r\n§ 4 Information und Beratung von Endkunden: Die Aufgabe der Energielieferanten wurde in § 4 nicht weiter präzisiert, dies wäre jedoch im Hinblick auf die Zielset-zungen bei der öffentlichen Hand und bei Unternehmen mittelfristig sinnvoll.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 13\r\ne)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: § 5 betrachtet lediglich negative Einwirkungsmöglichkeiten von Energieunterneh-men auf Energiedienstleistungsunternehmen und den -markt. Diese Regelung ist im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Prüfung des Einsatzes von Energie-dienstleistungsverträgen bei Vorhaben der öffentlichen Hand besonders wichtig, um das Zusammenspiel von öffentlichen Verwaltungen, Stadtwerken und Energie-dienstleistern diskriminierungsfrei zu gestalten.\r\nf)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Die Rolle der BfEE bleibt in § 6 im Wesentli-chen auf allgemeine Information über die im EDL-G vorgesehenen Instrumente begrenzt.\r\ng)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste: Wir begrüßen sehr die Möglichkeit der Eintragung von Anbietern von Energiedienstleistungen mit einfachen Zugangsvo-raussetzungen.\r\nh)\r\n§ 8, Abs. 4 Unternehmen die Energiedienstleister beauftragen: Wir begrüßen, dass Unternehmen die einen Energieleistungsvertrag abgeschlossen haben, unter be-stimmten Prämissen von der Verpflichtung zur Durchführung eines nochmaligen Energieaudits befreit sein können.\r\ni)\r\n§ 8a, Ziffer 10 regelt, dass der Energieaudit auf “unabhängige Weise” anzubieten ist.\r\nj)\r\n§ 8b, Absatz 2 beschreibt die Anforderung von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits zugelassen sind.\r\nk)\r\n§ 9, Abs. 5 Bundesstelle für Energieeffizienz: Obwohl die Zielsetzungen in § 3 auf die Beseitigung von Hemmnissen im Energiedienstleistungsmarktes abzielen, bleibt die Rolle der BfEE weiterhin auf die reine Beobachtung des Energiedienst-leistungsmarktes begrenzt.\r\nProblem: Aus den vorher genannten Punkten ergeben sich eine Reihe von lösbaren Her-ausforderungen:\r\na)\r\n§ 2, Abs. 12.: Energieeffizienzverbesserungen sollte im Sinne der Gesamtzielset-zung des EDL-G und EnEfG in jedem Fall als Anforderungen gesetzt sein und nicht durch andere z. B. rein finanzielle Einsparungen abgelöst werden können. In Abs. 6 wäre es sinnvoll, den Bezug zu einschlägigen Vertragsmodellen herzustellen.\r\nb)\r\n§ 3 Abs. 1: Prozess zur Hemmnisbeseitigung unklar: Der vorliegende Entwurf zum EDL-G enthält kein allgemeines Schlechterstellungsverbot und zeigt auch keinen Weg auf, welche Hemmnisse wie und bis wann beseitigt werden sollen. Ohne ei-nen Aktions- und Zeitplan und eine Zuständigkeit wird es unwahrscheinlich, dass diese Zielsetzung konkret erreicht wird. Es braucht eine konkrete Zuständigkeit, um die Hemmnisse aktiv zu identifizieren und zu beseitigen. Weiter fällt noch eine begriffliche Unschärfe auf. Der DENEFF EDL_HUB führt seit seiner Gründung eine “Painpointliste der EDL” und unterstützt gerne bei der Erstellung und Umset-zung eines Aktions- und Zeitplans.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 14\r\nc)\r\n§ 3 Abs. 2 - Hilfestellungen und Maßnahmenbündelung für die Öffentliche Hand Um zu vermeiden, dass die öffentliche Hand die Umsetzung der ambitionierten Zielsetzungen als “nicht leistbar” deklariert, sollten Hilfestellungen angeboten wer-den. Der öffentlichen Hand fehlen in der Regel Fachkenntnisse mit der Anfrage und Beauftragung von Energiedienstleistungsangeboten und den dabei üblichen Verfahren z.B. funktionale Leistungsbeschreibungen etc. Erfahrungen aus Bundes-ländern, insbesondere aus Baden-Württemberg zeigen, dass die öffentliche Hand nur mit Bereitstellung von (existierenden) Handreichungen in der Lage ist Energie-dienstleistungen zu nutzen2. Weiter ist die Eingrenzung auf Gebäude mit 750 m² begrifflich zu präzisieren. Finanzmittel sind in der öffentlichen Hand begrenzt, da-her wird die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ein wichtiges Akzeptanzkriterium sein. Erfahrungen u. a. über die Leuchtturmprojekte der DENA und der KEA-BW zeigen, dass es sinnvoll ist, nicht allein auf Gebäude zu begrenzen: in zahlreichen Projekten können Maßnahmenpakete aus z.B. Gebäuden, Straßenbeleuchtungsan-lagen und Abwasseranlagen die Gesamtwirtschaftlichkeit der Sanierungsvorhaben des Gebäudebestands drastisch verbessern. Die Informationspflicht über derartige Maßnahmen ist in der Regel schon durch die öffentlichen Vergaberichtlinien ge-fordert und muss daher hier nicht geregelt werden. Jedoch ist für ein Monitoring die Information der BfEE sinnvoll.\r\nd)\r\n§ 4 Information und Beratung von Endkunden: In der Praxis sind abstrakte Hin-weise auf Energiedienstleistungsangebote durch Energieversorger, die sich auch eher im „Kleingedruckten“ finden, kaum wirksam. Gerade Endkunden fehlen einfa-che Indikatoren, aus denen sich erste Handlungsaufträge ableiten lassen. Um die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen anzureizen, ist es daher sinnvoll mittelfristig die in § 4 genannten Informationen der Energieversorgungsunternehmen zu präzi-sieren.\r\ne)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: In der jetzigen Fassung wird nur ein Teil der Behinderungen und Beeinträchtigungen der in § 5 Ziffer 1-3 genannten Kriterien erfasst, eine solche Eingrenzung ist nicht zielführend. Hemmnisse bestehen beispielsweise seitens Netzbetreibern beim Zu-gang und Anschluss von elektrifizierten Wärmeversorgungslösungen. Darüber hin-aus schaffen Landes- sowie Bundesbehörden ebenfalls Hemmnisse im Sinne der in § 5 Ziffer 1-3 genannten Kriterien.\r\nf)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Damit die öffentliche Hand in der Lage ist, die Anforderungen an die öffentliche Hand (§ 3, Abs. 2) umzusetzen sind weitere und spezifisch auf die Bedürfnisse dieser Zielgruppe zugeschnittene Informations-angebote erforderlich.\r\ng)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste, Verordnungsermächtigung: Wir begrü-ßen die Aufnahme von Energiedienstleistern in die Anbieterliste. In § 7 Absatz 2 ist etwas missverständlich von Anbietern von Energiedienstleistungen oder Energie-effizienzmaßnahmen die Rede.\r\n2 Das Kompetenzzentrum Contracting der DENA oder der KEA-BW wären bei inhaltlicher Öffnung auf alle Energiedienstleistungsmodelle geeignete regionale Partner und Unterstützer.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 15\r\nh)\r\n§ 8 Abs. 4: In der Praxis werden die hier beschriebenen Leistungen auch bereits durch Energiedienstleistungsverträge abgebildet. Daher sollte die Verwendung von “Energieleistungsvertrag” sollte durch Energiedienstleistungsverträge ergänzt werden . Dabei sollte dies auch im § 9 Satz 1 EnEfG berücksichtigt werden- hier sollte geklärt sein wer der Berichtspflicht nachkommt.\r\ni)\r\n§ 8a Ziffer 10: Die Formulierung “unabhängige Weise” lässt Interpretationsspiel-raum zu, es wäre hilfreich diese Formulierung etwas weitergehend zu präzisieren. Für mittlere Unternehmen ist die Koordination und Einbeziehung mehrerer Ak-teure (Auditor, Fördermittelberater, Planer, Anlagenbauer) bei der Anbahnung und Umsetzung der Maßnahmen eine besondere Herausforderung: insbesondere das Management der Schnittstellen zwischen den Akteuren wird von vielen Unterneh-men als Herausforderung empfunden. Eine Lösung aus einer Hand wäre hier eine deutliche Vereinfachung.\r\nj)\r\n§ 8b Absatz 2: Im Katalog der Anforderungen an die das Energieaudit durchfüh-renden Personen sind Mitarbeitende von Energiedienstleistungsunternehmen nicht genannt. Mitarbeitende von Energiedienstleistern, die im Bereich der Pro-jektplanung und Umsetzung verantwortlich tätig sind können sicherstellen, dass die Beratungsergebnisse des Audits in der Praxis umsetzbar und wirtschaftlich sind.\r\nk)\r\n§ 9 Rolle der BfEE: Die BfEE spielt bereits heute eine wichtige Rolle bei der Bereit-stellung von Informationen z.B. über den Marktbericht EDL. Angesichts der Zielset-zungen in § 3 Abs. 1 und 2 muss die Rolle der BfEE gestärkt werden.\r\nLösung: Wir empfehlen folgende Ergänzungen:\r\na)\r\n§ 2 Abs. 12: Wir empfehlen den Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\nEnergieleistungsvertrag: eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Ar-beiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienz-verbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbaren Umfang an Energieeffizienzverbes-serungen und ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium wie z.B. investiv hinter-legte CO2-Einsparungen oder finanzielle Einsparungen gezahlt werden.\r\n§ 2, Nr. 6 empfehlen wir wie folgt zu ergänzen: Energiedienstleistung, jede durch Dritte ver-traglich erbrachte Tätigkeit, welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbe-reitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird wie z.B. Energielieferungscontracting oder Energieeinsparcontracting\r\nb)\r\n§ 3 Einsparziele: Konkretisierung der Vorgehensweise: Wir schlagen vor, in § 3 ei-nen Aktions- und Zeitplan vorzusehen, mit dem die Hemmnisse im Energiedienst-leistungsmarkt identifiziert, adressiert und deren Beseitigung angestrebt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Hemmnisse abgebaut und das Ziel des funktio-nierenden Marktes auch tatsächlich erreicht wird. Dazu ist § 3 Absatz 1lit. wie folgt zu ergänzen:\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 16\r\n„Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienz-maßnahmen kostenwirksam zu steigern. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hierzu das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes, indem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nutzung von Energieleis-tungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Endenergieeinsparmaßnahmen oder beides erschweren. Die Bun-desstelle für Energieeffizienz legt hierzu bis zum 31.12.2024 erstmals und dann jährlich dem Deutschen Bundestag einen Aktionsplan vor.\r\nb)\r\n§ 3 Absatz 2 (diese Formulierungshilfe beinhaltet sowohl die Inhalte dieses Kapi-tels als auch die Inhalte aus Kapitel 2 zu § 3 Absatz 2) – Hilfestellungen und Maß-nahmenbündelung für die öffentliche Hand: Wir schlagen vor den Absatz 2 um eine Präzisierung der Flächenangabe, die Aufnahme auch von Infrastrukturmaß-nahmen und die Information über entsprechende Vorhaben an die BfEE zu ergän-zen:\r\n2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunk-tion bei der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands zu. Hierzu saniert die öffentliche Hand jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche der in ihrem Ei-gentum stehenden Gebäude. Dabei wird sie insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich dazu verpflichtet, Ge-bäude so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu-des, das nach den Anforderungen zur Energieeffizienz des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, nicht überschreitet. Für die Umsetzung prüft die öffentliche Hand für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern Bruttogeschoßfläche den Einsatz Energiedienst-leistungen. Die Wirtschaftlichkeit wird nach dem Barwertverfahren über eine 40-jährigen Betrachtungszeitraum ermittelt. Um die Gesamtwirtschaftlichkeit zu verbessern sind auch hochwirtschaftliche energierelevante Maßnahmen im Be-reich energierelevanten Infrastrukturmaßnahmen einzubeziehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit und die BfEE zu un-terrichten.\r\nc)\r\n§ 4 Information und Beratung der Endkunden: Wir empfehlen eine geringfügige Ergänzung des § 4 Absatz 1 EDL-G mit dem Ziel, die Informationspflichten der Energielieferanten mittelfristig, um aussagekräftige Benchmarks zu erweitern:\r\na.\r\nEnergielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügba-ren Angebote, die durch\r\nb.\r\n1. Energiedienstleister,\r\nc.\r\n2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und\r\nd.\r\n3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen\r\ne.\r\n4. Energieeffizienzbenchmarks bezüglich des Strom- und Wärmeverbrauchs von Endkunden nach Vorlage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\r\nd)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: Um eine wirksame und ordnungsgemäße Entwicklung und Funktion des Energie-\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 17\r\ndienstleistungsmarktes sicherzustellen muss die in § 5 vorgenommene Eingren-\r\nzung des Diskriminierungsverbots in der Überschrift und in Satz 1 aufgeweitet werden, schlagen wir folgende Formulierung vor:\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: Energie-unternehmen, Netzbetreiber, Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen haben alle Handlungen zu unterlassen, die [...]\r\ne)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Die Rolle der BfEE ist im Wesentlichen auf die Information über die im EDL-G vorgesehenen Instrumente festgelegt. Um ins-besondere die öffentliche Hand in die Lage zu versetzen die Zielsetzungen in § 3, Abs. 2 erreichen zu können müssen Informations- und Schulungsangebote in das Portfolio der BfEE integriert werden. Wir schlagen daher vor den § 6 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:\r\n(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge ,sowie Energieleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet wer-den können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugäng-lich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informatio-nen wird nicht gehaftet. Um die öffentliche Hand bei der Umsetzung des § 3, Abs.2 zu unterstützen, stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Informati-onsangebote zur Verfügung und stellt sicher, dass ausriechende Schulungsmaß-nahmen angeboten werden.\r\nf)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste, Verordnungsermächtigung: Wir schla-gen eine Präzisierung von § 7, Absatz 2, Satz 1 vor:\r\nVoraussetzung für eine Eintragung von Anbietern von Energiedienstleistungen oder zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zu-verlässig und fachkundig sind.\r\ng)\r\n§ 8, Abs. 4: Wir schlagen vor, den Begriff Energieleistungsvertrag durch den Begriff Energiedienstleistungsvertrag zu ergänzen und die nach § 9 EnEfG geregelte Veröf-fentlichungspflicht der Umsetzungspläne berücksichtigt werden:\r\nUnternehmen, die einen Energieleistungsvertrag oder einen entsprechenden Ener-giedienstleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister geschlossen haben, sind wäh-rend der Laufzeit dieser Energieleistungsvertrags Verträge von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen, sofern die-ser Energieleistungsvertrag Vertrag die erforderlichen Anforderungen des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) geändert worden ist, ent-spricht. Dabei kann der Energiedienstleister der Veröffentlichung von Umset-zungsplänen nach § 9 Satz 1 Nr 3 EnEfG nachkommen.\r\nh)\r\n§ 8a, Ziffer 10 – One-Stop-Shops ermöglichen: Wir schlagen vor, den Einsatz von One-Stop-Shops zu ermöglichen und die Ziffer 10 wie folgt zu ergänzen:\r\n10. in unabhängiger Weise durchgeführt werden. Dies beinhaltet, das Vorliegen der übrigen Anforderungen vorausgesetzt, auch die Umsetzung aus einer Hand (“one-stop-shop\") wenn in dem Leistungsvertrag sichergestellt ist, dass jede Stufe\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 18\r\n(Audit, Fördermittelberatung, Planung, Ausführung) einzeln beauftragt werden können.\r\ni)\r\n§ 8b, Absatz 2, Ziffer 2 a): Wir schlagen vor, die genannten Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen wie folgt zu ergänzen:\r\npp) Personen die in der Planung und Umsetzung von Maßnahmen in Energiedienstleis-tungsprojekten Erfahrungen gesammelt haben (mindestens 3 Projekte)\r\nj)\r\n§ 9, Abs. 5 Bundesstelle für Energieeffizienz: Wir empfehlen, wie bereits in § 3, Abs. 1 und Abs. 2 ausgeführt, den Zuständigkeitsbereich der BfEE in § 9 Abs. 5 wie folgt zu erweitern und zur Unterstützung einen Fachbegleitkreis zu installieren:\r\nZur Erfüllung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes wird die Bundesstelle für Energie-effizienz einen jährlichen Bericht über wesentliche Hemmnisse, die das Funktionie-ren des Energiedienstleistungsmarktes behindern und einen Aktionsplan für deren Beseitigung, erstmals bis zum 31.12.2024, dem Deutschen Bundestag vorlegen und die Beseitigung der Hemmnisse aktiv umzusetzen. Dies umfasst auch die Prüfung neuer relevanter Förderprogramme und Regulatorik auf Zielkonformität. Die Bun-desstelle für Energieeffizienz sammelt und veröffentlicht jährliche Informationen über die von der öffentlichen Hand angestoßenen Sanierungs- und Effizienzmaß-nahmen und berichtet dem Bundestag die über Energiedienstleistungen umgesetz-ten Maßnahmen. Der Beirat der Bundesstelle für Energieeffizienz nimmt zu diesem Bericht 3 Monate nach dessen Veröffentlichung unabhängig Stellung.\r\nZur Unterstützung der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Vorbildrolle der öffentlichen Hand hält die Bundesstelle für Energieeffizienz Informationsangebote wie Hand-reichungen und Schulungsmaterialien vor."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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August 2024\r\nKontakt:\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH\r\nAlt-Moabit 103\r\n10559 Berlin\r\nRüdiger Lohse\r\nGeschäftsführer EDL_HUB\r\nRuediger.Lohse@edlhub.org\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH: Registrierter Interessenvertreter: R002507\r\nSeite 2\r\nBis 2045 soll der Wärmemarkt weitgehend dekarbonisiert sein. Eine tragende Rolle bei der Wärmewende soll künftig die Fernwärme spielen, die derzeit noch zu über 80 % nicht CO2-neutral ist. Um mithilfe der Fernwärme den Wärmemarkt zu dekarbonisieren, sind nicht nur Investitionen in die Transformation bestehender Netze, sondern auch Investitionen in den Ausbau notwendig. Unerlässlich für die notwendigen langfristigen Investitionen sind verlässli-che Rahmenbedingungen sowie der Abbau bestehender Unsicherheiten im Markt. Nur so wird die Wärmelieferung vom Nischen- zum Massenprodukt und das von der Bundesregie-rung angestrebte Ausbauziel der Fernwärme (Steigerung um Faktor 3) erreicht. Neben gro-ßen Fernwärmenetzen sind zum Erreichen der Ausbauziele dezentrale Lösungen, Gebäude- und Quartiersnetze, wichtig. Bei diesen Wärmenetzen erfolgt die Investition, der Bau und der effiziente Betrieb durch professionelle Energiedienstleistungsunternehmen oder ein Stadt-werk. Sie machen die Wärmewende vor Ort einfach und senken die Hürden für Gebäudeei-gentümer. Die Novelle der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist jetzt notwendig, um bestehende Hemmnisse beim Ausbau und der Transformation des Wärmemarkts abzubauen, Investitionen durch Sicherung des Rückflusses zu steigern und zugleich Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, die die Akzeptanz fördern und die Wärmewende vor Ort entfesseln. Der Referenten-entwurf ist ein bedeutender Schritt vorwärts, muss jedoch an einigen Punkten noch ergänzt werden. Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu folgenden Punkten:\r\n1.\r\nMit Sonderregelungen (§ 1) zur Vertragslaufzeit (§ 32) die Bezahlbarkeit der Wärme und Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherstellen: Um die Bezahl-barkeit der Wärmewende und der dazu notwendigen hohen Investitionen in die Dekarbo-nisierung von Wärmeversorgungsnetze sicherzustellen, sollten die in § 32 AVBFernwär-meV bestimmten Laufzeiten von Wärmelieferverträgen flexibilisiert werden. Längere Lauf-zeiten erlauben es, die Investitionen auf mehr Jahre zu verteilen, dies reduziert die jährli-che Belastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir empfehlen für diese No-velle gezielt im Sinne einer besseren wirtschaftlichen Leistbarkeit für die Verbraucherin-nen und Verbraucherinnen die Möglichkeit einzuräumen, Vertragslaufzeiten von mehr als zehn Jahren durch Sonderregelungen gemäß § 1 AVBFernwärmeV zu ermöglichen. Dieser Lösungsvorschlag trägt entscheidend dazu bei, die jährliche finanzielle Belastung der Ver-braucherinnen und Verbraucher zu senken und die Akzeptanz für die Umstellung auf er-neuerbare Energien erhöhen.\r\n2.\r\nWärmeversorgungsunternehmen die Investition in die Wärmewende ermöglichen – Mittelrückflüsse und Prozesse der Wärmeplanung absichern (§ 3, 1-6): Um Investitio-nen in die Wärmewende und die Wärmeplanung abzusichern, sollte § 3 AVBFernwärmeV so angepasst werden, dass die Reduzierung oder Kündigung der Wärmeleistung bei Ei-genlösungen der Kunden nur in Ausnahmefällen und in Einklang mit der Wärmeplanung in der betreffenden Kommune möglich ist. Nur so kann vermieden werden, die Wirt-schaftlichkeit bereits angestoßener Transformationspläne von bestehenden Wärmenetzen zu gefährden und parallele, unkoordinierte Prozesse die Zielsetzung der Wärmeplanung durchkreuzen zu lassen.\r\n3.\r\nVerbesserung der Informationen zu Bilanzierungsverfahren, um Anforderun-gen der Finanzwirtschaft aus dem CSRD-Verfahren erfüllen zu können (§ 1, 1, Absatz 1, Ziffer 5, 6, 8 und § 2a (1)): Informationen zu geplanten\r\nSeite 3\r\nDekarbonisierungsmaßnahmen und verschiedenen CO2\r\n-Bilanzierungsmethoden sollten in die Preisblätter aufgenommen werden. Dies umfasst sowohl aktuelle als auch zukünf-tige Anteile erneuerbarer Energien und entsprechende CO2-Emissionen. Die Berücksichti-gung des Bilanzierungsverfahrens, wie der Carnot-Methode und der zur Berechnung des Carnot-Faktors notwendigen Eingangsdaten, ist notwendig, um den Informationsbedar-fen der Finanzwirtschaft, der Immobilien- und Wohnungswirtschaft im Rahmen der CSRD-Reportingpflicht gerecht zu werden. Dies ist zwar aufwändig, wird aber nicht vermeidbar sein.\r\n4.\r\nDekarbonisierungsinvestitionen auch bei laufenden Verträgen durch Anpassung der Preisgleitklauseln und Ausgangspreisen ermöglichen (§ 24a): Bei Investitionen in die Dekarbonisierung der Wärme sollen neben den Preisanpassungsmechanismen auch die Ausgangspreise AP0 und GP0 durch das Wärmeversorgungsunternehmen angepasst wer-den können. Wir empfehlen in § 24a eine Regelung, die es ermöglicht, die Ausgangs-preise anpassen zu können. Weiter schlagen wir vor, die Angemessenheit der Anpassung für Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Vergleichsrechnung nachweisen zu las-sen: dabei werden die jährlichen Gesamtkosten der Wärmeversorgung mit einer ver-gleichbaren, mindestens § 71 GEG-konformen dezentralen Wärmebereitstellung gegen-übergestellt. Eine Schlichtungsstelle analog der Schlichtungsstelle für Erdgas und Strom für Wärme (siehe Punkt 7) kann als letzte vorgerichtliche Instand einbezogenn werden, ss. Kündigungen sollten die Ausnahme bleiben.\r\n5.\r\nGleichstellung der Energiedienstleistungsunternehmen forcieren – Voraussetzung für wirtschaftliche und bezahlbare Wärmeangebote: Stadtwerke und Energiedienst-leistungsunternehmen müssen als Marktakteure von der Regulatorik unterstützt werden, indem bestehende Hemmnisse in der Regulatorik (WärmelieferV) beseitigt werden. Der Zugang zu Förderprogrammen, wie BEG und BEW, muss auch für Stadtwerke und Ener-giedienstleistungsunternehmen möglich sein. Die Ungleichbehandlung der Energiedienst-leistungsunternehmen bei der Vergabe von Förderungen macht die Fernwärme unnötig teuer. Energiedienstleistungsunternehmen müssen im Zuge der parallellaufenden EDL-G Novelle endlich angepasst an geltendes EU-Recht diskriminierungsfrei gestellt werden.\r\n6.\r\nÜbergangsfristen nach §36 zweckmäßig und umsetzbar gestalten:\r\nDie Umsetzung der Anforderungen auf Bestandsverträge sollte etwas differenzierter hin-sichtlich der Machbarkeit und der Wirkung betrachtet werden und insbesondere für Kleinst-, Gebäudenetze, kleine Wärmeversorgungsunternehmen sollte die Möglichkeit längerer Umsetzungszeiträume geschaffen werden. Wichtig dabei ist: insbesondere bei der Anpassung nach §1 und 24 sollten die Möglichkeiten zur Kündigung des Wärmeliefe-rungsvertrags auf Ausnahmen beschränkt bleiben und im Streitfall auf die (in Punkt 4) dargestellte Vorgehensweise (Vergleichsrechnung, Schlichtungsstelle) zurückgegriffen werden können.\r\n7.\r\nMarktpreisindex bei vollständig dekarbonisierten Kleinst- und Gebäudenetzen § 24\r\nSeite 4\r\nBei der Gestaltung der Preisanpassungsklauseln bei Kleinst- und Gebäudenetzen empfeh-len wir den Marktpreisindex entsprechend der tatsächlichen Dekarbonisierung einzuset-zen: Kleinst- und Gebäudenetze werden im Gegensatz zu großen Fernwärmenetzen mit wenigen Wärmeerzeugern betrieben, der Austausch eines oder mehrerer fossil betriebe-ner Wärmeerzeuger gegen §71 GEG-konforme Wärmeerzeuger erfolgt häufig in einem einzigen Schritt und führt dazu, dass diese Wärmenetze sehr schnell 65-100% dekarboni-siert sind. Der für den Marktpreisindex häufig verwendete Wärmemarktindex (DeStatis) wird heute und in absehbarer Zeit aus mehrheitlich fossilen Wärmeerzeugungsanlagen gebildet. Bei dekarbonisierten Wärmenetzen ist in den kommenden Jahren der Einsatz des Wärmemarktindex nicht im Einklang mit den Anforderungen des § 24, da er die tat-sächlichen Verhältnisse für diese Netze nicht abbildet und zu Preisverzerrungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher führen würde.\r\n8.\r\nMöglichkeit, Streitfragen niedrigschwellig in einer Schlichtungsstelle zu lösen (§ 1a, Abs. 3): Neben dem geplanten interaktiven Berechnungsinstrument für Preisänderungen, das besonders B2B-Kundinnen und Kunden anspricht, sollte eine niedrigschwellige Schlichtungsstelle für private Kundinnen und Kunden eingerichtet werden. Diese Schlich-tungsstelle könnte Konflikte frühzeitig klären, Unsicherheiten ausräumen und so teure Gerichtsverfahren und die Blockade von Projekten vermeiden.\r\nWir haben einen weiteren Punkt noch unter 9. aufgeführt.\r\nI.\r\nEmpfehlungen im Einzelnen\r\nDie Punkte werden im Detail und mit Formulierungsvorschlägen in den folgenden Ab-schnitten erläutert, damit Fernwärme zu einem Instrument der Wärmewende wird und die Akzeptanz der Wärmekundinnen und -kunden gesichert wird.\r\n1.\r\nMit Sonderregelungen (§ 1) zur Vertragslaufzeit (§ 32) die Bezahl-barkeit der grünen Wärme und Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherstellen\r\nSituation:\r\nZwischen den Sonderregelungen in § 1 und der Vertragslaufzeit in § 32 besteht auf den ersten Blick kein direkter Zusammenhang. Der Referententwurf will über Ver-tragslaufzeiten von zehn Jahren bei Neuinvestitionen nicht hinausgehen. Unser Vor-schlag, die Laufzeit anzupassen und die Möglichkeit besondere Vereinbarungen zu schließen, eröffnet eine wichtige Perspektive für die Bezahlbarkeit der in der Zukunft anzubietenden dekarbonisierten Wärmeangebote.\r\nSeite 5\r\na)\r\nVertragslaufzeiten von maximal zehn Jahren verteuern das Angebot dekarboni-sierter Wärme unnötig für die Verbraucherinnen und Verbraucher: In § 1, Abs. 3 der AVBFernwärmeV ist die Möglichkeit von Sonderregelungen vorgese-hen. Diese Sonderregelungen können angewendet werden, wenn nicht AVBFernwär-meV-konforme Regelungen angeboten werden und der Kunde mit der „Sonderrege-lung“ einverstanden ist.\r\nIn der Zukunft werden Sonderregelungen zur Vertragslaufzeit (§ 32) wichtiger: die Wärmeversorgungsunternehmen müssen im Zuge der Umsetzung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes Wärme mit einem Anteil von 65% erneuerbarer Ener-gien (GEG 65%) anbieten können. Dies erfordert sehr hohe Erstinvestitionen, erste Use-Cases zeigen, dass die Investitionsbeträge um Faktor zwei bis fünf höher sein werden als die bei bisherigen, fossilen Anlagen. Der Referentenentwurf sieht in § 32, 1 vor, die bisherigen Standardvertragslaufzeiten von zehn Jahren (§ 32 AVB Fernwärme) auch für den Fall von umfassenden Investitionen in die Dekarbonisierung beizubehal-ten. Dies führt zum Anstieg der Grund- bzw. Leistungspreisen und mindert die Akzep-tanz der Wärme bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern.\r\nb)\r\nKurze Vertragslaufzeiten und unscharfe Definitionen von Investitionen im Refe-rententwurf lassen es nicht zu, dass dekarbonisierte Wärmeangebote wirtschaft-lich angeboten werden können: § 32, 1 der AVBFernwärmeV führt aus, dass die Laufzeit von neu abgeschlossenen Ver-sorgungsverträgen für Fernwärme bei neu hergestellten Hausanschlüssen oder we-sentlichen Erhöhung der Wärmeleistung maximal zehn Jahre beträgt. Die “Neu- Er-stellung” eines Hausanschlusses tritt z.B. bei einer wesentlichen Erhöhung der Wärme-leistung ein.\r\nc)\r\nIn § 1 ist die Definition der Nachteile für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht eindeutig: Im Kontext der Vertragslaufzeiten und Sonderregelungen ist ein besonderer Schutz der privaten Endkundinnen und -kunden im Sinne des § 13 BGB zu beachten: Im Refe-rentenentwurf § 1, Abs. 3 der AVBFernwärmeV ist ausgeführt, dass Verträge unter all-gemeinen Versorgungsbedingungen keine Abweichungen enthalten dürfen, die zum Nachteil des Kunden erfolgen.\r\nSeite 6\r\nProblem:\r\na)\r\nVertragslaufzeiten von maximal zehn Jahren verteuern das Angebot dekarboni-sierter Wärme unnötig für die Verbraucherinnen und Verbraucher: Die Begrenzung der Laufzeiten für Fernwärmeverträge auf zehn Jahre bei Sanierun-gen/Neuinvestitionen in § 32 wird dazu führen, dass bei der Umsetzung der Dekarbo-nisierungsmaßnahmen die Wärmepreise unverhältnismäßig teuer werden: die ver-gleichsweisen hohen Investitionen in die Dekarbonisierung müssen in kurzer Laufzeit abgegolten werden.\r\nAn einem Beispiel dargestellt:\r\nEine Investition in einem Quartier mit vier Gebäuden für eine Wärmeversorgung ent-sprechend dem GEG 65% beträgt 1 Mio. €. Die vier angeschlossenen Gebäude sollen die gleichen Leistungsanteile von jeweils 25% der gesamten bereitgestellten Wärme-leistung, somit der getätigten Investition, tragen.\r\nFür vier unterschiedliche Vertragslaufzeiten, je Gebäude eine Beispielvertragslaufzeit, ergibt sich die Belastung der Kunden und Kundinnen wie in der folgenden vereinfach-ten Darstellung:\r\nVertrags-laufzeit\r\n1 Jahr\r\n10 Jahre\r\nVertragslauf-zeit mit Son-derbedin-gungen\r\n20 Jahre\r\n25 Jahre\r\nGrundpreis pro Jahr Ver-tragslaufzeit\r\n250 T€/ Gebäude\r\n25 T€ / Gebäude\r\n12,5 T€/ Gebäude\r\n10 T€/ Ge-bäude\r\nTab. 1 Vergleich Grundpreise pro Vertragsjahr und Gebäude\r\nDie Beispielrechnung zeigt, dass bei notwendigen hohen Investitionen in die De-karbonisierung der Wärme durch den zukünftigen Wirkbereich der AVBFernwärmeV, kurze Vertragslaufzeiten zu hohen kurzfristigen Belastungen führen. Insbesondere Kunden und Kundinnen mit geringem Haushaltseinkommen stellt das vor große fi-nanzielle Herausforderungen. Die Ermöglichung, die Vertragslaufzeiten mit Sonderre-gelungen zu verlängern, kann die Belastung des Grundpreises pro Jahr für Haushalte senken. Die Streichung von längeren Vertragslaufzeiten ist demnach nicht erstrebens-wert, denn es konterkariert die Zielsetzungen der Bundesregierung nach Skalierung des Ausbaus der leitungsgebundenen Wärme.\r\nb)\r\nKurze Vertragslaufzeiten und unscharfe Definitionen von Investitionen im Refe-rententwurf lassen es nicht zu, dass dekarbonisierte Wärmeangebote\r\nSeite 7\r\nwirtschaftlich angeboten werden können:\r\nDie AVB-Fernwärme muss sicherstellen, dass die künftige Umstellung auf dekarboni-sierte Wärmeangebote für die Wärmebranche mit überschaubaren Risiken verbunden und für die Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlbar bleibt. Die Herausforderun-gen und Investitionen, die mit einem Wechsel von fossilen auf erneuerbare Energie-träger einhergehen, insbesondere wenn Fernwärmenetze auf erneuerbare Energien umgestellt werden, werden nicht ausdrücklich berücksichtigt. Die aktuelle Formulie-rung der bestehenden Regelung in § 32, 1 ist missverständlich. Die Aussage, die die Erhöhung der Leistung betrifft, ist in dem genannten Zusammenhang missverständ-lich und nicht zielführend – eine Erhöhung der Wärmeleistung bei den Verbraucherin-nen und Verbrauchern sollte in keinen Fall angereizt werden, sie führen im Endeffekt zu unnötig hohen Kosten bei den Wärmeversorgern sowie Verbraucherinnen und Ver-brauchern.\r\nc)\r\nIn § 1 ist die Definition der Nachteile für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht eindeutig:\r\nBei der Anwendung von Sonderregelungen sollen insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 13 BGB geschützt werden. Das ist sinnvoll, gleichwohl bleibt der Entwurf unscharf und schafft großes Potenzial für Rechtsstreitigkeiten und öffnet den Raum für folgende Fragen, die Verunsicherung auslösen könnten:\r\na.\r\nWarum ist eine solche Regelung notwendig, wenn Sonderregelungen ohnehin nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden getroffen werden können?\r\nb.\r\nWann wirkt sich eine Vereinbarung als „Nachteil“ für die besonders schützens-werten Endkunden aus?\r\nDiese Unschärfe schränkt den Einsatz der Sonderregelungen ein und sollte vermieden werden: ein häufiges Beispiel ist die Wahl einer längeren Vertragslaufzeit, die oft als Nachteil angesehen wird, obwohl sie mit einem geringeren Grundpreis einhergeht, was die Bezahlbarkeit der Wärmeversorgung pro Jahr verbessert. Der aktuelle Entwurf berücksichtigt nur den Nachteil der langen Laufzeit und nicht den Vorteil der geringe-ren Kosten. Beides sollte bedacht werden.\r\nLösung:\r\na)\r\nDekarbonisierte Wärme bezahlbar machen: Möglichkeiten für Sonderregelungen für die Laufzeit von Wärmelieferungsverträgen für eine bezahlbare Dekarboni-sierung der Netze (§ 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 32 AVBFernwärmeV): Um die leitungsgebundene Wärme auch bei der Umsetzung der Dekarbonisierungs-investitionen bezahlbar gestalten zu können, empfehlen wir, die Laufzeiten entweder in § 32, 1 grundsätzlich zu verlängern oder durch den Einsatz von Sonderregelungen nach § 1 weiterhin flexibel zu gestalten. Geringere Laufzeiten von fünf Jahren sollten\r\nSeite 8\r\nebenso möglich sein wie zehn Jahre, und im Rahmen von Sonderbedingungen nach §\r\n1 auch deutlich längere Laufzeiten:\r\n-\r\nWir empfehlen, dass die Laufzeit von Verträgen auf Lieferbeginn und nicht auf den Vertragsabschluss bezogen werden müssen.\r\n-\r\nEs sollten Laufzeiten von weniger und mehr als zehn Jahren ermöglicht werden: Durch Sonderregelungen sollten Laufzeiten von mehr als zehn Jahren künftig ge-zielt eingesetzt werden können, um die dekarbonisierte Wärme mit ihren hohen Anfangsinvestitionen auf längere Laufzeiten strecken zu können und damit be-zahlbar zu machen.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen gefettet) § 1, Abs. 3, neuer letzter Satz\r\nb)\r\nDie Gestaltung der Laufzeiten von Wärmelieferverträgen kann nach § 32 durch Sonderregelungen in Abstimmung mit den Kundinnen und Kunden angepasst werden, insbesondere dann, wenn die Anpassung die Wirtschaftlichkeit und Be-zahlbarkeit der Wärmeversorgungslösung nachweislich verbessert. Start neuer Vertragsperioden gezielt auf die Dekarbonisierungsinvestitionen ausrichten (§ 32, 1): Wir schlagen vor, in § 32 einen Absatz zu ergänzen, der es Wärmeversorgungs-unter-nehmen ermöglicht, bei einem Energieträgerwechsel bzw. einer entsprechenden we-sentlichen Änderung der Beschaffungsstruktur, den bestehenden Versorgungsvertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag anzubieten. Dies würde es den Unternehmen erlauben, die Vertragslaufzeiten an die Investitionszyklen und die Anforderungen der Energiewende anzupassen.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\n§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrags und Kündigung\r\n(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt bei neu hergestellten Hausanschlüs-sen, bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung oder bei neu instal-lierten Wärmeerzeugungsanlagen zur Versorgung eines Gebäudes, von Gebäudenetzen oder Kleinstnetzen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nr. 4 und 5 höchstens zehn Jahre, in allen anderen Fällen höchstens fünf Jahre. Wesentlich ist eine Erhöhung der vereinbarten Wärmeleistung insbesondere dann, wenn dies investive Maßnahmen erforderlich macht.\r\nSeite 9\r\nEin Wärmeversorgungsunternehmen, das bei bestehenden Versorgungsverträgen die eingesetzten Energieträger wechselt, oder die jeweilige Beschaffungsstruktur wesentlich ändert, um die Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen, oder die bestehende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz um-zustellen, so dass die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Ener-gieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt werden, ist berechtigt, den bestehenden Ver-sorgungsvertrag zu kündigen und den Abschluss eines neuen Versorgungsver-trags anzubieten.\r\nDie Laufzeit von neuen Versorgungsverträgen, die auf der Grundlage des vorste-henden Absatzes (1) zustande kommen, beträgt zehn Jahre, insbesondere zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit kann von Sonderregelungen zur Laufzeit im Sinne des § 1 Gebrauch gemacht werden.\r\nc)\r\nIn § 1 die Definition der Nachteile für Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 13 BGB transparent regeln:\r\nDie Herausforderung besteht darin, die Möglichkeit für Sonderregelungen zu erhalten und bezahlbare Wärmeangebote sicherzustellen. Im Instrumentenmix der Wärme-wende ist ein gewichtiger Vorteil der Wärmelieferung, dass Kunden und Kundinnen keine hohen Erstinvestitionen aufbringen müssen, sondern die Erstinvestitionen über zehn oder mehr Jahre abbezahlen können. Daher sollte, um für Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß § 13 BGB Unsicherheiten zu vermeiden, im Passus der Begriff „al-leiniger Nachteil“ verwendet werden. Dies würde sicherstellen, dass Verträge nur dann als nachteilig gelten, wenn der Nachteil die Vorteile überwiegt.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\nAuf einen Vertrag zwischen einem Fernwärmeversorgungsunternehmen und einem Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist der Satz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine Abweichung von den Bestimmungen der § 1a Abs. 2 sowie §§ 2 bis 34 nicht zum alleinigen Nachteil des Kunden erfolgen darf.\r\n2.\r\nWärmeversorgungsunternehmen die Investition in die Wärme-wende ermöglichen – Mittelrückflüsse und Prozesse der Wärme-planung absichern (§ 3, 1-6)\r\nSeite 10\r\nSituation:\r\n§ 3 Abs. 1 und 2 der AVBFernwärmeV sieht vor, dass Fernwärmeunternehmen ihren Kundin-nen und Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, die Wärmeleistung und damit den leis-tungsabhängigen Teil des Grundpreises zu reduzieren, wenn Kundinnen oder Kunden den Bedarf durch die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen entsprechend reduzieren können. Zu-dem ist nach Abs. 3 eine Kündigung der Wärmeversorgung möglich, wenn der Kunde oder die Kundin glaubhaft macht, dass der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärme-versorgung erfolgen kann, die die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen.\r\nIn § 3 Abs. 5 wird für das Wärmeversorgungsunternehmen das Recht eingeräumt, Kosten für Anpassung, Kündigung und den nicht abgeschriebenen Anteil der Vermögenswerte eine an-gemessene Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn die Wärmenetze eine thermische Ge-samtnennleistung von unter 20 MW erfüllen.\r\nProblem:\r\nWir begrüßen die Regelung in § 3 Abs. 5 ausdrücklich, denn sie trägt dazu bei, die in der AV-BFernwärmeV bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Rückflüsse der Investitionskosten-anteile, die in den Wärmepreisen (in den Grund- oder Leistungspreisen) enthalten sind, deut-lich einzugrenzen.\r\nJedoch bleibt ein Problem mit Kündigungs- und Reduzierungsmöglichkeiten von Wärmeleis-tungen weiter erhalten:\r\nDie Reduzierung der Wärmeleistung durch Kunden oder Kundinnen, die eine GEG 65% EE-basierte Versorgung selbst durchführen (GEG-Eigenlösung) wird in der Praxis die Transforma-tion der Wärmenetze und die Zielsetzungen des Wärmeplanungsgesetzes konterkarieren (§ 3, Abs. 1,2 und 3): Fernwärmenetze müssen bis 2045 klimaneutral werden. Eine Vielzahl von Wärmenetzbetreibern hat bereits begonnen, oder ist im Begriff, Transformationspläne für die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze zu erstellen. Im Rahmen dieser Transformations-pläne müssen die Wärmenetzbetreiber einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen und entsprechender Investitionspläne bereitstellen.\r\nEs ist nicht sinnvoll, dass die Option der GEG-Eigenlösung (§ 3, 1, Abschnitt 1 und § 3, 3) ohne weitere Abstimmung mit den bereits abgeschlossenen oder im Entstehen befindlichen Trans-formationsplänen bei Wärmenetzen, die auch konform mit § 71 GEG sind, über die AVB-Fern-wärme möglich sein soll. Es besteht das Risiko, dass die Wirtschaftlichkeit von Transformati-onsplänen im Nachhinein durch die Möglichkeit der Eigenlösung in Frage gestellt wird.\r\nEbenso stellt sich die Frage nach dem sinnvollen Einsatz von Fördermitteln aus dem BEG- und dem BEW-Förderprogramm. Der Hinweis auf Erfüllung des Wärmeplanungsgesetzes ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, vielmehr müssen Eigenumsetzungen von GEG-konformen Wärmeversorgungen im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung und insbeson-dere mit bereits in Erstellung befindlichen oder erstellten Transformationsplänen erfolgen.\r\nSeite 11\r\nLösung:\r\nUm die aufgezeigte Problemstellung aufzulösen, empfehlen wir:\r\n-\r\nKündigung der Wärmeleistung durch GEG-Eigenlösung nur in bestimmten, mit fortgeschrittenen Wärmeplanungen und Transformationsplänen für Wärme-netze (nach BEW) Fällen ermöglichen:\r\nVor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Wärmeplanungsgesetzes sollte die Op-tion, die Wärmeleistung aufgrund von Eigenlösungen zu reduzieren oder ganz aufzu-kündigen, wenn sie aus Wärmenetzen versorgt werden, nur in Ausnahmefällen für Kundinnen oder Kunden möglich sein, wenn:\r\no\r\nerkennbar ist, dass die Wärmeplanung erst sehr spät begonnen und die Vor-lage der Ergebnisse nicht innerhalb der vom Wärmeplanungsgesetz festgeleg-ten Zeiträume zu erwarten ist,\r\no\r\nfür ein Wärmenetz noch kein Transformationsplan begonnen wurde und dies auch nicht beabsichtigt ist,\r\no\r\nim Rahmen des Transformationsplans die Wirtschaftlichkeit eines Wärmenet-zes im Wesentlichen gesichert ist und der Wegfall einzelner Abnehmer nicht dazu führt, dass die geplanten Rückflüsse der Investitionen so gemindert wer-den, dass die Wirtschaftlichkeit des Transformationsplans gefährdet ist oder sein wird.\r\n-\r\nIn jedem Fall empfehlen wir, dass ein Nachweis erbracht werden muss, dass die Inves-titionen mindestens den Anforderungen des § 71 GEG 65% EE entsprechen oder den vom Wärmenetz bereitgestellten Anteil erneuerbarer Energien mindestens erfüllt. Eine nochmalige Förderung im BEW sollte, wenn das Wärmenetz bereits gefördert wurde, nur in diesen oben genannten Fällen möglich sein.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\n§ 3 (2) Der Kunde ist berechtigt, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung an seinen tatsächlichen Bedarf zu verlangen, soweit er gegenüber dem Fernwärmeversorgungs-unternehmen nachweist,\r\n1. den Wärmebedarf teilweise durch eine andere Wärmeversorgung als die bisherige und die Änderung der Verordnung (EU 2023/955 (Neufassung ABl. 231 vom 20.9.2023, Seite 1)) erfüllt und wenn erkennbar ist, dass die Vorlage der Ergebnisse der Wärmeplanung nicht in-nerhalb der vom Wärmeplanungsgesetz festgelegten Zeiträume zu erwarten ist, oder für ein Wärmenetz noch kein Transformationsplan begonnen wurde, dies auch nicht in einem zumutbaren Zeitraum beabsichtigt ist oder wenn im Zuge des Transformations-plan die Wirtschaftlichkeit trotz Wegfall des Kunden weiterhin gegeben ist.\r\nund\r\nSeite 12\r\n§ 3, (3): Der Kunde ist berechtigt, im Fall Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Versorgungsvertrag zu kündigen, wenn der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 GEG gedeckt wird und wenn erkennbar ist, dass die Vor-lage der Ergebnisse der Wärmeplanung nicht innerhalb der vom Wärmeplanungsgesetz festgelegten Zeiträume zu erwarten ist, oder für ein Wärmenetz noch kein Transforma-tionsplan begonnen wurde, dies auch nicht in einem zumutbaren Zeitraum beabsichtigt ist oder wenn im Zuge des Transformationsplan die Wirtschaftlichkeit trotz Wegfall des Kunden weiterhin gegeben ist.\r\n3.\r\nVerbesserung der Informationen zu Bilanzierungsverfahren, um Anforderungen der Finanzwirtschaft aus dem CSRD-Verfahren er-füllen zu können (§ 1, 1, Absatz 1, Ziffer 5, 6, 8 und § 2a (1))\r\nDie Finanzierung von Investitionen in die Wärmewende ist eine zentrale Herausforderung für Stadtwerke und Energiedienstleistungsunternehmen. Mit der CSRD-Reportingpflicht hat die Europäische Kommission einen Kriterienkatalog geschaffen, der von der Finanzwirtschaft und B2B-Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt wird, um die Nachhaltigkeit von Assets (z.B. Gebäuden, Projekten etc.) zu bewerten. Anhand der Bewertung werden z.B. Finanzierungs-konditionen ermittelt oder Risiken bewertet. Die CSRD-Reportingpflicht betrifft heute bereits die Finanz- und große Teile der kommerziellen Immobilienwirtschaft. Bereits heute und ver-stärkt in den nächsten Jahren wird die CSRD-Reportingpflicht auch für die Unternehmen der Wärmewirtschaft verbindlich. Der DENEFF EDL_HUB hat bereits mit Vertretungen der Finanz-, Immobilien- und der Wärmewirtschaft, dem BMWK und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam konkretisiert, mit welchen Angaben CSRD-Reportingpflicht erfüllt werden kann.\r\nSituation:\r\na)\r\nPreisblätter sollen Informationen zu Wärmetechnologie, Brennstoffen und Ener-gieträgern aufnehmen: § 1 a Nr. 8 a) legt fest, dass bei der Gestaltung von Preisblät-tern Informationen zu den aktuellen prozentualen Anteilen der eingesetzten Wärme-gewinnungstechnologie und der eingesetzten Brennstoffe oder Energieträger an der gewonnenen Wärmeenergie für das jeweilige Wärmenetz im Durchschnitt des letzten Jahres, insbesondere der Anteile Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Wärme-planungsgesetz, nachgewiesen werden muss. Diese Regelung ist von zentraler Bedeu-tung für die Finanzierung von Maßnahmen an Wärmenetzen und für Immobilienbesit-zende im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich, die verpflichtet sind CSRD-Berichte zu erstellen.\r\nb)\r\nVerbraucherfreundliche Darstellung des Energiemixes und Treibhausgasemissio-nen auf Preisblättern: § 1 a Nr. 8 b) legt fest, dass bei einer Gestaltung von Preisblättern Informationen über die mit dem\r\nSeite 13\r\nEnergiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen verbraucherfreundlich\r\ndargestellt werden sollen.\r\nProblem:\r\na)\r\nFehlende Informationen zu zukünftigen Dekarbonisierungsvorhaben auf Preis-blättern: Wir begrüßen die Regelung ausdrücklich. Jedoch fehlen Angaben über be-absichtigte und geplante Vorhaben zur Dekarbonisierung. Diese Information sagt aus, zu welchem Zeitpunkt bestehende Wärmenetze auf einmal oder schrittweise CO2- neutral oder § 71 GEG bzw. § 29 ff WPG- konform sein werden. Diese Information fließt in die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD großer Gebäudebestandshal-ter wie z.B. Wohnungsbauunternehmen, Immobilienunternehmen aber auch künftig für Wärmeversorgungsunternehmen ein, die ab 2024 beginnend verpflichtend wer-den. Fehlen die Informationen ganz oder wird aus den Informationen ersichtlich, dass die Dekarbonisierungsmaßnahmen erst spät oder verzögert erfolgen, steigt die Wahr-scheinlichkeit, dass sich Kundinnen oder Kunden aus dem o.g. Zielgruppen gegen eine Fernwärmeversorgung entscheiden und sich zum Beispiel von einer bestehenden Fernwärmeversorgung abkoppeln.\r\nb)\r\nFehlende Informationsgrundlage zur Berechnung der Daten: Die “Carnot-Me-thode” ist von zentraler Bedeutung für die Finanzierung von Maßnahmen an Wärme-netzen und für Immobilienbesitzende im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich, die verpflichtet sind, CSRD-Berichte zu erstellen. Bisher waren die CO2-Bilanzierungsver-fahren in der Immobilienbranche eher unbekannt. Es besteht ein hoher Transparenz-bedarf. Um von Beginn an eine gemeinsame Vertrauensbasis zu schaffen, empfehlen wir, die zur Berechnung des Carnot-Faktors notwendigen Informationen (Eingangsda-ten) zur Verfügung gestellt werden.\r\nLösung:\r\na)\r\nEnergie-Bilanzierungsverfahren sollten entsprechend den Informationsbedarfen wesentlicher Zielgruppen breiter gefasst werden:\r\nDa die Transformation vorhandener Wärmenetze sich über mehrere Jahre erstrecken wird, ist es notwendig, Informationen über die Dekarbonisierungsfahrpläne aus dem Wärmeplanungsgesetz und aus den laufenden Transformationsverfahren eines Wär-menetzes nach BEW in die Preisblätter aufzunehmen.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\n§ 1 a Nr. 8 Den aktuellen prozentualen Anteil der jeweils eingesetzten Wärmegewin-nungstechnologie und der eingesetzten Brennstoffe oder Energieträger an der gewonne-nen Wärmeenergie für das jeweilige Wärmenetz im Durchschnitt des letzten Jahres und als verlässliche Prognose anhand der Informationen aus den Transformations-plan für das betreffende Netz für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 nach bes-tem Wissen darzustellen. Hierzu zählen insbesondere die Anteile an Wärme aus er-neuerbaren Energien nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 Wärmeplanungsgesetz, an\r\nSeite 14\r\nunvermeidbarer Abwärme nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 Wärmeplanungsgesetz, sowie an Wärme, die dieser Energie nach § 3 Absätze 2, 3 oder 4 Wärmeplanungsgesetz gleichgestellt ist. Diese Informationen sind von Contractoren, Gebäude- und Kleinstnetzbetreiber auf Anforderung herauszugeben.\r\nb)\r\nBeim CO2-Bilanzierungsverfahren die Carnot-Methode sowie die Eingangsdaten zur Auswahl anbieten:\r\nUm den Prozess der Bilanzierung zu verbessern, empfehlen wir dringend, für die nach 7) aufgeführten Anteile an Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Absatz 1 Num-mer 15 Wärmeplanungsgesetz, an unvermeidbarer Abwärme nach § 3 Absatz 1 Num-mer 13 Wärmeplanungsgesetz, sowie an Wärme, die dieser Energie nach § 3 Absätze 2, 3 oder 4 Wärmeplanungsgesetz gleichgestellt ist, entsprechende CO2-Bilanzierun-gen vorzunehmen. Dafür müssen die zur Berechnung des Carnot-Faktors notwendi-gen Informationen (Eingangsdaten) zur Verfügung gestellt werden.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\n§ 1 a Nr. 8 b) Die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen, wobei im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage die Zu-ordnung der Brennstoffemissionen für die Erzeugung der Wärme entsprechend den in der DIN EN 15316-4-5: 20217-00 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode (Carnot-Methode) sowie die nach 7) aufgeführten Anteile an Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme, sowie an Wärme, die dieser Energie gleichgestellt ist, in die CO2-Bilanzierung aufzunehmen sind. Die für die Berech-nung des Carnot-Faktors notwendigen Eingangsdaten sind auf Anforderung be-reitzustellen.\r\n§ 1a Abs. 5: Auf Verlangen des Kunden hat das Fernwärmeversorgungsunterneh-men, die zur Berechnung der Treibhausgasemission nach Absatz 1 Nr. 8 b) erfor-derlichen Daten innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.\r\n4.\r\nDekarbonisierungsinvestitionen bei laufenden Verträgen durch Anpassung von Preisgleitklauseln und Ausgangspreisen ermögli-chen (§ 24)\r\nSituation:\r\n§ 24 der AVBFernwärmeV regelt Preisänderungsklauseln, die sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Fernwärmeversorgungsunterneh-men (Kostenelement), als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt über ein Marktelement angemessen berücksichtigen. Dabei können für das Kostenelement Indizes verwendet wer-den, die die tatsächlich eingesetzten Energieträger und die Beschaffungsstruktur des Wärme-versorgungsunternehmens angemessen abbilden. Kostenelemente für Treibhausgase werden\r\nSeite 15\r\ndabei nicht doppelt angesetzt. Ebenso können nach § 24 Absatz 2 tatsächliche Kosten für die Preisanpassung herangezogen werden. Weiter sind nach § 24 Absatz 3 kurzfristige Anpassun-gen anhand des Energiesicherungsgesetzes bei Gaspreiserhöhungen möglich. § 24 Absatz 4 gibt Kundinnen und Kunden das Recht, nach einer Preisanpassung auf Grundlage des Ener-giesicherungsgesetzes durch das Wärmelieferunternehmen eine Überprüfung zu verlangen und im Zweifel den Vertrag zu kündigen. § 24a regelt die Anpassung von Preisänderungs-klauseln bei Energieträgerwechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur innerhalb eines Jahres und mit Wirkung auf den nächsten Abrechnungszeitraum vor.\r\nProblem:\r\nDie Zielsetzungen der Bundesregierung sind ambitioniert, um diese Ziele zu erreichen muss es möglich sein, laufende Wärmeversorgungsverträge auch vor Ende der Vertragslaufzeit durch entsprechende Investitionen in eine mindestens § 71 GEG konforme Wärmeversorgung in einen neuen Wärmeversorgungsvertrag aufgehen zu lassen. Dabei sind zwei Probleme er-kennbar:\r\na) Mit der Umsetzung der Anforderungen des § 71 GEG werden zunehmend Investitio-nen für den Einsatz von mindestens 65% erneuerbarer Energien in die Wärmeerzeu-gung integriert. Da diese neuen Anteile nicht durch die bisher üblichen fossilen Preis-änderungsklauseln erfasst werden, sieht § 24a die Anpassung der Preisanpassungs-klauseln vor. Dies reicht jedoch in vielen Fällen nicht aus. Erste Beispiele aus der An-wendung des Wärmeplanungsgesetzes sowie konkreter Planungen und Kostenbe-rechnungen in Transformationsplänen (im Rahmen des Bundesprogramms Effiziente Wärmenetze (BEW)) zeigen, dass sich häufig geänderte Kosten nicht allein über die Preisänderungsklausel gem. § 24a Abs. 1 weitergeben lassen. Gerade nach der Umset-zung von Dekarbonisierungsmaßnahmen entstehen in einigen Fällen sprunghafte Än-derungen, die sich nicht in Preisgleitklauseln abbilden lassen, sondern die Anpassung der Ausgangspreise für die Wärme (AP0) und der investitionsrelevanten Grundpreise (GP0) erforderlich machen.\r\nb)\r\nEbenso werden künftig bestehende Wärmelieferungen vor Ende von deren Vertrags-laufzeit aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen abgelöst werden müssen. Dabei wer-den im laufenden Wärmelieferungsvertrag bestehende Wärmeerzeugungsanlagen durch eine neue, den Vorgaben des § 71 GEG oder Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) konformen Wärmelieferung ersetzt. Die Wärmeerzeugungsanlage in dem laufenden, abgelösten Wärmeliefervertrag enthält noch nicht zurückgeflos-sene Investitionskosten, die in den neuen Wärmeliefervertrag transferiert werden müssen. Wie bereits in Punkt 1 dieser Stellungnahme ausgeführt, werden die Investiti-onskosten in die Energieerzeugungsanlagen und das Wärmenetz über die gesamte Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages verteilt und über die Berechnung (z.B. der be-stellten Wärmeleistung multipliziert mit dem Grundpreis) über die Laufzeit des Wär-meliefervertrags eingenommen. Führt das Wärmeversorgungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine frühzeitige Anpassung (vor Ende der Vertragslaufzeit) in\r\nSeite 16\r\nForm einer Ersatzinvestition (z.B. Umrüstung) in die bestehende Wärmeversorgung\r\ndurch, bleiben Restwerte aus dem laufenden Vertrag, die zusammen mit den Kosten aus der Ersatzinvestition über die Vertragslaufzeit des neuen Wärmelieferungsvertrags wieder eingenommen werden müssen. Dies ist besonders relevant bei Kleinst- und Gebäudenetzen und Anlagen < 20 MW: dort besteht die Wärmeerzeugung häufig aus einem oder zwei Anlagen, die auf einmal ersetzt werden müssen und damit die Dekarbonisierung in einem einzigen Schritt erfolgt. Dies steht im Gegensatz zu gro-ßen Fernwärmenetzen mit einer Vielzahl von Wärmeerzeugungsanlagen bei denen stufenweise Anlagen ausgetauscht werden können und damit die Investitionen über einige Jahre gestreckt werden können.\r\nLösung für a) und b)\r\nEs bedarf einer Erweiterung des § 24a, die es den Wärmeversorgungsunternehmen ermög-licht, die Preise (AP0 und GP0) – und nicht allein die Preisanpassungsklausel – anzupassen. Dies soll für den Fall begrenzt werden, dass sich die Kosten der Wärmeversorgung im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes oder von Transformationsplänen nach BEW än-dern und nicht abgeschriebene Vermögenswerte aus dem laufenden abgelösten Wärmelie-fervertrag bestehen. Ist es dann über eine Anpassung der Preisanpassungsklausel nach § 24a Abs. 1 bzw. durch die Wahl einer längeren Vertragslaufzeit im Rahmen besonderer Vereinba-rungen nach § 1 nicht möglich, die geänderten gestiegenen oder gesenkten Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben, empfehlen wir, die Anpassung der AP0 und GP0 in der AVB FW § 24a zu ermöglichen. Wenn die Umstellung im laufenden Wärmeversorgungsver-trag erfolgt, müssen Restwerte bei dieser Vergleichsrechnung berücksichtigt werden\r\nWenn notwendig, auch Preisanpassungen ermöglichen\r\nHierzu sollte § 24 a Abs. 2 (neu) eingefügt werden und dabei der Grundgedanke des § 24 Abs. 2 nutzbar gemacht werden. Dabei soll das Wärmeversorgungsunternehmen die Notwendig-keit der Preisanpassung begründen. Falls die Preisanpassung zu erheblichen und nicht nach-vollziehbaren Mehrkosten führt, kann ein Interventionsrecht für die Kundinnen und Kunden eingeräumt werden.\r\nInterventionsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher: Mit einer Vergleichsrech-nung kann die Fairness für Verbraucherinnen und Verbraucher sichergestellt werden: Da erkennbar ist, dass neue, dekarbonisierte Wärmeangebote tendenziell teurer werden, empfehlen wir, von einem direkten Kündigungsrecht der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Überschreiten einer bestimmten Verteuerung prinzipiell abzusehen. Wichtig ist auch festzuhalten, dass sich eine Verteuerung auf die Jahreskosten der Wärmeversorgung bezie-hen müssen und nicht auf einzelne Preiskomponenten.\r\nBei einer Anpassung von Preisgleitklauseln und Preisen ist es aus der Sicht der Verbraucherin-nen und Verbraucher wichtig zu wissen, ob das Angebot der dekarbonisierten Fernwärme wettbewerbsfähig z.B. gegenüber einer dezentralen dekarbonisierten Heizanlage (ohne Fern-wärme) ist. Um diese Einordnung vornehmen zu können, schlagen wir vor, dass das Fernwär-meunternehmen bei relevanten Verteuerungen (z.B. 40% der Jahreskosten gegenüber der bisherigen Fernwärmeversorgung) im Kontext des § 24a eine Vergleichsrechnung vorlegt.\r\nSeite 17\r\nDies kann mithilfe einer Vergleichsrechnung durch Gegenüberstellung der Jahreskosten der Fernwärmeversorgung und einer dezentralen, vergleichbaren Wärmeversorgung erfolgen, die mindestens den gleichen Qualitätsanforderungen (Konformität § 71 GEG bzw. §§ 29 bis 32 WPG, CO2- und Brennstoffbilanz) genügt, wie die Fernwärmeversorgung.\r\nBei Konflikten kann dies auch die Anrufung der in Punkt 5 erwähnten “Schlichtungsstelle Wärme” oder in der letzten Konsequenz die Kündigung des Wärmeversorgungsvertrags sein.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\n§ 24a Neuer Absatz 2\r\nPreisanpassung bei Energieträgerwechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur\r\nEin Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, einen zuvor vertraglich verein-barten Preis einseitig gegenüber dem Kunden insoweit zu ändern, dass die zukünftig eingesetzte Technik und/oder die zukünftig eingesetzten Energieträger berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen: eingesetzte Energieträger bei bestehenden Versor-gungsverträgen wechselt oder die jeweilige Beschaffungsstruktur wesentlich ändert, um die Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen, oder die beste-hende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz umstellt, so dass die jeweils gelten-den rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt werden. Dabei hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Kunden über die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 zu informieren und dem Kunden die Angemessenheit des veränderten Preises nachvollziehbar darzulegen.\r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen kann eine Preisänderung oder eine Anpassung der Preisanpassungsklausel gem. § 24 a Abs.1 vornehmen, sofern durch eine Anpassung der Preisanpassungsklausel gem. Abs.1 die Änderung der tatsächlichen Kosten der Er-zeugung und Bereitstellung der Fernwärme eines Wärmenetzes nicht an die Kunden die-ses Wärmenetzes weitergegeben werden kann.\r\nDas Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in diesem Fall die wesentlichen Kosten und deren tatsächliche Veränderung bezogen auf das Wärmegebiet transparent und verständlich darzustellen und bekannt zu geben. Das Fernwärmeversorgungsunterneh-men kann sich auf Absatz 1 nur berufen, sofern die Kosten bei wirtschaftlicher Betriebs-führung nicht hätten vermieden werden können und sofern die Änderung der tatsächli-chen Kosten auf Maßnahmen zur Umsetzung zur Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme gem. § 3 Abs.1 Nr. 13, 15 WPG oder auf Maß-nahmen zur Umsetzung von Projekten der Wärmeplanung bzw. Transformationspla-nung gem. § 32 WPG beruhen. Hierbei sind nicht eingenommene Investitionskosten auf-grund der vorzeitig gesetzlich erforderlich gewordenen Vertragsanpassung des\r\nSeite 18\r\nbestehenden Vertragsverhältnisses aus noch nicht amortisierten Investitionskosten des Wärmelieferanten zu berücksichtigen.\r\nWerden die Kosten und deren Änderung gemäß Anlage … (noch zu erstellen) zu dieser Verordnung dargestellt, gelten die Anforderungen in Abs. 2 Satz 2 als erfüllt.\r\nDer Kunde ist berechtigt, den Versorgungsvertrag im Fall der Preisanpassung nach dem vorstehenden Absatz (1) außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende ei-nes Kalendermonats zu kündigen, wenn die jährlichen Kosten der Wärmeversorgung aufgrund der Preisanpassung voraussichtlich um mehr als 40% im Verhältnis zu den Kosten steigen, die der Kunde bei der Fortsetzung des Versorgungsvertrag würde be-zahlen müssen, ohne dass dies vom Wärmeversorgungsunternehmen plausibel nachge-wiesen werden konnte. Dieser Nachweis kann in einer Vergleichsrechnung der jährlich zu erwartenden Kosten erfolgen. In dieser Vergleichsrechnung werden die jährlichen Kosten für Zins, Tilgung, Brennstoffe und Antriebsenergien, Wartung, Instandhaltung einer dezentralen Wärmeversorgung, die denselben Anforderungen genügt, wie das Fernwärmeangebot berücksichtigt und den jährlichen Kosten der Fernwärmeversorgung gegenübergestellt.\r\n5.\r\nGleichstellung der Energiedienstleistungsunternehmen forcieren – Voraussetzung für wirtschaftliche und bezahlbare Wärmeange-bote\r\nSituation:\r\nFernwärmeversorgungsunternehmen – sowohl Stadtwerke als auch Energiedienstleistungsun-ternehmen – sollen die Energiewende in der Fernwärme umsetzen und erhebliche Investitio-nen in die Dekarbonisierung tätigen. Dabei sollen die Angebote wirtschaftlich und bezahlbar sein. Der Vergleich für die Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit erfolgt anhand der Investitio-nen und der jährlichen Kosten, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Gebäudeeigen-tümern und Unternehmen auch in Eigenregie durchgeführt werden können.\r\nProblem:\r\nEs fehlt die Gleichbehandlung von Angeboten von Stadtwerken und Energiedienstleistungs-unternehmen in der Regulatorik, bei der Vergabe von Fördermitteln wird gegen die europäi-sche Regulatorik (Artikel 26 ff der EED) verstoßen, was die Wärmewende verteuert.\r\na) Bei der Regulatorik wird bei Nutzung der gewerblichen Wärmelieferung nach § 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) die Neutralität der jährlichen Kosten ohne die Möglichkeit einer Umlage von Investitionsanteilen gefordert. Bei der Umsetzung in Eigenregie können Investitionsanteile über eine Umlage an Mietende weitgegeben werden, eine Kostenneutralität der jährlichen Kosten muss hier nicht nachgewiesen worden. Dies benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher, die\r\nSeite 19\r\nb) Beim Zugang zu Fördermitteln sind in-House-Lösungen für die Planung und eigene Montage bei Förderprogrammen eingeschränkt, insbesondere das Bundesprogramm Effiziente Gebäude, das für Gebäude-, Kleinst- und mittlere Netze relevant ist, lässt diese Kostenpositionen nicht zu.\r\nLösung:\r\nStadtwerke und Energiedienstleistungsunternehmen müssen als Marktakteure von der Regu-latorik unterstützt werden und bestehende Hemmnisse in der Regulatorik (WärmelieferV) be-seitigt werden. Der Zugang zu Förderprogrammen, wie BEG und BEW, muss auch für Stadt-werke und Energiedienstleistungsunternehmen zugänglich sein. Die Ungleichbehandlung macht die Fernwärme unnötig teurer und konterkariert die Zielsetzungen der Bundesregie-rung beim Wärmenetzausbau.\r\nWir empfehlen, den im EDL-G vorgesehenen Abbau von Markt- und Regulatorikhemmnissen für Energiedienstleistungsunternehmen und Stadtwerke im politischen Prozess durchzusetzen und anschließend mit konkreten Handlungsplänen zu hinterlegen und umzusetzen.\r\n6.\r\nÜbergangsfristen in §36 machbar gestalten\r\nSituation:\r\nDie novellierte AVB-Fernwärme soll möglichst umfassend auch für Verträge gelten, die vor dem Inkrafttreten der AVB-Fernwärme abgeschlossen wurden. Für einzelne Regelungen wur-den eine Reihe von Übergangsfristen festgelegt. So sollen die Anforderungen des § 1a mit den umfassenden Transparenzpflichten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der neuen AVB FW umgesetzt werden, die Umstellung von Messverfahren nach § 18, Absatz 2, Satz 4, § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 nach entsprechend nach Ablauf von 18 Monaten.\r\nProbleme\r\nEnergiedienstleistungsunternehmen schließen Wärmelieferverträge im Dialog mit ihren Kun-dinnen und Kunden ab und sind daher sehr an Transparenzkriterien interessiert. Daher haben Energiedienstleister auch bereits in der Regel einige der Transparenzregeln in Bestandsver-träge ansatzweise umgesetzt.\r\na)\r\nDie Änderungen sind in der hohen Zahl von Wärmelieferverträgen nicht zu bewälti-gen: Die nun geforderten Übergangsfristen angesichts geschätzt rund 400-600.000 Bestands-Wärmelieferverträgen logistisch kaum in den genannten Zeiträumen zu be-wältigen. Insbesondere kleinere Unternehmen benötigen hier mehr Zeit.\r\nb)\r\nIn § 1a ist geregelt, dass Kleinstnetze und Gebäudenetze von den Regelungen des § 1a ausgenommen sind. Eine entsprechende Regelung ist weder in § 18, 24 oder 25 er-kennbar. Die Ausnahme für Kleinst- und Gebäudenetze dürfte in der Praxis dann nicht relevant sein, wenn die Kundinnen und Kunden CSRD-reportingpflichtig sind, z.B. ein Kleinst- oder Gebäudenetz versorgt einen Bürokomplex, dessen Eigentümer der CSRD- Reportingpflicht unterliegen. Dann wird das Kleinst- oder Gebäudenetz diese Daten in jedem Fall auf Kundinnen- oder Kundenanfrage bereitstellen müssen.\r\nSeite 20\r\nc)\r\nAnpassungen an die Anforderungen nach § 24 können nach unserem Verständnis Kündigungsansprüche des Kunden auslösen. Das wäre hinsichtlich der Intention der AVB-Novelle kontraproduktiv.\r\nLösung:\r\nWir schlagen vor, die Übergangsregelungen wie folgt zu ergänzen:\r\na)\r\nDie Übergangsfristen empfehlen wir in Abhängigkeit der Größe des Wärmeversor-gungsunternehmens, der Größe der Wärmeversorgung und anhand der Restlaufzeit der Wärmelieferverträge anzupassen. Ebenso sollte bei beabsichtigter Umstellung der Wärmeversorgung auf die Anforderungen des § 71 GEG und weiterführender Ziele in Transformationsplänen innerhalb der nächsten 18 Monate auf eine Anwendung der Übergangsfristen für den noch laufenden Wärmeliefervertrag verzichtet werden kön-nen.\r\nb)\r\nEntsprechende Hinweise haben wir bereits in unserem Punkt 3 gemacht.\r\nc)\r\nKündigungsansprüche aus der Anpassung nach § 18, 24 und 25 sollten nur in beson-deren Ausnahmefällen möglich sein.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\na)\r\n§ 36, neuer Absatz 4: Die Übergangsfristen nach Absatz 1 können für Kleinst- und Gebäudenetze, kleine Versorgungsunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeiten-den um 50% verlängert werden. Bei beabsichtigter Umstellung der Wärmever-sorgung auf die Anforderungen des § 71 GEG bzw. der Umsetzung von Transfor-mationsplänen innerhalb von 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung am xx.xx.xxxx sind die Regelungen des Absatz 1 nicht anzuwenden.\r\nb)\r\nSiehe Punkt 3\r\nc)\r\n§ 36, neuer Absatz 5: Kündigungsansprüche aus der Anpassung von Bestandsver-trägen nach § 36 sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur nach An-hörung des Wärmeversorgungsunternehmen möglich.\r\n7.\r\nMarktpreisindex bei vollständig dekarbonisierten Kleinst-, Gebäu-denetzen und Netzen < 20 MW (§ 24)\r\nSituation:\r\n§ 24, Absatz 1 führt aus, dass die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt über einen Marktindex angemessen berücksichtigt werden sollen. Der Marktindex soll neben dem Kos-tenindex zur Anpassung der Wärmepreisstruktur angewendet werden.\r\nProblem\r\nDer Wärmemarktindex des Statistischen Bundesamt DeStatits, der hierzu meistens verwendet wird, wird aus Daten von Wärmeversorgungen gespeist, die zum heutigen Zeitpunkt nach Angaben von DeStatis mit rund 80% fossilen Energien betrieben werden. Dieser\r\nSeite 21\r\nWärmemarktindex ist damit gut geeignet, den Status Quo im Wärmemarkt abzubilden. Auch kann man davon ausgehen, dass mit der schrittweisen Umsetzung der Dekarbonisierungs-ziele der Wärmemarktindex mit einem geringen Nachlauf ab ca. 2032 einen Anteil erneuerba-rer Energien von rund 30% abbilden dürfte und damit auch noch geeignet sein dürfte, die Transformation größerer Fernwärmenetze gut abzubilden.\r\nJedoch werden insbesondere bei Kleinst- und Gebäudenetzen, sowie den Wärmenetzen < 20 MW häufig die Dekarbonisierungen der Wärmeerzeugungsanlagen in einem Schritt umge-setzt: wie bereits in Punkt 4 erläutert, erfolgt die Umsetzung des § 71 GEG bzw. weiterer am-bitionierter Zielsetzungen in diesen Netzen durch den Austausch eines zentralen Wärmeer-zeugers und nicht stufenweise über mehrere Jahre gestreckt wie bei großen Fernwärmenet-zen.\r\nBei komplett dekarbonisierten Wärmenetzen von Kleinst- und Gebäudenetzen ist das Mark-telement in seiner heutigen Form unbrauchbar. Aus der Perspektive der Verbraucherinnen und Verbraucher wäre die Anwendung dieses auf absehbare Zeit überwiegend fossilen Wär-memarktindex nicht konform mit den Forderungen des § 24, Absatz 1, der bei Preisanpas-sungsmechanismen die Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse fordert.\r\nLösung\r\nBei Kleinst- und Gebäudenetzen, die bereits nachweislich die Anforderungen von §71 GEG oder besser erfüllen, sollte das Marktelement (Wärmemarktindex) mit einem sehr geringen Gewichtungsfaktor in der Preisanpassungsklausel ausgestattet werden. Dieser Gewichtungs-faktor sollte sich an den tatsächlichen Verhältnissen in dem jeweiligen Wärmenetz richten.\r\nBeispiel: ein Wärmenetz mit einer Wärmepumpe, die rund 80% der gesamten jährlich benö-tigten Wärmemenge bereitstellt und einem Spitzenlastkessel (fossil), der nur an besonders kalten Tagen heizt und 20% der Wärmemenge bereitstellt, wäre annähernd richtig abgebildet mit einer Preisanpassung zu 80% Kostenelement und zu 20% Marktelement über den Wär-memarktindex.\r\n8.\r\nMöglichkeit, Streitfragen niedrigschwellig in einer Schlichtungs-stelle zu lösen\r\nSituation:\r\n§ 1a, Abs. 3 der AVBFernwärmeV regelt, dass die Wirkung der Preisänderungsklauseln über ein interaktives Berechnungsinstrument auf der Website des Wärmeversorgungsunterneh-mens für Dritte nachvollziehbar bereitstellen soll.\r\nProblem:\r\nGute Lösung für B2B Kundinnen und Kunden: Die Nutzung setzt ein Grundverständnis für die Funktion und Anwendung von Preisgleitklauseln voraus und kann insbesondere gewerblichen Kunden aus der Wohnungswirtschaft, größeren Nicht-Wohngebäuden dabei helfen, die Wir-kung der Preisgleitklauseln zu verdeutlichen.\r\nSeite 22\r\nDas Berechnungsinstrument ist keine niedrigschwellige Lösung für Kundinnen und Kunden im Sinne des § 13 BGB: Gerade für diese Zielgruppe gilt es für Nachvollziehbarkeit und Trans-parenz zu sorgen. Dies dürfte durch das vorgeschlagene Tool eher nicht gelingen, da es ein Grundverständnis für die Anwendung von Preisgleitklauseln voraussetzt.\r\nLösung:\r\nNiedrigschwelliger Lösungsansatz für Kundinnen und Kunden im Sinne des § 1 BGB\r\nAngesichts der Vielzahl von Änderungen in der Wärmemarktregulatorik und erkennbarer Konfliktpotentiale gerade bei privaten Gebäude- und Wohnungseigentümern und -eigentü-merinnen sollte zusätzlich zu dem im Referentenentwurf vorgesehenen Rechentool der vor-erst zeitlich begrenzte Einsatz einer “Schlichtungsstelle für Wärme” erwogen werden. Anstelle aufwändiger Gerichtsverfahren sollte es Kundinnen und Kunden möglich sein, niedrigschwel-lig eine Schlichtungsstelle ansprechen zu können. Diese Schlichtungsstelle sollte gemeinsam von den Verbänden der Wärmewirtschaft und des Verbraucher- und Mieterschutzes getragen werden und dafür Sorge tragen, dass Unsicherheiten und Beschwerden, insbesondere in dem sensiblen Bereich der Preisbildung und –anpassung, frühzeitig ausgeräumt werden können. Vorbild für diese Schlichtungsstelle könnte die Schlichtungsstelle Energie e.V. nach §111 EnWG sein.\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\nErgänzung des § 1a, Absatz 3\r\nFür die außergerichtliche Klärung von Beschwerden wird eine Schlichtungsstelle der Wärme gegründet, die paritätisch von Vertretungen der Wärmewirtschaft und der Ver-braucher sowie des Mieterschutzes besetzt wird. Weiter wird die Bundesregierung in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen AVBFernwärmeV den Prozess zur Ent-wicklung neuer Preisbildungs- und anpassungsregeln wissenschaftlich und durch die Schlichtungsstelle begleiten lassen, mit dem Ziel, möglichst schnell anerkannte neue Regeln und Indizes zu gewinnen bzw. zu entwickeln.\r\nII.\r\nWeiteres:\r\n9.\r\nZuverlässigkeitskriterien für die Wärmeversorgung in Preisblät-tern einfach halten (§1, 1, Absatz 1, Ziffer 7)\r\nSituation:\r\nSeite 23\r\nIn § 1 a Nr. 7 wird der Betreiber zu Informationen über Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Wärmenetzes verpflichtet. Die Verpflichtung beinhaltet auch die Erfüllung des n-1-Kriteriums.\r\nProblem:\r\nEin n-1 Kriterium dient dazu, bei Ausfall einer Wärmeversorgungsanlage sicherzustellen, dass die Wärmeversorgung aufrechterhalten werden kann. Rein technisch gesehen kann ein n-1 Kriterium nicht in jedem Wärmenetz nachgewiesen werden. Insbesondere bei “Strahlennet-zen” oder dezentralen Anlagen, die in ein Wärmenetz an verschiedenen Stellen einspeisen, ist die n-1 Nachweisführung nur sehr schwer oder nicht möglich.\r\nLösung:\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir eine Umformulierung wie folgt:\r\nFormulierungsvorschlag (Änderungen/Ergänzungen gefettet):\r\nInformationen über Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen, effizienten und leistungsfähigen Betriebs des Wärmenetzes sind bereitzustellen. Dies können, soweit diese Daten vorliegen, Informationen zur Erfüllung des n-1-Kriteriums bei geeigneten Wärmenetzen oder Informationen zur Verfügbarkeit der Fernwärmeversorgung der ver-gangenen fünf Jahre sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015116","regulatoryProjectTitle":"Wärmewende vor Ort und Effizienzprofis entfesseln: POLICY BRIEF","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/9f/491782/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Wärmewende ist unverzichtbar, kommt jedoch zu\r\nlangsam voran. Komplexität und Kosten von klimaneutraler\r\nWärmeversorgung und energetischer\r\nGebäudesanierung sind erst einmal herausfordernd.\r\nDer Schlüssel zum Gelingen ist allerdings schon da.\r\nEr liegt in lokalen Partnerschaften: Kommunen,\r\nUnternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger setzen\r\nProjekte gemeinsam mit Energiedienstleistern um. Denn\r\nEnergiedienstleister entlasten, indem sie aus einer\r\nHand Planung, Umsetzung und Finanzierung übernehmen.\r\nOhne eine solche Profi-Unterstützung könnten\r\nviele Projekte gar nicht gestemmt werden.\r\nDamit die Potenziale dafür voll ausgeschöpft werden,\r\nbraucht es bessere politische Rahmenbedingungen. So\r\nkann Energie effizient vor Ort genutzt, die\r\nregionale Wertschöpfung gestärkt und die Kosten für\r\nStandorte stabil gehalten werden.\r\nWir würden uns freuen, wenn diese Anregungen\r\nauf Ihr Interesse stoßen und stehen für einen\r\nAustausch hierzu jederzeit zur Verfügung.\r\nIhr Rüdiger Lohse\r\nGeschäftsführer\r\nDENEFF EDL_HUB\r\n+49 (0) 176 61 46 10 40\r\nruediger.lohse@edlhub.org\r\nPOLICY BRIEF #7\r\nWärmewende für alle mit Energiedienstleistung einfach umsetzen!\r\nGanzheitlich klimaeffizient: Energiedienstleister\r\nintegrieren erneuerbare Heizsysteme, schaffen\r\nQuartierslösungen und sorgen für Effizienzsteigerungen.\r\nFinanziell tragfähig: Klimaneutrale Wärme erfordert\r\nhohe Investitionen. Mit Energiedienstleistungen\r\nwird die Wärmewende für alle leistbar.\r\nDie Maßnahmen refinanzieren sich durch\r\neingesparte Energiekosten und minimieren\r\nfinanzielle Risiken, da der Dienstleister alle\r\nLeistungen übernimmt.\r\nDie Fachleute sind sich einig:\r\n„Ohne gute Energiedienstleister werden die Ziele der\r\nWärmewende nicht erreicht. Es braucht jetzt ein\r\nstabiles politisches Umfeld für Energieeffizienz und\r\nEnergiedienstleistungen, damit Energiewende-Profis\r\ndie ungenutzten Potentiale heben und ihre Kunden vor\r\nPreisschocks schützen können.“\r\nFriedrich Seefeldt, Leitungsteam Energie &\r\nInfrastruktur bei Prognos AG\r\nEnergiedienstleistungen sind zentral für die Energiewende in\r\nDeutschland und verdienen mehr Beachtung. Laut der Marktanalyse\r\nder Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) können\r\nsie 16 % (283 TWh) des Endenergieverbrauchs einsparen – das\r\nentspricht 35 Mrd. € jährlich. Um dieses Potenzial zu heben,\r\nmüssen regulatorische Hürden abgebaut und Energiedienstleistungen\r\nfreigesetzt werden.\r\nQuelle: „Marktbericht Energiedienstleistungen 2024“\r\nSozial verträglich: Energiedienstleister setzen\r\npassgenaue Lösungen mit Effizienzgarantie\r\num.\r\nStatt teurer Lösungen werden mit Social\r\nContracting auch sozial Schwächere in der\r\nWärmewende mitgenommen.\r\nEinfach umgesetzt: Energiedienstleister sind die\r\nProfi-Umsetzer der Wärmewende. Sie beherrschen\r\ndas Zusammenspiel von Technologie\r\nund Wirtschaftlichkeit:\r\nmaßgeschneiderte\r\nLösungen, die nachhaltig, praktikabel und wirtschaftlich\r\nsind.\r\nistockphoto.com ©acilo, ©Monsterstock1, ©Daniel Balakovx, ©JohnnyGreig\r\nFOTOS Koroll\r\nFoto: Marco Urban\r\nIcons: Icongeek26\r\nEnergiedienstleistungen liefern ab!\r\nVor Ort zusammen anpacken: Unternehmen, Bürgerinnen\r\nund Bürger, Experten vor Ort und professionelle\r\nEffizienzdienstleister brauchen Rahmenbedingungen\r\nund Investitionen, die die Wärmewende unterstützen\r\nund nicht ausbremsen.\r\nVertrauen schaffen und Investitionen ermöglichen:\r\nPolitisches Hin und Her ist Gift für Investitionen.\r\nGesetzte Standards und Richtlinien dürfen nicht ständig\r\nin Frage gestellt, sondern müssen umgesetzt werden.\r\nDer Förderrahmen muss stabiler und unbürokratischer\r\nwerden und sich an echten Energieeinsparungen\r\norientieren.\r\nRisikoabsicherungen helfen, um für alle günstige\r\nFinanzierungen für Gebäudesanierungen sowie Effizienzinvestitionen\r\nin Unternehmen und Infrastruktur zu\r\nermöglichen – und den privaten Kapitalmarkt endlich\r\nzu entfesseln. Mit Social Contracting wollen wir energetische\r\nModernisierungen der energetisch schlechtesten\r\nGebäude gezielt zur Kostenbremse für einkommensschwache\r\nHaushalte nutzen.\r\nEFFIZIENZREPUBLIK\r\nDEUTSCHLAND\r\nPOLICY BRIEF #7\r\nWärmewende vor Ort –\r\nEffizienzprofis entfesseln\r\nLösung: Mit Social Contracting Effizienzmaßnahmen und\r\nerneuerbare Wärme für Alle\r\nImpressum:\r\nDENEFF EDL_HUB, DENEFF EDL_HUB gGmbH,\r\nAlt-Moabit 103 10559 Berlin Lobbyregister R 002507\r\ninfo@edlhub.org\r\nMit diesen Fragen haben wir uns bereits\r\nbeschäftigt:\r\nWie verhindern wir, dass Deutschland im\r\ninternationalen Wettbewerb abgehängt\r\nwird?\r\nWie gelingt wirksamer Klimaschutz ohne\r\nÜberforderung?\r\nWie schützen wir Eigentum und Mietende?\r\nMehr dazu\r\nWärme-Regulierung: AVBFernwärme,\r\nWärmeLV etc. 2025\r\nzukunftsfähig novellieren\r\nZentrale Förderprogramme für die\r\nWärmewende wie BEW und BEG\r\nfortführen und langfristig sichern\r\nMaßnahmen zur Senkung der\r\nEnergiekosten vorrangig fördern\r\nRisikoabsicherungen z.B. für die\r\nNutzung von Abwärme schaffen\r\nSo kann es gelingen:\r\nEmpfehlungen für die nächste Legislaturperiode\r\nKonkret\r\nKonkret\r\nQuelle: DENEFF EDL HUB\r\nWie funktioniert‘s?\r\nVermietende schließen einen Vertrag mit einem Dienstleister\r\n(Social Contractor), der Maßnahmen plant, umsetzt,\r\nfinanziert und Anlagen effizient betreibt. Dafür erhebt er\r\neinen monatlichen Wärmepreis.\r\nGoldene Regel: Keine Zusatzbelastung für Mietende.\r\nEine gezielte Förderung deckt ab, dass Investitionen in\r\nklimaneutrale Heizungen und Modernisierungen nicht zu\r\nhöheren Warmmieten führen. Der Contractor verpflichtet\r\nsich, Grundpreise stabil und die Betriebskosten so gering\r\nwie möglich zu halten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Sie will die BEW mit dem aktuellen Regierungsentwurf zum Haushalt\r\n2025 stärken. Doch die bis 2030 vorgesehenen Mittel von rd. 5 Mrd. Euro reichen bei weitem nicht\r\naus, um den Investitionsbooster für die urbane Wärmewende zu zünden. Aus Sicht der Unterzeichner\r\nsollte der Hochlauf der BEW auf mindestens 3,5 Mrd. Euro pro Jahr bereits jetzt im Haushalt 2025\r\nfestgeschrieben werden.\r\nOhne ausfinanzierte BEW keine Wärmewende: Sondervermögen gezielt nutzen\r\nDie Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag klar zur Stärkung von Nah- und Fernwärmenetzen. Folgerichtig wurden die BEW-Mittel im Regierungsentwurf zum Haushalt 2025 erhöht – ein richtiger Schritt. Doch ohne weitere Aufstockung bleibt die Umsetzung kommunaler Wärmepläne gefährdet. Zudem entsteht eine Finanzierungslücke beim Fernwärmeausbau, wodurch dämpfende Effekte\r\nauf die Wärmepreise ausbleiben. Dies kann die Akzeptanz mindern und die Wärmewende insgesamt\r\ngefährden. Die zusätzlichen Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“\r\nmüssen über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) hierfür gezielt genutzt werden. Statt nur Finanzierungslücken des alten Entwurfs zu stopfen, braucht es spürbare zusätzliche Investitionsmittel\r\nfür den Klimaschutz. Wir fordern eine deutliche Aufstockung der KTF-Mittel – zielgerichtet, investiv\r\nund wirksam für den Klimaschutz.\r\nKlimaziele: Investitionsbooster für die Wärmenetze zünden\r\nWärmenetze sind für das kosteneffiziente und damit auch sozialverträgliche Erreichen der Klimaschutzziele von zentraler Bedeutung. Zugleich sind die Herausforderungen enorm: Allein bis 2030 müssen mehr als 43 Mrd. Euro in den Umbau der Erzeugungsstruktur sowie in den Ausbau, die Verdichtung und den Neubau von Wärmenetzen investiert werden1\r\n. Das ist eine Größenordnung, die ohne\r\neinen verlässlichen und auskömmlichen Förderrahmen nicht zu stemmen ist. Im Mittelpunkt steht dabei die BEW. Bei der BEW handelt es sich um einen echten Investitionsbooster für die regionale Wirtschaft, der voll gezündet werden sollte.\r\nVon der Planung zur Investition: Mittelabruf steigt rasant, Ausstattung erhöhen\r\nSeit Inkrafttreten der BEW-Förderrichtlinie im Herbst 2022 ist ein stetiger Anstieg bei Anträgen und\r\nFörderzusagen zu verzeichnen. Während zunächst vor allem vorbereitende Maßnahmen wie Transformationspläne gefördert wurden, treten die Projekte nun in die Umsetzungsphase ein.\r\n1 Prognos AG (2024). Perspektive der Fernwärme (Link)\r\nImmer mehr Unternehmen beantragen Fördermittel für kapitalintensive Investitionen (Haushaltstitel\r\n893 03 – 332). Der Regierungsentwurf erkennt diese Dynamik an. Er bleibt aber hinter dem tatsächlichen Bedarf zurück. Der Titel sollte auf mindestens 2,5 Mrd. Euro/a erhöht werden.\r\nBetriebskostenförderung startet: Mittel müssen jetzt hinterlegt werden\r\nNachdem Transformationspläne erstellt wurden und erste Förderbescheide für Investitionskosten vorliegen, können Unternehmen nun auch Betriebskostenförderung für Großwärmepumpen beantragen\r\n(Haushaltstitel 683 08 – 332). Erste Projekte – etwa in Köln, Mannheim und Hamburg – markieren den\r\nBeginn dieses nächsten Ausbauschritts. Die Betriebskostenförderung wird über zehn Jahre zugesagt.\r\nDie Mittel müssen bereits heute vollständig eingeplant werden – auch wenn sie erst sukzessive ausgezahlt werden. Eine Bewertung der BEW allein nach abgeflossenen Mitteln greift daher zu kurz. Diese\r\nbilden die reale Förderdynamik nicht adäquat ab. Die deutliche Aufstockung im Haushaltsentwurf 2025\r\nist daher folgerichtig und dringend notwendig, reicht jedoch nicht: Der Titel sollte auf mindestens\r\n1 Mrd. Euro/a erhöht werden.\r\nHaushalt 2025/26: Wärmenetze brauchen Rückenwind\r\nEine ausfinanzierte BEW ist weit mehr als ein Förderinstrument – sie ist der Schlüssel zur wirtschaftlich\r\ntragbaren Umsetzung kommunaler Wärmepläne und zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor.\r\nGleichzeitig sorgt sie dafür, dass die Wärmewende, insbesondere für Mieterinnen und Mieter, bezahlbar bleibt – und damit sozialverträglich gestaltet werden kann.\r\nWir bitten Sie eindringlich, sich bei den anstehenden Haushaltsberatungen für eine verlässliche und\r\nbedarfsgerechte Finanzierung der BEW einzusetzen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Mittel sind ein Schritt in die richtige Richtung. Sie reichen aber bei weitem nicht aus, um die anstehende\r\nInvestitionswelle abzusichern. Nur mit jährlich mindestens 3,5 Mrd. Euro für die BEW als Ganzes kann\r\ndie Wärmewende mit Wärmenetzen in den Städten und Gemeinden gelingen – sozialverträglich, klimaneutral und wirtschaftlich tragfähig.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018450","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Energiewirtschaftsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/03/588273/Stellungnahme-Gutachten-SG2507210016.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzstellungnahme des DENEFF EDL_HUB, Lobbyreg.Nr.: R002507   \r\nWir begrüßen, dass der Gesetzentwurf in § 3 Nr. 59 und 60 die bereits 2023 ausgeweitete Definition der Kundenanlage nun weiter präzisiert – insbesondere durch die Klarstellung, dass für die räumliche Nähe auf den Entfernungsradius zur Erzeugungsanlage (5 km) und nicht auf die Leitungslänge abzustellen ist.\r\nAllerdings sehen wir weiterhin einen erheblichen Klärungsbedarf in diesem Entwurf: Sowohl EuGH als auch BGH haben sich zuletzt mit der Auslegung der Kundenanlage befasst und gravierende Eingrenzungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dass Sie im Zuge dieser Novelle klarstellen, ob und in welcher Weise die gesetzliche Regelung zur Kundenanlage nach Vorliegen des BGH-Urteils und seiner Begründung noch einmal überprüft oder angepasst werden muss. Dies dürfte aus unserer Sicht nicht der Fall sein. Wir empfehlen dringend mindestens eine ausdrückliche Einordnung in der Gesetzesbegründung, um Planungssicherheit und eine rechtssichere Ausgestaltung entsprechender Modelle zu gewährleisten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019237","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Energie- und Stromsteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/c9/606324/Stellungnahme-Gutachten-SG2508250013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.\r\nund des DENEFF EDL_HUB gGmbH\r\nzum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2025\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes\r\nBerlin, 12.08.2025\r\nKONTAKT\r\nDeutsche Unternehmensinitiative\r\nEnergieeffizienz (DENEFF) e.V.\r\nAlt-Moabit 103\r\n10559 Berlin\r\nChristian Noll\r\nGeschäftsführender Vorstand DENEFF\r\nTelefon: +49 (0) 30 36 40 97 01\r\nMobil: +49 (0) 179 149 5764\r\ninfo@deneff.org\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH\r\nAlt-Moabit 103\r\n10559 Berlin\r\nRüdiger Lohse\r\nGeschäftsführer DENEFF EDL_HUB\r\nTelefon: +49 (0) 30 36 40 97 01\r\nMobil: +49 (0) 176 61 46 10 40\r\nruediger.lohse@edlhub.org\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zum Referentenentwurf des Energie- und Stromsteuergesetzes, 12.08.2025\r\n2\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Dritten Ge-setzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes. Leider fällt die Verbändebeteiligung in einen Zeitraum, in dem in allen Ländern Schulferien sind. Hiermit möchten wir erste Anmer-kungen aus Sicht der Energieeffizienzbranche mit Ihnen teilen, behalten uns jedoch Ergänzungen vor und stehen im weiteren Verfahren für weitergehende Ausführungen hierzu zur Verfügung.\r\n1.\r\nHintergrund und Zusammenfassung\r\nMitten in der Energie- und Standorttransformation Deutschlands kommt der Strom- und Energiesteuerreform eine mehrfache Schlüsselrolle zu: Sie soll die Wirtschaft entlasten, kann dabei aber gleichzeitig dezentrale Energielösungen und Industrie bei der Dekarboni-sierung unterstützen. Dabei dürfen Anreize zur effizienten Energienutzung aus haushalts- und energiepolitischen Gründen nicht aus dem Blick geraten.\r\nHohe Energiepreise, wachsende Unsicherheit bei Investitionen und der anhaltende Handlungs-druck zur Reduktion von Treibhausgasen stellen sowohl den Gebäudesektor als auch die Wirt-schaft vor große Herausforderungen. Gleichzeitig steigt die Dringlichkeit einer sicheren, resilien-ten, und nachhaltigen Energieversorgung – sowohl vor Ort als auch systemisch. Die geplante Re-form des Energie- und Stromsteuergesetzes adressiert diese u.a. durch eine steuerliche Erleichte-rung für die direkte Nutzung von lokal erzeugtem Strom in Gebäuden und durch die Versteti-gung der Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe.\r\nBeides ist grundsätzlich richtig. Mieterstrommodelle können einen entscheidenden Beitrag zur effizienten Energiebereitstellung vor Ort leisten. Das produzierende Gewerbe braucht stabile Rahmenbedingungen für Investitionen – auch in Energieeffizienz. Doch: Steuerliche Entlastungen und Energiesubventionen allein können zu einer Subventionsspirale führen, wenn es nicht ge-lingt, Energie effizienter zu nutzen. Denn mit jedem Gigawatt steigen Systemkosten und damit der Entlastungsbedarf. Und das Energieeffizienzpotential ist weiterhin riesig. Allein im Bereich der industriellen Prozesswärme lassen sich rund 226 TWh und damit bis zu 21 Mrd. € jährlich ein-sparen1 und bereits durch kurzfristig wirksame und Geringinvestive Effizienzmaßnahmen ließe sich der Strombedarf um 120 TWh senken2. Es braucht also eine Ausgestaltung, die Wirtschaft-lichkeit, Resilienz und Klimaschutz intelligent verbindet – ohne neue Bürokratie, aber mit kla-ren, zuverlässigen Anreizen für nachhaltige Investitionen.\r\nWir begrüßen daher die Novelle grundsätzlich, sehen aber an entscheidenden Stellen Nachbesse-rungsbedarf. Damit der Entwurf seine Wirkung im Sinne der Energie- und Klimaziele sowie einer resilienten Energieversorgung entfalten kann, empfehlen wir folgende Punkte:\r\n1.\r\nMieterstrom: Bürokratieabbau rechtssicher vollziehen, Investitionssicherheit für Ener-giedienstleister schaffen, Schnittstellen mit dem EnWG klären.\r\n2.\r\nStromsteuerentlastung für Unternehmen: Flankierend Effizienzstandards im EnEfG er-halten, Subventionsspiralen stoppen, Effizienzanreizsystem entwickeln.\r\n1 Quelle: Meyer, Jörg et al. 2023: Kurzstudie Energieeffizienzmaßnahmen in der Industrie.\r\n2 Quelle: DENEFF Stellungnahme zu den Eckpunkten der Bundesregierung für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur Umset-zung der Kraftwerksstrategie, Berlin, 15.10.2024\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zum Referentenentwurf des Energie- und Stromsteuergesetzes, 12.08.2025\r\n3\r\nUnsere Vorschläge im Einzelnen:\r\n1.\r\nMieterstrom: Bürokratieabbau rechtssicher vollziehen, Investitionssicherheit für Energiedienstleister schaffen, Schnittstellen mit dem EnWG klären.\r\na)\r\nSteuerbefreiung für Mieterstrom (Artikel 1 § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG)\r\nSituation: Bislang war unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen in Mieterstrommodellen erzeugter Strom von der Stromsteuer befreit werden kann. Diese Rechtsunsicherheit hat insbe-sondere Energiedienstleister (EDL), die als Betreiber solcher Modelle auftreten, bei der Planung und Umsetzung dezentraler Eigenstromprojekte erheblich behindert. Mieterstromlösungen, oft gekoppelt mit dekarbonisierten Wärmeangeboten, konnten aufgrund der steuerrechtlichen Kom-plexität häufig nicht wirtschaftlich realisiert werden. Der Mangel an eindeutigen steuerrechtlichen Vorgaben führte zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand, Investitionsrisiken und einer man-gelnden Skalierbarkeit dezentraler Versorgungskonzepte. Mit dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG wird eine klare Steuerbefreiung für Strom geschaffen, der in Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Nennleistung erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der all-gemeinen Versorgung verbraucht wird – etwa im Rahmen von Mieterstrommodellen. Vorausset-zung ist, dass die zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse versteuert wurden. Wir begrüßen diese Regelung, da sie einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und rechtlichen Absi-cherung dezentraler Versorgungskonzepte darstellt.\r\nProblem: In der Praxis wählen Mietergemeinschaften, WEGs und andere Mieterstrominteressierte einen Betreiber aus, der die Aufgabe der Administration des Mieterstrommodells vornimmt. Dies ist gerade bei kleineren und mittleren Mieterstromprojekten eine sehr sinnvolle Lösung. Wichtig ist aus unserer Sicht daher, dass klar und unmissverständlich geregelt wird, dass auch Energie-dienstleister als Betreiber von Mieterstrommodellen unter die neuen Regelungen fallen.\r\nLösung: Wir begrüßen, dass die im Referentenentwurf gewählte Formulierung („am Ort der Er-zeugung entnommen … ohne Netzdurchleitung“ (Artikel 1 § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG)) nach un-serer Auslegung sowohl klassische Betreiberkonstellationen, wie sie z. B. durch Anlagenpacht ent-stehen, als auch Lieferkettenmodelle mit Energiedienstleistern erfasst. Um jedoch Missverständ-nisse in der Anwendungspraxis zu vermeiden und Investitionssicherheit zu schaffen, empfehlen wir, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klarzustellen, dass auch Energiedienstleister, die als Betreiber oder administrative Dienstleister für Mieterstromprojekte auftreten, unter die Regelung fallen. Eine solche Klarstellung würde sicherstellen, dass alle gängigen Geschäftsmodelle rechtssi-cher von der Stromsteuer befreit sind und keine Rechtsunsicherheit bei künftigen Projekten ent-steht.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zum Referentenentwurf des Energie- und Stromsteuergesetzes, 12.08.2025\r\n4\r\nb)\r\nWegfall des Versorgerstatus (Artikel 3 § 1a Abs. 5a StromStG)\r\nBetreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere im Rahmen von Mieterstrommodel-len, galten bislang als Versorger, wenn sie Strom steuerfrei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG an Letztverbraucher weiterleiteten – auch dann, wenn der Strom vollständig am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes geliefert wurde. Dies betraf häufig auch Vermieter und Energiedienstleister. Der damit einhergehende bürokratische Aufwand war erheblich: Es mussten Anzeigen und teilweise Erlaubnisse beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht sowie umfangreiche Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erfüllt werden. Diese Anforderungen haben insbesondere kleinere Mieterstromprojekte sowie die Beteiligung von Energiedienstleistern als Betreiber erschwert oder sogar verhindert.\r\nMit § 1a Abs. 5a StromStV wird nun klargestellt, dass in solchen Konstellationen kein Versorger-status mehr begründet wird und die bisherigen Anzeige- und Erlaubnispflichten entfallen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen steuerfreier Strom am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes an Letztverbraucher geliefert wird – etwa im Rahmen von Mieterstromprojekten. Wir begrüßen diese Neuregelung ausdrücklich, da sie einen echten Büro-kratieabbau darstellt und die wirtschaftliche Umsetzung dezentraler Stromversorgung durch Energiedienstleister erheblich erleichtert.\r\nProblem: Trotz dieser sinnvollen Erleichterung sehen wir noch Konfliktpotential mit den beste-henden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der über die Rechtsprechung des EuGH und des BGH 2025 zur “Kundenanlage” nach § 61 EnWG in die Diskussion geraten ist. Aus unserer Sicht besteht ein erläuterungsbedürftiger Konflikt mit den Regelungen des EnWG – insbesondere in Bezug auf die Definition der Versorgereigenschaft und der Einordnung der Kundenanlage als Netz gemäß EnWG und der aktuellen EuGH-/BGH-Rechtsprechung zur Kundenanlage.\r\nLösung: Eine klarstellende Erläuterung der Wirkungszusammenhänge zwischen StromStG und EnWG ist nach unserer Einschätzung erforderlich, um Widersprüche in der Anwendungspraxis zu vermeiden und Rechtssicherheit für Mieterstromprojekte zu schaffen. Dazu müssen insbesondere die vom EuGH und BGH aufgeworfenen Fragen beantwortet werden, etwa zur räumlichen Zusam-mengehörigkeit über definierte Spannungsebenen und Entfernungen. Zudem ist zu klären, wie sich die Rollenverteilung bei Errichtung und Betrieb einer Kundenanlage sowie die Anforderun-gen an unverfälschten Wettbewerb und diskriminierungsfreien Zugang auf die Ausgestaltung der § 3 und 24 EnWG auswirken. Wir regen an, dass das zuständige BMWK hierzu zeitnah einen um-fassenden Abstimmungsprozess mit den betroffenen Verbänden aufsetzt.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zum Referentenentwurf des Energie- und Stromsteuergesetzes, 12.08.2025\r\n5\r\n1.\r\nStromsteuerentlastung für Unternehmen: Flankierend Effizienzstandards im EnEfG erhalten, Subventionsspiralen stoppen, Effizienzanreizsystem entwickeln\r\nSituation: Das produzierende Gewerbe in Deutschland steht weiterhin unter erheblichem Wett-bewerbsdruck. Im internationalen Vergleich zahlen sie teilweise zwei- bis dreimal so viel für Strom3. Dies führt nicht nur zu einer sinkenden Standortattraktivität, sondern bremst auch Inves-titionen in zukunftsfähige Technologien aus. Insbesondere der Umstieg von fossilen auf stromba-sierte Prozesswärmeerzeugung wird durch ein unvorteilhaftes Verhältnis von Strom- zu Erdgas-preisen (ca. 3:1) gehemmt. Die Verstetigung der Entlastung leistet daher einen planungssicheren Beitrag für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit. Die Stromsteuer wurde jedoch 1999 auch einge-führt, um eine Lenkungswirkung auf den Stromverbrauch zu entfalten.\r\nProblem: Die Verstetigung der Stromsteuerreduktion auf das EU-Mindestmaß bringt zwar Entlas-tung, wirkt aber nicht als zusätzliche Unterstützung, sondern verhindert nur eine Steuererhöhung zum Jahreswechsel. Die pauschale Erhöhung des Entlastungssatzes für Unternehmen ist dabei ohne ökologische Gegenleistungen wirksam. Die scheint beihilferechtlich auch nicht gefordert (vgl. CEEAG und CISAF, da für gesamte produzierende Gewerbe). Jedoch sollten beihilferechtli-che Risiken der vorgeschlagenen Regelung, insbesondere die Rückzahlungen, unbedingt ausge-schlossen werden.\r\nEs wird ferner, anders als beim früheren Spitzenausgleich für stromkostenintensive Unternehmen, weiter darauf verzichtet, diese Vergünstigung an Effizienzanreize zu koppeln. Dies erhöht das Ri-siko unkontrolliert steigender, ineffizienter Stromverbräuche, damit unnötig hohen Systemkos-ten und in Folge eines immer weiter steigenden Energiesubventionsbedarfs. Bestehende und geplante Energiepreisvergünstigungen summieren sich auf über 30 Mrd. Euro/Jahr. Als größtes und wachsendes Subventionsbündel des Bundes ist dies ein erhebliches Haushaltsrisiko.\r\nLösung: Wir begrüßen, dass die Bundesregierung mit der Verstetigung mehr Planungssicherheit für Investitionen, insbesondere für den Umstieg auf klimafreundliche Wärme, schafft. Gleichzeitig regen wir dringend an, parallel dazu Anreize für Energieeffizienz zu erhöhen:\r\n•\r\nEtablierte Standards im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) müssen erhalten bleiben und EU-Recht vollständig umsetzen. Mit seinen Vorgaben zu Energieaudits und Energiema-nagement- bzw. Umweltsystemen bildet es fast das einzige Gegengewicht zu Energiesub-ventionen und entlasten Unternehmen dauerhaft durch höhere Energieproduktivität (siehe DENEFF-Infopapier zur Rolle der EnMS). Eine Verschlankung von Berichtspflichten bei Beibehaltung etablierter Standards ist dabei möglich und wird von uns unterstützt. Wir stehen gerne für konkrete Vorschläge zur Verfügung.\r\n•\r\nNeue Ausnahmen für energiekostenintensive und carbon-leakage-gefährdete Unterneh-men wie ein Industriestrompreis müssen aus beihilferechtlichen Gründen (CEAAG und CISAF) an Klimaschutz- bzw. Energieeffizienzinvestitionen gekoppelt werden.\r\n3 Quelle: AFRY (2023): Internationaler Vergleich von Strompreisen für die Industrie.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zum Referentenentwurf des Energie- und Stromsteuergesetzes, 12.08.2025\r\n6\r\n•\r\nZur breiten Umsetzung der weiterhin bestehenden hochkosteneffizienter Effizienzmaß-nahmen in vielen Unternehmen sollte die Bundesregierung eine neue Vereinbarung mit der Deutschen Wirtschaft anstreben. Kern könnte ein bundesweit gesetzlich veranker-tes, organisiertes Super-ESCO sein. Nach dem Vorbild internationaler Modelle (z. B. in Kanada, Marokko, Indien4) ließe sich ein solches System polyzentrisch entlang von Netz-gebieten strukturieren – mit regionalen Clustern, die durch präqualifizierte Umsetzungs-partner (z. B. Contractoren, Stadtwerke, Energieagenturen, Handwerksnetzwerke) bedient würden. Im Rahmen einer freiwilligen Verpflichtung könnten Unternehmen alternativ zur Eigenumsetzung von Maßnahmenempfehlungen aus ihren Auditberichten, UMS, EnMS diese über einen geschützten Kanal automatisch an das Super-ESCO melden. Dieses würde auf Basis dieser proaktiv auf das Unternehmen zugehen und Angebote zur Umset-zung anbieten. Das Super-ESCO würde selbst keine Maßnahmen umsetzen, aber Verträge direkt mit den Unternehmen abschließen und Absicherungsmechanismen koordinieren, während es die operative Umsetzung an private ESCOs oder Partnerkonsortien vergibt. Dabei könnten standardisierte Einsparcontracting-Modelle („pay-as-you-save“) zum Ein-satz kommen, die bilanzneutral funktionieren und sofortige Entlastung bringen – ohne Eigeninvestitionen. So ließe sich ein marktbasierter Gegeneffekt zur Strompreisentlastung etablieren.\r\n4 Vgl. UNEP DTU Partnership (2021): Super ESCOs: Catalysing Energy Efficiency Markets; IEA (2022): Energy Efficiency 2022 (Annex zu innovativen Geschäftsmodellen); African Development Bank (2022): Accelerating the Establishment of Super ESCOs in Africa (ASAP); SOFIAC (Kanada): Privates SuperESCO-Modell für Industrie und Gewerbe, online unter sofiac.ca.; Peter Hennicke (2020). \"How ESCOs can drive energy services markets and contribute to ‘Energy Efficiency First’ – German experience an"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023159","regulatoryProjectTitle":"Wir wollen neue Spielregeln für den Wärmemarkt setzen. Und zwar Gemeinsam statt gegeneinander: Whitepaper des DENEFF EDL_HUB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/5a/709945/Stellungnahme-Gutachten-SG2603230018.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: \r\nGemeinsam statt gegeneinander\r\nBerlin, 14.11.2025\r\nKONTAKT\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH \r\nAlt-Moabit 103 \r\n10559 Berlin\r\nRegistrierter Interessensvertreter R002507\r\nRüdiger Lohse \r\nGeschäftsführer DENEFF EDL_HUB\r\nTelefon: +49 (0) 30 36 40 97 01\r\nMobil: +49 (0) 176 61 46 10 40\r\nruediger.lohse@edlhub.org\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 2 von 12\r\nDie Wärmewende kann nur gelingen, wenn wirtschaftliche, regulatorische und soziale \r\nRahmenbedingungen neu ausbalanciert werden. Das White Paper des DENEFF EDL_HUB zeigt, wie\r\nein partnerschaftliches Marktdesign Investitionssicherheit und Verbraucherschutz miteinander \r\nverbindet und soziale Akzeptanz schafft – gemeinsam statt gegeneinander.\r\nAusgangslage und Ziel\r\nDie Wärmewende ist ein Schlüsselprojekt der deutschen Klimapolitik. Um bis 2045 \r\nKlimaneutralität zu erreichen, muss die Wärmeversorgung tiefgreifend umgebaut werden:\r\n• bis 2030 mindestens 50 % erneuerbare Energien in der Fernwärme,\r\n• bis 2045 vollständige Dekarbonisierung.\r\nDies erfordert jährlich rund 100.000 neue Wärmenetzanschlüsse, umfangreiche Investitionen in \r\ndie Modernisierung bestehender Netze und einen sozial ausgewogenen Strukturwandel. Erste \r\nProjekte zeigen jedoch: Eine kostenneutrale Umstellung auf erneuerbare Wärme gelingt nicht \r\nimmer.\r\nBesonders betroffen sind Haushalte mit geringem Einkommen – rund 20 % aller Wärmekunden. \r\nOhne flankierende Maßnahmen drohen erhebliche soziale Spannungen. Gleichzeitig benötigen \r\nUnternehmen Planungssicherheit für ihre milliardenschwere Investitionen in Infrastruktur und \r\nErzeugungskapazitäten.\r\nNach dem Scheitern der AVB-Fernwärme-Novelle im Herbst 2024 ist die Verständigung zwischen \r\nWärmewirtschaft und Verbraucherschützern festgefahren. Ziel dieses White Papers ist es, neue,\r\nfaire Spielregeln vorzuschlagen, die Investitionssicherheit, Verbraucherschutz und soziale \r\nTragfähigkeit miteinander verbinden.\r\nZentrale Herausforderungen\r\n• Unzureichende Investitionssicherheit: Fehlende Regelungen für Laufzeiten, \r\nKostenumlagen und Vertragsübergänge hemmen die Dekarbonisierung bestehender \r\nNetze.\r\n• Starre Anforderungen an Kostenneutralität: Die bisherige Wärmelieferverordnung \r\n(WärmeLV) behindert Investitionen, da erneuerbare Systeme höhere Anfangsinvestitionen \r\nerfordern.\r\n• Soziale Schieflagen: Einkommensschwache Haushalte können steigende Wärmekosten \r\nohne ergänzende Förderinstrumente nicht tragen.\r\n• Transparenzdefizite: Preisbildung, Grundpreiskalkulation und Effizienznachweise sind für \r\nVerbraucher oft nicht nachvollziehbar.\r\n• Fehlende Konfliktlösungsmechanismen: Streitigkeiten zwischen Wärmelieferanten, \r\nVermietern und Mietenden führen mangels Konfliktlösungsmechanismen häufig zu \r\nlangwierigen Streitigkeiten und belasten das Image der dekarbonisierten\r\nWärmeversorgung.\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 3 von 12\r\nEmpfohlene Maßnahmen\r\n(1) Investitionssicherheit stärken\r\n• Wiederaufnahme der in der AVB-Novelle 2024 vorgesehenen Risikoregelung (§ 3) für \r\nGebäude- und Quartiersnetze.\r\n• Einführung flexibler Vertragslaufzeiten, um Investitionen langfristig abzusichern und \r\nBezahlbarkeit zu wahren.\r\n• Regelung eines Vertragsübergangs ohne Kündigung bei Umstellung auf dekarbonisierte \r\nWärme.\r\n(2) Kostenneutralität realistisch gestalten\r\n• Anpassung der WärmeLV: Vergleich künftig auf Basis einer Vollkostenrechnung nach VDI \r\n2067.\r\n• Einbeziehung der tatsächlichen Investitions-, Betriebs- und Verbrauchskosten für eine faire \r\nBewertung und Wettbewerbsfähigkeit auf lange Sicht.\r\n(3) Social Contracting als neues Förderinstrument\r\n• Einrichtung eines BEG-Moduls „Social Contracting“ für einkommensschwache Haushalte.\r\n• Förderung von Vermietern, die auf erneuerbare Wärme umstellen und \r\nWarmmietenneutralität sichern.\r\n• Kofinanzierung über den European Social Climate Fund.\r\n(4) Transparenz und Vertrauen stärken\r\n• Offenlegung der Kostenstruktur von Grund- und Leistungspreisen.\r\n• Einrichtung einer paritätisch besetzten Schlichtungsstelle Wärme als vorgerichtliche \r\nKonfliktinstanz.\r\n(5) Faire Preisbildung sicherstellen\r\n• Orientierung der Preisanpassungsregeln an den tatsächlichen Kostenentwicklungen.\r\n• Aufbau einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Wärmewirtschaft und Verbraucherschutz \r\nzur Entwicklung praxistauglicher Formeln.\r\n• Erweiterung der Transparenzplattform um Cluster für dekarbonisierte Netze zur besseren \r\nVergleichbarkeit.\r\n(6) Effizienz und Betriebsführung nachvollziehbar gestalten\r\n• Verpflichtender Nachweis von Effizienzsteigerungen (z. B. über Jahresnutzungsgrade).\r\n• Begrenzung von Betriebsführungscontracting auf maximal zwei Heizperioden mit \r\ntransparenter Kostenaufschlüsselung.\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 4 von 12\r\nPolitische Implikationen\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen bilden einen integrierten Ansatz aus Regulierung, Förderung \r\nund Dialogmechanismen.\r\nSie können als Grundlage für folgende politische Initiativen dienen:\r\n• Fortschreibung der AVB-Fernwärme mit Fokus auf Investitionsschutz und Vertragsklarheit,\r\n• Novellierung der WärmeLV zur Integration der Vollkostenrechnung und neuen sozialen \r\nKomponenten,\r\n• Erweiterung der BEG-Förderkulisse um das Modul „Social Contracting“,\r\n• Etablierung einer Schlichtungsstelle Wärme analog zu bestehenden Strukturen im Strom\u0002und Gasmarkt.\r\nI. AVB-Fernwärme – Investitionssicherheit und Dekarbonisierung ermöglichen\r\nProblemstellung: Fehlende Investitionssicherheit: Bei bestehenden (nicht abgeschriebenen)\r\noder bereits dekarbonisierten Wärmenetzen müssen die Investitions- und \r\nWärmeerzeugungskosten weiterhin auf die angeschlossenen Verbraucher umgelegt werden \r\nkönnen. Die aktuelle Fassung der AVB-FW gibt Verbrauchern weitreichende Möglichkeiten, \r\nLeistung zu reduzieren oder zu kündigen. Werden diese Rechte genutzt, gefährdet das den \r\nRückfluss geplanter Investitionen und damit die Wirtschaftlichkeit kleiner und mittlerer Netze.\r\nLösungsansätze:\r\nDamit Investitionen nicht mit hohen Risikoaufschlägen kalkuliert werden müssen – was die Preise \r\nfür Verbraucher erhöht – braucht es klare Rückzahlungs- und Absicherungsmöglichkeiten über \r\ndie Vertragslaufzeit, in der die Investitionen abgeschrieben werden. Die AVB-Novelle vom \r\nAugust 2024 enthielt bereits einen sinnvollen Ansatz (§ 3): eine besondere Risikoabsicherung \r\nfür Gebäude- und Quartiersnetze. Diese Regelung sollte in der neuen Fassung der AVB-Fernwärme\r\nwieder aufgenommen werden.\r\nLange Laufzeiten ermöglichen, wenn dies der Bezahlbarkeit dient: Werden Wärmenetze \r\ndekarbonisiert, können längere Laufzeiten eine sehr sinnvolle Option sein, um die Bezahlbarkeit \r\nder Wärmelieferung zu ermöglichen. Dabei kann durch das Verteilen der Erstinvestition auf eine \r\nlängere Laufzeit der jährliche Betrag des Leistungs- und Grundpreises geringer gehalten werden, \r\nals dies bei kurzen Laufzeiten der Fall ist. Dabei sollte den Verbrauchern die Wahlmöglichkeit \r\nzwischen verschiedenen Laufzeiten gegeben werden, so wie dies in §1 der AVB FW bereits heute \r\ngeregelt ist. Diese Regelung sollte weiterhin beibehalten werden.\r\nWeiterhin sollte geregelt werden, wie Preisanpassungen funktionieren, wenn ein bestehender \r\nfossiler Vertrag auf dekarbonisierte Wärme umgestellt wird. Bisher ist für eine Preisneufestlegung \r\nmeist eine Vertragskündigung erforderlich – auch wenn alle Beteiligten das \r\nDekarbonisierungskonzept gemeinsam entwickelt haben.\r\nEine Lösung für einen Vertragsübergang ohne Kündigung unter bestimmten Prämissen würde die \r\nUmsetzung von Investitionsentscheidungen beschleunigen und die Ziele der kommunalen \r\nWärmeplanung (50 % EE bis 2030, 100 % bis 2045) realistischer machen.\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 5 von 12\r\nII. Wärmelieferverordnung – Kostenneutralität realistisch gestalten\r\nProblemstellung: Die Wärmelieferverordnung schützt Endverbraucher, indem sie verlangt, dass \r\ndie Kosten einer Wärmelieferung die bisherigen Heizkosten nicht übersteigen. Diese Regel kann \r\nbei Umstellung auf dekarbonisierte Wärme künftig oft nicht eingehalten werden, weil erneuerbare \r\nSysteme höhere Investitionen erfordern. \r\nLösungsansätze: \r\nDamit Investitionen nicht weiter ins Stocken geraten, sollte ein transparenter, rechnerischer \r\nNachweis der Kostenneutralität möglich werden.\r\nDer bereits von den Wärmeverbänden vorgeschlagene pauschale Zuschlag von bis zu 50 ct/m² \r\nund Monat dürfte bei kleineren und mittleren Netzen häufig nicht ausreichen.\r\nDaher schlagen wir vor, bei der Vorbereitung der Entscheidung für eine Umstellung als Kriterium \r\nden Kostenvergleich auf Basis einer Vollkostenrechnung nach VDI 2067 einzuführen –\r\nzwischen einer fiktiven GEG-konformen Eigenheizung und dem realen Wärmeangebot. Dabei \r\nsollten sich die Kostenansätze der Vollkostenrechnung an den faktischen Kosten orientieren. So \r\nentsteht Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten und eine Grundlage für faire Preisbildung.\r\nDieses Rechenverfahren ist in der Vergangenheit bereits bei der Umstellung von Heizöl- und \r\nKohle auf Erdgasheizungen eingesetzt worden. Eine Plausibilisierung könnte über die im weiteren \r\nVerlauf des White-Papers vorgestellte Preis-Schlichtungsstelle erfolgen. Damit ist jedoch noch \r\nkeine Rechtssicherheit gegeben. Widersprüche könnten insbesondere bei der ersten Abrechnung\r\nerfolgen. Wir empfehlen daher, wenn dies möglich ist, verbleibende Unsicherheiten auszuräumen,\r\nindem die Fortschreibung der Wärmepreise über die kommenden Abrechnungsperioden mit den \r\ntatsächlichen Eigenkosten zu hinterlegen und im Zweifel auch nachzuweisen (wie als Option im \r\nEntwurf zur Novelle der AVB FernwärmeV genannt). \r\nIII. Social Contracting – Wärme für alle bezahlbar machen\r\nProblemstellung: Regulatorische Maßnahmen allein reichen nicht aus, um die Wärmewende für \r\neinkommensschwache Haushalte bezahlbar zu halten, hier braucht es gezielte soziale \r\nFlankierung als weiteren Baustein. \r\nLösungsvorschlag: Einkommensschwache Haushalte erhalten zeitlich befristete Zuschüsse zur \r\nSicherung der Kostenneutralität beim Wechsel auf dekarbonisierte Wärme. Beantragt werden die \r\nZuschüsse von Vermietenden im Zuge eines Vertrags zur Wärmelieferung, der die entstehenden \r\nMehrkosten durch Erneuerung der Wärme auf die Mietenden umlegen will. Der Zuschuss hilft \r\ndem Vermieter dabei, die Warmmiete der jeweiligen Wohnung mit einem Einmalzuschuss über \r\ndie Laufzeit der Wärmelieferung des Social Contracting nicht anzuheben. \r\nDurch die Kombination von Social Contracting und gezielter Förderung können die Mittel der \r\nBundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) deutlich effizienter eingesetzt werden: Sie \r\nkommen dort zum Einsatz, wo die größten energetischen Defizite bestehen – in unsanierten oder \r\nschlecht sanierten Gebäuden – und bewirken somit den höchsten Klimanutzen pro Förder-Euro.\r\nDie Refinanzierung der Zuschüsse könnte auch über den European Social Climate Fund\r\nerfolgen, während die nationale Förderung über ein eigenes BEG-Modul abgewickelt werden \r\nkann. So wird sozialer Ausgleich geschaffen, ohne die begrenzten BEG-Mittel zusätzlich zu \r\nbelasten.\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 6 von 12\r\nIV. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Grundpreise\r\nProblemstellung: Verbraucher wünschen sich die Nachvollziehbarkeit von Investitionen sowie der\r\nKosten des Grundpreises einer Wärmeversorgung. \r\nLösungsvorschlag: Bei Energiedienstleistungs- und Contractingverträgen besteht ein direkter \r\nZusammenhang zwischen Investition und Grundpreis: eine Investition in eine Wärmeversorgung \r\nwird mit einem Gebäudeeigentümer oder einem Quartier abgestimmt, die Investitionskosten \r\nermittelt, Fördermittel beantragt und abgezogen, und die Investitionskosten auf die \r\nVertragslaufzeit in Form des Grund- oder Leistungspreises verteilt. Bei Fernwärmeverträgen in \r\ngroßen Fernwärmenetzen ist dieser direkte Zusammenhang häufig nicht gegeben. \r\nDamit Verbraucher die Preisstruktur besser verstehen, sollte der Zusammenhang zwischen \r\nInvestitionen, Laufzeit und Grundpreis offen dargelegt werden. Wir schlagen vor, dass künftig im \r\nRahmen der Anbahnung von Wärmelieferungen und des Nachweises der Kostenneutralität\r\nauch die Kostenbestandteile des Grundpreises transparent aufgelistet werden und damit dem \r\nBedarf der Verbraucherseite nach Transparenz nachgekommen werden kann. Diese Transparenz \r\nschafft Vertrauen – sowohl bei Eigentümern als auch bei Mietenden.\r\nV. Vertragslaufzeiten und Einführung neuer Preisanpassungsregeln in \r\nbestehenden Verträgen\r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite wünscht grundsätzlich eine kürzere Vertragslaufzeit bei \r\nWärmelieferverträgen, eine Einführung von neuen Preisanpassungsregeln in laufenden Verträgen \r\nbei teilweiser oder vollständiger Umstellung auf erneuerbare Wärmequellen wird kritisch \r\nbewertet. Bei den Wärmeversorgungsprojekten der Energiedienstleistung, in Gebäuden und \r\nQuartieren, werden Projekte, Investitionskosten und Vertragslaufzeiten gemeinsam mit den \r\nGebäudebesitzenden abgestimmt. Dabei werden in der Regel in Anlehnung an die AVB\u0002Fernwärme mehrere Vertragslaufzeiten zur Auswahl angeboten. Um das Wirtschaftlichkeitsgebot \r\nzu erfüllen, werden häufig die Angebote mit längeren Vertragslaufzeiten ausgewählt, da hier die \r\njährlichen Belastungen für die Verbraucher durch die auf längere Zeit verteilten Investitionen \r\ngeringer ausfallen. \r\nLösungsvorschlag: Wir befürworten, die bestehenden Regelungen der AVB-Fernwärme \r\nbeizubehalten: Diese sieht eine Wahlmöglichkeit zwischen Standardlaufzeiten (zehn Jahre) und \r\nlängeren Vertragsbindungen vor. Längere Laufzeiten sind insbesondere bei den hohen \r\nInvestitionen in die Dekarbonisierung der Wärme notwendig, um bezahlbare Wärme \r\nanzubieten, kürzere Laufzeiten bedeuten höhere jährliche Kosten für die Verbrauchenden. \r\nVI. Preisanpassungsregeln – faire und transparente Abbildung der tatsächlichen \r\nKostenentwicklung bei Bestandsanlagen und neuen, dekarbonisierten Netzen\r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite bemängelt, dass bei Nachprüfung strittiger \r\nPreisanpassungsregeln festgestellt wurde oder nahe liegt, dass die in der einschlägigen \r\nRechtsprechung zur AVB-Fernwärme geforderte Ähnlichkeit zu den tatsächlichen \r\nKostenverhältnissen häufig nicht gegeben sei und wünscht, dass in \r\nEnergiedienstleistungsverträgen die Anbieter künftig sicherstellen, dass die Preisanpassung sich \r\nan den tatsächlichen Kostenverhältnissen orientiert. \r\nProblemstellung Bestandsanlagen: Da die Beschaffungskosten zur Erzeugung der Wärme \r\nvariieren, ist eine differenzierte Betrachtung der Preisanpassungsregeln notwendig. In \r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 7 von 12\r\n(fossilen) Bestandsanlagen kann auf langjährige Erfahrungen mit den Anlagen und der \r\nBeschaffung von fossilen Brennstoffen entweder über langjährige Lieferverträge, mittel- oder \r\nkurzfristige Börsenhandelswerte zurückgegriffen werden. In 2022/23 wurden durch den extremen \r\nPreisanstieg insbesondere die Preisanpassungsmodelle auffällig, die größere Anteile in kurzeitigen\r\nBeschaffungswegen z.B. über die Börse abgebildet haben. \r\nLösungsvorschlag für Bestandsanlagen: Der DENEFF EDL_HUB unterstützt den Ansatz, die \r\nAnpassung der Preise konsequent konform zur Rechtsprechung zur AVB-Fernwärme \r\ndurchzuführen. \r\nProblemstellung in neuen dekarbonisierten Wärmenetzen in Gebäuden und Quartieren\r\nwerden die bisherigen Preisanpassungsregeln für fossile Energien weitgehend durch neue, bisher \r\nauch kaum mit Erfahrungen hinterlegte Regeln hinterlegt: diese Regeln sollen dann für \r\nVerbraucher und Lieferant transparent und fair die zukünftige Entwicklung der Preise für \r\nWärmepumpenstrom, die Kosten für die Nutzung von Geothermie etc. nachführen. Hier stehen \r\ndie Wärmelieferanten auch vor erheblichen Unsicherheiten: wie werden sich die Preise für \r\nWärmepumpenstrom bei Umsetzung eines flexiblen Strommarkts entwickeln, welche Kosten \r\ntatsächlich in der Geothermienutzung entstehen etc. \r\nLösungsvorschläge für neue, dekarbonisierte Wärmenetze: \r\nAuch bei neuen bzw. dekarbonisierten Wärmenetzen sollten Preisbildungsregeln AVB-FW und \r\nRechtsprechungskonform sein. Wenn Unsicherheiten zu groß sind, die Wärmeversorgung eine \r\ngewissen Größe hat, die diesen Aufwand rechtfertigt, kann auch über eine begrenzte Zeit die \r\nPreisanpassung über die nachgewiesenen Kosten des Wärmelieferanten für die Wärmeversorgung \r\nerfolgen. Hierzu wurde in dem AVB-Fernwärme-Entwurf im Juli 2024 bereits in § 24 eine gute \r\nFormulierung angeboten, die übernommen werden kann (siehe auch Punkt 2). \r\nBei Anlagen mit mehreren Erzeugern und Wärmequellen empfehlen wir, die Möglichkeit zu \r\nschaffen, die Anteile der einzelnen Wärmequellen nach Bedarf anpassen zu können. Dies hat den \r\nVorteil, dass die Preisbildung, neben der Entwicklung der Bezugskosten, auch den Anteil der \r\njeweiligen Wärmequelle im aktuellen Jahr transparent abbildet.\r\nb) eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Wärmewirtschaft und Verbraucherschutz könnte gängige \r\nPreisanpassungsformeln einem „Stresstest“ unterziehen und praxistaugliche Modelle entwickeln.\r\nc) ebenso sollte die Gewichtung des „Marktelements“ in den Preisanpassungsregeln gemeinsam \r\nanhand der Entwicklung des Energiemixes in den Wärmenetzen angepasst werden. Bei kleinen \r\ndekarbonisierten Wärmeerzeugungsanlagen, insbesondere in Gebäudenetzen, könnte auf den \r\nEinsatz des Marktelements komplett verzichtet werden. \r\nVII. Nachvollziehbarkeit des Wirtschaftlichkeitsgebots – faire Maßstäbe und \r\nVergleichbarkeit auch für die dekarbonisierte Wärme sicherstellen\r\nProblemstellung: Seitens der Verbraucherseite wird darauf hingewiesen, dass bei der Umstellung \r\nauf die gewerbliche Wärmelieferung vor allem für Mietende wenig Transparenz und Teilhabe \r\nmöglich ist: der Vermietende trifft eine Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen die Mietenden \r\nzu tragen haben. Daher gibt die WärmeLV über das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, dass eine \r\nWärmelieferung kostenneutral sein muss, also nicht teurer sein darf als die bisherigen Kosten der \r\nBeheizung eines Gebäudes. \r\nWenn Mietende nachprüfen wollen, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Umstellung auf die \r\nWärmelieferung eingehalten wurde, ist dies in der Praxis anhand der vom Vermieter \r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 8 von 12\r\nweitergegebenen Informationen kaum möglich, bei vermuteter Unwirtschaftlichkeit liegt die \r\nBeweislast bei den Mietenden. Die Verbraucherseite schlägt hier vor, die Transparenzplattform \r\nstärker als Vergleichsgröße zu nutzen. \r\nBei der Umstellung von „bisher fossiler Heizung“ auf „dekarbonisierte“ oder „GEG-konforme“ \r\nWärme ist dieser Nachweis der Kostenneutralität in der Regel nicht führbar, da die dekarbonisierte \r\nWärme in den meisten Fällen teurer sein wird. \r\nSituation: Die Kommunikation zwischen Vermietern und Mietern ist in der \r\nWärmelieferverordnung erläutert und in der Heizkostenverordnung ausführlich geregelt, die \r\nInformationspflichten des Vermieters sind dabei recht genau umrissen. Gleichwohl kommen dem \r\noffensichtlich nicht alle Vermieter ausreichend nach.\r\nDie Umstellung der Wärmelieferverordnung ist dringend notwendig jedoch bisher nicht erfolgt. \r\nBisher mussten in der Wärmelieferverordnung über das Wirtschaftlichkeitsgebot fossile \r\nKesselanlagen mit fossilen Wärmeangeboten vergleichen. Nun muss der Übergang aus \r\nabgeschriebenen fossilen Kesselanlagen in neu investierte Wärmerzeuger für erneuerbare \r\nEnergien neugestaltet werden. Beim direkten Vergleich kann die Kostenneutralität nach dem \r\nWirtschaftlichkeitsgebot in den meisten Fällen nicht erreicht werden. Ziel ist ein transparentes,\r\nfaires Verfahren zu finden, mit dem der Nachweis geführt werden kann, dass damit das\r\nWirtschaftlichkeitsgebot erfüllt wird und die wirtschaftlichste Lösung zum Einsatz kommt. Das löst \r\naber nicht die Frage, ob Haushalte mit geringem Einkommen sich die neue dekarbonisierte \r\nWärme auch leisten können. Daher muss ein Instrument beigestellt werden, das die entstehenden \r\nMehrkosten gegenüber der alten fossilen Heizungsanlage für Haushalte mit geringem \r\nEinkommen leistbar macht. \r\nLösungsvorschläge: \r\na) Informationen zum Wirtschaftlichkeitsgebot: Abstimmung mit dem Mieterbund und \r\nder Wohnungswirtschaft, wie die Informationen für die Erfüllung des \r\nWirtschaftlichkeitsgebots für Mietende vom Wärmelieferanten über den Vermietenden an \r\ndie Mietenden weitergegeben werden können. \r\nb) Vergleichbarkeit beim Übergang von fossiler Heizung auf dekarbonisierte \r\nWärmeangebote:\r\na. Die Umstellung der Vergleichsberechnung für den Nachweis des \r\nWirtschaftlichkeits- und Kostenneutralitätsgebots über den Vergleich eines fiktiven \r\nGEG-konformen Istzustands und des GEG-konformen Wärmeangebots in einer \r\nnormierten Vollkostenrechnung nach VDI 2067. Dabei werden die Investitions\u0002und Kapitalkosten, betriebs- und verbrauchsgebundene Kosten einer dezentralen \r\nWärmeerzeugungsanlage z.B. einer Wärmepumpe rechnerisch ermittelt und mit \r\ndem Wärmeangebot, ebenfalls mindestens GEG-konform verglichen. Das \r\nRechenverfahren ist bewährt, es muss sichergestellt werden, dass die Berechnung \r\nder fiktiven regenerativen dezentralen Anlage plausibel ist.\r\nb. Bei der Umstellung der Vergleichsberechnung ist gegenseitiges Vertrauen \r\nnotwendig. Um dieses Vertrauen aufzubauen, empfehlen wir die \r\nSchlichtungsstelle aktiv mit einzubeziehen und strittige Fälle auch dort zu klären. \r\nWeiter besteht auch (siehe Punkt 2) die Möglichkeit des Nachweises der \r\nEigenkosten (wie im Entwurf zur Novelle der AVB FW (August 2024) beschrieben). \r\n• Rolle der Transparenzplattform bei der Umstellung auf dekarbonisierte Wärme:\r\nBisher sind lediglich rund 30% aller Wärmenetze in der Transparenzplattform erfasst, \r\ndavon fast ausschließlich fossile Bestandsnetze. Eine intensivere Nutzung der \r\nTransparenzplattform ist dann sinnvoll, wenn a) alle Wärmenetze ihre Daten eingeben und \r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 9 von 12\r\nb) Wärmepreise über gut ausgeprägte Cluster anhand von Clusterkriterien verglichen \r\nwerden können. Ein Vergleich eines neu gebauten dekarbonisierten Wärmenetzes in \r\neinem Quartier mit einem großen, abgeschriebenen Fernwärmenetz wäre für Verbraucher \r\nkomplett irreführend. Wir schlagen die Erstellung eines gemeinsamen Vorschlags mit dem \r\nvzbv (z.B. anhand ihrer Umfragedaten) für eine sinnvolle Clusterung vor. Dabei sollten vor \r\nallem die bereits teilweise oder ganz dekarbonisierten Wärmenetze besonders \r\nberücksichtigt werden. Einen starren Preisdeckel, der sich aus der Transparenzplattform \r\nableitet, halten wir für nicht zielführend: die Erfahrungen in den Niederlanden zeigen, dass \r\nstarre Preisdeckel die Dekarbonisierungsinvestitionen gebremst und viele Netze \r\nunwirtschaftlich gemacht haben. \r\nc) Soziale Sicherung: Die Maßnahmenvorschläge und die vorhandenen Förderinstrumente \r\nverhindern nicht, dass die dekarbonisierte Wärme mehr kosten wird als die bisherigen \r\nfossilen Wärmeversorgungen. Um die Leistbarkeit der dekarbonisierten Wärme auch für \r\nHaushalte mit niedrigem Einkommen sicherzustellen, muss ein zusätzliches \r\nFörderinstrument im Förderprogramm BEG eingerichtet werden. Die Mittel für dieses neue \r\nModul könnten sich z.B. aus dem European Social Climate Fund speisen. Dieses neue \r\nModul „Social Contracting“ unterstützt Vermietende im unteren bis mittleren \r\nPreissegment des lokalen Mietspiegels, die Maßnahmen zur energetischen Ertüchtigung \r\nund dekarbonisierte Wärme umsetzen wollen und dabei ihre Vermietungsangebote \r\nwarmmietenneutral halten wollen (siehe Punkt 3). Damit wird sichergestellt, dass faire \r\nWärmeangebote, die vorher im Zuge des Wirtschaftlichkeitsgebots auf Wirtschaftlichkeit \r\nüberprüft wurden, vom Vermieter in Anspruch genommen werden können und damit die \r\nWarmmiete kostenneutral gehalten werden kann. \r\nVIII. Kostenneutralität nach WärmeLV – Preissprünge vermeiden\r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite berichtet von zahlreichen Fällen, bei denen direkt nach \r\nUmstellung auf gewerbliche Wärmeangebote teilweise hohe Preisanstiege zu verzeichnen waren\r\nund regt an, die Wärmepreise für 12 bis 24 Monate einzufrieren. \r\nSituation: Die Anpassung von Preisen unterliegt den Preisanpassungsregeln (Preisgleitklauseln) \r\nund sollte gemäß AVB-FernwärmeV erfolgen. Dabei wird festgelegt, dass für einen fossil \r\nerzeugten Wärmepreis ein Gaspreisindex gebildet wird, der sich auf die vom Statistischen \r\nBundesamt erfasste Entwicklung der Gaseinkaufskonditionen, beispielsweise der letzten sechs \r\nMonate, stützt. Auf Grundlage dieses Index wird der Wärmepreis angepasst. Das erfolgt z.B. \r\nhalbjährlich oder jährlich. 2022 und 2023 wurde besonders oft beobachtet, dass nach erfolgter \r\nÜberprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots sich aufgrund der sprunghaft angestiegenen \r\nBrennstoffpreise die Wärmepreise bei der nächsten Preisanpassung ebenso nach oben bewegt \r\nhaben. Dabei darf aber angenommen werden, dass diese angestiegenen Brennstoffpreise auch \r\ndie bisherige Versorgung über einen fossilen Kessel ebenso verteuert hätten, sich also an der \r\nGrundlage der Entscheidung nichts geändert haben dürfte. \r\nLösungsvorschlag:\r\nEin Einfrieren der Wärmepreise für 12 bis 24 Monate ist aus der Sicht der Energiedienstleister \r\nprinzipiell in einzelnen Fällen und in Abstimmung machbar. Jedoch würde dann über die \r\nEntwicklung der Brennstoffpreise der Effekt einer sprunghaften Anpassung ebenso auftreten: \r\ndenn der Preisindex des Statistischen Bundesamtes „läuft“ in der Zeit weiter und im Zweifel muss \r\nder Wärmelieferant in der „eingefrorenen“ Zeit höhere Kosten für Brennstoffe vorfinanzieren, was \r\ngrundsätzlich mit dem jeweiligen Wärmelieferanten abgestimmt werden muss. \r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 10 von 12\r\nWir schlagen daher vor, vom Einfrieren der Wärmepreise nach Umstellung auf die gewerbliche \r\nWärmelieferung als Standardlösung abzusehen, sondern in der Überprüfung des \r\nWirtschaftlichkeitskriteriums eine Variante „was passiert, wenn der Einstandspreis für Brennstoff x \r\noder Strom y um 20% teurer/billiger wird“ beizufügen, die die Unsicherheit auf der \r\nVerbraucherseite beseitigt. \r\nIX. Effizienzverbesserungen nach § 556c BGB – Nachweis und Vertrauen\r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite merkt an, dass der Sinn von Energiedienstleistungen, der \r\nEffizienzgewinn, häufig nicht nachgewiesen wird. Mietende und Verbraucher sollten \r\nnachvollziehen können, ob Effizienzsteigerungen auch eintreten.\r\nSituation: Das Geschäftsmodell der Wärmelieferung sieht vor, dass der Energiedienstleister sich \r\nfestlegen und sicherstellen muss, wieviel Energie er für die Bereitstellung einer Kilowattstunde \r\nWärme oder Strom etc. aufwenden darf, dies ist Grundlage für die Kalkulation seines \r\nWärmepreises, und für die Anpassung des Wärmepreises über die Preisanpassungsregeln. Der \r\nEigenbetrieb einer Kesselanlage, auch Wärmepumpenanlage durch den Vermieter gestaltet sich, \r\nabgesehen von einigen wenigen professionell betreuten Anlagen, so, dass die Anlagen \r\nunkontrolliert, häufig falsch eingestellt betrieben werden. Hierzu hatte im Zuge der Einführung \r\nder Wärmelieferungsverordnung eine Erfassung einer relevanten Menge von Bestandsanlagen im \r\nEigenbetrieb Ergebnisse geliefert, die eine hohe Unwirtschaftlichkeit des Eigenbetriebs \r\nnahelegen1\r\nLösungsvorschlag: Wir schlagen vor, bei der Übernahme von Bestandsanlagen in die \r\ngewerbliche Wärmelieferung einen Wert für die Energieeffizienz der Bestandsanlage bei \r\nÜbernahme und einen zweiten Zielwert für den Betrieb in der Wärmelieferung anzugeben. Dieser \r\nEffizienzwert sollte den Jahresnutzungsgrad, das Verhältnis der erzeugten Wärme zur dafür \r\neingesetzten Energie, angeben. Da im Bestand die Heizungsanlagen diesen Wert in der Regel \r\nnicht erfassen, muss dann im individuellen Fall abgestimmt werden, wer die Kosten für die \r\nInstallation einer Messung der Wärme in der Bestandsanlage übernimmt. Gegebenenfalls kann \r\ndies im Rahmen eines Betriebsführungscontracting erfolgen.\r\nFür Mehrfamilienhäuser empfehlen wir bei geklärter Kostenträgerschaft des Vermietenden, \r\nWärmezähler zur Abtrennung der Warmwasserkosten und zur Erfassung der erzeugten \r\nWärmemenge zu installieren. Dies bietet mehrere Vorteile: Der tatsächliche Nutzungsgrad der \r\nAnlage ließe sich präzise bestimmen, Kostenvergleiche nach WärmeLV müssten nicht länger auf \r\nSchätzungen beruhen, und die Anlagendimensionierung könnte auf Grundlage real gemessener\r\nDaten erfolgen. Zudem wäre ein klarer und nachvollziehbarer Vorher-nachher-Vergleich bei \r\nEffizienzmaßnahmen möglich, was die Transparenz und Nachweisbarkeit energetischer \r\nVerbesserungen erheblich steigert.\r\n1 Prof. Griwenitschius et al. 2014/15: Ermittlung von anerkannten Pauschalwerten für den Jahresnutzungsgrad von \r\nHeizungsanlagen).\r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 11 von 12\r\nX. Betriebsführungscontracting – Transparent gestalten \r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite bemängelt lange laufende \r\nBetriebsführungscontractingverträge, bei denen nicht nachvollziehbar sei, wieso nicht weiterhin \r\ndie Betriebskosten der Heizungsanlage, sondern Wärmepreise zur Abrechnung kommen. \r\nSituation: Das Betriebsführungscontracting ist in der Regel zeitlich begrenzt und dient dazu, eine \r\nübernommene Bestandsanlage auf die Umrüstung auf eine GEG-konforme Heizungsanlage \r\nvorzubereiten. Dabei werden häufig die Umstellungsfristen nach GEG genutzt. Bei der Übernahme \r\nbestehender Anlagen fallen zusätzlich zu den bisherigen Erdgas-, Strom-, Wartungskosten auch \r\nKosten für die Beseitigung von Mängeln, Störungsdienst sowie zur Sicherstellung einer\r\nMindesteffizienz der Anlage an.\r\nLösungsvorschlag: Wir schlagen vor, dass bei Übernahme von veralteten Wärmeerzeugern im \r\nBestand der Energiedienstleister einen befristeten Betriebsführungscontractingvertrag anbieten \r\nsollte. Dabei klärt der Energiedienstleister, ob er investive Maßnahmen umsetzen muss, um die \r\nMindestanforderung für ein Betriebsführungscontracting (Jahresnutzungsgrad > 80%) zu \r\nerreichen. Daher schlagen wir vor, das Betriebsführungscontracting nicht generell aus der \r\nWärmelieferverordnung herauszunehmen. Jedoch sollte die Laufzeit von \r\nBetriebsführungscontracting im Regelfall bis zu einer Heizperiode, in Ausnahmen maximal zwei \r\nHeizperioden betragen. Weiter schlagen wir vor, bei Abschluss eines \r\nBetriebsführungscontractingvertrags für Vermieter und Mietende die Kostenpositionen in einer \r\nÜbersicht transparent zu machen.\r\nXI. Einrichtung einer Schlichtungsstelle als niedrigschwellige und vorgerichtliche \r\nInstanz für die schnelle Klärung von Problemen zwischen Verbrauchern und \r\nWärmewirtschaft\r\nProblemstellung: Die Verbraucherseite fordert die Einrichtung einer Preisaufsicht, die \r\nWärmepreise regelmäßig überprüft und bei Streitigkeiten angerufen werden kann. \r\nSituation: Bisher stehen Verbrauchern bei Fragen und Problemen mit Wärmepreisen, \r\nNachzahlungen etc. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern und die Bundesstelle als \r\nAnlaufstellen zur Verfügung. Die Verbraucherzentrale hat in der Vergangenheit auch \r\nkartellrechtliche Überprüfungen auf den Weg gebracht. Im individuellen Fall bleibt Verbrauchern \r\nnur die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen, was jedoch eine erhebliche Vorleistung voraussetzt. \r\nLösungsvorschlag: Wenn es gelingt, die Rahmenbedingungen im Wärmemarkt so auszurichten, \r\ndass Investitionssicherheit entsteht und der Markt an Dynamik gewinnt, ist es sinnvoll, bewährte \r\nInstrumente aus dem Energiemarkt – etwa aus den Bereichen Strom und Erdgas – zu \r\nübernehmen. Diese können dazu beitragen, Konflikte zwischen Verbrauchenden und Anbietenden \r\nfrühzeitig und niedrigschwellig zu entschärfen. Wir schlagen vor, eine paritätisch besetzte \r\n„Schlichtungsstelle“ einzurichten. Im Streitfall kann in der „Schlichtungsstelle“ eine detailliertere \r\nBetrachtung für den konkreten Einzelfall gemeinsam mit dem Wärmeversorger und Verbrauchern \r\nerfolgen und langwierige, für beide Seiten aufwändige und hoch bürokratische gerichtliche \r\nWhite Paper – Neue Spielregeln für den Wärmemarkt: Gemeinsam statt gegeneinander\r\nSeite 12 von 12\r\nAuseinandersetzungen vermieden werden. Diese Einrichtung kann sich im ersten Schritt als \r\nArbeitsgruppe mit einer einfachen Satzung konstituieren und, wenn der Wärmemarkt eine \r\nentsprechende Größe erreicht hat, eine aufwändigere Struktur geben, wie dies z.B. bei den \r\nSchlichtungsstellen für Erdgas und Strom der Fall ist. Verbrauchende können, können auch \r\nMietende sein, auch wenn diese nicht direkt in einem Wärmelieferverhältnis mit dem \r\nWärmelieferanten stehen. Hier kann nach Prüfung e"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023160","regulatoryProjectTitle":"Wir wollen Kostenfallen durch unsanierte Heizungsanlagen verhindern: Stellungnahme Mietrechtsnovelle DENEFF EDL_HUB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/8c/709947/Stellungnahme-Gutachten-SG2603230020.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des DENEFF EDL_HUB gGmbH\r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Rechts der \r\nWohn- und Geschäftsraummiete vom 08.02.2026\r\nMietrechtsnovelle: Kostenfallen durch unsanierte \r\nHeizungsanlagen verhindern\r\nBerlin, 06.03.2026\r\nKONTAKT\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH\r\nAlt-Moabit 103 \r\n10559 Berlin\r\nRegistrierter Interessensvertreter R002507\r\nRüdiger Lohse\r\nGeschäftsführer DENEFF EDL_HUB\r\nTelefon: +49 (0) 30 36 40 97 01 \r\nMobil: +49 (0) 176 61 46 10 40\r\nruediger.lohse@edlhub.org\r\nDENEFF EDL_HUB gGmbH \r\nAlt-Moabit 103 \r\n10559 Berlin\r\nRegistrierter Interessensvertreter R002507\r\nRené Scharr-Hochegger\r\nPolicy Advisor DENEFF EDL_HUB\r\nTelefon: +49 (0) 30 36 40 97 01\r\nMobil: +49 (0) 176 248 328 91\r\nrene.scharr-hochegger@edlhub.org\r\nDENEFF EDL_HUB-Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\n1\r\nMit dem vorliegenden Entwurf zur Novelle des Mietrechts greift das Ministerium ein sehr \r\nwichtiges Anliegen im Mietrecht auf und verfolgt das Ziel, die Belastungen der Mietenden \r\ngegenüber steigenden Kosten einzudämmen sowie bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Um \r\ndiesem Ziel wirksam und langfristig gerecht zu werden, wird aus Sicht des DENEFF EDL_HUB \r\nleider jedoch ein wichtiger Bereich in der Novelle nicht berücksichtigt: die explodierenden \r\nBetriebskosten, die insbesondere durch unsanierte Heizungsanlagen verursacht werden. Sie \r\nhaben schon jetzt enorme soziale Sprengkraft. Denn insbesondere in älteren, unsanierten \r\nGebäuden machen die Kosten für die Beheizung der Gebäude bereits mehr als 50% der \r\nWarmmiete aus und führen damit zu steigenden Belastungen für Mietende. Dieses Thema \r\nauszuklammern, ist spätestens seit 2022 sozial nicht mehr zu verantworten. Durch die \r\ngeopolitische Lage und mögliche Gaspreissteigerungen durch die angekündigten Änderungen im \r\nGebäudeenergierecht, drängen Lösungen umso mehr. \r\nWir nutzen daher die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf eine Stellungnahme \r\nabzugeben und möchten zu folgendem Punkt konkrete Verbesserungsvorschläge machen.\r\nI. Hintergrund und Zusammenfassung\r\nDie Investitionskosten und die Betriebskosten sind seit 2022 dramatisch gestiegen und stellen \r\neinen wesentlichen Bestandteil der von den Mietenden zu tragenden Kosten dar. 2022/23 wurden \r\ndiese Kosten teilweise von der Gas- und Wärmepreisbremse aufgefangen. Spätestens seit 2024 \r\nsind Mieterinnen und Mieter dem Kostendruck jedoch ungeschützt ausgesetzt. In den nächsten \r\nJahren wird dieses Problem durch den ETS 2 insbesondere für fossil beheizte Wohnungen weiter \r\nverschärft. Bedenkt man, dass rund 20% der Miethaushalte, also knapp 3 Mio. Haushalte als \r\n„vulnerable Gruppen“ eingestuft werden, wird die immense soziale Sprengkraft dieses Problems \r\ndeutlich. \r\nEin Ausweg aus dieser sozial hoch relevanten Thematik ist die möglichst schnelle \r\nModernisierung und Umstellung der Beheizung der Gebäude auf erneuerbare Energien, \r\nverbunden mit Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der Gebäude. Hier sieht das \r\nMietrecht zwei Optionen vor, von denen bisher jedoch die zweite Möglichkeit nahezu komplett \r\nungenutzt bleibt: \r\n- 1. Möglichkeit (gemäß § 559 BGB): Die Umstellung der Heizungsanlage auf Erneuerbare \r\nEnergien durch die Vermietenden, mit der Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten \r\nbetraglich begrenzten Umlage in der Modernisierungsumlage für den Anteil der \r\nModernisierung bis zu 8% gedeckelt auf 50 ct/m² und Monat). \r\nAnmerkung: Vermieter können, wenn sie selbst in die Sanierung der Heizungsanlage \r\ninvestieren, die Erstinvestitionskosten dafür an die Mietenden weitergeben.\r\n- 2. Möglichkeit (gemäß § 556c BGB): Die Umstellung der Heizungsanlage auf die Lieferung \r\nvon Wärme aus Erneuerbaren Energien, mit der Möglichkeit, nach dem \r\nKostenneutralitätsgebot keinerlei Kosten der Sanierung umlegen zu können. \r\nAnmerkung: Bei der Umstellung von der Eigenversorgung auf die gewerbliche \r\nDENEFF EDL_HUB-Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\n2\r\nWärmelieferung muss demnach die Kostenneutralität gewahrt bleiben. Untersuchungen1\r\nzeigen, dass hierbei die Umstellung auf die erneuerbare Wärme nur in wenigen Fällen \r\nerfolgen kann.\r\nFossiles Heizen wird immer teurer, zugleich werden Investitionen in die Umstellung auf \r\nerneuerbare Energien derzeit ausgebremst\r\nDie Umstellung von fossilen Heizungen auf erneuerbare Energien erfordert Investitionen. Die \r\nInvestitionen in eine Heizanlage mit erneuerbaren Energien sind noch immer ca. 40-50 % teurer \r\nals die fossilen Heizungsanlagen. Diese Investitionen können viele Vermieter nicht tragen. Der \r\nMietmarkt in Deutschland ist geprägt von privaten Kleinvermietern ohne ausreichendes \r\nEigenkapital und fehlende Bonität, um kostenintensive Sanierungen von Heizungsanlagen \r\ndurchzuführen. Alte, fossile Heizanlagen bleiben daher weiter in Betrieb und setzen mit immer \r\nweiter steigenden Kosten für die fossile Energie und CO2-Abgaben die Mietenden unter Druck. \r\nDie gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) steht als Lösungsinstrument für das Problem \r\nfehlender Investitionsmöglichkeiten von Vermietenden bereit. Hierbei sind keine Investitionen \r\nseitens des Vermieters notwendig, sie werden vom Wärmelieferanten getragen. Doch die \r\nUmstellung auf die gewerbliche Wärmelieferung, deren Umlage durch § 556c BGB geregelt wird, \r\nfunktioniert durch die derzeitige Ausgestaltung nicht. Investitionen in erneuerbare \r\nWärmeversorgungen und damit langfristig günstigere Wärmequellen für Mietende werden \r\nverhindert. Bei der Umstellung von Eigenversorgung auf eine gewerbliche Wärmelieferung muss \r\nnach § 556c die Kostenneutralität gegenüber den Betriebskosten der bisherigen fossilen \r\nHeizanlagen gewahrt werden. Eine Umstellung von fossilen Anlagen auf erneuerbare \r\nWärmequellen ist vor dem Hintergrund der notwendigen Investitionen nicht kostenneutral \r\numsetzbar. Wir schlagen vor, die Ausgewogenheit der entsprechenden Regelungen (s. \r\nMöglichkeit 1 & 2) herzustellen und so einen sozial verträglichen Übergang zu klimafreundlichen \r\nVersorgungssystemen zu ermöglichen.\r\nUm das akute Problem aus stetig steigenden Betriebskosten veralteter Heizungsanlagen für \r\nMietende über das Mietrecht zu entschärfen, muss es gelingen, in dieser Novelle eine \r\nLösung zu finden, die sowohl die Investitionen durch Vermieter als auch die Lieferung von \r\nWärme ermöglicht, ohne dabei die Mietenden unnötig zusätzlich zu belasten. Angesichts \r\ndes hohen Handlungsdrucks empfehlen wir daher, § 556c BGB so auszugestalten, dass der \r\nAustausch von Heizungen durch Investitionen eines gewerblichen Wärmelieferanten \r\nmietrechtlich der Heizungsmodernisierung durch den Vermieter gleichgestellt wird, \r\ninsbesondere hinsichtlich der Umlage- und Begrenzungsmechanismen.\r\nDer DENEFF EDL_HUB empfiehlt dabei dringend folgende Verbesserungen:\r\n1. Fossile Kostenfallen beseitigen: Umlagemöglichkeit für überwiegend Erneuerbare \r\nLösungen schaffen\r\n2. Sozialverträgliche Umlage durch Kostendeckel und Transparenz sichern\r\n3. Wärmelieferverordnung konsequent an Klimazielen, Effizienz und Mieterschutz \r\nausrichten\r\n1 Prognos, KEA BW (2021): Schlussbericht. Evaluation der Wärmelieferverordnung. Wirksamkeit der im Jahr 2013 \r\neingeführten Regelungen zur Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (im Auftrag des \r\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz), abrufbar unter: \r\nhttps://www.prognos.com/sites/default/files/2024-11/BMJV_W%C3%A4rmeLV_Endbericht_final_210915.pdf\r\nDENEFF EDL_HUB-Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\n3\r\nIn diesem Sinne möchten wir im Folgenden Anpassungsvorschläge machen, die unsere \r\nwesentlichen Bedenken widerspiegeln.\r\nII. Unsere Vorschläge im Einzelnen\r\n1. Fossile Kostenfallen beseitigen: Umlagemöglichkeit für überwiegend \r\nErneuerbare Lösungen schaffen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung stellt die Gleichbehandlung von Energiedienstleistern sicher. \r\nDurch die Öffnung für nach bestehendem GEG-konforme2 bzw. überwiegend Erneuerbare \r\nWärmelieferungen mit transparenter Jahreskostenberechnung würde ein \r\ndiskriminierungsfreier Marktzugang gestärkt und zugleich den EU-Vorgaben zur Förderung \r\nvon Energiedienstleistungen, insbesondere im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie (EED), \r\nRechnung getragen. Dies entspricht zugleich dem wettbewerbsrechtlichen \r\nDiskriminierungsverbot nach dem GWB sowie den unionsrechtlichen \r\nGleichbehandlungsanforderungen nach der EED, ohne den Mieterschutz aufzugeben.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\na) Änderung des § 556c Absatz 1 Nummer 2 BGB (Umlage überwiegend erneuerbarer\r\nLösungen)\r\nDer Satz sollte wie folgt gefasst werden (Änderungen hervorgehoben):\r\n„2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten Kosten für die bisherige \r\nEigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen., die der \r\nMieter aufgrund der Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage durch den \r\nVermieter zu tragen hätte, die überwiegend mit erneuerbaren Energien \r\nbetrieben wird, die Kosten in einer Jahreskostenberechnung ermittelt wurden \r\nund die Gesamteffizienz der Anlage erhöht wird. \r\nb) Ergänzung eines neuen Satzes in § 556c Absatz 1 BGB (Konkretisierung zum \r\nKostenregime)\r\n556c Absatz 1 BGB sollte wie folgt ergänzt werden (Änderungen hervorgehoben):\r\n„Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung \r\nmindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen \r\nnach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage \r\nbeschränken.\r\nFür Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, die zu einer den Anforderungen des \r\nGebäudeenergiegesetzes entsprechenden Wärmeversorgung führen, gelten \r\ndie Vorschriften des § 559 über die Umlage von Modernisierungskosten \r\nentsprechend.“\r\n2 Wir beziehen uns hier und im Folgenden auf das derzeit noch geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG). Da dort \r\ndie 65 %-Regelung voraussichtlich abgeschafft wird und auch deren weitere Ausgestaltung zum jetzigen Zeitpunkt \r\nunklar ist, schlagen wir für eine dauerhaft rechtssichere Lösung die Formulierung „überwiegend aus erneuerbaren \r\nEnergien betriebene Wärmelieferung“ vor und vermeiden die konkrete Bezugnahme auf das GEG.\r\nDENEFF EDL_HUB-Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\n4\r\nDer klarstellende Verweis auf § 559 BGB stellt eine systematische Gleichstellung von \r\nEigenmodernisierung und gewerblicher Wärmelieferung her. Damit wird eine strukturelle \r\nBenachteiligung von Energiedienstleistern vermieden und ein diskriminierungsfreier \r\nWettbewerb im Wärmemarkt ermöglicht. Zugleich bleibt das etablierte mietrechtliche \r\nSchutzsystem vollständig erhalten, da die bekannten Modernisierungsregeln Anwendung \r\nfinden. Der Gesetzgeber würde damit sein Ziel einer ausgewogenen, investitionsfreundlichen \r\nund zugleich sozialverträglichen Ausgestaltung des Mietrechts konsequent fortführen.\r\n2. Sozialverträgliche Umlage durch Kostendeckel und Transparenz sichern\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung verbindet Investitionsanreize für eine GEG-konforme, \r\nerneuerbare Wärmeversorgung mit einem klaren sozialen Schutzmechanismus. Durch die \r\nBegrenzung auf 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat (angelehnt an § 559 BGB) wird \r\nsichergestellt, dass Mietende nicht stärker belastet, werden als bei einer Eigenmodernisierung \r\ndurch den Vermieter. Gleichzeitig schafft die verpflichtende Jahreskostenberechnung nach \r\nanerkannten Regeln Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Der Gesetzgeber erreicht damit \r\nsein Ziel, bezahlbares Wohnen zu sichern, ohne notwendige Investitionen in die Wärmewende \r\nim Mietwohnungsbestand zu behindern.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nErgänzung eines neuen Satzes in § 556c Absatz 1 BGB (Kostendeckel und Nachweis)\r\n§ 556c Absatz 1 BGB sollte wie folgt ergänzt werden (Änderungen hervorgehoben):\r\n„Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung \r\nmindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen \r\nnach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage \r\nbeschränken. \r\nBei einer Umstellung auf eine Wärmelieferung, die überwiegend aus\r\nerneuerbaren Energien besteht, ist die Umlagefähigkeit der Investitionskosten \r\nabweichend von Satz 1 Nummer 2 auf einen Betrag von höchstens 0,50 Euro \r\nje Quadratmeter Wohnfläche und Monat begrenzt; die Einhaltung dieser \r\nKostengrenze ist durch eine nachvollziehbare Jahreskostenberechnung nach \r\nVDI 2067 oder einer vergleichbaren anerkannten Methodik nachzuweisen.“\r\n3. Wärmelieferverordnung konsequent an Klimazielen, Effizienz und \r\nMieterschutz ausrichten\r\nNeben der Anpassung des § 556c BGB ist auch eine zeitgemäße Weiterentwicklung der\r\nWärmelieferverordnung (WärmeLV) erforderlich. § 556c BGB und WärmeLV bilden in der \r\nPraxis eine untrennbare Einheit: Während das BGB die mietrechtliche Umlagefähigkeit regelt, \r\nkonkretisiert die WärmeLV die Anforderungen an Vertragsgestaltung, Effizienznachweise und \r\nWirtschaftlichkeitsvergleiche. Ohne eine parallele Modernisierung der WärmeLV bleiben \r\ngesetzgeberische Anpassungen im BGB in ihrer Wirkung begrenzt.\r\nIm Zuge der im GMG-Eckpunktepapier angekündigten Novelle sollte insbesondere die \r\nAusgestaltung der Effizienz- und Kostenvergleiche überprüft und praxistauglich \r\nweiterentwickelt werden. Die derzeitigen Anforderungen sind stark formalisiert und \r\nDENEFF EDL_HUB-Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete\r\n5\r\norientieren sich an statischen Vergleichen. Sie erschweren insbesondere innovative, \r\nerneuerbare und hybride Versorgungslösungen, bei denen sich Wirtschaftlichkeit und \r\nKlimavorteile erst über den Lebenszyklus vollständig abbilden lassen. So werden faktisch auch \r\nmietergerechte, klimafreundliche Lösungen verhindert. Wenn Effizienzgewinne oder \r\nInvestitionen in erneuerbare Wärme nicht in angemessener Weise anerkannt oder refinanziert \r\nwerden können, verbleiben Vermieszyklus vollständig abbilden lassen. So werden faktisch auch \r\nmietergerechte, klimafreundliche Lösungen verhindert. Wenn Effizienzgewinne oder \r\nInvestitionen in erneuerbare Wärme nicht in angemessener Weise anerkannt oder refinanziert \r\nwerden können, verbleiben Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen bei fossilen, technisch \r\nveralteten und ineffizient betriebenen Bestandsanlagen, die für Mietende enorme \r\nZusatzbelastungen bedeuten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/dd/709944/DENEFF-ORG-Compliance-Richtlinie.pdf"}}