{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 2\r\nInvestitionen in energetische Modernisierungen und Energieeffizienz in Unternehmen liegen trotz hoher Energiepreise auf historischem Tiefstand. Selbst leicht erschließbare Potenziale mit kurzen Amortisationszeiten bleiben in der Breite unerschlossen und belasten so die Wirt-schaft zusätzlich. Der optimistische Projektionsbericht des Umweltbundesamtes erscheint da-her unrealistisch, auch, da die Bundesfördermittel für die kommenden Jahre nicht gesichert sind und wesentliche politische Weichenstellungen weiterhin versäumt wurden. Als letzte große Energiewendeindustrie in Deutschland mit über 600.000 Beschäftigten ist die Energie-effizienzbranche zunehmend in Sorge. Denn die Lösungen sind am Markt vorhanden, immer wirtschaftlicher und einfacher erschließbar. Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes bietet daher eine große Chance, an vielen Stellen den Weg für marktlichen Klimaschutz frei-zumachen, bestehende Regelungen praxistauglich besser miteinander zu verzahnen, mit we-nig Aufwand große Wirkung zu entfalten und EU-Recht tatsächlich vollständig umzusetzen. Der Referentenentwurf leistet dies noch nicht. Daher bedanken wir uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den folgenden Punkten:\r\n1.\r\nDeutschland muss zur Erfüllung der EED-Zielvorgaben weitere Maßnahmen umset-zen (Art. 4 und 8 EED): Mit den bestehenden Instrumenten wird Deutschland die bis 2030 EU-rechtlich geforderten Endenergieeinsparungen nicht erreichen können – und die Erwartungen des UBA-Projektionsberichts auch nur, wenn alle Maßnahmen zuverlässig umgesetzt und finanziert werden. Die Erreichung der langfristigen Klimaziele erfordert schnellere und breitere Effizienzfortschritte und dazu geeignete Maßnahmen.\r\n2.\r\nVorbildrolle der öffentlichen Hand nach EU-Recht umsetzen (Art. 5 und 6 EED): Deutschland muss zur Erfüllung von EU-Recht eine Sanierungsrate von 3% p.a. gesetzlich verankern, auch für öffentlichen Wohngebäude.\r\n3.\r\nGrundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht umsetzen (Art. 3 EED): Die Förderquoten für Energieeinsparungen und Erzeugung müssen gleich hoch sein. Bei Energieinfrastruk-turinvestitionen ab 1 Mio. EUR (z. B. kleine Wärmenetze) ist zumindest eine Effizienzpo-tenzialprüfung nötig, um unnötig hohe Energieversorgungskosten zu vermeiden. Fehlan-reize, die Effizienz entgegenstehen, müssen endlich korrigiert werden (z.B. Schwellenwerte bei Industrieausnahmen, Annahmen für Warmwasserbedarfe).\r\n4.\r\nAnforderungen an Energieaudits- und Energiemanagementsysteme praxistauglich gestalten (Art. 11 EED): Die EU-rechtlich geforderte Anpassung der Auditpflicht muss für konsequente Digitalisierung genutzt werden nutzen, um die Umsetzung der Empfehlun-gen zu erleichtern und die Voraussetzungen für schnellere und maßgeschneiderte Umset-zungsangebote zu schaffen. Mehr gelebte Strukturen als Einzeluntersuchungen: Für KMU einfache EMS (ISO 50005) als Audit-Alternative ermöglichen. Für Abwärmenutzung Baga-tellgrenzen definieren, Datenpunkte auf wirklich notwendige reduzieren. Stagniert die freiwillige Umsetzung bekannter, hochwirtschaftlicher Potenziale weiter, Schattenregulie-rung für eine Umsetzungspflicht ab 2027 vorbereiten.\r\n5.\r\nBehinderung von professionellen Marktakteuren (Energiedienstleister und Stadt-werke mit Energiedienstleistungsangeboten) aktiv beenden (Art. 29 EED): Wir emp-fehlen die Konkretisierung, wie die in § 3 vorgesehenen Beseitigung von Markthemmnis-sen erfolgen soll. Dabei sollte es gelingen, bestehende Schlechterstellungen von Energie-dienstleistern zu untersagen, in Förderprogrammen (wie EEW und BEW) und gesetzlichen Regelungen wie der Wärmelieferverordnung bis Jahresende 2024 zu beenden. Die Contracting-Verpflichtung für Maßnahmen der öffentlichen Hand muss mit passgenauen Informationsangeboten hinterlegt werden. In beiden sollte die BfEE eine stärkere Rolle spielen.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 3\r\nGerne erläutern wir diese Punkte im Detail und mit Formulierungsvorschlägen in den folgen-den Abschnitten.\r\nI. Empfehlungen im Einzelnen\r\n1.\r\nDeutschland muss zur Erfüllung der EED-Zielvorgaben weitere Maßnahmen umsetzen (Art 4 und 8 EED)\r\nSituation: Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) verpflichtet Deutschland nicht nur zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen, sondern erfordert in Artikel 4 die Erreichung von Energiesparzielen bis 2030 sowie jährlicher Effizienzfortschritte von 1,5 % in Artikel 8. Diese müssen durch Maßnahmen erbracht werden, die über EU-Mindestanforderungen hinaus gehen. Zu diesen EU-Mindestanforderungen zählen beispielsweise die EU-Gebäu-derichtline, Ökodesignstandards oder direkte Vorgaben der EED zu Energieaudits- und Energiemanagementsystem oder Rechenzentren. Geht das Energieeffizienzgesetz also in einzelne Regelungen über EU-Anforderung hinaus, ist nur dies auf die Zielanforderungen anrechenbar, das heißt, es ist rechtlich erforderlich und kein sogenanntes “Gold-Plating”. Kurz: Deutschland muss EU-Standards übererfüllen, um EU-Recht zu erfüllen.\r\nProblem: Die bestehenden Maßnahmen reichen sehr wahrscheinlich nicht aus, um die EU-Ziele zu erfüllen. Eine Quantifizierung der Endenergieeinsparwirkung der Maßnahmen im Sinne der EED wurde mit dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) bislang nicht veröffentlicht, die dies sehr sicher offenlegen würde.\r\nBereits die THG-Annahmen des Projektionsbericht 2024 des Umweltbundesamtes er-scheinen in vielen Punkten sehr optimistisch. Er nimmt an, dass mit den bestehenden Po-litikmaßnahmen die THG-Ziele für 2030 insgesamt erreicht würden (bei Verfehlungen im Gebäude- und Verkehrssektor). Viele der bisherigen und projizierten Primärenergieein-sparungen sind in erster Linie durch geringere energiestatistische Umwandlungsverluste begründet, etwa durch den Kohleausstieg – und in wesentlich geringerem Maße durch Endenergieeinsparungen, wie sie von der EED gefordert werden.\r\nDie im vorliegenden Entwurf unter Art. 2 Nummer 1 u. a. vorgesehene Präzisierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), an Stelle von Energieeffizienz den Begriff Endenergieef-fizienz zu verwenden, ist daher richtig. Vorgaben zur Steigerung der Primärenergieeffizi-enz (Umwandlung) finden bereits an zahlreichen anderen Stellen statt (z.B. EEG, GEG). Beides muss additional und gleichzeitig erfolgen, um die Klimaziele wirtschaftlich und si-cher zu erreichen. Diese Präzisierung allein reicht jedoch kaum aus, um die notwendigen Fortschritte zu erzielen.\r\nZudem wird im Projektionsbericht bereits eine deutlich weitergehende Umsetzung von EU-Recht angenommen, als dies aktuell der Fall ist, etwa die 3 % Sanierungsrate für öf-fentliche Gebäude (Art. 6 EED). Zudem wird noch von der (sehr wünschenswerten) Ein-führung der Investitionsprämie für Industrie ausgegangen und mit Zusagen der BEG auch nach 2025 in Höhe von 9-11 Mrd. Euro im Jahr, für die EEW langfristig 1 Mrd. EUR p. a., was angesichts der vielfältigen politischen Wünsche an die KTF-Mittel (EEG-Umlage, Klimageld) bislang nicht gesichert ist.\r\nEs muss davon ausgegangen werden, dass die Ziele der EED und des EnEfG trotz längst vorhandener, technisch wie wirtschaftlich gut erschließbarer Potenziale, wegen weiterhin mangelnder politischer Priorität deutlich verfehlt werden. Wird dies nicht politisch schnell\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 4\r\naufgeholt, wird dies die Phase der Energiewende 2030-2045 wirtschaftlich und sozial stark erschweren.\r\nLösung: Die Bundesregierung muss Maßnahmen auf den Weg bringen, welche über EU-Einzelanforderungen hinaus gehen und geeignet sind, die Geschwindigkeit von Energie-effizienzfortschritten bis 2030 so zu steigern, dass die rechtlichen Zielvorgaben (Art. 4 und 8 EED) erreicht werden. Besonders breite, technologie- und branchenübergreifende Wirkung (jeweils > 10 TWh/a bis 2030) ist dabei von folgenden Makroinstrumenten bzw. Optionen zu erwarten:\r\n•\r\nMindesteffizienzstandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude (auch Wohngebäude) (GEG)\r\n•\r\nUmsetzungspflicht für wirtschaftlich vorteilhafte Energieeffizienzmaßnahmen in Unter-nehmen (Energieeffizienzgesetz, im geplanten Artikelgesetz umsetzbar)\r\n•\r\nEin deutlich höherer CO2-Preis (>180 EUR) als im Projektionsbericht angenommen (BEHG)\r\n•\r\nWeiße Zertifikate als marktbasiertes Anreizsystem mit Mengensteuerung\r\nDarüber hinaus sind konsequent Barrieren für Energieeffizienz-Maßnahmen und Akteure zu beseitigen, wie in den folgenden Punkten erläutert.\r\n2.\r\nVorbildrolle der öffentlichen Hand nach EU-Recht umsetzen (Art. 5 und 6 EED)\r\nSituation: Die Sanierungsrate in Deutschland stagniert seit vielen Jahren auf weniger als 1% pro Jahr. Der Gebäudesektor verfehlte in den vergangenen drei Jahren immer wieder seine Klimaziele. Nicht nur zur Erreichung der Klimaziele, auch um Konjunktur und Markthochlauf zu unterstützen, ist es nun essenziell, dass die öffentliche Hand, der ihr vielfach zugeschriebenen Vorbildfunktion nachkommt. So schreibt die EED den Mit-gliedsstaaten vor, jährlich mindestens 3% der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühl-ter Gebäude in öffentlicher Hand mindestens zu Niedrigstenergie- oder Nullemissions-gebäuden zu sanieren (siehe Art. 6 EED). Im Projektionsbericht 2024 des Umweltbundes-amtes wird die Erreichung dieser Sanierungsrate bei hoher Sanierungstiefe bereits unter-stellt.\r\nInsgesamt sollen öffentliche Stellen zudem mindestens 1,9% ihres Endenergieverbrauchs einsparen (siehe Art. 5 EED). Im deutschen Energieeffizienzgesetz werden öffentliche Stellen zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2% pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet (siehe §6 EnEfG).\r\nProblem:\r\na)\r\nDie DENEFF begrüßt, dass auch in diesem Gesetz die Vorbildrolle der öffentlichen Hand bekräftigt wird (§ 3 Einsparziele Abs. 2). Dies allein hat jedoch noch keine materielle Wirkung. Das Ziel aus Art. 6 EED zu Umsetzung einer 3%-Sanierungs-rate öffentlicher Gebäude ist weder im GEG noch im EnEfG umgesetzt.\r\nb)\r\nWeiterhin bedürfen die Verpflichtungen der öffentlichen Hand weiterer Konkreti-sierung: Die Wirtschaftlichkeit als Prüfparameter und die Formulierung der Anfor-derungen, die “nicht unwesentlich” über die jeweilige Fassung des GEG hinausge-hen soll, sind nicht zielführend. Das gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion innehaben soll.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 5\r\nc)\r\nDie Prüfung der Nutzung von Energieleistungs- und Energiedienstleistungsverträ-gen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen ist auf große Nicht-wohngebäude beschränkt und das auch, wenn diese für Wohngebäude in öffentli-cher Hand sinnvoll sein können.\r\nLösung:\r\na)\r\nDa laut der Energieeffizienzrichtlinie eine Sanierungsrate von 3% Teil wesentlicher Teil der Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen ist, sollte dies hier klar gemacht und im Text spezifiziert werden. Der Projektionsbericht 2024 geht davon aus, dass die betroffenen öffentlichen Gebäude auf den Standard „least nearly zero-energy buildings\" oder „zero-emis-sion buildings“ saniert werden. Bis diese Standards noch nicht rechtlich definiert sind, empfehlen wir, auf die Effizienzanforderungen entsprechend des Effizienz-erlasses für Bundesbauten aus 2021 (Effizienzhausstandard 55) zu referenzieren.\r\nDie Wirtschaftlichkeit der energetischen Gebäudesanierung sollte bei öffentlichen Liegenschaften auf eine Barwertmethodenberechnung in einem 40-jährigen Be-trachtungszeitraum festgeschrieben werden. Wir schlagen auch vor, hier nicht al-lein auf die Gebäude abzustellen: Die Gesamtwirtschaftlichkeit kann bei Einbezie-hung von Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. der Umstellung von Straßenbeleuch-tung auf LED, deutlich verbessert werden. Daher plädieren wir hier für eine offe-nere Formulierung. Weiter empfehlen wir eine Erläuterung der Quadratmeterzahl, idealerweise als einfach zu ermittelnde Bruttogeschoßfläche (BGF). Da öffentliche Baumaßnahmen in der Regel ausschreibungspflichtig sind und damit ohnehin in der lokalen oder regionalen Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, empfehlen wir, dass geplante Bau- und Sanierungsmaßnahmen dem entsprechend manda-tierten BfEE zur Kenntnis gegeben werden.\r\nb)\r\nDa die Prüfung der Nutzung von Energieleistungs- und Energiedienstleistungsver-trägen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen gerade auch für große Wohngebäude sinnvoll ist, sollte diese Anforderung auf kommunale Woh-nungsunternehmen ausgeweitet werden.\r\n§ 3 Absatz 2 sollte dazu wie folgt gefasst werden (diese Formulierungshilfe bein-haltet sowohl die Inhalte dieses Kapitels als auch die Inhalte aus Kapitel 5 zu § 3 Absatz 2):\r\n2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunk-tion bei der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands zu. Hierzu saniert die öffentliche Hand jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche der in ihrem Ei-gentum stehenden Gebäude. Dabei wird sie insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich dazu verpflichtet, Ge-bäude so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das nach den Anforderungen zur Energieeffizienz des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, nicht überschreitet. Für die Umset-zung prüft die öffentliche Hand für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 6\r\nmehr als 750 Quadratmetern Bruttogeschoßfläche den Einsatz Energiedienstleis-tungen. Die Wirtschaftlichkeit wird nach dem Kapitalwertverfahren über eine 40-jährigen Betrachtungszeitraum ermittelt. Um die Gesamtwirtschaftlichkeit zu verbessern sind auch hochwirtschaftliche energierelevante Maßnahmen im Be-reich energierelevanten Infrastrukturmaßnahmen einzubeziehen.\r\nÜber Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit und die Bundesstelle für Energieeffizienz zu unterrichten.\r\n3.\r\nGrundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht umsetzen (Art. 3 EED)\r\nSituation: Während im EEG ein übergeordnetes öffentliches Interesse für den Ausbau er-neuerbaren Energien inklusive der Finanzierung des EEG aus dem Klimatransformations-fonds gesetzlich verankert ist, wird die marktliche Umsetzung von Energieeffizienzmaß-nahmen immer wieder durch Regelungen in der Energiepolitik und in anderen Rege-lungsbereichen behindert – oft schlicht aus fehlender Rücksichtnahme. So werden bei-spielsweise bei der Kraftwerkstrategie Effizienzpotenziale in Form vermeidbarer Kraft-werksneubauten nicht berücksichtigt.\r\nDer in der EED nun verankerte Artikel-3-Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde national noch nicht umgesetzt. Er sieht vor, dass Energieeffizienzmaßnahmen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Mio. EUR bzw. 175 Mio. EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug bewertet werden müssen und dies behördlich überwacht wird.\r\nProblem:\r\na)\r\nDas Prinzip „Efficiency First“ fehlt sowohl im EnEfG als auch im vorliegenden Ge-setzentwurf als konkrete Regelung zur Umsetzung von EU-Recht. Die DENEFF hat bereits mehrfach auf Barrieren, die der Umsetzung von Energieeffizienz entgegen-stehen hingewiesen, z.B. starre Schwellenwerte bei Industrieausnahmen oder stati-sche Annahmen für Warmwasserbedarfe. Bei Förderquoten wird Energieeffizienz nicht einmal gleichrangig mit Investitionen in Energieumwandlung und Verteilung gefördert, was sich bereits im EU-Beihilferecht (AGVO) spiegelt. Die ungleiche För-derung von energetischen Optimierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Verhält-nis zum Austausch von Wärmeerzeugern in der Gebäudeförderung BEG ist dabei jedoch sogar beihilfefrei gestellt. Werden diese Hemmnisse nicht systematisch be-seitigt, sind weiterhin auf Energiesystemebene wie einzelwirtschaftlicher Perspek-tive erhebliche Fehlinvestitionen absehbar.\r\nb)\r\nDie Investitionsschwellen der EED lassen außer Acht, dass bereits bei kleineren Energie-Infrastrukturmaßnahmen an einem wirtschaftlichen Energiebedarf vorbei-geplant wird, wenn Effizienzpotenziale nicht adressiert werden. Dies betrifft bereits den Ausbau von mittleren und kleineren Energienetzen bzw. Abschnitten, deren Investitionskosten in vielen Fällen unter den EU-Schwellenwert liegen, wobei je-doch die späteren Betriebs- und letztendlichen Versorgungskosten respektive möglicher Einsparpotenzialen nicht mitbetrachtet werden. So warnte im letzten September der Vorstandsvorsitzende der Rheinenergie, Andreas Feicht vor erheb-lichen Mehrkosten, wenn Gebäude, für die ein Fernwärmeanschluss geplant sei,\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 7\r\nnicht saniert würden.\r\n1 Dasselbe gilt für Stromnetze und unnötige Kosten, wenn Strom- und Wärmeeffizienzpotenziale nicht berücksichtig werden.\r\nLösung: Grundsatz „Efficiency First“ aus EU-Recht ambitioniert umsetzen\r\na)\r\nUmsetzung des Energieeffizienzgrundsatzes im EnEfG, um die Versorgungssicher-heit sowie Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung zu steigern und die Integra-tion erneuerbarer Energien zu unterstützen und unnötig hohe Energieversor-gungskosten zu vermeiden. Dazu müssen konkret systematisch Fehlanreize, die der Energieeffizienz entgegenstehen, identifiziert und dem Bundestag Vorschläge zur Korrektur unterbreitet werden.\r\nb)\r\nÜber die EED-Vorgaben hinausgehend muss grundsätzlich (auch im Energiewirt-schaftsrecht und Wärmeplanungssetz) eine Potenzialprüfung bei Energieinfra-strukturinvestitionen ab 1 Mio. EUR vorgehsehen sein (das entspricht bspw. Stadt-teil-Wärmenetz mit 1.000-2.000 WE und öffentlichen Einrichtungen). § 4 EnEfG wird umbenannt in “Energieeffizienzziele und Grundsatz der Energie-effizienz“ und ergänzt durch einen neuen Absatz 2:\r\n„(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren des Bundes sowie bei sämtlichen energiesystemrelevanten Investitionen ab 1 Mio. Euro müssen mögliche Endenergieeinsparmaßnahmen im Sektor Energiesysteme als auch in den Nichtenergiesektoren im Falle von Auswirkungen auf den Ener-gieverbrauch und die Energieeffizienz beachtet werden.“\r\nFür eine Bewertung der Vorteile von Energieeffizienzlösungen muss die Bundes-stelle für Energieeffizienz Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen erarbeiten.\r\nAls weitere grundlegende Monitoringaufgabe der Bundesstelle für Energieeffizi-enz muss dazu als § 36 Nr. 17 ergänzt werden:\r\n„17. Die Bundesstelle für Energieeffizienz berichtet über die Einhaltung des in § 1 (2) definierten Grundsatzes der Energieeffizienz. Sie übermittelt dem Bundes-tag dazu jährlich einen Bericht, der auch auf die Auswirkungen für Energiever-brauch und Energieeffizienz eingeht.“\r\nZudem müssen Monitoring, Vollzug und Sanktionen deutlich klarer geregelt wer-den als bisher im EDL-G. Dazu eignen sich geschützte, digitale, staatliche Plattfor-men zur Vollzugskontrolle. Zudem sind klare Zuständigkeiten und Kompetenzen notwendig, etwa in Form der Weiterentwicklung der BfEE zu einer Energieeffi-zienzagentur des Bundes mit robustem Handlungsmandat, Vollzugsaufgaben und auch Sanktionsmöglichkeiten, ähnlich der Bundesnetzagentur.\r\nIm Energiewirtschaftsrecht ist eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung in § 53 EnWG durch einen neuen § 53b vorzunehmen:\r\n“Ausschreibung von Energieeffizienz und -Nachfragesteuerungsmaßnahmen” Um die langfristige Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 und die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung zu gewährleisten, kann die Bundesregierung durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der\r\n1 https://www.klimareporter.de/gebaeude/stadtwerke-hadern-mit-wasserstoff-planung\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 8\r\nGrundlage von Kriterien Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorse-hen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffent-licht. Dabei sind mögliche wirtschaftliche Energieeffizienz- und Nachfragesteue-rungsmaßnahmen bei Investitionsmaßnahmen in die Energieeffizienzinfrastruk-tur ab 1 000 000 Euro zu prüfen.”\r\nDas Wärmeplanungsgesetz ist in § 21 wie folgt zu konkretisieren:\r\n“§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen. Dabei ist sicherzustellen, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei voraussichtlichen Investitionen in Höhe von jeweils mehr als 1 000 000 EUR bewertet werden.”\r\n4.\r\nAnforderungen an Energieaudits- und Energiemanagementsysteme praxis-tauglich gestalten (Art. 11 EED)\r\nSituation: Bereits seit 2015 müssen große Unternehmen (gemessen an der Zahl der Mit-arbeitenden und dem Jahresumsatz) in Deutschland verpflichtend alle vier Jahre Energie-audits durchführen. Damit setzte Deutschland die alte EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) um. Die Audits müssen der DIN EN 16247:1 entsprechen. Kern der Au-dits sind Empfehlungen für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2019 müs-sen die identifizierten Maßnahmen über ein Online-Formular an das für den Vollzug zu-ständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden. Mit dem EnEfG wurden zudem neue Regelungen zur Abwärmevermeidung und -nutzung eingeführt, u.a. eine Berichtspflicht an die neue Plattform für Abwärme, die sich aus den Daten von Energieaudits und -managementsystemen speist. Des Weiteren wurde mit dem EnEfG eine Transparenzpflicht für identifizierte, hochwirtschaftliche Energieeffizienz-maßnahmen eingeführt.\r\nProblem:\r\na)\r\nDie identifizierten, oft hochwirtschaftlichen Maßnahmen aus Energieaudits landen vielfach in der Schublade. Ein Grund dafür ist, dass Energieaudits eine Momentauf-nahme ohne Folgeprozess sind. Anders als bei Energiemanagementsystemen gibt es bei Energieaudits keine strukturierte Einbindung der steuerungs- und finanzver-antwortlichen Personen im Unternehmen, so dass der hohe Wert der Maßnahmen unerkannt bleibt. Dazu kommt, dass die Empfehlungen als Momentaufnahme alle vier Jahre zwar nicht unbedingt obsolet werden, umsetzungsrelevante Parameter (Produktlinien, Produktionsprozesse, Energiepreise, gesetzliche Rahmenbedingun-gen) ändern sich aber schneller als im Vierjahreszyklus, so dass vor der Umsetzung neu bewertet und nachgeschärft werden muss. Es ist also nicht zu jedem Zeitpunkt klar, welche Maßnahme angestoßen werden sollte. Entsprechend passiert dann häufig gar nichts.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 9\r\nb)\r\nEin anderer Grund ist, dass Energieaudits umfangreiche Textdateien ohne digitale Anknüpfungsmöglichkeit sind – weder an interne Steuerungssoftware im Unter-nehmen noch an Tools zur Auftragsvergabe oder das Reporting beim BAFA. Das verhindert die niedrigschwellige Nutzung der Ergebnisse mit modernen Standard-methoden.\r\nc)\r\nDer EDL-G-Entwurf möchte u.a. eine Bagatellgrenze für die Abwärme-Berichter-stattung einführen. Wir begrüßen dies ebenso wie die Fristverschiebung. Jedoch bleibt immer noch ein verhältnismäßig großer Berichtsaufwand. Es ist möglich, dass Unternehmen Abwärme-Daten für ihre Energieaudits oder Energiemanage-mentsysteme nach § 8 EnEfG in geringerem Umfang monitoren und Zusatzdaten ausschließlich für die Plattform erheben müssen. Umgekehrt fehlen jedoch für die Planung sehr relevante Informationen, wie lange relevante Abwärmepotenziale voraussichtlich zur Verfügung stehen werden\r\nd)\r\nDie eingeführte Transparenzpflicht für Energieeffizienzmaßnahmen in § 9 EnEfG (sog. Umsetzungspläne) soll Regelungen der neuen EED von 2023 umsetzen. Die bestehende EnEfG-Regelung ist jedoch in Bezug auf die gewählten Fristen sowie Inhalt und Ort der Berichterstattung nicht EU-rechtskonform. Mit dem vorliegen-den Entwurf würden die meisten dieser Probleme gelöst. Jedoch stellt auch die vorgeschlagene neue Regelung nur auf neue und nicht auf bestehende Energieau-dits ab. Dass EU-rechtskonform im Jahresbericht berichtet werden muss, lässt sich nur den Erläuterungen entnehmen.\r\ne)\r\nDer vorgeschlagene Fortbildungskatalog für Energieauditoren bildet die aktuell und künftig notwendigen Technologien nicht treffsicher ab.\r\nLösung:\r\na)\r\nEnergiemanagementsysteme lösen diese Probleme, indem sie Messergebnisse, Empfehlungen und Entscheidungsprozesse kontinuierlich miteinander verknüpfen. Für kleinere Energieverbraucher zwischen 2,5 und 7,5 GWh Jahresverbrauch sollte deshalb anstelle des verpflichtenden Energieaudits ein stark vereinfachtes, aber kontinuierliches Energiemanagement auf der Basis von DIN EN ISO 50005 möglich werden. Das ist beispielsweise in der Carbon-Leakage-Verordnung zum nationalen Emissionshandel (BECV) schon länger so geregelt. Durch die starke Passgenauig-keit und Einbindung in unternehmenseigene Strukturen entfällt der Berichts-pflicht-Charakter. Stattdessen werden Unternehmen tatsächlich befähigt, sich energetisch möglichst wettbewerbsfähig aufzustellen.\r\nDafür wären folgende Anpassungen notwendig:\r\nNeuer § 2 Nr. 17a EDL-G:\r\n„§ 2 Nr. 17a vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den An-forderungen der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens entsprechend Umsetzungs-stufe 3 entspricht;“\r\nÄnderung an § 8 (3) Nr. 1 EDL-G:\r\n„ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 oder 17a eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder“\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 10\r\nFür den Fall, dass freiwillige Umsetzungen bekannter, hochwirtschaftlicher Potenzi-ale weiter stagnieren, sollte der Gesetzgeber als Schattenregulierung eine Umset-zungspflicht ab 2027 vorbereiten. Inspiration kann dabei die zuletzt im Novellie-rungsprozess zur EED verhandelte Variante bieten, die Unternehmen große Flexibi-lität lässt, welche Maßnahme umgesetzt wird – Hauptsache, ein bestimmter Anteil der möglichen Einsparungen wird realisiert.\r\nÄnderung von § 9 EnEfG\r\n„Umsetzung und Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen\r\n(…)\r\n(2a) Unternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, mindestens 35 Pro-zent der neuen jährlichen Einsparungen aus den identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu realisieren. Die Auswahl und Reihen-folge der Maßnahmen bleibt den Unternehmen überlassen.\r\nb)\r\nOb Energieaudit oder Managementsystemen – wichtig ist, dass Unternehmen im Arbeitsfeld Energieeffizienz die Möglichkeit bekommen, auf das volle Repertoire moderner, digitaler Werkzeuge zuzugreifen. Das bedeutet:\r\no\r\nEnergieaudits sollten grundsätzlich in einem standardisierten und maschinen-lesbaren Format erstellt werden, das auf Knopfdruck sowohl ans BAFA (ver-pflichtend) als auch an Umsetzerinnen und Umsetzer (fakultativ) übermittelt werden kann.\r\no\r\nAnalog sollte die Berichtspflicht für Umsetzungspläne aus Energiemanage-mentsystemen (EnEfG) ausgestaltet werden. Im Effekt muss es egal sein, ob Maßnahmen in Energieaudits oder Energiemanagementsystemen identifiziert wurden.\r\no\r\nDer Aufbau eines Vermittlungsportals für Maßnahmenumsetzung ist zu emp-fehlen, dieser könnte auch privatwirtschaftlich erfolgen. Unternehmen könnten ihre Audits bzw. die Maßnahmen daraus im Portal geschützt hochladen und für von ihnen ausgewählte Maßnahmen direkt Angebote anfordern, wie man dies beispielsweise von der Immobilienkreditvermittlung kennt. Dies würde die Transaktionskosten für die Umsetzung erheblich senken.\r\no\r\nAlle Plattformen (BAFA und Vermittlungsportal(e)) benötigen eine Open Source Schnittstelle, damit die aktuellen, individuellen Audit-Software-Lösun-gen verknüpfbar sind.\r\nDafür wären folgende Anpassungen notwendig: Ergänzung § 8a EDL-G: 11. in einem maschinenlesbaren Format vorgelegt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmt hierzu in einem Merkblatt ein geeig-netes Datenformat nach dem Stand der Technik.\r\nÄnderung § 8c EDL-G\r\n„(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchfüh-rung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bun-\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 11\r\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie fol-gende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene offene elektronische Einga-bemaske Schnittstelle zu übermitteln:“\r\nÄnderung § 9 (4) EnEfG\r\n„Die Bestätigung identifizierten Maßnahmen hat das Unternehmen auf An-frage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bun-desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte offene elektronische Vorlage Schnittstelle nachzuweisen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 hat im Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuches zu er-folgen, soweit dies möglich ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentli-chung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vor-schriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertrau-lichkeit unterliegen.“\r\nc)\r\nFür die Definition der zu definierenden Bagatellgrenze stehen wir gerne zur Verfü-gung. Der Umfang der zu berichtenden Daten sollte auf diejenigen beschränkt sein, die bereits im Energiemanagementsystem oder Energieaudit nach Maßgaben von EnEfG und EDL-G erhoben werden. Beiden Systemen ist eine Wesentlichkeits-bewertung immanent. Der Zweck der Plattform für Abwärme ist eine erste Infor-mation über mögliche Abwärmepotenziale, damit Marktpartner aufeinander zuge-hen können. Für diesen ersten Schritt sind keine exakten Daten erforderlich. Tat-sächlich kann die Plattform für Abwärme bei konkreten Projekten – auch für die kommunale Wärmeplanung – nie ausreichend Daten liefern. Diese müssen dann projektspezifisch erhoben werden. Die Plattform kann daher schlank ausgestaltet sein.\r\nDafür wäre folgende Anpassung notwendig:\r\nErgänzung § 17 EnEfG\r\n(2a) Die Berichtspflicht gemäß Absatz 2 erstreckt sich nur auf Daten, die in Ener-giemanagementsystemen nach § 8 dieses Gesetzes oder Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz ohnehin erhoben werden müssen.\r\nFür darüberhinausgehend notwendige Datenpunkte sollte eine Auskunftspflicht (Positivpflicht) für Unternehmen, die von Energieunternehmen oder Energiedienst-leistern angefragt werden, in Versorgungsgebieten, wo eine Wärmeplanung rele-vant ist, formuliert werden.\r\nErgänzt werden sollte jedoch auf jeden Fall, wie lange nutzbare Potenziale voraus-sichtlich noch vorhanden sind, da dies für die Planung sehr relevant ist.\r\nd)\r\nEine Anpassung an das geltende EU-Recht (Art. 11 EED) muss vollständig erfolgen. Dafür müssen Bestands-Energieaudits mit einbezogen werden. Für eine bürokratie-arme Variante ist auf Synergien mit der deutschen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu achten, die verwandte Regeln enthält. Zumindest Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch > 2,77 GWh unterfallen defini-tiv beiden Regelungen.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 12\r\ne)\r\nEin Vorschlag für einen zielgerichteten Fortbildungskatalog findet sich in Anlage 1.\r\n5.\r\nBehinderung von professionellen Marktakteuren (Energiedienstleister und Stadtwerke mit Energiedienstleistungsangeboten) aktiv beenden (Art. 29 EED)\r\nSituation: Weiterhin werden professionelle Marktakteure und deren Kunden bei der wirt-schaftlichen Umsetzung von Energieeffizienz- und Maßnahmen zur Bereitstellung von Er-neuerbaren Energien schlechter gestellt. Die Energiedienstleistungsbranche mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten investiert jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut des jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher lediglich 25% ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfalten können. Haupthemmnisse sind gesetzliche Hür-den, welche das Investitionspotential in die Energiewende beschränken und dabei Ener-giewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen, z.B. bei der noch bestehenden Ungleichbehandlung und Benachteiligung in Förderprogrammen (z.B. dem EEW und BEW) und gesetzlichen Regelungen wie z.B. der Wärmelieferverord-nung, den allgemeinen Versorgungsbedingungen Fernwärme.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf adressiert den Energiedienstleistungsmarkt an einigen Stellen:\r\na)\r\n§2, Nr. 12 Die Definition des Energieleistungsvertrag stellt auf die Energieeffizienz oder andere Energieleistungskriterien ab. Nr. 6 beschreibt den Ansatz der Energie-dienstleistung.\r\nb)\r\n§ 3 Abs. 1 schafft eine wichtige Basis für den Energiedienstleistungsmarkt: Mit der Formulierung soll erstmals eine Grundlage für einen funktionierenden Energie-dienstleistungsmarkt in Deutschland geschaffen werden. Die Regelung zielt darauf ab, EDL-G, dass rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nut-zung von Energiedienstleistungsverträgen erschweren. Wir begrüßen sehr, dass das BMWK die Formulierung der EED (EU) 2023/1791, Artikel 28 nun auch in Deutschland zur Geltung bringt und damit erstmals eine regulatorische Grundlage für die Stellung der Energiedienstleistung schafft.\r\nc)\r\n§ 3 Abs. 2 schafft eine Contracting-Prüfpflicht für die öffentliche Hand: Für die öf-fentliche Hand ist bereits im Energieeffizienzgesetz eine wichtige Vorbildrolle bei der Umsetzung der Energiewende vorgesehen. Relevant für die Energiedienstleis-tung ist §3 Abs. 2: bei der Renovierung von Nichtwohngebäuden mit einer Ge-samtnutzfläche von mehr als 750 m² soll die öffentliche Hand prüfen, ob die Nut-zung von Energiedienstleistungsverträgen und leistungsbasierten Energiedienst-leistungen durchführbar ist, und die Öffentlichkeit über Baumaßnahmen, Sanie-rungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 750 m² informieren.\r\nd)\r\n§ 4 Information und Beratung von Endkunden: Die Aufgabe der Energielieferanten wurde in § 4 nicht weiter präzisiert, dies wäre jedoch im Hinblick auf die Zielset-zungen bei der öffentlichen Hand und bei Unternehmen mittelfristig sinnvoll.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 13\r\ne)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: § 5 betrachtet lediglich negative Einwirkungsmöglichkeiten von Energieunterneh-men auf Energiedienstleistungsunternehmen und den -markt. Diese Regelung ist im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Prüfung des Einsatzes von Energie-dienstleistungsverträgen bei Vorhaben der öffentlichen Hand besonders wichtig, um das Zusammenspiel von öffentlichen Verwaltungen, Stadtwerken und Energie-dienstleistern diskriminierungsfrei zu gestalten.\r\nf)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Die Rolle der BfEE bleibt in § 6 im Wesentli-chen auf allgemeine Information über die im EDL-G vorgesehenen Instrumente begrenzt.\r\ng)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste: Wir begrüßen sehr die Möglichkeit der Eintragung von Anbietern von Energiedienstleistungen mit einfachen Zugangsvo-raussetzungen.\r\nh)\r\n§ 8, Abs. 4 Unternehmen die Energiedienstleister beauftragen: Wir begrüßen, dass Unternehmen die einen Energieleistungsvertrag abgeschlossen haben, unter be-stimmten Prämissen von der Verpflichtung zur Durchführung eines nochmaligen Energieaudits befreit sein können.\r\ni)\r\n§ 8a, Ziffer 10 regelt, dass der Energieaudit auf “unabhängige Weise” anzubieten ist.\r\nj)\r\n§ 8b, Absatz 2 beschreibt die Anforderung von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits zugelassen sind.\r\nk)\r\n§ 9, Abs. 5 Bundesstelle für Energieeffizienz: Obwohl die Zielsetzungen in § 3 auf die Beseitigung von Hemmnissen im Energiedienstleistungsmarktes abzielen, bleibt die Rolle der BfEE weiterhin auf die reine Beobachtung des Energiedienst-leistungsmarktes begrenzt.\r\nProblem: Aus den vorher genannten Punkten ergeben sich eine Reihe von lösbaren Her-ausforderungen:\r\na)\r\n§ 2, Abs. 12.: Energieeffizienzverbesserungen sollte im Sinne der Gesamtzielset-zung des EDL-G und EnEfG in jedem Fall als Anforderungen gesetzt sein und nicht durch andere z. B. rein finanzielle Einsparungen abgelöst werden können. In Abs. 6 wäre es sinnvoll, den Bezug zu einschlägigen Vertragsmodellen herzustellen.\r\nb)\r\n§ 3 Abs. 1: Prozess zur Hemmnisbeseitigung unklar: Der vorliegende Entwurf zum EDL-G enthält kein allgemeines Schlechterstellungsverbot und zeigt auch keinen Weg auf, welche Hemmnisse wie und bis wann beseitigt werden sollen. Ohne ei-nen Aktions- und Zeitplan und eine Zuständigkeit wird es unwahrscheinlich, dass diese Zielsetzung konkret erreicht wird. Es braucht eine konkrete Zuständigkeit, um die Hemmnisse aktiv zu identifizieren und zu beseitigen. Weiter fällt noch eine begriffliche Unschärfe auf. Der DENEFF EDL_HUB führt seit seiner Gründung eine “Painpointliste der EDL” und unterstützt gerne bei der Erstellung und Umset-zung eines Aktions- und Zeitplans.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 14\r\nc)\r\n§ 3 Abs. 2 - Hilfestellungen und Maßnahmenbündelung für die Öffentliche Hand Um zu vermeiden, dass die öffentliche Hand die Umsetzung der ambitionierten Zielsetzungen als “nicht leistbar” deklariert, sollten Hilfestellungen angeboten wer-den. Der öffentlichen Hand fehlen in der Regel Fachkenntnisse mit der Anfrage und Beauftragung von Energiedienstleistungsangeboten und den dabei üblichen Verfahren z.B. funktionale Leistungsbeschreibungen etc. Erfahrungen aus Bundes-ländern, insbesondere aus Baden-Württemberg zeigen, dass die öffentliche Hand nur mit Bereitstellung von (existierenden) Handreichungen in der Lage ist Energie-dienstleistungen zu nutzen2. Weiter ist die Eingrenzung auf Gebäude mit 750 m² begrifflich zu präzisieren. Finanzmittel sind in der öffentlichen Hand begrenzt, da-her wird die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ein wichtiges Akzeptanzkriterium sein. Erfahrungen u. a. über die Leuchtturmprojekte der DENA und der KEA-BW zeigen, dass es sinnvoll ist, nicht allein auf Gebäude zu begrenzen: in zahlreichen Projekten können Maßnahmenpakete aus z.B. Gebäuden, Straßenbeleuchtungsan-lagen und Abwasseranlagen die Gesamtwirtschaftlichkeit der Sanierungsvorhaben des Gebäudebestands drastisch verbessern. Die Informationspflicht über derartige Maßnahmen ist in der Regel schon durch die öffentlichen Vergaberichtlinien ge-fordert und muss daher hier nicht geregelt werden. Jedoch ist für ein Monitoring die Information der BfEE sinnvoll.\r\nd)\r\n§ 4 Information und Beratung von Endkunden: In der Praxis sind abstrakte Hin-weise auf Energiedienstleistungsangebote durch Energieversorger, die sich auch eher im „Kleingedruckten“ finden, kaum wirksam. Gerade Endkunden fehlen einfa-che Indikatoren, aus denen sich erste Handlungsaufträge ableiten lassen. Um die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen anzureizen, ist es daher sinnvoll mittelfristig die in § 4 genannten Informationen der Energieversorgungsunternehmen zu präzi-sieren.\r\ne)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: In der jetzigen Fassung wird nur ein Teil der Behinderungen und Beeinträchtigungen der in § 5 Ziffer 1-3 genannten Kriterien erfasst, eine solche Eingrenzung ist nicht zielführend. Hemmnisse bestehen beispielsweise seitens Netzbetreibern beim Zu-gang und Anschluss von elektrifizierten Wärmeversorgungslösungen. Darüber hin-aus schaffen Landes- sowie Bundesbehörden ebenfalls Hemmnisse im Sinne der in § 5 Ziffer 1-3 genannten Kriterien.\r\nf)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Damit die öffentliche Hand in der Lage ist, die Anforderungen an die öffentliche Hand (§ 3, Abs. 2) umzusetzen sind weitere und spezifisch auf die Bedürfnisse dieser Zielgruppe zugeschnittene Informations-angebote erforderlich.\r\ng)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste, Verordnungsermächtigung: Wir begrü-ßen die Aufnahme von Energiedienstleistern in die Anbieterliste. In § 7 Absatz 2 ist etwas missverständlich von Anbietern von Energiedienstleistungen oder Energie-effizienzmaßnahmen die Rede.\r\n2 Das Kompetenzzentrum Contracting der DENA oder der KEA-BW wären bei inhaltlicher Öffnung auf alle Energiedienstleistungsmodelle geeignete regionale Partner und Unterstützer.\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 15\r\nh)\r\n§ 8 Abs. 4: In der Praxis werden die hier beschriebenen Leistungen auch bereits durch Energiedienstleistungsverträge abgebildet. Daher sollte die Verwendung von “Energieleistungsvertrag” sollte durch Energiedienstleistungsverträge ergänzt werden . Dabei sollte dies auch im § 9 Satz 1 EnEfG berücksichtigt werden- hier sollte geklärt sein wer der Berichtspflicht nachkommt.\r\ni)\r\n§ 8a Ziffer 10: Die Formulierung “unabhängige Weise” lässt Interpretationsspiel-raum zu, es wäre hilfreich diese Formulierung etwas weitergehend zu präzisieren. Für mittlere Unternehmen ist die Koordination und Einbeziehung mehrerer Ak-teure (Auditor, Fördermittelberater, Planer, Anlagenbauer) bei der Anbahnung und Umsetzung der Maßnahmen eine besondere Herausforderung: insbesondere das Management der Schnittstellen zwischen den Akteuren wird von vielen Unterneh-men als Herausforderung empfunden. Eine Lösung aus einer Hand wäre hier eine deutliche Vereinfachung.\r\nj)\r\n§ 8b Absatz 2: Im Katalog der Anforderungen an die das Energieaudit durchfüh-renden Personen sind Mitarbeitende von Energiedienstleistungsunternehmen nicht genannt. Mitarbeitende von Energiedienstleistern, die im Bereich der Pro-jektplanung und Umsetzung verantwortlich tätig sind können sicherstellen, dass die Beratungsergebnisse des Audits in der Praxis umsetzbar und wirtschaftlich sind.\r\nk)\r\n§ 9 Rolle der BfEE: Die BfEE spielt bereits heute eine wichtige Rolle bei der Bereit-stellung von Informationen z.B. über den Marktbericht EDL. Angesichts der Zielset-zungen in § 3 Abs. 1 und 2 muss die Rolle der BfEE gestärkt werden.\r\nLösung: Wir empfehlen folgende Ergänzungen:\r\na)\r\n§ 2 Abs. 12: Wir empfehlen den Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\nEnergieleistungsvertrag: eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Ar-beiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienz-verbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbaren Umfang an Energieeffizienzverbes-serungen und ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium wie z.B. investiv hinter-legte CO2-Einsparungen oder finanzielle Einsparungen gezahlt werden.\r\n§ 2, Nr. 6 empfehlen wir wie folgt zu ergänzen: Energiedienstleistung, jede durch Dritte ver-traglich erbrachte Tätigkeit, welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbe-reitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird wie z.B. Energielieferungscontracting oder Energieeinsparcontracting\r\nb)\r\n§ 3 Einsparziele: Konkretisierung der Vorgehensweise: Wir schlagen vor, in § 3 ei-nen Aktions- und Zeitplan vorzusehen, mit dem die Hemmnisse im Energiedienst-leistungsmarkt identifiziert, adressiert und deren Beseitigung angestrebt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Hemmnisse abgebaut und das Ziel des funktio-nierenden Marktes auch tatsächlich erreicht wird. Dazu ist § 3 Absatz 1lit. wie folgt zu ergänzen:\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 16\r\n„Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienz-maßnahmen kostenwirksam zu steigern. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hierzu das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes, indem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden, die die Nutzung von Energieleis-tungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Endenergieeinsparmaßnahmen oder beides erschweren. Die Bun-desstelle für Energieeffizienz legt hierzu bis zum 31.12.2024 erstmals und dann jährlich dem Deutschen Bundestag einen Aktionsplan vor.\r\nb)\r\n§ 3 Absatz 2 (diese Formulierungshilfe beinhaltet sowohl die Inhalte dieses Kapi-tels als auch die Inhalte aus Kapitel 2 zu § 3 Absatz 2) – Hilfestellungen und Maß-nahmenbündelung für die öffentliche Hand: Wir schlagen vor den Absatz 2 um eine Präzisierung der Flächenangabe, die Aufnahme auch von Infrastrukturmaß-nahmen und die Information über entsprechende Vorhaben an die BfEE zu ergän-zen:\r\n2) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunk-tion bei der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands zu. Hierzu saniert die öffentliche Hand jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche der in ihrem Ei-gentum stehenden Gebäude. Dabei wird sie insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich dazu verpflichtet, Ge-bäude so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu-des, das nach den Anforderungen zur Energieeffizienz des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, nicht überschreitet. Für die Umsetzung prüft die öffentliche Hand für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern Bruttogeschoßfläche den Einsatz Energiedienst-leistungen. Die Wirtschaftlichkeit wird nach dem Barwertverfahren über eine 40-jährigen Betrachtungszeitraum ermittelt. Um die Gesamtwirtschaftlichkeit zu verbessern sind auch hochwirtschaftliche energierelevante Maßnahmen im Be-reich energierelevanten Infrastrukturmaßnahmen einzubeziehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit und die BfEE zu un-terrichten.\r\nc)\r\n§ 4 Information und Beratung der Endkunden: Wir empfehlen eine geringfügige Ergänzung des § 4 Absatz 1 EDL-G mit dem Ziel, die Informationspflichten der Energielieferanten mittelfristig, um aussagekräftige Benchmarks zu erweitern:\r\na.\r\nEnergielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügba-ren Angebote, die durch\r\nb.\r\n1. Energiedienstleister,\r\nc.\r\n2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und\r\nd.\r\n3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen\r\ne.\r\n4. Energieeffizienzbenchmarks bezüglich des Strom- und Wärmeverbrauchs von Endkunden nach Vorlage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\r\nd)\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: Um eine wirksame und ordnungsgemäße Entwicklung und Funktion des Energie-\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 17\r\ndienstleistungsmarktes sicherzustellen muss die in § 5 vorgenommene Eingren-\r\nzung des Diskriminierungsverbots in der Überschrift und in Satz 1 aufgeweitet werden, schlagen wir folgende Formulierung vor:\r\n§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen: Energie-unternehmen, Netzbetreiber, Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen haben alle Handlungen zu unterlassen, die [...]\r\ne)\r\n§ 6 Information der Marktteilnehmer: Die Rolle der BfEE ist im Wesentlichen auf die Information über die im EDL-G vorgesehenen Instrumente festgelegt. Um ins-besondere die öffentliche Hand in die Lage zu versetzen die Zielsetzungen in § 3, Abs. 2 erreichen zu können müssen Informations- und Schulungsangebote in das Portfolio der BfEE integriert werden. Wir schlagen daher vor den § 6 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:\r\n(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge ,sowie Energieleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet wer-den können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugäng-lich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informatio-nen wird nicht gehaftet. Um die öffentliche Hand bei der Umsetzung des § 3, Abs.2 zu unterstützen, stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Informati-onsangebote zur Verfügung und stellt sicher, dass ausriechende Schulungsmaß-nahmen angeboten werden.\r\nf)\r\n§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste, Verordnungsermächtigung: Wir schla-gen eine Präzisierung von § 7, Absatz 2, Satz 1 vor:\r\nVoraussetzung für eine Eintragung von Anbietern von Energiedienstleistungen oder zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zu-verlässig und fachkundig sind.\r\ng)\r\n§ 8, Abs. 4: Wir schlagen vor, den Begriff Energieleistungsvertrag durch den Begriff Energiedienstleistungsvertrag zu ergänzen und die nach § 9 EnEfG geregelte Veröf-fentlichungspflicht der Umsetzungspläne berücksichtigt werden:\r\nUnternehmen, die einen Energieleistungsvertrag oder einen entsprechenden Ener-giedienstleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister geschlossen haben, sind wäh-rend der Laufzeit dieser Energieleistungsvertrags Verträge von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen, sofern die-ser Energieleistungsvertrag Vertrag die erforderlichen Anforderungen des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2023/1791 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1) geändert worden ist, ent-spricht. Dabei kann der Energiedienstleister der Veröffentlichung von Umset-zungsplänen nach § 9 Satz 1 Nr 3 EnEfG nachkommen.\r\nh)\r\n§ 8a, Ziffer 10 – One-Stop-Shops ermöglichen: Wir schlagen vor, den Einsatz von One-Stop-Shops zu ermöglichen und die Ziffer 10 wie folgt zu ergänzen:\r\n10. in unabhängiger Weise durchgeführt werden. Dies beinhaltet, das Vorliegen der übrigen Anforderungen vorausgesetzt, auch die Umsetzung aus einer Hand (“one-stop-shop\") wenn in dem Leistungsvertrag sichergestellt ist, dass jede Stufe\r\nDENEFF und EDL_HUB Stellungnahme zur Novelle des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), 18.04.2024 S. 18\r\n(Audit, Fördermittelberatung, Planung, Ausführung) einzeln beauftragt werden können.\r\ni)\r\n§ 8b, Absatz 2, Ziffer 2 a): Wir schlagen vor, die genannten Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen wie folgt zu ergänzen:\r\npp) Personen die in der Planung und Umsetzung von Maßnahmen in Energiedienstleis-tungsprojekten Erfahrungen gesammelt haben (mindestens 3 Projekte)\r\nj)\r\n§ 9, Abs. 5 Bundesstelle für Energieeffizienz: Wir empfehlen, wie bereits in § 3, Abs. 1 und Abs. 2 ausgeführt, den Zuständigkeitsbereich der BfEE in § 9 Abs. 5 wie folgt zu erweitern und zur Unterstützung einen Fachbegleitkreis zu installieren:\r\nZur Erfüllung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes wird die Bundesstelle für Energie-effizienz einen jährlichen Bericht über wesentliche Hemmnisse, die das Funktionie-ren des Energiedienstleistungsmarktes behindern und einen Aktionsplan für deren Beseitigung, erstmals bis zum 31.12.2024, dem Deutschen Bundestag vorlegen und die Beseitigung der Hemmnisse aktiv umzusetzen. Dies umfasst auch die Prüfung neuer relevanter Förderprogramme und Regulatorik auf Zielkonformität. Die Bun-desstelle für Energieeffizienz sammelt und veröffentlicht jährliche Informationen über die von der öffentlichen Hand angestoßenen Sanierungs- und Effizienzmaß-nahmen und berichtet dem Bundestag die über Energiedienstleistungen umgesetz-ten Maßnahmen. Der Beirat der Bundesstelle für Energieeffizienz nimmt zu diesem Bericht 3 Monate nach dessen Veröffentlichung unabhängig Stellung.\r\nZur Unterstützung der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Vorbildrolle der öffentlichen Hand hält die Bundesstelle für Energieeffizienz Informationsangebote wie Hand-reichungen und Schulungsmaterialien vor."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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