{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:09.769+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002480","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73143,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002480/73143","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/d9/700466/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002480-2026-03-02_15-56-01.pdf","validFromDate":"2026-03-02T15:56:01.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-11-21T15:24:31.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-17T16:13:36.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-01T14:48:37.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-02T15:56:01.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73143,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/73143","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-02T15:56:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68191,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/68191","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T15:42:38.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-02T15:56:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68190,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/68190","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T15:38:38.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-21T15:42:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66670,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/66670","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T15:24:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-21T15:38:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64050,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/64050","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-14T14:57:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-21T15:24:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52754,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/52754","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T19:34:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-14T14:57:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47956,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/47956","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-12T14:37:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-31T19:34:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":34063,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002480/34063","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-17T16:13:36.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-12T14:37:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Travel Retail Verband","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Die Mitglieder kommen aus den Branchen Handel, Luft- und Schifffahrt sowie aus der Industrie. Der DTRV ist ihr legitimiertes Sprachrohr gegenüber Politik, Verwaltung und der Öffentlichkeit.\r\n\r\nZweck des Verbandes ist die Förderung des grenzüberschreitenden Handels im Reiseverkehr sowie das Eintreten für die Interessen der an diesem Handel beteiligten Mitgliedsunternehmen. Der Verband tritt für den Erhalt und den Ausbau dieses Handels ein und wendet sich gegen jede Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels im Reiseverkehr und der damit verbundenen Dienstleistungen.\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um\r\n\r\n1. Einen verbrauch- und mehrwertsteuerrechtlichen Rahmen, der dem Reiseeinzelhandel in Deutschland kurz-, mittel und langfristig verlässliche Perspektiven bietet.\r\n\r\n2. Maßgeschneiderte kennzeichnungsrechtliche Regeln, die den Besonderheiten des Reiseeinzelhandels gegenüber dem Inlandsmarkt bzgl. der Lieferkette, dem Handelsplatz, dem Warenangebot, der Kundschaft und dem Verbleib der Waren gerecht werden.\r\n\r\n3. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ohne das Scan-Verfahren geht es nicht\r\nUnsere Position für Verfahrenserleichterungen bei der \r\numsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen \r\nReiseverkehr\r\nMärz 2025\r\nSteuerrechtlicherHintergrund\r\nDie Besteuerung des internationalen Handels erfolgt in\r\nder EU nach dem Bestimmungslandprinzip. Ausfuhren,\r\nauch solche im persönlichen Reisegepäck, sind demnach\r\nim Zielland zu versteuern, im Ursprungsland jedoch\r\nsteuerfrei (Art. 146f. RL 2006/112/EG). Damit\r\nUnternehmen dieses Prinzip im internationalen\r\nReiseverkehr wirksam umsetzen können, haben fast alle\r\nStaaten der Welt zwei Verfahren für zwei verschiedene\r\nSachverhalte geschaffen: zum einen die Erstattung der\r\nUmsatzsteuer für auf dem Inlandsmarkt erworbene und\r\nspäter exportierte Waren („VAT-refund“), und zum\r\nzweiten den umsatzsteuerfreien Verkauf von Waren im\r\nSicherheitsbereich von Flughäfen („Duty Free“).\r\nDer Einzelhandel auf dem Reisemarkt (Travel Retail) hat sich in den vergangenen Jahrzehnten\r\nweltweit als wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung moderner Reiseverkehrsinfrastruktur für\r\nalle Reisenden etabliert. Dabei dient die umsatzsteuerfreie Ausfuhr im nichtkommerziellen\r\nDrittlandsverkehr der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und damit der Vermeidung von\r\nWettbewerbsnachteilen. Die seit vielen Jahren an deutschen Flughäfen praktizierten, auf dem\r\nScan der Bordkarte und des Passes basierenden Nachweisverfahren sind eine unabdingbare\r\nVoraussetzung dieses Erfolges; sie bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage.\r\n\r\nDuty Free iminternationalenReiseverkehr\r\nSeit der Eröffnung des ersten Duty Free Shops 1947 hat\r\nsich der Einzelhandel auf dem Reisemarkt zu einem\r\nwirtschaftlichen Eckpfeiler des internationalen\r\nReiseverkehrs entwickelt. Travel Retail bietet\r\nMarkenherstellern und Handelsunternehmen ein\r\neinzigartiges Fenster zu internationaler Kundschaft,\r\ngeneriert Flughäfen wichtige Einnahmen und sorgt so für\r\nalle Reisenden für eine moderne Reiseverkehrs\u0002infrastruktur mit attraktiven Einkaufsangeboten.\r\nPassgenaue Regeln und Prozesse für die steuerfreie\r\nAusfuhr im persönlichen Reisegepäck spielen dabei eine\r\nentscheidende Rolle.\r\n\r\nSteuerrechtlicherHintergrund\r\nDie Besteuerung des internationalen Handels erfolgt in\r\nder EU nach dem Bestimmungslandprinzip. Ausfuhren,\r\nauch solche im persönlichen Reisegepäck, sind demnach\r\nim Zielland zu versteuern, im Ursprungsland jedoch\r\nsteuerfrei (Art. 146f. RL 2006/112/EG). Damit\r\nUnternehmen dieses Prinzip im internationalen\r\nReiseverkehr wirksam umsetzen können, haben fast alle\r\nStaaten der Welt zwei Verfahren für zwei verschiedene\r\nSachverhalte geschaffen: zum einen die Erstattung der\r\nUmsatzsteuer für auf dem Inlandsmarkt erworbene und\r\nspäter exportierte Waren („VAT-refund“), und zum\r\nzweiten den umsatzsteuerfreien Verkauf von Waren im\r\nSicherheitsbereich von Flughäfen („Duty Free“).\r\n\r\nÜber den DTRV\r\nDer Deutsche Travel Retail Verband \r\n(DTRV) vertritt seit 1987 die Interessen \r\ndes Einzelhandels auf dem deutschen \r\nReisemarkt. Unsere Mitglieder sind \r\nMarkenhersteller, Flughafenbetreiber, \r\nDienstleister und der Einzelhandel selbst. \r\nDer DTRV ist ihr gemeinsames Sprachrohr \r\ngegenüber Behörden, der Politik und der \r\nÖffentlichkeit.\r\n\r\nNachweisverfahren imReiseverkehr\r\nBeide Instrumente dienen der Vermeidung von\r\nDoppelbesteuerungen und mithin der\r\nWettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Unternehmen.\r\nKonsequenterweise empfiehlt das Bundes\u0002finanzministerium deshalb ausdrücklich1\r\n, die\r\nSteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Dabei\r\ngewährleisten die entsprechenden Nachweisverfahren\r\nper Ausfuhr- und Abnehmernachweis gem. § 6 Abs. 3a\r\nUStG auf der einen Seite die wirksame Durchsetzung\r\ndes Bestimmungslandprinzips, und verhindern auf der\r\nanderen Seite den unversteuerten Letztverbrauch im\r\nInland.\r\n1 Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im\r\nnichtkommerziellen Reiseverkehr vom 10. Januar 2020\r\n\r\nDuty Free ist anders als derInlandsmarkt\r\nDer Einzelhandel im Sicherheitsbereich des Flughafens\r\nunterscheidet sich vielfach vom Inlandsmarkt:\r\n• Der Zutritt erfordert eine gültige Bordkarte.\r\n• Die Ausreise steht unmittelbar bevor.\r\n• Die ausgeführten Mengen sind durch das\r\nGepäck natürlicherweise beschränkt.\r\n• Der durchschnittliche Wert der Einkäufe\r\nspiegelt den persönlichen Bedarf wider.\r\n• Die verfügbare Zeit zwischen Verkauf und\r\nAusfuhrist stark begrenzt.\r\n• Die Anzahl der Ausfuhren ist groß und folgt\r\nder Dynamik des Flugverkehrs.\r\n• Um den Sicherheitsbereich in Richtung Inland\r\nzu verlassen, müssen Reisende eine\r\nZollkontrolle passieren.\r\nGleichzeitig sind die Kapazitäten des Zolls begrenzt,\r\nZollstellen sind nicht zu jeder Zeit in allen Bereichen\r\njedes Flughafens verfügbar, und Laufwege teils sehr\r\nweit. Eine flächendeckende Bearbeitung aller Ausfuhr\u0002und Abnehmernachweise ist unter diesen Umständen\r\nkeinesfalls sicherzustellen.\r\n\r\nVerfahrenserleichterungen sind unabdingbar\r\nDamit Unternehmen ihren Anspruch auf den\r\numsatzsteuerfreien Verkauf von Waren in Deutschland\r\ndennoch wirksam durchsetzen können, hat der\r\nGesetzgeber unter Berücksichtigung der ständigen\r\nRechtsprechung des EuGH zum Effet Utile ausdrücklich\r\nklargestellt, dass der Unternehmer alternative\r\nNachweise erbringen kann, wenn der Nachweis per\r\nZollstempel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, „z.B.\r\nbei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an\r\nFlughäfen, an denen die Zollverwaltung nicht im\r\ngesamten Transit- bzw. Sicherheitsbereich präsent ist“\r\n(Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 1 UStAE).\r\n\r\nScan-Verfahren sind erprobt und sicher\r\nWeil das Einholen der Nachweise vom Zoll am Flughafen\r\naus den o.g. Gründen regelmäßig nicht möglich oder\r\nnicht zumutbar ist, kommt an deutschen Flughäfen seit\r\nvielen Jahren das sog. Scan-Verfahren zur Anwendung.\r\nDazu wird der Ausfuhrnachweis über einen Scan der\r\nBordkarte, und der Abnehmernachweis über einen Scan\r\ndes Passes zzgl. einer eigenhändigen Erklärung des\r\nReisenden zu seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen\r\nAufenthalt erbracht.\r\nDieses integrierte Verfahren bietet im Vergleich mit dem\r\nZollstempelverfahren in puncto Sicherheit viele Vorteile:\r\n• Die natürliche Nämlichkeit der Ware im \r\nMoment des Verkaufes.\r\n• Die zusätzliche Sicherheit bzgl. des \r\nDrittlandswohnsitzes durch die eigenhändige \r\nErklärung des Reisenden (die im Zollstempel\u0002Verfahren nicht vorgesehen ist ).\r\n• Die lückenlose Dokumentation und \r\nArchivierung digitaler, unmittelbar \r\naufeinander bezugnehmender Buch-, Ausfuhr\u0002und Abnehmernachweise.\r\n• Die regelmäßige Prüfung dieser Belege durch \r\ndie Finanzbehörden.\r\n• Die zusätzliche regelmäßige Prüfung der \r\nentsprechenden Geschäfte durch den Zoll, da \r\nes sich hier regelmäßig um Zollläger handelt.\r\nIm Ergebnis ermöglichen diese Verfahren eine\r\nintegrierte, effiziente und sichere Abwicklung einer\r\ngroßen Anzahl an Transaktionen. Ohne dieses Verfahren\r\nwürde es zu einem erheblichen Mehraufwand für den\r\nZoll kommen, ohne dass dadurch ein höheres Maß an\r\nSicherheit zur Feststellung der steuerfreien Ausfuhr\r\nerzeugt wird. Gleichzeitig tragen die Unternehmen die\r\nBetriebskosten dieser Systeme und die entsprechenden\r\nAusfall- und Haftungsrisiken.\r\n\r\nUnsere Position\r\nIn einem herausfordernden Marktumfeld braucht der Einzelhandel auf dem deutschen Reisemarkt dringend\r\nInvestitions- und Planungssicherheit durch eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein sicheres, integriertes\r\nNachweisverfahren auf der Basis des Buchnachweises, des Ausfuhrnachweises anhand der elektronisch gescannten\r\nBordkarte (Zielort + Flugnummer), und des Abnehmernachweises anhand des elektronischen Scans des Reisepasses\r\no.ä. (Nummer des Dokuments + Name des Abnehmers + Ländercode), zzgl. einer eigenhändigen Erklärung der\r\ndrittlandsansässigen Person. Dieses Scan-Verfahren muss im Sicherheitsbereich alternativ und gleichwertig zur\r\nBestätigung der Grenzzollstelle anwendbar sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020280","regulatoryProjectTitle":"Keine erneute Änderung von § 6 Nr. 3a UStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/06/628967/Stellungnahme-Gutachten-SG2510140017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Travel Retail Verband vertritt die Interessen der am Einzelhandel auf dem Reisemarkt beteiligten Unternehmen: der Flughäfen, der Markenhersteller, entsprechender Dienstleister und des Handels selbst.\r\nWir sind sehr aktuell in großer Sorge wegen einer Vorlage des Bundesrechnungshofes an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Änderung des UstG zum Beibehalt oder sogar einer Anhebung der sog. Bagatellgrenze für die steuerfreie Ausfuhr im Reiseverkehr. \r\n\r\nIm Namen unserer Mitglieder wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie -------- die u.g. Argumente und unsere Besorgnis sehr kurzfristig im Vorfeld der morgigen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis geben könnten.\r\n\r\n\r\nEine solche o.g. Änderung lehnen wir aus verschiedenen Gründen entschieden ab: \r\n1.\tAnders als an der schweizer Grenze ist der Zoll am Flughafen schon ohne Bagatellgrenze nicht überlastet gewesen, weil die Fallzahlen viel kleiner waren – die Bagatellgrenze ist dennoch anzuwenden.\r\n\r\n2.\tUns ist kein anderes Land bekannt, dass seine jeweilige Bagatellgrenze auf die steuerfreie Ausfuhr im Sicherheitsbereich von Flughäfen anwendet.\r\n3.\tDie Bagatellgrenze führt zu höheren Preisen, geringerer Attraktivität des Angebots, geringeren Umsätzen und niedrigeren umsatzbezogenen Mieteinnahmen der Flughäfen.\r\n4.\tDer Einzelhandel auf dem deutschen Reisemarkt steht unter erheblichem wirtschaftlichem Druck durch den Rückgang zahlungskräftiger Reisender, knappere Budgets europäischer Gäste und zunehmenden Wettbewerbsdruck durch chinesische Anbieter.\r\n5.\tDie Branche hat sich in langfristigen Investitions- und Vertragsplanungen auf geltendes Recht verlassen, ein Kurswechsel würde bestehende Geschäftsmodelle unterminieren und dringend benötigte Investitionen hemmen.\r\n6.\tEine dauerhafte Bagatellgrenze konterkariert die unmittelbar bevorstehende Einführung des digitalen Zollstempels an der schweizer Grenze und die Weiterentwicklung des Systems für Flug- und Seehäfen.\r\n7.\tJede deutsche Bagatellgrenze schränkt die Attraktivität des grenznahen Einkaufs erheblich ein, und eine Anhebung auf 175€ würde das Geschäft an der Schweizer Grenze komplett abwürgen, nachdem die steuerfreie Einfuhr in die Schweiz zum 01.01.2025 von 300 auf 150 Schweizer Franken abgesenkt wurde. \r\n\r\n8.\tDas deutsche Umsatzsteuerrecht war vor der Einführung der Bagatellgrenze schon restriktiver als in fast allen Staaten der EU, und wird auch nach der Aufhebung noch immer so sein.\r\n\r\nIm Ergebnis bedeutet die Bagatellgrenze ohne sachliche Begründung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für die deutschen Luftverkehrsstandorte.\r\nSie gefährdet langfristig Arbeitsplätze sowie Investitionen an den Flughäfen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-09"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}